Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07

bei uns veröffentlicht am24.06.2009
vorgehend
Amtsgericht Wolfsburg, 18 F 1019/03, 17.01.2005
Oberlandesgericht Braunschweig, 2 UF 21/05, 06.09.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 160/07
vom
24. Juni 2009
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b, 1587 g Abs. 2 Satz 2

a) Bei der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils eines betrieblichen Anrechts
beeinflusst eine Teilzeitbeschäftigung des Versorgungsberechtigten
die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit grundsätzlich nicht.

b) Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind Änderungen der für ein auszugleichendes
Anrecht maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder
Versorgungsordnung) beachtlich, wenn sie auf das Ehezeitende zurückwirken
und eine allgemeine, nicht auf individuellen Umständen beruhende
Wertänderung des Ehezeitanteils zur Folge haben (im Anschluss an den Senatsbeschluss
vom 14. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt
).

c) Beruht die Wertänderung eines schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts
nicht auf einer allgemeinen Anpassung bzw. auf einer überindividuellen, auf
das Ehezeitende rückwirkenden Änderung der Versorgungsregelung, sondern
auf einer besseren Einstufung des Versorgungsberechtigten im bestehenden
Gehaltsgefüge, bleibt wegen des Grundsatzes des ehezeitbezogenen
Erwerbs die bei Ehezeitende erreichte Gehaltsstufe maßgeblich.
BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - OLG Braunschweig
AG Wolfsburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2009 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dose
und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 2. Familiensenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 6. September 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten noch um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
2
Der Ehemann (Antragsteller, geboren am 27. Januar 1940) und die Ehefrau (Antragsgegnerin, geboren am 17. Juli 1940) haben am 19. September 1960 die Ehe geschlossen. Auf den der Ehefrau am 16. März 1982 zugestellten Antrag wurde die Ehe der Parteien durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - (rechtskräftig) geschieden und nachfolgend der abgetrennte Versorgungsausgleich geregelt, indem durch Rentensplitting vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 301,68 DM (154,25 €) übertragen wurden (bezogen auf den 28. Februar 1982). Bei der Saldierung der beiderseitigen Versorgungsanrechte hatte das Amtsgericht - Familiengericht - neben den gesetzlichen Rentenanwartschaften der Parteien auch das in der Ehezeit (1. September 1960 bis 28. Februar 1982, § 1587 Abs. 2 BGB) erworbene betriebliche Anrecht der Ehefrau bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBL) berücksichtigt.
3
Der Ehemann war vom 1. Oktober 1969 bis 31. Juli 1985 und vom 1. September 1986 bis 31. März 2003 bei der VW-AG in Wolfsburg angestellt, seit dem 1. April 1973 auf außertariflicher Basis als sog. "AT-Beschäftigter". Im Zeitraum 1. August 1985 bis 31. August 1986 war er für "Shanghai Volkswagen" in China tätig. Obwohl diese Tätigkeit drei Jahre dauern sollte, kehrte der Ehemann am 1. September 1986 vorzeitig in das Stammwerk der VW-AG nach Wolfsburg zu den vor seinem Auslandseinsatz bestehenden Bedingungen (Gehaltsgruppe AT 14) zurück. Im Jahr 1990 wurde der Ehemann in die Gehaltsgruppe AT 15 hochgestuft. Zum 1. Januar 1991 stimmte er einer verbesserten Versorgungsregelung der VW-AG für AT-Beschäftigte zu, die einen Versorgungshöchstsatz von 25 % des letzten versorgungsfähigen Bruttoentgelts vorsah. Im Gegenzug musste der Ehemann allerdings u.a. auf die gesonderte Abrechnung von Überstunden verzichten. Seit dem 1. April 2003 bezieht der Ehemann gesetzliche Rentenleistungen und eine Betriebsrente der VW-AG. Die Ehefrau bezieht seit dem 1. April 2004 eine Betriebsrente der VBL.
4
Mit am 13. Januar 2003 beim Amtsgericht - Familiengericht - eingegangenem Schriftsatz hat der Ehemann die Abänderung der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beantragt. Die Ehefrau hat darauf am 2. Oktober 2003 den schuldrechtlichen Ausgleich der Betriebsrente des Ehemanns beantragt. Im Termin vor dem Amtsgericht - Familiengericht - haben die Parteien vereinbart, das VBL-Anrecht der Ehefrau nicht im öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich mit den gesetzlichen Rentenanwartschafen des Ehemanns zu verrechnen, sondern erst im schuldrechtlichen Wertausgleich zu berücksichtigen.
5
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Entscheidung über den öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 10 a VAHRG dahin abgeändert , dass das Rentensplitting zugunsten der Ehefrau in Höhe von 102,88 € (statt 154,25 €) durchzuführen ist. Zudem hat es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geregelt und den Ehemann verpflichtet, zum Ausgleich seiner Betriebsrente bei der VW-AG ab April 2004 eine Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 270,28 € an die Ehefrau zu zahlen. Dabei hat es den Ehezeitanteil der laufenden Betriebsrente des Ehemanns zeitratierlich mit (1.561,04 € x 37,0647 %=) 578,59 € bewertet. Den Ehezeitanteil der laufenden VBL-Rente der Ehefrau hat es - ausgehend von der zum 1. Januar 2002 infolge des Systemwechsels in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gutgebrachten Startgutschrift - ebenfalls zeitratierlich in Höhe von (272,81 € x 13,80 % = 37,65 € zzgl. 1 % Wertanpassung seit 1. Juli 2004 =) 38,03 € ermittelt.
6
Die nur gegen den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erhobene Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf den Antrag der Ehefrau hat es den Ehemann verpflichtet, für die Zeit ab 1. Oktober 2007 seinen Rentenanspruch gegen die VW-AG in Höhe der geschuldeten Ausgleichsrente an die Ehefrau abzutreten.
7
Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Ehemann vor allem erreichen, dass bei der Bewertung der VW-Betriebsrente die zum 1. Januar 1991 erfolgte Änderung der Versorgungsordnung für AT-Beschäftigte und seine Höherstufung in die Gehaltsgruppe AT 15 unberücksichtigt bleiben sowie der Ausgleichsanspruch nach § 1587 h Nr. 1 BGB herabgesetzt wird.

II.

8
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
9
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die betrieblichen Anrechte der Parteien seien auf Antrag der Ehefrau schuldrechtlich auszugleichen. Dabei errechne sich der Ehezeitanteil des VBL-Anrechts nicht rein zeitratierlich nach der Betriebszugehörigkeit der Ehefrau. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Ehefrau während der Ehezeit nur in Teilzeit gearbeitet habe, danach aber fast ausschließlich in Vollzeit. Die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung wirkten sich aber dämpfend auf die Höhe der Versorgung aus. Deshalb seien sie entsprechend den für die Beamtenversorgung geltenden Grundsätzen nur anteilig zu berücksichtigen. Die Ehefrau habe dabei bis zum 31. Dezember 2001 eine Beschäftigungszeit von insgesamt 311 Monaten zurückgelegt. Davon entfielen 73 Monate auf eine Halbtagstätigkeit während der Ehe, 20 Monate auf eine Halbtagstätigkeit nach der Ehe und 218 Monate auf eine Vollzeittätigkeit nach der Ehe. Umgerechnet entfielen auf Ehezeit (73 Monate x 0,5 =) 36,5 Monate und auf die Zeit nach Ehezeitende (218 + [20 x 0,5] =) 228 Monate mit Vollzeittätigkeit. Deshalb entsprächen die 36,50 Monate während der Ehezeit einem Anteil von 13,8 % (sog. Beschäftigungsquotient ) an der Gesamtarbeitszeit von 264,5 Monaten, die der Berechnung der Startgutschrift zugrunde lägen. Die VBL habe wegen der zum 1. Ja- nuar 2002 wirksam gewordenen Reform der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes die Startgutschrift der Ehefrau zum 31. Dezember 2001 mit 272,81 € monatlich errechnet und daraus unter Berücksichtigung des Beschäftigungsquotienten einen Ehezeitanteil von (13,8 % x 272,81 € =) 37,65 € ermittelt. Wegen der am 1. Juli 2004 erfolgten Anpassung der VBL-Rente um 1 % habe sich der Ehezeitanteil jedoch auf im Wertausgleich zu berücksichtigende 38,03 € erhöht.
10
Auf Seiten des Ehemanns sei die tatsächlich ausbezahlte VW-Betriebsrente mit einem Ehezeitanteil von 578,59 € zu berücksichtigen. Dabei sei nach Ehezeitende kein Karriereknick oder -sprung eingetreten, der es rechtfertige, im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich die Betriebsrente auf der Basis der zum Ehezeitende noch geltenden Versorgungsordnung zu berechnen. Insbesondere hätten sich in der Berufslaufbahn des Ehemanns auch nach der vorzeitigen Beendigung des China-Aufenthalts keine Besonderheiten ergeben. Seine Karriere bei der VW-AG sei vielmehr so verlaufen, wie sie auch verlaufen wäre, wenn er den Auslandseinsatz nicht vorzeitig abgebrochen hätte. Eine besondere Entwicklung hätte man nur annehmen können, wenn der Ehemann nach der Rückkehr aus China in seiner Position längerfristig zurückgestuft worden wäre. Er sei aber bei seiner Wiedereinstellung in die gleiche Gehaltsstufe wie vor seinem Auslandseinsatz eingestuft worden. Dass der Ehemann hierfür unter Zuhilfenahme des Betriebsrats habe kämpfen müssen, ändere nichts daran, dass sich seine Karriere letztlich relativ geradlinig bis zur Gehaltsgruppe 15 entwickelt habe. Es sei nicht gerechtfertigt, das Überwinden von Schwierigkeiten und Widerständen in einer beruflichen Laufbahn als Karrieresprung zu werten. Ein Karrieresprung liege auch nicht in der späteren Hochstufung des Ehemanns in die Gehaltsgruppe AT 15. Diese entspreche nach mehr als 15-jähriger Tätigkeit im AT-Bereich und der Bewährung in Projektarbeiten einer normalen Karriereentwicklung , zumal der Sprung in die Abteilungsleiterebene dadurch nicht ge- lungen sei. Eine Besonderheit in der Karriere des Ehemanns ergebe sich auch nicht daraus, dass er nach schwerer Erkrankung weiter gearbeitet, sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung erfolgreich gewehrt und das Angebot auf vorzeitigen Ruhestand abgelehnt habe. Dies alles habe letztlich nur dazu geführt, dass die Karriere des Ehemanns im Großen und Ganzen so verlaufen sei, wie es bei Ehezeitende zu erwarten gewesen sei.
11
Es sei auch nicht ersichtlich, dass der zum 1. Januar 1991 mit der VWAG vereinbarte höhere Rentenquotient von 25 % die Folge eines Karrieresprungs gewesen sei. Auch diese Entwicklung sei im Rahmen des Üblichen geblieben und habe dem entsprochen, was nahezu allen vergleichbaren Mitarbeitern der VW-AG mit den sich daraus ergebenden Vor- und Nachteilen widerfahren sei.
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Unter Berücksichtigung der Ehezeitanteile der beiden betrieblichen Anrechte ergebe sich für die Zeit ab April 2004 ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch der Ehefrau von 270,28 € (578,59 € VW-Rente - 38,08 € VBL-Rente : 2). Dabei sei vom jeweiligen Bruttobetrag der Betriebsrenten auszugehen. Eine Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB komme im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Ausgleichspflichtigen nicht in Betracht, wenn dessen angemessener Unterhalt bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente nicht gefährdet sei und auf Seiten des Ausgleichsberechtigten keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vorlägen. Diese Umstände seien auch hier nicht gegeben. Auf den Ausgleichsanspruch entfielen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 43,24 €. In dieser Höhe komme eine Kürzung der an die Ehefrau zu zahlenden Ausgleichsrente nicht in Frage, da es sich unter Berücksichtigung der gesamten Einkommensund Vermögensverhältnisse der Parteien um keinen nicht mehr hinnehmbaren Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz handle. Der Ehemann könne auch bei ungekürzter Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs seinen angemessenen Unterhalt aus den ihm verbleibenden Alterseinkünften bestreiten. Von seiner Betriebsrente in Höhe von netto 1.371,86 € verblieben ihm nach Abzug der Ausgleichsrente noch rund 1.101,50 €. Zusammen mit der gesetzlichen Rente von rund 1.314 € verfüge er dann über rund 2.415 € monatlich. Daneben habe der Ehemann als ehemaliger Mitarbeiter der VW-AG einen geldwerten Vorteil aus der Teilnahme am sog. Lease-Car-Verfahren. Dieses ermögliche ihm, gegen ein relativ geringes Entgelt (im Mai 2006 monatlich 152 € zzgl. hierauf entfallender Steuern) ein Konzernfahrzeug zu fahren. Soweit der Ehemann eingewandt habe, er müsse in den nächsten Jahren noch für den Unterhalt seiner Kinder aufkommen, sei dieser Vortrag unsubstantiiert. Die Kinder seien nach seinen Angaben im Dezember 2004 15 bzw. 17 Jahre alt gewesen ; zumindest der ältere Sohn sei inzwischen längst volljährig. Welches eigene Einkommen die Kinder hätten, sei aber nicht vorgetragen worden. Verglichen mit dem Ehemann lebe die ausgleichsberechtigte Ehefrau in deutlich ungünstigeren wirtschaftlichen Verhältnissen. Sie verfüge neben der gesetzlichen Rente von brutto 1.076 € über eine VBL-Rente von rund 253 €. Zusammen mit der Ausgleichsrente des Ehemanns von rund 270 € hätte sie Alterseinkünfte in Höhe von rund 1.600 €. Schließlich habe der Ehemann nach § 1587 i BGB seinen Rentenanspruch gegen die VW-AG antragsgemäß ab Oktober 2007 in Höhe der laufenden Ausgleichsrente an die Ehefrau abzutreten.
13
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
14
2. Die vom Oberlandesgericht angewandte Methode zur Bestimmung des Ehezeitanteils der VBL-Rente ist nicht frei von Rechtsfehlern.
15
a) Allerdings bestehen keine Bedenken gegen die Einbeziehung des VBL-Anrechts der Ehefrau in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist das betriebliche Anrecht bei der Bestimmung des vom Ehemann durch Rentensplitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB) auszugleichenden Betrages nicht berücksichtigt worden.
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Die von den Parteien in der mündlichen Verhandlung über den Antrag nach § 10 a VAHRG vor dem Familiengericht getroffene Vereinbarung, das grundsätzlich nach §§ 1587 a Abs. 1, 1587 b Abs. 1 BGB mit den gesetzlichen Rentenanwartschaften des Ehemanns zu saldierende betriebliche VBL-Anrecht der Ehefrau im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unberücksichtigt zu lassen, ist jedoch unwirksam. Denn nach § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB dürfen zum Schutz der Versorgungsträger vor Manipulationen der Ehegatten durch eine Vereinbarung weder unmittelbar noch mittelbar Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen oder begründet werden. Das bedeutet u.a., dass trotz einer anders lautenden Vereinbarung gerichtlich keine höhere Quote als 50 % des Wertunterschieds nach Gegenüberstellung der in § 1587 a Abs. 2 BGB sowie § 1587 a Abs. 5 BGB aufgeführten Versorgungen übertragen oder begründet werden darf (Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 780). Im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist es demnach unzulässig, mittels Vereinbarung betriebliche Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei der Saldierung nach § 1587 a Abs. 1 BGB unberücksichtigt zu lassen, um - wie hier - mittelbar den durch Rentensplitting auszugleichenden Betrag zu Lasten des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers über den gesetzlichen Rahmen hinaus zu erhöhen (Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 30/88 - FamRZ 1990, 384, 386 und vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 4/87 - FamRZ 1988, 153, 154; Johannsen/ Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 o BGB Rdn. 16).
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Das Amtsgericht - Familiengericht - hat jedoch im Abänderungsverfahren auf der Grundlage der unwirksamen Vereinbarung der Parteien eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich getroffen. Diese ist in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen und damit für das Oberlandesgericht bindend (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2002 - XII ZB 102/00 - FamRZ 2002, 1553, 1554; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 o Rdn. 2). Das Oberlandesgericht konnte somit dennoch von der fehlenden Berücksichtigung des VBL-Anrechts im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgehen. Dies führt dazu, dass das Anrecht nunmehr schuldrechtlich ausgeglichen werden kann.
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b) Auch hat das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend den Ehezeitanteil des VBL-Anrechts, ausgehend von der der Ehefrau zum 1. Januar 2002 gutgebrachten Startgutschrift, rein zeitratierlich anhand des Verhältnisses der gesamtversorgungsfähigen Zeit in der Ehe bis Ende 2001 zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit bis Ende 2001 ermittelt.
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Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundlegend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen - an der Beamtenversorgung - orientierten Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten ein so genanntes Punktemodell eingeführt (vgl. Wick FamRZ 2008, 1223, 1226). Gemäß § 35 ff. VBLS bestimmen sich die Versorgungsanrechte in der Anwartschaftsphase jetzt anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann gemäß § 35 Abs. 1 VBLS im Wege der Multiplikation mit einem Messbetrag von 4 €. Für die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enthält die VBL-Satzung in den §§ 75 ff. differenzie- rende Übergangsregelungen. Die sogenannten rentennahen Versicherten - die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatten und zu denen auch die am 27. Januar 1940 geborene Ehefrau gehört - erhalten nach §§ 78, 79 Abs. 2 VBLS Besitzstandsschutz, indem ihre bis zum 31. Dezember 2001 auf der Grundlage des alten Rechts erworbenen Anwartschaften in Form einer sogenannten Startgutschrift ermittelt und ihrem Versorgungskonto im neuen System gutgeschrieben werden (Langenbrinck/Mühlstädt Betriebsrente der Beschäftigten im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Rdn. 109 ff.). Diese Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge ist wirksam (BGH Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - FamRZ 2009, 36; vgl. für die Unwirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte BGHZ 174, 127, 172 ff., siehe hierzu die Zusammenfassung des Urteils von Borth in FamRZ 2008, 395 ff.).
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Die unterschiedliche Berechnung der vor und nach dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbenen Versorgungsanwartschaften hat zur Folge, dass der Ehezeitanteil eines Anrechts gegebenenfalls zweistufig zu berechnen ist. Soweit das Rentenanrecht bei einer Zusatzversorgungskasse als Startgutschrift aus einem Anwartschaftsbetrag am 31. Dezember Ende 2001 ermittelt ist, ist dessen Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB zeitratierlich aus dem Verhältnis der gesamtversorgungsfähigen Zeit in der Ehe bis 2001 zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit bis Ende 2001 zu ermitteln. Soweit das Anrecht hingegen auf den ab Anfang 2002 erworbenen Versorgungspunkten beruht, ist der Ehezeitanteil - wie in der gesetzlichen Rentenversicherung - nach dem Betrag zu bemessen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Versorgungspunkten unter Berücksichtigung des Messbetrages von 4 € ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - FamRZ 2009, 591, 594 und vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085). Weil vorliegend die Ehezeit (1. September 1960 bis 28. Februar 1983) vollständig vor dem 1. Janu- ar 2002 als dem für den Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes maßgeblichen Stichtag liegt, berechnet sich der Ehezeitanteil im Versorgungsausgleich rein zeitratierlich aus der Startgutschrift anhand des Verhältnisses der gesamtversorgungsfähigen Zeit in der Ehe bis Ende 2001 zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit bis Ende 2001.
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c) Das Oberlandesgericht hat indessen bei der zeitratierlichen Bestimmung des Ehezeitanteils die phasenweise Teilzeitbeschäftigung der Ehefrau zu Unrecht dadurch berücksichtigt, dass es die gesamtversorgungsfähige Zeit in der Ehe bis Ende 2001 um einen "Gesamtbeschäftigungsquotienten Ehezeit" (0,5) und die gesamte gesamtversorgungsfähige Ehezeit bis Ende 2001 um einen "Gesamtbeschäftigungsquotienten insgesamt" (0,85) prozentual gekürzt hat. Diese Berechnungsmethode ist der Bewertung beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB entlehnt, wonach sich der Ehezeitanteil eines solchen Anrechts nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden "ruhegehaltsfähigen Dienstzeit" zu der "Gesamtzeit" bemisst. Dabei sind nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG zu berücksichtigende Dienstzeiten mit Teilzeitbeschäftigung nur zu dem Teil "ruhegehaltfähig", der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Bewertungsregel in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ermöglicht es deshalb durch die Verwendung des Begriffs "ruhegehaltsfähige Dienstzeit" und die darin liegende Bezugnahme auf das Beamtenversorgungsrecht, ein in der Ehezeit bestehendes Teilzeitbeschäftigungsverhältnis im Verhältnis zur sonstigen Beschäftigungszeit anders zu gewichten (vgl. Staudinger/Rehme BGB [2004] § 1587 a Rdn. 300; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 113).
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aa) Dieser Rechenweg lässt sich indessen auf die zeitratierliche Ermittlung des Ehezeitanteils einer nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB zu bewertenden Betriebsrente nicht übertragen. Die sich an § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG orientie- rende Bewertungsregel knüpft ausschließlich an die Zeiten der Betriebszugehörigkeit bzw. mit diesen gleichgestellten Zeiten an (bei den Startgutschriften in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes somit an die gesamtversorgungsfähige Zeit). Für die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist aber bereits begrifflich nur auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses abzustellen; Art und Umfang der Tätigkeit für das Unternehmen sind für ihre Bemessung unerheblich (Blomeyer/Otto Betriebsrentengesetz 4. Aufl. Rdn. 276). Deshalb ist bei der zeitratierlichen Bewertung betrieblicher Anrechte auch keine Differenzierung nach Zeiten des Erwerbs größerer oder geringerer Anteile der Versorgung möglich ; auch ein Teilzeitbeschäftigter steht mit dem betreffenden Unternehmen in einem Beschäftigungsverhältnis. Eine Teilzeitbeschäftigung kann damit keine Kürzung der Zeit der Betriebszugehörigkeit bewirken (vgl. Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 310; Johannsen/Henrich/Hahne BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 190; Staudinger/Rehme aaO Rdn. 301). Gegen dieses - verglichen mit § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB - starre Bewertungsschema bestehen auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn es ermöglicht im formalisierten Versorgungsausgleich die einheitliche Bewertung von verschieden ausgestalteten Anrechten der betrieblichen Altersversorgung (vgl. Staudinger/Rehme aaO Rdn. 302).
23
bb) Die Teilzeitbeschäftigung der Ehefrau ist zudem bereits bei der Ermittlung der Startgutschrift ausreichend berücksichtigt worden. Als sogenannte rentennahe Versicherte hat die Ehefrau nach §§ 78, 79 Abs. 2 VBLS in ihrer Startgutschrift die Anwartschaft gutgeschrieben bekommen, die sie als Versorgungsrente aus dem bisherigen Gesamtversorgungssystem erhalten hätte, wenn sie bis zum 63. Lebensjahr im öffentlichen Dienst tätig gewesen und dann in Rente gegangen wäre (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 123). In dieser Berechnung sind über § 43 a VBLS a.F. auch die bis zum 31. Dezember 2001 zurückgelegten Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung enthalten. Nach dieser Vor- schrift war nämlich ein sogenannter Gesamtbeschäftigungsquotient zu bilden. Lag dieser wegen einer Teilzeittätigkeit oder einer Beurlaubung unter 1,0, hatte dies eine Kürzung der für die Bestimmung der Versorgungsrente maßgeblichen Gesamtversorgung zur Folge (Beckmann Zusatzversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes 4. Aufl. S. 63 ff.).
24
d) Die zum 1. April 2004 der Ehefrau bewilligte VBL-Rente belief sich auf 296,12 €, wovon 272,80 € auf die zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift entfielen. Der Ehezeitanteil der Betriebsrente betrug zu diesem Zeitpunkt deshalb (73 Monate [gesamtversorgungsfähige Zeit in der Ehe bis Ende 2001] : 311 Monate [gesamte gesamtversorgungsfähige Zeit bis Ende 2001] x 100 = 23,47 % x 272,80 =) 64,03 €. Im Rahmen der festzusetzenden schuldrechtlichen Ausgleichsrente ist allerdings für die Zeit ab 1. Juli 2004 zu berücksichtigen , dass laufende Betriebsrenten der VBL nach § 39 VBLS jedes Jahr zum 1. Juli um 1 % erhöht werden.
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5. Auch den Ehezeitanteil der VW-Betriebsrente des Ehemanns hat das Oberlandesgericht unzutreffend ermittelt.
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a) Im Ansatz zu Recht hat das Oberlandesgericht allerdings die schuldrechtlich auszugleichende VW-Betriebsrente nach Maßgabe der seit 1. Januar 1991 für AT-Beschäftigte geltenden (verbesserten) Versorgungsregelung bestimmt.
27
aa) Für die Ermittlung der Höhe der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung gilt nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 1587 a BGB entsprechend. Durch diese Verweisung wird klargestellt, dass für die Bemessung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - ebenso wie für den öffentlichrechtlichen Wertausgleich - grundsätzlich die Wertverhältnisse bei Ehezeitende maßgeblich sind. Soweit sich der Wert eines Anrechts nach Ende der Ehezeit geändert hat oder Voraussetzungen einer Versorgung nachträglich weggefallen oder eingetreten sind, ist dies allerdings nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zusätzlich zu berücksichtigen. Dies soll Ungerechtigkeiten ausschließen, die sich dadurch ergeben können, dass sich eine Versorgung von diesem Zeitpunkt an in ihrem Wert oder in ihrem Bestand verändert (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207). Als berücksichtigungsfähige Wertänderungen im Sinne dieser Vorschrift kommen deswegen nur solche Veränderungen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innewohnten. Hauptsächlich sind das Veränderungen , die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage aufgrund (regelmäßiger) Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung ergeben. Zu berücksichtigen sind deswegen regelmäßig nachehezeitliche Wertänderungen , die zu einer "Aktualisierung" des bei Ehezeitende bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207). Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu beachten sind aber auch solche Wertänderungen, die ihre Ursache in Änderungen der für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) haben, wenn sie eine allgemeine, nicht auf individuellen Umständen beruhende Erhöhung des Anrechts zur Folge haben, die sich rückwirkend auch auf den Ehezeitanteil auswirkt (vgl. OLG Hamm FamRZ 1994, 1528, 1529; Borth aaO 4. Aufl. Rdn. 645; Johannsen/Henrich/ Hahne aaO § 1587 g Rdn. 18; Wick aaO 2. Aufl. Rdn. 335 c; vgl. für die Berücksichtigung einer nach Ehezeit geänderten Versorgungsordnung im Zeit- punkt der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich Senatsbeschluss vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 978).
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Für die Feststellung aller anderen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erheblichen Tatsachen kommt es dagegen allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an. Nachehezeitliche Veränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, wie z.B. einem späteren beruflichen Aufstieg oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz des Versicherten (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207).
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bb) Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht den nachehezeitlichen Anstieg der betrieblichen Anwartschaften des Ehemanns infolge der zum 1. Januar 1991 zugunsten aller AT-Beschäftigten geänderten Versorgungsordnung zu Recht berücksichtigt.
30
Der Ehemann ist seit dem 1. April 1973 und damit bereits zum Stichtag Ehezeitende (28. Februar 1983) außertariflich bezahlter Mitarbeiter der VW-AG gewesen. Nach Ehezeitende ist es am 1. Januar 1991 zu einer generellen Erhöhung der Versorgungszusagen für sogenannte AT-Beschäftigte gekommen. Die entsprechenden Versorgungszusagen wurden ab diesem Zeitpunkt durch eine Änderung der Versorgungsordnung kollektiv aufgewertet. Die Betriebsrente für AT-Mitarbeiter setzt sich seitdem für die ersten fünf Jahre der Betriebszugehörigkeit aus 5,0 % (statt 4,4 %) und für jedes weitere Dienstjahr aus 1,0 % (statt 0,4 %) des letzten versorgungsfähigen Bruttoentgelts (Durchschnittsverdienst der letzten zwölf vollen Kalendermonate vor Beginn der Versorgung) zusammen. Der Höchstsatz beträgt 25 % (statt 22,4 %). Eine solche nachehezeit- liche, nicht auf individuellen Umständen des Versicherten beruhende Veränderung der Versorgungsordnung, die rückwirkend die für den Stichtag Ehezeitende maßgeblichen Bemessungsgrundlagen ändert und deshalb Einfluss auf den Wert des Ehezeitanteils hat, ist im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu berücksichtigen (vgl. zur VW-Betriebsrente Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt).
31
cc) Dagegen macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, die rückwirkende Änderung der Versorgungsordnung sei unbeachtlich, weil ihre Wirksamkeit von der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer abhängig gewesen sei und diese im Gegenzug die Möglichkeit verloren hätten, Überstunden gesondert abzurechnen. Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hängt die Berücksichtigung einer auf das Ehezeitende rückwirkenden Änderung der Versorgungsordnung nicht davon ab, ob die Änderung auch ohne die jeweilige Zustimmung der betroffenen Versorgungsberechtigten wirksam wäre. Ebenso steht einer Berücksichtigung nicht grundsätzlich entgegen, dass mit der geänderten Versorgungsordnung Nachteile für den Versorgungsberechtigten in anderen Bereichen einhergehen (wie hier dem Wegfall der gesonderten Abrechnung von Überstunden). Entscheidend für eine nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu beachtende Wertänderung ist wegen des Grundsatzes des rein ehezeitbezogenen Erwerbs vielmehr, dass die vom Arbeitgeber angebotene und auf das Ehezeitende rückwirkende Verbesserung der Rechtsgrundlagen eines betrieblichen Anrechts aus allgemeinen, überindividuellen Gründen erfolgt ist und keine Anerkennung für besondere, nach Ehezeitende erbrachte Leistungen des einzelnen Arbeitnehmers darstellt. So liegt der Fall hier. Die auf das Ehezeitende rückwirkende Änderung der Versorgungsordnung der VW-AG diente allein der Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung für AT-Beschäftigte. Sie wurde nach Auskunft der VW-AG grundsätzlich allen AT-Beschäftigten angeboten und von den betreffenden Mitarbeitern auch ausnahmslos angenommen.
32
dd) Ohne Erfolg bleibt zudem der Einwand der Rechtsbeschwerde, bei der Wiedereinstellung des Ehemanns auf AT-Basis nach seiner Rückkehr aus China habe es sich um ein unvorhersehbares Ereignis gehandelt; er habe nämlich seine Auslandstätigkeit wegen Unstimmigkeiten mit der Geschäftsleitung vorzeitig abbrechen und nachfolgend um seine Wiedereinstellung in Deutschland kämpfen müssen.
33
Bei einem planmäßigen Verlauf des am 1. August 1985 begonnenen Einsatzes für "Shanghai Volkswagen" wäre der Ehemann nach drei Jahren wieder als AT-Beschäftigter in das VW-Stammwerk nach Wolfsburg zurückgekehrt. Da der Ehemann aber trotz seiner vorzeitigen Rückkehr aus China (wie ursprünglich geplant) als AT-Mitarbeiter in Wolfsburg zu den vor seinem Weggang bestehenden Bedingungen - unter Anrechnung seiner im Ausland verbrachten Zeit als der Betriebszugehörigkeit gleichgestellten Zeit - weiterbeschäftigt wurde, ist auch keine Wertveränderung seines betrieblichen Anrechts durch einen Karriereknick eingetreten. Die bloße Gefahr, dass der Ehemann nach Ehezeitende seinen Status als AT-Beschäftigter verlieren und es zu Versorgungseinbußen kommen könnte, ist für die Bewertung der VW-Betriebsrente im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unbeachtlich. Denn nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB können nur solche nachehezeitlichen Umstände Berücksichtigung finden, die auch tatsächlich zu einer Wert- oder Bestandsveränderung des auszugleichenden Anrechts geführt haben. Deshalb spielt auch der Vortrag des Ehemanns für die Bewertung seiner Betriebsrente keine Rolle, er habe trotz Herzinfarkts und Krebserkrankung weiter gearbeitet und sich mit 55 Jahren noch arbeitsgerichtlich gegen eine betriebsbedingte Kündigung erfolgreich gewehrt.
34
b) Soweit das Oberlandesgericht indessen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich die nach Gehaltsgruppe AT 15 bemessene Betriebsrente zugrunde gelegt hat, kann dies keinen Bestand haben. Die Höherstufung des Ehemannes von Gehaltsgruppe AT 14 in die Gruppe AT 15 erfolgte im Jahr 1990 und damit nach Ehezeitende. Da aber § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB das Erfordernis des rein ehezeitbezogenen Erwerbs eines auszugleichenden Anrechts nicht durchbricht, bleiben - wie im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich - die bei Ehezeitende gegebenen individuellen Bemessungsgrundlagen einer Versorgung maßgebend. Zu diesen individuellen Bemessungsgrundlagen gehört auch die für die Versorgungshöhe maßgebliche Gehaltsgruppe. Beruht deshalb die Wertänderung eines Versorgungsanrechts nicht auf allgemeinen Einkommensverbesserungen (z.B. tariflichen Steigerungen) oder auf rückwirkenden Änderungen der Versorgungsordnung, sondern auf einer besseren Einstufung in dem bestehenden Gehaltsgefüge, ist wegen des Grundsatzes des ehezeitbezogenen Erwerbs weiterhin die bei Ehezeitende erreichte Stufe maßgeblich (vgl. OLG Hamm FamRZ 2005, 810, 812; Borth aaO Rdn. 628; Johannsen /Henrich/Hahne aaO § 1587 g Rdn. 16; Wick aaO Rdn. 336).
35
c) Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils der schuldrechtlich auszugleichenden VW-Betriebsrente des Ehemanns ist somit fiktiv von einem versorgungsfähigen Bruttogehalt nach Maßgabe der Gehaltsgruppe AT 14 auszugehen. Daran anknüpfend sind aber nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB die allgemeinen Anpassungen des betrieblichen Anrechts an die wirtschaftliche Entwicklung zu berücksichtigen. Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts hat sich die VW-Betriebsrente in dem hier maßgeblichen Zeitraum ab April 2004 nicht rein statisch entwickelt. Nach den vom Ehemann vorgelegten Bezügemitteilungen ist zumindest im Jahre 2006 eine allgemeine Anpassung der Betriebsrente erfolgt.
36
5. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden. Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es den Ehezeitanteil des betrieblichen Anrechts des Ehemanns fiktiv auf der Basis eines versorgungsfähigen Bruttoentgelts nach Gehaltsgruppe AT 14 ermittelt und davon ausgehend - unter Beachtung des zugunsten des Ehemanns als alleinigem Beschwerdeführer geltenden Verbots der reformatio in peius - den schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch der Ehefrau neu berechnet.
37
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
38
Der Ehemann hat angegeben, seinen beiden Kindern und seiner arbeitslosen Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig zu sein. In Anbetracht der dem Ehemann nach einem schuldrechtlichen Wertausgleich verbleibenden Renteneinkünfte wird das Oberlandesgericht deshalb bei einer erneuten Entscheidung in tatrichterlichem Ermessen unter Abwägung aller bedeutsamen Umstände zu prüfen haben, ob und inwieweit eine Beschränkung des schuldrechtlichen Wertausgleichs nach § 1587 h Nr. 1 BGB in Betracht kommt. Die Voraussetzungen für eine Beschränkung des Wertausgleichs nach § 1587 h Nr. 1 BGB können - nicht nur hinsichtlich der zu entrichtenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge - vorliegen, wenn und soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen eigenen Einkünften und aus seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine unbillige Härte wäre dabei auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehemannes gegeben , sofern durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sein angemessener Bedarf und der angemessene Bedarf der ihm gegenüber - neben dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zumindest gleichrangig - Unterhaltsberechtigten gefährdet wäre. Denn es wäre eine unvertretbare Ungleichbehand- lung, den Verpflichteten auch dann, wenn der angemessene Unterhalt des Berechtigten anderweitig gedeckt ist, bis hin zur Opfergrenze seines notwendigen Selbstbehalts zum Wertausgleich heranzuziehen (vgl. näher Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 208 ff.). Hahne Wagenitz Fuchs Dose Richter am Bundesgerichtshof Dr. Klinkhammer ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne
Vorinstanzen:
AG Wolfsburg, Entscheidung vom 17.01.2005 - 18 F 1019/03 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 06.09.2007 - 2 UF 21/05 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft


(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 zitiert 7 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz


Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit


(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit 1. (weggefallen)

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2008 - IV ZR 134/07

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2008 - XII ZB 217/04

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Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 134/07 Verkündetam:
24.September2008
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
GG Artt. 3 Abs. 1, 9 Abs. 3, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3; ATV §§ 32 Abs. 1 und 4
Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff.; VBLS §§ 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff.
Die im Rahmen der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen
Dienstes (hier: Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder)
getroffene Übergangsregelung für so genannte rentennahe Versicherte (§§ 32
Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV; 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2,
4 ff. VBLS) ist wirksam.
BGH, Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2008

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die I. beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.

2
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen.
3
Die Übergangsregelung der VBLS lautet - im Wesentlichen übereinstimmend mit den §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV - auszugsweise wie folgt: "§ 78 Grundsätze zur Anwartschaftsübertragung (1) Für die Versicherten werden die Anwartschaften nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung nach den §§ 79 bis 81 ermittelt (…). (2) Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit jeweils erforderlich, die Rechengrößen (insbesondere Entgelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Sozialversicherungsbeiträge , Familienstand, aktueller Rentenwert, Mindestgesamtversorgung ) vom 31. Dezember 2001 maßgebend ; soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich dieses (…) aus den entsprechenden Kalenderjahren vor diesem Zeitpunkt (…).

§ 79 Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte (…) (2) Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für Beschäftigte , für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist (§ 64 Abs. 2 Satz 3) oder die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, und die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), ist Ausgangswert für die bis zum 31. Dezember in der Zusatzversorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwartschaft die Versorgungsrente, die sich unter Beachtung der Maßgaben des § 78, insbesondere unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 d.S. a.F.) und des § 44a d.S. a.F., für die Berechtigte/den Berechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags ergeben würde. Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuziehen , den die Versicherten aus dem Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags wegen vorzeitiger Renteninanspruchnahme noch erwerben könnten, wenn für sie zusatzversorgungspflichtige Entgelte in Höhe des gesamtversorgungsfähigen Entgelts - unter Berücksichtigung des Gesamtbeschäftigungsquotienten - gezahlt würden (…). (4) Für die Berechnung der Anwartschaften nach Absatz 2 ist die Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zum Stichtag 31. Dezember 2001 nach Durchführung einer Kontenklärung maßgebend (…). Soweit bis zum 31. Dezember 2002 bereits ein bestands- oder rechtskräftiger Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, ist - abweichend von Satz 1 - dieser Grundlage für die Berechnung nach Absatz 2. (5) Für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres werden Entgeltpunkte in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember
2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte in Ansatz gebracht (…). (7) Für die Dynamisierung der Startgutschrift gilt § 68."
4
Anwartschaften Die der übrigen ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG; vgl. zu dieser Übergangsregelung Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 ff.).
5
II. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung , die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentennahe Versicherte und die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift von 148,31 Versorgungspunkten (das entspricht einer monatlichen Rentenanwartschaft von 593,24 €).
6
Der am 24.Oktober 1941 geborene Kläger war seit dem 1. April 1968 bei der Beklagten, deren Angestellter er war, pflichtversichert. Er bezieht seit dem 1. Dezember 2004 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine gesetzliche Altersrente; daneben erhält er von der Beklagten eine Betriebsrente, die die Beklagte zunächst auf 593,42 € und ab dem 1. Juli 2005 auf 599,42 € errechnete, wobei wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Betriebsrente ein Abschlag von 6,90% (vgl. § 35 Abs. 3 VBLS) berücksichtigt ist.
7
Der Kläger meint, die der Betriebsrente zugrunde liegende Startgutschrift bleibe erheblich hinter dem Wert seiner bis zum Umstellungs- stichtag in mehr als 33 Jahren (405 Umlagemonaten) und einer voll anzurechnenden Vordienstzeit von 107 Monaten aufgebauten, als erdienter Besitzstand besonders geschützten Rentenanwartschaft zurück. Für eine Neuberechnung, die nach seiner Auffassung zumindest eine Anwartschaft im Wert von monatlich 753,90 € erreichen müsse, erstrebt er unter anderem eine Verpflichtung der Beklagten, zur Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in verschiedenen Klageanträgen näher konkretisierte Berechnungselemente zugrunde zu legen.
8
Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klageabweisung unter anderem darauf, dass die vom Kläger beanstandete Übergangsregelung für rentennahe Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe. Diese halte der mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung stand. Insbesondere wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand des Klägers.
9
Unter Klageabweisung im Übrigen hat das Landgericht festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der nach ihrer alten Satzung (Fassung der 41. Änderung) entweder zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles errechneten Zusatzrente entspricht. Während die Berufung des Klägers ohne Erfolg geblieben ist, hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


10
Die Revision hat keinen Erfolg.
11
A. Das Berufungsgericht hat - teilweise unter Bezugnahme auf seine Urteile vom 24. November 2005 (12 U 102/04) und 7. Dezember 2006 (12 U 91/05 = ZTR 2007, 317 ff.) - ausgeführt:
12
I. Der Systemwechsel vom bisherigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsrentensystem stelle als solcher mit Blick auf den schon in der alten Satzung der Beklagten enthaltenen Änderungsvorbehalt (§ 14 VBLS a.F.) keinen ungerechtfertigten Eingriff in Rechte der Pflichtversicherten dar.
13
II. Die für den Schutz des Besitzstandes der rentennahen Versicherten allein entscheidende Übergangsregelung der §§ 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2 ff. VBLS sei verfassungsrechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden.
14
1. Durch die Übergangsregelung werde zwar in geschützte Rentenanwartschaften der rentennahen Versicherten eingegriffen. Die Eingriffe seien aber gerechtfertigt.
15
a) Die als Eigentum sowie nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der rentennahen Versicherten sei anhand des bisherigen Leistungsversprechens der alten Satzung zu bestimmen. Versicherten in der Situation des Klägers sei in § 4 Abs. 1 des Tarifvertrages vom 4. November 1966 eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung zugesagt worden. Diese Zusage sei in den §§ 37 Abs. 1 Buchst. a, 40-43b VBLS a.F. umgesetzt worden. Entsprechend dem hier zwar nicht unmittelbar anwendbaren, in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten dreistufigen Prüfungsmodell, dessen Grundgedanken aber jedenfalls zur Bestimmung des besonders geschützten Besitzstandes der Versicherten herangezogen werden könnten, genieße der bis zum Umstellungsstichtag jeweils erdiente Teilbetrag besonderen Schutz. Sein Wert bestimme sich nach der auch dem § 2 Abs. 1 und 5 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegenden ratierlichen Berechnungsmethode.
16
Teilleistungsgedanke Der schütze auch den Zeitanteil etwaiger Wertzuwächse, die sich - vor allem durch die Steigerung des Endgehalts - nach der alten Satzung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (Erreichen der Regelaltersrente) ergeben hätten. Ferner seien noch nicht erdiente künftige Zuwächse geschützt, die nach der bisherigen Satzung bei fortdauernder Betriebstreue entstanden wären.
17
b) Obwohl die Berechnung der Startgutschriften rentennaher Versicherter unter weitgehendem Rückgriff auf die Berechnung der Versorgungsrente gemäß der früheren Satzung der Beklagten erfolge, führe die Übergangsregelung nach der für die Satzungskontrolle gebotenen generalisierenden Betrachtung zu Eingriffen in geschützte Rentenanwartschaften.
18
Zwar werde hier - anders als bei den rentenfernen Versicherten - nicht in den erdienten Teilbetrag eingegriffen. Die den rentennahen Ver- sicherten erteilten Startgutschriften überstiegen vielmehr regelmäßig - so auch im Streitfall - die erdienten Teilbeträge.
19
Übergangsregelung Die führe aber zu Eingriffen in die erdiente Dynamik. Da die Startgutschriftberechnung nach den §§ 78 Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS allein auf die Arbeitsentgelte der letzten Jahre vor dem Umstellungsstichtag - und nicht dem Versicherungsfall - abstelle, werde in Abweichung vom früheren, endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem der zeitanteilig erdiente Ausgleich für einen steigenden Versorgungsbedarf nicht mehr gewährt. Dieser Ausgleich werde auch nicht dadurch erreicht, dass im neuen Punktemodell zusätzlich Bonuspunkte aus etwaigen Überschussanteilen erworben werden können. Die Festschreibung der weiteren Rechengrößen auf den Umstellungsstichtag bewirke überdies einen Eingriff in noch nicht erdiente künftige Zuwächse.
20
c) Diese Eingriffe in geschützte Besitzstände seien aber gerechtfertigt. Die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte halte einer Verhältnismäßigkeitsprüfung stand. Das Ziel, die künftige Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungssystems zu sichern, sei nicht zu beanstanden. Die Startgutschriftenregelung sei auch geeignet, dieses Ziel zu fördern. Das Gebot der Erforderlichkeit sei nicht verletzt. Die mit der Übergangsregelung verbundenen Eingriffe stünden in einem noch angemessenen Verhältnis zu den mit der Neuregelung verfolgten Zielen. Die Entscheidungen der Tarifpartner beruhten auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Ein erhebliches Abwägungsdefizit sei nicht zu erkennen. Die Eingriffe in die geschützten Besitzstände seien in der Regel auch nicht unzumutbar.
21
2. Auch der bei der Satzungskontrolle zu beachtende allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) werde durch die Übergangsregelung nicht verletzt. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Ausgangswert für die zu übertragenden Anwartschaften diejenige Versorgungsrente sei, die sich durch Hochrechnung auf den Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ergebe. Die alleinige Maßgeblichkeit der zum Umstellungsstichtag geltenden Rechengrößen führe ebenfalls nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung. Eine solche folge im Übrigen auch nicht daraus, dass in einzelnen Fällen die Startgutschriften rentennaher Versicherter höher ausgefallen wären, wenn die Berechnung nach den für rentenferne Versicherte geltenden Regeln erfolgt wäre. Schließlich müssten bei Errechnung der Startgutschriften rentennaher Versicherter deren Vordienstzeiten nicht voll berücksichtigt werden.
22
III. Nach allem sei die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte - ungeachtet einer vom Berufungsgericht anderweitig angenommenen Unwirksamkeit der Übergangsbestimmung für rentenferne Versicherte - wirksam und darauf beruhende Startgutschriften mithin verbindlich.
23
B. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die für die rentennahen Versicherten in den §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV, 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS getroffene Übergangsregelung ist wirksam. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine anderweitige Berechnung der ihm erteilten Startgutschrift.
24
I. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127 unter Tz. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert werden konnte. Die Beklagte schließt seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (vgl. BGHZ 103, 370, 378 ff. zu bereits vorher Pflichtversicherten ; 142, 103, 106 und ständig). Zudem enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 14 einen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt und ein Zustimmungserfordernis der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts, der sich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen beschränkt, sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung ermächtigt (BGHZ 174 aaO unter Tz. 27), bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (BGHZ aaO unter Tz. 25 m.w.N.).
25
II. Die gerichtliche Kontrolle der Satzungsbestimmungen der Beklagten , die als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind, darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103 aaO 383; 169, 122, 125; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836).

26
Dabei kommt ein Eingriff in eine von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition aus den im Senatsurteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174 aaO unter Tz. 40-52) dargelegten Gründen auch hier nicht in Betracht. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten sind aber insbesondere an den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (vgl. dazu BAGE 118, 326, 337 m.w.N.; BAG NZA 2006, 1285, 1288), ferner dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG; BGHZ 103 aaO; BVerfG ZTR 2008, 374) zu messen. Auch für die Überprüfung der Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten gilt insoweit der im Senatsurteil vom 14. November 2007 (aaO unter Tz. 28-62) dargestellte Maßstab. Zu berücksichtigen ist danach insbesondere auch, dass den Tarifvertragsparteien bei der inhaltlichen Gestaltung tarifvertraglicher Regelungen besondere Beurteilungs- und Ermessensspielräume sowie eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zustehen (vgl. BAGE 118, 326, 337; BAG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 3 AZR 735/05 - veröffentlicht in juris Tz. 33). Dieser Spielraum trägt der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung (vgl. BAG ZTR 2005, 263, 264). Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste , vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BAG ZTR 2008, 379, 380). Daran gemessen hält die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte einer Prüfung stand.
27
Für III. den Systemwechsel bestand ein ausreichender Anlass (BGHZ aaO unter Tz. 26). Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen insgesamt hatte - nicht nur aus der Sicht http://www.juris.de/jportal/portal/t/qmz/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/qmz/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/qmz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KALU300004774&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/qmz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KALU300008794&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 13 - der Tarifvertragsparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt (BGHZ aaO). Dies beruhte zum einen auf der allgemeinen demographischen Entwicklung und auf der veränderten Personalstruktur des öffentlichen Dienstes (in jüngerer Zeit zunehmender Personalabbau, unter anderem auch durch Privatisierung ehemals staatlicher Aufgabenbereiche, nach Personalexpansion in der Vergangenheit). Zum anderen vergrößerten Veränderungen in den externen Bezugssystemen (gesetzliche Rentenversicherung , Steuerrecht, Beamtenversorgung) die im Rahmen des Gesamtversorgungssystems zu füllenden Lücken (BGHZ aaO; vgl. auch BAG ZTR 2008, 34, 36). Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversorgungssystem gab schließlich die Rechtsprechung , in erster Linie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten (VersR 2000, 835 ff., vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand März 2007 Einführung Erl. 4.8; Fieberg, BetrAV 2002, 230, 233 f.; Hügelschäffer, ZTR 2004, 231, 234). Die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere der zu erwartenden Finanzierungslasten und ihrer Auswirkungen ist ebenso wie die Lösung entstehender Verteilungsprobleme Sache der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG aaO). Sie konnten ihre Einschätzung der künftigen Finanzierungslasten auf tragfähige Grundlagen stützen (vgl. dazu den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Sie gingen davon aus, dass die Kostensteigerungen nicht mehr hinnehmbar seien und zur Sicherung einer dauerhaft soliden Finanzierung der Gesamtversorgung die bisherige Abhängigkeit von den externen Faktoren beseitigt werden müsse. Diese Beurteilung ist von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt. Das neue System beseitigt durch seine bei- tragsorientierte Ausgestaltung (vgl. § 8 ATV; § 36 VBLS) die Ursachen ausufernder Kostensteigerungen und unzureichender Kalkulierbarkeit.
28
Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob sich die Beklagte konkret in einer günstigen wirtschaftlichen Lage befand. Den entsprechenden Vortrag hat der Senat berücksichtigt, jedoch für nicht entscheidungserheblich erachtet. Selbst wenn mit Finanzierungsschwierigkeiten nicht zu rechnen gewesen wäre, bedeutet dies nicht, dass die Tarifvertragsparteien auf die ständig steigenden Finanzierungslasten nicht reagieren durften und von einer Systemänderung absehen mussten. Die Tarifvertragsparteien können einschreiten, wenn sich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gemessen an den ursprünglichen Vorstellungen bei Einführung des Versorgungswerks so stark geändert hat, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage (sog. Äquivalenzstörung ) vorliegt. Auch bei der Beantwortung der Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, steht den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu. Über die Art und Weise der Beseitigung einer derartigen Störung entscheiden die Tarifvertragsparteien eigenverantwortlich. Insoweit verfügen sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. BAG aaO). Er umfasst den vorliegenden Systemwechsel (BGHZ aaO).
29
IV. Für die Berechnung der Startgutschriften gilt Folgendes:
30
1. Während für die Startgutschriften der rentenfernen Versicherten nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS auf die Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG zurückgegriffen wird, bleibt den rentennahen Versicherten mit der Startgutschrift im Grundsatz die Versorgungs- rente erhalten, die sie nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem bezogen hätten, wenn sie bis zum 63. Lebensjahr im öffentlichen Dienst tätig gewesen und dann in Rente gegangen wären (vgl. Langenbrinck/ Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 2. Aufl. Rdn. 129; Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand September 2006 ATV § 33 Erl. 4). Der Startgutschrift liegt insoweit eine fiktive Versorgungsrente zum 63. Lebensjahr zugrunde, die sich im Grundsatz - allerdings nach Maßgabe der §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV, 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS - nach dem bisherigen Zusatzversorgungsrecht berechnet (Kiefer/Langenbrinck aaO; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII-ATV Stand Juni 2003 Erl. 33.3.2 S. 271). Die Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten beschränkt sich daher - anders als die für die rentenfernen Versicherten - nicht auf den Schutz des nach den Berechnungsregeln des § 18 Abs. 2 BetrAVG zu bestimmenden erdienten Teilbetrages, sondern zielt auf die Übertragung eines darüber hinausgehenden Besitzstandes ab. Das ist Ausdruck eines erhöhten Vertrauensschutzes (Furtmayer/Wagner, NZS 2007, 299, 303; Rengier, NZA 2004, 817, 819; Stebel, BAV 2004, 333, 340; Preis/Temming, ZTR 2003, 262, 264), der den rentennahen Versicherten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zukommt (vgl. BAGE 36, 327, 339; 53, 42, 70). Anders als rentenferne Versicherte können sie wegen des nahen Rentenbeginns ihre Altersversorgung nicht mehr umstellen oder haben jedenfalls nur eingeschränkt die Möglichkeit, Kürzungen in der Zusatzversorgung durch eigene Bemühungen - beispielsweise mittels einer freiwilligen Höherversicherung - auszugleichen (vgl. BAGE 36 aaO; Furtmayer/Wagner aaO; Rengier aaO; Preis/Temming aaO). Diesem erhöhten Schutzbedürfnis haben die Tarifvertragsparteien, die unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit zu regeln haben, in welchem Umfang die Konsolidierungslasten von Arbeitgebern, Versorgungsanwärtern und Betriebsrentnern zu tragen sind (vgl. BAG DB 2007, 2850, 2852), bei der Übergangsregelung Rechnung getragen (vgl. Rengier aaO; Preis/Temming aaO). Dagegen ist - insbesondere auch mit Blick auf die insoweit anders behandelten rentenfernen Versicherten - rechtlich nichts zu erinnern.
31
2. Im Einzelnen sieht die Übergangsregelung - vereinfacht dargestellt - die nachfolgende Berechnungsweise vor, wobei nach §§ 32 Abs. 4 Satz 1, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS für die Berechnung der Rentenanwartschaften die Rechengrößen vom 31. Dezember 2001 maßgebend sind:
32
a) Zunächst ist eine fiktive Gesamtversorgung zum 63. Lebensjahr zu berechnen (§§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS). Für die hierfür erforderliche Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts ist auf die letzten drei bzw. zehn Kalenderjahre vor der Umstellung des Versorgungssystems zum 1. Januar 2002 (§§ 32 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VBLS) und - anders als bei § 43 VBLS a.F. - nicht auf die entsprechenden Jahre vor dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles abzustellen (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 131). Die Bestimmung der gesamtversorgungsfähigen Zeit richtet sich nach den bisherigen Grundsätzen (vgl. § 42 VBLS a.F.), wobei die Umlagemonate hinzugerechnet werden, die ein Versicherter bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres noch ableisten könnte (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 132).
33
Die sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien nach einem von der gesamtversorgungsfähigen Zeit abhängigen Prozentsatz ergebende Bruttogesamtversorgung, das sind höchstens 75% des maßgeblichen Bruttoarbeitsentgelts (§ 41 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F.), ist - wie nach bisherigem Zusatzversorgungsrecht - der so genannten Nettogesamtversorgung , das sind höchstens 91,75% des korrespondierenden Nettoarbeitsentgelts (§ 41 Abs. 2b VBLS a.F.), gegenüberzustellen (Langenbrinck /Mühlstädt aaO Rdn. 133). Das Nettoarbeitsentgelt wird mit Hilfe pauschalierter Annahmen - wie bisher - fiktiv errechnet, indem von dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt Beträge abgezogen werden, die einem Beschäftigten am Umstellungsstichtag im Allgemeinen als Abzüge in Form von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auferlegt waren (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 131). Der nach diesem Vergleich geringere Betrag ist für die weitere Berechnung maßgebend (§ 41 Abs. 2a VBLS a.F.).
34
b) Von diesem Gesamtversorgungsbetrag ist zur Ermittlung der fiktiven Versorgungsrente - wie nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem (vgl. § 40 Abs. 1 und 2 VBLS a.F.) - die voraussichtliche Grundversorgung in Abzug zu bringen (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 134). Die gesetzliche Rente wird grundsätzlich individuell nach einer Rentenauskunft oder einem Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. §§ 33 Abs. 4 Satz 1 und 5 ATV; 79 Abs. 4 Satz 1 und 5 VBLS) und deren Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr des Versicherten ermittelt (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Erl. 33.3.4 S. 275 f.). Dabei wird der jährliche Durchschnitt der in den Jahren 1999 bis 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres in Ansatz gebracht (§§ 33 Abs. 5 Satz 1 ATV, 79 Abs. 5 Satz 1 VBLS) und den tatsächlichen bis zum Umstellungsstichtag erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung hinzugerechnet (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO; Kiefer/Langenbrinck aaO Stand Oktober 2004 ATV § 33 Erl. 4.2).
35
c) Bei der Ermittlung der fiktiven Versorgungsrente ist ferner ein Abgleich mit den so genannten Mindestleistungen vorzunehmen, die den rentennahen Versicherten nach §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS wenigstens zustehen sollen (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 136; Kiefer/Langenbrinck aaO Erl. 4.3). Berücksichtigung finden hierbei die einfache und die qualifizierte Versicherungsrente (§§ 44, 44a VBLS a.F.) und die Mindestgesamtversorgung nach § 41 Abs. 4 VBLS a.F. (Langenbrinck/Mühlstädt aaO).
36
d) Von der so ermittelten Versorgungsrente ist die Betriebsrente, die sich nach dem neuen Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem zum Umstellungsstichtag ermittelten gesamtversorgungsfähigen Entgelt noch ergeben könnte, abzuziehen (§§ 33 Abs. 2 Satz 2 ATV, 79 Abs. 2 Satz 2 VBLS).
37
e) Der daraus resultierende Anwartschaftsbetrag wird zur Ermittlung der Startpunkte abschließend durch den Messbetrag von 4 € geteilt (§§ 32 Abs. 1 Satz 2 ATV, 78 Abs. 1 Satz 2 VBLS).
38
3. Die den vorgenannten Regeln folgende Bestimmung der Startgutschriften der rentennahen Versicherten ist rechtlich nicht zu beanstanden.
39
a) Dass bei der Ermittlung der Startgutschriften nach §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS als Ausgangswert die fiktive Versorgungsrente zu Grunde zu legen ist, die sich zum Zeitpunkt der Vollen- dung des 63. Lebensjahres ergeben würde, begegnet entgegen dem Angriff der Revision keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
40
Um aa) die zu übertragenden Anwartschaften der rentennahen Versicherten errechnen zu können, bedurfte es der Bestimmung des voraussichtlichen Rentenbeginns. Diesen Zeitpunkt haben die Tarifvertragsparteien und ihnen folgend die Beklagte in ihrer Satzung pauschal auf das 63. Lebensjahr festgelegt (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Erl. 33.3.3 S. 272), ohne dabei einen Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente vorzunehmen (vgl. §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS). Soweit die Revision ohne nähere Begründung geltend macht, es hätte stattdessen zwingend auf die Vollendung des 65. Lebensjahres als dem früher maßgebenden Zeitpunkt für den Beginn der Regelaltersrente (§ 35 SGB VI a.F.) und den Eintritt des Versicherungsfalles nach der bisherigen Satzung der Beklagten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 a VBLS a.F.) abgestellt werden müssen, ist dem nicht zu folgen.
41
bb) Die von den §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS geforderte Hochrechnung erfasst - wie dargestellt - die bei der Berechnung der Gesamtversorgung zu berücksichtigende gesamtversorgungsfähige Zeit, die anzurechnenden Bezüge (vgl. § 40 Abs. 2 VBLS a.F.) und die Betriebsrente, die bei einer Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst im neuen Punktemodell noch erworben werden könnte (Clemens/ Scheuring/Steingen/Wiese aaO). Sind Mindestleistungen in Betracht zu ziehen (vgl. §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS), ist es ausreichend, dass deren Voraussetzungen - sofern sie nicht zum Umstellungsstichtag oder zum Zeitpunkt der Berechnung der Startgutschrift erfüllt sind - bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres noch erfüllt werden könnten (Langenbrinck/Mühlstädt aaO).

42
Das cc) Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der vorgenannten Faktoren ausgeführt, dass die Hochrechnung auf die Vollendung des 63. Lebensjahres als "Mittellösung" nicht zu beanstanden sei:
43
Auf das vollendete 65. Lebensjahr abzustellen sei schon deshalb nicht zwingend, weil der tatsächliche Rentenzugang bei vielen Versicherten vor der Vollendung des 65. Lebensjahres erfolge. Ferner erreiche ein großer Teil der Versicherten die höchstmögliche Gesamtversorgung bereits vorher. Für sie müsste sich die vom Kläger geforderte Berechnung nachteilig auswirken. Denn wenn die anzurechnende gesetzliche Rente bei diesen Versicherten auf die Vollendung des 65. Lebensjahres hochzurechnen wäre, ergäbe sich vielfach eine Verringerung der Startgutschriften.
44
Andererseits hätte aber auch die pauschale Hochrechnung auf einen früheren Zeitpunkt, beispielsweise auf die Vollendung des 60. Lebensjahres , viele Versicherte schlechter gestellt; so wären in vielen Fällen die Voraussetzungen für eine Mindestgesamtversorgung noch nicht erfüllt.
45
dd) Diesen Erwägungen stimmt der Senat zu (vgl. dazu auch Kiefer /Langenbrinck aaO Stand Juni 2003 Erl. 4.2; Clemens/Scheuring/ Steingen/Wiese aaO 272 f.). Die Tarifvertragsparteien haben mit der Festlegung auf die Vollendung des 63. Lebensjahres einen pauschalen aber sachgerechten Interessenausgleich gefunden (vgl. Kiefer/Langenbrinck aaO; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO S. 273) und dabei den ihnen eingeräumten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Die getroffene Regelung ist jedenfalls vertretbar und schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob die Tarifvertragsparteien damit auch die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen haben, ist von den Gerichten nicht zu prüfen (vgl. BAG ZTR 2008, 379, 380). Soweit die Revision darauf verweist, dass einzelne Versicherte dadurch benachteiligt würden, dass sie die Voraussetzungen für Mindestleistungen erst nach der Vollendung des 63. Lebensjahres erreichen könnten, ist dies als Folge einer hier zulässigen typisierenden und generalisierenden Betrachtung hinzunehmen.
46
Durchgreifende b) verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Übergangsregelung ergeben sich auch nicht daraus, dass bei Errechnung der Startgutschriften nach §§ 32 Abs. 4 Satz 1, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS allein auf die am Umstellungsstichtag geltenden Rechengrößen abzustellen ist. Hier ist dem Berufungsgericht , das insoweit einen ungerechtfertigten Eingriff in geschützte Besitzstände der Versicherten verneint hat, jedenfalls im Ergebnis zu folgen.
47
Das aa) maßgebliche gesamtversorgungsfähige Entgelt ist allein anhand der Einkünfte des Versicherten in den letzten Kalenderjahren vor dem Umstellungsstichtag zu ermitteln (§§ 32 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS). Damit entfällt zwar die nach der früheren Versorgungszusage in Aussicht gestellte Anknüpfung an das spätere Endgehalt der letzten Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. § 43 VBLS a.F.). Dass hierdurch aber - wie das Berufungsgericht und die Revision annehmen - bereits in die geschützte so genannte lohn- oder gehaltsabhängige Dynamik eingegriffen wird, steht allein damit noch nicht fest.
48
(1) Die nach der bisherigen Versorgungszusage gewährte Dynamisierung ist nicht vollständig entfallen, sondern wurde lediglich verändert. Die zum Umstellungsstichtag ermittelten Startgutschriften sind nicht statisch , sondern werden insoweit dynamisiert, als sie nach §§ 19, 33 Abs. 7 ATV, 68, 79 Abs. 7 VBLS an der Zuteilung von Bonuspunkten teilnehmen , die eine tatsächliche oder fiktive Überschussbeteiligung darstellen. Neben dem Umstand, dass im neuen Punktemodell zusätzliche Versorgungspunkte erworben werden können, sieht die Neuregelung daher Möglichkeiten vor, weitere Steigerungssätze zu erwerben. Die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in solchen Fällen gebotene ergebnisbezogene Betrachtung kann dazu führen, dass ein Eingriff in die erdiente Dynamik ausscheidet (vgl. BAGE 100, 77, 91 f.; BAG DB 2003, 1525, 1527). Da die Zuteilung von Bonuspunkten vor allem von der weiteren Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst einerseits und der Überschussentwicklung bei der Beklagten (oder den jeweils zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen, vgl. dazu § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) andererseits abhängt, steht erst bei Eintritt des Versicherungsbzw. Versorgungsfalles fest, ob und inwieweit hierdurch in die früher erdiente Dynamik eingegriffen wird oder diese vom neuen System der Bonuspunkte aufgefangen werden konnte (BGHZ 174, 127 unter Tz. 80).
49
(2) Ob im Falle des Klägers, bei dem zwischenzeitlich der Versicherungs - bzw. Versorgungsfall eingetreten ist, die erdiente Dynamik in vollem Umfang aufrechterhalten wurde, bedarf indes keiner Entscheidung. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, wäre ein etwaiger Eingriff jedenfalls gerechtfertigt.
50
Bereits (3) im Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ aaO unter Tz. 81) hat der Senat entschieden, dass, soweit durch die Übergangsre- gelung für die rentenfernen Versicherten in eine erdiente Dynamik eingegriffen sein sollte, ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit im Ergebnis ausscheidet. Die von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihre Satzung übernommene Form der Dynamisierung durch Zuteilung möglicher Bonuspunkte nach §§ 19, 33 Abs. 7 ATV, 68, 79 Abs. 7 VBLS ist zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Aufrechterhaltung der Dynamisierung nach den bisherigen Grundsätzen hätte dem Ziel der Systemumstellung widersprochen, die Zusatzversorgung von den bisherigen externen Faktoren abzukoppeln, dabei eine langjährige Parallelführung zweier unterschiedlicher Versorgungssysteme zu vermeiden und dadurch für den Übergang auf das kapitalgedeckte Verfahren eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Finanzierungsgrundlage zu schaffen. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit den ihnen eingeräumten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Ob daneben andere, für die Versicherten günstigere oder als gerechter empfundene Lösungen in Betracht zu ziehen gewesen wären, haben die Gerichte - wie erwähnt - nicht zu überprüfen (vgl. BAG ZTR 2008, 379, 380). Nach diesen Kriterien ist auch die Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten - auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG - nicht zu beanstanden und ein etwaiger mit der Regelung verbundener Eingriff in die erdiente Dynamik im Ergebnis als gerechtfertigt anzusehen. Im Übrigen werden die rentennahen Versicherten im Hinblick auf den zu berücksichtigenden erhöhten Vertrauensschutz im Vergleich zu den rentenfernen Versicherten dadurch begünstigt, dass ihnen mit der Startgutschrift im Grundsatz eine nach dem früheren Zusatzversorgungsrecht auf das vollendete 63. Lebensjahr hochgerechnete Versorgungsrentenanwartschaft erhalten bleibt.

51
bb) Dieselben Erwägungen gelten, soweit nach den §§ 32 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS die dort genannten weiteren Rechengrößen, insbesondere auch die Steuerklasse des Versicherten, festgeschrieben werden (vgl. BGHZ aaO unter Tz. 78 ff.). Zudem kann sich die Festschreibung der Steuerklasse für die Versicherten je nach Lage des Einzelfalles sowohl vorteilhaft als auch nachteilig auswirken. Insoweit ist entsprechend der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht gegeben.
52
cc) Verfassungsrechtlich ist insbesondere auch nicht zu beanstanden , dass zur Bestimmung der Startgutschriften für ein zu ermittelndes fiktives Nettoarbeitsentgelt nach dem gemäß §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS hier weiterhin maßgebenden früheren Zusatzversorgungsrecht (nur) zwischen den Lohnsteuerklassen I/0 und III/0 zu unterscheiden ist.
53
Die frühere Satzung legte bei einem Versorgungsrentenberechtigten , der im Zeitpunkt des Beginns der Rente nicht dauernd getrennt lebend verheiratet war oder einen Anspruch auf Kindergeld bzw. eine entsprechende Leistung für mindestens ein Kind hatte, die jeweilige (fiktive) Lohnsteuer (ohne Kirchensteuer) nach der Steuerklasse III/0, bei allen übrigen Versicherten die jeweilige (fiktive) Lohnsteuer (ohne Kirchensteuer ) nach Lohnsteuerklasse I/0 zugrunde (vgl. § 41 Abs. 2c VBLS a.F.). Eine Differenzierung nach weiteren Steuerklassen oder individuellen Besonderheiten erfolgte nicht. Der Senat hat diese - jedenfalls vertretbare - Regelung gebilligt und als zulässige Generalisierung und Typi- sierung eingestuft (BGHZ 103, 370, 385; vgl. auch Senat, Urteil vom 30. November 1988 - IVa ZR 201/87 - veröffentlicht in juris Tz. 24; BAG ZTR 2008, 34, 38). Für die hier in Rede stehende Übergangsregelung gilt nichts anderes.
54
c) Darüber hinaus ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden , dass für die Startgutschriften der rentennahen Versicherten nach §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS so genannte Vordienstzeiten weiterhin zur Hälfte (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F.) auf die gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet werden (vgl. dazu BVerfG ZTR 2008, 374, 376).
55
aa) Anders als die Revision meint, zwingen die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835 ff.) dargelegten Grundsätze nicht dazu, diese Vordienstzeiten vollen Umfangs auf die gesamtversorgungsfähige Zeit rentennaher Versicherter anzurechnen.
56
(1) Nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war die hälftige Berücksichtigung von Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente nur noch bis zum 31. Dezember 2000 als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie anzusehen. Über diesen Zeitpunkt hinaus durfte die Berechnungsweise wegen der darin liegenden Ungleichbehandlung der Versicherten nicht mehr aufrechterhalten werden (BVerfG aaO 837 f.). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auf die allein betroffene jüngere Versichertengeneration abgestellt (BVerfG ZTR 2008 aaO; VersR 2000 aaO 837; Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 b, c).
Daraus folgt, dass lediglich bei solchen Versicherten, die bis zum Ablauf des Jahres 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, die Halbanrechnung der Vordienstzeiten auf Grund einer noch zulässigen Typisierung auch über den 31. Dezember 2000 hinaus hinzunehmen ist (vgl. Senatsurteil aaO unter 2 c). Im Rahmen der Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten sind Vordienstzeiten indes gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit noch hälftig zu berücksichtigen. Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung wird dies der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (VersR 2000 aaO) nicht gerecht (vgl. Furtmayr/Wagner, NZS 2007, 299, 303; Kühn/Kontusch, ZTR 2004, 181, 184 f.; Preis/Temming , ZTR 2003, 262, 264).
57
(2) Dem ist nicht zuzustimmen. In seinem Urteil vom 10. November 2004 (IV ZR 391/02 - VersR 2005, 210 f.) hat der Senat dargelegt, dass die Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes auch für solche Versicherte , die erst nach dem vom Bundesverfassungsgericht festgesetzten Stichtag, aber noch im Laufe des Jahres 2001 (oder am 1. Januar 2002), Rentenempfänger geworden sind, insoweit nicht unwirksam ist, als die auf dieser Grundlage berechnete Zusatzrente als Besitzstandsrente für eine Übergangszeit gewährt wird. Die vom Bundesverfassungsgericht gerügte Ungleichbehandlung von Versicherten ist mit der Neuregelung der Satzung der Beklagten, bei der es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr ankommt, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 (vgl. § 86 VBLS) entfallen (Senatsurteil aaO unter 2 b, c). Der oben genannten Gruppe von Versicherten sind lediglich im Rahmen einer (gemäß §§ 7577 VBLS) zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belassen worden, die sich aus dem am 31. Dezember 2000 geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zu der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Neuregelung ergeben (Senatsurteile aaO unter 2 c; vom 19. Januar 2005 - IV ZR 219/02 - unter 2 e i.V. mit BVerfG ZTR 2008 aaO).
58
Für die Übergangsregelung der rentennahen Versicherten gilt jedenfalls im Ergebnis nicht anderes. Auch bei ihnen wird nicht etwa das alte System als solches noch aufrechterhalten. Den rentennahen Versicherten werden lediglich - anders als den rentenfernen Versicherten, bei denen Vordienstzeiten keinen Eingang mehr in die Startgutschriften finden (vgl. BGHZ 174, 127 unter Tz. 96) - die Vorteile der hälftigen Anrechnung von Vordienstzeiten zur Wahrung eines vor der Systemumstellung erworbenen Besitzstandes belassen.
59
bb) Soweit die Revision meint, vorhandene Vordienstzeiten seien bei der Berechnung der Startgutschriften in vollem Umfang zu berücksichtigen , kann dem nicht gefolgt werden. Ein schützenswertes Vertrauen der Versicherten auf eine solche Vollanrechnung ist zu keiner Zeit begründet worden. Es kann sich auch nicht in Folge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000 aaO) gebildet haben. Dass die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Ungleichbehandlung allein durch eine Vollanrechnung von Vordienstzeiten beseitigt werde, konnten die Versicherten nicht erwarten. Das Bundesverfassungsgericht hatte vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jegliche Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes aus Verfassungsgründen nicht zwingend geboten ist (aaO 837).
60
d) Soweit der Kläger einen Günstigkeitsvergleich dahingehend beansprucht , dass den rentennahen Versicherten zumindest eine Startgut- schrift in der Höhe zu erteilen sei, die sich bei Anwendung der Übergangsregelungen für die rentenfernen Versicherten ergäbe, deckt seine Revision keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) auf.
61
Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausginge, dass es in einzelnen Fällen für rentennahe Versicherte günstiger gewesen wäre , eine Startgutschrift nach den Berechnungsregeln für rentenferne Versicherte zu erhalten, kann dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht begründen. Die unterschiedlichen Übergangsregelungen beruhen auf einer generalisierenden und pauschalierenden Betrachtung (vgl. Clemens /Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII - Vorbem. zum ATV Stand Juni 2002 Erl. 4.2.5 S. 30), die im Grundsatz das Ziel verfolgt, den rentennahen Versicherten einen weiter gehenden Schutz ihres Besitzstandes zu gewährleisten. Dennoch mit der Übergangsregelung verbundene Härten und Ungerechtigkeiten sind hinzunehmen, solange sie nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Versicherten betreffen und die jeweilige Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv ist (vgl. BGHZ aaO unter Tz. 61; BVerfGE 100, 59, 90; BVerfG ZTR 2008, 374, 375; VersR 2000 aaO). Maßgebend für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Übergangsregelung ist daher nicht, dass sie in einzelnen Fällen möglicherweise zu Benachteiligungen rentennaher Versicherter gegenüber rentenfernen führt, vielmehr ist auf die generellen Auswirkungen der Regelung abzustellen (vgl. BAGE 99, 31, 38; 106, 374, 383). Insoweit gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Verzicht auf die vom Kläger vermisste Meistbegünstigungsregelung zu einer Überschreitung der von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen geführt hätte. Die Tarifvertragsparteien haben sich vielmehr auch insoweit im Rahmen des ihnen zustehenden Handlungsspielraums bewegt, zumal sie bei der Ermittlung der Startgutschriften rentennaher Versicherter einen Abgleich mit den Mindestleistungen nach dem früheren Satzungsrecht vorgesehen haben. Hinzu kommt, dass die vom Kläger geforderten Vergleichsberechnungen bei sämtlichen rentennahen Versicherten einen Berechnungsaufwand mit sich gebracht hätten, der dem Ziel der Tarifvertragsparteien, den Systemwechsel zeitnah zu vollziehen, zuwidergelaufen wäre (vgl. Kiefer /Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand Oktober 2004 ATV § 33 Erl. 4.6).
62
4. Soweit der Senat im Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ aaO unter Tz. 141) die für rentenferne Versicherte in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG getroffene Übergangsregelung für unwirksam erachtet hat, wirkt sich dies auf die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte nicht aus. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist letztere nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und kann sinnvoll von der beanstandeten Übergangsregelung für rentenferne Versicherte getrennt werden. Ihre Aufrechterhaltung ist mithin rechtlich unbedenklich (vgl. BGHZ 106, 19, 25 f.; Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04 - VersR 2005, 976 unter 1 d; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80 - NJW 1982, 178 unter II 3 e).
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.07.2004 - 6 O 1000/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.05.2007 - 12 U 286/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 178/05
vom
14. Januar 2009
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 b Abs. 5; VAHRG § 1 Abs. 3; VAÜG § 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b;
ZVK-KVS-Satzung §§ 72, 73 Abs. 1; BetrAVG § 18 Abs. 2

a) Zur Behandlung von Anrechten bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen
Versorgungsverbandes Sachsen (ZVK-KVS) im Versorgungsausgleich
, wenn der vom Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils
eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in
§§ 72, 73 Abs. 1 ZVK-KVS-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen
(unwirksamen) Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden
ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008
- XII ZB 53/06, XII ZB 181/05 und XII ZB 87/06 - jeweils zur Veröffentlichung
bestimmt).

b) Zur Berechnung des Höchstbetrages, wenn dem ausgleichsberechtigten
Ehegatten, der während der Ehezeit nur angleichungsdynamische Rentenanrechte
erworben hat, im Versorgungsausgleich sowohl angleichungs- als
auch regeldynamische Rentenanrechte gutgebracht werden sollen (Fortführung
des Senatsbeschlusses vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 -
FamRZ 2006, 327 ff.).
BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - OLG Dresden
AG Zittau
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterinnen Weber-Monecke und
Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 20. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. August 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:


I.

1
Der am 13. März 1953 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die am 13. Oktober 1958 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau ) haben am 24. August 1990 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 3. Juli 2004 zugestellt. Das am 1. März 2005 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig.
2
Während der Ehezeit (1. August 1990 bis 30. Juni 2004, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien angleichungsdynamische gesetzliche Rentenanwartschaften erworben, und zwar der Ehemann bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See (DRV-KBS; weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von monatlich 615,37 € (zusammengesetzt aus knappschaftlichen Werten von 132,52 € und allg. Werten von 482,85 €) und die Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte zu 3) angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 16,78 € (jeweils bezogen auf den 30. Juni 2004 als dem Ehezeitende). Die Ehefrau begründete zudem bei der Sächsischen Ärzteversorgung (SÄV; weitere Beteiligte zu 4) angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von jährlich 11.244,96 € (monatlich 937,08 €) und nach der Auskunft der Zusatzersorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen (ZVK-KVS; weitere Beteiligte zu 1) nur im Leistungsstadium regeldynamische Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die mit 348,93 € monatlich angegeben wurden (jeweils bezogen auf den 30. Juni 2004).
3
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es durch analoges Quasi-Splitting zu Lasten der Versorgung der Ehefrau bei der ZVK-KVS auf dem Versicherungskonto des Ehemanns bei der DRV-KBS Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 27,26 €, bezogen auf den 30. Juni 2004, begründet hat. Bei seiner Berechnung ging das Amtsgericht - Familiengericht - davon aus, dass die Ehefrau grundsätzlich angleichungsdynamische Anrechte in Höhe von 169,25 € und regeldynamische Anrechte in Höhe von 59,77 € auszugleichen habe, der Wertausgleich aber nach § 1587 b Abs. 5 BGB auf einen Höchstbetrag von 27,26 € begrenzt sei.
4
Auf die Beschwerde der ZVK-KVS hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass es im Wege des analogen Quasi-Splittings zu Lasten der Versorgung der Ehefrau bei der ZVKKVS Rentenanwartschaften in Höhe von 28,94 € und zu Lasten der Versorgung der Ehefrau bei der SÄV Rentenanwartschaften in Höhe von 82,08 € (jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende) auf dem Versicherungskonto des Ehemanns bei der DRV-KBS begründet und im Übrigen den schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten hat. Dabei hat es den absoluten Höchstbetrag (§ 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI) zwar unter Heranziehung des aktuellen Rentenwerts (West) bestimmt, das auf den Höchstbetrag anzurechnende angleichungsdynamische Anrecht des Ehemanns jedoch mit dem Angleichungsfaktor für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG) multipliziert. Für den nach Auffassung des Oberlandesgerichts danach auf 111,02 € zu begrenzenden öffentlich-rechtlichen Wertausgleich hat das Oberlandesgericht die Anwartschaften der Ehefrau bei der ZVKKVS und der SÄV nach der Quotierungsmethode anteilig herangezogen.
5
Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die DRV-KBS gegen die vom Oberlandesgericht angewandte Methode zur Bestimmung des Höchstbetrages.

II.

6
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
7
1. Im Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die Ehefrau sowohl die werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte (bei der SÄV und der DRV Bund) als auch die höheren - weil einzigen - nicht angleichungsdynamischen Anrechte (bei der ZVK-KVS) erworben hat und des- halb nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b VAÜG grundsätzlich die Voraussetzungen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs vor der Einkommensangleichung vorliegen. Die leistungsdynamische Anwartschaft bei der ZVK-KVS hat das Oberlandesgericht dabei mit einem dynamisierten Wert von 119,54 € in die Ausgleichsbilanz eingestellt. Die Ehefrau habe demgemäß nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 b, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 VAÜG i.V.m. § 1587 a Abs. 1 BGB angleichungsdynamische Anrechte in Höhe von 169,25 € ([16,78 € + 937,08 € - 615,37 €]: 2) und regeldynamische Anrechte in Höhe von 59,77 € (119,54 € : 2) auszugleichen. Der Ausgleich sei durch analoges Quasi-Splitting zu Lasten der SÄV und der ZVK-KVS durchzuführen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1 b VAÜG; 1 Abs. 3 VAHRG).
8
Die für den Ehemann durch analoges Quasi-Splitting in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründenden Anrechte dürften - zusammen mit seinen in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanrechten - den Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI nicht übersteigen. Der Nominalbetrag der Anrechte, die für den Ehemann im Weg des analogen Quasi-Splittings noch begründet werden könnten, betrage 111,02 €. Er sei zu bestimmen, indem man die Anzahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate (167) durch sechs dividiere und die sich ergebenden höchstmöglichen Entgeltpunkte von 27,8333 mit dem aktuellen Rentenwert (West) bei Ende der Ehezeit multipliziere (27,8333 x 26,13 = 727,28 €). Hiervon seien die vom ausgleichsberechtigten Ehemann in der Ehezeit bei der DRV-KBS erworbene Anwartschaft mit einem Betrag von 616,26 € in Abzug zu bringen, wobei der sich aus der Auskunft der DRV-KBS ergebende Monatsbetrag von 615,37 € mit dem Angleichungsfaktor für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG (1,0014384) zu multiplizieren sei. Wenn in den Versorgungsausgleich sowohl angleichungs- als auch regeldynamische Anrechte einzubeziehen seien und ein für beide Anrechte maßgeblicher Faktor bestimmt werden müsse, bleibe es bei der Maßgeblichkeit des für regeldynamische An- rechte geltenden Rechts. Den Besonderheiten der in die Berechnung einfließenden angleichungsdynamischen Anrechte sei mit der Multiplikation des auf den Höchstbetrag anzurechnenden angleichungsdynamischen Anrechts mit dem Angleichungsfaktor für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAüG) Rechnung zu tragen.
9
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
10
2. Die angefochtene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Oberlandesgericht das Anrecht der Ehefrau bei der ZVK-KVS mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat. Der Anwartschaft liegt nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 auch eine aus Gründen des Bestandsschutzes zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift zugrunde, die sich für die am 13. Oktober 1958 geborene Ehefrau nach der in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs.1 Satz 1 der ZVK-KVS-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen Übergangsregelung für rentenferne Versicherte berechnet. Diese Regelung ist jedoch unwirksam.
11
a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der ZVK-KVS grundlegend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten ein so genanntes „Punktemodell“ eingeführt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des kommunalen öffentlichen Dienstes im Altersvorsorge -Tarifvertrag- Kommunal (ATV-K) vom 1. März 2002 vereinbart (abgedruckt in Langenbrinck/ Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 2. Aufl. S. 165 ff.; vgl. allgemein zum Systemwechsel der betrieblichen Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 1 ff.).
12
Gemäß §§ 33 ff. n.F. der ZVK-KVS-Satzung bestimmen sich die Versorgungsanrechte in der Anwartschaftsphase jetzt grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten , die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann gemäß § 33 Abs. 1 ZVK-KVS-Satzung im Wege der Multiplikation mit dem Messbetrag von 4 €. Für die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enthält die ZVKKVS -Satzung in den §§ 69 ff. differenzierende Übergangsregelungen. Versorgungsrenten , deren Bezug vor dem 1. Januar 2002 begonnen hat, werden nach § 69 ZVK-KVS-Satzung als Besitzstandsrente grundsätzlich unverändert weitergezahlt. Im Übrigen wird für die Versicherten zwischen rentennahen Jahrgängen , die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, und rentenfernen Jahrgängen - zu denen vorliegend auch die am 13. Oktober 1958 geborene Ehefrau gehört - unterschieden. Die rentennahen Jahrgänge erhalten ebenfalls einen Besitzstandsschutz, indem ihnen die bis zum 31. Dezember 2001 auf Grundlage des alten Rechts erlangten Anrechte als Startgutschrift gutgebracht werden (§§ 72 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 2 ZVK-KVS-Satzung). Dagegen werden für die rentenfernen Jahrgänge die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften gemäß §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 ZVK-KVS-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet und den Versicherten wiederum als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem übertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt und dadurch, ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umgerechnet wird.
13
Grundlage für die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 für Pflichtversicherte rentenferner Jahrgänge ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 ZVK-KVS-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG das gesamtversorgungsfähige Entgelt. Bis zur Systemumstellung ergab sich dieses aus dem durchschnittlichen monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten war (Langenbrinck /Mühlstädt aaO Rdn. 125; vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Langenbrinck /Mühlstädt aaO Rdn. 109 ff., 145). Für die Ermittlung der Startgutschrift wird nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zunächst eine sog. Voll-Leistung berechnet, die der Versicherte erhalten hätte, wenn er 45 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen wäre und damit den Höchstversicherungssatz erreicht hätte. Die Voll-Leistung wird dabei ähnlich wie die Versorgungsrente nach dem bisherigen Recht ermittelt: Anhand des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und der gesamtversorgungsfähigen Zeit wird die Gesamtversorgung des Versicherten berechnet, von der die anhand eines pauschalen Verfahrens berechnete gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 145). Von dieser Voll-Leistung erhält der Versicherte dann je nach Dauer der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen prozentualen Anteil von 2,25 v.H. pro Pflichtversicherungsjahr.
14
b) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses allerdings entschieden, dass die (mit §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 ZVK-KVS-Satzung inhaltsgleiche) auf dem Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) beruhende Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S) unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, 1345).
15
Es führe zu einer sachwidrigen und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versi- cherten, soweit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 der VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden. Das Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand, weil es infolge der Inkompatibilität beider Faktoren (vgl. dazu näher BGHZ 174, 127, 174) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 %-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließe. Die Ungleichbehandlung liege darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente (100 %) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen könnten und deshalb von vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssten. Davon seien neben Akademikern auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten. Hingegen habe sich nach § 41 Abs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 2 b Satz 1 und 5 VBLS a.F. die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamt-versorgungsfähigen Zeit gerichtet (BGHZ 174, 127, 172 ff.).
16
c) Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 und XII ZB 87/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; für die Unwirksamkeit der Übergangsregelung in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 der Rheinischen Zusatzversorgungskasse vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). Weil die in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 ZVK-KVS-Satzung enthaltene Übergangsregelung für rentenferne Versicherte identisch ist mit der Regelung in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S, ist sie aus den dargestellten Gründen wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Ein danach ermittelter Wert einer Startgutschrift darf deshalb auch im Versorgungsausgleich nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Da §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 ZVK-KVS-Satzung auf § 33 Abs. 1 ATV-K als einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht (vgl. zu §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 VBLS; BGHZ 174, 127, 139), muss wegen der zu beachtenden Tarifautonomie eine Neufassung der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte vielmehr den Tarifvertragspartnern vorbehalten bleiben (vgl. hierzu und zu den Regelungsmöglichkeiten der Tarifpartner BGHZ 174, 127, 177 ff.).
17
Auch ist der Wert der Startgutschrift nicht etwa aus prozessökonomischen Gründen anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen ) Übergangsregelung für rentenferne Versicherte zu bestimmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06, XII ZB 53/06 und XII ZB 181/05 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). Ob dies auch dann gilt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf einen zeitnahen Versorgungsausgleich unter Einbeziehung eines unter die Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge fallenden Anrechts aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes dringend angewiesen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Für einen Rentenbezug des am 13. März 1953 geborenen (ausgleichsberechtigten ) Ehemanns bestehen keine Anhaltspunkte.
18
3. Das Oberlandesgericht hat zudem den nach § 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI zu ermittelnden Höchstbetrag unzutreffend bestimmt. Hat nämlich der ausgleichsberechtigte Ehegatte - wie hier - in der Ehezeit ausschließlich angleichungsdynamische Anrechte erworben, so ist der Höchstbetrag für die zu seinen Gunsten noch zu begründenden Anrechte entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts dadurch zu ermitteln, dass die noch zur Verfügung stehenden Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) vervielfältigt werden (Senatsbeschlüsse vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 330 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 67/00 - FamRZ 2005, 432, 433).
19
a) Ein Versicherter kann in der gesetzlichen Rentenversicherung aus Gründen der Gleichbehandlung innerhalb der Versichertengemeinschaft durch den Versorgungsausgleich keine höhere Rente erlangen als diejenige, die er bei Zahlung von Höchstbeträgen in der Ehezeit selbst hätte erwerben können. Der in dieser Hinsicht gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI zu beachtende Höchstbetrag will eine dieser Limitierung etwa entsprechende Begrenzung auf zwei Entgeltpunkte pro Jahr erreichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass die Zahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate durch sechs geteilt wird; das Ergebnis entspricht der Zahl der in der Ehezeit maximal erreichbaren Entgeltpunkte. Der infolge des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigende Zuschlag an Entgeltpunkten darf zusammen mit den in der Ehezeit bereits vorhandenen Entgeltpunkten diesen Wert nicht übersteigen.
20
Soweit ausschließlich angleichungsdynamische Anrechte betroffen sind, ist dieser Höchstbetrag als Geldbetrag auf Grundlage des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu ermitteln. Dies folgt aus § 264 a Abs. 3 SGB VI, wonach bei Anwendung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich - und somit auch für die Ermittlung des Höchstbetrages gemäß § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI - in Ansehung angleichungsdynamischer Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung die Entgeltpunkte (Ost) an die Stelle der Entgeltpunkte treten. Nur dadurch ist entsprechend dem Zweck der Höchstbetragsregelung sichergestellt, dass der Geldbetrag der von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten erlangten an- gleichungsdynamischen Anrechte zusammen mit dem Geldbetrag seiner eigenen angleichungsdynamischen Anrechte nicht höher ist als der Geldbetrag, den er hätte erlangen können, wenn er selbst während der Ehezeit im Beitrittsgebiet zu Höchstbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen wäre (Senatsbeschlüsse vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 330 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 67/00 - FamRZ 2005, 432, 433).
21
b) Diese grundlegende Beurteilung ändert sich auch nicht deshalb, weil vorliegend dem ausgleichsberechtigten Ehemann durch den Versorgungsausgleich angleichungs- und regeldynamische Anrechte gutzubringen sind. Bei Einbeziehung des aktuellen Rentenwertes (West) läge der Berechnung die dem Zweck der Höchstbetragsregelung zuwiderlaufende Annahme zugrunde, dem Ehemann wäre in der Ehezeit der Erwerb einer regeldynamischen gesetzlichen Rentenanwartschaft möglich gewesen, obwohl er tatsächlich ein Anrecht mit diesem Wert im Beitrittsgebiet nicht hätte erlangen können, wenn er während der Ehezeit zu Höchstbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen wäre. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die zu übertragenden oder zu begründenden regeldynamischen Anrechte einer anderen Bewertung unterliegen. Dies kann dadurch erfolgen, dass bei der Prüfung, ob der Höchstbetrag überschritten ist, die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gutzubringenden regeldynamischen Anrechte nach dem Verhältnis des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum aktuellen Rentenwert (West) in angleichungs-dynamische Anrechte umgerechnet werden (Senatsbeschluss vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 330; vgl. auch OLG Thüringen FamRZ 2005, 1570, 1571 und zur Methode Kemnade FamRZ 2004, 1650, 1651).
22
c) Der für den ausgleichsberechtigten Ehemann maßgebliche absolute Höchstbetrag der während der Ehezeit zu erlangenden Anwartschaften ist dabei als monatlicher Rentenbetrag ohne den Rentenartfaktor der knappschaftlichen Rentenversicherung (1,3333; § 82 Nr. 1 SGB VI) zu bemessen (vgl. Schmeiduch FamRZ 2006, 796 f.). Seit dem 1. Januar 1992 können im Versorgungsausgleich in der knappschaftlichen Rentenversicherung nur noch Anrechte der allgemeinen Rentenversicherung erworben werden (Hauck/Noftz/Klattenhoff SGB VI § 86 Rdn. 5; Schmeiduch aaO S. 797). Würde man gleichwohl den absoluten Höchstbetrag unter Berücksichtigung des Rentenartfaktors von 1,3333 berechnen, könnte der Inhaber eines knappschaftlichen Anrechts durch den Versorgungsausgleich höhere Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung erhalten als ein Ausgleichsberechtigter, der in der Ehezeit Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung oder überhaupt keines der verschiedenen gesetzlichen Rentenanrechte erworben hat (Schmeiduch aaO S. 797). Eine solche Privilegierung des Inhabers knappschaftlicher Rentenanrechte ist nicht gerechtfertigt.
23
Hingegen ist für die Bestimmung des individuellen Höchstbetrages die mit dem besonderen Rentenartfaktor berechnete knappschaftliche Anwartschaft des Ehemannes von dem absoluten Höchstbetrag in Abzug zu bringen. Denn auch für die Ermittlung des geschuldeten Ausgleichsbetrages (§ 1587 a Abs. 1 BGB) ist die unter Beachtung der §§ 78 ff. SGB VI ermittelte Vollrente wegen Alters aus der knappschaftlichen Rentenversicherung in die Ausgleichsbilanz einzustellen (MünchKomm/Sander BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 172; OLG Brandenburg FamRZ 2006, 427 f.; Schmeiduch aaO S. 797). Entsprechend hat auch die DRV-KBS in ihrer Auskunft die ehezeitbezogene monatliche Rentenanwartschaft des Ehemannes (615,37 €) unter Berücksichtigung des besonderen Rentenartfaktors ermittelt.
24
d) Der beim Ehemann für den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich maßgebliche absolute Höchstbetrag beträgt danach 639,33 € monatlich (167 Monate : 6 = 27,8333 EP x 22,97 aRW [Ost]). Der zugunsten des Ehemannes öffentlich -rechtlich auszugleichende individuelle Höchstbetrag beläuft sich unter Berücksichtigung der nicht zu beanstandenden Auskunft der DRV-KBS auf 23,96 € monatlich (639,33 € - 615,37 € [ehezeitliche Anrechte bei der DRV-KBS]). Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich ist auf diesen monatlichen Betrag beschränkt; für einen darüber hinausgehenden Ausgleichsanspruch bleibt der Ehemann auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.
25
4. Die angefochtene Entscheidung kann schließlich auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Oberlandesgericht für das analoge Quasi-Splitting nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b VAÜG i.V.m. § 1 Abs. 3 VAHRG das regeldynamische Anrecht der Ehefrau bei der ZVK Sachsen und das angleichungsdynamische Anrecht bei der SÄV jeweils anteilig mit der Begründung herangezogen hat, das regeldynamische und das angleichungsdynamische Anrecht müssten zwingend quotenmäßig berücksichtigt werden. Dem kann so nicht gefolgt werden.
26
Für die unmittelbare Anwendung der Quotierungsmethode ist im vorliegenden Fall kein Raum, weil die angleichungsdynamischen und die regeldynamischen Anrechte nicht verrechnet werden können und kraft Gesetzes (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG) getrennt voneinander auszugleichen sind (Senatsbeschluss vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 329; OLG Thüringen FamRZ 2005, 1570, 1571; a.A. Götsche FamRZ 2006, 513, 517). Würde allerdings der vollständige In-Sich-Ausgleich aller nach § 1 Abs. 3 VAHRG im Wege des analogen Quasi-Splittings auszugleichenden angleichungsdynamischen und nicht angleichungsdynamischen Anrechte - wie hier - an der Höchstbetragsregelung scheitern und würde deshalb ein schuld-rechtlich auszugleichender Restbetrag verbleiben, ist dem Gericht in gleicher Weise wie bei den Quotierungsfällen ein im Sinne der Ehegatten auszuübendes Ermessen dahin einzuräumen, in welcher Weise es die eine oder andere Versorgung bis zur Grenze des Höchstbetrages in Anspruch nimmt. Es gilt damit Ähnliches wie für das Ermessen bei der Auswahl unter mehreren Versorgungsträgern für ein erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG. Das Oberlandesgericht war deshalb entgegen seiner Auffassung nicht verpflichtet, etwa im Interesse einer Gleichbehandlung der ZVK Sachsen und der SÄV beide Anrechte der Ehefrau anteilig nach ihrem Wert in das analoge Quasi-Splitting einzubeziehen. Die Auswahl der in Anspruch genommenen Versorgungen muss vielmehr auf sachgerechten Erwägungen beruhen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 25. März 1992 - XII ZB 8/90 - FamRZ 1992, 921, 923), was das Beschwerdegericht verkannt hat.
27
5. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden. Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es nach einer Neuregelung der Übergangsbestimmung für rentenferne Jahrgänge in der ZVK-KVS-Satzung eine aktuelle Auskunft über den Ehezeitanteil des Anrechts der Ehefrau bei der weiteren Beteiligten zu 1 einholt und den Versorgungsausgleich auf dieser Grundlage unter Beachtung des für den ausgleichsberechtigten Ehemann maßgeblichen Höchstbetrages neu regelt. Für die Heranziehung der Anrechte der Ehefrau bei der ZVK-KVS und der SÄV im Rahmen des analogen Quasi-Splittings (§ 1 Abs. 3 VAHRG) wird das Oberlandesgericht gegebenenfalls eine tatrichterliche Ermessensentscheidung unter Abwägung der Interessen der Ehegatten zu treffen haben.
28
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
29
a) Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in §§ 72, 73 Abs. 1 Satz 1 ZVK-KVS-Satzung für die Berechnung der in den Versorgungsaugleich einzubeziehenden Anwartschaft der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine rechtliche Grundlage fehlt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06, XII ZB 53/06 und XII ZB 181/05 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). Zwar steht eine Verfahrensaussetzung nach § 148 ZPO regelmäßig im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachentscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - im betreffenden Verfahren nicht geklärt werden können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06, XII ZB 53/06 und XII ZB 181/05 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). Dem Oberlandesgericht ist es dabei grundsätzlich verwehrt, das Verfahren allein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neuregelung der Übergangsregelung in der ZVK-KVS-Satzung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
30
b) Den Ehezeitanteil des Anrechts der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat das Oberlandesgericht - im Einklang mit der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 - zutreffend im Wege einer zweistufigen Berechnung ermittelt. Soweit das Anrecht bei einer Zusatzversorgungskasse als Startgutschrift aus einem Anwartschaftsbetrag am 31. Dezember 2001 ermittelt ist, ist deren Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB zeitratierlich aus dem Verhältnis der gesamtversorgungsfähigen Zeit in der Ehe bis Ende 2001 zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit bis Ende 2001 zu ermitteln. Soweit das Anrecht hingegen auf den ab Anfang 2002 erworbenen Versor- gungspunkten beruht, ist der Ehezeitanteil - wie in der gesetzlichen Rentenversicherung - nach dem Betrag zu bemessen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Versorgungspunkten unter Berücksichtigung des Messbetrages von 4 € ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085).
31
c) Bei einer erneuten Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, dass das nur im Leistungsstadium volldynamische Anrecht bei der ZVK-KVS gegebenenfalls nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. Tabelle 1 der aktuellen Barwert -Verordnung (derzeit in der seit 10. Juni 2008 geltenden Fassung der 4. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 2. Juni 2008, BGBl. I 969) in ein volldynamisches Anrecht umzurechnen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - zur Veröffentlichung bestimmt). Hahne Weber-Monecke Frau Richterin am Bundes gerichtshof Dr. Vézina ist krankheitshalber an der Unterschrift verhindert. Hahne Dose Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Zittau, Entscheidung vom 01.03.2005 - 2 F 187/04 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 30.08.2005 - 20 UF 196/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 206/06
vom
25. April 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2, 1587 c Nr. 1

a) Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich
bereits eine Rente, ist der auf das Ende der Ehezeit bezogene Teil
dieser laufenden Rente und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen
Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (Fortführung des
Senatsbeschlusses vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - zur Veröffentlichung
bestimmt).

b) Beruht der Ehezeitanteil einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
(hier ZVK-KVBW) nach neuem Satzungsrecht auf einer aus Gründen des
Bestandsschutzes gewährten Startgutschrift und auf weiteren ab Januar
2002 erworbenen Versorgungspunkten, ist dieser im Wege einer gemischten
Methode teils zeitratierlich, teils konkret nach erworbenen Versorgungspunkten
zu ermitteln.

c) Der Ehezeitanteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich
laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente
ist grundsätzlich nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung
nach der Barwert-Verordnung auszugleichen, wenn die Versorgung schon im
Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder die Rente schon zum Ende
der Ehezeit bezogen wurde.

d) Zur Begrenzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB.
BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - OLG Karlsruhe
AG Mosbach
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 2006 aufgehoben. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Mosbach vom 9. Juni 2006 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Antragsgegners zu Ziffer 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Vom Rentenkonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 64 101040 G 001) werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 14 210251 F 506) monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 331,28 €, bezogen auf den 31. Januar 2003, übertragen.
b) Zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (Vers.-Nr. EVA/Z-L 220903 03009019 00) werden auf dem vorgenannten Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversiche- rung Bund monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 254,16 €, bezogen auf den 31. Januar 2003, begründet.
c) Der Monatsbetrag der zu übertragenden und zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Rechtsbeschwerde werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 10. August 1977 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag der Ehefrau, der dem Ehemann am 19. Februar 2003 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
2
Während der Ehezeit (1. August 1977 bis 31. Januar 2003, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Eheleute Versorgungsanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) und der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK-KVBW) erworben. Die am 21. Februar 1951 geborene Ehefrau hat während der Ehezeit Versorgungsanwartschaften bei der DRV Bund in Höhe von monatlich 369,25 € und unverfallbare Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung bei der ZVK- KVBW in Höhe von monatlich 121,95 € erworben. Der Antragsgegner hat am 10. Oktober 2005 das allgemeine Rentenalter erreicht. Der Ehezeitanteil seiner Vollrente wegen Alters bei der DRV Bund beläuft sich - bezogen auf das Ende der Ehezeit - auf 1.031,80 €. Sein auf die Ehezeit entfallendes unverfallbares Anrecht auf die Zusatzversorgung bei der ZVK-KVBW beläuft sich auf monatlich 712,31 €.
3
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat zu Lasten des Ehemannes Versorgungsanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 331,27 € auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen. Außerdem hat es im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der ZVK-KVBW Rentenanwartschaften in Höhe von 325,28 € auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund begründet. Dem Antrag des Ehemannes, seine Anwartschaften auf Zusatzversorgung nicht öffentlich-rechtlich auszugleichen, sondern dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten, ist das Amtsgericht nicht nachgekommen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichteten Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgen sie ihr Begehren weiter.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 hat in der Sache vollen Erfolg, während die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners teilweise erfolgreich ist.
5
1. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen, soweit sie sich dagegen richten, dass das Amtsgericht die ehezeitlichen Rentenanrechte des Ehemannes bei der ZVK-KVBW ungekürzt in den Versorgungsausgleich einbezogen hat. Entgegen den Rechtsauffassungen des Oberlandesgerichts Celle und des Kammergerichts und mit der Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbrücken sei der Ehezeitanteil der laufenden Zusatzversorgung des Ehemannes ungekürzt in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien aus Gründen der Verfahrensökonomie seit der Einführung des Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG nachehezeitliche , auf individuellen Verhältnissen beruhende Änderungen, die einen anderen Ehezeitanteil der Versorgung ergäben, schon in der Erstentscheidung zu berücksichtigen, um ein späteres Abänderungsverfahren zu vermeiden. Die Berentung des Ehemannes nach Ehezeitende sei eine solche tatsächliche Veränderung. Sie führe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls im Verfahren nach § 10 a VAHRG zur Berücksichtigung des ungekürzten Ehezeitanteils der Rente und sei deswegen schon im Erstverfahren zu berücksichtigen. Auf die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a Abs. 2 Satz 2 VAHRG komme es insoweit nicht an.
6
Die vom Ehemann begehrte Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB hat das Oberlandesgericht abgelehnt, weil - trotz des erheblichen Altersunterschieds - keine typische phasenverschobene Ehe vorliege. Vielmehr seien beide Parteien während der Ehezeit erwerbstätig gewesen. Ihre Ehe sei dadurch gekennzeichnet gewesen, dass der Antragsgegner zunächst studiert habe und dann bis zu seiner Berentung vollschichtig erwerbstätig gewesen sei. Dem gegenüber habe die Antragstellerin die Kinder der Parteien betreut und erzogen und daneben - wie auch noch jetzt - teilschichtig gearbeitet. Auch aus diesem Grunde habe sie während der Ehe wesentlich geringere Versorgungsanwartschaften erworben als der Ehemann. Eine Kürzung sei auch nicht deswegen geboten, weil die Ehefrau fortlaufend weitere Anwartschaften erwerben könne. Unter Berücksichtigung der gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit und der Dauer bis zum Rentenalter sei nicht zu erwarten, dass die spätere Gesamtrente der Ehefrau den dem Ehemann verbleibenden Betrag wesentlich übersteigen werde. Anderes ergebe sich auch nicht aus den hohen Kosten des Ehemannes für seine private Kranken- und Pflegeversicherung. Zwar könne grob unbilligen Härten durch die Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Satz 1 Nr. 1 BGB (richtig: § 1587 c Nr. 1 BGB) Rechnung getragen werden. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Der Ehemann habe sich aus eigenem Entschluss privat krankenversichert. Die Höhe der zu zahlenden Beiträge sei zwar unabhängig von der Höhe seiner Bezüge und bleibe im Falle des Versorgungsausgleichs deswegen unverändert; damit habe der Ehemann allerdings einen besseren Versicherungsschutz als in der gesetzlichen Krankenversicherung erworben. Aus der Höhe der zu zahlenden Beiträge könne deshalb keine grobe Unbilligkeit abgeleitet werden. Infolge des Rentnerprivilegs beziehe der Ehemann seine volle Versorgung ohnehin bis zur Berentung der Ehefrau ungekürzt weiter und könne auch die Krankenversicherungsbeiträge ohne Unterhaltsgefährdung erbringen. Wie die berufliche Entwicklung und der damit verbundene Erwerb von Versorgungsanwartschaften der Ehefrau verlaufen würden, sei ohnehin noch nicht absehbar. Ebenso wenig sei absehbar, in welchem Umfang die Ehefrau im Zeitpunkt ihrer Berentung mit Krankenversicherungsbeiträgen belastet sein werde. Schließlich könne die Zusatzversorgung auch nicht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben, weil dieser gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich subsidiär sei.
7
2. Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg, soweit sie sich gegen die ungekürzte Einbeziehung des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung des Ehemannes richten.
8
a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Ehezeitanteile der Rente des Ehemannes und der Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 Abs. 1 i.V.m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in voller Höhe in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente des Ehemannes beläuft sich auf 39,8993 Entgeltpunkte und - multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 25,86 € - auf 1.031,80 €. Die ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung betragen 14,2787 Entgeltpunkte und belaufen sich nach Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit auf 369,25 €. Diese Ehezeitanteile sind schon deswegen ungekürzt in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil die gesetzliche Rentenversicherung in § 1587 a Abs. 3 Satz 1 BGB neben der Beamtenversorgung als Maßstabversorgung für eine Volldynamik definiert ist.
9
b) Im Ansatz zu Recht hat das Oberlandesgericht auch die beiden Anrechte der Parteien bei der ZVK-KVBW in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen (§ 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB).
10
aa) Bei der Ermittlung der Ehezeitanteile der von den Parteien jeweils erworbenen Anrechte aus der Zusatzversorgung ist es für die Ehefrau von der unverfallbaren Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung bei der ZVK-KVBW ausgegangen. Für den Ehemann hat es im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats hingegen dessen - auf das Ende der Ehezeit bezogenen - ehezeitlichen Anteil seiner bereits laufenden Zusatzversorgung zugrunde gelegt. Zwar dauerte die Betriebszugehörigkeit des Ehemannes bei Ende der Ehezeit noch an, denn die Zusatzversorgung wird erst seit Vollendung des 65. Lebensjahres ab November 2005 gezahlt. Gleichwohl sind der inzwischen eingetretene Rentenbeginn schon im Rahmen der Erstentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen und der auszugleichende Ehezeitanteil aus der tatsächlich gezahlten Rente zu ermitteln. Denn dieser Umstand müsste zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes ohnehin im Rahmen einer späteren Abänderung nach § 10 a VAHRG Berücksichtigung finden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dabei kommt es im Ausgangsverfahren nicht darauf an, ob die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a Abs. - VAHRG erfüllt ist (Senatsbeschluss vom 9. November 1988 - IVb ZB 53/87 - FamRZ 1989, 492, 493 f.).
11
bb) Den Ehezeitanteil der Zusatzversorgungen beider Ehegatten bei der ZVK-KVBW hat das Oberlandesgericht - im Einklang mit den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 2 - zutreffend im Wege einer zweistufigen Berechnung ermittelt. Das ist schon deswegen erforderlich, weil die Anrechte bei der ZVKKVBW seit der Änderung der für sie geltenden Satzung zum 1. Januar 2002 für Übergangsfälle - wie hier - ebenfalls zweistufig berechnet werden.
12
Zu diesem Zeitpunkt wurde die Satzung grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten sowie der Regelung des § 18 BetrAVG ein sogenanntes "Punktemodell" eingeführt. Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 der Satzung bestimmen sich die Versorgungsanrechte jetzt grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipliziert mit einem Altersfaktor nach § 34 Abs. 3 der Satzung, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung durch eine Multiplikation der Summe der erworbenen Versorgungspunkte mit einem Messbetrag von 4 €. Anwartschaften, die - wie hier von beiden Parteien - bis zum 31. Dezember 2001 erworben wurden, werden den Versicherten nach §§ 72 ff. der Satzung als "Startgutschrift" gutgeschrieben und ohne Berücksich- tigung der Altersfaktoren in Versorgungspunkte umgerechnet, indem der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt wird. Eine Verzinsung findet auch insoweit nur im Rahmen der Überschussverteilung nach § 66 der Satzung statt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879 und BGHZ 160, 41, 43 ff. = FamRZ 2004, 1474 f. [zur wortgleichen Regelung bei der VBL]).
13
Soweit die Rente oder die Rentenanwartschaften bei der Zusatzversorgungskasse somit als Startgutschrift aus einem Anwartschaftsbetrag am 31. Dezember 2001 ermittelt sind, ist deren Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB zeitratierlich aus dem Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen Zeit in der Ehe bis Ende 2001 zur gesamten zusatzversorgungspflichtigen Zeit bis Ende 2001 zu ermitteln. Soweit die Anwartschaften oder Renten der Zusatzversorgungskasse hingegen auf den ab Anfang 2002 erworbenen Versorgungspunkten beruhen, ist der Ehezeitanteil - wie in der gesetzlichen Rentenversicherung - nach dem Betrag zu bemessen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Versorgungspunkten unter Berücksichtigung des Messbetrages von 4 € ergibt (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 214 f.). Insoweit ist das Oberlandesgericht der zutreffenden Berechnung durch die weitere Beteiligte zu 2 gefolgt.
14
c) Die so rechtsbedenkenfrei ermittelten Ehezeitanteile sind allerdings sowohl hinsichtlich der Anwartschaften der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung als auch bezüglich des Anteils der schon laufenden Zusatzversorgung des Ehemannes in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
15
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungsanrechte bei der ZVK-KVBW nach Änderung der für sie geltenden Satzung im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879 und vom 13. April 2005 - XII ZB 59/02 - FamRZ 2005, 1460, 1461). Das gilt auch für die als Besitzstand zum 31. Dezember 2001 festgestellte und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift, die nach § 72 Abs. 1 Satz 3 der Satzung lediglich im Rahmen der Überschussverteilung nach § 66 der Satzung verzinst wird. Zwar ist auch insoweit in § 34 Abs. 3 der Satzung für die Anwartschaftsphase eine jährliche Verzinsung von 3,25 % berücksichtigt. Dass die ZVK-KVBW bisher daraus Überschüsse erzielt hätte, ist jedoch nicht ersichtlich.
16
bb) Zu Recht hat das Oberlandesgericht deswegen den Ehezeitanteil dieser Anwartschaften der Ehefrau auf die Zusatzversorgung in Höhe von 121,95 € nach den Werten der Barwertverordnung (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.) in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 61,75 € umgerechnet.
17
Gleiches ist allerdings auch hinsichtlich des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung des Ehemannes geboten, weil auch diese nicht schon bei Ende der Ehezeit bezogen wurde und sonst die fehlende Dynamik der Anwartschaftsphase bis zum Renteneintritt unberücksichtigt bliebe (OLG Celle, FamRZ 2006, 1041, 1042; KG FamRZ 2006, 710). Würde die Statik der Anwartschaftsphase in der Zusatzversorgung des Ehemanns zwischen dem Ende der Ehezeit und dem späteren Rentenbeginn unberücksichtigt gelassen, liefe dies auf eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes hinaus. Sowohl die in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift als auch die noch innerhalb der Ehezeit bis einschließlich Januar 2003 erworbenen Versorgungspunkte unterlagen bis zum Rentenbeginn am 1. November 2005 keiner Anpassung. Würde der sich erst mit Rentenbeginn als volldynamisch darstellende Ehezeitanteil ungeschmälert berücksichtigt und dessen Nennbetrag der - auf das Ende der Ehezeit am 31. Januar 2003 bezogenen - Entscheidung zugrunde gelegt, erhielte die Ehefrau höhere Anwartschaften, als dem Ehemann verblieben. Denn der im Wege des analogen Quasisplittings auf die Ehefrau übertragene Ausgleichsbetrag würde dann durch Division mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 25,86 € in Entgeltpunkte umgerechnet. Die auf dem Rentenversicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Entgeltpunkte würden dann vom Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn des Ehemannes am 1. November 2005 nach der Entwicklung des allgemeinen Rentenwerts von 25,86 € auf 26,13 € dynamisiert. Die Ehefrau erhielte dann aus der Zusatzversorgung des Ehemannes einen vom Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn dynamisierten Betrag, obwohl die Dynamisierung der Rente des Ehemannes erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt.
18
Dieser Auffassung steht die Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Denn auch danach darf der ehezeitlich erworbene Anteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der BarwertVerordnung ausgeglichen werden, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27) oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (Senatsbeschlüsse vom 13. April 2005 - XII ZB 238/04 - FamRZ 2005, 1461, 1462 und vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48).
19
cc) Der Ehezeitanteil einer nachehelich bewilligten, aber im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits laufenden Rente, die im Anwartschaftsstadium statisch war und erst im Leistungsstadium volldynamisch ist, kann hingegen nur ausnahmsweise und im Einzelfall mit seinem Nominalbetrag in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, wenn dies zur Wahrung der Halbteilung geboten ist. Solches kann der Fall sein, wenn auch die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung als Maßstabversorgungen in der relevanten Zeit vom Ende der Ehezeit (hier: 31. Januar 2003) bis zum Beginn der Leistungsdynamik mit Rentenbeginn (hier: 1. November 2005) nicht angestiegen sind und die Statik der Anwartschaftsphase deswegen einer ebenfalls statischen Phase der Maßstabversorgungen entsprach. Weil diese Frage immer nur die vergangene Entwicklung bis zum Rentenbeginn betrifft, lässt sich die Dynamik der Maßstabversorgungen insoweit sicher beurteilen. Hier erreicht die statische Anwartschaftsphase der Zusatzversorgung allerdings auch nicht annähernd die Entwicklung der Maßstabversorgungen, die im Jahre 2003 um 1,04 % (gesetzliche Rentenversicherung) bzw. 1,74 % (Beamtenversorgung ) angestiegen sind.
20
dd) Der vom Oberlandesgericht ermittelte Ehezeitanteil der Zusatzversorgung des Ehemannes ist deswegen ebenfalls nach der Barwertverordnung in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Dabei ist der sich nach dem Lebensalter des Ehemannes zum Ende der Ehezeit von 62 Jahren aus der Tabelle 1 ergebende Barwert von 9,8 wegen der Leistungsdynamik um 50 % auf 14,7 zu erhöhen. Dann ergibt sich folgende Berechnung: Ehezeitanteil der laufenden Rente 712,31 € Jahresbetrag (712,31 € x 12) 8.547,72 € Barwert (8.547,72 € x 14,7) 125.651,48 € Entgeltpunkte (125.651,48 x 0,0001754432) 22,0447 EP Dynamische Rentenanwartschaft bei Ehezeitende (22,0447 x 25,86 € ARW) 570,08 €
21
d) Damit ergibt sich folgender Versorgungsausgleich:
22
aa) Volldynamische Ehezeitanteile der Versorgungen des Ehemannes: DRV Bund 1.031,80 € ZVK-KVBW 570,08 € Ehezeitliche Anwartschaften des Ehemannes insgesamt 1.601,88 €
23
bb) Ehezeitanteile der Versorgungsanwartschaften der Ehefrau: DRV Bund 369,25 € ZVK-KVBW 61,75 € Ehezeitliche Anwartschaften der Ehefrau insgesamt 431,00 €
24
cc) Höhe des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs Ehezeitliche Versorgung des Ehemannes 1.601,88 € Ehezeitliche Versorgungsanwartschaften der Ehefrau 431,00 € Differenz 1.170,88 € Auszugleichende Anwartschaften (1/2) 585,44 €
25
dd) Ausgleichsform
26
In Höhe der hälftigen Differenz der Anwartschaften beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Versorgungsausgleich im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB durchzuführen. Das ergibt folgenden Wert: (1.031,80 € - 369,25 € =) 662,55 € : 2 = 331,28 €.
27
Wegen der weiteren auszugleichenden Anwartschaften (585,44 € - 331,28 € = 254,16 €) erfolgt der Versorgungsausgleich gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG im Wege des erweiterten Quasisplittings, da die ZVK-KVBW öffentlichrechtlich organisiert ist.
28
3. Zu Recht hat das Oberlandesgericht schließlich eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB abgelehnt. Soweit sich die Rechtsbeschwerde des Ehemannes auch dagegen richtet, bleibt ihr der Erfolg versagt.
29
a) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770). Dem hält die angefochtene Entscheidung stand.
30
b) Gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Ein Ausschluss oder eine Herabsetzung kommt in Betracht, wenn der Versorgungsausgleich sein Ziel, zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beizutragen, nicht erreicht, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen würde.
31
Allerdings verfehlt der Versorgungsausgleich seinen Zweck im Regelfall nicht schon dann, wenn der Ausgleichsberechtigte gegenüber dem Ausgleichspflichtigen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs über eine höhere Versorgung verfügt. Von grober Unbilligkeit des Ausgleichsergebnisses kann erst dann ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - XII ZB 198/01 - FamRZ 2005, 696, 699). Solche Umstände liegen hier nicht vor.
32
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen der Billigkeit zwar grundsätzlich auch zu berücksichtigen, wenn die Ehegatten in einer sogenannte "phasenverschobenen Ehe" gelebt haben und deswegen nur ein Ehegatte während der Ehezeit Rentenanwartschaften in erheblichem Umfang erworben hat. Denn bei einem größeren Altersunterschied der Ehegatten kann die Zeit der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten in vollem Umfang in die Ehezeit fallen, während der andere Ehegatte in der Ehezeit noch eine Berufsausbildung absolviert, aber im weiteren Berufsleben Rentenanwartschaften in gleicher Höhe erdienen kann. Der vollständige Ausgleich der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des älteren Ehegatten könnte dann zu einer Unbilligkeit im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB führen, insbesondere wenn er selbst dringend auf die eigenen Anwartschaften angewiesen ist (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1183).
33
Zu Recht hat das Oberlandesgericht allerdings ausgeführt, dass solche Umstände hier nicht vorliegen. Trotz des erheblichen Altersunterschieds von mehr als zehn Jahren ist die unterschiedliche Höhe der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften nicht auf eine Phasenverschiebung im Sinne der Rechtsprechung des Senats zurückzuführen. Denn zu Beginn der Ehezeit hat auch der ausgleichspflichtige Ehemann noch studiert und keine Versorgungsanwart- schaften erworben. Die geringere Höhe der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften der Ehefrau ist vor allem darauf zurückzuführen, dass sie neben der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung nur eine Teilzeittätigkeit ausüben konnte. Aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit kann die Ehefrau ihre eigenen Anwartschaften bis zum Beginn ihres Rentenalters nur noch in relativ geringem Umfang erhöhen , so dass ihre gesamte Versorgung vermutlich diejenige des Ehemannes nicht übersteigen wird. Eine unbillige Entwicklung hat das Oberlandesgericht im gegenwärtigen Zeitpunkt deswegen zu Recht nicht mit der gebotenen Sicherheit voraussehen können.
34
bb) Auch die höhere Belastung des Ehemannes durch seine private Kranken- und Pflegeversicherung führt nicht zwingend zu einer Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen der Prüfung einer Unbilligkeit im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 c BGB wie beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 h BGB von dem Bruttobetrag der Versorgungsrenten ohne Vorwegabzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auszugehen. Dass die Verpflichtung zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen eines Ehegatten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht berührt, so dass er weiterhin Versicherungsbeiträge nach der gesamten Altersversorgung zahlen muss, ändert daran regelmäßig nichts (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325). Nicht anders zu beurteilen ist die hier vorliegende Konstellation mit nicht einkommensabhängigen Beiträgen für die private Kranken- und Pflegeversicherung, die sich auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht mindern und weiterhin in voller Höhe geschuldet sind (vgl. auch Senatsbeschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983).
35
cc) Schließlich hat das Oberlandesgericht zu Recht darauf abgestellt, dass sich ein Versorgungsausgleich wegen des Rentnerprivilegs nach § 101 Abs. 3 SGB VI (vgl. insoweit Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. vor §§ 1587-1587 p BGB Rdn. 12; Wick Der Versorgungsausgleich Rdn. 14) zunächst nicht nachteilig für den Ehemann auswirkt und er die Rente bis zur Berentung der Ehefrau in ungekürzter Höhe erhalten wird. Das ermöglicht ihm die Bildung von Rücklagen für die Zeit ab Rentenbeginn der Ehefrau, wenn er auch über diese Zeit hinaus Mitglied in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung bleiben möchte. Gegenwärtig ist ohnehin nicht sicher absehbar, wie sich die Versicherungsbeiträge in der privaten und der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Berentung der Ehefrau entwickeln werden, zumal sie das allgemeine Rentenalter von 65 Jahren erst im Jahre 2016 erreichen wird.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
Vorinstanzen:
AG Mosbach, Entscheidung vom 09.06.2006 - 1 F 60/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.10.2006 - 16 UF 114/06 -

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1.
(weggefallen)
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 137/07
vom
24. Juni 2009
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b

a) Ein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht ist grundsätzlich nur dann
innerhalb der Ehezeit begründet worden, wenn der für seine Entstehung erforderliche
Akt innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist.

b) Für die Beendigung der Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3
lit. b BGB ist auf das tatsächliche Ausscheiden aus dem Unternehmen abzustellen.
Ist der Inhaber eines betrieblichen Rentenanrechts durch eine Vorruhestandsregelung
aus dem Betrieb ausgeschieden, ist die Zeit zwischen dem Ausscheiden
und dem Erreichen der Altersgrenze nicht als gleichgestellte Zeit bei der Ermittlung
des Ehezeitanteils zu berücksichtigen (im Anschluss an den Senatsbeschluss
vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 ff.).
BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - OLG Braunschweig
AG Wolfsburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2009 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dose
und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. Juli 2007 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wolfsburg vom 26. November 2002 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, dass die schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 354,38 € monatlich erst ab dem 1. April 2002 an die Antragstellerin zu zahlen ist, fällig jeweils zum 3. eines Monats. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
2
Die Antragstellerin (Ehefrau, geboren am 16. Januar 1941) und der Antragsgegner (Ehemann, geboren am 24. März 1939) haben am 4. Februar 1965 die Ehe geschlossen. Auf den der Ehefrau am 7. August 1984 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe der Parteien durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 7. Februar 1985 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Dabei wurden ausschließlich die in der Ehezeit (1. Februar 1965 bis 31. Juli 1984, § 1587 Abs. 2 BGB) erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften der Parteien durch Splitting in Höhe von 506, 90 DM (259,17 €) zugunsten der Ehefrau ausgeglichen.
3
Mit am 16. Februar 2001 beim Amtsgericht - Familiengericht - eingegangenem Schriftsatz hat die Ehefrau den schuldrechtlichen Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Betriebsrente des Ehemanns beantragt.
4
Der Ehemann war seit dem 23. Oktober 1962 bei der VW-AG beschäftigt , seit dem 1. April 1984 auf außertariflicher Basis (als sogenannter "AT-Beschäftigter". Zum 31. März 1994 schied er durch einen im Juni 1993 im Rahmen einer Vorruhestandsregelung geschlossenen Aufhebungsvertrag vorzeitig aus dem Unternehmen aus. Auf Grundlage der Betriebsvereinbarung "Altersregelung 1993" erhielt der Ehemann von der VW-AG nachfolgend im Zeitraum 1. April 1994 bis 31. März 1999 (Monat der Vollendung des 60. Lebensjahres) eine sogenannte "Überbrückungsbeihilfe", im Zeitraum 1. April 1999 bis 31. März 2002 (Monat der Vollendung des 63. Lebensjahres) bezog er einen nach seinem Betriebsrentenanspruch berechneten "Einkommensausgleich" in Höhe von monatlich brutto 2.663 DM (1.361,57 €). Seit dem 1. April 2002 bezieht der Ehemann eine Betriebsrente, die sich nach der Auskunft der VW-AG auf monatlich brutto 1.361,32 € beläuft. Eine gesetzliche Rente wegen Alters erhält er bereits seit dem 1. März 1999.
5
Die Ehefrau war vom 17. Mai 1962 bis 12. November 1966 und ab 28. Mai 1985 ebenfalls bei der VW-AG beschäftigt. Sie schied im Rahmen einer Vorruhestandsregelung durch betriebsbedingte Kündigung vom 23. August 1995 vorzeitig zum 31. Dezember 1995 aus dem Unternehmen aus. Auf der Grundlage der anwendbaren Betriebsvereinbarung "Altersregelung 1994" erhielt sie von der VW-AG im Zeitraum 1. Januar 1996 bis 31. Januar 2001 eine "Überbrückungsbeihilfe" sowie im Zeitraum 1. Februar 2001 bis 31. Januar 2004 einen "Einkommensausgleich" in Höhe von monatlich brutto 239,24 €. Seit 1. Februar 2004 bezieht sie nach der Auskunft der VW-AG eine betriebliche Altersrente in gleicher Höhe. Eine gesetzliche Altersrente bezieht die Ehefrau bereits seit dem 1. Februar 2001.
6
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, ab 1. Februar 2001 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 354,38 € zu zahlen. Dabei ist es von einer Betriebszugehörigkeit des Ehemannes bis zum Ende des "Überbrückungszeitraums" (31. März 1999) ausgegangen. Den Ehezeitanteil der Betriebsrente des Ehemanns hat es mit (1.361,32 € x 53,4246 % =) 727,28 € bewertet. Den Ehezeitanteil der zu verrechnenden Betriebsrente der Ehefrau hat das Amtsgericht - ausgehend von der beruflichen Stellung der Ehefrau bei Ehezeitende und unter Beachtung einer erst mit Ablauf der Überbrückungszeit zum 31. Januar 1999 beendeten Betriebszugehörigkeit - mit (204,14 € x 9,07 % =) 18,53 € angenommen.
7
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Ehemann erreichen, dass der von ihm bis 31. März 2002 bezogene Einkommensausgleich nicht schuldrechtlich ausgeglichen wird und bei der Bewertung seiner Betriebsrente die seit 1. Januar 1991 verbesserte Versorgungszusage der VW-AG für AT-Beschäftigte unberücksichtigt bleibt.

II.

8
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg.
9
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich habe das Amtsgericht zutreffend bejaht, ebenso habe es den der Ehefrau zustehenden Ausgleichsanspruch richtig berechnet. Dabei sei auch der von beiden Parteien bezogene Einkommensausgleich als nach § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB auszugleichende Versorgung zu behandeln. Zwar sei der im Rahmen des Vorruhestandes gewährte Einkommensausgleich nicht in der Versorgungsordnung , sondern in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Auch bestünden insoweit Unterschiede zu der Betriebsrente, als für den Anspruch auf Einkommensausgleich die Regelungen über die Witwenrente (§ 7 Abs. 2 Versorgungsordnung ), über die Pflicht des Unternehmens zur Anpassungsüberprüfung (§ 16 BetrAVG) und über den Insolvenzschutz (§ 7 BetrAVG) nicht anwendbar seien. Hierbei handle es sich aber um keine zwingenden Merkmale für eine auszugleichende Altersversorgung. Entscheidend für den Versorgungscharakter des Anrechts sei vielmehr, dass der Einkommensausgleich unmittelbar an die Höhe der zugesagten Betriebsrente anknüpfe und der Versorgung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens diene. Der Einkom- mensausgleich werde vom Beginn des gesetzlichen Rentenbezugs bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres gewährt und nach den hier maßgeblichen Betriebsvereinbarungen "Altersregelung" wie eine Werksrente berechnet, so als hätte das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf des Überbrückungszeitraumes weiter bestanden. Nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarungen solle dadurch einem vorzeitig aus dem Betrieb ausscheidenden Arbeitnehmer die Altersversorgung nach Ablauf des Überbrückungszeitraumes hinreichend gesichert werden.
10
Auch habe das Amtsgericht zu Recht die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente des Ehemanns unter Berücksichtigung der zum 1. Januar 1991 allen außertariflich Beschäftigten erteilten verbesserten Versorgungszusage berechnet. Der Ehemann sei bei Ehezeitende bereits außertariflich bezahlter Mitarbeiter gewesen. Nachehezeitliche Wertänderungen, die ihre Ursache in Änderungen der für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelung hätten, seien im Versorgungsausgleich aber zu beachten.
11
Schließlich sei bei der Berechnung des monatlichen Ausgleichsbetrags vom Bruttobetrag der Betriebsrente auszugehen. Eine Kürzung des Ausgleichsbetrages nach § 1587 h Nr. 1 BGB komme auch im Hinblick auf die vom Ausgleichspflichtigen zu leistenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht in Betracht, weil der angemessene Unterhalt des Ehemanns nicht gefährdet sei und auf Seiten der ausgleichsberechtigten Ehefrau keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vorlägen.
12
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
13
2. Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht den bis März 2002 vom Ehemann bezogenen Einkommensausgleich schuldrechtlich ausgeglichen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem von der VW-AG gewährten Einkom- mensausgleich tatsächlich um ein Versorgungsanrecht wegen Alters handelt. Der Ehemann hat seinen Anspruch auf Zahlung eines Einkommensausgleichs jedenfalls nicht innerhalb der Ehezeit (1. Februar 1965 bis 31. Juli 1984) erworben , was das Oberlandesgericht übersehen hat.
14
a) Nach § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB muss ein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Anrecht in der Ehezeit begründet oder aufrecht erhalten worden sein. Versorgungen oder Versorgungsteile, die außerhalb dieses Zeitraums erworben werden, bleiben hingegen außer Betracht. Der Berechtigte soll an diesen, nicht innerhalb der Lebensgemeinschaft angefallenen Versorgungswerten nicht teilhaben (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 Rdn. 18). Dabei ist ein Anrecht regelmäßig nur dann innerhalb der Ehezeit begründet worden, wenn der für seine Entstehung erforderliche Akt innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 Rdn. 21).
15
b) Bei dem vom Ehemann bezogenen Einkommensausgleich handelt es sich um keinen vorzeitigen Bezug der in der Ehezeit erworbenen Betriebsrente der VW-AG, sondern um ein rechtlich selbständiges Anrecht. Auch wenn dieses sich der Höhe nach an dem Betriebsrentenanspruch orientiert, beruht es dem Grunde nach ausschließlich auf dem im Rahmen der Vorruhestandsregelung zwischen dem Ehemann und der VW-AG nach Ende der Ehezeit im Juni 1993 geschlossenen Aufhebungsvertrag. Mit diesem Vertrag kam die Betriebsvereinbarung "Altersregelung 1993" zur Anwendung. Nach deren Ziff. 2.2 hat sich die VW-AG verpflichtet, einem durch Vorruhestand ausgeschiedenen Arbeitnehmer vom Beginn des Bezugs einer gesetzlichen Altersrente an bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres - d.h. bis zum Beginn der Betriebsrentenzahlungen - einen wie eine Werksrente berechneten Ausgleich zu zahlen. Die Zusage der VW-AG auf eine solche Leistung und damit die Begrün- dung des Anspruchs des Ehemanns auf Zahlung eines Einkommensausgleichs erfolgte somit erst im Juni 1993 und damit nach Ende der Ehezeit.
16
3. Auch der vom 1. Februar 2001 bis 31. Januar 2004 von der VW-AG an die Ehefrau geleistete Einkommensausgleich muss bei der Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben. Der Anspruch auf Einkommensausgleich wurde ihr erst nach Ehezeitende (31. Juli 1984) durch die betriebsbedingte Kündigung am 23. August 1995 in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung "Altersregelung 1994" zugesagt, deren Ziff. 2.2 mit der dargestellten Regelung in der Betriebsvereinbarung "Altersregelung 1993" identisch ist.
17
4. Das Oberlandesgericht hat dem schuldrechtlichen Wertausgleich für die Zeit ab 1. April 2002 die Betriebsrente des Ehemanns zugrunde gelegt, wie sie sich nach der zum 1. Januar 1991 erteilten verbesserten Versorgungszusage der VW-AG für außertariflich Beschäftigte ergibt. Dagegen bestehen keine Bedenken.
18
a) Für die Ermittlung der Höhe der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung gilt nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 1587 a BGB entsprechend. Durch diese Verweisung wird klargestellt, dass für die Bemessung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - ebenso wie für den öffentlichrechtlichen Wertausgleich - grundsätzlich die Wertverhältnisse bei Ehezeitende maßgeblich sind. Soweit sich der Wert einer Versorgung oder einer Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung nach Ende der Ehezeit geändert hat oder Voraussetzungen einer Versorgung nachträglich weggefallen oder eingetreten sind, ist dies allerdings nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zusätzlich zu berücksichtigen. Dies soll Ungerechtigkeiten ausschließen, die sich dadurch ergeben können, dass sich eine Versorgung von diesem Zeitpunkt an in ihrem Wert oder in ihrem Bestand verändert (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207). Als berücksichtigungsfähige Wertveränderungen im Sinne dieser Vorschrift kommen deswegen nur solche Veränderungen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innewohnten. Hauptsächlich also Veränderungen , die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage aufgrund (regelmäßiger) Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung ergeben. Zu berücksichtigen sind deswegen regelmäßig nachehezeitliche Wertänderungen, die zu einer "Aktualisierung" des bei Ehezeitende bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207). Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu beachten sind aber auch solche Wertänderungen, die ihre Ursache in Änderungen der für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) haben, wenn sie eine allgemeine, nicht auf individuellen Umständen beruhende Erhöhung des Anrechts zur Folge haben, die sich rückwirkend auch auf den Ehezeitanteil auswirkt (OLG Hamm FamRZ 1994, 1528, 1529; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 645; Johannsen /Henrich/Hahne aaO § 1587 g Rdn. 18; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 335 c; vgl. für die Berücksichtigung einer nach Ehezeit geänderten Versorgungsordnung im Zeitpunkt der Entscheidung über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich Senatsbeschluss vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 978).
19
Für die Feststellung aller anderen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erheblichen Tatsachen kommt es dagegen allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an. Nachehezeitliche Veränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, wie z.B. einem späteren beruflichen Aufstieg oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz des Versicherten (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207).
20
b) Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht zutreffend den nach Ehezeitende erfolgten Anstieg der Betriebsrente des Ehemanns infolge der zum 1. Januar 1991 erteilten verbesserten Versorgungszusage für außertariflich Beschäftigte berücksichtigt.
21
Der Ehemann ist seit dem 1. April 1984 und damit bereits zum Stichtag Ehezeitende (31. Juli 1984) außertariflich bezahlter Mitarbeiter der VW-AG gewesen. Nach Ehezeitende ist es am 1. Januar 1991 zu einer generellen Erhöhung der Versorgungszusage für alle außertariflich Beschäftigten gekommen. Die entsprechenden Versorgungszusagen wurden nach der Auskunft der VW-AG ab diesem Zeitpunkt kollektiv aufgewertet. Die Betriebsrente für AT-Mitarbeiter setzt sich seitdem für die ersten fünf Jahre der Betriebszugehörigkeit aus 5,0 % (statt 4,4 %) und für jedes weitere Dienstjahr aus 1,0 % (statt 0,4 %) des letzten versorgungsfähigen Bruttoentgelts (Durchschnittsverdienst der letzten zwölf vollen Kalendermonate vor Beginn der Versorgung) zusammen. Der Höchstsatz beträgt 25 % (statt 22,4 %). Eine solche nachehezeitliche, nicht auf individuellen Umständen des Versicherten beruhende Veränderung der Versorgungsordnung , die rückwirkend Einfluss auf den Wert des Ehezeitanteils hat, wohnt einem Anrecht aber bereits bei Ehezeitende latent inne und ist im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu berücksichtigen (vgl. für den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich Senatsbeschluss vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 978).
22
Dagegen macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, der Ehemann sei nur deshalb wenige Monate vor Ende der Ehezeit in ein besser bezahltes außertarifliches Beschäftigungsverhältnis gewechselt, um einen finanziellen Ausgleich für die "trennungsbedingten Mehrbelastungen" zu schaffen. Den formalisierten Vorschriften des Versorgungsausgleichs ist es nämlich fremd, bei der Bewertung eines Anrechts zum Stichtag Ehezeitende unter Billigkeitsgesichtspunkten individuelle Motive und Entscheidungen des Berechtigten zu berücksichtigen, die für die Begründung oder den Bezug des Anrechts ausschlaggebend waren (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1544).
23
5. Allerdings hat das Oberlandesgericht die Ehezeitanteile der Betriebsrenten der Parteien in Anlehnung an die Auskünfte der VW-AG unzutreffend ermittelt, indem es bei der zeitratierlichen Berechnung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b BGB für das Ende der Betriebszugehörigkeit der Parteien jeweils auf das Ende der Überbrückungszeit abgestellt hat.
24
a) Für die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils eines betrieblichen Versorgungsanrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b BGB ist die tatsächliche Beschäftigungszeit maßgeblich. Dabei endet die Betriebszugehörigkeit des Versorgungsberechtigten grundsätzlich mit dem Ablauf seines Arbeitsverhältnisses bzw. der Beendigung seiner Tätigkeit für das Unternehmen. Dies gewährleistet den Zweck der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils, nämlich das für die Zeiten des Alters oder der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit angesammelte Versorgungsvermögen entsprechend dem Anteil der Ehezeit an der gesamten Erwerbszeit zwischen den Ehegatten auszugleichen. Auch die Inanspruchnahme einer betrieblichen Vorruhestandsregelung beendet aber das Arbeitsverhältnis mit dem Versorgungsberechtigten und damit dessen Betriebszugehörigkeit , denn ihr liegt ein Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung zugrunde (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 298 f.).
25
b) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Überbrückungszeit zwischen dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Betrieb durch Eintritt in den Vorruhestand und dem Erreichen der in der Versorgungsordnung geregelten Altersgrenze bei der Ermittlung des Ehezeitanteils auch nicht als eine der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b letzter Halbs. BGB zu berücksichtigen ist (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 299).
26
Die der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten Zeiten sind im Versorgungsausgleich nur dann beachtlich, wenn sie sowohl für die Erwerbsdauer der Versorgung als auch für die Höhe der Versorgungszusage Bedeutung haben. Denn der zeitratierlichen Aufteilung der Betriebsrentenanwartschaften liegt der Gedanke zugrunde, dass der Rentenanspruch während der gesamtem Dauer der Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig erdient wird (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 299). Diese Voraussetzungen erfüllt die Überbrückungszeit bis zum Erreichen der in der Versorgungsordnung geregelten Altersgrenze nicht. Sie ist lediglich ein Bewertungsfaktor für die Rentenhöhe; den Rentenerwerb begründet sie nicht. Selbst wenn ein Unternehmen - wie die VW-AG nach Ziff. 2.3 der hier maßgeblichen Betriebsvereinbarungen Altersregelung 1993 und 1994 - die Überbrückungszeit als anrechnungsfähige Dienstjahre und damit als versorgungssteigernde Zeit anerkennt, um die mit dem Vorruhestand verbundenen Einbußen bei der betrieblichen Altersversorgung auszugleichen, ist die Tätigkeit des Versorgungsberechtigten für das Unternehmen mit dem Eintritt in den Vorruhestand beendet und die betriebliche Versorgung bereits der Höhe nach voll- ständig erdient. Die nach Beginn des Vorruhestands liegende Zeit muss deshalb - ähnlich wie die Zurechnungszeit bei der ebenfalls zeitratierlichen Berechnung der Beamtenversorgung (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 1995 - XII ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215, 216) - mangels eines "echten" Zeitfaktors bei der Ermittlung des Ehezeitanteils außer Betracht bleiben (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 299). Sie ändert auch vorliegend nichts daran, dass die Parteien ihre gesamte betriebliche Altersversorgung ausschließlich während ihrer Arbeitstätigkeit für die VW-AG erworben haben.
27
c) Die für die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils maßgebliche Betriebszugehörigkeit des Ehemannes endete deshalb bereits am 31. März 1994 mit seinem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Unternehmen; die Betriebszugehörigkeit der Ehefrau endete am 31. Dezember 1995.
28
6. Der Senat kann in der Sache abschließend selbst entscheiden.
29
a) Die Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Ausgleich der ab 1. April 2002 bezogenen Betriebsrente des Ehemanns liegen vor, da auch die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt bereits eine (gesetzliche) Altersrente bezog (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB).
30
b) Der Ehezeitanteil der Betriebsrente des Ehemanns beträgt (1.361,32 € x 234 Monate [Betriebszugehörigkeit in der Ehezeit] : 377 Monate [Gesamtbetriebszugehörigkeit ] =) 844,96 €.
31
Bei einer Betriebszugehörigkeit der Ehefrau vom 17. Mai 1962 bis 12. November 1966 und vom 28. Mai 1985 bis 31. Dezember 1995 sowie bei Beachtung der nach Auskunft der VW-AG gleichgestellten Zeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit b letzter Halbs. BGB) vom 1. Dezember 1980 bis 27. Mai 1985 ergibt sich ein Ehezeitanteil der von ihr seit dem 1. Februar 2004 bezogenen Betriebsrente von (204,14 € x 65 Monate [Betriebszugehörigkeit in der Ehezeit] : 235 Monate [Gesamtbetriebszugehörigkeit] =) 56,46 €. Soweit das Oberlandesgericht dabei in Übereinstimmung mit der Auskunft der VW-AG von einem fiktiven Rentenanspruch der Ehefrau in Höhe von nur 204,14 € monatlich ausgeht, weil die Differenz zu der in Höhe von monatlich 239, 24 € brutto bewilligten Betriebsrente auf einem nachehezeitlichen beruflichen Aufstieg beruht, ist dies nicht zu beanstanden. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert dagegen nichts.
32
c) Für den Zeitraum 1. April 2002 bis 31. Januar 2004 errechnet sich ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch der Ehefrau in Höhe von monatlich (844,96 € : 2 =) 422,48 €, für die Zeit ab 1. Februar 2004 ergibt sich ein Ausgleichsbetrag von monatlich (844,96 € - 56,46 € = 788,50 € : 2 =) 394,25 €.
33
d) Wegen des zugunsten des Ehemanns als Rechtsbeschwerdeführer geltenden Verbots der reformatio in peius (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 85, 180, 185 ff. = FamRZ 1983, 44, 45) kann der Ehefrau aber für die Zeit ab 1. April 2002 aber kein höherer als der vom Amtsgericht - Familiengericht - mit 354,38 € zuerkannte und vom Oberlandesgericht nicht beanstandete Ausgleichsanspruch zugesprochen werden.
34
Auch kann es wegen des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers unberücksichtigt bleiben, dass zumindest die Betriebsrente des Ehemanns nach Mitteilung der VW-AG (erstmals zum 1. Januar 2005) nach § 16 BetrAVG angepasst wurde. Entsprechende Anpassungen sind zwar in den der Entscheidung zugrunde liegenden Auskünften der VW-AG noch nicht berücksichtigt. Rechnerisch kann sich daraus aber allenfalls eine Erhöhung des vom Ehemann geschuldeten Ausgleichsbetrages ergeben.
35
Hingegen steht der Ehefrau für den Zeitraum vom 1. Februar 2001 bis 31. März 2002 kein Ausgleichsanspruch zu, weil der vom Ehemann bis März 2002 bezogene Einkommensausgleich nicht dem schuldrechtlichen Wertausgleich unterliegt.
36
e) Keinen Bedenken unterliegt es schließlich, dass das Oberlandesgericht den Ausgleichsbetrag nicht im Hinblick auf die vom Ehemann zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 1587 h Nr. 1 BGB gekürzt hat.
37
Das Oberlandesgericht geht bei seiner Berechnung im Ansatz zutreffend von den Bruttobeträgen der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte des Ehemanns aus. Den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits kann gegebenenfalls bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens - und Vermögensverhältnisse nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 210 m.w.N.). Für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne dieser Ausnahmeregelung ist allerdings auch im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten dann kein Raum, wenn der angemessene Unterhalt des Ausgleichspflichtigen bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente nicht gefährdet ist und auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1548 m.w.N.).
38
Für eine unbillige Härte sprechende Umstände sind hier nicht ersichtlich. Der Ehemann verfügt bei einer monatlichen Betriebsrente in der Größenordnung von mindestens 1.361,32 € brutto auch nach Abzug der geschuldeten Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 354,38 € noch über ein Anrecht von erheblichem Wert. Zusammen mit seiner gesetzlichen Rente, die sich im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung auf netto 1.103,44 € belief, ist er in der Lage, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Im Verhältnis zum Ehemann lebt die Ehefrau auch nicht in evident günstigeren Verhältnissen. Sie verfügt nach den bei der Akte befindlichen Auskünften und Rentenbescheiden mit ihrer Betriebsrente in Höhe von netto 200,96 €, ihrem Ausgleichsanspruch in Höhe von 354,38 € und ihrer gesetzlichen Rente in Höhe von netto 945,78 € über insgesamt 1.501,12 € monatlich. Hahne Wagenitz Fuchs Dose Richter am Bundesgerichtshof Dr. Klinkhammer ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne
Vorinstanzen:
AG Wolfsburg, Entscheidung vom 26.11.2002 - 17 F 3066/01 VA -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 20.07.2007 - 2 UF 298/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 217/04
vom
5. November 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 h Nr. 1
a) Zwischen der unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB und der groben
Unbilligkeit nach § 1587 c Nr. 1 BGB besteht kein gradueller Unterschied.
b) Eine unbillige Härte nach § 1587 h Nr. 1 BGB setzt auf Seiten des ausgleichspflichtigen
Ehegatten voraus, dass dessen angemessener Bedarf sowie der Bedarf
der ihm gegenüber neben dem Ausgleichsberechtigten mindestens gleichrangig
Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.
c) Wenn und soweit der ausgleichspflichtige Ehegatte diesen Bedarf auch nach
Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs noch decken kann
und deshalb nicht dringend auf das dem Wertausgleich unterliegende Anrecht angewiesen
ist, kommt trotz signifikant günstigerer Einkommens- und Vermögensverhältnisse
auf Seiten des Ausgleichsberechtigten eine unbillige Härte regelmäßig
nicht in Betracht.
d) Eine Herabsetzung oder ein völliger Ausschluss des Wertausgleichs kann in einer
solchen Situation allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn zwischen
den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten eine
extreme Diskrepanz besteht oder andere derart außergewöhnliche Umstände vorliegen
, dass es trotz des auch im schuldrechtlichen Wertausgleich maßgeblichen
Teilhabegedankens zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, den formal
Ausgleichspflichtigen zum Ausgleich heranzuziehen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse
vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 ff.; vom
20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363 ff. und vom 9. November
2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323 ff.).
BGH, Beschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - OLG Karlsruhe
AG Freiburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und die Anschlussrechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 10. September 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
2
Die Antragstellerin (Ehefrau, geboren am 12. Dezember 1939) und der Antragsgegner (Ehemann, geboren am 1. März 1941) haben am 5. April 1963 die Ehe geschlossen, aus der ein im Jahr 1966 geborener Sohn hervorgegangen ist. Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - wurde die Ehe 1982 rechtskräftig geschieden. Nachfolgend (1983) wurde der abgetrennte Versorgungsausgleich durchgeführt und später (1988) auf Antrag des Ehemannes gemäß § 10 a VAHRG abgeändert.
3
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts im Abänderungsverfahren haben beide Ehegatten in der Ehezeit (1. April 1963 bis 31. März 1981) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von 793,90 DM und die Ehefrau in Höhe von 215,90 DM. Außerdem verfügen beide Ehegatten über ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung gegenüber der IBM GmbH bei einer Betriebszugehörigkeit vom 5. April 1962 bis 30. Juni 1999 (Ehemann) bzw. vom 1. März 1963 bis 31. Dezember 1966 und vom 11. Dezember 1978 bis 30. Juni 1995 (Ehefrau). Die ehezeitlichen betrieblichen Anrechte hat das Amtsgericht als statisch behandelt und anhand der Barwert-Verordnung in dynamische Anrechte in Höhe von monatlich 273,42 DM (Ehemann) und 56,63 DM (Ehefrau) umgerechnet. Es hat sodann den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Rentensplittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versicherungskonto des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 289 DM (147,76 €), bezogen auf den 31. März 1981, auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat. In Höhe eines Teilbetrages von 46,80 DM (23,93 €) wurde im Wege des erweiterten Splittings (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) und unter Beschränkung auf den Grenzbetrag die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes bei der IBM GmbH ausgeglichen; im Übrigen blieb der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
4
Die Ehefrau begehrt nunmehr die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für die Zeit ab 1. März 2001. Sie ist seit 1983 wieder verheiratet und bezieht seit Dezember 1999 eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Rentenleistungen der IBM Unterstützungskasse GmbH, deren Bruttobetrag in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2001 monatlich 2.486 DM (1.271,07 €) betrug und sich seit dem 1. Juli 2001 auf monatlich 2.616 DM (1.337,54 €) beläuft.
5
Der Ehemann ist seit 1986 erneut verheiratet und hat aus dieser Ehe drei in den Jahren 1987, 1990 und 1999 geborene Kinder. Die jetzige Ehefrau des Ehemannes ist nicht berufstätig; sie versorgt die gemeinsamen Kinder und den gemeinsamen Haushalt. Ursprünglich war der Ehemann bei der IBM GmbH als Techniker im Außendienst beschäftigt. Zum 1. Oktober 1987 wurde ihm die Position eines Vertriebsleiters übertragen, zum 1. Februar 1992 die eines Direktors. Ab Juli 1999 befand sich der Ehemann zunächst im Vorruhestand; er bezieht seitdem eine monatliche Betriebsrente der IBM GmbH und der IBM Unterstützungskasse GmbH in Höhe von insgesamt 7.967 DM (4.073,46 €) brutto, ab 1. Juli 2002 von 4.310,46 € brutto. Ohne Berücksichtigung seines beruflichen Aufstiegs nach der Scheidung würde die monatliche Betriebsrente des Ehemannes ab 1. Juli 1989 3.064 € brutto und ab 1. Juli 2002 3.242 € brutto betragen. Während seines Vorruhestandes war der Ehemann von Juli 1999 bis September 2002 als selbständiger Unternehmensberater tätig; ab Oktober 2002 erhielt er vorübergehend Arbeitslosengeld.
6
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, ab dem 1. März 2001 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.159,64 DM (592,91 €) zu bezahlen und insoweit seinen Anspruch auf Betriebsrente gegen die IBM GmbH abzutreten. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - abgeändert und den Ehemann zum Ausgleich seines betrieblichen Anrechts verpflichtet, an die Ehefrau für den Zeitraum 1. Januar 2003 bis einschließlich September 2004 insgesamt 5.250 € zzgl. Zinsen und ab 1. Oktober 2004 eine monatlich im Voraus fällige schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 250 € zu zahlen sowie seinen Betriebsrentenanspruch in Höhe der ab 1. Oktober 2004 geschuldeten Ausgleichsrente abzutreten. Im Übrigen hat es die weitergehende Beschwerde des Ehemannes und die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Dabei hat das Oberlandesgericht die Betriebsrente des Ehemannes nur insoweit berücksichtigt, als diese nicht auf seinem nachehelichen beruflichen Aufstieg beruht; außerdem hat es den schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch der Ehefrau nach § 1587 h BGB für 2001 und 2002 ausgeschlossen und ab 2003 herabgesetzt.
7
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, mit der sie begehrt, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unbeschränkt durchzuführen. Mit seiner Anschlussrechtsbeschwerde möchte der Ehemann den völligen Ausschluss des Wertausgleichs wegen Unbilligkeit erreichen.

II.

8
Die zulässige Rechtsbeschwerde der Ehefrau und die zulässige Anschlussrechtsbeschwerde des Ehemannes führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
9
1. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht im Wesentlichen ausgeführt: Für die hier relevante Zeit ab 1. März 2001 seien die Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Wertausgleich gegeben, denn zu diesem Zeitpunkt hätten beide Parteien bereits Rentenleistungen bezogen. Ausgangspunkt für die Berechnung des Ausgleichsanspruches seien die Ehezeitanteile der Betriebsrenten beider Parteien nach Maßgabe der Bruttobeträge. Gemäß § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB seien aber nachehezeitliche Wertänderun- gen eines Versorgungsanrechts zu berücksichtigen. Die Vorschrift ermögliche eine an den tatsächlichen Werten ausgerichtete und dem Grundsatz der Halbteilung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte entsprechende Aufteilung der laufenden Anrechte. Der in § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB enthaltene Bezug auf § 1587 a BGB stelle insoweit klar, dass nur Wertveränderungen mit einem Bezug zur Ehezeit relevant seien. Umstände ohne Bezug zum ehezeitlichen Erwerb - wie z.B. ein nachehelicher Laufbahnwechsel, eine Beförderung oder eine außerordentliche Gehaltserhöhung - blieben hingegen außer Betracht. Insoweit fehle es an einer gemeinsamen Lebensleistung, die eine spätere Teilhabe des anderen Ehegatten rechtfertige. In einem solchen Fall sei bei der Ermittlung der Ausgleichsrente von der fiktiven Versorgungsleistung auszugehen , die sich entsprechend der zum Ende der Ehezeit ausgeübten beruflichen Tätigkeit im Entscheidungszeitpunkt ergeben würde.
10
Die monatliche Betriebsrente des Ehemannes hätte ohne Berücksichtigung des beruflichen Aufstiegs - ausgehend von der Vergütungsgruppe, in die er bei Ehezeitende eingestuft gewesen sei - ab 1. Juli 1999 3.064 € und ab 1. Juli 2002 3.242 € betragen. Der Ehezeitanteil dieser Versorgung belaufe sich nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zur gesamten Betriebszugehörigkeit auf (48,342 % x 3.064 € =) 1.481,20 €, ab Juli 2002 auf (48,342 % x 3.242 € =) 1.567,26 € (richtig 1.567.25 €). Der Ehezeitanteil der Betriebsrente der Ehefrau betrage (29,7127 % x 2.486 DM =) 738,66 DM (377,67 €), ab Juli 2001 398,53 € (richtig wohl 29,7127 % x 2.616 DM = 777,28 DM = 397,42 €). Zwar sei die Ehefrau der Auffassung, dass auch bei ihr ein nachehelicher Karrieresprung vorliege und deshalb im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ihre Betriebsrente niedriger als der tatsächlich gewährte Bruttobetrag anzusetzen sei. Dennoch könne von einer weiteren Auskunftserhebung bei der IBM GmbH abgesehen und bei der Berechnung des Ehezeitanteils vom tatsächlich gewährten Rentenbetrag ausgegangen werden.
Falls auch bei der Ehefrau ein nach der Ehezeit erfolgter Karrieresprung gegeben sein sollte, sei zwar grundsätzlich eine fiktiv niedrigere Rente in die Berechnung einzustellen. Dadurch würde sich dann aber ein höherer Ausgleichsanspruch ergeben. Hier lägen jedoch die Voraussetzungen des § 1587 h Nr. 1 BGB vor; der schuldrechtliche Wertausgleich sei für die Jahre 2001 und 2002 auszuschließen bzw. für die Zeit danach herabzusetzen. An diesem Umstand ändere sich nichts, wenn der formal bestehende Ausgleichsanspruch sogar noch etwas höher läge, als er unter Zugrundelegung der von der Ehefrau tatsächlich bezogenen Rente bestünde.
11
Es ergebe sich ein Ausgleichsbetrag von ([1.481,20 € - 377,67 €] : 2 =) 551,77 € bzw. bei Beachtung der erfolgten Rentenanpassungen ab Juli 2001 von 541,34 € und ab Juli 2002 von 584,37 €. Hiervon sei jedoch der im öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleich durch erweitertes Splitting zum 31. März 1981 mit 46,80 DM (23,93 €) bereits ausgeglichene Teilbetrag abzuziehen. Die Bewertung dieses Teilbetrages habe im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dadurch zu erfolgen, dass er mit Hilfe des jeweiligen aktuellen Rentenwertes zu aktualisieren sei. Dabei errechne sich ein ausgeglichener Teilbetrag die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 von (46,80 DM : 28,48 x 48,58 =) 79,83 DM (40,82 €), für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 von (46,80 DM : 28,48 x 49,51 =) 81,36 DM (41,60 €) und ab 1. Juli 2002 von (46,80 DM : 28,48 x 50,58 <25,86 € aRW bis 30. Juni 2003> =) 42,50 €. Der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch betrage mithin bis Juni 2001 (551,76 € ./. 40,82 € =) 510,94 €, ab Juli 2001 (541,34 € ./. 41,60 € =) 499,74 € und ab Juli 2002 (584,37 € ./. 42,50 € =) 541,87 €.
12
Für die Jahre 2001 und 2002 sei der Ausgleichsanspruch jedoch nach § 1587 h Nr. 1 BGB auszuschließen und für die Zeit ab 2003 herabzusetzen. Ein Anspruch auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bestehe nämlich nach dieser Vorschrift nicht, soweit der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten könne und der Wertausgleich für den Verpflichteten bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte darstelle. Die Bestimmung sei Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben und diene der verfassungsrechtlichen Legitimation, indem sie es in Härtefällen ermögliche, unvertretbare Ergebnisse einer strikt formalen Halbteilung zu vermeiden. Dabei sei entsprechend dem variablen Charakter der Ausgleichsrente für die Billigkeitsabwägung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Geltendmachung des Ausgleichsanspruches abzustellen.
13
Vorliegend könne die Ehefrau den angemessenen Unterhalt aus ihren eigenen Einkünften decken. Mit ihrer gesetzlichen Rente und ihrer Betriebsrente habe sie im Jahr 2001 nach Abzug von Steuern und Krankenversicherungskosten über ein monatliches Nettoeinkommen von 4.550,62 DM verfügt, im Jahr 2002 von 2.438,54 € und im Jahr 2003 von 2.452 €. Unterhaltspflichten habe sie nicht. Ihr jetziger Ehemann verfüge selbst über erhebliche Einkünfte, deren Brutto-Jahresbetrag sich 2001 auf 58.328 DM, 2002 auf 25.248 € und 2003 auf 27.103 € belaufen habe.
14
Ein Ausschluss sei jedoch nur dann möglich, wenn die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für den Ehemann eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine unbillige Härte liege zum einen vor, wenn durch die Zahlung der Ausgleichsrente eine Gefährdung des angemessenen Unterhalts des Schuldners und dessen anderer gleichrangiger Unterhaltsgläubiger bestünde, zum anderen aber auch dann, wenn sich ein erhebliches wirtschaftliches Un- gleichgewicht zwischen den Ehegatten ergäbe und der Berechtigte im Gegensatz zum Verpflichteten auf den Ausgleichsbetrag nicht angewiesen sei. Jedenfalls von Letzterem sei hier auszugehen. Der Ehemann habe unter Berücksichtigung seiner Renteneinkünfte, seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bis September 2002, des Bezugs von Arbeitslosengeld ab Oktober 2002 sowie der Belastungen für Steuern und Krankenversicherung im Jahr 2001 monatliche Einkünfte von 6.838 DM, im Jahr 2002 von 3.085 € und im Jahr 2003 von 4.951 € gehabt. Zu berücksichtigen seien aber auch die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen drei Kindern aus zweiter Ehe sowie seiner jetzigen Ehefrau , die keine eigenen Einkünfte habe. Die für die Kinder anzusetzenden Beträge seien der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Soweit sich innerhalb eines Jahres die Tabelle ändere oder ein Kind in eine andere Alterstufe gekommen sei, könne eine entsprechende Differenzierung unterbleiben. Auch könne davon abgesehen werden, zum Einkommen des Ehemannes noch einen Wohnvorteil hinzuzurechnen. Ein solcher müsste dann nämlich auch bei der Ehefrau beachtet werden, da auch sie zusammen mit ihrem jetzigen Ehemann über Wohneigentum verfüge. Insgesamt würde sich bei Einbeziehung der Wohnvorteile keine andere Beurteilung der unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien ergeben. Danach seien für die 1987, 1990 und 1999 geborenen Kinder Unterhaltsbeträge in Höhe von insgesamt (840 + 711 + 586 =) 2.137 DM (für 2001), (431 + 431 + 301 =) 1.163 € (für 2002) und (540 + 540 + 379 =) 1.459 € (für 2003) anzusetzen. Diese Kindesunterhaltsbeträge sowie der für die jetzige Ehefrau zu berücksichtigende Unterhalt (45 %) seien von dem ermittelten monatlichen Nettoeinkommen abzusetzen, was zu einem bereinigten Einkommen des Ehemannes in Höhe von 2.586 DM (für 2001), 1.057 € (für 2002) und von 1.921 € (für 2003) führe. Demgegenüber habe die Ehefrau über ein monatliches Nettoeinkommen von 4.550 DM (für 2001), 2.439 € (für 2002) und 2.452 € (für 2003) verfügt. Nach Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verblieben dem Ehemann - unter Berücksichtigung des (im Hinblick auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ) verminderten Unterhalts seiner Kinder und seiner jetzigen Ehefrau - mithin für 2001 monatlich 2.110 DM bzw. für 2002 monatlich 855 €. Demgegenüber betrüge das monatliche Einkommen der Ehefrau im Jahr 2001 5.550 DM (2.837,67 €) und im Jahr 2002 2.939 €. Die sich ergebende Differenz zwischen den Einkünften der Parteien sei derart hoch, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Jahre 2001 und 2002 als unbillig anzusehen sei. Dies gelte auch bei Berücksichtigung des hälftigen Miteigentums des Ehemannes an dem von seiner Familie bewohnten Einfamilienhaus im Wert von mindestens 400.000 €. Insoweit verfüge auch die Ehefrau über nicht unerhebliches Vermögen, da sie hälftige Miteigentümerin einer selbst bewohnten Eigentumswohnung mit einem angeblichen Wert von 350.000 DM und eines Aktiendepots im Gesamtwert von ca. 100.000 € sei. Eine maßgebliche Änderung der Beurteilung der Vermögenssituation der Parteien folge deshalb aus den Vermögensverhältnissen der Parteien nicht.
15
Für das Jahr 2003 ergebe sich lediglich eine Herabsetzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente. Nach Durchführung des vollen Wertausgleichs würden dem Ehemann monatlich 1.655 € verbleiben, während sich das monatliche Einkommen der Ehefrau auf 2.994 € erhöhte. Somit würde die vollständige Durchführung des Versorgungsausgleichs die bereits vorhandene ungleiche Versorgungssituation erheblich verstärken; die Differenz läge bei 1.330 € pro Monat. Wegen der verbesserten Einkommenssituation des Ehemannes sei aber zur Vermeidung einer unbilligen Härte lediglich eine Herabsetzung geboten. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei bei den im Jahr 2003 gegebenen Einkommensverhältnissen im Umfang einer monatlichen Ratenzahlung von 250 € nicht unbillig; dem Ehemann verblieben dann bei Berücksichtigung seiner Unterhaltspflichten monatlich 1.783 €. Mit diesem Ergebnis werde erreicht, dass einerseits die Ehefrau an der während der Ehezeit angesparten Versorgung partizipiere, andererseits die Unausgewogenheit der jetzt bestehenden tatsächlichen Versorgungssituation zu Lasten des Ehemannes nicht allzu krass ausfalle. Der Grundgedanke des Versorgungsausgleichs und die Billigkeitsgesichtspunkte des § 1587 h BGB würden auf diese Weise angemessen zur Geltung gebracht.
16
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
17
2. Im Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen , dass die Ehefrau nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich eine Ausgleichsrente in Höhe der hälftigen Wertdifferenz der betrieblichen Anrechte der Parteien verlangen kann, soweit dieser Anspruch nicht bereits öffentlich -rechtlich ausgeglichen ist. Der Anspruch war in der hier relevanten Zeit auch nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB fällig, weil beide Parteien bereits seit 1999 betriebliche Rentenleistungen erhalten.
18
a) Dabei ist das Beschwerdegericht zu Recht nur von einer fiktiven Betriebsrente des Ehemannes ausgegangen, deren Höhe sich nach der für den Ehemann bei Ehezeitende maßgeblichen beruflichen Stellung bzw. Vergütungsgruppe bemisst.
19
aa) Für die Ermittlung der Höhe einer schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung gilt nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 1587 a BGB entsprechend. Die Verweisung stellt klar, dass für die Bemessung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - ebenso wie für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich - grundsätzlich die Wertverhältnisse bei Ehezeitende maßgebend sind. Der zum Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) ermittelte Betrag eines ehezeitlichen Versorgungsanrechts bildet daher die Grundlage auch für die Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs (Senatsbeschlüsse BGHZ 98, 390, 393 = FamRZ 1987, 145, 146 und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513).
20
bb) Soweit sich der Wert einer Versorgung oder einer Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung nach Ende der Ehezeit geändert hat oder die Voraussetzungen einer Versorgung nachträglich weggefallen oder eingetreten sind, ist dies allerdings nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zusätzlich zu berücksichtigen.
21
Dabei sollen nach der Intention des Gesetzgebers Ungerechtigkeiten ausgeschlossen werden, die sich dadurch ergeben können, dass sich eine Versorgung von diesem Zeitpunkt an in ihrem Wert oder in ihrem Bestand verändert (BT-Drucks. 7/4361 S. 47). Als berücksichtigungsfähige Wertveränderungen im Sinne dieser Vorschrift kommen deswegen nur solche Veränderungen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innewohnten, hauptsächlich also Veränderungen , die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage, insbesondere aufgrund (regelmäßiger) Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung , ergeben (Senatsbeschlüsse BGHZ 98, 390, 397 = FamRZ 1987, 145, 147 und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513). Zu berücksichtigen sind deswegen grundsätzlich nachehezeitliche Wertänderungen , die zu einer "Aktualisierung" des bei Ehezeitende bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben.
22
Für die Feststellung aller anderen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erheblichen Tatsachen soll es dagegen allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ankommen. So kann z.B. ein beruflicher Aufstieg nach diesem Zeitpunkt, der die Höhe der Versorgung beeinflusst, nicht als zu berücksichtigende Veränderung des Ver- sorgungswertes gesehen werden (BT-Drucks. 7/4361 S. 47). Nachehezeitliche Wertveränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, wie etwa einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz (Senatsbeschlüsse BGHZ 98, 390, 397 f. = FamRZ 1987, 145, 147 und BGHZ 110, 224, 227 = FamRZ 1990, 605 f.).
23
cc) Nach diesem Maßstab hat das Oberlandesgericht zutreffend die Betriebsrente nur in der Höhe berücksichtigt, wie sie sich nach der Auskunft der IBM GmbH unter Zugrundelegung der beruflichen Stellung des Ehemannes bei Ehezeitende und der auf dieser Basis bis zum Entscheidungszeitpunkt erfolgten Gehalts- und Tariferhöhungen ergäbe. Die darüber hinausgehende betriebliche Versorgung des Ehemannes beruht ausschließlich auf seinem nachehezeitlichen Aufstieg zum Vertriebsleiter im Jahr 1987 und zum Direktor im Jahr 1992. Dem Anrecht liegen insoweit individuelle Umstände zugrunde, die im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keine den Ausgleichsanspruch erhöhende Berücksichtigung finden.
24
b) Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrechtsbeschwerde gegen die vom Oberlandesgericht angewandte Methode zur Berechnung des Teilbetrages , der der Ehefrau - wegen der bereits erfolgten teilweisen Einbeziehung der Betriebsrente des Ehemannes in den ("erweiterten") öffentlich-rechtlichen Wertausgleich - gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebracht worden ist und deshalb von dem Betrag der schuldrechtlichen Ausgleichsrente abgezogen werden muss.
25
Der Rechenweg des Oberlandesgerichts ist geeignet, die Mängel der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung, die der Senat in seinem Beschluss vom 5. September 2001 als verfassungswidrig bezeichnet hat (BGHZ 148, 351, 361 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1698 ff.), in Grenzen aufzufangen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats durch die zum 1. Januar 2003 in Kraft getretene 2. Verordnung zur Änderung der Barwert -Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728) bzw. durch die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1144) hinreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1546 m.w.N.). Dennoch erscheint es nicht angängig, einen unter der Geltung der früheren, verfassungswidrigen BarwertVerordnung durchgeführten Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren , dass eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung ermittelten , aber nunmehr nach der neuen Barwert-Verordnung "entdynamisierten" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird. Der Senat hat deshalb nach Erlass des angefochtenen Beschlusses mehrfach entschieden, dass es grundsätzlich im Ergebnis vertretbar ist, einen unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert -Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen , dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerungen auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Betrages in Abzug gebracht wird (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 f. m.w.N.). Ebenso hält es der Senat nach der erneuten Novellierung der BarwertVerordnung für geboten, einem unter Geltung der am 31. Mai 2006 außer Kraft getretenen Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch eine entsprechende Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetrages Rechnung zu tragen. Für einen unter der seit 1. Juni 2006 geltenden BarwertVerordnung durchgeführten Teilausgleich bleibt es hingegen dabei, dass der ausgeglichene Teilbetrag anhand der novellierten Barwert-Verordnung rückzurechnen ist (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547 m.w.N.). Keine andere Beurteilung ergibt sich hier durch die am 10. Juni 2008 in Kraft getretene 4. Verordnung zur Änderung der BarwertVerordnung (BGBl. I 2008 S. 969). Sie hat lediglich die zeitliche Befristung der Barwert-Verordnung aufgehoben, ansonsten aber deren Inhalt belassen.
26
Im vorliegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführt worden. Der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwertes ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
27
3. Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs als unbillige Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist diese nur darauf hin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. für die Überprüfung von Entscheidungen nach § 1587 c BGB Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238 und vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364). Selbst auf der Grundlage dieser eingeschränkten Überprüfbarkeit kann der angefochtene Beschluss aber keinen Bestand haben, weil das Oberlandesgericht für die Beurteilung einer unbilligen Härte keine dem Gesetzeszweck entsprechenden Maßstäbe angelegt hat.
28
a) Allgemein gilt für diese Maßstäbe:
29
Ebenso wie der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich will auch der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nicht nur eine unbefriedigende Altersversorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten verbessern. Die Inanspruchnahme desjenigen, der während der Ehezeit die werthöheren Versorgungsanwartschaften erworben hat, rechtfertigt sich vielmehr zugleich durch die eheliche Lebensgemeinschaft, die (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist. Trennt sich das Versorgungsschicksal der beiden Ehegatten wegen des Scheiterns der Ehe, so bewirkt der Versorgungsausgleich, dass die in der zurückliegenden Ehezeit erworbenen Anrechte gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung gleichmäßig aufgeteilt werden. Beide Ehegatten haben dann nach Durchführung des Versorgungsausgleichs - bezogen auf den ehezeitlichen Erwerb - gleich hohe Versorgungsanrechte. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich verfolgt deshalb trotz seines unterhaltsähnlichen Charakters auch den Zweck, entsprechend dem güterrechtlichen Prinzip der Vermögensteilung die gleichberechtigte Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechten zu gewährleisten (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364; BVerfGE 53, 257, 296; BVerfG FamRZ 1993, 405, 406; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 2; BT-Drucks. 7/650, S. 97).
30
Vor diesem Hintergrund hat die Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB die Begrenzung von Beteiligungsansprüchen aus vergangener Gemeinschaft zum Gegenstand. Diese dürfen indessen nur aus besonderen Gründen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse und unter Einbeziehung aller maßgeblichen Gesichtspunkte gekürzt werden (vgl. zu § 1587 c BGB Senatsbeschluss vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364). Eine unbillige Härte liegt deshalb für den Ausgleichspflichtigen allenfalls dann vor, wenn im Einzelfall eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Anwartschaften zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widerspräche (vgl. zu § 1587 c BGB Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238, 1239). Zwischen der unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB und der groben Unbilligkeit nach § 1587 c BGB besteht dabei kein gradueller Unterschied (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 h Rdn. 10; Soergel/ Lipp BGB 13. Aufl. § 1587 h Rdn. 6). Sowohl der öffentlichrechtliche als auch der schuldrechtliche Versorgungsausgleich verfolgen dasselbe Ziel, nämlich die gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an den während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu verwirklichen. Es ist deshalb regelmäßig nicht gerechtfertigt, in beiden Normen unterschiedliche Maßstäbe für die Annahme eines Härtefalles anzulegen.
31
b) Dies bedeutet im Einzelnen:
32
aa) Ein Härtegrund nach § 1587 h Nr. 1 BGB liegt nicht bereits dann vor, wenn der Ausgleichspflichtige nicht leistungsfähig ist oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen ist, weil seine Altersversorgung auf andere Weise hinreichend gesichert ist (OLG Hamm FamRZ 1990, 889, 890). Nach dieser Vorschrift findet vielmehr nur dann kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich statt, wenn und soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde.
33
Eine unbillige Härte liegt auf Seiten des Ausgleichspflichtigen jedenfalls immer dann vor, wenn ihm bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleibt (vgl. BT-Drucks. 7/650, S. 166). Darüber hinaus kommt eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB in Betracht, sofern der angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist (Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547; vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364 und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325). Denn es wäre eine unvertretbare Ungleichbehandlung, den Verpflichteten auch dann, wenn der angemessene Unterhalt des Berechtigten anderweitig gedeckt ist, bis hin zur Opfergrenze seines notwendigen Selbstbehalts zum Wertausgleich heranzuziehen (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 h Rdn. 8).
34
Die Höhe des angemessenen Bedarfs bemisst sich dabei nicht nach den im Zeitpunkt der Scheidung gegebenen (ehelichen) Lebensverhältnissen, sondern - wie beim Ausgleichsberechtigten - nach den konkreten Lebensverhältnissen des Ehegatten bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruches (vgl. für den angemessenen Bedarf des Ausgleichsberechtigten Senatsbeschluss vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 - FamRZ 1985, 263, 265; Johannsen/ Henrich/Hahne aaO § 1587 h Rdn. 5; BT-Drucks. 7/650, S. 166). § 1587 h Nr. 1 BGB stellt nämlich darauf ab, ob die Zahlung der Rente gerade im Fälligkeitszeitpunkt für den Verpflichteten eine unbillige Härte wäre. Die Vorschrift trägt damit dem Umstand Rechnung, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich regelmäßig erst viele Jahre nach der Scheidung geltend gemacht wird und sich die Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten oft unterschiedlich und unabhängig voneinander entwickelt haben.
35
Allerdings darf die Bemessung des angemessenen Bedarfs nach den konkreten Lebensverhältnissen nicht dazu führen, dem Ausgleichspflichtigen im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB einen Bedarf zuzugestehen , der ihm einen zu hohen Lebensstandard auf Kosten des Ausgleichsberechtigten ermöglicht. Ebenso darf der Ausgleichsberechtigte nicht durch die Beanspruchung eines zu hohen "angemessenen Unterhalts" die Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB verhindern. Bei der tatrichterlichen Bestimmung des konkreten angemessenen Lebensbedarfs der Ehegatten ist deshalb unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der bestehenden Verbindlichkeiten auch darauf abzustellen , ob der einem (geschiedenen) Ehegatten zuzugestehende Unterhalt gerade vor dem Hintergrund der berechtigten Interessen des anderen Ehegatten objektiv angemessen erscheint. Hier hat sowohl eine objektiv verschwenderische als auch eine objektiv zu sparsame Lebensführung außer Betracht zu bleiben.
36
bb) Soweit aber der Ausgleichspflichtige auch bei Zahlung einer Ausgleichsrente im Stande ist, sich selbst und die gleichrangig Unterhaltsberechtigten in diesem Sinne angemessen zu unterhalten, liegt eine unbillige Härte nicht schon deshalb vor, weil der Ausgleichsberechtigte über die im Verhältnis zum Ausgleichpflichtigen insgesamt höhere Versorgung verfügt. § 1587 h Nr. 1 BGB will nicht verhindern, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vermögensmäßig schlechter gestellt wird (Soergel/Lipp BGB 13. Aufl. § 1587 h Rdn. 7). Eine entsprechende Versorgungsdifferenz wird regelmäßig auf den außerhalb der Ehezeit erworbenen Anwartschaften beruhen und kann deshalb für sich genommen keine unbillige Härte begründen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547).
37
Wenn und soweit der ausgleichspflichtige Ehegatte also nach Durchführung des schuldrechtlichen Wertausgleichs seinen angemessenen Bedarf sowie den angemessenen Bedarf der mit dem Ausgleichsberechtigten zumindest gleichrangig Unterhaltsberechtigten decken kann und er deshalb nicht dringend auf das dem Wertausgleich unterliegende Anrecht angewiesen ist, liegt deshalb trotz signifikant günstigerer Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf Seiten des Ausgleichsberechtigten grundsätzlich keine unbillige Härte vor. Eine Herabsetzung oder ein völliger Ausschluss des Wertausgleichs nach § 1587 h Nr. 1 BGB kommt hier allenfalls dann in Betracht, wenn zwischen den Einkommens - und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten eine extreme Diskrepanz besteht oder sonstige außergewöhnliche Umstände vorliegen, sodass es trotz des im schuldrechtlichen Wertausgleich maßgeblichen Teilhabegedankens zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, den formal Ausgleichspflichtigen zum Ausgleich heranzuziehen (vgl. zum erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht im Rahmen des § 1587 c BGB FAKomm-FamR/ Rehme § 1587 c Rdn. 16 ff.).
38
c) Die angefochtene Entscheidung wird diesen Maßstäben nicht gerecht.
39
Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Oberlandesgerichts , die Ehefrau könne ihren angemessenen Selbstbehalt bei einem Einkommen in Höhe von mindestens 2.326,38 € monatlich selbst decken, zumal sie keine Unterhaltspflichten hat und mietfrei in einer ihr zur Hälfte gehörenden Eigentumswohnung wohnt.
40
Im Rahmen der Abwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB hat das Beschwerdegericht zu Unrecht darauf abgestellt, im Ergebnis die Ehefrau einerseits an der ehezeitlich angesparten Versorgung teilhaben zu lassen, andererseits aber die Unausgewogenheit der tatsächlichen Versorgungslage der Parteien nicht "allzu krass" ausfallen zu lassen. Die Versorgungs- und Vermögenssituation der Ehefrau ist zwar gut. Sie erreicht für sich genommen aber keine solche Größenordnung , die im Verhältnis zur Einkommens- und Vermögenssituation des Ehemannes einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs rechtfertigen könnte. Vielmehr hätte das Oberlandesgericht wegen der im Ausgangspunkt hohen Betriebsrente des Ehemannes in tatrichterlicher Verantwortung zunächst feststellen müssen, ob dieser - auch bei Beachtung der bestehenden Unterhaltspflichten - den nach seiner tatsächlichen Lebenssituation angemessenen Unterhalt decken kann. Wenn und soweit dies nicht der Fall ist, liegt bereits aus diesem Grunde eine den Ausschluss oder die Herabsetzung des schuldrechtlichen Wertausgleichs rechtfertigende unbillige Härte vor. Sollte aber der Ehemann seinen angemessenen Unterhalt sowie denjenigen seiner jetzigen Ehefrau und seiner unterhaltsberechtigten Kinder decken können , kommt eine Beschränkung nach § 1587 h Nr. 1 BGB im Hinblick auf den Teilhabegedanken nur dann in Betracht, wenn und soweit besondere Umstände vorliegen, die eine Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz der gegeben Leistungsfähigkeit des Ausgleichspflichtigen als objektiv unerträgliches Ergebnis erscheinen ließen. Zu solchen besonderen Umständen verhält sich die angefochtene Entscheidung nicht.
41
4. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Vielmehr war die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es in tatrichterlicher Verantwortung den angemessenen Unterhalt des Ehemannes bemisst und eine dem Zweck des § 1587 h Nr. 1 BGB entsprechende Interessenabwägung vornimmt.
42
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
43
a) Die betrieblichen Anrechte der Parteien unterliegen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auch insoweit, als sie mittelbar als freiwillige Leistungen und ohne Rechtsanspruch durch die IBM Unterstützungskasse GmbH gewährt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf ein Unternehmen die Leistungen trotz dieses Vorbehalts nur bei Vorliegen zwingender Gründe versagen (BAG NJW 1980, 79), weshalb es sich hier bereits um gesicherte Rechtspositionen im Sinne ausgleichspflichtiger Versorgungsaussichten handelt (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338, 339; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 180 i.V.m. 175).
44
b) Zutreffend geht die Rechtsbeschwerde davon aus, dass bei der Berechnung der nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldeten Ausgleichsrente auch die mit dem Anrecht des Ehemannes zu verrechnende Betriebsrente der Ehefrau nur in dem Umfang zu berücksichtigen ist, indem sie nicht auf einem nachehezeitlichen beruflichen Aufstieg beruht. Die Ehefrau hat vorgetragen, nach der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 1978 wieder als Aushilfssekretärin bei der IBM GmbH angefangen zu haben und sodann im Jahr 1982 zur Leiterin einer Vertriebsabteilung mit 20 untergeordneten Mitarbeitern aufgerückt zu sein. Eine weitere Anhebung ihres Entgelts um fast das Doppelte sei im Jahr 1992 erfolgt. Hierzu hat das Beschwerdegericht keine Feststellungen getroffen; denn der Ehemann schulde eine über den zuerkannten Umfang hinausgehende Ausgleichsrente nach § 1587 h Nr. 1 BGB auch dann nicht, wenn der rechnerisch geschuldete Ausgleichsbetrag bei Zugrundelegung einer fiktiven (niedrigeren ) Betriebsrente der Ehefrau noch etwas höher ausfiele. Diese Argumentation ist aus der Sicht des Beschwerdegerichts folgerichtig. Ein fiktiv niedrigerer Ehezeitanteil der Betriebsrente der Ehefrau kann allerdings nur dann außer Be- tracht bleiben, wenn ein sich daraus ergebender höherer Ausgleichsbetrag vom Ehemann aus Billigkeitsgründen erst recht nicht geschuldet wäre.
45
c) Der Ehemann schuldet seiner jetzigen Ehefrau, die über keine Einkünfte verfügt, Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360 a BGB. Zwar lässt sich dieser im Rahmen der Abwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB zu berücksichtigende Unterhaltsanspruch nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Das Maß des Familienunterhalts bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sodass § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den anzusetzenden Betrag in gleicher Weise wie den Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zu ermitteln (vgl. Senatsurteile vom 25. April 2007 - XII ZR 189/04 - FamRZ 2007, 1081, 1083 und vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 864 m.w.N.). Für den vorliegend ebenfalls zu beachtenden Kindesunterhalt kann auf den sich für den jeweils maßgeblichen Zeitabschnitt ergebenden Tabellenunterhalt zurückgegriffen werden. Da es im Rahmen der Abwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB entscheidend auf die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Ausgleichspflichtigen ankommt, ist es in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden , dass der Zahlbetrag nach Abzug des gemäß § 1612 b BGB im Verhältnis zum Unterhaltsschuldner zu berücksichtigenden Kindergeldes zugrunde gelegt wird.
46
d) Die in den Jahren 1987 und 1990 geborenen Töchter des Ehemannes sind zwischenzeitlich volljährig. Das Oberlandesgericht wird deshalb Feststellungen dazu zu treffen haben, ob und ggf. mit welchem Rang die Töchter dem Ehemann gegenüber gleichwohl noch unterhaltsberechtigt sind.
47
e) Für die Bemessung der Unterhaltspflichten des Ehemannes ist auf dessen tatsächliches unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen im jeweils maßgeblichen Zeitraum abzustellen. Nach dem Schutzgedanken des § 1587 h Nr. 1 BGB hat der Ausgleichsanspruch des Berechtigten, wenn dieser seinen eigenen angemessenen Bedarf auch ohne die schuldrechtliche Ausgleichsrente befriedigen kann, hinter den bestehenden Unterhaltsansprüchen der gegenüber dem Ausgleichspflichtigen (mindestens gleichrangig) Unterhaltsberechtigten zurückzutreten. Der eigentliche Vorrang des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs wirkt insoweit nur relativ (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 h BGB Rdn. 9).
48
f) Bei der Beurteilung, ob der Ehemann seinen angemessenen Bedarf trotz der Durchführung des schuldrechtlichen Wertausgleichs decken kann, ist auch der dem Ehemann zugute kommende Vorteil wegen mietfreien Wohnens als einkommensgleicher Wert zu berücksichtigen.
49
Ob der Ehemann hingegen verpflichtet ist, seinen Vermögensstamm zur Bezahlung der Ausgleichsrente zu verwerten, richtet sich nach § 1587 h Nr. 1 i.V.m. § 1577 Abs. 3 BGB. Daraus folgt indessen - entgegen der Auffassung der Anschlussrechtsbeschwerde - nicht, dass der gesetzlich rentenversicherte und über eine hohe betrieblichen Altersversorgung verfügende Ausgleichsschuldner bereits vor Bezug des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts verpflichtet gewesen wäre, Rücklagen für die Ausgleichsansprüche des Berechtigten zu bilden und durch eine höhere Altersversorgung einer unbilligen Härte vorzu- beugen. Eine (unterlassene) Vermögensdisposition kann im Rahmen der tatrichterlichen Ermessensentscheidung nach § 1587 h Nr. 1 BGB nur dann zu Lasten des Ausgleichspflichtigen berücksichtigt werden, wenn sie gegenüber dem Ausgleichsberechtigten ein leichtfertiges Verhalten darstellt. Entsprechende Umstände sind hier nicht ersichtlich.
50
g) Den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits kann gegebenenfalls bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547 und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 m.w.N.).
51
h) Der Ehemann hat angegeben, ab 2006 auch gesetzliche Rentenleistungen zu beziehen, wodurch eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt. Das Oberlandesgericht wird diesen Umstand - ebenso wie zwischenzeitliche Anpassungen der Betriebsrenten der Parteien - im Rahmen seiner Abwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB zu berücksichtigen haben.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG Freiburg, Entscheidung vom 14.10.2002 - 42 F 41/01 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 10.09.2004 - 18 UF 216/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 137/07
vom
24. Juni 2009
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b

a) Ein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht ist grundsätzlich nur dann
innerhalb der Ehezeit begründet worden, wenn der für seine Entstehung erforderliche
Akt innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist.

b) Für die Beendigung der Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3
lit. b BGB ist auf das tatsächliche Ausscheiden aus dem Unternehmen abzustellen.
Ist der Inhaber eines betrieblichen Rentenanrechts durch eine Vorruhestandsregelung
aus dem Betrieb ausgeschieden, ist die Zeit zwischen dem Ausscheiden
und dem Erreichen der Altersgrenze nicht als gleichgestellte Zeit bei der Ermittlung
des Ehezeitanteils zu berücksichtigen (im Anschluss an den Senatsbeschluss
vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 ff.).
BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - OLG Braunschweig
AG Wolfsburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2009 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dose
und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. Juli 2007 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wolfsburg vom 26. November 2002 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, dass die schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 354,38 € monatlich erst ab dem 1. April 2002 an die Antragstellerin zu zahlen ist, fällig jeweils zum 3. eines Monats. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
2
Die Antragstellerin (Ehefrau, geboren am 16. Januar 1941) und der Antragsgegner (Ehemann, geboren am 24. März 1939) haben am 4. Februar 1965 die Ehe geschlossen. Auf den der Ehefrau am 7. August 1984 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe der Parteien durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 7. Februar 1985 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Dabei wurden ausschließlich die in der Ehezeit (1. Februar 1965 bis 31. Juli 1984, § 1587 Abs. 2 BGB) erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften der Parteien durch Splitting in Höhe von 506, 90 DM (259,17 €) zugunsten der Ehefrau ausgeglichen.
3
Mit am 16. Februar 2001 beim Amtsgericht - Familiengericht - eingegangenem Schriftsatz hat die Ehefrau den schuldrechtlichen Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Betriebsrente des Ehemanns beantragt.
4
Der Ehemann war seit dem 23. Oktober 1962 bei der VW-AG beschäftigt , seit dem 1. April 1984 auf außertariflicher Basis (als sogenannter "AT-Beschäftigter". Zum 31. März 1994 schied er durch einen im Juni 1993 im Rahmen einer Vorruhestandsregelung geschlossenen Aufhebungsvertrag vorzeitig aus dem Unternehmen aus. Auf Grundlage der Betriebsvereinbarung "Altersregelung 1993" erhielt der Ehemann von der VW-AG nachfolgend im Zeitraum 1. April 1994 bis 31. März 1999 (Monat der Vollendung des 60. Lebensjahres) eine sogenannte "Überbrückungsbeihilfe", im Zeitraum 1. April 1999 bis 31. März 2002 (Monat der Vollendung des 63. Lebensjahres) bezog er einen nach seinem Betriebsrentenanspruch berechneten "Einkommensausgleich" in Höhe von monatlich brutto 2.663 DM (1.361,57 €). Seit dem 1. April 2002 bezieht der Ehemann eine Betriebsrente, die sich nach der Auskunft der VW-AG auf monatlich brutto 1.361,32 € beläuft. Eine gesetzliche Rente wegen Alters erhält er bereits seit dem 1. März 1999.
5
Die Ehefrau war vom 17. Mai 1962 bis 12. November 1966 und ab 28. Mai 1985 ebenfalls bei der VW-AG beschäftigt. Sie schied im Rahmen einer Vorruhestandsregelung durch betriebsbedingte Kündigung vom 23. August 1995 vorzeitig zum 31. Dezember 1995 aus dem Unternehmen aus. Auf der Grundlage der anwendbaren Betriebsvereinbarung "Altersregelung 1994" erhielt sie von der VW-AG im Zeitraum 1. Januar 1996 bis 31. Januar 2001 eine "Überbrückungsbeihilfe" sowie im Zeitraum 1. Februar 2001 bis 31. Januar 2004 einen "Einkommensausgleich" in Höhe von monatlich brutto 239,24 €. Seit 1. Februar 2004 bezieht sie nach der Auskunft der VW-AG eine betriebliche Altersrente in gleicher Höhe. Eine gesetzliche Altersrente bezieht die Ehefrau bereits seit dem 1. Februar 2001.
6
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, ab 1. Februar 2001 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 354,38 € zu zahlen. Dabei ist es von einer Betriebszugehörigkeit des Ehemannes bis zum Ende des "Überbrückungszeitraums" (31. März 1999) ausgegangen. Den Ehezeitanteil der Betriebsrente des Ehemanns hat es mit (1.361,32 € x 53,4246 % =) 727,28 € bewertet. Den Ehezeitanteil der zu verrechnenden Betriebsrente der Ehefrau hat das Amtsgericht - ausgehend von der beruflichen Stellung der Ehefrau bei Ehezeitende und unter Beachtung einer erst mit Ablauf der Überbrückungszeit zum 31. Januar 1999 beendeten Betriebszugehörigkeit - mit (204,14 € x 9,07 % =) 18,53 € angenommen.
7
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Ehemann erreichen, dass der von ihm bis 31. März 2002 bezogene Einkommensausgleich nicht schuldrechtlich ausgeglichen wird und bei der Bewertung seiner Betriebsrente die seit 1. Januar 1991 verbesserte Versorgungszusage der VW-AG für AT-Beschäftigte unberücksichtigt bleibt.

II.

8
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg.
9
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich habe das Amtsgericht zutreffend bejaht, ebenso habe es den der Ehefrau zustehenden Ausgleichsanspruch richtig berechnet. Dabei sei auch der von beiden Parteien bezogene Einkommensausgleich als nach § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB auszugleichende Versorgung zu behandeln. Zwar sei der im Rahmen des Vorruhestandes gewährte Einkommensausgleich nicht in der Versorgungsordnung , sondern in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Auch bestünden insoweit Unterschiede zu der Betriebsrente, als für den Anspruch auf Einkommensausgleich die Regelungen über die Witwenrente (§ 7 Abs. 2 Versorgungsordnung ), über die Pflicht des Unternehmens zur Anpassungsüberprüfung (§ 16 BetrAVG) und über den Insolvenzschutz (§ 7 BetrAVG) nicht anwendbar seien. Hierbei handle es sich aber um keine zwingenden Merkmale für eine auszugleichende Altersversorgung. Entscheidend für den Versorgungscharakter des Anrechts sei vielmehr, dass der Einkommensausgleich unmittelbar an die Höhe der zugesagten Betriebsrente anknüpfe und der Versorgung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens diene. Der Einkom- mensausgleich werde vom Beginn des gesetzlichen Rentenbezugs bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres gewährt und nach den hier maßgeblichen Betriebsvereinbarungen "Altersregelung" wie eine Werksrente berechnet, so als hätte das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf des Überbrückungszeitraumes weiter bestanden. Nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarungen solle dadurch einem vorzeitig aus dem Betrieb ausscheidenden Arbeitnehmer die Altersversorgung nach Ablauf des Überbrückungszeitraumes hinreichend gesichert werden.
10
Auch habe das Amtsgericht zu Recht die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente des Ehemanns unter Berücksichtigung der zum 1. Januar 1991 allen außertariflich Beschäftigten erteilten verbesserten Versorgungszusage berechnet. Der Ehemann sei bei Ehezeitende bereits außertariflich bezahlter Mitarbeiter gewesen. Nachehezeitliche Wertänderungen, die ihre Ursache in Änderungen der für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelung hätten, seien im Versorgungsausgleich aber zu beachten.
11
Schließlich sei bei der Berechnung des monatlichen Ausgleichsbetrags vom Bruttobetrag der Betriebsrente auszugehen. Eine Kürzung des Ausgleichsbetrages nach § 1587 h Nr. 1 BGB komme auch im Hinblick auf die vom Ausgleichspflichtigen zu leistenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht in Betracht, weil der angemessene Unterhalt des Ehemanns nicht gefährdet sei und auf Seiten der ausgleichsberechtigten Ehefrau keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vorlägen.
12
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
13
2. Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht den bis März 2002 vom Ehemann bezogenen Einkommensausgleich schuldrechtlich ausgeglichen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem von der VW-AG gewährten Einkom- mensausgleich tatsächlich um ein Versorgungsanrecht wegen Alters handelt. Der Ehemann hat seinen Anspruch auf Zahlung eines Einkommensausgleichs jedenfalls nicht innerhalb der Ehezeit (1. Februar 1965 bis 31. Juli 1984) erworben , was das Oberlandesgericht übersehen hat.
14
a) Nach § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB muss ein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Anrecht in der Ehezeit begründet oder aufrecht erhalten worden sein. Versorgungen oder Versorgungsteile, die außerhalb dieses Zeitraums erworben werden, bleiben hingegen außer Betracht. Der Berechtigte soll an diesen, nicht innerhalb der Lebensgemeinschaft angefallenen Versorgungswerten nicht teilhaben (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 Rdn. 18). Dabei ist ein Anrecht regelmäßig nur dann innerhalb der Ehezeit begründet worden, wenn der für seine Entstehung erforderliche Akt innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 Rdn. 21).
15
b) Bei dem vom Ehemann bezogenen Einkommensausgleich handelt es sich um keinen vorzeitigen Bezug der in der Ehezeit erworbenen Betriebsrente der VW-AG, sondern um ein rechtlich selbständiges Anrecht. Auch wenn dieses sich der Höhe nach an dem Betriebsrentenanspruch orientiert, beruht es dem Grunde nach ausschließlich auf dem im Rahmen der Vorruhestandsregelung zwischen dem Ehemann und der VW-AG nach Ende der Ehezeit im Juni 1993 geschlossenen Aufhebungsvertrag. Mit diesem Vertrag kam die Betriebsvereinbarung "Altersregelung 1993" zur Anwendung. Nach deren Ziff. 2.2 hat sich die VW-AG verpflichtet, einem durch Vorruhestand ausgeschiedenen Arbeitnehmer vom Beginn des Bezugs einer gesetzlichen Altersrente an bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres - d.h. bis zum Beginn der Betriebsrentenzahlungen - einen wie eine Werksrente berechneten Ausgleich zu zahlen. Die Zusage der VW-AG auf eine solche Leistung und damit die Begrün- dung des Anspruchs des Ehemanns auf Zahlung eines Einkommensausgleichs erfolgte somit erst im Juni 1993 und damit nach Ende der Ehezeit.
16
3. Auch der vom 1. Februar 2001 bis 31. Januar 2004 von der VW-AG an die Ehefrau geleistete Einkommensausgleich muss bei der Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben. Der Anspruch auf Einkommensausgleich wurde ihr erst nach Ehezeitende (31. Juli 1984) durch die betriebsbedingte Kündigung am 23. August 1995 in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung "Altersregelung 1994" zugesagt, deren Ziff. 2.2 mit der dargestellten Regelung in der Betriebsvereinbarung "Altersregelung 1993" identisch ist.
17
4. Das Oberlandesgericht hat dem schuldrechtlichen Wertausgleich für die Zeit ab 1. April 2002 die Betriebsrente des Ehemanns zugrunde gelegt, wie sie sich nach der zum 1. Januar 1991 erteilten verbesserten Versorgungszusage der VW-AG für außertariflich Beschäftigte ergibt. Dagegen bestehen keine Bedenken.
18
a) Für die Ermittlung der Höhe der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung gilt nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 1587 a BGB entsprechend. Durch diese Verweisung wird klargestellt, dass für die Bemessung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - ebenso wie für den öffentlichrechtlichen Wertausgleich - grundsätzlich die Wertverhältnisse bei Ehezeitende maßgeblich sind. Soweit sich der Wert einer Versorgung oder einer Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung nach Ende der Ehezeit geändert hat oder Voraussetzungen einer Versorgung nachträglich weggefallen oder eingetreten sind, ist dies allerdings nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zusätzlich zu berücksichtigen. Dies soll Ungerechtigkeiten ausschließen, die sich dadurch ergeben können, dass sich eine Versorgung von diesem Zeitpunkt an in ihrem Wert oder in ihrem Bestand verändert (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207). Als berücksichtigungsfähige Wertveränderungen im Sinne dieser Vorschrift kommen deswegen nur solche Veränderungen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innewohnten. Hauptsächlich also Veränderungen , die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage aufgrund (regelmäßiger) Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung ergeben. Zu berücksichtigen sind deswegen regelmäßig nachehezeitliche Wertänderungen, die zu einer "Aktualisierung" des bei Ehezeitende bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207). Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu beachten sind aber auch solche Wertänderungen, die ihre Ursache in Änderungen der für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) haben, wenn sie eine allgemeine, nicht auf individuellen Umständen beruhende Erhöhung des Anrechts zur Folge haben, die sich rückwirkend auch auf den Ehezeitanteil auswirkt (OLG Hamm FamRZ 1994, 1528, 1529; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 645; Johannsen /Henrich/Hahne aaO § 1587 g Rdn. 18; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 335 c; vgl. für die Berücksichtigung einer nach Ehezeit geänderten Versorgungsordnung im Zeitpunkt der Entscheidung über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich Senatsbeschluss vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 978).
19
Für die Feststellung aller anderen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erheblichen Tatsachen kommt es dagegen allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an. Nachehezeitliche Veränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, wie z.B. einem späteren beruflichen Aufstieg oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz des Versicherten (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207).
20
b) Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht zutreffend den nach Ehezeitende erfolgten Anstieg der Betriebsrente des Ehemanns infolge der zum 1. Januar 1991 erteilten verbesserten Versorgungszusage für außertariflich Beschäftigte berücksichtigt.
21
Der Ehemann ist seit dem 1. April 1984 und damit bereits zum Stichtag Ehezeitende (31. Juli 1984) außertariflich bezahlter Mitarbeiter der VW-AG gewesen. Nach Ehezeitende ist es am 1. Januar 1991 zu einer generellen Erhöhung der Versorgungszusage für alle außertariflich Beschäftigten gekommen. Die entsprechenden Versorgungszusagen wurden nach der Auskunft der VW-AG ab diesem Zeitpunkt kollektiv aufgewertet. Die Betriebsrente für AT-Mitarbeiter setzt sich seitdem für die ersten fünf Jahre der Betriebszugehörigkeit aus 5,0 % (statt 4,4 %) und für jedes weitere Dienstjahr aus 1,0 % (statt 0,4 %) des letzten versorgungsfähigen Bruttoentgelts (Durchschnittsverdienst der letzten zwölf vollen Kalendermonate vor Beginn der Versorgung) zusammen. Der Höchstsatz beträgt 25 % (statt 22,4 %). Eine solche nachehezeitliche, nicht auf individuellen Umständen des Versicherten beruhende Veränderung der Versorgungsordnung , die rückwirkend Einfluss auf den Wert des Ehezeitanteils hat, wohnt einem Anrecht aber bereits bei Ehezeitende latent inne und ist im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu berücksichtigen (vgl. für den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich Senatsbeschluss vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 978).
22
Dagegen macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, der Ehemann sei nur deshalb wenige Monate vor Ende der Ehezeit in ein besser bezahltes außertarifliches Beschäftigungsverhältnis gewechselt, um einen finanziellen Ausgleich für die "trennungsbedingten Mehrbelastungen" zu schaffen. Den formalisierten Vorschriften des Versorgungsausgleichs ist es nämlich fremd, bei der Bewertung eines Anrechts zum Stichtag Ehezeitende unter Billigkeitsgesichtspunkten individuelle Motive und Entscheidungen des Berechtigten zu berücksichtigen, die für die Begründung oder den Bezug des Anrechts ausschlaggebend waren (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1544).
23
5. Allerdings hat das Oberlandesgericht die Ehezeitanteile der Betriebsrenten der Parteien in Anlehnung an die Auskünfte der VW-AG unzutreffend ermittelt, indem es bei der zeitratierlichen Berechnung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b BGB für das Ende der Betriebszugehörigkeit der Parteien jeweils auf das Ende der Überbrückungszeit abgestellt hat.
24
a) Für die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils eines betrieblichen Versorgungsanrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b BGB ist die tatsächliche Beschäftigungszeit maßgeblich. Dabei endet die Betriebszugehörigkeit des Versorgungsberechtigten grundsätzlich mit dem Ablauf seines Arbeitsverhältnisses bzw. der Beendigung seiner Tätigkeit für das Unternehmen. Dies gewährleistet den Zweck der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils, nämlich das für die Zeiten des Alters oder der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit angesammelte Versorgungsvermögen entsprechend dem Anteil der Ehezeit an der gesamten Erwerbszeit zwischen den Ehegatten auszugleichen. Auch die Inanspruchnahme einer betrieblichen Vorruhestandsregelung beendet aber das Arbeitsverhältnis mit dem Versorgungsberechtigten und damit dessen Betriebszugehörigkeit , denn ihr liegt ein Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung zugrunde (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 298 f.).
25
b) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Überbrückungszeit zwischen dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Betrieb durch Eintritt in den Vorruhestand und dem Erreichen der in der Versorgungsordnung geregelten Altersgrenze bei der Ermittlung des Ehezeitanteils auch nicht als eine der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b letzter Halbs. BGB zu berücksichtigen ist (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 299).
26
Die der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten Zeiten sind im Versorgungsausgleich nur dann beachtlich, wenn sie sowohl für die Erwerbsdauer der Versorgung als auch für die Höhe der Versorgungszusage Bedeutung haben. Denn der zeitratierlichen Aufteilung der Betriebsrentenanwartschaften liegt der Gedanke zugrunde, dass der Rentenanspruch während der gesamtem Dauer der Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig erdient wird (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 299). Diese Voraussetzungen erfüllt die Überbrückungszeit bis zum Erreichen der in der Versorgungsordnung geregelten Altersgrenze nicht. Sie ist lediglich ein Bewertungsfaktor für die Rentenhöhe; den Rentenerwerb begründet sie nicht. Selbst wenn ein Unternehmen - wie die VW-AG nach Ziff. 2.3 der hier maßgeblichen Betriebsvereinbarungen Altersregelung 1993 und 1994 - die Überbrückungszeit als anrechnungsfähige Dienstjahre und damit als versorgungssteigernde Zeit anerkennt, um die mit dem Vorruhestand verbundenen Einbußen bei der betrieblichen Altersversorgung auszugleichen, ist die Tätigkeit des Versorgungsberechtigten für das Unternehmen mit dem Eintritt in den Vorruhestand beendet und die betriebliche Versorgung bereits der Höhe nach voll- ständig erdient. Die nach Beginn des Vorruhestands liegende Zeit muss deshalb - ähnlich wie die Zurechnungszeit bei der ebenfalls zeitratierlichen Berechnung der Beamtenversorgung (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 1995 - XII ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215, 216) - mangels eines "echten" Zeitfaktors bei der Ermittlung des Ehezeitanteils außer Betracht bleiben (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 299). Sie ändert auch vorliegend nichts daran, dass die Parteien ihre gesamte betriebliche Altersversorgung ausschließlich während ihrer Arbeitstätigkeit für die VW-AG erworben haben.
27
c) Die für die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils maßgebliche Betriebszugehörigkeit des Ehemannes endete deshalb bereits am 31. März 1994 mit seinem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Unternehmen; die Betriebszugehörigkeit der Ehefrau endete am 31. Dezember 1995.
28
6. Der Senat kann in der Sache abschließend selbst entscheiden.
29
a) Die Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Ausgleich der ab 1. April 2002 bezogenen Betriebsrente des Ehemanns liegen vor, da auch die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt bereits eine (gesetzliche) Altersrente bezog (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB).
30
b) Der Ehezeitanteil der Betriebsrente des Ehemanns beträgt (1.361,32 € x 234 Monate [Betriebszugehörigkeit in der Ehezeit] : 377 Monate [Gesamtbetriebszugehörigkeit ] =) 844,96 €.
31
Bei einer Betriebszugehörigkeit der Ehefrau vom 17. Mai 1962 bis 12. November 1966 und vom 28. Mai 1985 bis 31. Dezember 1995 sowie bei Beachtung der nach Auskunft der VW-AG gleichgestellten Zeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit b letzter Halbs. BGB) vom 1. Dezember 1980 bis 27. Mai 1985 ergibt sich ein Ehezeitanteil der von ihr seit dem 1. Februar 2004 bezogenen Betriebsrente von (204,14 € x 65 Monate [Betriebszugehörigkeit in der Ehezeit] : 235 Monate [Gesamtbetriebszugehörigkeit] =) 56,46 €. Soweit das Oberlandesgericht dabei in Übereinstimmung mit der Auskunft der VW-AG von einem fiktiven Rentenanspruch der Ehefrau in Höhe von nur 204,14 € monatlich ausgeht, weil die Differenz zu der in Höhe von monatlich 239, 24 € brutto bewilligten Betriebsrente auf einem nachehezeitlichen beruflichen Aufstieg beruht, ist dies nicht zu beanstanden. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert dagegen nichts.
32
c) Für den Zeitraum 1. April 2002 bis 31. Januar 2004 errechnet sich ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch der Ehefrau in Höhe von monatlich (844,96 € : 2 =) 422,48 €, für die Zeit ab 1. Februar 2004 ergibt sich ein Ausgleichsbetrag von monatlich (844,96 € - 56,46 € = 788,50 € : 2 =) 394,25 €.
33
d) Wegen des zugunsten des Ehemanns als Rechtsbeschwerdeführer geltenden Verbots der reformatio in peius (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 85, 180, 185 ff. = FamRZ 1983, 44, 45) kann der Ehefrau aber für die Zeit ab 1. April 2002 aber kein höherer als der vom Amtsgericht - Familiengericht - mit 354,38 € zuerkannte und vom Oberlandesgericht nicht beanstandete Ausgleichsanspruch zugesprochen werden.
34
Auch kann es wegen des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers unberücksichtigt bleiben, dass zumindest die Betriebsrente des Ehemanns nach Mitteilung der VW-AG (erstmals zum 1. Januar 2005) nach § 16 BetrAVG angepasst wurde. Entsprechende Anpassungen sind zwar in den der Entscheidung zugrunde liegenden Auskünften der VW-AG noch nicht berücksichtigt. Rechnerisch kann sich daraus aber allenfalls eine Erhöhung des vom Ehemann geschuldeten Ausgleichsbetrages ergeben.
35
Hingegen steht der Ehefrau für den Zeitraum vom 1. Februar 2001 bis 31. März 2002 kein Ausgleichsanspruch zu, weil der vom Ehemann bis März 2002 bezogene Einkommensausgleich nicht dem schuldrechtlichen Wertausgleich unterliegt.
36
e) Keinen Bedenken unterliegt es schließlich, dass das Oberlandesgericht den Ausgleichsbetrag nicht im Hinblick auf die vom Ehemann zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 1587 h Nr. 1 BGB gekürzt hat.
37
Das Oberlandesgericht geht bei seiner Berechnung im Ansatz zutreffend von den Bruttobeträgen der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte des Ehemanns aus. Den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits kann gegebenenfalls bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens - und Vermögensverhältnisse nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 210 m.w.N.). Für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne dieser Ausnahmeregelung ist allerdings auch im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten dann kein Raum, wenn der angemessene Unterhalt des Ausgleichspflichtigen bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente nicht gefährdet ist und auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1548 m.w.N.).
38
Für eine unbillige Härte sprechende Umstände sind hier nicht ersichtlich. Der Ehemann verfügt bei einer monatlichen Betriebsrente in der Größenordnung von mindestens 1.361,32 € brutto auch nach Abzug der geschuldeten Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 354,38 € noch über ein Anrecht von erheblichem Wert. Zusammen mit seiner gesetzlichen Rente, die sich im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung auf netto 1.103,44 € belief, ist er in der Lage, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Im Verhältnis zum Ehemann lebt die Ehefrau auch nicht in evident günstigeren Verhältnissen. Sie verfügt nach den bei der Akte befindlichen Auskünften und Rentenbescheiden mit ihrer Betriebsrente in Höhe von netto 200,96 €, ihrem Ausgleichsanspruch in Höhe von 354,38 € und ihrer gesetzlichen Rente in Höhe von netto 945,78 € über insgesamt 1.501,12 € monatlich. Hahne Wagenitz Fuchs Dose Richter am Bundesgerichtshof Dr. Klinkhammer ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne
Vorinstanzen:
AG Wolfsburg, Entscheidung vom 26.11.2002 - 17 F 3066/01 VA -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 20.07.2007 - 2 UF 298/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 217/04
vom
5. November 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 h Nr. 1
a) Zwischen der unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB und der groben
Unbilligkeit nach § 1587 c Nr. 1 BGB besteht kein gradueller Unterschied.
b) Eine unbillige Härte nach § 1587 h Nr. 1 BGB setzt auf Seiten des ausgleichspflichtigen
Ehegatten voraus, dass dessen angemessener Bedarf sowie der Bedarf
der ihm gegenüber neben dem Ausgleichsberechtigten mindestens gleichrangig
Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.
c) Wenn und soweit der ausgleichspflichtige Ehegatte diesen Bedarf auch nach
Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs noch decken kann
und deshalb nicht dringend auf das dem Wertausgleich unterliegende Anrecht angewiesen
ist, kommt trotz signifikant günstigerer Einkommens- und Vermögensverhältnisse
auf Seiten des Ausgleichsberechtigten eine unbillige Härte regelmäßig
nicht in Betracht.
d) Eine Herabsetzung oder ein völliger Ausschluss des Wertausgleichs kann in einer
solchen Situation allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn zwischen
den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten eine
extreme Diskrepanz besteht oder andere derart außergewöhnliche Umstände vorliegen
, dass es trotz des auch im schuldrechtlichen Wertausgleich maßgeblichen
Teilhabegedankens zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, den formal
Ausgleichspflichtigen zum Ausgleich heranzuziehen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse
vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 ff.; vom
20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363 ff. und vom 9. November
2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323 ff.).
BGH, Beschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - OLG Karlsruhe
AG Freiburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und die Anschlussrechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 10. September 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
2
Die Antragstellerin (Ehefrau, geboren am 12. Dezember 1939) und der Antragsgegner (Ehemann, geboren am 1. März 1941) haben am 5. April 1963 die Ehe geschlossen, aus der ein im Jahr 1966 geborener Sohn hervorgegangen ist. Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - wurde die Ehe 1982 rechtskräftig geschieden. Nachfolgend (1983) wurde der abgetrennte Versorgungsausgleich durchgeführt und später (1988) auf Antrag des Ehemannes gemäß § 10 a VAHRG abgeändert.
3
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts im Abänderungsverfahren haben beide Ehegatten in der Ehezeit (1. April 1963 bis 31. März 1981) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von 793,90 DM und die Ehefrau in Höhe von 215,90 DM. Außerdem verfügen beide Ehegatten über ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung gegenüber der IBM GmbH bei einer Betriebszugehörigkeit vom 5. April 1962 bis 30. Juni 1999 (Ehemann) bzw. vom 1. März 1963 bis 31. Dezember 1966 und vom 11. Dezember 1978 bis 30. Juni 1995 (Ehefrau). Die ehezeitlichen betrieblichen Anrechte hat das Amtsgericht als statisch behandelt und anhand der Barwert-Verordnung in dynamische Anrechte in Höhe von monatlich 273,42 DM (Ehemann) und 56,63 DM (Ehefrau) umgerechnet. Es hat sodann den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Rentensplittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versicherungskonto des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 289 DM (147,76 €), bezogen auf den 31. März 1981, auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat. In Höhe eines Teilbetrages von 46,80 DM (23,93 €) wurde im Wege des erweiterten Splittings (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) und unter Beschränkung auf den Grenzbetrag die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes bei der IBM GmbH ausgeglichen; im Übrigen blieb der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
4
Die Ehefrau begehrt nunmehr die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für die Zeit ab 1. März 2001. Sie ist seit 1983 wieder verheiratet und bezieht seit Dezember 1999 eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Rentenleistungen der IBM Unterstützungskasse GmbH, deren Bruttobetrag in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2001 monatlich 2.486 DM (1.271,07 €) betrug und sich seit dem 1. Juli 2001 auf monatlich 2.616 DM (1.337,54 €) beläuft.
5
Der Ehemann ist seit 1986 erneut verheiratet und hat aus dieser Ehe drei in den Jahren 1987, 1990 und 1999 geborene Kinder. Die jetzige Ehefrau des Ehemannes ist nicht berufstätig; sie versorgt die gemeinsamen Kinder und den gemeinsamen Haushalt. Ursprünglich war der Ehemann bei der IBM GmbH als Techniker im Außendienst beschäftigt. Zum 1. Oktober 1987 wurde ihm die Position eines Vertriebsleiters übertragen, zum 1. Februar 1992 die eines Direktors. Ab Juli 1999 befand sich der Ehemann zunächst im Vorruhestand; er bezieht seitdem eine monatliche Betriebsrente der IBM GmbH und der IBM Unterstützungskasse GmbH in Höhe von insgesamt 7.967 DM (4.073,46 €) brutto, ab 1. Juli 2002 von 4.310,46 € brutto. Ohne Berücksichtigung seines beruflichen Aufstiegs nach der Scheidung würde die monatliche Betriebsrente des Ehemannes ab 1. Juli 1989 3.064 € brutto und ab 1. Juli 2002 3.242 € brutto betragen. Während seines Vorruhestandes war der Ehemann von Juli 1999 bis September 2002 als selbständiger Unternehmensberater tätig; ab Oktober 2002 erhielt er vorübergehend Arbeitslosengeld.
6
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, ab dem 1. März 2001 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.159,64 DM (592,91 €) zu bezahlen und insoweit seinen Anspruch auf Betriebsrente gegen die IBM GmbH abzutreten. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - abgeändert und den Ehemann zum Ausgleich seines betrieblichen Anrechts verpflichtet, an die Ehefrau für den Zeitraum 1. Januar 2003 bis einschließlich September 2004 insgesamt 5.250 € zzgl. Zinsen und ab 1. Oktober 2004 eine monatlich im Voraus fällige schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 250 € zu zahlen sowie seinen Betriebsrentenanspruch in Höhe der ab 1. Oktober 2004 geschuldeten Ausgleichsrente abzutreten. Im Übrigen hat es die weitergehende Beschwerde des Ehemannes und die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Dabei hat das Oberlandesgericht die Betriebsrente des Ehemannes nur insoweit berücksichtigt, als diese nicht auf seinem nachehelichen beruflichen Aufstieg beruht; außerdem hat es den schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch der Ehefrau nach § 1587 h BGB für 2001 und 2002 ausgeschlossen und ab 2003 herabgesetzt.
7
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, mit der sie begehrt, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unbeschränkt durchzuführen. Mit seiner Anschlussrechtsbeschwerde möchte der Ehemann den völligen Ausschluss des Wertausgleichs wegen Unbilligkeit erreichen.

II.

8
Die zulässige Rechtsbeschwerde der Ehefrau und die zulässige Anschlussrechtsbeschwerde des Ehemannes führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
9
1. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht im Wesentlichen ausgeführt: Für die hier relevante Zeit ab 1. März 2001 seien die Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Wertausgleich gegeben, denn zu diesem Zeitpunkt hätten beide Parteien bereits Rentenleistungen bezogen. Ausgangspunkt für die Berechnung des Ausgleichsanspruches seien die Ehezeitanteile der Betriebsrenten beider Parteien nach Maßgabe der Bruttobeträge. Gemäß § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB seien aber nachehezeitliche Wertänderun- gen eines Versorgungsanrechts zu berücksichtigen. Die Vorschrift ermögliche eine an den tatsächlichen Werten ausgerichtete und dem Grundsatz der Halbteilung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte entsprechende Aufteilung der laufenden Anrechte. Der in § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB enthaltene Bezug auf § 1587 a BGB stelle insoweit klar, dass nur Wertveränderungen mit einem Bezug zur Ehezeit relevant seien. Umstände ohne Bezug zum ehezeitlichen Erwerb - wie z.B. ein nachehelicher Laufbahnwechsel, eine Beförderung oder eine außerordentliche Gehaltserhöhung - blieben hingegen außer Betracht. Insoweit fehle es an einer gemeinsamen Lebensleistung, die eine spätere Teilhabe des anderen Ehegatten rechtfertige. In einem solchen Fall sei bei der Ermittlung der Ausgleichsrente von der fiktiven Versorgungsleistung auszugehen , die sich entsprechend der zum Ende der Ehezeit ausgeübten beruflichen Tätigkeit im Entscheidungszeitpunkt ergeben würde.
10
Die monatliche Betriebsrente des Ehemannes hätte ohne Berücksichtigung des beruflichen Aufstiegs - ausgehend von der Vergütungsgruppe, in die er bei Ehezeitende eingestuft gewesen sei - ab 1. Juli 1999 3.064 € und ab 1. Juli 2002 3.242 € betragen. Der Ehezeitanteil dieser Versorgung belaufe sich nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zur gesamten Betriebszugehörigkeit auf (48,342 % x 3.064 € =) 1.481,20 €, ab Juli 2002 auf (48,342 % x 3.242 € =) 1.567,26 € (richtig 1.567.25 €). Der Ehezeitanteil der Betriebsrente der Ehefrau betrage (29,7127 % x 2.486 DM =) 738,66 DM (377,67 €), ab Juli 2001 398,53 € (richtig wohl 29,7127 % x 2.616 DM = 777,28 DM = 397,42 €). Zwar sei die Ehefrau der Auffassung, dass auch bei ihr ein nachehelicher Karrieresprung vorliege und deshalb im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ihre Betriebsrente niedriger als der tatsächlich gewährte Bruttobetrag anzusetzen sei. Dennoch könne von einer weiteren Auskunftserhebung bei der IBM GmbH abgesehen und bei der Berechnung des Ehezeitanteils vom tatsächlich gewährten Rentenbetrag ausgegangen werden.
Falls auch bei der Ehefrau ein nach der Ehezeit erfolgter Karrieresprung gegeben sein sollte, sei zwar grundsätzlich eine fiktiv niedrigere Rente in die Berechnung einzustellen. Dadurch würde sich dann aber ein höherer Ausgleichsanspruch ergeben. Hier lägen jedoch die Voraussetzungen des § 1587 h Nr. 1 BGB vor; der schuldrechtliche Wertausgleich sei für die Jahre 2001 und 2002 auszuschließen bzw. für die Zeit danach herabzusetzen. An diesem Umstand ändere sich nichts, wenn der formal bestehende Ausgleichsanspruch sogar noch etwas höher läge, als er unter Zugrundelegung der von der Ehefrau tatsächlich bezogenen Rente bestünde.
11
Es ergebe sich ein Ausgleichsbetrag von ([1.481,20 € - 377,67 €] : 2 =) 551,77 € bzw. bei Beachtung der erfolgten Rentenanpassungen ab Juli 2001 von 541,34 € und ab Juli 2002 von 584,37 €. Hiervon sei jedoch der im öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleich durch erweitertes Splitting zum 31. März 1981 mit 46,80 DM (23,93 €) bereits ausgeglichene Teilbetrag abzuziehen. Die Bewertung dieses Teilbetrages habe im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dadurch zu erfolgen, dass er mit Hilfe des jeweiligen aktuellen Rentenwertes zu aktualisieren sei. Dabei errechne sich ein ausgeglichener Teilbetrag die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 von (46,80 DM : 28,48 x 48,58 =) 79,83 DM (40,82 €), für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 von (46,80 DM : 28,48 x 49,51 =) 81,36 DM (41,60 €) und ab 1. Juli 2002 von (46,80 DM : 28,48 x 50,58 <25,86 € aRW bis 30. Juni 2003> =) 42,50 €. Der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch betrage mithin bis Juni 2001 (551,76 € ./. 40,82 € =) 510,94 €, ab Juli 2001 (541,34 € ./. 41,60 € =) 499,74 € und ab Juli 2002 (584,37 € ./. 42,50 € =) 541,87 €.
12
Für die Jahre 2001 und 2002 sei der Ausgleichsanspruch jedoch nach § 1587 h Nr. 1 BGB auszuschließen und für die Zeit ab 2003 herabzusetzen. Ein Anspruch auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bestehe nämlich nach dieser Vorschrift nicht, soweit der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten könne und der Wertausgleich für den Verpflichteten bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte darstelle. Die Bestimmung sei Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben und diene der verfassungsrechtlichen Legitimation, indem sie es in Härtefällen ermögliche, unvertretbare Ergebnisse einer strikt formalen Halbteilung zu vermeiden. Dabei sei entsprechend dem variablen Charakter der Ausgleichsrente für die Billigkeitsabwägung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Geltendmachung des Ausgleichsanspruches abzustellen.
13
Vorliegend könne die Ehefrau den angemessenen Unterhalt aus ihren eigenen Einkünften decken. Mit ihrer gesetzlichen Rente und ihrer Betriebsrente habe sie im Jahr 2001 nach Abzug von Steuern und Krankenversicherungskosten über ein monatliches Nettoeinkommen von 4.550,62 DM verfügt, im Jahr 2002 von 2.438,54 € und im Jahr 2003 von 2.452 €. Unterhaltspflichten habe sie nicht. Ihr jetziger Ehemann verfüge selbst über erhebliche Einkünfte, deren Brutto-Jahresbetrag sich 2001 auf 58.328 DM, 2002 auf 25.248 € und 2003 auf 27.103 € belaufen habe.
14
Ein Ausschluss sei jedoch nur dann möglich, wenn die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für den Ehemann eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine unbillige Härte liege zum einen vor, wenn durch die Zahlung der Ausgleichsrente eine Gefährdung des angemessenen Unterhalts des Schuldners und dessen anderer gleichrangiger Unterhaltsgläubiger bestünde, zum anderen aber auch dann, wenn sich ein erhebliches wirtschaftliches Un- gleichgewicht zwischen den Ehegatten ergäbe und der Berechtigte im Gegensatz zum Verpflichteten auf den Ausgleichsbetrag nicht angewiesen sei. Jedenfalls von Letzterem sei hier auszugehen. Der Ehemann habe unter Berücksichtigung seiner Renteneinkünfte, seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bis September 2002, des Bezugs von Arbeitslosengeld ab Oktober 2002 sowie der Belastungen für Steuern und Krankenversicherung im Jahr 2001 monatliche Einkünfte von 6.838 DM, im Jahr 2002 von 3.085 € und im Jahr 2003 von 4.951 € gehabt. Zu berücksichtigen seien aber auch die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen drei Kindern aus zweiter Ehe sowie seiner jetzigen Ehefrau , die keine eigenen Einkünfte habe. Die für die Kinder anzusetzenden Beträge seien der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Soweit sich innerhalb eines Jahres die Tabelle ändere oder ein Kind in eine andere Alterstufe gekommen sei, könne eine entsprechende Differenzierung unterbleiben. Auch könne davon abgesehen werden, zum Einkommen des Ehemannes noch einen Wohnvorteil hinzuzurechnen. Ein solcher müsste dann nämlich auch bei der Ehefrau beachtet werden, da auch sie zusammen mit ihrem jetzigen Ehemann über Wohneigentum verfüge. Insgesamt würde sich bei Einbeziehung der Wohnvorteile keine andere Beurteilung der unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien ergeben. Danach seien für die 1987, 1990 und 1999 geborenen Kinder Unterhaltsbeträge in Höhe von insgesamt (840 + 711 + 586 =) 2.137 DM (für 2001), (431 + 431 + 301 =) 1.163 € (für 2002) und (540 + 540 + 379 =) 1.459 € (für 2003) anzusetzen. Diese Kindesunterhaltsbeträge sowie der für die jetzige Ehefrau zu berücksichtigende Unterhalt (45 %) seien von dem ermittelten monatlichen Nettoeinkommen abzusetzen, was zu einem bereinigten Einkommen des Ehemannes in Höhe von 2.586 DM (für 2001), 1.057 € (für 2002) und von 1.921 € (für 2003) führe. Demgegenüber habe die Ehefrau über ein monatliches Nettoeinkommen von 4.550 DM (für 2001), 2.439 € (für 2002) und 2.452 € (für 2003) verfügt. Nach Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verblieben dem Ehemann - unter Berücksichtigung des (im Hinblick auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ) verminderten Unterhalts seiner Kinder und seiner jetzigen Ehefrau - mithin für 2001 monatlich 2.110 DM bzw. für 2002 monatlich 855 €. Demgegenüber betrüge das monatliche Einkommen der Ehefrau im Jahr 2001 5.550 DM (2.837,67 €) und im Jahr 2002 2.939 €. Die sich ergebende Differenz zwischen den Einkünften der Parteien sei derart hoch, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Jahre 2001 und 2002 als unbillig anzusehen sei. Dies gelte auch bei Berücksichtigung des hälftigen Miteigentums des Ehemannes an dem von seiner Familie bewohnten Einfamilienhaus im Wert von mindestens 400.000 €. Insoweit verfüge auch die Ehefrau über nicht unerhebliches Vermögen, da sie hälftige Miteigentümerin einer selbst bewohnten Eigentumswohnung mit einem angeblichen Wert von 350.000 DM und eines Aktiendepots im Gesamtwert von ca. 100.000 € sei. Eine maßgebliche Änderung der Beurteilung der Vermögenssituation der Parteien folge deshalb aus den Vermögensverhältnissen der Parteien nicht.
15
Für das Jahr 2003 ergebe sich lediglich eine Herabsetzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente. Nach Durchführung des vollen Wertausgleichs würden dem Ehemann monatlich 1.655 € verbleiben, während sich das monatliche Einkommen der Ehefrau auf 2.994 € erhöhte. Somit würde die vollständige Durchführung des Versorgungsausgleichs die bereits vorhandene ungleiche Versorgungssituation erheblich verstärken; die Differenz läge bei 1.330 € pro Monat. Wegen der verbesserten Einkommenssituation des Ehemannes sei aber zur Vermeidung einer unbilligen Härte lediglich eine Herabsetzung geboten. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei bei den im Jahr 2003 gegebenen Einkommensverhältnissen im Umfang einer monatlichen Ratenzahlung von 250 € nicht unbillig; dem Ehemann verblieben dann bei Berücksichtigung seiner Unterhaltspflichten monatlich 1.783 €. Mit diesem Ergebnis werde erreicht, dass einerseits die Ehefrau an der während der Ehezeit angesparten Versorgung partizipiere, andererseits die Unausgewogenheit der jetzt bestehenden tatsächlichen Versorgungssituation zu Lasten des Ehemannes nicht allzu krass ausfalle. Der Grundgedanke des Versorgungsausgleichs und die Billigkeitsgesichtspunkte des § 1587 h BGB würden auf diese Weise angemessen zur Geltung gebracht.
16
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
17
2. Im Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen , dass die Ehefrau nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich eine Ausgleichsrente in Höhe der hälftigen Wertdifferenz der betrieblichen Anrechte der Parteien verlangen kann, soweit dieser Anspruch nicht bereits öffentlich -rechtlich ausgeglichen ist. Der Anspruch war in der hier relevanten Zeit auch nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB fällig, weil beide Parteien bereits seit 1999 betriebliche Rentenleistungen erhalten.
18
a) Dabei ist das Beschwerdegericht zu Recht nur von einer fiktiven Betriebsrente des Ehemannes ausgegangen, deren Höhe sich nach der für den Ehemann bei Ehezeitende maßgeblichen beruflichen Stellung bzw. Vergütungsgruppe bemisst.
19
aa) Für die Ermittlung der Höhe einer schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung gilt nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 1587 a BGB entsprechend. Die Verweisung stellt klar, dass für die Bemessung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - ebenso wie für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich - grundsätzlich die Wertverhältnisse bei Ehezeitende maßgebend sind. Der zum Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) ermittelte Betrag eines ehezeitlichen Versorgungsanrechts bildet daher die Grundlage auch für die Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs (Senatsbeschlüsse BGHZ 98, 390, 393 = FamRZ 1987, 145, 146 und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513).
20
bb) Soweit sich der Wert einer Versorgung oder einer Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung nach Ende der Ehezeit geändert hat oder die Voraussetzungen einer Versorgung nachträglich weggefallen oder eingetreten sind, ist dies allerdings nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zusätzlich zu berücksichtigen.
21
Dabei sollen nach der Intention des Gesetzgebers Ungerechtigkeiten ausgeschlossen werden, die sich dadurch ergeben können, dass sich eine Versorgung von diesem Zeitpunkt an in ihrem Wert oder in ihrem Bestand verändert (BT-Drucks. 7/4361 S. 47). Als berücksichtigungsfähige Wertveränderungen im Sinne dieser Vorschrift kommen deswegen nur solche Veränderungen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innewohnten, hauptsächlich also Veränderungen , die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage, insbesondere aufgrund (regelmäßiger) Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung , ergeben (Senatsbeschlüsse BGHZ 98, 390, 397 = FamRZ 1987, 145, 147 und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513). Zu berücksichtigen sind deswegen grundsätzlich nachehezeitliche Wertänderungen , die zu einer "Aktualisierung" des bei Ehezeitende bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben.
22
Für die Feststellung aller anderen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erheblichen Tatsachen soll es dagegen allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ankommen. So kann z.B. ein beruflicher Aufstieg nach diesem Zeitpunkt, der die Höhe der Versorgung beeinflusst, nicht als zu berücksichtigende Veränderung des Ver- sorgungswertes gesehen werden (BT-Drucks. 7/4361 S. 47). Nachehezeitliche Wertveränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, wie etwa einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz (Senatsbeschlüsse BGHZ 98, 390, 397 f. = FamRZ 1987, 145, 147 und BGHZ 110, 224, 227 = FamRZ 1990, 605 f.).
23
cc) Nach diesem Maßstab hat das Oberlandesgericht zutreffend die Betriebsrente nur in der Höhe berücksichtigt, wie sie sich nach der Auskunft der IBM GmbH unter Zugrundelegung der beruflichen Stellung des Ehemannes bei Ehezeitende und der auf dieser Basis bis zum Entscheidungszeitpunkt erfolgten Gehalts- und Tariferhöhungen ergäbe. Die darüber hinausgehende betriebliche Versorgung des Ehemannes beruht ausschließlich auf seinem nachehezeitlichen Aufstieg zum Vertriebsleiter im Jahr 1987 und zum Direktor im Jahr 1992. Dem Anrecht liegen insoweit individuelle Umstände zugrunde, die im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keine den Ausgleichsanspruch erhöhende Berücksichtigung finden.
24
b) Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrechtsbeschwerde gegen die vom Oberlandesgericht angewandte Methode zur Berechnung des Teilbetrages , der der Ehefrau - wegen der bereits erfolgten teilweisen Einbeziehung der Betriebsrente des Ehemannes in den ("erweiterten") öffentlich-rechtlichen Wertausgleich - gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebracht worden ist und deshalb von dem Betrag der schuldrechtlichen Ausgleichsrente abgezogen werden muss.
25
Der Rechenweg des Oberlandesgerichts ist geeignet, die Mängel der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung, die der Senat in seinem Beschluss vom 5. September 2001 als verfassungswidrig bezeichnet hat (BGHZ 148, 351, 361 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1698 ff.), in Grenzen aufzufangen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats durch die zum 1. Januar 2003 in Kraft getretene 2. Verordnung zur Änderung der Barwert -Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728) bzw. durch die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1144) hinreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1546 m.w.N.). Dennoch erscheint es nicht angängig, einen unter der Geltung der früheren, verfassungswidrigen BarwertVerordnung durchgeführten Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren , dass eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung ermittelten , aber nunmehr nach der neuen Barwert-Verordnung "entdynamisierten" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird. Der Senat hat deshalb nach Erlass des angefochtenen Beschlusses mehrfach entschieden, dass es grundsätzlich im Ergebnis vertretbar ist, einen unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert -Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen , dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerungen auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Betrages in Abzug gebracht wird (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 f. m.w.N.). Ebenso hält es der Senat nach der erneuten Novellierung der BarwertVerordnung für geboten, einem unter Geltung der am 31. Mai 2006 außer Kraft getretenen Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch eine entsprechende Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetrages Rechnung zu tragen. Für einen unter der seit 1. Juni 2006 geltenden BarwertVerordnung durchgeführten Teilausgleich bleibt es hingegen dabei, dass der ausgeglichene Teilbetrag anhand der novellierten Barwert-Verordnung rückzurechnen ist (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547 m.w.N.). Keine andere Beurteilung ergibt sich hier durch die am 10. Juni 2008 in Kraft getretene 4. Verordnung zur Änderung der BarwertVerordnung (BGBl. I 2008 S. 969). Sie hat lediglich die zeitliche Befristung der Barwert-Verordnung aufgehoben, ansonsten aber deren Inhalt belassen.
26
Im vorliegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführt worden. Der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwertes ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
27
3. Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs als unbillige Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist diese nur darauf hin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. für die Überprüfung von Entscheidungen nach § 1587 c BGB Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238 und vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364). Selbst auf der Grundlage dieser eingeschränkten Überprüfbarkeit kann der angefochtene Beschluss aber keinen Bestand haben, weil das Oberlandesgericht für die Beurteilung einer unbilligen Härte keine dem Gesetzeszweck entsprechenden Maßstäbe angelegt hat.
28
a) Allgemein gilt für diese Maßstäbe:
29
Ebenso wie der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich will auch der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nicht nur eine unbefriedigende Altersversorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten verbessern. Die Inanspruchnahme desjenigen, der während der Ehezeit die werthöheren Versorgungsanwartschaften erworben hat, rechtfertigt sich vielmehr zugleich durch die eheliche Lebensgemeinschaft, die (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist. Trennt sich das Versorgungsschicksal der beiden Ehegatten wegen des Scheiterns der Ehe, so bewirkt der Versorgungsausgleich, dass die in der zurückliegenden Ehezeit erworbenen Anrechte gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung gleichmäßig aufgeteilt werden. Beide Ehegatten haben dann nach Durchführung des Versorgungsausgleichs - bezogen auf den ehezeitlichen Erwerb - gleich hohe Versorgungsanrechte. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich verfolgt deshalb trotz seines unterhaltsähnlichen Charakters auch den Zweck, entsprechend dem güterrechtlichen Prinzip der Vermögensteilung die gleichberechtigte Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechten zu gewährleisten (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364; BVerfGE 53, 257, 296; BVerfG FamRZ 1993, 405, 406; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 2; BT-Drucks. 7/650, S. 97).
30
Vor diesem Hintergrund hat die Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB die Begrenzung von Beteiligungsansprüchen aus vergangener Gemeinschaft zum Gegenstand. Diese dürfen indessen nur aus besonderen Gründen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse und unter Einbeziehung aller maßgeblichen Gesichtspunkte gekürzt werden (vgl. zu § 1587 c BGB Senatsbeschluss vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364). Eine unbillige Härte liegt deshalb für den Ausgleichspflichtigen allenfalls dann vor, wenn im Einzelfall eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Anwartschaften zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widerspräche (vgl. zu § 1587 c BGB Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238, 1239). Zwischen der unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB und der groben Unbilligkeit nach § 1587 c BGB besteht dabei kein gradueller Unterschied (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 h Rdn. 10; Soergel/ Lipp BGB 13. Aufl. § 1587 h Rdn. 6). Sowohl der öffentlichrechtliche als auch der schuldrechtliche Versorgungsausgleich verfolgen dasselbe Ziel, nämlich die gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an den während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu verwirklichen. Es ist deshalb regelmäßig nicht gerechtfertigt, in beiden Normen unterschiedliche Maßstäbe für die Annahme eines Härtefalles anzulegen.
31
b) Dies bedeutet im Einzelnen:
32
aa) Ein Härtegrund nach § 1587 h Nr. 1 BGB liegt nicht bereits dann vor, wenn der Ausgleichspflichtige nicht leistungsfähig ist oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen ist, weil seine Altersversorgung auf andere Weise hinreichend gesichert ist (OLG Hamm FamRZ 1990, 889, 890). Nach dieser Vorschrift findet vielmehr nur dann kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich statt, wenn und soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde.
33
Eine unbillige Härte liegt auf Seiten des Ausgleichspflichtigen jedenfalls immer dann vor, wenn ihm bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleibt (vgl. BT-Drucks. 7/650, S. 166). Darüber hinaus kommt eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB in Betracht, sofern der angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist (Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547; vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364 und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325). Denn es wäre eine unvertretbare Ungleichbehandlung, den Verpflichteten auch dann, wenn der angemessene Unterhalt des Berechtigten anderweitig gedeckt ist, bis hin zur Opfergrenze seines notwendigen Selbstbehalts zum Wertausgleich heranzuziehen (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 h Rdn. 8).
34
Die Höhe des angemessenen Bedarfs bemisst sich dabei nicht nach den im Zeitpunkt der Scheidung gegebenen (ehelichen) Lebensverhältnissen, sondern - wie beim Ausgleichsberechtigten - nach den konkreten Lebensverhältnissen des Ehegatten bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruches (vgl. für den angemessenen Bedarf des Ausgleichsberechtigten Senatsbeschluss vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 - FamRZ 1985, 263, 265; Johannsen/ Henrich/Hahne aaO § 1587 h Rdn. 5; BT-Drucks. 7/650, S. 166). § 1587 h Nr. 1 BGB stellt nämlich darauf ab, ob die Zahlung der Rente gerade im Fälligkeitszeitpunkt für den Verpflichteten eine unbillige Härte wäre. Die Vorschrift trägt damit dem Umstand Rechnung, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich regelmäßig erst viele Jahre nach der Scheidung geltend gemacht wird und sich die Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten oft unterschiedlich und unabhängig voneinander entwickelt haben.
35
Allerdings darf die Bemessung des angemessenen Bedarfs nach den konkreten Lebensverhältnissen nicht dazu führen, dem Ausgleichspflichtigen im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB einen Bedarf zuzugestehen , der ihm einen zu hohen Lebensstandard auf Kosten des Ausgleichsberechtigten ermöglicht. Ebenso darf der Ausgleichsberechtigte nicht durch die Beanspruchung eines zu hohen "angemessenen Unterhalts" die Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB verhindern. Bei der tatrichterlichen Bestimmung des konkreten angemessenen Lebensbedarfs der Ehegatten ist deshalb unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der bestehenden Verbindlichkeiten auch darauf abzustellen , ob der einem (geschiedenen) Ehegatten zuzugestehende Unterhalt gerade vor dem Hintergrund der berechtigten Interessen des anderen Ehegatten objektiv angemessen erscheint. Hier hat sowohl eine objektiv verschwenderische als auch eine objektiv zu sparsame Lebensführung außer Betracht zu bleiben.
36
bb) Soweit aber der Ausgleichspflichtige auch bei Zahlung einer Ausgleichsrente im Stande ist, sich selbst und die gleichrangig Unterhaltsberechtigten in diesem Sinne angemessen zu unterhalten, liegt eine unbillige Härte nicht schon deshalb vor, weil der Ausgleichsberechtigte über die im Verhältnis zum Ausgleichpflichtigen insgesamt höhere Versorgung verfügt. § 1587 h Nr. 1 BGB will nicht verhindern, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vermögensmäßig schlechter gestellt wird (Soergel/Lipp BGB 13. Aufl. § 1587 h Rdn. 7). Eine entsprechende Versorgungsdifferenz wird regelmäßig auf den außerhalb der Ehezeit erworbenen Anwartschaften beruhen und kann deshalb für sich genommen keine unbillige Härte begründen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547).
37
Wenn und soweit der ausgleichspflichtige Ehegatte also nach Durchführung des schuldrechtlichen Wertausgleichs seinen angemessenen Bedarf sowie den angemessenen Bedarf der mit dem Ausgleichsberechtigten zumindest gleichrangig Unterhaltsberechtigten decken kann und er deshalb nicht dringend auf das dem Wertausgleich unterliegende Anrecht angewiesen ist, liegt deshalb trotz signifikant günstigerer Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf Seiten des Ausgleichsberechtigten grundsätzlich keine unbillige Härte vor. Eine Herabsetzung oder ein völliger Ausschluss des Wertausgleichs nach § 1587 h Nr. 1 BGB kommt hier allenfalls dann in Betracht, wenn zwischen den Einkommens - und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten eine extreme Diskrepanz besteht oder sonstige außergewöhnliche Umstände vorliegen, sodass es trotz des im schuldrechtlichen Wertausgleich maßgeblichen Teilhabegedankens zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, den formal Ausgleichspflichtigen zum Ausgleich heranzuziehen (vgl. zum erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht im Rahmen des § 1587 c BGB FAKomm-FamR/ Rehme § 1587 c Rdn. 16 ff.).
38
c) Die angefochtene Entscheidung wird diesen Maßstäben nicht gerecht.
39
Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Oberlandesgerichts , die Ehefrau könne ihren angemessenen Selbstbehalt bei einem Einkommen in Höhe von mindestens 2.326,38 € monatlich selbst decken, zumal sie keine Unterhaltspflichten hat und mietfrei in einer ihr zur Hälfte gehörenden Eigentumswohnung wohnt.
40
Im Rahmen der Abwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB hat das Beschwerdegericht zu Unrecht darauf abgestellt, im Ergebnis die Ehefrau einerseits an der ehezeitlich angesparten Versorgung teilhaben zu lassen, andererseits aber die Unausgewogenheit der tatsächlichen Versorgungslage der Parteien nicht "allzu krass" ausfallen zu lassen. Die Versorgungs- und Vermögenssituation der Ehefrau ist zwar gut. Sie erreicht für sich genommen aber keine solche Größenordnung , die im Verhältnis zur Einkommens- und Vermögenssituation des Ehemannes einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs rechtfertigen könnte. Vielmehr hätte das Oberlandesgericht wegen der im Ausgangspunkt hohen Betriebsrente des Ehemannes in tatrichterlicher Verantwortung zunächst feststellen müssen, ob dieser - auch bei Beachtung der bestehenden Unterhaltspflichten - den nach seiner tatsächlichen Lebenssituation angemessenen Unterhalt decken kann. Wenn und soweit dies nicht der Fall ist, liegt bereits aus diesem Grunde eine den Ausschluss oder die Herabsetzung des schuldrechtlichen Wertausgleichs rechtfertigende unbillige Härte vor. Sollte aber der Ehemann seinen angemessenen Unterhalt sowie denjenigen seiner jetzigen Ehefrau und seiner unterhaltsberechtigten Kinder decken können , kommt eine Beschränkung nach § 1587 h Nr. 1 BGB im Hinblick auf den Teilhabegedanken nur dann in Betracht, wenn und soweit besondere Umstände vorliegen, die eine Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz der gegeben Leistungsfähigkeit des Ausgleichspflichtigen als objektiv unerträgliches Ergebnis erscheinen ließen. Zu solchen besonderen Umständen verhält sich die angefochtene Entscheidung nicht.
41
4. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Vielmehr war die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es in tatrichterlicher Verantwortung den angemessenen Unterhalt des Ehemannes bemisst und eine dem Zweck des § 1587 h Nr. 1 BGB entsprechende Interessenabwägung vornimmt.
42
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
43
a) Die betrieblichen Anrechte der Parteien unterliegen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auch insoweit, als sie mittelbar als freiwillige Leistungen und ohne Rechtsanspruch durch die IBM Unterstützungskasse GmbH gewährt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf ein Unternehmen die Leistungen trotz dieses Vorbehalts nur bei Vorliegen zwingender Gründe versagen (BAG NJW 1980, 79), weshalb es sich hier bereits um gesicherte Rechtspositionen im Sinne ausgleichspflichtiger Versorgungsaussichten handelt (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338, 339; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 180 i.V.m. 175).
44
b) Zutreffend geht die Rechtsbeschwerde davon aus, dass bei der Berechnung der nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldeten Ausgleichsrente auch die mit dem Anrecht des Ehemannes zu verrechnende Betriebsrente der Ehefrau nur in dem Umfang zu berücksichtigen ist, indem sie nicht auf einem nachehezeitlichen beruflichen Aufstieg beruht. Die Ehefrau hat vorgetragen, nach der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 1978 wieder als Aushilfssekretärin bei der IBM GmbH angefangen zu haben und sodann im Jahr 1982 zur Leiterin einer Vertriebsabteilung mit 20 untergeordneten Mitarbeitern aufgerückt zu sein. Eine weitere Anhebung ihres Entgelts um fast das Doppelte sei im Jahr 1992 erfolgt. Hierzu hat das Beschwerdegericht keine Feststellungen getroffen; denn der Ehemann schulde eine über den zuerkannten Umfang hinausgehende Ausgleichsrente nach § 1587 h Nr. 1 BGB auch dann nicht, wenn der rechnerisch geschuldete Ausgleichsbetrag bei Zugrundelegung einer fiktiven (niedrigeren ) Betriebsrente der Ehefrau noch etwas höher ausfiele. Diese Argumentation ist aus der Sicht des Beschwerdegerichts folgerichtig. Ein fiktiv niedrigerer Ehezeitanteil der Betriebsrente der Ehefrau kann allerdings nur dann außer Be- tracht bleiben, wenn ein sich daraus ergebender höherer Ausgleichsbetrag vom Ehemann aus Billigkeitsgründen erst recht nicht geschuldet wäre.
45
c) Der Ehemann schuldet seiner jetzigen Ehefrau, die über keine Einkünfte verfügt, Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360 a BGB. Zwar lässt sich dieser im Rahmen der Abwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB zu berücksichtigende Unterhaltsanspruch nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Das Maß des Familienunterhalts bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sodass § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den anzusetzenden Betrag in gleicher Weise wie den Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zu ermitteln (vgl. Senatsurteile vom 25. April 2007 - XII ZR 189/04 - FamRZ 2007, 1081, 1083 und vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 864 m.w.N.). Für den vorliegend ebenfalls zu beachtenden Kindesunterhalt kann auf den sich für den jeweils maßgeblichen Zeitabschnitt ergebenden Tabellenunterhalt zurückgegriffen werden. Da es im Rahmen der Abwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB entscheidend auf die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Ausgleichspflichtigen ankommt, ist es in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden , dass der Zahlbetrag nach Abzug des gemäß § 1612 b BGB im Verhältnis zum Unterhaltsschuldner zu berücksichtigenden Kindergeldes zugrunde gelegt wird.
46
d) Die in den Jahren 1987 und 1990 geborenen Töchter des Ehemannes sind zwischenzeitlich volljährig. Das Oberlandesgericht wird deshalb Feststellungen dazu zu treffen haben, ob und ggf. mit welchem Rang die Töchter dem Ehemann gegenüber gleichwohl noch unterhaltsberechtigt sind.
47
e) Für die Bemessung der Unterhaltspflichten des Ehemannes ist auf dessen tatsächliches unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen im jeweils maßgeblichen Zeitraum abzustellen. Nach dem Schutzgedanken des § 1587 h Nr. 1 BGB hat der Ausgleichsanspruch des Berechtigten, wenn dieser seinen eigenen angemessenen Bedarf auch ohne die schuldrechtliche Ausgleichsrente befriedigen kann, hinter den bestehenden Unterhaltsansprüchen der gegenüber dem Ausgleichspflichtigen (mindestens gleichrangig) Unterhaltsberechtigten zurückzutreten. Der eigentliche Vorrang des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs wirkt insoweit nur relativ (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 h BGB Rdn. 9).
48
f) Bei der Beurteilung, ob der Ehemann seinen angemessenen Bedarf trotz der Durchführung des schuldrechtlichen Wertausgleichs decken kann, ist auch der dem Ehemann zugute kommende Vorteil wegen mietfreien Wohnens als einkommensgleicher Wert zu berücksichtigen.
49
Ob der Ehemann hingegen verpflichtet ist, seinen Vermögensstamm zur Bezahlung der Ausgleichsrente zu verwerten, richtet sich nach § 1587 h Nr. 1 i.V.m. § 1577 Abs. 3 BGB. Daraus folgt indessen - entgegen der Auffassung der Anschlussrechtsbeschwerde - nicht, dass der gesetzlich rentenversicherte und über eine hohe betrieblichen Altersversorgung verfügende Ausgleichsschuldner bereits vor Bezug des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts verpflichtet gewesen wäre, Rücklagen für die Ausgleichsansprüche des Berechtigten zu bilden und durch eine höhere Altersversorgung einer unbilligen Härte vorzu- beugen. Eine (unterlassene) Vermögensdisposition kann im Rahmen der tatrichterlichen Ermessensentscheidung nach § 1587 h Nr. 1 BGB nur dann zu Lasten des Ausgleichspflichtigen berücksichtigt werden, wenn sie gegenüber dem Ausgleichsberechtigten ein leichtfertiges Verhalten darstellt. Entsprechende Umstände sind hier nicht ersichtlich.
50
g) Den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits kann gegebenenfalls bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547 und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 m.w.N.).
51
h) Der Ehemann hat angegeben, ab 2006 auch gesetzliche Rentenleistungen zu beziehen, wodurch eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt. Das Oberlandesgericht wird diesen Umstand - ebenso wie zwischenzeitliche Anpassungen der Betriebsrenten der Parteien - im Rahmen seiner Abwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB zu berücksichtigen haben.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG Freiburg, Entscheidung vom 14.10.2002 - 42 F 41/01 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 10.09.2004 - 18 UF 216/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 137/07
vom
24. Juni 2009
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b

a) Ein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht ist grundsätzlich nur dann
innerhalb der Ehezeit begründet worden, wenn der für seine Entstehung erforderliche
Akt innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist.

b) Für die Beendigung der Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3
lit. b BGB ist auf das tatsächliche Ausscheiden aus dem Unternehmen abzustellen.
Ist der Inhaber eines betrieblichen Rentenanrechts durch eine Vorruhestandsregelung
aus dem Betrieb ausgeschieden, ist die Zeit zwischen dem Ausscheiden
und dem Erreichen der Altersgrenze nicht als gleichgestellte Zeit bei der Ermittlung
des Ehezeitanteils zu berücksichtigen (im Anschluss an den Senatsbeschluss
vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 ff.).
BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - OLG Braunschweig
AG Wolfsburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2009 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dose
und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. Juli 2007 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wolfsburg vom 26. November 2002 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, dass die schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 354,38 € monatlich erst ab dem 1. April 2002 an die Antragstellerin zu zahlen ist, fällig jeweils zum 3. eines Monats. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
2
Die Antragstellerin (Ehefrau, geboren am 16. Januar 1941) und der Antragsgegner (Ehemann, geboren am 24. März 1939) haben am 4. Februar 1965 die Ehe geschlossen. Auf den der Ehefrau am 7. August 1984 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe der Parteien durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 7. Februar 1985 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Dabei wurden ausschließlich die in der Ehezeit (1. Februar 1965 bis 31. Juli 1984, § 1587 Abs. 2 BGB) erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften der Parteien durch Splitting in Höhe von 506, 90 DM (259,17 €) zugunsten der Ehefrau ausgeglichen.
3
Mit am 16. Februar 2001 beim Amtsgericht - Familiengericht - eingegangenem Schriftsatz hat die Ehefrau den schuldrechtlichen Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Betriebsrente des Ehemanns beantragt.
4
Der Ehemann war seit dem 23. Oktober 1962 bei der VW-AG beschäftigt , seit dem 1. April 1984 auf außertariflicher Basis (als sogenannter "AT-Beschäftigter". Zum 31. März 1994 schied er durch einen im Juni 1993 im Rahmen einer Vorruhestandsregelung geschlossenen Aufhebungsvertrag vorzeitig aus dem Unternehmen aus. Auf Grundlage der Betriebsvereinbarung "Altersregelung 1993" erhielt der Ehemann von der VW-AG nachfolgend im Zeitraum 1. April 1994 bis 31. März 1999 (Monat der Vollendung des 60. Lebensjahres) eine sogenannte "Überbrückungsbeihilfe", im Zeitraum 1. April 1999 bis 31. März 2002 (Monat der Vollendung des 63. Lebensjahres) bezog er einen nach seinem Betriebsrentenanspruch berechneten "Einkommensausgleich" in Höhe von monatlich brutto 2.663 DM (1.361,57 €). Seit dem 1. April 2002 bezieht der Ehemann eine Betriebsrente, die sich nach der Auskunft der VW-AG auf monatlich brutto 1.361,32 € beläuft. Eine gesetzliche Rente wegen Alters erhält er bereits seit dem 1. März 1999.
5
Die Ehefrau war vom 17. Mai 1962 bis 12. November 1966 und ab 28. Mai 1985 ebenfalls bei der VW-AG beschäftigt. Sie schied im Rahmen einer Vorruhestandsregelung durch betriebsbedingte Kündigung vom 23. August 1995 vorzeitig zum 31. Dezember 1995 aus dem Unternehmen aus. Auf der Grundlage der anwendbaren Betriebsvereinbarung "Altersregelung 1994" erhielt sie von der VW-AG im Zeitraum 1. Januar 1996 bis 31. Januar 2001 eine "Überbrückungsbeihilfe" sowie im Zeitraum 1. Februar 2001 bis 31. Januar 2004 einen "Einkommensausgleich" in Höhe von monatlich brutto 239,24 €. Seit 1. Februar 2004 bezieht sie nach der Auskunft der VW-AG eine betriebliche Altersrente in gleicher Höhe. Eine gesetzliche Altersrente bezieht die Ehefrau bereits seit dem 1. Februar 2001.
6
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, ab 1. Februar 2001 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 354,38 € zu zahlen. Dabei ist es von einer Betriebszugehörigkeit des Ehemannes bis zum Ende des "Überbrückungszeitraums" (31. März 1999) ausgegangen. Den Ehezeitanteil der Betriebsrente des Ehemanns hat es mit (1.361,32 € x 53,4246 % =) 727,28 € bewertet. Den Ehezeitanteil der zu verrechnenden Betriebsrente der Ehefrau hat das Amtsgericht - ausgehend von der beruflichen Stellung der Ehefrau bei Ehezeitende und unter Beachtung einer erst mit Ablauf der Überbrückungszeit zum 31. Januar 1999 beendeten Betriebszugehörigkeit - mit (204,14 € x 9,07 % =) 18,53 € angenommen.
7
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Ehemann erreichen, dass der von ihm bis 31. März 2002 bezogene Einkommensausgleich nicht schuldrechtlich ausgeglichen wird und bei der Bewertung seiner Betriebsrente die seit 1. Januar 1991 verbesserte Versorgungszusage der VW-AG für AT-Beschäftigte unberücksichtigt bleibt.

II.

8
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg.
9
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich habe das Amtsgericht zutreffend bejaht, ebenso habe es den der Ehefrau zustehenden Ausgleichsanspruch richtig berechnet. Dabei sei auch der von beiden Parteien bezogene Einkommensausgleich als nach § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB auszugleichende Versorgung zu behandeln. Zwar sei der im Rahmen des Vorruhestandes gewährte Einkommensausgleich nicht in der Versorgungsordnung , sondern in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Auch bestünden insoweit Unterschiede zu der Betriebsrente, als für den Anspruch auf Einkommensausgleich die Regelungen über die Witwenrente (§ 7 Abs. 2 Versorgungsordnung ), über die Pflicht des Unternehmens zur Anpassungsüberprüfung (§ 16 BetrAVG) und über den Insolvenzschutz (§ 7 BetrAVG) nicht anwendbar seien. Hierbei handle es sich aber um keine zwingenden Merkmale für eine auszugleichende Altersversorgung. Entscheidend für den Versorgungscharakter des Anrechts sei vielmehr, dass der Einkommensausgleich unmittelbar an die Höhe der zugesagten Betriebsrente anknüpfe und der Versorgung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens diene. Der Einkom- mensausgleich werde vom Beginn des gesetzlichen Rentenbezugs bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres gewährt und nach den hier maßgeblichen Betriebsvereinbarungen "Altersregelung" wie eine Werksrente berechnet, so als hätte das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf des Überbrückungszeitraumes weiter bestanden. Nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarungen solle dadurch einem vorzeitig aus dem Betrieb ausscheidenden Arbeitnehmer die Altersversorgung nach Ablauf des Überbrückungszeitraumes hinreichend gesichert werden.
10
Auch habe das Amtsgericht zu Recht die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente des Ehemanns unter Berücksichtigung der zum 1. Januar 1991 allen außertariflich Beschäftigten erteilten verbesserten Versorgungszusage berechnet. Der Ehemann sei bei Ehezeitende bereits außertariflich bezahlter Mitarbeiter gewesen. Nachehezeitliche Wertänderungen, die ihre Ursache in Änderungen der für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelung hätten, seien im Versorgungsausgleich aber zu beachten.
11
Schließlich sei bei der Berechnung des monatlichen Ausgleichsbetrags vom Bruttobetrag der Betriebsrente auszugehen. Eine Kürzung des Ausgleichsbetrages nach § 1587 h Nr. 1 BGB komme auch im Hinblick auf die vom Ausgleichspflichtigen zu leistenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht in Betracht, weil der angemessene Unterhalt des Ehemanns nicht gefährdet sei und auf Seiten der ausgleichsberechtigten Ehefrau keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vorlägen.
12
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
13
2. Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht den bis März 2002 vom Ehemann bezogenen Einkommensausgleich schuldrechtlich ausgeglichen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem von der VW-AG gewährten Einkom- mensausgleich tatsächlich um ein Versorgungsanrecht wegen Alters handelt. Der Ehemann hat seinen Anspruch auf Zahlung eines Einkommensausgleichs jedenfalls nicht innerhalb der Ehezeit (1. Februar 1965 bis 31. Juli 1984) erworben , was das Oberlandesgericht übersehen hat.
14
a) Nach § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB muss ein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Anrecht in der Ehezeit begründet oder aufrecht erhalten worden sein. Versorgungen oder Versorgungsteile, die außerhalb dieses Zeitraums erworben werden, bleiben hingegen außer Betracht. Der Berechtigte soll an diesen, nicht innerhalb der Lebensgemeinschaft angefallenen Versorgungswerten nicht teilhaben (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 Rdn. 18). Dabei ist ein Anrecht regelmäßig nur dann innerhalb der Ehezeit begründet worden, wenn der für seine Entstehung erforderliche Akt innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 Rdn. 21).
15
b) Bei dem vom Ehemann bezogenen Einkommensausgleich handelt es sich um keinen vorzeitigen Bezug der in der Ehezeit erworbenen Betriebsrente der VW-AG, sondern um ein rechtlich selbständiges Anrecht. Auch wenn dieses sich der Höhe nach an dem Betriebsrentenanspruch orientiert, beruht es dem Grunde nach ausschließlich auf dem im Rahmen der Vorruhestandsregelung zwischen dem Ehemann und der VW-AG nach Ende der Ehezeit im Juni 1993 geschlossenen Aufhebungsvertrag. Mit diesem Vertrag kam die Betriebsvereinbarung "Altersregelung 1993" zur Anwendung. Nach deren Ziff. 2.2 hat sich die VW-AG verpflichtet, einem durch Vorruhestand ausgeschiedenen Arbeitnehmer vom Beginn des Bezugs einer gesetzlichen Altersrente an bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres - d.h. bis zum Beginn der Betriebsrentenzahlungen - einen wie eine Werksrente berechneten Ausgleich zu zahlen. Die Zusage der VW-AG auf eine solche Leistung und damit die Begrün- dung des Anspruchs des Ehemanns auf Zahlung eines Einkommensausgleichs erfolgte somit erst im Juni 1993 und damit nach Ende der Ehezeit.
16
3. Auch der vom 1. Februar 2001 bis 31. Januar 2004 von der VW-AG an die Ehefrau geleistete Einkommensausgleich muss bei der Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben. Der Anspruch auf Einkommensausgleich wurde ihr erst nach Ehezeitende (31. Juli 1984) durch die betriebsbedingte Kündigung am 23. August 1995 in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung "Altersregelung 1994" zugesagt, deren Ziff. 2.2 mit der dargestellten Regelung in der Betriebsvereinbarung "Altersregelung 1993" identisch ist.
17
4. Das Oberlandesgericht hat dem schuldrechtlichen Wertausgleich für die Zeit ab 1. April 2002 die Betriebsrente des Ehemanns zugrunde gelegt, wie sie sich nach der zum 1. Januar 1991 erteilten verbesserten Versorgungszusage der VW-AG für außertariflich Beschäftigte ergibt. Dagegen bestehen keine Bedenken.
18
a) Für die Ermittlung der Höhe der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung gilt nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 1587 a BGB entsprechend. Durch diese Verweisung wird klargestellt, dass für die Bemessung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - ebenso wie für den öffentlichrechtlichen Wertausgleich - grundsätzlich die Wertverhältnisse bei Ehezeitende maßgeblich sind. Soweit sich der Wert einer Versorgung oder einer Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung nach Ende der Ehezeit geändert hat oder Voraussetzungen einer Versorgung nachträglich weggefallen oder eingetreten sind, ist dies allerdings nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zusätzlich zu berücksichtigen. Dies soll Ungerechtigkeiten ausschließen, die sich dadurch ergeben können, dass sich eine Versorgung von diesem Zeitpunkt an in ihrem Wert oder in ihrem Bestand verändert (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207). Als berücksichtigungsfähige Wertveränderungen im Sinne dieser Vorschrift kommen deswegen nur solche Veränderungen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innewohnten. Hauptsächlich also Veränderungen , die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage aufgrund (regelmäßiger) Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung ergeben. Zu berücksichtigen sind deswegen regelmäßig nachehezeitliche Wertänderungen, die zu einer "Aktualisierung" des bei Ehezeitende bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207). Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu beachten sind aber auch solche Wertänderungen, die ihre Ursache in Änderungen der für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) haben, wenn sie eine allgemeine, nicht auf individuellen Umständen beruhende Erhöhung des Anrechts zur Folge haben, die sich rückwirkend auch auf den Ehezeitanteil auswirkt (OLG Hamm FamRZ 1994, 1528, 1529; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 645; Johannsen /Henrich/Hahne aaO § 1587 g Rdn. 18; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 335 c; vgl. für die Berücksichtigung einer nach Ehezeit geänderten Versorgungsordnung im Zeitpunkt der Entscheidung über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich Senatsbeschluss vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 978).
19
Für die Feststellung aller anderen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erheblichen Tatsachen kommt es dagegen allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an. Nachehezeitliche Veränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, wie z.B. einem späteren beruflichen Aufstieg oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz des Versicherten (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207).
20
b) Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht zutreffend den nach Ehezeitende erfolgten Anstieg der Betriebsrente des Ehemanns infolge der zum 1. Januar 1991 erteilten verbesserten Versorgungszusage für außertariflich Beschäftigte berücksichtigt.
21
Der Ehemann ist seit dem 1. April 1984 und damit bereits zum Stichtag Ehezeitende (31. Juli 1984) außertariflich bezahlter Mitarbeiter der VW-AG gewesen. Nach Ehezeitende ist es am 1. Januar 1991 zu einer generellen Erhöhung der Versorgungszusage für alle außertariflich Beschäftigten gekommen. Die entsprechenden Versorgungszusagen wurden nach der Auskunft der VW-AG ab diesem Zeitpunkt kollektiv aufgewertet. Die Betriebsrente für AT-Mitarbeiter setzt sich seitdem für die ersten fünf Jahre der Betriebszugehörigkeit aus 5,0 % (statt 4,4 %) und für jedes weitere Dienstjahr aus 1,0 % (statt 0,4 %) des letzten versorgungsfähigen Bruttoentgelts (Durchschnittsverdienst der letzten zwölf vollen Kalendermonate vor Beginn der Versorgung) zusammen. Der Höchstsatz beträgt 25 % (statt 22,4 %). Eine solche nachehezeitliche, nicht auf individuellen Umständen des Versicherten beruhende Veränderung der Versorgungsordnung , die rückwirkend Einfluss auf den Wert des Ehezeitanteils hat, wohnt einem Anrecht aber bereits bei Ehezeitende latent inne und ist im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu berücksichtigen (vgl. für den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich Senatsbeschluss vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 978).
22
Dagegen macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, der Ehemann sei nur deshalb wenige Monate vor Ende der Ehezeit in ein besser bezahltes außertarifliches Beschäftigungsverhältnis gewechselt, um einen finanziellen Ausgleich für die "trennungsbedingten Mehrbelastungen" zu schaffen. Den formalisierten Vorschriften des Versorgungsausgleichs ist es nämlich fremd, bei der Bewertung eines Anrechts zum Stichtag Ehezeitende unter Billigkeitsgesichtspunkten individuelle Motive und Entscheidungen des Berechtigten zu berücksichtigen, die für die Begründung oder den Bezug des Anrechts ausschlaggebend waren (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1544).
23
5. Allerdings hat das Oberlandesgericht die Ehezeitanteile der Betriebsrenten der Parteien in Anlehnung an die Auskünfte der VW-AG unzutreffend ermittelt, indem es bei der zeitratierlichen Berechnung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b BGB für das Ende der Betriebszugehörigkeit der Parteien jeweils auf das Ende der Überbrückungszeit abgestellt hat.
24
a) Für die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils eines betrieblichen Versorgungsanrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b BGB ist die tatsächliche Beschäftigungszeit maßgeblich. Dabei endet die Betriebszugehörigkeit des Versorgungsberechtigten grundsätzlich mit dem Ablauf seines Arbeitsverhältnisses bzw. der Beendigung seiner Tätigkeit für das Unternehmen. Dies gewährleistet den Zweck der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils, nämlich das für die Zeiten des Alters oder der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit angesammelte Versorgungsvermögen entsprechend dem Anteil der Ehezeit an der gesamten Erwerbszeit zwischen den Ehegatten auszugleichen. Auch die Inanspruchnahme einer betrieblichen Vorruhestandsregelung beendet aber das Arbeitsverhältnis mit dem Versorgungsberechtigten und damit dessen Betriebszugehörigkeit , denn ihr liegt ein Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung zugrunde (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 298 f.).
25
b) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Überbrückungszeit zwischen dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Betrieb durch Eintritt in den Vorruhestand und dem Erreichen der in der Versorgungsordnung geregelten Altersgrenze bei der Ermittlung des Ehezeitanteils auch nicht als eine der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b letzter Halbs. BGB zu berücksichtigen ist (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 299).
26
Die der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten Zeiten sind im Versorgungsausgleich nur dann beachtlich, wenn sie sowohl für die Erwerbsdauer der Versorgung als auch für die Höhe der Versorgungszusage Bedeutung haben. Denn der zeitratierlichen Aufteilung der Betriebsrentenanwartschaften liegt der Gedanke zugrunde, dass der Rentenanspruch während der gesamtem Dauer der Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig erdient wird (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 299). Diese Voraussetzungen erfüllt die Überbrückungszeit bis zum Erreichen der in der Versorgungsordnung geregelten Altersgrenze nicht. Sie ist lediglich ein Bewertungsfaktor für die Rentenhöhe; den Rentenerwerb begründet sie nicht. Selbst wenn ein Unternehmen - wie die VW-AG nach Ziff. 2.3 der hier maßgeblichen Betriebsvereinbarungen Altersregelung 1993 und 1994 - die Überbrückungszeit als anrechnungsfähige Dienstjahre und damit als versorgungssteigernde Zeit anerkennt, um die mit dem Vorruhestand verbundenen Einbußen bei der betrieblichen Altersversorgung auszugleichen, ist die Tätigkeit des Versorgungsberechtigten für das Unternehmen mit dem Eintritt in den Vorruhestand beendet und die betriebliche Versorgung bereits der Höhe nach voll- ständig erdient. Die nach Beginn des Vorruhestands liegende Zeit muss deshalb - ähnlich wie die Zurechnungszeit bei der ebenfalls zeitratierlichen Berechnung der Beamtenversorgung (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 1995 - XII ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215, 216) - mangels eines "echten" Zeitfaktors bei der Ermittlung des Ehezeitanteils außer Betracht bleiben (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 299). Sie ändert auch vorliegend nichts daran, dass die Parteien ihre gesamte betriebliche Altersversorgung ausschließlich während ihrer Arbeitstätigkeit für die VW-AG erworben haben.
27
c) Die für die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils maßgebliche Betriebszugehörigkeit des Ehemannes endete deshalb bereits am 31. März 1994 mit seinem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Unternehmen; die Betriebszugehörigkeit der Ehefrau endete am 31. Dezember 1995.
28
6. Der Senat kann in der Sache abschließend selbst entscheiden.
29
a) Die Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Ausgleich der ab 1. April 2002 bezogenen Betriebsrente des Ehemanns liegen vor, da auch die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt bereits eine (gesetzliche) Altersrente bezog (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB).
30
b) Der Ehezeitanteil der Betriebsrente des Ehemanns beträgt (1.361,32 € x 234 Monate [Betriebszugehörigkeit in der Ehezeit] : 377 Monate [Gesamtbetriebszugehörigkeit ] =) 844,96 €.
31
Bei einer Betriebszugehörigkeit der Ehefrau vom 17. Mai 1962 bis 12. November 1966 und vom 28. Mai 1985 bis 31. Dezember 1995 sowie bei Beachtung der nach Auskunft der VW-AG gleichgestellten Zeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit b letzter Halbs. BGB) vom 1. Dezember 1980 bis 27. Mai 1985 ergibt sich ein Ehezeitanteil der von ihr seit dem 1. Februar 2004 bezogenen Betriebsrente von (204,14 € x 65 Monate [Betriebszugehörigkeit in der Ehezeit] : 235 Monate [Gesamtbetriebszugehörigkeit] =) 56,46 €. Soweit das Oberlandesgericht dabei in Übereinstimmung mit der Auskunft der VW-AG von einem fiktiven Rentenanspruch der Ehefrau in Höhe von nur 204,14 € monatlich ausgeht, weil die Differenz zu der in Höhe von monatlich 239, 24 € brutto bewilligten Betriebsrente auf einem nachehezeitlichen beruflichen Aufstieg beruht, ist dies nicht zu beanstanden. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert dagegen nichts.
32
c) Für den Zeitraum 1. April 2002 bis 31. Januar 2004 errechnet sich ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch der Ehefrau in Höhe von monatlich (844,96 € : 2 =) 422,48 €, für die Zeit ab 1. Februar 2004 ergibt sich ein Ausgleichsbetrag von monatlich (844,96 € - 56,46 € = 788,50 € : 2 =) 394,25 €.
33
d) Wegen des zugunsten des Ehemanns als Rechtsbeschwerdeführer geltenden Verbots der reformatio in peius (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 85, 180, 185 ff. = FamRZ 1983, 44, 45) kann der Ehefrau aber für die Zeit ab 1. April 2002 aber kein höherer als der vom Amtsgericht - Familiengericht - mit 354,38 € zuerkannte und vom Oberlandesgericht nicht beanstandete Ausgleichsanspruch zugesprochen werden.
34
Auch kann es wegen des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers unberücksichtigt bleiben, dass zumindest die Betriebsrente des Ehemanns nach Mitteilung der VW-AG (erstmals zum 1. Januar 2005) nach § 16 BetrAVG angepasst wurde. Entsprechende Anpassungen sind zwar in den der Entscheidung zugrunde liegenden Auskünften der VW-AG noch nicht berücksichtigt. Rechnerisch kann sich daraus aber allenfalls eine Erhöhung des vom Ehemann geschuldeten Ausgleichsbetrages ergeben.
35
Hingegen steht der Ehefrau für den Zeitraum vom 1. Februar 2001 bis 31. März 2002 kein Ausgleichsanspruch zu, weil der vom Ehemann bis März 2002 bezogene Einkommensausgleich nicht dem schuldrechtlichen Wertausgleich unterliegt.
36
e) Keinen Bedenken unterliegt es schließlich, dass das Oberlandesgericht den Ausgleichsbetrag nicht im Hinblick auf die vom Ehemann zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 1587 h Nr. 1 BGB gekürzt hat.
37
Das Oberlandesgericht geht bei seiner Berechnung im Ansatz zutreffend von den Bruttobeträgen der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte des Ehemanns aus. Den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits kann gegebenenfalls bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens - und Vermögensverhältnisse nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 210 m.w.N.). Für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne dieser Ausnahmeregelung ist allerdings auch im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten dann kein Raum, wenn der angemessene Unterhalt des Ausgleichspflichtigen bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente nicht gefährdet ist und auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1548 m.w.N.).
38
Für eine unbillige Härte sprechende Umstände sind hier nicht ersichtlich. Der Ehemann verfügt bei einer monatlichen Betriebsrente in der Größenordnung von mindestens 1.361,32 € brutto auch nach Abzug der geschuldeten Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 354,38 € noch über ein Anrecht von erheblichem Wert. Zusammen mit seiner gesetzlichen Rente, die sich im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung auf netto 1.103,44 € belief, ist er in der Lage, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Im Verhältnis zum Ehemann lebt die Ehefrau auch nicht in evident günstigeren Verhältnissen. Sie verfügt nach den bei der Akte befindlichen Auskünften und Rentenbescheiden mit ihrer Betriebsrente in Höhe von netto 200,96 €, ihrem Ausgleichsanspruch in Höhe von 354,38 € und ihrer gesetzlichen Rente in Höhe von netto 945,78 € über insgesamt 1.501,12 € monatlich. Hahne Wagenitz Fuchs Dose Richter am Bundesgerichtshof Dr. Klinkhammer ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne
Vorinstanzen:
AG Wolfsburg, Entscheidung vom 26.11.2002 - 17 F 3066/01 VA -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 20.07.2007 - 2 UF 298/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 217/04
vom
5. November 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 h Nr. 1
a) Zwischen der unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB und der groben
Unbilligkeit nach § 1587 c Nr. 1 BGB besteht kein gradueller Unterschied.
b) Eine unbillige Härte nach § 1587 h Nr. 1 BGB setzt auf Seiten des ausgleichspflichtigen
Ehegatten voraus, dass dessen angemessener Bedarf sowie der Bedarf
der ihm gegenüber neben dem Ausgleichsberechtigten mindestens gleichrangig
Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.
c) Wenn und soweit der ausgleichspflichtige Ehegatte diesen Bedarf auch nach
Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs noch decken kann
und deshalb nicht dringend auf das dem Wertausgleich unterliegende Anrecht angewiesen
ist, kommt trotz signifikant günstigerer Einkommens- und Vermögensverhältnisse
auf Seiten des Ausgleichsberechtigten eine unbillige Härte regelmäßig
nicht in Betracht.
d) Eine Herabsetzung oder ein völliger Ausschluss des Wertausgleichs kann in einer
solchen Situation allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn zwischen
den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten eine
extreme Diskrepanz besteht oder andere derart außergewöhnliche Umstände vorliegen
, dass es trotz des auch im schuldrechtlichen Wertausgleich maßgeblichen
Teilhabegedankens zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, den formal
Ausgleichspflichtigen zum Ausgleich heranzuziehen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse
vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 ff.; vom
20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363 ff. und vom 9. November
2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323 ff.).
BGH, Beschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - OLG Karlsruhe
AG Freiburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und die Anschlussrechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 10. September 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
2
Die Antragstellerin (Ehefrau, geboren am 12. Dezember 1939) und der Antragsgegner (Ehemann, geboren am 1. März 1941) haben am 5. April 1963 die Ehe geschlossen, aus der ein im Jahr 1966 geborener Sohn hervorgegangen ist. Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - wurde die Ehe 1982 rechtskräftig geschieden. Nachfolgend (1983) wurde der abgetrennte Versorgungsausgleich durchgeführt und später (1988) auf Antrag des Ehemannes gemäß § 10 a VAHRG abgeändert.
3
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts im Abänderungsverfahren haben beide Ehegatten in der Ehezeit (1. April 1963 bis 31. März 1981) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von 793,90 DM und die Ehefrau in Höhe von 215,90 DM. Außerdem verfügen beide Ehegatten über ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung gegenüber der IBM GmbH bei einer Betriebszugehörigkeit vom 5. April 1962 bis 30. Juni 1999 (Ehemann) bzw. vom 1. März 1963 bis 31. Dezember 1966 und vom 11. Dezember 1978 bis 30. Juni 1995 (Ehefrau). Die ehezeitlichen betrieblichen Anrechte hat das Amtsgericht als statisch behandelt und anhand der Barwert-Verordnung in dynamische Anrechte in Höhe von monatlich 273,42 DM (Ehemann) und 56,63 DM (Ehefrau) umgerechnet. Es hat sodann den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Rentensplittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versicherungskonto des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 289 DM (147,76 €), bezogen auf den 31. März 1981, auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat. In Höhe eines Teilbetrages von 46,80 DM (23,93 €) wurde im Wege des erweiterten Splittings (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) und unter Beschränkung auf den Grenzbetrag die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes bei der IBM GmbH ausgeglichen; im Übrigen blieb der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
4
Die Ehefrau begehrt nunmehr die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für die Zeit ab 1. März 2001. Sie ist seit 1983 wieder verheiratet und bezieht seit Dezember 1999 eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Rentenleistungen der IBM Unterstützungskasse GmbH, deren Bruttobetrag in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2001 monatlich 2.486 DM (1.271,07 €) betrug und sich seit dem 1. Juli 2001 auf monatlich 2.616 DM (1.337,54 €) beläuft.
5
Der Ehemann ist seit 1986 erneut verheiratet und hat aus dieser Ehe drei in den Jahren 1987, 1990 und 1999 geborene Kinder. Die jetzige Ehefrau des Ehemannes ist nicht berufstätig; sie versorgt die gemeinsamen Kinder und den gemeinsamen Haushalt. Ursprünglich war der Ehemann bei der IBM GmbH als Techniker im Außendienst beschäftigt. Zum 1. Oktober 1987 wurde ihm die Position eines Vertriebsleiters übertragen, zum 1. Februar 1992 die eines Direktors. Ab Juli 1999 befand sich der Ehemann zunächst im Vorruhestand; er bezieht seitdem eine monatliche Betriebsrente der IBM GmbH und der IBM Unterstützungskasse GmbH in Höhe von insgesamt 7.967 DM (4.073,46 €) brutto, ab 1. Juli 2002 von 4.310,46 € brutto. Ohne Berücksichtigung seines beruflichen Aufstiegs nach der Scheidung würde die monatliche Betriebsrente des Ehemannes ab 1. Juli 1989 3.064 € brutto und ab 1. Juli 2002 3.242 € brutto betragen. Während seines Vorruhestandes war der Ehemann von Juli 1999 bis September 2002 als selbständiger Unternehmensberater tätig; ab Oktober 2002 erhielt er vorübergehend Arbeitslosengeld.
6
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, ab dem 1. März 2001 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.159,64 DM (592,91 €) zu bezahlen und insoweit seinen Anspruch auf Betriebsrente gegen die IBM GmbH abzutreten. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - abgeändert und den Ehemann zum Ausgleich seines betrieblichen Anrechts verpflichtet, an die Ehefrau für den Zeitraum 1. Januar 2003 bis einschließlich September 2004 insgesamt 5.250 € zzgl. Zinsen und ab 1. Oktober 2004 eine monatlich im Voraus fällige schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 250 € zu zahlen sowie seinen Betriebsrentenanspruch in Höhe der ab 1. Oktober 2004 geschuldeten Ausgleichsrente abzutreten. Im Übrigen hat es die weitergehende Beschwerde des Ehemannes und die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Dabei hat das Oberlandesgericht die Betriebsrente des Ehemannes nur insoweit berücksichtigt, als diese nicht auf seinem nachehelichen beruflichen Aufstieg beruht; außerdem hat es den schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch der Ehefrau nach § 1587 h BGB für 2001 und 2002 ausgeschlossen und ab 2003 herabgesetzt.
7
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, mit der sie begehrt, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unbeschränkt durchzuführen. Mit seiner Anschlussrechtsbeschwerde möchte der Ehemann den völligen Ausschluss des Wertausgleichs wegen Unbilligkeit erreichen.

II.

8
Die zulässige Rechtsbeschwerde der Ehefrau und die zulässige Anschlussrechtsbeschwerde des Ehemannes führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
9
1. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht im Wesentlichen ausgeführt: Für die hier relevante Zeit ab 1. März 2001 seien die Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Wertausgleich gegeben, denn zu diesem Zeitpunkt hätten beide Parteien bereits Rentenleistungen bezogen. Ausgangspunkt für die Berechnung des Ausgleichsanspruches seien die Ehezeitanteile der Betriebsrenten beider Parteien nach Maßgabe der Bruttobeträge. Gemäß § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB seien aber nachehezeitliche Wertänderun- gen eines Versorgungsanrechts zu berücksichtigen. Die Vorschrift ermögliche eine an den tatsächlichen Werten ausgerichtete und dem Grundsatz der Halbteilung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte entsprechende Aufteilung der laufenden Anrechte. Der in § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB enthaltene Bezug auf § 1587 a BGB stelle insoweit klar, dass nur Wertveränderungen mit einem Bezug zur Ehezeit relevant seien. Umstände ohne Bezug zum ehezeitlichen Erwerb - wie z.B. ein nachehelicher Laufbahnwechsel, eine Beförderung oder eine außerordentliche Gehaltserhöhung - blieben hingegen außer Betracht. Insoweit fehle es an einer gemeinsamen Lebensleistung, die eine spätere Teilhabe des anderen Ehegatten rechtfertige. In einem solchen Fall sei bei der Ermittlung der Ausgleichsrente von der fiktiven Versorgungsleistung auszugehen , die sich entsprechend der zum Ende der Ehezeit ausgeübten beruflichen Tätigkeit im Entscheidungszeitpunkt ergeben würde.
10
Die monatliche Betriebsrente des Ehemannes hätte ohne Berücksichtigung des beruflichen Aufstiegs - ausgehend von der Vergütungsgruppe, in die er bei Ehezeitende eingestuft gewesen sei - ab 1. Juli 1999 3.064 € und ab 1. Juli 2002 3.242 € betragen. Der Ehezeitanteil dieser Versorgung belaufe sich nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zur gesamten Betriebszugehörigkeit auf (48,342 % x 3.064 € =) 1.481,20 €, ab Juli 2002 auf (48,342 % x 3.242 € =) 1.567,26 € (richtig 1.567.25 €). Der Ehezeitanteil der Betriebsrente der Ehefrau betrage (29,7127 % x 2.486 DM =) 738,66 DM (377,67 €), ab Juli 2001 398,53 € (richtig wohl 29,7127 % x 2.616 DM = 777,28 DM = 397,42 €). Zwar sei die Ehefrau der Auffassung, dass auch bei ihr ein nachehelicher Karrieresprung vorliege und deshalb im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ihre Betriebsrente niedriger als der tatsächlich gewährte Bruttobetrag anzusetzen sei. Dennoch könne von einer weiteren Auskunftserhebung bei der IBM GmbH abgesehen und bei der Berechnung des Ehezeitanteils vom tatsächlich gewährten Rentenbetrag ausgegangen werden.
Falls auch bei der Ehefrau ein nach der Ehezeit erfolgter Karrieresprung gegeben sein sollte, sei zwar grundsätzlich eine fiktiv niedrigere Rente in die Berechnung einzustellen. Dadurch würde sich dann aber ein höherer Ausgleichsanspruch ergeben. Hier lägen jedoch die Voraussetzungen des § 1587 h Nr. 1 BGB vor; der schuldrechtliche Wertausgleich sei für die Jahre 2001 und 2002 auszuschließen bzw. für die Zeit danach herabzusetzen. An diesem Umstand ändere sich nichts, wenn der formal bestehende Ausgleichsanspruch sogar noch etwas höher läge, als er unter Zugrundelegung der von der Ehefrau tatsächlich bezogenen Rente bestünde.
11
Es ergebe sich ein Ausgleichsbetrag von ([1.481,20 € - 377,67 €] : 2 =) 551,77 € bzw. bei Beachtung der erfolgten Rentenanpassungen ab Juli 2001 von 541,34 € und ab Juli 2002 von 584,37 €. Hiervon sei jedoch der im öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleich durch erweitertes Splitting zum 31. März 1981 mit 46,80 DM (23,93 €) bereits ausgeglichene Teilbetrag abzuziehen. Die Bewertung dieses Teilbetrages habe im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dadurch zu erfolgen, dass er mit Hilfe des jeweiligen aktuellen Rentenwertes zu aktualisieren sei. Dabei errechne sich ein ausgeglichener Teilbetrag die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 von (46,80 DM : 28,48 x 48,58 =) 79,83 DM (40,82 €), für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 von (46,80 DM : 28,48 x 49,51 =) 81,36 DM (41,60 €) und ab 1. Juli 2002 von (46,80 DM : 28,48 x 50,58 <25,86 € aRW bis 30. Juni 2003> =) 42,50 €. Der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch betrage mithin bis Juni 2001 (551,76 € ./. 40,82 € =) 510,94 €, ab Juli 2001 (541,34 € ./. 41,60 € =) 499,74 € und ab Juli 2002 (584,37 € ./. 42,50 € =) 541,87 €.
12
Für die Jahre 2001 und 2002 sei der Ausgleichsanspruch jedoch nach § 1587 h Nr. 1 BGB auszuschließen und für die Zeit ab 2003 herabzusetzen. Ein Anspruch auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bestehe nämlich nach dieser Vorschrift nicht, soweit der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten könne und der Wertausgleich für den Verpflichteten bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte darstelle. Die Bestimmung sei Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben und diene der verfassungsrechtlichen Legitimation, indem sie es in Härtefällen ermögliche, unvertretbare Ergebnisse einer strikt formalen Halbteilung zu vermeiden. Dabei sei entsprechend dem variablen Charakter der Ausgleichsrente für die Billigkeitsabwägung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Geltendmachung des Ausgleichsanspruches abzustellen.
13
Vorliegend könne die Ehefrau den angemessenen Unterhalt aus ihren eigenen Einkünften decken. Mit ihrer gesetzlichen Rente und ihrer Betriebsrente habe sie im Jahr 2001 nach Abzug von Steuern und Krankenversicherungskosten über ein monatliches Nettoeinkommen von 4.550,62 DM verfügt, im Jahr 2002 von 2.438,54 € und im Jahr 2003 von 2.452 €. Unterhaltspflichten habe sie nicht. Ihr jetziger Ehemann verfüge selbst über erhebliche Einkünfte, deren Brutto-Jahresbetrag sich 2001 auf 58.328 DM, 2002 auf 25.248 € und 2003 auf 27.103 € belaufen habe.
14
Ein Ausschluss sei jedoch nur dann möglich, wenn die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für den Ehemann eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine unbillige Härte liege zum einen vor, wenn durch die Zahlung der Ausgleichsrente eine Gefährdung des angemessenen Unterhalts des Schuldners und dessen anderer gleichrangiger Unterhaltsgläubiger bestünde, zum anderen aber auch dann, wenn sich ein erhebliches wirtschaftliches Un- gleichgewicht zwischen den Ehegatten ergäbe und der Berechtigte im Gegensatz zum Verpflichteten auf den Ausgleichsbetrag nicht angewiesen sei. Jedenfalls von Letzterem sei hier auszugehen. Der Ehemann habe unter Berücksichtigung seiner Renteneinkünfte, seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bis September 2002, des Bezugs von Arbeitslosengeld ab Oktober 2002 sowie der Belastungen für Steuern und Krankenversicherung im Jahr 2001 monatliche Einkünfte von 6.838 DM, im Jahr 2002 von 3.085 € und im Jahr 2003 von 4.951 € gehabt. Zu berücksichtigen seien aber auch die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen drei Kindern aus zweiter Ehe sowie seiner jetzigen Ehefrau , die keine eigenen Einkünfte habe. Die für die Kinder anzusetzenden Beträge seien der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Soweit sich innerhalb eines Jahres die Tabelle ändere oder ein Kind in eine andere Alterstufe gekommen sei, könne eine entsprechende Differenzierung unterbleiben. Auch könne davon abgesehen werden, zum Einkommen des Ehemannes noch einen Wohnvorteil hinzuzurechnen. Ein solcher müsste dann nämlich auch bei der Ehefrau beachtet werden, da auch sie zusammen mit ihrem jetzigen Ehemann über Wohneigentum verfüge. Insgesamt würde sich bei Einbeziehung der Wohnvorteile keine andere Beurteilung der unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien ergeben. Danach seien für die 1987, 1990 und 1999 geborenen Kinder Unterhaltsbeträge in Höhe von insgesamt (840 + 711 + 586 =) 2.137 DM (für 2001), (431 + 431 + 301 =) 1.163 € (für 2002) und (540 + 540 + 379 =) 1.459 € (für 2003) anzusetzen. Diese Kindesunterhaltsbeträge sowie der für die jetzige Ehefrau zu berücksichtigende Unterhalt (45 %) seien von dem ermittelten monatlichen Nettoeinkommen abzusetzen, was zu einem bereinigten Einkommen des Ehemannes in Höhe von 2.586 DM (für 2001), 1.057 € (für 2002) und von 1.921 € (für 2003) führe. Demgegenüber habe die Ehefrau über ein monatliches Nettoeinkommen von 4.550 DM (für 2001), 2.439 € (für 2002) und 2.452 € (für 2003) verfügt. Nach Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verblieben dem Ehemann - unter Berücksichtigung des (im Hinblick auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ) verminderten Unterhalts seiner Kinder und seiner jetzigen Ehefrau - mithin für 2001 monatlich 2.110 DM bzw. für 2002 monatlich 855 €. Demgegenüber betrüge das monatliche Einkommen der Ehefrau im Jahr 2001 5.550 DM (2.837,67 €) und im Jahr 2002 2.939 €. Die sich ergebende Differenz zwischen den Einkünften der Parteien sei derart hoch, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Jahre 2001 und 2002 als unbillig anzusehen sei. Dies gelte auch bei Berücksichtigung des hälftigen Miteigentums des Ehemannes an dem von seiner Familie bewohnten Einfamilienhaus im Wert von mindestens 400.000 €. Insoweit verfüge auch die Ehefrau über nicht unerhebliches Vermögen, da sie hälftige Miteigentümerin einer selbst bewohnten Eigentumswohnung mit einem angeblichen Wert von 350.000 DM und eines Aktiendepots im Gesamtwert von ca. 100.000 € sei. Eine maßgebliche Änderung der Beurteilung der Vermögenssituation der Parteien folge deshalb aus den Vermögensverhältnissen der Parteien nicht.
15
Für das Jahr 2003 ergebe sich lediglich eine Herabsetzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente. Nach Durchführung des vollen Wertausgleichs würden dem Ehemann monatlich 1.655 € verbleiben, während sich das monatliche Einkommen der Ehefrau auf 2.994 € erhöhte. Somit würde die vollständige Durchführung des Versorgungsausgleichs die bereits vorhandene ungleiche Versorgungssituation erheblich verstärken; die Differenz läge bei 1.330 € pro Monat. Wegen der verbesserten Einkommenssituation des Ehemannes sei aber zur Vermeidung einer unbilligen Härte lediglich eine Herabsetzung geboten. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei bei den im Jahr 2003 gegebenen Einkommensverhältnissen im Umfang einer monatlichen Ratenzahlung von 250 € nicht unbillig; dem Ehemann verblieben dann bei Berücksichtigung seiner Unterhaltspflichten monatlich 1.783 €. Mit diesem Ergebnis werde erreicht, dass einerseits die Ehefrau an der während der Ehezeit angesparten Versorgung partizipiere, andererseits die Unausgewogenheit der jetzt bestehenden tatsächlichen Versorgungssituation zu Lasten des Ehemannes nicht allzu krass ausfalle. Der Grundgedanke des Versorgungsausgleichs und die Billigkeitsgesichtspunkte des § 1587 h BGB würden auf diese Weise angemessen zur Geltung gebracht.
16
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
17
2. Im Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen , dass die Ehefrau nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich eine Ausgleichsrente in Höhe der hälftigen Wertdifferenz der betrieblichen Anrechte der Parteien verlangen kann, soweit dieser Anspruch nicht bereits öffentlich -rechtlich ausgeglichen ist. Der Anspruch war in der hier relevanten Zeit auch nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB fällig, weil beide Parteien bereits seit 1999 betriebliche Rentenleistungen erhalten.
18
a) Dabei ist das Beschwerdegericht zu Recht nur von einer fiktiven Betriebsrente des Ehemannes ausgegangen, deren Höhe sich nach der für den Ehemann bei Ehezeitende maßgeblichen beruflichen Stellung bzw. Vergütungsgruppe bemisst.
19
aa) Für die Ermittlung der Höhe einer schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung gilt nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 1587 a BGB entsprechend. Die Verweisung stellt klar, dass für die Bemessung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - ebenso wie für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich - grundsätzlich die Wertverhältnisse bei Ehezeitende maßgebend sind. Der zum Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) ermittelte Betrag eines ehezeitlichen Versorgungsanrechts bildet daher die Grundlage auch für die Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs (Senatsbeschlüsse BGHZ 98, 390, 393 = FamRZ 1987, 145, 146 und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513).
20
bb) Soweit sich der Wert einer Versorgung oder einer Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung nach Ende der Ehezeit geändert hat oder die Voraussetzungen einer Versorgung nachträglich weggefallen oder eingetreten sind, ist dies allerdings nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zusätzlich zu berücksichtigen.
21
Dabei sollen nach der Intention des Gesetzgebers Ungerechtigkeiten ausgeschlossen werden, die sich dadurch ergeben können, dass sich eine Versorgung von diesem Zeitpunkt an in ihrem Wert oder in ihrem Bestand verändert (BT-Drucks. 7/4361 S. 47). Als berücksichtigungsfähige Wertveränderungen im Sinne dieser Vorschrift kommen deswegen nur solche Veränderungen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innewohnten, hauptsächlich also Veränderungen , die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage, insbesondere aufgrund (regelmäßiger) Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung , ergeben (Senatsbeschlüsse BGHZ 98, 390, 397 = FamRZ 1987, 145, 147 und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513). Zu berücksichtigen sind deswegen grundsätzlich nachehezeitliche Wertänderungen , die zu einer "Aktualisierung" des bei Ehezeitende bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben.
22
Für die Feststellung aller anderen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erheblichen Tatsachen soll es dagegen allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ankommen. So kann z.B. ein beruflicher Aufstieg nach diesem Zeitpunkt, der die Höhe der Versorgung beeinflusst, nicht als zu berücksichtigende Veränderung des Ver- sorgungswertes gesehen werden (BT-Drucks. 7/4361 S. 47). Nachehezeitliche Wertveränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, wie etwa einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz (Senatsbeschlüsse BGHZ 98, 390, 397 f. = FamRZ 1987, 145, 147 und BGHZ 110, 224, 227 = FamRZ 1990, 605 f.).
23
cc) Nach diesem Maßstab hat das Oberlandesgericht zutreffend die Betriebsrente nur in der Höhe berücksichtigt, wie sie sich nach der Auskunft der IBM GmbH unter Zugrundelegung der beruflichen Stellung des Ehemannes bei Ehezeitende und der auf dieser Basis bis zum Entscheidungszeitpunkt erfolgten Gehalts- und Tariferhöhungen ergäbe. Die darüber hinausgehende betriebliche Versorgung des Ehemannes beruht ausschließlich auf seinem nachehezeitlichen Aufstieg zum Vertriebsleiter im Jahr 1987 und zum Direktor im Jahr 1992. Dem Anrecht liegen insoweit individuelle Umstände zugrunde, die im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keine den Ausgleichsanspruch erhöhende Berücksichtigung finden.
24
b) Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrechtsbeschwerde gegen die vom Oberlandesgericht angewandte Methode zur Berechnung des Teilbetrages , der der Ehefrau - wegen der bereits erfolgten teilweisen Einbeziehung der Betriebsrente des Ehemannes in den ("erweiterten") öffentlich-rechtlichen Wertausgleich - gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebracht worden ist und deshalb von dem Betrag der schuldrechtlichen Ausgleichsrente abgezogen werden muss.
25
Der Rechenweg des Oberlandesgerichts ist geeignet, die Mängel der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung, die der Senat in seinem Beschluss vom 5. September 2001 als verfassungswidrig bezeichnet hat (BGHZ 148, 351, 361 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1698 ff.), in Grenzen aufzufangen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats durch die zum 1. Januar 2003 in Kraft getretene 2. Verordnung zur Änderung der Barwert -Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728) bzw. durch die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1144) hinreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1546 m.w.N.). Dennoch erscheint es nicht angängig, einen unter der Geltung der früheren, verfassungswidrigen BarwertVerordnung durchgeführten Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren , dass eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung ermittelten , aber nunmehr nach der neuen Barwert-Verordnung "entdynamisierten" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird. Der Senat hat deshalb nach Erlass des angefochtenen Beschlusses mehrfach entschieden, dass es grundsätzlich im Ergebnis vertretbar ist, einen unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert -Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen , dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerungen auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Betrages in Abzug gebracht wird (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 f. m.w.N.). Ebenso hält es der Senat nach der erneuten Novellierung der BarwertVerordnung für geboten, einem unter Geltung der am 31. Mai 2006 außer Kraft getretenen Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch eine entsprechende Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetrages Rechnung zu tragen. Für einen unter der seit 1. Juni 2006 geltenden BarwertVerordnung durchgeführten Teilausgleich bleibt es hingegen dabei, dass der ausgeglichene Teilbetrag anhand der novellierten Barwert-Verordnung rückzurechnen ist (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547 m.w.N.). Keine andere Beurteilung ergibt sich hier durch die am 10. Juni 2008 in Kraft getretene 4. Verordnung zur Änderung der BarwertVerordnung (BGBl. I 2008 S. 969). Sie hat lediglich die zeitliche Befristung der Barwert-Verordnung aufgehoben, ansonsten aber deren Inhalt belassen.
26
Im vorliegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführt worden. Der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwertes ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
27
3. Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs als unbillige Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist diese nur darauf hin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. für die Überprüfung von Entscheidungen nach § 1587 c BGB Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238 und vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364). Selbst auf der Grundlage dieser eingeschränkten Überprüfbarkeit kann der angefochtene Beschluss aber keinen Bestand haben, weil das Oberlandesgericht für die Beurteilung einer unbilligen Härte keine dem Gesetzeszweck entsprechenden Maßstäbe angelegt hat.
28
a) Allgemein gilt für diese Maßstäbe:
29
Ebenso wie der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich will auch der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nicht nur eine unbefriedigende Altersversorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten verbessern. Die Inanspruchnahme desjenigen, der während der Ehezeit die werthöheren Versorgungsanwartschaften erworben hat, rechtfertigt sich vielmehr zugleich durch die eheliche Lebensgemeinschaft, die (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist. Trennt sich das Versorgungsschicksal der beiden Ehegatten wegen des Scheiterns der Ehe, so bewirkt der Versorgungsausgleich, dass die in der zurückliegenden Ehezeit erworbenen Anrechte gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung gleichmäßig aufgeteilt werden. Beide Ehegatten haben dann nach Durchführung des Versorgungsausgleichs - bezogen auf den ehezeitlichen Erwerb - gleich hohe Versorgungsanrechte. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich verfolgt deshalb trotz seines unterhaltsähnlichen Charakters auch den Zweck, entsprechend dem güterrechtlichen Prinzip der Vermögensteilung die gleichberechtigte Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechten zu gewährleisten (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364; BVerfGE 53, 257, 296; BVerfG FamRZ 1993, 405, 406; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 2; BT-Drucks. 7/650, S. 97).
30
Vor diesem Hintergrund hat die Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB die Begrenzung von Beteiligungsansprüchen aus vergangener Gemeinschaft zum Gegenstand. Diese dürfen indessen nur aus besonderen Gründen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse und unter Einbeziehung aller maßgeblichen Gesichtspunkte gekürzt werden (vgl. zu § 1587 c BGB Senatsbeschluss vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364). Eine unbillige Härte liegt deshalb für den Ausgleichspflichtigen allenfalls dann vor, wenn im Einzelfall eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Anwartschaften zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widerspräche (vgl. zu § 1587 c BGB Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238, 1239). Zwischen der unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB und der groben Unbilligkeit nach § 1587 c BGB besteht dabei kein gradueller Unterschied (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 h Rdn. 10; Soergel/ Lipp BGB 13. Aufl. § 1587 h Rdn. 6). Sowohl der öffentlichrechtliche als auch der schuldrechtliche Versorgungsausgleich verfolgen dasselbe Ziel, nämlich die gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an den während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu verwirklichen. Es ist deshalb regelmäßig nicht gerechtfertigt, in beiden Normen unterschiedliche Maßstäbe für die Annahme eines Härtefalles anzulegen.
31
b) Dies bedeutet im Einzelnen:
32
aa) Ein Härtegrund nach § 1587 h Nr. 1 BGB liegt nicht bereits dann vor, wenn der Ausgleichspflichtige nicht leistungsfähig ist oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen ist, weil seine Altersversorgung auf andere Weise hinreichend gesichert ist (OLG Hamm FamRZ 1990, 889, 890). Nach dieser Vorschrift findet vielmehr nur dann kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich statt, wenn und soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde.
33
Eine unbillige Härte liegt auf Seiten des Ausgleichspflichtigen jedenfalls immer dann vor, wenn ihm bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleibt (vgl. BT-Drucks. 7/650, S. 166). Darüber hinaus kommt eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB in Betracht, sofern der angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist (Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547; vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364 und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325). Denn es wäre eine unvertretbare Ungleichbehandlung, den Verpflichteten auch dann, wenn der angemessene Unterhalt des Berechtigten anderweitig gedeckt ist, bis hin zur Opfergrenze seines notwendigen Selbstbehalts zum Wertausgleich heranzuziehen (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 h Rdn. 8).
34
Die Höhe des angemessenen Bedarfs bemisst sich dabei nicht nach den im Zeitpunkt der Scheidung gegebenen (ehelichen) Lebensverhältnissen, sondern - wie beim Ausgleichsberechtigten - nach den konkreten Lebensverhältnissen des Ehegatten bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruches (vgl. für den angemessenen Bedarf des Ausgleichsberechtigten Senatsbeschluss vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 - FamRZ 1985, 263, 265; Johannsen/ Henrich/Hahne aaO § 1587 h Rdn. 5; BT-Drucks. 7/650, S. 166). § 1587 h Nr. 1 BGB stellt nämlich darauf ab, ob die Zahlung der Rente gerade im Fälligkeitszeitpunkt für den Verpflichteten eine unbillige Härte wäre. Die Vorschrift trägt damit dem Umstand Rechnung, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich regelmäßig erst viele Jahre nach der Scheidung geltend gemacht wird und sich die Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten oft unterschiedlich und unabhängig voneinander entwickelt haben.
35
Allerdings darf die Bemessung des angemessenen Bedarfs nach den konkreten Lebensverhältnissen nicht dazu führen, dem Ausgleichspflichtigen im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB einen Bedarf zuzugestehen , der ihm einen zu hohen Lebensstandard auf Kosten des Ausgleichsberechtigten ermöglicht. Ebenso darf der Ausgleichsberechtigte nicht durch die Beanspruchung eines zu hohen "angemessenen Unterhalts" die Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB verhindern. Bei der tatrichterlichen Bestimmung des konkreten angemessenen Lebensbedarfs der Ehegatten ist deshalb unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der bestehenden Verbindlichkeiten auch darauf abzustellen , ob der einem (geschiedenen) Ehegatten zuzugestehende Unterhalt gerade vor dem Hintergrund der berechtigten Interessen des anderen Ehegatten objektiv angemessen erscheint. Hier hat sowohl eine objektiv verschwenderische als auch eine objektiv zu sparsame Lebensführung außer Betracht zu bleiben.
36
bb) Soweit aber der Ausgleichspflichtige auch bei Zahlung einer Ausgleichsrente im Stande ist, sich selbst und die gleichrangig Unterhaltsberechtigten in diesem Sinne angemessen zu unterhalten, liegt eine unbillige Härte nicht schon deshalb vor, weil der Ausgleichsberechtigte über die im Verhältnis zum Ausgleichpflichtigen insgesamt höhere Versorgung verfügt. § 1587 h Nr. 1 BGB will nicht verhindern, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vermögensmäßig schlechter gestellt wird (Soergel/Lipp BGB 13. Aufl. § 1587 h Rdn. 7). Eine entsprechende Versorgungsdifferenz wird regelmäßig auf den außerhalb der Ehezeit erworbenen Anwartschaften beruhen und kann deshalb für sich genommen keine unbillige Härte begründen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547).
37
Wenn und soweit der ausgleichspflichtige Ehegatte also nach Durchführung des schuldrechtlichen Wertausgleichs seinen angemessenen Bedarf sowie den angemessenen Bedarf der mit dem Ausgleichsberechtigten zumindest gleichrangig Unterhaltsberechtigten decken kann und er deshalb nicht dringend auf das dem Wertausgleich unterliegende Anrecht angewiesen ist, liegt deshalb trotz signifikant günstigerer Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf Seiten des Ausgleichsberechtigten grundsätzlich keine unbillige Härte vor. Eine Herabsetzung oder ein völliger Ausschluss des Wertausgleichs nach § 1587 h Nr. 1 BGB kommt hier allenfalls dann in Betracht, wenn zwischen den Einkommens - und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten eine extreme Diskrepanz besteht oder sonstige außergewöhnliche Umstände vorliegen, sodass es trotz des im schuldrechtlichen Wertausgleich maßgeblichen Teilhabegedankens zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, den formal Ausgleichspflichtigen zum Ausgleich heranzuziehen (vgl. zum erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht im Rahmen des § 1587 c BGB FAKomm-FamR/ Rehme § 1587 c Rdn. 16 ff.).
38
c) Die angefochtene Entscheidung wird diesen Maßstäben nicht gerecht.
39
Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Oberlandesgerichts , die Ehefrau könne ihren angemessenen Selbstbehalt bei einem Einkommen in Höhe von mindestens 2.326,38 € monatlich selbst decken, zumal sie keine Unterhaltspflichten hat und mietfrei in einer ihr zur Hälfte gehörenden Eigentumswohnung wohnt.
40
Im Rahmen der Abwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB hat das Beschwerdegericht zu Unrecht darauf abgestellt, im Ergebnis die Ehefrau einerseits an der ehezeitlich angesparten Versorgung teilhaben zu lassen, andererseits aber die Unausgewogenheit der tatsächlichen Versorgungslage der Parteien nicht "allzu krass" ausfallen zu lassen. Die Versorgungs- und Vermögenssituation der Ehefrau ist zwar gut. Sie erreicht für sich genommen aber keine solche Größenordnung , die im Verhältnis zur Einkommens- und Vermögenssituation des Ehemannes einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs rechtfertigen könnte. Vielmehr hätte das Oberlandesgericht wegen der im Ausgangspunkt hohen Betriebsrente des Ehemannes in tatrichterlicher Verantwortung zunächst feststellen müssen, ob dieser - auch bei Beachtung der bestehenden Unterhaltspflichten - den nach seiner tatsächlichen Lebenssituation angemessenen Unterhalt decken kann. Wenn und soweit dies nicht der Fall ist, liegt bereits aus diesem Grunde eine den Ausschluss oder die Herabsetzung des schuldrechtlichen Wertausgleichs rechtfertigende unbillige Härte vor. Sollte aber der Ehemann seinen angemessenen Unterhalt sowie denjenigen seiner jetzigen Ehefrau und seiner unterhaltsberechtigten Kinder decken können , kommt eine Beschränkung nach § 1587 h Nr. 1 BGB im Hinblick auf den Teilhabegedanken nur dann in Betracht, wenn und soweit besondere Umstände vorliegen, die eine Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz der gegeben Leistungsfähigkeit des Ausgleichspflichtigen als objektiv unerträgliches Ergebnis erscheinen ließen. Zu solchen besonderen Umständen verhält sich die angefochtene Entscheidung nicht.
41
4. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Vielmehr war die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es in tatrichterlicher Verantwortung den angemessenen Unterhalt des Ehemannes bemisst und eine dem Zweck des § 1587 h Nr. 1 BGB entsprechende Interessenabwägung vornimmt.
42
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
43
a) Die betrieblichen Anrechte der Parteien unterliegen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auch insoweit, als sie mittelbar als freiwillige Leistungen und ohne Rechtsanspruch durch die IBM Unterstützungskasse GmbH gewährt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf ein Unternehmen die Leistungen trotz dieses Vorbehalts nur bei Vorliegen zwingender Gründe versagen (BAG NJW 1980, 79), weshalb es sich hier bereits um gesicherte Rechtspositionen im Sinne ausgleichspflichtiger Versorgungsaussichten handelt (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338, 339; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 180 i.V.m. 175).
44
b) Zutreffend geht die Rechtsbeschwerde davon aus, dass bei der Berechnung der nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldeten Ausgleichsrente auch die mit dem Anrecht des Ehemannes zu verrechnende Betriebsrente der Ehefrau nur in dem Umfang zu berücksichtigen ist, indem sie nicht auf einem nachehezeitlichen beruflichen Aufstieg beruht. Die Ehefrau hat vorgetragen, nach der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 1978 wieder als Aushilfssekretärin bei der IBM GmbH angefangen zu haben und sodann im Jahr 1982 zur Leiterin einer Vertriebsabteilung mit 20 untergeordneten Mitarbeitern aufgerückt zu sein. Eine weitere Anhebung ihres Entgelts um fast das Doppelte sei im Jahr 1992 erfolgt. Hierzu hat das Beschwerdegericht keine Feststellungen getroffen; denn der Ehemann schulde eine über den zuerkannten Umfang hinausgehende Ausgleichsrente nach § 1587 h Nr. 1 BGB auch dann nicht, wenn der rechnerisch geschuldete Ausgleichsbetrag bei Zugrundelegung einer fiktiven (niedrigeren ) Betriebsrente der Ehefrau noch etwas höher ausfiele. Diese Argumentation ist aus der Sicht des Beschwerdegerichts folgerichtig. Ein fiktiv niedrigerer Ehezeitanteil der Betriebsrente der Ehefrau kann allerdings nur dann außer Be- tracht bleiben, wenn ein sich daraus ergebender höherer Ausgleichsbetrag vom Ehemann aus Billigkeitsgründen erst recht nicht geschuldet wäre.
45
c) Der Ehemann schuldet seiner jetzigen Ehefrau, die über keine Einkünfte verfügt, Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360 a BGB. Zwar lässt sich dieser im Rahmen der Abwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB zu berücksichtigende Unterhaltsanspruch nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Das Maß des Familienunterhalts bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sodass § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den anzusetzenden Betrag in gleicher Weise wie den Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zu ermitteln (vgl. Senatsurteile vom 25. April 2007 - XII ZR 189/04 - FamRZ 2007, 1081, 1083 und vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 864 m.w.N.). Für den vorliegend ebenfalls zu beachtenden Kindesunterhalt kann auf den sich für den jeweils maßgeblichen Zeitabschnitt ergebenden Tabellenunterhalt zurückgegriffen werden. Da es im Rahmen der Abwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB entscheidend auf die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Ausgleichspflichtigen ankommt, ist es in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden , dass der Zahlbetrag nach Abzug des gemäß § 1612 b BGB im Verhältnis zum Unterhaltsschuldner zu berücksichtigenden Kindergeldes zugrunde gelegt wird.
46
d) Die in den Jahren 1987 und 1990 geborenen Töchter des Ehemannes sind zwischenzeitlich volljährig. Das Oberlandesgericht wird deshalb Feststellungen dazu zu treffen haben, ob und ggf. mit welchem Rang die Töchter dem Ehemann gegenüber gleichwohl noch unterhaltsberechtigt sind.
47
e) Für die Bemessung der Unterhaltspflichten des Ehemannes ist auf dessen tatsächliches unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen im jeweils maßgeblichen Zeitraum abzustellen. Nach dem Schutzgedanken des § 1587 h Nr. 1 BGB hat der Ausgleichsanspruch des Berechtigten, wenn dieser seinen eigenen angemessenen Bedarf auch ohne die schuldrechtliche Ausgleichsrente befriedigen kann, hinter den bestehenden Unterhaltsansprüchen der gegenüber dem Ausgleichspflichtigen (mindestens gleichrangig) Unterhaltsberechtigten zurückzutreten. Der eigentliche Vorrang des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs wirkt insoweit nur relativ (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 h BGB Rdn. 9).
48
f) Bei der Beurteilung, ob der Ehemann seinen angemessenen Bedarf trotz der Durchführung des schuldrechtlichen Wertausgleichs decken kann, ist auch der dem Ehemann zugute kommende Vorteil wegen mietfreien Wohnens als einkommensgleicher Wert zu berücksichtigen.
49
Ob der Ehemann hingegen verpflichtet ist, seinen Vermögensstamm zur Bezahlung der Ausgleichsrente zu verwerten, richtet sich nach § 1587 h Nr. 1 i.V.m. § 1577 Abs. 3 BGB. Daraus folgt indessen - entgegen der Auffassung der Anschlussrechtsbeschwerde - nicht, dass der gesetzlich rentenversicherte und über eine hohe betrieblichen Altersversorgung verfügende Ausgleichsschuldner bereits vor Bezug des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts verpflichtet gewesen wäre, Rücklagen für die Ausgleichsansprüche des Berechtigten zu bilden und durch eine höhere Altersversorgung einer unbilligen Härte vorzu- beugen. Eine (unterlassene) Vermögensdisposition kann im Rahmen der tatrichterlichen Ermessensentscheidung nach § 1587 h Nr. 1 BGB nur dann zu Lasten des Ausgleichspflichtigen berücksichtigt werden, wenn sie gegenüber dem Ausgleichsberechtigten ein leichtfertiges Verhalten darstellt. Entsprechende Umstände sind hier nicht ersichtlich.
50
g) Den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits kann gegebenenfalls bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547 und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 m.w.N.).
51
h) Der Ehemann hat angegeben, ab 2006 auch gesetzliche Rentenleistungen zu beziehen, wodurch eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt. Das Oberlandesgericht wird diesen Umstand - ebenso wie zwischenzeitliche Anpassungen der Betriebsrenten der Parteien - im Rahmen seiner Abwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB zu berücksichtigen haben.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG Freiburg, Entscheidung vom 14.10.2002 - 42 F 41/01 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 10.09.2004 - 18 UF 216/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 137/07
vom
24. Juni 2009
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b

a) Ein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht ist grundsätzlich nur dann
innerhalb der Ehezeit begründet worden, wenn der für seine Entstehung erforderliche
Akt innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist.

b) Für die Beendigung der Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3
lit. b BGB ist auf das tatsächliche Ausscheiden aus dem Unternehmen abzustellen.
Ist der Inhaber eines betrieblichen Rentenanrechts durch eine Vorruhestandsregelung
aus dem Betrieb ausgeschieden, ist die Zeit zwischen dem Ausscheiden
und dem Erreichen der Altersgrenze nicht als gleichgestellte Zeit bei der Ermittlung
des Ehezeitanteils zu berücksichtigen (im Anschluss an den Senatsbeschluss
vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 ff.).
BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - OLG Braunschweig
AG Wolfsburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2009 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dose
und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. Juli 2007 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wolfsburg vom 26. November 2002 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, dass die schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 354,38 € monatlich erst ab dem 1. April 2002 an die Antragstellerin zu zahlen ist, fällig jeweils zum 3. eines Monats. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
2
Die Antragstellerin (Ehefrau, geboren am 16. Januar 1941) und der Antragsgegner (Ehemann, geboren am 24. März 1939) haben am 4. Februar 1965 die Ehe geschlossen. Auf den der Ehefrau am 7. August 1984 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe der Parteien durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 7. Februar 1985 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Dabei wurden ausschließlich die in der Ehezeit (1. Februar 1965 bis 31. Juli 1984, § 1587 Abs. 2 BGB) erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften der Parteien durch Splitting in Höhe von 506, 90 DM (259,17 €) zugunsten der Ehefrau ausgeglichen.
3
Mit am 16. Februar 2001 beim Amtsgericht - Familiengericht - eingegangenem Schriftsatz hat die Ehefrau den schuldrechtlichen Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Betriebsrente des Ehemanns beantragt.
4
Der Ehemann war seit dem 23. Oktober 1962 bei der VW-AG beschäftigt , seit dem 1. April 1984 auf außertariflicher Basis (als sogenannter "AT-Beschäftigter". Zum 31. März 1994 schied er durch einen im Juni 1993 im Rahmen einer Vorruhestandsregelung geschlossenen Aufhebungsvertrag vorzeitig aus dem Unternehmen aus. Auf Grundlage der Betriebsvereinbarung "Altersregelung 1993" erhielt der Ehemann von der VW-AG nachfolgend im Zeitraum 1. April 1994 bis 31. März 1999 (Monat der Vollendung des 60. Lebensjahres) eine sogenannte "Überbrückungsbeihilfe", im Zeitraum 1. April 1999 bis 31. März 2002 (Monat der Vollendung des 63. Lebensjahres) bezog er einen nach seinem Betriebsrentenanspruch berechneten "Einkommensausgleich" in Höhe von monatlich brutto 2.663 DM (1.361,57 €). Seit dem 1. April 2002 bezieht der Ehemann eine Betriebsrente, die sich nach der Auskunft der VW-AG auf monatlich brutto 1.361,32 € beläuft. Eine gesetzliche Rente wegen Alters erhält er bereits seit dem 1. März 1999.
5
Die Ehefrau war vom 17. Mai 1962 bis 12. November 1966 und ab 28. Mai 1985 ebenfalls bei der VW-AG beschäftigt. Sie schied im Rahmen einer Vorruhestandsregelung durch betriebsbedingte Kündigung vom 23. August 1995 vorzeitig zum 31. Dezember 1995 aus dem Unternehmen aus. Auf der Grundlage der anwendbaren Betriebsvereinbarung "Altersregelung 1994" erhielt sie von der VW-AG im Zeitraum 1. Januar 1996 bis 31. Januar 2001 eine "Überbrückungsbeihilfe" sowie im Zeitraum 1. Februar 2001 bis 31. Januar 2004 einen "Einkommensausgleich" in Höhe von monatlich brutto 239,24 €. Seit 1. Februar 2004 bezieht sie nach der Auskunft der VW-AG eine betriebliche Altersrente in gleicher Höhe. Eine gesetzliche Altersrente bezieht die Ehefrau bereits seit dem 1. Februar 2001.
6
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, ab 1. Februar 2001 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 354,38 € zu zahlen. Dabei ist es von einer Betriebszugehörigkeit des Ehemannes bis zum Ende des "Überbrückungszeitraums" (31. März 1999) ausgegangen. Den Ehezeitanteil der Betriebsrente des Ehemanns hat es mit (1.361,32 € x 53,4246 % =) 727,28 € bewertet. Den Ehezeitanteil der zu verrechnenden Betriebsrente der Ehefrau hat das Amtsgericht - ausgehend von der beruflichen Stellung der Ehefrau bei Ehezeitende und unter Beachtung einer erst mit Ablauf der Überbrückungszeit zum 31. Januar 1999 beendeten Betriebszugehörigkeit - mit (204,14 € x 9,07 % =) 18,53 € angenommen.
7
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Ehemann erreichen, dass der von ihm bis 31. März 2002 bezogene Einkommensausgleich nicht schuldrechtlich ausgeglichen wird und bei der Bewertung seiner Betriebsrente die seit 1. Januar 1991 verbesserte Versorgungszusage der VW-AG für AT-Beschäftigte unberücksichtigt bleibt.

II.

8
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg.
9
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich habe das Amtsgericht zutreffend bejaht, ebenso habe es den der Ehefrau zustehenden Ausgleichsanspruch richtig berechnet. Dabei sei auch der von beiden Parteien bezogene Einkommensausgleich als nach § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB auszugleichende Versorgung zu behandeln. Zwar sei der im Rahmen des Vorruhestandes gewährte Einkommensausgleich nicht in der Versorgungsordnung , sondern in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Auch bestünden insoweit Unterschiede zu der Betriebsrente, als für den Anspruch auf Einkommensausgleich die Regelungen über die Witwenrente (§ 7 Abs. 2 Versorgungsordnung ), über die Pflicht des Unternehmens zur Anpassungsüberprüfung (§ 16 BetrAVG) und über den Insolvenzschutz (§ 7 BetrAVG) nicht anwendbar seien. Hierbei handle es sich aber um keine zwingenden Merkmale für eine auszugleichende Altersversorgung. Entscheidend für den Versorgungscharakter des Anrechts sei vielmehr, dass der Einkommensausgleich unmittelbar an die Höhe der zugesagten Betriebsrente anknüpfe und der Versorgung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens diene. Der Einkom- mensausgleich werde vom Beginn des gesetzlichen Rentenbezugs bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres gewährt und nach den hier maßgeblichen Betriebsvereinbarungen "Altersregelung" wie eine Werksrente berechnet, so als hätte das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf des Überbrückungszeitraumes weiter bestanden. Nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarungen solle dadurch einem vorzeitig aus dem Betrieb ausscheidenden Arbeitnehmer die Altersversorgung nach Ablauf des Überbrückungszeitraumes hinreichend gesichert werden.
10
Auch habe das Amtsgericht zu Recht die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente des Ehemanns unter Berücksichtigung der zum 1. Januar 1991 allen außertariflich Beschäftigten erteilten verbesserten Versorgungszusage berechnet. Der Ehemann sei bei Ehezeitende bereits außertariflich bezahlter Mitarbeiter gewesen. Nachehezeitliche Wertänderungen, die ihre Ursache in Änderungen der für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelung hätten, seien im Versorgungsausgleich aber zu beachten.
11
Schließlich sei bei der Berechnung des monatlichen Ausgleichsbetrags vom Bruttobetrag der Betriebsrente auszugehen. Eine Kürzung des Ausgleichsbetrages nach § 1587 h Nr. 1 BGB komme auch im Hinblick auf die vom Ausgleichspflichtigen zu leistenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht in Betracht, weil der angemessene Unterhalt des Ehemanns nicht gefährdet sei und auf Seiten der ausgleichsberechtigten Ehefrau keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vorlägen.
12
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
13
2. Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht den bis März 2002 vom Ehemann bezogenen Einkommensausgleich schuldrechtlich ausgeglichen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem von der VW-AG gewährten Einkom- mensausgleich tatsächlich um ein Versorgungsanrecht wegen Alters handelt. Der Ehemann hat seinen Anspruch auf Zahlung eines Einkommensausgleichs jedenfalls nicht innerhalb der Ehezeit (1. Februar 1965 bis 31. Juli 1984) erworben , was das Oberlandesgericht übersehen hat.
14
a) Nach § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB muss ein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Anrecht in der Ehezeit begründet oder aufrecht erhalten worden sein. Versorgungen oder Versorgungsteile, die außerhalb dieses Zeitraums erworben werden, bleiben hingegen außer Betracht. Der Berechtigte soll an diesen, nicht innerhalb der Lebensgemeinschaft angefallenen Versorgungswerten nicht teilhaben (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 Rdn. 18). Dabei ist ein Anrecht regelmäßig nur dann innerhalb der Ehezeit begründet worden, wenn der für seine Entstehung erforderliche Akt innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 Rdn. 21).
15
b) Bei dem vom Ehemann bezogenen Einkommensausgleich handelt es sich um keinen vorzeitigen Bezug der in der Ehezeit erworbenen Betriebsrente der VW-AG, sondern um ein rechtlich selbständiges Anrecht. Auch wenn dieses sich der Höhe nach an dem Betriebsrentenanspruch orientiert, beruht es dem Grunde nach ausschließlich auf dem im Rahmen der Vorruhestandsregelung zwischen dem Ehemann und der VW-AG nach Ende der Ehezeit im Juni 1993 geschlossenen Aufhebungsvertrag. Mit diesem Vertrag kam die Betriebsvereinbarung "Altersregelung 1993" zur Anwendung. Nach deren Ziff. 2.2 hat sich die VW-AG verpflichtet, einem durch Vorruhestand ausgeschiedenen Arbeitnehmer vom Beginn des Bezugs einer gesetzlichen Altersrente an bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres - d.h. bis zum Beginn der Betriebsrentenzahlungen - einen wie eine Werksrente berechneten Ausgleich zu zahlen. Die Zusage der VW-AG auf eine solche Leistung und damit die Begrün- dung des Anspruchs des Ehemanns auf Zahlung eines Einkommensausgleichs erfolgte somit erst im Juni 1993 und damit nach Ende der Ehezeit.
16
3. Auch der vom 1. Februar 2001 bis 31. Januar 2004 von der VW-AG an die Ehefrau geleistete Einkommensausgleich muss bei der Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben. Der Anspruch auf Einkommensausgleich wurde ihr erst nach Ehezeitende (31. Juli 1984) durch die betriebsbedingte Kündigung am 23. August 1995 in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung "Altersregelung 1994" zugesagt, deren Ziff. 2.2 mit der dargestellten Regelung in der Betriebsvereinbarung "Altersregelung 1993" identisch ist.
17
4. Das Oberlandesgericht hat dem schuldrechtlichen Wertausgleich für die Zeit ab 1. April 2002 die Betriebsrente des Ehemanns zugrunde gelegt, wie sie sich nach der zum 1. Januar 1991 erteilten verbesserten Versorgungszusage der VW-AG für außertariflich Beschäftigte ergibt. Dagegen bestehen keine Bedenken.
18
a) Für die Ermittlung der Höhe der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung gilt nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 1587 a BGB entsprechend. Durch diese Verweisung wird klargestellt, dass für die Bemessung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - ebenso wie für den öffentlichrechtlichen Wertausgleich - grundsätzlich die Wertverhältnisse bei Ehezeitende maßgeblich sind. Soweit sich der Wert einer Versorgung oder einer Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung nach Ende der Ehezeit geändert hat oder Voraussetzungen einer Versorgung nachträglich weggefallen oder eingetreten sind, ist dies allerdings nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zusätzlich zu berücksichtigen. Dies soll Ungerechtigkeiten ausschließen, die sich dadurch ergeben können, dass sich eine Versorgung von diesem Zeitpunkt an in ihrem Wert oder in ihrem Bestand verändert (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207). Als berücksichtigungsfähige Wertveränderungen im Sinne dieser Vorschrift kommen deswegen nur solche Veränderungen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innewohnten. Hauptsächlich also Veränderungen , die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage aufgrund (regelmäßiger) Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung ergeben. Zu berücksichtigen sind deswegen regelmäßig nachehezeitliche Wertänderungen, die zu einer "Aktualisierung" des bei Ehezeitende bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207). Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu beachten sind aber auch solche Wertänderungen, die ihre Ursache in Änderungen der für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) haben, wenn sie eine allgemeine, nicht auf individuellen Umständen beruhende Erhöhung des Anrechts zur Folge haben, die sich rückwirkend auch auf den Ehezeitanteil auswirkt (OLG Hamm FamRZ 1994, 1528, 1529; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 645; Johannsen /Henrich/Hahne aaO § 1587 g Rdn. 18; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 335 c; vgl. für die Berücksichtigung einer nach Ehezeit geänderten Versorgungsordnung im Zeitpunkt der Entscheidung über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich Senatsbeschluss vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 978).
19
Für die Feststellung aller anderen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erheblichen Tatsachen kommt es dagegen allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an. Nachehezeitliche Veränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, wie z.B. einem späteren beruflichen Aufstieg oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz des Versicherten (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207).
20
b) Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht zutreffend den nach Ehezeitende erfolgten Anstieg der Betriebsrente des Ehemanns infolge der zum 1. Januar 1991 erteilten verbesserten Versorgungszusage für außertariflich Beschäftigte berücksichtigt.
21
Der Ehemann ist seit dem 1. April 1984 und damit bereits zum Stichtag Ehezeitende (31. Juli 1984) außertariflich bezahlter Mitarbeiter der VW-AG gewesen. Nach Ehezeitende ist es am 1. Januar 1991 zu einer generellen Erhöhung der Versorgungszusage für alle außertariflich Beschäftigten gekommen. Die entsprechenden Versorgungszusagen wurden nach der Auskunft der VW-AG ab diesem Zeitpunkt kollektiv aufgewertet. Die Betriebsrente für AT-Mitarbeiter setzt sich seitdem für die ersten fünf Jahre der Betriebszugehörigkeit aus 5,0 % (statt 4,4 %) und für jedes weitere Dienstjahr aus 1,0 % (statt 0,4 %) des letzten versorgungsfähigen Bruttoentgelts (Durchschnittsverdienst der letzten zwölf vollen Kalendermonate vor Beginn der Versorgung) zusammen. Der Höchstsatz beträgt 25 % (statt 22,4 %). Eine solche nachehezeitliche, nicht auf individuellen Umständen des Versicherten beruhende Veränderung der Versorgungsordnung , die rückwirkend Einfluss auf den Wert des Ehezeitanteils hat, wohnt einem Anrecht aber bereits bei Ehezeitende latent inne und ist im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu berücksichtigen (vgl. für den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich Senatsbeschluss vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 978).
22
Dagegen macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, der Ehemann sei nur deshalb wenige Monate vor Ende der Ehezeit in ein besser bezahltes außertarifliches Beschäftigungsverhältnis gewechselt, um einen finanziellen Ausgleich für die "trennungsbedingten Mehrbelastungen" zu schaffen. Den formalisierten Vorschriften des Versorgungsausgleichs ist es nämlich fremd, bei der Bewertung eines Anrechts zum Stichtag Ehezeitende unter Billigkeitsgesichtspunkten individuelle Motive und Entscheidungen des Berechtigten zu berücksichtigen, die für die Begründung oder den Bezug des Anrechts ausschlaggebend waren (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1544).
23
5. Allerdings hat das Oberlandesgericht die Ehezeitanteile der Betriebsrenten der Parteien in Anlehnung an die Auskünfte der VW-AG unzutreffend ermittelt, indem es bei der zeitratierlichen Berechnung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b BGB für das Ende der Betriebszugehörigkeit der Parteien jeweils auf das Ende der Überbrückungszeit abgestellt hat.
24
a) Für die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils eines betrieblichen Versorgungsanrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b BGB ist die tatsächliche Beschäftigungszeit maßgeblich. Dabei endet die Betriebszugehörigkeit des Versorgungsberechtigten grundsätzlich mit dem Ablauf seines Arbeitsverhältnisses bzw. der Beendigung seiner Tätigkeit für das Unternehmen. Dies gewährleistet den Zweck der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils, nämlich das für die Zeiten des Alters oder der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit angesammelte Versorgungsvermögen entsprechend dem Anteil der Ehezeit an der gesamten Erwerbszeit zwischen den Ehegatten auszugleichen. Auch die Inanspruchnahme einer betrieblichen Vorruhestandsregelung beendet aber das Arbeitsverhältnis mit dem Versorgungsberechtigten und damit dessen Betriebszugehörigkeit , denn ihr liegt ein Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung zugrunde (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 298 f.).
25
b) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Überbrückungszeit zwischen dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Betrieb durch Eintritt in den Vorruhestand und dem Erreichen der in der Versorgungsordnung geregelten Altersgrenze bei der Ermittlung des Ehezeitanteils auch nicht als eine der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b letzter Halbs. BGB zu berücksichtigen ist (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 299).
26
Die der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten Zeiten sind im Versorgungsausgleich nur dann beachtlich, wenn sie sowohl für die Erwerbsdauer der Versorgung als auch für die Höhe der Versorgungszusage Bedeutung haben. Denn der zeitratierlichen Aufteilung der Betriebsrentenanwartschaften liegt der Gedanke zugrunde, dass der Rentenanspruch während der gesamtem Dauer der Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig erdient wird (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 299). Diese Voraussetzungen erfüllt die Überbrückungszeit bis zum Erreichen der in der Versorgungsordnung geregelten Altersgrenze nicht. Sie ist lediglich ein Bewertungsfaktor für die Rentenhöhe; den Rentenerwerb begründet sie nicht. Selbst wenn ein Unternehmen - wie die VW-AG nach Ziff. 2.3 der hier maßgeblichen Betriebsvereinbarungen Altersregelung 1993 und 1994 - die Überbrückungszeit als anrechnungsfähige Dienstjahre und damit als versorgungssteigernde Zeit anerkennt, um die mit dem Vorruhestand verbundenen Einbußen bei der betrieblichen Altersversorgung auszugleichen, ist die Tätigkeit des Versorgungsberechtigten für das Unternehmen mit dem Eintritt in den Vorruhestand beendet und die betriebliche Versorgung bereits der Höhe nach voll- ständig erdient. Die nach Beginn des Vorruhestands liegende Zeit muss deshalb - ähnlich wie die Zurechnungszeit bei der ebenfalls zeitratierlichen Berechnung der Beamtenversorgung (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 1995 - XII ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215, 216) - mangels eines "echten" Zeitfaktors bei der Ermittlung des Ehezeitanteils außer Betracht bleiben (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 299). Sie ändert auch vorliegend nichts daran, dass die Parteien ihre gesamte betriebliche Altersversorgung ausschließlich während ihrer Arbeitstätigkeit für die VW-AG erworben haben.
27
c) Die für die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils maßgebliche Betriebszugehörigkeit des Ehemannes endete deshalb bereits am 31. März 1994 mit seinem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Unternehmen; die Betriebszugehörigkeit der Ehefrau endete am 31. Dezember 1995.
28
6. Der Senat kann in der Sache abschließend selbst entscheiden.
29
a) Die Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Ausgleich der ab 1. April 2002 bezogenen Betriebsrente des Ehemanns liegen vor, da auch die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt bereits eine (gesetzliche) Altersrente bezog (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB).
30
b) Der Ehezeitanteil der Betriebsrente des Ehemanns beträgt (1.361,32 € x 234 Monate [Betriebszugehörigkeit in der Ehezeit] : 377 Monate [Gesamtbetriebszugehörigkeit ] =) 844,96 €.
31
Bei einer Betriebszugehörigkeit der Ehefrau vom 17. Mai 1962 bis 12. November 1966 und vom 28. Mai 1985 bis 31. Dezember 1995 sowie bei Beachtung der nach Auskunft der VW-AG gleichgestellten Zeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit b letzter Halbs. BGB) vom 1. Dezember 1980 bis 27. Mai 1985 ergibt sich ein Ehezeitanteil der von ihr seit dem 1. Februar 2004 bezogenen Betriebsrente von (204,14 € x 65 Monate [Betriebszugehörigkeit in der Ehezeit] : 235 Monate [Gesamtbetriebszugehörigkeit] =) 56,46 €. Soweit das Oberlandesgericht dabei in Übereinstimmung mit der Auskunft der VW-AG von einem fiktiven Rentenanspruch der Ehefrau in Höhe von nur 204,14 € monatlich ausgeht, weil die Differenz zu der in Höhe von monatlich 239, 24 € brutto bewilligten Betriebsrente auf einem nachehezeitlichen beruflichen Aufstieg beruht, ist dies nicht zu beanstanden. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert dagegen nichts.
32
c) Für den Zeitraum 1. April 2002 bis 31. Januar 2004 errechnet sich ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch der Ehefrau in Höhe von monatlich (844,96 € : 2 =) 422,48 €, für die Zeit ab 1. Februar 2004 ergibt sich ein Ausgleichsbetrag von monatlich (844,96 € - 56,46 € = 788,50 € : 2 =) 394,25 €.
33
d) Wegen des zugunsten des Ehemanns als Rechtsbeschwerdeführer geltenden Verbots der reformatio in peius (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 85, 180, 185 ff. = FamRZ 1983, 44, 45) kann der Ehefrau aber für die Zeit ab 1. April 2002 aber kein höherer als der vom Amtsgericht - Familiengericht - mit 354,38 € zuerkannte und vom Oberlandesgericht nicht beanstandete Ausgleichsanspruch zugesprochen werden.
34
Auch kann es wegen des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers unberücksichtigt bleiben, dass zumindest die Betriebsrente des Ehemanns nach Mitteilung der VW-AG (erstmals zum 1. Januar 2005) nach § 16 BetrAVG angepasst wurde. Entsprechende Anpassungen sind zwar in den der Entscheidung zugrunde liegenden Auskünften der VW-AG noch nicht berücksichtigt. Rechnerisch kann sich daraus aber allenfalls eine Erhöhung des vom Ehemann geschuldeten Ausgleichsbetrages ergeben.
35
Hingegen steht der Ehefrau für den Zeitraum vom 1. Februar 2001 bis 31. März 2002 kein Ausgleichsanspruch zu, weil der vom Ehemann bis März 2002 bezogene Einkommensausgleich nicht dem schuldrechtlichen Wertausgleich unterliegt.
36
e) Keinen Bedenken unterliegt es schließlich, dass das Oberlandesgericht den Ausgleichsbetrag nicht im Hinblick auf die vom Ehemann zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 1587 h Nr. 1 BGB gekürzt hat.
37
Das Oberlandesgericht geht bei seiner Berechnung im Ansatz zutreffend von den Bruttobeträgen der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte des Ehemanns aus. Den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits kann gegebenenfalls bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens - und Vermögensverhältnisse nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 210 m.w.N.). Für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne dieser Ausnahmeregelung ist allerdings auch im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten dann kein Raum, wenn der angemessene Unterhalt des Ausgleichspflichtigen bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente nicht gefährdet ist und auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1548 m.w.N.).
38
Für eine unbillige Härte sprechende Umstände sind hier nicht ersichtlich. Der Ehemann verfügt bei einer monatlichen Betriebsrente in der Größenordnung von mindestens 1.361,32 € brutto auch nach Abzug der geschuldeten Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 354,38 € noch über ein Anrecht von erheblichem Wert. Zusammen mit seiner gesetzlichen Rente, die sich im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung auf netto 1.103,44 € belief, ist er in der Lage, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Im Verhältnis zum Ehemann lebt die Ehefrau auch nicht in evident günstigeren Verhältnissen. Sie verfügt nach den bei der Akte befindlichen Auskünften und Rentenbescheiden mit ihrer Betriebsrente in Höhe von netto 200,96 €, ihrem Ausgleichsanspruch in Höhe von 354,38 € und ihrer gesetzlichen Rente in Höhe von netto 945,78 € über insgesamt 1.501,12 € monatlich. Hahne Wagenitz Fuchs Dose Richter am Bundesgerichtshof Dr. Klinkhammer ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne
Vorinstanzen:
AG Wolfsburg, Entscheidung vom 26.11.2002 - 17 F 3066/01 VA -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 20.07.2007 - 2 UF 298/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 217/04
vom
5. November 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 h Nr. 1
a) Zwischen der unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB und der groben
Unbilligkeit nach § 1587 c Nr. 1 BGB besteht kein gradueller Unterschied.
b) Eine unbillige Härte nach § 1587 h Nr. 1 BGB setzt auf Seiten des ausgleichspflichtigen
Ehegatten voraus, dass dessen angemessener Bedarf sowie der Bedarf
der ihm gegenüber neben dem Ausgleichsberechtigten mindestens gleichrangig
Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.
c) Wenn und soweit der ausgleichspflichtige Ehegatte diesen Bedarf auch nach
Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs noch decken kann
und deshalb nicht dringend auf das dem Wertausgleich unterliegende Anrecht angewiesen
ist, kommt trotz signifikant günstigerer Einkommens- und Vermögensverhältnisse
auf Seiten des Ausgleichsberechtigten eine unbillige Härte regelmäßig
nicht in Betracht.
d) Eine Herabsetzung oder ein völliger Ausschluss des Wertausgleichs kann in einer
solchen Situation allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn zwischen
den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten eine
extreme Diskrepanz besteht oder andere derart außergewöhnliche Umstände vorliegen
, dass es trotz des auch im schuldrechtlichen Wertausgleich maßgeblichen
Teilhabegedankens zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, den formal
Ausgleichspflichtigen zum Ausgleich heranzuziehen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse
vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 ff.; vom
20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363 ff. und vom 9. November
2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323 ff.).
BGH, Beschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - OLG Karlsruhe
AG Freiburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und die Anschlussrechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 10. September 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
2
Die Antragstellerin (Ehefrau, geboren am 12. Dezember 1939) und der Antragsgegner (Ehemann, geboren am 1. März 1941) haben am 5. April 1963 die Ehe geschlossen, aus der ein im Jahr 1966 geborener Sohn hervorgegangen ist. Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - wurde die Ehe 1982 rechtskräftig geschieden. Nachfolgend (1983) wurde der abgetrennte Versorgungsausgleich durchgeführt und später (1988) auf Antrag des Ehemannes gemäß § 10 a VAHRG abgeändert.
3
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts im Abänderungsverfahren haben beide Ehegatten in der Ehezeit (1. April 1963 bis 31. März 1981) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von 793,90 DM und die Ehefrau in Höhe von 215,90 DM. Außerdem verfügen beide Ehegatten über ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung gegenüber der IBM GmbH bei einer Betriebszugehörigkeit vom 5. April 1962 bis 30. Juni 1999 (Ehemann) bzw. vom 1. März 1963 bis 31. Dezember 1966 und vom 11. Dezember 1978 bis 30. Juni 1995 (Ehefrau). Die ehezeitlichen betrieblichen Anrechte hat das Amtsgericht als statisch behandelt und anhand der Barwert-Verordnung in dynamische Anrechte in Höhe von monatlich 273,42 DM (Ehemann) und 56,63 DM (Ehefrau) umgerechnet. Es hat sodann den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Rentensplittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versicherungskonto des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 289 DM (147,76 €), bezogen auf den 31. März 1981, auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat. In Höhe eines Teilbetrages von 46,80 DM (23,93 €) wurde im Wege des erweiterten Splittings (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) und unter Beschränkung auf den Grenzbetrag die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes bei der IBM GmbH ausgeglichen; im Übrigen blieb der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
4
Die Ehefrau begehrt nunmehr die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für die Zeit ab 1. März 2001. Sie ist seit 1983 wieder verheiratet und bezieht seit Dezember 1999 eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Rentenleistungen der IBM Unterstützungskasse GmbH, deren Bruttobetrag in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2001 monatlich 2.486 DM (1.271,07 €) betrug und sich seit dem 1. Juli 2001 auf monatlich 2.616 DM (1.337,54 €) beläuft.
5
Der Ehemann ist seit 1986 erneut verheiratet und hat aus dieser Ehe drei in den Jahren 1987, 1990 und 1999 geborene Kinder. Die jetzige Ehefrau des Ehemannes ist nicht berufstätig; sie versorgt die gemeinsamen Kinder und den gemeinsamen Haushalt. Ursprünglich war der Ehemann bei der IBM GmbH als Techniker im Außendienst beschäftigt. Zum 1. Oktober 1987 wurde ihm die Position eines Vertriebsleiters übertragen, zum 1. Februar 1992 die eines Direktors. Ab Juli 1999 befand sich der Ehemann zunächst im Vorruhestand; er bezieht seitdem eine monatliche Betriebsrente der IBM GmbH und der IBM Unterstützungskasse GmbH in Höhe von insgesamt 7.967 DM (4.073,46 €) brutto, ab 1. Juli 2002 von 4.310,46 € brutto. Ohne Berücksichtigung seines beruflichen Aufstiegs nach der Scheidung würde die monatliche Betriebsrente des Ehemannes ab 1. Juli 1989 3.064 € brutto und ab 1. Juli 2002 3.242 € brutto betragen. Während seines Vorruhestandes war der Ehemann von Juli 1999 bis September 2002 als selbständiger Unternehmensberater tätig; ab Oktober 2002 erhielt er vorübergehend Arbeitslosengeld.
6
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, ab dem 1. März 2001 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.159,64 DM (592,91 €) zu bezahlen und insoweit seinen Anspruch auf Betriebsrente gegen die IBM GmbH abzutreten. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - abgeändert und den Ehemann zum Ausgleich seines betrieblichen Anrechts verpflichtet, an die Ehefrau für den Zeitraum 1. Januar 2003 bis einschließlich September 2004 insgesamt 5.250 € zzgl. Zinsen und ab 1. Oktober 2004 eine monatlich im Voraus fällige schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 250 € zu zahlen sowie seinen Betriebsrentenanspruch in Höhe der ab 1. Oktober 2004 geschuldeten Ausgleichsrente abzutreten. Im Übrigen hat es die weitergehende Beschwerde des Ehemannes und die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Dabei hat das Oberlandesgericht die Betriebsrente des Ehemannes nur insoweit berücksichtigt, als diese nicht auf seinem nachehelichen beruflichen Aufstieg beruht; außerdem hat es den schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch der Ehefrau nach § 1587 h BGB für 2001 und 2002 ausgeschlossen und ab 2003 herabgesetzt.
7
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, mit der sie begehrt, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unbeschränkt durchzuführen. Mit seiner Anschlussrechtsbeschwerde möchte der Ehemann den völligen Ausschluss des Wertausgleichs wegen Unbilligkeit erreichen.

II.

8
Die zulässige Rechtsbeschwerde der Ehefrau und die zulässige Anschlussrechtsbeschwerde des Ehemannes führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
9
1. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht im Wesentlichen ausgeführt: Für die hier relevante Zeit ab 1. März 2001 seien die Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Wertausgleich gegeben, denn zu diesem Zeitpunkt hätten beide Parteien bereits Rentenleistungen bezogen. Ausgangspunkt für die Berechnung des Ausgleichsanspruches seien die Ehezeitanteile der Betriebsrenten beider Parteien nach Maßgabe der Bruttobeträge. Gemäß § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB seien aber nachehezeitliche Wertänderun- gen eines Versorgungsanrechts zu berücksichtigen. Die Vorschrift ermögliche eine an den tatsächlichen Werten ausgerichtete und dem Grundsatz der Halbteilung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte entsprechende Aufteilung der laufenden Anrechte. Der in § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB enthaltene Bezug auf § 1587 a BGB stelle insoweit klar, dass nur Wertveränderungen mit einem Bezug zur Ehezeit relevant seien. Umstände ohne Bezug zum ehezeitlichen Erwerb - wie z.B. ein nachehelicher Laufbahnwechsel, eine Beförderung oder eine außerordentliche Gehaltserhöhung - blieben hingegen außer Betracht. Insoweit fehle es an einer gemeinsamen Lebensleistung, die eine spätere Teilhabe des anderen Ehegatten rechtfertige. In einem solchen Fall sei bei der Ermittlung der Ausgleichsrente von der fiktiven Versorgungsleistung auszugehen , die sich entsprechend der zum Ende der Ehezeit ausgeübten beruflichen Tätigkeit im Entscheidungszeitpunkt ergeben würde.
10
Die monatliche Betriebsrente des Ehemannes hätte ohne Berücksichtigung des beruflichen Aufstiegs - ausgehend von der Vergütungsgruppe, in die er bei Ehezeitende eingestuft gewesen sei - ab 1. Juli 1999 3.064 € und ab 1. Juli 2002 3.242 € betragen. Der Ehezeitanteil dieser Versorgung belaufe sich nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zur gesamten Betriebszugehörigkeit auf (48,342 % x 3.064 € =) 1.481,20 €, ab Juli 2002 auf (48,342 % x 3.242 € =) 1.567,26 € (richtig 1.567.25 €). Der Ehezeitanteil der Betriebsrente der Ehefrau betrage (29,7127 % x 2.486 DM =) 738,66 DM (377,67 €), ab Juli 2001 398,53 € (richtig wohl 29,7127 % x 2.616 DM = 777,28 DM = 397,42 €). Zwar sei die Ehefrau der Auffassung, dass auch bei ihr ein nachehelicher Karrieresprung vorliege und deshalb im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ihre Betriebsrente niedriger als der tatsächlich gewährte Bruttobetrag anzusetzen sei. Dennoch könne von einer weiteren Auskunftserhebung bei der IBM GmbH abgesehen und bei der Berechnung des Ehezeitanteils vom tatsächlich gewährten Rentenbetrag ausgegangen werden.
Falls auch bei der Ehefrau ein nach der Ehezeit erfolgter Karrieresprung gegeben sein sollte, sei zwar grundsätzlich eine fiktiv niedrigere Rente in die Berechnung einzustellen. Dadurch würde sich dann aber ein höherer Ausgleichsanspruch ergeben. Hier lägen jedoch die Voraussetzungen des § 1587 h Nr. 1 BGB vor; der schuldrechtliche Wertausgleich sei für die Jahre 2001 und 2002 auszuschließen bzw. für die Zeit danach herabzusetzen. An diesem Umstand ändere sich nichts, wenn der formal bestehende Ausgleichsanspruch sogar noch etwas höher läge, als er unter Zugrundelegung der von der Ehefrau tatsächlich bezogenen Rente bestünde.
11
Es ergebe sich ein Ausgleichsbetrag von ([1.481,20 € - 377,67 €] : 2 =) 551,77 € bzw. bei Beachtung der erfolgten Rentenanpassungen ab Juli 2001 von 541,34 € und ab Juli 2002 von 584,37 €. Hiervon sei jedoch der im öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleich durch erweitertes Splitting zum 31. März 1981 mit 46,80 DM (23,93 €) bereits ausgeglichene Teilbetrag abzuziehen. Die Bewertung dieses Teilbetrages habe im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dadurch zu erfolgen, dass er mit Hilfe des jeweiligen aktuellen Rentenwertes zu aktualisieren sei. Dabei errechne sich ein ausgeglichener Teilbetrag die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 von (46,80 DM : 28,48 x 48,58 =) 79,83 DM (40,82 €), für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 von (46,80 DM : 28,48 x 49,51 =) 81,36 DM (41,60 €) und ab 1. Juli 2002 von (46,80 DM : 28,48 x 50,58 <25,86 € aRW bis 30. Juni 2003> =) 42,50 €. Der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch betrage mithin bis Juni 2001 (551,76 € ./. 40,82 € =) 510,94 €, ab Juli 2001 (541,34 € ./. 41,60 € =) 499,74 € und ab Juli 2002 (584,37 € ./. 42,50 € =) 541,87 €.
12
Für die Jahre 2001 und 2002 sei der Ausgleichsanspruch jedoch nach § 1587 h Nr. 1 BGB auszuschließen und für die Zeit ab 2003 herabzusetzen. Ein Anspruch auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bestehe nämlich nach dieser Vorschrift nicht, soweit der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten könne und der Wertausgleich für den Verpflichteten bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte darstelle. Die Bestimmung sei Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben und diene der verfassungsrechtlichen Legitimation, indem sie es in Härtefällen ermögliche, unvertretbare Ergebnisse einer strikt formalen Halbteilung zu vermeiden. Dabei sei entsprechend dem variablen Charakter der Ausgleichsrente für die Billigkeitsabwägung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Geltendmachung des Ausgleichsanspruches abzustellen.
13
Vorliegend könne die Ehefrau den angemessenen Unterhalt aus ihren eigenen Einkünften decken. Mit ihrer gesetzlichen Rente und ihrer Betriebsrente habe sie im Jahr 2001 nach Abzug von Steuern und Krankenversicherungskosten über ein monatliches Nettoeinkommen von 4.550,62 DM verfügt, im Jahr 2002 von 2.438,54 € und im Jahr 2003 von 2.452 €. Unterhaltspflichten habe sie nicht. Ihr jetziger Ehemann verfüge selbst über erhebliche Einkünfte, deren Brutto-Jahresbetrag sich 2001 auf 58.328 DM, 2002 auf 25.248 € und 2003 auf 27.103 € belaufen habe.
14
Ein Ausschluss sei jedoch nur dann möglich, wenn die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für den Ehemann eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine unbillige Härte liege zum einen vor, wenn durch die Zahlung der Ausgleichsrente eine Gefährdung des angemessenen Unterhalts des Schuldners und dessen anderer gleichrangiger Unterhaltsgläubiger bestünde, zum anderen aber auch dann, wenn sich ein erhebliches wirtschaftliches Un- gleichgewicht zwischen den Ehegatten ergäbe und der Berechtigte im Gegensatz zum Verpflichteten auf den Ausgleichsbetrag nicht angewiesen sei. Jedenfalls von Letzterem sei hier auszugehen. Der Ehemann habe unter Berücksichtigung seiner Renteneinkünfte, seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bis September 2002, des Bezugs von Arbeitslosengeld ab Oktober 2002 sowie der Belastungen für Steuern und Krankenversicherung im Jahr 2001 monatliche Einkünfte von 6.838 DM, im Jahr 2002 von 3.085 € und im Jahr 2003 von 4.951 € gehabt. Zu berücksichtigen seien aber auch die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen drei Kindern aus zweiter Ehe sowie seiner jetzigen Ehefrau , die keine eigenen Einkünfte habe. Die für die Kinder anzusetzenden Beträge seien der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Soweit sich innerhalb eines Jahres die Tabelle ändere oder ein Kind in eine andere Alterstufe gekommen sei, könne eine entsprechende Differenzierung unterbleiben. Auch könne davon abgesehen werden, zum Einkommen des Ehemannes noch einen Wohnvorteil hinzuzurechnen. Ein solcher müsste dann nämlich auch bei der Ehefrau beachtet werden, da auch sie zusammen mit ihrem jetzigen Ehemann über Wohneigentum verfüge. Insgesamt würde sich bei Einbeziehung der Wohnvorteile keine andere Beurteilung der unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien ergeben. Danach seien für die 1987, 1990 und 1999 geborenen Kinder Unterhaltsbeträge in Höhe von insgesamt (840 + 711 + 586 =) 2.137 DM (für 2001), (431 + 431 + 301 =) 1.163 € (für 2002) und (540 + 540 + 379 =) 1.459 € (für 2003) anzusetzen. Diese Kindesunterhaltsbeträge sowie der für die jetzige Ehefrau zu berücksichtigende Unterhalt (45 %) seien von dem ermittelten monatlichen Nettoeinkommen abzusetzen, was zu einem bereinigten Einkommen des Ehemannes in Höhe von 2.586 DM (für 2001), 1.057 € (für 2002) und von 1.921 € (für 2003) führe. Demgegenüber habe die Ehefrau über ein monatliches Nettoeinkommen von 4.550 DM (für 2001), 2.439 € (für 2002) und 2.452 € (für 2003) verfügt. Nach Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verblieben dem Ehemann - unter Berücksichtigung des (im Hinblick auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ) verminderten Unterhalts seiner Kinder und seiner jetzigen Ehefrau - mithin für 2001 monatlich 2.110 DM bzw. für 2002 monatlich 855 €. Demgegenüber betrüge das monatliche Einkommen der Ehefrau im Jahr 2001 5.550 DM (2.837,67 €) und im Jahr 2002 2.939 €. Die sich ergebende Differenz zwischen den Einkünften der Parteien sei derart hoch, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Jahre 2001 und 2002 als unbillig anzusehen sei. Dies gelte auch bei Berücksichtigung des hälftigen Miteigentums des Ehemannes an dem von seiner Familie bewohnten Einfamilienhaus im Wert von mindestens 400.000 €. Insoweit verfüge auch die Ehefrau über nicht unerhebliches Vermögen, da sie hälftige Miteigentümerin einer selbst bewohnten Eigentumswohnung mit einem angeblichen Wert von 350.000 DM und eines Aktiendepots im Gesamtwert von ca. 100.000 € sei. Eine maßgebliche Änderung der Beurteilung der Vermögenssituation der Parteien folge deshalb aus den Vermögensverhältnissen der Parteien nicht.
15
Für das Jahr 2003 ergebe sich lediglich eine Herabsetzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente. Nach Durchführung des vollen Wertausgleichs würden dem Ehemann monatlich 1.655 € verbleiben, während sich das monatliche Einkommen der Ehefrau auf 2.994 € erhöhte. Somit würde die vollständige Durchführung des Versorgungsausgleichs die bereits vorhandene ungleiche Versorgungssituation erheblich verstärken; die Differenz läge bei 1.330 € pro Monat. Wegen der verbesserten Einkommenssituation des Ehemannes sei aber zur Vermeidung einer unbilligen Härte lediglich eine Herabsetzung geboten. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei bei den im Jahr 2003 gegebenen Einkommensverhältnissen im Umfang einer monatlichen Ratenzahlung von 250 € nicht unbillig; dem Ehemann verblieben dann bei Berücksichtigung seiner Unterhaltspflichten monatlich 1.783 €. Mit diesem Ergebnis werde erreicht, dass einerseits die Ehefrau an der während der Ehezeit angesparten Versorgung partizipiere, andererseits die Unausgewogenheit der jetzt bestehenden tatsächlichen Versorgungssituation zu Lasten des Ehemannes nicht allzu krass ausfalle. Der Grundgedanke des Versorgungsausgleichs und die Billigkeitsgesichtspunkte des § 1587 h BGB würden auf diese Weise angemessen zur Geltung gebracht.
16
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
17
2. Im Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen , dass die Ehefrau nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich eine Ausgleichsrente in Höhe der hälftigen Wertdifferenz der betrieblichen Anrechte der Parteien verlangen kann, soweit dieser Anspruch nicht bereits öffentlich -rechtlich ausgeglichen ist. Der Anspruch war in der hier relevanten Zeit auch nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB fällig, weil beide Parteien bereits seit 1999 betriebliche Rentenleistungen erhalten.
18
a) Dabei ist das Beschwerdegericht zu Recht nur von einer fiktiven Betriebsrente des Ehemannes ausgegangen, deren Höhe sich nach der für den Ehemann bei Ehezeitende maßgeblichen beruflichen Stellung bzw. Vergütungsgruppe bemisst.
19
aa) Für die Ermittlung der Höhe einer schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung gilt nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 1587 a BGB entsprechend. Die Verweisung stellt klar, dass für die Bemessung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - ebenso wie für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich - grundsätzlich die Wertverhältnisse bei Ehezeitende maßgebend sind. Der zum Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) ermittelte Betrag eines ehezeitlichen Versorgungsanrechts bildet daher die Grundlage auch für die Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs (Senatsbeschlüsse BGHZ 98, 390, 393 = FamRZ 1987, 145, 146 und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513).
20
bb) Soweit sich der Wert einer Versorgung oder einer Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung nach Ende der Ehezeit geändert hat oder die Voraussetzungen einer Versorgung nachträglich weggefallen oder eingetreten sind, ist dies allerdings nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zusätzlich zu berücksichtigen.
21
Dabei sollen nach der Intention des Gesetzgebers Ungerechtigkeiten ausgeschlossen werden, die sich dadurch ergeben können, dass sich eine Versorgung von diesem Zeitpunkt an in ihrem Wert oder in ihrem Bestand verändert (BT-Drucks. 7/4361 S. 47). Als berücksichtigungsfähige Wertveränderungen im Sinne dieser Vorschrift kommen deswegen nur solche Veränderungen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innewohnten, hauptsächlich also Veränderungen , die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage, insbesondere aufgrund (regelmäßiger) Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung , ergeben (Senatsbeschlüsse BGHZ 98, 390, 397 = FamRZ 1987, 145, 147 und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513). Zu berücksichtigen sind deswegen grundsätzlich nachehezeitliche Wertänderungen , die zu einer "Aktualisierung" des bei Ehezeitende bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben.
22
Für die Feststellung aller anderen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erheblichen Tatsachen soll es dagegen allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ankommen. So kann z.B. ein beruflicher Aufstieg nach diesem Zeitpunkt, der die Höhe der Versorgung beeinflusst, nicht als zu berücksichtigende Veränderung des Ver- sorgungswertes gesehen werden (BT-Drucks. 7/4361 S. 47). Nachehezeitliche Wertveränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, wie etwa einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz (Senatsbeschlüsse BGHZ 98, 390, 397 f. = FamRZ 1987, 145, 147 und BGHZ 110, 224, 227 = FamRZ 1990, 605 f.).
23
cc) Nach diesem Maßstab hat das Oberlandesgericht zutreffend die Betriebsrente nur in der Höhe berücksichtigt, wie sie sich nach der Auskunft der IBM GmbH unter Zugrundelegung der beruflichen Stellung des Ehemannes bei Ehezeitende und der auf dieser Basis bis zum Entscheidungszeitpunkt erfolgten Gehalts- und Tariferhöhungen ergäbe. Die darüber hinausgehende betriebliche Versorgung des Ehemannes beruht ausschließlich auf seinem nachehezeitlichen Aufstieg zum Vertriebsleiter im Jahr 1987 und zum Direktor im Jahr 1992. Dem Anrecht liegen insoweit individuelle Umstände zugrunde, die im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keine den Ausgleichsanspruch erhöhende Berücksichtigung finden.
24
b) Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrechtsbeschwerde gegen die vom Oberlandesgericht angewandte Methode zur Berechnung des Teilbetrages , der der Ehefrau - wegen der bereits erfolgten teilweisen Einbeziehung der Betriebsrente des Ehemannes in den ("erweiterten") öffentlich-rechtlichen Wertausgleich - gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebracht worden ist und deshalb von dem Betrag der schuldrechtlichen Ausgleichsrente abgezogen werden muss.
25
Der Rechenweg des Oberlandesgerichts ist geeignet, die Mängel der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung, die der Senat in seinem Beschluss vom 5. September 2001 als verfassungswidrig bezeichnet hat (BGHZ 148, 351, 361 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1698 ff.), in Grenzen aufzufangen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats durch die zum 1. Januar 2003 in Kraft getretene 2. Verordnung zur Änderung der Barwert -Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728) bzw. durch die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1144) hinreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1546 m.w.N.). Dennoch erscheint es nicht angängig, einen unter der Geltung der früheren, verfassungswidrigen BarwertVerordnung durchgeführten Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren , dass eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung ermittelten , aber nunmehr nach der neuen Barwert-Verordnung "entdynamisierten" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird. Der Senat hat deshalb nach Erlass des angefochtenen Beschlusses mehrfach entschieden, dass es grundsätzlich im Ergebnis vertretbar ist, einen unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert -Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen , dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerungen auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Betrages in Abzug gebracht wird (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 f. m.w.N.). Ebenso hält es der Senat nach der erneuten Novellierung der BarwertVerordnung für geboten, einem unter Geltung der am 31. Mai 2006 außer Kraft getretenen Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch eine entsprechende Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetrages Rechnung zu tragen. Für einen unter der seit 1. Juni 2006 geltenden BarwertVerordnung durchgeführten Teilausgleich bleibt es hingegen dabei, dass der ausgeglichene Teilbetrag anhand der novellierten Barwert-Verordnung rückzurechnen ist (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547 m.w.N.). Keine andere Beurteilung ergibt sich hier durch die am 10. Juni 2008 in Kraft getretene 4. Verordnung zur Änderung der BarwertVerordnung (BGBl. I 2008 S. 969). Sie hat lediglich die zeitliche Befristung der Barwert-Verordnung aufgehoben, ansonsten aber deren Inhalt belassen.
26
Im vorliegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführt worden. Der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwertes ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
27
3. Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs als unbillige Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist diese nur darauf hin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. für die Überprüfung von Entscheidungen nach § 1587 c BGB Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238 und vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364). Selbst auf der Grundlage dieser eingeschränkten Überprüfbarkeit kann der angefochtene Beschluss aber keinen Bestand haben, weil das Oberlandesgericht für die Beurteilung einer unbilligen Härte keine dem Gesetzeszweck entsprechenden Maßstäbe angelegt hat.
28
a) Allgemein gilt für diese Maßstäbe:
29
Ebenso wie der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich will auch der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nicht nur eine unbefriedigende Altersversorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten verbessern. Die Inanspruchnahme desjenigen, der während der Ehezeit die werthöheren Versorgungsanwartschaften erworben hat, rechtfertigt sich vielmehr zugleich durch die eheliche Lebensgemeinschaft, die (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist. Trennt sich das Versorgungsschicksal der beiden Ehegatten wegen des Scheiterns der Ehe, so bewirkt der Versorgungsausgleich, dass die in der zurückliegenden Ehezeit erworbenen Anrechte gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung gleichmäßig aufgeteilt werden. Beide Ehegatten haben dann nach Durchführung des Versorgungsausgleichs - bezogen auf den ehezeitlichen Erwerb - gleich hohe Versorgungsanrechte. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich verfolgt deshalb trotz seines unterhaltsähnlichen Charakters auch den Zweck, entsprechend dem güterrechtlichen Prinzip der Vermögensteilung die gleichberechtigte Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechten zu gewährleisten (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364; BVerfGE 53, 257, 296; BVerfG FamRZ 1993, 405, 406; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 2; BT-Drucks. 7/650, S. 97).
30
Vor diesem Hintergrund hat die Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB die Begrenzung von Beteiligungsansprüchen aus vergangener Gemeinschaft zum Gegenstand. Diese dürfen indessen nur aus besonderen Gründen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse und unter Einbeziehung aller maßgeblichen Gesichtspunkte gekürzt werden (vgl. zu § 1587 c BGB Senatsbeschluss vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364). Eine unbillige Härte liegt deshalb für den Ausgleichspflichtigen allenfalls dann vor, wenn im Einzelfall eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Anwartschaften zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widerspräche (vgl. zu § 1587 c BGB Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238, 1239). Zwischen der unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB und der groben Unbilligkeit nach § 1587 c BGB besteht dabei kein gradueller Unterschied (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 h Rdn. 10; Soergel/ Lipp BGB 13. Aufl. § 1587 h Rdn. 6). Sowohl der öffentlichrechtliche als auch der schuldrechtliche Versorgungsausgleich verfolgen dasselbe Ziel, nämlich die gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an den während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu verwirklichen. Es ist deshalb regelmäßig nicht gerechtfertigt, in beiden Normen unterschiedliche Maßstäbe für die Annahme eines Härtefalles anzulegen.
31
b) Dies bedeutet im Einzelnen:
32
aa) Ein Härtegrund nach § 1587 h Nr. 1 BGB liegt nicht bereits dann vor, wenn der Ausgleichspflichtige nicht leistungsfähig ist oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen ist, weil seine Altersversorgung auf andere Weise hinreichend gesichert ist (OLG Hamm FamRZ 1990, 889, 890). Nach dieser Vorschrift findet vielmehr nur dann kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich statt, wenn und soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde.
33
Eine unbillige Härte liegt auf Seiten des Ausgleichspflichtigen jedenfalls immer dann vor, wenn ihm bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleibt (vgl. BT-Drucks. 7/650, S. 166). Darüber hinaus kommt eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB in Betracht, sofern der angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist (Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547; vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364 und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325). Denn es wäre eine unvertretbare Ungleichbehandlung, den Verpflichteten auch dann, wenn der angemessene Unterhalt des Berechtigten anderweitig gedeckt ist, bis hin zur Opfergrenze seines notwendigen Selbstbehalts zum Wertausgleich heranzuziehen (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 h Rdn. 8).
34
Die Höhe des angemessenen Bedarfs bemisst sich dabei nicht nach den im Zeitpunkt der Scheidung gegebenen (ehelichen) Lebensverhältnissen, sondern - wie beim Ausgleichsberechtigten - nach den konkreten Lebensverhältnissen des Ehegatten bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruches (vgl. für den angemessenen Bedarf des Ausgleichsberechtigten Senatsbeschluss vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 - FamRZ 1985, 263, 265; Johannsen/ Henrich/Hahne aaO § 1587 h Rdn. 5; BT-Drucks. 7/650, S. 166). § 1587 h Nr. 1 BGB stellt nämlich darauf ab, ob die Zahlung der Rente gerade im Fälligkeitszeitpunkt für den Verpflichteten eine unbillige Härte wäre. Die Vorschrift trägt damit dem Umstand Rechnung, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich regelmäßig erst viele Jahre nach der Scheidung geltend gemacht wird und sich die Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten oft unterschiedlich und unabhängig voneinander entwickelt haben.
35
Allerdings darf die Bemessung des angemessenen Bedarfs nach den konkreten Lebensverhältnissen nicht dazu führen, dem Ausgleichspflichtigen im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB einen Bedarf zuzugestehen , der ihm einen zu hohen Lebensstandard auf Kosten des Ausgleichsberechtigten ermöglicht. Ebenso darf der Ausgleichsberechtigte nicht durch die Beanspruchung eines zu hohen "angemessenen Unterhalts" die Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB verhindern. Bei der tatrichterlichen Bestimmung des konkreten angemessenen Lebensbedarfs der Ehegatten ist deshalb unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der bestehenden Verbindlichkeiten auch darauf abzustellen , ob der einem (geschiedenen) Ehegatten zuzugestehende Unterhalt gerade vor dem Hintergrund der berechtigten Interessen des anderen Ehegatten objektiv angemessen erscheint. Hier hat sowohl eine objektiv verschwenderische als auch eine objektiv zu sparsame Lebensführung außer Betracht zu bleiben.
36
bb) Soweit aber der Ausgleichspflichtige auch bei Zahlung einer Ausgleichsrente im Stande ist, sich selbst und die gleichrangig Unterhaltsberechtigten in diesem Sinne angemessen zu unterhalten, liegt eine unbillige Härte nicht schon deshalb vor, weil der Ausgleichsberechtigte über die im Verhältnis zum Ausgleichpflichtigen insgesamt höhere Versorgung verfügt. § 1587 h Nr. 1 BGB will nicht verhindern, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vermögensmäßig schlechter gestellt wird (Soergel/Lipp BGB 13. Aufl. § 1587 h Rdn. 7). Eine entsprechende Versorgungsdifferenz wird regelmäßig auf den außerhalb der Ehezeit erworbenen Anwartschaften beruhen und kann deshalb für sich genommen keine unbillige Härte begründen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547).
37
Wenn und soweit der ausgleichspflichtige Ehegatte also nach Durchführung des schuldrechtlichen Wertausgleichs seinen angemessenen Bedarf sowie den angemessenen Bedarf der mit dem Ausgleichsberechtigten zumindest gleichrangig Unterhaltsberechtigten decken kann und er deshalb nicht dringend auf das dem Wertausgleich unterliegende Anrecht angewiesen ist, liegt deshalb trotz signifikant günstigerer Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf Seiten des Ausgleichsberechtigten grundsätzlich keine unbillige Härte vor. Eine Herabsetzung oder ein völliger Ausschluss des Wertausgleichs nach § 1587 h Nr. 1 BGB kommt hier allenfalls dann in Betracht, wenn zwischen den Einkommens - und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten eine extreme Diskrepanz besteht oder sonstige außergewöhnliche Umstände vorliegen, sodass es trotz des im schuldrechtlichen Wertausgleich maßgeblichen Teilhabegedankens zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, den formal Ausgleichspflichtigen zum Ausgleich heranzuziehen (vgl. zum erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht im Rahmen des § 1587 c BGB FAKomm-FamR/ Rehme § 1587 c Rdn. 16 ff.).
38
c) Die angefochtene Entscheidung wird diesen Maßstäben nicht gerecht.
39
Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Oberlandesgerichts , die Ehefrau könne ihren angemessenen Selbstbehalt bei einem Einkommen in Höhe von mindestens 2.326,38 € monatlich selbst decken, zumal sie keine Unterhaltspflichten hat und mietfrei in einer ihr zur Hälfte gehörenden Eigentumswohnung wohnt.
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Im Rahmen der Abwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB hat das Beschwerdegericht zu Unrecht darauf abgestellt, im Ergebnis die Ehefrau einerseits an der ehezeitlich angesparten Versorgung teilhaben zu lassen, andererseits aber die Unausgewogenheit der tatsächlichen Versorgungslage der Parteien nicht "allzu krass" ausfallen zu lassen. Die Versorgungs- und Vermögenssituation der Ehefrau ist zwar gut. Sie erreicht für sich genommen aber keine solche Größenordnung , die im Verhältnis zur Einkommens- und Vermögenssituation des Ehemannes einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs rechtfertigen könnte. Vielmehr hätte das Oberlandesgericht wegen der im Ausgangspunkt hohen Betriebsrente des Ehemannes in tatrichterlicher Verantwortung zunächst feststellen müssen, ob dieser - auch bei Beachtung der bestehenden Unterhaltspflichten - den nach seiner tatsächlichen Lebenssituation angemessenen Unterhalt decken kann. Wenn und soweit dies nicht der Fall ist, liegt bereits aus diesem Grunde eine den Ausschluss oder die Herabsetzung des schuldrechtlichen Wertausgleichs rechtfertigende unbillige Härte vor. Sollte aber der Ehemann seinen angemessenen Unterhalt sowie denjenigen seiner jetzigen Ehefrau und seiner unterhaltsberechtigten Kinder decken können , kommt eine Beschränkung nach § 1587 h Nr. 1 BGB im Hinblick auf den Teilhabegedanken nur dann in Betracht, wenn und soweit besondere Umstände vorliegen, die eine Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz der gegeben Leistungsfähigkeit des Ausgleichspflichtigen als objektiv unerträgliches Ergebnis erscheinen ließen. Zu solchen besonderen Umständen verhält sich die angefochtene Entscheidung nicht.
41
4. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Vielmehr war die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es in tatrichterlicher Verantwortung den angemessenen Unterhalt des Ehemannes bemisst und eine dem Zweck des § 1587 h Nr. 1 BGB entsprechende Interessenabwägung vornimmt.
42
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
43
a) Die betrieblichen Anrechte der Parteien unterliegen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auch insoweit, als sie mittelbar als freiwillige Leistungen und ohne Rechtsanspruch durch die IBM Unterstützungskasse GmbH gewährt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf ein Unternehmen die Leistungen trotz dieses Vorbehalts nur bei Vorliegen zwingender Gründe versagen (BAG NJW 1980, 79), weshalb es sich hier bereits um gesicherte Rechtspositionen im Sinne ausgleichspflichtiger Versorgungsaussichten handelt (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338, 339; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 180 i.V.m. 175).
44
b) Zutreffend geht die Rechtsbeschwerde davon aus, dass bei der Berechnung der nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldeten Ausgleichsrente auch die mit dem Anrecht des Ehemannes zu verrechnende Betriebsrente der Ehefrau nur in dem Umfang zu berücksichtigen ist, indem sie nicht auf einem nachehezeitlichen beruflichen Aufstieg beruht. Die Ehefrau hat vorgetragen, nach der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 1978 wieder als Aushilfssekretärin bei der IBM GmbH angefangen zu haben und sodann im Jahr 1982 zur Leiterin einer Vertriebsabteilung mit 20 untergeordneten Mitarbeitern aufgerückt zu sein. Eine weitere Anhebung ihres Entgelts um fast das Doppelte sei im Jahr 1992 erfolgt. Hierzu hat das Beschwerdegericht keine Feststellungen getroffen; denn der Ehemann schulde eine über den zuerkannten Umfang hinausgehende Ausgleichsrente nach § 1587 h Nr. 1 BGB auch dann nicht, wenn der rechnerisch geschuldete Ausgleichsbetrag bei Zugrundelegung einer fiktiven (niedrigeren ) Betriebsrente der Ehefrau noch etwas höher ausfiele. Diese Argumentation ist aus der Sicht des Beschwerdegerichts folgerichtig. Ein fiktiv niedrigerer Ehezeitanteil der Betriebsrente der Ehefrau kann allerdings nur dann außer Be- tracht bleiben, wenn ein sich daraus ergebender höherer Ausgleichsbetrag vom Ehemann aus Billigkeitsgründen erst recht nicht geschuldet wäre.
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c) Der Ehemann schuldet seiner jetzigen Ehefrau, die über keine Einkünfte verfügt, Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360 a BGB. Zwar lässt sich dieser im Rahmen der Abwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB zu berücksichtigende Unterhaltsanspruch nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Das Maß des Familienunterhalts bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sodass § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den anzusetzenden Betrag in gleicher Weise wie den Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zu ermitteln (vgl. Senatsurteile vom 25. April 2007 - XII ZR 189/04 - FamRZ 2007, 1081, 1083 und vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 864 m.w.N.). Für den vorliegend ebenfalls zu beachtenden Kindesunterhalt kann auf den sich für den jeweils maßgeblichen Zeitabschnitt ergebenden Tabellenunterhalt zurückgegriffen werden. Da es im Rahmen der Abwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB entscheidend auf die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Ausgleichspflichtigen ankommt, ist es in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden , dass der Zahlbetrag nach Abzug des gemäß § 1612 b BGB im Verhältnis zum Unterhaltsschuldner zu berücksichtigenden Kindergeldes zugrunde gelegt wird.
46
d) Die in den Jahren 1987 und 1990 geborenen Töchter des Ehemannes sind zwischenzeitlich volljährig. Das Oberlandesgericht wird deshalb Feststellungen dazu zu treffen haben, ob und ggf. mit welchem Rang die Töchter dem Ehemann gegenüber gleichwohl noch unterhaltsberechtigt sind.
47
e) Für die Bemessung der Unterhaltspflichten des Ehemannes ist auf dessen tatsächliches unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen im jeweils maßgeblichen Zeitraum abzustellen. Nach dem Schutzgedanken des § 1587 h Nr. 1 BGB hat der Ausgleichsanspruch des Berechtigten, wenn dieser seinen eigenen angemessenen Bedarf auch ohne die schuldrechtliche Ausgleichsrente befriedigen kann, hinter den bestehenden Unterhaltsansprüchen der gegenüber dem Ausgleichspflichtigen (mindestens gleichrangig) Unterhaltsberechtigten zurückzutreten. Der eigentliche Vorrang des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs wirkt insoweit nur relativ (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 h BGB Rdn. 9).
48
f) Bei der Beurteilung, ob der Ehemann seinen angemessenen Bedarf trotz der Durchführung des schuldrechtlichen Wertausgleichs decken kann, ist auch der dem Ehemann zugute kommende Vorteil wegen mietfreien Wohnens als einkommensgleicher Wert zu berücksichtigen.
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Ob der Ehemann hingegen verpflichtet ist, seinen Vermögensstamm zur Bezahlung der Ausgleichsrente zu verwerten, richtet sich nach § 1587 h Nr. 1 i.V.m. § 1577 Abs. 3 BGB. Daraus folgt indessen - entgegen der Auffassung der Anschlussrechtsbeschwerde - nicht, dass der gesetzlich rentenversicherte und über eine hohe betrieblichen Altersversorgung verfügende Ausgleichsschuldner bereits vor Bezug des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts verpflichtet gewesen wäre, Rücklagen für die Ausgleichsansprüche des Berechtigten zu bilden und durch eine höhere Altersversorgung einer unbilligen Härte vorzu- beugen. Eine (unterlassene) Vermögensdisposition kann im Rahmen der tatrichterlichen Ermessensentscheidung nach § 1587 h Nr. 1 BGB nur dann zu Lasten des Ausgleichspflichtigen berücksichtigt werden, wenn sie gegenüber dem Ausgleichsberechtigten ein leichtfertiges Verhalten darstellt. Entsprechende Umstände sind hier nicht ersichtlich.
50
g) Den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits kann gegebenenfalls bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547 und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 m.w.N.).
51
h) Der Ehemann hat angegeben, ab 2006 auch gesetzliche Rentenleistungen zu beziehen, wodurch eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt. Das Oberlandesgericht wird diesen Umstand - ebenso wie zwischenzeitliche Anpassungen der Betriebsrenten der Parteien - im Rahmen seiner Abwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB zu berücksichtigen haben.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG Freiburg, Entscheidung vom 14.10.2002 - 42 F 41/01 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 10.09.2004 - 18 UF 216/02 -