Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2015 - XII ZB 324/14

bei uns veröffentlicht am21.01.2015
vorgehend
Amtsgericht Straubing, XVII 206/09, 02.04.2014
Landgericht Regensburg, 5 T 182/14, 03.06.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 324/14
vom
21. Januar 2015
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Auch im Bereich der Vermögenssorge kann die Erforderlichkeit der Betreuung
nicht allein mit der subjektiven Unfähigkeit des Betreuten begründet
werden, seine diesbezüglichen Angelegenheiten selbst zu regeln; vielmehr
muss aufgrund konkreter tatrichterlicher Feststellungen die gegenwärtige Gefahr
begründet sein, dass der Betreute einen Schaden erleidet, wenn man
ihm die Erledigung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich
selbst überließe (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Juli
2011 - XII ZB 80/11 - FamRZ 2011, 1391).

b) Das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs zugunsten des Vermögens
des Betreuten ist nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf
jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht
, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst
wird.

c) Zur Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vertretung in
behördlichen und gerichtlichen Verfahren.
BGH, Beschluss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14 - LG Regensburg
AG Straubing
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
Dr. Botur und Guhling

beschlossen:
Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 3. Juni 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

1
Der 67-jährige Betroffene wendet sich gegen die Verlängerung seiner Betreuung.
2
Für den Betroffenen wurde im Jahre 2007 eine rechtliche Betreuung eingerichtet und der weitere Beteiligte zum Berufsbetreuer mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung , "Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Rentenund Sozialleistungsträgern" sowie "Vertretung in gerichtlichen Verfahren" be- stellt. Für die beiden letztgenannten Aufgabenkreise wurde zudem ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.
3
Das Amtsgericht hat die Betreuung nach Einholung eines nervenärztlichen Sachverständigengutachtens und nach Anhörung des Betroffenen durch Beschluss vom 2. April 2014 dahingehend eingeschränkt, dass die Aufgabenkreise Wohnungsangelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung entfallen; im Übrigen hat es die Betreuung - bei Aufrechterhaltung des bestehenden Einwilligungsvorbehalts - verlängert. Auf die gegen die Verlängerung der Betreuung gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Amtsgericht die Betreuung weiter eingeschränkt und durch Beschluss vom 25. April 2014 den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge entfallen lassen. Die weitergehende Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
5
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass bei dem Betroffenen nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. S. eine affektive Psychose in Form einer Manie bestehe. Für diese Störung seien insbesondere die bei dem Betroffenen vorliegenden Größenideen mit Realitätsverlust typisch. Aufgrund der teilweisen Realitätsverkennung sei der Betroffene wohl nicht in der Lage, seine finanziellen und schriftlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen, woraus zweifelsfrei eine Be- treuungsbedürftigkeit für die Aufgabenbereiche Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialversicherungsträgern sowie "Erledigung des Postverkehrs" erwachse. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die geeignet seien, die gutachterliche Diagnose und Einschätzung in Frage zu stellen, zumal das aktuelle Gutachten durchaus mit dem Ergebnis der Vorgutachten des Landgerichtsarztes R. aus den Jahren 2006 und 2007 in Einklang zu bringen sei. Dem Anliegen des Betroffenen, den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge entfallen zu lassen, habe bereits das Amtsgericht entsprochen. Letztlich widerspreche der Betroffene der angenommenen Betreuungsbedürftigkeit auch gar nicht, denn er selbst führe an, dass er einen Rechtsbeistand bis zur Erledigung der eingebrachten "Probleme" benötige.
6
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
7
a) Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Dieser Grundsatz verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit - notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Erforderlichkeit einer Betreuung darf sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können (Betreuungsbedürftigkeit). Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 80/11 - FamRZ 2011, 1391 Rn. 9 mwN).
8
Gemessen daran kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Das Beschwerdegericht hat die fortbestehende Erforderlichkeit der Be- treuung nur aus seinen Erwägungen zur Betreuungsbedürftigkeit hergeleitet. Dagegen hat es keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, dass in der gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen ein objektiver Bedarf für die Aufrechterhaltung einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen der Vermögenssorge und der Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie der Vertretung in gerichtlichen Verfahren besteht.
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aa) Auch im Bereich der Vermögenssorge kann die Erforderlichkeit der Betreuung nicht allein mit der subjektiven Unfähigkeit des Betreuten begründet werden, seine diesbezüglichen Angelegenheiten selbst zu regeln (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 80/11 - FamRZ 2011, 1391 Rn. 9). Vielmehr muss aufgrund konkreter tatrichterlicher Feststellungen die gegenwärtige Gefahr begründet sein, dass der Betreute einen Schaden erleidet, wenn man ihm die Erledigung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich selbst überließe. Dabei ist das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs zugunsten des Vermögens des Betreuten nicht zwingend erforderlich; es genügt , dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird (BayObLG FamRZ 1995, 117; BayObLG FamRZ 1997, 902, 903; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1896 Rn. 112; Jürgens Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1896 Rn. 22). Demgegenüber lässt sich die Erforderlichkeit der Vermögensbetreuung nicht aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen herleiten (Senatsbeschluss vom 30. Mai 2012 - XII ZB 59/12 - FamRZ 2012, 1365 Rn. 10).
10
Der Betroffene ist nach Aktenlage vermögenslos und verfügt aus einer Altersrente und Wohngeld über laufende Einkünfte in monatlicher Höhe von rund 750 €; er hat alte Darlehens- und Mietschulden, auf die angesichts der geringen Höhe seines Einkommens keine Tilgungsleistungen erbracht werden können. Das Beschwerdegericht hat bislang keine konkreten Tatsachen festgestellt , die beispielsweise die Schlussfolgerung rechtfertigen könnten, dass dem Betroffenen ohne die Unterstützung des Betreuers eine weitere Verschuldung oder infolge krankheitsbedingt unangepasster wirtschaftlicher Dispositionen eine Gefährdung seines elementaren Lebensbedarfs droht.
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bb) Auch die Einrichtung einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen der "Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern" sowie der "Vertretung in gerichtlichen Verfahren" kann für sich genommen keinen Bestand haben. Soweit mit der Bestimmung einessolchen Aufgabenkreises nicht lediglich eine an sich entbehrliche, aber nicht schädliche Klarstellung der sich aus § 1902 Abs. 1 BGB ergebenden Vertretungsberechtigung des Betreuers im Rahmen eines weiteren ihm übertragenen Aufgabenkreises - hier der Vermögenssorge - beabsichtigt ist, muss regelmäßig ein konkreter Bezug zu einer bestimmten Angelegenheit oder einem bestimmten behördlichen oder gerichtlichen Verfahren hergestellt werden, für den die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers besteht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betreute krankheitsbedingt dazu neigt, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfahren zu schädigen (KG FamRZ 2008, 919, 920; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1166, 1167; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1896 Rn. 116; Jürgens Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1896 Rn. 26). Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass diese Besorgnis derzeit begründet wäre.
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b) Hat das Beschwerdegericht hiernach die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge oder dem (isolierten) Aufgabenkreis der "Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen , Renten- und Sozialleistungsträgern" bzw. der "Vertretung in gerichtlichen Verfahren" nicht ausreichend festgestellt, kann die Anordnung des Einwilli- gungsvorbehalts nach § 1903 Abs. 1 BGB schon deshalb nicht bestehen bleiben , weil dieser die wirksame Einrichtung einer Betreuung im betreffenden Aufgabenkreis voraussetzt (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 80/11 - FamRZ 2011, 1391 Rn. 15).
13
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Straubing, Entscheidung vom 02.04.2014 - XVII 206/09 -
LG Regensburg, Entscheidung vom 03.06.2014 - 5 T 182/14 -

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Die Erforderlichkeit der Betreuung kann nicht allein mit der subjektiven Unfähigkeit des Betreuten begründet werden, seine diesbezüglichen Angelegenheiten selbst zu regeln.

Referenzen - Gesetze

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2015 - XII ZB 324/14 zitiert 2 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

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Referenzen

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b) Für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge fehlt es an der erforderlichen Feststellung eines Betreuungsbedarfs. Zwar hat das Landgericht festgestellt , dass die Betroffene an einer Zwangserkrankung leidet, unter deren Einfluss sie in ihrer Handlungs- und Einsichtsfähigkeit beeinträchtigt ist. Die zwanghaften Verhaltensweisen und paranoiden Ideen der Betroffenen äußern sich jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen, auf die das Landgericht verwiesen hat, im Wesentlichen einerseits in einem übersteigerten Reinlichkeitsbedürfnis mit dem Wahn, sämtliche Gegenstände ihrer Umgebung fortdauernd desinfizieren zu müssen, andererseits in einer krankhaft symbiotischen Beziehung zu ihrer Tochter. Dass die Betroffene aufgrund ihrer zwanghaften Erkrankung darüber hinaus nicht in der Lage wäre, ihre Vermögensangelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln, ist weder ausreichend dargelegt noch er- sichtlich. Konkrete Feststellungen zu einem Betreuungsbedarf in diesem Aufgabenkreis sind nicht getroffen. Konkrete Gefahren, zu deren Abwendung eine Betreuung in den Vermögensangelegenheiten notwendig sei, sind nicht aufgezeigt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen werde durch eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten "zur Zweckdienlichkeit der Betroffenen beigetragen". Das genügt nicht, um die Notwendigkeit der Einrichtung einer Betreuung insoweit zu rechtfertigen. Um einen Betreuungsbedarf für den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten zu begründen , bedarf es einer darüber hinaus gehenden Konkretisierung. Daher kann der angefochtene Beschluss insoweit keinen Bestand haben.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.