Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2014 - 15 ZB 12.2736

bei uns veröffentlicht am03.04.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, 4 K 12.1024, 07.11.2012

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die vom Beklagten erlassene zwangsgeldbewehrte Nutzungsuntersagungsverfügung vom 28. Juni 2011, mit der ihnen die derzeitige Haltung von 3 Eseln, 2 Schweinen und 2 Ziegen auf dem klägerischen Anwesen und die Nutzung von benachbarten Grundstücken als Weide für die genannten Tiere untersagt wird. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. November 2012 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Kläger.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Die Kläger berufen sich der Sache nach auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Frist haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Die aufgrund eines Ortstermins getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach die nähere Umgebung zum Grundstück der Kläger einem allgemeinen Wohngebiet entspricht, sind nicht ernstlich zweifelhaft.

aa) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich „im oben genannten maßgeblichen Straßengeviert“ (N. Straße, G.-straße, B.-straße und B.-weg) abgesehen von einem weiteren Architekturbüro, einem Feuerwehrhaus und einem Schuhmachermeister ausschließlich Wohngebäude befinden. Soweit die Kläger vortragen, in der G.-straße befinde sich auch eine Theaterwerkstatt mit Tanzstudio, liegt dieses Gebäude außerhalb des Straßengevierts. Angesichts des mittig innerhalb des Straßengevierts liegenden Anwesens der Kläger hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass wohl nur die Bebauung innerhalb des Straßengevierts für das Grundstück der Kläger prägend sein kann. Auch hiergegen ist nichts zu erinnern. Selbst aber wenn man das westlich der G.-straße an der N. Straße (Haus-Nr. 14) anliegende Grundstück berücksichtigen würde, an dessen Gebäude eine Tafel mit der Aufschrift „Theaterlabor“ angebracht ist, so stellte das den Charakter der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet nicht infrage. Denn auch Anlagen für kulturelle Zwecke sind im allgemeinen Wohngebiet zulässig (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Unerheblich ist auch, dass das im Straßengeviert gelegene Feuerwehrhaus im allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zugelassen werden kann und eine Ausnahmegenehmigung nicht vorgelegt wurde (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO; vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2014 - 9 B 10.2528 - juris). Dass in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 BauNVO Vorhaben nur ausnahmsweise zulässig sind, steht der Annahme eines allgemeinen „faktischen“ Wohngebiets noch nicht entgegen (BVerwG, B.v. 11.2.2000 - 4 B 1/00 - juris). Ob für die Errichtung des Feuerwehrhauses ausdrücklich eine Ausnahme nach § 34 Abs. 2, § 31 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO erteilt wurde, kann dahinstehen, weil eine bauaufsichtlich zugelassene Nutzung Bestandsschutz genießt. Ohne Einfluss auf den Wohngebietscharakter der näheren Umgebung ist schließlich, dass außerhalb des Straßengevierts auf der Zufahrt zur FlNr. ... südlich der N. Straße weidende Kühe auf eine Breite von 5 m bis an die Straße herankommen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass das unbebaute Grundstück FlNr. ... in den Außenbereich übergeht, nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnimmt und in bodenrechtlicher Hinsicht für das Straßengeviert, in dessen Mitte sich das klägerische Grundstück befindet, nicht mehr prägend ist. Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft. Nichts anderes gilt für den Vortrag, weiter westlich direkt nach dem W. weg würden ebenfalls Kühe weiden. Davon abgesehen wird die Eigenart der näheren Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB durch die vorhandene Bebauung und ihre Nutzung geprägt, nicht aber durch außerhalb der umgebenden Bebauung vorhandene Flächen für weidende Kühe. Soweit eingewandt wird, die G.-straße steige nach Norden hin deutlich an, wurde dies vom Verwaltungsgericht berücksichtigt. Danach ändere auch eine Unterteilung des Straßengevierts wegen des Höhenversatzes zur G.-straße hin nichts an der Einstufung des Gebiets als allgemeines Wohngebiet, weil die angeführten Nutzungen (weiteres Architekturbüro, Feuerwehrhaus, Schuhmachermeister und Wohngebäude) allesamt im unteren Teil des Straßengevierts liegen würden. Auch dies ist nicht ernstlich zweifelhaft. Die von den Klägern eingewandten Lärmwirkungen aus der umliegenden Landwirtschaft lassen den Gebietscharakter der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet unberührt. Ob die in der Baugenehmigung vom 25. Januar 1999 festgelegten Immissionswerte in Höhe der Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet ebenfalls für das Vorliegen eines allgemeinen Wohngebiets sprechen, kann dahinstehen.

bb) Soweit die Kläger in ihrem außerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenem Schriftsatz vom 29. Mai 2013 u. a. einwenden, das Verwaltungsgericht habe seine Feststellungen im Ortstermin nur nach den Äußerlichkeiten der jeweiligen Anwesen getroffen, alleine vom äußeren Augenschein könne nicht auf die tatsächliche Aufgabe der Landwirtschaft geschlossen werden, berufen sie sich auf eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO). Bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2010 - 8 B 125/09 - juris Rn. 23 m. w. N.). Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht, weil schon nicht hinreichend konkret dargelegt wird, hinsichtlich welcher ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude in der näheren Umgebung weiterer Aufklärungsbedarf bestanden hat und welche Feststellungen voraussichtlich getroffen worden wären. Aus dem etwaigen Bestehen einer landwirtschaftlichen Betriebsnummer können jedenfalls keine Schlussfolgerungen auf den Fortbestand einer landwirtschaftlichen Hofstelle in der näheren Umgebung gezogen werden.

b) Der Vortrag, im Zeitpunkt der Genehmigung des Kleintierstalls am 25. Januar 1999 habe erst recht kein allgemeines Wohngebiet vorgelegen, weil zu diesem Zeitpunkt die Grundstücke nördlich und östlich des Klägergrundstücks noch unbebaut und südlich der N. Straße landwirtschaftlich genutzte Flächen vorhanden gewesen seien, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Auch wenn die beiden Wohnhäuser auf den unmittelbar östlich und nördlich an das Grundstück der Kläger angrenzenden Grundstücken im Jahr 1999 noch nicht errichtet waren, ändert das angesichts der weit überwiegenden Wohnbebauung ebenso wenig den Wohngebietscharakter der näheren Umgebung wie die seinerzeit noch geringere Dichte der Bebauung. Aus „ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäuden“ im Bereich der N. Straße oder landwirtschaftlich genutzten Flächen südlich der N. Straße lässt sich nichts für die Annahme gewinnen, die nähere Umgebung habe im Jahr 1999 noch keinem allgemeinen Wohngebiet entsprochen.

c) Der Einwand, den Klägern sei mit Bescheid vom 25. Januar 1999 ein Kleintierstall mit einer Fläche von 23 m² bauaufsichtlich genehmigt worden, die Bebauung sei zu dieser Zeit vollkommen anders gewesen, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich aus dem in der Bauvorlage im Bestand eingezeichneten Kleintierstall keine Rechte zu Art und Umfang der Tierhaltung über das durch § 14 BauNVO zulässige Maß hinaus ableiten lassen. Das ist nicht zu beanstanden. Es ist schon zweifelhaft, ob sich die Feststellungswirkung der erteilten Baugenehmigung auf eine im Bestand eingetragene Nutzung erstreckt. Unabhängig davon ergibt sich aber weder aus dem Bauantrag noch aus einer Betriebsbeschreibung, dass eine Tierhaltung mit den von den Klägern gehaltenen Arten und im ausgeübten Umfang genehmigt ist. Soweit die Kläger darlegen, dass unmittelbar an das Klägergrundstück erst im Jahr 2005 und 2010 gebaut worden sei, wird auf die vorstehenden Ausführungen in Nr. 1 Buchst. b) verwiesen.

d) Der Einwand, in der Genehmigung seien weder eine Tierart noch eine bestimmte Anzahl benannt, Tierart und Tieranzahl würden somit den Klägern überlassen bleiben, geht fehl.

Mangels Angaben in den Bauvorlagen zum Umfang der beabsichtigten Tierhaltung im Kleintierstall bemisst sich deren Zulässigkeit nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Insoweit führt das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass die Kleintierhaltung nur Tiere erfasst, deren Haltung in Baugebieten typischerweise üblich und ungefährlich ist und, soweit es um Wohngebiete geht, typischerweise einer im Rahmen der Wohnnutzung liegenden Freizeitbetätigung dient (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1984 - 4 B 20/84 - NVwZ 1984, 647). Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die von den Klägern ausgeübte Haltung von Eseln, Schweinen und Ziegen in einem Stallgebäude und auf Weideflächen nach Art und Anzahl der Tiere einem allgemeinen Wohngebiet widerspricht und dass diese Tierhaltung das in diesem Gebiet nach der Verkehrsanschauung Übliche überschreitet, weil das Anwesen der Kläger inmitten des faktischen Wohngebiets und nicht etwa am äußersten Rand des Baugebiets im Übergang zum Außenbereich liegt. An dieser Bewertung ändert sich auch dann nichts, wenn eingestellt wird, dass zwei Wohngebäude nördlich und östlich des Klägergrundstücks erst in den Jahren 2005 und 2010 errichtet wurden. Die von den Klägern konkret ausgeübte Tierhaltung in einem Stallgebäude und auf Weideflächen hält sich nicht im Rahmen des für eine Wohnnutzung Üblichen. Sowohl Esel als auch Ziegen und Schweine sind unabhängig von ihrer Einstufung als Groß- oder Kleintiere typischerweise nicht in einem Wohngebiet zu erwarten; ihre Haltung liegt nicht im Rahmen einer typischerweise der Wohnnutzung dienenden Freizeitbetätigung. Auch ändert sich die Lage des klägerischen Anwesens inmitten des faktischen Wohngebiets nicht dadurch, dass zwei Wohngebäude im Jahr 1999 noch nicht errichtet waren. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob Ziegen oder Schweine als Kleintiere i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO anzusehen sind. Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass die von den Klägern aufgenommene Tierhaltung eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt, für die es an einer Genehmigung fehlt. Das ist nicht ernstlich zweifelhaft.

e) Auch der Umstand, dass der Kläger seit dem 22. November 2012 einen landwirtschaftlichen Betrieb aufgenommen hat, der aus dem streitgegenständlichen Anwesen und einem weitaus größeren Anwesen an anderer Stelle besteht, lässt keine andere rechtliche Bewertung zu. Denn die Aufnahme einer landwirtschaftlichen Nutzung im gegenständlichen Anwesen ist im vorliegenden allgemeinen Wohngebiet nicht zulassungsfähig.

Ebenso wenig lässt sich aus dem Betrieb des Bio-Ladens der Kläger oder ihrer Tätigkeit im Bereich der Tierkinesiologie ableiten, eine Tierhaltung in dem von den Klägern betriebenen Umfang sei gleichsam mitgenehmigt.

f) Auch die weiteren Darlegungen der Kläger zum Vorliegen eines Bestandsschutzes führen nicht zur Zulassung der Berufung.

Angesichts des geringen Umfangs der Tierhaltung der Kläger (nach dem Formblatt „Allgemeine Viehzählung“ vom 3. Dezember 1992 3 Schafe und 8 Hühner) bestehen keine ernstlichen Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass sich die Kläger auf keinen aus der ehemaligen landwirtschaftlichen Nutzung folgenden Bestandsschutz für ihre Tierhaltung berufen können. Insbesondere ist auszuschließen, dass sich aus der (erst) in der Bauvorlage zur Baugenehmigung vom 25. Januar 1999 im Bestand eingetragenen Bezeichnung „Kleintierstall“ ergeben könnte, dieser dürfe nach wie vor landwirtschaftlich genutzt werden. Unabhängig davon ist nicht zu ersehen, dass die von den Klägern gehaltenen Tiere zu irgendeinem Zeitpunkt anderen als Freizeitzwecken oder einem über die eigene Versorgung hinausgehenden landwirtschaftlichen Zweck gedient hätten.

g) Mit dem Vortrag, bei der Tierzählung am 3. Dezember 1992 habe der Kläger bereits die Haltung von 3 Schafen angegeben, der Beklagte habe diese Haltung geduldet und mit Bescheid vom 25. Januar 1999 auch noch einen Kleintierstall genehmigt, werden keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgezeigt.

Amtliche Viehzählungen erfolgen auf Grundlage des Gesetzes über Agrarstatistiken (AgrStatG) bzw. des früheren Viehzählungsgesetzes. Die amtliche Viehzählung dient der Erfassung der Viehbestände für die Agrarstatistik und nicht der bauaufsichtlichen Kontrolle; sie wurde vom Veterinäramt durchgeführt und nicht von der Bauaufsichtsbehörde. Dementsprechend kann auch nicht davon ausgegangen werden, die für bauaufsichtliche Maßnahmen zuständige Bauaufsichtsbehörde habe eine Nutztierhaltung geduldet. Davon abgesehen unterliegt die Befugnis zum Erlass bauaufsichtlicher Maßnahmen nicht der Verwirkung, weil sie kein subjektives Recht ist, auf das verzichtet werden könnte (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.1969 - 133 II 66 - BayVBl 1970, 103). Auch hindert die schlichte Duldung den Erlass einer Nutzungsuntersagung ohne Hinzutreten besonderer Umstände grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH, B.v. 25.2.2012 - 14 CS 12.242 - juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 6.12.2011 - 15 CS 11.2402 - juris Rn. 12; jeweils m. w. N.). Als Vorschrift zur Art der baulichen Nutzung gewährt § 14 BauNVO dem Nachbarn zudem unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen ein Abwehrrecht in Gestalt eines Gebietserhaltungsanspruchs (BVerwG, U.v. 28.4.2004 - 4 C 12/03 - juris Rn. 28). Insoweit wäre es unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Bauaufsichtsbehörde trotz längerer Duldung eines baurechtswidrigen Zustands aus Anlass von Nachbarbeschwerden gegen eine nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige Nutzung bauaufsichtlich einschreitet.

h) Dass Lärmwirkungen auch von der östlich verlaufenden Eisenbahnstrecke und von umliegenden Bauernhöfen verursacht werden, verhilft dem Zulassungsantrag der Kläger nicht zum Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es auf die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen durch die Kläger nicht ankommt, weil die von den Klägern ausgeübte Tierhaltung bereits den Rahmen des für eine Wohnnutzung Üblichen übersteigt. Das ist, wie bereits ausgeführt wurde, nicht ernstlich zweifelhaft.

2. Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO

Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Die Wertfestsetzung folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2014 - 15 ZB 12.2736

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Vorbescheid für die Nutzungsänderung einer Doppelhaushälfte in ein Feuerwehrgerätehaus.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks U.-straße 75 (FlNr. 5929 der Gemarkung H.) in H., das mit einer Ende der 40er Jahre des letzten Jahrhunderts errichteten kleinen Doppelhaushälfte (Grundfläche ca. 72 m²) bebaut ist. Die zweite, ebenso große Doppelhaushälfte auf dem angrenzenden Grundstück FlNr. 5929/1 (Baugrundstück) wird bisher zu Wohnzwecken genutzt. Auf diesem Grundstück steht neben einer zum Wohnhaus gehörenden Garage eine seit Mitte der 90er Jahre für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde genutzte Fahrzeughalle, die ursprünglich als Garage für einen Gewerbebetrieb (Sandabbaubetrieb) diente. Das gesamte Bauquartier war in dem 1992 wieder aufgehobenen Bebauungsplan „Siedlung am Bahnhof“ als reines Wohngebiet (WR) festgesetzt. Östlich des Doppelhauses verläuft etwa 70 m entfernt die Bahnlinie Würzburg-Gemünden, südlich davon die Kreisstraße MSP 8 (B.-straße).

Unter dem 4. Mai 2007 beantragte die beigeladene Gemeinde einen Vorbescheid für die „Umnutzung eines Wohngebäudes mit Garage in ein Feuerwehrgerätehaus“ mit der Fragestellung, über die Genehmigungsfähigkeit der vorgesehenen baulichen Änderung zu entscheiden. Nach den Angaben in den Bauvorlagen will die Beigeladene das Baugrundstück erwerben und in mehreren Baustufen vollständig für Zwecke der gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr umnutzen. Während sich die erste Baustufe auf Sanierungsmaßnahmen und kleinere Um- und Anbauten an der Halle beschränkt (u. a. Anbau eines Sanitärbereichs mit Duschen und WC an der Südseite der Halle; Einbau einer Spüle und einer Stiefelwaschanlage an Stelle des bisher vorhandenen WC´s), sollen in den Ausbaustufen 2 und 3 - nach Auszug des derzeitigen Mieters der Doppelhaushälfte - die vorhandene Garage für ein Zweitfahrzeug der Feuerwehr und für Ausrüstungsgegenstände der Jugendfeuerwehr sowie das Wohnhaus für die Erfordernisse der Feuerwehr umgenutzt werden. Die vorgesehenen neun Stellplätze sollen teilweise auf dem Baugrundstück (unmittelbar vor der westlichen Hausfassade) und teilweise entlang der B.-straße (Grundstück FlNr. 5928/1) neben der auf dem Baugrundstück stehenden Halle errichtet werden. Von der ursprünglich in der vierten Baustufe geplanten Errichtung eines 10,80 m hohen Schlauchtrockenturms an der Südseite der Halle hat die Beigeladene inzwischen Abstand genommen; insoweit ist nur noch die Errichtung einer „Schlauchpflege mit Trog“ innerhalb der bestehenden Halle Gegenstand der Planvorlagen.

Nach den Eingabeplänen hält der bis zu 2,80 m hohe Sanitäranbau zum Grundstück des Klägers eine Entfernung von ca. 4,50 m ein. Im bestehenden Wohnhaus sind im Erdgeschoss neben einem WC-Bereich ein ca. 34 m² großer Schulungs- und Besprechungsraum sowie ein weiterer Besprechungsraum mit Küche vorgesehen. Im Obergeschoss sind neben einem weiteren WC zwei Büroräume und ein Lager/Archiv-Raum, im Kellergeschoss zwei weitere Lagerräume und eine Werkstatt geplant. In den Bauvorlagen finden sich ferner Angaben zur beabsichtigten Nutzung durch die Feuerwehr (vgl. Erläuterungsbericht - Nutzungskonzept). Das Anwesen soll danach für Ausbildungs- und Schulungszwecke sowie für gesellige Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr (Aktivengruppe + zwei Jugendgruppen) genutzt werden. Die Zahl der Einsätze mit Sirenenalarmierung wird im Jahresmittel mit (ca.) zehnmal angegeben.

Bereits im Vorbescheidsverfahren erhob der Kläger Einwendungen gegen das Vorhaben. Das daraufhin eingeholte Schallimmissionsschutzgutachten des Ing.Büros W. vom 26. Oktober 2007 zum Baulichen Schallschutz gem. DIN 4109 und zum Schallimmisssionsschutz gemäß TA-Lärm und 18. BImSchV kommt zum Ergebnis, dass bezogen auf den Baulichen Schallschutz zur Einhaltung der lärmschutztechnischen Vorgaben zusätzliche bauliche Maßnahmen erforderlich sind. Im Hinblick auf lärmrelevante Veranstaltungen (Nutzung des Schulungsraums, Jugendausbildung, kleinere Feiern, jährliches Kesselfleischessen) kann nach Einschätzung des Gutachters unter Zugundelegung der Angaben des Bauherrn zum geplanten Nutzungsumfang von einer Einhaltung der zulässigen Lärmimmissionsrichtwerte ausgegangen werden. Der Schallimmissionsschutz gemäß TA-Lärm und 18. BImschV sei unter Zugrundelegung der im Erläuterungsbericht gemachten Nutzerangaben eingehalten.

Das Landratsamt M. (im folgenden: Landratsamt) erteilte daraufhin unter dem 13. Februar 2008 (geändert mit „Berichtigungsbescheid“ vom 10.9.2008) den beantragten Vorbescheid. Der Bescheid enthält eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen zum Grundstück des Klägers sowie Auflagen, wonach das Schallschutzgutachten u. a. Teil des Genehmigungsbescheids wird und die Nutzung des Bauwerks auf die im Gutachten zugrunde gelegte Nutzung beschränkt ist. Das Landratsamt ging davon aus, dass die nähere Umgebung des Grundstücks einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO entspricht und das Vorhaben dort als Anlage für soziale Zwecke seiner Art nach allgemein zulässig ist. Immissionsschutzrechtlich sei es zulässig, soweit die im Schallschutzgutachten verlangten baulichen Veränderungen durchgeführt würden. Das Gebot der Rücksichtnahme werde nicht verletzt. Die neue Nutzung des Gebäudes beeinträchtige die Nachbarinteressen nicht wesentlich stärker als die bisherige Nutzung. Dies gelte auch im Hinblick auf die Möglichkeit der Einsichtnahme und den Wohnfrieden, da im Rahmen der Nutzungsänderung bauliche Verbesserungsmaßnahmen durchzuführen seien, die geeignet seien, die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte zu gewährleisten.

Der Kläger ließ gegen den Vorbescheid Klage erheben. Er hält das Vorhaben für planungsrechtlich unzulässig. Das maßgebende Gebiet sei kein allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO, sondern ein besonderes Wohngebiet nach § 4a BauNVO. Ein Feuerwehrgerätehaus sei keine Anlage für soziale Zwecke und deshalb in einem solchen Gebiet unzulässig. Der Kläger machte zudem geltend, der im Schallschutzgutachten zugrunde gelegte Nutzungsumfang widerspreche allen bisherigen Erfahrungen, der Nachbarschaftskonflikt werde damit „nur auf dem Papier bewältigt“.

Mit Urteil vom 19. September 2008 gab das Verwaltungsgericht der Klage statt. Das Vorhaben liege in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet und verletze den Kläger in seinen Nachbarrechten. Entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen sei das geplante Feuerwehrhaus keine Anlage für soziale Zwecke im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, sondern eine Anlage für Verwaltungen i. S. des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. Da der Beklagte im vorliegenden Fall fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass das geplante Feuerwehrhaus in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein und nicht nur als Ausnahme zulässig sei, habe er keine gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO, § 34 Abs. 2 i.V. mit § 31 Abs. 1 BauGB gebotene Ermessensentscheidung getroffen. Dies verletze den Gebietsbewahrungsanspruch des Klägers, der weitergehe als der Schutz aus dem Rücksichtnahmegebot. Auf die Bewahrung der Gebietsart habe der Nachbar einen Anspruch auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im Einzelfall für ihn noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung führe.

Mit der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung wendet sich die Beigeladene insbesondere gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Feuerwehrgerätehaus diene Verwaltungszwecken i. S. des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. Sie verweist insoweit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Mai 1996 (BayVGH, B. v. 20.5.1996 - 2 CS 96.1175), wonach eine Rettungswache in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei, weil sie sozialen bzw. gesundheitlichen Zwecken diene. Zwischen einer Rettungswache und einem Objekt, das der Feuerwehr als Gerätehaus diene, seien keine maßgeblichen Unterschiede ersichtlich. Im Vordergrund der Tätigkeit einer Feuerwehr stünden der Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung und damit soziale bzw. gesundheitliche Zwecke. Betroffen sei somit der Bereich der Daseinsvorsorge und Daseinsfürsorge. Die Privilegierung von Gebäuden mit sozialen oder gesundheitlichen Zwecken in § 4 BauNVO solle erreichen, dass Gebäude zur Daseinsvorsorge und Daseinsfürsorge dort ermöglicht würden, wo sie bestimmungsgemäß gebraucht werden. Gerade aus diesem Grund habe der Verwaltungsgerichtshof eine Rettungswache im allgemeinen Wohngebiet zugelassen. Die dort angestellten Erwägungen gälten in gleicher Weise auch für ein Feuerwehr(geräte)haus. Das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt. Das Feuerwehrgerätehaus verfüge nicht über ein eigenes Alarmierungssystem. Die etwaigen Beeinträchtigungen des Klägers seien also weit geringer als bei einer Rettungswache. Notfallmäßige Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr fänden im Jahr maximal 15 mal statt. Den Einsatz des Martinshorns müssten in einem solchen Fall nicht nur die unmittelbaren Nachbarn des Feuerwehrgerätehauses, sondern auch die übrigen Anwohner, insbesondere im Einsatzzielgebiet, dulden. Auch sei das Anwesen des Klägers durch Straße und Bahnlinie immissionsmäßig vorbelastet. Im Zuge der Baumaßnahme werde die Schallschutzsituation nicht verschlechtert, sondern verbessert. Auch im Hinblick auf die Abstandsflächen seien sämtliche Belange des Klägers berücksichtigt und gewahrt. Der im ursprünglichen Bauantrag noch enthaltene Schlauchturm werde nicht mehr verwirklicht; er sei auch nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Bescheids.

Die Beigeladene beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, das Vorhaben der Beigeladenen sei eine Anlage der Verwaltung im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO und damit in dem maßgeblichen Gebiet - wenn überhaupt - nur als Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO zulässig. Unabhängig davon verstoße das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot.

Die Landesanwaltschaft Bayern stellt für den Beklagten keinen Antrag. In der Sache ist sie allerdings der Ansicht, dass die Berufung der Beigeladenen begründet ist. Der primär sicherheitsrechtliche Charakter der Aufgaben der Feuerwehr (Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum) und ein weit verstandener Sozialbegriff rechtfertigten die Einordnung des Vorhabens als Anlage für soziale Zwecke.

Der Senat hat das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Die Verfahrensbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen des Ergebnisses des Augenscheins wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift, wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung, über die gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Vorbescheid des Landratsamts vom 13. Februar 2008 in der Fassung des Bescheids vom 10. September 2008 im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Der Vorbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das geplante Feuerwehrgerätehaus gehört zwar zu den Anlagen für Verwaltungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO, die in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sind. Auch bestehen gegen seine Gebietsverträglichkeit keine Bedenken. Das Vorhaben verstößt jedoch im konkreten Einzelfall gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

1. Der Senat teilt aufgrund des Augenscheins die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens - was die Art der baulichen Nutzung angeht - nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt, weil die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO entspricht.

Nach den Feststellungen beim Augenschein sind die Gebäude in der näheren Umgebung des Vorhabens überwiegend wohngenutzt. In unmittelbarer Nachbarschaft des Baugrundstücks liegt ein als Parkand-Ride-Platz gekennzeichneter kleinerer Parkplatz für DB-Kunden. Das nordwestlich vom Baugrundstück gelegene ehemalige Bahnhofsgebäude dient nunmehr Wohnzwecken. Im nördlichsten Teil der U.-straße befindet sich eine Straußwirtschaft, deren Gasträume im Keller angeordnet sind. Eine weitere gewerbliche Nutzung (Elektro- und Installationsfachgeschäft) findet sich erst jenseits der Kreisstraße (O.-straße 66), wobei nach dem beim Augenschein gewonnenen Eindruck dieser Kreisstraße trennende Wirkung zukommt, so dass sich die genannte gewerbliche Nutzung auf das Baugrundstück nicht mehr prägend auswirkt. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, würde dieser Betrieb als ein im allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässiger nicht störender Gewerbebetrieb (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.8.2013, § 4 BauNVO Rn. 122) an der Einstufung als faktisches allgemeines Wohngebiet nichts ändern. Denn bei der Beurteilung des Gebietscharakters ist die ganze Bandbreite der im jeweiligen Gebiet zulässigen Nutzungsarten einzubeziehen, also unter Einschluss der in einem Gebiet jeweils nach Abs. 3 der Gebietsvorschrift nur ausnahmsweise zulässigen Vorhaben. Dass in der hier maßgeblichen näheren Umgebung auch Vorhaben vorhanden sind, die unter § 4 Abs. 3 BauNVO fallen, steht mithin der Annahme eines allgemeinen „faktischen“ Wohngebiets nicht entgegen, weil sich diese Vorhaben auf wirkliche Ausnahmefälle beschränken (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2000 - 4 B 1/00, juris Rn. 34). Demzufolge kann auch der Umstand, dass die auf dem Baugrundstück stehende Halle, die früher von einem Sandabbaubetrieb als LKW-Garage genutzt worden ist, bereits seit Mitte der 90er Jahre der Freiwilligen Feuerwehr der Beigeladenen als Feuerwehrgerätehaus dient, den Gebietscharakter nicht in Frage stellen. Eine derartige Nutzung ist zwar - was bei dieser Nutzungsart im Übrigen naheliegt - im Gebiet singulär. Sie steht jedoch zu der sie umgebenden Bebauung nicht in einem so auffälligen Kontrast, dass sie bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung als Fremdkörper außer Betracht zu bleiben hätte und ihr deshalb eine gebietsprägende Wirkung abzusprechen wäre.

Die Annahme eines besonderen Wohngebiets im Sinne des § 4a BauNVO, welches nach Ansicht des Klägers alternativ in Betracht kommen soll, scheidet im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB aus. Denn in ihm soll die vorhandene Wohnnutzung u. a. „fortentwickelt“ werden, was nicht aus einem vorhandenen Bestand abgeleitet werden kann, sondern eine planerische Entscheidung der Gemeinde voraussetzt (vgl. BVerwG, B. v. 11.12.1992 - 4 B 209.92, Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 34 BauGB Rn. 122).

2. Das verfahrensgegenständliche Feuerwehrgerätehaus ist in einem allgemeinen Wohngebiet nicht allgemein zulässig. Es stellt weder eine „Anlage für soziale Zwecke“ im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO dar noch lässt es sich unter den dort genannten Begriff der „Anlagen für gesundheitliche Zwecke“ subsumieren. Das Vorhaben gehört vielmehr zu den „Anlagen für Verwaltungen“ im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO, die in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig sind. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgendem:

(a) Der Begriff der „Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke“ (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 3, § 4a Abs. 2 Nr. 5, § 7 Abs. 2 Nr. 4, § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) ist zwar nicht auf die traditionellen Bereiche der genannten Zwecke beschränkt. Die Baunutzungsverordnung verwendet diese Begriffskategorie (Nutzungs- oder Anlagenart) vielmehr als bewusst weit gefasste Kategorie, die für eine „dem Wandel der Zeiten“ anpassungsfähige Auslegung offen ist (BVerwG, U. v. 17.12.1998 - 4 C 16.97, juris Rn. 27 = BVerwGE 108, 190). Damit sollen gerade auch neue Erscheinungsformen baulicher Vorhaben städtebaulich erfasst werden, um eine geordnete Bodennutzung und städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Dass sich im Laufe der Zeit das Begriffsverständnis und damit auch die Art der Anlagen ändern kann, die im jeweiligen Gebiet zulässig sind, ist vom Verordnungsgeber gewollt (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.2012 - 4 C 14/10, juris Rn. 7 - Krematorium als Anlage für kulturelle Zwecke i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO).

Diese begriffliche Offenheit des Tatbestands wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum einen dadurch begrenzt, dass unter diese Begriffskategorie nur die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB definierten Gemeinbedarfsanlagen fallen, weil die Baunutzungsverordnung diese Begriffsgruppe von Anfang an auf Gemeinbedarfsanlagen beschränkt gesehen habe (BVerwG, U. v. 12.12.1996 - 4 C 17.95, juris Rn. 29; U. v. 28.4.2004 - 4 C 10.03, juris Rn. 21; a. A. die wohl herrschende Meinung in der Literatur, vgl. Nachweise bei König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 4 BauNVO Rn. 45). Darüber hinaus wirkt das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit begrenzend, welches in gleicher Weise für die im jeweiligen Baugebiet allgemein wie für die dort (nur) ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten gilt (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 2.2.2012 - 4 C 14/10, juris Rn. 16; B. v. 28.2.2008 - 4 B 60/07, juris Rn. 5 und 6). Eine dritte Begrenzung ergibt sich schließlich aus dem Gebot der Rücksichtnahme, das eine Vermeidung gebietsunverträglicher Auswirkungen im Einzelfall ermöglicht (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 C 1/02, juris Rn. 13).

(b) In diesem Sinne stellt das von der Beigeladenen geplante Feuerwehrgerätehaus keine Anlage für soziale Zwecke dar. Derartige Anlagen dienen nämlich in einem weiten Sinn der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt; es handelt sich um Nutzungen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet sind. Als typische Beispiele werden in der Rechtsprechung und Literatur Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, alte Menschen sowie andere Personengruppen angesehen, die (bzw. deren Eltern) ein besonderes soziales Angebot annehmen wollen (vgl. BVerwG, B. v. 13.7.2009 - 4 B 44/09, juris Rn. 5 mit weiteren Nachweisen). Anlagen für soziale Zwecke lassen sich damit gemeinhin unter den Begriff der „Wohlfahrtspflege“ fassen (OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 2.5.2013 - 1 A 11021/12, juris Rn. 30; vgl. hierzu auch die Aufstellung in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 4 BauNVO Rn. 92 ff).

Ein Feuerwehrgerätehaus gehört demgegenüber zu einer anders gearteten Begriffskategorie. Die Auffassung der Beigeladenen, schon aus der Aufgabe der Feuerwehr, Leib und Leben der Bevölkerung zu schützen, und der Einordnung einer derartigen Tätigkeit in den Bereich der Daseinsvorsorge und Daseinsfürsorge folge die Zugehörigkeit eines Feuerwehrgerätehauses zu den Anlagen für soziale und/oder gesundliche Zwecke im Sinne der BauNVO, würde zu einer Ausweitung dieser Begriffskategorie führen, die in der Zusammenschau mit anderen in der BauNVO ausdrücklich aufgeführten Nutzungsarten nicht gerechtfertigt wäre. Ein derart verstandener Begriff der sozialen Zwecke würde die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines in einem weiten Sinn der Daseinsvorsorge dienenden Vorhabens im Wesentlichen auf die Ebene der Gebietsverträglichkeit verlagern. Der Beklagte vertritt zwar ebenfalls die Auffassung, ein weit verstandener Sozialbegriff rechtfertige die Einordnung eines Feuerwehrgerätehauses als „Anlage für soziale Zwecke“, weist aber andererseits zu Recht auf den primär sicherheitsrechtlichen Charakter der Aufgaben der Feuerwehr (Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum) hin. Die Tätigkeitsfelder der Feuerwehr liegen nämlich, wie schon in deren Signet „Löschen - Bergen - Schützen - Retten“ plakativ zum Ausdruck kommt, im abwehrenden Brandschutz, in der technische Hilfeleistung, dem Katastrophenschutz und dem Rettungsdienst. Diese Tätigkeitsfelder dienen der Gefahrenabwehr. Sie haben damit primär einen sicherheitsrechtlichen und nicht einen sozialen oder gesundheitlichen Ansatz und Zweck.

Daraus erschließt sich auch, dass die von der Beigeladenen angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Rettungswache in einem allgemeinen Wohngebiet auf den hier gegebenen Sachverhalt nicht ohne weiteres übertragen werden kann. Die Beigeladene verweist zwar zutreffend darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in dieser, in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidung angenommen hat, es könne keinen ernstlichen Zweifeln unterliegen, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen „Rotkreuzhaus mit Rettungswache“ um eine Anlage handle, die sozialen und gesundheitlichen Zwecken diene (BA S. 4). Der Tätigkeitsbereich der Feuerwehr umfasst aber allenfalls einen Teilaspekt des Gesundheitswesens, nämlich soweit die Feuerwehr in den öffentlichen Rettungsdienst eingebunden ist. Insgesamt liegt der Aufgabenschwerpunkt der Feuerwehr aber - wie aufgezeigt - im Bereich der Gefahrenabwehr und damit des Sicherheitsrechts. Von der Zugehörigkeit zum Bereich der „Wohlfahrtspflege“ kann daher nicht gesprochen werden.

Fehlt es somit hier schon begrifflich an der Zugehörigkeit zu einer der in § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO aufgeführten Anlagen, so kann auch der Umstand, dass ein Feuerwehr(geräte)haus die Gebietsanwohner lärmmäßig möglicherweise weniger belasten würde als eine Rettungswache, nicht zu einer Einstufung des Vorhabens unter die Anlagen für soziale und/oder gesundheitliche Zwecke führen.

(c) Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das verfahrensgegenständliche Feuerwehrgerätehaus unter die in § 4 Abs. 3 Nr. 3 VwGO genannten Anlagen für Verwaltungen fällt. Auch dieser Begriff ist - wie schon der vorgenannte Begriff der Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke - in einem weiten Sinn zu verstehen. Verwaltung in diesem (planungsrechtlichen) Sinn ist ein Sammelbegriff, der alle selbstständigen Anlagen und Einrichtungen umfasst, in denen oder von denen aus verwaltet wird, sofern nicht die Verwaltung anderen, spezifischeren Nutzungsbegriffen der Baugebietsvorschriften der BauNVO unterfällt (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 4 BauNVO Rn. 128/129). Demzufolge fallen z. B. die Räumlichkeiten eines ambulanten Pflegedienstes, selbst wenn dort dessen Verwaltung untergebracht ist, nicht unter die Anlagen für Verwaltungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO, wenn in der Station auch Pflegeleistungen erbracht werden (vgl. BVerwG, B. v. 13.7.2009 - 4 B 44/09, juris Rn. 4). Entsprechendes gilt auch für Büro- und Verwaltungsgebäude, weil nach der Systematik der BauNVO zwischen den Nutzungsarten „Anlagen für Verwaltungen“ und „Büro- und Verwaltungsgebäuden“ zu trennen ist (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 3, § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO einerseits und § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO andererseits). § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO meint keine Gebäude, die in ihrer Ausgestaltung und Funktionalität einem Büro- oder Verwaltungsgebäude gleichkommen (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2000 - 4 B 1/00, juris Rn. 49).

Von einer Nutzungsart, die in ihrer Ausgestaltung einem Büro- oder Verwaltungsgebäude gleichkommen würde, kann vorliegend nicht die Rede sein. Im Endausbau soll das Vorhaben zwar u. a. auch für Ausbildungs- und Schulungszwecke sowie für gesellige Veranstaltungen der gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr genutzt werden. Bei dieser Nutzung handelt es sich jedoch um keine Dauernutzung. Das Gebäude ist nicht ständig besetzt, vielmehr beschränkt sich die Zahl der dort durchgeführten Ausbildungseinheiten nach dem vorgelegten Nutzungskonzept auf zusammengerechnet ca. 100 Ausbildungseinheiten von bis zu jeweils maximal zweistündiger Dauer; die geselligen Veranstaltungen stellen hiernach seltene Ereignisse dar (4x jährlich). Ob für die planungsrechtliche Einordnung eines „Feuerwehrhauses“ möglicherweise dann etwas anderes gilt, wenn es sich um eine ständig besetzte Feuerwache einer Berufsfeuerwehr mit einem entsprechend umfassenden Aufgabenspektrum handelt, kann dahinstehen, weil es um eine solches Vorhaben hier ersichtlich nicht geht. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob - wovon das Verwaltungsgericht wohl ausgeht - ein „Feuerwehrhaus“ unabhängig von seiner begrifflichen Bezeichnung als „Feuerwache“ oder „Feuerwehrgerätehaus“, von seiner Nutzung durch ehrenamtliche Kräfte im Rahmen einer Freiwilligen Feuerwehr oder durch eine Berufsfeuerwehr, von seiner Größe und der Frage, ob es rund um die Uhr oder nur zeitweilig besetzt ist, in jedem Fall unter die in § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO genannten Anlagen für Verwaltungen fällt.

Die BauNVO kennt auch keinen Nutzungsbegriff, der etwa Anlagen oder Einrichtungen der öffentlichen Sicherheit als besondere Nutzungskategorie benennen würde. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Februar 2001 Az. 14 CS 01.93 bei einem Baugenehmigungsverfahren für ein Feuerwehrgerätehaus ausgeführt hat, „Einrichtungen der öffentlichen Sicherheit, wie Polizeidienststellen, Rettungs- oder Feuerwachen“ seien in dem betreffenden (Dorf-)Gebiet grundsätzlich zulässig, musste er sich mit dieser Frage nicht auseinandersetzen, weil er diese Aussage zu § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO getroffen hat, der neben den „Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke“ auch „Anlagen für örtliche Verwaltungen“ umfasst. Auch die Tatsache, dass ein Feuerwehrgerätehaus zu den Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (zum Gemeinbedarfsbegriff vgl. BVerwG, B. v.18.5.1994 - 4 NB 15/94, juris Rn. 13) gehört und deshalb eine entsprechende Ausweisung in einem Bauleitplan rechtlich möglich ist (vgl. BayVGH, B. v. 10.3.2000 - 26 ZS 99.2151 - Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit dem Zusatz „Feuerwehr“; B. v. 7.5.2002 - 26 ZS 01.2795 - Festsetzung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Feuerwehrgerätehaus“), ist insoweit ohne Belang.

Das verfahrensgegenständliche Vorhaben unterfällt demzufolge dem Sammelbegriff der „Anlagen für Verwaltungen“ im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. Es dient der Unterbringung des Fahrzeugbestands und der technischen Ausrüstung der Feuerwehr sowie der persönlichen Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehrleute, der Bewältigung anfallender Verwaltungstätigkeiten (Büroarbeiten, Archivierung), Schulungs- und Ausbildungszwecken sowie der Durchführung geselliger Veranstaltungen. Die geplante Nutzung entspricht damit dem typischen Nutzungsspektrum eines „Feuerwehrhauses“, in dem möglichst alle mit der Aufgabenerfüllung einer Freiwilligen Feuerwehr zusammenhängenden Aktivitäten konzentriert werden sollen. Die grundsätzliche rechtliche Zuordnung eines Feuerwehrgerätehauses als Anlage für Verwaltung im Sinne der Gebietsvorschriften der BauNVO entspricht im Übrigen der - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - wohl einhelligen Kommentarliteratur (vgl. König/Roeser/Stock, a. a. O., § 4 BauNVO Rn. 81 - Feuerwache; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 12; Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 4 BauNVO Rn. 132). Ihr neigt offensichtlich auch die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu (vgl. BayVGH, B. v. 25.9.2013 - 15 ZB 11.2304 Rn. 18).

(d) Der Senat hat auch mit Blick auf das (ungeschriebene) Erfordernis der Gebietsverträglichkeit keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens in einem allgemeinen Wohngebiet. Ein derartiger Verstoß wäre anzunehmen, wenn ein Feuerwehrgerätehaus - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirken würde (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 C 1/02, juris Rn. 11 - Unzulässigkeit eines im WA als Anlage der Verwaltung ausnahmsweise zulässigen Postzustellstützpunkts). Von einer typischerweise gebietsunverträglichen Nutzungsart kann hier nicht ausgegangen werden. Das im Erläuterungsbericht zu den Planvorlagen genannte Nutzungsspektrum entspricht - wie dargelegt - dem typischen Tätigkeitsspektrum einer gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr. Diese ist im konkreten Fall auch weder personell noch ausrüstungsmäßig so ausgestattet, dass die mit der geplanten Nutzung für die Nachbarschaft typischerweise einhergehenden Belästigungen in einem allgemeinen Wohngebiet von vorneherein als nicht gebietsverträglich angesehen werden könnten.

4. Der Umstand, dass der Beklagte - ausgehend von der unzutreffenden Annahme einer allgemeinen Zulässigkeit des Vorhabens nach § 4 Abs. 2 BauNVO - hier keine durch § 34 Abs. 2 Satz 2 HS 2 i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB gebotene Ermessenentscheidung getroffen hat, führt jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts noch nicht dazu, dass der Vorbescheid den Kläger in eigenen Rechten verletzen würde und seine Klage allein wegen der fehlenden behördlichen Ermessensentscheidung erfolgreich wäre. Eine solche Rechtsverletzung ergibt sich auch nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - aus der grundsätzlich nachbarschützenden Qualität des § 34 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 = BVerwGE 94, 151) und dem Anspruch des Nachbarn auf Bewahrung der Gebietsart. Denn eine Verletzung nachbarlicher Rechte kann nur vorliegen, wenn die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Zulässigkeit des Vorhabens nicht gegeben wären. Das ergibt sich bereits aus dem Inhalt des Anspruchs des Nachbarn auf Wahrung der Gebietsart. Dieser ist nämlich darauf gerichtet (und beschränkt), Vorhaben zu verhindern, die weder regelmäßig noch ausnahmsweise in einem Baugebiet zulässig sind (vgl. BayVGH, B. v. 30.4.2008 - 15 ZB 07.2914 Rn. 10). Weiter kann der Nachbaranspruch daher auch nicht gegenüber einer Genehmigung gehen, in der diese Ausnahme nicht ausdrücklich ausgesprochen wird, weil die Baugenehmigungsbehörde das Erfordernis einer Ausnahme - aus welchen Gründen auch immer - verkannt hat (vgl. BayVGH, B. v. 30.4.2008 a. a. O.).

Dass im vorliegenden Fall die Ausnahmevoraussetzungen gemäß § 31 Abs. 1 i. V. m. § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB vorliegen, stellt das Verwaltungsgericht selbst nicht in Frage. Dies ist auch aus der Sicht des Senats zu bejahen. Das Vorhaben der Beigeladenen hat mit Blick auf das im allgemeinen Wohngebiet vor allem geschützte Gut „Wohnen“ im fraglichen Umgriff - was die westlich der U.-straße und die nördlich des Baugrundstücks gelegene Bebauung betrifft - nur ein begrenztes Störpotential. Das dem Vorbescheidsantrag zugrunde liegende Nutzungskonzept lässt für das genannte Wohnumfeld insgesamt keine Störungen erwarten, die der einem allgemeinen Wohngebiet typischerweise eigenen Wohnruhe entgegenstehen würden. Gegenüber der westlich an das Baugrundstück angrenzenden Wohnbebauung dient die bestehende, bereits als Feuerwehrgerätehaus genutzte Halle jedenfalls teilweise als Lärmpuffer. Auch im Hinblick auf den an das Baugrundstück angrenzenden Parkplatz für Bahnbenutzer und den Umstand, dass das Baugrundstück am Rande des Wohngebiets im unmittelbaren Anschluss an die verhältnismäßig verkehrsreiche Kreisstraße liegt, ist das Vorhaben - was sein Störpotential für das Wohnumfeld angeht - günstig situiert. Die mit Noteinsätzen der Feuerwehr einhergehenden Lärmbelastungen erscheinen - abgesehen davon, dass sich diese Einsätze realistischer Weise im Allgemeinen auf wenige Einsätze im Jahr beschränken werden - für die Nachbarn ebenfalls nicht unzumutbar.

5. Der Vorbescheid kann gleichwohl keinen Bestand haben, weil das Vorhaben aufgrund der im vorliegenden Fall gegebenen konkreten Unstände gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich der Nachbarschutz auch in unbeplanten Gebieten, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht, nach § 15 Abs. 1 BauNVO. Diese Vorschrift stellt eine besondere Ausprägung des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme dar (vgl. BVerwG, B. v. 16.12.2008 - 4 B 68/08, juris Rn. 4 m. w. N.). Das Maß der hiernach gebotenen Rücksichtnahme hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist. Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen. Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (BVerwG, B. v. 10.1.2013 - 4 B 48/12, juris Rn. 7 m.w.N).

Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass das Vorhaben durch Umnutzung einer bestehenden Doppelhaushälfte verwirklicht werden soll. Während die Doppelhaushälfte des Klägers wie bisher weiter zu Wohnzwecken genutzt wird, soll in der auf dem Baugrundstück stehenden - spiegelbildlichen - Doppelhaushälfte die Wohnnutzung aufgegeben werden. Dieses Gebäude soll stattdessen der gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr als Feuerwehrgerätehaus dienen und demzufolge als öffentliche Einrichtung der Gemeinde (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Bay. Feuerwehrgesetz - BayFwG) genutzt werden. Diese Nutzung hat zudem, wie aus dem zugrunde liegenden Nutzungskonzept und aus der Rechtsstellung der Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren (vgl. Art. 5 Abs. 1 BayFwG) hervorgeht, auch eine Art Vereinsheimcharakter.

Ein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO ist dadurch gekennzeichnet, dass zwei selbstständig benutzbare Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden und als bauliche Einheit erscheinen. Das setzt den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Darüber hinaus müssen die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Insoweit enthält das Erfordernis einer baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element (vgl. BVerwG, B. v. 23.4.2013 - 4 B 17/13, juris Rn. 5; BVerwG, U. v. 24.2.2000 - 4 C 12.98, juris Rn. 20 = BVerwGE 110, 355). Der für ein Doppelhaus charakteristische wechselseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze in einem Gebiet, das ansonsten - wie hier - durch seitliche Grenzabstände zu den benachbarten Grundstücken gekennzeichnet ist, bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein: Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird einerseits die bauliche Nutzbarkeit der (häufig schmalen) Grundstücke erhöht; dies wird andererseits jedoch durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, „erkauft“. Diese enge Wechselbeziehung, die jeden Grundeigentümer zugleich begünstigt und belastet, begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2000., a. a. O., Rn. 21).

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese den Doppelhausbegriff kennzeichnenden Anforderungen zwar nur mit Blick auf das Verhältnis der beiden Baukörper zueinander formuliert. Das Verträglichkeitserfordernis kann jedoch auch bei der Nutzungsart nicht außer Betracht gelassen werden. Dass bereits die bestehende Nutzung der Halle als Feuerwehrgerätehaus insoweit problematisch ist, wird schon aus dem gegenwärtigen äußeren Erscheinungsbild des Baugrundstücks, wie es sich dem Senat beim Augenschein dargestellt hat, deutlich: Es handelt sich um ein ausgesprochen kleinteiliges „Doppelhausensemble“, sowohl was die Gebäudesubstanz als auch die dem Doppelhaus zugehörigen Freiflächen angeht. Was die Freiflächen betrifft, weist die klägerische Doppelhaushälfte einen Vorgarten auf, wohingegen auf dem Baugrundstück der Bereich vor der straßenseitigen Hausfront weitgehend versiegelt ist und als Zufahrts- und Stellplatzfläche dient. Hierbei parken die Fahrzeuge - wie die beim Augenschein gefertigten Lichtbilder zeigen - fast unmittelbar vor dem Haus und an der Grenze zum klägerischen Grundstück, nur wenige Meter vom Eingangsbereich und von Fenstern der klägerischen Doppelhaushälfte entfernt.

Das Vorhaben lässt eine Verschärfung dieser bestehenden Situation erwarten, weil wegen der mit ihm verbundenen Nutzungsintensivierung jedenfalls mit einer stärkeren Frequentierung dieser Parkplätze zu rechnen ist. Auch im Bereich der rückwärtigen Freiflächen der Doppelhausgrundstücke, die derzeit (klein)gärtnerisch genutzt werden, ist das Vorhaben nicht ohne Auswirkungen auf das nachbarschaftliche Austauschverhältnis, weil der Anbau eines Sanitärbereichs mit Duschen und WC an der Südseite der Halle die ohnehin schon sehr bescheidene Freifläche auf dem Baugrundstück noch weiter verkleinert. Am deutlichsten tritt die mangelnde Nachbarverträglichkeit des Vorhabens aber beim baulichen Schallschutz zu Tage. Schon die immissionsschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts vom 26. Juli 2007 verweist darauf, dass die Gebäudetrennwand zur klägerischen Doppelhaushälfte relativ dünn ist und davon ausgegangen werden muss, dass keine ausreichende Körperschallentkoppelung gegeben ist; dies könne zu erheblichen Belästigungen für den Nachbarn führen. Diese Einschätzung wird durch das eingeholte Schallimmissionsschutzgutachten des Ing.Büros W. vom 26. Oktober 2007 in der Sache bestätigt. Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bezogen auf den Baulichen Schallschutz der Gebäudebestand nicht in vollem Umfang den gesetzlichen Anforderungen entspricht und zur Einhaltung der lärmschutztechnischen Vorgaben zusätzliche bauliche Maßnahmen erforderlich sind. Daraus wird deutlich, dass die beabsichtigte Nutzungsänderung das nachbarliche Austauschverhältnis letztlich einseitig aufhebt. Der Kläger muss nicht hinnehmen, dass in der benachbarten Doppelhaushälfte eine Nutzungsart verwirklicht wird, die erst nach umfangreichen schallschutztechnischen Nachbesserungen (möglicherweise) die gesetzlichen Mindestanforderungen einhält. Darüber hinaus ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Befürchtung des Klägers, der Nachbarschaftskonflikt werde auch durch schallschutztechnische Nachbesserungen „nur auf dem Papier bewältigt“, durchaus realitätsnah und nachvollziehbar erscheint.

6. Die Beigeladene hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO angeführten Gründe vorliegt.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Gründe

1

Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

2

1. Die Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

3

Bei der Grundsatzrüge muss der Beschwerdeführer eine bestimmte, von ihm für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage des revisiblen Rechts genau bezeichnen sowie substantiiert näher begründen, warum er diese Rechtsfrage für klärungsbedürftig und im Revisionsverfahren für klärungsfähig hält; ferner muss er dartun, warum ihre Tragweite über den konkreten Einzelfall hinausreicht und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18, vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 28. Mai 2010 - BVerwG 8 B 121.09 - juris).

4

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der darin als klärungsbedürftig angegebenen Rechtsfrage

"Sind nach dem endgültigen Ausscheiden des Geschädigten durch ein Unternehmen erworbene Aktien Vermögensgegenstände i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG?"

nicht gerecht. Mit der Beschwerde wird bereits nicht dargetan, aus welchem Grund diese aufgeworfene Rechtsfrage für klärungsbedürftig gehalten wird und warum ihre Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist. Die bloße Behauptung, dem Kläger sei eine zusätzliche Entschädigung "auf die nachträglich erworbenen 140 000 RM Aktien zu gewähren", wenn die aufgeworfene Frage in seinem Sinne geklärt werde, reicht nicht aus.

5

Die gestellte Frage war für das Verwaltungsgericht nur mit Blick darauf entscheidungserheblich, ob nach der Anteilsentziehung von dem Unternehmen angeschaffte Aktien dazu führen, dass sich die Höhe des Bruchteilseigentums steigert. Das hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den Beschluss des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2006 - BVerwG 7 B 76.05 - zutreffend verneint, ohne dass ein weiterer Klärungsbedarf in einem Revisionsverfahren besteht. Denn für die Höhe des einzuräumenden Bruchteilseigentums ist der Schädigungszeitpunkt maßgebend. Nach dem Schädigungszeitpunkt von dem Unternehmen angeschaffte Aktien sind hiernach für die ergänzende Einzelrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG ohne Belang (Beschluss vom 21. Februar 2006 - BVerwG 7 B 76.05 - Rn. 9 n.v.). Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung auch keine durchgreifenden Gründe genannt, die eine abweichende Beurteilung für die Bemessung der Entschädigung oder die Höhe der Erlösauskehr rechtfertigen könnten. Der von ihm angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Oktober 1998 - 1 BvR 2349/96 - (BVerfGE 99, 129 <139 ff., 141>) befasst sich allein mit einer unterschiedlichen Behandlung von Grundstückseigentum und Erbbaurecht im Rahmen des § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG und ist mithin im vorliegenden Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung. Nichts anderes gilt auch für die vom Kläger zitierte bilanzrechtliche Vorschrift des Handelsgesetzbuches.

6

2. Auch die erhobene Divergenzrüge genügt nicht den prozessrechtlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

7

Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 = NVwZ-RR 1996, 712 f.). Daran fehlt es hier.

8

Der Kläger hat den von ihm bezeichneten abstrakten Rechtssätzen aus dem angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2009 - BVerwG 5 C 33.07 - (BVerwGE 134, 196 = Buchholz 360 § 52 GKG Nr. 8), wonach

bei Schädigung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in der NS-Zeit unabhängig von der Höhe der Beteiligung die Höhe der Entschädigung nach der anteiligen Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen (§ 2 Satz 2 NS-VEntschG) zu bemessen ist,

im Sinne des § 2 NS-VEntschG die Schädigung durch Zugriff auf eine Aktienbeteiligung auch eine Schädigung an einem Unternehmen bedeutet und

gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 VermG als Vermögenswert im Sinne des Vermögensrechts ausdrücklich auch die Beteiligung an einem Unternehmen erfasst ist, wie sie, ohne dass die Aktie als eine solche Beteiligung im Gesetz genannt wird, in der und durch die Aktie verkörpert wird,

keinen nach seiner Auffassung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift davon abweichenden abstrakten Rechtssatz im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts gegenüber gestellt. Er hat lediglich gerügt, das Verwaltungsgericht habe "diese Rechtsprechung" in seinem Urteil "nicht berücksichtigt". Denn es habe die Berechnung der unmittelbaren Beteiligung von Dr. F. in Höhe von 140 000 RM bezogen auf das Stammkapital (offenbar gemeint: Grundkapital) von 1 Mio. RM damit abgelehnt, dass die Berechnung der Entschädigung für den Verlust entzogener Beteiligungen "gemäß § 2 I NS-VEntschG" (offenbar gemeint: § 2 Satz 1 NS-VEntschG) erfolge, obwohl das Bundesverwaltungsgericht im vorbezeichneten Urteil vom 17. Juli 2009 (a.a.O.) den Rechtssatz aufgestellt habe, § 2 Satz 2 NS-VEntschG finde Anwendung. Das reicht nicht aus, um eine Divergenzrüge hinreichend zu begründen, zumal der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im genannten Urteil zum Verhältnis der Regelungen der Sätze 1 und 2 des § 2 NS-VEntschG keine Ausführungen gemacht hat. Eine fehlerhafte Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatzes stellt keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar.

9

Auch soweit der Kläger eine Divergenz zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2005 - BVerwG 7 B 21.05 - rügt, macht er wiederum lediglich geltend, das Verwaltungsgericht habe den von ihm angeführten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft angewandt, in dem es die von ihm vorgelegten Unterlagen (Protokoll der Generalversammlung vom 22. Dezember 1936 und Hinterlegungsschein vom 17. Dezember 1936) nicht hinreichend berücksichtigt habe. Das vermag eine Divergenz nicht zu begründen.

10

3. Die geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.

11

a) Soweit in der Beschwerdebegründung gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe die vom Kläger gestellten Anträge unzutreffend gewürdigt, da der Kläger

mit seinem Schriftsatz vom 15. Februar 2002 Klageanträge nur angekündigt habe, ohne ein endgültiges Begehren zu formulieren und ohne einen solchen Sachverhalt zur Grundlage seiner Klage gemacht zu haben,

ist ein Verfahrensfehler nicht ersichtlich.

12

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat, soweit der Kläger in seinem Klageantrag zu 1 über seinen ursprünglichen Klageantrag hinaus die Feststellung seiner Berechtigung hinsichtlich der unmittelbaren Beteiligung seines Rechtsvorgängers Dr. Sally F. an der ehemaligen Maschinen- und Anlagenbau G. GmbH (MAG) in Höhe von 51,53 % begehrt. Denn der angegriffene Bescheid der Beklagten ist insoweit bereits in Bestandskraft erwachsen.

13

Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2002 enthält unter Nr. 2 seines Tenors die Regelung, dass der Kläger Berechtigter ist hinsichtlich der unmittelbaren Aktienbeteiligung von Dr. Sally F. an der ehemaligen MAG "in Höhe von 32 000 RM, die - gemessen an einem Stammkapital von 730 000 RM - 4,38 % beträgt, und in Höhe von 140 000 RM, die - gemessen an einem Stammkapital von 1 200 000 RM - 11,67 % beträgt" und dass dem Kläger wegen des Verlustes dieser Aktienbeteiligungen dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung in Geld gegen den Entschädigungsfonds nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes zusteht. Diese Entscheidung der Beklagten erging auf das am 24. September 1991 bei der zuständigen Behörde eingegangene Schreiben vom 9. September 1991, mit dem von der zwischenzeitlich verstorbenen Frau Emmy D. als Rechtsnachfolgerin von Dr. Sally F. vermögensrechtliche Ansprüche u.a. wegen des Verlustes der unmittelbaren und mittelbaren Aktienbeteiligungen an der ehemaligen MAG angemeldet wurden, sowie der ergänzenden Erklärungen und Angaben des Klägers. Vor Ergehen des streitgegenständlichen Bescheides hatte der Bevollmächtigte des Klägers auf die Anhörung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 VermG mit Schreiben vom 17. September 2001 mitgeteilt, dass die Beklagte "die Beteiligungshöhen von Herrn Dr. F. ... mit 32 000 RM und 140 000 RM zutreffend" festgesetzt habe; auch der Bezug des ersten Betrages (von 32 000 RM) auf das ursprüngliche "Stammkapital" von 730 000 RM sei zutreffend. Unzutreffend sei allerdings der Bezug des "zweiten Betrages auf ein Stammkapital von 1,2 Mio. RM"; dieses sei "auf eine Mio. RM zu beziehen und damit als 14 % Anteil zu bewerten" (BA IV Bl. 304). Darüber hinausgehende Ansprüche wurden hinsichtlich der unmittelbaren Aktienbeteiligung an der MAG von dem Kläger nicht geltend gemacht. Der auf dieser Grundlage ergangene Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2002 war nach seinem Regelungsgehalt darauf gerichtet, u.a. über die Ansprüche des Klägers hinsichtlich der unmittelbaren Aktienbeteiligung des Dr. Sally F. an der ehemaligen MAG eine abschließende Entscheidung zu treffen. Soweit mithin im angegriffenen Bescheid der Beklagten hinsichtlich der unmittelbaren Aktienbeteiligung Dr. Sally F. (lediglich) die in Nr. 2 des Bescheidtenors aufgeführten Anteile von 4,38 % (32 000 RM bei einem Grundkapital von 730 000 RM) und von 11,67 % (140 000 RM bei einem Grundkapital von 1,2 Mio. RM) festgestellt wurden, wurden angesichts des Gesamtregelungscharakters des Bescheides damit zugleich darüber hinausgehende Ansprüche des Klägers abgelehnt.

14

Die im Bescheid vom 16. Januar 2002 getroffenen Regelungen sind bestandskräftig geworden, soweit sie nicht mit der vor Ablauf der Frist des § 74 VwGO erhobenen Klage angegriffen worden sind. Zu Recht ist dabei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass Gegenstand der am 15. Februar 2002 beim Verwaltungsgericht erhobenen Verpflichtungsklage des bereits damals anwaltlich vertretenen Klägers ausweislich der Nr. 1 der Klageschrift lediglich das Begehren war, den Tenor zu Nr. 2 des angegriffenen Bescheides "hinsichtlich des 2. Beteiligungsbetrages", also hinsichtlich der Aktienbeteiligung von 140 000 RM, zu ändern. Der Kläger hat insoweit zwar die Feststellung begehrt, dass er Berechtigter ist "hinsichtlich eines weiteren Betrages in Höhe von 140 000 RM, der - gemessen an einem Stammkapital von 1 Mio. RM - 14 % beträgt." Dabei ging es ihm aber ersichtlich nicht um einen gegenüber den bereits vom Bescheid erfassten Aktienbeteiligungen (Nennbeträgen) von 172 000 RM (32 000 RM und 140 000 RM) "weiteren", also zusätzlichen Betrag von 140 000 RM. Mit "weiteren" meinte er vielmehr den (neben dem "Beteiligungsbetrag" von 32 000 RM) im Bescheid anerkannten "2. Beteiligungsbetrag" von 140 000 RM, den er jedoch bei der Berechnung des Anteils auf ein Grundkapital von 1 Mio. RM bezogen wissen wollte.

15

Im Übrigen ist der Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2002 hinsichtlich der unmittelbaren Aktienbeteiligung des Rechtsvorgängers des Klägers bestandskräftig geworden. Dies war bereits zum Zeitpunkt der mit Schriftsatz vom 19. April 2007 und dann erneut in der mündlichen Verhandlung erfolgten Klageerweiterung/-änderung(en) der Fall. Denn der Kläger hatte den Bescheid insoweit, also hinsichtlich der nicht erfolgten Berechtigtenfeststellung für eine über die Nennbeträge von 172 000 RM hinausgehende unmittelbare Aktienbeteiligung des Dr. Sally F. an der ehemaligen MAG, nicht innerhalb der am 18. Februar 2002 abgelaufenen einmonatigen Klagefrist des § 74 VwGO angegriffen. Daran ändert auch die in der Klageschrift gewählte Formulierung nichts, der Prozessbevollmächtigte "kündige zunächst folgende Anträge an ...". Da das bei Klageerhebung geltend gemachte Rechtsschutzbegehren erst mit Schriftsatz des Klägers vom 19. April 2007 und dann nochmals in der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2009 erweitert worden ist, war der angegriffene Bescheid nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist insoweit unanfechtbar.

16

Der vom Kläger innerhalb der Klagefrist des § 74 VwGO nicht angegriffene Teil der im Bescheid vom 16. Januar 2002 getroffenen Gesamtregelung war auch einer (Teil-)Bestandskraft zugänglich. Die Verwaltungsgerichtsordnung gibt nicht vor, wann und unter welchen Voraussetzungen die Regelungen eines Verwaltungsaktes teilbar und damit der teilweisen Bestandskraft zugänglich sind. Vielmehr knüpft sie, wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ("Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist...") ergibt, an die nach materiell-rechtlichen Vorschriften zu beurteilende Teilbarkeit an (vgl. Beschluss vom 2. Januar 1997 - BVerwG 8 B 240.96 - juris Rn. 5). Eine solche Teilbarkeit der in dem angegriffenen Bescheid vom 16. Januar 2002 getroffenen Gesamtregelung war im vorliegenden Falle gegeben. Denn die im Bescheid erfolgte Berechnung des Anteils der Nennbeträge der Aktien am Grundkapital der Aktiengesellschaft ist von der Entscheidung über die Grundlage der Berechnung, nämlich der Feststellung der Nennbeträge der Aktien (hier: 32 000 RM; 140 000 RM; keine weiteren unmittelbaren Aktienbeteiligungen), als selbstständige (Teil-)Regelung abtrennbar (zur Teilbestandskraft von Bemessungsgrundlagen vgl. Urteil vom 25. Oktober 1978 - BVerwG 8 C 7.78 - BVerwGE 56, 362 <364 f.>).

17

Diese nach Ablauf der Klagefrist eingetretene Unanfechtbarkeit des bezeichneten Teils der Gesamtregelung kann nicht nachträglich durch eine spätere Erweiterung des Klagebegehrens wieder beseitigt werden (vgl. dazu u.a. Urteil vom 26. April 1974 - BVerwG 7 C 30.72 - Buchholz 401.67 Schankerlaubnissteuer Nr. 16 m.w.N.).

18

Die Frage, ob das im Schriftsatz vom 19. April 2007 und dann des Weiteren in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2009 nochmals modifizierte Rechtsschutzbegehren eine Klageänderung oder eine Klageerweiterung darstellt und ob diese nach § 91 VwGO bzw. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 263, 264 ZPO zulässig war, kann mithin offenbleiben, denn in beiden Fällen ist das insoweit verfolgte Begehren unzulässig. Es kommt weder darauf an, ob das Verwaltungsgericht zu Recht eine Klageänderung angenommen und diese als nicht sachdienlich qualifiziert hat noch darauf, ob die Beklagte und die Beigeladenen sich auf das geänderte Begehren eingelassen haben.

19

Sowohl bei einer Klageänderung (§ 91 VwGO) als auch bei einer Klageerweiterung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO) müssen die Sachurteilsvoraussetzungen auch hinsichtlich des erweiterten Teils der Klage vorliegen und von Amts wegen geprüft werden. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der Klagefrist des § 74 VwGO (vgl. Urteile vom 23. März 1972 - BVerwG 3 C 132.70 - BVerwGE 40, 25 <32> und vom 11. Februar 1982 - BVerwG 5 C 119.79 - BVerwGE 65, 45 <49>).

20

b) Das Vorbringen des Klägers lässt auch nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht mit den erfolgten Beiladungen einen Verfahrensfehler i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begangen hat. Zwar kann nach dem Vorbringen des Klägers und der Beklagten davon ausgegangen werden, dass die Feststellung des Klägers zutreffend ist, die Beigeladene zu 1 habe ihre Geschäftsanteile an der MAG-GmbH zwischenzeitlich veräußert. Daraus folgt jedoch entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht, dass die Beiladung der Beigeladenen zu 1 verfahrensfehlerhaft erfolgt ist. Soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Verfügungsberechtigung über das Unternehmen Fa. Maschinen- und Anlagenbau G. GmbH (MAG-GmbH) falsche Tatsachenfeststellungen getroffen haben sollte, stand es dem Kläger (und der Beklagten) offen, gemäß § 119 VwGO die Berichtigung des Tatbestandes zu beantragen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Im Übrigen hätte der Kläger (und die Beklagte) in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit gehabt, die Aufhebung der Beiladung der Beigeladenen zu 1 zu beantragen, was jedoch unterlassen worden ist. Im Übrigen könnte das Urteil nicht auf der Beiladung beruhen.

21

c) Soweit der Kläger zudem die Beiladung der TLG Gewerbepark G. GmbH, der Beigeladenen zu 2, rügt, ist auch insofern ein Verfahrensfehler i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht ersichtlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteile vom 13. April 2000 - BVerwG 7 C 84.99 - BVerwGE 111, 129 = Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 26 und vom 24. August 2000 - BVerwG 7 C 5.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 28) kann der am Restitutionsverfahren beteiligte Verfügungsberechtigte einen bestandskräftig gewordenen Teilbescheid über die Berechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG im Rahmen eines späteren Rechtsstreits über die Rückübertragung grundsätzlich nicht mehr in Frage stellen. Die Berechtigtenfeststellung begründet somit einen rechtlichen Nachteil für den Verfügungsberechtigten im Vorfeld der abschließenden Entscheidung über den Antrag auf Rückübertragung und damit zugleich dessen Interesse i.S.v. § 65 Abs. 2 VwGO an einer Beiladung bereits im Verfahren über die Feststellung der Berechtigung.

22

d) Soweit der Kläger mit der Verfahrensrüge schließlich geltend macht, das Verwaltungsgericht habe bezüglich seines Klageantrages zu 3 seine Berechtigung hinsichtlich der Einräumung von Bruchteilseigentum gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG auf 68,90 % festzustellen, den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und damit die Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO verletzt, hat sein Begehren ebenfalls keinen Erfolg.

23

Bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; (zu den Anforderungen an eine Aufklärungsrüge vgl. u.a. Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Daran fehlt es hier. In welcher tatsächlichen Hinsicht für das Verwaltungsgericht insoweit noch ein weiterer durch eine Beweisaufnahme zu deckender Aufklärungsbedarf bestanden haben soll und welche Beweismittel zur Verfügung gestanden haben sollen, lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen.

24

4. Soweit sich aus dem Schriftsatz des Klägers vom 15. März 2010 neues Vorbringen ergibt, kann dies nicht berücksichtigt werden, weil der Schriftsatz erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO, also nach dem 1. Dezember 2009 eingegangen ist.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.