§ 349 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 349 Erklärung des Rücktritts

Normzweck

§ 349 BGB hat den Zweck, den Berechtigten Anweisung zu erteilen, in welcher Weise er das in der Norm enthaltene Rücktrittsrecht in Anspruch nehmen kann.[1] § 349 ist ein Gestaltungsrecht.[2] Für seine Inanspruchnahme ist eine Rücktrittserklärung erforderlich.

Form der Rücktrittserklärung

Die Rücktrittserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung.[3] Sie kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent erklärt werden.[4] Die den Rücktritt erklärende Partei muss durch ihre Handlung zum Ausdruck bringen, dass sie kein weiteres Interesse an dem Fortbestand des Vertrages hat und das Erlöschen noch nicht erfüllter Leistungspflichten sowie die Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen begehrt.[5] Die Beurteilung erfolgt nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizontes gem. § 133, 157 BGB.[6] Insbesondere kann eine Anfechtungserklärung nach §§ 133, 157 BGB in eine Rücktrittserklärung umgedeutet werden.[7] Die Vertragsparteien können abweichende Vereinbarungen zu der Form der Rücktrittserklärung vereinbaren, die sich jedoch - in Hinblick auf § 309 Nr. 13 BGB - nur auf die Einhaltung der Schrift- oder Textform beschränken dürfen.[8] Insbesondere sind Vereinbarungen bei Verbrauchsgüterkaufverträgen, die zulasten der Käufers geändert werden nicht zulässig.[9] Der Grund hierfür sind die Einschränkungen in § 476 I ( § 475 alte Fassung). § 437 I Nr. 2 erfasst die Vorschriften aus dem Allgemeinen Schuldrecht, so dass die Norm des § 476 I BGB anwendbar ist.[10] Vielmehr ist die Einhaltung der Form des Rechtsgeschäfts auf das sich der Rücktritt bezieht nicht notwendig.[11] Lediglich die Erklärung des Rücktritts vom Erbvertrag bedarf gem. § 2296 II 2 BGB einer notariellen Beurkundung. Die Rücktrittserklärung muss weder angekündigt noch angedroht werden.[12] 

Frist der Rücktrittserklärung

Die Rücktrittserklärung ist grundsätzlich nicht an eine Frist gebunden.[13] Demgegenüber ist jedoch ein Fristsetzungserfordernis zur Nachleistung oft eine Voraussetzung für einen wirksamen Rücktritt.[14] So muss der Leistungsempfänger von Verkäufer oder Werkunternehmer zunächst Nacherfüllung verlangen, bevor er von dem Vertrag zurücktreten kann.[15] Zudem ist in einigen Normen die Ausübung eines des Rücktrittsrechts an Fristen gebunden. Hier müssen insbesondere der § 651g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, 109 Abs. 2 S. 3 InsO, § 377 Abs. 2 HGB und Art. 39 Abs. 1 CISG genannt werden. Schließlich steht es den Parteien frei abweichende Vereinbarungen über eine Befristung des Rücktrittsrechts zu treffen,[16] die sich bei Verbrauchsgüterkaufverträgen jedoch nicht zulasten des Käufers auswirken dürfen.[17]

Bedingungsfeindlichkeit der Rücktrittserklärung

Da es sich bei der Rücktrittserklärung um eine Gestaltungserklärung handelt, die in einem fremden Rechtskreis eingreift,[18] darf sie nicht an eine Bedingung gebunden sein.[19] Sie ist bedingungsfeindlich.[20] Die Partei der einseitig der Rücktritt erklärt wird, muss die Rechtslage klar erkennen können.[21] Die Bedingungsfeindlichkeit erscheint, angesichts der Tatsache, dass die den Rücktritt erklärende Person, einseitig in die Rechtsposition ihres Vertragspartners eingreift, gerecht. Aus dem gleichen Grund werden Bedingungen, die ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart worden sind oder die keine unzumutbare Unklarheit für den Erklärungsempfänger begründen, als zulässig erachtet.[22] Dagegen sind Bedingungen, bei den der Eintritt der Bedingung allein vom Willen des Erklärungsempfängers abhängt, unzulässig.[23] Weiterhin ist es unzulässig, die Rücktritterklärung von einer Rechtsbindung abhängig zu machen.[24] Der Rücktritt kann unter einer aufschiebenden Befristung erklärt werden, da hier keine sich zu Lasten des Rücktrittsgegners auswirkende Ungewissheit, besteht.[25]

Widerruf

Der Widerruf einer zugegangenen Rücktrittserklärung ist nicht möglich.[26]

Gem. § 218 I 1 BGB ist ein Rücktritt, der wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung erklärt wird, nicht möglich, mithin unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung verjährt ist (vgl. §§ 438, 634a BGB) und der Schuldner sich darauf beruft[27] oder wenn der Schuldner nach §§ 275, 439 III, 635 III nicht zu leisten braucht.

In der Vergangenheit, noch vor der Schuldrechtsmodernisierung, war es fraglich, wie zu verfahren ist, wenn der Schuldner geleistet und anschließend erfolgreich den Rücktritt erklärt hat, ohne zu wissen, dass die geleistete Sache bereits ohne Verschulden des Vertragspartners untergegangen oder beschädigt worden war.

Ein Wertersatzanspruch nach einem erfolgreichen Rücktritt bei schuldlos untergegangener Sache war nach § 347 I 1 alte Fassung in Verbindung mit § 989 BGB nämlich nicht vorgesehen. In diesen Fällen sollte der Berechtigte seinen Rücktritt – vorausgesetzt er musste die empfangene Leistung zurückgeben - widerrufen können.[28] Heute regelt § 346 BGB die Wirkungen des Rücktritts und damit den regelmäßig bestehenden Wertersatzanspruch bei Verschlechterung, Untergang und Unmöglichkeit der Herausgabe der erlangten Sache,[29] so dass gegenwärtig keine Regelungslücke vorhanden ist.[30] Auch der Gesetzgeber der Schuldrechtsmodernisierung hat sich mit dieser Frage beschäftigt und in seiner Begründung auf den in der Regel bestehenden Wertersatzanspruch verwiesen, die endgültige Lösung dieser Frage jedoch der Rechtsprechung und Lehre überlassen.[31] Eine Irrtumsanfechtung, wie sie vor der Schuldrechtsmodernisierung üblicherweise in Anspruch genommen wurde, ist heute beim Rücktritt nur vorgesehen, wenn die geleistete Sache vor der Rücktrittserklärung durch Zufall bei dem Schuldner untergegangen ist und wenn der Gläubiger den Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenfalls  nicht vermeiden hätte können (vgl. § 346 II 1 Nr. 2 Var. 5 BGB).[32] Nach § 325 BGB kann Schadensersatz auch nach einem erfolgreichen Rücktritt verlangt werden.

Verwirkung des Rücktrittsrechts

Das Rücktrittsrecht ist als Rechtsgeschäft verwirkungsfähig.[33] Für die Frage, ob das Rücktrittsrecht verwirkt wurde, muss das Verhalten der Parteien untersucht werden. Ein nicht unverzüglich erklärter Rücktritt kann nur zur Verwirkung führen, wenn eine Partei mit ihren Verhalten einen Rechtsschein setzt, durch den die andere Partei darauf vertrauen durfte und in diesem Glauben entsprechende Vorkehrungen getroffen hat, dass der Rücktritt nicht erfolgen wird.[34] Weiterhin verwirken ebenfalls Personen, die nicht vertragstreu handeln das ihnen zustehende vertragliche Recht auf einen Rücktritt.[35] Grundsätzlich steht dem Berechtigten ein Rücktrittsrecht auch dann zu, wenn er die erhaltenen Sache nicht zurückgeben kann, weil sie durch sein Verschulden verschlechtert wurde oder untergegangen ist.[36] Die Norm des § 351 alte Fassung BGB, die einen Rücktritt in diesem Fall ausgeschlossen hat, ist im Zuge der Schuldrechtsnovelle gemeinsam mit §§ 350, 352, 353 BGB entfallen.[37] Der Gläubiger kann jedoch nach § 346 Abs. 4, §§ 280, 281, 283 BGB Schadensersatz verlangen. Das Rücktrittsrecht ist deshalb nicht bei vorsätzlicher Zerstörung oder Verschlechterung verwirkt.[38]

Rücktrittsgegner 

Der Rücktritt muss gegenüber dem anderen Vertragspartner erklärt werden.[39] Abweichende privatautonom getroffene Entscheidungen sind zulässig.[40] Es bedarf keines Einverständnisses oder einer Annahme der Rücktrittserklärung durch den Rücktrittsgegner.[41]

 

 

 
[1] Gaier in Müko BGB, § 349, Rn. 1, 8. Auflage 2019.
[2] Gaier in Müko BGB, § 349, Rn. 1, 8. Auflage 2019; Schmidt in BeckOK BGB, § 349, Rn. 2, 57. Edition, 01.02.2021; Grüneberg in Palandt BGB, § 349, Rn. 1, 78. Auflage 2019.
[3] Gaier in Müko BGB, § 349, Rn. 1, 8. Auflage 2019; Stadler in Jauernig BGB, § 349, Rn. 1, 18. Auflage 2021; Schmidt in BeckOK BGB, § 349, Rn. 2, 57. Edition, 01.02.2021; Grüneberg in Palandt BGB, § 349, Rn. 1, 78. Auflage 2019.
[4] BGH NJW 88, 2877; OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 09625 Rn. 11; OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 1097, 1099; Stadler in Jauernig BGB, § 349, Rn. 1, 18. Auflage 2021; Schulze in HK-Schulze-BGB, § 349, Rn. 1, 10. Auflage, 2019; Grüneberg in Palandt BGB, § 349, Rn. 1, 78. Auflage 2019.
[5] BGH NJW 88, 2877; BAG NZA 2018, 578 Rn. 31; BGH WM 1988, 1564 1566; Schulze in HK-Schulze-BGB, § 349, Rn. 1, 10. Auflage, 2019; Schmidt in BeckOK BGB, § 349, Rn. 3, 57. Edition, 01.02.2021.
[6] Schmidt in BeckOK BGB, § 349, Rn. 3, 57. Edition, 01.02.2021.
[7] BGH NJW 2010, 2503 Rn. 16; Schmidt in BeckOK BGB, § 349, Rn. 3, 57. Edition, 01.02.2021.
[8] Gaier in Müko BGB, § 349, Rn. 2, 8. Auflage 2019.
[9] Schmidt in BeckOK BGB, § 349, Rn. 4, 57. Edition, 01.02.2021.
[10] Schmidt in BeckOK BGB, § 349, Rn. 4, 57. Edition, 01.02.2021.
[11] Schmidt in BeckOK BGB, § 349, Rn. 1-8, 57. Edition, 01.02.2021.
[12] BGHZ 99, 182, 192 =  NJW 1987, 831; Schulze in HK-Schulze-BGB, § 349, Rn. 1, 10. Auflage, 2019.
[13] BGH NJW-RR 89, 6625; Stadler in Jauernig BGB, § 349, Rn. 1, 18. Auflage 2021; Schulze in HK-Schulze-BGB, § 349, Rn. 1, 10. Auflage, 2019.
[14] Schmidt in BeckOK BGB, § 349, Rn. 5, 57. Edition, 01.02.2021.
[15] LG Bonn BeckRS 2016, 106400 Rn. 17; Schmidt in BeckOK BGB, § 349, Rn. 5, 57. Edition, 01.02.2021.
[16] Schmidt in BeckOK BGB, § 349, Rn. 6, 57. Edition, 01.02.2021.
[17] Schmidt in BeckOK BGB, § 349, Rn. 6, 57. Edition, 01.02.2021; Schmidt in BeckOK BGB, § 349, Rn. 4, 57. Edition, 01.02.2021.
[18] Stadler in Jauernig BGB, § 349, Rn. 1, 18. Auflage 2021.
[19] Rövekamp in BeckOK, § 158, Rn. 18, 57. Edition, 01.02.2021.
[20] BGHZ 97, 264, 267 = NJW 1986, 2245; Gaier in MüKo BGB, § 349, Rn. 2, 8. Auflage 2019; Schulze in HK-Schulze-BGB, § 349, Rn. 1, 10. Auflage, 2019.
[21] Schmidt in BeckOK BGB, § 349, Rn. 2, 57. Edition, 01.02.2021.
[22] Gaier in Müko BGB, § 349, Rn. 2, 8. Auflage 2019; Schmidt in BeckOK BGB, § 349, Rn. 2, 57. Edition, 01.02.2021; Schulze in HK-Schulze-BGB, § 349, Rn. 1, 10. Auflage, 2019.
[23] BGHZ 97, 264, 267 = NJW 1986, 2245; Gaier in Müko BGB, § 349, Rn. 2, 8. Auflage 2019; Schmidt in BeckOK BGB, § 349, Rn. 2, 57. Edition, 01.02.2021.
[24] BGHZ 97, 264, 267 = NJW 1986, 2245; Gaier in Müko BGB, § 349, Rn. 2, 8. Auflage 2019; Schmidt in BeckOK BGB, § 349, Rn. 2, 57. Edition, 01.02.2021.
[25] Gaier in Müko BGB, § 349, Rn. 2, 8. Auflage 2019.
[26] Gaier in Müko BGB, § 349, Rn. 2, 8. Auflage 2019; Schmidt in BeckOK BGB, § 349, Rn. 2, 57. Edition, 01.02.2021; Stadler in Jauernig BGB, § 349, Rn. 1, 18. Auflage 2021.
[27] Schulze in HK-Schulze-BGB, § 349, Rn. 1, 10. Auflage, 2019.
[28] Gaier in Müko BGB, § 349, Rn. 3, 8. Auflage 2019; Grüneberg in Palandt BGB, § 349, Rn. 2, 78. Auflage 2019.
[29] Gaier in Müko BGB, § 349, Rn. 3, 8. Auflage 2019; Schmidt in BeckOK BGB, § 349, Rn. 2, 57. Edition, 01.02.2021.
[30] Schmidt in BeckOK BGB, § 349, Rn. 2, 57. Edition, 01.02.2021.
[31] Begr. RegE, BT-Drs. 14/6040, 194; Schmidt in BeckOK BGB, § 349, Rn. 2, 57. Edition, 01.02.2021.
[32] Schmidt in BeckOK BGB, § 349, Rn. 2, 57. Edition, 01.02.2021.
[33] BGH NJW 2002, 669, 670; Schmidt in BeckOK BGB, § 349, Rn. 7, 57. Edition, 01.02.2021.
[34] Schmidt in BeckOK BGB, § 350, Rn. 1, 57. Edition, 01.02.2021.
[35] BGH NJW 1984, 479 (480); 1999, 352 f. mN; krit. Lorenz in JuS 1972, 311; Gaier in MüKo BGB, § 349, Rn. 8, 8. Auflage 2019.
[36] Gaier in MüKo BGB, § 346, Rn. 15, 8. Auflage 2019.
[37] Gaier in MüKo BGB, § 346, Rn. 15, 8. Auflage 2019.
[38] Gaier in MüKo BGB, § 346, Rn. 15, 8. Auflage 2019, auch anders: Kohler in JZ 2001, 325 (329 f.)
[39] OLG Bremen, Urteil vom 07.04.2011 – 1 U 62/10 = NJW RR 2011, 1202; Gaier in MüKo BGB, § 349, Rn. 6, 8. Auflage 2019.
[40] Gaier in Müko BGB, § 349, Rn. 6, 8. Auflage 2019
[41] Schmidt in BeckOK BGB, § 349, Rn. 2, 57. Edition, 01.02.2021.

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19 Gesetze werden in diesem Text zitiert

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

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Referenzen

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.