Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:220917BANWZ.BRFG.51.16.0
bei uns veröffentlicht am22.09.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 13. August 2016 zugestellte Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der am 14. Juni 1959 geborene Kläger wurde mit Verfügung vom 23. Juni 1998 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er war seinerzeit stellvertretender Hauptgeschäftsführer und Justitiar der Industrie- und Handelskammer W.              . Seine Arbeitgeberin erlaubte die Nebentätigkeit als Rechtsanwalt und gestattete ihm mit Schreiben vom 2. März 1998, erforderlichenfalls den Arbeitsplatz zu verlassen, um im Rahmen der Nebentätigkeit Termine wahrzunehmen. Nach seiner Zulassung beantragte er, ihm gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO die Ausübung seines Berufs zu gestatten. Die Erlaubnis wurde ihm mit Verfügung vom 14. Oktober 1997 erteilt.

2

Seit dem 1. Januar 2004 ist der Kläger Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammer W.             . Er behauptet, diesen Umstand der Beklagten mit Schreiben vom 4. Januar 2004 mitgeteilt zu haben. Ein entsprechendes Schreiben findet sich in der bei der Beklagten geführten Personalakte des Klägers jedoch nicht. Die Beklagte erhielt eigener Darstellung nach erst am 22. Mai 2014 von dritter Seite Kenntnis von der Tätigkeit des Klägers als Hauptgeschäftsführer und bat um Stellungnahme. Mit Verfügung vom 23. April 2015 widerrief sie die Zulassung des Klägers. Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

3

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

4

1. Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO; § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

5

a) Der Kläger beanstandet, dass der Anwaltsgerichtshof einen Vergleichsvorschlag unterbreitet habe, in seinem Urteil aber von der diesem Vorschlag zugrunde liegenden Rechtsauffassung abgewichen sei, ohne ihm, dem Kläger, zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag nach sollte sich der Kläger verpflichten, seinen Beruf als Rechtsanwalt im Sinne von § 47 Abs. 1 BRAO nicht auszuüben, solange er zum Hauptgeschäftsführer der IHK W.              oder einer anderen Kammer bestellt sei; die Beklagte sollte den Widerrufsbescheid zurücknehmen. Im angefochtenen Urteil heißt es dann, der Kläger übe keine vorübergehende Tätigkeit im Sinne von § 47 Abs. 1 BRAO aus, so dass der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO eröffnet sei.

6

b) Nach dem protokollierten Inhalt der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2016 hat der Anwaltsgerichtshof den Versuch einer gütlichen Einigung unternommen, nicht aber darauf hingewiesen, dass seiner Ansicht nach die Voraussetzungen des § 47 BRAO erfüllt seien. Der protokollierte Hinweis befasst sich mit den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO, nicht mit denjenigen des § 47 BRAO. Zudem hat das Gericht nur einzelne Gesichtspunkte dargestellt, die bei der Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen zu berücksichtigen sein würden, das Ergebnis aber offen gelassen. Einen Antrag auf Protokollberichtigung (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 105 VwGO, § 164 ZPO) hat der Kläger nicht gestellt.

7

c) Überdies legt der Kläger nicht ausreichend dar, was er im Falle eines Hinweises noch Entscheidungserhebliches dargelegt hätte. In der Begründung seines Zulassungsantrags sagt er hierzu nur, er hätte im Falle eines Hinweises das Gericht an seinen Vergleichsvorschlag erinnert, dem aber nicht die Bedeutung beikam, welche der Kläger ihm beimessen möchte.

8

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3 mwN). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senates.

9

a) Der Kläger meint, er übe eine nur vorübergehende Tätigkeit als Angestellter aus, weil sein Dienstvertrag auf fünf Jahre befristet sei und am 31. Dezember 2018 ende. Ein Widerruf gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO komme daher nicht in Betracht. Zu prüfen sei nur, ob er den Beruf des Rechtsanwalts ausüben dürfe oder nicht.

10

aa) Eine vorübergehende Tätigkeit im öffentlichen Dienst liegt vor, wenn das Dienstverhältnis entweder von vornherein auf begrenzte Zeit oder unter Bedingungen geschlossen wird, die in absehbarer Zeit sein Ende zur Folge haben werden (BGH, Beschluss vom 4. Januar 1968 - AnwZ (B) 11/67, BGHZ 49, 238, 239; vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 25/93, BRAK-Mitt. 1993, 219, 220). Der Senat hat bereits entschieden, dass die unbefristete Anstellung bei einer nicht auf Dauer eingerichteten Behörde nicht "vorübergehend" ist, wenn der Zeitpunkt der Auflösung der Behörde nicht absehbar ist (BGH, Beschluss vom 13. September 1993, aaO). Ebenso bedeutet die Befristung des Anstellungsvertrages nicht zwingend eine nur vorübergehende Tätigkeit.

11

bb) Der Dienstvertrag des Klägers datiert vom 10. Juli 2003. Nach seinem § 3 wurde er auf fünf Jahre geschlossen, verlängerte sich jedoch stillschweigend um weitere fünf Jahre, wenn er nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf gekündigt wurde. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011- AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; st.Rspr.) war der Kläger seit mehr als 10 Jahren als Hauptgeschäftsführer der IHK W.                         tätig. Dass er beabsichtigt, zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen, oder dass er eine Kündigung seitens der IHK W.               erwartet, hat er nicht vorgetragen. Seit 1990 war er als Justitiar bei der IHK W.               angestellt, seit 1991 als Geschäftsführer und seit 1995 als stellvertretender Hauptgeschäftsführer. Von einer Tätigkeit nur vorübergehender Natur lässt sich angesichts dessen nicht sprechen.

12

cc) Auf die Rechtmäßigkeit und die Wirkung der im Jahre 1998 erteilten Befreiung gemäß § 47 BRAO kommt es nicht an. Grundlage dieses Bescheides war eine Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer und stellvertretender Hauptgeschäftsführer der IHK, nicht als deren Hauptgeschäftsführer.

13

b) Der Kläger meint, die Widerrufsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO seien nicht gegeben. Das angefochtene Urteil begründe nicht ausreichend, aus welchen tatsächlichen Gründen bei dem Kläger der Eindruck besonderer Staatsnähe und größeren Einflusses zu befürchten sei. Ein Interessenkonflikt im Einzelfall sei nicht ersichtlich.

14

aa) Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO, welche den Widerruf einer Anwaltszulassung im Falle einer unvereinbaren Tätigkeit ermöglicht, schränkt die Freiheit der Berufswahl ein, die grundsätzlich das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfG, NJW 2009, 3710 Rn. 13; NJW 2013, 3357 Rn. 21; BGH, Urteil vom 11. Januar 2016 - AnwZ (Brfg) 35/15, NJW-RR 2016, 814 Rn. 15; vom 7. November 2016 - AnwZ (Brfg) 58/14, NJW-RR 2017, 439 Rn. 13). Im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege schützt sie das Erscheinungsbild einer von staatlichen Einflüssen freien Advokatur, indem die beruflichen Sphären der Anwaltschaft und des öffentlichen Dienstes deutlich getrennt werden, und dient damit einem legitimen gesetzgeberischen Ziel (BVerfG, NJW 2009, 3710 Rn. 23; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 3; Urteil vom 25. November 2013 - Anwz (Brfg) 10/12, NJW-RR 2014, 498 Rn. 6). Der Rechtsanwalt soll als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§§ 1, 3 Abs. 1, § 43a Abs. 1 BRAO) frei sein von Abhängigkeiten jeglicher Art. Hierzu gehört auch die äußere Unabhängigkeit vom Staat (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 3). Das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts kann auch ohne konkreten Interessenkonflikt allein schon wegen der Art der neben dem Anwaltsberuf gleichzeitig ausgeübten öffentlichen Aufgaben erschüttert werden. Die Belange der Rechtspflege sind auch dann gefährdet, wenn bei den Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen kann, der Rechtsanwalt könne wegen seiner Staatsnähe mehr für seine Mandanten bewirken als andere Rechtsanwälte. Ob derartige Gefahren bestehen, ist anhand der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen und kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich tätig wird (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 5). Von diesen Grundsätzen ist der Anwaltsgerichtshof ausgegangen.

15

bb) Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Fall des Klägers gibt ebenfalls keinen Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Umstände, welche den erkennenden Senat im Beschluss vom 10. Oktober 2011 (AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534) veranlasst haben, die Tätigkeit des damals klagenden IHK-Geschäftsführers nicht für unvereinbar mit dem Anwaltsberuf zu halten, sind im Fall des Klägers überwiegend nicht erfüllt. Im damaligen Fall trat der IHK-Geschäftsführer im hoheitlichen Aufgabenbereich der IHK nicht nach außen als Entscheidungsträger in Erscheinung, weswegen er aus Sicht des rechtsuchenden Publikums an der Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht in maßgeblicher Weise beteiligt war (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 20). Hinzu kam die räumliche Distanz von Kammersitz und Kanzleiort. Der Kläger unterhält seine Kanzlei dagegen in W.      , wo sich auch die Hauptgeschäftsstelle der IHK W.                befindet. Da er nicht einer von mehreren Geschäftsführern der IHK, sondern deren Hauptgeschäftsführer ist, gibt es keinen Tätigkeitsbereich der IHK, für den er nicht verantwortlich ist. Gemäß § 7 Abs. 2 IHKG und Art. 6 Abs. 1 der Satzung der IHK W.               vertritt er die IHK rechtsgeschäftlich und gerichtlich gemeinsam mit dem Präsidenten. Seinen eigenen Angaben zufolge umfassen seine Aufgaben die Öffentlichkeitsarbeit und die Repräsentation der IHK. Obwohl die Mehrheit der Bescheide der IHK von deren Mitarbeitern eigenständig bearbeitet und gezeichnet wird, liegt es nahe, dass der Kläger in der Öffentlichkeit als Repräsentant und Entscheidungsträger wahrgenommen wird.

16

c) Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Widerruf der Anwaltszulassung schließlich nicht unverhältnismäßig.

17

aa) Ein Ruhen der Anwaltszulassung gemäß § 47 BRAO kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind. Der Kläger ist nicht nur vorübergehend als Angestellter im öffentlichen Dienst tätig.

18

bb) Eine unzumutbare Härte gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 Halbsatz 2 BRAO liegt ebenfalls nicht vor. Der Lebensunterhalt des Klägers ist durch sein Einkommen als Hauptgeschäftsführer der IHK W.              abgesichert. Dass er auf das durch anwaltliche Tätigkeiten erzielte Einkommen angewiesen wäre, hat der Kläger nicht behauptet. Der Kläger verweist stattdessen auf nachteilige Folgen für seine Altersversorgung, weil er mit dem Widerruf seiner Zulassung aus dem anwaltlichen Versorgungswerk ausscheide und wieder bei der Deutschen Rentenversicherung versichert sei. Konkrete Angaben dazu, wie dieser Wechsel sich auswirkt, fehlen jedoch. Der lange Zeitraum zwischen der Aufnahme der Tätigkeit als Hauptgeschäftsführer am 1. Januar 2004 und dem Widerruf mit Bescheid vom 23. April 2015 begründet hier keine unzumutbare Härte. Die Verantwortung für eine rechtzeitige Anzeige lag beim Kläger. Zusätzliche Einnahmen aus anwaltlicher Tätigkeit, die nunmehr wegfallen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Auf die Altersversorgung des Klägers, der bis zur Bestandskraft des Widerrufs Mitglied der Beklagten bleibt, hat sich die Verzögerung allenfalls positiv ausgewirkt.

19

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 21 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Insbesondere muss begründet werden, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 39/16, juris Rn. 9 mwN; st.Rspr.).

20

a) Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, ob die Tätigkeit als Hauptgeschäftsführers einer Industrie- und Handelskammer schlechthin unvereinbar mit der gleichzeitigen Ausübung des Anwaltsberufs ist. Dies trifft nicht zu. Der Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2011 (AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534) enthält Leitlinien, anhand derer die vom Kläger aufgeworfene Frage im Einzelfall geprüft werden kann. Instanzgerichtliche Rechtsprechung oder Kommentar- und Aufsatzliteratur, die sich kritisch mit dem genannten Beschluss auseinandersetzt, von ihm abweicht oder vermeintlich offen gebliebene Fragen behandelt, weist der Kläger nicht nach. Dem genannten Beschluss ist überdies zu entnehmen, dass der Unvereinbarkeitsgrundsatz nicht starr gehandhabt werden darf. Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, welche der Vielgestaltigkeit der Anforderungen und Dienstleistungen im breit gefächerten öffentlichen Dienst gerecht wird (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011, aaO Rn. 4).

21

b) Nach Ansicht des Klägers ist außerdem grundsätzlich klärungsbedürftig, ob gegebenenfalls die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Angesicht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gebietet, die Interessenkollision unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände mit weniger stark eingreifenden, rechtlich zulässigen Mitteln abzuwehren als mit dem einschränkungslosen Widerruf der Anwaltszulassung und damit vollständigem Entzug sämtlicher Anwaltsrechte. Auch insoweit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend dargelegt. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist zudem durch die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs allgemein dahingehend beantwortet worden, dass die Vorschriften über die Unvereinbarkeit von Anwalts- und Zweitberuf und die diese ergänzende Ausübungsverbote nicht starr gehandhabt werden dürfen; erforderlich ist jeweils eine Einzelfallprüfung. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den einzelnen Fall ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig.

III.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 143 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser     

       

Lohmann     

       

Bellay

       

Braeuer     

       

Lauer     

       

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. November 2017 abgeändert.

Referenzen

(1) Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben, es sei denn, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Die Rechtsanwaltskammer kann jedoch dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.

(2) Bekleidet ein Rechtsanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf als Rechtsanwalt nicht selbst ausüben, so kann die Rechtsanwaltskammer ihm auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen.

(3) (weggefallen)

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben, es sei denn, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Die Rechtsanwaltskammer kann jedoch dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.

(2) Bekleidet ein Rechtsanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf als Rechtsanwalt nicht selbst ausüben, so kann die Rechtsanwaltskammer ihm auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen.

(3) (weggefallen)

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben, es sei denn, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Die Rechtsanwaltskammer kann jedoch dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.

(2) Bekleidet ein Rechtsanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf als Rechtsanwalt nicht selbst ausüben, so kann die Rechtsanwaltskammer ihm auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen.

(3) (weggefallen)

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben, es sei denn, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Die Rechtsanwaltskammer kann jedoch dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.

(2) Bekleidet ein Rechtsanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf als Rechtsanwalt nicht selbst ausüben, so kann die Rechtsanwaltskammer ihm auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen.

(3) (weggefallen)

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben, es sei denn, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Die Rechtsanwaltskammer kann jedoch dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.

(2) Bekleidet ein Rechtsanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf als Rechtsanwalt nicht selbst ausüben, so kann die Rechtsanwaltskammer ihm auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen.

(3) (weggefallen)

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 25. März 2015 (II AGH 11/13) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen unvereinbarer Tätigkeit (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO).

2

Der Kläger ist seit 1992 als Rechtsanwalt in B.    zugelassen. Er war Geschäftsführer dreier Immobiliengesellschaften, der     M.         Immobiliengesellschaft mbH (Geschäftsgegenstand: Erwerb, Bewirtschaftung und Veräußerung sowie Vermittlung von Immobilien), der b.       Immobilien GmbH (Geschäftsgegenstand: Vermittlung von Immobilien) und der P.            GmbH (Geschäftsgegenstand: Erwerb, Bewirtschaftung und Veräußerung von Immobilien). Ob und wann er seine Tätigkeit als Geschäftsführer dieser Gesellschaften aufgegeben hat, ist zwischen den Parteien streitig. Im Juni 2013 war der Kläger noch als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen; die Eintragung der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der b. Immobilien GmbH erfolgte am 9. Dezember 2013. Der Kläger beruft sich darauf, dass die Gesellschaften nicht mehr am Markt aktiv gewesen seien und keine Maklertätigkeit erbracht hätten. Die b.       habe in den Jahren 2011/2012 die letzte Immobilie verkauft. Das Amtsgericht C.      hat über das Vermögen der     M.         Immobiliengesellschaft mbH durch Beschluss vom 3. Juni 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet.

3

Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers mit Bescheid vom 5. Juni 2013, zugestellt am 13. Juni 2013, wegen Unvereinbarkeit seiner Tätigkeit für die Immobiliengesellschaften mit dem Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Die hiergegen gerichtete Klage hat keinen Erfolg gehabt, jedoch hat der Anwaltsgerichtshof die Berufung zugelassen. Der Kläger beanstandet das Verfahren des Anwaltsgerichtshofs, bestreitet, zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides eine Geschäftsführertätigkeit ausgeübt zu haben, und meint, es liege eine unzumutbare Härte gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 2. Halbsatz BRAO vor, weil er den Unterhalt seiner vierköpfigen Familie ausschließlich aus den Einkünften seiner Anwaltspraxis bestreite. Er beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Anwaltsgerichtshofes Berlin zu dem Aktenzeichen II AGH 11/13 vom 25. März 2015 den Bescheid der Berufungsbeklagten vom 5. Juni 2013, mit dem die Zulassung des Berufungsklägers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen wird, aufzuheben,

hilfsweise, die Sache an den Anwaltsgerichtshof zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

5

Sie verteidigt ihren Bescheid.

Entscheidungsgründe

6

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

I.

7

Das dem Kläger am 18. April 2015 zugestellte Urteil vom 25. März 2015 ist nicht mangels fehlerhafter Verkündung unwirksam. Der Kläger behauptet, dass ein beisitzender Richter nach der Beratungspause des Gerichts, aber noch vor Verkündung des Urteils "verschwand" und damit nicht mehr bei der Verkündung anwesend gewesen sei.

8

1. Die Rüge ist bereits unzulässig. Nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 3 VwGO ist die Berufung zu begründen. Nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Zur Auslegung der insoweit zu stellenden Anforderungen kann auf § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO zurückgegriffen werden (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 124a Rn. 33). § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO erfordert, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen anzugeben, die den Mangel ergeben. Die Bezeichnung der Tatsachen muss so genau und schlüssig sein, dass dem Berufungsgericht eine Beurteilung ohne zusätzliche Ermittlungen möglich ist. Hier fehlt die Angabe, welcher Beisitzer bei der Verkündung des Urteils nicht anwesend war und welche Richter demgegenüber der Verkündung beigewohnt haben.

9

2. Die Rüge ist darüber hinaus aber auch unbegründet.

10

a) Dem behaupteten Verfahrensfehler steht bereits der Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 25. März 2015 entgegen. Ausweislich des Verhandlungsprotokolls ist das Urteil hier am Schluss der Sitzung in Anwesenheit sämtlicher Richter verkündet worden. Umstände, die eine Fälschung des Protokolls belegen könnten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 105 VwGO, § 165 Satz 2 ZPO), trägt der Kläger nicht vor; einen Antrag auf Protokollberichtigung hat er nicht gestellt.

11

b) Ein Verstoß, der zur Nichtigkeit des angefochtenen Urteils führen würde, läge im Falle der Richtigkeit der Berufungsbegründung nicht vor. Ein Urteil wird erst durch seine förmliche Verlautbarung mit allen prozessualen und materiell-rechtlichen Wirkungen existent. Bis dahin liegt nur ein Entscheidungsentwurf vor, der allenfalls den Rechtsschein eines Urteils erzeugen kann (BGH, Beschluss vom 14. Juni 1954 - GSZ 3/54, BGHZ 14, 39, 44; Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019, 2020; vom 24. September 2013 - I ZR 133/12, NJW 2014, 1304 Rn. 11). Die Verlautbarung eines Urteils erfolgt grundsätzlich öffentlich im Anschluss an die mündliche Verhandlung oder in einem hierfür anberaumten Termin durch das Verlesen der Urteilsformel (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 116 Abs. 1 VwGO) durch den Vorsitzenden vor dem ordnungsgemäß besetzten Gericht, dessen Mitglieder jedoch nicht notwendig dieselben Richter sein müssen, die das Urteil gefällt haben (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 116 Rn. 4). Dem Fehlen der Verlautbarung stehen Verstöße gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse gleich, sodass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Zu den zu wahrenden Mindestanforderungen an eine Verlautbarung gehört, dass sie vom Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und dass die Parteien vom Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden. Diese Mindestanforderungen an die Verlautbarung bleiben gewahrt, wenn bei ihr ein beisitzender Richter abwesend und das Gericht somit nicht vollständig besetzt ist. Dies zeigt schon die Bestimmung des § 311 Abs. 4 ZPO, wonach im Zivilrechtsstreit in einem gesondert anberaumten Verkündungstermin der Vorsitzende das Urteil allein verkünden kann.

12

c) Der Verfahrensfehler würde auch nicht zur Aufhebung des Urteils führen. Eine Aufhebung einer Entscheidung wegen eines Verfahrensfehlers erfolgt nur dann, wenn die Entscheidung darauf beruht oder beruhen kann. Bei rein formalen Verkündungsmängeln ist dies regelmäßig nicht der Fall.

13

d) Der Mangel der Verkündung wäre im Übrigen auch durch die Zustellung der Ausfertigung des vollständigen und unterschriebenen Urteils geheilt worden. Wird ein Urteil statt durch Verkündung in öffentlicher Sitzung durch Zustellung verkündet, liegt hierin zwar ein auf die Wahl der Verlautbarung beschränkter Verfahrensfehler (BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019, 2020; vom 24. September 2013 - I ZR 133/12, NJW 2014, 1304 Rn. 20), der aber nicht derartig elementar ist, dass er zur Unwirksamkeit des Urteilserlasses führt (BGH, Urteil vom 12. März 2004, aaO; Beschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11, NJW-RR 2012, 1025 Rn. 17; vom 21. Juni 2012 - V ZB 56/12, NJW-RR 2012, 1359 Rn. 14). Zwar liegt hier keine Zustellungsverfügung des Vorsitzenden vor (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, Rn. 7). Dies ist jedoch rechtlich unerheblich. Der Vorsitzende hat das vollständig abgefasste und von allen mitwirkenden Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt. Die Zustellung ist von Amts wegen durch die Geschäftsstelle erfolgt (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 56 Abs. 2 VwGO).

II.

14

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nur dann nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

15

1. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO greift in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) ein, die grundsätzlich auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (vgl. nur BVerfGE 21, 173, 179; 87, 287, 316; BVerfG, BB 1993, 463; NJW 2009, 3710 Rn. 13; NJW 2013, 3357 Rn. 21). Gegen die gesetzliche Beschränkung der Berufswahl durch die Widerrufsschranke in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO (vormals § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO) bestehen von Verfassungs wegen keine Bedenken. Sie dient - ebenso wie die entsprechende Vorschrift über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in § 7 Nr. 8 BRAO - der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege; das Ziel beider Regelungen besteht darin, die fachliche Kompetenz und Integrität sowie ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern und die notwendigen Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft zu schützen (vgl. nur BVerfGE 87, 287, 321; BVerfG, BB 1993, 463). Dabei kommt es für die Frage der Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit anderen Tätigkeiten nicht nur auf die Integrität des einzelnen Bewerbers und die Besonderheiten seiner beruflichen Situation an. Selbst wenn diese im Einzelfall günstig beurteilt werden können, muss darüber hinaus berücksichtigt werden, ob die Ausübung des zweiten Berufs beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz eines Rechtsanwalts wecken muss und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen wird (vgl. nur BVerfGE, aaO S. 320 f.). Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebliche Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten können bei einer erwerbswirtschaftlichen Prägung des Zweitberufs gefährdet sein. Allerdings ist bei der Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Er gebietet im Hinblick auf die grundrechtlich gewährleistete Wahl der Berufsfreiheit Zurückhaltung bei der Annahme von Unvereinbarkeiten; eine Berufswahlbeschränkung ist allenfalls dort erforderlich und zumutbar, wo sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und auch nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen zu bannen ist (vgl. BVerfGE, aaO S. 322, 330; BVerfG, BB 1993, 463, 464; NJW 2013, 3357 Rn. 25 f.). Dies ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Tätigkeit des betroffenen Rechtsanwalts zu prüfen (vgl. auch BVerfG, NJW 2002, 503; NJW 2009, 3710 Rn. 23; NJW 2013, 3357 Rn. 26). Unter Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben ist deshalb darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts in seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt beeinträchtigt bzw. ob bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahe liegt (vgl. nur BT-Drucks. 12/4993, S. 24 zur - nach BVerfGE 87, 287 - erfolgten Neufassung der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9 (jetzt Nr. 8) BRAO; siehe auch Senatsbeschlüsse vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 44/94, NJW 1995, 1031; vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 32/95, NJW 1996, 2378; vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212; vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 53/05, NJW 2006, 3717 Rn. 5 und vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 12).

16

2. Interessenkollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn ein kaufmännischer Beruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen (vgl. BVerfGE 87, 287, 329 unter Hinweis auf BVerfGE 21, 173, 182, dort für Inkompatibilitäten beim Steuerbevollmächtigten).

17

a) So bringt es der Beruf des Rechtsanwalts häufig mit sich, dass er von internen Geschäftsvorgängen der Betriebe seiner Mandanten Kenntnis erlangt. Übt er gleichzeitig einen gewerblichen Beruf aus, besteht die Möglichkeit, dass er die bei der rechtsberatenden Tätigkeit erworbenen Kenntnisse in seinem eigenen Betrieb verwerten und dem Gewerbetreibenden, den er berät, Konkurrenz machen kann. Hierdurch kann die vom Gesetzgeber geforderte Unabhängigkeit beeinträchtigt werden.

18

b) Der Senat hat darüber hinaus eine durch die Tätigkeitsverbote nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 BRAO nicht ausreichend zu bannende Gefahr von Interessenkollisionen dann angenommen, wenn der Rechtsanwalt zweitberuflich als Versicherungsmakler tätig ist (vgl. Beschluss vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43; siehe entsprechend auch für den Handlungsbevollmächtigten eines Versicherungsmaklers: Beschluss vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 71/94, BRAK-Mitt. 1995, 123; den angestellten Niederlassungsleiter oder den Geschäftsführer eines Versicherungsmaklerunternehmens: Beschlüsse vom 21. Juli 1997 - AnwZ (B) 15/97, BRAK-Mitt. 1997, 253 und vom 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 97/98, BRAK-Mitt. 2000, 43; vgl. auch zur Anstellung im Vertriebsteam einer Rechtsschutzversicherung: Beschluss vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 53/05, NJW 2006, 3717). Zur Begründung hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Maklerberuf in besonderer Weise die Möglichkeit biete, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammten. Gerade diese Berufsgruppe sei darauf angewiesen, Informationen zu erhalten, welche die Vermittlung von Geschäftsabschlüssen aussichtsreich erscheinen ließen. Die anwaltliche Tätigkeit bringe es aber typischerweise mit sich, dass dem Rechtsanwalt Sachverhalte bekannt würden, bei denen sich der Abschluss eines oder mehrerer Versicherungsverträge geradezu aufdränge. Sei der Makler mit der Abwicklung von Schadensfällen außerhalb von Versicherungsverträgen befasst, die seine Maklerfirma vermittelt habe, liege die Gefahr nahe, dass er im eigenen Courtageinteresse seinem Mandanten empfehle - vor allem, wenn die Schadensabwicklung nicht zufriedenstellend verlaufe - den Versicherungsvertrag zu kündigen und einen "besseren" Versicherungsvertrag, nämlich einen von seiner Maklerfirma vermittelten, abzuschließen. Letztlich könne sich der Versicherungsmakler in vielen Bereichen die anwaltliche Tätigkeit für sein Versicherungsvermittlungsgeschäft zunutze machen; dass er dieser Versuchung unterliegen könne, sei schon angesichts des harten Wettbewerbs im Versicherungsmarkt naheliegend.

19

c) Diese Grundsätze hat der Senat auch auf den Vermittler von Finanzdienstleistungen und den Grundstücksmakler angewandt (vgl. nur Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212 und vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06, AnwBl. 2008, 65, 66 mwN). Deren Tätigkeit sei mit dem Anwaltsberuf ebenfalls unvereinbar, weil sich hier die Gefahr von Interessenkollisionen genauso deutlich abzeichne. Denn Rechtsanwälte erhielten bei der Ausübung ihres Berufs vielfach Kenntnisse von Geld- und Immobilienvermögen des Mandanten. Es sei anwaltliches Alltagsgeschäft, individuelle Vermögenspositionen zu erstreiten oder zu verteidigen, wobei häufig - zum Beispiel im Zusammenhang mit einer steuerlichen Beratung - Dispositionen über Geld- und Immobilienvermögen zu prüfen und durchzuführen seien. Zwar lägen Interessenkollisionen, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährdeten, nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen Tätigkeit für die jeweils andere von Vorteil sei. In seinem Zweitberuf als Makler könne ein Rechtsanwalt aber an der Umschichtung des Vermögens verdienen. Deshalb bestehe die Gefahr, dass er im eigenen Courtageinteresse dem Mandanten eine derartige Umschichtung empfehle, was er als unabhängiger Rechtsanwalt nicht dürfe. Könnte der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf zum Beispiel als Finanzmakler an der Vermittlung einer Geldanlage verdienen, wäre zu befürchten, dass er seine anwaltliche Beratung nicht streng an den rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen seines Mandanten ausrichte, sondern das Provisionsinteresse Einfluss gewinne. Ähnliche Gefahren drohten, wenn der Rechtsanwalt prüfen solle, ob es für einen Mandanten ratsam sei, eine Immobilie zu veräußern oder ein Mietverhältnis mit einem Mieter zu beendigen. Könne er als Immobilienmakler an der Vermittlung eines Käufers oder eines neuen Mieters eine Provision verdienen, bestünde die Gefahr, dass er sich bei seiner anwaltlichen Beratung davon nicht ganz freimache. Da beim Makler die Gefahr der Interessenkollision typischerweise gegeben sei, weil - anders als bei anderen Zweitberufen - üblicherweise die anwaltliche Tätigkeit Berührungspunkte mit der Maklertätigkeit aufweise, sei der Maklerberuf mit dem Rechtsanwaltsberuf unvereinbar. Zudem könne sich eine Gefährdung der Unabhängigkeit auch daraus ergeben, dass ein Makler, der zugleich Rechtsanwalt sei, vom Kunden, dem er die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nachgewiesen habe, gebeten werde, ihn anwaltlich über die Vor- und Nachteile des abzuschließenden Vertrags zu beraten oder diesen gleich selbst zu entwerfen. Dabei entstünde die Gefahr, dass die Beratung und/oder Formulierung des Vertrags nicht unter ausschließlicher Orientierung an den Interessen des Mandanten erfolge. Vielmehr könne sich der Rechtsanwalt von seinem Provisionsinteresse leiten lassen und seine anwaltlichen Leistungen so erbringen, dass der Mandant den Vertrag auf jeden Fall abschließe (Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212, 213).

20

d) Ähnlich hat der Senat für die Unvereinbarkeit des Anwaltsberufs mit einer Tätigkeit als angestellter Vermögensberater einer Bank entschieden (vgl. Beschlüsse vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488 Rn. 6 ff. und vom 21. März 2011 - AnwZ (B) 36/10, NJW-RR 2011, 856 Rn. 7 ff.). Die dem Vermögensberater arbeitsvertraglich insoweit obliegende Rechtsberatung der Bankkunden lasse sich vom Geschäftsinteresse der Bank, Kunden für ihre Produkte zu gewinnen, nicht trennen. Auch bestehe die Gefahr, dass der Rechtsanwalt sein aus anwaltlichen Mandaten erworbenes Wissen dazu nutze, seinen Mandanten eine Vermögensanlage bei seiner Bank zu empfehlen und sie insoweit nicht rein objektiv zu beraten.

21

e) Ferner hat der Senat die Tätigkeit als "Berater und Akquisiteur" bei einer Unternehmensberatungsgesellschaft für Personalmanagement als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar erklärt (vgl. Beschluss vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 6 ff.). Zu den Aufgaben des dort betroffenen Rechtsanwalts gehörte es unter anderem auch, im Rahmen von Fragestellungen der Personalentwicklung dem Kunden zum Beispiel Möglichkeiten, Wege und Kosten einer Trennung von Mitarbeitern aufzuzeigen. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass die Gefahr nahe liege, dass der Rechtsanwalt zu einer unabhängigen Beratung nicht imstande sei, wenn er bei der Akquisition von Kunden und der damit verbundenen Beratung der zu gewinnenden Kunden das wirtschaftliche Interesse der Unternehmensberatungsgesellschaft verfolge. Die von ihm im Rahmen seiner Akquisitionstätigkeit vorzunehmende Beratung in Personalangelegenheiten, die unmittelbar und zielgerichtet den Vertriebsinteressen der Unternehmensberatungsgesellschaft diene, habe zwangsläufig auch rechtliche Aspekte zum Gegenstand; insbesondere seien im Zusammenhang mit Fragestellungen der Personalentwicklung arbeits- und sozialrechtliche Fragen einzubeziehen. Eine rechtliche Beratung potentieller Kunden des Unternehmens, die nicht ausschließlich im Interesse des neu zu gewinnenden Kunden, sondern im Vertriebsinteresse des Unternehmens erfolge, stelle jedoch keine unabhängige Beratung dar und sei mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts und seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar. Insoweit gelte für die akquisitorische Tätigkeit im Dienste einer Unternehmensberatungsgesellschaft nichts anderes als für eine Vermögensberatung gegenüber Bankkunden (Senat, aaO Rn. 10). Zum anderen bestehe die Gefahr, dass der Rechtsanwalt das Wissen, welches er aus der Beratung seiner Mandanten auch über deren berufliche Situation oder - im Falle von Unternehmen - über deren Personalangelegenheiten erlange, dazu nutzen könne, seine Mandanten als Kunden für die Beratungsleistungen seines Arbeitgebers zu gewinnen, und dies Einfluss auf seine anwaltliche Beratung habe.

22

3. Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die Maklertätigkeit, die durch die b.       Immobilien GmbH ausgeübt wird, mit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts nicht vereinbar. Dass der Geschäftszweck der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag fehlerhaft wiedergegeben worden ist, weil der Notar eine "Standardformel" verwendet habe - so der Kläger in der mündlichen Verhandlung -, liegt angesichts der unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten der Gesellschaften des Klägers nicht nahe und ist von ihm auch nicht belegt worden. Der Senat ist darüber hinaus der Auffassung, dass die Unvereinbarkeit auch für den Erwerb und die Vermarktung von Immobilien durch Immobilienhändler und -entwickler gilt. Die Erwägungen des Senats zur Tätigkeit von Immobilienmaklern - siehe oben unter 2. c) - treffen auf den Immobilienhändler und -entwickler genauso zu wie auf den Immobilienmakler. Beide haben ein erhebliches Interesse daran, dass der Mandant mit ihnen ein Immobiliengeschäft tätigt. Im Falle des Immobilienhändlers und -entwicklers ist das wirtschaftliche Interesse am Vertragsschluss angesichts des angestrebten Gewinns noch weit höher als das Provisionsinteresse des Maklers.

23

4. Der Senat hat sich ebenso wenig wie der Anwaltsgerichtshof davon überzeugen können, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids am 5. Juni 2013 sein Amt als Geschäftsführer der b.      Immobilien GmbH niedergelegt hatte oder als Geschäftsführer abberufen worden war. Zur näheren Begründung nimmt der Senat zunächst auf die Ausführungen im Urteil des Anwaltsgerichtshofs vom 25. März 2015 Seite 9 bis 11 Bezug. Bei seiner Anhörung durch den Senat hat der Kläger widersprüchliche Angaben dazu gemacht, warum die am 5. September 2012 beurkundete Abberufung als Geschäftsführer nicht ins Handelsregister eingetragen worden ist. Er hat sich sowohl auf ein formales Eintragungshindernis als auch auf ein Verschulden des Registergerichts berufen. Desgleichen hat er keine nachvollziehbare Erklärung dafür vorgetragen, warum die behauptete Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 im Handelsregister nicht eingetragen worden ist.

24

Der Kläger ist auch einen Nachweis, dass die b.      Immobilien GmbH im Jahr 2013 keine Geschäftstätigkeit mehr ausgeübt hat, schuldig geblieben. Den Vortrag der Beklagten, wonach die b. Immobilien GmbH noch am 4. November 2013 eine Homepage mit Immobilienangeboten im Internet unterhielt, hat er nicht entkräftet, wobei zudem auffällt, dass auf dieser Homepage die Kanzleianschrift des Klägers und dessen Telefon- und Faxnummer angegeben waren. Seine Behauptung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die b.      Immobilien GmbH habe die letzte Immobilie 2011/2012 verkauft, hat er durch nichts belegt.

25

Der Kläger ist mithin seiner Darlegungs- und Beweislast weder hinsichtlich der Aufgabe seiner Stellung als Geschäftsführer der b.      Immobilien GmbH noch hinsichtlich der Inaktivität der Gesellschaft am Markt zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids nachgekommen. Dies rechtfertigte den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch die Beklagte.

26

5. Auf eine Tätigkeit des Klägers für die P.            GmbH und die     M.          Immobiliengesellschaft mbH kommt es danach nicht mehr an.

27

6. Ob der Widerruf der Zulassung für den Rechtsanwalt eine unzumutbare Härte bedeuten würde, die im Einzelfall den Widerruf ausschließt, kann nur an Hand der Besonderheiten des Einzelfalles entschieden werden. Dabei ist nicht nur auf die wirtschaftlichen Folgen des Widerrufs, sondern auf alle Umstände abzustellen, die damit im Zusammenhang stehen (Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 14 Rn. 70 mwN; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 14 Rn. 42 mwN). Eine solche unzumutbare Härte ist im vorliegenden Fall nicht dargetan. Das Vorbringen des Klägers bietet bereits keine ausreichende Grundlage für die Prüfung, ob der Widerruf der Zulassung für ihn in wirtschaftlicher Hinsicht eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Der Kläger hat keinerlei Angaben dazu gemacht, wie hoch sein Einkommen aus der Anwaltstätigkeit ist und in welcher Höhe die Familie über sonstige Einkünfte verfügt. Gegen einen Härtefall spricht hier auch, dass der Kläger über viele Jahre seine Nebentätigkeit nicht angezeigt hat (vgl. Vossebürger, aaO Rn. 70 mwN). Das Verfahren über den Widerruf hat sich zudem geraume Zeit hingezogen. Ernsthafte Schritte zur Lösung der Verquickung beider Tätigkeitsfelder hat der Kläger nicht unternommen.

III.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser                              Roggenbuck                          Lohmann

                   Braeuer                                      Kau

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 31. Oktober 2014, zugestellt am 10. November 2014, abgeändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gegenstandswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin, 2007 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, übt seit 2009 die Tätigkeit einer selbständigen Rechtsanwältin in Bürogemeinschaft mit zunächst einem, später mit zwei Kollegen in C.    in der S.     gasse 25 aus. Am 24. August 2012 schloss sie einen Anstellungsvertrag (AV) über eine Teilzeitbeschäftigung bei der H.    -C.    als juristische Mitarbeiterin der dortigen Krankenversicherung (PKV Betrieb). Zu den Aufgaben der Klägerin gehört es nicht, Kunden zu akquirieren und Versicherungsverträge abzuschließen. In § 3 Abs. 1 AV heißt es zur Arbeitszeit:

"Die regelmäßige Dauer der Arbeitszeit beträgt 20 Stunden in der Woche an 5 Tagen."

2

§ 8 AV bestimmt zur Nebentätigkeit Folgendes:

"Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, jede bei Vertragsabschluss bereits ausgeübte oder später beabsichtigte Nebentätigkeit dem Arbeitgeber unaufgefordert mitzuteilen.

Die Ausübung einer solchen Nebentätigkeit bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber schriftlich die Nebentätigkeit unter Angabe von Art, Umfang und Ort anzeigt und sachliche Gründe der Nebentätigkeit nicht entgegenstehen. Sachliche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden.

Wurde eine Nebentätigkeit genehmigt und zeigt sich danach, dass die Nebentätigkeit die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt, so kann die Nebentätigkeitsgenehmigung vom Arbeitgeber widerrufen werden. Die Arbeitnehmerin ist in diesem Falle verpflichtet, die Nebentätigkeit unverzüglich einzustellen."

3

Die Betriebsvereinbarung zur "Flexiblen Arbeitszeit" zwischen der H.    -C.     und dem Betriebsrat C.     enthält u.a. folgende Regelungen:

"3.2 Die regelmäßige Arbeitszeit muss nicht gleichmäßig auf die Kalenderwochen oder Arbeitstage verteilt werden. …

4.1 Der Arbeitszeitrahmen erstreckt sich montags bis freitags, jeweils von 7.00 bis 20.15 Uhr.

4.2 Eine Kernarbeits- bzw. Mindestarbeitszeit besteht nicht.

4.3 Unter Beachtung der in dieser Betriebsvereinbarung niedergelegten Rahmenbedingungen kann der einzelne Mitarbeiter seine tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich bestimmen.

5.1 Für jeden Mitarbeiter wird ein Gleitzeitkonto geführt, in dem die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit der individuellen Sollarbeitszeit gegenübergestellt wird.

5.2 Das Gleitzeitkonto eines Mitarbeiters darf einen Saldo von +50 Stunden jeweils zum Monatsende nicht überschreiten. -25 Stunden dürfen zum Monatsende nicht überschritten werden.

5.5 Für Mitarbeiter in Teilzeit gelten abweichend zu Ziffer 5.2 folgende Maximalsalden:

Teilzeit bis 19 h/Woche: +25/-10

Teilzeit bis 25 h/Woche: +30/-15

Teilzeit bis 30 h/Woche: +40/-20"

4

Mit Schreiben vom 26. Februar 2013 teilte die Klägerin der Beklagten das Anstellungsverhältnis mit. Hierbei legte sie eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers vom 2. Januar 2013 vor, in der es heißt:

"Frau J.    E.    … ist bei uns in der Abteilung PKV Betrieb eingesetzt. Wir haben keine Einwände, dass sie ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft betreibt. Frau E.    hat die Möglichkeit, bei Beachtung der uns gegenüber obliegenden arbeitsvertraglichen Verpflichtungen, auch während unserer Öffnungszeiten im Rahmen der Gleitzeit/flexiblen Arbeitszeit Termine und Besprechungen als Rechtsanwältin wahrzunehmen. Es gehört nicht zu seinen/ihren arbeitsvertraglichen Aufgaben, Kunden zu akquirieren und Versicherungsverträge abzuschließen."

5

Mit Bescheid vom 27. Mai 2013 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO. Die Klägerin habe keine unwiderrufliche Nebentätigkeitserlaubnis bzw. Freistellungserklärung vorgelegt, die ihr den notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Handlungsspielraum für ihre anwaltliche Tätigkeit verschaffe. Das bloße Einverständnis des Arbeitgebers reiche nicht aus. Denn darin liege nicht die - zudem unwiderrufliche - Erlaubnis, auch während der Arbeitszeit notwendige anwaltliche Geschäfte zu erledigen.

6

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben. Im Laufe des Verfahrens hat die Klägerin noch zwei weitere Bescheinigungen der H.    -C.     vorgelegt. Im Schreiben vom 13. Juni 2013 heißt es u.a.:

" … in Ergänzung unseres Schreibens vom 02.01.2013 können wir Ihnen wie besprochen bestätigen, dass Sie im Rahmen der Betriebsvereinbarung Flexible Arbeitszeit die nötigen Freiräume haben, um Ihrer anwaltlichen Tätigkeit nachzukommen.

In der Betriebsvereinbarung ist u.a. der Arbeitszeitrahmen geregelt und keine festen "Dienststunden". Der Arbeitszeitrahmen erstreckt sich von 07.00 Uhr bis 20.15 Uhr, in dem Sie Ihre 20 Stunden pro Woche flexibel erbringen können. Die Erbringung Ihrer Arbeitszeit können Sie in diesem Rahmen eigenverantwortlich bestimmen, sofern Terminvorgaben eingehalten werden. Eine Kern- oder Mindestarbeitszeit besteht daher für Sie nicht.

Ihre erbrachte Arbeitszeit wird auf einem Gleitzeitkonto geführt. Das Gleitzeitkonto darf am Monatsende minus 25 Stunden aufweisen.

Sie arbeiten aktuell mit drei weiteren Juristen zusammen, so dass Sie die Flexibilität der Betriebsvereinbarung tatsächlich leben. …"

7

In der weiteren Bescheinigung vom 11. September 2013 heißt es u.a.:

" … hiermit bestätigen wir im Nachgang zu unserer Freistellungserklärung mit den Schreiben vom 02.01.2013 und 13.06.2013, dass Sie widerruflich die Erlaubnis haben, einer Tätigkeit als Rechtsanwältin nachzugehen, und Ihnen bei Terminwahrnehmungen zugestanden wird, Ihr Gleitzeitkonto bis zu 25 Stunden in einen negativen Saldo zu bringen. Wir verpflichten uns, einen eventuellen Widerruf der Freistellungserklärung der Rechtsanwaltskammer B.     unverzüglich anzuzeigen."

8

Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen; eine lediglich widerrufliche Nebentätigkeitserlaubnis/Freistellungserklärung genüge nicht.

9

Gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin.

Entscheidungsgründe

10

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

I.

11

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

12

Diese Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung der Klägerin liegen nicht vor.

13

Die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufswahl umfasst grundsätzlich das Recht, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (vgl. nur BVerfGE 21, 173, 179; 87, 287, 316; 110, 304, 321). Dies gilt auch für einen Rechtsanwalt, sofern die weitere Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist. Letzteres ist nach der Senatsrechtsprechung unter anderem dann nicht der Fall, wenn der Rechtsanwalt infolge eines ständigen Arbeits- oder Dienstverhältnisses den Anwaltsberuf nicht mehr mit dem notwendigen Maß an Unabhängigkeit ausüben kann. Der Rechtsanwalt muss insoweit neben seinem Zweitberuf den für die anwaltliche Tätigkeit unentbehrlichen tatsächlichen und rechtlichen Handlungsspielraum besitzen. Dies wird danach bestimmt, ob er in der Lage ist, seinen Beruf in einem, wenn auch beschränkten, so doch irgendwie nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben. Die rechtliche Möglichkeit hierzu hat ein Rechtsanwalt, wenn der Arbeitgeber im Anstellungsvertrag oder in einer auf Dauer angelegten Erklärung eine anwaltliche Tätigkeit dieses Ausmaßes erlaubt; die tatsächliche Möglichkeit hat ein Rechtsanwalt, den seine Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber und die Grenzen seiner Arbeitskraft an einer solchen Betätigung nicht hindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 7. November 1960 - AnwZ (B) 2/60, BGHZ 33, 266, 268 f. und vom 13. März 1978 - AnwZ (B) 32/77, BGHZ 71, 138, 140). Diese Einschränkung der Berufswahlfreiheit ist verfassungsgemäß (siehe BVerfGE 87, 287, 297 f., 323).

14

Dass die Klägerin in der Lage ist, in nennenswertem Umfang als Rechtsanwältin tätig zu werden, liegt auf der Hand. Ihre regelmäßige Arbeitsverpflichtung bei der H.    -C.     umfasst 20 Stunden pro Woche und damit nur einen Teil ihrer Arbeitskraft. Ihr Zweitberuf lässt ihr insoweit ausreichend Raum für eine nicht lediglich geringfügige anwaltliche Tätigkeit (vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. Mai 2009 - AnwZ (B) 119/08, NJW-RR 2009, 1359 Rn. 13). In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat auch nur erheblich geringere Zeitkontingente für die anwaltliche Tätigkeit beanstandet (vgl. etwa Beschlüsse vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 4/80, Umdruck S. 7 ff. und vom 14. Dezember 1981 - AnwZ (B) 21/81, Umdruck S. 6 f. zu Erlaubnissen, neben dem Zweitberuf 10 beziehungsweise 8 Stunden wöchentlich als Rechtsanwalt zu arbeiten; ausreichend dagegen die Erlaubnis, 20 Stunden als Rechtsanwalt zusätzlich zu arbeiten, siehe Senat, Beschluss vom 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 74/97, NJW-RR 1998, 1216).

15

Die Klägerin ist in ihrem Zweitberuf auch nicht auf bestimmte Arbeitszeiten festgelegt, was eine ordnungsgemäße anwaltliche Tätigkeit beeinträchtigen kann, wenn diese nur außerhalb dieser Zeit erfolgen darf oder dies zwar nicht der Fall ist, der Erledigung der Aufgaben im Zweitberuf arbeitsvertraglich aber Vorrang vor dem Anwaltsberuf zukommt (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 16. Februar 1998 und vom 14. Mai 2009, jeweils aaO). Vielmehr ist sie im Rahmen der Betriebsvereinbarung in der Lage, ihre Arbeitszeit flexibel so einzuteilen, dass - je nach Bedarf - die Wahrnehmung anwaltlicher Termine vormittags oder nachmittags möglich ist. Soweit dies theoretisch nicht ausschließt, dass es im Einzelfall doch einmal zu Konflikten zwischen der anwaltlichen und der zweitberuflichen Tätigkeit kommen kann, führt dies nicht zur Unvereinbarkeit. Denn von dem in einem ständigen Dienstverhältnis stehenden Rechtsanwalt kann nicht verlangt werden, dass er so frei und unabhängig ist, dass er sich zwecks Wahrnehmung eines ihm in seiner Eigenschaft als freier Rechtsanwalt obliegenden Termins selbst dann von seinem Arbeitsplatz entfernen kann, wenn sein Arbeitgeber von ihm für den gleichen Zeitraum plötzlich die Vornahme einer in den dienstvertraglichen Bereich fallenden Tätigkeit verlangt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 1960, aaO S. 269 f.). Insoweit reicht die bloße Möglichkeit, dass in Ausnahmesituationen nicht koordinierbare, gleichermaßen dringliche Aufgaben aus beiden Bereichen anstehen und eine Entscheidung zugunsten der einen oder anderen Tätigkeit erfordern, nicht aus, die Zulassung zu widerrufen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. März 2003 - AnwZ (B) 3/02, NJW 2003, 1527, 1528 und vom 14. Mai 2009 aaO).

16

Zwar ist es, worauf die Beklagte und der Anwaltsgerichtshof abgestellt haben, zutreffend, dass Voraussetzung für die Vereinbarkeit des Zweitberufs mit der anwaltlichen Tätigkeit grundsätzlich das Vorliegen einer nicht einseitig widerruflichen Freistellungserklärung des Arbeitgebers ist. Jedoch hat der Senat diesen Grundsatz nicht zur Teilzeit, sondern in Fällen entwickelt, in denen der Rechtsanwalt eine vollwertige zweitberufliche Tätigkeit ausgeübt hat (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 7. November 1960 - AnwZ (B) 2/60, BGHZ 33, 266, 268; vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 1/72, juris Rn. 8; vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 4/75, juris Rn. 12; vom 13. März 1978 - AnwZ (B) 72/77, BGHZ 71, 138, 140; vom 17. Dezember 1990 - AnwZ (B) 63/90, BRAK-Mitt. 1991, 101; vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 14/93, AnwBl. 1993, 536; vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 25/93, BRAK-Mitt. 1993, 219 f.; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 56/94, BRAK-Mitt. 1995, 212 f.; vom 21. Juli 1997 - AnwZ (B) 20/97, juris Rn. 9; vom 16. November 1998 - AnwZ (B) 44/98, NJW-RR 1999, 570; vom 17. März 2003, aaO S. 1527 und vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 28). Dieser Grundsatz kann deshalb nicht unbesehen auf jede Art von Teilzeitarbeit übertragen werden.

17

Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit tun und lassen, was er möchte. Er kann deshalb in dieser Zeit, ohne verpflichtet zu sein, dies dem Arbeitgeber anzuzeigen oder sich dies vom Arbeitgeber genehmigen zu lassen, eine weitere Nebenbeschäftigung ausüben. Unzulässig ist eine Nebentätigkeit nur, wenn dadurch berechtigte Belange des Betriebs betroffen sind. Zwar hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, in einen Arbeitsvertrag - so wie hier - eine Klausel aufzunehmen, dass ihm der Arbeitnehmer Nebentätigkeiten anzeigen muss beziehungsweise dass diese zu genehmigen sind. Ein solcher Vorbehalt dient aber nur dazu, dem Arbeitgeber die Prüfung zu ermöglichen, ob die Tätigkeit den betrieblichen Interessen zuwiderläuft. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Genehmigung beziehungsweise diese darf nur versagt sowie eine erteilte Genehmigung nur widerrufen werden, wenn die betrieblichen Interessen dies erfordern (vgl. BAGE 83, 311, 319; BAG DB 2000, 1336; NZA 2002, 965, 967; siehe auch Linck in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 16. Aufl., § 42 Rn. 3, 10 f., 14, § 43 Rn. 8; MüKoBGB/Müller-Glöge, 6. Aufl., § 611 Rn. 1095 ff., 1105; Rolfs in Preis, Der Arbeitsvertrag, 5. Aufl., II N 10 Rz. 3, 5, II T 10 Rz. 43; Thüsing in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, 7. Aufl., § 611 BGB Rn. 368 ff.). Innerhalb seiner Arbeitszeit muss der Arbeitnehmer dagegen ausschließlich dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Ein Arbeitnehmer, der während seiner Arbeitszeit anderweitig tätig ist, verletzt seine Arbeitspflicht (vgl. nur Preis in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl., Nr. 230 § 611 Rn. 725; Rinck in Tschöpe, Anwalts-Handbuch Arbeitsrecht, 8. Aufl., Rz. 223; siehe auch Linck, aaO Rn. 3; Müller-Glöge, aaO Rn. 1099; Rolfs, aaO Rn. 5). Er ist insoweit auf das Entgegenkommen seines Arbeitgebers angewiesen, dass dieser ihm auch solche anderweitigen Tätigkeiten erlaubt (vgl. BAG, Urteil vom 3. Dezember 1970 - 2 AZR 110/70, juris Rn. 12; DB 2000, 1336).

18

Hieran knüpft die Senatsrechtsprechung an. Hierbei bezieht sich die in diesem Zusammenhang geforderte Unwiderruflichkeit nicht auf den Umstand, dass es jedem Arbeitgeber - so wie hier der H.    -C.     nach § 8 Abs. 3 AV - möglich ist, eine anderweitige Beschäftigung des Arbeitnehmers zu untersagen, wenn diese die Betriebsinteressen beeinträchtigt. Da dies arbeitsrechtlich selbstverständlich, das heißt jedem Arbeitsvertrag immanent ist und kein Arbeitgeber auf diese Selbstverständlichkeit verzichten würde - im Bereich des öffentlichen Dienstes ist bei Beeinträchtigungen dienstlicher Interessen der Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung gesetzlich sogar zwingend vorgeschrieben (vgl. nur § 99 Abs. 4 Satz 2 BBG; Art. 81 Abs. 3 Satz 7 BayBG) -, wäre bei einem anderen Verständnis für einen Rechtsanwalt ein solcher Zweitberuf immer ausgeschlossen. Ein Widerrufs- beziehungsweise Untersagungsvorbehalt bei Beeinträchtigung von Betriebsinteressen steht deshalb der Vereinbarkeit nicht entgegen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 74/97, NJW-RR 1998, 1216; siehe auch Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 7 BRAO Rn. 70). In diesem Sinne hat der Senat auch in seinem Beschluss vom 14. Mai 2009 (AnwZ (B) 119/08, NJW-RR 2009, 1359) dem Umstand, dass dort die anwaltliche Nebentätigkeit nur "unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, wenn sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ergibt" genehmigt worden war, keine Bedeutung beigemessen.

19

Die Notwendigkeit der Unwiderruflichkeit bezieht sich demgegenüber auf die Nutzung der Arbeitszeit für anwaltliche Zwecke, nur insoweit bedarf es auch begrifflich einer Freistellung. Hintergrund der Senatsrechtsprechung ist, dass der hauptberuflich bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigte Rechtsanwalt seinen Nebenberuf nur ausüben kann, wenn er auch während der hauptberuflichen Arbeitszeiten als Anwalt tätig werden darf. Die entsprechende Genehmigung darf deshalb nicht einseitig widerruflich sein. Anderenfalls würde die anwaltliche Tätigkeit vom Belieben des Arbeitgebers abhängen. Dem Rechtsanwalt würde damit die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit fehlen, die Erfordernisse beider Berufe eigenverantwortlich zu organisieren und aufeinander abzustimmen. Ihm würde die notwendige Unabhängigkeit fehlen, da ihm der Arbeitgeber die Voraussetzungen für die Zulassung jederzeit entziehen könnte. Der Rechtsanwalt könnte damit nicht mehr frei darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang er während der Dienststunden bei seinem Arbeitgeber Gerichtstermine wahrnehmen, eilige Schriftsätze fertigen, Telefongespräche führen oder sonstige unaufschiebbare Tätigkeiten erledigt. Unter dem Druck des jederzeit möglichen Widerrufs könnte er der Versuchung erliegen, bei gegensätzlichen anwaltlichen und zweitberuflichen Interessen letzteren den Vorzug zu geben bzw. könnte sich der Arbeitgeber entsprechend durchsetzen. Zwar reicht - wie ausgeführt - die bloße Möglichkeit, dass in Ausnahmesituationen nicht koordinierbare, gleichermaßen dringliche Aufgaben aus beiden Bereichen anstehen und eine Entscheidung zugunsten der einen oder anderen Tätigkeit erfordern, nicht aus, die Zulassung zu widerrufen. Nur ist bei einer Vollzeitbeschäftigung der Konflikt zwischen hauptberuflicher und anwaltlicher Tätigkeit keine Ausnahme, sondern der Regelfall.

20

Bei einer Teilzeitbeschäftigung stellt sich die Situation anders dar. Sie bietet zunächst unproblematisch ausreichend Raum für die notwendige nicht unerhebliche anwaltliche Tätigkeit. Ein den Problemen bei der Vollzeitbeschäftigung vergleichbarer Konflikt kann hier nur dann auftreten, wenn der Arbeitnehmer auf bestimmte Arbeitszeiten - zum Beispiel vormittags - festgelegt ist und deshalb bestimmte Aufgaben - zum Beispiel die Teilnahme an Gerichtsterminen - nicht erledigen kann oder wenn der Arbeitgeber seine Erlaubnis zur diesbezüglichen Nutzung der Arbeitszeiten jederzeit einseitig zurücknehmen kann. Entscheidend ist mithin die Frage der nicht frei widerruflichen Flexibilität. Insoweit hat der Senat in seinem Beschluss vom 16. Februar 1998 (AnwZ (B) 74/97, NJW-RR 1998, 1216) bei einem teilzeitbeschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter an einer Universität die diesem eingeräumte Möglichkeit, eine anwaltliche Nebentätigkeit von maximal 20 Wochenstunden auszuüben, ausreichen lassen und als wesentlich dabei gewertet, dass der Mitarbeiter keine festen Dienstzeiten gehabt hat. In seinem Beschluss vom 14. Mai 2009 (AnwZ (B) 119/08, NJW-RR 2009, 1359 Rn. 13) hat der Senat die Unvereinbarkeit der dortigen Teilzeitbeschäftigung mit der anwaltlichen Tätigkeit damit begründet, dass die Klägerin - anders als hier - innerhalb der vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitszeiten keine anwaltliche Tätigkeiten habe durchführen dürfen mit der Folge, dass Beeinträchtigungen der anwaltlichen Tätigkeit durch den Zweitberuf den Regel- und nicht den Ausnahmefall darstellten. In diesem Sinne wird auch in der Literatur zu Recht darauf verwiesen, dass bei Teilzeitarbeit wesentlich die Flexibilität sei (vgl. nur Schmidt-Räntsch, aaO Rn. 71; siehe auch Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 7 Rn. 98). Eine Teilzeitbeschäftigung schadet deshalb nicht, wenn dem Rechtsanwalt - wie hier der Klägerin durch die nicht zur freien Disposition des Arbeitgebers stehende und deshalb auch nicht mit einer widerruflichen Genehmigung des Arbeitgebers vergleichbaren Betriebsvereinbarung - eine ausreichend flexible Einteilung der Arbeitszeit möglich ist, die es erlaubt, bei Bedarf sowohl vormittags oder als auch nachmittags Termine wahrzunehmen.

II.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO.

Limperg                           Roggenbuck                        Seiters

                   Schäfer                                  Lauer

Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.

(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

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(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

(1) Die Vollversammlung bestellt den Hauptgeschäftsführer.

(2) Präsident (Präses) und Hauptgeschäftsführer vertreten nach näherer Bestimmung der Satzung die Industrie- und Handelskammer rechtsgeschäftlich und gerichtlich.

(1) Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben, es sei denn, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Die Rechtsanwaltskammer kann jedoch dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.

(2) Bekleidet ein Rechtsanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf als Rechtsanwalt nicht selbst ausüben, so kann die Rechtsanwaltskammer ihm auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen.

(3) (weggefallen)

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 10. August 2016 verkündete Urteil des zweiten Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist seit 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 1. Dezember 2015 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 stellte das Insolvenzgericht fest, dass der Kläger Restschuldbefreiung erlangen wird, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen einer Versagung nach §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen. Mit Bescheid vom 21. März 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Das Insolvenzverfahren dauert an. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

2

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

3

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es.

4

a) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dabei allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, vorliegend mithin auf den Erlass des Widerrufsbescheids der Beklagten vom 21. März 2016, abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 9. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 16/15, juris Rn. 7 und vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 4; jeweils mwN).

5

b) Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids in Vermögensverfall befunden. Über sein Vermögen ist durch Beschluss des Amtsgerichts I.            vom 1. Dezember 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dies hat zur Folge, dass der Eintritt des Vermögensverfalls gesetzlich vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO).

6

aa) Nach der bisherigen Senatsrechtsprechung ist die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt beziehungsweise können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a.F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 2015, aaO Rn. 9; vom 18. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 53/13, juris Rn. 8; vom 9. Juli 2013 - AnwZ (Brfg) 20/13, juris Rn. 5; vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 23/12, juris Rn. 3 und vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, juris Rn. 10 ff.; jeweils mwN). Die Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls bei Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO a.F. war darin begründet, dass die Restschuldbefreiung, die während des Insolvenzverfahrens lediglich eine abstrakte Möglichkeit darstellte, nach dessen Aufhebung und nach der Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO a.F. sich zu einer konkreten Aussicht verdichtete. Während der sich anschließenden Wohlverhaltensphase waren die Vermögensverhältnisse des Schuldners in vergleichbarer Weise geordnet wie im Fall eines angenommenen Schuldenbereinigungsplans. Der Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO a.F. war insofern als Ordnungsfaktor nicht geringer zu schätzen als ein Schuldenbereinigungsplan oder eine außergerichtliche Tilgungsvereinbarung (Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2004, aaO).

7

bb) Nachdem durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379) die Vorschrift des § 291 InsO mit Wirkung vom 1. Juli 2014 aufgehoben wurde, ist die dort bisher geregelte Ankündigung der Restschuldbefreiung durch einen am Ende des Insolvenzverfahrens erfolgenden Beschluss des Insolvenzgerichts entfallen. Stattdessen stellt nunmehr das Insolvenzgericht im Falle eines zulässigen Restschuldbefreiungsantrags nach § 287a Abs. 1 InsO bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen. Ein solcher Beschluss nach § 287a Abs. 1 InsO wurde in dem das Vermögen des Klägers betreffenden Insolvenzverfahren bereits am Tag nach der Verfahrenseröffnung erlassen, wie der Senat im Wege der Einsichtnahme in die Internetveröffentlichung nach § 9 Abs. 1 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) festgestellt hat.

8

(1) Soweit der Senat in einigen jüngeren Beschlüssen im Zusammenhang mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung als Voraussetzung für die Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls in einem Klammerzusatz neben § 291 InsO a.F. auch § 287a InsO n.F. angeführt hat (Beschlüsse vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 4; vom 17. September 2015 - AnwZ (Brfg) 29/15, juris Rn. 5 und vom 22. Juli 2016, juris Rn. 6; kritisch hierzu Ahrens, NJW-Spezial 2016, 725), war dies jeweils nicht tragend. Für die Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls war jeweils noch § 291 InsO a.F. maßgeblich.

9

(2) Nach Auffassung des Senats ist mit dem Beschluss gemäß § 287a InsO n.F. die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) nicht widerlegt.

10

Im Unterschied zur Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO a.F. erfolgt der Beschluss gemäß § 287a InsO nicht nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens, sondern - als Eingangsentscheidung - bereits mit oder unmittelbar nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Gesetzgeber geht ausweislich der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bestimmten Vermutung des Vermögensverfalls davon aus, dass die Vermögensverhältnisse des Rechtsanwalts zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ungeordnet sind. Mit dieser Wertung wäre es nicht vereinbar, wenn die gesetzliche Vermutung bereits durch die Eingangsentscheidung nach § 287a InsO, also zeitgleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unmittelbar danach, allein bei Zulässigkeit eines Restschuldbefreiungsantrags sogleich widerlegt wäre.

11

Mit dem Beschluss nach § 287a InsO erfolgt auch - insofern anders als bei der Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO a.F. - keine Prüfung von Versagungsgründen im Sinne von § 290 InsO (Waltenberger in Kayser/Thole, InsO, 8. Aufl., § 287a Rn. 4; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 4. Aufl., § 287a Rn. 3; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 14. Aufl., § 287a Rn. 6; jeweils mwN). Der Schuldner muss damit rechnen, dass bei Vorliegen solcher Versagungsgründe - auch noch nach dem Schlusstermin (§ 297a InsO) - auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung versagt werden kann. Letztere hat sich daher zum Zeitpunkt der Eingangsentscheidung noch nicht zu einer konkreten Aussicht verdichtet. Die Vermögensverhältnisse des Schuldners sind in diesem frühen Stadium - bei oder unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - noch nicht in vergleichbarer Weise geordnet wie im Fall eines angenommenen Schuldenbereinigungsplans, einer außergerichtlichen Tilgungsvereinbarung oder einer am Ende des Insolvenzverfahrens erfolgenden Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO a.F.

12

(3) Ob auch ohne Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO a.F. allein bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO) wieder von hinreichend geordneten Vermögensverhältnissen des Rechtsanwalts ausgegangen werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids der Beklagten war das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers noch nicht aufgehoben.

13

cc) Soweit der Kläger vorträgt, er sei zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zahlungsunfähig gewesen, verkennt er, dass im Verfahren des Antrags auf Zulassung der Berufung grundsätzlich nicht die Voraussetzungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu überprüfen sind; dies obliegt vielmehr der Beurteilung des Insolvenzgerichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 2015, aaO Rn. 10 und vom 10. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 25/14, juris Rn. 9). Im Übrigen wird aus dem Vorbringen des Klägers nicht deutlich, weshalb er durch die seiner Auffassung nach rechtswidrige Pfändung seines Geschäftskontos zur Stellung des Insolvenzantrags gezwungen worden sein soll, wenn er - wie er vorträgt - zu diesem Zeitpunkt zahlungsfähig war.

14

Soweit der Kläger auf eine titulierte Forderung gegen seinen ehemaligen Sozius von 125.000 € verweist, wird hierdurch die Vermutung des Vermögensverfalls ebenfalls nicht widerlegt. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend erkannt, dass der Kläger die entsprechende gerichtliche Entscheidung nicht hinreichend konkret benannt hat. Zudem ist nicht erkennbar, ob die Forderung bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des angefochtenen Widerrufsbescheids tituliert und durchsetzbar war. Ähnliches gilt für die vom Kläger angeführten Zahlungen der Finanzämter S.          und I.           an den Insolvenzverwalter. Auch insofern wird ein Zahlungszeitpunkt nicht genannt.

15

c) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 12 und vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 4; jeweils mwN). Die Einhaltung vertraglich vereinbarter Sicherungsmaßnahmen ist dabei nach der ständigen Senatsrechtsprechung nur in einer Sozietät, nicht aber in einer Einzelkanzlei sichergestellt (vgl. nur Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12 Rn. 5 und vom 21. April 2016, aaO Rn. 19; jeweils mwN).

16

Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben. Der Kläger ist nach wie vor als Einzelanwalt tätig. Mit seinem Vortrag zu von ihm ergriffenen organisatorischen Maßnahmen, mit denen der Eingang von Fremdgeld beziehungsweise der Umgang des Klägers mit diesem vermieden werden soll, vermag er nicht durchzudringen. Der Anwaltsgerichtshof hat überzeugend begründet, dass durch die vom Kläger beschriebene Einbindung des Insolvenzverwalters und die weiteren tatsächlichen Abläufe nicht sichergestellt werden kann, dass Mandanten des Klägers Zahlungen nicht dennoch unmittelbar an ihn leisten. Entscheidend ist, dass das Sicherungskonzept des Klägers und - vor allem - seine Einhaltung nicht effektiv kontrolliert und ausreichend eng überwacht werden können. Eine solche Überwachung ist - wie ausgeführt - nur in einer Sozietät, nicht aber in einer Einzelkanzlei sichergestellt. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, juris Rn. 15; Beschluss vom 29. April 2015 - AnwZ (Brfg) 4/15, juris Rn. 4; jeweils mwN) - nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen.

17

Soweit der Kläger ausführt, seine Bemühungen um eine Anstellung in einer Sozietät seien angesichts seines Lebensalters von 70 Jahren bislang erfolglos geblieben, trägt er bereits zu seinen entsprechenden Bemühungen nicht näher vor. Im Übrigen vermöchten solche erfolglosen Bemühungen des Klägers an der Beurteilung der Sach- und Rechtslage nichts zu ändern. Es läge auch dann kein Ausnahmefall vor, in dem trotz des Vermögensverfalls des Klägers die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären.

18

d) Die somit vorliegend anzunehmende Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden rechtfertigt den mit dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundenen Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers. Entgegen der Auffassung des Klägers ist hiermit kein dauerhaftes "Berufsverbot" verbunden. Denn es ist dem Kläger unbenommen, nach Wegfall des Vermögensverfalls seine Wiederzulassung zu beantragen und sodann wieder als Einzelanwalt tätig zu werden.

19

Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Verhältnis zu jüngeren Rechtsanwälten liegt nicht vor. Es mag sein, dass es jüngeren Rechtsanwälten eher möglich ist, eine Anstellung in einer Sozietät zu erlangen, hierdurch nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden trotz Vermögensverfalls auszuschließen und auf diese Weise einen Widerruf ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu verhindern. Darin liegt indes zugleich ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung des Klägers, der möglicherweise mangels Chancen auf eine Anstellung in einer Sozietät den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht verhindern kann. Denn ihm gelingt es damit zugleich nicht, die durch seinen Vermögensverfall bedingte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen. Die fortbestehende Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden rechtfertigt eine etwaige Ungleichbehandlung des Klägers im Verhältnis zu jüngeren Rechtsanwälten.

20

Weshalb die derzeit für den Kläger nicht gegebene Möglichkeit, als Rechtsanwalt zu arbeiten, im Hinblick auf das nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von ihm erwirtschaftete Praxisvermögen zu einer Enteignung führen soll, erhellt sich aus den Ausführungen des Klägers nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

21

2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht dargelegt. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist.

22

Der Kläger macht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht geltend. Dementsprechend fehlt es an jedwedem Vortrag im vorgenannten Sinne.

III.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Limperg     

       

Lohmann     

       

Remmert

       

Kau     

       

Merk     

       

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 13. Januar 2016 wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.

2

Der Antrag der Klägerin ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO) liegen nicht vor.

3

1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 3 und vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 3, jeweils mwN). Entsprechende Zweifel vermag die Klägerin mit ihrer Antragsbegründung nicht darzulegen.

4

Die Klägerin macht insoweit geltend, dass der angefochtene Bescheid aufgrund ihrer Verhandlungsunfähigkeit überhaupt nicht hätte ergehen dürfen. Auch sei der Vermögensverfall nicht nachgewiesen. Es sei zwar in der Vergangenheit zu Vollstreckungen gekommen, die Klägerin habe diese aber immer reguliert. Einspruchsbehaftete Forderungen des Finanzamtes begründeten keinen Vermögensverfall.

5

a) Fehlende Verhandlungsfähigkeit begründet im Verwaltungsverfahren, anders als im Strafprozess, kein Prozesshindernis. Das Verwaltungsverfahrensrecht enthält keine Regelungen über die Unterbrechung, das Ruhenlassen oder die Aussetzung des Verwaltungsverfahrens. Ob ein Verfahren aus sachlichen Gründen vorübergehend nicht zu betreiben ist, liegt, soweit nicht besondere gesetzliche Regelungen getroffen sind, im pflichtgemäßen Verfahrensermessen der Behörde (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 9 Rn. 30 ff.). Dabei hat die Behörde schützenswerte Interessen der Beteiligten, aber auch der Allgemeinheit an einem zügigen Verfahren zu wahren. Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus den in § 14 Abs. 2 BRAO genannten Gründen liegt im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtsanwaltschaft und der Wahrung von deren Ansehen und Integrität. Gegen die Durchführung des Widerrufsverfahrens trotz fehlender Verhandlungsfähigkeit bestehen daher schon im Grundsatz keine rechtlichen Bedenken.

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Davon abgesehen ist hier schon nicht dargelegt, dass eine durchgängige Verhandlungsunfähigkeit der Klägerin bis zum Erlass des Widerrufsbescheids bestanden hat und die Beklagte dies hätte erkennen müssen. Die Klägerin hat im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 17. Juni 2014 der Beklagten ein ärztliches Attest vom 25. Mai 2014 vorgelegt, das ärztliche Attest vom 29. August 2014 ist erst mit der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vorgelegt worden. Mit dem Schreiben vom 17. Juni 2014 hat die Klägerin zugleich selbst in der Sache Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass ihre anwaltlichen Verpflichtungen von ihrem Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden. In Schreiben vom 30. Juli 2014 und vom 11. August 2014 hat sie um Fristverlängerungen gebeten, weil ihr Äußerungen von Gläubigern noch nicht vorlägen; im Schreiben vom 11. August 2014 hat sie zudem mitgeteilt, dass sie ihren Bevollmächtigten gebeten habe, in der Sache nachzufragen. Das Vorbringen der Klägerin im Verwaltungsverfahren lässt nicht erkennen, dass sie nicht in der Lage war, die Bedeutung der Sache zu erkennen und sachgemäß zu agieren, zumal auch ihr Prozessbevollmächtigter für sie tätig wurde.

7

b) Soweit die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in Bezug auf die Feststellung von Vermögensverfall geltend macht, greifen ihre Einwendungen nicht durch. Der Anwaltsgerichtshof hat zu Recht den Vortrag der Klägerin in Bezug auf diejenigen Forderungen, die die Beklagte als Beweisanzeichen für den Vermögensverfall gewertet hat, als unzureichend bewertet. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides vom 8. Oktober 2014, auf den es ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9; st. Rspr.), waren die Forderungen des Finanzamts, der C.   C.      und von S.    und T.    G.     weder getilgt noch hat die Klägerin eine Vereinbarung mit den Gläubigern über die Tilgung für diesen Zeitpunkt nachgewiesen. Der Senat nimmt insoweit im Einzelnen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug. Entgegen der Auffassung der Klägerin begründen auch einspruchsbehaftete Forderungen des Finanzamts den Vermögensverfall, wenn sie vollstreckbar sind (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 7).

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2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 9. April 2014 - AnwZ (Brfg) 1/14, juris Rn. 7 und vom 21. Mai 2015 - AnwZ (Brfg) 6/15, juris Rn. 14 mwN).

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Soweit die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung bezüglich der Frage annimmt, ob bei bestehender Verhandlungsunfähigkeit über den Entzug der Zulassung entschieden werden kann, wird auf die Ausführungen oben unter 1. a) verwiesen.

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3. Einen Verfahrensmangel des Anwaltsgerichtshofs (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) hat die Klägerin nicht dargelegt. Für die Darlegung eines Zulassungsgrunds gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen, wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) entwickelt hat. Daher müssen die aus Sicht des Antragstellers in Betracht kommenden Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 VwGO) nicht nur benannt, sondern auch hinreichend erläutert und zudem die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes substantiiert dargelegt werden (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 - Anwz (Brfg) 64/12, Rn. 3 mwN).

III.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser     

       

Roggenbuck     

       

Lohmann

       

Kau     

       

Merk     

       

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.