Leistungsbeschreibung: Leistung muss nicht mangelhaft sein, wenn anderes Produkt als vereinbart eingebaut wird
So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankurt a.M. Dies sei nach Ansicht der Richter vielmehr danach zu entscheiden, ob sich feststellen lasse, dass der Besteller erkennbar großen Wert gerade auf die genaue Einhaltung der Leistungsbeschreibung legt. Verwende der Unternehmer bei der Ausführung von Abdichtungsarbeiten nicht das als Abdichtungsbahn vereinbarte, sondern ein anderes Produkt, müsse dies auch nicht unbedingt ein Mangel des Werks sein. Das andere Produkt sei vielmehr akzeptabel, wenn es mit dem vereinbarten Material technisch gleichwertig und im Einkaufspreis bis auf wenige Cent gleich teuer sei. Die Entscheidung ist rechtskräftig, der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Bestellers zurückgewiesen.
Quelle: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.5.2013, Az.: 15 U 251/11; BGH, Beschluss vom 10.7.2014, Az.: VII ZR 310/13.
Quelle: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.5.2013, Az.: 15 U 251/11; BGH, Beschluss vom 10.7.2014, Az.: VII ZR 310/13.
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