Insolvenzrecht: Die Patronatserklärung

bei uns veröffentlicht am28.04.2011

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Funktion der Patronatserklärung - Anwalt für Insolvenzrecht - BSP Anwälte in Berlin Mitte
Eine Patronatserklärung ist zusammenfassend betrachtet die Erklärung einer Muttergesellschaft gegenüber dem potentiellen Kreditgeber einer Tochtergesellschaft, die eine Verbesserung ihrer Bonität bewirken soll.

Kann eine Gesellschaft nicht genügend Sicherheiten gegenüber einem Kreditgeber bieten und schließt daher ihre gegenwärtige Bonität die Kreditgewährung aus, so kann sich die Gesellschaft an eine vorhandene Muttergesellschaft wenden, die Inhaberin von Anteilen an der Tochtergesellschaft ist. Durch die Erklärung der Muttergesellschaft („Patronin“), die Tochtergesellschaft jederzeit so finanziell auszustatten, dass sie gegenüber dem Kreditgeber ihre Verbindlichkeiten erfüllen kann, steigt die Bonität der Tochtergesellschaft und einer Kreditgewährung steht dann oft nichts mehr im Wege.

Es ist dabei jedoch zu differenzieren. Zu unterscheiden sind sogenannte „weiche“ und „harte“ Patronatserklärung. Ersterer folgt kein einklagbarer Anspruch des Kreditgebers, da sie vielmehr nur die Absichtserklärung beinhaltet, die Beteiligung an der Tochtergesellschaft nicht zu verändern.
Die „harte“ Patronatserklärung ist jedoch demgegenüber Grundlage für einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung, wenn sich nämlich der Patron verpflichtet hat, die Tochtergesellschaft zu überwachen und mit den erforderlichen finanziellen Mitteln zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditgeber auszustatten. Zentrale Norm, die diesen Schadensersatzanspruch stützt, ist § 280 BGB.

Das Grundsatzurteil des BGH stellt fest, dass Tochter- und Muttergesellschaft gegenüber dem Kreditgeber gemeinschaftlich, also als Gesamtschuldner, haften. Dies hat nach § 421 BGB zur Folge, dass grundsätzlich von der Tochter- und der Muttergesellschaft der volle Erstattungsbetrag, insgesamt jedoch nur ein Mal, verlangt werden kann.

Der sicherste Weg für den Kreditgeber ist die Verknüpfung beider Typen der Patronatserklärung. Unsere Kanzlei ist Ihnen bei der Gestaltung einer Patronatserklärung gern behilflich und berät sie nicht nur hierzu sondern auch zu Kündigungsmöglichkeiten in Bezug auf eine bereits abgegebene Patronatserklärung. (

Gesetze

Gesetze

3 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 421 Gesamtschuldner


Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von j

Anwälte der Kanzlei die zu passenden Rechtsgebieten beraten

Anwälte der Kanzlei die zu Insolvenzrecht beraten

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Insolvenzrecht

Regierungsentwurf: Neues Gesetz über Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

13.01.2021

Das Parlament hat am 14. Oktober 2020 einen Regierungsentwurf veröffentlicht.  Am 01. Januar 2020 soll das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SansInsFog) in Kraft treten. Es beinhaltet insgesamt 25 Artikel. Einen wichtige

8. Liquidation von Unternehmen

08.09.2010

Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Insolvenzrecht

12.2. Deliktische Haftung

08.09.2010

Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Insolvenzrecht

Insolvenzrecht: Steuerforderung widerspruchslos festgestellt – Einwendungen des Geschäftsführers einer GmbH im Haftungsverfahren gem. § 166 AO ausgeschlossen

17.04.2020

Wird eine Steuerforderung gegenüber einer GmbH widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, sind Einwendungen des Geschäftsführers der GmbH auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen der Haftung gem. § 166 AO gegen die Höhe der Steuerforderung ausgeschlossen, wenn er der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können, dies aber nicht getan hat – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin

Referenzen

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.