Verkehrsstrafrecht: BGH: Annahme der Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum auf Grund eines positiven Wirkstoffspiegels

bei uns veröffentlicht am23.09.2009

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
BGH vom 07.10.08 - Az: 4 StR 272/08 - Anwalt für Verkehrsstrafrecht - Strafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Der BGH hat mit dem Beschluss vom 07.10.2008 (Az: 4 StR 272/08) folgendes entschieden: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 17. Januar 2008 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II 7 der Urteilsgründe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln schuldig ist; mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II 5 verurteilt worden ist, in den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafe und die Maßregelanordnung.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision wird verworfen.


Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 11 Fällen, wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe sowie wegen vorsätzlichen Fah-rens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Außerdem hat es Einziehungsanordnungen getroffen, den erweiterten Verfall eines Betrages von 27.406,94 Euro angeordnet, eine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis von vier Jahren festgesetzt und zwei Bußgeldbescheide aufgehoben.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt und hinsichtlich der Fälle 8-17 der Urteilsgründe das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung beanstandet. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Zu der Rüge der Verletzung des § 261 StPO bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift:

Das Landgericht hat die im Urteil verwerteten Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung zum Aufenthalt des Angeklagten am Abend des 20. Oktober 2006 in zulässiger Weise durch Verlesen der von dem Inhalt der Tonträger hergestellten Niederschriften in die Hauptverhandlung eingeführt. Entgegen der Auffassung der Revision enthalten diese Niederschriften keine Wahrnehmungen der mit der Auswertung und Fertigung der Niederschriften befassten Kriminalbeamtin. Sie geben vielmehr nur das wieder, was zwischen dem Angeklagten und seinem jeweiligen Gesprächspartner gesagt wurde. Dass in diesen Niederschriften die Gespräche nicht immer in wörtlicher Rede wiedergegeben sind, steht einer Verlesung nicht entgegen; denn hier kommt es nicht auf den genauen Wortlaut der Gespräche an, sondern auf die Tatsache, dass der Angeklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt von seiner Wohnung aus Telefonate geführt hat.

Im Fall II 7 der Urteilsgründe ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ab, da sich der Angeklagte - wovon das Landgericht im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung im Übrigen auch ausgegangen ist - bezüglich der zum Eigenverbrauch bestimmten Betäubungsmittel des unerlaubten Besitzes und nicht des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig gemacht hat.

Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II 5 der Urteilsgründe auch wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB, verurteilt hat, begegnet dies durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Nach den Feststellungen befuhr der - insoweit geständige - Angeklagte am 14. September 2006 gegen 18.45 Uhr verschiedene Straßen in Neu-stadt/Orla, ohne im Besitz der dazu erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Bei dem Versuch, sich einer Kontrolle durch Polizeibeamte zu entziehen, verlor er beim Linksabbiegen die Kontrolle über sein Fahrzeug und fuhr geradeaus gegen den Zaun und die Gartenlaube des Geschädigten K. . Dadurch wurde ein Sachschaden in Höhe von etwa 4.000 Euro verursacht, außerdem wurde die Beifahrerin des Angeklagten gefährdet. Die Auswertung der dem Angeklagten am Tattag um 20.45 Uhr entnommenen Blutprobe ergab Betäubungsmittelkonzentrationen von 3 ng/ml Tetrahydrocannabinol, 1,5 ng/ml 11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol, 19 ng/ml Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure, weniger als 25 ng/ml Amfetamin sowie 52 ng/ml Metamfetamin.

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen tateinheitlich mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis begangener vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs nicht, denn sie belegen nicht, dass der Angeklagte infolge des Genusses berauschender Mittel nicht in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen. Zwar sind im Blut des Angeklagten verschiedene Drogenwirkstoffe nachgewiesen worden, dies rechtfertigt für sich allein aber noch nicht die Annahme seiner Fahruntüchtigkeit. Anders als beim Alkoholkonsum eines Kraftfahrers ist eine Fahruntüchtigkeit nach Genuss von Drogen allein auf Grund eines positiven Wirkstoffspiegels im Blut nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft (noch) nicht zu begründen. Zudem ergibt das angefochtene Urteil noch nicht einmal, ob die festgestellten Werte im Sinne einer konkreten Dosis-Konzentrations-Wirkungsbeziehung überhaupt als "hoch" anzusehen sind. Dies hätte wegen der erheblichen Wirkungsunterschiede von Drogen jedenfalls näherer Darlegung bedurft, zumal das - insoweit sachverständig beratene - Landgericht von uneingeschränkter Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat ausgegangen ist.

Schließlich kann auch aus der Tatsache, dass der Angeklagte beim Linksabbiegen einen Unfall verursachte, kein sicherer Schluss auf eine durch Drogenkonsum bedingte Fahruntüchtigkeit gezogen werden. Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt auf der Flucht vor der Polizei; sein Fahrfehler kann daher ebenso auf unangepasster, überhöhter Geschwindigkeit beruhen.

Der aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II 5 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe und der Maßregelanordnung.

Gesetze

Gesetze

3 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

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Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.