Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

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24.10.2021 15:13

In diesem Artikel wird ein Überblick geschaffen über die mögliche Rechtsfolge, wenn ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht - wenn also ein schädigendes Ereignis stattgefunden hat, was der Schuldner auch zu vertreten bzw. zu verschulden hat. Steht dies schon mal fest, stellt sich weiterhin die Frage, wie der Schaden zu berechnen ist und ob der entstandene Schaden überhaupt ersatzfähig ist bzw. wenn ja, in welcher Höhe. Des Weiteren sind anspruchskürzende Umstände zu berücksichtigen Die hier umschriebene Rechtsfolge kann sich sowohl an einen vertraglichen, als auch an einen deliktischen Schadensersatzanspruch anknüpfen.
28.06.2017 15:27

Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen.
11.04.2017 16:17

Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen.
07.02.2017 14:04

Weigern sich die rechtlichen Eltern beharrlich, einen Umgang ihres Kindes mit seinem leiblichen Vater zuzulassen, genügt dies allein nicht, um ein Umgangsrecht abzulehnen.
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published on 11.01.2023 18:51

Bundesgerichtshof Urteil vom 6. Dezember 2022 Az.: VI ZR 168/21 Bei sogenannten "Schockschäden" stellt - wie im Falle einer unmittelbaren Beeinträchtigung - eine psychische Störung von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung im
published on 27.11.2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 512/18 vom 27. November 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1684, 1696 Abs. 1, 1697 a a) Die gerichtliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ei
published on 27.11.2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 511/18 vom 27. November 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1671, 1696 Abs. 1, 1697 a Die Abänderung einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ei
published on 15.11.2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 136/04 vom 15. November 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 224 § 2 Abs. 3; BGB § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 a) Die Ersetzung der Sorgeerklärung nach Art. 224 § 2 Abs. 3
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