Steuerrecht: Steuererleichterungen aufgrund der EHEC-Epidemie
published on 26/08/2011 19:12
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Denn trotz der Entwarnung zeigen Kunden bei bestimmten Lebensmitteln immer noch extreme Kauf- und Verzehrzurückhaltung. Die Umsatz- und Gewinneinbrüche wegen EHEC ziehen sich durch alle Branchen. Auf Antrag gibt es für betroffene Unternehmen jedoch steuerliche Erleichterungen.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat in einer Verfügung steuerliche Erleichterungen für Gemüsebauern versprochen. Auf Antrag sollen die von der EHEC-Epidemie betroffenen Land- und Forstwirte unbürokratisch großzügige Stundungen und andere steuerliche Vergünstigungen erhalten.
Hinweis: Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt die steuerlichen Erleichterungen streng genommen nur Land- und Forstwirten, die Gemüse anbauen, in Aussicht. Dennoch sollten alle von der EHEC-Epidemie betroffenen Unternehmen steuerliche Erleichterungen beim Finanzamt beantragen. Entscheidend ist dabei, dass die finanziellen Nachteile wegen EHEC plausibel nachgewiesen werden. Vor allem folgende Vergünstigungen können beantragt werden:
Nachweise, dass Umsatz und Gewinn durch die EHEC-Krise eingebrochen sind, sollten auch wegen möglicher Betriebsprüfungen geführt werden. Denn bei der Prüfung von Restaurants oder von Gemüsehändlern kalkuliert der Betriebsprüfer nach, ob das Verhältnis zwischen Wareneinsatz und den Verkaufserlösen stimmig ist. Mussten wegen EHEC zahlreiche Lebensmittel vernichtet werden, läuft die Kalkulation regelmäßig aus dem Rahmen.
Hinweis: Aktuell haben auch die obersten Finanzbehörden der Länder Erleichterungen in Aussicht gestellt. Werden z.B. bis zum 31.10.2011 Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern gestellt, sind an die Nachprüfung der Stundungsvoraussetzungen keine strengen Anforderungen zu stellen. Stundungszinsen sollen grundsätzlich nicht erhoben werden. Anträge auf Stundung der nach dem 31.10.2011 fälligen Steuern sind besonders zu begründen (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 7.6.2011, Az. S 1915.1.1-7/2 St 32; Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Schäden aufgrund der EHEC-Epidemie, Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1.8.2011).
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat in einer Verfügung steuerliche Erleichterungen für Gemüsebauern versprochen. Auf Antrag sollen die von der EHEC-Epidemie betroffenen Land- und Forstwirte unbürokratisch großzügige Stundungen und andere steuerliche Vergünstigungen erhalten.
Hinweis: Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt die steuerlichen Erleichterungen streng genommen nur Land- und Forstwirten, die Gemüse anbauen, in Aussicht. Dennoch sollten alle von der EHEC-Epidemie betroffenen Unternehmen steuerliche Erleichterungen beim Finanzamt beantragen. Entscheidend ist dabei, dass die finanziellen Nachteile wegen EHEC plausibel nachgewiesen werden. Vor allem folgende Vergünstigungen können beantragt werden:
- Erlass oder abweichende Festsetzung von Steuern,
- Stundung fälliger Steuern, wobei für den Zeitraum vom 26.5.2011 bis 30.9.2011 auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werden soll,
- Anpassung von Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer,
- Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen bei rückständigen Steuern.
Nachweise, dass Umsatz und Gewinn durch die EHEC-Krise eingebrochen sind, sollten auch wegen möglicher Betriebsprüfungen geführt werden. Denn bei der Prüfung von Restaurants oder von Gemüsehändlern kalkuliert der Betriebsprüfer nach, ob das Verhältnis zwischen Wareneinsatz und den Verkaufserlösen stimmig ist. Mussten wegen EHEC zahlreiche Lebensmittel vernichtet werden, läuft die Kalkulation regelmäßig aus dem Rahmen.
Hinweis: Aktuell haben auch die obersten Finanzbehörden der Länder Erleichterungen in Aussicht gestellt. Werden z.B. bis zum 31.10.2011 Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern gestellt, sind an die Nachprüfung der Stundungsvoraussetzungen keine strengen Anforderungen zu stellen. Stundungszinsen sollen grundsätzlich nicht erhoben werden. Anträge auf Stundung der nach dem 31.10.2011 fälligen Steuern sind besonders zu begründen (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 7.6.2011, Az. S 1915.1.1-7/2 St 32; Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Schäden aufgrund der EHEC-Epidemie, Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1.8.2011).
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