Insolvenzrecht: Die Patronatserklärung



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Kann eine Gesellschaft nicht genügend Sicherheiten gegenüber einem Kreditgeber bieten und schließt daher ihre gegenwärtige Bonität die Kreditgewährung aus, so kann sich die Gesellschaft an eine vorhandene Muttergesellschaft wenden, die Inhaberin von Anteilen an der Tochtergesellschaft ist. Durch die Erklärung der Muttergesellschaft („Patronin“), die Tochtergesellschaft jederzeit so finanziell auszustatten, dass sie gegenüber dem Kreditgeber ihre Verbindlichkeiten erfüllen kann, steigt die Bonität der Tochtergesellschaft und einer Kreditgewährung steht dann oft nichts mehr im Wege.
Es ist dabei jedoch zu differenzieren. Zu unterscheiden sind sogenannte „weiche“ und „harte“ Patronatserklärung. Ersterer folgt kein einklagbarer Anspruch des Kreditgebers, da sie vielmehr nur die Absichtserklärung beinhaltet, die Beteiligung an der Tochtergesellschaft nicht zu verändern.
Die „harte“ Patronatserklärung ist jedoch demgegenüber Grundlage für einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung, wenn sich nämlich der Patron verpflichtet hat, die Tochtergesellschaft zu überwachen und mit den erforderlichen finanziellen Mitteln zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditgeber auszustatten. Zentrale Norm, die diesen Schadensersatzanspruch stützt, ist § 280 BGB.
Das Grundsatzurteil des BGH stellt fest, dass Tochter- und Muttergesellschaft gegenüber dem Kreditgeber gemeinschaftlich, also als Gesamtschuldner, haften. Dies hat nach § 421 BGB zur Folge, dass grundsätzlich von der Tochter- und der Muttergesellschaft der volle Erstattungsbetrag, insgesamt jedoch nur ein Mal, verlangt werden kann.
Der sicherste Weg für den Kreditgeber ist die Verknüpfung beider Typen der Patronatserklärung. Unsere Kanzlei ist Ihnen bei der Gestaltung einer Patronatserklärung gern behilflich und berät sie nicht nur hierzu sondern auch zu Kündigungsmöglichkeiten in Bezug auf eine bereits abgegebene Patronatserklärung. (




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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.