Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 19. März 2015 - I ZR 190/13

bei uns veröffentlicht am19.03.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. September 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Speditionsunternehmen, beauftragte die Beklagte im Februar 2011 zu festen Kosten, eine aus mehreren Einzelteilen bestehende Klimaanlage aus der Türkei nach Lübeck zu befördern. Dort sollten die Teile zum Weitertransport an die russische Empfängerin verschifft werden. Die Beklagte betraute mit dem Transport ihrerseits die in der Türkei ansässige Streithelferin.

2

Die Streithelferin beantragte im März 2011 ausgehend von den Angaben zur Höhe der Packstücke in der Packliste der Verkäuferin bei der deutschen Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung für einen Großraumtransport mit einer Transporthöhe von 4,35 m, die ihr für eine vorgeschriebene Fahrtroute erteilt wurde. Am 9. April 2011 kam es bei einem Sattelzug, der nach Darstellung der Beklagten von Angestellten der Verkäuferin unter Aufsicht eines von der Klägerin abgestellten Mitarbeiters beladen worden war, zu einer Kollision mit der Deckenunterseite einer Autobahnbrücke auf der A 5 in Fahrtrichtung Kassel. Dabei wurde das Transportgut teilweise beschädigt. Die Polizei überprüfte den Sattelzug, der an der Kollision beteiligt war, und drei weitere Sattelzüge der Streithelferin und stellte fest, dass bei allen vier Fahrzeugen die genehmigte Gesamthöhe überschritten war. Bei dem Sattelzug, der mit der Brücke kollidiert war, sowie bei einem weiteren Sattelzug wurde eine maximale Gesamthöhe von 4,51 m gemessen.

3

Die Klägerin macht geltend, sie werde von der russischen Empfängerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Schaden belaufe sich nach einer ersten Schätzung der Empfängerin auf etwa 55.000 €.

4

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, die von der Empfängerin des Gutes wegen des streitgegenständlichen Transportschadens gegen die Klägerin geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin zurückgewiesen (OLG Schleswig, TranspR 2014, 114 = RdTW 2015, 110).

5

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagte und ihre Streithelferin ihre Anträge auf Abweisung der Klage weiter. Die ordnungsgemäß geladene Klägerin war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Entscheidungsgründe

6

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden unbeschränkt.

7

Auf den Transport sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Der Schaden sei während der Obhut der Streithelferin als Subunternehmerin der Beklagten eingetreten. Grundsätzlich greife deshalb die verschuldensunabhängige Haftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR. Die Haftung sei nicht nach Art. 17 Abs. 2 CMR ausgeschlossen, da der Schaden nicht unvermeidbar gewesen sei.

8

Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf einen vollständigen oder teilweisen Haftungsausschluss wegen einer mangelhaften Verladung der Packstücke der Klimaanlage gemäß Art. 17 Abs. 4 Buchst. c und Abs. 5 CMR berufen, weil sie und ihre Streithelferin einen entsprechenden Mangel nicht hinreichend vorgetragen hätten. Die Klägerin hafte ihrerseits nicht für den entstandenen Schaden. Es gebe keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass die von ihr an die Beklagte weitergeleitete Mitteilung der Verkäuferin über die Höhe der Packstücke unrichtig gewesen sei.

9

Die Beklagte hafte abweichend von Art. 23 Abs. 3 CMR in vollem Umfang. Es liege ein vorsatzgleiches Verhalten (Art. 29 Abs. 1 CMR i.V. mit § 435 HGB) der Streithelferin und des Fahrers des Sattelzuges vor, das der Beklagten zuzurechnen sei. Das Unfallfahrzeug habe mit einer Höhe von 4,51 m die nach der Ausnahmegenehmigung zulässige Höhe von 4,35 m überschritten. Der Frachtführer habe die Einhaltung der Vorgaben in einer Ausnahmegenehmigung wegen des erheblichen Schadensrisikos bei einer Höhenüberschreitung genau zu überwachen. Aufgrund der Fotos vom Zugfahrzeug dränge sich die Annahme auf, dass die genehmigte Höhe überschritten worden sei. Bei einer solchen Sachlage hätte der Fahrer die Höhe nachmessen müssen. Es sei nicht ausreichend, die Höhenangaben für die Packstücke und die Ladungshöhe zu addieren. Der Schaden beruhe auf der Überhöhe. Dass er bei einer Höhe von bis zu 4,35 m eingetreten wäre, sei nicht ersichtlich.

10

II. Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81; Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 34/12, GRUR 2014, 298 Rn. 14 = WRP 2014, 164 - Runes of Magic).

11

III. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass die Beklagte für den infolge des Unfalls entstandenen Schaden in vollem Umfang verantwortlich ist.

12

1. Das Berufungsgericht ist mit Recht von der Zulässigkeit der auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten gerichteten Klage ausgegangen (§ 256 ZPO). Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden besteht allein in ihrer Belastung mit einer Verbindlichkeit. Der zunächst auf Befreiung von dieser Schuld gerichtete Anspruch geht gemäß § 250 Satz 2 BGB zwar in einen Zahlungsanspruch über, wenn der Schädiger die Leistung ernsthaft und endgültig abgelehnt hat (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1992 - IX ZR 54/92, NJW 1993, 1137, 1138 mwN). Das setzt aber voraus, dass die Klägerin tatsächlich mit einer Verbindlichkeit beschwert ist, weil sie die Schadensersatzforderung der Empfängerin der beschädigten Klimaanlage erfüllen muss. Da die Empfängerin der beschädigten Sendung bisher nur eine Schadensschätzung in Höhe von 70.000 $ und noch keine konkrete Schadensermittlung vorgenommen hat und damit die Höhe der Verbindlichkeit, von der Befreiung verlangt wird, nicht feststeht, kann nur auf Feststellung und nicht auf Leistung geklagt werden (BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 257/03, NJW 2007, 1809 Rn. 20; vgl. MünchKomm.ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 253 Rn. 147; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl., § 256 Rn. 29).

13

2. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte in vollem Umfang für den eingetretenen Schaden verantwortlich ist. Die entsprechende Annahme des Berufungsgerichts beruht auf Feststellungen, die Vorbringen der Beklagten und ihrer Streithelferin unberücksichtigt lassen.

14

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf den von der Klägerin in Auftrag gegebenen Transport die Bestimmungen der CMR anwendbar sind. Die Vorschriften der CMR gelten nach Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Im Streitfall sollte das Gut mit dem Lkw aus der Türkei nach Lübeck befördert werden. Deutschland und die Türkei gehören zu den Vertragsstaaten der CMR.

15

b) Nach Art. 17 Abs. 1 CMR haftet der Frachtführer für die Beschädigung des Gutes, sofern diese zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt. Zwischen den Beteiligten ist nicht in Streit, dass im Haftungszeitraum an zwei Packstücken auf dem Sattelzug der Streithelferin ein Schaden eingetreten ist.

16

c) Das Berufungsgericht hat einen Haftungsausschluss nach Art. 17 Abs. 2 CMR verneint. Das nimmt die Revision hin. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

17

d) Die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Haftung der Beklagten sei nicht gemäß Art. 17 Abs. 4 Buchst. c CMR ganz oder teilweise ausgeschlossen.

18

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Verladung sei zwar grundsätzlich Sache des Absenders. Den Frachtführer, der eine mangelhafte Verladung erkenne, träfen aber Hinweispflichten. Ein Ausschluss der Haftung nach Art. 17 Abs. 4 Buchst. c CMR greife ein, wenn die Verladung objektiv dermaßen mangelhaft gewesen sei, dass sie normalen Beförderungsbedingungen nicht entspreche. Die Beklagte und ihre Streithelferin hätten nicht hinreichend dargetan, dass die Verladung der Packstücke der Klimaanlage derart mangelhaft gewesen sei. Die Streithelferin mache ohne nähere Konkretisierung geltend, die Ladung habe sich bei der Vollbremsung verschoben und dies falle in den Verantwortungsbereich der Versenderin und damit der Klägerin. Unklar sei schon, ob die Schäden an den beiden Packstücken durch ein Zusammenschieben der Ladung bei einer Vollbremsung entstanden seien oder entstanden sein könnten. Die vorgelegten Lichtbilder von den beschädigten Packstücken sprächen nicht für ein Verschieben der Ladung. Zur behaupteten Notbremsung trage die Streithelferin nichts Näheres vor.

19

bb) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

20

(1) Von der Haftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR ist der Frachtführer gemäß Art. 17 Abs. 4 Buchst. c CMR vorbehaltlich des Art. 18 Abs. 2 bis 5 CMR befreit, wenn die Beschädigung des Gutes auf einen Verlade- oder Verstaufehler des Absenders zurückzuführen ist. Dabei umfasst das Verladen nicht nur das Verbringen des Gutes auf das Transportfahrzeug, sondern auch dessen Befestigung und Sicherung auf dem Fahrzeug (vgl. Koller, Transportrecht, 8. Aufl., Art. 17 CMR Rn. 39; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß, 3. Aufl., Art. 17 CMR Rn. 68). Für die Anwendung des besonderen Haftungsausschlusstatbestandes gemäß Art. 17 Abs. 4 Buchst. c CMR kommt es maßgeblich darauf an, wer die Verladung tatsächlich ausgeführt hat (BGH, Urteil vom 25. Januar 2007 - I ZR 43/04, TranspR 2007, 314 Rn. 17). Hat der Absender die Verladetätigkeit vorgenommen, hat er ordnungsmäßig zu verladen. Dazu gehört, dass durch die Art der Verladung Schäden, die dem Gut während der Beförderung drohen, nach Möglichkeit vermieden werden (§ 412 Abs. 1 HGB; zu Art. 17 KVO: BGH, Urteil vom 21. April 1960 - II ZR 21/58, BGHZ 32, 194, 196 f.). Kommt es zu einer Höherstauung der Ladung wegen einer Notbremsung, spricht dies dafür, dass die Verladung normalen Beförderungsbedingungen nicht entsprochen hat, weil auch Notbremsungen zu den vorhersehbaren Transportbedingungen zählen (vgl. Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 36. Aufl., § 412 Rn. 1).

21

(2) Es obliegt dem Frachtführer nach Art. 18 Abs. 2 CMR, zu den Voraussetzungen des Haftungsbefreiungstatbestandes des Art. 17 Abs. 4 Buchst. c CMR substantiiert vorzutragen. Dem ist die Beklagte nachgekommen. Sie hat unter Berufung auf Vortrag ihrer Streithelferin geltend gemacht, nicht die Überschreitung der bewilligten Gesamthöhe von 4,35 m, sondern ein Verschieben der Ladung und eine dadurch kurzfristig bedingte Höherstauung des Gutes wegen einer Notbremsung unter der Autobahnbrücke habe zur Kollision mit der Brücke geführt. Die Autobahnbrücke habe mit der tatsächlichen maximalen Gesamthöhe des Transports von 4,51 m problemlos unterquert werden können. Das Fahrzeug mit den beschädigten Packstücken habe nach der Kollision seine Fahrt fortsetzen und die Brücke ohne weitere Probleme unterfahren können. Das Vorbringen zur lichten Durchfahrthöhe der Autobahnbrücke hat die Streithelferin unter Beweis gestellt. Des Weiteren hat die Streithelferin beweisbewehrt vorgetragen, dass ihr von der zuständigen Behörde dieselbe Fahrtroute vorgegeben worden wäre, wenn sie eine Ausnahmegenehmigung für eine Gesamthöhe von 4,51 m beantragt hätte. Für die Richtigkeit des Vortrags zur Notbremsung hat die Streithelferin den Fahrer des Lkw, der mit der Brücke kollidiert ist, als Zeugen angeboten.

22

(3) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht diesen Vortrag als unzureichend angesehen und den Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt. Es hat in diesem Zusammenhang schon nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Beklagte bei der Verladung des Gutes nicht anwesend war. Von ihr konnte deshalb kein näherer Sachvortrag zur Ladetätigkeit und zu möglichen Schutzmaßnahmen gegen ein Verrutschen der Ladung erwartet werden. Jedenfalls war das Verladen des Gutes nicht Sache der Beklagten oder ihrer Streithelferin. Die Verladung oblag der Verkäuferin. Außerdem war vereinbart, dass ein namentlich benannter Mitarbeiter der Klägerin die Verladung überwachen und kontrollieren sollte.

23

(4) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die aus den Lichtbildern ersichtlichen, über dem oberen Spoiler liegenden Schäden an den Packstücken sprächen nicht für eine Verschiebung der Ladung, ist diese Beurteilung spekulativ und lässt eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beklagten und ihrer Streithelferin vermissen. Die Überlegungen des Berufungsgerichts rechtfertigen es nicht, die von der Beklagten und ihrer Streithelferin für ihren Vortrag angebotenen Beweise nicht zu erheben. Für die Richtigkeit des Vortrags der Streithelferin zu einem möglichen Ladefehler spricht zudem der Umstand, dass das Fahrzeug mit den beschädigten Packstücken trotz der Kollision die Autobahnbrücke nach dem Unfall unterfahren konnte. Hinzu kommt, dass die Polizei das Fahrzeug, bei dem es zur Beschädigung des Ladegutes gekommen ist, und drei weitere Fahrzeuge der Streithelferin nach der Kollision mit der Autobahnbrücke auf einer Autobahnraststätte kontrolliert hat und dabei nicht nur bei dem Fahrzeug mit der beschädigten Ladung, sondern auch bei einem weiteren Fahrzeug der Streithelferin der Beklagten, das die Brücke schadlos passiert hat, eine maximale Gesamthöhe von 4,51 m festgestellt hat. Bei einer solchen Sachlage kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Überschreiten der genehmigten Höhe des beladenen Fahrzeugs die alleinige Schadensursache ist. Da das Berufungsgericht Feststellungen zur Durchfahrtshöhe der Autobahnbrücke nicht getroffen hat, hätte es nicht davon absehen dürfen, die von der Beklagten angebotenen Beweise zum Schadenshergang und zur Schadensursache zu erheben.

24

(5) Die Beklagte ist entgegen der Annahme des Landgerichts nicht gehindert, sich auf das entsprechende Vorbringen ihrer Streithelferin zu berufen. Die Vorschrift des § 67 Halbs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen. Der Streithelfer kann grundsätzlich alle Prozesshandlungen einschließlich der Behauptungen von Tatsachen mit Wirkung für die von ihm unterstützte Partei vornehmen. Diese Wirkung bleibt so lange bestehen, als sich nicht zumindest aus dem Gesamtverhalten der unterstützten Partei ergibt, dass sie die Prozesshandlung des Streithelfers nicht gegen sich gelten lassen will. Die Erklärung der Beklagten in der Klageerwiderung, das Vorbringen der Klägerin zum Unfallhergang sei nach ihrer Kenntnis zutreffend, kann nicht als Widerspruch zu dem späteren Vorbringen der Streithelferin hierzu gewertet werden. Dem steht schon die weitere Erklärung der Beklagten in der Klageerwiderung entgegen, zum Unfallhergang nicht mehr zu wissen als die Klägerin. Da die Beklagte dem späteren Vorbringen ihrer Streithelferin nicht ausdrücklich widersprochen hat, steht der Widerspruch im Sinne des § 67 Halbs. 2 ZPO nicht positiv fest, so dass die im Vortrag zum Unfallgeschehen liegende Prozesshandlung der Streithelferin wirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1990 - II ZR 146/89, NJW-RR 1991, 358, 361).

25

cc) Selbst wenn sich aufgrund der noch zu treffenden Feststellungen ergeben sollte, dass Schadensursache die zu hohe Beladung des Fahrzeugs der Streithelferin der Beklagten war, kann nicht von einer uneingeschränkten Haftung der Beklagten ausgegangen werden. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob sich eine Haftungsbefreiung der Beklagten nach Art. 17 Abs. 4 Buchst. c CMR deshalb ergibt, weil nach dem Vorbringen der Beklagten, von dem im Revisionsverfahren mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist, die Mitarbeiter der Verkäuferin unter Kontrolle eines von der Klägerin abgestellten Mitarbeiters das Ladegut auf die Fahrzeuge der Streithelferin verladen und dabei die Überschreitung der genehmigten Transporthöhe nicht bemerkt und auf Nachfrage des Fahrers der Streithelferin erklärt hätten, die genehmigte Höhe sei eingehalten.

26

(1) Eine dem Haftungsbefreiungstatbestand des Art. 17 Abs. 4 Buchst. c CMR unterfallende mangelhafte Ladung oder Stauung des Transportgutes kann vorliegen, wenn der Absender bei der Beladung die behördlich genehmigte Transporthöhe überschritten hat (österr. OGH, TranspR 2013, 344, 347; österr. OGH, TranspR 2013, 351 ff.).

27

(2) Das Berufungsgericht hätte deshalb dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Beklagten und ihrer Streithelferin nachgehen müssen, die Verladung des Transportgutes sei durch Arbeiter der Verkäuferin unter Kontrolle eines von der Klägerin hierfür abgestellten Mitarbeiters erfolgt, diese hätten dem Fahrer der Streithelferin der Beklagten gegenüber angegeben, dass die Sendung eine Höhe von 4,35 m - das heißt eine der beantragten Ausnahmegenehmigung entsprechende Höhe - gehabt habe.

28

dd) Sollte sich aufgrund der vom Berufungsgericht zu treffenden Feststellungen ergeben, dass der Fahrer der Streithelferin der Beklagten Anlass zu Zweifeln an der Einhaltung der genehmigten Transporthöhe hätte haben und die Ladehöhe überprüfen müssen, kann allerdings eine Schadensteilung nach Art. 17 Abs. 5 CMR in Betracht kommen.

29

e) Von Rechtsfehlern beeinflusst ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten sei ein qualifiziertes Verschulden vorzuwerfen, so dass sie sich auf die Haftungsbeschränkungen des Art. 23 Abs. 3 CMR nicht berufen könne.

30

aa) Vollen Schadensersatz - über die Beschränkung des Art. 23 Abs. 3 CMR hinaus - schuldet die Beklagte nur, wenn die Voraussetzungen des Art. 29 CMR vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann sich der Frachtführer nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden verursacht hat (Art. 29 Abs. 1 CMR). Das Gleiche gilt, wenn seinen Bediensteten oder Verrichtungsgehilfen ein solches qualifiziertes Verschulden zur Last fällt (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 CMR). Im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 CMR ist ergänzend § 435 HGB heranzuziehen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - I ZR 156/12, TranspR 2014, 146 Rn. 15 = RdTW 2014, 55). Nach dieser Vorschrift kann sich der Frachtführer nicht auf gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkungen berufen, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder bewusst leichtfertig begangen hat. Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine Leute in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen (BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 - I ZR 214/10, TranspR 2012, 107 Rn. 27). Welche Sicherheitsvorkehrungen der Frachtführer ergreifen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

31

bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, es liege jedenfalls vorsatzgleiches Verhalten des Fahrers der Streithelferin vor. Die Streithelferin der Beklagten habe Ausnahmegenehmigungen für den Transport in Lastfahrt mit einer Höhe von 4,35 m und in Leerfahrt in Höhe von 4 m erhalten. Das Fahrzeug habe jedoch eine Höhe von 4,51 m Höhe gehabt. Es liege auf der Hand, dass der Frachtführer gerade bei außergewöhnlichen Maßen genau kontrollieren müsse, ob die Voraussetzungen für die Einhaltung der Ausnahmegenehmigung eingehalten seien. Aus den vorgelegten Fotos sei ersichtlich, dass die tatsächliche Gesamthöhe die genehmigte Höhe von 4,35 m überschritten habe. In einer solchen Situation sei es zwingend erforderlich, dass der für den Sattelzug verantwortliche Fahrer nachmessen müsse, ob die in der Ausnahmegenehmigung ausgewiesene Höhe eingehalten sei. Wenn der Fahrer entsprechende Messinstrumente nicht zur Verfügung gehabt habe, bestärke dies das vorsatzgleiche Verhalten eher als dass es den Fahrer entlaste. Die Streithelferin und ihr Fahrer hätten nicht einfach die von der Klägerin angegebene Höhe der Packstücke von 3,16 m und die Ladungshöhe von 0,97 m addieren dürfen. Aus den vorgelegten Fotos sei erkennbar, dass die Ladung den Spoiler auf dem Dach des Zugfahrzeugs weit mehr als nur um 13 cm überragt habe.

32

cc) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte wegen eines qualifizierten Verschuldens ihrer Streithelferin in vollem Umfang, weil das Fahrzeug die genehmigte Höhe überschritten und der Fahrer die Ladehöhe nicht kontrolliert habe, entbehrt schon deswegen der Grundlage, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, dass der Unfall tatsächlich auf die 4,35 m übersteigende Höhe zurückzuführen ist. Hierfür wären Feststellungen dazu erforderlich gewesen, welche lichte Höhe die Autobahnbrücke hatte, an der es zum Unfall gekommen ist, und dass das Fahrzeug der Streithelferin der Beklagten mit der von der Polizei festgestellten Ladehöhe die Brücke nicht hätte unfallfrei passieren können.

33

dd) Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren feststellen, dass das Überschreiten der genehmigten Ladehöhe nicht schadensursächlich gewesen ist, sondern dass der Schaden auf eine unzureichende Befestigung des Ladegutes auf dem Auflieger zurückzuführen ist, kann ein der Beklagten zurechenbares qualifiziertes Verschulden des Fahrers der Streithelferin nur vorliegen, wenn dieser eine unzureichende Sicherung des Transportgutes gegen ein Verrutschen hätte erkennen können. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht bisher nicht getroffen.

34

f) Selbst wenn das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass der Beklagten ein Verschulden im Sinne von § 435 HGB angelastet werden kann, ist es gehalten, eine Mithaftung der Klägerin im Hinblick darauf in Erwägung zu ziehen, dass sie die Verladung des Transportgutes überwacht hat. Auch im Falle eines qualifizierten Verschuldens im Sinne von § 435 HGB kommt eine Mithaftung des Geschädigten in Betracht (st. Rspr. des Senats; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244, 250 Rn. 29; Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Rn. 34). Dies gilt ebenfalls bei einer Haftung gemäß Art. 29 CMR (BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 87/11, TranspR 2012, 463 Rn. 22 = RdTW 2013, 24; Urteil vom 22. Mai 2014 - I ZR 109/13, TranspR 2015, 33 Rn. 43 = RdTW 2014, 471).

35

IV. Das Urteil des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand haben; es ist aufzuheben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

Büscher     

        

Richter am BGH Prof. Dr. Koch
ist in Urlaub und daher gehindert
zu unterschreiben.

        

Löffler

                 

Büscher

                 
        

Schwonke     

        

     Feddersen     

        

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 19. März 2015 - I ZR 190/13

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 19. März 2015 - I ZR 190/13

Anwälte

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Urteil erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen

2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 19. März 2015 - I ZR 190/13.

Transportrecht: Voraussetzungen des Haftungsbefreiungstatbestandes

16.09.2015

Von der Haftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR ist der Frachtführer befreit, wenn die Beschädigung des Gutes auf einen Verlade- oder Verstaufehler des Absenders zurückzuführen ist.
1 Artikel zitieren Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 19. März 2015 - I ZR 190/13.

Transportrecht: Voraussetzungen des Haftungsbefreiungstatbestandes

16.09.2015

Von der Haftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR ist der Frachtführer befreit, wenn die Beschädigung des Gutes auf einen Verlade- oder Verstaufehler des Absenders zurückzuführen ist.

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Handelsgesetzbuch - HGB | § 435 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen


Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung


Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn ni
Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 19. März 2015 - I ZR 190/13 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Handelsgesetzbuch - HGB | § 435 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen


Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung


Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn ni

Handelsgesetzbuch - HGB | § 428 Haftung für andere


Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer

Handelsgesetzbuch - HGB | § 412 Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung


(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladun

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 19. März 2015 - I ZR 190/13 zitiert oder wird zitiert von 21 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 19. März 2015 - I ZR 190/13 zitiert 9 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juli 2013 - I ZR 156/12

bei uns veröffentlicht am 04.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 156/12 Verkündet am: 4. Juli 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2007 - I ZR 74/05

bei uns veröffentlicht am 22.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 74/05 Verkündet am: 22. November 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Jan. 2007 - I ZR 43/04

bei uns veröffentlicht am 25.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 43/04 Verkündet am: 25. Januar 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2008 - I ZR 146/05

bei uns veröffentlicht am 30.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 146/05 Verkündet am: 30. Januar 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Jan. 2012 - I ZR 214/10

bei uns veröffentlicht am 12.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 214/10 Verkündet am: 12. Januar 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2013 - I ZR 34/12

bei uns veröffentlicht am 17.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL I ZR 34/12 Verkündet am: 17. Juli 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2006 - I ZR 257/03

bei uns veröffentlicht am 16.11.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 257/03 Verkündet am: 16. November 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juni 2012 - I ZR 87/11

bei uns veröffentlicht am 13.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 87/11 Verkündet am: 13. Juni 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Mai 2014 - I ZR 109/13

bei uns veröffentlicht am 22.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 1 0 9 / 1 3 Verkündet am: 22. Mai 2014 Führinger als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 19. März 2015 - I ZR 190/13.

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Okt. 2016 - I ZR 97/15

bei uns veröffentlicht am 06.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL I ZR 97/15 Verkündet am: 6. Oktober 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:061016UIZR97.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundes

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2019 - VI ZR 481/17

bei uns veröffentlicht am 29.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 481/17 Verkündet am: 29. Januar 2019 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2017 - I ZR 47/16

bei uns veröffentlicht am 21.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL I ZR 47/16 Verkündet am: 21. September 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ

Bundesgerichtshof Urteil, 10. März 2016 - I ZR 183/14

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL I ZR 183/14 Verkündet am: 10. März 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Referenzen

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

14
I. Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden , da die Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 134/10, GRUR 2012, 82 Rn. 10 = WRP 2012, 198 - Auftragsbestätigung).

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.

20
bb) Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden besteht allein in ihrer Belastung mit einer Verbindlichkeit. Der zunächst auf Befreiung von dieser Schuld gerichtete Anspruch geht gemäß § 250 Satz 2 BGB zwar in einen Zahlungsanspruch über, wenn der Schädiger - wie im Streitfall - die Leistung ernsthaft und endgültig abgelehnt hat (BGH, Urt. v. 10.12.1992 - IX ZR 54/92, NJW 1993, 1137, 1138 m.w.N.). Das setzt aber voraus, dass die Klägerin tatsächlich mit einer Verbindlichkeit beschwert ist, die Schadensersatzforderung des Eigentümers der verlorengegangenen Diapositive also erfüllen muss (vgl. BGH, Urt. v. 11.6.1986 - VIII ZR 153/85, NJW-RR 1987, 43, 44; Urt. v. 9.11.1988 - VIII ZR 310/87, NJW 1989, 1215, 1216). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin gegen den von dem Fotografen S. erwirkten Mahnbescheid Widerspruch eingelegt. Wer die Forderung, von der er Befreiung verlangt, selbst mit einem Rechtsbehelf bekämpft, bringt dadurch grundsätzlich zum Ausdruck, dass er deren Beseitigung noch für möglich, den Anspruch des Dritten also für nicht endgültig gesichert hält. Solange die Klägerin gegen die von dem Eigentümer der abhanden gekommenen Diapositive erhobene Schadensersatzforderung vorgeht, hat sie kein berechtigtes Interesse daran, von ihrem Schuldner bereits Zahlung zu erhalten. In einem solchen Fall ist grundsätzlich die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers der richtige Weg (vgl. BGHZ 79, 76, 78; BGH NJW 1993, 1137, 1139 m.w.N.). Im Übrigen kann, solange die Höhe der Verbindlichkeit, von der Befreiung verlangt wird, nicht feststeht, nicht auf Leistung, sondern nur auf Feststellung geklagt werden (vgl. MünchKomm.ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 253 Rdn. 146; Musielak/Foerste, ZPO, 5. Aufl., § 256 Rdn. 29).
17
aa) Für die Anwendung des besonderen Haftungsausschlusstatbestandes gemäß Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR kommt es maßgeblich darauf an, wer die Verladung tatsächlich ausgeführt hat (BGH VersR 1979, 417, 418; BGH, Urt. v. 28.3.1985 - I ZR 194/82, TranspR 1985, 261, 263 = VersR 1985, 754; ÖstOGH TranspR 1991, 424; TranspR 2003, 311, 313; Koller aaO Art. 17 CMR Rdn. 41; Helm aaO Art. 17 Rdn. 160 f.; Huther in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Art. 17 CMR Rdn. 58). Welche Partei vertraglich zur Verladung verpflichtet ist, ist danach zwar grundsätzlich unmaßgeblich, kann aber als Indiz berücksichtigt werden. Wirken bei der Verladung Leute des Frachtführers ohne dessen Kenntnis und Billigung mit, steht dies der Anwendung von Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR nicht ohne weiteres entgegen. Hilfstätigkeiten des Fahrers sind nicht in jedem Fall dem Frachtführer zuzurechnen. Der Fahrer kann, wie sich aus der Formulierung "oder Dritte, die für den Absender … handeln" in Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR ergibt, auch für den Versender handeln. Entscheidend ist, ob der Fahrer unter der Oberaufsicht und Verantwortung des Absenders tätig geworden ist. Denn in einem solchen Fall handelt der Fahrer im Pflichtenkreis des Versenders (Koller aaO Art. 17 CMR Rdn. 41 f.; Helm aaO Art. 17 Rdn. 160 f.; MünchKomm.HGB /Basedow, Art. 17 Rdn. 67; Neufang/Valder, TranspR 2002, 325, 331).

(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

(2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine besondere Vergütung verlangt werden.

(3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).

(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Binnenschiffahrt unter Berücksichtigung der Art der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge, der Art und Menge der umzuschlagenden Güter, der beim Güterumschlag zur Verfügung stehenden technischen Mittel und der Erfordernisse eines beschleunigten Verkehrsablaufs die Voraussetzungen für den Beginn der Lade- und Entladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des Standgeldes zu bestimmen.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

15
2. Vollen Schadensersatz - über die Beschränkung des Art. 23 Abs. 3 CMR hinaus - schuldet die Beklagte aber nur dann, wenn die Voraussetzungen des Art. 29 CMR vorliegen. Nach dieser Bestimmung kann sich der Frachtführer nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden verursacht hat. Das Gleiche gilt, wenn seinen Bediensteten oder Verrichtungsgehilfen ein solches qualifiziertes Verschulden zur Last fällt (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 CMR). Da auf den zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossenen Beförderungsvertrag jedenfalls gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB, der im Streitfall noch maßgeblich ist, deutsches Recht zur Anwendung kommt - beide Parteien haben während des Rechtsstreits ausschließlich auf der Grundlage des deutschen Rechts vorgetragen -, ist im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 CMR ergänzend § 435 HGB heranzuziehen. Nach dieser Vorschrift kann sich der Frachtführer nicht auf gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkungen berufen, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder bewusst leichtfertig begangen hat. Davon ist im Streitfall auszugehen.

Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.

27
aa) Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine Leute im Sinne von § 428 Abs. 2 HGB in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen , wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH, Urteil vom 6. Juni 2007 - I ZR 121/04, TranspR 2007, 423 Rn. 17 = VersR 2008, 1134; BGH, TranspR 2011, 218 Rn. 19).

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

29
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394).
34
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 471; BGH, Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394). Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus ergeben, dass dieser eine Wertdeklaration unterlassen oder von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens abgesehen hat (BGH TranspR 2003, 467, 471; NJW-RR 2007, 28 Tz. 23).
22
aa) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dassauch die gemäß Art. 29 CMR unbeschränkte Haftung der Beklagten durch ein für den Schaden ursächlich gewordenes Mitverschulden der Versicherungsnehmerin gemindert sein kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - I ZR 3/07, TranspR 2010, 143 Rn. 11). Es ist weiter davon ausgegangen, dass die Versicherungsnehmerin dadurch eine für den eingetretenen Schaden ursächliche Bedingung gesetzt hat, dass sie ihre aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgende Obliegenheit nicht rechtzeitig und damit nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, die Beklagte über den außergewöhnlich hohen Wert des Transportguts und das damit verbundene Schadensrisiko aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - I ZR 80/03, TranspR 2006, 121 Rn. 18 = VersR 2006, 953; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß, 2. Aufl., Art. 29 CMR Rn. 38). Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin im Ergebnis ohne Erfolg.
43
Sollte sich im wiedereröffneten Berufungsverfahren ergeben, dass die Beklagte ein qualifiziertes Verschulden an der Entstehung des Schadens trifft, kann der vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang gewürdigte Umstand , dass die Streithelferin der Klägerin dem Fahrer die ihr von der Beklagten überlassene Plombe zu dessen unkontrollierter Verfügung überließ, im Rahmen einer Prüfung eines eventuellen Mitverschuldens der Streithelferin der Klägerin (§ 254 BGB) an der Entstehung des Schadens berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Rn. 34; Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 87/11, TranspR 2012, 463 Rn. 22 = RdTW 2013,