Insolvenzrecht: Vorsatzanfechtung gegenüber einem Leistungsmittler

bei uns veröffentlicht am04.03.2013

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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setzt nicht die Anfechtbarkeit der Leistung auch gegenüber dem Leistungsempfänger voraus-BGH vom 24.01.13-Az:IX ZR 11/12
Der BGH hat mit dem Urteil vom 24.01.2013 (Az: IX ZR 11/12) folgendes entschieden:

Die Vorsatzanfechtung gegenüber einem Leistungsmittler setzt nicht die Anfechtbarkeit der Leistung auch gegenüber dem Leistungsempfänger voraus.

Die für die Vorsatzanfechtung von Zahlungen des Schuldners an Dritte gegenüber seiner kontoführenden Bank als Leistungsmittlerin erforderliche Kenntnis der Bank vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners liegt nicht allein deshalb vor, weil die Bank die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.


Tatbestand:

Die Klägerin, ein Kreditinstitut, verlangt von dem Beklagten als Verwalter in dem am 18. Dezember 2009 beantragten und am 31. Dezember 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des gewerblich tätig gewesenen W. S. (nachfolgend: Schuldner) Auszahlung eines Betrages von 31.084,96 € aus dem von diesem vereinnahmten Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung des Schuldners. Der Beklagte macht Gegenansprüche geltend, mit denen er gegen die Klageforderung aufrechnet und die er im Übrigen in Höhe von 111.226,24 € im Wege der Widerklage verfolgt.

Der Schuldner unterhielt bei der Klägerin ein Geschäftskonto, auf dem ihm zuletzt ein ungekündigter Kontokorrentkredit von 20.000 € eingeräumt war. Drei Monate vor Eingang des Insolvenzantrags, am 18. September 2009, betrug der Sollstand 18.690,57 €. In der kritischen Zeit erfolgten Zahlungseingänge über 145.045,68 €. Darüber durfte der Schuldner weitgehend wieder verfügen, so dass das Konto am 18. Dezember 2009 ein Soll von 17.987,33 € aufwies.

Die Kapitallebensversicherung des Schuldners war sicherungshalber an die Klägerin abgetreten. Den Rückkaufswert von 196.540,28 € zahlte der Versicherer an den Beklagten aus. Dieser behielt den Feststellungskostenanteil von 4 v.H. (7.861,61 €) sowie 36.397,11 € ein. Den Differenzbetrag von 152.281,56 € zahlte er an die Klägerin aus. Nach Abrechnung von Sicherheiten beläuft sich die unstreitige offene Restforderung der Klägerin auf 23.430,76 € in der Hauptsache und 7.654,23 € Zinsen, zusammen 31.084,99 €, den mit der Klage geltend gemachten Betrag.

Den Klageabweisungsantrag und die Widerklage begründete der Beklagte mit dem von ihm zuerst am 29. Dezember 2009 erklärten Widerspruch gegen die Ausführung von Lastschriften und der insolvenzrechtlichen Anfechtung der Verrechnung der Zahlungseingänge auf dem Girokonto.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 23.863,73 € stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren und die Widerklage weiter.


Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die zu Lasten des Kontos des Schuldners vorgenommenen Lastschriften bereits vom Schuldner genehmigt worden seien, weshalb der spätere Widerspruch des Beklagten ins Leere gegangen sei. Dies wird von der Revision nicht mehr in Frage gestellt. Soweit für die Revision noch von Bedeutung, hat das Berufungsgericht im Übrigen ausgeführt:

Der Beklagte berufe sich ohne Erfolg auf die von ihm erklärte Insolvenzanfechtung gemäß §§ 131, 133 InsO. Das Offenhalten einer Kontokorrentlinie sei in dem Umfang als kongruent und als Bargeschäft anzusehen, als es nicht zu einer Reduzierung des Kredits geführt habe.

Das gelte allerdings nur insoweit, als Verbindlichkeiten gegenüber Drittgläubigern erfüllt würden. Die Befriedigung eigener Forderungen der Bank sei nicht als Bargeschäft unanfechtbar. Daher sei die Rückführung von Darlehen der Klägerin in Höhe von 5.504,85 € vom Landgericht zu Recht als anfechtbar angesehen worden.

Auch ein Bargeschäft sei allerdings nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Die Anfechtung sei auch gegenüber der Bank als Anweisungsempfängerin einer Überweisung möglich, weil die Verrechnung im Kontokorrent mit dem Aufwendungsersatzanspruch der Bank unzulässig sei, wenn die Bank diesen Anspruch in anfechtbarer Weise erlangt habe. Der Anfechtungstatbestand müsse dann aber nicht nur in der Person des Zuwendungsempfängers, sondern auch in der Person des Anweisungsempfängers gegeben sein.

Der Beklagte habe jedoch nicht ausreichend zu den Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gegenüber der Klägerin vorgetragen. Bei kongruenten Geschäften oder Bargeschäften seien an die Feststellung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes erhöhte Anforderungen zu stellen. Ein solcher Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sei auch im Deckungsverhältnis zur Bank denkbar. Dann müsse der Schuldner bei Erteilung des Überweisungsauftrages das Bewusstsein gehabt haben, die Bank wegen der Verrechnungsmöglichkeit mit den Zahlungseingängen im Rahmen des Kontokorrentkredits zu bevorzugen. Hierzu habe der Beklagte keinen konkreten Vortrag gehalten. Ein solcher Vorsatz sei auch nicht erkennbar, weil der Schuldner die verfügbare Liquidität auf dem Girokonto regelmäßig als sein Vermögen betrachte, über das er wie bei Barvermögen verfügen könne.

Auf die Frage, ob die Kenntnis der Klägerin vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners zu vermuten sei, komme es danach nicht an. Diese Vermutung könne bei Banken, die den Zahlungsverkehr automatisiert abwickeln, erschüttert sein.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts zur Vorsatzanfechtung gegenüber der Klägerin halten rechtlicher Prüfung nicht durchgehend stand.

Das Berufungsgericht hat zutreffend gesehen, dass eine Vorsatzanfechtung auch gegenüber einem Leistungsmittler, der auf Weisung des Schuldners dessen mittelbare Leistung an einen Dritten erbringt, grundsätzlich möglich ist. Das hat der Senat mit Urteil vom 29. November 2007 (IX ZR 121/06) entschieden. Das Berufungsgericht hat aber nicht ausreichend erkannt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Anfechtung möglich ist. Der Senat hat diese Voraussetzungen erst nach Erlass der Entscheidung des Berufungsgerichts mit Urteil vom 26. April 2012 (IX ZR 74/11) geklärt. Diese Grundsätze sind auch hier zugrunde zu legen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann im ungekündigten Kontokorrentverhältnis die Herstellung der Aufrechnungslage als kongruente Erfüllung der Kontokorrentabrede zu werten sein. Dies eröffnet den Weg zum Bargeschäftseinwand nach § 142 InsO, der durchgreift, soweit die Bank dem Schuldner aufgrund der Kontokorrentabrede allgemein gestattet, den durch die Gutschriften eröffneten Liquiditätsspielraum wieder in Anspruch zu nehmen, wenn und soweit der Schuldner den ihm versprochenen Kredit auch tatsächlich wieder abruft. Dient die erneute Inanspruchnahme des Kredits der Erfüllung von Forderungen von Fremdgläubigern, ist die Deckungsanfechtung einzelner Gutschriften mit dem Ziel, den Gegenwert nach § 143 Abs. 1 InsO zur Masse zu ziehen, ausgeschlossen. Anfechtbar ist dann nur die Rückführung des ausgereichten Dispositionskredits, zu dem es dadurch kommt, dass die Summe der in das Kontokorrent eingestellten Einzahlungen die der fremdnützigen Auszahlungen übersteigt.

Im vorliegenden Revisionsverfahren geht es nur noch um solche Gutschriften, bei denen der Bargeschäftseinwand greift, die also nur unter den Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sind.

Im Streitfall können die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gemäß § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO derzeit nicht ausgeschlossen werden. Danach sind Rechtshandlungen anfechtbar, welche die Insolvenzgläubiger benachteiligen, wenn sie der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat und der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

Mit Urteil vom 26. April 2012 hat der Senat zwischenzeitlich die Grundsätze festgelegt, die im Verhältnis zum uneigennützigen Treuhänder gelten, der ihm überlassene Geldbeträge vereinbarungsgemäß an bestimmte Gläubiger weiterleitet. Diese Grundsätze gelten auch im Verhältnis zur Schuldnerbank, die dem Schuldner im Rahmen eines eingeräumten, ungekündigten Kontokorrentkredits gestattet, über eingegangene Beträge zugunsten Dritter erneut zu verfügen.

Die Überweisungen des Schuldners an Dritte und seine Genehmigungen von Lastschriften Dritter im Rahmen der offenen Kreditlinie eines Kontokorrentkredits haben infolge des Vermögensabflusses eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO bewirkt. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich also die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten.

Die Gläubigerbefriedigung mit Mitteln eines zuvor eingeräumten und vom Schuldner abgerufenen Dispositionskredits stellt nicht lediglich, wie die Revisionserwiderung meint, einen masseneutralen Gläubigertausch dar, sondern bewirkt nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Gläubigerbenachteiligung. Dies steht in Übereinstimmung mit dem Grundsatz, dass die abtrennbaren Wirkungen anfechtbarer Rechtshandlungen bei Prüfung der objektiven Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO einzeln zu betrachten sind. Hieran etwas zu ändern, bietet der Fall keinen Anlass.

Der Umstand, dass die Zahlungen auch gegenüber den Zahlungsempfängern anfechtbar sein können, hindert eine Anfechtung gegenüber der Klägerin als Zahlungsmittlerin nicht. Der Zahlungsmittler ist nicht schutzwürdig, wenn er sich infolge seiner Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners die in der Zahlung an Dritte liegende Gläubigerbenachteiligung zurechnen lassen muss. Denn durch die Ausführung eines vorsätzlich gläubigerbenachteiligenden Zahlungsauftrages wird der Leistungsmittler, der hierüber im Bilde ist, nicht entlastet. Er ist unter diesen Umständen gegebenenfalls neben dem Zahlungsempfänger gesamtschuldnerisch zur Rückgewähr des weggegebenen Geldes verpflichtet. Allerdings kann er den Empfänger möglicherweise im Wege des Gesamtschuldnerausgleiches auf Regress in Anspruch nehmen. Umgekehrt schließt jedoch der Umstand, dass die Leistung gegenüber dem Zahlungsempfänger nicht anfechtbar ist, eine Anfechtung gegenüber dem Leistungsmittler nicht aus. Dieser hat dann allerdings keinen Regressanspruch. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es deshalb nicht erforderlich, dass für eine Anfechtung gegenüber dem Leistungsmittler auch die Voraussetzungen der Anfechtung gegenüber dem Leistungsempfänger gegeben sind. Beide Anfechtungsmöglichkeiten sind voneinander unabhängig.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts muss der Schuldner bei Erteilung der Überweisungsaufträge nicht das Bewusstsein gehabt haben, die Bank wegen der Verrechnungsmöglichkeit mit den Zahlungseingängen zu bevorzugen. Hierauf kommt es nicht an.

Der Schuldner handelt mit Vorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann daraus auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm bei Vornahme der Rechtshandlung bekannt war.

In diesen Fällen handelt der Schuldner nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der konkreten Aussicht, demnächst weiteren Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit der baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewandt werden kann.

Diese Grundsätze gelten nach der neueren Rechtsprechung des Senats entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird. Dies hat der Senat mit Urteil vom 10. Januar 2013 ausdrücklich klargestellt.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Schuldner jedenfalls seit August 2009 zahlungsunfähig war und dies auch wusste. Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht bislang nicht getroffen, weil es für die Beurteilung des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat.

Die Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt zudem voraus, dass der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, kennt. Ob die Klägerin diese Kenntnis hatte, hat das Berufungsgericht offengelassen.

Die Kenntnis des Anfechtungsgegners wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn dieser wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch hier die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher grundsätzlich, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter vielmehr gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Klägerin spätestens ab Eingang des Schreibens des Rechtsanwalts E. des Schuldners vom 13. August 2009 Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldner hatte. Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung bisher nicht getroffen.

Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners berechtigt allerdings ein Kreditinstitut im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens nicht dazu, die Ausführung von eingehenden Zahlungsaufträgen eines weiterhin verpflichtungs- und verfügungsbefugten Schuldners zu verweigern. Vielmehr darf ein Zahlungsdienstleister gemäß § 675o Abs. 2 BGB die Ausführung eines Vertrages nicht ablehnen, wenn die vertraglich vereinbarten Bedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Mithin muss die Bank, sofern ein Guthaben oder eine offene Kreditlinie vorhanden ist, grundsätzlich eine Überweisung vornehmen, selbst wenn sie von einem Insolvenzantrag oder der Zahlungsunfähigkeit Kenntnis erlangt hat. Es macht dann keinen Unterschied, ob die Bank die Leistung an den Schuldner oder einen von diesem benannten Dritten erbringt. Entsprechendes gilt im Lastschriftverfahren.

Setzt die Schuldnerbank als Zahlstelle die Erledigung von Aufträgen des Schuldners lediglich zahlungstechnisch um, kommt deshalb eine Vorsatzanfechtung ihr gegenüber auch bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners regelmäßig nicht in Betracht, weil es sich bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch ein Kreditinstitut um alltägliche Geschäftsvorgänge handelt, denen ein Wille des Überweisenden, seine Gläubiger zu benachteiligen, für die Bank regelmäßig nicht zu entnehmen ist. Denn für das Kreditinstitut sind verschiedene Konstellationen denkbar, bei denen trotz Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners dessen Zahlungsaufträge keinen anfechtungsrechtlichen Bedenken begegnen.

Das Kreditinstitut kennt den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners allerdings dann, wenn es nicht nur über dessen Zahlungsunfähigkeit unterrichtet, sondern im Zuge der Verfolgung eigener Interessen in eine vom Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteiligung eingebunden ist.

Es sind vielfältige Formen eines solchen Zusammenwirkens denkbar. Es ist etwa zu bejahen bei einem im Hinblick auf die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners mit der Bank abgestimmten Zahlungsverhalten oder in Fällen, in denen die Bank nur ihr genehme Zahlungsaufträge des Schuldners zur Befriedigung einzelner von ihr bevorzugter Gläubiger ausführt.

Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Mangels Entscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung wird das Berufungsgericht nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien im Blick auf § 133 Abs. 1 InsO zu prüfen haben, ob ein Benachteiligungsvorsatz des Schuldners vorlag und ob die Klägerin hiervon Kenntnis hatte.

Greift die Anfechtung durch, ist die Beklagte zum Wertersatz verpflichtet, ohne sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen zu können.

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URTEIL
IX ZR 11/12
Verkündet am:
24. Januar 2013
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Vorsatzanfechtung gegenüber einem Leistungsmittler setzt nicht die Anfechtbarkeit
der Leistung auch gegenüber dem Leistungsempfänger voraus.

b) Die für die Vorsatzanfechtung von Zahlungen des Schuldners an Dritte gegenüber
seiner kontoführenden Bank als Leistungsmittlerin erforderliche Kenntnis der Bank
vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners liegt nicht allein deshalb
vor, weil die Bank die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12 - OLG Stuttgart
LG Hechingen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die
Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, ein Kreditinstitut, verlangt von dem Beklagten als Verwalter in dem am 18. Dezember 2009 beantragten und am 31. Dezember 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des gewerblich tätiggewesenen W. S. (nachfolgend: Schuldner) Auszahlung eines Betrages von 31.084,96 € aus dem von diesem vereinnahmten Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung des Schuldners. Der Beklagte macht Gegenansprüche geltend , mit denen er gegen die Klageforderung aufrechnet und die er im Übrigen in Höhe von 111.226,24 € im Wege der Widerklage verfolgt.
2
Der Schuldner unterhielt bei der Klägerin ein Geschäftskonto, auf dem ihm zuletzt ein ungekündigter Kontokorrentkredit von 20.000 € eingeräumt war. Drei Monate vor Eingang des Insolvenzantrags, am 18. September 2009, betrug der Sollstand 18.690,57 €. In der kritischen Zeit erfolgten Zahlungseingänge über 145.045,68 €. Darüber durfte der Schuldner weitgehend wieder verfügen , so dass das Konto am 18. Dezember 2009 ein Soll von 17.987,33 € aufwies.
3
Die Kapitallebensversicherung des Schuldners war sicherungshalber an die Klägerin abgetreten. Den Rückkaufswert von 196.540,28 € zahlte der Versicherer an den Beklagten aus. Dieser behielt den Feststellungskostenanteil von 4 v.H. (7.861,61 €) sowie 36.397,11 € ein. Den Differenzbetrag von 152.281,56 € zahlte er an die Klägerin aus. Nach Abrechnung von Sicherheiten beläuft sich die unstreitige offene Restforderung der Klägerin auf 23.430,76 € in der Hauptsache und 7.654,23 € Zinsen, zusammen 31.084,99 €, den mit der Klage geltend gemachten Betrag.
4
Den Klageabweisungsantrag und die Widerklage begründete der Beklagte mit dem von ihm zuerst am 29. Dezember 2009 erklärten Widerspruch gegen die Ausführung von Lastschriften und der insolvenzrechtlichen Anfechtung der Verrechnung der Zahlungseingänge auf dem Girokonto.
5
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 23.863,73 € stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren und die Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.


7
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die zu Lasten des Kontos des Schuldners vorgenommenen Lastschriften bereits vom Schuldner genehmigt worden seien, weshalb der spätere Widerspruch des Beklagten ins Leere gegangen sei. Dies wird von der Revision nicht mehr in Frage gestellt. Soweit für die Revision noch von Bedeutung, hat das Berufungsgericht im Übrigen ausgeführt :
8
Der Beklagte berufe sich ohne Erfolg auf die von ihm erklärte Insolvenzanfechtung gemäß §§ 131, 133 InsO. Das Offenhalten einer Kontokorrentlinie sei in dem Umfang als kongruent und als Bargeschäft anzusehen, als es nicht zu einer Reduzierung des Kredits geführt habe.
9
Das gelte allerdings nur insoweit, als Verbindlichkeiten gegenüber Drittgläubigern erfüllt würden. Die Befriedigung eigener Forderungen der Bank sei nicht als Bargeschäft unanfechtbar. Daher sei die Rückführung von Darlehen der Klägerin in Höhe von 5.504,85 € vom Landgericht zu Recht als anfechtbar angesehen worden.
10
Auch ein Bargeschäft sei allerdings nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Die Anfechtung sei auch gegenüber der Bank als Anweisungsempfängerin ei- ner Überweisung möglich, weil die Verrechnung im Kontokorrent mit dem Aufwendungsersatzanspruch der Bank unzulässig sei, wenn die Bank diesen Anspruch in anfechtbarer Weise erlangt habe. Der Anfechtungstatbestand müsse dann aber nicht nur in der Person des Zuwendungsempfängers, sondern auch in der Person des Anweisungsempfängers gegeben sein.
11
Der Beklagte habe jedoch nicht ausreichend zu den Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gegenüber der Klägerin vorgetragen. Bei kongruenten Geschäften oder Bargeschäften seien an die Feststellung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes erhöhte Anforderungen zu stellen. Ein solcher Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sei auch im Deckungsverhältnis zur Bank denkbar. Dann müsse der Schuldner bei Erteilung des Überweisungsauftrages das Bewusstsein gehabt haben, die Bank wegen der Verrechnungsmöglichkeit mit den Zahlungseingängen im Rahmen des Kontokorrentkredits zu bevorzugen. Hierzu habe der Beklagte keinen konkreten Vortrag gehalten. Ein solcher Vorsatz sei auch nicht erkennbar, weil der Schuldner die verfügbare Liquidität auf dem Girokonto regelmäßig als sein Vermögen betrachte, über das er wie bei Barvermögen verfügen könne.
12
Auf die Frage, ob die Kenntnis der Klägerin vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners zu vermuten sei, komme es danach nicht an. Diese Vermutung könne bei Banken, die den Zahlungsverkehr automatisiert abwickeln, erschüttert sein.

II.


13
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts zur Vorsatzanfechtung gegenüber der Klägerin halten rechtlicher Prüfung nicht durchgehend stand.
14
Das Berufungsgericht hat zutreffend gesehen, dass eine Vorsatzanfechtung auch gegenüber einem Leistungsmittler, der auf Weisung des Schuldners dessen mittelbare Leistung an einen Dritten erbringt, grundsätzlich möglich ist. Das hat der Senat mit Urteil vom 29. November 2007 (IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 15 ff) entschieden. Das Berufungsgericht hat aber nicht ausreichend erkannt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Anfechtung möglich ist. Der Senat hat diese Voraussetzungen erst nach Erlass der Entscheidung des Berufungsgerichts mit Urteil vom 26. April 2012 (IX ZR 74/11, ZIP 2012, 1038, zVb in BGHZ 193, 129) geklärt. Diese Grundsätze sind auch hier zugrunde zu legen.
15
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann im ungekündigten Kontokorrentverhältnis die Herstellung der Aufrechnungslage als kongruente Erfüllung der Kontokorrentabrede zu werten sein. Dies eröffnet den Weg zum Bargeschäftseinwand nach § 142 InsO, der durchgreift, soweit die Bank dem Schuldner aufgrund der Kontokorrentabrede allgemein gestattet, den durch die Gutschriften eröffneten Liquiditätsspielraum wieder in Anspruch zu nehmen, wenn und soweit der Schuldner den ihm versprochenen Kredit auch tatsächlich wieder abruft. Dient die erneute Inanspruchnahme des Kredits der Erfüllung von Forderungen von Fremdgläubigern, ist die Deckungsanfechtung einzelner Gutschriften mit dem Ziel, den Gegenwert nach § 143 Abs. 1 InsO zur Masse zu ziehen, ausgeschlossen. Anfechtbar ist dann nur die Rückführung des ausgereichten Dispositionskredits, zu dem es dadurch kommt, dass die Summe der in das Kontokorrent eingestellten Einzahlungen die der fremdnützigen Auszahlungen übersteigt (BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 212/06, ZIP 2008, 235 Rn. 15; vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 195/04, ZIP 2008, 237 Rn. 6).
16
Im vorliegenden Revisionsverfahren geht es nur noch um solche Gutschriften , bei denen der Bargeschäftseinwand greift, die also nur unter den Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sind.
17
2. Im Streitfall können die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gemäß § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO derzeit nicht ausgeschlossen werden. Danach sind Rechtshandlungen anfechtbar, welche die Insolvenzgläubiger benachteiligen , wenn sie der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat und der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.
18
Mit Urteil vom 26. April 2012 (aaO) hat der Senat zwischenzeitlich die Grundsätze festgelegt, die im Verhältnis zum uneigennützigen Treuhänder gelten , der ihm überlassene Geldbeträge vereinbarungsgemäß an bestimmte Gläubiger weiterleitet. Diese Grundsätze gelten auch im Verhältnis zur Schuldnerbank , die dem Schuldner im Rahmen eines eingeräumten, ungekündigten Kontokorrentkredits gestattet, über eingegangene Beträge zugunsten Dritter erneut zu verfügen (vgl. BGH, aaO Rn. 22 ff, 27).
19
a) Die Überweisungen des Schuldners an Dritte und seine Genehmigungen von Lastschriften Dritter im Rahmen der offenen Kreditlinie eines Kontokorrentkredits haben infolge des Vermögensabflusses eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO bewirkt. Eine Gläubigerbenach- teiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich also die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 12; vom 17. März 2011 - IX ZR 166/08, WM 2011, 803 Rn. 8; vom 26. April 2012, aaO Rn. 11).
20
Die Gläubigerbefriedigung mit Mitteln eines zuvor eingeräumten und vom Schuldner abgerufenen Dispositionskredits stellt nicht lediglich, wie die Revisionserwiderung meint, einen masseneutralen Gläubigertausch dar, sondern bewirkt nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00, WM 2001, 1476, 1477; vom 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, WM 2002, 561; vom 11. Januar 2007 - IX ZR 31/05, BGHZ 170, 276 Rn. 12; vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 13). Dies steht in Übereinstimmung mit dem Grundsatz, dass die abtrennbaren Wirkungen anfechtbarer Rechtshandlungen bei Prüfung der objektiven Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO einzeln zu betrachten sind (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009, aaO mwN). Hieran etwas zu ändern , bietet der Fall keinen Anlass.
21
b) Der Umstand, dass die Zahlungen auch gegenüber den Zahlungsempfängern anfechtbar sein können, hindert eine Anfechtung gegenüber der Klägerin als Zahlungsmittlerin nicht. Der Zahlungsmittler ist nicht schutzwürdig, wenn er sich infolge seiner Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners die in der Zahlung an Dritte liegende Gläubigerbenachteiligung zurechnen lassen muss. Denn durch die Ausführung eines vorsätzlich gläubigerbenachteiligenden Zahlungsauftrages wird der Leistungsmittler, der hierüber im Bilde ist, nicht entlastet. Er ist unter diesen Umständen gegebenenfalls neben dem Zahlungsempfänger gesamtschuldnerisch zur Rückgewähr des weggegebenen Geldes verpflichtet. Allerdings kann er den Empfänger möglicherweise im Wege des Gesamtschuldnerausgleiches auf Regress in Anspruch nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 aaO Rn. 15). Umgekehrt schließt jedoch der Umstand, dass die Leistung gegenüber dem Zahlungsempfänger nicht anfechtbar ist, eine Anfechtung gegenüber dem Leistungsmittler nicht aus. Dieser hat dann allerdings keinen Regressanspruch. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es deshalb nicht erforderlich, dass für eine Anfechtung gegenüber dem Leistungsmittler auch die Voraussetzungen der Anfechtung gegenüber dem Leistungsempfänger gegeben sind. Beide Anfechtungsmöglichkeiten sind voneinander unabhängig.
22
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts muss der Schuldner bei Erteilung der Überweisungsaufträge nicht das Bewusstsein gehabt haben, die Bank wegen der Verrechnungsmöglichkeit mit den Zahlungseingängen zu bevorzugen. Hierauf kommt es nicht an.
23
Der Schuldner handelt mit Vorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann daraus auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm bei Vornahme der Rechtshandlung bekannt war (BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190 Rn. 14; vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511 Rn. 8; vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 32; vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 10; vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8).
24
In diesen Fällen handelt der Schuldner nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz , wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der konkreten Aussicht, demnächst weiteren Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit der baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewandt werden kann (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007, aaO; vom 5. März 2009, aaO; vom 22. November 2012 - IX ZR 62/10, WM 2013, 88 Rn. 7; vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, Umdruck S. 8, zVb).
25
Diese Grundsätze gelten nach der neueren Rechtsprechung des Senats entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird. Dies hat der Senat mit Urteil vom 10. Januar 2013 ausdrücklich klargestellt (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, Umdruck S. 8 f, zVb).
26
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Schuldner jedenfalls seit August 2009 zahlungsunfähig war und dies auch wusste. Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht bislang nicht getroffen, weil es für die Beurteilung des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat.
27
d) Die Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt zudem voraus, dass der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, kennt. Ob die Klägerin diese Kenntnis hatte, hat das Berufungsgericht offengelassen.
28
aa) Die Kenntnis des Anfechtungsgegners wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn dieser wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch hier die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher grundsätzlich, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter vielmehr gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8; vom 10. Januar 2013, Umdruck S. 14, zVb).
29
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Klägerin spätestens ab Eingang des Schreibens des Rechtsanwalts E. des Schuldners vom 13. August 2009 Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldner hatte. Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung bisher nicht getroffen.
30
bb) Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners berechtigt allerdings ein Kreditinstitut im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens nicht dazu, die Ausführung von eingehenden Zahlungsaufträgen eines weiterhin verpflichtungsund verfügungsbefugten Schuldners zu verweigern. Vielmehr darf ein Zahlungsdienstleister gemäß § 675o Abs. 2 BGB die Ausführung eines Vertrages nicht ablehnen, wenn die vertraglich vereinbarten Bedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Mithin muss die Bank, sofern ein Guthaben oder eine offene Kreditlinie vorhanden ist, grundsätzlich eine Überweisung vornehmen, selbst wenn sie von einem Insolvenzantrag oder der Zahlungsunfähigkeit Kenntnis erlangt hat. Es macht dann keinen Unterschied, ob die Bank die Leistung an den Schuldner oder einen von diesem benannten Dritten erbringt. Entsprechendes gilt im Lastschriftverfahren (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 23).
31
Setzt die Schuldnerbank als Zahlstelle die Erledigung von Aufträgen des Schuldners lediglich zahlungstechnisch um, kommt deshalb eine Vorsatzanfechtung ihr gegenüber auch bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners regelmäßig nicht in Betracht, weil es sich bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch ein Kreditinstitut um alltägliche Geschäftsvorgänge handelt , denen ein Wille des Überweisenden, seine Gläubiger zu benachteiligen, für die Bank regelmäßig nicht zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 24). Denn für das Kreditinstitut sind verschiedene Konstellationen denkbar, bei denen trotz Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners dessen Zahlungsaufträge keinen anfechtungsrechtlichen Bedenken begegnen.
32
Das Kreditinstitut kennt den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners allerdings dann, wenn es nicht nur über dessen Zahlungsunfähig- keit unterrichtet, sondern im Zuge der Verfolgung eigener Interessen in eine vom Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteiligung eingebunden ist.
33
Es sind vielfältige Formen eines solchen Zusammenwirkens denkbar. Es ist etwa zu bejahen bei einem im Hinblick auf die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners mit der Bank abgestimmten Zahlungsverhalten oder in Fällen , in denen die Bank nur ihr genehme Zahlungsaufträge des Schuldners zur Befriedigung einzelner von ihr bevorzugter Gläubiger ausführt (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 26 ff).

III.


34
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Mangels Entscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung wird das Berufungsgericht nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien im Blick auf § 133 Abs. 1 InsO zu prüfen haben, ob ein Benachteiligungsvorsatz des Schuldners vorlag und ob die Klägerin hiervon Kenntnis hatte.
35
Greift die Anfechtung durch, ist die Beklagte zum Wertersatz verpflichtet, ohne sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen zu können (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 30 ff).
Kayser Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Hechingen, Entscheidung vom 30.06.2011 - 2 O 366/10 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2011 - 9 U 120/11 -

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 121/06
Verkündet am:
29. November 2007
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Veranlasst der spätere Insolvenzschuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
seinen Schuldner, unmittelbar an seinen Gläubiger zu zahlen, kommt
die Vorsatzanfechtung auch gegen den Angewiesenen in Betracht (Abgrenzung
zu BGHZ 142, 284).

b) Die Anfechtungsansprüche gegen den Angewiesenen und den Zuwendungsempfänger
stehen im Verhältnis der Gesamtschuld zueinander.

c) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners kann im Valuta- und
im Deckungsverhältnis nur einheitlich bestimmt werden.

d) Die Kenntnis des Angewiesenen von der Inkongruenz der Deckung im Valutaverhältnis
begründet kein Beweisanzeichen für die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
des Schuldners.
BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06 - OLG Rostock
LG Stralsund
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 19. Juni 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kaufmanns H. (i.F.: Schuldner).
2
Schuldner Der erbrachte Bewachungsleistungen für die Beklagte. Am 1. Juli 2004 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt. Am 31. Juli 2004 berechnete der Schuldner der Beklagten 10.144,75 € für erbrachte Dienstleistungen. Das Insolvenzgericht bestellte am 17. August 2004 einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO; unter anderem verbot es den Drittschuldnern , an den Schuldner zu zahlen. Diese Anordnung wurde am selben Tag im Internet veröffentlicht. Am 20. August 2004 zahlte die Beklagte den Rechnungsbetrag an den Subunternehmer des Schuldners, den dieser hierzu bevollmächtigt hatte, in bar aus.
3
Die Klage auf Zahlung von 10.144,75 € hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

A.


5
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZIP 2006, 1684 abgedruckt ist, hat gemeint, die Beklagte habe bewiesen, dass ihr die Anordnung des Insolvenzgerichts vom 17. August 2004 im Zahlungszeitpunkt nicht bekannt gewesen sei. Gemäß § 24 Abs. 1, § 82 InsO komme ihrer Zahlung an den Subunternehmer Erfüllungswirkung zu.

B.


6
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

I.


7
Die Revision ist zulässig.
8
Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keinen Zusatz, durch den die Zulassung der Revision eingeschränkt wird. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Prüfung des Umfangs einer zugelassenen Revision zwar auch die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils heranzuziehen (BGH, Urt. v. 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715 m.w.N.). Für eine Beschränkung der Zulassung ist es aber erforderlich , dass sich dies klar aus den Gründen ergibt; der Bundesgerichtshof hat es wiederholt als unzureichend angesehen, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen (BGHZ 153, 358, 361). So liegt es auch hier.
9
Die Auffassung der Beklagten, die von der Revision geltend gemachten, im angefochtenen Berufungsurteil nicht abgehandelten Anspruchsgrundlagen beträfen einen anderen Streitgegenstand - mit der Folge, dass sich die Zulassung hierauf nicht bezöge -, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat den vertraglichen Erfüllungsanspruch geprüft (und verneint). Die Revision meint, der mit der Klage verfolgte Zahlungsanspruch ergebe sich aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung sowie aus dem Recht der unerlaubten Handlung. Der Streitgegenstand wird durch den - hier unveränderten - Klageantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, umgrenzt (BGHZ 154, 342, 347 f). Bei natürlicher Betrachtungsweise (vgl. dazu BGH, Urt. v. 6. Mai 1999 - III ZR 265/98, NJW 1999, 3126, 3127) gehören auch die Umstände, auf die der Kläger mit seiner Revision abstellt, zu dem von ihm zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex. Sowohl der aus Vertrag hergeleitete Erfüllungsanspruch als auch der anfechtungs- und deliktsrechtliche Anspruch sind in der Person des Klägers mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden.

II.


10
Die Berufung war zulässig. Die Berufungsbegründung erfüllt die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Es handelt sich, wie ausgeführt, um einen einheitlichen Streitgegenstand. Daher reichte es aus, dass der Kläger den Anspruch auf Vergütung der Dienstleistungen des Schuldners für den Monat Juli 2004 aus § 611 BGB weiter verfolgte; denn dieser deckte sein Zahlungsbegehren in vollem Umfang ab (vgl. Hk-ZPO/Wöstmann, 2. Aufl. § 520 Rn. 24 m.w.N.).

III.


11
Das Berufungsgericht durfte die Klage nicht abweisen, ohne den ihm unterbreiteten Sachverhalt auf anfechtungs- und deliktsrechtliche Ansprüche zu untersuchen.
12
1. Das Berufungsgericht war verpflichtet, den zur Entscheidung gestellten Streitgegenstand unter allen rechtlich in Betracht kommenden Gesichts- punkten zu beurteilen. Unabhängig davon hat sich der Kläger ausweislich des vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Tatbestands des landgerichtlichen Urteils auch auf den Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung berufen (vgl. BGHZ 135, 140, 149 ff).
13
2. Einer näheren Erörterung wäre das Berufungsgericht nur enthoben, wenn ein Anspruch aus § 143 Abs. 1 InsO oder aus § 823 Abs. 2 BGB von vornherein unter keinem Gesichtspunkt in Betracht käme. So liegt es hier indes nicht.
14
a) Ein Anspruch aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO besteht allerdings nicht; denn die Beklagte ist nicht Insolvenzgläubigerin. Der Senat hat in seiner in BGHZ 142, 284 abgedruckten Entscheidung vom 16. September 1999 noch zu einem Fall der Deckungsanfechtung nach der Konkursordnung ausgeführt, dass sich die Anfechtung im Falle einer Drittzahlung allein gegen den Empfänger der Zahlung (hier: den Subunternehmer) richtet. Der Schuldner hat auch hier eine Zwischenperson (die Beklagte) eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen vermindert hat. Die einschränkende Voraussetzung, dass es sich für den Dritten erkennbar um eine Leistung des Schuldners handeln müsse, liegt hier nach der Sachlage auf der Hand. Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch bezweckt , dass ein Gegenstand, der ohne die anfechtbare Rechtshandlung zur Masse gehören würde, ihr zum Zwecke der Verwertung wieder zugeführt werden muss. Hierbei sind mittelbare Zuwendungen im Allgemeinen so zu behandeln , als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar vom Schuldner erworben (BGH, Urt. v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, WM 1998, 968, 975, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 138, 291). Daher richtet sich der Rückgewähranspruch in solchen Fällen grundsätzlich gegen den, der infolge der anfechtbaren Handlung den Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners erhalten hat. Daran vermag der Umstand, dass schon die Verrechnungsabrede selbst zu einer unmittelbaren Benachteiligung der Insolvenzgläubiger geführt hat, nichts zu ändern (vgl. im Einzelnen BGHZ 142, 284, 287 ff). Hieran hat der Senat auch für das neue Recht festgehalten (BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290, 291). Die Einwendungen der Revision geben dem Senat keinen Anlass , von seiner gefestigten Rechtsauffassung abzuweichen.
15
b) In Betracht kommt jedoch ein Anspruch aus § 133 Abs. 1 InsO; insoweit fehlt es an den für eine abschließende Entscheidung notwendigen tatsächlichen Feststellungen.
16
Anfechtbar ist nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.
17
aa) Die Beklagte ist als "anderer Teil" im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO passivlegitimiert. Allerdings hat der Senat die Frage, ob der Angewiesene Anfechtungsgegner im Rahmen der Vorsatzanfechtung sein kann, bisher noch nicht beantwortet.
18
(1) In den Motiven der Konkursordnung wird lediglich eine Vorfrage der hier zu entscheidenden behandelt: "Der Entwurf sieht ... davon ab, auf Leistungen der Schuldner des Gemeinschuldners - unbeschadet der vollen An- fechtbarkeit betrügerischer Kollusionen - den allgemeinen Anfechtungsgrund des § 23 (scil: § 30 KO) anzuwenden" (Materialien zur Konkursordnung, S. 121). Die Erfüllung einer Forderung wurde also unter den Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 KO als anfechtbar angesehen. Als Rechtsfolge ergab sich die Wirkungslosigkeit der Handlung (Materialien, S. 147). Diese Rechtsauffassung ist zur Konkursordnung, soweit die Kommentare überhaupt auf die Frage eingegangen sind, einhellig vertreten worden. Wenn eine Schuld in Kenntnis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht erfüllt wurde, konnte die Erfüllung angefochten werden (Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. § 31 Rn. 3; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 31 Rn. 6).
19
Auch bei der Ausführung einer nicht angenommenen Anweisung auf Schuld - dem hier vorliegenden Fall - wurde eine Absichtsanfechtung gegenüber dem Angewiesenen nach § 31 KO für möglich gehalten, wenn der Schuldner mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht handelte und der Angewiesene davon wusste (Jaeger/Henckel, aaO § 30 Rn. 147; Jaeger/Lent aaO § 31 Rn. 3; Heile, Die Anweisung im Konkurs des Anweisenden [Göttingen 1976], S. 74; Lent, Die Anweisung als Vollmacht und im Konkurse [Nachdruck Diss. Leipzig 1907] S. 179 f, 184). Die Rechtsfolge wurde darin gesehen, dass sich der Angewiesene auf das Erlöschen seiner Schuld nicht berufen konnte (Henckel, aaO § 31 Rn. 6; Heile, aaO S. 75; Lent, aaO S. 185).
20
Dem steht das bereits erwähnte Urteil des Senats vom 16. September 1999 (BGHZ 142, 284) nicht entgegen. Zwar hat der Senat dort zur Konkursordnung entschieden, allein der Zuwendungsempfänger sei Anfechtungsgegner , wenn der Schuldner eine Zwischenperson eingeschaltet, diese die Zuwendung für ihn bewirkt und dadurch das den Gläubigern haftende Vermögen vermindert hat (aaO S. 287). Die Entscheidung befasst sich aber nur mit der Deckungsanfechtung nach § 30 Nr. 1 KO; auf die Vorsatzanfechtung geht der Senat in dem Urteil nicht ein.
21
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beklagte unter der Geltung der Konkursordnung grundsätzlich auf Bezahlung des Dienstlohns hätte in Anspruch genommen werden können; sie hätte sich nach § 31 Nr. 1, § 37 KO nicht auf die Erfüllung dieses Anspruchs (§ 787 Abs. 1 BGB analog oder § 362 Abs. 2 BGB) berufen können.
22
(2) Mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung hat sich die Rechtslage insoweit nicht geändert. Der Wortlaut des § 133 Abs. 1 InsO gibt für eine sachliche Änderung nichts her. Nach dem in den Materialien zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers sollten die sachlichen Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 KO beibehalten werden. Die Neufassung hat sich daher auf eine sprachliche Korrektur des subjektiven Tatbestands (Vorsatz statt Absicht) und eine Neubestimmung der Frist beschränkt sowie im Übrigen die Beweisführung für den Insolvenzverwalter erleichtert (BT-Drucks. 12/2443 S. 160).
23
Anderes ergibt auch nicht die Überlegung, Anfechtungsgegner sei immer derjenige, der infolge der anfechtbaren Handlung den Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners erhalten hat. Vermögensgegenstand kann jede vermögenswerte Position sein (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl. Überblick vor § 90 Rn. 2), also auch die Befreiung von einer Verbindlichkeit durch Erfüllung derselben (vgl. auch Materialien zur KO S. 121).
Freilich läuft der Angewiesene auch bei Annahme einer Gesamtschuld
24
(dazu sogleich) im Falle einer Insolvenz des Zuwendungsempfängers Gefahr, zweimal zahlen zu müssen und dafür keine Kompensation zu erhalten. Dieses Ergebnis ist jedoch vom Gesetz gewollt und billig. Wer in kritischer Zeit und in inkongruenter Art und Weise Vermögensgegenstände des späteren Insolvenzschuldners erwirbt, muss sie, obwohl der Kaufpreis bezahlt wurde, zur Masse zurückgewähren. In der hier gegebenen Fallkonstellation kommt noch hinzu, dass der Drittschuldner in Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners leistet. Wer aber letztlich kollusiv mit dem Schuldner zusammenwirkt, um die Insolvenzgläubiger zu benachteiligen, erscheint wenig schutzwürdig.
25
bb) Der gegen die Beklagte gerichteten Anfechtung steht nicht entgegen, dass dem Kläger auch gegen den Subunternehmer des Schuldners ein Anspruch aus § 133 InsO zustehen kann. Die gegen den Angewiesenen und den Zuwendungsempfänger gerichteten Anfechtungsansprüche stehen gleichstufig nebeneinander; es liegt eine Gesamtschuld vor. Denn die Voraussetzungen des § 426 Abs. 1 BGB sind erfüllt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 66. Aufl. § 421 Rn. 3 ff); es schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist.
26
Zwar hat der Senat eine gesamtschuldnerische Haftung von Angewiesenem und den jeweiligen durch ihn befriedigten Gläubigern für den der Entscheidung BGHZ 142, 284 zugrunde liegenden Fall verneint (aaO S. 289 f; offen gelassen noch im Urt. v. 29. April 1999 - IX ZR 163/98, WM 1999, 1218, 1220). Auch eine Legalzession helfe dem Angewiesenen nicht, wenn der Konkursverwalter den Anfechtungsanspruch gegen die Gläubiger nicht inner- halb der Frist des § 41 Abs. 1 KO geltend gemacht habe (aaO). Dies steht der Annahme einer Gesamtschuld aber nicht entgegen. Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung ist von der Regelung einer Ausschlussfrist wie in § 41 KO abgegangen und hat den Anfechtungsanspruch inzwischen der regelmäßigen Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch unterstellt (§ 146 Abs. 1 InsO). Damit gibt es keinen Grund, diesen nicht den Regeln des allgemeinen Schuldrechts zu unterstellen (vgl. auch BGH, Urt. v. 21. September 2006 - IX ZR 235/04, ZIP 2006, 2176, 2177).
27
cc) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO zu bejahen. Eine solche liegt vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat (BGHZ 124, 76, 78 f; 165, 343, 350). Zahlungen Dritter betreffen das Vermögen des Schuldners zunächst nicht. Sie können jedoch dann zu einer objektiven Benachteiligung der Gläubiger führen, wenn der Dritte mit der Zahlung eine eigene Verbindlichkeit gegenüber dem Schuldner tilgt (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 78, 100; vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 - IX ZR 176/98, WM 1999, 1581, 1582). So liegt es hier; nach der von der Revision nicht angegriffenen Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte gemäß § 24 Abs. 1, § 82 InsO schuldbefreiend gezahlt.
28
dd) Die Rechtshandlung des Schuldners liegt in der mit der Bevollmächtigung des Subunternehmers zur Entgegennahme der ihm gebührenden Zahlung einhergehenden Verrechnungsabrede; diese hat zu einer unmittelbaren Benachteiligung der Insolvenzgläubiger geführt (vgl. BGHZ 142, 284, 287).
29
ee) Aufgrund der unzureichenden Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob der Schuldner bei Abschluss der Verrechnungsabrede mit dem Vorsatz gehandelt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, und dies der Beklagten bekannt war (vgl. BGH, Urt. v. 19. April 2007 - IX ZR 59/06, ZIP 2007, 1120, 1123). Der Schuldner handelt mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn er ihre Benachteiligung als mutmaßliche Folge seines Handelns erkannt und gebilligt hat (BGHZ 124, 76, 81 f; 155, 75, 84). Ob im Einzelfall ein Benachteiligungsvorsatz vorliegt und der Anfechtungsgegner hiervon Kenntnis hatte, hat der Tatrichter aufgrund des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu entscheiden (BGHZ 124, 76, 82; vgl. auch BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, WM 2003, 1923, 1924).

C.


30
Das Berufungsurteil ist gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, hat eine Zurückverweisung in die Berufungsinstanz zu erfolgen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I.


31
Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die subjektiven Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO vorliegen:
32
1. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat (BGHZ 155, 75, 84; 162, 143, 153; zur früheren Rechtsprechung vgl. BGHZ 124, 76, 81 f; 131, 189, 195). Ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz (BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 153). Dessen Vorliegen ist jedoch schon dann zu vermuten, wenn der Schuldner seine drohende Zahlungsunfähigkeit kennt. Dies ergibt sich mittelbar aus § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. Da für den anderen Teil die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte, können für den Schuldner selbst keine strengeren Anforderungen gelten (BGHZ 167, 190, 194 f; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 133 Rn. 10; vgl. auch MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 26; Bork ZIP 2004, 1684, 1691 f).
33
Der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ist im Deckungs- und im Valutaverhältnis einheitlich zu bestimmen. Die vom Schuldner durch die Anweisung bewirkte Vermögensverschiebung beruhte auf einem einheitlichen Vorgang. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bezieht sich auf die spätere Masse , deren Schmälerung sich aus der Perspektive des Valutaverhältnisses nicht anders darstellt als aus der des Deckungsverhältnisses. Insoweit weist der Senat daher darauf hin, dass die zwischen dem Schuldner und seinem Subunternehmer vereinbarte Mittelbarkeit der Zahlung eine inkongruente Deckung begründet (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290, 291; v. 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, NZI 2007, 546, 547). Hierin liegt regelmäßig ein erhebliches Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni 2002 - IX ZR 177/99, ZIP 2002, 1408, 1412; v. 11. März 2004 - IX ZR 160/02, ZIP 2004, 1060, 1062).
34
2. Ferner hängt der Erfolg der Anfechtungsklage davon ab, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Rechtshandlung Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners hatte. Es genügt, wenn der Anfechtungsgegner im Allgemeinen um den Benachteiligungsvorsatz gewusst hat; alle Einzelheiten braucht er nicht zu kennen (HmbKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl. § 133 Rn. 20). Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des anderen Teils vermutet, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte (vgl. BGHZ 155, 72, 85; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290, 294).
35
a) Der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Inkongruenz der Deckung (im Valutaverhältnis) kommt in diesem Zusammenhang jedoch nicht die ihr sonst innewohnende Indizwirkung zu (vgl. dazu BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005, aaO). Diese Beweiswirkung ist vielmehr im Deckungs- und Valutaverhältnis gesondert zu beurteilen. Wenn sich der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners - wie hier - aus einer Inkongruenz im Valutaverhältnis ergibt, reicht es nicht aus, dass der Angewiesene von den sie begründenden Umständen weiß; die an die Inkongruenz anknüpfenden Beweiswirkungen muss er sich nicht anrechnen lassen.
36
b) Schon der Wortlaut des § 131 InsO legt nahe, dass sich die Rechtsfolgen einer inkongruenten Deckung nur gegen denjenigen richten, der eine Leistung des Schuldners erhält. Dies trifft auf den erfüllenden Drittschuldner nicht zu; denn er ist kein Insolvenzgläubiger, sondern Schuldner des späteren Insolvenzschuldners. Auch der Gesetzgeber der Konkursordnung sah die Erfüllung einer Forderung nicht als inkongruent an (Materialien S. 121). Sie sollte - von der Vorsatzanfechtung abgesehen - nicht anfechtbar sein. Dem entspricht auch der Sinn und Zweck der Anfechtung wegen Inkongruenz. § 131 InsO sieht einen Insolvenzgläubiger - Anfechtungsgegner - als weniger schutzwürdig an, wenn er eine Leistung erhält, die er so nicht zu beanspruchen hatte.
37
So liegt es bei der Erfüllung einer Forderung aber nicht. Wenn der spätere Insolvenzschuldner seine Bank anweist, an einen Dritten zu zahlen, kennt die Bank den Grund dieser Anweisung, das Valutaverhältnis, regelmäßig nicht. Sie kann nicht beurteilen, ob der Dritte die Leistung zu beanspruchen hatte oder ob das nicht der Fall war. Dem Drittschuldner ist es zudem regelmäßig gleichgültig, an wen er leistet und auf welche Weise er seine Schuld erfüllt. Deshalb ist er auch nicht generell weniger schutzwürdig, wenn sein Gläubiger - der spätere Insolvenzschuldner - um Leistung an einen Dritten bittet. Das sind aus seiner Sicht übliche Geschäftsvorgänge, denen für sich genommen eine Absicht des Insolvenzschuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, nicht zu entnehmen ist. Die im Valutaverhältnis getroffene Verrechungsabrede hat für den im Deckungsverhältnis angewiesenen Drittschuldner regelmäßig keinen wirtschaftlichen Vorteil und liegt auch nicht in seinem Interesse. Er erhält durch die Anweisung nur die formale Rechtsposition , seine Schuld nunmehr gegenüber dem Dritten erfüllen zu dürfen bzw. zu müssen (vgl. BGH, Urteil v. 16. September 1999, aaO).
38
c) Die Inkongruenz im Valutaverhältnis wirkt sich auf den Angewiesenen somit nicht ohne weiteres aus. Die vom Senat bislang entschiedenen Fälle waren stets so gelagert, dass die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes aus dem Umstand gefolgert werden konnte, dass der Anfechtungsgegner darum wusste, eine inkongruente Deckung zu erhalten (BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, aaO). Der vorliegende Fall weicht hiervon ab. Die Beklagte hat keine inkongruente Leistung erhalten. Die von der Beklagten erbrachte Leistung war im Verhältnis zum Schuldner nicht inkongruent. Das Berufungsgericht wird deshalb losgelöst von der Frage einer Inkongruenz zu prüfen haben, ob die Leistung der Beklagten im Deckungsverhältnis in Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners erfolgte.
39
Hierzu hat der Schuldner in seiner Vernehmung vor dem Landgericht ausgesagt, er habe den Geschäftsführer der Beklagten gebeten, den Dienstlohn in bar an seinen Subunternehmer auszuzahlen, weil ihm sein Konto nicht mehr zur Verfügung stehe. Diesen Teil der Zeugenaussage hat sich der Kläger ausdrücklich zu Eigen gemacht. Dieses wesentliche Indiz für eine Kenntnis der Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wird das Berufungsgericht - gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien - zu würdigen haben.

II.


40
Die erneute tatrichterliche Verhandlung der Sache gibt den Parteien auch Gelegenheit, zu dem Gesichtspunkt einer Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 27, 283c Abs. 1 StGB) substantiiert vorzutragen.
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Stralsund, Entscheidung vom 06.12.2005 - 3 O 50/05 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 19.06.2006 - 3 U 6/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 74/11
Verkündet am:
26. April 2012
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Ein uneigennütziger Treuhänder unterliegt der Vorsatzanfechtung, wenn er nach
Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ihm überlassene Geldbeträge
vereinbarungsgemäß an bestimmte, bevorzugt zu befriedigende Gläubiger des
Schuldners weiterleitet.
Ein uneigennütziger Treuhänder, der anfechtbar erlangte Gelder des Schuldners
weisungsgemäß an dessen Gläubiger auszahlt, ist zum Wertersatz verpflichtet,
ohne sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen zu können (Aufgabe von
BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993 - IX ZR 100/93, BGHZ 124, 298, 301 ff).
BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die
Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. April 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt wurde.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 15. Dezember 2003 über das Vermögen der G. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 2. März 2004 eröffneten Insolvenzverfahren.
2
Die Beklagte, eine Steuerberatersozietät, erbrachte für die im Bereich der Lagerlogistik tätige Schuldnerin allgemeine wirtschaftliche und steuerrechtliche Beratungsleistungen. Zur Abgeltung ihr zuvor in Rechnung gestellter Honorarforderungen überwies die Schuldnerin am 18. Dezember 2003 Beträge von insgesamt 24.650 € und am 22. Dezember 2003 einen Betrag von 9.601,61 € an die Beklagte.
3
Außerdem veranlasste die Schuldnerin am 23. Dezember 2003 zwei weitere Überweisungen über insgesamt 33.000 € an die Beklagte. Mit diesen Geldern tilgte die Beklagte weisungsgemäß offene Beitragsrückstände der Schuldnerin bei verschiedenen Krankenkassen sowie Lohnforderungen von Arbeitnehmern der Schuldnerin.
4
Der auf Erstattung sämtlicher Überweisungsbeträge gerichteten Zahlungsklage haben Landgericht und Oberlandesgericht lediglich hinsichtlich der Überweisungen vom 18. und 22. Dezember 2003 in Höhe von 34.251,61 € stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein abgewiesenes Zahlungsbegehren über 33.000 € weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


6
Hinsichtlich der Abweisung der Klageforderung über 33.000 € hat das Berufungsgericht ausgeführt, eine Anfechtung gegen die Beklagte nach §§ 130, 131 InsO scheide aus, weil diese die Zahlungen vereinbarungsgemäß als Sozialversicherungsbeiträge an verschiedene Krankenkassen und als Vergütung an Arbeitnehmer weitergeleitet und daher lediglich als Zahlstelle fungiert habe. Die Überweisung sei auch nicht nach § 133 InsO anfechtbar. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2007 (IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314) berufen, weil der jener Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sei. Der Bundesgerichtshof habe ausgeführt, Anfechtungsgegner im Sinne der Vorsatzanfechtung könne auch sein, wer infolge der anfechtbaren Handlung Befreiung von einer Verbindlichkeit erlangt habe. So liege es hier jedoch nicht, weil die Beklagte das Geld nur zur Weiterleitung erhalten habe und nicht von einer Verbindlichkeit befreit worden sei. Die Beklagte könne nicht deshalb als Drittschuldnerin angesehen werden, weil die Schuldnerin vor der Weiterleitung der empfangenen Beträge noch die Möglichkeit gehabt habe, von der Beklagten Rückzahlung des Geldes zu verlangen. Vielmehr seien die Überweisungen allein vorgenommen worden, um die empfangenen Beträge nach Weisung der Schuldnerin weiterzuleiten.
7
Diese Ausführungen halten im entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand.

II.


8
Noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine Deckungsanfechtung (§§ 130, 131 InsO) gegen die Beklagte ausscheidet, weil diese keine Insolvenzgläubigerin der Schuldnerin ist.
9
Hat der Schuldner eine Zwischenperson eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen vermindert hat, so richtet sich die Deckungsanfechtung allein gegen den Dritten als Empfänger, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung des Schuldners handelte (BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 35). Da mittelbare Zuwendungen so zu behandeln sind, als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar von dem Schuldner erworben, findet die Deckungsanfechtung nicht gegen den Leistungsmittler, der als solcher kein Gläubiger des Schuldners ist, sondern allein gegen den Leistungsempfänger statt (BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14). Die Schuldnerin hat sich im Streitfall der Beklagten als Zwischenperson bedient, um Zuwendungen an ihre Gläubiger zu erbringen. Zugleich erkannten die Zuwendungsempfänger , dass es sich um Leistungen der Schuldnerin handelte. Vor diesem Hintergrund kommt eine Anfechtung nach §§ 130, 131 InsO gegen die Beklagte als bloße Leistungsmittlerin nicht in Betracht.

III.


10
Im Streitfall können jedoch entgegen der Annahme des Berufungsgerichts die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gemäß § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO bestehen. Nach diesen Vorschriften ist eine Rechtshandlung anfechtbar, welche die Insolvenzgläubiger benachteiligt, wenn der Schuldner sie in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen , vorgenommen hat und der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.
11
1. Die Überweisungen des Schuldners an die Beklagte in Höhe von ins- gesamt 33.000 € haben infolge des Vermögensabflusses eine objektive Gläubi- gerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs.1 InsO bewirkt. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 12; vom 17. März 2011 - IX ZR 166/08, WM 2011, 803 Rn. 8; vom 29. September 2011 - IX ZR 74/09, WM 2011, 2293 Rn. 6; ständige Rechtsprechung).
12
Durch die Überweisungen an die Beklagte hat sich die Schuldnerin zum Nachteil ihrer Gläubiger finanzieller Mittel in Höhe von 33.000 € entäußert, ohne hierfür eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Der zunächst noch bestehende Herausgabeanspruch der Schuldnerin gegen die Beklagte gemäß §§ 675, 667 BGB ist kein gleichwertiges Surrogat der abgeflossenen Zahlungsmittel. Allerdings war das Treuhandverhältnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten nach § 116 InsO mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Schuldnerin und Treugeberin erloschen. Die Masse hätte Zwangsvollstreckungen in das Treuhandanderkonto der Beklagten nach § 771 ZPO abwehren und in einer etwaigen Treuhänderinsolvenz das Treuhandguthaben aussondern können. Deshalb wird im Schrifttum die Einzahlung des Schuldners auf ein Treuhandanderkonto teilweise nicht als gläubigerbenachteiligend angesehen (Jaeger/Henckel, InsO, § 129 Rn. 193 f). Dagegen spricht, dass Gläubiger des Schuldners das Treuhandguthaben nicht wie dessen Bankguthaben aufgrund eines Vollstreckungstitels gegen den Schuldner pfänden können, so dass ein Zugriffshindernis entstanden ist (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993 - IX ZR 100/93, BGHZ 124, 298, 301). Gerade ein beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteter Treuhänder ist dem Insolvenzverwalter auch nicht ohne weiteres nach § 97 InsO zur Auskunft verpflichtet, so dass sich Schwierigkeiten dabei ergeben können, den Verbleib von Treuhandgeldern aufzuklären. Folglich ist daran festzuhalten, dass bereits die Weggabe von Geldern an einen uneigennützigen Verwaltungstreuhänder des Schuldners für dessen Gläubiger benachteiligend ist. Diese Wirkung tritt nicht erst durch die Weiterleitung der empfangenen Geldmittel auf Geheiß des Schuldners ein, so dass es hier auf die Frage nicht ankommt, ob eine darin liegende weitere Gläubigerbenachteiligung durch Erlöschen der Rechte des Schuldners gegenüber dem Verwaltungstreuhänder diesem im Falle eines kollusiven Zusammenwirkens zugerechnet werden kann.
13
2. Der Bundesgerichtshof hat früher die Gläubigeranfechtung gegen den uneigennützigen Verwaltungstreuhänder des Schuldners nach § 7 AnfG aF versagt , weil er dann, wenn er dem Anfechtenden zum Wertersatz verpflichtet wäre , wirtschaftlich etwas gewähren würde, was, solange das Treuhandverhältnis bestand, niemals aus dem Schuldnervermögen ausgeschieden sei. Habe der Treuhänder auf Geheiß des Schuldners das Treugut auf einen Dritten übertragen , so werde vielfach dieses Geschäft ebenfalls anfechtbar sein. Daneben bedürfe es keines Wertersatzanspruchs der Gläubiger gegen den Treuhänder (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993, aaO S. 302). Diese Überlegung ist nach der Rechtsfolgenverweisung des § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht mehr stichhaltig.
14
a) Zwar trifft es auch weiterhin zu, dass die Weiterleitung von Treuhandgeldern des Schuldners auf dessen Weisung vielfach als mittelbare Zuwendung gegenüber den begünstigten Insolvenzgläubigern gleichfalls anfechtbar sein wird. Die Deckungsanfechtung gegen den Insolvenzgläubiger schließt aber nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich die Vorsatzanfechtung gegen einen die Zahlung vermittelnden Verwaltungstreuhänder des Schuldners nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 24 f).
15
b) An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Der zahlungsvermittelnde Verwaltungstreuhänder ist nicht schutzwürdig, wenn er infolge seiner Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners, der sich nicht nur auf die Begründung der Verwaltungstreuhand beschränkt, sondern eine Masseverkürzung durch die auf diesem Wege ermöglichten mittelbaren Zuwendungen an bestimmte Insolvenzgläubiger einschließt, sich auch die weitere Gläubigerbenachteiligung zurechnen lassen muss. Er handelt trotz seines Treuhandauftrages damit auch schuldhaft im Sinne von § 989 BGB. Denn durch die Ausführung einer vorsätzlich gläubigerbenachteiligenden Weisung, die der Verwaltungstreuhänder als solche erkennt, wird er anfechtungsrechtlich nicht entschuldigt. Der uneigennützige Verwaltungstreuhänder ist unter diesen Umständen gesamtschuldnerisch mit dem Empfänger der mittelbaren Zuwendung zur Rückgewähr der weggegebenen Gelder verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 25 f). Im Innenverhältnis schuldet dieser Empfänger nach § 426 Abs. 1 BGB die Rückgewähr des mittelbar an ihn geleisteten Geldes allein. Diese Regressmöglichkeit mildert das anfechtungsrechtliche Haftungsrisiko eines nach § 133 Abs. 1 InsO bösgläubigen Verwaltungstreuhänders des Schuldners in interessengerechter Weise. Muss der Empfänger einer mittelbaren Leistung aufgrund des Gesamtschuldnerausgleichs das Erlangte an den mithaftenden Anfechtungsgegner herausgeben, so lebt nach Wortlaut und Sinn von § 144 Abs. 1 InsO seine Forderung gegen die Insolvenzmasse ebenso wieder auf, als wenn er den Rückgewähranspruch der Masse gemäß § 143 Abs. 1 InsO selber erfüllt hätte.
16
3. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO getroffen. Auf der Grundlage des im Revisionsverfahren als zutreffend zu unterstellenden Klagevorbringens liegt ein Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin vor.
17
Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz (BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190, Rn. 14 mwN; vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 19; vom 18. März 2010 - IX ZR 57/09, WM 2010, 851 Rn. 19; vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 8). In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 83 f). Der Benachteiligungsvorsatz eines Schuldners, der unter Einschaltung einer Mittelsperson Zahlungen an seine Gläubiger bewirkt, ist im Deckungs- und Valutaverhältnis einheitlich zu bestimmen (BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 33).
18
Die Schuldnerin hat die Überweisungen am 23. Dezember 2003 laut der Klagedarstellung erbracht, nachdem sie über ihre Zahlungsunfähigkeit und den am 15. Dezember 2003 gegen sie gestellten Insolvenzantrag unterrichtet war. Mit ihrer Zahlung wollte sie unter Einschaltung der Beklagten ersichtlich eine Begünstigung sowohl der Sozialversicherungsträger als auch ihrer Arbeitnehmer sicherstellen, die notwendigerweise zu Lasten der übrigen Gläubiger gehen musste. Bei dieser Sachlage einer Gläubigerbefriedigung in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und des bereits gestellten Eröffnungsantrags wäre ein Benachteiligungsvorsatz ohne weiteres gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 14).
19
4. Der Gesamtplan des Schuldners, bestimmte Gläubiger zum Nachteil der anderen zu bevorzugen, wurde auf der Grundlage des Klagevorbringens auch von der Beklagten erkannt.
20
a) Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder ist er über einen gegen den Schuldner gestellten Eröffnungsantrag unterrichtet , so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner zugleich regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 153; vom 18. März 2010, aaO Rn. 19 ff; vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 21; vom 29. September 2011, aaO Rn. 15). Nach dem Klageinhalt war der Beklagten sowohl die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin als auch der gegen sie gestellte Insolvenzantrag bekannt. Allein aus dem Wissen um tatsächliche Umstände, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit folgt, kann nicht in jedem Fall schon die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners abgeleitet werden (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8).
21
b) Wird ein Anfechtungsgegner als bloße Zahlstelle des Schuldners tätig, ist der Leistungsmittler an dem Zahlungsvorgang nur in dieser technischen Funktion als Zahlstelle beteiligt, ohne einen eigenen Vorteil zu erlangen. Sofern sich hingegen die Mitwirkung des Anfechtungsgegners nicht in der Erledigung von Zahlungsvorgängen erschöpft, sondern er über die allgemein geschuldeten Dienstleistungen einer Zahlstelle hinaus im Eigen- oder Fremdinteresse aktiv an einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung des Schuldners teilnimmt, kann aus dieser Mitwirkung in Verbindung mit der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit auf die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes geschlossen werden (MünchKomm-InsO/Kirchhof, InsO, 2. Aufl., § 129 Rn. 49a). In dieser Weise könnte der Streitfall gelagert sein.
22
aa) Bei der Würdigung, ob eine Vorsatzanfechtung gegen einen Leistungsmittler durchgreift, ist zu beachten, dass dieser selbst in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder eines gegen ihn gestellten Eröffnungsantrages in seiner Funktion als Zahlstelle verpflichtet sein kann, von dem Schuldner veranlasste Zahlungsaufträge durchzuführen. Dies trifft insbesondere auf Banken zu, soweit diese in den Leistungsvorgang zwischen dem Schuldner und dem Leistungsempfänger eingeschaltet werden.
23
(1) Allein die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder eines gegen ihn gestellten Eröffnungsantrages berechtigt ein Kreditinstitut im Vorfeld der Insolvenzeröffnung nicht dazu, die Ausführung von eingereichten Zahlungsaufträgen des - mangels Erlasses von Anordnungen nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO - weiter verpflichtungs- und verfügungsbefugten Schuldners zu verweigern. Vielmehr darf ein Zahlungsdienstleister gemäß § 675o Abs. 2 BGB die Ausführung eines Vertrages nicht ablehnen, wenn die vertraglich vereinbarten Ausführungsbedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Ausnahmsweise ist der Zahlungsdienstleister etwa bei einem Verstoß gegen Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zur Ablehnung des Auftrags verpflichtet (vgl. BT-Drucks. 16/11643 S. 108). Mithin muss die Bank, sofern ein Guthaben oder eine offene Kreditlinie vorhanden ist, eine Überweisung vornehmen, selbst wenn sie von einem Insolvenzantrag oder der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erfahren hat (Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 8. Aufl., Rn. 3.15, 3.20; ebenso Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 82 Rn. 21 zum früheren Rechtszustand). Es besteht dann kein rechtlicher Unterschied, ob das Kreditinstitut die dem Schuldner geschuldete Leistung an diesen selbst oder an einen von diesem bezeichneten Dritten erbringt (vgl. Bork in FS G. Fischer, 2008, S. 37, 47). Entsprechendes gilt im Lastschriftverfahren. Als Zahlstelle ist die Bank auch in diesem Fall - sofern nicht gesetzliche Verbotsregeln eingreifen - zur Einlösung der ihr vorgelegten Lastschrift verpflichtet, falls für die konkrete Buchung ausreichende Deckung vorhanden ist (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 368/09, WM 2011, 2316 Rn. 17 mwN).
24
(2) Setzt eine Zahlstelle die Erledigung seitens des Schuldners erteilter Zahlungsaufträge lediglich rein zahlungstechnisch um, wird eine Vorsatzanfechtung vielfach nicht in Betracht kommen, weil sie als Leistungsmittler nicht erkennen kann, ob die von dem Schuldner veranlassten Zahlungsvorgänge überhaupt rechtlich zu beanstanden sind. Bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs etwa durch ein Kreditinstitut handelt es sich um alltägliche Geschäftsvorgänge, denen ein Wille des Überweisenden, seine Gläubiger zu benachteiligen, regelmäßig nicht zu entnehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 37). Für das Kreditinstitut sind unterschiedliche Gestaltungen denkbar, bei denen die Ausführung eines Zahlungsauftrags trotz Zahlungsunfähigkeit des Kontoinhabers keinen anfechtungsrechtlichen Beden- ken begegnet. Eine Überweisung kann etwa dem Zweck dienen, einen insolvenzfest gesicherten Vertragspartner zu befriedigen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - IX ZR 63/10, WM 2011, 762, vorgesehen für BGHZ 189, 1 Rn. 32) oder bei dem Zahlungsempfänger ein insolvenzfestes Sicherungsrecht abzulösen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZR 39/08, WM 2009, 812 Rn. 13). Handelt es sich um eine Privatperson, kann die Zahlung aus dem unpfändbaren Schonvermögen herrühren (BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 13 ff). Ebenso kann eine Zahlung mit der Erledigung eines für sich genommen anfechtungsrechtlich beanstandungsfreien Bargeschäfts verknüpft sein. Gerade die von § 142 InsO eröffnete Möglichkeit, auch zahlungsunfähigen Schuldnern beim unmittelbaren Austausch gleichwertiger Leistungen ohne Anfechtungsrisiken für deren Vertragspartner die Teilnahme am allgemeinen Geschäftsverkehr zu erhalten (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 167), würde angesichts der Verbreitung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ausgehöhlt, wenn bei Ausführung darauf bezogener Zahlungsaufträge anstelle der Vertragspartner die mitwirkenden Banken eine Anfechtung zu befürchten hätten.
25
(3) Allerdings kann ein Kreditinstitut auch ohne rechtliche Verpflichtung Lastschrifteinzüge zulassen oder Überweisungen vornehmen, wenn die seinem Kunden gewährte Kreditlinie überschritten ist. Dann kommt es zu einer Erweiterung der Kreditlinie hinsichtlich der geduldeten Zahlung (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 14). Auch in diesem Fall kann allein aus der Vornahme der Handlung in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners keine Kenntnis seines Benachteiligungsvorsatzes hergeleitet werden. Durch eine Kreditgewährung an einen zahlungsunfähigen Schuldner mag die Bank ihr Ausfallrisiko erhöhen; für ihre Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ist dieser Umstand jedoch ohne Belang.

26
bb) Dagegen erkennt der Leistungsmittler den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners, wenn er bei Ausführung von Zahlungsaufträgen nicht nur über dessen Zahlungsunfähigkeit unterrichtet ist, sondern im Zuge der Verfolgung von Sonderinteressen in eine von dem Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteiligung eingebunden ist. In einem solchen Fall ist der Leistungsmittler nicht mehr als reine Zahlstelle anzusehen. Bereits der historische Gesetzgeber hat es als Selbstverständlichkeit betont, dass kollusive Vorgehensweisen der Vorsatzanfechtung unterliegen (Hahn, Materialien zur Konkursordnung, Neudruck der Ausgabe Berlin 1881, 1983, S. 121, 130 f). Im Fall eines kollusiven Zusammenwirkens mit dem Schuldner hat der Leistungsmittler - anders als bei der rein technischen Durchführung von Zahlungsvorgängen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 37 f) - Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners.
27
(1) Es sind vielfältige Gestaltungen denkbar, in denen eine Gläubigerbenachteiligung auf kollusives Zusammenwirken des Schuldners mit dem Zahlungsmittler zurückgeht. Eine solche Konstellation ist anzunehmen, wenn es sich um ein zwischen dem Schuldner und dem Leistungsmittler mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Zwangslage des Schuldners abgestimmtes, einzelne Gläubiger begünstigendes Zahlungsverhalten handelt. In solchen Fällen besteht kein Unterschied, ob es sich bei dem Zahlungsmittler um einen beauftragten Treuhänder oder um eine Bank handelt. Der Benachteiligungsvorsatz wird etwa erkannt, wenn der Leistungsmittler mangels insgesamt hinreichender Deckung in Absprache mit dem Schuldner bestimmte Gläubiger durch eine Zahlung befriedigt. Ebenso ist von einer Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes auszugehen , wenn eine Bank bei unzureichender Deckung, ohne sich mit dem Schuldner ins Benehmen zu setzen, lediglich einzelne Zahlungsaufträge an von ihr bevorzugte Empfänger zum Zwecke einer selektiven Befriedigung ausführt. Gleiches gilt bei Duldung einer Überschreitung der Kreditlinie, die allein deshalb erfolgt, weil die Bank die Befriedigung eines bestimmten Zahlungsempfängers sicherstellen will. In einer solchen Situation schaltet sich die Bank anders als im normalen Giroverkehr mit eigenem Benachteiligungswillen in die konkreten Zahlungsabläufe zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern ein. Die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes ist schließlich nicht zu bezweifeln, wenn ein Kreditinstitut seine Funktion als Zahlstelle missbraucht, indem es bei insgesamt nicht genügender Deckung eine Überweisung von einem Guthabenkonto des Schuldners auf ein bei dem Kreditinstitut geführtes Darlehenskonto des Schuldners zulässt, die in der Art einer Vorwegbefriedigung zur Verringerung eines dem Schuldner von der Bank gewährten Kredits führt.
28
(2) Im Streitfall kann die Beklagte möglicherweise einen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin erkannt haben.
29
Die Beklagte war nicht allgemein in die Abwicklung des Zahlungsverkehrs der Schuldnerin eingeschaltet. Vielmehr wurden ihr von der Schuldnerin eigens Zahlungsbeträge mit der Weisung zugewandt, die Mittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Schuldnerin zu verwenden. Dabei ist zu beachten, dass die Treuhandvereinbarung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten, welche die Beklagte zur weisungsgemäßen Befolgung von Zahlungsaufträgen der Schuldnerin verpflichtete, möglicherweise zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde , als der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bereits bekannt war und sie folglich gebilligt hat, durch den Vertragsschluss in gläubigerbenachteiligende Handlungen eingebunden zu werden. Überdies kann die Beklagte zahlungslenkend an einer selektiven Befriedigung von Gläubigern der Schuldnerin mitgewirkt haben, wenn sie die ihr anvertrauten Gelder weisungsgemäß und wissentlich gezielt zur Befriedigung von bestimmten einzelnen Gläubigern der Schuldnerin trotz zumindest drohender Zahlungsunfähigkeit verwendet hat. Im Blick auf die Zahlungsempfänger kann die Beklagte ferner erkannt haben, dass es sich nicht etwa um bevorrechtigte Gläubiger handelte und keine Bargeschäfte vorlagen.

IV.


30
Falls die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO eingreifen, ist die Beklagte gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB zur Zahlung von 33.000 € an den Kläger verpflichtet.
31
1. Die Beklagte, welche - nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt - die ihr überlassenen Geldmittel an Gläubiger der Schuldnerin weitergeleitet hat, ist nicht in der Lage, der sie gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO treffenden Verpflichtung nachzukommen, die aus dem Vermögen der Schuldnerin weggegebenen Gegenstände zurückzugewähren. Vielmehr hat die Beklagte gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB Wertersatz zu leisten. Da gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO der Mangel des rechtlichen Grundes als von Anfang an bekannt gilt, ist der Anfechtungsgegner wie ein bösgläubiger Bereicherungsschuldner der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1 BGB unterworfen und so zu behandeln, als wäre der Rückgewähranspruch gegen ihn im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Handlung (§ 140 InsO) rechtshängig geworden (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38 Rn. 14; vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 116/06, WM 2008, 449 Rn. 7). Ist folglich bei dem Anfechtungsgegner von einer Kenntnis der Rückgewährpflicht auszugehen, erweist sich jede Weitergabe des zurückzugewährenden Gegenstandes durch ihn als pflichtwidrig (Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 143 Rn. 60). Darum hat der Empfänger im Falle einer freiwilligen Übertragung der anfechtbar erworbenen Gegenstände dafür uneingeschränkt Wertersatz zu leisten (Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, aaO, § 143 Rn. 61 ff; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO, § 143 Rn. 79; Jaeger/ Henckel, aaO, § 143 Rn. 126). Da die Beklagte den anfechtbar erworbenen Betrag in vollem Umfang durch Überweisungen an Dritte weitergeleitet hat, ist sie unter den Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO in Höhe von 33.000 € zur Zahlung von Wertersatz verpflichtet.
32
2. Zwar hat der Senat in dem bereits erwähnten Urteil zu § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 AnfG entschieden, dass sich der Wertersatzanspruch ausnahmsweise auf den von dem Anfechtungsgegner selbst erlangten wirtschaftlichen Vorteil beschränkt, wenn dieser - wie im Streitfall - allein in der Funktion eines uneigennützigen Treuhänders anfechtbar eine Leistung erhalten und das Erlangte im Rahmen des Treuhandauftrags verwendet hat (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993 - IX ZR 100/93, BGHZ 124, 298, 302 f). An dieser Entscheidung kann unter der Geltung von § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG zum Umfang der geschuldeten Rückgewähr nicht festgehalten werden.
33
a) Vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung hatte der Anfechtungsgegner nach der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Auffassung im Rahmen der Konkursanfechtung bei Unmöglichkeit einer Rückgabe in Natur auch dann vollen Wertersatz zu leisten, wenn er die Unmöglichkeit der Rückgewähr oder die Verschlechterung des anfechtbar erworbenen Gegenstandes nicht verschuldet hatte (BT-Drucks. 12/2443, S. 167; vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1987 - IX ZR 167/86, BGHZ 101, 286, 288 f). Die Zufallshaftung galt auch für die Gläubigeranfechtung (Huber, AnfG, 10. Aufl., § 11 Rn. 5). Diese strengen Grundsätze hat der Senat jedoch nicht auf die Haftung eines uneigennützigen Treuhänders angewandt und ihm ausnahmsweise die Berufung auf Entreicherung gestattet (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993, aaO, S. 303 f).
34
b) Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung und des entsprechend angepassten Anfechtungsgesetzes hat es als unangemessen erachtet, den Anfechtungsgegner einer Zufallshaftung zu unterwerfen, sondern sowohl bei der Insolvenzanfechtung (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO) als auch bei der Gläubigeranfechtung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG) einer Gleichbehandlung mit bösgläubigen Bereicherungsschuldnern und unrechtmäßigen Besitzern den Vorzug gegeben (§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB). Durch die Neuregelungen hat der Gesetzgeber im Vergleich zu dem früheren Rechtszustand zugunsten von Anfechtungsgegnern eine Haftungserleichterung beabsichtigt (BTDrucks. 12/2443, S. 167). Allerdings soll der Anfechtungsgegner im Fall der Unmöglichkeit der Rückgabe haftungsrechtlich nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden als bösgläubige Bereicherungsschuldner und unrechtmäßige Besitzer (vgl. BT-Drucks. 12/3803, S. 58). Angesichts der einheitlichen Anbindung der Haftung des Anfechtungsgegners an die Haftung bösgläubiger Bereicherungsschuldner und unrechtmäßiger Besitzer ist die genannte Entscheidung , soweit sie sich mit dem Entreicherungseinwand befasst, überholt. Haftet der Anfechtungsgegner bei Weggabe eines anfechtbar erworbenen Gegenstandes generell auf Wertersatz, hat dies auch für einen uneigennützigen Treuhänder zu gelten.
35
c) Diese rechtliche Bewertung ist mit Rücksicht auf den Zweck der Insolvenzanfechtung , im Interesse der Wiederherstellung des Schuldnervermögens bestimmte, als ungerechtfertigt angesehene Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 29; vom 17. Februar 2011 - IX ZR 91/10, WM 2011, 1080 Rn. 9), allein sachgerecht. Versagte der Wertersatzanspruch gegen einen uneigennützigen Treuhänder generell, könnte der Schuldner durch Einsatz einer solchen Person, die Schuldnervermögen auf bevorzugt befriedigte Gläubiger überträgt, die der Gläubigergleichbehandlung verpflichtete Insolvenzanfechtung auf einfachstem Wege unterlaufen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993, aaO S. 303 f). Geradezu widersinnig wäre es, wenn ein Treuhänder ihm vor Verfahrenseröffnung von dem Schuldner zwecks Vereitelung eines Zugriffs durch den Insolvenzverwalter vorübergehend übertragene Vermögenswerte dem Schuldner nach Verfahrenseröffnung ohne Anfechtungsrisiko heimlich zurückgewähren könnte (vgl. BGH, aaO S. 303). Damit würden sogar Fälle eines kollusiven Zusammenwirkens von Schuldner und Treuhänder allgemein der Anfechtung entzogen.

V.


36
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Mangels Entscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung wird das Berufungsgericht im Blick auf die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO zu prüfen haben, ob ein Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin daraus hergeleitet werden kann, dass ihr im Zeitpunkt der an die Beklagte bewirkten Überweisungen ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt war. Ein etwaiger Benachteiligungsvorsatz kann von der Beklagten erkannt worden sein, wenn diese über die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin unterrichtet war und die überwiesenen Beträge weisungsgemäß eingesetzt hat, um bestimmte Gläubiger der Schuldnerin bevorzugt zu befriedigen.
Kayser Raebel Gehrlein
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.10.2008 - 321 O 52/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.04.2011 - 6 U 225/08 -

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung oder Auslösung eines Zahlungsauftrags ab, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß § 675s Abs. 1 zu unterrichten. In der Unterrichtung sind, soweit möglich, die Gründe für die Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit sie gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen würde. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag ein Entgelt für den Fall vereinbaren, dass er die Ausführung eines Zahlungsauftrags berechtigterweise ablehnt.

(2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist nicht berechtigt, die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen, wenn die im Zahlungsdiensterahmenvertrag festgelegten Ausführungsbedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt.

(3) Für die Zwecke der §§ 675s, 675y und 675z gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung berechtigterweise abgelehnt wurde, als nicht zugegangen.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.