Arbeitsgericht Koblenz Beschluss, 28. Nov. 2016 - 4 Ca 192/16

ECLI:ECLI:DE:ARBGKOB:2016:1128.4CA192.16.0A
bei uns veröffentlicht am28.11.2016

Tenor

1. Der sofortigen Beschwerde des Klägers vom 24. November 2016 gegen den Beschluss vom 2. November 2016 wird nicht abgeholfen.

2. Die Sache wird dem LAG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Erteilung eines Zustellvermerks auf einem Vergleichsbeschluss iSd. § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO und damit dessen amtsseitige Zustellung, was das Gericht bislang abgelehnt hat.

2

Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2016 beantragte der Kläger im vorangegangenen Erkenntnisverfahren, einen beigefügten Text als Vergleich der Parteien durch Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO festzustellen.

3

Das Gericht unterbreitete daraufhin beiden Parteien gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO einen entsprechenden Vergleichsvorschlag. Dass die Parteien einen entsprechenden Vergleich geschlossen haben, wurde durch gerichtlichen Beschluss vom 24. Februar 2016 festgestellt (Bl. 26 d.A). Im Vergleich verpflichtete sich die beklagte Partei zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses.

4

Der Beschluss vom 24. Februar 2016 wurde beiden Parteien vom Gericht formlos übermittelt zur Zustellung im Parteibetrieb.

5

Mit Schreiben vom 24. August 2016 beantragte der Kläger wegen Nichterfüllung der Verpflichtung zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses neben der Erteilung einer Vollstreckungsklausel auch die Erteilung einer Zustellbescheinigung auf dem Vergleichsbeschluss vom 24. Februar 2016. Er überreichte hierzu dem Gericht den Beschluss vom 24. Februar 2016 zur amtsseitigen Zustellung.

6

Der Klägervertreter war von der Geschäftsstelle telefonisch darauf hingewiesen worden (im zeitgleich von ihm betriebenen Verfahren 4 Ca 918/16 - dort Bl. 64 d.A), dass Vergleichsbeschlüsse iSd. § 278 Abs. 6 ZPO im Parteibetrieb zuzustellen seien. Er hat das im Verfahren 4 Ca 918/16 ausdrücklich abgelehnt, weshalb das Gericht (Kammervorsitzender) in beiden Verfahren zeitgleich durch Beschluss vom 29. August 2016 den Antrag auf amtsseitige Zustellung zurückgewiesen hat.

7

Der Beschluss wurde dem Klägervertreter am 9. September 2016 zugestellt. Mit der am 21. September 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde begehrt der Kläger weiterhin die amtsseitige Zustellung des Vergleichsbeschlusses vom 24. Februar 2016.

8

Das Gericht (Kammervorsitzender) hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 24. September 2016 abgeholfen, indem es die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zur Entscheidung über die Form der Zustellung in eigener Zuständigkeit gemäß § 168 ZPO ersucht hat.

9

Die Urkundsbeamtin hat die förmliche Zustellung und dementsprechend die Erteilung einer Zustellbescheinigung durch Beschluss vom 7. Oktober 2016 abgelehnt. Der Beschluss wurde dem Klägervertreter am 17. Oktober 2016 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2016 legte der Kläger hiergegen Erinnerung ein, der die Urkundsbeamtin durch Beschluss vom 28. Oktober 2016 nicht abgeholfen hat.

10

Sodann hat das Gericht (Kammervorsitzender) durch Beschluss vom 2. November 2016 die Erinnerung des Klägers zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Klägervertreter am 18. November 2016 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 24. November 2016 legte der Kläger hiergegen sofortige Beschwerde ein.

11

Der Kläger trägt vor:

12

Von anderen Gerichten werde es stets so gehandhabt, dass Beschlüsse iSd. § 278 Abs. 6 ZPO von Amts wegen zugestellt würden und dementsprechend Zustellbescheinigungen erteilt würden.

13

Der Arbeitsaufwand für das Aufbringen eines entsprechenden Stempelaufdrucks betrage möglicherweise eine halbe Sekunde.

14

Für den Kläger verursache die Handhabung der 4. Kammer des Arbeitsgerichts dagegen nicht unerhebliche Zustellkosten.

15

Das Arbeitsgericht solle sich zur Begründung seiner Rechtsauffassung nicht auf eine Entscheidung des OLG Oldenburg stützen, abgedruckt in einer „lokalen Zeitschrift für Rechtspfleger“, weil Entscheidungen eines weit entfernten niedersächsischen OLG grundsätzlich nicht zur Grundlage von Entscheidungen der rheinland-pfälzischen Justiz gemacht werden sollten. Eine Entscheidung des BGH liege jedenfalls nicht vor.

16

§ 795 ZPO trage die Überschrift „Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel“. Die aktuelle Kommentierung bei Zöller/Stöber 31. Aufl. verweise auf die §§ 750 und 794 ZPO. Natürlich genüge die Zustellung durch den Gläubiger im Parteibetrieb, allerdings sei hier § 329 Abs. 3 Alt. 1 ZPO einschlägig: Danach seien Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden, zuzustellen. Auch die Kommentierung bei Zöller/Stöber 31. Aufl. ZPO § 329 Rn. 27 sehe (mittlerweile) den feststellenden Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO als von Amts wegen zuzustellen gem. § 329 Abs. 3 Alt. 1 ZPO an. Dieser Auffassung folge auch Greger in Zöller 31. Aufl. ZPO § 278 Rn. 34, der auch auf „die große Kommentarliteratur“ verweise. Die Ansicht des OLG Oldenburg werde dort zwar erwähnt, aber ohne inhaltliche Auseinandersetzung. Es handele sich nur um eine Einzelmeinung, die sich nicht durchgesetzt habe.

17

Die amtsseitige Zustellung sei die einzig ökonomische Handhabung, gleich aus welchem Blickwinkel.

18

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

19

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Ihr war deshalb nicht abzuhelfen, § 572 Abs. 1 ZPO.

20

1. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat zu Recht eine amtsseitige Zustellung des Vergleichsbeschlusses und dementsprechend die Erteilung eines Zustellvermerks abgelehnt.

21

a) Ob Beschlüsse iSd. § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO von Amts wegen zuzustellen sind, ist umstritten. In Teilen des Schrifttums wird das bejaht (Zöller/Vollkommer 31. Aufl. ZPO § 329 Rn. 27; Zöller/Greger 31. Aufl. ZPO § 278 Rn. 34; Baumbach/Lauterbach 75. Aufl. ZPO § 278 Rn. 52), von anderen Stimmen im Schrifttum und in der Rechtssprechung wird es verneint (LG Osnabrück 28. Dezember 2004 - 7 O 2478/03 - BeckRS 2011, 19544, bestätigt durch OLG Oldenburg 7. Februar 2005 - 8 W 10/05 - juris; LAG Nürnberg 25. Februar 2013 - 2 Ta 24/13 - BeckRS 2013, 67240; LAG Hamm 4. August 2010 - 1 Ta 310/10 - juris; Musielak/Foerste ZPO 13. Aufl. § 278 Rn. 18).

22

Nach Auffassung des Gerichts ist eine förmliche Zustellung der Beschlüsse nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO nicht amtsseitig gemäß § 329 Abs. 3 Alt. 1 ZPO zu bewirken.

23

Mit dem Antrag an das Gericht, einen Vergleich im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO festzustellen, begehren die Parteien keine Entscheidung iSd. § 329 Abs. 3 Alt. 1 ZPO, die einen Titel bildet, sondern lediglich eine Entscheidung über den Verfahrensgang, nämlich die Einigung der Parteien außerhalb der mündlichen Verhandlung durch Beschluss festzustellen. Dementsprechend trifft das Gericht mit dem Beschluss iSd. § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO keine „Entscheidung“, die einen Vollstreckungstitel bildet (§ 329 Abs. 3 ZPO), sondern setzt lediglich eine (stillschweigend stattgebende) Entscheidung über das Verfahren um. Vollstreckungstitel ist der Vergleich und nicht etwa die Verfahrensentscheidung, im Beschlusswege zu protokollieren. Der Beschluss iSd. § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO tritt an die Stelle des Sitzungsprotokolls gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 3 ZPO und ist auch für die Belange der Zustellung nicht anders zu behandeln.

24

Im Einzelnen:

25

aa) § 329 Abs. 3 ZPO sieht vor, dass „Entscheidungen“, die einen Vollstreckungstitel bilden [...], zuzustellen sind. Bei dem Beschluss des Gerichts nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO handelt es sich nicht um eine „Entscheidung“ des Gerichts über einen Titel, sondern lediglich um die Niederschrift einer Parteivereinbarung in Form eines Beschlusses. Gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO stellt das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs durch Beschluss lediglich fest. Das Gericht trifft hierbei keine autonome Entscheidung über den Titel (den Vergleichsinhalt), sondern protokolliert lediglich, was die Parteien vereinbart haben. Der gerichtliche Beschluss tritt insoweit an die Stelle des bis zur ZPO-Reform 2002 allein möglichen Terminsprotokolls zur Verkörperung eines Prozessvergleichs. Es handelt sich um ein Protokoll in Beschlussform.

26

bb) Nach Auffassung des Gerichts ist es deshalb auch verkürzt, wenn man mit Baumbach/Lauterbach (75. Aufl. ZPO § 278 Rn. 52) eine förmliche Zustellung allein deshalb fordert, weil es sich bei „dem Beschluss“ nach § 278 Abs. 6 ZPO um einen Vollstreckungstitel iSd. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO handele. Vollstreckungstitel ist der Vergleich (LG Osnabrück 28. Dezember 2004 - 7 O 2478/03 - BeckRS 2011, 19544), nicht „der Beschluss“. Auch der Vergleich im Terminsprotokoll iSd. § 160 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 3 ZPO ist Vollstreckungstitel iSd. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und bedarf doch keiner amtsseitigen Zustellung. Es kann deshalb für gerichtliche Vergleiche - wie schon vor der ZPO-Reform 2002 - einheitlich bei der Parteizustellung nach § 750 Abs. 1 Satz 2 ZPO verblieben. Vollstreckungstitel iSd. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind vom Gläubiger zuzustellen (Zöller/Stöber 31. Aufl. ZPO § 794 ZPO Rn. 1). Nur für gerichtliche „Entscheidungen“ gilt nach § 329 Abs. 3 Alt. 1 ZPO die amtsseitige Zustellung.

27

cc) Nach Auffassung des Gerichts könnte man dem auch nicht entgegenhalten, dass der Beschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO der äußeren Form nach eine „Entscheidung“ des Gerichts darstellt und deshalb mit dem Rechtsgedanken der Meistbegünstigung (vgl. dazu Zöller/Heßler 31. Aufl. ZPO Vor 511 Rn. 30) gemäß § 329 Abs. 3 ZPO amtseitig förmlich zugestellt werden müsste.

28

Denn zum einen wäre schon die Annahme falsch, dass die Beschlussform den äußeren Anschein einer gerichtlichen Entscheidung setzt. Nicht alle gerichtlichen Beschlüsse sind zugleich „Entscheidungen“ des Gerichts, man denke nur an den Hinweisbeschluss iSd. § 139 Abs. 4 ZPO (Zöller/Greger 31. Aufl. ZPO § 139 Rn. 13). Umgekehrt ist es auch denkbar, dass gerichtliche „Entscheidungen“ (fälschlich) in Form einer Verfügung ergehen. Bei Unklarheiten, ob eine gerichtliche Verfügung nur Hinweis oder schon Entscheidung ist, soll nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz stets die Beschwerde statthaft sein (Zöller/Gummer 31. Aufl. ZPO § 567 Rn. 31 unter Hinweis auf OLG Karlsruhe 23. November 1979 - 6 W 113/79 - OLGZ 1980, 62 [Hinweisverfügung des Gerichts als ablehnende Entscheidung auf einen Beweissicherungsantrag in der Klageschrift]).

29

Zur „Entscheidung“ wird ein Beschluss dadurch, dass das Gericht eine eigenständige Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien vornimmt (LG Osnabrück 28. Dezember 2004 - 7 O 2478/03 - juris, OLG Oldenburg 7. Februar 2005 - 8 W 10/05 - juris). Das allein genügt aber nicht. Die Zivilprozessordnung sieht nicht vor, dass das Gericht aus eigener Motivation in beliebigen Angelegenheiten „Entscheidungen“ trifft. Es gilt der Grundsatz der Parteiherrschaft, aus dem folgt, dass die Parteien durch ihren Antrag den Streitgegenstand bestimmen (Zöller/Vollkommer 31. Aufl. ZPO Einleitung Rn. 65). Das gilt auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren (Zöller/Stöber 31. Aufl. ZPO Vor § 704 Rn. 19). Wie § 137 Abs. 1 ZPO zeigt, setzt eine gerichtliche „Entscheidung“ grundsätzlich einen entsprechenden Parteiantrag voraus (vgl. auch § 308 Abs. 1 ZPO). Dieser bestimmt den Gegenstand der gerichtlichen Prüfungsbefugnis und macht das verlautbarte Ergebnis der Prüfung zu einer „Entscheidung“ - unabhängig davon, ob sie in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung ergeht. Ergehen „Urteile“ ohne entsprechenden Antrag, handelt es sich um „Nichturteile“ bzw. „Scheinurteile“ (vgl. dazu MünchKomm-ZPO 3. Aufl. § 578 Rn. 5 ff.; Zöller/Vollkommer 31. Aufl. ZPO Vor § 300 Rn. 13: „nicht existente Urteile“).

30

Nur in gesetzlich ausdrücklich bestimmten Fällen darf das Gericht ohne (ausdrücklichen) Antrag entscheiden, wie etwa im Fall des Anerkenntnisses eines Klageantrags (§ 307 ZPO) oder im Rahmen eines Räumungsantrags in Mietsachen auch ohne gesonderten Antrag über Dauer und Änderung der Vertragsbedingungen des Mietverhältnisses (§ 308a ZPO). Auch in diesen beiden Fällen liegt der Entscheidung jedoch zunächst ein Klageantrag zugrunde, der den Gegenstand der „Entscheidung“ bildet.

31

An einem solchen Antrag auf rechtliche Würdigung des Vergleichsinhalts fehlt es im Fall des § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO und damit auch im vorliegenden Fall. Das Gericht hatte gem. § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO beiden Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und durch Beschluss vom 24. Februar 2016 festgehalten, dass beide Parteien sich dementsprechend geeinigt hatten. Eine gerichtliche „Entscheidung“ hinsichtlich des Vergleichsinhalts wurde mangels Antrags nicht getroffen.

32

dd) Anträge an das Gericht zum Vorgehen nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO betreffen allein das Verfahren (so auch Nungeßer, NZA 2005, 1027, 1030 und 1032). Die Parteien streiten nicht etwa darum, ob der - erst noch abzuschließende - Vergleich wirksam sein wird, mit dem Ziel, dass das Gericht eine entsprechende Entscheidung trifft. Sie - bzw. hier: der Kläger - beantragen allein, dass das Gericht beiden Parteien einen Prozessvergleich vorschlägt und diesen bei übereinstimmender Annahme durch die Parteien im Beschlusswege protokolliert. Diesen Antrag könnte das Gericht - falls sachdienlich - auch zurückweisen, indem es Termin bestimmt, denn die Prozessleitung obliegt dem Gericht, vgl. § 139 ZPO. Es handelt sich deshalb um ein das Verfahren betreffendes Gesuch iSd. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, welchem das Gericht vorliegend durch Erlass des Beschlusses nach § 278 Abs. 6 ZPO entsprochen hat.

33

Diese gerichtliche Entscheidung über das Verfahren der Protokollierung bildet aber nicht den Vollstreckungstitel iSd. § 329 Abs. 3 ZPO. Die Verfahrensentscheidung wird nur uno actu mit der Protokollierung des Vergleichs im Beschlusswege vollzogen. Beide Vorgänge sind jedoch zu unterscheiden. Vollstreckungstitel iSd. § 794 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO ist „der Vergleich“ (LG Osnabrück 28. Dezember 2004 - 7 O 2478/03 - BeckRS 2011, 19544; Zöller/Stöber 31. Aufl. ZPO § 794 Rn. 2, 9) und nicht etwa die Verfahrensentscheidung, im Beschlusswege zu protokollieren. Deshalb bildet auch nicht etwa „der Beschluss“ den Vollstreckungstitel, sondern allein der im Beschluss dokumentierte Vergleich. Hier gilt nichts anderes als beim Terminsprotokoll. Nicht das Protokoll bildet den Titel, sondern allein der im Protokoll dokumentierte, vor einem Gericht geschlossene Vergleich.

34

Eine Entscheidung zur Sach- und Rechtslage im Hinblick auf den Titel (Vergleich) wird bei der Beschlussfassung nach § 278 Abs. 6 ZPO - mangels Antrags - nicht getroffen. Derartige Anträge sind denkbar, wenn über die Wirksamkeit des Prozessvergleichs gestritten wird - regelmäßig durch Fortsetzung des Ausgangsrechtsstreits.

35

Bei der Protokollierung eines Prozessvergleichs im Termin entspricht es wohl allgemeiner Auffassung, dass ein entsprechendes Ersuchen der Parteien keine „Entscheidung“ des Gerichts in Bezug auf einen Titel auslöst; andernfalls wären (künftig) sämtliche Terminsprotokolle mit Vergleichstext förmlich gemäß § 329 Abs. 3 Alt. 1 ZPO zuzustellen. Selbst im Schrifttum findet sich eine solche (fernliegende) Auffassung nicht. Warum das nun aber beim Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO anzunehmen sein soll, erschließt sich nicht.

36

ee) Bei einem Vorgehen nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO, also nach übereinstimmendem Vergleichsvorschlag der Parteien an das Gericht dürfte gleiches gelten. Auch hier beantragen die Parteien keine Entscheidung in Bezug auf den - noch nicht existenten - Titel, insbesondere über dessen Wirksamkeit. Vielmehr beantragen auch hier beide Parteien allein, das Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO durchzuführen und die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien festzustellen, dh. im Beschlusswege zu protokollieren. Diesem Antrag kommt das Gericht durch Protokollierung des Vergleichs im Beschlusswege nach. Mangels Antrags der Parteien wird auch hier keine „Entscheidung“ getroffen, die einen Titel bildet. Die Verfahrensentscheidung des Gerichts bildet jedenfalls nicht den Titel. Eine Zustellung nach § 329 Abs. 3 Alt. 1 ZPO kommt deshalb auch hier nicht in Betracht.

37

Das BAG hat (in anderem Zusammenhang - § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG) klargestellt, dass das Gericht bei einem Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO nur insoweit „verantwortlich mitwirkt“, als es einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Kommt ein Beschluss - anders als vorliegend - durch übereinstimmenden Vorschlag der Parteien gem. § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 ZPO zustande, so fehlt es in der Regel sogar an jeglicher verantwortlicher Mitwirkung des Gerichts (vgl. BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 467/14 Rn. 23 f.).

38

b) Die hier vertretene Auffassung entspricht im Ergebnis auch dem Willen des Gesetzgebers.

39

Der schriftliche Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO wurde mit dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1881 ff.) mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eingeführt, um eine Alternative zum bis dahin notwendigen Protokollierungstermin zu schaffen. Ziel war es, hierdurch Parteien und Gerichte zu entlasten. Der Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren erspart einigungswilligen Rechtssuchenden und ihren Anwälten den mit der Wahrnehmung eines eigenen Protokollierungstermins verbundenen Zeit- und Kostenaufwand und entlastet die Gerichte (BT-Drucks. 14/4722 S. 82).

40

Während vor der ZPO-Reform 2002 ein Vergleich nur in Form eines gerichtlichen Protokolls der mündlichen Verhandlung nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 3 ZPO ausgefertigt wurde, welches für die Belange der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 795, 794 Abs. 1 Nr. 1, 750 Abs. 1 Satz 2 ZPO stets im Parteibetrieb förmlich zuzustellen ist, hat der Gesetzgeber im schriftlichen Verfahren die Form des Beschlusses zur Verkörperung der Vergleichsvereinbarung vorgesehen. Ebenso wie das Protokoll den Vergleichsabschluss - ohne gerichtliche Entscheidung - lediglich feststellt, gilt das auch für den Beschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO.

41

Die Gesetzesmaterialien enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass bei im Übrigen unveränderter Interessenlage nunmehr die Vergleichsvereinbarung der Parteien durch das Gericht förmlich von Amts wegen zugestellt werden sollte. Dem Zweck der Entlastung „der Gerichte“ würde das auch widersprechen, weil nun zwar der Protokollierungstermin entfällt, aber die Geschäftsstellen mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand belastet würden. „So wie der im Termin abgeschlossene Vergleich in seiner Verkörperung durch das Protokoll ist auch der nach [§ 278 Abs. 6] Satz 1 [ZPO] geschlossene Vergleich in seiner Verkörperung durch den Beschluss Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.“ - das war dem Gesetzgeber bewusst (BT-Drucks. 14/4722 S. 82). Ausdrücklich wollte er jedoch eine Entlastung der Gerichte erreichen und nicht etwa neuen Verwaltungsaufwand produzieren.

42

Zu einer Mehrbelastung der Parteien kommt es mit der hier vertretenen Rechtsauffassung zur Gesetzesnovelle in §§ 278 Abs. 6 Alt. 2 iVm. § 329 Abs. 3 Alt. 1 ZPO demgegenüber nicht. Nach wie vor müssen die Parteien in den (seltenen) Fällen der Zwangsvollstreckung nach Vergleichsschluss im Parteibetrieb zustellen.

43

Wäre die Auffassung des Klägervertreters zutreffend, so würden die Gerichte nunmehr einseitig zugunsten der Gläubiger und auf Kosten des Landeshaushalts förmliche Zustellungen betreiben, ohne dass der Bundesgesetzgeber dies gewollt bzw. bewusst angeordnet hat.

44

Wäre die Auffassung des Klägervertreters zutreffend, so müssten die Gerichte zudem bei wörtlichem Verständnis des § 329 Abs. 3 ZPO den Vergleichsbeschluss nicht nur dem Schuldner, sondern auch dem Gläubiger förmlich zustellen, denn die Norm unterscheidet nicht nach dem Zustellungsadressaten. Für die förmliche Zustellung des Vergleichs (Titel) an den Gläubiger selbst ist aber keinerlei praktisches oder rechtliches Bedürfnis erkennbar, denn der Beschluss ist nicht rechtsmittelfähig und setzt regelmäßig auch keine Fristen in Lauf. Die damit verbundene Mehrbelastung der Justizverwaltung ist vom Gesetzgeber nicht gewollt und durch nichts gerechtfertigt. Sie geht auch am Regelungszweck der §§ 795, 794 Abs. 1 Nr. 1, 750 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorbei. Der Titel ist zum Zweck der Zwangsvollstreckung allein dem Schuldner zuzustellen.

45

Wollte man § 329 Abs. 3 Alt. 1 ZPO dahingehend verstehen, dass durch das Gericht nur an den Schuldner förmlich zuzustellen wäre, so müssten die Gerichte künftig jeden Titel iSd. § 278 Abs. 6 ZPO daraufhin untersuchen, wer Gläubiger und wer Schuldner der darin wechselseitig eingegangenen Verpflichtungen ist. Mit der gesetzgeberischen Zielsetzung (Entlastung der Gerichte) wäre das nicht vereinbar.

46

c) Auch die Entstehungsgeschichte des § 278 Abs. 6 ZPO spricht für die hier vertretene Auffassung. Der Gesetzgeber wollte lediglich neben der Protokollierung im Termin einen weiteren, unbürokratischen Weg zur gütlichen Erledigung des Rechtsstreits eröffnen, und nicht etwa zusätzlichen Verwaltungsaufwand generieren. Der Vergleich im Beschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO tritt in Funktion und Wirkungsweise an die Stelle bzw. neben den im Protokoll nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 3 ZPO festgehaltenen Vergleich.

47

In beiden Fällen ist das Gericht gehalten, von einer Protokollierung abzusehen, wenn die Vereinbarung der Parteien gegen §§ 134, 138 BGB verstößt (vgl. BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 467/14 Rn. 23). Das allein macht den im Protokoll festgehaltenen Vergleich aber noch nicht zu einer „Entscheidung“ des Gerichts. Wieso das dann aber für den - nur den Vereinbarungsinhalt feststellenden - Beschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO gelten soll, erschließt sich nicht. Das Gericht macht sich den Inhalt der Vereinbarung nicht zu Eigen, sondern ist lediglich gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO verpflichtet, außerhalb der mündlichen Verhandlung in Form eines Beschlusses zu protokollieren.

48

d) Die systematische Auslegung bestätigt das. Gemäß § 278 Abs. 6 Satz 3 ZPO ist § 164 ZPO (Protokollberichtigung) auf den Beschluss iSd. § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO entsprechend anzuwenden. Der Vergleichsbeschluss tritt also an die Stelle des Terminsprotokolls. Es handelt sich deshalb nicht um eine „Entscheidung“ des Gerichts iSd. § 329 Abs. 3 ZPO, sondern lediglich um ein Protokoll in Beschlussform, welches den Parteien formlos übermittelt werden darf zur Zustellung im Parteibetrieb (so bereits LG Osnabrück 28. Dezember 2004 - 7 O 2478/03 - BeckRS 2011, 19544).

49

e) Auch im Übrigen ergibt sich aus § 329 Abs. 3 ZPO keine Notwendigkeit zur amtsseitigen förmlichen Zustellung. Beschlüsse iSd. § 278 Abs. 6 ZPO sind nicht rechtsmittelfähig.

50

f) Ebensowenig erfordert § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine förmliche Zustellung, wenn - wie hier - durch den Vergleich keine Frist in Lauf gesetzt wird (vgl. dazu Musielak/Foerste ZPO 13. Aufl. § 278 Rn. 18: bei Beginn einer Widerrufsfrist Zustellung gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog).

51

2. Soweit der Klägervertreter mit ökonomischen Aspekten argumentiert, soll auch hierauf eingegangen werden.

52

Es darf nicht verkannt werden, dass nur in den seltensten Fällen nach Vergleichsschluss eine Zwangsvollstreckung betrieben werden muss und insoweit ein praktisches Bedürfnis für eine Titelzustellung besteht. Nach überschlägiger Schätzung des Kammervorsitzenden im Rückblick auf die letzten acht Jahre in der 4. Kammer des Arbeitsgerichts betrifft das weniger als fünf Prozent der durch Vergleich erledigten Fälle (für Vollstreckungen nach §§ 887 ff. ZPO). Es wird davon ausgegangen, dass für die Vollstreckung wegen Geldforderungen aus den Vergleichen ähnliches gilt, so dass im Ergebnis mit geschätzt etwa 10 % Vollstreckungsbedarf gerechnet wird.

53

Der Klägervertreter sieht die Justizverwaltung also in - geschätzt - 90 Prozent der Fälle zur amtsseitigen förmlichen Zustellung der Vergleichsbeschlüsse verpflichtet, ohne dass es hierfür irgendeine praktische Notwendigkeit oder rechtliches Bedürfnis der Parteien gibt.

54

Der Klägervertreter verkennt auch den hiermit verbundenen Aufwand der Justizverwaltung. Die Empfangsbekenntnisse müssen für beide Parteien gedruckt, kuvertiert, versandt, beim Rücklauf - regelmäßig nicht zeitgleich - jeweils gescannt und sodann jeweils in die Akte eingepflegt werden. Im Fall der Zustellung gegen Postzustellungsurkunde entstehen zusätzlich Portokosten. Dies alles in - geschätzt - 90 Prozent der Fälle, ohne dass hierfür ein praktisches Bedürfnis der Parteien oder des Verfahrensablaufs besteht. Die Auslegung des § 329 Abs. 3 Alt. 1 ZPO im Verständnis des Klägervertreters führt also regelmäßig ins Leere, verursacht jedoch einen beachtlichen Verwaltungsaufwand im Geschäftsstellenbereich zu Lasten des Staatshaushalts.

55

Ökonomische Erwägungen sprechen jedenfalls nicht für die Auffassung des Klägervertreters.

56

Das allein ist aber nicht ausschlaggebend. Das Beschwerdegericht wird die (Urkundsbeamtin der) 4. Kammer zur amtsseitigen Zustellung des Titels anhalten (§ 572 Abs. 3 ZPO), falls hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Koblenz Beschluss, 28. Nov. 2016 - 4 Ca 192/16

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(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich


(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 307 Anerkenntnis


Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung


(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 164 Protokollberichtigung


(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden. (2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören. (3) Die Beric

Zivilprozessordnung - ZPO | § 329 Beschlüsse und Verfügungen


(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2

Zivilprozessordnung - ZPO | § 168 Aufgaben der Geschäftsstelle


(1) Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an

Zivilprozessordnung - ZPO | § 795 Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel


Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 137 Gang der mündlichen Verhandlung


(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen. (2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308a Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen


(1) Erachtet das Gericht in einer Streitigkeit zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder dem Mieter und dem Untermieter wegen Räumung von Wohnraum den Räumungsanspruch für unbegründet, weil der Mieter nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetz

Referenzen - Urteile

Arbeitsgericht Koblenz Beschluss, 28. Nov. 2016 - 4 Ca 192/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Arbeitsgericht Koblenz Beschluss, 28. Nov. 2016 - 4 Ca 192/16 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 08. Juni 2016 - 7 AZR 467/14

bei uns veröffentlicht am 08.06.2016

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 3. Dezember 2013 - 9 Sa 590/13 - aufgehoben.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 21. Apr. 2005 - 8 W 10/05

bei uns veröffentlicht am 21.04.2005

Tenor 1. Auf die weiteren Beschwerden der Beteiligten 2, 13 und 14 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 14.12.2004

Referenzen

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.

(2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

Tenor

1. Auf die weiteren Beschwerden der Beteiligten 2, 13 und 14 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 14.12.2004

a u f g e h o b e n

und die Sache zur weiteren Behandlung und neuen Entscheidung an das Landgericht Hechingen

z u r ü c k v e r w i e s e n.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Geschäftswert der weiteren Beschwerde des Beteiligten 2: 500.000,-- EUR

Geschäftswert der weiteren Beschwerde der Beteiligten 13 und 14: je 30.000,-- EUR.

Gründe

 
I.
Gegenstand des Erbscheinsverfahrens ist die Erbfolge nach dem am 20.7.1951 verstorbenen Kronprinzen Wilhelm von Preußen (Erblasser), dem ältesten Sohn des 1941 verstorbenen ehemaligen Kaisers Wilhelm II.
Der Beteiligte 1 hatte beim Nachlassgericht in erster Linie die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn als alleinigen Erben des Erblasser im Wege der Nacherbfolge ausweist, hilfsweise mit dem Zusatz, dass Testamentsvollstreckung angeordnet sei. Hilfsweise hatte er die Erteilung eines Erbscheins für seinen 1994 verstorbenen Großvater Dr. Louis Ferdinand Prinz von Preußen beantragt.
Der Beteiligte 2 hat beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragt, der ihn als Nacherben des Erblassers ausweist. Der Beteiligte 3 hat beantragt, die Erbscheinsanträge der Beteiligten 1 und 2 zurückzuweisen.
Das Notariat - Nachlassgericht - Hechingen erteilte mit Beschluss vom 7.9.1995 den Vorbescheid, bei Ausbleiben eines Rechtsmittels zu beabsichtigen, aufgrund des weiteren Hilfsantrags des Beteiligten 1 einen Erbschein zu erteilen, wonach Alleinerbe des am 20.7.1951 verstorbenen Wilhelm Prinz von Preußen sein Sohn Dr. Phil. Louis Ferdinand Prinz von Preußen, geboren 9. November 1907, verstorben am 25.9.1994, geworden ist. Weiter kündigte das Nachlassgericht an, den Haupt- und den anderen Hilfsantrag des Beteiligten 1, den Antrag des Beteiligten 2 sowie die Anträge des Beteiligten 3 zurückzuweisen. Die anderen angekündigten Entscheidungen beschäftigen sich mit der Testamentsvollstreckung.
Auf die dagegen eingelegten Rechtsmittel und die Beschlüsse des Landgerichts Hechingen vom 17.2.1997, des Senats vom 19.8.1997 und des Bundesgerichtshofs vom 2.12.1998 entschied das Landgericht Hechingen auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs erneut mit Beschluss vom 7.12.2000 über den Vorbescheid. Danach wurde der Beschluss des Nachlassgerichts vom 7.9.1995 aufgehoben und das Nachlassgericht angewiesen, dem Beteiligten 1 einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Nacherben nach dem am 20.7.1951 verstorbenen Wilhelm Prinz von Preußen ausweist mit dem Vermerk, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Die dagegen eingelegten weiteren Beschwerden der Beteiligten 2 und 7 wurden mit Beschluss des Senats vom 21.11.2001 zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 31.1.2002 erklärte das Nachlassgericht, einer Erteilung des Erbscheins nach Weisung des Landgerichts Hechingen stünden keine Hindernisse entgegen. Am 27.2.2002 erteilte das Nachlassgericht dem Beteiligten 1 einen Erbschein, wonach dieser alleiniger Nacherbe des am 20. Juli 1951 verstorbenen Wilhelm Prinz von Preußen geworden und Testamentsvollstreckung angeordnet sei.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit der Entscheidung vom 22.3.2004 den Beschluss des Senats vom 21.11.2001, den Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 7.12.2000 und den Beschluss des BGH vom 2.12.1998 aufgehoben und die Sache an das Landgericht Hechingen zurückverwiesen hatte, beantragte der Beteiligte 2, im Wege der einstweiligen Anordnung den Erbschein vom 27.2.2002 einzuziehen, hilfsweise dem Beteiligten 1 aufzugeben, den Erbschein zu den Akten des Nachlassgerichtes einstweilen zurückzugeben. Mit Beschluss vom 14.5.2004 ordnete die 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen die Herausgabe des Erbscheins durch den Beteiligten 1 an, ohne die Einziehung anzuordnen. Zur Zuständigkeit führte das Landgericht in diesem Beschluss aus, in dem bei der Kammer anhängigen Hauptsacheverfahren sei nicht über die Einziehung des Erbscheins, sondern über die Beschwerden gegen den Vorbescheid des Nachlassgerichts vom 7. September 1995 zu entscheiden.
Am 14.12.2004 beschloss die 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen, dass die Beschwerden der Beteiligten 1, 2, 13 und 14 gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 7.9.1995 zurückgewiesen werden und die Beteiligten 1 und 2 die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beteiligten 3, 7 bis 12 und 16 und 22 zu jeweils einem Drittel und die Beteiligten zu 13 und 14 diese Kosten zu jeweils einem Sechstel zu erstatten haben. Soweit in dem Beschluss des Nachlassgerichts vom 7.9.1995 die Zurückweisung von Erbscheinsanträgen angekündigt werde, liege, unbeschadet der Frage der Rechtsmittelfähigkeit, ein Vorbescheid nicht vor, wie auch der Erbschein vom 27.2.2002, seiner Funktion entsprechend, keine Bewandtnis für im Erbscheinsverfahren erfolglose Anträge habe. Dieser Erbschein sei ohne Einfluss auf die Zulässigkeit der Beschwerden. Das Verfahren über die Beschwerde gegen einen Erbscheinsvorbescheid erledige sich nur durch den Erlass eines Erbscheins mit dem angekündigten Inhalt und könne dann bei entsprechendem Antrag mit dem Ziel der Einziehung des erteilten Erbscheins weitergeführt werden. Da hier ein anderslautender Erbschein als im Vorbescheid angekündigt ergangen sei und materielle Rechtskraft im gesamten Erbscheinsverfahren nicht entstehe, sei der Erbschein vom 27.2.2002 für das vorliegende Verfahren ohne rechtliche Bedeutung. Gegebenenfalls unterliege er der Einziehung, über die in einem eigenständigen nachlassgerichtlichen Verfahren, zunächst in erster Instanz, zu entscheiden sei.
Die Erbunfähigkeitsklausel im Erbvertrag aus dem Jahr 1938 sei wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben rechtlich unbeachtlich. Bei Wegfall dieser Klausel seien die erbvertraglichen Bestimmungen unter weitestmöglicher Beachtung des hypothetischen Erblasserwillens dahin auszulegen, dass Prinz Louis Ferdinand zum Vollerben eingesetzt und seine Belastung mit der Nacherbschaft und Testamentsvollstreckung weggefallen sei. Zu den Beteiligten 13 und 14 führte das Landgericht aus, die Enterbung ihres Vaters sei von der Testierfreiheit gedeckt.
10 
Dagegen wendet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten 2, der die Auffassung vertritt, nach Wegfall der Ebenbürtigkeitsklausel dürfte diese auch nicht mittelbar eine Rolle spielen. Bei zutreffender Auslegung des Erbvertrags müsse es bei der angeordneten Vor- und Nacherbfolge bleiben mit der Folge, dass er als ältester Sohn des Prinzen Louis Ferdinand Nacherbe geworden sei.
11 
Die Beteiligten 13 und 14 begründen die von ihnen eingelegte weitere Beschwerde damit, dass sie bereits mit Erklärung vom 25.7.1997 ihre weitere Beschwerde zurückgenommen und dies mit Schriftsatz vom 28.3.2002 ausdrücklich klargestellt hätten. Die Kostenentscheidung gegen die Beteiligten 13 und 14 müsse deshalb aufgehoben werden, hilfsweise zumindest insoweit, als Kosten nach dem 25.7.1997 entstanden sind.
12 
Der Beteiligte 7 hat auf die Verfügung des Senats vom 17.3.2005 die Auffassung vertreten, der inzwischen erteilte Erbschein sei in einem gesonderten Verfahren durch das Nachlassgericht einzuziehen und könne nicht zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht werden. Vorliegend sei weiter über den Vorbescheid vom 7.9.1995 zu entscheiden. Eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Beschwerdegericht scheide deshalb aus.
II.
13 
Die zulässigen weiteren Beschwerde der Beteiligten 2, 13 und 14 führen zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts und zur Zurückverweisung.
14 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts war der im Vorbescheid des Nachlassgerichts vom 7.9.1995 angekündigte Erbschein nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
1.
15 
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die im Vorbescheid angekündigte Abweisung von Anträgen nicht Gegenstand einer inhaltlichen Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein kann. Sind mehrere einander widersprechende Erbscheinsanträge gestellt worden und kündigt das Nachlassgericht an, einen Erbschein nach einem bestimmten Antrag erteilen zu wollen, so liegt darin zugleich die Eröffnung, dass es die abweichenden Anträge ablehnen werde (BGHZ 20, 255, 257; BayObLGZ 1981, 69, 70).
16 
Ein unrichtiger Erbschein kann wegen seiner Publizitätswirkung beträchtlichen Schaden zur Folge haben. Dieses Bedürfnis rechtfertigt den Erlass eines im Gesetz nicht vorgesehenen Vorbescheids (BGH a.a.O.). Weil die Ablehnung eines Erbscheinsantrags die Publizitätswirkung nicht hat, fehlt für eine in Beschlussform gekleidete Ankündigung der Ablehnung eines Erbscheinsantrags jegliches Bedürfnis (OLG Hamm NJW 1974, 1827; Rpfleger 1977, 208; KG OLGZ 1975, 85, 86; BayObLG NJW-RR 1992, 1223, 1225; NJW-RR 1994, 906; OLG Hamm NJW-RR 1995, 1414, 1415; Palandt-Edenhofer BGB 64. Aufl., § 2353 RN 26; KKW-Kahl FGG 15. Aufl., § 19 RN 15a; vgl. auch OLG Stuttgart Rpfleger 2002, 203; BayObLG NJW-RR 2003, 649). Wenn die Ankündigung der Ablehnung von Erbscheinsanträgen mit der Ankündigung des Erlasses eines bestimmten Erbscheins verbunden ist, führt eine Beschwerde gegen die angekündigte Ablehnung von Erbscheinsanträgen nicht zu einer inhaltlichen Überprüfung der Anträge.
17 
Durch die Beschwerden der vom Vorbescheid betroffenen Beteiligten gegen die Erteilung des angekündigten Erbscheins soll jedoch eine inhaltliche Überprüfung durch das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegericht ermöglicht werden. Der Beteiligte 2 hat deshalb mit seiner Beschwerde sowohl die Aufhebung des Vorbescheids angestrebt, soweit mit diesem der Erlass eines Erbscheins angekündigt worden war, als auch seinen Erbscheinsantrag weiterverfolgt (vgl. BayObLGZ 1981, 69, 70; BayObLG NJW-RR 1992,1223, 1225; OLG Hamm Rpfleger 1977, 208).
2.
18 
Das Beschwerdeverfahren, das gegen den Vorbescheid eingeleitet wurde, ist durch die Erteilung des Erbscheins vom 27.2.2002 gegenstandslos geworden (BGH NJW 2002, 1126; OLG Hamm Rpfleger 2003, 504, 505; BayObLG FamRZ 1991, 618; Staudinger-Schilken BGB Bearbeitung 2004 § 2353 RN 89; KKW-Winkler, a.a.O. § 84 RN 4). Der Vorbescheid dient der Vorbereitung einer Erbscheinserteilung. Diese Funktion verliert der Vorbescheid, wenn ein Erbschein tatsächlich erteilt ist, auch wenn er inhaltlich nicht dem angekündigten Erbschein entspricht (vgl. OLG Hamm a.a.O.).
19 
Dem steht nicht entgegen, dass materielle Rechtskraft im gesamten Erbscheinsverfahren nicht entsteht. Dies betrifft nicht den hier zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt. Das Nachlassgericht hat nach Erteilung des Erbscheins vom 27.2.2002, der aufgrund des Beschwerdeverfahrens gegen den Vorbescheid ergangen ist, nicht erkennen lassen, dass es nun doch einen neuen Erbschein entsprechend der Ankündigung im Vorbescheid vom 7. 9.1995 erteilen möchte. Eine solche Ankündigung wäre im Übrigen ein neuer Vorbescheid, gegen den eigenständig Beschwerde eingelegt werden könnte und der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens wäre.
3.
20 
Nach der Erteilung eines Erbscheins kann das Beschwerdeverfahren gegen den Vorbescheid aus Gründen der Prozessökonomie mit dem Ziel der Einziehung des Erbscheins fortgeführt werden (BGH a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; BayObLGZ 1982, 236, 239; FamRZ 1991, 618; OLG Karlsruhe FamRZ 1970, 255, 256; KKW-Winkler a.a.O.; Staudinger-Schilken a.a.O. RN 92). Mit dem Antrag auf Einziehung des Erbscheins kann auch der Antrag auf Erteilung eines anderen Erbscheins verbunden werden (KKW-Winkler a.a.O.; Staudinger-Schilken a.a.O. RN 98).
21 
Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind Anträge der Beteiligten grundsätzlich so auszulegen, dass sie nach Möglichkeit zu dem erstrebten Ergebnis führen (BayObLGZ 1982, 236, 239). Das Landgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob die zur Entscheidung anstehende Beschwerde in einen Antrag auf Einziehung des erteilten Erbscheins vom 27.2.2002 und gegebenenfalls auf Erteilung eines abweichenden Erbscheins gemäß dem Antrag des Beschwerdeführers ausgelegt werden kann. Wenn eine solche Auslegung vom Beschwerdegericht nicht für möglich gehalten worden wäre, wäre es verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sachgerechte Anträge zu stellen (KKW-Schmidt a.a.O. § 12 RN 57).
4.
22 
Nachdem sich der Vorbescheid des Nachlassgerichts vom 7.9.1995 durch Erteilung des Erbscheins vom 27.2.2002 vor der Beschwerdeentscheidung vom 14.12.2004 erledigt hatte, sieht sich der Senat daran gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden, und hat deshalb das Verfahren an das Beschwerdegericht zur weiteren Behandlung und neuen Entscheidung zurückverwiesen. Ansonsten müsste das Rechtsbeschwerdegericht ohne Änderung der Sach- und Rechtslage nach dem Erlass der Beschwerdeentscheidung über einen neuen Verfahrensgegenstand entscheiden und würde damit den Beteiligten eine Instanz nehmen. Darüber hinaus müssten in der Rechtsbeschwerdeinstanz neue Sachanträge gestellt bzw. die bisherigen Anträge neu ausgelegt werden und auf der Basis dieser Anträge eine neue Entscheidung getroffen werden, was dem Wesen der Rechtsbeschwerde widerspricht. Die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts darf deshalb nicht auf Verfahrensgegenstände ausgedehnt werden, über die die Vorinstanz nicht entschieden hat (KKW-Sternal a.a.O. § 25 RN 9; KKW-Meyer-Holz a.a.O. § 27 RN 3).
5.
23 
Entgegen der Auffassung des Beteiligten 7 ist der Erbschein 27.2.2002 nicht schon aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.3.2004 (NJW 2004, 2008) einzuziehen. Das Bundesverfassungsgericht hat das Verfahren zur erneuten Prüfung und Entscheidung an die letzte Tatsacheninstanz zurückverwiesen und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Frage, ob bei Annahme einer Sitten- oder Treuwidrigkeit der Ebenbürtigkeitsklausel auch die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge unwirksam wäre, allein auf der Ebene des einfachen Rechts liege und für die verfassungsrechtliche Prüfung irrelevant sei (BVerfG a.a.O., 2011).
24 
Falls das Landgericht wiederum zur Unwirksamkeit der Ebenbürtigkeitsklausel gelangt, wird es in seine anschließenden Überlegungen mit einzubeziehen haben, ob an Stelle der auflösenden Bedingung der Ebenbürtigkeit im Weg der ergänzenden Auslegung (§ 2084 BGB) bzw. Umdeutung (§ 140 BGB) nicht auch eine auflösende Potestativbedingung treten könnte, wonach z.B. derjenige nicht Nacherbe sein kann, der nicht zum neuen Chef des Hauses oder zum Erben des Vorerben bestimmt wird, und ob eine solche Vor- und Nacherbschaft oder eine Alleinerbschaft dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Erblassers entsprochen hätte. Die derzeitige Aktenlage drängt solche Überlegungen auf.
25 
Eine Bedingung in einer letztwilligen Verfügung kann auch das Tun oder Unterlassen des Bedachten oder eines Dritten sein, selbst wenn der Eintritt der Bedingung vom Willen des Bedachten oder eines Dritten abhängt (so genannte Potestativbedingung; vgl. Staudinger-Otte BGB Bearb. 2003, § 2065 RN 13; § 2074 RN 27; MünchKomm-Leipold BGB 4. Aufl., § 2074 RN 14, Soergel-Loritz BGB 13. Aufl., § 2065 RN 11; BGHZ 15, 199, 201f; 59, 220, 223; BayObLG FamRZ 1997, 705, 710; 2000, 380, 383). Allerdings ist § 2065 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2279 Abs. 1 BGB zu beachten. Danach darf die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, vom Erblasser nicht einem anderen überlassen werden. Die Potestativbedingung darf nicht auf eine Vertretung im Willen hinauslaufen. Deshalb sind nach herrschender Meinung nur solche Potestativbedingungen zulässig, bei denen der Erblasser seinen Willen vollständig gebildet hat und in seine Überlegungen das mögliche, wenn auch willensabhängige künftige Ereignis einbezogen hat. Es muss also dieses Ereignis allein genommen für den Entschluss des Erblassers und seine Vorstellungen Bedeutung haben, nicht lediglich der darin zum Ausdruck kommende Wille des Dritten als solcher (MünchKomm-Leipold a.a.O. § 2065 RN 10). Ein Erblasser hat für den Fall des Nichteintritts oder Eintritts der Bedingung in der Regel einen bestimmten, die Gültigkeit der Verfügung oder der Person des Bedachten betreffenden Willen gehabt, wenn er am Eintritt oder Nichteintritt der Bedingung interessiert war oder den Inhalt seiner Verfügung auf die Sachlage abstellen wollte, die durch das als Bedingung gesetzte Verhalten realisiert wird (BGHZ 15, 199, 201 f; Staudinger-Otte, a.a.O. § 2065 RN 14).
26 
a) Mit der auflösenden Bedingung, dass derjenige nicht Nacherbe sein kann, der nicht zum Chef des Hauses bestimmt wird, wäre die Person des Nacherben durch die letztwillige Verfügung des Erblassers ausreichend bestimmt. Angesichts des Traditionsbewusstseins des Erblassers und seiner Sorge als Chef des Hauses um die Zukunft seiner Familie hätte der Erblasser durch eine solche letztwillige Verfügung einen bestimmten, die Gültigkeit der Verfügung betreffenden Willen gehabt und zu deren Grundlage eine Bedingung gemacht, an deren Eintritt oder Nichteintritt er selbst interessiert war. So stellte er seine letztwillige Verfügung auf eine künftige Sachlage ein.
27 
b) Eine auflösende Bedingung dahingehend, dass die Einsetzung des Abkömmlings durch den Vorerben zu seinem Erben unterbleibt, verstößt ebenfalls nicht gegen § 2065 BGB, weil hier nicht dem Vorerben die freie Wahl des Nacherben überlassen bleibt, sondern die Nacherbschaft von einem bestimmten Ereignis abhängig gemacht wird, nämlich der Erbeinsetzung in das sonstige Vermögen des Vorerben. Diese Potestativbedingung ist nicht lediglich von der Willensäußerung des Vorerben abhängig und deshalb nach ganz herrschender Meinung trotz des § 2065 BGB zulässig (vgl. BGHZ 59, 220, 223; MünchKomm.-Leipold a.a.O. § 2065 RN 19; Staudinger-Otte a.a.O. § 2065 RN 16; Palandt-Edenhofer BGB 64. Aufl., § 2065 RN 7; Otte ZEV 2001, 318; Ivo DNotZ 2002, 260, 264f; Keim FamRZ 2003, 137, 140; Frank MittBayNot 1987, 231, 235; a.A. Soergel-Lauritz BGB 13. Aufl., § 2065 RN 14). Dies würde jedenfalls dann gelten, wenn - wie hier - der Erblasser aufgrund seines Traditionsverständnisses ein eigenes Interesse für den Fall des Eintritts der auflösenden Bedingung an der Person des Nacherben hatte und er den Inhalt seiner letztwilligen Verfügung auf die Sachlage abstellen wollte, die durch die Erbeinsetzung des Nacherben verwirklicht wird (BGHZ 15, a.a.O.).
28 
c) Zwar wäre bei Aufnahme einer der genannten auflösenden Potestativbedingungen in den Erbvertrag 1938 die Frage der Ebenbürtigkeit auf die Erbfolge möglicherweise nicht völlig ohne Einfluss. Es macht jedoch einen entscheidenden Unterschied aus, ob ein Erblasser im konkreten Fall einen Sohn wegen seiner Ehepartnerin bevorzugt oder benachteiligt, wozu ihn die Testierfreiheit grundsätzlich berechtigt, oder ob er die Ebenbürtigkeit als (unzulässiges) generelles Kriterium aufstellt, das zwingend zu einem Ausschluss von der Erbfolge ohne Ansehung der Person führen muss (vgl. MünchKomm-Leipold a.a.O. § 2074 RN 26). Ermöglicht der Erblasser durch eine entsprechende Fassung auflösender Bedingungen für die Erbfolge eine ausreichende Flexibilität, ohne dabei § 2065 Abs. 2 BGB zu verletzen, entsteht für die als Erben in Betracht kommenden Abkömmlinge keine Situation, durch die ein unzumutbarer Druck auf ihre Eheschließungsfreiheit ausgeübt werden würde. Sie sind dann nicht schon wegen ihres Verstoßes gegen das althergebrachte, 1938 geltende Ebenbürtigkeitsprinzip von der Nacherbschaft ausgeschlossen.
29 
d) Welche Gestaltung seiner letztwilligen Verfügung der Erblasser bei Kenntnis der teilweisen oder gänzlichen Nichtigkeit der Ebenbürtigkeitsklausel gewählt hätte, bestimmt sich nach den Zielen, die er mit dem Erbvertrag 1938 verfolgte. Wie vom Landgericht zutreffend festgestellt wurde, war ein wesentlicher Gesichtspunkt des Erblassers für die Gestaltung seiner letztwilligen Verfügung das Zusammenhalten des Hausvermögens in einer Hand. Das Landgericht wird deshalb gegebenenfalls zu berücksichtigen haben, dass der Eintritt des Nacherbfalls keinen neuen Erbfall und damit keine Pflichtteilsrechte auslöst. Demgegenüber würden, wenn der Sohn Louis Ferdinand des Erblassers Vollerbe geworden wäre, mit dessen Tod auch bezüglich des Hausvermögens neue Pflichtteilsrechte entstehen, weil dann ein neuer Erbfall eingetreten wäre. Das Hausvermögen wäre damit gegenüber der Anordnung von Nacherbfolge einmal mehr mit Pflichtteilsansprüchen belastet.
6.
30 
Die Beteiligten 13 und 14 haben durch die Rücknahme ihrer weiteren Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 17.2.1997 mit Schriftsatz vom 25.7.1997 zu erkennen gegeben, dass sie eine gerichtliche Überprüfung des Vorbescheids vom 7.9.1995 selbst nicht weiterbetreiben wollen. Nach Zurückverweisung des Verfahrens durch den BGH an das Beschwerdegericht haben sich die Beteiligten 13 und 14 am Beschwerdeverfahren nicht mehr beteiligt und insbesondere ihren Beschwerdeantrag nicht mehr wiederholt. Das Beschwerdegericht durfte deshalb nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass nach der Zurückverweisung durch den Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 2.12.1998 aufgrund der weiteren Beschwerde eines anderen Beteiligten die ursprüngliche Beschwerde der Beteiligten 13 und 14 gegen den Vorbescheid wieder aufleben sollte. Mit Schriftsatz vom 28.3.2002 haben die Beteiligten 13 und 14 nochmals klargestellt, dass sie ihre Beschwerden gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 7.9.1995 nicht aufrechterhalten haben. Soweit das Landgericht in seinem Beschluss vom 14.12.2004 Beschwerden der Beteiligten 13 und 14 zum Gegenstand der Entscheidung gemacht hat, war diese deshalb aufzuheben. Der Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts konnte danach lediglich deren Beteiligung als Beschwerde- bzw. Rechtsbeschwerdeführer bis zum 28.7.1997 zugrunde gelegt werden. Danach waren die Beteiligten 13 und 14 lediglich weitere, nicht beschwerdeführende Beteiligte des Erbscheinsverfahrens. Insoweit wird das Beschwerdegericht eine neue Kostenentscheidung zu treffen haben.
7.
31 
Bezüglich der Beteiligten 13 und 14 orientiert sich der Geschäftswert der weiteren Beschwerde an ihrer Beteiligung an den gerichtlichen Auslagen, der Gerichtsgebühr und der ihnen durch die Entscheidung des Landgerichts vom 14.12.2004 auferlegten notwendigen außergerichtlichen Kosten anderer Beteiligter.
32 
Hinsichtlich des Geschäftswerts der weiteren Beschwerde des Beteiligten 2 folgt der Senat den bisherigen Festsetzungen.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Tenor

1. Auf die weiteren Beschwerden der Beteiligten 2, 13 und 14 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 14.12.2004

a u f g e h o b e n

und die Sache zur weiteren Behandlung und neuen Entscheidung an das Landgericht Hechingen

z u r ü c k v e r w i e s e n.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Geschäftswert der weiteren Beschwerde des Beteiligten 2: 500.000,-- EUR

Geschäftswert der weiteren Beschwerde der Beteiligten 13 und 14: je 30.000,-- EUR.

Gründe

 
I.
Gegenstand des Erbscheinsverfahrens ist die Erbfolge nach dem am 20.7.1951 verstorbenen Kronprinzen Wilhelm von Preußen (Erblasser), dem ältesten Sohn des 1941 verstorbenen ehemaligen Kaisers Wilhelm II.
Der Beteiligte 1 hatte beim Nachlassgericht in erster Linie die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn als alleinigen Erben des Erblasser im Wege der Nacherbfolge ausweist, hilfsweise mit dem Zusatz, dass Testamentsvollstreckung angeordnet sei. Hilfsweise hatte er die Erteilung eines Erbscheins für seinen 1994 verstorbenen Großvater Dr. Louis Ferdinand Prinz von Preußen beantragt.
Der Beteiligte 2 hat beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragt, der ihn als Nacherben des Erblassers ausweist. Der Beteiligte 3 hat beantragt, die Erbscheinsanträge der Beteiligten 1 und 2 zurückzuweisen.
Das Notariat - Nachlassgericht - Hechingen erteilte mit Beschluss vom 7.9.1995 den Vorbescheid, bei Ausbleiben eines Rechtsmittels zu beabsichtigen, aufgrund des weiteren Hilfsantrags des Beteiligten 1 einen Erbschein zu erteilen, wonach Alleinerbe des am 20.7.1951 verstorbenen Wilhelm Prinz von Preußen sein Sohn Dr. Phil. Louis Ferdinand Prinz von Preußen, geboren 9. November 1907, verstorben am 25.9.1994, geworden ist. Weiter kündigte das Nachlassgericht an, den Haupt- und den anderen Hilfsantrag des Beteiligten 1, den Antrag des Beteiligten 2 sowie die Anträge des Beteiligten 3 zurückzuweisen. Die anderen angekündigten Entscheidungen beschäftigen sich mit der Testamentsvollstreckung.
Auf die dagegen eingelegten Rechtsmittel und die Beschlüsse des Landgerichts Hechingen vom 17.2.1997, des Senats vom 19.8.1997 und des Bundesgerichtshofs vom 2.12.1998 entschied das Landgericht Hechingen auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs erneut mit Beschluss vom 7.12.2000 über den Vorbescheid. Danach wurde der Beschluss des Nachlassgerichts vom 7.9.1995 aufgehoben und das Nachlassgericht angewiesen, dem Beteiligten 1 einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Nacherben nach dem am 20.7.1951 verstorbenen Wilhelm Prinz von Preußen ausweist mit dem Vermerk, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Die dagegen eingelegten weiteren Beschwerden der Beteiligten 2 und 7 wurden mit Beschluss des Senats vom 21.11.2001 zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 31.1.2002 erklärte das Nachlassgericht, einer Erteilung des Erbscheins nach Weisung des Landgerichts Hechingen stünden keine Hindernisse entgegen. Am 27.2.2002 erteilte das Nachlassgericht dem Beteiligten 1 einen Erbschein, wonach dieser alleiniger Nacherbe des am 20. Juli 1951 verstorbenen Wilhelm Prinz von Preußen geworden und Testamentsvollstreckung angeordnet sei.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit der Entscheidung vom 22.3.2004 den Beschluss des Senats vom 21.11.2001, den Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 7.12.2000 und den Beschluss des BGH vom 2.12.1998 aufgehoben und die Sache an das Landgericht Hechingen zurückverwiesen hatte, beantragte der Beteiligte 2, im Wege der einstweiligen Anordnung den Erbschein vom 27.2.2002 einzuziehen, hilfsweise dem Beteiligten 1 aufzugeben, den Erbschein zu den Akten des Nachlassgerichtes einstweilen zurückzugeben. Mit Beschluss vom 14.5.2004 ordnete die 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen die Herausgabe des Erbscheins durch den Beteiligten 1 an, ohne die Einziehung anzuordnen. Zur Zuständigkeit führte das Landgericht in diesem Beschluss aus, in dem bei der Kammer anhängigen Hauptsacheverfahren sei nicht über die Einziehung des Erbscheins, sondern über die Beschwerden gegen den Vorbescheid des Nachlassgerichts vom 7. September 1995 zu entscheiden.
Am 14.12.2004 beschloss die 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen, dass die Beschwerden der Beteiligten 1, 2, 13 und 14 gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 7.9.1995 zurückgewiesen werden und die Beteiligten 1 und 2 die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beteiligten 3, 7 bis 12 und 16 und 22 zu jeweils einem Drittel und die Beteiligten zu 13 und 14 diese Kosten zu jeweils einem Sechstel zu erstatten haben. Soweit in dem Beschluss des Nachlassgerichts vom 7.9.1995 die Zurückweisung von Erbscheinsanträgen angekündigt werde, liege, unbeschadet der Frage der Rechtsmittelfähigkeit, ein Vorbescheid nicht vor, wie auch der Erbschein vom 27.2.2002, seiner Funktion entsprechend, keine Bewandtnis für im Erbscheinsverfahren erfolglose Anträge habe. Dieser Erbschein sei ohne Einfluss auf die Zulässigkeit der Beschwerden. Das Verfahren über die Beschwerde gegen einen Erbscheinsvorbescheid erledige sich nur durch den Erlass eines Erbscheins mit dem angekündigten Inhalt und könne dann bei entsprechendem Antrag mit dem Ziel der Einziehung des erteilten Erbscheins weitergeführt werden. Da hier ein anderslautender Erbschein als im Vorbescheid angekündigt ergangen sei und materielle Rechtskraft im gesamten Erbscheinsverfahren nicht entstehe, sei der Erbschein vom 27.2.2002 für das vorliegende Verfahren ohne rechtliche Bedeutung. Gegebenenfalls unterliege er der Einziehung, über die in einem eigenständigen nachlassgerichtlichen Verfahren, zunächst in erster Instanz, zu entscheiden sei.
Die Erbunfähigkeitsklausel im Erbvertrag aus dem Jahr 1938 sei wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben rechtlich unbeachtlich. Bei Wegfall dieser Klausel seien die erbvertraglichen Bestimmungen unter weitestmöglicher Beachtung des hypothetischen Erblasserwillens dahin auszulegen, dass Prinz Louis Ferdinand zum Vollerben eingesetzt und seine Belastung mit der Nacherbschaft und Testamentsvollstreckung weggefallen sei. Zu den Beteiligten 13 und 14 führte das Landgericht aus, die Enterbung ihres Vaters sei von der Testierfreiheit gedeckt.
10 
Dagegen wendet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten 2, der die Auffassung vertritt, nach Wegfall der Ebenbürtigkeitsklausel dürfte diese auch nicht mittelbar eine Rolle spielen. Bei zutreffender Auslegung des Erbvertrags müsse es bei der angeordneten Vor- und Nacherbfolge bleiben mit der Folge, dass er als ältester Sohn des Prinzen Louis Ferdinand Nacherbe geworden sei.
11 
Die Beteiligten 13 und 14 begründen die von ihnen eingelegte weitere Beschwerde damit, dass sie bereits mit Erklärung vom 25.7.1997 ihre weitere Beschwerde zurückgenommen und dies mit Schriftsatz vom 28.3.2002 ausdrücklich klargestellt hätten. Die Kostenentscheidung gegen die Beteiligten 13 und 14 müsse deshalb aufgehoben werden, hilfsweise zumindest insoweit, als Kosten nach dem 25.7.1997 entstanden sind.
12 
Der Beteiligte 7 hat auf die Verfügung des Senats vom 17.3.2005 die Auffassung vertreten, der inzwischen erteilte Erbschein sei in einem gesonderten Verfahren durch das Nachlassgericht einzuziehen und könne nicht zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht werden. Vorliegend sei weiter über den Vorbescheid vom 7.9.1995 zu entscheiden. Eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Beschwerdegericht scheide deshalb aus.
II.
13 
Die zulässigen weiteren Beschwerde der Beteiligten 2, 13 und 14 führen zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts und zur Zurückverweisung.
14 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts war der im Vorbescheid des Nachlassgerichts vom 7.9.1995 angekündigte Erbschein nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
1.
15 
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die im Vorbescheid angekündigte Abweisung von Anträgen nicht Gegenstand einer inhaltlichen Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein kann. Sind mehrere einander widersprechende Erbscheinsanträge gestellt worden und kündigt das Nachlassgericht an, einen Erbschein nach einem bestimmten Antrag erteilen zu wollen, so liegt darin zugleich die Eröffnung, dass es die abweichenden Anträge ablehnen werde (BGHZ 20, 255, 257; BayObLGZ 1981, 69, 70).
16 
Ein unrichtiger Erbschein kann wegen seiner Publizitätswirkung beträchtlichen Schaden zur Folge haben. Dieses Bedürfnis rechtfertigt den Erlass eines im Gesetz nicht vorgesehenen Vorbescheids (BGH a.a.O.). Weil die Ablehnung eines Erbscheinsantrags die Publizitätswirkung nicht hat, fehlt für eine in Beschlussform gekleidete Ankündigung der Ablehnung eines Erbscheinsantrags jegliches Bedürfnis (OLG Hamm NJW 1974, 1827; Rpfleger 1977, 208; KG OLGZ 1975, 85, 86; BayObLG NJW-RR 1992, 1223, 1225; NJW-RR 1994, 906; OLG Hamm NJW-RR 1995, 1414, 1415; Palandt-Edenhofer BGB 64. Aufl., § 2353 RN 26; KKW-Kahl FGG 15. Aufl., § 19 RN 15a; vgl. auch OLG Stuttgart Rpfleger 2002, 203; BayObLG NJW-RR 2003, 649). Wenn die Ankündigung der Ablehnung von Erbscheinsanträgen mit der Ankündigung des Erlasses eines bestimmten Erbscheins verbunden ist, führt eine Beschwerde gegen die angekündigte Ablehnung von Erbscheinsanträgen nicht zu einer inhaltlichen Überprüfung der Anträge.
17 
Durch die Beschwerden der vom Vorbescheid betroffenen Beteiligten gegen die Erteilung des angekündigten Erbscheins soll jedoch eine inhaltliche Überprüfung durch das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegericht ermöglicht werden. Der Beteiligte 2 hat deshalb mit seiner Beschwerde sowohl die Aufhebung des Vorbescheids angestrebt, soweit mit diesem der Erlass eines Erbscheins angekündigt worden war, als auch seinen Erbscheinsantrag weiterverfolgt (vgl. BayObLGZ 1981, 69, 70; BayObLG NJW-RR 1992,1223, 1225; OLG Hamm Rpfleger 1977, 208).
2.
18 
Das Beschwerdeverfahren, das gegen den Vorbescheid eingeleitet wurde, ist durch die Erteilung des Erbscheins vom 27.2.2002 gegenstandslos geworden (BGH NJW 2002, 1126; OLG Hamm Rpfleger 2003, 504, 505; BayObLG FamRZ 1991, 618; Staudinger-Schilken BGB Bearbeitung 2004 § 2353 RN 89; KKW-Winkler, a.a.O. § 84 RN 4). Der Vorbescheid dient der Vorbereitung einer Erbscheinserteilung. Diese Funktion verliert der Vorbescheid, wenn ein Erbschein tatsächlich erteilt ist, auch wenn er inhaltlich nicht dem angekündigten Erbschein entspricht (vgl. OLG Hamm a.a.O.).
19 
Dem steht nicht entgegen, dass materielle Rechtskraft im gesamten Erbscheinsverfahren nicht entsteht. Dies betrifft nicht den hier zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt. Das Nachlassgericht hat nach Erteilung des Erbscheins vom 27.2.2002, der aufgrund des Beschwerdeverfahrens gegen den Vorbescheid ergangen ist, nicht erkennen lassen, dass es nun doch einen neuen Erbschein entsprechend der Ankündigung im Vorbescheid vom 7. 9.1995 erteilen möchte. Eine solche Ankündigung wäre im Übrigen ein neuer Vorbescheid, gegen den eigenständig Beschwerde eingelegt werden könnte und der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens wäre.
3.
20 
Nach der Erteilung eines Erbscheins kann das Beschwerdeverfahren gegen den Vorbescheid aus Gründen der Prozessökonomie mit dem Ziel der Einziehung des Erbscheins fortgeführt werden (BGH a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; BayObLGZ 1982, 236, 239; FamRZ 1991, 618; OLG Karlsruhe FamRZ 1970, 255, 256; KKW-Winkler a.a.O.; Staudinger-Schilken a.a.O. RN 92). Mit dem Antrag auf Einziehung des Erbscheins kann auch der Antrag auf Erteilung eines anderen Erbscheins verbunden werden (KKW-Winkler a.a.O.; Staudinger-Schilken a.a.O. RN 98).
21 
Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind Anträge der Beteiligten grundsätzlich so auszulegen, dass sie nach Möglichkeit zu dem erstrebten Ergebnis führen (BayObLGZ 1982, 236, 239). Das Landgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob die zur Entscheidung anstehende Beschwerde in einen Antrag auf Einziehung des erteilten Erbscheins vom 27.2.2002 und gegebenenfalls auf Erteilung eines abweichenden Erbscheins gemäß dem Antrag des Beschwerdeführers ausgelegt werden kann. Wenn eine solche Auslegung vom Beschwerdegericht nicht für möglich gehalten worden wäre, wäre es verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sachgerechte Anträge zu stellen (KKW-Schmidt a.a.O. § 12 RN 57).
4.
22 
Nachdem sich der Vorbescheid des Nachlassgerichts vom 7.9.1995 durch Erteilung des Erbscheins vom 27.2.2002 vor der Beschwerdeentscheidung vom 14.12.2004 erledigt hatte, sieht sich der Senat daran gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden, und hat deshalb das Verfahren an das Beschwerdegericht zur weiteren Behandlung und neuen Entscheidung zurückverwiesen. Ansonsten müsste das Rechtsbeschwerdegericht ohne Änderung der Sach- und Rechtslage nach dem Erlass der Beschwerdeentscheidung über einen neuen Verfahrensgegenstand entscheiden und würde damit den Beteiligten eine Instanz nehmen. Darüber hinaus müssten in der Rechtsbeschwerdeinstanz neue Sachanträge gestellt bzw. die bisherigen Anträge neu ausgelegt werden und auf der Basis dieser Anträge eine neue Entscheidung getroffen werden, was dem Wesen der Rechtsbeschwerde widerspricht. Die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts darf deshalb nicht auf Verfahrensgegenstände ausgedehnt werden, über die die Vorinstanz nicht entschieden hat (KKW-Sternal a.a.O. § 25 RN 9; KKW-Meyer-Holz a.a.O. § 27 RN 3).
5.
23 
Entgegen der Auffassung des Beteiligten 7 ist der Erbschein 27.2.2002 nicht schon aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.3.2004 (NJW 2004, 2008) einzuziehen. Das Bundesverfassungsgericht hat das Verfahren zur erneuten Prüfung und Entscheidung an die letzte Tatsacheninstanz zurückverwiesen und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Frage, ob bei Annahme einer Sitten- oder Treuwidrigkeit der Ebenbürtigkeitsklausel auch die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge unwirksam wäre, allein auf der Ebene des einfachen Rechts liege und für die verfassungsrechtliche Prüfung irrelevant sei (BVerfG a.a.O., 2011).
24 
Falls das Landgericht wiederum zur Unwirksamkeit der Ebenbürtigkeitsklausel gelangt, wird es in seine anschließenden Überlegungen mit einzubeziehen haben, ob an Stelle der auflösenden Bedingung der Ebenbürtigkeit im Weg der ergänzenden Auslegung (§ 2084 BGB) bzw. Umdeutung (§ 140 BGB) nicht auch eine auflösende Potestativbedingung treten könnte, wonach z.B. derjenige nicht Nacherbe sein kann, der nicht zum neuen Chef des Hauses oder zum Erben des Vorerben bestimmt wird, und ob eine solche Vor- und Nacherbschaft oder eine Alleinerbschaft dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Erblassers entsprochen hätte. Die derzeitige Aktenlage drängt solche Überlegungen auf.
25 
Eine Bedingung in einer letztwilligen Verfügung kann auch das Tun oder Unterlassen des Bedachten oder eines Dritten sein, selbst wenn der Eintritt der Bedingung vom Willen des Bedachten oder eines Dritten abhängt (so genannte Potestativbedingung; vgl. Staudinger-Otte BGB Bearb. 2003, § 2065 RN 13; § 2074 RN 27; MünchKomm-Leipold BGB 4. Aufl., § 2074 RN 14, Soergel-Loritz BGB 13. Aufl., § 2065 RN 11; BGHZ 15, 199, 201f; 59, 220, 223; BayObLG FamRZ 1997, 705, 710; 2000, 380, 383). Allerdings ist § 2065 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2279 Abs. 1 BGB zu beachten. Danach darf die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, vom Erblasser nicht einem anderen überlassen werden. Die Potestativbedingung darf nicht auf eine Vertretung im Willen hinauslaufen. Deshalb sind nach herrschender Meinung nur solche Potestativbedingungen zulässig, bei denen der Erblasser seinen Willen vollständig gebildet hat und in seine Überlegungen das mögliche, wenn auch willensabhängige künftige Ereignis einbezogen hat. Es muss also dieses Ereignis allein genommen für den Entschluss des Erblassers und seine Vorstellungen Bedeutung haben, nicht lediglich der darin zum Ausdruck kommende Wille des Dritten als solcher (MünchKomm-Leipold a.a.O. § 2065 RN 10). Ein Erblasser hat für den Fall des Nichteintritts oder Eintritts der Bedingung in der Regel einen bestimmten, die Gültigkeit der Verfügung oder der Person des Bedachten betreffenden Willen gehabt, wenn er am Eintritt oder Nichteintritt der Bedingung interessiert war oder den Inhalt seiner Verfügung auf die Sachlage abstellen wollte, die durch das als Bedingung gesetzte Verhalten realisiert wird (BGHZ 15, 199, 201 f; Staudinger-Otte, a.a.O. § 2065 RN 14).
26 
a) Mit der auflösenden Bedingung, dass derjenige nicht Nacherbe sein kann, der nicht zum Chef des Hauses bestimmt wird, wäre die Person des Nacherben durch die letztwillige Verfügung des Erblassers ausreichend bestimmt. Angesichts des Traditionsbewusstseins des Erblassers und seiner Sorge als Chef des Hauses um die Zukunft seiner Familie hätte der Erblasser durch eine solche letztwillige Verfügung einen bestimmten, die Gültigkeit der Verfügung betreffenden Willen gehabt und zu deren Grundlage eine Bedingung gemacht, an deren Eintritt oder Nichteintritt er selbst interessiert war. So stellte er seine letztwillige Verfügung auf eine künftige Sachlage ein.
27 
b) Eine auflösende Bedingung dahingehend, dass die Einsetzung des Abkömmlings durch den Vorerben zu seinem Erben unterbleibt, verstößt ebenfalls nicht gegen § 2065 BGB, weil hier nicht dem Vorerben die freie Wahl des Nacherben überlassen bleibt, sondern die Nacherbschaft von einem bestimmten Ereignis abhängig gemacht wird, nämlich der Erbeinsetzung in das sonstige Vermögen des Vorerben. Diese Potestativbedingung ist nicht lediglich von der Willensäußerung des Vorerben abhängig und deshalb nach ganz herrschender Meinung trotz des § 2065 BGB zulässig (vgl. BGHZ 59, 220, 223; MünchKomm.-Leipold a.a.O. § 2065 RN 19; Staudinger-Otte a.a.O. § 2065 RN 16; Palandt-Edenhofer BGB 64. Aufl., § 2065 RN 7; Otte ZEV 2001, 318; Ivo DNotZ 2002, 260, 264f; Keim FamRZ 2003, 137, 140; Frank MittBayNot 1987, 231, 235; a.A. Soergel-Lauritz BGB 13. Aufl., § 2065 RN 14). Dies würde jedenfalls dann gelten, wenn - wie hier - der Erblasser aufgrund seines Traditionsverständnisses ein eigenes Interesse für den Fall des Eintritts der auflösenden Bedingung an der Person des Nacherben hatte und er den Inhalt seiner letztwilligen Verfügung auf die Sachlage abstellen wollte, die durch die Erbeinsetzung des Nacherben verwirklicht wird (BGHZ 15, a.a.O.).
28 
c) Zwar wäre bei Aufnahme einer der genannten auflösenden Potestativbedingungen in den Erbvertrag 1938 die Frage der Ebenbürtigkeit auf die Erbfolge möglicherweise nicht völlig ohne Einfluss. Es macht jedoch einen entscheidenden Unterschied aus, ob ein Erblasser im konkreten Fall einen Sohn wegen seiner Ehepartnerin bevorzugt oder benachteiligt, wozu ihn die Testierfreiheit grundsätzlich berechtigt, oder ob er die Ebenbürtigkeit als (unzulässiges) generelles Kriterium aufstellt, das zwingend zu einem Ausschluss von der Erbfolge ohne Ansehung der Person führen muss (vgl. MünchKomm-Leipold a.a.O. § 2074 RN 26). Ermöglicht der Erblasser durch eine entsprechende Fassung auflösender Bedingungen für die Erbfolge eine ausreichende Flexibilität, ohne dabei § 2065 Abs. 2 BGB zu verletzen, entsteht für die als Erben in Betracht kommenden Abkömmlinge keine Situation, durch die ein unzumutbarer Druck auf ihre Eheschließungsfreiheit ausgeübt werden würde. Sie sind dann nicht schon wegen ihres Verstoßes gegen das althergebrachte, 1938 geltende Ebenbürtigkeitsprinzip von der Nacherbschaft ausgeschlossen.
29 
d) Welche Gestaltung seiner letztwilligen Verfügung der Erblasser bei Kenntnis der teilweisen oder gänzlichen Nichtigkeit der Ebenbürtigkeitsklausel gewählt hätte, bestimmt sich nach den Zielen, die er mit dem Erbvertrag 1938 verfolgte. Wie vom Landgericht zutreffend festgestellt wurde, war ein wesentlicher Gesichtspunkt des Erblassers für die Gestaltung seiner letztwilligen Verfügung das Zusammenhalten des Hausvermögens in einer Hand. Das Landgericht wird deshalb gegebenenfalls zu berücksichtigen haben, dass der Eintritt des Nacherbfalls keinen neuen Erbfall und damit keine Pflichtteilsrechte auslöst. Demgegenüber würden, wenn der Sohn Louis Ferdinand des Erblassers Vollerbe geworden wäre, mit dessen Tod auch bezüglich des Hausvermögens neue Pflichtteilsrechte entstehen, weil dann ein neuer Erbfall eingetreten wäre. Das Hausvermögen wäre damit gegenüber der Anordnung von Nacherbfolge einmal mehr mit Pflichtteilsansprüchen belastet.
6.
30 
Die Beteiligten 13 und 14 haben durch die Rücknahme ihrer weiteren Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 17.2.1997 mit Schriftsatz vom 25.7.1997 zu erkennen gegeben, dass sie eine gerichtliche Überprüfung des Vorbescheids vom 7.9.1995 selbst nicht weiterbetreiben wollen. Nach Zurückverweisung des Verfahrens durch den BGH an das Beschwerdegericht haben sich die Beteiligten 13 und 14 am Beschwerdeverfahren nicht mehr beteiligt und insbesondere ihren Beschwerdeantrag nicht mehr wiederholt. Das Beschwerdegericht durfte deshalb nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass nach der Zurückverweisung durch den Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 2.12.1998 aufgrund der weiteren Beschwerde eines anderen Beteiligten die ursprüngliche Beschwerde der Beteiligten 13 und 14 gegen den Vorbescheid wieder aufleben sollte. Mit Schriftsatz vom 28.3.2002 haben die Beteiligten 13 und 14 nochmals klargestellt, dass sie ihre Beschwerden gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 7.9.1995 nicht aufrechterhalten haben. Soweit das Landgericht in seinem Beschluss vom 14.12.2004 Beschwerden der Beteiligten 13 und 14 zum Gegenstand der Entscheidung gemacht hat, war diese deshalb aufzuheben. Der Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts konnte danach lediglich deren Beteiligung als Beschwerde- bzw. Rechtsbeschwerdeführer bis zum 28.7.1997 zugrunde gelegt werden. Danach waren die Beteiligten 13 und 14 lediglich weitere, nicht beschwerdeführende Beteiligte des Erbscheinsverfahrens. Insoweit wird das Beschwerdegericht eine neue Kostenentscheidung zu treffen haben.
7.
31 
Bezüglich der Beteiligten 13 und 14 orientiert sich der Geschäftswert der weiteren Beschwerde an ihrer Beteiligung an den gerichtlichen Auslagen, der Gerichtsgebühr und der ihnen durch die Entscheidung des Landgerichts vom 14.12.2004 auferlegten notwendigen außergerichtlichen Kosten anderer Beteiligter.
32 
Hinsichtlich des Geschäftswerts der weiteren Beschwerde des Beteiligten 2 folgt der Senat den bisherigen Festsetzungen.

(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.

(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

(3) Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.

(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

(1) Erachtet das Gericht in einer Streitigkeit zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder dem Mieter und dem Untermieter wegen Räumung von Wohnraum den Räumungsanspruch für unbegründet, weil der Mieter nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann, so hat es in dem Urteil auch ohne Antrag auszusprechen, für welche Dauer und unter welchen Änderungen der Vertragsbedingungen das Mietverhältnis fortgesetzt wird. Vor dem Ausspruch sind die Parteien zu hören.

(2) Der Ausspruch ist selbständig anfechtbar.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 3. Dezember 2013 - 9 Sa 590/13 - aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 4. Juni 2013 - 15 Ca 15219/12 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch Fristablauf zum 31. Dezember 2012 geendet hat.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrags zum 31. Dezember 2012, hilfsweise über die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags mit dem Kläger.

2

Die Beklagte erbringt Leistungen im Bereich des Personalmanagements für Unternehmen der U Group. Sie betreibt Personalvermittlung und Beschäftigungssicherung für Mitarbeiter des Konzerns, erbringt Beratungsleistungen in Personalfragen, unterstützt Bewerber bei der Stellensuche und sucht Personal für ihre Auftraggeber. Sie verfügt über die unbefristete Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit zur Arbeitnehmerüberlassung. Bei der Beklagten besteht eine große Fluktuation von Arbeitskräften. Über 80 vH der Arbeitsverhältnisse sind befristet.

3

Der Kläger wurde zunächst aufgrund Arbeitsvertrags vom 29. September/1. Oktober 2008 von der Beklagten befristet eingestellt. Dieser Vertrag wurde dreimal, zuletzt bis zum 30. Juni 2010 verlängert. Aufgrund Arbeitsvertrags vom 13./14. Juli 2010 wurde der Kläger erneut ab dem 14. Juli 2010 befristet eingestellt. Dieser Vertrag wurde sechsmal, zuletzt bis zum 31. Juli 2011 verlängert.

4

Der Kläger wurde bei der Betriebsratswahl vom 26. Juli 2011 als Betriebsratsmitglied gewählt. Der Betriebsrat bestand aus elf Mitgliedern. Außerdem waren zwei Ersatzmitglieder gewählt. Aufgrund des Ablaufs befristeter Arbeitsverträge von Betriebsratsmitgliedern - ua. des Arbeitsvertrags des Klägers - bestand der Betriebsrat trotz des Nachrückens der beiden Ersatzmitglieder am 1. November 2011 nur noch aus neun Mitgliedern, von denen vier unbefristet und fünf befristet beschäftigt waren. Zum 31. Dezember 2011 schied ein weiteres befristet beschäftigtes Betriebsratsmitglied aus.

5

Im Rahmen des vom Kläger gegen die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 2011 angestrengten Befristungskontrollverfahrens unterbreiteten die Parteien dem Arbeitsgericht einen übereinstimmenden Vergleichsvorschlag. Das Arbeitsgericht stellte das Zustandekommen eines gerichtlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO fest. In dem Vergleich heißt es unter Ziff. 1:

        

„Zur Beendigung des Rechtsstreits über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einigen sich die Parteien dahingehend, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis nicht infolge der letzten Befristung am 31.07.2011 geendet hat, sondern bis zum 31.12.2012 befristet fortbesteht.

        

Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass diese weitere einmalige Befristung bis zum 31.12.2012 der Etablierung und Sicherung der Kontinuität der Betriebsratstätigkeit bis zur Verfestigung der betriebsratsinternen Prozesse dient. Das Arbeitsverhältnis endet am 31.12.2012, ohne dass es hierfür einer weiteren Erklärung bedarf.“

6

Die Arbeitsverhältnisse von vier weiteren befristet beschäftigten Betriebsratsmitgliedern wurden ebenfalls mit dieser Begründung bis zum 31. Dezember 2012 verlängert.

7

Mit der am 27. Dezember 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 11. Januar 2013 zugestellten Klage hat der Kläger die Ansicht vertreten, die Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. Dezember 2012 sei wegen Fehlens eines Sachgrunds unwirksam. Ein Sachgrund „Sicherung der Kontinuität der Betriebsratstätigkeit“ sei im Gesetz nicht vorgesehen. Jedenfalls könne dieser Grund die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit einem Mitglied des Betriebsrats nur dann rechtfertigen, wenn die Amtskontinuität durch die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses auch tatsächlich gewährleistet werde. Deshalb müsse ein zur Sicherung der Betriebsratstätigkeit befristeter Arbeitsvertrag mindestens für die Dauer der Wahlperiode abgeschlossen werden. Jedenfalls bestehe ein Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrags.

8

Der Kläger hat zuletzt - soweit für die Revision von Interesse - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch Fristablauf zum 31. Dezember 2012 geendet hat, sondern unbefristet fortbesteht;

        

2.    

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.

                 

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2013 ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags zu unterbreiten, wonach der Kläger unbefristet im Übrigen zu den Arbeitsbedingungen aus dem mit ihm geschlossenen und mehrfach verlängerten Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2008 zu beschäftigen ist;

                 

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. und zu 2.

                 

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger mit Wirkung zum 1. Januar 2013 den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags mit im Übrigen den nachgenannten Arbeitsbedingungen zu unterbreiten:

                 

„§ 1 Tätigkeitsbereich

                 

Der Mitarbeiter wird als Sachbearbeiter eingestellt.

                 

Die Einsatztätigkeit des Mitarbeiters erfordert mindestens die Qualifikation der Entgeltgruppe: EG 05.

                 

Darüber hinaus legt die H im Begleitschreiben zu diesem Arbeitsvertrag einen regelmäßigen Einsatzort fest, der von der H jederzeit änderbar ist.

                 

Der Mitarbeiter ist damit einverstanden, dass er anderen Firmen zur Arbeitsleistung überlassen wird. Entsprechend dem Gesellschaftszweck, dem Mitarbeiter flexible Einsätze zu bieten, ist die H berechtigt, den Mitarbeiter an verschiedenen Orten einzusetzen.

                 

§ 2 Erlaubnis

                 

Die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) wurde der H vom Landesarbeitsamt Bayern, Dependance München, am 31. August 1999 erteilt.

                 

§ 3 Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses

                 

Der Mitarbeiter wird unbefristet beschäftigt.

                 

§ 4 Arbeitszeit

                 

Der Mitarbeiter stellt der H ihre ganze Arbeitskraft im Rahmen seiner Arbeitszeit zur Verfügung.

                 

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach dem Mantelhaustarifvertrag und beträgt 39 Stunden.

                 

§ 5 Vergütung

                 

Der Mitarbeiter erhält eine monatliche Vergütung, die sich aus folgenden Vergütungskomponenten zusammensetzt:

                 

- Monatsgehalt

                 

- Übertarifliche Zulage

                 

- Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld)

                 

Die Höhe der einzelnen Bestandteile der monatlichen Vergütung ergibt sich aus dem Begleitschreiben zu diesem Vertrag und dem Haustarifvertrag.

                 

Im Falle eines von der Vollzeit abweichenden Arbeitszeitfaktors werden die Vergütungskomponenten anteilig im Verhältnis der Regelung der Arbeitszeit und anteilig für die Monate, die der Mitarbeiter für die H tätig war, ausbezahlt.

                 

Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit richten sich nach den Bestimmungen des Mantelhaustarifvertrages.

                 

Ist es der H vorübergehend nicht möglich, den Mitarbeiter bei einem entleihenden Unternehmen einzusetzen, wird das vertragsgemäße Festgehalt weitergezahlt. Weitere Regelungen hierzu ergeben sich aus dem Mantelhaustarifvertrag.

                 

§ 6 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

                 

Im Falle unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erhält der Mitarbeiter Entgeltfortzahlung nach dem Mantelhaustarifvertrag und dem Entgeltfortzahlungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

                 

§ 7 Urlaub

                 

Der Mitarbeiter hat einen Urlaubsanspruch nach Maßgabe des Mantelhaustarifvertrages von 30 Tagen pro Jahr auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung. Er wird anteilig im Verhältnis der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Regelung der Arbeitszeit berechnet. Die Berechnung der Höhe des Urlaubsanspruches und die Berechnung des Urlaubsentgeltes erfolgen entsprechend der Regelung im Bundesurlaubsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

                 

§ 8 Probezeit, Beendigung des Arbeitsverhältnisses

                 

Das Arbeitsverhältnis läuft mit Fristende aus, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

                 

Die Probezeit und die gegenseitige Kündigungsfrist richten sich nach dem Mantelhaustarifvertrag.

                 

Die Kündigung bedarf der Schriftform.

                 

Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie bei Bezug einer gesetzlichen Vollrente wegen Alters bzw. bei Bezug einer Rente wegen dauernder Erwerbsminderung.

                 

§ 9 Verzicht auf Arbeitsleistung

                 

Die H kann - unter Fortzahlung des Festgehalts - jederzeit auf die Arbeitsleistung des Mitarbeiters verzichten. Diese Freistellung ist durch den Arbeitgeber jederzeit widerrufbar. Mit der Freistellung werden die zum Zeitpunkt der Freistellung vorhandenen Urlaubsansprüche und die restlichen Urlaubsansprüche sowie Überstunden verrechnet.

                 

§ 10 Nebenbeschäftigung

                 

Vor Aufnahme einer Nebenbeschäftigung ist hierüber zu informieren. In den in der Arbeitsordnung näher benannten Fällen ist die Zustimmung der H einzuholen.

                 

§ 11 Bundesdatenschutzgesetz, Verschwiegenheitserklärung und andere Verpflichtungserklärungen der H und des entleihenden Unternehmens

                 

Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze des Datengeheimnisses gemäß § 5 BDSG einzuhalten. Er verpflichtet sich ebenfalls, alle Geschäftsangelegenheiten, die die berechtigten Interessen der H und der jeweiligen entleihenden Unternehmen betreffen, vertraulich zu behandeln und die Konzernrichtlinien zum Corporate Behavior zu beachten. Der Mitarbeiter erkennt durch seine Unterschrift auf der beigefügten Verpflichtungserklärung die Regelungen zum Datenschutz und zur Verschwiegenheit an.

                 

Außerdem wird der Mitarbeiter darauf hingewiesen, dass die Verpflichtungserklärung der jeweiligen entleihenden Unternehmen, insbesondere die Leitlinien und die Leitsätze für Compliance, zu akzeptieren und zu beachten sind.

                 

Der Mitarbeiter stimmt der EDV-Speicherung seiner Daten, ua. zu Dispositionszwecken, zu.

                 

§ 12 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen

                 

Jedes Arbeitsergebnis, das der Mitarbeiter in Erfüllung oder im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Arbeitsverpflichtung erzielt, steht ausschließlich der H bzw. den jeweiligen entleihenden Unternehmen zu und wird durch das vereinbarte Gehalt abgegolten, soweit dem nicht die Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes entgegenstehen.

                 

Der Mitarbeiter überträgt der H bzw. dem jeweiligen entleihenden Unternehmen das ausschließliche, zeitlich, örtlich und räumlich uneingeschränkte Nutzungsrecht an Arbeitsergebnissen jeder Art.

                 

Die H bzw. die entleihenden Unternehmen sind berechtigt, das ausschließliche Nutzungsrecht an Dritte zu übertragen. Der Mitarbeiter kann nicht verlangen, als Urheber benannt zu werden.

                 

Die vorstehende Vereinbarung behält auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Gültigkeit.

                 

§ 13 Merkblatt für Leiharbeitnehmer

                 

Der Mitarbeiter bestätigt, das Merkblatt für Leiharbeitnehmer der Bundesanstalt für Arbeit erhalten zu haben.

                          
                 

§ 14 Haustarifvertrag, Arbeitsordnung

                 

Für das Arbeitsverhältnis sind neben diesem Arbeitsvertrag (einschließlich dem Begleitschreiben) der Haustarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung - mit seinen Bestandteilen: Mantelhaustarifvertrag, Entgelthaustarifvertrag, Entgeltrahmenhaustarifvertrag - und die Arbeitsordnung in der jeweils gültigen Fassung maßgebend. Änderungen dieser Arbeitsvertragsbestandteile werden automatisch mit Bekanntgabe (ebenfalls mittels interner Medien) auch für die bereits bestehenden Arbeitsverträge wirksam. Mit der Vereinbarung des Mantelhaustarifvertrags werden von § 3 (1) Nr. 3 Satz 2 sowie § 9 Nr. 2 AÜG abweichende Regelungen zugelassen.

                 

§ 15 (Neben-)Abreden, Vertragsänderungen

                 

Die H ist berechtigt, die Vertragswirksamkeit vom Ergebnis einer Einstellungsuntersuchung oder vom Inhalt eines polizeilichen Führungszeugnisses abhängig zu machen.

                 

Weitere - außer den in diesem Vertrag, im Begleitschreiben, in der Arbeitsordnung und im Mantelhaustarifvertrag genannten - (Neben-)Abreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen der hier getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Auch die Aufhebung der Formabrede bedarf der Schriftform. Generelle Änderungen, die alle oder bestimmte Mitarbeitergruppen betreffen, werden auch durch Bekanntgabe in den internen Medien wirksam.“

        

3.    

im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und 2. bzw. dem Hilfsantrag,

                 

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen, jedoch unbefristet, als Mitarbeiter in dem Bankenbereich tatsächlich weiterzubeschäftigen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, das Arbeitsverhältnis habe aufgrund der vereinbarten Befristung mit Ablauf des 31. Dezember 2012 geendet. Die Befristung sei durch einen sonstigen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt. Seit Ende des Jahres 2011 sei klar gewesen, dass die Zahl der Betriebsratsmitglieder weit vor Ablauf der regulären Amtszeit des Betriebsrats unter die gesetzlich vorgeschriebene Zahl sinken werde und somit zeitnah Neuwahlen erforderlich würden. Das Arbeitsverhältnis sei bis zum Ende des Jahres 2012 verlängert worden, um die Betriebsratstätigkeit bis zur Verfestigung der betriebsratsinternen Prozesse sowie die Vorbereitung und Durchführung der Neuwahlen sicherzustellen. Es sei unschädlich, dass die Vertragsverlängerung nicht für die vollständige Amtszeit vereinbart worden sei.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter mit der Maßgabe, dass es im Antrag zu 2. statt „Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2008“ „Arbeitsvertrag vom 13./14. Juli 2010“, im zugehörigen Hilfsantrag in § 1 „kaufmännischer Sachbearbeiter“ statt „Sachbearbeiter“ und im Antrag zu 3. „Antrag zu 1. oder 2.“ heißt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Stattgabe der Befristungskontrollklage. Die Vorinstanzen haben die Befristungskontrollklage zu Unrecht abgewiesen. Die Hilfsanträge fallen dem Senat nicht zur Entscheidung an.

12

I. Die mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Befristungskontrollklage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der in dem gerichtlich festgestellten Vergleich vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2012 geendet.

13

1. Bei dem Klageantrag zu 1. handelt es sich ausschließlich um eine Befristungskontrollklage. Weitere Beendigungstatbestände sind zwischen den Parteien nicht im Streit. Deshalb ist dem letzten Halbsatz des Klageantrags keine eigenständige Bedeutung im Sinne einer allgemeinen Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO beizumessen.

14

2. Die Befristung zum 31. Dezember 2012 gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Mit dem Antrag zu 1. hat der Kläger rechtzeitig eine Befristungskontrollklage iSv. § 17 Satz 1 TzBfG erhoben. Er hat mit der am 27. Dezember 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 11. Januar 2013 zugestellten Klage die Rechtsunwirksamkeit der Befristung innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht.

15

3. Die Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. Dezember 2012 ist nicht zur Wahrung der personellen Kontinuität der Betriebsratstätigkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Zwar kann dieser Tatbestand die Befristung eines Arbeitsvertrags sachlich rechtfertigen. Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers um einen sonstigen Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Jedoch hält die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Befristung sei im vorliegenden Fall zur Wahrung der Kontinuität der Betriebsratstätigkeit geeignet und erforderlich, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

16

a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG enthält in Nr. 1 bis Nr. 8 eine Aufzählung möglicher Sachgründe für die Befristung. Diesen Sachgründen lässt sich der Tatbestand der Wahrung der personellen Kontinuität der Betriebsratstätigkeit zwar nicht zuordnen. Die Aufzählung von Sachgründen in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG ist jedoch nicht abschließend, wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt. Dadurch sollen weder andere von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des TzBfG anerkannte noch weitere Sachgründe für die Befristung ausgeschlossen werden (BT-Drs. 14/4374 S. 18). Die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG und der inkorporierten EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung gebieten entgegen der Auffassung des Klägers keine andere Beurteilung. Es ergibt sich weder aus der Richtlinie noch aus der Rahmenvereinbarung, dass die sachlichen Gründe in der Regelung des nationalen Rechts abschließend genannt sein müssen (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 115/13 - Rn. 13; 13. Oktober 2004 - 7 AZR 218/04 - zu III 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 187). Allerdings können sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG nicht genannte Sachgründe die Befristung eines Arbeitsvertrags nur dann rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind(BAG 18. März 2015 - 7 AZR 115/13 - Rn. 13; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 21, BAGE 134, 339; 9. Dezember 2009 - 7 AZR 399/08 - Rn. 15, BAGE 132, 344; 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 114, 146).

17

b) Vor dem Inkrafttreten des TzBfG war die personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit als Sachgrund für die Befristung von Arbeitsverträgen anerkannt. Mit Urteil vom 23. Januar 2002 (- 7 AZR 611/00 - BAGE 100, 204) hat der Senat entschieden, dass das anderenfalls aufgrund befristeten Arbeitsvertrags auslaufende Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds befristet verlängert werden kann, wenn der befristete Vertrag zur Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit geeignet und erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen ist auch im Anwendungsbereich des TzBfG ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gegeben(BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 340/14 - Rn. 14; ebenso APS/Backhaus 4. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 251 f.; Maschmann in Annuß/Thüsing TzBfG 3. Aufl. § 14 Rn. 21; Schaub/Koch ArbR-HdB 16. Aufl. § 40 Rn. 56; KR/Lipke 11. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 504, der den Befristungsgrund iE dem Tatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG „zuschlagen“ will; ErfK/Müller-Glöge 16. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 78; AR/Schüren 7. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 54; Sievers TzBfG 5. Aufl. § 14 Rn. 480). Der Sachgrund entspricht vom Gewicht her den Wertungsmaßstäben der Befristungstatbestände in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG. Für diese ist kennzeichnend, dass ein anerkennenswertes Interesse an einer nur zeitlich begrenzten Beschäftigung besteht. Dabei beschränken sich die aufgezählten Sachgründe nicht auf Fallgestaltungen, in denen nur ein vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers besteht, wie etwa durch die Tatbestände in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 4, 5, 6 und 8 TzBfG deutlich wird. Gemeinsam ist den in dem Sachgrundkatalog aufgelisteten Befristungstatbeständen jedoch ein rechtlich anerkennenswertes Interesse daran, anstelle eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses die rechtliche Gestaltungsmöglichkeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu wählen (BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 340/14 - Rn. 14; vgl. zu der Rechtslage vor Inkrafttreten des TzBfG BAG 23. Januar 2002 - 7 AZR 611/00 - zu II 2 a der Gründe, aaO).

18

c) Hiervon ausgehend entspricht es nicht nur den Wertungsmaßstäben der vor Inkrafttreten des TzBfG entwickelten Rechtsprechung zur Sachgrundbefristung, sondern auch den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungsmaßstäben, das Interesse des Arbeitgebers an der personellen Kontinuität des Betriebsrats grundsätzlich als sonstigen, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG nicht ausdrücklich genannten Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags eines Betriebsratsmitglieds anzuerkennen. Wie insbesondere in § 15 Abs. 1, 4 und 5 KSchG zum Ausdruck kommt, erachtet der Gesetzgeber die personelle Kontinuität des Betriebsrats als schützenswert. Der Zweck des § 15 KSchG besteht nicht nur darin, die Betriebsratsmitglieder verstärkt vor Kündigungen zu schützen, sondern auch die Stetigkeit der Arbeit der jeweiligen Arbeitnehmervertretung dadurch zu sichern, dass diese als Ganzes für die Dauer ihrer Wahlperiode in ihrer personellen Zusammensetzung möglichst unverändert erhalten bleibt. Diese personelle Kontinuität des Betriebsrats ist für den Arbeitgeber auch nicht lediglich ein Drittinteresse. Vielmehr hat er selbst ein berechtigtes Interesse an der Funktionsfähigkeit eines in seinem Betrieb gebildeten Betriebsrats sowie daran, dass nicht durch ein vermeidbares Ausscheiden der Betriebsratsmitglieder aus dem Betrieb und dem Betriebsrat bereits während dessen Amtszeit kostspielige Neuwahlen erforderlich werden. Dieses Interesse des Arbeitgebers ist grundsätzlich geeignet, einen Sachgrund für eine Befristung abzugeben. Allerdings muss die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Betriebsratsmitglieds geeignet und erforderlich sein, um die personelle Kontinuität des Betriebsrats zu wahren. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Arbeitsvertrag befristet bis zum Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats verlängert wird (so im Ergebnis BAG 23. Januar 2002 7 AZR 611/00 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 100, 204). Erfolgt die Verlängerung nur für einen kürzeren Zeitraum, bedarf es besonderer Darlegungen dazu, weshalb dies zur Wahrung der Kontinuität der Betriebsratstätigkeit geboten sein soll (BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 340/14 - Rn. 15).

19

Dies steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Dauer der Befristung grundsätzlich keiner besonderen sachlichen Rechtfertigung bedarf und die vereinbarte Vertragslaufzeit nicht mit dem prognostizierten Beschäftigungsbedarf für den befristet eingestellten Arbeitnehmer übereinstimmen muss, sondern dahinter zurückbleiben kann. Bei der Befristungskontrolle geht es nicht um die Zulässigkeit der Befristungsdauer, sondern nur um das Vorliegen eines Sachgrunds für die Wahl eines befristeten anstatt eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Die im Einzelfall vereinbarte Vertragsdauer hat allerdings Bedeutung im Rahmen der Prüfung, ob ein sachlicher Grund iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt. Sie muss sich am Sachgrund der Befristung orientieren und so mit ihm im Einklang stehen, dass sie den angeführten Sachgrund nicht in Frage stellt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. Januar 2009 - 7 AZR 630/07 - Rn. 10 mwN). Stützt der Arbeitgeber die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem Betriebsratsmitglied auf die Wahrung der personellen Kontinuität des Betriebsrats, stellt die vereinbarte Vertragsdauer diesen Sachgrund dann nicht in Frage, wenn der befristete Arbeitsvertrag für die noch verbleibende Dauer der Amtszeit des Betriebsrats vereinbart wird. Ist die Vertragsdauer kürzer bemessen, stellt das den Sachgrund in Frage, weil die Befristung erneut zur personellen Diskontinuität des Betriebsrats führt. In diesem Fall bedarf es daher der Darlegung besonderer Umstände, weshalb die Befristung gleichwohl zur Wahrung der personellen Kontinuität des Betriebsrats geeignet und erforderlich sein soll (BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 340/14 - Rn. 17).

20

d) Danach hat das Landesarbeitsgericht unzutreffend angenommen, die Befristung sei durch den Sachgrund der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit gerechtfertigt. Die Vertragsverlängerung bis zum 31. Dezember 2012, auf die sich die Parteien in dem am 24. Januar 2012 gerichtlich festgestellten Vergleich geeinigt haben, ermöglichte keine kontinuierliche Fortsetzung der Betriebsratsarbeit für den Zeitraum der regelmäßigen Amtsperiode des Betriebsrats, die nach § 21 iVm. § 13 Abs. 1 BetrVG frühestens am 1. März 2014 geendet hätte. Das Landesarbeitsgericht hat keine besonderen Umstände festgestellt, aus denen sich ergeben könnte, dass die Befristung gleichwohl zur Wahrung der personellen Kontinuität der Betriebsratstätigkeit geeignet und erforderlich war. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Befristung sei unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Kontinuität der Betriebsratsarbeit schon dann gerechtfertigt, wenn sie es dem Betriebsrat ermögliche, seine Arbeit - wenn auch nicht für die volle Wahlperiode - zunächst einmal aufzunehmen, seine Betriebsratsarbeit zu verfestigen und Projekte wie den Abschluss von Betriebsvereinbarungen zu anstehenden Themen sinnvoll aufzugreifen und - zumindest teilweise - zum Abschluss zu bringen. Dabei hat das Landesarbeitsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass die in § 21 BetrVG festgelegte Dauer der Amtszeit des Betriebsrats nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien steht. Die personelle Kontinuität des Betriebsrats wird daher im Regelfall nicht bereits dann gewahrt, wenn die Befristung nur dem Ziel dient, die Betriebsratsarbeit für einen Teil der Amtszeit sicherzustellen und sich die Laufzeit des Vertrags nicht auf die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Betriebsrats erstreckt. Auch aus dem Vortrag der Arbeitgeberin lassen sich keine sonstigen besonderen Umstände entnehmen, aus denen geschlossen werden könnte, dass die Befristung zum 31. Dezember 2012 zur Wahrung der personellen Kontinuität des Betriebsrats erforderlich war, obwohl die Vertragslaufzeit hinter der noch verbleibenden regelmäßigen Amtszeit des Betriebsrats zurückblieb. Die Arbeitgeberin hat sich zwar darauf berufen, die befristete Verlängerung des Arbeitsvertrags des Klägers und anderer befristet beschäftigter Betriebsratsmitglieder bis zum 31. Dezember 2012 sei vereinbart worden, um eine Neuwahl des Betriebsrats und bis zu diesem Zeitpunkt dessen personelle Kontinuität zu gewährleisten. Dazu hätte es jedoch - ausgehend vom Zeitpunkt des Vergleichsschlusses am 24. Januar 2012 - keiner Verlängerung der Arbeitsverträge bis zum 31. Dezember 2012 bedurft. Die Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsratswahl ist in einem wesentlich kürzeren Zeitraum möglich, wie sich aus § 16 Abs. 1 BetrVG ergibt. Danach ist bei regelmäßigen Betriebsratswahlen spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats ein Wahlvorstand zu bestellen, der die Neuwahl einzuleiten und durchzuführen hat.

21

4. Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG gerechtfertigt.

22

a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn sie auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. Der gerichtliche Vergleich, mit dem die Parteien zur Beilegung eines Kündigungsschutzverfahrens oder eines sonstigen Feststellungsrechtsstreits über den Fortbestand oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ein befristetes oder auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis vereinbaren, unterliegt keiner weiteren Befristungskontrolle. Deren Funktion erfüllt das Arbeitsgericht durch seine ordnungsgemäße Mitwirkung beim Zustandekommen des Vergleichs.

23

Ein nach § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommener Vergleich erfüllt die Voraussetzungen eines gerichtlichen Vergleichs iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG nur dann, wenn das Gericht an dem Vergleich verantwortlich mitwirkt. Deshalb genügt in der Regel nur ein nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO zustande gekommener gerichtlicher Vergleich den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG. Nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO wird ein Vergleich dadurch geschlossen, dass die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Durch den Vergleichsvorschlag wirkt das Gericht am Inhalt des Vergleichs verantwortlich mit (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 28; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, BAGE 140, 368; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55 f., BAGE 120, 251). Wird der Vergleich hingegen nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO dadurch geschlossen, dass die Parteien dem Gericht einen übereinstimmenden schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten, fehlt es in der Regel an der erforderlichen verantwortlichen Mitwirkung des Gerichts (BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 26; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 19, aaO). Bei einem solchen Vergleich ist der gerichtliche Beitrag - abgesehen von der Prüfung von Verstößen gegen Strafgesetze und gegen §§ 134, 138 BGB - regelmäßig auf eine Feststellungsfunktion beschränkt(vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 28; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, aaO). Ein solcher Vergleich ist deshalb in der Regel nicht geeignet, eine auf ihm beruhende Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG zu rechtfertigen.

24

b) Die an einen gerichtlichen Vergleich iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG zu stellenden Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Parteien haben die streitbefangene Befristung nicht in einem „gerichtlichen Vergleich“ nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG vereinbart. Sie haben dem Arbeitsgericht übereinstimmend den die (erneute) Befristung des Arbeitsvertrags enthaltenden Vergleichsvorschlag unterbreitet. Das Arbeitsgericht hat das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs mit Beschluss vom 24. Januar 2012 festgestellt. Der Vergleich ist damit nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 ZPO geschlossen, ohne dass das Gericht am Vergleichsschluss verantwortlich mitgewirkt hat.

25

5. Der Senat kann nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und dem Befristungskontrollantrag stattgeben. Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Entgegen der Ansicht der Beklagten gebieten ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und das Gebot eines fairen Verfahrens es nicht, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um ihr Gelegenheit zur Ergänzung ihres Sachvortrags zu geben. Der Senat hat zwar erst durch Urteil vom 20. Januar 2016 (- 7 AZR 340/14 -) entschieden, dass die Wahrung der personellen Kontinuität der Betriebsratstätigkeit die befristete Verlängerung des Arbeitsvertrags mit einem Betriebsratsmitglied im Regelfall nur dann nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG rechtfertigen kann, wenn sich die Laufzeit des Vertrags auf die gesamte noch verbleibende Amtszeit des Betriebsrats erstreckt und dass es bei Vereinbarung einer kürzeren Vertragslaufzeit der Darlegung besonderer Umstände bedarf, aus denen sich ergibt, dass die Befristung gleichwohl zur Wahrung der personellen Kontinuität des Betriebsrats geeignet und erforderlich ist. Dennoch hatte die Beklagte bereits nach dem Verfahrensverlauf in den Vorinstanzen ausreichend Gelegenheit und Veranlassung, die für die Entscheidung über den Befristungskontrollantrag maßgeblichen Tatsachen vorzutragen. Dies gilt auch für möglichen Sachvortrag dazu, dass besondere Umstände dafür vorlagen, die befristete Vertragsverlängerung nicht für die gesamte noch verbleibende Amtszeit des Betriebsrats zu vereinbaren, sondern nur bis zum 31. Dezember 2012. Der Senat hatte zu der vor dem Inkrafttreten des TzBfG geltenden Rechtslage entschieden, dass das anderenfalls aufgrund befristeten Arbeitsvertrags auslaufende Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds befristet verlängert werden kann, wenn die erneute Befristung zur Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit geeignet und erforderlich ist (BAG 23. Januar 2002 - 7 AZR 611/00 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 100, 204). Dieser Entscheidung lag eine Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Amtszeit des Betriebsrats zu Grunde. Der Kläger hatte bereits in den Vorinstanzen mit Schriftsatz vom 3. April 2013 unter Hinweis auf diese Entscheidung die Auffassung vertreten, die Wahrung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit könne - wenn überhaupt - nur eine Befristung zum Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats rechtfertigen. Die Beklagte konnte deshalb auch ohne einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis nicht davon ausgehen, eine Befristung zu einem Zeitpunkt vor Ablauf der Amtszeit sei ohne weiteres durch den Sachgrund der Wahrung der Kontinuität des Betriebsrats gerechtfertigt. Aufgrund dessen hätte für die Beklagte bereits in den Vorinstanzen Veranlassung bestanden, Umstände dafür vorzutragen, weshalb die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum 31. Dezember 2012 und damit auf einen Zeitpunkt vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats zur Wahrung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit geeignet und erforderlich war. Hierzu hat sich die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats nicht geäußert.

26

II. Die weiteren Anträge fallen dem Senat nicht zur Entscheidung an. Die auf Wiedereinstellung gerichteten Anträge zu 2. sind für den Fall des Unterliegens mit dem Befristungskontrollantrag gestellt. Diese Bedingung ist nicht eingetreten. Der auf Weiterbeschäftigung gerichtete Klageantrag zu 3. ist - wie sich aus der zur Auslegung des Klagebegehrens heranzuziehenden Klagebegründung ergibt - auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Befristungskontrollantrag und ggf. über die Wiedereinstellungsanträge gerichtet. Die Entscheidung des Senats über den Befristungskontrollantrag wird mit der Verkündung rechtskräftig.

27

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Waskow    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Auhuber    

        

    Meißner    

                 

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 3. Dezember 2013 - 9 Sa 590/13 - aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 4. Juni 2013 - 15 Ca 15219/12 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch Fristablauf zum 31. Dezember 2012 geendet hat.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrags zum 31. Dezember 2012, hilfsweise über die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags mit dem Kläger.

2

Die Beklagte erbringt Leistungen im Bereich des Personalmanagements für Unternehmen der U Group. Sie betreibt Personalvermittlung und Beschäftigungssicherung für Mitarbeiter des Konzerns, erbringt Beratungsleistungen in Personalfragen, unterstützt Bewerber bei der Stellensuche und sucht Personal für ihre Auftraggeber. Sie verfügt über die unbefristete Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit zur Arbeitnehmerüberlassung. Bei der Beklagten besteht eine große Fluktuation von Arbeitskräften. Über 80 vH der Arbeitsverhältnisse sind befristet.

3

Der Kläger wurde zunächst aufgrund Arbeitsvertrags vom 29. September/1. Oktober 2008 von der Beklagten befristet eingestellt. Dieser Vertrag wurde dreimal, zuletzt bis zum 30. Juni 2010 verlängert. Aufgrund Arbeitsvertrags vom 13./14. Juli 2010 wurde der Kläger erneut ab dem 14. Juli 2010 befristet eingestellt. Dieser Vertrag wurde sechsmal, zuletzt bis zum 31. Juli 2011 verlängert.

4

Der Kläger wurde bei der Betriebsratswahl vom 26. Juli 2011 als Betriebsratsmitglied gewählt. Der Betriebsrat bestand aus elf Mitgliedern. Außerdem waren zwei Ersatzmitglieder gewählt. Aufgrund des Ablaufs befristeter Arbeitsverträge von Betriebsratsmitgliedern - ua. des Arbeitsvertrags des Klägers - bestand der Betriebsrat trotz des Nachrückens der beiden Ersatzmitglieder am 1. November 2011 nur noch aus neun Mitgliedern, von denen vier unbefristet und fünf befristet beschäftigt waren. Zum 31. Dezember 2011 schied ein weiteres befristet beschäftigtes Betriebsratsmitglied aus.

5

Im Rahmen des vom Kläger gegen die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 2011 angestrengten Befristungskontrollverfahrens unterbreiteten die Parteien dem Arbeitsgericht einen übereinstimmenden Vergleichsvorschlag. Das Arbeitsgericht stellte das Zustandekommen eines gerichtlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO fest. In dem Vergleich heißt es unter Ziff. 1:

        

„Zur Beendigung des Rechtsstreits über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einigen sich die Parteien dahingehend, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis nicht infolge der letzten Befristung am 31.07.2011 geendet hat, sondern bis zum 31.12.2012 befristet fortbesteht.

        

Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass diese weitere einmalige Befristung bis zum 31.12.2012 der Etablierung und Sicherung der Kontinuität der Betriebsratstätigkeit bis zur Verfestigung der betriebsratsinternen Prozesse dient. Das Arbeitsverhältnis endet am 31.12.2012, ohne dass es hierfür einer weiteren Erklärung bedarf.“

6

Die Arbeitsverhältnisse von vier weiteren befristet beschäftigten Betriebsratsmitgliedern wurden ebenfalls mit dieser Begründung bis zum 31. Dezember 2012 verlängert.

7

Mit der am 27. Dezember 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 11. Januar 2013 zugestellten Klage hat der Kläger die Ansicht vertreten, die Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. Dezember 2012 sei wegen Fehlens eines Sachgrunds unwirksam. Ein Sachgrund „Sicherung der Kontinuität der Betriebsratstätigkeit“ sei im Gesetz nicht vorgesehen. Jedenfalls könne dieser Grund die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit einem Mitglied des Betriebsrats nur dann rechtfertigen, wenn die Amtskontinuität durch die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses auch tatsächlich gewährleistet werde. Deshalb müsse ein zur Sicherung der Betriebsratstätigkeit befristeter Arbeitsvertrag mindestens für die Dauer der Wahlperiode abgeschlossen werden. Jedenfalls bestehe ein Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrags.

8

Der Kläger hat zuletzt - soweit für die Revision von Interesse - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch Fristablauf zum 31. Dezember 2012 geendet hat, sondern unbefristet fortbesteht;

        

2.    

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.

                 

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2013 ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags zu unterbreiten, wonach der Kläger unbefristet im Übrigen zu den Arbeitsbedingungen aus dem mit ihm geschlossenen und mehrfach verlängerten Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2008 zu beschäftigen ist;

                 

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. und zu 2.

                 

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger mit Wirkung zum 1. Januar 2013 den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags mit im Übrigen den nachgenannten Arbeitsbedingungen zu unterbreiten:

                 

„§ 1 Tätigkeitsbereich

                 

Der Mitarbeiter wird als Sachbearbeiter eingestellt.

                 

Die Einsatztätigkeit des Mitarbeiters erfordert mindestens die Qualifikation der Entgeltgruppe: EG 05.

                 

Darüber hinaus legt die H im Begleitschreiben zu diesem Arbeitsvertrag einen regelmäßigen Einsatzort fest, der von der H jederzeit änderbar ist.

                 

Der Mitarbeiter ist damit einverstanden, dass er anderen Firmen zur Arbeitsleistung überlassen wird. Entsprechend dem Gesellschaftszweck, dem Mitarbeiter flexible Einsätze zu bieten, ist die H berechtigt, den Mitarbeiter an verschiedenen Orten einzusetzen.

                 

§ 2 Erlaubnis

                 

Die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) wurde der H vom Landesarbeitsamt Bayern, Dependance München, am 31. August 1999 erteilt.

                 

§ 3 Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses

                 

Der Mitarbeiter wird unbefristet beschäftigt.

                 

§ 4 Arbeitszeit

                 

Der Mitarbeiter stellt der H ihre ganze Arbeitskraft im Rahmen seiner Arbeitszeit zur Verfügung.

                 

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach dem Mantelhaustarifvertrag und beträgt 39 Stunden.

                 

§ 5 Vergütung

                 

Der Mitarbeiter erhält eine monatliche Vergütung, die sich aus folgenden Vergütungskomponenten zusammensetzt:

                 

- Monatsgehalt

                 

- Übertarifliche Zulage

                 

- Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld)

                 

Die Höhe der einzelnen Bestandteile der monatlichen Vergütung ergibt sich aus dem Begleitschreiben zu diesem Vertrag und dem Haustarifvertrag.

                 

Im Falle eines von der Vollzeit abweichenden Arbeitszeitfaktors werden die Vergütungskomponenten anteilig im Verhältnis der Regelung der Arbeitszeit und anteilig für die Monate, die der Mitarbeiter für die H tätig war, ausbezahlt.

                 

Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit richten sich nach den Bestimmungen des Mantelhaustarifvertrages.

                 

Ist es der H vorübergehend nicht möglich, den Mitarbeiter bei einem entleihenden Unternehmen einzusetzen, wird das vertragsgemäße Festgehalt weitergezahlt. Weitere Regelungen hierzu ergeben sich aus dem Mantelhaustarifvertrag.

                 

§ 6 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

                 

Im Falle unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erhält der Mitarbeiter Entgeltfortzahlung nach dem Mantelhaustarifvertrag und dem Entgeltfortzahlungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

                 

§ 7 Urlaub

                 

Der Mitarbeiter hat einen Urlaubsanspruch nach Maßgabe des Mantelhaustarifvertrages von 30 Tagen pro Jahr auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung. Er wird anteilig im Verhältnis der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Regelung der Arbeitszeit berechnet. Die Berechnung der Höhe des Urlaubsanspruches und die Berechnung des Urlaubsentgeltes erfolgen entsprechend der Regelung im Bundesurlaubsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

                 

§ 8 Probezeit, Beendigung des Arbeitsverhältnisses

                 

Das Arbeitsverhältnis läuft mit Fristende aus, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

                 

Die Probezeit und die gegenseitige Kündigungsfrist richten sich nach dem Mantelhaustarifvertrag.

                 

Die Kündigung bedarf der Schriftform.

                 

Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie bei Bezug einer gesetzlichen Vollrente wegen Alters bzw. bei Bezug einer Rente wegen dauernder Erwerbsminderung.

                 

§ 9 Verzicht auf Arbeitsleistung

                 

Die H kann - unter Fortzahlung des Festgehalts - jederzeit auf die Arbeitsleistung des Mitarbeiters verzichten. Diese Freistellung ist durch den Arbeitgeber jederzeit widerrufbar. Mit der Freistellung werden die zum Zeitpunkt der Freistellung vorhandenen Urlaubsansprüche und die restlichen Urlaubsansprüche sowie Überstunden verrechnet.

                 

§ 10 Nebenbeschäftigung

                 

Vor Aufnahme einer Nebenbeschäftigung ist hierüber zu informieren. In den in der Arbeitsordnung näher benannten Fällen ist die Zustimmung der H einzuholen.

                 

§ 11 Bundesdatenschutzgesetz, Verschwiegenheitserklärung und andere Verpflichtungserklärungen der H und des entleihenden Unternehmens

                 

Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze des Datengeheimnisses gemäß § 5 BDSG einzuhalten. Er verpflichtet sich ebenfalls, alle Geschäftsangelegenheiten, die die berechtigten Interessen der H und der jeweiligen entleihenden Unternehmen betreffen, vertraulich zu behandeln und die Konzernrichtlinien zum Corporate Behavior zu beachten. Der Mitarbeiter erkennt durch seine Unterschrift auf der beigefügten Verpflichtungserklärung die Regelungen zum Datenschutz und zur Verschwiegenheit an.

                 

Außerdem wird der Mitarbeiter darauf hingewiesen, dass die Verpflichtungserklärung der jeweiligen entleihenden Unternehmen, insbesondere die Leitlinien und die Leitsätze für Compliance, zu akzeptieren und zu beachten sind.

                 

Der Mitarbeiter stimmt der EDV-Speicherung seiner Daten, ua. zu Dispositionszwecken, zu.

                 

§ 12 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen

                 

Jedes Arbeitsergebnis, das der Mitarbeiter in Erfüllung oder im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Arbeitsverpflichtung erzielt, steht ausschließlich der H bzw. den jeweiligen entleihenden Unternehmen zu und wird durch das vereinbarte Gehalt abgegolten, soweit dem nicht die Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes entgegenstehen.

                 

Der Mitarbeiter überträgt der H bzw. dem jeweiligen entleihenden Unternehmen das ausschließliche, zeitlich, örtlich und räumlich uneingeschränkte Nutzungsrecht an Arbeitsergebnissen jeder Art.

                 

Die H bzw. die entleihenden Unternehmen sind berechtigt, das ausschließliche Nutzungsrecht an Dritte zu übertragen. Der Mitarbeiter kann nicht verlangen, als Urheber benannt zu werden.

                 

Die vorstehende Vereinbarung behält auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Gültigkeit.

                 

§ 13 Merkblatt für Leiharbeitnehmer

                 

Der Mitarbeiter bestätigt, das Merkblatt für Leiharbeitnehmer der Bundesanstalt für Arbeit erhalten zu haben.

                          
                 

§ 14 Haustarifvertrag, Arbeitsordnung

                 

Für das Arbeitsverhältnis sind neben diesem Arbeitsvertrag (einschließlich dem Begleitschreiben) der Haustarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung - mit seinen Bestandteilen: Mantelhaustarifvertrag, Entgelthaustarifvertrag, Entgeltrahmenhaustarifvertrag - und die Arbeitsordnung in der jeweils gültigen Fassung maßgebend. Änderungen dieser Arbeitsvertragsbestandteile werden automatisch mit Bekanntgabe (ebenfalls mittels interner Medien) auch für die bereits bestehenden Arbeitsverträge wirksam. Mit der Vereinbarung des Mantelhaustarifvertrags werden von § 3 (1) Nr. 3 Satz 2 sowie § 9 Nr. 2 AÜG abweichende Regelungen zugelassen.

                 

§ 15 (Neben-)Abreden, Vertragsänderungen

                 

Die H ist berechtigt, die Vertragswirksamkeit vom Ergebnis einer Einstellungsuntersuchung oder vom Inhalt eines polizeilichen Führungszeugnisses abhängig zu machen.

                 

Weitere - außer den in diesem Vertrag, im Begleitschreiben, in der Arbeitsordnung und im Mantelhaustarifvertrag genannten - (Neben-)Abreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen der hier getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Auch die Aufhebung der Formabrede bedarf der Schriftform. Generelle Änderungen, die alle oder bestimmte Mitarbeitergruppen betreffen, werden auch durch Bekanntgabe in den internen Medien wirksam.“

        

3.    

im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und 2. bzw. dem Hilfsantrag,

                 

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen, jedoch unbefristet, als Mitarbeiter in dem Bankenbereich tatsächlich weiterzubeschäftigen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, das Arbeitsverhältnis habe aufgrund der vereinbarten Befristung mit Ablauf des 31. Dezember 2012 geendet. Die Befristung sei durch einen sonstigen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt. Seit Ende des Jahres 2011 sei klar gewesen, dass die Zahl der Betriebsratsmitglieder weit vor Ablauf der regulären Amtszeit des Betriebsrats unter die gesetzlich vorgeschriebene Zahl sinken werde und somit zeitnah Neuwahlen erforderlich würden. Das Arbeitsverhältnis sei bis zum Ende des Jahres 2012 verlängert worden, um die Betriebsratstätigkeit bis zur Verfestigung der betriebsratsinternen Prozesse sowie die Vorbereitung und Durchführung der Neuwahlen sicherzustellen. Es sei unschädlich, dass die Vertragsverlängerung nicht für die vollständige Amtszeit vereinbart worden sei.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter mit der Maßgabe, dass es im Antrag zu 2. statt „Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2008“ „Arbeitsvertrag vom 13./14. Juli 2010“, im zugehörigen Hilfsantrag in § 1 „kaufmännischer Sachbearbeiter“ statt „Sachbearbeiter“ und im Antrag zu 3. „Antrag zu 1. oder 2.“ heißt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Stattgabe der Befristungskontrollklage. Die Vorinstanzen haben die Befristungskontrollklage zu Unrecht abgewiesen. Die Hilfsanträge fallen dem Senat nicht zur Entscheidung an.

12

I. Die mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Befristungskontrollklage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der in dem gerichtlich festgestellten Vergleich vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2012 geendet.

13

1. Bei dem Klageantrag zu 1. handelt es sich ausschließlich um eine Befristungskontrollklage. Weitere Beendigungstatbestände sind zwischen den Parteien nicht im Streit. Deshalb ist dem letzten Halbsatz des Klageantrags keine eigenständige Bedeutung im Sinne einer allgemeinen Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO beizumessen.

14

2. Die Befristung zum 31. Dezember 2012 gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Mit dem Antrag zu 1. hat der Kläger rechtzeitig eine Befristungskontrollklage iSv. § 17 Satz 1 TzBfG erhoben. Er hat mit der am 27. Dezember 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 11. Januar 2013 zugestellten Klage die Rechtsunwirksamkeit der Befristung innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht.

15

3. Die Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. Dezember 2012 ist nicht zur Wahrung der personellen Kontinuität der Betriebsratstätigkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Zwar kann dieser Tatbestand die Befristung eines Arbeitsvertrags sachlich rechtfertigen. Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers um einen sonstigen Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Jedoch hält die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Befristung sei im vorliegenden Fall zur Wahrung der Kontinuität der Betriebsratstätigkeit geeignet und erforderlich, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

16

a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG enthält in Nr. 1 bis Nr. 8 eine Aufzählung möglicher Sachgründe für die Befristung. Diesen Sachgründen lässt sich der Tatbestand der Wahrung der personellen Kontinuität der Betriebsratstätigkeit zwar nicht zuordnen. Die Aufzählung von Sachgründen in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG ist jedoch nicht abschließend, wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt. Dadurch sollen weder andere von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des TzBfG anerkannte noch weitere Sachgründe für die Befristung ausgeschlossen werden (BT-Drs. 14/4374 S. 18). Die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG und der inkorporierten EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung gebieten entgegen der Auffassung des Klägers keine andere Beurteilung. Es ergibt sich weder aus der Richtlinie noch aus der Rahmenvereinbarung, dass die sachlichen Gründe in der Regelung des nationalen Rechts abschließend genannt sein müssen (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 115/13 - Rn. 13; 13. Oktober 2004 - 7 AZR 218/04 - zu III 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 187). Allerdings können sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG nicht genannte Sachgründe die Befristung eines Arbeitsvertrags nur dann rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind(BAG 18. März 2015 - 7 AZR 115/13 - Rn. 13; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 21, BAGE 134, 339; 9. Dezember 2009 - 7 AZR 399/08 - Rn. 15, BAGE 132, 344; 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 114, 146).

17

b) Vor dem Inkrafttreten des TzBfG war die personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit als Sachgrund für die Befristung von Arbeitsverträgen anerkannt. Mit Urteil vom 23. Januar 2002 (- 7 AZR 611/00 - BAGE 100, 204) hat der Senat entschieden, dass das anderenfalls aufgrund befristeten Arbeitsvertrags auslaufende Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds befristet verlängert werden kann, wenn der befristete Vertrag zur Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit geeignet und erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen ist auch im Anwendungsbereich des TzBfG ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gegeben(BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 340/14 - Rn. 14; ebenso APS/Backhaus 4. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 251 f.; Maschmann in Annuß/Thüsing TzBfG 3. Aufl. § 14 Rn. 21; Schaub/Koch ArbR-HdB 16. Aufl. § 40 Rn. 56; KR/Lipke 11. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 504, der den Befristungsgrund iE dem Tatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG „zuschlagen“ will; ErfK/Müller-Glöge 16. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 78; AR/Schüren 7. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 54; Sievers TzBfG 5. Aufl. § 14 Rn. 480). Der Sachgrund entspricht vom Gewicht her den Wertungsmaßstäben der Befristungstatbestände in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG. Für diese ist kennzeichnend, dass ein anerkennenswertes Interesse an einer nur zeitlich begrenzten Beschäftigung besteht. Dabei beschränken sich die aufgezählten Sachgründe nicht auf Fallgestaltungen, in denen nur ein vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers besteht, wie etwa durch die Tatbestände in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 4, 5, 6 und 8 TzBfG deutlich wird. Gemeinsam ist den in dem Sachgrundkatalog aufgelisteten Befristungstatbeständen jedoch ein rechtlich anerkennenswertes Interesse daran, anstelle eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses die rechtliche Gestaltungsmöglichkeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu wählen (BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 340/14 - Rn. 14; vgl. zu der Rechtslage vor Inkrafttreten des TzBfG BAG 23. Januar 2002 - 7 AZR 611/00 - zu II 2 a der Gründe, aaO).

18

c) Hiervon ausgehend entspricht es nicht nur den Wertungsmaßstäben der vor Inkrafttreten des TzBfG entwickelten Rechtsprechung zur Sachgrundbefristung, sondern auch den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungsmaßstäben, das Interesse des Arbeitgebers an der personellen Kontinuität des Betriebsrats grundsätzlich als sonstigen, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG nicht ausdrücklich genannten Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags eines Betriebsratsmitglieds anzuerkennen. Wie insbesondere in § 15 Abs. 1, 4 und 5 KSchG zum Ausdruck kommt, erachtet der Gesetzgeber die personelle Kontinuität des Betriebsrats als schützenswert. Der Zweck des § 15 KSchG besteht nicht nur darin, die Betriebsratsmitglieder verstärkt vor Kündigungen zu schützen, sondern auch die Stetigkeit der Arbeit der jeweiligen Arbeitnehmervertretung dadurch zu sichern, dass diese als Ganzes für die Dauer ihrer Wahlperiode in ihrer personellen Zusammensetzung möglichst unverändert erhalten bleibt. Diese personelle Kontinuität des Betriebsrats ist für den Arbeitgeber auch nicht lediglich ein Drittinteresse. Vielmehr hat er selbst ein berechtigtes Interesse an der Funktionsfähigkeit eines in seinem Betrieb gebildeten Betriebsrats sowie daran, dass nicht durch ein vermeidbares Ausscheiden der Betriebsratsmitglieder aus dem Betrieb und dem Betriebsrat bereits während dessen Amtszeit kostspielige Neuwahlen erforderlich werden. Dieses Interesse des Arbeitgebers ist grundsätzlich geeignet, einen Sachgrund für eine Befristung abzugeben. Allerdings muss die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Betriebsratsmitglieds geeignet und erforderlich sein, um die personelle Kontinuität des Betriebsrats zu wahren. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Arbeitsvertrag befristet bis zum Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats verlängert wird (so im Ergebnis BAG 23. Januar 2002 7 AZR 611/00 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 100, 204). Erfolgt die Verlängerung nur für einen kürzeren Zeitraum, bedarf es besonderer Darlegungen dazu, weshalb dies zur Wahrung der Kontinuität der Betriebsratstätigkeit geboten sein soll (BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 340/14 - Rn. 15).

19

Dies steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Dauer der Befristung grundsätzlich keiner besonderen sachlichen Rechtfertigung bedarf und die vereinbarte Vertragslaufzeit nicht mit dem prognostizierten Beschäftigungsbedarf für den befristet eingestellten Arbeitnehmer übereinstimmen muss, sondern dahinter zurückbleiben kann. Bei der Befristungskontrolle geht es nicht um die Zulässigkeit der Befristungsdauer, sondern nur um das Vorliegen eines Sachgrunds für die Wahl eines befristeten anstatt eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Die im Einzelfall vereinbarte Vertragsdauer hat allerdings Bedeutung im Rahmen der Prüfung, ob ein sachlicher Grund iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt. Sie muss sich am Sachgrund der Befristung orientieren und so mit ihm im Einklang stehen, dass sie den angeführten Sachgrund nicht in Frage stellt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. Januar 2009 - 7 AZR 630/07 - Rn. 10 mwN). Stützt der Arbeitgeber die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem Betriebsratsmitglied auf die Wahrung der personellen Kontinuität des Betriebsrats, stellt die vereinbarte Vertragsdauer diesen Sachgrund dann nicht in Frage, wenn der befristete Arbeitsvertrag für die noch verbleibende Dauer der Amtszeit des Betriebsrats vereinbart wird. Ist die Vertragsdauer kürzer bemessen, stellt das den Sachgrund in Frage, weil die Befristung erneut zur personellen Diskontinuität des Betriebsrats führt. In diesem Fall bedarf es daher der Darlegung besonderer Umstände, weshalb die Befristung gleichwohl zur Wahrung der personellen Kontinuität des Betriebsrats geeignet und erforderlich sein soll (BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 340/14 - Rn. 17).

20

d) Danach hat das Landesarbeitsgericht unzutreffend angenommen, die Befristung sei durch den Sachgrund der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit gerechtfertigt. Die Vertragsverlängerung bis zum 31. Dezember 2012, auf die sich die Parteien in dem am 24. Januar 2012 gerichtlich festgestellten Vergleich geeinigt haben, ermöglichte keine kontinuierliche Fortsetzung der Betriebsratsarbeit für den Zeitraum der regelmäßigen Amtsperiode des Betriebsrats, die nach § 21 iVm. § 13 Abs. 1 BetrVG frühestens am 1. März 2014 geendet hätte. Das Landesarbeitsgericht hat keine besonderen Umstände festgestellt, aus denen sich ergeben könnte, dass die Befristung gleichwohl zur Wahrung der personellen Kontinuität der Betriebsratstätigkeit geeignet und erforderlich war. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Befristung sei unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Kontinuität der Betriebsratsarbeit schon dann gerechtfertigt, wenn sie es dem Betriebsrat ermögliche, seine Arbeit - wenn auch nicht für die volle Wahlperiode - zunächst einmal aufzunehmen, seine Betriebsratsarbeit zu verfestigen und Projekte wie den Abschluss von Betriebsvereinbarungen zu anstehenden Themen sinnvoll aufzugreifen und - zumindest teilweise - zum Abschluss zu bringen. Dabei hat das Landesarbeitsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass die in § 21 BetrVG festgelegte Dauer der Amtszeit des Betriebsrats nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien steht. Die personelle Kontinuität des Betriebsrats wird daher im Regelfall nicht bereits dann gewahrt, wenn die Befristung nur dem Ziel dient, die Betriebsratsarbeit für einen Teil der Amtszeit sicherzustellen und sich die Laufzeit des Vertrags nicht auf die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Betriebsrats erstreckt. Auch aus dem Vortrag der Arbeitgeberin lassen sich keine sonstigen besonderen Umstände entnehmen, aus denen geschlossen werden könnte, dass die Befristung zum 31. Dezember 2012 zur Wahrung der personellen Kontinuität des Betriebsrats erforderlich war, obwohl die Vertragslaufzeit hinter der noch verbleibenden regelmäßigen Amtszeit des Betriebsrats zurückblieb. Die Arbeitgeberin hat sich zwar darauf berufen, die befristete Verlängerung des Arbeitsvertrags des Klägers und anderer befristet beschäftigter Betriebsratsmitglieder bis zum 31. Dezember 2012 sei vereinbart worden, um eine Neuwahl des Betriebsrats und bis zu diesem Zeitpunkt dessen personelle Kontinuität zu gewährleisten. Dazu hätte es jedoch - ausgehend vom Zeitpunkt des Vergleichsschlusses am 24. Januar 2012 - keiner Verlängerung der Arbeitsverträge bis zum 31. Dezember 2012 bedurft. Die Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsratswahl ist in einem wesentlich kürzeren Zeitraum möglich, wie sich aus § 16 Abs. 1 BetrVG ergibt. Danach ist bei regelmäßigen Betriebsratswahlen spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats ein Wahlvorstand zu bestellen, der die Neuwahl einzuleiten und durchzuführen hat.

21

4. Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG gerechtfertigt.

22

a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn sie auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. Der gerichtliche Vergleich, mit dem die Parteien zur Beilegung eines Kündigungsschutzverfahrens oder eines sonstigen Feststellungsrechtsstreits über den Fortbestand oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ein befristetes oder auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis vereinbaren, unterliegt keiner weiteren Befristungskontrolle. Deren Funktion erfüllt das Arbeitsgericht durch seine ordnungsgemäße Mitwirkung beim Zustandekommen des Vergleichs.

23

Ein nach § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommener Vergleich erfüllt die Voraussetzungen eines gerichtlichen Vergleichs iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG nur dann, wenn das Gericht an dem Vergleich verantwortlich mitwirkt. Deshalb genügt in der Regel nur ein nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO zustande gekommener gerichtlicher Vergleich den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG. Nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO wird ein Vergleich dadurch geschlossen, dass die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Durch den Vergleichsvorschlag wirkt das Gericht am Inhalt des Vergleichs verantwortlich mit (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 28; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, BAGE 140, 368; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55 f., BAGE 120, 251). Wird der Vergleich hingegen nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO dadurch geschlossen, dass die Parteien dem Gericht einen übereinstimmenden schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten, fehlt es in der Regel an der erforderlichen verantwortlichen Mitwirkung des Gerichts (BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 26; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 19, aaO). Bei einem solchen Vergleich ist der gerichtliche Beitrag - abgesehen von der Prüfung von Verstößen gegen Strafgesetze und gegen §§ 134, 138 BGB - regelmäßig auf eine Feststellungsfunktion beschränkt(vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 28; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, aaO). Ein solcher Vergleich ist deshalb in der Regel nicht geeignet, eine auf ihm beruhende Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG zu rechtfertigen.

24

b) Die an einen gerichtlichen Vergleich iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG zu stellenden Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Parteien haben die streitbefangene Befristung nicht in einem „gerichtlichen Vergleich“ nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG vereinbart. Sie haben dem Arbeitsgericht übereinstimmend den die (erneute) Befristung des Arbeitsvertrags enthaltenden Vergleichsvorschlag unterbreitet. Das Arbeitsgericht hat das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs mit Beschluss vom 24. Januar 2012 festgestellt. Der Vergleich ist damit nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 ZPO geschlossen, ohne dass das Gericht am Vergleichsschluss verantwortlich mitgewirkt hat.

25

5. Der Senat kann nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und dem Befristungskontrollantrag stattgeben. Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Entgegen der Ansicht der Beklagten gebieten ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und das Gebot eines fairen Verfahrens es nicht, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um ihr Gelegenheit zur Ergänzung ihres Sachvortrags zu geben. Der Senat hat zwar erst durch Urteil vom 20. Januar 2016 (- 7 AZR 340/14 -) entschieden, dass die Wahrung der personellen Kontinuität der Betriebsratstätigkeit die befristete Verlängerung des Arbeitsvertrags mit einem Betriebsratsmitglied im Regelfall nur dann nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG rechtfertigen kann, wenn sich die Laufzeit des Vertrags auf die gesamte noch verbleibende Amtszeit des Betriebsrats erstreckt und dass es bei Vereinbarung einer kürzeren Vertragslaufzeit der Darlegung besonderer Umstände bedarf, aus denen sich ergibt, dass die Befristung gleichwohl zur Wahrung der personellen Kontinuität des Betriebsrats geeignet und erforderlich ist. Dennoch hatte die Beklagte bereits nach dem Verfahrensverlauf in den Vorinstanzen ausreichend Gelegenheit und Veranlassung, die für die Entscheidung über den Befristungskontrollantrag maßgeblichen Tatsachen vorzutragen. Dies gilt auch für möglichen Sachvortrag dazu, dass besondere Umstände dafür vorlagen, die befristete Vertragsverlängerung nicht für die gesamte noch verbleibende Amtszeit des Betriebsrats zu vereinbaren, sondern nur bis zum 31. Dezember 2012. Der Senat hatte zu der vor dem Inkrafttreten des TzBfG geltenden Rechtslage entschieden, dass das anderenfalls aufgrund befristeten Arbeitsvertrags auslaufende Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds befristet verlängert werden kann, wenn die erneute Befristung zur Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit geeignet und erforderlich ist (BAG 23. Januar 2002 - 7 AZR 611/00 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 100, 204). Dieser Entscheidung lag eine Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Amtszeit des Betriebsrats zu Grunde. Der Kläger hatte bereits in den Vorinstanzen mit Schriftsatz vom 3. April 2013 unter Hinweis auf diese Entscheidung die Auffassung vertreten, die Wahrung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit könne - wenn überhaupt - nur eine Befristung zum Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats rechtfertigen. Die Beklagte konnte deshalb auch ohne einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis nicht davon ausgehen, eine Befristung zu einem Zeitpunkt vor Ablauf der Amtszeit sei ohne weiteres durch den Sachgrund der Wahrung der Kontinuität des Betriebsrats gerechtfertigt. Aufgrund dessen hätte für die Beklagte bereits in den Vorinstanzen Veranlassung bestanden, Umstände dafür vorzutragen, weshalb die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum 31. Dezember 2012 und damit auf einen Zeitpunkt vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats zur Wahrung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit geeignet und erforderlich war. Hierzu hat sich die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats nicht geäußert.

26

II. Die weiteren Anträge fallen dem Senat nicht zur Entscheidung an. Die auf Wiedereinstellung gerichteten Anträge zu 2. sind für den Fall des Unterliegens mit dem Befristungskontrollantrag gestellt. Diese Bedingung ist nicht eingetreten. Der auf Weiterbeschäftigung gerichtete Klageantrag zu 3. ist - wie sich aus der zur Auslegung des Klagebegehrens heranzuziehenden Klagebegründung ergibt - auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Befristungskontrollantrag und ggf. über die Wiedereinstellungsanträge gerichtet. Die Entscheidung des Senats über den Befristungskontrollantrag wird mit der Verkündung rechtskräftig.

27

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Waskow    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Auhuber    

        

    Meißner    

                 

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.