Arbeitsgericht Münster Urteil, 13. Okt. 2016 - 2 Ga 14/16

ECLI:arbg-munster
bei uns veröffentlicht am16.08.2021

Eingereicht durch

Rechtsanwalt

Dr. Andreas Neumann

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Gericht

Arbeitsgericht Münster

Beteiligte Anwälte

Prozessbevollmächtigte/r der Beklagtenseite

Rechtsanwalt

Ralf Pogge

Eingereicht durch

Rechtsanwalt

Dr. Andreas Neumann


Baurecht und Immobilienrecht mit Hand und Fuß, Kopf und Herz.
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Zusammenfassung des Autors

Gegen eine schikanöse Versetzung in ein kleineres Büro können sich Arbeitnehmer:innen mithilfe einer einstweiligen Verfügung wehren.

Leitsätze der/s Einreichenden

Die willkürliche Versetzung in ein kleineres Arbeitszimmer ist Arbeitgeber:innen untersagt.

Aktenzeichen 

2 Ga 14/16 

Arbeitsgericht Münster 

Im Namen des Volkes 

Urteil 

Verkündet am 13. Oktober 2016

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung 

…, Antragsteller,  

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Gerlach und Partner, Bergstr. 10, 48143 Münster, 

g e g e n 

Dr. …, 

Antragsgegner, - 

Verfahrensbevollmächtigte: Kanzlei Bernert & Pogge, Bredeneyer Str. 95, 45133 Essen, 

 

hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Münster 

auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2016 

durch die Direktorin des Arbeitsgerichts Koch als Vorsitzende 

sowie den ehrenamtlichen Richter … und die ehrenamtliche Richterin … f ü r  R e c h t  e r k a n n t :

 

  1. Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt, dem Verfügungskläger das von diesem bislang genutzte Arbeitszimmer am ...standort des Verfügungsbeklagten … in … zur Ausübung der Tätigkeit des Verfügungsklägers als ... zur Verfügung zu stellen.
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.
  3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.000,00 €.

T a t b e s t a n d :

Die Parteien streiten darüber, ob der Verfügungskläger, im Folgenden Kläger, Anspruch auf Nutzung des ihm bisher zur Verfügung gestellten Arbeitszimmers, hilfsweise auf Zuweisung des Arbeitszimmers einer ehemaligen Kollegin durch den Verfügungsbeklagten, im Folgenden Beklagten, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsache verfahren hat. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erhob der Kläger auf Zurverfügungstellung des bisherigen Arbeitszimmers, hilfsweise des Arbeitszimmers der ehemaligen Kollegin.

Der Kläger ist seit dem … bei dem Beklagten als … tätig, am …standort des Beklagten … in …. Der Kläger musste sich am 29.09.2016 einer Operation unterziehen. Geplant war, dass er am 04.10.2016 seine Arbeit wiederaufnimmt. Am 28.09.2016 forderte die Assistentin der Geschäftsführung, Frau …, den Kläger auf, sein momentan genutztes Büro nach seiner Genesung von der geplanten OP am 29.09.2016 zu verlassen.

Dem Kläger sollte das so genannte Refugium zugewiesen werden. Bei diesem handelt es sich um einen Raum, der zu diesem Zeitpunkt als Arbeitszimmer nicht hergerichtet war und in dem zwei Faxgeräte zur Nutzung für die Kanzlei befindlich waren. Am 30.09.2016 ist der Kläger bis einschließlich 31.10.2016 arbeitsunfähig krankgeschrieben worden.

Der Kläger trägt vor, sein bisher genutztes Zimmer habe eine Größe von 3,5 m x 3,35 m. Der Fax-Raum, der bürointern als Refugium bezeichnet werde, messe hingegen nur 2,5 m x 2,6 m. Die in dem neu zugewiesenen Raum befindlichen Faxgeräte seien ständig in Benutzung für die Standorte der ... in ... und .... Es sei ein Kommen und Gehen der Mitarbeiterinnen, die entweder Faxe absendeten, Sendebestätigungen abwarteten oder eingehende Faxe abholten. Auch die akustische Belästigung durch die Faxgeräte sei hoch. Ein konzentriertes, juristisches Arbeiten sei in diesem Raum nicht möglich. Es bestehe aus räumlichen Gründen keine Veranlassung, dass der Kläger seines Büros verwiesen werde. Es handele sich um eine reine Schikane-Maßnahme des Beklagten. Die Maßnahme sei auch deshalb schikanös, weil andere Räume zur Verfügung ständen. So sei die früher beim Beklagten angestellte ... … nicht mehr im Hause des Beklagten tätig. Ihr Büro stehe frei.

Der Kläger beantragt,

  1. der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache das von diesem bislang genutzte Arbeitszimmer am ...standort des Beklagten … zur Ausübung der Tätigkeit des Klägers als ... zur Verfügung zu stellen.
  2. Hilfsweise:

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache das von der früheren Kollegin … genutzte Arbeitszimmer am ...standort des Beklagten … zur Ausübung der Tätigkeit des Klägers als ... zur Verfügung zu stellen.

 

Der Beklagte beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er trägt vor, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei so überraschend wie unbegründet. Der Beklagte könne allein darüber bestimmen, welchen der von ihm angemieteten Büroräume er seinen Arbeitnehmern zuweise. Es obliege allein dem Arbeitgeber die vorhandenen Räumlichkeiten zu organisieren und zu verwalten. Der Beklagte müsse die Verlegung in einen anderen Raum nicht begründen. Der Kläger sei lediglich von einem Einzelbüro in ein anderes Einzelbüro verlegt worden.

Der Raum, der dem Kläger zugewiesen worden sei, sei sehr gut für die Tätigkeit eines ... geeignet. Selbstverständlich befänden sich in dem Raum sämtliche Ausstattungen, die ein ... benötige. Es sei ein Telefon vorhanden, ein PC mit Zugang zu allen erforderlichen Datenbanken. Das Zimmer sei ruhig gelegen, es habe eine ausreichende Größe. Der dem Kläger zugewiesene Raum sei nicht der Fax-Raum, der Raum werde als Refugium bezeichnet, weil dieser Raum ursprünglich als Arbeitszimmer für den Beklagten konzipiert worden sei. Das Fenster des Raums sei an der ... gelegen, dabei handele es sich um eine Fußgängerzone, die kaum frequentiert werde. Anders z.B. auf der gegenüberliegenden Seite des Büros, die Fenster der dortigen Räume lägen am … und hätten daher ständig eine große Geräuschkulisse im Hintergrund. Richtig sei, dass in diesem Raum auch zwei Faxgeräte ständen. Der Kläger sei jedoch aufgrund seiner Erkrankung längere Zeit nicht im Büro gewesen. Der Raum sei für ihn selbstverständlich hergerichtet worden. Die Faxgeräte könnten selbstverständlich aus dem Raum herausgenommen werden. Der Beklagte habe nicht erklärt, dass die Faxgeräte in dem Raum verbleiben sollten. Der Kläger hätte hinsichtlich der Herrichtung des Raumes Wünsche äußern können, dies habe der Kläger jedoch nicht getan.

Eine Eilbedürftigkeit liege bereits wegen der Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis 31.10.2016 nicht vor. Andere Zimmer seien zudem nicht frei. Die Räumlichkeiten würden immer wieder von anderen Kolleginnen und Mitarbeiterinnen von anderen Standorten, wenn auch nicht dauerhaft, genutzt. Das ehemalige Zimmer des Klägers werde zukünftig für einen neuen wissenschaftlichen Mitarbeiter benötigt, der derzeit u.a. in der NJW gesucht werde, NJW-Heft … …. Das vom Kläger genannte Zimmer von der ehemaligen Mitarbeiterin Frau … werde ebenso für eine neue Mitarbeiterin benötigt, die im Bereich des Sekretariats tätig sein werde. Das Zimmer von Frau … sei im Übrigen gleich groß wie das Refugium. Es gebe noch einen weiteren Anlass, warum der neu zugewiesene Raum für den Kläger günstiger sei als sein alter Raum. Der Kläger habe Ende September erwähnt, dass ihm aus seinem Büro ein Betrag in Höhe von 300,00 € bis 400,00 € gestohlen worden sei. Damit das Büro des Klägers während dessen Abwesenheit besser eingesehen werden könne, habe es sich angeboten, das Arbeitszimmer des Klägers zu verlegen. Dieser Raum könne, wenn der Kläger nicht anwesend sei, gut von einem gegenüberliegenden Büro eingesehen werden. Dabei handele es sich um das Büro des Standortleiters Dr. …. Der Kläger habe sich zu dem damaligen Sachverhalt auch in einer Art und Weise geäußert, die den Schluss darauf zuließe, er halte es für möglich, dass einer der Mitarbeiter an diesem Standort ggfls. einen Diebstahl begangen hätte. Dies habe alle Mitarbeiter sehr belastet und enttäuscht. Damit keiner der Mitarbeiter wieder in einen solchen Verdacht kommen könne, habe man sich auch dazu entschlossen, den Kläger in dieses Büro zu verlegen. Die Verlegung des Arbeitszimmers des Klägers sei somit auch deswegen erfolgt, weil man den Kläger habe schützen und helfen wollen.

In das Verfahren wurden einbezogen, die eidesstattliche Versicherung des Klägers, die vom Kläger gefertigten Fotos des Fax-Raums sowie eidesstattliche Versicherung der Assistentin der Geschäftsführung, Frau ….

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.

Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung liegen sowohl Verfügungsanspruch als auch Verfügungsgrund vor.

1. Die Zuweisung des Arbeitsorts liegt grundsätzlich im Direktionsrecht des Arbeitgebers gern. § 315 BGB. Der Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb des Betriebes kann dem Arbeitnehmer jederzeit durch Weisung auferlegt werden (LAG Schleswig- Holstein 05.04.2001 4 Sa 497/00 juris Rn.55). Dabei muss die Leistungsbestimmung billigem Ermessen entsprechen. Die Grenzen billigen Ermessens bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Abwägung der beiderseitigen Interessen. Mindestens aber kann der Arbeitnehmer die Zuweisung eines neuen Büros ablehnen, wenn ihm diese unzumutbar ist (LAG Schleswig- Holstein 05.04.2001 4 Sa 497/00 juris Rn.55). Zudem hat der Arbeitgeber Arbeitsräume bereit zu stellen, die den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich Größe und Ausstattung entsprechen.

2. Die Leistungsbestimmung entspricht nicht billigem Ermessen, mindestens ist sie dem Kläger unzumutbar. Es kann nicht festgestellt werden, dass der dem Kläger neu zugewiesene Raum den Vorschriften der ArbStättV und sonstigen Ausstattungsvorschriften entspricht.

Der Beklagte hat dem Kläger am 28.09.2016 einen Büroraum zugewiesen, der in keiner Weise als Arbeitsplatz ausgestattet gewesen ist. Zum Zeitpunkt der Zuweisung des Büroraums war noch davon auszugehen, dass der Kläger am 04.10.2016 seine Arbeit wieder aufnehmen würde. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 13.10.2016 konnte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nicht bestätigen, dass der Büroraum zumindest indessen ordnungsgemäß als Arbeitszimmer ausgestattet gewesen ist. Der Beklagte hat dem Kläger demnach einen Büroraum zugewiesen, der für eine Tätigkeit als ... selbst im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht eingerichtet gewesen ist. Es fehlt auch an jeglicher Darlegung, was indessen veranlasst worden ist, um aus dem dem Kläger zugewiesenen neuen Raum einen angemessenen Büroraum für einen ... zu machen.

Es sind zudem keine hinreichenden Gründe auf Arbeitgeberseite erkennbar, dass eine Änderung der Raumzuweisung gegenüber dem Kläger erforderlich gewesen ist. Die angesprochene Stellenausschreibung für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter macht nicht erkennbar, wann überhaupt mit der Einstellung eines solchen Mitarbeiters zu rechnen ist. Soweit der Beklagte daraufhin hinweist, dass Räume auch von Mitarbeitern anderer Standorte gelegentlich genutzt werden, ist nicht ersichtlich, warum diese nur gelegentlich einen Büroraum benötigenden Mitarbeiter nicht in einem neu einzurichtenden Büroraum, sondern im ehemaligen Büroraum des Klägers tätig werden müssen.

Soweit der Beklagte geltend macht, die Zuweisung eines neuen Arbeitszimmers sei erforderlich gewesen, damit der Büroraum des Klägers besonders überwacht werden kann, muss im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht abschließend beurteilt werden, ob dieses Interesse das Interesse des Klägers an der Beibehaltung seines bisherigen unstreitig größeren Büros rechtfertigen kann. Erforderlich sind zunächst hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger nach Genesung ein ordnungsgemäß ausgestatteter Arbeitsraum zur Verfügung stehen wird.

3. Es ist ebenfalls ein Verfügungsgrund, nämlich die Eilbedürftigkeit der Regelung der Angelegenheit zu bejahen. Zum einen ist weder etwa zur Frage der Ausstattung des neuen Büros vorgetragen noch ist absehbar, dass eine solche tatsächlich kurzfristig erfolgen wird. Damit ergibt sich die Eilbedürftigkeit des Antrags des Klägers schon daraus, dass ihm der Erfolg mit der einstweiligen Verfügung sichert, dass er nach Genesung einen ordnungsgemäß eingerichteten Arbeitsplatz zur Verfügung haben wird.

Auf der anderen Seite ist ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten, die Raumzuweisung kurzfristig - noch vor einer Entscheidung der Hauptsache - zu ändern, wie ausgeführt, nicht gegeben, jedenfalls nicht erkennbar.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG.

III.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 I ArbGG. Das Gericht bewertet das Interesse des Klägers an der Beibehaltung seines bisherigen Büros jedenfalls bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren mit 1.000,00 €.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Landesarbeitsgericht Hamm

Marker Allee 94

59071 Hamm

eingegangen sein.

Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

  1. Rechtsanwälte,
  2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
  3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

gez. Koch

Kommentar des Autors

Bei Spannungen mit Beschäftigten greifen Arbeitgeber:innen aufgrund ihres Direktionsrechts mitunter zu drastischen Methoden. Neben dem beliebten Mittel "Abmahnung" kommt dabei nicht selten auch eine interne Versetzung in Betracht, auch um den anderen Mitarbeiter:innen deutlich zu machen, wer hier etwas zu sagen hat und wer nicht. Eine solche Erniedrigung müssen sich Arbeitnehmer:innen jedoch nicht unbedingt gefallen lassen. Unter den im konkreten Fall gegebenen Umständen ist eine solche Leistungsbestimmung rechtswidrig, was vom Gericht schnell, präzise und zutreffend erkannt worden ist.

Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Münster Urteil, 13. Okt. 2016 - 2 Ga 14/16

Urteilsbesprechungen zu Arbeitsgericht Münster Urteil, 13. Okt. 2016 - 2 Ga 14/16

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger
Arbeitsgericht Münster Urteil, 13. Okt. 2016 - 2 Ga 14/16 zitiert 6 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Verordnung über Arbeitsstätten


Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV

Referenzen - Urteile

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Gegen eine schikanöse Versetzung in ein kleineres Büro können sich Arbeitnehmer:innen mithilfe einer einstweiligen Verfügung wehren.

Referenzen

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.