Arbeitsgericht Hamburg Urteil, 18. Aug. 2015 - 14 Ca 240/14

bei uns veröffentlicht am18.08.2015

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, zu Gunsten der Klägerin auf deren Shoppingcard eine weitere Wertstellung vorzunehmen in Höhe von 120,80 €.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 85 % und die Beklagte 15 % zu tragen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 469,68 € festgesetzt.

5. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Prämienleistung und Zahlung.

2

Die Beklagte übernimmt gewerbliche Sicherheitsaufgaben an deutschen Flughäfen. Die am ... 1972 geborene Klägerin trat auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages mit Wirkung vom 17. Juli 2003 als Luftsicherheitsassistentin in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 16. Juli 2013 (Anlage 1 – Bl. 5-12 d.A.) heißt es auszugsweise:

3

§ 4 Vergütung
(...)
III. Die Firma zahlt dem Arbeitnehmer eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von € 30,-- monatlich.
(...)

4

Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen (im Folgenden MTV Sicherheit) kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Mit Wirkung vom 01. Januar 2014 trat ein neuer Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen in Kraft (im Folgenden: MTV, Bl. 50-61 d.A.). Darin heißt es auszugsweise:

5

§ 13 ARBEITSZEIT

6

(1) (...)
(...)
(10) Die Höchstarbeitszeit beträgt 208 Stunden im Monat.
(11) Arbeitszeit für Tätigkeiten nach § 5 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)

7

Die regelmäßige Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte beträgt ausschließlich der Ruhepausen durchschnittlich 160 Stunden monatlich. ... Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen.
(...)

8

§ 14ARBEITSZEITKONTEN

9

(1) Im Rahmen der Regelung des § 13 (durchschnittliche Arbeitszeit) und § 15 wird ein Planungs-/Arbeitszeitkonto eingerichtet. Die Ausgestaltung dieses und eventueller anderer Arbeitszeitkonten ist im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zu regeln.

10

(2) Bis zur Einigung der Betriebsparteien gilt übergangsweise nachfolgende Regelung:

11

a) Das Planungs-/Arbeitszeitkonto kann maximal 50 Plusstunden bzw. maximal 50 Minusstunden ausweisen. Stunden über dem Plusbereich sind jeweils auszuzahlen. Die monatliche Höchstgrenze für die Überplanung beträgt 20 Prozent über die tarifliche Regelarbeitszeit nach § 13 Ziffern 11 bis 13.

12

b) Bestehende betriebliche Regelungen haben vor Regelung in § 14 Ziffer 2 a Vorrang.

13

§ 15 ENTGELTZAHLUNG / MONATSENTGELT

14

(1) Es wird ein monatliches Regelentgelt gezahlt. Das monatliche Regelentgelt einer/eines Vollzeitbeschäftigten errechnet sich aus der der jeweiligen Tätigkeit zugrunde liegenden entgelttariflichen Stundengrundvergütung multipliziert mit der monatlichen Arbeitszeit nach § 13 dieses Manteltarifvertrages. ...

15

(2) Die Entgeltzahlung erfolgt bargeldlos. Der Entgeltabrechnungszeitraum umfasst einen Monat. Die Abrechnung ist grundsätzlich bis zum 15. des Folgemonats vorzunehmen. Günstigere betriebliche Regelungen bleiben hiervon unberührt. Dies Zahlung muss unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 15. des folgenden Monats auf dem Konto des/der Beschäftigten eingegangen sein.
(...)

16

§ 17 URLAUB

17

(1) Soweit nichts anderes im Tarifvertrag geregelt ist, gilt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in seiner jeweils geltenden Fassung.

18

(2) Der Erholungsurlaub des/der Beschäftigten, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fünftagewoche), beträgt je Kalenderjahr
bei einer Betriebszugehörigkeit von 0 – 2 Jahren 26 Arbeitstage,
mit Beginn einer Betriebszugehörigkeit von 3 – 4 Jahren 28 Arbeitstage
und mit Beginn einer Betriebszugehörigkeit ab 5 Jahren 30 Arbeitstage.

19

Bei einer regelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit im Kalenderjahr auf mehr oder weniger Arbeitstage pro Woche erfolgt eine entsprechende Umrechnung des Urlaubsanspruchs.
(...)

20

§ 18 URLAUBSENTGELT

21

(1) Im Urlaub wird das monatliche Regelentgelt gemäß § 15 dieses Mantel-Tarifvertrages für die Dauer des Erholungsurlaubs fortgezahlt.

22

(2) Für das über das monatliche Regelentgelt hinausgehende monatliche Bruttoarbeitseinkommen (inkl. Zeitzuschläge, Mehrarbeitsstunden, Entgeltumwandlung usw., jedoch ohne Einmalzahlungen) wird folgende Regelung getroffen:

23

Je Urlaubstag wird der Teiler entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitstage der letzten 12 abgerechneten Monate berücksichtigt, maximal jedoch 252 Arbeitstage.

24

(3) Für die Stundenwertstellung gilt § 16 Ziffer 3 dieses Manteltarifvertrages entsprechend.

25

(4) Für die Berechnung des über das Regelentgelt hinausgehenden monatlichen Bruttoeinkommens werden im zurückliegenden 12-Monats-Zeitraum nur die Kalendermonate berücksichtigt, in denen der Beschäftigte einen vollen Entgeltanspruch hatte.
(...)

26

§ 23 PRÄMIENLEISTUNGEN GEWERBLICHE BESCHÄFTIGTE

27

(1) Die gewerblich Beschäftigten erhalten eine Prämienleistung im Wert von € 2,20 je Anwesenheitstag/Urlaubstag, maximal im Wert von 44,00 je Monat. Die Leistung erfolgt jeweils im Folgemonat durch Wertstellung auf einer Shopping-Card oder einer gleichwertigen Warenwertkarte/Tankkarte. Eine Auszahlung in bar ist ausgeschlossen.

28

(2) Erhält der/die gewerbliche Beschäftigte bereits ein Job-Ticket, Fahrgeld oder andere Sachbezüge so wird der Betrag der Prämienleistung monatlich um diesen Betrag gekürzt, um die Steuerfreiheit von € 44,00 je Monat zu erhalten. Dabei werden je Anwesenheitstag/Urlaubstage zunächst 2,20 € für das Job-Ticket gutgeschrieben. Ist der Wert des Job-Tickets durch Anwesenheitstage/Urlaubstage erreicht, erfolgt je weiterem Anwesenheitstag/Urlaubstag die Gutschreibung auf eine Shopping-Card oder eine gleichwertigen Warenwertkarte. Besteht der Anspruch auf ein Job-Ticket, wird dieses auch dann gewährt, wenn der Wert durch Anwesenheitstage/Urlaubstage nicht erreicht wird.

29

(3) Die Umsetzung erfolgt auf Basis betrieblicher Regelungen bzw. durch Betriebsvereinbarung.

30

In den Monaten Mai bis Juli 2014 brachte die Beklagte monatlich 30,00 € netto auf den Shopping-Card-Anspruch der Klägerin in Abzug und im April 2014 einen Betrag in Höhe von 30,80 €, insgesamt in Höhe von 120,80 €.

31

Für den Monat Juni 2014 berücksichtigte die Beklagte in der Lohnabrechnung in der Position „Arbeitszeitkonto ansparen“ einen Minusbetrag in Höhe von 159,04 € und für den Monat Juli 2014 einen Betrag in Höhe von 189,84 €.

32

Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Gutschrift des verrechneten Fahrgeldes auf ihre Shopping-Card sowie Zahlung des in Abzug gebrachten Geldbetrages für die Monate Juni und Juli 2014 aufgrund der entsprechenden Stundengutschrift auf ihr Arbeitszeitkonto.

33

Die Klägerin trägt vor:

34

Ihr vertraglicher Fahrgeldanspruch könne nicht mit dem Anspruch nach § 23 Abs. 1 MTV verrechnet werden. Die Anrechnungsregelung in § 23 Abs. 2 MTV verstoße zum einen gegen das Günstigkeitsprinzip in § 4 Abs. 3 des Arbeitsvertrages und sei bereits aus diesem Grunde unanwendbar. Die Regelung dürfe allerdings auch vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgebotes rechtlich unwirksam sein. Die Klägerin erhalte aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Regelung 30,00 € Fahrgeld jeden Monat. Dies treffe allerdings nicht auf alle Beschäftigten und Arbeitsverträge der bei der Beklagten Beschäftigten zu. Teilweise hätten Beschäftigte keinen Anspruch auf Fahrgeld oder ähnliche Leistungen. Die Regelung in § 23 Abs. 2 MTV führe demgemäß dazu, dass der Klägerin wirtschaftlich ihr Anspruch auf Fahrgeld genommen würde bzw. ihr lediglich ein Anspruch auf maximal erreichbares Guthaben der Shoppingcard von 14 € zuteilwürde, wohingegen Arbeitnehmer ohne Fahrgeldanspruch ein Guthaben von 44,00 € erreichen könnten. Für eine solche Ungleichbehandlung bestehe keinerlei sachlicher Grund.

35

Bei dem Fahrgeldanspruch handele es sich im Übrigen um eine Bruttoleistung, wohingegen der Anspruch auf das Shopping-Card-Guthaben eine Nettoleistung sei. Auch das schließe die Anrechenbarkeit aus.

36

Für die Monate Juni und Juli 2014 habe die Beklagte insgesamt einen Betrag von 348,88 € als Minusbetrag unter der Position „Arbeitszeitkonto ansparen“ in der Lohnabrechnung berücksichtigt. Eine Rechtsgrundlage hierfür bestehe nicht.

37

Die Klägerin beantragt zuletzt nach teilweiser Klagerücknahme in Höhe von 360,12 €:

38

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 348,88 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 159,04 € seit dem 16.07.2014 und auf 189,84 € seit dem 16.08.2014 zu zahlen.

39

2. Die Beklagte wird verurteilt, zu Gunsten der Klägerin auf deren Shoppingcard eine weitere Wertstellung vorzunehmen in Höhe von 120,80 €.

40

Die Beklagte beantragt,

41

die Klage abzuweisen.

42

Die Beklagte trägt vor:

43

Die Klage sei unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachte Prämienleistung gemäß § 23 Abs. 1 MTV in Höhe von maximal 44,00 € je Monat seit gemäß § 23 Abs. 2 MTV bei Leistungen von Fahrgeldern anzurechnen. Da die Klägerin eine monatliche Fahrkostenpauschale von 30,00 € erhalten, sei diese somit gemäß § 23 Abs. 2 MTV rechtmäßig um den Betrag in Höhe von 44,00 € je Monat gekürzt worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Verrechnung auf der Shopping-Card auch möglich und stelle keine Ungleichbehandlung dar. Durch den MTV sollten Unternehmen, die bereits einen Fahrtkostenzuschuss leisteten, nicht weiter belastet werden. Soweit in § 23 Abs. 2 MTV auf die Steuerfreiheit abgestellt werde, sei damit allein das Job-Ticket gemeint. Fahrgelder könnten hingegen nicht steuerfrei gewährt werden aufgrund der Änderung des § 8 EStG. Bei ihnen handele es sich nicht um einen Sachbezug, sondern um eine Geldleistung.

44

Der Zahlungsanspruch sei unbegründet. Die Beklagte habe nach Maßgabe des MTV die streitgegenständliche Zeiträume zu treffen abgerechnet und infolge der verstetigten Vergütung dem Arbeitszeitkonto der Klägerin die streitgegenständlichen Stunden gutgeschrieben.

45

Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der Kammer Bezug genommen (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 313 Abs. 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

46

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.

47

Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt kurz zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO):

I.

48

Die Klage ist zulässig.

49

Insbesondere ist der Antrag zu Ziffer 2 bestimmt genug, wobei bei der Auslegung auf die Antragsbegründung zurückzugreifen ist. Zwar ist im Antrag die Shoppingcard nicht näher bezeichnet. Allerdings ist zwischen den Parteien unstreitig, um welche Shopping Card es sich handelt. Außerdem weiß der Arbeitgeber, was er zu tun hat [vgl. hinsichtlich von Zeitgutschriften auf einem Arbeitszeitkonto BAG, Urteil vom 21.03.2012 – 5 AZR 676/11 –, zit. nach Juris] und welche Handlungen er vornehmen muss, um die entsprechende Wertstellung auf der Shoppingcard der Arbeitnehmer zu erreichen, auch wenn die Gutschriften nicht unmittelbar von der Beklagten vorgenommen werden können.

II.

50

Die Klage ist im Hinblick auf den Antrag zu Ziffer 2) begründet, im Hinblick auf den Antrag zu Ziffer 1 hat sie in der Sache keinen Erfolg.

51

1. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf eine Gutschrift einer Prämienleistung für die Monate April bis einschließlich Juli 2014 in Höhe von insgesamt 120,80 € netto auf ihre Shopping Card. Dieser Anspruch folgt aus § 23 Abs. 1 MTV i.V.m. dem Arbeitsvertrag.

52

Unstreitig liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 MTV für eine Prämienleistung in der geltend gemacht Höhe dem Grunde nach vor. Streitig ist zwischen den Parteien allein, ob die Beklagte eine Verrechnung mit der Fahrkostenpauschale gemäß § 23 Abs. 2 MTV vornehmen durfte. Nach § 23 Abs. 2 MTV ist der Arbeitgeber berechtigt, die Prämienleistung zu kürzen, soweit der Arbeitnehmer ein Job-Ticket, Fahrgeld oder andere Sachbezüge erhält, „um die Steuerfreiheit von € 44,00 je Monat zu erhalten.“

53

a) Da die Beklagte entsprechend der Gestaltung im Arbeitsvertrag schon kein Fahrgeld im Sinne des § 23 Abs. 2 MTV an die Klägerin gezahlt hat, konnte sie eine Kürzung der Prämienleistung des § 23 Abs. 1 MTV nicht vornehmen. Die Beklagte ist gehalten, im vorliegenden Fall die einzelvertragliche Abrede, die gemäß dem Grundsatz des Günstigkeitsprinzips der tariflichen Regelung in § 23 MTV vorgeht, anzuwenden.

54

Die in § 4 Abs. 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages zugesagte Fahrtkostenpauschale, die – im Gegensatz zu dem dem Urteil des LAG Niedersachsen zugrunde liegenden Rechtsstreit – noch nicht einmal von der Abgabe eines amtlichen Nachweises abhängig war, stellt nicht einen Sachbezug, sondern Geldlohn dar, der unbedingt gezahlt wird. Denn die Beklagte hat der Klägerin einen Geldlohn zugewandt. Sie hat die Zahlung der Fahrtkostenpauschale gerade nicht mit der Auflage verbunden, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. Dass die Zahlung der Fahrtkostenpauschale nicht von den tatsächlich entstandenen Kosten abhängig und als Sachbezug im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften gewährt war, ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte gemäß dem Wortlaut des Arbeitsvertrages noch nicht einmal einen Nachweis über die Fahrtkosten verlangte, diese insoweit auch vertragsgemäß im Falle von Urlaub und Krankheit unbedingt gezahlt und außerdem die Zahlungen der Lohnsteuer unterworfen hat. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unmittelbar einen Geldbetrag, ist dies nur dann eine Sachlohnzuwendung im Wege der abgekürzten Leistungserbringung, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber lediglich die Übernahme der Kosten für einen Sachbezug oder dessen Bezuschussung beanspruchen kann, der arbeitsrechtliche Anspruch also nicht auf eine reine Geldleistung gerichtet ist [BFH, Urteil vom 11.11.2010 – VI R 41/10 –, zit. nach Juris]. Das ist aber gerade hier nicht der Fall.

55

b) Auch die Auslegung des § 23 Abs. 2 MTV führt im Ergebnis zur Begründetheit des Anspruchs. Die Kammer schließt sich insofern nach eigener Prüfung den überzeugenden Ausführungen des LAG Niedersachsen [Urteil vom 19.03.2015 – 4 Sa 1474/14 –, zit. nach Juris] – soweit auf den vorliegenden Fall übertragbar – an, die im Folgenden in wesentlichen Teilen übernommen wurden.

56

aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des BAG den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm ist zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist stets abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien, wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und gesetzeskonformen Regelung führt [BAG, Urteil vom 13.10.2011 – 8 AZR 514/10 –, zit. nach Juris].

57

bb) Die am Wortlaut und Sinn und Zweck der Tarifvorschrift orientierte Auslegung ergibt, dass es sich bei dem „Fahrgeld“ um einen Sachbezug im Sinne des Einkommenssteuerrechts handeln muss. § 23 Abs. 2 Satz 1 MTV stellt das Fahrgeld einem Job-Ticket oder anderen Sachbezügen gleich und erläutert zugleich den Sinn und Zweck der tariflichen Kürzungsregelung. Diese dient der Erhaltung der Steuerfreiheit von 44,00 € je Monat, die sich wiederum aus § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ergibt.

58

(1) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn rechnen nach § 8 Abs. 1 EStG alle Einnahmen in Geld oder in Geldeswert. Zu diesen Einnahmen gehören auch die Sachbezüge, nämlich die nicht in Geld bestehenden Einnahmen, wie in § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG im Klammerzusatz als Regelbeispiel aufgeführt („Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge“). Diese Sachbezüge bleiben nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenen Vorteile insgesamt € 44,00 (ab 2004) im Kalendermonat nicht übersteigen.

59

Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ob die vom Arbeitgeber zugewandten Vorteile Sachbezüge i.S.d. § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 11 EStG oder bare Löhne darstellen, entscheidet sich allerdings nicht allein danach, ob der Arbeitnehmer tatsächlich entweder eine Sach- oder Dienstleistung oder Geld erlangt [BFH, Urteil vom 11.11.2010 – VI R 41/10 –, zit. nach Juris]. Denn ein Zufluss von Geld kann auch dann vorliegen, wenn der bare Lohn nicht an den Arbeitnehmer ausbezahlt, sondern auf seine Weisung anderweitig verwendet wird. Ein Sachbezug unterscheidet sich vom Barlohn durch die Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs auf den Vorteil. Kann der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen daher Sachbezüge i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vor, die unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG außer Ansatz bleiben. Unerheblich ist dann, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber bezieht oder ob der Arbeitnehmer die Sache von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers bezieht [vgl. Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2015, H 8.1 (1-4) (Geldleistung oder Sachbezug); Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, 105. Ergänzungslieferung zur 4. Auflage Januar 2015, Sachbezüge Rn. 4].

60

Hat der Arbeitnehmer dagegen auch einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Werts der Sachbezüge ausbezahlt, liegen auch dann keine Sachbezüge, sondern Lohn vor, wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer indes unmittelbar einen Geldbetrag, ist dies dann eine Sachlohnzuwendung im Wege der abgekürzten Leistungserbringung, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber lediglich die Übernahme der Kosten für einen Sach- oder Dienstleistungsbezug oder dessen Bezuschussung beanspruchen kann, der arbeitsrechtliche Anspruch also nicht auf eine reine Geldleistung gerichtet ist.

61

(2) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze stellte die in § 4 Abs. 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages zugesagte Fahrtkostenpauschale, die – im Gegensatz zu dem dem Urteil des LAG Niedersachsen zugrunde liegenden Rechtsstreit – noch nicht einmal von der Abgabe eines amtlichen Nachweises abhängig war, nicht einen Sachbezug, sondern Geldlohn dar. Denn die Beklagte hat der Klägerin einen Geldlohn zugewandt. Sie hat die Zahlung der Fahrtkostenpauschale gerade nicht mit der Auflage verbunden, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. Dass die Zahlung der Fahrtkostenpauschale nicht von den tatsächlich entstandenen Kosten abhängig und als Sachbezug im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften gewährt war, ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte gemäß dem Wortlaut des Arbeitsvertrages noch nicht einmal einen Nachweis über die Fahrtkosten verlangte, diese insoweit auch vertragsgemäß im Falle von Urlaub und Krankheit gezahlt und außerdem die Zahlungen der Lohnsteuer unterworfen hat. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unmittelbar einen Geldbetrag, ist dies nur dann eine Sachlohnzuwendung im Wege der abgekürzten Leistungserbringung, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber lediglich die Übernahme der Kosten für einen Sachbezug oder dessen Bezuschussung beanspruchen kann, der arbeitsrechtliche Anspruch also nicht auf eine reine Geldleistung gerichtet ist [BFH, Urteil vom 11.11.2010, a.a.O.].

62

cc) Im Übrigen hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen, in welcher Höhe überhaupt Erfüllung eingetreten sein sollte. Nach § 23 Abs. 1 MTV schuldet die Beklagte eine Nettoleistung in Höhe von monatlich € 44,00. Dies ergibt sich aus einer systematischen Auslegung, da in § 23 Abs. 2 MTV auf die Steuerfreiheit der Prämienleistung abgestellt wird, was bedeutet, dass die Tarifvertragsparteien von der Steuerfreiheit der Leistung nach Abs. 1 ausgegangen sind. Für den Umfang der Erfüllung nach § 362 BGB ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Da die Beklagte das Fahrgeld brutto abgerechnet hat, eine Verrechnung von Brutto- und Nettoforderungen jedoch nicht möglich ist [vgl. im Hinblick auf die Aufrechnung BAG, Urteil vom 22.03.2000 – 4 AZR 120/99 –; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.03.2013 – 6 Sa 414/12 –; jew. zit. nach Juris], hätte die Beklagte weiter dazu vortragen müssen, wie hoch das Fahrgeld netto war. Dies hat die Beklagte nicht getan, sodass die Kammer nicht nachvollziehen konnte, in welcher Höhe überhaupt Erfüllung eingetreten sein könnte. Dass eine entsprechende Berechnung des Nettobetrags in der Praxis unpraktikabel ist, spricht im Übrigen dafür, dass die Tarifvertragsparteien in § 23 Abs. 2 MTV nur steuerfreie Sachbezüge anrechenbar stellen wollten.

63

dd) Einer Erhebung des von der Beklagten angebotenen Zeugenbeweises durch die an den Tarifverhandlungen beteiligten Vertreter der Tarifvertragsparteien zu ihrer Behauptung, die Arbeitnehmer, denen individualvertraglich eine Fahrtkostenpauschale zugesichert worden sei, hätten nicht bevorzugt werden sollen, bedurfte es nicht. Der subjektive Wille der Tarifvertragsparteien ist nur insoweit von Bedeutung, als er in den tariflichen Normen seinen unmittelbaren Niederschlag gefunden hat.

64

ee) Das Gericht war ferner weder berechtigt noch verpflichtet, eine Tarifauskunft zur Frage der Auslegung des § 23 MTV einzuholen. Eine solche darf zum einen nicht auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Frage gerichtet sein [BAG, Urteil vom 24.02.2010 – 10 AZR 40/09 –; BAG, Urteil vom 12.12.2012 – 4 AZR 267/11 -; jew. zit. nach Juris]. Die Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen ist Sache des Gerichts [Creutzfeldt, Die „Tarifauskunft“ im Arbeitsgerichtsverfahren, in: FS Düwell, 2011, S. 286 f.]. Zum anderen kann der Wille der Tarifvertragsparteien wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse von Dritten, die an den Tarifvertragsverhandlungen unbeteiligt waren, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nur dann berücksichtigt werden, wenn er in den tariflichen Normen unmittelbar seinen Niederschlag gefunden hat [BAG, Urteil vom 19.09.2007 – 4 AZR 670/06 –, zit. nach Juris].

65

2. Für die Monate Juni und Juli 2014 hat die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer Vergütung in Höhe von insgesamt 348,88 € – 159,04 € für den Monat Juni 2014 und 189,84 € für den Monat Juli 2014 – brutto.

66

a) Der Abzug von 348,88 € brutto wegen der Übertragung von insgesamt 24,92 Stunden – 11,36 Stunden für den Monat Juni 2014 und 13,56 Stunden für den Monat Juli 2014 – auf das Arbeitszeitkonto der Klägerin ist zutreffend.

67

aa) Gemäß § 14 MTV war ein Arbeitszeitkonto für das Arbeitsverhältnis der Parteien einzurichten. Die Ausgestaltung dieses und eventueller anderer Arbeitszeitkonten ist zwar im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zu regeln (§ 14 Abs. 1 Satz 2 MTV). Eine solche Betriebsvereinbarung ist aber bisher nicht zustande gekommen. Nach § 14 Abs. 2 a MTV gilt bis zur Einigung der Betriebsparteien übergangsweise die Regelung, dass das Arbeitszeitkonto maximal 50 Plusstunden bzw. maximal 50 Minusstunden ausweisen darf und Stunden über dem Plusbereich jeweils auszuzahlen sind. Die monatliche Höchstgrenze für die Überplanung beträgt 20 Prozent über die tarifliche Regelarbeitszeit nach § 13 Ziffern 11 bis 13 MTV. Gemäß § 3 Ziffer 11 MTV wird die Klägerin auf Grundlage einer regelmäßigen Arbeitszeit von 160 Stunden monatlich beschäftigt.

68

bb) Dass der MTV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden ist, ist zwischen den Parteien unstreitig.

69

cc) Die Beklagte hat mit der Abrechnung für den Monat Juni 2014 11,36 Stunden mehr abgerechnet als die arbeitsvertragliche und tarifvertraglich geregelte regelmäßige Arbeitszeit von 160 Stunden monatlich. Die Differenz war daher auf das Arbeitszeitkonto der Klägerin zu übertragen. Eine Auszahlung des diesbezüglichen Betrages hatte nicht zu erfolgen. Dass das Arbeitszeitkonto der Klägerin nach der Übertragung von 11,36 Stunden insgesamt mehr als 50 Plusstunden aufwies, ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien nicht.

70

(1) Dass die Stundenwertberechnung der Beklagten für den Monat Juni 2014 unzutreffend ist, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt.

71

Gemäß § 16 Abs. (3) MTV, der gemäß § 13 Abs. 1 BUrlG in zulässiger Weise eine eigenständige tarifvertragliche Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall trifft und kraft beiderseitiger Tarifbindung für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt, werden Krankheitstage bei der Stundenwertstellung wie folgt berechnet: Individuelle Gesamtstunden der letzten 12 Monate geteilt durch die individuellen geleisteten Arbeitstage der letzten 12 Monate.

72

Dass die Beklagte dies für den Monat Juni 2014 unzutreffend berechnet hat (Anlage B – Bl. 77-79 d.A.), ergibt sich aus dem Vortrag der diesbezüglichen darlegungspflichtigen Klägerin nicht.

73

Im Juni 2014 war die Klägerin gemäß den Dienstplänen für eine Beschäftigung in 139,75 Stunden eingeplant (Anlage – Bl. 71 d.A.). Tatsächlich gearbeitet hat die Klägerin jedoch 151,0 Stunden. Dabei hat die Klägerin 16,25 Stunden im nachtschichtzulagenpflichtigen Zeitraum, acht Stunden an Feiertagen und 23 Stunden sonntags gearbeitet. Für vier Urlaubstage im Zeitraum vom 27. bis 30. Juni 2014 errechnete die Beklagte eine Stundenwertstellung von insgesamt 20,36 Stunden.

74

Die Stundenwertstellung für die Urlaubstage im Juni 2014 berechnete die Beklagte wie folgt:

75

Die Klägerin hat von Juni 2013 bis Mai 2014 an insgesamt 166 Arbeitstagen gearbeitet und dabei 1.182,75 Arbeitsstunden geleistet. Gemäß § 16 Abs. (3) ergibt sich daraus eine Stundenwertstellung in Höhe von 7,13 Stunden pro Urlaubstag (1.182,75 : 166). So hat die Beklagte auch abgerechnet.

76

Für die Stundenwertstellung in Bezug auf das Urlaubsentgelt gemäß § 18 Abs. (3) MTV gilt § 16 Abs. (3) MTV entsprechend mit einer Sonderregelung für das Regelentgelt übersteigende Zahlungen. Wegen der Verteilung der Arbeitszeit der Klägerin als Luftsicherheitsassistentin auf sieben verschiedene Tage wöchentlich bei einer grundsätzlichen 5-Tage-Woche war der Urlaubsanspruch gemäß § 17 Abs. (2) MTV hochzurechnen, sodass sich eine niedrigere Stundenwertstellung für den einzelnen Tag als bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ergibt. Hinzuzurechnen ist lediglich nach einer weiteren besonderen Berechnungsweise das über das monatliche Regelentgelt hinausgehende monatliche Bruttoarbeitseinkommen.

77

Für den Monat Juni 2014 errechnete die Beklagte daher unter Berücksichtigung der Beschäftigung an sieben Arbeitstagen in der Woche nach § 17 Ziffer 2 MTV i.V.m. §§ 18 Abs. 2 und 16 Abs. 2 MTV aufgrund der Beschäftigung von Juni 2013 bis Mai 2014 eine Stundenwertstellung in Höhe von 5,09 Stunden pro Urlaubstag (= 1.182,75 : 166 x 5 : 7).

78

Mithin errechnete die Beklagte für die Stundenwertstellung im Juni 2014 eine Stundenwertstellung für vier Urlaubstage in Höhe von 20,36 Stunden.

79

Die Beklagte hat insoweit für den Monat Juni 171,36 Stunden (= 151 + 20,36 Stunden) einschließlich Zuschläge vergütet. Zur Zahlung des verstetigten Einkommens von 160 Stunden pro Monat waren 11,36 Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu verbuchen.

80

Soweit die Klägerin die von der Beklagten vorgetragenen Zahlen bestritten hat, war das Bestreiten der Klägerin nicht substantiiert. Der Klägerin sind die Zahlen aus ihren Abrechnungen und ihrer Tätigkeit bei der Beklagten bekannt. Insoweit konnte sich die Klägerin nicht auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen. Der Vortrag der Beklagten gilt daher nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

81

(2) Dass die Beklagte für den Monat Juli 2014 eine unzutreffende Berechnung vorgenommen hat, ergibt sich aus dem Vortrag der diesbezüglichen darlegungspflichtigen Klägerin nicht.

82

Im Juli 2014 war die Klägerin gemäß den Dienstplänen für eine Beschäftigung in 97,25 Stunden eingeplant (Anlage – Bl. 70 d.A.). Tatsächlich gearbeitet hat die Klägerin jedoch 107,0 Stunden. Dabei hat die Klägerin 10,75 Stunden im nachtschichtzulagenpflichtigen Zeitraum und 15,75 Stunden sonntags gearbeitet. Für dreizehn Urlaubstage im Zeitraum vom 01. bis 13. Juli 2014 errechnete die Beklagte eine Stundenwertstellung von insgesamt 66,56 Stunden.

83

Die Stundenwertstellung für die Urlaubstage im Juli 2014 berechnete die Beklagte wie folgt:

84

Die Klägerin hat von Juli 2013 bis Juni 2014 an insgesamt 176 Arbeitstagen gearbeitet und dabei 1.261,5 Arbeitsstunden geleistet. Gemäß § 16 Abs. (3) ergibt sich daraus eine Stundenwertstellung in Höhe von 7,17 Stunden pro Urlaubstag (1.261,5: 176). So hat die Beklagte auch abgerechnet.

85

Für den Monat Juli 2014 errechnete die Beklagte unter Berücksichtigung der Beschäftigung an sieben Arbeitstagen in der Woche nach § 17 Ziffer 2 MTV i.V.m. §§ 18 Abs. 2 und 16 Abs. 2 MTV aufgrund der Beschäftigung von Juni 2013 bis Mai 2014 eine Stundenwertstellung in Höhe von 5,12 Stunden pro Urlaubstag (= 1.261,5: 176 x 5 : 7).

86

Für den Monat Juli 2014 und die gewährten 13 Urlaubstage errechnete die Beklagte eine Stundenwertstellung von insgesamt 66,56 Stunden.

87

Die Beklagte hat insoweit für den Monat Juli 173,56 Stunden (= 107,0 + 66,56 Stunden) einschließlich Zuschläge vergütet. Zur Zahlung des verstetigten Einkommens von 160 Stunden pro Monat waren 13,56 Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu verbuchen.

88

Soweit die Klägerin die von der Beklagten vorgetragenen Zahlen bestritten hat, war das Bestreiten der Klägerin nicht substantiiert. Der Klägerin sind die Zahlen aus ihren Abrechnungen und ihrer Tätigkeit bei der Beklagten bekannt. Insoweit konnte sich die Klägerin nicht auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen. Der Vortrag der Beklagten gilt daher nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

89

b) Da die Klägerin keinen Anspruch auf die Hauptforderung hat, hat sie auch keinen Anspruch auf die Zinsen.

III.

90

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Unter Zugrundelegung eines Gesamtstreitwerts (inklusive des zurückgenommenen Klageantrags) von € 829,80 hat die Klägerin unter Berücksichtigung ihres Unterliegensanteils bzw. der teilweise Rücknahme der Klage 85 Prozent der Kosten zu tragen und die Beklagte 15 Prozent.

91

Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes beträgt nach dem im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung [Germelmann (u.a.), ArbGG, 7. Aufl., § 61 Rdnr. 18] gestellten Anträgen 469,68 EUR.

92

Die Berufung war gesondert zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG lagen vor. Die Auslegung des § 23 MTV spielt in zahlreichen Gerichtsverfahren beim Arbeitsgericht Hamburg eine zentrale Rolle. Aus diesem Grund kommt der Sache eine grundsätzliche Bedeutung zu. Im Übrigen LAG auch der Zulassungsgrund des § 64 Abs. 3 Nr. 2 lit. b ArbGG vor, da es um die Auslegung des MTV geht, der bundesweite Geltung beansprucht.

Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Hamburg Urteil, 18. Aug. 2015 - 14 Ca 240/14

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
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(2)1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.

(3)1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(4)1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird.2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. März 2011 - 5 Sa 2328/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, in ein Arbeitszeitkonto eingestellte Stunden zu streichen.

2

Die Klägerin ist bei der Beklagten in deren Betrieb „Niederlassung B“ als Zustellerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund vertraglicher Vereinbarung die für das Unternehmen der Beklagten jeweils geltenden Tarifverträge Anwendung.

3

Zur Arbeitszeit bestimmt der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (im Folgenden: MTV-DP AG) vom 18. Juni 2003 ua.:

        

㤠22 Arbeitszeit

        

(1)     

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Ruhepausen 38,5 Stunden im wöchentlichen Durchschnitt. Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gilt die im Arbeitsvertrag vereinbarte Wochenarbeitszeit als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Eine abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit ist innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen.

        

…       

        
        

(3)     

Bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage hat der Betriebsrat nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mitzubestimmen.

        

…“    

        
4

Innerhalb der tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit erhalten die Arbeitnehmer nach der Anlage 2a zum MTV-DP AG ua. eine Erholungszeit, die zu Kurzpausen zusammenzufassen und im Dienstplan auszuweisen ist. Bis zum 31. März 2008 betrug nach dem Tarifvertrag Nr. 111 die Erholungszeit pro Arbeitsstunde 3,50 Minuten, von denen mindestens 3,14 Minuten je Stunde Arbeitszeit zu Kurzpausen zusammenzufassen waren. Mit Wirkung ab 1. April 2008 wurde durch den Tarifvertrag Nr. 142a die Erholungszeit auf 2,25 Minuten pro Arbeitsstunde verkürzt, von denen mindestens 2,03 Minuten je Stunde Arbeitszeit zu Kurzpausen zusammenzufassen sind.

5

Zur Überzeitarbeit heißt es in dem mit Wirkung vom 1. September 2003 in Kraft getretenen Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (im Folgenden: ETV-DP AG):

        

㤠14

        

Überzeitarbeit

        

(1)     

Arbeitsstunden, die auf Anordnung, Anforderung oder mit Billigung des Dienstvorgesetzten bzw. des von ihm hierfür Beauftragten über die tägliche dienstplanmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden, sind Überstunden. Sie dürfen nur angeordnet bzw. geleistet werden, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern.

        

…       

        
        

(4)     

Überstunden werden durch Freizeit ausgeglichen. Für jede Überstunde wird ein Überstundenzuschlag gemäß Abs. 5 UAbs. 2 gewährt. Er wird ebenfalls in Freizeit ausgeglichen. Der Freizeitausgleich für Überstunden und Überstundenzuschläge muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem Entstehen erfolgen. Ist dies bis zum Ende des zwölften Kalendermonats nach dem Monat, in dem die Überstunden entstanden sind, nicht möglich, werden mit der Entgeltabrechnung für den darauffolgenden Kalendermonat das jeweilige Stundenentgelt der für den Arbeitnehmer maßgebenden Entgeltgruppe und der Überstundenzuschlag gezahlt.

                 

Beim Freizeitausgleich sind die betrieblichen Erfordernisse und die Interessen des einzelnen Arbeitnehmers gleichgewichtig zu berücksichtigen.

        

…“    

        
6

Im Betrieb „Niederlassung B“ ist ein Betriebsrat gebildet. Die Arbeitszeit in der Zustellung ist in der Betriebsvereinbarung Nr. 11 geregelt, die den Arbeitnehmern die Wahl zwischen zwei Arbeitszeitmodellen lässt. Zu dem von der Klägerin gewählten „Arbeitszeitmodell B“ heißt es in der Betriebsvereinbarung:

        

㤠12 Arbeitszeitregelungen

        

1.    

Für Beschäftigte, die innerhalb des Modells B arbeiten, gilt die dienstplanmäßige Arbeitszeit als erbracht.

                 
        

§ 13 Überzeitarbeit

        

1.    

Überzeitarbeit entsteht

                  ·       

anlässlich von Wochenfeiertagen entsprechend der Berechnungsregelung lt. ETV Arb § 14 Absatz 7

                  ·       

bei Arbeitsleistungen in besonderer Schicht

                  ·       

bei Dienstplanwechsel und Dienstplanänderung

                  ·       

bei Übertragungen von Zustellabschnitten in Höhe des zeitlichen Anteils der zu übernehmenden Zustellabschnitte

                  ·       

bei Warten vor Ablagekästen und Havarien in Höhe der aus diesem Anlass verbrauchten Arbeitszeit.

        

2.    

Überzeitarbeit aus überprüfungsbedürftiger Bemessung wird - auch rückwirkend - anerkannt.“

7

           

Zur Überzeitarbeit bestimmt die Betriebsvereinbarung Nr. 1 vom 12. Juli 1996 ua.:

        

㤠2 Geltungsbereich

        
        

…       

                 
        

2.    

Überzeitarbeit im Sinne dieser Betriebsvereinbarung beinhaltet die Überstunden bei Arbeitern und Angestellten und die Mehrarbeit bei Beamten. Als Überzeitarbeit gelten alle Arbeitszeiten, die über die individuelle tägliche dienstplanmäßige Arbeitszeit hinausgehen. Hierzu zählt auch die ÜZA infolge der zusätzlichen Übernahme eines Teiles eines anderen Zustellbezirks (Übertragung) sowie die ÜZA infolge von Wartezeit aus Störungen des Regelablaufes (z. B. durch verspäteten Verteilschluss oder nicht zeitgerechte Bedienung von Ablagestellen) und ÜZA infolge des unmittelbaren Wechsels in einen anderen Dienstplan (…).

        
        

…       

                 
        

§ 4 Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

        
        

…       

                 
        

4.    

Um dem einzelnen Beschäftigten die notwendige Kontrolle über seine Freizeitansprüche aus ÜZA zu ermöglichen, stellt der Arbeitgeber sicher, daß der Beschäftigte sich jederzeit über die Höhe seiner noch auszugleichenden Freizeitansprüche aus Überzeitarbeit informieren kann.

        
        

…       

                 
        

§ 6 Freizeitausgleich für geleistete Überzeitarbeit

        
        

1.    

Auch unvorhersehbare Überzeitarbeit ist entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen in Freizeit auszugleichen. Der Ausgleich soll zeitnah innerhalb von 3 Monaten erfolgen. Dieser Zeitraum soll dazu beitragen, den geleisteten Freizeitausgleich gegenüber der Bezahlung in den Vordergrund zu stellen und auch zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen zu können. Dabei gehen die Betriebsparteien von der Erwartung aus, daß der Freizeitausgleich innerhalb der tarifvertraglichen Frist gewährt wird und hinsichtlich der zeitlichen Lage die Wünsche der Arbeitnehmer im Rahmen des Möglichen berücksichtigt werden.

        
        

…“    

                 
8

Die Klägerin arbeitete bis zum 30. Juni 2008 nach Dienstplänen, denen (noch) die Erholungszeit nach dem TV Nr. 111 zugrunde lag. Die Umsetzung der Kürzung der Erholungszeit nach dem TV Nr. 142a in die Dienstpläne erfolgte erst mit Wirkung ab dem 1. Juli 2008.

9

Am 6. November 2008 kürzte die Beklagte das Überzeitarbeitskonto (im Folgenden: ÜZA-Konto) der Klägerin um die dort eingestellten 7,20 Stunden und gab dazu unter der Rubrik „Zeitumbuchungsart“ als Grund an: „0073 Verfall ÜZA“. Der außergerichtlichen Aufforderung der Klägerin, die Kürzung ihres Zeitguthabens rückgängig zu machen, kam die Beklagte nicht nach.

10

Mit ihrer am 21. September 2009 eingereichten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte sei zur Kürzung des Guthabens auf dem ÜZA-Konto nicht berechtigt (gewesen). Sie habe im streitgegenständlichen Zeitraum nach ihr vorgegebenen Dienstplänen gearbeitet und damit die geschuldete Arbeitszeit erbracht. Wenn die Beklagte ihr zu lange bezahlte Pausen gewährte, könne das allenfalls einen (Rück-)Zahlungsanspruch begründen. Zudem verstoße das Vorgehen der Beklagten gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil sie Kürzungen nur bei den Beschäftigten vorgenommen habe, deren ÜZA-Konto ein Guthaben aufwies.

11

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin eine Zeitgutschrift iHv. 7,20 Stunden vorzunehmen.

12

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, zur Kürzung des Guthabens auf dem ÜZA-Konto der Klägerin berechtigt (gewesen) zu sein. Nach der (rückwirkenden) Kürzung der Erholungszeit pro Arbeitsstunde durch den Tarifvertrag Nr. 142a habe die Klägerin die tarifvertraglich geschuldete Arbeitszeit nicht vollständig erbracht. Es sei eine Arbeitszeitschuld entstanden, die sie gegen das Arbeitszeitguthaben habe aufrechnen dürfen. Gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz habe sie schon deshalb nicht verstoßen, weil es an einer verteilenden Entscheidung fehle. Zudem sei es ein sachlicher Grund, Beschäftigte, deren ÜZA-Konto kein Guthaben aufwies, nicht ins Minus zu bringen.

13

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

15

I. Die Klage ist mit der gebotenen Auslegung des Leistungsantrags zulässig.

16

1. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mehrfach entschieden, der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden „gutzuschreiben“, sei hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können. Gleichermaßen könne der Arbeitnehmer die Korrektur eines oder mehrerer auf seinem Arbeitszeitkonto ausgewiesener Salden beantragen (BAG 10. November 2010 - 5 AZR 766/09 - Rn. 11 mwN, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitszeitkonto Nr. 3; 17. November 2011 - 5 AZR 681/09 -; BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 424/09 - Rn. 27, NZA 2012, 281). Allerdings ist dafür eine Konkretisierung des Leistungsbegehrens erforderlich, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll.

17

2. Dieses für Klagen auf Gutschrift bislang nicht in das Arbeitszeitkonto aufgenommener Stunden entwickelte Bestimmtheitserfordernis kann nicht unbesehen auf einen Antrag übertragen werden, bei dem die begehrte Zeitgutschrift lediglich der Rückgängigmachung der Streichung eines Zeitguthabens dient. Wird in einem solchen Fall dem Antrag auf Gutschrift stattgegeben, weiß der Arbeitgeber, was er zu tun hat, nämlich die von ihm auf einem bestimmten Arbeitszeitkonto vorgenommene Kürzung ungeschehen zu machen.

18

Auf welchem Arbeitszeitkonto die Gutschrift erfolgen soll, kommt im Wortlaut des Antrags nicht zum Ausdruck, kann aber durch Auslegung ermittelt werden. Es steht zwischen den Parteien außer Streit, dass die Beklagte das ÜZA-Konto der Klägerin gekürzt hat und die begehrte Gutschrift auf eben diesem erfolgen soll.

19

II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte war und ist nicht berechtigt, das streitgegenständliche Zeitguthaben zu streichen. Infolge dessen ist sie verpflichtet, diese Stunden dem ÜZA-Konto der Klägerin wieder zuzuführen, also „gutzuschreiben“.

20

1. Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands(zB § 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 1 BUrlG, § 37 Abs. 2 BetrVG) nicht erbringen musste. Wegen dieser Dokumentationsfunktion darf der Arbeitgeber nicht ohne Befugnis korrigierend in ein Arbeitszeitkonto eingreifen und dort eingestellte Stunden streichen. Neben der materiellrechtlichen Rechtfertigung muss die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) dem Arbeitgeber überhaupt die Möglichkeit eröffnen, in das Arbeitszeitkonto eingestellte und damit grundsätzlich streitlos gestellte (vgl. dazu BAG 28. Juli 2010 - 5 AZR 521/09 - Rn. 19, BAGE 135, 197) Arbeitsstunden wieder zu streichen.

21

2. Daran fehlt es im Streitfall. Die dem ÜZA-Konto zugrunde liegenden Vereinbarungen erlauben es der Beklagten nicht, dieses Arbeitszeitkonto mit Minusstunden zu belasten, die sich - möglicherweise - aus der Nichtausschöpfung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit in den Dienstplänen ergeben.

22

a) Das ÜZA-Konto ist ein spezielles Arbeitszeitkonto, das nur die aus Überzeitarbeit erworbenen „Gutstunden“, die grundsätzlich in Freizeit auszugleichen sind, erfasst und dokumentiert. Weder § 14 ETV-DP AG, der die Überzeitarbeit materiellrechtlich regelt, noch die Betriebsvereinbarungen Nr. 1 und Nr. 11 sehen die Möglichkeit vor, in dem ÜZA-Konto Minusstunden aus der Nichtausschöpfung der tarifvertraglich tatsächlich zu arbeitenden Zeit durch den bzw. im Dienstplan zu verrechnen.

23

b) Ebenso wenig kann aus § 22 Abs. 1 MTV-DP AG eine entsprechende Befugnis der Beklagten hergeleitet werden. Abgesehen davon, dass die Tarifnorm nur die tarifliche Arbeitszeit regelt, jedoch keine Vorschriften zur Führung des ÜZA-Kontos enthält, bestimmt § 22 Abs. 1 Satz 3 MTV-DP AG, dass eine abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit nach Satz 1 und Satz 2 innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen ist. Die Kürzung bzw. Streichung eines Guthabens auf dem ÜZA-Konto, das gerade durch Arbeit außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit erworben wurde, ist keine abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit. Eine solche muss, wie sich zumindest aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt, in die Zukunft gerichtet sein und erfolgt durch die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, bei der der Betriebsrat nach § 22 Abs. 3 MTV-DP AG iVm. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitzubestimmen hat.

24

Zudem hat die (rückwirkende) Kürzung der Erholungszeit durch den TV Nr. 142a nicht zu einer abweichenden Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit iSd. § 22 Abs. 1 Satz 3 MTV-DP AG geführt. Die nach dem 1. April 2008 geltenden Dienstpläne haben wie zuvor eine regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden im wöchentlichen Durchschnitt verteilt und dabei lediglich die tatsächlich zu arbeitende Zeit insoweit nicht ausgeschöpft, als die Arbeitszeit einen zu hohen Anteil als Erholungszeit bezahlter Pausen enthielt. Überdies gilt für Zusteller, die wie die Klägerin im Arbeitszeitmodell B arbeiten, die dienstplanmäßige Arbeitszeit nach § 12 Ziff. 1 Betriebsvereinbarung Nr. 11 als erbracht, unabhängig davon, wie lange sie für die von ihnen zu erledigende Zustelltätigkeit tatsächlich brauchen. Die tarifvertraglich zu arbeitende Zeit ist für diese Beschäftigten daher ohne Belang, wobei der Senat nicht zu entscheiden braucht, ob die Betriebsvereinbarung Nr. 11 insoweit tarifwidrig ist.

25

3. Kürzt oder streicht der Arbeitgeber zu Unrecht ein Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf (Wieder-)Gutschrift der auf dem Arbeitszeitkonto gestrichenen Stunden. Dieser Anspruch ist jeder Vereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos immanent.

26

a) Das Bundesarbeitsgericht hat bislang einen Anspruch des Arbeitnehmers auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos bejaht bzw. in Betracht gezogen, wenn das Arbeitszeitkonto nach der zugrunde liegenden Abrede der Vertragsparteien den Vergütungsanspruch verbindlich bestimmt (vgl. BAG 19. März 2008 - 5 AZR 328/07 - Rn. 10 mwN, AP BGB § 611 Feiertagsvergütung Nr. 1; 10. November 2010 - 5 AZR 766/09 - Rn. 16, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitszeitkonto Nr. 3; 17. November 2011 - 5 AZR 681/09 -). Doch muss ein Arbeitszeitkonto nicht stets einen Vergütungsanspruch verbindlich bestimmen, es kann auch - wie hier - für die Höhe eines Anspruchs auf Freizeitausgleich oder die Höhe eines Vorschusses maßgebend sein.

27

b) Unabhängig davon, ob ein Arbeitszeitkonto den Vergütungsanspruch oder sonstige Ansprüche maßgeblich bestimmt, kann der Arbeitnehmer stets verlangen, dass der Arbeitgeber, der aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ein Arbeitszeitkonto für den Arbeitnehmer unterhält, dieses den vereinbarten Vorgaben entsprechend führt. Andernfalls vermag das Arbeitszeitkonto seinen Zweck, den zeitlichen Umfang der vom Arbeitnehmer erbrachten Hauptleistungspflicht zu dokumentieren, nicht zu erfüllen. Greift der Arbeitgeber zu Unrecht in den Saldo eines Arbeitszeitkontos ein, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Wiederherstellung des Status quo ante und damit auf (Wieder-)Gutschrift der aus dem Saldo seines Arbeitszeitkontos gestrichenen Stunden.

28

III. Die Kosten der Revision hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Zoller    

        

    Pollert    

        

        

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob die vom Arbeitgeber an mehrere Arbeitnehmer ausgehändigten Tankgutscheine zu Sachbezügen oder Barlohn führten, nachdem die Arbeitnehmer selbst ihre Fahrzeuge betankten und sich die Aufwendungen dafür auf Grundlage der Tankgutscheine vom Arbeitgeber erstatten ließen.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte als Arbeitgeberin mehreren ihrer Arbeitnehmer monatlich Benzingutscheine überlassen, mit denen an einer beliebigen Tankstelle getankt werden konnte. Die Benzingutscheine enthielten den Namen des Arbeitnehmers und lauteten: "Gutschein über PKW-Treibstoff SUPER bleifrei - 29 Liter, einzulösen im November 2007". Die Arbeitnehmer tankten und bezahlten jeweils an der Tankstelle. Anschließend erstattete die Klägerin den Arbeitnehmern den an der Tankstelle bezahlten Betrag und bestätigte dies auf dem Gutschein. In den Streitjahren (2005 bis 2007) hatte die Klägerin ihren Arbeitnehmern für die Betankung insgesamt 1.926,57 €, 4.060,51 € sowie 4.898,66 € erstattet. Die Klägerin behandelte diese Zahlungen als der Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegende Sachbezüge.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beurteilte die Zahlungen dagegen als Barlohnzuwendung und erließ den hier streitigen Nachforderungsbescheid über insgesamt 3.027,18 €.

4

Das Finanzgericht (FG) hatte nach erfolglosem Einspruchsverfahren die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Die monatlichen Tankgutscheine an die Arbeitnehmer der Klägerin seien keine Sachzuwendung i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG. Das übergebene Papier sei kein Warengutschein, sondern ein Zahlungsversprechen dahingehend, nach Betankung die von den Arbeitnehmern verauslagten Kosten zu erstatten. Das sei eine Barlohnzahlung i.S. des § 8 Abs. 1 EStG.

5

Die Klägerin rügt mit der Revision die Verletzung des § 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 9 EStG.

6

Sie beantragt,

das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 25. November 2009  2 K 1432/09 und den Nachforderungsbescheid vom 11. November 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. März 2009 aufzuheben.

7

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

9

1. Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Dazu rechnen nach § 8 Abs. 1 EStG alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Zu diesen Einnahmen gehören daher auch die Sachbezüge, nämlich die nicht in Geld bestehenden Einnahmen, wie in § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG im Klammerzusatz als Regelbeispiel aufgeführt "(Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge)". Diese Sachbezüge bleiben nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 € (bis 2003) und 44 € (ab 2004) im Kalendermonat nicht übersteigen.

10

a) Ob die vom Arbeitgeber zugewandten Vorteile Sachbezüge i.S. des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG oder Barlöhne darstellen, entscheidet sich allerdings nicht allein danach, ob der Arbeitnehmer tatsächlich entweder eine Sach- oder Dienstleistung oder Geld erlangt. Denn ein Zufluss von Geld kann auch dann vorliegen, wenn der Barlohn nicht an den Arbeitnehmer ausbezahlt, sondern auf seine Weisung anderweitig verwendet wird, z.B. zur Erfüllung einer Verbindlichkeit des Arbeitnehmers aus Kauf, Miete, Darlehen usw. Eine derartige Verwendung des (Bar-)Lohns stellt lediglich eine Abkürzung des Zahlungsweges dar und lässt den Charakter der Zahlung als Barlohnzuwendung unberührt (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2008 VI R 6/05, BFHE 220, 478, BStBl II 2008, 530, mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 20. August 1997 VI B 83/97, BFHE 183, 568, BStBl II 1997, 667). Dementsprechend kann aber auch Sachlohn vorliegen, wenn der Weg der Sachleistung derart abgekürzt ist, dass der Arbeitgeber die Ware nicht selbst dem Arbeitnehmer aushändigt, sondern der Arbeitnehmer von einem Dritten die vom Arbeitgeber zugesagte Sache oder Dienstleistung erwirbt und der Arbeitgeber das Entgelt dafür dem Dritten gegenüber erbringt.

11

b) Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, nämlich auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen danach, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Sachbezug unterscheidet sich von Barlohn durch die Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs auf den Vorteil. Kann der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen daher Sachbezüge i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vor, die unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG außer Ansatz bleiben. Unerheblich ist dann, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber bezieht oder ob der Arbeitnehmer die Sache von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers bezieht.

12

Hat der Arbeitnehmer dagegen auch einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Werts der Sachbezüge ausbezahlt, liegen auch dann keine Sachbezüge, sondern Barlohn vor, wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet. Dementsprechend hatte der erkennende Senat auch schon Einkaufsgutscheine, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber statt der Barauszahlung des tarifvertraglichen Urlaubsgeldes wahlweise bezogen hatte, nach der ihnen zugrundeliegenden arbeitsrechtlichen Anspruchsgrundlage beurteilt und den Erwerb der entsprechenden Ware oder Dienstleistung nicht als Sachbezug, sondern als Barlohnverwendung qualifiziert, wenn der Arbeitnehmer statt des Gutscheins auch Geld beanspruchen konnte (Urteil in BFHE 220, 478, BStBl II 2008, 530). Im Streitfall gilt nichts anderes.

13

c) Ein Sachbezug, nämlich eine nicht in Geld bestehende Einnahme i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Recht, nämlich einen Anspruch, eine Sach- oder Dienstleistung beziehen zu können, einräumt. Denn Sachbezüge sind alle Einnahmen, die nicht in Geld bestehen; zu den nicht in Geld bestehenden Vorteilen zählen deshalb auch Rechte. Deshalb steht der Qualifikation als Sachbezug nicht entgegen, dass Arbeitnehmer keine konkreten Sachen oder konkreten Dienstleistungen erhalten. Ein Sachbezug liegt auch vor, wenn Arbeitnehmern lediglich Gutscheine überlassen werden, die sie zum Bezug einer von ihnen selbst auszuwählenden Sach- oder Dienstleistung berechtigen und die bei einem Dritten einzulösen oder auf den Kaufpreis anzurechnen sind. Unerheblich ist insoweit, dass solche Gutscheine, je nach Aussteller, im täglichen Leben ähnlich dem Bargeld verwendbar sein mögen. Denn trotz einer gewissen Handelbarkeit oder Tauschfähigkeit besteht ein solcher Gutschein nicht in Geld i.S. der Negativabgrenzung in § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG und bleibt daher Sachbezug.

14

aa) Der erkennende Senat hält an seiner Rechtsprechung fest (Urteil vom 27. Oktober 2004 VI R 29/02, BFHE 207, 309, BStBl II 2005, 135), dass Einnahmen in Geld i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG solche in Form der im Inland gültigen gesetzlichen Zahlungsmittel sind, daneben jedenfalls auch Zahlungen in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung umfassen. Einnahmen in Geld sind mit Sachbezügen der Art, wie sie vom Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet werden (Wohnung, Kost, Waren und Dienstleistungen), nicht vergleichbar; insbesondere auch nicht mit Gutscheinen. Denn solchen Gutscheinen haftet zwar ein abstrakter Wert an, der erst durch eine unter Umständen mit erheblichen Schwierigkeiten verbundene Bewertung als Einnahme erfasst werden muss (Senatsurteil in BFHE 207, 309, BStBl II 2005, 135, unter II. 2. b bb). Daraus kann indessen nicht gefolgert werden, dass Sachen, deren Wert sich einfach bestimmen lässt, weil dafür täglich etwa an der Börse ein Wert ermittelt wird --z.B. Aktien, andere Wertpapiere oder Edelmetalle--, als Geld i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG gelten.

15

bb) Eine Ausdehnung der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auf Barlohnzahlungen scheidet zwar aus, weil die Freigrenze nicht bezweckt, dem Arbeitgeber zu ermöglichen, seinen Arbeitnehmern auf wie auch immer geartete Weise einen monatlichen Gegenwert von 50 DM (jetzt 44 €) steuerfrei zukommen zu lassen (Senatsurteil vom 27. Oktober 2004 VI R 51/03, BFHE 207, 314, BStBl II 2005, 137). Daraus lassen sich indessen keine Grundsätze für eine Unterscheidung zwischen Barlohn und Sachlohn herleiten und dies rechtfertigt es auch nicht, den durch das Tatbestandsmerkmal Geld gekennzeichneten Barlohn zu Gunsten des Begriffs Sachlohn einzuengen. Denn die Freigrenze gestattet letztlich doch, sämtliche nicht in Geld bestehenden Vorteile, also Sachbezüge, dem Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise bis zu der vom Gesetz festgelegten Höhe steuerfrei zukommen zu lassen. Auch aus den dazu veröffentlichten Gesetzesmaterialien ergibt sich nichts Gegenteiliges. Denn ungeachtet der Frage, inwieweit eine Gesetzesbegründung eine dem Wortlaut der Norm entgegenstehende Auslegung überhaupt stützen könnte, bezeichnet die Gesetzesbegründung (BTDrucks 13/1686, S. 8) die Freigrenze lediglich als einen weiteren "Beitrag zur Steuervereinfachung", ohne auf die für den Streitfall erhebliche Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezug näher einzugehen.

16

d) Auf dieser Grundlage hält der erkennende Senat nicht mehr an seiner Auffassung fest, dass es für die Einordnung als Geldlohn unerheblich sei, ob der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbunden hat, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden (Urteil in BFHE 207, 314, BStBl II 2005, 137). Denn auch wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unmittelbar einen Geldbetrag überlässt, ist dies, wie oben dargelegt, dann eine Sachlohnzuwendung im Wege der abgekürzten Leistungserbringung, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber lediglich die Übernahme der Kosten für einen Sach- oder Dienstleistungsbezug oder dessen Bezuschussung beanspruchen kann, der arbeitsrechtliche Anspruch also nicht auf eine reine Geldleistung gerichtet ist. Infolgedessen ist es auch unerheblich, ob der Arbeitnehmer selbst Vertragspartner des die Leistung erbringenden Dritten --etwa der Tankstelle oder des Buchhändlers-- wird oder ob der Arbeitgeber die Sachleistung beim Dritten bezieht und sie an den Arbeitnehmer weitergibt oder abtritt. Denn lohnsteuerrechtlich ist nicht der zwischen Arbeitnehmer und gegebenenfalls Drittem zustande gekommene Kaufvertrag, sondern der zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehende Dienstvertrag entscheidend. Dem entspricht es, dass der Senat im Urteil vom 6. November 2001 VI R 62/96 (BFHE 197, 142, BStBl II 2002, 370) unter Hinweis auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise entschieden hatte, dass vom Arbeitgeber erbrachte Geldzahlungen an ein Leasingunternehmen als Sachlohn in Form der Überlassung von Dienstwagen und nicht als Barlohn gelten, obwohl die Arbeitnehmer Leasingnehmer der Fahrzeuge gewesen waren.

17

e) Der erkennende Senat folgt nicht der in R 31 Abs. 1 Satz 7 der Lohnsteuer-Richtlinien 2004 ff. niedergelegten Auffassung der Finanzverwaltung, wonach ein bei einem Dritten einzulösender Gutschein dann kein Sachbezug sein soll, wenn neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung auch ein anzurechnender Betrag oder ein Höchstbetrag angegeben ist. Nach den vorgenannten Grundsätzen ist auch ein solcher Gutschein keine in Geld bestehende Einnahme i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Denn die Zuwendung eines Sachwerts wird nicht dadurch zu einer Geldzuwendung, dass der Zuwendende eine Wertobergrenze für die zu beziehende Sache bestimmt. Die Festlegung der Wertobergrenze in Form einer Währungseinheit folgt vielmehr aus der Notwendigkeit, für steuerliche Zwecke auch eine nicht in Geld bestehende Zuwendung in Geld bewerten zu müssen; dies gilt indessen für alle Formen einer Sachzuwendung.

18

2. Das FG hat nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsgrundsätze zu Unrecht die im Streit stehende Erstattung auf Grundlage der vom Arbeitgeber ausgegebenen Benzingutscheine als eine in Geld bestehende Einnahme qualifiziert. Denn die von der Klägerin ausgegebenen Benzingutscheine berechtigten die Arbeitnehmer lediglich zum Bezug von PKW-Treibstoff. Dagegen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Arbeitnehmer der Klägerin auch das Recht hatten, auf die Betankung zu verzichten und stattdessen eine Geldleistung in Höhe des Gegenwertes des Treibstoffes zu beanspruchen. Insoweit kann dahinstehen, ob der Würdigung des FG, die Benzingutscheine seien keine Warengutscheine, sondern Zahlungsversprechen dahingehend, nach Betankung die von den Arbeitnehmern verauslagten Kosten zu erstatten, gefolgt werden könnte. Denn unabhängig davon, wie die Zusage der Klägerin als Arbeitgeberin in den streitigen Benzingutscheinen zu würdigen ist, enthalten diese jedenfalls nicht die uneingeschränkte Zusage, bedingungslos eine Geldleistung verlangen zu können.

19

Entgegen der Auffassung des FG macht es für die Differenzierung zwischen Geldleistung und Sachleistung i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG auch keinen Unterschied, ob der Gutschein formuliert "Gutschein über 30 l Normalbenzin" oder "Gutschein über Normalbenzin im Wert von 40 €". In beiden Fällen kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber jeweils nur Treibstoff beanspruchen. Geldleistungen unterscheiden sich von Sachbezügen i.S. des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen danach, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Entscheidend ist die Art des arbeitgeberseitig zugesagten und arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst, nicht die der Erfüllung des Anspruchs darauf.

20

Unerheblich ist dann auch, ob der Arbeitnehmer selbst tankt und dabei gegebenenfalls auch eigene Ansprüche und Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Tankstellenbetreiber begründet. Denn auch dann, wenn der Arbeitgeber sich dafür entscheidet, den Anspruch des Arbeitnehmers in der Weise zu erfüllen, dass er seinem Arbeitnehmer die Kosten der Betankung in Höhe der zugesagten Leistung erstattet, berührt dies den Inhalt des arbeitsvertraglichen Anspruchs selbst nicht, sondern betrifft lediglich die Art und Weise der Erfüllung dieses Anspruchs.

21

Die Klägerin hat damit ihren Arbeitnehmern Sachbezüge i.S. des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG zugewendet. Die besondere Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG ist daher anzuwenden, der Klage ist zu entsprechen und der Nachforderungsbescheid aufzuheben.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 28. Juli 2010 - 5 Sa 18/10 - insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6. Oktober 2009 - 15 Ca 183/09 - zurückgewiesen hat.

2. Auf die Berufung des Klägers wird - unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils - die Beklagte verurteilt, an den Kläger über den ausgeurteilten Betrag hinaus 201,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2008 zu zahlen.

3. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Höhe des Vergütungsanspruchs des Klägers für die Monate September bis Dezember 2008.

2

Die Beklagte stellt Halbleiter her und betrieb in ihrer Produktionsstätte Hamburg ua. den Produktionsbereich ICH (Integrated Circuits Hamburg). Dort war der Kläger, der Mitglied der Gewerkschaft IG Metall ist, von 1994 bis zum 30. April 2009 beschäftigt.

3

Die Beklagte hatte mit der IG Metall am 1. August 2001 einen Anschlusstarifvertrag geschlossen, demzufolge die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie des Tarifgebietes Hamburg und Umgebung in ihrer jeweiligen Fassung für die Beschäftigten ihres Hamburger Betriebes gelten sollten. Nach § 3 des so übernommenen Manteltarifvertrages für das Tarifgebiet Hamburg/Schleswig-Holstein in der Fassung vom 20. April 2000 (MTV) betrug die Wochenarbeitszeit 35 Stunden.

4

Am 2. Dezember 2005 schloss die Beklagte mit der IG Metall mit Wirkung zum 1. Januar 2006 einen Ergänzungstarifvertrag (ETV), der ua. folgende Regelungen enthält:

        

„Präambel

        

Die Firma strebt angesichts der wachsenden weltweiten Konkurrenz in der zyklischen Halbleiter-Industrie eine Sicherung des Standortes durch nachhaltige Maßnahmen der Produktivitätsverbesserung, kontinuierliche Innovation und Erhöhung der Arbeitszeit- und Kostenflexibilität an.

        

Mit diesem Tarifvertrag soll ein Beitrag geleistet werden zur Sicherung vorhandener Arbeitsplätze und zur Schaffung der Voraussetzungen für die Allokation weiterer Investitionen und damit verbunden für die Ansiedlung neuer Arbeitsplätze.

        

Die nachfolgenden Bestimmungen ergänzen den Tarifvertrag vom 01.08.2001, und zwar mit einem Geltungsbereich allein für den Betrieb Hamburg.

        

…       

        

III. Arbeitszeitregelungen 5

        

1. Dauer der Arbeitszeit:            

        

1.1. Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden wird für Vollzeitbeschäftigte um 2,5 Stunden zusätzliche Arbeitszeit ohne Entgeltausgleich erhöht.

        

Für Teilzeitbeschäftigte gilt die Bestimmung entsprechend dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten.

        

Berechnungsbasis für Stundenverdienst, Vergütung bei Kurzarbeit oder TV Beschäftigungssicherung, Entgeltfortzahlung usw. bleibt der Divisor 152,25 Stunden pro Monat (Basis 35 Std. Woche).

        

Der Zeitfaktor bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung und Urlaub beträgt 35 Stunden.

        

Ein Mitarbeiter kann gegenüber dem Vorgesetzten schriftlich (entsprechend dem Verfahren für Urlaubsgewährung, einschließlich Quittierung) anstelle der Arbeitszeitverlängerung eine entsprechende Entgeltminderung in Höhe von 7,14 % des monatlichen Grundentgeltes wählen. Monatliches Grundentgelt sind alle monatlichen Entgeltkomponenten mit Ausnahme der in Anlage 1 Ziff. III - VII genannten Zulagen und des in Anlage 1 Ziff. VIII genannten Zuschusses. Tarifliche Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge werden bei einer Entscheidung für Entgeltminderung auf der Basis des nicht geminderten Entgeltes abgerechnet.

        

Die Wahlentscheidung kann nach 12 Monaten individuell mit Wirkung ab dem übernächsten Monat geändert werden. Bei Schichtmitarbeitern gilt die Ziffer III.1.3.

        

1.2. Die Umsetzung der verlängerten Arbeitszeit erfolgt durch jährliche Schichtpläne, die mit dem Betriebsrat abgestimmt werden.

        

…       

        

2. Maßnahmen im Downturn:            

        

2.1. In Zeiten verminderten Arbeitsanfalls wird im betreffenden Bereich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 35 Wochenstunden (Vollzeit) bzw. bei Teilzeit (z.B. Wochenendschichtler) auf die vertraglich vereinbarte regelmäßige / durchschnittliche Wochenarbeitszeit zurückgeführt.

        

Reicht dies nicht aus, werden die vorhandenen Instrumentarien in folgender Rangfolge: Abbau der Leiharbeit, Abbau des Flexi-Kontos, Operator-Transfer, Kurzarbeit, Arbeitszeitabsenkung nach TV Beschäftigungssicherung genutzt, um betriebsbedingte Entlassungen zu vermeiden.

        

2.2. Arbeitnehmer, die gemäß Ziff. III. 1.1. bzw. 1.3. Entgeltminderung gewählt haben, können nur dann in Kurzarbeit oder Arbeitszeitabsenkung nach TV Beschäftigungssicherung einbezogen werden, wenn zuvor die regelmäßige Arbeitszeit von 35 Stunden bzw. 26,1 Stunden (Wochenendschicht) wieder hergestellt wird.

        

3. Leiharbeit            

        

Die Ersetzung von Stammbelegschaft durch Leiharbeit mittels betriebsbedingter Kündigungen ist nicht beabsichtigt.

        

Eine betriebsbedingte Kündigung ist solange unzulässig, wie vergleichbare Leiharbeitnehmer im Betrieb beschäftigt werden. Vergleichbar ist ein Leiharbeitnehmer dann, wenn dessen Aufgabe - gegebenenfalls nach Einarbeitung gemäß den im Betrieb üblichen Plänen - vom Stammmitarbeiter übernommen werden kann.

                 
        

4. Flexibles Arbeitszeitkonto            

        

Es wird ein flexibles Arbeitszeitkonto auf Guthabenbasis (kein Aufbau von Zeitschulden) eingerichtet. Aufbau und Abbau des flexiblen Arbeitszeitkontos betreffen Arbeitszeit oberhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

        

Das Konto wird als individuelles Zeitkonto geführt. Die Inanspruchnahme des Zeitkontos und die Zuführung von Arbeitszeiten sind freiwillig. Der Beschäftigte kann Arbeitszeitguthaben u.a. zum Ausgleich von Einbringzeiten verwenden.

        

Die weiteren Einzelheiten über Zuführung von Arbeitszeiten in das Arbeitszeitkonto und kollektiven Abbau von Guthaben im Downturn werden zwischen den Betriebsparteien vereinbart. Im Nichteinigungsfall entscheidet die Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG).“

5

Der Kläger entschied sich statt einer wöchentlichen Arbeitszeiterhöhung von 2,5 Stunden für die Entgeltminderung von 7,14 % ab dem 1. Januar 2006. Dies bedeutete für den September 2008 ein um 201,00 Euro gemindertes Entgelt sowie für die drei Monate des letzten Quartals 2008 eine Entgeltminderung von insgesamt 601,80 Euro.

6

Der Produktionsbereich ICH, in dem der Kläger beschäftigt wurde, war wie folgt ausgelastet:

        

        

Quartal

        
        

2007   

I.    

76 %   

                 

II.     

78 %   

                 

III.   

95 %   

                 

IV.     

90 %   

        

2008   

I.    

65 %   

                 

II.     

63 %   

                 

III.   

57,8 %

7

Von Juni bis November 2008 reduzierte die Beklagte die Zahl der im Bereich ICH beschäftigten Leiharbeitnehmer um 60. Im September 2008 nahm sie Verhandlungen mit dem Betriebsrat und der Gewerkschaft über den Gegenstand einer größeren Umstrukturierung im Betrieb Hamburg auf. Im Oktober 2008 bot sie den Beschäftigten Aufhebungsverträge nach dem „Prinzip der doppelten Freiwilligkeit“ an, außerdem strebte sie eine Befreiung von der tarifvertraglich vorgesehenen Übernahmeverpflichtung für Auszubildende an. Schließlich schieden im Zeitraum von Juni bis Anfang Dezember 2008 bei der Beklagten 17 Arbeitnehmer des Bereichs ICH aufgrund von Kündigungen „aus betrieblichen Gründen“ aus. Anfang Oktober 2008 verlangte der Betriebsrat die Rückkehr zur 35-Stunden-Woche von der Beklagten. Ein von der Gewerkschaft eingeleitetes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde auf die Erklärung der Beklagten, ab dem 1. Januar 2009 wieder in der 35-Stunden-Woche arbeiten zu lassen, zurückgenommen.

8

Der Kläger, vertreten durch die IG Metall, hat die jeweiligen Minderungsbeträge für die Monate September bis Dezember 2008 mit Schreiben vom Dezember 2008 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Dazu hat er die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach Ziff. III. 2.1. ETV zur Arbeitszeitreduzierung auf 35 Wochenstunden schon ab dem dritten Quartal 2008 verpflichtet gewesen. Aufgrund der gegenüber 2007 gesunkenen Auslastungsquote, die im vierten Quartal 2008 nur noch 44 % gegenüber einer Normalauslastung von 60 - 80 % betragen habe, liege schon in der ganzen zweiten Jahreshälfte eine „Zeit verminderten Arbeitsanfalls“ vor. Dies werde durch den Abbau der Leiharbeitnehmer und die betriebsbedingten Kündigungen oder Aufhebungsverträge bestätigt. Die bei ihm vorgenommenen Gehaltskürzungen seien folglich seit Beginn des dritten Quartals unzulässig gewesen.

9

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 802,80 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 201,00 Euro seit dem 1. Oktober 2008, aus 201,12 Euro seit dem 1. November 2008, aus 200,68 Euro seit dem 1. Dezember 2008 und aus 200,00 Euro seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen.

10

Ihren Antrag auf Klageabweisung hat die Beklagte damit begründet, dass sich ihrer Auffassung nach aus dem ETV für den einzelnen Arbeitnehmer kein Anspruch auf Änderung der kollektiven Arbeitszeit ergebe. Ziff. III. 2.1. ETV sei so unbestimmt, dass die Norm nicht justiziabel sei. Das normale Auslastungsniveau von 60 - 80 % habe noch bis in das dritte Quartal 2008 angedauert, selbst im vierten Quartal 2008 habe die Auslastungsquote noch bei 50 % gelegen. Darauf habe sie mit dem Abbau von Leiharbeit reagiert. Ein nachhaltiger Nachfragerückgang habe sich infolge der weltweiten Finanzkrise erst im Oktober 2008 abgezeichnet und sich zeitversetzt auf die Produktion erst im ersten Quartal 2009 ausgewirkt. Die Ende 2008 angestrebten Umstrukturierungen seien durch Überlegungen zur Kostensenkung begründet gewesen, sie stellten keine Reaktion auf einen Arbeitsmengenrückgang dar. Die ausgesprochenen Kündigungen seien in Wahrheit leistungsbedingt gewesen. Mit den Aufhebungsverträgen habe man spätere betriebsbedingte Kündigungen vermeiden wollen. Dem Tarifvertrag sei keine Rangfolge der Maßnahmen zu entnehmen, die Entlassungen aus betrieblichen Gründen unnötig machen sollten. Es müsse nicht zunächst zur 35-Stunden-Woche zurückgekehrt werden. Dies sei wegen der umfangreichen Schichtplanänderungen auch nicht möglich. Schließlich habe sie zügig mit der Umstellung zum 1. Januar 2009 auf den erkennbar nachhaltigen Nachfragerückgang reagiert.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung des Differenzentgelts für das vierte Quartal 2008 iHv. 601,80 Euro verurteilt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger noch seinen Entgeltanspruch für den Monat September 2008 weiter, während die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils anstrebt.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers ist begründet, die der Beklagten ist unbegründet. Nach § 611 Abs. 1 BGB iVm. Ziff. III. 2.1. Abs. 1 ETV iVm. Ziff. III. 1.1. Abs. 5 ETV hat der Kläger für die Monate September bis Dezember 2008 Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitsvergütung.

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A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Anspruch des Klägers auf Rückführung der Arbeitszeit und damit auf Wegfall der Entgeltminderung folge aus Ziff. III. 2.1. ETV. Die Beklagte habe sich mit ihrer Verpflichtung, zur 35-Stunden-Woche zurückzukehren, jedenfalls im vierten Quartal 2008 in Verzug befunden. Die tarifliche Regelung zur Verlängerung der betrieblichen Arbeitszeit oder zur Rückkehr zur Normalarbeitszeit in Zeiten verminderten Arbeitsanfalls stelle eine Inhaltsnorm dar. Die Rückführung habe dabei nur eines Entschlusses der Beklagten und der Umsetzung in Schichtpläne bedurft. Wenn man nicht von einer tariflichen Inhaltsnorm ausgehe, gelte nichts anderes, denn dann handele es sich um eine schuldrechtliche Begünstigung Dritter. Die Auslegung des Tarifvertrages ergebe in beiden Fällen, dass die Beklagte zur Rückführung der Arbeitszeit auf die 35-Stunden-Woche verpflichtet gewesen sei, wobei sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergebe, dass hierfür auf die quartalsweise ermittelten Auslastungsquoten abzustellen sei. Die durchschnittliche Normalauslastung betrage 60 - 80 %. Diese sei mit 57,8 % im dritten Quartal 2008 erstmals unterschritten worden, was aber eine so geringe Abweichung darstelle, dass noch keine Pflicht zur Rückführung auf die 35-Stunden-Woche bestanden habe. Anders im vierten Quartal, in dem die Auslastung weit unter dem Durchschnitt gelegen habe, so dass die Beklagte habe reagieren müssen. Der ETV diene der Arbeitsplatzsicherung in Zeiten verminderten Arbeitsanfalls, wobei es die Beklagte zu tragen habe, dass in solchen Zeiten ihre Kosten steigen, wenn zuvor Arbeitnehmer die Möglichkeit der Entgeltkürzung gewählt hatten. Die IG Metall habe die Beklagte gemahnt, ihre Verpflichtung zu erfüllen und zur tariflichen Normalarbeitszeit zurückzukehren. Diese Verpflichtung habe die Beklagte jedenfalls im vierten Quartal 2008 schuldhaft verletzt, da sie nicht schon ab Oktober 2008, sondern erst ab Januar 2009 zur 35-Stunden-Woche zurückgekehrt sei, obwohl sie die verminderte Auslastung schon nach den Zahlen des dritten Quartals 2008 hätte erkennen können.

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B. Dem vermag der Senat nicht in allen Punkten zu folgen. Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Nach § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Regelungen des ETV hat der Kläger Anspruch auf Zahlung der ungekürzten Vergütung für die Monate September bis Dezember 2008.

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I. Die Regelungen des ETV vom 2. Dezember 2005 zur Arbeitszeitverlängerung/Entgeltkürzung sind wirksam.

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1. Infolge beiderseitiger Tarifgebundenheit findet der ETV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung, § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 TVG. Die Beklagte ist selbst Tarifvertragspartei, der Kläger ist Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft IG Metall.

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2. Der ETV ist ein Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1 TVG. Zwar können tariffähige Koalitionen und Arbeitgeber auch nichttarifliche Vereinbarungen treffen (BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 159/09 - AP TVG § 3 Betriebsnormen Nr. 7 = EzA TVG § 1 Betriebsnorm Nr. 6; 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - BAGE 110, 164 = AP TVG § 1 Auslegung Nr. 188 = EzA TVG § 1 Nr. 45). Im Zweifel ist jedoch davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien keinen Koalitionsvertrag zugunsten Dritter, sondern angesichts ihrer tarifautonomen Möglichkeit zur unmittelbaren Rechtssetzung nach dem TVG, einen Tarifvertrag vereinbaren wollten (BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 159/09 - aaO; 5. November 1997 - 4 AZR 872/95 - BAGE 87, 45 = AP TVG § 1 Nr. 29 = EzA TVG § 1 Nr. 41).

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Danach handelt es sich bereits nach dem Wortlaut der Vereinbarung um einen Tarifvertrag. Die Bezeichnung als „Ergänzungstarifvertrag“ sowie die durchgängige Verwendung des Begriffs „Tarifvertrag“ in den Einzelbestimmungen sowie die Bezeichnung der Vertragschließenden als „Tarifvertragsparteien“ sprechen für diese Annahme. Verwenden tariffähige Parteien in einer Vereinbarung feststehende Rechtsbegriffe wie „Tarifvertrag“, ist davon auszugehen, dass sie die Formulierung im Sinne des Gesetzes verstanden wissen wollten (BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 159/09 - AP TVG § 3 Betriebsnormen Nr. 7 = EzA TVG § 1 Betriebsnorm Nr. 6). Weiter war es Zweck der Vereinbarung, andere bestehende tarifvertragliche Regelungen abzuändern, dh. den Anschlusstarifvertrag und über diesen die wöchentliche Arbeitszeit bei der Beklagten zu modifizieren. Dies spricht auch dafür, dass die tariflichen Regelungen des ETV in gleicher Weise wie die abgeänderten Tarifbestimmungen zwingend und unmittelbar auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse einwirken sollten. Handelte es sich folglich um ein tarifliches Normenwerk, so sind für seine Auslegung die Regeln über die Auslegung von Tarifverträgen anzuwenden (vgl. BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 272/05 - AP TVG § 1 Nr. 37 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 43). Weiter galten die Regelungen des ETV zur Entgeltminderung unmittelbar und zwingend hinsichtlich des von der Beklagten geschuldeten Arbeitsentgelts, nachdem Arbeitnehmer wie der Kläger diese tariflich vorgesehene Alternative gewählt hatten, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG(so schon BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 478/08 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 209). Zwischen den Parteien besteht kein Streit, dass die Beklagte im streitbefangenen Zeitraum die monatlichen Minderungsbeträge der Höhe nach korrekt berechnet hat.

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3. Die Verlängerung der Wochenarbeitszeit um 2,5 Stunden oder die entsprechende Kürzung des monatlichen Grundentgelts um 7,14 % nach den Bestimmungen des ETV verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

20

a) Durch Tarifvertrag dürfen dem Arbeitgeber keine Rechte eingeräumt werden, die mit dem Schutz des Arbeitnehmers vor einseitiger Änderung des Arbeitsvertrages, wie er durch das Kündigungsschutzgesetz gewährleistet wird, nicht mehr vereinbar sind. Wird durch Tarifvertrag die Einführung von Kurzarbeit dem Arbeitgeber überlassen, ohne die dafür erforderlichen Voraussetzungen tarifvertraglich zu regeln, verstößt dies gegen zwingendes Kündigungsschutzrecht (vgl. BAG 27. Januar 1994 - 6 AZR 541/93 - BAGE 75, 327, 331 = AP BAT-O § 15 Nr. 1 = EzA BGB § 615 Kurzarbeit Nr. 1; 18. Oktober 1994 - 1 AZR 503/93 - AP BGB § 615 Kurzarbeit Nr. 11 = EzA BGB § 615 Kurzarbeit Nr. 2). Das Kündigungsschutzgesetz schützt aber nicht vor Änderungen der Arbeitszeit und/oder der Höhe des Arbeitsentgelts durch tarifvertragliche Regelung. Zudem regelt der ETV die Elemente der Arbeitszeitverlängerung ohne Lohnausgleich oder die entsprechende Entgeltkürzung bei gleichbleibender Arbeitszeit selbst und räumt dem Arbeitgeber keine mit der Wertung des Kündigungsschutzgesetzes nicht zu vereinbarenden Befugnisse ein. Insbesondere hat der Arbeitgeber nicht die Befugnis bekommen, den Umfang der Arbeitszeitverlängerung oder der Entgeltkürzung abweichend anderweitig zu bestimmen. Auch handelt es sich um einen „Ergänzungstarifvertrag“, der in Ergänzung zum übernommenen Manteltarifvertrag für das Tarifgebiet Hamburg/Schleswig-Holstein ab 1. Januar 2006 eine Abweichung von der manteltarifvertraglichen Wochenarbeitszeit bestimmt und ebenso festlegt, wann diese Abweichung zu Ende geht. Er räumt dem Arbeitgeber auch insoweit keine gegen den etwaigen Kündigungsschutz verstoßende einseitige Dispositionsmöglichkeit ein.

21

b) Der ETV vom 2. Dezember 2005 verstößt auch nicht gegen Art. 12 GG. Zwar wird durch die Erhöhung der Arbeitszeit ohne Entgeltausgleich oder durch die entsprechende Entgeltkürzung in gleichem Umfang in die Berufsfreiheit der betroffenen Arbeitnehmer eingegriffen, Art. 12 Abs. 1 GG. Denn der Tarifvertrag ändert das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, greift also in die Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses ein. Damit wird aber dem Kläger kein verfassungsrechtlich gebotener Mindestschutz entzogen (vgl. BAG 14. Januar 2009 - 5 AZR 75/08 - AP BGB § 315 Nr. 88; 8. Oktober 2008 - 5 AZR 707/07 - mwN, EzA TVG § 4 Bankgewerbe Nr. 5). Die Verlängerung der Arbeitszeit oder die Kürzung des Arbeitsentgelts sind geeignet, die Beschäftigung der sonst durch betriebsbedingte Kündigungen bedrohten Arbeitnehmer zu sichern. Die Tarifvertragsparteien haben eine solche Regelung für erforderlich gehalten. Dies unterliegt der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien, die nur dann zu korrigieren ist, wenn auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der von dem jeweiligen Tarifvertrag erfassten Beschäftigungsbetriebe und der dort zu verrichtenden Tätigkeiten ein Verstoß gegen die elementaren Gerechtigkeitsanforderungen nach den Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG bejaht werden muss(BAG 28. Mai 2009 - 6 AZR 144/08 - AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 184; 24. März 2004 - 5 AZR 303/03 - BAGE 110, 79 = AP BGB § 138 Nr. 59 = EzA BGB 2002 § 138 Nr. 2). Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Die Regelung ist auch zumutbar, weil sie zum einen klare Vorteile wie den Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen, soweit noch vergleichbare Leiharbeiter beschäftigt werden, enthält, zum anderen, weil sie den Arbeitnehmern ein Wahlrecht zwischen Arbeitszeitverlängerung oder direkter Entgeltkürzung einräumt. Sie ist daher auch angemessen (BAG 8. Oktober 2008 - 5 AZR 707/07 - aaO).

22

II. Bei den Regelungen in Ziff. III. 2.1. Abs. 1 und Ziff. III. 1.1. Abs. 5 ETV handelt es sich um Inhaltsnormen iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG und nicht um bloß schuldrechtlich zwischen den tarifvertragschließenden Parteien wirkende Bestimmungen.

23

1. Die Auslegung, ob es sich innerhalb eines Tarifvertrages um eine normative oder schuldrechtliche Bestimmung handelt, richtet sich ebenso wie die, ob ein Tarifvertrag oder eine sonstige schuldrechtliche Koalitionsvereinbarung vorliegt, nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB(vgl. BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 159/09 - AP TVG § 3 Betriebsnormen Nr. 7 = EzA TVG § 1 Betriebsnorm Nr. 6; 7. Juni 2006 - 4 AZR 272/05 - AP TVG § 1 Nr. 37 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 43; 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - BAGE 110, 164 = AP TVG § 1 Auslegung Nr. 188 = EzA TVG § 1 Nr. 45; ErfK/Franzen 11. Aufl. § 1 TVG Rn. 80). Schuldrechtliche Verpflichtungen in einem Tarifvertrag sind solche, die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien regeln (§ 1 Abs. 1 TVG).

24

2. Aus Ziff. III. 2.1. Abs. 1 ETV ergeben sich nach dem Wortlaut schon keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien berechtigt oder verpflichtet sind, in Zeiten verminderten Arbeitsanfalls durch eine tarifliche Regelung die Arbeitszeit auf 35 Wochenstunden erst wieder zurückzuführen. Es heißt schlicht: „wird … zurückgeführt“. Dass dies durch die Tarifvertragsparteien zu geschehen hätte, ist nicht vorgesehen. Auch wenn es in einem Tarifvertrag, der den Bestand des Produktionsstandortes sichern soll, möglich gewesen wäre, eine Verhandlungsverpflichtung der Tarifvertragsparteien über eine Anschlussregelung für Krisenzeiten aufzunehmen, so ist dies vorliegend nicht geschehen. Hätte eine Verhandlungsverpflichtung aufgenommen werden sollen, hätte es nahegelegen zu vereinbaren, dass sich „die Tarifvertragsparteien verpflichten, in Zeiten verminderten Arbeitsanfalls über eine Rückführung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 35 Wochenstunden zu verhandeln“. Auch aus der Formulierung „wird … zurückgeführt“ ergibt sich nicht, dass es den Tarifvertragsparteien vorbehalten bleiben sollte, dies durch eine Regelung erst herbeizuführen. Dies wäre dann anzunehmen, wenn das Ob und Wie der Zurückführung offen wäre (vgl. zur Herabsetzung von Arbeitszeit: BAG 1. August 2001 - 4 AZR 388/99 - BAGE 98, 303 = AP TVG § 3 Betriebsnormen Nr. 5 = EzA TVG § 1 Betriebsnorm Nr. 2). Jedoch haben die Tarifvertragsparteien sowohl das Ob „wird … zurückgeführt“ als auch das Wie „auf 35 Wochenstunden (Vollzeit) bzw. bei Teilzeit … auf die vertraglich vereinbarte regelmäßige/durchschnittliche Wochenarbeitszeit“, geregelt. Geregelt ist auch der Zeitpunkt der Rückführung. Dies soll „in Zeiten verminderten Arbeitsanfalls“ geschehen. Es ist auch nicht vorgesehen, dass die Arbeitszeit auf 35 Wochenstunden zurückgeführt werden „kann“. Ein Zustimmungsvorbehalt zugunsten der Gewerkschaft dergestalt, dass die Fortführung der Arbeitszeitverlängerung in Zeiten verminderten Arbeitsanfalls von der Zustimmung der Gewerkschaft abhängen sollte (vgl. dazu BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 159/09 - AP TVG § 3 Betriebsnormen Nr. 7 = EzA TVG § 1 Betriebsnorm Nr. 6), ergibt sich ebenso wenig. Schließlich ergibt sich aus der Verwendung des Wortes „Maßnahmen“ in der Überschrift der Tarifnorm nicht, dass in der Tarifnorm schuldrechtliche Pflichten der Tarifvertragsparteien bestimmt werden. In Ziff. III. 2.1. Abs. 2 ETV ist das ultima-ratio-Prinzip für betriebsbedingte Kündigungen konkretisiert, wonach zunächst Leiharbeit und das Flexi-Konto abzubauen, ein Operator-Transfer, Kurzarbeit und eine Arbeitszeitabsenkung nach TV Beschäftigungssicherung zu nutzen sind, um betriebsbedingte Entlassungen zu vermeiden. In Ziff. III. 2.2. ETV ist noch eine Regelung zur Einbeziehung von Arbeitnehmern bei Entgeltminderung in Kurzarbeit oder Arbeitszeitabsenkung aufgenommen. Aus dieser Systematik ergibt sich, dass das Wort „Maßnahmen“ synonym für „Regelungen“ im Downturn steht, nicht aber ein Recht oder eine Pflicht einer oder beider Tarifvertragsparteien statuiert wurde.

25

a) Durch Ziff. III. 2.1. Abs. 1 ETV wird die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in Zeiten verminderten Arbeitsanfalls auf 35 Wochenstunden „zurückgeführt“. Damit wird direkt das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung und damit die Hauptleistungspflicht im Arbeitsverhältnis geregelt. Gleiches gilt für Ziff. III. 1.1. Abs. 5 ETV, womit eine Entgeltkürzung von 7,14 % „anstelle“ einer Arbeitszeitverlängerung zur Wahl gestellt wird. Diese Norm ist justiziabel, auch wenn sie unbestimmte Rechtsbegriffe enthält. Unbestimmte Rechtsbegriffe genügen dann den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Normklarheit und Justiziabilität, wenn sie mit herkömmlichen juristischen Methoden ausgelegt werden können (BVerfG 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 - BVerfGE 103, 21; vgl. BAG 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - BAGE 51, 59 = AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 115).

26

b) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm ist mitzuberücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist stets abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien, wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Es gibt nämlich weder einen allgemeinen Erfahrungssatz, in welcher Weise die Tarifvertragsparteien jeweils den mit einer Tarifnorm verfolgten Sinn und Zweck zum Ausdruck bringen, noch gebietet die juristische Methodenlehre hier eine bestimmte Reihenfolge der Auslegungskriterien (vgl. BAG 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 - BAGE 46, 308 = AP TVG § 1 Auslegung Nr. 135 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 14). Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und gesetzeskonformen Regelung führt (BAG 30. Mai 2006 - 1 ABR 21/05 - mwN, EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 9; 29. September 2004 - 1 ABR 29/03 - BAGE 112, 87 = AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 112 = EzA BetrVG 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 6; 4. Dezember 2002 - 10 AZR 138/02 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 245 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 3; 20. April 1994 - 10 AZR 276/93 - mwN, AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 11; Wiedemann/Wank 7. Aufl. § 1 TVG Rn. 985, 999 ff.).

27

c) Die Tarifnorm verwendet in der Überschrift den Begriff „Downturn“, welcher mit „Abschwung“ übersetzt werden kann. Es ist davon die Rede, dass „in Zeiten verminderten Arbeitsanfalls“ die Arbeitszeit „im betreffenden Bereich“ „zurückgeführt“ wird. Damit wird eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe verwandt, die zwar auslegungsbedürftig, aber auch anhand der allgemeinen Grundsätze der Tarifauslegung auslegungsfähig sind. Abweichendes ergibt sich nicht aus der kumulierten Verwendung mehrerer unbestimmter Rechtsbegriffe. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Tarifvertragsparteien ist nur dann aus rechtsstaatlichen Gründen bedenklich, wenn diese eine willkürliche Subsumtion erlauben würden (vgl. BAG 6. Juni 1984 - 4 AZR 203/82 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 91). Dies trifft für die hier infrage stehenden Begriffe nicht zu.

28

d) Zwar kann dem Wortlaut des ETV nicht direkt entnommen werden, was die Tarifvertragsparteien als „Arbeitsanfall“ verstanden haben, was Bezugsgröße des „Rückgangs“ desselben sein soll und ob „jeder“ Rückgang schon eine Rückführung der Arbeitszeit bewirkt.

29

Aus dem Zweck und der Systematik ergibt sich aber, dass die Tarifvertragsparteien nur eine solche Verminderung des Arbeitsanfalls zur Rückführung vorgesehen haben, die Folge einer konjunkturellen, dh. mittelfristigen Änderung ist - in Abgrenzung zu bloß kurzfristigen, saisonalen Schwankungen. Dies ergibt sich aus der Überschrift der Tarifnorm, die „Maßnahmen im Downturn“ lautet. Mit dem Begriff Downturn, der mit Abschwung oder Rückgang übersetzt werden kann und mit dem Wort Aufschwung ein Begriffspaar einer zyklischen Entwicklung bildet (vgl. Gabler Wirtschaftslexikon 17. Aufl. Konjunkturphasen), wird der konjunkturelle Bezug und der Zusammenhang mit der Präambel des Tarifvertrages deutlich. Ziel des Tarifvertrages ist danach die Sicherung des Standortes angesichts der wachsenden Konkurrenz in der zyklischen Halbleiter-Industrie. Schwankungen in der Nachfrage und der Produktion, die zu Veränderungen des Auslastungsgrades der Produktionskapazität führen, sind nur dann konjunkturellen Ursprungs, wenn sie eine gewisse (zyklische) Regelmäßigkeit aufweisen. Auch die weiteren Regelungen in Ziff. III. 2. ETV sehen Regelungen vor, die einen längerfristigen Abschwung betreffen. In Ziff. III. 2.1. Abs. 2 ETV ist eine Regelung zur Konkretisierung des ultima-ratio-Prinzips bei betriebsbedingten Kündigungen aufgenommen, Ziff. III. 2.2. ETV betrifft eine Regelung der Kurzarbeit. Mithin werden insgesamt Regelungen zur mittelfristigen Sicherung der Beschäftigung getroffen.

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Vor allem ergibt sich aus dem von den Tarifvertragsparteien verfolgten Zweck, nachhaltig die Produktivität und die Arbeitszeit- und Kostenflexibilität zu erhöhen, dass nur solche Rückgänge im Arbeitsanfall relevant sein sollen, die eine längerfristige konjunkturelle Ursache haben. Nur so ergibt sich eine vernünftige und praktisch brauchbare Regelung, da die Tarifvertragsparteien dann eine nachhaltige Produktivitätsverbesserung erreichen können, wenn der Vorteil der Arbeitszeitverlängerung im Sinne einer Reduktion der Lohnstückkosten nicht bereits bei kurzfristigen Rückgängen verloren geht. Hierfür spricht auch die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, denn Grundlage der Tarifverhandlungen war der Geschäftsplan der Beklagten, der starke Auf- und Abschwünge in der Halbleiterkonjunktur thematisiert und einen Aufschwung erst ab dem Jahr 2007 prognostiziert hat. Als der Tarifvertrag geschlossen wurde, befand sich die Beklagte nicht in einer Aufschwungphase, prognostizierte aber eine solche für den Zeitraum ab dem Jahr 2007. Perspektive bei Abschluss des Tarifvertrages war damit ein Zeitraum von ca. zwei Jahren. Damit wird der konjunkturelle Bezug und die Erwartung der Tarifvertragsparteien deutlich, dass mit dem Tarifvertrag und der Verlängerung der Arbeitszeit ein längerer Zeitraum überbrückt werden sollte, bevor eine Reduzierung der Arbeitszeit in einer Phase des verminderten Arbeitsanfalls wieder greifen kann. Von einer Abschwungphase (Downturn, Rezession) im Sinne der Tarifnorm kann daher erst dann gesprochen werden, wenn die längerfristige Gegenbewegung zum Aufschwung eingesetzt hat.

31

Aus dem Zweck der tariflichen Regelung und dem daraus folgenden Konjunkturbezug und dessen mittelfristigem Zeithorizont ergibt sich ein Quartalsbezug. Konjunkturdaten werden regelmäßig quartalsweise erhoben, so auch die Kapazitätsauslastung bei der Beklagten. Eine bloß monatliche Betrachtungsweise würde dem Sinn und Zweck der Regelung, einen nachhaltigen Konsolidierungs- und Flexibilisierungsbeitrag zu leisten, nicht gerecht. Durch den Quartalsbezug wird eine Schwankungsbreite auf der Zeitachse ermöglicht, so dass Zeiten eines unter das Normalmaß fallenden Arbeitsanfalls durch stärkere Monate desselben Quartals ausgeglichen werden können. Nur so wird die Tarifnorm auch praktisch handhabbar.

32

e) Aus dem Zweck des ETV, die Produktivität zu verbessern, ergibt sich, dass für einen verminderten Arbeitsanfall auf die Zahlen zur Kapazitätsauslastung abzustellen ist, wie sie die Beklagte quartalsweise erhebt. Dabei ist nicht schon dann von einem verminderten Arbeitsanfall auszugehen, wenn er relativ zu den Vorquartalen zurückgegangen ist, sondern erst dann, wenn zu einem solchen Rückgang hinzu kommt, dass die Kapazitätsauslastung unter den normalen Auslastungsgrad fällt. Dies gebietet die Systematik und eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages. In Ziff. III. 1.1. ETV haben die Tarifvertragsparteien die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit um 2,5 Stunden ohne Entgeltausgleich erhöht. Diese Arbeitszeitverlängerung ist ohne zeitliche Begrenzung erfolgt. Das Pendant dazu bildet Ziff. III. 2.1. Abs. 1 ETV mit „Maßnahmen im Downturn“. Schon aus dieser Systematik ergibt sich, dass ein verminderter Arbeitsanfall nicht schon bei einer relativen Änderung zu Vorquartalen vorliegen kann, da sonst ein ständiges Auf und Ab in dem zyklischen Veränderungen besonders unterworfenen Betrieb der Beklagten droht. Dies war nicht gewollt. Aus Sinn und Zweck der tariflichen Regelung, einen nachhaltigen Beitrag der Produktivitätsverbesserung zur Standortsicherung zu leisten, wie er sich aus der Präambel ergibt, folgt vielmehr, dass ein verminderter Arbeitsanfall erst dann angenommen werden kann, wenn der Grad der Normalauslastung absolut unterschritten wird.

33

f) Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht aber einen verminderten Arbeitsanfall erst dann angenommen, wenn die Kapazitätsauslastung nicht nur unbedeutend unter das Normalmaß fällt. Bereits der Wortlaut der Tarifnorm lässt eine solche Auslegung nicht zu. Hätten die Tarifvertragsparteien Erheblichkeitsschwellen vorsehen wollen, hätte es nahegelegen, einen „deutlich“, „erheblich“ oder „bedeutend“ verminderten Arbeitsanfall zur Rückführung vorzusehen. Hierzu haben sich die Tarifvertragsparteien aber nicht entschlossen. Der Arbeitsanfall, der zur Rückführung der Arbeitszeit führen soll, muss nach dem Tarifwortlaut nur „vermindert“ sein. Ein Abweichen bis unterhalb der Normalauslastung genügt. Dem Zweck der Norm, einen verminderten Arbeitsanfall dann anzunehmen, wenn dieser einen längerfristigen konjunkturellen Ursprung hat, wird durch die zeitliche Komponente, insb. den Quartalsbezug und den von der Beklagten vorgetragenen Korridor der Normalauslastung von 60 - 80 % hinreichend Rechnung getragen. So werden stärkere Ausschläge in einzelnen Monaten relativiert. Eine nochmalige Relativierung durch Erheblichkeitsschwellen würde eine rechtssichere und damit eine praktisch brauchbare Handhabung der Tarifnorm ausschließen.

34

g) Liegt ein konjunkturell, dh. längerfristig verminderter Grad der Kapazitätsauslastung, also ein verminderter Arbeitsanfall vor, so tritt im betreffenden Bereich automatisch eine Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 35 Wochenstunden (Vollzeit) ein, ohne dass es einer Umsetzung durch den Arbeitgeber bedarf.

35

Nach dem Tarifwortlaut „wird“ die Arbeitszeit „zurückgeführt“. Dass es eines Umsetzungsaktes durch den Arbeitgeber oder den Betriebspartner bedarf, ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch der Systematik oder dem Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelungen. In Ziff. III. 1.1. ETV haben die Tarifvertragsparteien geregelt, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden um 2,5 Stunden „erhöht wird“. Allein die Umsetzung der verlängerten Arbeitszeit erfolgt durch jährliche Schichtpläne, die mit dem Betriebsrat abgestimmt werden (Ziff. III. 1.2. Abs. 1 ETV). Im Falle der Ziff. III. 2.1. ETV ist dies nicht vorgesehen. Für die Notwendigkeit eines Umsetzungsaktes würde sprechen, wenn dem Arbeitgeber ein Entscheidungsspielraum bspw. hinsichtlich des Zeitpunkts der „Rückführung“ verbliebe. Ein solcher Entscheidungsspielraum ist aber gerade nicht vorgesehen. Daher bedarf es insoweit zur Rückführung der Wochenarbeitszeit auf 35 Stunden keines Umsetzungsaktes.

36

Aus der Systematik und Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich nichts anderes. Mit dem Tarifvertrag sollen vorhandene Arbeitsplätze dadurch gesichert werden, dass ein Beitrag zur nachhaltigen Produktivitätsverbesserung und Erhöhung der Arbeitszeitflexibilität geleistet wird. Hierzu haben die Tarifvertragsparteien die wöchentliche Arbeitszeit um 2,5 Stunden pro Woche erhöht (Ziff. III. 1.1. ETV), wobei die Umsetzung durch jährliche Schichtpläne erfolgt (Ziff. III. 1.2. ETV). Die Schichtpläne sollen wiederum im Einvernehmen zwischen den einzelnen Arbeitnehmern und den jeweiligen Vorgesetzten aufgestellt werden, wobei für Meinungsverschiedenheiten eine paritätisch besetzte Clearingstelle, die spätestens vier Wochen vor Beginn der Schichtperiode entscheidet, vorgesehen ist (Ziff. III. 1.3. ETV). Bei Meinungsverschiedenheiten über die Lage von Zusatzschichten ist die Einigungsstelle vorgesehen, die spätestens zwei Wochen vor Beginn der Schichtperiode entscheiden soll (Ziff. III. 1.3. Abs. 3 ETV). Bereits aus diesem Regelungszusammenhang für die Verlängerung der Arbeitszeit ergibt sich, dass bei einem konjunkturellen Abschwung keine Umsetzung notwendig sein soll. Die Umsetzung der Verlängerung erfolgt mittels eines komplex geregelten Systems der Aufstellung von Schichtplänen. Deshalb sieht der Tarifvertrag zum Inkrafttreten vor, dass im Januar 2006 für alle Arbeitnehmer eine Entgeltkürzung erfolgt, da ein längerfristiger Umsetzungsprozess notwendig war. Eine Änderung der vorhandenen Schichtpläne zur 35-Stunden-Woche im Abschwung ist zwar möglich, sie ist aber keine Voraussetzung für den Eintritt der „Zurückführung“ der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 35 Wochenstunden.

37

3. Der „betreffende Bereich“, auf den sich die Rückführung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 35 Wochenstunden bezieht, ist einer der Produktionsbereiche im Betrieb Hamburg, dh. der Beschäftigungsbereich des Klägers ICH fällt hierunter. Darunter sind weder einzelne Abteilungen innerhalb der Bereiche zu verstehen noch der gesamte Standort oder Betrieb. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Tarifnorm, dort die Arbeitszeit zurückzuführen, wo es Arbeitsplätze im Abschwung zu sichern gilt. „Betreffender Bereich“ kann nur ein solcher sein, für den überhaupt ein verminderter Arbeitsanfall feststellbar ist. Die Beklagte stellt die Kapazitätsauslastung je Produktionsbereich, nicht auf einzelne Abteilungen bezogen, fest.

38

4. Im dritten Quartal - also auch im September - und im vierten Quartal 2008 lagen Zeiten verminderten Arbeitsanfalls vor, denn der Grad der Kapazitätsauslastung im Bereich ICH hat den Normalbereich in diesen Zeiten unterschritten. Zugunsten der Beklagten kann deren Vortrag, bei Abschluss des Tarifvertrages habe der Normalbereich bei 60 bis 80 % Kapazitätsauslastung und im vierten Quartal 2008 habe diese nicht unter 50 % gelegen, als zutreffend unterstellt werden. Denn auch dann liegt im dritten und vierten Quartal 2008 eine konjunkturelle Minderung der Kapazitätsauslastung unterhalb der Normalauslastung vor. Im dritten Quartal ist mit 57,8 % und im vierten Quartal 2008 mit 44 % - so der Kläger - oder mit „nicht unter 50 %“ - so die Beklagte - ein Unterschreiten der Normalauslastung von mind. 60 % festzustellen. Hierbei liegt auch ein konjunktureller, kein bloß kurzfristig saisonaler Abschwung vor. Davon ist das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen. Denn nach den unstreitigen Graden der Kapazitätsauslastung stellte das dritte Quartal 2007 den oberen Wendepunkt der Konjunkturentwicklung dar. Ab dem vierten Quartal 2007 trat der Abschwung ein; das dritte Quartal 2008 war bereits das vierte rückläufige Quartal in Folge, wobei erstmals die Normalauslastungsquote unterschritten wurde. Durch die zeitliche Abfolge kann die Minderung der Kapazitätsauslastung im dritten Quartal 2008 der konjunkturellen Entwicklung zugeordnet werden. Auch die Beklagte behauptet nicht, der Rückgang seit dem dritten Quartal 2007 habe andere als konjunkturelle Ursachen. Dies passt im Übrigen auch zu den der Tarifverhandlung zugrunde liegenden Umständen, denn im Geschäftsplan der Beklagten ist diese von einem Aufschwung im Jahr 2007 ausgegangen, der tatsächlich stattgefunden, aber im dritten Quartal 2007 bereits seinen Höhepunkt erreicht hatte. Für einen längerfristigen Abschwung spricht weiter der Abbau von Leiharbeitnehmern ab Juni 2008, mit dem die Beklagte auf eine rückläufige Kapazitätsauslastung reagiert hat. Somit liegt auch im streitgegenständlichen Zeitraum ein konjunkturell verminderter Arbeitsanfall im Sinne der Tarifnorm vor, der automatisch zu einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Wochenstunden im Bereich ICH führte.

39

5. Mit der eingetretenen Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit hat der Kläger Anspruch auf eine ungekürzte Zahlung des monatlichen Grundentgelts. Mit der Rückführung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 35 Wochenstunden besteht für eine Kürzung des monatlichen Grundentgelts um 7,14 % keine Rechtsgrundlage mehr, denn die Entgeltkürzung ist an eine fortbestehende Erhöhung der Dauer der Arbeitszeit nach Ziff. III. 1.1. ETV gebunden. Dies ergibt sich aus einer Auslegung von Ziff. III. 1.1. ETV.

40

a) Bereits aus dem Wortlaut von Ziff. III. 1.1. Abs. 5 ETV ergibt sich, dass eine Entgeltkürzung gleichberechtigt als Beitrag der Arbeitnehmer zur Standortsicherung statt der Arbeitszeitverlängerung tritt und dann endet, wenn die Arbeitszeit nur noch 35 Wochenstunden (Vollzeit) beträgt. Die Tarifvertragsparteien haben geregelt, dass ein Mitarbeiter „anstelle“ der Arbeitszeitverlängerung eine „entsprechende“ Entgeltminderung von 7,14 % des monatlichen Grundentgelts wählen kann. Dieser klare Wortlaut bedeutet einen Gleichlauf von Arbeitszeitverlängerung und Entgeltkürzung. Ein Unterschied besteht nur insoweit, als der Arbeitnehmer der ursprünglich die Arbeitszeitverlängerung gewählt und trotz Eintritt der 35-Stunden-Woche nach Ziff. III. 2.1. ETV weiterhin 37,5 Stunden pro Woche gearbeitet hat, ab Beginn der Rückführung der Arbeitszeit die über 35 Wochenstunden hinaus geleisteten Stunden als Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto erwirbt. Der völlige Gleichlauf wird spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hergestellt, denn dann erfolgt die Auszahlung eines eventuell vorhandenen Guthabens des Zeitkontos (Ziff. III. 4. Abs. 6 ETV). Der Einwand der Beklagten, der Arbeitnehmer in Entgeltkürzung belaste in der Krise den Arbeitgeber, überzeugt nicht. Zwar erbringen die Arbeitnehmer, die weiterhin über 35 Wochenstunden hinaus Arbeit leisten, einen Beitrag, der allen Arbeitnehmern zugutekommt. Denn erst mit dem Abbau der Flexi-Konten wird der Weg zu weiteren Personalmaßnahmen bis hin zu betriebsbedingten Kündigungen frei. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss jedoch auch ein Guthaben auf dem Zeitkonto ausgezahlt werden, so dass die wirtschaftliche Situation dann die gleiche ist. Für den Gleichlauf spricht auch Ziff. III. 2.2. ETV, wonach Arbeitnehmer in Entgeltminderung nur dann in Kurzarbeit oder Arbeitszeitabsenkung nach TV Beschäftigungssicherung einbezogen werden können, wenn zuvor die regelmäßige Arbeitszeit von 35 Stunden wieder hergestellt wird.

41

b) Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich etwas anderes auch nicht daraus, dass die Wahlentscheidung zwischen Arbeitszeitverlängerung und Entgeltkürzung nach 12 Monaten individuell mit Wirkung ab dem übernächsten Monat geändert werden kann.

42

Ziff. III. 1.1. Abs. 6 ETV regelt schon dem Wortlaut nach allein die Möglichkeit einer Wahlentscheidung des Arbeitnehmers zwischen Arbeitszeitverlängerung und Entgeltkürzung, besagt aber nichts darüber, welche Rechtsfolge eintritt, wenn nach Ziff. III. 2.1. Abs. 1 ETV die Arbeitszeit auf 35 Wochenstunden zurückgeführt, also der Rechtsgrund für eine Wahlentscheidung in Zeiten verminderten Arbeitsanfalls entfällt. Entgegen der Auffassung der Beklagten haben sich die Tarifvertragsparteien auch systematisch nicht entschlossen, die Entgeltkürzung aufgrund der Wahlentscheidung eigenen Regeln folgen zu lassen. Vielmehr haben sie die Regelungen zur Entgeltkürzung in Ziff. III. 1.1. ETV geregelt, die mit „Dauer der Arbeitszeit“ überschrieben ist. In deren Absatz 5 ist die Möglichkeit zur Wahl einer Entgeltminderung im Umfang der sonst geltenden Arbeitszeitverlängerung aufgenommen und in Absatz 6 eine Verfahrensregelung zur Änderung der Wahlentscheidung. Die Entgeltkürzung ist damit nur eine Variante der von allen Arbeitnehmern hingenommenen Einschnitte von 7,14 % in das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien die Arbeitnehmer, die mit 7,14 % Entgeltkürzung einen wirtschaftlich völlig gleichwertigen Beitrag zur Standortsicherung leisten, im Hinblick auf die nach Ziff. III. 2.1. ETV eintretenden Rechtsfolgen anders behandeln wollten, als die Arbeitnehmer in der Arbeitszeitverlängerung. Eine gleichheitswidrige Tarifnorm (vgl. BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 46 = EzA GG Art. 3 Nr. 110) wollten die Tarifvertragsparteien nicht schaffen.

43

Tritt nach Ziff. III. 1.1. Abs. 5 ETV die Entgeltkürzung nur „anstelle“ der Arbeitszeitverlängerung, ist sie also nur eine „Spielart“ der gleichwertigen Beiträge der Arbeitnehmer, so endet ihre Rechtfertigung mit Eintritt der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden.

44

III. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 und Abs. 2, § 614 BGB.

45

C. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Döring    

        

    Warnke    

                 

(1)1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

(2)1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.

(3)1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(4)1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird.2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob die vom Arbeitgeber an mehrere Arbeitnehmer ausgehändigten Tankgutscheine zu Sachbezügen oder Barlohn führten, nachdem die Arbeitnehmer selbst ihre Fahrzeuge betankten und sich die Aufwendungen dafür auf Grundlage der Tankgutscheine vom Arbeitgeber erstatten ließen.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte als Arbeitgeberin mehreren ihrer Arbeitnehmer monatlich Benzingutscheine überlassen, mit denen an einer beliebigen Tankstelle getankt werden konnte. Die Benzingutscheine enthielten den Namen des Arbeitnehmers und lauteten: "Gutschein über PKW-Treibstoff SUPER bleifrei - 29 Liter, einzulösen im November 2007". Die Arbeitnehmer tankten und bezahlten jeweils an der Tankstelle. Anschließend erstattete die Klägerin den Arbeitnehmern den an der Tankstelle bezahlten Betrag und bestätigte dies auf dem Gutschein. In den Streitjahren (2005 bis 2007) hatte die Klägerin ihren Arbeitnehmern für die Betankung insgesamt 1.926,57 €, 4.060,51 € sowie 4.898,66 € erstattet. Die Klägerin behandelte diese Zahlungen als der Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegende Sachbezüge.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beurteilte die Zahlungen dagegen als Barlohnzuwendung und erließ den hier streitigen Nachforderungsbescheid über insgesamt 3.027,18 €.

4

Das Finanzgericht (FG) hatte nach erfolglosem Einspruchsverfahren die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Die monatlichen Tankgutscheine an die Arbeitnehmer der Klägerin seien keine Sachzuwendung i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG. Das übergebene Papier sei kein Warengutschein, sondern ein Zahlungsversprechen dahingehend, nach Betankung die von den Arbeitnehmern verauslagten Kosten zu erstatten. Das sei eine Barlohnzahlung i.S. des § 8 Abs. 1 EStG.

5

Die Klägerin rügt mit der Revision die Verletzung des § 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 9 EStG.

6

Sie beantragt,

das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 25. November 2009  2 K 1432/09 und den Nachforderungsbescheid vom 11. November 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. März 2009 aufzuheben.

7

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

9

1. Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Dazu rechnen nach § 8 Abs. 1 EStG alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Zu diesen Einnahmen gehören daher auch die Sachbezüge, nämlich die nicht in Geld bestehenden Einnahmen, wie in § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG im Klammerzusatz als Regelbeispiel aufgeführt "(Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge)". Diese Sachbezüge bleiben nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 € (bis 2003) und 44 € (ab 2004) im Kalendermonat nicht übersteigen.

10

a) Ob die vom Arbeitgeber zugewandten Vorteile Sachbezüge i.S. des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG oder Barlöhne darstellen, entscheidet sich allerdings nicht allein danach, ob der Arbeitnehmer tatsächlich entweder eine Sach- oder Dienstleistung oder Geld erlangt. Denn ein Zufluss von Geld kann auch dann vorliegen, wenn der Barlohn nicht an den Arbeitnehmer ausbezahlt, sondern auf seine Weisung anderweitig verwendet wird, z.B. zur Erfüllung einer Verbindlichkeit des Arbeitnehmers aus Kauf, Miete, Darlehen usw. Eine derartige Verwendung des (Bar-)Lohns stellt lediglich eine Abkürzung des Zahlungsweges dar und lässt den Charakter der Zahlung als Barlohnzuwendung unberührt (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2008 VI R 6/05, BFHE 220, 478, BStBl II 2008, 530, mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 20. August 1997 VI B 83/97, BFHE 183, 568, BStBl II 1997, 667). Dementsprechend kann aber auch Sachlohn vorliegen, wenn der Weg der Sachleistung derart abgekürzt ist, dass der Arbeitgeber die Ware nicht selbst dem Arbeitnehmer aushändigt, sondern der Arbeitnehmer von einem Dritten die vom Arbeitgeber zugesagte Sache oder Dienstleistung erwirbt und der Arbeitgeber das Entgelt dafür dem Dritten gegenüber erbringt.

11

b) Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, nämlich auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen danach, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Sachbezug unterscheidet sich von Barlohn durch die Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs auf den Vorteil. Kann der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen daher Sachbezüge i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vor, die unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG außer Ansatz bleiben. Unerheblich ist dann, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber bezieht oder ob der Arbeitnehmer die Sache von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers bezieht.

12

Hat der Arbeitnehmer dagegen auch einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Werts der Sachbezüge ausbezahlt, liegen auch dann keine Sachbezüge, sondern Barlohn vor, wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet. Dementsprechend hatte der erkennende Senat auch schon Einkaufsgutscheine, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber statt der Barauszahlung des tarifvertraglichen Urlaubsgeldes wahlweise bezogen hatte, nach der ihnen zugrundeliegenden arbeitsrechtlichen Anspruchsgrundlage beurteilt und den Erwerb der entsprechenden Ware oder Dienstleistung nicht als Sachbezug, sondern als Barlohnverwendung qualifiziert, wenn der Arbeitnehmer statt des Gutscheins auch Geld beanspruchen konnte (Urteil in BFHE 220, 478, BStBl II 2008, 530). Im Streitfall gilt nichts anderes.

13

c) Ein Sachbezug, nämlich eine nicht in Geld bestehende Einnahme i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Recht, nämlich einen Anspruch, eine Sach- oder Dienstleistung beziehen zu können, einräumt. Denn Sachbezüge sind alle Einnahmen, die nicht in Geld bestehen; zu den nicht in Geld bestehenden Vorteilen zählen deshalb auch Rechte. Deshalb steht der Qualifikation als Sachbezug nicht entgegen, dass Arbeitnehmer keine konkreten Sachen oder konkreten Dienstleistungen erhalten. Ein Sachbezug liegt auch vor, wenn Arbeitnehmern lediglich Gutscheine überlassen werden, die sie zum Bezug einer von ihnen selbst auszuwählenden Sach- oder Dienstleistung berechtigen und die bei einem Dritten einzulösen oder auf den Kaufpreis anzurechnen sind. Unerheblich ist insoweit, dass solche Gutscheine, je nach Aussteller, im täglichen Leben ähnlich dem Bargeld verwendbar sein mögen. Denn trotz einer gewissen Handelbarkeit oder Tauschfähigkeit besteht ein solcher Gutschein nicht in Geld i.S. der Negativabgrenzung in § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG und bleibt daher Sachbezug.

14

aa) Der erkennende Senat hält an seiner Rechtsprechung fest (Urteil vom 27. Oktober 2004 VI R 29/02, BFHE 207, 309, BStBl II 2005, 135), dass Einnahmen in Geld i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG solche in Form der im Inland gültigen gesetzlichen Zahlungsmittel sind, daneben jedenfalls auch Zahlungen in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung umfassen. Einnahmen in Geld sind mit Sachbezügen der Art, wie sie vom Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet werden (Wohnung, Kost, Waren und Dienstleistungen), nicht vergleichbar; insbesondere auch nicht mit Gutscheinen. Denn solchen Gutscheinen haftet zwar ein abstrakter Wert an, der erst durch eine unter Umständen mit erheblichen Schwierigkeiten verbundene Bewertung als Einnahme erfasst werden muss (Senatsurteil in BFHE 207, 309, BStBl II 2005, 135, unter II. 2. b bb). Daraus kann indessen nicht gefolgert werden, dass Sachen, deren Wert sich einfach bestimmen lässt, weil dafür täglich etwa an der Börse ein Wert ermittelt wird --z.B. Aktien, andere Wertpapiere oder Edelmetalle--, als Geld i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG gelten.

15

bb) Eine Ausdehnung der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auf Barlohnzahlungen scheidet zwar aus, weil die Freigrenze nicht bezweckt, dem Arbeitgeber zu ermöglichen, seinen Arbeitnehmern auf wie auch immer geartete Weise einen monatlichen Gegenwert von 50 DM (jetzt 44 €) steuerfrei zukommen zu lassen (Senatsurteil vom 27. Oktober 2004 VI R 51/03, BFHE 207, 314, BStBl II 2005, 137). Daraus lassen sich indessen keine Grundsätze für eine Unterscheidung zwischen Barlohn und Sachlohn herleiten und dies rechtfertigt es auch nicht, den durch das Tatbestandsmerkmal Geld gekennzeichneten Barlohn zu Gunsten des Begriffs Sachlohn einzuengen. Denn die Freigrenze gestattet letztlich doch, sämtliche nicht in Geld bestehenden Vorteile, also Sachbezüge, dem Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise bis zu der vom Gesetz festgelegten Höhe steuerfrei zukommen zu lassen. Auch aus den dazu veröffentlichten Gesetzesmaterialien ergibt sich nichts Gegenteiliges. Denn ungeachtet der Frage, inwieweit eine Gesetzesbegründung eine dem Wortlaut der Norm entgegenstehende Auslegung überhaupt stützen könnte, bezeichnet die Gesetzesbegründung (BTDrucks 13/1686, S. 8) die Freigrenze lediglich als einen weiteren "Beitrag zur Steuervereinfachung", ohne auf die für den Streitfall erhebliche Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezug näher einzugehen.

16

d) Auf dieser Grundlage hält der erkennende Senat nicht mehr an seiner Auffassung fest, dass es für die Einordnung als Geldlohn unerheblich sei, ob der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbunden hat, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden (Urteil in BFHE 207, 314, BStBl II 2005, 137). Denn auch wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unmittelbar einen Geldbetrag überlässt, ist dies, wie oben dargelegt, dann eine Sachlohnzuwendung im Wege der abgekürzten Leistungserbringung, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber lediglich die Übernahme der Kosten für einen Sach- oder Dienstleistungsbezug oder dessen Bezuschussung beanspruchen kann, der arbeitsrechtliche Anspruch also nicht auf eine reine Geldleistung gerichtet ist. Infolgedessen ist es auch unerheblich, ob der Arbeitnehmer selbst Vertragspartner des die Leistung erbringenden Dritten --etwa der Tankstelle oder des Buchhändlers-- wird oder ob der Arbeitgeber die Sachleistung beim Dritten bezieht und sie an den Arbeitnehmer weitergibt oder abtritt. Denn lohnsteuerrechtlich ist nicht der zwischen Arbeitnehmer und gegebenenfalls Drittem zustande gekommene Kaufvertrag, sondern der zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehende Dienstvertrag entscheidend. Dem entspricht es, dass der Senat im Urteil vom 6. November 2001 VI R 62/96 (BFHE 197, 142, BStBl II 2002, 370) unter Hinweis auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise entschieden hatte, dass vom Arbeitgeber erbrachte Geldzahlungen an ein Leasingunternehmen als Sachlohn in Form der Überlassung von Dienstwagen und nicht als Barlohn gelten, obwohl die Arbeitnehmer Leasingnehmer der Fahrzeuge gewesen waren.

17

e) Der erkennende Senat folgt nicht der in R 31 Abs. 1 Satz 7 der Lohnsteuer-Richtlinien 2004 ff. niedergelegten Auffassung der Finanzverwaltung, wonach ein bei einem Dritten einzulösender Gutschein dann kein Sachbezug sein soll, wenn neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung auch ein anzurechnender Betrag oder ein Höchstbetrag angegeben ist. Nach den vorgenannten Grundsätzen ist auch ein solcher Gutschein keine in Geld bestehende Einnahme i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Denn die Zuwendung eines Sachwerts wird nicht dadurch zu einer Geldzuwendung, dass der Zuwendende eine Wertobergrenze für die zu beziehende Sache bestimmt. Die Festlegung der Wertobergrenze in Form einer Währungseinheit folgt vielmehr aus der Notwendigkeit, für steuerliche Zwecke auch eine nicht in Geld bestehende Zuwendung in Geld bewerten zu müssen; dies gilt indessen für alle Formen einer Sachzuwendung.

18

2. Das FG hat nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsgrundsätze zu Unrecht die im Streit stehende Erstattung auf Grundlage der vom Arbeitgeber ausgegebenen Benzingutscheine als eine in Geld bestehende Einnahme qualifiziert. Denn die von der Klägerin ausgegebenen Benzingutscheine berechtigten die Arbeitnehmer lediglich zum Bezug von PKW-Treibstoff. Dagegen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Arbeitnehmer der Klägerin auch das Recht hatten, auf die Betankung zu verzichten und stattdessen eine Geldleistung in Höhe des Gegenwertes des Treibstoffes zu beanspruchen. Insoweit kann dahinstehen, ob der Würdigung des FG, die Benzingutscheine seien keine Warengutscheine, sondern Zahlungsversprechen dahingehend, nach Betankung die von den Arbeitnehmern verauslagten Kosten zu erstatten, gefolgt werden könnte. Denn unabhängig davon, wie die Zusage der Klägerin als Arbeitgeberin in den streitigen Benzingutscheinen zu würdigen ist, enthalten diese jedenfalls nicht die uneingeschränkte Zusage, bedingungslos eine Geldleistung verlangen zu können.

19

Entgegen der Auffassung des FG macht es für die Differenzierung zwischen Geldleistung und Sachleistung i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG auch keinen Unterschied, ob der Gutschein formuliert "Gutschein über 30 l Normalbenzin" oder "Gutschein über Normalbenzin im Wert von 40 €". In beiden Fällen kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber jeweils nur Treibstoff beanspruchen. Geldleistungen unterscheiden sich von Sachbezügen i.S. des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen danach, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Entscheidend ist die Art des arbeitgeberseitig zugesagten und arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst, nicht die der Erfüllung des Anspruchs darauf.

20

Unerheblich ist dann auch, ob der Arbeitnehmer selbst tankt und dabei gegebenenfalls auch eigene Ansprüche und Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Tankstellenbetreiber begründet. Denn auch dann, wenn der Arbeitgeber sich dafür entscheidet, den Anspruch des Arbeitnehmers in der Weise zu erfüllen, dass er seinem Arbeitnehmer die Kosten der Betankung in Höhe der zugesagten Leistung erstattet, berührt dies den Inhalt des arbeitsvertraglichen Anspruchs selbst nicht, sondern betrifft lediglich die Art und Weise der Erfüllung dieses Anspruchs.

21

Die Klägerin hat damit ihren Arbeitnehmern Sachbezüge i.S. des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG zugewendet. Die besondere Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG ist daher anzuwenden, der Klage ist zu entsprechen und der Nachforderungsbescheid aufzuheben.

(1)1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

(2)1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.

(3)1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(4)1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird.2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Az: 7 Ca 637/12 - vom 31.07.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche der Klägerin für die Monate Februar, März und April 2012.

2

Die Klägerin wurde mit Wirkung zum 01. Februar 2002 neben ihrem Ehemann zur Geschäftsführerin der G. N. GmbH bestellt. Nach § 1 des zu Grunde liegenden Geschäftsführervertrags (Bl. 306 bis 308 d. A.) bestand ihr Aufgabengebiet in der kaufmännischen Geschäftsführung des Unternehmens. Zu ihrem Aufgabenbereich gehörte vereinbarungsgemäß die Allgemeine Verwaltung, die Überwachung Rechnungswesen, Materialwirtschaft und Vertrieb, Personalwesen, Controlling und die Unternehmensorganisation. Die Klägerin bezog für ihre Tätigkeit ein Jahresgehalt von 134.400,00 Euro brutto, zahlbar in zwölf gleichen Teilbeträgen à 11.200,00 Euro. Zudem beinhaltete der Geschäftsführervertrag eine Tantiemeregelung.

3

Zuletzt bestand das Geschäftsführerverhältnis der Klägerin mit der W. Z. GmbH als Rechtsnachfolgerin der G. N. GmbH. Alleinige Gesellschafterin der W. Z. GmbH ist die M. W. KG, deren Komplementärin die Klägerin und ihr Ehemann sind.

4

Mit Schreiben vom 25. April 2010 (Bl. 304 d. A.), zugegangen am 26. April 2010, kündigte die Klägerin den Geschäftsführervertrag gegenüber der W. Z. GmbH zum 31. Oktober 2010. Am 18. August 2010 schlossen die Klägerin und die W. Z. GmbH einen Anstellungsvertrag (Bl. 22 - 25 d. A., im Folgenden: AnstellungsV) über eine Tätigkeit der Klägerin als der Geschäftsführung direkt unterstellte Assistentin der Geschäftsleitung beginnend ab 01. November 2010. Die Aufgabenbeschreibung der Klägerin gemäß § 2 AnstellungsV umfasst die Gebiete Allgemeine Verwaltung, Überwachung Finanzbuchhaltung, Personalwesen und Organisation.Nach § 3 AnstellungsV erhielt die Klägerin ein Jahresbruttogehalt von 96.000,00 Euro, zahlbar in monatlichen Teilbeträgen à 8.000,00 Euro. Hinsichtlich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall enthält § 8 AnstellungsV folgende Regelung:

5

㤠8 Urlaub und Krankheit

6

… Bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit wird das Festgehalt ab der 7. Woche weitergezahlt, jedoch unter Abzug des von der Krankenkasse oder eines anderen Sozialversicherungsträges gezahlten Betrages.

7

Die Fortzahlung der Bezüge erfolgt jedoch längstens bis zur Beendigung dieses Vertrages.“

8

Mit Schreiben vom 01. November 2010 (Bl. 305 d. A.) erklärte die Klägerin nochmals ausdrücklich, das Amt als Geschäftsführerin niederzulegen. Am 21. Juni 2011 wurde im Handelsregister eingetragen, dass die Klägerin nicht mehr Geschäftsführerin der W. Z. GmbH ist.

9

Am 01. Februar 2012 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Zweibrücken, Insolvenzgericht, Inso IN 00/00 über das Vermögen der W. Z. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzschuldnerin bestellt. Am 09. März 2012 hat das Amtsgericht Bingen mit Beschluss vom gleichen Tag (Az.: 4 IN 00/00) über das Vermögen der M. W. KG das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beklagten auch hier zum Insolvenzverwalter bestellt.

10

Der Beklagte kündigte das Anstellungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 21. März 2012 zum 30. Juni 2012. Er zahlte an die Klägerin, die in den Monaten Februar bis April 2012 arbeitsunfähig erkrankt war, für die Monate Februar und März 2012 Vergütung in Höhe von jeweils 500,00 EUR brutto und für den Monat April 2012 400,00 EUR brutto. Eine außergerichtliche Geltendmachung weiterer Vergütung für die Monate Februar und März 2012 mit Schreiben vom 16. März 2012 (Bl. 26 d. A.) durch die Klägerin gegenüber dem Beklagten blieb erfolglos.

11

Mit ihrer am 27. April 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Zahlungsklage begehrte die Klägerin für die Monate Februar, März und April 2012 zunächst die Zahlung von 23.500,00 EUR brutto. Im Kammertermin vom 31. Juli 2012 vor dem Arbeitsgericht hat sie ihre Klage in Höhe von 900,00 EUR brutto zurückgenommen.

12

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12. Juni 2012 hilfsweise gegen die von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsansprüche die Aufrechnung erklärt mit einem Anspruch aus Geschäftsführerhaftung nach § 64 Satz 1 GmbHG gegen die Klägerin, weil diese allein im April 2011 Zahlungen der Insolvenzschuldnerin in Gesamthöhe von über 180.000,00 Euro geleistet oder nicht verhindert habe, obgleich bereits Zahlungsunfähigkeit vorgelegen habe.

13

Die Klägerin hat erstinstanzlich - im Wesentlichen - vorgetragen, ihr stehe für die Monate Februar 2012 bis April 2012 ein Vergütungsanspruch von je 8.000,00 Euro brutto abzüglich des jeweils vom Beklagten geleisteten Teilbetrags von 500,00 Euro brutto (Februar und März 2012) bzw. 400,00 Euro brutto (April 2012), insgesamt demnach ein Betrag von 22.600,00 Euro brutto zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei ihr Vergütungsanspruch nicht aufgrund einer bestehenden Treuepflicht als Geschäftsführerin entfallen bzw. zu reduzieren. Sie sei zuletzt als Assistentin der Geschäftsführung und gerade nicht als Geschäftsführerin für die Insolvenzschuldnerin tätig gewesen. Eine Änderungskündigung habe der Beklagte nicht ausgesprochen. Sie habe mit der Beendigung des Geschäftsführervertrages auch nicht einer Haftung als Geschäftsführerin entgehen wollen. Vielmehr habe sie sich als Geschäftsführerin zurückgezogen, weil ihre damals seit fünf Jahren schwer erkrankte einzige Tochter von der Schulmedizin als unheilbar aufgegeben worden sei und sie sich außer Stande gesehen habe, gleichzeitig sowohl ein Unternehmen mit zu leiten als auch bestmögliche alternative Behandlungsmöglichkeiten für ihre Tochter zu finden und dieser beizustehen. Der hilfsweise vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Anspruch auf Ersatz der im Monat April 2011 von der Insolvenzschuldnerin geleisteten Zahlungen nach § 64 S. 1 GmbHG stehe dem Beklagten nicht zu, da sie bereits seit 01. November 2010 nicht mehr Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin gewesen sei. Da dies der Insolvenzschuldnerin bekannt gewesen sei, könne weder sie, noch der Beklagte sich auf die verspätete Eintragung der Tatsache im Handelsregister erst am 21. Juni 2011 berufen. Im Übrigen lägen auch die weiteren Voraussetzungen einer Haftung nach § 64 S. 1 GmbHG nicht vor. Da der Beklagte ausschließlich „Insolvenzreife“ in den ersten Quartalen 2011 behaupte, habe er bereits nicht schlüssig dargelegt, dass die Insolvenzschuldnerin vor dem 01. November 2010 zahlungsunfähig oder überschuldet gewesen sei; allein eventuelle Jahresfehlbeträge aus den Jahresabschlüssen zum Bilanzstichtag seien hierzu jedenfalls nicht geeignet.

14

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

15

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 22.600,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.500,00 EUR ab dem 01.03.2012, aus weiteren 7.500,00 EUR ab dem 01.04.2012 sowie aus weiteren 7.600,00 EUR ab dem 02.05.2012 zu zahlen.

16

Der Beklagte hat beantragt

17

die Klage abzuweisen.

18

Er hat erstinstanzlich - im Wesentlichen - vorgetragen, der Klägerin stünden für die Monate Februar bis April 2012 keine Vergütungsansprüche zu. Sie habe aufgrund ihrer Treuepflicht für die Monate Februar bis April 2012 keine Vergütungsansprüche aus dem Anstellungsvertrag vom 18. August 2010. Die Klägerin sei zwar zuletzt nur Assistentin der Geschäftsführung gewesen, habe aber in dieser Funktion nahezu die gleichen Tätigkeiten wie zuvor während ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin verrichtet. Durch ihren Rückzug als Geschäftsführerin habe die Klägerin lediglich einer Haftung als Geschäftsführerin entgehen wollen. Schließlich sei die Insolvenzschuldnerin bereits in den ersten Quartalen des Jahres 2011 insolvenzreif und damit die Klägerin zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet gewesen. Zum Zeitpunkt des Austritts der Klägerin als Geschäftsführerin am 21. Juni 2011 hätten gegenüber der Insolvenzschuldnerin ausweislich eines Auszugs aus der Insolvenztabelle - ohne Zinsen, Vollstreckungskosten und bestrittene Forderungen - Forderungen in Höhe von 465.374,09 Euro bestanden; auch aus dem Jahresabschluss 2010 sei die marode finanzielle Situation ersichtlich, da sich zum Bilanzstichtag 2010 ein Jahresfehlbetrag von 605.119,13 Euro ergeben habe. Dieser negative Trend habe sich zunehmend verschärft, so dass ausweislich des Zwischenberichts vom 31. Oktober 2011 habe ein Jahresfehlbetrag von 268.741,68 Euro verzeichnet werden müssen und ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von 35.028,39 Euro bestanden. Somit sei die Insolvenzschuldnerin im letzten Quartal 2011 bilanziell überschuldet gewesen. Die Klägerin habe für die Monate Februar bis April 2012 höchstens einen verringerten Vergütungsanspruch in Höhe von 500,00 EUR brutto. Für den Fall, dass der Klägerin Vergütungsansprüche für die Monate Februar bis April 2012 zustünden, seien sie zudem jedenfalls infolge der erklärten Aufrechnung mit Ansprüchen gegen die Klägerin auf Ersatz der im Monat April 2011 von der Insolvenzschuldnerin geleisteten bzw. nicht von der Klägerin verhinderten Zahlungen in Höhe von 180.518,62 Euro nach § 64 S. 1 GmbHG untergegangen. Obwohl die Insolvenzschuldnerin jedenfalls im April 2011 bereits zahlungsunfähig gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt auch keine Sanierungschancen bestanden hätten, habe die Klägerin im April 2011 im einzelnen dargelegte Zahlungen in einer Gesamthöhe von 180.518,62 EUR geleistet bzw. Zahlungen in dieser Höhe nicht verhindert. Diese Zahlungen seien auch nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar gewesen.

19

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der Klage mit Urteil vom 31. Juli 2012 (Bl. 317 - 330 d. A.), auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, entsprochen und zur Begründung angeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Vergütungsanspruch für die Monate Februar, März und April 2012 in zuletzt geltend gemachter Höhe nach § 3 EntgeltfortzahlungsG iVm. §§ 3, 8 AnstellungsV zu, da die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und sie Leistungen der Krankenkasse bzw. eines sonstigen Sozialversicherungsträgers nicht erhalten habe. Der Anspruch sei nicht nach § 313 Abs. 1 BGB wegen Störung oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage und auch nicht aufgrund einer fortwirkenden gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht der Klägerin entfallen bzw. anzupassen. Der Vergütungsanspruch sei auch nicht durch Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen. Dem Beklagten stehe der - gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG der Entscheidung des Arbeitsgerichts unterliegende - Anspruch auf Ersatz der im Monat April 2011 von der Insolvenzschuldnerin geleisteten Zahlungen nach § 64 Satz 1 GmbHG nicht zu, da die Klägerin im April 2011 weder bestellte, noch faktische Geschäftsführerin gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 324 ff. d. A. Bezug genommen.

20

Der Beklagte hat gegen das ihm am 17. August 2012 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom 11. September 2012 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung aufgrund Beschlusses vom 18. Oktober 2012 bis 24. Oktober 2012 mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2012, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet.

21

Der Insolvenzverwalter der M. W. KG hat an den Beklagten gemäß Abtretungserklärung vom 27. September 2012 (Anlage 6 zum Beklagtenschriftsatz vom 28. September 2012 (Bl. 356 ff. d. A.), Anlagen in Aktendeckel) Forderungen abgetreten aufgrund persönlicher Haftung der Klägerin als Komplementärin bis zur Höhe des vom Arbeitsgericht tenorierten Anspruchs in Gemäßheit der der laufenden Nummernfolge festgestellter Forderungen der Gläubigerliste gemäß Anlage 5 zum Beklagtenschriftsatz vom 28. September 2012. Im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 28. September 2012 gegenüber den streitgegenständlichen Vergütungsansprüchen die Aufrechnung erklärt mit den der Abtretungserklärung vom 27. September 2012 zu Grunde liegenden Ansprüchen.

22

Im Rahmen der Berufungsbegründung vom 24. Oktober 2012 hat der Beklagte zudem hinsichtlich der streitgegenständlichen Ansprüche Aufrechnung erklärt mit einem weiteren Anspruch gegen die Klägerin aus Geschäftsführerhaftung nach § 64 Satz 1 GmbHG, weil von ihr im Zeitraum vom 21. bis 24. Oktober 2010 veranlasste Zahlungen der Insolvenzschuldnerin in Gesamthöhe von über 28.757,60 Euro trotz deren Zahlungsunfähigkeit respektive Überschuldung erfolgt seien.

23

Der Beklagte macht mit der Berufungsbegründung, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 406 ff. d. A.), im Wesentlichen geltend, die nach §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen rechtfertigten eine andere Entscheidung. Die Klägerin hafte für die noch während ihrer Zeit als Geschäftsführerin im Oktober 2010 veranlassten Zahlungen, da die Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens - wie der Jahresfehlbetrag von 605.119,13 Euro für den Jahresabschluss 2010 zeige - bereits überschuldet gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 08. März 2013 (Bl. 473 ff. d. A.), auf den ergänzend verwiesen wird, trägt der Beklagte vor, im Zeitraum vom 10. Februar 2009 bis 03. Oktober 2010 seien bereits Forderungen gegenüber der Insolvenzschuldnerin über 466.658,68 Euro fällig gestellt worden. Unter Berücksichtigung der Kontokorrentsalden aller Geschäftskonten habe zum 04. Oktober 2010 eine Unterdeckung von - 3.049.177,93 Euro vorgelegen, zum 20. Oktober 2010 eine Unterdeckung von - 2.935,143,01 Euro. Gleichwohl habe die Klägerin im Zeitraum vom 20. Oktober bis 24. Oktober 2010 bei unverändert offenen Verbindlichkeiten Zahlungen in Höhe von insgesamt 37.092,96 Euro aus einer Liquidität nach einer Gutschrift der S. GmbH ausgeführt. Die eingewendeten Forderungen seien im Berufungsverfahren zuzulassen, da das Arbeitsgericht erst im Kammertermin darauf hingewiesen habe, dass nicht auf den Zeitpunkt der Löschung der Klägerin im Handelsregister, sondern auf Ende Oktober 2010 abzustellen sei und einen erbetenen Schriftsatznachlass zur Bezifferung der Forderungen, die vor diesem Zeitpunkt entstanden seien, nicht gewährt habe. Auch die Einführung der weiter erklärten Aufrechnung mit der am 27. September 2012 abgetretenen Forderung im Berufungsverfahren sei zulässig, da die Voraussetzungen erst nach Schluss der ersten Instanz geschaffen worden seien.

24

Der Beklagte beantragt:

25

Das am 31. Juli 2012 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Az.: 7 Ca 637/12 - wird aufgehoben.

26

Die Klage wird abgewiesen.

27

Die Klägerin beantragt,

28

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

29

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 29. November 2012, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 453 ff. d. A.) und trägt im Wesentlichen vor,
die Aufrechnungserklärung des Beklagten im Berufungsverfahren sei nicht zulässig, da sie - die Klägerin - ausdrücklich nicht einwillige und die Aufrechnungserklärung auch nicht sachdienlich sei, weil völlig neuer Prozessstoff in das Verfahren eingeführt und so der Rechtsstreit verzögert werde; zumindest handele es sich um neue Tatsachen, deren Berücksichtigung nach § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht zulässig sei. Im Übrigen bestehe auch keine Aufrechnungslage. Ein Anspruch aus Geschäftsführerhaftung sei auch hinsichtlich der im Berufungsverfahren vom Beklagten angeführten Zahlungen nicht gegeben. Im Oktober 2010 habe weder Zahlungsunfähigkeit, noch Überschuldung vorgelegen. Ein Liquiditätsstatus sei vom Beklagten nicht vorgelegt worden und allein der behauptete Jahresfehlbetrag 2010 genüge - gerade angesichts der unstreitig im Jahr 2009 entstandenen Investitionskosten von rund 3,5 Millionen Euro - nicht, um die Zahlungsunfähigkeit zu belegen. Auch könne in Ermangelung einer Überschuldungsbilanz von Überschuldung Ende Oktober 2010 nicht ausgegangen werden, zumal der Beklagte sich schriftsätzlich auf eine bilanzielle Überschuldung im letzten Quartal 2011 berufen habe. Im Übrigen sei die Fortführungsprognose positiv gewesen, da der Betrieb immerhin noch weitere 1,5 Jahre fortgeführt worden sei. Auch aus abgetretenem Recht stehe dem Beklagten kein zur Aufrechnung geeigneter Anspruch zu. Unabhängig davon, dass § 93 InsO ein Abtretungsverbot gebiete, seien allein die Forderungsgläubiger der M. W. KG - und nicht der Beklagte - zur Geltendmachung und damit auch zur Abtretung der Ansprüche aus persönlicher Haftung berechtigt.

30

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes des zweitinstanzlichen Verfahrens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 15. März 2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

31

Die zulässige Berufung des Beklagten ist in der Sache nicht erfolgreich.

I.

32

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 17. August 2012 mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom 11. September 2012 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO) und nach Fristverlängerung aufgrund Beschlusses vom 18. Oktober 2012 bis 24. Oktober 2012 mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2012, eingegangen am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO). Die Begründung setzt sich in hinreichender Weise mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinander (§ 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO).

II.

33

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit zutreffenden Erwägungen entsprochen. Auch die vom Beklagten im Berufungsverfahren erklärte Aufrechnung führt zu keinem anderen Ergebnis.

34

1. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für einen Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall der Klägerin für die Monate Februar bis April 2012 vorliegen, der Anspruch weder nach § 313 BGB, noch aufgrund einer fortwirkenden gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht der Klägerin anzupassen oder entfallen und auch nicht infolge der vom Beklagten erstinstanzlich erklärten Aufrechnung mit einem Anspruch aus Geschäftsführerhaftung nach § 64 Satz 1 GmbHG für im April 2011 veranlasste Zahlungen der Insolvenzschuldnerin untergegangen ist.

35

1.1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten als W. Z. GmbH für die Monate Februar, März und April 2012 einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach §§ 8, 3 AnstellungsV iVm mit § 3 EntgeltfortzahlungsG in Höhe von insgesamt 22.600,00 Euro brutto, sich zusammensetzend aus 8.000,00 Euro brutto monatlich abzüglich jeweils für die Monate Februar und März 2012 gezahlter 500,00 Euro brutto und für den Monat April 2012 gezahlter 400,00 Euro brutto. Da die Klägerin nach den im Berufungsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Arbeitsgerichts von Februar bis April 2012 arbeitsunfähig erkrankt war, steht ihr die in § 3 AnstellungsV vereinbarte Vergütung von 8.000,00 Euro brutto pro Monat für den streitgegenständlichen Zeitraum als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu. Für die ersten sechs Wochen der Erkrankung ergibt sich der Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgeltfortzahlungsG, ab der 7. Woche besteht der Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 AnstellungsV. Dass vorübergehende Arbeitsunfähigkeit im Sinne der vertraglichen Vereinbarung bestand und Beträge seitens der Krankenkasse oder eines anderen Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wurden, hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt.

36

1.2. Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist weder nach § 313 Abs. 1 BGB, noch aufgrund einer fortwirkenden gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht der Klägerin anzupassen oder gar entfallen. Einwendungen gegen die Ausführungen des Arbeitsgerichts diesbezüglich macht der Beklagte mit seiner Berufung nicht geltend. Ungeachtet dessen erweist sich die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend.

37

a) Eine Anpassung oder ein Entfallen des von den Parteien im AnstellungsV vereinbarten Vergütungsanspruchs unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kommt nicht in Betracht. Die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage ist grundsätzlich kein selbständiger Grund für die Beendigung oder Änderung eines Arbeitsverhältnisses. Die Notwendigkeit, einen Arbeitsvertrag an veränderte Verhältnisse anzupassen, kann zwar ein Anlass für eine Änderungskündigung sein (soweit diese an sich zulässig ist), ersetzt diese aber nicht (BAG 29. August 1981 - 2 AZR 778/78 - Rn. 32, zitiert nach juris). Das Kündigungsrecht ist gegenüber einer Anpassung nach § 313 BGB lex specialis(BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 126/05 - Rn. 29, zitiert nach juris). Der Arbeitgeber hat sich grundsätzlich der Möglichkeit der Änderungskündigung zu bedienen, in deren Rahmen die Tatbestände zu würdigen sind, welche für den Wegfall der Geschäftsgrundlage herangezogen werden können (KR- Rost/Kreft 10. Auflage § 2 KSchG Rn. 54k). Eine Änderungskündigung hat der Beklagte - unabhängig davon, ob eine solche wirksam gewesen wäre - vorliegend nicht ausgesprochen.

38

b) Der Anspruch der Klägerin auf Entgeltfortzahlung für die Monate Februar bis April 2012 unterliegt auch nicht wegen einer fortwirkenden gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht der Klägerin der Anpassung oder dem Wegfall. Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Organmitglied bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft in wesentlichem Maße aufgrund der von ihm als solchem geschuldeten Treuepflicht gehalten ist, einer Herabsetzung seiner Bezüge zuzustimmen und dies im Grundsatz auch für Geschäftsführer einer GmbH unabhängig davon gilt, ob und in welchem Umfang sie an der Gesellschaft beteiligt sind (vgl. BGH 15. Juni 1992 - II ZR 88/91 - Rn. 16 zitiert nach juris), bringt dies die Ansprüche der Klägerin nicht zu Fall. Die Klägerin beansprucht für die Monate Februar bis April 2012 keine Geschäftsführervergütung aus dem bereits zum 31. Oktober 2010 beendeten Geschäftsführervertrag, sondern verlangt Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aus ihrem kraft AnstellungsV vom 18. August 2010 bestehenden Arbeitsverhältnis als Assistentin der Geschäftsführung. Die Klägerin ist an der Geltendmachung ihrer arbeitsvertraglichen Rechte auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) gehindert. Zwar ist die Ausübung eines Rechts regelmäßig rechtsmissbräuchlich, wenn der Berechtigte es durch gesetzes-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erworben hat (BGH 26. November 2004 - V ZR 90/04 - Rn. 25; MünchKomm-BGB - Roth/Schubert 6. Auflage 2012 - § 242 Rn. 241 ff.). Anhaltspunkte für ein derartiges Verhalten der Klägerin sind jedoch nicht ersichtlich. Der Beklagte hat den klägerischen Vortrag nicht in Abrede gestellt, dass die bereits im April 2010 gegenüber der Insolvenzschuldnerin erklärte Kündigung des Geschäftsführervertrages durch die Klägerin zum 31. Oktober 2010 vor dem Hintergrund der erforderlichen Betreuung der schwer erkrankten Tochter der Klägerin erfolgt ist. Dass der Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit der Klägerin als Assistentin der Geschäftsführung vom 18. August 2010 zum Zwecke der Umgehung gesellschaftsrechtlicher Treuepflichten geschlossen worden wäre, war daher nicht erkennbar.

39

1.3. Der streitgegenständliche Anspruch ist nicht gemäß §§ 389, 387 ff. BGB infolge der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 12. Juni 2012 hilfsweise erklärte Aufrechnung untergegangen. Die Berufung verhält sich zur Frage der erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 12. Juni 2012 erklärten Aufrechnung nicht, insbesondere tritt sie den insoweit zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts nicht entgegen, die Klägerin hafte nicht gemäß § 64 Satz 1 GmbHG für die im April 2011 veranlassten bzw. nicht verhinderten Zahlungen der Insolvenzschuldnerin, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr Geschäftsführerin gewesen sei und der Beklagte sich - ebenso wie die Insolvenzschuldnerin - nach der der Insolvenzschuldnerin am 26. April 2010 zugegangenen Kündigung des Geschäftsführervertrags vom 25. April 2010 zum 31. Oktober 2010, nicht auf die Publizität des Handelsregisters (§ 15 Abs. 1 HGB) berufen könne.

40

2. Auch die vom Beklagten erst im Berufungsrechtszug erklärte Aufrechnung mit weiteren Gegenforderungen gegen die Klägerin aus persönlicher Haftung als Komplementärin der M. W. KG und aus Geschäftsführerhaftung nach § 64 Satz 1 GmbHG wegen von ihr im Oktober 2010 veranlasster oder nicht verhinderter Zahlungen der Insolvenzschuldnerin haben die Klageforderung nicht gemäß §§ 389, 387 ff. BGB zum Erlöschen gebracht. Die Aufrechnung konnte keine Berücksichtigung finden, da zwar die prozessualen Voraussetzungen dafür nach den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 533 ZPO vorlagen, die erklärte Aufrechnung jedoch unzulässig ist.

41

2.1. Wird erstmals in der Berufungsinstanz eine Aufrechnung erklärt, ist dies nach §§ 64 Abs. 4 ArbGG, 533 ZPO nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält (Nr. 1) und die Aufrechnung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

42

(a) Zwar hat die Klägerin ihre Einwilligung zu Berücksichtigung der vom Beklagten im Berufungsverfahren erklärten Aufrechnung mit einem weiteren Anspruch aus Geschäftsführerhaftung nach § 64 Satz 1 GmbHG und Ansprüchen aus persönlicher Haftung der Klägerin als Komplementärin der M. W. KG aus abgetretenem Recht ausdrücklich verweigert. Die Aufrechnung war jedoch iSd § 533 Nr. 1 ZPO sachdienlich. Der Begriff der Sachdienlichkeit ist vornehmlich unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu betrachten (Germelmann-Germelmann, ArbGG, 7. Aufl., § 64 Rn 91, 91). Die Sachdienlichkeit ist dabei nur ausnahmsweise zu verneinen (Zöller-Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 533 Rn 6). Im Hinblick darauf, dass unter der Flagge der Klageänderung im zweiten Rechtszug ohnehin kein neuer Prozessstoff eingeführt werden kann, ist die Sachdienlichkeit nicht kleinlich zu beurteilen und im Sinne der doppelten Nutzung des Streitstoffs immer schon dann zu bejahen, wenn damit bei objektiver Betrachtung der Streit zwischen den Parteien endgültig erledigt und einem weiteren Prozess vorgebeugt wird (MünchKomm-ZPO - Rimmelspacher 4. Aufl. 2012 § 533 Rn. 13). Hiervon ist vorliegend auszugehen, da bei einer Entscheidung auch über die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen ein weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien insoweit nicht zu erwarten stünde.

43

b) Die Einführung der Aufrechnung mit den weiteren Gegenforderungen erstmals im laufenden Berufungsverfahren scheitert auch nicht an der Regelung des § 533 Nr. 2 ZPO, wonach eine Aufrechnungserklärung nur dann berücksichtigt werden kann, wenn diese auf Tatsachen gestützt wird, die das Berufungsgericht im Rahmen seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zu berücksichtigen hat.

44

(1) Soweit der Beklagte die Aufrechnung erklärt hat mit abgetretenen Ansprüchen aus persönlicher Haftung der Klägerin als Komplementärin der M. W. KG, liegen der Beurteilung der behaupteten Forderung zwar neue Tatsachen zu Grunde, diese sind jedoch gemäß §§ 533 Nr. 2, 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO berücksichtigungsfähig, da der Beklagte die Geltendmachung der Forderung im ersten Rechtszug nicht aus Nachlässigkeit unterlassen hat. Sind Angriffs- und Verteidigungsmittel erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Vorinstanz entstanden, so konnte keine Partei sie im ersten Rechtszug einführen und ihre unterlassene Geltendmachung im ersten Rechtszug beruht von Hause aus nicht auf einer Nachlässigkeit iSd. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO(vgl. MünchKomm-ZPO - Rimmelspacher 4. Aufl. 2012 § 531 Rn. 25). Stützt der Beklagte eine Einwendung gegen den Klageanspruch auf eine Rechtsposition, die er im Wege der Abtretung erworben hat, so ist das entsprechende Verteidigungsmittel erst mit dem Erwerb der Rechtsposition entstanden; hierbei ist unerheblich, ob das nachträglich entstandene Angriffs- oder Verteidigungsmittel schon vorher hätte geschaffen werden können (BGH 17. Mai 2011 - X ZR 77/10 - Rn. 13 f. zitiert nach juris). Da die Abtretungserklärung, auf die sich der Beklagte hinsichtlich der Ansprüche gegen die Klägerin aus persönlicher Haftung als Komplementärin der M. W. KG beruft - unabhängig von ihrer von der Klägerin in Abrede gestellten Wirksamkeit - vom 27. September 2012 datiert, sind die Voraussetzungen des nunmehr geltend gemachten Rechts erst nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung vom 31. Juli 2012 entstanden. Die Einführung der Forderung im Wege der Aufrechung erst im Berufungsverfahren war daher zulässig.

45

(2) Auch der vom Beklagten im Rahmen der Berufungsbegründung vom 24. Oktober 2012 erklärten Aufrechnung mit einem weiteren Anspruch gegen die Klägerin aus Geschäftsführerhaftung nach § 64 Satz 1 GmbHG wegen von ihr im Zeitraum vom (zuletzt geltend gemachten) 20. bis 24. Oktober 2010 veranlasste Zahlungen der Insolvenzschuldnerin liegt Streitstoff zu Grunde, mit dem sich das Berufungsgericht auch ohne die Aufrechnungserklärung hätte beschäftigen müssen. Der Beklagte hat unter dem Gesichtspunkt einer fortwirkenden gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht der Klägerin als Geschäftsführerin bereits den Bestand der Klageforderung in Abrede gestellt und unter Berufung auf einen Jahresfehlbetrag von 605.119,13 Euro zum Bilanzstichtag 2010 geltend gemacht, diese habe durch ihren Rückzug als Geschäftsführerin lediglich einer Haftung als Geschäftsführerin entgehen wollen. Auch wenn dieser Vortrag für die Klageforderung als solche aus den dargestellten Gründen materiellrechtlich unbeachtlich war, stützt der Beklagte die nunmehr unter konkreter Darlegung einzelner - von der Klägerin nicht in Abrede gestellter Zahlungen - zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung daher im Wesentlichen auf dieselben Tatsachen, die der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zu Grunde zu legen waren.

46

2.2. Ungeachtet des Vorliegens der formalen Voraussetzungen des § 533 ZPO für die Berücksichtigung einer Aufrechnung im Rahmen des zweitinstanzlichen Verfahrens scheitert die Aufrechnung des Beklagten jedoch, weil sie unzulässig ist.

47

a) Der Beklagte stützt sich bei seiner im Berufungsverfahren erklärten Aufrechnung auf behauptete rechtswegfremde Gegenforderungen. Sowohl die behauptete Forderung gegen die Klägerin aus persönlicher Haftung als Komplementärin der M. W. KG, als auch die behauptete Forderung aus Geschäftsführerhaftung nach § 64 Satz 1 GmbHG wegen von ihr als Geschäftsführerin im Oktober 2010 veranlasster oder nicht verhinderter Zahlungen der Insolvenzschuldnerin haben ihren Ursprung nicht im zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin bestandenen Arbeitsverhältnis kraft AnstellungsV vom 18. August 2010. Würde der Beklagte die Forderungen im Klagewege geltend machen, läge eine die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründende bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG daher nicht vor.

48

b) Die Berufungskammer war zur Entscheidung über die Zulässigkeit der vom Beklagten mit rechtswegfremden Forderungen erklärten Aufrechnung befugt.

49

(1) Gemäß § 17 Abs. 2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Die Aufrechnung ist kein rechtlicher Gesichtspunkt iSv. § 17 Abs. 2 GVG, sondern ein selbstständiges Gegenrecht, das dem durch die Klage bestimmten Streitgegenstand einen weiteren selbstständigen Gegenstand hinzufügt. Die Gerichte für Arbeitssachen können deshalb über die Begründetheit der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung nicht selbst entscheiden (BAG 28. November 2007 - 5 AB 44/07 - Rn. 7; 23. August 2001 - 5 AZB 3/01 - Rn. 8, jeweils zitiert nach juris). Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für die Entscheidung über die Wirkung einer Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung ist ohne weiteres zu bejahen, wenn die Gegenforderung als Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG vor die Arbeitsgerichte gebracht werden könnte, weil sie in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang zur arbeitsrechtlichen Klageforderung steht(Germelmann - Matthes/Schlewing ArbGG 7. Aufl. § 2 Rn. 144). Die Gerichte für Arbeitssachen sind für den Rechtsstreit im Übrigen zuständig, soweit nicht mit Rechtskraftwirkung über die Gegenforderung zu entscheiden ist (§ 322 Abs. 2 ZPO). Das Arbeitsgericht hat auch die Zulässigkeit der Aufrechnung zu prüfen, weil es insoweit nicht auf das Bestehen der Gegenforderung ankommt (BAG 28. November 2007 - 5 AZB 44/07 - Rn. 12, zitiert nach juris; Germelmann - Matthes/Schlewing ArbGG aaO § 2 Rn. 146).

50

(2) Ausgehend hiervon war die Kammer zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Aufrechnung berufen. Ob die Voraussetzungen einer Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG in Form eines engen rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Klageforderung und den Gegenforderungen gegeben sind, die dem Gericht auch eine Entscheidung über das Bestehen der streitigen Forderungen in der Sache ermöglich hätte, kann dahinstehen.

51

c) Die vom Beklagten gegen den Bruttolohnanspruch der Klägerin erklärte Aufrechnung ist nicht zulässig.

52

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber gegen Bruttolohnforderungen des Arbeitnehmers nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, die Höhe der Abzüge ist bekannt. Aufgerechnet werden kann nur gegen Nettolohnforderungen des Arbeitnehmers. Anderenfalls wäre nicht klar, in welcher Höhe das Gericht über die Gegenforderung entschieden hat. Nach § 322 Abs. 2 ZPO ist „die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig“. Der Umfang der Rechtskraft darf aber nicht unklar bleiben. Auch wenn die Klage aufgrund der Aufrechnung abgewiesen werden soll, muss feststehen, in welcher Höhe die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung erloschen ist (BAG 16. März 1994 - 5 AZR 411/02 - Rn. 43; 22. März 2000 - 4 AZR 120/99 - Rn. 12; 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - Rn. 54, jeweils zitiert nach juris). Erklärt der Arbeitgeber die Aufrechnung gegen eine Bruttoforderung, fehlt es insoweit an der Gegenseitigkeit der Forderungen (§ 387 ZPO), als der Arbeitnehmer zwar Gläubiger der Bruttolohnforderung ist, sie sich jedoch hinsichtlich der auf die Gesamtsozialversicherungsbeiträge und die Steuer entfallenden Teile auf Zahlung an das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger richtet(BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR /02 - Rn. 28 unter Verweis auf BAG 07. März 2001 - GS 1/00 -, jeweils zitiert nach juris).

53

(2) Ausgehend hiervon erweist sich die vom Beklagten gegen die Bruttolohnforderung der Klägerin erklärte Aufrechnung hinsichtlich beider im Berufungsrechtszug eingeführter Gegenforderungen als unzulässig. Zwar hätte der Beklagte mit den behaupteten Gegenforderungen gegen den Nettobetrag der Vergütungsdifferenzen an sich aufrechnen können. Er ist jedoch entsprechenden Vortrag, auf welche Vergütungsdifferenzen die Klägerin nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsabgaben Anspruch hat, auch nach gerichtlichem Hinweis vom 10. Januar 2013 auf die fehlende Gegenseitigkeit nach § 387 BGB bei der Aufrechnung des Arbeitgebers gegen Bruttolohnforderungen des Arbeitnehmers schuldig geblieben. Damit entzog sich der genaue Nettobetrag der Lohnforderung der Kenntnis der angesichts des Beibringungsgrundsatzes zur Ermittlung des betreffenden Sachverhaltes nicht von Amts wegen verpflichteten Berufungskammer.

54

(3) Angesichts der Unzulässigkeit der Aufrechnung des Beklagten gegen eine Bruttolohnforderung war der Klage ohne Rücksicht auf den möglichen Bestand der Gegenforderungen zu entsprechen. Dass der Beklagte trotz gerichtlichen Hinweises zudem nicht vorgetragen hat, inwieweit seine Aufrechnung gegen die Arbeitsentgeltforderung der Klägerin dem Aufrechnungsverbot des § 394 BGB iVm. §§ 850 ff. ZPO Rechnung trägt, obwohl ihm insoweit die Darlegungslast obliegt und das Gericht nicht zu Ermittlungen von Amts wegen verpflichtet ist (vgl. BAG 05. Dezember 2002 -6 AZR 569/01 - Rn. 16 -; LAG Düsseldorf 02. Juni 2004 - 12 Sa 361/04 - Rn. 9; jeweils zitiert nach juris) konnte dahinstehen.

55

3. Der Klägerin stehen die ihr auf den zuerkannten Betrag geltend gemachten Zinsen unter dem Gesichtspunkt des Verzuges nach den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu.

B.

56

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. November 2008 - 17 Sa 886/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Jahressondervergütung für das Jahr 2007.

2

Der Kläger ist seit 1974 für die Beklagte als Schlosser tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die Feuerfest-/Säureschutzindustrie Anwendung. Das Tarifstundenentgelt des Klägers beträgt 17,72 Euro brutto. Ein Betriebsrat ist bei der Beklagten nicht gebildet.

3

Nach § 2 des Tarifvertrags Jahressondervergütung für die Jahre 2007 bis 2012 für die Feuerfest-, Säureschutz-, Ton- und Schamotte-Industrie vom 25. Januar 2007 (nachfolgend: TV JSV) beträgt die Jahressondervergütung im Jahr 2007 164,5 Tarifstundenentgelte. Der ab 1. April 2004 gültige Manteltarifvertrag der Feuerfest-/Säureschutzindustrie vom 8. April 2004 (nachfolgend: MTV) bestimmt in den Ziffern 159 ff. die näheren Anspruchsvoraussetzungen.

4

Ziffer 168 MTV regelt Folgendes:

        

„Arbeitgeber und Betriebsrat können bei tiefgreifenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien auf Betriebs- oder Unternehmensebene Ausnahmelösungen vereinbaren, die die Höhe und/oder den Auszahlungszeitpunkt der Jahressondervergütung für ein Kalenderjahr … betreffen.

        

…“   

5

Ziffer 276 MTV (Qualifizierte Öffnungsklausel), eingefügt durch Anhang 5 zum MTV vom 25. Januar 2007, bestimmt weiter:

        

„1.

Arbeitgeber und Betriebsrat können ergänzend zu diesem Manteltarifvertrag freiwillige Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 77 Abs. 3 BetrVG unter Beachtung des § 76 Abs. 6 BetrVG abschließen.

        

2.   

Die abweichenden betrieblichen Regelungen unterliegen dem Zustimmungsvorbehalt der Tarifvertragsparteien, die insbesondere prüfen, ob die Betriebsvereinbarungen den Rahmen der Öffnungsklausel nicht überschreiten. Die Notwendigkeit der abweichenden Regelungen muss anhand nachvollziehbarer Kriterien begründet werden. Bei Einvernehmen der Betriebsparteien und Konformität mit den tariflichen Bestimmungen sollen die Tarifvertragsparteien ihre Zustimmung erteilen.

        

3.   

In betriebsratslosen Betrieben erfolgt eine Anhörung der Belegschaft.

        

4.   

Tarifliche Leistungen einschließlich Leistungen aus den Entgelttarifverträgen und den Tarifverträgen zur Jahressondervergütung können kumulativ bis zu einer jährlichen Gesamtgrößenordnung eines tariflichen Monatseinkommens nach Art, Höhe und Auszahlungszeitpunkt verändert werden. Ausgenommen hiervon sind folgende Bereiche dieses Manteltarifvertrages:

                 

…       

                 

Kürzungen in Anwendung der Härteklausel      - Ziffer 168 MTV Feuerfest-/Säureschutz-Industrie - werden auf die Gesamtgrößenordnung angerechnet.

        

5.   

Hauptzweck der ergänzenden Betriebsvereinbarungen sind durch Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen beschäftigungssichernde bzw. standortsichernde Maßnahmen.

                 

Beispielhaft können dies unter anderem sein:

                 

…       

                 

Die Regelungen des § 92a BetrVG sind hiervon unberührt.“

6

In der Protokollnotiz zu Ziffer 276 MTV heißt es:

        

„Bei gesetzlichen Änderungen zur Öffnung tariflicher Regelungen auf betrieblicher Ebene, die Abweichungen gegebenenfalls auch ohne Zustimmung der Tarifvertragsparteien erlauben, werden die Tarifvertragsparteien Verhandlungen aufnehmen.“

7

Die Beklagte hörte die Belegschaft am 30. November 2007 zu einer Reduzierung der Jahressondervergütung für das Jahr 2007 um 50 % an. Die Zustimmung der Tarifvertragsparteien holte sie nicht ein. Sie zahlte an den Kläger die Hälfte der tariflichen Jahressondervergütung iHv. 1.457,47 Euro brutto.

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kürzung sei schon deshalb rechtsunwirksam, weil die Zustimmung der Tarifvertragsparteien nicht vorliege.

9

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.457,47 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Februar 2008 zu zahlen.

10

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, in betriebsratslosen Betrieben sei die Zustimmung der Tarifvertragsparteien zu einer Reduzierung der Jahressondervergütung nicht erforderlich. Geboten sei nach Ziffer 276 Nr. 3 MTV lediglich die Anhörung der Belegschaft. Die Kürzung sei zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung erforderlich gewesen. Im Oktober 2007 habe die Notwendigkeit bestanden, 40.000,00 Euro einzusparen.

11

Arbeits- und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben.

13

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte nach Ziffer 159 MTV iVm. § 2 TV JSV einen Anspruch auf Zahlung der vollen tariflichen Jahressondervergütung für das Jahr 2007 erworben. Der Anspruch ist nicht dadurch teilweise entfallen, dass die Beklagte nach einer Anhörung der Belegschaft beschlossen hat, für das Jahr 2007 lediglich die Hälfte der Jahressondervergütung zu zahlen.

14

1. Aufgrund beiderseitiger Tarifbindung der Parteien gelten nach § 4 Abs. 1 TVG die Rechtsnormen des MTV sowie des TV JSV für das Arbeitsverhältnis des Klägers unmittelbar und zwingend. Gem. § 4 Abs. 3 TVG sind abweichende Abmachungen nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

15

2. Ziffer 276 MTV enthält eine Öffnungsklausel. Nach Ziffer 276 Nr. 1 MTV können Arbeitgeber und Betriebsrat ergänzend zum MTV freiwillige Betriebsvereinbarungen abschließen. Ob eine abweichende Abmachung auch individualvertraglich möglich ist, ist nicht ausdrücklich geregelt. Ziffer 276 Nr. 3 MTV sieht jedoch in betriebsratslosen Betrieben eine Anhörung der Belegschaft vor. Der Tarifvertrag geht somit davon aus, dass außer einer Betriebsvereinbarung grundsätzlich auch andere abweichende Abmachungen möglich sind.

16

3. Die Beklagte hat die Reduzierung der Jahressonderzuwendung für das Jahr 2007 um die Hälfte mit dem Kläger nicht vereinbart, sondern diese einseitig gekürzt. Ob § 4 Abs. 3 TVG die Einräumung auch einseitiger Leistungsbestimmungsrechte gestattet (so Däubler/Deinert TVG 2. Aufl. § 4 Rn. 552; Löwisch/Rieble TVG 2. Aufl. § 4 Rn. 247) oder ob tarifliche Öffnungsklauseln lediglich eine vertragliche Abänderung zulassen können, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn der Arbeitgeber in betriebsratslosen Betrieben nach Ziffer 276 MTV rechtswirksam einseitige Leistungskürzungen vornehmen könnte, liegen die weiteren tariflichen Voraussetzungen für die Reduzierung der Jahressondervergütung für 2007 nicht vor. Diese bedurfte gem. Ziffer 276 Nr. 2 MTV in jedem Fall der Zustimmung der Tarifvertragsparteien. Dies ergibt die Auslegung der Norm.

17

a) Nach dem Wortlaut von Ziffer 276 Nr. 2 Satz 1 MTV unterliegen „abweichende betriebliche Regelungen“ dem Zustimmungsvorbehalt der Tarifvertragsparteien. Die Notwendigkeit der abweichenden Regelungen muss nach Ziffer 276 Nr. 2 Satz 2 MTV anhand nachvollziehbarer Kriterien begründet werden. Abweichende betriebliche Regelungen können freiwillige Betriebsvereinbarungen sein. Dem Wortlaut ist aber eine Beschränkung auf Betriebsvereinbarungen nicht zu entnehmen. Der Begriff der betrieblichen Regelung kann allein auf den Regelungsinhalt bezogen sein; dann besteht das Zustimmungserfordernis bei jeder materiellen Abweichung vom MTV bzw. TV JSV. Bezieht er sich demgegenüber auf die Rechtsgrundlage, fallen nicht nur freiwillige Betriebsvereinbarungen, sondern auch andere rechtliche Gestaltungsformen (Individualvertrag, betriebliche Einheitsregelung) unter das Zustimmungserfordernis der Ziffer 276 Nr. 2 MTV.

18

b) Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang verdeutlicht, dass in betriebsratslosen Betrieben abweichende betriebliche Regelungen dem Zustimmungsvorbehalt der Tarifvertragsparteien unterliegen.

19

aa) Nach dem Normverständnis der Beklagten bezieht sich sowohl Ziffer 276 Nr. 1 MTV als auch Ziffer 276 Nr. 2 MTV allein auf Betriebe, in denen ein Betriebsrat besteht und abweichende Betriebsvereinbarungen geschlossen werden können. Verhält sich danach ausschließlich Ziffer 276 Nr. 3 MTV über die Abweichung in betriebsratslosen Betrieben, liegt für solche Betriebe eine tarifliche Öffnungsklausel iSv. § 4 Abs. 3 TVG nicht vor. Öffnungsklauseln beeinträchtigen die Schutz- und Ordnungsfunktion des Tarifvertrags. Die Gestattung muss deshalb von den Tarifvertragsparteien hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden (BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 1 a cc der Gründe, BAGE 103, 187 zu § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG; Däubler/Deinert § 4 Rn. 557). Ohne Anwendung von Ziffer 276 Nr. 1 und Nr. 2 MTV auf betriebsratslose Betriebe läge eine hinreichend bestimmte Gestattung nicht vor.

20

bb) Nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang geht Ziffer 276 MTV zwar vom Regelfall der Abweichung durch freiwillige Betriebsvereinbarung aus, will aber auch in betriebsratslosen Betrieben abweichende Abmachungen ermöglichen. Ziffer 276 Nr. 3 MTV ergänzt deshalb die Öffnungsklausel und den Zustimmungsvorbehalt in Ziffer 276 Nr. 1 und Nr. 2 MTV um eine Verfahrensvorschrift für betriebsratslose Betriebe. Dort soll zumindest eine Anhörung der Belegschaft erfolgen.

21

cc) Dies bestätigt die Protokollnotiz zu Ziffer 276 MTV. Sie sieht vor, dass die Tarifvertragsparteien Verhandlungen aufnehmen, sollte der Gesetzgeber eine Öffnung tariflicher Regelungen auf betrieblicher Ebene „gegebenenfalls auch ohne Zustimmung der Tarifvertragsparteien“ erlauben. Sieht der Tarifvertrag ohne Differenzierung zwischen Betrieben mit und ohne Betriebsrat für den Fall der Öffnung tariflicher Regelungen auf Betriebsebene Vorkehrungen vor, so kann nicht angenommen werden, dass der Tarifvertrag bei der bestehenden Gesetzeslage in betriebsratslosen Betrieben eine Abweichung vom MTV ohne Zustimmung der Tarifvertragsparteien gestatten wollte.

22

dd) Dass der MTV generell von einem Zustimmungserfordernis ausgeht, zeigt schließlich die in Ziffer 168 MTV geregelte Öffnungsklausel, die abweichende Vereinbarungen zur Jahressondervergütung bei tiefgreifenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausschließlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und nur mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien gestattet und damit Arbeitnehmer in betriebsratslosen Betrieben besonders schützt. Es ist fernliegend, dass der Tarifvertrag demgegenüber bei der Anwendung der Öffnungsklausel der Ziffer 276 MTV diesen Arbeitnehmern einen kollektiven Schutz insgesamt vorenthält.

23

4. Die Verfahrensrügen der Beklagten sind unzulässig. Eine allgemeine Pflicht, eine Stellungnahme der Tarifvertragsparteien einzuholen, besteht nicht. Eine Tarifauskunft darf zudem nicht auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein (BAG 18. August 1999 - 4 AZR 247/98 - zu I 2.3.1 f. der Gründe, BAGE 92, 229).

24

5.Der Kläger hat für das Jahr 2007 einen Anspruch auf eine Jahressondervergütung von 2.914,94 Euro brutto (Tarifstundenentgelt 17,72 Euro x 164,5). Der Anspruch ist in Höhe von 1.457,47 Euro erfüllt, so dass dem Kläger die noch geltend gemachten weiteren 1.457,47 Euro zustehen. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

25

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Mikosch    

        

    W. Reinfelder    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    Mehnert    

        

    Maurer    

        

        

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11. März 2011 - 5 Sa 106/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Überleitung des Klägers in die Entgeltgruppen des aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden Entgelttarifvertrages für die Kliniken der Damp Holding AG (ETV-Kliniken Damp).

2

Der Kläger ist seit 1993 als angelernter Pflegehelfer in der Forensischen Klinik des Klinikums S, das Mitte des letzten Jahrzehnts von der Beklagten übernommen wurde, beschäftigt. Er erhielt zunächst eine Vergütung nach der VergGr. Kr. I (Fallgr. 1) und später ein Entgelt nach der VergGr. Kr. II (Fallgr. 3 - nach Bewährungsaufstieg) der Anlage 1b zum BAT/BAT-O (Pflegedienst). Die Damp Holding AG und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) schlossen am 30. April 2008 den ETV-Kliniken Damp 2008, der zum 1. Januar 2008 in Kraft trat. Am 2. März 2010 vereinbarten sie den - weitgehend inhaltsgleichen - ETV-Kliniken Damp 2010 - ebenfalls mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 - mit der Abweichung, dass die Damp Holding AG auch im Namen und in Vollmacht für die in der Geltungsbereichsbestimmung namentlich aufgeführten Konzerngesellschaften - wie die Beklagte - handele. Die ETV-Kliniken Damp 2008/2010 enthalten ua. eine identische Tabelle zur Überleitung der Vergütungs-, Lohn- und Entgeltgruppen aus verschiedenen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes in die Entgeltgruppen 1 bis 14 der ETV-Kliniken Damp 2008/2010.

3

Nach Überleitung in den ETV-Kliniken Damp 2008 zahlte die Beklagte dem Kläger rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 Entgelt nach der Entgeltgruppe 2 des Tarifvertrages.

4

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten eine Überleitung nach § 5 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 in die Entgeltgruppe 3 erfolglos geltend gemacht. Mit seiner Klage hat er den Differenzbetrag iHv. von monatlich 136,84 Euro brutto für den Zeitraum Januar 2008 bis einschließlich März 2009 gefordert und mit seinem Feststellungsantrag eine entsprechende Feststellung für den Zeitraum ab dem 1. April 2009 begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, die Überleitungstabelle des § 5 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 ordne die VergGr. Kr. II BAT/BAT-O der Entgeltgruppe 3 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 zu.

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Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, 1.368,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass der Kläger in Entgeltgruppe 3 des Entgelttarifvertrages (Kliniken), abgeschlossen zwischen der Damp Holding AG und der Gewerkschaft ver.di, datierend vom 30. April 2008, eingruppiert ist.

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Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages ausgeführt, nach der Überleitungstabelle in § 5 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 werde der Kläger zutreffend nach der Entgeltgruppe 2 vergütet, da er im Jahre 2004 im Wege des Bewährungsaufstiegs von der VergGr. Kr. I in die VergGr. Kr. II gelangt sei. Die Tarifvertragsparteien hätten bei der Überleitung diejenigen Arbeitsaufgaben, die im BAT/BAT-O wegen eines Bewährungsaufstiegs in zwei unterschiedlichen Vergütungsgruppen aufgeführt worden seien, im neuen Tarifsystem einheitlich nur noch einer Entgeltgruppe zugeordnet. Dieser Regelungsplan ergebe sich aus der „Sternchen-Fußnote“ zu § 5 ETV-Kliniken Damp 2008/2010. Soweit die VergGr. Kr. II BAT/BAT-O dabei nur der Entgeltgruppe 3 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 zugeordnet worden sei, handele es sich um ein Redaktionsversehen. Die Tarifvertragsparteien hätten übersehen, dass auch die VergGr. Kr. I einen Bewährungsaufstieg in die VergGr. Kr. II vorsehe. In der Zeile, die zu der Entgeltgruppe 2 gehöre, müsse deshalb in die Spalte zu den Kr-Vergütungsgruppen statt „I“ im Wege der Lückenfüllung „I bis II*“ hineingelesen werden. Bei einer Überleitung aus der VergGr. Kr. II BAT/BAT-O in die Entgeltgruppe 3 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 komme es ansonsten zu der ungewöhnlichen Tariferhöhung von 25,4 %. Dies verdeutliche, dass die Tarifvertragsparteien eine solche Überleitung offensichtlich nicht gewollt hätten. Die das Redaktionsversehen berücksichtigende, zutreffende Überleitung in die Entgeltgruppe 2 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 führe dagegen nur zu einer Erhöhung von 4,16 %.

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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger ist gemäß § 5 ETV-Kliniken Damp 2010 zum 1. Januar 2008 zutreffend in die Entgeltgruppe 3 übergeleitet worden.

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I. Die Klage ist zulässig. Auch der neben dem Leistungsantrag gestellte Feststellungsantrag ist - nach gebotener Auslegung - als sog. Elementenfeststellungsklage zulässig (st. Rspr., s. nur BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165). Das Feststellungsinteresse ist auf die Zeit ab April 2009 gerichtet und überschneidet sich deshalb zeitlich nicht mit dem Leistungsantrag. Die Beklagte hat ausdrücklich erklärt, sie werde sich im Fall einer klagestattgebenden, rechtskräftigen Entscheidung daran halten. Trotz des Zusatzes „datierend vom 30. April 2008“ hat der Kläger seinen Antrag im Verfahrensverlauf hinreichend deutlich auf den ETV-Kliniken Damp 2010 bezogen.

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II. Beide Klageanträge sind begründet. Der Anspruch des Klägers auf Überleitung in die Entgeltgruppe 3 ergibt sich aus § 5 ETV-Kliniken Damp 2010, der für das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit normativ nach § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG gilt. Da dieser Tarifvertrag rückwirkend zum 1. Januar 2008 geschlossen worden ist, ist der Kläger zum 1. Januar 2008 nach § 5 ETV-Kliniken Damp 2010 aus dem bisherigen Entgeltsystem in die neuen Entgeltgruppen übergeleitet worden.

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2. In Anwendung dieser Überleitungsregeln ist der Kläger zum 1. Januar 2008 von der VergGr. Kr. II (Fallgr. 3) der Anlage 1b zum BAT/BAT-O in die Entgeltgruppe 3 des ETV-Kliniken Damp 2008/2010 übergeleitet worden.

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a) Nach dem Wortlaut der Überleitungstabelle in § 5 Ziffer 1 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 ist der Kläger mit der VergGr. Kr. II (Fallgr. 3) der Anlage 1b zum BAT/BAT-O nach der Zeile „BAT KR - II bis III*“ der Entgeltgruppe 3 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 zugeordnet. Danach besteht ein Anspruch ab dem 1. Januar 2008 auf ein Entgelt dieser Entgeltgruppe, das der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig ist.

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b) Die Auffassung der Beklagten, es sei eine Überleitung in die Entgeltgruppe 2 erfolgt, ist unzutreffend. Hiergegen sprechen der Wortlaut, die Systematik und der Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen.

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aa) Der Wortlaut der Überleitungstabelle in § 5 Ziffer 1 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 ist unmissverständlich und widerlegt die Annahme der Beklagten. In der zur Entgeltgruppe 2 gehörenden Zeile ist die VergGr. Kr. II nicht genannt. Ausdrücklich genannt ist sie nur in der Entgeltgruppe 3.

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bb) Aus der Systematik der Regelung ergibt sich nicht anderes.

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(1) Aus § 5 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 oder anderen Überleitungsbestimmungen dieses Tarifvertrages lässt sich keine zwingende Regel ableiten, nach der Ausgangs- und Bewährungsfallgruppen des Ausgangstarifvertrages immer in einer Entgeltgruppe des neuen Tarifvertrages zusammengefasst werden. Eine solche ergibt sich auch nicht mittelbar aus dem mit einem Sternchen gekennzeichneten Zusatz unterhalb der Überleitungstabelle in § 5 Ziffer 1 ETV-Kliniken Damp 2008/2010.

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Aus dem dort aufgeführten Satz: „Lautet die Bezeichnung ‚a bis b’“ (was als Platzhalter für Angaben in der Tabelle steht, ua. „II bis III“, vgl. dazu auch den nachfolgenden Beispielsatz im Tariftext), „so sind … gemeint“, ergibt sich eine solche Regel nicht. Es handelt sich um eine Erklärung der Tabellenspalten, in denen diese „a bis b“-Bezeichnungen ausdrücklich aufgeführt sind, was sich auch an der Formulierung „so sind … gemeint“ zeigt. Der Text stellt lediglich auf die Fälle ab, in denen „II bis III*“, „III bis IV*“ usw. bereits ausdrücklich in einer der Tabellenspalten aufgeführt ist. Deshalb kann diese Erklärung gerade nicht auf solche Tabellenspalten erstreckt werden, in denen lediglich eine Vergütungsgruppe genannt ist.

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(2) Die Annahme der Beklagten, Ausgangs- und Bewährungsfallgruppen des Ausgangstarifvertrages würden immer in einer Entgeltgruppe des neuen Tarifvertrages zusammengefasst, findet auch in der Gesamtschau der Angaben der Überleitungstabelle in § 5 Ziffer 1 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 keine Stütze. Für sie fehlt es an einer ausreichenden Grundlage, da jedenfalls auch die VergGr. Kr. V und VergGr. Kr. Va, obwohl Bewährungsaufstiege im Ausgangstarifvertrag vorgesehen waren, ohne „a bis b“-Bezeichnung geblieben sind.

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(3) Demgegenüber ist auch die Annahme der Beklagten, eine Überleitung des Klägers in die Entgeltgruppe 3 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 komme im Ergebnis einem weiteren, weder im alten noch im neuen Entgeltsystem vorgesehenen Bewährungsaufstieg gleich, unzutreffend. Eine Überleitung kann bereits nicht mit einem Bewährungsaufstieg gleichgesetzt werden. Zudem liefe eine solche Erwägung auf eine inhaltliche Bewertung der vereinbarten Überleitungsregelungen hinaus, die den Tarifvertragsparteien vorbehalten ist. Entsprechendes gilt für die Einwände der Beklagten, die Tarifvertragsparteien hätten mit der Überleitung der Beschäftigten keine Besserstellung zur vorherigen Situation erreichen wollen und eine solche Vergütungserhöhung sei bei Tarifverhandlungen ungewöhnlich.

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3. Die Verfahrensrügen der Beklagten sind nicht begründet.

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a) Entgegen der Auffassung der Beklagten war keine Tarifauskunft zur Auslegung der Überleitungstabelle in § 5 Ziffer 1 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 einzuholen. Eine solche darf zum einen nicht auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein (vgl. nur BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 40/09 - Rn. 23; 18. August 1999 - 4 AZR 247/98 - zu I 2.3.1 der Gründe, BAGE 92, 229). Die Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen ist Sache des Gerichts (vgl. ausführlich Creutzfeldt Die „Tarifauskunft“ im Arbeitsgerichtsverfahren in FS Düwell S. 286 ff., 294). Zum anderen kann der Wille der Tarifvertragsparteien wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse von Dritten, die an den Tarifvertragsverhandlungen unbeteiligt waren, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nur dann berücksichtigt werden, wenn er in den tariflichen Normen unmittelbar seinen Niederschlag gefunden hat (BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 32, BAGE 124, 110; 31. Oktober 1990 - 4 AZR 114/90 - BAGE 66, 177, 181).

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b) Einer Erhebung des von der Beklagten angebotenen Zeugenbeweises durch die an den Tarifverhandlungen beteiligten Vertreter der Tarifvertragsparteien zu ihrer Behauptung, die Tarifvertragsparteien hätten nicht gewollt, dass die Pflegehelfer der VergGr. Kr. II BAT/BAT-O in die Entgeltgruppe 3 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 „aufsteigen“, sondern sie vielmehr in die Entgeltgruppe 2 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 überleiten wollen, bedurfte es nicht. Zum einen lag keine schlüssige Tatsachenbehauptung der Beklagten vor. Zum anderen ist der subjektive Wille der Tarifvertragsparteien nur insoweit von Bedeutung als er in den tariflichen Normen seinen unmittelbaren Niederschlag gefunden hat.

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c) Schließlich war der von der Beklagten vermisste gerichtliche Hinweis nach § 139 ZPO zum weiteren Vortrag der Beklagten des „eigentlich Gewollten“ der Tarifvertragsparteien entbehrlich. Auch insoweit gilt, dass ein abweichender Regelungswille der Tarifvertragsparteien weder im Wortlaut noch in der Systematik der tariflichen Regelungen seinen Niederschlag gefunden hat.

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III. Der Zinsanspruch für die Klageforderung folgt aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB.

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IV. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Winter    

        

        

        

    G. Kleinke    

        

    J. Ratayczak    

                 

(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.