Insolvenzrechtsreform zur Erleichterung der Fortführung sanierungsfähiger Unternehmen

bei uns veröffentlicht am25.02.2011

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Das neues Schutzschirmverfahren, das am 23.02.2011 vom Bundeskabinett beschlossen wurde, soll eine Unternehmenssanierung erleichtern und die Eigenverwaltung in den Mittelpunkt stellen - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Bitte beachten Sie auch den Artikel "Insolvenzrecht: Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen"

Am 23.02.2011 hat das Bundeskabinett den Entwurf zum „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ angenommen. Dieser sieht zahlreiche Änderungen der Insolvenzordnung (InsO),der insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung und des Insolvenzstatistikgesetzes vor.

Der Entwurf sieht auch vor, den Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters zu stärken und das Insolvenzplanverfahren auszubauen und zu straffen.

Die wichtigste Neuerungen ist jedoch die Einführung eines eigenständigen Sanierungsverfahrens für den Schuldner im Zeitraum zwischen Eröffnungsantrag und Verfahrenseröffnung. Was sieht dieses neue sogenannte „Schutzschirmverfahren“ vor und welche Änderungen bringt es für die Sanierung Ihres Unternehmens? Wir wollen Ihnen im Nachfolgenden das Schutzschirmverfahren näher darstellen und Vor- und Nachteile dieser Sanierungsmöglichkeit herausstellen.
In die InsO werden nach dem Entwurf folgende §§ neu eingefügt:

§ 270a
Eröffnungsverfahren
(1) Ist der Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung nicht offensichtlich aussichtslos,
so soll das Gericht im Eröffnungsverfahren davon absehen,
1. dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen oder
2. anzuordnen, dass alle Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung eines
vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Anstelle des vorläufigen Insolvenzverwalters wird in diesem Fall ein vorläufiger
Sachwalter bestellt, auf den die §§ 274 und 275 entsprechend anzuwenden sind.
(2) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit
gestellt und die Eigenverwaltung beantragt, sieht das Gericht jedoch die Voraussetzungen
der Eigenverwaltung als nicht gegeben an, so hat es seine Bedenken dem
Schuldner mitzuteilen und diesem Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor
der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.

§ 270b
Vorbereitung einer Sanierung
(1) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit
oder Überschuldung gestellt und die Eigenverwaltung beantragt und ist die angestrebte
Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos, so bestimmt das Insolvenzgericht
auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Die Frist darf
höchstens drei Monate betragen. Der Schuldner hat mit dem Antrag eine mit Gründen
versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation
vorzulegen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich
aussichtslos ist.
(2) In dem Beschluss nach Absatz 1 bestellt das Gericht einen vorläufigen
Sachwalter nach § 270a Absatz 1. Das Gericht kann von dem Vorschlag des Schuldners
nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich für die Übernahme
des Amtes nicht geeignet ist; dies ist vom Gericht zu begründen. Das Gericht
kann vorläufige Maßnahmen nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 1a, 3 bis 5 anordnen;
es hat Maßnahmen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 anzuordnen, wenn der
Schuldner dies beantragt.


(3) Das Gericht hebt die Anordnung nach Absatz 1 vor Ablauf der Frist auf,
wenn
1. Zahlungsunfähigkeit eintritt;
2. die angestrebte Sanierung aussichtslos geworden ist;
3. der vorläufige Gläubigerausschuss die Aufhebung beantragt oder
4. ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder ein Insolvenzgläubiger die Aufhebung
beantragt und Umstände bekannt werden, die erwarten lassen, dass die
Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird; der Antrag ist nur zulässig,
wenn kein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt ist und die Umstände vom
Antragsteller glaubhaft gemacht werden.
 
Der Schuldner oder der vorläufige Sachwalter haben dem Gericht den Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Nach Aufhebung der Anordnung oder
nach Ablauf der Frist entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

§ 270c
Bestellung des Sachwalters
Bei Anordnung der Eigenverwaltung wird anstelle des Insolvenzverwalters ein
Sachwalter bestellt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter
anzumelden. Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.


Stärkung der Eigenverwaltung

Zunächst sieht der Entwurf in § 270a InsO vor, das Institut der Eigenverwaltung zu stärken. Verbindet der Schuldner mit dem Insolvenzantrag einen Antrag auf Eigenverwaltung soll zukünftig kein vorläufiger Insolvenzverwalter sondern nur ein vorläufiger Sachwalter bestellt werden. Für Sie heißt das, dass Ihnen im Eröffnungsverfahren weitestgehend die Verfügungsbefugnisse über Ihr Unternehmensvermögen erhalten bleiben.

Dadurch wird die Sanierung überlebensfähiger Unternehmen wesentlich erleichtert werden. Sie als Unternehmer werden in der Krise Ihres Unternehmens wesentlich mehr Handlungsmöglichkeiten haben.

Auch bisher war eine Eigenverwaltung (§§ 270 ff InsO) zulässig. Diese Eigenverwaltung war aber in der Praxis nur in ganz wenigen Ausnahmefällen durch den Schuldner durchsetzbar. Voraussetzung war u.a. das der Schuldner die Vorabstimmung mit wesentlichen Gläubigern übernimmt und deren schriftlicher Zustimmung dem Gericht mit vorlegt. Weiter mußten die geplanten Sanierungsmaßnahmen dargestellt werden und die persönliche Erörterung mit dem Insolvenzgericht war geboten.

Wenn jedoch die wesentlichen Gläubiger bereits zugestimmt haben, dann brauchte man den Gang zum Insolvenzgericht nicht mehr.


Schutzschirmverfahren
Mit § 270b InsO-E findet ein neues eigenständiges Sanierungsverfahren Eingang in das Insolvenzrecht. Es soll Ihnen ermöglichen, nach Eröffnungsantrag in Eigenverwaltung ein Sanierungskonzept zu erstellen, welches anschließend durch einen Insolvenzplan umgesetzt werden soll.

Dafür wird Ihnen vom Gericht durch Beschluss eine Frist von bis zu drei Monaten eingeräumt. In dieser Zeit können Sie sicher sein, dass kein Verfahren eröffnet wird und dass Sie Schutz vor unmittelbarem Zugriff Ihrer Gläubiger erhalten.

Voraussetzungen für die Gewährung eines solchen Schutzes:
  • Lediglich eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
  • Keine offensichtliche Aussichtlosigkeit der angestrebten Sanierung

Den Nachweis für diese Anordnungsvoraussetzungen müssen Sie durch eine Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts erbringen. Herr RA Dirk Streifler steht Ihnen hier gern zur Verfügung. in diesem Bereich erfüllen wir diese Qualifikation und können Ihnen helfen, mit dem Schutzschirmverfahren zu erfolgreichen Sanierung Ihres Unternehmens durchzuführen.

Das Verfahren bietet dabei folgende Vorteile:
  • Vorübergehender Schutz vor unmittelbarem Gläubigerzugriff und Verfahrenseröffnung
  • Möglichkeit zur eigenständige Erarbeitung eines Sanierungsplans
  • Lediglich eingeschränkte Anordnungskompetenz des Gerichts
  • Dadurch weitgehender Verbleib von Verfügungs- und Entscheidungsbefugnissen

Zu beachten ist jedoch, dass weiterhin eine Abstimmung mit Ihren Gläubigern erfolgen muss. Die dem Antrag folgende Veröffentlichung Ihrer drohenden Zahlungsunfähigkeit hätte sonst zur Folge, dass Ihre Gläubiger Verträge kündigen oder Forderungen fällig stellen.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt fast immer eine Verschlechterung der rechtlichen und wirtschaftlichen Lage des Schuldners. Oftmals werden unberechtigt Insolvenzanträge gestellt, die dann erst die Insolvenzgründe herbeiführen. (vgl. Artikel "Was geschieht, wenn der Insolvenzgrund erst infolge eines unberechtigten Insolvenzantrages entsteht?")

Das die Eigenveraltung bisher so restriktiv gehandhabt wurde, hatte viele Nachteile. Der wichtigste ist die Einarbeitungszeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters und das geringe Interesse der Insolvenzverwalter, eine Sanierung zu begleiten. Für die Insolvenzverwalter war es oft lohnender Anfechtungsansprüche gegen das Finanzamt, die Krankenkassen, die Gläubiger, aber auch gegen Gesellschafter und Geschäftführer durchzusetzen und das Unternehmen zu liquidieren. Das ein Verfahren nach mehreren Jahren mangels Masse eingestellt wurd, war und ist keine Ausnahme. Unter dem Strich werden bei der bisherigen Praxis erhebliche Vermögenswerte verbrant, Arbeitsplätze vernichtet und nicht einmal die Gläubiger haben davon Vorteile.

Auch Ihre Gläubiger wissen um die Nachteile der Insolvenz. Deren Bereitschaft an einer Sanierung mit zu wirken, z.B. durch einen Forderungsteilverzicht oder durch eine Stundung etc., kann in den meisten Fällen unterstellt werden.

Ob ein solches Schutzschirmverfahren für Sie praktikabel ist, die Vorteil die Nachteile und die Handlungsalternativen sollten wir mit Ihnen in einem vertraulichen Gespräch erörtern.
Scheuen Sie sich nicht, uns frühzeitig zu kontaktieren. Je früher Sie Maßnahmen ergriffen werden, desto größer ist die Möglichkeit einer erfolgreichen Unternehmenssanierung.
Je länger Sie damit warten, um so größer ist auch die Gefahr einer persönlichen Inanspruchnahme oder gar die Gefahr einer Strafverfolgung.

Bitte beachten Sie die aktuellen Ausführungen zu diesem Thema:

Außergerichtlicher Sanierungsvergleich


Zur Insolvenz aus Gläubigersicht

Zu haftungsrechtlichen Folgen einer gescheiterten Unternehmenssanierung

Persönliche Risiken für Organe von Kapitalgesellschaften (GmbH-Geschäftsführer / AG-Vorstand)

Gesetze

Gesetze

5 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Insolvenzordnung - InsO | § 270 Grundsatz


(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für d

Insolvenzordnung - InsO | § 270b Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung


(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn 1. die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und2. keine Umstände bekannt sind, aus de

Insolvenzordnung - InsO | § 270a Antrag; Eigenverwaltungsplanung


(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst: 1. einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, dur

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Referenzen

(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:

1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll,
2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden,
3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen,
4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und
5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.

(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,

1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet,
2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und
3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.