Insolvenzrecht: Masseunschädlicher Gläubigerwechsel bei Zahlungen von debitorischem Konto an Gesellschaftsgläubiger

bei uns veröffentlicht am14.04.2010

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Anwalt für Insolvenzrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Der BGH hat mit dem Urteil vom 25.01.2010 (Az: II ZR 258/08) folgendes entschieden: Sinn und Zweck des Zahlungsverbots des § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. ist, die verteilungsfähige Vermögensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern.

Zahlungen von einem debitorischen Konto an einzelne Gesellschaftsgläubiger berühren, wenn die Bank über keine diese deckenden Gesellschaftsicherheiten verfügt, weder die verteilungsfähige Vermögensmasse, noch gehen sie zum Nachteil der Gläubigergesamtheit. Es handelt sich danach vielmehr um eine Zahlung mit Kreditmitteln, welche einen bloßen, masseneutralen Gläubigertausch zur Folge hat.

Auf die Rechtsmittel des Beklagten zu 2 werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Oktober 2008 und das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 12. Juni 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist.

Die Klage gegen den Beklagten zu 2 wird abgewiesen.


Tatbestand:

Der Beklagte zu 2 war u.a. im Jahr 1999 gemeinsam mit dem nicht am Revisionsverfahren beteiligten Beklagten zu 1 Geschäftsführer der WI. Projektgesellschaft mbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin war im Jahre 1992 von der Gemeinde W. mit einem Anteil von 51 % und der WI. Immobilienkontor GmbH mit einem Anteil von 49 % gegründet worden. Unternehmensgegenstand war die Entwicklung, Planung, Erschließung und Vermarktung eines in W. geplanten Techno- und Gewerbeparks. Auf Antrag der Schuldnerin vom 22. Januar 2002 wurde am 1. März 2002 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger hat im Insolvenzverfahren bisher lediglich Forderungen der Sparkasse M. in Höhe von insgesamt 677.742,90 € für den Ausfall festgestellt. Weitere berechtigte Insolvenzforderungen gibt es nicht.

Mit der Behauptung, die Schuldnerin sei seit Ende 1996 im insolvenzrechtlichen Sinn überschuldet gewesen, hat der Kläger die Beklagten mit am 28. Februar 2007 eingereichter Klage gesamtschuldnerisch auf Ersatz von Zahlungen in Anspruch genommen, die diese im Zeitraum vom 30. Juni bis 22. Dezember 1999 vom Geschäftskonto der Schuldnerin bei der Sparkasse M. in Höhe von 60.138,95 € an Gläubiger der Schuldnerin geleistet haben. Ein von ihm am 23. Juni 2004 eingeleitetes Prozesskostenhilfeverfahren war am 29. August 2006 mangels Bedürftigkeit abschlägig beschieden worden.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und der Klage unter Abweisung im Übrigen nur in Höhe von 45.327,24 € stattgegeben. Hiergegen richtet sich die von dem erkennenden Senat zugelassene Revision des Beklagten zu 2 (im Folgenden: Beklagter).


Entscheidungsgründe:

Die Revision des Beklagten hat Erfolg und führt unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils und der landgerichtlichen Entscheidung zur vollständigen Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Schuldnerin sei im Jahre 1999 bei negativer Fortführungsprognose erheblich überschuldet und daher insolvenzreif gewesen. Gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. hafte der Beklagte für die danach verbotenen Zahlungen von dem Geschäftskonto der Schuldnerin bei der Sparkasse M. Dem stehe die Tatsache, dass die Sparkasse die einzige Insolvenzgläubigerin sei und zudem in Kenntnis der Krise der Schuldnerin durch Gewährung eines Kontokorrentkredits die Mittel zur Befriedigung der anderen Gläubiger zur Verfügung gestellt habe, nur insoweit entgegen, als Zahlungen von dem Konto ihr selbst zugute gekommen seien. Zusammen mit einer weiteren Zahlung, hinsichtlich derer der endgültige Abfluss aus der Masse nicht dargelegt sei, sei die Klage daher nur in Höhe von 45.327,24 € begründet. Die Forderung sei auch nicht verjährt, da der Prozesskostenhilfeantrag nicht missbräuchlich gewesen sei und daher die Verjährung gehemmt habe, so dass die Klage in unverjährter Zeit erhoben worden sei.

Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist allerdings entgegen der Ansicht der Revision die tatrichterliche Feststellung, die Schuldnerin sei im hier maßgeblichen Zeitraum der von dem Beklagten veranlassten Zahlungen insolvenzreif gewesen. Das Berufungsgericht ist unter zutreffender Anwendung der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Aussagekraft der Handelsbilanz und zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens der Insolvenzreife wegen Überschuldung gemäß § 19 Abs. 2 InsO - in der damaligen Fassung - unter vollständiger Würdigung des Vortrags der Parteien zu der tatrichterlichen Überzeugung von der Insolvenzreife der Schuldnerin im Jahre 1999 gelangt. Es hat weder, wie die Revision meint, Vortrag des Beklagten zur Werthaltigkeit der Grundstücke übergangen noch Vortrag zum Vorhandensein einer positiven Fortführungsprognose fehlerhaft gewürdigt.

Die weiteren im Zusammenhang mit der Feststellung der Insolvenzreife seitens der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).

Auf Rechtsirrtum beruht indessen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe mit den Zahlungen von dem Geschäftskonto der Schuldnerin bei der Sparkasse M. verbotene Zahlungen im Sinne des § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. (§ 64 S.1 GmbHG n.F.) geleistet. Das Berufungsgericht hat insoweit den Kern des Vortrags des Beklagten nicht erfasst und infolgedessen in Verkennung der rechtlichen Tragweite des § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. eine Haftung des Beklagten angenommen.

Sinn und Zweck des Zahlungsverbots des § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. ist, die verteilungsfähige Vermögensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern. Zahlungen von einem debitorischen Konto an einzelne Gesellschaftsgläubiger berühren aber, wenn die Bank über keine diese deckenden Gesellschaftsicherheiten verfügt, weder die verteilungsfähige Vermögensmasse, noch gehen sie zum Nachteil der Gläubigergesamtheit. Es handelt sich danach vielmehr um eine Zahlung mit Kreditmitteln, welche einen bloßen Gläubigertausch zur Folge hat: An die Stelle der mit Kreditmitteln erfüllten Forderungen der Gesellschaftsgläubiger tritt eine entsprechend höhere Gesellschaftsverbindlichkeit gegenüber der Bank. Soweit durch die Erhöhung des Debet eine entsprechend höhere Zinsschuld der Gesellschaft gegenüber der Bank entsteht, stellt dies keine "Zahlung" im Sinne des § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. dar. Ansonsten werden durch die Zahlung mit Kreditmitteln weder die Masse vermindert noch die Gesellschaftsverbindlichkeiten erhöht, so dass dadurch auch keine Quotenverringerung der Gläubiger eintritt.

So liegt der Fall hier: Der Beklagte hat stets vorgetragen, ohne dass der Kläger dem substantiiert entgegengetreten wäre, dass die Sparkasse M. in Kenntnis der "schwierigen" finanziellen Situation und dadurch bedingten mangelnden Liquidität der Schuldnerin dieser in Absprache - jedenfalls - mit der Mehrheitsgesellschafterin der Schuldnerin, der Gemeinde W. , und der Kommunalaufsicht auf dem bei ihr, der Sparkasse, geführten Geschäftskonto bewusst einen, dann im Jahr 2000 noch prolongierten, Kontokorrentkredit zur Verfügung gestellt hat, um ihr, der Schuldnerin, die Fortführung der Geschäfte zu ermöglichen, ohne dabei "andere" Gläubiger zu schädigen. Insoweit sei die Sparkasse nicht nur - wie vom Kläger selbst vorgetragen -bei Insolvenzeröffnung, sondern auch im Zeitpunkt der streitigen Zahlungen wirtschaftlich betrachtet "die einzige Gläubigerin" bzw. "Hauptgläubigerin" der Schuldnerin gewesen. Dieser Vortrag steht in Übereinstimmung mit den vom Kläger vorgelegten Kontoauszügen und den Angaben in den Bilanzen der Schuldnerin, wonach diese seit 1999 nur über Bankguthaben in Höhe von 200,00 DM verfügt hat.

Danach liegt - was das Berufungsgericht verkannt hat - ein die Haftung des Beklagten aus § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. ausschließender, masseunschädlicher Gläubigerwechsel vor. Es ging nach dieser, vom Berufungsgericht seiner Entscheidung mit Recht zugrunde gelegten Darstellung des Beklagten weder, wie das Berufungsgericht irrtümlich gemeint hat, um eine Verringerung der "Aktivmasse" mit Zustimmung der einzigen Insolvenzgläubigerin, noch um eine im Einvernehmen mit der einzigen Insolvenzgläubigerin erfolgte Masseverkürzung, noch um einen "Verzicht" der Sparkasse auf die Insolvenzquote.

Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat in der Sache selbst abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Klage gegen den Beklagten zu 2 unter teilweiser Aufhebung der instanzgerichtlichen Entscheidungen - im Kostenpunkt auch zugunsten des Beklagten zu 1 - in vollem Umfang abweisen.


Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln


Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Insolvenzordnung - InsO | § 19 Überschuldung


(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund. (2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den n

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 258/08 Verkündet am:
25. Januar 2010
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GmbHG § 64 Abs. 2 i.d.F. vom 15. Mai 1986 (§ 64 Satz 1 i.d.F. vom 23. Oktober
2008)

a) Sinn und Zweck des Zahlungsverbots des § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. ist, die verteilungsfähige
Vermögensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der
Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte
Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern (vgl. Senat, BGHZ 143,
184, 186; 146, 264, 275).

b) Zahlungen von einem debitorischen Konto an einzelne Gesellschaftsgläubiger
berühren, wenn die Bank über keine diese deckenden Gesellschaftsicherheiten
verfügt, weder die verteilungsfähige Vermögensmasse, noch gehen sie zum
Nachteil der Gläubigergesamtheit. Es handelt sich danach vielmehr um eine Zahlung
mit Kreditmitteln, welche einen bloßen, masseneutralen Gläubigertausch zur
Folge hat (vgl. BGHZ 143, 184, 187 f.; Sen.Urt. v. 26 März 2007 - II ZR 310/05,
ZIP 2007, 1006 Tz. 8).
BGH, Urteil vom 25. Januar 2010 - II ZR 258/08 - OLG Naumburg
LG Halle
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten zu 2 werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Oktober 2008 und das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 12. Juni 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Die Klage gegen den Beklagten zu 2 wird abgewiesen. Die Kosten erster und zweiter Instanz werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten sowie von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Kläger 5/8 selbst, der Beklagte zu 1 3/8; von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 tragen der Kläger 1/4 und der Beklagte zu 1 3/4 die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt der Kläger allein. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte zu 2 war u.a. im Jahr 1999 gemeinsam mit dem nicht am Revisionsverfahren beteiligten Beklagten zu 1 Geschäftsführer der WI. Projektgesellschaft mbH (im Folgenden : Schuldnerin). Die Schuldnerin war im Jahre 1992 von der Gemeinde W. mit einem Anteil von 51 % und der WI. Immobilienkontor GmbH mit einem Anteil von 49 % gegründet worden. Unternehmensgegenstand war die Entwicklung, Planung, Erschließung und Vermarktung eines in W. geplanten Techno- und Gewerbeparks. Auf Antrag der Schuldnerin vom 22. Januar 2002 wurde am 1. März 2002 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger hat im Insolvenzverfahren bisher lediglich Forderungen der Sparkasse M. in Höhe von insgesamt 677.742,90 € für den Ausfall festgestellt. Weitere berechtigte Insolvenzforderungen gibt es nicht.
2
Mit der Behauptung, die Schuldnerin sei seit Ende 1996 im insolvenzrechtlichen Sinn überschuldet gewesen, hat der Kläger die Beklagten mit am 28. Februar 2007 eingereichter Klage gesamtschuldnerisch auf Ersatz von Zahlungen in Anspruch genommen, die diese im Zeitraum vom 30. Juni bis 22. Dezember 1999 vom Geschäftskonto der Schuldnerin bei der Sparkasse M. in Höhe von 60.138,95 € an Gläubiger der Schuldnerin geleistet haben. Ein von ihm am 23. Juni 2004 eingeleitetes Prozesskostenhilfeverfahren war am 29. August 2006 mangels Bedürftigkeit abschlägig beschieden worden.
3
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und der Klage unter Abweisung im Übrigen nur in Höhe von 45.327,24 € stattgegeben. Hiergegen richtet sich die von dem erkennenden Senat zugelassene Revision des Beklagten zu 2 (im Folgenden: Beklagter).

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision des Beklagten hat Erfolg und führt unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils und der landgerichtlichen Entscheidung zur vollständigen Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage (§ 563 Abs. 3 ZPO).
5
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Schuldnerin sei im Jahre 1999 bei negativer Fortführungsprognose erheblich überschuldet und daher insolvenzreif gewesen. Gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. hafte der Beklagte für die danach verbotenen Zahlungen von dem Geschäftskonto der Schuldnerin bei der Sparkasse M. Dem stehe die Tatsache, dass die Sparkasse die einzige Insolvenzgläubigerin sei und zudem in Kenntnis der Krise der Schuldnerin durch Gewährung eines Kontokorrentkredits die Mittel zur Befriedigung der anderen Gläubiger zur Verfügung gestellt habe, nur insoweit entgegen , als Zahlungen von dem Konto ihr selbst zugute gekommen seien. Zusammen mit einer weiteren Zahlung, hinsichtlich derer der endgültige Abfluss aus der Masse nicht dargelegt sei, sei die Klage daher nur in Höhe von 45.327,24 € begründet. Die Forderung sei auch nicht verjährt, da der Prozesskostenhilfeantrag nicht missbräuchlich gewesen sei und daher die Verjährung gehemmt habe , so dass die Klage in unverjährter Zeit erhoben worden sei.
6
II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
7
1. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist allerdings entgegen der Ansicht der Revision die tatrichterliche Feststellung, die Schuldnerin sei im hier maßgeblichen Zeitraum der von dem Beklagten veranlassten Zahlungen insolvenzreif gewesen. Das Berufungsgericht ist unter zutreffender Anwendung der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Aussagekraft der Handelsbilanz und zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens der Insolvenzreife wegen Überschuldung gemäß § 19 Abs. 2 InsO - in der damaligen Fassung - unter vollständiger Würdigung des Vortrags der Parteien zu der tatrichterlichen Überzeugung von der Insolvenzreife der Schuldnerin im Jahre 1999 gelangt (siehe hierzu zuletzt Sen.Urt. v. 27. April 2009 - II ZR 253/07, ZIP 2009, 1220 Tz. 9 f.; v. 16. März 2009 - II ZR 280/07, ZIP 2009, 860 Tz. 10 jew. m.w.Nachw.). Es hat weder, wie die Revision meint, Vortrag des Beklagten zur Werthaltigkeit der Grundstücke übergangen noch Vortrag zum Vorhandensein einer positiven Fortführungsprognose fehlerhaft gewürdigt.
8
Die weiteren im Zusammenhang mit der Feststellung der Insolvenzreife seitens der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
9
2. Auf Rechtsirrtum beruht indessen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe mit den Zahlungen von dem Geschäftskonto der Schuldnerin bei der Sparkasse M. verbotene Zahlungen im Sinne des § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. (§ 64 S.1 GmbHG n.F.) geleistet. Das Berufungsgericht hat insoweit den Kern des Vortrags des Beklagten nicht erfasst und infolgedessen in Verkennung der rechtlichen Tragweite des § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. eine Haftung des Beklagten angenommen.
10
a) Sinn und Zweck des Zahlungsverbots des § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. ist, die verteilungsfähige Vermögensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern (BGHZ 143, 184, 186; 146, 264, 275). Zahlungen von einem debitorischen Konto an einzelne Gesellschaftsgläubiger berühren aber, wenn die Bank über keine diese deckenden Gesellschaftsicherheiten verfügt, weder die verteilungsfähige Vermögensmasse, noch gehen sie zum Nachteil der Gläubigergesamtheit. Es handelt sich danach vielmehr um eine Zahlung mit Kreditmitteln, welche einen bloßen Gläubigertausch zur Folge hat (vgl. BGHZ 143, 184, 187 f.): An die Stelle der mit Kreditmitteln erfüllten Forderungen der Gesellschaftsgläubiger tritt eine entsprechend höhere Gesellschaftsverbindlichkeit gegenüber der Bank. Soweit durch die Erhöhung des Debet eine entsprechend höhere Zinsschuld der Gesellschaft gegenüber der Bank entsteht, stellt dies keine "Zahlung" im Sinne des § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. dar (BGHZ 143 aaO). Ansonsten werden durch die Zahlung mit Kreditmitteln weder die Masse vermindert noch die Gesellschaftsverbindlichkeiten erhöht, so dass dadurch auch keine Quotenverringerung der Gläubiger eintritt (vgl. Sen.Urt. v. 26. März 2007 - II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006 Tz. 8).
11
b) So liegt der Fall hier: Der Beklagte hat stets vorgetragen, ohne dass der Kläger dem substantiiert entgegengetreten wäre, dass die Sparkasse M. in Kenntnis der "schwierigen" finanziellen Situation und dadurch bedingten mangelnden Liquidität der Schuldnerin dieser in Absprache - jedenfalls - mit der Mehrheitsgesellschafterin der Schuldnerin, der Gemeinde W. , und der Kommunalaufsicht auf dem bei ihr, der Sparkasse, geführten Geschäftskonto bewusst einen, dann im Jahr 2000 noch prolongierten, Kontokorrentkredit zur Verfügung gestellt hat, um ihr, der Schuldnerin, die Fortführung der Geschäfte zu ermöglichen, ohne dabei "andere" Gläubiger zu schädigen. Insoweit sei die Sparkasse nicht nur - wie vom Kläger selbst vorgetragen - bei Insolvenzeröffnung, sondern auch im Zeitpunkt der streitigen Zahlungen wirtschaftlich betrachtet "die einzige Gläubigerin" bzw. "Hauptgläubigerin" der Schuldnerin gewesen. Dieser Vortrag steht in Übereinstimmung mit den vom Kläger vorgelegten Kontoauszügen und den Angaben in den Bilanzen der Schuldnerin, wonach diese seit 1999 nur über Bankguthaben in Höhe von 200,00 DM verfügt hat.
12
Danach liegt - was das Berufungsgericht verkannt hat - ein die Haftung des Beklagten aus § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. ausschließender, masseunschädlicher Gläubigerwechsel vor. Es ging nach dieser, vom Berufungsgericht seiner Entscheidung mit Recht zugrunde gelegten Darstellung des Beklagten weder, wie das Berufungsgericht irrtümlich gemeint hat, um eine Verringerung der "Aktivmasse" mit Zustimmung der einzigen Insolvenzgläubigerin, noch um eine im Einvernehmen mit der einzigen Insolvenzgläubigerin erfolgte Masseverkürzung, noch um einen "Verzicht" der Sparkasse auf die Insolvenzquote.
13
III. Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat in der Sache selbst abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Klage gegen den Beklagten zu 2 unter teilweiser Aufhebung der instanzgerichtlichen Entscheidungen - im Kostenpunkt auch zugunsten des Beklagten zu 1 (BGH, Urt. v. 14. Juli 1981 - VI ZR 35/79, VersR 1981, 1035, juris Tz. 16 ff.; s. auch Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. § 100 Rdn. 8) - in vollem Umfang abweisen.
Goette Strohn Caliebe Reichart Löffler
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 12.06.2008 - 12 O 49/04 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.10.2008 - 5 U 85/08 (Hs) -

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.

(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.

(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.