Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2018 - AnwZ (Brfg) 20/18

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:161018UANWZ.BRFG.20.18.0
bei uns veröffentlicht am15.10.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. November 2017 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nichterstattet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beigeladene ist seit dem Jahr 2009 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2016 wurde sie zum 1. August 2016 bei dem Westdeutschen Rundfunk (WDR; im Folgenden auch: Arbeitgeber), einer Anstalt des öffentlichen Rechts, als "Hauptsachbearbeiterin mit besonderen Aufgaben" angestellt. In einem Begleitschreiben, mit dem der Arbeitsvertrag zur Unterzeichnung zugeleitet wurde, wies der Arbeitgeber die Beigeladene darauf hin, dass sie für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2020 im Rahmen ihres Arbeitsvertrags von dem Rundfunkrat zur Datenschutzbeauftragten bestellt worden sei.

2

Mit Schreiben vom 18. August 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten zusätzlich zu der bereits bestehenden Rechtsanwaltszulassung die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin gemäß §§ 46 f. BRAO hinsichtlich des oben genannten Arbeitsverhältnisses bei ihrem Arbeitgeber. Dem Antrag waren der vorbezeichnete Arbeitsvertrag und eine von der Beigeladenen und ihrem Arbeitgeber unterzeichnete Tätigkeitsbeschreibung beigefügt. In deren Ziffer III. ("Merkmale der anwaltlichen Tätigkeit") werden die Tätigkeit der Beigeladenen als "Hauptsachbearbeiterin mit besonderen Aufgaben in der Funktion als Datenschutzbeauftragte" und die Tätigkeitsmerkmale im Einzelnen wie folgt beschrieben:

"[…] § 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO: Die Durchführung von datenschutzrechtlichen Vorabkontrollen, d.h. eine rechtliche Prüfung der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten mit anschließender Folgenabschätzung der spezifischen Risiken der automatisierten Datenverarbeitung für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen, sowie das Geben von Handlungsempfehlungen zur Minimierung von Risiken. Das Erstellen von Gutachten zum Datenschutz.

[…] § 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO: Unterstützung des Hauses bei der Sicherstellung des Datenschutzes. Beratung bei der Gestaltung und Auswahl von Verfahren zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Vermittlung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen an die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befassten Stellen.

[…] § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO: Kontinuierliche Überwachung der Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Unterstützung bei der Einführung von neuen Verfahren und der Änderung von bestehenden Verfahren. Beteiligung bei der Erarbeitung von internen Regelungen. Als Rundfunkdatenschutzbeauftragte für den WDR trete ich aufgrund von § 53 WDR-Gesetz [a.F.] an die Stelle der Landesbeauftragten für den Datenschutz. Ich bin unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. In meiner Aufsichtsfunktion unterstehe ich keinerlei Fachaufsicht und bin damit fachlich völlig unabhängig.

[…] § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO: Durch die Funktion der Datenschutzaufsicht nach § 53 WDR-Gesetz (s.o.) bin ich in meinen Entscheidungen absolut unabhängig und besitze in diesen aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten alleinige Vertretungsbefugnis. Ich leite disziplinarisch und fachlich das Datenschutzreferat."

3

Gemäß Ziffer II. der Tätigkeitsbeschreibung ("Fachliche Unabhängigkeit") wird die Beigeladene "in der Organisationseinheit Datenschutzreferat als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) […] beschäftigt." Weiter heißt es dort, die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO sei vertraglich und tatsächlich gewährleistet. Die Beigeladene unterliege keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung beeinträchtigten. Ihr gegenüber bestünden keine Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen, sie arbeite fachlich eigenverantwortlich. Im Rahmen der von ihr zu erbringenden Rechtsberatung und -vertretung sei sie den Pflichten des anwaltlichen Berufsrechts unterworfen.

4

In Ziffer IV. der Tätigkeitsbeschreibung ("Erklärung zur Prägung der Tätigkeit") ist bei der Frage, ob sonstige Tätigkeiten in dem vorbezeichneten Arbeitsverhältnis ausgeführt werden, die Antwort "nein" angekreuzt.

5

In Ziffer V. der Tätigkeitsbeschreibung ("Erklärung des Unternehmens/Verbandes […]") bestätigte der Arbeitgeber, dass die Beigeladene in seinem Unternehmen als Syndikusrechtsanwältin tätig sei. Weiter heißt es dort, die unter Ziffer II. und III. gemachten Angaben seien zutreffend und würden "hiermit Bestandteil des Arbeitsvertrages" und "evtl. anderslautende Bestimmungen zur Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers […] bezogen auf die anwaltliche Tätigkeit aufgehoben."

6

Die Rentenversicherungsträgerin trat im Rahmen ihrer Anhörung nach § 46a Abs. 2 Satz 1 BRAO dem Zulassungsantrag der Beigeladenen mit der Begründung entgegen, deren Tätigkeit erfülle nicht die in § 46 Abs. 3 BRAO definierten Tätigkeiten und Merkmale, insbesondere liege die Voraussetzung der Gestaltung von Rechtsverhältnissen nicht vor. Daraufhin teilte die Beigeladene der Beklagten, nachdem diese um eine ergänzende Stellungnahme zu dem vorbezeichneten Merkmal der Gestaltung von Rechtsverhältnissen (§ 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO) gebeten hatte, in einem durch den Arbeitgeber bestätigten Schreiben vom 15. November 2016 folgendes mit:

"Ich bin rechtsgestaltend tätig, indem ich für den WDR mit Dienstleistern und Vertragspartnern oder gegnerischen Anwälten Vertragsverhandlungen führe, beispielsweise über die Umsetzung der Vorgaben nach § 11 DSG NRW. Ferner gehört zu meinen Aufgaben das Prüfen, Erstellen, Anpassen und Verhandeln von Verträgen, AGB, Datenschutzhinweisen (z.B. bei Gewinnspielen), Dienstvereinbarungen mit datenschutzrechtlichem Bezug oder das Entwerfen von Nutzungsvereinbarungen (z.B. für Smartphones oder E-Mail und Internetnutzung).

Ich nehme gemäß § 53 WDR-Gesetz faktisch die Funktion der Landesdatenschutzbeauftragten für den WDR wahr. Damit bin ich in Ausübung meines Amtes unabhängig alleinentscheidungsbefugt und nur dem Gesetz unterworfen. Ich überwache gemäß § 53 Abs. 2 WDR-Gesetz die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei der gesamten Tätigkeit des WDR. Bei Verstößen oder Mängeln unterrichte ich gemäß § 53 Abs. 3 WDR-Gesetz Rundfunkrat und Intendant und fordere letzteren zur Stellungnahme unter Fristsetzung auf, die ich gemäß § 53 Abs. 5 WDR-Gesetz mit Vorschlägen zur Beseitigung oder sonstigen Verbesserungsvorschlägen verbinden kann. Gemäß § 53 Abs. 7 WDR berichte ich alle zwei Jahre ausschließlich dem WDR-Rundfunkrat. Ich analysiere damit unabhängig betriebsrelevante konkrete Rechtsfragen und erarbeite selbstständig Lösungswege und stelle sie dar. Neben einer von allen Weisungen unabhängigen Alleinentscheidungsbefugnis habe ich damit Teil an wesentlichen Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen des WDR in allen datenschutzrechtlichen Fragen."

7

Die Beklagte ließ daraufhin die Beigeladene mit Bescheid vom 6. Dezember 2016 als Syndikusrechtsanwältin gemäß §§ 46 f. BRAO bei dem Arbeitgeber zur Rechtsanwaltschaft zu und ordnete die sofortige Vollziehung an.

8

Mit der vorliegenden Klage erstrebt die Rentenversicherungsträgerin die Aufhebung des vorstehend genannten Bescheids. Der Anwaltsgerichtshof hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung zu ihrer Tätigkeit befragt. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, sie sei als Hauptsachbearbeiterin mit besonderen Aufgaben bei ihrem Arbeitgeber tätig und für den oben genannten Zeitraum zur Datenschutzbeauftragten bestellt. Nach ihrer Einschätzung seien etwa 70 bis 80 Prozent ihrer Tätigkeit eine beratende Tätigkeit für ihren Arbeitgeber auf dem Gebiet des Datenschutzes, die übrige Zeit nehme ihre Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte in Anspruch. Dabei werde sie in ihrer Beratungstätigkeit schon auch als Datenschutzbeauftragte wahrgenommen. Das heiße beispielsweise, dass sie, wenn etwa bei drei möglichen Gestaltungen die eine von ihr zu beanstanden wäre, schon auch ihre Aufsichtsfunktion als Datenschutzbeauftragte anführe und deshalb in der Praxis die von ihr favorisierten, nicht zu beanstandenden Lösungen eher umgesetzt würden. Diese Konstellation könne zwar vorkommen, ihre Tätigkeit sei aber eher so, dass es hierzu gar nicht komme, sondern sie im Vorfeld die Gesprächspartner von einer unproblematischen Lösung überzeuge.

9

Der Anwaltsgerichtshof (BeckRS 2017, 145714) hat den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2016 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die - ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 Abs. 1 VwGO, § 110 JustG NRW) - zulässige Anfechtungsklage sei begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2016 sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin sei zu Unrecht erteilt worden, da die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 BRAO nicht vorlägen.

10

Zwar lägen die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 BRAO vor. Es sei allerdings bereits zweifelhaft, ob nicht ein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO vorliege. Diese Vorschrift, nach der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen sei, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübe, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar sei oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden könne, diene der Sicherung der Anwaltstätigkeit als freiem und unabhängigem Beruf sowie dem Schutz der notwendigen Vertrauensgrundlage der Rechtsanwaltschaft. Tätigkeiten, welche die Unabhängigkeit und Objektivität des Anwalts beeinträchtigten oder die seine Integrität in den Augen der Rechtsuchenden in Frage stellten, seien mit der unabhängigen Stellung des Anwalts nicht zu vereinbaren.

11

Gemäß § 53 Abs. 1 des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR-Gesetz [a.F.]) trete die Beigeladene als Beauftragte für den Datenschutz des WDR an die Stelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz. Dieser überwache gemäß § 22 DSG NRW (a.F.) die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den öffentlichen Stellen. Der WDR sei als Anstalt des öffentlichen Rechts öffentliche Stelle im Sinne des § 2 DSG NRW und unterliege somit der vollen Anwendung des Datenschutzgesetzes. Deshalb regele auch § 53 Abs. 2 WDR-Gesetz, dass die Beauftragte für den Datenschutz des WDR die Einhaltung der Datenschutzvorschriften des WDR-Gesetzes, des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit der Anstalt überwache. Während dieser Tätigkeit dürfe die Datenschutzbeauftragte des WDR "keine weiteren Aufgaben innerhalb der Anstalt übernehmen". Gemäß § 53 Abs. 2 Satz 3 WDR-Gesetz nehme sie auch die Aufgaben eines behördlichen Datenschutzbeauftragten gemäß § 32a DSG NRW wahr. Auch wenn die Stellung des Datenschutzbeauftragten bei dem WDR - wovon die Beigeladene ausgehe - als staatsferne datenschutzrechtliche Aufsicht angelegt sei, handele es sich um eine Aufsichtstätigkeit, die grundsätzlich mit dem Bild des unabhängigen Beraters des Rechtsuchenden nicht in Einklang stehe.

12

Die Tätigkeit der Beigeladenen sei zudem nicht von den Merkmalen des § 46 Abs. 3 BRAO geprägt. Die Beigeladene erfülle zwar die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 BRAO, da sie Angestellte einer anderen als der in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Personen oder Gesellschaften, nämlich des WDR, sei; daran ändere auch ihre Stellung als Datenschutzbeauftragte nach § 53 WDR-Gesetz nichts.

13

Ihre Tätigkeit weise auch grundsätzlich die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO bezeichneten Merkmale auf. In ihrer Tätigkeit als Angestellte des WDR werde die Beigeladene rechtsberatend, rechtsvermittelnd, rechtsgestaltend und rechtsentscheidend tätig. Sie nehme datenschutzrechtliche Vorabkontrollen zur Zulässigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten mit anschließender Folgenabschätzung vor und gebe Handlungsempfehlungen zum Datenschutz ab. Dies sei eine Prüfung von Rechtsfragen. Durch die Sicherstellung des Datenschutzes erteile sie auch Rechtsrat. Rechtsgestaltend sei sie tätig durch die Überwachung und Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben sowie Vertragsverhandlungen mit Dienstleistern, Vertragspartnern und die Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Schließlich sei sie durch die kombinierte Funktion als Datenschutzbeauftragte des WDR auch allein vertretungsbefugt. Dabei handele sie frei von Weisungen ihres Arbeitgebers und sei fachlich unabhängig. Ergänzend zum Arbeitsvertrag, aus dem sich grundsätzlich eine Weisungsgebundenheit ergebe, sei die Weisungsfreiheit der Beigeladenen vereinbart worden. Dieser Annahme stehe auch nicht die Stellung als interne Datenschutzbeauftragte entgegen. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Beigeladenen liege auf der Auslegung und Anwendung datenschutzrechtlicher Vorgaben innerhalb des WDR und damit auf der anwaltlichen Tätigkeit.

14

Die Tätigkeit der Beigeladenen sei allerdings nicht durch die in § 46 Abs. 3 BRAO bezeichneten Merkmale geprägt. Davon sei auszugehen, wenn das Arbeitsverhältnis durch die genannten Tätigkeiten und Merkmale "beherrscht" werde, also der ganz eindeutige Schwerpunkt der im Rahmen des Anstellungsverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten im anwaltlichen Bereich liege. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass eine Prägung der anwaltlichen Tätigkeit durch die in § 46 Abs. 3 BRAO genannten Merkmale vorliege, wenn der Arbeitnehmer diese Tätigkeiten zu mehr als 50 Prozent seiner für den Arbeitgeber geleisteten Tätigkeiten ausübe. Zwar habe die Beigeladene im Rahmen der mündlichen Verhandlung ihre beratende Tätigkeit mit etwa 70 bis 80 Prozent geschätzt, allerdings habe sie auch eingeräumt, dass sie in ihrer Beratungstätigkeit schon auch als Datenschutzbeauftragte wahrgenommen werde. Ihre beratende Tätigkeit werde damit nach Auffassung des Anwaltsgerichtshofs nicht unerheblich durch ihre aufsichtlichen Befugnisse "determiniert"; die Beigeladene übe ihre Beratungstätigkeit auch mit der Macht ihrer Aufsichtsfunktion aus.

15

Aufgrund dieser Doppelfunktion erfolge eine Vermischung der unabhängigen anwaltlichen Tätigkeit mit der aufsichtlichen Tätigkeit, bei der von einer "Beherrschung" durch die unabhängige anwaltliche Tätigkeit nicht mehr gesprochen werden könne. Es widerspreche anwaltlichen Grundsätzen, eine Aufsichtsfunktion über einen Arbeitgeber auszuüben und gleichzeitig in der gleichen Rechtsangelegenheit seine unabhängige und weisungsfreie Beratung und Vertretung wahrzunehmen. Entsprechend §§ 1, 3 BRAO sei der Rechtsanwalt unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Dabei sei er den Pflichten der Bundesrechtsanwaltsordnung unterworfen. In ihrer Funktion als Datenschutzbeauftragte des WDR unterliege die Beigeladene insbesondere den datenschutzrechtlichen Bestimmung im WDR-Gesetz und im Datenschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und übe eine Aufsicht aus, welche in erster Linie dem Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigungen in seinem Persönlichkeitsrecht im Umgang mit seinen personenbezogenen Daten diene. Dabei gewährleiste sie grundrechtliche Schutzansprüche Dritter gegenüber ihrem Arbeitgeber als Anstalt des öffentlichen Rechts. Auch hieraus werde die Prägung ihrer Tätigkeit als Aufsichtsperson deutlich. Hinter diese Funktion als Datenschutzbeauftragte des WDR trete ihre unabhängige anwaltliche Tätigkeit, wollte man sie überhaupt als mit der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte vereinbar ansehen, zurück.

16

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Anwaltsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung, mit der sie die Abänderung des angefochtenen Urteils erstrebt und ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Die Beigeladene ist mit Schreiben des Intendanten des WDR vom 27. September 2018 - während des Berufungsverfahrens - zur betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß § 49 Abs. 4 WDR-Gesetz (n.F.) benannt worden. Eine Entpflichtung vom Amt der Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist bislang nicht erfolgt.

Entscheidungsgründe

17

Die Berufung ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2, 3 VwGO). Sie hat in der Sache Erfolg.

I.

18

Der Anwaltsgerichtshof hat zu Unrecht der Klage stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2016 aufgehoben.

19

1. Die Klage ist allerdings, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, als Anfechtungsklage (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

20

2. Die Klage ist jedoch - entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs - unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2016 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die Beigeladene vielmehr rechtmäßig als Syndikusrechtsanwältin zugelassen, da alle Voraussetzungen für eine solche Zulassung (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 i.V.m. §§ 4, 7, 46 Abs. 2 bis 5 BRAO) erfüllt sind.

21

Nach § 46a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht. Entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs sind alle diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben.

22

a) Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend und von der Klägerin nicht beanstandet angenommen, dass die Beigeladene über die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts verfügt (§ 4 i.V.m. § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRAO). Auch ist der Anwaltsgerichtshof - unausgesprochen - mit Recht davon ausgegangen, dass die seit dem Jahre 2009 bestehende Zulassung der Beigeladenen als Rechtsanwältin der von ihr zusätzlich beantragten Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nicht entgegensteht (vgl. § 46c Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 BRAO; BT-Drucks. 18/5201, S. 19, 25, 27 f., 35; Senatsurteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, juris Rn. 32; Henssler/Deckenbrock, DB 2016, 215, 221).

23

b) Anders als der Anwaltsgerichtshof und die Klägerin meinen, steht einer Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin nicht der Zulassungsversagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO entgegen.

24

aa) Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.

25

Der Anwaltsgerichtshof ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass der vorbezeichnete Zulassungsversagungsgrund - in Übereinstimmung mit der in der Rechtsprechung der Anwaltsgerichtshöfe einhellig (vgl. nur AGH München, Urteile vom 25. September 2017 - BayAGH I - 1 - 12/16, juris Rn. 29 ff.; vom 11. Dezember 2017 - BayAGH III - 4 - 6/17, juris Rn. 32; vom 30. April 2018 - BayAGH I - 5 - 14/16, juris Rn. 44 ff.; AGH Frankfurt am Main, Urteil vom 13. März 2017 - 1 AGH 10/16, BRAK-Mitt. 2017, 193, 194 f.; AGH Hamm, Urteile vom 28. April 2017 - 1 AGH 66/16, juris Rn. 27 ff.; vom 16. Februar 2018 - 1 AGH 12/17, DB 2018, 1591 f.; vom 14. Mai 2018 - 1 AGH 81/16, juris Rn. 31 f.) und in der Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. Löwe/Wallner/Werner, BRAK-Mitt. 2017, 102, 104; Pohlmann, BRAK-Mitt. 2017, 262; Kleine-Cosack, AnwBl. 2016, 101, 103 f.; ders., BRAO, 7. Aufl., Anhang zu § 46, Ziffer II, § 46a Abs. 1 BRAO Rn. 2; Hartung in Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 46a BRAO Rn. 10; BeckOK BORA/Günther, Stand 1. Juni 2018, § 46a BRAO Rn. 3 f.; a.A. Huff, AnwBl. 2017, 40, 42; AnwBl. Online 2018, 618) - auch für die Beantragung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gilt (so auch Senatsurteil vom heutigen Tage - AnwZ (Brfg) 68/17, unter II 2, zur Veröffentlichung bestimmt).

26

(1) Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRAO. Dieser verweist hinsichtlich der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auf die Zulassungsversagungsgründe des § 7 BRAO, ohne einzelne Tatbestände dieser Vorschrift auszunehmen.

27

(2) Auch den Gesetzesmaterialien des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber zwischen den einzelnen Tatbeständen des § 7 BRAO hätte unterscheiden wollen (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - AnwZ (Brfg) 68/17, aaO unter II 2 c).

28

Bereits im Allgemeinen Teil der Begründung des Entwurfs des vorgenannten Gesetzes wird - ohne Einschränkung - ausgeführt, die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolge auf Antrag (§ 6 Abs. 1 BRAO) und dürfe "nur aus den in der BRAO bezeichneten Gründen (siehe hierzu § 7 BRAO) abgelehnt werden" (BT-Drucks. 18/5201, S. 16). Weiter heißt es dort im Rahmen der Darstellung des wesentlichen Inhalts des Gesetzentwurfs hinsichtlich der Rechtsstellung angestellter Rechtsanwälte, ein Syndikusrechtsanwalt könne - ebenso wie ein nach § 4 BRAO zugelassener Rechtsanwalt "innerhalb der Grenzen des Berufsrechts (vgl. insbesondere § 7 Nr. 8, § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO)" - neben seiner Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt unter anderem auch "eine sonstige mit dem Rechtsanwaltsberuf vereinbare Tätigkeit als Selbständiger oder Angestellter (§ 7 BRAO) ausüben" (BT-Drucks. 18/5201, S. 19). Speziell zu dem hier in Rede stehenden Zulassungsversagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO wird in der Begründung des Gesetzentwurfs im Rahmen der Prüfung des mit den zu erwartenden zusätzlichen Anträgen auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt verbundenen Erfüllungsaufwands unter anderem darauf abgestellt, dass die Rechtsanwaltskammern auch "nach bisheriger Rechtslage bereits die Vereinbarkeit einer Syndikustätigkeit mit dem Anwaltsberuf (§ 7 Nr. 8 BRAO) zu prüfen" gehabt hätten (BT-Drucks. 18/5201, S. 24).

29

Für die oben genannte Auslegung des § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 BRAO spricht schließlich insbesondere auch die Einzelbegründung zu § 46a Abs. 1 BRAO. Dort wird ausgeführt (BT-Drucks. 18/5201, S. 31):

"§ 46a Absatz 1 Satz 1 BRAO-E bestimmt die Voraussetzungen zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Ein Bewerber, der die Zulassungsvoraussetzungen nach § 46a Absatz 1 Satz 1 BRAO-E erfüllt, hat einen Anspruch auf Zulassung. Da der Syndikusrechtsanwalt kein eigenständiger Beruf ist, sondern eine Form der Berufsausübung des einheitlichen Rechtsanwaltsberufs, knüpft die Zulassungsregelung an die §§ 4 und 7 BRAO an. […] Ein Rechtsanwalt, der den persönlichen Anforderungen des Berufs nicht genügt, gefährdet die Rechtspflege und die Interessen des Rechtsuchenden. Die Zulassung wird daher nicht nur vom Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung, sondern auch davon abhängig gemacht, dass in der Person des Antragstellers kein Versagungsgrund gemäß § 7 BRAO vorliegt."

30

(3) Hieraus ergibt sich zudem, dass der Sinn und Zweck der durch § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRAO angeordneten Anwendung des § 7 BRAO (auch) im Rahmen der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt darin besteht, auch bei dieser Form der Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts einer Gefährdung der Rechtspflege und der Interessen der Rechtsuchenden vorzubeugen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom heutigen Tage - AnwZ (Brfg) 68/17, aaO).

31

bb) Der Anwaltsgerichtshof hat bei der Prüfung des § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 8 BRAO jedoch verkannt, dass die durch die Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze zu § 7 Nr. 8 BRAO auf den Fall der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach §§ 46 f. BRAO nicht uneingeschränkt übertragen werden können. Vielmehr sind bei der Auslegung und Anwendung des § 7 Nr. 8 BRAO auf den Fall der Beantragung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt die Besonderheiten der anwaltlichen Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts nach §§ 46 f. BRAO zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - AnwZ (Brfg) 68/17, aaO unter II 2 b und c).

32

Zudem hat der Anwaltsgerichtshof bei seiner Prüfung des § 7 Nr. 8 BRAO zwar im Ansatz richtig gesehen, dass - anders als die Klägerin meint - allein der Umstand, dass die Beigeladene die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin für eine Tätigkeit als Angestellte im öffentlichen Dienst erstrebt, noch nicht die Versagung dieser Zulassung rechtfertigt. Er hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Tätigkeit der Beigeladenen erfülle aufgrund der von ihr in diesem Rahmen (auch) ausgeübten datenschutzrechtlichen Aufsichtsfunktion - als Beauftragte für den Datenschutz des WDR (§ 53 WDR-Gesetz a.F.; §§ 49 ff. WDR-Gesetz n.F.) und damit gemäß § 53 Abs. 2 Satz 3 WDR-Gesetz a.F. zugleich als behördliche Datenschutzbeauftragte des WDR - die Voraussetzungen des Zulassungsversagungsgrundes nach § 7 Nr. 8 BRAO, da die vorgenannte Aufsichtsfunktion - obwohl sie staatsfern angelegt sei - mit dem Bild des Rechtsanwalts als unabhängigem Berater des Rechtsuchenden nicht in Einklang stehe. Entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs übt die Beigeladene keine Tätigkeit aus, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts - hier als Syndikusrechtsanwalt -, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.

33

(1) Bis zum Inkrafttreten des bereits erwähnten Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) hatte der Senat das Zulassungshindernis des § 7 Nr. 8 BRAO ebenso wie den gleichlautenden Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ausschließlich im Zusammenhang mit einem Zweitberuf zu prüfen, welchen der Bewerber oder Rechtsanwalt neben der Rechtsanwaltstätigkeit ausübte (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - AnwZ (Brfg) 68/17, aaO unter II 2 a).

34

Nach der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts schützen das Zulassungshindernis (§ 7 Nr. 8 BRAO) und der Widerrufsgrund (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO) des mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht zu vereinbarenden Zweitberufs im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege das Erscheinungsbild einer von staatlichen Einflüssen freien Advokatur, indem die beruflichen Sphären der Anwaltschaft und des öffentlichen Dienstes deutlich getrennt werden. Der Rechtsanwalt soll als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§§ 1, 3 Abs. 1, § 43a Abs. 1 BRAO) frei sein von Abhängigkeiten jeglicher Art. Hierzu gehört auch die äußere Unabhängigkeit vom Staat (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 3; vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, BRAK-Mitt. 2018, 41 Rn. 14; BVerfGE 87, 287, 324; BVerfG, NJW 2009, 3710 Rn. 23; jeweils mwN).

35

Nicht jede Anstellung im öffentlichen Dienst ist jedoch mit dem Berufsbild einer unabhängigen Advokatur unvereinbar. Für die Betroffenen ist die mit § 7 Nr. 8 und § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO verbundene Beschränkung ihrer verfassungsrechtlich verbürgten Berufswahlfreiheit nur dann zumutbar, wenn der Unvereinbarkeitsgrundsatz nicht starr gehandhabt wird. Erforderlich ist daher eine Einzelfallprüfung, die der Vielgestaltigkeit der Anforderungen und Dienstleistungen im breit gefächerten öffentlichen Dienst gerecht wird. Eine Unvereinbarkeit des Anwaltsberufs mit der Tätigkeit im öffentlichen Dienst kann somit nur dann angenommen werden, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass aus Sicht des rechtsuchenden Publikums die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, aaO Rn. 4; vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, aaO; BVerfGE, aaO S. 324 f.; BVerfG, aaO; jeweils mwN).

36

Das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts kann - auch ohne konkreten Interessenkonflikt - allein schon wegen der Art der neben dem Anwaltsberuf gleichzeitig ausgeübten öffentlichen Aufgaben erschüttert werden. Die Belange der Rechtspflege sind auch dann gefährdet, wenn bei den Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen kann, der Rechtsanwalt könne wegen seiner "Staatsnähe" mehr für seine Mandanten bewirken als andere Rechtsanwälte. Ob derartige Gefahren bestehen, ist anhand der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen und kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich tätig wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, aaO Rn. 5; vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, aaO). Dabei ist auch der Aufgabenbereich der Körperschaft, bei welcher der Rechtsanwalt angestellt ist, zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, aaO).

37

(2) Auf die Zulassung eines Syndikusrechtsanwalts nach §§ 46 f. BRAO lassen sich die vorbezeichneten Grundsätze nicht uneingeschränkt übertragen. Der Syndikusrechtsanwalt ist - ungeachtet seiner anwaltlichen Unabhängigkeit (vgl. hierzu BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.; Senatsurteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, aaO Rn. 35, 50, 60, 86) - gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses (allein) für seinen Arbeitgeber in dessen Rechtsangelegenheiten anwaltlich tätig. Hieraus folgt zum einen, dass sich die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts nicht von seinem Arbeitsverhältnis trennen lässt und es deshalb bei dieser Tätigkeit für sich genommen - anders als in den Fällen der oben genannten Rechtsprechung des Senats - bei der Prüfung des § 46a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 8 BRAO nicht um die Frage eines zulässigen Zweitberufs geht (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - AnwZ (Brfg) 68/17, aaO unter II 2 b aa; vgl. auch Kleine-Cosack, aaO S. 104).

38

Zum anderen kann im Falle eines im öffentlichen Dienst tätigen Syndikusrechtsanwalts - wie der Beigeladenen - bei den Rechtsuchenden nicht die Vorstellung entstehen, dieser könne wegen seiner "Staatsnähe" mehr für seine Mandanten bewirken als andere Rechtsanwälte. Einziger Mandant des Syndikusrechtsanwalts ist sein Arbeitgeber. Auf diesen beschränkt sich dementsprechend auch die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO). Dieser Umstand ist für die Öffentlichkeit und den Rechtsverkehr auch ohne weiteres ersichtlich, da der Syndikusrechtsanwalt gemäß § 46a Abs. 4 Nr. 3 BRAO verpflichtet ist, seine anwaltliche Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)" auszuüben. Tritt der im öffentlichen Dienst tätige Syndikusrechtsanwalt - etwa bei Vertragsverhandlungen oder im Rahmen einer Prozessvertretung - für seinen Arbeitgeber auf, wird er als dessen Repräsentant wahrgenommen. In der Öffentlichkeit und beim rechtsuchenden Publikum können daher keine Zweifel darüber aufkommen, dass der Syndikusrechtsanwalt ausschließlich seinen Arbeitgeber vertritt und zu diesem - wirtschaftlich gesehen - in einem Abhängigkeitsverhältnis steht. Aus demselben Grund kann der Syndikusrechtsanwalt nicht gegenüber potentiellen Mandanten oder der Gegenseite den Eindruck erwecken, er könne wegen seiner Staatsnähe mehr für seine Mandanten erreichen als andere Rechtsanwälte (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - AnwZ (Brfg) 68/17, aaO unter II 2 b bb; AGH München, Urteil vom 30. April 2018 - BayAGH I - 5 - 14/16, aaO Rn. 46; AGH Hamm, Urteil vom 14. Mai 2018 - 1 AGH 81/16, aaO Rn. 32; Pohlmann, aaO S. 263 f.; Löwe/Wallner/Werner, aaO).

39

(3) Aus den vorstehend genannten Grundsätzen folgt für den Zulassungsversagungsgrund nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 8 BRAO, dass eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst (auch) einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach §§ 46 f. BRAO entgegenstehen kann. Ob dies der Fall ist, ist auch insoweit anhand der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, aaO; vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, aaO; vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - AnwZ (Brfg) 68/17, aaO unter II 2 c bb (3); Löwe/Wallner/Werner, aaO); hierbei ist auch der Aufgabenbereich der Körperschaft, bei welcher der Syndikusrechtsanwalt angestellt ist, zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, aaO).

40

Bei der Beurteilung, ob danach im Einzelfall eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegensteht, ist indessen mit Rücksicht auf die oben genannten Besonderheiten der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts grundsätzlich ein großzügigerer Maßstab zugrunde zu legen als im Rahmen der vorbezeichneten Rechtsprechung des Senats zu § 7 Nr. 8 BRAO (ebenso AGH München, Urteil vom 30. April 2018 - BayAGH I - 5 - 14/16, aaO; AGH Frankfurt am Main, Urteil vom 13. März 2017 - 1 AGH 10/16, aaO S. 195; AGH Hamm, Urteil vom 14. Mai 2018 - 1 AGH 81/16, aaO; Löwe/Wallner/Werner, aaO; vgl. auch Kleine-Cosack, aaO; a.A. AGH Hamm, Urteil vom 16. Februar 2018 - 1 AGH 12/17, aaO S. 1592).

41

Dies führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit der Beigeladenen - entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs und der Klägerin - den Zulassungsversagungsgrund nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 BRAO nicht erfüllt. Dabei kommt es auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren streitige Frage nicht entscheidend an, ob im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 6. Dezember 2016 auf den Zeitpunkt seines Erlasses oder auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, ob also die zum 25. Mai 2018 in Kraft getretene Neuregelung der gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beim WDR (§§ 49 ff. WDR-Gesetz n.F. anstelle des § 53 WDR-Gesetz a.F.) und die damit unter anderem einhergehende Trennung der Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz des WDR (Rundfunkdatenschutzbeauftragter) sowie des behördlichen Datenschutzbeauftragten des WDR (§ 49 Abs. 4 WDR-Gesetz n.F.; zuvor: § 53 Abs. 2 Satz 3 WDR-Gesetz a.F.) hier zu berücksichtigen ist. Denn auch unter - von der Klägerin für richtig erachteter - Zugrundelegung des § 53 WDR-Gesetz a.F. liegen die Voraussetzungen des Zulassungsversagungsgrundes nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 8 BRAO hier - entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs - nicht vor.

42

(a) Eine mit dem Beruf des Syndikusrechtsanwalts unvereinbare Tätigkeit im Sinne des § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 8 BRAO kann zum einen außerhalb des Angestelltenverhältnisses liegen, für welches der Antragsteller die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erstrebt (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - AnwZ (Brfg) 68/17, aaO unter II 2 c aa; Pohlmann, aaO). Darum geht es hier nicht.

43

(b) Zum anderen kann das Angestelltenverhältnis selbst Merkmale auf-weisen, welche nach dem vorbezeichneten Zulassungsversagungsgrund die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach §§ 46 f. BRAO verbieten. Eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst - wie hier die Tätigkeit der Beigeladenen für ihren Arbeitgeber, eine Anstalt öffentlichen Rechts - ist jedoch, anders als die Klägerin meint, nicht von vornherein mit einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt unvereinbar.

44

(aa) Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält keine Bestimmung, welche die Zulassung eines im öffentlichen Dienst tätigen Angestellten als Syndikusrechtsanwalt allgemein ausschließt (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - AnwZ (Brfg) 68/17, aaO unter II 2 c bb (1); ebenso im Ergebnis AGH Frankfurt am Main, Urteil vom 13. März 2017 - 1 AGH 10/16, aaO; AGH München, Urteile vom 11. Dezember 2017 - BayAGH III - 4 - 6/17, aaO Rn. 32; vom 30. April 2018 - BayAGH I - 5 - 14/16, aaO Rn. 45 f.; AGH Hamm, Urteile vom 16. Februar 2018 - 1 AGH 12/17, aaO S. 1592; vom 14. Mai 2018 - 1 AGH 81/16, aaO Rn. 31 f.; Pohlmann, aaO S. 263; Löwe/Wallner/Werner, aaO; Huff, BRAK-Mitt. 2017, 203, 207; ders., AnwBl. Online 2018, 618, 619; a.A. wohl AGH Hamm, Urteil vom 28. April 2017 - 1 AGH 66/16, juris Rn. 32).

45

Nach § 46 Abs. 2 BRAO steht die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt den Angestellten von "Personen oder Gesellschaften" offen. Das Gesetz unterscheidet hinsichtlich der vorbezeichneten Arbeitgeber weder zwischen natürlichen und juristischen Personen noch zwischen juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. Der WDR, der Arbeitgeber der Beigeladenen, ist als gemeinnützige (Rundfunk-)Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Satz 1 WDR-Gesetz) eine juristische Person des öffentlichen Rechts (vgl. BVerfGE 31, 314, 322; Maunz/Dürig/Grabenwarter, Grundgesetz, Stand Januar 2018, Art. 5 Abs. 1 Rn. 39 ff.; Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand Februar 2018, § 90 BVerfGG Rn. 147, 150).

46

Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist demnach grundsätzlich auch für ein Arbeitsverhältnis mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts möglich. Zwar verwendet die Gesetzesbegründung für die Bezeichnung des Arbeitgebers im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO durchgehend den Begriff des Unternehmens und spricht demgemäß auch von der durch das Gesetz beabsichtigten statusrechtlichen Anerkennung der Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt in einem Unternehmen (vgl. etwa BT-Drucks. 18/5201, S. 1). Im Gesetzestext selbst wird der Begriff "Unternehmen" jedoch nicht verwandt; vielmehr spricht § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO von "Personen oder Gesellschaften".

47

Dass hiermit auch juristische Personen des öffentlichen Rechts gemeint sind, folgt neben dem allgemein gehaltenen und hinsichtlich der "Personen und Gesellschaften" nicht mit Einschränkungen versehenen Wortlaut der Vorschrift insbesondere aus der Bestimmung des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - AnwZ (Brfg) 68/17, aaO). Diese erlaubt die Zulassung von Verbandssyndikusrechtsanwälten, die erlaubte Rechtsdienstleistungen ihrer Arbeitgeber (Vereinigungen oder Gewerkschaften) gegenüber deren Mitgliedern erbringen, und verweist hierzu auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG. In der Gesetzesbegründung zu § 46 Abs. 5 BRAO heißt es hierzu, § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG erlaube Rechtsdienstleistungen, die "juristische Personen des öffentlichen Rechts" im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen; die als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierten Berufskammern sollten hiermit ebenso erfasst werden wie die privatrechtlich organisierten Wohlfahrtsverbände der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Kirchen (BT-Drucks. 18/5201, S. 30).

48

(bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt die Unvereinbarkeit der Tätigkeit der Beigeladenen im öffentlichen Dienst mit dem Beruf des Rechtsanwalts (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Nr. 8 BRAO) nicht bereits aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO. Nach dieser Vorschrift darf ein Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er in derselben Rechtssache als Angehöriger des öffentlichen Dienstes bereits tätig geworden ist. Sie gilt, wie sich aus § 46c Abs. 1, 3 BRAO ergibt, auch für Syndikusrechtsanwälte.

49

Ihre Voraussetzungen sind jedoch nicht schon dann erfüllt, wenn ein Syndikusrechtsanwalt im öffentlichen Dienst für seinen Arbeitgeber anwaltlich tätig wird. Sämtliche Tatbestände des § 45 BRAO setzen einen Funktionswandel voraus. Der Anwalt soll keine Mandate in einer Angelegenheit übernehmen, mit der er früher in anderer Funktion beruflich befasst war. Ebenso ist ihm untersagt, eine Angelegenheit, die er als Rechtsanwalt bearbeitet hat, später in anderer Funktion zu betreiben (BT-Drucks. 12/4993, S. 29 - zu § 45 BRAO; Träger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 45 BRAO Rn. 1). Das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO soll verhindern, dass dieselben Personen auf verschiedenen Seiten für unterschiedliche Interessen tätig werden, und so das Vertrauen in die Rechtspflege schützen (BT-Drucks., aaO; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 48/10, WM 2010, 2374 Rn. 10; Träger in Feuerich/Weyland, aaO Rn. 6). Ein Syndikusrechtsanwalt, der für seinen Arbeitgeber nichtanwaltlich und anwaltlich tätig wird, wechselt jedoch nicht die Seiten und vertritt keine unterschiedlichen Interessen. Es besteht nicht einmal die abstrakte Gefahr einer Interessenkollision (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - AnwZ (Brfg) 68/17, aaO unter II 2 c bb (2)).

50

(c) Entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs und der Klägerin führt die im Rahmen des Zulassungsversagungsgrundes nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 8 BRAO anhand der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der im öffentlichen Dienst ausgeübten Tätigkeit sowie des Aufgabenbereichs des Arbeitgebers vorzunehmende Prüfung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere bei Anwendung des oben (unter I 2 b bb (3)) genannten großzügigeren Maßstabs, nicht zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit der Beigeladenen mit dem Beruf des (Syndikus-)Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege, nicht zu vereinbaren wäre oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden könnte. Eine Unvereinbarkeit der Tätigkeit der Beigeladenen für ihren Arbeitgeber mit ihrer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin folgt hier insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt einer im Rahmen des Angestelltenverhältnisses ausgeübten hoheitlichen Tätigkeit. Dementsprechend hat auch der Anwaltsgerichtshof ein hoheitliches Handeln der Beigeladenen nicht angenommen. Er hat hierbei die Tätigkeit der Beigeladenen als Rundfunkdatenschutzbeauftragte - mit Recht - als eine staatsferne datenschutzrechtliche Aufsichtsfunktion angesehen. Selbst die Klägerin hat Zweifel, ob die von der Beigeladenen ausgeübte Aufsichtstätigkeit als hoheitliche Tätigkeit eingestuft werden kann.

51

(aa) Bei dem WDR, für den die Beigeladene als Angestellte tätig ist, handelt es sich zwar um eine (Rundfunk-)Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Satz 1 WDR-Gesetz). Nach den von dem Anwaltsgerichtshof auf der Grundlage der oben genannten Tätigkeitsbeschreibung und des diese ergänzenden Schreibens der Beigeladenen vom 15. November 2016 getroffenen zutreffenden Feststellungen ist die Beigeladene für ihren Arbeitgeber im Wesentlichen zum einen als Rundfunkdatenschutzbeauftragte des WDR nach § 53 WDR-Gesetz a.F. (§§ 49 ff. WDR-Gesetz n.F.) - und damit gemäß § 53 Abs. 2 Satz 3 WDR-Gesetz a.F. in Verbindung mit § 32a des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW a.F.; vgl. nunmehr hingegen § 49 Abs. 4 WDR-Gesetz n.F.) zugleich als behördliche Datenschutzbeauftragte des WDR - und zum anderen, ebenfalls auf dem Gebiet des Datenschutzrechts, in beratender, vertragsgestaltender und verhandlungsführender Funktion tätig.

52

Nicht jede Befassung mit einer Frage aus dem Gebiet des öffentlichen Rechts - wie hier - stellt jedoch ein hoheitliches Handeln dar (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - AnwZ (Brfg) 68/17, unter II 2 c bb (3)). Einem hoheitlichen Handeln der Beigeladenen für ihren Arbeitgeber steht bereits entgegen, dass dieser selbst in seiner Eigenschaft als Rundfunkanstalt grundsätzlich nicht hoheitlich handelt.

53

Die Rundfunkanstalten sind zwar als Anstalten des öffentlichen Rechts organisiert, nehmen die öffentliche Aufgabe der Grundversorgung der Bevölkerung wahr und werden unter anderem aus öffentlich-rechtlich erhobenen Rundfunkbeiträgen finanziert. Die Veranstaltung von Rundfunksendungen und Bereitstellung von Telemedienangeboten - wie sie gemäß § 3 Abs. 1 WDR-Gesetz Aufgabe des WDR als Arbeitgeber der Beigeladenen ist - stellt aber keine hoheitliche Tätigkeit dar und ist nicht der mittelbaren Staatsverwaltung zuzurechnen. Vielmehr setzt die unabhängige Erfüllung des Auftrags der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Staatsferne voraus (vgl. BVerwGE 70, 310, 316; OVG Münster, Beschluss vom 8. August 2018 - 13 A 1518/16, juris Rn. 28; vgl. auch BVerfGE 31, 314, 322 und 329; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016 - VI ZR 678/15, BGHZ 212, 318 Rn. 13; siehe ferner VGH Mannheim, Urteil vom 4. November 2016 - 2 S 548/16, juris Rn. 27 - zur hoheitlich organisierten Einziehung öffentlich-rechtlicher Finanzierungsbeiträge einer Rundfunkanstalt).

54

Die Tätigkeit der Beigeladenen für ihren aus den vorstehend genannten Gründen grundsätzlich nicht hoheitlich handelnden Arbeitgeber wird, wie der Anwaltsgerichtshof insoweit richtig erkannt hat, auch nicht etwa deshalb zu einer hoheitlichen Tätigkeit, weil die Beigeladene nach § 53 Abs. 1 Satz 1 WDR-Gesetz a.F. in ihrer Eigenschaft als Rundfunkdatenschutzbeauftragte an die Stelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz tritt. Stellt die Beigeladene als Rundfunkdatenschutzbeauftragte einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften fest, steht ihr das Mittel der Beanstandung gegenüber dem Intendanten - unter gleichzeitiger Unterrichtung des Rundfunkrats - zur Verfügung (§ 53 Abs. 3 bis 6 WDR-Gesetz a.F.; § 51 Abs. 2 bis 4 WDR-Gesetz n.F.). Hierin sieht auch die Klägerin - zu Recht - weder einen Verwaltungsakt noch sonst ein hoheitliches Handeln.

55

Die Klägerin trägt auch nicht vor, dass die Beigeladene im Rahmen ihrer sonstigen Tätigkeitsfelder für ihren Arbeitgeber nach außen hin hoheitlich tätig geworden sei. Soweit die Beigeladene nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs für ihren Arbeitgeber mit Dienstleistern und Vertragspartnern oder gegnerischen Anwälten Vertragsverhandlungen führt, unterscheidet sich ihre Tätigkeit nicht von derjenigen eines aufgrund eines Anwaltsvertrages für eine (Rundfunk-)Anstalt öffentlichen Rechts tätigen Rechtsanwalts.

56

(bb) Entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs und der Klägerin weist die Tätigkeit der Beigeladenen schließlich - unter Zugrundelegung des oben (unter I 2 b bb (3)) aufgezeigten Maßstabs - auch keine Merkmale auf, die es rechtfertigten, den Zulassungsversagungsgrund nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 8 BRAO anzunehmen.

57

Es besteht bereits unter Berücksichtigung des vorstehend (unter (aa)) dargestellten Aufgabenbereich der Anstalt des öffentlichen Rechts (WDR), bei welcher die Beigeladene als Syndikusrechtsanwältin angestellt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, aaO), kein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass die Art der Tätigkeit der Beigeladenen, insbesondere die von dem Anwaltsgerichtshof insoweit herangezogene Funktion als Rundfunkdatenschutzbeauftragte, geeignet wäre, das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Syndikusrechtsanwältin zu erschüttern. Dies gilt erst recht angesichts des Umstands, dass der Rundfunkdatenschutzbeauftragte gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 WDR-Gesetz (§ 50 Abs. 1 WDR-Gesetz n.F.) in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist.

58

(cc) Soweit der Anwaltsgerichtshof in diesem Zusammenhang meint, die vorbezeichnete datenschutzrechtliche Aufsichtsfunktion sei - trotz ihrer Staatsferne - grundsätzlich nicht mit dem Bild des Rechtsanwalts als unabhängigem Berater des Rechtsuchenden in Einklang, vermag dies in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen. Der Anwaltsgerichtshof hat hierbei bereits im Ansatz nicht hinreichend bedacht, dass auch ein als Datenschutzbeauftragter für seinen Mandanten tätiger selbständiger Rechtsanwalt an die datenschutzrechtlichen Vorschriften gebunden ist, ohne dass hierdurch die fachliche Unabhängigkeit seiner Tätigkeit oder die Eigenständigkeit seiner rechtlichen Analyse beeinträchtigt würde (vgl. nur Senatsbeschluss vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 12). Die von ihm in Ausübung dieser Vorschriften wahrgenommene datenschutzrechtliche Aufsichtsfunktion steht schon deshalb nicht im Widerspruch zu der unabhängigen Beraterfunktion des Rechtsanwalts, weil der Mandant den Anwalt mit der Wahrnehmung dieser Aufsichtsfunktion beauftragt hat.

59

Diesbezüglich hat der Anwaltsgerichtshof zudem verkannt, dass die von der Beigeladenen ausgeübte Aufsichtsfunktion des Rundfunkdatenschutzbeauftragten des WDR insbesondere der - gerade auch im Interesse des WDR als dem in seinem Bereich für den Datenschutz Verantwortlichen (siehe Art. 4 Nr. 7, Art. 37 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung; § 4f Abs. 1 Satz 1 BDSG a.F.; § 5 Abs. 1 Satz 1 BDSG n.F.; § 53 Abs. 1 Satz 1 WDR-Gesetz a.F.; § 49 Abs. 1 Satz 1 WDR-Gesetz n.F.) liegenden - Verbesserung des Datenschutzes dient (vgl. § 53 Abs. 5 und 6 WDR-Gesetz a.F.; § 51 Abs. 3 und 4 WDR-Gesetz n.F.). Für die nach § 53 Abs. 2 Satz 3 WDR-Gesetz a.F. (vgl. nunmehr hingegen § 49 Abs. 4 WDR-Gesetz n.F.) mit dem Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten verbundene Aufsichtsfunktion als behördliche Datenschutzbeauftragte des WDR (§ 32a DSG NRW a.F.) gilt nichts anderes.

60

c) Entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs und der Klägerin entspricht die Tätigkeit der Beigeladenen, wie § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO dies verlangt, auch den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO.

61

Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO üben Angestellte anderer als der in § 46 Abs. 1 genannten Personen oder Gesellschaften - dies sind Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften - ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Diese Voraussetzungen sind, wovon auch der Anwaltsgerichtshof insoweit zutreffend ausgegangen ist, hier erfüllt (siehe oben unter I 2 b bb (3) (b) (aa)).

62

Eine anwaltliche Tätigkeit in dem vorbezeichneten Sinne liegt nach § 46 Abs. 3 BRAO vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt ist. Entscheidend ist insoweit, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 21/17, juris Rn. 5; Senatsurteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, aaO Rn. 34; BT-Drucks. 18/5201, S. 19, 29). Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO ist die fachliche Unabhängigkeit der genannten Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Schließlich sieht § 46 Abs. 5 BRAO vor, dass sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt.

63

Die Tätigkeit der Beigeladenen für ihren Arbeitgeber entspricht diesen Anforderungen.

64

aa) Das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen ist - entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs und der Klägerin - durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten Tätigkeiten und Merkmale geprägt.

65

(1) Der Anwaltsgerichtshof ist bei seiner gegenteiligen Beurteilung allerdings noch zutreffend davon ausgegangen, dass die - fachlich unabhängige und eigenverantwortliche - Tätigkeit der Beigeladenen unter Zugrundelegung der oben wiedergegebenen, von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Tätigkeitsbeschreibung sowie deren Ergänzung vom 15. November 2016 sämtliche Merkmale des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO erfüllt. Zu dieser Tätigkeit der Beigeladenen gehört, wie § 46 Abs. 3 BRAO es verlangt, die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten, die Erteilung von Rechtsrat sowie die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen oder die Verwirklichung von Rechten; die Beigeladene hat auch die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

66

(2) Dieser Beurteilung steht, wie der Anwaltsgerichtshof ebenfalls noch zutreffend angenommen hat, nicht entgegen, dass die Beigeladene im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses (auch) als interne Datenschutzbeauftragte - sowohl in ihrer Funktion als Rundfunkdatenschutzbeauftragte des WDR als auch in der damit gemäß § 53 Abs. 2 Satz 3 WDR-Gesetz a.F. verbundenen Funktion des behördlichen Datenschutzbeauftragten dieser Rundfunkanstalt (§ 32a DSG NRW a.F.) - tätig ist.

67

(a) Bei einem internen Datenschutzbeauftragten handelt es sich - wie vorliegend bei der Beigeladenen als Angestellte des WDR - um einen Beschäftigten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (vgl. nur Plath/von dem Bussche, DSGVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 37 DSGVO Rn. 57; Lembke in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 8. Aufl., Art. 39 DSGVO Rn. 14; Grobys/Panzer-Heemeier/Mengel, SWK ArbR, 3. Aufl., Stichwort "Datenschutzbeauftragter" Rn. 13; vgl. auch BAG, NZA 2011, 1036 ff.).

68

(b) Der Senat hat die Frage, ob eine Tätigkeit als - interner oder externer - Datenschutzbeauftragter die Merkmale des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO erfüllen kann sowie ob und unter welchen Voraussetzungen bejahendenfalls eine durch diese Merkmale erfolgende Prägung des Arbeitsverhältnisses angenommen werden kann, bisher nicht zu entscheiden gehabt. Er konnte sie im Urteil vom 2. Juli 2018 (AnwZ (Brfg) 49/17, aaO Rn. 35) offen lassen, da es in dem dort zugrundeliegenden Fall eines externen Datenschutzbeauftragten bereits an der weiteren Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO fehlte, wonach der Syndikusrechtsanwalt in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig sein muss.

69

(aa) Der Senat entscheidet die Rechtsfrage nunmehr - in Übereinstimmung mit dem Anwaltsgerichtshof - für die hier in Rede stehende Tätigkeit eines internen Datenschutzbeauftragten dahin, dass diese grundsätzlich, je nach den Umständen des Einzelfalls, die Merkmale des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO erfüllen und das Arbeitsverhältnis des internen Datenschutzbeauftragten hiervon auch geprägt sein kann (vgl. ebenso Löwe/Wallner/Werner, BRAK-Mitt. 2017, 102, 104; Schröder, ZD 2018, 176, 178 f.; a.A. AGH München, Urteil vom 18. April 2018 - BayAGH III - 4 - 4/17, juris Rn. 36 ff. - eine Prägung nach § 46 Abs. 3 BRAO bei einer für ihren Arbeitgeber ausschließlich als interne Datenschutzbeauftragte tätigen Antragstellerin verneinend; vgl. auch AGH Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017 - AGH I ZU (SYN) 11/16 (I-6), juris Rn. 19 ff.; Grunewald, NJW 2017, 3627, 3630; jeweils für den externen Datenschutzbeauftragten verneinend).

70

Dies gilt erst recht unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstands, dass sich durch die - gemäß ihrem Art. 99 Abs. 2 - seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltende (vgl. hierzu BT-Drucks. 18/11325, S. 1, 69) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; ABl. Nr. L 119 S. 1, ber. Nr. L 314 S. 72 und ABl. 2018 Nr. L 127 S. 2) sowohl die Bedeutung des Amtes des Datenschutzbeauftragten, dessen Verantwortung und die Anforderung an seine Qualifikation (vgl. Art. 37 Abs. 5 Datenschutz-Grundverordnung; § 5 Abs. 3 BDSG n.F.; § 49 Abs. 1 Satz 4 WDR-Gesetz n.F.) als auch der Kreis seiner Pflichten und die Komplexität der damit verbundenen rechtlichen Fragen gegenüber der bisherigen Rechtslage noch erhöht haben (vgl. nur Schröder, aaO S. 179; Kühling/Buchner/Bergt, DSGVO BDSG, 2. Aufl., Art. 37 DSGVO Rn. 59, 62; Niklas/Faas, NZA 2017, 1091, 1097; Wybitul/von Gierke, BB 2017, 181).

71

(bb) Der Umstand, dass das Amt des - hier internen - Datenschutzbeauftragten neben Rechtskenntnissen und Tätigkeiten, welche die Merkmale anwaltlicher Tätigkeit nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO erfüllen, auch Sachkunde in weiteren Bereichen erfordern mag (vgl. hierzu AGH Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017 - AGH I ZU (SYN) 11/16 (I-6), aaO Rn. 21; AGH München, Urteil vom 18. April 2018 - BayAGH III - 4 - 4/17, aaO Rn. 38), rechtfertigt, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, keine andere Beurteilung. Denn der Kern und der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten liegen, wie der Anwaltsgerichtshof richtig gesehen hat, grundsätzlich in der Auslegung und Anwendung der datenschutzrechtlichen Vorgaben sowie in der Überwachung der Einhaltung dieser Vorgaben. Dies ergibt sich bereits aus dem Inhalt der Vorschriften nationalen Rechts und des Unionsrechts über die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten.

72

Gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 WDR-Gesetz a.F. überwacht der Rundfunkdatenschutzbeauftragte des WDR die Einhaltung der Datenschutzvorschriften des WDR-Gesetzes, des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit der Anstalt. Eine entsprechende Regelung enthält § 51 Abs. 1 Satz 1 WDR-Gesetz n.F. unter zusätzlicher Berücksichtigung der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung. Nach Art. 39 Abs. 1 Buchst. a und b der Datenschutz-Grundverordnung obliegt dem Datenschutzbeauftragten neben der Beratung und Unterrichtung des datenschutzrechtlich Verantwortlichen und der Beschäftigten über ihre datenschutzrechtlichen Pflichten vor allem die Aufgabe der Überwachung der Einhaltung der Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen für den Schutz personenbezogener Daten (vgl. hierzu auch § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BDSG n.F.). Dementsprechend sahen auch bereits § 4g Abs. 1 BDSG a.F. und § 32a Abs. 1 Satz 5 bis 7 DSG NRW a.F. vor, dass der Datenschutzbeauftragte neben seiner Beratungsfunktion insbesondere die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu überwachen hat.

73

Diese Gesichtspunkte unterstreichen die Richtigkeit der Annahme des Anwaltsgerichtshofs, dass dementsprechend auch die Tätigkeit der Beigeladenen als Datenschutzbeauftragte ihren Kern und Schwerpunkt eindeutig auf der rechtlichen Ebene hat und sie nach den hier gegebenen Umständen die Merkmale des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO erfüllt.

74

(c) Soweit die Klägerin das Vorliegen der Merkmale gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO zudem mit der Argumentation in Zweifel zu ziehen versucht, die Tätigkeit als interner Datenschutzbeauftragter könne auch deshalb nicht als anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO angesehen werden, weil der Mandant in diesem Fall nicht Herr des dem Anwalt erteilten Auftrags wäre, sondern dessen Aufsicht und Kontrolle unterläge, greift dieser Einwand schon deshalb nicht durch, weil die Beigeladene durch ihren Arbeitgeber beziehungsweise den Rundfunkrat mit der Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion betraut worden ist und diese Aufgabe insbesondere auch den Interessen ihres Arbeitgebers als datenschutzrechtlich Verantwortlichem dient (siehe oben I 2 b bb (3) (c) (cc)).

75

(3) Ebenfalls vergeblich wendet die Klägerin gegen die durch den Anwaltsgerichtshof zu Recht erfolgte Bejahung der Merkmale gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO ein, die nach § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO erforderliche Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten, liege hinsichtlich der Tätigkeit der Beigeladenen nicht vor, sei aber jedenfalls nicht nachgewiesen. Der insoweit erhobene Einwand der Klägerin, die - von ihr nicht angezweifelte und von dem Anwaltsgerichtshof in der hier gegebenen Kombination aufsichtlicher und beratender Tätigkeiten für ausreichend erachtete - Vertretungsbefugnis der Beigeladenen als Rundfunkdatenschutzbeauftragte des WDR reiche für § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO nicht aus, weil diese Vertretungsbefugnis aus dem Gesetz folge, verfängt bereits deshalb nicht, weil diese verengte Sichtweise auch hier außer Betracht lässt, dass die Beigeladene (auch) im Rahmen ihrer vorgenannten Aufgabe und bei der Wahrnehmung der damit verbundenen Vertretungsbefugnis im Interesse ihres Arbeitgebers - als des für den Datenschutz Verantwortlichen (siehe oben unter (2) (c)) - und in dessen Rechtsangelegenheiten (siehe hierzu im Einzelnen nachfolgend unter cc) tätig ist.

76

Zudem verkennt die Klägerin, dass der Arbeitgeber in der Tätigkeitsbeschreibung bestätigt hat, dass die Beigeladene bei ihm als Syndikusrechtsanwältin tätig sei und die Angabe zutreffe, wonach ihre Tätigkeit - ohne Einschränkung, also auch hinsichtlich der Funktion als Datenschutzbeauftragte - die (damit jedenfalls auch vom Arbeitgeber verliehene) Befugnis zu verantwortlichem Auftreten nach außen beinhalte.

77

Im Übrigen lässt die Klägerin bei ihrer gegenteiligen Sichtweise außer Betracht, dass die von dem Arbeitgeber mit dem deutlich überwiegenden Teil von 70 bis 80 Prozent ihrer Arbeitskraft als Leiterin des Datenschutzreferats eingesetzte Beigeladene nach den unangegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs insoweit für ihren Arbeitgeber mit Dienstleistern und Vertragspartnern sowie mit gegnerischen Anwälten eigenständig Vertragsverhandlungen führt. Auch dies spricht - jedenfalls unter den hier gegebenen, vorstehend genannten Umständen - für die Annahme des Anwaltsgerichtshofs, die Beigeladene habe die Befugnis, nach außen für ihren Arbeitgeber verantwortlich aufzutreten (vgl. Henssler/Deckenbrock, DB 2016, 215, 217; vgl. auch AGH Hamm, NJW-RR 2018, 829 Rn. 34 [juris Rn. 39]).

78

(4) Zu Unrecht hat der Anwaltsgerichtshofs jedoch angenommen, die fachlich unabhängig und eigenverantwortlich ausgeübte Tätigkeit der Beigeladenen werde nicht durch die vom Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellten Merkmale nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt.

79

(a) Entscheidend für die Annahme einer Prägung im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO ist, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 21/17, aaO Rn. 5; Senatsurteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, aaO Rn. 34; BT-Drucks. 18/5201, S. 19, 29).

80

(b) Selbst wenn man, wie der Anwaltsgerichtshof, in der Tätigkeit der Beigeladenen als Rundfunkdatenschutzbeauftragte des WDR eine nicht anwaltliche Tätigkeit sähe, wäre das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen aufgrund des verbleibenden Teils der von ihr insgesamt geleisteten Arbeit durch Tätigkeiten und Merkmale nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt und läge daher eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO vor.

81

Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob - wie der Anwaltsgerichtshof und die Beklagte meinen - es für die Annahme einer solchen Prägung bereits ausreicht, wenn der Arbeitnehmer die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten Tätigkeiten zu mehr als 50 Prozent seiner für den Arbeitgeber insgesamt geleisteten Arbeit ausübt (so auch AGH Hamm, Urteil vom 13. Februar 2017 - 1 AGH 32/16, BB 2017, 914, 916; AGH Stuttgart, Urteil vom 23. Juni 2017 - AGH 1/2017 II, juris Rn. 62; jeweils mwN; Hartung in Hartung/Scharmer, aaO, § 46 BRAO Rn. 26; a.A. Henssler/Deckenbrock, aaO S. 218; wohl auch AGH Hamm, Urteil vom 22. Februar 2018 - 1 AGH 83/16, NJW-RR 2018, 829 Rn. 35 f. (juris Rn. 40 f.); Pohlmann, DB 2016, 1299, 1305 - für einen deutlich höheren Anteil als 50 Prozent; siehe ferner Römermann/Günther in BeckOK BORA, Stand 1. Juni 2018, § 46 BRAO Rn. 14a mwN - die Möglichkeit einer Prägung auch bei weniger als 50 Prozent bejahend).

82

Denn nach den - weder von dem Anwaltsgerichtshof noch von der Klägerin in Zweifel gezogenen - Angaben der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof erbringt sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zu etwa 70 bis 80 Prozent eine beratende Tätigkeit für ihren Arbeitgeber auf dem Gebiet des Datenschutzes und nimmt ihre Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte (nur) die übrige Zeit in Anspruch (vgl. zu einer vergleichbaren Verteilung der Tätigkeitsanteile auch BAG, NZA 2011, 1036). Die vorbezeichnete beratende Tätigkeit erfüllt nach den insoweit nicht zu beanstandenden Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs sämtliche Merkmale gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO. Angesichts der festgestellten, weit über der oben genannten Schwelle von 50 Prozent liegenden Höhe des Anteils dieser Tätigkeit an der von der Beigeladenen insgesamt geleisteten Arbeit und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen hiervon im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO geprägt ist und daher eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO vorliegt.

83

(c) Einer Berücksichtigung des beratenden Teils der Tätigkeit der Beigeladenen steht nicht der von dem Anwaltsgerichtshof angeführte Gesichtspunkt entgegen, dass gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 WDR-Gesetz a.F. (§ 49 Abs. 1 Satz 5 WDR-Gesetz n.F.) der Rundfunkdatenschutzbeauftragte während seiner Tätigkeit keine weiteren Aufgaben innerhalb der Anstalt, also des WDR, übernehmen darf. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, was im Einzelnen von dem Begriff der "weiteren Aufgaben" umfasst ist. Denn nach den zutreffenden und unangegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs ist die Beigeladene neben ihrer Tätigkeit als Rundfunkdatenschutzbeauftragte des WDR für diesen lediglich in ebenfalls datenschutzrechtlichen Angelegenheiten tätig, zum einen - wie gemäß § 53 Abs. 2 Satz 3 WDR-Gesetz a.F. (anders als nunmehr in § 49 Abs. 4 WDR-Gesetz n.F.) für den Rundfunkdatenschutzbeauftragten des WDR vorgesehen - als behördliche Datenschutzbeauftragte (§ 32a DSG NRW a.F.; nunmehr Art. 37 ff. der Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. § 31 DSG NRW n.F.) und zum anderen in beratender Funktion als Leiterin des Datenschutzreferats des WDR. Jedenfalls einer Übernahme dieser weiteren, ebenfalls datenschutzrechtlichen Aufgaben innerhalb des WDR steht § 53 Abs. 2 Satz 2 WDR-Gesetz a.F. (§ 49 Abs. 1 Satz 4 WDR-Gesetz n.F.) nicht entgegen.

84

(d) Anders als der Anwaltsgerichtshof und die Klägerin meinen, steht einer Prägung des Arbeitsverhältnisses der Beigeladenen durch die festgestellten anwaltlichen Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO schließlich auch nicht etwa entgegen, dass diese Tätigkeiten in einem solchen Maße durch die aufsichtlichen Befugnisse der Beigeladenen als Datenschutzbeauftragte "determiniert" würden, dass von einer Beherrschung des Arbeitsverhältnisses durch die unabhängige anwaltliche Tätigkeit nicht mehr gesprochen werden könne. Diese Beurteilung vermag in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen.

85

Der Anwaltsgerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang, dass die persönliche und fachliche Unabhängigkeit der Beigeladenen - wie die Beklagte zutreffend geltend macht - gerade hinsichtlich der Aufgabe als Datenschutzbeauftragte durch die datenschutzrechtlichen Vorschriften in besonderem Maße geschützt ist (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 WDR-Gesetz a.F.; § 50 Abs. 1 WDR-Gesetz n.F.; § 32a Abs. 2 DSG NRW a.F.; Art. 38 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung; vgl. auch § 4f Abs. 3 BDSG a.F.; § 6 Abs. 3, 4 BDSG n.F.). Schon von daher gesehen ist - entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs - eine Gefahr für die anwaltliche Unabhängigkeit der Beigeladenen aufgrund einer "Vermischung" ihrer beratenden Tätigkeit mit der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte nicht zu besorgen. Erst recht liegt die Annahme fern, die mit einem Anteil von 70 bis 80 Prozent festgestellte unabhängige beratende anwaltliche Tätigkeit der Beigeladenen könne das Arbeitsverhältnis nicht prägen, weil sie hinter der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte gänzlich zurücktrete, so dass insgesamt nicht von einer anwaltlichen Tätigkeit der Beigeladenen im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO ausgegangen werden könne.

86

Anders als der Anwaltsgerichtshof meint, widerspricht es auch nicht etwa anwaltlichen Grundsätzen, eine Aufsichtsfunktion - wie hier in Gestalt des von der Beigeladenen ausgeübten Amtes der Datenschutzbeauftragten - über den Arbeitgeber auszuüben. Diese Sichtweise verkennt, wie oben bereits ausgeführt, dass vorliegend der WDR - mithin der Mandant selbst - im Rahmen seiner Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes die Beigeladene mit der Aufgabe der (Rundfunk-)Datenschutzbeauftragten betraut hat (§ 53 Abs. 1 Satz 1 WDR-Gesetz a.F.; § 49 Abs. 1 Satz 1 WDR-Gesetz n.F.). Die der Beigeladenen von ihm übertragene Aufsichtsfunktion dient insbesondere der Verbesserung des Datenschutzes im Bereich des WDR (vgl. § 53 Abs. 5 und 6 WDR-Gesetz a.F.; § 51 Abs. 3 und 4 WDR-Gesetz n.F.) und liegt damit insbesondere auch in dessen Interesse.

87

bb) Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung der Beigeladenen ist vorliegend vertraglich und tatsächlich gewährleistet (§ 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO). Dies ergibt sich aus der Tätigkeitsbeschreibung (Ziffern II. und V.), die der Anwaltsgerichtshof zutreffend seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat und deren Richtigkeit auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht. Im Übrigen ist die fachliche Unabhängigkeit der Beigeladenen aufgrund ihrer Stellung als Datenschutzbeauftragte zusätzlich gewährleistet durch die oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Unabhängigkeit sowohl des Rundfunkdatenschutzbeauftragten als auch des behördlichen Datenschutzbeauftragten des WDR.

88

cc) Schließlich erfüllt die Tätigkeit der Beigeladenen für ihren Arbeitgeber auch die Voraussetzungen gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO, wonach der Syndikusrechtsanwalt im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für seinen Arbeitgeber in dessen Rechtsangelegenheiten tätig sein muss. Die seitens der Klägerin hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.

89

(1) Der Senat hat sich mit den Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 BRAO in seinem Urteil vom 2. Juli 2018 (AnwZ (Brfg) 49/17, aaO Rn. 36 ff.) eingehend befasst. Er hat in diesem Urteil entschieden, dass in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers nach § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 2 BRAO nicht tätig ist, wer von diesem bei dessen Kunden als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzt wird. So liegt der Fall hier indes nicht, da die Beigeladene für ihren Arbeitgeber, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend und unangegriffen festgestellt hat, nicht als externe, sondern als interne Datenschutzbeauftragte (siehe oben unter I 2 c aa (2) (a)) tätig ist. Ein interner Datenschutzbeauftragter wird (auch) im Rahmen der mit dieser Aufgabe verbundenen Tätigkeiten regelmäßig in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers - als für die Datenverarbeitung Verantwortlichem - tätig. Dies zieht im Ausgangspunkt auch die Klägerin grundsätzlich nicht in Zweifel.

90

(2) Die Klägerin ist jedoch der Ansicht, die Beigeladene nehme in ihrer Eigenschaft als Datenschutzbeauftragte nicht ausschließlich Rechtsangelegenheiten ihres Arbeitgebers wahr. An einer solchen Rechtsangelegenheit fehle es, soweit die Tätigkeit der Beigeladenen das Anrufungsrecht nach § 11 WDR-Gesetz betreffe, wonach jeder das Recht habe, sich unmittelbar an den Rundfunkdatenschutzbeauftragten des WDR zu wenden, wenn er der Ansicht sei, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den WDR in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein. In diesem Tätigkeitsbereich könnten die Interessen der Anrufenden und des WDR gegenläufig sein, so dass Interessenkonflikte drohten, welche die Unabhängigkeit eines Syndikusrechtsanwalts gefährdeten. § 46 Abs. 5 BRAO verlange aber, wie sich aus dessen Wortlaut und aus der Gesetzessystematik ergebe, dass der Syndikusrechtsanwalt ausschließlich in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig sei; hingegen reiche - anders als bei den Merkmalen nach § 46 Abs. 3 BRAO - eine Prägung des Arbeitsverhältnisses durch Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers nicht aus.

91

(3) Diese Erwägungen der Klägerin greifen nicht durch.

92

(a) Die Klägerin geht zwar zutreffend davon aus, dass es sich, wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, aaO Rn. 37 f. mwN), bei dem vorstehend genannten Merkmal der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO) ebenso wie bei den Bestimmungen in § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt handelt. Auch trifft es zu, dass der Gesetzgeber diese Beschränkung auf Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers insbesondere als erforderlich angesehen hat, um eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen zu verhindern (BT-Drucks. 18/5201, S. 30; Senatsurteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, aaO Rn. 49 f. und 62).

93

(b) Es kann jedoch dahinstehen, ob § 46 Abs. 5 BRAO, wie die Klägerin meint, voraussetzt, dass der Syndikusrechtsanwalt im Rahmen der Tätigkeit für seinen Arbeitgeber ausschließlich in dessen Rechtsangelegenheiten tätig ist und es nicht ausreicht, wenn das Arbeitsverhältnis durch Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO) geprägt ist. Denn die Beigeladene ist, auch soweit es um ihre Anrufung als Rundfunkdatenschutzbeauftragte (§ 11 WDR-Gesetz) geht, ausschließlich in Rechtsangelegenheiten ihres Arbeitgebers, des WDR, tätig. Dieser ist für seinen Bereich der Verantwortliche für den Datenschutz. Der Datenschutz ist daher seine Rechtsangelegenheit (vgl. auch Senatsurteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, aaO Rn. 44). Die Tätigkeit der Beigeladenen als Rundfunkdatenschutzbeauftragte des WDR dient - wie bereits die durch den Gesetzgeber formulierte amtliche Gesetzesüberschrift (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. März 2018 - VIII ZR 104/17, NJW 2018, 2187 Rn. 37 mwN) sowohl des § 53 WDR-Gesetz a.F. als auch des § 49 WDR-Gesetz n.F. deutlich macht - der "Gewährleistung des Datenschutzes beim WDR", indem sie die Einhaltung der Datenschutzvorschriften überwacht (§ 53 Abs. 2 Satz 1 WDR-Gesetz a.F.; § 51 Abs. 1 Satz 1 WDR-Gesetz n.F.). Damit ist die Beigeladene auch in ihrer Eigenschaft als Rundfunkdatenschutzbeauftragte des WDR in dessen Rechtsangelegenheiten tätig.

94

(c) Hieran ändert der Umstand nichts, dass Dritte gemäß § 11 WDR-Gesetz das Recht haben, sich unmittelbar an den Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu wenden. Durch dieses Anrufungsrecht nach § 11 WDR-Gesetz wird der Datenschutz des WDR nicht etwa insoweit zu einer Rechtsangelegenheit (auch) des Anrufenden, sondern bleibt vielmehr eine solche des WDR. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Gesichtspunkt, wonach die Unabhängigkeit eines Syndikusrechtsanwalts, deren Schutz gerade auch § 46 Abs. 5 BRAO diene (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30; Senatsurteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, aaO Rn. 49 f.), in einer solchen Situation durch einen möglichen Konflikt zwischen den Interessen des WDR und den Interessen des Anrufenden gefährdet sein könnte.

95

Die Klägerin lässt hierbei außer Betracht, dass der Gesetzgeber mögliche Interessenkonflikte, die im Rahmen der Ausübung des - der Objektivität verpflichteten - Amtes des Rundfunkdatenschutzbeauftragten auftreten können, durchaus gesehen und deshalb zum Schutz der Unabhängigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftragten besondere Vorschriften in das Gesetz aufgenommen hat. Danach ist der Rundfunkdatenschutzbeauftragte des WDR in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 WDR-Gesetz a.F.; § 50 Abs. 1 WDR-Gesetz n.F.); vergleichbare Schutzvorschriften enthalten die Datenschutzvorschriften auch für den behördlichen Datenschutzbeauftragten (vgl. § 4f Abs. 3 BDSG a.F.; § 6 Abs. 3, 4 BDSG n.F.; Art. 38 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung; § 32a Abs. 2 DSG NRW a.F.; § 31 Abs. 4 DSG NRW n.F.). Von daher gesehen ist insbesondere auch in dem von der Klägerin angeführten Fall des Anrufungsrechts nach § 11 WDR-Gesetz eine Gefährdung der Unabhängigkeit weder hinsichtlich des Rundfunkdatenschutzbeauftragten des WDR noch hinsichtlich eines Syndikusrechtsanwalts, der - wie die Beigeladene - dieses Amt im Rahmen seiner Tätigkeit für den WDR bekleidet, zu besorgen.

II.

96

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.

Kayser     

      

Bünger     

      

Remmert

      

Schäfer     

      

Wolf     

      

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Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 5 Benennung


(1) Öffentliche Stellen benennen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten. Dies gilt auch für öffentliche Stellen nach § 2 Absatz 5, die am Wettbewerb teilnehmen. (2) Für mehrere öffentliche Stellen kann unter Berücksichtigung

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 46a Zulassung als Syndikusrechtsanwalt


(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn 1. die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind,2. kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts


Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer 1. die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,2. die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutsc

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 7 Aufgaben


(1) Der oder dem Datenschutzbeauftragten obliegen neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben zumindest folgende Aufgaben: 1. Unterrichtung und Beratung der öffentlichen Stelle und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, h

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 6 Stellung


(1) Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird. (2) Die öffentliche Stelle unterstützt die Date

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 8 Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen


(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die 1. gerichtlich oder behördlich bestellte Personen,2. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft


(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt. (2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 46c Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte


(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für Syndikusrechtsanwälte die Vorschriften über Rechtsanwälte. (2) Syndikusrechtsanwälte dürfen ihren Arbeitgeber nicht vertreten 1. vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bund

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2018 - AnwZ (Brfg) 20/18 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2018 - AnwZ (Brfg) 20/18 zitiert 8 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2010 - IX ZR 48/10

bei uns veröffentlicht am 21.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 48/10 Verkündet am: 21. Oktober 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 1;

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17

bei uns veröffentlicht am 02.07.2018

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten an Verkündungs statt am 11. August 2017 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt

Bundesgerichtshof Urteil, 21. März 2018 - VIII ZR 104/17

bei uns veröffentlicht am 21.03.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 104/17 Verkündet am: 21. März 2018 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 21/17

bei uns veröffentlicht am 12.03.2018

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 20. Januar 2017 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16

bei uns veröffentlicht am 22.09.2017

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 13. August 2016 zugestellte Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17

bei uns veröffentlicht am 01.08.2017

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 16. Dezember 2016 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Nov. 2016 - 2 S 548/16

bei uns veröffentlicht am 04.11.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Februar 2016 - 8 K 4203/15 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2016 - VI ZR 678/15

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 678/15 Verkündet am: 25. Oktober 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2018 - AnwZ (Brfg) 20/18.

Anwaltsgerichtshof München Urteil, 13. März 2019 - BayAGH I-1-25/18

bei uns veröffentlicht am 13.03.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des

Anwaltsgerichtshof München Urteil, 13. März 2019 - BayAGH I - 1 - 17/18

bei uns veröffentlicht am 13.03.2019

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 09.02.2018 … wird aufgehoben. II. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger für seine Tätigkeit als Schadenanwalt in der Gruppe … bei der … gemäß Anstellungsvertrag vom

Referenzen

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1.
die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind,
2.
kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und
3.
die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht.
Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeitsverhältnisse erteilt werden.

(2) Über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustellen. Wie dem Antragsteller steht auch dem Träger der Rentenversicherung gegen die Entscheidung nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß § 112a Absatz 1 und 2 zu. Der Träger der Rentenversicherung ist bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nach Satz 1 gebunden.

(3) Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.

(4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 10 bis 12a mit der Maßgabe, dass

1.
abweichend von § 12 Absatz 2 der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung oder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage nicht erforderlich ist;
2.
abweichend von § 12 Absatz 3 der Syndikusrechtsanwalt unbeschadet des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach der Antragstellung begonnen hat; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet;
3.
abweichend von § 12 Absatz 4 die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ auszuüben ist.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1.
die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind,
2.
kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und
3.
die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht.
Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeitsverhältnisse erteilt werden.

(2) Über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustellen. Wie dem Antragsteller steht auch dem Träger der Rentenversicherung gegen die Entscheidung nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß § 112a Absatz 1 und 2 zu. Der Träger der Rentenversicherung ist bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nach Satz 1 gebunden.

(3) Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.

(4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 10 bis 12a mit der Maßgabe, dass

1.
abweichend von § 12 Absatz 2 der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung oder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage nicht erforderlich ist;
2.
abweichend von § 12 Absatz 3 der Syndikusrechtsanwalt unbeschadet des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach der Antragstellung begonnen hat; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet;
3.
abweichend von § 12 Absatz 4 die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ auszuüben ist.

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer

1.
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
2.
die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
3.
über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

1.
wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist;
4.
wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;
5.
wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;
6.
wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
7.
wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
9.
wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.

(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer

1.
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
2.
die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
3.
über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

1.
wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist;
4.
wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;
5.
wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;
6.
wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
7.
wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
9.
wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1.
die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind,
2.
kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und
3.
die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht.
Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeitsverhältnisse erteilt werden.

(2) Über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustellen. Wie dem Antragsteller steht auch dem Träger der Rentenversicherung gegen die Entscheidung nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß § 112a Absatz 1 und 2 zu. Der Träger der Rentenversicherung ist bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nach Satz 1 gebunden.

(3) Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.

(4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 10 bis 12a mit der Maßgabe, dass

1.
abweichend von § 12 Absatz 2 der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung oder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage nicht erforderlich ist;
2.
abweichend von § 12 Absatz 3 der Syndikusrechtsanwalt unbeschadet des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach der Antragstellung begonnen hat; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet;
3.
abweichend von § 12 Absatz 4 die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ auszuüben ist.

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer

1.
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
2.
die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
3.
über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

1.
wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist;
4.
wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;
5.
wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;
6.
wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
7.
wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
9.
wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1.
die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind,
2.
kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und
3.
die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht.
Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeitsverhältnisse erteilt werden.

(2) Über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustellen. Wie dem Antragsteller steht auch dem Träger der Rentenversicherung gegen die Entscheidung nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß § 112a Absatz 1 und 2 zu. Der Träger der Rentenversicherung ist bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nach Satz 1 gebunden.

(3) Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.

(4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 10 bis 12a mit der Maßgabe, dass

1.
abweichend von § 12 Absatz 2 der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung oder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage nicht erforderlich ist;
2.
abweichend von § 12 Absatz 3 der Syndikusrechtsanwalt unbeschadet des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach der Antragstellung begonnen hat; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet;
3.
abweichend von § 12 Absatz 4 die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ auszuüben ist.

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für Syndikusrechtsanwälte die Vorschriften über Rechtsanwälte.

(2) Syndikusrechtsanwälte dürfen ihren Arbeitgeber nicht vertreten

1.
vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof in zivilrechtlichen Verfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sofern die Parteien oder die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen oder vorgesehen ist, dass ein Schriftsatz von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss, und
2.
vor den in § 11 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes genannten Gerichten, es sei denn, der Arbeitgeber ist ein vertretungsbefugter Bevollmächtigter im Sinne des § 11 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes.
In Straf- oder Bußgeldverfahren, die sich gegen den Arbeitgeber oder dessen Mitarbeiter richten, dürfen Syndikusrechtsanwälte nicht als deren Verteidiger oder Vertreter tätig werden; dies gilt, wenn Gegenstand des Straf- oder Bußgeldverfahrens ein unternehmensbezogener Tatvorwurf ist, auch in Bezug auf eine Tätigkeit als Rechtsanwalt im Sinne des § 4.

(3) Auf die Tätigkeit von Syndikusrechtsanwälten finden die §§ 44, 48 bis 49a und 50 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 51 bis 55 keine Anwendung.

(4) § 27 findet auf Syndikusrechtsanwälte mit der Maßgabe Anwendung, dass die regelmäßige Arbeitsstätte als Kanzlei gilt. Ist der Syndikusrechtsanwalt zugleich als Rechtsanwalt gemäß § 4 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt tätig, ist für jede Tätigkeit eine weitere Kanzlei zu errichten und zu unterhalten, wovon nur eine im Bezirk der Rechtsanwaltskammer belegen sein muss, deren Mitglied er ist.

(5) In die Verzeichnisse nach § 31 ist ergänzend zu den in § 31 Absatz 3 genannten Angaben aufzunehmen, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt erfolgt ist. Ist der Syndikusrechtsanwalt zugleich als Rechtsanwalt gemäß § 4 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt tätig, hat eine gesonderte Eintragung für jede der Tätigkeiten zu erfolgen.

(6) Der Syndikusrechtsanwalt hat einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben. § 30 gilt entsprechend.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten an Verkündungs statt am 11. August 2017 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist seit dem Jahr 2008 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem 1. Mai 2011 ist sie bei der i.                      AG (im Folgenden: Arbeitgeberin) als "Consultant Datenschutz und IT-Compliance" angestellt. Die Arbeitgeberin beschreibt auf ihrer Internetseite ihr Leistungsangebot wie folgt: "i.                     berät Sie mit tiefgreifender Expertise in den Themenfeldern Datenschutz, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheit und IT-Forensik"; die angebotenen Leistungen werden in Datenschutz, Datenschutzbeauftragter, Datenschutzgrundverordnung, IT-Sicherheit und IT-Forensik unterteilt. Die Klägerin ist als externe Datenschutzbeauftragte für Kunden ihrer Arbeitgeberin tätig.

2

Im September 2011 beantragte die Klägerin bei der D.                      , der Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens, gemäß § 6 Abs. 1 SGB VI die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Die von der Klägerin gegen die Ablehnung dieses Antrags erhobene Klage hatte vor dem Sozialgericht Erfolg. Auf die Berufung der D.                       wies das Landesozialgericht die Klage ab. In dem Verfahren der von der Klägerin hiergegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht auf übereinstimmenden Antrag der dortigen Prozessparteien das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit angeordnet.

3

Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten zusätzlich zu der bereits bestehenden Rechtsanwaltszulassung die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin gemäß §§ 46 f. BRAO hinsichtlich des oben genannten Arbeitsverhältnisses bei ihrer Arbeitgeberin. Dem Antrag lagen ein Original des Anstellungsvertrags vom 18. April 2011 sowie eine undatierte Ergänzung zu diesem Vertrag bei, die wie folgt lautet:

"Frau R.    K.    nimmt die ihr übertragene Aufgabe als externe Datenschutzbeauftragte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes vereinbarungsgemäß fachlich unabhängig wahr."

4

Zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin führte die Klägerin aus, dass sie in einer Vielzahl von Fällen auf der Grundlage eines jeweils zwischen ihrem Arbeitgeber und dessen Kunden geschlossenen Vertrages zur externen Datenbeauftragten des Kunden bestellt sei. Als solche wirke sie auf die Einhaltung der Voraussetzungen des Datenschutzes nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und anderen Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu Beginn ihrer Tätigkeit führe sie jeweils zunächst einen Datenschutzcheck bei dem jeweiligen Kunden durch, der als Ist-Aufnahme alle datenschutzrelevanten Prozesse und Systeme vor Ort erfasse, analysiere und bewerte. Anschließend sei vorrangig der Beratungsauftrag zu sehen. Die Beratung ziele auf die Betriebsleitung, die Mitarbeiter sowie mögliche Kunden und Lieferanten ab und umfasse neben der rechtlichen auch die technische Seite der Datenverarbeitung. Sie berate den Kunden ihres Arbeitgebers umfassend mit dem Ziel eines effizienten, an den betrieblichen Erfordernissen, dem Geschäftserfolg sowie an der Unternehmenskultur orientierten Datenschutzes. In dieser Funktion erbringe sie Beratungsleistungen zur Optimierung der technischen und organisatorischen Abläufe der Datenerhebung und -verarbeitung, der Durchsetzung unternehmerischer Entscheidungen und Mitarbeiterschulung sowie der betrieblichen Weiterbildung. Darüber hinaus nehme sie auch Auskunfts- und Registeraufgaben wahr, das heißt sie erteile Auskunft gegenüber Betroffenen, verwalte Verfahrensverzeichnisse für diejenigen betrieblichen Bereiche der Kunden ihres Arbeitgebers, die personenbezogene Daten verarbeiten, oder erfülle etwaige Meldepflichten. Grundsätzlich gelte, dass sie als externe Datenschutzbeauftragte in der Ausübung ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes sowohl seitens ihres Arbeitgebers als auch seitens dessen Kunden weisungsfrei sei.

5

Diese Weisungsfreiheit begründet nach Ansicht der Klägerin zugleich auch das Merkmal "anwaltlicher Tätigkeit" im Sinne von § 46 Abs. 2 und 3 BRAO. In Ausübung ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes prüfe sie Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung von Sachverhalten, und erarbeite und bewerte Lösungsmöglichkeiten (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO). Sie habe die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme zu überwachen, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen. Zu ihrer Tätigkeit gehöre es auch, die Geschäftsleitung des Kunden entweder vor Ort, telefonisch oder schriftlich auf Haftungsrisiken hinzuweisen, Handlungsalternativen für die Umsetzung von Datenschutzmaßnahmen aufzuzeigen oder bei der Implementierung von datenschutzrechtlichen Vorgaben im jeweiligen Unternehmen mitzuwirken.

6

Sie berate die Kunden ihrer Arbeitgeberin (§ 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO) dahingehend, welche Informationen an Dritte herausgegeben werden dürften, welche Maßnahmen einem Beweisverwertungsverbot unterlägen oder welche Sanktionen bei Wettbewerbsverstößen (fehlender Hinweis Datenschutz, Einsatz Google-Analytics / Facebook-Like-Button, Datenhandel, unverlangte Telefonanrufe oder Spam-Mails) drohten. Hierunter fielen auch mit der Datenspeicherung beziehungsweise Löschung oder Sperrung gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 1 BDSG häufig zusammenhängende Fragen, beispielsweise zu Archivierungspflichten nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen. Daneben kämen, soweit Betriebsräte vorhanden seien, auch mitbestimmungsrechtliche Fragestellungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz in Betracht.

7

Des Weiteren führe sie für die Kunden ihrer Arbeitgeberin mit Dienstleistern und Vertragspartnern oder gegnerischen Anwälten Vertragsverhandlungen (§ 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO), beispielsweise über die Umsetzung der Vorgaben nach § 11 BDSG. Ferner gehöre zu ihren Aufgaben das Prüfen, Erstellen, Anpassen und Verhandeln von Verträgen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Datenschutzhinweisen (Gewinnspiele, Werbemaßnahmen), Betriebsvereinbarungen mit datenschutzrechtlichem Bezug, Arbeitsverträgen (§ 5 BDSG / § 17 UWG) oder der Entwurf von Nutzungsvereinbarungen (zum Beispiel für Smartphones oder E-Mail- und Internetnutzung).

8

Sie vertrete auch die Kunden ihrer Arbeitgeberin eigenständig nach außen (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO). Dies gelte in Bezug auf Anfragen und Prüfungen durch die Datenschutzbehörden, im Rahmen von Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Unternehmen, in Bezug auf Nachkontrollen, Dienstleistungskontrollen und hinsichtlich des Entwurfs innerbetrieblicher datenschutzrelevanter Vereinbarungen. Ferner mache sie die Mitarbeiter der Kunden ihres Arbeitgebers mit dem Datenschutz vertraut, führe Schulungen durch und berate hinsichtlich datenschutzrechtlicher Risiken und Vorgaben besondere Abteilungen wie Personal (Bewerbungsverfahren, AGG), Einkauf (Outsourcing), Marketing (Werbemaßnahmen) und IT (Wahrung Fernmeldegeheimnis etc.). Schließlich habe sie die Geschäftsführung der Kunden ihres Arbeitgebers regelmäßig über gesetzliche und technische Entwicklungen und Vorgaben in Bezug auf den Datenschutz zu unterrichten und die daraus resultierenden Konsequenzen zu vermitteln.

9

In der von der Klägerin und dem Vorstand ihrer Arbeitgeberin unterzeichneten Tätigkeitsbeschreibung heißt es:

"In der Stellung von externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist i.    bundesweit einer der führenden Anbieter. Auch Frau K.   berät Kunden von i.    als externe betriebliche Datenschutzbeauftragte und führt daneben datenschutzrechtliche Prüfungen durch."

10

Mit Bescheid vom 4. Mai 2016 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin sei im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses weder unmittelbar (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO) noch im Sinne des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO für ihre Arbeitgeberin in deren Rechtsangelegenheiten anwaltlich im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BRAO tätig. Eine analoge Anwendung des § 46 Abs. 5 BRAO scheide bereits mangels einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz aus. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 2. September 2016 zurück.

11

Die von der Klägerin daraufhin erhobene Klage, mit der sie die Aufhebung der beiden vorstehend genannten Bescheide der Beklagten sowie die Verpflichtung der Beklagten erstrebt hat, die Klägerin als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) für ihre Tätigkeit als "Consultant Datenschutz und IT-Compliance" bei ihrer Arbeitgeberin zuzulassen, hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Die Beklagte hatte im erstinstanzlichen Verfahren ihren bisherigen Vortrag dahingehend ergänzt, dass eine anwaltliche Prägung der Tätigkeit der Klägerin nicht vorliege.

12

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt:

13

Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die Beklagte habe den Zulassungsantrag der Klägerin als Syndikusrechtsanwältin zu Recht zurückgewiesen. Deren Tätigkeit als Angestellte ihrer Arbeitgeberin entspreche nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin werde nicht durch die Merkmale anwaltlicher Tätigkeit gemäß § 46 Abs. 3 BRAO geprägt.

14

Zwar umfasse der Beruf des Datenschutzbeauftragten - möglicherweise auch in einem nicht geringen Umfang - Tätigkeiten, welche die Merkmale anwaltlicher Tätigkeit erfüllten. Diese stellten aber nicht den ganz eindeutigen Schwerpunkt der Leistungspflichten der Klägerin als externe Datenschutzbeauftragte dar. Der Beruf des Datenschutzbeauftragten umfasse neben rechtlichen Fragestellungen auch in einem nicht unerheblichen Umfang Aufgaben in anderen Bereichen. So setze die gemäß § 4f Abs. 2 Satz 1 und 2 BDSG a.F. erforderliche Sachkunde des Datenschutzbeauftragten neben Rechtskenntnissen unter anderem Kenntnisse des Datenschutzmanagements sowie technische, organisatorische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse voraus (vgl. hierzu den Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich ("Düsseldorfer Kreis") vom 24./25. November 2010 betreffend die "Mindestanforderungen an Fachkunde und Unabhängigkeit des Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f Abs. 2 und 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)"). Für das gesetzliche Anforderungsprofil des Datenschutzbeauftragten könne deshalb jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der ganz eindeutige Schwerpunkt seiner Leistungspflichten im rechtlichen Bereich liegen müsse und die rechtliche Beratung der datenverarbeitenden Stelle seine Tätigkeit beherrsche und die Aufgaben in den anderen Wissensgebieten nur einen geringen Umfang hätten.

15

Unabhängig davon erreiche die von einem Datenschutzbeauftragten zu erbringende Leistung im rechtlichen Bereich weder die erforderliche fachliche Tiefe noch die erforderliche fachliche Breite, um den Anforderungen der in § 46 Abs. 2 und 3 BRAO geforderten anwaltlichen Tätigkeit zu genügen. Der Maßstab sei auch insoweit das objektive Berufsbild eines Datenschutzbeauftragten. Eine mögliche weitergehende Tätigkeit der Klägerin, die über den gesetzlich normierten gewöhnlichen Aufgabenbereich eines Datenschutzbeauftragten hinausgehe und die sie wegen ihrer Befähigung zum Richteramt fachlich zu leisten in der Lage sei, wäre nicht zu berücksichtigen. Ohne die bereits bestehende Anwaltszulassung der Klägerin würde sie einen Verstoß gegen das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen darstellen.

16

Die Zuordnung einer Leistung in den anwaltlichen Bereich setze eine gewisse Breite und Tiefe der rechtlichen Tätigkeit voraus. Diese können von einem Datenschutzbeauftragten nicht gefordert und nicht erbracht werden. Dies folge zum einen aus der gesetzlichen Beschränkung, dass sich die rechtliche Tätigkeit lediglich auf die Gesetze zum Datenschutzrecht beziehen könne und dürfe. Das Datenschutzrecht sei aber trotz aller Überschneidungen mit anderen Rechtsgebieten ein äußerst kleiner Teil der gesamten Rechtsordnung. Zum anderen könne der Beruf des Datenschutzbeauftragten von jedem ausgeübt werden, der über ausreichende Rechtskenntnisse der bereichsspezifischen Datenschutzregelungen im privaten und öffentlichen Recht verfüge.

17

Vor diesem Hintergrund komme es nicht darauf an, ob die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses ausschließlich als externe Datenschutzbeauftragte tätig sei oder noch andere Arbeiten für ihre Arbeitgeberin verrichte, worauf die Stellenbeschreibung in ihrem Arbeitsvertrag als "Consultant Datenschutz und IT Compliance" hinweise, ferner die arbeitsvertragliche Regelung, wonach sie auch andere angemessene Arbeiten zu leisten habe, und die Tätigkeitsbeschreibung ihres Arbeitgebers, nach der sie neben der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte auch datenschutzrechtliche Prüfungen durchführe.

18

Darüber hinaus sei die für die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin erforderliche fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung der Klägerin weder vertraglich noch tatsächlich gewährleistet (§ 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO). Der gesetzlich normierte Schutz der fachlichen Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten (§ 4f Abs. 3 BDSG a.F.) greife nicht zu Gunsten der Klägerin. Die Schutzvorschriften des § 4f Abs. 3 BDSG a.F. fänden für die Klägerin als externe Datenschutzbeauftragte keine Anwendung, da sie ausschließlich im Verhältnis des Datenschutzbeauftragten zum Datenverpflichteten - hier also im Verhältnis der Klägerin zu dem jeweiligen Kunden - gälten, nicht jedoch im Verhältnis der Arbeitgeberin zum Kunden und vor allem auch nicht im Verhältnis der Klägerin zu ihrer Arbeitgeberin.

19

Ein vertraglich vereinbarter Schutz liege ebenfalls nicht vor. Aufgrund des fehlenden gesetzlichen Schutzes würden bei externen Datenschutzbeauftragten eine Mindestvertragslaufzeit sowie besondere, den externen Datenschutzbeauftragten sichernde Zahlungsmodalitäten, Haftungsfreistellungen und Dokumentationspflichten enthaltende vertragliche Regelungen im Dienstvertrag gefordert (vgl. auch hierzu den Beschluss des "Düsseldorfer Kreises" vom 24./25. November 2010). Diese Voraussetzungen erfülle der Arbeitsvertrag der Klägerin nicht. Die (undatierte) Ergänzung zum Dienstvertrag, die besage, dass die Klägerin "die ihr übertragene Aufgabe als externe betriebliche Datenschutzbeauftragte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes vereinbarungsgemäß fachlich unabhängig wahrnimmt", gewährleiste ihre fachliche Unabhängigkeit ebenfalls nicht, da darin lediglich der Gesetzestext wiederholt und insbesondere offen gelassen werde, ob die fachliche Unabhängigkeit der Klägerin auch gegenüber ihrer Arbeitgeberin gelten solle und welche Schutzmechanismen zu Gunsten der Klägerin bestünden. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin keinem Berufsrecht unterliege, das sie selbst zur fachlichen Unabhängigkeit verpflichte.

20

Schließlich werde die Klägerin auch nicht gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin tätig. Die Aufgabe eines externen Datenschutzbeauftragten bei Dritten sei keine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin. Das gelte auch, wenn die Arbeitgeberin die Gestellung eines Datenschutzbeauftragten gewerblich anbiete und gegenüber Dritten dessen Leistungen durch die Klägerin als ihre Angestellte ausführen lasse.

21

Es liege auch keiner der in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO geregelten Tatbestände vor. Die von der Klägerin vertretene verfassungskonforme Auslegung, dass ihre Situation als angestellte externe Datenschutzbeauftragte mit einem der in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 BRAO geregelten Fälle vergleichbar und deswegen gleich zu behandeln sei, sei nicht möglich. Zunächst widerspräche eine solche Auslegung dem Wortlaut der Norm und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Zum anderen seien die Sachverhalte aber auch nicht vergleichbar.

22

§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO betreffe den Fall gleichgerichteter Interessen zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern, die sicherstellten, dass der Rechtsrat nicht durch andere wirtschaftliche Erwägungen beeinflusst werde. Derartige gleichgerichtete Interessen bestünden zwischen der Arbeitgeberin der Klägerin und ihren Kunden nicht.

23

§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO betreffe solche Arbeitgeber, die ihrerseits durch ihr eigenes Berufsrecht zur Unabhängigkeit verpflichtet seien. Eine durch berufsrechtliche oder andere Normen begründete berufliche Unabhängigkeit bestehe bei der Arbeitgeberin der Klägerin jedoch nicht.

24

Schließlich sei auch eine Verletzung von Art. 12 GG nicht ersichtlich. Es sei nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden, dass die Versagung ihrer zusätzlichen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin sie hinsichtlich ihrer Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin oder als von ihrer Arbeitgeberin bei deren Kunden eingesetzte externe Datenschutzbeauftragte einschränken würde. Soweit es der Klägerin um die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gehe, müsse sie sich entgegenhalten lassen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen grundrechtlichen Schutz zur optimalen Altersversorgung nicht gebe.

25

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Anwaltsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung, mit der sie die Abänderung des angefochtenen Urteils erstrebt und ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Mit der Berufungsbegründung hat die Klägerin eine von ihr und ihrer Arbeitgeberin am 5. September 2017 unterzeichnete "Ergänzung zum Dienstvertrag vom 18.04.2011" vorgelegt, in der es heißt:

"Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung i.S.d. § 46 Abs. 3 BRAO ist vertraglich und tatsächlich gewährleistet. Frau R.    K.   unterliegt keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung im Rahmen der Tätigkeit als bestellte Datenschutzbeauftragte oder eine datenschutzrechtliche Prüfung beeinträchtigen. Ihr gegenüber bestehen keine Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen, sie arbeitet fachlich eigenverantwortlich."

26

Die Beklagte und die Beigeladene verteidigen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

Entscheidungsgründe

27

Die Berufung ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2, 3 VwGO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

I.

28

Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage mit Recht abgewiesen.

29

1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

30

2. Die Klage ist jedoch, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, unbegründet. Die Ablehnung des von der Klägerin erstrebten Verwaltungsakts - ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nach §§ 46 f. BRAO - ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erlass des von ihr begehrten Verwaltungsakts nicht zu, da nicht alle Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO) erfüllt sind. Dabei kann dahinstehen, ob - wie der Anwaltsgerichtshof angenommen hat - das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt und zudem die erforderliche fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung der Klägerin weder vertraglich noch tatsächlich gewährleistet ist (§ 46 Abs. 3, 4 Satz 2 BRAO). Denn es fehlt jedenfalls an der weiteren, vom Anwaltsgerichtshof zutreffend verneinten Zulassungsvoraussetzung, wonach sich die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers zu beschränken hat (§ 46 Abs. 5 BRAO). Die Klägerin ist als externe Datenschutzbeauftragte nicht, wie in § 46 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 5 BRAO vorgesehen, im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihre Arbeitgeberin in deren Rechtsangelegenheiten tätig.

31

a) Nach § 46a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht.

32

aa) Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend und weder von der Beklagten noch von der Beigeladenen beanstandet davon ausgegangen, dass die beiden erstgenannten Voraussetzungen bei der Klägerin vorliegen. Die Klägerin verfügt über die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (§ 4 Satz 1 Nr. 1 BRAO) und es liegt bei ihr keiner der in § 7 BRAO genannten Gründe für eine Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vor. Auch ist der Anwaltsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen, dass die bereits seit dem Jahr 2008 bestehende Zulassung der Klägerin als Rechtsanwältin der von ihr zusätzlich beantragten Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nicht entgegensteht (vgl. § 46c Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 BRAO; BT-Drucks. 18/5201, S. 19, 25, 27 f., 35; Henssler/Deckenbrock, DB 2016, 215, 221).

33

bb) Der Anwaltsgerichtshof hat - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch mit Recht angenommen, dass die Tätigkeit der Klägerin bei ihrer Arbeitgeberin den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO nicht entspricht. Denn es sind nicht alle der in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin erfüllt.

34

Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO üben Angestellte anderer als der in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Personen oder Gesellschaften - dies sind Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften - ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Eine anwaltliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt nach § 46 Abs. 3 BRAO vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt ist. Entscheidend ist insoweit, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 21/17, juris Rn. 5; BT-Drucks. 18/5201, S. 19, 29). Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO ist die fachliche Unabhängigkeit der genannten Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Schließlich sieht § 46 Abs. 5 BRAO vor, dass sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt. Der Begriff der Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers wird durch § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO hinsichtlich der in den Nummern 1 bis 3 dieser Vorschrift genannten Fallgestaltungen konkretisiert (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30).

35

(1) Es kann dahinstehen, ob die von der Berufung angegriffene Beurteilung des Anwaltsgerichtshofs zutrifft, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin, namentlich deren Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte, nicht in dem vorstehend (unter I 2 a bb) genannten Sinne durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt und daher nicht als anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO anzusehen ist (vgl. ebenso Grunewald, NJW 2017, 3627, 3630 [für den externen Datenschutzbeauftragten verneinend]; vgl. auch Löwe/Wallner/Werner, BRAK-Mitt. 2017, 102, 105; Huff, BRAK-Mitt. 2017, 203, 206; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. März 2017 - L 22 R 188/15, juris Rn. 33; aA Schröder, ZD 2018, 176, 178 f.). Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob der Anwaltsgerichtshof, was die Berufung in Zweifel zieht, in diesem Zusammenhang rechtlich zutreffend auf das - in §§ 46 ff. BRAO nicht genannte und auch in der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht verwendete - Kriterium der fachlichen Tiefe und fachlichen Breite als Voraussetzung für die Annahme einer anwaltlichen Tätigkeit nach § 46 Abs. 2, 3 BRAO abgestellt hat (vgl. ebenso AGH München, BRAK-Mitt. 2018, 44, 46). Auch kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Anwaltsgerichtshofs zutrifft, dass die - als Kernelement (auch) der Syndikusrechtsanwaltstätigkeit (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.; Hartung in Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 46 BRAO Rn. 13) - erforderliche fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung der Klägerin, die von der Beklagten weder im Zulassungsverfahren noch im vorliegenden Rechtsstreit in Zweifel gezogen worden ist und zu deren Untermauerung die Klägerin im Berufungsverfahren die im Tatbestand genannten Ergänzungen zum Dienstvertrag vorgelegt hat, weder vertraglich noch tatsächlich gewährleistet ist (§ 46 Abs. 3, 4 Satz 2 BRAO).

36

(2) Denn für die von der Klägerin erstrebte Zulassung als Syndikusrechtsanwältin fehlt es jedenfalls an der gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO erforderlichen gesetzlichen Voraussetzung, dass die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihre Arbeitgeberin in deren Rechtsangelegenheiten tätig sein muss, ihre Tätigkeit sich mithin auf die Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin zu beschränken hat. Dies ist hier nicht der Fall, da die Klägerin - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat - als externe Datenschutzbeauftragte nicht in den Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin, sondern in den Rechtsangelegenheiten der Kunden der Arbeitgeberin tätig ist.

37

(a) Bei dem vorstehend genannten Merkmal der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO) handelt es sich, anders als von vereinzelten Stimmen in der Literatur (Hartung in Hartung/Scharmer, aaO Rn. 44; Kleine-Cosack, AnwBl. 2016, 101, 102 und 108 f.) angenommen wird, die hierin keine Erlaubnisnorm sehen, nicht lediglich um eine Beschränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts, sondern - ebenso wie bei den Bestimmungen in § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO - um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (vgl. Henssler/Deckenbrock, DB 2016, 215, 218; Offermann-Burckart, NJW 2016, 113, 114 f.; dies. AnwBl. 2016, 125, 126; Günther in BeckOK BORA, Stand 1. März 2018, § 46a BRAO Rn. 3).

38

Dies ergibt sich bereits aus § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO, der als Zulassungsvoraussetzungen die Absätze 2 bis 5 des § 46 BRAO nennt. Dementsprechend wird in den Gesetzesmaterialien im Rahmen der Einzelbegründung zu § 46 Abs. 2 BRAO ausgeführt, dass § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO den Begriff des Syndikusrechtsanwalts legaldefiniert und diese Definition durch die Absätze 3 bis 5 des § 46 BRAO näher konkretisiert wird (BT-Drucks. 18/5201, S. 26; siehe auch Römermann/Günther, BeckOK BORA, aaO, § 46 BRAO Rn. 11). Schließlich bestätigt auch die Regelung in § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO, welche einen Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für den Fall vorsieht, dass die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht, die oben genannte rechtliche Beurteilung, dass es sich auch bei dem hier in Rede stehenden § 46 Abs. 5 BRAO um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt handelt.

39

(b) Die Tätigkeit der Klägerin entspricht nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 5 BRAO, da die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihre Arbeitgeberin nicht in deren Rechtsangelegenheiten anwaltlich tätig ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend erkannt, dass die gebotene Auslegung des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO ergibt, dass von diesen Vorschriften eine Tätigkeit wie die hier in Rede stehende Tätigkeit der Klägerin als externe Datenschutzbeauftragte der Kunden ihrer Arbeitgeberin nicht umfasst wird. Dies gilt, wie der Anwaltsgerichtshof ebenfalls zutreffend angenommen hat, auch für die in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fälle der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung der vorbezeichneten Bestimmungen herleiten.

40

(aa) Für die Auslegung von Gesetzen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen, wobei Ausgangspunkt der Auslegung der Wortlaut der Vorschrift ist. Die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption ist durch das Gericht bezogen auf den konkreten Fall möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen (vgl. nur Senatsurteile vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, NJW 2017, 1681 Rn. 19; vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 12/17, NJW 2018, 791 Rn. 16; BVerfGE 133, 168 Rn. 66 mwN; BVerfG, NJW 2014, 3504 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 27).

41

(bb) Nach diesen Maßstäben ist § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO nicht, wie von der Klägerin erstrebt, dahin auszulegen, dass auch derjenige in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers anwaltlich tätig ist, der - wie hier die Klägerin - von diesem als externer Datenschutzbeauftragter bei dessen Kunden eingesetzt wird.

42

(aaa) Bereits der Wortlaut des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BRAO und die Systematik dieser Bestimmungen, wonach der Syndikusrechtsanwalt im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für seinen Arbeitgeber anwaltlich tätig ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO) und sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO), sprechen deutlich für die vorstehend genannte Auslegung. § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO, der die in § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO enthaltene Definition des Syndikusrechtsanwalts konkretisiert (BT-Drucks. 18/5201, S. 26), spricht nicht etwa allgemein von Angelegenheiten des Arbeitgebers, sondern vielmehr speziell von Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers.

43

Für die Annahme einer Rechtsangelegenheit in diesem Sinne reicht es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus, dass die Arbeitgeberin der Klägerin sich gegenüber ihren Kunden zur Erbringung der oben genannten Dienstleistungen, namentlich zur Erfüllung der Aufgaben eines externen Datenschutzbeauftragten, verpflichtet und hierzu die bei ihr angestellte und allein von ihr vergütete Klägerin einsetzt. Mit ihrer gegenteiligen Sichtweise verengt die Klägerin in unzulässiger Weise die rechtliche Betrachtung auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Arbeitgeberin und auf die damit zusammenhängenden arbeitsrechtlichen Gesichtspunkte.

44

Sie verkennt hierbei jedoch, dass die vorbezeichneten Umstände nicht dazu führen, dass hierdurch die Aufgaben eines externen Datenschutzbeauftragten, welche die Klägerin wahrzunehmen hat, als solche zu einer Rechtsangelegenheit der Arbeitgeberin im Sinne des § 46 Abs. 5 BRAO würden. Vielmehr handelt es sich sowohl bei der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (vgl. § 4f BDSG a.F. bzw. die zum 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Vorschriften der §§ 5, 38 BDSG n.F.) als auch bei den von diesem durchzuführenden Aufgaben des Datenschutzes (vgl. § 4g BDSG a.F. bzw. § 7 BDSG n.F.) um Rechtsangelegenheiten der jeweiligen Kunden der Arbeitgeberin, die diesen aufgrund der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der - gemäß ihrem Art. 99 Abs. 2 - seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden (vgl. hierzu BT-Drucks. 18/11325, S. 1, 69) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; ABl. Nr. L 119 S. 1, ber. Nr. L 127 S. 2 und Nr. L 314 S. 72) obliegen (vgl. Art. 37 bis 39 der vorbezeichneten Verordnung).

45

(bbb) Die Gesetzesmaterialien des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) bekräftigen die Auslegung, dass nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers anwaltlich tätig ist, wer - wie hier die Klägerin - von diesem als externer Datenschutzbeauftragter bei dessen Kunden eingesetzt wird.

46

In der Begründung des Fraktionsentwurfs des vorgenannten Gesetzes wird bereits im Rahmen der einleitenden Schilderung des Ziels und der Lösung des Gesetzentwurfs der Wille des Gesetzgebers deutlich, dass der Syndikusrechtsanwalt die Funktion eines anwaltlichen Beraters seines Arbeitgebers hat und deshalb im Zusammenhang mit der statusrechtlichen Anerkennung der Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt in einem Unternehmen unter anderem die Einschränkung - gegenüber dem selbständigen Rechtsanwalt nach § 4 BRAO - vorgenommen wird, dass die Tätigkeit von Syndikusrechtsanwälten grundsätzlich auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt sein soll (BT-Drucks. 18/5201, S. 1). Dementsprechend ist auch der Senat bereits nach der alten Rechtslage davon ausgegangen, dass der Syndikusanwalt seinem Arbeitgeber Rechtsrat erteile, was aber nicht der Fall sei, wenn Inhalt der Dienstverpflichtung nicht die Beratung seines Arbeitgebers oder Dienstherrn, sondern die Beratung des Mandanten sei (vgl. nur Senatsbeschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 37/05, NJW 2006, 1516 Rn. 10 f. - insoweit teilweise in BGHZ 166, 299 nicht abgedruckt; vgl. auch BSG, NJW 2017, 1899 Rn. 31, 42, 57, 59).

47

Im Allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung wird weiter ausgeführt, der Begriff des Syndikusrechtsanwalts umfasse denjenigen, dessen Aufgabe darin bestehe, seinem Arbeitgeber in dessen eigenen Angelegenheiten als Rechtsberater zur Seite zu stehen (Unternehmenssyndikusrechtsanwalt), oder der seine Arbeitskraft dazu verwende, um im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu einem Verband Rechtsrat an dessen Mitglieder in deren Rechtsangelegenheiten zu erteilen (BT-Drucks. 18/5201, S. 18). Weiter heißt es - im Rahmen der Vertretungsbefugnis für den Arbeitgeber -, die anwaltliche Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts sei auf die Beratung und Vertretung seines Arbeitgebers in allen Rechtsangelegenheiten beschränkt (BT-Drucks. 18/5201, S. 21).

48

In der Einzelbegründung zu § 46 Abs. 2 BRAO heißt es sodann einleitend, § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO legaldefiniere den - durch § 46 Abs. 3 bis 5 BRAO näher konkretisierten - Begriff des Syndikusrechtsanwalts; die Regelung verdeutliche, dass der Syndikusrechtsanwalt für seinen Arbeitgeber anwaltlich tätig werde (BT-Drucks. 18/5201, S. 26).

49

Für die oben genannte Auslegung des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BRAO spricht schließlich insbesondere auch die Einzelbegründung zu § 46 Abs. 5 BRAO. Dort wird ausgeführt (BT-Drucks. 18/5201, S. 30):

"§ 46 Absatz 5 Satz 1 BRAO-E regelt den Grundsatz, dass die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung sich auf die Angelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt. Die Beschränkung auf die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts für seinen Arbeitgeber in dessen Rechtsangelegenheiten ist erforderlich, um eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen zu verhindern (Fremdkapitalverbot). Dies bringt zum Ausdruck, dass an dem in § 59e BRAO geregelten Fremdbesitzverbot festgehalten wird."

50

(ccc) Die vorstehenden Ausführungen verdeutlichen zugleich, dass der Sinn und Zweck des § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO gerade darin besteht, eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten Dritter, wie sie hier aus den oben (unter (aaa)) genannten Gründen vorliegt, für den Syndikusanwalt nicht vorzusehen und auf diese Weise dessen Unabhängigkeit, welche der Gesetzgeber neben der Eigenverantwortlichkeit als Kernelement des Berufs des Rechtsanwalts und damit auch des Syndikusrechtsanwalts ansieht (BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.), zu gewährleisten.

51

(ddd) Die Auslegung des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO ergibt, wie der Anwaltsgerichtshof ebenfalls richtig gesehen hat, dass die Tätigkeit der Klägerin auch nicht die Voraussetzungen eines der in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fälle der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers erfüllt.

52

Die Parteien gehen übereinstimmend und mit Recht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BRAO, mithin eine Rechtsangelegenheit innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, hier nicht gegeben sind. Anders als die Klägerin meint, ist die Tätigkeit der Klägerin aber auch in Ansehung des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und 3 BRAO nicht als eine solche in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin anzusehen.

53

Gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO umfassen die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers neben der vorbezeichneten Fallgestaltung nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BRAO auch erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 RDG oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG handelt (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO), und erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO). Dabei ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - die einleitende Formulierung des § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO ("diese umfassen auch") nicht so zu verstehen, dass die in Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift genannten besonderen Fälle lediglich Regelbeispiele weiterer Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers darstellen. Vielmehr handelt es sich um eine Konkretisierung der Vorschrift des § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30), die sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem darin und in den nachfolgend dargestellten Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers als abschließend zu verstehen ist (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30 f.; AGH München, NJW-RR 2017, 1404 Rn. 22 ff.; AGH Koblenz, Urteil vom 11. August 2017 - 1 AGH 17/16, juris Rn. 46 f.; AGH Frankfurt am Main, BRAK-Mitt. 2017, 248, 251; Hermesmeier in Bundesverband der Unternehmensjuristen [Hrsg.], Die Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte, 2017, S. 273 f.; Römermann/Günther in BeckOK BORA, aaO, § 46 BRAO Rn. 21; aA Kleine-Cosack, AnwBl. 2016, 101, 108 f.; ders., AnwBl. 2017, 590, 598 f.; wohl auch Huff, BRAK-Mitt. 2017, 203, 206).

54

Das im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens erstellte Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sah die in § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO genannten Konkretisierungen zunächst nicht vor. Unter anderem auf Anregung der Bundesrechtsanwaltskammer (vgl. deren Stellungnahme 09/2015, S. 2), die Tätigkeit von Verbandsjuristen zu berücksichtigen, wurden sodann jedoch bereits in den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte die Regelungen des § 46 Abs. 5 Satz 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO aufgenommen.

55

Zum Hintergrund dieser Regelungen wird in dem auf dieser Grundlage erstellten Gesetzentwurf ausgeführt (BT-Drucks. 18/5201, S. 30 f.):

"§ 46 Absatz 5 Satz 2 BRAO-E konkretisiert den Begriff der Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Daraus folgt, dass auch derjenige als Syndikusrechtsanwalt nach § 46 Absatz 2 BRAO-E tätig wird, der seine Arbeitskraft dazu verwendet, um im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu einem Verband Rechtsrat an dessen Mitglieder bzw. im Falle eines Dachverbands an die Mitglieder der Mitgliedsverbände in deren Rechtsangelegenheiten zu erteilen (Verbandssyndikusrechtsanwalt). Dies gilt allerdings nur dann, wenn dabei dieselben Bedingungen der Eigenverantwortlichkeit wie gegenüber dem Arbeitgeber zur Anwendung kommen. Rechtliche Beratungen innerhalb verbundener Unternehmen oder eines Verbands fallen demnach nur dann unter § 46 Absatz 5 BRAO-E, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 46 Absatz 2 bis 4 BRAO-E erfüllt werden, insbesondere die fachliche Unabhängigkeit gewährleistet ist. Die Wahrnehmung einer rechtsberatenden Tätigkeit als solche ist nicht ausreichend, so dass ein Unternehmensjurist nicht stets zugleich Syndikusrechtsanwalt ist.

[…]

§ 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BRAO-E regelt, dass erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 Absatz 1 RDG oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 RDG handelt, Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers im Sinne des § 46 Absatz 5 Satz 1 BRAO-E sind. Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die berufliche oder andere zur Wahrnehmung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 RDG) und Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche Einrichtungen im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörigen Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. […] Vereinigungen im Sinne dieser Norm sind beispielsweise Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Berufsverbände, Fachverbände der Industrie und des Handels, Mietervereine und Automobilclubs.

§ 8 Absatz 1 Nummer 2 RDG erlaubt Rechtsdienstleistungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen. […] Die Beschränkung auf die in § 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BRAO-E genannten Vereinigungen und Gewerkschaften ist geboten, um die Unabhängigkeit der anwaltlichen Rechtsberatung und Vertretung zu gewährleisten, da bei den genannten Personen und Vereinigungen sichergestellt ist, dass der Rechtsrat nicht durch andere wirtschaftliche Erwägungen beeinflusst wird (Verbot der Fremdkapitalbeteiligung). Eine Gefahr von Interessenkonflikten ist bei den erfassten Personen und Vereinigungen insbesondere deshalb nicht zu besorgen, da zum einen in der Regel zwischen Mitgliedern und Verband ein Gleichlauf von Interessen anzunehmen ist und im Übrigen die Beratungsleistungen des Verbands umlagefinanziert sind.

§ 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 BRAO-E sieht vor, dass die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers auch erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten umfassen, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft handelt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine Beeinflussung der Drittberatung durch Fremdinteressen in diesen Fällen auf Grund der berufsrechtlichen Bindung der genannten Arbeitgeber nicht zu besorgen ist.

Die Norm verdeutlicht, dass Rechtsanwälte als Syndikusrechtsanwalt auch bei Arbeitgebern, die einen sozietätsfähigen Beruf im Sinne des § 59a BRAO ausüben, oder bei interprofessionellen Berufsausübungsgemeinschaften, die nicht dem anwaltlichen Berufsrecht unterliegen, angestellt sein können. Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Rechtsberatung und Vertretung erstreckt sich in diesem Fall auch auf die Beratung und Vertretung Dritter, wobei sich der Umfang der Beratungsbefugnis nach der Beratungsbefugnis des Arbeitgebers richtet. Durch die Regelung des § 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 BRAO-E wird es beispielsweise ermöglicht, dass ein Syndikusrechtsanwalt, der bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellt ist, die Mandanten dieser Gesellschaft im Zusammenhang mit der steuerberatenden Aufgabenwahrnehmung durch die Steuerberatungsgesellschaft im Rahmen des § 5 RDG auch rechtlich berät. Der Umfang der Beratungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts orientiert sich in diesem Beispielsfall an der Beratungsbefugnis der Steuerberatungsgesellschaft, die diese nach § 5 RDG hat und umfasst folglich nicht alle Rechtsangelegenheiten."

56

(eee) Der oben genannte Gang des Gesetzgebungsverfahrens und die vorstehenden Ausführungen der Gesetzesbegründung sprechen eindeutig dafür, dass der Gesetzgeber ausschließlich in den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten besonderen Fällen - die deshalb auch ihrerseits eng auszulegen sind (vgl. zur engen Auslegung von Ausnahmevorschriften nur BGH, Beschluss vom 15. November 2017 - VIII ZR 194/16, NJW 2018, 453 Rn. 10 mwN) - von einer Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers auch dann ausgehen wollte, wenn diese Tätigkeit nicht unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber Dritten erbracht wird.

57

Hiervon ausgehend stellt die von der Klägerin für ihre Arbeitgeberin ausgeübte Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte sich weder nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO noch nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO als eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin dar. Bei letzterer handelt es sich, was auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, weder um einen Verband im Sinne der erstgenannten Vorschrift noch um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe (Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe.

58

b) Die Tätigkeit der Klägerin für ihre Arbeitgeberin kann auch nicht in analoger Anwendung des § 46 Abs. 5 BRAO als eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin angesehen werden.

59

aa) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr.; siehe nur Senatsurteil vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 56/15, NJW-RR 2017, 249 Rn. 18 mwN). Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben, wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt und aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann (Senatsurteil vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 56/15, aaO mwN).

60

bb) Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Weder aus der Bundesrechtsanwaltsordnung selbst, namentlich der hier in Rede stehenden Vorschriften der §§ 46 ff. BRAO, noch aus den oben (unter I 2 a bb (2) (b) (bb) (ddd)) genannten Gesetzesmaterialien zu den vorstehend genannten Bestimmungen ergibt sich ein Regelungsplan des Gesetzgebers, wonach bei einer - hier vorliegenden - Drittberatung in dieser Tätigkeit des angestellten Juristen eine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers auch in weiteren als den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten Fällen anzunehmen sein soll. Im Gegenteil ergibt sich, wie oben bereits erwähnt, sowohl aus dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens als auch aus der Gesetzesbegründung zu § 46 BRAO eindeutig, dass der Gesetzgeber ausschließlich in den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fällen der Drittberatung von einer Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers ausgehen wollte. Eine - nach Auffassung der Klägerin sachgerechte - Ausweitung der Syndikusanwaltstätigkeit auf sonstige nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) zulässige rechtliche Beratungen von Kunden oder Mandanten des Arbeitgebers wollte der Gesetzgeber insbesondere zur Sicherung der - von ihm als Kernelement angesehenen (BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.) - fachlichen Unabhängigkeit (auch) des Syndikusrechtsanwalts (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30 f.) verhindern (vgl. hierzu auch AGH München, NJW-RR 2017, 1404 Rn. 23: vgl. Hermesmeier, aaO S. 275).

61

Dass der Gesetzgeber sich der Möglichkeit einer Beratung Dritter durch Angestellte wirtschaftlich tätiger Unternehmen, die - wie hier die Arbeitgeberin der Klägerin - nicht unter die Regelungen in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO fallen, bewusst war, zeigt sich - worauf die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid zutreffend hingewiesen hat - auch anhand des Gesetzgebungsverfahrens zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts und des in diesem Zusammenhang durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) erfolgten Erlasses des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG). Der Gesetzgeber wollte mit dem im Regierungsentwurf dieses Gesetzes ursprünglich vorgesehenen § 5 Abs. 3 RDG-E die Möglichkeiten wirtschaftlich tätiger Unternehmen im Bereich neuer Dienstleistungsformen namentlich dadurch erweitern, dass gemäß dieser Bestimmung ein nichtanwaltlicher Dienstleistender auch Rechtsdienstleistungen, die nicht lediglich Nebenleistungen im Sinne des § 5 Abs. 1, 2 RDG sind, als Teil seines eigenen Dienstleistungsangebots anbieten kann, sofern nur der spezifisch rechtsdienstleistende Teil seiner vertraglichen Pflichten durch einen Anwalt - sei es aufgrund einer verstetigten Zusammenarbeit in Form einer Sozietät, sei es aufgrund einer einmaligen Hinzuziehung - ausgeführt wird (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 56 f.). Diese Regelung ist jedoch - entsprechend der Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucks. 16/6634, S. 1, 6, 50, 52) - nicht Gesetz geworden (vgl. BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12263; BR-Plenarprotokoll 838, S. 368, 383).

62

cc) Im Übrigen ist der hier zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht auch nicht in dem oben (unter I 2 b aa) genannten Sinne mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand des § 46 Abs. 5 BRAO vergleichbar. Denn der Gesetzgeber hat sich bei der Schaffung des § 46 Abs. 5 BRAO von dem Grundsatz leiten lassen, dass eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen verhindert werden müsse (BT-Drucks. 18/5201, S. 30). Eine solche Gefährdung der Unabhängigkeit sah er lediglich in den Fällen des § 46 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BRAO als nicht gegeben an, da dort insbesondere durch einen Gleichlauf der Interessen beziehungsweise durch eine berufsrechtliche Bindung des Arbeitgebers eine Beeinflussung der Drittberatung durch Fremdinteressen, insbesondere durch andere wirtschaftliche Interessen, vermieden werde (BT-Drucks. 18/5201, S. 31).

63

Diese Anforderungen sind bei der hier zu beurteilenden Tätigkeit der Klägerin für ihre Arbeitgeberin nicht erfüllt. Zwar ist die Klägerin in der Stellung einer (externen) Datenschutzbeauftragten als solche durch die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung rechtlich vor einer Beeinflussung durch den jeweiligen datenschutzverpflichteten Kunden ihrer Arbeitgeberin geschützt. Dies ändert indes - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat - nichts daran, dass im Verhältnis der Arbeitgeberin der Klägerin zu dem jeweiligen Kunden ein Gleichlauf der Interessen in dem oben genannten Sinne der Gesetzesbegründung grundsätzlich nicht anzunehmen ist, sondern dieses Rechtsverhältnis vielmehr durch fremde wirtschaftliche Interessen geprägt wird, die ihrerseits auf die Klägerin als Angestellte ihrer Arbeitgeberin - unabhängig von einer in deren Verhältnis möglicherweise vertraglich und tatsächlich gewährleisteten fachlichen Unabhängigkeit (§ 46 Abs. 3, 4 Satz 2 BRAO) - einwirken und damit letztlich deren anwaltliche fachliche Unabhängigkeit gefährden können.

64

dd) Dementsprechend wird auch in der Literatur, soweit ersichtlich, einhellig die Auffassung vertreten, dass ein als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzter angestellter Unternehmensjurist nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers gemäß § 46 Abs. 5 BRAO, sondern - wenn überhaupt - in Rechtsangelegenheiten des Drittunternehmens tätig sei (vgl. Löwe/Wallner/Werner, BRAK-Mitt. 2017, 102, 105; Huff, BRAK-Mitt. 2017, 203, 206; Schröder, ZD 2018, 176, 178 f.; vgl. auch Grunewald, NJW 2017, 3627, 3630).

65

c) Die Tätigkeit der Klägerin für ihre Arbeitgeberin kann angesichts des klaren Wortlauts des § 46 Abs. 5 BRAO und des oben dargestellten eindeutigen Willens des Gesetzgebers auch nicht im Wege einer erweiternden Auslegung dieser Vorschrift als eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin angesehen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin geben hierzu auch weder der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2016 (BVerfGE 141, 82) noch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 2016 (NJW 2017, 1899) Anlass.

66

aa) Das Bundesverfassungsgericht hat in dem vorstehend genannten Beschluss entschieden, dass § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO - an den wegen der darin genannten sozietätsfähigen Berufe die Vorschrift des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO anknüpft - mit Art. 12 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar ist, als diese Regelung einer Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten sowie mit Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft entgegensteht; insoweit hat das Bundesverfassungsgericht § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO für nichtig erklärt (BVerfGE 141, 82 Rn. 43, 95).

67

Dies ändert indes nichts an der Zulässigkeit der oben dargestellten Auslegung des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO dahingehend, dass es sich bei der Arbeitgeberin der Klägerin nicht um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten Berufe handelt. Die durch das Bundesverfassungsgericht vorgenommene Nichtigerklärung betrifft allein das der Vorschrift des § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO zu entnehmende (vgl. BVerfGE, aaO Rn. 45) an Rechtsanwälte gerichtete Verbot, sich mit Ärzten und Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Form einer Partnerschaftsgesellschaft zu verbinden; der weitere Inhalt der Vorschrift bleibt hiervon hingegen unberührt (vgl. BVerfGE, aaO Rn. 95). Zu den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts genannten Berufen gehört die Arbeitgeberin der Klägerin nicht. Auch lassen sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weitergehende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht entnehmen.

68

Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf abgestellt hat, dass für das vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO in den Vordergrund der anwaltlichen Grundpflichten (vgl. hierzu BVerfGE, aaO Rn. 51) gestellte Ziel der Sicherstellung der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung ein Sozietätsverbot mit Ärzten und Apothekern regelmäßig nicht erforderlich sei, weil diese Berufe aufgrund der für sie maßgeblichen Regelungen gleich den Rechtsanwälten zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet seien (BVerfGE, aaO Rn. 54, 57, 59 ff.). Derartigen berufsrechtlichen Bindungen unterliegt die Arbeitgeberin der Klägerin indes nicht, so dass auch insoweit kein sachlicher Grund dafür besteht, die in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO enthaltene Anknüpfung an die in § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe im Wege einer erweiternden Auslegung auf sie zu erstrecken.

69

bb) Das von der Klägerin angeführte Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 2016 (NJW 2017, 1899) rechtfertigt eine solche erweiternde Auslegung ebenfalls nicht. Das Bundessozialgericht hat in diesem Urteil in Abgrenzung zu seinen drei Urteilen vom 3. April 2014 (BSGE 115, 267, WM 2014, 1883 und DStR 2014, 2185) - die einer der wesentlichen Gründe für die durch den Gesetzgeber vorgenommene Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte waren (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 1, 14 ff.) - entschieden, dass ein bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellter Rechtsanwalt, der unabhängig und weisungsfrei Mandanten der Gesellschaft in steuerrechtlichen Angelegenheiten berät und vor Gericht vertritt, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden kann.

70

Die Klägerin meint, aus den Grundsätzen dieser - eine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers allerdings ebenfalls verneinenden (vgl. BSG, NJW 2017, 1899 Rn. 31, 57) - Entscheidung ergebe sich, dass auch hinsichtlich der von ihr ausgeübten Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte eine solche Befreiung - im Wege der von ihr erstrebten, für den Träger der Rentenversicherung bindenden (§ 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO) Zulassung als Syndikusrechtsanwältin - ermöglicht werden müsse. Dies trifft in mehrfacher Hinsicht nicht zu. Die Klägerin übersieht bereits im Ausgangspunkt, dass die von ihr herangezogenen Ausführungen des Bundessozialgerichts sich noch auf das alte Syndikusanwaltsrecht und nicht auf die für den vorliegenden Fall geltende Neuregelung in §§ 46 ff. BRAO beziehen. Diesen Ausführungen kann schon deshalb - ungeachtet des weiteren Umstands, dass dort nicht die anwaltsrechtliche, sondern die sozialrechtliche Beurteilung im Vordergrund stand - eine entscheidende Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles nicht zukommen.

71

Nach neuem Recht (§§ 46 ff. BRAO) wäre der Antragsteller des dortigen Verfahrens - wie die Beklagte zutreffend ausführt - mit der von ihm beschriebenen Tätigkeit der Beratung von Mandanten seines Arbeitgebers, einer gemäß § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO sozietätsfähigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO) und könnte insoweit - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO - grundsätzlich als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden. So verhält es sich bei der Klägerin und deren Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte aus den oben aufgezeigten Gründen jedoch nicht.

72

d) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die von ihr erstrebte Beurteilung, dass es sich bei ihrer Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte um eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin handele, auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 46 Abs. 5 BRAO im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG hergeleitet werden. Die verfassungskonforme Auslegung findet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ihre Grenze dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. nur BVerfGE 138, 296 Rn. 132; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, NJW 2017, 1681 Rn. 44; jeweils mwN).

73

So liegt der Fall hier angesichts des insoweit in § 46 Abs. 5 BRAO - wie oben im Einzelnen ausgeführt - klar erkennbar zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers.

74

e) Anders als die Klägerin meint, verstößt § 46 Abs. 5 BRAO, soweit danach ein als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzter angestellter Unternehmensjurist nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig wird, auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG. Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG bedarf es daher nicht.

75

aa) Das Grundrecht der Berufsfreiheit wird durch Art. 12 Abs. 1 GG umfassend geschützt (vgl. nur BVerfGE 135, 90 Rn. 52 mwN; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, aaO Rn. 47).

76

(1) Wie der Anwaltsgerichtshof mit Recht angenommen hat, wird dieses Grundrecht der Klägerin durch die Versagung ihrer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin jedoch schon deshalb nicht verletzt, weil die Klägerin zum einen bereits als Rechtsanwältin nach § 4 BRAO zugelassen ist und zum anderen sie weder selbst geltend macht noch sonst ersichtlich ist, dass sie durch die Nichtzulassung als Syndikusrechtsanwältin in der Ausübung der Tätigkeit für ihre Arbeitgeberin beziehungsweise in ihrer Aufgabe als externe Datenschutzbeauftragte behindert wird.

77

Im Kern geht es der Klägerin mit der von ihr zusätzlich erstrebten Zulassung als Syndikusrechtsanwältin - wie ihre bei dem Bundessozialgericht anhängige sozialrechtliche Klage unterstreicht - darum, eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 SGB VI zu erreichen. Selbst wenn die oben genannte Auslegung des § 46 Abs. 5 BRAO und die hieraus für den Streitfall folgende Verneinung dieser gesetzlichen Voraussetzung einer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin dazu führen sollte, dass die sozialgerichtliche Klage der Klägerin auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht letztlich ohne Erfolg bliebe, stellte dies weder eine Verletzung des Grundrechts der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG noch ihrer sonstigen Grundrechte dar.

78

Wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, ist es unter keinem grundrechtlichen Gesichtspunkt geboten, dem Betroffenen die aus seiner Sicht optimale Altersversorgung zukommen zu lassen. Ihm steht von Verfassungs wegen kein Wahlrecht zu, das es ihm ermöglichen würde, im Lauf eines Berufslebens die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zu wählen oder an ihr festzuhalten und die Anwendung aller anderen Versicherungspflichten auszuschließen, auch wenn die Zugehörigkeit zu einer Versorgungsanstalt erheblich günstiger für ihn wäre als eine solche zur gesetzlichen Rentenversicherung. Ebenso wenig können Personen, die das Altersversorgungssystem wechseln, verlangen, dabei von jeglichem rechtlichen Nachteil verschont zu bleiben (BVerfG, NZS 2005, 253 f.; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. April 2015 - L 2 R 507/14, juris Rn. 43; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. November 2010 - L 8 R 187/09, juris Rn. 21).

79

Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG wird durch die Begründung einer Rentenpflichtversicherung sogar noch nicht einmal berührt (vgl. BVerfGE 75, 108, 153 f.), da der Gesetzgeber - mangels eines unmittelbar berufsregelnden Charakters der entsprechenden Vorschriften des SGB VI - hierdurch weder die Wahl noch die Ausübung des Berufs steuert (BVerfG, NVwZ-RR 2007, 683; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. April 2015 - L 2 R 507/14, aaO Rn. 44).

80

(2) Die Klägerin kann eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG - ebenso wie eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG - auch nicht etwa daraus herleiten, dass sie in Anlehnung an eine in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung (Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl., Anhang zu § 46, Ziffer I Rn. 11 ff. und Ziffer II Rn. 22; Kleine-Cosack, AnwBl. 2016, 101, 108 f.; ders., AnwBl. 2017, 590, 598 f.) meint, die in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltenen Tätigkeits- und Zulassungsbeschränkungen stünden insgesamt im Widerspruch zu der durch §§ 46 ff. BRAO erfolgten statusrechtlichen Anerkennung des unabhängigen Syndikusrechtsanwalts, seien durch keinen Gemeinwohlgrund am Maßstab der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG, insbesondere nicht durch den vom Gesetzgeber angeführten Gesichtspunkt der Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit der Syndikusrechtsanwälte gegen das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen (Fremdkapitalverbot), gerechtfertigt und dienten lediglich - verfassungs- und europarechtswidrig - dem Konkurrenzschutz der niedergelassenen Rechtsanwälte, obwohl es keinen sachlichen Grund mehr gebe, die externe Rechtsberatungsbefugnis der Syndizi bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern einzuschränken.

81

Diese Auffassung trifft nicht zu. Die in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltenen Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt greifen zwar in die Berufsfreiheit der betroffenen Antragsteller ein. Denn sie versagen diesen eine Zulassung nach §§ 46 f. BRAO und damit eine Berufsausübung als Syndikusrechtsanwalt, wenn sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO) nicht in dessen Rechtsangelegenheiten tätig sind (§ 46 Abs. 5 BRAO). Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist jedoch (auch) verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

82

In das durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (vgl. nur BVerfGE 135, 90 Rn. 57; 141, 82 Rn. 47; jeweils mwN).

83

(a) Eine ausreichende gesetzliche Grundlage ist hier mit der in § 46 Abs. 5 BRAO vorgenommenen Einschränkung der Rechtsangelegenheiten, in denen der Syndikusrechtsanwalt tätig sein darf, gegeben.

84

(b) Die dadurch erfolgte Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit, hier in Gestalt der im Falle des Fehlens der Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 BRAO nicht zu erteilenden Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO), entspricht auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

85

Dabei sind an eine - hier gegebene - Einschränkung der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) geringere Anforderungen zu stellen als an eine Einschränkung der Berufswahl (vgl. nur Gaier in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., Art. 12 GG Rn. 3, 43 ff. mwN). Um den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen zu können, genügt es, wenn die vom Gesetzgeber verfolgten Gemeinwohlziele auf vernünftigen Erwägungen beruhen und das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist, der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit den Berufstätigen mithin nicht übermäßig oder unzumutbar trifft (vgl. BVerfGE 103, 1, 10; 141, 82 Rn. 52 ff.; BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - I ZR 137/12, WM 2014, 1775 Rn. 21; Beschluss vom 27. Januar 2016 - I ZR 67/14, GRUR 2016, 523 Rn. 21; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, aaO Rn. 51; Gaier in Gaier/Wolf/Göcken, aaO Rn. 46 ff.; jeweils mwN).

86

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt § 46 Abs. 5 BRAO. Mit der in dieser Vorschrift enthaltenen Einschränkung des Tätigkeitsfelds und damit auch der Zulassungsmöglichkeit für Syndikusrechtsanwälte verfolgt der Gesetzgeber - entgegen der Auffassung der Klägerin - Gemeinwohlziele, die auf vernünftigen Erwägungen beruhen und daher die Beschränkung der Berufsausübung legitimieren können. Dem Gesetzgeber ging es - wie oben (unter I 2 a bb (2) (b) (bb) (bbb) bis (eee)) bereits dargestellt - bei der Schaffung der §§ 46 ff. BRAO und insbesondere auch der Einführung der hier in Rede stehenden Vorschrift des § 46 Abs. 5 BRAO darum, die - von ihm als Kernelement der anwaltlichen Tätigkeit angesehene - fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit (auch) des Syndikusrechtsanwalts zu gewährleisten (BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.).

87

Mit dem Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit verfolgt der Gesetzgeber mit Blick auf das übergeordnete Gemeinwohlziel einer funktionierenden Rechtspflege einen legitimen Zweck. Die Wahrung der Unabhängigkeit ist unverzichtbare Voraussetzung dafür, dass Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege (§ 1, § 46c Abs. 1 BRAO) und berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden (§ 3 Abs. 1, § 46c Abs. 1 BRAO) - hier des Arbeitgebers des Syndikusrechtsanwalts - durch ihre berufliche Tätigkeit zu einer funktionierenden Rechtspflege beitragen können (BVerfGE 117, 163, 182).

88

Angesichts dieser vom Gesetzgeber mit Recht hervorgehobenen besonderen Bedeutung der fachlichen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Berufs des Rechtsanwalts begegnet es, anders als die Klägerin meint, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber mit den §§ 46 ff. BRAO zwar eine statusrechtliche Anerkennung des in einem Unternehmen tätigen Syndikusanwalts als Rechtsanwalt vorgenommen, gleichwohl aber bei dieser Berufsgruppe ein (noch) höheres gesetzliches Schutzbedürfnis hinsichtlich der fachlichen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit angenommen hat als bei den Rechtsanwälten, die ihren Beruf selbständig (§ 4 BRAO) oder als Angestellte anwaltlicher - und daher ihrerseits den unabhängigkeitssichernden Regelungen des anwaltlichen Berufsrechts unterliegender - Arbeitgeber (§ 46 Abs. 1 BRAO) ausüben. Diese Erwägungen des Gesetzgebers beruhen auf der - nachvollziehbaren - Überlegung, dass ohne die Beschränkung der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers- mithin im Falle der Eröffnung der Möglichkeit einer über die in § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO genannten Ausnahmefälle hinausgehenden Drittberatung - die Gefahr besteht, dass die anwaltliche Unabhängigkeit durch die Möglichkeit des Einwirkens fremder wirtschaftlicher Erwägungen und Interessen - namentlich solche dritter Personen - beeinträchtigt werden kann.

89

An der Vernünftigkeit dieser Erwägungen besteht kein Zweifel. Die durch den Gesetzgeber in § 46 Abs. 5 BRAO vorgenommene Beschränkung der Tätigkeit und Zulassungsmöglichkeit für Syndikusrechtsanwälte ist zur Erreichung des vorgenannten Zwecks auch geeignet. Sie ist zudem auch erforderlich, da insbesondere zur Vermeidung einer Einwirkung fremder wirtschaftlicher Erwägungen und Interessen ein milderes Mittel als die Beschränkung der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO) mit den insoweit erfolgten (ausweitenden) Konkretisierungen (§ 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO) nicht zu erkennen ist.

90

Schließlich ist dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit bei einer Gesamtabwägung auch zumutbar. Dem für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber tätigen (Unternehmens-)Juristen steht es frei, seinen Beruf auch ohne die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt - im Rahmen der Grenzen des Rechtsdienstleistungsgesetzes - auszuüben.

91

(c) Die von der Klägerin geäußerten, aus den vorstehend genannten Gründen nicht durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 46 Abs. 5 BRAO haben im Übrigen, soweit ersichtlich, bisher auch weder in der Rechtsprechung der Anwaltsgerichtshöfe (vgl. nur AGH München, NJW-RR 2017, 1404 Rn. 22 ff.; AGH Koblenz, Urteil vom 11. August 2017 - 1 AGH 17/16, juris Rn. 40 ff.) noch in der Literatur Zustimmung gefunden. Vielmehr wird die in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltene Beschränkung der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers ganz überwiegend als sachgerecht angesehen (vgl. nur Offermann-Burckart, NJW 2016, 113, 117; dies., AnwBl. 2016, 125, 131; Henssler/Deckenbrock, DB 2016, 215, 220; Römermann/Günther in BeckOK BORA, aaO, § 46 BRAO Rn. 20; Grunewald, NJW 2017, 3627, 3630; einschränkend: Hartung in Hartung/Scharmer, aaO Rn. 44 f.).

92

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt § 46 Abs. 5 BRAO, soweit danach ein - wie hier die Klägerin - als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzter angestellter (Unternehmens-)Jurist nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig wird, schließlich auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

93

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl nur BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 1 BvR 713/13, juris Rn. 18 mwN; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, aaO Rn. 56). Wie oben im Einzelnen dargestellt, unterscheidet sich der Syndikusrechtsanwalt trotz dessen in §§ 46 ff. BRAO erfolgter statusrechtlicher Anerkennung als Rechtsanwalt von dem selbständig (§ 4 BRAO) oder als Angestellter eines anwaltlichen Arbeitgebers tätigen Rechtsanwalt, insbesondere im Hinblick auf die aufgrund des Anstellungsverhältnisses bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber höheren Gefahren für die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit, jedenfalls so wesentlich, dass es gemessen am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt ist, seine Tätigkeit mit den in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltenen Einschränkungen zu versehen.

II.

94

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.

Limperg     

      

Bünger     

      

Remmert

      

Schäfer     

      

Merk     

      

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

1.
wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist;
4.
wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;
5.
wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;
6.
wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
7.
wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
9.
wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1.
die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind,
2.
kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und
3.
die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht.
Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeitsverhältnisse erteilt werden.

(2) Über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustellen. Wie dem Antragsteller steht auch dem Träger der Rentenversicherung gegen die Entscheidung nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß § 112a Absatz 1 und 2 zu. Der Träger der Rentenversicherung ist bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nach Satz 1 gebunden.

(3) Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.

(4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 10 bis 12a mit der Maßgabe, dass

1.
abweichend von § 12 Absatz 2 der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung oder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage nicht erforderlich ist;
2.
abweichend von § 12 Absatz 3 der Syndikusrechtsanwalt unbeschadet des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach der Antragstellung begonnen hat; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet;
3.
abweichend von § 12 Absatz 4 die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ auszuüben ist.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

1.
wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist;
4.
wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;
5.
wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;
6.
wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
7.
wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
9.
wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.

(2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

1.
wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist;
4.
wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;
5.
wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;
6.
wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
7.
wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
9.
wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer

1.
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
2.
die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
3.
über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

1.
wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist;
4.
wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;
5.
wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;
6.
wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
7.
wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
9.
wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1.
die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind,
2.
kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und
3.
die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht.
Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeitsverhältnisse erteilt werden.

(2) Über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustellen. Wie dem Antragsteller steht auch dem Träger der Rentenversicherung gegen die Entscheidung nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß § 112a Absatz 1 und 2 zu. Der Träger der Rentenversicherung ist bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nach Satz 1 gebunden.

(3) Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.

(4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 10 bis 12a mit der Maßgabe, dass

1.
abweichend von § 12 Absatz 2 der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung oder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage nicht erforderlich ist;
2.
abweichend von § 12 Absatz 3 der Syndikusrechtsanwalt unbeschadet des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach der Antragstellung begonnen hat; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet;
3.
abweichend von § 12 Absatz 4 die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ auszuüben ist.

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer

1.
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
2.
die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
3.
über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

1.
wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist;
4.
wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;
5.
wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;
6.
wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
7.
wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
9.
wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1.
die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind,
2.
kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und
3.
die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht.
Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeitsverhältnisse erteilt werden.

(2) Über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustellen. Wie dem Antragsteller steht auch dem Träger der Rentenversicherung gegen die Entscheidung nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß § 112a Absatz 1 und 2 zu. Der Träger der Rentenversicherung ist bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nach Satz 1 gebunden.

(3) Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.

(4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 10 bis 12a mit der Maßgabe, dass

1.
abweichend von § 12 Absatz 2 der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung oder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage nicht erforderlich ist;
2.
abweichend von § 12 Absatz 3 der Syndikusrechtsanwalt unbeschadet des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach der Antragstellung begonnen hat; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet;
3.
abweichend von § 12 Absatz 4 die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ auszuüben ist.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

1.
wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist;
4.
wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;
5.
wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;
6.
wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
7.
wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
9.
wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

1.
wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist;
4.
wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;
5.
wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;
6.
wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
7.
wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
9.
wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.

(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 13. August 2016 zugestellte Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der am 14. Juni 1959 geborene Kläger wurde mit Verfügung vom 23. Juni 1998 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er war seinerzeit stellvertretender Hauptgeschäftsführer und Justitiar der Industrie- und Handelskammer W.              . Seine Arbeitgeberin erlaubte die Nebentätigkeit als Rechtsanwalt und gestattete ihm mit Schreiben vom 2. März 1998, erforderlichenfalls den Arbeitsplatz zu verlassen, um im Rahmen der Nebentätigkeit Termine wahrzunehmen. Nach seiner Zulassung beantragte er, ihm gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO die Ausübung seines Berufs zu gestatten. Die Erlaubnis wurde ihm mit Verfügung vom 14. Oktober 1997 erteilt.

2

Seit dem 1. Januar 2004 ist der Kläger Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammer W.             . Er behauptet, diesen Umstand der Beklagten mit Schreiben vom 4. Januar 2004 mitgeteilt zu haben. Ein entsprechendes Schreiben findet sich in der bei der Beklagten geführten Personalakte des Klägers jedoch nicht. Die Beklagte erhielt eigener Darstellung nach erst am 22. Mai 2014 von dritter Seite Kenntnis von der Tätigkeit des Klägers als Hauptgeschäftsführer und bat um Stellungnahme. Mit Verfügung vom 23. April 2015 widerrief sie die Zulassung des Klägers. Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

3

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

4

1. Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO; § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

5

a) Der Kläger beanstandet, dass der Anwaltsgerichtshof einen Vergleichsvorschlag unterbreitet habe, in seinem Urteil aber von der diesem Vorschlag zugrunde liegenden Rechtsauffassung abgewichen sei, ohne ihm, dem Kläger, zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag nach sollte sich der Kläger verpflichten, seinen Beruf als Rechtsanwalt im Sinne von § 47 Abs. 1 BRAO nicht auszuüben, solange er zum Hauptgeschäftsführer der IHK W.              oder einer anderen Kammer bestellt sei; die Beklagte sollte den Widerrufsbescheid zurücknehmen. Im angefochtenen Urteil heißt es dann, der Kläger übe keine vorübergehende Tätigkeit im Sinne von § 47 Abs. 1 BRAO aus, so dass der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO eröffnet sei.

6

b) Nach dem protokollierten Inhalt der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2016 hat der Anwaltsgerichtshof den Versuch einer gütlichen Einigung unternommen, nicht aber darauf hingewiesen, dass seiner Ansicht nach die Voraussetzungen des § 47 BRAO erfüllt seien. Der protokollierte Hinweis befasst sich mit den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO, nicht mit denjenigen des § 47 BRAO. Zudem hat das Gericht nur einzelne Gesichtspunkte dargestellt, die bei der Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen zu berücksichtigen sein würden, das Ergebnis aber offen gelassen. Einen Antrag auf Protokollberichtigung (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 105 VwGO, § 164 ZPO) hat der Kläger nicht gestellt.

7

c) Überdies legt der Kläger nicht ausreichend dar, was er im Falle eines Hinweises noch Entscheidungserhebliches dargelegt hätte. In der Begründung seines Zulassungsantrags sagt er hierzu nur, er hätte im Falle eines Hinweises das Gericht an seinen Vergleichsvorschlag erinnert, dem aber nicht die Bedeutung beikam, welche der Kläger ihm beimessen möchte.

8

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3 mwN). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senates.

9

a) Der Kläger meint, er übe eine nur vorübergehende Tätigkeit als Angestellter aus, weil sein Dienstvertrag auf fünf Jahre befristet sei und am 31. Dezember 2018 ende. Ein Widerruf gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO komme daher nicht in Betracht. Zu prüfen sei nur, ob er den Beruf des Rechtsanwalts ausüben dürfe oder nicht.

10

aa) Eine vorübergehende Tätigkeit im öffentlichen Dienst liegt vor, wenn das Dienstverhältnis entweder von vornherein auf begrenzte Zeit oder unter Bedingungen geschlossen wird, die in absehbarer Zeit sein Ende zur Folge haben werden (BGH, Beschluss vom 4. Januar 1968 - AnwZ (B) 11/67, BGHZ 49, 238, 239; vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 25/93, BRAK-Mitt. 1993, 219, 220). Der Senat hat bereits entschieden, dass die unbefristete Anstellung bei einer nicht auf Dauer eingerichteten Behörde nicht "vorübergehend" ist, wenn der Zeitpunkt der Auflösung der Behörde nicht absehbar ist (BGH, Beschluss vom 13. September 1993, aaO). Ebenso bedeutet die Befristung des Anstellungsvertrages nicht zwingend eine nur vorübergehende Tätigkeit.

11

bb) Der Dienstvertrag des Klägers datiert vom 10. Juli 2003. Nach seinem § 3 wurde er auf fünf Jahre geschlossen, verlängerte sich jedoch stillschweigend um weitere fünf Jahre, wenn er nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf gekündigt wurde. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011- AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; st.Rspr.) war der Kläger seit mehr als 10 Jahren als Hauptgeschäftsführer der IHK W.                         tätig. Dass er beabsichtigt, zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen, oder dass er eine Kündigung seitens der IHK W.               erwartet, hat er nicht vorgetragen. Seit 1990 war er als Justitiar bei der IHK W.               angestellt, seit 1991 als Geschäftsführer und seit 1995 als stellvertretender Hauptgeschäftsführer. Von einer Tätigkeit nur vorübergehender Natur lässt sich angesichts dessen nicht sprechen.

12

cc) Auf die Rechtmäßigkeit und die Wirkung der im Jahre 1998 erteilten Befreiung gemäß § 47 BRAO kommt es nicht an. Grundlage dieses Bescheides war eine Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer und stellvertretender Hauptgeschäftsführer der IHK, nicht als deren Hauptgeschäftsführer.

13

b) Der Kläger meint, die Widerrufsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO seien nicht gegeben. Das angefochtene Urteil begründe nicht ausreichend, aus welchen tatsächlichen Gründen bei dem Kläger der Eindruck besonderer Staatsnähe und größeren Einflusses zu befürchten sei. Ein Interessenkonflikt im Einzelfall sei nicht ersichtlich.

14

aa) Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO, welche den Widerruf einer Anwaltszulassung im Falle einer unvereinbaren Tätigkeit ermöglicht, schränkt die Freiheit der Berufswahl ein, die grundsätzlich das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfG, NJW 2009, 3710 Rn. 13; NJW 2013, 3357 Rn. 21; BGH, Urteil vom 11. Januar 2016 - AnwZ (Brfg) 35/15, NJW-RR 2016, 814 Rn. 15; vom 7. November 2016 - AnwZ (Brfg) 58/14, NJW-RR 2017, 439 Rn. 13). Im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege schützt sie das Erscheinungsbild einer von staatlichen Einflüssen freien Advokatur, indem die beruflichen Sphären der Anwaltschaft und des öffentlichen Dienstes deutlich getrennt werden, und dient damit einem legitimen gesetzgeberischen Ziel (BVerfG, NJW 2009, 3710 Rn. 23; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 3; Urteil vom 25. November 2013 - Anwz (Brfg) 10/12, NJW-RR 2014, 498 Rn. 6). Der Rechtsanwalt soll als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§§ 1, 3 Abs. 1, § 43a Abs. 1 BRAO) frei sein von Abhängigkeiten jeglicher Art. Hierzu gehört auch die äußere Unabhängigkeit vom Staat (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 3). Das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts kann auch ohne konkreten Interessenkonflikt allein schon wegen der Art der neben dem Anwaltsberuf gleichzeitig ausgeübten öffentlichen Aufgaben erschüttert werden. Die Belange der Rechtspflege sind auch dann gefährdet, wenn bei den Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen kann, der Rechtsanwalt könne wegen seiner Staatsnähe mehr für seine Mandanten bewirken als andere Rechtsanwälte. Ob derartige Gefahren bestehen, ist anhand der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen und kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich tätig wird (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 5). Von diesen Grundsätzen ist der Anwaltsgerichtshof ausgegangen.

15

bb) Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Fall des Klägers gibt ebenfalls keinen Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Umstände, welche den erkennenden Senat im Beschluss vom 10. Oktober 2011 (AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534) veranlasst haben, die Tätigkeit des damals klagenden IHK-Geschäftsführers nicht für unvereinbar mit dem Anwaltsberuf zu halten, sind im Fall des Klägers überwiegend nicht erfüllt. Im damaligen Fall trat der IHK-Geschäftsführer im hoheitlichen Aufgabenbereich der IHK nicht nach außen als Entscheidungsträger in Erscheinung, weswegen er aus Sicht des rechtsuchenden Publikums an der Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht in maßgeblicher Weise beteiligt war (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 20). Hinzu kam die räumliche Distanz von Kammersitz und Kanzleiort. Der Kläger unterhält seine Kanzlei dagegen in W.      , wo sich auch die Hauptgeschäftsstelle der IHK W.                befindet. Da er nicht einer von mehreren Geschäftsführern der IHK, sondern deren Hauptgeschäftsführer ist, gibt es keinen Tätigkeitsbereich der IHK, für den er nicht verantwortlich ist. Gemäß § 7 Abs. 2 IHKG und Art. 6 Abs. 1 der Satzung der IHK W.               vertritt er die IHK rechtsgeschäftlich und gerichtlich gemeinsam mit dem Präsidenten. Seinen eigenen Angaben zufolge umfassen seine Aufgaben die Öffentlichkeitsarbeit und die Repräsentation der IHK. Obwohl die Mehrheit der Bescheide der IHK von deren Mitarbeitern eigenständig bearbeitet und gezeichnet wird, liegt es nahe, dass der Kläger in der Öffentlichkeit als Repräsentant und Entscheidungsträger wahrgenommen wird.

16

c) Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Widerruf der Anwaltszulassung schließlich nicht unverhältnismäßig.

17

aa) Ein Ruhen der Anwaltszulassung gemäß § 47 BRAO kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind. Der Kläger ist nicht nur vorübergehend als Angestellter im öffentlichen Dienst tätig.

18

bb) Eine unzumutbare Härte gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 Halbsatz 2 BRAO liegt ebenfalls nicht vor. Der Lebensunterhalt des Klägers ist durch sein Einkommen als Hauptgeschäftsführer der IHK W.              abgesichert. Dass er auf das durch anwaltliche Tätigkeiten erzielte Einkommen angewiesen wäre, hat der Kläger nicht behauptet. Der Kläger verweist stattdessen auf nachteilige Folgen für seine Altersversorgung, weil er mit dem Widerruf seiner Zulassung aus dem anwaltlichen Versorgungswerk ausscheide und wieder bei der Deutschen Rentenversicherung versichert sei. Konkrete Angaben dazu, wie dieser Wechsel sich auswirkt, fehlen jedoch. Der lange Zeitraum zwischen der Aufnahme der Tätigkeit als Hauptgeschäftsführer am 1. Januar 2004 und dem Widerruf mit Bescheid vom 23. April 2015 begründet hier keine unzumutbare Härte. Die Verantwortung für eine rechtzeitige Anzeige lag beim Kläger. Zusätzliche Einnahmen aus anwaltlicher Tätigkeit, die nunmehr wegfallen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Auf die Altersversorgung des Klägers, der bis zur Bestandskraft des Widerrufs Mitglied der Beklagten bleibt, hat sich die Verzögerung allenfalls positiv ausgewirkt.

19

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 21 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Insbesondere muss begründet werden, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 39/16, juris Rn. 9 mwN; st.Rspr.).

20

a) Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, ob die Tätigkeit als Hauptgeschäftsführers einer Industrie- und Handelskammer schlechthin unvereinbar mit der gleichzeitigen Ausübung des Anwaltsberufs ist. Dies trifft nicht zu. Der Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2011 (AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534) enthält Leitlinien, anhand derer die vom Kläger aufgeworfene Frage im Einzelfall geprüft werden kann. Instanzgerichtliche Rechtsprechung oder Kommentar- und Aufsatzliteratur, die sich kritisch mit dem genannten Beschluss auseinandersetzt, von ihm abweicht oder vermeintlich offen gebliebene Fragen behandelt, weist der Kläger nicht nach. Dem genannten Beschluss ist überdies zu entnehmen, dass der Unvereinbarkeitsgrundsatz nicht starr gehandhabt werden darf. Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, welche der Vielgestaltigkeit der Anforderungen und Dienstleistungen im breit gefächerten öffentlichen Dienst gerecht wird (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011, aaO Rn. 4).

21

b) Nach Ansicht des Klägers ist außerdem grundsätzlich klärungsbedürftig, ob gegebenenfalls die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Angesicht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gebietet, die Interessenkollision unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände mit weniger stark eingreifenden, rechtlich zulässigen Mitteln abzuwehren als mit dem einschränkungslosen Widerruf der Anwaltszulassung und damit vollständigem Entzug sämtlicher Anwaltsrechte. Auch insoweit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend dargelegt. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist zudem durch die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs allgemein dahingehend beantwortet worden, dass die Vorschriften über die Unvereinbarkeit von Anwalts- und Zweitberuf und die diese ergänzende Ausübungsverbote nicht starr gehandhabt werden dürfen; erforderlich ist jeweils eine Einzelfallprüfung. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den einzelnen Fall ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig.

III.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 143 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser     

       

Lohmann     

       

Bellay

       

Braeuer     

       

Lauer     

       

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

1.
wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist;
4.
wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;
5.
wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;
6.
wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
7.
wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
9.
wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 13. August 2016 zugestellte Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der am 14. Juni 1959 geborene Kläger wurde mit Verfügung vom 23. Juni 1998 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er war seinerzeit stellvertretender Hauptgeschäftsführer und Justitiar der Industrie- und Handelskammer W.              . Seine Arbeitgeberin erlaubte die Nebentätigkeit als Rechtsanwalt und gestattete ihm mit Schreiben vom 2. März 1998, erforderlichenfalls den Arbeitsplatz zu verlassen, um im Rahmen der Nebentätigkeit Termine wahrzunehmen. Nach seiner Zulassung beantragte er, ihm gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO die Ausübung seines Berufs zu gestatten. Die Erlaubnis wurde ihm mit Verfügung vom 14. Oktober 1997 erteilt.

2

Seit dem 1. Januar 2004 ist der Kläger Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammer W.             . Er behauptet, diesen Umstand der Beklagten mit Schreiben vom 4. Januar 2004 mitgeteilt zu haben. Ein entsprechendes Schreiben findet sich in der bei der Beklagten geführten Personalakte des Klägers jedoch nicht. Die Beklagte erhielt eigener Darstellung nach erst am 22. Mai 2014 von dritter Seite Kenntnis von der Tätigkeit des Klägers als Hauptgeschäftsführer und bat um Stellungnahme. Mit Verfügung vom 23. April 2015 widerrief sie die Zulassung des Klägers. Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

3

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

4

1. Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO; § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

5

a) Der Kläger beanstandet, dass der Anwaltsgerichtshof einen Vergleichsvorschlag unterbreitet habe, in seinem Urteil aber von der diesem Vorschlag zugrunde liegenden Rechtsauffassung abgewichen sei, ohne ihm, dem Kläger, zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag nach sollte sich der Kläger verpflichten, seinen Beruf als Rechtsanwalt im Sinne von § 47 Abs. 1 BRAO nicht auszuüben, solange er zum Hauptgeschäftsführer der IHK W.              oder einer anderen Kammer bestellt sei; die Beklagte sollte den Widerrufsbescheid zurücknehmen. Im angefochtenen Urteil heißt es dann, der Kläger übe keine vorübergehende Tätigkeit im Sinne von § 47 Abs. 1 BRAO aus, so dass der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO eröffnet sei.

6

b) Nach dem protokollierten Inhalt der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2016 hat der Anwaltsgerichtshof den Versuch einer gütlichen Einigung unternommen, nicht aber darauf hingewiesen, dass seiner Ansicht nach die Voraussetzungen des § 47 BRAO erfüllt seien. Der protokollierte Hinweis befasst sich mit den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO, nicht mit denjenigen des § 47 BRAO. Zudem hat das Gericht nur einzelne Gesichtspunkte dargestellt, die bei der Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen zu berücksichtigen sein würden, das Ergebnis aber offen gelassen. Einen Antrag auf Protokollberichtigung (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 105 VwGO, § 164 ZPO) hat der Kläger nicht gestellt.

7

c) Überdies legt der Kläger nicht ausreichend dar, was er im Falle eines Hinweises noch Entscheidungserhebliches dargelegt hätte. In der Begründung seines Zulassungsantrags sagt er hierzu nur, er hätte im Falle eines Hinweises das Gericht an seinen Vergleichsvorschlag erinnert, dem aber nicht die Bedeutung beikam, welche der Kläger ihm beimessen möchte.

8

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3 mwN). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senates.

9

a) Der Kläger meint, er übe eine nur vorübergehende Tätigkeit als Angestellter aus, weil sein Dienstvertrag auf fünf Jahre befristet sei und am 31. Dezember 2018 ende. Ein Widerruf gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO komme daher nicht in Betracht. Zu prüfen sei nur, ob er den Beruf des Rechtsanwalts ausüben dürfe oder nicht.

10

aa) Eine vorübergehende Tätigkeit im öffentlichen Dienst liegt vor, wenn das Dienstverhältnis entweder von vornherein auf begrenzte Zeit oder unter Bedingungen geschlossen wird, die in absehbarer Zeit sein Ende zur Folge haben werden (BGH, Beschluss vom 4. Januar 1968 - AnwZ (B) 11/67, BGHZ 49, 238, 239; vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 25/93, BRAK-Mitt. 1993, 219, 220). Der Senat hat bereits entschieden, dass die unbefristete Anstellung bei einer nicht auf Dauer eingerichteten Behörde nicht "vorübergehend" ist, wenn der Zeitpunkt der Auflösung der Behörde nicht absehbar ist (BGH, Beschluss vom 13. September 1993, aaO). Ebenso bedeutet die Befristung des Anstellungsvertrages nicht zwingend eine nur vorübergehende Tätigkeit.

11

bb) Der Dienstvertrag des Klägers datiert vom 10. Juli 2003. Nach seinem § 3 wurde er auf fünf Jahre geschlossen, verlängerte sich jedoch stillschweigend um weitere fünf Jahre, wenn er nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf gekündigt wurde. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011- AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; st.Rspr.) war der Kläger seit mehr als 10 Jahren als Hauptgeschäftsführer der IHK W.                         tätig. Dass er beabsichtigt, zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen, oder dass er eine Kündigung seitens der IHK W.               erwartet, hat er nicht vorgetragen. Seit 1990 war er als Justitiar bei der IHK W.               angestellt, seit 1991 als Geschäftsführer und seit 1995 als stellvertretender Hauptgeschäftsführer. Von einer Tätigkeit nur vorübergehender Natur lässt sich angesichts dessen nicht sprechen.

12

cc) Auf die Rechtmäßigkeit und die Wirkung der im Jahre 1998 erteilten Befreiung gemäß § 47 BRAO kommt es nicht an. Grundlage dieses Bescheides war eine Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer und stellvertretender Hauptgeschäftsführer der IHK, nicht als deren Hauptgeschäftsführer.

13

b) Der Kläger meint, die Widerrufsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO seien nicht gegeben. Das angefochtene Urteil begründe nicht ausreichend, aus welchen tatsächlichen Gründen bei dem Kläger der Eindruck besonderer Staatsnähe und größeren Einflusses zu befürchten sei. Ein Interessenkonflikt im Einzelfall sei nicht ersichtlich.

14

aa) Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO, welche den Widerruf einer Anwaltszulassung im Falle einer unvereinbaren Tätigkeit ermöglicht, schränkt die Freiheit der Berufswahl ein, die grundsätzlich das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfG, NJW 2009, 3710 Rn. 13; NJW 2013, 3357 Rn. 21; BGH, Urteil vom 11. Januar 2016 - AnwZ (Brfg) 35/15, NJW-RR 2016, 814 Rn. 15; vom 7. November 2016 - AnwZ (Brfg) 58/14, NJW-RR 2017, 439 Rn. 13). Im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege schützt sie das Erscheinungsbild einer von staatlichen Einflüssen freien Advokatur, indem die beruflichen Sphären der Anwaltschaft und des öffentlichen Dienstes deutlich getrennt werden, und dient damit einem legitimen gesetzgeberischen Ziel (BVerfG, NJW 2009, 3710 Rn. 23; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 3; Urteil vom 25. November 2013 - Anwz (Brfg) 10/12, NJW-RR 2014, 498 Rn. 6). Der Rechtsanwalt soll als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§§ 1, 3 Abs. 1, § 43a Abs. 1 BRAO) frei sein von Abhängigkeiten jeglicher Art. Hierzu gehört auch die äußere Unabhängigkeit vom Staat (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 3). Das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts kann auch ohne konkreten Interessenkonflikt allein schon wegen der Art der neben dem Anwaltsberuf gleichzeitig ausgeübten öffentlichen Aufgaben erschüttert werden. Die Belange der Rechtspflege sind auch dann gefährdet, wenn bei den Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen kann, der Rechtsanwalt könne wegen seiner Staatsnähe mehr für seine Mandanten bewirken als andere Rechtsanwälte. Ob derartige Gefahren bestehen, ist anhand der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen und kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich tätig wird (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 5). Von diesen Grundsätzen ist der Anwaltsgerichtshof ausgegangen.

15

bb) Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Fall des Klägers gibt ebenfalls keinen Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Umstände, welche den erkennenden Senat im Beschluss vom 10. Oktober 2011 (AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534) veranlasst haben, die Tätigkeit des damals klagenden IHK-Geschäftsführers nicht für unvereinbar mit dem Anwaltsberuf zu halten, sind im Fall des Klägers überwiegend nicht erfüllt. Im damaligen Fall trat der IHK-Geschäftsführer im hoheitlichen Aufgabenbereich der IHK nicht nach außen als Entscheidungsträger in Erscheinung, weswegen er aus Sicht des rechtsuchenden Publikums an der Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht in maßgeblicher Weise beteiligt war (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 20). Hinzu kam die räumliche Distanz von Kammersitz und Kanzleiort. Der Kläger unterhält seine Kanzlei dagegen in W.      , wo sich auch die Hauptgeschäftsstelle der IHK W.                befindet. Da er nicht einer von mehreren Geschäftsführern der IHK, sondern deren Hauptgeschäftsführer ist, gibt es keinen Tätigkeitsbereich der IHK, für den er nicht verantwortlich ist. Gemäß § 7 Abs. 2 IHKG und Art. 6 Abs. 1 der Satzung der IHK W.               vertritt er die IHK rechtsgeschäftlich und gerichtlich gemeinsam mit dem Präsidenten. Seinen eigenen Angaben zufolge umfassen seine Aufgaben die Öffentlichkeitsarbeit und die Repräsentation der IHK. Obwohl die Mehrheit der Bescheide der IHK von deren Mitarbeitern eigenständig bearbeitet und gezeichnet wird, liegt es nahe, dass der Kläger in der Öffentlichkeit als Repräsentant und Entscheidungsträger wahrgenommen wird.

16

c) Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Widerruf der Anwaltszulassung schließlich nicht unverhältnismäßig.

17

aa) Ein Ruhen der Anwaltszulassung gemäß § 47 BRAO kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind. Der Kläger ist nicht nur vorübergehend als Angestellter im öffentlichen Dienst tätig.

18

bb) Eine unzumutbare Härte gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 Halbsatz 2 BRAO liegt ebenfalls nicht vor. Der Lebensunterhalt des Klägers ist durch sein Einkommen als Hauptgeschäftsführer der IHK W.              abgesichert. Dass er auf das durch anwaltliche Tätigkeiten erzielte Einkommen angewiesen wäre, hat der Kläger nicht behauptet. Der Kläger verweist stattdessen auf nachteilige Folgen für seine Altersversorgung, weil er mit dem Widerruf seiner Zulassung aus dem anwaltlichen Versorgungswerk ausscheide und wieder bei der Deutschen Rentenversicherung versichert sei. Konkrete Angaben dazu, wie dieser Wechsel sich auswirkt, fehlen jedoch. Der lange Zeitraum zwischen der Aufnahme der Tätigkeit als Hauptgeschäftsführer am 1. Januar 2004 und dem Widerruf mit Bescheid vom 23. April 2015 begründet hier keine unzumutbare Härte. Die Verantwortung für eine rechtzeitige Anzeige lag beim Kläger. Zusätzliche Einnahmen aus anwaltlicher Tätigkeit, die nunmehr wegfallen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Auf die Altersversorgung des Klägers, der bis zur Bestandskraft des Widerrufs Mitglied der Beklagten bleibt, hat sich die Verzögerung allenfalls positiv ausgewirkt.

19

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 21 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Insbesondere muss begründet werden, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 39/16, juris Rn. 9 mwN; st.Rspr.).

20

a) Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, ob die Tätigkeit als Hauptgeschäftsführers einer Industrie- und Handelskammer schlechthin unvereinbar mit der gleichzeitigen Ausübung des Anwaltsberufs ist. Dies trifft nicht zu. Der Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2011 (AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534) enthält Leitlinien, anhand derer die vom Kläger aufgeworfene Frage im Einzelfall geprüft werden kann. Instanzgerichtliche Rechtsprechung oder Kommentar- und Aufsatzliteratur, die sich kritisch mit dem genannten Beschluss auseinandersetzt, von ihm abweicht oder vermeintlich offen gebliebene Fragen behandelt, weist der Kläger nicht nach. Dem genannten Beschluss ist überdies zu entnehmen, dass der Unvereinbarkeitsgrundsatz nicht starr gehandhabt werden darf. Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, welche der Vielgestaltigkeit der Anforderungen und Dienstleistungen im breit gefächerten öffentlichen Dienst gerecht wird (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011, aaO Rn. 4).

21

b) Nach Ansicht des Klägers ist außerdem grundsätzlich klärungsbedürftig, ob gegebenenfalls die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Angesicht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gebietet, die Interessenkollision unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände mit weniger stark eingreifenden, rechtlich zulässigen Mitteln abzuwehren als mit dem einschränkungslosen Widerruf der Anwaltszulassung und damit vollständigem Entzug sämtlicher Anwaltsrechte. Auch insoweit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend dargelegt. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist zudem durch die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs allgemein dahingehend beantwortet worden, dass die Vorschriften über die Unvereinbarkeit von Anwalts- und Zweitberuf und die diese ergänzende Ausübungsverbote nicht starr gehandhabt werden dürfen; erforderlich ist jeweils eine Einzelfallprüfung. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den einzelnen Fall ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig.

III.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 143 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser     

       

Lohmann     

       

Bellay

       

Braeuer     

       

Lauer     

       

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten an Verkündungs statt am 11. August 2017 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist seit dem Jahr 2008 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem 1. Mai 2011 ist sie bei der i.                      AG (im Folgenden: Arbeitgeberin) als "Consultant Datenschutz und IT-Compliance" angestellt. Die Arbeitgeberin beschreibt auf ihrer Internetseite ihr Leistungsangebot wie folgt: "i.                     berät Sie mit tiefgreifender Expertise in den Themenfeldern Datenschutz, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheit und IT-Forensik"; die angebotenen Leistungen werden in Datenschutz, Datenschutzbeauftragter, Datenschutzgrundverordnung, IT-Sicherheit und IT-Forensik unterteilt. Die Klägerin ist als externe Datenschutzbeauftragte für Kunden ihrer Arbeitgeberin tätig.

2

Im September 2011 beantragte die Klägerin bei der D.                      , der Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens, gemäß § 6 Abs. 1 SGB VI die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Die von der Klägerin gegen die Ablehnung dieses Antrags erhobene Klage hatte vor dem Sozialgericht Erfolg. Auf die Berufung der D.                       wies das Landesozialgericht die Klage ab. In dem Verfahren der von der Klägerin hiergegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht auf übereinstimmenden Antrag der dortigen Prozessparteien das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit angeordnet.

3

Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten zusätzlich zu der bereits bestehenden Rechtsanwaltszulassung die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin gemäß §§ 46 f. BRAO hinsichtlich des oben genannten Arbeitsverhältnisses bei ihrer Arbeitgeberin. Dem Antrag lagen ein Original des Anstellungsvertrags vom 18. April 2011 sowie eine undatierte Ergänzung zu diesem Vertrag bei, die wie folgt lautet:

"Frau R.    K.    nimmt die ihr übertragene Aufgabe als externe Datenschutzbeauftragte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes vereinbarungsgemäß fachlich unabhängig wahr."

4

Zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin führte die Klägerin aus, dass sie in einer Vielzahl von Fällen auf der Grundlage eines jeweils zwischen ihrem Arbeitgeber und dessen Kunden geschlossenen Vertrages zur externen Datenbeauftragten des Kunden bestellt sei. Als solche wirke sie auf die Einhaltung der Voraussetzungen des Datenschutzes nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und anderen Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu Beginn ihrer Tätigkeit führe sie jeweils zunächst einen Datenschutzcheck bei dem jeweiligen Kunden durch, der als Ist-Aufnahme alle datenschutzrelevanten Prozesse und Systeme vor Ort erfasse, analysiere und bewerte. Anschließend sei vorrangig der Beratungsauftrag zu sehen. Die Beratung ziele auf die Betriebsleitung, die Mitarbeiter sowie mögliche Kunden und Lieferanten ab und umfasse neben der rechtlichen auch die technische Seite der Datenverarbeitung. Sie berate den Kunden ihres Arbeitgebers umfassend mit dem Ziel eines effizienten, an den betrieblichen Erfordernissen, dem Geschäftserfolg sowie an der Unternehmenskultur orientierten Datenschutzes. In dieser Funktion erbringe sie Beratungsleistungen zur Optimierung der technischen und organisatorischen Abläufe der Datenerhebung und -verarbeitung, der Durchsetzung unternehmerischer Entscheidungen und Mitarbeiterschulung sowie der betrieblichen Weiterbildung. Darüber hinaus nehme sie auch Auskunfts- und Registeraufgaben wahr, das heißt sie erteile Auskunft gegenüber Betroffenen, verwalte Verfahrensverzeichnisse für diejenigen betrieblichen Bereiche der Kunden ihres Arbeitgebers, die personenbezogene Daten verarbeiten, oder erfülle etwaige Meldepflichten. Grundsätzlich gelte, dass sie als externe Datenschutzbeauftragte in der Ausübung ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes sowohl seitens ihres Arbeitgebers als auch seitens dessen Kunden weisungsfrei sei.

5

Diese Weisungsfreiheit begründet nach Ansicht der Klägerin zugleich auch das Merkmal "anwaltlicher Tätigkeit" im Sinne von § 46 Abs. 2 und 3 BRAO. In Ausübung ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes prüfe sie Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung von Sachverhalten, und erarbeite und bewerte Lösungsmöglichkeiten (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO). Sie habe die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme zu überwachen, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen. Zu ihrer Tätigkeit gehöre es auch, die Geschäftsleitung des Kunden entweder vor Ort, telefonisch oder schriftlich auf Haftungsrisiken hinzuweisen, Handlungsalternativen für die Umsetzung von Datenschutzmaßnahmen aufzuzeigen oder bei der Implementierung von datenschutzrechtlichen Vorgaben im jeweiligen Unternehmen mitzuwirken.

6

Sie berate die Kunden ihrer Arbeitgeberin (§ 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO) dahingehend, welche Informationen an Dritte herausgegeben werden dürften, welche Maßnahmen einem Beweisverwertungsverbot unterlägen oder welche Sanktionen bei Wettbewerbsverstößen (fehlender Hinweis Datenschutz, Einsatz Google-Analytics / Facebook-Like-Button, Datenhandel, unverlangte Telefonanrufe oder Spam-Mails) drohten. Hierunter fielen auch mit der Datenspeicherung beziehungsweise Löschung oder Sperrung gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 1 BDSG häufig zusammenhängende Fragen, beispielsweise zu Archivierungspflichten nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen. Daneben kämen, soweit Betriebsräte vorhanden seien, auch mitbestimmungsrechtliche Fragestellungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz in Betracht.

7

Des Weiteren führe sie für die Kunden ihrer Arbeitgeberin mit Dienstleistern und Vertragspartnern oder gegnerischen Anwälten Vertragsverhandlungen (§ 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO), beispielsweise über die Umsetzung der Vorgaben nach § 11 BDSG. Ferner gehöre zu ihren Aufgaben das Prüfen, Erstellen, Anpassen und Verhandeln von Verträgen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Datenschutzhinweisen (Gewinnspiele, Werbemaßnahmen), Betriebsvereinbarungen mit datenschutzrechtlichem Bezug, Arbeitsverträgen (§ 5 BDSG / § 17 UWG) oder der Entwurf von Nutzungsvereinbarungen (zum Beispiel für Smartphones oder E-Mail- und Internetnutzung).

8

Sie vertrete auch die Kunden ihrer Arbeitgeberin eigenständig nach außen (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO). Dies gelte in Bezug auf Anfragen und Prüfungen durch die Datenschutzbehörden, im Rahmen von Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Unternehmen, in Bezug auf Nachkontrollen, Dienstleistungskontrollen und hinsichtlich des Entwurfs innerbetrieblicher datenschutzrelevanter Vereinbarungen. Ferner mache sie die Mitarbeiter der Kunden ihres Arbeitgebers mit dem Datenschutz vertraut, führe Schulungen durch und berate hinsichtlich datenschutzrechtlicher Risiken und Vorgaben besondere Abteilungen wie Personal (Bewerbungsverfahren, AGG), Einkauf (Outsourcing), Marketing (Werbemaßnahmen) und IT (Wahrung Fernmeldegeheimnis etc.). Schließlich habe sie die Geschäftsführung der Kunden ihres Arbeitgebers regelmäßig über gesetzliche und technische Entwicklungen und Vorgaben in Bezug auf den Datenschutz zu unterrichten und die daraus resultierenden Konsequenzen zu vermitteln.

9

In der von der Klägerin und dem Vorstand ihrer Arbeitgeberin unterzeichneten Tätigkeitsbeschreibung heißt es:

"In der Stellung von externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist i.    bundesweit einer der führenden Anbieter. Auch Frau K.   berät Kunden von i.    als externe betriebliche Datenschutzbeauftragte und führt daneben datenschutzrechtliche Prüfungen durch."

10

Mit Bescheid vom 4. Mai 2016 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin sei im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses weder unmittelbar (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO) noch im Sinne des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO für ihre Arbeitgeberin in deren Rechtsangelegenheiten anwaltlich im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BRAO tätig. Eine analoge Anwendung des § 46 Abs. 5 BRAO scheide bereits mangels einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz aus. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 2. September 2016 zurück.

11

Die von der Klägerin daraufhin erhobene Klage, mit der sie die Aufhebung der beiden vorstehend genannten Bescheide der Beklagten sowie die Verpflichtung der Beklagten erstrebt hat, die Klägerin als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) für ihre Tätigkeit als "Consultant Datenschutz und IT-Compliance" bei ihrer Arbeitgeberin zuzulassen, hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Die Beklagte hatte im erstinstanzlichen Verfahren ihren bisherigen Vortrag dahingehend ergänzt, dass eine anwaltliche Prägung der Tätigkeit der Klägerin nicht vorliege.

12

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt:

13

Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die Beklagte habe den Zulassungsantrag der Klägerin als Syndikusrechtsanwältin zu Recht zurückgewiesen. Deren Tätigkeit als Angestellte ihrer Arbeitgeberin entspreche nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin werde nicht durch die Merkmale anwaltlicher Tätigkeit gemäß § 46 Abs. 3 BRAO geprägt.

14

Zwar umfasse der Beruf des Datenschutzbeauftragten - möglicherweise auch in einem nicht geringen Umfang - Tätigkeiten, welche die Merkmale anwaltlicher Tätigkeit erfüllten. Diese stellten aber nicht den ganz eindeutigen Schwerpunkt der Leistungspflichten der Klägerin als externe Datenschutzbeauftragte dar. Der Beruf des Datenschutzbeauftragten umfasse neben rechtlichen Fragestellungen auch in einem nicht unerheblichen Umfang Aufgaben in anderen Bereichen. So setze die gemäß § 4f Abs. 2 Satz 1 und 2 BDSG a.F. erforderliche Sachkunde des Datenschutzbeauftragten neben Rechtskenntnissen unter anderem Kenntnisse des Datenschutzmanagements sowie technische, organisatorische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse voraus (vgl. hierzu den Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich ("Düsseldorfer Kreis") vom 24./25. November 2010 betreffend die "Mindestanforderungen an Fachkunde und Unabhängigkeit des Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f Abs. 2 und 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)"). Für das gesetzliche Anforderungsprofil des Datenschutzbeauftragten könne deshalb jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der ganz eindeutige Schwerpunkt seiner Leistungspflichten im rechtlichen Bereich liegen müsse und die rechtliche Beratung der datenverarbeitenden Stelle seine Tätigkeit beherrsche und die Aufgaben in den anderen Wissensgebieten nur einen geringen Umfang hätten.

15

Unabhängig davon erreiche die von einem Datenschutzbeauftragten zu erbringende Leistung im rechtlichen Bereich weder die erforderliche fachliche Tiefe noch die erforderliche fachliche Breite, um den Anforderungen der in § 46 Abs. 2 und 3 BRAO geforderten anwaltlichen Tätigkeit zu genügen. Der Maßstab sei auch insoweit das objektive Berufsbild eines Datenschutzbeauftragten. Eine mögliche weitergehende Tätigkeit der Klägerin, die über den gesetzlich normierten gewöhnlichen Aufgabenbereich eines Datenschutzbeauftragten hinausgehe und die sie wegen ihrer Befähigung zum Richteramt fachlich zu leisten in der Lage sei, wäre nicht zu berücksichtigen. Ohne die bereits bestehende Anwaltszulassung der Klägerin würde sie einen Verstoß gegen das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen darstellen.

16

Die Zuordnung einer Leistung in den anwaltlichen Bereich setze eine gewisse Breite und Tiefe der rechtlichen Tätigkeit voraus. Diese können von einem Datenschutzbeauftragten nicht gefordert und nicht erbracht werden. Dies folge zum einen aus der gesetzlichen Beschränkung, dass sich die rechtliche Tätigkeit lediglich auf die Gesetze zum Datenschutzrecht beziehen könne und dürfe. Das Datenschutzrecht sei aber trotz aller Überschneidungen mit anderen Rechtsgebieten ein äußerst kleiner Teil der gesamten Rechtsordnung. Zum anderen könne der Beruf des Datenschutzbeauftragten von jedem ausgeübt werden, der über ausreichende Rechtskenntnisse der bereichsspezifischen Datenschutzregelungen im privaten und öffentlichen Recht verfüge.

17

Vor diesem Hintergrund komme es nicht darauf an, ob die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses ausschließlich als externe Datenschutzbeauftragte tätig sei oder noch andere Arbeiten für ihre Arbeitgeberin verrichte, worauf die Stellenbeschreibung in ihrem Arbeitsvertrag als "Consultant Datenschutz und IT Compliance" hinweise, ferner die arbeitsvertragliche Regelung, wonach sie auch andere angemessene Arbeiten zu leisten habe, und die Tätigkeitsbeschreibung ihres Arbeitgebers, nach der sie neben der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte auch datenschutzrechtliche Prüfungen durchführe.

18

Darüber hinaus sei die für die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin erforderliche fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung der Klägerin weder vertraglich noch tatsächlich gewährleistet (§ 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO). Der gesetzlich normierte Schutz der fachlichen Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten (§ 4f Abs. 3 BDSG a.F.) greife nicht zu Gunsten der Klägerin. Die Schutzvorschriften des § 4f Abs. 3 BDSG a.F. fänden für die Klägerin als externe Datenschutzbeauftragte keine Anwendung, da sie ausschließlich im Verhältnis des Datenschutzbeauftragten zum Datenverpflichteten - hier also im Verhältnis der Klägerin zu dem jeweiligen Kunden - gälten, nicht jedoch im Verhältnis der Arbeitgeberin zum Kunden und vor allem auch nicht im Verhältnis der Klägerin zu ihrer Arbeitgeberin.

19

Ein vertraglich vereinbarter Schutz liege ebenfalls nicht vor. Aufgrund des fehlenden gesetzlichen Schutzes würden bei externen Datenschutzbeauftragten eine Mindestvertragslaufzeit sowie besondere, den externen Datenschutzbeauftragten sichernde Zahlungsmodalitäten, Haftungsfreistellungen und Dokumentationspflichten enthaltende vertragliche Regelungen im Dienstvertrag gefordert (vgl. auch hierzu den Beschluss des "Düsseldorfer Kreises" vom 24./25. November 2010). Diese Voraussetzungen erfülle der Arbeitsvertrag der Klägerin nicht. Die (undatierte) Ergänzung zum Dienstvertrag, die besage, dass die Klägerin "die ihr übertragene Aufgabe als externe betriebliche Datenschutzbeauftragte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes vereinbarungsgemäß fachlich unabhängig wahrnimmt", gewährleiste ihre fachliche Unabhängigkeit ebenfalls nicht, da darin lediglich der Gesetzestext wiederholt und insbesondere offen gelassen werde, ob die fachliche Unabhängigkeit der Klägerin auch gegenüber ihrer Arbeitgeberin gelten solle und welche Schutzmechanismen zu Gunsten der Klägerin bestünden. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin keinem Berufsrecht unterliege, das sie selbst zur fachlichen Unabhängigkeit verpflichte.

20

Schließlich werde die Klägerin auch nicht gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin tätig. Die Aufgabe eines externen Datenschutzbeauftragten bei Dritten sei keine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin. Das gelte auch, wenn die Arbeitgeberin die Gestellung eines Datenschutzbeauftragten gewerblich anbiete und gegenüber Dritten dessen Leistungen durch die Klägerin als ihre Angestellte ausführen lasse.

21

Es liege auch keiner der in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO geregelten Tatbestände vor. Die von der Klägerin vertretene verfassungskonforme Auslegung, dass ihre Situation als angestellte externe Datenschutzbeauftragte mit einem der in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 BRAO geregelten Fälle vergleichbar und deswegen gleich zu behandeln sei, sei nicht möglich. Zunächst widerspräche eine solche Auslegung dem Wortlaut der Norm und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Zum anderen seien die Sachverhalte aber auch nicht vergleichbar.

22

§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO betreffe den Fall gleichgerichteter Interessen zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern, die sicherstellten, dass der Rechtsrat nicht durch andere wirtschaftliche Erwägungen beeinflusst werde. Derartige gleichgerichtete Interessen bestünden zwischen der Arbeitgeberin der Klägerin und ihren Kunden nicht.

23

§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO betreffe solche Arbeitgeber, die ihrerseits durch ihr eigenes Berufsrecht zur Unabhängigkeit verpflichtet seien. Eine durch berufsrechtliche oder andere Normen begründete berufliche Unabhängigkeit bestehe bei der Arbeitgeberin der Klägerin jedoch nicht.

24

Schließlich sei auch eine Verletzung von Art. 12 GG nicht ersichtlich. Es sei nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden, dass die Versagung ihrer zusätzlichen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin sie hinsichtlich ihrer Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin oder als von ihrer Arbeitgeberin bei deren Kunden eingesetzte externe Datenschutzbeauftragte einschränken würde. Soweit es der Klägerin um die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gehe, müsse sie sich entgegenhalten lassen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen grundrechtlichen Schutz zur optimalen Altersversorgung nicht gebe.

25

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Anwaltsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung, mit der sie die Abänderung des angefochtenen Urteils erstrebt und ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Mit der Berufungsbegründung hat die Klägerin eine von ihr und ihrer Arbeitgeberin am 5. September 2017 unterzeichnete "Ergänzung zum Dienstvertrag vom 18.04.2011" vorgelegt, in der es heißt:

"Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung i.S.d. § 46 Abs. 3 BRAO ist vertraglich und tatsächlich gewährleistet. Frau R.    K.   unterliegt keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung im Rahmen der Tätigkeit als bestellte Datenschutzbeauftragte oder eine datenschutzrechtliche Prüfung beeinträchtigen. Ihr gegenüber bestehen keine Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen, sie arbeitet fachlich eigenverantwortlich."

26

Die Beklagte und die Beigeladene verteidigen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

Entscheidungsgründe

27

Die Berufung ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2, 3 VwGO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

I.

28

Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage mit Recht abgewiesen.

29

1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

30

2. Die Klage ist jedoch, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, unbegründet. Die Ablehnung des von der Klägerin erstrebten Verwaltungsakts - ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nach §§ 46 f. BRAO - ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erlass des von ihr begehrten Verwaltungsakts nicht zu, da nicht alle Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO) erfüllt sind. Dabei kann dahinstehen, ob - wie der Anwaltsgerichtshof angenommen hat - das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt und zudem die erforderliche fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung der Klägerin weder vertraglich noch tatsächlich gewährleistet ist (§ 46 Abs. 3, 4 Satz 2 BRAO). Denn es fehlt jedenfalls an der weiteren, vom Anwaltsgerichtshof zutreffend verneinten Zulassungsvoraussetzung, wonach sich die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers zu beschränken hat (§ 46 Abs. 5 BRAO). Die Klägerin ist als externe Datenschutzbeauftragte nicht, wie in § 46 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 5 BRAO vorgesehen, im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihre Arbeitgeberin in deren Rechtsangelegenheiten tätig.

31

a) Nach § 46a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht.

32

aa) Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend und weder von der Beklagten noch von der Beigeladenen beanstandet davon ausgegangen, dass die beiden erstgenannten Voraussetzungen bei der Klägerin vorliegen. Die Klägerin verfügt über die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (§ 4 Satz 1 Nr. 1 BRAO) und es liegt bei ihr keiner der in § 7 BRAO genannten Gründe für eine Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vor. Auch ist der Anwaltsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen, dass die bereits seit dem Jahr 2008 bestehende Zulassung der Klägerin als Rechtsanwältin der von ihr zusätzlich beantragten Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nicht entgegensteht (vgl. § 46c Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 BRAO; BT-Drucks. 18/5201, S. 19, 25, 27 f., 35; Henssler/Deckenbrock, DB 2016, 215, 221).

33

bb) Der Anwaltsgerichtshof hat - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch mit Recht angenommen, dass die Tätigkeit der Klägerin bei ihrer Arbeitgeberin den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO nicht entspricht. Denn es sind nicht alle der in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin erfüllt.

34

Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO üben Angestellte anderer als der in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Personen oder Gesellschaften - dies sind Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften - ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Eine anwaltliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt nach § 46 Abs. 3 BRAO vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt ist. Entscheidend ist insoweit, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 21/17, juris Rn. 5; BT-Drucks. 18/5201, S. 19, 29). Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO ist die fachliche Unabhängigkeit der genannten Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Schließlich sieht § 46 Abs. 5 BRAO vor, dass sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt. Der Begriff der Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers wird durch § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO hinsichtlich der in den Nummern 1 bis 3 dieser Vorschrift genannten Fallgestaltungen konkretisiert (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30).

35

(1) Es kann dahinstehen, ob die von der Berufung angegriffene Beurteilung des Anwaltsgerichtshofs zutrifft, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin, namentlich deren Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte, nicht in dem vorstehend (unter I 2 a bb) genannten Sinne durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt und daher nicht als anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO anzusehen ist (vgl. ebenso Grunewald, NJW 2017, 3627, 3630 [für den externen Datenschutzbeauftragten verneinend]; vgl. auch Löwe/Wallner/Werner, BRAK-Mitt. 2017, 102, 105; Huff, BRAK-Mitt. 2017, 203, 206; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. März 2017 - L 22 R 188/15, juris Rn. 33; aA Schröder, ZD 2018, 176, 178 f.). Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob der Anwaltsgerichtshof, was die Berufung in Zweifel zieht, in diesem Zusammenhang rechtlich zutreffend auf das - in §§ 46 ff. BRAO nicht genannte und auch in der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht verwendete - Kriterium der fachlichen Tiefe und fachlichen Breite als Voraussetzung für die Annahme einer anwaltlichen Tätigkeit nach § 46 Abs. 2, 3 BRAO abgestellt hat (vgl. ebenso AGH München, BRAK-Mitt. 2018, 44, 46). Auch kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Anwaltsgerichtshofs zutrifft, dass die - als Kernelement (auch) der Syndikusrechtsanwaltstätigkeit (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.; Hartung in Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 46 BRAO Rn. 13) - erforderliche fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung der Klägerin, die von der Beklagten weder im Zulassungsverfahren noch im vorliegenden Rechtsstreit in Zweifel gezogen worden ist und zu deren Untermauerung die Klägerin im Berufungsverfahren die im Tatbestand genannten Ergänzungen zum Dienstvertrag vorgelegt hat, weder vertraglich noch tatsächlich gewährleistet ist (§ 46 Abs. 3, 4 Satz 2 BRAO).

36

(2) Denn für die von der Klägerin erstrebte Zulassung als Syndikusrechtsanwältin fehlt es jedenfalls an der gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO erforderlichen gesetzlichen Voraussetzung, dass die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihre Arbeitgeberin in deren Rechtsangelegenheiten tätig sein muss, ihre Tätigkeit sich mithin auf die Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin zu beschränken hat. Dies ist hier nicht der Fall, da die Klägerin - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat - als externe Datenschutzbeauftragte nicht in den Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin, sondern in den Rechtsangelegenheiten der Kunden der Arbeitgeberin tätig ist.

37

(a) Bei dem vorstehend genannten Merkmal der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO) handelt es sich, anders als von vereinzelten Stimmen in der Literatur (Hartung in Hartung/Scharmer, aaO Rn. 44; Kleine-Cosack, AnwBl. 2016, 101, 102 und 108 f.) angenommen wird, die hierin keine Erlaubnisnorm sehen, nicht lediglich um eine Beschränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts, sondern - ebenso wie bei den Bestimmungen in § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO - um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (vgl. Henssler/Deckenbrock, DB 2016, 215, 218; Offermann-Burckart, NJW 2016, 113, 114 f.; dies. AnwBl. 2016, 125, 126; Günther in BeckOK BORA, Stand 1. März 2018, § 46a BRAO Rn. 3).

38

Dies ergibt sich bereits aus § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO, der als Zulassungsvoraussetzungen die Absätze 2 bis 5 des § 46 BRAO nennt. Dementsprechend wird in den Gesetzesmaterialien im Rahmen der Einzelbegründung zu § 46 Abs. 2 BRAO ausgeführt, dass § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO den Begriff des Syndikusrechtsanwalts legaldefiniert und diese Definition durch die Absätze 3 bis 5 des § 46 BRAO näher konkretisiert wird (BT-Drucks. 18/5201, S. 26; siehe auch Römermann/Günther, BeckOK BORA, aaO, § 46 BRAO Rn. 11). Schließlich bestätigt auch die Regelung in § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO, welche einen Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für den Fall vorsieht, dass die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht, die oben genannte rechtliche Beurteilung, dass es sich auch bei dem hier in Rede stehenden § 46 Abs. 5 BRAO um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt handelt.

39

(b) Die Tätigkeit der Klägerin entspricht nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 5 BRAO, da die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihre Arbeitgeberin nicht in deren Rechtsangelegenheiten anwaltlich tätig ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend erkannt, dass die gebotene Auslegung des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO ergibt, dass von diesen Vorschriften eine Tätigkeit wie die hier in Rede stehende Tätigkeit der Klägerin als externe Datenschutzbeauftragte der Kunden ihrer Arbeitgeberin nicht umfasst wird. Dies gilt, wie der Anwaltsgerichtshof ebenfalls zutreffend angenommen hat, auch für die in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fälle der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung der vorbezeichneten Bestimmungen herleiten.

40

(aa) Für die Auslegung von Gesetzen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen, wobei Ausgangspunkt der Auslegung der Wortlaut der Vorschrift ist. Die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption ist durch das Gericht bezogen auf den konkreten Fall möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen (vgl. nur Senatsurteile vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, NJW 2017, 1681 Rn. 19; vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 12/17, NJW 2018, 791 Rn. 16; BVerfGE 133, 168 Rn. 66 mwN; BVerfG, NJW 2014, 3504 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 27).

41

(bb) Nach diesen Maßstäben ist § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO nicht, wie von der Klägerin erstrebt, dahin auszulegen, dass auch derjenige in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers anwaltlich tätig ist, der - wie hier die Klägerin - von diesem als externer Datenschutzbeauftragter bei dessen Kunden eingesetzt wird.

42

(aaa) Bereits der Wortlaut des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BRAO und die Systematik dieser Bestimmungen, wonach der Syndikusrechtsanwalt im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für seinen Arbeitgeber anwaltlich tätig ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO) und sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO), sprechen deutlich für die vorstehend genannte Auslegung. § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO, der die in § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO enthaltene Definition des Syndikusrechtsanwalts konkretisiert (BT-Drucks. 18/5201, S. 26), spricht nicht etwa allgemein von Angelegenheiten des Arbeitgebers, sondern vielmehr speziell von Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers.

43

Für die Annahme einer Rechtsangelegenheit in diesem Sinne reicht es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus, dass die Arbeitgeberin der Klägerin sich gegenüber ihren Kunden zur Erbringung der oben genannten Dienstleistungen, namentlich zur Erfüllung der Aufgaben eines externen Datenschutzbeauftragten, verpflichtet und hierzu die bei ihr angestellte und allein von ihr vergütete Klägerin einsetzt. Mit ihrer gegenteiligen Sichtweise verengt die Klägerin in unzulässiger Weise die rechtliche Betrachtung auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Arbeitgeberin und auf die damit zusammenhängenden arbeitsrechtlichen Gesichtspunkte.

44

Sie verkennt hierbei jedoch, dass die vorbezeichneten Umstände nicht dazu führen, dass hierdurch die Aufgaben eines externen Datenschutzbeauftragten, welche die Klägerin wahrzunehmen hat, als solche zu einer Rechtsangelegenheit der Arbeitgeberin im Sinne des § 46 Abs. 5 BRAO würden. Vielmehr handelt es sich sowohl bei der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (vgl. § 4f BDSG a.F. bzw. die zum 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Vorschriften der §§ 5, 38 BDSG n.F.) als auch bei den von diesem durchzuführenden Aufgaben des Datenschutzes (vgl. § 4g BDSG a.F. bzw. § 7 BDSG n.F.) um Rechtsangelegenheiten der jeweiligen Kunden der Arbeitgeberin, die diesen aufgrund der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der - gemäß ihrem Art. 99 Abs. 2 - seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden (vgl. hierzu BT-Drucks. 18/11325, S. 1, 69) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; ABl. Nr. L 119 S. 1, ber. Nr. L 127 S. 2 und Nr. L 314 S. 72) obliegen (vgl. Art. 37 bis 39 der vorbezeichneten Verordnung).

45

(bbb) Die Gesetzesmaterialien des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) bekräftigen die Auslegung, dass nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers anwaltlich tätig ist, wer - wie hier die Klägerin - von diesem als externer Datenschutzbeauftragter bei dessen Kunden eingesetzt wird.

46

In der Begründung des Fraktionsentwurfs des vorgenannten Gesetzes wird bereits im Rahmen der einleitenden Schilderung des Ziels und der Lösung des Gesetzentwurfs der Wille des Gesetzgebers deutlich, dass der Syndikusrechtsanwalt die Funktion eines anwaltlichen Beraters seines Arbeitgebers hat und deshalb im Zusammenhang mit der statusrechtlichen Anerkennung der Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt in einem Unternehmen unter anderem die Einschränkung - gegenüber dem selbständigen Rechtsanwalt nach § 4 BRAO - vorgenommen wird, dass die Tätigkeit von Syndikusrechtsanwälten grundsätzlich auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt sein soll (BT-Drucks. 18/5201, S. 1). Dementsprechend ist auch der Senat bereits nach der alten Rechtslage davon ausgegangen, dass der Syndikusanwalt seinem Arbeitgeber Rechtsrat erteile, was aber nicht der Fall sei, wenn Inhalt der Dienstverpflichtung nicht die Beratung seines Arbeitgebers oder Dienstherrn, sondern die Beratung des Mandanten sei (vgl. nur Senatsbeschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 37/05, NJW 2006, 1516 Rn. 10 f. - insoweit teilweise in BGHZ 166, 299 nicht abgedruckt; vgl. auch BSG, NJW 2017, 1899 Rn. 31, 42, 57, 59).

47

Im Allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung wird weiter ausgeführt, der Begriff des Syndikusrechtsanwalts umfasse denjenigen, dessen Aufgabe darin bestehe, seinem Arbeitgeber in dessen eigenen Angelegenheiten als Rechtsberater zur Seite zu stehen (Unternehmenssyndikusrechtsanwalt), oder der seine Arbeitskraft dazu verwende, um im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu einem Verband Rechtsrat an dessen Mitglieder in deren Rechtsangelegenheiten zu erteilen (BT-Drucks. 18/5201, S. 18). Weiter heißt es - im Rahmen der Vertretungsbefugnis für den Arbeitgeber -, die anwaltliche Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts sei auf die Beratung und Vertretung seines Arbeitgebers in allen Rechtsangelegenheiten beschränkt (BT-Drucks. 18/5201, S. 21).

48

In der Einzelbegründung zu § 46 Abs. 2 BRAO heißt es sodann einleitend, § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO legaldefiniere den - durch § 46 Abs. 3 bis 5 BRAO näher konkretisierten - Begriff des Syndikusrechtsanwalts; die Regelung verdeutliche, dass der Syndikusrechtsanwalt für seinen Arbeitgeber anwaltlich tätig werde (BT-Drucks. 18/5201, S. 26).

49

Für die oben genannte Auslegung des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BRAO spricht schließlich insbesondere auch die Einzelbegründung zu § 46 Abs. 5 BRAO. Dort wird ausgeführt (BT-Drucks. 18/5201, S. 30):

"§ 46 Absatz 5 Satz 1 BRAO-E regelt den Grundsatz, dass die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung sich auf die Angelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt. Die Beschränkung auf die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts für seinen Arbeitgeber in dessen Rechtsangelegenheiten ist erforderlich, um eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen zu verhindern (Fremdkapitalverbot). Dies bringt zum Ausdruck, dass an dem in § 59e BRAO geregelten Fremdbesitzverbot festgehalten wird."

50

(ccc) Die vorstehenden Ausführungen verdeutlichen zugleich, dass der Sinn und Zweck des § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO gerade darin besteht, eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten Dritter, wie sie hier aus den oben (unter (aaa)) genannten Gründen vorliegt, für den Syndikusanwalt nicht vorzusehen und auf diese Weise dessen Unabhängigkeit, welche der Gesetzgeber neben der Eigenverantwortlichkeit als Kernelement des Berufs des Rechtsanwalts und damit auch des Syndikusrechtsanwalts ansieht (BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.), zu gewährleisten.

51

(ddd) Die Auslegung des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO ergibt, wie der Anwaltsgerichtshof ebenfalls richtig gesehen hat, dass die Tätigkeit der Klägerin auch nicht die Voraussetzungen eines der in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fälle der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers erfüllt.

52

Die Parteien gehen übereinstimmend und mit Recht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BRAO, mithin eine Rechtsangelegenheit innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, hier nicht gegeben sind. Anders als die Klägerin meint, ist die Tätigkeit der Klägerin aber auch in Ansehung des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und 3 BRAO nicht als eine solche in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin anzusehen.

53

Gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO umfassen die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers neben der vorbezeichneten Fallgestaltung nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BRAO auch erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 RDG oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG handelt (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO), und erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO). Dabei ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - die einleitende Formulierung des § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO ("diese umfassen auch") nicht so zu verstehen, dass die in Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift genannten besonderen Fälle lediglich Regelbeispiele weiterer Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers darstellen. Vielmehr handelt es sich um eine Konkretisierung der Vorschrift des § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30), die sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem darin und in den nachfolgend dargestellten Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers als abschließend zu verstehen ist (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30 f.; AGH München, NJW-RR 2017, 1404 Rn. 22 ff.; AGH Koblenz, Urteil vom 11. August 2017 - 1 AGH 17/16, juris Rn. 46 f.; AGH Frankfurt am Main, BRAK-Mitt. 2017, 248, 251; Hermesmeier in Bundesverband der Unternehmensjuristen [Hrsg.], Die Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte, 2017, S. 273 f.; Römermann/Günther in BeckOK BORA, aaO, § 46 BRAO Rn. 21; aA Kleine-Cosack, AnwBl. 2016, 101, 108 f.; ders., AnwBl. 2017, 590, 598 f.; wohl auch Huff, BRAK-Mitt. 2017, 203, 206).

54

Das im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens erstellte Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sah die in § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO genannten Konkretisierungen zunächst nicht vor. Unter anderem auf Anregung der Bundesrechtsanwaltskammer (vgl. deren Stellungnahme 09/2015, S. 2), die Tätigkeit von Verbandsjuristen zu berücksichtigen, wurden sodann jedoch bereits in den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte die Regelungen des § 46 Abs. 5 Satz 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO aufgenommen.

55

Zum Hintergrund dieser Regelungen wird in dem auf dieser Grundlage erstellten Gesetzentwurf ausgeführt (BT-Drucks. 18/5201, S. 30 f.):

"§ 46 Absatz 5 Satz 2 BRAO-E konkretisiert den Begriff der Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Daraus folgt, dass auch derjenige als Syndikusrechtsanwalt nach § 46 Absatz 2 BRAO-E tätig wird, der seine Arbeitskraft dazu verwendet, um im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu einem Verband Rechtsrat an dessen Mitglieder bzw. im Falle eines Dachverbands an die Mitglieder der Mitgliedsverbände in deren Rechtsangelegenheiten zu erteilen (Verbandssyndikusrechtsanwalt). Dies gilt allerdings nur dann, wenn dabei dieselben Bedingungen der Eigenverantwortlichkeit wie gegenüber dem Arbeitgeber zur Anwendung kommen. Rechtliche Beratungen innerhalb verbundener Unternehmen oder eines Verbands fallen demnach nur dann unter § 46 Absatz 5 BRAO-E, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 46 Absatz 2 bis 4 BRAO-E erfüllt werden, insbesondere die fachliche Unabhängigkeit gewährleistet ist. Die Wahrnehmung einer rechtsberatenden Tätigkeit als solche ist nicht ausreichend, so dass ein Unternehmensjurist nicht stets zugleich Syndikusrechtsanwalt ist.

[…]

§ 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BRAO-E regelt, dass erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 Absatz 1 RDG oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 RDG handelt, Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers im Sinne des § 46 Absatz 5 Satz 1 BRAO-E sind. Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die berufliche oder andere zur Wahrnehmung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 RDG) und Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche Einrichtungen im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörigen Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. […] Vereinigungen im Sinne dieser Norm sind beispielsweise Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Berufsverbände, Fachverbände der Industrie und des Handels, Mietervereine und Automobilclubs.

§ 8 Absatz 1 Nummer 2 RDG erlaubt Rechtsdienstleistungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen. […] Die Beschränkung auf die in § 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BRAO-E genannten Vereinigungen und Gewerkschaften ist geboten, um die Unabhängigkeit der anwaltlichen Rechtsberatung und Vertretung zu gewährleisten, da bei den genannten Personen und Vereinigungen sichergestellt ist, dass der Rechtsrat nicht durch andere wirtschaftliche Erwägungen beeinflusst wird (Verbot der Fremdkapitalbeteiligung). Eine Gefahr von Interessenkonflikten ist bei den erfassten Personen und Vereinigungen insbesondere deshalb nicht zu besorgen, da zum einen in der Regel zwischen Mitgliedern und Verband ein Gleichlauf von Interessen anzunehmen ist und im Übrigen die Beratungsleistungen des Verbands umlagefinanziert sind.

§ 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 BRAO-E sieht vor, dass die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers auch erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten umfassen, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft handelt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine Beeinflussung der Drittberatung durch Fremdinteressen in diesen Fällen auf Grund der berufsrechtlichen Bindung der genannten Arbeitgeber nicht zu besorgen ist.

Die Norm verdeutlicht, dass Rechtsanwälte als Syndikusrechtsanwalt auch bei Arbeitgebern, die einen sozietätsfähigen Beruf im Sinne des § 59a BRAO ausüben, oder bei interprofessionellen Berufsausübungsgemeinschaften, die nicht dem anwaltlichen Berufsrecht unterliegen, angestellt sein können. Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Rechtsberatung und Vertretung erstreckt sich in diesem Fall auch auf die Beratung und Vertretung Dritter, wobei sich der Umfang der Beratungsbefugnis nach der Beratungsbefugnis des Arbeitgebers richtet. Durch die Regelung des § 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 BRAO-E wird es beispielsweise ermöglicht, dass ein Syndikusrechtsanwalt, der bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellt ist, die Mandanten dieser Gesellschaft im Zusammenhang mit der steuerberatenden Aufgabenwahrnehmung durch die Steuerberatungsgesellschaft im Rahmen des § 5 RDG auch rechtlich berät. Der Umfang der Beratungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts orientiert sich in diesem Beispielsfall an der Beratungsbefugnis der Steuerberatungsgesellschaft, die diese nach § 5 RDG hat und umfasst folglich nicht alle Rechtsangelegenheiten."

56

(eee) Der oben genannte Gang des Gesetzgebungsverfahrens und die vorstehenden Ausführungen der Gesetzesbegründung sprechen eindeutig dafür, dass der Gesetzgeber ausschließlich in den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten besonderen Fällen - die deshalb auch ihrerseits eng auszulegen sind (vgl. zur engen Auslegung von Ausnahmevorschriften nur BGH, Beschluss vom 15. November 2017 - VIII ZR 194/16, NJW 2018, 453 Rn. 10 mwN) - von einer Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers auch dann ausgehen wollte, wenn diese Tätigkeit nicht unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber Dritten erbracht wird.

57

Hiervon ausgehend stellt die von der Klägerin für ihre Arbeitgeberin ausgeübte Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte sich weder nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO noch nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO als eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin dar. Bei letzterer handelt es sich, was auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, weder um einen Verband im Sinne der erstgenannten Vorschrift noch um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe (Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe.

58

b) Die Tätigkeit der Klägerin für ihre Arbeitgeberin kann auch nicht in analoger Anwendung des § 46 Abs. 5 BRAO als eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin angesehen werden.

59

aa) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr.; siehe nur Senatsurteil vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 56/15, NJW-RR 2017, 249 Rn. 18 mwN). Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben, wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt und aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann (Senatsurteil vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 56/15, aaO mwN).

60

bb) Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Weder aus der Bundesrechtsanwaltsordnung selbst, namentlich der hier in Rede stehenden Vorschriften der §§ 46 ff. BRAO, noch aus den oben (unter I 2 a bb (2) (b) (bb) (ddd)) genannten Gesetzesmaterialien zu den vorstehend genannten Bestimmungen ergibt sich ein Regelungsplan des Gesetzgebers, wonach bei einer - hier vorliegenden - Drittberatung in dieser Tätigkeit des angestellten Juristen eine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers auch in weiteren als den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten Fällen anzunehmen sein soll. Im Gegenteil ergibt sich, wie oben bereits erwähnt, sowohl aus dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens als auch aus der Gesetzesbegründung zu § 46 BRAO eindeutig, dass der Gesetzgeber ausschließlich in den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fällen der Drittberatung von einer Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers ausgehen wollte. Eine - nach Auffassung der Klägerin sachgerechte - Ausweitung der Syndikusanwaltstätigkeit auf sonstige nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) zulässige rechtliche Beratungen von Kunden oder Mandanten des Arbeitgebers wollte der Gesetzgeber insbesondere zur Sicherung der - von ihm als Kernelement angesehenen (BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.) - fachlichen Unabhängigkeit (auch) des Syndikusrechtsanwalts (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30 f.) verhindern (vgl. hierzu auch AGH München, NJW-RR 2017, 1404 Rn. 23: vgl. Hermesmeier, aaO S. 275).

61

Dass der Gesetzgeber sich der Möglichkeit einer Beratung Dritter durch Angestellte wirtschaftlich tätiger Unternehmen, die - wie hier die Arbeitgeberin der Klägerin - nicht unter die Regelungen in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO fallen, bewusst war, zeigt sich - worauf die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid zutreffend hingewiesen hat - auch anhand des Gesetzgebungsverfahrens zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts und des in diesem Zusammenhang durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) erfolgten Erlasses des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG). Der Gesetzgeber wollte mit dem im Regierungsentwurf dieses Gesetzes ursprünglich vorgesehenen § 5 Abs. 3 RDG-E die Möglichkeiten wirtschaftlich tätiger Unternehmen im Bereich neuer Dienstleistungsformen namentlich dadurch erweitern, dass gemäß dieser Bestimmung ein nichtanwaltlicher Dienstleistender auch Rechtsdienstleistungen, die nicht lediglich Nebenleistungen im Sinne des § 5 Abs. 1, 2 RDG sind, als Teil seines eigenen Dienstleistungsangebots anbieten kann, sofern nur der spezifisch rechtsdienstleistende Teil seiner vertraglichen Pflichten durch einen Anwalt - sei es aufgrund einer verstetigten Zusammenarbeit in Form einer Sozietät, sei es aufgrund einer einmaligen Hinzuziehung - ausgeführt wird (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 56 f.). Diese Regelung ist jedoch - entsprechend der Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucks. 16/6634, S. 1, 6, 50, 52) - nicht Gesetz geworden (vgl. BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12263; BR-Plenarprotokoll 838, S. 368, 383).

62

cc) Im Übrigen ist der hier zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht auch nicht in dem oben (unter I 2 b aa) genannten Sinne mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand des § 46 Abs. 5 BRAO vergleichbar. Denn der Gesetzgeber hat sich bei der Schaffung des § 46 Abs. 5 BRAO von dem Grundsatz leiten lassen, dass eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen verhindert werden müsse (BT-Drucks. 18/5201, S. 30). Eine solche Gefährdung der Unabhängigkeit sah er lediglich in den Fällen des § 46 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BRAO als nicht gegeben an, da dort insbesondere durch einen Gleichlauf der Interessen beziehungsweise durch eine berufsrechtliche Bindung des Arbeitgebers eine Beeinflussung der Drittberatung durch Fremdinteressen, insbesondere durch andere wirtschaftliche Interessen, vermieden werde (BT-Drucks. 18/5201, S. 31).

63

Diese Anforderungen sind bei der hier zu beurteilenden Tätigkeit der Klägerin für ihre Arbeitgeberin nicht erfüllt. Zwar ist die Klägerin in der Stellung einer (externen) Datenschutzbeauftragten als solche durch die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung rechtlich vor einer Beeinflussung durch den jeweiligen datenschutzverpflichteten Kunden ihrer Arbeitgeberin geschützt. Dies ändert indes - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat - nichts daran, dass im Verhältnis der Arbeitgeberin der Klägerin zu dem jeweiligen Kunden ein Gleichlauf der Interessen in dem oben genannten Sinne der Gesetzesbegründung grundsätzlich nicht anzunehmen ist, sondern dieses Rechtsverhältnis vielmehr durch fremde wirtschaftliche Interessen geprägt wird, die ihrerseits auf die Klägerin als Angestellte ihrer Arbeitgeberin - unabhängig von einer in deren Verhältnis möglicherweise vertraglich und tatsächlich gewährleisteten fachlichen Unabhängigkeit (§ 46 Abs. 3, 4 Satz 2 BRAO) - einwirken und damit letztlich deren anwaltliche fachliche Unabhängigkeit gefährden können.

64

dd) Dementsprechend wird auch in der Literatur, soweit ersichtlich, einhellig die Auffassung vertreten, dass ein als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzter angestellter Unternehmensjurist nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers gemäß § 46 Abs. 5 BRAO, sondern - wenn überhaupt - in Rechtsangelegenheiten des Drittunternehmens tätig sei (vgl. Löwe/Wallner/Werner, BRAK-Mitt. 2017, 102, 105; Huff, BRAK-Mitt. 2017, 203, 206; Schröder, ZD 2018, 176, 178 f.; vgl. auch Grunewald, NJW 2017, 3627, 3630).

65

c) Die Tätigkeit der Klägerin für ihre Arbeitgeberin kann angesichts des klaren Wortlauts des § 46 Abs. 5 BRAO und des oben dargestellten eindeutigen Willens des Gesetzgebers auch nicht im Wege einer erweiternden Auslegung dieser Vorschrift als eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin angesehen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin geben hierzu auch weder der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2016 (BVerfGE 141, 82) noch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 2016 (NJW 2017, 1899) Anlass.

66

aa) Das Bundesverfassungsgericht hat in dem vorstehend genannten Beschluss entschieden, dass § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO - an den wegen der darin genannten sozietätsfähigen Berufe die Vorschrift des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO anknüpft - mit Art. 12 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar ist, als diese Regelung einer Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten sowie mit Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft entgegensteht; insoweit hat das Bundesverfassungsgericht § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO für nichtig erklärt (BVerfGE 141, 82 Rn. 43, 95).

67

Dies ändert indes nichts an der Zulässigkeit der oben dargestellten Auslegung des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO dahingehend, dass es sich bei der Arbeitgeberin der Klägerin nicht um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten Berufe handelt. Die durch das Bundesverfassungsgericht vorgenommene Nichtigerklärung betrifft allein das der Vorschrift des § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO zu entnehmende (vgl. BVerfGE, aaO Rn. 45) an Rechtsanwälte gerichtete Verbot, sich mit Ärzten und Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Form einer Partnerschaftsgesellschaft zu verbinden; der weitere Inhalt der Vorschrift bleibt hiervon hingegen unberührt (vgl. BVerfGE, aaO Rn. 95). Zu den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts genannten Berufen gehört die Arbeitgeberin der Klägerin nicht. Auch lassen sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weitergehende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht entnehmen.

68

Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf abgestellt hat, dass für das vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO in den Vordergrund der anwaltlichen Grundpflichten (vgl. hierzu BVerfGE, aaO Rn. 51) gestellte Ziel der Sicherstellung der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung ein Sozietätsverbot mit Ärzten und Apothekern regelmäßig nicht erforderlich sei, weil diese Berufe aufgrund der für sie maßgeblichen Regelungen gleich den Rechtsanwälten zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet seien (BVerfGE, aaO Rn. 54, 57, 59 ff.). Derartigen berufsrechtlichen Bindungen unterliegt die Arbeitgeberin der Klägerin indes nicht, so dass auch insoweit kein sachlicher Grund dafür besteht, die in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO enthaltene Anknüpfung an die in § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe im Wege einer erweiternden Auslegung auf sie zu erstrecken.

69

bb) Das von der Klägerin angeführte Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 2016 (NJW 2017, 1899) rechtfertigt eine solche erweiternde Auslegung ebenfalls nicht. Das Bundessozialgericht hat in diesem Urteil in Abgrenzung zu seinen drei Urteilen vom 3. April 2014 (BSGE 115, 267, WM 2014, 1883 und DStR 2014, 2185) - die einer der wesentlichen Gründe für die durch den Gesetzgeber vorgenommene Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte waren (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 1, 14 ff.) - entschieden, dass ein bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellter Rechtsanwalt, der unabhängig und weisungsfrei Mandanten der Gesellschaft in steuerrechtlichen Angelegenheiten berät und vor Gericht vertritt, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden kann.

70

Die Klägerin meint, aus den Grundsätzen dieser - eine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers allerdings ebenfalls verneinenden (vgl. BSG, NJW 2017, 1899 Rn. 31, 57) - Entscheidung ergebe sich, dass auch hinsichtlich der von ihr ausgeübten Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte eine solche Befreiung - im Wege der von ihr erstrebten, für den Träger der Rentenversicherung bindenden (§ 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO) Zulassung als Syndikusrechtsanwältin - ermöglicht werden müsse. Dies trifft in mehrfacher Hinsicht nicht zu. Die Klägerin übersieht bereits im Ausgangspunkt, dass die von ihr herangezogenen Ausführungen des Bundessozialgerichts sich noch auf das alte Syndikusanwaltsrecht und nicht auf die für den vorliegenden Fall geltende Neuregelung in §§ 46 ff. BRAO beziehen. Diesen Ausführungen kann schon deshalb - ungeachtet des weiteren Umstands, dass dort nicht die anwaltsrechtliche, sondern die sozialrechtliche Beurteilung im Vordergrund stand - eine entscheidende Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles nicht zukommen.

71

Nach neuem Recht (§§ 46 ff. BRAO) wäre der Antragsteller des dortigen Verfahrens - wie die Beklagte zutreffend ausführt - mit der von ihm beschriebenen Tätigkeit der Beratung von Mandanten seines Arbeitgebers, einer gemäß § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO sozietätsfähigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO) und könnte insoweit - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO - grundsätzlich als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden. So verhält es sich bei der Klägerin und deren Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte aus den oben aufgezeigten Gründen jedoch nicht.

72

d) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die von ihr erstrebte Beurteilung, dass es sich bei ihrer Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte um eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin handele, auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 46 Abs. 5 BRAO im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG hergeleitet werden. Die verfassungskonforme Auslegung findet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ihre Grenze dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. nur BVerfGE 138, 296 Rn. 132; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, NJW 2017, 1681 Rn. 44; jeweils mwN).

73

So liegt der Fall hier angesichts des insoweit in § 46 Abs. 5 BRAO - wie oben im Einzelnen ausgeführt - klar erkennbar zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers.

74

e) Anders als die Klägerin meint, verstößt § 46 Abs. 5 BRAO, soweit danach ein als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzter angestellter Unternehmensjurist nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig wird, auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG. Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG bedarf es daher nicht.

75

aa) Das Grundrecht der Berufsfreiheit wird durch Art. 12 Abs. 1 GG umfassend geschützt (vgl. nur BVerfGE 135, 90 Rn. 52 mwN; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, aaO Rn. 47).

76

(1) Wie der Anwaltsgerichtshof mit Recht angenommen hat, wird dieses Grundrecht der Klägerin durch die Versagung ihrer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin jedoch schon deshalb nicht verletzt, weil die Klägerin zum einen bereits als Rechtsanwältin nach § 4 BRAO zugelassen ist und zum anderen sie weder selbst geltend macht noch sonst ersichtlich ist, dass sie durch die Nichtzulassung als Syndikusrechtsanwältin in der Ausübung der Tätigkeit für ihre Arbeitgeberin beziehungsweise in ihrer Aufgabe als externe Datenschutzbeauftragte behindert wird.

77

Im Kern geht es der Klägerin mit der von ihr zusätzlich erstrebten Zulassung als Syndikusrechtsanwältin - wie ihre bei dem Bundessozialgericht anhängige sozialrechtliche Klage unterstreicht - darum, eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 SGB VI zu erreichen. Selbst wenn die oben genannte Auslegung des § 46 Abs. 5 BRAO und die hieraus für den Streitfall folgende Verneinung dieser gesetzlichen Voraussetzung einer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin dazu führen sollte, dass die sozialgerichtliche Klage der Klägerin auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht letztlich ohne Erfolg bliebe, stellte dies weder eine Verletzung des Grundrechts der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG noch ihrer sonstigen Grundrechte dar.

78

Wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, ist es unter keinem grundrechtlichen Gesichtspunkt geboten, dem Betroffenen die aus seiner Sicht optimale Altersversorgung zukommen zu lassen. Ihm steht von Verfassungs wegen kein Wahlrecht zu, das es ihm ermöglichen würde, im Lauf eines Berufslebens die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zu wählen oder an ihr festzuhalten und die Anwendung aller anderen Versicherungspflichten auszuschließen, auch wenn die Zugehörigkeit zu einer Versorgungsanstalt erheblich günstiger für ihn wäre als eine solche zur gesetzlichen Rentenversicherung. Ebenso wenig können Personen, die das Altersversorgungssystem wechseln, verlangen, dabei von jeglichem rechtlichen Nachteil verschont zu bleiben (BVerfG, NZS 2005, 253 f.; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. April 2015 - L 2 R 507/14, juris Rn. 43; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. November 2010 - L 8 R 187/09, juris Rn. 21).

79

Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG wird durch die Begründung einer Rentenpflichtversicherung sogar noch nicht einmal berührt (vgl. BVerfGE 75, 108, 153 f.), da der Gesetzgeber - mangels eines unmittelbar berufsregelnden Charakters der entsprechenden Vorschriften des SGB VI - hierdurch weder die Wahl noch die Ausübung des Berufs steuert (BVerfG, NVwZ-RR 2007, 683; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. April 2015 - L 2 R 507/14, aaO Rn. 44).

80

(2) Die Klägerin kann eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG - ebenso wie eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG - auch nicht etwa daraus herleiten, dass sie in Anlehnung an eine in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung (Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl., Anhang zu § 46, Ziffer I Rn. 11 ff. und Ziffer II Rn. 22; Kleine-Cosack, AnwBl. 2016, 101, 108 f.; ders., AnwBl. 2017, 590, 598 f.) meint, die in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltenen Tätigkeits- und Zulassungsbeschränkungen stünden insgesamt im Widerspruch zu der durch §§ 46 ff. BRAO erfolgten statusrechtlichen Anerkennung des unabhängigen Syndikusrechtsanwalts, seien durch keinen Gemeinwohlgrund am Maßstab der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG, insbesondere nicht durch den vom Gesetzgeber angeführten Gesichtspunkt der Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit der Syndikusrechtsanwälte gegen das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen (Fremdkapitalverbot), gerechtfertigt und dienten lediglich - verfassungs- und europarechtswidrig - dem Konkurrenzschutz der niedergelassenen Rechtsanwälte, obwohl es keinen sachlichen Grund mehr gebe, die externe Rechtsberatungsbefugnis der Syndizi bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern einzuschränken.

81

Diese Auffassung trifft nicht zu. Die in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltenen Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt greifen zwar in die Berufsfreiheit der betroffenen Antragsteller ein. Denn sie versagen diesen eine Zulassung nach §§ 46 f. BRAO und damit eine Berufsausübung als Syndikusrechtsanwalt, wenn sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO) nicht in dessen Rechtsangelegenheiten tätig sind (§ 46 Abs. 5 BRAO). Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist jedoch (auch) verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

82

In das durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (vgl. nur BVerfGE 135, 90 Rn. 57; 141, 82 Rn. 47; jeweils mwN).

83

(a) Eine ausreichende gesetzliche Grundlage ist hier mit der in § 46 Abs. 5 BRAO vorgenommenen Einschränkung der Rechtsangelegenheiten, in denen der Syndikusrechtsanwalt tätig sein darf, gegeben.

84

(b) Die dadurch erfolgte Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit, hier in Gestalt der im Falle des Fehlens der Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 BRAO nicht zu erteilenden Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO), entspricht auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

85

Dabei sind an eine - hier gegebene - Einschränkung der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) geringere Anforderungen zu stellen als an eine Einschränkung der Berufswahl (vgl. nur Gaier in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., Art. 12 GG Rn. 3, 43 ff. mwN). Um den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen zu können, genügt es, wenn die vom Gesetzgeber verfolgten Gemeinwohlziele auf vernünftigen Erwägungen beruhen und das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist, der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit den Berufstätigen mithin nicht übermäßig oder unzumutbar trifft (vgl. BVerfGE 103, 1, 10; 141, 82 Rn. 52 ff.; BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - I ZR 137/12, WM 2014, 1775 Rn. 21; Beschluss vom 27. Januar 2016 - I ZR 67/14, GRUR 2016, 523 Rn. 21; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, aaO Rn. 51; Gaier in Gaier/Wolf/Göcken, aaO Rn. 46 ff.; jeweils mwN).

86

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt § 46 Abs. 5 BRAO. Mit der in dieser Vorschrift enthaltenen Einschränkung des Tätigkeitsfelds und damit auch der Zulassungsmöglichkeit für Syndikusrechtsanwälte verfolgt der Gesetzgeber - entgegen der Auffassung der Klägerin - Gemeinwohlziele, die auf vernünftigen Erwägungen beruhen und daher die Beschränkung der Berufsausübung legitimieren können. Dem Gesetzgeber ging es - wie oben (unter I 2 a bb (2) (b) (bb) (bbb) bis (eee)) bereits dargestellt - bei der Schaffung der §§ 46 ff. BRAO und insbesondere auch der Einführung der hier in Rede stehenden Vorschrift des § 46 Abs. 5 BRAO darum, die - von ihm als Kernelement der anwaltlichen Tätigkeit angesehene - fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit (auch) des Syndikusrechtsanwalts zu gewährleisten (BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.).

87

Mit dem Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit verfolgt der Gesetzgeber mit Blick auf das übergeordnete Gemeinwohlziel einer funktionierenden Rechtspflege einen legitimen Zweck. Die Wahrung der Unabhängigkeit ist unverzichtbare Voraussetzung dafür, dass Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege (§ 1, § 46c Abs. 1 BRAO) und berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden (§ 3 Abs. 1, § 46c Abs. 1 BRAO) - hier des Arbeitgebers des Syndikusrechtsanwalts - durch ihre berufliche Tätigkeit zu einer funktionierenden Rechtspflege beitragen können (BVerfGE 117, 163, 182).

88

Angesichts dieser vom Gesetzgeber mit Recht hervorgehobenen besonderen Bedeutung der fachlichen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Berufs des Rechtsanwalts begegnet es, anders als die Klägerin meint, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber mit den §§ 46 ff. BRAO zwar eine statusrechtliche Anerkennung des in einem Unternehmen tätigen Syndikusanwalts als Rechtsanwalt vorgenommen, gleichwohl aber bei dieser Berufsgruppe ein (noch) höheres gesetzliches Schutzbedürfnis hinsichtlich der fachlichen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit angenommen hat als bei den Rechtsanwälten, die ihren Beruf selbständig (§ 4 BRAO) oder als Angestellte anwaltlicher - und daher ihrerseits den unabhängigkeitssichernden Regelungen des anwaltlichen Berufsrechts unterliegender - Arbeitgeber (§ 46 Abs. 1 BRAO) ausüben. Diese Erwägungen des Gesetzgebers beruhen auf der - nachvollziehbaren - Überlegung, dass ohne die Beschränkung der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers- mithin im Falle der Eröffnung der Möglichkeit einer über die in § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO genannten Ausnahmefälle hinausgehenden Drittberatung - die Gefahr besteht, dass die anwaltliche Unabhängigkeit durch die Möglichkeit des Einwirkens fremder wirtschaftlicher Erwägungen und Interessen - namentlich solche dritter Personen - beeinträchtigt werden kann.

89

An der Vernünftigkeit dieser Erwägungen besteht kein Zweifel. Die durch den Gesetzgeber in § 46 Abs. 5 BRAO vorgenommene Beschränkung der Tätigkeit und Zulassungsmöglichkeit für Syndikusrechtsanwälte ist zur Erreichung des vorgenannten Zwecks auch geeignet. Sie ist zudem auch erforderlich, da insbesondere zur Vermeidung einer Einwirkung fremder wirtschaftlicher Erwägungen und Interessen ein milderes Mittel als die Beschränkung der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO) mit den insoweit erfolgten (ausweitenden) Konkretisierungen (§ 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO) nicht zu erkennen ist.

90

Schließlich ist dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit bei einer Gesamtabwägung auch zumutbar. Dem für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber tätigen (Unternehmens-)Juristen steht es frei, seinen Beruf auch ohne die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt - im Rahmen der Grenzen des Rechtsdienstleistungsgesetzes - auszuüben.

91

(c) Die von der Klägerin geäußerten, aus den vorstehend genannten Gründen nicht durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 46 Abs. 5 BRAO haben im Übrigen, soweit ersichtlich, bisher auch weder in der Rechtsprechung der Anwaltsgerichtshöfe (vgl. nur AGH München, NJW-RR 2017, 1404 Rn. 22 ff.; AGH Koblenz, Urteil vom 11. August 2017 - 1 AGH 17/16, juris Rn. 40 ff.) noch in der Literatur Zustimmung gefunden. Vielmehr wird die in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltene Beschränkung der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers ganz überwiegend als sachgerecht angesehen (vgl. nur Offermann-Burckart, NJW 2016, 113, 117; dies., AnwBl. 2016, 125, 131; Henssler/Deckenbrock, DB 2016, 215, 220; Römermann/Günther in BeckOK BORA, aaO, § 46 BRAO Rn. 20; Grunewald, NJW 2017, 3627, 3630; einschränkend: Hartung in Hartung/Scharmer, aaO Rn. 44 f.).

92

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt § 46 Abs. 5 BRAO, soweit danach ein - wie hier die Klägerin - als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzter angestellter (Unternehmens-)Jurist nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig wird, schließlich auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

93

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl nur BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 1 BvR 713/13, juris Rn. 18 mwN; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, aaO Rn. 56). Wie oben im Einzelnen dargestellt, unterscheidet sich der Syndikusrechtsanwalt trotz dessen in §§ 46 ff. BRAO erfolgter statusrechtlicher Anerkennung als Rechtsanwalt von dem selbständig (§ 4 BRAO) oder als Angestellter eines anwaltlichen Arbeitgebers tätigen Rechtsanwalt, insbesondere im Hinblick auf die aufgrund des Anstellungsverhältnisses bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber höheren Gefahren für die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit, jedenfalls so wesentlich, dass es gemessen am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt ist, seine Tätigkeit mit den in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltenen Einschränkungen zu versehen.

II.

94

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.

Limperg     

      

Bünger     

      

Remmert

      

Schäfer     

      

Merk     

      

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

1.
wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist;
4.
wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;
5.
wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;
6.
wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
7.
wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
9.
wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1.
die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind,
2.
kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und
3.
die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht.
Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeitsverhältnisse erteilt werden.

(2) Über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustellen. Wie dem Antragsteller steht auch dem Träger der Rentenversicherung gegen die Entscheidung nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß § 112a Absatz 1 und 2 zu. Der Träger der Rentenversicherung ist bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nach Satz 1 gebunden.

(3) Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.

(4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 10 bis 12a mit der Maßgabe, dass

1.
abweichend von § 12 Absatz 2 der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung oder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage nicht erforderlich ist;
2.
abweichend von § 12 Absatz 3 der Syndikusrechtsanwalt unbeschadet des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach der Antragstellung begonnen hat; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet;
3.
abweichend von § 12 Absatz 4 die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ auszuüben ist.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

1.
wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist;
4.
wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;
5.
wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;
6.
wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
7.
wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
9.
wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 13. August 2016 zugestellte Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der am 14. Juni 1959 geborene Kläger wurde mit Verfügung vom 23. Juni 1998 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er war seinerzeit stellvertretender Hauptgeschäftsführer und Justitiar der Industrie- und Handelskammer W.              . Seine Arbeitgeberin erlaubte die Nebentätigkeit als Rechtsanwalt und gestattete ihm mit Schreiben vom 2. März 1998, erforderlichenfalls den Arbeitsplatz zu verlassen, um im Rahmen der Nebentätigkeit Termine wahrzunehmen. Nach seiner Zulassung beantragte er, ihm gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO die Ausübung seines Berufs zu gestatten. Die Erlaubnis wurde ihm mit Verfügung vom 14. Oktober 1997 erteilt.

2

Seit dem 1. Januar 2004 ist der Kläger Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammer W.             . Er behauptet, diesen Umstand der Beklagten mit Schreiben vom 4. Januar 2004 mitgeteilt zu haben. Ein entsprechendes Schreiben findet sich in der bei der Beklagten geführten Personalakte des Klägers jedoch nicht. Die Beklagte erhielt eigener Darstellung nach erst am 22. Mai 2014 von dritter Seite Kenntnis von der Tätigkeit des Klägers als Hauptgeschäftsführer und bat um Stellungnahme. Mit Verfügung vom 23. April 2015 widerrief sie die Zulassung des Klägers. Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

3

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

4

1. Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO; § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

5

a) Der Kläger beanstandet, dass der Anwaltsgerichtshof einen Vergleichsvorschlag unterbreitet habe, in seinem Urteil aber von der diesem Vorschlag zugrunde liegenden Rechtsauffassung abgewichen sei, ohne ihm, dem Kläger, zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag nach sollte sich der Kläger verpflichten, seinen Beruf als Rechtsanwalt im Sinne von § 47 Abs. 1 BRAO nicht auszuüben, solange er zum Hauptgeschäftsführer der IHK W.              oder einer anderen Kammer bestellt sei; die Beklagte sollte den Widerrufsbescheid zurücknehmen. Im angefochtenen Urteil heißt es dann, der Kläger übe keine vorübergehende Tätigkeit im Sinne von § 47 Abs. 1 BRAO aus, so dass der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO eröffnet sei.

6

b) Nach dem protokollierten Inhalt der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2016 hat der Anwaltsgerichtshof den Versuch einer gütlichen Einigung unternommen, nicht aber darauf hingewiesen, dass seiner Ansicht nach die Voraussetzungen des § 47 BRAO erfüllt seien. Der protokollierte Hinweis befasst sich mit den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO, nicht mit denjenigen des § 47 BRAO. Zudem hat das Gericht nur einzelne Gesichtspunkte dargestellt, die bei der Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen zu berücksichtigen sein würden, das Ergebnis aber offen gelassen. Einen Antrag auf Protokollberichtigung (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 105 VwGO, § 164 ZPO) hat der Kläger nicht gestellt.

7

c) Überdies legt der Kläger nicht ausreichend dar, was er im Falle eines Hinweises noch Entscheidungserhebliches dargelegt hätte. In der Begründung seines Zulassungsantrags sagt er hierzu nur, er hätte im Falle eines Hinweises das Gericht an seinen Vergleichsvorschlag erinnert, dem aber nicht die Bedeutung beikam, welche der Kläger ihm beimessen möchte.

8

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3 mwN). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senates.

9

a) Der Kläger meint, er übe eine nur vorübergehende Tätigkeit als Angestellter aus, weil sein Dienstvertrag auf fünf Jahre befristet sei und am 31. Dezember 2018 ende. Ein Widerruf gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO komme daher nicht in Betracht. Zu prüfen sei nur, ob er den Beruf des Rechtsanwalts ausüben dürfe oder nicht.

10

aa) Eine vorübergehende Tätigkeit im öffentlichen Dienst liegt vor, wenn das Dienstverhältnis entweder von vornherein auf begrenzte Zeit oder unter Bedingungen geschlossen wird, die in absehbarer Zeit sein Ende zur Folge haben werden (BGH, Beschluss vom 4. Januar 1968 - AnwZ (B) 11/67, BGHZ 49, 238, 239; vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 25/93, BRAK-Mitt. 1993, 219, 220). Der Senat hat bereits entschieden, dass die unbefristete Anstellung bei einer nicht auf Dauer eingerichteten Behörde nicht "vorübergehend" ist, wenn der Zeitpunkt der Auflösung der Behörde nicht absehbar ist (BGH, Beschluss vom 13. September 1993, aaO). Ebenso bedeutet die Befristung des Anstellungsvertrages nicht zwingend eine nur vorübergehende Tätigkeit.

11

bb) Der Dienstvertrag des Klägers datiert vom 10. Juli 2003. Nach seinem § 3 wurde er auf fünf Jahre geschlossen, verlängerte sich jedoch stillschweigend um weitere fünf Jahre, wenn er nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf gekündigt wurde. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011- AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; st.Rspr.) war der Kläger seit mehr als 10 Jahren als Hauptgeschäftsführer der IHK W.                         tätig. Dass er beabsichtigt, zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen, oder dass er eine Kündigung seitens der IHK W.               erwartet, hat er nicht vorgetragen. Seit 1990 war er als Justitiar bei der IHK W.               angestellt, seit 1991 als Geschäftsführer und seit 1995 als stellvertretender Hauptgeschäftsführer. Von einer Tätigkeit nur vorübergehender Natur lässt sich angesichts dessen nicht sprechen.

12

cc) Auf die Rechtmäßigkeit und die Wirkung der im Jahre 1998 erteilten Befreiung gemäß § 47 BRAO kommt es nicht an. Grundlage dieses Bescheides war eine Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer und stellvertretender Hauptgeschäftsführer der IHK, nicht als deren Hauptgeschäftsführer.

13

b) Der Kläger meint, die Widerrufsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO seien nicht gegeben. Das angefochtene Urteil begründe nicht ausreichend, aus welchen tatsächlichen Gründen bei dem Kläger der Eindruck besonderer Staatsnähe und größeren Einflusses zu befürchten sei. Ein Interessenkonflikt im Einzelfall sei nicht ersichtlich.

14

aa) Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO, welche den Widerruf einer Anwaltszulassung im Falle einer unvereinbaren Tätigkeit ermöglicht, schränkt die Freiheit der Berufswahl ein, die grundsätzlich das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfG, NJW 2009, 3710 Rn. 13; NJW 2013, 3357 Rn. 21; BGH, Urteil vom 11. Januar 2016 - AnwZ (Brfg) 35/15, NJW-RR 2016, 814 Rn. 15; vom 7. November 2016 - AnwZ (Brfg) 58/14, NJW-RR 2017, 439 Rn. 13). Im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege schützt sie das Erscheinungsbild einer von staatlichen Einflüssen freien Advokatur, indem die beruflichen Sphären der Anwaltschaft und des öffentlichen Dienstes deutlich getrennt werden, und dient damit einem legitimen gesetzgeberischen Ziel (BVerfG, NJW 2009, 3710 Rn. 23; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 3; Urteil vom 25. November 2013 - Anwz (Brfg) 10/12, NJW-RR 2014, 498 Rn. 6). Der Rechtsanwalt soll als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§§ 1, 3 Abs. 1, § 43a Abs. 1 BRAO) frei sein von Abhängigkeiten jeglicher Art. Hierzu gehört auch die äußere Unabhängigkeit vom Staat (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 3). Das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts kann auch ohne konkreten Interessenkonflikt allein schon wegen der Art der neben dem Anwaltsberuf gleichzeitig ausgeübten öffentlichen Aufgaben erschüttert werden. Die Belange der Rechtspflege sind auch dann gefährdet, wenn bei den Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen kann, der Rechtsanwalt könne wegen seiner Staatsnähe mehr für seine Mandanten bewirken als andere Rechtsanwälte. Ob derartige Gefahren bestehen, ist anhand der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen und kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich tätig wird (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 5). Von diesen Grundsätzen ist der Anwaltsgerichtshof ausgegangen.

15

bb) Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Fall des Klägers gibt ebenfalls keinen Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Umstände, welche den erkennenden Senat im Beschluss vom 10. Oktober 2011 (AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534) veranlasst haben, die Tätigkeit des damals klagenden IHK-Geschäftsführers nicht für unvereinbar mit dem Anwaltsberuf zu halten, sind im Fall des Klägers überwiegend nicht erfüllt. Im damaligen Fall trat der IHK-Geschäftsführer im hoheitlichen Aufgabenbereich der IHK nicht nach außen als Entscheidungsträger in Erscheinung, weswegen er aus Sicht des rechtsuchenden Publikums an der Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht in maßgeblicher Weise beteiligt war (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 20). Hinzu kam die räumliche Distanz von Kammersitz und Kanzleiort. Der Kläger unterhält seine Kanzlei dagegen in W.      , wo sich auch die Hauptgeschäftsstelle der IHK W.                befindet. Da er nicht einer von mehreren Geschäftsführern der IHK, sondern deren Hauptgeschäftsführer ist, gibt es keinen Tätigkeitsbereich der IHK, für den er nicht verantwortlich ist. Gemäß § 7 Abs. 2 IHKG und Art. 6 Abs. 1 der Satzung der IHK W.               vertritt er die IHK rechtsgeschäftlich und gerichtlich gemeinsam mit dem Präsidenten. Seinen eigenen Angaben zufolge umfassen seine Aufgaben die Öffentlichkeitsarbeit und die Repräsentation der IHK. Obwohl die Mehrheit der Bescheide der IHK von deren Mitarbeitern eigenständig bearbeitet und gezeichnet wird, liegt es nahe, dass der Kläger in der Öffentlichkeit als Repräsentant und Entscheidungsträger wahrgenommen wird.

16

c) Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Widerruf der Anwaltszulassung schließlich nicht unverhältnismäßig.

17

aa) Ein Ruhen der Anwaltszulassung gemäß § 47 BRAO kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind. Der Kläger ist nicht nur vorübergehend als Angestellter im öffentlichen Dienst tätig.

18

bb) Eine unzumutbare Härte gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 Halbsatz 2 BRAO liegt ebenfalls nicht vor. Der Lebensunterhalt des Klägers ist durch sein Einkommen als Hauptgeschäftsführer der IHK W.              abgesichert. Dass er auf das durch anwaltliche Tätigkeiten erzielte Einkommen angewiesen wäre, hat der Kläger nicht behauptet. Der Kläger verweist stattdessen auf nachteilige Folgen für seine Altersversorgung, weil er mit dem Widerruf seiner Zulassung aus dem anwaltlichen Versorgungswerk ausscheide und wieder bei der Deutschen Rentenversicherung versichert sei. Konkrete Angaben dazu, wie dieser Wechsel sich auswirkt, fehlen jedoch. Der lange Zeitraum zwischen der Aufnahme der Tätigkeit als Hauptgeschäftsführer am 1. Januar 2004 und dem Widerruf mit Bescheid vom 23. April 2015 begründet hier keine unzumutbare Härte. Die Verantwortung für eine rechtzeitige Anzeige lag beim Kläger. Zusätzliche Einnahmen aus anwaltlicher Tätigkeit, die nunmehr wegfallen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Auf die Altersversorgung des Klägers, der bis zur Bestandskraft des Widerrufs Mitglied der Beklagten bleibt, hat sich die Verzögerung allenfalls positiv ausgewirkt.

19

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 21 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Insbesondere muss begründet werden, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 39/16, juris Rn. 9 mwN; st.Rspr.).

20

a) Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, ob die Tätigkeit als Hauptgeschäftsführers einer Industrie- und Handelskammer schlechthin unvereinbar mit der gleichzeitigen Ausübung des Anwaltsberufs ist. Dies trifft nicht zu. Der Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2011 (AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534) enthält Leitlinien, anhand derer die vom Kläger aufgeworfene Frage im Einzelfall geprüft werden kann. Instanzgerichtliche Rechtsprechung oder Kommentar- und Aufsatzliteratur, die sich kritisch mit dem genannten Beschluss auseinandersetzt, von ihm abweicht oder vermeintlich offen gebliebene Fragen behandelt, weist der Kläger nicht nach. Dem genannten Beschluss ist überdies zu entnehmen, dass der Unvereinbarkeitsgrundsatz nicht starr gehandhabt werden darf. Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, welche der Vielgestaltigkeit der Anforderungen und Dienstleistungen im breit gefächerten öffentlichen Dienst gerecht wird (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011, aaO Rn. 4).

21

b) Nach Ansicht des Klägers ist außerdem grundsätzlich klärungsbedürftig, ob gegebenenfalls die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Angesicht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gebietet, die Interessenkollision unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände mit weniger stark eingreifenden, rechtlich zulässigen Mitteln abzuwehren als mit dem einschränkungslosen Widerruf der Anwaltszulassung und damit vollständigem Entzug sämtlicher Anwaltsrechte. Auch insoweit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend dargelegt. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist zudem durch die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs allgemein dahingehend beantwortet worden, dass die Vorschriften über die Unvereinbarkeit von Anwalts- und Zweitberuf und die diese ergänzende Ausübungsverbote nicht starr gehandhabt werden dürfen; erforderlich ist jeweils eine Einzelfallprüfung. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den einzelnen Fall ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig.

III.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 143 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser     

       

Lohmann     

       

Bellay

       

Braeuer     

       

Lauer     

       

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

1.
wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist;
4.
wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;
5.
wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;
6.
wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
7.
wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
9.
wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die

1.
gerichtlich oder behördlich bestellte Personen,
2.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse,
3.
nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen oder Stellen im Sinn des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung,
4.
Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände,
5.
Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinn des § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinn des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und anerkannte Verbände zur Förderung der Belange von Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes
im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen.

(2) Für die in Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Stellen gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die

1.
gerichtlich oder behördlich bestellte Personen,
2.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse,
3.
nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen oder Stellen im Sinn des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung,
4.
Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände,
5.
Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinn des § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinn des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und anerkannte Verbände zur Förderung der Belange von Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes
im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen.

(2) Für die in Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Stellen gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

1.
wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist;
4.
wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;
5.
wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;
6.
wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
7.
wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
9.
wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für Syndikusrechtsanwälte die Vorschriften über Rechtsanwälte.

(2) Syndikusrechtsanwälte dürfen ihren Arbeitgeber nicht vertreten

1.
vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof in zivilrechtlichen Verfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sofern die Parteien oder die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen oder vorgesehen ist, dass ein Schriftsatz von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss, und
2.
vor den in § 11 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes genannten Gerichten, es sei denn, der Arbeitgeber ist ein vertretungsbefugter Bevollmächtigter im Sinne des § 11 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes.
In Straf- oder Bußgeldverfahren, die sich gegen den Arbeitgeber oder dessen Mitarbeiter richten, dürfen Syndikusrechtsanwälte nicht als deren Verteidiger oder Vertreter tätig werden; dies gilt, wenn Gegenstand des Straf- oder Bußgeldverfahrens ein unternehmensbezogener Tatvorwurf ist, auch in Bezug auf eine Tätigkeit als Rechtsanwalt im Sinne des § 4.

(3) Auf die Tätigkeit von Syndikusrechtsanwälten finden die §§ 44, 48 bis 49a und 50 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 51 bis 55 keine Anwendung.

(4) § 27 findet auf Syndikusrechtsanwälte mit der Maßgabe Anwendung, dass die regelmäßige Arbeitsstätte als Kanzlei gilt. Ist der Syndikusrechtsanwalt zugleich als Rechtsanwalt gemäß § 4 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt tätig, ist für jede Tätigkeit eine weitere Kanzlei zu errichten und zu unterhalten, wovon nur eine im Bezirk der Rechtsanwaltskammer belegen sein muss, deren Mitglied er ist.

(5) In die Verzeichnisse nach § 31 ist ergänzend zu den in § 31 Absatz 3 genannten Angaben aufzunehmen, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt erfolgt ist. Ist der Syndikusrechtsanwalt zugleich als Rechtsanwalt gemäß § 4 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt tätig, hat eine gesonderte Eintragung für jede der Tätigkeiten zu erfolgen.

(6) Der Syndikusrechtsanwalt hat einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben. § 30 gilt entsprechend.

10
1. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO darf ein Rechtsanwalt nicht tätig werden , wenn er in derselben Rechtssache bereits als Notar gehandelt hat. Mit dieser Regelung soll das Vertrauen in die Rechtspflege geschützt werden, dass nicht dieselben Personen auf verschiedenen Seiten für unterschiedliche Interessen tätig werden. Sie dient dazu, die Gefahr von Interessenkollisionen einzudämmen (Entwurfs-Begründung der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/4993 S. 29).

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

1.
wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist;
4.
wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;
5.
wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;
6.
wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
7.
wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
9.
wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.

13
cc) Nach diesen Grundsätzen steht der Klage der Grundsatz der Staatenimmunität nicht entgegen. Der völkerrechtlich anerkannte Kernbereich der hoheitlichen Tätigkeit eines Staates ist ersichtlich nicht berührt. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin als einer durch eine Bildberichterstattung in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffenen Bürgerin richtet sich gegen eine Handlung der Beklagten, die nach maßgeblichem deutschen Recht im Rahmen des Verhältnisses von Bürger und Rundfunkanstalt als privatrechtlich zu qualifizieren ist (vgl. Senatsurteil vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74, BGHZ 66, 182, 185 f. mwN; so auch BVerwG, NJW 1994, 2500). Dies gilt unabhängig davon, ob die beklagte Sendeanstalt als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet und zu hoheitlichen Akten ermächtigt ist, sie bei ihrer Nachrichtengebung im weitesten Sinne also öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Zumindest jene der Sache nach ausgrenzbaren Beziehungen, bei denen es um die Abwägung der Interessen der Sendeanstalten an freier Programmgestaltung gegenüber dem Schutz der Individualsphäre geht, sind auf der (horizontalen) Ebene privatrechtlichen Miteinanders geordnet (Senat, aaO; vgl. BVerfGE 7, 99, 104; 12, 205, 244). Nach diesen Grundsätzen wird eine Rundfunkanstalt insoweit nicht in Ausübung der Hoheitsgewalt des sie beauftragenden Staates tätig (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 626b). Nichts anderes gilt für die Beklagte, die nach dem mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren zu unterstellenden Vortrag der Revision von der Schweiz mit einem öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrag beliehen ist und die die angegriffene Berichterstattung zum Abruf durch den Nutzer auf ihrer Internetseite vorhält.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Februar 2016 - 8 K 4203/15 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich.
Sie ist Inhaberin der Wohnung ... in .... Bis 31.12.2012 bezahlte die Klägerin die Rundfunkgebühr für ein Radiogerät. Nach Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 01.01.2013 leistete die Klägerin für den Zeitraum Januar bis März 2015 nur noch unregelmäßige Zahlungen. Mit Bescheid vom 01.04.2015 setzte der Beklagte daher Rundfunkbeiträge für die o.g. Wohnung und den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.03.2015 auf 53,94 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlages i.H.v. 8,00 EUR, insgesamt 61,94 EUR fest. Hiergegen erhob die Klägerin mit Anwaltsschriftsatz vom 24.04.2015 Widerspruch, zu dessen Begründung sie ausführte: Die Sachentscheidung sei ganz offensichtlich vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio getroffen worden. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit diese Ausgliederung öffentlich-rechtlichen Handelns gerechtfertigt sei. Außerdem nutze sie die Angebote von ARD, ZDF und Deutschlandradio nicht. Die Neuregelung der Rundfunkbeitragspflicht sei ausweislich des beigefügten Gutachtens von Prof. Dr. Degenhart verfassungswidrig, da es sich um eine kompetenzwidrige Zwecksteuer handele, welche sie zudem in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletze. Auch der Höhe nach sei der Beitrag völlig überzogen; er finanziere verschwenderische Luxusausgaben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2015 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 24.04.2015 zurück und führte im Wesentlichen aus: Der ergangene Bescheid sei formell rechtmäßig, weil der Beitragsservice als nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft aller Landesrundfunkanstalten den Einzug der Rundfunkbeiträge für die Landesrundfunkanstalten wahrnehme. Die Legitimation hierfür ergebe sich aus § 10 Abs. 7 RBStV i.V.m. § 2 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Der Rundfunkbeitrag sei nicht verfassungswidrig, weil es sich nicht um eine voraussetzungslos geschuldete Steuer, sondern um einen ein Leistungsangebot entgeltenden Beitrag handele, für dessen Erhebung den Ländern die Gesetzgebungskompetenz zustehe. Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG sei nicht ersichtlich. Da die Klägerin unter der Wohnung „...-...“ gemeldet sei, schulde sie den Beitrag gem. § 2 Abs. 1 RBStV in der von den Ministerpräsidenten beschlossenen Höhe von 17,98 EUR monatlich.
Die Klägerin hat am 11.09.2015 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und sich zur Begründung auf ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren berufen. Ergänzend hat sie vorgetragen: Das Anknüpfen des RBStV an das Innehaben einer Wohnung verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz, zumal es der Willkür des Beklagten obliege zu entscheiden, welches Mitglied der Wohngemeinschaft zur Beitragszahlung herangezogen werde. Der Beitragsservice als „nicht rechtsfähiges Büro“ dürfe nicht auf Auskünfte des Einwohnermeldeamtes zurückgreifen und willkürlich selbst den Beitragsschuldner auswählen. Die willkürliche Inanspruchnahme des Wohnungsinhabers führe im Innenverhältnis verschiedener Wohnungsinhaber untereinander zu verschiedenen Problemen, insbesondere, wenn ein Bewohner von der Beitragspflicht befreit sei. Da der Wohnungsinhaber noch einmal als Beitragsschuldner am Arbeitsplatz zähle, werde zudem doppelt abgerechnet. Weil die Zwangssteuer unabhängig von der Einkommenssituation erhoben werde, endeten zahlreiche Beitragsschuldner ohne Befreiungsanspruch unterhalb der Armutsgrenze und könnten sich keine Empfangsmöglichkeiten mehr sichern. Besserverdienende profitierten von der Ungleichverteilung der Beitragslast, obwohl sie mehr Empfangsgeräte bereit hielten. Rundfunkempfänger im Ausland würden ebenso bevorzugt, weil der Beklagte einen Großteil der Einnahmen in Internetpublikationen und weltweite Empfangbarkeit investiere. Der Beklagte setze sich auch unmittelbar in den Wettbewerb zu privaten Anbietern. Im Bereich der reinen Unterhaltungsmedien sei ein derart schwerwiegender Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit nicht gerechtfertigt. Der Beitrag sei überdies zu hoch und auf die Höhe zu beschränken, die für die Sicherstellung der Grundversorgung auch tatsächlich notwendig sei. Die Kontrolle der Aufsichtsgremien über das Programm der Beklagten versage, weil das Gremium verfassungswidrig besetzt sei und seiner Kontrollfunktion nicht nachkomme. Eine Notwendigkeit, Fernsehen oder Hörfunk als öffentlich-rechtliche Leistung anzubieten, bestehe heutzutage ohnehin nicht mehr. Sie selbst besitze gar keinen Fernseher und müsse sich die Möglichkeit, einen solchen vorhalten zu können, nicht entgegen halten lassen. Da sie nur über ein Radiogerät verfüge, sei es eine unbillige Härte, ihr den gesamten Beitrag aufzuerlegen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie die Gesetzmäßigkeit der festgesetzten Beiträge verteidigt.
Mit Urteil vom 05.02.2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides sei formell rechtmäßig. Darin werde der Beklagte als Urheber genannt, während der Beitragsservice den Bescheid lediglich im Namen des Beklagten verfasst habe. Diese Praxis sei von § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV gedeckt, da der Beitragsservice als gemeinsame Stelle aller Landesrundfunkanstalten letztlich ein Teil des Beklagten sei, welcher für die Beitragsfestsetzung zuständig und verantwortlich bleibe. Die Bescheide seien auch materiell rechtmäßig. Nach § 2 Abs. 1 RBStV schulde die Klägerin als Wohnungsinhaberin für den streitgegenständlichen Zeitraum von 01.2015 bis 03.2015 Rundfunkbeiträge von 3 x 17,98 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags i.H.v. 8,00 EUR wegen deren nicht fristgerechter Bezahlung. Die Erhebung der Rundfunkbeiträge verstoße nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. Den Ländern stehe für die Erhebung solcher Beiträge die Gesetzgebungskompetenz zu, weil es sich nicht um eine voraussetzungslos geschuldete Steuer i.S.d. Art. 105 GG handele, sondern um eine Abgabe, welche als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots erhoben werde. Im privaten Bereich solle die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgegolten werden. Der Umstand, dass die Zahlungsverpflichtung nicht mehr - wie bei der früheren Rundfunkgebühr -an das Vorhandensein der erforderlichen Empfangsgeräte anknüpfe, mache sie noch nicht zu einer voraussetzungslosen Steuer, zumal der Beitragstatbestand an das Innehaben einer Wohnung anknüpfe. Die - mit Ausnahme der Wohnung - fehlende Möglichkeit, sich der Beitragspflicht zu entziehen, sei kein Merkmal der Voraussetzungslosigkeit . Der Klassifizierung des Beitrags als Vorzugslast stehe auch nicht die große Zahl der Beitragspflichtigen entgegen, zumal die Größe des Adressatenkreises mit der Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiere. Die bundesstaatliche Finanzverfassung bzw. ihre Verteilungsregelungen würden durch die Qualifizierung des Beitrags als nichtsteuerliche Abgabe nicht in unzulässiger Weise umgangen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße auch nicht gegen Grundrechte. Er sei zunächst mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Indem § 2 Abs. 1 RBStV jeden Wohnungsinhaber ohne weitere Unterscheidung in die Beitragspflicht einbeziehe, knüpfe der RBStV in zulässiger typisierender Weise an die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen an. Diese Typisierung sei angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren zustehenden weiten Gestaltungsspielraums gerechtfertigt, zumal aufwändige Ermittlungen in einer grundrechtlich besonders geschützten Wohnung vermieden würden. Gleichzeitig beuge die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vor. Wegen der Vielgestaltigkeit der Möglichkeit des Rundfunkempfangs und der hohen Durchdringung nahezu aller Haushalte mit tauglichen Empfangsgeräten sei die Typisierung auch sachgerecht. Entgegen der Ansicht der Klägerin seien die statistischen Angaben, die diesem Abgabentatbestand zugrunde lägen, nicht veraltet. Der allgemeine Gleichheitssatz gebiete es insbesondere nicht, dem einzelnen Wohnungsinhaber den Nachweis zu erlauben, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht empfangen. Auch die Entscheidung des Gesetzgebers, dass die volljährigen Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner hafteten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV), sei nicht zu beanstanden. Eine nicht hinreichende Bestimmtheit oder gar Willkür bei der Auswahl des Schuldners sei nicht gegeben, da der Begriff des Beitragsschuldners und Wohnungsinhabers in § 2 Abs. 1 RBStV klar definiert werde und bei mehreren Inhabern derselben Wohnung ein Ausgleich im Innenverhältnis nach privatrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin gebiete der Grundsatz der Gleichbehandlung auch nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen zu staffeln bzw. einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertige es der Grundsatz der Typengerechtigkeit gerade auch, im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen, zumal eine Staffelung wiederum aufwändige Ermittlungen in der Privatsphäre des Beitragsschuldners erforderte. Der Grundsatz der Gleichbehandlung werde auch nicht deshalb verletzt, weil der einheitliche Rundfunkbeitrag nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnung bzw. zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalt unterscheide. Auch insoweit sei die Typisierung durch die legitimen Ziele des Gesetzgebers gerechtfertigt, das Verwaltungshandeln effektiv und einfach zu gestalten, Vollzugsdefizite durch Missbrauch zu verhindern und Ermittlungen in der Privatsphäre zu vermeiden. Es sei nicht anzunehmen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag generell zu einer Härte führe. Einpersonenhaushalte und Zweitwohnungen entsprächen vielmehr dem gesetzlichen Typus, da in der Wohnung typischerweise die Möglichkeit der Nutzung öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestehe. Die Gleich- bzw. Ungleichbehandlung, die durch die Nichtberücksichtigung gradueller Unterschiede bei der Nutzungsintensität entstehe, sei regelmäßig Folge einer zulässigen pauschalierenden, alle Nutzer treffenden Abgabenregelung. Das Recht der Klägerin auf Gleichbehandlung sei schließlich auch nicht deshalb verletzt, weil Personen, die sich im Ausland aufhielten und von dort aus den öffentlich-rechtlichen Rundfunk konsumierten, nicht der Beitragspflicht unterlägen. Auch insoweit seien die Grenzen zulässiger Typisierungsbefugnis nicht überschritten, zumal nicht ersichtlich sei, dass der geltende RBStV ohne die Einführung eines „Pay-TV“ bzw. „Pay-per-View-Systems“ für ausländische Internetnutzer zu einem unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit unerträglichen Ergebnis führen würde. Die Rundfunkbeitragspflicht verletze die Klägerin auch nicht in ihrem Grundrecht auf Informationsfreiheit. Dem Einwand der Klägerin, heutzutage bestehe keine Notwendigkeit mehr, das Fernsehen oder den Rundfunk als öffentliche Leistung anzusehen, könne nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts komme dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk bei der Sicherstellung des klassischen Funktionsauftrages der Rundfunkberichterstattung und der Sicherung der Meinungsvielfalt nach wie vor besondere Bedeutung zu. Da sich die Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als verfassungsrechtliche Aufgabe darstelle und inhaltlich alle Bevölkerungsgruppen in sämtlichen Regionen angesprochen und erreicht werden sollten, komme es als milderes Mittel für die Erhebung eines Rundfunkbeitrages nicht in Betracht, den Rundfunks als nur codiert verbreitetes und besonderem Wirtschaftlichkeitsdruck ausgesetztes Bezahlfernsehen (Pay-TV) auszugestalten. Diese Überlegungen gälten auch in Bezug auf ein ausschließlich werbefinanziertes Rundfunkangebot. Dadurch, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch reine Unterhaltungsformate bereithalte, werde kein unzulässiger Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit privater Anbieter begründet, zumal eine ausschließliche Werbefinanzierung dem Ziel zuwiderlaufe, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vom ökonomischen Markt weitgehend abzukoppeln und dadurch die Programmvielfalt zu sichern. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin sei auch die Höhe des Rundfunkbeitrags verhältnismäßig, da aus Überschüssen Rücklagen gebildet werden müssten, die der Ermittlung des zukünftigen Finanzbedarfs zugrunde zu legen seien. Zudem unterliege die Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter, sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags zu halten und den aus den Programmentscheidungen ermittelten Finanzbedarf in Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu entwickeln, der externen Kontrolle durch die KEF. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welche auf das bestehende System des Rundfunkbeitrags übertragen werden könne, genüge dieses dreistufige Kontrollverfahren den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Gegen das ihr am 09.02.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.03.2016 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese sodann wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe die von ihm angestellte Unterscheidung zwischen Steuern und Vorzugslasten fehlerhaft subsumiert. Das für die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als „Beitrag“ herangezogene Abgrenzungskriterium der Wohnungsinhaberschaft sei nur vorgeschoben, weil es die vollständige Erfassung aller Steuerzahler ermöglichen solle, ohne die Voraussetzungslosigkeit ausdrücklich zu normieren. Tatsächlich sei die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrages aber voraussetzungslos geschuldet und damit eine Steuer. Das Programmangebot des Beklagten sei kein individualisiertes Angebot und werde auch durch die Anknüpfung an das Merkmal der Wohnung nicht individualisiert. Die meisten Angebote des Beklagten seien nicht bestimmungsgemäß in einer Wohnung abzurufen, sondern könnten überall empfangen werden und seien vom Innehaben einer Wohnung gerade unabhängig. Berücksichtige man Wohnungsabwesenheitszeiten und die Tatsache, dass die Wohnung vorwiegend zum Schlafen genutzt werde, so ergebe sich zusätzlich, dass die Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung nicht sachgerecht sei. In der Sache gehe es vielmehr darum, unter formaler Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung allgemein und generell eine Gesamtfinanzierung des Rundfunks sicherzustellen. Die Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung verstoße auch gegen das Bestimmtheitsgebot, weil die betroffenen Wohnungsinhaber die Rechtslage nicht ausreichend erkennen und ihr Handeln nicht danach ausrichten könnten. Denjenigen, der zur Zahlung eines Beitrages tatsächlich herangezogen werde, picke der Beklagte nämlich willkürlich aus dem Kreis mehrerer Wohnungsinhaber heraus. Auch komme es vor, dass der Beklagte bzw. der Beitragsservice mehrere Beitragsschuldner für dieselbe Wohnung parallel in Anspruch nehme, wobei der RBStV keine Festlegung dazu treffe, wer den Beitrag abschließend schulde. Richtigerweise müsse im Falle mehrerer Wohnungsinhaber aber die gesamte Abrechnungseinheit in dem Bescheid festgelegt werden und dürfe der Gesamtschuldnerausgleich nicht dem Innenverhältnis der Wohnungsinhaber überlassen bleiben. Denn dem herangezogenen Beitragsschuldner stünden keine Rechtsmittel bzw. Auskunftsrechte gegenüber den anderen Gesamtschuldnern zu. Mietverhältnisse und Untermietverhältnisse würden in den Festlegungen des Bescheides ebenfalls nicht geregelt. Nicht mit festem Wohnsitz gemeldete Personen dürften die Programmangebote im Gegenzug auf Kosten der Beitragszahler beitragsfrei nutzen.
Die Beitragspflicht sei auch unverhältnismäßig. Sie sei zwar geeignet, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen, aber hierfür nicht erforderlich. Wie andere Mitbewerber auch, müsse sich der Beklagte vielmehr ausschließlich durch Werbung finanzieren. Die vorhandenen alternativen Finanzierungsmöglichkeiten seien vorrangig auszuschöpfen. Insoweit werde auf ein aktuelles Gutachten des Bundesministeriums für Finanzen verwiesen, wonach der öffentlich-rechtliche Rundfunk in der derzeitigen Form nicht mehr notwendig sei. Derzeit generiere der Beklagte durch den Rundfunkbeitrag nämlich zusätzliche Einnahmen, deren Verwendung er nicht hinreichend offenlege. Er sei auch verpflichtet, eine alternative Finanzierung jährlich neu zu prüfen und den eigenen Finanzierungsbedarf so gering wie möglich zu halten. Stattdessen biete er weit mehr als die gebotene Grundversorgung an und erweitere das Angebot ständig. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk bestehe derzeit aus 22 Fernsehsendern und 75 Radioprogrammen und damit in einem Umfang, welcher über die verfassungsrechtlich gebotene Grundversorgung weit hinausgehe. Allein im kulturellen Bereich gebe es ein nicht mehr konsumierbares Überangebot. Andererseits könnten auch private Rundfunkveranstalter weite Teile der Grundversorgung anbieten und täten dies längst. Es sei auch nicht zu erkennen, dass das im Ausland beitragsfrei empfangbare öffentlich-rechtliche Programmangebot von der Grundversorgung umfasst sei. Dies alles sei im Rahmen der Prüfung der (Un-) Verhältnismäßigkeit der Beitragserhebung zu berücksichtigen und von den Verwaltungsgerichten zu überprüfen. Nur deshalb, weil es ein internes Kontrollgremium gebe und der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in drei Schritten ermittelt werde, sei der gesamte Vorgang der Beitragsverwendung jedenfalls nicht der gerichtlichen Kontrolle entzogen.
Schließlich verstoße die Erhebung des Rundfunkbeitrages auch gegen den Gleichheitssatz. Im Endeffekt bezahle den Beitrag nur derjenige als Gesamtschuldner, den sich der Beklagte zuerst in wirksamer Form als Beitragsschuldner herauspicke. Ungerechtfertigt sei in diesem Zusammenhang zudem, dass derjenige, der über eine Zweitwohnung oder gar über mehrere Unterkünfte verfüge, doppelt und dreifach zahle, aber das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stets nur einmal nutzen könne. Beschränkungen dahingehend, dass ein persönlicher Beitrag nur einmal bezahlt werden müsse, wie dies im nichtprivaten Bereich teilweise geregelt sei, fehlten. Eine Grundrechtsabwägung in Zusammenhang mit der Höhe des Rundfunkbeitrages und den Befreiungstatbeständen sei nicht in hinreichender Weise vorgenommen worden.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05.02.2016 - 8 K 4203/15 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 01.04.2015 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 07.08.2015 aufzuheben.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
14 
Zur Begründung führt er aus: Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich nicht um eine Steuer, sondern auch abgabenrechtlich um einen Beitrag. Auf die hierzu ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des VGH Baden-Württemberg werde verwiesen. Der Rundfunkbeitrag sei entgegen der Rechtsansicht der Klägerin auch nicht unverhältnismäßig. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten könnten sich nicht ausschließlich über Werbung finanzieren. Dies hätte zur Folge, dass nur noch werberelevantes Programm gesendet werde. Es erschließe sich nicht, weshalb der Beklagte alternative Finanzierungsmöglichkeiten prüfen solle. Es sei der Gesetzgeber, der die Rundfunkfinanzierung gesetzlich regele. Der Beklagte habe dieses Gesetz anzuwenden. Infolge des § 1 Abs. 4 RFinStV seien Mehreinnahmen bedarfsmindernd anzurechnen. Eine Anrechnung erfolge selbst dann, wenn die Mehreinnahme zuvor ausgegeben worden sei. Es sei zu beachten, dass das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Rahmen der Grundversorgung - auch in der dualen Rundfunkordnung - nicht sprenge. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25.03.2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 - verwiesen. Schließlich sei der Bescheid auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin ihm nicht entnehmen könne, wer neben ihr als Gesamtschuldner hafte. Zum einen sei dies nicht erforderlich, weil der Beklagte berechtigt sei, die gesamte Beitragsforderung von der Klägerin zu verlangen, auch wenn sie Mitbewohner habe und im Innenverhältnis nur als Gesamtschuldnerin hafte. Zum anderen sei dem Beklagten im Zweifel gar nicht bekannt, wer als Gesamtschuldner mit hafte. Er führe keine entsprechenden Ermittlungen durch und dürfe dies auch gar nicht. Von den Einwohnermeldeämtern werde ihm auch nicht mitgeteilt, wer mit wem in einer Wohnung lebe oder gar, wie viele Wohnungen sich in einem Haus befänden. Dagegen sei der Klägerin offensichtlich bekannt, wer mit ihr in einer Wohnung lebe und demgemäß neben ihr als Gesamtschuldner hafte.
15 
Die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer solchen Verfahrensweise erklärt haben (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 1 VwGO).
I.
17 
Entgegen der Anregung der Klägerin ist kein Raum dafür, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, denn der Beklagte hat keinen entsprechenden Antrag gestellt (§§ 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO).
18 
Das Berufungsverfahren war hier auch nicht gem. § 125 Abs. 1 i.V.m. § 94 VwGO auszusetzen. Zwar ist beim Bundesverfassungsgericht derzeit ein Verfassungsbeschwerdeverfahren anhängig, in welchem auch die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich in Rede steht. Jedoch hängt das vorliegende Verfahren hier nicht i.S.v. § 94 VwGO von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab, weil der erkennende Senat den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für formell und materiell verfassungsgemäß hält und demgemäß keine Notwendigkeit besteht, das Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 VwGO durchzuführen. Der Umstand allein, dass beim Bundesverfassungsgericht Vorschriften zur Überprüfung gestellt sind, die auch im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich sind (s.u.), begründet keine Vorgreiflichkeit i.S.v. § 94 VwGO (Kopp/Schenke, VwGO., 21. Aufl. § 94 Rdnr. 4a m.w.N.) und musste den Senat auch nicht veranlassen, das Verfahren wegen Parallelität der zu entscheidenden Rechtsfragen in analoger Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.05.1998 - 14 S 812/98 - juris Rdnr. 3). Denn die Aussetzung steht im Ermessen des Gerichts. Eine Verpflichtung zur Aussetzung besteht nur ausnahmsweise, wenn anderenfalls eine Sachentscheidung nicht möglich ist, und jedenfalls dann nicht, wenn die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht (BVerwG, Beschluss vom 11.09.2013 - 9 B 43.13 -, juris Rdnr. 3). Hier ist eine Sachentscheidung durch den Senat möglich, wobei die hier vertretene Auffassung zur Verfassungsmäßigkeit des RBStV mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris) übereinstimmt.
II.
19 
Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von der Klägerin übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen und enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
III.
20 
Die zulässige Berufung ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Festsetzung des rückständigen Rundfunkbeitrages i.H.v. 53,94 EUR zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
1. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht.
22 
a) Zuständig für die Festsetzung eines Rundfunkbeitrages ist hier der Beklagte. In Bezug auf den Beitrag für die Wohnung der Klägerin in Walldorf ergibt sich dies aus § 10 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. 10 Abs. 1 RBStV, wonach die Rundfunkanstalt den Rundfunkbeitrag festsetzt, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet. An der Zuständigkeit des Beklagten ändert sich nichts dadurch, dass für diesen der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (im Folgenden: Beitragsservice) tätig geworden ist. Bei dem Beitragsservice handelt es sich (wie bereits bei seiner Vorgängerin, der Gebühreneinzugszentrale, vgl. hierzu OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 30.04.2009 - 8 E 1377/08, juris Rdnr. 21) um eine nichtrechtsfähige Verwaltungsstelle, die lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Rundfunkanstalt ausgelagert wurde. Dies entspricht § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV. Nach dieser Vorschrift nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten selbst wahr. § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV ermächtigt die Landesrundfunkanstalten, Einzelheiten des Verfahrens „zur Leistung des Rundfunkbeitrages“ (Nr. 2), zur „Kontrolle der Leistungspflicht“ (Nr. 4) und „zur Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen“ (Nr. 5) durch Satzung zu regeln. In Übereinstimmung mit diesen Vorschriften des RBStV bestimmt die Satzung des Beklagten vom 03.12.2012 in §§ 2ff, dass die „gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten“, mithin der Beitragsservice, die dem Beklagten i.S.v. § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV zugewiesenen Aufgaben und damit auch die Aufgabe der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV) ganz oder teilweise für diesen wahrnimmt. Die Einschaltung des nicht rechtsfähigen Beitragsservice in die Abwicklung dieser Aufgabe ändert jedoch nichts daran, dass die einzelne Landesrundfunkanstalt - hier der Beklagte - für die Durchführung der Aufgabe zuständig und verantwortlich bleibt (so ausdrücklich die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 15/197 S. 52, ebenso Tucholke in Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., RBStV, § 10 Rdnr. 57). Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin unterliegt das Tätigwerden des Beitragsservice daher keinen Bedenken.
23 
b) Der Beklagte ist bei der unter Einschaltung des Beitragsservice erfolgten Festsetzung der Rundfunkbeiträgen auch als Behörde hoheitlich tätig geworden sei. Zwar hat das Landgericht Tübingen jüngst in dem im Rahmen eines zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahrens ergangenen Beschluss vom 16.09.2016 (Az.: 5 T 232/16, juris) u.a. die Rechtsauffassung vertreten, dass dem Beklagten insgesamt die Behördeneigenschaft fehlt. Diese Ausführungen teilt der Senat nicht, weil sie der gesetzlich eingeräumten Stellung des Beklagten bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge nicht gerecht werden.
24 
Die Frage, ob der Beklagte „als Behörde“ gehandelt hat oder nicht, lässt sich im Ausgangspunkt nicht einfach nach einem abstrakt zugrunde gelegten Behördenbegriff beantworten. Für die rechtliche Einordnung kommt es zunächst einmal darauf an, ob der Beklagte im konkreten Fall - hier bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat. Der Umstand, dass die Tätigkeit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 72 BvR 702/68 -, juris Rdnr. 37 und 38 m.w.N.) eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, hat hierfür - nur, aber immerhin - indizielle Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 03.08.1989 - 3 C 52.87 -, juris Rdnr. 25ff; BGH, Urteil vom 05.02.1993 - V ZR 62/91 -, juris Rdnr. 10). Denn für die maßgebliche Abgrenzung ist hiermit noch nicht viel gewonnen, weil eine öffentliche Aufgabe auch in privatrechtlichen Handlungsformen erfüllt werden kann. Maßgeblich kommt es daher darauf an, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und der Klägerin als Beitragsschuldnerin - öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, m.a.W. seine Grundlage im öffentlichen Recht hat. Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (BVerwG, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10.07 -, BVerwGE 129, 9ff = juris Rdnr. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen. Dementsprechend weisen die streitgegenständlichen Bescheide - trotz ihrer „kundenfreundlichen“ Formulierungsanteile - auch formal alle Kennzeichen eines Verwaltungsakts auf: Sie werden als Bescheide bezeichnet, enthalten eine Rechtsmittelbelehrung und setzen den rückständigen Betrag einseitig gegenüber der Klägerin als Beitragsschuldnerin fest.
25 
Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide wie ausgeführt öffentlich-rechtlich gehandelt und sich hierbei der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ i.S.d. § 1 Abs. 1 LVwVfG anzunehmen. Nach § 1 Abs. 2 LVwVfG ist „Behörde“ i.S. des LVwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dabei legt das LVwVfG keinen organisationsrechtlichen, auf die Bezeichnung der handelnden Stelle abstellenden Behördenbegriff zugrunde, sondern versteht den Behördenbegriff funktionell in dem Sinne, dass „Behörde“ alle mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen sind, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung nach außen übertragen sind (so für § 1 Abs. 4 VwVfG Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 1 Rdnr. 51 m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 1 Rdnr. 230). Auch der Landesgesetzgeber ist bei der Einführung des LVwVfG von diesem Verständnis ausgegangen. In der Begründung zum LVwVfG heißt es in diesem Zusammenhang zu § 1 Abs. 2: „Mit der Definition des Gesetzes sollen nicht nur Organisationseinheiten der Verwaltung im organisatorischen Sinne erfasst werden, sondern auch solche natürlichen und juristischen Personen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, auch die sogenannten Beliehenen“ (LT-Drs. 7/820 S. 68). Soweit für den Begriff der funktionellen Behörde eine gewisse organisatorische Selbständigkeit der handelnden Stelle verlangt wird (Kopp/Ramsauer a.a.O. Rdnr. 53 und Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rdnr. 238), liegt diese beim Beklagten ersichtlich vor.
26 
Dem Rückgriff auf den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 LVwVfG steht hier nicht im Wege, dass § 2 Abs. 1 LVwVfG die Anwendung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausschließt. Denn der Landesgesetzgeber hat diese Ausnahme maßgebend damit begründet (LT-Drs. 7/820, S. 68 und 69), dass die Anwendung des Gesetzes bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten würde, soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten; außerdem sei das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt. Beide Begründungselemente betreffen der Sache nach nicht die Frage der Behördeneigenschaft des Beklagten. Unabhängig davon lässt sich diese Frage mit Blick auf die Regelungen in § 1 Abs. 4 VwVfG (und in entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder) aufgrund der hierzu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung inzwischen in Form eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes beantworten. In einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das LVwVfG aber trotz des für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 LVwVfG möglich (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 6).
27 
Entgegen der Annahme des Landgerichts Tübingen in dem Beschluss vom 16.09.2016 lässt sich die Behördeneigenschaft des Beklagten hier nicht ganz grundsätzlich mit der Erwägung in Zweifel ziehen, dass dieser nach außen hin - etwa auf seiner Homepage - als Unternehmen auftrete und auch im Wesentlichen unternehmerisch handele und gestalte. Selbst wenn dies so sein sollte, ändert es nichts daran, dass der Beklagte jedenfalls bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge i.S.v. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV als Behörde handeln durfte, gehandelt hat und weiterhin handelt. Das Bundesverfassungsgericht hat im 2. Rundfunkurteil (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 72 BvR 702/68 - juris Rdnr. 33ff) im Einzelnen dargelegt, dass der Rundfunk „als Sache der Allgemeinheit“ und mithin als „öffentlich-rechtliche Aufgabe“ in voller Unabhängigkeit überparteilich betrieben und von jeder staatlichen Beeinflussung freigehalten werden müsse. Wegen des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten verfassungsrechtlichen Gebots der Staatsferne darf der Staat einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht selbst („unmittelbar“) zur Verfügung stellen. Diese Aufgabe ist daher den Rundfunkanstalten - als rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts - übertragen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ändert dies aber nichts daran, dass die Rundfunkanstalten bei der Veranstaltung von Rundfunk insgesamt „Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ erfüllen, deren Wahrnehmung dem Staat selbst verfassungsrechtlich verwehrt ist (BVerfG, Beschluss vom 27.07.1971, a.a.O. Rdnr. 38). Der Umstand, dass die Rundfunkanstalten als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ihrerseits in einer Gegenposition zum Staat stehen, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 139.81 -, juris Rdnr. 28) veranlasst festzustellen, dass sie nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden könnten. Diese Feststellung bezieht sich jedoch ausdrücklich auf die in dem Urteil vom 13.12.1984 konkret in Frage stehende Tätigkeit der „Veranstaltungen von Rundfunksendungen“, welche weder unmittelbare noch mittelbare Staatsverwaltung sei. Es braucht hier nicht näher ausgeführt zu werden, ob und inwiefern sich diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts mit der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts vereinbaren lassen, die Rundfunkveranstaltung insgesamt - also auch die Veranstaltung von Rundfunksendungen - sei eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung. Jedenfalls geht es bei der hier in Rede stehenden, durch den RBStV den Rundfunkanstalten eingeräumten Möglichkeit der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge auch unter Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Maßstäbe nicht um eine - hinsichtlich des Begriffs der „Staatsverwaltung“ allenfalls problematische - „Veranstaltung von Rundfunksendungen“, sondern um die hoheitlich organisierte Einziehung öffentlich-rechtlicher Finanzierungsbeiträge und damit um eine klassische Aufgabe der öffentlichen Verwaltung.
28 
Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen erfüllt der Beklagte bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge auch ohne weiteres den allgemeinen Behördenbegriff, welchen das Landgericht Tübingen in seiner Entscheidung vom 16.09.2016 (a.a.O. Rdnr. 28, allerdings zum Begriff der Vollstreckungsbehörde) maßgeblich herangezogen hat. Danach liegt eine Behörde nur vor, wenn es sich um eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln handelt, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet und dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16.88 -, juris Rdnr. 22 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.04.1995 - 4 S 3134/94 -, juris Rdnr. 5). Alle diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
29 
c) Die angefochtenen Bescheide erweisen sich auch als hinreichend bestimmt.
30 
Zwar ist in dem Ausgangsbescheid des Beklagten von „ausstehenden Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge(n)“ die Rede. Hieraus ergeben sich aber keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen dessen (hinreichende) Bestimmtheit. Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LVwVfG auf die Tätigkeit des Südwestrundfunks keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 LVwVfG, dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 5), folgt das dort einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitserfordernis aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit ohnehin Verfassungsrang (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris Rdnr. 14, NVwZ 2012, 1413). Es verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein müssen, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 13, GewArch 2014, 121). Dies ist bei dem Bescheid vom 01.04.2015 unabhängig davon der Fall, ob man die darin festgesetzte Rundfunkabgabe abgabenrechtlich als Gebühr oder als Beitrag einordnet.
31 
Rechtsstaatliche Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit des Bescheides ergeben sich - entgegen dem Vortrag der Klägerin - auch nicht in Bezug auf die Erkennbarkeit des Beitragsschuldners. Den angefochtenen Bescheiden ist klar und unzweideutig zu entnehmen, dass die Klägerin als Beitragsschuldnerin für die Wohnung „...“ in voller Höhe in Anspruch genommen wird. Der Umstand, dass die angefochtenen Bescheide zu der - von der Klägerin so bezeichneten - „Gläubigerstellung“, d.h. in Bezug auf die Stellung der Klägerin als gegenüber weiteren Beitragsschuldnern möglicherweise ausgleichsberechtigte Gesamtschuldnerin, keine Feststellungen enthalten, ist kein Problem der hinreichenden Bestimmtheit des Bescheides, sondern allenfalls ein Problem der rechtmäßigen Umsetzung der Vorgaben des RBStV (dazu sogleich unter 2.b)).
32 
2. Die angefochtenen Bescheide sind auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig.
33 
Gemäß § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 17.12.2010 (GBl. 2011, S. 477) ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV).
34 
a) Hier ist unter den Beteiligten nicht streitig, dass die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum von 01.2015 bis 03.2015 über Räumlichkeiten in der ... in ... verfügte, denen die Eigenschaft einer „Wohnung“ i.S.v. § 3 Abs. 1 RBStV zukommt. Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum auch Inhaberin und damit Beitragsschuldnerin der Wohnung i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 RBStV, denn bei ihr handelt es sich unstreitig um eine volljährige Person, welche die Wohnung in der Zeit von 01.2015 bis 03.2015 selbst bewohnte und überdies unter der angegebenen Adresse in ... nach dem Melderecht gemeldet war.
35 
b) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin musste der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden über die Feststellung der Wohnungsinhaberschaft der Klägerin hinaus keine weiteren Feststellungen dazu treffen, ob noch andere Wohnungsinhaber i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 RBStV vorhanden sind, welche in gleicher Weise wie die Klägerin als Beitragspflichtige in Betracht kommen. Der RBStV sieht - anders als die Klägerin meint - gerade nicht vor, dass alle möglichen Zahlungspflichtigen in dem Bescheid zu benennen sind und eine „Abrechnungseinheit“ festzulegen ist. Ganz im Gegenteil ist dem RBStV keine gesetzlich vorgegebene Rangfolge mehrerer festgestellter Beitragsschuldner zu entnehmen. Steht fest, wer die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 S. 1 RBStV) oder nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV aufgrund der Melderechtslage bzw. seiner Benennung im Mietvertrag als Wohnungsinhaber vermutet wird, so sollen die Landesrundfunkanstalten nach der Konzeption des RBStV nicht mit aufwändigen und ggf. in die Privatsphäre der Betroffenen eindringenden Ermittlungen dazu befasst werden, wer sonst noch als (weiterer) Wohnungsinhaber und deshalb potentieller Beitragsschuldner in Betracht kommen könnte. Vielmehr kann sich der Beklagte an einen festgestellten Wohnungsinhaber i.S.v. § 2 Abs. 2 RBStV halten und diesen als Gesamtschuldner des Rundfunkbeitrags in Anspruch nehmen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Durch die Zahlung des in Anspruch genommenen Beitragsschuldners werden auch die übrigen Beitragsschuldner von der Beitragspflicht frei (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 AO). Davon unberührt bleibt die nicht im RBStV geregelte Frage, wer den Rundfunkbeitrag im Innenverhältnis der Gesamtschuldner untereinander letztendlich zu tragen hat. Ob der von dem Beklagten in Anspruch genommene Beitragsschuldner im Innenverhältnis von den übrigen (Mit-)Bewohnern der Wohnung Regress verlangen kann, richtet sich nach privatrechtlichen Grundsätzen. Diese Frage kann von den Bewohnern einer gemeinsamen Wohnung selbst festgelegt werden (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 15/197, S. 36 und Klein, Abgabenordnung, 12. Auflage, § 44 Rdnr. 15). Im Zweifel gilt § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB.
36 
c) Nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden einen Säumniszuschlag i.H.v. 8,00 EUR festgesetzt hat. Der RBStV ermächtigt die Landesrundfunkanstalten ausdrücklich zur Festsetzung solcher Säumniszuschläge (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV). Mit seiner Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkabgabe vom 03.12.2012 hat der Beklagte von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Der Mindestsäumniszuschlag, welcher auch gegenüber der Klägerin festgesetzt wurde, beträgt nach § 11 Abs. 1 der Satzung 8,00 EUR. Gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen bestehen keine Bedenken (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 896/15 -, juris Rdnr. 41), zumal die Klägerin die festgesetzten Rundfunkbeiträge unstreitig nach Fälligkeit nicht bezahlt hatte und es sich bei dem Säumniszuschlag in erster Linie um ein Druckmittel gegenüber säumigen Beitragsschuldnern handelt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.02.2015 - 2 S 2436/14 -, juris).
37 
3. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Dies hat der erkennende Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 03.03.2016 sowohl in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (- 2 S 896/16 -, juris Rdnr. 21ff) als auch in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte und für jedes Kraftfahrzeug (- 2 S 639/15 -, juris Rdnr. 18ff) bereits entschieden. In den genannten Entscheidungen wurde insbesondere im Einzelnen dargestellt, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche und damit in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fallende Abgabe handelt, welche weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und auch nicht gegen sonstige verfassungsrechtliche oder unionsrechtliche Vorgaben verstößt. Mit Urteil vom 06.09.2016 (- 2 S 2168/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der Senat diese Rechtsprechung nochmals bestätigt. Auf diese Entscheidungen wird zunächst verwiesen. Dort hat der Senat u.a. ausgeführt:
38 
„Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
39 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
40 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
41 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag – RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
42 
Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
43 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 -BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl S. 193]).
44 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
45 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist entgegen der Ansicht der Klägerin sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
46 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
47 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung - empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 -Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck.
48 
An diesen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung der im vorliegenden Berufungsverfahren vorgebrachten bzw. aufrecht erhaltenen Einwendungen der Klägerin fest:
49 
a) Entgegen ihrer Auffassung ist dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Anerkennung als „individualisierte Gegenleistung“ nicht deshalb zu versagen, weil dieses Angebot nicht zwingend in der Wohnung, sondern auch von außerhalb der Wohnung wahrgenommen werden kann. Denn dies ändert nichts daran, dass - von wenigen Ausnahmen abgesehen - (1.) jedermann über eine Wohnung verfügt, (2.) die Wohnung der Raum ist, in dem in der Lebenswirklichkeit Rundfunknutzung gewöhnlich stattfindet bzw. stattfinden kann und (3.) das Innehaben einer Wohnung bei der zugrunde gelegten typisierten Betrachtungsweise daher ein sachgerechtes Kriterium ist, um den mit der Beitragspflicht abzugeltenden Nutzungsvorteil individuell zuzurechnen (so auch BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 25ff, insb. Rdnr. 29). Darauf, dass Wohnungsinhaber nach ihren individuellen Nutzungsgewohnheiten im Einzelfall auch längere Zeit von der Wohnung abwesend sind und das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot auch von außerhalb der Wohnung nutzen können, kommt es nach der dem RBStV zugrundeliegenden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden typisierenden Betrachtung nicht an.
50 
b) Da das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach den oben wiedergegebenen Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 03.03.2016 (2 S 896/15, juris Rdnr. 28) auch dann als individualisierte und verhältnismäßige Gegenleistung in Bezug auf die Rundfunkbeitragspflicht anzuerkennen ist, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden, kommt es im vorliegenden Zusammenhang auf die diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin ebenso wenig an wie darauf, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für zu kommerziell oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht (ebenso BayVGH, Urteil vom 07.07.2015 - 7 B 15.846 -, juris Rdnr. 16f).
51 
c) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin erweist sich die Beitragspflicht nach § 2 RBStV auch nicht mit Blick darauf als unverhältnismäßig, dass sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk ebensogut ausschließlich durch Werbeeinnahmen finanzieren könnte und die Erhebung eines Rundfunkbeitrags daher nicht erforderlich sei. Mit diesem Einwand verkennt die Klägerin, dass für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nur eine Finanzierung in Betracht kommt, die die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten berücksichtigt. Eine Finanzierung, die sich nachteilig auf die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebene Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten und die Vielfalt ihrer Programme auswirken kann, kommt als taugliche Alternative zum Rundfunkbeitrag von vorneherein nicht in Betracht. Die Rundfunkanstalten dürfen daher nicht darauf verwiesen werden, sich die erforderliche funktionsgerechte Ausstattung vorrangig „auf dem Markt“, d.h. von der werbenden Wirtschaft, zu beschaffen. Denn von dieser Finanzierungsart gehen „programm- und vielfaltverengende Zwänge“ aus, wie sie im privaten Rundfunk zu beobachten sind (BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 21; BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - juris Rdnr. 148f; BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 81 BvR 809/06, 1 BvR 81 BvR 830/06 - juris Rdnr. 134)
52 
d) Die Erhebung des Rundfunkbeitrages nach dem RBStV verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Insbesondere ist es entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht zu beanstanden, dass Wohnungsinhaber, die parallel über mehrere Wohnungen verfügen, den Rundfunkbeitrag u.U. mehrfach bezahlen, auch wenn sie das Rundfunkangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen können. Hierzu hat der Senat in den o.g. Entscheidungen vom 03.03.2016 und vom 06.09.2016 bereits ausgeführt:
53 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
54 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit. Daraus ergibt sich, dass eine Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann. Schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2010 - 6 B 22.10 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57). Nunmehr knüpft die Beitragspflicht nach den Regelungen in § 2 Abs. 1 bis 3 Satz 1 RBStV generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens an. Daher ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten. Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, NJW 2014, 3215; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705; NdsOVG, Beschluss vom 23.09.2015 - 4 LA 230/15 - juris Rn. 7).
55 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
56 
Schließlich ist es unter Gleichheitsgesichtspunkten auch nicht zu beanstanden, dass nach der Konzeption des RBStV - wie oben unter III. 2. b) im Einzelnen dargestellt - mehrere Beitragsschuldner für den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich als Gesamtschuldner haften und der Beklagte berechtigt ist, von einem der Gesamtschuldner die Zahlung des gesamten Rundfunkbeitrages zu verlangen, anstatt - was die Klägerin offenbar für geboten hält - sämtliche Beitragsschuldner ermitteln zu müssen und sodann die gesamte „Beitragsgemeinschaft“ anteilig in Anspruch zu nehmen. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die oben dargestellte, mit einem weitreichenden Gestaltungsspielraum verbundene Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers sich auch auf den Verteilungsmaßstab erstreckt und eine Typisierung in diesem Bereich - insbesondere bei Massengeschäften - ebenfalls aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zur Vermeidung von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zulässig sein kann (BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 44). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die gesetzlich angeordnete Gesamtschuldnerschaft mehrerer Beitragspflichtiger dient - ebenso wie die zugrunde liegende Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnungsinhaberschaft - der Minimierung des Verwaltungsaufwands, weil nicht die Daten sämtlicher Bewohner einer Wohnung ermittelt werden müssen, sondern ein bekannter Bewohner für die gesamte Leistung in Anspruch genommen werden kann (LT-Drs. 15/197, S. 35). Dies reicht als Rechtfertigung für den gewählten Verteilungsmaßstab aus (BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 48), zumal zur Ermittlung sämtlicher Bewohner einer Wohnung eine - relativ einfach zu beschaffende - Melderegisterauskunft alleine nicht ausreichend wäre, sondern ergänzende individuelle Nachforschungen bei den mit Hilfe des Melderegisters ermittelten oder auf sonstige Weise bekannt gewordenen Bewohnern angestellt werden müssten. Andererseits ist fraglich, inwiefern die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung in § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV den tatsächlich in Anspruch Genommenen überhaupt belastet. Denn als Wohnungsinhaber schuldet er den Rundfunkbeitrag unabhängig davon, ob es auch noch andere (Mit-)Bewohner der Wohnung gibt, die als weitere Beitragsschuldner i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 RBStV in Betracht kommen, grundsätzlich selbst und in voller Höhe. Die angeordnete Gesamtschuldnerschaft verschafft ihm im Innenverhältnis zu anderen Beitragsschuldnern nach privatrechtlichen Grundsätzen einen Anspruch auf Ausgleich, notfalls unter Rückgriff auf die gesetzliche Ausgleichsverpflichtung nach § 426 BGB. Dies wirkt für ihn eher begünstigend. In diesem Zusammenhang fällt entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht ins Gewicht - und muss deshalb auch nicht weiter geklärt werden -, ob und unter welchen Voraussetzungen dem ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner gegen die ausgleichsverpflichteten Gesamtschuldner ein (effektiver) zivilrechtlicher Auskunftsanspruch zusteht oder nicht. Denn regelmäßig wird dem in Anspruch genommenen Beitragsschuldner bekannt sein, wer mit ihm zusammen die Wohnung bewohnt und demgemäß als Ausgleichspflichtiger in Betracht kommt.
57 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da nach grundsätzlicher Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris) keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
59 
Beschluss vom 04.11.2016
60 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 61,94 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
61 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Senat konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer solchen Verfahrensweise erklärt haben (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 1 VwGO).
I.
17 
Entgegen der Anregung der Klägerin ist kein Raum dafür, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, denn der Beklagte hat keinen entsprechenden Antrag gestellt (§§ 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO).
18 
Das Berufungsverfahren war hier auch nicht gem. § 125 Abs. 1 i.V.m. § 94 VwGO auszusetzen. Zwar ist beim Bundesverfassungsgericht derzeit ein Verfassungsbeschwerdeverfahren anhängig, in welchem auch die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich in Rede steht. Jedoch hängt das vorliegende Verfahren hier nicht i.S.v. § 94 VwGO von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab, weil der erkennende Senat den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für formell und materiell verfassungsgemäß hält und demgemäß keine Notwendigkeit besteht, das Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 VwGO durchzuführen. Der Umstand allein, dass beim Bundesverfassungsgericht Vorschriften zur Überprüfung gestellt sind, die auch im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich sind (s.u.), begründet keine Vorgreiflichkeit i.S.v. § 94 VwGO (Kopp/Schenke, VwGO., 21. Aufl. § 94 Rdnr. 4a m.w.N.) und musste den Senat auch nicht veranlassen, das Verfahren wegen Parallelität der zu entscheidenden Rechtsfragen in analoger Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.05.1998 - 14 S 812/98 - juris Rdnr. 3). Denn die Aussetzung steht im Ermessen des Gerichts. Eine Verpflichtung zur Aussetzung besteht nur ausnahmsweise, wenn anderenfalls eine Sachentscheidung nicht möglich ist, und jedenfalls dann nicht, wenn die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht (BVerwG, Beschluss vom 11.09.2013 - 9 B 43.13 -, juris Rdnr. 3). Hier ist eine Sachentscheidung durch den Senat möglich, wobei die hier vertretene Auffassung zur Verfassungsmäßigkeit des RBStV mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris) übereinstimmt.
II.
19 
Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von der Klägerin übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen und enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
III.
20 
Die zulässige Berufung ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Festsetzung des rückständigen Rundfunkbeitrages i.H.v. 53,94 EUR zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
1. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht.
22 
a) Zuständig für die Festsetzung eines Rundfunkbeitrages ist hier der Beklagte. In Bezug auf den Beitrag für die Wohnung der Klägerin in Walldorf ergibt sich dies aus § 10 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. 10 Abs. 1 RBStV, wonach die Rundfunkanstalt den Rundfunkbeitrag festsetzt, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet. An der Zuständigkeit des Beklagten ändert sich nichts dadurch, dass für diesen der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (im Folgenden: Beitragsservice) tätig geworden ist. Bei dem Beitragsservice handelt es sich (wie bereits bei seiner Vorgängerin, der Gebühreneinzugszentrale, vgl. hierzu OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 30.04.2009 - 8 E 1377/08, juris Rdnr. 21) um eine nichtrechtsfähige Verwaltungsstelle, die lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Rundfunkanstalt ausgelagert wurde. Dies entspricht § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV. Nach dieser Vorschrift nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten selbst wahr. § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV ermächtigt die Landesrundfunkanstalten, Einzelheiten des Verfahrens „zur Leistung des Rundfunkbeitrages“ (Nr. 2), zur „Kontrolle der Leistungspflicht“ (Nr. 4) und „zur Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen“ (Nr. 5) durch Satzung zu regeln. In Übereinstimmung mit diesen Vorschriften des RBStV bestimmt die Satzung des Beklagten vom 03.12.2012 in §§ 2ff, dass die „gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten“, mithin der Beitragsservice, die dem Beklagten i.S.v. § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV zugewiesenen Aufgaben und damit auch die Aufgabe der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV) ganz oder teilweise für diesen wahrnimmt. Die Einschaltung des nicht rechtsfähigen Beitragsservice in die Abwicklung dieser Aufgabe ändert jedoch nichts daran, dass die einzelne Landesrundfunkanstalt - hier der Beklagte - für die Durchführung der Aufgabe zuständig und verantwortlich bleibt (so ausdrücklich die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 15/197 S. 52, ebenso Tucholke in Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., RBStV, § 10 Rdnr. 57). Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin unterliegt das Tätigwerden des Beitragsservice daher keinen Bedenken.
23 
b) Der Beklagte ist bei der unter Einschaltung des Beitragsservice erfolgten Festsetzung der Rundfunkbeiträgen auch als Behörde hoheitlich tätig geworden sei. Zwar hat das Landgericht Tübingen jüngst in dem im Rahmen eines zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahrens ergangenen Beschluss vom 16.09.2016 (Az.: 5 T 232/16, juris) u.a. die Rechtsauffassung vertreten, dass dem Beklagten insgesamt die Behördeneigenschaft fehlt. Diese Ausführungen teilt der Senat nicht, weil sie der gesetzlich eingeräumten Stellung des Beklagten bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge nicht gerecht werden.
24 
Die Frage, ob der Beklagte „als Behörde“ gehandelt hat oder nicht, lässt sich im Ausgangspunkt nicht einfach nach einem abstrakt zugrunde gelegten Behördenbegriff beantworten. Für die rechtliche Einordnung kommt es zunächst einmal darauf an, ob der Beklagte im konkreten Fall - hier bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat. Der Umstand, dass die Tätigkeit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 72 BvR 702/68 -, juris Rdnr. 37 und 38 m.w.N.) eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, hat hierfür - nur, aber immerhin - indizielle Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 03.08.1989 - 3 C 52.87 -, juris Rdnr. 25ff; BGH, Urteil vom 05.02.1993 - V ZR 62/91 -, juris Rdnr. 10). Denn für die maßgebliche Abgrenzung ist hiermit noch nicht viel gewonnen, weil eine öffentliche Aufgabe auch in privatrechtlichen Handlungsformen erfüllt werden kann. Maßgeblich kommt es daher darauf an, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und der Klägerin als Beitragsschuldnerin - öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, m.a.W. seine Grundlage im öffentlichen Recht hat. Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (BVerwG, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10.07 -, BVerwGE 129, 9ff = juris Rdnr. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen. Dementsprechend weisen die streitgegenständlichen Bescheide - trotz ihrer „kundenfreundlichen“ Formulierungsanteile - auch formal alle Kennzeichen eines Verwaltungsakts auf: Sie werden als Bescheide bezeichnet, enthalten eine Rechtsmittelbelehrung und setzen den rückständigen Betrag einseitig gegenüber der Klägerin als Beitragsschuldnerin fest.
25 
Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide wie ausgeführt öffentlich-rechtlich gehandelt und sich hierbei der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ i.S.d. § 1 Abs. 1 LVwVfG anzunehmen. Nach § 1 Abs. 2 LVwVfG ist „Behörde“ i.S. des LVwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dabei legt das LVwVfG keinen organisationsrechtlichen, auf die Bezeichnung der handelnden Stelle abstellenden Behördenbegriff zugrunde, sondern versteht den Behördenbegriff funktionell in dem Sinne, dass „Behörde“ alle mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen sind, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung nach außen übertragen sind (so für § 1 Abs. 4 VwVfG Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 1 Rdnr. 51 m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 1 Rdnr. 230). Auch der Landesgesetzgeber ist bei der Einführung des LVwVfG von diesem Verständnis ausgegangen. In der Begründung zum LVwVfG heißt es in diesem Zusammenhang zu § 1 Abs. 2: „Mit der Definition des Gesetzes sollen nicht nur Organisationseinheiten der Verwaltung im organisatorischen Sinne erfasst werden, sondern auch solche natürlichen und juristischen Personen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, auch die sogenannten Beliehenen“ (LT-Drs. 7/820 S. 68). Soweit für den Begriff der funktionellen Behörde eine gewisse organisatorische Selbständigkeit der handelnden Stelle verlangt wird (Kopp/Ramsauer a.a.O. Rdnr. 53 und Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rdnr. 238), liegt diese beim Beklagten ersichtlich vor.
26 
Dem Rückgriff auf den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 LVwVfG steht hier nicht im Wege, dass § 2 Abs. 1 LVwVfG die Anwendung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausschließt. Denn der Landesgesetzgeber hat diese Ausnahme maßgebend damit begründet (LT-Drs. 7/820, S. 68 und 69), dass die Anwendung des Gesetzes bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten würde, soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten; außerdem sei das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt. Beide Begründungselemente betreffen der Sache nach nicht die Frage der Behördeneigenschaft des Beklagten. Unabhängig davon lässt sich diese Frage mit Blick auf die Regelungen in § 1 Abs. 4 VwVfG (und in entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder) aufgrund der hierzu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung inzwischen in Form eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes beantworten. In einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das LVwVfG aber trotz des für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 LVwVfG möglich (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 6).
27 
Entgegen der Annahme des Landgerichts Tübingen in dem Beschluss vom 16.09.2016 lässt sich die Behördeneigenschaft des Beklagten hier nicht ganz grundsätzlich mit der Erwägung in Zweifel ziehen, dass dieser nach außen hin - etwa auf seiner Homepage - als Unternehmen auftrete und auch im Wesentlichen unternehmerisch handele und gestalte. Selbst wenn dies so sein sollte, ändert es nichts daran, dass der Beklagte jedenfalls bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge i.S.v. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV als Behörde handeln durfte, gehandelt hat und weiterhin handelt. Das Bundesverfassungsgericht hat im 2. Rundfunkurteil (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 72 BvR 702/68 - juris Rdnr. 33ff) im Einzelnen dargelegt, dass der Rundfunk „als Sache der Allgemeinheit“ und mithin als „öffentlich-rechtliche Aufgabe“ in voller Unabhängigkeit überparteilich betrieben und von jeder staatlichen Beeinflussung freigehalten werden müsse. Wegen des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten verfassungsrechtlichen Gebots der Staatsferne darf der Staat einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht selbst („unmittelbar“) zur Verfügung stellen. Diese Aufgabe ist daher den Rundfunkanstalten - als rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts - übertragen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ändert dies aber nichts daran, dass die Rundfunkanstalten bei der Veranstaltung von Rundfunk insgesamt „Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ erfüllen, deren Wahrnehmung dem Staat selbst verfassungsrechtlich verwehrt ist (BVerfG, Beschluss vom 27.07.1971, a.a.O. Rdnr. 38). Der Umstand, dass die Rundfunkanstalten als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ihrerseits in einer Gegenposition zum Staat stehen, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 139.81 -, juris Rdnr. 28) veranlasst festzustellen, dass sie nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden könnten. Diese Feststellung bezieht sich jedoch ausdrücklich auf die in dem Urteil vom 13.12.1984 konkret in Frage stehende Tätigkeit der „Veranstaltungen von Rundfunksendungen“, welche weder unmittelbare noch mittelbare Staatsverwaltung sei. Es braucht hier nicht näher ausgeführt zu werden, ob und inwiefern sich diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts mit der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts vereinbaren lassen, die Rundfunkveranstaltung insgesamt - also auch die Veranstaltung von Rundfunksendungen - sei eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung. Jedenfalls geht es bei der hier in Rede stehenden, durch den RBStV den Rundfunkanstalten eingeräumten Möglichkeit der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge auch unter Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Maßstäbe nicht um eine - hinsichtlich des Begriffs der „Staatsverwaltung“ allenfalls problematische - „Veranstaltung von Rundfunksendungen“, sondern um die hoheitlich organisierte Einziehung öffentlich-rechtlicher Finanzierungsbeiträge und damit um eine klassische Aufgabe der öffentlichen Verwaltung.
28 
Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen erfüllt der Beklagte bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge auch ohne weiteres den allgemeinen Behördenbegriff, welchen das Landgericht Tübingen in seiner Entscheidung vom 16.09.2016 (a.a.O. Rdnr. 28, allerdings zum Begriff der Vollstreckungsbehörde) maßgeblich herangezogen hat. Danach liegt eine Behörde nur vor, wenn es sich um eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln handelt, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet und dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16.88 -, juris Rdnr. 22 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.04.1995 - 4 S 3134/94 -, juris Rdnr. 5). Alle diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
29 
c) Die angefochtenen Bescheide erweisen sich auch als hinreichend bestimmt.
30 
Zwar ist in dem Ausgangsbescheid des Beklagten von „ausstehenden Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge(n)“ die Rede. Hieraus ergeben sich aber keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen dessen (hinreichende) Bestimmtheit. Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LVwVfG auf die Tätigkeit des Südwestrundfunks keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 LVwVfG, dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 5), folgt das dort einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitserfordernis aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit ohnehin Verfassungsrang (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris Rdnr. 14, NVwZ 2012, 1413). Es verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein müssen, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 13, GewArch 2014, 121). Dies ist bei dem Bescheid vom 01.04.2015 unabhängig davon der Fall, ob man die darin festgesetzte Rundfunkabgabe abgabenrechtlich als Gebühr oder als Beitrag einordnet.
31 
Rechtsstaatliche Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit des Bescheides ergeben sich - entgegen dem Vortrag der Klägerin - auch nicht in Bezug auf die Erkennbarkeit des Beitragsschuldners. Den angefochtenen Bescheiden ist klar und unzweideutig zu entnehmen, dass die Klägerin als Beitragsschuldnerin für die Wohnung „...“ in voller Höhe in Anspruch genommen wird. Der Umstand, dass die angefochtenen Bescheide zu der - von der Klägerin so bezeichneten - „Gläubigerstellung“, d.h. in Bezug auf die Stellung der Klägerin als gegenüber weiteren Beitragsschuldnern möglicherweise ausgleichsberechtigte Gesamtschuldnerin, keine Feststellungen enthalten, ist kein Problem der hinreichenden Bestimmtheit des Bescheides, sondern allenfalls ein Problem der rechtmäßigen Umsetzung der Vorgaben des RBStV (dazu sogleich unter 2.b)).
32 
2. Die angefochtenen Bescheide sind auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig.
33 
Gemäß § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 17.12.2010 (GBl. 2011, S. 477) ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV).
34 
a) Hier ist unter den Beteiligten nicht streitig, dass die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum von 01.2015 bis 03.2015 über Räumlichkeiten in der ... in ... verfügte, denen die Eigenschaft einer „Wohnung“ i.S.v. § 3 Abs. 1 RBStV zukommt. Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum auch Inhaberin und damit Beitragsschuldnerin der Wohnung i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 RBStV, denn bei ihr handelt es sich unstreitig um eine volljährige Person, welche die Wohnung in der Zeit von 01.2015 bis 03.2015 selbst bewohnte und überdies unter der angegebenen Adresse in ... nach dem Melderecht gemeldet war.
35 
b) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin musste der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden über die Feststellung der Wohnungsinhaberschaft der Klägerin hinaus keine weiteren Feststellungen dazu treffen, ob noch andere Wohnungsinhaber i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 RBStV vorhanden sind, welche in gleicher Weise wie die Klägerin als Beitragspflichtige in Betracht kommen. Der RBStV sieht - anders als die Klägerin meint - gerade nicht vor, dass alle möglichen Zahlungspflichtigen in dem Bescheid zu benennen sind und eine „Abrechnungseinheit“ festzulegen ist. Ganz im Gegenteil ist dem RBStV keine gesetzlich vorgegebene Rangfolge mehrerer festgestellter Beitragsschuldner zu entnehmen. Steht fest, wer die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 S. 1 RBStV) oder nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV aufgrund der Melderechtslage bzw. seiner Benennung im Mietvertrag als Wohnungsinhaber vermutet wird, so sollen die Landesrundfunkanstalten nach der Konzeption des RBStV nicht mit aufwändigen und ggf. in die Privatsphäre der Betroffenen eindringenden Ermittlungen dazu befasst werden, wer sonst noch als (weiterer) Wohnungsinhaber und deshalb potentieller Beitragsschuldner in Betracht kommen könnte. Vielmehr kann sich der Beklagte an einen festgestellten Wohnungsinhaber i.S.v. § 2 Abs. 2 RBStV halten und diesen als Gesamtschuldner des Rundfunkbeitrags in Anspruch nehmen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Durch die Zahlung des in Anspruch genommenen Beitragsschuldners werden auch die übrigen Beitragsschuldner von der Beitragspflicht frei (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 AO). Davon unberührt bleibt die nicht im RBStV geregelte Frage, wer den Rundfunkbeitrag im Innenverhältnis der Gesamtschuldner untereinander letztendlich zu tragen hat. Ob der von dem Beklagten in Anspruch genommene Beitragsschuldner im Innenverhältnis von den übrigen (Mit-)Bewohnern der Wohnung Regress verlangen kann, richtet sich nach privatrechtlichen Grundsätzen. Diese Frage kann von den Bewohnern einer gemeinsamen Wohnung selbst festgelegt werden (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 15/197, S. 36 und Klein, Abgabenordnung, 12. Auflage, § 44 Rdnr. 15). Im Zweifel gilt § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB.
36 
c) Nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden einen Säumniszuschlag i.H.v. 8,00 EUR festgesetzt hat. Der RBStV ermächtigt die Landesrundfunkanstalten ausdrücklich zur Festsetzung solcher Säumniszuschläge (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV). Mit seiner Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkabgabe vom 03.12.2012 hat der Beklagte von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Der Mindestsäumniszuschlag, welcher auch gegenüber der Klägerin festgesetzt wurde, beträgt nach § 11 Abs. 1 der Satzung 8,00 EUR. Gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen bestehen keine Bedenken (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 896/15 -, juris Rdnr. 41), zumal die Klägerin die festgesetzten Rundfunkbeiträge unstreitig nach Fälligkeit nicht bezahlt hatte und es sich bei dem Säumniszuschlag in erster Linie um ein Druckmittel gegenüber säumigen Beitragsschuldnern handelt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.02.2015 - 2 S 2436/14 -, juris).
37 
3. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Dies hat der erkennende Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 03.03.2016 sowohl in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (- 2 S 896/16 -, juris Rdnr. 21ff) als auch in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte und für jedes Kraftfahrzeug (- 2 S 639/15 -, juris Rdnr. 18ff) bereits entschieden. In den genannten Entscheidungen wurde insbesondere im Einzelnen dargestellt, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche und damit in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fallende Abgabe handelt, welche weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und auch nicht gegen sonstige verfassungsrechtliche oder unionsrechtliche Vorgaben verstößt. Mit Urteil vom 06.09.2016 (- 2 S 2168/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der Senat diese Rechtsprechung nochmals bestätigt. Auf diese Entscheidungen wird zunächst verwiesen. Dort hat der Senat u.a. ausgeführt:
38 
„Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
39 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
40 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
41 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag – RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
42 
Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
43 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 -BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl S. 193]).
44 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
45 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist entgegen der Ansicht der Klägerin sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
46 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
47 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung - empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 -Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck.
48 
An diesen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung der im vorliegenden Berufungsverfahren vorgebrachten bzw. aufrecht erhaltenen Einwendungen der Klägerin fest:
49 
a) Entgegen ihrer Auffassung ist dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Anerkennung als „individualisierte Gegenleistung“ nicht deshalb zu versagen, weil dieses Angebot nicht zwingend in der Wohnung, sondern auch von außerhalb der Wohnung wahrgenommen werden kann. Denn dies ändert nichts daran, dass - von wenigen Ausnahmen abgesehen - (1.) jedermann über eine Wohnung verfügt, (2.) die Wohnung der Raum ist, in dem in der Lebenswirklichkeit Rundfunknutzung gewöhnlich stattfindet bzw. stattfinden kann und (3.) das Innehaben einer Wohnung bei der zugrunde gelegten typisierten Betrachtungsweise daher ein sachgerechtes Kriterium ist, um den mit der Beitragspflicht abzugeltenden Nutzungsvorteil individuell zuzurechnen (so auch BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 25ff, insb. Rdnr. 29). Darauf, dass Wohnungsinhaber nach ihren individuellen Nutzungsgewohnheiten im Einzelfall auch längere Zeit von der Wohnung abwesend sind und das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot auch von außerhalb der Wohnung nutzen können, kommt es nach der dem RBStV zugrundeliegenden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden typisierenden Betrachtung nicht an.
50 
b) Da das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach den oben wiedergegebenen Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 03.03.2016 (2 S 896/15, juris Rdnr. 28) auch dann als individualisierte und verhältnismäßige Gegenleistung in Bezug auf die Rundfunkbeitragspflicht anzuerkennen ist, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden, kommt es im vorliegenden Zusammenhang auf die diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin ebenso wenig an wie darauf, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für zu kommerziell oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht (ebenso BayVGH, Urteil vom 07.07.2015 - 7 B 15.846 -, juris Rdnr. 16f).
51 
c) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin erweist sich die Beitragspflicht nach § 2 RBStV auch nicht mit Blick darauf als unverhältnismäßig, dass sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk ebensogut ausschließlich durch Werbeeinnahmen finanzieren könnte und die Erhebung eines Rundfunkbeitrags daher nicht erforderlich sei. Mit diesem Einwand verkennt die Klägerin, dass für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nur eine Finanzierung in Betracht kommt, die die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten berücksichtigt. Eine Finanzierung, die sich nachteilig auf die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebene Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten und die Vielfalt ihrer Programme auswirken kann, kommt als taugliche Alternative zum Rundfunkbeitrag von vorneherein nicht in Betracht. Die Rundfunkanstalten dürfen daher nicht darauf verwiesen werden, sich die erforderliche funktionsgerechte Ausstattung vorrangig „auf dem Markt“, d.h. von der werbenden Wirtschaft, zu beschaffen. Denn von dieser Finanzierungsart gehen „programm- und vielfaltverengende Zwänge“ aus, wie sie im privaten Rundfunk zu beobachten sind (BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 21; BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - juris Rdnr. 148f; BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 81 BvR 809/06, 1 BvR 81 BvR 830/06 - juris Rdnr. 134)
52 
d) Die Erhebung des Rundfunkbeitrages nach dem RBStV verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Insbesondere ist es entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht zu beanstanden, dass Wohnungsinhaber, die parallel über mehrere Wohnungen verfügen, den Rundfunkbeitrag u.U. mehrfach bezahlen, auch wenn sie das Rundfunkangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen können. Hierzu hat der Senat in den o.g. Entscheidungen vom 03.03.2016 und vom 06.09.2016 bereits ausgeführt:
53 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
54 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit. Daraus ergibt sich, dass eine Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann. Schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2010 - 6 B 22.10 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57). Nunmehr knüpft die Beitragspflicht nach den Regelungen in § 2 Abs. 1 bis 3 Satz 1 RBStV generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens an. Daher ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten. Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, NJW 2014, 3215; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705; NdsOVG, Beschluss vom 23.09.2015 - 4 LA 230/15 - juris Rn. 7).
55 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
56 
Schließlich ist es unter Gleichheitsgesichtspunkten auch nicht zu beanstanden, dass nach der Konzeption des RBStV - wie oben unter III. 2. b) im Einzelnen dargestellt - mehrere Beitragsschuldner für den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich als Gesamtschuldner haften und der Beklagte berechtigt ist, von einem der Gesamtschuldner die Zahlung des gesamten Rundfunkbeitrages zu verlangen, anstatt - was die Klägerin offenbar für geboten hält - sämtliche Beitragsschuldner ermitteln zu müssen und sodann die gesamte „Beitragsgemeinschaft“ anteilig in Anspruch zu nehmen. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die oben dargestellte, mit einem weitreichenden Gestaltungsspielraum verbundene Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers sich auch auf den Verteilungsmaßstab erstreckt und eine Typisierung in diesem Bereich - insbesondere bei Massengeschäften - ebenfalls aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zur Vermeidung von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zulässig sein kann (BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 44). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die gesetzlich angeordnete Gesamtschuldnerschaft mehrerer Beitragspflichtiger dient - ebenso wie die zugrunde liegende Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnungsinhaberschaft - der Minimierung des Verwaltungsaufwands, weil nicht die Daten sämtlicher Bewohner einer Wohnung ermittelt werden müssen, sondern ein bekannter Bewohner für die gesamte Leistung in Anspruch genommen werden kann (LT-Drs. 15/197, S. 35). Dies reicht als Rechtfertigung für den gewählten Verteilungsmaßstab aus (BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 48), zumal zur Ermittlung sämtlicher Bewohner einer Wohnung eine - relativ einfach zu beschaffende - Melderegisterauskunft alleine nicht ausreichend wäre, sondern ergänzende individuelle Nachforschungen bei den mit Hilfe des Melderegisters ermittelten oder auf sonstige Weise bekannt gewordenen Bewohnern angestellt werden müssten. Andererseits ist fraglich, inwiefern die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung in § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV den tatsächlich in Anspruch Genommenen überhaupt belastet. Denn als Wohnungsinhaber schuldet er den Rundfunkbeitrag unabhängig davon, ob es auch noch andere (Mit-)Bewohner der Wohnung gibt, die als weitere Beitragsschuldner i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 RBStV in Betracht kommen, grundsätzlich selbst und in voller Höhe. Die angeordnete Gesamtschuldnerschaft verschafft ihm im Innenverhältnis zu anderen Beitragsschuldnern nach privatrechtlichen Grundsätzen einen Anspruch auf Ausgleich, notfalls unter Rückgriff auf die gesetzliche Ausgleichsverpflichtung nach § 426 BGB. Dies wirkt für ihn eher begünstigend. In diesem Zusammenhang fällt entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht ins Gewicht - und muss deshalb auch nicht weiter geklärt werden -, ob und unter welchen Voraussetzungen dem ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner gegen die ausgleichsverpflichteten Gesamtschuldner ein (effektiver) zivilrechtlicher Auskunftsanspruch zusteht oder nicht. Denn regelmäßig wird dem in Anspruch genommenen Beitragsschuldner bekannt sein, wer mit ihm zusammen die Wohnung bewohnt und demgemäß als Ausgleichspflichtiger in Betracht kommt.
57 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da nach grundsätzlicher Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris) keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
59 
Beschluss vom 04.11.2016
60 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 61,94 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
61 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

1.
wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist;
4.
wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;
5.
wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;
6.
wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
7.
wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
9.
wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 16. Dezember 2016 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Beigeladene wurde am 21. August 2009 von der Rechtsanwaltskammer D.       als Rechtsanwalt zugelassen. Aufgrund seines Verzichtes wurde diese Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO zum 31. August 2016 widerrufen.

2

Der Beigeladene ist seit dem 1. Januar 2016 bei dem A.                 (A.   ) in K.   als Syndikusrechtsanwalt eingestellt. Der A.    ist ein Rückdeckungspool, in dem zahlreiche deutsche Kommunalversicherer zusammengeschlossen sind und in den kommunale Großschäden aus dem Bereich der allgemeinen Haftpflichtversicherung eingebracht werden (vgl. Bergmann/Schumacher, Die Kommunalhaftung, 4. Aufl., Rn. 2307 f.; Brandau, VW 1987, 186, 190).

3

Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Dem Antrag waren sein Arbeitsvertrag mit dem A.   vom 2. Juni 2015, eine Dienstanweisung vom 30. September 2015, die eine "Vollmachtenregelung" enthält, und eine Tätigkeitsbeschreibung vom 23. Februar 2016 beigefügt, ausweislich derer die in ihr enthaltenen Angaben Bestandteil des Arbeitsvertrages sind. Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 reichte der Beigeladene einen aktualisierten Teil der Tätigkeitsbeschreibung ein.

4

Die Beklagte ließ den Beigeladenen mit Bescheid vom 12. Juli 2016 als Syndikusrechtsanwalt gemäß § 46 Abs. 2 BRAO bei dem A.                          zur Rechtsanwaltschaft zu. Die hiergegen gerichtete Klage der Rentenversicherungsträgerin hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

5

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

6

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es.

7

a) Die Klägerin beanstandet die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, im Hinblick auf die in der Dienstanweisung in Bezug genommenen Verrechnungsgrundsätze und Auslegungsbeschlüsse ergebe sich hinreichend, dass die Tätigkeit des Beigeladenen fachlich unabhängig und eigenverantwortlich im Sinne von § 46 Abs. 3 BRAO ausgeübt werde. Sie macht geltend, es sei nicht bekannt, was in den Verrechnungsgrundsätzen und Auslegungsbeschlüssen im Einzelnen geregelt sei. Betriebsinterne Regelungen seien zumindest potenziell geeignet, die Entscheidungsfreiheit, Eigenverantwortlichkeit und fachliche Unabhängigkeit der Adressaten dieser Regelungen zu beschränken, wenn nicht gar zu beseitigen. Die Schlussfolgerung des Anwaltsgerichtshofs sei angesichts des fehlenden Wissens um die Inhalte der Verrechnungsgrundsätze und Auslegungsbeschlüsse nicht nachvollziehbar.

8

b) Diese Ausführungen begründen keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Beigeladene hat, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat, Rechtsnatur und Inhalt der Verrechnungsgrundsätze und Auslegungsbeschlüsse hinreichend und glaubhaft erläutert. Hinweise hierzu ergeben sich auch aus Rechtsprechung und Literatur zum kommunalen Versicherungsrecht.

9

Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof ausgeführt, bei den Verrechnungsgrundsätzen handele es sich um ein mit Versicherungsbedingungen vergleichbares Regelwerk, aus dem sich ergebe, was vom A.     zur Umlage gebracht werden könne. Auslegungsbeschlüsse seien Beschlüsse der Mitglieder, die einzelne Regelungen in den Verrechnungsgrundsätzen erläuterten. Im Hinblick auf die Verrechnungsgrundsätze ergibt sich dies auch aus Rechtsprechung und Literatur zu den Kommunalversicherern wie den Kommunalen Schadensausgleichen (KSA; zu den KSA als nichtrechtsfähigen Vereinen vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 6/13, VersR 2014, 332; Krafft in Rotermund/Krafft, Kommunales Haftungsrecht, 5. Aufl. Rn. 1387; Bergmann/Schumacher aaO Rn. 2310). Diese betreiben Versicherungsgeschäfte (BGH, Urteil vom 16. November 1967 - II ZR 259/64, VersR 1968, 138 f.; Bergmann/Schumacher aaO Rn. 2310; Schwartze in: Brömmelmeyer/Heiss/Meyer/Rückle/Schwintowski/Wallrabenstein, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Private Krankenversicherung und Gesundheitsreform, 1. Aufl., S. 249). Die Beziehungen zwischen ihnen und ihren Mitgliedern stellen Versicherungsverhältnisse dar (BGH aaO; Bergmann/Schumacher aaO; Schwartze aaO S. 250). Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kommunalen Schadensausgleich und seinem Mitglied wird durch die Verrechnungsgrundsätze geregelt (Bergmann/Schumacher aaO Rn. 2311). Letztere sind daher mit Versicherungsbedingungen vergleichbar (OLG Dresden, VersR 2009, 1260 f.; Krafft aaO Rn. 1387; vgl. auch Bergmann/Schumacher aaO). Sie werden von den Mitgliedern des KSA, denen Versicherungsschutz gewährt wird, oder dem Verwaltungsrat des KSA, in dem die Mitglieder des KSA vertreten sind, beschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2013 aaO S. 333). Dafür, dass Rechtsnatur, Bedeutung und Zustandekommen der Verrechnungsgrundsätze des Rückdeckungspools der Kommunalversicherer, des A.    , - entgegen den Ausführungen des Beigeladenen - anders zu beurteilen sollten, spricht nichts.

10

Damit handelt es sich bei den Verrechnungsgrundsätzen nicht um allein arbeitsrechtlich relevante Regelungen zur Auslegung der Rechtslage, deren Inhalt und Dichte vom Arbeitgeber des Syndikusrechtsanwalts - ähnlich einer allgemeinen Weisung - ohne Mitwirkung Dritter einseitig bestimmt werden. Sie sind vielmehr Bestimmungen, deren gleichermaßen für den (Rück-)Versicherer und dessen Mitglieder verbindliche Geltung - wie beim Versicherungsvertrag und den mit ihm vereinbarten Versicherungsbedingungen - die Mitwirkung Dritter - hier: der Mitglieder des A.   - voraussetzt. Gleiches gilt für die Auslegungsbeschlüsse der kommunalen Erstversicherer als Mitglieder des A.   .

11

Der Beurteilungsspielraum des Beigeladenen wird zwar, wie er in seinem Schriftsatz vom 9. Dezember 2016 ausgeführt hat (unter 2. und 5.), durch die Verrechnungsgrundsätze begrenzt. Dies ist indes darin begründet, dass es sich - im Unterschied zu betriebsinternen Richtlinien - um zwischen (Rück-)Versicherer und Erstversicherer vereinbarte allgemein geltende Regeln handelt. Aus einer solchen Begrenzung lassen sich keine Zweifel an der fachlich unabhängigen und eigenverantwortlichen Ausübung der Tätigkeit des Beigeladenen herleiten. Die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der anwaltlichen Tätigkeit wird durch die Bindung an geltendes Recht nicht beeinträchtigt. Sie bezieht sich auf die weisungsfreie und eigenständige Analyse der Rechtslage (§ 46 Abs. 4 Satz 1 BRAO), die vorliegend auch durch die Verrechnungsgrundsätze und Auslegungsbeschlüsse mit gebildet wird. Auch ein - fachlich unabhängig und eigenverantwortlich handelnder - externer Rechtanwalt, der ein Mitglied des A.    oder den A.    selbst berät, hat einerseits die Verrechnungssätze und Auslegungsbeschlüsse zu beachten und ist andererseits in der Analyse der durch sie gebildeten Rechtslage eigenständig und weisungsfrei.

12

Entscheidend ist somit die Rechtsnatur der Regelung, die der Syndikusrechtsanwalt zu beachten hat. Handelt es sich um auf seine anwaltliche Tätigkeit bezogene Weisungen des Arbeitgebers in Gestalt von betriebsinternen Regelungen, kann dies der Unabhängigkeit seiner Tätigkeit entgegenstehen (zur fehlenden unabhängigen Tätigkeit eines richtliniengebundenen Schadenssachbearbeiters vgl. Fraktionsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, BT-Drucks. 18/5201, S. 29). Handelt es sich hingegen um Regelungen, die nicht als Weisungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erfolgen und an die - wie vorliegend - auch der Arbeitgeber des Syndikusrechtsanwalts gegenüber Dritten - hier: gegenüber den Mitgliedern des A.    - gebunden ist, werden die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts nicht berührt. Letzteres gilt unabhängig von der Dichte und Detailliertheit der Regelungen. Sowohl das Gesetzesrecht als auch vertragliche Bestimmungen - etwa in Gestalt von allgemeinen Geschäftsbedingungen - können die für ein Rechtsverhältnis maßgebliche Rechtslage umfassend und detailreich regeln mit der Folge, dass für den Bearbeiter bei der rechtlichen Beurteilung nur ein geringer oder kein Spielraum verbleibt. Die fachlich unabhängige Tätigkeit und eigenständige Analyse der - in diesen Fällen eindeutigen - Rechtslage durch den Syndikusrechtsanwalt wird hierdurch, wie der Vergleich mit einem externen, dieselbe Rechtslage beurteilenden Rechtsanwalt zeigt, nicht beeinträchtigt.

13

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Sachverhalt ist übersichtlich; die Rechtslage ist eindeutig und nicht klärungsbedürftig.

14

Die Klägerin meint, es springe ins Auge, dass die Rechtsfrage, ob eine unabhängige und weisungsfreie Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 4 BRAO auch dann vorliege, wenn Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen bestünden, wie dies beispielsweise bei einem richtliniengebundenen Schadenssachbearbeiter einer Versicherung der Fall sei, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweise.

15

Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Bei den Verrechnungsgrundsätzen und Auslegungsbeschlüssen handelt es sich, wie ausgeführt, nicht um "Richtlinien" im Sinne einer allgemeinen arbeitsrechtlichen Weisung des Arbeitgebers des Syndikusrechtsanwalts, sondern um unter Mitwirkung der Mitglieder des A.    beschlossene Regelungen, die der Beigeladene deshalb zu beachten hat, weil sein Arbeitgeber an sie gebunden ist. Die aus ihnen folgenden "Vorgaben" zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen sind mithin nicht anders zu beurteilen als "Vorgaben", die sich aufgrund einer für ein bestimmtes Rechtsverhältnis geltenden Rechtslage ergeben, wie dies etwa bei einem durch allgemeine Geschäftsbedingungen näher ausgeformten Vertragsverhältnis der Fall ist. Hierdurch wird eine unabhängige und weisungsfreie Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts im Sinne des § 46 Abs. 4 BRAO nicht in Frage gestellt.

16

3. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Klägerin nicht dargelegt. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709).

17

Die Klägerin misst der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei, ob eine unabhängige und weisungsfreie Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 4 BRAO auch dann vorliege, wenn Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen bestünden, wie dies beispielsweise bei einem richtliniengebundenen Schadenssachbearbeiter einer Versicherung der Fall sei. Diese Frage ist indes vorliegend nicht entscheidungserheblich. Denn der Beigeladene ist, wie ausgeführt, kein richtliniengebundener Schadenssachbearbeiter. Bei den Verrechnungsgrundsätzen handelt es sich nicht um "Richtlinien" im Sinne einer allgemeinen arbeitsrechtlichen Weisung des Arbeitgebers des Syndikusrechtsanwalts, die den Beigeladenen in der fachlich unabhängigen und eigenständigen Analyse der Rechtslage beeinträchtigen könnte, sondern um auch den Arbeitgeber des Beigeladenen gegenüber Dritten bindendes und nicht auf das Arbeitsverhältnis beschränktes Recht. Insbesondere handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um abstrakt-generelle Anweisungen, die - vom Arbeitgeber vorgegeben - über das hinausgehen, was sich ohnehin aus Gesetz und allgemeinen Versicherungsbedingungen ergibt. Denn die von den Mitgliedern des A.    beschlossenen Verrechnungsgrundsätze sind in vorliegendem Zusammenhang mit allgemeinen Versicherungsbedingungen vergleichbar und Teil der vom Beigeladenen - fachlich unabhängig und eigenverantwortlich - zu prüfenden Rechtslage. Gleiches gilt für die Auslegungsbeschlüsse des A.    .

18

4. Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

19

Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Anwaltsgerichtshof habe im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Inhalt der unternehmensinternen Richtlinien (Verrechnungsgrundsätze, Auslegungsbeschlüsse) ermitteln müssen. Er habe deren Inhalt daraufhin überprüfen müssen, ob und aufgrund welcher Regelungsintensität und -dichte sie die fachliche Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Tätigkeit des Beigeladenen beschränkten oder beseitigten.

20

Auch hiermit vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Wie bereits ausgeführt (siehe oben zu 1 b), sind Inhalt und Regelungsdichte von Bestimmungen, die der Syndikusrechtsanwalt zu beachten hat, dann ohne Bedeutung für die von ihm vorzunehmende fachlich unabhängige und eigenständige Analyse der Rechtslage, wenn es sich bei den Bestimmungen nicht um Weisungen des Arbeitgebers (als Richtlinien oder in anderer Gestalt), sondern um die auch vom Arbeitgeber gegenüber Dritten - hier: den Mitgliedern des A.    - zu beachtende, sich nicht auf das Arbeitsverhältnis beschränkende Rechtslage selbst handelt. Auch ein externer, dieselbe Rechtslage im Interesse seines Mandanten beurteilender Rechtsanwalt wird in vergleichbaren, eine hohe Regelungsdichte ausweisenden Fällen fachlich unabhängig und eigenverantwortlich anwaltlich tätig. Einer weiteren Aufklärung des Inhalts der Verrechnungsgrundsätze und Auslegungsbeschlüsse bedurfte es daher nicht.

III.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.

Kayser     

      

Bünger     

      

Remmert

      

Merk     

      

Lauer     

      

(1) Öffentliche Stellen benennen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten. Dies gilt auch für öffentliche Stellen nach § 2 Absatz 5, die am Wettbewerb teilnehmen.

(2) Für mehrere öffentliche Stellen kann unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe eine gemeinsame Datenschutzbeauftragte oder ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.

(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage ihrer oder seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere ihres oder seines Fachwissens benannt, das sie oder er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage ihrer oder seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in § 7 genannten Aufgaben.

(4) Die oder der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigte oder Beschäftigter der öffentlichen Stelle sein oder ihre oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.

(5) Die öffentliche Stelle veröffentlicht die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1.
die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind,
2.
kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und
3.
die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht.
Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeitsverhältnisse erteilt werden.

(2) Über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustellen. Wie dem Antragsteller steht auch dem Träger der Rentenversicherung gegen die Entscheidung nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß § 112a Absatz 1 und 2 zu. Der Träger der Rentenversicherung ist bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nach Satz 1 gebunden.

(3) Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.

(4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 10 bis 12a mit der Maßgabe, dass

1.
abweichend von § 12 Absatz 2 der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung oder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage nicht erforderlich ist;
2.
abweichend von § 12 Absatz 3 der Syndikusrechtsanwalt unbeschadet des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach der Antragstellung begonnen hat; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet;
3.
abweichend von § 12 Absatz 4 die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ auszuüben ist.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 20. Januar 2017 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beigeladene - seit 2000 von der Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung durch die Klägerin befreit und Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte B.   - ist seit 2011 im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwältin zugelassen. Zur Zeit ist die Beigeladene aufgrund des Anstellungsvertrags vom 18./27. Oktober 2015 bei der S.        Gesellschaft                als "Administrative Direktorin" beschäftigt. Auf Antrag der Beigeladenen hat die Beklagte diese mit Bescheid vom 30. März 2016 als Syndikusrechtsanwältin zugelassen. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.

2

Der Antrag der Klägerin ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO) liegen nicht vor.

3

1. Die Klägerin macht in erster Linie geltend, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), und wirft dem Anwaltsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch Verfahrensfehler durch Verletzung der Aufklärungspflicht vor (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

4

Ernstliche Zweifel sind dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 3 und vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 6; jeweils mwN). Entsprechende Zweifel vermag die Klägerin, die in Frage stellt, dass das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen durch anwaltliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO "geprägt" sei, nicht darzulegen.

5

Eine anwaltliche Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt liegt nach § 46 Abs. 3 BRAO vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1-4 BRAO geprägt ist. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 18/5201 S. 19, 29) ist insoweit entscheidend, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die im Rahmen des Anstellungsverhältnisses qualitativ und quantitativ eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Anstellungsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird.

6

Die Klägerin rügt im Wesentlichen, dass die Annahme des Anwaltsgerichtshofs, die Tätigkeit der Beigeladenen sei anwaltlich geprägt, angesichts der Geschäftsorganisation der S.          Gesellschaft, wie sie sich bezüglich der Beigeladenen vor allem aus dem Organigramm zum Geschäftsbereich der Administrativen Direktorin ergebe, nicht überzeugen könne. Denn die Beigeladene sei danach auch für eine ganze Reihe nicht anwaltlicher Aufgaben zuständig. Der Anwaltsgerichtshof hätte deshalb weitere Aufklärung betreiben und gegebenenfalls den Generaldirektor der Arbeitgeberin beziehungsweise dessen Stellvertreter vernehmen müssen.

7

Dieser Einwand ist unbegründet. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 108 Abs. 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Anwaltsgerichtshof ist, wie im Einzelnen ausführlich unter Ziffer 1a (S. 5-7) des angefochtenen Urteils dargelegt, aufgrund der Anhörung der Beigeladenen und unter Berücksichtigung der Tätigkeitsbeschreibung in der Anlage zum Anstellungsvertrag sowie der Schilderung der Tätigkeit im Schriftsatz der Beigeladenen vom 2. August 2016 - dem Inhalt dieses Schriftsatzes ist die Klägerin im Übrigen nicht entgegengetreten - zu der Überzeugung gelangt, dass die Beigeladene im Schwerpunkt anwaltlich tätig ist und die administrativen Aufgaben nur einen geringen Teil ihrer durchschnittlichen Arbeitszeit ausmachen. Die diesbezügliche Bewertung ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Allein der Umstand, dass zum Geschäftsbereich der Beigeladenen verschiedene Abteilungen - und nicht nur die Abteilung "Justiziariat/Compliance/Datenschutz" - gehören, lässt nicht den Schluss zu, die Beigeladene sei im Schwerpunkt nicht anwaltlich tätig. Auch in den anderen Bereichen - etwa bei "Personal und Soziales" - kann anwaltliche Tätigkeit nötig sein. So hat die Beigeladene unter anderem bei ihrer Anhörung angeführt, dass die Gesellschaft etwa 800 Mitarbeiter habe, für deren arbeitsrechtliche Fragen sie alleine zuständig sei. Die Klägerin ist, wie der Anwaltsgerichtshof in seinem Urteil (S. 7) festgehalten hat, den Angaben der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. In der Zulassungsbegründung heißt es insoweit übereinstimmend damit auch, dass die Klägerin "gar nicht in Zweifel zieht, dass die Beigeladene auch die in der mündlichen Verhandlung anschaulich geschilderten anwaltlichen Tätigkeiten verrichtet". Dass zum umfangreichen Mitarbeiterstab der Beigeladenen auch einzelne mit juristischer Qualifikation gehören - so der Leiter der Abteilung "Justiziariat/Compliance/Datenschutz" - besagt ebenfalls nichts dafür, dass die Beigeladene selbst im Wesentlichen nur Verwaltungs- beziehungsweise Managementaufgaben erledige. Dem Organigramm kann insoweit nicht die Bedeutung beigemessen werden, die die Klägerin diesem Schriftstück zubilligt. Die schematische Übersicht zeigt zwar den Verwaltungsaufbau des Geschäftsbereichs der Beigeladenen, enthält aber ersichtlich keine abschließende Auflistung ihrer einzelnen Tätigkeiten, wie bereits die Beschreibung der Tätigkeit der Beigeladenen in der Anlage zum Anstellungsvertrag zeigt.

8

Zu einer weiteren Aufklärung war der Anwaltsgerichtshof nicht verpflichtet. Die Klägerin hat insoweit ihrerseits keinen Beweisantrag gestellt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung aber grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04, juris Rn. 6; siehe auch BVerwG, NJW 1997, 3328; NJW-RR 1998, 784, 785). Vor diesem Hintergrund muss mit der Aufklärungsrüge - in Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der gerichtlichen Begründung - schlüssig aufgezeigt werden, dass sich dem Gericht auch ohne Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen (BVerwG aaO). Hieran fehlt es. Dafür, dass der Inhalt der o.a. Schriftstücke - die Tätigkeitsbeschreibung in der Anlage zum Anstellungsvertrag ist im Übrigen vom Generaldirektor selbst unterzeichnet - falsch ist und die Beigeladene gegenüber dem Anwaltsgerichtshof unzutreffende Angaben gemacht hat, liegen keine Anhaltspunkte vor.

9

Zu Unrecht zieht die Klägerin in diesem Zusammenhang die Gewichtung der anwaltlichen Tätigkeit in Zweifel, die die Beigeladene mit 4/5 zu 1/5 (nicht anwaltliche Tätigkeit) geschätzt hat. Der Anwaltsgerichtshof hat diese Zahl nicht ungeprüft übernommen, sondern im Einzelnen begründet, weshalb er davon ausgeht, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit der Beigeladenen im anwaltlichen Bereich liegt. Geht man von der Tätigkeitsbeschreibung in den o.a. Schriftstücken und der Anhörung aus, mit deren Inhalten sich die Klägerin im Einzelnen überhaupt nicht näher auseinandersetzt, ergibt sich ein so großes Feld anwaltlicher Betätigung, dass diese Bewertung auch aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden ist. Die Klägerin setzt im Ergebnis letztlich nur ihre eigene Würdigung an die Stelle der - verfahrensfehlerfrei gewonnenen - Wertung des Anwaltsgerichtshofs. Der Anwaltsgerichtshof war - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht verpflichtet, zur Frage der Gewichtung den Generaldirektor beziehungsweise dessen Stellvertreter von Amts wegen zu vernehmen. Abgesehen davon haben diese beiden in ihrer schriftlichen Erklärung vom 21. März 2016 unter anderem bestätigt, dass die anwaltlichen Tätigkeiten der Beigeladenen "den ganz eindeutigen Schwerpunkt" ihrer Beschäftigung ausmache und die administrativen Aufgaben "deutlich weniger" an Arbeitszeit in Anspruch nehmen. Wieso sich dem Anwaltsgerichtshof - wie es die Klägerin weiter geltend macht - hätte aufdrängen müssen, den Aufgabenbereich des etwaigen Amtsvorgängers/der Amtsvorgängerin der Beigeladenen aufzuklären, erschließt sich dem Senat nicht.

10

2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stellen sich nicht.

11

Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 17. März 2016 aaO Rn. 10 und vom 1. August 2017 aaO Rn. 16).

12

Die Klägerin hält folgende Fragen für grundsätzlich:

"Ist die Gewichtung zwischen anwaltlicher und sonstiger Tätigkeit im Arbeitsverhältnis des fraglichen Beigeladenen nach zeitlichen Kriterien (gleichsam "zählend") oder nach inhaltlichen Kriterien (gleichsam "wertend") durchzuführen?"

"Welche Beweismittel sind für den Beleg der Prägung maßgeblich? Geht es nur um die reinen Fakten oder sind auch rechtliche Regelungen zu berücksichtigen, insbesondere wenn diese nicht abdingbar sind?"

13

Insoweit scheitert eine Zulassung bereits an der fehlenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Die Erklärung der Klägerin

"Da die Klägerin angesichts der ihres Erachtens nicht ausreichenden Ermittlungen durch den AGH H.    keinen überzeugenden Überblick über die zeitlichen Anteile der anwaltlichen Tätigkeit der Beigeladenen besitzt und außerdem eine Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit einerseits und bestimmter Managementaufgaben andererseits von der einschlägigen Judikatur noch nicht vorgenommen worden ist, müssen letztlich Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen unterbleiben."

überzeugt den Senat nicht. Der Anwaltsgerichtshof hat seine Aufklärungspflicht nicht verletzt (s.o.). Die aufgeworfenen Fragen stehen ohne Bezug zum konkreten Fall. Ohne Darlegung der - auch nicht offenkundigen - Entscheidungserheblichkeit handelt es sich nur um abstrakte Rechtsfragen, zu deren Beantwortung das Berufungsverfahren aber nicht vorgesehen ist.

III.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 BRAO.

Limperg          

      

Seiters          

      

Bellay

      

Lauer          

      

Merk          

      

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten an Verkündungs statt am 11. August 2017 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist seit dem Jahr 2008 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem 1. Mai 2011 ist sie bei der i.                      AG (im Folgenden: Arbeitgeberin) als "Consultant Datenschutz und IT-Compliance" angestellt. Die Arbeitgeberin beschreibt auf ihrer Internetseite ihr Leistungsangebot wie folgt: "i.                     berät Sie mit tiefgreifender Expertise in den Themenfeldern Datenschutz, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheit und IT-Forensik"; die angebotenen Leistungen werden in Datenschutz, Datenschutzbeauftragter, Datenschutzgrundverordnung, IT-Sicherheit und IT-Forensik unterteilt. Die Klägerin ist als externe Datenschutzbeauftragte für Kunden ihrer Arbeitgeberin tätig.

2

Im September 2011 beantragte die Klägerin bei der D.                      , der Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens, gemäß § 6 Abs. 1 SGB VI die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Die von der Klägerin gegen die Ablehnung dieses Antrags erhobene Klage hatte vor dem Sozialgericht Erfolg. Auf die Berufung der D.                       wies das Landesozialgericht die Klage ab. In dem Verfahren der von der Klägerin hiergegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht auf übereinstimmenden Antrag der dortigen Prozessparteien das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit angeordnet.

3

Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten zusätzlich zu der bereits bestehenden Rechtsanwaltszulassung die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin gemäß §§ 46 f. BRAO hinsichtlich des oben genannten Arbeitsverhältnisses bei ihrer Arbeitgeberin. Dem Antrag lagen ein Original des Anstellungsvertrags vom 18. April 2011 sowie eine undatierte Ergänzung zu diesem Vertrag bei, die wie folgt lautet:

"Frau R.    K.    nimmt die ihr übertragene Aufgabe als externe Datenschutzbeauftragte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes vereinbarungsgemäß fachlich unabhängig wahr."

4

Zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin führte die Klägerin aus, dass sie in einer Vielzahl von Fällen auf der Grundlage eines jeweils zwischen ihrem Arbeitgeber und dessen Kunden geschlossenen Vertrages zur externen Datenbeauftragten des Kunden bestellt sei. Als solche wirke sie auf die Einhaltung der Voraussetzungen des Datenschutzes nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und anderen Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu Beginn ihrer Tätigkeit führe sie jeweils zunächst einen Datenschutzcheck bei dem jeweiligen Kunden durch, der als Ist-Aufnahme alle datenschutzrelevanten Prozesse und Systeme vor Ort erfasse, analysiere und bewerte. Anschließend sei vorrangig der Beratungsauftrag zu sehen. Die Beratung ziele auf die Betriebsleitung, die Mitarbeiter sowie mögliche Kunden und Lieferanten ab und umfasse neben der rechtlichen auch die technische Seite der Datenverarbeitung. Sie berate den Kunden ihres Arbeitgebers umfassend mit dem Ziel eines effizienten, an den betrieblichen Erfordernissen, dem Geschäftserfolg sowie an der Unternehmenskultur orientierten Datenschutzes. In dieser Funktion erbringe sie Beratungsleistungen zur Optimierung der technischen und organisatorischen Abläufe der Datenerhebung und -verarbeitung, der Durchsetzung unternehmerischer Entscheidungen und Mitarbeiterschulung sowie der betrieblichen Weiterbildung. Darüber hinaus nehme sie auch Auskunfts- und Registeraufgaben wahr, das heißt sie erteile Auskunft gegenüber Betroffenen, verwalte Verfahrensverzeichnisse für diejenigen betrieblichen Bereiche der Kunden ihres Arbeitgebers, die personenbezogene Daten verarbeiten, oder erfülle etwaige Meldepflichten. Grundsätzlich gelte, dass sie als externe Datenschutzbeauftragte in der Ausübung ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes sowohl seitens ihres Arbeitgebers als auch seitens dessen Kunden weisungsfrei sei.

5

Diese Weisungsfreiheit begründet nach Ansicht der Klägerin zugleich auch das Merkmal "anwaltlicher Tätigkeit" im Sinne von § 46 Abs. 2 und 3 BRAO. In Ausübung ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes prüfe sie Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung von Sachverhalten, und erarbeite und bewerte Lösungsmöglichkeiten (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO). Sie habe die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme zu überwachen, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen. Zu ihrer Tätigkeit gehöre es auch, die Geschäftsleitung des Kunden entweder vor Ort, telefonisch oder schriftlich auf Haftungsrisiken hinzuweisen, Handlungsalternativen für die Umsetzung von Datenschutzmaßnahmen aufzuzeigen oder bei der Implementierung von datenschutzrechtlichen Vorgaben im jeweiligen Unternehmen mitzuwirken.

6

Sie berate die Kunden ihrer Arbeitgeberin (§ 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO) dahingehend, welche Informationen an Dritte herausgegeben werden dürften, welche Maßnahmen einem Beweisverwertungsverbot unterlägen oder welche Sanktionen bei Wettbewerbsverstößen (fehlender Hinweis Datenschutz, Einsatz Google-Analytics / Facebook-Like-Button, Datenhandel, unverlangte Telefonanrufe oder Spam-Mails) drohten. Hierunter fielen auch mit der Datenspeicherung beziehungsweise Löschung oder Sperrung gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 1 BDSG häufig zusammenhängende Fragen, beispielsweise zu Archivierungspflichten nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen. Daneben kämen, soweit Betriebsräte vorhanden seien, auch mitbestimmungsrechtliche Fragestellungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz in Betracht.

7

Des Weiteren führe sie für die Kunden ihrer Arbeitgeberin mit Dienstleistern und Vertragspartnern oder gegnerischen Anwälten Vertragsverhandlungen (§ 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO), beispielsweise über die Umsetzung der Vorgaben nach § 11 BDSG. Ferner gehöre zu ihren Aufgaben das Prüfen, Erstellen, Anpassen und Verhandeln von Verträgen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Datenschutzhinweisen (Gewinnspiele, Werbemaßnahmen), Betriebsvereinbarungen mit datenschutzrechtlichem Bezug, Arbeitsverträgen (§ 5 BDSG / § 17 UWG) oder der Entwurf von Nutzungsvereinbarungen (zum Beispiel für Smartphones oder E-Mail- und Internetnutzung).

8

Sie vertrete auch die Kunden ihrer Arbeitgeberin eigenständig nach außen (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO). Dies gelte in Bezug auf Anfragen und Prüfungen durch die Datenschutzbehörden, im Rahmen von Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Unternehmen, in Bezug auf Nachkontrollen, Dienstleistungskontrollen und hinsichtlich des Entwurfs innerbetrieblicher datenschutzrelevanter Vereinbarungen. Ferner mache sie die Mitarbeiter der Kunden ihres Arbeitgebers mit dem Datenschutz vertraut, führe Schulungen durch und berate hinsichtlich datenschutzrechtlicher Risiken und Vorgaben besondere Abteilungen wie Personal (Bewerbungsverfahren, AGG), Einkauf (Outsourcing), Marketing (Werbemaßnahmen) und IT (Wahrung Fernmeldegeheimnis etc.). Schließlich habe sie die Geschäftsführung der Kunden ihres Arbeitgebers regelmäßig über gesetzliche und technische Entwicklungen und Vorgaben in Bezug auf den Datenschutz zu unterrichten und die daraus resultierenden Konsequenzen zu vermitteln.

9

In der von der Klägerin und dem Vorstand ihrer Arbeitgeberin unterzeichneten Tätigkeitsbeschreibung heißt es:

"In der Stellung von externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist i.    bundesweit einer der führenden Anbieter. Auch Frau K.   berät Kunden von i.    als externe betriebliche Datenschutzbeauftragte und führt daneben datenschutzrechtliche Prüfungen durch."

10

Mit Bescheid vom 4. Mai 2016 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin sei im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses weder unmittelbar (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO) noch im Sinne des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO für ihre Arbeitgeberin in deren Rechtsangelegenheiten anwaltlich im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BRAO tätig. Eine analoge Anwendung des § 46 Abs. 5 BRAO scheide bereits mangels einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz aus. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 2. September 2016 zurück.

11

Die von der Klägerin daraufhin erhobene Klage, mit der sie die Aufhebung der beiden vorstehend genannten Bescheide der Beklagten sowie die Verpflichtung der Beklagten erstrebt hat, die Klägerin als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) für ihre Tätigkeit als "Consultant Datenschutz und IT-Compliance" bei ihrer Arbeitgeberin zuzulassen, hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Die Beklagte hatte im erstinstanzlichen Verfahren ihren bisherigen Vortrag dahingehend ergänzt, dass eine anwaltliche Prägung der Tätigkeit der Klägerin nicht vorliege.

12

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt:

13

Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die Beklagte habe den Zulassungsantrag der Klägerin als Syndikusrechtsanwältin zu Recht zurückgewiesen. Deren Tätigkeit als Angestellte ihrer Arbeitgeberin entspreche nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin werde nicht durch die Merkmale anwaltlicher Tätigkeit gemäß § 46 Abs. 3 BRAO geprägt.

14

Zwar umfasse der Beruf des Datenschutzbeauftragten - möglicherweise auch in einem nicht geringen Umfang - Tätigkeiten, welche die Merkmale anwaltlicher Tätigkeit erfüllten. Diese stellten aber nicht den ganz eindeutigen Schwerpunkt der Leistungspflichten der Klägerin als externe Datenschutzbeauftragte dar. Der Beruf des Datenschutzbeauftragten umfasse neben rechtlichen Fragestellungen auch in einem nicht unerheblichen Umfang Aufgaben in anderen Bereichen. So setze die gemäß § 4f Abs. 2 Satz 1 und 2 BDSG a.F. erforderliche Sachkunde des Datenschutzbeauftragten neben Rechtskenntnissen unter anderem Kenntnisse des Datenschutzmanagements sowie technische, organisatorische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse voraus (vgl. hierzu den Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich ("Düsseldorfer Kreis") vom 24./25. November 2010 betreffend die "Mindestanforderungen an Fachkunde und Unabhängigkeit des Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f Abs. 2 und 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)"). Für das gesetzliche Anforderungsprofil des Datenschutzbeauftragten könne deshalb jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der ganz eindeutige Schwerpunkt seiner Leistungspflichten im rechtlichen Bereich liegen müsse und die rechtliche Beratung der datenverarbeitenden Stelle seine Tätigkeit beherrsche und die Aufgaben in den anderen Wissensgebieten nur einen geringen Umfang hätten.

15

Unabhängig davon erreiche die von einem Datenschutzbeauftragten zu erbringende Leistung im rechtlichen Bereich weder die erforderliche fachliche Tiefe noch die erforderliche fachliche Breite, um den Anforderungen der in § 46 Abs. 2 und 3 BRAO geforderten anwaltlichen Tätigkeit zu genügen. Der Maßstab sei auch insoweit das objektive Berufsbild eines Datenschutzbeauftragten. Eine mögliche weitergehende Tätigkeit der Klägerin, die über den gesetzlich normierten gewöhnlichen Aufgabenbereich eines Datenschutzbeauftragten hinausgehe und die sie wegen ihrer Befähigung zum Richteramt fachlich zu leisten in der Lage sei, wäre nicht zu berücksichtigen. Ohne die bereits bestehende Anwaltszulassung der Klägerin würde sie einen Verstoß gegen das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen darstellen.

16

Die Zuordnung einer Leistung in den anwaltlichen Bereich setze eine gewisse Breite und Tiefe der rechtlichen Tätigkeit voraus. Diese können von einem Datenschutzbeauftragten nicht gefordert und nicht erbracht werden. Dies folge zum einen aus der gesetzlichen Beschränkung, dass sich die rechtliche Tätigkeit lediglich auf die Gesetze zum Datenschutzrecht beziehen könne und dürfe. Das Datenschutzrecht sei aber trotz aller Überschneidungen mit anderen Rechtsgebieten ein äußerst kleiner Teil der gesamten Rechtsordnung. Zum anderen könne der Beruf des Datenschutzbeauftragten von jedem ausgeübt werden, der über ausreichende Rechtskenntnisse der bereichsspezifischen Datenschutzregelungen im privaten und öffentlichen Recht verfüge.

17

Vor diesem Hintergrund komme es nicht darauf an, ob die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses ausschließlich als externe Datenschutzbeauftragte tätig sei oder noch andere Arbeiten für ihre Arbeitgeberin verrichte, worauf die Stellenbeschreibung in ihrem Arbeitsvertrag als "Consultant Datenschutz und IT Compliance" hinweise, ferner die arbeitsvertragliche Regelung, wonach sie auch andere angemessene Arbeiten zu leisten habe, und die Tätigkeitsbeschreibung ihres Arbeitgebers, nach der sie neben der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte auch datenschutzrechtliche Prüfungen durchführe.

18

Darüber hinaus sei die für die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin erforderliche fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung der Klägerin weder vertraglich noch tatsächlich gewährleistet (§ 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO). Der gesetzlich normierte Schutz der fachlichen Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten (§ 4f Abs. 3 BDSG a.F.) greife nicht zu Gunsten der Klägerin. Die Schutzvorschriften des § 4f Abs. 3 BDSG a.F. fänden für die Klägerin als externe Datenschutzbeauftragte keine Anwendung, da sie ausschließlich im Verhältnis des Datenschutzbeauftragten zum Datenverpflichteten - hier also im Verhältnis der Klägerin zu dem jeweiligen Kunden - gälten, nicht jedoch im Verhältnis der Arbeitgeberin zum Kunden und vor allem auch nicht im Verhältnis der Klägerin zu ihrer Arbeitgeberin.

19

Ein vertraglich vereinbarter Schutz liege ebenfalls nicht vor. Aufgrund des fehlenden gesetzlichen Schutzes würden bei externen Datenschutzbeauftragten eine Mindestvertragslaufzeit sowie besondere, den externen Datenschutzbeauftragten sichernde Zahlungsmodalitäten, Haftungsfreistellungen und Dokumentationspflichten enthaltende vertragliche Regelungen im Dienstvertrag gefordert (vgl. auch hierzu den Beschluss des "Düsseldorfer Kreises" vom 24./25. November 2010). Diese Voraussetzungen erfülle der Arbeitsvertrag der Klägerin nicht. Die (undatierte) Ergänzung zum Dienstvertrag, die besage, dass die Klägerin "die ihr übertragene Aufgabe als externe betriebliche Datenschutzbeauftragte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes vereinbarungsgemäß fachlich unabhängig wahrnimmt", gewährleiste ihre fachliche Unabhängigkeit ebenfalls nicht, da darin lediglich der Gesetzestext wiederholt und insbesondere offen gelassen werde, ob die fachliche Unabhängigkeit der Klägerin auch gegenüber ihrer Arbeitgeberin gelten solle und welche Schutzmechanismen zu Gunsten der Klägerin bestünden. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin keinem Berufsrecht unterliege, das sie selbst zur fachlichen Unabhängigkeit verpflichte.

20

Schließlich werde die Klägerin auch nicht gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin tätig. Die Aufgabe eines externen Datenschutzbeauftragten bei Dritten sei keine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin. Das gelte auch, wenn die Arbeitgeberin die Gestellung eines Datenschutzbeauftragten gewerblich anbiete und gegenüber Dritten dessen Leistungen durch die Klägerin als ihre Angestellte ausführen lasse.

21

Es liege auch keiner der in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO geregelten Tatbestände vor. Die von der Klägerin vertretene verfassungskonforme Auslegung, dass ihre Situation als angestellte externe Datenschutzbeauftragte mit einem der in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 BRAO geregelten Fälle vergleichbar und deswegen gleich zu behandeln sei, sei nicht möglich. Zunächst widerspräche eine solche Auslegung dem Wortlaut der Norm und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Zum anderen seien die Sachverhalte aber auch nicht vergleichbar.

22

§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO betreffe den Fall gleichgerichteter Interessen zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern, die sicherstellten, dass der Rechtsrat nicht durch andere wirtschaftliche Erwägungen beeinflusst werde. Derartige gleichgerichtete Interessen bestünden zwischen der Arbeitgeberin der Klägerin und ihren Kunden nicht.

23

§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO betreffe solche Arbeitgeber, die ihrerseits durch ihr eigenes Berufsrecht zur Unabhängigkeit verpflichtet seien. Eine durch berufsrechtliche oder andere Normen begründete berufliche Unabhängigkeit bestehe bei der Arbeitgeberin der Klägerin jedoch nicht.

24

Schließlich sei auch eine Verletzung von Art. 12 GG nicht ersichtlich. Es sei nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden, dass die Versagung ihrer zusätzlichen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin sie hinsichtlich ihrer Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin oder als von ihrer Arbeitgeberin bei deren Kunden eingesetzte externe Datenschutzbeauftragte einschränken würde. Soweit es der Klägerin um die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gehe, müsse sie sich entgegenhalten lassen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen grundrechtlichen Schutz zur optimalen Altersversorgung nicht gebe.

25

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Anwaltsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung, mit der sie die Abänderung des angefochtenen Urteils erstrebt und ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Mit der Berufungsbegründung hat die Klägerin eine von ihr und ihrer Arbeitgeberin am 5. September 2017 unterzeichnete "Ergänzung zum Dienstvertrag vom 18.04.2011" vorgelegt, in der es heißt:

"Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung i.S.d. § 46 Abs. 3 BRAO ist vertraglich und tatsächlich gewährleistet. Frau R.    K.   unterliegt keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung im Rahmen der Tätigkeit als bestellte Datenschutzbeauftragte oder eine datenschutzrechtliche Prüfung beeinträchtigen. Ihr gegenüber bestehen keine Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen, sie arbeitet fachlich eigenverantwortlich."

26

Die Beklagte und die Beigeladene verteidigen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

Entscheidungsgründe

27

Die Berufung ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2, 3 VwGO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

I.

28

Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage mit Recht abgewiesen.

29

1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

30

2. Die Klage ist jedoch, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, unbegründet. Die Ablehnung des von der Klägerin erstrebten Verwaltungsakts - ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nach §§ 46 f. BRAO - ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erlass des von ihr begehrten Verwaltungsakts nicht zu, da nicht alle Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO) erfüllt sind. Dabei kann dahinstehen, ob - wie der Anwaltsgerichtshof angenommen hat - das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt und zudem die erforderliche fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung der Klägerin weder vertraglich noch tatsächlich gewährleistet ist (§ 46 Abs. 3, 4 Satz 2 BRAO). Denn es fehlt jedenfalls an der weiteren, vom Anwaltsgerichtshof zutreffend verneinten Zulassungsvoraussetzung, wonach sich die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers zu beschränken hat (§ 46 Abs. 5 BRAO). Die Klägerin ist als externe Datenschutzbeauftragte nicht, wie in § 46 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 5 BRAO vorgesehen, im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihre Arbeitgeberin in deren Rechtsangelegenheiten tätig.

31

a) Nach § 46a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht.

32

aa) Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend und weder von der Beklagten noch von der Beigeladenen beanstandet davon ausgegangen, dass die beiden erstgenannten Voraussetzungen bei der Klägerin vorliegen. Die Klägerin verfügt über die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (§ 4 Satz 1 Nr. 1 BRAO) und es liegt bei ihr keiner der in § 7 BRAO genannten Gründe für eine Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vor. Auch ist der Anwaltsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen, dass die bereits seit dem Jahr 2008 bestehende Zulassung der Klägerin als Rechtsanwältin der von ihr zusätzlich beantragten Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nicht entgegensteht (vgl. § 46c Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 BRAO; BT-Drucks. 18/5201, S. 19, 25, 27 f., 35; Henssler/Deckenbrock, DB 2016, 215, 221).

33

bb) Der Anwaltsgerichtshof hat - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch mit Recht angenommen, dass die Tätigkeit der Klägerin bei ihrer Arbeitgeberin den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO nicht entspricht. Denn es sind nicht alle der in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin erfüllt.

34

Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO üben Angestellte anderer als der in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Personen oder Gesellschaften - dies sind Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften - ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Eine anwaltliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt nach § 46 Abs. 3 BRAO vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt ist. Entscheidend ist insoweit, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 21/17, juris Rn. 5; BT-Drucks. 18/5201, S. 19, 29). Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO ist die fachliche Unabhängigkeit der genannten Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Schließlich sieht § 46 Abs. 5 BRAO vor, dass sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt. Der Begriff der Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers wird durch § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO hinsichtlich der in den Nummern 1 bis 3 dieser Vorschrift genannten Fallgestaltungen konkretisiert (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30).

35

(1) Es kann dahinstehen, ob die von der Berufung angegriffene Beurteilung des Anwaltsgerichtshofs zutrifft, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin, namentlich deren Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte, nicht in dem vorstehend (unter I 2 a bb) genannten Sinne durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt und daher nicht als anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO anzusehen ist (vgl. ebenso Grunewald, NJW 2017, 3627, 3630 [für den externen Datenschutzbeauftragten verneinend]; vgl. auch Löwe/Wallner/Werner, BRAK-Mitt. 2017, 102, 105; Huff, BRAK-Mitt. 2017, 203, 206; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. März 2017 - L 22 R 188/15, juris Rn. 33; aA Schröder, ZD 2018, 176, 178 f.). Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob der Anwaltsgerichtshof, was die Berufung in Zweifel zieht, in diesem Zusammenhang rechtlich zutreffend auf das - in §§ 46 ff. BRAO nicht genannte und auch in der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht verwendete - Kriterium der fachlichen Tiefe und fachlichen Breite als Voraussetzung für die Annahme einer anwaltlichen Tätigkeit nach § 46 Abs. 2, 3 BRAO abgestellt hat (vgl. ebenso AGH München, BRAK-Mitt. 2018, 44, 46). Auch kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Anwaltsgerichtshofs zutrifft, dass die - als Kernelement (auch) der Syndikusrechtsanwaltstätigkeit (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.; Hartung in Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 46 BRAO Rn. 13) - erforderliche fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung der Klägerin, die von der Beklagten weder im Zulassungsverfahren noch im vorliegenden Rechtsstreit in Zweifel gezogen worden ist und zu deren Untermauerung die Klägerin im Berufungsverfahren die im Tatbestand genannten Ergänzungen zum Dienstvertrag vorgelegt hat, weder vertraglich noch tatsächlich gewährleistet ist (§ 46 Abs. 3, 4 Satz 2 BRAO).

36

(2) Denn für die von der Klägerin erstrebte Zulassung als Syndikusrechtsanwältin fehlt es jedenfalls an der gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO erforderlichen gesetzlichen Voraussetzung, dass die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihre Arbeitgeberin in deren Rechtsangelegenheiten tätig sein muss, ihre Tätigkeit sich mithin auf die Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin zu beschränken hat. Dies ist hier nicht der Fall, da die Klägerin - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat - als externe Datenschutzbeauftragte nicht in den Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin, sondern in den Rechtsangelegenheiten der Kunden der Arbeitgeberin tätig ist.

37

(a) Bei dem vorstehend genannten Merkmal der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO) handelt es sich, anders als von vereinzelten Stimmen in der Literatur (Hartung in Hartung/Scharmer, aaO Rn. 44; Kleine-Cosack, AnwBl. 2016, 101, 102 und 108 f.) angenommen wird, die hierin keine Erlaubnisnorm sehen, nicht lediglich um eine Beschränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts, sondern - ebenso wie bei den Bestimmungen in § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO - um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (vgl. Henssler/Deckenbrock, DB 2016, 215, 218; Offermann-Burckart, NJW 2016, 113, 114 f.; dies. AnwBl. 2016, 125, 126; Günther in BeckOK BORA, Stand 1. März 2018, § 46a BRAO Rn. 3).

38

Dies ergibt sich bereits aus § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO, der als Zulassungsvoraussetzungen die Absätze 2 bis 5 des § 46 BRAO nennt. Dementsprechend wird in den Gesetzesmaterialien im Rahmen der Einzelbegründung zu § 46 Abs. 2 BRAO ausgeführt, dass § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO den Begriff des Syndikusrechtsanwalts legaldefiniert und diese Definition durch die Absätze 3 bis 5 des § 46 BRAO näher konkretisiert wird (BT-Drucks. 18/5201, S. 26; siehe auch Römermann/Günther, BeckOK BORA, aaO, § 46 BRAO Rn. 11). Schließlich bestätigt auch die Regelung in § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO, welche einen Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für den Fall vorsieht, dass die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht, die oben genannte rechtliche Beurteilung, dass es sich auch bei dem hier in Rede stehenden § 46 Abs. 5 BRAO um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt handelt.

39

(b) Die Tätigkeit der Klägerin entspricht nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 5 BRAO, da die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihre Arbeitgeberin nicht in deren Rechtsangelegenheiten anwaltlich tätig ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend erkannt, dass die gebotene Auslegung des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO ergibt, dass von diesen Vorschriften eine Tätigkeit wie die hier in Rede stehende Tätigkeit der Klägerin als externe Datenschutzbeauftragte der Kunden ihrer Arbeitgeberin nicht umfasst wird. Dies gilt, wie der Anwaltsgerichtshof ebenfalls zutreffend angenommen hat, auch für die in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fälle der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung der vorbezeichneten Bestimmungen herleiten.

40

(aa) Für die Auslegung von Gesetzen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen, wobei Ausgangspunkt der Auslegung der Wortlaut der Vorschrift ist. Die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption ist durch das Gericht bezogen auf den konkreten Fall möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen (vgl. nur Senatsurteile vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, NJW 2017, 1681 Rn. 19; vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 12/17, NJW 2018, 791 Rn. 16; BVerfGE 133, 168 Rn. 66 mwN; BVerfG, NJW 2014, 3504 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 27).

41

(bb) Nach diesen Maßstäben ist § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO nicht, wie von der Klägerin erstrebt, dahin auszulegen, dass auch derjenige in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers anwaltlich tätig ist, der - wie hier die Klägerin - von diesem als externer Datenschutzbeauftragter bei dessen Kunden eingesetzt wird.

42

(aaa) Bereits der Wortlaut des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BRAO und die Systematik dieser Bestimmungen, wonach der Syndikusrechtsanwalt im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für seinen Arbeitgeber anwaltlich tätig ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO) und sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO), sprechen deutlich für die vorstehend genannte Auslegung. § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO, der die in § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO enthaltene Definition des Syndikusrechtsanwalts konkretisiert (BT-Drucks. 18/5201, S. 26), spricht nicht etwa allgemein von Angelegenheiten des Arbeitgebers, sondern vielmehr speziell von Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers.

43

Für die Annahme einer Rechtsangelegenheit in diesem Sinne reicht es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus, dass die Arbeitgeberin der Klägerin sich gegenüber ihren Kunden zur Erbringung der oben genannten Dienstleistungen, namentlich zur Erfüllung der Aufgaben eines externen Datenschutzbeauftragten, verpflichtet und hierzu die bei ihr angestellte und allein von ihr vergütete Klägerin einsetzt. Mit ihrer gegenteiligen Sichtweise verengt die Klägerin in unzulässiger Weise die rechtliche Betrachtung auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Arbeitgeberin und auf die damit zusammenhängenden arbeitsrechtlichen Gesichtspunkte.

44

Sie verkennt hierbei jedoch, dass die vorbezeichneten Umstände nicht dazu führen, dass hierdurch die Aufgaben eines externen Datenschutzbeauftragten, welche die Klägerin wahrzunehmen hat, als solche zu einer Rechtsangelegenheit der Arbeitgeberin im Sinne des § 46 Abs. 5 BRAO würden. Vielmehr handelt es sich sowohl bei der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (vgl. § 4f BDSG a.F. bzw. die zum 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Vorschriften der §§ 5, 38 BDSG n.F.) als auch bei den von diesem durchzuführenden Aufgaben des Datenschutzes (vgl. § 4g BDSG a.F. bzw. § 7 BDSG n.F.) um Rechtsangelegenheiten der jeweiligen Kunden der Arbeitgeberin, die diesen aufgrund der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der - gemäß ihrem Art. 99 Abs. 2 - seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden (vgl. hierzu BT-Drucks. 18/11325, S. 1, 69) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; ABl. Nr. L 119 S. 1, ber. Nr. L 127 S. 2 und Nr. L 314 S. 72) obliegen (vgl. Art. 37 bis 39 der vorbezeichneten Verordnung).

45

(bbb) Die Gesetzesmaterialien des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) bekräftigen die Auslegung, dass nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers anwaltlich tätig ist, wer - wie hier die Klägerin - von diesem als externer Datenschutzbeauftragter bei dessen Kunden eingesetzt wird.

46

In der Begründung des Fraktionsentwurfs des vorgenannten Gesetzes wird bereits im Rahmen der einleitenden Schilderung des Ziels und der Lösung des Gesetzentwurfs der Wille des Gesetzgebers deutlich, dass der Syndikusrechtsanwalt die Funktion eines anwaltlichen Beraters seines Arbeitgebers hat und deshalb im Zusammenhang mit der statusrechtlichen Anerkennung der Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt in einem Unternehmen unter anderem die Einschränkung - gegenüber dem selbständigen Rechtsanwalt nach § 4 BRAO - vorgenommen wird, dass die Tätigkeit von Syndikusrechtsanwälten grundsätzlich auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt sein soll (BT-Drucks. 18/5201, S. 1). Dementsprechend ist auch der Senat bereits nach der alten Rechtslage davon ausgegangen, dass der Syndikusanwalt seinem Arbeitgeber Rechtsrat erteile, was aber nicht der Fall sei, wenn Inhalt der Dienstverpflichtung nicht die Beratung seines Arbeitgebers oder Dienstherrn, sondern die Beratung des Mandanten sei (vgl. nur Senatsbeschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 37/05, NJW 2006, 1516 Rn. 10 f. - insoweit teilweise in BGHZ 166, 299 nicht abgedruckt; vgl. auch BSG, NJW 2017, 1899 Rn. 31, 42, 57, 59).

47

Im Allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung wird weiter ausgeführt, der Begriff des Syndikusrechtsanwalts umfasse denjenigen, dessen Aufgabe darin bestehe, seinem Arbeitgeber in dessen eigenen Angelegenheiten als Rechtsberater zur Seite zu stehen (Unternehmenssyndikusrechtsanwalt), oder der seine Arbeitskraft dazu verwende, um im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu einem Verband Rechtsrat an dessen Mitglieder in deren Rechtsangelegenheiten zu erteilen (BT-Drucks. 18/5201, S. 18). Weiter heißt es - im Rahmen der Vertretungsbefugnis für den Arbeitgeber -, die anwaltliche Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts sei auf die Beratung und Vertretung seines Arbeitgebers in allen Rechtsangelegenheiten beschränkt (BT-Drucks. 18/5201, S. 21).

48

In der Einzelbegründung zu § 46 Abs. 2 BRAO heißt es sodann einleitend, § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO legaldefiniere den - durch § 46 Abs. 3 bis 5 BRAO näher konkretisierten - Begriff des Syndikusrechtsanwalts; die Regelung verdeutliche, dass der Syndikusrechtsanwalt für seinen Arbeitgeber anwaltlich tätig werde (BT-Drucks. 18/5201, S. 26).

49

Für die oben genannte Auslegung des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BRAO spricht schließlich insbesondere auch die Einzelbegründung zu § 46 Abs. 5 BRAO. Dort wird ausgeführt (BT-Drucks. 18/5201, S. 30):

"§ 46 Absatz 5 Satz 1 BRAO-E regelt den Grundsatz, dass die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung sich auf die Angelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt. Die Beschränkung auf die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts für seinen Arbeitgeber in dessen Rechtsangelegenheiten ist erforderlich, um eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen zu verhindern (Fremdkapitalverbot). Dies bringt zum Ausdruck, dass an dem in § 59e BRAO geregelten Fremdbesitzverbot festgehalten wird."

50

(ccc) Die vorstehenden Ausführungen verdeutlichen zugleich, dass der Sinn und Zweck des § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO gerade darin besteht, eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten Dritter, wie sie hier aus den oben (unter (aaa)) genannten Gründen vorliegt, für den Syndikusanwalt nicht vorzusehen und auf diese Weise dessen Unabhängigkeit, welche der Gesetzgeber neben der Eigenverantwortlichkeit als Kernelement des Berufs des Rechtsanwalts und damit auch des Syndikusrechtsanwalts ansieht (BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.), zu gewährleisten.

51

(ddd) Die Auslegung des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO ergibt, wie der Anwaltsgerichtshof ebenfalls richtig gesehen hat, dass die Tätigkeit der Klägerin auch nicht die Voraussetzungen eines der in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fälle der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers erfüllt.

52

Die Parteien gehen übereinstimmend und mit Recht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BRAO, mithin eine Rechtsangelegenheit innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, hier nicht gegeben sind. Anders als die Klägerin meint, ist die Tätigkeit der Klägerin aber auch in Ansehung des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und 3 BRAO nicht als eine solche in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin anzusehen.

53

Gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO umfassen die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers neben der vorbezeichneten Fallgestaltung nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BRAO auch erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 RDG oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG handelt (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO), und erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO). Dabei ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - die einleitende Formulierung des § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO ("diese umfassen auch") nicht so zu verstehen, dass die in Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift genannten besonderen Fälle lediglich Regelbeispiele weiterer Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers darstellen. Vielmehr handelt es sich um eine Konkretisierung der Vorschrift des § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30), die sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem darin und in den nachfolgend dargestellten Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers als abschließend zu verstehen ist (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30 f.; AGH München, NJW-RR 2017, 1404 Rn. 22 ff.; AGH Koblenz, Urteil vom 11. August 2017 - 1 AGH 17/16, juris Rn. 46 f.; AGH Frankfurt am Main, BRAK-Mitt. 2017, 248, 251; Hermesmeier in Bundesverband der Unternehmensjuristen [Hrsg.], Die Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte, 2017, S. 273 f.; Römermann/Günther in BeckOK BORA, aaO, § 46 BRAO Rn. 21; aA Kleine-Cosack, AnwBl. 2016, 101, 108 f.; ders., AnwBl. 2017, 590, 598 f.; wohl auch Huff, BRAK-Mitt. 2017, 203, 206).

54

Das im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens erstellte Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sah die in § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO genannten Konkretisierungen zunächst nicht vor. Unter anderem auf Anregung der Bundesrechtsanwaltskammer (vgl. deren Stellungnahme 09/2015, S. 2), die Tätigkeit von Verbandsjuristen zu berücksichtigen, wurden sodann jedoch bereits in den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte die Regelungen des § 46 Abs. 5 Satz 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO aufgenommen.

55

Zum Hintergrund dieser Regelungen wird in dem auf dieser Grundlage erstellten Gesetzentwurf ausgeführt (BT-Drucks. 18/5201, S. 30 f.):

"§ 46 Absatz 5 Satz 2 BRAO-E konkretisiert den Begriff der Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Daraus folgt, dass auch derjenige als Syndikusrechtsanwalt nach § 46 Absatz 2 BRAO-E tätig wird, der seine Arbeitskraft dazu verwendet, um im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu einem Verband Rechtsrat an dessen Mitglieder bzw. im Falle eines Dachverbands an die Mitglieder der Mitgliedsverbände in deren Rechtsangelegenheiten zu erteilen (Verbandssyndikusrechtsanwalt). Dies gilt allerdings nur dann, wenn dabei dieselben Bedingungen der Eigenverantwortlichkeit wie gegenüber dem Arbeitgeber zur Anwendung kommen. Rechtliche Beratungen innerhalb verbundener Unternehmen oder eines Verbands fallen demnach nur dann unter § 46 Absatz 5 BRAO-E, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 46 Absatz 2 bis 4 BRAO-E erfüllt werden, insbesondere die fachliche Unabhängigkeit gewährleistet ist. Die Wahrnehmung einer rechtsberatenden Tätigkeit als solche ist nicht ausreichend, so dass ein Unternehmensjurist nicht stets zugleich Syndikusrechtsanwalt ist.

[…]

§ 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BRAO-E regelt, dass erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 Absatz 1 RDG oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 RDG handelt, Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers im Sinne des § 46 Absatz 5 Satz 1 BRAO-E sind. Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die berufliche oder andere zur Wahrnehmung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 RDG) und Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche Einrichtungen im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörigen Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. […] Vereinigungen im Sinne dieser Norm sind beispielsweise Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Berufsverbände, Fachverbände der Industrie und des Handels, Mietervereine und Automobilclubs.

§ 8 Absatz 1 Nummer 2 RDG erlaubt Rechtsdienstleistungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen. […] Die Beschränkung auf die in § 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BRAO-E genannten Vereinigungen und Gewerkschaften ist geboten, um die Unabhängigkeit der anwaltlichen Rechtsberatung und Vertretung zu gewährleisten, da bei den genannten Personen und Vereinigungen sichergestellt ist, dass der Rechtsrat nicht durch andere wirtschaftliche Erwägungen beeinflusst wird (Verbot der Fremdkapitalbeteiligung). Eine Gefahr von Interessenkonflikten ist bei den erfassten Personen und Vereinigungen insbesondere deshalb nicht zu besorgen, da zum einen in der Regel zwischen Mitgliedern und Verband ein Gleichlauf von Interessen anzunehmen ist und im Übrigen die Beratungsleistungen des Verbands umlagefinanziert sind.

§ 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 BRAO-E sieht vor, dass die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers auch erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten umfassen, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft handelt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine Beeinflussung der Drittberatung durch Fremdinteressen in diesen Fällen auf Grund der berufsrechtlichen Bindung der genannten Arbeitgeber nicht zu besorgen ist.

Die Norm verdeutlicht, dass Rechtsanwälte als Syndikusrechtsanwalt auch bei Arbeitgebern, die einen sozietätsfähigen Beruf im Sinne des § 59a BRAO ausüben, oder bei interprofessionellen Berufsausübungsgemeinschaften, die nicht dem anwaltlichen Berufsrecht unterliegen, angestellt sein können. Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Rechtsberatung und Vertretung erstreckt sich in diesem Fall auch auf die Beratung und Vertretung Dritter, wobei sich der Umfang der Beratungsbefugnis nach der Beratungsbefugnis des Arbeitgebers richtet. Durch die Regelung des § 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 BRAO-E wird es beispielsweise ermöglicht, dass ein Syndikusrechtsanwalt, der bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellt ist, die Mandanten dieser Gesellschaft im Zusammenhang mit der steuerberatenden Aufgabenwahrnehmung durch die Steuerberatungsgesellschaft im Rahmen des § 5 RDG auch rechtlich berät. Der Umfang der Beratungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts orientiert sich in diesem Beispielsfall an der Beratungsbefugnis der Steuerberatungsgesellschaft, die diese nach § 5 RDG hat und umfasst folglich nicht alle Rechtsangelegenheiten."

56

(eee) Der oben genannte Gang des Gesetzgebungsverfahrens und die vorstehenden Ausführungen der Gesetzesbegründung sprechen eindeutig dafür, dass der Gesetzgeber ausschließlich in den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten besonderen Fällen - die deshalb auch ihrerseits eng auszulegen sind (vgl. zur engen Auslegung von Ausnahmevorschriften nur BGH, Beschluss vom 15. November 2017 - VIII ZR 194/16, NJW 2018, 453 Rn. 10 mwN) - von einer Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers auch dann ausgehen wollte, wenn diese Tätigkeit nicht unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber Dritten erbracht wird.

57

Hiervon ausgehend stellt die von der Klägerin für ihre Arbeitgeberin ausgeübte Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte sich weder nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO noch nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO als eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin dar. Bei letzterer handelt es sich, was auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, weder um einen Verband im Sinne der erstgenannten Vorschrift noch um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe (Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe.

58

b) Die Tätigkeit der Klägerin für ihre Arbeitgeberin kann auch nicht in analoger Anwendung des § 46 Abs. 5 BRAO als eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin angesehen werden.

59

aa) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr.; siehe nur Senatsurteil vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 56/15, NJW-RR 2017, 249 Rn. 18 mwN). Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben, wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt und aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann (Senatsurteil vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 56/15, aaO mwN).

60

bb) Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Weder aus der Bundesrechtsanwaltsordnung selbst, namentlich der hier in Rede stehenden Vorschriften der §§ 46 ff. BRAO, noch aus den oben (unter I 2 a bb (2) (b) (bb) (ddd)) genannten Gesetzesmaterialien zu den vorstehend genannten Bestimmungen ergibt sich ein Regelungsplan des Gesetzgebers, wonach bei einer - hier vorliegenden - Drittberatung in dieser Tätigkeit des angestellten Juristen eine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers auch in weiteren als den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten Fällen anzunehmen sein soll. Im Gegenteil ergibt sich, wie oben bereits erwähnt, sowohl aus dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens als auch aus der Gesetzesbegründung zu § 46 BRAO eindeutig, dass der Gesetzgeber ausschließlich in den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fällen der Drittberatung von einer Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers ausgehen wollte. Eine - nach Auffassung der Klägerin sachgerechte - Ausweitung der Syndikusanwaltstätigkeit auf sonstige nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) zulässige rechtliche Beratungen von Kunden oder Mandanten des Arbeitgebers wollte der Gesetzgeber insbesondere zur Sicherung der - von ihm als Kernelement angesehenen (BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.) - fachlichen Unabhängigkeit (auch) des Syndikusrechtsanwalts (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30 f.) verhindern (vgl. hierzu auch AGH München, NJW-RR 2017, 1404 Rn. 23: vgl. Hermesmeier, aaO S. 275).

61

Dass der Gesetzgeber sich der Möglichkeit einer Beratung Dritter durch Angestellte wirtschaftlich tätiger Unternehmen, die - wie hier die Arbeitgeberin der Klägerin - nicht unter die Regelungen in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO fallen, bewusst war, zeigt sich - worauf die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid zutreffend hingewiesen hat - auch anhand des Gesetzgebungsverfahrens zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts und des in diesem Zusammenhang durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) erfolgten Erlasses des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG). Der Gesetzgeber wollte mit dem im Regierungsentwurf dieses Gesetzes ursprünglich vorgesehenen § 5 Abs. 3 RDG-E die Möglichkeiten wirtschaftlich tätiger Unternehmen im Bereich neuer Dienstleistungsformen namentlich dadurch erweitern, dass gemäß dieser Bestimmung ein nichtanwaltlicher Dienstleistender auch Rechtsdienstleistungen, die nicht lediglich Nebenleistungen im Sinne des § 5 Abs. 1, 2 RDG sind, als Teil seines eigenen Dienstleistungsangebots anbieten kann, sofern nur der spezifisch rechtsdienstleistende Teil seiner vertraglichen Pflichten durch einen Anwalt - sei es aufgrund einer verstetigten Zusammenarbeit in Form einer Sozietät, sei es aufgrund einer einmaligen Hinzuziehung - ausgeführt wird (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 56 f.). Diese Regelung ist jedoch - entsprechend der Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucks. 16/6634, S. 1, 6, 50, 52) - nicht Gesetz geworden (vgl. BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12263; BR-Plenarprotokoll 838, S. 368, 383).

62

cc) Im Übrigen ist der hier zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht auch nicht in dem oben (unter I 2 b aa) genannten Sinne mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand des § 46 Abs. 5 BRAO vergleichbar. Denn der Gesetzgeber hat sich bei der Schaffung des § 46 Abs. 5 BRAO von dem Grundsatz leiten lassen, dass eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen verhindert werden müsse (BT-Drucks. 18/5201, S. 30). Eine solche Gefährdung der Unabhängigkeit sah er lediglich in den Fällen des § 46 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BRAO als nicht gegeben an, da dort insbesondere durch einen Gleichlauf der Interessen beziehungsweise durch eine berufsrechtliche Bindung des Arbeitgebers eine Beeinflussung der Drittberatung durch Fremdinteressen, insbesondere durch andere wirtschaftliche Interessen, vermieden werde (BT-Drucks. 18/5201, S. 31).

63

Diese Anforderungen sind bei der hier zu beurteilenden Tätigkeit der Klägerin für ihre Arbeitgeberin nicht erfüllt. Zwar ist die Klägerin in der Stellung einer (externen) Datenschutzbeauftragten als solche durch die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung rechtlich vor einer Beeinflussung durch den jeweiligen datenschutzverpflichteten Kunden ihrer Arbeitgeberin geschützt. Dies ändert indes - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat - nichts daran, dass im Verhältnis der Arbeitgeberin der Klägerin zu dem jeweiligen Kunden ein Gleichlauf der Interessen in dem oben genannten Sinne der Gesetzesbegründung grundsätzlich nicht anzunehmen ist, sondern dieses Rechtsverhältnis vielmehr durch fremde wirtschaftliche Interessen geprägt wird, die ihrerseits auf die Klägerin als Angestellte ihrer Arbeitgeberin - unabhängig von einer in deren Verhältnis möglicherweise vertraglich und tatsächlich gewährleisteten fachlichen Unabhängigkeit (§ 46 Abs. 3, 4 Satz 2 BRAO) - einwirken und damit letztlich deren anwaltliche fachliche Unabhängigkeit gefährden können.

64

dd) Dementsprechend wird auch in der Literatur, soweit ersichtlich, einhellig die Auffassung vertreten, dass ein als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzter angestellter Unternehmensjurist nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers gemäß § 46 Abs. 5 BRAO, sondern - wenn überhaupt - in Rechtsangelegenheiten des Drittunternehmens tätig sei (vgl. Löwe/Wallner/Werner, BRAK-Mitt. 2017, 102, 105; Huff, BRAK-Mitt. 2017, 203, 206; Schröder, ZD 2018, 176, 178 f.; vgl. auch Grunewald, NJW 2017, 3627, 3630).

65

c) Die Tätigkeit der Klägerin für ihre Arbeitgeberin kann angesichts des klaren Wortlauts des § 46 Abs. 5 BRAO und des oben dargestellten eindeutigen Willens des Gesetzgebers auch nicht im Wege einer erweiternden Auslegung dieser Vorschrift als eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin angesehen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin geben hierzu auch weder der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2016 (BVerfGE 141, 82) noch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 2016 (NJW 2017, 1899) Anlass.

66

aa) Das Bundesverfassungsgericht hat in dem vorstehend genannten Beschluss entschieden, dass § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO - an den wegen der darin genannten sozietätsfähigen Berufe die Vorschrift des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO anknüpft - mit Art. 12 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar ist, als diese Regelung einer Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten sowie mit Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft entgegensteht; insoweit hat das Bundesverfassungsgericht § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO für nichtig erklärt (BVerfGE 141, 82 Rn. 43, 95).

67

Dies ändert indes nichts an der Zulässigkeit der oben dargestellten Auslegung des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO dahingehend, dass es sich bei der Arbeitgeberin der Klägerin nicht um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten Berufe handelt. Die durch das Bundesverfassungsgericht vorgenommene Nichtigerklärung betrifft allein das der Vorschrift des § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO zu entnehmende (vgl. BVerfGE, aaO Rn. 45) an Rechtsanwälte gerichtete Verbot, sich mit Ärzten und Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Form einer Partnerschaftsgesellschaft zu verbinden; der weitere Inhalt der Vorschrift bleibt hiervon hingegen unberührt (vgl. BVerfGE, aaO Rn. 95). Zu den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts genannten Berufen gehört die Arbeitgeberin der Klägerin nicht. Auch lassen sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weitergehende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht entnehmen.

68

Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf abgestellt hat, dass für das vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO in den Vordergrund der anwaltlichen Grundpflichten (vgl. hierzu BVerfGE, aaO Rn. 51) gestellte Ziel der Sicherstellung der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung ein Sozietätsverbot mit Ärzten und Apothekern regelmäßig nicht erforderlich sei, weil diese Berufe aufgrund der für sie maßgeblichen Regelungen gleich den Rechtsanwälten zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet seien (BVerfGE, aaO Rn. 54, 57, 59 ff.). Derartigen berufsrechtlichen Bindungen unterliegt die Arbeitgeberin der Klägerin indes nicht, so dass auch insoweit kein sachlicher Grund dafür besteht, die in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO enthaltene Anknüpfung an die in § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe im Wege einer erweiternden Auslegung auf sie zu erstrecken.

69

bb) Das von der Klägerin angeführte Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 2016 (NJW 2017, 1899) rechtfertigt eine solche erweiternde Auslegung ebenfalls nicht. Das Bundessozialgericht hat in diesem Urteil in Abgrenzung zu seinen drei Urteilen vom 3. April 2014 (BSGE 115, 267, WM 2014, 1883 und DStR 2014, 2185) - die einer der wesentlichen Gründe für die durch den Gesetzgeber vorgenommene Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte waren (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 1, 14 ff.) - entschieden, dass ein bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellter Rechtsanwalt, der unabhängig und weisungsfrei Mandanten der Gesellschaft in steuerrechtlichen Angelegenheiten berät und vor Gericht vertritt, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden kann.

70

Die Klägerin meint, aus den Grundsätzen dieser - eine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers allerdings ebenfalls verneinenden (vgl. BSG, NJW 2017, 1899 Rn. 31, 57) - Entscheidung ergebe sich, dass auch hinsichtlich der von ihr ausgeübten Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte eine solche Befreiung - im Wege der von ihr erstrebten, für den Träger der Rentenversicherung bindenden (§ 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO) Zulassung als Syndikusrechtsanwältin - ermöglicht werden müsse. Dies trifft in mehrfacher Hinsicht nicht zu. Die Klägerin übersieht bereits im Ausgangspunkt, dass die von ihr herangezogenen Ausführungen des Bundessozialgerichts sich noch auf das alte Syndikusanwaltsrecht und nicht auf die für den vorliegenden Fall geltende Neuregelung in §§ 46 ff. BRAO beziehen. Diesen Ausführungen kann schon deshalb - ungeachtet des weiteren Umstands, dass dort nicht die anwaltsrechtliche, sondern die sozialrechtliche Beurteilung im Vordergrund stand - eine entscheidende Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles nicht zukommen.

71

Nach neuem Recht (§§ 46 ff. BRAO) wäre der Antragsteller des dortigen Verfahrens - wie die Beklagte zutreffend ausführt - mit der von ihm beschriebenen Tätigkeit der Beratung von Mandanten seines Arbeitgebers, einer gemäß § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO sozietätsfähigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO) und könnte insoweit - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO - grundsätzlich als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden. So verhält es sich bei der Klägerin und deren Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte aus den oben aufgezeigten Gründen jedoch nicht.

72

d) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die von ihr erstrebte Beurteilung, dass es sich bei ihrer Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte um eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin handele, auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 46 Abs. 5 BRAO im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG hergeleitet werden. Die verfassungskonforme Auslegung findet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ihre Grenze dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. nur BVerfGE 138, 296 Rn. 132; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, NJW 2017, 1681 Rn. 44; jeweils mwN).

73

So liegt der Fall hier angesichts des insoweit in § 46 Abs. 5 BRAO - wie oben im Einzelnen ausgeführt - klar erkennbar zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers.

74

e) Anders als die Klägerin meint, verstößt § 46 Abs. 5 BRAO, soweit danach ein als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzter angestellter Unternehmensjurist nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig wird, auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG. Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG bedarf es daher nicht.

75

aa) Das Grundrecht der Berufsfreiheit wird durch Art. 12 Abs. 1 GG umfassend geschützt (vgl. nur BVerfGE 135, 90 Rn. 52 mwN; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, aaO Rn. 47).

76

(1) Wie der Anwaltsgerichtshof mit Recht angenommen hat, wird dieses Grundrecht der Klägerin durch die Versagung ihrer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin jedoch schon deshalb nicht verletzt, weil die Klägerin zum einen bereits als Rechtsanwältin nach § 4 BRAO zugelassen ist und zum anderen sie weder selbst geltend macht noch sonst ersichtlich ist, dass sie durch die Nichtzulassung als Syndikusrechtsanwältin in der Ausübung der Tätigkeit für ihre Arbeitgeberin beziehungsweise in ihrer Aufgabe als externe Datenschutzbeauftragte behindert wird.

77

Im Kern geht es der Klägerin mit der von ihr zusätzlich erstrebten Zulassung als Syndikusrechtsanwältin - wie ihre bei dem Bundessozialgericht anhängige sozialrechtliche Klage unterstreicht - darum, eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 SGB VI zu erreichen. Selbst wenn die oben genannte Auslegung des § 46 Abs. 5 BRAO und die hieraus für den Streitfall folgende Verneinung dieser gesetzlichen Voraussetzung einer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin dazu führen sollte, dass die sozialgerichtliche Klage der Klägerin auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht letztlich ohne Erfolg bliebe, stellte dies weder eine Verletzung des Grundrechts der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG noch ihrer sonstigen Grundrechte dar.

78

Wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, ist es unter keinem grundrechtlichen Gesichtspunkt geboten, dem Betroffenen die aus seiner Sicht optimale Altersversorgung zukommen zu lassen. Ihm steht von Verfassungs wegen kein Wahlrecht zu, das es ihm ermöglichen würde, im Lauf eines Berufslebens die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zu wählen oder an ihr festzuhalten und die Anwendung aller anderen Versicherungspflichten auszuschließen, auch wenn die Zugehörigkeit zu einer Versorgungsanstalt erheblich günstiger für ihn wäre als eine solche zur gesetzlichen Rentenversicherung. Ebenso wenig können Personen, die das Altersversorgungssystem wechseln, verlangen, dabei von jeglichem rechtlichen Nachteil verschont zu bleiben (BVerfG, NZS 2005, 253 f.; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. April 2015 - L 2 R 507/14, juris Rn. 43; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. November 2010 - L 8 R 187/09, juris Rn. 21).

79

Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG wird durch die Begründung einer Rentenpflichtversicherung sogar noch nicht einmal berührt (vgl. BVerfGE 75, 108, 153 f.), da der Gesetzgeber - mangels eines unmittelbar berufsregelnden Charakters der entsprechenden Vorschriften des SGB VI - hierdurch weder die Wahl noch die Ausübung des Berufs steuert (BVerfG, NVwZ-RR 2007, 683; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. April 2015 - L 2 R 507/14, aaO Rn. 44).

80

(2) Die Klägerin kann eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG - ebenso wie eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG - auch nicht etwa daraus herleiten, dass sie in Anlehnung an eine in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung (Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl., Anhang zu § 46, Ziffer I Rn. 11 ff. und Ziffer II Rn. 22; Kleine-Cosack, AnwBl. 2016, 101, 108 f.; ders., AnwBl. 2017, 590, 598 f.) meint, die in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltenen Tätigkeits- und Zulassungsbeschränkungen stünden insgesamt im Widerspruch zu der durch §§ 46 ff. BRAO erfolgten statusrechtlichen Anerkennung des unabhängigen Syndikusrechtsanwalts, seien durch keinen Gemeinwohlgrund am Maßstab der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG, insbesondere nicht durch den vom Gesetzgeber angeführten Gesichtspunkt der Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit der Syndikusrechtsanwälte gegen das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen (Fremdkapitalverbot), gerechtfertigt und dienten lediglich - verfassungs- und europarechtswidrig - dem Konkurrenzschutz der niedergelassenen Rechtsanwälte, obwohl es keinen sachlichen Grund mehr gebe, die externe Rechtsberatungsbefugnis der Syndizi bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern einzuschränken.

81

Diese Auffassung trifft nicht zu. Die in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltenen Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt greifen zwar in die Berufsfreiheit der betroffenen Antragsteller ein. Denn sie versagen diesen eine Zulassung nach §§ 46 f. BRAO und damit eine Berufsausübung als Syndikusrechtsanwalt, wenn sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO) nicht in dessen Rechtsangelegenheiten tätig sind (§ 46 Abs. 5 BRAO). Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist jedoch (auch) verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

82

In das durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (vgl. nur BVerfGE 135, 90 Rn. 57; 141, 82 Rn. 47; jeweils mwN).

83

(a) Eine ausreichende gesetzliche Grundlage ist hier mit der in § 46 Abs. 5 BRAO vorgenommenen Einschränkung der Rechtsangelegenheiten, in denen der Syndikusrechtsanwalt tätig sein darf, gegeben.

84

(b) Die dadurch erfolgte Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit, hier in Gestalt der im Falle des Fehlens der Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 BRAO nicht zu erteilenden Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO), entspricht auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

85

Dabei sind an eine - hier gegebene - Einschränkung der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) geringere Anforderungen zu stellen als an eine Einschränkung der Berufswahl (vgl. nur Gaier in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., Art. 12 GG Rn. 3, 43 ff. mwN). Um den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen zu können, genügt es, wenn die vom Gesetzgeber verfolgten Gemeinwohlziele auf vernünftigen Erwägungen beruhen und das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist, der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit den Berufstätigen mithin nicht übermäßig oder unzumutbar trifft (vgl. BVerfGE 103, 1, 10; 141, 82 Rn. 52 ff.; BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - I ZR 137/12, WM 2014, 1775 Rn. 21; Beschluss vom 27. Januar 2016 - I ZR 67/14, GRUR 2016, 523 Rn. 21; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, aaO Rn. 51; Gaier in Gaier/Wolf/Göcken, aaO Rn. 46 ff.; jeweils mwN).

86

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt § 46 Abs. 5 BRAO. Mit der in dieser Vorschrift enthaltenen Einschränkung des Tätigkeitsfelds und damit auch der Zulassungsmöglichkeit für Syndikusrechtsanwälte verfolgt der Gesetzgeber - entgegen der Auffassung der Klägerin - Gemeinwohlziele, die auf vernünftigen Erwägungen beruhen und daher die Beschränkung der Berufsausübung legitimieren können. Dem Gesetzgeber ging es - wie oben (unter I 2 a bb (2) (b) (bb) (bbb) bis (eee)) bereits dargestellt - bei der Schaffung der §§ 46 ff. BRAO und insbesondere auch der Einführung der hier in Rede stehenden Vorschrift des § 46 Abs. 5 BRAO darum, die - von ihm als Kernelement der anwaltlichen Tätigkeit angesehene - fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit (auch) des Syndikusrechtsanwalts zu gewährleisten (BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.).

87

Mit dem Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit verfolgt der Gesetzgeber mit Blick auf das übergeordnete Gemeinwohlziel einer funktionierenden Rechtspflege einen legitimen Zweck. Die Wahrung der Unabhängigkeit ist unverzichtbare Voraussetzung dafür, dass Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege (§ 1, § 46c Abs. 1 BRAO) und berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden (§ 3 Abs. 1, § 46c Abs. 1 BRAO) - hier des Arbeitgebers des Syndikusrechtsanwalts - durch ihre berufliche Tätigkeit zu einer funktionierenden Rechtspflege beitragen können (BVerfGE 117, 163, 182).

88

Angesichts dieser vom Gesetzgeber mit Recht hervorgehobenen besonderen Bedeutung der fachlichen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Berufs des Rechtsanwalts begegnet es, anders als die Klägerin meint, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber mit den §§ 46 ff. BRAO zwar eine statusrechtliche Anerkennung des in einem Unternehmen tätigen Syndikusanwalts als Rechtsanwalt vorgenommen, gleichwohl aber bei dieser Berufsgruppe ein (noch) höheres gesetzliches Schutzbedürfnis hinsichtlich der fachlichen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit angenommen hat als bei den Rechtsanwälten, die ihren Beruf selbständig (§ 4 BRAO) oder als Angestellte anwaltlicher - und daher ihrerseits den unabhängigkeitssichernden Regelungen des anwaltlichen Berufsrechts unterliegender - Arbeitgeber (§ 46 Abs. 1 BRAO) ausüben. Diese Erwägungen des Gesetzgebers beruhen auf der - nachvollziehbaren - Überlegung, dass ohne die Beschränkung der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers- mithin im Falle der Eröffnung der Möglichkeit einer über die in § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO genannten Ausnahmefälle hinausgehenden Drittberatung - die Gefahr besteht, dass die anwaltliche Unabhängigkeit durch die Möglichkeit des Einwirkens fremder wirtschaftlicher Erwägungen und Interessen - namentlich solche dritter Personen - beeinträchtigt werden kann.

89

An der Vernünftigkeit dieser Erwägungen besteht kein Zweifel. Die durch den Gesetzgeber in § 46 Abs. 5 BRAO vorgenommene Beschränkung der Tätigkeit und Zulassungsmöglichkeit für Syndikusrechtsanwälte ist zur Erreichung des vorgenannten Zwecks auch geeignet. Sie ist zudem auch erforderlich, da insbesondere zur Vermeidung einer Einwirkung fremder wirtschaftlicher Erwägungen und Interessen ein milderes Mittel als die Beschränkung der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO) mit den insoweit erfolgten (ausweitenden) Konkretisierungen (§ 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO) nicht zu erkennen ist.

90

Schließlich ist dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit bei einer Gesamtabwägung auch zumutbar. Dem für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber tätigen (Unternehmens-)Juristen steht es frei, seinen Beruf auch ohne die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt - im Rahmen der Grenzen des Rechtsdienstleistungsgesetzes - auszuüben.

91

(c) Die von der Klägerin geäußerten, aus den vorstehend genannten Gründen nicht durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 46 Abs. 5 BRAO haben im Übrigen, soweit ersichtlich, bisher auch weder in der Rechtsprechung der Anwaltsgerichtshöfe (vgl. nur AGH München, NJW-RR 2017, 1404 Rn. 22 ff.; AGH Koblenz, Urteil vom 11. August 2017 - 1 AGH 17/16, juris Rn. 40 ff.) noch in der Literatur Zustimmung gefunden. Vielmehr wird die in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltene Beschränkung der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers ganz überwiegend als sachgerecht angesehen (vgl. nur Offermann-Burckart, NJW 2016, 113, 117; dies., AnwBl. 2016, 125, 131; Henssler/Deckenbrock, DB 2016, 215, 220; Römermann/Günther in BeckOK BORA, aaO, § 46 BRAO Rn. 20; Grunewald, NJW 2017, 3627, 3630; einschränkend: Hartung in Hartung/Scharmer, aaO Rn. 44 f.).

92

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt § 46 Abs. 5 BRAO, soweit danach ein - wie hier die Klägerin - als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzter angestellter (Unternehmens-)Jurist nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig wird, schließlich auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

93

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl nur BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 1 BvR 713/13, juris Rn. 18 mwN; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, aaO Rn. 56). Wie oben im Einzelnen dargestellt, unterscheidet sich der Syndikusrechtsanwalt trotz dessen in §§ 46 ff. BRAO erfolgter statusrechtlicher Anerkennung als Rechtsanwalt von dem selbständig (§ 4 BRAO) oder als Angestellter eines anwaltlichen Arbeitgebers tätigen Rechtsanwalt, insbesondere im Hinblick auf die aufgrund des Anstellungsverhältnisses bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber höheren Gefahren für die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit, jedenfalls so wesentlich, dass es gemessen am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt ist, seine Tätigkeit mit den in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltenen Einschränkungen zu versehen.

II.

94

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.

Limperg     

      

Bünger     

      

Remmert

      

Schäfer     

      

Merk     

      

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten an Verkündungs statt am 11. August 2017 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist seit dem Jahr 2008 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem 1. Mai 2011 ist sie bei der i.                      AG (im Folgenden: Arbeitgeberin) als "Consultant Datenschutz und IT-Compliance" angestellt. Die Arbeitgeberin beschreibt auf ihrer Internetseite ihr Leistungsangebot wie folgt: "i.                     berät Sie mit tiefgreifender Expertise in den Themenfeldern Datenschutz, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheit und IT-Forensik"; die angebotenen Leistungen werden in Datenschutz, Datenschutzbeauftragter, Datenschutzgrundverordnung, IT-Sicherheit und IT-Forensik unterteilt. Die Klägerin ist als externe Datenschutzbeauftragte für Kunden ihrer Arbeitgeberin tätig.

2

Im September 2011 beantragte die Klägerin bei der D.                      , der Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens, gemäß § 6 Abs. 1 SGB VI die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Die von der Klägerin gegen die Ablehnung dieses Antrags erhobene Klage hatte vor dem Sozialgericht Erfolg. Auf die Berufung der D.                       wies das Landesozialgericht die Klage ab. In dem Verfahren der von der Klägerin hiergegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht auf übereinstimmenden Antrag der dortigen Prozessparteien das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit angeordnet.

3

Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten zusätzlich zu der bereits bestehenden Rechtsanwaltszulassung die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin gemäß §§ 46 f. BRAO hinsichtlich des oben genannten Arbeitsverhältnisses bei ihrer Arbeitgeberin. Dem Antrag lagen ein Original des Anstellungsvertrags vom 18. April 2011 sowie eine undatierte Ergänzung zu diesem Vertrag bei, die wie folgt lautet:

"Frau R.    K.    nimmt die ihr übertragene Aufgabe als externe Datenschutzbeauftragte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes vereinbarungsgemäß fachlich unabhängig wahr."

4

Zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin führte die Klägerin aus, dass sie in einer Vielzahl von Fällen auf der Grundlage eines jeweils zwischen ihrem Arbeitgeber und dessen Kunden geschlossenen Vertrages zur externen Datenbeauftragten des Kunden bestellt sei. Als solche wirke sie auf die Einhaltung der Voraussetzungen des Datenschutzes nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und anderen Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu Beginn ihrer Tätigkeit führe sie jeweils zunächst einen Datenschutzcheck bei dem jeweiligen Kunden durch, der als Ist-Aufnahme alle datenschutzrelevanten Prozesse und Systeme vor Ort erfasse, analysiere und bewerte. Anschließend sei vorrangig der Beratungsauftrag zu sehen. Die Beratung ziele auf die Betriebsleitung, die Mitarbeiter sowie mögliche Kunden und Lieferanten ab und umfasse neben der rechtlichen auch die technische Seite der Datenverarbeitung. Sie berate den Kunden ihres Arbeitgebers umfassend mit dem Ziel eines effizienten, an den betrieblichen Erfordernissen, dem Geschäftserfolg sowie an der Unternehmenskultur orientierten Datenschutzes. In dieser Funktion erbringe sie Beratungsleistungen zur Optimierung der technischen und organisatorischen Abläufe der Datenerhebung und -verarbeitung, der Durchsetzung unternehmerischer Entscheidungen und Mitarbeiterschulung sowie der betrieblichen Weiterbildung. Darüber hinaus nehme sie auch Auskunfts- und Registeraufgaben wahr, das heißt sie erteile Auskunft gegenüber Betroffenen, verwalte Verfahrensverzeichnisse für diejenigen betrieblichen Bereiche der Kunden ihres Arbeitgebers, die personenbezogene Daten verarbeiten, oder erfülle etwaige Meldepflichten. Grundsätzlich gelte, dass sie als externe Datenschutzbeauftragte in der Ausübung ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes sowohl seitens ihres Arbeitgebers als auch seitens dessen Kunden weisungsfrei sei.

5

Diese Weisungsfreiheit begründet nach Ansicht der Klägerin zugleich auch das Merkmal "anwaltlicher Tätigkeit" im Sinne von § 46 Abs. 2 und 3 BRAO. In Ausübung ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes prüfe sie Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung von Sachverhalten, und erarbeite und bewerte Lösungsmöglichkeiten (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO). Sie habe die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme zu überwachen, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen. Zu ihrer Tätigkeit gehöre es auch, die Geschäftsleitung des Kunden entweder vor Ort, telefonisch oder schriftlich auf Haftungsrisiken hinzuweisen, Handlungsalternativen für die Umsetzung von Datenschutzmaßnahmen aufzuzeigen oder bei der Implementierung von datenschutzrechtlichen Vorgaben im jeweiligen Unternehmen mitzuwirken.

6

Sie berate die Kunden ihrer Arbeitgeberin (§ 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO) dahingehend, welche Informationen an Dritte herausgegeben werden dürften, welche Maßnahmen einem Beweisverwertungsverbot unterlägen oder welche Sanktionen bei Wettbewerbsverstößen (fehlender Hinweis Datenschutz, Einsatz Google-Analytics / Facebook-Like-Button, Datenhandel, unverlangte Telefonanrufe oder Spam-Mails) drohten. Hierunter fielen auch mit der Datenspeicherung beziehungsweise Löschung oder Sperrung gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 1 BDSG häufig zusammenhängende Fragen, beispielsweise zu Archivierungspflichten nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen. Daneben kämen, soweit Betriebsräte vorhanden seien, auch mitbestimmungsrechtliche Fragestellungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz in Betracht.

7

Des Weiteren führe sie für die Kunden ihrer Arbeitgeberin mit Dienstleistern und Vertragspartnern oder gegnerischen Anwälten Vertragsverhandlungen (§ 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO), beispielsweise über die Umsetzung der Vorgaben nach § 11 BDSG. Ferner gehöre zu ihren Aufgaben das Prüfen, Erstellen, Anpassen und Verhandeln von Verträgen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Datenschutzhinweisen (Gewinnspiele, Werbemaßnahmen), Betriebsvereinbarungen mit datenschutzrechtlichem Bezug, Arbeitsverträgen (§ 5 BDSG / § 17 UWG) oder der Entwurf von Nutzungsvereinbarungen (zum Beispiel für Smartphones oder E-Mail- und Internetnutzung).

8

Sie vertrete auch die Kunden ihrer Arbeitgeberin eigenständig nach außen (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO). Dies gelte in Bezug auf Anfragen und Prüfungen durch die Datenschutzbehörden, im Rahmen von Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Unternehmen, in Bezug auf Nachkontrollen, Dienstleistungskontrollen und hinsichtlich des Entwurfs innerbetrieblicher datenschutzrelevanter Vereinbarungen. Ferner mache sie die Mitarbeiter der Kunden ihres Arbeitgebers mit dem Datenschutz vertraut, führe Schulungen durch und berate hinsichtlich datenschutzrechtlicher Risiken und Vorgaben besondere Abteilungen wie Personal (Bewerbungsverfahren, AGG), Einkauf (Outsourcing), Marketing (Werbemaßnahmen) und IT (Wahrung Fernmeldegeheimnis etc.). Schließlich habe sie die Geschäftsführung der Kunden ihres Arbeitgebers regelmäßig über gesetzliche und technische Entwicklungen und Vorgaben in Bezug auf den Datenschutz zu unterrichten und die daraus resultierenden Konsequenzen zu vermitteln.

9

In der von der Klägerin und dem Vorstand ihrer Arbeitgeberin unterzeichneten Tätigkeitsbeschreibung heißt es:

"In der Stellung von externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist i.    bundesweit einer der führenden Anbieter. Auch Frau K.   berät Kunden von i.    als externe betriebliche Datenschutzbeauftragte und führt daneben datenschutzrechtliche Prüfungen durch."

10

Mit Bescheid vom 4. Mai 2016 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin sei im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses weder unmittelbar (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO) noch im Sinne des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO für ihre Arbeitgeberin in deren Rechtsangelegenheiten anwaltlich im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BRAO tätig. Eine analoge Anwendung des § 46 Abs. 5 BRAO scheide bereits mangels einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz aus. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 2. September 2016 zurück.

11

Die von der Klägerin daraufhin erhobene Klage, mit der sie die Aufhebung der beiden vorstehend genannten Bescheide der Beklagten sowie die Verpflichtung der Beklagten erstrebt hat, die Klägerin als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) für ihre Tätigkeit als "Consultant Datenschutz und IT-Compliance" bei ihrer Arbeitgeberin zuzulassen, hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Die Beklagte hatte im erstinstanzlichen Verfahren ihren bisherigen Vortrag dahingehend ergänzt, dass eine anwaltliche Prägung der Tätigkeit der Klägerin nicht vorliege.

12

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt:

13

Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die Beklagte habe den Zulassungsantrag der Klägerin als Syndikusrechtsanwältin zu Recht zurückgewiesen. Deren Tätigkeit als Angestellte ihrer Arbeitgeberin entspreche nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin werde nicht durch die Merkmale anwaltlicher Tätigkeit gemäß § 46 Abs. 3 BRAO geprägt.

14

Zwar umfasse der Beruf des Datenschutzbeauftragten - möglicherweise auch in einem nicht geringen Umfang - Tätigkeiten, welche die Merkmale anwaltlicher Tätigkeit erfüllten. Diese stellten aber nicht den ganz eindeutigen Schwerpunkt der Leistungspflichten der Klägerin als externe Datenschutzbeauftragte dar. Der Beruf des Datenschutzbeauftragten umfasse neben rechtlichen Fragestellungen auch in einem nicht unerheblichen Umfang Aufgaben in anderen Bereichen. So setze die gemäß § 4f Abs. 2 Satz 1 und 2 BDSG a.F. erforderliche Sachkunde des Datenschutzbeauftragten neben Rechtskenntnissen unter anderem Kenntnisse des Datenschutzmanagements sowie technische, organisatorische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse voraus (vgl. hierzu den Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich ("Düsseldorfer Kreis") vom 24./25. November 2010 betreffend die "Mindestanforderungen an Fachkunde und Unabhängigkeit des Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f Abs. 2 und 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)"). Für das gesetzliche Anforderungsprofil des Datenschutzbeauftragten könne deshalb jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der ganz eindeutige Schwerpunkt seiner Leistungspflichten im rechtlichen Bereich liegen müsse und die rechtliche Beratung der datenverarbeitenden Stelle seine Tätigkeit beherrsche und die Aufgaben in den anderen Wissensgebieten nur einen geringen Umfang hätten.

15

Unabhängig davon erreiche die von einem Datenschutzbeauftragten zu erbringende Leistung im rechtlichen Bereich weder die erforderliche fachliche Tiefe noch die erforderliche fachliche Breite, um den Anforderungen der in § 46 Abs. 2 und 3 BRAO geforderten anwaltlichen Tätigkeit zu genügen. Der Maßstab sei auch insoweit das objektive Berufsbild eines Datenschutzbeauftragten. Eine mögliche weitergehende Tätigkeit der Klägerin, die über den gesetzlich normierten gewöhnlichen Aufgabenbereich eines Datenschutzbeauftragten hinausgehe und die sie wegen ihrer Befähigung zum Richteramt fachlich zu leisten in der Lage sei, wäre nicht zu berücksichtigen. Ohne die bereits bestehende Anwaltszulassung der Klägerin würde sie einen Verstoß gegen das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen darstellen.

16

Die Zuordnung einer Leistung in den anwaltlichen Bereich setze eine gewisse Breite und Tiefe der rechtlichen Tätigkeit voraus. Diese können von einem Datenschutzbeauftragten nicht gefordert und nicht erbracht werden. Dies folge zum einen aus der gesetzlichen Beschränkung, dass sich die rechtliche Tätigkeit lediglich auf die Gesetze zum Datenschutzrecht beziehen könne und dürfe. Das Datenschutzrecht sei aber trotz aller Überschneidungen mit anderen Rechtsgebieten ein äußerst kleiner Teil der gesamten Rechtsordnung. Zum anderen könne der Beruf des Datenschutzbeauftragten von jedem ausgeübt werden, der über ausreichende Rechtskenntnisse der bereichsspezifischen Datenschutzregelungen im privaten und öffentlichen Recht verfüge.

17

Vor diesem Hintergrund komme es nicht darauf an, ob die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses ausschließlich als externe Datenschutzbeauftragte tätig sei oder noch andere Arbeiten für ihre Arbeitgeberin verrichte, worauf die Stellenbeschreibung in ihrem Arbeitsvertrag als "Consultant Datenschutz und IT Compliance" hinweise, ferner die arbeitsvertragliche Regelung, wonach sie auch andere angemessene Arbeiten zu leisten habe, und die Tätigkeitsbeschreibung ihres Arbeitgebers, nach der sie neben der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte auch datenschutzrechtliche Prüfungen durchführe.

18

Darüber hinaus sei die für die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin erforderliche fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung der Klägerin weder vertraglich noch tatsächlich gewährleistet (§ 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO). Der gesetzlich normierte Schutz der fachlichen Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten (§ 4f Abs. 3 BDSG a.F.) greife nicht zu Gunsten der Klägerin. Die Schutzvorschriften des § 4f Abs. 3 BDSG a.F. fänden für die Klägerin als externe Datenschutzbeauftragte keine Anwendung, da sie ausschließlich im Verhältnis des Datenschutzbeauftragten zum Datenverpflichteten - hier also im Verhältnis der Klägerin zu dem jeweiligen Kunden - gälten, nicht jedoch im Verhältnis der Arbeitgeberin zum Kunden und vor allem auch nicht im Verhältnis der Klägerin zu ihrer Arbeitgeberin.

19

Ein vertraglich vereinbarter Schutz liege ebenfalls nicht vor. Aufgrund des fehlenden gesetzlichen Schutzes würden bei externen Datenschutzbeauftragten eine Mindestvertragslaufzeit sowie besondere, den externen Datenschutzbeauftragten sichernde Zahlungsmodalitäten, Haftungsfreistellungen und Dokumentationspflichten enthaltende vertragliche Regelungen im Dienstvertrag gefordert (vgl. auch hierzu den Beschluss des "Düsseldorfer Kreises" vom 24./25. November 2010). Diese Voraussetzungen erfülle der Arbeitsvertrag der Klägerin nicht. Die (undatierte) Ergänzung zum Dienstvertrag, die besage, dass die Klägerin "die ihr übertragene Aufgabe als externe betriebliche Datenschutzbeauftragte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes vereinbarungsgemäß fachlich unabhängig wahrnimmt", gewährleiste ihre fachliche Unabhängigkeit ebenfalls nicht, da darin lediglich der Gesetzestext wiederholt und insbesondere offen gelassen werde, ob die fachliche Unabhängigkeit der Klägerin auch gegenüber ihrer Arbeitgeberin gelten solle und welche Schutzmechanismen zu Gunsten der Klägerin bestünden. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin keinem Berufsrecht unterliege, das sie selbst zur fachlichen Unabhängigkeit verpflichte.

20

Schließlich werde die Klägerin auch nicht gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin tätig. Die Aufgabe eines externen Datenschutzbeauftragten bei Dritten sei keine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin. Das gelte auch, wenn die Arbeitgeberin die Gestellung eines Datenschutzbeauftragten gewerblich anbiete und gegenüber Dritten dessen Leistungen durch die Klägerin als ihre Angestellte ausführen lasse.

21

Es liege auch keiner der in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO geregelten Tatbestände vor. Die von der Klägerin vertretene verfassungskonforme Auslegung, dass ihre Situation als angestellte externe Datenschutzbeauftragte mit einem der in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 BRAO geregelten Fälle vergleichbar und deswegen gleich zu behandeln sei, sei nicht möglich. Zunächst widerspräche eine solche Auslegung dem Wortlaut der Norm und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Zum anderen seien die Sachverhalte aber auch nicht vergleichbar.

22

§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO betreffe den Fall gleichgerichteter Interessen zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern, die sicherstellten, dass der Rechtsrat nicht durch andere wirtschaftliche Erwägungen beeinflusst werde. Derartige gleichgerichtete Interessen bestünden zwischen der Arbeitgeberin der Klägerin und ihren Kunden nicht.

23

§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO betreffe solche Arbeitgeber, die ihrerseits durch ihr eigenes Berufsrecht zur Unabhängigkeit verpflichtet seien. Eine durch berufsrechtliche oder andere Normen begründete berufliche Unabhängigkeit bestehe bei der Arbeitgeberin der Klägerin jedoch nicht.

24

Schließlich sei auch eine Verletzung von Art. 12 GG nicht ersichtlich. Es sei nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden, dass die Versagung ihrer zusätzlichen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin sie hinsichtlich ihrer Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin oder als von ihrer Arbeitgeberin bei deren Kunden eingesetzte externe Datenschutzbeauftragte einschränken würde. Soweit es der Klägerin um die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gehe, müsse sie sich entgegenhalten lassen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen grundrechtlichen Schutz zur optimalen Altersversorgung nicht gebe.

25

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Anwaltsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung, mit der sie die Abänderung des angefochtenen Urteils erstrebt und ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Mit der Berufungsbegründung hat die Klägerin eine von ihr und ihrer Arbeitgeberin am 5. September 2017 unterzeichnete "Ergänzung zum Dienstvertrag vom 18.04.2011" vorgelegt, in der es heißt:

"Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung i.S.d. § 46 Abs. 3 BRAO ist vertraglich und tatsächlich gewährleistet. Frau R.    K.   unterliegt keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung im Rahmen der Tätigkeit als bestellte Datenschutzbeauftragte oder eine datenschutzrechtliche Prüfung beeinträchtigen. Ihr gegenüber bestehen keine Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen, sie arbeitet fachlich eigenverantwortlich."

26

Die Beklagte und die Beigeladene verteidigen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

Entscheidungsgründe

27

Die Berufung ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2, 3 VwGO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

I.

28

Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage mit Recht abgewiesen.

29

1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

30

2. Die Klage ist jedoch, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, unbegründet. Die Ablehnung des von der Klägerin erstrebten Verwaltungsakts - ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nach §§ 46 f. BRAO - ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erlass des von ihr begehrten Verwaltungsakts nicht zu, da nicht alle Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO) erfüllt sind. Dabei kann dahinstehen, ob - wie der Anwaltsgerichtshof angenommen hat - das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt und zudem die erforderliche fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung der Klägerin weder vertraglich noch tatsächlich gewährleistet ist (§ 46 Abs. 3, 4 Satz 2 BRAO). Denn es fehlt jedenfalls an der weiteren, vom Anwaltsgerichtshof zutreffend verneinten Zulassungsvoraussetzung, wonach sich die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers zu beschränken hat (§ 46 Abs. 5 BRAO). Die Klägerin ist als externe Datenschutzbeauftragte nicht, wie in § 46 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 5 BRAO vorgesehen, im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihre Arbeitgeberin in deren Rechtsangelegenheiten tätig.

31

a) Nach § 46a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht.

32

aa) Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend und weder von der Beklagten noch von der Beigeladenen beanstandet davon ausgegangen, dass die beiden erstgenannten Voraussetzungen bei der Klägerin vorliegen. Die Klägerin verfügt über die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (§ 4 Satz 1 Nr. 1 BRAO) und es liegt bei ihr keiner der in § 7 BRAO genannten Gründe für eine Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vor. Auch ist der Anwaltsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen, dass die bereits seit dem Jahr 2008 bestehende Zulassung der Klägerin als Rechtsanwältin der von ihr zusätzlich beantragten Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nicht entgegensteht (vgl. § 46c Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 BRAO; BT-Drucks. 18/5201, S. 19, 25, 27 f., 35; Henssler/Deckenbrock, DB 2016, 215, 221).

33

bb) Der Anwaltsgerichtshof hat - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch mit Recht angenommen, dass die Tätigkeit der Klägerin bei ihrer Arbeitgeberin den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO nicht entspricht. Denn es sind nicht alle der in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin erfüllt.

34

Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO üben Angestellte anderer als der in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Personen oder Gesellschaften - dies sind Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften - ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Eine anwaltliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt nach § 46 Abs. 3 BRAO vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt ist. Entscheidend ist insoweit, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 21/17, juris Rn. 5; BT-Drucks. 18/5201, S. 19, 29). Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO ist die fachliche Unabhängigkeit der genannten Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Schließlich sieht § 46 Abs. 5 BRAO vor, dass sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt. Der Begriff der Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers wird durch § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO hinsichtlich der in den Nummern 1 bis 3 dieser Vorschrift genannten Fallgestaltungen konkretisiert (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30).

35

(1) Es kann dahinstehen, ob die von der Berufung angegriffene Beurteilung des Anwaltsgerichtshofs zutrifft, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin, namentlich deren Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte, nicht in dem vorstehend (unter I 2 a bb) genannten Sinne durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt und daher nicht als anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO anzusehen ist (vgl. ebenso Grunewald, NJW 2017, 3627, 3630 [für den externen Datenschutzbeauftragten verneinend]; vgl. auch Löwe/Wallner/Werner, BRAK-Mitt. 2017, 102, 105; Huff, BRAK-Mitt. 2017, 203, 206; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. März 2017 - L 22 R 188/15, juris Rn. 33; aA Schröder, ZD 2018, 176, 178 f.). Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob der Anwaltsgerichtshof, was die Berufung in Zweifel zieht, in diesem Zusammenhang rechtlich zutreffend auf das - in §§ 46 ff. BRAO nicht genannte und auch in der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht verwendete - Kriterium der fachlichen Tiefe und fachlichen Breite als Voraussetzung für die Annahme einer anwaltlichen Tätigkeit nach § 46 Abs. 2, 3 BRAO abgestellt hat (vgl. ebenso AGH München, BRAK-Mitt. 2018, 44, 46). Auch kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Anwaltsgerichtshofs zutrifft, dass die - als Kernelement (auch) der Syndikusrechtsanwaltstätigkeit (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.; Hartung in Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 46 BRAO Rn. 13) - erforderliche fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung der Klägerin, die von der Beklagten weder im Zulassungsverfahren noch im vorliegenden Rechtsstreit in Zweifel gezogen worden ist und zu deren Untermauerung die Klägerin im Berufungsverfahren die im Tatbestand genannten Ergänzungen zum Dienstvertrag vorgelegt hat, weder vertraglich noch tatsächlich gewährleistet ist (§ 46 Abs. 3, 4 Satz 2 BRAO).

36

(2) Denn für die von der Klägerin erstrebte Zulassung als Syndikusrechtsanwältin fehlt es jedenfalls an der gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO erforderlichen gesetzlichen Voraussetzung, dass die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihre Arbeitgeberin in deren Rechtsangelegenheiten tätig sein muss, ihre Tätigkeit sich mithin auf die Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin zu beschränken hat. Dies ist hier nicht der Fall, da die Klägerin - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat - als externe Datenschutzbeauftragte nicht in den Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin, sondern in den Rechtsangelegenheiten der Kunden der Arbeitgeberin tätig ist.

37

(a) Bei dem vorstehend genannten Merkmal der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO) handelt es sich, anders als von vereinzelten Stimmen in der Literatur (Hartung in Hartung/Scharmer, aaO Rn. 44; Kleine-Cosack, AnwBl. 2016, 101, 102 und 108 f.) angenommen wird, die hierin keine Erlaubnisnorm sehen, nicht lediglich um eine Beschränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts, sondern - ebenso wie bei den Bestimmungen in § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO - um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (vgl. Henssler/Deckenbrock, DB 2016, 215, 218; Offermann-Burckart, NJW 2016, 113, 114 f.; dies. AnwBl. 2016, 125, 126; Günther in BeckOK BORA, Stand 1. März 2018, § 46a BRAO Rn. 3).

38

Dies ergibt sich bereits aus § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO, der als Zulassungsvoraussetzungen die Absätze 2 bis 5 des § 46 BRAO nennt. Dementsprechend wird in den Gesetzesmaterialien im Rahmen der Einzelbegründung zu § 46 Abs. 2 BRAO ausgeführt, dass § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO den Begriff des Syndikusrechtsanwalts legaldefiniert und diese Definition durch die Absätze 3 bis 5 des § 46 BRAO näher konkretisiert wird (BT-Drucks. 18/5201, S. 26; siehe auch Römermann/Günther, BeckOK BORA, aaO, § 46 BRAO Rn. 11). Schließlich bestätigt auch die Regelung in § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO, welche einen Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für den Fall vorsieht, dass die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht, die oben genannte rechtliche Beurteilung, dass es sich auch bei dem hier in Rede stehenden § 46 Abs. 5 BRAO um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt handelt.

39

(b) Die Tätigkeit der Klägerin entspricht nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 5 BRAO, da die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihre Arbeitgeberin nicht in deren Rechtsangelegenheiten anwaltlich tätig ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend erkannt, dass die gebotene Auslegung des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO ergibt, dass von diesen Vorschriften eine Tätigkeit wie die hier in Rede stehende Tätigkeit der Klägerin als externe Datenschutzbeauftragte der Kunden ihrer Arbeitgeberin nicht umfasst wird. Dies gilt, wie der Anwaltsgerichtshof ebenfalls zutreffend angenommen hat, auch für die in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fälle der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung der vorbezeichneten Bestimmungen herleiten.

40

(aa) Für die Auslegung von Gesetzen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen, wobei Ausgangspunkt der Auslegung der Wortlaut der Vorschrift ist. Die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption ist durch das Gericht bezogen auf den konkreten Fall möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen (vgl. nur Senatsurteile vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, NJW 2017, 1681 Rn. 19; vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 12/17, NJW 2018, 791 Rn. 16; BVerfGE 133, 168 Rn. 66 mwN; BVerfG, NJW 2014, 3504 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 27).

41

(bb) Nach diesen Maßstäben ist § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO nicht, wie von der Klägerin erstrebt, dahin auszulegen, dass auch derjenige in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers anwaltlich tätig ist, der - wie hier die Klägerin - von diesem als externer Datenschutzbeauftragter bei dessen Kunden eingesetzt wird.

42

(aaa) Bereits der Wortlaut des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BRAO und die Systematik dieser Bestimmungen, wonach der Syndikusrechtsanwalt im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für seinen Arbeitgeber anwaltlich tätig ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO) und sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO), sprechen deutlich für die vorstehend genannte Auslegung. § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO, der die in § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO enthaltene Definition des Syndikusrechtsanwalts konkretisiert (BT-Drucks. 18/5201, S. 26), spricht nicht etwa allgemein von Angelegenheiten des Arbeitgebers, sondern vielmehr speziell von Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers.

43

Für die Annahme einer Rechtsangelegenheit in diesem Sinne reicht es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus, dass die Arbeitgeberin der Klägerin sich gegenüber ihren Kunden zur Erbringung der oben genannten Dienstleistungen, namentlich zur Erfüllung der Aufgaben eines externen Datenschutzbeauftragten, verpflichtet und hierzu die bei ihr angestellte und allein von ihr vergütete Klägerin einsetzt. Mit ihrer gegenteiligen Sichtweise verengt die Klägerin in unzulässiger Weise die rechtliche Betrachtung auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Arbeitgeberin und auf die damit zusammenhängenden arbeitsrechtlichen Gesichtspunkte.

44

Sie verkennt hierbei jedoch, dass die vorbezeichneten Umstände nicht dazu führen, dass hierdurch die Aufgaben eines externen Datenschutzbeauftragten, welche die Klägerin wahrzunehmen hat, als solche zu einer Rechtsangelegenheit der Arbeitgeberin im Sinne des § 46 Abs. 5 BRAO würden. Vielmehr handelt es sich sowohl bei der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (vgl. § 4f BDSG a.F. bzw. die zum 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Vorschriften der §§ 5, 38 BDSG n.F.) als auch bei den von diesem durchzuführenden Aufgaben des Datenschutzes (vgl. § 4g BDSG a.F. bzw. § 7 BDSG n.F.) um Rechtsangelegenheiten der jeweiligen Kunden der Arbeitgeberin, die diesen aufgrund der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der - gemäß ihrem Art. 99 Abs. 2 - seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden (vgl. hierzu BT-Drucks. 18/11325, S. 1, 69) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; ABl. Nr. L 119 S. 1, ber. Nr. L 127 S. 2 und Nr. L 314 S. 72) obliegen (vgl. Art. 37 bis 39 der vorbezeichneten Verordnung).

45

(bbb) Die Gesetzesmaterialien des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) bekräftigen die Auslegung, dass nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers anwaltlich tätig ist, wer - wie hier die Klägerin - von diesem als externer Datenschutzbeauftragter bei dessen Kunden eingesetzt wird.

46

In der Begründung des Fraktionsentwurfs des vorgenannten Gesetzes wird bereits im Rahmen der einleitenden Schilderung des Ziels und der Lösung des Gesetzentwurfs der Wille des Gesetzgebers deutlich, dass der Syndikusrechtsanwalt die Funktion eines anwaltlichen Beraters seines Arbeitgebers hat und deshalb im Zusammenhang mit der statusrechtlichen Anerkennung der Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt in einem Unternehmen unter anderem die Einschränkung - gegenüber dem selbständigen Rechtsanwalt nach § 4 BRAO - vorgenommen wird, dass die Tätigkeit von Syndikusrechtsanwälten grundsätzlich auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt sein soll (BT-Drucks. 18/5201, S. 1). Dementsprechend ist auch der Senat bereits nach der alten Rechtslage davon ausgegangen, dass der Syndikusanwalt seinem Arbeitgeber Rechtsrat erteile, was aber nicht der Fall sei, wenn Inhalt der Dienstverpflichtung nicht die Beratung seines Arbeitgebers oder Dienstherrn, sondern die Beratung des Mandanten sei (vgl. nur Senatsbeschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 37/05, NJW 2006, 1516 Rn. 10 f. - insoweit teilweise in BGHZ 166, 299 nicht abgedruckt; vgl. auch BSG, NJW 2017, 1899 Rn. 31, 42, 57, 59).

47

Im Allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung wird weiter ausgeführt, der Begriff des Syndikusrechtsanwalts umfasse denjenigen, dessen Aufgabe darin bestehe, seinem Arbeitgeber in dessen eigenen Angelegenheiten als Rechtsberater zur Seite zu stehen (Unternehmenssyndikusrechtsanwalt), oder der seine Arbeitskraft dazu verwende, um im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu einem Verband Rechtsrat an dessen Mitglieder in deren Rechtsangelegenheiten zu erteilen (BT-Drucks. 18/5201, S. 18). Weiter heißt es - im Rahmen der Vertretungsbefugnis für den Arbeitgeber -, die anwaltliche Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts sei auf die Beratung und Vertretung seines Arbeitgebers in allen Rechtsangelegenheiten beschränkt (BT-Drucks. 18/5201, S. 21).

48

In der Einzelbegründung zu § 46 Abs. 2 BRAO heißt es sodann einleitend, § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO legaldefiniere den - durch § 46 Abs. 3 bis 5 BRAO näher konkretisierten - Begriff des Syndikusrechtsanwalts; die Regelung verdeutliche, dass der Syndikusrechtsanwalt für seinen Arbeitgeber anwaltlich tätig werde (BT-Drucks. 18/5201, S. 26).

49

Für die oben genannte Auslegung des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BRAO spricht schließlich insbesondere auch die Einzelbegründung zu § 46 Abs. 5 BRAO. Dort wird ausgeführt (BT-Drucks. 18/5201, S. 30):

"§ 46 Absatz 5 Satz 1 BRAO-E regelt den Grundsatz, dass die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung sich auf die Angelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt. Die Beschränkung auf die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts für seinen Arbeitgeber in dessen Rechtsangelegenheiten ist erforderlich, um eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen zu verhindern (Fremdkapitalverbot). Dies bringt zum Ausdruck, dass an dem in § 59e BRAO geregelten Fremdbesitzverbot festgehalten wird."

50

(ccc) Die vorstehenden Ausführungen verdeutlichen zugleich, dass der Sinn und Zweck des § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO gerade darin besteht, eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten Dritter, wie sie hier aus den oben (unter (aaa)) genannten Gründen vorliegt, für den Syndikusanwalt nicht vorzusehen und auf diese Weise dessen Unabhängigkeit, welche der Gesetzgeber neben der Eigenverantwortlichkeit als Kernelement des Berufs des Rechtsanwalts und damit auch des Syndikusrechtsanwalts ansieht (BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.), zu gewährleisten.

51

(ddd) Die Auslegung des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO ergibt, wie der Anwaltsgerichtshof ebenfalls richtig gesehen hat, dass die Tätigkeit der Klägerin auch nicht die Voraussetzungen eines der in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fälle der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers erfüllt.

52

Die Parteien gehen übereinstimmend und mit Recht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BRAO, mithin eine Rechtsangelegenheit innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, hier nicht gegeben sind. Anders als die Klägerin meint, ist die Tätigkeit der Klägerin aber auch in Ansehung des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und 3 BRAO nicht als eine solche in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin anzusehen.

53

Gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO umfassen die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers neben der vorbezeichneten Fallgestaltung nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BRAO auch erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 RDG oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG handelt (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO), und erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO). Dabei ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - die einleitende Formulierung des § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO ("diese umfassen auch") nicht so zu verstehen, dass die in Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift genannten besonderen Fälle lediglich Regelbeispiele weiterer Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers darstellen. Vielmehr handelt es sich um eine Konkretisierung der Vorschrift des § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30), die sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem darin und in den nachfolgend dargestellten Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers als abschließend zu verstehen ist (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30 f.; AGH München, NJW-RR 2017, 1404 Rn. 22 ff.; AGH Koblenz, Urteil vom 11. August 2017 - 1 AGH 17/16, juris Rn. 46 f.; AGH Frankfurt am Main, BRAK-Mitt. 2017, 248, 251; Hermesmeier in Bundesverband der Unternehmensjuristen [Hrsg.], Die Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte, 2017, S. 273 f.; Römermann/Günther in BeckOK BORA, aaO, § 46 BRAO Rn. 21; aA Kleine-Cosack, AnwBl. 2016, 101, 108 f.; ders., AnwBl. 2017, 590, 598 f.; wohl auch Huff, BRAK-Mitt. 2017, 203, 206).

54

Das im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens erstellte Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sah die in § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO genannten Konkretisierungen zunächst nicht vor. Unter anderem auf Anregung der Bundesrechtsanwaltskammer (vgl. deren Stellungnahme 09/2015, S. 2), die Tätigkeit von Verbandsjuristen zu berücksichtigen, wurden sodann jedoch bereits in den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte die Regelungen des § 46 Abs. 5 Satz 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO aufgenommen.

55

Zum Hintergrund dieser Regelungen wird in dem auf dieser Grundlage erstellten Gesetzentwurf ausgeführt (BT-Drucks. 18/5201, S. 30 f.):

"§ 46 Absatz 5 Satz 2 BRAO-E konkretisiert den Begriff der Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Daraus folgt, dass auch derjenige als Syndikusrechtsanwalt nach § 46 Absatz 2 BRAO-E tätig wird, der seine Arbeitskraft dazu verwendet, um im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu einem Verband Rechtsrat an dessen Mitglieder bzw. im Falle eines Dachverbands an die Mitglieder der Mitgliedsverbände in deren Rechtsangelegenheiten zu erteilen (Verbandssyndikusrechtsanwalt). Dies gilt allerdings nur dann, wenn dabei dieselben Bedingungen der Eigenverantwortlichkeit wie gegenüber dem Arbeitgeber zur Anwendung kommen. Rechtliche Beratungen innerhalb verbundener Unternehmen oder eines Verbands fallen demnach nur dann unter § 46 Absatz 5 BRAO-E, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 46 Absatz 2 bis 4 BRAO-E erfüllt werden, insbesondere die fachliche Unabhängigkeit gewährleistet ist. Die Wahrnehmung einer rechtsberatenden Tätigkeit als solche ist nicht ausreichend, so dass ein Unternehmensjurist nicht stets zugleich Syndikusrechtsanwalt ist.

[…]

§ 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BRAO-E regelt, dass erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 Absatz 1 RDG oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 RDG handelt, Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers im Sinne des § 46 Absatz 5 Satz 1 BRAO-E sind. Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die berufliche oder andere zur Wahrnehmung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 RDG) und Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche Einrichtungen im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörigen Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. […] Vereinigungen im Sinne dieser Norm sind beispielsweise Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Berufsverbände, Fachverbände der Industrie und des Handels, Mietervereine und Automobilclubs.

§ 8 Absatz 1 Nummer 2 RDG erlaubt Rechtsdienstleistungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen. […] Die Beschränkung auf die in § 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BRAO-E genannten Vereinigungen und Gewerkschaften ist geboten, um die Unabhängigkeit der anwaltlichen Rechtsberatung und Vertretung zu gewährleisten, da bei den genannten Personen und Vereinigungen sichergestellt ist, dass der Rechtsrat nicht durch andere wirtschaftliche Erwägungen beeinflusst wird (Verbot der Fremdkapitalbeteiligung). Eine Gefahr von Interessenkonflikten ist bei den erfassten Personen und Vereinigungen insbesondere deshalb nicht zu besorgen, da zum einen in der Regel zwischen Mitgliedern und Verband ein Gleichlauf von Interessen anzunehmen ist und im Übrigen die Beratungsleistungen des Verbands umlagefinanziert sind.

§ 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 BRAO-E sieht vor, dass die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers auch erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten umfassen, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft handelt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine Beeinflussung der Drittberatung durch Fremdinteressen in diesen Fällen auf Grund der berufsrechtlichen Bindung der genannten Arbeitgeber nicht zu besorgen ist.

Die Norm verdeutlicht, dass Rechtsanwälte als Syndikusrechtsanwalt auch bei Arbeitgebern, die einen sozietätsfähigen Beruf im Sinne des § 59a BRAO ausüben, oder bei interprofessionellen Berufsausübungsgemeinschaften, die nicht dem anwaltlichen Berufsrecht unterliegen, angestellt sein können. Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Rechtsberatung und Vertretung erstreckt sich in diesem Fall auch auf die Beratung und Vertretung Dritter, wobei sich der Umfang der Beratungsbefugnis nach der Beratungsbefugnis des Arbeitgebers richtet. Durch die Regelung des § 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 BRAO-E wird es beispielsweise ermöglicht, dass ein Syndikusrechtsanwalt, der bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellt ist, die Mandanten dieser Gesellschaft im Zusammenhang mit der steuerberatenden Aufgabenwahrnehmung durch die Steuerberatungsgesellschaft im Rahmen des § 5 RDG auch rechtlich berät. Der Umfang der Beratungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts orientiert sich in diesem Beispielsfall an der Beratungsbefugnis der Steuerberatungsgesellschaft, die diese nach § 5 RDG hat und umfasst folglich nicht alle Rechtsangelegenheiten."

56

(eee) Der oben genannte Gang des Gesetzgebungsverfahrens und die vorstehenden Ausführungen der Gesetzesbegründung sprechen eindeutig dafür, dass der Gesetzgeber ausschließlich in den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten besonderen Fällen - die deshalb auch ihrerseits eng auszulegen sind (vgl. zur engen Auslegung von Ausnahmevorschriften nur BGH, Beschluss vom 15. November 2017 - VIII ZR 194/16, NJW 2018, 453 Rn. 10 mwN) - von einer Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers auch dann ausgehen wollte, wenn diese Tätigkeit nicht unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber Dritten erbracht wird.

57

Hiervon ausgehend stellt die von der Klägerin für ihre Arbeitgeberin ausgeübte Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte sich weder nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO noch nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO als eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin dar. Bei letzterer handelt es sich, was auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, weder um einen Verband im Sinne der erstgenannten Vorschrift noch um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe (Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe.

58

b) Die Tätigkeit der Klägerin für ihre Arbeitgeberin kann auch nicht in analoger Anwendung des § 46 Abs. 5 BRAO als eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin angesehen werden.

59

aa) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr.; siehe nur Senatsurteil vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 56/15, NJW-RR 2017, 249 Rn. 18 mwN). Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben, wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt und aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann (Senatsurteil vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 56/15, aaO mwN).

60

bb) Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Weder aus der Bundesrechtsanwaltsordnung selbst, namentlich der hier in Rede stehenden Vorschriften der §§ 46 ff. BRAO, noch aus den oben (unter I 2 a bb (2) (b) (bb) (ddd)) genannten Gesetzesmaterialien zu den vorstehend genannten Bestimmungen ergibt sich ein Regelungsplan des Gesetzgebers, wonach bei einer - hier vorliegenden - Drittberatung in dieser Tätigkeit des angestellten Juristen eine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers auch in weiteren als den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten Fällen anzunehmen sein soll. Im Gegenteil ergibt sich, wie oben bereits erwähnt, sowohl aus dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens als auch aus der Gesetzesbegründung zu § 46 BRAO eindeutig, dass der Gesetzgeber ausschließlich in den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fällen der Drittberatung von einer Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers ausgehen wollte. Eine - nach Auffassung der Klägerin sachgerechte - Ausweitung der Syndikusanwaltstätigkeit auf sonstige nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) zulässige rechtliche Beratungen von Kunden oder Mandanten des Arbeitgebers wollte der Gesetzgeber insbesondere zur Sicherung der - von ihm als Kernelement angesehenen (BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.) - fachlichen Unabhängigkeit (auch) des Syndikusrechtsanwalts (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30 f.) verhindern (vgl. hierzu auch AGH München, NJW-RR 2017, 1404 Rn. 23: vgl. Hermesmeier, aaO S. 275).

61

Dass der Gesetzgeber sich der Möglichkeit einer Beratung Dritter durch Angestellte wirtschaftlich tätiger Unternehmen, die - wie hier die Arbeitgeberin der Klägerin - nicht unter die Regelungen in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO fallen, bewusst war, zeigt sich - worauf die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid zutreffend hingewiesen hat - auch anhand des Gesetzgebungsverfahrens zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts und des in diesem Zusammenhang durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) erfolgten Erlasses des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG). Der Gesetzgeber wollte mit dem im Regierungsentwurf dieses Gesetzes ursprünglich vorgesehenen § 5 Abs. 3 RDG-E die Möglichkeiten wirtschaftlich tätiger Unternehmen im Bereich neuer Dienstleistungsformen namentlich dadurch erweitern, dass gemäß dieser Bestimmung ein nichtanwaltlicher Dienstleistender auch Rechtsdienstleistungen, die nicht lediglich Nebenleistungen im Sinne des § 5 Abs. 1, 2 RDG sind, als Teil seines eigenen Dienstleistungsangebots anbieten kann, sofern nur der spezifisch rechtsdienstleistende Teil seiner vertraglichen Pflichten durch einen Anwalt - sei es aufgrund einer verstetigten Zusammenarbeit in Form einer Sozietät, sei es aufgrund einer einmaligen Hinzuziehung - ausgeführt wird (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 56 f.). Diese Regelung ist jedoch - entsprechend der Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucks. 16/6634, S. 1, 6, 50, 52) - nicht Gesetz geworden (vgl. BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12263; BR-Plenarprotokoll 838, S. 368, 383).

62

cc) Im Übrigen ist der hier zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht auch nicht in dem oben (unter I 2 b aa) genannten Sinne mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand des § 46 Abs. 5 BRAO vergleichbar. Denn der Gesetzgeber hat sich bei der Schaffung des § 46 Abs. 5 BRAO von dem Grundsatz leiten lassen, dass eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen verhindert werden müsse (BT-Drucks. 18/5201, S. 30). Eine solche Gefährdung der Unabhängigkeit sah er lediglich in den Fällen des § 46 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BRAO als nicht gegeben an, da dort insbesondere durch einen Gleichlauf der Interessen beziehungsweise durch eine berufsrechtliche Bindung des Arbeitgebers eine Beeinflussung der Drittberatung durch Fremdinteressen, insbesondere durch andere wirtschaftliche Interessen, vermieden werde (BT-Drucks. 18/5201, S. 31).

63

Diese Anforderungen sind bei der hier zu beurteilenden Tätigkeit der Klägerin für ihre Arbeitgeberin nicht erfüllt. Zwar ist die Klägerin in der Stellung einer (externen) Datenschutzbeauftragten als solche durch die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung rechtlich vor einer Beeinflussung durch den jeweiligen datenschutzverpflichteten Kunden ihrer Arbeitgeberin geschützt. Dies ändert indes - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat - nichts daran, dass im Verhältnis der Arbeitgeberin der Klägerin zu dem jeweiligen Kunden ein Gleichlauf der Interessen in dem oben genannten Sinne der Gesetzesbegründung grundsätzlich nicht anzunehmen ist, sondern dieses Rechtsverhältnis vielmehr durch fremde wirtschaftliche Interessen geprägt wird, die ihrerseits auf die Klägerin als Angestellte ihrer Arbeitgeberin - unabhängig von einer in deren Verhältnis möglicherweise vertraglich und tatsächlich gewährleisteten fachlichen Unabhängigkeit (§ 46 Abs. 3, 4 Satz 2 BRAO) - einwirken und damit letztlich deren anwaltliche fachliche Unabhängigkeit gefährden können.

64

dd) Dementsprechend wird auch in der Literatur, soweit ersichtlich, einhellig die Auffassung vertreten, dass ein als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzter angestellter Unternehmensjurist nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers gemäß § 46 Abs. 5 BRAO, sondern - wenn überhaupt - in Rechtsangelegenheiten des Drittunternehmens tätig sei (vgl. Löwe/Wallner/Werner, BRAK-Mitt. 2017, 102, 105; Huff, BRAK-Mitt. 2017, 203, 206; Schröder, ZD 2018, 176, 178 f.; vgl. auch Grunewald, NJW 2017, 3627, 3630).

65

c) Die Tätigkeit der Klägerin für ihre Arbeitgeberin kann angesichts des klaren Wortlauts des § 46 Abs. 5 BRAO und des oben dargestellten eindeutigen Willens des Gesetzgebers auch nicht im Wege einer erweiternden Auslegung dieser Vorschrift als eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin angesehen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin geben hierzu auch weder der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2016 (BVerfGE 141, 82) noch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 2016 (NJW 2017, 1899) Anlass.

66

aa) Das Bundesverfassungsgericht hat in dem vorstehend genannten Beschluss entschieden, dass § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO - an den wegen der darin genannten sozietätsfähigen Berufe die Vorschrift des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO anknüpft - mit Art. 12 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar ist, als diese Regelung einer Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten sowie mit Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft entgegensteht; insoweit hat das Bundesverfassungsgericht § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO für nichtig erklärt (BVerfGE 141, 82 Rn. 43, 95).

67

Dies ändert indes nichts an der Zulässigkeit der oben dargestellten Auslegung des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO dahingehend, dass es sich bei der Arbeitgeberin der Klägerin nicht um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten Berufe handelt. Die durch das Bundesverfassungsgericht vorgenommene Nichtigerklärung betrifft allein das der Vorschrift des § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO zu entnehmende (vgl. BVerfGE, aaO Rn. 45) an Rechtsanwälte gerichtete Verbot, sich mit Ärzten und Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Form einer Partnerschaftsgesellschaft zu verbinden; der weitere Inhalt der Vorschrift bleibt hiervon hingegen unberührt (vgl. BVerfGE, aaO Rn. 95). Zu den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts genannten Berufen gehört die Arbeitgeberin der Klägerin nicht. Auch lassen sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weitergehende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht entnehmen.

68

Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf abgestellt hat, dass für das vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO in den Vordergrund der anwaltlichen Grundpflichten (vgl. hierzu BVerfGE, aaO Rn. 51) gestellte Ziel der Sicherstellung der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung ein Sozietätsverbot mit Ärzten und Apothekern regelmäßig nicht erforderlich sei, weil diese Berufe aufgrund der für sie maßgeblichen Regelungen gleich den Rechtsanwälten zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet seien (BVerfGE, aaO Rn. 54, 57, 59 ff.). Derartigen berufsrechtlichen Bindungen unterliegt die Arbeitgeberin der Klägerin indes nicht, so dass auch insoweit kein sachlicher Grund dafür besteht, die in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO enthaltene Anknüpfung an die in § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe im Wege einer erweiternden Auslegung auf sie zu erstrecken.

69

bb) Das von der Klägerin angeführte Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 2016 (NJW 2017, 1899) rechtfertigt eine solche erweiternde Auslegung ebenfalls nicht. Das Bundessozialgericht hat in diesem Urteil in Abgrenzung zu seinen drei Urteilen vom 3. April 2014 (BSGE 115, 267, WM 2014, 1883 und DStR 2014, 2185) - die einer der wesentlichen Gründe für die durch den Gesetzgeber vorgenommene Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte waren (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 1, 14 ff.) - entschieden, dass ein bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellter Rechtsanwalt, der unabhängig und weisungsfrei Mandanten der Gesellschaft in steuerrechtlichen Angelegenheiten berät und vor Gericht vertritt, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden kann.

70

Die Klägerin meint, aus den Grundsätzen dieser - eine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers allerdings ebenfalls verneinenden (vgl. BSG, NJW 2017, 1899 Rn. 31, 57) - Entscheidung ergebe sich, dass auch hinsichtlich der von ihr ausgeübten Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte eine solche Befreiung - im Wege der von ihr erstrebten, für den Träger der Rentenversicherung bindenden (§ 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO) Zulassung als Syndikusrechtsanwältin - ermöglicht werden müsse. Dies trifft in mehrfacher Hinsicht nicht zu. Die Klägerin übersieht bereits im Ausgangspunkt, dass die von ihr herangezogenen Ausführungen des Bundessozialgerichts sich noch auf das alte Syndikusanwaltsrecht und nicht auf die für den vorliegenden Fall geltende Neuregelung in §§ 46 ff. BRAO beziehen. Diesen Ausführungen kann schon deshalb - ungeachtet des weiteren Umstands, dass dort nicht die anwaltsrechtliche, sondern die sozialrechtliche Beurteilung im Vordergrund stand - eine entscheidende Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles nicht zukommen.

71

Nach neuem Recht (§§ 46 ff. BRAO) wäre der Antragsteller des dortigen Verfahrens - wie die Beklagte zutreffend ausführt - mit der von ihm beschriebenen Tätigkeit der Beratung von Mandanten seines Arbeitgebers, einer gemäß § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO sozietätsfähigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO) und könnte insoweit - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO - grundsätzlich als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden. So verhält es sich bei der Klägerin und deren Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte aus den oben aufgezeigten Gründen jedoch nicht.

72

d) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die von ihr erstrebte Beurteilung, dass es sich bei ihrer Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte um eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin handele, auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 46 Abs. 5 BRAO im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG hergeleitet werden. Die verfassungskonforme Auslegung findet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ihre Grenze dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. nur BVerfGE 138, 296 Rn. 132; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, NJW 2017, 1681 Rn. 44; jeweils mwN).

73

So liegt der Fall hier angesichts des insoweit in § 46 Abs. 5 BRAO - wie oben im Einzelnen ausgeführt - klar erkennbar zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers.

74

e) Anders als die Klägerin meint, verstößt § 46 Abs. 5 BRAO, soweit danach ein als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzter angestellter Unternehmensjurist nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig wird, auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG. Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG bedarf es daher nicht.

75

aa) Das Grundrecht der Berufsfreiheit wird durch Art. 12 Abs. 1 GG umfassend geschützt (vgl. nur BVerfGE 135, 90 Rn. 52 mwN; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, aaO Rn. 47).

76

(1) Wie der Anwaltsgerichtshof mit Recht angenommen hat, wird dieses Grundrecht der Klägerin durch die Versagung ihrer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin jedoch schon deshalb nicht verletzt, weil die Klägerin zum einen bereits als Rechtsanwältin nach § 4 BRAO zugelassen ist und zum anderen sie weder selbst geltend macht noch sonst ersichtlich ist, dass sie durch die Nichtzulassung als Syndikusrechtsanwältin in der Ausübung der Tätigkeit für ihre Arbeitgeberin beziehungsweise in ihrer Aufgabe als externe Datenschutzbeauftragte behindert wird.

77

Im Kern geht es der Klägerin mit der von ihr zusätzlich erstrebten Zulassung als Syndikusrechtsanwältin - wie ihre bei dem Bundessozialgericht anhängige sozialrechtliche Klage unterstreicht - darum, eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 SGB VI zu erreichen. Selbst wenn die oben genannte Auslegung des § 46 Abs. 5 BRAO und die hieraus für den Streitfall folgende Verneinung dieser gesetzlichen Voraussetzung einer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin dazu führen sollte, dass die sozialgerichtliche Klage der Klägerin auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht letztlich ohne Erfolg bliebe, stellte dies weder eine Verletzung des Grundrechts der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG noch ihrer sonstigen Grundrechte dar.

78

Wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, ist es unter keinem grundrechtlichen Gesichtspunkt geboten, dem Betroffenen die aus seiner Sicht optimale Altersversorgung zukommen zu lassen. Ihm steht von Verfassungs wegen kein Wahlrecht zu, das es ihm ermöglichen würde, im Lauf eines Berufslebens die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zu wählen oder an ihr festzuhalten und die Anwendung aller anderen Versicherungspflichten auszuschließen, auch wenn die Zugehörigkeit zu einer Versorgungsanstalt erheblich günstiger für ihn wäre als eine solche zur gesetzlichen Rentenversicherung. Ebenso wenig können Personen, die das Altersversorgungssystem wechseln, verlangen, dabei von jeglichem rechtlichen Nachteil verschont zu bleiben (BVerfG, NZS 2005, 253 f.; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. April 2015 - L 2 R 507/14, juris Rn. 43; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. November 2010 - L 8 R 187/09, juris Rn. 21).

79

Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG wird durch die Begründung einer Rentenpflichtversicherung sogar noch nicht einmal berührt (vgl. BVerfGE 75, 108, 153 f.), da der Gesetzgeber - mangels eines unmittelbar berufsregelnden Charakters der entsprechenden Vorschriften des SGB VI - hierdurch weder die Wahl noch die Ausübung des Berufs steuert (BVerfG, NVwZ-RR 2007, 683; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. April 2015 - L 2 R 507/14, aaO Rn. 44).

80

(2) Die Klägerin kann eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG - ebenso wie eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG - auch nicht etwa daraus herleiten, dass sie in Anlehnung an eine in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung (Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl., Anhang zu § 46, Ziffer I Rn. 11 ff. und Ziffer II Rn. 22; Kleine-Cosack, AnwBl. 2016, 101, 108 f.; ders., AnwBl. 2017, 590, 598 f.) meint, die in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltenen Tätigkeits- und Zulassungsbeschränkungen stünden insgesamt im Widerspruch zu der durch §§ 46 ff. BRAO erfolgten statusrechtlichen Anerkennung des unabhängigen Syndikusrechtsanwalts, seien durch keinen Gemeinwohlgrund am Maßstab der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG, insbesondere nicht durch den vom Gesetzgeber angeführten Gesichtspunkt der Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit der Syndikusrechtsanwälte gegen das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen (Fremdkapitalverbot), gerechtfertigt und dienten lediglich - verfassungs- und europarechtswidrig - dem Konkurrenzschutz der niedergelassenen Rechtsanwälte, obwohl es keinen sachlichen Grund mehr gebe, die externe Rechtsberatungsbefugnis der Syndizi bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern einzuschränken.

81

Diese Auffassung trifft nicht zu. Die in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltenen Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt greifen zwar in die Berufsfreiheit der betroffenen Antragsteller ein. Denn sie versagen diesen eine Zulassung nach §§ 46 f. BRAO und damit eine Berufsausübung als Syndikusrechtsanwalt, wenn sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO) nicht in dessen Rechtsangelegenheiten tätig sind (§ 46 Abs. 5 BRAO). Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist jedoch (auch) verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

82

In das durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (vgl. nur BVerfGE 135, 90 Rn. 57; 141, 82 Rn. 47; jeweils mwN).

83

(a) Eine ausreichende gesetzliche Grundlage ist hier mit der in § 46 Abs. 5 BRAO vorgenommenen Einschränkung der Rechtsangelegenheiten, in denen der Syndikusrechtsanwalt tätig sein darf, gegeben.

84

(b) Die dadurch erfolgte Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit, hier in Gestalt der im Falle des Fehlens der Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 BRAO nicht zu erteilenden Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO), entspricht auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

85

Dabei sind an eine - hier gegebene - Einschränkung der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) geringere Anforderungen zu stellen als an eine Einschränkung der Berufswahl (vgl. nur Gaier in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., Art. 12 GG Rn. 3, 43 ff. mwN). Um den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen zu können, genügt es, wenn die vom Gesetzgeber verfolgten Gemeinwohlziele auf vernünftigen Erwägungen beruhen und das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist, der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit den Berufstätigen mithin nicht übermäßig oder unzumutbar trifft (vgl. BVerfGE 103, 1, 10; 141, 82 Rn. 52 ff.; BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - I ZR 137/12, WM 2014, 1775 Rn. 21; Beschluss vom 27. Januar 2016 - I ZR 67/14, GRUR 2016, 523 Rn. 21; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, aaO Rn. 51; Gaier in Gaier/Wolf/Göcken, aaO Rn. 46 ff.; jeweils mwN).

86

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt § 46 Abs. 5 BRAO. Mit der in dieser Vorschrift enthaltenen Einschränkung des Tätigkeitsfelds und damit auch der Zulassungsmöglichkeit für Syndikusrechtsanwälte verfolgt der Gesetzgeber - entgegen der Auffassung der Klägerin - Gemeinwohlziele, die auf vernünftigen Erwägungen beruhen und daher die Beschränkung der Berufsausübung legitimieren können. Dem Gesetzgeber ging es - wie oben (unter I 2 a bb (2) (b) (bb) (bbb) bis (eee)) bereits dargestellt - bei der Schaffung der §§ 46 ff. BRAO und insbesondere auch der Einführung der hier in Rede stehenden Vorschrift des § 46 Abs. 5 BRAO darum, die - von ihm als Kernelement der anwaltlichen Tätigkeit angesehene - fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit (auch) des Syndikusrechtsanwalts zu gewährleisten (BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.).

87

Mit dem Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit verfolgt der Gesetzgeber mit Blick auf das übergeordnete Gemeinwohlziel einer funktionierenden Rechtspflege einen legitimen Zweck. Die Wahrung der Unabhängigkeit ist unverzichtbare Voraussetzung dafür, dass Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege (§ 1, § 46c Abs. 1 BRAO) und berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden (§ 3 Abs. 1, § 46c Abs. 1 BRAO) - hier des Arbeitgebers des Syndikusrechtsanwalts - durch ihre berufliche Tätigkeit zu einer funktionierenden Rechtspflege beitragen können (BVerfGE 117, 163, 182).

88

Angesichts dieser vom Gesetzgeber mit Recht hervorgehobenen besonderen Bedeutung der fachlichen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Berufs des Rechtsanwalts begegnet es, anders als die Klägerin meint, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber mit den §§ 46 ff. BRAO zwar eine statusrechtliche Anerkennung des in einem Unternehmen tätigen Syndikusanwalts als Rechtsanwalt vorgenommen, gleichwohl aber bei dieser Berufsgruppe ein (noch) höheres gesetzliches Schutzbedürfnis hinsichtlich der fachlichen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit angenommen hat als bei den Rechtsanwälten, die ihren Beruf selbständig (§ 4 BRAO) oder als Angestellte anwaltlicher - und daher ihrerseits den unabhängigkeitssichernden Regelungen des anwaltlichen Berufsrechts unterliegender - Arbeitgeber (§ 46 Abs. 1 BRAO) ausüben. Diese Erwägungen des Gesetzgebers beruhen auf der - nachvollziehbaren - Überlegung, dass ohne die Beschränkung der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers- mithin im Falle der Eröffnung der Möglichkeit einer über die in § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO genannten Ausnahmefälle hinausgehenden Drittberatung - die Gefahr besteht, dass die anwaltliche Unabhängigkeit durch die Möglichkeit des Einwirkens fremder wirtschaftlicher Erwägungen und Interessen - namentlich solche dritter Personen - beeinträchtigt werden kann.

89

An der Vernünftigkeit dieser Erwägungen besteht kein Zweifel. Die durch den Gesetzgeber in § 46 Abs. 5 BRAO vorgenommene Beschränkung der Tätigkeit und Zulassungsmöglichkeit für Syndikusrechtsanwälte ist zur Erreichung des vorgenannten Zwecks auch geeignet. Sie ist zudem auch erforderlich, da insbesondere zur Vermeidung einer Einwirkung fremder wirtschaftlicher Erwägungen und Interessen ein milderes Mittel als die Beschränkung der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO) mit den insoweit erfolgten (ausweitenden) Konkretisierungen (§ 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO) nicht zu erkennen ist.

90

Schließlich ist dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit bei einer Gesamtabwägung auch zumutbar. Dem für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber tätigen (Unternehmens-)Juristen steht es frei, seinen Beruf auch ohne die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt - im Rahmen der Grenzen des Rechtsdienstleistungsgesetzes - auszuüben.

91

(c) Die von der Klägerin geäußerten, aus den vorstehend genannten Gründen nicht durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 46 Abs. 5 BRAO haben im Übrigen, soweit ersichtlich, bisher auch weder in der Rechtsprechung der Anwaltsgerichtshöfe (vgl. nur AGH München, NJW-RR 2017, 1404 Rn. 22 ff.; AGH Koblenz, Urteil vom 11. August 2017 - 1 AGH 17/16, juris Rn. 40 ff.) noch in der Literatur Zustimmung gefunden. Vielmehr wird die in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltene Beschränkung der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers ganz überwiegend als sachgerecht angesehen (vgl. nur Offermann-Burckart, NJW 2016, 113, 117; dies., AnwBl. 2016, 125, 131; Henssler/Deckenbrock, DB 2016, 215, 220; Römermann/Günther in BeckOK BORA, aaO, § 46 BRAO Rn. 20; Grunewald, NJW 2017, 3627, 3630; einschränkend: Hartung in Hartung/Scharmer, aaO Rn. 44 f.).

92

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt § 46 Abs. 5 BRAO, soweit danach ein - wie hier die Klägerin - als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzter angestellter (Unternehmens-)Jurist nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig wird, schließlich auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

93

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl nur BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 1 BvR 713/13, juris Rn. 18 mwN; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, aaO Rn. 56). Wie oben im Einzelnen dargestellt, unterscheidet sich der Syndikusrechtsanwalt trotz dessen in §§ 46 ff. BRAO erfolgter statusrechtlicher Anerkennung als Rechtsanwalt von dem selbständig (§ 4 BRAO) oder als Angestellter eines anwaltlichen Arbeitgebers tätigen Rechtsanwalt, insbesondere im Hinblick auf die aufgrund des Anstellungsverhältnisses bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber höheren Gefahren für die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit, jedenfalls so wesentlich, dass es gemessen am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt ist, seine Tätigkeit mit den in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltenen Einschränkungen zu versehen.

II.

94

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.

Limperg     

      

Bünger     

      

Remmert

      

Schäfer     

      

Merk     

      

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Öffentliche Stellen benennen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten. Dies gilt auch für öffentliche Stellen nach § 2 Absatz 5, die am Wettbewerb teilnehmen.

(2) Für mehrere öffentliche Stellen kann unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe eine gemeinsame Datenschutzbeauftragte oder ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.

(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage ihrer oder seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere ihres oder seines Fachwissens benannt, das sie oder er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage ihrer oder seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in § 7 genannten Aufgaben.

(4) Die oder der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigte oder Beschäftigter der öffentlichen Stelle sein oder ihre oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.

(5) Die öffentliche Stelle veröffentlicht die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Der oder dem Datenschutzbeauftragten obliegen neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben zumindest folgende Aufgaben:

1.
Unterrichtung und Beratung der öffentlichen Stelle und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften;
2.
Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, sowie der Strategien der öffentlichen Stelle für den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und der Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Beschäftigten und der diesbezüglichen Überprüfungen;
3.
Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß § 67 dieses Gesetzes;
4.
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;
5.
Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß § 69 dieses Gesetzes, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.
Im Fall einer oder eines bei einem Gericht bestellten Datenschutzbeauftragten beziehen sich diese Aufgaben nicht auf das Handeln des Gerichts im Rahmen seiner justiziellen Tätigkeit.

(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.

(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei sie oder er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 20. Januar 2017 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beigeladene - seit 2000 von der Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung durch die Klägerin befreit und Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte B.   - ist seit 2011 im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwältin zugelassen. Zur Zeit ist die Beigeladene aufgrund des Anstellungsvertrags vom 18./27. Oktober 2015 bei der S.        Gesellschaft                als "Administrative Direktorin" beschäftigt. Auf Antrag der Beigeladenen hat die Beklagte diese mit Bescheid vom 30. März 2016 als Syndikusrechtsanwältin zugelassen. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.

2

Der Antrag der Klägerin ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO) liegen nicht vor.

3

1. Die Klägerin macht in erster Linie geltend, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), und wirft dem Anwaltsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch Verfahrensfehler durch Verletzung der Aufklärungspflicht vor (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

4

Ernstliche Zweifel sind dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 3 und vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 6; jeweils mwN). Entsprechende Zweifel vermag die Klägerin, die in Frage stellt, dass das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen durch anwaltliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO "geprägt" sei, nicht darzulegen.

5

Eine anwaltliche Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt liegt nach § 46 Abs. 3 BRAO vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1-4 BRAO geprägt ist. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 18/5201 S. 19, 29) ist insoweit entscheidend, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die im Rahmen des Anstellungsverhältnisses qualitativ und quantitativ eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Anstellungsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird.

6

Die Klägerin rügt im Wesentlichen, dass die Annahme des Anwaltsgerichtshofs, die Tätigkeit der Beigeladenen sei anwaltlich geprägt, angesichts der Geschäftsorganisation der S.          Gesellschaft, wie sie sich bezüglich der Beigeladenen vor allem aus dem Organigramm zum Geschäftsbereich der Administrativen Direktorin ergebe, nicht überzeugen könne. Denn die Beigeladene sei danach auch für eine ganze Reihe nicht anwaltlicher Aufgaben zuständig. Der Anwaltsgerichtshof hätte deshalb weitere Aufklärung betreiben und gegebenenfalls den Generaldirektor der Arbeitgeberin beziehungsweise dessen Stellvertreter vernehmen müssen.

7

Dieser Einwand ist unbegründet. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 108 Abs. 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Anwaltsgerichtshof ist, wie im Einzelnen ausführlich unter Ziffer 1a (S. 5-7) des angefochtenen Urteils dargelegt, aufgrund der Anhörung der Beigeladenen und unter Berücksichtigung der Tätigkeitsbeschreibung in der Anlage zum Anstellungsvertrag sowie der Schilderung der Tätigkeit im Schriftsatz der Beigeladenen vom 2. August 2016 - dem Inhalt dieses Schriftsatzes ist die Klägerin im Übrigen nicht entgegengetreten - zu der Überzeugung gelangt, dass die Beigeladene im Schwerpunkt anwaltlich tätig ist und die administrativen Aufgaben nur einen geringen Teil ihrer durchschnittlichen Arbeitszeit ausmachen. Die diesbezügliche Bewertung ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Allein der Umstand, dass zum Geschäftsbereich der Beigeladenen verschiedene Abteilungen - und nicht nur die Abteilung "Justiziariat/Compliance/Datenschutz" - gehören, lässt nicht den Schluss zu, die Beigeladene sei im Schwerpunkt nicht anwaltlich tätig. Auch in den anderen Bereichen - etwa bei "Personal und Soziales" - kann anwaltliche Tätigkeit nötig sein. So hat die Beigeladene unter anderem bei ihrer Anhörung angeführt, dass die Gesellschaft etwa 800 Mitarbeiter habe, für deren arbeitsrechtliche Fragen sie alleine zuständig sei. Die Klägerin ist, wie der Anwaltsgerichtshof in seinem Urteil (S. 7) festgehalten hat, den Angaben der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. In der Zulassungsbegründung heißt es insoweit übereinstimmend damit auch, dass die Klägerin "gar nicht in Zweifel zieht, dass die Beigeladene auch die in der mündlichen Verhandlung anschaulich geschilderten anwaltlichen Tätigkeiten verrichtet". Dass zum umfangreichen Mitarbeiterstab der Beigeladenen auch einzelne mit juristischer Qualifikation gehören - so der Leiter der Abteilung "Justiziariat/Compliance/Datenschutz" - besagt ebenfalls nichts dafür, dass die Beigeladene selbst im Wesentlichen nur Verwaltungs- beziehungsweise Managementaufgaben erledige. Dem Organigramm kann insoweit nicht die Bedeutung beigemessen werden, die die Klägerin diesem Schriftstück zubilligt. Die schematische Übersicht zeigt zwar den Verwaltungsaufbau des Geschäftsbereichs der Beigeladenen, enthält aber ersichtlich keine abschließende Auflistung ihrer einzelnen Tätigkeiten, wie bereits die Beschreibung der Tätigkeit der Beigeladenen in der Anlage zum Anstellungsvertrag zeigt.

8

Zu einer weiteren Aufklärung war der Anwaltsgerichtshof nicht verpflichtet. Die Klägerin hat insoweit ihrerseits keinen Beweisantrag gestellt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung aber grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04, juris Rn. 6; siehe auch BVerwG, NJW 1997, 3328; NJW-RR 1998, 784, 785). Vor diesem Hintergrund muss mit der Aufklärungsrüge - in Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der gerichtlichen Begründung - schlüssig aufgezeigt werden, dass sich dem Gericht auch ohne Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen (BVerwG aaO). Hieran fehlt es. Dafür, dass der Inhalt der o.a. Schriftstücke - die Tätigkeitsbeschreibung in der Anlage zum Anstellungsvertrag ist im Übrigen vom Generaldirektor selbst unterzeichnet - falsch ist und die Beigeladene gegenüber dem Anwaltsgerichtshof unzutreffende Angaben gemacht hat, liegen keine Anhaltspunkte vor.

9

Zu Unrecht zieht die Klägerin in diesem Zusammenhang die Gewichtung der anwaltlichen Tätigkeit in Zweifel, die die Beigeladene mit 4/5 zu 1/5 (nicht anwaltliche Tätigkeit) geschätzt hat. Der Anwaltsgerichtshof hat diese Zahl nicht ungeprüft übernommen, sondern im Einzelnen begründet, weshalb er davon ausgeht, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit der Beigeladenen im anwaltlichen Bereich liegt. Geht man von der Tätigkeitsbeschreibung in den o.a. Schriftstücken und der Anhörung aus, mit deren Inhalten sich die Klägerin im Einzelnen überhaupt nicht näher auseinandersetzt, ergibt sich ein so großes Feld anwaltlicher Betätigung, dass diese Bewertung auch aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden ist. Die Klägerin setzt im Ergebnis letztlich nur ihre eigene Würdigung an die Stelle der - verfahrensfehlerfrei gewonnenen - Wertung des Anwaltsgerichtshofs. Der Anwaltsgerichtshof war - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht verpflichtet, zur Frage der Gewichtung den Generaldirektor beziehungsweise dessen Stellvertreter von Amts wegen zu vernehmen. Abgesehen davon haben diese beiden in ihrer schriftlichen Erklärung vom 21. März 2016 unter anderem bestätigt, dass die anwaltlichen Tätigkeiten der Beigeladenen "den ganz eindeutigen Schwerpunkt" ihrer Beschäftigung ausmache und die administrativen Aufgaben "deutlich weniger" an Arbeitszeit in Anspruch nehmen. Wieso sich dem Anwaltsgerichtshof - wie es die Klägerin weiter geltend macht - hätte aufdrängen müssen, den Aufgabenbereich des etwaigen Amtsvorgängers/der Amtsvorgängerin der Beigeladenen aufzuklären, erschließt sich dem Senat nicht.

10

2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stellen sich nicht.

11

Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 17. März 2016 aaO Rn. 10 und vom 1. August 2017 aaO Rn. 16).

12

Die Klägerin hält folgende Fragen für grundsätzlich:

"Ist die Gewichtung zwischen anwaltlicher und sonstiger Tätigkeit im Arbeitsverhältnis des fraglichen Beigeladenen nach zeitlichen Kriterien (gleichsam "zählend") oder nach inhaltlichen Kriterien (gleichsam "wertend") durchzuführen?"

"Welche Beweismittel sind für den Beleg der Prägung maßgeblich? Geht es nur um die reinen Fakten oder sind auch rechtliche Regelungen zu berücksichtigen, insbesondere wenn diese nicht abdingbar sind?"

13

Insoweit scheitert eine Zulassung bereits an der fehlenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Die Erklärung der Klägerin

"Da die Klägerin angesichts der ihres Erachtens nicht ausreichenden Ermittlungen durch den AGH H.    keinen überzeugenden Überblick über die zeitlichen Anteile der anwaltlichen Tätigkeit der Beigeladenen besitzt und außerdem eine Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit einerseits und bestimmter Managementaufgaben andererseits von der einschlägigen Judikatur noch nicht vorgenommen worden ist, müssen letztlich Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen unterbleiben."

überzeugt den Senat nicht. Der Anwaltsgerichtshof hat seine Aufklärungspflicht nicht verletzt (s.o.). Die aufgeworfenen Fragen stehen ohne Bezug zum konkreten Fall. Ohne Darlegung der - auch nicht offenkundigen - Entscheidungserheblichkeit handelt es sich nur um abstrakte Rechtsfragen, zu deren Beantwortung das Berufungsverfahren aber nicht vorgesehen ist.

III.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 BRAO.

Limperg          

      

Seiters          

      

Bellay

      

Lauer          

      

Merk          

      

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten an Verkündungs statt am 11. August 2017 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist seit dem Jahr 2008 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem 1. Mai 2011 ist sie bei der i.                      AG (im Folgenden: Arbeitgeberin) als "Consultant Datenschutz und IT-Compliance" angestellt. Die Arbeitgeberin beschreibt auf ihrer Internetseite ihr Leistungsangebot wie folgt: "i.                     berät Sie mit tiefgreifender Expertise in den Themenfeldern Datenschutz, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheit und IT-Forensik"; die angebotenen Leistungen werden in Datenschutz, Datenschutzbeauftragter, Datenschutzgrundverordnung, IT-Sicherheit und IT-Forensik unterteilt. Die Klägerin ist als externe Datenschutzbeauftragte für Kunden ihrer Arbeitgeberin tätig.

2

Im September 2011 beantragte die Klägerin bei der D.                      , der Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens, gemäß § 6 Abs. 1 SGB VI die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Die von der Klägerin gegen die Ablehnung dieses Antrags erhobene Klage hatte vor dem Sozialgericht Erfolg. Auf die Berufung der D.                       wies das Landesozialgericht die Klage ab. In dem Verfahren der von der Klägerin hiergegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht auf übereinstimmenden Antrag der dortigen Prozessparteien das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit angeordnet.

3

Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten zusätzlich zu der bereits bestehenden Rechtsanwaltszulassung die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin gemäß §§ 46 f. BRAO hinsichtlich des oben genannten Arbeitsverhältnisses bei ihrer Arbeitgeberin. Dem Antrag lagen ein Original des Anstellungsvertrags vom 18. April 2011 sowie eine undatierte Ergänzung zu diesem Vertrag bei, die wie folgt lautet:

"Frau R.    K.    nimmt die ihr übertragene Aufgabe als externe Datenschutzbeauftragte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes vereinbarungsgemäß fachlich unabhängig wahr."

4

Zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin führte die Klägerin aus, dass sie in einer Vielzahl von Fällen auf der Grundlage eines jeweils zwischen ihrem Arbeitgeber und dessen Kunden geschlossenen Vertrages zur externen Datenbeauftragten des Kunden bestellt sei. Als solche wirke sie auf die Einhaltung der Voraussetzungen des Datenschutzes nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und anderen Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu Beginn ihrer Tätigkeit führe sie jeweils zunächst einen Datenschutzcheck bei dem jeweiligen Kunden durch, der als Ist-Aufnahme alle datenschutzrelevanten Prozesse und Systeme vor Ort erfasse, analysiere und bewerte. Anschließend sei vorrangig der Beratungsauftrag zu sehen. Die Beratung ziele auf die Betriebsleitung, die Mitarbeiter sowie mögliche Kunden und Lieferanten ab und umfasse neben der rechtlichen auch die technische Seite der Datenverarbeitung. Sie berate den Kunden ihres Arbeitgebers umfassend mit dem Ziel eines effizienten, an den betrieblichen Erfordernissen, dem Geschäftserfolg sowie an der Unternehmenskultur orientierten Datenschutzes. In dieser Funktion erbringe sie Beratungsleistungen zur Optimierung der technischen und organisatorischen Abläufe der Datenerhebung und -verarbeitung, der Durchsetzung unternehmerischer Entscheidungen und Mitarbeiterschulung sowie der betrieblichen Weiterbildung. Darüber hinaus nehme sie auch Auskunfts- und Registeraufgaben wahr, das heißt sie erteile Auskunft gegenüber Betroffenen, verwalte Verfahrensverzeichnisse für diejenigen betrieblichen Bereiche der Kunden ihres Arbeitgebers, die personenbezogene Daten verarbeiten, oder erfülle etwaige Meldepflichten. Grundsätzlich gelte, dass sie als externe Datenschutzbeauftragte in der Ausübung ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes sowohl seitens ihres Arbeitgebers als auch seitens dessen Kunden weisungsfrei sei.

5

Diese Weisungsfreiheit begründet nach Ansicht der Klägerin zugleich auch das Merkmal "anwaltlicher Tätigkeit" im Sinne von § 46 Abs. 2 und 3 BRAO. In Ausübung ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes prüfe sie Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung von Sachverhalten, und erarbeite und bewerte Lösungsmöglichkeiten (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO). Sie habe die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme zu überwachen, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen. Zu ihrer Tätigkeit gehöre es auch, die Geschäftsleitung des Kunden entweder vor Ort, telefonisch oder schriftlich auf Haftungsrisiken hinzuweisen, Handlungsalternativen für die Umsetzung von Datenschutzmaßnahmen aufzuzeigen oder bei der Implementierung von datenschutzrechtlichen Vorgaben im jeweiligen Unternehmen mitzuwirken.

6

Sie berate die Kunden ihrer Arbeitgeberin (§ 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO) dahingehend, welche Informationen an Dritte herausgegeben werden dürften, welche Maßnahmen einem Beweisverwertungsverbot unterlägen oder welche Sanktionen bei Wettbewerbsverstößen (fehlender Hinweis Datenschutz, Einsatz Google-Analytics / Facebook-Like-Button, Datenhandel, unverlangte Telefonanrufe oder Spam-Mails) drohten. Hierunter fielen auch mit der Datenspeicherung beziehungsweise Löschung oder Sperrung gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 1 BDSG häufig zusammenhängende Fragen, beispielsweise zu Archivierungspflichten nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen. Daneben kämen, soweit Betriebsräte vorhanden seien, auch mitbestimmungsrechtliche Fragestellungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz in Betracht.

7

Des Weiteren führe sie für die Kunden ihrer Arbeitgeberin mit Dienstleistern und Vertragspartnern oder gegnerischen Anwälten Vertragsverhandlungen (§ 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO), beispielsweise über die Umsetzung der Vorgaben nach § 11 BDSG. Ferner gehöre zu ihren Aufgaben das Prüfen, Erstellen, Anpassen und Verhandeln von Verträgen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Datenschutzhinweisen (Gewinnspiele, Werbemaßnahmen), Betriebsvereinbarungen mit datenschutzrechtlichem Bezug, Arbeitsverträgen (§ 5 BDSG / § 17 UWG) oder der Entwurf von Nutzungsvereinbarungen (zum Beispiel für Smartphones oder E-Mail- und Internetnutzung).

8

Sie vertrete auch die Kunden ihrer Arbeitgeberin eigenständig nach außen (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO). Dies gelte in Bezug auf Anfragen und Prüfungen durch die Datenschutzbehörden, im Rahmen von Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Unternehmen, in Bezug auf Nachkontrollen, Dienstleistungskontrollen und hinsichtlich des Entwurfs innerbetrieblicher datenschutzrelevanter Vereinbarungen. Ferner mache sie die Mitarbeiter der Kunden ihres Arbeitgebers mit dem Datenschutz vertraut, führe Schulungen durch und berate hinsichtlich datenschutzrechtlicher Risiken und Vorgaben besondere Abteilungen wie Personal (Bewerbungsverfahren, AGG), Einkauf (Outsourcing), Marketing (Werbemaßnahmen) und IT (Wahrung Fernmeldegeheimnis etc.). Schließlich habe sie die Geschäftsführung der Kunden ihres Arbeitgebers regelmäßig über gesetzliche und technische Entwicklungen und Vorgaben in Bezug auf den Datenschutz zu unterrichten und die daraus resultierenden Konsequenzen zu vermitteln.

9

In der von der Klägerin und dem Vorstand ihrer Arbeitgeberin unterzeichneten Tätigkeitsbeschreibung heißt es:

"In der Stellung von externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist i.    bundesweit einer der führenden Anbieter. Auch Frau K.   berät Kunden von i.    als externe betriebliche Datenschutzbeauftragte und führt daneben datenschutzrechtliche Prüfungen durch."

10

Mit Bescheid vom 4. Mai 2016 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin sei im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses weder unmittelbar (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO) noch im Sinne des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO für ihre Arbeitgeberin in deren Rechtsangelegenheiten anwaltlich im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BRAO tätig. Eine analoge Anwendung des § 46 Abs. 5 BRAO scheide bereits mangels einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz aus. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 2. September 2016 zurück.

11

Die von der Klägerin daraufhin erhobene Klage, mit der sie die Aufhebung der beiden vorstehend genannten Bescheide der Beklagten sowie die Verpflichtung der Beklagten erstrebt hat, die Klägerin als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) für ihre Tätigkeit als "Consultant Datenschutz und IT-Compliance" bei ihrer Arbeitgeberin zuzulassen, hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Die Beklagte hatte im erstinstanzlichen Verfahren ihren bisherigen Vortrag dahingehend ergänzt, dass eine anwaltliche Prägung der Tätigkeit der Klägerin nicht vorliege.

12

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt:

13

Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die Beklagte habe den Zulassungsantrag der Klägerin als Syndikusrechtsanwältin zu Recht zurückgewiesen. Deren Tätigkeit als Angestellte ihrer Arbeitgeberin entspreche nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin werde nicht durch die Merkmale anwaltlicher Tätigkeit gemäß § 46 Abs. 3 BRAO geprägt.

14

Zwar umfasse der Beruf des Datenschutzbeauftragten - möglicherweise auch in einem nicht geringen Umfang - Tätigkeiten, welche die Merkmale anwaltlicher Tätigkeit erfüllten. Diese stellten aber nicht den ganz eindeutigen Schwerpunkt der Leistungspflichten der Klägerin als externe Datenschutzbeauftragte dar. Der Beruf des Datenschutzbeauftragten umfasse neben rechtlichen Fragestellungen auch in einem nicht unerheblichen Umfang Aufgaben in anderen Bereichen. So setze die gemäß § 4f Abs. 2 Satz 1 und 2 BDSG a.F. erforderliche Sachkunde des Datenschutzbeauftragten neben Rechtskenntnissen unter anderem Kenntnisse des Datenschutzmanagements sowie technische, organisatorische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse voraus (vgl. hierzu den Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich ("Düsseldorfer Kreis") vom 24./25. November 2010 betreffend die "Mindestanforderungen an Fachkunde und Unabhängigkeit des Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f Abs. 2 und 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)"). Für das gesetzliche Anforderungsprofil des Datenschutzbeauftragten könne deshalb jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der ganz eindeutige Schwerpunkt seiner Leistungspflichten im rechtlichen Bereich liegen müsse und die rechtliche Beratung der datenverarbeitenden Stelle seine Tätigkeit beherrsche und die Aufgaben in den anderen Wissensgebieten nur einen geringen Umfang hätten.

15

Unabhängig davon erreiche die von einem Datenschutzbeauftragten zu erbringende Leistung im rechtlichen Bereich weder die erforderliche fachliche Tiefe noch die erforderliche fachliche Breite, um den Anforderungen der in § 46 Abs. 2 und 3 BRAO geforderten anwaltlichen Tätigkeit zu genügen. Der Maßstab sei auch insoweit das objektive Berufsbild eines Datenschutzbeauftragten. Eine mögliche weitergehende Tätigkeit der Klägerin, die über den gesetzlich normierten gewöhnlichen Aufgabenbereich eines Datenschutzbeauftragten hinausgehe und die sie wegen ihrer Befähigung zum Richteramt fachlich zu leisten in der Lage sei, wäre nicht zu berücksichtigen. Ohne die bereits bestehende Anwaltszulassung der Klägerin würde sie einen Verstoß gegen das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen darstellen.

16

Die Zuordnung einer Leistung in den anwaltlichen Bereich setze eine gewisse Breite und Tiefe der rechtlichen Tätigkeit voraus. Diese können von einem Datenschutzbeauftragten nicht gefordert und nicht erbracht werden. Dies folge zum einen aus der gesetzlichen Beschränkung, dass sich die rechtliche Tätigkeit lediglich auf die Gesetze zum Datenschutzrecht beziehen könne und dürfe. Das Datenschutzrecht sei aber trotz aller Überschneidungen mit anderen Rechtsgebieten ein äußerst kleiner Teil der gesamten Rechtsordnung. Zum anderen könne der Beruf des Datenschutzbeauftragten von jedem ausgeübt werden, der über ausreichende Rechtskenntnisse der bereichsspezifischen Datenschutzregelungen im privaten und öffentlichen Recht verfüge.

17

Vor diesem Hintergrund komme es nicht darauf an, ob die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses ausschließlich als externe Datenschutzbeauftragte tätig sei oder noch andere Arbeiten für ihre Arbeitgeberin verrichte, worauf die Stellenbeschreibung in ihrem Arbeitsvertrag als "Consultant Datenschutz und IT Compliance" hinweise, ferner die arbeitsvertragliche Regelung, wonach sie auch andere angemessene Arbeiten zu leisten habe, und die Tätigkeitsbeschreibung ihres Arbeitgebers, nach der sie neben der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte auch datenschutzrechtliche Prüfungen durchführe.

18

Darüber hinaus sei die für die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin erforderliche fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung der Klägerin weder vertraglich noch tatsächlich gewährleistet (§ 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO). Der gesetzlich normierte Schutz der fachlichen Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten (§ 4f Abs. 3 BDSG a.F.) greife nicht zu Gunsten der Klägerin. Die Schutzvorschriften des § 4f Abs. 3 BDSG a.F. fänden für die Klägerin als externe Datenschutzbeauftragte keine Anwendung, da sie ausschließlich im Verhältnis des Datenschutzbeauftragten zum Datenverpflichteten - hier also im Verhältnis der Klägerin zu dem jeweiligen Kunden - gälten, nicht jedoch im Verhältnis der Arbeitgeberin zum Kunden und vor allem auch nicht im Verhältnis der Klägerin zu ihrer Arbeitgeberin.

19

Ein vertraglich vereinbarter Schutz liege ebenfalls nicht vor. Aufgrund des fehlenden gesetzlichen Schutzes würden bei externen Datenschutzbeauftragten eine Mindestvertragslaufzeit sowie besondere, den externen Datenschutzbeauftragten sichernde Zahlungsmodalitäten, Haftungsfreistellungen und Dokumentationspflichten enthaltende vertragliche Regelungen im Dienstvertrag gefordert (vgl. auch hierzu den Beschluss des "Düsseldorfer Kreises" vom 24./25. November 2010). Diese Voraussetzungen erfülle der Arbeitsvertrag der Klägerin nicht. Die (undatierte) Ergänzung zum Dienstvertrag, die besage, dass die Klägerin "die ihr übertragene Aufgabe als externe betriebliche Datenschutzbeauftragte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes vereinbarungsgemäß fachlich unabhängig wahrnimmt", gewährleiste ihre fachliche Unabhängigkeit ebenfalls nicht, da darin lediglich der Gesetzestext wiederholt und insbesondere offen gelassen werde, ob die fachliche Unabhängigkeit der Klägerin auch gegenüber ihrer Arbeitgeberin gelten solle und welche Schutzmechanismen zu Gunsten der Klägerin bestünden. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin keinem Berufsrecht unterliege, das sie selbst zur fachlichen Unabhängigkeit verpflichte.

20

Schließlich werde die Klägerin auch nicht gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin tätig. Die Aufgabe eines externen Datenschutzbeauftragten bei Dritten sei keine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin. Das gelte auch, wenn die Arbeitgeberin die Gestellung eines Datenschutzbeauftragten gewerblich anbiete und gegenüber Dritten dessen Leistungen durch die Klägerin als ihre Angestellte ausführen lasse.

21

Es liege auch keiner der in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO geregelten Tatbestände vor. Die von der Klägerin vertretene verfassungskonforme Auslegung, dass ihre Situation als angestellte externe Datenschutzbeauftragte mit einem der in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 BRAO geregelten Fälle vergleichbar und deswegen gleich zu behandeln sei, sei nicht möglich. Zunächst widerspräche eine solche Auslegung dem Wortlaut der Norm und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Zum anderen seien die Sachverhalte aber auch nicht vergleichbar.

22

§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO betreffe den Fall gleichgerichteter Interessen zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern, die sicherstellten, dass der Rechtsrat nicht durch andere wirtschaftliche Erwägungen beeinflusst werde. Derartige gleichgerichtete Interessen bestünden zwischen der Arbeitgeberin der Klägerin und ihren Kunden nicht.

23

§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO betreffe solche Arbeitgeber, die ihrerseits durch ihr eigenes Berufsrecht zur Unabhängigkeit verpflichtet seien. Eine durch berufsrechtliche oder andere Normen begründete berufliche Unabhängigkeit bestehe bei der Arbeitgeberin der Klägerin jedoch nicht.

24

Schließlich sei auch eine Verletzung von Art. 12 GG nicht ersichtlich. Es sei nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden, dass die Versagung ihrer zusätzlichen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin sie hinsichtlich ihrer Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin oder als von ihrer Arbeitgeberin bei deren Kunden eingesetzte externe Datenschutzbeauftragte einschränken würde. Soweit es der Klägerin um die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gehe, müsse sie sich entgegenhalten lassen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen grundrechtlichen Schutz zur optimalen Altersversorgung nicht gebe.

25

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Anwaltsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung, mit der sie die Abänderung des angefochtenen Urteils erstrebt und ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Mit der Berufungsbegründung hat die Klägerin eine von ihr und ihrer Arbeitgeberin am 5. September 2017 unterzeichnete "Ergänzung zum Dienstvertrag vom 18.04.2011" vorgelegt, in der es heißt:

"Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung i.S.d. § 46 Abs. 3 BRAO ist vertraglich und tatsächlich gewährleistet. Frau R.    K.   unterliegt keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung im Rahmen der Tätigkeit als bestellte Datenschutzbeauftragte oder eine datenschutzrechtliche Prüfung beeinträchtigen. Ihr gegenüber bestehen keine Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen, sie arbeitet fachlich eigenverantwortlich."

26

Die Beklagte und die Beigeladene verteidigen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

Entscheidungsgründe

27

Die Berufung ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2, 3 VwGO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

I.

28

Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage mit Recht abgewiesen.

29

1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

30

2. Die Klage ist jedoch, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, unbegründet. Die Ablehnung des von der Klägerin erstrebten Verwaltungsakts - ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nach §§ 46 f. BRAO - ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erlass des von ihr begehrten Verwaltungsakts nicht zu, da nicht alle Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO) erfüllt sind. Dabei kann dahinstehen, ob - wie der Anwaltsgerichtshof angenommen hat - das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt und zudem die erforderliche fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung der Klägerin weder vertraglich noch tatsächlich gewährleistet ist (§ 46 Abs. 3, 4 Satz 2 BRAO). Denn es fehlt jedenfalls an der weiteren, vom Anwaltsgerichtshof zutreffend verneinten Zulassungsvoraussetzung, wonach sich die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers zu beschränken hat (§ 46 Abs. 5 BRAO). Die Klägerin ist als externe Datenschutzbeauftragte nicht, wie in § 46 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 5 BRAO vorgesehen, im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihre Arbeitgeberin in deren Rechtsangelegenheiten tätig.

31

a) Nach § 46a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht.

32

aa) Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend und weder von der Beklagten noch von der Beigeladenen beanstandet davon ausgegangen, dass die beiden erstgenannten Voraussetzungen bei der Klägerin vorliegen. Die Klägerin verfügt über die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (§ 4 Satz 1 Nr. 1 BRAO) und es liegt bei ihr keiner der in § 7 BRAO genannten Gründe für eine Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vor. Auch ist der Anwaltsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen, dass die bereits seit dem Jahr 2008 bestehende Zulassung der Klägerin als Rechtsanwältin der von ihr zusätzlich beantragten Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nicht entgegensteht (vgl. § 46c Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 BRAO; BT-Drucks. 18/5201, S. 19, 25, 27 f., 35; Henssler/Deckenbrock, DB 2016, 215, 221).

33

bb) Der Anwaltsgerichtshof hat - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch mit Recht angenommen, dass die Tätigkeit der Klägerin bei ihrer Arbeitgeberin den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO nicht entspricht. Denn es sind nicht alle der in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin erfüllt.

34

Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO üben Angestellte anderer als der in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Personen oder Gesellschaften - dies sind Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften - ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Eine anwaltliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt nach § 46 Abs. 3 BRAO vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt ist. Entscheidend ist insoweit, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 21/17, juris Rn. 5; BT-Drucks. 18/5201, S. 19, 29). Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO ist die fachliche Unabhängigkeit der genannten Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Schließlich sieht § 46 Abs. 5 BRAO vor, dass sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt. Der Begriff der Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers wird durch § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO hinsichtlich der in den Nummern 1 bis 3 dieser Vorschrift genannten Fallgestaltungen konkretisiert (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30).

35

(1) Es kann dahinstehen, ob die von der Berufung angegriffene Beurteilung des Anwaltsgerichtshofs zutrifft, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin, namentlich deren Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte, nicht in dem vorstehend (unter I 2 a bb) genannten Sinne durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt und daher nicht als anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO anzusehen ist (vgl. ebenso Grunewald, NJW 2017, 3627, 3630 [für den externen Datenschutzbeauftragten verneinend]; vgl. auch Löwe/Wallner/Werner, BRAK-Mitt. 2017, 102, 105; Huff, BRAK-Mitt. 2017, 203, 206; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. März 2017 - L 22 R 188/15, juris Rn. 33; aA Schröder, ZD 2018, 176, 178 f.). Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob der Anwaltsgerichtshof, was die Berufung in Zweifel zieht, in diesem Zusammenhang rechtlich zutreffend auf das - in §§ 46 ff. BRAO nicht genannte und auch in der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht verwendete - Kriterium der fachlichen Tiefe und fachlichen Breite als Voraussetzung für die Annahme einer anwaltlichen Tätigkeit nach § 46 Abs. 2, 3 BRAO abgestellt hat (vgl. ebenso AGH München, BRAK-Mitt. 2018, 44, 46). Auch kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Anwaltsgerichtshofs zutrifft, dass die - als Kernelement (auch) der Syndikusrechtsanwaltstätigkeit (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.; Hartung in Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 46 BRAO Rn. 13) - erforderliche fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung der Klägerin, die von der Beklagten weder im Zulassungsverfahren noch im vorliegenden Rechtsstreit in Zweifel gezogen worden ist und zu deren Untermauerung die Klägerin im Berufungsverfahren die im Tatbestand genannten Ergänzungen zum Dienstvertrag vorgelegt hat, weder vertraglich noch tatsächlich gewährleistet ist (§ 46 Abs. 3, 4 Satz 2 BRAO).

36

(2) Denn für die von der Klägerin erstrebte Zulassung als Syndikusrechtsanwältin fehlt es jedenfalls an der gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO erforderlichen gesetzlichen Voraussetzung, dass die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihre Arbeitgeberin in deren Rechtsangelegenheiten tätig sein muss, ihre Tätigkeit sich mithin auf die Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin zu beschränken hat. Dies ist hier nicht der Fall, da die Klägerin - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat - als externe Datenschutzbeauftragte nicht in den Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin, sondern in den Rechtsangelegenheiten der Kunden der Arbeitgeberin tätig ist.

37

(a) Bei dem vorstehend genannten Merkmal der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO) handelt es sich, anders als von vereinzelten Stimmen in der Literatur (Hartung in Hartung/Scharmer, aaO Rn. 44; Kleine-Cosack, AnwBl. 2016, 101, 102 und 108 f.) angenommen wird, die hierin keine Erlaubnisnorm sehen, nicht lediglich um eine Beschränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts, sondern - ebenso wie bei den Bestimmungen in § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO - um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (vgl. Henssler/Deckenbrock, DB 2016, 215, 218; Offermann-Burckart, NJW 2016, 113, 114 f.; dies. AnwBl. 2016, 125, 126; Günther in BeckOK BORA, Stand 1. März 2018, § 46a BRAO Rn. 3).

38

Dies ergibt sich bereits aus § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO, der als Zulassungsvoraussetzungen die Absätze 2 bis 5 des § 46 BRAO nennt. Dementsprechend wird in den Gesetzesmaterialien im Rahmen der Einzelbegründung zu § 46 Abs. 2 BRAO ausgeführt, dass § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO den Begriff des Syndikusrechtsanwalts legaldefiniert und diese Definition durch die Absätze 3 bis 5 des § 46 BRAO näher konkretisiert wird (BT-Drucks. 18/5201, S. 26; siehe auch Römermann/Günther, BeckOK BORA, aaO, § 46 BRAO Rn. 11). Schließlich bestätigt auch die Regelung in § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO, welche einen Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für den Fall vorsieht, dass die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht, die oben genannte rechtliche Beurteilung, dass es sich auch bei dem hier in Rede stehenden § 46 Abs. 5 BRAO um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt handelt.

39

(b) Die Tätigkeit der Klägerin entspricht nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 5 BRAO, da die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihre Arbeitgeberin nicht in deren Rechtsangelegenheiten anwaltlich tätig ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend erkannt, dass die gebotene Auslegung des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO ergibt, dass von diesen Vorschriften eine Tätigkeit wie die hier in Rede stehende Tätigkeit der Klägerin als externe Datenschutzbeauftragte der Kunden ihrer Arbeitgeberin nicht umfasst wird. Dies gilt, wie der Anwaltsgerichtshof ebenfalls zutreffend angenommen hat, auch für die in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fälle der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung der vorbezeichneten Bestimmungen herleiten.

40

(aa) Für die Auslegung von Gesetzen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen, wobei Ausgangspunkt der Auslegung der Wortlaut der Vorschrift ist. Die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption ist durch das Gericht bezogen auf den konkreten Fall möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen (vgl. nur Senatsurteile vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, NJW 2017, 1681 Rn. 19; vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 12/17, NJW 2018, 791 Rn. 16; BVerfGE 133, 168 Rn. 66 mwN; BVerfG, NJW 2014, 3504 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 27).

41

(bb) Nach diesen Maßstäben ist § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO nicht, wie von der Klägerin erstrebt, dahin auszulegen, dass auch derjenige in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers anwaltlich tätig ist, der - wie hier die Klägerin - von diesem als externer Datenschutzbeauftragter bei dessen Kunden eingesetzt wird.

42

(aaa) Bereits der Wortlaut des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BRAO und die Systematik dieser Bestimmungen, wonach der Syndikusrechtsanwalt im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für seinen Arbeitgeber anwaltlich tätig ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO) und sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO), sprechen deutlich für die vorstehend genannte Auslegung. § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO, der die in § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO enthaltene Definition des Syndikusrechtsanwalts konkretisiert (BT-Drucks. 18/5201, S. 26), spricht nicht etwa allgemein von Angelegenheiten des Arbeitgebers, sondern vielmehr speziell von Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers.

43

Für die Annahme einer Rechtsangelegenheit in diesem Sinne reicht es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus, dass die Arbeitgeberin der Klägerin sich gegenüber ihren Kunden zur Erbringung der oben genannten Dienstleistungen, namentlich zur Erfüllung der Aufgaben eines externen Datenschutzbeauftragten, verpflichtet und hierzu die bei ihr angestellte und allein von ihr vergütete Klägerin einsetzt. Mit ihrer gegenteiligen Sichtweise verengt die Klägerin in unzulässiger Weise die rechtliche Betrachtung auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Arbeitgeberin und auf die damit zusammenhängenden arbeitsrechtlichen Gesichtspunkte.

44

Sie verkennt hierbei jedoch, dass die vorbezeichneten Umstände nicht dazu führen, dass hierdurch die Aufgaben eines externen Datenschutzbeauftragten, welche die Klägerin wahrzunehmen hat, als solche zu einer Rechtsangelegenheit der Arbeitgeberin im Sinne des § 46 Abs. 5 BRAO würden. Vielmehr handelt es sich sowohl bei der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (vgl. § 4f BDSG a.F. bzw. die zum 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Vorschriften der §§ 5, 38 BDSG n.F.) als auch bei den von diesem durchzuführenden Aufgaben des Datenschutzes (vgl. § 4g BDSG a.F. bzw. § 7 BDSG n.F.) um Rechtsangelegenheiten der jeweiligen Kunden der Arbeitgeberin, die diesen aufgrund der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der - gemäß ihrem Art. 99 Abs. 2 - seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden (vgl. hierzu BT-Drucks. 18/11325, S. 1, 69) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; ABl. Nr. L 119 S. 1, ber. Nr. L 127 S. 2 und Nr. L 314 S. 72) obliegen (vgl. Art. 37 bis 39 der vorbezeichneten Verordnung).

45

(bbb) Die Gesetzesmaterialien des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) bekräftigen die Auslegung, dass nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers anwaltlich tätig ist, wer - wie hier die Klägerin - von diesem als externer Datenschutzbeauftragter bei dessen Kunden eingesetzt wird.

46

In der Begründung des Fraktionsentwurfs des vorgenannten Gesetzes wird bereits im Rahmen der einleitenden Schilderung des Ziels und der Lösung des Gesetzentwurfs der Wille des Gesetzgebers deutlich, dass der Syndikusrechtsanwalt die Funktion eines anwaltlichen Beraters seines Arbeitgebers hat und deshalb im Zusammenhang mit der statusrechtlichen Anerkennung der Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt in einem Unternehmen unter anderem die Einschränkung - gegenüber dem selbständigen Rechtsanwalt nach § 4 BRAO - vorgenommen wird, dass die Tätigkeit von Syndikusrechtsanwälten grundsätzlich auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt sein soll (BT-Drucks. 18/5201, S. 1). Dementsprechend ist auch der Senat bereits nach der alten Rechtslage davon ausgegangen, dass der Syndikusanwalt seinem Arbeitgeber Rechtsrat erteile, was aber nicht der Fall sei, wenn Inhalt der Dienstverpflichtung nicht die Beratung seines Arbeitgebers oder Dienstherrn, sondern die Beratung des Mandanten sei (vgl. nur Senatsbeschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 37/05, NJW 2006, 1516 Rn. 10 f. - insoweit teilweise in BGHZ 166, 299 nicht abgedruckt; vgl. auch BSG, NJW 2017, 1899 Rn. 31, 42, 57, 59).

47

Im Allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung wird weiter ausgeführt, der Begriff des Syndikusrechtsanwalts umfasse denjenigen, dessen Aufgabe darin bestehe, seinem Arbeitgeber in dessen eigenen Angelegenheiten als Rechtsberater zur Seite zu stehen (Unternehmenssyndikusrechtsanwalt), oder der seine Arbeitskraft dazu verwende, um im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu einem Verband Rechtsrat an dessen Mitglieder in deren Rechtsangelegenheiten zu erteilen (BT-Drucks. 18/5201, S. 18). Weiter heißt es - im Rahmen der Vertretungsbefugnis für den Arbeitgeber -, die anwaltliche Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts sei auf die Beratung und Vertretung seines Arbeitgebers in allen Rechtsangelegenheiten beschränkt (BT-Drucks. 18/5201, S. 21).

48

In der Einzelbegründung zu § 46 Abs. 2 BRAO heißt es sodann einleitend, § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO legaldefiniere den - durch § 46 Abs. 3 bis 5 BRAO näher konkretisierten - Begriff des Syndikusrechtsanwalts; die Regelung verdeutliche, dass der Syndikusrechtsanwalt für seinen Arbeitgeber anwaltlich tätig werde (BT-Drucks. 18/5201, S. 26).

49

Für die oben genannte Auslegung des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BRAO spricht schließlich insbesondere auch die Einzelbegründung zu § 46 Abs. 5 BRAO. Dort wird ausgeführt (BT-Drucks. 18/5201, S. 30):

"§ 46 Absatz 5 Satz 1 BRAO-E regelt den Grundsatz, dass die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung sich auf die Angelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt. Die Beschränkung auf die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts für seinen Arbeitgeber in dessen Rechtsangelegenheiten ist erforderlich, um eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen zu verhindern (Fremdkapitalverbot). Dies bringt zum Ausdruck, dass an dem in § 59e BRAO geregelten Fremdbesitzverbot festgehalten wird."

50

(ccc) Die vorstehenden Ausführungen verdeutlichen zugleich, dass der Sinn und Zweck des § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO gerade darin besteht, eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten Dritter, wie sie hier aus den oben (unter (aaa)) genannten Gründen vorliegt, für den Syndikusanwalt nicht vorzusehen und auf diese Weise dessen Unabhängigkeit, welche der Gesetzgeber neben der Eigenverantwortlichkeit als Kernelement des Berufs des Rechtsanwalts und damit auch des Syndikusrechtsanwalts ansieht (BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.), zu gewährleisten.

51

(ddd) Die Auslegung des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO ergibt, wie der Anwaltsgerichtshof ebenfalls richtig gesehen hat, dass die Tätigkeit der Klägerin auch nicht die Voraussetzungen eines der in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fälle der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers erfüllt.

52

Die Parteien gehen übereinstimmend und mit Recht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BRAO, mithin eine Rechtsangelegenheit innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, hier nicht gegeben sind. Anders als die Klägerin meint, ist die Tätigkeit der Klägerin aber auch in Ansehung des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und 3 BRAO nicht als eine solche in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin anzusehen.

53

Gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO umfassen die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers neben der vorbezeichneten Fallgestaltung nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BRAO auch erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 RDG oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG handelt (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO), und erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO). Dabei ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - die einleitende Formulierung des § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO ("diese umfassen auch") nicht so zu verstehen, dass die in Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift genannten besonderen Fälle lediglich Regelbeispiele weiterer Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers darstellen. Vielmehr handelt es sich um eine Konkretisierung der Vorschrift des § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30), die sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem darin und in den nachfolgend dargestellten Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers als abschließend zu verstehen ist (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30 f.; AGH München, NJW-RR 2017, 1404 Rn. 22 ff.; AGH Koblenz, Urteil vom 11. August 2017 - 1 AGH 17/16, juris Rn. 46 f.; AGH Frankfurt am Main, BRAK-Mitt. 2017, 248, 251; Hermesmeier in Bundesverband der Unternehmensjuristen [Hrsg.], Die Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte, 2017, S. 273 f.; Römermann/Günther in BeckOK BORA, aaO, § 46 BRAO Rn. 21; aA Kleine-Cosack, AnwBl. 2016, 101, 108 f.; ders., AnwBl. 2017, 590, 598 f.; wohl auch Huff, BRAK-Mitt. 2017, 203, 206).

54

Das im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens erstellte Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sah die in § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO genannten Konkretisierungen zunächst nicht vor. Unter anderem auf Anregung der Bundesrechtsanwaltskammer (vgl. deren Stellungnahme 09/2015, S. 2), die Tätigkeit von Verbandsjuristen zu berücksichtigen, wurden sodann jedoch bereits in den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte die Regelungen des § 46 Abs. 5 Satz 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO aufgenommen.

55

Zum Hintergrund dieser Regelungen wird in dem auf dieser Grundlage erstellten Gesetzentwurf ausgeführt (BT-Drucks. 18/5201, S. 30 f.):

"§ 46 Absatz 5 Satz 2 BRAO-E konkretisiert den Begriff der Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Daraus folgt, dass auch derjenige als Syndikusrechtsanwalt nach § 46 Absatz 2 BRAO-E tätig wird, der seine Arbeitskraft dazu verwendet, um im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu einem Verband Rechtsrat an dessen Mitglieder bzw. im Falle eines Dachverbands an die Mitglieder der Mitgliedsverbände in deren Rechtsangelegenheiten zu erteilen (Verbandssyndikusrechtsanwalt). Dies gilt allerdings nur dann, wenn dabei dieselben Bedingungen der Eigenverantwortlichkeit wie gegenüber dem Arbeitgeber zur Anwendung kommen. Rechtliche Beratungen innerhalb verbundener Unternehmen oder eines Verbands fallen demnach nur dann unter § 46 Absatz 5 BRAO-E, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 46 Absatz 2 bis 4 BRAO-E erfüllt werden, insbesondere die fachliche Unabhängigkeit gewährleistet ist. Die Wahrnehmung einer rechtsberatenden Tätigkeit als solche ist nicht ausreichend, so dass ein Unternehmensjurist nicht stets zugleich Syndikusrechtsanwalt ist.

[…]

§ 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BRAO-E regelt, dass erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 Absatz 1 RDG oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 RDG handelt, Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers im Sinne des § 46 Absatz 5 Satz 1 BRAO-E sind. Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die berufliche oder andere zur Wahrnehmung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 RDG) und Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche Einrichtungen im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörigen Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. […] Vereinigungen im Sinne dieser Norm sind beispielsweise Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Berufsverbände, Fachverbände der Industrie und des Handels, Mietervereine und Automobilclubs.

§ 8 Absatz 1 Nummer 2 RDG erlaubt Rechtsdienstleistungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen. […] Die Beschränkung auf die in § 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BRAO-E genannten Vereinigungen und Gewerkschaften ist geboten, um die Unabhängigkeit der anwaltlichen Rechtsberatung und Vertretung zu gewährleisten, da bei den genannten Personen und Vereinigungen sichergestellt ist, dass der Rechtsrat nicht durch andere wirtschaftliche Erwägungen beeinflusst wird (Verbot der Fremdkapitalbeteiligung). Eine Gefahr von Interessenkonflikten ist bei den erfassten Personen und Vereinigungen insbesondere deshalb nicht zu besorgen, da zum einen in der Regel zwischen Mitgliedern und Verband ein Gleichlauf von Interessen anzunehmen ist und im Übrigen die Beratungsleistungen des Verbands umlagefinanziert sind.

§ 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 BRAO-E sieht vor, dass die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers auch erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten umfassen, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft handelt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine Beeinflussung der Drittberatung durch Fremdinteressen in diesen Fällen auf Grund der berufsrechtlichen Bindung der genannten Arbeitgeber nicht zu besorgen ist.

Die Norm verdeutlicht, dass Rechtsanwälte als Syndikusrechtsanwalt auch bei Arbeitgebern, die einen sozietätsfähigen Beruf im Sinne des § 59a BRAO ausüben, oder bei interprofessionellen Berufsausübungsgemeinschaften, die nicht dem anwaltlichen Berufsrecht unterliegen, angestellt sein können. Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Rechtsberatung und Vertretung erstreckt sich in diesem Fall auch auf die Beratung und Vertretung Dritter, wobei sich der Umfang der Beratungsbefugnis nach der Beratungsbefugnis des Arbeitgebers richtet. Durch die Regelung des § 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 BRAO-E wird es beispielsweise ermöglicht, dass ein Syndikusrechtsanwalt, der bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellt ist, die Mandanten dieser Gesellschaft im Zusammenhang mit der steuerberatenden Aufgabenwahrnehmung durch die Steuerberatungsgesellschaft im Rahmen des § 5 RDG auch rechtlich berät. Der Umfang der Beratungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts orientiert sich in diesem Beispielsfall an der Beratungsbefugnis der Steuerberatungsgesellschaft, die diese nach § 5 RDG hat und umfasst folglich nicht alle Rechtsangelegenheiten."

56

(eee) Der oben genannte Gang des Gesetzgebungsverfahrens und die vorstehenden Ausführungen der Gesetzesbegründung sprechen eindeutig dafür, dass der Gesetzgeber ausschließlich in den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten besonderen Fällen - die deshalb auch ihrerseits eng auszulegen sind (vgl. zur engen Auslegung von Ausnahmevorschriften nur BGH, Beschluss vom 15. November 2017 - VIII ZR 194/16, NJW 2018, 453 Rn. 10 mwN) - von einer Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers auch dann ausgehen wollte, wenn diese Tätigkeit nicht unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber Dritten erbracht wird.

57

Hiervon ausgehend stellt die von der Klägerin für ihre Arbeitgeberin ausgeübte Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte sich weder nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO noch nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO als eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin dar. Bei letzterer handelt es sich, was auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, weder um einen Verband im Sinne der erstgenannten Vorschrift noch um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe (Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe.

58

b) Die Tätigkeit der Klägerin für ihre Arbeitgeberin kann auch nicht in analoger Anwendung des § 46 Abs. 5 BRAO als eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin angesehen werden.

59

aa) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr.; siehe nur Senatsurteil vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 56/15, NJW-RR 2017, 249 Rn. 18 mwN). Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben, wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt und aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann (Senatsurteil vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 56/15, aaO mwN).

60

bb) Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Weder aus der Bundesrechtsanwaltsordnung selbst, namentlich der hier in Rede stehenden Vorschriften der §§ 46 ff. BRAO, noch aus den oben (unter I 2 a bb (2) (b) (bb) (ddd)) genannten Gesetzesmaterialien zu den vorstehend genannten Bestimmungen ergibt sich ein Regelungsplan des Gesetzgebers, wonach bei einer - hier vorliegenden - Drittberatung in dieser Tätigkeit des angestellten Juristen eine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers auch in weiteren als den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten Fällen anzunehmen sein soll. Im Gegenteil ergibt sich, wie oben bereits erwähnt, sowohl aus dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens als auch aus der Gesetzesbegründung zu § 46 BRAO eindeutig, dass der Gesetzgeber ausschließlich in den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fällen der Drittberatung von einer Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers ausgehen wollte. Eine - nach Auffassung der Klägerin sachgerechte - Ausweitung der Syndikusanwaltstätigkeit auf sonstige nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) zulässige rechtliche Beratungen von Kunden oder Mandanten des Arbeitgebers wollte der Gesetzgeber insbesondere zur Sicherung der - von ihm als Kernelement angesehenen (BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.) - fachlichen Unabhängigkeit (auch) des Syndikusrechtsanwalts (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30 f.) verhindern (vgl. hierzu auch AGH München, NJW-RR 2017, 1404 Rn. 23: vgl. Hermesmeier, aaO S. 275).

61

Dass der Gesetzgeber sich der Möglichkeit einer Beratung Dritter durch Angestellte wirtschaftlich tätiger Unternehmen, die - wie hier die Arbeitgeberin der Klägerin - nicht unter die Regelungen in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO fallen, bewusst war, zeigt sich - worauf die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid zutreffend hingewiesen hat - auch anhand des Gesetzgebungsverfahrens zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts und des in diesem Zusammenhang durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) erfolgten Erlasses des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG). Der Gesetzgeber wollte mit dem im Regierungsentwurf dieses Gesetzes ursprünglich vorgesehenen § 5 Abs. 3 RDG-E die Möglichkeiten wirtschaftlich tätiger Unternehmen im Bereich neuer Dienstleistungsformen namentlich dadurch erweitern, dass gemäß dieser Bestimmung ein nichtanwaltlicher Dienstleistender auch Rechtsdienstleistungen, die nicht lediglich Nebenleistungen im Sinne des § 5 Abs. 1, 2 RDG sind, als Teil seines eigenen Dienstleistungsangebots anbieten kann, sofern nur der spezifisch rechtsdienstleistende Teil seiner vertraglichen Pflichten durch einen Anwalt - sei es aufgrund einer verstetigten Zusammenarbeit in Form einer Sozietät, sei es aufgrund einer einmaligen Hinzuziehung - ausgeführt wird (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 56 f.). Diese Regelung ist jedoch - entsprechend der Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucks. 16/6634, S. 1, 6, 50, 52) - nicht Gesetz geworden (vgl. BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12263; BR-Plenarprotokoll 838, S. 368, 383).

62

cc) Im Übrigen ist der hier zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht auch nicht in dem oben (unter I 2 b aa) genannten Sinne mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand des § 46 Abs. 5 BRAO vergleichbar. Denn der Gesetzgeber hat sich bei der Schaffung des § 46 Abs. 5 BRAO von dem Grundsatz leiten lassen, dass eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen verhindert werden müsse (BT-Drucks. 18/5201, S. 30). Eine solche Gefährdung der Unabhängigkeit sah er lediglich in den Fällen des § 46 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BRAO als nicht gegeben an, da dort insbesondere durch einen Gleichlauf der Interessen beziehungsweise durch eine berufsrechtliche Bindung des Arbeitgebers eine Beeinflussung der Drittberatung durch Fremdinteressen, insbesondere durch andere wirtschaftliche Interessen, vermieden werde (BT-Drucks. 18/5201, S. 31).

63

Diese Anforderungen sind bei der hier zu beurteilenden Tätigkeit der Klägerin für ihre Arbeitgeberin nicht erfüllt. Zwar ist die Klägerin in der Stellung einer (externen) Datenschutzbeauftragten als solche durch die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung rechtlich vor einer Beeinflussung durch den jeweiligen datenschutzverpflichteten Kunden ihrer Arbeitgeberin geschützt. Dies ändert indes - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat - nichts daran, dass im Verhältnis der Arbeitgeberin der Klägerin zu dem jeweiligen Kunden ein Gleichlauf der Interessen in dem oben genannten Sinne der Gesetzesbegründung grundsätzlich nicht anzunehmen ist, sondern dieses Rechtsverhältnis vielmehr durch fremde wirtschaftliche Interessen geprägt wird, die ihrerseits auf die Klägerin als Angestellte ihrer Arbeitgeberin - unabhängig von einer in deren Verhältnis möglicherweise vertraglich und tatsächlich gewährleisteten fachlichen Unabhängigkeit (§ 46 Abs. 3, 4 Satz 2 BRAO) - einwirken und damit letztlich deren anwaltliche fachliche Unabhängigkeit gefährden können.

64

dd) Dementsprechend wird auch in der Literatur, soweit ersichtlich, einhellig die Auffassung vertreten, dass ein als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzter angestellter Unternehmensjurist nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers gemäß § 46 Abs. 5 BRAO, sondern - wenn überhaupt - in Rechtsangelegenheiten des Drittunternehmens tätig sei (vgl. Löwe/Wallner/Werner, BRAK-Mitt. 2017, 102, 105; Huff, BRAK-Mitt. 2017, 203, 206; Schröder, ZD 2018, 176, 178 f.; vgl. auch Grunewald, NJW 2017, 3627, 3630).

65

c) Die Tätigkeit der Klägerin für ihre Arbeitgeberin kann angesichts des klaren Wortlauts des § 46 Abs. 5 BRAO und des oben dargestellten eindeutigen Willens des Gesetzgebers auch nicht im Wege einer erweiternden Auslegung dieser Vorschrift als eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin angesehen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin geben hierzu auch weder der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2016 (BVerfGE 141, 82) noch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 2016 (NJW 2017, 1899) Anlass.

66

aa) Das Bundesverfassungsgericht hat in dem vorstehend genannten Beschluss entschieden, dass § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO - an den wegen der darin genannten sozietätsfähigen Berufe die Vorschrift des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO anknüpft - mit Art. 12 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar ist, als diese Regelung einer Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten sowie mit Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft entgegensteht; insoweit hat das Bundesverfassungsgericht § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO für nichtig erklärt (BVerfGE 141, 82 Rn. 43, 95).

67

Dies ändert indes nichts an der Zulässigkeit der oben dargestellten Auslegung des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO dahingehend, dass es sich bei der Arbeitgeberin der Klägerin nicht um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten Berufe handelt. Die durch das Bundesverfassungsgericht vorgenommene Nichtigerklärung betrifft allein das der Vorschrift des § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO zu entnehmende (vgl. BVerfGE, aaO Rn. 45) an Rechtsanwälte gerichtete Verbot, sich mit Ärzten und Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Form einer Partnerschaftsgesellschaft zu verbinden; der weitere Inhalt der Vorschrift bleibt hiervon hingegen unberührt (vgl. BVerfGE, aaO Rn. 95). Zu den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts genannten Berufen gehört die Arbeitgeberin der Klägerin nicht. Auch lassen sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weitergehende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht entnehmen.

68

Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf abgestellt hat, dass für das vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO in den Vordergrund der anwaltlichen Grundpflichten (vgl. hierzu BVerfGE, aaO Rn. 51) gestellte Ziel der Sicherstellung der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung ein Sozietätsverbot mit Ärzten und Apothekern regelmäßig nicht erforderlich sei, weil diese Berufe aufgrund der für sie maßgeblichen Regelungen gleich den Rechtsanwälten zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet seien (BVerfGE, aaO Rn. 54, 57, 59 ff.). Derartigen berufsrechtlichen Bindungen unterliegt die Arbeitgeberin der Klägerin indes nicht, so dass auch insoweit kein sachlicher Grund dafür besteht, die in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO enthaltene Anknüpfung an die in § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe im Wege einer erweiternden Auslegung auf sie zu erstrecken.

69

bb) Das von der Klägerin angeführte Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 2016 (NJW 2017, 1899) rechtfertigt eine solche erweiternde Auslegung ebenfalls nicht. Das Bundessozialgericht hat in diesem Urteil in Abgrenzung zu seinen drei Urteilen vom 3. April 2014 (BSGE 115, 267, WM 2014, 1883 und DStR 2014, 2185) - die einer der wesentlichen Gründe für die durch den Gesetzgeber vorgenommene Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte waren (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 1, 14 ff.) - entschieden, dass ein bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellter Rechtsanwalt, der unabhängig und weisungsfrei Mandanten der Gesellschaft in steuerrechtlichen Angelegenheiten berät und vor Gericht vertritt, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden kann.

70

Die Klägerin meint, aus den Grundsätzen dieser - eine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers allerdings ebenfalls verneinenden (vgl. BSG, NJW 2017, 1899 Rn. 31, 57) - Entscheidung ergebe sich, dass auch hinsichtlich der von ihr ausgeübten Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte eine solche Befreiung - im Wege der von ihr erstrebten, für den Träger der Rentenversicherung bindenden (§ 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO) Zulassung als Syndikusrechtsanwältin - ermöglicht werden müsse. Dies trifft in mehrfacher Hinsicht nicht zu. Die Klägerin übersieht bereits im Ausgangspunkt, dass die von ihr herangezogenen Ausführungen des Bundessozialgerichts sich noch auf das alte Syndikusanwaltsrecht und nicht auf die für den vorliegenden Fall geltende Neuregelung in §§ 46 ff. BRAO beziehen. Diesen Ausführungen kann schon deshalb - ungeachtet des weiteren Umstands, dass dort nicht die anwaltsrechtliche, sondern die sozialrechtliche Beurteilung im Vordergrund stand - eine entscheidende Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles nicht zukommen.

71

Nach neuem Recht (§§ 46 ff. BRAO) wäre der Antragsteller des dortigen Verfahrens - wie die Beklagte zutreffend ausführt - mit der von ihm beschriebenen Tätigkeit der Beratung von Mandanten seines Arbeitgebers, einer gemäß § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO sozietätsfähigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO) und könnte insoweit - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO - grundsätzlich als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden. So verhält es sich bei der Klägerin und deren Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte aus den oben aufgezeigten Gründen jedoch nicht.

72

d) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die von ihr erstrebte Beurteilung, dass es sich bei ihrer Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte um eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin handele, auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 46 Abs. 5 BRAO im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG hergeleitet werden. Die verfassungskonforme Auslegung findet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ihre Grenze dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. nur BVerfGE 138, 296 Rn. 132; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, NJW 2017, 1681 Rn. 44; jeweils mwN).

73

So liegt der Fall hier angesichts des insoweit in § 46 Abs. 5 BRAO - wie oben im Einzelnen ausgeführt - klar erkennbar zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers.

74

e) Anders als die Klägerin meint, verstößt § 46 Abs. 5 BRAO, soweit danach ein als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzter angestellter Unternehmensjurist nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig wird, auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG. Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG bedarf es daher nicht.

75

aa) Das Grundrecht der Berufsfreiheit wird durch Art. 12 Abs. 1 GG umfassend geschützt (vgl. nur BVerfGE 135, 90 Rn. 52 mwN; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, aaO Rn. 47).

76

(1) Wie der Anwaltsgerichtshof mit Recht angenommen hat, wird dieses Grundrecht der Klägerin durch die Versagung ihrer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin jedoch schon deshalb nicht verletzt, weil die Klägerin zum einen bereits als Rechtsanwältin nach § 4 BRAO zugelassen ist und zum anderen sie weder selbst geltend macht noch sonst ersichtlich ist, dass sie durch die Nichtzulassung als Syndikusrechtsanwältin in der Ausübung der Tätigkeit für ihre Arbeitgeberin beziehungsweise in ihrer Aufgabe als externe Datenschutzbeauftragte behindert wird.

77

Im Kern geht es der Klägerin mit der von ihr zusätzlich erstrebten Zulassung als Syndikusrechtsanwältin - wie ihre bei dem Bundessozialgericht anhängige sozialrechtliche Klage unterstreicht - darum, eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 SGB VI zu erreichen. Selbst wenn die oben genannte Auslegung des § 46 Abs. 5 BRAO und die hieraus für den Streitfall folgende Verneinung dieser gesetzlichen Voraussetzung einer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin dazu führen sollte, dass die sozialgerichtliche Klage der Klägerin auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht letztlich ohne Erfolg bliebe, stellte dies weder eine Verletzung des Grundrechts der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG noch ihrer sonstigen Grundrechte dar.

78

Wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, ist es unter keinem grundrechtlichen Gesichtspunkt geboten, dem Betroffenen die aus seiner Sicht optimale Altersversorgung zukommen zu lassen. Ihm steht von Verfassungs wegen kein Wahlrecht zu, das es ihm ermöglichen würde, im Lauf eines Berufslebens die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zu wählen oder an ihr festzuhalten und die Anwendung aller anderen Versicherungspflichten auszuschließen, auch wenn die Zugehörigkeit zu einer Versorgungsanstalt erheblich günstiger für ihn wäre als eine solche zur gesetzlichen Rentenversicherung. Ebenso wenig können Personen, die das Altersversorgungssystem wechseln, verlangen, dabei von jeglichem rechtlichen Nachteil verschont zu bleiben (BVerfG, NZS 2005, 253 f.; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. April 2015 - L 2 R 507/14, juris Rn. 43; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. November 2010 - L 8 R 187/09, juris Rn. 21).

79

Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG wird durch die Begründung einer Rentenpflichtversicherung sogar noch nicht einmal berührt (vgl. BVerfGE 75, 108, 153 f.), da der Gesetzgeber - mangels eines unmittelbar berufsregelnden Charakters der entsprechenden Vorschriften des SGB VI - hierdurch weder die Wahl noch die Ausübung des Berufs steuert (BVerfG, NVwZ-RR 2007, 683; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. April 2015 - L 2 R 507/14, aaO Rn. 44).

80

(2) Die Klägerin kann eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG - ebenso wie eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG - auch nicht etwa daraus herleiten, dass sie in Anlehnung an eine in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung (Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl., Anhang zu § 46, Ziffer I Rn. 11 ff. und Ziffer II Rn. 22; Kleine-Cosack, AnwBl. 2016, 101, 108 f.; ders., AnwBl. 2017, 590, 598 f.) meint, die in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltenen Tätigkeits- und Zulassungsbeschränkungen stünden insgesamt im Widerspruch zu der durch §§ 46 ff. BRAO erfolgten statusrechtlichen Anerkennung des unabhängigen Syndikusrechtsanwalts, seien durch keinen Gemeinwohlgrund am Maßstab der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG, insbesondere nicht durch den vom Gesetzgeber angeführten Gesichtspunkt der Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit der Syndikusrechtsanwälte gegen das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen (Fremdkapitalverbot), gerechtfertigt und dienten lediglich - verfassungs- und europarechtswidrig - dem Konkurrenzschutz der niedergelassenen Rechtsanwälte, obwohl es keinen sachlichen Grund mehr gebe, die externe Rechtsberatungsbefugnis der Syndizi bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern einzuschränken.

81

Diese Auffassung trifft nicht zu. Die in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltenen Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt greifen zwar in die Berufsfreiheit der betroffenen Antragsteller ein. Denn sie versagen diesen eine Zulassung nach §§ 46 f. BRAO und damit eine Berufsausübung als Syndikusrechtsanwalt, wenn sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO) nicht in dessen Rechtsangelegenheiten tätig sind (§ 46 Abs. 5 BRAO). Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist jedoch (auch) verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

82

In das durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (vgl. nur BVerfGE 135, 90 Rn. 57; 141, 82 Rn. 47; jeweils mwN).

83

(a) Eine ausreichende gesetzliche Grundlage ist hier mit der in § 46 Abs. 5 BRAO vorgenommenen Einschränkung der Rechtsangelegenheiten, in denen der Syndikusrechtsanwalt tätig sein darf, gegeben.

84

(b) Die dadurch erfolgte Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit, hier in Gestalt der im Falle des Fehlens der Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 BRAO nicht zu erteilenden Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO), entspricht auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

85

Dabei sind an eine - hier gegebene - Einschränkung der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) geringere Anforderungen zu stellen als an eine Einschränkung der Berufswahl (vgl. nur Gaier in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., Art. 12 GG Rn. 3, 43 ff. mwN). Um den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen zu können, genügt es, wenn die vom Gesetzgeber verfolgten Gemeinwohlziele auf vernünftigen Erwägungen beruhen und das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist, der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit den Berufstätigen mithin nicht übermäßig oder unzumutbar trifft (vgl. BVerfGE 103, 1, 10; 141, 82 Rn. 52 ff.; BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - I ZR 137/12, WM 2014, 1775 Rn. 21; Beschluss vom 27. Januar 2016 - I ZR 67/14, GRUR 2016, 523 Rn. 21; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, aaO Rn. 51; Gaier in Gaier/Wolf/Göcken, aaO Rn. 46 ff.; jeweils mwN).

86

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt § 46 Abs. 5 BRAO. Mit der in dieser Vorschrift enthaltenen Einschränkung des Tätigkeitsfelds und damit auch der Zulassungsmöglichkeit für Syndikusrechtsanwälte verfolgt der Gesetzgeber - entgegen der Auffassung der Klägerin - Gemeinwohlziele, die auf vernünftigen Erwägungen beruhen und daher die Beschränkung der Berufsausübung legitimieren können. Dem Gesetzgeber ging es - wie oben (unter I 2 a bb (2) (b) (bb) (bbb) bis (eee)) bereits dargestellt - bei der Schaffung der §§ 46 ff. BRAO und insbesondere auch der Einführung der hier in Rede stehenden Vorschrift des § 46 Abs. 5 BRAO darum, die - von ihm als Kernelement der anwaltlichen Tätigkeit angesehene - fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit (auch) des Syndikusrechtsanwalts zu gewährleisten (BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.).

87

Mit dem Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit verfolgt der Gesetzgeber mit Blick auf das übergeordnete Gemeinwohlziel einer funktionierenden Rechtspflege einen legitimen Zweck. Die Wahrung der Unabhängigkeit ist unverzichtbare Voraussetzung dafür, dass Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege (§ 1, § 46c Abs. 1 BRAO) und berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden (§ 3 Abs. 1, § 46c Abs. 1 BRAO) - hier des Arbeitgebers des Syndikusrechtsanwalts - durch ihre berufliche Tätigkeit zu einer funktionierenden Rechtspflege beitragen können (BVerfGE 117, 163, 182).

88

Angesichts dieser vom Gesetzgeber mit Recht hervorgehobenen besonderen Bedeutung der fachlichen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Berufs des Rechtsanwalts begegnet es, anders als die Klägerin meint, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber mit den §§ 46 ff. BRAO zwar eine statusrechtliche Anerkennung des in einem Unternehmen tätigen Syndikusanwalts als Rechtsanwalt vorgenommen, gleichwohl aber bei dieser Berufsgruppe ein (noch) höheres gesetzliches Schutzbedürfnis hinsichtlich der fachlichen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit angenommen hat als bei den Rechtsanwälten, die ihren Beruf selbständig (§ 4 BRAO) oder als Angestellte anwaltlicher - und daher ihrerseits den unabhängigkeitssichernden Regelungen des anwaltlichen Berufsrechts unterliegender - Arbeitgeber (§ 46 Abs. 1 BRAO) ausüben. Diese Erwägungen des Gesetzgebers beruhen auf der - nachvollziehbaren - Überlegung, dass ohne die Beschränkung der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers- mithin im Falle der Eröffnung der Möglichkeit einer über die in § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO genannten Ausnahmefälle hinausgehenden Drittberatung - die Gefahr besteht, dass die anwaltliche Unabhängigkeit durch die Möglichkeit des Einwirkens fremder wirtschaftlicher Erwägungen und Interessen - namentlich solche dritter Personen - beeinträchtigt werden kann.

89

An der Vernünftigkeit dieser Erwägungen besteht kein Zweifel. Die durch den Gesetzgeber in § 46 Abs. 5 BRAO vorgenommene Beschränkung der Tätigkeit und Zulassungsmöglichkeit für Syndikusrechtsanwälte ist zur Erreichung des vorgenannten Zwecks auch geeignet. Sie ist zudem auch erforderlich, da insbesondere zur Vermeidung einer Einwirkung fremder wirtschaftlicher Erwägungen und Interessen ein milderes Mittel als die Beschränkung der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO) mit den insoweit erfolgten (ausweitenden) Konkretisierungen (§ 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO) nicht zu erkennen ist.

90

Schließlich ist dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit bei einer Gesamtabwägung auch zumutbar. Dem für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber tätigen (Unternehmens-)Juristen steht es frei, seinen Beruf auch ohne die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt - im Rahmen der Grenzen des Rechtsdienstleistungsgesetzes - auszuüben.

91

(c) Die von der Klägerin geäußerten, aus den vorstehend genannten Gründen nicht durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 46 Abs. 5 BRAO haben im Übrigen, soweit ersichtlich, bisher auch weder in der Rechtsprechung der Anwaltsgerichtshöfe (vgl. nur AGH München, NJW-RR 2017, 1404 Rn. 22 ff.; AGH Koblenz, Urteil vom 11. August 2017 - 1 AGH 17/16, juris Rn. 40 ff.) noch in der Literatur Zustimmung gefunden. Vielmehr wird die in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltene Beschränkung der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers ganz überwiegend als sachgerecht angesehen (vgl. nur Offermann-Burckart, NJW 2016, 113, 117; dies., AnwBl. 2016, 125, 131; Henssler/Deckenbrock, DB 2016, 215, 220; Römermann/Günther in BeckOK BORA, aaO, § 46 BRAO Rn. 20; Grunewald, NJW 2017, 3627, 3630; einschränkend: Hartung in Hartung/Scharmer, aaO Rn. 44 f.).

92

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt § 46 Abs. 5 BRAO, soweit danach ein - wie hier die Klägerin - als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzter angestellter (Unternehmens-)Jurist nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig wird, schließlich auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

93

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl nur BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 1 BvR 713/13, juris Rn. 18 mwN; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, aaO Rn. 56). Wie oben im Einzelnen dargestellt, unterscheidet sich der Syndikusrechtsanwalt trotz dessen in §§ 46 ff. BRAO erfolgter statusrechtlicher Anerkennung als Rechtsanwalt von dem selbständig (§ 4 BRAO) oder als Angestellter eines anwaltlichen Arbeitgebers tätigen Rechtsanwalt, insbesondere im Hinblick auf die aufgrund des Anstellungsverhältnisses bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber höheren Gefahren für die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit, jedenfalls so wesentlich, dass es gemessen am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt ist, seine Tätigkeit mit den in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltenen Einschränkungen zu versehen.

II.

94

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.

Limperg     

      

Bünger     

      

Remmert

      

Schäfer     

      

Merk     

      

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.

(2) Die öffentliche Stelle unterstützt die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben gemäß § 7, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung ihres oder seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellt.

(3) Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Die oder der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der höchsten Leitungsebene der öffentlichen Stelle. Die oder der Datenschutzbeauftragte darf von der öffentlichen Stelle wegen der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.

(4) Die Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten ist nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte oder als Datenschutzbeauftragter ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres unzulässig, es sei denn, dass die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.

(5) Betroffene Personen können die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, diesem Gesetz sowie anderen Rechtsvorschriften über den Datenschutz im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität der betroffenen Person sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf die betroffene Person zulassen, verpflichtet, soweit sie oder er nicht davon durch die betroffene Person befreit wird.

(6) Wenn die oder der Datenschutzbeauftragte bei ihrer oder seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten erhält, für die der Leitung oder einer bei der öffentlichen Stelle beschäftigten Person aus beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch der oder dem Datenschutzbeauftragten und den ihr oder ihm unterstellten Beschäftigten zu. Über die Ausübung dieses Rechts entscheidet die Person, der das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen zusteht, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Datenschutzbeauftragten reicht, unterliegen ihre oder seine Akten und andere Dokumente einem Beschlagnahmeverbot.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1.
die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind,
2.
kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und
3.
die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht.
Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeitsverhältnisse erteilt werden.

(2) Über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustellen. Wie dem Antragsteller steht auch dem Träger der Rentenversicherung gegen die Entscheidung nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß § 112a Absatz 1 und 2 zu. Der Träger der Rentenversicherung ist bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nach Satz 1 gebunden.

(3) Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.

(4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 10 bis 12a mit der Maßgabe, dass

1.
abweichend von § 12 Absatz 2 der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung oder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage nicht erforderlich ist;
2.
abweichend von § 12 Absatz 3 der Syndikusrechtsanwalt unbeschadet des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach der Antragstellung begonnen hat; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet;
3.
abweichend von § 12 Absatz 4 die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ auszuüben ist.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten an Verkündungs statt am 11. August 2017 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist seit dem Jahr 2008 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem 1. Mai 2011 ist sie bei der i.                      AG (im Folgenden: Arbeitgeberin) als "Consultant Datenschutz und IT-Compliance" angestellt. Die Arbeitgeberin beschreibt auf ihrer Internetseite ihr Leistungsangebot wie folgt: "i.                     berät Sie mit tiefgreifender Expertise in den Themenfeldern Datenschutz, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheit und IT-Forensik"; die angebotenen Leistungen werden in Datenschutz, Datenschutzbeauftragter, Datenschutzgrundverordnung, IT-Sicherheit und IT-Forensik unterteilt. Die Klägerin ist als externe Datenschutzbeauftragte für Kunden ihrer Arbeitgeberin tätig.

2

Im September 2011 beantragte die Klägerin bei der D.                      , der Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens, gemäß § 6 Abs. 1 SGB VI die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Die von der Klägerin gegen die Ablehnung dieses Antrags erhobene Klage hatte vor dem Sozialgericht Erfolg. Auf die Berufung der D.                       wies das Landesozialgericht die Klage ab. In dem Verfahren der von der Klägerin hiergegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht auf übereinstimmenden Antrag der dortigen Prozessparteien das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit angeordnet.

3

Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten zusätzlich zu der bereits bestehenden Rechtsanwaltszulassung die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin gemäß §§ 46 f. BRAO hinsichtlich des oben genannten Arbeitsverhältnisses bei ihrer Arbeitgeberin. Dem Antrag lagen ein Original des Anstellungsvertrags vom 18. April 2011 sowie eine undatierte Ergänzung zu diesem Vertrag bei, die wie folgt lautet:

"Frau R.    K.    nimmt die ihr übertragene Aufgabe als externe Datenschutzbeauftragte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes vereinbarungsgemäß fachlich unabhängig wahr."

4

Zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin führte die Klägerin aus, dass sie in einer Vielzahl von Fällen auf der Grundlage eines jeweils zwischen ihrem Arbeitgeber und dessen Kunden geschlossenen Vertrages zur externen Datenbeauftragten des Kunden bestellt sei. Als solche wirke sie auf die Einhaltung der Voraussetzungen des Datenschutzes nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und anderen Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu Beginn ihrer Tätigkeit führe sie jeweils zunächst einen Datenschutzcheck bei dem jeweiligen Kunden durch, der als Ist-Aufnahme alle datenschutzrelevanten Prozesse und Systeme vor Ort erfasse, analysiere und bewerte. Anschließend sei vorrangig der Beratungsauftrag zu sehen. Die Beratung ziele auf die Betriebsleitung, die Mitarbeiter sowie mögliche Kunden und Lieferanten ab und umfasse neben der rechtlichen auch die technische Seite der Datenverarbeitung. Sie berate den Kunden ihres Arbeitgebers umfassend mit dem Ziel eines effizienten, an den betrieblichen Erfordernissen, dem Geschäftserfolg sowie an der Unternehmenskultur orientierten Datenschutzes. In dieser Funktion erbringe sie Beratungsleistungen zur Optimierung der technischen und organisatorischen Abläufe der Datenerhebung und -verarbeitung, der Durchsetzung unternehmerischer Entscheidungen und Mitarbeiterschulung sowie der betrieblichen Weiterbildung. Darüber hinaus nehme sie auch Auskunfts- und Registeraufgaben wahr, das heißt sie erteile Auskunft gegenüber Betroffenen, verwalte Verfahrensverzeichnisse für diejenigen betrieblichen Bereiche der Kunden ihres Arbeitgebers, die personenbezogene Daten verarbeiten, oder erfülle etwaige Meldepflichten. Grundsätzlich gelte, dass sie als externe Datenschutzbeauftragte in der Ausübung ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes sowohl seitens ihres Arbeitgebers als auch seitens dessen Kunden weisungsfrei sei.

5

Diese Weisungsfreiheit begründet nach Ansicht der Klägerin zugleich auch das Merkmal "anwaltlicher Tätigkeit" im Sinne von § 46 Abs. 2 und 3 BRAO. In Ausübung ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes prüfe sie Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung von Sachverhalten, und erarbeite und bewerte Lösungsmöglichkeiten (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO). Sie habe die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme zu überwachen, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen. Zu ihrer Tätigkeit gehöre es auch, die Geschäftsleitung des Kunden entweder vor Ort, telefonisch oder schriftlich auf Haftungsrisiken hinzuweisen, Handlungsalternativen für die Umsetzung von Datenschutzmaßnahmen aufzuzeigen oder bei der Implementierung von datenschutzrechtlichen Vorgaben im jeweiligen Unternehmen mitzuwirken.

6

Sie berate die Kunden ihrer Arbeitgeberin (§ 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO) dahingehend, welche Informationen an Dritte herausgegeben werden dürften, welche Maßnahmen einem Beweisverwertungsverbot unterlägen oder welche Sanktionen bei Wettbewerbsverstößen (fehlender Hinweis Datenschutz, Einsatz Google-Analytics / Facebook-Like-Button, Datenhandel, unverlangte Telefonanrufe oder Spam-Mails) drohten. Hierunter fielen auch mit der Datenspeicherung beziehungsweise Löschung oder Sperrung gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 1 BDSG häufig zusammenhängende Fragen, beispielsweise zu Archivierungspflichten nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen. Daneben kämen, soweit Betriebsräte vorhanden seien, auch mitbestimmungsrechtliche Fragestellungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz in Betracht.

7

Des Weiteren führe sie für die Kunden ihrer Arbeitgeberin mit Dienstleistern und Vertragspartnern oder gegnerischen Anwälten Vertragsverhandlungen (§ 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO), beispielsweise über die Umsetzung der Vorgaben nach § 11 BDSG. Ferner gehöre zu ihren Aufgaben das Prüfen, Erstellen, Anpassen und Verhandeln von Verträgen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Datenschutzhinweisen (Gewinnspiele, Werbemaßnahmen), Betriebsvereinbarungen mit datenschutzrechtlichem Bezug, Arbeitsverträgen (§ 5 BDSG / § 17 UWG) oder der Entwurf von Nutzungsvereinbarungen (zum Beispiel für Smartphones oder E-Mail- und Internetnutzung).

8

Sie vertrete auch die Kunden ihrer Arbeitgeberin eigenständig nach außen (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO). Dies gelte in Bezug auf Anfragen und Prüfungen durch die Datenschutzbehörden, im Rahmen von Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Unternehmen, in Bezug auf Nachkontrollen, Dienstleistungskontrollen und hinsichtlich des Entwurfs innerbetrieblicher datenschutzrelevanter Vereinbarungen. Ferner mache sie die Mitarbeiter der Kunden ihres Arbeitgebers mit dem Datenschutz vertraut, führe Schulungen durch und berate hinsichtlich datenschutzrechtlicher Risiken und Vorgaben besondere Abteilungen wie Personal (Bewerbungsverfahren, AGG), Einkauf (Outsourcing), Marketing (Werbemaßnahmen) und IT (Wahrung Fernmeldegeheimnis etc.). Schließlich habe sie die Geschäftsführung der Kunden ihres Arbeitgebers regelmäßig über gesetzliche und technische Entwicklungen und Vorgaben in Bezug auf den Datenschutz zu unterrichten und die daraus resultierenden Konsequenzen zu vermitteln.

9

In der von der Klägerin und dem Vorstand ihrer Arbeitgeberin unterzeichneten Tätigkeitsbeschreibung heißt es:

"In der Stellung von externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist i.    bundesweit einer der führenden Anbieter. Auch Frau K.   berät Kunden von i.    als externe betriebliche Datenschutzbeauftragte und führt daneben datenschutzrechtliche Prüfungen durch."

10

Mit Bescheid vom 4. Mai 2016 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin sei im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses weder unmittelbar (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO) noch im Sinne des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO für ihre Arbeitgeberin in deren Rechtsangelegenheiten anwaltlich im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BRAO tätig. Eine analoge Anwendung des § 46 Abs. 5 BRAO scheide bereits mangels einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz aus. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 2. September 2016 zurück.

11

Die von der Klägerin daraufhin erhobene Klage, mit der sie die Aufhebung der beiden vorstehend genannten Bescheide der Beklagten sowie die Verpflichtung der Beklagten erstrebt hat, die Klägerin als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) für ihre Tätigkeit als "Consultant Datenschutz und IT-Compliance" bei ihrer Arbeitgeberin zuzulassen, hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Die Beklagte hatte im erstinstanzlichen Verfahren ihren bisherigen Vortrag dahingehend ergänzt, dass eine anwaltliche Prägung der Tätigkeit der Klägerin nicht vorliege.

12

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt:

13

Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die Beklagte habe den Zulassungsantrag der Klägerin als Syndikusrechtsanwältin zu Recht zurückgewiesen. Deren Tätigkeit als Angestellte ihrer Arbeitgeberin entspreche nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin werde nicht durch die Merkmale anwaltlicher Tätigkeit gemäß § 46 Abs. 3 BRAO geprägt.

14

Zwar umfasse der Beruf des Datenschutzbeauftragten - möglicherweise auch in einem nicht geringen Umfang - Tätigkeiten, welche die Merkmale anwaltlicher Tätigkeit erfüllten. Diese stellten aber nicht den ganz eindeutigen Schwerpunkt der Leistungspflichten der Klägerin als externe Datenschutzbeauftragte dar. Der Beruf des Datenschutzbeauftragten umfasse neben rechtlichen Fragestellungen auch in einem nicht unerheblichen Umfang Aufgaben in anderen Bereichen. So setze die gemäß § 4f Abs. 2 Satz 1 und 2 BDSG a.F. erforderliche Sachkunde des Datenschutzbeauftragten neben Rechtskenntnissen unter anderem Kenntnisse des Datenschutzmanagements sowie technische, organisatorische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse voraus (vgl. hierzu den Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich ("Düsseldorfer Kreis") vom 24./25. November 2010 betreffend die "Mindestanforderungen an Fachkunde und Unabhängigkeit des Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f Abs. 2 und 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)"). Für das gesetzliche Anforderungsprofil des Datenschutzbeauftragten könne deshalb jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der ganz eindeutige Schwerpunkt seiner Leistungspflichten im rechtlichen Bereich liegen müsse und die rechtliche Beratung der datenverarbeitenden Stelle seine Tätigkeit beherrsche und die Aufgaben in den anderen Wissensgebieten nur einen geringen Umfang hätten.

15

Unabhängig davon erreiche die von einem Datenschutzbeauftragten zu erbringende Leistung im rechtlichen Bereich weder die erforderliche fachliche Tiefe noch die erforderliche fachliche Breite, um den Anforderungen der in § 46 Abs. 2 und 3 BRAO geforderten anwaltlichen Tätigkeit zu genügen. Der Maßstab sei auch insoweit das objektive Berufsbild eines Datenschutzbeauftragten. Eine mögliche weitergehende Tätigkeit der Klägerin, die über den gesetzlich normierten gewöhnlichen Aufgabenbereich eines Datenschutzbeauftragten hinausgehe und die sie wegen ihrer Befähigung zum Richteramt fachlich zu leisten in der Lage sei, wäre nicht zu berücksichtigen. Ohne die bereits bestehende Anwaltszulassung der Klägerin würde sie einen Verstoß gegen das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen darstellen.

16

Die Zuordnung einer Leistung in den anwaltlichen Bereich setze eine gewisse Breite und Tiefe der rechtlichen Tätigkeit voraus. Diese können von einem Datenschutzbeauftragten nicht gefordert und nicht erbracht werden. Dies folge zum einen aus der gesetzlichen Beschränkung, dass sich die rechtliche Tätigkeit lediglich auf die Gesetze zum Datenschutzrecht beziehen könne und dürfe. Das Datenschutzrecht sei aber trotz aller Überschneidungen mit anderen Rechtsgebieten ein äußerst kleiner Teil der gesamten Rechtsordnung. Zum anderen könne der Beruf des Datenschutzbeauftragten von jedem ausgeübt werden, der über ausreichende Rechtskenntnisse der bereichsspezifischen Datenschutzregelungen im privaten und öffentlichen Recht verfüge.

17

Vor diesem Hintergrund komme es nicht darauf an, ob die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses ausschließlich als externe Datenschutzbeauftragte tätig sei oder noch andere Arbeiten für ihre Arbeitgeberin verrichte, worauf die Stellenbeschreibung in ihrem Arbeitsvertrag als "Consultant Datenschutz und IT Compliance" hinweise, ferner die arbeitsvertragliche Regelung, wonach sie auch andere angemessene Arbeiten zu leisten habe, und die Tätigkeitsbeschreibung ihres Arbeitgebers, nach der sie neben der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte auch datenschutzrechtliche Prüfungen durchführe.

18

Darüber hinaus sei die für die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin erforderliche fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung der Klägerin weder vertraglich noch tatsächlich gewährleistet (§ 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO). Der gesetzlich normierte Schutz der fachlichen Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten (§ 4f Abs. 3 BDSG a.F.) greife nicht zu Gunsten der Klägerin. Die Schutzvorschriften des § 4f Abs. 3 BDSG a.F. fänden für die Klägerin als externe Datenschutzbeauftragte keine Anwendung, da sie ausschließlich im Verhältnis des Datenschutzbeauftragten zum Datenverpflichteten - hier also im Verhältnis der Klägerin zu dem jeweiligen Kunden - gälten, nicht jedoch im Verhältnis der Arbeitgeberin zum Kunden und vor allem auch nicht im Verhältnis der Klägerin zu ihrer Arbeitgeberin.

19

Ein vertraglich vereinbarter Schutz liege ebenfalls nicht vor. Aufgrund des fehlenden gesetzlichen Schutzes würden bei externen Datenschutzbeauftragten eine Mindestvertragslaufzeit sowie besondere, den externen Datenschutzbeauftragten sichernde Zahlungsmodalitäten, Haftungsfreistellungen und Dokumentationspflichten enthaltende vertragliche Regelungen im Dienstvertrag gefordert (vgl. auch hierzu den Beschluss des "Düsseldorfer Kreises" vom 24./25. November 2010). Diese Voraussetzungen erfülle der Arbeitsvertrag der Klägerin nicht. Die (undatierte) Ergänzung zum Dienstvertrag, die besage, dass die Klägerin "die ihr übertragene Aufgabe als externe betriebliche Datenschutzbeauftragte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes vereinbarungsgemäß fachlich unabhängig wahrnimmt", gewährleiste ihre fachliche Unabhängigkeit ebenfalls nicht, da darin lediglich der Gesetzestext wiederholt und insbesondere offen gelassen werde, ob die fachliche Unabhängigkeit der Klägerin auch gegenüber ihrer Arbeitgeberin gelten solle und welche Schutzmechanismen zu Gunsten der Klägerin bestünden. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin keinem Berufsrecht unterliege, das sie selbst zur fachlichen Unabhängigkeit verpflichte.

20

Schließlich werde die Klägerin auch nicht gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin tätig. Die Aufgabe eines externen Datenschutzbeauftragten bei Dritten sei keine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin. Das gelte auch, wenn die Arbeitgeberin die Gestellung eines Datenschutzbeauftragten gewerblich anbiete und gegenüber Dritten dessen Leistungen durch die Klägerin als ihre Angestellte ausführen lasse.

21

Es liege auch keiner der in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO geregelten Tatbestände vor. Die von der Klägerin vertretene verfassungskonforme Auslegung, dass ihre Situation als angestellte externe Datenschutzbeauftragte mit einem der in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 BRAO geregelten Fälle vergleichbar und deswegen gleich zu behandeln sei, sei nicht möglich. Zunächst widerspräche eine solche Auslegung dem Wortlaut der Norm und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Zum anderen seien die Sachverhalte aber auch nicht vergleichbar.

22

§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO betreffe den Fall gleichgerichteter Interessen zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern, die sicherstellten, dass der Rechtsrat nicht durch andere wirtschaftliche Erwägungen beeinflusst werde. Derartige gleichgerichtete Interessen bestünden zwischen der Arbeitgeberin der Klägerin und ihren Kunden nicht.

23

§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO betreffe solche Arbeitgeber, die ihrerseits durch ihr eigenes Berufsrecht zur Unabhängigkeit verpflichtet seien. Eine durch berufsrechtliche oder andere Normen begründete berufliche Unabhängigkeit bestehe bei der Arbeitgeberin der Klägerin jedoch nicht.

24

Schließlich sei auch eine Verletzung von Art. 12 GG nicht ersichtlich. Es sei nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden, dass die Versagung ihrer zusätzlichen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin sie hinsichtlich ihrer Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin oder als von ihrer Arbeitgeberin bei deren Kunden eingesetzte externe Datenschutzbeauftragte einschränken würde. Soweit es der Klägerin um die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gehe, müsse sie sich entgegenhalten lassen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen grundrechtlichen Schutz zur optimalen Altersversorgung nicht gebe.

25

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Anwaltsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung, mit der sie die Abänderung des angefochtenen Urteils erstrebt und ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Mit der Berufungsbegründung hat die Klägerin eine von ihr und ihrer Arbeitgeberin am 5. September 2017 unterzeichnete "Ergänzung zum Dienstvertrag vom 18.04.2011" vorgelegt, in der es heißt:

"Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung i.S.d. § 46 Abs. 3 BRAO ist vertraglich und tatsächlich gewährleistet. Frau R.    K.   unterliegt keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung im Rahmen der Tätigkeit als bestellte Datenschutzbeauftragte oder eine datenschutzrechtliche Prüfung beeinträchtigen. Ihr gegenüber bestehen keine Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen, sie arbeitet fachlich eigenverantwortlich."

26

Die Beklagte und die Beigeladene verteidigen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

Entscheidungsgründe

27

Die Berufung ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2, 3 VwGO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

I.

28

Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage mit Recht abgewiesen.

29

1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

30

2. Die Klage ist jedoch, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, unbegründet. Die Ablehnung des von der Klägerin erstrebten Verwaltungsakts - ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nach §§ 46 f. BRAO - ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erlass des von ihr begehrten Verwaltungsakts nicht zu, da nicht alle Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO) erfüllt sind. Dabei kann dahinstehen, ob - wie der Anwaltsgerichtshof angenommen hat - das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt und zudem die erforderliche fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung der Klägerin weder vertraglich noch tatsächlich gewährleistet ist (§ 46 Abs. 3, 4 Satz 2 BRAO). Denn es fehlt jedenfalls an der weiteren, vom Anwaltsgerichtshof zutreffend verneinten Zulassungsvoraussetzung, wonach sich die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers zu beschränken hat (§ 46 Abs. 5 BRAO). Die Klägerin ist als externe Datenschutzbeauftragte nicht, wie in § 46 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 5 BRAO vorgesehen, im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihre Arbeitgeberin in deren Rechtsangelegenheiten tätig.

31

a) Nach § 46a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht.

32

aa) Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend und weder von der Beklagten noch von der Beigeladenen beanstandet davon ausgegangen, dass die beiden erstgenannten Voraussetzungen bei der Klägerin vorliegen. Die Klägerin verfügt über die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (§ 4 Satz 1 Nr. 1 BRAO) und es liegt bei ihr keiner der in § 7 BRAO genannten Gründe für eine Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vor. Auch ist der Anwaltsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen, dass die bereits seit dem Jahr 2008 bestehende Zulassung der Klägerin als Rechtsanwältin der von ihr zusätzlich beantragten Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nicht entgegensteht (vgl. § 46c Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 BRAO; BT-Drucks. 18/5201, S. 19, 25, 27 f., 35; Henssler/Deckenbrock, DB 2016, 215, 221).

33

bb) Der Anwaltsgerichtshof hat - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch mit Recht angenommen, dass die Tätigkeit der Klägerin bei ihrer Arbeitgeberin den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO nicht entspricht. Denn es sind nicht alle der in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin erfüllt.

34

Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO üben Angestellte anderer als der in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Personen oder Gesellschaften - dies sind Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften - ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Eine anwaltliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt nach § 46 Abs. 3 BRAO vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt ist. Entscheidend ist insoweit, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 21/17, juris Rn. 5; BT-Drucks. 18/5201, S. 19, 29). Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO ist die fachliche Unabhängigkeit der genannten Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Schließlich sieht § 46 Abs. 5 BRAO vor, dass sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt. Der Begriff der Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers wird durch § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO hinsichtlich der in den Nummern 1 bis 3 dieser Vorschrift genannten Fallgestaltungen konkretisiert (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30).

35

(1) Es kann dahinstehen, ob die von der Berufung angegriffene Beurteilung des Anwaltsgerichtshofs zutrifft, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin, namentlich deren Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte, nicht in dem vorstehend (unter I 2 a bb) genannten Sinne durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt und daher nicht als anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO anzusehen ist (vgl. ebenso Grunewald, NJW 2017, 3627, 3630 [für den externen Datenschutzbeauftragten verneinend]; vgl. auch Löwe/Wallner/Werner, BRAK-Mitt. 2017, 102, 105; Huff, BRAK-Mitt. 2017, 203, 206; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. März 2017 - L 22 R 188/15, juris Rn. 33; aA Schröder, ZD 2018, 176, 178 f.). Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob der Anwaltsgerichtshof, was die Berufung in Zweifel zieht, in diesem Zusammenhang rechtlich zutreffend auf das - in §§ 46 ff. BRAO nicht genannte und auch in der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht verwendete - Kriterium der fachlichen Tiefe und fachlichen Breite als Voraussetzung für die Annahme einer anwaltlichen Tätigkeit nach § 46 Abs. 2, 3 BRAO abgestellt hat (vgl. ebenso AGH München, BRAK-Mitt. 2018, 44, 46). Auch kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Anwaltsgerichtshofs zutrifft, dass die - als Kernelement (auch) der Syndikusrechtsanwaltstätigkeit (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.; Hartung in Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 46 BRAO Rn. 13) - erforderliche fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung der Klägerin, die von der Beklagten weder im Zulassungsverfahren noch im vorliegenden Rechtsstreit in Zweifel gezogen worden ist und zu deren Untermauerung die Klägerin im Berufungsverfahren die im Tatbestand genannten Ergänzungen zum Dienstvertrag vorgelegt hat, weder vertraglich noch tatsächlich gewährleistet ist (§ 46 Abs. 3, 4 Satz 2 BRAO).

36

(2) Denn für die von der Klägerin erstrebte Zulassung als Syndikusrechtsanwältin fehlt es jedenfalls an der gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO erforderlichen gesetzlichen Voraussetzung, dass die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihre Arbeitgeberin in deren Rechtsangelegenheiten tätig sein muss, ihre Tätigkeit sich mithin auf die Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin zu beschränken hat. Dies ist hier nicht der Fall, da die Klägerin - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat - als externe Datenschutzbeauftragte nicht in den Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin, sondern in den Rechtsangelegenheiten der Kunden der Arbeitgeberin tätig ist.

37

(a) Bei dem vorstehend genannten Merkmal der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO) handelt es sich, anders als von vereinzelten Stimmen in der Literatur (Hartung in Hartung/Scharmer, aaO Rn. 44; Kleine-Cosack, AnwBl. 2016, 101, 102 und 108 f.) angenommen wird, die hierin keine Erlaubnisnorm sehen, nicht lediglich um eine Beschränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts, sondern - ebenso wie bei den Bestimmungen in § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO - um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (vgl. Henssler/Deckenbrock, DB 2016, 215, 218; Offermann-Burckart, NJW 2016, 113, 114 f.; dies. AnwBl. 2016, 125, 126; Günther in BeckOK BORA, Stand 1. März 2018, § 46a BRAO Rn. 3).

38

Dies ergibt sich bereits aus § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO, der als Zulassungsvoraussetzungen die Absätze 2 bis 5 des § 46 BRAO nennt. Dementsprechend wird in den Gesetzesmaterialien im Rahmen der Einzelbegründung zu § 46 Abs. 2 BRAO ausgeführt, dass § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO den Begriff des Syndikusrechtsanwalts legaldefiniert und diese Definition durch die Absätze 3 bis 5 des § 46 BRAO näher konkretisiert wird (BT-Drucks. 18/5201, S. 26; siehe auch Römermann/Günther, BeckOK BORA, aaO, § 46 BRAO Rn. 11). Schließlich bestätigt auch die Regelung in § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO, welche einen Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für den Fall vorsieht, dass die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht, die oben genannte rechtliche Beurteilung, dass es sich auch bei dem hier in Rede stehenden § 46 Abs. 5 BRAO um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt handelt.

39

(b) Die Tätigkeit der Klägerin entspricht nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 5 BRAO, da die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihre Arbeitgeberin nicht in deren Rechtsangelegenheiten anwaltlich tätig ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend erkannt, dass die gebotene Auslegung des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO ergibt, dass von diesen Vorschriften eine Tätigkeit wie die hier in Rede stehende Tätigkeit der Klägerin als externe Datenschutzbeauftragte der Kunden ihrer Arbeitgeberin nicht umfasst wird. Dies gilt, wie der Anwaltsgerichtshof ebenfalls zutreffend angenommen hat, auch für die in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fälle der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung der vorbezeichneten Bestimmungen herleiten.

40

(aa) Für die Auslegung von Gesetzen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen, wobei Ausgangspunkt der Auslegung der Wortlaut der Vorschrift ist. Die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption ist durch das Gericht bezogen auf den konkreten Fall möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen (vgl. nur Senatsurteile vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, NJW 2017, 1681 Rn. 19; vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 12/17, NJW 2018, 791 Rn. 16; BVerfGE 133, 168 Rn. 66 mwN; BVerfG, NJW 2014, 3504 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 27).

41

(bb) Nach diesen Maßstäben ist § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO nicht, wie von der Klägerin erstrebt, dahin auszulegen, dass auch derjenige in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers anwaltlich tätig ist, der - wie hier die Klägerin - von diesem als externer Datenschutzbeauftragter bei dessen Kunden eingesetzt wird.

42

(aaa) Bereits der Wortlaut des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BRAO und die Systematik dieser Bestimmungen, wonach der Syndikusrechtsanwalt im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für seinen Arbeitgeber anwaltlich tätig ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO) und sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO), sprechen deutlich für die vorstehend genannte Auslegung. § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO, der die in § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO enthaltene Definition des Syndikusrechtsanwalts konkretisiert (BT-Drucks. 18/5201, S. 26), spricht nicht etwa allgemein von Angelegenheiten des Arbeitgebers, sondern vielmehr speziell von Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers.

43

Für die Annahme einer Rechtsangelegenheit in diesem Sinne reicht es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus, dass die Arbeitgeberin der Klägerin sich gegenüber ihren Kunden zur Erbringung der oben genannten Dienstleistungen, namentlich zur Erfüllung der Aufgaben eines externen Datenschutzbeauftragten, verpflichtet und hierzu die bei ihr angestellte und allein von ihr vergütete Klägerin einsetzt. Mit ihrer gegenteiligen Sichtweise verengt die Klägerin in unzulässiger Weise die rechtliche Betrachtung auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Arbeitgeberin und auf die damit zusammenhängenden arbeitsrechtlichen Gesichtspunkte.

44

Sie verkennt hierbei jedoch, dass die vorbezeichneten Umstände nicht dazu führen, dass hierdurch die Aufgaben eines externen Datenschutzbeauftragten, welche die Klägerin wahrzunehmen hat, als solche zu einer Rechtsangelegenheit der Arbeitgeberin im Sinne des § 46 Abs. 5 BRAO würden. Vielmehr handelt es sich sowohl bei der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (vgl. § 4f BDSG a.F. bzw. die zum 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Vorschriften der §§ 5, 38 BDSG n.F.) als auch bei den von diesem durchzuführenden Aufgaben des Datenschutzes (vgl. § 4g BDSG a.F. bzw. § 7 BDSG n.F.) um Rechtsangelegenheiten der jeweiligen Kunden der Arbeitgeberin, die diesen aufgrund der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der - gemäß ihrem Art. 99 Abs. 2 - seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden (vgl. hierzu BT-Drucks. 18/11325, S. 1, 69) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; ABl. Nr. L 119 S. 1, ber. Nr. L 127 S. 2 und Nr. L 314 S. 72) obliegen (vgl. Art. 37 bis 39 der vorbezeichneten Verordnung).

45

(bbb) Die Gesetzesmaterialien des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) bekräftigen die Auslegung, dass nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers anwaltlich tätig ist, wer - wie hier die Klägerin - von diesem als externer Datenschutzbeauftragter bei dessen Kunden eingesetzt wird.

46

In der Begründung des Fraktionsentwurfs des vorgenannten Gesetzes wird bereits im Rahmen der einleitenden Schilderung des Ziels und der Lösung des Gesetzentwurfs der Wille des Gesetzgebers deutlich, dass der Syndikusrechtsanwalt die Funktion eines anwaltlichen Beraters seines Arbeitgebers hat und deshalb im Zusammenhang mit der statusrechtlichen Anerkennung der Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt in einem Unternehmen unter anderem die Einschränkung - gegenüber dem selbständigen Rechtsanwalt nach § 4 BRAO - vorgenommen wird, dass die Tätigkeit von Syndikusrechtsanwälten grundsätzlich auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt sein soll (BT-Drucks. 18/5201, S. 1). Dementsprechend ist auch der Senat bereits nach der alten Rechtslage davon ausgegangen, dass der Syndikusanwalt seinem Arbeitgeber Rechtsrat erteile, was aber nicht der Fall sei, wenn Inhalt der Dienstverpflichtung nicht die Beratung seines Arbeitgebers oder Dienstherrn, sondern die Beratung des Mandanten sei (vgl. nur Senatsbeschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 37/05, NJW 2006, 1516 Rn. 10 f. - insoweit teilweise in BGHZ 166, 299 nicht abgedruckt; vgl. auch BSG, NJW 2017, 1899 Rn. 31, 42, 57, 59).

47

Im Allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung wird weiter ausgeführt, der Begriff des Syndikusrechtsanwalts umfasse denjenigen, dessen Aufgabe darin bestehe, seinem Arbeitgeber in dessen eigenen Angelegenheiten als Rechtsberater zur Seite zu stehen (Unternehmenssyndikusrechtsanwalt), oder der seine Arbeitskraft dazu verwende, um im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu einem Verband Rechtsrat an dessen Mitglieder in deren Rechtsangelegenheiten zu erteilen (BT-Drucks. 18/5201, S. 18). Weiter heißt es - im Rahmen der Vertretungsbefugnis für den Arbeitgeber -, die anwaltliche Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts sei auf die Beratung und Vertretung seines Arbeitgebers in allen Rechtsangelegenheiten beschränkt (BT-Drucks. 18/5201, S. 21).

48

In der Einzelbegründung zu § 46 Abs. 2 BRAO heißt es sodann einleitend, § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO legaldefiniere den - durch § 46 Abs. 3 bis 5 BRAO näher konkretisierten - Begriff des Syndikusrechtsanwalts; die Regelung verdeutliche, dass der Syndikusrechtsanwalt für seinen Arbeitgeber anwaltlich tätig werde (BT-Drucks. 18/5201, S. 26).

49

Für die oben genannte Auslegung des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BRAO spricht schließlich insbesondere auch die Einzelbegründung zu § 46 Abs. 5 BRAO. Dort wird ausgeführt (BT-Drucks. 18/5201, S. 30):

"§ 46 Absatz 5 Satz 1 BRAO-E regelt den Grundsatz, dass die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung sich auf die Angelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt. Die Beschränkung auf die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts für seinen Arbeitgeber in dessen Rechtsangelegenheiten ist erforderlich, um eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen zu verhindern (Fremdkapitalverbot). Dies bringt zum Ausdruck, dass an dem in § 59e BRAO geregelten Fremdbesitzverbot festgehalten wird."

50

(ccc) Die vorstehenden Ausführungen verdeutlichen zugleich, dass der Sinn und Zweck des § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO gerade darin besteht, eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten Dritter, wie sie hier aus den oben (unter (aaa)) genannten Gründen vorliegt, für den Syndikusanwalt nicht vorzusehen und auf diese Weise dessen Unabhängigkeit, welche der Gesetzgeber neben der Eigenverantwortlichkeit als Kernelement des Berufs des Rechtsanwalts und damit auch des Syndikusrechtsanwalts ansieht (BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.), zu gewährleisten.

51

(ddd) Die Auslegung des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO ergibt, wie der Anwaltsgerichtshof ebenfalls richtig gesehen hat, dass die Tätigkeit der Klägerin auch nicht die Voraussetzungen eines der in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fälle der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers erfüllt.

52

Die Parteien gehen übereinstimmend und mit Recht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BRAO, mithin eine Rechtsangelegenheit innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, hier nicht gegeben sind. Anders als die Klägerin meint, ist die Tätigkeit der Klägerin aber auch in Ansehung des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und 3 BRAO nicht als eine solche in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin anzusehen.

53

Gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO umfassen die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers neben der vorbezeichneten Fallgestaltung nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BRAO auch erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 RDG oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG handelt (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO), und erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO). Dabei ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - die einleitende Formulierung des § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO ("diese umfassen auch") nicht so zu verstehen, dass die in Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift genannten besonderen Fälle lediglich Regelbeispiele weiterer Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers darstellen. Vielmehr handelt es sich um eine Konkretisierung der Vorschrift des § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30), die sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem darin und in den nachfolgend dargestellten Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers als abschließend zu verstehen ist (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30 f.; AGH München, NJW-RR 2017, 1404 Rn. 22 ff.; AGH Koblenz, Urteil vom 11. August 2017 - 1 AGH 17/16, juris Rn. 46 f.; AGH Frankfurt am Main, BRAK-Mitt. 2017, 248, 251; Hermesmeier in Bundesverband der Unternehmensjuristen [Hrsg.], Die Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte, 2017, S. 273 f.; Römermann/Günther in BeckOK BORA, aaO, § 46 BRAO Rn. 21; aA Kleine-Cosack, AnwBl. 2016, 101, 108 f.; ders., AnwBl. 2017, 590, 598 f.; wohl auch Huff, BRAK-Mitt. 2017, 203, 206).

54

Das im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens erstellte Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sah die in § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO genannten Konkretisierungen zunächst nicht vor. Unter anderem auf Anregung der Bundesrechtsanwaltskammer (vgl. deren Stellungnahme 09/2015, S. 2), die Tätigkeit von Verbandsjuristen zu berücksichtigen, wurden sodann jedoch bereits in den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte die Regelungen des § 46 Abs. 5 Satz 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO aufgenommen.

55

Zum Hintergrund dieser Regelungen wird in dem auf dieser Grundlage erstellten Gesetzentwurf ausgeführt (BT-Drucks. 18/5201, S. 30 f.):

"§ 46 Absatz 5 Satz 2 BRAO-E konkretisiert den Begriff der Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Daraus folgt, dass auch derjenige als Syndikusrechtsanwalt nach § 46 Absatz 2 BRAO-E tätig wird, der seine Arbeitskraft dazu verwendet, um im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu einem Verband Rechtsrat an dessen Mitglieder bzw. im Falle eines Dachverbands an die Mitglieder der Mitgliedsverbände in deren Rechtsangelegenheiten zu erteilen (Verbandssyndikusrechtsanwalt). Dies gilt allerdings nur dann, wenn dabei dieselben Bedingungen der Eigenverantwortlichkeit wie gegenüber dem Arbeitgeber zur Anwendung kommen. Rechtliche Beratungen innerhalb verbundener Unternehmen oder eines Verbands fallen demnach nur dann unter § 46 Absatz 5 BRAO-E, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 46 Absatz 2 bis 4 BRAO-E erfüllt werden, insbesondere die fachliche Unabhängigkeit gewährleistet ist. Die Wahrnehmung einer rechtsberatenden Tätigkeit als solche ist nicht ausreichend, so dass ein Unternehmensjurist nicht stets zugleich Syndikusrechtsanwalt ist.

[…]

§ 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BRAO-E regelt, dass erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 Absatz 1 RDG oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 RDG handelt, Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers im Sinne des § 46 Absatz 5 Satz 1 BRAO-E sind. Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die berufliche oder andere zur Wahrnehmung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 RDG) und Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche Einrichtungen im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörigen Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. […] Vereinigungen im Sinne dieser Norm sind beispielsweise Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Berufsverbände, Fachverbände der Industrie und des Handels, Mietervereine und Automobilclubs.

§ 8 Absatz 1 Nummer 2 RDG erlaubt Rechtsdienstleistungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen. […] Die Beschränkung auf die in § 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BRAO-E genannten Vereinigungen und Gewerkschaften ist geboten, um die Unabhängigkeit der anwaltlichen Rechtsberatung und Vertretung zu gewährleisten, da bei den genannten Personen und Vereinigungen sichergestellt ist, dass der Rechtsrat nicht durch andere wirtschaftliche Erwägungen beeinflusst wird (Verbot der Fremdkapitalbeteiligung). Eine Gefahr von Interessenkonflikten ist bei den erfassten Personen und Vereinigungen insbesondere deshalb nicht zu besorgen, da zum einen in der Regel zwischen Mitgliedern und Verband ein Gleichlauf von Interessen anzunehmen ist und im Übrigen die Beratungsleistungen des Verbands umlagefinanziert sind.

§ 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 BRAO-E sieht vor, dass die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers auch erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten umfassen, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft handelt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine Beeinflussung der Drittberatung durch Fremdinteressen in diesen Fällen auf Grund der berufsrechtlichen Bindung der genannten Arbeitgeber nicht zu besorgen ist.

Die Norm verdeutlicht, dass Rechtsanwälte als Syndikusrechtsanwalt auch bei Arbeitgebern, die einen sozietätsfähigen Beruf im Sinne des § 59a BRAO ausüben, oder bei interprofessionellen Berufsausübungsgemeinschaften, die nicht dem anwaltlichen Berufsrecht unterliegen, angestellt sein können. Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Rechtsberatung und Vertretung erstreckt sich in diesem Fall auch auf die Beratung und Vertretung Dritter, wobei sich der Umfang der Beratungsbefugnis nach der Beratungsbefugnis des Arbeitgebers richtet. Durch die Regelung des § 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 BRAO-E wird es beispielsweise ermöglicht, dass ein Syndikusrechtsanwalt, der bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellt ist, die Mandanten dieser Gesellschaft im Zusammenhang mit der steuerberatenden Aufgabenwahrnehmung durch die Steuerberatungsgesellschaft im Rahmen des § 5 RDG auch rechtlich berät. Der Umfang der Beratungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts orientiert sich in diesem Beispielsfall an der Beratungsbefugnis der Steuerberatungsgesellschaft, die diese nach § 5 RDG hat und umfasst folglich nicht alle Rechtsangelegenheiten."

56

(eee) Der oben genannte Gang des Gesetzgebungsverfahrens und die vorstehenden Ausführungen der Gesetzesbegründung sprechen eindeutig dafür, dass der Gesetzgeber ausschließlich in den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten besonderen Fällen - die deshalb auch ihrerseits eng auszulegen sind (vgl. zur engen Auslegung von Ausnahmevorschriften nur BGH, Beschluss vom 15. November 2017 - VIII ZR 194/16, NJW 2018, 453 Rn. 10 mwN) - von einer Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers auch dann ausgehen wollte, wenn diese Tätigkeit nicht unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber Dritten erbracht wird.

57

Hiervon ausgehend stellt die von der Klägerin für ihre Arbeitgeberin ausgeübte Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte sich weder nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO noch nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO als eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin dar. Bei letzterer handelt es sich, was auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, weder um einen Verband im Sinne der erstgenannten Vorschrift noch um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe (Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe.

58

b) Die Tätigkeit der Klägerin für ihre Arbeitgeberin kann auch nicht in analoger Anwendung des § 46 Abs. 5 BRAO als eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin angesehen werden.

59

aa) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr.; siehe nur Senatsurteil vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 56/15, NJW-RR 2017, 249 Rn. 18 mwN). Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben, wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt und aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann (Senatsurteil vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 56/15, aaO mwN).

60

bb) Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Weder aus der Bundesrechtsanwaltsordnung selbst, namentlich der hier in Rede stehenden Vorschriften der §§ 46 ff. BRAO, noch aus den oben (unter I 2 a bb (2) (b) (bb) (ddd)) genannten Gesetzesmaterialien zu den vorstehend genannten Bestimmungen ergibt sich ein Regelungsplan des Gesetzgebers, wonach bei einer - hier vorliegenden - Drittberatung in dieser Tätigkeit des angestellten Juristen eine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers auch in weiteren als den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten Fällen anzunehmen sein soll. Im Gegenteil ergibt sich, wie oben bereits erwähnt, sowohl aus dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens als auch aus der Gesetzesbegründung zu § 46 BRAO eindeutig, dass der Gesetzgeber ausschließlich in den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fällen der Drittberatung von einer Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers ausgehen wollte. Eine - nach Auffassung der Klägerin sachgerechte - Ausweitung der Syndikusanwaltstätigkeit auf sonstige nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) zulässige rechtliche Beratungen von Kunden oder Mandanten des Arbeitgebers wollte der Gesetzgeber insbesondere zur Sicherung der - von ihm als Kernelement angesehenen (BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.) - fachlichen Unabhängigkeit (auch) des Syndikusrechtsanwalts (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30 f.) verhindern (vgl. hierzu auch AGH München, NJW-RR 2017, 1404 Rn. 23: vgl. Hermesmeier, aaO S. 275).

61

Dass der Gesetzgeber sich der Möglichkeit einer Beratung Dritter durch Angestellte wirtschaftlich tätiger Unternehmen, die - wie hier die Arbeitgeberin der Klägerin - nicht unter die Regelungen in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO fallen, bewusst war, zeigt sich - worauf die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid zutreffend hingewiesen hat - auch anhand des Gesetzgebungsverfahrens zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts und des in diesem Zusammenhang durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) erfolgten Erlasses des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG). Der Gesetzgeber wollte mit dem im Regierungsentwurf dieses Gesetzes ursprünglich vorgesehenen § 5 Abs. 3 RDG-E die Möglichkeiten wirtschaftlich tätiger Unternehmen im Bereich neuer Dienstleistungsformen namentlich dadurch erweitern, dass gemäß dieser Bestimmung ein nichtanwaltlicher Dienstleistender auch Rechtsdienstleistungen, die nicht lediglich Nebenleistungen im Sinne des § 5 Abs. 1, 2 RDG sind, als Teil seines eigenen Dienstleistungsangebots anbieten kann, sofern nur der spezifisch rechtsdienstleistende Teil seiner vertraglichen Pflichten durch einen Anwalt - sei es aufgrund einer verstetigten Zusammenarbeit in Form einer Sozietät, sei es aufgrund einer einmaligen Hinzuziehung - ausgeführt wird (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 56 f.). Diese Regelung ist jedoch - entsprechend der Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucks. 16/6634, S. 1, 6, 50, 52) - nicht Gesetz geworden (vgl. BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12263; BR-Plenarprotokoll 838, S. 368, 383).

62

cc) Im Übrigen ist der hier zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht auch nicht in dem oben (unter I 2 b aa) genannten Sinne mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand des § 46 Abs. 5 BRAO vergleichbar. Denn der Gesetzgeber hat sich bei der Schaffung des § 46 Abs. 5 BRAO von dem Grundsatz leiten lassen, dass eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen verhindert werden müsse (BT-Drucks. 18/5201, S. 30). Eine solche Gefährdung der Unabhängigkeit sah er lediglich in den Fällen des § 46 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BRAO als nicht gegeben an, da dort insbesondere durch einen Gleichlauf der Interessen beziehungsweise durch eine berufsrechtliche Bindung des Arbeitgebers eine Beeinflussung der Drittberatung durch Fremdinteressen, insbesondere durch andere wirtschaftliche Interessen, vermieden werde (BT-Drucks. 18/5201, S. 31).

63

Diese Anforderungen sind bei der hier zu beurteilenden Tätigkeit der Klägerin für ihre Arbeitgeberin nicht erfüllt. Zwar ist die Klägerin in der Stellung einer (externen) Datenschutzbeauftragten als solche durch die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung rechtlich vor einer Beeinflussung durch den jeweiligen datenschutzverpflichteten Kunden ihrer Arbeitgeberin geschützt. Dies ändert indes - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat - nichts daran, dass im Verhältnis der Arbeitgeberin der Klägerin zu dem jeweiligen Kunden ein Gleichlauf der Interessen in dem oben genannten Sinne der Gesetzesbegründung grundsätzlich nicht anzunehmen ist, sondern dieses Rechtsverhältnis vielmehr durch fremde wirtschaftliche Interessen geprägt wird, die ihrerseits auf die Klägerin als Angestellte ihrer Arbeitgeberin - unabhängig von einer in deren Verhältnis möglicherweise vertraglich und tatsächlich gewährleisteten fachlichen Unabhängigkeit (§ 46 Abs. 3, 4 Satz 2 BRAO) - einwirken und damit letztlich deren anwaltliche fachliche Unabhängigkeit gefährden können.

64

dd) Dementsprechend wird auch in der Literatur, soweit ersichtlich, einhellig die Auffassung vertreten, dass ein als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzter angestellter Unternehmensjurist nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers gemäß § 46 Abs. 5 BRAO, sondern - wenn überhaupt - in Rechtsangelegenheiten des Drittunternehmens tätig sei (vgl. Löwe/Wallner/Werner, BRAK-Mitt. 2017, 102, 105; Huff, BRAK-Mitt. 2017, 203, 206; Schröder, ZD 2018, 176, 178 f.; vgl. auch Grunewald, NJW 2017, 3627, 3630).

65

c) Die Tätigkeit der Klägerin für ihre Arbeitgeberin kann angesichts des klaren Wortlauts des § 46 Abs. 5 BRAO und des oben dargestellten eindeutigen Willens des Gesetzgebers auch nicht im Wege einer erweiternden Auslegung dieser Vorschrift als eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin angesehen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin geben hierzu auch weder der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2016 (BVerfGE 141, 82) noch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 2016 (NJW 2017, 1899) Anlass.

66

aa) Das Bundesverfassungsgericht hat in dem vorstehend genannten Beschluss entschieden, dass § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO - an den wegen der darin genannten sozietätsfähigen Berufe die Vorschrift des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO anknüpft - mit Art. 12 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar ist, als diese Regelung einer Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten sowie mit Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft entgegensteht; insoweit hat das Bundesverfassungsgericht § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO für nichtig erklärt (BVerfGE 141, 82 Rn. 43, 95).

67

Dies ändert indes nichts an der Zulässigkeit der oben dargestellten Auslegung des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO dahingehend, dass es sich bei der Arbeitgeberin der Klägerin nicht um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten Berufe handelt. Die durch das Bundesverfassungsgericht vorgenommene Nichtigerklärung betrifft allein das der Vorschrift des § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO zu entnehmende (vgl. BVerfGE, aaO Rn. 45) an Rechtsanwälte gerichtete Verbot, sich mit Ärzten und Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Form einer Partnerschaftsgesellschaft zu verbinden; der weitere Inhalt der Vorschrift bleibt hiervon hingegen unberührt (vgl. BVerfGE, aaO Rn. 95). Zu den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts genannten Berufen gehört die Arbeitgeberin der Klägerin nicht. Auch lassen sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weitergehende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht entnehmen.

68

Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf abgestellt hat, dass für das vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO in den Vordergrund der anwaltlichen Grundpflichten (vgl. hierzu BVerfGE, aaO Rn. 51) gestellte Ziel der Sicherstellung der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung ein Sozietätsverbot mit Ärzten und Apothekern regelmäßig nicht erforderlich sei, weil diese Berufe aufgrund der für sie maßgeblichen Regelungen gleich den Rechtsanwälten zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet seien (BVerfGE, aaO Rn. 54, 57, 59 ff.). Derartigen berufsrechtlichen Bindungen unterliegt die Arbeitgeberin der Klägerin indes nicht, so dass auch insoweit kein sachlicher Grund dafür besteht, die in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO enthaltene Anknüpfung an die in § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe im Wege einer erweiternden Auslegung auf sie zu erstrecken.

69

bb) Das von der Klägerin angeführte Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 2016 (NJW 2017, 1899) rechtfertigt eine solche erweiternde Auslegung ebenfalls nicht. Das Bundessozialgericht hat in diesem Urteil in Abgrenzung zu seinen drei Urteilen vom 3. April 2014 (BSGE 115, 267, WM 2014, 1883 und DStR 2014, 2185) - die einer der wesentlichen Gründe für die durch den Gesetzgeber vorgenommene Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte waren (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 1, 14 ff.) - entschieden, dass ein bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellter Rechtsanwalt, der unabhängig und weisungsfrei Mandanten der Gesellschaft in steuerrechtlichen Angelegenheiten berät und vor Gericht vertritt, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden kann.

70

Die Klägerin meint, aus den Grundsätzen dieser - eine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers allerdings ebenfalls verneinenden (vgl. BSG, NJW 2017, 1899 Rn. 31, 57) - Entscheidung ergebe sich, dass auch hinsichtlich der von ihr ausgeübten Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte eine solche Befreiung - im Wege der von ihr erstrebten, für den Träger der Rentenversicherung bindenden (§ 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO) Zulassung als Syndikusrechtsanwältin - ermöglicht werden müsse. Dies trifft in mehrfacher Hinsicht nicht zu. Die Klägerin übersieht bereits im Ausgangspunkt, dass die von ihr herangezogenen Ausführungen des Bundessozialgerichts sich noch auf das alte Syndikusanwaltsrecht und nicht auf die für den vorliegenden Fall geltende Neuregelung in §§ 46 ff. BRAO beziehen. Diesen Ausführungen kann schon deshalb - ungeachtet des weiteren Umstands, dass dort nicht die anwaltsrechtliche, sondern die sozialrechtliche Beurteilung im Vordergrund stand - eine entscheidende Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles nicht zukommen.

71

Nach neuem Recht (§§ 46 ff. BRAO) wäre der Antragsteller des dortigen Verfahrens - wie die Beklagte zutreffend ausführt - mit der von ihm beschriebenen Tätigkeit der Beratung von Mandanten seines Arbeitgebers, einer gemäß § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO sozietätsfähigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO) und könnte insoweit - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO - grundsätzlich als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden. So verhält es sich bei der Klägerin und deren Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte aus den oben aufgezeigten Gründen jedoch nicht.

72

d) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die von ihr erstrebte Beurteilung, dass es sich bei ihrer Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte um eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin handele, auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 46 Abs. 5 BRAO im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG hergeleitet werden. Die verfassungskonforme Auslegung findet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ihre Grenze dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. nur BVerfGE 138, 296 Rn. 132; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, NJW 2017, 1681 Rn. 44; jeweils mwN).

73

So liegt der Fall hier angesichts des insoweit in § 46 Abs. 5 BRAO - wie oben im Einzelnen ausgeführt - klar erkennbar zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers.

74

e) Anders als die Klägerin meint, verstößt § 46 Abs. 5 BRAO, soweit danach ein als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzter angestellter Unternehmensjurist nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig wird, auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG. Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG bedarf es daher nicht.

75

aa) Das Grundrecht der Berufsfreiheit wird durch Art. 12 Abs. 1 GG umfassend geschützt (vgl. nur BVerfGE 135, 90 Rn. 52 mwN; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, aaO Rn. 47).

76

(1) Wie der Anwaltsgerichtshof mit Recht angenommen hat, wird dieses Grundrecht der Klägerin durch die Versagung ihrer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin jedoch schon deshalb nicht verletzt, weil die Klägerin zum einen bereits als Rechtsanwältin nach § 4 BRAO zugelassen ist und zum anderen sie weder selbst geltend macht noch sonst ersichtlich ist, dass sie durch die Nichtzulassung als Syndikusrechtsanwältin in der Ausübung der Tätigkeit für ihre Arbeitgeberin beziehungsweise in ihrer Aufgabe als externe Datenschutzbeauftragte behindert wird.

77

Im Kern geht es der Klägerin mit der von ihr zusätzlich erstrebten Zulassung als Syndikusrechtsanwältin - wie ihre bei dem Bundessozialgericht anhängige sozialrechtliche Klage unterstreicht - darum, eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 SGB VI zu erreichen. Selbst wenn die oben genannte Auslegung des § 46 Abs. 5 BRAO und die hieraus für den Streitfall folgende Verneinung dieser gesetzlichen Voraussetzung einer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin dazu führen sollte, dass die sozialgerichtliche Klage der Klägerin auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht letztlich ohne Erfolg bliebe, stellte dies weder eine Verletzung des Grundrechts der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG noch ihrer sonstigen Grundrechte dar.

78

Wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, ist es unter keinem grundrechtlichen Gesichtspunkt geboten, dem Betroffenen die aus seiner Sicht optimale Altersversorgung zukommen zu lassen. Ihm steht von Verfassungs wegen kein Wahlrecht zu, das es ihm ermöglichen würde, im Lauf eines Berufslebens die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zu wählen oder an ihr festzuhalten und die Anwendung aller anderen Versicherungspflichten auszuschließen, auch wenn die Zugehörigkeit zu einer Versorgungsanstalt erheblich günstiger für ihn wäre als eine solche zur gesetzlichen Rentenversicherung. Ebenso wenig können Personen, die das Altersversorgungssystem wechseln, verlangen, dabei von jeglichem rechtlichen Nachteil verschont zu bleiben (BVerfG, NZS 2005, 253 f.; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. April 2015 - L 2 R 507/14, juris Rn. 43; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. November 2010 - L 8 R 187/09, juris Rn. 21).

79

Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG wird durch die Begründung einer Rentenpflichtversicherung sogar noch nicht einmal berührt (vgl. BVerfGE 75, 108, 153 f.), da der Gesetzgeber - mangels eines unmittelbar berufsregelnden Charakters der entsprechenden Vorschriften des SGB VI - hierdurch weder die Wahl noch die Ausübung des Berufs steuert (BVerfG, NVwZ-RR 2007, 683; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. April 2015 - L 2 R 507/14, aaO Rn. 44).

80

(2) Die Klägerin kann eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG - ebenso wie eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG - auch nicht etwa daraus herleiten, dass sie in Anlehnung an eine in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung (Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl., Anhang zu § 46, Ziffer I Rn. 11 ff. und Ziffer II Rn. 22; Kleine-Cosack, AnwBl. 2016, 101, 108 f.; ders., AnwBl. 2017, 590, 598 f.) meint, die in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltenen Tätigkeits- und Zulassungsbeschränkungen stünden insgesamt im Widerspruch zu der durch §§ 46 ff. BRAO erfolgten statusrechtlichen Anerkennung des unabhängigen Syndikusrechtsanwalts, seien durch keinen Gemeinwohlgrund am Maßstab der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG, insbesondere nicht durch den vom Gesetzgeber angeführten Gesichtspunkt der Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit der Syndikusrechtsanwälte gegen das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen (Fremdkapitalverbot), gerechtfertigt und dienten lediglich - verfassungs- und europarechtswidrig - dem Konkurrenzschutz der niedergelassenen Rechtsanwälte, obwohl es keinen sachlichen Grund mehr gebe, die externe Rechtsberatungsbefugnis der Syndizi bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern einzuschränken.

81

Diese Auffassung trifft nicht zu. Die in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltenen Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt greifen zwar in die Berufsfreiheit der betroffenen Antragsteller ein. Denn sie versagen diesen eine Zulassung nach §§ 46 f. BRAO und damit eine Berufsausübung als Syndikusrechtsanwalt, wenn sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO) nicht in dessen Rechtsangelegenheiten tätig sind (§ 46 Abs. 5 BRAO). Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist jedoch (auch) verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

82

In das durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (vgl. nur BVerfGE 135, 90 Rn. 57; 141, 82 Rn. 47; jeweils mwN).

83

(a) Eine ausreichende gesetzliche Grundlage ist hier mit der in § 46 Abs. 5 BRAO vorgenommenen Einschränkung der Rechtsangelegenheiten, in denen der Syndikusrechtsanwalt tätig sein darf, gegeben.

84

(b) Die dadurch erfolgte Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit, hier in Gestalt der im Falle des Fehlens der Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 BRAO nicht zu erteilenden Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO), entspricht auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

85

Dabei sind an eine - hier gegebene - Einschränkung der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) geringere Anforderungen zu stellen als an eine Einschränkung der Berufswahl (vgl. nur Gaier in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., Art. 12 GG Rn. 3, 43 ff. mwN). Um den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen zu können, genügt es, wenn die vom Gesetzgeber verfolgten Gemeinwohlziele auf vernünftigen Erwägungen beruhen und das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist, der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit den Berufstätigen mithin nicht übermäßig oder unzumutbar trifft (vgl. BVerfGE 103, 1, 10; 141, 82 Rn. 52 ff.; BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - I ZR 137/12, WM 2014, 1775 Rn. 21; Beschluss vom 27. Januar 2016 - I ZR 67/14, GRUR 2016, 523 Rn. 21; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, aaO Rn. 51; Gaier in Gaier/Wolf/Göcken, aaO Rn. 46 ff.; jeweils mwN).

86

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt § 46 Abs. 5 BRAO. Mit der in dieser Vorschrift enthaltenen Einschränkung des Tätigkeitsfelds und damit auch der Zulassungsmöglichkeit für Syndikusrechtsanwälte verfolgt der Gesetzgeber - entgegen der Auffassung der Klägerin - Gemeinwohlziele, die auf vernünftigen Erwägungen beruhen und daher die Beschränkung der Berufsausübung legitimieren können. Dem Gesetzgeber ging es - wie oben (unter I 2 a bb (2) (b) (bb) (bbb) bis (eee)) bereits dargestellt - bei der Schaffung der §§ 46 ff. BRAO und insbesondere auch der Einführung der hier in Rede stehenden Vorschrift des § 46 Abs. 5 BRAO darum, die - von ihm als Kernelement der anwaltlichen Tätigkeit angesehene - fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit (auch) des Syndikusrechtsanwalts zu gewährleisten (BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.).

87

Mit dem Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit verfolgt der Gesetzgeber mit Blick auf das übergeordnete Gemeinwohlziel einer funktionierenden Rechtspflege einen legitimen Zweck. Die Wahrung der Unabhängigkeit ist unverzichtbare Voraussetzung dafür, dass Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege (§ 1, § 46c Abs. 1 BRAO) und berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden (§ 3 Abs. 1, § 46c Abs. 1 BRAO) - hier des Arbeitgebers des Syndikusrechtsanwalts - durch ihre berufliche Tätigkeit zu einer funktionierenden Rechtspflege beitragen können (BVerfGE 117, 163, 182).

88

Angesichts dieser vom Gesetzgeber mit Recht hervorgehobenen besonderen Bedeutung der fachlichen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Berufs des Rechtsanwalts begegnet es, anders als die Klägerin meint, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber mit den §§ 46 ff. BRAO zwar eine statusrechtliche Anerkennung des in einem Unternehmen tätigen Syndikusanwalts als Rechtsanwalt vorgenommen, gleichwohl aber bei dieser Berufsgruppe ein (noch) höheres gesetzliches Schutzbedürfnis hinsichtlich der fachlichen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit angenommen hat als bei den Rechtsanwälten, die ihren Beruf selbständig (§ 4 BRAO) oder als Angestellte anwaltlicher - und daher ihrerseits den unabhängigkeitssichernden Regelungen des anwaltlichen Berufsrechts unterliegender - Arbeitgeber (§ 46 Abs. 1 BRAO) ausüben. Diese Erwägungen des Gesetzgebers beruhen auf der - nachvollziehbaren - Überlegung, dass ohne die Beschränkung der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers- mithin im Falle der Eröffnung der Möglichkeit einer über die in § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO genannten Ausnahmefälle hinausgehenden Drittberatung - die Gefahr besteht, dass die anwaltliche Unabhängigkeit durch die Möglichkeit des Einwirkens fremder wirtschaftlicher Erwägungen und Interessen - namentlich solche dritter Personen - beeinträchtigt werden kann.

89

An der Vernünftigkeit dieser Erwägungen besteht kein Zweifel. Die durch den Gesetzgeber in § 46 Abs. 5 BRAO vorgenommene Beschränkung der Tätigkeit und Zulassungsmöglichkeit für Syndikusrechtsanwälte ist zur Erreichung des vorgenannten Zwecks auch geeignet. Sie ist zudem auch erforderlich, da insbesondere zur Vermeidung einer Einwirkung fremder wirtschaftlicher Erwägungen und Interessen ein milderes Mittel als die Beschränkung der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO) mit den insoweit erfolgten (ausweitenden) Konkretisierungen (§ 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO) nicht zu erkennen ist.

90

Schließlich ist dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit bei einer Gesamtabwägung auch zumutbar. Dem für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber tätigen (Unternehmens-)Juristen steht es frei, seinen Beruf auch ohne die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt - im Rahmen der Grenzen des Rechtsdienstleistungsgesetzes - auszuüben.

91

(c) Die von der Klägerin geäußerten, aus den vorstehend genannten Gründen nicht durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 46 Abs. 5 BRAO haben im Übrigen, soweit ersichtlich, bisher auch weder in der Rechtsprechung der Anwaltsgerichtshöfe (vgl. nur AGH München, NJW-RR 2017, 1404 Rn. 22 ff.; AGH Koblenz, Urteil vom 11. August 2017 - 1 AGH 17/16, juris Rn. 40 ff.) noch in der Literatur Zustimmung gefunden. Vielmehr wird die in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltene Beschränkung der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers ganz überwiegend als sachgerecht angesehen (vgl. nur Offermann-Burckart, NJW 2016, 113, 117; dies., AnwBl. 2016, 125, 131; Henssler/Deckenbrock, DB 2016, 215, 220; Römermann/Günther in BeckOK BORA, aaO, § 46 BRAO Rn. 20; Grunewald, NJW 2017, 3627, 3630; einschränkend: Hartung in Hartung/Scharmer, aaO Rn. 44 f.).

92

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt § 46 Abs. 5 BRAO, soweit danach ein - wie hier die Klägerin - als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzter angestellter (Unternehmens-)Jurist nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig wird, schließlich auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

93

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl nur BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 1 BvR 713/13, juris Rn. 18 mwN; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, aaO Rn. 56). Wie oben im Einzelnen dargestellt, unterscheidet sich der Syndikusrechtsanwalt trotz dessen in §§ 46 ff. BRAO erfolgter statusrechtlicher Anerkennung als Rechtsanwalt von dem selbständig (§ 4 BRAO) oder als Angestellter eines anwaltlichen Arbeitgebers tätigen Rechtsanwalt, insbesondere im Hinblick auf die aufgrund des Anstellungsverhältnisses bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber höheren Gefahren für die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit, jedenfalls so wesentlich, dass es gemessen am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt ist, seine Tätigkeit mit den in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltenen Einschränkungen zu versehen.

II.

94

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.

Limperg     

      

Bünger     

      

Remmert

      

Schäfer     

      

Merk     

      

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten an Verkündungs statt am 11. August 2017 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist seit dem Jahr 2008 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem 1. Mai 2011 ist sie bei der i.                      AG (im Folgenden: Arbeitgeberin) als "Consultant Datenschutz und IT-Compliance" angestellt. Die Arbeitgeberin beschreibt auf ihrer Internetseite ihr Leistungsangebot wie folgt: "i.                     berät Sie mit tiefgreifender Expertise in den Themenfeldern Datenschutz, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheit und IT-Forensik"; die angebotenen Leistungen werden in Datenschutz, Datenschutzbeauftragter, Datenschutzgrundverordnung, IT-Sicherheit und IT-Forensik unterteilt. Die Klägerin ist als externe Datenschutzbeauftragte für Kunden ihrer Arbeitgeberin tätig.

2

Im September 2011 beantragte die Klägerin bei der D.                      , der Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens, gemäß § 6 Abs. 1 SGB VI die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Die von der Klägerin gegen die Ablehnung dieses Antrags erhobene Klage hatte vor dem Sozialgericht Erfolg. Auf die Berufung der D.                       wies das Landesozialgericht die Klage ab. In dem Verfahren der von der Klägerin hiergegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht auf übereinstimmenden Antrag der dortigen Prozessparteien das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit angeordnet.

3

Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten zusätzlich zu der bereits bestehenden Rechtsanwaltszulassung die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin gemäß §§ 46 f. BRAO hinsichtlich des oben genannten Arbeitsverhältnisses bei ihrer Arbeitgeberin. Dem Antrag lagen ein Original des Anstellungsvertrags vom 18. April 2011 sowie eine undatierte Ergänzung zu diesem Vertrag bei, die wie folgt lautet:

"Frau R.    K.    nimmt die ihr übertragene Aufgabe als externe Datenschutzbeauftragte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes vereinbarungsgemäß fachlich unabhängig wahr."

4

Zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin führte die Klägerin aus, dass sie in einer Vielzahl von Fällen auf der Grundlage eines jeweils zwischen ihrem Arbeitgeber und dessen Kunden geschlossenen Vertrages zur externen Datenbeauftragten des Kunden bestellt sei. Als solche wirke sie auf die Einhaltung der Voraussetzungen des Datenschutzes nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und anderen Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu Beginn ihrer Tätigkeit führe sie jeweils zunächst einen Datenschutzcheck bei dem jeweiligen Kunden durch, der als Ist-Aufnahme alle datenschutzrelevanten Prozesse und Systeme vor Ort erfasse, analysiere und bewerte. Anschließend sei vorrangig der Beratungsauftrag zu sehen. Die Beratung ziele auf die Betriebsleitung, die Mitarbeiter sowie mögliche Kunden und Lieferanten ab und umfasse neben der rechtlichen auch die technische Seite der Datenverarbeitung. Sie berate den Kunden ihres Arbeitgebers umfassend mit dem Ziel eines effizienten, an den betrieblichen Erfordernissen, dem Geschäftserfolg sowie an der Unternehmenskultur orientierten Datenschutzes. In dieser Funktion erbringe sie Beratungsleistungen zur Optimierung der technischen und organisatorischen Abläufe der Datenerhebung und -verarbeitung, der Durchsetzung unternehmerischer Entscheidungen und Mitarbeiterschulung sowie der betrieblichen Weiterbildung. Darüber hinaus nehme sie auch Auskunfts- und Registeraufgaben wahr, das heißt sie erteile Auskunft gegenüber Betroffenen, verwalte Verfahrensverzeichnisse für diejenigen betrieblichen Bereiche der Kunden ihres Arbeitgebers, die personenbezogene Daten verarbeiten, oder erfülle etwaige Meldepflichten. Grundsätzlich gelte, dass sie als externe Datenschutzbeauftragte in der Ausübung ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes sowohl seitens ihres Arbeitgebers als auch seitens dessen Kunden weisungsfrei sei.

5

Diese Weisungsfreiheit begründet nach Ansicht der Klägerin zugleich auch das Merkmal "anwaltlicher Tätigkeit" im Sinne von § 46 Abs. 2 und 3 BRAO. In Ausübung ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes prüfe sie Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung von Sachverhalten, und erarbeite und bewerte Lösungsmöglichkeiten (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO). Sie habe die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme zu überwachen, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen. Zu ihrer Tätigkeit gehöre es auch, die Geschäftsleitung des Kunden entweder vor Ort, telefonisch oder schriftlich auf Haftungsrisiken hinzuweisen, Handlungsalternativen für die Umsetzung von Datenschutzmaßnahmen aufzuzeigen oder bei der Implementierung von datenschutzrechtlichen Vorgaben im jeweiligen Unternehmen mitzuwirken.

6

Sie berate die Kunden ihrer Arbeitgeberin (§ 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO) dahingehend, welche Informationen an Dritte herausgegeben werden dürften, welche Maßnahmen einem Beweisverwertungsverbot unterlägen oder welche Sanktionen bei Wettbewerbsverstößen (fehlender Hinweis Datenschutz, Einsatz Google-Analytics / Facebook-Like-Button, Datenhandel, unverlangte Telefonanrufe oder Spam-Mails) drohten. Hierunter fielen auch mit der Datenspeicherung beziehungsweise Löschung oder Sperrung gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 1 BDSG häufig zusammenhängende Fragen, beispielsweise zu Archivierungspflichten nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen. Daneben kämen, soweit Betriebsräte vorhanden seien, auch mitbestimmungsrechtliche Fragestellungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz in Betracht.

7

Des Weiteren führe sie für die Kunden ihrer Arbeitgeberin mit Dienstleistern und Vertragspartnern oder gegnerischen Anwälten Vertragsverhandlungen (§ 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO), beispielsweise über die Umsetzung der Vorgaben nach § 11 BDSG. Ferner gehöre zu ihren Aufgaben das Prüfen, Erstellen, Anpassen und Verhandeln von Verträgen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Datenschutzhinweisen (Gewinnspiele, Werbemaßnahmen), Betriebsvereinbarungen mit datenschutzrechtlichem Bezug, Arbeitsverträgen (§ 5 BDSG / § 17 UWG) oder der Entwurf von Nutzungsvereinbarungen (zum Beispiel für Smartphones oder E-Mail- und Internetnutzung).

8

Sie vertrete auch die Kunden ihrer Arbeitgeberin eigenständig nach außen (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO). Dies gelte in Bezug auf Anfragen und Prüfungen durch die Datenschutzbehörden, im Rahmen von Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Unternehmen, in Bezug auf Nachkontrollen, Dienstleistungskontrollen und hinsichtlich des Entwurfs innerbetrieblicher datenschutzrelevanter Vereinbarungen. Ferner mache sie die Mitarbeiter der Kunden ihres Arbeitgebers mit dem Datenschutz vertraut, führe Schulungen durch und berate hinsichtlich datenschutzrechtlicher Risiken und Vorgaben besondere Abteilungen wie Personal (Bewerbungsverfahren, AGG), Einkauf (Outsourcing), Marketing (Werbemaßnahmen) und IT (Wahrung Fernmeldegeheimnis etc.). Schließlich habe sie die Geschäftsführung der Kunden ihres Arbeitgebers regelmäßig über gesetzliche und technische Entwicklungen und Vorgaben in Bezug auf den Datenschutz zu unterrichten und die daraus resultierenden Konsequenzen zu vermitteln.

9

In der von der Klägerin und dem Vorstand ihrer Arbeitgeberin unterzeichneten Tätigkeitsbeschreibung heißt es:

"In der Stellung von externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist i.    bundesweit einer der führenden Anbieter. Auch Frau K.   berät Kunden von i.    als externe betriebliche Datenschutzbeauftragte und führt daneben datenschutzrechtliche Prüfungen durch."

10

Mit Bescheid vom 4. Mai 2016 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin sei im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses weder unmittelbar (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO) noch im Sinne des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO für ihre Arbeitgeberin in deren Rechtsangelegenheiten anwaltlich im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BRAO tätig. Eine analoge Anwendung des § 46 Abs. 5 BRAO scheide bereits mangels einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz aus. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 2. September 2016 zurück.

11

Die von der Klägerin daraufhin erhobene Klage, mit der sie die Aufhebung der beiden vorstehend genannten Bescheide der Beklagten sowie die Verpflichtung der Beklagten erstrebt hat, die Klägerin als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) für ihre Tätigkeit als "Consultant Datenschutz und IT-Compliance" bei ihrer Arbeitgeberin zuzulassen, hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Die Beklagte hatte im erstinstanzlichen Verfahren ihren bisherigen Vortrag dahingehend ergänzt, dass eine anwaltliche Prägung der Tätigkeit der Klägerin nicht vorliege.

12

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt:

13

Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die Beklagte habe den Zulassungsantrag der Klägerin als Syndikusrechtsanwältin zu Recht zurückgewiesen. Deren Tätigkeit als Angestellte ihrer Arbeitgeberin entspreche nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin werde nicht durch die Merkmale anwaltlicher Tätigkeit gemäß § 46 Abs. 3 BRAO geprägt.

14

Zwar umfasse der Beruf des Datenschutzbeauftragten - möglicherweise auch in einem nicht geringen Umfang - Tätigkeiten, welche die Merkmale anwaltlicher Tätigkeit erfüllten. Diese stellten aber nicht den ganz eindeutigen Schwerpunkt der Leistungspflichten der Klägerin als externe Datenschutzbeauftragte dar. Der Beruf des Datenschutzbeauftragten umfasse neben rechtlichen Fragestellungen auch in einem nicht unerheblichen Umfang Aufgaben in anderen Bereichen. So setze die gemäß § 4f Abs. 2 Satz 1 und 2 BDSG a.F. erforderliche Sachkunde des Datenschutzbeauftragten neben Rechtskenntnissen unter anderem Kenntnisse des Datenschutzmanagements sowie technische, organisatorische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse voraus (vgl. hierzu den Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich ("Düsseldorfer Kreis") vom 24./25. November 2010 betreffend die "Mindestanforderungen an Fachkunde und Unabhängigkeit des Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f Abs. 2 und 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)"). Für das gesetzliche Anforderungsprofil des Datenschutzbeauftragten könne deshalb jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der ganz eindeutige Schwerpunkt seiner Leistungspflichten im rechtlichen Bereich liegen müsse und die rechtliche Beratung der datenverarbeitenden Stelle seine Tätigkeit beherrsche und die Aufgaben in den anderen Wissensgebieten nur einen geringen Umfang hätten.

15

Unabhängig davon erreiche die von einem Datenschutzbeauftragten zu erbringende Leistung im rechtlichen Bereich weder die erforderliche fachliche Tiefe noch die erforderliche fachliche Breite, um den Anforderungen der in § 46 Abs. 2 und 3 BRAO geforderten anwaltlichen Tätigkeit zu genügen. Der Maßstab sei auch insoweit das objektive Berufsbild eines Datenschutzbeauftragten. Eine mögliche weitergehende Tätigkeit der Klägerin, die über den gesetzlich normierten gewöhnlichen Aufgabenbereich eines Datenschutzbeauftragten hinausgehe und die sie wegen ihrer Befähigung zum Richteramt fachlich zu leisten in der Lage sei, wäre nicht zu berücksichtigen. Ohne die bereits bestehende Anwaltszulassung der Klägerin würde sie einen Verstoß gegen das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen darstellen.

16

Die Zuordnung einer Leistung in den anwaltlichen Bereich setze eine gewisse Breite und Tiefe der rechtlichen Tätigkeit voraus. Diese können von einem Datenschutzbeauftragten nicht gefordert und nicht erbracht werden. Dies folge zum einen aus der gesetzlichen Beschränkung, dass sich die rechtliche Tätigkeit lediglich auf die Gesetze zum Datenschutzrecht beziehen könne und dürfe. Das Datenschutzrecht sei aber trotz aller Überschneidungen mit anderen Rechtsgebieten ein äußerst kleiner Teil der gesamten Rechtsordnung. Zum anderen könne der Beruf des Datenschutzbeauftragten von jedem ausgeübt werden, der über ausreichende Rechtskenntnisse der bereichsspezifischen Datenschutzregelungen im privaten und öffentlichen Recht verfüge.

17

Vor diesem Hintergrund komme es nicht darauf an, ob die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses ausschließlich als externe Datenschutzbeauftragte tätig sei oder noch andere Arbeiten für ihre Arbeitgeberin verrichte, worauf die Stellenbeschreibung in ihrem Arbeitsvertrag als "Consultant Datenschutz und IT Compliance" hinweise, ferner die arbeitsvertragliche Regelung, wonach sie auch andere angemessene Arbeiten zu leisten habe, und die Tätigkeitsbeschreibung ihres Arbeitgebers, nach der sie neben der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte auch datenschutzrechtliche Prüfungen durchführe.

18

Darüber hinaus sei die für die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin erforderliche fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung der Klägerin weder vertraglich noch tatsächlich gewährleistet (§ 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO). Der gesetzlich normierte Schutz der fachlichen Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten (§ 4f Abs. 3 BDSG a.F.) greife nicht zu Gunsten der Klägerin. Die Schutzvorschriften des § 4f Abs. 3 BDSG a.F. fänden für die Klägerin als externe Datenschutzbeauftragte keine Anwendung, da sie ausschließlich im Verhältnis des Datenschutzbeauftragten zum Datenverpflichteten - hier also im Verhältnis der Klägerin zu dem jeweiligen Kunden - gälten, nicht jedoch im Verhältnis der Arbeitgeberin zum Kunden und vor allem auch nicht im Verhältnis der Klägerin zu ihrer Arbeitgeberin.

19

Ein vertraglich vereinbarter Schutz liege ebenfalls nicht vor. Aufgrund des fehlenden gesetzlichen Schutzes würden bei externen Datenschutzbeauftragten eine Mindestvertragslaufzeit sowie besondere, den externen Datenschutzbeauftragten sichernde Zahlungsmodalitäten, Haftungsfreistellungen und Dokumentationspflichten enthaltende vertragliche Regelungen im Dienstvertrag gefordert (vgl. auch hierzu den Beschluss des "Düsseldorfer Kreises" vom 24./25. November 2010). Diese Voraussetzungen erfülle der Arbeitsvertrag der Klägerin nicht. Die (undatierte) Ergänzung zum Dienstvertrag, die besage, dass die Klägerin "die ihr übertragene Aufgabe als externe betriebliche Datenschutzbeauftragte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes vereinbarungsgemäß fachlich unabhängig wahrnimmt", gewährleiste ihre fachliche Unabhängigkeit ebenfalls nicht, da darin lediglich der Gesetzestext wiederholt und insbesondere offen gelassen werde, ob die fachliche Unabhängigkeit der Klägerin auch gegenüber ihrer Arbeitgeberin gelten solle und welche Schutzmechanismen zu Gunsten der Klägerin bestünden. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin keinem Berufsrecht unterliege, das sie selbst zur fachlichen Unabhängigkeit verpflichte.

20

Schließlich werde die Klägerin auch nicht gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin tätig. Die Aufgabe eines externen Datenschutzbeauftragten bei Dritten sei keine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin. Das gelte auch, wenn die Arbeitgeberin die Gestellung eines Datenschutzbeauftragten gewerblich anbiete und gegenüber Dritten dessen Leistungen durch die Klägerin als ihre Angestellte ausführen lasse.

21

Es liege auch keiner der in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO geregelten Tatbestände vor. Die von der Klägerin vertretene verfassungskonforme Auslegung, dass ihre Situation als angestellte externe Datenschutzbeauftragte mit einem der in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 BRAO geregelten Fälle vergleichbar und deswegen gleich zu behandeln sei, sei nicht möglich. Zunächst widerspräche eine solche Auslegung dem Wortlaut der Norm und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Zum anderen seien die Sachverhalte aber auch nicht vergleichbar.

22

§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO betreffe den Fall gleichgerichteter Interessen zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern, die sicherstellten, dass der Rechtsrat nicht durch andere wirtschaftliche Erwägungen beeinflusst werde. Derartige gleichgerichtete Interessen bestünden zwischen der Arbeitgeberin der Klägerin und ihren Kunden nicht.

23

§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO betreffe solche Arbeitgeber, die ihrerseits durch ihr eigenes Berufsrecht zur Unabhängigkeit verpflichtet seien. Eine durch berufsrechtliche oder andere Normen begründete berufliche Unabhängigkeit bestehe bei der Arbeitgeberin der Klägerin jedoch nicht.

24

Schließlich sei auch eine Verletzung von Art. 12 GG nicht ersichtlich. Es sei nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden, dass die Versagung ihrer zusätzlichen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin sie hinsichtlich ihrer Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin oder als von ihrer Arbeitgeberin bei deren Kunden eingesetzte externe Datenschutzbeauftragte einschränken würde. Soweit es der Klägerin um die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gehe, müsse sie sich entgegenhalten lassen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen grundrechtlichen Schutz zur optimalen Altersversorgung nicht gebe.

25

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Anwaltsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung, mit der sie die Abänderung des angefochtenen Urteils erstrebt und ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Mit der Berufungsbegründung hat die Klägerin eine von ihr und ihrer Arbeitgeberin am 5. September 2017 unterzeichnete "Ergänzung zum Dienstvertrag vom 18.04.2011" vorgelegt, in der es heißt:

"Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung i.S.d. § 46 Abs. 3 BRAO ist vertraglich und tatsächlich gewährleistet. Frau R.    K.   unterliegt keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung im Rahmen der Tätigkeit als bestellte Datenschutzbeauftragte oder eine datenschutzrechtliche Prüfung beeinträchtigen. Ihr gegenüber bestehen keine Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen, sie arbeitet fachlich eigenverantwortlich."

26

Die Beklagte und die Beigeladene verteidigen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

Entscheidungsgründe

27

Die Berufung ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2, 3 VwGO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

I.

28

Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage mit Recht abgewiesen.

29

1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

30

2. Die Klage ist jedoch, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, unbegründet. Die Ablehnung des von der Klägerin erstrebten Verwaltungsakts - ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nach §§ 46 f. BRAO - ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erlass des von ihr begehrten Verwaltungsakts nicht zu, da nicht alle Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO) erfüllt sind. Dabei kann dahinstehen, ob - wie der Anwaltsgerichtshof angenommen hat - das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt und zudem die erforderliche fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung der Klägerin weder vertraglich noch tatsächlich gewährleistet ist (§ 46 Abs. 3, 4 Satz 2 BRAO). Denn es fehlt jedenfalls an der weiteren, vom Anwaltsgerichtshof zutreffend verneinten Zulassungsvoraussetzung, wonach sich die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers zu beschränken hat (§ 46 Abs. 5 BRAO). Die Klägerin ist als externe Datenschutzbeauftragte nicht, wie in § 46 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 5 BRAO vorgesehen, im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihre Arbeitgeberin in deren Rechtsangelegenheiten tätig.

31

a) Nach § 46a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht.

32

aa) Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend und weder von der Beklagten noch von der Beigeladenen beanstandet davon ausgegangen, dass die beiden erstgenannten Voraussetzungen bei der Klägerin vorliegen. Die Klägerin verfügt über die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (§ 4 Satz 1 Nr. 1 BRAO) und es liegt bei ihr keiner der in § 7 BRAO genannten Gründe für eine Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vor. Auch ist der Anwaltsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen, dass die bereits seit dem Jahr 2008 bestehende Zulassung der Klägerin als Rechtsanwältin der von ihr zusätzlich beantragten Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nicht entgegensteht (vgl. § 46c Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 BRAO; BT-Drucks. 18/5201, S. 19, 25, 27 f., 35; Henssler/Deckenbrock, DB 2016, 215, 221).

33

bb) Der Anwaltsgerichtshof hat - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch mit Recht angenommen, dass die Tätigkeit der Klägerin bei ihrer Arbeitgeberin den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO nicht entspricht. Denn es sind nicht alle der in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin erfüllt.

34

Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO üben Angestellte anderer als der in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Personen oder Gesellschaften - dies sind Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften - ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Eine anwaltliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt nach § 46 Abs. 3 BRAO vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt ist. Entscheidend ist insoweit, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 21/17, juris Rn. 5; BT-Drucks. 18/5201, S. 19, 29). Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO ist die fachliche Unabhängigkeit der genannten Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Schließlich sieht § 46 Abs. 5 BRAO vor, dass sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt. Der Begriff der Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers wird durch § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO hinsichtlich der in den Nummern 1 bis 3 dieser Vorschrift genannten Fallgestaltungen konkretisiert (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30).

35

(1) Es kann dahinstehen, ob die von der Berufung angegriffene Beurteilung des Anwaltsgerichtshofs zutrifft, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin, namentlich deren Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte, nicht in dem vorstehend (unter I 2 a bb) genannten Sinne durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt und daher nicht als anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO anzusehen ist (vgl. ebenso Grunewald, NJW 2017, 3627, 3630 [für den externen Datenschutzbeauftragten verneinend]; vgl. auch Löwe/Wallner/Werner, BRAK-Mitt. 2017, 102, 105; Huff, BRAK-Mitt. 2017, 203, 206; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. März 2017 - L 22 R 188/15, juris Rn. 33; aA Schröder, ZD 2018, 176, 178 f.). Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob der Anwaltsgerichtshof, was die Berufung in Zweifel zieht, in diesem Zusammenhang rechtlich zutreffend auf das - in §§ 46 ff. BRAO nicht genannte und auch in der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht verwendete - Kriterium der fachlichen Tiefe und fachlichen Breite als Voraussetzung für die Annahme einer anwaltlichen Tätigkeit nach § 46 Abs. 2, 3 BRAO abgestellt hat (vgl. ebenso AGH München, BRAK-Mitt. 2018, 44, 46). Auch kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Anwaltsgerichtshofs zutrifft, dass die - als Kernelement (auch) der Syndikusrechtsanwaltstätigkeit (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.; Hartung in Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 46 BRAO Rn. 13) - erforderliche fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung der Klägerin, die von der Beklagten weder im Zulassungsverfahren noch im vorliegenden Rechtsstreit in Zweifel gezogen worden ist und zu deren Untermauerung die Klägerin im Berufungsverfahren die im Tatbestand genannten Ergänzungen zum Dienstvertrag vorgelegt hat, weder vertraglich noch tatsächlich gewährleistet ist (§ 46 Abs. 3, 4 Satz 2 BRAO).

36

(2) Denn für die von der Klägerin erstrebte Zulassung als Syndikusrechtsanwältin fehlt es jedenfalls an der gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO erforderlichen gesetzlichen Voraussetzung, dass die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihre Arbeitgeberin in deren Rechtsangelegenheiten tätig sein muss, ihre Tätigkeit sich mithin auf die Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin zu beschränken hat. Dies ist hier nicht der Fall, da die Klägerin - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat - als externe Datenschutzbeauftragte nicht in den Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin, sondern in den Rechtsangelegenheiten der Kunden der Arbeitgeberin tätig ist.

37

(a) Bei dem vorstehend genannten Merkmal der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO) handelt es sich, anders als von vereinzelten Stimmen in der Literatur (Hartung in Hartung/Scharmer, aaO Rn. 44; Kleine-Cosack, AnwBl. 2016, 101, 102 und 108 f.) angenommen wird, die hierin keine Erlaubnisnorm sehen, nicht lediglich um eine Beschränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts, sondern - ebenso wie bei den Bestimmungen in § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO - um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (vgl. Henssler/Deckenbrock, DB 2016, 215, 218; Offermann-Burckart, NJW 2016, 113, 114 f.; dies. AnwBl. 2016, 125, 126; Günther in BeckOK BORA, Stand 1. März 2018, § 46a BRAO Rn. 3).

38

Dies ergibt sich bereits aus § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO, der als Zulassungsvoraussetzungen die Absätze 2 bis 5 des § 46 BRAO nennt. Dementsprechend wird in den Gesetzesmaterialien im Rahmen der Einzelbegründung zu § 46 Abs. 2 BRAO ausgeführt, dass § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO den Begriff des Syndikusrechtsanwalts legaldefiniert und diese Definition durch die Absätze 3 bis 5 des § 46 BRAO näher konkretisiert wird (BT-Drucks. 18/5201, S. 26; siehe auch Römermann/Günther, BeckOK BORA, aaO, § 46 BRAO Rn. 11). Schließlich bestätigt auch die Regelung in § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO, welche einen Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für den Fall vorsieht, dass die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht, die oben genannte rechtliche Beurteilung, dass es sich auch bei dem hier in Rede stehenden § 46 Abs. 5 BRAO um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt handelt.

39

(b) Die Tätigkeit der Klägerin entspricht nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 5 BRAO, da die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihre Arbeitgeberin nicht in deren Rechtsangelegenheiten anwaltlich tätig ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend erkannt, dass die gebotene Auslegung des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO ergibt, dass von diesen Vorschriften eine Tätigkeit wie die hier in Rede stehende Tätigkeit der Klägerin als externe Datenschutzbeauftragte der Kunden ihrer Arbeitgeberin nicht umfasst wird. Dies gilt, wie der Anwaltsgerichtshof ebenfalls zutreffend angenommen hat, auch für die in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fälle der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung der vorbezeichneten Bestimmungen herleiten.

40

(aa) Für die Auslegung von Gesetzen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen, wobei Ausgangspunkt der Auslegung der Wortlaut der Vorschrift ist. Die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption ist durch das Gericht bezogen auf den konkreten Fall möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen (vgl. nur Senatsurteile vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, NJW 2017, 1681 Rn. 19; vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 12/17, NJW 2018, 791 Rn. 16; BVerfGE 133, 168 Rn. 66 mwN; BVerfG, NJW 2014, 3504 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 27).

41

(bb) Nach diesen Maßstäben ist § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO nicht, wie von der Klägerin erstrebt, dahin auszulegen, dass auch derjenige in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers anwaltlich tätig ist, der - wie hier die Klägerin - von diesem als externer Datenschutzbeauftragter bei dessen Kunden eingesetzt wird.

42

(aaa) Bereits der Wortlaut des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BRAO und die Systematik dieser Bestimmungen, wonach der Syndikusrechtsanwalt im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für seinen Arbeitgeber anwaltlich tätig ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO) und sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO), sprechen deutlich für die vorstehend genannte Auslegung. § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO, der die in § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO enthaltene Definition des Syndikusrechtsanwalts konkretisiert (BT-Drucks. 18/5201, S. 26), spricht nicht etwa allgemein von Angelegenheiten des Arbeitgebers, sondern vielmehr speziell von Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers.

43

Für die Annahme einer Rechtsangelegenheit in diesem Sinne reicht es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus, dass die Arbeitgeberin der Klägerin sich gegenüber ihren Kunden zur Erbringung der oben genannten Dienstleistungen, namentlich zur Erfüllung der Aufgaben eines externen Datenschutzbeauftragten, verpflichtet und hierzu die bei ihr angestellte und allein von ihr vergütete Klägerin einsetzt. Mit ihrer gegenteiligen Sichtweise verengt die Klägerin in unzulässiger Weise die rechtliche Betrachtung auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Arbeitgeberin und auf die damit zusammenhängenden arbeitsrechtlichen Gesichtspunkte.

44

Sie verkennt hierbei jedoch, dass die vorbezeichneten Umstände nicht dazu führen, dass hierdurch die Aufgaben eines externen Datenschutzbeauftragten, welche die Klägerin wahrzunehmen hat, als solche zu einer Rechtsangelegenheit der Arbeitgeberin im Sinne des § 46 Abs. 5 BRAO würden. Vielmehr handelt es sich sowohl bei der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (vgl. § 4f BDSG a.F. bzw. die zum 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Vorschriften der §§ 5, 38 BDSG n.F.) als auch bei den von diesem durchzuführenden Aufgaben des Datenschutzes (vgl. § 4g BDSG a.F. bzw. § 7 BDSG n.F.) um Rechtsangelegenheiten der jeweiligen Kunden der Arbeitgeberin, die diesen aufgrund der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der - gemäß ihrem Art. 99 Abs. 2 - seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden (vgl. hierzu BT-Drucks. 18/11325, S. 1, 69) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; ABl. Nr. L 119 S. 1, ber. Nr. L 127 S. 2 und Nr. L 314 S. 72) obliegen (vgl. Art. 37 bis 39 der vorbezeichneten Verordnung).

45

(bbb) Die Gesetzesmaterialien des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) bekräftigen die Auslegung, dass nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers anwaltlich tätig ist, wer - wie hier die Klägerin - von diesem als externer Datenschutzbeauftragter bei dessen Kunden eingesetzt wird.

46

In der Begründung des Fraktionsentwurfs des vorgenannten Gesetzes wird bereits im Rahmen der einleitenden Schilderung des Ziels und der Lösung des Gesetzentwurfs der Wille des Gesetzgebers deutlich, dass der Syndikusrechtsanwalt die Funktion eines anwaltlichen Beraters seines Arbeitgebers hat und deshalb im Zusammenhang mit der statusrechtlichen Anerkennung der Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt in einem Unternehmen unter anderem die Einschränkung - gegenüber dem selbständigen Rechtsanwalt nach § 4 BRAO - vorgenommen wird, dass die Tätigkeit von Syndikusrechtsanwälten grundsätzlich auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt sein soll (BT-Drucks. 18/5201, S. 1). Dementsprechend ist auch der Senat bereits nach der alten Rechtslage davon ausgegangen, dass der Syndikusanwalt seinem Arbeitgeber Rechtsrat erteile, was aber nicht der Fall sei, wenn Inhalt der Dienstverpflichtung nicht die Beratung seines Arbeitgebers oder Dienstherrn, sondern die Beratung des Mandanten sei (vgl. nur Senatsbeschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 37/05, NJW 2006, 1516 Rn. 10 f. - insoweit teilweise in BGHZ 166, 299 nicht abgedruckt; vgl. auch BSG, NJW 2017, 1899 Rn. 31, 42, 57, 59).

47

Im Allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung wird weiter ausgeführt, der Begriff des Syndikusrechtsanwalts umfasse denjenigen, dessen Aufgabe darin bestehe, seinem Arbeitgeber in dessen eigenen Angelegenheiten als Rechtsberater zur Seite zu stehen (Unternehmenssyndikusrechtsanwalt), oder der seine Arbeitskraft dazu verwende, um im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu einem Verband Rechtsrat an dessen Mitglieder in deren Rechtsangelegenheiten zu erteilen (BT-Drucks. 18/5201, S. 18). Weiter heißt es - im Rahmen der Vertretungsbefugnis für den Arbeitgeber -, die anwaltliche Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts sei auf die Beratung und Vertretung seines Arbeitgebers in allen Rechtsangelegenheiten beschränkt (BT-Drucks. 18/5201, S. 21).

48

In der Einzelbegründung zu § 46 Abs. 2 BRAO heißt es sodann einleitend, § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO legaldefiniere den - durch § 46 Abs. 3 bis 5 BRAO näher konkretisierten - Begriff des Syndikusrechtsanwalts; die Regelung verdeutliche, dass der Syndikusrechtsanwalt für seinen Arbeitgeber anwaltlich tätig werde (BT-Drucks. 18/5201, S. 26).

49

Für die oben genannte Auslegung des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BRAO spricht schließlich insbesondere auch die Einzelbegründung zu § 46 Abs. 5 BRAO. Dort wird ausgeführt (BT-Drucks. 18/5201, S. 30):

"§ 46 Absatz 5 Satz 1 BRAO-E regelt den Grundsatz, dass die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung sich auf die Angelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt. Die Beschränkung auf die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts für seinen Arbeitgeber in dessen Rechtsangelegenheiten ist erforderlich, um eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen zu verhindern (Fremdkapitalverbot). Dies bringt zum Ausdruck, dass an dem in § 59e BRAO geregelten Fremdbesitzverbot festgehalten wird."

50

(ccc) Die vorstehenden Ausführungen verdeutlichen zugleich, dass der Sinn und Zweck des § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO gerade darin besteht, eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten Dritter, wie sie hier aus den oben (unter (aaa)) genannten Gründen vorliegt, für den Syndikusanwalt nicht vorzusehen und auf diese Weise dessen Unabhängigkeit, welche der Gesetzgeber neben der Eigenverantwortlichkeit als Kernelement des Berufs des Rechtsanwalts und damit auch des Syndikusrechtsanwalts ansieht (BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.), zu gewährleisten.

51

(ddd) Die Auslegung des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO ergibt, wie der Anwaltsgerichtshof ebenfalls richtig gesehen hat, dass die Tätigkeit der Klägerin auch nicht die Voraussetzungen eines der in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fälle der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers erfüllt.

52

Die Parteien gehen übereinstimmend und mit Recht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BRAO, mithin eine Rechtsangelegenheit innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, hier nicht gegeben sind. Anders als die Klägerin meint, ist die Tätigkeit der Klägerin aber auch in Ansehung des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und 3 BRAO nicht als eine solche in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin anzusehen.

53

Gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO umfassen die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers neben der vorbezeichneten Fallgestaltung nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BRAO auch erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 RDG oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG handelt (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO), und erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO). Dabei ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - die einleitende Formulierung des § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO ("diese umfassen auch") nicht so zu verstehen, dass die in Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift genannten besonderen Fälle lediglich Regelbeispiele weiterer Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers darstellen. Vielmehr handelt es sich um eine Konkretisierung der Vorschrift des § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30), die sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem darin und in den nachfolgend dargestellten Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers als abschließend zu verstehen ist (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30 f.; AGH München, NJW-RR 2017, 1404 Rn. 22 ff.; AGH Koblenz, Urteil vom 11. August 2017 - 1 AGH 17/16, juris Rn. 46 f.; AGH Frankfurt am Main, BRAK-Mitt. 2017, 248, 251; Hermesmeier in Bundesverband der Unternehmensjuristen [Hrsg.], Die Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte, 2017, S. 273 f.; Römermann/Günther in BeckOK BORA, aaO, § 46 BRAO Rn. 21; aA Kleine-Cosack, AnwBl. 2016, 101, 108 f.; ders., AnwBl. 2017, 590, 598 f.; wohl auch Huff, BRAK-Mitt. 2017, 203, 206).

54

Das im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens erstellte Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sah die in § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO genannten Konkretisierungen zunächst nicht vor. Unter anderem auf Anregung der Bundesrechtsanwaltskammer (vgl. deren Stellungnahme 09/2015, S. 2), die Tätigkeit von Verbandsjuristen zu berücksichtigen, wurden sodann jedoch bereits in den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte die Regelungen des § 46 Abs. 5 Satz 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO aufgenommen.

55

Zum Hintergrund dieser Regelungen wird in dem auf dieser Grundlage erstellten Gesetzentwurf ausgeführt (BT-Drucks. 18/5201, S. 30 f.):

"§ 46 Absatz 5 Satz 2 BRAO-E konkretisiert den Begriff der Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Daraus folgt, dass auch derjenige als Syndikusrechtsanwalt nach § 46 Absatz 2 BRAO-E tätig wird, der seine Arbeitskraft dazu verwendet, um im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu einem Verband Rechtsrat an dessen Mitglieder bzw. im Falle eines Dachverbands an die Mitglieder der Mitgliedsverbände in deren Rechtsangelegenheiten zu erteilen (Verbandssyndikusrechtsanwalt). Dies gilt allerdings nur dann, wenn dabei dieselben Bedingungen der Eigenverantwortlichkeit wie gegenüber dem Arbeitgeber zur Anwendung kommen. Rechtliche Beratungen innerhalb verbundener Unternehmen oder eines Verbands fallen demnach nur dann unter § 46 Absatz 5 BRAO-E, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 46 Absatz 2 bis 4 BRAO-E erfüllt werden, insbesondere die fachliche Unabhängigkeit gewährleistet ist. Die Wahrnehmung einer rechtsberatenden Tätigkeit als solche ist nicht ausreichend, so dass ein Unternehmensjurist nicht stets zugleich Syndikusrechtsanwalt ist.

[…]

§ 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BRAO-E regelt, dass erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 Absatz 1 RDG oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 RDG handelt, Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers im Sinne des § 46 Absatz 5 Satz 1 BRAO-E sind. Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die berufliche oder andere zur Wahrnehmung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 RDG) und Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche Einrichtungen im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörigen Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. […] Vereinigungen im Sinne dieser Norm sind beispielsweise Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Berufsverbände, Fachverbände der Industrie und des Handels, Mietervereine und Automobilclubs.

§ 8 Absatz 1 Nummer 2 RDG erlaubt Rechtsdienstleistungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen. […] Die Beschränkung auf die in § 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BRAO-E genannten Vereinigungen und Gewerkschaften ist geboten, um die Unabhängigkeit der anwaltlichen Rechtsberatung und Vertretung zu gewährleisten, da bei den genannten Personen und Vereinigungen sichergestellt ist, dass der Rechtsrat nicht durch andere wirtschaftliche Erwägungen beeinflusst wird (Verbot der Fremdkapitalbeteiligung). Eine Gefahr von Interessenkonflikten ist bei den erfassten Personen und Vereinigungen insbesondere deshalb nicht zu besorgen, da zum einen in der Regel zwischen Mitgliedern und Verband ein Gleichlauf von Interessen anzunehmen ist und im Übrigen die Beratungsleistungen des Verbands umlagefinanziert sind.

§ 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 BRAO-E sieht vor, dass die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers auch erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten umfassen, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft handelt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine Beeinflussung der Drittberatung durch Fremdinteressen in diesen Fällen auf Grund der berufsrechtlichen Bindung der genannten Arbeitgeber nicht zu besorgen ist.

Die Norm verdeutlicht, dass Rechtsanwälte als Syndikusrechtsanwalt auch bei Arbeitgebern, die einen sozietätsfähigen Beruf im Sinne des § 59a BRAO ausüben, oder bei interprofessionellen Berufsausübungsgemeinschaften, die nicht dem anwaltlichen Berufsrecht unterliegen, angestellt sein können. Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Rechtsberatung und Vertretung erstreckt sich in diesem Fall auch auf die Beratung und Vertretung Dritter, wobei sich der Umfang der Beratungsbefugnis nach der Beratungsbefugnis des Arbeitgebers richtet. Durch die Regelung des § 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 BRAO-E wird es beispielsweise ermöglicht, dass ein Syndikusrechtsanwalt, der bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellt ist, die Mandanten dieser Gesellschaft im Zusammenhang mit der steuerberatenden Aufgabenwahrnehmung durch die Steuerberatungsgesellschaft im Rahmen des § 5 RDG auch rechtlich berät. Der Umfang der Beratungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts orientiert sich in diesem Beispielsfall an der Beratungsbefugnis der Steuerberatungsgesellschaft, die diese nach § 5 RDG hat und umfasst folglich nicht alle Rechtsangelegenheiten."

56

(eee) Der oben genannte Gang des Gesetzgebungsverfahrens und die vorstehenden Ausführungen der Gesetzesbegründung sprechen eindeutig dafür, dass der Gesetzgeber ausschließlich in den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten besonderen Fällen - die deshalb auch ihrerseits eng auszulegen sind (vgl. zur engen Auslegung von Ausnahmevorschriften nur BGH, Beschluss vom 15. November 2017 - VIII ZR 194/16, NJW 2018, 453 Rn. 10 mwN) - von einer Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers auch dann ausgehen wollte, wenn diese Tätigkeit nicht unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber Dritten erbracht wird.

57

Hiervon ausgehend stellt die von der Klägerin für ihre Arbeitgeberin ausgeübte Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte sich weder nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO noch nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO als eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin dar. Bei letzterer handelt es sich, was auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, weder um einen Verband im Sinne der erstgenannten Vorschrift noch um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe (Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe.

58

b) Die Tätigkeit der Klägerin für ihre Arbeitgeberin kann auch nicht in analoger Anwendung des § 46 Abs. 5 BRAO als eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin angesehen werden.

59

aa) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr.; siehe nur Senatsurteil vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 56/15, NJW-RR 2017, 249 Rn. 18 mwN). Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben, wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt und aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann (Senatsurteil vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 56/15, aaO mwN).

60

bb) Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Weder aus der Bundesrechtsanwaltsordnung selbst, namentlich der hier in Rede stehenden Vorschriften der §§ 46 ff. BRAO, noch aus den oben (unter I 2 a bb (2) (b) (bb) (ddd)) genannten Gesetzesmaterialien zu den vorstehend genannten Bestimmungen ergibt sich ein Regelungsplan des Gesetzgebers, wonach bei einer - hier vorliegenden - Drittberatung in dieser Tätigkeit des angestellten Juristen eine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers auch in weiteren als den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten Fällen anzunehmen sein soll. Im Gegenteil ergibt sich, wie oben bereits erwähnt, sowohl aus dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens als auch aus der Gesetzesbegründung zu § 46 BRAO eindeutig, dass der Gesetzgeber ausschließlich in den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fällen der Drittberatung von einer Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers ausgehen wollte. Eine - nach Auffassung der Klägerin sachgerechte - Ausweitung der Syndikusanwaltstätigkeit auf sonstige nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) zulässige rechtliche Beratungen von Kunden oder Mandanten des Arbeitgebers wollte der Gesetzgeber insbesondere zur Sicherung der - von ihm als Kernelement angesehenen (BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.) - fachlichen Unabhängigkeit (auch) des Syndikusrechtsanwalts (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30 f.) verhindern (vgl. hierzu auch AGH München, NJW-RR 2017, 1404 Rn. 23: vgl. Hermesmeier, aaO S. 275).

61

Dass der Gesetzgeber sich der Möglichkeit einer Beratung Dritter durch Angestellte wirtschaftlich tätiger Unternehmen, die - wie hier die Arbeitgeberin der Klägerin - nicht unter die Regelungen in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO fallen, bewusst war, zeigt sich - worauf die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid zutreffend hingewiesen hat - auch anhand des Gesetzgebungsverfahrens zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts und des in diesem Zusammenhang durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) erfolgten Erlasses des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG). Der Gesetzgeber wollte mit dem im Regierungsentwurf dieses Gesetzes ursprünglich vorgesehenen § 5 Abs. 3 RDG-E die Möglichkeiten wirtschaftlich tätiger Unternehmen im Bereich neuer Dienstleistungsformen namentlich dadurch erweitern, dass gemäß dieser Bestimmung ein nichtanwaltlicher Dienstleistender auch Rechtsdienstleistungen, die nicht lediglich Nebenleistungen im Sinne des § 5 Abs. 1, 2 RDG sind, als Teil seines eigenen Dienstleistungsangebots anbieten kann, sofern nur der spezifisch rechtsdienstleistende Teil seiner vertraglichen Pflichten durch einen Anwalt - sei es aufgrund einer verstetigten Zusammenarbeit in Form einer Sozietät, sei es aufgrund einer einmaligen Hinzuziehung - ausgeführt wird (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 56 f.). Diese Regelung ist jedoch - entsprechend der Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucks. 16/6634, S. 1, 6, 50, 52) - nicht Gesetz geworden (vgl. BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12263; BR-Plenarprotokoll 838, S. 368, 383).

62

cc) Im Übrigen ist der hier zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht auch nicht in dem oben (unter I 2 b aa) genannten Sinne mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand des § 46 Abs. 5 BRAO vergleichbar. Denn der Gesetzgeber hat sich bei der Schaffung des § 46 Abs. 5 BRAO von dem Grundsatz leiten lassen, dass eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen verhindert werden müsse (BT-Drucks. 18/5201, S. 30). Eine solche Gefährdung der Unabhängigkeit sah er lediglich in den Fällen des § 46 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BRAO als nicht gegeben an, da dort insbesondere durch einen Gleichlauf der Interessen beziehungsweise durch eine berufsrechtliche Bindung des Arbeitgebers eine Beeinflussung der Drittberatung durch Fremdinteressen, insbesondere durch andere wirtschaftliche Interessen, vermieden werde (BT-Drucks. 18/5201, S. 31).

63

Diese Anforderungen sind bei der hier zu beurteilenden Tätigkeit der Klägerin für ihre Arbeitgeberin nicht erfüllt. Zwar ist die Klägerin in der Stellung einer (externen) Datenschutzbeauftragten als solche durch die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung rechtlich vor einer Beeinflussung durch den jeweiligen datenschutzverpflichteten Kunden ihrer Arbeitgeberin geschützt. Dies ändert indes - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat - nichts daran, dass im Verhältnis der Arbeitgeberin der Klägerin zu dem jeweiligen Kunden ein Gleichlauf der Interessen in dem oben genannten Sinne der Gesetzesbegründung grundsätzlich nicht anzunehmen ist, sondern dieses Rechtsverhältnis vielmehr durch fremde wirtschaftliche Interessen geprägt wird, die ihrerseits auf die Klägerin als Angestellte ihrer Arbeitgeberin - unabhängig von einer in deren Verhältnis möglicherweise vertraglich und tatsächlich gewährleisteten fachlichen Unabhängigkeit (§ 46 Abs. 3, 4 Satz 2 BRAO) - einwirken und damit letztlich deren anwaltliche fachliche Unabhängigkeit gefährden können.

64

dd) Dementsprechend wird auch in der Literatur, soweit ersichtlich, einhellig die Auffassung vertreten, dass ein als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzter angestellter Unternehmensjurist nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers gemäß § 46 Abs. 5 BRAO, sondern - wenn überhaupt - in Rechtsangelegenheiten des Drittunternehmens tätig sei (vgl. Löwe/Wallner/Werner, BRAK-Mitt. 2017, 102, 105; Huff, BRAK-Mitt. 2017, 203, 206; Schröder, ZD 2018, 176, 178 f.; vgl. auch Grunewald, NJW 2017, 3627, 3630).

65

c) Die Tätigkeit der Klägerin für ihre Arbeitgeberin kann angesichts des klaren Wortlauts des § 46 Abs. 5 BRAO und des oben dargestellten eindeutigen Willens des Gesetzgebers auch nicht im Wege einer erweiternden Auslegung dieser Vorschrift als eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin angesehen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin geben hierzu auch weder der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2016 (BVerfGE 141, 82) noch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 2016 (NJW 2017, 1899) Anlass.

66

aa) Das Bundesverfassungsgericht hat in dem vorstehend genannten Beschluss entschieden, dass § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO - an den wegen der darin genannten sozietätsfähigen Berufe die Vorschrift des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO anknüpft - mit Art. 12 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar ist, als diese Regelung einer Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten sowie mit Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft entgegensteht; insoweit hat das Bundesverfassungsgericht § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO für nichtig erklärt (BVerfGE 141, 82 Rn. 43, 95).

67

Dies ändert indes nichts an der Zulässigkeit der oben dargestellten Auslegung des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO dahingehend, dass es sich bei der Arbeitgeberin der Klägerin nicht um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten Berufe handelt. Die durch das Bundesverfassungsgericht vorgenommene Nichtigerklärung betrifft allein das der Vorschrift des § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO zu entnehmende (vgl. BVerfGE, aaO Rn. 45) an Rechtsanwälte gerichtete Verbot, sich mit Ärzten und Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Form einer Partnerschaftsgesellschaft zu verbinden; der weitere Inhalt der Vorschrift bleibt hiervon hingegen unberührt (vgl. BVerfGE, aaO Rn. 95). Zu den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts genannten Berufen gehört die Arbeitgeberin der Klägerin nicht. Auch lassen sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weitergehende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht entnehmen.

68

Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf abgestellt hat, dass für das vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO in den Vordergrund der anwaltlichen Grundpflichten (vgl. hierzu BVerfGE, aaO Rn. 51) gestellte Ziel der Sicherstellung der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung ein Sozietätsverbot mit Ärzten und Apothekern regelmäßig nicht erforderlich sei, weil diese Berufe aufgrund der für sie maßgeblichen Regelungen gleich den Rechtsanwälten zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet seien (BVerfGE, aaO Rn. 54, 57, 59 ff.). Derartigen berufsrechtlichen Bindungen unterliegt die Arbeitgeberin der Klägerin indes nicht, so dass auch insoweit kein sachlicher Grund dafür besteht, die in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO enthaltene Anknüpfung an die in § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe im Wege einer erweiternden Auslegung auf sie zu erstrecken.

69

bb) Das von der Klägerin angeführte Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 2016 (NJW 2017, 1899) rechtfertigt eine solche erweiternde Auslegung ebenfalls nicht. Das Bundessozialgericht hat in diesem Urteil in Abgrenzung zu seinen drei Urteilen vom 3. April 2014 (BSGE 115, 267, WM 2014, 1883 und DStR 2014, 2185) - die einer der wesentlichen Gründe für die durch den Gesetzgeber vorgenommene Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte waren (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 1, 14 ff.) - entschieden, dass ein bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellter Rechtsanwalt, der unabhängig und weisungsfrei Mandanten der Gesellschaft in steuerrechtlichen Angelegenheiten berät und vor Gericht vertritt, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden kann.

70

Die Klägerin meint, aus den Grundsätzen dieser - eine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers allerdings ebenfalls verneinenden (vgl. BSG, NJW 2017, 1899 Rn. 31, 57) - Entscheidung ergebe sich, dass auch hinsichtlich der von ihr ausgeübten Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte eine solche Befreiung - im Wege der von ihr erstrebten, für den Träger der Rentenversicherung bindenden (§ 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO) Zulassung als Syndikusrechtsanwältin - ermöglicht werden müsse. Dies trifft in mehrfacher Hinsicht nicht zu. Die Klägerin übersieht bereits im Ausgangspunkt, dass die von ihr herangezogenen Ausführungen des Bundessozialgerichts sich noch auf das alte Syndikusanwaltsrecht und nicht auf die für den vorliegenden Fall geltende Neuregelung in §§ 46 ff. BRAO beziehen. Diesen Ausführungen kann schon deshalb - ungeachtet des weiteren Umstands, dass dort nicht die anwaltsrechtliche, sondern die sozialrechtliche Beurteilung im Vordergrund stand - eine entscheidende Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles nicht zukommen.

71

Nach neuem Recht (§§ 46 ff. BRAO) wäre der Antragsteller des dortigen Verfahrens - wie die Beklagte zutreffend ausführt - mit der von ihm beschriebenen Tätigkeit der Beratung von Mandanten seines Arbeitgebers, einer gemäß § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO sozietätsfähigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO) und könnte insoweit - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO - grundsätzlich als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden. So verhält es sich bei der Klägerin und deren Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte aus den oben aufgezeigten Gründen jedoch nicht.

72

d) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die von ihr erstrebte Beurteilung, dass es sich bei ihrer Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte um eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin handele, auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 46 Abs. 5 BRAO im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG hergeleitet werden. Die verfassungskonforme Auslegung findet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ihre Grenze dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. nur BVerfGE 138, 296 Rn. 132; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, NJW 2017, 1681 Rn. 44; jeweils mwN).

73

So liegt der Fall hier angesichts des insoweit in § 46 Abs. 5 BRAO - wie oben im Einzelnen ausgeführt - klar erkennbar zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers.

74

e) Anders als die Klägerin meint, verstößt § 46 Abs. 5 BRAO, soweit danach ein als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzter angestellter Unternehmensjurist nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig wird, auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG. Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG bedarf es daher nicht.

75

aa) Das Grundrecht der Berufsfreiheit wird durch Art. 12 Abs. 1 GG umfassend geschützt (vgl. nur BVerfGE 135, 90 Rn. 52 mwN; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, aaO Rn. 47).

76

(1) Wie der Anwaltsgerichtshof mit Recht angenommen hat, wird dieses Grundrecht der Klägerin durch die Versagung ihrer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin jedoch schon deshalb nicht verletzt, weil die Klägerin zum einen bereits als Rechtsanwältin nach § 4 BRAO zugelassen ist und zum anderen sie weder selbst geltend macht noch sonst ersichtlich ist, dass sie durch die Nichtzulassung als Syndikusrechtsanwältin in der Ausübung der Tätigkeit für ihre Arbeitgeberin beziehungsweise in ihrer Aufgabe als externe Datenschutzbeauftragte behindert wird.

77

Im Kern geht es der Klägerin mit der von ihr zusätzlich erstrebten Zulassung als Syndikusrechtsanwältin - wie ihre bei dem Bundessozialgericht anhängige sozialrechtliche Klage unterstreicht - darum, eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 SGB VI zu erreichen. Selbst wenn die oben genannte Auslegung des § 46 Abs. 5 BRAO und die hieraus für den Streitfall folgende Verneinung dieser gesetzlichen Voraussetzung einer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin dazu führen sollte, dass die sozialgerichtliche Klage der Klägerin auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht letztlich ohne Erfolg bliebe, stellte dies weder eine Verletzung des Grundrechts der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG noch ihrer sonstigen Grundrechte dar.

78

Wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, ist es unter keinem grundrechtlichen Gesichtspunkt geboten, dem Betroffenen die aus seiner Sicht optimale Altersversorgung zukommen zu lassen. Ihm steht von Verfassungs wegen kein Wahlrecht zu, das es ihm ermöglichen würde, im Lauf eines Berufslebens die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zu wählen oder an ihr festzuhalten und die Anwendung aller anderen Versicherungspflichten auszuschließen, auch wenn die Zugehörigkeit zu einer Versorgungsanstalt erheblich günstiger für ihn wäre als eine solche zur gesetzlichen Rentenversicherung. Ebenso wenig können Personen, die das Altersversorgungssystem wechseln, verlangen, dabei von jeglichem rechtlichen Nachteil verschont zu bleiben (BVerfG, NZS 2005, 253 f.; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. April 2015 - L 2 R 507/14, juris Rn. 43; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. November 2010 - L 8 R 187/09, juris Rn. 21).

79

Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG wird durch die Begründung einer Rentenpflichtversicherung sogar noch nicht einmal berührt (vgl. BVerfGE 75, 108, 153 f.), da der Gesetzgeber - mangels eines unmittelbar berufsregelnden Charakters der entsprechenden Vorschriften des SGB VI - hierdurch weder die Wahl noch die Ausübung des Berufs steuert (BVerfG, NVwZ-RR 2007, 683; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. April 2015 - L 2 R 507/14, aaO Rn. 44).

80

(2) Die Klägerin kann eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG - ebenso wie eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG - auch nicht etwa daraus herleiten, dass sie in Anlehnung an eine in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung (Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl., Anhang zu § 46, Ziffer I Rn. 11 ff. und Ziffer II Rn. 22; Kleine-Cosack, AnwBl. 2016, 101, 108 f.; ders., AnwBl. 2017, 590, 598 f.) meint, die in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltenen Tätigkeits- und Zulassungsbeschränkungen stünden insgesamt im Widerspruch zu der durch §§ 46 ff. BRAO erfolgten statusrechtlichen Anerkennung des unabhängigen Syndikusrechtsanwalts, seien durch keinen Gemeinwohlgrund am Maßstab der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG, insbesondere nicht durch den vom Gesetzgeber angeführten Gesichtspunkt der Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit der Syndikusrechtsanwälte gegen das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen (Fremdkapitalverbot), gerechtfertigt und dienten lediglich - verfassungs- und europarechtswidrig - dem Konkurrenzschutz der niedergelassenen Rechtsanwälte, obwohl es keinen sachlichen Grund mehr gebe, die externe Rechtsberatungsbefugnis der Syndizi bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern einzuschränken.

81

Diese Auffassung trifft nicht zu. Die in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltenen Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt greifen zwar in die Berufsfreiheit der betroffenen Antragsteller ein. Denn sie versagen diesen eine Zulassung nach §§ 46 f. BRAO und damit eine Berufsausübung als Syndikusrechtsanwalt, wenn sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO) nicht in dessen Rechtsangelegenheiten tätig sind (§ 46 Abs. 5 BRAO). Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist jedoch (auch) verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

82

In das durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (vgl. nur BVerfGE 135, 90 Rn. 57; 141, 82 Rn. 47; jeweils mwN).

83

(a) Eine ausreichende gesetzliche Grundlage ist hier mit der in § 46 Abs. 5 BRAO vorgenommenen Einschränkung der Rechtsangelegenheiten, in denen der Syndikusrechtsanwalt tätig sein darf, gegeben.

84

(b) Die dadurch erfolgte Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit, hier in Gestalt der im Falle des Fehlens der Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 BRAO nicht zu erteilenden Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO), entspricht auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

85

Dabei sind an eine - hier gegebene - Einschränkung der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) geringere Anforderungen zu stellen als an eine Einschränkung der Berufswahl (vgl. nur Gaier in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., Art. 12 GG Rn. 3, 43 ff. mwN). Um den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen zu können, genügt es, wenn die vom Gesetzgeber verfolgten Gemeinwohlziele auf vernünftigen Erwägungen beruhen und das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist, der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit den Berufstätigen mithin nicht übermäßig oder unzumutbar trifft (vgl. BVerfGE 103, 1, 10; 141, 82 Rn. 52 ff.; BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - I ZR 137/12, WM 2014, 1775 Rn. 21; Beschluss vom 27. Januar 2016 - I ZR 67/14, GRUR 2016, 523 Rn. 21; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, aaO Rn. 51; Gaier in Gaier/Wolf/Göcken, aaO Rn. 46 ff.; jeweils mwN).

86

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt § 46 Abs. 5 BRAO. Mit der in dieser Vorschrift enthaltenen Einschränkung des Tätigkeitsfelds und damit auch der Zulassungsmöglichkeit für Syndikusrechtsanwälte verfolgt der Gesetzgeber - entgegen der Auffassung der Klägerin - Gemeinwohlziele, die auf vernünftigen Erwägungen beruhen und daher die Beschränkung der Berufsausübung legitimieren können. Dem Gesetzgeber ging es - wie oben (unter I 2 a bb (2) (b) (bb) (bbb) bis (eee)) bereits dargestellt - bei der Schaffung der §§ 46 ff. BRAO und insbesondere auch der Einführung der hier in Rede stehenden Vorschrift des § 46 Abs. 5 BRAO darum, die - von ihm als Kernelement der anwaltlichen Tätigkeit angesehene - fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit (auch) des Syndikusrechtsanwalts zu gewährleisten (BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.).

87

Mit dem Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit verfolgt der Gesetzgeber mit Blick auf das übergeordnete Gemeinwohlziel einer funktionierenden Rechtspflege einen legitimen Zweck. Die Wahrung der Unabhängigkeit ist unverzichtbare Voraussetzung dafür, dass Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege (§ 1, § 46c Abs. 1 BRAO) und berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden (§ 3 Abs. 1, § 46c Abs. 1 BRAO) - hier des Arbeitgebers des Syndikusrechtsanwalts - durch ihre berufliche Tätigkeit zu einer funktionierenden Rechtspflege beitragen können (BVerfGE 117, 163, 182).

88

Angesichts dieser vom Gesetzgeber mit Recht hervorgehobenen besonderen Bedeutung der fachlichen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Berufs des Rechtsanwalts begegnet es, anders als die Klägerin meint, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber mit den §§ 46 ff. BRAO zwar eine statusrechtliche Anerkennung des in einem Unternehmen tätigen Syndikusanwalts als Rechtsanwalt vorgenommen, gleichwohl aber bei dieser Berufsgruppe ein (noch) höheres gesetzliches Schutzbedürfnis hinsichtlich der fachlichen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit angenommen hat als bei den Rechtsanwälten, die ihren Beruf selbständig (§ 4 BRAO) oder als Angestellte anwaltlicher - und daher ihrerseits den unabhängigkeitssichernden Regelungen des anwaltlichen Berufsrechts unterliegender - Arbeitgeber (§ 46 Abs. 1 BRAO) ausüben. Diese Erwägungen des Gesetzgebers beruhen auf der - nachvollziehbaren - Überlegung, dass ohne die Beschränkung der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers- mithin im Falle der Eröffnung der Möglichkeit einer über die in § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO genannten Ausnahmefälle hinausgehenden Drittberatung - die Gefahr besteht, dass die anwaltliche Unabhängigkeit durch die Möglichkeit des Einwirkens fremder wirtschaftlicher Erwägungen und Interessen - namentlich solche dritter Personen - beeinträchtigt werden kann.

89

An der Vernünftigkeit dieser Erwägungen besteht kein Zweifel. Die durch den Gesetzgeber in § 46 Abs. 5 BRAO vorgenommene Beschränkung der Tätigkeit und Zulassungsmöglichkeit für Syndikusrechtsanwälte ist zur Erreichung des vorgenannten Zwecks auch geeignet. Sie ist zudem auch erforderlich, da insbesondere zur Vermeidung einer Einwirkung fremder wirtschaftlicher Erwägungen und Interessen ein milderes Mittel als die Beschränkung der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO) mit den insoweit erfolgten (ausweitenden) Konkretisierungen (§ 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO) nicht zu erkennen ist.

90

Schließlich ist dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit bei einer Gesamtabwägung auch zumutbar. Dem für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber tätigen (Unternehmens-)Juristen steht es frei, seinen Beruf auch ohne die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt - im Rahmen der Grenzen des Rechtsdienstleistungsgesetzes - auszuüben.

91

(c) Die von der Klägerin geäußerten, aus den vorstehend genannten Gründen nicht durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 46 Abs. 5 BRAO haben im Übrigen, soweit ersichtlich, bisher auch weder in der Rechtsprechung der Anwaltsgerichtshöfe (vgl. nur AGH München, NJW-RR 2017, 1404 Rn. 22 ff.; AGH Koblenz, Urteil vom 11. August 2017 - 1 AGH 17/16, juris Rn. 40 ff.) noch in der Literatur Zustimmung gefunden. Vielmehr wird die in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltene Beschränkung der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers ganz überwiegend als sachgerecht angesehen (vgl. nur Offermann-Burckart, NJW 2016, 113, 117; dies., AnwBl. 2016, 125, 131; Henssler/Deckenbrock, DB 2016, 215, 220; Römermann/Günther in BeckOK BORA, aaO, § 46 BRAO Rn. 20; Grunewald, NJW 2017, 3627, 3630; einschränkend: Hartung in Hartung/Scharmer, aaO Rn. 44 f.).

92

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt § 46 Abs. 5 BRAO, soweit danach ein - wie hier die Klägerin - als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzter angestellter (Unternehmens-)Jurist nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig wird, schließlich auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

93

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl nur BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 1 BvR 713/13, juris Rn. 18 mwN; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, aaO Rn. 56). Wie oben im Einzelnen dargestellt, unterscheidet sich der Syndikusrechtsanwalt trotz dessen in §§ 46 ff. BRAO erfolgter statusrechtlicher Anerkennung als Rechtsanwalt von dem selbständig (§ 4 BRAO) oder als Angestellter eines anwaltlichen Arbeitgebers tätigen Rechtsanwalt, insbesondere im Hinblick auf die aufgrund des Anstellungsverhältnisses bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber höheren Gefahren für die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit, jedenfalls so wesentlich, dass es gemessen am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt ist, seine Tätigkeit mit den in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltenen Einschränkungen zu versehen.

II.

94

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.

Limperg     

      

Bünger     

      

Remmert

      

Schäfer     

      

Merk     

      

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten an Verkündungs statt am 11. August 2017 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist seit dem Jahr 2008 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem 1. Mai 2011 ist sie bei der i.                      AG (im Folgenden: Arbeitgeberin) als "Consultant Datenschutz und IT-Compliance" angestellt. Die Arbeitgeberin beschreibt auf ihrer Internetseite ihr Leistungsangebot wie folgt: "i.                     berät Sie mit tiefgreifender Expertise in den Themenfeldern Datenschutz, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheit und IT-Forensik"; die angebotenen Leistungen werden in Datenschutz, Datenschutzbeauftragter, Datenschutzgrundverordnung, IT-Sicherheit und IT-Forensik unterteilt. Die Klägerin ist als externe Datenschutzbeauftragte für Kunden ihrer Arbeitgeberin tätig.

2

Im September 2011 beantragte die Klägerin bei der D.                      , der Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens, gemäß § 6 Abs. 1 SGB VI die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Die von der Klägerin gegen die Ablehnung dieses Antrags erhobene Klage hatte vor dem Sozialgericht Erfolg. Auf die Berufung der D.                       wies das Landesozialgericht die Klage ab. In dem Verfahren der von der Klägerin hiergegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht auf übereinstimmenden Antrag der dortigen Prozessparteien das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit angeordnet.

3

Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten zusätzlich zu der bereits bestehenden Rechtsanwaltszulassung die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin gemäß §§ 46 f. BRAO hinsichtlich des oben genannten Arbeitsverhältnisses bei ihrer Arbeitgeberin. Dem Antrag lagen ein Original des Anstellungsvertrags vom 18. April 2011 sowie eine undatierte Ergänzung zu diesem Vertrag bei, die wie folgt lautet:

"Frau R.    K.    nimmt die ihr übertragene Aufgabe als externe Datenschutzbeauftragte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes vereinbarungsgemäß fachlich unabhängig wahr."

4

Zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin führte die Klägerin aus, dass sie in einer Vielzahl von Fällen auf der Grundlage eines jeweils zwischen ihrem Arbeitgeber und dessen Kunden geschlossenen Vertrages zur externen Datenbeauftragten des Kunden bestellt sei. Als solche wirke sie auf die Einhaltung der Voraussetzungen des Datenschutzes nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und anderen Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu Beginn ihrer Tätigkeit führe sie jeweils zunächst einen Datenschutzcheck bei dem jeweiligen Kunden durch, der als Ist-Aufnahme alle datenschutzrelevanten Prozesse und Systeme vor Ort erfasse, analysiere und bewerte. Anschließend sei vorrangig der Beratungsauftrag zu sehen. Die Beratung ziele auf die Betriebsleitung, die Mitarbeiter sowie mögliche Kunden und Lieferanten ab und umfasse neben der rechtlichen auch die technische Seite der Datenverarbeitung. Sie berate den Kunden ihres Arbeitgebers umfassend mit dem Ziel eines effizienten, an den betrieblichen Erfordernissen, dem Geschäftserfolg sowie an der Unternehmenskultur orientierten Datenschutzes. In dieser Funktion erbringe sie Beratungsleistungen zur Optimierung der technischen und organisatorischen Abläufe der Datenerhebung und -verarbeitung, der Durchsetzung unternehmerischer Entscheidungen und Mitarbeiterschulung sowie der betrieblichen Weiterbildung. Darüber hinaus nehme sie auch Auskunfts- und Registeraufgaben wahr, das heißt sie erteile Auskunft gegenüber Betroffenen, verwalte Verfahrensverzeichnisse für diejenigen betrieblichen Bereiche der Kunden ihres Arbeitgebers, die personenbezogene Daten verarbeiten, oder erfülle etwaige Meldepflichten. Grundsätzlich gelte, dass sie als externe Datenschutzbeauftragte in der Ausübung ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes sowohl seitens ihres Arbeitgebers als auch seitens dessen Kunden weisungsfrei sei.

5

Diese Weisungsfreiheit begründet nach Ansicht der Klägerin zugleich auch das Merkmal "anwaltlicher Tätigkeit" im Sinne von § 46 Abs. 2 und 3 BRAO. In Ausübung ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes prüfe sie Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung von Sachverhalten, und erarbeite und bewerte Lösungsmöglichkeiten (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO). Sie habe die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme zu überwachen, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen. Zu ihrer Tätigkeit gehöre es auch, die Geschäftsleitung des Kunden entweder vor Ort, telefonisch oder schriftlich auf Haftungsrisiken hinzuweisen, Handlungsalternativen für die Umsetzung von Datenschutzmaßnahmen aufzuzeigen oder bei der Implementierung von datenschutzrechtlichen Vorgaben im jeweiligen Unternehmen mitzuwirken.

6

Sie berate die Kunden ihrer Arbeitgeberin (§ 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO) dahingehend, welche Informationen an Dritte herausgegeben werden dürften, welche Maßnahmen einem Beweisverwertungsverbot unterlägen oder welche Sanktionen bei Wettbewerbsverstößen (fehlender Hinweis Datenschutz, Einsatz Google-Analytics / Facebook-Like-Button, Datenhandel, unverlangte Telefonanrufe oder Spam-Mails) drohten. Hierunter fielen auch mit der Datenspeicherung beziehungsweise Löschung oder Sperrung gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 1 BDSG häufig zusammenhängende Fragen, beispielsweise zu Archivierungspflichten nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen. Daneben kämen, soweit Betriebsräte vorhanden seien, auch mitbestimmungsrechtliche Fragestellungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz in Betracht.

7

Des Weiteren führe sie für die Kunden ihrer Arbeitgeberin mit Dienstleistern und Vertragspartnern oder gegnerischen Anwälten Vertragsverhandlungen (§ 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO), beispielsweise über die Umsetzung der Vorgaben nach § 11 BDSG. Ferner gehöre zu ihren Aufgaben das Prüfen, Erstellen, Anpassen und Verhandeln von Verträgen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Datenschutzhinweisen (Gewinnspiele, Werbemaßnahmen), Betriebsvereinbarungen mit datenschutzrechtlichem Bezug, Arbeitsverträgen (§ 5 BDSG / § 17 UWG) oder der Entwurf von Nutzungsvereinbarungen (zum Beispiel für Smartphones oder E-Mail- und Internetnutzung).

8

Sie vertrete auch die Kunden ihrer Arbeitgeberin eigenständig nach außen (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO). Dies gelte in Bezug auf Anfragen und Prüfungen durch die Datenschutzbehörden, im Rahmen von Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Unternehmen, in Bezug auf Nachkontrollen, Dienstleistungskontrollen und hinsichtlich des Entwurfs innerbetrieblicher datenschutzrelevanter Vereinbarungen. Ferner mache sie die Mitarbeiter der Kunden ihres Arbeitgebers mit dem Datenschutz vertraut, führe Schulungen durch und berate hinsichtlich datenschutzrechtlicher Risiken und Vorgaben besondere Abteilungen wie Personal (Bewerbungsverfahren, AGG), Einkauf (Outsourcing), Marketing (Werbemaßnahmen) und IT (Wahrung Fernmeldegeheimnis etc.). Schließlich habe sie die Geschäftsführung der Kunden ihres Arbeitgebers regelmäßig über gesetzliche und technische Entwicklungen und Vorgaben in Bezug auf den Datenschutz zu unterrichten und die daraus resultierenden Konsequenzen zu vermitteln.

9

In der von der Klägerin und dem Vorstand ihrer Arbeitgeberin unterzeichneten Tätigkeitsbeschreibung heißt es:

"In der Stellung von externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist i.    bundesweit einer der führenden Anbieter. Auch Frau K.   berät Kunden von i.    als externe betriebliche Datenschutzbeauftragte und führt daneben datenschutzrechtliche Prüfungen durch."

10

Mit Bescheid vom 4. Mai 2016 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin sei im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses weder unmittelbar (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO) noch im Sinne des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO für ihre Arbeitgeberin in deren Rechtsangelegenheiten anwaltlich im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BRAO tätig. Eine analoge Anwendung des § 46 Abs. 5 BRAO scheide bereits mangels einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz aus. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 2. September 2016 zurück.

11

Die von der Klägerin daraufhin erhobene Klage, mit der sie die Aufhebung der beiden vorstehend genannten Bescheide der Beklagten sowie die Verpflichtung der Beklagten erstrebt hat, die Klägerin als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) für ihre Tätigkeit als "Consultant Datenschutz und IT-Compliance" bei ihrer Arbeitgeberin zuzulassen, hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Die Beklagte hatte im erstinstanzlichen Verfahren ihren bisherigen Vortrag dahingehend ergänzt, dass eine anwaltliche Prägung der Tätigkeit der Klägerin nicht vorliege.

12

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt:

13

Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die Beklagte habe den Zulassungsantrag der Klägerin als Syndikusrechtsanwältin zu Recht zurückgewiesen. Deren Tätigkeit als Angestellte ihrer Arbeitgeberin entspreche nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin werde nicht durch die Merkmale anwaltlicher Tätigkeit gemäß § 46 Abs. 3 BRAO geprägt.

14

Zwar umfasse der Beruf des Datenschutzbeauftragten - möglicherweise auch in einem nicht geringen Umfang - Tätigkeiten, welche die Merkmale anwaltlicher Tätigkeit erfüllten. Diese stellten aber nicht den ganz eindeutigen Schwerpunkt der Leistungspflichten der Klägerin als externe Datenschutzbeauftragte dar. Der Beruf des Datenschutzbeauftragten umfasse neben rechtlichen Fragestellungen auch in einem nicht unerheblichen Umfang Aufgaben in anderen Bereichen. So setze die gemäß § 4f Abs. 2 Satz 1 und 2 BDSG a.F. erforderliche Sachkunde des Datenschutzbeauftragten neben Rechtskenntnissen unter anderem Kenntnisse des Datenschutzmanagements sowie technische, organisatorische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse voraus (vgl. hierzu den Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich ("Düsseldorfer Kreis") vom 24./25. November 2010 betreffend die "Mindestanforderungen an Fachkunde und Unabhängigkeit des Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f Abs. 2 und 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)"). Für das gesetzliche Anforderungsprofil des Datenschutzbeauftragten könne deshalb jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der ganz eindeutige Schwerpunkt seiner Leistungspflichten im rechtlichen Bereich liegen müsse und die rechtliche Beratung der datenverarbeitenden Stelle seine Tätigkeit beherrsche und die Aufgaben in den anderen Wissensgebieten nur einen geringen Umfang hätten.

15

Unabhängig davon erreiche die von einem Datenschutzbeauftragten zu erbringende Leistung im rechtlichen Bereich weder die erforderliche fachliche Tiefe noch die erforderliche fachliche Breite, um den Anforderungen der in § 46 Abs. 2 und 3 BRAO geforderten anwaltlichen Tätigkeit zu genügen. Der Maßstab sei auch insoweit das objektive Berufsbild eines Datenschutzbeauftragten. Eine mögliche weitergehende Tätigkeit der Klägerin, die über den gesetzlich normierten gewöhnlichen Aufgabenbereich eines Datenschutzbeauftragten hinausgehe und die sie wegen ihrer Befähigung zum Richteramt fachlich zu leisten in der Lage sei, wäre nicht zu berücksichtigen. Ohne die bereits bestehende Anwaltszulassung der Klägerin würde sie einen Verstoß gegen das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen darstellen.

16

Die Zuordnung einer Leistung in den anwaltlichen Bereich setze eine gewisse Breite und Tiefe der rechtlichen Tätigkeit voraus. Diese können von einem Datenschutzbeauftragten nicht gefordert und nicht erbracht werden. Dies folge zum einen aus der gesetzlichen Beschränkung, dass sich die rechtliche Tätigkeit lediglich auf die Gesetze zum Datenschutzrecht beziehen könne und dürfe. Das Datenschutzrecht sei aber trotz aller Überschneidungen mit anderen Rechtsgebieten ein äußerst kleiner Teil der gesamten Rechtsordnung. Zum anderen könne der Beruf des Datenschutzbeauftragten von jedem ausgeübt werden, der über ausreichende Rechtskenntnisse der bereichsspezifischen Datenschutzregelungen im privaten und öffentlichen Recht verfüge.

17

Vor diesem Hintergrund komme es nicht darauf an, ob die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses ausschließlich als externe Datenschutzbeauftragte tätig sei oder noch andere Arbeiten für ihre Arbeitgeberin verrichte, worauf die Stellenbeschreibung in ihrem Arbeitsvertrag als "Consultant Datenschutz und IT Compliance" hinweise, ferner die arbeitsvertragliche Regelung, wonach sie auch andere angemessene Arbeiten zu leisten habe, und die Tätigkeitsbeschreibung ihres Arbeitgebers, nach der sie neben der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte auch datenschutzrechtliche Prüfungen durchführe.

18

Darüber hinaus sei die für die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin erforderliche fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung der Klägerin weder vertraglich noch tatsächlich gewährleistet (§ 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO). Der gesetzlich normierte Schutz der fachlichen Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten (§ 4f Abs. 3 BDSG a.F.) greife nicht zu Gunsten der Klägerin. Die Schutzvorschriften des § 4f Abs. 3 BDSG a.F. fänden für die Klägerin als externe Datenschutzbeauftragte keine Anwendung, da sie ausschließlich im Verhältnis des Datenschutzbeauftragten zum Datenverpflichteten - hier also im Verhältnis der Klägerin zu dem jeweiligen Kunden - gälten, nicht jedoch im Verhältnis der Arbeitgeberin zum Kunden und vor allem auch nicht im Verhältnis der Klägerin zu ihrer Arbeitgeberin.

19

Ein vertraglich vereinbarter Schutz liege ebenfalls nicht vor. Aufgrund des fehlenden gesetzlichen Schutzes würden bei externen Datenschutzbeauftragten eine Mindestvertragslaufzeit sowie besondere, den externen Datenschutzbeauftragten sichernde Zahlungsmodalitäten, Haftungsfreistellungen und Dokumentationspflichten enthaltende vertragliche Regelungen im Dienstvertrag gefordert (vgl. auch hierzu den Beschluss des "Düsseldorfer Kreises" vom 24./25. November 2010). Diese Voraussetzungen erfülle der Arbeitsvertrag der Klägerin nicht. Die (undatierte) Ergänzung zum Dienstvertrag, die besage, dass die Klägerin "die ihr übertragene Aufgabe als externe betriebliche Datenschutzbeauftragte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes vereinbarungsgemäß fachlich unabhängig wahrnimmt", gewährleiste ihre fachliche Unabhängigkeit ebenfalls nicht, da darin lediglich der Gesetzestext wiederholt und insbesondere offen gelassen werde, ob die fachliche Unabhängigkeit der Klägerin auch gegenüber ihrer Arbeitgeberin gelten solle und welche Schutzmechanismen zu Gunsten der Klägerin bestünden. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin keinem Berufsrecht unterliege, das sie selbst zur fachlichen Unabhängigkeit verpflichte.

20

Schließlich werde die Klägerin auch nicht gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin tätig. Die Aufgabe eines externen Datenschutzbeauftragten bei Dritten sei keine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin. Das gelte auch, wenn die Arbeitgeberin die Gestellung eines Datenschutzbeauftragten gewerblich anbiete und gegenüber Dritten dessen Leistungen durch die Klägerin als ihre Angestellte ausführen lasse.

21

Es liege auch keiner der in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO geregelten Tatbestände vor. Die von der Klägerin vertretene verfassungskonforme Auslegung, dass ihre Situation als angestellte externe Datenschutzbeauftragte mit einem der in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 BRAO geregelten Fälle vergleichbar und deswegen gleich zu behandeln sei, sei nicht möglich. Zunächst widerspräche eine solche Auslegung dem Wortlaut der Norm und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Zum anderen seien die Sachverhalte aber auch nicht vergleichbar.

22

§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO betreffe den Fall gleichgerichteter Interessen zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern, die sicherstellten, dass der Rechtsrat nicht durch andere wirtschaftliche Erwägungen beeinflusst werde. Derartige gleichgerichtete Interessen bestünden zwischen der Arbeitgeberin der Klägerin und ihren Kunden nicht.

23

§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO betreffe solche Arbeitgeber, die ihrerseits durch ihr eigenes Berufsrecht zur Unabhängigkeit verpflichtet seien. Eine durch berufsrechtliche oder andere Normen begründete berufliche Unabhängigkeit bestehe bei der Arbeitgeberin der Klägerin jedoch nicht.

24

Schließlich sei auch eine Verletzung von Art. 12 GG nicht ersichtlich. Es sei nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden, dass die Versagung ihrer zusätzlichen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin sie hinsichtlich ihrer Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin oder als von ihrer Arbeitgeberin bei deren Kunden eingesetzte externe Datenschutzbeauftragte einschränken würde. Soweit es der Klägerin um die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gehe, müsse sie sich entgegenhalten lassen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen grundrechtlichen Schutz zur optimalen Altersversorgung nicht gebe.

25

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Anwaltsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung, mit der sie die Abänderung des angefochtenen Urteils erstrebt und ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Mit der Berufungsbegründung hat die Klägerin eine von ihr und ihrer Arbeitgeberin am 5. September 2017 unterzeichnete "Ergänzung zum Dienstvertrag vom 18.04.2011" vorgelegt, in der es heißt:

"Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung i.S.d. § 46 Abs. 3 BRAO ist vertraglich und tatsächlich gewährleistet. Frau R.    K.   unterliegt keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung im Rahmen der Tätigkeit als bestellte Datenschutzbeauftragte oder eine datenschutzrechtliche Prüfung beeinträchtigen. Ihr gegenüber bestehen keine Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen, sie arbeitet fachlich eigenverantwortlich."

26

Die Beklagte und die Beigeladene verteidigen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

Entscheidungsgründe

27

Die Berufung ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2, 3 VwGO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

I.

28

Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage mit Recht abgewiesen.

29

1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

30

2. Die Klage ist jedoch, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, unbegründet. Die Ablehnung des von der Klägerin erstrebten Verwaltungsakts - ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nach §§ 46 f. BRAO - ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erlass des von ihr begehrten Verwaltungsakts nicht zu, da nicht alle Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO) erfüllt sind. Dabei kann dahinstehen, ob - wie der Anwaltsgerichtshof angenommen hat - das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt und zudem die erforderliche fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung der Klägerin weder vertraglich noch tatsächlich gewährleistet ist (§ 46 Abs. 3, 4 Satz 2 BRAO). Denn es fehlt jedenfalls an der weiteren, vom Anwaltsgerichtshof zutreffend verneinten Zulassungsvoraussetzung, wonach sich die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers zu beschränken hat (§ 46 Abs. 5 BRAO). Die Klägerin ist als externe Datenschutzbeauftragte nicht, wie in § 46 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 5 BRAO vorgesehen, im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihre Arbeitgeberin in deren Rechtsangelegenheiten tätig.

31

a) Nach § 46a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht.

32

aa) Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend und weder von der Beklagten noch von der Beigeladenen beanstandet davon ausgegangen, dass die beiden erstgenannten Voraussetzungen bei der Klägerin vorliegen. Die Klägerin verfügt über die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (§ 4 Satz 1 Nr. 1 BRAO) und es liegt bei ihr keiner der in § 7 BRAO genannten Gründe für eine Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vor. Auch ist der Anwaltsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen, dass die bereits seit dem Jahr 2008 bestehende Zulassung der Klägerin als Rechtsanwältin der von ihr zusätzlich beantragten Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nicht entgegensteht (vgl. § 46c Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 BRAO; BT-Drucks. 18/5201, S. 19, 25, 27 f., 35; Henssler/Deckenbrock, DB 2016, 215, 221).

33

bb) Der Anwaltsgerichtshof hat - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch mit Recht angenommen, dass die Tätigkeit der Klägerin bei ihrer Arbeitgeberin den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO nicht entspricht. Denn es sind nicht alle der in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin erfüllt.

34

Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO üben Angestellte anderer als der in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Personen oder Gesellschaften - dies sind Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften - ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Eine anwaltliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt nach § 46 Abs. 3 BRAO vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt ist. Entscheidend ist insoweit, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 21/17, juris Rn. 5; BT-Drucks. 18/5201, S. 19, 29). Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO ist die fachliche Unabhängigkeit der genannten Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Schließlich sieht § 46 Abs. 5 BRAO vor, dass sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt. Der Begriff der Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers wird durch § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO hinsichtlich der in den Nummern 1 bis 3 dieser Vorschrift genannten Fallgestaltungen konkretisiert (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30).

35

(1) Es kann dahinstehen, ob die von der Berufung angegriffene Beurteilung des Anwaltsgerichtshofs zutrifft, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin, namentlich deren Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte, nicht in dem vorstehend (unter I 2 a bb) genannten Sinne durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt und daher nicht als anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO anzusehen ist (vgl. ebenso Grunewald, NJW 2017, 3627, 3630 [für den externen Datenschutzbeauftragten verneinend]; vgl. auch Löwe/Wallner/Werner, BRAK-Mitt. 2017, 102, 105; Huff, BRAK-Mitt. 2017, 203, 206; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. März 2017 - L 22 R 188/15, juris Rn. 33; aA Schröder, ZD 2018, 176, 178 f.). Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob der Anwaltsgerichtshof, was die Berufung in Zweifel zieht, in diesem Zusammenhang rechtlich zutreffend auf das - in §§ 46 ff. BRAO nicht genannte und auch in der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht verwendete - Kriterium der fachlichen Tiefe und fachlichen Breite als Voraussetzung für die Annahme einer anwaltlichen Tätigkeit nach § 46 Abs. 2, 3 BRAO abgestellt hat (vgl. ebenso AGH München, BRAK-Mitt. 2018, 44, 46). Auch kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Anwaltsgerichtshofs zutrifft, dass die - als Kernelement (auch) der Syndikusrechtsanwaltstätigkeit (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.; Hartung in Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 46 BRAO Rn. 13) - erforderliche fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung der Klägerin, die von der Beklagten weder im Zulassungsverfahren noch im vorliegenden Rechtsstreit in Zweifel gezogen worden ist und zu deren Untermauerung die Klägerin im Berufungsverfahren die im Tatbestand genannten Ergänzungen zum Dienstvertrag vorgelegt hat, weder vertraglich noch tatsächlich gewährleistet ist (§ 46 Abs. 3, 4 Satz 2 BRAO).

36

(2) Denn für die von der Klägerin erstrebte Zulassung als Syndikusrechtsanwältin fehlt es jedenfalls an der gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO erforderlichen gesetzlichen Voraussetzung, dass die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihre Arbeitgeberin in deren Rechtsangelegenheiten tätig sein muss, ihre Tätigkeit sich mithin auf die Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin zu beschränken hat. Dies ist hier nicht der Fall, da die Klägerin - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat - als externe Datenschutzbeauftragte nicht in den Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin, sondern in den Rechtsangelegenheiten der Kunden der Arbeitgeberin tätig ist.

37

(a) Bei dem vorstehend genannten Merkmal der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO) handelt es sich, anders als von vereinzelten Stimmen in der Literatur (Hartung in Hartung/Scharmer, aaO Rn. 44; Kleine-Cosack, AnwBl. 2016, 101, 102 und 108 f.) angenommen wird, die hierin keine Erlaubnisnorm sehen, nicht lediglich um eine Beschränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts, sondern - ebenso wie bei den Bestimmungen in § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO - um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (vgl. Henssler/Deckenbrock, DB 2016, 215, 218; Offermann-Burckart, NJW 2016, 113, 114 f.; dies. AnwBl. 2016, 125, 126; Günther in BeckOK BORA, Stand 1. März 2018, § 46a BRAO Rn. 3).

38

Dies ergibt sich bereits aus § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO, der als Zulassungsvoraussetzungen die Absätze 2 bis 5 des § 46 BRAO nennt. Dementsprechend wird in den Gesetzesmaterialien im Rahmen der Einzelbegründung zu § 46 Abs. 2 BRAO ausgeführt, dass § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO den Begriff des Syndikusrechtsanwalts legaldefiniert und diese Definition durch die Absätze 3 bis 5 des § 46 BRAO näher konkretisiert wird (BT-Drucks. 18/5201, S. 26; siehe auch Römermann/Günther, BeckOK BORA, aaO, § 46 BRAO Rn. 11). Schließlich bestätigt auch die Regelung in § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO, welche einen Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für den Fall vorsieht, dass die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht, die oben genannte rechtliche Beurteilung, dass es sich auch bei dem hier in Rede stehenden § 46 Abs. 5 BRAO um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt handelt.

39

(b) Die Tätigkeit der Klägerin entspricht nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 5 BRAO, da die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihre Arbeitgeberin nicht in deren Rechtsangelegenheiten anwaltlich tätig ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend erkannt, dass die gebotene Auslegung des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO ergibt, dass von diesen Vorschriften eine Tätigkeit wie die hier in Rede stehende Tätigkeit der Klägerin als externe Datenschutzbeauftragte der Kunden ihrer Arbeitgeberin nicht umfasst wird. Dies gilt, wie der Anwaltsgerichtshof ebenfalls zutreffend angenommen hat, auch für die in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fälle der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung der vorbezeichneten Bestimmungen herleiten.

40

(aa) Für die Auslegung von Gesetzen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen, wobei Ausgangspunkt der Auslegung der Wortlaut der Vorschrift ist. Die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption ist durch das Gericht bezogen auf den konkreten Fall möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen (vgl. nur Senatsurteile vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, NJW 2017, 1681 Rn. 19; vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 12/17, NJW 2018, 791 Rn. 16; BVerfGE 133, 168 Rn. 66 mwN; BVerfG, NJW 2014, 3504 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 27).

41

(bb) Nach diesen Maßstäben ist § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO nicht, wie von der Klägerin erstrebt, dahin auszulegen, dass auch derjenige in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers anwaltlich tätig ist, der - wie hier die Klägerin - von diesem als externer Datenschutzbeauftragter bei dessen Kunden eingesetzt wird.

42

(aaa) Bereits der Wortlaut des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BRAO und die Systematik dieser Bestimmungen, wonach der Syndikusrechtsanwalt im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für seinen Arbeitgeber anwaltlich tätig ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO) und sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO), sprechen deutlich für die vorstehend genannte Auslegung. § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO, der die in § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO enthaltene Definition des Syndikusrechtsanwalts konkretisiert (BT-Drucks. 18/5201, S. 26), spricht nicht etwa allgemein von Angelegenheiten des Arbeitgebers, sondern vielmehr speziell von Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers.

43

Für die Annahme einer Rechtsangelegenheit in diesem Sinne reicht es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus, dass die Arbeitgeberin der Klägerin sich gegenüber ihren Kunden zur Erbringung der oben genannten Dienstleistungen, namentlich zur Erfüllung der Aufgaben eines externen Datenschutzbeauftragten, verpflichtet und hierzu die bei ihr angestellte und allein von ihr vergütete Klägerin einsetzt. Mit ihrer gegenteiligen Sichtweise verengt die Klägerin in unzulässiger Weise die rechtliche Betrachtung auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Arbeitgeberin und auf die damit zusammenhängenden arbeitsrechtlichen Gesichtspunkte.

44

Sie verkennt hierbei jedoch, dass die vorbezeichneten Umstände nicht dazu führen, dass hierdurch die Aufgaben eines externen Datenschutzbeauftragten, welche die Klägerin wahrzunehmen hat, als solche zu einer Rechtsangelegenheit der Arbeitgeberin im Sinne des § 46 Abs. 5 BRAO würden. Vielmehr handelt es sich sowohl bei der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (vgl. § 4f BDSG a.F. bzw. die zum 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Vorschriften der §§ 5, 38 BDSG n.F.) als auch bei den von diesem durchzuführenden Aufgaben des Datenschutzes (vgl. § 4g BDSG a.F. bzw. § 7 BDSG n.F.) um Rechtsangelegenheiten der jeweiligen Kunden der Arbeitgeberin, die diesen aufgrund der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der - gemäß ihrem Art. 99 Abs. 2 - seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden (vgl. hierzu BT-Drucks. 18/11325, S. 1, 69) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; ABl. Nr. L 119 S. 1, ber. Nr. L 127 S. 2 und Nr. L 314 S. 72) obliegen (vgl. Art. 37 bis 39 der vorbezeichneten Verordnung).

45

(bbb) Die Gesetzesmaterialien des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) bekräftigen die Auslegung, dass nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers anwaltlich tätig ist, wer - wie hier die Klägerin - von diesem als externer Datenschutzbeauftragter bei dessen Kunden eingesetzt wird.

46

In der Begründung des Fraktionsentwurfs des vorgenannten Gesetzes wird bereits im Rahmen der einleitenden Schilderung des Ziels und der Lösung des Gesetzentwurfs der Wille des Gesetzgebers deutlich, dass der Syndikusrechtsanwalt die Funktion eines anwaltlichen Beraters seines Arbeitgebers hat und deshalb im Zusammenhang mit der statusrechtlichen Anerkennung der Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt in einem Unternehmen unter anderem die Einschränkung - gegenüber dem selbständigen Rechtsanwalt nach § 4 BRAO - vorgenommen wird, dass die Tätigkeit von Syndikusrechtsanwälten grundsätzlich auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt sein soll (BT-Drucks. 18/5201, S. 1). Dementsprechend ist auch der Senat bereits nach der alten Rechtslage davon ausgegangen, dass der Syndikusanwalt seinem Arbeitgeber Rechtsrat erteile, was aber nicht der Fall sei, wenn Inhalt der Dienstverpflichtung nicht die Beratung seines Arbeitgebers oder Dienstherrn, sondern die Beratung des Mandanten sei (vgl. nur Senatsbeschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 37/05, NJW 2006, 1516 Rn. 10 f. - insoweit teilweise in BGHZ 166, 299 nicht abgedruckt; vgl. auch BSG, NJW 2017, 1899 Rn. 31, 42, 57, 59).

47

Im Allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung wird weiter ausgeführt, der Begriff des Syndikusrechtsanwalts umfasse denjenigen, dessen Aufgabe darin bestehe, seinem Arbeitgeber in dessen eigenen Angelegenheiten als Rechtsberater zur Seite zu stehen (Unternehmenssyndikusrechtsanwalt), oder der seine Arbeitskraft dazu verwende, um im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu einem Verband Rechtsrat an dessen Mitglieder in deren Rechtsangelegenheiten zu erteilen (BT-Drucks. 18/5201, S. 18). Weiter heißt es - im Rahmen der Vertretungsbefugnis für den Arbeitgeber -, die anwaltliche Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts sei auf die Beratung und Vertretung seines Arbeitgebers in allen Rechtsangelegenheiten beschränkt (BT-Drucks. 18/5201, S. 21).

48

In der Einzelbegründung zu § 46 Abs. 2 BRAO heißt es sodann einleitend, § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO legaldefiniere den - durch § 46 Abs. 3 bis 5 BRAO näher konkretisierten - Begriff des Syndikusrechtsanwalts; die Regelung verdeutliche, dass der Syndikusrechtsanwalt für seinen Arbeitgeber anwaltlich tätig werde (BT-Drucks. 18/5201, S. 26).

49

Für die oben genannte Auslegung des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BRAO spricht schließlich insbesondere auch die Einzelbegründung zu § 46 Abs. 5 BRAO. Dort wird ausgeführt (BT-Drucks. 18/5201, S. 30):

"§ 46 Absatz 5 Satz 1 BRAO-E regelt den Grundsatz, dass die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung sich auf die Angelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt. Die Beschränkung auf die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts für seinen Arbeitgeber in dessen Rechtsangelegenheiten ist erforderlich, um eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen zu verhindern (Fremdkapitalverbot). Dies bringt zum Ausdruck, dass an dem in § 59e BRAO geregelten Fremdbesitzverbot festgehalten wird."

50

(ccc) Die vorstehenden Ausführungen verdeutlichen zugleich, dass der Sinn und Zweck des § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO gerade darin besteht, eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten Dritter, wie sie hier aus den oben (unter (aaa)) genannten Gründen vorliegt, für den Syndikusanwalt nicht vorzusehen und auf diese Weise dessen Unabhängigkeit, welche der Gesetzgeber neben der Eigenverantwortlichkeit als Kernelement des Berufs des Rechtsanwalts und damit auch des Syndikusrechtsanwalts ansieht (BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.), zu gewährleisten.

51

(ddd) Die Auslegung des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO ergibt, wie der Anwaltsgerichtshof ebenfalls richtig gesehen hat, dass die Tätigkeit der Klägerin auch nicht die Voraussetzungen eines der in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fälle der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers erfüllt.

52

Die Parteien gehen übereinstimmend und mit Recht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BRAO, mithin eine Rechtsangelegenheit innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, hier nicht gegeben sind. Anders als die Klägerin meint, ist die Tätigkeit der Klägerin aber auch in Ansehung des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und 3 BRAO nicht als eine solche in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin anzusehen.

53

Gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO umfassen die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers neben der vorbezeichneten Fallgestaltung nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BRAO auch erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 RDG oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG handelt (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO), und erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO). Dabei ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - die einleitende Formulierung des § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO ("diese umfassen auch") nicht so zu verstehen, dass die in Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift genannten besonderen Fälle lediglich Regelbeispiele weiterer Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers darstellen. Vielmehr handelt es sich um eine Konkretisierung der Vorschrift des § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30), die sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem darin und in den nachfolgend dargestellten Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers als abschließend zu verstehen ist (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30 f.; AGH München, NJW-RR 2017, 1404 Rn. 22 ff.; AGH Koblenz, Urteil vom 11. August 2017 - 1 AGH 17/16, juris Rn. 46 f.; AGH Frankfurt am Main, BRAK-Mitt. 2017, 248, 251; Hermesmeier in Bundesverband der Unternehmensjuristen [Hrsg.], Die Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte, 2017, S. 273 f.; Römermann/Günther in BeckOK BORA, aaO, § 46 BRAO Rn. 21; aA Kleine-Cosack, AnwBl. 2016, 101, 108 f.; ders., AnwBl. 2017, 590, 598 f.; wohl auch Huff, BRAK-Mitt. 2017, 203, 206).

54

Das im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens erstellte Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sah die in § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO genannten Konkretisierungen zunächst nicht vor. Unter anderem auf Anregung der Bundesrechtsanwaltskammer (vgl. deren Stellungnahme 09/2015, S. 2), die Tätigkeit von Verbandsjuristen zu berücksichtigen, wurden sodann jedoch bereits in den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte die Regelungen des § 46 Abs. 5 Satz 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO aufgenommen.

55

Zum Hintergrund dieser Regelungen wird in dem auf dieser Grundlage erstellten Gesetzentwurf ausgeführt (BT-Drucks. 18/5201, S. 30 f.):

"§ 46 Absatz 5 Satz 2 BRAO-E konkretisiert den Begriff der Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Daraus folgt, dass auch derjenige als Syndikusrechtsanwalt nach § 46 Absatz 2 BRAO-E tätig wird, der seine Arbeitskraft dazu verwendet, um im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu einem Verband Rechtsrat an dessen Mitglieder bzw. im Falle eines Dachverbands an die Mitglieder der Mitgliedsverbände in deren Rechtsangelegenheiten zu erteilen (Verbandssyndikusrechtsanwalt). Dies gilt allerdings nur dann, wenn dabei dieselben Bedingungen der Eigenverantwortlichkeit wie gegenüber dem Arbeitgeber zur Anwendung kommen. Rechtliche Beratungen innerhalb verbundener Unternehmen oder eines Verbands fallen demnach nur dann unter § 46 Absatz 5 BRAO-E, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 46 Absatz 2 bis 4 BRAO-E erfüllt werden, insbesondere die fachliche Unabhängigkeit gewährleistet ist. Die Wahrnehmung einer rechtsberatenden Tätigkeit als solche ist nicht ausreichend, so dass ein Unternehmensjurist nicht stets zugleich Syndikusrechtsanwalt ist.

[…]

§ 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BRAO-E regelt, dass erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 Absatz 1 RDG oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 RDG handelt, Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers im Sinne des § 46 Absatz 5 Satz 1 BRAO-E sind. Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die berufliche oder andere zur Wahrnehmung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 RDG) und Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche Einrichtungen im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörigen Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. […] Vereinigungen im Sinne dieser Norm sind beispielsweise Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Berufsverbände, Fachverbände der Industrie und des Handels, Mietervereine und Automobilclubs.

§ 8 Absatz 1 Nummer 2 RDG erlaubt Rechtsdienstleistungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen. […] Die Beschränkung auf die in § 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BRAO-E genannten Vereinigungen und Gewerkschaften ist geboten, um die Unabhängigkeit der anwaltlichen Rechtsberatung und Vertretung zu gewährleisten, da bei den genannten Personen und Vereinigungen sichergestellt ist, dass der Rechtsrat nicht durch andere wirtschaftliche Erwägungen beeinflusst wird (Verbot der Fremdkapitalbeteiligung). Eine Gefahr von Interessenkonflikten ist bei den erfassten Personen und Vereinigungen insbesondere deshalb nicht zu besorgen, da zum einen in der Regel zwischen Mitgliedern und Verband ein Gleichlauf von Interessen anzunehmen ist und im Übrigen die Beratungsleistungen des Verbands umlagefinanziert sind.

§ 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 BRAO-E sieht vor, dass die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers auch erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten umfassen, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft handelt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine Beeinflussung der Drittberatung durch Fremdinteressen in diesen Fällen auf Grund der berufsrechtlichen Bindung der genannten Arbeitgeber nicht zu besorgen ist.

Die Norm verdeutlicht, dass Rechtsanwälte als Syndikusrechtsanwalt auch bei Arbeitgebern, die einen sozietätsfähigen Beruf im Sinne des § 59a BRAO ausüben, oder bei interprofessionellen Berufsausübungsgemeinschaften, die nicht dem anwaltlichen Berufsrecht unterliegen, angestellt sein können. Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Rechtsberatung und Vertretung erstreckt sich in diesem Fall auch auf die Beratung und Vertretung Dritter, wobei sich der Umfang der Beratungsbefugnis nach der Beratungsbefugnis des Arbeitgebers richtet. Durch die Regelung des § 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 BRAO-E wird es beispielsweise ermöglicht, dass ein Syndikusrechtsanwalt, der bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellt ist, die Mandanten dieser Gesellschaft im Zusammenhang mit der steuerberatenden Aufgabenwahrnehmung durch die Steuerberatungsgesellschaft im Rahmen des § 5 RDG auch rechtlich berät. Der Umfang der Beratungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts orientiert sich in diesem Beispielsfall an der Beratungsbefugnis der Steuerberatungsgesellschaft, die diese nach § 5 RDG hat und umfasst folglich nicht alle Rechtsangelegenheiten."

56

(eee) Der oben genannte Gang des Gesetzgebungsverfahrens und die vorstehenden Ausführungen der Gesetzesbegründung sprechen eindeutig dafür, dass der Gesetzgeber ausschließlich in den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten besonderen Fällen - die deshalb auch ihrerseits eng auszulegen sind (vgl. zur engen Auslegung von Ausnahmevorschriften nur BGH, Beschluss vom 15. November 2017 - VIII ZR 194/16, NJW 2018, 453 Rn. 10 mwN) - von einer Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers auch dann ausgehen wollte, wenn diese Tätigkeit nicht unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber Dritten erbracht wird.

57

Hiervon ausgehend stellt die von der Klägerin für ihre Arbeitgeberin ausgeübte Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte sich weder nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO noch nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO als eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin dar. Bei letzterer handelt es sich, was auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, weder um einen Verband im Sinne der erstgenannten Vorschrift noch um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe (Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe.

58

b) Die Tätigkeit der Klägerin für ihre Arbeitgeberin kann auch nicht in analoger Anwendung des § 46 Abs. 5 BRAO als eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin angesehen werden.

59

aa) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr.; siehe nur Senatsurteil vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 56/15, NJW-RR 2017, 249 Rn. 18 mwN). Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben, wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt und aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann (Senatsurteil vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 56/15, aaO mwN).

60

bb) Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Weder aus der Bundesrechtsanwaltsordnung selbst, namentlich der hier in Rede stehenden Vorschriften der §§ 46 ff. BRAO, noch aus den oben (unter I 2 a bb (2) (b) (bb) (ddd)) genannten Gesetzesmaterialien zu den vorstehend genannten Bestimmungen ergibt sich ein Regelungsplan des Gesetzgebers, wonach bei einer - hier vorliegenden - Drittberatung in dieser Tätigkeit des angestellten Juristen eine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers auch in weiteren als den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten Fällen anzunehmen sein soll. Im Gegenteil ergibt sich, wie oben bereits erwähnt, sowohl aus dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens als auch aus der Gesetzesbegründung zu § 46 BRAO eindeutig, dass der Gesetzgeber ausschließlich in den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fällen der Drittberatung von einer Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers ausgehen wollte. Eine - nach Auffassung der Klägerin sachgerechte - Ausweitung der Syndikusanwaltstätigkeit auf sonstige nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) zulässige rechtliche Beratungen von Kunden oder Mandanten des Arbeitgebers wollte der Gesetzgeber insbesondere zur Sicherung der - von ihm als Kernelement angesehenen (BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.) - fachlichen Unabhängigkeit (auch) des Syndikusrechtsanwalts (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30 f.) verhindern (vgl. hierzu auch AGH München, NJW-RR 2017, 1404 Rn. 23: vgl. Hermesmeier, aaO S. 275).

61

Dass der Gesetzgeber sich der Möglichkeit einer Beratung Dritter durch Angestellte wirtschaftlich tätiger Unternehmen, die - wie hier die Arbeitgeberin der Klägerin - nicht unter die Regelungen in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO fallen, bewusst war, zeigt sich - worauf die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid zutreffend hingewiesen hat - auch anhand des Gesetzgebungsverfahrens zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts und des in diesem Zusammenhang durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) erfolgten Erlasses des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG). Der Gesetzgeber wollte mit dem im Regierungsentwurf dieses Gesetzes ursprünglich vorgesehenen § 5 Abs. 3 RDG-E die Möglichkeiten wirtschaftlich tätiger Unternehmen im Bereich neuer Dienstleistungsformen namentlich dadurch erweitern, dass gemäß dieser Bestimmung ein nichtanwaltlicher Dienstleistender auch Rechtsdienstleistungen, die nicht lediglich Nebenleistungen im Sinne des § 5 Abs. 1, 2 RDG sind, als Teil seines eigenen Dienstleistungsangebots anbieten kann, sofern nur der spezifisch rechtsdienstleistende Teil seiner vertraglichen Pflichten durch einen Anwalt - sei es aufgrund einer verstetigten Zusammenarbeit in Form einer Sozietät, sei es aufgrund einer einmaligen Hinzuziehung - ausgeführt wird (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 56 f.). Diese Regelung ist jedoch - entsprechend der Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucks. 16/6634, S. 1, 6, 50, 52) - nicht Gesetz geworden (vgl. BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12263; BR-Plenarprotokoll 838, S. 368, 383).

62

cc) Im Übrigen ist der hier zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht auch nicht in dem oben (unter I 2 b aa) genannten Sinne mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand des § 46 Abs. 5 BRAO vergleichbar. Denn der Gesetzgeber hat sich bei der Schaffung des § 46 Abs. 5 BRAO von dem Grundsatz leiten lassen, dass eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen verhindert werden müsse (BT-Drucks. 18/5201, S. 30). Eine solche Gefährdung der Unabhängigkeit sah er lediglich in den Fällen des § 46 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BRAO als nicht gegeben an, da dort insbesondere durch einen Gleichlauf der Interessen beziehungsweise durch eine berufsrechtliche Bindung des Arbeitgebers eine Beeinflussung der Drittberatung durch Fremdinteressen, insbesondere durch andere wirtschaftliche Interessen, vermieden werde (BT-Drucks. 18/5201, S. 31).

63

Diese Anforderungen sind bei der hier zu beurteilenden Tätigkeit der Klägerin für ihre Arbeitgeberin nicht erfüllt. Zwar ist die Klägerin in der Stellung einer (externen) Datenschutzbeauftragten als solche durch die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung rechtlich vor einer Beeinflussung durch den jeweiligen datenschutzverpflichteten Kunden ihrer Arbeitgeberin geschützt. Dies ändert indes - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat - nichts daran, dass im Verhältnis der Arbeitgeberin der Klägerin zu dem jeweiligen Kunden ein Gleichlauf der Interessen in dem oben genannten Sinne der Gesetzesbegründung grundsätzlich nicht anzunehmen ist, sondern dieses Rechtsverhältnis vielmehr durch fremde wirtschaftliche Interessen geprägt wird, die ihrerseits auf die Klägerin als Angestellte ihrer Arbeitgeberin - unabhängig von einer in deren Verhältnis möglicherweise vertraglich und tatsächlich gewährleisteten fachlichen Unabhängigkeit (§ 46 Abs. 3, 4 Satz 2 BRAO) - einwirken und damit letztlich deren anwaltliche fachliche Unabhängigkeit gefährden können.

64

dd) Dementsprechend wird auch in der Literatur, soweit ersichtlich, einhellig die Auffassung vertreten, dass ein als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzter angestellter Unternehmensjurist nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers gemäß § 46 Abs. 5 BRAO, sondern - wenn überhaupt - in Rechtsangelegenheiten des Drittunternehmens tätig sei (vgl. Löwe/Wallner/Werner, BRAK-Mitt. 2017, 102, 105; Huff, BRAK-Mitt. 2017, 203, 206; Schröder, ZD 2018, 176, 178 f.; vgl. auch Grunewald, NJW 2017, 3627, 3630).

65

c) Die Tätigkeit der Klägerin für ihre Arbeitgeberin kann angesichts des klaren Wortlauts des § 46 Abs. 5 BRAO und des oben dargestellten eindeutigen Willens des Gesetzgebers auch nicht im Wege einer erweiternden Auslegung dieser Vorschrift als eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin angesehen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin geben hierzu auch weder der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2016 (BVerfGE 141, 82) noch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 2016 (NJW 2017, 1899) Anlass.

66

aa) Das Bundesverfassungsgericht hat in dem vorstehend genannten Beschluss entschieden, dass § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO - an den wegen der darin genannten sozietätsfähigen Berufe die Vorschrift des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO anknüpft - mit Art. 12 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar ist, als diese Regelung einer Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten sowie mit Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft entgegensteht; insoweit hat das Bundesverfassungsgericht § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO für nichtig erklärt (BVerfGE 141, 82 Rn. 43, 95).

67

Dies ändert indes nichts an der Zulässigkeit der oben dargestellten Auslegung des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO dahingehend, dass es sich bei der Arbeitgeberin der Klägerin nicht um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten Berufe handelt. Die durch das Bundesverfassungsgericht vorgenommene Nichtigerklärung betrifft allein das der Vorschrift des § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO zu entnehmende (vgl. BVerfGE, aaO Rn. 45) an Rechtsanwälte gerichtete Verbot, sich mit Ärzten und Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Form einer Partnerschaftsgesellschaft zu verbinden; der weitere Inhalt der Vorschrift bleibt hiervon hingegen unberührt (vgl. BVerfGE, aaO Rn. 95). Zu den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts genannten Berufen gehört die Arbeitgeberin der Klägerin nicht. Auch lassen sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weitergehende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht entnehmen.

68

Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf abgestellt hat, dass für das vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO in den Vordergrund der anwaltlichen Grundpflichten (vgl. hierzu BVerfGE, aaO Rn. 51) gestellte Ziel der Sicherstellung der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung ein Sozietätsverbot mit Ärzten und Apothekern regelmäßig nicht erforderlich sei, weil diese Berufe aufgrund der für sie maßgeblichen Regelungen gleich den Rechtsanwälten zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet seien (BVerfGE, aaO Rn. 54, 57, 59 ff.). Derartigen berufsrechtlichen Bindungen unterliegt die Arbeitgeberin der Klägerin indes nicht, so dass auch insoweit kein sachlicher Grund dafür besteht, die in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO enthaltene Anknüpfung an die in § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe im Wege einer erweiternden Auslegung auf sie zu erstrecken.

69

bb) Das von der Klägerin angeführte Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 2016 (NJW 2017, 1899) rechtfertigt eine solche erweiternde Auslegung ebenfalls nicht. Das Bundessozialgericht hat in diesem Urteil in Abgrenzung zu seinen drei Urteilen vom 3. April 2014 (BSGE 115, 267, WM 2014, 1883 und DStR 2014, 2185) - die einer der wesentlichen Gründe für die durch den Gesetzgeber vorgenommene Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte waren (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 1, 14 ff.) - entschieden, dass ein bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellter Rechtsanwalt, der unabhängig und weisungsfrei Mandanten der Gesellschaft in steuerrechtlichen Angelegenheiten berät und vor Gericht vertritt, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden kann.

70

Die Klägerin meint, aus den Grundsätzen dieser - eine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers allerdings ebenfalls verneinenden (vgl. BSG, NJW 2017, 1899 Rn. 31, 57) - Entscheidung ergebe sich, dass auch hinsichtlich der von ihr ausgeübten Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte eine solche Befreiung - im Wege der von ihr erstrebten, für den Träger der Rentenversicherung bindenden (§ 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO) Zulassung als Syndikusrechtsanwältin - ermöglicht werden müsse. Dies trifft in mehrfacher Hinsicht nicht zu. Die Klägerin übersieht bereits im Ausgangspunkt, dass die von ihr herangezogenen Ausführungen des Bundessozialgerichts sich noch auf das alte Syndikusanwaltsrecht und nicht auf die für den vorliegenden Fall geltende Neuregelung in §§ 46 ff. BRAO beziehen. Diesen Ausführungen kann schon deshalb - ungeachtet des weiteren Umstands, dass dort nicht die anwaltsrechtliche, sondern die sozialrechtliche Beurteilung im Vordergrund stand - eine entscheidende Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles nicht zukommen.

71

Nach neuem Recht (§§ 46 ff. BRAO) wäre der Antragsteller des dortigen Verfahrens - wie die Beklagte zutreffend ausführt - mit der von ihm beschriebenen Tätigkeit der Beratung von Mandanten seines Arbeitgebers, einer gemäß § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO sozietätsfähigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO) und könnte insoweit - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO - grundsätzlich als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden. So verhält es sich bei der Klägerin und deren Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte aus den oben aufgezeigten Gründen jedoch nicht.

72

d) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die von ihr erstrebte Beurteilung, dass es sich bei ihrer Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte um eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin handele, auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 46 Abs. 5 BRAO im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG hergeleitet werden. Die verfassungskonforme Auslegung findet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ihre Grenze dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. nur BVerfGE 138, 296 Rn. 132; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, NJW 2017, 1681 Rn. 44; jeweils mwN).

73

So liegt der Fall hier angesichts des insoweit in § 46 Abs. 5 BRAO - wie oben im Einzelnen ausgeführt - klar erkennbar zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers.

74

e) Anders als die Klägerin meint, verstößt § 46 Abs. 5 BRAO, soweit danach ein als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzter angestellter Unternehmensjurist nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig wird, auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG. Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG bedarf es daher nicht.

75

aa) Das Grundrecht der Berufsfreiheit wird durch Art. 12 Abs. 1 GG umfassend geschützt (vgl. nur BVerfGE 135, 90 Rn. 52 mwN; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, aaO Rn. 47).

76

(1) Wie der Anwaltsgerichtshof mit Recht angenommen hat, wird dieses Grundrecht der Klägerin durch die Versagung ihrer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin jedoch schon deshalb nicht verletzt, weil die Klägerin zum einen bereits als Rechtsanwältin nach § 4 BRAO zugelassen ist und zum anderen sie weder selbst geltend macht noch sonst ersichtlich ist, dass sie durch die Nichtzulassung als Syndikusrechtsanwältin in der Ausübung der Tätigkeit für ihre Arbeitgeberin beziehungsweise in ihrer Aufgabe als externe Datenschutzbeauftragte behindert wird.

77

Im Kern geht es der Klägerin mit der von ihr zusätzlich erstrebten Zulassung als Syndikusrechtsanwältin - wie ihre bei dem Bundessozialgericht anhängige sozialrechtliche Klage unterstreicht - darum, eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 SGB VI zu erreichen. Selbst wenn die oben genannte Auslegung des § 46 Abs. 5 BRAO und die hieraus für den Streitfall folgende Verneinung dieser gesetzlichen Voraussetzung einer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin dazu führen sollte, dass die sozialgerichtliche Klage der Klägerin auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht letztlich ohne Erfolg bliebe, stellte dies weder eine Verletzung des Grundrechts der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG noch ihrer sonstigen Grundrechte dar.

78

Wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, ist es unter keinem grundrechtlichen Gesichtspunkt geboten, dem Betroffenen die aus seiner Sicht optimale Altersversorgung zukommen zu lassen. Ihm steht von Verfassungs wegen kein Wahlrecht zu, das es ihm ermöglichen würde, im Lauf eines Berufslebens die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zu wählen oder an ihr festzuhalten und die Anwendung aller anderen Versicherungspflichten auszuschließen, auch wenn die Zugehörigkeit zu einer Versorgungsanstalt erheblich günstiger für ihn wäre als eine solche zur gesetzlichen Rentenversicherung. Ebenso wenig können Personen, die das Altersversorgungssystem wechseln, verlangen, dabei von jeglichem rechtlichen Nachteil verschont zu bleiben (BVerfG, NZS 2005, 253 f.; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. April 2015 - L 2 R 507/14, juris Rn. 43; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. November 2010 - L 8 R 187/09, juris Rn. 21).

79

Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG wird durch die Begründung einer Rentenpflichtversicherung sogar noch nicht einmal berührt (vgl. BVerfGE 75, 108, 153 f.), da der Gesetzgeber - mangels eines unmittelbar berufsregelnden Charakters der entsprechenden Vorschriften des SGB VI - hierdurch weder die Wahl noch die Ausübung des Berufs steuert (BVerfG, NVwZ-RR 2007, 683; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. April 2015 - L 2 R 507/14, aaO Rn. 44).

80

(2) Die Klägerin kann eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG - ebenso wie eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG - auch nicht etwa daraus herleiten, dass sie in Anlehnung an eine in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung (Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl., Anhang zu § 46, Ziffer I Rn. 11 ff. und Ziffer II Rn. 22; Kleine-Cosack, AnwBl. 2016, 101, 108 f.; ders., AnwBl. 2017, 590, 598 f.) meint, die in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltenen Tätigkeits- und Zulassungsbeschränkungen stünden insgesamt im Widerspruch zu der durch §§ 46 ff. BRAO erfolgten statusrechtlichen Anerkennung des unabhängigen Syndikusrechtsanwalts, seien durch keinen Gemeinwohlgrund am Maßstab der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG, insbesondere nicht durch den vom Gesetzgeber angeführten Gesichtspunkt der Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit der Syndikusrechtsanwälte gegen das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen (Fremdkapitalverbot), gerechtfertigt und dienten lediglich - verfassungs- und europarechtswidrig - dem Konkurrenzschutz der niedergelassenen Rechtsanwälte, obwohl es keinen sachlichen Grund mehr gebe, die externe Rechtsberatungsbefugnis der Syndizi bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern einzuschränken.

81

Diese Auffassung trifft nicht zu. Die in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltenen Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt greifen zwar in die Berufsfreiheit der betroffenen Antragsteller ein. Denn sie versagen diesen eine Zulassung nach §§ 46 f. BRAO und damit eine Berufsausübung als Syndikusrechtsanwalt, wenn sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO) nicht in dessen Rechtsangelegenheiten tätig sind (§ 46 Abs. 5 BRAO). Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist jedoch (auch) verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

82

In das durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (vgl. nur BVerfGE 135, 90 Rn. 57; 141, 82 Rn. 47; jeweils mwN).

83

(a) Eine ausreichende gesetzliche Grundlage ist hier mit der in § 46 Abs. 5 BRAO vorgenommenen Einschränkung der Rechtsangelegenheiten, in denen der Syndikusrechtsanwalt tätig sein darf, gegeben.

84

(b) Die dadurch erfolgte Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit, hier in Gestalt der im Falle des Fehlens der Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 BRAO nicht zu erteilenden Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO), entspricht auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

85

Dabei sind an eine - hier gegebene - Einschränkung der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) geringere Anforderungen zu stellen als an eine Einschränkung der Berufswahl (vgl. nur Gaier in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., Art. 12 GG Rn. 3, 43 ff. mwN). Um den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen zu können, genügt es, wenn die vom Gesetzgeber verfolgten Gemeinwohlziele auf vernünftigen Erwägungen beruhen und das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist, der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit den Berufstätigen mithin nicht übermäßig oder unzumutbar trifft (vgl. BVerfGE 103, 1, 10; 141, 82 Rn. 52 ff.; BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - I ZR 137/12, WM 2014, 1775 Rn. 21; Beschluss vom 27. Januar 2016 - I ZR 67/14, GRUR 2016, 523 Rn. 21; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, aaO Rn. 51; Gaier in Gaier/Wolf/Göcken, aaO Rn. 46 ff.; jeweils mwN).

86

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt § 46 Abs. 5 BRAO. Mit der in dieser Vorschrift enthaltenen Einschränkung des Tätigkeitsfelds und damit auch der Zulassungsmöglichkeit für Syndikusrechtsanwälte verfolgt der Gesetzgeber - entgegen der Auffassung der Klägerin - Gemeinwohlziele, die auf vernünftigen Erwägungen beruhen und daher die Beschränkung der Berufsausübung legitimieren können. Dem Gesetzgeber ging es - wie oben (unter I 2 a bb (2) (b) (bb) (bbb) bis (eee)) bereits dargestellt - bei der Schaffung der §§ 46 ff. BRAO und insbesondere auch der Einführung der hier in Rede stehenden Vorschrift des § 46 Abs. 5 BRAO darum, die - von ihm als Kernelement der anwaltlichen Tätigkeit angesehene - fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit (auch) des Syndikusrechtsanwalts zu gewährleisten (BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.).

87

Mit dem Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit verfolgt der Gesetzgeber mit Blick auf das übergeordnete Gemeinwohlziel einer funktionierenden Rechtspflege einen legitimen Zweck. Die Wahrung der Unabhängigkeit ist unverzichtbare Voraussetzung dafür, dass Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege (§ 1, § 46c Abs. 1 BRAO) und berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden (§ 3 Abs. 1, § 46c Abs. 1 BRAO) - hier des Arbeitgebers des Syndikusrechtsanwalts - durch ihre berufliche Tätigkeit zu einer funktionierenden Rechtspflege beitragen können (BVerfGE 117, 163, 182).

88

Angesichts dieser vom Gesetzgeber mit Recht hervorgehobenen besonderen Bedeutung der fachlichen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Berufs des Rechtsanwalts begegnet es, anders als die Klägerin meint, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber mit den §§ 46 ff. BRAO zwar eine statusrechtliche Anerkennung des in einem Unternehmen tätigen Syndikusanwalts als Rechtsanwalt vorgenommen, gleichwohl aber bei dieser Berufsgruppe ein (noch) höheres gesetzliches Schutzbedürfnis hinsichtlich der fachlichen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit angenommen hat als bei den Rechtsanwälten, die ihren Beruf selbständig (§ 4 BRAO) oder als Angestellte anwaltlicher - und daher ihrerseits den unabhängigkeitssichernden Regelungen des anwaltlichen Berufsrechts unterliegender - Arbeitgeber (§ 46 Abs. 1 BRAO) ausüben. Diese Erwägungen des Gesetzgebers beruhen auf der - nachvollziehbaren - Überlegung, dass ohne die Beschränkung der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers- mithin im Falle der Eröffnung der Möglichkeit einer über die in § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO genannten Ausnahmefälle hinausgehenden Drittberatung - die Gefahr besteht, dass die anwaltliche Unabhängigkeit durch die Möglichkeit des Einwirkens fremder wirtschaftlicher Erwägungen und Interessen - namentlich solche dritter Personen - beeinträchtigt werden kann.

89

An der Vernünftigkeit dieser Erwägungen besteht kein Zweifel. Die durch den Gesetzgeber in § 46 Abs. 5 BRAO vorgenommene Beschränkung der Tätigkeit und Zulassungsmöglichkeit für Syndikusrechtsanwälte ist zur Erreichung des vorgenannten Zwecks auch geeignet. Sie ist zudem auch erforderlich, da insbesondere zur Vermeidung einer Einwirkung fremder wirtschaftlicher Erwägungen und Interessen ein milderes Mittel als die Beschränkung der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO) mit den insoweit erfolgten (ausweitenden) Konkretisierungen (§ 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO) nicht zu erkennen ist.

90

Schließlich ist dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit bei einer Gesamtabwägung auch zumutbar. Dem für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber tätigen (Unternehmens-)Juristen steht es frei, seinen Beruf auch ohne die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt - im Rahmen der Grenzen des Rechtsdienstleistungsgesetzes - auszuüben.

91

(c) Die von der Klägerin geäußerten, aus den vorstehend genannten Gründen nicht durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 46 Abs. 5 BRAO haben im Übrigen, soweit ersichtlich, bisher auch weder in der Rechtsprechung der Anwaltsgerichtshöfe (vgl. nur AGH München, NJW-RR 2017, 1404 Rn. 22 ff.; AGH Koblenz, Urteil vom 11. August 2017 - 1 AGH 17/16, juris Rn. 40 ff.) noch in der Literatur Zustimmung gefunden. Vielmehr wird die in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltene Beschränkung der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers ganz überwiegend als sachgerecht angesehen (vgl. nur Offermann-Burckart, NJW 2016, 113, 117; dies., AnwBl. 2016, 125, 131; Henssler/Deckenbrock, DB 2016, 215, 220; Römermann/Günther in BeckOK BORA, aaO, § 46 BRAO Rn. 20; Grunewald, NJW 2017, 3627, 3630; einschränkend: Hartung in Hartung/Scharmer, aaO Rn. 44 f.).

92

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt § 46 Abs. 5 BRAO, soweit danach ein - wie hier die Klägerin - als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzter angestellter (Unternehmens-)Jurist nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig wird, schließlich auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

93

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl nur BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 1 BvR 713/13, juris Rn. 18 mwN; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, aaO Rn. 56). Wie oben im Einzelnen dargestellt, unterscheidet sich der Syndikusrechtsanwalt trotz dessen in §§ 46 ff. BRAO erfolgter statusrechtlicher Anerkennung als Rechtsanwalt von dem selbständig (§ 4 BRAO) oder als Angestellter eines anwaltlichen Arbeitgebers tätigen Rechtsanwalt, insbesondere im Hinblick auf die aufgrund des Anstellungsverhältnisses bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber höheren Gefahren für die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit, jedenfalls so wesentlich, dass es gemessen am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt ist, seine Tätigkeit mit den in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltenen Einschränkungen zu versehen.

II.

94

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.

Limperg     

      

Bünger     

      

Remmert

      

Schäfer     

      

Merk     

      

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten an Verkündungs statt am 11. August 2017 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist seit dem Jahr 2008 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem 1. Mai 2011 ist sie bei der i.                      AG (im Folgenden: Arbeitgeberin) als "Consultant Datenschutz und IT-Compliance" angestellt. Die Arbeitgeberin beschreibt auf ihrer Internetseite ihr Leistungsangebot wie folgt: "i.                     berät Sie mit tiefgreifender Expertise in den Themenfeldern Datenschutz, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheit und IT-Forensik"; die angebotenen Leistungen werden in Datenschutz, Datenschutzbeauftragter, Datenschutzgrundverordnung, IT-Sicherheit und IT-Forensik unterteilt. Die Klägerin ist als externe Datenschutzbeauftragte für Kunden ihrer Arbeitgeberin tätig.

2

Im September 2011 beantragte die Klägerin bei der D.                      , der Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens, gemäß § 6 Abs. 1 SGB VI die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Die von der Klägerin gegen die Ablehnung dieses Antrags erhobene Klage hatte vor dem Sozialgericht Erfolg. Auf die Berufung der D.                       wies das Landesozialgericht die Klage ab. In dem Verfahren der von der Klägerin hiergegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht auf übereinstimmenden Antrag der dortigen Prozessparteien das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit angeordnet.

3

Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten zusätzlich zu der bereits bestehenden Rechtsanwaltszulassung die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin gemäß §§ 46 f. BRAO hinsichtlich des oben genannten Arbeitsverhältnisses bei ihrer Arbeitgeberin. Dem Antrag lagen ein Original des Anstellungsvertrags vom 18. April 2011 sowie eine undatierte Ergänzung zu diesem Vertrag bei, die wie folgt lautet:

"Frau R.    K.    nimmt die ihr übertragene Aufgabe als externe Datenschutzbeauftragte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes vereinbarungsgemäß fachlich unabhängig wahr."

4

Zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin führte die Klägerin aus, dass sie in einer Vielzahl von Fällen auf der Grundlage eines jeweils zwischen ihrem Arbeitgeber und dessen Kunden geschlossenen Vertrages zur externen Datenbeauftragten des Kunden bestellt sei. Als solche wirke sie auf die Einhaltung der Voraussetzungen des Datenschutzes nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und anderen Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu Beginn ihrer Tätigkeit führe sie jeweils zunächst einen Datenschutzcheck bei dem jeweiligen Kunden durch, der als Ist-Aufnahme alle datenschutzrelevanten Prozesse und Systeme vor Ort erfasse, analysiere und bewerte. Anschließend sei vorrangig der Beratungsauftrag zu sehen. Die Beratung ziele auf die Betriebsleitung, die Mitarbeiter sowie mögliche Kunden und Lieferanten ab und umfasse neben der rechtlichen auch die technische Seite der Datenverarbeitung. Sie berate den Kunden ihres Arbeitgebers umfassend mit dem Ziel eines effizienten, an den betrieblichen Erfordernissen, dem Geschäftserfolg sowie an der Unternehmenskultur orientierten Datenschutzes. In dieser Funktion erbringe sie Beratungsleistungen zur Optimierung der technischen und organisatorischen Abläufe der Datenerhebung und -verarbeitung, der Durchsetzung unternehmerischer Entscheidungen und Mitarbeiterschulung sowie der betrieblichen Weiterbildung. Darüber hinaus nehme sie auch Auskunfts- und Registeraufgaben wahr, das heißt sie erteile Auskunft gegenüber Betroffenen, verwalte Verfahrensverzeichnisse für diejenigen betrieblichen Bereiche der Kunden ihres Arbeitgebers, die personenbezogene Daten verarbeiten, oder erfülle etwaige Meldepflichten. Grundsätzlich gelte, dass sie als externe Datenschutzbeauftragte in der Ausübung ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes sowohl seitens ihres Arbeitgebers als auch seitens dessen Kunden weisungsfrei sei.

5

Diese Weisungsfreiheit begründet nach Ansicht der Klägerin zugleich auch das Merkmal "anwaltlicher Tätigkeit" im Sinne von § 46 Abs. 2 und 3 BRAO. In Ausübung ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes prüfe sie Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung von Sachverhalten, und erarbeite und bewerte Lösungsmöglichkeiten (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO). Sie habe die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme zu überwachen, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen. Zu ihrer Tätigkeit gehöre es auch, die Geschäftsleitung des Kunden entweder vor Ort, telefonisch oder schriftlich auf Haftungsrisiken hinzuweisen, Handlungsalternativen für die Umsetzung von Datenschutzmaßnahmen aufzuzeigen oder bei der Implementierung von datenschutzrechtlichen Vorgaben im jeweiligen Unternehmen mitzuwirken.

6

Sie berate die Kunden ihrer Arbeitgeberin (§ 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO) dahingehend, welche Informationen an Dritte herausgegeben werden dürften, welche Maßnahmen einem Beweisverwertungsverbot unterlägen oder welche Sanktionen bei Wettbewerbsverstößen (fehlender Hinweis Datenschutz, Einsatz Google-Analytics / Facebook-Like-Button, Datenhandel, unverlangte Telefonanrufe oder Spam-Mails) drohten. Hierunter fielen auch mit der Datenspeicherung beziehungsweise Löschung oder Sperrung gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 1 BDSG häufig zusammenhängende Fragen, beispielsweise zu Archivierungspflichten nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen. Daneben kämen, soweit Betriebsräte vorhanden seien, auch mitbestimmungsrechtliche Fragestellungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz in Betracht.

7

Des Weiteren führe sie für die Kunden ihrer Arbeitgeberin mit Dienstleistern und Vertragspartnern oder gegnerischen Anwälten Vertragsverhandlungen (§ 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO), beispielsweise über die Umsetzung der Vorgaben nach § 11 BDSG. Ferner gehöre zu ihren Aufgaben das Prüfen, Erstellen, Anpassen und Verhandeln von Verträgen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Datenschutzhinweisen (Gewinnspiele, Werbemaßnahmen), Betriebsvereinbarungen mit datenschutzrechtlichem Bezug, Arbeitsverträgen (§ 5 BDSG / § 17 UWG) oder der Entwurf von Nutzungsvereinbarungen (zum Beispiel für Smartphones oder E-Mail- und Internetnutzung).

8

Sie vertrete auch die Kunden ihrer Arbeitgeberin eigenständig nach außen (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO). Dies gelte in Bezug auf Anfragen und Prüfungen durch die Datenschutzbehörden, im Rahmen von Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Unternehmen, in Bezug auf Nachkontrollen, Dienstleistungskontrollen und hinsichtlich des Entwurfs innerbetrieblicher datenschutzrelevanter Vereinbarungen. Ferner mache sie die Mitarbeiter der Kunden ihres Arbeitgebers mit dem Datenschutz vertraut, führe Schulungen durch und berate hinsichtlich datenschutzrechtlicher Risiken und Vorgaben besondere Abteilungen wie Personal (Bewerbungsverfahren, AGG), Einkauf (Outsourcing), Marketing (Werbemaßnahmen) und IT (Wahrung Fernmeldegeheimnis etc.). Schließlich habe sie die Geschäftsführung der Kunden ihres Arbeitgebers regelmäßig über gesetzliche und technische Entwicklungen und Vorgaben in Bezug auf den Datenschutz zu unterrichten und die daraus resultierenden Konsequenzen zu vermitteln.

9

In der von der Klägerin und dem Vorstand ihrer Arbeitgeberin unterzeichneten Tätigkeitsbeschreibung heißt es:

"In der Stellung von externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist i.    bundesweit einer der führenden Anbieter. Auch Frau K.   berät Kunden von i.    als externe betriebliche Datenschutzbeauftragte und führt daneben datenschutzrechtliche Prüfungen durch."

10

Mit Bescheid vom 4. Mai 2016 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin sei im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses weder unmittelbar (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO) noch im Sinne des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO für ihre Arbeitgeberin in deren Rechtsangelegenheiten anwaltlich im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BRAO tätig. Eine analoge Anwendung des § 46 Abs. 5 BRAO scheide bereits mangels einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz aus. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 2. September 2016 zurück.

11

Die von der Klägerin daraufhin erhobene Klage, mit der sie die Aufhebung der beiden vorstehend genannten Bescheide der Beklagten sowie die Verpflichtung der Beklagten erstrebt hat, die Klägerin als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) für ihre Tätigkeit als "Consultant Datenschutz und IT-Compliance" bei ihrer Arbeitgeberin zuzulassen, hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Die Beklagte hatte im erstinstanzlichen Verfahren ihren bisherigen Vortrag dahingehend ergänzt, dass eine anwaltliche Prägung der Tätigkeit der Klägerin nicht vorliege.

12

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt:

13

Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die Beklagte habe den Zulassungsantrag der Klägerin als Syndikusrechtsanwältin zu Recht zurückgewiesen. Deren Tätigkeit als Angestellte ihrer Arbeitgeberin entspreche nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin werde nicht durch die Merkmale anwaltlicher Tätigkeit gemäß § 46 Abs. 3 BRAO geprägt.

14

Zwar umfasse der Beruf des Datenschutzbeauftragten - möglicherweise auch in einem nicht geringen Umfang - Tätigkeiten, welche die Merkmale anwaltlicher Tätigkeit erfüllten. Diese stellten aber nicht den ganz eindeutigen Schwerpunkt der Leistungspflichten der Klägerin als externe Datenschutzbeauftragte dar. Der Beruf des Datenschutzbeauftragten umfasse neben rechtlichen Fragestellungen auch in einem nicht unerheblichen Umfang Aufgaben in anderen Bereichen. So setze die gemäß § 4f Abs. 2 Satz 1 und 2 BDSG a.F. erforderliche Sachkunde des Datenschutzbeauftragten neben Rechtskenntnissen unter anderem Kenntnisse des Datenschutzmanagements sowie technische, organisatorische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse voraus (vgl. hierzu den Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich ("Düsseldorfer Kreis") vom 24./25. November 2010 betreffend die "Mindestanforderungen an Fachkunde und Unabhängigkeit des Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f Abs. 2 und 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)"). Für das gesetzliche Anforderungsprofil des Datenschutzbeauftragten könne deshalb jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der ganz eindeutige Schwerpunkt seiner Leistungspflichten im rechtlichen Bereich liegen müsse und die rechtliche Beratung der datenverarbeitenden Stelle seine Tätigkeit beherrsche und die Aufgaben in den anderen Wissensgebieten nur einen geringen Umfang hätten.

15

Unabhängig davon erreiche die von einem Datenschutzbeauftragten zu erbringende Leistung im rechtlichen Bereich weder die erforderliche fachliche Tiefe noch die erforderliche fachliche Breite, um den Anforderungen der in § 46 Abs. 2 und 3 BRAO geforderten anwaltlichen Tätigkeit zu genügen. Der Maßstab sei auch insoweit das objektive Berufsbild eines Datenschutzbeauftragten. Eine mögliche weitergehende Tätigkeit der Klägerin, die über den gesetzlich normierten gewöhnlichen Aufgabenbereich eines Datenschutzbeauftragten hinausgehe und die sie wegen ihrer Befähigung zum Richteramt fachlich zu leisten in der Lage sei, wäre nicht zu berücksichtigen. Ohne die bereits bestehende Anwaltszulassung der Klägerin würde sie einen Verstoß gegen das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen darstellen.

16

Die Zuordnung einer Leistung in den anwaltlichen Bereich setze eine gewisse Breite und Tiefe der rechtlichen Tätigkeit voraus. Diese können von einem Datenschutzbeauftragten nicht gefordert und nicht erbracht werden. Dies folge zum einen aus der gesetzlichen Beschränkung, dass sich die rechtliche Tätigkeit lediglich auf die Gesetze zum Datenschutzrecht beziehen könne und dürfe. Das Datenschutzrecht sei aber trotz aller Überschneidungen mit anderen Rechtsgebieten ein äußerst kleiner Teil der gesamten Rechtsordnung. Zum anderen könne der Beruf des Datenschutzbeauftragten von jedem ausgeübt werden, der über ausreichende Rechtskenntnisse der bereichsspezifischen Datenschutzregelungen im privaten und öffentlichen Recht verfüge.

17

Vor diesem Hintergrund komme es nicht darauf an, ob die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses ausschließlich als externe Datenschutzbeauftragte tätig sei oder noch andere Arbeiten für ihre Arbeitgeberin verrichte, worauf die Stellenbeschreibung in ihrem Arbeitsvertrag als "Consultant Datenschutz und IT Compliance" hinweise, ferner die arbeitsvertragliche Regelung, wonach sie auch andere angemessene Arbeiten zu leisten habe, und die Tätigkeitsbeschreibung ihres Arbeitgebers, nach der sie neben der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte auch datenschutzrechtliche Prüfungen durchführe.

18

Darüber hinaus sei die für die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin erforderliche fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung der Klägerin weder vertraglich noch tatsächlich gewährleistet (§ 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO). Der gesetzlich normierte Schutz der fachlichen Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten (§ 4f Abs. 3 BDSG a.F.) greife nicht zu Gunsten der Klägerin. Die Schutzvorschriften des § 4f Abs. 3 BDSG a.F. fänden für die Klägerin als externe Datenschutzbeauftragte keine Anwendung, da sie ausschließlich im Verhältnis des Datenschutzbeauftragten zum Datenverpflichteten - hier also im Verhältnis der Klägerin zu dem jeweiligen Kunden - gälten, nicht jedoch im Verhältnis der Arbeitgeberin zum Kunden und vor allem auch nicht im Verhältnis der Klägerin zu ihrer Arbeitgeberin.

19

Ein vertraglich vereinbarter Schutz liege ebenfalls nicht vor. Aufgrund des fehlenden gesetzlichen Schutzes würden bei externen Datenschutzbeauftragten eine Mindestvertragslaufzeit sowie besondere, den externen Datenschutzbeauftragten sichernde Zahlungsmodalitäten, Haftungsfreistellungen und Dokumentationspflichten enthaltende vertragliche Regelungen im Dienstvertrag gefordert (vgl. auch hierzu den Beschluss des "Düsseldorfer Kreises" vom 24./25. November 2010). Diese Voraussetzungen erfülle der Arbeitsvertrag der Klägerin nicht. Die (undatierte) Ergänzung zum Dienstvertrag, die besage, dass die Klägerin "die ihr übertragene Aufgabe als externe betriebliche Datenschutzbeauftragte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes vereinbarungsgemäß fachlich unabhängig wahrnimmt", gewährleiste ihre fachliche Unabhängigkeit ebenfalls nicht, da darin lediglich der Gesetzestext wiederholt und insbesondere offen gelassen werde, ob die fachliche Unabhängigkeit der Klägerin auch gegenüber ihrer Arbeitgeberin gelten solle und welche Schutzmechanismen zu Gunsten der Klägerin bestünden. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin keinem Berufsrecht unterliege, das sie selbst zur fachlichen Unabhängigkeit verpflichte.

20

Schließlich werde die Klägerin auch nicht gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin tätig. Die Aufgabe eines externen Datenschutzbeauftragten bei Dritten sei keine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin. Das gelte auch, wenn die Arbeitgeberin die Gestellung eines Datenschutzbeauftragten gewerblich anbiete und gegenüber Dritten dessen Leistungen durch die Klägerin als ihre Angestellte ausführen lasse.

21

Es liege auch keiner der in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO geregelten Tatbestände vor. Die von der Klägerin vertretene verfassungskonforme Auslegung, dass ihre Situation als angestellte externe Datenschutzbeauftragte mit einem der in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 BRAO geregelten Fälle vergleichbar und deswegen gleich zu behandeln sei, sei nicht möglich. Zunächst widerspräche eine solche Auslegung dem Wortlaut der Norm und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Zum anderen seien die Sachverhalte aber auch nicht vergleichbar.

22

§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO betreffe den Fall gleichgerichteter Interessen zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern, die sicherstellten, dass der Rechtsrat nicht durch andere wirtschaftliche Erwägungen beeinflusst werde. Derartige gleichgerichtete Interessen bestünden zwischen der Arbeitgeberin der Klägerin und ihren Kunden nicht.

23

§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO betreffe solche Arbeitgeber, die ihrerseits durch ihr eigenes Berufsrecht zur Unabhängigkeit verpflichtet seien. Eine durch berufsrechtliche oder andere Normen begründete berufliche Unabhängigkeit bestehe bei der Arbeitgeberin der Klägerin jedoch nicht.

24

Schließlich sei auch eine Verletzung von Art. 12 GG nicht ersichtlich. Es sei nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden, dass die Versagung ihrer zusätzlichen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin sie hinsichtlich ihrer Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin oder als von ihrer Arbeitgeberin bei deren Kunden eingesetzte externe Datenschutzbeauftragte einschränken würde. Soweit es der Klägerin um die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gehe, müsse sie sich entgegenhalten lassen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen grundrechtlichen Schutz zur optimalen Altersversorgung nicht gebe.

25

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Anwaltsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung, mit der sie die Abänderung des angefochtenen Urteils erstrebt und ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Mit der Berufungsbegründung hat die Klägerin eine von ihr und ihrer Arbeitgeberin am 5. September 2017 unterzeichnete "Ergänzung zum Dienstvertrag vom 18.04.2011" vorgelegt, in der es heißt:

"Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung i.S.d. § 46 Abs. 3 BRAO ist vertraglich und tatsächlich gewährleistet. Frau R.    K.   unterliegt keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung im Rahmen der Tätigkeit als bestellte Datenschutzbeauftragte oder eine datenschutzrechtliche Prüfung beeinträchtigen. Ihr gegenüber bestehen keine Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen, sie arbeitet fachlich eigenverantwortlich."

26

Die Beklagte und die Beigeladene verteidigen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

Entscheidungsgründe

27

Die Berufung ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2, 3 VwGO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

I.

28

Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage mit Recht abgewiesen.

29

1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

30

2. Die Klage ist jedoch, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, unbegründet. Die Ablehnung des von der Klägerin erstrebten Verwaltungsakts - ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nach §§ 46 f. BRAO - ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erlass des von ihr begehrten Verwaltungsakts nicht zu, da nicht alle Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO) erfüllt sind. Dabei kann dahinstehen, ob - wie der Anwaltsgerichtshof angenommen hat - das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt und zudem die erforderliche fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung der Klägerin weder vertraglich noch tatsächlich gewährleistet ist (§ 46 Abs. 3, 4 Satz 2 BRAO). Denn es fehlt jedenfalls an der weiteren, vom Anwaltsgerichtshof zutreffend verneinten Zulassungsvoraussetzung, wonach sich die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers zu beschränken hat (§ 46 Abs. 5 BRAO). Die Klägerin ist als externe Datenschutzbeauftragte nicht, wie in § 46 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 5 BRAO vorgesehen, im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihre Arbeitgeberin in deren Rechtsangelegenheiten tätig.

31

a) Nach § 46a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht.

32

aa) Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend und weder von der Beklagten noch von der Beigeladenen beanstandet davon ausgegangen, dass die beiden erstgenannten Voraussetzungen bei der Klägerin vorliegen. Die Klägerin verfügt über die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (§ 4 Satz 1 Nr. 1 BRAO) und es liegt bei ihr keiner der in § 7 BRAO genannten Gründe für eine Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vor. Auch ist der Anwaltsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen, dass die bereits seit dem Jahr 2008 bestehende Zulassung der Klägerin als Rechtsanwältin der von ihr zusätzlich beantragten Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nicht entgegensteht (vgl. § 46c Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 BRAO; BT-Drucks. 18/5201, S. 19, 25, 27 f., 35; Henssler/Deckenbrock, DB 2016, 215, 221).

33

bb) Der Anwaltsgerichtshof hat - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch mit Recht angenommen, dass die Tätigkeit der Klägerin bei ihrer Arbeitgeberin den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO nicht entspricht. Denn es sind nicht alle der in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin erfüllt.

34

Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO üben Angestellte anderer als der in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Personen oder Gesellschaften - dies sind Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften - ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Eine anwaltliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt nach § 46 Abs. 3 BRAO vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt ist. Entscheidend ist insoweit, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 21/17, juris Rn. 5; BT-Drucks. 18/5201, S. 19, 29). Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO ist die fachliche Unabhängigkeit der genannten Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Schließlich sieht § 46 Abs. 5 BRAO vor, dass sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt. Der Begriff der Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers wird durch § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO hinsichtlich der in den Nummern 1 bis 3 dieser Vorschrift genannten Fallgestaltungen konkretisiert (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30).

35

(1) Es kann dahinstehen, ob die von der Berufung angegriffene Beurteilung des Anwaltsgerichtshofs zutrifft, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin, namentlich deren Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte, nicht in dem vorstehend (unter I 2 a bb) genannten Sinne durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt und daher nicht als anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO anzusehen ist (vgl. ebenso Grunewald, NJW 2017, 3627, 3630 [für den externen Datenschutzbeauftragten verneinend]; vgl. auch Löwe/Wallner/Werner, BRAK-Mitt. 2017, 102, 105; Huff, BRAK-Mitt. 2017, 203, 206; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. März 2017 - L 22 R 188/15, juris Rn. 33; aA Schröder, ZD 2018, 176, 178 f.). Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob der Anwaltsgerichtshof, was die Berufung in Zweifel zieht, in diesem Zusammenhang rechtlich zutreffend auf das - in §§ 46 ff. BRAO nicht genannte und auch in der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht verwendete - Kriterium der fachlichen Tiefe und fachlichen Breite als Voraussetzung für die Annahme einer anwaltlichen Tätigkeit nach § 46 Abs. 2, 3 BRAO abgestellt hat (vgl. ebenso AGH München, BRAK-Mitt. 2018, 44, 46). Auch kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Anwaltsgerichtshofs zutrifft, dass die - als Kernelement (auch) der Syndikusrechtsanwaltstätigkeit (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.; Hartung in Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 46 BRAO Rn. 13) - erforderliche fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung der Klägerin, die von der Beklagten weder im Zulassungsverfahren noch im vorliegenden Rechtsstreit in Zweifel gezogen worden ist und zu deren Untermauerung die Klägerin im Berufungsverfahren die im Tatbestand genannten Ergänzungen zum Dienstvertrag vorgelegt hat, weder vertraglich noch tatsächlich gewährleistet ist (§ 46 Abs. 3, 4 Satz 2 BRAO).

36

(2) Denn für die von der Klägerin erstrebte Zulassung als Syndikusrechtsanwältin fehlt es jedenfalls an der gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO erforderlichen gesetzlichen Voraussetzung, dass die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihre Arbeitgeberin in deren Rechtsangelegenheiten tätig sein muss, ihre Tätigkeit sich mithin auf die Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin zu beschränken hat. Dies ist hier nicht der Fall, da die Klägerin - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat - als externe Datenschutzbeauftragte nicht in den Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin, sondern in den Rechtsangelegenheiten der Kunden der Arbeitgeberin tätig ist.

37

(a) Bei dem vorstehend genannten Merkmal der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO) handelt es sich, anders als von vereinzelten Stimmen in der Literatur (Hartung in Hartung/Scharmer, aaO Rn. 44; Kleine-Cosack, AnwBl. 2016, 101, 102 und 108 f.) angenommen wird, die hierin keine Erlaubnisnorm sehen, nicht lediglich um eine Beschränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts, sondern - ebenso wie bei den Bestimmungen in § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO - um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (vgl. Henssler/Deckenbrock, DB 2016, 215, 218; Offermann-Burckart, NJW 2016, 113, 114 f.; dies. AnwBl. 2016, 125, 126; Günther in BeckOK BORA, Stand 1. März 2018, § 46a BRAO Rn. 3).

38

Dies ergibt sich bereits aus § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO, der als Zulassungsvoraussetzungen die Absätze 2 bis 5 des § 46 BRAO nennt. Dementsprechend wird in den Gesetzesmaterialien im Rahmen der Einzelbegründung zu § 46 Abs. 2 BRAO ausgeführt, dass § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO den Begriff des Syndikusrechtsanwalts legaldefiniert und diese Definition durch die Absätze 3 bis 5 des § 46 BRAO näher konkretisiert wird (BT-Drucks. 18/5201, S. 26; siehe auch Römermann/Günther, BeckOK BORA, aaO, § 46 BRAO Rn. 11). Schließlich bestätigt auch die Regelung in § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO, welche einen Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für den Fall vorsieht, dass die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht, die oben genannte rechtliche Beurteilung, dass es sich auch bei dem hier in Rede stehenden § 46 Abs. 5 BRAO um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt handelt.

39

(b) Die Tätigkeit der Klägerin entspricht nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 5 BRAO, da die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihre Arbeitgeberin nicht in deren Rechtsangelegenheiten anwaltlich tätig ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend erkannt, dass die gebotene Auslegung des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO ergibt, dass von diesen Vorschriften eine Tätigkeit wie die hier in Rede stehende Tätigkeit der Klägerin als externe Datenschutzbeauftragte der Kunden ihrer Arbeitgeberin nicht umfasst wird. Dies gilt, wie der Anwaltsgerichtshof ebenfalls zutreffend angenommen hat, auch für die in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fälle der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung der vorbezeichneten Bestimmungen herleiten.

40

(aa) Für die Auslegung von Gesetzen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen, wobei Ausgangspunkt der Auslegung der Wortlaut der Vorschrift ist. Die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption ist durch das Gericht bezogen auf den konkreten Fall möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen (vgl. nur Senatsurteile vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, NJW 2017, 1681 Rn. 19; vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 12/17, NJW 2018, 791 Rn. 16; BVerfGE 133, 168 Rn. 66 mwN; BVerfG, NJW 2014, 3504 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 27).

41

(bb) Nach diesen Maßstäben ist § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO nicht, wie von der Klägerin erstrebt, dahin auszulegen, dass auch derjenige in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers anwaltlich tätig ist, der - wie hier die Klägerin - von diesem als externer Datenschutzbeauftragter bei dessen Kunden eingesetzt wird.

42

(aaa) Bereits der Wortlaut des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BRAO und die Systematik dieser Bestimmungen, wonach der Syndikusrechtsanwalt im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für seinen Arbeitgeber anwaltlich tätig ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO) und sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO), sprechen deutlich für die vorstehend genannte Auslegung. § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO, der die in § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO enthaltene Definition des Syndikusrechtsanwalts konkretisiert (BT-Drucks. 18/5201, S. 26), spricht nicht etwa allgemein von Angelegenheiten des Arbeitgebers, sondern vielmehr speziell von Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers.

43

Für die Annahme einer Rechtsangelegenheit in diesem Sinne reicht es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus, dass die Arbeitgeberin der Klägerin sich gegenüber ihren Kunden zur Erbringung der oben genannten Dienstleistungen, namentlich zur Erfüllung der Aufgaben eines externen Datenschutzbeauftragten, verpflichtet und hierzu die bei ihr angestellte und allein von ihr vergütete Klägerin einsetzt. Mit ihrer gegenteiligen Sichtweise verengt die Klägerin in unzulässiger Weise die rechtliche Betrachtung auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Arbeitgeberin und auf die damit zusammenhängenden arbeitsrechtlichen Gesichtspunkte.

44

Sie verkennt hierbei jedoch, dass die vorbezeichneten Umstände nicht dazu führen, dass hierdurch die Aufgaben eines externen Datenschutzbeauftragten, welche die Klägerin wahrzunehmen hat, als solche zu einer Rechtsangelegenheit der Arbeitgeberin im Sinne des § 46 Abs. 5 BRAO würden. Vielmehr handelt es sich sowohl bei der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (vgl. § 4f BDSG a.F. bzw. die zum 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Vorschriften der §§ 5, 38 BDSG n.F.) als auch bei den von diesem durchzuführenden Aufgaben des Datenschutzes (vgl. § 4g BDSG a.F. bzw. § 7 BDSG n.F.) um Rechtsangelegenheiten der jeweiligen Kunden der Arbeitgeberin, die diesen aufgrund der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der - gemäß ihrem Art. 99 Abs. 2 - seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden (vgl. hierzu BT-Drucks. 18/11325, S. 1, 69) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; ABl. Nr. L 119 S. 1, ber. Nr. L 127 S. 2 und Nr. L 314 S. 72) obliegen (vgl. Art. 37 bis 39 der vorbezeichneten Verordnung).

45

(bbb) Die Gesetzesmaterialien des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) bekräftigen die Auslegung, dass nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers anwaltlich tätig ist, wer - wie hier die Klägerin - von diesem als externer Datenschutzbeauftragter bei dessen Kunden eingesetzt wird.

46

In der Begründung des Fraktionsentwurfs des vorgenannten Gesetzes wird bereits im Rahmen der einleitenden Schilderung des Ziels und der Lösung des Gesetzentwurfs der Wille des Gesetzgebers deutlich, dass der Syndikusrechtsanwalt die Funktion eines anwaltlichen Beraters seines Arbeitgebers hat und deshalb im Zusammenhang mit der statusrechtlichen Anerkennung der Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt in einem Unternehmen unter anderem die Einschränkung - gegenüber dem selbständigen Rechtsanwalt nach § 4 BRAO - vorgenommen wird, dass die Tätigkeit von Syndikusrechtsanwälten grundsätzlich auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt sein soll (BT-Drucks. 18/5201, S. 1). Dementsprechend ist auch der Senat bereits nach der alten Rechtslage davon ausgegangen, dass der Syndikusanwalt seinem Arbeitgeber Rechtsrat erteile, was aber nicht der Fall sei, wenn Inhalt der Dienstverpflichtung nicht die Beratung seines Arbeitgebers oder Dienstherrn, sondern die Beratung des Mandanten sei (vgl. nur Senatsbeschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 37/05, NJW 2006, 1516 Rn. 10 f. - insoweit teilweise in BGHZ 166, 299 nicht abgedruckt; vgl. auch BSG, NJW 2017, 1899 Rn. 31, 42, 57, 59).

47

Im Allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung wird weiter ausgeführt, der Begriff des Syndikusrechtsanwalts umfasse denjenigen, dessen Aufgabe darin bestehe, seinem Arbeitgeber in dessen eigenen Angelegenheiten als Rechtsberater zur Seite zu stehen (Unternehmenssyndikusrechtsanwalt), oder der seine Arbeitskraft dazu verwende, um im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu einem Verband Rechtsrat an dessen Mitglieder in deren Rechtsangelegenheiten zu erteilen (BT-Drucks. 18/5201, S. 18). Weiter heißt es - im Rahmen der Vertretungsbefugnis für den Arbeitgeber -, die anwaltliche Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts sei auf die Beratung und Vertretung seines Arbeitgebers in allen Rechtsangelegenheiten beschränkt (BT-Drucks. 18/5201, S. 21).

48

In der Einzelbegründung zu § 46 Abs. 2 BRAO heißt es sodann einleitend, § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO legaldefiniere den - durch § 46 Abs. 3 bis 5 BRAO näher konkretisierten - Begriff des Syndikusrechtsanwalts; die Regelung verdeutliche, dass der Syndikusrechtsanwalt für seinen Arbeitgeber anwaltlich tätig werde (BT-Drucks. 18/5201, S. 26).

49

Für die oben genannte Auslegung des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BRAO spricht schließlich insbesondere auch die Einzelbegründung zu § 46 Abs. 5 BRAO. Dort wird ausgeführt (BT-Drucks. 18/5201, S. 30):

"§ 46 Absatz 5 Satz 1 BRAO-E regelt den Grundsatz, dass die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung sich auf die Angelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt. Die Beschränkung auf die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts für seinen Arbeitgeber in dessen Rechtsangelegenheiten ist erforderlich, um eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen zu verhindern (Fremdkapitalverbot). Dies bringt zum Ausdruck, dass an dem in § 59e BRAO geregelten Fremdbesitzverbot festgehalten wird."

50

(ccc) Die vorstehenden Ausführungen verdeutlichen zugleich, dass der Sinn und Zweck des § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO gerade darin besteht, eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten Dritter, wie sie hier aus den oben (unter (aaa)) genannten Gründen vorliegt, für den Syndikusanwalt nicht vorzusehen und auf diese Weise dessen Unabhängigkeit, welche der Gesetzgeber neben der Eigenverantwortlichkeit als Kernelement des Berufs des Rechtsanwalts und damit auch des Syndikusrechtsanwalts ansieht (BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.), zu gewährleisten.

51

(ddd) Die Auslegung des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO ergibt, wie der Anwaltsgerichtshof ebenfalls richtig gesehen hat, dass die Tätigkeit der Klägerin auch nicht die Voraussetzungen eines der in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fälle der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers erfüllt.

52

Die Parteien gehen übereinstimmend und mit Recht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BRAO, mithin eine Rechtsangelegenheit innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, hier nicht gegeben sind. Anders als die Klägerin meint, ist die Tätigkeit der Klägerin aber auch in Ansehung des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und 3 BRAO nicht als eine solche in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin anzusehen.

53

Gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO umfassen die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers neben der vorbezeichneten Fallgestaltung nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BRAO auch erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 RDG oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG handelt (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO), und erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO). Dabei ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - die einleitende Formulierung des § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO ("diese umfassen auch") nicht so zu verstehen, dass die in Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift genannten besonderen Fälle lediglich Regelbeispiele weiterer Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers darstellen. Vielmehr handelt es sich um eine Konkretisierung der Vorschrift des § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30), die sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem darin und in den nachfolgend dargestellten Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers als abschließend zu verstehen ist (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30 f.; AGH München, NJW-RR 2017, 1404 Rn. 22 ff.; AGH Koblenz, Urteil vom 11. August 2017 - 1 AGH 17/16, juris Rn. 46 f.; AGH Frankfurt am Main, BRAK-Mitt. 2017, 248, 251; Hermesmeier in Bundesverband der Unternehmensjuristen [Hrsg.], Die Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte, 2017, S. 273 f.; Römermann/Günther in BeckOK BORA, aaO, § 46 BRAO Rn. 21; aA Kleine-Cosack, AnwBl. 2016, 101, 108 f.; ders., AnwBl. 2017, 590, 598 f.; wohl auch Huff, BRAK-Mitt. 2017, 203, 206).

54

Das im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens erstellte Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sah die in § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO genannten Konkretisierungen zunächst nicht vor. Unter anderem auf Anregung der Bundesrechtsanwaltskammer (vgl. deren Stellungnahme 09/2015, S. 2), die Tätigkeit von Verbandsjuristen zu berücksichtigen, wurden sodann jedoch bereits in den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte die Regelungen des § 46 Abs. 5 Satz 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO aufgenommen.

55

Zum Hintergrund dieser Regelungen wird in dem auf dieser Grundlage erstellten Gesetzentwurf ausgeführt (BT-Drucks. 18/5201, S. 30 f.):

"§ 46 Absatz 5 Satz 2 BRAO-E konkretisiert den Begriff der Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Daraus folgt, dass auch derjenige als Syndikusrechtsanwalt nach § 46 Absatz 2 BRAO-E tätig wird, der seine Arbeitskraft dazu verwendet, um im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu einem Verband Rechtsrat an dessen Mitglieder bzw. im Falle eines Dachverbands an die Mitglieder der Mitgliedsverbände in deren Rechtsangelegenheiten zu erteilen (Verbandssyndikusrechtsanwalt). Dies gilt allerdings nur dann, wenn dabei dieselben Bedingungen der Eigenverantwortlichkeit wie gegenüber dem Arbeitgeber zur Anwendung kommen. Rechtliche Beratungen innerhalb verbundener Unternehmen oder eines Verbands fallen demnach nur dann unter § 46 Absatz 5 BRAO-E, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 46 Absatz 2 bis 4 BRAO-E erfüllt werden, insbesondere die fachliche Unabhängigkeit gewährleistet ist. Die Wahrnehmung einer rechtsberatenden Tätigkeit als solche ist nicht ausreichend, so dass ein Unternehmensjurist nicht stets zugleich Syndikusrechtsanwalt ist.

[…]

§ 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BRAO-E regelt, dass erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 Absatz 1 RDG oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 RDG handelt, Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers im Sinne des § 46 Absatz 5 Satz 1 BRAO-E sind. Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die berufliche oder andere zur Wahrnehmung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 RDG) und Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche Einrichtungen im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörigen Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. […] Vereinigungen im Sinne dieser Norm sind beispielsweise Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Berufsverbände, Fachverbände der Industrie und des Handels, Mietervereine und Automobilclubs.

§ 8 Absatz 1 Nummer 2 RDG erlaubt Rechtsdienstleistungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen. […] Die Beschränkung auf die in § 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BRAO-E genannten Vereinigungen und Gewerkschaften ist geboten, um die Unabhängigkeit der anwaltlichen Rechtsberatung und Vertretung zu gewährleisten, da bei den genannten Personen und Vereinigungen sichergestellt ist, dass der Rechtsrat nicht durch andere wirtschaftliche Erwägungen beeinflusst wird (Verbot der Fremdkapitalbeteiligung). Eine Gefahr von Interessenkonflikten ist bei den erfassten Personen und Vereinigungen insbesondere deshalb nicht zu besorgen, da zum einen in der Regel zwischen Mitgliedern und Verband ein Gleichlauf von Interessen anzunehmen ist und im Übrigen die Beratungsleistungen des Verbands umlagefinanziert sind.

§ 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 BRAO-E sieht vor, dass die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers auch erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten umfassen, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft handelt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine Beeinflussung der Drittberatung durch Fremdinteressen in diesen Fällen auf Grund der berufsrechtlichen Bindung der genannten Arbeitgeber nicht zu besorgen ist.

Die Norm verdeutlicht, dass Rechtsanwälte als Syndikusrechtsanwalt auch bei Arbeitgebern, die einen sozietätsfähigen Beruf im Sinne des § 59a BRAO ausüben, oder bei interprofessionellen Berufsausübungsgemeinschaften, die nicht dem anwaltlichen Berufsrecht unterliegen, angestellt sein können. Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Rechtsberatung und Vertretung erstreckt sich in diesem Fall auch auf die Beratung und Vertretung Dritter, wobei sich der Umfang der Beratungsbefugnis nach der Beratungsbefugnis des Arbeitgebers richtet. Durch die Regelung des § 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 BRAO-E wird es beispielsweise ermöglicht, dass ein Syndikusrechtsanwalt, der bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellt ist, die Mandanten dieser Gesellschaft im Zusammenhang mit der steuerberatenden Aufgabenwahrnehmung durch die Steuerberatungsgesellschaft im Rahmen des § 5 RDG auch rechtlich berät. Der Umfang der Beratungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts orientiert sich in diesem Beispielsfall an der Beratungsbefugnis der Steuerberatungsgesellschaft, die diese nach § 5 RDG hat und umfasst folglich nicht alle Rechtsangelegenheiten."

56

(eee) Der oben genannte Gang des Gesetzgebungsverfahrens und die vorstehenden Ausführungen der Gesetzesbegründung sprechen eindeutig dafür, dass der Gesetzgeber ausschließlich in den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten besonderen Fällen - die deshalb auch ihrerseits eng auszulegen sind (vgl. zur engen Auslegung von Ausnahmevorschriften nur BGH, Beschluss vom 15. November 2017 - VIII ZR 194/16, NJW 2018, 453 Rn. 10 mwN) - von einer Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers auch dann ausgehen wollte, wenn diese Tätigkeit nicht unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber Dritten erbracht wird.

57

Hiervon ausgehend stellt die von der Klägerin für ihre Arbeitgeberin ausgeübte Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte sich weder nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO noch nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO als eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin dar. Bei letzterer handelt es sich, was auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, weder um einen Verband im Sinne der erstgenannten Vorschrift noch um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe (Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe.

58

b) Die Tätigkeit der Klägerin für ihre Arbeitgeberin kann auch nicht in analoger Anwendung des § 46 Abs. 5 BRAO als eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin angesehen werden.

59

aa) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr.; siehe nur Senatsurteil vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 56/15, NJW-RR 2017, 249 Rn. 18 mwN). Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben, wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt und aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann (Senatsurteil vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 56/15, aaO mwN).

60

bb) Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Weder aus der Bundesrechtsanwaltsordnung selbst, namentlich der hier in Rede stehenden Vorschriften der §§ 46 ff. BRAO, noch aus den oben (unter I 2 a bb (2) (b) (bb) (ddd)) genannten Gesetzesmaterialien zu den vorstehend genannten Bestimmungen ergibt sich ein Regelungsplan des Gesetzgebers, wonach bei einer - hier vorliegenden - Drittberatung in dieser Tätigkeit des angestellten Juristen eine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers auch in weiteren als den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten Fällen anzunehmen sein soll. Im Gegenteil ergibt sich, wie oben bereits erwähnt, sowohl aus dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens als auch aus der Gesetzesbegründung zu § 46 BRAO eindeutig, dass der Gesetzgeber ausschließlich in den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fällen der Drittberatung von einer Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers ausgehen wollte. Eine - nach Auffassung der Klägerin sachgerechte - Ausweitung der Syndikusanwaltstätigkeit auf sonstige nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) zulässige rechtliche Beratungen von Kunden oder Mandanten des Arbeitgebers wollte der Gesetzgeber insbesondere zur Sicherung der - von ihm als Kernelement angesehenen (BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.) - fachlichen Unabhängigkeit (auch) des Syndikusrechtsanwalts (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30 f.) verhindern (vgl. hierzu auch AGH München, NJW-RR 2017, 1404 Rn. 23: vgl. Hermesmeier, aaO S. 275).

61

Dass der Gesetzgeber sich der Möglichkeit einer Beratung Dritter durch Angestellte wirtschaftlich tätiger Unternehmen, die - wie hier die Arbeitgeberin der Klägerin - nicht unter die Regelungen in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO fallen, bewusst war, zeigt sich - worauf die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid zutreffend hingewiesen hat - auch anhand des Gesetzgebungsverfahrens zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts und des in diesem Zusammenhang durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) erfolgten Erlasses des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG). Der Gesetzgeber wollte mit dem im Regierungsentwurf dieses Gesetzes ursprünglich vorgesehenen § 5 Abs. 3 RDG-E die Möglichkeiten wirtschaftlich tätiger Unternehmen im Bereich neuer Dienstleistungsformen namentlich dadurch erweitern, dass gemäß dieser Bestimmung ein nichtanwaltlicher Dienstleistender auch Rechtsdienstleistungen, die nicht lediglich Nebenleistungen im Sinne des § 5 Abs. 1, 2 RDG sind, als Teil seines eigenen Dienstleistungsangebots anbieten kann, sofern nur der spezifisch rechtsdienstleistende Teil seiner vertraglichen Pflichten durch einen Anwalt - sei es aufgrund einer verstetigten Zusammenarbeit in Form einer Sozietät, sei es aufgrund einer einmaligen Hinzuziehung - ausgeführt wird (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 56 f.). Diese Regelung ist jedoch - entsprechend der Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucks. 16/6634, S. 1, 6, 50, 52) - nicht Gesetz geworden (vgl. BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12263; BR-Plenarprotokoll 838, S. 368, 383).

62

cc) Im Übrigen ist der hier zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht auch nicht in dem oben (unter I 2 b aa) genannten Sinne mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand des § 46 Abs. 5 BRAO vergleichbar. Denn der Gesetzgeber hat sich bei der Schaffung des § 46 Abs. 5 BRAO von dem Grundsatz leiten lassen, dass eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen verhindert werden müsse (BT-Drucks. 18/5201, S. 30). Eine solche Gefährdung der Unabhängigkeit sah er lediglich in den Fällen des § 46 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BRAO als nicht gegeben an, da dort insbesondere durch einen Gleichlauf der Interessen beziehungsweise durch eine berufsrechtliche Bindung des Arbeitgebers eine Beeinflussung der Drittberatung durch Fremdinteressen, insbesondere durch andere wirtschaftliche Interessen, vermieden werde (BT-Drucks. 18/5201, S. 31).

63

Diese Anforderungen sind bei der hier zu beurteilenden Tätigkeit der Klägerin für ihre Arbeitgeberin nicht erfüllt. Zwar ist die Klägerin in der Stellung einer (externen) Datenschutzbeauftragten als solche durch die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung rechtlich vor einer Beeinflussung durch den jeweiligen datenschutzverpflichteten Kunden ihrer Arbeitgeberin geschützt. Dies ändert indes - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat - nichts daran, dass im Verhältnis der Arbeitgeberin der Klägerin zu dem jeweiligen Kunden ein Gleichlauf der Interessen in dem oben genannten Sinne der Gesetzesbegründung grundsätzlich nicht anzunehmen ist, sondern dieses Rechtsverhältnis vielmehr durch fremde wirtschaftliche Interessen geprägt wird, die ihrerseits auf die Klägerin als Angestellte ihrer Arbeitgeberin - unabhängig von einer in deren Verhältnis möglicherweise vertraglich und tatsächlich gewährleisteten fachlichen Unabhängigkeit (§ 46 Abs. 3, 4 Satz 2 BRAO) - einwirken und damit letztlich deren anwaltliche fachliche Unabhängigkeit gefährden können.

64

dd) Dementsprechend wird auch in der Literatur, soweit ersichtlich, einhellig die Auffassung vertreten, dass ein als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzter angestellter Unternehmensjurist nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers gemäß § 46 Abs. 5 BRAO, sondern - wenn überhaupt - in Rechtsangelegenheiten des Drittunternehmens tätig sei (vgl. Löwe/Wallner/Werner, BRAK-Mitt. 2017, 102, 105; Huff, BRAK-Mitt. 2017, 203, 206; Schröder, ZD 2018, 176, 178 f.; vgl. auch Grunewald, NJW 2017, 3627, 3630).

65

c) Die Tätigkeit der Klägerin für ihre Arbeitgeberin kann angesichts des klaren Wortlauts des § 46 Abs. 5 BRAO und des oben dargestellten eindeutigen Willens des Gesetzgebers auch nicht im Wege einer erweiternden Auslegung dieser Vorschrift als eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin angesehen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin geben hierzu auch weder der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2016 (BVerfGE 141, 82) noch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 2016 (NJW 2017, 1899) Anlass.

66

aa) Das Bundesverfassungsgericht hat in dem vorstehend genannten Beschluss entschieden, dass § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO - an den wegen der darin genannten sozietätsfähigen Berufe die Vorschrift des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO anknüpft - mit Art. 12 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar ist, als diese Regelung einer Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten sowie mit Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft entgegensteht; insoweit hat das Bundesverfassungsgericht § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO für nichtig erklärt (BVerfGE 141, 82 Rn. 43, 95).

67

Dies ändert indes nichts an der Zulässigkeit der oben dargestellten Auslegung des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO dahingehend, dass es sich bei der Arbeitgeberin der Klägerin nicht um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten Berufe handelt. Die durch das Bundesverfassungsgericht vorgenommene Nichtigerklärung betrifft allein das der Vorschrift des § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO zu entnehmende (vgl. BVerfGE, aaO Rn. 45) an Rechtsanwälte gerichtete Verbot, sich mit Ärzten und Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Form einer Partnerschaftsgesellschaft zu verbinden; der weitere Inhalt der Vorschrift bleibt hiervon hingegen unberührt (vgl. BVerfGE, aaO Rn. 95). Zu den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts genannten Berufen gehört die Arbeitgeberin der Klägerin nicht. Auch lassen sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weitergehende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht entnehmen.

68

Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf abgestellt hat, dass für das vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO in den Vordergrund der anwaltlichen Grundpflichten (vgl. hierzu BVerfGE, aaO Rn. 51) gestellte Ziel der Sicherstellung der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung ein Sozietätsverbot mit Ärzten und Apothekern regelmäßig nicht erforderlich sei, weil diese Berufe aufgrund der für sie maßgeblichen Regelungen gleich den Rechtsanwälten zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet seien (BVerfGE, aaO Rn. 54, 57, 59 ff.). Derartigen berufsrechtlichen Bindungen unterliegt die Arbeitgeberin der Klägerin indes nicht, so dass auch insoweit kein sachlicher Grund dafür besteht, die in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO enthaltene Anknüpfung an die in § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe im Wege einer erweiternden Auslegung auf sie zu erstrecken.

69

bb) Das von der Klägerin angeführte Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 2016 (NJW 2017, 1899) rechtfertigt eine solche erweiternde Auslegung ebenfalls nicht. Das Bundessozialgericht hat in diesem Urteil in Abgrenzung zu seinen drei Urteilen vom 3. April 2014 (BSGE 115, 267, WM 2014, 1883 und DStR 2014, 2185) - die einer der wesentlichen Gründe für die durch den Gesetzgeber vorgenommene Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte waren (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 1, 14 ff.) - entschieden, dass ein bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellter Rechtsanwalt, der unabhängig und weisungsfrei Mandanten der Gesellschaft in steuerrechtlichen Angelegenheiten berät und vor Gericht vertritt, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden kann.

70

Die Klägerin meint, aus den Grundsätzen dieser - eine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers allerdings ebenfalls verneinenden (vgl. BSG, NJW 2017, 1899 Rn. 31, 57) - Entscheidung ergebe sich, dass auch hinsichtlich der von ihr ausgeübten Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte eine solche Befreiung - im Wege der von ihr erstrebten, für den Träger der Rentenversicherung bindenden (§ 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO) Zulassung als Syndikusrechtsanwältin - ermöglicht werden müsse. Dies trifft in mehrfacher Hinsicht nicht zu. Die Klägerin übersieht bereits im Ausgangspunkt, dass die von ihr herangezogenen Ausführungen des Bundessozialgerichts sich noch auf das alte Syndikusanwaltsrecht und nicht auf die für den vorliegenden Fall geltende Neuregelung in §§ 46 ff. BRAO beziehen. Diesen Ausführungen kann schon deshalb - ungeachtet des weiteren Umstands, dass dort nicht die anwaltsrechtliche, sondern die sozialrechtliche Beurteilung im Vordergrund stand - eine entscheidende Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles nicht zukommen.

71

Nach neuem Recht (§§ 46 ff. BRAO) wäre der Antragsteller des dortigen Verfahrens - wie die Beklagte zutreffend ausführt - mit der von ihm beschriebenen Tätigkeit der Beratung von Mandanten seines Arbeitgebers, einer gemäß § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO sozietätsfähigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO) und könnte insoweit - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO - grundsätzlich als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden. So verhält es sich bei der Klägerin und deren Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte aus den oben aufgezeigten Gründen jedoch nicht.

72

d) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die von ihr erstrebte Beurteilung, dass es sich bei ihrer Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte um eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin handele, auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 46 Abs. 5 BRAO im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG hergeleitet werden. Die verfassungskonforme Auslegung findet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ihre Grenze dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. nur BVerfGE 138, 296 Rn. 132; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, NJW 2017, 1681 Rn. 44; jeweils mwN).

73

So liegt der Fall hier angesichts des insoweit in § 46 Abs. 5 BRAO - wie oben im Einzelnen ausgeführt - klar erkennbar zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers.

74

e) Anders als die Klägerin meint, verstößt § 46 Abs. 5 BRAO, soweit danach ein als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzter angestellter Unternehmensjurist nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig wird, auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG. Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG bedarf es daher nicht.

75

aa) Das Grundrecht der Berufsfreiheit wird durch Art. 12 Abs. 1 GG umfassend geschützt (vgl. nur BVerfGE 135, 90 Rn. 52 mwN; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, aaO Rn. 47).

76

(1) Wie der Anwaltsgerichtshof mit Recht angenommen hat, wird dieses Grundrecht der Klägerin durch die Versagung ihrer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin jedoch schon deshalb nicht verletzt, weil die Klägerin zum einen bereits als Rechtsanwältin nach § 4 BRAO zugelassen ist und zum anderen sie weder selbst geltend macht noch sonst ersichtlich ist, dass sie durch die Nichtzulassung als Syndikusrechtsanwältin in der Ausübung der Tätigkeit für ihre Arbeitgeberin beziehungsweise in ihrer Aufgabe als externe Datenschutzbeauftragte behindert wird.

77

Im Kern geht es der Klägerin mit der von ihr zusätzlich erstrebten Zulassung als Syndikusrechtsanwältin - wie ihre bei dem Bundessozialgericht anhängige sozialrechtliche Klage unterstreicht - darum, eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 SGB VI zu erreichen. Selbst wenn die oben genannte Auslegung des § 46 Abs. 5 BRAO und die hieraus für den Streitfall folgende Verneinung dieser gesetzlichen Voraussetzung einer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin dazu führen sollte, dass die sozialgerichtliche Klage der Klägerin auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht letztlich ohne Erfolg bliebe, stellte dies weder eine Verletzung des Grundrechts der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG noch ihrer sonstigen Grundrechte dar.

78

Wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, ist es unter keinem grundrechtlichen Gesichtspunkt geboten, dem Betroffenen die aus seiner Sicht optimale Altersversorgung zukommen zu lassen. Ihm steht von Verfassungs wegen kein Wahlrecht zu, das es ihm ermöglichen würde, im Lauf eines Berufslebens die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zu wählen oder an ihr festzuhalten und die Anwendung aller anderen Versicherungspflichten auszuschließen, auch wenn die Zugehörigkeit zu einer Versorgungsanstalt erheblich günstiger für ihn wäre als eine solche zur gesetzlichen Rentenversicherung. Ebenso wenig können Personen, die das Altersversorgungssystem wechseln, verlangen, dabei von jeglichem rechtlichen Nachteil verschont zu bleiben (BVerfG, NZS 2005, 253 f.; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. April 2015 - L 2 R 507/14, juris Rn. 43; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. November 2010 - L 8 R 187/09, juris Rn. 21).

79

Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG wird durch die Begründung einer Rentenpflichtversicherung sogar noch nicht einmal berührt (vgl. BVerfGE 75, 108, 153 f.), da der Gesetzgeber - mangels eines unmittelbar berufsregelnden Charakters der entsprechenden Vorschriften des SGB VI - hierdurch weder die Wahl noch die Ausübung des Berufs steuert (BVerfG, NVwZ-RR 2007, 683; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. April 2015 - L 2 R 507/14, aaO Rn. 44).

80

(2) Die Klägerin kann eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG - ebenso wie eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG - auch nicht etwa daraus herleiten, dass sie in Anlehnung an eine in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung (Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl., Anhang zu § 46, Ziffer I Rn. 11 ff. und Ziffer II Rn. 22; Kleine-Cosack, AnwBl. 2016, 101, 108 f.; ders., AnwBl. 2017, 590, 598 f.) meint, die in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltenen Tätigkeits- und Zulassungsbeschränkungen stünden insgesamt im Widerspruch zu der durch §§ 46 ff. BRAO erfolgten statusrechtlichen Anerkennung des unabhängigen Syndikusrechtsanwalts, seien durch keinen Gemeinwohlgrund am Maßstab der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG, insbesondere nicht durch den vom Gesetzgeber angeführten Gesichtspunkt der Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit der Syndikusrechtsanwälte gegen das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen (Fremdkapitalverbot), gerechtfertigt und dienten lediglich - verfassungs- und europarechtswidrig - dem Konkurrenzschutz der niedergelassenen Rechtsanwälte, obwohl es keinen sachlichen Grund mehr gebe, die externe Rechtsberatungsbefugnis der Syndizi bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern einzuschränken.

81

Diese Auffassung trifft nicht zu. Die in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltenen Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt greifen zwar in die Berufsfreiheit der betroffenen Antragsteller ein. Denn sie versagen diesen eine Zulassung nach §§ 46 f. BRAO und damit eine Berufsausübung als Syndikusrechtsanwalt, wenn sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO) nicht in dessen Rechtsangelegenheiten tätig sind (§ 46 Abs. 5 BRAO). Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist jedoch (auch) verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

82

In das durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (vgl. nur BVerfGE 135, 90 Rn. 57; 141, 82 Rn. 47; jeweils mwN).

83

(a) Eine ausreichende gesetzliche Grundlage ist hier mit der in § 46 Abs. 5 BRAO vorgenommenen Einschränkung der Rechtsangelegenheiten, in denen der Syndikusrechtsanwalt tätig sein darf, gegeben.

84

(b) Die dadurch erfolgte Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit, hier in Gestalt der im Falle des Fehlens der Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 BRAO nicht zu erteilenden Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO), entspricht auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

85

Dabei sind an eine - hier gegebene - Einschränkung der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) geringere Anforderungen zu stellen als an eine Einschränkung der Berufswahl (vgl. nur Gaier in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., Art. 12 GG Rn. 3, 43 ff. mwN). Um den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen zu können, genügt es, wenn die vom Gesetzgeber verfolgten Gemeinwohlziele auf vernünftigen Erwägungen beruhen und das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist, der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit den Berufstätigen mithin nicht übermäßig oder unzumutbar trifft (vgl. BVerfGE 103, 1, 10; 141, 82 Rn. 52 ff.; BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - I ZR 137/12, WM 2014, 1775 Rn. 21; Beschluss vom 27. Januar 2016 - I ZR 67/14, GRUR 2016, 523 Rn. 21; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, aaO Rn. 51; Gaier in Gaier/Wolf/Göcken, aaO Rn. 46 ff.; jeweils mwN).

86

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt § 46 Abs. 5 BRAO. Mit der in dieser Vorschrift enthaltenen Einschränkung des Tätigkeitsfelds und damit auch der Zulassungsmöglichkeit für Syndikusrechtsanwälte verfolgt der Gesetzgeber - entgegen der Auffassung der Klägerin - Gemeinwohlziele, die auf vernünftigen Erwägungen beruhen und daher die Beschränkung der Berufsausübung legitimieren können. Dem Gesetzgeber ging es - wie oben (unter I 2 a bb (2) (b) (bb) (bbb) bis (eee)) bereits dargestellt - bei der Schaffung der §§ 46 ff. BRAO und insbesondere auch der Einführung der hier in Rede stehenden Vorschrift des § 46 Abs. 5 BRAO darum, die - von ihm als Kernelement der anwaltlichen Tätigkeit angesehene - fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit (auch) des Syndikusrechtsanwalts zu gewährleisten (BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.).

87

Mit dem Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit verfolgt der Gesetzgeber mit Blick auf das übergeordnete Gemeinwohlziel einer funktionierenden Rechtspflege einen legitimen Zweck. Die Wahrung der Unabhängigkeit ist unverzichtbare Voraussetzung dafür, dass Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege (§ 1, § 46c Abs. 1 BRAO) und berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden (§ 3 Abs. 1, § 46c Abs. 1 BRAO) - hier des Arbeitgebers des Syndikusrechtsanwalts - durch ihre berufliche Tätigkeit zu einer funktionierenden Rechtspflege beitragen können (BVerfGE 117, 163, 182).

88

Angesichts dieser vom Gesetzgeber mit Recht hervorgehobenen besonderen Bedeutung der fachlichen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Berufs des Rechtsanwalts begegnet es, anders als die Klägerin meint, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber mit den §§ 46 ff. BRAO zwar eine statusrechtliche Anerkennung des in einem Unternehmen tätigen Syndikusanwalts als Rechtsanwalt vorgenommen, gleichwohl aber bei dieser Berufsgruppe ein (noch) höheres gesetzliches Schutzbedürfnis hinsichtlich der fachlichen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit angenommen hat als bei den Rechtsanwälten, die ihren Beruf selbständig (§ 4 BRAO) oder als Angestellte anwaltlicher - und daher ihrerseits den unabhängigkeitssichernden Regelungen des anwaltlichen Berufsrechts unterliegender - Arbeitgeber (§ 46 Abs. 1 BRAO) ausüben. Diese Erwägungen des Gesetzgebers beruhen auf der - nachvollziehbaren - Überlegung, dass ohne die Beschränkung der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers- mithin im Falle der Eröffnung der Möglichkeit einer über die in § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO genannten Ausnahmefälle hinausgehenden Drittberatung - die Gefahr besteht, dass die anwaltliche Unabhängigkeit durch die Möglichkeit des Einwirkens fremder wirtschaftlicher Erwägungen und Interessen - namentlich solche dritter Personen - beeinträchtigt werden kann.

89

An der Vernünftigkeit dieser Erwägungen besteht kein Zweifel. Die durch den Gesetzgeber in § 46 Abs. 5 BRAO vorgenommene Beschränkung der Tätigkeit und Zulassungsmöglichkeit für Syndikusrechtsanwälte ist zur Erreichung des vorgenannten Zwecks auch geeignet. Sie ist zudem auch erforderlich, da insbesondere zur Vermeidung einer Einwirkung fremder wirtschaftlicher Erwägungen und Interessen ein milderes Mittel als die Beschränkung der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO) mit den insoweit erfolgten (ausweitenden) Konkretisierungen (§ 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO) nicht zu erkennen ist.

90

Schließlich ist dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit bei einer Gesamtabwägung auch zumutbar. Dem für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber tätigen (Unternehmens-)Juristen steht es frei, seinen Beruf auch ohne die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt - im Rahmen der Grenzen des Rechtsdienstleistungsgesetzes - auszuüben.

91

(c) Die von der Klägerin geäußerten, aus den vorstehend genannten Gründen nicht durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 46 Abs. 5 BRAO haben im Übrigen, soweit ersichtlich, bisher auch weder in der Rechtsprechung der Anwaltsgerichtshöfe (vgl. nur AGH München, NJW-RR 2017, 1404 Rn. 22 ff.; AGH Koblenz, Urteil vom 11. August 2017 - 1 AGH 17/16, juris Rn. 40 ff.) noch in der Literatur Zustimmung gefunden. Vielmehr wird die in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltene Beschränkung der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers ganz überwiegend als sachgerecht angesehen (vgl. nur Offermann-Burckart, NJW 2016, 113, 117; dies., AnwBl. 2016, 125, 131; Henssler/Deckenbrock, DB 2016, 215, 220; Römermann/Günther in BeckOK BORA, aaO, § 46 BRAO Rn. 20; Grunewald, NJW 2017, 3627, 3630; einschränkend: Hartung in Hartung/Scharmer, aaO Rn. 44 f.).

92

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt § 46 Abs. 5 BRAO, soweit danach ein - wie hier die Klägerin - als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzter angestellter (Unternehmens-)Jurist nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig wird, schließlich auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

93

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl nur BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 1 BvR 713/13, juris Rn. 18 mwN; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, aaO Rn. 56). Wie oben im Einzelnen dargestellt, unterscheidet sich der Syndikusrechtsanwalt trotz dessen in §§ 46 ff. BRAO erfolgter statusrechtlicher Anerkennung als Rechtsanwalt von dem selbständig (§ 4 BRAO) oder als Angestellter eines anwaltlichen Arbeitgebers tätigen Rechtsanwalt, insbesondere im Hinblick auf die aufgrund des Anstellungsverhältnisses bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber höheren Gefahren für die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit, jedenfalls so wesentlich, dass es gemessen am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt ist, seine Tätigkeit mit den in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltenen Einschränkungen zu versehen.

II.

94

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.

Limperg     

      

Bünger     

      

Remmert

      

Schäfer     

      

Merk     

      

37
Vergeblich beruft sich die Revision für die von ihr befürwortete gegenteilige Auslegung des § 577a Abs. 1a Satz 1 BGB auf den Inhalt der Gesetzesüberschrift des § 577a BGB ("Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung" ). Nicht frei von Rechtsfehlern, jedenfalls aber missverständlich, ist allerdings - worauf die Revision mit Recht hinweist - die Annahme des Berufungsgerichts , die amtliche Gesetzesüberschrift des § 577a BGB könne "zur Auslegung nicht herangezogen werden". Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Auslegung einer Vorschrift grundsätzlich auch die durch den Gesetzgeber formulierte amtliche Gesetzesüberschrift zu berücksichtigen (vgl. nur BGH, Urteile vom 20. März 1967 - III ZR 29/65, NJW 1967, 1325 unter II 2; vom 23. Oktober 1986 - III ZR 144/85, BGHZ 99, 44, 48; vom 20. Oktober 1993 - 5 StR 473/93, BGHSt 39, 353, 356 f.; vom 10. Dezember 2014 - 5 StR 136/14, PharmR 2015, 127 unter II 2 c cc; Beschluss vom 10. Dezember 1998 - I ZB 20/96, BGHZ 140, 193, 198; ebenso BVerfGE 15, 1, 23; BVerfG, NJW 2009, 2588, 2589; vgl. auch Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rn. 43; siehe ferner BFHE 221, 383, 385; 238, 362 Rn. 22).

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten an Verkündungs statt am 11. August 2017 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist seit dem Jahr 2008 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem 1. Mai 2011 ist sie bei der i.                      AG (im Folgenden: Arbeitgeberin) als "Consultant Datenschutz und IT-Compliance" angestellt. Die Arbeitgeberin beschreibt auf ihrer Internetseite ihr Leistungsangebot wie folgt: "i.                     berät Sie mit tiefgreifender Expertise in den Themenfeldern Datenschutz, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheit und IT-Forensik"; die angebotenen Leistungen werden in Datenschutz, Datenschutzbeauftragter, Datenschutzgrundverordnung, IT-Sicherheit und IT-Forensik unterteilt. Die Klägerin ist als externe Datenschutzbeauftragte für Kunden ihrer Arbeitgeberin tätig.

2

Im September 2011 beantragte die Klägerin bei der D.                      , der Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens, gemäß § 6 Abs. 1 SGB VI die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Die von der Klägerin gegen die Ablehnung dieses Antrags erhobene Klage hatte vor dem Sozialgericht Erfolg. Auf die Berufung der D.                       wies das Landesozialgericht die Klage ab. In dem Verfahren der von der Klägerin hiergegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht auf übereinstimmenden Antrag der dortigen Prozessparteien das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit angeordnet.

3

Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten zusätzlich zu der bereits bestehenden Rechtsanwaltszulassung die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin gemäß §§ 46 f. BRAO hinsichtlich des oben genannten Arbeitsverhältnisses bei ihrer Arbeitgeberin. Dem Antrag lagen ein Original des Anstellungsvertrags vom 18. April 2011 sowie eine undatierte Ergänzung zu diesem Vertrag bei, die wie folgt lautet:

"Frau R.    K.    nimmt die ihr übertragene Aufgabe als externe Datenschutzbeauftragte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes vereinbarungsgemäß fachlich unabhängig wahr."

4

Zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin führte die Klägerin aus, dass sie in einer Vielzahl von Fällen auf der Grundlage eines jeweils zwischen ihrem Arbeitgeber und dessen Kunden geschlossenen Vertrages zur externen Datenbeauftragten des Kunden bestellt sei. Als solche wirke sie auf die Einhaltung der Voraussetzungen des Datenschutzes nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und anderen Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu Beginn ihrer Tätigkeit führe sie jeweils zunächst einen Datenschutzcheck bei dem jeweiligen Kunden durch, der als Ist-Aufnahme alle datenschutzrelevanten Prozesse und Systeme vor Ort erfasse, analysiere und bewerte. Anschließend sei vorrangig der Beratungsauftrag zu sehen. Die Beratung ziele auf die Betriebsleitung, die Mitarbeiter sowie mögliche Kunden und Lieferanten ab und umfasse neben der rechtlichen auch die technische Seite der Datenverarbeitung. Sie berate den Kunden ihres Arbeitgebers umfassend mit dem Ziel eines effizienten, an den betrieblichen Erfordernissen, dem Geschäftserfolg sowie an der Unternehmenskultur orientierten Datenschutzes. In dieser Funktion erbringe sie Beratungsleistungen zur Optimierung der technischen und organisatorischen Abläufe der Datenerhebung und -verarbeitung, der Durchsetzung unternehmerischer Entscheidungen und Mitarbeiterschulung sowie der betrieblichen Weiterbildung. Darüber hinaus nehme sie auch Auskunfts- und Registeraufgaben wahr, das heißt sie erteile Auskunft gegenüber Betroffenen, verwalte Verfahrensverzeichnisse für diejenigen betrieblichen Bereiche der Kunden ihres Arbeitgebers, die personenbezogene Daten verarbeiten, oder erfülle etwaige Meldepflichten. Grundsätzlich gelte, dass sie als externe Datenschutzbeauftragte in der Ausübung ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes sowohl seitens ihres Arbeitgebers als auch seitens dessen Kunden weisungsfrei sei.

5

Diese Weisungsfreiheit begründet nach Ansicht der Klägerin zugleich auch das Merkmal "anwaltlicher Tätigkeit" im Sinne von § 46 Abs. 2 und 3 BRAO. In Ausübung ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes prüfe sie Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung von Sachverhalten, und erarbeite und bewerte Lösungsmöglichkeiten (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO). Sie habe die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme zu überwachen, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen. Zu ihrer Tätigkeit gehöre es auch, die Geschäftsleitung des Kunden entweder vor Ort, telefonisch oder schriftlich auf Haftungsrisiken hinzuweisen, Handlungsalternativen für die Umsetzung von Datenschutzmaßnahmen aufzuzeigen oder bei der Implementierung von datenschutzrechtlichen Vorgaben im jeweiligen Unternehmen mitzuwirken.

6

Sie berate die Kunden ihrer Arbeitgeberin (§ 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO) dahingehend, welche Informationen an Dritte herausgegeben werden dürften, welche Maßnahmen einem Beweisverwertungsverbot unterlägen oder welche Sanktionen bei Wettbewerbsverstößen (fehlender Hinweis Datenschutz, Einsatz Google-Analytics / Facebook-Like-Button, Datenhandel, unverlangte Telefonanrufe oder Spam-Mails) drohten. Hierunter fielen auch mit der Datenspeicherung beziehungsweise Löschung oder Sperrung gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 1 BDSG häufig zusammenhängende Fragen, beispielsweise zu Archivierungspflichten nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen. Daneben kämen, soweit Betriebsräte vorhanden seien, auch mitbestimmungsrechtliche Fragestellungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz in Betracht.

7

Des Weiteren führe sie für die Kunden ihrer Arbeitgeberin mit Dienstleistern und Vertragspartnern oder gegnerischen Anwälten Vertragsverhandlungen (§ 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO), beispielsweise über die Umsetzung der Vorgaben nach § 11 BDSG. Ferner gehöre zu ihren Aufgaben das Prüfen, Erstellen, Anpassen und Verhandeln von Verträgen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Datenschutzhinweisen (Gewinnspiele, Werbemaßnahmen), Betriebsvereinbarungen mit datenschutzrechtlichem Bezug, Arbeitsverträgen (§ 5 BDSG / § 17 UWG) oder der Entwurf von Nutzungsvereinbarungen (zum Beispiel für Smartphones oder E-Mail- und Internetnutzung).

8

Sie vertrete auch die Kunden ihrer Arbeitgeberin eigenständig nach außen (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO). Dies gelte in Bezug auf Anfragen und Prüfungen durch die Datenschutzbehörden, im Rahmen von Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Unternehmen, in Bezug auf Nachkontrollen, Dienstleistungskontrollen und hinsichtlich des Entwurfs innerbetrieblicher datenschutzrelevanter Vereinbarungen. Ferner mache sie die Mitarbeiter der Kunden ihres Arbeitgebers mit dem Datenschutz vertraut, führe Schulungen durch und berate hinsichtlich datenschutzrechtlicher Risiken und Vorgaben besondere Abteilungen wie Personal (Bewerbungsverfahren, AGG), Einkauf (Outsourcing), Marketing (Werbemaßnahmen) und IT (Wahrung Fernmeldegeheimnis etc.). Schließlich habe sie die Geschäftsführung der Kunden ihres Arbeitgebers regelmäßig über gesetzliche und technische Entwicklungen und Vorgaben in Bezug auf den Datenschutz zu unterrichten und die daraus resultierenden Konsequenzen zu vermitteln.

9

In der von der Klägerin und dem Vorstand ihrer Arbeitgeberin unterzeichneten Tätigkeitsbeschreibung heißt es:

"In der Stellung von externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist i.    bundesweit einer der führenden Anbieter. Auch Frau K.   berät Kunden von i.    als externe betriebliche Datenschutzbeauftragte und führt daneben datenschutzrechtliche Prüfungen durch."

10

Mit Bescheid vom 4. Mai 2016 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin sei im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses weder unmittelbar (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO) noch im Sinne des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO für ihre Arbeitgeberin in deren Rechtsangelegenheiten anwaltlich im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BRAO tätig. Eine analoge Anwendung des § 46 Abs. 5 BRAO scheide bereits mangels einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz aus. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 2. September 2016 zurück.

11

Die von der Klägerin daraufhin erhobene Klage, mit der sie die Aufhebung der beiden vorstehend genannten Bescheide der Beklagten sowie die Verpflichtung der Beklagten erstrebt hat, die Klägerin als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) für ihre Tätigkeit als "Consultant Datenschutz und IT-Compliance" bei ihrer Arbeitgeberin zuzulassen, hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Die Beklagte hatte im erstinstanzlichen Verfahren ihren bisherigen Vortrag dahingehend ergänzt, dass eine anwaltliche Prägung der Tätigkeit der Klägerin nicht vorliege.

12

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt:

13

Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die Beklagte habe den Zulassungsantrag der Klägerin als Syndikusrechtsanwältin zu Recht zurückgewiesen. Deren Tätigkeit als Angestellte ihrer Arbeitgeberin entspreche nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin werde nicht durch die Merkmale anwaltlicher Tätigkeit gemäß § 46 Abs. 3 BRAO geprägt.

14

Zwar umfasse der Beruf des Datenschutzbeauftragten - möglicherweise auch in einem nicht geringen Umfang - Tätigkeiten, welche die Merkmale anwaltlicher Tätigkeit erfüllten. Diese stellten aber nicht den ganz eindeutigen Schwerpunkt der Leistungspflichten der Klägerin als externe Datenschutzbeauftragte dar. Der Beruf des Datenschutzbeauftragten umfasse neben rechtlichen Fragestellungen auch in einem nicht unerheblichen Umfang Aufgaben in anderen Bereichen. So setze die gemäß § 4f Abs. 2 Satz 1 und 2 BDSG a.F. erforderliche Sachkunde des Datenschutzbeauftragten neben Rechtskenntnissen unter anderem Kenntnisse des Datenschutzmanagements sowie technische, organisatorische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse voraus (vgl. hierzu den Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich ("Düsseldorfer Kreis") vom 24./25. November 2010 betreffend die "Mindestanforderungen an Fachkunde und Unabhängigkeit des Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f Abs. 2 und 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)"). Für das gesetzliche Anforderungsprofil des Datenschutzbeauftragten könne deshalb jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der ganz eindeutige Schwerpunkt seiner Leistungspflichten im rechtlichen Bereich liegen müsse und die rechtliche Beratung der datenverarbeitenden Stelle seine Tätigkeit beherrsche und die Aufgaben in den anderen Wissensgebieten nur einen geringen Umfang hätten.

15

Unabhängig davon erreiche die von einem Datenschutzbeauftragten zu erbringende Leistung im rechtlichen Bereich weder die erforderliche fachliche Tiefe noch die erforderliche fachliche Breite, um den Anforderungen der in § 46 Abs. 2 und 3 BRAO geforderten anwaltlichen Tätigkeit zu genügen. Der Maßstab sei auch insoweit das objektive Berufsbild eines Datenschutzbeauftragten. Eine mögliche weitergehende Tätigkeit der Klägerin, die über den gesetzlich normierten gewöhnlichen Aufgabenbereich eines Datenschutzbeauftragten hinausgehe und die sie wegen ihrer Befähigung zum Richteramt fachlich zu leisten in der Lage sei, wäre nicht zu berücksichtigen. Ohne die bereits bestehende Anwaltszulassung der Klägerin würde sie einen Verstoß gegen das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen darstellen.

16

Die Zuordnung einer Leistung in den anwaltlichen Bereich setze eine gewisse Breite und Tiefe der rechtlichen Tätigkeit voraus. Diese können von einem Datenschutzbeauftragten nicht gefordert und nicht erbracht werden. Dies folge zum einen aus der gesetzlichen Beschränkung, dass sich die rechtliche Tätigkeit lediglich auf die Gesetze zum Datenschutzrecht beziehen könne und dürfe. Das Datenschutzrecht sei aber trotz aller Überschneidungen mit anderen Rechtsgebieten ein äußerst kleiner Teil der gesamten Rechtsordnung. Zum anderen könne der Beruf des Datenschutzbeauftragten von jedem ausgeübt werden, der über ausreichende Rechtskenntnisse der bereichsspezifischen Datenschutzregelungen im privaten und öffentlichen Recht verfüge.

17

Vor diesem Hintergrund komme es nicht darauf an, ob die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses ausschließlich als externe Datenschutzbeauftragte tätig sei oder noch andere Arbeiten für ihre Arbeitgeberin verrichte, worauf die Stellenbeschreibung in ihrem Arbeitsvertrag als "Consultant Datenschutz und IT Compliance" hinweise, ferner die arbeitsvertragliche Regelung, wonach sie auch andere angemessene Arbeiten zu leisten habe, und die Tätigkeitsbeschreibung ihres Arbeitgebers, nach der sie neben der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte auch datenschutzrechtliche Prüfungen durchführe.

18

Darüber hinaus sei die für die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin erforderliche fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung der Klägerin weder vertraglich noch tatsächlich gewährleistet (§ 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO). Der gesetzlich normierte Schutz der fachlichen Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten (§ 4f Abs. 3 BDSG a.F.) greife nicht zu Gunsten der Klägerin. Die Schutzvorschriften des § 4f Abs. 3 BDSG a.F. fänden für die Klägerin als externe Datenschutzbeauftragte keine Anwendung, da sie ausschließlich im Verhältnis des Datenschutzbeauftragten zum Datenverpflichteten - hier also im Verhältnis der Klägerin zu dem jeweiligen Kunden - gälten, nicht jedoch im Verhältnis der Arbeitgeberin zum Kunden und vor allem auch nicht im Verhältnis der Klägerin zu ihrer Arbeitgeberin.

19

Ein vertraglich vereinbarter Schutz liege ebenfalls nicht vor. Aufgrund des fehlenden gesetzlichen Schutzes würden bei externen Datenschutzbeauftragten eine Mindestvertragslaufzeit sowie besondere, den externen Datenschutzbeauftragten sichernde Zahlungsmodalitäten, Haftungsfreistellungen und Dokumentationspflichten enthaltende vertragliche Regelungen im Dienstvertrag gefordert (vgl. auch hierzu den Beschluss des "Düsseldorfer Kreises" vom 24./25. November 2010). Diese Voraussetzungen erfülle der Arbeitsvertrag der Klägerin nicht. Die (undatierte) Ergänzung zum Dienstvertrag, die besage, dass die Klägerin "die ihr übertragene Aufgabe als externe betriebliche Datenschutzbeauftragte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes vereinbarungsgemäß fachlich unabhängig wahrnimmt", gewährleiste ihre fachliche Unabhängigkeit ebenfalls nicht, da darin lediglich der Gesetzestext wiederholt und insbesondere offen gelassen werde, ob die fachliche Unabhängigkeit der Klägerin auch gegenüber ihrer Arbeitgeberin gelten solle und welche Schutzmechanismen zu Gunsten der Klägerin bestünden. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin keinem Berufsrecht unterliege, das sie selbst zur fachlichen Unabhängigkeit verpflichte.

20

Schließlich werde die Klägerin auch nicht gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin tätig. Die Aufgabe eines externen Datenschutzbeauftragten bei Dritten sei keine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin. Das gelte auch, wenn die Arbeitgeberin die Gestellung eines Datenschutzbeauftragten gewerblich anbiete und gegenüber Dritten dessen Leistungen durch die Klägerin als ihre Angestellte ausführen lasse.

21

Es liege auch keiner der in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO geregelten Tatbestände vor. Die von der Klägerin vertretene verfassungskonforme Auslegung, dass ihre Situation als angestellte externe Datenschutzbeauftragte mit einem der in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 BRAO geregelten Fälle vergleichbar und deswegen gleich zu behandeln sei, sei nicht möglich. Zunächst widerspräche eine solche Auslegung dem Wortlaut der Norm und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Zum anderen seien die Sachverhalte aber auch nicht vergleichbar.

22

§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO betreffe den Fall gleichgerichteter Interessen zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern, die sicherstellten, dass der Rechtsrat nicht durch andere wirtschaftliche Erwägungen beeinflusst werde. Derartige gleichgerichtete Interessen bestünden zwischen der Arbeitgeberin der Klägerin und ihren Kunden nicht.

23

§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO betreffe solche Arbeitgeber, die ihrerseits durch ihr eigenes Berufsrecht zur Unabhängigkeit verpflichtet seien. Eine durch berufsrechtliche oder andere Normen begründete berufliche Unabhängigkeit bestehe bei der Arbeitgeberin der Klägerin jedoch nicht.

24

Schließlich sei auch eine Verletzung von Art. 12 GG nicht ersichtlich. Es sei nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden, dass die Versagung ihrer zusätzlichen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin sie hinsichtlich ihrer Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin oder als von ihrer Arbeitgeberin bei deren Kunden eingesetzte externe Datenschutzbeauftragte einschränken würde. Soweit es der Klägerin um die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gehe, müsse sie sich entgegenhalten lassen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen grundrechtlichen Schutz zur optimalen Altersversorgung nicht gebe.

25

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Anwaltsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung, mit der sie die Abänderung des angefochtenen Urteils erstrebt und ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Mit der Berufungsbegründung hat die Klägerin eine von ihr und ihrer Arbeitgeberin am 5. September 2017 unterzeichnete "Ergänzung zum Dienstvertrag vom 18.04.2011" vorgelegt, in der es heißt:

"Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung i.S.d. § 46 Abs. 3 BRAO ist vertraglich und tatsächlich gewährleistet. Frau R.    K.   unterliegt keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung im Rahmen der Tätigkeit als bestellte Datenschutzbeauftragte oder eine datenschutzrechtliche Prüfung beeinträchtigen. Ihr gegenüber bestehen keine Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen, sie arbeitet fachlich eigenverantwortlich."

26

Die Beklagte und die Beigeladene verteidigen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

Entscheidungsgründe

27

Die Berufung ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2, 3 VwGO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

I.

28

Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage mit Recht abgewiesen.

29

1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

30

2. Die Klage ist jedoch, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, unbegründet. Die Ablehnung des von der Klägerin erstrebten Verwaltungsakts - ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nach §§ 46 f. BRAO - ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erlass des von ihr begehrten Verwaltungsakts nicht zu, da nicht alle Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO) erfüllt sind. Dabei kann dahinstehen, ob - wie der Anwaltsgerichtshof angenommen hat - das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt und zudem die erforderliche fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung der Klägerin weder vertraglich noch tatsächlich gewährleistet ist (§ 46 Abs. 3, 4 Satz 2 BRAO). Denn es fehlt jedenfalls an der weiteren, vom Anwaltsgerichtshof zutreffend verneinten Zulassungsvoraussetzung, wonach sich die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers zu beschränken hat (§ 46 Abs. 5 BRAO). Die Klägerin ist als externe Datenschutzbeauftragte nicht, wie in § 46 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 5 BRAO vorgesehen, im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihre Arbeitgeberin in deren Rechtsangelegenheiten tätig.

31

a) Nach § 46a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht.

32

aa) Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend und weder von der Beklagten noch von der Beigeladenen beanstandet davon ausgegangen, dass die beiden erstgenannten Voraussetzungen bei der Klägerin vorliegen. Die Klägerin verfügt über die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (§ 4 Satz 1 Nr. 1 BRAO) und es liegt bei ihr keiner der in § 7 BRAO genannten Gründe für eine Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vor. Auch ist der Anwaltsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen, dass die bereits seit dem Jahr 2008 bestehende Zulassung der Klägerin als Rechtsanwältin der von ihr zusätzlich beantragten Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nicht entgegensteht (vgl. § 46c Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 BRAO; BT-Drucks. 18/5201, S. 19, 25, 27 f., 35; Henssler/Deckenbrock, DB 2016, 215, 221).

33

bb) Der Anwaltsgerichtshof hat - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch mit Recht angenommen, dass die Tätigkeit der Klägerin bei ihrer Arbeitgeberin den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO nicht entspricht. Denn es sind nicht alle der in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin erfüllt.

34

Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO üben Angestellte anderer als der in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Personen oder Gesellschaften - dies sind Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften - ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Eine anwaltliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt nach § 46 Abs. 3 BRAO vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt ist. Entscheidend ist insoweit, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 21/17, juris Rn. 5; BT-Drucks. 18/5201, S. 19, 29). Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO ist die fachliche Unabhängigkeit der genannten Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Schließlich sieht § 46 Abs. 5 BRAO vor, dass sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt. Der Begriff der Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers wird durch § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO hinsichtlich der in den Nummern 1 bis 3 dieser Vorschrift genannten Fallgestaltungen konkretisiert (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30).

35

(1) Es kann dahinstehen, ob die von der Berufung angegriffene Beurteilung des Anwaltsgerichtshofs zutrifft, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin, namentlich deren Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte, nicht in dem vorstehend (unter I 2 a bb) genannten Sinne durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt und daher nicht als anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO anzusehen ist (vgl. ebenso Grunewald, NJW 2017, 3627, 3630 [für den externen Datenschutzbeauftragten verneinend]; vgl. auch Löwe/Wallner/Werner, BRAK-Mitt. 2017, 102, 105; Huff, BRAK-Mitt. 2017, 203, 206; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. März 2017 - L 22 R 188/15, juris Rn. 33; aA Schröder, ZD 2018, 176, 178 f.). Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob der Anwaltsgerichtshof, was die Berufung in Zweifel zieht, in diesem Zusammenhang rechtlich zutreffend auf das - in §§ 46 ff. BRAO nicht genannte und auch in der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht verwendete - Kriterium der fachlichen Tiefe und fachlichen Breite als Voraussetzung für die Annahme einer anwaltlichen Tätigkeit nach § 46 Abs. 2, 3 BRAO abgestellt hat (vgl. ebenso AGH München, BRAK-Mitt. 2018, 44, 46). Auch kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Anwaltsgerichtshofs zutrifft, dass die - als Kernelement (auch) der Syndikusrechtsanwaltstätigkeit (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.; Hartung in Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 46 BRAO Rn. 13) - erforderliche fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung der Klägerin, die von der Beklagten weder im Zulassungsverfahren noch im vorliegenden Rechtsstreit in Zweifel gezogen worden ist und zu deren Untermauerung die Klägerin im Berufungsverfahren die im Tatbestand genannten Ergänzungen zum Dienstvertrag vorgelegt hat, weder vertraglich noch tatsächlich gewährleistet ist (§ 46 Abs. 3, 4 Satz 2 BRAO).

36

(2) Denn für die von der Klägerin erstrebte Zulassung als Syndikusrechtsanwältin fehlt es jedenfalls an der gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO erforderlichen gesetzlichen Voraussetzung, dass die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihre Arbeitgeberin in deren Rechtsangelegenheiten tätig sein muss, ihre Tätigkeit sich mithin auf die Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin zu beschränken hat. Dies ist hier nicht der Fall, da die Klägerin - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat - als externe Datenschutzbeauftragte nicht in den Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin, sondern in den Rechtsangelegenheiten der Kunden der Arbeitgeberin tätig ist.

37

(a) Bei dem vorstehend genannten Merkmal der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO) handelt es sich, anders als von vereinzelten Stimmen in der Literatur (Hartung in Hartung/Scharmer, aaO Rn. 44; Kleine-Cosack, AnwBl. 2016, 101, 102 und 108 f.) angenommen wird, die hierin keine Erlaubnisnorm sehen, nicht lediglich um eine Beschränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts, sondern - ebenso wie bei den Bestimmungen in § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO - um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (vgl. Henssler/Deckenbrock, DB 2016, 215, 218; Offermann-Burckart, NJW 2016, 113, 114 f.; dies. AnwBl. 2016, 125, 126; Günther in BeckOK BORA, Stand 1. März 2018, § 46a BRAO Rn. 3).

38

Dies ergibt sich bereits aus § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO, der als Zulassungsvoraussetzungen die Absätze 2 bis 5 des § 46 BRAO nennt. Dementsprechend wird in den Gesetzesmaterialien im Rahmen der Einzelbegründung zu § 46 Abs. 2 BRAO ausgeführt, dass § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO den Begriff des Syndikusrechtsanwalts legaldefiniert und diese Definition durch die Absätze 3 bis 5 des § 46 BRAO näher konkretisiert wird (BT-Drucks. 18/5201, S. 26; siehe auch Römermann/Günther, BeckOK BORA, aaO, § 46 BRAO Rn. 11). Schließlich bestätigt auch die Regelung in § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO, welche einen Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für den Fall vorsieht, dass die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht, die oben genannte rechtliche Beurteilung, dass es sich auch bei dem hier in Rede stehenden § 46 Abs. 5 BRAO um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt handelt.

39

(b) Die Tätigkeit der Klägerin entspricht nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 5 BRAO, da die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihre Arbeitgeberin nicht in deren Rechtsangelegenheiten anwaltlich tätig ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend erkannt, dass die gebotene Auslegung des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO ergibt, dass von diesen Vorschriften eine Tätigkeit wie die hier in Rede stehende Tätigkeit der Klägerin als externe Datenschutzbeauftragte der Kunden ihrer Arbeitgeberin nicht umfasst wird. Dies gilt, wie der Anwaltsgerichtshof ebenfalls zutreffend angenommen hat, auch für die in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fälle der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung der vorbezeichneten Bestimmungen herleiten.

40

(aa) Für die Auslegung von Gesetzen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen, wobei Ausgangspunkt der Auslegung der Wortlaut der Vorschrift ist. Die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption ist durch das Gericht bezogen auf den konkreten Fall möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen (vgl. nur Senatsurteile vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, NJW 2017, 1681 Rn. 19; vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 12/17, NJW 2018, 791 Rn. 16; BVerfGE 133, 168 Rn. 66 mwN; BVerfG, NJW 2014, 3504 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 27).

41

(bb) Nach diesen Maßstäben ist § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO nicht, wie von der Klägerin erstrebt, dahin auszulegen, dass auch derjenige in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers anwaltlich tätig ist, der - wie hier die Klägerin - von diesem als externer Datenschutzbeauftragter bei dessen Kunden eingesetzt wird.

42

(aaa) Bereits der Wortlaut des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BRAO und die Systematik dieser Bestimmungen, wonach der Syndikusrechtsanwalt im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für seinen Arbeitgeber anwaltlich tätig ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO) und sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO), sprechen deutlich für die vorstehend genannte Auslegung. § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO, der die in § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO enthaltene Definition des Syndikusrechtsanwalts konkretisiert (BT-Drucks. 18/5201, S. 26), spricht nicht etwa allgemein von Angelegenheiten des Arbeitgebers, sondern vielmehr speziell von Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers.

43

Für die Annahme einer Rechtsangelegenheit in diesem Sinne reicht es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus, dass die Arbeitgeberin der Klägerin sich gegenüber ihren Kunden zur Erbringung der oben genannten Dienstleistungen, namentlich zur Erfüllung der Aufgaben eines externen Datenschutzbeauftragten, verpflichtet und hierzu die bei ihr angestellte und allein von ihr vergütete Klägerin einsetzt. Mit ihrer gegenteiligen Sichtweise verengt die Klägerin in unzulässiger Weise die rechtliche Betrachtung auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Arbeitgeberin und auf die damit zusammenhängenden arbeitsrechtlichen Gesichtspunkte.

44

Sie verkennt hierbei jedoch, dass die vorbezeichneten Umstände nicht dazu führen, dass hierdurch die Aufgaben eines externen Datenschutzbeauftragten, welche die Klägerin wahrzunehmen hat, als solche zu einer Rechtsangelegenheit der Arbeitgeberin im Sinne des § 46 Abs. 5 BRAO würden. Vielmehr handelt es sich sowohl bei der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (vgl. § 4f BDSG a.F. bzw. die zum 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Vorschriften der §§ 5, 38 BDSG n.F.) als auch bei den von diesem durchzuführenden Aufgaben des Datenschutzes (vgl. § 4g BDSG a.F. bzw. § 7 BDSG n.F.) um Rechtsangelegenheiten der jeweiligen Kunden der Arbeitgeberin, die diesen aufgrund der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der - gemäß ihrem Art. 99 Abs. 2 - seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden (vgl. hierzu BT-Drucks. 18/11325, S. 1, 69) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; ABl. Nr. L 119 S. 1, ber. Nr. L 127 S. 2 und Nr. L 314 S. 72) obliegen (vgl. Art. 37 bis 39 der vorbezeichneten Verordnung).

45

(bbb) Die Gesetzesmaterialien des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) bekräftigen die Auslegung, dass nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers anwaltlich tätig ist, wer - wie hier die Klägerin - von diesem als externer Datenschutzbeauftragter bei dessen Kunden eingesetzt wird.

46

In der Begründung des Fraktionsentwurfs des vorgenannten Gesetzes wird bereits im Rahmen der einleitenden Schilderung des Ziels und der Lösung des Gesetzentwurfs der Wille des Gesetzgebers deutlich, dass der Syndikusrechtsanwalt die Funktion eines anwaltlichen Beraters seines Arbeitgebers hat und deshalb im Zusammenhang mit der statusrechtlichen Anerkennung der Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt in einem Unternehmen unter anderem die Einschränkung - gegenüber dem selbständigen Rechtsanwalt nach § 4 BRAO - vorgenommen wird, dass die Tätigkeit von Syndikusrechtsanwälten grundsätzlich auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt sein soll (BT-Drucks. 18/5201, S. 1). Dementsprechend ist auch der Senat bereits nach der alten Rechtslage davon ausgegangen, dass der Syndikusanwalt seinem Arbeitgeber Rechtsrat erteile, was aber nicht der Fall sei, wenn Inhalt der Dienstverpflichtung nicht die Beratung seines Arbeitgebers oder Dienstherrn, sondern die Beratung des Mandanten sei (vgl. nur Senatsbeschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 37/05, NJW 2006, 1516 Rn. 10 f. - insoweit teilweise in BGHZ 166, 299 nicht abgedruckt; vgl. auch BSG, NJW 2017, 1899 Rn. 31, 42, 57, 59).

47

Im Allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung wird weiter ausgeführt, der Begriff des Syndikusrechtsanwalts umfasse denjenigen, dessen Aufgabe darin bestehe, seinem Arbeitgeber in dessen eigenen Angelegenheiten als Rechtsberater zur Seite zu stehen (Unternehmenssyndikusrechtsanwalt), oder der seine Arbeitskraft dazu verwende, um im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu einem Verband Rechtsrat an dessen Mitglieder in deren Rechtsangelegenheiten zu erteilen (BT-Drucks. 18/5201, S. 18). Weiter heißt es - im Rahmen der Vertretungsbefugnis für den Arbeitgeber -, die anwaltliche Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts sei auf die Beratung und Vertretung seines Arbeitgebers in allen Rechtsangelegenheiten beschränkt (BT-Drucks. 18/5201, S. 21).

48

In der Einzelbegründung zu § 46 Abs. 2 BRAO heißt es sodann einleitend, § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO legaldefiniere den - durch § 46 Abs. 3 bis 5 BRAO näher konkretisierten - Begriff des Syndikusrechtsanwalts; die Regelung verdeutliche, dass der Syndikusrechtsanwalt für seinen Arbeitgeber anwaltlich tätig werde (BT-Drucks. 18/5201, S. 26).

49

Für die oben genannte Auslegung des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BRAO spricht schließlich insbesondere auch die Einzelbegründung zu § 46 Abs. 5 BRAO. Dort wird ausgeführt (BT-Drucks. 18/5201, S. 30):

"§ 46 Absatz 5 Satz 1 BRAO-E regelt den Grundsatz, dass die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung sich auf die Angelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt. Die Beschränkung auf die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts für seinen Arbeitgeber in dessen Rechtsangelegenheiten ist erforderlich, um eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen zu verhindern (Fremdkapitalverbot). Dies bringt zum Ausdruck, dass an dem in § 59e BRAO geregelten Fremdbesitzverbot festgehalten wird."

50

(ccc) Die vorstehenden Ausführungen verdeutlichen zugleich, dass der Sinn und Zweck des § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO gerade darin besteht, eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten Dritter, wie sie hier aus den oben (unter (aaa)) genannten Gründen vorliegt, für den Syndikusanwalt nicht vorzusehen und auf diese Weise dessen Unabhängigkeit, welche der Gesetzgeber neben der Eigenverantwortlichkeit als Kernelement des Berufs des Rechtsanwalts und damit auch des Syndikusrechtsanwalts ansieht (BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.), zu gewährleisten.

51

(ddd) Die Auslegung des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO ergibt, wie der Anwaltsgerichtshof ebenfalls richtig gesehen hat, dass die Tätigkeit der Klägerin auch nicht die Voraussetzungen eines der in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fälle der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers erfüllt.

52

Die Parteien gehen übereinstimmend und mit Recht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BRAO, mithin eine Rechtsangelegenheit innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, hier nicht gegeben sind. Anders als die Klägerin meint, ist die Tätigkeit der Klägerin aber auch in Ansehung des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und 3 BRAO nicht als eine solche in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin anzusehen.

53

Gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO umfassen die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers neben der vorbezeichneten Fallgestaltung nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BRAO auch erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 RDG oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG handelt (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO), und erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO). Dabei ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - die einleitende Formulierung des § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO ("diese umfassen auch") nicht so zu verstehen, dass die in Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift genannten besonderen Fälle lediglich Regelbeispiele weiterer Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers darstellen. Vielmehr handelt es sich um eine Konkretisierung der Vorschrift des § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30), die sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem darin und in den nachfolgend dargestellten Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers als abschließend zu verstehen ist (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30 f.; AGH München, NJW-RR 2017, 1404 Rn. 22 ff.; AGH Koblenz, Urteil vom 11. August 2017 - 1 AGH 17/16, juris Rn. 46 f.; AGH Frankfurt am Main, BRAK-Mitt. 2017, 248, 251; Hermesmeier in Bundesverband der Unternehmensjuristen [Hrsg.], Die Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte, 2017, S. 273 f.; Römermann/Günther in BeckOK BORA, aaO, § 46 BRAO Rn. 21; aA Kleine-Cosack, AnwBl. 2016, 101, 108 f.; ders., AnwBl. 2017, 590, 598 f.; wohl auch Huff, BRAK-Mitt. 2017, 203, 206).

54

Das im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens erstellte Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sah die in § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO genannten Konkretisierungen zunächst nicht vor. Unter anderem auf Anregung der Bundesrechtsanwaltskammer (vgl. deren Stellungnahme 09/2015, S. 2), die Tätigkeit von Verbandsjuristen zu berücksichtigen, wurden sodann jedoch bereits in den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte die Regelungen des § 46 Abs. 5 Satz 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO aufgenommen.

55

Zum Hintergrund dieser Regelungen wird in dem auf dieser Grundlage erstellten Gesetzentwurf ausgeführt (BT-Drucks. 18/5201, S. 30 f.):

"§ 46 Absatz 5 Satz 2 BRAO-E konkretisiert den Begriff der Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Daraus folgt, dass auch derjenige als Syndikusrechtsanwalt nach § 46 Absatz 2 BRAO-E tätig wird, der seine Arbeitskraft dazu verwendet, um im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu einem Verband Rechtsrat an dessen Mitglieder bzw. im Falle eines Dachverbands an die Mitglieder der Mitgliedsverbände in deren Rechtsangelegenheiten zu erteilen (Verbandssyndikusrechtsanwalt). Dies gilt allerdings nur dann, wenn dabei dieselben Bedingungen der Eigenverantwortlichkeit wie gegenüber dem Arbeitgeber zur Anwendung kommen. Rechtliche Beratungen innerhalb verbundener Unternehmen oder eines Verbands fallen demnach nur dann unter § 46 Absatz 5 BRAO-E, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 46 Absatz 2 bis 4 BRAO-E erfüllt werden, insbesondere die fachliche Unabhängigkeit gewährleistet ist. Die Wahrnehmung einer rechtsberatenden Tätigkeit als solche ist nicht ausreichend, so dass ein Unternehmensjurist nicht stets zugleich Syndikusrechtsanwalt ist.

[…]

§ 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BRAO-E regelt, dass erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 Absatz 1 RDG oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 RDG handelt, Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers im Sinne des § 46 Absatz 5 Satz 1 BRAO-E sind. Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die berufliche oder andere zur Wahrnehmung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 RDG) und Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche Einrichtungen im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörigen Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. […] Vereinigungen im Sinne dieser Norm sind beispielsweise Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Berufsverbände, Fachverbände der Industrie und des Handels, Mietervereine und Automobilclubs.

§ 8 Absatz 1 Nummer 2 RDG erlaubt Rechtsdienstleistungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen. […] Die Beschränkung auf die in § 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BRAO-E genannten Vereinigungen und Gewerkschaften ist geboten, um die Unabhängigkeit der anwaltlichen Rechtsberatung und Vertretung zu gewährleisten, da bei den genannten Personen und Vereinigungen sichergestellt ist, dass der Rechtsrat nicht durch andere wirtschaftliche Erwägungen beeinflusst wird (Verbot der Fremdkapitalbeteiligung). Eine Gefahr von Interessenkonflikten ist bei den erfassten Personen und Vereinigungen insbesondere deshalb nicht zu besorgen, da zum einen in der Regel zwischen Mitgliedern und Verband ein Gleichlauf von Interessen anzunehmen ist und im Übrigen die Beratungsleistungen des Verbands umlagefinanziert sind.

§ 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 BRAO-E sieht vor, dass die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers auch erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten umfassen, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft handelt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine Beeinflussung der Drittberatung durch Fremdinteressen in diesen Fällen auf Grund der berufsrechtlichen Bindung der genannten Arbeitgeber nicht zu besorgen ist.

Die Norm verdeutlicht, dass Rechtsanwälte als Syndikusrechtsanwalt auch bei Arbeitgebern, die einen sozietätsfähigen Beruf im Sinne des § 59a BRAO ausüben, oder bei interprofessionellen Berufsausübungsgemeinschaften, die nicht dem anwaltlichen Berufsrecht unterliegen, angestellt sein können. Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Rechtsberatung und Vertretung erstreckt sich in diesem Fall auch auf die Beratung und Vertretung Dritter, wobei sich der Umfang der Beratungsbefugnis nach der Beratungsbefugnis des Arbeitgebers richtet. Durch die Regelung des § 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 BRAO-E wird es beispielsweise ermöglicht, dass ein Syndikusrechtsanwalt, der bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellt ist, die Mandanten dieser Gesellschaft im Zusammenhang mit der steuerberatenden Aufgabenwahrnehmung durch die Steuerberatungsgesellschaft im Rahmen des § 5 RDG auch rechtlich berät. Der Umfang der Beratungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts orientiert sich in diesem Beispielsfall an der Beratungsbefugnis der Steuerberatungsgesellschaft, die diese nach § 5 RDG hat und umfasst folglich nicht alle Rechtsangelegenheiten."

56

(eee) Der oben genannte Gang des Gesetzgebungsverfahrens und die vorstehenden Ausführungen der Gesetzesbegründung sprechen eindeutig dafür, dass der Gesetzgeber ausschließlich in den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten besonderen Fällen - die deshalb auch ihrerseits eng auszulegen sind (vgl. zur engen Auslegung von Ausnahmevorschriften nur BGH, Beschluss vom 15. November 2017 - VIII ZR 194/16, NJW 2018, 453 Rn. 10 mwN) - von einer Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers auch dann ausgehen wollte, wenn diese Tätigkeit nicht unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber Dritten erbracht wird.

57

Hiervon ausgehend stellt die von der Klägerin für ihre Arbeitgeberin ausgeübte Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte sich weder nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO noch nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO als eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin dar. Bei letzterer handelt es sich, was auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, weder um einen Verband im Sinne der erstgenannten Vorschrift noch um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe (Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe.

58

b) Die Tätigkeit der Klägerin für ihre Arbeitgeberin kann auch nicht in analoger Anwendung des § 46 Abs. 5 BRAO als eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin angesehen werden.

59

aa) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr.; siehe nur Senatsurteil vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 56/15, NJW-RR 2017, 249 Rn. 18 mwN). Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben, wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt und aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann (Senatsurteil vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 56/15, aaO mwN).

60

bb) Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Weder aus der Bundesrechtsanwaltsordnung selbst, namentlich der hier in Rede stehenden Vorschriften der §§ 46 ff. BRAO, noch aus den oben (unter I 2 a bb (2) (b) (bb) (ddd)) genannten Gesetzesmaterialien zu den vorstehend genannten Bestimmungen ergibt sich ein Regelungsplan des Gesetzgebers, wonach bei einer - hier vorliegenden - Drittberatung in dieser Tätigkeit des angestellten Juristen eine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers auch in weiteren als den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten Fällen anzunehmen sein soll. Im Gegenteil ergibt sich, wie oben bereits erwähnt, sowohl aus dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens als auch aus der Gesetzesbegründung zu § 46 BRAO eindeutig, dass der Gesetzgeber ausschließlich in den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fällen der Drittberatung von einer Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers ausgehen wollte. Eine - nach Auffassung der Klägerin sachgerechte - Ausweitung der Syndikusanwaltstätigkeit auf sonstige nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) zulässige rechtliche Beratungen von Kunden oder Mandanten des Arbeitgebers wollte der Gesetzgeber insbesondere zur Sicherung der - von ihm als Kernelement angesehenen (BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.) - fachlichen Unabhängigkeit (auch) des Syndikusrechtsanwalts (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30 f.) verhindern (vgl. hierzu auch AGH München, NJW-RR 2017, 1404 Rn. 23: vgl. Hermesmeier, aaO S. 275).

61

Dass der Gesetzgeber sich der Möglichkeit einer Beratung Dritter durch Angestellte wirtschaftlich tätiger Unternehmen, die - wie hier die Arbeitgeberin der Klägerin - nicht unter die Regelungen in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO fallen, bewusst war, zeigt sich - worauf die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid zutreffend hingewiesen hat - auch anhand des Gesetzgebungsverfahrens zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts und des in diesem Zusammenhang durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) erfolgten Erlasses des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG). Der Gesetzgeber wollte mit dem im Regierungsentwurf dieses Gesetzes ursprünglich vorgesehenen § 5 Abs. 3 RDG-E die Möglichkeiten wirtschaftlich tätiger Unternehmen im Bereich neuer Dienstleistungsformen namentlich dadurch erweitern, dass gemäß dieser Bestimmung ein nichtanwaltlicher Dienstleistender auch Rechtsdienstleistungen, die nicht lediglich Nebenleistungen im Sinne des § 5 Abs. 1, 2 RDG sind, als Teil seines eigenen Dienstleistungsangebots anbieten kann, sofern nur der spezifisch rechtsdienstleistende Teil seiner vertraglichen Pflichten durch einen Anwalt - sei es aufgrund einer verstetigten Zusammenarbeit in Form einer Sozietät, sei es aufgrund einer einmaligen Hinzuziehung - ausgeführt wird (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 56 f.). Diese Regelung ist jedoch - entsprechend der Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucks. 16/6634, S. 1, 6, 50, 52) - nicht Gesetz geworden (vgl. BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12263; BR-Plenarprotokoll 838, S. 368, 383).

62

cc) Im Übrigen ist der hier zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht auch nicht in dem oben (unter I 2 b aa) genannten Sinne mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand des § 46 Abs. 5 BRAO vergleichbar. Denn der Gesetzgeber hat sich bei der Schaffung des § 46 Abs. 5 BRAO von dem Grundsatz leiten lassen, dass eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen verhindert werden müsse (BT-Drucks. 18/5201, S. 30). Eine solche Gefährdung der Unabhängigkeit sah er lediglich in den Fällen des § 46 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BRAO als nicht gegeben an, da dort insbesondere durch einen Gleichlauf der Interessen beziehungsweise durch eine berufsrechtliche Bindung des Arbeitgebers eine Beeinflussung der Drittberatung durch Fremdinteressen, insbesondere durch andere wirtschaftliche Interessen, vermieden werde (BT-Drucks. 18/5201, S. 31).

63

Diese Anforderungen sind bei der hier zu beurteilenden Tätigkeit der Klägerin für ihre Arbeitgeberin nicht erfüllt. Zwar ist die Klägerin in der Stellung einer (externen) Datenschutzbeauftragten als solche durch die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung rechtlich vor einer Beeinflussung durch den jeweiligen datenschutzverpflichteten Kunden ihrer Arbeitgeberin geschützt. Dies ändert indes - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat - nichts daran, dass im Verhältnis der Arbeitgeberin der Klägerin zu dem jeweiligen Kunden ein Gleichlauf der Interessen in dem oben genannten Sinne der Gesetzesbegründung grundsätzlich nicht anzunehmen ist, sondern dieses Rechtsverhältnis vielmehr durch fremde wirtschaftliche Interessen geprägt wird, die ihrerseits auf die Klägerin als Angestellte ihrer Arbeitgeberin - unabhängig von einer in deren Verhältnis möglicherweise vertraglich und tatsächlich gewährleisteten fachlichen Unabhängigkeit (§ 46 Abs. 3, 4 Satz 2 BRAO) - einwirken und damit letztlich deren anwaltliche fachliche Unabhängigkeit gefährden können.

64

dd) Dementsprechend wird auch in der Literatur, soweit ersichtlich, einhellig die Auffassung vertreten, dass ein als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzter angestellter Unternehmensjurist nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers gemäß § 46 Abs. 5 BRAO, sondern - wenn überhaupt - in Rechtsangelegenheiten des Drittunternehmens tätig sei (vgl. Löwe/Wallner/Werner, BRAK-Mitt. 2017, 102, 105; Huff, BRAK-Mitt. 2017, 203, 206; Schröder, ZD 2018, 176, 178 f.; vgl. auch Grunewald, NJW 2017, 3627, 3630).

65

c) Die Tätigkeit der Klägerin für ihre Arbeitgeberin kann angesichts des klaren Wortlauts des § 46 Abs. 5 BRAO und des oben dargestellten eindeutigen Willens des Gesetzgebers auch nicht im Wege einer erweiternden Auslegung dieser Vorschrift als eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin angesehen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin geben hierzu auch weder der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2016 (BVerfGE 141, 82) noch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 2016 (NJW 2017, 1899) Anlass.

66

aa) Das Bundesverfassungsgericht hat in dem vorstehend genannten Beschluss entschieden, dass § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO - an den wegen der darin genannten sozietätsfähigen Berufe die Vorschrift des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO anknüpft - mit Art. 12 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar ist, als diese Regelung einer Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten sowie mit Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft entgegensteht; insoweit hat das Bundesverfassungsgericht § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO für nichtig erklärt (BVerfGE 141, 82 Rn. 43, 95).

67

Dies ändert indes nichts an der Zulässigkeit der oben dargestellten Auslegung des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO dahingehend, dass es sich bei der Arbeitgeberin der Klägerin nicht um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten Berufe handelt. Die durch das Bundesverfassungsgericht vorgenommene Nichtigerklärung betrifft allein das der Vorschrift des § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO zu entnehmende (vgl. BVerfGE, aaO Rn. 45) an Rechtsanwälte gerichtete Verbot, sich mit Ärzten und Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Form einer Partnerschaftsgesellschaft zu verbinden; der weitere Inhalt der Vorschrift bleibt hiervon hingegen unberührt (vgl. BVerfGE, aaO Rn. 95). Zu den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts genannten Berufen gehört die Arbeitgeberin der Klägerin nicht. Auch lassen sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weitergehende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht entnehmen.

68

Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf abgestellt hat, dass für das vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO in den Vordergrund der anwaltlichen Grundpflichten (vgl. hierzu BVerfGE, aaO Rn. 51) gestellte Ziel der Sicherstellung der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung ein Sozietätsverbot mit Ärzten und Apothekern regelmäßig nicht erforderlich sei, weil diese Berufe aufgrund der für sie maßgeblichen Regelungen gleich den Rechtsanwälten zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet seien (BVerfGE, aaO Rn. 54, 57, 59 ff.). Derartigen berufsrechtlichen Bindungen unterliegt die Arbeitgeberin der Klägerin indes nicht, so dass auch insoweit kein sachlicher Grund dafür besteht, die in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO enthaltene Anknüpfung an die in § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe im Wege einer erweiternden Auslegung auf sie zu erstrecken.

69

bb) Das von der Klägerin angeführte Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 2016 (NJW 2017, 1899) rechtfertigt eine solche erweiternde Auslegung ebenfalls nicht. Das Bundessozialgericht hat in diesem Urteil in Abgrenzung zu seinen drei Urteilen vom 3. April 2014 (BSGE 115, 267, WM 2014, 1883 und DStR 2014, 2185) - die einer der wesentlichen Gründe für die durch den Gesetzgeber vorgenommene Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte waren (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 1, 14 ff.) - entschieden, dass ein bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellter Rechtsanwalt, der unabhängig und weisungsfrei Mandanten der Gesellschaft in steuerrechtlichen Angelegenheiten berät und vor Gericht vertritt, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden kann.

70

Die Klägerin meint, aus den Grundsätzen dieser - eine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers allerdings ebenfalls verneinenden (vgl. BSG, NJW 2017, 1899 Rn. 31, 57) - Entscheidung ergebe sich, dass auch hinsichtlich der von ihr ausgeübten Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte eine solche Befreiung - im Wege der von ihr erstrebten, für den Träger der Rentenversicherung bindenden (§ 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO) Zulassung als Syndikusrechtsanwältin - ermöglicht werden müsse. Dies trifft in mehrfacher Hinsicht nicht zu. Die Klägerin übersieht bereits im Ausgangspunkt, dass die von ihr herangezogenen Ausführungen des Bundessozialgerichts sich noch auf das alte Syndikusanwaltsrecht und nicht auf die für den vorliegenden Fall geltende Neuregelung in §§ 46 ff. BRAO beziehen. Diesen Ausführungen kann schon deshalb - ungeachtet des weiteren Umstands, dass dort nicht die anwaltsrechtliche, sondern die sozialrechtliche Beurteilung im Vordergrund stand - eine entscheidende Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles nicht zukommen.

71

Nach neuem Recht (§§ 46 ff. BRAO) wäre der Antragsteller des dortigen Verfahrens - wie die Beklagte zutreffend ausführt - mit der von ihm beschriebenen Tätigkeit der Beratung von Mandanten seines Arbeitgebers, einer gemäß § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO sozietätsfähigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO) und könnte insoweit - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO - grundsätzlich als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden. So verhält es sich bei der Klägerin und deren Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte aus den oben aufgezeigten Gründen jedoch nicht.

72

d) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die von ihr erstrebte Beurteilung, dass es sich bei ihrer Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte um eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin handele, auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 46 Abs. 5 BRAO im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG hergeleitet werden. Die verfassungskonforme Auslegung findet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ihre Grenze dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. nur BVerfGE 138, 296 Rn. 132; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, NJW 2017, 1681 Rn. 44; jeweils mwN).

73

So liegt der Fall hier angesichts des insoweit in § 46 Abs. 5 BRAO - wie oben im Einzelnen ausgeführt - klar erkennbar zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers.

74

e) Anders als die Klägerin meint, verstößt § 46 Abs. 5 BRAO, soweit danach ein als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzter angestellter Unternehmensjurist nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig wird, auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG. Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG bedarf es daher nicht.

75

aa) Das Grundrecht der Berufsfreiheit wird durch Art. 12 Abs. 1 GG umfassend geschützt (vgl. nur BVerfGE 135, 90 Rn. 52 mwN; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, aaO Rn. 47).

76

(1) Wie der Anwaltsgerichtshof mit Recht angenommen hat, wird dieses Grundrecht der Klägerin durch die Versagung ihrer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin jedoch schon deshalb nicht verletzt, weil die Klägerin zum einen bereits als Rechtsanwältin nach § 4 BRAO zugelassen ist und zum anderen sie weder selbst geltend macht noch sonst ersichtlich ist, dass sie durch die Nichtzulassung als Syndikusrechtsanwältin in der Ausübung der Tätigkeit für ihre Arbeitgeberin beziehungsweise in ihrer Aufgabe als externe Datenschutzbeauftragte behindert wird.

77

Im Kern geht es der Klägerin mit der von ihr zusätzlich erstrebten Zulassung als Syndikusrechtsanwältin - wie ihre bei dem Bundessozialgericht anhängige sozialrechtliche Klage unterstreicht - darum, eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 SGB VI zu erreichen. Selbst wenn die oben genannte Auslegung des § 46 Abs. 5 BRAO und die hieraus für den Streitfall folgende Verneinung dieser gesetzlichen Voraussetzung einer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin dazu führen sollte, dass die sozialgerichtliche Klage der Klägerin auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht letztlich ohne Erfolg bliebe, stellte dies weder eine Verletzung des Grundrechts der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG noch ihrer sonstigen Grundrechte dar.

78

Wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, ist es unter keinem grundrechtlichen Gesichtspunkt geboten, dem Betroffenen die aus seiner Sicht optimale Altersversorgung zukommen zu lassen. Ihm steht von Verfassungs wegen kein Wahlrecht zu, das es ihm ermöglichen würde, im Lauf eines Berufslebens die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zu wählen oder an ihr festzuhalten und die Anwendung aller anderen Versicherungspflichten auszuschließen, auch wenn die Zugehörigkeit zu einer Versorgungsanstalt erheblich günstiger für ihn wäre als eine solche zur gesetzlichen Rentenversicherung. Ebenso wenig können Personen, die das Altersversorgungssystem wechseln, verlangen, dabei von jeglichem rechtlichen Nachteil verschont zu bleiben (BVerfG, NZS 2005, 253 f.; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. April 2015 - L 2 R 507/14, juris Rn. 43; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. November 2010 - L 8 R 187/09, juris Rn. 21).

79

Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG wird durch die Begründung einer Rentenpflichtversicherung sogar noch nicht einmal berührt (vgl. BVerfGE 75, 108, 153 f.), da der Gesetzgeber - mangels eines unmittelbar berufsregelnden Charakters der entsprechenden Vorschriften des SGB VI - hierdurch weder die Wahl noch die Ausübung des Berufs steuert (BVerfG, NVwZ-RR 2007, 683; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. April 2015 - L 2 R 507/14, aaO Rn. 44).

80

(2) Die Klägerin kann eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG - ebenso wie eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG - auch nicht etwa daraus herleiten, dass sie in Anlehnung an eine in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung (Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl., Anhang zu § 46, Ziffer I Rn. 11 ff. und Ziffer II Rn. 22; Kleine-Cosack, AnwBl. 2016, 101, 108 f.; ders., AnwBl. 2017, 590, 598 f.) meint, die in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltenen Tätigkeits- und Zulassungsbeschränkungen stünden insgesamt im Widerspruch zu der durch §§ 46 ff. BRAO erfolgten statusrechtlichen Anerkennung des unabhängigen Syndikusrechtsanwalts, seien durch keinen Gemeinwohlgrund am Maßstab der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG, insbesondere nicht durch den vom Gesetzgeber angeführten Gesichtspunkt der Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit der Syndikusrechtsanwälte gegen das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen (Fremdkapitalverbot), gerechtfertigt und dienten lediglich - verfassungs- und europarechtswidrig - dem Konkurrenzschutz der niedergelassenen Rechtsanwälte, obwohl es keinen sachlichen Grund mehr gebe, die externe Rechtsberatungsbefugnis der Syndizi bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern einzuschränken.

81

Diese Auffassung trifft nicht zu. Die in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltenen Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt greifen zwar in die Berufsfreiheit der betroffenen Antragsteller ein. Denn sie versagen diesen eine Zulassung nach §§ 46 f. BRAO und damit eine Berufsausübung als Syndikusrechtsanwalt, wenn sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO) nicht in dessen Rechtsangelegenheiten tätig sind (§ 46 Abs. 5 BRAO). Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist jedoch (auch) verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

82

In das durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (vgl. nur BVerfGE 135, 90 Rn. 57; 141, 82 Rn. 47; jeweils mwN).

83

(a) Eine ausreichende gesetzliche Grundlage ist hier mit der in § 46 Abs. 5 BRAO vorgenommenen Einschränkung der Rechtsangelegenheiten, in denen der Syndikusrechtsanwalt tätig sein darf, gegeben.

84

(b) Die dadurch erfolgte Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit, hier in Gestalt der im Falle des Fehlens der Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 BRAO nicht zu erteilenden Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO), entspricht auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

85

Dabei sind an eine - hier gegebene - Einschränkung der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) geringere Anforderungen zu stellen als an eine Einschränkung der Berufswahl (vgl. nur Gaier in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., Art. 12 GG Rn. 3, 43 ff. mwN). Um den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen zu können, genügt es, wenn die vom Gesetzgeber verfolgten Gemeinwohlziele auf vernünftigen Erwägungen beruhen und das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist, der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit den Berufstätigen mithin nicht übermäßig oder unzumutbar trifft (vgl. BVerfGE 103, 1, 10; 141, 82 Rn. 52 ff.; BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - I ZR 137/12, WM 2014, 1775 Rn. 21; Beschluss vom 27. Januar 2016 - I ZR 67/14, GRUR 2016, 523 Rn. 21; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, aaO Rn. 51; Gaier in Gaier/Wolf/Göcken, aaO Rn. 46 ff.; jeweils mwN).

86

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt § 46 Abs. 5 BRAO. Mit der in dieser Vorschrift enthaltenen Einschränkung des Tätigkeitsfelds und damit auch der Zulassungsmöglichkeit für Syndikusrechtsanwälte verfolgt der Gesetzgeber - entgegen der Auffassung der Klägerin - Gemeinwohlziele, die auf vernünftigen Erwägungen beruhen und daher die Beschränkung der Berufsausübung legitimieren können. Dem Gesetzgeber ging es - wie oben (unter I 2 a bb (2) (b) (bb) (bbb) bis (eee)) bereits dargestellt - bei der Schaffung der §§ 46 ff. BRAO und insbesondere auch der Einführung der hier in Rede stehenden Vorschrift des § 46 Abs. 5 BRAO darum, die - von ihm als Kernelement der anwaltlichen Tätigkeit angesehene - fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit (auch) des Syndikusrechtsanwalts zu gewährleisten (BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.).

87

Mit dem Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit verfolgt der Gesetzgeber mit Blick auf das übergeordnete Gemeinwohlziel einer funktionierenden Rechtspflege einen legitimen Zweck. Die Wahrung der Unabhängigkeit ist unverzichtbare Voraussetzung dafür, dass Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege (§ 1, § 46c Abs. 1 BRAO) und berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden (§ 3 Abs. 1, § 46c Abs. 1 BRAO) - hier des Arbeitgebers des Syndikusrechtsanwalts - durch ihre berufliche Tätigkeit zu einer funktionierenden Rechtspflege beitragen können (BVerfGE 117, 163, 182).

88

Angesichts dieser vom Gesetzgeber mit Recht hervorgehobenen besonderen Bedeutung der fachlichen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Berufs des Rechtsanwalts begegnet es, anders als die Klägerin meint, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber mit den §§ 46 ff. BRAO zwar eine statusrechtliche Anerkennung des in einem Unternehmen tätigen Syndikusanwalts als Rechtsanwalt vorgenommen, gleichwohl aber bei dieser Berufsgruppe ein (noch) höheres gesetzliches Schutzbedürfnis hinsichtlich der fachlichen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit angenommen hat als bei den Rechtsanwälten, die ihren Beruf selbständig (§ 4 BRAO) oder als Angestellte anwaltlicher - und daher ihrerseits den unabhängigkeitssichernden Regelungen des anwaltlichen Berufsrechts unterliegender - Arbeitgeber (§ 46 Abs. 1 BRAO) ausüben. Diese Erwägungen des Gesetzgebers beruhen auf der - nachvollziehbaren - Überlegung, dass ohne die Beschränkung der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers- mithin im Falle der Eröffnung der Möglichkeit einer über die in § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO genannten Ausnahmefälle hinausgehenden Drittberatung - die Gefahr besteht, dass die anwaltliche Unabhängigkeit durch die Möglichkeit des Einwirkens fremder wirtschaftlicher Erwägungen und Interessen - namentlich solche dritter Personen - beeinträchtigt werden kann.

89

An der Vernünftigkeit dieser Erwägungen besteht kein Zweifel. Die durch den Gesetzgeber in § 46 Abs. 5 BRAO vorgenommene Beschränkung der Tätigkeit und Zulassungsmöglichkeit für Syndikusrechtsanwälte ist zur Erreichung des vorgenannten Zwecks auch geeignet. Sie ist zudem auch erforderlich, da insbesondere zur Vermeidung einer Einwirkung fremder wirtschaftlicher Erwägungen und Interessen ein milderes Mittel als die Beschränkung der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO) mit den insoweit erfolgten (ausweitenden) Konkretisierungen (§ 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO) nicht zu erkennen ist.

90

Schließlich ist dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit bei einer Gesamtabwägung auch zumutbar. Dem für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber tätigen (Unternehmens-)Juristen steht es frei, seinen Beruf auch ohne die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt - im Rahmen der Grenzen des Rechtsdienstleistungsgesetzes - auszuüben.

91

(c) Die von der Klägerin geäußerten, aus den vorstehend genannten Gründen nicht durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 46 Abs. 5 BRAO haben im Übrigen, soweit ersichtlich, bisher auch weder in der Rechtsprechung der Anwaltsgerichtshöfe (vgl. nur AGH München, NJW-RR 2017, 1404 Rn. 22 ff.; AGH Koblenz, Urteil vom 11. August 2017 - 1 AGH 17/16, juris Rn. 40 ff.) noch in der Literatur Zustimmung gefunden. Vielmehr wird die in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltene Beschränkung der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers ganz überwiegend als sachgerecht angesehen (vgl. nur Offermann-Burckart, NJW 2016, 113, 117; dies., AnwBl. 2016, 125, 131; Henssler/Deckenbrock, DB 2016, 215, 220; Römermann/Günther in BeckOK BORA, aaO, § 46 BRAO Rn. 20; Grunewald, NJW 2017, 3627, 3630; einschränkend: Hartung in Hartung/Scharmer, aaO Rn. 44 f.).

92

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt § 46 Abs. 5 BRAO, soweit danach ein - wie hier die Klägerin - als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzter angestellter (Unternehmens-)Jurist nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig wird, schließlich auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

93

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl nur BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 1 BvR 713/13, juris Rn. 18 mwN; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, aaO Rn. 56). Wie oben im Einzelnen dargestellt, unterscheidet sich der Syndikusrechtsanwalt trotz dessen in §§ 46 ff. BRAO erfolgter statusrechtlicher Anerkennung als Rechtsanwalt von dem selbständig (§ 4 BRAO) oder als Angestellter eines anwaltlichen Arbeitgebers tätigen Rechtsanwalt, insbesondere im Hinblick auf die aufgrund des Anstellungsverhältnisses bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber höheren Gefahren für die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit, jedenfalls so wesentlich, dass es gemessen am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt ist, seine Tätigkeit mit den in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltenen Einschränkungen zu versehen.

II.

94

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.

Limperg     

      

Bünger     

      

Remmert

      

Schäfer     

      

Merk     

      

(1) Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.

(2) Die öffentliche Stelle unterstützt die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben gemäß § 7, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung ihres oder seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellt.

(3) Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Die oder der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der höchsten Leitungsebene der öffentlichen Stelle. Die oder der Datenschutzbeauftragte darf von der öffentlichen Stelle wegen der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.

(4) Die Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten ist nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte oder als Datenschutzbeauftragter ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres unzulässig, es sei denn, dass die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.

(5) Betroffene Personen können die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, diesem Gesetz sowie anderen Rechtsvorschriften über den Datenschutz im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität der betroffenen Person sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf die betroffene Person zulassen, verpflichtet, soweit sie oder er nicht davon durch die betroffene Person befreit wird.

(6) Wenn die oder der Datenschutzbeauftragte bei ihrer oder seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten erhält, für die der Leitung oder einer bei der öffentlichen Stelle beschäftigten Person aus beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch der oder dem Datenschutzbeauftragten und den ihr oder ihm unterstellten Beschäftigten zu. Über die Ausübung dieses Rechts entscheidet die Person, der das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen zusteht, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Datenschutzbeauftragten reicht, unterliegen ihre oder seine Akten und andere Dokumente einem Beschlagnahmeverbot.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.