Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 03. Juli 2018 - 1 K 1228/17.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2018:0806.1K1228.17.00
bei uns veröffentlicht am03.07.2018

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die polizeiliche Sicherstellung von Bargeld in Höhe von 3.865,00 € durch den Beklagten.

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Am 12. Mai 2015 wurde gegen 18:00 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „XXX“, der Marke Mercedes Benz (Modell C 220), von Polizeibeamten des Beklagten kontrolliert. In dem Fahrzeug befand sich der Kläger als Fahrer und zwei Mitfahrer.

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Das Landeskriminalamt Hessen hatte den eingesetzten Polizeibeamten zuvor mitgeteilt, dass das Fahrzeug wegen Unterschlagung zur Sicherstellung ausgeschrieben sei. Im Rahmen der Fahrzeugkontrolle wurden von den kontrollierenden Polizeibeamten in der Gesäßtasche (37 x 50 €, 1 x 10 €) sowie der Umhängetasche des Klägers (18 x 50 €, 42 x 20 €, 22 x 10 €, 9 x 5 €) insgesamt 3.865,00 € in bar aufgefunden und zunächst zur Beweissicherung nach Maßgabe der Strafprozessordnung sichergestellt. Darüber hinaus wurden Betäubungsmittel vorgefunden, welche ebenfalls sichergestellt wurden.

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In der anschließenden polizeilichen Vernehmung gab der Kläger an, er sei seit sieben Jahren in Deutschland, habe bis zum 20. April 2015 als Servicekraft bei D. in M. gearbeitet und beziehe derzeit 356,00 Arbeitslosengeld. Er habe den Mitfahrer Herrn E. zu seinem Lieferanten nach R. fahren wollen, um ihm dort den Erwerb von Betäubungsmitteln zu ermöglichen. Dadurch habe er sich erhofft, von Herr E. ein Mobiltelefon zu einem guten Preis erwerben zu können. Der Kläger gab außerdem an, dass er selbst etwa einmal pro Woche wenig Haschisch konsumieren würde und Herrn E. schon etwa zwei- bis dreimal zu entsprechenden Drogengeschäften gefahren habe. Für seine Fahrdienste sei ihm zum Eigengebrauch Haschisch oder aber das Benzingeld gegeben worden. Der Kläger erklärte, dass er das sichergestellte Bargeld größtenteils angespart und 700,00 € davon am Vortag in der Spielhalle in G. gewonnen habe. Das Bargeld sei für den Kauf eines PKW in Spanien zum Preis von 4.000,00 € bestimmt. Er habe bereits 2000,00 € angezahlt, nun habe er noch einmal 2.000,00 € dafür zahlen wollen. Etwa 1.000,00 € habe er in den letzten Jahren angespart und wolle dies nun auf sein Konto einzahlen. Bei einer im Anschluss an die Verkehrskontrolle durchgeführten freiwilligen Wohnungsdurchsuchung wurden in der Wohnung des Klägers zwei Platten Haschisch gefunden. Diese waren hinter einem Küchenschrank versteckt.

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Bei einer weiteren Durchsuchung der Wohnung des Klägers am 9. Oktober 2015 wurden insgesamt 21 Haschischplatten und 360 g gemahlenes Haschischpulver aufgefunden, welches zum Teil im Kinderzimmer zwischen Spielsachen und Kuscheltieren versteckt war. Laut Gutachten handelt es sich bei den sichergestellten Substanzen um etwa 1,5 kg Haschisch mit einem THC-Gehalt von 2,5 Prozent (ca. 11,3 g THC). In der anschließenden polizeilichen Vernehmung gab der Kläger an, jemand wolle ihn „verarschen“ und es handele sich nicht um sein Haschisch. Er habe die Substanzen aus Spanien. Ein Mann komme von dort alle zwei bis drei Wochen nach H. Er habe die Substanzen in H. abgeholt und die 2,5 kg Haschisch einer Person in K. übergeben sollen. Bei der Verlesung der Aussage gab der Kläger an, er habe nicht Haschisch gesagt und brach die Vernehmung ab, nachdem die anwesenden Polizeibeamten ihm vorgehalten hatten, er habe „Haschisch“ gesagt. Für die bei der Vernehmung anwesenden Polizeibeamten entstand der Eindruck, dass sich der Kläger offensichtlich in Widersprüche verstrickte.

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Am 22. Juni 2016 verurteilte das Amtsgericht M. (Az. …) den Kläger wegen Beihilfe zum Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, wegen der Taten am 12. Mai 2015 (Fahrzeugkontrolle) und 13. Mai 2015 (Wohnungsdurchsuchung), zu einer Gesamtstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung das Gericht zur Bewährung aussetzte. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2016 gab der Kläger an, dass er auf Eigentum, Besitz und Rückgabe der im Sicherstellungsprotokoll vom 1. Juni 2015 aufgelisteten Gegenstände verzichte. Mit Urteil vom 23. November 2018 verhängte das Amtsgericht M. (Az. …), unter Einbeziehung des Urteils vom 22. Juni 2016, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Wohnungsdurchsuchung am 9. Oktober 2015) in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln eine, ebenfalls zur Bewährung ausgesetzte, Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Beide Urteile sind rechtskräftig.

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Am 4. Oktober 2016 wurde das sichergestellte Bargeld durch die Staatsanwaltschaft M. freigegeben. Das Bargeld sei nicht eingezogen worden und es werde gebeten, es an den Prozessbevollmächtigten des Klägers herauszugeben. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 beantragte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten die Herausgabe des Geldes gegenüber dem Beklagten.

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Der Beklagte verfügte mit Bescheid vom 5. April 2017 (zugestellt am 7. April 2017) die Anschlusssicherstellung des Bargeldes nach § 22 Nr. 1 und 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG). Nach Erhalt der Ermittlungsakte und Prüfung des Sachverhaltes werde das freigegebene Geld gemäß § 22 Nr. 1 und 2 POG entsprechend der beigefügten Sicherstellungsbescheinigung durch die Polizei sichergestellt. Die sofortige Vollziehung der Sicherstellung und der Inverwahrungsnahme wurde angeordnet.

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Mit Schreiben vom 28. April 2017 (Zugang per Fax am selben Tage) erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den vorgenannten Bescheid. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach dem POG jedenfalls entfallen seien bzw. eine gegenwärtige Gefahr nicht mehr bestehe und das sichergestellte Bargeld nach § 25 POG herauszugeben sei. Der Kläger habe bereits nachgewiesen, dass das Geld für einen Autokauf bestimmt gewesen sei. Sofern insoweit weitere Nachweise erforderlich sein sollten, werde um einen entsprechenden Hinweis gebeten. Auch erziele der Kläger ein Einkommen aus abhängiger Beschäftigung. Es bestehe keine Grundlage für die Aufrechterhaltung der Sicherstellung, zumal der Kläger geständig gewesen sei und zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden sei.

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Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2017 zurückgewiesen. Der Widerspruch sei zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Sicherstellungsverfügung vom 5. April 2017 bezüglich des Bargeldes in Höhe von 3.865,00 € sei rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rech-ten. Es bestehe kein Anspruch auf Herausgabe des Bargeldes. Nach § 25 Abs. 1 POG sei grundsätzlich, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen seien, die Sache an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sei. Auf diese Vorschrift könne sich indessen der Kläger nicht berufen, weil einerseits die Voraussetzungen für die aus polizeilichen Gründen erfolgte Sicherstellung nicht entfallen seien, während andererseits § 25 Abs. 1 Satz 3 POG eingreife, demzufolge die Herausgabe ausgeschlossen sei, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung einträten. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass es sich bei dem Prozessbevollmächtigten sowie der Gerichtszahlstelle nicht um Empfangsberechtigte im Sinne des § 25 Abs. 1 POG handele, sodass eine Herausgabe an diese ebenso ausscheide. Weder sei der Bargeldbetrag bei einem von den beiden sichergestellt worden, noch seien sie in sonstiger Weise berechtigt.

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Rechtsgrundlagen für die Sicherstellung des Bargeldes seien § 22 Nr. 1 POG zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sowie in § 22 Nr. 2 POG aus Gründen des Eigentümerschutzes. Der Sicherstellungsgrund des § 22 Nr. 1 POG bestehe fort. Eine Sicherstellung nach dieser Vorschrift sei auch dann möglich, wenn die Sache Gegenstand eines die Gefahr begründenden Verhaltens des Besitzers sei. Die Sicherstellung des Bargeldes bei dem Kläger sei zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit wegen Verstoßes gegen die Rechtsordnung erforderlich. Geldbeträge, die zur Begehung von Straftaten insbesondere Rauschgiftgeschäften verwendet werden sollten, könnten nach allgemein anerkannter Rechtsprechung präventiv-polizeilich sichergestellt werden. Eine gegenwärtige Gefahr sei hier anzunehmen, wenn das sichergestellte Bargeld aufgrund vorliegender Erkenntnis aller Wahrscheinlichkeit nach aus Drogengeschäften stamme und im Falle einer Herausgabe dafür unmittelbar wiedereingesetzt werden solle. Es müssten hinreichend konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Geld unmittelbar oder in allernächster Zeit zur Vorbereitung oder Begehung von Straftaten verwendet werde. Ein bloßer Gefahrenverdacht oder eine bloße Vermutung reichten dafür nicht aus. Allerdings gelte ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Bei der Bejahung der gegenwärtigen Gefahr werde deshalb im Übrigen auch das Kriterium herangezogen, dass es sich bei den einschlägigen Betäubungsmitteln um solche handele, die in erheblichem Maße der Allgemeinheit schadeten.

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Es entspreche jedoch kriminalistischer Erfahrung, dass das aus Drogengeschäften gewonnene Geld in der Regel zumindest teilweise wieder in die Beschaffung von Betäubungsmitteln investiert werde. Nach Würdigung der Umstände des Einzelfalles sei es ganz überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger die am 5. April 2017 sichergestellten 3.865,00 € durch Drogenhandel erworben habe und dort weiter einsetzen wollte. Diese gegenwärtige Gefahr bestehe auch zum jetzigen Zeitpunkt fort. Zunächst lägen hinreichende polizeiliche Erkenntnisse vor, dass der Widerspruchsführer Kontakte zur Drogenszene gehabt habe und gegen ihn wegen Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität ermittelt worden sei und werde. Zum einen sei der Kläger einschlägig vorbestraft. Ferner laufe gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Betäubungsmittelfundes im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung am 9. Oktober 2015. Im Rahmen verschiedener polizeilicher Vernehmungen habe der Kläger Insiderwissen bezüglich der Drogengeschäfte in Spanien und Deutschland sowie der daran beteiligten Personen gezeigt. Zudem spreche auch die Höhe des sichergestellten Bargeldes sowie die szenetypische Stückelung (55 x 50 €, 42 x 20 €, 23 x 10 €, 9 x 5 €) für die nichtlegale Herkunft des sichergestellten Bargeldes. An- und Verkauf von Drogen fänden nämlich regelmäßig in einem geschlossenen Kreislauf statt, so dass bei einer auffälligen Häufung von 50-Euro-Scheinen von einer im Drogenhandel üblichen Stückelung auszugehen sei.

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Die Angaben des Klägers über Herkunft und Verwendungszweck der 3.865,00 € seien nicht nachvollziehbar vorgetragen und belegt. Weder im Rahmen des Strafverfahrens noch in diesem Verfahren seien entsprechende Belege vorgelegt worden. Auch auf die erneute Aufforderung des Beklagten mit Schreiben vom 14. September 2017 habe der Kläger letztlich nur sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Nachweise seien nicht erbracht worden. Die Beweiskraft etwaiger Angaben der Ehefrau werde infrage gestellt.

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Zum Zeitpunkt der Sicherstellung sei der Kläger keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen und habe seinen Angaben zur Folge lediglich 356,00 € Arbeitslosengeld bezogen. Zuvor habe er als Aushilfe in der Gastronomie gearbeitet. Es entspreche weder der allgemeinen Lebenserfahrung noch sei es durch den Kläger plausibel erklärt, wie er größere Geldbeträge von mehreren 1.000,00 € hätte zusammensparen und gleichzeitig einen wöchentlichen Konsum von Haschisch habe finanzieren können. Auch der vorgebliche Gewinn in der Spielhalle in Höhe von 700,00 € werde als Schutzbehauptung gewertet und im Übrigen durch den Kläger auch nicht weiter belegt. Ebenso sei der Verwendungszweck entgegen der Darstellung des Klägers für einen Autokauf in Spanien nicht nachgewiesen worden.

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Der Kläger hat am 23. Oktober 2017 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass entgegen der Ausführungen des Beklagten der Kläger das sichergestellte Bargeld weder durch Drogenhandel oder sonst eine rechtswidrige Tat erworben habe, noch habe er beabsichtigt, dieses zum Drogenhandel oder zur Begehung einer anderen Straftat einzusetzen.

16

Der Kläger habe im Rahmen des ihm Möglichen zur Herkunft und der beabsichtigten Verwendung des Bargeldes nachvollziehbare und plausible Angaben gemacht. Er sei im Jahr 2009 nach Deutschland eingereist und bis kurz vor Sicherstellung des Geldes berufstätig gewesen. Entgegen den Ausführungen des Beklagten, die sich in bloßen Mutmaßungen zur Herkunft und der beabsichtigten Verwendung des sichergestellten Bargeldes erschöpften, seien hier zum einen nicht „größere Geldbeträge von mehreren 1.000,00 Euro“ sichergestellt worden, sondern lediglich ein überschaubarerer Betrag in Höhe von 3.865,00 €. Zum anderen sei der Kläger nicht wegen Handeltreibens sondern wegen Beihilfe zum Handeltreiben verurteilt worden, sodass die Staatsanwaltschaft die Herausgabe des Geldes verfügt habe. Das sichergestellte Bargeld sei im Wesentlichen auch zum Kauf eines PKWs in Spanien bestimmt gewesen. Insoweit habe der Kläger bereits am 9. Mai 2015, also kurz vor der Sicherstellung, einen Betrag in Höhe von 2.000,00 € nach Spanien überwiesen. Der Kläger sei auch im Besitz einer elektronischen Versicherungsbestätigung der XXX Autoversicherung AG.

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Zusammenfassend sei festzustellen, dass das sichergestellte Bargeld nicht aus Straftaten, insbesondere Betäubungsmittelgeschäften, erlangt und auch nicht zur bzw. im Zusammenhang mit der Begehung von Straftat habe verwendet werden sollen. Es möge insoweit sogar sein, dass die Herkunft des Geldes nicht zweifelsfrei aufgeklärt werden könne. Die Mutmaßung, der Kläger habe das sichergestellte Bargeld aus Drogengeschäften gewonnen, entbehre allerdings jedweder Grundlage. Hätte dies zugetroffen, hätte die Staatsanwaltschaft nicht die Herausgabe des Bargeldes verfügt. Ferner wäre dann der Kläger nicht nur wegen Beihilfe zum Handeltreiben, sondern wegen täterschaftlicher Begehungsweise verurteilt worden.

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Aus der polizeilichen Ermittlungsakte im Verfahren Az. … gehe entgegen der Ausführung des Beklagten gerade nicht hervor, dass der Kläger Herrn A. als seinen Kontaktmann in H. bei der Einfuhr von Drogen aus Spanien benannt habe. Der Kläger habe mit der Einfuhr von Betäubungsmitteln aus Spanien nach Deutschland nichts zu tun. Mit Betäubungsmittel habe er selbst keinen Handel getrieben. Der Kläger sei dementsprechend auch nicht wegen täterschaftlichen Handeltreibens, sondern lediglich wegen Beihilfe hierzu zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Seit der verfahrensgegenständlichen Sicherstellung sei mittlerweile ein Zeitraum von nahezu drei Jahren verstrichen. Der Kläger sei wegen der Taten, die man ihm zu Last gelegt habe, rechtskräftig zu Bewährungsstrafen verurteilt worden. Insoweit sei der Kläger, der in geordneten Verhältnissen lebe und wieder berufstätig sei, geständig und einsichtig. Seit mehr als zwei Jahren sei der unter Bewährung stehende Kläger strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten.

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Die verfahrensgegenständlichen Taten seien allesamt im Jahr 2015 begangen worden. Von Drogen habe sich der Kläger gelöst. Er weise seine Abstinenz während der Bewährungszeit regelmäßig durch Drogenscreenings nach. Daher bestehe jedenfalls gegenwärtig kein Grund (mehr) zur Annahme, der unter laufender Bewährung stehende Kläger werde das sichergestellte Bargeld im Falle der Herausgabe für Drogengeschäfte verwenden, zumal sich der Kläger sogar mit einer Verrechnung des Bargeldes mit Verfahrenskosten einverstanden erklärt habe, also eine Herausgabe nicht einmal unbedingt unmittelbar an sich selbst gefordert habe. Eine weitere Sicherstellung des Bargeldes nach § 22 Nr. 1 POG sei somit zumindest aktuell nicht mehr rechtmäßig. Die Sicherstellung könne auch nicht auf § 22 Nr. 2 POG gestützt werden. Dies gelte gerade für den Fall, dass das Bargeld durch Drogengeschäfte erlangt worden sei, denn insoweit bestehe kein schutzwürdiges Interesse Dritter.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 5. April 2017 über die Sicherstellung von Bargeld in Höhe von 3.865,00 € in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2017 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte verweist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage vollumfassend auf den Verwaltungsvorgang, insbesondere auf den Widerspruchsbescheid vom 20. September 2017 und trägt ergänzend vor: Der Kläger könne nicht hinreichend belegen, woher dieser das Geld habe, was z. B. mit dem Nachweis der Überweisung von regelmäßigem Arbeitslohn auf sein Konto und das erkennbare Ansparen von solchem über einen gewissen Zeitraum möglich wäre. Ein Ansparen und der Gewinn beim Glücksspiel seien aufgrund der Gesamtumstände nicht glaubhaft. Die Umstände, die zur Sicherstellung geführt hätten, sprächen daher weiterhin eindeutig für einen rechtswidrigen Besitz. Der Kläger, den die Beweislast in diesem Fall treffe, könne dem nichts entgegenhalten.

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Ferner sei auch der Vortrag eines legalen Autokaufs in Spanien, wofür das Geld habe verwendet werden sollen, nach wie vor in Zweifel zu ziehen. Die Vorlage des Überweisungsscheins, der diesen legalen Kauf belegen und daher die Herausgabe des Geldes rechtfertigen solle, deute erneut eher auf das Gegenteil hin. Als Adressat der Überweisung sei ein A. auf dem Beleg eingetragen. Dieser genannte Empfänger des Geldes sei vom Kläger selbst im Rahmen seiner Vernehmung anlässlich des gegen ihn geführten Strafverfahrens als sein Kontaktmann in H. bei der Einfuhr von Drogen aus Spanien benannt worden. A. sei damit ebenfalls mit Betäubungsmitteln verstrickt und dies sei ein weiteres Indiz dafür, dass die Herausgabe des Geldes an den Kläger für dessen rechtswidrige Geschäfte nicht in Betracht komme. Aus Sicht des Beklagten könne durch diesen Überweisungsschein kein Nachweis über einen legalen und rechtmäßigen Kauf eines PKW in Spanien erbracht werden.

26

Mit Schreiben vom 24. Mai 2018 hat der Beklagte vorgetragen, dass gegen den Kläger ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Az.: ……………) geführt werde. Er sei verdächtig, in mehr als 30 Fällen im Zeitraum August 2017 bis April 2018 überwiegend täterschaftlich gegen das BtMG verstoßen zu haben. Die Ermittlungen sollten voraussichtlich im Herbst 2018 abgeschlossen sein und der Vorgang an die Staatsanwaltschaft M. zur Kenntnis und weiteren Entscheidung abverfügt werden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bestätigte dies mit Schreiben vom 11. Juni 2018, teilte aber mit, dass wegen der laufenden Ermittlungen bisher keine Akteneinsicht gewährt worden sei und zu den Vorwürfen im Einzelnen daher keine Stellungnahme erfolgen könne.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg, da sie zulässig, aber unbegründet ist.

29

Sie ist als Anfechtungsklage zulässig. Der anwaltlich vertretene Kläger hat in der Klageschrift und der mündlichen Verhandlung ausschließlich einen Anfechtungsantrag gestellt und von einer Klageerweiterung – hinsichtlich einer etwaigen Leistungsklage auf Herausgabe – ausdrücklich abgesehen. Daher konnte der Antrag auch nicht in diesem Sinne gemäß § 88 VwGO erweitert ausgelegt werden.

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Die Klage ist unbegründet, da sich die Sicherstellungsverfügung vom 5. April 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 20. September 2017 als rechtmäßig erweisen und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

31

Rechtsgrundlage für die Sicherstellung des Bargelds kann jedenfalls § 22 Nr. 1 POG sein. Demnach kann eine Sache sichergestellt werden, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.

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Die Sicherstellungsverfügung ist formell rechtmäßig. Das Polizeipräsidium M. ist für die (Anschluss-)Sicherstellung von Sachen nach § 1 Abs. 7 POG sachlich und gemäß §§ 77 Abs. 1, 78 Abs. 1 POG (a.F.) auch örtlich zuständig. Damit ist der Beklagte zugleich aus Gründen der ihm originär übertragenen Aufgabe der vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 POG) tätig geworden (siehe dazu OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2010 – 5 A 298/09 –, juris, Rn. 24).

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Die Anordnung der Sicherstellung ist ferner materiell rechtmäßig ergangen. Die Beklagte hat vorliegend Bargeld in Form von Banknoten und somit Sachen sichergestellt. Der Sachbegriff des § 22 POG entspricht dem des § 90 BGB und umfasst sämtliche körperlichen Gegenstände (vgl. BremOVG, Urteil vom 24. Juni 2014 – 1 A 255/12 –, juris, Rn. 23). Bargeld ist als körperlicher Gegenstand, sei es in Form von Banknoten oder in Form von Münzen, taugliches Objekt einer Sicherstellung (vgl. BremOVG, a.a.O.; siehe allgemein zu der präventiv-polizeilichen Sicherstellung von Bargeld: De Clerck/Schmidt/Pitzer/Baunack, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz, 23. Erg., Februar 2016, § 22, S. 10 f.). Die Gefahrenlage braucht nicht in einer Eigenschaft der sicherzustellenden Sache begründet zu sein (OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 – 7 B 10383/15 –, juris, Rn. 11; Urteil vom 30. Oktober 2009 – 7 A 10723/09 –, juris, Rn. 28), sondern kann sich auch aus der Verwendung der Sache ergeben (vgl. BremOVG, a.a.O.; Nds. OVG, Urteil vom 2. Juli 2009 – 11 LC 4/08 –, juris, Rn. 36). Die Sicherstellung von Bargeld, das sich bereits in öffentlicher Verwahrung befindet, ist gemäß § 22 Nr. 1 POG deshalb grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die zum Zeitpunkt der Sicherstellung bekannten Tatsachen die Prognose rechtfertigen, dass das Geld im Falle einer Rückgabe an den früheren Gewahrsamsinhaber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für die Begehung von Straftaten verwendet werden wird (vgl. BremOVG, Urteil vom 24. Juni 2014 – 1 A 255/12 –, juris, Rn. 25). Bei den streitgegenständlichen Betäubungsmitteldelikten ist aufgrund des Wertes der dadurch beeinträchtigten Rechtsgüter eine hohe Wahrscheinlichkeit ausreichend, sodass hier die Voraussetzungen der Anschlusssicherstellung gegeben waren.

34

Maßgeblicher Zeitpunkt – nach materiellem Recht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2006 – 5 B 90/05 –, juris, Rn. 6) – sowohl für die Tatsachenfeststellung als auch für die Prognoseentscheidung ist dabei der Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung am 5. April 2017 (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Mai 2017 – 10 B 17.83 –, juris, Rn. 25; HessVGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 8 A 103/15 –, juris, Rn. 19; BremOVG, Urteil vom 24. Juni 2014 – 1 A 255/12 –, juris, Rn. 25; OVG RP, Urteil vom 30. Oktober 2009 – 7 A 10723/09 –, juris, Rn. 43; VG München, Urteil vom 10. Dezember 2014 – M 7 K 12.4367 –, Rn. 22). Auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 20. September 2017 kommt es insoweit nicht an (vgl. VGH BW, Urteil vom 18. Mai 2017 – 1 S 1193/16 –, juris, Rn. 52). Dies folgt aus dem Regelungsgefüge zu der Sicherstellung auf der einen (§ 22 POG) und der Herausgabe der Sache (§ 25 POG) auf der anderen Seite. Gemäß § 22 Nr. 1 POG kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Dabei sieht § 25 Abs. 1 Satz 1 POG vor, dass sichergestellte Sachen, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Daraus folgt, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen ist; nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage werden im Rahmen des Herausgabeanspruchs berücksichtigt.

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Indem der Gesetzgeber in § 25 Abs. 1 Satz 1 POG eine Herausgabepflicht für den Fall vorsieht, dass die Sicherstellungsvoraussetzungen wegfallen, begrenzt er die (Regelungs-)Wirkung der Sicherstellung als Dauerverwaltungsakt (vgl. HessVGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 8 A 103/15 –, juris, Rn. 19). Mit nachträglichem Wegfall der im Zeitpunkt der Sicherstellung gegebenen Voraussetzungen nach § 22 POG endet das an den Verfügungsadressaten gerichtete Gebot zur Duldung des durch die rechtmäßige Sicherstellung begründeten hoheitlichen Gewahrsams (HessVGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 8 A 103/15 –, juris, Rn. 19). Die Sicherstellungsverfügung erledigt sich dann im Sinne des § 1 LVwVfG i.V.m. § 43 Abs. 2 VwVfG auf „andere Weise“ (vgl. dazu HessVGH, a.a.O.). Ohne dass es noch einer Aufhebung des Sicherstellungsverwaltungsakts bedarf, ist die Sache dann herauszugeben. Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis, den Zeitpunkt der maßgeblichen Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügung als Dauerverwaltungsakt abweichend vom im Gefahrenabwehrrecht allgemein geltenden Beurteilungszeitpunkt der Vornahme der Maßnahme auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen (HessVGH, a.a.O.).

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Bei Erlass der Sicherstellungsverfügung am 5. April 2017 lagen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass eine gegenwärtige Gefahr insoweit besteht, als der Kläger das zuvor beschlagnahmte Geld im Falle einer Herausgabe mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar zur Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verwenden wird.

37

Eine gegenwärtige Gefahr ist – nach allgemeiner Auffassung – eine Gefahr, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht (vgl. etwa BremOVG, Urteil vom 24. Juni 2014 – 1 A 255/12 –, juris, Rn. 25; OVG RP, Urteil vom 30. Oktober 2009 – 7 A 10723/09 –, juris, Rn. 28; Kuhn, in: PdK RhPf K-30, Stand: August 2013, § 22 POG, Ziff. 6). Sie zeichnet sich damit durch einen besonders hohen Grad an Wahrscheinlichkeit und die besondere zeitliche Nähe zu dem befürchteten Schadenseintritt aus. Die Gefahrenprognose muss daher eine hohe Sicherheit aufweisen (vgl. BremOVG, a.a.O., Rn. 25; Nds. OVG, Urteil vom 2. Juli 2009 – 11 LC 4/08 –, juris, Rn. 38). Es bedarf zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der gegenwärtigen Gefahr grundsätzlich der Prognose, dass das Geld bei Rückgabe in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zur Begehung von Straftaten verwendet werden wird (vgl. BremOVG, a.a.O., Rn. 22, 25). Bloße Vermutungen, vage Verdachtsgründe und Ähnliches reichen hierfür jedenfalls als Tatsachengrundlage nicht aus (vgl. VG München, Urteil vom 10. Dezember 2014 – M 7 K 12.4367 –, juris, Rn. 24). Es muss stets gewährleistet bleiben, dass Annahmen und Schlussfolgerungen einen konkret umrissenen Ausgangspunkt im Tatsächlichen haben (BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 – 1 BvR 668/04 –, juris, Rn. 151).

38

Dabei sind nach einem das Polizei- und Ordnungsrecht beherrschenden Rechtsgedanken an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 – 1 BvR 668/04 –, juris, Rn. 151). Da es sich bei den möglicherweise eintretenden Schäden, also der Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit, einerseits um einen erheblichen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (objektive Rechtsordnung) sowie andererseits um die Beeinträchtigung der Gesundheit der Konsumenten (Individualrechtsgüter) handelt, gilt insofern ein abgesenkter Wahrscheinlichkeitsgrad nach Maßgabe des Schutzzwecks der Norm (vgl. Gusy, Polizei- und Ordnungsrecht, 10. Auflage 2017, Rn. 128). Infolgedessen ist hier für die Anschlusssicherstellung nach §§ 1 Abs. 7, 22 Nr. 1 POG ein lediglich hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Einsatz des sichergestellten Bargelds zum Zwecke der Begehung von Betäubungsmitteldelikten zu fordern. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben.

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Ist anhand von hinreichenden Indizien davon auszugehen, dass das Geld offensichtlich aus Drogengeschäften stammt, kommt diesem Umstand bei der Prüfung der Frage, ob eine (gegenwärtige) Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt, ein erhebliches Gewicht zu (Nds. OVG, Urteil vom 7. März 2013 – 11 LB 438/10 –, juris, Rn. 38). Denn es entspricht kriminalistischer Erfahrung, dass das aus Drogengeschäften gewonnene Geld in der Regel zumindest teilweise wieder in die Beschaffung von Betäubungsmitteln investiert wird (Nds. OVG, a.a.O.; VG München, Urteil vom 10. Dezember 2014 – M 7 K 12.4367 –, juris, Rn. 25). Für die Prognose einer zukünftigen Verwendung für Drogengeschäfte kann auch die kriminalistische Erfahrung berücksichtigt werden, dass Ankauf und Verkauf von Drogen in der Regel in einem geschlossenen Kreislauf stattfinden, sodass das aus Drogengeschäften gewonnene Geld zumindest teilweise wieder in die Beschaffung von Betäubungsmitteln investiert wird (vgl. Nds. OVG, a.a.O.; VG München, a.a.O.). Hier lagen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass das Geld aus Drogengeschäften stammt und unmittelbar wieder dafür eingesetzt werden sollte. Anhaltspunkte, die diesen kriminalistischen Erfahrungssatz substantiiert hätten widerlegen könnten, hat der Kläger nicht dargetan.

40

Der Kläger hatte in seinen Vernehmungen bezüglich der gegen ihn geführten Straf- und Ermittlungsverfahren Insiderwissen bezüglich Drogengeschäften in Spanien und Deutschland sowie den daran beteiligten Personen offenbart. In seiner Vernehmung am 12. Mai 2015 sagte er aus, dass er regelmäßig (jeweils am 1. und am 15. eines Monats) „J.“ (Anm.: gemeint war damit offenbar E.) zu Drogengeschäften gefahren habe (Bl. 6 der Ermittlungsakte – EA –). Dahingehend führte er ebenfalls aus, dass Haschischplatten üblicherweise – je nach Qualität – 250,00 bis 300,00 € kosteten. Dass der Kläger vor dem Amtsgericht M. angab, nichts von den dort durchgeführten Drogengeschäften gewusst zu haben, ist insoweit fernliegend. Dies stellte das Amtsgericht M. im Urteil vom 22. Juni 2016 auch fest (S. 3 des amtlichen Umdrucks). Wie sich aus dem Abschlussbericht des Polizeipräsidiums M. (Bl. 131 ff. d. EA) ergibt, teilt der Kläger mit, dass er die im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung vom 9. Oktober 2015 bei ihm aufgefundenen Substanzen von einem „A.“ bekommen habe, der diese aus Spanien nach H. gebracht habe. Er habe den Auftrag erhalten, diese einer Person in K. zu übergeben. Die Substanzen habe er zuvor in H. abgeholt. Die ermittelnden Polizeibeamten gingen dabei davon aus, dass es sich bei „A.“ um A. handelt. Dieser sei jedenfalls sein „Kontaktmann“ in H. für eine Drogeneinfuhr aus Spanien (Abschlussbericht der KI M. vom 29. Oktober 2015, Bl. 27 d. EA). Dies konnte der Kläger auch nicht substantiiert in Abrede stellen. Die Verbindungen nach Spanien und die allgemeine Verwicklung in Drogengeschäfte werden auch durch die Urteile des Amtsgerichts M. vom 22. Juni und 23. November 2016 dokumentiert. Zudem war aktenkundig, dass der Kläger im Zusammenhang mit einer Sicherstellung von 5,3 kg Haschisch in Frankreich in Erscheinung getreten sei (Bl. 32 d. EA).

41

Ferner ist die Höhe des sichergestellten Bargeldes ein weiteres Indiz für die Herkunft des Bargelds aus Drogengeschäften, da der Kläger jedenfalls in Drogengeschäfte verwickelt war und eine andere Herkunft des Geldes nicht glaubhaft dargelegt hat. Der Kläger hat insoweit nicht plausibel erklären können, wie er einen derart hohen Geldbetrag habe ansparen können und warum er diesen an dem besagten Abend bei sich führte. So ist etwa ein Nachweis durch Kontoauszüge oder Gehaltsnachweise nicht erfolgt. Bei dem Kläger wurde mit 3.865,00 € ein – für seine damaligen Lebensverhältnisse – hoher Geldbetrag sichergestellt. Hierbei ist keine starre Grenze gesetzt, ab wann ein Geldbetrag als „hoch“ anzusehen ist. Vielmehr ist im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen, in welchen Lebensverhältnissen der Betroffene lebt und ob in diesem Zusammenhang der sichergestellte Betrag als hoch anzusehen ist. Vorliegend war der Kläger nach eigenen Angaben vom 1. April 2009 bis zum 20. April 2015 als Servicekraft und Kellner bei einem Restaurant in M. beschäftigt und unmittelbar vor der ursprünglichen Sicherstellung (nach Maßgabe der StPO) am 12. Mai 2015 arbeitslos. Er bezog damals – laut eigener Aussage – lediglich 356,00 € Arbeitslosengeld. Das sichergestellte Bargeld in Höhe von 3.865,00 € stellte also mehr als das zehnfache der dem Kläger damals monatlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln dar. Auch wenn man von einem durchschnittlichen Verdienst als Servicekraft ausginge, ließe sich nach allgemeiner Lebenserfahrung dieser Geldbetrag ebenfalls als hoch einstufen, da der Kläger von seinem damaligen Gehalt nicht nur den Lebensunterhalt für sich, sondern auch für seine Frau und seine zwei Kinder gewährleisten musste. Außerdem hatte er nach eigenen Angaben einen Haschischkonsum von 1 bis 3 g pro Woche. Es ist daher anzuzweifeln, dass der Kläger einen solch hohen Betrag ansparen konnte und gleichzeitig seine Familie sowie seinen wöchentlichen Haschischkonsum finanzieren konnte.

42

Die Behauptung des Klägers, er habe einen Betrag von 700,00 € am Vortag der Fahrzeugkontrolle am 12. Mai 2015, bei der das Geld aufgefunden wurde, in einer Spielhalle in G. an einem Automaten gewonnen, ist nicht glaubhaft. Zum einen wäre es naheliegend gewesen, dass dieser Geldbetrag möglicherweise gesondert von dem Rest des Geldes verstaut gewesen wäre. Zum anderen ist davon auszugehen, dass ein Spielautomat in der Regel keine Scheine, sondern Münzgeld auswirft. Dass der der Kläger das Geld gewechselt hatte, wurde von ihm insoweit jedenfalls nicht dargelegt. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht M. am 22. Juni 2016 sagte der Kläger zudem aus, dass diese 700,00 € ebenfalls angespart worden seien („Spargeld“), sodass er sich hier bezüglich der Herkunft dieses Geldbetrags bereits widersprüchlich geäußert hat.

43

Das sichergestellte Bargeld war zudem szenetypisch gestückelt. Die Dealer verkaufen die Drogen in Konsumentenportionen an die Endverbraucher weiter, wofür typischerweise ein Betrag von 50,00 € (entweder mit einer 50-Euro-Note oder zwei 20-Euro-Noten und einer 10-Euro-Note) entrichtet wird (Nds. OVG, Urteil vom 7. März 2013 – 11 LB 438/10 –, juris, Rn. 41). Die vorliegende Stückelung von 18 50-Euro-Scheinen, 42 20-Euro-Scheinen, 22 10-Euro-Scheinen und 9 5-Euro-Scheinen in der Umhängetasche und 37 50-Euro-Scheinen und ein 10-Euro-Schein in der Gesäßtasche sprechen daher insbesondere aufgrund der Häufigkeit der 50-Euro-Scheine für eine szenetypische Stückelung.

44

Das Geld war auch nicht so aufgeteilt, wie der Kläger den Verwendungszweck beschrieben hatte, nämlich, dass 2.000,00 € (Autorestkaufpreis) und ca. 1.000,00 € (Miete) in sinnvoller Stückelung von dem restlichen Geld getrennt waren. Stattdessen befanden sich 2.005,00 € in Form von 18 50-Euro-Scheinen, 42 20-Euro-Scheinen, 22 10-Euro-Scheinen und 9 5-Euro-Scheinen in einer Umhängetasche und 1860,00 € in Form von 37 50-Euro-Scheinen und 1 10-Euro-Schein in der Gesäßtasche. Es ist daher auch insoweit unglaubhaft, dass der Kläger exakt 2.000,00 € überweisen und ca. 1.000 € einbezahlen wollte. Der Kläger trug dazu vor, dass er das meiste Geld die letzten Jahre angespart und dies bar zuhause gelegen habe. Warum er es genau an diesem Abend mit sich führte, hat der Kläger hingegen nicht plausibel erklären können.

45

Die Angabe des Klägers, dass das Geld für einen Autokauf in Spanien verwendet werden sollte und die Aussage desselben, dass ein Mann aus Spanien eine große Menge Haschisch nach Deutschland liefere, lassen zudem den Schluss zu, dass das Geld möglicherweise für einen Drogenkauf in Spanien bestimmt war. Jedenfalls bestanden dahingehend schwerwiegende Anhaltspunkte dafür, dass der behauptete Autokauf lediglich eine Tarnung für ein Drogengeschäft hätte sein können. Auf die Vorlage einer Versicherungsbescheinigung kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen, da der Kläger diese erst nachträglich im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegt hat. Überdies dürfte diese alleine noch nicht die oben dargestellte Vermutung widerlegen, dass der Kläger das Geld möglicherweise für Drogengeschäfte nutzen könnte. Die Versicherungsbescheinigung ist weder auf ein bestimmtes Auto bezogen noch enthält sie weitere Angaben, die eine Zuordnung zu dem konkreten vom Kläger behaupteten Autokauf ermöglichen. Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen Kaufvertrag oder sonstige Unterlagen zum Autokauf vorgelegt. Selbst wenn also der Kläger tatsächlich 2.000,00 € habe überweisen wollen, dann bestanden berechtigte Anhaltspunkte dafür, dass das Geld nicht einem Autokauf, sondern Drogengeschäften dienen sollte. Dies war schon deshalb naheliegend, weil der vom Kläger angegebene Zahlungsempfänger für die erste „Kaufpreisrate“ gerade der (vermeintliche) Kontaktmann für Spanien, A., war.

46

Hinzukommt, dass der Kläger regelmäßig – jedenfalls als Fahrer – an Drogengeschäften beteiligt gewesen ist. Er sagte in der Vernehmung am 12. Mai 2015, dass er zwei Mal im Monat seinen Mitfahrer zu einem Lieferanten nach R. gefahren habe, um ihm dort den Erwerb von Betäubungsmitteln zu ermöglichen. Der Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsbescheides steht insoweit auch nicht entgegen, dass der Kläger bloß wegen Beihilfe und nicht wegen täterschaftlicher Begehungsweise verurteilt wurde. Es könnte insoweit sogar sein, dass das Geld nicht im Eigentum des Klägers gestanden und er es nur für eine andere Person verwahrt hatte. Es erscheint auch nicht abwegig, dass der Kläger Geld aus Drogengeschäften zum Zwecke der vorübergehenden Verwahrung bei sich trug. Ebenso wie auch erhebliche Mengen Betäubungsmittel beim Kläger in seiner Wohnung verwahrt worden sind. Dies alles schließt aber gerade die Herkunft des Geldes aus Drogengeschäften nicht aus – unabhängig davon, ob der Kläger an diesen täterschaftlich beteiligt war oder nicht.

47

Daneben ist es unerheblich, dass die Staatsanwaltschaft das Geld freigab, weil dem Kläger ein täterschaftlicher Handel mit Betäubungsmitteln nicht nachgewiesen werden konnte. Bei präventiv-polizeilicher Betrachtung kann allein aufgrund verbliebener Verdachtsmomente ein Bedürfnis für die Aufrechterhaltung von polizeilichem Gewahrsam an beschlagnahmtem Geld bestehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. September 2015 – 10 CS 15.1435 –, juris, Rn. 23; Nds. OVG, Urteil vom 2. Juli 2009 – 11 LC 4/08 –, juris, Rn. 34). Selbst wenn der Kläger freigesprochen worden wäre, käme ihm nicht die strafrechtliche Unschuldsvermutung zugute, da es sich hier um präventiv-polizeilichen Maßnahmen handelt. Denn die Feststellung eines Tatverdachts ist etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung. Es bleibt daher weiterhin möglich, das Bargeld aufgrund verbleibender Verdachtsmomente zur Abwehr zukünftiger Gefahren sicherzustellen (BayVGH, a.a.O.). Der Freispruch oder die Verfahrenseinstellung bleiben allerdings nicht ohne Auswirkungen auf die Entscheidung über die Vornahme präventiv-polizeilicher Maßnahmen. Diese Umstände sind dann im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen der Maßnahme und insoweit insbesondere bei der Frage zu berücksichtigen, ob die konkrete Maßnahme dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt (Nds. OVG, Urteil vom 7. März 2013 – 11 LB 438/10 –, juris, Rn. 50).

48

Die im Urteil des Amtsgerichts M. vom 22. Juni 2016 (Az. …) genannten geordneten Lebensverhältnisse des Klägers ändern nichts an der berechtigten Annahme einer gegenwärtigen Gefahr. Auch im Zeitraum kurz vor der Verkehrskontrolle am 12. Mai 2015 herrschten beim Kläger nach außen hin geordnete Lebensverhältnisse, da er zuvor mehrere Jahre als Kellner arbeitete. Dies hielt ihn nicht ab, auch als er noch im Angestelltenverhältnis war, zwei Mal pro Monat (zumindest) als Fahrer über mehrere Monate den Handel mit Betäubungsmitteln zu unterstützen. Trotz einer Festanstellung des Klägers zum Zeitpunkt der Sicherstellungsverfügung vom 5. April 2017 konnte der Beklagte berechtigterweise davon ausgehen, dass der Kläger das Bargeld für Drogengeschäfte einsetzen wird. Seine Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Sicherstellung vom 5. April 2017 sind mit den damaligen zu vergleichen. Auch damals stand dem Kläger immer noch wenig Geld zur Verfügung. Er verdiente zwischenzeitlich als Sicherheitsmitarbeiter am Flughafen F. netto 1.010,00 € (siehe Seite 3 des Protokolls über die öffentliche Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht M. vom 22. Juni 2016; Bl. 257 d. EA) und als Koch netto zwischen 1.600 bis 1.800 € in einem Restaurant (siehe AG M., Urteil vom 23. November 2016 – Az. … –, S. 2 des Umdrucks; Bl. 88 d. GA). Seine Ehefrau hatte einen Minijob in einer Metzgerei. Mit diesem Einkommen musste auch zu diesem Zeitpunkt eine vierköpfige Familie ernährt werden.

49

Zudem ist keine neue Gesinnung des Klägers ersichtlich, die erheblich von der damaligen abweicht. Dem Kläger kann dabei nicht zugutegehalten werden, dass er geständig war. Zwar äußerte sich der Kläger unmittelbar nach der Fahrzeugkontrolle bezüglich des Handels seines Mitfahrers, was die Ermittlungen insgesamt erleichterte, allerdings sagte er in der Hauptverhandlung aus, dass er nicht gewusst habe, was sein Mitfahrer in R. machen wollte. Somit bestritt der Kläger zuletzt das Wissen von den Drogengeschäften und seine Mithilfe hierzu. Auch vor der Wohnungsdurchsuchung vom 13. Mai 2015 gab der Kläger zunächst an, keine Drogen in der Wohnung zu haben. Erst nachdem diese versteckt hinter einem Kühlschrank gefunden wurden, gestand er den Eigenkonsum ein. Dass man bei dem Kläger etwa fünf Monate später erneut Drogen in der Wohnung sicherstellen konnte, spricht gegen ein Schuldbewusstsein und eine Verhaltensänderung des Klägers. Bei der Wohnungsdurchsuchung am 9. Oktober 2015, bei der über zwei Kilogramm Haschisch zum Teil zwischen Spielsachen und Kuscheltieren versteckt aufgefunden wurden, war der Kläger zudem uneinsichtig, da er angab, dass das sichergestellte Haschisch kein Haschisch sei und man ihn „verarsche“. Auch insofern ist für die Zukunft auch nicht zwingend von einer Verhaltensänderung des Klägers auszugehen. Dass sich der Kläger letztlich in den gerichtlichen Strafverfahren am Ende geständig gezeigt hatte, ändert daran nichts, da er im Vorfeld die Vorwürfe vehement bestritten hatte und wohl erst zu einem Geständnis gelangte, als die Lage ohnehin aussichtslos schien.

50

Nicht durchgreifend ist der Einwand, dass die Verrechnung mit den Verfahrenskosten beziehungsweise den Schulden des Klägers bei der Landesjustizkasse oder eine Abtretung an den Prozessbevollmächtigten dazu führe, dass der Kläger das Bargeld nicht erhalte und dadurch keine Möglichkeit bestehe, das Geld zur Begehung von Betäubungsmitteldelikten zu verwenden (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 22. Mai 2017 – 10 B 17.83 –, juris, Rn. 32). Dabei wird bereits verkannt, dass dem Kläger während der Sicherstellung keine Verfügungsmacht über das sichergestellte Bargeld zusteht. Misst man bereits der polizeilichen präventiven Sicherstellung die Wirkung eines Veräußerungs- bzw. Verfügungsverbots zu (bei der strafprozessualen Beschlagnahme ist dies ausdrücklich in §§ 111c Abs. 1, 111d Abs. 1 der Strafprozessordnung – StPO – i.V.m. § 136 des Bürgerlichen GesetzbuchsBGB – geregelt), entsteht das Veräußerungsverbot bereits mit dem Vollzug der Sicherstellung (vgl. BayVGH, a.a.O.). Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man die in § 25 Abs. 1 Satz 1 POG begründete Herausgabepflicht und den damit korrespondierenden Herausgabeanspruch als persönliche Forderung des früheren Gewahrsamsinhabers verbunden mit einem Abtretungsverbot versteht (vgl. BayVGH, a.a.O.).

51

Im Übrigen ist es schon aus systematischen Gründen nicht möglich, den Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 POG allein durch eine entsprechende Verfügung wie die Abtretung des Herausgabeanspruchs oder eine Aufrechnung mit entstandenen Schulden herbeizuführen (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Mai 2017 – 10 B 17.83 –, juris, Rn. 33). Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 POG sind die Sachen, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Eine Herausgabe an eine andere Person kommt gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 POG überhaupt nur dann in Betracht, wenn die Herausgabe an die in Satz 1 der Vorschrift bezeichnete Person nicht möglich ist. Von der Systematik der Norm ist nicht erfasst, dass die Sicherstellungsvoraussetzungen gerade durch die Herausgabe an eine andere Person beziehungsweise Verrechnung mit den Schulden wegfallen, da die Herausgabepflicht eindeutig die Folge des Wegfalls der Voraussetzungen für die Sicherstellung gegenüber dem von der Maßnahme Betroffenen und nicht ein Bestandteil der Voraussetzungen ist (vgl. BayVGH, a.a.O.). Zweifelhaft ist weiterhin, ob die Gefahr der Verwendung des Geldes für Drogengeschäfte tatsächlich beseitigt würde, wenn dieses verrechnet oder an eine andere Person herausgegeben würde. Bei Bargeld handelt es sich um eine vertretbare Sache. Mit der Verrechnung würde der Betroffene seine eigenen Schulden mindern und damit das Geld, das er für die Begleichung der Schulden hätte verwenden müssen, für erneute Drogengeschäfte einsetzen können.

52

Schließlich ergeben sich aus den oben dargelegten Gesamtumständen hinreichende Anhaltspunkte für den Beklagten, von einer Herkunft des sichergestellten Bargelds aus Drogengeschäften auszugehen. Dazu zählt vor allem die ursprüngliche Auffindesituation bei der Verkehrskontrolle am 12. Mai 2015 und die nicht hinreichend plausible Erklärung des Klägers zu Herkunft und Verwendungszweck des Bargelds. Insoweit konnte berechtigterweise davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger im Drogenmilieu bewegt und so die spätere Verwendung für Betäubungsmittelgeschäfte nahelag. Beim Kläger wird insoweit nicht Vermögen im Sinne der strafprozessualen Vorschriften „abgeschöpft“. Vielmehr ist Zweck und Zielrichtung dieser präventiven polizeilichen Sicherstellung die – unter Umständen auch dauerhafte – Verhinderung, dass er das bei ihm sichergestellte Bargeld alsbald nach der Herausgabe wieder für Drogengeschäfte verwendet bzw. das ihm möglicherweise nur als Kurier überlassene Bargeld wieder in diesen Kreislauf zurückführt (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Mai 2017 – 10 B 17.83 –, juris, Rn. 34).

53

Auf § 22 Nr. 2 POG kann die Sicherstellung entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gestützt werden. Zwar hat der Beklagte zu Recht vorgetragen, dass bei der Annahme, dass das sichergestellte Geld direkt aus dem Betäubungsmittelhandel stammt, ein Eigentumserwerb an den Geldscheinen nicht möglich war, da aus dem Verbot des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln auch die Nichtigkeit der Übereignung des als Kaufpreis gezahlten Geldes folgt (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1982 – 4 StR 451/82 –, juris, Rn. 9 ff.). Hier ist der Käufer der Betäubungsmittel als eigentlicher Eigentümer des Bargelds allerdings aufgrund seines bewussten Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz auch nicht schutzwürdig (vgl. zur Schwarzarbeit: BGH, Urteil vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13 –, juris, Rn. 21 ff.). Der Käufer könnte die Rückgabe des Geldes gemäß § 817 Satz 2 BGB regelmäßig nicht verlangen.

54

Für den Schutz der privaten (Eigentums-)Rechte der Berechtigten ist zusätzlich erforderlich, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 POG vorliegen (vgl. VG München, Urteil vom 10. Dezember 2014 – M 7 K 12.4367 –, juris, Rn. 31). Danach obliegt der Schutz privater Rechte der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Rechtschutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Die polizeiliche Maßnahme zum Zweck der Eigentumssicherung erfolgt ausschließlich zugunsten des Eigentümers und zudem in dessen Interesse. Dabei ist vorrangig die Frage zu beantworten, ob die Maßnahme dem mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht, was dann der Fall ist, wenn sie in dessen objektivem Interesse liegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1999 – 3 B 48/99 –, juris, Rn. 3). Dies ist hier nicht anzunehmen.

55

Konsumenten, die die gewünschten Betäubungsmittel erhalten haben, machen auch nach allgemeiner Lebenserfahrung in aller Regel kein Rückgaberecht und keine Rückzahlung des Kaufpreises geltend und bedürfen dazu auch nicht der polizeilichen Hilfe (vgl. VG München, Urteil vom 10. Dezember 2014 – M 7 K 12.4367 –, juris, Rn. 31). Insofern ist auch davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung nach § 22 Nr. 2 POG – bei einer hier vorliegenden Anschlusssicherstellung – jedenfalls dann nicht gegeben sind, wenn Ansprüche Berechtigter (während der Sicherstellung nach Maßgabe des § 94 StPO) über einen langen Zeitraum nicht geltend gemacht wurden. Trotz der zum Zeitpunkt der Anschlusssicherstellung verstrichenen Zeit von fast zwei Jahren seit der ursprünglichen strafprozessualen Sicherstellung sind keine Rückgabeansprüche gegenüber dem Beklagten geltend gemacht worden, sodass auch deswegen eine Sicherung der Eigentümerinteressen abwegig erscheinen musste.

56

Da hier nicht über den Herausgabeanspruch gemäß § 25 POG zu entscheiden war, konnte auch die Frage der Bedeutung des Verzichts des Klägers auf die Herausgabe von sichergestellten Gegenständen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2016 vor dem Amtsgericht M. offenbleiben.

57

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

58

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 3. Juli 2018

59

Der Streitwert wird auf 3.865,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 03. Juli 2018 - 1 K 1228/17.MZ

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 03. Juli 2018 - 1 K 1228/17.MZ

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 03. Juli 2018 - 1 K 1228/17.MZ zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten


War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, we

Strafprozeßordnung - StPO | § 94 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken


(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. (2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwil

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 136 Behördliches Veräußerungsverbot


Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 90 Begriff der Sache


Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 03. Juli 2018 - 1 K 1228/17.MZ zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 03. Juli 2018 - 1 K 1228/17.MZ zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Mai 2017 - 10 B 17.83

bei uns veröffentlicht am 22.05.2017

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Dezember 2014 wird die Klage auch insoweit abgewiesen, soweit der Beklagte in Nr. I. Satz 1 des Urteils zur Herausgabe des sichergestellten

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 08. Mai 2015 - 7 B 10383/15

bei uns veröffentlicht am 08.05.2015

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 18. März 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Str

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Apr. 2014 - VII ZR 241/13

bei uns veröffentlicht am 10.04.2014

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. August 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Referenzen

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.

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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 18. März 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

2

Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die angegriffene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern.

3

Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die unter Ziffer 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 9. Februar 2015 angeordnete Sicherstellung der Hündin „A“, die von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier abstammt, und Verpflichtung des Antragstellers zur Übergabe der Hündin an das Tierheim des Tierschutzvereins W e.V. wiederherzustellen sowie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die unter Ziffer 4 des Bescheides angedrohte Ersatzvornahme anzuordnen.

4

Entgegen der Auffassung des Antragstellers fehlt es weder an einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (dazu unter I.), noch überwiegt im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen das Suspensivinteresse des Antragstellers das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Gefahrenabwehr (dazu unter II.), weil sich die Ziffern 2 und 4 der angegriffenen Verfügung - jedenfalls nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung - als offensichtlich rechtmäßig erweisen. Die Vollziehung der in Ziffer 2 verfügten Anordnungen ist auch eilbedürftig (dazu unter III.).

5

I. Zu Unrecht rügt der Antragsteller einen Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Er trägt mit seiner Beschwerde vor, es fehle eine auf seinen konkreten Einzelfall abstellende Darlegung, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig sei und dass hinter dem erheblichen öffentlichen Interesse sein Interesse, zunächst von den Folgen der in Ziffer 2 getroffenen Regelungen des von ihm angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 9. Februar 2015 verschont zu bleiben, zurücktreten müsse.

6

Zutreffend geht der Antragsteller davon aus, dass nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. Dieser formell-rechtlichen Anforderung ist allerdings genügt, wenn die Behörde unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls erkennen lässt, aufgrund welcher Überlegungen sie die sofortige Vollziehung als notwendig ansieht; ob sich die angeführten Gründe im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung als tragfähig erweisen, betrifft nicht das formale Begründungserfordernis, sondern die Eilrechtsschutzentscheidung in der Sache. Eine bloß formelhafte Begründung genügt allerdings den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 85 m.w.N.).

7

Die Antragsgegnerin hat die Anordnung des Sofortvollzuges in der streitgegenständlichen Verfügung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß begründet. Sie hat unter Bezugnahme auf den konkreten Fall des Antragstellers hervorgehoben, dass dessen persönliche Interessen zurückzutreten haben, weil er einen gefährlichen Hund trotz bestehender Erlaubnispflicht ohne Erlaubnis halte und auch keine Erlaubnis bekommen könne. Nach der Begründung des Bescheides fehlt es dem Antragsteller am nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHundG erforderlichen berechtigten Interesse zur Haltung eines gefährlichen Hundes, weil es rechtsmissbräuchlich sei, zunächst einen gefährlichen Hund, ohne im Besitz einer Erlaubnis zu sein, in Obhut zu nehmen und ihn dann mit der Begründung zur Vermeidung eines Tierheimaufenthalts behalten zu wollen. Die Antragsgegnerin hat damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie vorliegend den Sofortvollzug wegen der Ordnungsfunktion des Landesgesetzes über gefährliche Hunde, nämlich der effektiven Sicherung des Schutzes der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden, für erforderlich erachte, um angemessen auf die Umgehung der Vorgaben dieses Gesetzes reagieren zu können.

8

II. Entgegen der Auffassung des Antragstellers überwiegt bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Interesse sein Interesse, bis zum Abschluss des Widerspruchs- und ggf. eines Klageverfahrens von den Folgen der in Ziffer 2 und 4 des Bescheides der Antragsgegnerin getroffenen Regelungen verschont zu bleiben.

9

1. Die in dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin unter Ziffer 2 angeordnete Sicherstellung der Hündin ist offensichtlich rechtmäßig.

10

Rechtsgrundlage für die Sicherstellung ist § 22 Nr. 1 POG. Zwar spricht die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur von einer Sicherstellung von Sachen, gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 POG findet sie jedoch für Tiere entsprechend Anwendung (vgl. Urteil des Senats vom 30. Oktober 2009 – 7 A 10723/09.OVG –, AS 38, 114, 115). Die Voraussetzungen des § 22 Nr. 1 POG sind vorliegend gegeben, da die Sicherstellung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erfolgte.

11

Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst dabei jede Norm des geschriebenen Rechts, die den Störer zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet. Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Gefahr von dem sicherzustellenden Gegenstand, hier also der Hündin, selbst ausgeht. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LHundG bedarf derjenige, der einen gefährlichen Hund halten will, der Erlaubnis. Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier und Hunde, die von dieser Rasse abstammen, was vorliegend bei der Hündin „A“ der Fall ist, sind nach § 1 Abs. 2 LHundG gefährliche Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 LHundG. Da der Antragsteller die Hündin hält, ohne im Besitz einer Erlaubnis zu sein, liegt ein Verstoß gegen geltendes Recht vor und die Gefahr für die öffentliche Sicherheit hat sich bereits verwirklicht (vgl. Urteil des Senats vom 30. Oktober 2009 – 7 A 10723/09.OVG –, AS 38, 114, 122).

12

Die Sicherstellung ist auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Denn dem Antragsteller kann – entgegen seiner Auffassung – keine Erlaubnis zur Haltung der Hündin „A“ erteilt werden, weil er – wie das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 2. März 2009 (7 A 11077/08.OVG) und die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid zutreffend ausgeführt haben – gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHundG kein berechtigtes Interesse an der Haltung der gefährlichen Hündin hat.

13

Der Begriff des berechtigten Interesses ist eng auszulegen. Die Erteilung der Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes kommt nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 2. März 2009 – 7 A 11077/08.OVG –, AS 37, 185, 186, und 2. Juli 2007 – 7 B 10486/07.OVG –). Das normale Affektionsinteresse an der Haltung eines Hundes im Sinne des § 1 Abs. 1 LHundG, namentlich des in § 1 Abs. 2 LHundG genannten Typs bzw. der dort genannten Rassen, reicht nach dem Willen des Gesetzgebers nicht aus (vgl. LT-Drucks. 14/3512 S. 11). Entgegen der Auffassung des Antragstellers schließt ein Verhalten, das auf die Umgehung der Vorschriften des Landesgesetzes über gefährliche Hunde gerichtet ist und sich als rechtsmissbräuchliches darstellt, ein berechtigtes Interesse zur Haltung eines gefährlichen Hundes aus.

14

Der Antragsteller hat die Hündin „A“ nicht aus Belangen des Tierschutzes oder aus sozialen Gründen übernommen. Vielmehr wurden die Vorgaben des Landesgesetzes über gefährliche Hunde umgangen. Wie bereits im Beschluss des Senats vom 2. März 2009 (a.a.O.) ausgeführt, ist es rechtsmissbräuchlich, sich erst einen gefährlichen Hund zu verschaffen, um ihn dann - zur Vermeidung oder Beendigung eines Tierheimaufenthalts - legal behalten bzw. wieder aufnehmen zu können. Um die tatsächliche Wirkung des Gesetzes nicht zu beeinträchtigen, ist mit dieser Fallgestaltung in der Regel die Situation gleichzusetzen, in der ein Betroffener ohne entsprechende Erlaubnis einen gefährlichen Hund in Obhut nimmt, selbst wenn er dessen Eigenschaft nicht kennt (Beschluss des Senats vom 2. März 2009, a.a.O.).

15

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nach Maßgabe dieser Grundsätze bei ihm ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHundG an der Haltung der Hündin „A“ nicht anzuerkennen. Selbst wenn die Initiative zum Erwerb der Hündin von seinem Sohn ausgegangen sein mag, so war der Antragsteller selbst nach Lage der Akten offensichtlich an dem Kauf beteiligt. In seinem Antrag auf Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes gemäß § 3 LHundG führte er in einer Anlage zum Antrag aus: „Der Züchter sagte uns, es handelt sich um einen American Bulli, es gäbe keine Probleme mit der Haltung eines solchen Hundes. Wir kauften daraufhin unsere A, … “. Nicht überzeugend sind die Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, wo er nunmehr dargelegt hat, sein Sohn habe den Hund gekauft und er habe erst später Gefallen an dem Tier gefunden. Den Widerspruch zu seinen ursprünglich noch von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin unbeeinflussten Angaben erklärt er nicht. Dieser wird auch nicht dadurch aufgelöst, dass er in seinem Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz angegeben hat, nicht er habe den Hund gekauft, sondern sein Sohn. Er habe gewusst, dass sich sein Sohn einen Hund habe anschaffen wollen, und dieser habe ihm im Vorfeld des Kaufs Fotos von dem Hund gezeigt. Dass er an dem Kauf der Hündin beteiligt war, bekräftigte er bei seiner Antragstellung bei der Antragsgegnerin auch, indem er ausführte, wenn er die Probleme geahnt hätte, wäre der Hund nicht von „ihnen“ gekauft worden. Auch hierauf geht der Antragsteller nicht ein.

16

Zwar reicht die Beteiligung des Antragstellers am Kauf der gefährlichen Hündin bereits aus, um ein berechtigtes Interesse an deren Haltung zu verneinen. Hinzu kommt vorliegend allerdings – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt – darüber hinaus, dass dem berechtigten Interesse entgegensteht, dass der Sohn des Antragstellers, der nach Lage der Akten aufgrund von Verurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten als unzuverlässig im Sinne von § 3 Abs.1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 LHundG anzusehen ist, nicht unerhebliche Einwirkungsmöglichkeiten auf die Hündin hat. Das pauschale Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, dass sein Sohn, mit dem er in seinem eigenen Haus lebt, seit der angeblichen Übernahme des Hundes durch ihn (den Antragsteller) keinen Einfluss auf die Hundehaltung mehr habe, überzeugt nicht. Bei seiner Antragstellung auf Erteilung der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes am 4. November 2014 führte der Antragsteller aus, er habe den Hund mittlerweile übernommen. Die Hündin lebe mit ihnen im Haus. Sie habe zwei Schlafplätze. Einer befinde sich bei ihm im Wohnzimmer und der andere im Obergeschoss bei seinem Sohn. Eine Änderung zu den früheren Verhältnissen, als sein Sohn eine Erlaubnis zur Haltung der gefährlichen Hündin beantragt hatte, zeigt sich damit nicht. Denn der Sohn des Antragstellers gab – worauf das Verwaltungsgericht sich in seiner Entscheidung stützt – in seinem Antrag an, dass die Hündin mit ihnen im Haus lebe und sowohl bei ihm als auch bei dem Antragsteller ihren Korb habe. Hierauf geht der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht ein. Dass sich eine tatsächliche Veränderung in der Einflussmöglichkeit seines Sohnes, der keine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes hat und auch nicht erhalten kann, ergeben hätte und wie sich diese im Verhältnis zu den früheren Haltungsbedingungen auswirkte, hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt. Sein Hinweis, es sei gefahrenabwehrrechtlich belanglos, dass sein Sohn den Hund in seinem Haus sehen könne, entkräftet seinen früheren Vortrag, dass die Hündin auch mit seinem Sohn im Haus lebt und auch bei diesem einen Schlafplatz hat, nicht. Das Vorbringen des Antragstellers bei der Antragstellung im November 2014, dass der Hund mit ihnen im Haus lebe, und die Schilderung des Kaufs lassen unter Berücksichtigung seines späteren lediglich pauschalen Vorbringens den Schluss zu, dass sein Sohn eine nicht unerhebliche Bestimmungsmacht über die Hündin hat und ihm Betreuungsaufgaben zukommen. Selbst unterstellt, der Antragsteller allein sei rechtlich als Halter anzusehen, hat sein Sohn ungeachtet von Abwesenheitszeiten aufgrund von mitunter mehrwöchigen Montageeinsätzen tatsächlich noch so weitgehende Einflussmöglichkeiten auf die Hündin, dass der Gesetzeswille umgangen würde.

17

Entgegen dem Vortrag des Antragstellers kommt auch die Erteilung einer Erlaubnis unter der Auflage, dass sein Sohn die Hündin nicht ausführen darf, nicht in Betracht. Ungeachtet dessen, dass der Sohn des Antragstellers nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LHundG nicht berechtigt ist, die gefährliche Hündin zu führen, erschöpfen sich dessen Einflussmöglichkeiten nach dem Vorbringen des Antragstellers bei seiner Antragstellung bei dem Antragsgegner nicht allein in dem Ausführen der Hündin.

18

2. Die Verpflichtung des Antragstellers zur Übergabe der Hündin an das Tierheim des Tierschutzvereins W e.V. ist offensichtlich rechtmäßig.

19

Nach § 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 POG kann die Antragsgegnerin als zuständige Ordnungsbehörde die sichergestellte Hündin zur Verwahrung einem Dritten überlassen und den Antragsteller verpflichten, die Hündin an diesen herauszugeben. Der Dritte, der die Verwahrung für die Ordnungsbehörde vorzunehmen hat, ist von dieser zu bestimmen. Die Antragsgegnerin hat das zur Aufnahme bereite und zu den Beteiligten räumlich nächstgelegene Tierheim ausgewählt. Umstände, aus denen sich eine Ungeeignetheit des von der Antragsgegnerin ausgewählten Tierheims ergeben könnte, sind nicht vorgetragen worden. Der Antragsteller hat weder im Anhörungsverfahren der Antragsgegnerin noch im gerichtlichen Verfahren ein aufnahmebereites Tierheim benannt oder eine Person, die bereit ist, die gefährliche Hündin aufzunehmen, und die Voraussetzungen für deren Haltung erfüllt.

20

3. Umstände, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der in Ziffer 4 des Bescheides angedrohten Ersatzvornahme ergeben könnte, sind nicht vorgetragen worden.

21

III. Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht auch eine das besondere Vollziehungsinteresse rechtfertigende Eilbedürftigkeit der angeordneten Sicherstellung der Hündin und Verpflichtung zur Herausgabe an das Tierheim des Tierschutzvereins W e.V..

22

Zwar kann die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Grundverfügung allein die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht tragen, aber vorliegend sind besondere Gründe gegeben, die die Verwirklichung der in Ziffer 2 des Bescheides getroffenen Anordnungen vor der Entscheidung über den eingelegten Rechtsbehelf des Antragstellers erfordern und damit die Durchbrechung des vom Gesetzgeber als Regelfall vorgesehenen Suspensiveffekts rechtfertigen.

23

Ziel der Erlaubnispflicht des § 3 LHundG ist, die Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren, die von gefährlichen Hunden ausgehen können, soweit wie möglich zu reduzieren (LT-Drucks. 14/3512 S. 11). Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt gerade der Zuverlässigkeit als Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes eine wesentliche Bedeutung im Rahmen der Gefahrenvorsorge zu (vgl. LT-Drucks. 14/3512 S. 12). Der Sohnes des Antragstellers, der nach Lage der Akten als unzuverlässig im Sinne von § 3 Abs.1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 LHundG anzusehen ist, hat – wie bereits oben ausgeführt – erhebliche Möglichkeiten, auf die gefährliche Hündin einzuwirken, sodass eine erhöhte Gefährdungslage, die die sofortige Sicherstellung der Hündin „A“ durch Übergabe an das Tierheim erfordert, besteht.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

25

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG.

Tenor

I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Dezember 2014 wird die Klage auch insoweit abgewiesen, soweit der Beklagte in Nr.

I. Satz 1 des Urteils zur Herausgabe des sichergestellten Bargeldbetrags in Höhe von 13.200 Euro und 100 US Dollar an den Kläger verpflichtet wurde.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Herausgabe bei ihm sichergestellten Bargelds in Höhe von 13.200 Euro und 100 US Dollar.

Der Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger und bereits mehrfach, unter anderem wegen Betäubungsmitteldelikten, vorbestraft. Wegen unerlaubten Erwerbs bzw. Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilte ihn das Amtsgericht M. am 6. November 2008 und 12. Juli 2011 jeweils zu einer Geldstrafe von 60 bzw. 50 Tagessätzen. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts K. vom 20. September 2011 wurde er wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen des Strafgerichts war der Kläger am 6. Februar 2011 mit dem ICE aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatte dabei 992,5 g Marihuana mit sich geführt, das er als Kurier gegen Lohn für einen unbekannt gebliebenen Auftraggeber transportierte. Mit Urteil des Amtsgerichts M. vom 14. Februar 2014, rechtskräftig seit 22. Februar 2014, wurde er wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger zusammen mit einem weiteren Angeklagten im Januar 2013 Handel mit Marihuana in einer Menge von 1,7 kg betrieben hatte. Auch aufgrund dieser Verurteilung befand sich der Kläger bis 9. Dezember 2015 in Haft.

Bei einer Kontrolle am 7. September 2011 in München wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Rotlichtverstoß) stellten die Polizeibeamten bei einer INPOL-Abfrage fest, dass der Kläger in der Vergangenheit im Bundesgebiet unter verschiedenen Aliasnamen aufgetreten ist. Bei einer mit Einwilligung des Klägers durchgeführten Durchsuchung des auf eine andere Person zugelassenen Fahrzeugs fanden die Polizeibeamten im Handschuhfach einen Geldbeutel mit insgesamt 10.200 Euro (Stückelung: 20 × 500 Euro, 1 x 100 Euro, 2 × 50 Euro), in einer Fototasche weitere 3.000 Euro (Stückelung: 6 × 100 Euro, 48 × 50 Euro) sowie 100 US Dollar. Zur Herkunft des Bargeldes gab der Kläger an, dass er es von Leuten aus Nigeria bekommen hätte, um in Deutschland ein Fahrzeug für seinen Onkel zu kaufen. Weitere Angaben wollte der ersichtlich nervöse und zunehmend aggressive Kläger nicht machen. Nachdem die Polizeibeamten im Handschuhfach des Fahrzeugs eine Ladung des Amtsgerichts K. sowie eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2011 jeweils wegen unerlaubter Einfuhr und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gefunden hatten, beschlagnahmten sie das beim Kläger gefundene Bargeld (sowie zwei nicht mehr streitgegenständliche Handys) nach §§ 111b ff. StPO.

Der Bevollmächtigte des Klägers forderte am 20. September 2011 vom Beklagten das beschlagnahmte Bargeld heraus und machte geltend, das Geld sei dem Kläger von Herrn P. A. in Aachen in bar übergeben worden mit dem Auftrag, dieses Geld bei der Firma H. T. GmbH in Bogen-Furth abzuliefern, um damit ein Handelsgeschäft mit einem Volumen von 575.000 Euro anzubahnen. Zum Beweis wurden eine eidesstattliche Versicherung des Herrn P. A., eine „Proforma-Rechnung“ der Firma H. T. GmbH über 575.000 Euro an die Firma L. S. Company Ltd. in Nigeria, eine E-Mail der Firma H. T. GmbH an Herrn P. A. mit der Aufforderung zur Überweisung von 20.000 Euro auf ein angegebenes Konto sowie ein Flugticket des Herrn P. A. von Frankfurt am Main nach Lagos/Nigeria und zurück (Ankunft in Frankfurt am 29.7.2011) vorgelegt.

Die strafprozessuale Beschlagnahme wurde mit Beschluss des Amtsgerichts M. vom 8. November 2011 bestätigt (§ 94 Abs. 2, § 98 Abs. 2, § 111b Abs. 1 Satz 1, § 111e Abs. 2 StPO), weil der Kläger unter Verdacht stehe, am 7. September 2011 als Kurier für einen Rauschgifthändler tätig gewesen zu sein. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft M. I vom 27. August 2012 gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt, da die zu erwartende Strafe angesichts der in diesem Verfahren verfolgten Tat und der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung durch das Amtsgericht K. vom 20. Dezember 2011 nicht erheblich ins Gewicht falle.

Mit Bescheid vom 3. August 2012 ordnete das Polizeipräsidium M. für den Fall der Aufhebung der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft die präventive Sicherstellung des beschlagnahmten Bargelds in Höhe von 13.200 Euro und 100 US Dollar (sowie der zwei Mobiltelefone) gemäß Art. 25 Nr. 1 und 2 PAG und die öffentliche Verwahrung des Geldes verbunden mit einem Veräußerungs- und Verfügungsverbot an. Es bestehe die gegenwärtige Gefahr im Sinne von Art. 25 Nr. 1 PAG, dass der Kläger mit dem Geld weitere Straftaten wie illegalen Handel mit Betäubungsmitteln begehen werde. Der Nachweis der rechtmäßigen Erlangung des Geldes sei ihm nicht gelungen. Er sei bereits mehrfach einschlägig wegen Handels mit Betäubungsmitteln in Erscheinung getreten. Die von ihm zur Herkunft und beabsichtigten Verwendung des Geldes gemachten Angaben seien weder nachvollziehbar noch glaubhaft.

Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 7. September 2012 mit, dass sie das sichergestellte Bargeld (sowie die Mobiltelefone) freigeben werde.

Gegen den Bescheid vom 3. August 2012 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das sichergestellte Bargeld in Höhe von 13.200 Euro und 100 US Dollar an ihn bzw. seinen Vertreter herauszugeben.

Die Sicherstellung der beiden Mobiltelefone wurde vom Beklagten mit Schreiben vom 8. Januar 2013 aufgehoben und das Verfahren vom Verwaltungsgericht insoweit abgetrennt.

Mit Urteil vom 10. Dezember 2014 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, das sichergestellte Bargeld in Höhe von 13.200 Euro und 100 US Dollar an den Kläger herauszugeben, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Klage sei unbegründet, soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 3. August 2012 begehre, da er hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt werde. Das Gericht sei davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Sicherstellung des Bargelds zum Zeitpunkt ihrer Anordnung vorgelegen hätten, weil zum Zeitpunkt dieser Verfügung hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr bestanden hätten, der Kläger werde das beschlagnahmte Geld im Fall einer Herausgabe unmittelbar zur Begehung von Betäubungsmittelstraftaten verwenden. Diese Gefahr bestehe jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht mehr. Die Sicherstellungsanordnung könne aktuell auch nicht auf Art. 25 Nr. 2 PAG gestützt werden.

Die präventive Sicherstellung einer Sache nach Art. 25 Nr. 1 PAG sei möglich, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass mit dem Geld Straftaten vorbereitet oder gefördert werden sollen. Zum Zeitpunkt der Sicherstellungsanordnung habe der Beklagte zu Recht angenommen, beim Kläger bestehe die gegenwärtige Gefahr, dass er das beschlagnahmte Geld im Fall einer Herausgabe unmittelbar zur Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verwenden werde. Nach polizeilichen Erkenntnissen sei der Kläger seit einigen Jahren im Drogenmilieu aufgefallen, habe intensiv Marihuana und Kokain konsumiert und sei deshalb auch schon in stationärer Entgiftungsbehandlung (2010) gewesen. Er sei - neben früheren Verurteilungen wegen unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln (2008 und 2011) - als Rauschgiftkurier tätig gewesen und deswegen mit Urteil des Amtsgerichts K. vom 20. September 2011 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Auch im Zuge der Beschlagnahme des streitgegenständlichen Bargelds am 7. September 2011 sei gegen den Kläger wegen des Verdachts einer Kuriertätigkeit für einen Rauschgifthändler strafrechtlich ermittelt worden. Dieses Strafverfahren sei schließlich aufgrund der Regelung des § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden, die einen hinreichenden Tatverdacht beim Beschuldigten voraussetze. Die Annahme des Beklagten, das beim Kläger aufgefundene Geld stamme aus dem Betäubungsmittelhandel und solle hierfür wieder eingesetzt werden, werde durch dessen aktuelle Verurteilung durch das Amtsgericht M. vom 14. Februar 2014 bestätigt. Schließlich rechtfertige auch die Stückelung des beim Kläger aufgefundenen Bargelds den Verdacht der Herkunft aus dem Drogenhandel. Für eine Kuriertätigkeit des Klägers spreche zudem, dass dieser bereits am 25. Juni 2011 bei einer polizeilichen Kontrolle in einem Personenzug einen Geldbetrag in Höhe von 11.000 Euro mit sich geführt habe, der nicht aus eigenen Ersparnissen oder Geldmitteln gestammt haben könne. Der Vortrag des Klägers zum Mitführen des hohen Geldbetrags am 7. September 2011 sei weder nachvollziehbar noch schlüssig.

Die zum Zeitpunkt der Sicherstellungsanordnung (noch) vorliegende gegenwärtige Gefahr der Verwendung des Geldes für erneute Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz bestehe jedoch zur Überzeugung des Gerichts zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr. Das sichergestellte Geld sei demgemäß nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG an den Kläger herauszugeben, da die Voraussetzungen für die Sicherstellung (nachträglich) weggefallen seien. Der Kläger befinde sich derzeit in Strafhaft, die auch noch längere Zeit (bis Mitte 2016) andauern werde. Die nach Art. 25 Nr. 1 PAG erforderliche gegenwärtige Gefahr verlange eine besondere zeitliche Nähe und einen besonders hohen Grad an Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Eine derartige Gefährdungsprognose sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt. Die bloße (theoretische) Möglichkeit, dass der Kläger mit dem Geld, obwohl er in Strafhaft sitze, Betäubungsmittel erwerben und mit diesen handeln werde, sei hierfür nicht ausreichend. Zugunsten des Klägers sei weiter zu berücksichtigen, dass er bereits in der Vergangenheit versucht habe, vom Drogenkonsum wegzukommen. Auch die Tatsache, dass der Kläger erstmals zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, werde nicht ohne Einfluss auf ihn bleiben. Weiter spreche gegen eine Reinvestition des Geldes in Betäubungsmittelgeschäfte, dass der Kläger einen ganz erheblichen Teil davon seinem Strafverteidiger versprochen habe, der diesen mit Nachdruck fordere. Zudem habe der Kläger noch nicht beglichene Schulden aus dem strafgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger das Geld an andere Personen zur deliktischen Verwendung weiterleite, fehlten. Auch die Voraussetzungen einer Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 2 PAG lägen aktuell nicht vor. Voraussetzung für den Schutz privater Rechte sei nämlich, dass die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 2 PAG vorlägen. Drogenkonsumenten, die den gewünschten Stoff erhalten hätten, würden aber kein Rückgaberecht und keine Rückzahlung des Geldes geltend machen und bedürften dazu auch nicht der polizeilichen Hilfe. Bei Erlösen aus dem Betäubungsmittelhandel gehe das Gericht davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 2 PAG dann entfallen seien, wenn Ansprüche Berechtigter - wie vorliegend - über einen langen Zeitraum nicht geltend gemacht worden seien.

Das Gericht teile im Übrigen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (U.v. 24.6.2014 - 1 A 255/12 - juris Rn. 26), dass die dauerhafte Einziehung deliktisch erlangter Vermögensgegenstände und die Übertragung des Eigentums an diesen Gegenständen an den Staat allein Gegenstand der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung in Gestalt des einfachen und erweiterten Verfalls (§§ 73 ff. StGB) sein könne und daneben eine präventiv-polizeiliche Gewinnabschöpfung weder notwendig noch rechtlich zulässig sei.

Die vom Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Herausgabeverpflichtung zugelassene Berufung begründet der Beklagte im Wesentlichen wie folgt: Einen Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Bargeldbetrags gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG habe der Kläger nicht. Seine Klage sei auch insoweit unbegründet. Der Kläger sei am 9. Dezember 2015 aus der Strafhaft entlassen worden. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass bei Erlass der Sicherstellungsanordnung am 3. August 2012 die konkrete Gefahr bestanden habe, der Kläger werde das beschlagnahmte Geld im Fall einer Herausgabe unmittelbar zur Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verwenden. Soweit das Verwaltungsgericht die gegenwärtige Gefahr allerdings im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht mehr als gegeben ansehe, stelle es zu hohe Anforderungen an die Gefahrenprognose. Es hätte hinreichend konkreter Umstände für die Annahme bedurft, dass die (zunächst) zu Recht bejahte gegenwärtige Gefahr nachfolgend entfallen sei. Schon mit Blick auf die Regelung des Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG verbiete sich eine zu enge Auslegung des Tatbestandsmerkmals „gegenwärtig“, da nach dieser Regelung eine gegenwärtige Gefahr für einen erheblichen Zeitraum fortbestehen und damit naturgemäß nicht in jedem Augenblick mit gleicher Aktualität drohen könne. Auch habe das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Umstände verkannt, da es dem Kläger in der Justizvollzugsanstalt jederzeit möglich gewesen sei, über das Geld zu bestimmen oder zu verfügen. Auch während dieser Zeit habe - wenn auch gegebenenfalls unter erschwerten Bedingungen - die gegenwärtige Gefahr der Reinvestition des sichergestellten Geldbetrags in Betäubungsmittelgeschäfte oder eine Zurückführung in den kriminellen Kreislauf gedroht. Die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die Freiheitsstrafe werde nicht ohne Einfluss auf den Kläger bleiben, dieser habe bereits in der Vergangenheit versucht, vom Drogenkonsum wegzukommen, und einen ganz erheblichen Teil des Geldes seinem Strafverteidiger versprochen, reichten nicht aus, von der Annahme einer gegenwärtigen Gefahr Abstand zu nehmen. Aufgrund der erheblichen schädigenden Wirkung von Betäubungsmitteldelikten dürften die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit bei der Beurteilung der gegenwärtigen Gefahr ohnehin nicht zu hoch angesetzt werden. Der Kläger gehöre selbst der organisierten Kriminalität im Drogenmilieu an und sei wiederholt als Kurier tätig gewesen. Aufgrund des hohen Organisationsgrades innerhalb dieses Milieus sei davon auszugehen, dass die Auftraggeber des Klägers weiterhin ein großes Interesse an der Übergabe des Geldes hätten. Frühere Strafverfahren und bereits verhängte strafrechtliche Sanktionen hätten bisher keinen positiven Einfluss auf das Verhalten des Klägers bewirkt, der selbst während des Laufs einer offenen Bewährung erneut eine Betäubungsmittelstraftat begangen habe. Zudem sei gerade im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln die Rückfallquote sehr hoch. Selbst ein (unterstelltes) Versprechen des Geldes an den Rechtsanwalt bedeute nicht, dass dieser das Geld auch tatsächlich erhalten werde. Die Herausgabe sei zudem nach Art. 28 Abs. 1 PAG ausgeschlossen, da der Kläger Nicht-Berechtigter im Sinne dieser Bestimmung sei. Zwar handle es sich bei dem Geld nicht um abhanden gekommene Sachen im Zusammenhang mit Straftaten wie Diebstahl, Hehlerei etc. Stamme das Geld jedoch wie vorliegend aus einer erheblichen Straftat, insbesondere aus dem Bereich der Betäubungsmitteldelikte, bestehe aber Raum für eine „präventive polizeiliche Gewinnabschöpfung“, weil damit sichergestelltes Geld aus erheblichen Straftaten dem kriminellen Kreislauf entzogen werde. Im Übrigen sei die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch den Kläger rechtsmissbräuchlich, da er das Geld aus sittenwidrigen strafbaren Geschäften erlangt habe.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Dezember 2014 die Klage auch insoweit abzuweisen, soweit der Beklagte in Nr. I. Satz 1 des Urteils zur Herausgabe des sichergestellten Bargeldbetrags in Höhe von 13.200 Euro und 100 US Dollar an den Kläger verpflichtet wurde.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, eine gegenwärtige Gefahr im Sinne von Art. 25 Nr. 1 PAG und damit ein Fortbestehen dieser Sicherstellungsvoraussetzung könne schon mit Blick auf seine Entwicklung und Resozialisierung nach der Haftentlassung (Ende 2015) nicht mehr festgestellt werden. Aber auch im Hinblick auf seine erheblichen Schulden aus vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten und die erfolgte Forderungsabtretung an seinen Bevollmächtigten (wegen dessen Honorarforderungen) bestehe nun nicht mehr die Gefahr, dass er das beschlagnahmte Geld im Fall einer Herausgabe unmittelbar zur Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verwenden werde.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wurden mit den Parteien unter anderem die Entwicklung des Klägers seit seiner Haftentlassung und in die aktuelle Gefahrenprognose möglicherweise einzustellende Umstände erörtert; auf die Sitzungsniederschrift wird insoweit Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Der vom Kläger mit der Leistungsklage gegen den Beklagten verfolgte Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG auf Herausgabe des sichergestellten Bargelds besteht nicht, weil die Voraussetzungen für die Sicherstellung nicht (nachträglich) weggefallen sind. Daher ist das vom Beklagten (teilweise) angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit abzuändern und die Klage auch bezüglich dieses hilfsweise geltend gemachten Anspruchs abzuweisen.

Die allgemeine Leistungsklage (s. § 43 Abs. 2 VwGO), mit der der Kläger trotz bestandskräftig gewordener Sicherstellungsanordnung des Beklagten vom 3. August 2012 (durch rechtskräftige Abweisung seiner diesbezüglichen Anfechtungsklage durch das Erstgericht) prozessual in zulässiger Weise den Herausgabeanspruch gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG wegen nachträglichen Wegfalls der Voraussetzungen für die Sicherstellung geltend macht (vgl. dazu BayVGH, U. v. 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 - juris Rn. 35; Senftl in Beck‘scher Online-Kommentar Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 20.4.2017, PAG Art. 28 Rn. 23 ff.), ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen für die Sicherstellung des - in öffentlich-rechtliche Verwahrung genommenen - Bargelds nicht im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG nachträglich weggefallen. Die dafür erforderliche maßgebliche Änderung der Sachlage in Form des Wegfalls der gegenwärtigen Gefahr nach Art. 25 Nr. 1 PAG ist weder aufgrund der inzwischen ohnehin beendeten Strafhaft noch der persönlichen Entwicklung und der aktuellen Lebensumstände des Klägers festzustellen (nachfolgend 1.). Auch sonstige Umstände wie die unstreitig beim Kläger noch bestehenden erheblichen Schulden oder etwa der durch das Amtsgericht M. mit Beschluss vom 6. Juni 2013 angeordnete dingliche Arrest in das Vermögen des Klägers in Höhe von 15.000 Euro lassen die tatbestandsmäßige Gefahr nach Art. 25 Nr. 1 PAG nicht entfallen (nachfolgend 2.). Nichts anderes gilt schließlich bezüglich des klägerischen Einwands, aufgrund der bereits im Februar 2014 erfolgten „Forderungsabtretung“ an seinen Bevollmächtigten wegen erheblicher Honorarforderungen (aus Prozessvertretungen) erhalte er das herauszugebende Bargeld gar nicht erst, weshalb er dieses auch nicht zur Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verwenden könne (nachfolgend 3.).

1. Gemäß Art. 25 Nr. 1 PAG kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Sicherstellung von Bargeld zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr insbesondere auch dann in Betracht kommt, wenn das Bargeld zur Begehung von Straftaten verwendet werden soll, wobei sowohl die besondere zeitliche Nähe als auch ein besonders hoher Grad an Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erforderlich ist. Dies bedingt eine entsprechend abgesicherte Prognose, das heißt, es müssen hinreichend konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Geld unmittelbar oder in allernächster Zeit zur Vorbereitung oder Begehung von Straftaten verwendet werden wird. Ein bloßer Gefahrenverdacht oder bloße Vermutungen reichen dafür nicht aus; allerdings gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 17.9.2015 - 10 CS 15.1435, 10 C 1510 C 15.1434 - juris Rn. 21 m.w.N.).

Während für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Sicherstellungsanordnung (hier: der vom 3. August 2012) im Rahmen einer Anfechtungsklage und die dabei anzustellende Gefahrenprognose grundsätzlich die konkreten Verhältnisse bzw. Gegebenheiten zum Zeitpunkt der angefochtenen Maßnahme maßgeblich sind (ex-ante Betrachtung, vgl. Senftl in Beck‘scher Online-Kommentar Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 20.4.2017, PAG Art. 25 Rn. 17), ist bei der in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG geregelten (speziellen) gesetzlichen Herausgabepflicht der Polizei und dem korrespondierenden Herausgabeanspruch (bei nachträglichem Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen) nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts schon aus materiellen Gründen auf die Sachlage abzustellen, wie sie im Zeitpunkt der (letzten) gerichtlichen Entscheidung besteht.

Zum danach maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs besteht aber weiterhin die gegenwärtige Gefahr, dass das sichergestellte Bargeld im Fall einer Herausgabe an den Kläger, bei dem es sichergestellt worden ist, zur Begehung von Betäubungsmittelstraftaten verwendet wird. Das ergibt sich aus Folgendem: Das Verwaltungsgericht hat in seinem insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil vom 10. Dezember 2014 die Anfechtungsklage des Klägers gegen die polizeiliche Sicherstellungsanordnung vom 3. August 2012 abgewiesen. Damit steht rechtskräftig fest, dass die angefochtene Verfügung auf der Grundlage des Art. 25 Nr. 1 PAG nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Gesamtwürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) aller Umstände hinreichend konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme festgestellt, dass die beim Kläger sichergestellten Bargeldmittel aus dem Betäubungsmittelhandel stammen und dass sie zu diesem Zweck auch wieder eingesetzt werden sollten. Weder die seit Ende 2015 ohnehin beendete Strafhaft noch die persönliche Entwicklung des Klägers nach Haftende und seine aktuellen Lebensumstände ergeben Gesichtspunkte, aufgrund derer von einer maßgeblichen Änderung dieses - rechtskräftig festgestellten - Sachverhalts und einem nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung ausgegangen werden könnte.

Auch wenn der Kläger inzwischen aus der Strafhaft entlassen worden ist, ist hier zunächst klarzustellen, dass nach Auffassung des Senats schon die Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestehe lediglich die (bloße) Möglichkeit, dass der (damals noch) in Strafhaft befindliche Kläger im Fall der Herausgabe mit dem Geld Betäubungsmittel erwerbe oder mit diesen handle, da dazu Erkenntnisse „empirisch wenig gesichert“ seien und „keine belastbaren Zahlen“ existierten, nicht überzeugt. Denn der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bereits mehrfach im Rahmen organisierter Drogenkriminalität als Kurier für den Transport von Rauschgift bzw. von Geldmitteln für den Betäubungsmittelhandel tätig geworden ist, selbst mit Betäubungsmitteln in erheblicher Menge gehandelt hat und dass trotz möglicher Beschränkungen der freien Verfügbarkeit über Bargeld und Eigengeldguthaben bei Strafgefangenen jedenfalls die Weiterleitung und Zuführung des - nicht dem Kläger, sondern Dritten gehörenden - Drogengeldes wieder in den Kreislauf der organisierten Drogenkriminalität und erneuter Betäubungsmittelgeschäfte besonders naheliegend ist. Wenn das Verwaltungsgericht bei dieser Ausgangslage nur die Wahrscheinlichkeit des Erwerbs von Betäubungsmitteln oder den Handel mit Betäubungsmitteln durch den Kläger in der Haft selbst in den Blick nimmt und insoweit empirisch gesicherte Erkenntnisse und belastbare Zahlen verlangt, stellt es letztlich zu hohe Anforderungen an den Prognosemaßstab. Denn dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmittel ausgehen, schwerwiegend sind und ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren; die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit der Bürger nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen besonders hohen Rang ein (stRspr im Aufenthaltsrecht; vgl. z.B. BVerwG, U.v. 14.5.2013 - 1 C 13.12 - juris Rn. 12 m.w.N.). Schon mit Blick auf den nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts auch bei dieser tatrichterlichen Gefahrenprognose geltenden differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab dürfen insoweit an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.

Auch eine grundlegende Verhaltensänderung des Klägers insbesondere beim Drogenkonsum und eine gelungene Resozialisierung nach Beendigung seiner Strafhaft vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Kläger, der nach den Angaben seiner Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung wieder bei seiner Ehefrau in Aachen lebt und (weiterhin) Sozialleistungen bezieht, konsumiert offensichtlich nach wie vor Drogen. Auch wenn er diesbezüglich bisher strafrechtlich nicht erneut verurteilt worden ist, ergibt sich dies zur Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs aus den durch den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Eintragungen in der Vorgangsverwaltung der nordrhein-westfälischen Polizei über zwei Vorfälle im Jahr 2016 wegen vorsätzlicher Körperverletzung gegenüber einer Prostituierten unter Drogeneinfluss (Kokain) und häuslicher Gewalt bzw. Sachbeschädigung (ebenfalls unter wahrscheinlichem Drogeneinfluss). Nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Bewältigung der langjährigen Drogenproblematik beim Kläger sind dagegen nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen, der Kläger habe bereits in der Vergangenheit versucht, vom Drogenkonsum wegzukommen, und die erstmalige längere Freiheitsstrafe werde nicht ohne (positiven) Einfluss auf ihn bleiben, im Rahmen der angestellten Gefahrenprognose als nicht tragfähig. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass der Kläger nach wie vor Teil des Drogenmilieus und auch insoweit eine maßgebliche Änderung der Sachlage gerade nicht eingetreten ist.

2. Der vom Verwaltungsgericht bei seiner Gefahrenprognose weiter berücksichtigte Umstand, dass der Kläger noch erhebliche Schulden insbesondere aus früheren Gerichtsverfahren hat, bewirkt ebenso wenig einen nachträglichen Wegfall der gegenwärtigen Gefahr im Sinne des Art. 25 Nr. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG wie der von den Klägerbevollmächtigten unter anderem angeführte, mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 6. Juli 2013 verfügte dingliche Arrest in Höhe von 15.000 Euro in das Vermögen des Klägers.

Für den Senat sind vor dem Hintergrund des langjährigen intensiven Betäubungsmittelkonsums und der einschlägigen kriminellen Vergangenheit und Einbindung in die organisierte Drogenkriminalität keine nachvollziehbaren und überzeugenden Gründe ersichtlich, warum der Kläger im Fall der Herausgabe das sichergestellte Bargeld, das ihm von Dritten für Betäubungsmittelgeschäfte überlassen worden ist, nunmehr zur Tilgung seiner (sonstigen) Schulden und nicht wie in der Vergangenheit wieder für kriminelle Zwecke, d.h. einen erneuten Erwerb von Betäubungsmitteln oder das Handeltreiben mit Drogen, verwenden sollte.

Der angeführte dingliche Arrest in das Vermögen des Klägers wurde vom Amtsgericht M. wegen der zu erwartenden Anordnung des Verfalls von Wertersatz (§ 73a StGB) im Strafverfahren gegen den Kläger (vor dem Amtsgericht M.) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gerichtlich verfügt (s. § 111d StPO). Eine gerichtliche Anordnung von Wertersatzverfall erfolgte beim Kläger jedoch im Urteil des Amtsgerichts M. vom 14. Februar 2014 nicht, weshalb dieser Einwand schon deshalb ins Leere läuft.

3. Nicht durchgreifend ist schließlich der Einwand, aufgrund der bereits im Februar 2014 erfolgten „Forderungsabtretung“ an seinen Bevollmächtigten wegen erheblicher Honorarforderungen (aus Prozessvertretungen) erhalte der Kläger das herauszugebende Bargeld gar nicht erst, weshalb er dieses auch nicht zur Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verwenden könne. Denn dabei wird schon verkannt, dass eine wirksame Abtretung des Herausgabeanspruchs bezüglich des (bestandskräftig) sichergestellten und in behördliche Verwahrung genommenen Bargelds hier rechtlich gar nicht möglich war. Misst man (auch) der polizeilichen präventiven Sicherstellung die Wirkung eines Veräußerungs- bzw. Verfügungsverbots zu (zur entsprechenden ausdrücklichen Klarstellung für die strafprozessuale Beschlagnahme vgl. § 111c Abs. 5 StPO: relatives Veräußerungsverbot nach § 136 BGB; vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, Kommentar, 60. Aufl. 2017, § 111c Rn. 10 auch unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/700 S. 17), entsteht das Veräußerungsverbot bereits mit dem Vollzug der Sicherstellung. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man die in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG begründete Herausgabepflicht und den damit korrespondierenden Herausgabeanspruch als (rein) persönliche Forderung des früheren Gewahrsamsinhabers verbunden mit einem Abtretungsverbot versteht (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayrisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Aufl. 2014, PAG Art. 28 Rn. 8; vgl. insoweit auch die Begründung zu § 24 Abs. 1 MEPolG in v. Brauchitsch, Verwaltungsgesetze des Bundes und der Länder, Bd. III: Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 1982, Teil A Musterentwurf § 24 Rn. 1, wonach der Polizei nicht zugemutet werden kann, die Berechtigung an der Sache zu prüfen). Unabhängig davon hat der Beklagte im bestandskräftig gewordenen Sicherstellungsbescheid vom 3. August 2012 in Nr. 2. verbindlich festgestellt, dass die verfügte Sicherstellung und die Überführung des sichergestellten Gegenstands in ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis gleichzeitig ein Veräußerungsverbot umfasst, das auch andere Verfügungen als Veräußerungen ausschließt. Damit konnte der Kläger aber eine wirksame „Forderungsabtretung“ gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten nach erfolgter Sicherstellung des Bargelds nicht vornehmen.

Im Übrigen ist es schon aus systematischen Gründen nicht möglich, den Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG allein durch eine entsprechende Verfügung wie die Abtretung des Herausgabeanspruchs herbeizuführen mit der Begründung, damit sei die im Fall der Herausgabe der Sache an den Betroffenen der Sicherstellung (hier: Kläger) andernfalls anzunehmende gegenwärtige Gefahr im Sinne des Art. 25 Nr. 1 PAG nicht mehr gegeben. Denn nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG sind die Sachen, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Eine Herausgabe an eine andere Person kommt gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 PAG überhaupt nur dann in Betracht, wenn die Herausgabe an die in Satz 1 der Vorschrift bezeichnete Person nicht möglich ist. Die Herausgabepflicht ist also die (gesetzlich angeordnete) Folge des Wegfalls der Voraussetzungen für die Sicherstellung gegenüber dem von der Maßnahme Betroffenen, umfasst aber gerade nicht den Fall, in dem wie hier der ursprüngliche Sicherstellungzweck unter Umständen erst bei einer Herausgabe der Sache an einen vom Betroffenen „ermächtigten“ Dritten wegfallen würde.

Diese Auslegung der Vorschriften der präventiven polizeilichen Sicherstellung nach Art. 25 ff. PAG steht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht im Widerspruch zu den Regelungen der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung nach den §§ 73 ff. StGB. Der Senat hat bereits wiederholt auf die unterschiedliche Zielrichtung der Regelungen in §§ 73 ff. StGB einerseits und der ordnungsrechtlichen polizeilichen Eingriffsermächtigungen zur Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung aufgrund des landesrechtlichen Polizeiaufgabengesetzes hingewiesen (vgl. zuletzt U.v. 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 - juris Rn. 49; so auch VG Hamburg, B.v. 9.2.2017 - 17 E 7585/16 - juris Rn. 44 ff.). Beim Kläger wird nicht Vermögen „abgeschöpft“. Vielmehr ist Zweck und Zielrichtung dieser präventiven polizeilichen Sicherstellung die - unter Umständen auch dauerhafte - Verhinderung, dass er das bei ihm sichergestellte Drogengeld alsbald nach der Herausgabe wieder für Drogengeschäfte verwendet bzw. das ihm als Kurier der organisierten Drogenkriminalität überlassene Bargeld wieder in diesen Kreislauf zurückführt.

Nach alledem kommt es nicht mehr entscheidungserheblich auf die weitere vom Beklagten noch aufgeworfene Frage an, ob der Kläger überhaupt als „Berechtigter“ im Sinne der Rechtsprechung des Senats (vgl. U.v. 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 - juris), wonach ein Herausgabeanspruch nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG nur von demjenigen geltend gemacht werden kann, dem ein Recht an der Sache zusteht, anzusehen ist.

Dahinstehen kann ferner, ob die Sicherstellung des Bargelds zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung neben Art. 25 Nr. 1 PAG auch auf Art. 25 Nr. 2 PAG gestützt werden könnte, weil - wie der Beklagte meint - die Sicherstellung des Drogengelds in Konstellationen wie der Vorliegenden auch dem Schutz privater Rechte dient.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Tenor

I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Dezember 2014 wird die Klage auch insoweit abgewiesen, soweit der Beklagte in Nr.

I. Satz 1 des Urteils zur Herausgabe des sichergestellten Bargeldbetrags in Höhe von 13.200 Euro und 100 US Dollar an den Kläger verpflichtet wurde.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Herausgabe bei ihm sichergestellten Bargelds in Höhe von 13.200 Euro und 100 US Dollar.

Der Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger und bereits mehrfach, unter anderem wegen Betäubungsmitteldelikten, vorbestraft. Wegen unerlaubten Erwerbs bzw. Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilte ihn das Amtsgericht M. am 6. November 2008 und 12. Juli 2011 jeweils zu einer Geldstrafe von 60 bzw. 50 Tagessätzen. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts K. vom 20. September 2011 wurde er wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen des Strafgerichts war der Kläger am 6. Februar 2011 mit dem ICE aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatte dabei 992,5 g Marihuana mit sich geführt, das er als Kurier gegen Lohn für einen unbekannt gebliebenen Auftraggeber transportierte. Mit Urteil des Amtsgerichts M. vom 14. Februar 2014, rechtskräftig seit 22. Februar 2014, wurde er wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger zusammen mit einem weiteren Angeklagten im Januar 2013 Handel mit Marihuana in einer Menge von 1,7 kg betrieben hatte. Auch aufgrund dieser Verurteilung befand sich der Kläger bis 9. Dezember 2015 in Haft.

Bei einer Kontrolle am 7. September 2011 in München wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Rotlichtverstoß) stellten die Polizeibeamten bei einer INPOL-Abfrage fest, dass der Kläger in der Vergangenheit im Bundesgebiet unter verschiedenen Aliasnamen aufgetreten ist. Bei einer mit Einwilligung des Klägers durchgeführten Durchsuchung des auf eine andere Person zugelassenen Fahrzeugs fanden die Polizeibeamten im Handschuhfach einen Geldbeutel mit insgesamt 10.200 Euro (Stückelung: 20 × 500 Euro, 1 x 100 Euro, 2 × 50 Euro), in einer Fototasche weitere 3.000 Euro (Stückelung: 6 × 100 Euro, 48 × 50 Euro) sowie 100 US Dollar. Zur Herkunft des Bargeldes gab der Kläger an, dass er es von Leuten aus Nigeria bekommen hätte, um in Deutschland ein Fahrzeug für seinen Onkel zu kaufen. Weitere Angaben wollte der ersichtlich nervöse und zunehmend aggressive Kläger nicht machen. Nachdem die Polizeibeamten im Handschuhfach des Fahrzeugs eine Ladung des Amtsgerichts K. sowie eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2011 jeweils wegen unerlaubter Einfuhr und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gefunden hatten, beschlagnahmten sie das beim Kläger gefundene Bargeld (sowie zwei nicht mehr streitgegenständliche Handys) nach §§ 111b ff. StPO.

Der Bevollmächtigte des Klägers forderte am 20. September 2011 vom Beklagten das beschlagnahmte Bargeld heraus und machte geltend, das Geld sei dem Kläger von Herrn P. A. in Aachen in bar übergeben worden mit dem Auftrag, dieses Geld bei der Firma H. T. GmbH in Bogen-Furth abzuliefern, um damit ein Handelsgeschäft mit einem Volumen von 575.000 Euro anzubahnen. Zum Beweis wurden eine eidesstattliche Versicherung des Herrn P. A., eine „Proforma-Rechnung“ der Firma H. T. GmbH über 575.000 Euro an die Firma L. S. Company Ltd. in Nigeria, eine E-Mail der Firma H. T. GmbH an Herrn P. A. mit der Aufforderung zur Überweisung von 20.000 Euro auf ein angegebenes Konto sowie ein Flugticket des Herrn P. A. von Frankfurt am Main nach Lagos/Nigeria und zurück (Ankunft in Frankfurt am 29.7.2011) vorgelegt.

Die strafprozessuale Beschlagnahme wurde mit Beschluss des Amtsgerichts M. vom 8. November 2011 bestätigt (§ 94 Abs. 2, § 98 Abs. 2, § 111b Abs. 1 Satz 1, § 111e Abs. 2 StPO), weil der Kläger unter Verdacht stehe, am 7. September 2011 als Kurier für einen Rauschgifthändler tätig gewesen zu sein. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft M. I vom 27. August 2012 gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt, da die zu erwartende Strafe angesichts der in diesem Verfahren verfolgten Tat und der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung durch das Amtsgericht K. vom 20. Dezember 2011 nicht erheblich ins Gewicht falle.

Mit Bescheid vom 3. August 2012 ordnete das Polizeipräsidium M. für den Fall der Aufhebung der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft die präventive Sicherstellung des beschlagnahmten Bargelds in Höhe von 13.200 Euro und 100 US Dollar (sowie der zwei Mobiltelefone) gemäß Art. 25 Nr. 1 und 2 PAG und die öffentliche Verwahrung des Geldes verbunden mit einem Veräußerungs- und Verfügungsverbot an. Es bestehe die gegenwärtige Gefahr im Sinne von Art. 25 Nr. 1 PAG, dass der Kläger mit dem Geld weitere Straftaten wie illegalen Handel mit Betäubungsmitteln begehen werde. Der Nachweis der rechtmäßigen Erlangung des Geldes sei ihm nicht gelungen. Er sei bereits mehrfach einschlägig wegen Handels mit Betäubungsmitteln in Erscheinung getreten. Die von ihm zur Herkunft und beabsichtigten Verwendung des Geldes gemachten Angaben seien weder nachvollziehbar noch glaubhaft.

Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 7. September 2012 mit, dass sie das sichergestellte Bargeld (sowie die Mobiltelefone) freigeben werde.

Gegen den Bescheid vom 3. August 2012 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das sichergestellte Bargeld in Höhe von 13.200 Euro und 100 US Dollar an ihn bzw. seinen Vertreter herauszugeben.

Die Sicherstellung der beiden Mobiltelefone wurde vom Beklagten mit Schreiben vom 8. Januar 2013 aufgehoben und das Verfahren vom Verwaltungsgericht insoweit abgetrennt.

Mit Urteil vom 10. Dezember 2014 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, das sichergestellte Bargeld in Höhe von 13.200 Euro und 100 US Dollar an den Kläger herauszugeben, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Klage sei unbegründet, soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 3. August 2012 begehre, da er hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt werde. Das Gericht sei davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Sicherstellung des Bargelds zum Zeitpunkt ihrer Anordnung vorgelegen hätten, weil zum Zeitpunkt dieser Verfügung hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr bestanden hätten, der Kläger werde das beschlagnahmte Geld im Fall einer Herausgabe unmittelbar zur Begehung von Betäubungsmittelstraftaten verwenden. Diese Gefahr bestehe jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht mehr. Die Sicherstellungsanordnung könne aktuell auch nicht auf Art. 25 Nr. 2 PAG gestützt werden.

Die präventive Sicherstellung einer Sache nach Art. 25 Nr. 1 PAG sei möglich, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass mit dem Geld Straftaten vorbereitet oder gefördert werden sollen. Zum Zeitpunkt der Sicherstellungsanordnung habe der Beklagte zu Recht angenommen, beim Kläger bestehe die gegenwärtige Gefahr, dass er das beschlagnahmte Geld im Fall einer Herausgabe unmittelbar zur Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verwenden werde. Nach polizeilichen Erkenntnissen sei der Kläger seit einigen Jahren im Drogenmilieu aufgefallen, habe intensiv Marihuana und Kokain konsumiert und sei deshalb auch schon in stationärer Entgiftungsbehandlung (2010) gewesen. Er sei - neben früheren Verurteilungen wegen unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln (2008 und 2011) - als Rauschgiftkurier tätig gewesen und deswegen mit Urteil des Amtsgerichts K. vom 20. September 2011 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Auch im Zuge der Beschlagnahme des streitgegenständlichen Bargelds am 7. September 2011 sei gegen den Kläger wegen des Verdachts einer Kuriertätigkeit für einen Rauschgifthändler strafrechtlich ermittelt worden. Dieses Strafverfahren sei schließlich aufgrund der Regelung des § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden, die einen hinreichenden Tatverdacht beim Beschuldigten voraussetze. Die Annahme des Beklagten, das beim Kläger aufgefundene Geld stamme aus dem Betäubungsmittelhandel und solle hierfür wieder eingesetzt werden, werde durch dessen aktuelle Verurteilung durch das Amtsgericht M. vom 14. Februar 2014 bestätigt. Schließlich rechtfertige auch die Stückelung des beim Kläger aufgefundenen Bargelds den Verdacht der Herkunft aus dem Drogenhandel. Für eine Kuriertätigkeit des Klägers spreche zudem, dass dieser bereits am 25. Juni 2011 bei einer polizeilichen Kontrolle in einem Personenzug einen Geldbetrag in Höhe von 11.000 Euro mit sich geführt habe, der nicht aus eigenen Ersparnissen oder Geldmitteln gestammt haben könne. Der Vortrag des Klägers zum Mitführen des hohen Geldbetrags am 7. September 2011 sei weder nachvollziehbar noch schlüssig.

Die zum Zeitpunkt der Sicherstellungsanordnung (noch) vorliegende gegenwärtige Gefahr der Verwendung des Geldes für erneute Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz bestehe jedoch zur Überzeugung des Gerichts zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr. Das sichergestellte Geld sei demgemäß nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG an den Kläger herauszugeben, da die Voraussetzungen für die Sicherstellung (nachträglich) weggefallen seien. Der Kläger befinde sich derzeit in Strafhaft, die auch noch längere Zeit (bis Mitte 2016) andauern werde. Die nach Art. 25 Nr. 1 PAG erforderliche gegenwärtige Gefahr verlange eine besondere zeitliche Nähe und einen besonders hohen Grad an Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Eine derartige Gefährdungsprognose sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt. Die bloße (theoretische) Möglichkeit, dass der Kläger mit dem Geld, obwohl er in Strafhaft sitze, Betäubungsmittel erwerben und mit diesen handeln werde, sei hierfür nicht ausreichend. Zugunsten des Klägers sei weiter zu berücksichtigen, dass er bereits in der Vergangenheit versucht habe, vom Drogenkonsum wegzukommen. Auch die Tatsache, dass der Kläger erstmals zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, werde nicht ohne Einfluss auf ihn bleiben. Weiter spreche gegen eine Reinvestition des Geldes in Betäubungsmittelgeschäfte, dass der Kläger einen ganz erheblichen Teil davon seinem Strafverteidiger versprochen habe, der diesen mit Nachdruck fordere. Zudem habe der Kläger noch nicht beglichene Schulden aus dem strafgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger das Geld an andere Personen zur deliktischen Verwendung weiterleite, fehlten. Auch die Voraussetzungen einer Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 2 PAG lägen aktuell nicht vor. Voraussetzung für den Schutz privater Rechte sei nämlich, dass die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 2 PAG vorlägen. Drogenkonsumenten, die den gewünschten Stoff erhalten hätten, würden aber kein Rückgaberecht und keine Rückzahlung des Geldes geltend machen und bedürften dazu auch nicht der polizeilichen Hilfe. Bei Erlösen aus dem Betäubungsmittelhandel gehe das Gericht davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 2 PAG dann entfallen seien, wenn Ansprüche Berechtigter - wie vorliegend - über einen langen Zeitraum nicht geltend gemacht worden seien.

Das Gericht teile im Übrigen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (U.v. 24.6.2014 - 1 A 255/12 - juris Rn. 26), dass die dauerhafte Einziehung deliktisch erlangter Vermögensgegenstände und die Übertragung des Eigentums an diesen Gegenständen an den Staat allein Gegenstand der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung in Gestalt des einfachen und erweiterten Verfalls (§§ 73 ff. StGB) sein könne und daneben eine präventiv-polizeiliche Gewinnabschöpfung weder notwendig noch rechtlich zulässig sei.

Die vom Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Herausgabeverpflichtung zugelassene Berufung begründet der Beklagte im Wesentlichen wie folgt: Einen Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Bargeldbetrags gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG habe der Kläger nicht. Seine Klage sei auch insoweit unbegründet. Der Kläger sei am 9. Dezember 2015 aus der Strafhaft entlassen worden. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass bei Erlass der Sicherstellungsanordnung am 3. August 2012 die konkrete Gefahr bestanden habe, der Kläger werde das beschlagnahmte Geld im Fall einer Herausgabe unmittelbar zur Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verwenden. Soweit das Verwaltungsgericht die gegenwärtige Gefahr allerdings im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht mehr als gegeben ansehe, stelle es zu hohe Anforderungen an die Gefahrenprognose. Es hätte hinreichend konkreter Umstände für die Annahme bedurft, dass die (zunächst) zu Recht bejahte gegenwärtige Gefahr nachfolgend entfallen sei. Schon mit Blick auf die Regelung des Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG verbiete sich eine zu enge Auslegung des Tatbestandsmerkmals „gegenwärtig“, da nach dieser Regelung eine gegenwärtige Gefahr für einen erheblichen Zeitraum fortbestehen und damit naturgemäß nicht in jedem Augenblick mit gleicher Aktualität drohen könne. Auch habe das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Umstände verkannt, da es dem Kläger in der Justizvollzugsanstalt jederzeit möglich gewesen sei, über das Geld zu bestimmen oder zu verfügen. Auch während dieser Zeit habe - wenn auch gegebenenfalls unter erschwerten Bedingungen - die gegenwärtige Gefahr der Reinvestition des sichergestellten Geldbetrags in Betäubungsmittelgeschäfte oder eine Zurückführung in den kriminellen Kreislauf gedroht. Die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die Freiheitsstrafe werde nicht ohne Einfluss auf den Kläger bleiben, dieser habe bereits in der Vergangenheit versucht, vom Drogenkonsum wegzukommen, und einen ganz erheblichen Teil des Geldes seinem Strafverteidiger versprochen, reichten nicht aus, von der Annahme einer gegenwärtigen Gefahr Abstand zu nehmen. Aufgrund der erheblichen schädigenden Wirkung von Betäubungsmitteldelikten dürften die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit bei der Beurteilung der gegenwärtigen Gefahr ohnehin nicht zu hoch angesetzt werden. Der Kläger gehöre selbst der organisierten Kriminalität im Drogenmilieu an und sei wiederholt als Kurier tätig gewesen. Aufgrund des hohen Organisationsgrades innerhalb dieses Milieus sei davon auszugehen, dass die Auftraggeber des Klägers weiterhin ein großes Interesse an der Übergabe des Geldes hätten. Frühere Strafverfahren und bereits verhängte strafrechtliche Sanktionen hätten bisher keinen positiven Einfluss auf das Verhalten des Klägers bewirkt, der selbst während des Laufs einer offenen Bewährung erneut eine Betäubungsmittelstraftat begangen habe. Zudem sei gerade im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln die Rückfallquote sehr hoch. Selbst ein (unterstelltes) Versprechen des Geldes an den Rechtsanwalt bedeute nicht, dass dieser das Geld auch tatsächlich erhalten werde. Die Herausgabe sei zudem nach Art. 28 Abs. 1 PAG ausgeschlossen, da der Kläger Nicht-Berechtigter im Sinne dieser Bestimmung sei. Zwar handle es sich bei dem Geld nicht um abhanden gekommene Sachen im Zusammenhang mit Straftaten wie Diebstahl, Hehlerei etc. Stamme das Geld jedoch wie vorliegend aus einer erheblichen Straftat, insbesondere aus dem Bereich der Betäubungsmitteldelikte, bestehe aber Raum für eine „präventive polizeiliche Gewinnabschöpfung“, weil damit sichergestelltes Geld aus erheblichen Straftaten dem kriminellen Kreislauf entzogen werde. Im Übrigen sei die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch den Kläger rechtsmissbräuchlich, da er das Geld aus sittenwidrigen strafbaren Geschäften erlangt habe.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Dezember 2014 die Klage auch insoweit abzuweisen, soweit der Beklagte in Nr. I. Satz 1 des Urteils zur Herausgabe des sichergestellten Bargeldbetrags in Höhe von 13.200 Euro und 100 US Dollar an den Kläger verpflichtet wurde.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, eine gegenwärtige Gefahr im Sinne von Art. 25 Nr. 1 PAG und damit ein Fortbestehen dieser Sicherstellungsvoraussetzung könne schon mit Blick auf seine Entwicklung und Resozialisierung nach der Haftentlassung (Ende 2015) nicht mehr festgestellt werden. Aber auch im Hinblick auf seine erheblichen Schulden aus vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten und die erfolgte Forderungsabtretung an seinen Bevollmächtigten (wegen dessen Honorarforderungen) bestehe nun nicht mehr die Gefahr, dass er das beschlagnahmte Geld im Fall einer Herausgabe unmittelbar zur Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verwenden werde.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wurden mit den Parteien unter anderem die Entwicklung des Klägers seit seiner Haftentlassung und in die aktuelle Gefahrenprognose möglicherweise einzustellende Umstände erörtert; auf die Sitzungsniederschrift wird insoweit Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Der vom Kläger mit der Leistungsklage gegen den Beklagten verfolgte Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG auf Herausgabe des sichergestellten Bargelds besteht nicht, weil die Voraussetzungen für die Sicherstellung nicht (nachträglich) weggefallen sind. Daher ist das vom Beklagten (teilweise) angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit abzuändern und die Klage auch bezüglich dieses hilfsweise geltend gemachten Anspruchs abzuweisen.

Die allgemeine Leistungsklage (s. § 43 Abs. 2 VwGO), mit der der Kläger trotz bestandskräftig gewordener Sicherstellungsanordnung des Beklagten vom 3. August 2012 (durch rechtskräftige Abweisung seiner diesbezüglichen Anfechtungsklage durch das Erstgericht) prozessual in zulässiger Weise den Herausgabeanspruch gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG wegen nachträglichen Wegfalls der Voraussetzungen für die Sicherstellung geltend macht (vgl. dazu BayVGH, U. v. 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 - juris Rn. 35; Senftl in Beck‘scher Online-Kommentar Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 20.4.2017, PAG Art. 28 Rn. 23 ff.), ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen für die Sicherstellung des - in öffentlich-rechtliche Verwahrung genommenen - Bargelds nicht im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG nachträglich weggefallen. Die dafür erforderliche maßgebliche Änderung der Sachlage in Form des Wegfalls der gegenwärtigen Gefahr nach Art. 25 Nr. 1 PAG ist weder aufgrund der inzwischen ohnehin beendeten Strafhaft noch der persönlichen Entwicklung und der aktuellen Lebensumstände des Klägers festzustellen (nachfolgend 1.). Auch sonstige Umstände wie die unstreitig beim Kläger noch bestehenden erheblichen Schulden oder etwa der durch das Amtsgericht M. mit Beschluss vom 6. Juni 2013 angeordnete dingliche Arrest in das Vermögen des Klägers in Höhe von 15.000 Euro lassen die tatbestandsmäßige Gefahr nach Art. 25 Nr. 1 PAG nicht entfallen (nachfolgend 2.). Nichts anderes gilt schließlich bezüglich des klägerischen Einwands, aufgrund der bereits im Februar 2014 erfolgten „Forderungsabtretung“ an seinen Bevollmächtigten wegen erheblicher Honorarforderungen (aus Prozessvertretungen) erhalte er das herauszugebende Bargeld gar nicht erst, weshalb er dieses auch nicht zur Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verwenden könne (nachfolgend 3.).

1. Gemäß Art. 25 Nr. 1 PAG kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Sicherstellung von Bargeld zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr insbesondere auch dann in Betracht kommt, wenn das Bargeld zur Begehung von Straftaten verwendet werden soll, wobei sowohl die besondere zeitliche Nähe als auch ein besonders hoher Grad an Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erforderlich ist. Dies bedingt eine entsprechend abgesicherte Prognose, das heißt, es müssen hinreichend konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Geld unmittelbar oder in allernächster Zeit zur Vorbereitung oder Begehung von Straftaten verwendet werden wird. Ein bloßer Gefahrenverdacht oder bloße Vermutungen reichen dafür nicht aus; allerdings gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 17.9.2015 - 10 CS 15.1435, 10 C 1510 C 15.1434 - juris Rn. 21 m.w.N.).

Während für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Sicherstellungsanordnung (hier: der vom 3. August 2012) im Rahmen einer Anfechtungsklage und die dabei anzustellende Gefahrenprognose grundsätzlich die konkreten Verhältnisse bzw. Gegebenheiten zum Zeitpunkt der angefochtenen Maßnahme maßgeblich sind (ex-ante Betrachtung, vgl. Senftl in Beck‘scher Online-Kommentar Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 20.4.2017, PAG Art. 25 Rn. 17), ist bei der in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG geregelten (speziellen) gesetzlichen Herausgabepflicht der Polizei und dem korrespondierenden Herausgabeanspruch (bei nachträglichem Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen) nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts schon aus materiellen Gründen auf die Sachlage abzustellen, wie sie im Zeitpunkt der (letzten) gerichtlichen Entscheidung besteht.

Zum danach maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs besteht aber weiterhin die gegenwärtige Gefahr, dass das sichergestellte Bargeld im Fall einer Herausgabe an den Kläger, bei dem es sichergestellt worden ist, zur Begehung von Betäubungsmittelstraftaten verwendet wird. Das ergibt sich aus Folgendem: Das Verwaltungsgericht hat in seinem insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil vom 10. Dezember 2014 die Anfechtungsklage des Klägers gegen die polizeiliche Sicherstellungsanordnung vom 3. August 2012 abgewiesen. Damit steht rechtskräftig fest, dass die angefochtene Verfügung auf der Grundlage des Art. 25 Nr. 1 PAG nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Gesamtwürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) aller Umstände hinreichend konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme festgestellt, dass die beim Kläger sichergestellten Bargeldmittel aus dem Betäubungsmittelhandel stammen und dass sie zu diesem Zweck auch wieder eingesetzt werden sollten. Weder die seit Ende 2015 ohnehin beendete Strafhaft noch die persönliche Entwicklung des Klägers nach Haftende und seine aktuellen Lebensumstände ergeben Gesichtspunkte, aufgrund derer von einer maßgeblichen Änderung dieses - rechtskräftig festgestellten - Sachverhalts und einem nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung ausgegangen werden könnte.

Auch wenn der Kläger inzwischen aus der Strafhaft entlassen worden ist, ist hier zunächst klarzustellen, dass nach Auffassung des Senats schon die Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestehe lediglich die (bloße) Möglichkeit, dass der (damals noch) in Strafhaft befindliche Kläger im Fall der Herausgabe mit dem Geld Betäubungsmittel erwerbe oder mit diesen handle, da dazu Erkenntnisse „empirisch wenig gesichert“ seien und „keine belastbaren Zahlen“ existierten, nicht überzeugt. Denn der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bereits mehrfach im Rahmen organisierter Drogenkriminalität als Kurier für den Transport von Rauschgift bzw. von Geldmitteln für den Betäubungsmittelhandel tätig geworden ist, selbst mit Betäubungsmitteln in erheblicher Menge gehandelt hat und dass trotz möglicher Beschränkungen der freien Verfügbarkeit über Bargeld und Eigengeldguthaben bei Strafgefangenen jedenfalls die Weiterleitung und Zuführung des - nicht dem Kläger, sondern Dritten gehörenden - Drogengeldes wieder in den Kreislauf der organisierten Drogenkriminalität und erneuter Betäubungsmittelgeschäfte besonders naheliegend ist. Wenn das Verwaltungsgericht bei dieser Ausgangslage nur die Wahrscheinlichkeit des Erwerbs von Betäubungsmitteln oder den Handel mit Betäubungsmitteln durch den Kläger in der Haft selbst in den Blick nimmt und insoweit empirisch gesicherte Erkenntnisse und belastbare Zahlen verlangt, stellt es letztlich zu hohe Anforderungen an den Prognosemaßstab. Denn dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmittel ausgehen, schwerwiegend sind und ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren; die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit der Bürger nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen besonders hohen Rang ein (stRspr im Aufenthaltsrecht; vgl. z.B. BVerwG, U.v. 14.5.2013 - 1 C 13.12 - juris Rn. 12 m.w.N.). Schon mit Blick auf den nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts auch bei dieser tatrichterlichen Gefahrenprognose geltenden differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab dürfen insoweit an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.

Auch eine grundlegende Verhaltensänderung des Klägers insbesondere beim Drogenkonsum und eine gelungene Resozialisierung nach Beendigung seiner Strafhaft vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Kläger, der nach den Angaben seiner Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung wieder bei seiner Ehefrau in Aachen lebt und (weiterhin) Sozialleistungen bezieht, konsumiert offensichtlich nach wie vor Drogen. Auch wenn er diesbezüglich bisher strafrechtlich nicht erneut verurteilt worden ist, ergibt sich dies zur Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs aus den durch den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Eintragungen in der Vorgangsverwaltung der nordrhein-westfälischen Polizei über zwei Vorfälle im Jahr 2016 wegen vorsätzlicher Körperverletzung gegenüber einer Prostituierten unter Drogeneinfluss (Kokain) und häuslicher Gewalt bzw. Sachbeschädigung (ebenfalls unter wahrscheinlichem Drogeneinfluss). Nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Bewältigung der langjährigen Drogenproblematik beim Kläger sind dagegen nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen, der Kläger habe bereits in der Vergangenheit versucht, vom Drogenkonsum wegzukommen, und die erstmalige längere Freiheitsstrafe werde nicht ohne (positiven) Einfluss auf ihn bleiben, im Rahmen der angestellten Gefahrenprognose als nicht tragfähig. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass der Kläger nach wie vor Teil des Drogenmilieus und auch insoweit eine maßgebliche Änderung der Sachlage gerade nicht eingetreten ist.

2. Der vom Verwaltungsgericht bei seiner Gefahrenprognose weiter berücksichtigte Umstand, dass der Kläger noch erhebliche Schulden insbesondere aus früheren Gerichtsverfahren hat, bewirkt ebenso wenig einen nachträglichen Wegfall der gegenwärtigen Gefahr im Sinne des Art. 25 Nr. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG wie der von den Klägerbevollmächtigten unter anderem angeführte, mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 6. Juli 2013 verfügte dingliche Arrest in Höhe von 15.000 Euro in das Vermögen des Klägers.

Für den Senat sind vor dem Hintergrund des langjährigen intensiven Betäubungsmittelkonsums und der einschlägigen kriminellen Vergangenheit und Einbindung in die organisierte Drogenkriminalität keine nachvollziehbaren und überzeugenden Gründe ersichtlich, warum der Kläger im Fall der Herausgabe das sichergestellte Bargeld, das ihm von Dritten für Betäubungsmittelgeschäfte überlassen worden ist, nunmehr zur Tilgung seiner (sonstigen) Schulden und nicht wie in der Vergangenheit wieder für kriminelle Zwecke, d.h. einen erneuten Erwerb von Betäubungsmitteln oder das Handeltreiben mit Drogen, verwenden sollte.

Der angeführte dingliche Arrest in das Vermögen des Klägers wurde vom Amtsgericht M. wegen der zu erwartenden Anordnung des Verfalls von Wertersatz (§ 73a StGB) im Strafverfahren gegen den Kläger (vor dem Amtsgericht M.) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gerichtlich verfügt (s. § 111d StPO). Eine gerichtliche Anordnung von Wertersatzverfall erfolgte beim Kläger jedoch im Urteil des Amtsgerichts M. vom 14. Februar 2014 nicht, weshalb dieser Einwand schon deshalb ins Leere läuft.

3. Nicht durchgreifend ist schließlich der Einwand, aufgrund der bereits im Februar 2014 erfolgten „Forderungsabtretung“ an seinen Bevollmächtigten wegen erheblicher Honorarforderungen (aus Prozessvertretungen) erhalte der Kläger das herauszugebende Bargeld gar nicht erst, weshalb er dieses auch nicht zur Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verwenden könne. Denn dabei wird schon verkannt, dass eine wirksame Abtretung des Herausgabeanspruchs bezüglich des (bestandskräftig) sichergestellten und in behördliche Verwahrung genommenen Bargelds hier rechtlich gar nicht möglich war. Misst man (auch) der polizeilichen präventiven Sicherstellung die Wirkung eines Veräußerungs- bzw. Verfügungsverbots zu (zur entsprechenden ausdrücklichen Klarstellung für die strafprozessuale Beschlagnahme vgl. § 111c Abs. 5 StPO: relatives Veräußerungsverbot nach § 136 BGB; vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, Kommentar, 60. Aufl. 2017, § 111c Rn. 10 auch unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/700 S. 17), entsteht das Veräußerungsverbot bereits mit dem Vollzug der Sicherstellung. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man die in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG begründete Herausgabepflicht und den damit korrespondierenden Herausgabeanspruch als (rein) persönliche Forderung des früheren Gewahrsamsinhabers verbunden mit einem Abtretungsverbot versteht (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayrisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Aufl. 2014, PAG Art. 28 Rn. 8; vgl. insoweit auch die Begründung zu § 24 Abs. 1 MEPolG in v. Brauchitsch, Verwaltungsgesetze des Bundes und der Länder, Bd. III: Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 1982, Teil A Musterentwurf § 24 Rn. 1, wonach der Polizei nicht zugemutet werden kann, die Berechtigung an der Sache zu prüfen). Unabhängig davon hat der Beklagte im bestandskräftig gewordenen Sicherstellungsbescheid vom 3. August 2012 in Nr. 2. verbindlich festgestellt, dass die verfügte Sicherstellung und die Überführung des sichergestellten Gegenstands in ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis gleichzeitig ein Veräußerungsverbot umfasst, das auch andere Verfügungen als Veräußerungen ausschließt. Damit konnte der Kläger aber eine wirksame „Forderungsabtretung“ gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten nach erfolgter Sicherstellung des Bargelds nicht vornehmen.

Im Übrigen ist es schon aus systematischen Gründen nicht möglich, den Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG allein durch eine entsprechende Verfügung wie die Abtretung des Herausgabeanspruchs herbeizuführen mit der Begründung, damit sei die im Fall der Herausgabe der Sache an den Betroffenen der Sicherstellung (hier: Kläger) andernfalls anzunehmende gegenwärtige Gefahr im Sinne des Art. 25 Nr. 1 PAG nicht mehr gegeben. Denn nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG sind die Sachen, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Eine Herausgabe an eine andere Person kommt gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 PAG überhaupt nur dann in Betracht, wenn die Herausgabe an die in Satz 1 der Vorschrift bezeichnete Person nicht möglich ist. Die Herausgabepflicht ist also die (gesetzlich angeordnete) Folge des Wegfalls der Voraussetzungen für die Sicherstellung gegenüber dem von der Maßnahme Betroffenen, umfasst aber gerade nicht den Fall, in dem wie hier der ursprüngliche Sicherstellungzweck unter Umständen erst bei einer Herausgabe der Sache an einen vom Betroffenen „ermächtigten“ Dritten wegfallen würde.

Diese Auslegung der Vorschriften der präventiven polizeilichen Sicherstellung nach Art. 25 ff. PAG steht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht im Widerspruch zu den Regelungen der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung nach den §§ 73 ff. StGB. Der Senat hat bereits wiederholt auf die unterschiedliche Zielrichtung der Regelungen in §§ 73 ff. StGB einerseits und der ordnungsrechtlichen polizeilichen Eingriffsermächtigungen zur Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung aufgrund des landesrechtlichen Polizeiaufgabengesetzes hingewiesen (vgl. zuletzt U.v. 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 - juris Rn. 49; so auch VG Hamburg, B.v. 9.2.2017 - 17 E 7585/16 - juris Rn. 44 ff.). Beim Kläger wird nicht Vermögen „abgeschöpft“. Vielmehr ist Zweck und Zielrichtung dieser präventiven polizeilichen Sicherstellung die - unter Umständen auch dauerhafte - Verhinderung, dass er das bei ihm sichergestellte Drogengeld alsbald nach der Herausgabe wieder für Drogengeschäfte verwendet bzw. das ihm als Kurier der organisierten Drogenkriminalität überlassene Bargeld wieder in diesen Kreislauf zurückführt.

Nach alledem kommt es nicht mehr entscheidungserheblich auf die weitere vom Beklagten noch aufgeworfene Frage an, ob der Kläger überhaupt als „Berechtigter“ im Sinne der Rechtsprechung des Senats (vgl. U.v. 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 - juris), wonach ein Herausgabeanspruch nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG nur von demjenigen geltend gemacht werden kann, dem ein Recht an der Sache zusteht, anzusehen ist.

Dahinstehen kann ferner, ob die Sicherstellung des Bargelds zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung neben Art. 25 Nr. 1 PAG auch auf Art. 25 Nr. 2 PAG gestützt werden könnte, weil - wie der Beklagte meint - die Sicherstellung des Drogengelds in Konstellationen wie der Vorliegenden auch dem Schutz privater Rechte dient.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.

Tenor

I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Dezember 2014 wird die Klage auch insoweit abgewiesen, soweit der Beklagte in Nr.

I. Satz 1 des Urteils zur Herausgabe des sichergestellten Bargeldbetrags in Höhe von 13.200 Euro und 100 US Dollar an den Kläger verpflichtet wurde.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Herausgabe bei ihm sichergestellten Bargelds in Höhe von 13.200 Euro und 100 US Dollar.

Der Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger und bereits mehrfach, unter anderem wegen Betäubungsmitteldelikten, vorbestraft. Wegen unerlaubten Erwerbs bzw. Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilte ihn das Amtsgericht M. am 6. November 2008 und 12. Juli 2011 jeweils zu einer Geldstrafe von 60 bzw. 50 Tagessätzen. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts K. vom 20. September 2011 wurde er wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen des Strafgerichts war der Kläger am 6. Februar 2011 mit dem ICE aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatte dabei 992,5 g Marihuana mit sich geführt, das er als Kurier gegen Lohn für einen unbekannt gebliebenen Auftraggeber transportierte. Mit Urteil des Amtsgerichts M. vom 14. Februar 2014, rechtskräftig seit 22. Februar 2014, wurde er wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger zusammen mit einem weiteren Angeklagten im Januar 2013 Handel mit Marihuana in einer Menge von 1,7 kg betrieben hatte. Auch aufgrund dieser Verurteilung befand sich der Kläger bis 9. Dezember 2015 in Haft.

Bei einer Kontrolle am 7. September 2011 in München wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Rotlichtverstoß) stellten die Polizeibeamten bei einer INPOL-Abfrage fest, dass der Kläger in der Vergangenheit im Bundesgebiet unter verschiedenen Aliasnamen aufgetreten ist. Bei einer mit Einwilligung des Klägers durchgeführten Durchsuchung des auf eine andere Person zugelassenen Fahrzeugs fanden die Polizeibeamten im Handschuhfach einen Geldbeutel mit insgesamt 10.200 Euro (Stückelung: 20 × 500 Euro, 1 x 100 Euro, 2 × 50 Euro), in einer Fototasche weitere 3.000 Euro (Stückelung: 6 × 100 Euro, 48 × 50 Euro) sowie 100 US Dollar. Zur Herkunft des Bargeldes gab der Kläger an, dass er es von Leuten aus Nigeria bekommen hätte, um in Deutschland ein Fahrzeug für seinen Onkel zu kaufen. Weitere Angaben wollte der ersichtlich nervöse und zunehmend aggressive Kläger nicht machen. Nachdem die Polizeibeamten im Handschuhfach des Fahrzeugs eine Ladung des Amtsgerichts K. sowie eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2011 jeweils wegen unerlaubter Einfuhr und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gefunden hatten, beschlagnahmten sie das beim Kläger gefundene Bargeld (sowie zwei nicht mehr streitgegenständliche Handys) nach §§ 111b ff. StPO.

Der Bevollmächtigte des Klägers forderte am 20. September 2011 vom Beklagten das beschlagnahmte Bargeld heraus und machte geltend, das Geld sei dem Kläger von Herrn P. A. in Aachen in bar übergeben worden mit dem Auftrag, dieses Geld bei der Firma H. T. GmbH in Bogen-Furth abzuliefern, um damit ein Handelsgeschäft mit einem Volumen von 575.000 Euro anzubahnen. Zum Beweis wurden eine eidesstattliche Versicherung des Herrn P. A., eine „Proforma-Rechnung“ der Firma H. T. GmbH über 575.000 Euro an die Firma L. S. Company Ltd. in Nigeria, eine E-Mail der Firma H. T. GmbH an Herrn P. A. mit der Aufforderung zur Überweisung von 20.000 Euro auf ein angegebenes Konto sowie ein Flugticket des Herrn P. A. von Frankfurt am Main nach Lagos/Nigeria und zurück (Ankunft in Frankfurt am 29.7.2011) vorgelegt.

Die strafprozessuale Beschlagnahme wurde mit Beschluss des Amtsgerichts M. vom 8. November 2011 bestätigt (§ 94 Abs. 2, § 98 Abs. 2, § 111b Abs. 1 Satz 1, § 111e Abs. 2 StPO), weil der Kläger unter Verdacht stehe, am 7. September 2011 als Kurier für einen Rauschgifthändler tätig gewesen zu sein. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft M. I vom 27. August 2012 gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt, da die zu erwartende Strafe angesichts der in diesem Verfahren verfolgten Tat und der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung durch das Amtsgericht K. vom 20. Dezember 2011 nicht erheblich ins Gewicht falle.

Mit Bescheid vom 3. August 2012 ordnete das Polizeipräsidium M. für den Fall der Aufhebung der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft die präventive Sicherstellung des beschlagnahmten Bargelds in Höhe von 13.200 Euro und 100 US Dollar (sowie der zwei Mobiltelefone) gemäß Art. 25 Nr. 1 und 2 PAG und die öffentliche Verwahrung des Geldes verbunden mit einem Veräußerungs- und Verfügungsverbot an. Es bestehe die gegenwärtige Gefahr im Sinne von Art. 25 Nr. 1 PAG, dass der Kläger mit dem Geld weitere Straftaten wie illegalen Handel mit Betäubungsmitteln begehen werde. Der Nachweis der rechtmäßigen Erlangung des Geldes sei ihm nicht gelungen. Er sei bereits mehrfach einschlägig wegen Handels mit Betäubungsmitteln in Erscheinung getreten. Die von ihm zur Herkunft und beabsichtigten Verwendung des Geldes gemachten Angaben seien weder nachvollziehbar noch glaubhaft.

Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 7. September 2012 mit, dass sie das sichergestellte Bargeld (sowie die Mobiltelefone) freigeben werde.

Gegen den Bescheid vom 3. August 2012 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das sichergestellte Bargeld in Höhe von 13.200 Euro und 100 US Dollar an ihn bzw. seinen Vertreter herauszugeben.

Die Sicherstellung der beiden Mobiltelefone wurde vom Beklagten mit Schreiben vom 8. Januar 2013 aufgehoben und das Verfahren vom Verwaltungsgericht insoweit abgetrennt.

Mit Urteil vom 10. Dezember 2014 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, das sichergestellte Bargeld in Höhe von 13.200 Euro und 100 US Dollar an den Kläger herauszugeben, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Klage sei unbegründet, soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 3. August 2012 begehre, da er hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt werde. Das Gericht sei davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Sicherstellung des Bargelds zum Zeitpunkt ihrer Anordnung vorgelegen hätten, weil zum Zeitpunkt dieser Verfügung hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr bestanden hätten, der Kläger werde das beschlagnahmte Geld im Fall einer Herausgabe unmittelbar zur Begehung von Betäubungsmittelstraftaten verwenden. Diese Gefahr bestehe jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht mehr. Die Sicherstellungsanordnung könne aktuell auch nicht auf Art. 25 Nr. 2 PAG gestützt werden.

Die präventive Sicherstellung einer Sache nach Art. 25 Nr. 1 PAG sei möglich, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass mit dem Geld Straftaten vorbereitet oder gefördert werden sollen. Zum Zeitpunkt der Sicherstellungsanordnung habe der Beklagte zu Recht angenommen, beim Kläger bestehe die gegenwärtige Gefahr, dass er das beschlagnahmte Geld im Fall einer Herausgabe unmittelbar zur Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verwenden werde. Nach polizeilichen Erkenntnissen sei der Kläger seit einigen Jahren im Drogenmilieu aufgefallen, habe intensiv Marihuana und Kokain konsumiert und sei deshalb auch schon in stationärer Entgiftungsbehandlung (2010) gewesen. Er sei - neben früheren Verurteilungen wegen unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln (2008 und 2011) - als Rauschgiftkurier tätig gewesen und deswegen mit Urteil des Amtsgerichts K. vom 20. September 2011 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Auch im Zuge der Beschlagnahme des streitgegenständlichen Bargelds am 7. September 2011 sei gegen den Kläger wegen des Verdachts einer Kuriertätigkeit für einen Rauschgifthändler strafrechtlich ermittelt worden. Dieses Strafverfahren sei schließlich aufgrund der Regelung des § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden, die einen hinreichenden Tatverdacht beim Beschuldigten voraussetze. Die Annahme des Beklagten, das beim Kläger aufgefundene Geld stamme aus dem Betäubungsmittelhandel und solle hierfür wieder eingesetzt werden, werde durch dessen aktuelle Verurteilung durch das Amtsgericht M. vom 14. Februar 2014 bestätigt. Schließlich rechtfertige auch die Stückelung des beim Kläger aufgefundenen Bargelds den Verdacht der Herkunft aus dem Drogenhandel. Für eine Kuriertätigkeit des Klägers spreche zudem, dass dieser bereits am 25. Juni 2011 bei einer polizeilichen Kontrolle in einem Personenzug einen Geldbetrag in Höhe von 11.000 Euro mit sich geführt habe, der nicht aus eigenen Ersparnissen oder Geldmitteln gestammt haben könne. Der Vortrag des Klägers zum Mitführen des hohen Geldbetrags am 7. September 2011 sei weder nachvollziehbar noch schlüssig.

Die zum Zeitpunkt der Sicherstellungsanordnung (noch) vorliegende gegenwärtige Gefahr der Verwendung des Geldes für erneute Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz bestehe jedoch zur Überzeugung des Gerichts zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr. Das sichergestellte Geld sei demgemäß nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG an den Kläger herauszugeben, da die Voraussetzungen für die Sicherstellung (nachträglich) weggefallen seien. Der Kläger befinde sich derzeit in Strafhaft, die auch noch längere Zeit (bis Mitte 2016) andauern werde. Die nach Art. 25 Nr. 1 PAG erforderliche gegenwärtige Gefahr verlange eine besondere zeitliche Nähe und einen besonders hohen Grad an Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Eine derartige Gefährdungsprognose sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt. Die bloße (theoretische) Möglichkeit, dass der Kläger mit dem Geld, obwohl er in Strafhaft sitze, Betäubungsmittel erwerben und mit diesen handeln werde, sei hierfür nicht ausreichend. Zugunsten des Klägers sei weiter zu berücksichtigen, dass er bereits in der Vergangenheit versucht habe, vom Drogenkonsum wegzukommen. Auch die Tatsache, dass der Kläger erstmals zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, werde nicht ohne Einfluss auf ihn bleiben. Weiter spreche gegen eine Reinvestition des Geldes in Betäubungsmittelgeschäfte, dass der Kläger einen ganz erheblichen Teil davon seinem Strafverteidiger versprochen habe, der diesen mit Nachdruck fordere. Zudem habe der Kläger noch nicht beglichene Schulden aus dem strafgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger das Geld an andere Personen zur deliktischen Verwendung weiterleite, fehlten. Auch die Voraussetzungen einer Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 2 PAG lägen aktuell nicht vor. Voraussetzung für den Schutz privater Rechte sei nämlich, dass die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 2 PAG vorlägen. Drogenkonsumenten, die den gewünschten Stoff erhalten hätten, würden aber kein Rückgaberecht und keine Rückzahlung des Geldes geltend machen und bedürften dazu auch nicht der polizeilichen Hilfe. Bei Erlösen aus dem Betäubungsmittelhandel gehe das Gericht davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 2 PAG dann entfallen seien, wenn Ansprüche Berechtigter - wie vorliegend - über einen langen Zeitraum nicht geltend gemacht worden seien.

Das Gericht teile im Übrigen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (U.v. 24.6.2014 - 1 A 255/12 - juris Rn. 26), dass die dauerhafte Einziehung deliktisch erlangter Vermögensgegenstände und die Übertragung des Eigentums an diesen Gegenständen an den Staat allein Gegenstand der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung in Gestalt des einfachen und erweiterten Verfalls (§§ 73 ff. StGB) sein könne und daneben eine präventiv-polizeiliche Gewinnabschöpfung weder notwendig noch rechtlich zulässig sei.

Die vom Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Herausgabeverpflichtung zugelassene Berufung begründet der Beklagte im Wesentlichen wie folgt: Einen Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Bargeldbetrags gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG habe der Kläger nicht. Seine Klage sei auch insoweit unbegründet. Der Kläger sei am 9. Dezember 2015 aus der Strafhaft entlassen worden. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass bei Erlass der Sicherstellungsanordnung am 3. August 2012 die konkrete Gefahr bestanden habe, der Kläger werde das beschlagnahmte Geld im Fall einer Herausgabe unmittelbar zur Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verwenden. Soweit das Verwaltungsgericht die gegenwärtige Gefahr allerdings im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht mehr als gegeben ansehe, stelle es zu hohe Anforderungen an die Gefahrenprognose. Es hätte hinreichend konkreter Umstände für die Annahme bedurft, dass die (zunächst) zu Recht bejahte gegenwärtige Gefahr nachfolgend entfallen sei. Schon mit Blick auf die Regelung des Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG verbiete sich eine zu enge Auslegung des Tatbestandsmerkmals „gegenwärtig“, da nach dieser Regelung eine gegenwärtige Gefahr für einen erheblichen Zeitraum fortbestehen und damit naturgemäß nicht in jedem Augenblick mit gleicher Aktualität drohen könne. Auch habe das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Umstände verkannt, da es dem Kläger in der Justizvollzugsanstalt jederzeit möglich gewesen sei, über das Geld zu bestimmen oder zu verfügen. Auch während dieser Zeit habe - wenn auch gegebenenfalls unter erschwerten Bedingungen - die gegenwärtige Gefahr der Reinvestition des sichergestellten Geldbetrags in Betäubungsmittelgeschäfte oder eine Zurückführung in den kriminellen Kreislauf gedroht. Die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die Freiheitsstrafe werde nicht ohne Einfluss auf den Kläger bleiben, dieser habe bereits in der Vergangenheit versucht, vom Drogenkonsum wegzukommen, und einen ganz erheblichen Teil des Geldes seinem Strafverteidiger versprochen, reichten nicht aus, von der Annahme einer gegenwärtigen Gefahr Abstand zu nehmen. Aufgrund der erheblichen schädigenden Wirkung von Betäubungsmitteldelikten dürften die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit bei der Beurteilung der gegenwärtigen Gefahr ohnehin nicht zu hoch angesetzt werden. Der Kläger gehöre selbst der organisierten Kriminalität im Drogenmilieu an und sei wiederholt als Kurier tätig gewesen. Aufgrund des hohen Organisationsgrades innerhalb dieses Milieus sei davon auszugehen, dass die Auftraggeber des Klägers weiterhin ein großes Interesse an der Übergabe des Geldes hätten. Frühere Strafverfahren und bereits verhängte strafrechtliche Sanktionen hätten bisher keinen positiven Einfluss auf das Verhalten des Klägers bewirkt, der selbst während des Laufs einer offenen Bewährung erneut eine Betäubungsmittelstraftat begangen habe. Zudem sei gerade im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln die Rückfallquote sehr hoch. Selbst ein (unterstelltes) Versprechen des Geldes an den Rechtsanwalt bedeute nicht, dass dieser das Geld auch tatsächlich erhalten werde. Die Herausgabe sei zudem nach Art. 28 Abs. 1 PAG ausgeschlossen, da der Kläger Nicht-Berechtigter im Sinne dieser Bestimmung sei. Zwar handle es sich bei dem Geld nicht um abhanden gekommene Sachen im Zusammenhang mit Straftaten wie Diebstahl, Hehlerei etc. Stamme das Geld jedoch wie vorliegend aus einer erheblichen Straftat, insbesondere aus dem Bereich der Betäubungsmitteldelikte, bestehe aber Raum für eine „präventive polizeiliche Gewinnabschöpfung“, weil damit sichergestelltes Geld aus erheblichen Straftaten dem kriminellen Kreislauf entzogen werde. Im Übrigen sei die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch den Kläger rechtsmissbräuchlich, da er das Geld aus sittenwidrigen strafbaren Geschäften erlangt habe.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Dezember 2014 die Klage auch insoweit abzuweisen, soweit der Beklagte in Nr. I. Satz 1 des Urteils zur Herausgabe des sichergestellten Bargeldbetrags in Höhe von 13.200 Euro und 100 US Dollar an den Kläger verpflichtet wurde.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, eine gegenwärtige Gefahr im Sinne von Art. 25 Nr. 1 PAG und damit ein Fortbestehen dieser Sicherstellungsvoraussetzung könne schon mit Blick auf seine Entwicklung und Resozialisierung nach der Haftentlassung (Ende 2015) nicht mehr festgestellt werden. Aber auch im Hinblick auf seine erheblichen Schulden aus vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten und die erfolgte Forderungsabtretung an seinen Bevollmächtigten (wegen dessen Honorarforderungen) bestehe nun nicht mehr die Gefahr, dass er das beschlagnahmte Geld im Fall einer Herausgabe unmittelbar zur Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verwenden werde.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wurden mit den Parteien unter anderem die Entwicklung des Klägers seit seiner Haftentlassung und in die aktuelle Gefahrenprognose möglicherweise einzustellende Umstände erörtert; auf die Sitzungsniederschrift wird insoweit Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Der vom Kläger mit der Leistungsklage gegen den Beklagten verfolgte Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG auf Herausgabe des sichergestellten Bargelds besteht nicht, weil die Voraussetzungen für die Sicherstellung nicht (nachträglich) weggefallen sind. Daher ist das vom Beklagten (teilweise) angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit abzuändern und die Klage auch bezüglich dieses hilfsweise geltend gemachten Anspruchs abzuweisen.

Die allgemeine Leistungsklage (s. § 43 Abs. 2 VwGO), mit der der Kläger trotz bestandskräftig gewordener Sicherstellungsanordnung des Beklagten vom 3. August 2012 (durch rechtskräftige Abweisung seiner diesbezüglichen Anfechtungsklage durch das Erstgericht) prozessual in zulässiger Weise den Herausgabeanspruch gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG wegen nachträglichen Wegfalls der Voraussetzungen für die Sicherstellung geltend macht (vgl. dazu BayVGH, U. v. 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 - juris Rn. 35; Senftl in Beck‘scher Online-Kommentar Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 20.4.2017, PAG Art. 28 Rn. 23 ff.), ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen für die Sicherstellung des - in öffentlich-rechtliche Verwahrung genommenen - Bargelds nicht im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG nachträglich weggefallen. Die dafür erforderliche maßgebliche Änderung der Sachlage in Form des Wegfalls der gegenwärtigen Gefahr nach Art. 25 Nr. 1 PAG ist weder aufgrund der inzwischen ohnehin beendeten Strafhaft noch der persönlichen Entwicklung und der aktuellen Lebensumstände des Klägers festzustellen (nachfolgend 1.). Auch sonstige Umstände wie die unstreitig beim Kläger noch bestehenden erheblichen Schulden oder etwa der durch das Amtsgericht M. mit Beschluss vom 6. Juni 2013 angeordnete dingliche Arrest in das Vermögen des Klägers in Höhe von 15.000 Euro lassen die tatbestandsmäßige Gefahr nach Art. 25 Nr. 1 PAG nicht entfallen (nachfolgend 2.). Nichts anderes gilt schließlich bezüglich des klägerischen Einwands, aufgrund der bereits im Februar 2014 erfolgten „Forderungsabtretung“ an seinen Bevollmächtigten wegen erheblicher Honorarforderungen (aus Prozessvertretungen) erhalte er das herauszugebende Bargeld gar nicht erst, weshalb er dieses auch nicht zur Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verwenden könne (nachfolgend 3.).

1. Gemäß Art. 25 Nr. 1 PAG kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Sicherstellung von Bargeld zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr insbesondere auch dann in Betracht kommt, wenn das Bargeld zur Begehung von Straftaten verwendet werden soll, wobei sowohl die besondere zeitliche Nähe als auch ein besonders hoher Grad an Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erforderlich ist. Dies bedingt eine entsprechend abgesicherte Prognose, das heißt, es müssen hinreichend konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Geld unmittelbar oder in allernächster Zeit zur Vorbereitung oder Begehung von Straftaten verwendet werden wird. Ein bloßer Gefahrenverdacht oder bloße Vermutungen reichen dafür nicht aus; allerdings gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 17.9.2015 - 10 CS 15.1435, 10 C 1510 C 15.1434 - juris Rn. 21 m.w.N.).

Während für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Sicherstellungsanordnung (hier: der vom 3. August 2012) im Rahmen einer Anfechtungsklage und die dabei anzustellende Gefahrenprognose grundsätzlich die konkreten Verhältnisse bzw. Gegebenheiten zum Zeitpunkt der angefochtenen Maßnahme maßgeblich sind (ex-ante Betrachtung, vgl. Senftl in Beck‘scher Online-Kommentar Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 20.4.2017, PAG Art. 25 Rn. 17), ist bei der in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG geregelten (speziellen) gesetzlichen Herausgabepflicht der Polizei und dem korrespondierenden Herausgabeanspruch (bei nachträglichem Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen) nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts schon aus materiellen Gründen auf die Sachlage abzustellen, wie sie im Zeitpunkt der (letzten) gerichtlichen Entscheidung besteht.

Zum danach maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs besteht aber weiterhin die gegenwärtige Gefahr, dass das sichergestellte Bargeld im Fall einer Herausgabe an den Kläger, bei dem es sichergestellt worden ist, zur Begehung von Betäubungsmittelstraftaten verwendet wird. Das ergibt sich aus Folgendem: Das Verwaltungsgericht hat in seinem insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil vom 10. Dezember 2014 die Anfechtungsklage des Klägers gegen die polizeiliche Sicherstellungsanordnung vom 3. August 2012 abgewiesen. Damit steht rechtskräftig fest, dass die angefochtene Verfügung auf der Grundlage des Art. 25 Nr. 1 PAG nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Gesamtwürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) aller Umstände hinreichend konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme festgestellt, dass die beim Kläger sichergestellten Bargeldmittel aus dem Betäubungsmittelhandel stammen und dass sie zu diesem Zweck auch wieder eingesetzt werden sollten. Weder die seit Ende 2015 ohnehin beendete Strafhaft noch die persönliche Entwicklung des Klägers nach Haftende und seine aktuellen Lebensumstände ergeben Gesichtspunkte, aufgrund derer von einer maßgeblichen Änderung dieses - rechtskräftig festgestellten - Sachverhalts und einem nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung ausgegangen werden könnte.

Auch wenn der Kläger inzwischen aus der Strafhaft entlassen worden ist, ist hier zunächst klarzustellen, dass nach Auffassung des Senats schon die Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestehe lediglich die (bloße) Möglichkeit, dass der (damals noch) in Strafhaft befindliche Kläger im Fall der Herausgabe mit dem Geld Betäubungsmittel erwerbe oder mit diesen handle, da dazu Erkenntnisse „empirisch wenig gesichert“ seien und „keine belastbaren Zahlen“ existierten, nicht überzeugt. Denn der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bereits mehrfach im Rahmen organisierter Drogenkriminalität als Kurier für den Transport von Rauschgift bzw. von Geldmitteln für den Betäubungsmittelhandel tätig geworden ist, selbst mit Betäubungsmitteln in erheblicher Menge gehandelt hat und dass trotz möglicher Beschränkungen der freien Verfügbarkeit über Bargeld und Eigengeldguthaben bei Strafgefangenen jedenfalls die Weiterleitung und Zuführung des - nicht dem Kläger, sondern Dritten gehörenden - Drogengeldes wieder in den Kreislauf der organisierten Drogenkriminalität und erneuter Betäubungsmittelgeschäfte besonders naheliegend ist. Wenn das Verwaltungsgericht bei dieser Ausgangslage nur die Wahrscheinlichkeit des Erwerbs von Betäubungsmitteln oder den Handel mit Betäubungsmitteln durch den Kläger in der Haft selbst in den Blick nimmt und insoweit empirisch gesicherte Erkenntnisse und belastbare Zahlen verlangt, stellt es letztlich zu hohe Anforderungen an den Prognosemaßstab. Denn dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmittel ausgehen, schwerwiegend sind und ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren; die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit der Bürger nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen besonders hohen Rang ein (stRspr im Aufenthaltsrecht; vgl. z.B. BVerwG, U.v. 14.5.2013 - 1 C 13.12 - juris Rn. 12 m.w.N.). Schon mit Blick auf den nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts auch bei dieser tatrichterlichen Gefahrenprognose geltenden differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab dürfen insoweit an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.

Auch eine grundlegende Verhaltensänderung des Klägers insbesondere beim Drogenkonsum und eine gelungene Resozialisierung nach Beendigung seiner Strafhaft vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Kläger, der nach den Angaben seiner Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung wieder bei seiner Ehefrau in Aachen lebt und (weiterhin) Sozialleistungen bezieht, konsumiert offensichtlich nach wie vor Drogen. Auch wenn er diesbezüglich bisher strafrechtlich nicht erneut verurteilt worden ist, ergibt sich dies zur Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs aus den durch den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Eintragungen in der Vorgangsverwaltung der nordrhein-westfälischen Polizei über zwei Vorfälle im Jahr 2016 wegen vorsätzlicher Körperverletzung gegenüber einer Prostituierten unter Drogeneinfluss (Kokain) und häuslicher Gewalt bzw. Sachbeschädigung (ebenfalls unter wahrscheinlichem Drogeneinfluss). Nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Bewältigung der langjährigen Drogenproblematik beim Kläger sind dagegen nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen, der Kläger habe bereits in der Vergangenheit versucht, vom Drogenkonsum wegzukommen, und die erstmalige längere Freiheitsstrafe werde nicht ohne (positiven) Einfluss auf ihn bleiben, im Rahmen der angestellten Gefahrenprognose als nicht tragfähig. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass der Kläger nach wie vor Teil des Drogenmilieus und auch insoweit eine maßgebliche Änderung der Sachlage gerade nicht eingetreten ist.

2. Der vom Verwaltungsgericht bei seiner Gefahrenprognose weiter berücksichtigte Umstand, dass der Kläger noch erhebliche Schulden insbesondere aus früheren Gerichtsverfahren hat, bewirkt ebenso wenig einen nachträglichen Wegfall der gegenwärtigen Gefahr im Sinne des Art. 25 Nr. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG wie der von den Klägerbevollmächtigten unter anderem angeführte, mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 6. Juli 2013 verfügte dingliche Arrest in Höhe von 15.000 Euro in das Vermögen des Klägers.

Für den Senat sind vor dem Hintergrund des langjährigen intensiven Betäubungsmittelkonsums und der einschlägigen kriminellen Vergangenheit und Einbindung in die organisierte Drogenkriminalität keine nachvollziehbaren und überzeugenden Gründe ersichtlich, warum der Kläger im Fall der Herausgabe das sichergestellte Bargeld, das ihm von Dritten für Betäubungsmittelgeschäfte überlassen worden ist, nunmehr zur Tilgung seiner (sonstigen) Schulden und nicht wie in der Vergangenheit wieder für kriminelle Zwecke, d.h. einen erneuten Erwerb von Betäubungsmitteln oder das Handeltreiben mit Drogen, verwenden sollte.

Der angeführte dingliche Arrest in das Vermögen des Klägers wurde vom Amtsgericht M. wegen der zu erwartenden Anordnung des Verfalls von Wertersatz (§ 73a StGB) im Strafverfahren gegen den Kläger (vor dem Amtsgericht M.) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gerichtlich verfügt (s. § 111d StPO). Eine gerichtliche Anordnung von Wertersatzverfall erfolgte beim Kläger jedoch im Urteil des Amtsgerichts M. vom 14. Februar 2014 nicht, weshalb dieser Einwand schon deshalb ins Leere läuft.

3. Nicht durchgreifend ist schließlich der Einwand, aufgrund der bereits im Februar 2014 erfolgten „Forderungsabtretung“ an seinen Bevollmächtigten wegen erheblicher Honorarforderungen (aus Prozessvertretungen) erhalte der Kläger das herauszugebende Bargeld gar nicht erst, weshalb er dieses auch nicht zur Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verwenden könne. Denn dabei wird schon verkannt, dass eine wirksame Abtretung des Herausgabeanspruchs bezüglich des (bestandskräftig) sichergestellten und in behördliche Verwahrung genommenen Bargelds hier rechtlich gar nicht möglich war. Misst man (auch) der polizeilichen präventiven Sicherstellung die Wirkung eines Veräußerungs- bzw. Verfügungsverbots zu (zur entsprechenden ausdrücklichen Klarstellung für die strafprozessuale Beschlagnahme vgl. § 111c Abs. 5 StPO: relatives Veräußerungsverbot nach § 136 BGB; vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, Kommentar, 60. Aufl. 2017, § 111c Rn. 10 auch unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/700 S. 17), entsteht das Veräußerungsverbot bereits mit dem Vollzug der Sicherstellung. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man die in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG begründete Herausgabepflicht und den damit korrespondierenden Herausgabeanspruch als (rein) persönliche Forderung des früheren Gewahrsamsinhabers verbunden mit einem Abtretungsverbot versteht (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayrisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Aufl. 2014, PAG Art. 28 Rn. 8; vgl. insoweit auch die Begründung zu § 24 Abs. 1 MEPolG in v. Brauchitsch, Verwaltungsgesetze des Bundes und der Länder, Bd. III: Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 1982, Teil A Musterentwurf § 24 Rn. 1, wonach der Polizei nicht zugemutet werden kann, die Berechtigung an der Sache zu prüfen). Unabhängig davon hat der Beklagte im bestandskräftig gewordenen Sicherstellungsbescheid vom 3. August 2012 in Nr. 2. verbindlich festgestellt, dass die verfügte Sicherstellung und die Überführung des sichergestellten Gegenstands in ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis gleichzeitig ein Veräußerungsverbot umfasst, das auch andere Verfügungen als Veräußerungen ausschließt. Damit konnte der Kläger aber eine wirksame „Forderungsabtretung“ gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten nach erfolgter Sicherstellung des Bargelds nicht vornehmen.

Im Übrigen ist es schon aus systematischen Gründen nicht möglich, den Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG allein durch eine entsprechende Verfügung wie die Abtretung des Herausgabeanspruchs herbeizuführen mit der Begründung, damit sei die im Fall der Herausgabe der Sache an den Betroffenen der Sicherstellung (hier: Kläger) andernfalls anzunehmende gegenwärtige Gefahr im Sinne des Art. 25 Nr. 1 PAG nicht mehr gegeben. Denn nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG sind die Sachen, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Eine Herausgabe an eine andere Person kommt gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 PAG überhaupt nur dann in Betracht, wenn die Herausgabe an die in Satz 1 der Vorschrift bezeichnete Person nicht möglich ist. Die Herausgabepflicht ist also die (gesetzlich angeordnete) Folge des Wegfalls der Voraussetzungen für die Sicherstellung gegenüber dem von der Maßnahme Betroffenen, umfasst aber gerade nicht den Fall, in dem wie hier der ursprüngliche Sicherstellungzweck unter Umständen erst bei einer Herausgabe der Sache an einen vom Betroffenen „ermächtigten“ Dritten wegfallen würde.

Diese Auslegung der Vorschriften der präventiven polizeilichen Sicherstellung nach Art. 25 ff. PAG steht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht im Widerspruch zu den Regelungen der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung nach den §§ 73 ff. StGB. Der Senat hat bereits wiederholt auf die unterschiedliche Zielrichtung der Regelungen in §§ 73 ff. StGB einerseits und der ordnungsrechtlichen polizeilichen Eingriffsermächtigungen zur Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung aufgrund des landesrechtlichen Polizeiaufgabengesetzes hingewiesen (vgl. zuletzt U.v. 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 - juris Rn. 49; so auch VG Hamburg, B.v. 9.2.2017 - 17 E 7585/16 - juris Rn. 44 ff.). Beim Kläger wird nicht Vermögen „abgeschöpft“. Vielmehr ist Zweck und Zielrichtung dieser präventiven polizeilichen Sicherstellung die - unter Umständen auch dauerhafte - Verhinderung, dass er das bei ihm sichergestellte Drogengeld alsbald nach der Herausgabe wieder für Drogengeschäfte verwendet bzw. das ihm als Kurier der organisierten Drogenkriminalität überlassene Bargeld wieder in diesen Kreislauf zurückführt.

Nach alledem kommt es nicht mehr entscheidungserheblich auf die weitere vom Beklagten noch aufgeworfene Frage an, ob der Kläger überhaupt als „Berechtigter“ im Sinne der Rechtsprechung des Senats (vgl. U.v. 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 - juris), wonach ein Herausgabeanspruch nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG nur von demjenigen geltend gemacht werden kann, dem ein Recht an der Sache zusteht, anzusehen ist.

Dahinstehen kann ferner, ob die Sicherstellung des Bargelds zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung neben Art. 25 Nr. 1 PAG auch auf Art. 25 Nr. 2 PAG gestützt werden könnte, weil - wie der Beklagte meint - die Sicherstellung des Drogengelds in Konstellationen wie der Vorliegenden auch dem Schutz privater Rechte dient.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. August 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Bezahlung erbrachter Werkleistungen. Die Beklagten ließen 2010 vier Reihenhäuser auf ihrem im Miteigentum stehenden Grundstück in B. errichten. Mit der Ausführung der Elektroinstallationsarbeiten wurde die Klägerin beauftragt. Diese erteilte den Beklagten am 28. Oktober 2010 eine Auftragsbestätigung, die von dem Beklagten zu 1 am 1. November 2010 unterzeichnet wurde. Darin waren die auszuführenden Arbeiten beschrieben und ein Pauschalpreis von 18.800 € ausgewiesen mit dem Vermerk: "5.000 € Abrechnung gemäß Absprache". Nachfolgend unterzeichneten der Beklagte zu 1 und die Klägerin einen Pauschalvertrag über eine Summe von 13.800 €, zahlbar in verschiedenen Abschlagszahlungen nach Baufortschritt. Der Beklagte zu 1 übergab dem Geschäftsführer der Klägerin 2.300 € in bar; ein weiterer Barbetrag von 2.700 €, den der Beklagte zu 1 seinem Architekten zunächst zur Auszahlung an die Klägerin übergeben hatte, wurde ihr nicht ausgereicht.

2

Nach Abschluss der Arbeiten stellte die Klägerin am 29. April 2011 eine Schlussrechnung über restliche 3.904,63 € brutto aus der Pauschalsumme von 13.800 € und am 5. Mai 2011 eine weitere Rechnung über 2.700 € brutto. Nach Darstellung der Klägerin haben die Parteien vereinbart, dass die Beklagten neben dem Pauschalwerklohn von 13.800 € weitere 5.000 € in bar zahlen sollten und für diesen Betrag eine Rechnung nicht gestellt werden sollte. Der Beklagte zu 1 sei im Zweifel von der Beklagten zu 2 bevollmächtigt gewesen. Die Beklagten haben beides bestritten. Gegen den seiner Meinung nach offenen Werklohnanspruch der Klägerin von 1.220 € hat der Beklagte zu 1 mit Schadensersatzansprüchen wegen behaupteter Mängel in gleicher Höhe aufgerechnet und wegen eines überschießenden Betrags Widerklage erhoben.

3

Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.342,26 € nebst Zinsen zu zahlen und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten, mit der die Widerklage nicht weiter verfolgt worden ist, hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in MDR 2013, 1399 veröffentlicht ist, vertritt die Auffassung, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohns nicht zu, weil zwischen den Parteien kein wirksamer Werkvertrag geschlossen worden sei. Die persönlich nicht am Vertragsschluss beteiligte Beklagte zu 2 sei von dem Beklagten zu 1 nicht wirksam vertreten worden und damit nicht Vertragspartnerin der Klägerin. Der zwischen dem Beklagten zu 1 und der Klägerin geschlossene Werkvertrag sei gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig. Denn die Parteien hätten vereinbart, dass die Werkleistung teilweise ohne Rechnung erbracht werde, damit der entsprechende Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden und der Beklagte zu 1 dadurch einen Preisvorteil erzielen könne. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 SchwarzArbG seien Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB. Verstießen beide Parteien dagegen, führe dies, auch wenn - wie hier - nur ein Teil des Werklohns ohne Rechnung gezahlt werden solle, zur Nichtigkeit des Werkvertrags.

6

Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus §§ 677, 670 BGB stehe der Klägerin nicht zu. Sie habe zwar ohne Berechtigung ein fremdes Geschäft geführt; da sie bei der Ausführung dieses Geschäfts jedoch gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe, habe sie die entsprechenden Aufwendungen nicht für erforderlich halten dürfen.

7

Auch ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB stehe ihr gemäß § 817 Satz 2 BGB nicht zu. Diese Vorschrift schließe jeden Bereicherungsanspruch aus einer Leistungskondition aus, wenn der Leistende durch seine Leistung gegen ein Gesetz oder gegen die guten Sitten verstoße. Ein solcher Verstoß sei der Klägerin anzulasten, weil sie bewusst die auf ihren Werklohn entfallende Umsatzsteuer teilweise habe hinterziehen wollen.

8

Der vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 31. Mai 1990 (VII ZR 336/89, BGHZ 111, 308) vertretenen Auffassung, der Ausschluss eines Bereicherungsanspruchs sei bei einem Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit unbillig, sei nicht zu folgen. Sie widerspreche dem Wortlaut des Gesetzes, das gerade auf den Verlust des Bereicherungsanspruchs abziele. Wer bewusst gegen ein Verbotsgesetz verstoße, verdiene keinen Schutz vor den Folgen des Verstoßes, sondern würde durch einen solchen Schutz gerade unbillig begünstigt. Gegenüber dieser generalpräventiven Wirkung hätten Parteiinteressen oder Billigkeitserwägungen keinen Vorrang. Die Zubilligung eines Bereicherungsanspruchs würde der Missbilligung der Schwarzarbeit, die der Gesetzgeber durch die verschiedenen Tatbestände im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zum Ausdruck gebracht habe, widersprechen. Sie würde der Schwarzarbeit einen Teil ihres Risikos nehmen, indem der Anbieter trotz des Gesetzesverstoßes die Hilfe staatlicher Gerichte in Anspruch nehmen könnte, um die Gegenleistung durchzusetzen. Der Abschreckungs-effekt, der durch die Kombination öffentlich-rechtlicher und zivilrechtlicher Sanktionen erreicht werden könne, würde so minimiert.

9

Der mögliche Vorteil des Bestellers sei kein hinreichender Grund, um die im Gesetz angelegte Sanktionierung des Gesetzesverstoßes aufzugeben und müsse in Kauf genommen werden, um die Sanktionierungswirkung zu erreichen. Es hänge ohnehin vom Zufall ab, welche Partei einen Vorteil aus der Störung der Leistungsbeziehung ziehe. Das Risiko trage derjenige, der vorleiste. Dass Besteller in nennenswerter Zahl den Ausschluss des Bereicherungsanspruchs ausnutzten, sei nicht zu erwarten. Dem scheinbaren Vorteil der Ersparnis von Aufwendungen stünden nämlich gravierende Nachteile entgegen, namentlich der Verlust jeglicher Ansprüche gegen den Leistenden; insbesondere stünden dem Besteller keine Mängelrechte zu.

II.

10

Das hält rechtlicher Überprüfung stand.

A.

11

Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1 kein Zahlungsanspruch zu.

12

1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der zwischen dem Beklagten zu 1 und der Klägerin geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist, § 134 BGB.

13

Die Klägerin hat gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000 € keine Rechnung stellen und keine Umsatzsteuer verlangen und abführen wollte. Der Beklagte zu 1 hat nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts diese Absicht zumindest erkannt und zu seinem Vorteil nutzen wollen. Dies reicht, wie der Senat mit Urteil vom 1. August 2013 (VII ZR 6/13, BGHZ 198, 141) entschieden hat, aus, um einen zur Nichtigkeit des Vertrags führenden Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot anzunehmen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Absicht der Steuerhinterziehung nur auf einen Teil des Werklohns bezog. Bei dem von den Parteien geschlossenen Werkvertrag handelt es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft. Dieses könnte allenfalls als teilwirksam angesehen werden, wenn die Parteien dem zuzüglich Umsatzsteuer vereinbarten Teilwerklohn konkrete von der Klägerin zu erbringende Einzelleistungen zugeordnet hätten (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1998 - V ZR 379/97, NJW 1999, 351; Staudinger/Roth, BGB, Neubearbeitung 2010, § 139 Rn. 64; MünchKommBGB/Busche, 6. Aufl., § 139 Rn. 25). Eine solche Zuordnung haben die Parteien nicht vorgenommen, so dass der Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zur Nichtigkeit des Werkvertrags insgesamt führt.

14

2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht zusteht, weil sie ihre Aufwendungen im Hinblick auf den mit der Ausführung des Geschäfts verbundenen Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nicht für erforderlich halten durfte (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1992 - III ZR 151/91, BGHZ 118, 142, 150 m.w.N.).

15

3. Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1 auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz zu.

16

a) Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Wertersatz gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB sind erfüllt. Die Klägerin hat die Elektroinstallationsarbeiten im Hinblick auf den nichtigen Werkvertrag erbracht. Ihre Leistung an den Beklagten zu 1 ist damit rechtsgrundlos erfolgt. Der Beklagte zu 1 kann die Werkleistung der Klägerin nicht herausgeben. Dieser steht damit grundsätzlich ein Anspruch auf Wertersatz zu.

17

b) Ein Anspruch der Klägerin ist jedoch gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen.

18

aa) Gemäß § 817 Satz 1 BGB ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet, wenn der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt war, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Satz 2 dieser Vorschrift schließt die Rückforderung aus, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt. Der Ausschluss des Rückforderungsanspruchs setzt einen beiderseitigen Gesetzesverstoß nicht voraus, sondern greift auch, wenn lediglich der Leistende verwerflich gehandelt hat (BGH, Urteil vom 29. April 1968 - VII ZR 9/66, BGHZ 50, 90, 91; Urteil vom 14. Juli 1993 - XII ZR 262/91, NJW-RR 1993, 1457, 1458; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 817 Rn. 12; Bamberger/Roth/Ch. Wendehorst, BGB, 3. Aufl., § 817 Rn. 11).

19

bb) Die Klägerin hat vereinbarungsgemäß Elektroinstallationsarbeiten ausgeführt. Die Erbringung derartiger Leistungen als solche ist wertneutral. Ein Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG ergibt sich jedoch daraus, dass die Klägerin die bereits bei Abschluss der vertraglichen Vereinbarung mit dem Beklagten zu 1 zutage getretene Absicht hatte, die sich aufgrund ihrer Werkleistung ergebenden steuerlichen Pflichten nicht zu erfüllen. Durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz soll nicht allein der Steuerhinterziehung begegnet und damit ein fiskalischer Zweck verfolgt werden; mit der gesetzlichen Regelung soll vielmehr auch die mit der Schwarzarbeit einhergehende Wettbewerbsverzerrung verhindert oder zumindest eingeschränkt werden. Sie dient damit auch dem Schutz gesetzestreuer Unternehmer und Arbeitnehmer (vgl. BT-Drucks. 15/2573 S. 17). Entsprechend dieser Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstößt nicht nur die § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG widersprechende vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistungserbringung durch die Klägerin. Der Anspruch der Klägerin auf Wertersatz gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB ist damit ausgeschlossen, sofern § 817 Satz 2 BGB nach Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht einschränkend auszulegen ist (dazu unter cc) oder die Grundsätze von Treu und Glauben seiner Anwendung entgegenstehen (dazu unter dd).

20

cc) § 817 Satz 2 BGB ist bei dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht einschränkend auszulegen.

21

(1) Bei der Anwendung des den Leistenden hart treffenden Rückforderungsverbotes des § 817 Satz 2 BGB kann, wie der Senat in seinem Urteil vom 31. Mai 1990 (VII ZR 336/89, BGHZ 111, 308, 312) ausgeführt hat, nicht außer Betracht bleiben, welchen Zweck das in Frage stehende Verbotsgesetz verfolgt. Dem Leistenden kann daher trotz § 817 Satz 2 BGB ein Bereicherungsanspruch zustehen, wenn Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes die Gewährung eines solchen Anspruchs zwingend erfordern (Tiedtke, DB 1990, 2307 m.w.N.; MünchKommBGB/Schwab, 6. Aufl., § 817 Rn. 20). Das kann der Fall sein, wenn das Verbotsgesetz vor allem zum Schutz des Leistenden erlassen worden ist. Diese Voraussetzungen sind bei einem Verstoß des Unternehmers gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nicht erfüllt. Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verfolgte - worauf der Senat in der genannten Entscheidung ebenfalls hingewiesen hat - bereits mit seiner Erstfassung in erster Linie die Wahrung öffentlicher Belange. In der amtlichen Begründung (BT-Drucks. 2/1111 S. 3 und 9/192 S. 5) ist ausgeführt, dass Schwarzarbeit zu erhöhter Arbeitslosigkeit und zu Steuerausfällen führt und das Beitragsaufkommen der Sozial- und Arbeitslosenversicherung beeinträchtigt; daneben soll auch der Besteller vor Pfuscharbeiten bewahrt werden. Dem Schutz des Schwarzarbeiters diente das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit bereits damals gerade nicht. Daran hat sich durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in der Fassung vom 23. Juli 2004 nichts geändert (vgl. BT-Drucks. 15/2573 S. 1, 17 f.).

22

(2) § 817 Satz 2 BGB ist darüber hinaus auch dann einschränkend auszulegen, wenn die Aufrechterhaltung des verbotswidrig geschaffenen Zustandes mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar ist und deshalb von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann (vgl. Tiedtke, DB 1990, 2307; BGH, Urteile vom 10. November 2005 - III ZR 72/05, NJW 2006, 45 Rn. 11 f. und vom 13. März 2008 - III ZR 282/07, NJW 2008, 1942 Rn. 8 ff.; Staudinger/Lorenz, BGB, Neubearbeitung 2007, § 817 Rn. 10). Das kann der Fall sein, wenn der verbotswidrig geschaffene Zustand selbst gegen das Verbotsgesetz verstößt. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Von der Verbotsvorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG werden nur die zur Ausführung der Elektroinstallation durchgeführten Arbeiten, nicht aber deren Erfolg, die vorgenommene Elektroinstallation selbst, erfasst.

23

dd) Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stehen auch die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen.

24

(1) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 31. Mai 1990 (VII ZR 336/89, aaO) unter Geltung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes in der damals gültigen Fassung allerdings die Versagung des Bereicherungsanspruchs als unbillig angesehen. Er ist davon ausgegangen, dass mit dem Ausschluss vertraglicher Ansprüche der vor allem ordnungspolitischen Zielsetzung des Gesetzes weitgehend Genüge getan werde. Dass der Besteller von Schwarzarbeit die Leistung auf Kosten des vorleistenden Schwarzarbeiters unentgeltlich solle behalten dürfen, sei zur Durchsetzung der Ziele des Gesetzes nicht unabweislich geboten. Denn der Ausschluss vertraglicher Ansprüche, verbunden mit der Gefahr einer Strafverfolgung und der Nachzahlung von Steuern und Sozialabgaben bei Bekanntwerden der Schwarzarbeit, entfalte bereits die vom Gesetzgeber gewünschte generalpräventive Wirkung. Zudem habe nach der Vorstellung des Gesetzgebers der wirtschaftlich meist stärkere Besteller keinesfalls günstiger behandelt werden sollen als der wirtschaftlich schwächere Schwarzarbeiter. Unter diesen Umständen gewinne der an Treu und Glauben orientierte Gesichtspunkt entscheidend an Gewicht, dass es nicht der Billigkeit entspräche, dem durch die Vorleistung begünstigten Besteller den durch nichts gerechtfertigten Vorteil unentgeltlich zu belassen.

25

(2) Entgegen der im Urteil vom 31. Mai 1990 (VII ZR 336/89, aaO) zum Ausdruck gekommenen Auffassung hat sich die Annahme des Senats, der Ausschluss vertraglicher Ansprüche verbunden mit der Gefahr einer Strafverfolgung und der Nachzahlung von Steuern und Sozialabgaben bei Bekanntwerden der Schwarzarbeit entfalte bereits die vom Gesetzgeber gewünschte generalpräventive Wirkung, nicht bewahrheitet. Es wurden dennoch weiterhin in erheblichem Umfang handwerkliche Leistungen in Schwarzarbeit erbracht. Die amtliche Begründung zum Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in der Fassung vom 23. Juli 2004 (BTDrucks. 15/2573 S. 1 und 17) weist darauf hin, dass die Schwarzarbeit in Deutschland ein alarmierendes Niveau erreicht hat, kein Kavaliersdelikt ist, sondern handfeste Wirtschaftskriminalität, die dem Gemeinwesen schweren Schaden zufügt. Die Neufassung zielt darauf ab, ein neues Unrechtsbewusstsein gegenüber der Schwarzarbeit zu schaffen, die gesellschaftliche Akzeptanz der Schwarzarbeit dadurch deutlich sinken zu lassen und ein rechtmäßiges Verhalten zu fördern. Von der strikten Anwendung des § 817 Satz 2 BGB kann daher nach Treu und Glauben nicht mit dem Argument abgesehen werden, dass die vom Gesetzgeber angestrebte generalpräventive Wirkung auch erreicht werde, wenn dem Schwarzarbeiter ein - wenn auch gegebenenfalls geminderter - bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz eingeräumt werde.

26

(3) Eine einschränkende Auslegung des § 817 Satz 2 BGB ist nach Treu und Glauben auch nicht deshalb geboten, weil der selbst gegen das Gesetz verstoßende oder an dem Gesetzesverstoß mitwirkende Besteller die erlangte Leistung unter Umständen ohne jegliche Gegenleistung würde behalten können.

27

In einem solchen Fall erfolgt zwischen den Parteien kein Wertausgleich. Wer bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt, soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1992 - X ZR 134/90, BGHZ 118, 182, 193).

28

Etwas Anderes lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass der Gesetzgeber die Handlungsweise des Bestellers als ebenso verwerflich wie die des Schwarzarbeiters beurteilt und ihn daher nicht besser behandelt wissen will (vgl. BTDrucks. 2/1111 S. 4). Dies gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass der Gesetzgeber jedenfalls in der amtlichen Begründung von 1954 (BTDrucks. 2/1111 aaO) die Auffassung vertreten hat, der Besteller sei meist der wirtschaftlich Stärkere, der die Not des wirtschaftlich Schwächeren häufig aus Eigennutz und gewinnsüchtigen Motiven missbrauche. Es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB nicht nur den Unternehmer hart treffen kann. Denn dem Besteller stehen weder Mängelansprüche noch vertragliche Mangelfolgeansprüche zu, die im Einzelfall den nichtig vereinbarten Werklohn um ein Mehrfaches übersteigen können. Die Zubilligung eines Bereicherungsanspruchs hätte damit, sollten sich die Mängel erst anschließend zeigen, sogar zur Folge, dass der Schwarzarbeiter besser gestellt wäre als ein gesetzestreuer Unternehmer (vgl. Kern, JuS 1993, 193, 195).

29

c) Der Ausschluss auch eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs mit der ihm zukommenden abschreckenden Wirkung (MünchKommBGB/Schwab, 6. Aufl., § 817 Rn. 13) ist ein geeignetes Mittel, die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Gesetzgebers mit den Mitteln des Zivilrechts zu fördern (Lorenz, NJW 2013, 3132, 3135). Denn § 817 Satz 2 BGB hat zur Folge, dass ein Schwarzarbeitergeschäft mit einem großen Risiko behaftet ist (Tiedtke, DB 1990, 2307, 2309).

30

4. Auch aus § 951 Abs. 1, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ergibt sich kein Anspruch der Klägerin. Denn § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält eine Rechtsgrundverweisung in das Bereicherungsrecht (MünchKommBGB/Schwab, 6. Aufl., § 812 Rn. 278). Selbst wenn die sonstigen Voraussetzungen für den dort genannten Anspruch vorliegen sollten, würde dieser, wie auch der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB, an § 817 Satz 2 BGB scheitern.

B.

31

Die Klägerin hat auch gegen die Beklagte zu 2 keinen Zahlungsanspruch. Dieser ergibt sich nicht aus § 951 Abs. 1 Satz 1, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.

32

Die Beklagte zu 2 hat zwar als Miteigentümerin des Grundstücks, auf dem die Reihenhäuser stehen, in denen die Klägerin die Elektroinstallationsarbeiten ausgeführt hat, (Mit-)Eigentum an den von der Klägerin eingebrachten Materialien erworben, § 946 BGB. Für einen bereicherungsrechtlichen Anspruch müssen aufgrund der in § 951 BGB enthaltenen Rechtsgrundverweisung jedoch sämtliche Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt sein (BGH, Urteil vom 13. Mai 1955 - V ZR 36/54, BGHZ 17, 236, 238 f.; Urteil vom 11. Januar 1971 - VIII ZR 261/69, BGHZ 55, 176, 177; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 2011, § 951 Rn. 1). Daran fehlt es. § 951 BGB greift nicht ein, wenn die zum Rechtsübergang führende Sachverbindung als Leistung des bisherigen Materialeigentümers an einen Dritten zu qualifizieren ist (Staudinger/Gursky, aaO, § 951 Rn. 7). Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat aufgrund des allein mit dem Beklagten zu 1 abgeschlossenen Vertrags die Elektroinstallationsarbeiten ausgeführt und damit objektiv nur diesem gegenüber eine Leistung erbracht. Ob die Klägerin im Hinblick auf ihre Annahme, den Werkvertrag auch mit der Beklagten zu 2 geschlossen zu haben, ihre Leistung auch dieser gegenüber erbringen wollte, kann dahingestellt bleiben. Für die Beklagte zu 2 stellten sich die von der Klägerin ausgeführten Arbeiten mangels einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien als Leistungen gegenüber dem Beklagten zu 1 dar. In einem solchen Fall ist wie bei einer irrtümlichen Eigenleistung auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1963 - VII ZR 285/61, BGHZ 40, 272, 276 ff.; MünchKommBGB/Schwab, 6. Aufl., § 812 Rn. 179, 184). Die Beklagte zu 2 hat dementsprechend das (Mit-)Eigentum an den eingebrachten Materialien nicht durch Leistung der Klägerin, sondern in sonstiger Weise auf deren Kosten erlangt. Damit steht der Klägerin nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion (MünchKommBGB/Füller, 6. Aufl., § 951 Rn. 9) bereits dem Grunde nach gegen die Beklagte zu 2 kein Anspruch zu. Dass ihr Anspruch auf Wertersatz aus Leistungskondiktion gegenüber dem Beklagten zu 1 wegen § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist, ändert daran nichts (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1961 - VII ZR 207/60, BGHZ 36, 30, 32).

III.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kniffka                   Safari Chabestari                     Halfmeier

             Kartzke                                 Jurgeleit

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.