Insolvenzrecht: Zur Ersatzabsonderung des Sicherungszessionars bei Anfechtung der Zahlung

bei uns veröffentlicht am05.11.2014

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Ficht der Insolvenzverwalter die Zahlung erfolgreich gegenüber dem Dritten an, so entsteht an dem zur Masse gelangten Geldbetrag kein Ersatzabsonderungsrecht des Sicherungszessionars.
Das OLG Brandenburg hat in seinem Urteil vom 11.06.2014 (Az.: 7 U 89/13) folgendes entschieden:

Tritt der spätere Insolvenzschuldner eine bereits im Wege der Global-Sicherungszession abgetretene Forderung erneut an einen Dritten ab, so wird der Forderungsschuldner, der an den Dritten zahlt, unter den Voraussetzungen der §§ 408 I 1, 407 I BGB von seiner Schuld frei.


Gründe:

Der Beklagte ist Verwalter in dem am 01. März 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. Die Klägerin war die Hausbank der Schuldnerin. Sie war wegen ihrer Ansprüche aus dem Geschäftsverhältnis durch eine Globalabtretung gesichert. Die Schuldnerin blieb aber berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. Nachdem das Finanzamt eine Kontopfändung ausgebracht hatte, verständigte sich die Klägerin mit der Schuldnerin auf eine Teilfreigabe der Sicherung, betreffend die Lose 1, 4, 7 und 9 aus dem Bauvorhaben Hochbauamt S. Die hieraus resultierenden Forderungen trat die Schuldnerin an das Finanzamt ab.

Die Schuldnerin trat weiterhin die Forderungen aus dem von der Freigabe nicht erfassten Los 2 aus dem o. g. Bauvorhaben an das Finanzamt, welches von der Globalzession zugunsten der Klägerin keine Kenntnis hatte, ab. Zwischen dem 17. November 2004 und dem 25. Januar 2005 zahlte das Hochbauamt auf das Los 2 daraufhin Beträge zur Gesamthöhe von 143.193,37 € direkt an das Finanzamt. Der Beklagte forderte diesen Geldbetrag erfolgreich im Wege der Anfechtung vom Finanzamt zurück.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe an diesem Betrag zumindest ein Ersatzabsonderungsrecht zu. Sie hat sich die Feststellungs- und Verwertungspauschale von 9% sowie eine unstreitige anderweitige Gegenforderung anrechnen lassen. Nach Teilrücknahme der Klage im Übrigen hat die Klägerin zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 127.519,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 21. Juli 2012 aus 115.694,53 € zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat das Bestehen eines Ersatzabsonderungsrechts in Abrede gestellt. Soweit der Klägerin zuvor aufgrund der Globalzession ein Absonderungsrecht zugestanden habe, sei dieses in Folge der Zahlung von Seiten des Hochbauamtes an das Finanzamt untergegangen.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt:

Es bestehe kein Anspruch aus § 48 InsO analog; denn die Einziehung des Geldes vom Finanzamt durch den Beklagten sei keine unberechtigte Verfügung. Der Anspruch bestehe aber aus § 170 Abs. 1 S. 2 InsO. Die Klägerin hätte - die zweite Zession an das Finanzamt hinweggedacht - ein Absonderungsrecht innegehabt. Dieses sei nicht dadurch untergegangen, dass das Hochbauamt an das Finanzamt gezahlt habe. Denn hierdurch sei die Schuldnerin von ihren Steuerverbindlichkeiten in gleicher Höhe frei geworden; diese Schuldbefreiung sei zur Masse gelangt und hieran bestehe das Ersatzabsonderungsrecht analog § 48 S. 2 InsO.

Der Beklagte verfolgt seinen Klageabweisungsanspruch mit der Berufung weiter. Er führt aus: Das Landgericht sei zu Unrecht von einem Ersatzabsonderungsrecht ausgegangen. Mit der Zahlung des Hochbauamts an das Finanzamt sei die Werklohnforderung der Schuldnerin ebenso wie ihre Steuerschuld erloschen. Die Rückforderung durch ihn, den Beklagten, sei keine Verwertung im Sinne des § 170 InsO, sondern eine schlichte Anfechtung. Das in Folge dieser Anfechtung Erlangte sei nicht als Surrogat für ein vormals bestehendes Absonderungsrecht zu verstehen. Der Kläger hätte es freigestanden, ihre Ansprüche gegenüber dem Finanzamt aus § 816 Abs. 2 BGB geltend zu machen.

Der Beklagte beantragt,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das in formeller Hinsicht bedenkenfreie Rechtsmittel des Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der Klage. Der geltend gemachte Klageanspruch besteht unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt.

Ein Anspruch aus § 170 Abs. 1 S. 2 InsO besteht nicht. Dadurch, dass der Beklagte den Betrag in Höhe von 143.193,37 € vom Finanzamt zurückgefordert hat, hat er keine Forderung im Sinne des § 170 Abs. 1 S. 1 InsO verwertet.

Der Anspruch der Insolvenzschuldnerin gegen das Hochbauamt aus dem Los 2 hätte zwar gemäß §§ 50, 51 Nr. 1 InsO der Verwertung durch den Beklagten nach Maßgabe des § 170 Abs. 1 InsO unterlegen. In diesem Falle hätte der Klägerin als Sicherungszessionarin - nach Abzug der Feststellungs- und Verwertungspauschale - der Erlös zugestanden. Eine solche Verwertung konnte hier indes nicht mehr stattfinden. Dadurch, dass das Hochbauamt den Werklohn aus dem Los 2 unmittelbar an das Finanzamt bezahlt hat, ist es von seiner Verbindlichkeit gemäß §§ 408 Abs. 1, 407 Abs. 1 BGB freigeworden; denn dem Finanzamt als Zweitzessionar war die vorhergehende Abtretung zugunsten der Klägerin unbekannt. Das Erlöschen der Werklohnforderung hat demgemäß zum Wegfall des Absonderungsrechts geführt.

Zu Unrecht vertritt die Klägerin die Auffassung, an dem zur Masse gelangten Geldbetrag stehe ihr ein Ersatzabsonderungsrecht analog § 48 InsO zu. Dass ein solches in der InsO nicht erwähntes Recht bestehen kann, wenn im Übrigen die Voraussetzungen der Ersatzaussonderung nach § 48 InsO gegeben sind, ist allgemein anerkannt.

In der Einziehung der Werklohnforderung durch das Finanzamt aufgrund der zweiten Zession liegt zwar eine Veräußerung im Sinne des § 48 S. 1 InsO. Denn der Veräußerungsbegriff ist weit zu verstehen und umfasst alle Verfügungen des Schuldners und Dritter, mit denen der Vermögenswert des aussonderungsfähigen Rechts realisiert wird. Für die Einziehung der Forderung durch einen Dritten, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, hat der Bundesgerichtshof schon unter Geltung der Konkursordnung ausgeführt: „Die unbefugte Einziehung der Forderung eines Dritten gilt als Veräußerung im Sinne des § 46 Satz 2 KO. Gegenleistung im Sinne des § 46 Satz 2 KO ist dann die Leistung des Drittschuldners, die den Anspruch erfüllt oder zu dessen Erlöschen geführt hat.“

In Folge der Veräußerung ist eine Gegenleistung an die Schuldnerin nicht erbracht worden; auch hat diese einen Anspruch auf Gegenleistung nicht erworben. Die Schuldnerin ist zwar zunächst von ihrer Steuerschuld in Höhe von 143.193,37 € freigeworden; insoweit handelt es sich indes nur um eine Verminderung der Passiva der Schuldnerin, die als solche nicht im Sinne des § 48 S. 2 InsO unterscheidbar in der Masse vorhanden war.

Nachdem der Beklagte den vorgenannten Betrag im Wege der Anfechtung wieder zur Masse gezogen hat, ist ein diesbezügliches Absonderungsrecht oder Ersatzabsonderungsrecht der Klägerin nicht entstanden.

Der Beklagte war berechtigt, den an das Finanzamt bezahlten Betrag im Wege der Anfechtung zur Masse zurückzufordern. Denn die zunächst aufgrund der Globalzession bestehende Berechtigung an der Werklohnforderung war nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens lediglich als Absonderungsrecht geltend zu machen. Das Recht zur Einziehung und Verwertung nach § 166 Abs. 2 InsO hätte allein dem Beklagten zugestanden; bei dieser Berechtigung handelte es sich um einen selbstständigen, im Kern geschützten Vermögenswert der Insolvenzmasse. Der aus der berechtigten Anfechtung resultierende Rückgewähranspruch der Insolvenzmasse stellt indes kein „Recht auf die Gegenleistung“ im Sinne des § 48 InsO dar. Anfechtungsansprüche können zwar, wie hier, anlässlich einer Verfügung über einen Gegenstand entstehen, an dem ein Absonderungsrecht bestand, haben ihren Grund indes nicht im Absonderungsrecht, sondern in den besonderen Voraussetzungen der §§ 129 ff. InsO. Die in der Literatur vereinzelt vertretene Gegenauffassung würde im Rahmen des § 48 InsO zur Anerkennung einer reinen Wertsurrogation führen, die mit der Gesetzessystematik nicht in Einklang zu bringen wäre.

Habereder weist zutreffend darauf hin, dass dieses Ergebnis auch nicht unbillig ist. Denn die Schuldnerin war aufgrund der nach außen nicht offengelegten Globalabtretung berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. Hätte sie von dieser Befugnis Gebrauch gemacht, wäre der Erlös unmittelbar in ihren Vermögenskreis gelangt; die Werklohnforderung wäre erloschen und eine abgesonderte Befriedigung wäre nicht mehr möglich gewesen.

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Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist.

(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.

(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.

Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist.

(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.

(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.

(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.

(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.

(2) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.

Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:

1.
Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;
2.
Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt;
3.
Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht;
4.
Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.

(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.

(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei.

Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist.

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist.