Vermutung der Gläubigerbenachteiligung bei auch güterrechtlichen Vereinbarungen

bei uns veröffentlicht am15.08.2010

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz -BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Der BGH hat mit dem Urteil vom 01.07.2010 (Az: IX ZR 58/09) entschieden:

Auch im Zusammenhang mit güterrechtlichen Verträgen, die der Schuldner mit einer nahestehenden Person nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag schließt, werden sein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis des anderen Teils hiervon widerleglich vermutet.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Verwalterin in dem auf Eigenantrag vom 26. Juli 2004 am 29. Dezember 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des W. B. (fortan: Schuldner). Der Schuldner war neben H.und P. Gesellschafter einer ebenfalls in Insolvenz befindlichen Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts (fortan: H. ), die auf einem in D. belegenen Grundstück ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet und vermietet hatte. Zur Finanzierung hatte jeder der Gesellschafter bei der S. -A.(fortan: S.) ein Darlehen von mehr als 2 Mio. DM aufgenommen. Der Schuldner hatte gegenüber der S. wegen der Verpflichtungen auch der anderen Gesellschafter seine Mithaft erklärt.

Der Schuldner war mit der Beklagten verheiratet. Er lebte mit ihr im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Am 5. Januar 2004 schlossen die Eheleute zur Urkunde eines Dortmunder Notars einen Vertrag. Darin erklärten sie, dass sie seit dem 2. Januar 2004 getrennt lebten und sich einverständlich scheiden lassen wollten. Sie vereinbarten Gütertrennung und nahmen einen auf den Stichtag 27. Dezember 2003 bezogenen Zugewinnausgleich vor. In Vollzug dieser Vereinbarung zahlte der Schuldner einen Betrag von 150.000 € an die Beklagte und übertrug ihr ein unbelastetes Grundstück, verschiedene Gesellschaftsbeteiligungen, Forderungen aus Wertpapieren sowie Bezugsrechte aus einer Lebensversicherung. Hinsichtlich weiterer Beteiligungen und Wertpapiere, welche die Beklagte nach der Vereinbarung ebenfalls erhalten sollte, steht der Vollzug des Vertrages noch aus.

Die Klägerin hat den mit 1,7 Mio. € bezifferten vorgezogenen Zugewinnausgleich in der Vereinbarung vom 5. Januar 2004 als unentgeltliche und als unmittelbar benachteiligende vorsätzliche Schuldnerhandlung angefochten. Sie verlangt Rückgewähr zur Insolvenzmasse beziehungsweise die Feststellung, dass dem Anspruch auf Übertragung die Einrede der Anfechtbarkeit entgegenstehe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr aus Vorsatzanfechtung im Wesentlichen stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht für die Beklagte zugelassenen Revision begehrt diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision bleibt ohne Erfolg. Die gläubigerbenachteiligenden Wirkungen der Vereinbarung vom 5. Januar 2004 unterliegen der Insolvenzanfechtung gemäß § 133 Abs. 2 in Verbindung mit § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO.I.

Das Berufungsgericht hat gemeint, in der Durchführung des vorgezogenen Zugewinnausgleichs liege ein entgeltlicher Vertrag, der die Gläubiger unmittelbar benachteilige. Auf die vorgezogene Durchführung des Zugewinnaus-gleichs während noch bestehender Ehe habe die Beklagte keinen Anspruch gehabt. Sie stelle eine vorzeitige und damit inkongruente Befriedigung dar. Auch die Art der Befriedigung sei inkongruent. Der gesetzliche Zugewinnaus-gleich sei auf Ausgleich des Mehrgewinns in Geld gerichtet, nicht auf die Übertragung bestimmter Vermögensgegenstände. Zumindest die Vorzeitigkeit des Ausgleichs indiziere den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, und die Kenntnis der Beklagten hiervon. Zudem werde bei entgeltlichen Geschäften mit nahestehenden Personen, zu denen nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Beklagte als damalige Ehefrau des Schuldners gehöre, sowohl dessen Vorsatz als auch die Kenntnis der Beklagten hiervon gesetzlich vermutet. Dabei genüge es, wenn der Schuldner die Benachteiligung neben anderen Zielen im Auge habe; das alleinige Motiv müsse sie nicht sein. Gründe, aus denen der Benachteiligungsvorsatz als widerlegt angesehen werden müsse, griffen nicht ein. Der Zeitpunkt, den die Eheleute im Streitfall für die Durchführung des Zu-gewinnausgleichs gewählt hätten, werde vor allem dann verständlich, wenn eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Ausgleichspflichtigen zu befürchten gewesen sei und der Ausgleichsberechtigte aus den Folgen des wirtschaftlichen Niedergangs habe herausgehalten werden sollen. Bei einer günstigen Vermögensentwicklung sei dem Ausgleichsberechtigten hingegen ein Zuwarten anzuraten gewesen, um ihn auch an dem in der Trennungszeit entstehenden Mehrgewinn zu beteiligen (vgl. § 1375 Abs. 1 Satz 1, § 1376 Abs. 2, 3 BGB). Für die Beklagte habe es auf der Hand gelegen, dass die vorgezogene Trennung der Vermögensmassen für die Gläubiger des Schuldners die Haftungsmasse reduziert habe. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn beide Eheleute nach bestem Wissen davon ausgegangen seien, dass das verbleibende Vermögen des Schuldners sicher ausreichen werde, alle vorhandenen Gläubiger zu befriedigen. Dies habe der Senat nicht festzustellen vermocht. Die von dem Steuerberater Sch. gefertigte Vermögensaufstellung, an die insoweit allein angeknüpft werden könnte, stelle im Kern eine Zusammenstellung des Vermögens des Schuldners nach dessen eigenen Angaben dar und habe nur den Anschein von Objektivität für sich. Dies habe auch die Beklagte gewusst. Die mit dem Bericht verbundenen Bewertungsunsicherheiten seien ihr bekannt gewesen. Ihren Beweisanträgen, die Mitgesellschafter H. und P. zeugenschaftlich zu vernehmen, sei nicht nachzugehen gewesen, weil die Beweisthemen unerheblich gewesen seien. Schließlich verstoße die Anfechtung nicht gegen Art. 6 GG. Der grundrechtliche Schutzbereich der Ehe werde nicht berührt, wenn unter dem Deckmantel güterrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten Vermögen unter den Eheleuten verschoben werde, um es dem Gläubigerzugriff zu entziehen.

Demgegenüber rügt die Revision: Zeitpunkt und Art der Vermögensübertragung indizierten nicht den Vorsatz beider Eheleute zur Gläubigerbenachteiligung. Zwar stehe der Umstand, dass eine Vereinbarung die Regelung güterrechtlicher Verhältnisse von Ehegatten zum Gegenstand habe, der Anfechtbarkeit nicht von vornherein entgegen. Da es den Eheleuten jedoch freistehe, jederzeit ihre güterrechtlichen Verhältnisse zu ändern, müsse die Anfechtbarkeit eingeschränkt werden. Es sei deshalb nicht gerechtfertigt, dem Zeitpunkt der Vereinbarung sowie dem Zeitpunkt und der Art der Durchführung indizielle Bedeutung für den Vorsatz und die Kenntnis des anderen Teils hiervon beizubemessen. Ebenso bestünde ein Wertungswiderspruch, wollte man die Vermutung aus § 133 Abs. 2, § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO unbesehen auf güterrechtliche Vereinbarungen anwenden. Es sei vielmehr zu verlangen, dass der Vorsatz, die Gläubiger zu benachteiligen, sich feststellbar manifestiert habe. Auch für die Kenntnis des Anfechtungsgegners müsse eine positive Feststellung anhand eindeutiger Umstände verlangt werden. Das Berufungsgericht habe somit unzutreffende Beweislastregeln angewendet, welche die Beklagte in ihrem Grundrecht aus Art. 6 GG verletzten.

Die Annahme der subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen beruhe zudem auf weiteren Rechts- und Verfahrensverstößen. Das Berufungsgericht habe verkannt, dass ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auch nach der Indizienlage nicht angenommen werden könne. Die objektive Nachteiligkeit des Rechtsgeschäfts für die Gläubiger reiche hierzu nicht aus. Das Berufungsgericht hätte die Vermögensübersicht des Steuerberaters Sch. und den Bericht der Unternehmensberatung W. berücksichtigen müssen. Ebenso hätte eine weitere Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Mitgesellschafter H. und P. erfolgen müsse. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass die wirtschaftliche Schieflage, die zur Insolvenz geführt habe, erst im Laufe des Jahres 2004 und unerwartet eingetreten sei. Die Eheleute hätten sich auf die Vermögensübersicht ihrer Berater verlassen dürfen.

Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.

Die Voraussetzungen des anfechtungsbegründenden Tatbestandes (§ 133 Abs. 2 Satz 1 InsO) sind gegeben. Der Schuldner hat den - entgeltlichen - Vertrag vom 5. Januar 2004 mit der Beklagten, einer ihm nahestehenden Person im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO, innerhalb des geschützten Zeitraums von zwei Jahren vor dem Eröffnungsantrag (§ 133 Abs. 2 Satz 2 InsO) geschlossen. Der Vertrag hat die Gläubiger des Schuldners unmittelbar benachteiligt. Die im Zusammenhang mit der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft vereinbarte Regelung der Vermögensauseinandersetzung und deren dinglicher Vollzug haben insgesamt deren Zugriffsmöglichkeiten verschlechtert. Der Vertragsbegriff des § 133 Abs. 2 InsO ist weit auszulegen. Auch von der Revision wird nicht in Zweifel gezogen, dass unter ihn nicht nur schuldrechtliche Verträge, sondern auch güterrechtliche Vereinbarungen zu subsumieren sind. Der Ausführungsvertrag ist als einheitliches Vertragswerk gläubigerbenachteiligend und somit anfechtbar.

Ist - wie hier - der anfechtungsbegründende Tatbestand nach § 133 Abs. 2 Satz 1 InsO erfüllt, setzt die Vorschrift entgegen der Auffassung der Revision nicht zusätzlich die positive Feststellung des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners und der Kenntnis des anderen Teils hiervon voraus.

Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 InsO gegeben, wird - weil es sich um einen Unterfall der "vorsätzlichen Benachteiligung" handelt - widerleglich vermutet, dass der Schuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt und die nahe stehende Person dies gewusst hat. Mehr als die Tatbestandsmerkmale des § 133 Abs. 2 Satz 1 InsO braucht der Insolvenzverwalter deshalb nicht vorzutragen. Abweichungen werden der Behauptungs- und Beweislast des Anfechtungsgegners zugeordnet. Dies gilt sowohl für die Behauptung, der Schuldner habe nicht mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt. Eine entsprechende Beweislastregelung war schon zu der Vorgängerregelung in der Konkursordnung (§ 31 Nr. 2 KO) allgemein anerkannt, deren Wortlaut in dieser Hinsicht gleich war. Ein Wille des Gesetzgebers, daran etwas zu ändern, ist nicht erkennbar.

Die Revision kann auch nicht damit durchdringen, dass diese Beweislastregeln auf unmittelbar benachteiligende güterrechtliche Verträge nicht oder nur eingeschränkt anzuwenden seien.

Der Wortlaut des § 133 Abs. 2 Satz 1 InsO lässt die begehrte Differenzierung nicht zu. Er knüpft an den mit der nahestehenden Person geschlossenen entgeltlichen Vertrag an, ohne bestimmte Vertragstypen auszuklammern. Eine Privilegierung der auf der Grundlage des § 1408 Abs. 1 BGB geschlossenen güterrechtlichen Verträge, durch welche die Zugewinngemeinschaft aufgehoben und Zugewinnausgleichsansprüche geregelt werden, widerspricht insolvenzrechtlichen Grundsätzen. Für die Auslegung und Anwendung anfechtungsrechtlicher Vorschriften der Insolvenzordnung kann es nicht auf Unterschiede zwischen schuld- und familienrechtlichen Verträgen ankommen. Die Auslegung der gesetzlichen Anfechtungstatbestände ist vielmehr nach spezifisch insolvenzrechtlichen Grundsätzen auszurichten, für die das besondere Ziel einer gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 1 Satz 1 InsO) maßgeblich ist. Der innere Grund hierfür liegt darin, dass in der Insolvenz die Ordnungsvorstellungen des Insolvenzrechts diejenigen des Vertragsrechts verdrängen. Deshalb kann die Einkleidung der Vermögensverschiebung in einen schuldrechtlichen Vertrag zwischen den Eheleuten oder aber - wie hier - in einen die Aufhebung des Güterstandes begleitenden, auf die Übertragung von Vermögensgegenständen gerichteten Ausführungsvertrag, der wie ein Schuldvertrag der Vertragsfreiheit unterliegt (vgl. § 1408 Abs. 1 BGB), an der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nichts ändern. Jedenfalls auf Verträge, die im vorbezeichneten Sinne nicht an die Stelle eines Zugewinnausgleichsverlangens nach §§ 1385, 1386 BGB treten, treffen die im Gesetzgebungsverfahren verlautbarten Erwägungen zu, wonach die von § 133 Abs. 2 InsO erfassten Verträge anfechtungsrechtlich besonders verdächtig und - wie schon im Anwendungsbereich der Konkursordnung und der Gesamtvollstreckungsordnung -einer verschärften anfechtungsrechtlichen Rückgewähr zu unterstellen sind.

Der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) gebietet kein anderes Verständnis. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der von der Revision genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003, die sich mit der Berücksichtigung steuerlicher Vorteile aus dem Ehegattensplitting bei der Bemessung des an den ehemaligen Ehegatten zu leistenden Unterhalts befasst. Um derartige Ansprüche geht es hier nicht. Die genannte Entscheidung ist auch nicht mittelbar einschlägig. Angefochten und im Interesse der Gläubigergesamtheit nach § 143Abs. 1 InsO rückgängig zu machen ist nicht die Rechtshandlung selbst, sondern nur die gläubigerbenachteiligende Wirkung, die durch die Rechtshandlung verursacht worden ist. Mit der Anfechtung wird kein Handlungsunrecht sanktioniert. Die güterrechtliche Vereinbarung der Eheleute wird deshalb von der Anfechtung nicht erfasst. Die durch die Anfechtung ausgelösten Rückgewähransprüche aus § 143 Abs. 1 InsO beschränken sich auf die gläubigerbenachteiligenden Rechtswirkungen der einzelnen Übertragungsvorgänge. Sie dienen einem verfassungsrechtlich legitimen Ziel des Gemeinwohls (vgl. § 1 InsO). Derartige gesetzliche Restriktionen haben die Vertragsparteien, auch soweit die Vertragsfreiheit besonderen Grundrechtsschutz genießt, hinzunehmen.

Der Tatrichter hat die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen.

Im Anwendungsbereich des § 133 Abs. 2 InsO kann die Widerlegung der vermuteten subjektiven Tatbestandsmerkmale, bei denen es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt, regelmäßig nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Ein Beweis durch Zeugen über bestimmt bezeichnete Tatsachen, aus denen der Richter auf den fehlenden Vorsatz des Schuldners oder die fehlende Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz schließen müsste, ist möglich. Jedoch ist dazu insbesondere die Behauptung ungeeignet, dass ein einziger Zeuge, der die ungünstige Vermögensoder Liquiditätslage des Schuldners kannte, die Vertragsschließenden hierüber nicht unterrichtete.

Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat auf zutreffender rechtlicher Grundlage keine konkreten Umstände feststellen können, die geeignet sind, den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners oder eine Kenntnis der Beklagten hiervon auszuschließen.

Zu dieser Widerlegung trägt - entgegen der Auffassung der Revision - nichts bei, dass die Voraussetzungen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz weder festgestellt noch ersichtlich seien. Aus den vorstehenden Erwägungen zu 2. bedurfte es eines konkreten Vortrages der Beklagten, aus dem sich das Fehlen des Vorsatzes oder der Kenntnis hiervon ergeben könnte.

An einem solchen Vortrag fehlt es. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe weder hinsichtlich des Vorsatzes des Schuldners noch hinsichtlich ihrer Kenntnis hiervon die gesetzliche Vermutung widerlegt, beruht vielmehr auf einer verfahrensfehlerfreien Grundlage.

Das Berufungsgericht hat die von dem Steuerberater Sch. erstellte Vermögensübersicht nicht außer Betracht gelassen. Es hat vielmehr die Aufstellung gewürdigt, sie aber - weil überwiegend auf den Angaben des Insolvenzschuldners beruhend - als nicht hinreichend objektiv eingeordnet und ihr zur Widerlegung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes kein hinreichendes Gewicht beigemessen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vermögensaufstellung war danach nicht unbeachtlich, sondern nur zur Widerlegung des Vorsatzes ungeeignet, weil sie letztlich vom Schuldner selbst stammte, ohne dass es der Feststellung bedurfte, ob die Wertansätze in der Aufstellung zum damaligen Zeitpunkt vertretbar waren. Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes reicht die eigene Einschätzung, man sei hinreichend liquide, nicht aus.

Dass die Würdigung des Berufungsgerichts nicht ausdrücklich auf den Bericht der Unternehmensberatung W. eingeht, ist revisionsrechtlich ebenfalls unbeachtlich. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, das Berufungsgericht habe die Existenz dieses Vorgutachtens als Grundlage für die Vermögensaufstellung durch den Steuerberater Sch. negiert. Aus dem Gutachten ergeben sich im Übrigen keinerlei Umstände, die den Gläubigerbenachteiligungs-vorsatz entfallen ließen. Vielmehr zeigt das bereits erstinstanzlich unstreitige, vom Berufungsgericht in Bezug genommene Parteivorbringen (§ 540 ZPO), dass das Gutachten der Unternehmensberatung W. erhebliche Finanzierungslücken in der Grundstücks-gesellschaft H. aufzeigte und dass in diesem Zusammenhang erst im Jahre 2003 fünf Darlehensverträge abgeschlossen wurden, für die der Schuldner persönlich haftete. Wenn er dann in Kenntnis dieser persönlichen Haftung am 5. Januar 2004 seiner Ehefrau erhebliche Vermögenswerte übertragen hat, bestätigt dies gerade den vom Gesetz unterstellten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz.

Ohne dass es für die getroffene Beweislastentscheidung darauf ankäme, weil die Beklagte zur Widerlegung der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 InsO verpflichtet ist, hätte das Berufungsgericht noch ergänzend darauf hinweisen können, dass der Insolvenzschuldner bei Abschluss des notariellen Vertrages sogar positive Kenntnis von den maßgeblichen Risiken hatte, die später zu seiner Insolvenz führten. Der Schuldner wusste als Gesellschafter der H. unstreitig, dass diese Gesellschaft bereits Ende 2001 eine Finanzierungslücke in Höhe von 900.000 DM hatte, für die er als Gesellschafter im Außenverhältnis persönlich haftete. Er wusste auch, dass er zur Schließung von Finanzierungslücken noch ein zweites Mal zu einer Nachfinanzierung herangezogen worden war.

Einer Vernehmung der Zeugen H. und P. bedurfte es nicht. Auch ihre Aussagen hätten den vermuteten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht ausräumen können. Denn sie hätten nichts daran geändert, dass sich der Schuldner als Gesellschafter der H. persönlich als Darlehensschuldner von fünf Darlehen verpflichtet hatte und darüber hinaus auch persönlich für die Verbindlichkeiten der H. haftete. Seine gesetzliche Haftung im Außenverhältnis ist hinreichend, ohne dass es darauf ankäme, ob er damit hätte rechnen können, zu einem späteren Zeitpunkt mit einem Regressanspruch gegen die Mitgesellschafter erfolgreich zu sein. Dabei ist die finanzielle Schieflage der H. nicht erst im Februar/März 2004, sondern unstreitig bereits in der Errichtungsphase des Bauprojekts Ende 2001/Anfang 2002 entstanden, als mit dem Ausstieg des beauftragten Generalunternehmers die Gesamtfinanzierung erstmals fraglich wurde.

Dass das Berufungsgericht die ebenfalls vermutete Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz als nicht widerlegt angesehen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Behauptung, die Beklagte habe sich auf die Richtigkeit der erstellten Vermögensübersicht verlassen dürfen, reicht insoweit nicht aus. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die zwischen der Beklagten und dem Schuldner vorgenommene vertragliche Regelung eines vorweggenommenen Zugewinnausgleichs eine extrem seltene Vertragsgestaltung sei, die regelmäßig nur vor dem Hintergrund drohender Vermögensverluste des Ausgleichspflichtigen erklärlich sei, und dass die Beklagte auch nur an solchen Vermögensgegenständen Interesse bekundet habe, die nicht mit Krediten belastet gewesen seien. Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte allein mit der Behauptung des Vertrauens in eine - im Wesentlichen von den Angaben ihres Ehemannes ausgehende - Vermögensaufstellung die Kenntnis nicht widerlegen. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass das Berufungsgericht bei der Würdigung des Parteivorbringens die Grenzen des § 286 ZPO überschritten hat.




Gesetze

Gesetze

13 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Insolvenzordnung - InsO | § 133 Vorsätzliche Benachteiligung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Tei

Insolvenzordnung - InsO | § 143 Rechtsfolgen


(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem E

Insolvenzordnung - InsO | § 1 Ziele des Insolvenzverfahrens


Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Un

Insolvenzordnung - InsO | § 138 Nahestehende Personen


(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen: 1. der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;1a. der Lebenspartner d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1375 Endvermögen


(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen. (2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der B

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit


(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern. (2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1376 Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens


(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte. (2) Der Berech

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft


Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn1.die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,2.Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 b

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft


Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.

Urteile

1 Urteile zitieren order werden zitiert von diesem Artikel

1 Urteile werden in dem Artikel zitiert

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Juli 2010 - IX ZR 58/09

bei uns veröffentlicht am 01.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 58/09 Verkündet am: 1. Juli 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 2 Satz 1 A

Anwälte der Kanzlei die zu passenden Rechtsgebieten beraten

Anwälte der Kanzlei die zu Insolvenzrecht beraten

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Insolvenzrecht

Änderung der BGH-Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung

21.11.2023

Die BGH-Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung hat sich geändert. Das Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20) erhöhte die Anforderungen an den Vorsatz des Schuldners für eine Gläubigerbenachteiligung. Kenntnis einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ist nur noch ein Indiz, abhängig von Tiefe und Dauer der Zahlungsunfähigkeit. Drohende Zahlungsunfähigkeit reicht allein nicht mehr aus, es bedarf weiterer Indizien. Das Urteil vom 10. Februar 2022 erhöhte die Beweislast zu Gunsten der Anfechtungsgegner. Die Urteile vom 3. März 2022 betonen die Bedeutung der insolvenzrechtlichen Überschuldung und weiterer Indizien für den Vorsatz. 

Hinweis- und Warnpflichten von Beratern

21.11.2023

Die Rechtsprechung verschärft die Haftungsregeln für Berater, einschließlich Rechtsanwälte, hauptsächlich im Zusammenhang mit unterlassenen Warnungen vor Insolvenzgründen. Dies betrifft auch faktische Geschäftsleiter, die in den Schutzbereich des Mandatsvertrags einbezogen werden können. Berater müssen Geschäftsführer auf mögliche Insolvenzgründe hinweisen, wenn sie in Krisensituationen mandatiert werden. Die Haftung kann eingeschränkt werden, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Diese Entwicklungen betonen die steigenden Anforderungen an Berater und die Bedeutung der Kenntnis aktueller rechtlicher Vorgaben und Urteile, um Haftungsrisiken zu minimieren und Mandanten bestmöglich zu schützen.

Regierungsentwurf: Neues Gesetz über Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

13.01.2021

Das Parlament hat am 14. Oktober 2020 einen Regierungsentwurf veröffentlicht.  Am 01. Januar 2020 soll das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SansInsFog) in Kraft treten. Es beinhaltet insgesamt 25 Artikel. Einen wichtige

8. Liquidation von Unternehmen

08.09.2010

Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Insolvenzrecht

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 58/09
Verkündet am:
1. Juli 2010
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Auch im Zusammenhang mit güterrechtlichen Verträgen, die der Schuldner mit einer
nahestehenden Person nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag
schließt, werden sein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis des anderen
Teils hiervon widerleglich vermutet.
BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 58/09 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. März 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist Verwalterin in dem auf Eigenantrag vom 26. Juli 2004 am 29. Dezember 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des W. B. (fortan: Schuldner). Der Schuldner war neben H. und P. Gesellschafter einer ebenfalls in Insolvenz befindlichen Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts (fortan: H. ), die auf einem in D. belegenen Grundstück ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet und vermietet hatte. Zur Finanzierung hatte jeder der Gesellschafter bei der S. - A. (fortan: S. ) ein Darlehen von mehr als 2 Mio. DM aufgenommen. Der Schuldner hatte gegenüber der S. wegen der Verpflichtungen auch der anderen Gesellschafter seine Mithaft erklärt.
2
Der Schuldner war mit der Beklagten verheiratet. Er lebte mit ihr im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Am 5. Januar 2004 schlos- sen die Eheleute zur Urkunde eines Dortmunder Notars einen Vertrag. Darin erklärten sie, dass sie seit dem 2. Januar 2004 getrennt lebten und sich einverständlich scheiden lassen wollten. Sie vereinbarten Gütertrennung und nahmen einen auf den Stichtag 27. Dezember 2003 bezogenen Zugewinnausgleich vor. In Vollzug dieser Vereinbarung zahlte der Schuldner einen Betrag von 150.000 € an die Beklagte und übertrug ihr ein unbelastetes Grundstück, verschiedene Gesellschaftsbeteiligungen, Forderungen aus Wertpapieren sowie Bezugsrechte aus einer Lebensversicherung. Hinsichtlich weiterer Beteiligungen und Wertpapiere, welche die Beklagte nach der Vereinbarung ebenfalls erhalten sollte, steht der Vollzug des Vertrages noch aus.
3
Die Klägerin hat den mit 1,7 Mio. € bezifferten vorgezogenen Zugewinnausgleich in der Vereinbarung vom 5. Januar 2004 als unentgeltliche und als unmittelbar benachteiligende vorsätzliche Schuldnerhandlung angefochten. Sie verlangt Rückgewähr zur Insolvenzmasse beziehungsweise die Feststellung, dass dem Anspruch auf Übertragung die Einrede der Anfechtbarkeit entgegenstehe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr aus Vorsatzanfechtung im Wesentlichen stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht für die Beklagte zugelassenen Revision begehrt diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Die gläubigerbenachteiligenden Wirkungen der Vereinbarung vom 5. Januar 2004 unterliegen der Insolvenzanfechtung gemäß § 133 Abs. 2 in Verbindung mit § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

I.


5
Das Berufungsgericht hat gemeint, in der Durchführung des vorgezogenen Zugewinnausgleichs liege ein entgeltlicher Vertrag, der die Gläubiger unmittelbar benachteilige. Auf die vorgezogene Durchführung des Zugewinnausgleichs während noch bestehender Ehe habe die Beklagte keinen Anspruch gehabt. Sie stelle eine vorzeitige und damit inkongruente Befriedigung dar. Auch die Art der Befriedigung sei inkongruent. Der gesetzliche Zugewinnausgleich sei auf Ausgleich des Mehrgewinns in Geld gerichtet, nicht auf die Übertragung bestimmter Vermögensgegenstände. Zumindest die Vorzeitigkeit des Ausgleichs indiziere den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen , und die Kenntnis der Beklagten hiervon. Zudem werde bei entgeltlichen Geschäften mit nahestehenden Personen, zu denen nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Beklagte als damalige Ehefrau des Schuldners gehöre, sowohl dessen Vorsatz als auch die Kenntnis der Beklagten hiervon gesetzlich vermutet. Dabei genüge es, wenn der Schuldner die Benachteiligung neben anderen Zielen im Auge habe; das alleinige Motiv müsse sie nicht sein. Gründe, aus denen der Benachteiligungsvorsatz als widerlegt angesehen werden müsse, griffen nicht ein. Der Zeitpunkt, den die Eheleute im Streitfall für die Durchführung des Zugewinnausgleichs gewählt hätten, werde vor allem dann verständlich, wenn eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Ausgleichspflichtigen zu befürchten gewesen sei und der Ausgleichsberechtigte aus den Folgen des wirtschaftlichen Niedergangs habe herausgehalten werden sollen. Bei einer günstigen Vermögensentwicklung sei dem Ausgleichsberechtigten hingegen ein Zuwarten anzuraten gewesen, um ihn auch an dem in der Trennungszeit entstehenden Mehrgewinn zu beteiligen (vgl. § 1375 Abs. 1 Satz 1, § 1376 Abs. 2, 3 BGB). Für die Beklagte habe es auf der Hand gelegen, dass die vorgezogene Trennung der Vermögensmassen für die Gläubiger des Schuldners die Haf- tungsmasse reduziert habe. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn beide Eheleute nach bestem Wissen davon ausgegangen seien, dass das verbleibende Vermögen des Schuldners sicher ausreichen werde, alle vorhandenen Gläubiger zu befriedigen. Dies habe der Senat nicht festzustellen vermocht. Die von dem Steuerberater Sch. gefertigte Vermögensaufstellung, an die insoweit allein angeknüpft werden könnte, stelle im Kern eine Zusammenstellung des Vermögens des Schuldners nach dessen eigenen Angaben dar und habe nur den Anschein von Objektivität für sich. Dies habe auch die Beklagte gewusst. Die mit dem Bericht verbundenen Bewertungsunsicherheiten seien ihr bekannt gewesen. Ihren Beweisanträgen, die Mitgesellschafter H. und P. zeugenschaftlich zu vernehmen, sei nicht nachzugehen gewesen, weil die Beweisthemen unerheblich gewesen seien. Schließlich verstoße die Anfechtung nicht gegen Art. 6 GG. Der grundrechtliche Schutzbereich der Ehe werde nicht berührt, wenn unter dem Deckmantel güterrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten Vermögen unter den Eheleuten verschoben werde, um es dem Gläubigerzugriff zu entziehen.

II.


6
Demgegenüber rügt die Revision: Zeitpunkt und Art der Vermögensübertragung indizierten nicht den Vorsatz beider Eheleute zur Gläubigerbenachteiligung. Zwar stehe der Umstand, dass eine Vereinbarung die Regelung güterrechtlicher Verhältnisse von Ehegatten zum Gegenstand habe, der Anfechtbarkeit nicht von vornherein entgegen. Da es den Eheleuten jedoch freistehe, jederzeit ihre güterrechtlichen Verhältnisse zu ändern, müsse die Anfechtbarkeit eingeschränkt werden. Es sei deshalb nicht gerechtfertigt, dem Zeitpunkt der Vereinbarung sowie dem Zeitpunkt und der Art der Durchführung indizielle Be- deutung für den Vorsatz und die Kenntnis des anderen Teils hiervon beizubemessen. Ebenso bestünde ein Wertungswiderspruch, wollte man die Vermutung aus § 133 Abs. 2, § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO unbesehen auf güterrechtliche Vereinbarungen anwenden. Es sei vielmehr zu verlangen, dass der Vorsatz, die Gläubiger zu benachteiligen, sich feststellbar manifestiert habe. Auch für die Kenntnis des Anfechtungsgegners müsse eine positive Feststellung anhand eindeutiger Umstände verlangt werden. Das Berufungsgericht habe somit unzutreffende Beweislastregeln angewendet, welche die Beklagte in ihrem Grundrecht aus Art. 6 GG verletzten.
7
Die Annahme der subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen beruhe zudem auf weiteren Rechts- und Verfahrensverstößen. Das Berufungsgericht habe verkannt, dass ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auch nach der Indizienlage nicht angenommen werden könne. Die objektive Nachteiligkeit des Rechtsgeschäfts für die Gläubiger reiche hierzu nicht aus. Das Berufungsgericht hätte die Vermögensübersicht des Steuerberaters Sch. und den Bericht der Unternehmensberatung W. berücksichtigen müssen. Ebenso hätte eine weitere Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Mitgesellschafter H. und P. erfolgen müsse. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass die wirtschaftliche Schieflage, die zur Insolvenz geführt habe, erst im Laufe des Jahres 2004 und unerwartet eingetreten sei. Die Eheleute hätten sich auf die Vermögensübersicht ihrer Berater verlassen dürfen.

III.


8
Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.
9
Die 1. Voraussetzungen des anfechtungsbegründenden Tatbestandes (§ 133 Abs. 2 Satz 1 InsO) sind gegeben. Der Schuldner hat den - entgeltlichen - Vertrag vom 5. Januar 2004 mit der Beklagten, einer ihm nahestehenden Person im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO, innerhalb des geschützten Zeitraums von zwei Jahren vor dem Eröffnungsantrag (§ 133 Abs. 2 Satz 2 InsO) geschlossen. Der Vertrag hat die Gläubiger des Schuldners unmittelbar benachteiligt. Die im Zusammenhang mit der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft vereinbarte Regelung der Vermögensauseinandersetzung und deren dinglicher Vollzug haben insgesamt deren Zugriffsmöglichkeiten verschlechtert (vgl. BGHZ 128, 184, 187 zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG; 154, 190, 196; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 133 Rn. 44; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 43 f). Der Vertragsbegriff des § 133 Abs. 2 InsO ist weit auszulegen. Auch von der Revision wird nicht in Zweifel gezogen, dass unter ihn nicht nur schuldrechtliche Verträge, sondern auch güterrechtliche Vereinbarungen zu subsumieren sind (ebenso Jaeger/Henckel, InsO § 133 Rn. 59; MünchKommInsO /Kirchhof, aaO § 133 Rn. 40; HK-InsO/Kreft, aaO § 133 Rn. 25). Der Ausführungsvertrag ist als einheitliches Vertragswerk gläubigerbenachteiligend und somit anfechtbar (vgl. HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 43).
10
2. Ist - wie hier - der anfechtungsbegründende Tatbestand nach § 133 Abs. 2 Satz 1 InsO erfüllt, setzt die Vorschrift entgegen der Auffassung der Revision nicht zusätzlich die positive Feststellung des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners und der Kenntnis des anderen Teils hiervon voraus.
11
a) Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 InsO gegeben, wird - weil es sich um einen Unterfall der "vorsätzlichen Benachteiligung" handelt - widerleglich vermutet, dass der Schuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt und die nahe stehende Person dies gewusst hat.
Mehr als die Tatbestandsmerkmale des § 133 Abs. 2 Satz 1 InsO braucht der Insolvenzverwalter deshalb nicht vorzutragen (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 133 Rn. 45). Abweichungen werden der Behauptungs- und Beweislast des Anfechtungsgegners zugeordnet. Dies gilt sowohl für die Behauptung, der Schuldner habe nicht mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt (vgl. BGHZ 129, 236, 256 zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO; BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, WM 2006, 490, 492 zu § 3 Abs. 2 AnfG), als auch für die angeblich fehlende Kenntnis des Anfechtungsgegners (vgl. BGHZ 129, 236, 256; BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005, aaO S. 492). Eine entsprechende Beweislastregelung war schon zu der Vorgängerregelung in der Konkursordnung (§ 31 Nr. 2 KO) allgemein anerkannt (vgl. BGHZ 58, 20, 22 f; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 31 Rn. 44), deren Wortlaut in dieser Hinsicht gleich war. Ein Wille des Gesetzgebers , daran etwas zu ändern, ist nicht erkennbar (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 160 zu § 148 RegE).
12
b) Die Revision kann auch nicht damit durchdringen, dass diese Beweislastregeln auf unmittelbar benachteiligende güterrechtliche Verträge nicht oder nur eingeschränkt anzuwenden seien.
13
aa) Der Wortlaut des § 133 Abs. 2 Satz 1 InsO lässt die begehrte Differenzierung nicht zu. Er knüpft an den mit der nahestehenden Person geschlossenen entgeltlichen Vertrag an, ohne bestimmte Vertragstypen auszuklammern. Eine Privilegierung der auf der Grundlage des § 1408 Abs. 1 BGB geschlossenen güterrechtlichen Verträge, durch welche die Zugewinngemeinschaft aufgehoben und Zugewinnausgleichsansprüche geregelt werden, widerspricht insolvenzrechtlichen Grundsätzen. Für die Auslegung und Anwendung anfechtungsrechtlicher Vorschriften der Insolvenzordnung kann es nicht auf Unterschiede zwischen schuld- und familienrechtlichen Verträgen ankommen. Die Auslegung der gesetzlichen Anfechtungstatbestände ist vielmehr nach spezifisch insolvenzrechtlichen Grundsätzen auszurichten, für die das besondere Ziel einer gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 1 Satz 1 InsO) maßgeblich ist. Der innere Grund hierfür liegt darin, dass in der Insolvenz die Ordnungsvorstellungen des Insolvenzrechts diejenigen des Vertragsrechts verdrängen (vgl. BGH, Beschl. v. 2. April 2009 - IX ZB 182/08, WM 2009, 814, 818 Rn. 29). Deshalb kann die Einkleidung der Vermögensverschiebung in einen schuldrechtlichen Vertrag zwischen den Eheleuten oder aber - wie hier - in einen die Aufhebung des Güterstandes begleitenden, auf die Übertragung von Vermögensgegenständen gerichteten Ausführungsvertrag, der wie ein Schuldvertrag der Vertragsfreiheit unterliegt (vgl. § 1408 Abs. 1 BGB), an der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nichts ändern. Jedenfalls auf Verträge, die im vorbezeichneten Sinne nicht an die Stelle eines Zugewinnausgleichsverlangens nach §§ 1385, 1386 BGB treten, treffen die im Gesetzgebungsverfahren verlautbarten Erwägungen zu, wonach die von § 133 Abs. 2 InsO erfassten Verträge anfechtungsrechtlich besonders verdächtig und - wie schon im Anwendungsbereich der Konkursordnung und der Gesamtvollstreckungsordnung - einer verschärften anfechtungsrechtlichen Rückgewähr zu unterstellen sind (vgl. BT-Drucks. aaO).
14
bb) Der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) gebietet kein anderes Verständnis. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der von der Revision genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 (BVerfGE 108, 351, 364 f), die sich mit der Berücksichtigung steuerlicher Vorteile aus dem Ehegattensplitting bei der Bemessung des an den ehemaligen Ehegatten zu leistenden Unterhalts befasst. Um derartige Ansprüche geht es hier nicht. Die genannte Entscheidung ist auch nicht mittelbar einschlägig. Angefochten und im Interesse der Gläubigergesamtheit nach § 143 Abs. 1 InsO rückgängig zu machen ist nicht die Rechtshandlung selbst, sondern nur die gläubigerbenachteiligende Wirkung, die durch die Rechtshandlung verursacht worden ist. Mit der Anfechtung wird kein Handlungsunrecht sanktioniert (BGHZ 147, 233, 236; BGH, Urt. v. 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, WM 2009, 1750, 1752 Rn. 29). Die güterrechtliche Vereinbarung der Eheleute wird deshalb von der Anfechtung nicht erfasst. Die durch die Anfechtung ausgelösten Rückgewähransprüche aus § 143 Abs. 1 InsO beschränken sich auf die gläubigerbenachteiligenden Rechtswirkungen der einzelnen Übertragungsvorgänge. Sie dienen einem verfassungsrechtlich legitimen Ziel des Gemeinwohls (vgl. § 1 InsO). Derartige gesetzliche Restriktionen haben die Vertragsparteien, auch soweit die Vertragsfreiheit besonderen Grundrechtsschutz genießt, hinzunehmen.
15
3. Der Tatrichter hat die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 2009 - IX ZR 173/07, WM 2009, 2229, 2230 Rn. 8; v. 18. März 2010 - IX ZR 57/09, WM 2010, 851, 853 Rn. 18, jeweils zu § 133 Abs. 1 InsO).
16
a) Im Anwendungsbereich des § 133 Abs. 2 InsO kann die Widerlegung der vermuteten subjektiven Tatbestandsmerkmale, bei denen es sich um innere , dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt, regelmäßig nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (vgl. MünchKommInsO /Kirchhof, aaO § 133 Rn. 47). Ein Beweis durch Zeugen über bestimmt bezeichnete Tatsachen, aus denen der Richter auf den fehlenden Vorsatz des Schuldners oder die fehlende Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz schließen müsste, ist möglich. Jedoch ist dazu insbesondere die Be- hauptung ungeeignet, dass ein einziger Zeuge, der die ungünstige Vermögensoder Liquiditätslage des Schuldners kannte, die Vertragsschließenden hierüber nicht unterrichtete (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 133 Rn. 47; Jaeger /Henckel, InsO aaO § 133 Rn. 56).
17
Diese b) Grundsätze hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat auf zutreffender rechtlicher Grundlage keine konkreten Umstände feststellen können, die geeignet sind, den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners oder eine Kenntnis der Beklagten hiervon auszuschließen.
18
aa) Zu dieser Widerlegung trägt - entgegen der Auffassung der Revision - nichts bei, dass die Voraussetzungen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz weder festgestellt noch ersichtlich seien. Aus den vorstehenden Erwägungen zu 2. bedurfte es eines konkreten Vortrages der Beklagten, aus dem sich das Fehlen des Vorsatzes oder der Kenntnis hiervon ergeben könnte.
19
bb) An einem solchen Vortrag fehlt es. Die Auffassung des Berufungsgerichts , die Beklagte habe weder hinsichtlich des Vorsatzes des Schuldners noch hinsichtlich ihrer Kenntnis hiervon die gesetzliche Vermutung widerlegt, beruht vielmehr auf einer verfahrensfehlerfreien Grundlage.
20
(1) Das Berufungsgericht hat die von dem Steuerberater Sch. erstellte Vermögensübersicht nicht außer Betracht gelassen. Es hat vielmehr die Aufstellung gewürdigt, sie aber - weil überwiegend auf den Angaben des Insolvenzschuldners beruhend - als nicht hinreichend objektiv eingeordnet und ihr zur Widerlegung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes kein hinreichendes Gewicht beigemessen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vermögensaufstellung war danach nicht unbeachtlich, sondern nur zur Widerlegung des Vorsatzes ungeeignet, weil sie letztlich vom Schuldner selbst stammte, ohne dass es der Feststellung bedurfte, ob die Wertansätze in der Aufstellung zum damaligen Zeitpunkt vertretbar waren. Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes reicht die eigene Einschätzung, man sei hinreichend liquide, nicht aus.
21
(2) Dass die Würdigung des Berufungsgerichts nicht ausdrücklich auf den Bericht der Unternehmensberatung W. eingeht, ist revisionsrechtlich ebenfalls unbeachtlich. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, das Berufungsgericht habe die Existenz dieses Vorgutachtens als Grundlage für die Vermögensaufstellung durch den Steuerberater Sch. negiert. Aus dem Gutachten ergeben sich im Übrigen keinerlei Umstände, die den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz entfallen ließen. Vielmehr zeigt das bereits erstinstanzlich unstreitige , vom Berufungsgericht in Bezug genommene Parteivorbringen (§ 540 ZPO), dass das Gutachten der Unternehmensberatung W. erhebliche Finanzierungslücken in der Grundstücksgesellschaft H. aufzeigte und dass in diesem Zusammenhang erst im Jahre 2003 fünf Darlehensverträge abgeschlossen wurden, für die der Schuldner persönlich haftete. Wenn er dann in Kenntnis dieser persönlichen Haftung am 5. Januar 2004 seiner Ehefrau erhebliche Vermögenswerte übertragen hat, bestätigt dies gerade den vom Gesetz unterstellten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz.
22
Ohne dass es für die getroffene Beweislastentscheidung darauf ankäme, weil die Beklagte zur Widerlegung der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 InsO verpflichtet ist, hätte das Berufungsgericht noch ergänzend darauf hinweisen können, dass der Insolvenzschuldner bei Abschluss des notariellen Vertrages sogar positive Kenntnis von den maßgeblichen Risiken hatte, die später zu seiner Insolvenz führten. Der Schuldner wusste als Gesellschafter der H. unstreitig, dass diese Gesellschaft bereits Ende 2001 eine Finanzierungslücke in Höhe von 900.000 DM hatte, für die er als Gesellschafter im Außenverhältnis persönlich haftete. Er wusste auch, dass er zur Schließung von Finanzierungslücken noch ein zweites Mal zu einer Nachfinanzierung herangezogen worden war.
23
(3) Einer Vernehmung der Zeugen H. und P. bedurfte es nicht. Auch ihre Aussagen hätten den vermuteten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht ausräumen können. Denn sie hätten nichts daran geändert , dass sich der Schuldner als Gesellschafter der H. persönlich als Darlehensschuldner von fünf Darlehen verpflichtet hatte und darüber hinaus auch persönlich für die Verbindlichkeiten der H. haftete. Seine gesetzliche Haftung im Außenverhältnis ist hinreichend, ohne dass es darauf ankäme, ob er damit hätte rechnen können, zu einem späteren Zeitpunkt mit einem Regressanspruch gegen die Mitgesellschafter erfolgreich zu sein. Dabei ist die finanzielle Schieflage der H. nicht erst im Februar/März 2004, sondern unstreitig bereits in der Errichtungsphase des Bauprojekts Ende 2001/Anfang 2002 entstanden, als mit dem Ausstieg des beauftragten Generalunternehmers die Gesamtfinanzierung erstmals fraglich wurde.
24
(4) Dass das Berufungsgericht die ebenfalls vermutete Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz als nicht widerlegt angesehen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Behauptung, die Beklagte habe sich auf die Richtigkeit der erstellten Vermögensübersicht verlassen dürfen, reicht insoweit nicht aus. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die zwischen der Beklagten und dem Schuldner vorgenommene vertragliche Regelung eines vorweggenommenen Zugewinnaus- gleichs eine extrem seltene Vertragsgestaltung sei, die regelmäßig nur vor dem Hintergrund drohender Vermögensverluste des Ausgleichspflichtigen erklärlich sei, und dass die Beklagte auch nur an solchen Vermögensgegenständen Interesse bekundet habe, die nicht mit Krediten belastet gewesen seien. Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte allein mit der Behauptung des Vertrauens in eine - im Wesentlichen von den Angaben ihres Ehemannes ausgehende - Vermögensaufstellung die Kenntnis nicht widerlegen. Es ist in keiner Weise ersichtlich , dass das Berufungsgericht bei der Würdigung des Parteivorbringens die Grenzen des § 286 ZPO überschritten hat.
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 20.02.2007 - 1 O 113/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.03.2009 - 27 U 45/07 -

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:

1.
der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
1a.
der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
2.
Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen;
3.
Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können;
4.
eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuldner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten.

(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind nahestehende Personen:

1.
die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind;
2.
eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten;
3.
eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, soweit die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte.

(2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, eine dem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist.

(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Bewertung von Verbindlichkeiten.

(4) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann; die Vorschrift des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:

1.
der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
1a.
der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
2.
Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen;
3.
Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können;
4.
eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuldner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten.

(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind nahestehende Personen:

1.
die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind;
2.
eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten;
3.
eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, soweit die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:

1.
der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
1a.
der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
2.
Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen;
3.
Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können;
4.
eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuldner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten.

(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind nahestehende Personen:

1.
die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind;
2.
eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten;
3.
eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, soweit die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.

(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.

(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn

1.
die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,
2.
Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,
3.
der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder
4.
der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.

Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.