Kein generelles Beweisverwertungsverbot sogenannter Dashcam-Aufnahmen im Strafverfahren
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So genannte Dashcams, Kameras die auf dem Armaturenbrett im Fahrzeug befestigt werden, erfreuen sich seit einiger Zeit größerer Beliebtheit auch in Deutschland; aus dem Ausland hatte man bereits häufiger die teils sehr skurrilen Videos auf diversen Online-Plattformen bewundern dürfen.
Das Amtsgericht Nienburg (4 Ds 155/14, 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14)) ließ nun Ende Januar diesen Jahres die Aufnahmen einer solchen Dashcam als Beweis im Strafverfahren erstmals zu.
Das Gericht betonte allerdings die besonderen Umstände des Einzelfalls, denn der Betroffene hatte erst im Laufe des Geschehens seine Dashcam angeschaltet und damit eine nur anlassbezogene und zeitlich sehr begrenzte Aufnahme erstellt. Diese Aufnahme dokumentierte sodann den bis dato noch nicht abgeschlossenen Vorgang einer Nötigung. Der Zeuge durfte also im konkreten Fall nach § 4 Abs. 1 BDSG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG analog das Fahrzeug des Angeklagten jedenfalls anlassbezogen filmen. Für das Gericht in Nienburg überwog im konkreten Fall nämlich das Interesse an einer effektiven Beweissicherung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen und später Verurteilten.
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(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
- 1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, - 2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder - 3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
- 1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder - 2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.
(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.
(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.
(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)
(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)