Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2017 - XII ZB 3/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:260417BXIIZB3.16.0
bei uns veröffentlicht am26.04.2017
vorgehend
Amtsgericht Hanau, 61 F 1376/07 S, 23.10.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 3/16
vom
26. April 2017
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Ehegatten müssen sich auch bei der Einlegung einer isolierten Beschwerde in
einer Folgesache der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch einen Rechtsanwalt vertreten
lassen.
BGH, Beschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 3/16 - OLG Frankfurt am Main
AG Hanau
ECLI:DE:BGH:2017:260417BXIIZB3.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.433 €

Gründe:

I.

1
Die 1961 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der 1955 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) heirateten am 7. Juli 1983. Das Amtsgericht hat die Ehe auf den am 26. Januar 2008 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss vom 23. Oktober 2013 geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts der Ehefrau bei der Beteiligten zu 3 (DRV Bund) zugunsten des Ehemanns ein auf ein Ehezeitende am 31. Juli 2007 bezogenes Anrecht von 5,1355 Entgeltpunkten übertragen. In gegenläufiger Ausgleichsrichtung hat es im Wege der externen Teilung zulasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemanns bei dem Beteiligten zu 1 (Land Hessen) zugunsten der Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto in der gesetzlichen Rentenversicherung ein auf das Ende der Ehezeit am 31. Dezember 2007 bezogenes und in Entgeltpunkte umzurechnendes Anrecht von monatlich 816,89 € begründet. Darüber hinaus hat das Amtsgericht angeordnet, dass der Versorgungsausgleich hinsichtlich verschiedener Versorgungsanrechte der privaten Altersvorsorge wegen Geringfügigkeit nicht stattfindet.
2
Die Entscheidung des Amtsgerichts ist dem erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten des Ehemanns am 25. November 2013 zugestellt worden. Durch ein bei dem Amtsgericht am 19. Dezember 2013 eingegangenes Schreiben hat der in der Beschwerdeinstanz nicht mehr anwaltlich vertretene Ehemann persönlich Beschwerde eingelegt, diese auf die Entscheidung zur externen Teilung seines beamtenrechtlichen Anrechts beschränkt und insoweit beanstandet, dass das Amtsgericht bei der Wertermittlung die auf einem nachehezeitlichen Dienstunfall beruhende Erhöhung des für ihn maßgeblichen Ruhegehaltsatzes nicht habe berücksichtigen dürfen. Die DRV Bund hat sich der Beschwerde des Ehemanns angeschlossen und im Hinblick auf zwischenzeitliche Gesetzesänderungen betreffend die verbesserte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten eine aktualisierte Versorgungsauskunft zu den von der Ehefrau erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften erteilt.
3
Das Oberlandesgericht hat die angefochtene Entscheidung auf die Beschwerde des Ehemanns und die Anschlussbeschwerde der DRV Bund abgeändert. Es hat den Ausgleichswert für das von dem Ehemann erworbene beamtenrechtliche Anrecht von 816,89 € auf 708,66 € herabgesetzt und den Ausgleichswert für das von der Ehefrau erworbene gesetzliche Rentenanrecht von 5,1355 Entgeltpunkten auf 5,7240 Entgeltpunkte heraufgesetzt.
4
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, welche die von dem Ehemann persönlich eingelegte Erstbeschwerde für unzulässig hält.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
6
1. Das Beschwerdegericht hat die Erstbeschwerde des Ehemanns für zulässig gehalten und dazu ausgeführt, dass sich die Beteiligten vor dem Oberlandesgericht in Ehesachen und Folgesachen zwar durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssten. Nach § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG bedürfe es einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt aufgrund der dort enthaltenen Bezugnahme auf § 78 Abs. 3 ZPO aber nicht für solche Verfahrenshandlungen, die in Ehesachen, Folgesachen und Familienstreitsachen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden könnten. Bei der Einlegung der Beschwerde handele es sich gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG um eine solche Verfahrenshandlung, denn § 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG schließe die Einlegung einer Beschwerde nur für Ehesachen und Familienstreitsachen aus, zu denen Versorgungsausgleichssachen nicht gehörten. Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts könne es nicht Sache der rechtsprechenden Gewalt sein, den hierdurch eröffneten Zugang zur Beschwerdeinstanz zu beschränken.
7
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
8
a) Die als Folgesachen gemäß § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG in den Scheidungsverbund einbezogenen Versorgungsausgleichssachen sind Familiensa- chen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Gemäß § 114 Abs. 1 FamFG müssen sich "die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen sowie die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen" vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nach § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG allerdings nicht in den Fällen des § 78 Abs. 3 ZPO und somit nicht für Verfahrenshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können. In Familiensachen wird die Beschwerde gemäß §§ 1, 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Nach § 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle "in Ehesachen und Familienstreitsachen" ausgeschlossen.
9
b) Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob für die isolierte Beschwerde gegen eine im Scheidungsverbund getroffene Regelung in einer Folgesache auch dann Anwaltszwang besteht , wenn diese Folgesache keine Familienstreitsache, sondern - wie beim Versorgungsausgleich - eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrifft.
10
aa) Teilweise wird - mit dem Beschwerdegericht - die Ansicht vertreten, dass der Wortlaut von § 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG eindeutig und die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ausdrücklich nur in Ehesachen (§ 121 FamFG) und Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) ausgeschlossen sei. Damit seien die Ehegatten gemäß § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG in Verbindung mit § 78 Abs. 3 ZPO für die Einlegung einer Beschwerde in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom Anwaltszwang befreit. Selbst wenn bei der Fassung von § 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG ein Redaktionsversehen unterlaufen sein und der Gesetzgeber tatsächlich beabsichtigt haben sollte, auch die Einlegung einer Beschwerde in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Anwaltszwang zu unterstellen, habe diese Absicht jedenfalls im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden und sei deshalb bei der Auslegung nicht zu berücksichtigen (OLG Brandenburg [4. Senat für Familiensachen] FamRZ 2014, 1933 f.; OLG Frankfurt [4. Senat für Familiensachen] FamRZ 2014, 681; Zöller/Feskorn ZPO 31. Aufl. § 64 FamFG Rn. 5; MünchKommFamFG/Ansgar Fischer 2. Aufl. § 64 Rn. 30; BeckOK FamFG/Nickel [Stand: 1. Dezember 2016] § 114 Rn. 1b; Rackl Das Rechtsmittelrecht nach dem FamFG S. 69; Schwamb FamRB 2014, 111 f.; Weber NZFam 2014, 710; Knoche FamRZ 2011, 1093 f.; Frank FamRZ 2011, 1021, 1022 f.; vgl. auch Dürbeck in Heilmann Praxiskommentar Kindschaftsrecht § 64 FamFG Rn. 5 f.).
11
bb) Nach der Gegenansicht soll für die Einlegung einer Beschwerde in einer Folgesache der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwaltszwang bestehen. Es sei Absicht des Gesetzgebers gewesen, im Beschwerdeverfahren einen bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltenden Anwaltszwang fortbestehen zu lassen. Die Umsetzung dieses Ziels sei dem Gesetzgeber mit dem Wortlaut von § 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG zwar nicht uneingeschränkt gelungen. Dieses Redaktionsversehen könne aber durch eine weite Auslegung des § 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG behoben werden, welche die bestehende Widersprüchlichkeit zu § 114 Abs. 1 FamFG beseitige (OLG Frankfurt [2. Senat für Familiensachen] FamRZ 2016, 1802, 1803; OLG Saarbrücken FamRZ 2014, 2018 f.; OLG Bremen FamRZ 2014, 596 f.; OLG Brandenburg [2. Senat für Familiensachen] MDR 2014, 1209, 1210; OLG Köln FamRZ 2013, 1604; OLG Rostock FamRZ 2011, 57, 58; Zöller/Lorenz ZPO 31. Aufl. § 114 FamFG Rn. 1; Keidel/Weber FamFG 19. Aufl. § 114 Rn. 21a; Prütting/Helms FamFG 3. Aufl. § 114 Rn. 36; Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 6. Aufl. § 64 FamFG Rn. 4; BeckOK FamFG/Obermann [Stand: 1. Dezember 2016] § 64 Rn. 8; Hk-ZPO/ Kemper 7. Aufl. § 64 FamFG Rn. 4; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 114 Rn. 5; Schulte/Bunert/Breuers FamFG 5. Aufl. § 114 Rn. 20; Elzer NZFam 2016, 502; Stockmann FamRB 2014, 464, 465; Heiter FamRB 2012, 21, 24 f.).
12
c) Die letztgenannte Auffassung trifft zu.
13
aa) Richtig ist der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Nach dem Wortlaut von § 64 Abs. 2 Satz 1 und 2 FamFG wäre es nicht ausgeschlossen, dass Ehegatten in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle einlegen, so dass sie sich folgerichtig gemäß § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG in Verbindung mit § 78 Abs. 3 ZPO bei der Einlegung der Beschwerde auch nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssten. Indessen zieht der Wortlaut des Gesetzes im Regelfall keine starre Auslegungsgrenze. Selbst eine Auslegung gegen den Wortlaut einer Norm ist nicht ausgeschlossen, wenn andere Indizien deutlich belegen, dass ihr Sinn im Gesetzestext unzureichend Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerfG Beschluss vom 25. April 2016 - 1 BvR 1147/12 - juris Rn. 7 mwN; BVerfG NJW 1998, 1478, 1479). Obwohl im Verfahrensrecht grundsätzlich Erwägungen des Vertrauensschutzes für eine weitgehend am Gesetzeswortlaut angelehnte Auslegung sprechen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch bei der Auslegung von Verfahrensrecht durchaus Raum für eine an teleologischen Gesichtspunkten ausgerichtete Norminterpretation (vgl. BVerfG NJW 2007, 2977 Rn. 121).
14
Auch bei Vorschriften, welche die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im Verfahren regeln, ist es deshalb keineswegs von vornherein ausgeschlossen , dass der zu enge Wortsinn einer Norm durch die Rechtsprechung - methodisch etwa im Wege der Analogie oder der teleologischen Extension - gemäß ihrem Zweck berichtigt und die Regelung damit auf einen Sachverhalt erstreckt wird, den sie nach ihrem möglichen Wortsinn nicht erfasst. Zwar stellen die den Anwaltszwang betreffenden Verfahrensvorschriften sogenannte formale Ordnungsregeln dar, die zwingend und strikt festlegen, wann und in welcher Weise sich die Verfahrensbeteiligten durch Bevollmächtigte vertreten lassen müssen (vgl. BGH Beschlüsse vom 22. April 2008 - X ZB 18/07 - NJW-RR 2008, 1290 Rn. 9 und vom 20. Juni 2000 - X ZB 11/00 - NJW 2000, 3356, 3357). Aber auch der Charakter einer formalen Ordnungsregel steht teleologischen Erwägungen bei der Bestimmung der Reichweite des Anwaltszwangs nicht grundsätzlich entgegen (BeckOK ZPO/Piekenbrock [Stand: 1. März 2017] § 78 Rn. 4; vgl. auch BGHZ 194, 68 = NJW 2012, 2810 Rn. 24 f.).
15
bb) Freilich setzt jede Art der richterlichen Rechtsfortbildung eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen (BVerfG FamRZ 1995, 1052, 1056 mwN). Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. BVerwG NJW 2013, 2457 Rn. 22 und NJW 2014, 1256 Rn. 27). Unter den obwaltenden Umständen lässt sich diese Feststellung für § 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG zur Überzeugung des Senats mit Blick auf die Gesetzessystematik, die Entstehungsgeschichte des Gesetzes und die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Intentionen des Gesetzgebers treffen.
16
(1) Der Wortlaut des § 114 Abs. 1 FamFG, der in Anlehnung an § 78 ZPO den Anwaltszwang in Familiensachen regelt, entspricht der ursprünglichen Fassung aus dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 7. September 2007. Nach der Entwurfsbegründung stimme die Regelung des § 114 Abs. 1 FamFG "für Ehesachen und Folgesachen sowie für isolierte Familiensachen, deren Verfahren sich ausschließlich nach dem FamFG richtet (bisherige FGG-Familiensachen)" mit dem bisherigen Rechtszustand überein (BT-Drucks. 16/6308 S. 223). Nach dem von der Entwurfsbegründung in Bezug genommenen "bisherigen Rechtszustand" erstreckte sich der Anwaltszwang in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit - insbesondere also auch in Versorgungsausgleichssachen - auf das gesamte Beschwerdeverfahren einschließlich der Einlegung der Beschwerde (vgl. bereits BGH Beschlüsse vom 17. Januar 1979 - IV ZB 111/78 - FamRZ 1979, 232 und vom 23. November 1979 - IV ZB 54/79 - VersR 1980, 262).
17
(2) Die Regelung des § 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG in ihrer aktuell gültigen Fassung war im ursprünglichen Regierungsentwurf zum reformierten Familienverfahrensrecht vom 7. September 2007 noch nicht enthalten. Vielmehr sah die - an § 21 Abs. 2 FGG angelehnte - Vorschrift des § 64 Abs. 2 FamFG in der Entwurfsfassung uneingeschränkt die Möglichkeit vor, eine Beschwerde in Familiensachen zur Niederschrift der Geschäftsstelle einlegen zu können. In diesem Zusammenhang wurde schon vor dem Inkrafttreten des reformierten Familienverfahrensrechts zum 1. September 2009 darauf hingewiesen, der Gesetzgeber habe dadurch vermutlich unabsichtlich erreicht, dass ein Beteiligter in Familiensachen wegen der in § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG enthaltenen Verweisung auf § 78 Abs. 3 ZPO auch dann persönlich Beschwerde einreichen kann, wenn das Verfahren für ihn ansonsten dem Anwaltszwang unterliegt (vgl. Schürmann FamRB 2009, 24, 26; Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer 2007/50 zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit S. 4, veröffentlicht auf www.brak.de).
18
(3) § 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG in seiner aktuellen Fassung wurde durch Art. 8 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft und zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) in das Gesetz eingefügt. Diese Novellierung ging auf eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 22. April 2009 zurück. Zur Begründung ist dabei das Folgende ausgeführt (BT-Drucks. 16/12717 S. 59): "Der eingefügte Satz 2 bestimmt, dass die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ausgeschlossen ist, wenn sich die Beschwerde gegen eine Endentscheidung in einer Ehesache oder einer Familienstreitsache richtet. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die in § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG in Verbindung mit § 78 Abs. 3 ZPO statuierte Ausnahme vom Anwaltszwang in Familiensachen nicht dazu führt, dass die Beteiligten in Verfahren, die dem Anwaltszwang unterliegen, ohne Rechtsanwalt Beschwerde einlegen können." Aus diesen Ausführungen erschließt sich mit hinreichender Deutlichkeit,
19
dass die Einlegung einer Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle nach den Intentionen des Gesetzgebers in allen Fällen ausgeschlossen sein soll, in denen das Verfahren schon in erster Instanz als Anwaltsverfahren zu führen war. Damit sollten ersichtlich die inhaltlichen Widersprüche zwischen § 114 Abs. 1 FamFG einerseits und § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG in Verbindung mit § 78 Abs. 3 ZPO und § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG andererseits beseitigt werden. Die Umsetzung dieses Ziels ist dem Gesetzgeber bei der redaktionellen Fassung des § 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG allerdings - in doppelter Hinsicht - misslungen: Einerseits greift der Wortlaut des § 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu kurz, weil die Vertretung durch Rechtsanwälte im erstinstanzlichen Verfahren auch bei der Vertretung von Ehegatten in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgeschrieben ist. Andererseits greift der Wortlaut auch zu weit, weil sich ausschließlich die Ehegatten in Ehesachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen und mit den zuständigen Behörden in Eheaufhebungsverfahren (vgl. § 129 FamFG) auch solche Dritte an "Ehesachen" beteiligt sein können, für die ein Anwaltszwang unzweifelhaft nicht gilt (§ 114 Abs. 3 FamFG).
20
cc) Sinn und Zweck des in § 114 Abs. 1 FamFG normierten Anwaltszwanges gebieten es ebenfalls, diesen für die Ehegatten auch auf die Einlegung einer Beschwerde in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erstrecken. Der Anwaltszwang in Familiensachen dient einerseits dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege, andererseits aber - mit Blick auf die erheblichen Auswirkungen und die häufig existentielle Bedeutung familiengerichtlicher Verfahren - vor allem dem Schutz der Beteiligten durch eine sachgerechte Rechtsberatung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 85/86 - FamRZ 1987, 57, 58 und vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 628/80 - FamRZ 1980, 990, 991; vgl. im Einzelnen MünchKommZPO/Touissant 5. Aufl. § 78 Rn. 2).
21
(1) Soweit hiernach der Anwaltszwang eine Warn- und Beratungsfunktion für den rechtsunkundigen Beteiligten erfüllen soll, spricht dies dafür, dass die Einlegung der Beschwerde in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom Anwaltszwang erfasst wird. Mit Recht wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine ohne vorherige anwaltliche Beratung eingelegte Beschwerde unter Umständen die unerwünschte und vom Beschwerdeführer persönlich nicht hinreichend bedachte Folge haben kann, dass sich andere Beteiligte zu einer verfahrensübergreifenden Anfechtung anderer Folgesachen im Wege der Anschließung (vgl. § 145 Abs. 1 FamFG) veranlasst sehen könnten (zutreffend OLG Saarbrücken FamRZ 2014, 2018, 2019). Im Übrigen ist es zwar richtig, dass das Beschwerdegericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) den Tatsachenvortrag des anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten im vollen Umfang zur Kenntnis nehmen muss (vgl. auch BVerfG FamRZ 1992, 1151 f. zu § 12 FGG). Indessen dient die notwendige Einschaltung eines Rechtsanwalts gerade dazu, den maßgeblichen Verfahrensstoff zu filtern und rechtlich relevanten Tatsachenvortrag herauszuarbeiten, um dem Beschwerdegericht eine bessere inhaltliche Befassung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu ermöglichen. Dies ist insbesondere in den sogenannten echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Bedeutung, in denen das Gericht ohne Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht davon ausgehen kann, dass die Beteiligten die ihnen vorteilhaften Umstände von sich aus vortragen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 480/13 - FamRZ 2016, 1343 Rn. 19 und vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - FamRZ 1988, 709, 710 zu Härteklauseln im Versorgungsausgleich).
22
(2) Könnte ein Ehegatte das Beschwerdeverfahren in einer Folgesache der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne Rechtsanwalt einleiten, würde dies in gewissem Umfang auch zu verfahrensrechtlichen Friktionen führen. Denn aus dem Umstand, dass der verfahrenseinleitende Antrag zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt werden kann, lässt sich regelmäßig nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass nunmehr für das gesamte Verfahren das Erfordernis anwaltlicher Vertretung entfiele (vgl. BGHZ 194, 68 = NJW 2012, 2810 Rn. 12 ff. zur Beitrittserklärung des Nebenintervenienten zum selbständigen Beweisverfahren ). Dafür streiten bereits systematische Erwägungen, denn in Fällen, in denen der Gesetzgeber nicht nur den verfahrenseinleitenden Antrag, sondern auch sonstige Anträge, Erklärungen oder Verfahrenshandlungen vom Anwaltszwang ausnehmen will, ordnet er dies ausdrücklich an (vgl. für Rechtsmittelverfahren etwa §§ 569 Abs. 3, 571 Abs. 4 ZPO; §§ 43 Abs. 2 Satz 1, 45 Abs. 2 Satz 1 AUG). Der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Ehegatte kann daher im Beschwerdeverfahren insbesondere keine Sachanträge stellen, so dass er nach Einlegung der Beschwerde zumindest in Ehewohnungs- und Haushaltssachen ohne anwaltliche Vertretung weitgehend handlungsunfähig wäre (vgl. Frank FamRZ 2011, 1021, 1024). Darüber hinaus müsste sich der Ehegatte für die teilweise oder vollständige Rücknahme der Beschwerde (§ 67 FamFG) sowie für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs - beispielsweise im Rahmen einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich (§§ 6 ff. VersAusglG) - zwingend durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist der Ehegatte daher für eine sachgerechte Durchführung des Beschwerdeverfahrens in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit in sehr vielen Fällen ohnehin auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen, sprechen auch Gesichtspunkte der Praktikabilität dafür, dass bereits die Einlegung der Beschwerde vom Anwaltszwang erfasst wird.
23
dd) Hiergegen lassen sich auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken erheben.
24
Allerdings muss der Gesetzgeber für die Rechtsmittel, die er bereitstellt, die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit in einer dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit entsprechenden Weise bestimmen. Dieser Grundsatz verbietet es, den Rechtsuchenden mit einem unübersehbaren Risiko der Behandlung seines Rechtsmittels als (un-)zulässig und dessen Kostenfolgen zu belasten. Darüber hinaus dürfen die Rechtsmittelgerichte ein von der jeweiligen Verfahrensordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfG Beschlüsse vom 27. Oktober 2015 - 2 BvR 3071/14 - juris Rn. 12 mwN und vom 11. April 2008 - 2 BvR 866/06 - juris Rn. 16 mwN).
25
Die dargestellten Grundsätze werden aber nicht schon dadurch berührt, dass eine den Anwaltszwang im Rechtsmittelverfahren regelnde Vorschrift aus teleologischen Gründen über ihren möglichen Wortsinn hinaus ausgelegt bzw.
entsprechend angewendet wird. Ein Rechtsuchender, der sich in einem entschuldbaren Irrtum über die Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung für ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel befindet, ist bereits durch die einschlägigen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinreichend davor geschützt, dadurch den Zugang zu einer ihm eröffneten Rechtsmittelinstanz zu verlieren.
26
3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der Sache ist noch nicht im Sinne von § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG zur Endentscheidung reif. Zwar ist die Frist für die Einlegung einer (formgerechten) Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidungmittlerweile abgelaufen. Es kommt aber in Betracht, dem Ehemann insoweit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
27
a) Durch die unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung ist ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, weil sie bei dem Ehemann einen entschuldbaren Rechtsirrtum über das Erfordernis anwaltlicher Vertretung bei der isolierten Anfechtung der im Scheidungsverbund getroffenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich hervorgerufen hat (§ 17 Abs. 2 FamFG). Der Ehemann muss sich auch kein Verschulden seines erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen. Auch ein Rechtsanwalt kann grundsätzlich auf die Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen, wenn diese nicht offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand über die Grundzüge des Verfahrensrechts und des Rechtsmittelsystems - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 9; BGH Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 178/15 - NJW 2017, 1112 Rn. 12). Von einer solcherart "offenkundig falschen" Rechtsbehelfsbelehrung wird unter den hier obwaltenden Um- ständen nicht auszugehen sein. Denn ein Rechtsirrtum über das Erfordernis anwaltlicher Vertretung in der Rechtsmittelinstanz gereicht dem Rechtsanwalt generell nicht zum Verschulden, wenn die diesbezügliche Rechtsfrage - wie hier bei den Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit - zweifelhaft und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 23. November 1979 - IV ZB 54/79 - VersR 1980, 262 f. und vom 20. April 1979 - IV ZB 160/78 - FamRZ 1979, 908 f.).
28
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das auf diesem Rechtsirrtum beruhende Hindernis nicht dadurch entfallen, dass die zweitinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau schriftsätzlich die Unzulässigkeit der Beschwerde gerügt hat. Denn der Ehemann konnte weiterhin auf die - den Beteiligten auch in der Hinweisverfügung vom 13. Mai 2014 nochmals zur Kenntnis gebrachte - Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts vertrauen, dass er sich im Beschwerdeverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müsse. Aus dem gleichen Grund steht auch die Ausschlussfrist des § 18 Abs. 4 FamFG der nachträglichen Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09 - FamRZ 2011, 362 Rn. 37; BGH Beschluss vom 21. Januar 2016 - IX ZA 24/15 - FamRZ 2016, 632 Rn. 8; BAG NJW 2004, 2112, 2114).
29
c) Die Frist des § 18 Abs. 1 FamFG wird für den Ehemann daher erst mit der Kenntnisnahme vom Inhalt dieser Senatsentscheidung in Lauf gesetzt. Ab diesem Zeitpunkt kann er innerhalb dann beginnenden Frist von zwei Wochen eine formgerechte Beschwerde durch einen Rechtsanwalt einlegen (§ 18 Abs. 3 Satz 2 FamFG).
Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Hanau, Entscheidung vom 23.10.2013 - 61 F 1376/07 S -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.11.2015 - 1 UF 6/14 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2017 - XII ZB 3/16

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2017 - XII ZB 3/16

Referenzen - Gesetze

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78 Anwaltsprozess


(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2017 - XII ZB 3/16 zitiert 20 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78 Anwaltsprozess


(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 569 Frist und Form


(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 26 Ermittlung von Amts wegen


Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 64 Einlegung der Beschwerde


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll. (

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 112 Familienstreitsachen


Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen: 1. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,2. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht


(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. (2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 137 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen


(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund). (2) Folgesachen sind 1. Versorgungsausgleichssachen,2. Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterbliebe

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 18 Antrag auf Wiedereinsetzung


(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat. (2) Die Form des Antrags

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 1 Anwendungsbereich


Dieses Gesetz gilt für das Verfahren in Familiensachen sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 67 Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde


(1) Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer hierauf nach Bekanntgabe des Beschlusses durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat. (2) Die Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn der Anschlussbeschwerdeführer hierauf nac

Auslandsunterhaltsgesetz - AUG 2011 | § 43 Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist


(1) Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. (2) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, durch Einrei

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 145 Befristung und Einschränkung von Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel


(1) Ist eine nach § 142 einheitlich ergangene Entscheidung teilweise durch Beschwerde oder Rechtsbeschwerde angefochten worden, können Teile der einheitlichen Entscheidung, die eine andere Familiensache betreffen, durch Erweiterung des Rechtsmittels

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 121 Ehesachen


Ehesachen sind Verfahren 1. auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen),2. auf Aufhebung der Ehe und3. auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 129 Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Personen


(1) Beantragt die zuständige Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die dritte Person die Aufhebung der Ehe, ist der Antrag gegen beide Ehegatten zu richten. (2) Hat in den Fällen des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 des

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2017 - XII ZB 3/16 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2017 - XII ZB 3/16 zitiert 8 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2008 - X ZB 18/07

bei uns veröffentlicht am 22.04.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 18/07 vom 22. April 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 85 Abs. 2, § 233 A Ist die vom Prozessbevollmächtigten eingelegte Berufung unwirksam, weil er nicht mehr als Rech

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2000 - X ZB 11/00

bei uns veröffentlicht am 20.06.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 11/00 vom 20. Juni 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 78, 577 Zur wirksamen Einlegung der sofortigen Beschwerde bedarf es der Vertretung durch einen beim Beschwerdegericht postulatio

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2010 - XII ZR 27/09

bei uns veröffentlicht am 15.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XII ZR 27/09 Verkündet am: 15. Dezember 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11

bei uns veröffentlicht am 13.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 592/11 vom 13. Juni 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 17 Abs. 2, 39, 113 Abs. 1 Satz 2 ZPO §§ 160 Abs. 3 Nr. 7, 165, 311 Abs. 2 a) Die Wiedereinsetzung in

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2016 - V ZB 178/15

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 178/15 vom 12. Oktober 2016 in dem Notarbeschwerdeverfahren ECLI:DE:BGH:2016:121016BVZB178.15.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2016 - XII ZB 480/13

bei uns veröffentlicht am 11.05.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 480/13 vom 11. Mai 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 27, 39, 41; SGB VI §§ 77, 109 Abs. 6 a) Bei der Teilung von Anrechten der gesetzlichen Rentenve

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2016 - IX ZA 24/15

bei uns veröffentlicht am 21.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 24/15 vom 21. Januar 2016 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 234 Abs. 3 Ein nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende der versäumten Frist gestellter Antrag auf.

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 27. Okt. 2015 - 2 BvR 3071/14

bei uns veröffentlicht am 27.10.2015

Tenor Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 2014 - III-1 Vollz (Ws) 453/14 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2017 - XII ZB 3/16.

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2018 - XII ZB 37/18

bei uns veröffentlicht am 22.08.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 37/18 vom 22. August 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 70 Entscheidet das Amtsgericht im Scheidungsverbund über eine Familiensache der freiwilligen Gerich

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13

bei uns veröffentlicht am 21.06.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 636/13 vom 21. Juni 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 27, 28 a) Der für Anrechte der Privatvorsorge wegen Invalidität geltende § 28 VersAusg

Referenzen

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,
3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie
7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.

(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).

(2) Folgesachen sind

1.
Versorgungsausgleichssachen,
2.
Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen und
4.
Güterrechtssachen,
wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig.

(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.

(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen.

(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.

(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,
3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie
7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.

(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Dieses Gesetz gilt für das Verfahren in Familiensachen sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

Ehesachen sind Verfahren

1.
auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen),
2.
auf Aufhebung der Ehe und
3.
auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten.

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,
3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie
7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.

(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,
3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie
7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.

(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,
3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie
7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.

(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

9
c) Dieser Ansicht tritt der Senat bei. Sie steht in Einklang mit den Zwecken des in § 78 ZPO verankerten Anwaltszwangs im Anwaltsprozess. Der Anwaltszwang dient einer geordneten Rechtspflege und zugleich den Interessen der Prozessparteien, die sich vor den Land- und Oberlandesgerichten nur durch einen bei einem Amts- oder Landgericht bzw. einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können. § 78 ZPO ist eine formale Ordnungsvorschrift, die zwingend und strikt regelt, wann und in welcher Weise sich die Parteien eines Rechtsstreits durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen und welche Voraussetzungen diese - nach rein formalen Gesichtspunkten - erfüllen müssen (Sen.Beschl. v. 20.6.2000 - X ZB 11/00, NJW 2000, 3357). Es erschiene als ein schwer verständlicher Widerspruch, eine Partei einerseits zu verpflichten, sich zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eines zugelassenen Rechtsanwalts zu bedienen, ihr aber andererseits das Verschulden einer Person zuzurechnen, die ohne Zulassung zur Anwaltschaft lediglich noch als Rechtsanwalt auftritt und deren Rechtshandlungen wegen der Löschung in der Liste der zugelassenen Anwälte unwirksam sind (vgl. § 36 Abs. 2 BRAO; Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 36 Rdn. 4; vgl. auch BGHZ 90, 249, 253; BGH, Beschl. v. 8.10.1986 - VIII ZB 41/86, NJW 1987, 327). § 85 Abs. 2 ZPO bürdet der Partei im Anwaltsprozess das Risiko auf, dass der von ihr bevollmächtigte Rechtsanwalt im Rahmen der Prozessvollmacht bei seinen Prozesshandlungen seine Pflichten schuldhaft verletzt. Das Risiko dafür, dass der als Rechtsanwalt beauftragte Prozessbevollmächtigte überhaupt noch Prozesshandlungen vor einem Gericht vornehmen kann und vornimmt, obwohl er nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen ist und seine Postulationsfähigkeit verloren hat, kann jedenfalls der von diesem Prozessbevollmächtigten gutgläubig vertretenen Partei dagegen nicht auferlegt werden. Die unter dem Gesichtspunkt der eingetretenen Rechtskraft des unwirksam angefochtenen Urteils berührte Rechtssicherheit muss in einem solchen Fall zurücktreten (vgl. BGH NJW 1986, 327).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 11/00
vom
20. Juni 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur wirksamen Einlegung der sofortigen Beschwerde bedarf es der Vertretung
durch einen beim Beschwerdegericht postulationsfähigen Rechtsanwalt.
BGH, Beschluß vom 20. Juni 2000 - X ZB 11/00 - OLG Naumburg
LG Halle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juni 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen
und die Richterin Mühlens

beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. April 2000 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:


I. Mit Mahnbescheid vom 26. Mai 1999 hat der Kläger gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 12.365,87 DM nebst Zinsen und Kosten geltend gemacht. Dieser Mahnbescheid wurde dem Beklagten unter der vom Kläger angegebenen Anschrift durch Niederlegung zugestellt. Nachdem bis zum 1. Juli 1999 kein Widerspruch eingegangen war, erließ der Rechtspfleger beim Amtsgericht Weißenfels an diesem Tage wegen der geltend gemachten Forderungen antragsgemäß Vollstreckungsbescheid, der am 21. Juli 1999 ebenfalls durch Niederlegung unter der angegebenen Anschrift zugestellt wurde.
Am 12. November 1999 ging bei dem Amtsgericht Weißenfels ein als Einspruch bezeichneter Schriftsatz des Beklagten ein, in dem dieser zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (wegen der Versäumung der Einspruchsfrist ) bat und Vollstreckungsgegenklage erhob. Zur Begründung machte er geltend, er habe Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid nicht erhalten. Zu den angegebenen Zeitpunkten habe er sich unter der angegebenen Anschrift nicht aufgehalten; das Haus sei zum damaligen Zeitpunkt umgebaut worden. Von Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid habe er erst nach Zugang eines darauf gestützten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Kenntnis erlangt.
Aufgrund des Einspruchs wurde die Sache vom Amtsgericht Weißenfels an das Landgericht Halle abgegeben, das den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Anspruch gegen den Vollstreckungsbescheid als unzulässig zurückgewiesen bzw. verworfen hat. Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte - vertreten durch seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten - sofortige Beschwerde eingelegt. Der Rechtsmittelschriftsatz ist an das Beschwerdegericht gerichtet und dort eingegangen; er ist von einem bei diesem Gericht nicht zugelassenen anwaltlichen Vertreter unterzeichnet worden. Mit Rücksicht hierauf hat das Beschwerdegericht das Rechtsmittel des Beklagten als unzulässig angesehen und auf seine Kosten verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten, die dessen bei dem Beschwerdegericht zugelassener Prozeßbevollmächtigter bei diesem Gericht eingelegt hat.
II. Die weitere sofortige Beschwerde ist zulässig.
1. Das Rechtsmittel ist statthaft und zulässig. Allerdings können nach § 568 Abs. 2 ZPO, dessen Regelungen für die sofortige Beschwerde entsprechend heranzuziehen sind (vgl. Zöller/Gummer, aaO, § 577 ZPO Rdn. 19), Entscheidungen des Beschwerdegerichts mit der weiteren Beschwerde nur dann angegriffen werden, wenn das Gesetz eine solche Anfechtungsmöglichkeit bestimmt. Für die hier vorliegende Beschwerde ergibt sich diese indessen aus § 568 a ZPO, nach dem Beschlüsse der Oberlandesgerichte, durch die über eine sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil entschieden wird, der sofortigen weiteren Beschwerde unterliegen, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision stattfinden würde. Das schließt in Fallgestaltungen wie der vorliegenden die Zulässigkeit des Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof ein. Insoweit ist anerkannt, daß eine Entscheidung, mit der - wie hier - das Rechtsmittel gegen die Verwerfung des Einspruchs auch seinerseits als unzulässig verworfen wird, nach dem Rechtsgedanken des § 547 ZPO ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zum BGH angefochten werden kann (BGH NJW 1979, 218; Musielak/Ball, § 568 a ZPO Rdn. 3; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 568 a ZPO Rdn. 5; Thomas/Putzo, § 568 a ZPO Rdn. 7; Zöller/Gummer, § 568 a ZPO Rdn. 3 jeweils m.w.N.) und dies auch im Rahmen des § 568 a ZPO zu beachten ist, auch wenn § 547 ZPO dort nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Seine Anwendbarkeit ergibt sich aus dem Zweck der Regelung, nach dem eine Verwerfung des Einspruchs durch Beschluß unter den gleichen Voraussetzungen wie eine aufgrund mündlicher Verhandlung ergangene Entscheidung der Anfechtung unterliegen soll (allg. M.; vgl. statt aller Musielak/Ball, ZPO, § 568 a Rdn. 1; Thomas/Putzo, § 568 a ZPO Rdn. 7; Zöller/Gummer, § 568 a ZPO Rdn. 5). Einem Versäumnisurteil in diesem Sinne steht nach § 700 Abs. 1 ZPO der für vollstreckbar erklärte Vollstreckungsbescheid gleich, bei dem Entscheidungen
über die Verwerfung des Einspruchs daher unter den gleichen Voraussetzungen wie bei einem Versäumnisurteil angefochten werden können. Diese gelten auch für Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der - wie hier - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt worden ist. Diese ist unter den gleichen Voraussetzungen wie die Entscheidung zur Sache anfechtbar (vgl. Zöller/ Greger, § 238 ZPO Rdn. 7 m.w.N.).
Der Zulässigkeit der weiteren sofortigen Beschwerde steht nicht entgegen , daß sie durch einen beim Bundesgerichtshof nicht postulationsfähigen Bevollmächtigten eingelegt wurde. Für Zulässigkeit und Wirksamkeit des Rechtmittels genügt, daß er zur Vertretung des Beklagten vor dem Beschwerdegericht befugt ist. Die weitere sofortige Beschwerde ist, der Regelung nach den §§ 577 Abs. 2, 569 ZPO entsprechend, bei dem Oberlandesgericht Naumburg als dem Gericht eingereicht worden, das die mit ihr angefochtene Entscheidung erlassen hat. In einem solchen Fall begegnet die Einlegung durch einen nur dort zugelassenen Prozeßbevollmächtigten keinen Bedenken (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 569 ZPO Rdn. 13; s .a. Zöller/ Vollkommer, § 78 ZPO Rdn. 9 ff.; s.a. Musielak/Ball, § 569 ZPO Rdn. 3, 5).
2. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zu Recht als unzulässig angesehen, weil sie nicht von einem bei ihm zugelassenen (postulationsfähigen) Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist. Die Feststellung, daß der anwaltliche Vertreter, der die Beschwerdeschrift unterzeichnet hat, über eine solche Zulassung nicht verfügt, wird von der weiteren sofortigen Beschwerde nicht angegriffen. Sie wird bestätigt durch den Briefkopf, unter dem die Beschwerde gefertigt wurde. Dieser
weist für ihren Unterzeichner nur eine Zulassung bei den erstinstanzlichen Gerichten aus.
Nach § 78 Abs. 1 ZPO müssen sich vor den Landgerichten und vor allen Gerichten des höheren Rechtszuges, also insbesondere auch den Oberlandesgerichten , die Parteien durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigtem vertreten lassen. Von diesem sind auch die bestimmenden Schriftsätze zu unterzeichnen (vgl. § 130 Nr. 6 ZPO). Damit setzt die Zulässigkeit der Beschwerde die Unterschrift durch einen beim Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt jedenfalls dann voraus, wenn der Schriftsatz unmittelbar beim Beschwerdegericht eingereicht wird und damit eine diesem Gericht gegenüber vorgenommene Verfahrenshandlung darstellt (Thomas/Putzo, § 569 ZPO Rdn. 5; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., § 78 ZPO Rdn. 25; MünchKomm./v. Mettenheim, § 78 ZPO Rdn. 69; s.a. BGH, Beschl. v. 14.07.1988 - III ZB 15/88, BGHR ZPO § 568 a - Anwaltszwang 1). Hieran ist jedenfalls für das Verfahren der sofortigen Beschwerde festzuhalten.
Im System der ZPO ist die den Anwaltszwang regelnde Norm des § 78 eine formale Ordnungsvorschrift (Zöller/Vollkommer, § 78 ZPO Rdn. 2). In der Vorschrift ist zwingend und strikt geregelt, wann und in welcher Weise sich die Parteien eines Rechtsstreits durch Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen und welche Voraussetzungen diese erfüllen müssen. Beides richtet sich nach § 78 ZPO nach rein formalen Gesichtspunkten (vgl. BGHZ 86, 160, 163). Unerheblich ist demgegenüber, ob in dem jeweiligen Verfahren eine solche Vertretung durch einen zugelassenen Anwalt sinnvoll oder doch wenigstens zweckmäßig ist. Ebensowenig kommt es darauf an, wer zur Durchsetzung seiner Rechte
jeweils einen Anwalt wirklich benötigt. Deshalb hängt der Anwaltszwang auch nicht davon ab, welche Bedeutung eine Prozeßhandlung im Einzelfall für den Betroffenen hat oder wie sie sich für ihn auswirkt. Seiner gesetzlichen Ausgestaltung nach ist der Anwaltszwang eine formale Ordnungsregelung; als dies zum Ausdruck bringende Vorschrift ist § 78 ZPO auch dann strikt anzuwenden, wenn es im Einzelfall im gerichtlichen Verfahren einer solchen Vertretung nicht bedürfte (vgl. BGHZ 86, 160, 163; Zöller/Vollkommer, § 78 ZPO Rdn. 2 a.E.). Vor diesem Hintergrund kann auch die Frage, wer jeweils zur Vertretung der Partei berufen ist, nur nach dem Kriterium der formalen Zuordnung des Verfahrens oder der Verfahrenshandlung zu dem jeweiligen Gericht bestimmt werden; eine an die materielle Notwendigkeit anknüpfende Abstufung der Vertretungsbefugnis wäre weder mit diesem formalen Element noch mit dem Zweck der Vorschrift in Einklang zu bringen. Um die auch im Interesse eines ordnungsgemäßen Verfahrensganges unabdingbare Feststellung der Zulässigkeit und Wirksamkeit der jeweiligen Verfahrenshandlung zu gewährleisten, bedarf es insoweit formaler Kriterien. Wirksamkeit und Zulässigkeit der Verfahrenshandlung können nicht davon abhängen, ob und in welchem Umfang es gerade einer Vertretung durch den beim Gericht zugelassenen Anwalt bedurfte. Mit der gebotenen Sicherheit ist die Wirksamkeit der Verfahrenshandlung nur festzustellen , wenn sich diese Vertretung nicht nach materiellen Erwägungen, sondern nach dem formalen Gesichtspunkt richtet, gegenüber welchem Gericht der Bevollmächtigte die jeweilige Verfahrenshandlung vornimmt. Das schließt es aus, in dem von der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Umfang auf materielle Gesichtspunkte Rücksicht zu nehmen. Die Frage der Wirksamkeit der sofortigen Beschwerde richtet sich vielmehr alleine danach, ob der anwaltliche Vertreter gegenüber dem Gericht, bei dem er die Beschwerde eingereicht hat, zur
Vertretung des Antragstellers zugelassen war (so schon für die einfache Beschwerde Musielak/Ball, § 569 ZPO Rdn. 3).
Soweit vorgeschlagen wird (vgl. Zöller/Gummer, § 569 ZPO Rdn. 13 sowie die weitere von der sofortigen Beschwerde angeführte Literatur und Rechtsprechung ), die Einlegung durch den erstinstanzlichen Bevollmächtigten auch bei dem Beschwerdengericht zuzulassen, ist diese Überlegung auf das Verfahren der sofortigen Beschwerde nicht zu übertragen. Die Beschwerde nach den §§ 567 bis 576 ZPO ist geprägt durch die im Regelfall nach § 571 ZPO bestehende Möglichkeit der Abhilfe durch den erstinstanzlichen Richter. Demgemäß ist der Antrag auch dann, wenn er bei dem Rechtsmittelgericht eingereicht wurde, an die erste Instanz weiterzuleiten. In diesem Stadium des Verfahrens könnte der dort vertretungsbefugte Bevollmächtigte die Wirksamkeit einer bis dahin unzulässigen Beschwerde dadurch herbeiführen, daß er seine bisherigen Anträge genehmigt oder wiederholt. Diese Besonderheit mag es denkbar erscheinen lassen, das Verlangen nach einer solchen Erklärung als unnötige und verzichtbare Förmelei zu betrachten, zumal die einfache Beschwerde in der Regel nicht fristgebunden ist und ihre Wiederholung daher für längere Zeit möglich erscheint. Bei der sofortigen Beschwerde besteht indessen eine vergleichbare Zuständigkeit des Gerichtes, dessen Entscheidung mit dem Rechtsmittel angefochten wird, nicht; ihm ist nach § 577 Abs. 3 ZPO eine Ä nderung seiner Entscheidung verwehrt. Für die Weiterleitung des Antrags an die Vorinstanz besteht angesichts der fehlenden Abhilfemöglichkeit daher kein Anlaß. Ebensowenig kann das Verlangen nach Einhaltung der Förmlichkeiten hier als unnötige Förmelei angesehen werden. Soweit die Beschwerde meint, das Verlangen nach einer Vertretung durch den beim Beschwerdegericht zugelassenen Anwalt bei der Einreichung der Beschwerdeschrift stelle eine sol-
che Förmelei schon deshalb dar, weil der Vertreter der Partei aus der Vorinstanz das gleiche Rechtsmittel bei dem Ausgangsgericht hätte einreichen können , übersieht sie, daß diese Art der Aufteilung der Vertretungsbefugnisse dazu dient, jederzeit und anhand objektiver, allgemein zugänglicher Kriterien die Wirksamkeit der von dem Vertreter vorgenommenen Prozeßhandlungen bestimmen zu können. Mit dieser, auch im Interesse eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs und der Rechtssicherheit gebotenen Bestimmbarkeit wäre es nicht zu vereinbaren, die Voraussetzungen für die Wirksamkeit über die im Gesetz getroffene Regelung hinaus dem Belieben des Bevollmächtigten zu überlassen.
Ohne Erfolg verweist die sofortige Beschwerde auch darauf, daß in Einzelfällen des Beschwerdeverfahrens eine Vertretung durch einen beim Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt als entbehrlich angesehen wird. Unbeschadet der Frage, ob insoweit ihrem grundsätzlichen Ansatz gefolgt werden kann, beruht die Annahme, daß es bei der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Erlaß einer mündlichen Verhandlung einer solchen Vertretung nicht bedürfe (so etwa KG NJW-RR 1992, 576; OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 1470; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., § 55 Rdn. 7; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 2. Aufl., Rdn. 282 jeweils m.w.N.), auf den Besonderheiten des Verfügungsverfahrens. Hier wird in der Beschwerdeinstanz das erstinstanzliche Erlaßverfahren fortgesetzt; wie bei diesem ist eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich, solange eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet. Mit dieser bedarf es jedoch einer Vertretung
durch einen bei dem Beschwerdegericht zugelassenen Anwalt. Für die Vertretung bei der Einlegung der sofortigen Beschwerde in Fällen wie dem vorliegenden ist daraus nichts herzuleiten.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Rogge Jestaedt Melullis
Scharen Mühlens

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,
3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie
7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.

(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,
3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie
7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.

(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,
3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie
7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.

(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,
3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie
7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.

(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,
3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie
7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.

(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Beantragt die zuständige Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die dritte Person die Aufhebung der Ehe, ist der Antrag gegen beide Ehegatten zu richten.

(2) Hat in den Fällen des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Ehegatte oder die dritte Person den Antrag gestellt, ist die zuständige Verwaltungsbehörde über den Antrag zu unterrichten. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann in diesen Fällen, auch wenn sie den Antrag nicht gestellt hat, das Verfahren betreiben, insbesondere selbständig Anträge stellen oder Rechtsmittel einlegen. Im Fall eines Antrags auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,
3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie
7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.

(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.

(1) Ist eine nach § 142 einheitlich ergangene Entscheidung teilweise durch Beschwerde oder Rechtsbeschwerde angefochten worden, können Teile der einheitlichen Entscheidung, die eine andere Familiensache betreffen, durch Erweiterung des Rechtsmittels oder im Wege der Anschließung an das Rechtsmittel nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung angefochten werden; bei mehreren Bekanntgaben ist die letzte maßgeblich. Ist eine Begründung des Rechtsmittels gesetzlich nicht vorgeschrieben, so tritt an die Stelle der Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung die Bekanntgabe des Schriftsatzes, mit dem das Rechtsmittel eingelegt wurde.

(2) Erfolgt innerhalb dieser Frist eine solche Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel, so verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat. Im Fall einer erneuten Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel innerhalb der verlängerten Frist gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Durch die Anschließung an die Beschwerde eines Versorgungsträgers kann der Scheidungsausspruch nicht angefochten werden.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

19
(1) Das Gericht braucht trotz des in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 26 FamFG) nicht von sich aus nach Umständen zu forschen, die Anlass zur Prüfung der Härteklausel geben könnten. Vielmehr darf das Gericht davon ausgehen, dass die ausgleichspflichtige Person von sich aus die ausschlussrelevanten Tatsachen vorträgt und damit eine Kürzung des Ausgleichs anregt (vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - FamRZ 1988, 709, 710; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 554).

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.

(2) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.

(3) § 61 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.

(4) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen

1.
im Anwendungsbereich der Verordnung (EG)Nr. 4/2009und des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen innerhalb der Frist des Artikels 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009,
2.
im Anwendungsbereich des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
a)
innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn der Antragsgegner seinen Wohnsitz im Inland hat, oder
b)
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, wenn der Antragsgegner seinen Wohnsitz im Ausland hat.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung dem Antragsgegner entweder persönlich oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.

(5) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.

(1) Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer hierauf nach Bekanntgabe des Beschlusses durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.

(2) Die Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn der Anschlussbeschwerdeführer hierauf nach Einlegung des Hauptrechtsmittels durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.

(3) Der gegenüber einem anderen Beteiligten erklärte Verzicht hat die Unzulässigkeit der Beschwerde nur dann zur Folge, wenn dieser sich darauf beruft.

(4) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung durch Erklärung gegenüber dem Gericht zurücknehmen.

Tenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 2014 - III-1 Vollz (Ws) 453/14 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an eine Entscheidung über die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde nach § 116 Abs. 1 StVollzG.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer war Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt Bochum. Im Juli des Jahres 2013 konnte er ohne Verschulden nur an zwei Tagen arbeiten. Zum Ablauf des Monats verfügte er daher nur über Hausgeld in Höhe von 8,66 €. Am 31. Juli 2013 zahlte seine Verlobte bei der Justizvollzugsanstalt einen Betrag von 35 € ein, der nach der von der Verlobten getroffenen Zweckbestimmung für die Überprüfung und Versiegelung des Fernsehgeräts des Beschwerdeführers verwendet werden sollte. Die Justizvollzugsanstalt schrieb dem Beschwerdeführer das Geld indes als Eigengeld gut, über welches er nach § 83 Abs. 2 Satz 3 StVollzG nicht verfügen konnte, da er noch kein ausreichendes Überbrückungsgeld angespart hatte. Das Fernsehgerät konnte daher erst zu einem späteren Zeitpunkt geprüft, versiegelt und genutzt werden.

3

2. Der Beschwerdeführer beantragte bei der Justizvollzugsanstalt, sein Hausgeld durch die Gewährung von Taschengeld bis zur Höhe des Taschengeldsatzes aufzustocken, was diese ablehnte. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem Landgericht Bochum und beantragte, die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, ihm für den Monat Juli 2013 Taschengeld in Höhe von 28,89 € zu gewähren. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass er ohne Verschulden bedürftig sei, da er im Juli 2013 nur an zwei Tagen habe arbeiten können und daher nur über Hausgeld in Höhe von 8,66 € verfüge. Der Taschengeldsatz betrage 37,55 €, so dass er Taschengeld in Höhe von 28,89 € beanspruchen könne. Die Einzahlung in Höhe von 35 € dürfe bei der Berechnung des Taschengeldanspruchs nicht berücksichtigt werden. Außerdem rügte der Beschwerdeführer, dass ihn die Justizvollzugsanstalt in seiner Informationsfreiheit verletzt habe. Da die für die Prüfung und Versiegelung des Fernsehgeräts eingezahlten 35 € dem Überbrückungsgeld zugerechnet worden seien, habe er sein Fernsehgerät vorübergehend nicht nutzen können.

4

3. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 wies das Landgericht den Antrag als unbegründet zurück. Die Justizvollzugsanstalt habe bei der Prüfung des Taschengeldanspruchs zutreffend auch die für den Fernseher eingezahlten 35 € berücksichtigt. Es liege "auch nicht eine Ausnahme gemäß Nr. 3 VV zu § 83 StVollzG vor, wonach Eigengeld, [das] für einen Gefangenen zu einer bestimmten Verwendung eingezahlt wurde, nur dann nicht als Überbrückungsgeld zu behandeln ist, wenn der Verwendungszweck der Eingliederung des Gefangenen dient". Die Rüge der Verletzung der Informationsfreiheit greife nicht durch, da es auch andere Informationsmöglichkeiten als den Fernsehkonsum gebe und eine vielleicht ein- bis zweimonatige Fernsehabstinenz der Eingliederung nicht entgegenstehe.

5

Diesen Beschluss hob das Oberlandesgericht Hamm auf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers aus formalen Gründen auf.

6

4. Mit Beschluss vom 21. Juli 2014 wies das Landgericht den Antrag in anderer Besetzung erneut als unbegründet zurück und wiederholte - weitgehend wortgleich - die Begründung des aufgehobenen Beschlusses vom 20. Dezember 2013.

7

5. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2014 verwarf das Oberlandesgericht Hamm die erneute Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG seien nicht gegeben, da eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sei. Zwar habe das Landgericht verkannt, dass Eigengeld, soweit es als Überbrückungsgeld behandelt werde, bei der Prüfung des Taschengeldanspruchs nicht berücksichtigt werden dürfe, da für den Taschengeldanspruch nur Eigengeld relevant sei, über das der Strafgefangene auch tatsächlich verfügen könne. Es handele sich jedoch um einen Fehler im Einzelfall. So seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich das Landgericht bewusst über die obergerichtliche Rechtsprechung hinweggesetzt habe. Daher sei mit einer Wiederholung des Fehlers - auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Senats - nicht zu rechnen.

II.

8

1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 28. Oktober 2014. Er rügt sinngemäß, dass das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zu Unrecht als unzulässig verworfen habe. Der Senat habe festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts vom 21. Juli 2014 ihn in seinen Rechten verletze. Gleichwohl habe er die Rechtsbeschwerde verworfen mit der Folge, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen habe. Außerdem rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Informationsfreiheit.

9

2. Die Akte des fachgerichtlichen Verfahrens wurde beigezogen. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.

III.

10

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die geltend gemachte Grundrechtsverletzung hat besonderes Gewicht, da zu besorgen ist, dass das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz ohne eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch künftig nicht hinreichend gewahrt werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. September 2000 - 1 BvR 1059/00 -, juris, Rn. 12; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. September 2011 - 2 BvR 449/11 -, juris, Rn. 25), und die angegriffene Entscheidung in ihrer Wirkung geeignet ist, Strafgefangene und im Maßregelvollzug Untergebrachte von der Wahrnehmung ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten abzuhalten (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>; BVerfGK 6, 353 <355>; 18, 83 <90>). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach ist die Verfassungsbeschwerde in einem die Kammerzuständigkeit begründenden Sinne offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

11

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 28. Oktober 2014 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.

12

a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231>; 129, 1 <20>). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 104, 220 <231>; 112, 185 <207>; 122, 248 <271>). Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 104, 220 <232>; 112, 185 <207 f.>; 122, 248 <271>). Hieraus ergeben sich verfassungsrechtliche Anforderungen sowohl für den Gesetzgeber als auch für die gerichtliche Auslegung der prozessrechtlichen Vorschriften. Der Gesetzgeber muss für die Rechtsmittel, die er bereitstellt, die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit in einer dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit entsprechenden Weise bestimmen (vgl. BVerfGE 49, 148 <164>; 87, 48 <65>; 107, 395 <416>; 108, 341 <349>; 114, 196 <237>). Dieser Grundsatz verbietet es, den Rechtsuchenden mit einem unübersehbaren "Annahmerisiko" und dessen Kostenfolgen zu belasten (vgl. BVerfGE 49, 148 <164>). Die Rechtsmittelgerichte haben dies auch bei der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts zu beachten (vgl. BVerfGE 49, 148 <164>). Darüber hinaus dürfen sie ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 104, 220 <232>; 112, 185 <208>; 117, 244 <268>; 122, 248 <271>).

13

Gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern auf dem Gebiet des Strafvollzugsrechts ist gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Diese Vorschrift genügt dem Gebot der Rechtsmittelklarheit, da sie hinreichend deutlich erkennen lässt, unter welchen Voraussetzungen die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern einer Nachprüfung durch das Oberlandesgericht zugänglich gemacht werden sollen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. März 2008 - 2 BvR 2219/06 -, juris, Rn. 27). Es ist anerkannt, dass es auch in Fällen, in denen die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung auf eine von der Auffassung anderer Gerichte abweichende, unzutreffende Rechtsauffassung gestützt hat, an der Erforderlichkeit der Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung fehlen kann, weil nicht zu erwarten ist, dass der Rechtsfehler in weiteren Fällen Bedeutung erlangen wird (vgl. BVerfGK 13, 438 <441>; 17, 420 <428>; jeweils m.w.N.). Die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde kann danach insbesondere dann verneint werden, wenn die Strafvollstreckungskammer ihren Rechtsfehler nachträglich erkannt und dies aktenkundig gemacht, wenn das Oberlandesgericht bereits in anderer Sache zu der Rechtsfrage Stellung genommen hat und die Strafvollstreckungskammer diese Entscheidung noch nicht kennen konnte oder wenn der Rechtsfehler eine singuläre Fallgestaltung betrifft und einer Wiederholung daher nicht zugänglich ist (vgl. BVerfGK 13, 438 <441>; 17, 420 <428>; jeweils m.w.N.; Bachmann, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Ver-rel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, P93 m.w.N.). Die Annahme, die Strafvollstreckungskammer werde einen bestimmten Fehler nicht wiederholen, setzt vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG allerdings voraus, dass tatsächliche Umstände eine solche Prognose rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 2207/10 -, juris, Rn. 4). Könnte bei im Übrigen erfüllten Zulässigkeitsvoraussetzungen die Erforderlichkeit obergerichtlicher Nachprüfung allein mit dem Ausspruch der Erwartung verneint werden, das Ausgangsgericht werde einen festgestellten Rechtsfehler künftig vermeiden, so wäre für den Rechtsschutzsuchenden nicht mehr erkennbar, in welchen Fällen er überhaupt noch mit einer Behandlung seiner Rechtsbeschwerde als zulässig rechnen dürfte (vgl. BVerfGK 13, 438 <442>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 2207/10 -, juris, Rn. 4).

14

b) Demnach durfte das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht ohne Weiteres mit der Begründung als unzulässig verwerfen, dass die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer auf einem Fehler im Einzelfall beruhe, da sich die Kammer nicht bewusst über die obergerichtliche Rechtsprechung hinweggesetzt habe und den Fehler angesichts der Ausführungen des Oberlandesgerichts in der Rechtsbeschwerdeentscheidung nicht wiederholen werde. Die Annahme des Oberlandesgerichts, es habe sich nur um einen Fehler im Einzelfall gehandelt, hat ersichtlich keine andere Grundlage als die Vermutung, dass sich die Strafvollstreckungskammer durch die Ausführungen des Oberlandesgerichts belehren lassen werde. Damit wird der Zulassungsgrund der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in einer Weise ausgelegt und angewendet, die jede Vorhersehbarkeit zunichtemacht und die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde weitgehend leerlaufen lässt. Insofern ist der Beschluss des Oberlandesgerichts auch in sich widersprüchlich, da sich das Oberlandesgericht zwar einerseits dazu veranlasst gesehen hat, das Landgericht auf einen Rechtsfehler hinzuweisen, um eine Wiederholung des Fehlers zu vermeiden, aber andererseits die Gebotenheit einer Nachprüfung der landgerichtlichen Entscheidung verneint hat. Gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einem vereinzelten Fehler beruhe, spricht im Übrigen, dass die Strafvollstreckungskammer auch in anderer Besetzung in ihrem - vom Oberlandesgericht aus formalen Gründen aufgehobenen - Beschluss vom 20. Dezember 2013 dieselbe Rechtsauffassung vertreten hat wie in dem Beschluss vom 21. Juli 2014.

15

Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Rechtsbeschwerde auch deshalb als zulässig anzusehen gewesen wäre, weil das Landgericht verkannt hat, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Strafgefangenen grundsätzlich einen Anspruch auf den Empfang von Rundfunksendungen gewährt (vgl. BVerfGE 79, 29 <42 f.>; BVerfGK 3, 105 <106>; vgl. auch zur Untersuchungshaft BVerfGE 15, 288 <293 ff.>; 35, 307 <309>; vgl. zur Sicherungsverwahrung BVerfGK 17, 429 <431>).

16

2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

9
Die Fälle einer gesetzlich vorgeschriebenen, aber fehlenden bzw. unvollständigen Rechtsbehelfsbelehrung können allerdings nicht ohne weiteres mit der - hier vorliegenden - Konstellation einer inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung gleichgesetzt werden. Auch ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich auf die Richtigkeit einer durch das Gericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen (vgl. BGH Beschlüsse vom 23. September 1993 - LwZR 10/92 - NJW 1993, 3206, vom 16. Oktober 2003 - IX ZB 36/03 - NJW-RR 2004, 408 und vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11 - MDR 2012, 362 Rn. 10). Gleichwohl muss von einem Rechtsanwalt erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 1985 - IVb ZB 40/85 - VersR 1985, 1183, 1184; BGH Beschluss vom 11. Juni 1996 - VI ZB 10/96 - VersR 1996, 1522). Das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung kann er deshalb nicht uneingeschränkt, sondern nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwaltes geführt hat (BGH Beschluss vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11 - MDR 2012, 362 Rn. 10; OLG Rostock FamRZ 2011, 986; OLG Hamm FamRZ 2011, 233; vgl. auch BR-Drucks. 308/12, S. 21). Auch in den Fällen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kann es daher an der Ursächlichkeit zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumung fehlen, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (BGH Beschluss vom 11. Juni 1996 - VI ZB 10/96 - VersR 1996, 1522).
12
bb) Allerdings muss von einem Rechtsanwalt erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt. Das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung kann er deshalb nicht uneingeschränkt in Anspruch nehmen. An einem entschuldbaren Rechtsirrtum fehlt es, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und sie deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 38/13, NJW-RR 2014, 517 Rn. 20; Beschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11, NJW-RR 2012, 1025 Rn. 10 jeweils mwN).

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat.

(2) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung gelten.

(3) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden.

37
c) Dass der Beklagte seinen Wiedereinsetzungsantrag erst nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 234 Abs. 3 ZPO gestellt hat, hindert eine Wiedereinsetzung nicht. Denn abgesehen von der möglichen Gewährung von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO beruht die Fristüberschreitung darauf, dass der Beklagte im weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht davon ausgehen durfte , dass sein Einspruch rechtzeitig war. Damit ist die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 3 ZPO jedenfalls allein dem Gericht zuzurechnen und steht einer Wiedereinsetzung nicht entgegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07 - FamRZ 2008, 978, 979 und vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03 FamRZ 2004, 1478, 1479 f.).
8
aa) Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn das Versäumen der Jahresfrist der Sphäre des Gerichts und nicht derjenigen des Antragstellers zuzurechnen ist (BGH, Beschluss vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 10; zu § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG vgl. BPatG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 7 W (pat) 13/14, nv Rn. 18). Dann verbietet es der Anspruch einer Partei auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG), die Partei mit ihrem Wiedereinsetzungsantrag wegen Ablaufs der Jahresfrist auszuschließen. Das Rechtsstaatsprinzip ist durch die Anwendung des § 234 Abs. 3 ZPO etwa dann verletzt, wenn der Partei eine fehlerhafte Urteilsausfertigung zugestellt wurde (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03, NJW-RR 2004, 1651, 1653), wenn das Gericht über einen rechtzeitig gestellten Prozesskostenhilfeantrag nicht innerhalb eines Jahres entschieden (BGH, Beschluss vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73, NJW 1973, 1373) oder eine ablehnende Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag nicht zugestellt hat (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07, NJW-RR 2008, 878 Rn. 15 f), und wenn das Gericht bei einer Partei durch seine Verfahrensweise über einen längeren Zeitraum das Vertrauen erweckt hat, der eingelegte Rechtsbehelf sei zulässig (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09, NJW 2011, 522 Rn. 37; BAG NJW 2004, 2112, 2114) oder ein gestellter Wiedereinsetzungsantrag sei begründet (vgl. BVerfG, NJW 2004, 2149, 2150).

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat.

(2) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung gelten.

(3) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden.