Amtsgericht Mitte Urteil, 17. Apr. 2019 - 17 C 445/18

ECLI: ag-mitte
originally published: 18/02/2021 13:00, updated: 22/05/2021 09:52
Amtsgericht Mitte Urteil, 17. Apr. 2019 - 17 C 445/18
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Inhalt: Die Parteien streiten aufgrund von Honorarforderungen für PR- und Medienleistungen. Die Klägerin begehrt die Vergütung ihrer Leistung auf Grundlage eines  Dienstleistungsvertrags, während die Beklagte der Ansicht ist, dass ein Vertragsverhältnis nicht entstanden ist.

Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer:    17 C 445/18                              

verkündet am: 17.04.2019

In dem Rechtsstreit                                                                          

________GmbH, Klägerin

vertreten durch den Geschäftsführer _____, _____, _____, ______Straße ______ Leipzig,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Spirit Legal LLP, Neumarkt 16-18, 04109 Leipzig,-

gegen

_________, Beklagte

vertreten durch d. Vorsitzenden _______ und _______,

______Straße ______ Berlin,

- Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft  mbB, Wilhelmstraße 46, 10117 Berlin,-

hat das Amtsgericht Mitte, Abteilung 17,

auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2019 durch den Richter am Amtsgericht Leimkühler

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.428,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. März 2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.  Das urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 11/1O des jeweils zu vollstreckenden  Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Honorarforderungen für PR- und Medienleistungen.

Zwischen der Klägerin, u.a. durch ihre Mitarbeiterin Frau _____,_____ und Herrn Herrn _____,_____ dem Vorstand der Beklagten, kam es im Februar  zu Verhandlungen über die Erbringung von PR- und Mediendienstleistungen durch die Klägerin ·für das im Rahmen der Berlinale 2018 ausgerichtete  _______.

Diesen Verhandlungen ging eine E-Mail der Frau _____ _____ an eine weitere Mitarbeiterin der Klägerin voraus, in der diese anfragte, ob die Klägerin sich vorstellen könne "die internationale Initiative __________ im Bereich PR zu unterstützen". Hierbei wurde um ein "diesbezügliches Telefonat mit dem _________ Gründer _____ _____ gebeten.

Der hieran anschließend zwischen  Frau _____ und Herrn _____ gewechselte  E-Mail Verkehr wurde unter der Betreffzeile "Angebot ______ _______ communications" geführt .

Das  Vertragsangebot der Klägerin vom 14. Februar war an die _____ ______, _____Straße _____ Berlin adressiert. Dieses Vertragsangebot nahm Herr _____ gleichen Tag an. Vereinbart wurden als solche bezeichnete Agenturleistungen, darunter PR-Leistungen, Projektmanagement und Medienarbeit und Vor-Ort-Betreuung des Events zu einem Gesamtpreis von 1.428,00 Euro. Insofern wird Bezug auf das dem Klageschriftsatz beiliegende Vertragsangebot genommen.

Am 28. Februar 2018 stellte die Klägerin der Beklagten den vereinbarten Betrag unter Setzung einer Zahlungsfrist bis zum 21. März 2018 in Rechnung. Die Beklagte kam der Zahlungsaufforderung nicht nach.

Die Klägerin ist der Ansicht, zwischen den Parteien sei ein  Dienstvertrag vereinbart worden. Die dienstvertraglichen Leistungen habe sie erbracht, sodass ihr der vereinbarte Lohnanspruch zustehe. 

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.428,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien sei nicht zustande gekommen, es fehle ihr daher die Passivlegitimation. Herr _____ sei gegenüber der Klägerin nicht für die Beklagte aufgetreten und habe auch keinen Vertrag für diese schließen wollen. Die Beklagte gehe generell keine Schuldverhältnisse ein, hierfür sei die _____ ______ GmbH zuständig, welche die _______ Gala als Veranstalterin ausrichte und deren Geschäftsführer Herr _____ auch sei. Zudem sei der Vertrag werkvertraglicher Natur. Die werkvertraglichen Leistungen, nämlich die öffentliche Wahrnehmung der Beklagten, seien ohnehin nicht erbracht worden, sodass auch gegenüber einem anderen Vertragspartner ein Anspruch nicht bestehe. Zudem sei der Vortrag der

Klägerin hinsichtlich der erbrachten Leistungen unsubstantiiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.428,00 Euro aus § 611 Abs. 1 BGB. Zwischen den Parteien ist ein Vertragsverhältnis entstanden, denn bei Auslegung der Annahmeerklärung des Herrn _____ nach §§ 133, 157 BGB war für einen objektiven Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben anzunehmen, dass dieser als Vorstand der Beklagten handelte und diese verpflichten wollte.

Dieses Auslegungsergebnis ergibt sich aus der Betrachtung des bis zur Annahmeerklärung des Herrn _____ vom 14. Februar 2018 geführten E-Mailverkehrs. Das lnitiativschreiben der Frau _____ beinhaltete eine erbetene Unterstützung der "______“ und den Verweis auf ein erbetenes Telefonat mit „____ _____“- Gründer ____ . Zudem sei in der Betreffzeile der daraufhin gewechselten E-Mails von einem Angebot für die "_____ ______" die Rede. Schließlich war das Vertragsangebot der Klägerin namentlich an die Beklagte und ihren Sitz adressiert. Zu keinem Zeitpunkt trat seitens Herrn _____ der Wunsch zum Vorschein nicht für die Beklagte, sondern für die _____ _____GmbH als Geschäftsführer zu handeln. Spätestens bei der Adressierung des Vertragsangebots an die Beklagte hätte es einer solchen Richtigstellung seitens Herrn ______ bedurft.

Im Übrigen ist es unschädlich, dass seitens der Klägerin lediglich von "_____ _____" gesprochen und der dazugehörige Rechtsformzusatz "Foundation" weggelassen wurde, denn für einen objektiven Erklärungsempfänger war davon auszugehen, dass hiermit die Beklagte gemeint sein musste und nicht lediglich generell über eine Veranstaltung oder das auszuführende Dinner gesprochen wurde. Spätestens durch ihr Vertragsangebot machte die Klägerin deutlich, die Beklagte als Vertragspartnerin in Anspruch nehmen zu wollen, der konkrete Rechtsformzusatz hätte hierfür keinen Erklärungsmehrwert gehabt.

Der zwischen den Parteien vereinbarte Vertrag stellt einen Dienstvertrag nach § 611 BGB dar, denn die geschuldeten Leistungen der Klägerin waren auf die Erbringung einer Tätigkeit für die Beklagte und nicht auf einen konkret geschuldeten Erfolg gerichtet.

Das durch Herrn _____ angenommene Vertragsangebot der Klägerin, beinhaltete nachfolgende Agenturleistungen: Abstimmung mit der Klägerin mit der Beklagten und Briefing, Medienrecherche und Erstellung eines Medienverteilers, Versand der Pressemitteilung, aktiver Medienpitch, Versand der Pressematerialien und Betreuung der Medienvertreter  am Tag des Events. Dabei handelt es sich nicht, wie von der Beklagten behauptet, um die Vereinbarung eines dahingehend geschuldeten Erfolges, dass die Klägerin sich verpflichtete die öffentliche Wahrnehmbarkeit der Beklagten während der Veranstaltung zu gewährleisten. Sie verpflichtete sich lediglich zur Durchfürung der aufgezählten Tätigkeiten ohne konkrten Erfolg. Ohnehin ist die   öffentliche Wahrnehmbarkeit der Beklagten ungeeignet für die Erfolgsvereinbarung, da die Nachvollziehbarkeit des Erfolgseintritts für die Parteien im Nachhinein nur schwer realisierbar sein dürfte.

Schließlich bestehen auch keine Zweifel an der klägerseitigen Vertragserfüllung.

Den insoweit schlüssigen Klagevortrag konnte die Beklagte nicht erschüttern. Bis auf die ohnehin nicht relevante Behauptung, die Klägerin hätte die öffentliche Wahrnehmbarkeit der Beklagten nicht hergestellt, hat diese nicht substantiiert vorgetragen, welche der im Vertragsangebot aufgezählten Leistungen die Beklagte nicht erbracht haben soll.

Der Zinsanspruch der  Klägerin ergibt sich aus dem am 22. März 2018 eingetretenen Schuldnerverzug gemäß §§ 288, 286 ZPO.

Die Parteien vereinbarten vertraglich eine Zahlungsfrist von 14 Tagen. Die Rechnungsstellung durch die Klägerin erfolgte am 28. Februar 2018, die dort aufgeführte Zahlungsfrist zum 21. März 2018 ging über die vertragliche vereinbarte Frist hinaus, sodass mit fruchtlosem Ablauf der Frist die Beklagte am hierauf folgenden Tag mit der Zahlung' in Verzug geriet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die der Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung Ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht  des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.                                                                                              , 

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

oder Landgericht Berlin, Turmstraße 91, 10559 Berlin einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.    :..:..

Leimkühle

Richter
 

Hinweis zur Sicherheitsleistung

Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten, so ist diese durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung zu bewirken. Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts - in Berlin nur bei dem Amtsgericht Tiergarten, Turmstraße 91,

10559 Berlin - auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen.  Die Vordruckbenutzung  ist nicht vorgeschrieben, ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend zu empfehlen. Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden.

Anstelle der Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wenn dies in der gerichtlichen Entscheidung zugelassen ist oder wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben.

Dient die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig sein, die gegnerische Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten  über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten.

Bei Geldhinterlegungen ist Bareinzahlung vorteilhaft, da das Einreichen von Schecks das Verfahren wesentlich verzögern kann.

 

 

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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Inhalt: Die Parteien streiten aufgrund von Honorarforderungen für PR- und Medienleistungen. Die Klägerin begehrt die Vergütung ihrer Leistung auf Grundlage eines  Dienstleistungsvertrags, während die Beklagte der Ansicht ist,
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published on 18/02/2021 13:00

Inhalt: Die Parteien streiten aufgrund von Honorarforderungen für PR- und Medienleistungen. Die Klägerin begehrt die Vergütung ihrer Leistung auf Grundlage eines  Dienstleistungsvertrags, während die Beklagte der Ansicht ist,
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Annotations

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.