Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Mai 2017 - 10 B 17.83
Tenor
I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
I. Satz 1 des Urteils zur Herausgabe des sichergestellten Bargeldbetrags in Höhe von 13.200 Euro und 100 US Dollar an den Kläger verpflichtet wurde.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
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(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.
(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.
(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.
(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.
(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.
(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.
(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll der Vermögensarrest angeordnet werden.
(2) Der Vermögensarrest kann auch zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.
(3) Zur Sicherung der Vollstreckungskosten ergeht kein Arrest.
(4) In der Anordnung ist der zu sichernde Anspruch unter Angabe des Geldbetrages zu bezeichnen. Zudem ist in der Anordnung ein Geldbetrag festzusetzen, durch dessen Hinterlegung der Betroffene die Vollziehung des Arrestes abwenden und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes verlangen kann; § 108 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(5) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.
(6) Die Möglichkeit einer Anordnung nach § 324 der Abgabenordnung steht einer Anordnung nach Absatz 1 nicht entgegen.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Gefährlichkeit seines Hundes durch die Beklagte und deren Anordnung, den Hund außerhalb ausbruchssicherer Grundstücke nur an der Leine und mit einem Maulkorb versehen, zu führen.
- 2
Der Kläger ist Halter eines männlichen Border Collie-Mischlings mit dem Namen „R.“, geb. am 22.04.2008. Die als Zeugin geladene Frau D. ist Halterin eines Chihuahua-Dackel-Mischlings, geb. am 19.03.2008 namens „T.“.
- 3
Am 19.08.2011 hielten sich der Zeuge E. mit dem Hund des Klägers sowie die Zeugin D. mit ihrem Hund im Bereich der Grünanlage „Schroteanlage südlich des GuthsMuths-Stadions“ im Stadtteil Stadtfeld West in der Landeshauptstadt A-Stadt auf. Die Grünanlage ist unter Nr. 15 in der Anlage 3 zu § 2 Abs. 3 der Grünanlagensatzung der Beklagten vom 11.11.2010 als Anlage aufgenommen, die vom Leinenzwang für Hunde ausgenommen ist.
- 4
Gegen 18.30 Uhr kam es zwischen den beiden Hunden zu einer Rangelei im Bereich der so genannten Hundeauslaufwiese, in deren Folge der Hund der Zeugin D. nach deren Beobachtung eine Verletzung am linken Ohr erlitt. Ausweislich des tierärztlichen Berichts der Tierärztlichen Klinik für Kleintiere, Dr. N. und Dr. L. vom 19.08.2011 wurde eine Bissverletzung am linken Ohr festgestellt und eine Wundbehandlung durchgeführt. Die Zeugin D. zeigte der Beklagten am 23.08.2011 den Vorfall vom 19.08.2011 u. a. mit der Erklärung an, der Hund des Klägers habe ihrem Hund die Verletzung zugefügt. Zeugen des Vorfalls seien F. und G. gewesen.
- 5
Die Beklagte teilte hierauf dem Kläger mit Schreiben vom 05.09.2011 ihre Absicht mit, die Gefährlichkeit des Hundes festzustellen und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Von dieser Möglichkeit machte der Kläger mit Schreiben vom 23.09.2011 Gebrauch. Dabei teilte er u. a. mit, der Sohn seiner Lebensgefährtin habe zum maßgeblichen Zeitpunkt den Hund ausgeführt. Was er und auch die Halterin von „T.“ gemerkt hätten, sei gewesen, dass sich eine läufige Hündin auf der Hundelaufwiese befunden habe. Das habe unter den anwesenden Tieren, vor allem unter den Rüden, Erregung und Unruhe ausgelöst. So sei es auch zu einer Rangordnungsrangelei zwischen „R.“ und „T.“ mit der Folge einer Verletzung des kleinen Rüden „nach Angaben der Halterin“ gekommen. Einen gezielten Biss von „R.“ oder gar mehrerer glaube er nicht, diese hätte schwerwiegende Folgen gehabt. (der Sohn der Lebensgefährtin) habe ihm gesagt, die Wunde habe nicht mehr geblutet, als die Halterin mit „T.“ den Platz verlassen habe. Der Aufforderung zu einer Zeugenbefragung durch die Beklagte kam Herr F. nicht nach.
- 6
Mit Bescheid vom 24.11.2011, dem Kläger zugestellt am 26.11.2011, stellte die Beklagte die Gefährlichkeit des Hundes des Klägers fest (Ziffer 1) und gab dem Kläger auf, bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zur Haltung des Hundes, den Hund außerhalb ausbruchssicherer Grundstücke nur von dem Kläger persönlich an einer Leine und mit Maulkorb versehen zu führen (Ziffer 2).
- 7
Am 22.12.2011 suchte der Kläger bezüglich der streitbefangenen Verfügung wegen darin enthaltenen Sofortvollzuges das Gericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Den Eilrechtsschutzantrag lehnte das Gericht mit Beschluss 1 B 404/11 MD vom 16. Januar 2012 als unbegründet ab, da sich der von dem Kläger angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.11.2011 als rechtmäßig erweise.
- 8
Am 17.04.2012 stellte der Kläger gegenüber der Beklagten den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes und teilte diesbezüglich u. a. mit, „R.“ werde vier Jahre alt und sei mindestens 2.000 Mal auf diesem Hundeplatz ausgelaufen. Der einmalige und ohne größere Schäden (6,81 Euro Wundbehandlungskosten) verlaufende Vorfall rechtfertige nicht derartige massive Übergriffe durch das Magdeburger Ordnungsamt.
- 9
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den gegen den streitbefangenen Bescheid der Beklagten gerichteten Widerspruch vom 18.05.2012 als unbegründet zurück.
- 10
Am 25.08.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Es beständen berechtigte Zweifel an den Angaben der Hundehalterin von „T.“. Als „T.“ auf die Hundelaufwiese gekommen sei, hätten die Hunde „P.“, eine französische Bulldogge, und „R.“ miteinander gespielt. „T.“ habe „P.“ unablässig verfolgt und bedrängt. „R.“ habe „T.“ nicht ohne Vorwarnung angegriffen, sondern „T.“ sei auf „R.“ losgegangen, indem er in Richtung „R.“ gesprungen sei und diesen zu beißen versucht habe, wobei „T.“ dem „R.“ leicht an dessen Maul verletzt habe, wodurch „R.“ leicht am Maul geblutet habe. „R.“ habe dann „T.“ gedroht, wie es unter Rüden nicht unüblich sei, indem er „T.“ zurückgedrängt und diesen angeknurrt, sowie sich über den körperlich kleinen Hund gestellt habe, ohne jedoch „T.“ zu beißen, wie von der Hundehalterin behauptet.
- 11
Zudem sei das Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren verfassungswidrig, und werde diesbezüglich darauf hingewiesen, dass wegen der „verfassungswidrigen Anwendung“ des Hundegesetzes in Sachsen-Anhalt mehrere Tierschutzvereine Protest im Landtag eingelegt hätten. Der Kläger hat Frau F. und Frau H. als Zeugen des Vorfalls benannt.
- 12
Der Kläger beantragt,
- 13
wie erkannt.
- 14
Die Beklagte beantragt,
- 15
die Klage abzuweisen.
- 16
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
- 17
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, den in der Sache ergangenen Eilbeschluss 1 B 404/11 MD vom 16.01.2012, den von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2014.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet.
- 19
Der Bescheid der Beklagten vom 24.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 25.07.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
- 20
Im Ergebnis der mündlichen Verhandlung einschließlich der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen D., F., H. und E. ist nicht erwiesen, dass der Hund des Klägers den Hund der Zeugin D. gebissen oder sonst ein verhalten gezeigt hat, welches auf eine über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität hinweist.
- 21
Nach § 4 Abs. 4 GefHuG LSA hat die zuständige Behörde, die einen Hinweis darauf erhält, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Aggressivität gezeigt hat, diesen Hinweis von Amts wegen zu prüfen (Satz 1). Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist (Satz 2).
- 22
Nach der gesetzlichen Wertung ist dabei für ein Einschreiten der zuständigen Behörde nicht erforderlich, dass bereits Tatsachen vorliegen, welche die Gefährlichkeit eines Hundes i. S. d. § 3 Abs. 3 GefHuG LSA belegen. Dies betrifft vorliegend insbesondere die Voraussetzungen von Ziffer 2) der vorgenannten Regelung, wonach im Einzelfall gefährliche Hunde insbesondere Hunde sind, die sich als bissig erwiesen haben. Es reicht hierzu aus, wenn aufgrund von Tatsachen lediglich ein „Verdacht“ auf die Gefährlichkeit des Hundes im vorgenannten Sinn besteht. Denn nach Sinn und Zweck des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23.01.2009 (BVBl. LSA 2009, 22 - vgl. § 1 GefHuG LSA) soll den zuständigen Behörden eine wirksame Vorsorge gegen durch Hundeangriffe drohende Schäden für Menschen oder Tiere ermöglicht werden. Hintergrund dieses Gesetzes sind immer wieder in den Blick der Öffentlichkeit geratene bundesweit aufgetretene Unglücksfälle mit Hunden, bei denen Menschen oder Tiere zum Teil schwere Verletzungen erlitten haben und es auch zu Todesfällen gekommen ist. Im Gemeinwohlinteresse an einer effektiven Gefahrenvorsorge im Hinblick auf die von Hunden ausgehenden potentiellen Gefahren hat der Landesgesetzgeber dementsprechend mit § 4 Abs. 4 GefHuG LSA eine Rechtsgrundlage geschaffen, mit der bereits bloße Risiken zukünftiger Schädigungen durch Hunde vermieden werden sollen (vgl. Nds. OVG, B. v. 12.05.2005 - 11 ME 92/05 -, zitiert nach juris, zur insoweit wortgleichen Regelung des § 3 Abs. 2 Nds. Gesetz über das Halten von Hunden vom 12.12.2002, Nds. GVBl. 2003, 2). Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat eine niedrige ordnungsrechtliche Eingriffsschwelle bestimmt, indem er für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall im Sinne einer Gefahrenvorsorge einen bloßen Gefahrenverdacht ausreichen lässt. Erhält die zuständige Behörde, etwa durch die Anzeige eines betroffenen Hundehalters, aufgrund einer Information der Fachaufsichtsbehörde, Presseberichten oder allgemeinen polizeilichen Hinweisen, die Kenntnis auf eine gesteigerte Aggressivität eines Hundes, so hat sie dem von Amts wegen nachzugehen (§ 4 Abs. 4 S. 1 GefHuG LSA). Ergeben sich hiernach Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde dessen Gefährlichkeit fest (§ 4 Abs. 4 S. 2 GefHuG LSA). Ein ordnungsbehördliches Einschreiten ist demnach bereits dann gerechtfertigt, wenn aufgrund der festgestellten Tatsachen zwar nicht gewiss ist, es aber zumindest als möglich erscheint, dass der Hund zukünftig ein Rechtsgüter Dritter schädigendes Verhalten zeigt (vgl. zum Begriff des Gefahrenverdachts: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Auflage 2007, Kapitel E, Rn. 48). Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt wollte ein möglichst frühzeitiges ordnungsbehördliches Einschreiten ermöglichen, um dadurch künftige Beißvorfälle mit Hunden weitgehend zu minimieren und Gefahren für die öffentliche Sicherheit wirksam vorzubeugen, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sein können (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs in LT-Drs. 5/1011, S. 11; Pietzsch, LKV 2010, 241). Die Fähigkeit eines Hundes zu sozialverträglichem Verhalten ist nach Feststellung der Gefährlichkeitsvermutung allein im Rahmen eines Wesenstests i. S. v. § 10 Abs. 1 GefHuG LSA nachzuweisen (OVG LSA, B. v. 29.11.2011 - 3 M 484/11 -, zitiert nach juris, Rn. 5 m. w. N.).
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Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, denn ungeachtet der zu treffenden Prognoseentscheidung setzt diese eine Tatsachenermittlung durch die Behörde voraus. Erst wenn die Behörde ihrer Pflicht aus §§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA, 24 VwVfG (Untersuchungsgrundsatz) hinreichend nachgekommen ist, eröffnet sich der Raum für die Gefährlichkeitsprognose. Letzteres war weder im Zeitpunkt des Erlasses des hier angefochtenen Bescheides, noch bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2012 der Fall. Zwar hatte die Zeugin D. einen Vorfall bei der Beklagten am 23.08.2011 angezeigt und erklärt, dass der Hund des Klägers ihren eigenen Hund in das linke Ohr gebissen habe. Dagegen hatte der Kläger indes erklärt, dass er nicht glaube, dass es sich um einen gezielten Biss gehandelt habe, sondern vielmehr um die Folge einer Rangordnungsrangelei. Ausgehend hiervon hätte die anschließende Gefährlichkeitsprognose einer weiteren Sachverhaltsermittlung von Amts wegen, etwa durch Befragung aller von der Anzeigenerstatterin angegebenen Zeugen bedurft.
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Im Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Kammer konnte nicht mit der hierfür nötigen Überzeugungsgewissheit des Gerichts aufgeklärt werden, dass der Hund des Klägers den Hund der Zeugin D. gebissen hat. Die Zeugin erklärte, sie habe die Rangelei der Hunde erst gesehen, als ihr Hund aufjaulte. Hier habe sich der Hund des Klägers bereits über ihrem Hund befunden und Kopfbewegungen nach unten in Richtung ihres Hundes gemacht. Hieraus habe sie geschlossen, dass es sich um Beißversuche handelte. Später habe sich die Verletzung am Ohr und Blut bei ihrem Hund gesehen. Hiermit stimmt im Wesentlichen die Aussage des Zeugen E. überein, nur dass dieser keine „Beißbewegungen“ des klägerischen Hundes gesehen hat. Alle weiteren durch das Gericht vernommenen Zeugen schilderten die Begleitumstände des Vorfalls unterschiedlich, haben aber – insoweit übereinstimmend – ebenfalls keinen Beißvorgang im Sinne des Zusammenklappens beider Kiefer des Hundes mit einer hierdurch verursachten Verletzung gesehen. Übereinstimmend erklärten der Zeuge F. und die Zeugin H. allerdings, dass es eine Rangordnungsstreitigkeit zwischen den Hunden wegen einer läufigen Hündin gegeben habe. Ob es im Zuge dieser Rangelei bereits zu der Verletzung des Hundes der Zeugin D. gekommen ist, konnte nicht geklärt werden und kann auch dahinstehen. Denn ob ein Hund im Rahmen eines artgerechten Verteidigungsverhaltens gebissen hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.11.2013 – 11 LA 100/13 -, n. juris), bedarf erst der näheren Aufklärung, wenn feststeht, dass er überhaupt gebissen hat. Letzteres ist vorliegend indes nicht feststellbar.
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Mithin rechtfertigt das Vorkommnis am 19.08.2011 nicht den Verdacht, dass von dem Hund des Klägers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren reicht dieser Vorfall für die streitgegenständliche Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes „R.“ nicht aus.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.
(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.
(1) Die Vollziehung der Beschlagnahme eines Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Wirkung der Beschlagnahme wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen nicht berührt; Maßnahmen nach § 111c können in einem solchen Verfahren nicht angefochten werden.
(2) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen zurückgegeben werden, wenn er einen den Wert der Sache entsprechenden Geldbetrag beibringt. Der beigebrachte Betrag tritt an die Stelle der Sache. Sie kann dem Betroffenen auch unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluss des Verfahrens überlassen werden; die Maßnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt.
(3) Beschlagnahmtes Bargeld kann hinterlegt oder auf ein Konto der Justiz eingezahlt werden. Der mit der Einzahlung entstandene Auszahlungsanspruch tritt an die Stelle des Bargeldes.
(1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird dadurch vollzogen, dass die Sache in Gewahrsam genommen wird. Die Beschlagnahme kann auch dadurch vollzogen werden, dass sie durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird.
(2) Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind insoweit sinngemäß anzuwenden. Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen.
(3) Die Beschlagnahme eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch ihre Eintragung im Grundbuch vollzogen. Die Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung über den Umfang der Beschlagnahme bei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend.
(4) Die Beschlagnahme eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs wird nach Absatz 1 vollzogen. Ist der Gegenstand im Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, ist die Beschlagnahme in diesem Register einzutragen. Zu diesem Zweck können eintragungsfähige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge zur Eintragung angemeldet werden; die Vorschriften, die bei der Anmeldung durch eine Person, die auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung im Register verlangen kann, anzuwenden sind, gelten hierbei entsprechend.
Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.
Tenor
I.
Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Sicherstellungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2016 wird wiederhergestellt.
Der Antrag auf Herausgabe des aufgrund der Sicherstellungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2016 sichergestellten Geldbetrags „zu treuen Händen“ des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf EUR 57.020 festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller, der sowohl die deutsche als auch die nigerianische Staatsangehörigkeit besitzt, wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Sicherstellungsverfügung, mit der bei ihm aufgefundenes Bargeld in Höhe von EUR 114.040,00 sichergestellt worden ist.
- 2
Am 21. März 2016 wurde im Rahmen einer Sicherheitskontrolle am Flughafen Hamburg durch Mitarbeiter des Hauptzollamts im unmittelbaren Besitz des Antragstellers - konkret in seinen Reisekoffern, seinem Handgepäck und seiner Kleidung - ein Bargeldbetrag in Höhe von EUR 115.540,00 festgestellt (insgesamt 2.751 Banknoten, überwiegend 10-, 20-, 50- und 100-EUR-Banknoten), nachdem der Antragsteller zuvor auf Nachfrage der Mitarbeiter des Hauptzollamts lediglich einen Bargeldbetrag von ca. EUR 4.000 bis EUR 6.000 angegeben hatte. Der Antragsteller befand sich ausgehend von seinen Reisedokumenten bei der Ausreise von Hamburg über Brüssel nach Accra (Ghana). Er machte weder Angaben zur Herkunft und zum Verwendungszweck des Bargelds noch dazu, wem es gehöre.
- 3
Seitens des Hauptzollamts wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Der Antragsteller berief sich in diesem Verfahren auf sein Schweigerecht. Er erhielt von dem Bargeldbetrag lediglich einen Betrag in Höhe von EUR 1.500,00 zurück. Der Restbetrag von EUR 114.040,00 wurde sichergestellt und in zollamtliche Verwahrung genommen. Mit Beschluss vom 23. März 2016 verlängerte das Amtsgericht Hamburg die Maßnahme bis zum 24. April 2016.
- 4
Am 5. April 2016 leitete die Staatsanwaltschaft Hamburg gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche ein. Auch in diesem Verfahren berief sich der Antragsteller auf sein Schweigerecht.
- 5
Am 25. April 2016 ordnete das Amtsgericht Hamburg auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg die strafprozessuale Beschlagnahme des Bargeldbetrags gemäß § 111b Abs.1, 111c Abs. 3, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. § 261 Abs. 7 StGB an. Zur Begründung führte das Amtsgericht im Wesentlichen an, es seien Gründe für die Annahme vorhanden, dass hinsichtlich des Bargeldbetrags die Voraussetzungen für eine Einziehung nach § 261 Abs. 7 StGB vorliegen. Es bestehe der Anfangsverdacht, dass das von dem Antragsteller anlässlich seines Ausreiseversuchs mitgeführte Bargeld aus einer der in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten rechtswidrigen Taten herrühre, wahrscheinlich einem gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Diesen Anfangsverdacht begründete das Amtsgericht mit mehreren Indizien: Die bislang festgestellte intensive Reisetätigkeit des Antragstellers mit den vornehmlichen Zielen Accra und Dubai begründeten den Verdacht einer Kuriertätigkeit. Der bloße Umstand der Mitnahme eines derart hohen Bargeldbetrags in einen Staat mit funktionierendem Bankwesen sowie die auffällig gemischte Stückelung des Geldes und dessen einfache Bündelung und Verpackung seien typische Anzeichen für eine illegale Herkunft. Der Umstand, dass der Antragsteller neben den am Körper und im Handgepäck befindlichen Bargeldbetrag noch Bargeld in sechsstelliger Höhe unbeaufsichtigt in den aufgegebenen Gepäckstücken habe transportieren wollen, gebe deutlichen Anlass zu der Annahme, dass die Herkunft dieses Geldes nicht auf einer legalen Basis fuße. Ohnehin lägen nach den bislang bekannt gewordenen persönlichen wie wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers keine Anzeichen für die Möglichkeit einer legalen Herkunft des Geldes vor. Die Beschlagnahme wurde vom Amtsgericht gemäß § 111b Abs. 3 Satz 1 StPO bis zum 25. Oktober 2016 befristet, da nach Aktenlage zumindest keine dringenden Gründe für die Annahme eines späteren Verfalls bzw. der Einziehung vorhanden seien.
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Im Auftrag der Staatsanwaltschaft Hamburg übernahm das Landeskriminalamt (LKA 66) der Polizei Hamburg in Zusammenarbeit mit dem Zollfahndungsamt die Ermittlungen. Diese Ermittlungen ergaben, dass der Antragsteller nicht vorbestraft ist. Lediglich im Jahr 2012 ist gegen den Antragsteller wegen Betrugs polizeilich ermittelt worden. Nach Auskunft der britischen Ermittlungsbehörde National Crime Agency (NCA) habe im Jahr 2013 ein Verdacht wegen der Beteiligung an einem Drogenhandel nach Deutschland bestanden, wobei auf die umfangreiche Reisetätigkeit des Antragstellers hingewiesen wurde.
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Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 beantragte der Antragsteller gegenüber dem Amtsgericht Hamburg, die Beschlagnahme des gegenständlichen Bargeldbetrags mit Fristablauf aufzuheben und ihn zu treuen Händen seines derzeitigen Prozessbevollmächtigten herauszugeben. Der Staatsanwaltschaft Hamburg wurde das Schreiben am selben Tag zur Kenntnisnahme übersandt.
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Mit Schreiben vom 1. November 2016 bat der Antragsteller die Staatsanwaltschaft Hamburg um die erforderliche Freigabeerklärung.
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Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft Hamburg am 4. November 2016 einen Verlängerungsantrag hinsichtlich der Beschlagnahme. Der Antragsteller habe keine Angaben zur Herkunft des Bargeldes gemacht. Das Fehlen einer schlüssigen Erklärung zur Herkunft und zum Verwendungszweck des Geldes sowie zum Zweck der Reise böten weitere Anhaltspunkte dafür, dass das Geld aus Straftaten herrühre. Anzeichen für die Möglichkeit einer legalen Herkunft lägen demgegenüber nicht vor. Die weiteren Ermittlungen hätten ergeben, dass der Antragsteller offiziell über kein nennenswertes Einkommen verfüge. Kontoauswertungen hätten ergeben, dass das im Wesentlichen in dem Gehalt der Ehefrau und dem Kindergeld bestehende Familieneinkommen für den Lebensunterhalt aufgebraucht werde. Es seien jedoch auf die Konten der Eheleute regelmäßig Bareinzahlungen erfolgt, im Betrachtungszeitraum von Januar 2013 bis August 2016 in Gesamthöhe von EUR 192.530. Die Ermittlungen hätten zu keinem Hinweis der Herkunft dieser Bargelder aus legalen Geschäften geführt. Die NCA habe mitgeteilt, dass der Antragsteller im Verdacht stehe, sich mit der Einfuhr von Drogen nach Deutschland durch als Flugreisende eingesetzte Kuriere zu befassen und bereits im Jahr 2011 inhaftiert worden sei, jedoch wegen Mangels an Beweisen wieder freigelassen habe werden müssen. Die Stückelung des beschlagnahmten Bargelds (überwiegend 10, 20 und 50-EUR-Banknoten) sei typisch für die Herkunft aus dem Drogenhandel. Eine Inaugenscheinnahme der Geldscheine habe zudem ergeben, dass diese mit einem handgemalten Totenkopf auf der weißen Fläche an deren rechter Seite versehen seien. Es dränge sich auf, dass diese Markierungen geheime Zeichen seien, die im Drogenhandel gebräuchlich seien. So könnte damit eine bestimmte Handelslinie vom Geldgeber bis hin zur Produktion verbunden und beabsichtigt gewesen sein.
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Mit Schriftsatz vom 15. November 2016 nahm der Antragsteller zum Verlängerungsantrag Stellung. Er führte im Wesentlichen aus, dass dringende Gründe i.S.v. § 111b Abs. 3 Satz 1 StPO für die Annahme, dass das beschlagnahmte Bargeld aus einem gewerbsmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln stamme, nicht vorlägen. Auch hätten die Ermittlungen durchaus Ansatzpunkte für eine legale Herkunft des Bargeldbetrags ergeben. Diese hätten nämlich ergeben, dass von seinem Konto im Jahr 2013 ein Betrag in Höhe von EUR 3.352 zugunsten der Firma … abgebucht worden sei. Diese Firma sei am 7. Mai 2013 als Ausführer eines Baggers auf Gleisketten, Rechnungsbetrag EUR 77.000, an den Empfänger … in Accra (Ghana) aufgetreten.
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Am 23. November 2016 nahm die Staatsanwaltschaft Hamburg ihren Verlängerungsantrag zurück, nachdem festgestellt worden war, dass es sich bei den auf den Geldscheinen festgestellten „Markierungen“ auch um das bei künstlichem Licht nur unvollständig sichtbare Wasserzeichen handeln könnte. Zeitgleich übersandte der zuständige Dezernent der Staatsanwaltschaft ein Fax an das Zollfahndungsamt/LKA 66, in dem er verfügte, dass der beschlagnahmte Bargeldbetrag an den Antragsteller herauszugeben sei, sofern keine aussagekräftigen Falzungen an dem überwiegenden Teil der Scheine festgestellt werden könnten. Am 25. November 2016 teilte das Zollfahndungsamt/LKA 66 der Staatsanwaltschaft Hamburg mit, dass auf dem beschlagnahmten Geldscheinen keine szenetypischen Falzungen oder nachträglich angebrachte Markierungen festgestellt hätten werden können.
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Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers aufgrund einer in der Zwischenzeit genommenen Akteneinsicht von der Freigabeerklärung der Staatsanwaltschaft erfahren hatte, meldete er sich am 2. Dezember 2016 direkt beim Zollfahndungsamt/LKA 66 bezüglich der Modalitäten der Herausgabe. Noch am selben Tag erhielt er die Mitteilung, dass das Bargeld nach terminlicher Abstimmung im Polizeipräsidium in Empfang genommen werden könne.
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Mit an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers adressierter Sicherstellungsverfügung vom 5. Dezember 2016 stellte das LKA 66 der Polizei Hamburg das seitens der Staatsanwaltschaft Hamburg freigegebene Bargeld nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchs. c HmbSOG sicher. Zugleich verfügte es die Verwahrung des Bargeldbetrags und sprach ein diesbezügliches Verfügungsverbot aus. Schließlich ordnete es gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Anordnung der Sicherstellung und des Verfügungsverbots an. Zur Begründung führte das LKA 66 im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c HmbSOG lägen vor. Die Ergebnisse der Ermittlungen zeigten, dass der beim Antragsteller aufgefundene Bargeldbetrag ganz offensichtlich nicht in seinem Eigentum stehe. Der Antragsteller habe in den letzten Jahren zahlreiche Reisen nach Accra und Dubai unternommen, die mit erheblichen Kosten verbunden gewesen seien. Die kleine Stückelung des Bargeldbetrags spreche gegen eine gewerbliche Verwendung oder Herkunft. Auf den Namen des Antragstellers seien keine Einfuhren beim Zoll registriert. Ausfuhren auf seinen Namen seien ebenfalls nicht festgestellt worden. Erfahrungsgemäß könnte es sich aufgrund der szenetypischen Stückelung um Erlöse aus Drogenverkäufen handeln. Gegen den Antragsteller seien im Jahr 2013 polizeiliche Ermittlungen wegen Drogenschmuggels nach Deutschland durch die National Crime Agency geführt worden, wobei über den Stand dieser Ermittlungen nichts weiter bekannt sei. Im Jahr 2012 sei gegen den Antragsteller wegen Betrugs ermittelt worden. Auf die Bankkonten des Antragstellers und seiner Ehefrau seien im Jahr 2013 EUR 43.220, im Jahr 2014 EUR 12.930 und im Jahr 2015 EUR 62.900 eingezahlt worden. Die gegenüber der Steuer erklärten Einkünfte des Antragstellers aus gewerblicher Tätigkeit (Einzelhandel mit Kfz-Teilen und Zubehör) hätten im Jahr 2013 insgesamt EUR 3.641 betragen. In den Jahren 2014 und 2015 hätte der Antragsteller keine Einkünfte erzielt. Seine Ehefrau habe in den Jahren 2013 bis 2015 Bruttoeinkünfte von jeweils ca. EUR 32.000 erklärt. Zudem beziehe das Ehepaar Kindergeld für zwei Kinder. Die erheblichen Bareinzahlungen auf den Konten korrespondierten keinesfalls mit den erklärten Einkünften. Die Herkunft der Bargelder habe nicht ermittelt werden können. Zudem sei festgestellt worden, dass der Antragsteller am 18. Juli 2013 einen Betrag in Höhe von EUR 41.195 über die Firma … an eine Frau … nach Nigeria transferiert habe. Aufgrund all dieser Umstände sei davon auszugehen, dass das Bargeld im Eigentum einer anderen unbekannten Person stehe. Auf die Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB könne sich der Antragsteller nicht berufen. Der Antragsteller habe bisher keinen Eigenbesitz bzw. kein Eigentum an dem Bargeldbetrag geltend gemacht. § 1006 BGB greife jedoch nicht im Falle des Fremdbesitzes. Selbst im Falle der Annahme von Eigenbesitz sei die Eigentumsvermutung vorliegend jedoch aufgrund der dargestellten Umstände widerlegt. Der Geldbetrag sei daher zum Schutz der Eigentumsrechte der bisher unbekannten Eigentümer sicherzustellen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei notwendig, da das Bargeld ansonsten dem Zugriff der rechtmäßigen Eigentümer auf Dauer entzogen würde. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Sicherstellungsverfügung vom 5. Dezember 2016 (Bl. 142 ff. d.A.) verwiesen.
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Ebenfalls am 5. Dezember 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft Hamburg die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Herkunft des beschlagnahmten Bargeldbetrags sowie der in der Vergangenheit laufend auf das Konto bar eingezahlten Gelder habe sich nicht klären lassen. Eine Herkunft der Mittel aus legaler Erwerbstätigkeit des Antragstellers oder seiner Ehefrau sei ausgeschlossen. Zudem weise die kleine Stückelung des beschlagnahmten Geldes auf einen deliktischen Hintergrund hin. Derzeit seien jedoch keine erfolgversprechenden Ansätze zur Aufhellung der Mittelherkunft ersichtlich, die zu einer hinreichenden Eingrenzung einer Vortat zumindest nach dem Deliktsbereich führen könnte.
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Am 9. Dezember 2016 hat der Antragsteller gegen die Sicherstellungsverfügung Widerspruch eingelegt und gleichzeitig vor dem beschließenden Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor: Es bestünden bereits Zweifel, ob das LKA 66 der Polizei Hamburg formal zuständig gewesen sei für die Sicherstellungsanordnung, da die Polizei gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a HmbSOG in allen Fällen der Gefahrenabwehr nur für unaufschiebbare Maßnahmen zuständig sei, die streitgegenständliche Sicherstellungsanordnung jedoch keine unaufschiebbare Maßnahme gewesen sei. Die Sicherstellungsanordnung sei aber jedenfalls materiell rechtswidrig. Die Sicherstellung sei nicht zum Schutz des Eigentümers oder des rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt erforderlich. Selbst wenn das Bargeld aus Drogenverkäufen stammte, würden sich die Drogenkäufer als Eigentümer des Bargelds in keinem Fall bei der Polizei Hamburg zwecks Herausgabe melden, so dass die Sicherstellung in diesem Fall ermessensfehlerhaft wäre. Des Weiteren sei der Rückgriff der Polizei auf die gefahrenabwehrrechtliche Sicherstellung unter bloßem Verweis auf die Ergebnisse eines durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in Fällen, in denen zuvor eine strafprozessuale Beschlagnahme erfolgt sei, die wegen der nicht mehr vorliegenden strengen Voraussetzungen an die Verdachtslage aufgehoben worden sei, verfassungswidrig. Durch die Sicherstellung werde faktisch die Beschlagnahme auf unabsehbare Zeit aufrechterhalten, ohne dass deren Voraussetzungen noch vorliegen würden. Dadurch würde das ausdifferenzierte und abschließende Regelungssystem der Strafprozessordnung in verfassungswidriger Weise umgangen. Schließlich würden die Voraussetzungen für eine Sicherstellung auch nicht vorliegen. Die von der Antragsgegnerin angeführten Umstände genügten nicht für den Nachweis seiner fehlenden Eigentümerstellung bzw. für die Widerlegung der Eigentumsvermutung aus § 1006 BGB. Nach § 1006 BGB werde für den unmittelbaren Besitzer eine Sache sowohl der Eigenbesitz als auch das Eigentum vermutet. Ihn treffe daher weder eine Darlegungs- noch Beweislast hinsichtlich seines Eigenbesitzes bzw. seiner Eigentümerstellung. Im Übrigen trüge die Antragsgegnerin auch ohne Anwendbarkeit des § 1006 BGB die Beweislast dafür, dass er nicht Eigentümer sei, weil sie auf diese Tatsache ihre Befugnis zur Sicherstellung des Bargelds stütze. Die Antragsgegnerin habe seine fehlende Eigentümerstellung nicht nachgewiesen bzw. die Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB nicht widerlegt. Zwar könnten im Falle der Herkunft der Gelder aus Drogenschäften die Drogenkäufer noch Eigentümer der Gelder sein. Die Herkunft der Gelder aus Drogengeschäften sei jedoch nicht nachgewiesen und auch die Antragsgegnerin behaupte nicht, dass sie einen solchen Nachweis erbracht habe. Auch bei Unterstellung einer (nicht näher einschränkbaren) deliktischen Herkunft des Bargeldes wäre seine Eigentümerstellung nicht erschüttert, da diese Herkunft nach dem Abstraktionsprinzip im Regelfall keine Auswirkungen auf die Eigentümerposition hat. Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass auch § 14 Abs. 1 S. 1 Buchst. a HmbSOG die Sicherstellung nicht zu rechtfertigen vermag, da keine Gefahr der Verwendung der Gelder für strafbare Zwecke bestehe.
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Der Antragsteller beantragt,
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1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 9. Dezember 2016 gegen die Sicherstellungsverfügung vom 5. Dezember 2016 wiederherzustellen, sowie
2. die Herausgabe des sichergestellten Geldbetrags in Höhe von EUR 114.040,00 zu treuen Händen seines Prozessbevollmächtigten anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin stellt keinen ausdrücklichen Antrag, führt in der Sache jedoch aus, dass der Antrag des Antragstellers unbegründet sei. Der Antragsteller sei nicht in seinen Rechten verletzt, da er nicht Eigentümer des sichergestellten Bargeldes sei. Zudem sei die Sicherstellung rechtmäßig erfolgt. Die Polizei sei formell zuständig gewesen, da sie nach § 3 Abs. 1 HmbSOG zuständige Verwaltungsbehörde sei. Der durch § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c HmbSOG bezweckte Schutz des Eigentümers der sichergestellten Geldscheine rechtfertige deren Sicherstellung. Der Antragsteller sei nämlich nicht Eigentümer des Geldbetrags. Auf die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 BGB könne er sich nicht berufen. Zwar habe der Antragsteller im Sinne von § 854 Abs. 1 BGB die tatsächliche Gewalt über das sichergestellte Bargeld innegehabt. Er sei jedoch nicht Eigenbesitzer im Sinne von § 872 BGB, da er zu keinem Zeitpunkt behauptet habe, dies zu sein bzw. das Eigentum an dem Bargeldbetrag zu haben. Die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 BGB gelte jedoch im Hinblick auf § 1006 Abs. 3 BGB nicht im Falle von Fremdbesitz. Vermutungsgrundlage sei der gegenwärtige Eigenbesitz, d.h., es werde zugunsten des Eigenbesitzers vermutet, dass er das unbedingte Eigentum zugleich mit dem Besitz erworben habe. Der Umstand, dass der Antragsteller über den Eigenbesitzwillen schweige, führe nicht zu einer anderen Bewertung. Im Übrigen könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller nur Besitzdiener und nicht (Eigen-)Besitzer gewesen sei. Selbst wenn jedoch von einem Eigenbesitz und damit der Anwendbarkeit der Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 BGB auszugehen sei, wäre diese im konkreten Fall widerlegt. Dafür sprächen die widersprüchlichen und unwahren Angaben über die Höhe des mitgeführten Bargelds, der Umstand, dass weder der Antragsteller noch seine Ehefrau über entsprechend hohe legale Einnahmequellen verfügten, die hohen Bareinzahlungen auf dem Konto des Antragsstellers, die diversen mit hohen Kosten verbundenen Reisen, sowie die Ermittlungen der NCA im Jahr 2013. Die im Mai 2013 ausgestellte Rechnung über EUR 77.000 ggf. aus gewerblicher Tätigkeit könne den mitgeführten Bargeldbetrag ebenfalls nicht erklären, da die Rechnung bereits über drei Jahre alt sei und die Rechnungssumme auch mit der Leistung (ein Bagger) gegengerechnet werden müsste, der mit dem Betrag hätte bezahlt werden müssen. Es sei unerheblich, dass der Eigentümer derzeit noch unbekannt sei, da die Sicherstellung dessen mutmaßlichen Willen entspreche und nicht auszuschließen sei, dass der wahre Eigentümer noch ermittelt werden könne. Die Sicherstellung auf gefahrenabwehrrechtlicher Grundlage sei schließlich auch nicht deshalb unzulässig, weil die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen durch Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO beendet worden seien. Die Sicherstellungsverfügung erweise sich nach alledem auch als ermessensfehlerfrei. Im Übrigen wäre auch ein Vorgehen nach § 983 BGB möglich gewesen. Da durchgreifende Zweifel an der Eigentümerstellung des Antragstellers bestünden bzw. dieser selbst bisher nicht geltend gemacht habe, Eigentümer zu sein, komme eine Herausgabe des Bargelds an den Antragsteller nicht in Betracht. Das Bargeld könnte als Fund öffentlich bekannt gemacht und abgewartet werden, ob sich der tatsächliche Eigentümer melde.
II.
1.
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Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Sicherstellungsverfügung wiederherzustellen, ist zulässig und begründet (hierzu a)). Hingegen ist der Antrag auf Herausgabe des sichergestellten Geldbetrags zwar zulässig; in der Sache bleibt er jedoch ohne Erfolg (hierzu b)).
a)
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Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Sicherstellungsverfügung hat in der Sache Erfolg. Zwar hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der angefochtenen Sicherstellungsverfügung formell rechtmäßig angeordnet. Insbesondere genügt die Begründung für die sofortige Vollziehung den gesetzlichen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Doch dürfte das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegen, da die Sicherstellungsverfügung nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung rechtswidrig sein (hierzu aa)) und den Antragsteller in seinen Rechten verletzen dürfte (hierzu bb)).
aa)
- 21
Die Sicherstellungsverfügung vom 5. Dezember 2016 dürfte rechtswidrig sein. Rechtsgrundlage für die angefochtene Sicherstellungsverfügung ist § 14 Absatz 1 Satz 1 Buchst. c HmbSOG. Nach dieser Vorschrift dürfen Sachen sichergestellt werden, wenn dies zum Schutz des Eigentümers oder des rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt vor dem Verlust oder der Beschädigung der Sache erforderlich ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift dürften im vorliegenden Fall nicht gegeben sein.
- 22
Allerdings dürfte die Polizei Hamburg, die ein Amt innerhalb der Behörde für Inneres und Sport der Beklagten bildet, gemäß § 3 Abs. 1 HmbSOG für die Anordnung der Sicherstellung zuständig gewesen sein. Nach dieser Vorschrift treffen die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Ungeachtet der Tatsache, dass eine konkrete Zuständigkeitsanordnung für Sicherstellungen der vorliegenden Art - soweit bei summarischer Prüfung ersichtlich - nicht vorhanden ist, dürfte die streitgegenständliche Sicherstellung in den Geschäftsbereich der bei der Behörde für Inneres und Sport der Beklagten angesiedelten Polizei Hamburg fallen. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil das sichergestellte Bargeld zum Zeitpunkt der Sicherstellung aufgrund der vorangegangenen strafrechtlichen Beschlagnahme in ihrem Besitz war.
- 23
Ob die Sicherstellungsverfügung schon deshalb rechtswidrig und aufzuheben ist, weil der Antragsteller vor der Sicherstellung nicht gemäß § 28 Abs. 1 HmbVwVfG angehört worden ist (zur Frage einer Heilung gemäß § 45 HmbVwVfG vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 2015, 7 C 5.14, juris, Rn. 17 m.w.N.), kann dahinstehen.
- 24
Denn jedenfalls ist die Sicherstellungsverfügung materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c HmbSOG lagen nicht vor, ohne dass an dieser Stelle geprüft werden müsste, ob der Antragsteller Eigentümer des sichergestellten Bargeldbetrags ist oder ein Recht zum Besitz daran hat. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:
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Sollte der Antragsteller Eigentümer des sichergestellten Bargelds sein – wobei unerheblich wäre, ob er das Eigentum in deliktischer Weise erlangt hat oder nicht – oder ein vom Eigentümer abgeleitetes Recht zum Besitz an dem sichergestellten Bargeld haben, so wäre die Sicherstellung von vornherein rechtswidrig, da die Sicherstellung nicht dem Schutz des Eigentümers oder des rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt diente.
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Sollte der Antragsteller hingegen weder Eigentümer sein noch ein vom Eigentümer abgeleitetes Recht zum Besitz haben, wäre die Sicherstellung gleichfalls aufgrund fehlerhafter Ermessensausübung der Antragsgegnerin rechtswidrig. § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c HmbSOG dient ausschließlich dem Schutz privater Rechte (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 28. Juni 2016, 15 K 1005/13; vgl. auch OVG Niedersachen, Beschl. v. 20.09.2010, 11 ME 32/10, juris, Rn. 18 [zu § 26 Nr. 2 Nds. SOG]). Ist der Eigentümer einer sichergestellten Sache unbekannt, ist die Sicherstellung demzufolge nur dann rechtmäßig bzw. kann sie nur dann als zum Schutz privater Rechte erfolgt angesehen werden, wenn eine spätere Ermittlung des Eigentümers nicht ausgeschlossen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.02.2010, 5 A 1189/08, juris, Rn. 15; VG München, Urt. v. 14.01.2015, M 7 K 13.3043, juris, Rn. 39; VG Köln, Urt. v. 26.02.2015, 20 K 2777/13, juris, Rn. 44). Ist eine spätere Ermittlung des Eigentümers ausgeschlossen, ist eine Sicherstellung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c HmbSOG mithin ermessensfehlerhaft (Ermessensfehlgebrauch). Von einem solchen Fall ist vorliegend auszugehen. Bei summarischer Prüfung ist das Gericht davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin die Sicherstellung nicht zum Schutz privater Rechte angeordnet hat, sondern ausschließlich zur Abschöpfung vermuteter rechtswidriger Gewinne. Die Antragsgegnerin konnte (auch) bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der Sicherstellung selbst bei Zugrundelegung eines großzügigen Maßstabs nicht davon ausgehen, dass der bzw. die wahren Eigentümer bzw. Besitzberechtigten noch ermittelt werden können. Das (später) sichergestellte Bargeld wurde dem Antragsteller am 21. März 2016 abgenommen. Bis zum Erlass der Sicherstellungsverfügung am 5. Dezember 2016 sind mehr als acht Monate vergangen, ohne dass sich ein (vermeintlicher) Eigentümer gemeldet hätte oder von der Antragsgegnerin ermittelt werden konnte. Auch bis zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Entscheidung konnte kein Eigentümer ermittelt werden. Das Gericht hält es auch für ausgeschlossen, dass dies in Zukunft noch geschehen wird. Dies gilt zunächst für den wahrscheinlichen (s.u., b)) Fall, dass das Bargeld aus Drogengeschäften stammt. Ein Eigentumserwerb der Drogendealer an den von den Drogenkonsumenten zur Zahlung verwendeten Geldscheinen kommt nicht in Betracht, da aus dem Verbot des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln auch die Nichtigkeit der Übereignung des als Kaufpreis gezahlten Geldes folgt (vgl. BGH, Urt. v. 4. November 1982, 4 StR 451/82, juris, Leitsatz). Auch eine Weiterreichung dieses Geldes an den bzw. bis zum Antragsteller dürfte keinen Eigentumserwerb des Antragstellers zur Folge gehabt haben. Denn jedenfalls dürften der Antragsteller und etwaige Mittelsmänner, sofern sie mit der Weiterreichung überhaupt einen Eigentumsübergang bezweckt hätten, hinsichtlich des Eigentums an dem Geld nicht gutgläubig im Sinne von § 932 BGB gewesen sein. Die Erwerber der Betäubungsmittel, die demnach weiterhin Eigentümer des sichergestellten Bargeldbetrags wären, werden sich nach der Überzeugung des Gerichts jedoch nicht von sich aus bei der Antragsgegnerin melden. Dies haben sie bisher nicht getan und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie dies in Zukunft tun werden. Sie werden von der Antragsgegnerin auch nicht ermittelt werden können. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin diesbezüglich Erfolg versprechende Ermittlungsansätze hätte. Es dürfte unmöglich sein, das sichergestellte Bargeld, das im Falle der Herkunft aus Drogengeschäften aus einer Vielzahl von einzelnen Drogenkaufvorgängen mit unterschiedlichen Beteiligten herrühren dürfte, bestimmten Drogenkäufen bzw. -käufern zuzuordnen. Im Übrigen wäre ohnehin zweifelhaft, ob die Drogenkäufer überhaupt ein Interesse daran hätten, das zum Erwerb der Betäubungsmittel geleistete Bargeld zurückzuerhalten (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 28. Juni 2016, 15 K 1005/13; VG München, Urt. v. 10. Dezember 2014, M 7 K 12.4367, juris, Rn. 31; VG Braunschweig, Urt. v. 2. Dezember 2009, 5 A 238/08, juris, Rn. 32).
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Stammte das sichergestellte Bargeld hingegen aus einem, mehreren oder gar zahlreichen Eigentumsdelikten (z.B. Sprengung von Geldautomaten, Diebstahl einer größeren in bar aufbewahrten Geldsumme bei einer oder mehreren Privatpersonen) oder sonstigen Delikten, die nicht zum Eigentumserwerb des Antragstellers geführt hätten, so wäre ebenfalls nicht zu erwarten, dass der bzw. die Eigentümer noch ermittelt werden können, wenn er bzw. sie sich bisher nicht gemeldet haben bzw. ermittelt werden konnten. Anders als bei bestimmten Gegenständen wie z.B. Schmuck, Uhren oder anderen Wertsachen, ist es bei Geldnoten nur sehr schwer möglich, im Nachhinein deren Herkunft zu klären. Im täglichen Leben wechseln Banknoten schnell ihren Besitzer, die Nummer der Banknote wird grundsätzlich nicht notiert, und die einzelne Banknote ist mehr oder weniger belanglos, da es lediglich auf deren Nennwert ankommt. Vor diesem Hintergrund sind weitere Ansätze zur Ermittlung des bzw. der Eigentümer des sichergestellten Bargelds auch für den Fall, dass das Geld nicht aus Drogengeschäften stammen sollte, nicht zu erkennen.
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Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, dass es dem mutmaßlichen Willen des Eigentümers einer Sache regelmäßig entspricht, einen zu seinem Nachteil eingetretenen und andauernden Verstoß gegen die Eigentumsordnung weiterhin im Wege der Sicherstellung zu unterbinden, auch wenn er nicht als Berechtigter ermittelt wird bzw. ermittelt werden kann (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13. September 2016, 5 A 667/16, juris, Rn. 40; wohl auch BayVGH, Urt. v. 15. November 2016, 10 BV 15.1049, juris, Rn. 43), so stimmt das Gericht dieser Aussage zwar grundsätzlich zu. Der daraus von der zitierten Rechtsprechung (wohl) gezogene Schluss, dass eine Sicherstellung auch dann rechts- bzw. ermessensfehlerfrei erfolgen kann, wenn feststeht, dass der wahre Eigentümer nicht mehr ermittelt wird bzw. werden kann, vermag das beschließende Gericht allerdings nicht zu überzeugen. Zwar mag es z.B. im Falle eines Diebstahls dem mutmaßlichen Willen des Eigentümers entsprechen, dass zumindest der Dieb von der Nutzung ausgeschlossen wird. Dementsprechend mag eine Sicherstellung in bestimmten Fällen durchaus geeignet sein, das Recht des Eigentümers, nach seinem Belieben (bestimmte) andere von der Nutzung auszuschließen (vgl. § 903 Satz 1 BGB), zu schützen. § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b HmbSOG bezweckt jedoch keinen umfassenden Schutz des Eigentümers. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b HmbSOG darf eine Sicherstellung nur zum Schutz des Eigentümers "vor dem Verlust oder der Beschädigung der Sache" erfolgen. Ist jedoch ausgeschlossen, dass der Eigentümer sein Eigentum zurückerhält, kann die Sicherstellung nicht vor dem bereits endgültig eingetretenen Verlust des Eigentums schützen. Im Übrigen kann für den hier wahrscheinlichen Fall, dass das sichergestellte Bargeld aus Drogengeschäften kommt, ohnehin nicht angenommen werden, dass der mutmaßliche Wille der Drogenkäufer dahin geht, dass jedenfalls die Drogendealer bzw. ihre Hintermänner das zur Zahlung verwendete Geld nicht behalten. Denn den Drogenkäufern ist ihr Geld nicht abhandengekommen; sie haben es den Drogendealern freiwillig übergeben.
bb)
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Der Antragsteller wird durch die rechtswidrige Sicherstellungsverfügung auch in seinen Rechten verletzt i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei kann (auch) an dieser Stelle dahinstehen, ob die Sicherstellungsverfügung den Antragsteller in seinem Eigentums- oder Besitzrecht verletzt. Denn jedenfalls verletzt die Sicherstellungsverfügung den Antragsteller in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit. Die durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierte Handlungsfreiheit ist umfassend zu verstehen und enthält auch die Gewährleistung, nur auf Grund solcher Vorschriften mit einem Nachteil belastet zu werden, die formal und materiell der Verfassung gemäß sind (BVerwG, Beschl. v. 19.07.2010, 6 B 20/10, juris, Rn. 16; BVerfG, Entsch. v. 08.01.1959, 1 BvR 425/52, juris, Rn. 25). Weil der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts stets einem staatlichen Freiheitseingriff unterliegt, muss eine behördliche Verfügung regelmäßig nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben werden, wenn die Sach- und Rechtsprüfung ergibt, dass der grundrechtliche Anspruch auf Gesetzmäßigkeit durch die Eingriffsverwaltung verletzt wurde, denn der Eingriff ist dann nicht durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt (BVerwG, Beschl. v. 19.07.2010, 6 B 20/10, juris, Rn. 16). Dementsprechend ist der Antragsteller bereits deshalb in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt, weil die an ihn adressierte und ihn als vormaligen Besitzer des sichergestellten Bargelds belastende Sicherstellungsverfügung nicht durch die Rechtsgrundlage des § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) HmbSOG gedeckt war (vgl. BVerwG, aaO; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 36).
b)
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Der Antrag auf Herausgabe des sichergestellten Bargeldbetrags ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zulässig, in der Sache bleibt er jedoch ohne Erfolg.
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Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung steht dem Antragsteller kein Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Bargeldbetrags zu.
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§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO sieht vor, dass das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen kann, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist. Die Vorschrift stellt nach überwiegender Meinung, der sich das beschließende Gericht anschließt, keine eigenständige Rechtsgrundlage für die gerichtliche Anordnung zur Aufhebung der Vollziehung dar. Die Vorschrift trifft lediglich eine verfahrensrechtliche Regelung. Sie räumt dem Gericht im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prozessual die Befugnis ein, zusammen mit der Herstellung der aufschiebenden Wirkung die Rückgängigmachung einer bereits erfolgten Vollziehung zu bewirken. Erfolg kann ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO indes nur haben, wenn der Antragsteller auch materiell-rechtlich einen Anspruch auf Aufhebung der Vollziehung hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9. März 2007, 17 B 2533/06, juris, Rn. 12 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12. Mai 2005, 13 S 195/05, juris, Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24 Juni 2008, 11 S 1136/07, juris, Rn. 21; VGH Hessen, Beschl. v. 12. April 1995, 3 TH 2470/94, juris, Rn. 32; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 22. August 1995, 21 M 62/95, juris, Rn. 13; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 176; ausführlich und überzeugend Brosius-Gersdorf, JA 2010, 41, 43 ff.; a.A. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 31. EL Juni 2016, § 80 Rn. 343; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 92; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2015, § 80 Rn. 115; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 163).
- 33
Bei der allein möglichen summarischen Prüfung ist indes davon auszugehen, dass dem Antragsteller kein materiell-rechtlicher Anspruch auf Aufhebung der Vollziehung der Sicherstellungsverfügung vom 5. Dezember 2016 zusteht. Ein solcher Anspruch dürfte sich weder aus dem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch (hierzu aa)) noch aus § 14 Abs. 3 Satz 1 HmbSOG (hierzu bb)) ergeben. Selbst wenn dem Antragsteller entgegen der hier vertretenen Auffassung jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Herausgabeanspruch aufgrund des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs oder aufgrund von § 14 Abs. 3 Satz 1 HmbSOG zustehen sollte, wäre dem prozessual auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gestützten Herausgabeverlangen indes nicht zu entsprechen (hierzu cc).
aa)
- 34
Der Antragsteller dürfte sich nicht mit Erfolg auf den öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch berufen können. Ein solcher Anspruch entsteht, wenn durch öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln eine subjektive Rechtsposition verletzt und dadurch ein andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist (BVerwG, Beschl. v. 02.12.2015,6 B 33/15, juris, Rn. 14). Der im verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Anspruch dient dem Ausgleich erlittenen und weiterhin andauernden Unrechts durch die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands (vgl. BVerwG, aaO). Daraus ergibt sich, dass Folgenbeseitigung nicht beansprucht werden kann, wenn der hiermit angestrebte Zustand seinerseits der Rechtsordnung widerspräche. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung kann mithin nicht auf die Herstellung eines rechtswidrigen Zustands gerichtet sein; hier steht dem Anspruch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen (BVerwG, aaO; VG Hamburg, Beschl. v. 11.01.2017, 17 E 6837/16; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13. September 2016, 5 A 667/16, juris, Rn. 46; BayVGH, Urt. v. 15. November 2016, 10 BV 15.1049, juris, Rn. 48 [jeweils Rechtsmissbräuchlichkeit des Herausgabeverlangen einer Person, bei der ein Geldbetrag sichergestellt wurde, wenn diese zur richterlichen Überzeugung nicht Eigentümer bzw. Besitzberechtigter ist]; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.06.2016, OVG 1 S 21.16, juris, Rn. 14 [rechtliche Unmöglichkeit der Herausgabe an die Person, bei der die Sache sichergestellt wurde, wenn diese erwiesenermaßen nicht Eigentümer ist]).
- 35
Nach Maßgabe dieser Vorgaben dürfte der Antragsteller keinen Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Bargeldbetrags haben. Denn bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass der Antragsteller weder Eigentümer des sichergestellten Bargelds ist (hierzu (1)) noch ein vom Eigentümer abgeleitetes Recht zum Besitz an diesem Bargeld hat (hierzu (2)), so dass durch die Herausgabe des Bargelds an den Antragsteller ein rechtswidriger Zustand herbeigeführt werden würde (hierzu 3)). Die Verneinung eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch im vorliegenden Fall steht auch nicht im Widerspruch zu der Regelung der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung in §§ 73 ff. StGB (hierzu 4)).
(1)
- 36
Das Gericht geht davon aus, dass der Antragsteller nicht Eigentümer des sichergestellten Bargeldbetrags ist.
- 37
Der Antragsteller kann sich nicht auf die Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 BGB berufen, wonach zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er Eigentümer der Sache ist. Dabei kann das Gericht unterstellen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Beschlagnahme des später sichergestellten Bargeldbetrags Besitzer (und nicht lediglich Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB) war. Unerheblich ist ebenfalls, ob der Antragsteller, um sich auf die Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 BGB berufen zu können, zumindest sein Eigentum bzw. seinen Eigenbesitz behaupten muss (vgl. hierzu Laumen, Die sekundäre Behauptungslast im Rahmen der Eigentumsvermutung, MDR 2016, S. 370 ff.; Gursky, in: Staudinger, Neub. 2012, § 1006 BGB Rn. 6). Ebenfalls unerheblich ist, ob den Antragsteller ggf. eine sekundäre Behauptungs- bzw. Darlegungslast zu den Umständen seines Eigentums- bzw. Besitzerwerbs trifft (vgl. wiederum Laumen, Die sekundäre Behauptungslast im Rahmen der Eigentumsvermutung, MDR 2016, S. 370 ff.; siehe auch OLG Hamm, Beschl. v. 01.02.2013, I-9 U 238/12, juris, Rn. 5). Denn jedenfalls ist die Eigentumsvermutung bei summarischer Prüfung und aufgrund der derzeit dem Gericht bekannten Umstände als widerlegt anzusehen. Ob die Eigentumsvermutung widerlegt ist, entscheidet das Gericht nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen freien Überzeugung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO). Wegen der Unzuverlässigkeit des Schlusses vom Besitz auf das Eigentum dürfen an die Widerlegung der Vermutung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Danach kann die Eigentumsvermutung mit Hilfe von Indizien und Erfahrungssätzen widerlegt werden, wenn diese mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit das Eigentum des gegenwärtigen Besitzers weniger wahrscheinlich erscheinen lassen als das Eigentum eines Dritten (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.04.2002, 8 C 9.01, juris, Rn. 15; BayVGH, Urt. v. 01.12.2011, 10 B 11.480, juris, Rn. 32). Dies ist hier der Fall.
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Nach Auffassung des beschließenden Gerichts ist es überwiegend wahrscheinlich, dass das sichergestellte Bargeld aus Drogengeschäften stammt und der Antragsteller damit nicht Eigentümer geworden ist (siehe zum fehlenden Eigentumserwerb im Falle von Drogengeschäften bereits oben). Die Stückelung des beschlagnahmten Bargelds (überwiegend 10, 20 und 50-EUR-Banknoten) ist nach den kriminalistischen Erkenntnissen der Antragsgegnerin, deren Richtigkeit das Gericht nicht bezweifelt, typisch für die Herkunft aus dem Drogenhandel. Zulasten des Antragstellers ist zudem zu berücksichtigen, dass die britische Ermittlungsbehörde NCA im Jahr 2013 bereits wegen des Verdachts der Beteiligung an einem Drogenhandel nach Deutschland gegen ihn ermittelt hat. Für eine illegale Herkunft des Bargelds spricht auch, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass es aus legalen Quellen bzw. einer legalen Erwerbstätigkeit des Antragstellers oder seiner Ehefrau stammen könnte. Eine legale Erwerbstätigkeit, die es dem Antragsteller ermöglicht hätte, einen derart hohen Geldbetrag anzusparen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller hat gegenüber dem Finanzamt in den Jahren 2014 und 2015 keine Einkünfte und im Jahr 2013 lediglich Einkünfte in Höhe von EUR 3.641 (aus Einzelhandel mit KFZ-Teilen und Zubehör) erklärt. Seine Ehefrau verdiente in den Jahren 2013 bis 2015 lediglich ca. EUR 32.000 p.a. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller oder seine Ehefrau in davorliegenden Zeiträumen wesentlich höhere Einkünfte erzielt hätten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Für die illegale Herkunft spricht ferner die Mitnahme eines derart hohen Bargeldbetrags in einen Staat mit funktionierendem Bankwesen sowie dessen einfache Bündelung und Verpackung. Zulasten des Antragstellers ist weiterhin dessen intensive Reisetätigkeit mit den vornehmlichen Zielen Accra und Dubai zu berücksichtigen, ohne dass hierfür berufliche oder private Gründe ersichtlich sind.
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Die dargestellten Umstände widerlegen die Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 BGB und lassen es nach der freien Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO) überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der Antragsteller nicht Eigentümer des sichergestellten Bargelds ist.
- 40
Diese Wertung steht auch nicht im Widerspruch zu der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dies zum einen schon deshalb, weil die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft sich mit der Frage des Eigentums an dem sichergestellten Bargeld nicht befasst. Zum anderen kommt der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft von vornherein keine Rechtskraftwirkung zu und begründet sie keinen Vertrauensschutz zugunsten des Antragstellers (vgl. nur Moldenhauer, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 170 Rn. 23).
- 41
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es nicht ausgeschlossen erscheint, dass im Hauptsacheverfahren weitere Erkenntnisse gewonnen werden können, die dem Gericht bei der Bildung der Überzeugung, wer Eigentümer des sichergestellten Bargelds ist, dienlich sein können. So kann etwa der Antragsteller persönlich angehört oder seine Ehefrau als Zeugin vernommen werden. Auch kann das Landeskriminalamt der Antragsgegnerin oder der Zoll um weitere Auskünfte gebeten werden, etwa hinsichtlich der Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit nach ihren Lageerkenntnissen andere Gründe für eine Reise des Antragstellers nach Ghana mit einem derart hohen Bargeldbetrag in kleiner Stückelung in Betracht kommen als eine Geldkuriertätigkeit im Drogenhandel. Das Landeskriminalamt kann weiterhin um Auskunft hinsichtlich der Frage gebeten werden, ob der Kläger, z.B. aufgrund seiner Nationalität und/oder anderer Merkmale zu einer Personengruppe gehört, deren Mitglieder nach kriminalistischer Erfahrung überproportional häufig im Drogengeschäft tätig sind. Auch kann die britische Ermittlungsbehörde NCA ggf. um weitere Auskünfte in Bezug auf ihre Ermittlungen gegen den Antragsteller im Jahr 2013 wegen des Verdachts der Beteiligung an einem Drogenhandel nach Deutschland gebeten werden.
(2)
- 42
Aus den unter (1) dargestellten Gründen ist ferner davon auszugehen, dass der Antragsteller kein vom Eigentümer abgeleitetes Recht zum Besitz am sichergestellten Bargeld hat.
(3)
- 43
Ist der Antragsteller weder Eigentümer des sichergestellten Bargelds noch steht ihm daran ein vom Eigentümer abgeleitetes Recht zum Besitz zu, so würde durch eine Herausgabe des Bargelds an ihn ein rechtswidriger bzw. der Rechtsordnung widersprechender Zustand geschaffen, der mit dem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch nicht begehrt werden kann (s.o.). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der bzw. die Eigentümer des Bargelds bisher keine Herausgabeansprüche geltend gemacht haben und dies möglicherweise rechtlich auch nicht können, z.B. (etwa im Fall von Drogenkäufern) aufgrund der Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB. Entscheidend ist allein, dass das sichergestellte Bargeld nach der objektiven Rechtslage nicht dem Antragsteller zugeordnet werden kann.
(4)
- 44
Das hier erzielte Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch mit der Regelung der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung in §§ 73 ff. StGB. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat insoweit in einem vergleichbaren Fall ausgeführt (BayVGH, Urt. v. 15. November 2016, 10 BV 15.1049, juris, Rn. 49):
- 45
„Diese Auslegung der Vorschriften der präventivpolizeilichen Sicherstellung steht auch nicht im Konflikt mit der Regelung der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung in §§ 73 ff. StGB, insbesondere dem erweiterten Verfall gemäß § 73d StGB. Zwar verfolgt auch diese Vorschrift einen präventiven Zweck: Der betroffene Straftäter soll deliktisch erlangte Gegenstände nicht behalten; die mit der Bereicherung des Täters verbundene Störung der Rechtsordnung soll nicht auf Dauer bestehen bleiben; die Gewinnabschöpfung soll verhindern, dass die bereits eingetretene Störung der Vermögensordnung auch zukünftig fortdauert (so BVerfG, B. v. 14.1.2004 – 2 BvR 564/95 – BVerfGE 110, 1, Rn. 70). § 73d StGB ermöglicht es, dem Betroffenen einen Teil seines Vermögens wegzunehmen, soweit es deliktisch erlangt worden ist, und zwar auch dann, wenn es der Betroffene zivilrechtlich wirksam erlangt hat (BVerfG, a.a.O., Rn. 71, 88). Der Grundsatz, sichergestellte Gegenstände nicht an einen Nicht-Berechtigten herausgeben, hat dagegen eine andere Zielrichtung: es wird damit verhindert, dass eine Person, die nicht Eigentümer oder berechtigter Besitzer ist, eine Sache allein deswegen (zurück-)erhält, weil der wahre Berechtigte nicht ausfindig gemacht werden konnte bzw. kann, und dass damit der nicht der Rechtsordnung entsprechende Zustand wiederhergestellt oder verlängert wird. Es wird damit nicht etwas bei einem Betroffenen „abgeschöpft“, sondern er erhält etwas nicht zurück, was ihm nicht zusteht. Die Regelung im Strafgesetzbuch „sperrt“ damit nicht eine entsprechende Regelung präventivpolizeilicher Eingriffsermächtigungen zur Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung aufgrund des landesrechtlichen Polizeiaufgabengesetzes. Bei der vom Kläger gerügten Anwendung dieser Bestimmungen in seinem Fall handelt es sich im Ergebnis letztlich ebenfalls um eine systemkonforme Auswirkung des „alle Rechtsgebiete übergreifenden Grundsatzes, wonach eine mit der Rechtsordnung nicht übereinstimmende Vermögenslage auszugleichen ist“ (BVerfG, a.a.O., Rn. 76).“
- 46
Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht in vollem Umfang an.
bb)
- 47
Es kann dahinstehen, ob in Fällen wie dem vorliegenden, in denen von Anfang an die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c HmbSOG nicht vorlagen, neben dem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch auch ein Herausgabeanspruch gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 HmbSOG in Betracht kommt oder ob dieser Anspruch voraussetzt, dass die Sicherstellung jedenfalls zunächst rechtmäßig war (ebenfalls dahinstehend lassend BayVGH, Urt. v. 1. Dezember 2011, 10 B 11.480, juris, Rn. 39 [zu Art. 28 Abs. 1 BayPAG]). Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Satz 1 HmbSOG nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird eine sichergestellte Sache amtlich oder in sonst zweckmäßiger Weise so lange verwahrt, bis sie an den Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen für eine erneute Sicherstellung eintreten würden. Wie bereits festgestellt, ist der Antragsteller bei summarischer Prüfung weder Eigentümer des sichergestellten Bargeldbetrags noch hat er ein Recht zum Besitz daran. Er kann mithin nicht als Berechtigter im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1 HmbSOG angesehen werden.
cc)
- 48
Selbst wenn dem Antragsteller entgegen der hier vertretenen Auffassung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Herausgabeanspruch aufgrund des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs oder aufgrund von § 14 Abs. 3 Satz 1 HmbSOG zustehen sollte, wäre dem prozessual auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gestützten Herausgabeverlangen nicht zu entsprechen.
- 49
§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO stellt die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung in das gerichtliche Ermessen (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11. März 2014, 1 S 2422/13, juris, Rn. 11; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 151, 176). Vorliegend erscheint es ausnahmsweise angebracht, selbst für den Fall, dass ein materiell-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch überwiegend wahrscheinlich gegeben ist, die Aufhebung der Vollziehung nicht anzuordnen. Sollte das Bargeld an den Antragsteller nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO herausgegeben werden, ist damit zu rechnen, dass das Bargeld dann, wenn zu einem späteren Zeitpunkt im Hauptsacheverfahren festgestellt werden sollte, dass dem Antragsteller (doch) kein Herausgabeanspruch zusteht, nicht mehr auffindbar sein wird. Dafür spricht – ungeachtet der Frage der Herkunft des Geldes – bereits der Umstand, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der erstmaligen Beschlagnahme am 21. März 2016 dabei war, das Geld außer Landes zu verbringen, ohne dies ordnungsgemäß gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr.1889/2005 zu deklarieren. Das Gericht hält es für äußerst wahrscheinlich, dass der Antragsteller im Falle der Herausgabe des Bargeldbetrags weiterhin bestrebt sein wird, das Geld - wie ursprünglich beabsichtigt - außer Landes zu verbringen, ohne die zuständigen Behörden über diesen Umstand oder nähere Einzelheiten (wie z.B. den Empfänger des Bargelds) zu informieren. Durch eine Herausgabe des sichergestellten Bargelds an den Antragsteller droht damit faktisch der Eintritt eines nicht mehr rückgängig zu machenden Zustands. Ein weiterer Grund für das Gericht, von seinem Ermessen dahingehend Gebrauch zu machen, die Aufhebung der Vollziehung nicht anzuordnen, besteht darin, dass der Antragsteller nicht geltend gemacht hat, das sichergestellte Bargeld dringend, z.B. zur Bestreitung seines Lebensunterhalts oder zur Begleichung von fälligen Schulden, zu benötigen. Das Gericht sieht vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, durch die Anordnung der Herausgabe des sichergestellten Bargeldbetrags das „Verschwinden“ des Bargelds zu riskieren. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragsgegners gegen die angefochtene Sicherstellungsverfügung und der im Hauptsacheverfahren endgültig zu klärenden Eigentumsverhältnisse vorläufig daran gehindert ist, das sichergestellte Bargeld gemäß § 14 Abs. 4 und 5 HmbSOG oder gemäß § 983 BGB zu verwerten.
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Der vom Gericht vorgenommenen Ermessenausübung kann auch nicht entgegengehalten werden, dass im Hauptsacheverfahren keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, die der Überzeugungsbildung des Gerichts hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an dem sichergestellten Bargeld dienlich sein könnten. Wie bereits ausgeführt, ist nicht auszuschließen, dass weitere Erkenntnisse erlangt werden können.
- 51
Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass es den Antrag des Antragstellers, die Herausgabe des sichergestellten Bargeldbetrags „zu treuen Händen“ seines Prozessbevollmächtigten anzuordnen, nicht dahingehend versteht, dass sein Prozessbevollmächtigter das sichergestellte Bargeld bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens treuhänderisch verwahren soll und nicht zur Weiterleitung an ihn befugt sein soll. Der Antrag dürfte vielmehr dahingehend zu verstehen sein, dass der Prozessbevollmächtigte lediglich befugt sein soll, das Geld für ihn entgegenzunehmen. Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, wäre der Antrag jedoch abzulehnen. Er wäre dann nämlich mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig. Da die Antragsgegnerin das sichergestellte Bargeld bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ohnehin nicht verwerten darf (s.o.), ist nicht ersichtlich, welches rechtliche Interesse der Antragsteller daran haben könnte, dass das sichergestellte Bargeld statt durch die Antragsgegnerin durch seinen Prozessbevollmächtigten aufbewahrt wird.
2.
- 52
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Tenor
I.
Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.