Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2016 - XII ZB 238/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:130416BXIIZB238.15.0
bei uns veröffentlicht am13.04.2016
vorgehend
Amtsgericht Hannover, 609 F 5027/14, 17.12.2014
Oberlandesgericht Celle, 10 WF 11/15, 08.05.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 238/15
vom
13. April 2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Allein der Umstand, dass der Antragsteller durch eine Straftat die Ursache für
ein späteres gerichtliches Verfahren gesetzt hat, für dessen Durchführung er
um Verfahrenskostenhilfe nachsucht, lässt seine Rechtsverfolgung nicht als
mutwillig erscheinen.
BGH, Beschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 238/15 - OLG Celle
AG Hannover
ECLI:DE:BGH:2016:130416BXIIZB238.15.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. NeddenBoeger und Dr. Botur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Mai 2015 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 17. Dezember 2014 abgeändert. Dem Antragsteller wird für das Umgangsrechtsverfahren vor dem Amtsgericht ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. , Hannover bewilligt. Gerichtskosten werden für die Beschwerdeverfahren nicht erhoben , außergerichtliche Kosten nicht erstattet (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO; BGH, Beschluss vom 9. März 2010 - VI ZB 56/07 - VersR 2010, 832).

Gründe:

I.

1
Der Antragsteller begehrt Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsrechtsverfahren. Er ist Vater des am 3. September 2011 geborenen Kindes A. Im Oktober 2013 tötete er seine Ehefrau, die Mutter von A., in ihrer Wohnung, in der sich auch A. aufhielt. Der Antragsteller wurde im Mai 2014 u.a. wegen Totschlags rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt; er befindet sich seither in Strafhaft. Das beteiligte Jugendamt (Beteiligte zu 2) wurde zum Vormund für das Kind bestellt, das nunmehr bei Pflegeeltern lebt.
2
Der Antragsteller begehrt die gerichtliche Regelung von Umgangskontakten zwischen ihm und seinem Kind und hat hierfür um Verfahrenskostenhilfe nachgesucht.
3
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen , weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe. Ein Umgang des Antragstellers mit seinem dreijährigen Sohn sei zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
5
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie entsprechend §§ 76 Abs. 2 FamFG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wegen grundsätzli- cher Bedeutung der Sache zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
6
Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Verfahrenskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzung ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluss vom 30. März 2011 - XII ZB 212/09 - FamRZ 2011, 872 Rn. 7). Das ist hier indessen der Fall, da der Antragsteller geltend macht, die personenbezogene Beurteilung seiner Rechtsbeschwerde als mutwillig sei nicht gerechtfertigt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 247/03 - FamRZ 2005, 1477).
7
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
8
a) Das Oberlandesgericht hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
9
Die Beschwerde habe keinen Erfolg. Allerdings habe die Verfahrenskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten versagt werden dürfen. Für die Einschätzung, ob ein Umgang zwischen dem Antragsteller und seinem Kind eine Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB darstelle, bedürfe es angesichts der Umstände des vorliegenden Falles einer sachverständigen Begutachtung. Aufgrund des verfassungsrechtlich nach Art. 6 Abs. 2 GG besonders geschützten Elternrechts sei zu beachten, dass eine Einschränkung des Umgangsrechts eines Elternteils nur dann gerechtfertigt sei, wenn sich mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lasse, dass dies zum Schutz des Kindes und zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefährdung seiner seelischen und auch körperlichen Entwicklung erforderlich sei. Aufgrund des in den ersten beiden Lebensjahren sehr engen Kontakts zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn erscheine es zumindest denkbar, dass es dem Kindeswohl dienlich wäre, den Verlust zu einer weiteren Bezugsperson wie dem Antragsteller zu vermeiden.
10
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei jedoch als mutwillig zu bewerten. Es sei nicht erforderlich, öffentliche Mittel für eine bedürftige Person bereit zu stellen, die die Notwendigkeit eines gerichtlichen Verfahrens durch ihr vorangegangenes schwerwiegendes und vorsätzliches Fehlverhalten selbst ausgelöst habe. Zwangsläufige Folge der vorsätzlichen Tat des Antragstellers sei neben seiner Inhaftierung und der Fremdunterbringung des Sohnes auch die Beendigung der bisherigen Umgangskontakte zwischen ihm und dem Kind.
11
§ 114 Abs. 2 ZPO, der den Begriff der Mutwilligkeit definiere, stehe dem nicht entgegen, auch wenn die Vorschrift dem Wortlaut nach ein Verhalten im vorprozessualen Stadium nicht umfasse. Die nach der Gesetzesbegründung intendierte Kosteneinsparung spreche für ein weites Verständnis vom Begriff der Mutwilligkeit. Maßstab bei der Beurteilung der Mutwilligkeit habe das hypothetische Verhalten einer selbst zahlenden Partei sein sollen, die sich in der Situation des Antragstellers befinde. Darunter könne auch das - einem Verfahren - vorausgegangene Verhalten eines Beteiligten fallen.
12
Der Versagung der Verfahrenskostenhilfe stünden auch keine sozialoder rechtsstaatlichen Bedenken entgegen, weil dem Antragsteller hierdurch die verfassungsrechtlich geschützte Zugangsmöglichkeit zu den Gerichten verwehrt sein könnte. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein Kindschaftsverfahren nicht von der Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig sei. Die für seinen Rechtsanwalt anfallenden Gebühren könne der Antragsteller, der eine kleine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehe, aus eigenen Einkünften bestreiten. Diese Kostenlast sei angesichts des Umstands, dass er sich in dem Ver- fahren nicht zwingend durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müsse und sich die anwaltlichen Gebühren wegen des geringen Verfahrenswertes in Grenzen hielten, zumutbar. Nicht unerhebliche Kosten entstünden zwar durch das gebotene Sachverständigengutachten. Insoweit dürfte aber aus Billigkeitsgründen von einer Erhebung der Gerichtskosten abgesehen werden.
13
b) Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
14
aa) Mit zutreffenden Erwägungen hat das Oberlandesgericht dem Umgangsbegehren des Antragstellers allerdings eine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO beigemessen.
15
(1) Die Voraussetzungen an eine Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO dürfen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht überspannt werden; Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet vielmehr eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 48/04 - FamRZ 2005, 611; BVerfG Kammerbeschluss vom 15. Oktober 2015 - 1 BvR 1790/13 - juris Rn. 20).
16
(2) Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts i.S.v. § 1684 Abs. 4 FamFG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (BVerfG FamRZ 2008, 494 mwN). Auch das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtsposition wirkungsvoll zu dienen. Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls ausei- nandersetzen. Die Gerichte müssen ihr Verfahren so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (BVerfG FamRZ 2008, 494 mwN).
17
Ferner ist zu beachten, dass durch die - mit der Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe faktisch einhergehende - Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Regelung des Umgangsrechts ein Zustand eintritt, der dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz nicht gerecht wird, unter dem das Umgangsrecht des jeweiligen Elternteils steht. Denn durch eine Entscheidung, durch die das Umgangsrecht weder versagt noch in irgendeiner Weise eingeschränkt wird, die aber eine gerichtliche Hilfe zur tatsächlichen Ausgestaltung verweigert, bleibt das Umgangsrecht nur scheinbar unberührt. Der umgangsberechtigte Elternteil weiß nämlich nicht, in welcher Weise er das Recht tatsächlich wahrnehmen darf und in welchem zeitlichen Abstand er einen neuen Antrag auf gerichtliche Regelung zu stellen berechtigt ist. Demgemäß hat das zur Umgangsregelung angerufene Familiengericht entweder Umfang und Ausübung der Umgangsbefugnis konkret zu regeln oder, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, die Umgangsbefugnis ebenso konkret einzuschränken oder auszuschließen ; es darf sich aber jedenfalls im Regelfall nicht auf die Ablehnung einer gerichtlichen Regelung beschränken (Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 88/92 - FamRZ 1994, 158, 159 f. mwN).
18
(3) Gemessen hieran kann dem Umgangsbegehren des Antragstellers eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht von vornherein abgesprochen werden, obgleich er die Mutter des gemeinsamen Kindes vorsätzlich getötet hat. Zutreffend hat das Oberlandesgericht insoweit hervorgehoben, dass sachverständig zu klären sein wird, ob aus Kindeswohlgründen die Beibehaltung der VaterSohn -Beziehung den Vorzug verdient oder ob die Gefahr einer Retraumatisierung des Kindes überwiegt.
19
Hinzu kommt, dass der Antragsteller durch die vom Familiengericht zu treffende Entscheidung Gewissheit darüber erlangen kann, in welcher Weise er sein Recht tatsächlich wahrnehmen darf bzw. in welchem zeitlichen Abstand er einen neuen Antrag auf gerichtliche Regelung zu stellen berechtigt ist (vgl. OLG Nürnberg MDR 2001, 875).
20
bb) Soweit das Oberlandesgericht dem Antragsteller die von ihm begehrte Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit versagt hat, hält dies allerdings einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
21
(1) Gemäß § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Nach der Legaldefinition des § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
22
Durch die Definition des Merkmals der Mutwilligkeit, die mit dem Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in die Zivilprozessordnung eingefügt worden ist, soll dessen eigenständige Bedeutung betont und gesetzlich klargestellt werden. Die Bestimmung knüpft an den vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung vorgegebenen Maßstab an (BT-Drucks. 17/11472 S. 24). In den Gesetzesmaterialien heißt es dazu, es sei nicht Aufgabe der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit Rechtsstreitigkeiten zu ermöglichen, die eine Partei, die den Prozess selbst finanzieren müsste, bei besonderer Einschätzung der Prozesschancen und -risiken nicht führen würde (BT-Drucks. 17/11472 S. 29). Die Formel werde in der Praxis seit langem angewandt; sie habe sich bewährt. Sie gebe den Gerichten ausreichend präzise, jedoch gleichzeitig flexible Kriterien für die vorzunehmende Bewertung vor (BT-Drucks. 17/13538 S. 26).
23
Diese Erwägungen gehen mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einher, wonach Unbemittelte im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG nur solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden brauchen, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigen (BVerfG NJW 2013, 2013, 2014).
24
(2) Gemessen hieran fehlt es an einer Mutwilligkeit im Sinne des § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO.
25
(a) Nach dem klaren Wortlaut des § 114 Abs. 2 ZPO kann im vorliegenden Fall keine Mutwilligkeit angenommen werden. Dass ein Beteiligter, der keine Verfahrenskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände anstelle des Antragstellers von einem Umgangsrechtsantrag absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, kann nicht angenommen werden.
26
(b) Dem Oberlandesgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, dass der Gesetzgeber von einem weiten Verständnis vom Begriff der Mutwilligkeit ausgegangen sei. Abgesehen davon, dass bereits der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut des § 114 Abs. 2 ZPO dagegen spricht, verkennt das Oberlandesgericht , dass in der Gesetzesbegründung ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen wird. Das Bundesverfassungsgericht betont hingegen in ständiger Rechtsprechung die Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit. Dass danach eine extensive Auslegung des Begriffs der Mutwilligkeit gewollt wäre, liegt fern.
27
Nach den zutreffenden Ausführungen der Rechtsbeschwerde kommt es nicht darauf an, dass der Antragsteller durch die von ihm begangene Straftat weitere Maßnahmen ausgelöst hat, die letztlich auch das nunmehr angestrebte gerichtliche Verfahren bedingen. Vielmehr ist allein entscheidend, dass sich der Antragsteller in einer Lage befindet, bei der zur Durchsetzung seiner Rechte das Beschreiten des Rechtswegs unverzichtbar erscheint und eine bemittelte Person in derselben Lage sich exakt in derselben Weise verhalten würde.
28
(c) Es kann auch nicht von einem "Gesamtplan" in dem Sinne ausgegangen werden, dass der Antragsteller bereits bei der Begehung des Tötungsdelikts davon ausgegangen war, später einen Umgangsrechtsantrag stellen und dafür Verfahrenskostenhilfe beantragen zu müssen. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Tat des Antragstellers jedenfalls nicht das Ziel hatte, gerade ein gerichtliches Verfahren zur Regelung des Umgangs zu provozieren. Deshalb kann dahin stehen, ob ein solcher Gesamtplan - wie der Senat in seiner Entscheidung zur Scheinehe erwogen, im Ergebnis aber offengelassen hat (Senatsbeschluss vom 30. März 2011 - XII ZB 212/09 - FamRZ 2011, 872 Rn. 14 mwN) - überhaupt ausreichen würde , um eine Mutwilligkeit i.S.d. § 114 Abs. 2 ZPO zu begründen.
29
(d) Nicht tragfähig ist das weitere Argument des Oberlandesgerichts, wonach dem Antragsteller auch bei Versagung von Verfahrenskostenhilfe der Zugang zu den Gerichten nicht versperrt bliebe. Dieser - vom Oberlandesgericht bei der Mutwilligkeit erörterte - Ansatz geht bereits dem Grunde nach fehl. Zutreffend verweist die Rechtsbeschwerde darauf, dass er der gesetzlichen Systematik widerspricht. Denn die Frage, ob es dem Antragsteller wirtschaftlich zumutbar ist, das Verfahren zu führen, richtet sich allein nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen i.S.d. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO. Die zu erwartenden Verfahrenskosten spielen danach nur dann eine Rolle, wenn sie - im Falle der hier allerdings nicht in Betracht kommenden Anordnung von Ratenzahlungen - vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen, § 115 Abs. 4 ZPO. Die Frage, ob der Antragsteller der Beiordnung eines Rechtsanwalts bedarf , richtet sich ebenfalls ausschließlich nach § 78 FamFG und nicht etwa danach , dass sich die anwaltlichen Gebühren wegen des geringen Verfahrenswerts in Grenzen halten mögen.
30
Soweit das Oberlandesgericht schließlich erwägt, dass von einer Erhebung der Gerichtskosten (einschließlich der nicht unerheblichen Kosten eines einzuholenden Sachverständigengutachtens) abgesehen werden könne, ist dieser Gedanke nicht nur spekulativ, sondern er steht auch im Widerspruch zu den sonstigen Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung. Danach sollen für eine bedürftige Person, die die Notwendigkeit eines gerichtlichen Verfahrens durch ihr vorangegangenes schwerwiegendes und vorsätzliches Verhalten selbst ausgelöst habe, staatliche Mittel gerade nicht bereit zu stellen sein. Das Absehen von Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen stellte letztlich aber ebenso wie die Verfahrenskostenhilfe eine Subvention dar, die - anders als bei der Verfahrenskostenhilfe - mangels Rückgriffsmöglichkeiten sogar weiterginge als eben diese.
31
3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Senat kann nach § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Wie sich der beim Bundesgerichtshof eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entnehmen lässt, erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen für eine ratenfreie Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
32
Schließlich ist dem Antragsteller gemäß § 78 Abs. 2 FamFG ein Rechtsanwalt beizuordnen. Nach der Rechtsprechung des Senats bedarf es für die Frage, ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Umgangsrechtsverfahren gemäß § 78 Abs. 2 FamFG wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich ist, jeweils einer Einzelfallprüfung. Dabei sind nicht nur objektive Kriterien, sondern auch subjektive Umstände zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 12 ff., 25).
33
Bei den hier gegebenen besonderen Umständen des Einzelfalls ist eine Anwaltsbeiordnung zwingend geboten. Zum einen lässt die Besonderheit des Falles, dass der Vater, der die Mutter zuvor getötet hat, ein Umgangsrecht begehrt , die Sache als schwierig erscheinen. Zum anderen befindet sich der Antragsteller in einer Justizvollzugsanstalt, was die Durchführung eines Umgangsrechtsverfahrens noch zusätzlich erschwert (vgl. OLG München NJW-RR 2011, 1086, 1087).
Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 17.12.2014 - 609 F 5027/14 -
OLG Celle, Entscheidung vom 08.05.2015 - 10 WF 11/15 -

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(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 56/07
vom
9. März 2010
in Sachen
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Im Prozesskostenhilfeverfahren werden die außergerichtlichen Kosten eines Rechtsbeschwerdeverfahrens
nicht erstattet.
BGH, Beschluss vom 9. März 2010 - VI ZB 56/07 - OLG Dresden
LG Dresden
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2010 durch den Vorsitzenden
Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und
Stöhr und die Richterin von Pentz

beschlossen:
Der Antrag des Rechtsbeschwerdegegners vom 21. Dezember 2009 auf Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 10. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Dem Kläger ist durch Beschluss vom 23. März 2006 für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden. Am 9. März 2007 schlossen die Parteien einen Vergleich, durch den sich die Beklagte verpflichtete, an den Kläger zum Ausgleich aller Schäden 3.500 € zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits, die nach dem Inhalt des Vergleichs gegeneinander aufgehoben wurden, hat der Kläger einen Anteil in Höhe von insgesamt 2.595,19 € zu tragen. Mit Beschluss vom 5. Juni 2007 hat das Landgericht unter Abänderung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 23. März 2006 angeordnet, dass der Kläger auf die von ihm zu tragenden Kosten des Rechtsstreits eine Einmalzahlung zu leisten habe.
2
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts vom 5. Juni 2007 aufgehoben. Die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Bezirksrevisorin hat der Senat mit Beschluss vom 10. Juni 2008 zurückgewiesen und dabei entschieden, dass Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben werden.
3
Der Kläger beantragt nunmehr, den Senatsbeschluss vom 10. Juni 2008 um eine Kostengrundentscheidung zu ergänzen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Staatskasse aufzuerlegen.
4
Der Antrag des Klägers hat keinen Erfolg. Da im Prozesskostenhilfeverfahren die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden, ist hinsichtlich dieser Kosten keine Entscheidung veranlasst. Das gilt auch bei Beschwerden der Staatskasse (vgl. Zöller /Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 127, Rn. 39) und auch für ein nachfolgendes Rechtsbeschwerdeverfahren. Für eine Ergänzung des Senatsbeschlusses besteht demgemäß kein Anlass. Galke Diederichsen Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 05.06.2007 - 3 O 2994/05 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 29.10.2007 - 3 W 1070/07 -

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

7
Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeu- tung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 247/03 - FamRZ 2005, 1477 mwN). Das ist hier indessen der Fall, da die Antragstellerin geltend macht, die personenbezogene Beurteilung ihrer Rechtsverfolgung als rechtsmissbräuchlich sei nicht gerechtfertigt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 247/03
vom
22. Juni 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Partei, die rechtsmißbräuchlich die Ehe geschlossen und hierfür ein Entgelt
erhalten hat, trifft grundsätzlich die Pflicht, hiervon Rücklagen zu bilden, um
die Kosten eines Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können.
BGH, Beschluß vom 22. Juni 2005 - XII ZB 247/03 - OLG Bamberg
AG Aschaffenburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.

Die Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren auf Aufhebung der mit dem Antragsgegner geschlossenen Ehe. Die 1976 geborene Antragstellerin hat am 7. Dezember 1999 eine Scheinehe mit dem Antragsgegner, einem ukrainischen Staatsangehörigen, der derzeit unbekannten Aufenthalts ist, geschlossen. Hierfür hat sie von diesem eine Zahlung von mindestens 10.000 DM erhalten. Eine eheliche Lebensgemeinschaft wurde nicht begründet. Am 13. Juni 2001 hat die Antragstellerin ein Kind geboren, dessen biologischer Vater ihr Lebensgefährte ist. Sie möchte die Aufhebung der Ehe erreichen, um den Vater des Kindes heiraten zu können. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Antragstellerin die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe versagt. Ihre sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Mit
der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Begehren weiter.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier indessen der Fall, da die Antragstellerin geltend macht, die personenbezogene Beurteilung ihrer Rechtsverfolgung als mutwillig sei ebensowenig gerechtfertigt wie die Annahme, sie könne die Kosten des Verfahrens aus dem erhaltenen Betrag begleichen, wenn sie hiervon ihrer Verpflichtung entsprechend Rücklagen gebildet hätte. 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg.
a) Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe sei wegen Mutwilligkeit zu versagen; darüber hinaus sei die Antragstellerin nicht als hilfsbedürftig anzusehen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht im wesentlichen ausgeführt: Wer eine - hier unstreitig vorlie-
gende - Scheinehe eingehe, könne vom Staat keine Prozeßkostenhilfe für die Aufhebung dieser Ehe verlangen, denn er wolle die Ehe nicht und wisse bereits bei der Eheschließung, daß er sich von dem bestehenden rechtlichen Band nur unter Kostenaufwand befreien könne. Da er diesen Kostenaufwand durch die Eheschließung letztlich selbst verursacht habe, sei sein Verhalten mutwillig. Davon abgesehen sei jemand, der für die Eheschließung einen Geldbetrag erhalten habe, verpflichtet, von dem Entgelt Rücklagen zu bilden, um damit die sich bereits abzeichnenden Kosten des Aufhebungsverfahrens tragen zu können. Dieser Verpflichtung sei die Antragstellerin nicht nachgekommen. Sie habe mindestens 10.000 DM erhalten, wovon sie die Kosten des Verfahrens hätte begleichen können, wenn sie das Geld zur Seite gelegt hätte. Die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe könne zwar zur Folge haben, daß die Antragstellerin nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Verfahrenskosten jetzt nicht mehr aufbringen könne, so daß sie nicht in der Lage sei, die Aufhebung der Ehe zu erreichen und ihren Partner zu heiraten. Einen Verstoß gegen Art. 6 GG stelle dieses Ergebnis indessen nicht dar, weil sich die Antragstellerin durch ihr rechtsmißbräuchliches Verhalten selbst in diese Situation gebracht habe. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde im Ergebnis ohne Erfolg.
b) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Satz 1 ZPO). Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen nach dieser Bestimmung Prozeßkostenhilfe für ein auf Aufhebung einer Scheinehe gerichtetes Verfahren zu gewähren ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet.
aa) Teilweise wird die Auffassung vertreten, Prozeßkostenhilfe sei grundsätzlich nicht zu bewilligen, weil die Inanspruchnahme staatlicher Mittel rechtsmißbräuchlich sei. Dem Prozeßkostenhilfeantrag sei ein Rechtsschutzbedürfnis zu versagen, weil die Partei das Rechtsinstitut der Ehe in der Absicht mißbraucht habe, aus der Eheschließung finanzielle Vorteile zu erlangen. Es sei nicht Aufgabe der Prozeßkostenhilfe, die durch den Rechtsmißbrauch herbeigeführten Folgen zu beseitigen, nachdem die erhaltenen Mittel nicht für das Scheidungsverfahren vorgehalten oder sonst Rücklagen für die Auflösung der Ehe gebildet worden seien (OLG Köln FamRZ 1984, 278, 279; OLG Stuttgart FamRZ 1992, 195; Schwab/Maurer/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Kap. I Rdn. 158; Zimmermann Prozeßkostenhilfe in Familiensachen 2. Aufl. Rdn. 202; einschränkend OLG Celle FamRZ 1984, 279: nur bei Durchsetzung grob selbstsüchtiger und unlauterer Interessen). bb) Ferner wird angenommen, die Rechtsverfolgung sei mutwillig, wenn die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen worden sei, einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen. Dann könnten Erschleichung der Aufenthaltserlaubnis , Heirat und Scheidungsbegehren nicht voneinander isoliert betrachtet, sondern müßten als Gesamtplan gewürdigt werden. Wenn die Parteien schon bei der Heirat die Scheidung beabsichtigt und gewußt hätten, daß sie diese nicht würden bezahlen können, dürfe Prozeßkostenhilfe wegen Mutwillens versagt werden (OLG Hamm FamRZ 2000, 1092; OLG Koblenz FamRZ 2004, 548; OLG Naumburg FamRZ 2004, 548, 549; Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl. § 114 Rdn. 45; Philippi FPR 2002, 479, 484; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 3. Aufl. Rdn. 464; Johannsen/Henrich/ Thalmann Eherecht 4. Aufl. § 114 ZPO Rdn. 25; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann ZPO 63. Aufl. § 114 Rdn. 124; vgl. auch Schneider MDR 1985, 441, 442).
cc) Eine weitere Meinung geht davon aus, daß aufgrund der Rechtsmißbräuchlichkeit der Eheschließung an die Glaubhaftmachung der Hilfsbedürftigkeit strenge Anforderungen zu stellen seien. Die Prozeßkostenhilfe beantragende Partei müsse substantiiert darlegen, weshalb weder ein Unterhaltsanspruch noch ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen den Ehegatten bestehe. Wenn für die Eingehung der Ehe ein Entgelt gezahlt worden sei, müsse der Betrag für die Finanzierung des Rechtsstreits verwendet werden. Denn die Partei habe von vornherein mit der Notwendigkeit eines Scheidungsverfahrens und der damit verbundenen Kosten rechnen und deshalb hierfür Rücklagen bilden müssen. Sie könne sich deshalb nicht darauf berufen, das Entgelt verbraucht zu haben. Insofern liege - von besonderen Fallgestaltungen abgesehen - regelmäßig selbst verschuldete Hilfsbedürftigkeit vor (OLG Celle FamRZ 1983, 593; OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 680, 681; OLG Hamm FamRZ 2001, 1081; OLG Nürnberg FamRZ 1995, 1502, 1503 u. 1996, 615, 616; OLG Frankfurt FamRZ 1996, 615; OLG Schleswig OLGR 1997, 10, 11; OLG Stuttgart FamRZ 1997, 1410 u. 2002, 890; MünchKomm-ZPO/Wax 2. Aufl. § 114 Rdn. 97; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 50; Musielak/Fischer ZPO 4. Aufl. § 114 Rdn. 32; Zöller/Philippi aaO § 114 Rdn. 45; Kalthoener/Büttner/ Wrobel-Sachs aaO Rdn. 464; Soergel/Heintzmann BGB 12. Aufl. § 1564 Rdn. 40; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1565 Rdn. 18; Staudinger/Rauscher BGB Neubearb. 2004 § 1564 Rdn. 141; Schoreit/Dehn Beratungshilfe und Prozeßkostenhilfe 8. Aufl. § 114 Rdn. 16; a.A. Spangenberg FamRZ 1985, 1105, 1106). dd) Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, welche Auswirkungen die Rechtsmißbräuchlichkeit des Eingehens einer Scheinehe auf das Prozeßkostenhilfebegehren für die anschließende Scheidung der Ehe hat, offen gelassen (BVerfG FamRZ 1984, 1206, 1207). Nach Ansicht der Richter, deren Auffassung die vorgenannte Entscheidung nicht getragen hat, ist dagegen Prozeß-
kostenhilfe zu bewilligen, wenn die erforderlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs mit der Begründung, wegen des Mißbrauchs des Rechtsinstituts der Ehe dürfe der Steuerzahler nicht mit den Kosten des Scheidungsverfahrens belastet werden, finde im Gesetz keine Stütze. Eine solche Entscheidung führe dazu, daß die bedürftige Partei unter Verletzung des Grundsatzes der Rechtsanwendungsgleichheit schlechter gestellt werde als die nicht bedürftige. Da rechtsmißbräuchlich zwar die Eingehung einer Scheinehe, nicht aber deren Scheidung sei, wäre eine reiche Partei nicht gehindert, im Wege des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens die Aufhebung einer Scheinehe zu erreichen. Die arme Partei werde hingegen an der Scheinehe festgehalten (BVerfG aaO).
c) Für diese Betrachtungsweise sprechen auch nach Auffassung des Senats gewichtige Gründe. Wenn die Rechtsordnung die zu ehefremden Zwecken geschlossene Ehe als wirksam ansieht, stellt ein Scheidungsbegehren die einzige Möglichkeit zur Auflösung einer solchen Ehe dar. Bereits das spricht dagegen, das Prozeßkostenhilfegesuch als rechtsmißbräuchlich anzusehen (ebenso: OLG Köln FamRZ 1983, 592, 593; OLG Celle FamRZ 1984, 279; OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 680, 681; OLG Nürnberg FamRZ 1996, 615; OLG Stuttgart FamRZ 1997, 1410 u. 2002, 890; OLG Naumburg FamRZ 2001, 629; Stein/Jonas/Bork aaO § 114 Rdn. 50; Soergel/Heintzmann aaO § 1564 Rdn. 40; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1565 Rdn. 18; Schoreit/Dehn aaO § 114 Rdn. 16; Staudinger/Rauscher aaO § 1564 Rdn. 141). Aus diesen Erwägungen ergeben sich zugleich Bedenken gegen die Beurteilung der beabsichtigten Rechtsverfolgung als mutwillig. Auch eine bemittelte Partei könnte die Auflösung einer Scheinehe nicht auf anderem Weg erreichen. Letztlich bedarf die Frage, ob rechtsmißbräuchliches oder mutwilliges Verhalten anzunehmen ist, im vorliegenden Fall indessen keiner Entscheidung.

d) Der Senat teilt die Auffassung, daß eine Partei, die rechtsmißbräuchlich eine Ehe geschlossen und hierfür ein Entgelt erhalten hat, die Verpflichtung trifft, hiervon Rücklagen zu bilden, um die Kosten eines - regelmäßig absehbaren - Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können. Nur wenn die Partei zur Bildung von Rücklagen nicht imstande war, können die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erfüllt sein. Diese Beurteilung hat auch das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet. Daß die Partei nach diesen Grundsätzen hilfsbedürftig ist, hat sie im einzelnen darzulegen. Sie muß deshalb angeben, welche Beträge sie erhalten und wie sie die Mittel verwendet hat.
e) Danach hat das Oberlandesgericht der Antragstellerin die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe jedenfalls zu Recht mangels Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen versagt. Sie hat nach ihrem eigenen Vorbringen 10.000 DM für die Eheschließung mit dem Antragsgegner erhalten. Nach dem von dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen Beschluß des Amtsgerichts hat sie den Angaben des Antragsgegnervertreters zufolge sogar 8.000 € bezogen. Dem ist die Antragsgegnerin in ihrer sofortigen Beschwerde nicht entgegengetreten , sondern hat ausgeführt, 10.000 DM oder 8.000 € erhalten zu haben. Das Geld habe sie ausgegeben, inzwischen habe sie nur noch Schulden. Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, daß es der Antragstellerin nicht möglich gewesen wäre, Rücklagen für die Kosten des Scheidungsverfahrens zu bilden. Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, hierzu habe kein Anlaß bestanden , weil zum Zeitpunkt der Eingehung der Scheinehe nicht festgestanden habe, daß diese wieder aufgehoben werde und der Grund für das angestrebte Verfahren erst in der Geburt des Kindes am 13. Juni 2001 zu sehen sei, vermag
sie damit nicht durchzudringen. Die Rechtsbeschwerde rügt nicht, daß das Oberlandesgericht entsprechenden Sachvortrag der Antragstellerin übergangen habe. Daß die bei der Eheschließung mit dem Antragsgegner fast 23 Jahre alte Antragstellerin auf Dauer auf eine wirkliche Ehe verzichten und stattdessen an der Scheinehe festhalten wollte, würde auch der Lebenserfahrung widersprechen. Danach ist vielmehr davon auszugehen, daß die Aufhebung der Scheinehe absehbar war und die Geburt des Kindes nur den zeitlichen Anlaß für das entsprechende Begehren gegeben hat. Daß der Antragstellerin, wie die Rechtsbeschwerde weiter ausführt, nicht bekannt und bewußt gewesen sei, daß das Verfahren auf Aufhebung einer Scheinehe Kosten verursache, stellt neuen Sachvortrag dar, der im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen ist. Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, entsprechendes Vorbringen sei in den Tatsacheninstanzen übergangen worden. Im übrigen widerspricht auch eine solche Annahme der Lebenserfahrung. Die Rechtsbeschwerde rügt schließlich, das Oberlandesgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, daß die Antragstellerin finanziell überhaupt in der Lage gewesen sei, Rücklagen für das Eheaufhebungsverfahren zu bilden. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Unfähigkeit, die Verfahrenskosten zu tragen, auf dem Verbrauch des vom Antragsgegner gezahlten Betrages beruhe. Auch damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Es war Sache der Antragstellerin, im einzelnen darzulegen, wie sie die erhaltenen Mittel verwendet hat. Solange und soweit sie hierzu keine konkreten Angaben macht, durfte das Oberlandesgericht annehmen, sie sei bei - ihr zuzumutendem - wirtschaftli-
chen Verhalten in der Lage gewesen, einen Teilbetrag des bezogenen Entgelts zurückzulegen. Zu Recht ist das Oberlandesgericht auch davon ausgegangen, es stelle keinen Verstoß gegen Art. 6 GG dar, wenn die Antragstellerin die Aufhebung der Scheinehe derzeit nicht erreichen und deshalb den leiblichen Vater ihres Kindes nicht heiraten könne. Denn sie hat sich durch die rechtsmißbräuchlich geschlossene Scheinehe selbst in die beklagte Situation gebracht. Daß die Antragstellerin auf Dauer nicht in der Lage sein wird, eine Aufhebung der Scheinehe zu erreichen, kann im übrigen nicht festgestellt werden. Nach den Angaben , die sie zu der vor dem Senat beantragten Prozeßkostenhilfe gemacht hat, ist sie wieder erwerbstätig und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.000 €. Mit Rücksicht darauf dürfte es ihr möglich sein, die Verfahrenskosten anzusparen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 48/04
vom
9. Februar 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1612 b Abs. 5; Regelbetrag-VO §§ 1 und 2
Schuldet der Unterhaltspflichtige Kindesunterhalt nach § 2 der RegelbetragVerordnung
, richtet sich auch die Anrechnung des Kindergeldes i.S. von
§ 1612 b Abs. 5 BGB nach den Werten dieser Regelbeträge (Ost).
BGH, Beschluß vom 9. Februar 2005 - XII ZB 48/04 - OLG Naumburg
AG Halle-Saalkreis
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Kindesunterhalt. Der Antragsgegner hatte mit Zustimmung der Kindesmutter anerkannt, der Vater des Antragstellers zu sein, und sich in einer Jugendamtsurkunde vom 16. Dezember 1999 verpflichtet, an ihn Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes zu leisten. Mit dem vorliegenden Antrag im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger begehrt der Antragsteller im Hinblick auf die Neuregelung in § 1612 b Abs. 5 BGB einen vollständigen Wegfall der Kindergeldanrechnung. Das Amtsgericht hat ausgesprochen, daß sich der festgesetzte Unterhalt ab Antragseingang nur insoweit um das hälftige Kindergeld vermindert, als es zusammen mit dem Unterhalt 135 % des jeweiligen Regelbetrages übersteigt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht die
Anrechnung des Kindergeldes für die Zeit ab Antragseingang bis zum 30. September 2005 konkret auf monatlich 12 € begrenzt und entschieden, daß eine Anrechnung des Kindergeldes ab dem 1. Oktober 2005 nicht mehr erfolgt. Dagegen richtet sich die - vom Beschwerdegericht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Antragstellers, für die er Prozeßkostenhilfe begehrt.

II.

Dem Antragsteller ist die begehrte Prozeßkostenhilfe zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Zwar dürfen die Voraussetzungen an eine Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht überspannt werden, weil Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes gebietet (BVerfG FuR 2004, 400, 401 m.w.N.). Auch bei Anlegung dieses strengen Maßstabs war es im vorliegenden Fall aber nicht geboten, dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe zur Durchführung seiner Rechtsbeschwerde zu gewähren, weil schon nach einer summarischen Prüfung von vornherein keine Erfolgsaussicht gegeben war. 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in OLGR Naumburg 2004, 333 veröffentlicht ist, ist zutreffend von § 1612 b Abs. 5 BGB ausgegangen , wonach eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung (Regelbetrag-VO) zu leisten. Weil die Parteien in den neuen Bundesländern leben und der Antragsgegner deswegen lediglich in Höhe der Regelbeträge nach § 2 der Regelbetrag-VO unterhaltspflichtig
ist, sei auch im Rahmen des § 1612 b Abs. 5 BGB auf diese Beträge abzustellen. Deswegen verbleibe bei dem vom Antragsgegner geschuldeten Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrags während der ersten Altersstufe bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres lediglich eine Anrechnung in Höhe von 12 € monatlich (Regelbetrag Ost = 183 € abzüglich 171 €, die sich als Differenz zwischen 135 % des Regelbetrags Ost <248 €> und dem halben Kindergeld <77 €> ergeben). Ab Beginn des sechsten Lebensjahres verbleibe in der zweiten Altersstufe kein anrechenbares Kindergeld mehr (Regelbetrag Ost = 222 € abzüglich 223 €, die sich als Differenz zwischen 135 % des Regelbetrags Ost <300 €> und dem halben Kindergeld <77 €> ergeben). Der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Naumburg hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil er von der ständigen Rechtsprechung des 2. Senats für Familiensachen dieses Gerichts abweiche, wonach für die Begrenzung der Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB stets auf die Regelbeträge des § 1 der Regelbetrag-VO abzustellen sei. 2. Die angefochtene Entscheidung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Zu Recht hat das Beschwerdegericht auch bei der Begrenzung der Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB auf die - geringeren - Regelbeträge für die neuen Bundesländer in § 2 der Regelbetrag-VO abgestellt.
a) Zwar verfolgt die gesetzliche Regelung in § 1612 b Abs. 5 BGB allgemein das Ziel, das Existenzminimum eines Kindes sicherzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats besitzen minderjährige Kinder ohne Einkünfte allerdings keine eigene unterhaltsrechtlich relevante Lebensstellung im Sinne des § 1610 Abs. 1 BGB. Sie leiten ihre Lebensstellung vielmehr von derjenigen ihrer unterhaltspflichtigen Eltern ab. Mit der Aufhebung der früheren Vorschrift des § 1610 Abs. 3 BGB über den Regelunterhalt nichtehelicher Kinder ist auch
die Definition des Mindestbedarfs im Unterhaltsrecht entfallen. Die an dessen Stelle getretenen Regelbeträge sollten als Basiswerte der Unterhaltstabellen und als Bezugsgrößen für die Unterhaltsanpassung dienen. In Höhe der Regelbeträge sollte das Kind zwar von der Darlegungs- und Beweislast für seinen Bedarf befreit sein; von der Festlegung eines Mindestbedarfs wurde aber bewußt abgesehen (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, 538 m.w.N. aus dem Gesetzgebungsverfahren). Da § 1612 b Abs. 5 BGB allerdings vorsieht, daß eine Anrechnung des Kindergeldes bereits dann unterbleibt, wenn der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-VO zu leisten, erscheint es gerechtfertigt, diesen pauschalen Satz auch für das in die Mangelverteilung einzustellende Existenzminimum von Kindern heranzuziehen (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365; vgl. auch Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445, 447 m.w.N. und BVerfG FamRZ 2003, 1370, 1373 = BVerfGE 108, 52 ff.).
b) Allerdings ist damit noch nichts darüber gesagt, ob das sächliche Existenzminimum in den neuen und den alten Bundesländern in gleicher Höhe bemessen werden muß. Solches ergibt sich jedenfalls nicht aus der einheitlichen Höhe des Kindergeldes nach § 6 BKGG. Denn das Kindergeld kann die Unterhaltslast der Eltern allenfalls mindern; Rückschlüsse auf die Höhe des sächlichen Existenzminimums und damit auch auf die Frage, ob dieses in den neuen Bundesländern gleich hoch ist wie im übrigen Bundesgebiet, lassen sich daraus nicht ziehen. Gegen ein einheitliches sächliches Existenzminimum spricht vielmehr der Inhalt der nach § 1612 a Abs. 3 bis 5 BGB erlassenen und in § 1612 b Abs. 5 BGB in Bezug genommenen Regelbetrag-VO, die auf der Grundlage der durchschnittlich verfügbaren Arbeitsentgelte, die letztlich auch zu unterschiedlichen Lebenshaltungskosten führen, für die neuen Bundesländer und das übrige Bundesgebiet unterschiedliche Regelbeträge festlegt. Entspre-
chend verweist § 1612 b Abs. 5 BGB, der einen Barunterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrags der ersten Einkommensstufe abzüglich halben Kindergeldes sicherstellen will, nicht ausdrücklich auf einen der Regelbeträge in den §§ 1 und 2 der Regelbetrag-VO. Vielmehr erklärt § 1612 b Abs. 5 BGB nach seinem Wortlaut die Vorschriften der Regelbetrag-VO allgemein für anwendbar , ohne sich auf die Regelbeträge nach dessen § 1 oder § 2 zu beschränken. Auch aus systematischer Sicht spricht dieser allgemeine Verweis deswegen für die Anwendbarkeit des jeweils geschuldeten Regelbetrags bei der Anrechnung des Kindergeldes nach § 1612 b Abs. 5 BGB. Letztlich würde es auch zu unbilligen Ergebnissen führen, wenn der Antragsgegner Unterhalt zwar nur nach den geringeren Regelbeträgen des § 2 der Regelbetrag-VO schuldet, nach § 1612 b Abs. 5 BGB das ihm zustehende hälftige Kindergeld aber einsetzen müßte, um Kindesunterhalt in Höhe von 135 % nach den höheren Regelbeträgen des § 1 der Regelbetrag-VO sicherzustellen. Deswegen wird auch in der Literatur ganz überwiegend die Auffassung vertreten , daß die Anrechnung des Kindergeldes nach § 1612 b Abs. 5 BGB im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung nach § 2 der Regelbetrag-VO nur insoweit unterbleibt, wie der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % nach § 2 der Regelbetrag-VO zu leisten (Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2 Rn. 510; FA-FamR/ Gerhardt , 4. Aufl., 6. Kap. Rn. 151 a; Scholz/Stein/Erdrich, Praxishandbuch Familienrecht , Teil I Rn. 35; Weinreich/Klein, Kompaktkommentar Familienrecht, § 1612 b Rn. 46; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., Teil IV Rn. 1109). Entsprechend sieht auch die als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle auf der Grundlage der Regelbeträge (Ost) erstellte Berliner Tabelle (FamRZ 2003, 906, 908) eine eigenständige Kindergeldabzugstabelle für solche Fälle vor, in denen Unterhalt nach den Regelbeträgen für die neuen Bundesländer (§ 2 Regelbetrag-VO) geschuldet wird.
Der Antragsgegner schuldet deswegen nach § 1612 b Abs. 5 BGB nur einen Zahlbetrag in Höhe von 135 % nach § 2 der Regelbetrag-VO abzüglich des hälftigen Kindergeldes, also in Höhe von 171 € (248 € - 77 €). Der anerkannte Tabellenbetrag nach § 2 der Regelbetrag-VO, der mit dem Betrag der ersten Einkommensgruppe der Berliner Tabelle übereinstimmt, beläuft sich hingegen auf 183 € monatlich. In Höhe der Differenz von monatlich 12 € (183 € - 171 €) kann der Antragsgegner deswegen nach § 1612 b Abs. 1, 5 BGB das Kindergeld auf seine Unterhaltspflicht während der ersten Altersstufe anrechnen , so daß sich ein Zahlbetrag in Höhe von monatlich 171 € für den Zeitraum vom 7. August 2003 bis zum 30. September 2005, um den es hier allein geht, ergibt.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.