Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2010 - XII ZB 248/09

bei uns veröffentlicht am13.01.2010
vorgehend
Amtsgericht Zweibrücken, XVII 173/06, 22.09.2009
Landgericht Zweibrücken, 4 T 130/09, 07.10.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 248/09
vom
13. Januar 2010
in der Unterbringungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1
BGB setzt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr voraus; notwendig ist
allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten.
Die Gefahr für Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Betreuten
voraus, so dass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann,
wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung
verbunden ist.
BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 - LG Zweibrücken
AG Zweibrücken
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2010 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose,
Dr. Klinkhammer und Schilling

beschlossen:
Den Beteiligten zu 3 und 4 wird gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 7. Oktober 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 7. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten und Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten zu 3 und 4 wenden sich gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung ihrer volljährigen Tochter.
2
Für die Betreute wurde mit Beschluss vom 1. August 2006 eine Betreuung unter anderem mit den Aufgabenkreisen der Sorge für die Gesundheit und der Aufenthaltsbestimmung sowie der Entscheidung über eine Unterbringung der Betreuten und unterbringungsähnliche Maßnahmen eingerichtet. Mit Be- schluss vom 30. Januar 2009 wurde die Betreuung bis zum 25. Januar 2011 verlängert.
3
Seit Juli 2006 wurde die Betreute wiederholt wegen ihrer Erkrankung in geschlossenen Abteilungen untergebracht. Nach dem Inhalt der Sachverständigengutachten des Chefarztes der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie im Städtischen Krankenhaus P. Dr. med. R. vom 5. August 2008, 7. Januar 2009 und 17. August 2009 leidet die Betreute an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis sowie einem schizophrenen Residuum.
4
Mit Beschluss vom 22. September 2009 hat das Amtsgericht die Unterbringung der Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens zum 22. September 2011 vormundschaftsgerichtlich genehmigt und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Das Landgericht hat die Beschwerde der Eltern der Betreuten mit Beschluss vom 7. Oktober 2009 zurückgewiesen. Der am 24. Oktober 2009 den Eltern zugestellte Beschluss enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Diese ist den Eltern erst nachträglich am 17. Dezember 2009 zugestellt worden.
5
Gegen den Beschluss richtet sich die am 30. Dezember 2009 eingegangene Rechtsbeschwerde der Eltern der Betreuten, mit der sie zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt haben.

II.

6
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft; einer Zulassung durch das Beschwerdegericht bedarf es gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 FamFG nicht. Die am 30. Dezember 2009 eingegangene Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
7
a) Die Eltern der Betreuten sind nach § 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG beschwerdebefugt. Wie in § 303 FamFG in Betreuungssachen lässt auch diese Vorschrift in Unterbringungssachen Rechtsmittel durch die Eltern eines Betreuten als privilegierte Verwandte zu. Voraussetzung des Beschwerderechts ist lediglich, dass der Angehörige des Betreuten in erster Instanz beteiligt wurde. Dadurch sollen altruistische Beschwerden solcher Angehöriger vermieden werden , die am Verfahren erster Instanz kein Interesse gezeigt haben (BT-Drucks. 16/6308 S. 271, 276). Die Eltern der Betreuten haben sich an dem Verfahren hier allerdings fortlaufend beteiligt.
8
b) Den Eltern der Betreuten ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist zu bewilligen. Der am 24. Oktober 2009 zugestellte Beschluss des Landgerichts enthielt entgegen § 39 FamFG keine Rechtsbehelfsbelehrung. Das Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung hat zwar keinen Einfluss auf den Beginn der einmonatigen Rechtsbeschwerdefrist nach § 71 Abs. 1 FamFG (BT-Drucks. 16/6308 S. 183; Keidel/Meyer-Holz FamFG 16. Aufl. § 39 Rdn. 14; a.A. Prütting/Helms/ Abramenko FamFG § 39 Rdn. 16). Den Eltern ist auf ihren Antrag aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, weil nach § 17 Abs. 2 FamFG wegen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung eine schuldlose Versäumung der Beschwerdefrist vermutet wird.
9
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.
10
a) Das Landgericht hat die weitere Unterbringung der Betreuung wegen Eigengefährdung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmigt, weil aufgrund ihrer psychischen Krankheit die Gefahr bestehe, dass die Betreute sich selbst erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge. Nach dem fachärztlichen Gutachten stehe fest, dass die Betreute an einer paranoiden Psychose aus dem schizo- phrenen Formenkreis mit schizophrenem Residuum erkrankt sei. Der Sachverständige habe keine wesentlichen Änderungen zu seinen Vorbefunden feststellen können. Führend sei weiterhin die psychische Erkrankung der Betreuten. Die Störungen der Affektivität, des formalen und inhaltlichen Gedankengangs, in der Folge auch mit kognitiv-mnestischen Einschränkungen und Zeitgitterstörungen , bestünden fort. Die Betreute sei nicht in der Lage, eigenständig eine ausreichende Tagesstruktur aufrecht zu erhalten. Sie verhalte sich desorganisiert , es bestehe keinerlei Krankheitseinsicht und ihre Kritikfähigkeit sei deutlich reduziert. Zwar sei im Rahmen ihrer Anhörung ein geordnetes Gespräch über ihren Tagesablauf in dem Heim und in der Tagesförderstätte möglich gewesen. Die Betreute habe allerdings immer noch keine Problemeinsicht. Die Situation hinsichtlich der teilweise tumultartigen Auseinandersetzungen mit ihren Eltern in ihrem Elternhaus und bezüglich der mangelnden Versorgung mit Medikamenten werde zwar vordergründig eingeräumt, inhaltlich jedoch nicht in ihrer Bedeutung für den Gesundheitszustand erfasst. Um den gegenwärtigen Zustand zu erhalten , sei dringend die weitere geschlossene Unterbringung der Betreuten auch gegen deren Willen erforderlich. Wenn sie in ihr Elternhaus zurückkehren würde , was sie anstrebe, trete mit Sicherheit binnen kürzester Zeit der frühere Zustand mit ganz gravierenden Exazerbationen des seit vielen Jahren festgestellten Krankheitsbildes ein. Die Eltern der Betreuten seien dem schwierigen Krankheitsbild in keiner Hinsicht gewachsen, zumal die Mutter selbst unter Betreuung stehe.
11
Im Hinblick auf die Erkrankung der Betreuten und die problematische Familiensituation sei eine Fortdauer der Unterbringung für zwei Jahre dringend notwendig, um die notwendige Stabilisierung zu erreichen. Die Rückkehr der Betreuten in die Wohnung der Eltern sei keinesfalls möglich und auch eine langfristige Perspektive gebe insoweit wenig Grund zur Hoffnung.
12
b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
13
aa) Nach § 1906 Abs. 2 Satz 1 BGB bedarf die Unterbringung eines Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, grundsätzlich der Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Die Genehmigung kann nur erteilt oder aufrechterhalten werden, wenn und solange die Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB zulässig ist. Nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist die Unterbringung unter anderem zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Erkrankung oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Für beide Tatbestände der Selbstgefährdung muss die Ursache in einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung liegen, aufgrund derer der Betreute seinen Willen nicht frei bestimmen kann (MünchKomm/Schwab BGB 5. Aufl. § 1906 Rdn. 17; Staudinger/Bienwald BGB (2006) § 1906 Rdn. 23; Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1906 Rdn. 90).
14
Im Gegensatz zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung verlangt die zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten. Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten (BT-Drucks. 11/4528 S. 146; Staudinger/Bienwald BGB (2006) § 1906 Rdn. 23; Jürgens/Marschner Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1906 BGB Rdn. 13). Der Grad der Gefahr ist in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Maßnahme zu bemessen (Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1906 Rdn. 91). Die Gefahr für Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Betreuten voraus, so dass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist (BT-Drucks. 11/4528 S. 146; BayObLG FamRZ 1993, 998; OLG München BtPrax 2006, 105; MünchKomm/Schwab BGB 5. Aufl. § 1906 Rdn. 16; Staudinger/Bienwald BGB (2006) § 1906 Rdn. 23). Das setzt allerdings objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens voraus (Bamberger/Roth/ Müller BGB 2. Aufl. § 1906 Rdn. 9). Die Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB muss zudem erforderlich sein (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866, 867). Wenn die Gefahr durch andere Mittel als die freiheitsentziehende Unterbringung abgewendet werden kann, kommt eine Unterbringung als unverhältnismäßig nicht in Betracht (MünchKomm/Schwab BGB 5. Aufl. § 1906 Rdn. 18; Staudinger/ Bienwald BGB (2006) § 1906 Rdn. 25).
15
Die Prognose einer nicht anders abwendbaren Suizidgefahr oder einer Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden baut auf dem Ergebnis der Anhörung des Betreuten und der weiteren Beteiligten nach §§ 319 f. FamFG und dem nach § 321 FamFG einzuholenden Sachverständigengutachten auf, ist im Wesentlichen aber Sache des Tatrichters (BayObLG FamRZ 1994, 1617; Palandt/Diederichsen BGB 69. Aufl. § 1906 Rdn. 15).
16
bb) Diese Voraussetzungen einer Unterbringungsgenehmigung wegen Eigengefährdung in Folge einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung hat das Landgericht ohne Rechtsfehler festgestellt.
17
(1) Danach leidet die Betreute an einer chronifizierten paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Auf der Grundlage der desaströsen und tumultartigen Situationen in der Vergangenheit hat das Landgericht weiter festgestellt, dass die Betreute wegen ihrer Erkrankung nicht in der Lage ist, auch nur die notwendigsten Dinge des täglichen Lebens selbst zu regeln.
18
Nach den Feststellungen des Landgerichts verkennt die Betreute Infolge ihrer fehlenden Krankheitseinsicht, dass ihre über 80 Jahre alten Eltern altersund gesundheitsbedingt nicht in der Lage sind, die notwendigen Dinge des täglichen Lebens verlässlich für sie zu regeln. Insoweit führt das Landgericht zu Recht aus, dass die Mutter inzwischen selbst unter Betreuung steht, weil sie krankheitsbedingt auch ihre eigenen Dinge nicht mehr selbst regeln kann, und das Verhältnis der Betreuten zu ihrem Vater schon in der Vergangenheit sehr belastet war und auch schon zu gewalttätigen Ausbrüchen der Betreuten geführt hat. Die Eltern waren auch in der Vergangenheit nicht in der Lage, die notwendige Medikation der Betreuten nach ihrer Entlassung aus stationären Unterbringungen zuverlässig sicherzustellen.
19
(2) Nach den Feststellungen des Landgerichts wäre mit einer Entlassung der Betreuten aus der geschlossenen Unterbringung die ernste und konkrete Gefahr verbunden, dass sie sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Wie in der Vergangenheit wäre mit einer unmittelbaren gesundheitsgefährdenden Verwahrlosung zu rechnen, weil die Betreute keinerlei Krankheitseinsicht hat und nicht in der Lage ist, die notwendigsten Dinge des täglichen Lebens selbst zu regeln. Auch eine Hilfe durch andere Personen oder Institutionen außerhalb der geschlossenen Einrichtung hat sich nach den Feststellungen des Landgerichts in der Vergangenheit als aussichtslos erwiesen, weil die Betreute ihre Hilflosigkeit wegen der fehlenden Krankheitseinsicht nicht erkennt. Weil die Betreute gleichwohl in die Wohnung der Eltern zurückkehren möchte, in der ihre Versorgung nicht gewährleistet ist, ist ihre weitere Unterbringung zum Schutz vor erheblichen Gesundheitsschäden erforderlich. Andere Maßnahmen hat das Landgericht unter Hinweis auf die Vorkommnisse in der Vergangenheit zu Recht als nicht geeignet angesehen, die Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB dauerhaft abzuwenden.
20
(3) Auch gegen die Dauer der angeordneten Unterbringung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Zwar ist eine Unterbringung durch den Betreuer nach § 1906 BGB nur zulässig, solange sie zum Wohl der Betreuten erforderlich ist. Der Begriff der Erforderlichkeit ist dabei mit Hilfe des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegen (vgl. EGMR NJW 1986, 765). Ist die Unterbringung wegen der krankheitsbedingten Gefahr eines erheblichen gesundheitlichen Schadens zwingend erforderlich und ist die lange Unterbringungsbedürftigkeit - wie hier vom Landgericht festgestellt - auf der Grundlage des vorliegenden Sachverständigengutachtens absehbar, bestehen gegen eine Unterbringung für die Dauer von zwei Jahren nach § 329 Abs. 1 FamFG keine Bedenken.
21
Unabhängig davon ist die Unterbringung nach § 330 FamFG aufzuheben , wenn deren Voraussetzungen entfallen sind. Die Betreuerin ist aufgrund der Unterbringungsgenehmigung zwar grundsätzlich zur Unterbringung zum Wohl der Betreuten gehalten (Staudinger/Bienwald BGB (2006) § 1906 Rdn. 19 f.); ist eine Fortdauer der Unterbringung aber nicht mehr notwendig, hat sie das Betreuungsgericht davon in Kenntnis zu setzen und auf eine unverzügliche Aufhebung der geschlossenen Unterbringung hinzuwirken (vgl. MünchKomm/ Schwab BGB 5. Aufl. § 1906 Rdn. 6).
Hahne Vézina Dose Klinkhammer Schilling

Vorinstanzen:
AG Zweibrücken, Entscheidung vom 22.09.2009 - XVII 173/06 -
LG Zweibrücken, Entscheidung vom 07.10.2009 - 4 T 130/09 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2010 - XII ZB 248/09

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, den Pflegeeltern,
2.
einer von dem Betroffenen benannten Person seines Vertrauens sowie
3.
dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt,
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(2) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(3) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen.

(4) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde zu.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.

(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 185/07
vom
23. Januar 2008
in der Unterbringungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Vormundschaftsgericht darf die Unterbringung des Betroffenen in einer
geschlossenen Einrichtung nicht genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung
als solche nicht notwendig ist und die Genehmigung letztlich nur eine Rechtsgrundlage
abgeben soll, den Betroffenen in einer offenen Abteilung der Einrichtung
einer erforderlichen - auch zwangsweisen - Behandlung mit Medikamenten
zu unterziehen.
BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - OLG Dresden
LG Dresden
AG Pirna
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2008 durch den
Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz,
die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
1. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen werden der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 21. September 2007 im Verfahren 2 T 848/07 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Pirna vom 30. August 2007 wie folgt abgeändert: Der Antrag der Betreuerin vom 9. August 2007, die geschlossene Unterbringung des Betroffenen zu genehmigen, wird zurückgewiesen. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden verworfen. 2. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 21. September 2007 im Verfahren 2 T 835/07 und der Beschluss des Amtsgerichts Pirna vom 23. August 2007 rechtswidrig sind. 3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe:


I.

1
Die Beteiligte zu 1 ist Betreuerin des (1960 geborenen) Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung. Sie hat die Genehmigung beantragt, den Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen, um die regelmäßige Einnahme der ihm ärztlich verordneten Psychopharmaka sicherzustellen. Der Betroffene, der seit 2 ½ Jahren in der Sozialtherapeutischen Wohnstätte in N. lebt und sich in dieser Zeit bereits mehrfach in stationärer psychiatrischer Behandlung befand, lehnt die Einnahme der Medikamente ab.
2
Nach einem vom Amtsgericht eingeholten nervenärztlichen Gutachten leidet der Betroffene an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie mit Veränderungen der Persönlichkeit im Sinne eines schizophrenen Defekts. Er verweigere die normale Körperhygiene, werde zunehmend inkontinent und sei in hohem Maße aggressiv; seine Steuerungsfähigkeit sei erheblich gestört. Die Einnahme der Psychopharmaka sei erforderlich, um zu verhindern, dass sich die Symptome der Krankheit und die sich daraus für den Betroffenen und für seine Umgebung ergebenden Gefahren verstärken. Zur Notwendigkeit der Unterbringung des Betroffenen K. ist in dem Gutachten ausgeführt: "Trotz der angeordneten geschlossenen Unterbringung war eine solche im engeren Sinne nicht notwendig. Das heißt, Herr K. befand sich nicht in einem abgeschlossenen Bereich der Psychiatrischen Klinik. Die [Genehmigung der] geschlossene[n] Unterbringung diente allein dem Zweck, ihm Medikamente gegen seinen Willen verabreichen zu können. … Die Unterbringung wird für … erforderlich gehalten …, um ihn kontinuierlich gegen seinen Willen mit einem Neuroleptikum behandeln zu können und gleichzeitig seine Umwelt dadurch vor ihm zu schützen. Herr K. muss nicht in einem geschlossenen Bereich einer Psychiatrischen Klinik untergebracht sein, da Weglauftendenzen seinerseits nicht bestehen und er sich selbst in der Wohnstätte wohl fühlt. Der Antrag auf geschlossene Unterbringung dient in erster Linie der Sicherung einer neuroleptischen und spannungslösenden Medikation … ."
3
Das Amtsgericht hat eine Unterbringung des Betroffenen "in einer geschlossenen Einrichtung" zum Zweck der - auch zwangsweisen - Behandlung mit Neuroleptika und Beruhigungsmitteln wiederholt genehmigt, zuletzt - im Wege der einstweiligen Anordnung - mit Beschluss vom 23. August 2007 für die Zeit bis zum 20. September 2007 sowie - unter Ersetzung dieses Beschlusses und als Entscheidung in der Hauptsache - mit Beschluss vom 30. August 2007 für die Zeit bis zum 22. August 2008. Im Beschluss vom 30. August 2007 hat das Amtsgericht ausgeführt, dass "zumindest im Moment nicht beabsichtigt" sei, "den Betroffenen entweder im geschlossenen Bereich der Wohnstätte oder im geschlossenen Bereich einer psychiatrischen Klinik tatsächlich unterzubringen". Eine vom Vormundschaftsgericht genehmigte Unterbringung eines Betroffenen könne auch offen vollzogen werden, wenn der Zustand des Betroffenen dies erlaube. Im vorliegenden Fall erfordere das Wohl des Betroffenen die Genehmigung der Unterbringung mit der damit verbundenen Möglichkeit der Behandlung gegen seinen Willen; andererseits könne dessen Unterbringung aber - zumindest im Moment - offen vollzogen werden. Es wäre schwer verständlich, wenn dem kranken Betroffenen nur dadurch geholfen werden könnte, dass man ihn auch faktisch seiner Freiheit beraubte oder ihn - ohne eine solche mit der offenen Unterbringung einhergehende Zwangsbehandlung - aufgrund der Nichteinnahme der Medikamente innerhalb kürzester Zeit, voraussichtlich unter Gewaltanwendung, wieder in die Klinik verbringen müsste.
4
Gegen beide Beschlüsse hat die Verfahrenspflegerin für den Betroffenen sofortige Beschwerde eingelegt und hinsichtlich des - inzwischen durch die spätere Entscheidung des Amtsgerichts ersetzten - Beschlusses vom 23. August 2007 beantragt festzustellen, dass die in diesem Beschluss erteilte Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung rechtswidrig war. Das Landgericht hat beide sofortigen Beschwerden mit Beschlüssen vom 21. September 2007 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Verfahrenspflegerin namens des Betroffenen mit der sofortigen weiteren Beschwerde. Sie beantragt, den in der Hauptsache ergangenen Beschluss des Amtsgerichts vom 30. August 2007 und den ihre hiergegen gerichtete Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Landgerichts vom 21. September 2007 aufzuheben sowie festzustellen, dass die gerichtliche Genehmigung der geschlossenen Unterbringung des Betroffenen in der Zeit vom 4. September 2007 [Einlegung der sofortigen Beschwerde] bis in die jüngste Vergangenheit rechtswidrig waren. Hinsichtlich des im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Beschlusses des Amtsgerichts vom 23. August 2007 und des ihre hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückweisenden Beschlusses des Landgerichts vom 21. September 2007 begehrt sie die Feststellung, dass diese Beschlüsse rechtswidrig waren.
5
Der Betroffene befindet sich inzwischen wieder in der Sozialtherapeutischen Wohnstätte in N., die er als sein Zuhause ansieht.
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2. Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die sofortigen weiteren Beschwerden vorgelegt.
7
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die angefochtenen Entscheidungen nicht, wie die Verfahrenspflegerin meint, deshalb rechtswidrig und die sofortigen weiteren Beschwerden begründet, weil eine genehmigungsfähige Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nicht vorliege und auch nicht erforderlich sei. Zwar werde der Betroffene weder in einem räumlich abgegrenzten Bereich eines geschlossenen Krankenhauses festgehalten noch werde sein Aufenthalt ständig überwacht; dies sei nach Einschätzung des vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens auch nicht erforderlich. Eine Freiheitsentziehung könne indes auch dann vorliegen, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Beziehe man die besondere Situation des psychisch kranken Menschen ein, so hänge die freiheitsentziehende Wirkung einer Maßnahme nicht davon ab, wie sie erzeugt werde; vielmehr könne hier die Beschränkung auf einen bestimmten Lebensraum auch anders hergestellt werden. Dies sei vorliegend der Fall, weil der Betroffene zum Zwecke der Zwangsmedikation an einen Ort verbracht und dort belassen worden sei, den er wegen seiner psychischen Verfassung und im Hinblick auf den von außen - durch Betreuer , Klinikpersonal oder Gericht - durch die Verbringung in die Klinik auf ihn ausgeübten Druck nicht verlassen habe, obwohl er sich gegen seinen Willen dort befunden habe. Dass sich der Betroffene gegen seinen Willen dort befunden habe, könne dabei auch dann angenommen werden, wenn der Betroffene nur die dort vorgenommene Behandlung ablehne, weil diese nur durch den aufgezwungenen Aufenthalt ermöglicht werde.
8
Das Oberlandesgericht hält die sofortigen weiteren Beschwerden allerdings deshalb für begründet, weil Amts- und Landgericht keine Entscheidung darüber getroffen hätten, welche Behandlung der Betroffene im Einzelnen zu dulden habe. Deshalb müsse jedenfalls die im Hauptsacheverfahren ergangene Entscheidung des Landgerichts, mit der die gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 30. August 2007 gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen worden sei, aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen werden. Für die Beurteilung der Vorlagepflicht nach § 28 Abs. 2 FGG könne diese Frage allerdings offen bleiben; denn der dargestellte Verfahrensfehler könne jedenfalls nicht dazu führen, die Rechtswidrigkeit der Unterbringung als solche festzustellen, wie dies von der Verfahrenspflegerin beantragt sei.
9
Auch der Umstand, dass der Betroffene mittlerweile, wie von ihm gewünscht , wieder in die Sozialtherapeutische Wohnstätte in N. verbracht worden sei, lasse eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochten Beschlüsse nicht entbehrlich werden. Er führe insbesondere nicht dazu, die vom Vormundschaftsgericht erteilte Genehmigung schon wegen inzwischen eingetretener Wirkungslosigkeit klarstellend aufzuheben. Denn nach der im Vorlagebeschluss vertretenen Begriffsbestimmung werde dem Betroffenen auch in der Wohnstätte, die er als sein Zuhause ansehe, die Freiheit entzogen, weil er auch dort zur Medikamenteneinnahme gezwungen werden müsse. Im Übrigen würde auch eine zwischenzeitlich eingetretene Wirkungslosigkeit der im Hauptsacheverfahren ergangenen Beschlüsse das Oberlandesgericht nicht der Notwendigkeit entheben, über die von der Verfahrenpflegerin begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Beschlüsse zu entscheiden.
10
Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Oktober 2002 (FamRZ 2003, 255) gehindert. Nach dieser Entscheidung kann die zwangsweise Unterbringung eines anderenfalls durch seine Verwahrlosung gefährdeten Betroffenen in einer offenen Alten- und Pflegeeinrichtung vormundschaftsgerichtlich nicht genehmigt werden. § 1906 Abs. 1 BGB geht, wie das Oberlandesgericht Hamm unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149 darlegt, von einem engen Unterbringungsbegriff aus. Eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung setze eine Beeinträchtigung der körperlichen Bewegungsfreiheit voraus, die das Oberlandesgericht Hamm in dem von ihm entschiedenen Fall verneint hat. Die in diesem Falle geplante Zwangsmaßnahme beschränke sich auf die Verbringung des Betroffenen in die offene Einrichtung und sei deshalb nicht nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB genehmigungsfähig. Dabei könne außer Betracht bleiben, dass diese Maßnahme praktisch nur durchsetzbar wäre, wenn gleichzeitig das bestehende Mietverhältnis über die Wohnung des Betroffenen gekündigt und die hierzu erforderliche Genehmigung nach § 1907 BGB erteilt würde, weil nur auf diese Weise eine Rückkehr des Betroffenen in sein bisheriges verwahrlostes Umfeld ausgeschlossen werden könnte.

II.

11
1. Die Vorlage ist zulässig.
12
Eine Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 FGG nur zulässig, wenn das vorlegende Oberlandesgericht von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts - oder, falls über die Frage bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen ist, von dieser - abweichen will. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des anderen Oberlandesgerichts muss dieselbe Rechtsfrage betreffen und die Beantwortung dieser Rechtsfrage muss für beide Entscheidungen erheblich sein (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist die Vorlage im Ergebnis zulässig.
13
a) Die Frage, ob die Verbringung eines psychisch kranken Betroffenen in eine offene Einrichtung sich unter besonderen Umständen als eine Unterbringung darstellen kann, die mit Freiheitsentziehung verbunden und deshalb einer Genehmigung nach § 1906 Abs. 1 BGB zugänglich ist, ist für die Entscheidung des vorlegenden Oberlandesgerichts erheblich. Würde diese Frage - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - verneint, fehlte es für die erteilte Ge- nehmigung an einer Rechtsgrundlage und die sofortigen Beschwerden hätten bereits aus diesem Grunde Erfolg. Würde diese Frage - mit der Rechtsmeinung des Oberlandesgerichts - bejaht, wäre diese Antwort für die Entscheidung in umgekehrter Weise von Bedeutung. Dies gilt unbeschadet der Erwägung des Oberlandesgerichts, auch in diesem Falle zumindest den Beschluss des Amtsgerichts vom 30. August 2007 und die ihn bestätigende Entscheidung des Landgerichts vom 21. September 2007 deshalb aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, weil Amts- und Landgericht keine Entscheidung darüber getroffen hätten, welche Behandlung der Betroffene zu dulden habe. Denn auch bei einer Zurückverweisung ist die Vorinstanz an die tragende rechtliche Beurteilung durch das Beschwerdegericht gebunden. Die unterschiedlichen Rechtsauffassungen zu dieser Frage hätten daher Entscheidungen unterschiedlicher Tragweite zur Folge, was für die Annahme einer Vorlagepflicht ausreicht (Senatsbeschlüsse BGHZ 82, 34, 36 f. = FamRZ 1982, 44 und vom 11. Oktober 2000 - XII ZB 69/00 - FamRZ 2001, 149).
14
b) Die vom vorlegenden Oberlandesgericht angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, von dessen Rechtsmeinung das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will, rechtfertigt allerdings die Vorlage nicht.
15
Dabei kann dahinstehen, ob - wie das vorlegende Oberlandesgericht meint - dieser Entscheidung ein dem vorliegenden Fall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. Das Oberlandesgericht Hamm hat einen "Druck", wie ihn das vorlegende Oberlandesgericht aus der besonderen, sich aus der psychischen Erkrankung ergebenden Situation des Betroffenen, seiner Verbringung in eine Klinik und der dort erfolgenden, von ihm abgelehnten medikamentösen Behandlung folgert und als Freiheitsentziehung qualifizieren will, nicht festgestellt. Es hat vielmehr darauf abgehoben, dass die im von ihm zu entscheidenden Fall beabsichtigte Unterbringung des Betroffenen in einer offenen Alten- und Pfle- geeinrichtung keine genehmigungsfähige Freiheitsentziehung begründe. Zwar sei die beabsichtigte Unterbringung nur durchsetzbar, wenn der bisherige verwahrloste Hausstand des Betroffenen aufgelöst und dessen Rückkehr in sein bisheriges Umfeld damit unmöglich gemacht würde. Dies rechtfertige jedoch keine andere Beurteilung; denn eine solche Wohnungsauflösung sei auf einen auf Dauer angelegten Wohnungswechsel hin ausgerichtet und stelle schon deshalb keine notwendig befristete (vgl. § 70 f Abs. 1 Nr. 3 FGG) geschlossene Unterbringung des Betroffenen dar.
16
Eine von der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts abweichende Rechtsaufassung des Oberlandesgerichts Hamm könnte eine Vorlagepflicht jedenfalls nur begründen, wenn die für beide Entscheidungen erhebliche Rechtsfrage nicht bereits durch den Bundesgerichtshof beantwortet ist. Das ist hier aber der Fall. Der Senat hat in den - insoweit tragenden - Gründen seines Beschlusses vom 11. Oktober 2000 klargestellt, dass § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB von einem engen Unterbringungsbegriff ausgeht (BGHZ 145, 297, 300 f. = FamRZ 2001, 149; bestätigend Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 147 ff. = FamRZ 2006, 615, 616 ff.). Entscheidendes Kriterium für eine freiheitsentziehende Unterbringung sei die nicht nur kurzfristige Beschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit auf einen bestimmten Lebensraum. Sie sei (nur) gegeben , wenn der Betroffene gegen seinen Willen oder in einem Zustand der Willenlosigkeit in einem räumlich begrenzten Bereich eines geschlossenen Krankenhauses , einer anderen geschlossenen Einrichtung oder dem abgeschlossenen Teil einer solchen Einrichtung festgehalten, sein Aufenthalt ständig überwacht und die Kontaktnahme mit anderen Personen außerhalb des Bereichs eingeschränkt werde.
17
c) Das vorlegende Oberlandesgericht geht demgegenüber von einem weiten Begriff der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung aus, der sich von dem engen Unterbringungsbegriff, wie ihn der Senat in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2000 entwickelt hat (Senatsbeschluss BGHZ 145, 297, 300 f. = FamRZ 2001, 149; bestätigend Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 147 ff. = FamRZ 2006, 615, 616 ff.), unterscheidet und auf die dort genannten Kriterien verzichtet. Da diese Kriterien nach der im Beschluss vom 11. Oktober 2000 niedergelegten Auffassung des Senats generell erfüllt sein müssen, damit von einer freiheitsentziehenden Unterbringung ausgegangen werden kann, weicht das vom Oberlandesgericht vertretene weitergehende Begriffsverständnis von dieser Entscheidung ab. Diese Abweichung von der Senatsrechtsprechung begründet eine Vorlagepflicht nach § 28 Abs. 2 FGG, der das Oberlandesgericht - somit im Ergebnis zutreffend - Rechnung getragen hat.
18
2. Aufgrund der zulässigen Vorlage entscheidet der Bundesgerichtshof anstelle des vorlegenden Oberlandesgerichts. Im Hauptsacheverfahren ist die sofortige weitere Beschwerde im wesentlichen zulässig und auch begründet. Im einstweiligen Anordnungsverfahren hat die sofortige weitere Beschwerde in vollem Umfang Erfolg.
19
a) Der Senat hält daran fest, dass § 1906 Abs. 1 BGB von einem engen Begriff der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung ausgeht und nur solche Maßnahmen erfasst, die die persönliche Bewegungsfreiheit des Betroffenen nicht nur kurzfristig auf einen bestimmten räumlichen Lebensbereich begrenzen. Andere Unterbringungsmaßnahmen sind nicht nach § 1906 Abs. 1 BGB genehmigungsfähig.
20
aa) Dabei wird nicht verkannt, dass dieser enge Unterbringungsbegriff nicht nur für die Genehmigungsfähigkeit und -bedürftigkeit der Unterbringung als solcher von Bedeutung ist. Er erweist sich vielmehr auch für die Reichweite der Zulässigkeit medizinischer Zwangsbehandlungen als maßgebend.
21
Wie der Senat dargelegt hat (Senatsbeschlüsse BGHZ 145, 297, 300 ff. = FamRZ 2001, 149 ff. und BGHZ 166, 141, 148 ff. = FamRZ 2006, 615, 616 ff.), darf der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen (§ 1902 BGB) zwar für diesen in medizinische Behandlungen einwilligen, wenn der Betroffene selbst zu einer solchen Einwilligung nicht in der Lage, insbesondere nicht einsichts- oder steuerungsfähig ist. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage , ob der Betreuer auch befugt ist, den einer solchen medizinischen Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betroffenen durch Zwang zu überwinden. Allein aus den Vertretungsvorschriften der §§ 1901, 1902 BGB kann der Betreuer eine solche Zwangsbefugnis nicht herleiten, weil diese Vorschriften für sich genommen keine hinreichende Bestimmung von Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß der vom Betreuten unter Zwang zu duldenden Behandlung ermöglichen. Dies wäre jedoch notwendig, da der Betreuer gegenüber dem Betroffenen ein öffentliches Amt wahrnimmt und Zwangsmaßnahmen des Betreuers , mit denen der Widerstand des Betroffenen gegen Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit und Freiheit überwunden werden soll, einer Rechtsgrundlage durch ein formelles Gesetz bedürfen (Art. 2 Abs. 2, Art. 104 Abs. 2 GG).
22
Eine solche Rechtsgrundlage bietet allerdings § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB, der eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Betroffenen - mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts - zulässt, solange sie zum Wohl des Betroffen erforderlich ist, weil eine Untersuchung des Gesundheitszustandes , eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, diese Maßnahme ohne die freiheitsentziehende Unterbringung nicht durchgeführt werden kann und der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung - d.h. recht verstanden: der Untersuchung, der Heilbehandlung oder des ärztlichen Eingriffs - nicht zu erkennen oder nach dieser Erkenntnis zu handeln vermag. Da eine medizinische Maßnahme nur dann als im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB notwendig angesehen werden kann, wenn sie rechtlich zulässig ist, kann der Betroffene auf dieser Rechtsgrundlage nur dann freiheitsentziehend untergebracht werden, wenn er während der Unterbringung auch behandelt werden darf. Sähe man die zwangsweise Überwindung eines der Behandlung entgegenstehenden Willens des Betroffenen auch im Rahmen einer freiheitsentziehenden Unterbringungsmaßnahme als unzulässig an, würde der Anwendungsbereich des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB von vornherein auf die - seltenen - Fälle beschränkt, in denen der Betroffene zwar die Notwendigkeit der medizinischen Maßnahme bejaht oder jedenfalls trotz fehlender Behandlungseinsicht keinen dieser Maßnahme entgegenstehenden natürlichen Willen manifestiert , in denen er aber nicht die Notwendigkeit der Unterbringung einsieht. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann deshalb sinnvoll nur dahin ausgelegt werden, dass der Betroffene die notwendigen medizinischen Maßnahmen, in die der Betreuer zu seinem Wohl eingewilligt hat und deretwegen der Betroffene - mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts - vom Betreuer freiheitsentziehend untergebracht werden darf, unabhängig von seinem möglicherweise entgegenstehenden natürlichen Willen während der Unterbringung zu dulden hat (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 151 ff. = FamRZ 2006, 615, 617 f.).
23
bb) Aus dem Umstand, dass die Erzwingung medizinischer Maßnahmen gegen den Widerstand des Betroffenen nur im Rahmen einer vom Vormundschaftsgericht genehmigten freiheitsentziehenden Unterbringung zulässig ist, darf freilich nicht - wie in der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts vom 30. August 2007 geschehen - gefolgert werden, dass eine freiheitsentziehende Unterbringung immer schon dann vom Betreuer konsentiert und nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden darf, wenn eine medizinische Maßnahme notwendig ist, aber nur gegen den Widerstand des Betroffenen durchführt werden kann. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB verlangt nicht nur, dass die medizinische Maßnahme als solche notwendig ist. Die freiheitsentziehende Unterbringung muss vielmehr auch ihrerseits - und zwar tatsächlich - erforderlich sein, damit die medizinische Maßnahme durchgeführt werden kann. Sie ist in diesem Sinne erforderlich, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene sich ohne die freiheitsentziehende Unterbringung der erforderlichen medizinischen Maßnahme räumlich - also etwa durch Fernbleiben oder "Weglaufen" - entzieht. Umgekehrt begründet die Erforderlichkeit der medizinischen Maßnahme ebenso wie die Erforderlichkeit, den dieser Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betroffenen zu brechen, für sich genommen noch keine Notwendigkeit, den Betroffenen freiheitsentziehend unterzubringen - also etwa auch dann, wenn der Betroffene sich der Maßnahme zwar physisch widersetzt , sich ihr aber nicht räumlich entzieht. Die gegenteilige Argumentation würde dazu führen, bereits aus der Notwendigkeit einer Zwangsbehandlung die Zulässigkeit einer freiheitsentziehenden Unterbringung herzuleiten. Ein solches - offenbar der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts vom 30. August 2007 zugrunde liegendes - Verständnis ist mit dem Wortlaut der Regelung, der die Zulässigkeit einer freiheitsentziehenden Unterbringung an ein doppeltes Notwendigkeitskriterium knüpft (die Unterbringung muss erforderlich sein, weil eine medizinische Maßnahme notwendig ist und ohne die Unterbringung faktisch nicht durchgeführt werden kann), nicht vereinbar. Es widerspricht auch dem Schutzzweck der Norm, die eine freiheitsentziehende Unterbringung keineswegs immer schon dann eröffnen will, wenn diese - etwa mangels jeder "Weglaufgefahr" - unnötig ist und lediglich die rechtlichen "Rahmenbedingungen" für eine notwendige Zwangsbehandlung schaffen soll.
24
cc) Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts, das den Begriff der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung über den vom Senat gezogenen Rahmen hinaus ausweitet. Eine solche Ausweitung kann schon begrifflich nicht überzeugen. Zum einen ist nicht ohne weiteres ersichtlich und vom Oberlandesgericht auch nicht näher ausge- führt, worin ein von außen - sei es vom Betreuer, vom Klinikpersonal oder vom Gericht - auf den Betroffenen ausgeübter "Druck" bestehen soll, der den Betroffenen aufgrund seiner psychischen Verfassung bewegen könnte, eine offene Klinik nicht mehr zu verlassen, "obwohl er sich gegen seinen Willen dort befindet" und einem Verlassen der Klinik weder tatsächliche Hemmnisse noch psychische Drohmittel entgegengesetzt werden. Dies gilt um so mehr, als nach dem Verständnis des vorlegenden Oberlandesgerichts ein Betroffener auch dann mit freiheitsentziehender Wirkung untergebracht sein soll, wenn er sich in einem Bereich (im vorliegenden Fall: in der Sozialtherapeutischen Wohnstätte) aufhält, den er als sein Zuhause ansieht und den er jederzeit verlassen kann, sofern er auch dort zur Medikamenteneinnahme gezwungen werden müsse. Dies macht deutlich, dass bei einem derart weitgehenden Begriffsverständnis bereits die erzwungene Einnahme von (im vorliegenden Fall zudem heimlich verabreichten) Medikamenten rechtlich als eine freiheitsentziehende Unterbringung angesehen wird, und zwar losgelöst von der Frage, wo sich diese Zwangsbehandlung vollzieht und ob der Betroffene sie überhaupt bemerkt. Eine derart extensive Auslegung ist mit dem Wortlaut des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vereinbar und wird vom Zweck dieser Vorschrift auch nicht gedeckt. Sie erklärt sich aus dem Bemühen, den Anwendungsbereich des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB auszuweiten, um auf diese Weise der Zulässigkeit einer Zwangsmedikation Betroffener in deren wohlverstandenem Eigeninteresse größeren Raum zu schaffen. Indes ist eine solche Vorgehensweise methodisch nicht akzeptabel und als Eingriff in die durch Gesetzesvorbehalt gesicherten Grundrechte des Betroffenen auch verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar.
25
dd) Der Senat verkennt nicht, dass die von ihm vertretene enge Auslegung des Begriffs der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung zu einer Begrenzung der Möglichkeit führt, einen Betroffenen gegen seinen Willen einer medizinischen Behandlung zu unterziehen. Das beruht auf dem Umstand, dass das Gesetz dem Betreuer außerhalb einer freiheitsentziehenden Unterbringung keine Zwangsbefugnisse an die Hand gibt, die es ihm ermöglichen könnten, seine Einwilligung in eine notwendige medizinische Behandlung des Betroffenen auch gegen dessen Willen durchzusetzen. Aus § 70 g Abs. 5 Satz 2 FGG, demzufolge Gewalt nur bei Zuführung zur Unterbringung und nur bei ausdrücklicher Anordnung durch das Gericht angewandt werden darf, ist - im Gegenteil - der gesetzgeberische Wille zu schließen, dass der Betreuer in anderen Fällen keinen Zwang zur Überwindung körperlichen Widerstands des Betroffenen anwenden darf. Das Fehlen von Zwangsbefugnissen zur Durchsetzung notwendiger medizinischer Maßnahmen außerhalb einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung kann in der Tat dazu führen, dass ein Betroffener aufgrund des Unterbleibens einer von ihm verweigerten medizinischen Maßnahme einen erneuten Krankheitsschub erleidet und dann möglicherweise für längere Zeit untergebracht werden muss, oder dass er in sonstiger Weise erheblichen Schaden nimmt. Der Senat hat bereits früher auf diese Problematik aufmerksam gemacht (Senatsbeschluss BGHZ 145, 297, 310 = FamRZ 2001, 149, 152). Der Gesetzgeber hat es gleichwohl bei der bestehenden Regelung belassen. Dies müssen die Gerichte respektieren.
26
b) Aus der dargelegten Auffassung des Senats ergibt sich für die Entscheidung der vorliegenden Verfahren:
27
aa) Der im Hauptsacheverfahren ergangene Beschluss des Amtsgerichts vom 30. August 2007 und die Entscheidung des Landgerichts vom 21. September 2007, mit der die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen wird - 2 T 848/07 -, können nicht bestehen bleiben.
28
Diese Entscheidungen sind allerdings nicht, wie vom Oberlandesgericht erwogen, wirkungslos und nur klarstellend aufzuheben, weil der Betroffene sich inzwischen nicht mehr in der Psychiatrischen Klinik, sondern in der Sozialtherapeutischen Wohnstätte in N. aufhält, die er als sein Zuhause ansieht und die er nach Belieben verlassen kann. Richtig ist zwar, dass mit der - auch vorzeitigen - Beendigung einer vormundschaftsgerichtlich genehmigten Unterbringung die Genehmigung gegenstandlos wird und ein Beschwerdeverfahren, mit dem der Betroffene sich gegen die Genehmigung seiner Unterbringung wendet, damit an sich in der Hauptsache erledigt ist. Richtig ist ferner, dass in solchen Fällen der die freiheitsentziehende Unterbringung genehmigende Beschluss gleichwohl im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden kann, wenn ihm seine Wirkungslosigkeit nicht zu entnehmen ist und er vielmehr nach seinem Inhalt den Anschein erweckt, als wirke er bis zum Ablauf der in ihm genannten Unterbringungsdauer weiter (BayObLG FamRZ 1995, 1296). Nach diesen Grundsätzen könnten die vorliegend angefochtenen Entscheidungen aber nur dann mit der Rückkehr des Betroffenen in die Wohnstätte gegenstandlos geworden sein, wenn die genehmigte Unterbringung überhaupt vollzogen worden wäre; denn nur in diesem Falle hätte sich die erteilte Genehmigung mit der Beendigung des Vollzugs der Unterbringung "verbraucht" und wäre für eine erneute Unterbringung eine erneute Genehmigung vonnöten. Das ist indes nicht der Fall. Die angefochtenen Entscheidungen genehmigen zwar eine freiheitsentziehende Unterbringung des Betroffenen. Der Betroffene ist jedoch aufgrund dieser Entscheidungen zu keinem Zeitpunkt freiheitsentziehend untergebracht worden: In der Psychiatrischen Klinik hielt er sich in einer offenen Abteilung auf; auch sein Aufenthalt in der Sozialtherapeutischen Wohnstätte in N., in welcher er sich inzwischen wieder befindet, erfüllt nicht die Kriterien, die der Senat für eine freiheitsentziehende Unterbringung aufgestellt hat. Die angefochtenen Entscheidungen sind deshalb nach wie vor wirksam und ermöglichen es, den Betroffenen jederzeit, und zwar längstens bis zum 30. August 2008, erneut und nunmehr tatsächlich "geschlossen" unterzubringen.
29
Die angefochtenen Entscheidungen sind jedoch rechtsfehlerhaft, weil sie in § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB keine Grundlage finden. Nach dem vom Amtsgericht in Bezug genommenen Sachverständigengutachten ist die Unterbringung des Betroffenen in einem geschlossenen Klinikbereich nicht erforderlich. Dieser Auffassung ist auch das Amtsgericht, nach dessen Begründung die Unterbringung des Betroffenen "zumindest im Moment offen vollzogen werden" könne und eine geschlossene Unterbringung offenbar nur angeordnet werden sollte, um eine Zwangsmedikation des Betroffenen rechtlich zu ermöglichen. Damit sind die Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht erfüllt. Eine etwaige , in Zukunft notwendig werdende Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung der Klinik oder Wohnstätte rechtfertigt diese Entscheidungen nicht; die Genehmigung einer Unterbringung "auf Vorrat" ist dem geltenden Recht fremd.
30
Die Entscheidung des Landgerichts ist deshalb aufzuheben, die Entscheidung des Amtsgerichts abzuändern und der Antrag der Betreuerin, die geschlossene Unterbringung zu genehmigen, zurückzuweisen.
31
bb) Soweit die Verfahrenspflegerin des Betroffenen mit ihrer gegen die vorgenannte Entscheidung des Landgerichts gerichteten sofortigen weiteren Beschwerde zusätzlich die Feststellung begehrt, dass die "Genehmigung der geschlossenen Unterbringung in der Zeit vom 4. September 2007 bis in die jüngste Vergangenheit rechtswidrig war", ist ihr Antrag mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig und ihre sofortige weitere Beschwerde insoweit zu verwerfen.
32
Grundsätzlich ist ein Rechtsschutzinteresse nur zu bejahen, solange der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel daran noch etwas zu ändern vermag. Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzzieles kann allerdings ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist. Insofern entfällt das Rechtschutzinteresse nicht, wohl aber ändert sich der - nunmehr auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gerichtete - Verfahrensgegenstand. Ein solches trotz Erledigung fortbestehendes Rechtsschutzinteresse kommt in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe in Betracht, so namentlich bei Eingriffen in das Recht auf Freiheit der Person; es kann auch aus dem diskriminierenden Charakter einer Maßnahme folgen (BVerfG NJW 1997, 2163 und NJW 2002, 206; vgl. zum Ganzen auch Keidel/Kahl Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 19 Rdn. 86 m.w.N.).
33
Bei Anlegung dieser Maßstäbe lässt sich dem Betroffenen zwar ein rechtlich anzuerkennendes Interesse an einer Klärung der Frage, ob ihn die Genehmigung einer mit Freiheitsentziehung verbunden Unterbringung in seinen Rechten verletzt hat, nicht grundsätzlich absprechen. Ein solches Rechtschutzinteresse des Betroffenen kann sich zum einen auf die Bedeutung des genehmigten Freiheitsentzugs als eines schwerwiegenden Grundsrechtseingriffs stützen ; es kann sich aber auch aus dem Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen herleiten, dessen Persönlichkeitsrecht durch eine rechtswidrige Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nachhaltig beeinträchtigt wäre. Indes ist diesem Rechtschutzinteresse bereits dadurch in vollem Umfang Rechnung getragen , dass der Senat dem Begehren der Verfahrenspflegerin, die angefochtenen Entscheidungen als rechtswidrig aufzuheben, in vollem Umfang entsprochen hat. Die Rechtswidrigkeit des die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung aussprechenden Beschlusses des Amtsgerichts und die Begründetheit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde ergibt sich bereits aus dem Tenor der vorliegenden Entscheidung des Senats. Der Umstand, dass die Voraussetzungen der Genehmigung von vornherein nicht erfüllt, die angefoch- tenen Entscheidungen also von Anfang an rechtsfehlerhaft waren, erhellt aus der vom Senat gegebenen Begründung. Ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse des Betroffenen ist nicht ersichtlich.
34
cc) Die sofortige weitere Beschwerde, mit der sich die Verfahrenspflegerin gegen den im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Beschluss des Amtsgerichts vom 23. August 2003 und gegen den Beschluss des Landgerichts vom 21. September 2007 - 2 T 835/07 - wendet, mit der ihre gegen die amtsgerichtliche Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen worden ist, hat uneingeschränkt Erfolg. Ihr Antrag festzustellen, dass diese beiden Beschlüsse rechtswidrig sind, ist zulässig.
35
Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis längstens 20. September 2007 einstweilen genehmigt worden ist, ist durch den späteren Beschluss des Amtsgerichts vom 30. August 2007 ersetzt worden und wäre im übrigen durch Zeitablauf gegenstandslos. Gleichwohl besteht aus den unter bb) dargelegten Gründen ein berechtigtes Interesse des Betroffenen an der Feststellung, dass dieser Beschluss rechtswidrig war. Diesem Interesse durfte die Verfahrenspflegerin mit der sofortigen Beschwerde nachgehen; nach deren Zurückweisung durch das Landgericht kann sie dieses Interesse mit der - zulässigen - sofortigen weiteren Beschwerde weiterverfolgen.
36
Ihr Begehren, die Rechtswidrigkeit beider Beschlüsse festzustellen, ist auch begründet. Das Landgericht hat die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen zu Unrecht zurückgewiesen. Denn der Beschluss des Amtsgerichts vom 23. August 2007 war aus den unter aa) genannten Gründen rechtsfehlerhaft : In diesem Beschluss nimmt das Amtsgericht - ebenso wie im späteren Hauptsacheverfahren - auf das Sachverständigengutachten Bezug, das eine geschlossene Unterbringung - auch zum Zwecke der Zwangsmedikation - für tatsächlich nicht erforderlich hält, deren Genehmigung aber zur rechtlichen Absicherung dieser Zwangsmedikation für geboten erachtet. Allein mit diesem Ziel hat offenkundig das Amtsgericht die geschlossene Unterbringung des Betroffenen genehmigt. Das ist - wie dargelegt - mit § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vereinbar.
37
c) Notwendige Auslagen des Betroffenen waren, wie auch beantragt, gemäß § 13 a Abs. 2 Satz 1 FGG der Staatskasse aufzuerlegen. Soweit für den unzulässigen Feststellungsantrag der Verfahrenspflegerin Kosten angefallen sind, rechtfertigen diese keine abweichende Entscheidung.
Sprick Weber-Monecke Wagenitz Vézina Dose
Vorinstanzen:
AG Pirna, Entscheidung vom 30.08.2007 - XVII 28/05 -
LG Dresden, Entscheidung vom 21.09.2007 - 2 T 848/07 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 08.11.2007 - 3 W 1169/07 + 3 W 1168/07 -

(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringungsmaßnahme erstrecken. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung soll der Sachverständige nicht der zwangsbehandelnde Arzt sein.

(2) Für eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 312 Nummer 2 oder 4 genügt ein ärztliches Zeugnis.

(1) Die Unterbringungsmaßnahme endet spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten, wenn sie nicht vorher verlängert wird.

(2) Für die Verlängerung der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gelten die Vorschriften für die erstmalige Anordnung oder Genehmigung entsprechend. Bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren soll das Gericht keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist.

(3) Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung mit einer Gesamtdauer von mehr als zwölf Wochen soll das Gericht keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist.

Die Genehmigung oder Anordnung der Unterbringungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Vor der Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nummer 4 soll das Gericht die zuständige Behörde anhören, es sei denn, dass dies zu einer nicht nur geringen Verzögerung des Verfahrens führen würde.