Insolvenzrecht: Zur Insolvenzanfechtung bezüglich der Umbuchung von Gutschriften vom Konto

published on 17/10/2013 10:55
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einer an einem Cash-Pool teilnehmenden Gesellschaft auf das Zielkonto des Cash-Pools.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 13.06.2013 (Az.: IX ZR 259/12) folgendes entschieden:

Zur Insolvenzanfechtung gegenüber der kontoführenden Bank hinsichtlich der Umbuchung von Gutschriften vom Konto einer an einem Cash-Pool teilnehmenden Gesellschaft auf das Zielkonto des Cash-Pools und hinsichtlich der dort vorgenommenen Verrechnung, wenn alle am Cash-Pool teilnehmenden Gesellschaften Kreditnehmer des auf dem Zielkonto ausgereichten Kontokorrentkredits sind.

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. September 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.



Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 22. November 2007 am 1. Februar 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der L. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Er nimmt die beklagte Bank im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von Geldbeträgen in Anspruch, die diese in Vollzug einer Cash-Pool-Vereinbarung zu Lasten des Kontos der Schuldnerin abgebucht hat.

Die Schuldnerin gehörte zur "M. ", deren Gesellschaften bei der Beklagten Kontokorrentkonten unterhielten. Aufgrund einer Vereinbarung mit der beklagten Bank bezog die Textilgruppe alle diese Konten in ein Cashpooling-Verfahren ein, bei dem vom Zielkonto des Cashpools, dem Konto der M. GmbH, fortlaufend Geldbeträge auf die Konten der an- deren Gesellschaften überwiesen und von dort zugunsten des Zielkontos abgezogen wurden, so dass am Anfang und am Ende eines jeden Tages alle anderen Konten einen Saldo von 0,00 € aufwiesen.

In dem Zeitraum vom 22. Oktober 2007 bis 21. November 2007 überstiegen die Zahlungseingänge auf dem Konto der Schuldnerin ohne Berücksichtigung der Umbuchungen zugunsten des Zielkontos die Zahlungsausgänge um 162.422,85 €.

Mit Vertrag vom 13. Mai 2005 hatte die Beklagte den Gesellschaften der Textilgruppe einen Kontokorrentkredit von 2.350.000 € eingeräumt, über den jede der Gesellschafen verfügen durfte, zusammen jedoch nur bis zu der eingeräumten Höchstgrenze. Sämtliche Gesellschaften hafteten hiernach für die jeweilige Inanspruchnahme einschließlich etwaiger Überziehungen über den Kreditrahmen hinaus als Gesamtschuldner.

Mit Schreiben vom 22. November 2007 kündigte die Beklagte sämtliche Konten und Kreditlinien. Am 22. August 2007 wies das Zielkonto einen Sollstand von 387.863,31 € auf, am 22. Oktober 2007 von 1,59 Mio. €, am 22. November 2007 von 3,5 Mio. € und am 29. November 2007 von 3,9 Mio. €.

Der Kläger hält die einzelnen Verrechnungen auf dem Konto der Schuldnerin für inkongruent und gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Die Beklagte habe damit eine Rückführung der Kreditverbindlichkeiten der Schuldnerinnen vorgenommen, worauf sie mangels Kündigung des Kredits kein Anspruch gehabt habe. Es komme allein darauf an, dass die Haben- die Belastungsbuchungen auf dem Konto der Schuldnerin überstiegen hätten. Die Umbuchungen im Rahmen des Cashpools seien unbeachtlich, weil sie zwischen insolvenzrechtlich selbständigen Unternehmen vorgenommen worden seien. Da sich das Zielkonto stets im Soll befunden und die Schuldnerin die gesamtschuldnerische Mithaftung für dieses Konto übernommen gehabt habe, seien mit den Umbuchungen zugunsten des Zielkontos eigene Forderungen der Beklagten befriedigt worden. Die durch Umbuchung abgeflossenen Beträge seien deshalb von den herauszugebenden Eingängen nicht abzusetzen.

Jedenfalls seien die Verrechnungen gemäß § 130 InsO anfechtbar, weil der Debetsaldo am 22. Oktober 2007 nach der Belastungsbuchung am Morgen und vor deren Glattstellung eine logische Sekunde lang 123.066,10 € betragen habe, am 22. November 2007 aber nur noch 77,06 €. Ein Bargeschäft scheide aus, weil die Beklagte eigene Forderungen befriedigt habe.

Der Kläger behauptet, die Schuldnerin sei spätestens am 1. Oktober 2007 zahlungsunfähig gewesen. Spätestens seit 15. Oktober 2007 habe die Beklagte Kenntnis von Umständen gehabt, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen ließen. Es könne gemäß § 667 BGB die Auskehr der auf dem Schuldnerkonto zunächst gutgeschriebenen Beträge beziehungsweise die Differenz aus Haben- und Belastungsbuchungen in Höhe von jedenfalls 117.992,89 € verlangt werden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch in vollem Umfang weiter.



Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

Das Berufungsgericht hat gemeint, die Umbuchungen der Gutschriften vom Konto der Schuldnerin auf das Zielkonto stellten keine gemäß §§ 130, 131 InsO anfechtbaren Rechtshandlungen dar. In der Umbuchung von Guthabenbeträgen vom Konto der Schuldnerin auf das Zielkonto einerseits und der Verrechnung der umgebuchten Beträge mit dem Saldo auf dem Zielkonto andererseits lägen getrennte Rechtshandlungen vor, von denen jede selbständig auf ihre Anfechtbarkeit zu überprüfen sei. Mit der Umbuchung vom Konto der Schuldnerin auf das Zielkonto habe die Schuldnerin die Verpflichtung aus der Cash-Pool-Abrede erfüllt. Die Beklagte sei insoweit nur Zahlstelle der Schuldnerin gewesen, nicht aber Leistungsempfängerin.

Durch die Verrechnung der Gutschrift auf dem Zielkonto sei der dort in Anspruch genommene Kredit zwar vermindert worden. Das beruhe jedoch auf der Abrede der Inhaberin des Zielkontos mit der Beklagten. Mit der vorausgehenden Umbuchung habe der Kredit nicht getilgt werden sollen. Die Beklagte sei hinsichtlich der Umbuchungen auch nicht Insolvenzgläubigerin der Schuldnerin gewesen. Sie habe hierdurch keine Sicherung oder Befriedigung erlangt. Denn die Schuldnerin habe auf ihrem Konto keinen Kredit in Anspruch genommen. Der Kreditrahmen sei nur auf dem Zielkonto in Anspruch genommen worden. Selbst wenn man die im Anschluss an die Umbuchung von Guthaben auf das Zielkonto vorgenommenen Verrechnungen einbeziehe, scheide eine Anfechtbarkeit aus, weil die dort vorgenommenen Verrechnungen nicht zu Lasten der Schuldnerin erfolgt seien.

Im Übrigen sei selbst nach den Grundsätzen für die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit von Verrechnungen im Kontokorrent die Anfechtbarkeit ausgeschlossen. Die Verrechnung von Habenbuchungen sei nicht unabhängig von der Entwicklung der Kreditlinie anfechtbar. Maßgebend sei vielmehr, ob die Summe der Zahlungseingänge die der berücksichtigungsfähigen Ausgänge übersteige. Die hier im Cash-Pool-Verfahren vorgenommenen Buchungen könnten nicht wie ein zweiseitiges Kontokorrentverhältnis behandelt werden. Die Umbuchungen zugunsten des Zielkontos seien Leistungen der Schuldnerin an die Obergesellschaft der Textilgruppe gewesen, keine Leistungen an die Beklagte. Die Verrechnung auf dem Zielkonto habe keine Kreditrückzahlung durch die Schuldnerin bewirkt, weil sich der Sollstand des Zielkontos im Anfechtungszeitraum fortwährend und über die Kreditlinie hinaus erhöht habe.

Wenn aufgrund der positiven Differenz zwischen Haben- und Belastungsbuchungen auf dem Konto der Schuldnerin die Verrechnung der Guthabenbeträge auf dem Zielkonto tatsächlich dazu geführt habe, dass sich dort das Debet nur in geringerem Maße erhöht habe, sei dies unerheblich.

Auf § 133 InsO habe sich der Kläger weder gestützt noch zur Kenntnis der Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin substantiiert vorgetragen.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.

Die Umbuchungen und Verrechnungen der Sollbuchungen auf dem Konto der Schuldnerin hat der Kläger mit seiner Berufung nicht mehr angegriffen. Auch die Revision kommt hierauf nicht zurück. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Umbuchung von Guthaben vom Konto der Schuldnerin auf das Zielkonto einerseits und die Herstellung einer entsprechenden Aufrechnungslage auf dem Zielkonto andererseits. Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich aus keinem der beiden Vorgänge.

Der Kläger kann wegen der Übertragung der auf dem Konto der Schuldnerin eingegangenen Guthabenbeträge auf das Zielkonto keine Anfechtungsansprüche gegen die Beklagte geltend machen, weil diese insoweit lediglich als Leistungsmittlerin tätig geworden ist.

Durch die auf dem Konto der Schuldnerin erfolgten Gutschriften war die Beklagte zur Schuldnerin der späteren Insolvenzschuldnerin geworden. Eine Deckungsanfechtung scheidet insoweit schon deshalb aus, weil die Beklagte keine Insolvenzgläubigerin der Schuldnerin war. Sie hat durch die Gutschriften und die Weiterleitung der Zahlungseingänge auf das Zielkonto weder eine Sicherung noch eine Befriedigung einer Insolvenzforderung erlangt.

Sollte an einem Tag durch Belastungsbuchungen auf dem am Tagesanfang auf null stehenden Konto ein Debet angewachsen sein, hatte die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß § 670 BGB, der durch Abbuchung vom Zielkonto ausgeglichen wurde. Diese Deckung war kongruent, weil sie der Cash-Pool-Vereinbarung entsprach, und als Bargeschäft gemäß § 142 InsO nicht anfechtbar. Ein Kontokorrentkredit war der Schuldnerin auf ihrem Konto nicht eingeräumt. Deshalb kann die Rechtsprechung des Senats zur Anfechtbarkeit von Gutschriften im ungekündigten Kontokorrentkredit hier keine Anwendung finden.

Für die Übertragung der Gutschriften auf ihrem Konto im Rahmen der Cashpool-Vereinbarung auf das Zielkonto der M. GmbH hat sich die Schuldnerin der Beklagten als Leistungsmittlerin bedient. Hat der Schuldner eine solche Zwischenperson eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen vermindert, richtet sich die Deckungsanfechtung allein gegen den Dritten als Empfänger, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung des Schuldners handelte. Da mittelbare Zuwendungen so zu behandeln sind, als ha- be der befriedigte Gläubiger unmittelbar von dem Schuldner erworben, findet die Deckungsanfechtung nicht gegenüber dem Leistungsmittler, sondern allein gegen den Leistungsempfänger, hier die M. GmbH, statt.

Für die M. GmbH war erkennbar, dass die Schuldnerin durch die Übertragung der Gutschriften mittels der Beklagten ihrer Verpflichtung aus der Cashpool-Vereinbarung nachkam. Eine Anfechtung nach §§ 130, 131 InsO scheidet deshalb auch aus diesem Grund aus.

Eine Anfechtung gegenüber der Beklagten als Leistungsmittlerin wäre lediglich nach § 133 Abs. 1 InsO unter engen Voraussetzungen möglich. Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargetan.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe spätestens seit 15. Oktober 2007 Kenntnis von Umständen gehabt, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen ließen (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). Für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners spricht in diesem Fall im Allgemeinen ein gewichtiges Beweisanzeichen. Ein Kreditinstitut berechtigt die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens aber nicht, die Ausführung von Zahlungsaufträgen eines weiterhin verpflichtungs- und verfügungs-befugten Schuldners zu verweigern. Vielmehr darf ein Zahlungsdienstleister gemäß § 675o Abs. 2 BGB die Ausführungen von Zahlungsaufträgen nicht ablehnen, wenn die vertraglich vereinbarten Bedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Mithin muss die Bank, sofern ein Guthaben oder eine offene Kreditlinie vorhanden ist, grundsätzlich eine Überweisung vornehmen, selbst wenn sie von der Zahlungsunfähigkeit des Kontoinhabers Kenntnis erlangt hat. Dies gilt auch im Rahmen eines insolvenzbeständig vereinbarten Cash-Pool-Verfahrens.

Setzt die Schuldnerbank als Zahlstelle die Erledigung von Aufträgen des Schuldners lediglich zahlungstechnisch um, kommt deshalb eine Vorsatzanfechtung ihr gegenüber auch bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners regelmäßig nicht in Betracht, weil es sich bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch ein Kreditinstitut um alltägliche Geschäftsvorgänge handelt, denen ein Wille des Überweisenden, seine Gläubiger zu benachteiligen, für die Bank regelmäßig nicht zu entnehmen ist. Denn für das Kreditinstitut sind verschiedene Konstellationen denkbar, bei denen trotz Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners dessen Zahlungsaufträge keinen anfechtungsrechtlichen Bedenken begegnen. Das Kreditinstitut kennt den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nur dann, wenn es nicht nur über dessen Zahlungsunfähigkeit unterrichtet, sondern im Zuge der Verfolgung eigener Interessen in eine vom Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteiligung eingebunden ist.

Derartiges wird vom Kläger nicht geltend gemacht. Die Beklagte hat lediglich die von ihr übernommene Ausführung der Verpflichtung der Schuldnerin gegenüber der Poolführerin aus der Cash-Pool-Vereinbarung banktechnisch umgesetzt, auf die Ausführung der einzelnen Gut- und Lastschriften aber keinen Einfluss genommen. Das Berufungsgericht hat demgemäß die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO zutreffend verneint. Das wird von der Revision auch nicht beanstandet.

Der Kläger kann den von ihm geltend gemachten Anspruch auch nicht auf die Herstellung der Aufrechnungslage durch die Gutschriften auf dem Zielkonto der M. GmbH als Poolführerin stützen.

Die Erteilung von Gutschriften auf einem Kontokorrentkonto stellt ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der Bank dar, aus welchem der Begünstigte unmittelbar einen Anspruch auf Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge erwirbt. In der Insolvenz des Bankkunden kann der Insolvenzverwalter diesen Anspruch gegen die Bank geltend machen, soweit nicht die Bank die Verrechnung mit Gegenforderungen im Rahmen des Kontokorrentverhältnisses oder andere Gegenrechte einwenden kann. Soweit die Verrechnung mit Gegenforderungen der Bank im Kontokorrentverhältnis der Insolvenzanfechtung unterliegt, kann sich der Verwalter unmittelbar auf die Unwirksamkeit der Verrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO berufen und den Anspruch auf die Gutschrift uneingeschränkt geltend machen. Liegen die Voraussetzungen der Anfechtung von Verrechnungen im Kontokorrentverhältnis vor, kann auch die Verrechnung von Gutschriften mit dem Aufwendungsersatzanspruch der Bank aus solchen Belastungsbuchungen, die im Anfechtungszeitraum vorgenommen worden sind, gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam sein.

Durch die Umbuchungen auf das Zielkonto erfüllte die Schuldnerin allein ihre Verpflichtungen aus der Cash-Pool-Vereinbarung gegenüber der Poolführerin.

Entgegen der Auffassung der Revision erbrachte die Schuldnerin damit nicht auch eine Leistung an die Beklagte. Die Verrechnung auf dem Zielkonto beruhte ausschließlich auf der Kontokorrentabrede zwischen der Poolführerin als Kontoinhaberin und der Beklagten. Auf diesem Konto wurde nur von der Poolführerin Kredit in Anspruch genommen. Hinsichtlich dieses Kontos hatte die Schuldnerin keine unmittelbaren Befugnisse; weder konnte sie das Konto betreffende Verpflichtungen eingehen noch Verfügungen treffen. Den Kredit hatte die Beklagte zwar allen Gesellschaften der Textilgruppe mit Darlehensvertrag vom 13. Mai 2005 eingeräumt. Auch die Schuldnerin haftete hierfür in vollem Umfang als Gesamtschuldnerin. Durch die vereinbarungsgemäße Verrechnung der Gutschriften auf dem Zielkonto wurde deshalb der Verfügungsrahmen der Textilgruppe aus dem Darlehensvertrag erweitert. Die Zahlungen der Schuldnerin an die Poolführerin stellten gleichwohl keine mittelbaren Zuwendungen an die Beklagte dar. Dafür ist zwar ausreichend, dass der Gegenwert für das, was über die Mittelsperson an den Leistungsempfänger gelangt, aus dem Vermögen des Leistenden stammt. Die Poolführerin war jedoch nicht Leistungsmittlerin der Schuldnerin. Als Leistungsmittlerin kann nur eine Person angesehen werden, die der Schuldner einschaltet, damit sie für ihn eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt. Für den Dritten muss es sich erkennbar um eine Leistung des Schuldners handeln. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil sich die Schuldnerin nicht der Poolführerin bedient hat, um eine Leistung an die Beklagte zu erbringen.

Vielmehr war die Beklagte als bloße Leistungsmittlerin der Poolführerin tätig, das heißt als deren Zahlstelle. Es ging der Schuldnerin allein darum, ihre Pflichten aus dem Poolvertrag gegenüber der Poolführerin zu erbringen. Das war auch für die Beklagte erkennbar. Der Stand des Kontos der Poolführerin war für die Schuldnerin, abgesehen von den Auswirkungen ihrer eigenen Buchungen, nicht zu beeinflussen. Es war ersichtlich nicht in ihrem Interesse, eine Leistung an die Beklagte zu erbringen. Überweisungen auf ein im Soll geführtes Konto eines Gläubigers haben regelmäßig die Befriedigung der Forderung dieses Gläubigers zum Ziel und nicht den Zweck, den Kredit des Gläubigers bei der Bank zurückzuführen. Nur in dem Fall, dass der Schuldner einen Betrag gerade deshalb auf ein debitorisch geführtes Konto des Gläubigers überweist, damit Zinsen gespart werden, hat der Senat darin eine mittelbare Zuwendung an die Bank gesehen. Mag die Cash-Pool-Vereinbarung letztlich der Ersparnis von Zinsen in der Textilgruppe gedient haben, war Zweck der einzelnen Überweisungen nicht die Befriedigung der Forderungen der Beklagten gerade gegen die Poolführerin.

Zudem fehlte es hinsichtlich der Verrechnungen auf dem Zielkonto an der für jede Insolvenzanfechtung gemäß § 129 Abs. 1 InsO erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung. Die Gläubiger der Schuldnerin hätten auf das Guthaben der Poolführerin nicht zugreifen können, weil hieraus allein dieser Rechte zustanden.

Die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hinsichtlich der Verrechnungen auf dem Konto der Poolführerin hat das Berufungsgericht verneint. Einwendungen hiergegen hat die Revision nicht erhoben.

Wer von den Teilnehmern des Cash-Pools den Kredit letztlich in Anspruch nahm, war von der Beklagten nicht mitzubestimmen. Letztlich konnte dies zu Vermögensverschiebungen innerhalb der Konzerngesellschaften führen. Dies muss jedoch durch Anfechtung zwischen diesen Gesellschaften ausgeglichen werden. Anderenfalls würde sich für die Bank das eingegangene Kreditrisiko unkalkulierbar erhöhen, wenn die Verwalter derjenigen insolventen Gesellschaften, zu deren Gunsten sich bei den von ihnen veranlassten Buchungen auf dem Zielkonto ein positiver Saldo ergäbe, die Zahlungen auf das Zielkonto gegenüber der Bank anfechten könnten. Damit würde das wirtschaftlich sinnvolle und vom Gesetzgeber gestützte Cash-Pool-Verfahren wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht.

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published on 13/06/2013 00:00

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08/09/2010 14:28

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 259/12
Verkündet am:
13. Juni 2013
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Zur Insolvenzanfechtung gegenüber der kontoführenden Bank hinsichtlich der Umbuchung
von Gutschriften vom Konto einer an einem Cash-Pool teilnehmenden
Gesellschaft auf das Zielkonto des Cash-Pools und hinsichtlich der dort vorgenommenen
Verrechnung, wenn alle am Cash-Pool teilnehmenden Gesellschaften Kreditnehmer
des auf dem Zielkonto ausgereichten Kontokorrentkredits sind.
BGH, Urteil vom 13. Juni 2013 - IX ZR 259/12 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die
Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. September 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 22. November 2007 am 1. Februar 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der L. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Er nimmt die beklagte Bank im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von Geldbeträgen in Anspruch, die diese in Vollzug einer Cash-Pool-Vereinbarung zu Lasten des Kontos der Schuldnerin abgebucht hat.
2
Die Schuldnerin gehörte zur "M. ", deren Gesellschaften bei der Beklagten Kontokorrentkonten unterhielten. Aufgrund einer Vereinbarung mit der beklagten Bank bezog die Textilgruppe alle diese Konten in ein Cashpooling-Verfahren ein, bei dem vom Zielkonto des Cashpools, dem Konto der M. GmbH, fortlaufend Geldbeträge auf die Konten der anderen Gesellschaften überwiesen und von dort zugunsten des Zielkontos abge- zogen wurden, so dass am Anfang und am Ende eines jeden Tages alle anderen Konten einen Saldo von 0,00 € aufwiesen.
3
In dem Zeitraum vom 22. Oktober 2007 bis 21. November 2007 überstiegen die Zahlungseingänge auf dem Konto der Schuldnerin ohne Berücksichtigung der Umbuchungen zugunsten des Zielkontos die Zahlungsausgänge um 162.422,85 €.
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Mit Vertrag vom 13. Mai 2005 hatte die Beklagte den Gesellschaften der Textilgruppe einen Kontokorrentkredit von 2.350.000 € eingeräumt, über den jede der Gesellschafen verfügen durfte, zusammen jedoch nur bis zu der eingeräumten Höchstgrenze. Sämtliche Gesellschaften hafteten hiernach für die jeweilige Inanspruchnahme einschließlich etwaiger Überziehungen über den Kreditrahmen hinaus als Gesamtschuldner.
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Mit Schreiben vom 22. November 2007 kündigte die Beklagte sämtliche Konten und Kreditlinien. Am 22. August 2007 wies das Zielkonto einen Sollstand von 387.863,31 € auf, am 22. Oktober 2007 von 1,59 Mio. €, am 22. November 2007 von 3,5 Mio. € und am 29. November 2007 von 3,9 Mio. €.
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Der Kläger hält die einzelnen Verrechnungen auf dem Konto der Schuldnerin für inkongruent und gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Die Beklagte habe damit eine Rückführung der Kreditverbindlichkeiten der Schuldnerinnen vorgenommen, worauf sie mangels Kündigung des Kredits kein Anspruch gehabt habe. Es komme allein darauf an, dass die Haben- die Belastungsbuchungen auf dem Konto der Schuldnerin überstiegen hätten. Die Um- buchungen im Rahmen des Cashpools seien unbeachtlich, weil sie zwischen insolvenzrechtlich selbständigen Unternehmen vorgenommen worden seien. Da sich das Zielkonto stets im Soll befunden und die Schuldnerin die gesamtschuldnerische Mithaftung für dieses Konto übernommen gehabt habe, seien mit den Umbuchungen zugunsten des Zielkontos eigene Forderungen der Beklagten befriedigt worden. Die durch Umbuchung abgeflossenen Beträge seien deshalb von den herauszugebenden Eingängen nicht abzusetzen.
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Jedenfalls seien die Verrechnungen gemäß § 130 InsO anfechtbar, weil der Debetsaldo am 22. Oktober 2007 nach der Belastungsbuchung am Morgen und vor deren Glattstellung eine logische Sekunde lang 123.066,10 € betragen habe, am 22. November 2007 aber nur noch 77,06 €. Ein Bargeschäft scheide aus, weil die Beklagte eigene Forderungen befriedigt habe.
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Der Kläger behauptet, die Schuldnerin sei spätestens am 1. Oktober 2007 zahlungsunfähig gewesen. Spätestens seit 15. Oktober 2007 habe die Beklagte Kenntnis von Umständen gehabt, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen ließen. Es könne gemäß § 667 BGB die Auskehr der auf dem Schuldnerkonto zunächst gutgeschriebenen Beträge beziehungsweise die Differenz aus Haben- und Belastungsbuchungen in Höhe von jedenfalls 117.992,89 € verlangt werden.
9
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:


10
Die Revision des Klägers ist unbegründet.

I.


11
Das Berufungsgericht hat gemeint, die Umbuchungen der Gutschriften vom Konto der Schuldnerin auf das Zielkonto stellten keine gemäß §§ 130, 131 InsO anfechtbaren Rechtshandlungen dar. In der Umbuchung von Guthabenbeträgen vom Konto der Schuldnerin auf das Zielkonto einerseits und der Verrechnung der umgebuchten Beträge mit dem Saldo auf dem Zielkonto andererseits lägen getrennte Rechtshandlungen vor, von denen jede selbständig auf ihre Anfechtbarkeit zu überprüfen sei. Mit der Umbuchung vom Konto der Schuldnerin auf das Zielkonto habe die Schuldnerin die Verpflichtung aus der Cash-Pool-Abrede erfüllt. Die Beklagte sei insoweit nur Zahlstelle der Schuldnerin gewesen, nicht aber Leistungsempfängerin.
12
Durch die Verrechnung der Gutschrift auf dem Zielkonto sei der dort in Anspruch genommene Kredit zwar vermindert worden. Das beruhe jedoch auf der Abrede der Inhaberin des Zielkontos mit der Beklagten. Mit der vorausgehenden Umbuchung habe der Kredit nicht getilgt werden sollen. Die Beklagte sei hinsichtlich der Umbuchungen auch nicht Insolvenzgläubigerin der Schuldnerin gewesen. Sie habe hierdurch keine Sicherung oder Befriedigung erlangt. Denn die Schuldnerin habe auf ihrem Konto keinen Kredit in Anspruch genommen. Der Kreditrahmen sei nur auf dem Zielkonto in Anspruch genommen worden. Selbst wenn man die im Anschluss an die Umbuchung von Guthaben auf das Zielkonto vorgenommenen Verrechnungen einbeziehe, scheide eine An- fechtbarkeit aus, weil die dort vorgenommenen Verrechnungen nicht zu Lasten der Schuldnerin erfolgt seien.
13
Im Übrigen sei selbst nach den Grundsätzen für die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit von Verrechnungen im Kontokorrent die Anfechtbarkeit ausgeschlossen. Die Verrechnung von Habenbuchungen sei nicht unabhängig von der Entwicklung der Kreditlinie anfechtbar. Maßgebend sei vielmehr, ob die Summe der Zahlungseingänge die der berücksichtigungsfähigen Ausgänge übersteige. Die hier im Cash-Pool-Verfahren vorgenommenen Buchungen könnten nicht wie ein zweiseitiges Kontokorrentverhältnis behandelt werden. Die Umbuchungen zugunsten des Zielkontos seien Leistungen der Schuldnerin an die Obergesellschaft der Textilgruppe gewesen, keine Leistungen an die Beklagte. Die Verrechnung auf dem Zielkonto habe keine Kreditrückzahlung durch die Schuldnerin bewirkt, weil sich der Sollstand des Zielkontos im Anfechtungszeitraum fortwährend und über die Kreditlinie hinaus erhöht habe.
14
Wenn aufgrund der positiven Differenz zwischen Haben- und Belastungsbuchungen auf dem Konto der Schuldnerin die Verrechnung der Guthabenbeträge auf dem Zielkonto tatsächlich dazu geführt habe, dass sich dort das Debet nur in geringerem Maße erhöht habe, sei dies unerheblich.
15
Auf § 133 InsO habe sich der Kläger weder gestützt noch zur Kenntnis der Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin substantiiert vorgetragen.

II.


16
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.
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Die Umbuchungen und Verrechnungen der Sollbuchungen auf dem Konto der Schuldnerin hat der Kläger mit seiner Berufung nicht mehr angegriffen. Auch die Revision kommt hierauf nicht zurück. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Umbuchung von Guthaben vom Konto der Schuldnerin auf das Zielkonto einerseits und die Herstellung einer entsprechenden Aufrechnungslage auf dem Zielkonto andererseits. Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich aus keinem der beiden Vorgänge.
18
1. Der Kläger kann wegen der Übertragung der auf dem Konto der Schuldnerin eingegangenen Guthabenbeträge auf das Zielkonto keine Anfechtungsansprüche gegen die Beklagte geltend machen, weil diese insoweit lediglich als Leistungsmittlerin tätig geworden ist.
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a) Durch die auf dem Konto der Schuldnerin erfolgten Gutschriften war die Beklagte zur Schuldnerin der späteren Insolvenzschuldnerin geworden. Eine Deckungsanfechtung scheidet insoweit schon deshalb aus, weil die Beklagte keine Insolvenzgläubigerin der Schuldnerin war. Sie hat durch die Gutschriften und die Weiterleitung der Zahlungseingänge auf das Zielkonto weder eine Sicherung noch eine Befriedigung einer Insolvenzforderung erlangt.
20
Sollte an einem Tag durch Belastungsbuchungen auf dem am Tagesanfang auf null stehenden Konto ein Debet angewachsen sein, hatte die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß § 670 BGB, der durch Abbuchung vom Zielkonto ausgeglichen wurde. Diese Deckung war kongruent, weil sie der Cash-Pool-Vereinbarung entsprach, und als Bargeschäft gemäß § 142 InsO nicht anfechtbar. Ein Kontokorrentkredit war der Schuldnerin auf ihrem Konto nicht eingeräumt. Deshalb kann die Rechtsprechung des Senats zur Anfechtbarkeit von Gutschriften im ungekündigten Kontokorrentkredit hier keine Anwendung finden (vgl. dazu z.B. BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZR 223/01, BGHZ 150, 122; vom 7. Mai 2009 - IX ZR 140/08, ZIP 2009, 1124; vom 7. Juli 2011 - IX ZR 100/10, ZIP 2011, 1576).
21
b) Für die Übertragung der Gutschriften auf ihrem Konto im Rahmen der Cashpool-Vereinbarung auf das Zielkonto der M. GmbH hat sich die Schuldnerin der Beklagten als Leistungsmittlerin bedient. Hat der Schuldner eine solche Zwischenperson eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen vermindert, richtet sich die Deckungsanfechtung allein gegen den Dritten als Empfänger, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung des Schuldners handelte (BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 35; vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 9; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 11). Da mittelbare Zuwendungen so zu behandeln sind, als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar von dem Schuldner erworben, findet die Deckungsanfechtung nicht gegenüber dem Leistungsmittler, sondern allein gegen den Leistungsempfänger, hier die M. GmbH, statt (BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14; vom 26. April 2012, aaO; vom 25. April 2013, aaO).
22
Für die M. GmbH war erkennbar, dass die Schuldnerin durch die Übertragung der Gutschriften mittels der Beklagten ihrer Verpflichtung aus der Cashpool-Vereinbarung nachkam. Eine Anfechtung nach §§ 130, 131 InsO scheidet deshalb auch aus diesem Grund aus.
23
c) Eine Anfechtung gegenüber der Beklagten als Leistungsmittlerin wäre lediglich nach § 133 Abs. 1 InsO unter engen Voraussetzungen möglich. Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargetan.
24
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe spätestens seit 15. Oktober 2007 Kenntnis von Umständen gehabt, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen ließen (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). Für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners spricht in diesem Fall im Allgemeinen ein gewichtiges Beweisanzeichen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, ZIP 2013, 371 Rn. 27 ff. mwN). Ein Kreditinstitut berechtigt die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens aber nicht, die Ausführung von Zahlungsaufträgen eines weiterhin verpflichtungs- und verfügungsbefugten Schuldners zu verweigern. Vielmehr darf ein Zahlungsdienstleister gemäß § 675o Abs. 2 BGB die Ausführungen von Zahlungsaufträgen nicht ablehnen , wenn die vertraglich vereinbarten Bedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Mithin muss die Bank, sofern ein Guthaben oder eine offene Kreditlinie vorhanden ist, grundsätzlich eine Überweisung vornehmen, selbst wenn sie von der Zahlungsunfähigkeit des Kontoinhabers Kenntnis erlangt hat (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 23; vom 24. Januar 2013, aaO Rn. 30). Dies gilt auch im Rahmen eines insolvenzbeständig vereinbarten Cash-Pool-Verfahrens.
25
Setzt die Schuldnerbank als Zahlstelle die Erledigung von Aufträgen des Schuldners lediglich zahlungstechnisch um, kommt deshalb eine Vorsatzan- fechtung ihr gegenüber auch bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners regelmäßig nicht in Betracht, weil es sich bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch ein Kreditinstitut um alltägliche Geschäftsvorgänge handelt , denen ein Wille des Überweisenden, seine Gläubiger zu benachteiligen, für die Bank regelmäßig nicht zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 24; vom 24. Januar 2013, aaO Rn. 31). Denn für das Kreditinstitut sind verschiedene Konstellationen denkbar, bei denen trotz Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners dessen Zahlungsaufträge keinen anfechtungsrechtlichen Bedenken begegnen. Das Kreditinstitut kennt den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nur dann, wenn es nicht nur über dessen Zahlungsunfähigkeit unterrichtet, sondern im Zuge der Verfolgung eigener Interessen in eine vom Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteiligung eingebunden ist (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013, aaO Rn. 32).
26
Derartiges wird vom Kläger nicht geltend gemacht. Die Beklagte hat lediglich die von ihr übernommene Ausführung der Verpflichtung der Schuldnerin gegenüber der Poolführerin aus der Cash-Pool-Vereinbarung banktechnisch umgesetzt, auf die Ausführung der einzelnen Gut- und Lastschriften aber keinen Einfluss genommen. Das Berufungsgericht hat demgemäß die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO zutreffend verneint. Das wird von der Revision auch nicht beanstandet.
27
2. Der Kläger kann den von ihm geltend gemachten Anspruch auch nicht auf die Herstellung der Aufrechnungslage durch die Gutschriften auf dem Zielkonto der M. GmbH als Poolführerin stützen.
28
a) Die Erteilung von Gutschriften auf einem Kontokorrentkonto stellt ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der Bank dar, aus wel- chem der Begünstigte unmittelbar einen Anspruch auf Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge erwirbt. In der Insolvenz des Bankkunden kann der Insolvenzverwalter diesen Anspruch gegen die Bank geltend machen, soweit nicht die Bank die Verrechnung mit Gegenforderungen im Rahmen des Kontokorrentverhältnisses oder andere Gegenrechte einwenden kann. Soweit die Verrechnung mit Gegenforderungen der Bank im Kontokorrentverhältnis der Insolvenzanfechtung unterliegt, kann sich der Verwalter unmittelbar auf die Unwirksamkeit der Verrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO berufen und den Anspruch auf die Gutschrift uneingeschränkt geltend machen. Liegen die Voraussetzungen der Anfechtung von Verrechnungen im Kontokorrentverhältnis vor, kann auch die Verrechnung von Gutschriften mit dem Aufwendungsersatzanspruch der Bank aus solchen Belastungsbuchungen, die im Anfechtungszeitraum vorgenommen worden sind, gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam sein (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 67/09, WM 2012, 1200 Rn. 11 mwN).
29
b) Durch die Umbuchungen auf das Zielkonto erfüllte die Schuldnerin allein ihre Verpflichtungen aus der Cash-Pool-Vereinbarung gegenüber der Poolführerin.
30
Entgegen der Auffassung der Revision erbrachte die Schuldnerin damit nicht auch eine Leistung an die Beklagte. Die Verrechnung auf dem Zielkonto beruhte ausschließlich auf der Kontokorrentabrede zwischen der Poolführerin als Kontoinhaberin und der Beklagten. Auf diesem Konto wurde nur von der Poolführerin Kredit in Anspruch genommen. Hinsichtlich dieses Kontos hatte die Schuldnerin keine unmittelbaren Befugnisse; weder konnte sie das Konto betreffende Verpflichtungen eingehen noch Verfügungen treffen. Den Kredit hatte die Beklagte zwar allen Gesellschaften der Textilgruppe mit Darlehensvertrag vom 13. Mai 2005 eingeräumt. Auch die Schuldnerin haftete hierfür in vollem Umfang als Gesamtschuldnerin. Durch die vereinbarungsgemäße Verrechnung der Gutschriften auf dem Zielkonto wurde deshalb der Verfügungsrahmen der Textilgruppe aus dem Darlehensvertrag erweitert. Die Zahlungen der Schuldnerin an die Poolführerin stellten gleichwohl keine mittelbaren Zuwendungen an die Beklagte dar. Dafür ist zwar ausreichend, dass der Gegenwert für das, was über die Mittelsperson an den Leistungsempfänger gelangt, aus dem Vermögen des Leistenden stammt (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 25; vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 21/12, ZIP 2013, 223 Rn. 17). Die Poolführerin war jedoch nicht Leistungsmittlerin der Schuldnerin. Als Leistungsmittlerin kann nur eine Person angesehen werden, die der Schuldner einschaltet, damit sie für ihn eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt. Für den Dritten muss es sich erkennbar um eine Leistung des Schuldners handeln (BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO; vom 26. April 2012, aaO; vom 25. April 2013, aaO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil sich die Schuldnerin nicht der Poolführerin bedient hat, um eine Leistung an die Beklagte zu erbringen.
31
Vielmehr war die Beklagte als bloße Leistungsmittlerin der Poolführerin tätig, das heißt als deren Zahlstelle (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 21/06, BGHZ 170, 121 Rn. 9 ff). Es ging der Schuldnerin allein darum, ihre Pflichten aus dem Poolvertrag gegenüber der Poolführerin zu erbringen. Das war auch für die Beklagte erkennbar. Der Stand des Kontos der Poolführerin war für die Schuldnerin, abgesehen von den Auswirkungen ihrer eigenen Buchungen, nicht zu beeinflussen. Es war ersichtlich nicht in ihrem Interesse, eine Leistung an die Beklagte zu erbringen. Überweisungen auf ein im Soll geführtes Konto eines Gläubigers haben regelmäßig die Befriedigung der Forderung dieses Gläubigers zum Ziel und nicht den Zweck, den Kredit des Gläubi- gers bei der Bank zurückzuführen. Nur in dem Fall, dass der Schuldner einen Betrag gerade deshalb auf ein debitorisch geführtes Konto des Gläubigers überweist, damit Zinsen gespart werden, hat der Senat darin eine mittelbare Zuwendung an die Bank gesehen (BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 22/97, ZIP 1998, 793 Leitsatz 5 und S. 801 unter VI 1; insoweit in BGHZ 138, 291 nicht abgedruckt). Mag die Cash-Pool-Vereinbarung letztlich der Ersparnis von Zinsen in der Textilgruppe gedient haben, war Zweck der einzelnen Überweisungen nicht die Befriedigung der Forderungen der Beklagten gerade gegen die Poolführerin.
32
c) Zudem fehlte es hinsichtlich der Verrechnungen auf dem Zielkonto an der für jede Insolvenzanfechtung gemäß § 129 Abs. 1 InsO erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung. Die Gläubiger der Schuldnerin hätten auf das Guthaben der Poolführerin nicht zugreifen können, weil hieraus allein dieser Rechte zustanden.
33
d) Die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hinsichtlich der Verrechnungen auf dem Konto der Poolführerin hat das Berufungsgericht verneint. Einwendungen hiergegen hat die Revision nicht erhoben.
34
3. Wer von den Teilnehmern des Cash-Pools den Kredit letztlich in Anspruch nahm, war von der Beklagten nicht mitzubestimmen. Letztlich konnte dies zu Vermögensverschiebungen innerhalb der Konzerngesellschaften führen. Dies muss jedoch durch Anfechtung zwischen diesen Gesellschaften ausgeglichen werden. Anderenfalls würde sich für die Bank das eingegangene Kreditrisiko unkalkulierbar erhöhen, wenn die Verwalter derjenigen insolventen Gesellschaften, zu deren Gunsten sich bei den von ihnen veranlassten Buchungen auf dem Zielkonto ein positiver Saldo ergäbe, die Zahlungen auf das Zielkonto gegenüber der Bank anfechten könnten. Damit würde das wirtschaftlich sinnvolle und vom Gesetzgeber gestützte Cash-Pool-Verfahren (vgl. BTDrucks. 16/6140 S. 25, 34, 40, 41) wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht.
Kayser RiBGH Raebel ist im Urlaub Vill und kann nicht unterschreiben. Kayser Fischer Pape

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 17.07.2012 - 32 O 28426/11 -
OLG München, Entscheidung vom 25.09.2012 - 5 U 3143/12 -

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung oder Auslösung eines Zahlungsauftrags ab, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß § 675s Abs. 1 zu unterrichten. In der Unterrichtung sind, soweit möglich, die Gründe für die Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit sie gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen würde. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag ein Entgelt für den Fall vereinbaren, dass er die Ausführung eines Zahlungsauftrags berechtigterweise ablehnt.

(2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist nicht berechtigt, die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen, wenn die im Zahlungsdiensterahmenvertrag festgelegten Ausführungsbedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt.

(3) Für die Zwecke der §§ 675s, 675y und 675z gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung berechtigterweise abgelehnt wurde, als nicht zugegangen.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.