Insolvenzrecht: Zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit

bei uns veröffentlicht am19.12.2013

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Eine Zahlungseinstellung kann auf Grundlage einer Gesamtabwägung der festgestellten Indizien basieren.
Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 06.02.2013 (Az.: 13 U 50/12) folgendes entschieden:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 14.02.2012 - 5 O 294/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.


Gründe:

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er stellt folgende Anträge:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 14.02.2012 (5 O 294/11) aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.092,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 03.02.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger keine Anfechtungsgründe hinsichtlich der streitgegenständlichen Zahlungen zustehen, weder gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 InsO noch gem. § 130 Abs. 1, Abs. 2 InsO.

Das Landgericht hat zu Recht die Voraussetzungen für einen Anfechtungsgrund gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 InsO (inkongruente Deckung) verneint. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Dieser Punkt wird mit der Berufung auch nicht angegriffen.

Die Entscheidung des Landgerichts ist aber - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht zu beanstanden, soweit sie das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes gem. § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 i. V. m. Abs. 2 InsO verneint, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass der Beklagten zum Zeitpunkt der Entgegennahme der streitgegenständlichen Zahlungen die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin bekannt war bzw. sie Kenntnis von Umständen hatte, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin schließen ließen.

Der Senat schließt sich auch insoweit den Gründen des angefochtenen Urteils an. Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern.

Zwar macht der Kläger zu Recht geltend, dass es im Rahmen des § 130 Abs. 2 InsO nicht auf die Sichtweise der Beklagten ankomme und es unerheblich sei, ob sie aus der Kenntnis von Umständen, aus denen sich die Zahlungsunfähigkeit ergab, die notwendigen Schlussfolgerungen gezogen habe. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob der Insolvenzgläubiger die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Danach kann sich der Insolvenzgläubiger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er den an sich zwingenden Schluss von den Tatsachen auf den Rechtsbegriff der Zahlungsunfähigkeit selbst nicht gezogen hat.

In Übereinstimmung mit dem Landgericht kommt der Senat jedoch zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall keine solchen Umstände vorliegen, aus denen die Beklagte den zwingenden Schluss auf eine bei der Gemeinschuldnerin vorliegende Zahlungsunfähigkeit ziehen musste.

Solche Umstände liegen nicht darin, dass es nach dem eigenen Vortrag der Beklagten in den Jahren ab 2005 immer wieder Zahlungsschwierigkeiten mit der Gemeinschuldnerin gegeben habe und es zu Rücklastschriften gekommen sei, so dass die Gemeinschuldnerin spätestens ab 2007 Ware nur noch gegen Bezahlung erhalten habe.

Der Kläger behauptet nicht, dass die Gemeinschuldnerin bereits in den Jahren 2005 -2007 zahlungsunfähig gewesen sei. Er macht mit diesem Vortrag aber geltend, dass die Beklagte aufgrund der Tatsache, dass es bereits früher immer wieder Zahlungsschwierigkeiten mit der Gemeinschuldnerin gegeben habe und diese dann ab dem Jahr 2007 auf fällige Forderungen nur in unregelmäßigen Abständen Abschlagszahlungen jeweils nach Fälligkeit gezahlt habe, den zwingenden Schluss auf die zum Zeitpunkt der hier angefochtenen Zahlungen (ab Februar 2009) unstreitig gegebene Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin hätte ziehen müssen. Dieser Ansicht kann der Senat jedoch nicht folgen.

Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass dann, wenn für den Gläubiger ersichtlich ist, dass der Schuldner für einen Zeitraum von mehr als drei Wochen außer Stande ist, wenigstens den größten Teil seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten (ca. 90%) zu tilgen, auch die Tatsache, dass er noch Teilzahlungen erbringt, nicht gegen seine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit spricht und dass es auch genügen kann, wenn eine in dieser Weise nach außen hervortretende Zahlungseinstellung im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 2 InsO nur gegenüber dem Anfechtungsgegner zum Ausdruck gekommen ist. Wesentlich ist insoweit jedoch, dass es sich bei diesen Verbindlichkeiten um ernsthaft als fällig eingeforderte Geldschulden handeln muss.

Soweit § 17 Abs. 2 InsO hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners an die „fälligen Zahlungspflichten“ anknüpft, ist dieser Begriff nicht allein im Sinne des § 271 Abs. 1 BGB zu verstehen. Vielmehr verlangen Sinn und Zweck des § 17 InsO, an dem Erfordernis des „ernsthaften Einforderns“ als Voraussetzung einer die Zahlungsunfähigkeit begründenden oder zu dieser beitragenden Forderung festzuhalten, wie es bereits für die „Zahlungsunfähigkeit“ im Sinne von § 102 Konkursordnung gefordert wurde. Der Zweck der Vorschrift des § 17 InsO, den richtigen Zeitpunkt für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu finden, gebietet die Berücksichtigung auch solcher Gläubiger, die den Schuldner zur Zahlung aufgefordert, dann aber weitere Bemühungen eingestellt haben, ohne ihr Einverständnis damit zum Ausdruck zu bringen, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit vorerst nicht erfüllt. Die Forderung eines Gläubigers, der in eine spätere oder nachrangige Befriedigung eingewilligt hat, darf hingegen nicht berücksichtigt werden, auch wenn keine rechtlich bindende Vereinbarung getroffen worden ist oder die Vereinbarung nur auf die Einrede des Schuldners berücksichtigt würde und vom Gläubiger einseitig aufgekündigt werden könnte. In dem dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Fall war nach Darstellung des Schuldners zwischen ihm und seiner Steuerberaterin vereinbart worden, dass er Zahlungen oder Forderungen abtreten sollte, wie es ihm jeweils möglich war, deren Forderung also im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten begleichen könne. Die Steuerberaterin verzichtete auf Mahnungen. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall entschieden, dass diese Vereinbarung zwar an der Fälligkeit der Forderung im Sinne von § 271 BGB nichts geändert haben dürfte, die Forderungsgläubigerin jedoch zum Ausdruck gebracht habe, dass sie weder eine bevorrechtigte Befriedigung im Rahmen des vollstreckungsrechtlichen Prioritätsprinzips noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners angestrebt habe, sondern je nach dessen finanziellen Möglichkeiten mit einer nachrangigen Befriedigung einverstanden war. Eine derartige Forderung könne nicht zur Begründung einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 Abs. 1 InsO herangezogen werden.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte von einem bestimmten Zeitpunkt an, der vor den hier angefochtenen Zahlungen liegt, sich gegenüber der Gemeinschuldnerin bereit erklärt, diese weiter mit Fleisch- und Wurstwaren zu beliefern, solange in unregelmäßigen Abständen immer wieder Teilzahlungen eingehen würden und der Gesamtsaldo sich nicht erhöhen würde.

Nach den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen M.-R. und H. war, nachdem es zu Rücklastschriften gekommen war, folgendes abgesprochen worden: Die Zeugin M.-R. hatte gegenüber der Zeugin H. erklärt, dass sie von nun an jeweils bares Geld vorbeibringen lassen werde, entweder von einer ihrer Töchter oder ihrem Mann. Dabei waren keine konkreten Teilzahlungen abgesprochen, sondern es war nur vereinbart, dass die Rückstände nicht weiter auflaufen dürften, sondern dass immer wieder etwas bezahlt werden solle, wobei nach Aussage der Zeugin H. einmal angedacht gewesen sei, dass Frau M.-R. in der Regel 1.000,00 € vorbeibringen werde. Wenn sie so viel aber z. B. nicht in der Kasse gehabt habe, weil sie es schon zur Bank gebracht habe o.ä., dann seien es eben auch mal nur 500,00 € oder 800,00 € gewesen. Die Zeugin M.-R. hat erklärt, sie habe die Beträge, die die Beklagte auf diese Weise zu bekommen habe, immer in etwa danach abgeschätzt, was an neuer Lieferung gekommen sei. Beide Zeuginnen haben übereinstimmend ausgesagt, dass Frau M.-R. nie in irgend einer Weise zum Ausdruck gebracht habe, die aufgelaufenen Beträge nicht zahlen zu können oder dass Frau M.-R. von der Beklagten irgendwann gedrängt worden sei, den aufgelaufenen Saldo ganz zu tilgen.

Die Zeugin H. hat lediglich erklärt, dass dann, wenn einmal auch kein Bargeld gekommen sei, sie bei der Gemeinschuldnerin angerufen und gesagt habe, dass wieder eine Zahlung erfolgen sollte.

Es kann dahingestellt bleiben, ob in dieser Absprache und ihrer tatsächlichen Handhabung eine Stundungsabrede im Rechtssinne vorliegt und damit die Fälligkeit der jeweiligen Rechnungen im Sinne des § 271 Abs. 1 BGB hinausgeschoben wurde. Denn auf jeden Fall fehlt es hier an einem „ernsthaften Einfordern“ des jeweils offenen Saldos, solange die Gemeinschuldnerin immer wieder, auch in unregelmäßigen Abständen, Teilzahlungen erbrachte und der offene Saldo sich nicht wesentlich erhöhte. Damit gewährte die Beklagte der Gemeinschuldnerin in dem hier relevanten Zeitraum und bereits auch davor tatsächlich Kredit in Höhe des jeweils bestehenden offenen Saldos. Daraus, dass die Gemeinschuldnerin diesen ihr faktisch gewährten Kredit auch ausnutzte, musste die Beklagte nicht zwingend schließen, dass sie nicht in der Lage war, die fälligen und ernsthaft eingeforderten Forderungen anderer Gläubiger, insbesondere der Sozialversicherungsträger, zu erfüllen. Dabei spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, dass die - in der Regel runden - Abschlagszahlungen der Gemeinschuldnerin unregelmäßig und nicht immer in einem Abstand von drei Wochen gezahlt wurden. Wesentlich ist vielmehr, dass sich der offene Saldo, der sich zum 31.12.2008 auf 9.120,91 € (Anlage K 1 a. E.), zum Beginn der hier angefochtenen Zahlungen am 16.02.2009 aber nur auf 4.957,01 € belief, sich über den gesamten hier relevanten Zeitraum hinweg, nämlich bis zum 15.10.2009, gegenüber dem Ausgangsbetrag nie erhöht hat und zum Schluss 4.419,45 € betrug (s. Anlagenkonvolut K 3).

Als Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von Vermutungstatsachen werden aber insbesondere genannt: Die Kenntnis des Anwachsens von Rückständen, die Kenntnis der Nichteinhaltung von Zahlungszusagen, insbesondere vom Schuldner selbst vorgeschlagener Ratenzahlungen, die Kenntnis des Rückstands mit fälligen Sozialversicherungsbeiträgen, die Kenntnis der Nichtzahlung oder der schleppenden Zahlung von Löhnen und Gehältern, die Kenntnis der Häufung von Klagen und Zwangsvollstreckungen usw..

Der Kläger hat nicht dargetan, dass bei der Beklagten die Kenntnis irgendwelcher solcher Umstände vorlag. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie außer dem zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin abgesprochenen Zahlungsverhalten irgend einen Einblick in deren sonstiges Zahlungsverhalten und deren allgemeine wirtschaftliche Situation hatte. Es gibt also keine Umstände, die der Beklagten ein eindeutiges Urteil über die Liquiditätsgesamtlage der Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt der hier angefochtenen Zahlungen ermöglichten (s. hierzu BGH, Entscheidung vom 15.10.2009 a. a. O., in dem gerade eine Reihe solcher Umstände festgestellt wurde). Solches folgt auch nicht aus der Äußerung der Zeugin M.-R. über Schwierigkeiten mit der Bank wegen der Krankheit ihres Vaters bzw. der Erbauseinandersetzung mit ihrer Schwester.

Auch der nach der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Klägers mit dem Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.12.2012 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn der Streitfall unterscheidet sich erheblich von dem Sachverhalt jener BGH-Entscheidung, in dem die beträchtliche Forderung gegen die Insolvenzschuldnerin binnen drei Monaten um knapp 40% angewachsen war und eine Höhe von 75% des Jahresumsatzes der Insolvenzschuldnerin erreicht hatte. Derartige auf eine Zahlungsunfähigkeit hindeutende Umstände waren im Streitfall nicht gegeben. Hier sind keine Umstände dargetan, aus denen zwingend zu folgern wäre, dass bereits im Jahr 2007, als die Parteien sich darauf einigten, dass die Beklagte die Insolvenzschuldnerin weiter beliefern würde, wenn letztere in gewissen Abständen immer wieder Teilzahlungen leisten werde, bei dieser bereits eine Zahlungsunfähigkeit vorlag bzw. die Beklagte eine solche hätte erkennen können und müssen. Deshalb liegt hier nicht die der BGH-Entscheidung vom 06.12.2012 zugrunde liegende Fallkonstellation vor, in der bei einer gegeben Kenntnis der Gläubigerin von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin eine Ratenzahlungsvereinbarung oder ein Stillhalteabkommen getroffen wird.

Nach alledem ist ein Anfechtungsgrund nicht gegeben, so dass die Klage zu Recht abgewiesen wurde.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.