Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2014 - II ZB 4/14

bei uns veröffentlicht am23.09.2014
vorgehend
Amtsgericht Frankfurt am Main, 72 AR 2050/13, 20.11.2013
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 20 W 368/13, 30.01.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II Z B 4 / 1 4
vom
23. September 2014
in dem Verfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich kein Notgeschäftsführer
zu bestellen.
BGH, Beschluss vom 23. September 2014 - II ZB 4/14 - OLG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.Bergmann und die Richterin Caliebe sowie
die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2014 wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Geschäftswert: 30.000 €

Gründe:

I.

1
Am 27. Dezember 1995 haben F. M. , dessen Ehefrau A. M. sowie deren vier Kinder, die Beteiligten zu 1 bis 4, zur Bewirtschaftung dreier Hausgrundstücke in F. die M. GbR gegründet. F. M. und seine Ehefrau waren jeweils mit 2%, die Kinder jeweils mit 24% beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag lautet auszugsweise: „§ 6 Geschäftsführung und Vertretung 1. Zur Geschäftsführung und Vertretung ist ausschließlich der Gesellschafter F. M. berufen. Soweit dieser verhindert sein sollte, wird dieser, sofern er nicht einen Dritten mit schriftlicher Vollmacht zu seinem Vertreter bestimmt, was diesem vorbehalten sein soll, von seiner Ehefrau, der Erschienenen zu 2. in seiner Geschäftsführerstellung vertreten. Eine Vertretung durch andere Familienangehörige, mit Ausnahme der Erschienenen zu 2., ist nicht möglich. … § 9 Tod eines Gesellschafters 9.1. Durch den Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Sie wird mit den oder dem Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt, soweit es sich um Verwandte gerader Linie oder Adoptivkinder handelt und die verbleibenden Gesellschafter nicht mit 3/4-Mehrheit beschließen, dass diese abzufinden sind. …“
2
F. M. hatte zu seinen Lebzeiten die laufenden Geschäfte der GbR auf die Beteiligte zu 1 übertragen und diese u.a. bevollmächtigt, in seinem Namen Mietverträge abzuschließen und aufzuheben sowie den Inhalt der Mietverträge nach eigenem Ermessen zu gestalten; weiterhin hatte er sie mit einer Konto- und Depotvollmacht ausgestattet, die insbesondere auch das auf den Namen von F. M. eingerichtete Unterkonto 21 bei der D. Bank umfasste, auf das die Mieter der verwalteten Hausgrundstücke seit Jahrzehnten die Miete gezahlt hatten.
3
Am 2. September 2008 ist F. M. verstorben. In der Folge kam es zu Unstimmigkeiten über die Frage, auf welches Konto die Mieter der Wohnungen ihre Mieten zahlen sollen, wer verfügungsberechtigt über die aufgelaufenen Mieten ist und wer zur Vertretung der Gesellschaft berufen ist, sowie zu einer Vielzahl von Gerichtsprozessen zwischen den Beteiligten. Der Beteiligte zu 4 erstritt ein rechtskräftiges Teilurteil des Landgerichts Frankfurt vom 30. Januar 2010, in dem die Beteiligten zu 1 bis 3 und A. M. verurteilt wurden , einen Antrag auf Eröffnung eines Girokontos auf den Namen der GbR als Kontoinhaberin bei gemeinschaftlicher Verfügungsberechtigung aller Gesellschafter der GbR zu stellen, und die Mieter der Wohnungen der GbR anzuweisen , die Mieten nur noch auf das neu zu eröffnende Girokonto zu leisten. Die Gesellschafter konnten keine von allen getragene Einigung über diese Punkte erzielen, so dass eine Vielzahl von Mietern dazu übergegangen ist, die Mieten bei dem Amtsgericht zu hinterlegen oder an die Beteiligte zu 1 bar zu zahlen.
4
Mit Beschluss vom 8. Oktober 2012 wurde der Beteiligte zu 4 aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Über seine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit dieses Beschlusses ist bisher nicht entschieden.
5
Am 28. August 2013 hat die Beteiligte zu 1 beim Amtsgericht Frankfurt am Main beantragt, der Gesellschaft einen Notgeschäftsführer analog § 29 BGB zu bestellen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen haben die Beteiligte zu 1 und - wegen der fehlenden Anordnung einer Kostenerstattung - die Beteiligten zu 2 bis 4 Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens verstarb A. M. . Das Oberlandesgericht hat die Beschwerden zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers weiter.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
7
1. Das Oberlandesgericht (OLG Frankfurt, ZIP 2014, 875) hat ausgeführt, eine analoge Anwendung von § 29 BGB auf Personengesellschaften sei, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, nicht möglich. Die Bestellung eines Dritten zum organschaftlichen Vertreter der Personengesellschaft entspreche nicht deren Leitbild, nach der die Vertretung nur einem Gesellschafter als geborenem Gesellschaftsorgan zustehen könne. Jedenfalls für den hier vorliegenden Fall einer begrenzten Familiengesellschaft bürgerlichen Rechts sei eine Abweichung von diesem Grundsatz zu verneinen. Dem stehe auch § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags nicht entgegen, weil die dort ermöglichte Geschäftsführung einer Person, die nicht Gesellschafter sei, keine organschaftliche Stellung verschaffe und nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Regelung nach dem Tod von F. und A. M. noch Fortbestand haben solle. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass den von der Beteiligten zu 1 befürchteten Gefahren nicht weit überwiegend durch die von den Beteiligten zu 2 bis 4 vorgeschlagene Einsetzung einer professionellen Hausverwaltung begegnet werden könne.
8
2. Der Beschluss hält der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren stand.
9
a) Die Erstbeschwerde war zulässig. Die Beteiligte zu 1 ist beschwerdebefugt. Nach § 59 Abs. 1 und 2 FamFG steht die Beschwerde einem Antragsteller zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beteiligte zu 1 hat den Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers gestellt und ist durch die Ablehnung in ihren Rechten verletzt.
10
Der Antrag auf Bestellung eines Notvorstands eines Vereins nach § 29 BGB kann von einem Vereinsmitglied als Beteiligtem gestellt werden. Ein Vereinsmitglied , das einen solchen Antrag gestellt hat, ist gegen die Ablehnung der Bestellung eines Notvorstands beschwerdeberechtigt, weil es in eigenen Rechten beeinträchtigt wird (vgl. OLG Schleswig, FGPrax 2013, 127, 128). Das einzelne Mitglied hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Handlungsfähigkeit des Vereins und ist, sofern die Satzung nichts Abweichendes regelt, zur Mitwirkung bei der Bestellung des Vorstands berufen.
11
Wenn wie hier eine entsprechende Anwendung der Notvorstandsbestellung auf einen anderen Verband in Frage steht, gilt Entsprechendes. Die Beteiligte zu 1 hat als Gesellschafterin ein Interesse an der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft und ist zur Mitwirkung an der Geschäftsführung bzw. an der Übertragung der Geschäftsführung berufen, §§ 710, 709 Abs. 1 BGB.
12
b) Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Bestellung eines Notgeschäftsführers für die Gesellschaft entsprechend § 29 BGB abgelehnt. Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich kein Notgeschäftsführer zu bestellen, jedenfalls wenn sie keine Publikumsgesellschaft ist (Erman/ Westermann, BGB, 14. Aufl., § 29 Rn. 4; Staudinger/Weick, BGB, Bearbeitung 2005, § 29 Rn. 5; MünchKommBGB/Reuter, 6. Aufl., § 29 Rn. 4; BeckOK BGB/Schöpflin Stand: 01.02.2014, § 29 Rn. 2; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 29 Rn. 3; Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 29 Rn. 1; Otto in jurisPKBGB , 6. Aufl., § 29 Rn. 2; Andreas Bergmann in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 709 Rn. 10; vgl. zur KG BGH, Urteil vom 9. Dezember 1968 - II ZR 33/67, BGHZ 51, 198, 200). Für die entsprechende Anwendung der Regelung des § 29 BGB fehlen die rechtlichen Voraussetzungen. Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachver- halt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift , zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101 Rn. 32; Urteil vom 12. Januar 2010 - XI ZR 37/09, ZIP 2010, 319 Rn. 32 mwN).
13
aa) Es fehlt bereits eine planwidrige Regelungslücke. Der Notvorstand überbrückt bei der juristischen Person eine vorübergehende Handlungsunfähigkeit beim Fehlen eines ordentlich bestellten Vorstands. Der Wegfall der Geschäftsführungsbefugnis bei einem geschäftsführenden Gesellschafter oder sein Wegfall machen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts dagegen auch beim Fehlen von Vorkehrungen im Gesellschaftsvertrag nicht handlungsunfähig, weil dafür Regelungen im Gesetz vorhanden oder von der Rechtsprechung entwickelt worden sind.
14
Der Wegfall des (einzigen) geschäftsführungsberechtigten Gesellschafters durch Tod führt zur Gesamtgeschäftsführungsbefugnis der verbliebenen Gesellschafter (§ 709 Abs. 1 BGB). Bei Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis oder Amtsniederlegung gilt Entsprechendes; ggf. bleibt es bei der Geschäftsführungsbefugnis der übrigen geschäftsführungsbefugten Gesellschafter (vgl. MünchKommBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 712 Rn. 20 mwN). Dass sich die verbleibenden Gesellschafter blockieren können, ist in der Gesamtgeschäftsführungsbefugnis als dem gesetzlichen Regelfall bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts angelegt und begründet daher keine Regelungslücke.
15
Soweit etwa im Hinblick auf den Ausschluss des geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafters rechtliche Unsicherheiten bestehen, kann die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis durch eine einstweilige Verfügung vorläufig geregelt werden. Wenn ein dringender Handlungsbedarf wegen einer Gefahr für die Gesellschaft oder ihr Vermögen besteht, die keinen Aufschub bis zu einer Entscheidung der Gesellschafter duldet, bedarf es ebenfalls keines Notgeschäftsführers. Jeder Gesellschafter hat entsprechend § 744 Abs. 2 BGB die Befugnis zu den Maßnahmen, die zur Erhaltung eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstandes oder der Gesellschaft selbst notwendig sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1955 - IV ZR 185/54, BGHZ 17, 181, 183).
16
bb) Auch die von der Beteiligten zu 1 behauptete zeitweilige Geschäftsunfähigkeit des Beteiligten zu 3 führt nicht zu einer ungeregelten Situation. Der Gefahr der Mitwirkung eines Mitgesellschafters, die sich nachträglich als unwirksam herausstellt, kann durch die Bestellung eines Betreuers für den geschäftsunfähigen Gesellschafter und einen Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) begegnet werden (vgl. Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl., § 1903 Rn. 10 mwN). Wenn in gerichtlichen Verfahren wegen der Eilbedürftigkeit ein Zuwarten mit Nachteilen verbunden wäre, kann vor der Betreuerbestellung ein Prozesspfleger nach § 57 ZPO bestellt werden.
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder

Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.11.2013 - 72 AR 2050/13 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.01.2014 - 20 W 368/13 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2014 - II ZB 4/14

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2014 - II ZB 4/14

Referenzen - Gesetze

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung


(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 57 Prozesspfleger


(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 744 Gemeinschaftliche Verwaltung


(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu. (2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2014 - II ZB 4/14 zitiert 7 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung


(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 57 Prozesspfleger


(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 744 Gemeinschaftliche Verwaltung


(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu. (2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 29 Notbestellung durch Amtsgericht


Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 710 Übertragung der Geschäftsführung


Ist in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Ist die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern übe

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2014 - II ZB 4/14 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2014 - II ZB 4/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Jan. 2010 - XI ZR 37/09

bei uns veröffentlicht am 12.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 37/09 Verkündet am: 12. Januar 2010 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2010 - IX ZR 65/09

bei uns veröffentlicht am 21.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 65/09 Verkündet am: 21. Januar 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 21, § 51 Nr. 1,
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2014 - II ZB 4/14.

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juni 2018 - II ZR 205/16

bei uns veröffentlicht am 26.06.2018

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten en

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2015 - II ZB 23/14

bei uns veröffentlicht am 29.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 23/14 vom 29. September 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SpruchG aF § 12 Abs. 2; SpruchG § 6 Abs. 3; AktG § 327f a) Im Spruchverfahren ist der gemeinsame Vertreter

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2015 - X ZB 5/14

bei uns veröffentlicht am 25.08.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z B 5 / 1 4 vom 25. August 2015 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Festsetzung der Patentanwaltsvergütung RVG § 11 Die Vergütung des Patentanwalts für die Vertr

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2015 - X ZB 6/14

bei uns veröffentlicht am 25.08.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z B 6 / 1 4 vom 25. August 2015 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabin

Referenzen

Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.

(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.

Ist in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Ist die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern übertragen, so findet die Vorschrift des § 709 entsprechende Anwendung.

(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.

32
2. Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. BGHZ 149, 165, 174) und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinen dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden Regelungsplan ergeben (BGHZ 155, 380, 389 f; 180, 185, 188 Rn. 8).
32
(1) Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. dazu etwa BGHZ 149, 165, 174) und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (siehe etwa BGH, Urteile vom 13. März 2003 - I ZR 290/00, ZIP 2003, 1204, 1206; vgl. auch BGHZ 105, 140, 143; 110, 183, 192; 120, 239, 252). Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden - Regelungsplan ergeben (BGHZ 155, 380, 389 f.).

(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.

(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.

(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.