Privatinsolvenz in UK: Einkommen des Schuldners
In Form eines durch das Gericht verfügten Einkommenspfandbefehl (Income Payments Order – IPO) kann der Insolvenzverwalter eine Pfändung des Einkommens erreichen. Der Schuldner kann auch freiwillig eine Einkommenspfandübereinkunft (Income Payments Agreement – IPA) mit dem Insolvenzverwalter vereinbaren.
Die Einkommenspfändung kann bis 36 Monaten nach Insolvenzeröffnung dauern, d.h. nach Eintritt der Restschuldbefreiung. Verfügt der Schuldner nicht über genügend Einkommen, um davon seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, wird das Einkommen zunächst nicht gepfändet.
Der Anteil des Einkommens, der vom Insolvenzverwalter gepfändet wird, richtet sich nach dem sogenannten verfügbaren Einkommen (Disposable Income). Verfügbares Einkommen ist Nettoeinkommen (von allen Familienangehörigen im Wohnhaus), abzüglich angemessener Lebensunterhaltskosten (auch von allen Familienangehörigen im Wohnhaus). Eine der Aufgaben des Insolvenzverwalters besteht darin, über die Angemessenheit der Ausgaben zu entscheiden, wobei er die Ausführungen des Schuldners auch zu berücksichtigen hat. Für einen nicht Unterhaltsverpflichteten Schuldner nimmt der Insolvenzverwalter regelmäßig einen Freibetrag für angemessene Lebenshaltungskosten in Höhe von ca. £900.
Der Insolvenzverwalter hat einen gewissen Spielraum bei der Festlegung einer Einkommenspfändung. Die vorgeschlagenen, nicht festgeschriebenen, Prozentsätze für Pfändung des verfügbaren Einkommens, über die der Insolvenzverwalter im Einzelfall entscheidet, sind folgende:
Verfügbares Einkommen Prozentsatz
£100 to £240 - 50%
£250 to £340 - 60%
£350 to £490 - 66%
£500 to £600 - 70%
Beispiel: Familienettoeinkommen (d.h. nach Abzug Steuern und anderen Abgaben) im Monat beträgt £2.500,00. Lebensunterhaltkosten, für Miete, Lebensmittel, Strom, Wasser, Telefon, Kleidung, usw. sind £2.250,00. In diesem Fall wird das Einkommen um £150,00 pro Monat (£250,00 x 0.60) gepfändet.
Die Einkommenspfändung kann bis 36 Monaten nach Insolvenzeröffnung dauern, d.h. nach Eintritt der Restschuldbefreiung. Verfügt der Schuldner nicht über genügend Einkommen, um davon seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, wird das Einkommen zunächst nicht gepfändet.
Der Anteil des Einkommens, der vom Insolvenzverwalter gepfändet wird, richtet sich nach dem sogenannten verfügbaren Einkommen (Disposable Income). Verfügbares Einkommen ist Nettoeinkommen (von allen Familienangehörigen im Wohnhaus), abzüglich angemessener Lebensunterhaltskosten (auch von allen Familienangehörigen im Wohnhaus). Eine der Aufgaben des Insolvenzverwalters besteht darin, über die Angemessenheit der Ausgaben zu entscheiden, wobei er die Ausführungen des Schuldners auch zu berücksichtigen hat. Für einen nicht Unterhaltsverpflichteten Schuldner nimmt der Insolvenzverwalter regelmäßig einen Freibetrag für angemessene Lebenshaltungskosten in Höhe von ca. £900.
Der Insolvenzverwalter hat einen gewissen Spielraum bei der Festlegung einer Einkommenspfändung. Die vorgeschlagenen, nicht festgeschriebenen, Prozentsätze für Pfändung des verfügbaren Einkommens, über die der Insolvenzverwalter im Einzelfall entscheidet, sind folgende:
Verfügbares Einkommen Prozentsatz
£100 to £240 - 50%
£250 to £340 - 60%
£350 to £490 - 66%
£500 to £600 - 70%
Beispiel: Familienettoeinkommen (d.h. nach Abzug Steuern und anderen Abgaben) im Monat beträgt £2.500,00. Lebensunterhaltkosten, für Miete, Lebensmittel, Strom, Wasser, Telefon, Kleidung, usw. sind £2.250,00. In diesem Fall wird das Einkommen um £150,00 pro Monat (£250,00 x 0.60) gepfändet.
Anwälte der Kanzlei die zu passenden Rechtsgebieten beraten
Anwälte der Kanzlei die zu Insolvenzrecht beraten
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EuroparechtHandels- und GesellschaftsrechtMaklerrechtInsolvenzrechtSanierung von UnternehmenSteuerrecht 2 mehr anzeigen
EnglischDeutsch
Artikel zu passenden Rechtsgebieten
Artikel zu Insolvenzrecht
EU-Insolvenz: Bei der Widerlegung der Vermutung des Interessenmittelpunktes am Satzungssitz sind die für Dritte erkennbaren Verhältnisse maßgeblich
03.11.2014
Verlegt die Gesellschaft jedoch vor Insolvenzantragstellung den Satzungssitz, so wird der COMI an diesem neuen Satzungssitz vermutet
Feststellung der Zahlungsunfähigkeit bei Insolvenzanfechtung
21.11.2010
BGH-Urteil vom 12.10.2006 - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
EU-Insolvenz: Wechselt der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen, so ist das zuständigkeitsrechtlich unbeachtlich
03.11.2014
Jenes trifft zumindest zu, sofern der COMI nach Insolvenzantragsstellung, aber vor Verfahrenseröffnung verlegt wurde.
Insolvenzrecht – Insolvenz im EU-Ausland
17.11.2014
In der EU besteht grundsätzlich die Möglichkeit in jedem EU-Staat ein Insolvenzverfahren zu eröffnen und in diesem Land die Insolvenz zu durchlaufen. Das ermöglicht die Europäische Insolvenzverordnung. Doch wie funktioniert das genau?
17.3. Insolvenz in Frankreich
22.06.2012
Einführung in das französische Insolvenzrecht