Insolvenzordnung - InsO | § 130 Kongruente Deckung

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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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31.07.2021 14:51

Die Insolvenzgläubiger sind zwar ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten des Insolvenzschuldners geschützt. Jedoch kann dieser noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein Vermögen verschenkt, ve
30.07.2021 10:15

Für Außenstehende ist es teilweise schwer einschätzbar, ob sich der Vertragspartner am Rande der Insolvenz bewegt. Um kein Risiko einzugehen, sollten Sie auf verschiedene Anzeichen achten und vor Vertragsschluss gegebenenfalls weitere Anforschungen anstellen. Dieser Artikel bietet einen Überblick über mögliche Krisensignale, den Ablauf des Insolvenzverfahrens, mögliche Risiken für Gläubiger und gibt Empfehlungen zur Verhaltensweise gegenüber dem Insolvenzverwaltung und zur Anfechtung von Forderungen nach dem Anfechtungsgesetz.
30.07.2021 10:47

I. Der Sanierungsvergleich II. Ziele des Sanierungsvergleiches III. Keine unzureichende Bewertung des Unternehmens beim Sanierungsvergleich IV. Vereinbarung eines Sanierungsvergleiches V. Gestaltungsmöglichkeiten im Sanierungsvergleich 1. Stundungsve
06.03.2018 12:45

Schweigt der Schuldner einer erheblichen Forderung nach anwaltlicher Mahnung und Androhung gerichtlicher Maßnahmen bis zum Erlass eines Vollstreckungsbescheids und bietet er erst nach dessen Rechtskraft die Begleichung der Forderung an, hat der Gläubiger die Zahlungseinstellung des Schuldners erkannt – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin
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(1) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Aus dem Erstrittenen sind dem Gläubiger die Kosten des R

(1) Die nach den §§ 88 und 130 bis 136 der Insolvenzordnung vom Tag des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zu berechnenden Fristen sind vom Tag des Erlasses einer Maßnahme nach § 46 Absatz 1 an zu berechnen. (2) Es wird vermutet, da
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechts

(1) Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, 1. wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsge

(1) Die in den §§ 88, 130 bis 136 bestimmten Fristen beginnen mit dem Anfang des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingegangen ist. Fehlt ein solcher Tag, so

(1) Wechselzahlungen des Schuldners können nicht auf Grund des § 130 vom Empfänger zurückgefordert werden, wenn nach Wechselrecht der Empfänger bei einer Verweigerung der Annahme der Zahlung den Wechselanspruch gegen andere Wechselverpflichtete verlo
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind 1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder ander
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(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen: 1. der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;1a. der Lebenspartner d
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published on 02.11.2024 15:33

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published on 27.10.2022 14:42

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Die Richter des Bundesfinanzhofs haben sich zu der Kausalität zwischen der Pfichtverletzung wegen Nichtabführung von Lohnsteuer und dem mit der Haftung geltend gemachten Schaden geäußert. Danach richtet sich die eben genannte Kausalität, aufgrund des Schadesersatzcharakters der Haftung (§ 69 AO, nach der Adäquanztheorie. Durch die erfolgreiche Insolvenzanfechtung einer erst nach Fälligkeit abgeführten Lohnsteuer wird der Kausalverlauf zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt nicht unterbrochen, sofern der Fälligkeitszeitpukt vor dem Beginn der Anfechtungsfrist lag. Anders als die vorgehende Instanz, geht der Senat davon aus, dass der Steuerausfall adäquat kausal auf der nicht fristgerechten Abführung der angemeldeten Lohnsteuern beruht. Vielmehr - so der BFH - beendet die verspätete - Zahlung der Steuerbeiträge die Kausalkette nicht.

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published on 21.10.2022 14:18

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Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren der Schuldnerin (L.GmbH & Co). Streitgegenständlich ist eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene und durch die Einlösung eines Schecks beglichene Verbindlichkeit zwischen der Schuldnerin und einer von ihr beauftragten Wirtschaftsprüferin für die Prüfung eines Effizienzsteigerungsprogramms.  Nach Ansicht des Klägers lag eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin vor. Er hat die Zahlung gem. § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO angefochten und verlangt Rückzahlung.

Das Gericht stellt darauf ab, ob zu dem gem. § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Zeitpunkt der Scheckeinlösung die Schuldnerin bereits zahlungsunfähig war und die Beklagte von der Zahlungsunfähigkeit gewusst hat. Hierzu prüft das Gericht, ob die Schuldnerin zu besagten Zeitpunkt, die Zahlungen bereits eingestellt hatte. Für die Annahme einer Zahlungseinstellung reicht es aus, dass der Schuldner, bei beteiligten Verkehrskreisen den Eindruck erweckt, seine Zahlungspflichten nicht erfüllen zu können. Hierzu genügt es, wenn der Schuldner einen erheblichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht begleicht. Vorliegend hat die Schuldnerin gegenüber dem Sozialversicherungsträger erklärt, eine fällige Verbindlichkeit nicht begleichen zu können. Anders als das Berufungsgericht kommen die Richter:innen des Bundesgerichtshofs zu der Annahme, dass eine Zahlungseinstellung vorliegt.

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published on 10.06.2021 15:50

1. Einen vom Insolvenzverwalter zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO aufgestellten Liquiditätsstatus, der auf den Angaben aus der Buchhaltung des Schuldners beruht, kann der Gesc
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(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen: 1. der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;1a. der Lebenspartner des Schuldners...