Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2016 - VI ZR 305/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:310516BVIZR305.15.0
bei uns veröffentlicht am31.05.2016
vorgehend
Landgericht Koblenz, 10 O 73/11, 15.10.2014
Oberlandesgericht Koblenz, 5 U 1292/14, 22.04.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 305/15
vom
31. Mai 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:310516BVIZR305.15.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Roloff und Müller

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. April 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 242.208,72 €.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.
2
Die am 1. Juli 1957 geborene Klägerin hatte sich im Jahr 1983 nach der Diagnose eines Cervix-Karzinoms einer Strahlentherapie unterzogen. In der Folgezeit kam es zu Lymphödemen in beiden Beinen, starken Verhärtungen im kleinen Becken, persistierenden Fieberschüben sowie zu einer schweren arteriellen Verschlusserkrankung der Beckenarterien rechts. Im Jahre 2006 erfolgte die Implantation eines Stents in der Beckenarterie rechts, im Jahr 2007 eine erneute Implantation zweier Stents. Im Januar 2009 wurde ein extra anatomischer Cross-Over-Bypass implantiert. Aufgrund der Fieberschübe wandte sich die Klägerin an den Beklagten. Dieser hatte nach einer Computertomographie am 2. April 2008 den Verdacht auf eine konglomeratartige Veränderung im Becken , möglicherweise mit Fistelung und abgekapselten Flüssigkeitsarealen. Er führte deshalb am 3. April 2008 eine feine Nadelpunktion des Flüssigkeitsareals durch, bei der er die Höhle mit medizinischem Alkohol spülte. Unmittelbar nach der Alkoholinstillation kam es zu ausgeprägten Schmerzzuständen im linken Bein der Klägerin mit fast vollständiger linksseitiger Parese des linken Beines. Die Klägerin wurde zur intensivmedizinischen Behandlung in das Gemeinschaftsklinikum K. überführt. Bei der Aufnahme dort bestand bereits eine vollständige Stuhl- und Harninkontinenz. Eine Computertomographie des Beckens zeigte eine ödematöse Schwellung mit beginnender Nekrose der Glutealmuskulatur links. Es wurde ein Anus praeter angelegt, der bis heute nicht beseitigt werden konnte. Auch die Harninkontinenz konnte nicht behoben werden. Die Klägerin ist aufgrund der Schädigung ihres nervus ischiadicus links und des nervus femoralis links mit Plegie des linken Fußes und mäßig bis hochgradiger Parese der linken Oberschenkelmuskulatur massiv in ihrer Fortbewegungsfähigkeit beeinträchtigt.
3
Mit der Klage begehrt sie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes , einer Rente zum Ausgleich des ihr entstandenen Verdienstausfalls bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, einer Rente zum Ausgleich des ihr entstandenen Haushaltsführungsschadens bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres und die Feststellung der Ersatzverpflichtung der Beklagten. Das Landge- richt hat den Beklagten durch Teilend- und Grundurteil verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 130.000 € sowie eine Rente von vierteljährlich 1.020 € zum Ausgleich des ihr entstandenen Haushaltsführungsschadens zu zahlen. Den Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfallschaden bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres hat es dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet und die Ersatzverpflichtung des Beklagten hinsichtlich künftiger materieller und immaterieller Schäden festgestellt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten vollständig und die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass das zuerkannte Schmerzensgeld seit dem 1. Oktober 2008 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Er macht geltend, die Revision sei zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen.

II.

4
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Beurteilung des Berufungsgerichts , der Klägerin ständen Ansprüche auf Ersatz eines ihr entstandenen Haushaltsführungsschadens in Höhe von vierteljährlich 1.020 € bis zur Vollendung ihres 75. Lebensjahres, ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von zu 130.000 € zu, beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.
5
1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Er- wägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Daraus folgt zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet wäre, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 88, 366, 375 f. mwN). Die wesentlichen, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Gründen aber verarbeitet werden (vgl. BVerfGE 47, 182, 189). Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133, 146; BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 1 BvR 1999/09, juris Rn. 13).
6
2. Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil nicht. Das Berufungsgericht hat sich nur unzureichend und unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG mit dem durch den Antrag auf Einholung eines angiologischen und eines strahlentherapeutischen Sachverständigengutachtens unterlegten Vorbringen des Beklagten befasst, die Vorerkrankungen der Klägerin, insbesondere ihre gravierende arterielle Verschlusserkrankung, hätten auch ohne den Behandlungsfehler des Beklagten zu einer massiven Beeinträchtigung ihrer Leistungsund Erwerbsfähigkeit geführt mit der Folge, dass sie ihren Haushalt auch ohne das haftungsbegründende Ereignis auf Dauer nicht hätte weiterführen und ihrer Berufstätigkeit nicht uneingeschränkt hätte nachgehen können.
7
a) Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht geltend macht, hatte sich der Beklagte bereits in erster Instanz die Ausführungen des vom Sozialge- richt Koblenz beauftragten gefäßchirurgischen Sachverständigen Dr. S. zu Eigen gemacht, wonach aufgrund der bei der Klägerin gegebenen arteriellen Verschlusskrankheit , ihres Zustands nach mehreren Stentangioplastien und schließlich des Cross-Over-Bypasses eine gravierende Beeinträchtigung ihrer Gehfähigkeit gegeben war, die bereits für sich genommen einen Grad der Behinderung von 70 % rechtfertigen würde. Unter Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. im gefäßchirurgischen Gutachten, wonach ausweislich einer MR-Angiographie der Becken- und Beingefäße vom 3. August 2009 ein beidseitiger Verschluss der arteria iliaca interna festgestellt worden sei, hat der Beklagte geltend gemacht, dass es im Zeitraum vom Februar 2007 bis August 2009 zu einer raschen Progredienz der radiogeninduzierten und durch Nikotinkonsum verstärkten Gefäßschädigung gekommen sei und deshalb mit einer weiteren Zunahme der diesbezüglichen Behinderung zu rechnen gewesen wäre.
8
b) Diese Behauptungen sind erheblich.
9
aa) Soweit der Erwerbsschaden und die vermehrten Bedürfnisse des Geschädigten infolge einer bereits vorhandenen Erkrankung oder Disposition auch ohne das schadenstiftende Ereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise eingetreten wären, ist der Schaden dem Schädiger nicht zuzurechnen (vgl. Senatsurteile vom 5. Februar 1965 - VI ZR 239/63, VersR 1965, 491; vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 24/83, VersR 1985, 60 Rn. 12). Rechtlich handelt es sich darum, dass bei Vorhandensein einer Schadensanlage, die zum gleichen Schaden geführt hätte (sogenannte Reserveursache), die Schadensersatzpflicht auf die Nachteile beschränkt ist, die durch den früheren Schadenseintritt bedingt sind (Senatsurteil vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 24/83, VersR 1985, 60 Rn. 12). Allerdings kann ein solcher Umstand zu Ungunsten des Geschädigten nur dann Beachtung finden, wenn der Schädiger zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen hat, dass er tatsächlich eingetreten wäre (Senatsurteil vom 5. Februar 1965 - VI ZR 239/63, VersR 1965, 49; vgl. zur Reserveursache auch Senatsurteil vom 22. März 2016 - VI ZR 467/14, Rn. 14 z.V.b.).
10
bb) Selbst wenn dies nicht festgestellt werden kann, hat der Tatrichter bei der Ermittlung sowohl der Höhe als auch der Dauer des dem Geschädigten entstandenen Verdienstausfalls eine Prognose des gewöhnlichen Laufs der Dinge, wie sie sich ohne das Schadensereignis entwickelt hätten, anzustellen (§ 252 BGB). Es geht insoweit nicht nur um die Berücksichtigung eventueller überholender Kausalitäten, sondern um die Schadensermittlung als solche auf der Basis des Sachverhalts, wie er sich voraussichtlich in Zukunft dargestellt hätte. In diesem Rahmen kommt nicht nur der Frage Bedeutung zu, ob auch ohne das konkrete Schadensereignis beim Verletzten eine entsprechende gesundheitliche Entwicklung mit vergleichbaren beeinträchtigenden Auswirkungen zum Tragen gekommen wäre; es ist vielmehr auch das Risiko in die Betrachtung miteinzubeziehen, das durch die bereits vorhandene Erkrankung für die künftige berufliche Situation des Geschädigten bestanden hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1997 - VI ZR 376/96, BGHZ 137, 142 Rn. 27 ff.). Dementsprechend ist eine Verdienstausfallrente auf die voraussichtliche Dauer der Erwerbstätigkeit des Geschädigten, wie sie sich ohne das haftungsbegründende Ereignis gestaltet hätte, zu begrenzen; hierbei sind Anhaltspunkte für eine vom gesetzlich vorgesehenen Normalfall abweichende voraussichtliche Entwicklung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 1995 - VI ZR 165/94, VersR 1995, 1321 Rn. 8).
11
c) Mit dem unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten erheblichen Vorbringen des Beklagten hat sich das Berufungsgericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht befasst. Sollte es die unterlassene Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen darauf stützen wollen, der Beklagte sei mit den Einwendungen gegen die erstinstanzliche Begutachtung auf S. 24-36 der Berufungsbegründung gemäß den §§ 529, 531 ZPO prozessual ausgeschlossen, hätte es die Voraussetzungen der Präklusionsvorschrift des § 531 ZPO offenkundig rechtsfehlerhaft - und damit unter Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfGE 69, 145, 149; BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 1999 - 2 BvR 1292/96, NJW 2000, 945) - bejaht. Es hätte die Einwendungen des Beklagten rechtsfehlerhaft als neu im Sinne des § 531 ZPO qualifiziert. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht geltend macht, hätte es übersehen, dass der Beklagte diese Einwände bereits in seinen Schriftsätzen vom 11. Juni 2014, 17. Juni 2014 und 22. August 2014 vorgebracht hatte. Dies gilt insbesondere für seinen Vortrag, wonach ein MR-angiografischer Befundbericht vom 2. Februar 2007 eine im Vergleich zur Untersuchung vom 22. Oktober 2006 eingetretene dramatische Befundverschlechterung mit einem 3 cm langen Verschluss der arteria femoralis communis rechts, langstreckigen, zunehmenden höhergradigen Stenosen der arteria iliaca externa proximal sowie im Bereich der distalen iliaca externa/Übergang zur femoralis communis beschreibe, diese Dynamik eine rasche Progredienz der radiogeninduzierten und durch Nikotinkonsum verstärkten Gefäßschädigung zeige und deshalb mit einer weiteren Zunahme der diesbezüglichen Behinderung zu rechnen gewesen wäre.
12
d) Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin und bei der dementsprechend gebotenen Ergänzung der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des gesamten Falles zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre.

III.

13
Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben , sich auch mit den weiteren Einwänden der Nichtzulassungsbeschwerde in der Beschwerdebegründung zu befassen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Es wird dabei insbesondere zu berücksichtigen haben , dass sich der Tatrichter bei der Beantwortung medizinischer Fragen auf das Gutachten eines Sachverständigen aus dem betroffenen medizinischen Fachgebiet zu stützen hat und bei der Auswahl des Sachverständigen auf die Sachkunde in dem medizinischen Fachgebiet abzustellen ist, in das die zu beurteilende medizinische Frage fällt. Soweit diese mehrere Fachbereiche berührt , kommt es darauf an, welchem Fachbereich die konkrete Beweisfrage zuzuordnen ist (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2008 - VI ZR 198/07, Rn. 18 f.; vom 15. April 2014 - VI ZR 382/12, VersR 2014, 879 Rn. 13, jeweils mwN). Galke von Pentz Offenloch Roloff Müller
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 15.10.2014 - 10 O 73/11 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.04.2015 - 5 U 1292/14 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2016 - VI ZR 305/15

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2016 - VI ZR 305/15

Referenzen - Gesetze

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 252 Entgangener Gewinn


Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrschei
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

14
aa) Hat eine rechtswidrig ausgeführte Operation zu einer Gesundheitsbeschädigung des Patienten geführt, so ist es Sache des beklagten Arztes zu beweisen, dass der Patient ohne den rechtswidrig ausgeführten Eingriff dieselben Beschwerden haben würde, weil sich das Grundleiden in mindestens ähnlicher Weise ausgewirkt haben würde (Senat, Urteile vom 13. Januar 1987 - VI ZR 82/86, VersR 1987, 667, 668; vom 5. April 2005 - VI ZR 216/03, VersR 2005, 942; vgl. auch Senat, Urteile vom 7. Oktober 1980 - VI ZR 176/79, BGHZ 78, 209, 214; vom 6. Dezember 1988 - VI ZR 132/88, BGHZ 106, 153, 156). Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach der Schädiger zu beweisen hat, dass sich ein hypothetischer Kausalverlauf bzw. eine Reserveursache ebenso ausgewirkt haben würde, wie der tatsächliche Geschehensablauf (Senat , Urteil vom 5. April 2005, aaO).

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

13
aa) Die Ermittlung des Standards ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, der sich dabei auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch einen Sachverständigen aus dem betroffenen medizinischen Fachgebiet stützen muss. Das Ergebnis dieser tatrichterlichen Würdigung kann revisionsrechtlich nur auf Rechts- und Verfahrensfehler überprüft werden, also insbesondere darauf, ob ein Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze vorliegt, das Gericht den Begriff des medizinischen Standards verkannt oder den ihm unterbreiteten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt hat (vgl. Senat, Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05, BGHZ 172, 1 Rn. 17 ff.; Beschlüsse vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 229/06, VersR 2008, 221 Rn. 13; vom 28. März 2008 - VI ZR 57/07, GesR 2008, 361). Derartige Rechtsfehler liegen nicht vor.