Privatinsolvenz in UK: Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Das Insolvenzverfahren wird auf Antrag eröffnet. Dieser Antrag kann gem. sect. 267 IA durch den Gläubiger oder nach sect. 272 IA durch den Schuldner gestellt werden.
Nach § 272 (1) IA ist Voraussetzung, das der Schuldner seine Schulden nicht bezahlen kann (inability to pay his debts). Er muss dies schriftlich darlegen und so nachweisen, dass er zahlungsunfähig ist. Weiterhin muss er in der Regel eine Gebühr von £ 520 als Vorschuss auf die Kosten des Insolvenzverfahrens zahlen.
Weitere Voraussetzungen sind nach diesen Vorschriften durch den Schuldner in der Regel nicht zu erfüllen.
Gläubiger müssen hingegen noch nachweisen, dass die Zwangsvollstreckung einer Forderung erfolglos war.
Das Insolvenzverfahren wird eröffnet, nachdem das Gericht den Insolvenzantrag verhandelt hat (sect. 278 (a) IA)
Der Schuldner nach der Eröffnung als „undischarged bankrupt“ vor jeder Rechtsverfolgung seiner Gläubiger geschützt. (sect. 285 subsect. 3 (a) und (b) IA) Die Gläubiger dürfen aber Kreditsicherheiten verwerten. (sect. 285 subsect. 4 IA)
Analog zum Insolvenzverfahren in Deutschland, wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in England durch Medienanzeigen bekannt gemacht, wie zum Beispiel in der London Gazette, einer offiziellen Zeitschrift der englischen Regierung.
Nach § 272 (1) IA ist Voraussetzung, das der Schuldner seine Schulden nicht bezahlen kann (inability to pay his debts). Er muss dies schriftlich darlegen und so nachweisen, dass er zahlungsunfähig ist. Weiterhin muss er in der Regel eine Gebühr von £ 520 als Vorschuss auf die Kosten des Insolvenzverfahrens zahlen.
Weitere Voraussetzungen sind nach diesen Vorschriften durch den Schuldner in der Regel nicht zu erfüllen.
Gläubiger müssen hingegen noch nachweisen, dass die Zwangsvollstreckung einer Forderung erfolglos war.
Das Insolvenzverfahren wird eröffnet, nachdem das Gericht den Insolvenzantrag verhandelt hat (sect. 278 (a) IA)
Der Schuldner nach der Eröffnung als „undischarged bankrupt“ vor jeder Rechtsverfolgung seiner Gläubiger geschützt. (sect. 285 subsect. 3 (a) und (b) IA) Die Gläubiger dürfen aber Kreditsicherheiten verwerten. (sect. 285 subsect. 4 IA)
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