Insolvenzrecht: Zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

published on 14/01/2016 12:01
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Bei der Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle sind gemäß § 174 Abs. 2 InsO der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben.
Das OLG München hat in seinem Endurteil vom 01.10.2015 (Az.: 23 U 1165/15) folgendes entschieden:

Die Klägerin begehrt die Feststellung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der SHB I. F. GmbH & Co. Objekte Fürstenfeldbruck und München F. KG zur Insolvenztabelle.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da die Forderung nicht wirksam zur Insolvenztabelle angemeldet worden sei.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie rügt insbesondere, das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, die Voraussetzungen des § 174 InsO seien nicht erfüllt.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts München I vom 12.03.2015, Az. 29 O 3915/14 aufzuheben und wie folgt zu entscheiden:

1. Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SHB I. F. GmbH, …28, Aschheim, Aktenzeichen im Insolvenzverfahren1501 IN 606/13, eine Insolvenzforderung in Höhe von € 10.520,00 Zug um Zug gegen die Abtretung aller Rechte aus der Kommanditbeteiligung an der SHB I. F. GmbH & Co. Objekte Fürstenfeldbruck und München F. KG, Anteilsnummer 1408056 im Nennwert von € 10.000,00 zusteht.

Hilfsweise

2. Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SHB I. F. GmbH, … 28, Aschheim, Aktenzeichen im Insolvenzverfahren1501 IN 606/13, eine Insolvenzforderung in Höhe von € 10.520,00 zusteht.

Hilfsweise

3. Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SHB I. F. GmbH, … 28, Aschheim, Aktenzeichen im Insolvenzverfahren1501 IN 606/13, eine Insolvenzforderung in Höhe von € 2.250,00 zusteht.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil es an der Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anmeldung und Prüfung der geltend gemachten Forderung mangelt.

Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die von ihr angemeldete Forderung unstreitig in die Insolvenztabelle aufgenommen und geprüft worden ist, besagt dies nichts für die Frage des Vorliegens einer wirksamen Anmeldung. Der Insolvenzverwalter kann auf die ordnungsgemäße Anmeldung der Forderung nicht verzichten, weil § 181 InsO auch die übrigen Insolvenzgläubiger, denen gegenüber das Feststellungsurteil ebenfalls wirkt, schützen will.

Bei der Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle sind gemäß § 174 Abs. 2 InsO der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben. Mit dem Grund der Forderung ist der Klagegrund und damit der Sachverhalt gemeint, aus dem die Forderung entspringt. Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann , muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden. Die Individualisierung der Forderung dient daneben dem Zweck, den Verwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand zu versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen. Mithin hat der Gläubiger bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt. Wesentlicher Bestandteil des vom Gläubiger bei der Anmeldung anzugebenden Anspruchsgrunds ist das von ihm verfolgte Rechtsschutzziel. Gläubiger und Insolvenzverwalter müssen durch die mit der Anmeldung mitgeteilten Umstände in die Lage versetzt werden, die Forderung zutreffend rechtlich zu beurteilen.

Die Forderungsanmeldung vom 24.06.2013 genügt diesen Anforderungen nicht.

Auf Seite 1 der Forderungsanmeldung wird die Forderung als „Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten und wegen der nicht anleger- und nicht anlagegerechten Beratung“ beschrieben.

Der vorgelegten Forderungsanmeldung lassen sich zwar Namen des Anlegers und des Anlagefonds, das Zeichnungsdatum und die Zeichnungssumme entnehmen, der konkrete Beratungshergang, auf den der u. a. Anspruch gestützt wird, wird jedoch wie dem Senat bekannt ist, in einer Vielzahl von Fällen wörtlich gleichlautend geschildert. Sowohl in diesem als auch in dem heute ebenfalls vor dem Senat verhandelten Parallelverfahren23 U 1767/15 wird in der Forderungsanmeldung als Grund der Forderung angegeben, der Zeichnung des Beitritts sei eine Beratung vorausgegangen. Das Beratungsgespräch sei aufgrund der Veranlassung des Kundenbetreuers erfolgt. Der Gläubiger habe dem Kundenbetreuer bereits beim ersten Gespräch mitgeteilt, dass er nur an sicheren Anlagen interessiert sei, weil seine Gelder hauptsächlich seiner Altersvorsorge dienen sollten. Deshalb sei von Gläubiger der Erhalt des eingesetzten Kapitals wichtig. Dies sei mit dem Kundenbetreuer besprochen worden. Im Beratungsgespräch habe der Kundenbetreuer aufgrund der mitgeteilten Anlageziele des Gläubigers und seiner Risikobereitschaft die streitgegenständliche Beteiligung empfohlen.

Es werden dabei weder der Beratungszeitraum noch der Name des Kundenbetreuers genannt. Es fehlt daher schon insoweit an der nötigen Individualisierung des Klagegrunds.

Angemeldet wurden eine Schadensersatzforderung in Höhe von € 10.500,00 und Kosten für die Forderungsanmeldung in Höhe von € 20,00. Der Betrag von € 10.500,00 entspricht der Zeichnungssumme in Höhe von € 10.000,00, zuzüglich 5% Agio. Der Forderungsanmeldung lässt sich jedoch weder entnehmen, wie hoch das tatsächlich eingezahlte Kapital ist noch dass die Klägerin im Übrigen einen umgewandelten Freistellungsanspruch geltend macht.

Der Senat verkennt nicht, dass der Übergang von einem Befreiungs- auf einen Zahlungsanspruch, die beide auf derselben Verpflichtung des Schuldners zum Schadensersatz beruhen, keine Klageänderung darstellt. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ansicht der Berufungsführerin, von einer Unzulässigkeit der Klage könne nach der Rechtsprechung der BGH nur dann ausgegangen werden, wenn der Schuldgrund zwischen Anmeldung und Klage geändert worden wäre.

Hier fehlt es schon deshalb an einer wirksamen Forderungsanmeldung, weil die Klägerin bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt, der die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt, nicht schlüssig dargelegt hat.

Aus der Forderungsanmeldung ergibt sich lediglich, dass die Klägerin die Variante „KAPITAL 4“ gezeichnet hat , ohne dass dies näher erläutert würde. Der Forderungsanmeldung lässt sich weder entnehmen, in welcher Höhe die Klägerin Raten zu zahlen hatte, noch inwieweit sie dieser Verpflichtung nachgekommen ist. Entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin in der Berufungsbegründung war der Forderungsanmeldung die Beitrittserklärung nicht als Anlage beigefügt. Zu den Voraussetzungen eines Freistellunganspruchs und seiner Umwandlung in einen Zahlungsanspruch nach § 250 BGB enthält die Forderungsanmeldung keine Ausführungen.

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf den Beschluss des BGH vom 21.10.2014, XI ZB 12/12, aus dem sich gerade nicht ergibt, dass allein mit der Angabe des Erwerbszeitpunkts und des angeblich fehlerhaften Prospekts jedenfalls im Mahn- oder Güteverfahren den Anforderungen an eine Individualisierung Genüge getan würde. Abgesehen davon, dass die Klägerin hier keine Prospekthaftungsansprüche geltend macht, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei Nennung dieser Angaben Vortrag zu den einzelnen behaupteten Prospektfehlern im Mahn- und Güteverfahren entbehrlich ist um die Verjährung für alle Ansprüche, die zum Streitgegenstand der Klage gehören, zu hemmen. Die Anforderungen an eine Individualisierung von Ansprüchen werden hierdurch ersichtlich nicht berührt. Ausweislich eines Urteils des II. Senats des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2014, hält der IX. Senat jedenfalls ausdrücklich an seiner gefestigten Rechtsprechung zur Individualisierung einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung fest.

Es kann dahinstehen, ob in der Klagebegründung eine Neuanmeldung gemäß § 177 Abs. 1 S. 3 InsO erblickt werden kann. Jedenfalls fehlt es an der Sachurteilsvoraussetzung der Durchführung eines Prüfungstermins, in dem die Forderung einen Widerspruch erfahren hat. Eine Heilung von wesentlichen Mängeln der Anmeldung ist ohne die Durchführung eines Prüfungstermins nicht möglich.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10 und § 713 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
 
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Die BGH-Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung hat sich geändert. Das Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20) erhöhte die Anforderungen an den Vorsatz des Schuldners für eine Gläubigerbenachteiligung. Kenntnis einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ist nur noch ein Indiz, abhängig von Tiefe und Dauer der Zahlungsunfähigkeit. Drohende Zahlungsunfähigkeit reicht allein nicht mehr aus, es bedarf weiterer Indizien. Das Urteil vom 10. Februar 2022 erhöhte die Beweislast zu Gunsten der Anfechtungsgegner. Die Urteile vom 3. März 2022 betonen die Bedeutung der insolvenzrechtlichen Überschuldung und weiterer Indizien für den Vorsatz. 
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08/09/2010 14:28

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Gründe

OLG München

Az.: 23 U 1165/15

IM NAMEN DES VOLKES

Endurteil

01.10.2015

29 O 3915/14 LG München

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 12.03.2015, 29 O 3915/14 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wie folgt zu Protokoll begründet:

I. Die Klägerin begehrt die Feststellung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der SHB I. F. GmbH & Co. Objekte Fürstenfeldbruck und München F. KG zur Insolvenztabelle.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da die Forderung nicht wirksam zur Insolvenztabelle angemeldet worden sei.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie rügt insbesondere, das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, die Voraussetzungen des § 174 InsO seien nicht erfüllt.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts München I vom 12.03.2015, Az. 29 O 3915/14 aufzuheben und wie folgt zu entscheiden:

1. Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SHB I. F. GmbH, …28, Aschheim, Aktenzeichen im Insolvenzverfahren 1501 IN 606/13, eine Insolvenzforderung in Höhe von € 10.520,00 Zug um Zug gegen die Abtretung aller Rechte aus der Kommanditbeteiligung an der SHB I. F. GmbH & Co. Objekte Fürstenfeldbruck und München F. KG, Anteilsnummer 1408056 im Nennwert von € 10.000,00 zusteht.

Hilfsweise

2. Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SHB I. F. GmbH, … 28, Aschheim, Aktenzeichen im Insolvenzverfahren 1501 IN 606/13, eine Insolvenzforderung in Höhe von € 10.520,00 zusteht.

Hilfsweise

3. Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SHB I. F. GmbH, … 28, Aschheim, Aktenzeichen im Insolvenzverfahren 1501 IN 606/13, eine Insolvenzforderung in Höhe von € 2.250,00 zusteht.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil es an der Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anmeldung und Prüfung der geltend gemachten Forderung mangelt (BGH Urteil vom 22.01.2009, IX ZR 3/08, juris Tz. 8).

1. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die von ihr angemeldete Forderung unstreitig in die Insolvenztabelle aufgenommen und geprüft worden ist, besagt dies nichts für die Frage des Vorliegens einer wirksamen Anmeldung (Riedel in Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl., § 174 Rn. 26). Der Insolvenzverwalter kann auf die ordnungsgemäße Anmeldung der Forderung nicht verzichten, weil § 181 InsO auch die übrigen Insolvenzgläubiger, denen gegenüber das Feststellungsurteil ebenfalls wirkt, schützen will (BGH, Urteil vom 05.07.2007, IX ZR 221/05, juris Tz. 13).

2. Bei der Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle sind gemäß § 174 Abs. 2 InsO der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben. Mit dem Grund der Forderung ist der Klagegrund und damit der Sachverhalt gemeint, aus dem die Forderung entspringt. Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 178 Abs. 3 InsO), muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden. Die Individualisierung der Forderung dient daneben dem Zweck, den Verwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand zu versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen. Mithin hat der Gläubiger bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 22.01.2009, IX ZR 3/08, juris Tz. 9 f. m. w. N.; BGH, Urteil vom 21.02.2013, IX ZR 92/12, juris Tz. 15). Wesentlicher Bestandteil des vom Gläubiger bei der Anmeldung anzugebenden Anspruchsgrunds ist das von ihm verfolgte Rechtsschutzziel (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2003, IX ZR 165/02, juris Tz. 22 f.). Gläubiger und Insolvenzverwalter müssen durch die mit der Anmeldung mitgeteilten Umstände in die Lage versetzt werden, die Forderung zutreffend rechtlich zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2007, IX ZR 221/05, juris Tz. 19).

Die Forderungsanmeldung vom 24.06.2013 (Anlage K 4) genügt diesen Anforderungen nicht.

2.1. Auf Seite 1 der Forderungsanmeldung wird die Forderung als „Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten und wegen der nicht anleger- und nicht anlagegerechten Beratung“ beschrieben.

Der vorgelegten Forderungsanmeldung lassen sich zwar Namen des Anlegers und des Anlagefonds, das Zeichnungsdatum und die Zeichnungssumme entnehmen, der konkrete Beratungshergang, auf den der u. a. Anspruch gestützt wird, wird jedoch wie dem Senat bekannt ist, in einer Vielzahl von Fällen wörtlich gleichlautend geschildert. Sowohl in diesem als auch in dem heute ebenfalls vor dem Senat verhandelten Parallelverfahren 23 U 1767/15 wird in der Forderungsanmeldung als Grund der Forderung angegeben, der Zeichnung des Beitritts sei eine Beratung vorausgegangen. Das Beratungsgespräch sei aufgrund der Veranlassung des Kundenbetreuers erfolgt. Der Gläubiger habe dem Kundenbetreuer bereits beim ersten Gespräch mitgeteilt, dass er nur an sicheren Anlagen interessiert sei, weil seine Gelder hauptsächlich seiner Altersvorsorge dienen sollten. Deshalb sei von Gläubiger der Erhalt des eingesetzten Kapitals wichtig. Dies sei mit dem Kundenbetreuer besprochen worden. Im Beratungsgespräch habe der Kundenbetreuer aufgrund der mitgeteilten Anlageziele des Gläubigers und seiner Risikobereitschaft die streitgegenständliche Beteiligung empfohlen.

Es werden dabei weder der Beratungszeitraum noch der Name des Kundenbetreuers genannt. Es fehlt daher schon insoweit an der nötigen Individualisierung des Klagegrunds (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.20105, III ZR 198/14, juris Tz. 27 zur Individualisierung des dem Anspruchsbegehren zugrundeliegenden Sachverhalts in einem Güteantrag, an die weniger strenge Anforderungen zu stellen sind).

2.2. Angemeldet wurden eine Schadensersatzforderung in Höhe von € 10.500,00 und Kosten für die Forderungsanmeldung in Höhe von € 20,00. Der Betrag von € 10.500,00 entspricht der Zeichnungssumme in Höhe von € 10.000,00, zuzüglich 5% Agio. Der Forderungsanmeldung lässt sich jedoch weder entnehmen, wie hoch das tatsächlich eingezahlte Kapital ist noch dass die Klägerin im Übrigen einen umgewandelten Freistellungsanspruch geltend macht (vgl. Seite 33 der Klage).

Der Senat verkennt nicht, dass der Übergang von einem Befreiungs- auf einen Zahlungsanspruch, die beide auf derselben Verpflichtung des Schuldners zum Schadensersatz beruhen, keine Klageänderung darstellt (BGH, Urteil vom 25.11.1993, IX ZR 51/93). Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ansicht der Berufungsführerin, von einer Unzulässigkeit der Klage könne nach der Rechtsprechung der BGH (Urteil vom 05.07.2007, IX ZR 221/05) nur dann ausgegangen werden, wenn der Schuldgrund zwischen Anmeldung und Klage geändert worden wäre.

Hier fehlt es schon deshalb an einer wirksamen Forderungsanmeldung, weil die Klägerin bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt, der die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt, nicht schlüssig dargelegt hat.

Aus der Forderungsanmeldung ergibt sich lediglich, dass die Klägerin die Variante „KAPITAL 4“ gezeichnet hat (K 4 Seite 2), ohne dass dies näher erläutert würde. Der Forderungsanmeldung lässt sich weder entnehmen, in welcher Höhe die Klägerin Raten zu zahlen hatte, noch inwieweit sie dieser Verpflichtung nachgekommen ist. Entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin in der Berufungsbegründung war der Forderungsanmeldung die Beitrittserklärung nicht als Anlage beigefügt. Zu den Voraussetzungen eines Freistellunganspruchs und seiner Umwandlung in einen Zahlungsanspruch nach § 250 BGB enthält die Forderungsanmeldung keine Ausführungen.

2.3. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf den Beschluss des BGH vom 21.10.2014, XI ZB 12/12, aus dem sich gerade nicht ergibt, dass allein mit der Angabe des Erwerbszeitpunkts und des angeblich fehlerhaften Prospekts jedenfalls im Mahn- oder Güteverfahren den Anforderungen an eine Individualisierung Genüge getan würde. Abgesehen davon, dass die Klägerin hier keine Prospekthaftungsansprüche geltend macht, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei Nennung dieser Angaben Vortrag zu den einzelnen behaupteten Prospektfehlern im Mahn- und Güteverfahren entbehrlich ist um die Verjährung für alle Ansprüche, die zum Streitgegenstand der Klage gehören, zu hemmen (BGH juris Tz. 145 f.). Die Anforderungen an eine Individualisierung von Ansprüchen werden hierdurch ersichtlich nicht berührt. Ausweislich eines Urteils des II. Senats des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2014, (Az. II ZR 217/13, juris Tz. 16) hält der IX. Senat jedenfalls ausdrücklich an seiner gefestigten Rechtsprechung zur Individualisierung einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung fest (BGH, Urteil vom 21.02.2013 IX ZR 92/12, juris Tz. 15 f.).

3. Es kann dahinstehen, ob in der Klagebegründung eine Neuanmeldung gemäß § 177 Abs. 1 S. 3 InsO erblickt werden kann. Jedenfalls fehlt es an der Sachurteilsvoraussetzung der Durchführung eines Prüfungstermins, in dem die Forderung einen Widerspruch erfahren hat. Eine Heilung von wesentlichen Mängeln der Anmeldung ist ohne die Durchführung eines Prüfungstermins nicht möglich (BGH, Urteil vom 22.01.2009, IX ZR 3/08, juris Tz. Tz. 17).

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10 und § 713 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Gründe

22 O 5087/14 LG München

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 23.04.2015, 22 O 5087/14 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wie folgt zu Protokoll begründet:

I. Die Klägerin begehrt die Feststellung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der SHB I. F. AG & Co. …München-Unterhaching KG zur Insolvenztabelle.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da die Forderung nicht wirksam zur Insolvenztabelle angemeldet worden sei.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie rügt insbesondere, das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, die Voraussetzungen des § 174 InsO seien nicht erfüllt.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts München I vom 23.04.2015, Az. 22 O 5087/14 aufzuheben und wie folgt zu entscheiden:

1. Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SHB I. F. AG, … 28, Aschheim, Aktenzeichen im Insolvenzverfahren 1501 IN 605/13, eine Insolvenzforderung in Höhe von € 15.770,00 Zug um Zug gegen die Abtretung aller Rechte aus der Kommanditbeteiligung an der SHB I. F. AG & Co. … München-Unterhaching KG, Anteilsnummer 1408056 im Nennwert von € 15.000,00 zusteht.

Hilfsweise

2. Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SHB I. F. AG, … 28, Aschheim, Aktenzeichen im Insolvenzverfahren 1501 IN 605/13, eine Insolvenzforderung in Höhe von € 15.770,00 zusteht.

Hilfsweise

3. Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SHB I. F. AG, … 28, Aschheim, Aktenzeichen im Insolvenzverfahren 1501 IN 605/13, eine Insolvenzforderung in Höhe von € 6.345,00 zusteht.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil es an der Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anmeldung und Prüfung der geltend gemachten Forderung mangelt (BGH Urteil vom 22.01.2009, IX ZR 3/08, juris Tz. 8).

1. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die von ihr angemeldete Forderung unstreitig in die Insolvenztabelle aufgenommen und geprüft worden ist, besagt dies nichts für die Frage des Vorliegens einer wirksamen Anmeldung (Riedel in Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl., § 174 Rn. 26). Der Insolvenzverwalter kann auf die ordnungsgemäße Anmeldung der Forderung nicht verzichten, weil § 181 InsO auch die übrigen Insolvenzgläubiger, denen gegenüber das Feststellungsurteil ebenfalls wirkt, schützen will (BGH, Urteil vom 05.07.2007, IX ZR 221/05, juris Tz. 13).

2. Bei der Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle sind gemäß § 174 Abs. 2 InsO der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben. Mit dem Grund der Forderung ist der Klagegrund und damit der Sachverhalt gemeint, aus dem die Forderung entspringt. Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 178 Abs. 3 InsO), muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden. Die Individualisierung der Forderung dient daneben dem Zweck, den Verwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand zu versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen. Mithin hat der Gläubiger bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 22.01.2009, IX ZR 3/08, juris Tz. 9 f. m. w. N.; BGH, Urteil vom 21.02.2013, IX ZR 92/12, juris Tz. 15). Wesentlicher Bestandteil des vom Gläubiger bei der Anmeldung anzugebenden Anspruchsgrunds ist das von ihm verfolgte Rechtsschutzziel (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2003, IX ZR 165/02, juris Tz. 22 f.). Gläubiger und Insolvenzverwalter müssen durch die mit der Anmeldung mitgeteilten Umstände in die Lage versetzt werden, die Forderung zutreffend rechtlich zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2007, IX ZR 221/05, juris Tz. 19).

Die Forderungsanmeldung vom 19.06.2013 (Anlage K 4) genügt diesen Anforderungen nicht.

2.1. Auf Seite 1 der Forderungsanmeldung wird die Forderung als „Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten und wegen der nicht anleger- und nicht anlagegerechten Beratung“ beschrieben. Im streitgegenständlichen Verfahren macht die Klägerin keine Haftung aus Prospektfehlern geltend, sondern aus Beratungsverschulden. Sie behauptet, den Gesamtprospekt erst nach der Zeichnung zu haben erhalten (Seite 5 des Schriftsatzes vom 10.09.2014, Bl. 68 d. A.).

Der vorgelegten Forderungsanmeldung lassen sich zwar Namen des Anlegers und des Anlagefonds, das Zeichnungsdatum und die Zeichnungssumme entnehmen, der konkrete Beratungshergang, auf den der Anspruch gestützt wird, wird jedoch wie dem Senat bekannt ist, in einer Vielzahl von Fällen wörtlich gleichlautend geschildert. Sowohl in diesem als auch in dem heute ebenfalls vor dem Senat verhandelten Parallelverfahren 23 U 1165/15 wird in der Forderungsanmeldung als Grund der Forderung angegeben, der Zeichnung des Beitritts sei eine Beratung vorausgegangen. Das Beratungsgespräch sei aufgrund der Veranlassung des Kundenbetreuers erfolgt. Der Gläubiger habe dem Kundenbetreuer bereits beim ersten Gespräch mitgeteilt, dass er nur an sicheren Anlagen interessiert sei, weil seine Gelder hauptsächlich seiner Alternsvorsorge dienen sollten. Deshalb sei von dem Gläubiger der Erhalt des eingesetzten Kapitals wichtig. Dies sei mit dem Kundenbetreuer besprochen worden. Im Beratungsgespräch habe der Kundenbetreuer aufgrund der mitgeteilten Anlageziele des Gläubigers und seiner Risikobereitschaft die streitgegenständliche Beteiligung empfohlen.

Es werden dabei weder der Beratungszeitraum noch der Name des Kundenbetreuers genannt. Auf der heute übergebenen Kopie des Zeichnungsscheins lässt sich zwar - anders als bei den vorher überreichten Kopien - der Name des Beraters lesen, so dass der Senat zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass der Name des Kundenbetreuers auch auf der als Anlage 3 der Forderungsanmeldung beigefügten Beitrittserklärung zu lesen war. In welchem zeitlichen Abstand zur Zeichnung das Beratungsgespräch stattgefunden hat, ergibt sich auch daraus nicht. Es erscheint daher zumindest zweifelhaft, ob der Klagegrund insoweit hinreichend individualisiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.20105, III ZR 198/14, juris Tz. 27 zur Individualisierung des dem Anspruchsbegehren zugrundeliegenden Sachverhalts in einem Güteantrag, an die weniger strenge Anforderungen zu stellen sind.).

2.2. Angemeldet wurden eine Schadensersatzforderung in Höhe von € 15.750,00 und Kosten für die Forderungsanmeldung in Höhe von € 20,00 (Anlage 1 zu K 4). Der Betrag von € 15.750,00 entspricht der Zeichnungssumme in Höhe von € 15.000,00, zuzüglich 5% Agio. Der Forderungsmeldung lässt sich jedoch weder entnehmen, wie hoch das tatsächlich eingezahlte Kapital ist noch dass die Klägerin im Übrigen einen umgewandelten Freistellungsanspruch geltend macht (vgl. Seite 22 der Klage).

Der Senat verkennt nicht, dass der Übergang von einem Befreiungs- auf einen Zahlungsanspruch, die beide auf derselben Verpflichtung des Schuldners zum Schadensersatz beruhen, keine Klageänderung darstellt (BGH, Urteil vom 25.11.1993, IX ZR 51/93). Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ansicht der Berufungsführerin, von einer Unzulässigkeit der Klage könne nach der Rechtsprechung der BGH (Urteil vom 05.07.2007, IX ZR 221/05) nur dann ausgegangen werden, wenn der Schuldgrund zwischen Anmeldung und Klage geändert worden wäre.

Hier fehlt es schon deshalb an einer wirksamen Forderungsanmeldung, weil die Klägerin bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt, der die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt, nicht schlüssig dargelegt hat.

Aus der Forderungsanmeldung ergibt sich lediglich, dass die Klägerin die Variante „KAPITAL 4“ gezeichnet hat (K 4 Seite 2) und dass sie monatliche Raten in Höhe von € 67,50 zu zahlen hat (Anlage 3 zu K 4). Inwieweit die Klägerin dieser Verpflichtung nachgekommen ist, wird in der Forderungsanmeldung nicht dargelegt. Die unzureichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs ergibt sich auch daraus, dass die Forderungsanmeldung keine Hinweise auf einen Freistellungsanspruch enthält (vgl. zum Güteantrag: BGH, Urteil vom 03.09.2015, III ZR 347/14, juris Tz. 18), zu dessen Voraussetzungen und zu dessen Umwandlung in einen Zahlungsanspruch nach § 250 BGB die Forderungsanmeldung keine Ausführungen enthält.

2.3. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf den Beschluss des BGH vom 21.10.2014, XI ZB 12/12, aus dem sich gerade nicht ergibt, dass allein mit der Angabe des Erwerbszeitpunkts und des angeblich fehlerhaften Prospekts jedenfalls im Mahn- oder Güteverfahren den Anforderungen an eine Individualisierung Genüge getan würde. Abgesehen davon, dass die Klägerin hier keine Prospekthaftungsansprüche geltend macht, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei Nennung dieser Angaben Vortrag zu den einzelnen behaupteten Prospektfehlern im Mahn- und Güteverfahren entbehrlich ist um die Verjährung für alle Ansprüche, die zum Streitgegenstand der Klage gehören, zu hemmen (BGH juris Tz. 145 f.). Die Anforderungen an eine Individualisierung von Ansprüchen werden hierdurch ersichtlich nicht berührt. Ausweislich eines Urteils des II. Senats des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2014, (Az. II ZR 217/13, juris Tz. 16) hält der IX. Senat jedenfalls ausdrücklich an seiner gefestigten Rechtsprechung zur Individualisierung einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung fest (BGH, Urteil vom 21.02.2013 IX ZR 92/12, juris Rn. 15 f.).

3. Es kann dahinstehen, ob in der Klagebegründung eine Neuanmeldung gemäß § 177 Abs. 1 S. 3 InsO erblickt werden kann. Jedenfalls fehlt es an der Sachurteilsvoraussetzung der Durchführung eines Prüfungstermins, in dem die Forderung einen Widerspruch erfahren hat. Eine Heilung von wesentlichen Mängeln der Anmeldung ist ohne die Durchführung eines Prüfungstermins nicht möglich (BGH, Urteil vom 22.01.2009, IX ZR 3/08, juris Tz. 17 m. w. N.).

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10 und § 713 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.

(1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. Für nachträgliche Änderungen der Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Hat das Gericht nachrangige Gläubiger nach § 174 Abs. 3 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die für diese Anmeldung gesetzte Frist später als eine Woche vor dem Prüfungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.

(3) Der besondere Prüfungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. Zu dem Termin sind die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, der Verwalter und der Schuldner besonders zu laden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.