Kein Zuschlag zur Regelvergütung des Insolvenzverwalter allein wegen Dauer des Verfahrens
Der BGH hat mit dem Beschluss vom 16.09.2010 (Az: IX ZB 154/09) entschieden:
Ein Zuschlag zur Regelvergütung kann dem Insolvenzverwalter nicht allein wegen der langen Dauer des Verfahrens, sondern nur wegen der in dieser Zeit von ihm erbrachten Tätigkeiten gewährt werden.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 19.755,65 € festgesetzt.
Gründe:
Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem am 26. November 2001 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Am 6. September 2006 beantragte er, die Vergütung für seine Tätigkeit in Höhe des 2,45-fachen Regelsatzes festzusetzen. Das Insolvenzgericht gewährte antragsgemäß Zuschläge für lange Verfahrensdauer, hohe Anzahl von Gläubigern und schwierigen Forderungseinzug (je 0,1). Die vom Verwalter beantragten Zuschläge wegen Schwierigkeiten bei der Verwertung von Immobilien und wegen der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten (je 0,5) fasste es zu einem einheitlichen Zuschlag von insgesamt 0,5 des Regelsatzes zusammen. Einen weiteren Zuschlag für Hausverwaltung lehnte es ab. Die sofortige Beschwerde des Verwalters ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Verwalter seinen Vergütungsantrag weiter.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Beschwerdegericht hat gemeint, es brauche nicht entschieden zu werden, ob der Verwalter den Zuschlag für Hausverwaltung in Höhe von 0,1 des Regelsatzes beanspruchen kann. Denn das Insolvenzgericht habe dem Verwalter zu Unrecht einen Zuschlag von 0,1 für die lange Verfahrensdauer gewährt. Die Dauer des Insolvenzverfahrens allein rechtfertige die Gewährung eines Zuschlags nicht. Es komme für die Vergütung des Verwalters allein auf Umfang und Schwierigkeit der konkret vorgenommenen Tätigkeiten an. Der vom Insolvenzgericht für die Bemühungen des Verwalters um die Veräußerung der Grundstücke und die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte gewährte Zuschlag in Höhe des 0,5-fachen Regelsatzes sei nach den Umständen des Falles ausreichend und angemessen. Auch in der Gesamtbetrachtung sei die Gewährung der 1,8-fachen Regelvergütung angemessen.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen, indem es den vom Insolvenzgericht zugesprochenen Zuschlag wegen langer Verfahrensdauer aberkannt hat. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gilt zwar das Verschlechterungsverbot mit der Folge, dass die Position des (alleinigen) Rechtsmittelführers nicht zu seinem Nachteil verändert werden darf. Das Beschwerdegericht darf deshalb die dem Rechtsmittelführer in erster Instanz zugesprochene Vergütung nicht herabsetzen. Das Beschwerdegericht wird durch das Verschlechterungsverbot jedenfalls nicht gehindert, bei Feststellung der angemessenen Vergütung im Einzelfall Zu- und Abschläge anders zu bemessen als das Insolvenzgericht, soweit es den Vergütungssatz insgesamt nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ändert.
Auch in der Sache ist die Ablehnung eines Zuschlags wegen langer Verfahrensdauer nicht zu beanstanden. Die Bemessung vorzunehmender Zu-und Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt. Diese Gefahr besteht nicht.
Die Frage, ob die lange Dauer des Insolvenzverfahrens einen Zuschlag zur Vergütung des Verwalters nach § 3 Abs. 1 InsVV rechtfertigt, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum umstritten. Für die Berechtigung eines Zuschlags in solchen Fällen wird angeführt, die lange Dauer eines Insolvenzverfahrens beeinflusse die kalkulatorische Deckung der Gemeinkosten ungünstig und lasse den Umfang von Regelaufgaben des Verwalters wie die Vorlage von Berichten, Aufzeichnungspflichten und die Beantwortung von Sachstandsanfragen ansteigen. Gegen einen Zuschlag allein wegen langer Verfahrensdauer wird geltend gemacht, diese resultiere regelmäßig aus Besonderheiten, die ohnehin gesondert vergütet würden.
Richtiger Ansicht nach rechtfertigt eine lange Dauer des Verfahrens für sich allein keinen gesonderten Zuschlag zur Vergütung des Insolvenzverwalters. Mit der Vergütung nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung wird die Tätigkeit des Verwalters entgolten. Durch Abweichungen vom Regelsatz soll dem Umfang und der Schwierigkeit seiner Geschäftsführung Rechnung getragen werden (§ 63 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßgebendes Bemessungskriterium für Zu- und Abschläge soll daher der tatsächlich gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand sein (Begründung zu § 3 InsVV, abgedruckt bei Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 2. Aufl., Anhang III). Dies verbietet es, Zuschläge zur Vergütung allein an den Zeitablauf anzuknüpfen. Zu bewerten ist vielmehr die während der Dauer des Verfahrens erbrachte Tätigkeit. Weist diese einen überdurchschnittlichen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit auf, wie dies in überlangen Verfahren oft der Fall sein wird, kann dafür ein Zuschlag gewährt werden. Die vermehrte Erledigung von Routinearbeiten wie die Erstellung von Zwischenberichten oder die Aktualisierung der Buchführung, ist dann mit diesen Zuschlägen abgegolten, zumal der dazu erforderliche Aufwand mit zunehmender Verfahrensdauer regelmäßig abnimmt. Geht eine lange Verfahrensdauer ausnahmsweise nicht mit zuschlagsfähigen Tätigkeiten des Verwalters einher, etwa weil die Fälligkeit von Sicherungseinbehalten oder der Ausgang von Prozessen, mit deren Führung Dritte beauftragt wurden, abzuwarten ist, werden auch die in regelmäßigen Zeitabschnitten sich wiederholenden Routinetätigkeiten im Allgemeinen keinen gesonderten Zuschlag rechtfertigen, weil die Abweichung vom Normalfall nicht so signifikant ist, dass ohne einen Zuschlag ein Missverhältnis entstünde.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stimmt mit diesen Grundsätzen überein. Die lange Verfahrensdauer wurde im Wesentlichen verursacht durch Schwierigkeiten bei der Verwertung der zahlreichen Immobilien, durch eine aufwändige Prüfung der Forderungen, durch einen zur Durchsetzung einer Forderung geführten Rechtsstreit und den anschießenden Versuch, diese Forderung zu realisieren. Für die beiden erstgenannten Tätigkeiten sind dem Verwalter Zuschläge zur Vergütung gewährt worden. Unter diesen Umständen durfte das Beschwerdegericht davon absehen, für die während der langen Verfahrensdauer anfallenden Routinetätigkeiten einen weiteren Zuschlag festzusetzen.
Ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht wie schon zuvor das Insolvenzgericht die vom Verwalter gesondert geltend gemachten Zuschlagsgründe "Verkaufsbemühungen" und „Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten“ zusammengefasst hat. Nach der Rechtsprechung des Senats sind in Betracht kommende Zu- und Abschlagstatbestände gemäß § 3 InsVV zwar im Einzelnen zu beurteilen. Der Tatrichter ist aber nicht gezwungen, einzelne mögliche Zu- und Abschlagstatbestände gesondert zu bewerten. Er muss vielmehr in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen der einzelnen Tatbestände und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamtabschlag festlegen.
Ein Zuschlag zur Regelvergütung kann dem Insolvenzverwalter nicht allein wegen der langen Dauer des Verfahrens, sondern nur wegen der in dieser Zeit von ihm erbrachten Tätigkeiten gewährt werden.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 19.755,65 € festgesetzt.
Gründe:
Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem am 26. November 2001 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Am 6. September 2006 beantragte er, die Vergütung für seine Tätigkeit in Höhe des 2,45-fachen Regelsatzes festzusetzen. Das Insolvenzgericht gewährte antragsgemäß Zuschläge für lange Verfahrensdauer, hohe Anzahl von Gläubigern und schwierigen Forderungseinzug (je 0,1). Die vom Verwalter beantragten Zuschläge wegen Schwierigkeiten bei der Verwertung von Immobilien und wegen der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten (je 0,5) fasste es zu einem einheitlichen Zuschlag von insgesamt 0,5 des Regelsatzes zusammen. Einen weiteren Zuschlag für Hausverwaltung lehnte es ab. Die sofortige Beschwerde des Verwalters ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Verwalter seinen Vergütungsantrag weiter.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Beschwerdegericht hat gemeint, es brauche nicht entschieden zu werden, ob der Verwalter den Zuschlag für Hausverwaltung in Höhe von 0,1 des Regelsatzes beanspruchen kann. Denn das Insolvenzgericht habe dem Verwalter zu Unrecht einen Zuschlag von 0,1 für die lange Verfahrensdauer gewährt. Die Dauer des Insolvenzverfahrens allein rechtfertige die Gewährung eines Zuschlags nicht. Es komme für die Vergütung des Verwalters allein auf Umfang und Schwierigkeit der konkret vorgenommenen Tätigkeiten an. Der vom Insolvenzgericht für die Bemühungen des Verwalters um die Veräußerung der Grundstücke und die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte gewährte Zuschlag in Höhe des 0,5-fachen Regelsatzes sei nach den Umständen des Falles ausreichend und angemessen. Auch in der Gesamtbetrachtung sei die Gewährung der 1,8-fachen Regelvergütung angemessen.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen, indem es den vom Insolvenzgericht zugesprochenen Zuschlag wegen langer Verfahrensdauer aberkannt hat. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gilt zwar das Verschlechterungsverbot mit der Folge, dass die Position des (alleinigen) Rechtsmittelführers nicht zu seinem Nachteil verändert werden darf. Das Beschwerdegericht darf deshalb die dem Rechtsmittelführer in erster Instanz zugesprochene Vergütung nicht herabsetzen. Das Beschwerdegericht wird durch das Verschlechterungsverbot jedenfalls nicht gehindert, bei Feststellung der angemessenen Vergütung im Einzelfall Zu- und Abschläge anders zu bemessen als das Insolvenzgericht, soweit es den Vergütungssatz insgesamt nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ändert.
Auch in der Sache ist die Ablehnung eines Zuschlags wegen langer Verfahrensdauer nicht zu beanstanden. Die Bemessung vorzunehmender Zu-und Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt. Diese Gefahr besteht nicht.
Die Frage, ob die lange Dauer des Insolvenzverfahrens einen Zuschlag zur Vergütung des Verwalters nach § 3 Abs. 1 InsVV rechtfertigt, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum umstritten. Für die Berechtigung eines Zuschlags in solchen Fällen wird angeführt, die lange Dauer eines Insolvenzverfahrens beeinflusse die kalkulatorische Deckung der Gemeinkosten ungünstig und lasse den Umfang von Regelaufgaben des Verwalters wie die Vorlage von Berichten, Aufzeichnungspflichten und die Beantwortung von Sachstandsanfragen ansteigen. Gegen einen Zuschlag allein wegen langer Verfahrensdauer wird geltend gemacht, diese resultiere regelmäßig aus Besonderheiten, die ohnehin gesondert vergütet würden.
Richtiger Ansicht nach rechtfertigt eine lange Dauer des Verfahrens für sich allein keinen gesonderten Zuschlag zur Vergütung des Insolvenzverwalters. Mit der Vergütung nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung wird die Tätigkeit des Verwalters entgolten. Durch Abweichungen vom Regelsatz soll dem Umfang und der Schwierigkeit seiner Geschäftsführung Rechnung getragen werden (§ 63 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßgebendes Bemessungskriterium für Zu- und Abschläge soll daher der tatsächlich gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand sein (Begründung zu § 3 InsVV, abgedruckt bei Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 2. Aufl., Anhang III). Dies verbietet es, Zuschläge zur Vergütung allein an den Zeitablauf anzuknüpfen. Zu bewerten ist vielmehr die während der Dauer des Verfahrens erbrachte Tätigkeit. Weist diese einen überdurchschnittlichen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit auf, wie dies in überlangen Verfahren oft der Fall sein wird, kann dafür ein Zuschlag gewährt werden. Die vermehrte Erledigung von Routinearbeiten wie die Erstellung von Zwischenberichten oder die Aktualisierung der Buchführung, ist dann mit diesen Zuschlägen abgegolten, zumal der dazu erforderliche Aufwand mit zunehmender Verfahrensdauer regelmäßig abnimmt. Geht eine lange Verfahrensdauer ausnahmsweise nicht mit zuschlagsfähigen Tätigkeiten des Verwalters einher, etwa weil die Fälligkeit von Sicherungseinbehalten oder der Ausgang von Prozessen, mit deren Führung Dritte beauftragt wurden, abzuwarten ist, werden auch die in regelmäßigen Zeitabschnitten sich wiederholenden Routinetätigkeiten im Allgemeinen keinen gesonderten Zuschlag rechtfertigen, weil die Abweichung vom Normalfall nicht so signifikant ist, dass ohne einen Zuschlag ein Missverhältnis entstünde.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stimmt mit diesen Grundsätzen überein. Die lange Verfahrensdauer wurde im Wesentlichen verursacht durch Schwierigkeiten bei der Verwertung der zahlreichen Immobilien, durch eine aufwändige Prüfung der Forderungen, durch einen zur Durchsetzung einer Forderung geführten Rechtsstreit und den anschießenden Versuch, diese Forderung zu realisieren. Für die beiden erstgenannten Tätigkeiten sind dem Verwalter Zuschläge zur Vergütung gewährt worden. Unter diesen Umständen durfte das Beschwerdegericht davon absehen, für die während der langen Verfahrensdauer anfallenden Routinetätigkeiten einen weiteren Zuschlag festzusetzen.
Ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht wie schon zuvor das Insolvenzgericht die vom Verwalter gesondert geltend gemachten Zuschlagsgründe "Verkaufsbemühungen" und „Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten“ zusammengefasst hat. Nach der Rechtsprechung des Senats sind in Betracht kommende Zu- und Abschlagstatbestände gemäß § 3 InsVV zwar im Einzelnen zu beurteilen. Der Tatrichter ist aber nicht gezwungen, einzelne mögliche Zu- und Abschlagstatbestände gesondert zu bewerten. Er muss vielmehr in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen der einzelnen Tatbestände und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamtabschlag festlegen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn 1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2. das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542
Insolvenzordnung - InsO | § 64 Festsetzung durch das Gericht
(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.
(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt i

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bei uns veröffentlicht am 16.09.2010
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