Privatinsolvenz in UK: Einkommen des Schuldners
In Form eines durch das Gericht verfügten Einkommenspfandbefehl (Income Payments Order – IPO) kann der Insolvenzverwalter eine Pfändung des Einkommens erreichen. Der Schuldner kann auch freiwillig eine Einkommenspfandübereinkunft (Income Payments Agreement – IPA) mit dem Insolvenzverwalter vereinbaren.
Die Einkommenspfändung kann bis 36 Monaten nach Insolvenzeröffnung dauern, d.h. nach Eintritt der Restschuldbefreiung. Verfügt der Schuldner nicht über genügend Einkommen, um davon seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, wird das Einkommen zunächst nicht gepfändet.
Der Anteil des Einkommens, der vom Insolvenzverwalter gepfändet wird, richtet sich nach dem sogenannten verfügbaren Einkommen (Disposable Income). Verfügbares Einkommen ist Nettoeinkommen (von allen Familienangehörigen im Wohnhaus), abzüglich angemessener Lebensunterhaltskosten (auch von allen Familienangehörigen im Wohnhaus). Eine der Aufgaben des Insolvenzverwalters besteht darin, über die Angemessenheit der Ausgaben zu entscheiden, wobei er die Ausführungen des Schuldners auch zu berücksichtigen hat. Für einen nicht Unterhaltsverpflichteten Schuldner nimmt der Insolvenzverwalter regelmäßig einen Freibetrag für angemessene Lebenshaltungskosten in Höhe von ca. £900.
Der Insolvenzverwalter hat einen gewissen Spielraum bei der Festlegung einer Einkommenspfändung. Die vorgeschlagenen, nicht festgeschriebenen, Prozentsätze für Pfändung des verfügbaren Einkommens, über die der Insolvenzverwalter im Einzelfall entscheidet, sind folgende:
Verfügbares Einkommen Prozentsatz
£100 to £240 - 50%
£250 to £340 - 60%
£350 to £490 - 66%
£500 to £600 - 70%
Beispiel: Familienettoeinkommen (d.h. nach Abzug Steuern und anderen Abgaben) im Monat beträgt £2.500,00. Lebensunterhaltkosten, für Miete, Lebensmittel, Strom, Wasser, Telefon, Kleidung, usw. sind £2.250,00. In diesem Fall wird das Einkommen um £150,00 pro Monat (£250,00 x 0.60) gepfändet.
Die Einkommenspfändung kann bis 36 Monaten nach Insolvenzeröffnung dauern, d.h. nach Eintritt der Restschuldbefreiung. Verfügt der Schuldner nicht über genügend Einkommen, um davon seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, wird das Einkommen zunächst nicht gepfändet.
Der Anteil des Einkommens, der vom Insolvenzverwalter gepfändet wird, richtet sich nach dem sogenannten verfügbaren Einkommen (Disposable Income). Verfügbares Einkommen ist Nettoeinkommen (von allen Familienangehörigen im Wohnhaus), abzüglich angemessener Lebensunterhaltskosten (auch von allen Familienangehörigen im Wohnhaus). Eine der Aufgaben des Insolvenzverwalters besteht darin, über die Angemessenheit der Ausgaben zu entscheiden, wobei er die Ausführungen des Schuldners auch zu berücksichtigen hat. Für einen nicht Unterhaltsverpflichteten Schuldner nimmt der Insolvenzverwalter regelmäßig einen Freibetrag für angemessene Lebenshaltungskosten in Höhe von ca. £900.
Der Insolvenzverwalter hat einen gewissen Spielraum bei der Festlegung einer Einkommenspfändung. Die vorgeschlagenen, nicht festgeschriebenen, Prozentsätze für Pfändung des verfügbaren Einkommens, über die der Insolvenzverwalter im Einzelfall entscheidet, sind folgende:
Verfügbares Einkommen Prozentsatz
£100 to £240 - 50%
£250 to £340 - 60%
£350 to £490 - 66%
£500 to £600 - 70%
Beispiel: Familienettoeinkommen (d.h. nach Abzug Steuern und anderen Abgaben) im Monat beträgt £2.500,00. Lebensunterhaltkosten, für Miete, Lebensmittel, Strom, Wasser, Telefon, Kleidung, usw. sind £2.250,00. In diesem Fall wird das Einkommen um £150,00 pro Monat (£250,00 x 0.60) gepfändet.
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