Insolvenzrecht: Die Patronatserklärung

published on 28/04/2011 23:34
Insolvenzrecht: Die Patronatserklärung
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Funktion der Patronatserklärung - Anwalt für Insolvenzrecht - BSP Anwälte in Berlin Mitte
Eine Patronatserklärung ist zusammenfassend betrachtet die Erklärung einer Muttergesellschaft gegenüber dem potentiellen Kreditgeber einer Tochtergesellschaft, die eine Verbesserung ihrer Bonität bewirken soll.

Kann eine Gesellschaft nicht genügend Sicherheiten gegenüber einem Kreditgeber bieten und schließt daher ihre gegenwärtige Bonität die Kreditgewährung aus, so kann sich die Gesellschaft an eine vorhandene Muttergesellschaft wenden, die Inhaberin von Anteilen an der Tochtergesellschaft ist. Durch die Erklärung der Muttergesellschaft („Patronin“), die Tochtergesellschaft jederzeit so finanziell auszustatten, dass sie gegenüber dem Kreditgeber ihre Verbindlichkeiten erfüllen kann, steigt die Bonität der Tochtergesellschaft und einer Kreditgewährung steht dann oft nichts mehr im Wege.

Es ist dabei jedoch zu differenzieren. Zu unterscheiden sind sogenannte „weiche“ und „harte“ Patronatserklärung. Ersterer folgt kein einklagbarer Anspruch des Kreditgebers, da sie vielmehr nur die Absichtserklärung beinhaltet, die Beteiligung an der Tochtergesellschaft nicht zu verändern.
Die „harte“ Patronatserklärung ist jedoch demgegenüber Grundlage für einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung, wenn sich nämlich der Patron verpflichtet hat, die Tochtergesellschaft zu überwachen und mit den erforderlichen finanziellen Mitteln zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditgeber auszustatten. Zentrale Norm, die diesen Schadensersatzanspruch stützt, ist § 280 BGB.

Das Grundsatzurteil des BGH stellt fest, dass Tochter- und Muttergesellschaft gegenüber dem Kreditgeber gemeinschaftlich, also als Gesamtschuldner, haften. Dies hat nach § 421 BGB zur Folge, dass grundsätzlich von der Tochter- und der Muttergesellschaft der volle Erstattungsbetrag, insgesamt jedoch nur ein Mal, verlangt werden kann.

Der sicherste Weg für den Kreditgeber ist die Verknüpfung beider Typen der Patronatserklärung. Unsere Kanzlei ist Ihnen bei der Gestaltung einer Patronatserklärung gern behilflich und berät sie nicht nur hierzu sondern auch zu Kündigungsmöglichkeiten in Bezug auf eine bereits abgegebene Patronatserklärung. (
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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von j
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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21/11/2023 15:12

Die BGH-Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung hat sich geändert. Das Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20) erhöhte die Anforderungen an den Vorsatz des Schuldners für eine Gläubigerbenachteiligung. Kenntnis einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ist nur noch ein Indiz, abhängig von Tiefe und Dauer der Zahlungsunfähigkeit. Drohende Zahlungsunfähigkeit reicht allein nicht mehr aus, es bedarf weiterer Indizien. Das Urteil vom 10. Februar 2022 erhöhte die Beweislast zu Gunsten der Anfechtungsgegner. Die Urteile vom 3. März 2022 betonen die Bedeutung der insolvenzrechtlichen Überschuldung und weiterer Indizien für den Vorsatz. 
21/11/2023 11:54

Die Rechtsprechung verschärft die Haftungsregeln für Berater, einschließlich Rechtsanwälte, hauptsächlich im Zusammenhang mit unterlassenen Warnungen vor Insolvenzgründen. Dies betrifft auch faktische Geschäftsleiter, die in den Schutzbereich des Mandatsvertrags einbezogen werden können. Berater müssen Geschäftsführer auf mögliche Insolvenzgründe hinweisen, wenn sie in Krisensituationen mandatiert werden. Die Haftung kann eingeschränkt werden, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Diese Entwicklungen betonen die steigenden Anforderungen an Berater und die Bedeutung der Kenntnis aktueller rechtlicher Vorgaben und Urteile, um Haftungsrisiken zu minimieren und Mandanten bestmöglich zu schützen.
13/01/2021 17:26

Das Parlament hat am 14. Oktober 2020 einen Regierungsentwurf veröffentlicht.  Am 01. Januar 2020 soll das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SansInsFog) in Kraft treten. Es beinhaltet insgesamt 25 Artikel. Einen wichtige
08/09/2010 14:28

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.