Privatinsolvenz in UK: Bankruptcy Restriction Undertaking
Die Insolventenbeschränkungsvereinbarung (Bankruptcy Restriction Undertaking – BRU) ist eine außergerichtliche Übereinkunft zwischen Schuldner und Insolvenzverwalter, mit glei-cher Rechtskraft wie der Insolventenbeschränkungsbefehl. Der Unterschied besteht nur darin, dass durch die Übereinkunft ein Gerichtsverfahren vermieden werden kann.
Das englische Gesetz sieht keine Wirkung eines BRO oder BRU im Ausland vor. Ein Schuld-ner in England dürfte Direktor einer Firma im Ausland sein, solange die Firma keine Ge-schäfte in England/Wales tätigt. Eine Rechtswirkung im Ausland könnte aber dadurch ent-stehen, dass das Recht im jeweiligen Land sich auf das englische BRO/BRU bezieht.
Das englische Gesetz sieht keine Wirkung eines BRO oder BRU im Ausland vor. Ein Schuld-ner in England dürfte Direktor einer Firma im Ausland sein, solange die Firma keine Ge-schäfte in England/Wales tätigt. Eine Rechtswirkung im Ausland könnte aber dadurch ent-stehen, dass das Recht im jeweiligen Land sich auf das englische BRO/BRU bezieht.
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