Bundesgerichtshof Urteil, 09. Feb. 2017 - I ZR 91/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:090217UIZR91.15.0
bei uns veröffentlicht am09.02.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Auf die Revision der Streithelferin der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 8. April 2015 aufgehoben, soweit die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Juli 2006 verkündete Teilurteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Kiel zurückgewiesen worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil auch insoweit aufgehoben, als das Landgericht dem Auskunftsantrag der Klägerin stattgegeben und die Klägerin diesen Antrag in der Berufungsinstanz nicht hinsichtlich "sonstiger Zahlungen oder Leistungen" zurückgenommen hat.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten von Berufung und Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der früheren Beklagten, der Flughafen Lübeck GmbH, die bis zum 1. Januar 2013 Betreiberin des Verkehrsflughafens Lübeck-Blankensee war. Alleinige Gesellschafterin der Flughafen Lübeck GmbH war zunächst die Beklagte, die aufgrund eines Unterschussdeckungsvertrags die in der Jahresrechnung der Beklagten ausgewiesenen Verluste nach Maßgabe des städtischen Haushaltsplans auszugleichen hatte. Rückwirkend zum 1. Januar 2005 übernahm ein privater Investor, die I. Ltd., 90% der Anteile der Flughafen Lübeck GmbH.

2

Seit dem Jahr 2000 führte die Streithelferin der Beklagten (nachfolgend: Streithelferin) Flüge von und zum Flughafen Lübeck-Blankensee durch und unterhielt dort einen Stützpunkt.

3

Die Klägerin, die Fluggesellschaft Air Berlin, hat behauptet, die Flughafen Lübeck GmbH habe der Streithelferin aufgrund einer Vereinbarung vom 29. Mai 2000 in den Jahren 2000 bis 2004 Beihilfen in Form von Rabatten, Zahlungen sowie anderen Leistungen gewährt und damit gegen das Unionsrecht verstoßen. Insbesondere sei Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV verletzt worden, nach dem die Mitgliedstaaten keine Beihilfemaßnahmen durchführen dürften, bevor die Kommission abschließend über deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt entschieden habe.

4

Die Klägerin hat die Beklagte, soweit für die Revision von Bedeutung, im Wege der Stufenklage auf Auskunft über die an die Streithelferin gewährten, näher bezeichneten Zahlungen und Leistungen, auf deren Rückforderung in nach Erteilung der Auskunft zu bestimmender Höhe sowie auf Unterlassung solcher Zahlungen und Leistungen in Anspruch genommen.

5

Das Landgericht hat dem Auskunftsantrag durch Teilurteil stattgegeben und die Beklagte verurteilt,

der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Art, den Umfang, die Höhe und den Zeitpunkt der in den Jahren 2000 bis 2004 von der Beklagten an die Streithelferin gezahlten Beträge und erbrachten Leistungen in Form von

- "Marketing Support",

- einmaligen Anreizzahlungen für die Aufnahme von neuen Flugverbindungen,

- Bereitstellung/Gewährung von bevorzugten Leistungen/Diensten im Zusammenhang mit der Flugdurchführung/-abfertigung und -abwicklung, Verkauf, Administration, Nutzung von Flughafeneinrichtungen,

- Beteiligungen an Kosten für

- Anschaffung von Ausstattung,

- Hotel und Verpflegung für das Personal der Streithelferin,

- Einstellung und Ausbildung der Piloten und Besatzungen der Streithelferin,

- weiteren Ermäßigungen der regulären Flughafenentgelte gegenüber der Entgeltordnung der Beklagten vom 1. Oktober 2002.

6

Nach Verkündung dieses Urteils hat die Europäische Kommission mit Schreiben vom 10. Juli 2007 ein förmliches Prüfverfahren zu möglichen staatlichen Beihilfen zugunsten der Flughafen Lübeck GmbH und der Streithelferin eröffnet (ABl. EU 2007 Nr. C 295, S. 29- nachfolgend: Eröffnungsbeschluss).

7

Das Berufungsgericht hat die Klage in seinem ersten Berufungsurteil mit der Begründung abgewiesen, es gebe für die Begehren der Klägerin keine Anspruchsgrundlage (OLG Schleswig, EWS 2008, 470). Auf die Revision der Klägerin hat der Senat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 213/08, juris).

8

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht die Europäische Kommission um eine Stellungnahme unter anderem zu der Frage gebeten, ob es sich bei den von der Kommission im Eröffnungsbeschluss genannten Maßnahmen um Beihilfen im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV handele. Die Kommission hat darauf mit Schreiben vom 8. März 2012 unter Verweis auf die Rn. 110 bis 138 des Eröffnungsbeschlusses geantwortet, die am 29. Mai 2000 zwischen der Streithelferin und der Flughafen Lübeck GmbH getroffene Vereinbarung stelle "prima facie" eine Beihilfe dar. Eine "selbständige beihilferechtliche Würdigung" durch das Berufungsgericht sei daher entbehrlich.

9

Mit Beschluss vom 14. Januar 2013 hat das Berufungsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (OLG Schleswig, SchlHA 2013, 415):

1. Muss ein nationales Gericht, welches über eine Klage auf Rückforderung von Leistungen und auf Unterlassung künftiger Leistungen zu entscheiden hat, dann davon ausgehen, dass diese Leistungen Maßnahmen darstellen, die nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV vor Erlass eines abschließenden Beschlusses der Kommission nicht durchgeführt werden dürfen, wenn die Kommission mit einer nicht angefochtenen Entscheidung wegen dieser Leistungen ein förmliches Beihilfeprüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eingeleitet und in den Gründen dieser Entscheidung sinngemäß u.a. erklärt hat, die Leistungen seien wahrscheinlich staatliche Beihilfen?

2. Falls die Frage 1 bejaht wird:

Gilt dies auch dann, wenn die Kommission in den Gründen ihrer Entscheidung außerdem sinngemäß erklärt hat, sie sei nicht in der Lage zu ermitteln, ob der Leistende wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber gehandelt habe, als er sich zu diesen Leistungen verpflichtete?

3. Falls die Frage 1 oder die Frage 2 verneint werden:

Darf das nationale Gericht in dieser Situation sein Verfahren bis zur Erledigung des förmlichen Beihilfeprüfverfahrens aussetzen?

4. Falls die Frage 3 bejaht wird:

Muss das nationale Gericht in dieser Situation sein Verfahren bis zur Erledigung des förmlichen Beihilfeprüfverfahrens aussetzen?

10

Mit Beschluss vom 4. April 2014 (C-27/13 - Flughafen Lübeck/Air Berlin, juris) hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf die erste und zweite Frage wie folgt geantwortet:

Wenn die Europäische Kommission in Anwendung von Art. 108 Abs. 3 AEUV das in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene förmliche Prüfverfahren hinsichtlich einer in der Durchführung begriffenen nicht angemeldeten Maßnahme eröffnet hat, ist ein mit einem Antrag auf Unterlassung der Durchführung dieser Maßnahme und auf Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen befasstes nationales Gericht verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Konsequenzen aus einem eventuellen Verstoß gegen die Pflicht zur Aussetzung der Durchführung dieser Maßnahme zu ziehen.

Zu diesem Zweck kann das nationale Gericht beschließen, die Durchführung der in Rede stehenden Maßnahme auszusetzen und die Rückforderung der bereits gezahlten Beträge anzuordnen. Es kann auch beschließen, einstweilige Maßnahmen zu erlassen, um zum einen die Interessen der beteiligten Parteien und zum anderen die praktische Wirksamkeit der Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, zu wahren.

11

Auf die dritte und vierte Frage hat der Gerichtshof der Europäischen Union geantwortet, dass ein nationales Gericht in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren das Verfahren nicht bis zum Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens aussetzen könne.

12

In seinem zweiten Berufungsurteil hat das Berufungsgericht die gegen das Teilurteil des Landgerichts gerichtete Berufung der Beklagten mit bestimmten Maßgaben, die für das vorliegende Revisionsverfahren keine Bedeutung haben, zurückgewiesen (OLG Schleswig, Urteil vom 8. April 2015 - 6 U 54/06, juris). Dagegen wendet sich die Streithelferin der Beklagten mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

Entscheidungsgründe

13

A. Das Berufungsgericht hat den Auskunftsantrag als begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:

14

Die Klägerin könne nach §§ 242, 823 Abs. 2, § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV die begehrte Auskunft verlangen. Die Flughafen Lübeck GmbH habe der Streithelferin in den Jahren 2000 bis 2004 abweichend von der seinerzeit geltenden Entgeltordnung Sonderkonditionen für die Nutzung des Flughafens eingeräumt, über deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt die Kommission bis heute nicht abschließend entschieden habe. Nach dem Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. April 2014 sei derzeit davon auszugehen, dass es sich bei den der Streithelferin gewährten Sonderkonditionen um Beihilfen handele. Es müsse daher ohne weitere Prüfung des umfangreichen Vortrags der Parteien zu den Tatbestandsmerkmalen von Beihilfen angenommen werden, dass die Flughafen Lübeck GmbH mit der Gewährung der Sonderkonditionen zugunsten der Streithelferin in den Jahren 2000 bis 2004 Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV verletzt habe. Der Anregung der Klägerin, auch über die weiteren beim Landgericht anhängig gebliebenen Teile der Klage zu entscheiden, könne nicht entsprochen werden. Die Anträge auf Verurteilung der Beklagten zur Rückforderung und zur Unterlassung seien nicht reif, im Sinne der Klägerin beschieden zu werden. Es erscheine zudem ausreichend, der Klägerin zur Vorbereitung der Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs den Auskunftsanspruch zuzusprechen.

15

B. Die Revision der Streithelferin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

16

I. Die allein von der Streithelferin eingelegte Revision ist zulässig.

17

1. Nach § 67 ZPO ist der Nebenintervenient berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit seine Erklärungen und Handlungen nicht mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Danach ist es dem Streithelfer unbenommen, das der Hauptpartei zustehende Rechtsmittel einzulegen, auch wenn die Hauptpartei hiervon absieht. Das Rechtsmittel ist nur unzulässig, wenn die Hauptpartei der Einlegung der Revision widerspricht (BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 - I ZR 208/94, NJW 1997, 2385, 2386).

18

2. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung liegt ein solcher Widerspruch der Hauptpartei im Streitfall nicht darin, dass die Beklagte mit Schreiben vom 5. Mai 2015 die nach dem zweiten Berufungsurteil geschuldete Auskunft - wenngleich nach Auffassung der Klägerin unvollständig - erteilt hat.

19

Allerdings muss der Widerspruch nicht ausdrücklich erklärt werden. Er kann vielmehr auch durch schlüssiges Verhalten der Hauptpartei zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1967 - II ZR 30/67, BGHZ 49, 183, 187), etwa durch Anerkennung des Klageanspruchs oder durch außergerichtlichen Vergleich (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 1994, 1550; Weth in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 67 Rn. 9). Damit ist jedoch die Erfüllung des titulierten Anspruchs durch Erteilung der Auskunft im Streitfall nicht vergleichbar. Das Berufungsgericht hatte das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Daraufhin hat die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 17. April 2015 aufgefordert, die im Berufungsurteil angeordnete Auskunft bis zum 30. April 2015 vollständig zu erteilen. Wenn die Beklagte die Vollstreckung des Auskunftsanspruchs nicht durch Sicherheitsleistung in der vom Berufungsgericht angeordneten Höhe von 300.000 € abwendet, sondern die Auskunft erteilt, erfüllt sie die im Urteil ausgesprochene Verpflichtung. Das steht einem freiwilligen Anerkenntnis oder einer vergleichsweisen Einigung über den Anspruch nicht gleich.

20

Unerheblich ist dabei, ob in der Aufforderung zur Abgabe der Auskunft die Zwangsvollstreckung ausdrücklich angedroht wurde, ob die Auskunft ausdrücklich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erteilt worden ist oder ob die auf Auskunft in Anspruch genommene Partei grundsätzlich in der Lage wäre, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Ebenso wenig ist es erheblich, dass eine einmal erteilte Auskunft naturgemäß nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Maßgeblich ist vielmehr allein, dass der Nebenintervenient Prozesshandlungen so lange vornehmen darf, wie sich kein entgegenstehender Wille der Hauptpartei feststellen lässt. Im Zweifel bleibt die Handlung des Nebenintervenienten wirksam (RGZ 147, 125, 127; BGH, Urteil vom 28. März 1985 - VII ZR 317/84, NJW 1985, 2480). Erteilt die Hauptpartei die Auskunft, zu der sie verurteilt worden ist, liegt darin regelmäßig kein Widerspruch gegen die Einlegung eines Rechtsmittels durch die Streithelferin.

21

Im Streitfall kommt hinzu, dass die Beklagte am Flughafen Lübeck nach dessen vollständiger Privatisierung nicht mehr beteiligt ist. Aus einem dadurch etwa verminderten Interesse der Beklagten am Ausgang des Rechtsstreits und einer erhöhten Bereitschaft zur Auskunftserteilung, kann nicht auf eine Missbilligung der Einlegung der Revision durch die Streithelferin geschlossen werden.

22

II. Zu Recht rügt die Revision, das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 301 ZPO ein Teilurteil erlassen. Das Berufungsgericht hätte entweder über den in erster Instanz noch anhängigen Teil des Rechtsstreits ebenfalls entscheiden oder die Sache an das Landgericht zurückverweisen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2000 - I ZR 220/97, GRUR 2001, 54, 55 = WRP 2000, 1296 - SUBWAY/Subwear).

23

1. Ein Teilurteil darf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur erlassen werden, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist; dabei ist auch die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung durch ein Rechtsmittelgericht zu berücksichtigen. Ein Teilurteil ist daher unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich im weiteren Verfahren über die anderen Ansprüche noch einmal stellt (BGH, GRUR 2001, 54, 55 - SUBWAY/Subwear; BGH, Urteil vom 21. August 2014 - VII ZR 24/12, NJW-RR 2014, 1298 Rn. 9; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 26 = WRP 2015, 1487 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot; Urteil vom 12. April 2016 - XI ZR 305/14, NJW 2016, 2662 Rn. 26, 28 f.).

24

2. Das ist vorliegend der Fall.

25

a) Zwar stehen der von den Vorinstanzen der Klägerin zugesprochene Auskunftsanspruch und der auf Rückforderung von Beihilfen nach Erteilung der Auskunft gerichtete Leistungsanspruch in einem Stufenverhältnis gemäß § 254 ZPO, so dass insoweit über den Auskunftsanspruch durch Teilurteil entschieden und die Entscheidung über den Leistungsanspruch dem Schlussurteil vorbehalten werden konnte. Ein solches Stufenverhältnis besteht aber nicht zwischen dem Auskunftsanspruch und den noch beim Landgericht anhängigen Unterlassungsanträgen der Klägerin (Klageanträge 5 und 6). Für den Unterlassungsanspruch ist eine vorherige Erteilung der Auskunft ohne Belang. Anders als der auf Rückforderung gerichtete Klageantrag 4 nehmen die Unterlassungsanträge 5 und 6 dementsprechend auch nicht auf die vorher erteilte Auskunft Bezug.

26

b) Es ist nicht ausgeschlossen, dass der durch Teilurteil beschiedene Auskunftsanspruch und die noch in erster Instanz anhängigen Unterlassungsansprüche von gemeinsamen Vorfragen abhängen. Sowohl der Auskunftsanspruch als auch die Unterlassungsanträge sind nur begründet, wenn der Streithelferin Beihilfen im Sinne von Art. 107 AEUV gewährt wurden oder das erkennende Gericht infolge der Eröffnungsentscheidung der Kommission vom 10. Juli 2007 von einer Beihilfegewährung auszugehen hat. Das Teilurteil des Landgerichts allein über den Auskunftsanspruch ohne gleichzeitige Entscheidung über den Unterlassungsanspruch war daher unzulässig (vgl. BGH, GRUR 2001, 54, 55 - SUBWAY/Subwear).

27

3. Eine Zulässigkeit des Teilurteils folgt auch nicht daraus, dass die weiter in erster Instanz anhängigen Unterlassungsansprüche wegen eines zwischenzeitlichen Wegfalls der Begehungsgefahr offensichtlich unbegründet geworden wären. Zwar hat das Berufungsgericht einen Wegfall der Wiederholungsgefahr erwogen, weil die frühere Beklagte, die Flughafen Lübeck GmbH, den Flughafen Lübeck seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr betreibt und nicht festgestellt ist, dass die (neue) Beklagte Beihilfen an die Streithelferin geleistet hat. Abschließende Feststellungen zum Vorliegen einer Begehungsgefahr sind jedoch von den Vorinstanzen nicht getroffen. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass es bei der Entscheidung über die Unterlassungsanträge auf die beihilferechtlichen Fragen ankommt, von deren Beantwortung die Entscheidung über den Auskunftsantrag abhängt.

28

4. Die Annahme, das Teilurteil des Landgerichts sei unzulässig, steht nicht in Widerspruch zum ersten Revisionsurteil des Senats. Das Berufungsgericht hatte in seinem ersten Berufungsurteil über die Klage insgesamt entschieden und sie vollständig abgewiesen. Die Frage der Zulässigkeit des Teilurteils des Landgerichts stellt sich im ersten Revisionsverfahren daher nicht.

29

5. Die Unzulässigkeit des erstinstanzlichen Teilurteils hatte das Berufungsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen. Es hätte daher das erstinstanzliche Urteil gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO aufheben oder über den noch in erster Instanz anhängigen Teil ebenfalls entscheiden müssen. Der Erlass eines unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 19, 27; Urteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 31).

30

6. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben. Hat das Berufungsgericht eine an sich gebotene Zurückverweisung an die erste Instanz unterlassen, so ist diese Entscheidung - auch ohne entsprechenden Antrag - grundsätzlich in der Revisionsinstanz nachzuholen (BGH, GRUR 2001, 54, 55 - SUBWAY/Subwear). Im Streitfall sind keine Gründe der Prozesswirtschaftlichkeit ersichtlich, die dafür sprechen, dass der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird und dieses ausnahmsweise den noch im ersten Rechtszug anhängigen Teil an sich zieht. Der Sachverhalt ist nicht geklärt. Auch liegt kein Einverständnis der Parteien mit einer Entscheidung des gesamten Streitgegenstands durch das Berufungsgericht vor (vgl. BGH, GRUR 2001, 54, 55 - SUBWAY/Subwear).

31

C. Der Senat hat unmittelbar vor der Verkündung dieses Urteils Kenntnis von einer Pressemitteilung erhalten, wonach die Kommission am 7. Februar 2017 entschieden hat, die im Jahr 2000 zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und ihrer Streithelferin abgeschlossene Vereinbarung über Flughafengebühren und Marketing enthalte keine Beihilfen. Diese Entscheidung ist bisher nicht veröffentlicht worden und kann im vorliegenden Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Insbesondere ist unklar, ob sie alle im Streitverfahren anhängigen Ansprüche erfasst. Darüber hinaus müssen die Parteien rechtliches Gehör zu der Kommissionsentscheidung und ihren Auswirkungen auf den Rechtsstreit erhalten. Sollte sich erweisen, dass nach der Entscheidung der Kommission keine der von der Klägerin beanstandeten Maßnahmen eine Beihilfe darstellt, käme ein Verstoß gegen die Notifizierungspflicht nicht in Betracht. Die Gewährung der vertraglich vereinbarten Leistungen an die Streithelferin der Beklagten wäre dann von Anfang an mit dem formellen und materiellen Beihilferecht der Union vereinbar gewesen.

32

D. Da Inhalt und Reichweite der Entscheidung der Kommission nach gegenwärtigem Verfahrensstand nicht abschließend beurteilt werden können, weist der Senat auf Folgendes hin:

33

I. Ausgangspunkt für die Beurteilung der für die Begründetheit der Klageanträge maßgeblichen Frage, ob die von der Klägerin beanstandeten Maßnahmen im vorliegenden Verfahren als Beihilfen anzusehen sind, sind die nach dem ersten Revisionsurteil ergangenen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union. Danach sind die in dem Eröffnungsbeschluss der Kommission vorgenommenen Bewertungen zwar vorläufig. Doch bedeutet dies nicht, dass dieser Beschluss keine Rechtswirkungen hat (EuGH, Urteil vom 21. November 2013 - C-284/12, NJW 2013, 3771 Rn. 37 - Deutsche Lufthansa; Beschluss vom 4. April 2014 - C-27/13 Rn. 20 - Flughafen Lübeck/Air Berlin, juris). Um die praktische Wirksamkeit des Beihilfekontrollsystems gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu gewährleisten, sind die nationalen Gerichte verpflichtet, die Durchführung einer Maßnahme auszusetzen, bis die Kommission über deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt entschieden hat, wenn die Kommission aufgrund einer vorläufigen Bewertung in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens angenommen hat, diese Maßnahme weise Beihilfeelemente auf (EuGH, NJW 2013, 3771 Rn. 38 bis 40 - Deutsche Lufthansa; EuGH, Beschluss vom 4. April 2014 - C-27/13 Rn. 22 f. - Flughafen Lübeck/Air Berlin, juris). Im Rahmen ihrer Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit mit der Kommission und den Unionsgerichten (vgl. Art. 4 Abs. 3 EUV) müssen die nationalen Gerichte nach der Entscheidungspraxis des Gerichtshofs der Europäischen Union alle zur Erfüllung der unionsrechtlichen Verpflichtungen geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art treffen und alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele des Vertrags gefährden könnten. Insbesondere müssen es die nationalen Gerichte unterlassen, Entscheidungen zu treffen, die einer Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen, auch wenn sie nur vorläufigen Charakter haben (EuGH, NJW 2013, 3771 Rn. 41 - Deutsche Lufthansa; Beschluss vom 4. April 2014 - C-27/13 Rn. 24 - Flughafen Lübeck/Air Berlin, juris).

34

Darüber hinaus sind die nationalen Gerichte, wenn die Kommission das förmliche Prüfverfahren hinsichtlich einer in der Durchführung begriffenen Maßnahme eröffnet hat, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Konsequenzen aus einem eventuellen Verstoß gegen die Pflicht zur Aussetzung der Durchführung dieser Maßnahme zu ziehen. Zu diesem Zweck können sie die Durchführung der in Rede stehenden Maßnahme aussetzen und die Rückforderung der bereits gezahlten Beträge anordnen. Sie können auch einstweilige Maßnahmen erlassen, um zum einen die Interessen der beteiligten Parteien und zum anderen die praktische Wirksamkeit der Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, zu wahren (EuGH, NJW 2013, 3771 Rn. 42 f. - Deutsche Lufthansa; Beschluss vom 4. April 2014 - C-27/13 Rn. 25 f. - Flughafen Lübeck/Air Berlin, juris).

35

II. Die Aussage des Senats im ersten Revisionsurteil, im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot obliege es den nationalen Gerichten, den Begriff der Beihilfe auszulegen, solange die Kommission keine verfahrensabschließende Entscheidung nach Art. 108 Abs. 2 AEUV getroffen hat (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 213/08, Rn. 31, juris), stand im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 1991 - C-354/90, Slg. 1991, I-5505 = NJW 1993, 49 Rn. 10 - FNCE). Im Hinblick auf dessen nach Erlass des ersten Revisionsurteils des Senats ergangene Rechtsprechung (Rn. 33) kann daran nur noch für die Zeit bis zu einem Eröffnungsbeschluss der Kommission festgehalten werden. Nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses dürfen die nationalen Gerichte - mit den nachfolgend unter D IV erläuterten Einschränkungen - nicht von der vorläufigen Beurteilung des Beihilfecharakters durch die Kommission abweichen.

36

III. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus dem Umfang der Antworten und bestimmten Einzelheiten der Formulierung in dem auf die Vorlage des Berufungsgerichts ergangenen Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union kein engeres Verständnis von der Wirkung des Eröffnungsbeschlusses der Kommission.

37

1. Nach der Fragestellung des Berufungsgerichts im Vorlagebeschluss waren die Fragen 3 und 4 nur zu beantworten, wenn die Frage 1 oder 2 vom Gerichtshof der Europäischen Union verneint wurde, also das nationale Gericht nicht bereits aufgrund der vorläufigen Bewertung der Kommission im Eröffnungsbeschluss vom Beihilfecharakter der Maßnahmen auszugehen hat. Unabhängig von der Fragestellung des Berufungsgerichts hat es der Gerichtshof der Europäischen Union aber für zweckmäßig gehalten, auch die dritte und vierte Frage zu beantworten. Dieser Umstand führt indes zu keiner Einschränkung der in den Antworten auf die ersten beiden Fragen getroffenen Aussagen. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Antworten zu den Fragen 1 und 2 nur deshalb relativiert werden müssten, weil der Gerichtshof der Europäischen Union auch die Fragen 3 und 4 beantwortet hat.

38

2. Ohne Erfolg wendet die Revision ein, nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union gewählten Formulierung seien die nationalen Gerichte verpflichtet, die Konsequenzen aus einem "eventuellen" und nicht aus einem "zu unterstellenden" Verstoß gegen das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV zu ziehen (vgl. EuGH, NJW 2013, 3771 Rn. 42 - Deutsche Lufthansa; EuGH, Beschluss vom 4. April 2014 - C-27/13 Rn. 25 - Flughafen Lübeck/Air Berlin, juris). Mit dieser Formulierung bringt der Gerichtshof der Europäischen Union lediglich den vorläufigen Charakter der beihilferechtlichen Beurteilung der Kommission im Eröffnungsbeschluss zum Ausdruck. Die dem Beschluss beigemessene Rechtswirkung wird dadurch nicht in Frage gestellt.

39

IV. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Gerichtshof der Europäischen Union den nationalen Gerichten aber nicht verboten, die Ansicht zu vertreten, eine Maßnahme mit Beihilfeelementen, wegen der die Europäische Kommission ein förmliches Prüfverfahren eröffnet habe, stelle gleichwohl keine Beihilfe dar. Eine mit der Unabhängigkeit nationaler Gerichte schwerlich vereinbare Bindung an die vorläufige Auffassung einer - wenn auch auf Unionsebene errichteten - Verwaltungsbehörde ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zu entnehmen (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3/15 Rn. 18 ff., juris; kritisch zu einer solchen Bindungswirkung etwa auch Rennert, DVBl 2014, 669, 674; Engel, EnWZ 2014, 22, 23; Giesberts/Kleve, NVwZ 2014, 643, 645; Traupel/Jennert, EWS 2014, 1, 3; Sonder, ZEuS 2014, 361, 371).

40

1. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat allerdings sinngemäß ausgeführt, die nationalen Gerichte dürften nicht die Ansicht vertreten, eine Maßnahme stelle keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens aufgrund vorläufiger Bewertung festgestellt habe, dass die Maßnahme Beihilfeelemente aufweise (vgl. EuGH, NJW 2013, 3771 Rn. 38 f. - Deutsche Lufthansa; Beschluss vom 4. April 2014 - C 27/13 Rn. 21 f. - Flughafen Lübeck/Air Berlin, juris). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat jedoch klargestellt, dass nationale Gerichte bei Zweifeln am Beihilfecharakter einer Maßnahme oder an der Gültigkeit oder Auslegung der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens zum einen die Kommission um Erläuterung bitten können, und zum anderen gemäß Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren anrufen können oder müssen (EuGH, NJW 2013, 3771 Rn. 44 - Deutsche Lufthansa).

41

Danach besteht keine absolute und unbedingte Verpflichtung des nationalen Gerichts, der vorläufigen Beurteilung der Kommission ohne Weiteres zu folgen (EuG, Beschluss vom 3. März 2015 - T-251/13, EuZW 2015, 524 Rn. 46 - Gemeente Nijmegen). Die Befugnis, an der vorläufigen beihilferechtlichen Beurteilung durch die Kommission zu zweifeln, ergibt sich ohne weiteres bereits aus der Funktion der nationalen Gerichte, deren Verpflichtung zur unabhängigen Rechtsanwendung und Rechtsprechung nicht mit Bindungswirkung durch vorläufige Bewertungen der als Verwaltungsbehörde handelnden Kommission beschränkt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3/15 Rn. 30, juris). Zwar hat das Berufungsgericht bereits eine Anfrage an die Kommission gerichtet und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV gestellt. Das schließt aber weitere Fragen an die Kommission (vgl. Art. 29 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2015/1589 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 108 AEUV, ABl. 2015, L 248/9 - nachfolgend: VO 2015/1589) oder den Gerichtshof der Europäischen Union nicht aus.

42

2. Darüber hinaus können die Parteien auch nach einem Eröffnungsbeschluss der Kommission vor dem nationalen Gericht in dem nach dessen Verfahrensrecht zulässigen Umfang zum Beihilfecharakter der fraglichen Maßnahmen vortragen. Sollten sich aus diesem Vortrag Umstände ergeben, die die vorläufige Beurteilung der Kommission in Frage stellen, es handele sich um Beihilfen, und die nicht erkennbar von der Kommission im Eröffnungsbeschluss berücksichtigt wurden, so ist das Gericht nicht verpflichtet, auf der Grundlage der vorläufigen Beurteilung der Kommission ohne weiteres vom Beihilfecharakter der Maßnahmen auszugehen. Vielmehr besteht dann Anlass, bei der Kommission eine Stellungnahme einzuholen, ob diese Umstände eine gegenüber dem Eröffnungsbeschluss abweichende beihilferechtliche Beurteilung erlauben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3/15 Rn. 37, juris; Kamann, ZWeR 2014, 60, 78).

43

a) Im Hinblick auf das durch Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) gewährleistete Recht auf effektiven Rechtsschutz muss den eine Förderung gewährenden Stellen und den Begünstigten ermöglicht werden, vor dem nationalen Gericht zum Beihilfecharakter einer Maßnahme auch nach einem Eröffnungsbeschluss der Kommission vorzutragen.

44

aa) Dafür spricht, dass den die Förderung gewährenden Stellen und den Begünstigten vor dem Eröffnungsbeschluss im Beihilfeprüfverfahren der Kommission keine verfahrensrechtlich gesicherten Mitwirkungsrechte zustehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Mai 1993 - C-198/91, Slg. 1993, I-2522 Rn. 22 - Cook/Kommission; Urteil vom 9. Juli 2009 - C-319/07 P, Slg. 2009, I-5963 Rn. 30 - 3F/Kommission). Wird dem Eröffnungsbeschluss der Kommission durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine weitreichende Rechtswirkung beigemessen, so ist bereits zweifelhaft, ob die nicht vorgesehene Beteiligung von Beihilfegebern und begünstigten Unternehmen im Vorprüfungsverfahren, das dem Eröffnungsbeschluss vorhergeht, mit dem Recht auf Anhörung vor Erlass einer nachteiligen Verwaltungsentscheidung gemäß Art. 41 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta in Einklang steht (vgl. Soltész, NJW 2013, 3771, 3774; Kamann, ZWeR 2014, 60, 74 f.; Rennert, DVBl 2014, 669, 672). Insoweit dürfte es nicht ausreichen, wenn Beihilfegeber und Begünstigte rein faktisch und ohne unionsrechtlich gesicherte Beteiligungsrechte in mehr oder weniger großem Umfang durch die Mitgliedstaaten schon vor dem Eröffnungsbeschluss beteiligt werden (aA Martin-Ehlers, EuZW 2014, 247, 251; zur unterbliebenen Beteiligung im Vorprüfungsverfahren vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 23. November 2011 - 1 BvR 2682/11, juris).

45

bb) Ausreichender Rechtsschutz wird den betroffenen Wirtschaftsunternehmen nicht schon durch die Möglichkeit gewährt, den Eröffnungsbeschluss der Kommission mit einer Nichtigkeitsklage beim Gericht der Europäischen Union anzufechten (vgl. EuG, Urteil vom 25. März 2009 - T-332/06 Rn. 35 bis 43 - Alcoa Trasformazioni). Eine umfassende Überprüfung der beihilferechtlichen Würdigung im Eröffnungsbeschluss erfolgt dabei nicht. Zum einen ist der Eröffnungsbeschluss bereits rechtmäßig, solange auch nur Zweifel hinsichtlich der Beihilfequalität der in Rede stehenden Maßnahme des Mitgliedstaats bestehen. Es kommt also nicht darauf an, ob tatsächlich eine Beihilfe vorliegt. Zum anderen ist die Nachprüfung durch die Unionsgerichte darauf beschränkt, ob der Kommission offenkundige Beurteilungsfehler unterlaufen sind (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - 5-134/09 P, Slg. 2011, I-6344 Rn. 61 - Alcoa Trasformazioni; vgl. Rennert, DVBl 2014, 669, 672).

46

b) Bestehen danach im Vorprüfungsverfahren keine ausreichend gesicherten Anhörungsrechte der von einer möglichen Beihilfe begünstigten Unternehmen, so können diese im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 47 EU-Grundrechtecharta nicht daran gehindert sein, die sie belastende, vorläufige beihilferechtliche Beurteilung der Kommission jedenfalls so lange vor den nationalen Gerichten in Zweifel zu ziehen, wie die Kommission noch keine abschließende und anfechtbare Entscheidung getroffen hat. Vermittelt Vortrag der Parteien, der von der Kommission im Eröffnungsbeschluss nicht erkennbar berücksichtigt worden ist, dem Gericht die Überzeugung, dass erhebliche Gründe für eine von der vorläufigen Ansicht der Kommission abweichende Beurteilung sprechen, darf es bei seiner Entscheidung der vorläufigen Beurteilung der Kommission nicht folgen. Vielmehr hat es die Kommission unter Darlegung seiner Bedenken um eine Stellungnahme zu bitten. Hält die Kommission weiter an ihrer Auffassung fest, erscheinen dem Gericht die dafür angeführten Gründe jedoch nicht überzeugend, so hat das Gericht den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV zu ersuchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3/15 Rn. 26, juris; Kamann, ZWeR 2014, 60, 78 f.).

47

c) Dieses Verfahren ist geeignet, die Rechte der Betroffenen und die Unabhängigkeit der Gerichte unter Einhaltung der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten einerseits und der Kommission und den Unionsgerichten andererseits (Art. 4 Abs. 3 EUV) zu wahren.

48

V. Entgegen der vom Landgericht im Urteil vom 28. Juli 2006 vertretenen Ansicht ist für den Beihilfecharakter im Streitfall von Bedeutung, ob die Flughafen Lübeck GmbH sich mit der am 29. Mai 2000 mit der Streithelferin abgeschlossenen Vereinbarung wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber verhalten hat ("Private-Investor-Test"; vgl. Eröffnungsbeschluss, Rn. 121). Der Umstand, dass nur der Streithelferin diese Sonderkonditionen gewährt worden sind (Selektivität der Maßnahme), schließt ein solches marktwirtschaftliches Handeln für sich allein noch nicht aus. Ebenso wenig kommt es insoweit darauf an, ob es sich um eine für Wettbewerber intransparente Maßnahme handelte.

49

VI. Sollte das Gericht unter Beachtung dieser Grundsätze bis zu einer endgültigen Entscheidung durch die Kommission vorläufig von der Beihilfequalität der beanstandeten Maßnahmen auszugehen haben, folgt daraus allein noch nicht die Begründetheit des Auskunfts- und Rückforderungsanspruchs.

50

1. Liegt eine nicht genehmigte Beihilfe vor, können die nationalen Gerichte die Rückforderung der bereits gezahlten Beträge anordnen oder beschließen, einstweilige Maßnahmen zu erlassen, um zum einen die Interessen der beteiligten Parteien und zum anderen die praktische Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses zu wahren (EuGH, NJW 2013, 3771 Rn. 43 - Deutsche Lufthansa; Beschluss vom 4. April 2014 - C-27/13 Rn. 26 - Flughafen Lübeck/Air Berlin, juris). Im Streitfall stehen keine einstweiligen Maßnahmen wie etwa eine Aussetzung der Beihilfemaßnahme, sondern allein ein Rückforderungsanspruch und der ihn vorbereitende Auskunftsanspruch in Rede. Eine Pflicht des nationalen Gerichts, diese Ansprüche allein aufgrund eines Eröffnungsbeschlusses der Kommission für begründet zu erachten, besteht jedenfalls bei abgeschlossenen Maßnahmen nicht (vgl. EuG, Urteil vom 16. Oktober 2014 - T-517/12 Rn. 40, juris; Urteil vom 16. Oktober 2014 - T-129/13, EuZW 2015, 150 Rn. 40 - Alpiq). Vielmehr hat das Gericht über ihre Begründetheit unter Beachtung des Gebots, dem Eröffnungsbeschluss der Kommission zu praktischer Wirksamkeit zu verhelfen, aber auch unter Wahrung der Interessen der beteiligten Parteien und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Die Anordnung der Rückforderung vor einer endgültigen Entscheidung der Kommission muss insbesondere mit dem unionsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 EUV; zum Gebot der Verhältnismäßigkeit im Beihilfeprüfverfahren der Kommission vgl. auch EuG, Urteil vom 9. Juni 2016 - T-162/13, SpuRt 2016, 202 Rn. 148) vereinbar sein.

51

2. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kommission selbst unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV gewährte rechtswidrige Beihilfen vor der Entscheidung über ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nur dann einstweilig zurückfordern kann, wenn nach geltender Praxis keinerlei Zweifel am Beihilfecharakter der betreffenden Maßnahme bestehen, ein Tätigwerden dringend geboten ist und ein erheblicher und nicht wiedergutzumachender Schaden für einen Konkurrenten ernsthaft zu befürchten ist (Art. 13 Abs. 2 VO 2015/1589; gleichlautend Art. 11 Abs. 2 der bis 13. Oktober 2015 geltenden Verordnung (EG) Nr. 659/1999, nachfolgend VO 659/1999). Im Zusammenhang mit Art. 108 Abs. 3 AEUV hat der Gerichtshof der Europäischen Union in ähnlicher Weise ausgeführt, eine Verpflichtung zum Erlass von Schutzmaßnahmen wie etwa der Anordnung der Rückzahlung der Beihilfen bestehe nur, wenn die Qualifizierung als staatliche Beihilfe nicht zweifelhaft sei, wenn die Durchführung der Beihilfe unmittelbar bevorstehe oder die Beihilfe durchgeführt worden sei und wenn keine außergewöhnlichen Umstände festgestellt worden seien, die eine Rückforderung unangemessen erscheinen ließen (EuGH, Urteil vom 11. März 2010 - C-1/09, Slg. 2010, I-2099 = EuZW 2010, 587 Rn. 36 - CELF II).

52

3. Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union annimmt, die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten staatlichen Beihilfe könne grundsätzlich nicht unverhältnismäßig sein (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 17. Juni 1999 - C-75/97, Slg. 1999, I-3571 = EuZW 1999, 534 Rn. 68 - Belgien/Kommission), betrifft diese Rechtsprechung allein den Fall eines Rückforderungsgebots an den Mitgliedstaat, das in einer endgültigen Entscheidung der Kommission enthalten ist, mit der eine Beihilfe für unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt worden ist. In dieser Situation steht die Rückforderungspflicht zur Wiederherstellung der früheren Lage außer Frage. Damit ist die Situation nach dem Eröffnungsbeschluss, aber vor der endgültigen Entscheidung der Kommission nicht vergleichbar. Die ihm vorhergehende Vorprüfungsphase gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV dient lediglich dazu, der Kommission eine ausreichende Überlegungs- und Untersuchungsfrist zu verschaffen, um ihr eine erste Meinungsbildung über die Beihilfequalität und Vertragskonformität einer staatlichen oder aus staatlichen Mitteln finanzierten Maßnahme zu ermöglichen (vgl. EuG, Urteil vom 9. Juni 2016 - T-162/13 Rn. 135).

53

4. Vor diesem Hintergrund kann sich die Rückforderung einer Förderung auf der Grundlage einer nur vorläufigen Einstufung als Beihilfemaßnahme durch die Kommission für das nationale Gericht aus unterschiedlichen Gründen als unverhältnismäßig erweisen. So liegt es etwa, wenn eine Beihilfe vorliegt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit nach der Kommissionspraxis gemäß Art. 107 Abs. 2 oder 3 AEUV und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären ist, und deren Rückforderung die Existenz des davon betroffenen Unternehmens ernsthaft bedroht. Keiner Entscheidung bedarf im Streitfall die Frage, ob und unter welchen Umständen eine Unverhältnismäßigkeit der Rückforderung weitergehend schon deswegen anzunehmen wäre, weil durch eine vorläufige Regelung vor der endgültigen Entscheidung der Kommission - auch im Hinblick auf die Belange betroffener Arbeitnehmer - generell keine vollendeten Tatsachen in Form der Insolvenz eines begünstigten Unternehmens geschaffen werden dürften.

54

Für die Frage, ob Auskunft und Rückforderung (noch) erforderlich und damit verhältnismäßig sind, um dem Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV praktische Wirksamkeit zu verleihen, wird auch zu berücksichtigen sein, dass nach einer abschließenden Entscheidung der Kommission, die das Vorliegen mit dem Binnenmarkt unvereinbarer Beihilfen bejaht, eine Rückforderung zuzüglich angemessener Zinsen für die Dauer der rechtswidrigen Nutzung erfolgen kann und muss, um den Beihilfevorteil vollständig auch für die Vergangenheit zu entziehen (vgl. Kamann, ZWeR 2014, 61, 76). Das kommt grundsätzlich als milderes Mittel in Betracht, dessen Eignung im Vergleich zur sofortigen Rückforderung allerdings von den Umständen, insbesondere der im Entscheidungszeitpunkt noch bestehenden oder nachwirkenden wettbewerbsverzerrenden Wirkung der konkreten Beihilfen abhängt.

55

5. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Rückforderung im Einzelfall obliegt den mit einem Rückforderungsbegehren befassten Gerichten der Mitgliedstaaten. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze könnte es aufgrund der folgenden besonderen Umstände im Streitfall nicht fernliegend erscheinen, eine vorläufige Rückforderung allein aufgrund des Eröffnungsbeschlusses der Kommission als unverhältnismäßig anzusehen:

56

Die Kommission hat das Hauptprüfverfahren am 10. Juli 2007 eröffnet, bis zum Zeitpunkt der mündlichen Revisionsverhandlung jedoch noch nicht abgeschlossen. Sie hat sich darüber hinaus auf eine entsprechende Frage des Berufungsgerichts im März 2012 nicht in der Lage gesehen, Angaben zur voraussichtlichen weiteren Dauer des Hauptprüfverfahrens zu machen. Zwischenzeitlich betreibt die Beklagte keinen Flughafen mehr und die Streithelferin hat den Flugverkehr zum Flughafen Lübeck eingestellt. Eine noch bestehende wettbewerbsverzerrende Wirkung durch in den Jahren 2000 bis 2004 an die Streithelferin für Flugverbindungen zum Flughafen Lübeck gezahlte Beihilfen erscheint danach fraglich (vgl. Kamann, ZWeR 2014, 60, 81).

57

6. Mit dem Gebot der loyalen Zusammenarbeit zwischen Kommission und nationalen Gerichten erschiene es schwerlich vereinbar, dass die Kommission in einem beihilferechtlichen Hauptprüfverfahren auf unbestimmte Zeit keine Entscheidung trifft, während entgegen der von den Unionsverträgen bestimmten Zuständigkeitsverteilung anstelle der Kommission die nationalen Gerichte de facto eine endgültige Regelung treffen müssten, indem sie eine auf die Verletzung des Durchführungsverbots (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) gestützte Rückforderung anordneten. Die Kommission könnte so durch Hinausschieben der Entscheidung lediglich vorläufig als Beihilfen eingestufte Maßnahmen einem von nationalen Gerichten durchzusetzenden Rückzahlungsgebot unterwerfen, ohne an die für sie selbst geltenden Voraussetzungen einer Rückforderung gemäß Art. 13 VO 2015/1589 gebunden zu sein. Eine solche Funktionsverschiebung bei der Durchsetzung des Beihilferechts von der Kommission zu den nationalen Gerichten durch die Kombination fehlender Anwendung des Art. 13 VO 2015/1589 mit sehr langen Prüfverfahren bei der Kommission entspricht nicht dem Kooperationsmodell des Unionsrechts (vgl. Giesberts/Kleve, NVwZ 2014, 643, 646; von Bonin/Wittenberg, EuZW 2014, 65, 69).

58

Die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit bindet auch die Organe der Union (Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV; EuGH, Urteil vom 26. November 2002 - C-275/00, Slg. 2002, I-10943 = EuZW 2003, 54 Rn. 49 - First und Franex; Urteil vom 16. Oktober 2003 - C-339/00, Slg. 2003, I-11757 Rn. 71 - Irland/Kommission; von Bogdandy/Schill in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand September 2013, Art. 4 EUV Rn. 111; Rennert, DVBl 2014, 669, 675). Danach ist die Kommission verpflichtet, ein Verwaltungsverfahren innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu beenden, wobei als angemessen nicht ohne weiteres jeder Zeitraum gelten kann, den die Kommission tatsächlich in Anspruch nimmt. Zwar gilt die regelmäßige Prüfungsfrist von 18 Monaten nach Eröffnung des Prüfverfahrens für die Kommission nur bei angemeldeten Beihilfen (vgl. Art. 9 Abs. 6, Art. 15 Abs. 2 VO 2015/1589 sowie gleichlautend Art. 7 Abs. 6, Art. 13 Abs. 2 VO 659/1999). Dennoch kann eine Verlängerung der Prüfungsdauer um ein beliebiges Vielfaches dieser Frist kaum mehr angemessen erscheinen.

Büscher      

        

Schaffert      

        

Kirchhoff

        

Koch      

        

Feddersen      

        

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 09. Feb. 2017 - I ZR 91/15

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 09. Feb. 2017 - I ZR 91/15

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der
Bundesgerichtshof Urteil, 09. Feb. 2017 - I ZR 91/15 zitiert 11 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 538 Zurückverweisung


(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 301 Teilurteil


(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teil

Zivilprozessordnung - ZPO | § 254 Stufenklage


Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 67 Rechtsstellung des Nebenintervenienten


Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 47


Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweig

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Feb. 2017 - I ZR 91/15 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Feb. 2017 - I ZR 91/15 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09

bei uns veröffentlicht am 13.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 342/09 Verkündet am: 13. Juli 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Apr. 2016 - XI ZR 305/14

bei uns veröffentlicht am 12.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 305/14 Verkündet am: 12. April 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10

bei uns veröffentlicht am 11.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 42/10 Verkündet am: 11. Mai 2011 Ring Justizhauptsekretärin, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Apr. 2000 - I ZR 220/97

bei uns veröffentlicht am 13.04.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 220/97 Verkündet am: 13. April 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Okt. 2016 - 10 C 3/15

bei uns veröffentlicht am 26.10.2016

Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme der Sportförderung für die Zeit vor einer positiven beihilferechtlichen Entscheidung der Europäis

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2015 - I ZR 78/14

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 7 8 / 1 4 Verkündet am: 23. September 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Aug. 2014 - VII ZR 24/12

bei uns veröffentlicht am 21.08.2014

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Teilurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2011 teilweise aufgehoben, soweit das Berufungsgericht den Klagean
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 09. Feb. 2017 - I ZR 91/15.

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2019 - I ZB 6/19

bei uns veröffentlicht am 19.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 6/19 vom 19. September 2019 in der Rechtsbeschwerdesache ECLI:DE:BGH:2019:190919BIZB6.19.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Rich

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2017 - X ZB 3/17

bei uns veröffentlicht am 04.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 3/17 Verkündet am: 4. April 2017 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Vergabenachprüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 220/97 Verkündet am:
13. April 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
SUBWAY/Subwear
Die Erteilung einer Markenlizenz ist im Falle der Eintragung einer Marke nach
§ 4 Nr. 1 MarkenG auf die eingetragene Marke beschränkt. Diese umfaßt nicht
das Recht, Lizenzen an verwechselbaren Zeichen i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG zu erteilen.
BGH, Urteil vom 13. April 2000 - I ZR 220/97 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und
Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Juli 1997 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 30. Juli 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte ist Inhaberin der beim Deutschen Patentamt am 15. Februar 1982 angemeldeten und am 31. Oktober 1983 eingetragenen Marke Nr. 1 053 725 "SUBWAY" für "Textilbekleidungsstücke für Damen, Herren und Kinder, insbesondere Oberbekleidungsstücke, gestrickte und gewirkte Bekleidungsstücke , T-Shirts und Polohemden, textile Kopfbedeckungen, Handschuhe , Schals und Krawatten".
Die Klägerin stellt Bekleidungsstücke her und vertreibt sie. Sie ist Inhaberin der am 2. Dezember 1993 angemeldeten und am 16. Juni 1994 beim Deutschen Patentamt für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen eingetragenen Marke "Subwear". Gegen die Eintragung der Marke "Subwear" hat die Beklagte Widerspruch erhoben.
Die Beklagte mahnte Abnehmer der Klägerin, unter anderem mit Schreiben vom 18. Dezember 1995 die Sport-S. GmbH, wegen Verletzung der Marke "SUBWAY" durch den Vertrieb von Bekleidungsstücken der Klägerin mit deren Zeichen "Subwear" ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunft, Rechnungslegung, die Herausgabe der mit "Subwear" gekennzeichneten Produkte zur Vernichtung und das Anerkenntnis von Schadensersatz.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe mit der französischen Firma L. D. F. am 10./11. Januar 1996 eine Vereinbarung über die Benutzung des Zeichens "Subwear" getroffen. Die Firma L. D. F. ist Inhaberin der gegenüber der Marke der Beklagten prioritätsälteren für Bekleidungsstücke eingetragenen IR-Marke Nr. 468 204 "SUBWAY".
Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr sei von der Firma L. D. F. eine Lizenz zur Benutzung der Marke "Subwear" eingeräumt worden. Die von der Beklagten ausgesprochenen Abmahnungen ihrer Abnehmer seien unberechtigt gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen,
1. es zu unterlassen, von Abnehmern der Klägerin die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung zu fordern, die den, auch sinngemäßen, Inhalt hat,
"(1) es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.001,-- DM für jedes Bekleidungsstück für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, Bekleidungsstücke mit dem Warenzeichen "Subwear/Subway" herzustellen oder herstellen zu lassen, anzubieten, zu bewerben oder sonstwie in den Verkehr zu bringen;
(2) Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg des unter Ziff. 1 beschriebenen Warenzeichens zu erteilen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen
oder bestellten, unter Ziff. 1 beschriebenen Textilien mit dem Warenzeichen "Subwear/Subway";
(3) über den Umfang der unter Ziff. 1 beschriebenen Handlung Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der einzelnen Lieferungen, der unterschiedlichen Motive, der einzelnen Verkaufsstellen unter Nennung

a) der Liefermengen, Artikelbezeichnungen, Lieferzeiten , Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer;

b) des erzielten Gewinns und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung

c) der Angebotsmengen, Artikelbezeichnungen, Angebotszeiten , Angebotspreise und Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

d) der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Gebiet;
(4) sämtliche aus dem Verkehr gezogenen und auf Lager befindlichen Bekleidungsstücke mit dem unter Ziff. 1 genannten Warenzeichen "Subwear/Subway" an die
Beklagte zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;
(5) der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der dieser Firma durch die unter Ziff. 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird",
2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, von welchen Abnehmern der Klägerin die Beklagte die Abgabe einer Unterlassungserklärung gemäß Ziff. I.1. verlangt hat;
II. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend unter Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftighin entstehen wird;
III. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.959,50 DM nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat sich darauf berufen, die Marke "Subwear" der Klägerin sei mit ihrer prioritätsälteren Marke "SUBWAY" verwechslungsfähig. Bei dem zwischen der Klägerin und der Firma L. D. F. abgeschlossenen Vertrag handele es sich nicht um eine Lizenzvergabe, sondern um eine Abgrenzungsvereinbarung.
Das Landgericht hat durch Teilurteil entschieden und die Beklagte nach dem Unterlassungsantrag (Antrag zu I.1. (1)-(5)) verurteilt. Auf die Berufung
der Beklagten hat das Berufungsgericht das Teilurteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage hinsichtlich des Unterlassungsantrags abgewiesen.
Mit der Revision beantragt die Klägerin das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Gericht erster Instanz.
I. Das Berufungsgericht ist von der Zulässigkeit des Teilurteils erster Instanz ausgegangen. Den Unterlassungsanspruch der Klägerin hat es verneint. Hierzu hat es ausgeführt, die von der Beklagten ausgesprochene Abmahnung von Abnehmern der Klägerin sei berechtigt gewesen. Die Beklagte verfüge im Verhältnis zur Klägerin über die prioritätsältere Marke "SUBWAY". Zwischen den Zeichen der Parteien bestehe Verwechslungsgefahr. Die Firma L. D. F. habe als Inhaberin der Marke "SUBWAY" der Klägerin keine Lizenz an der Marke "Subwear" einräumen können, weil es sich um eine von der Marke "SUBWAY" abweichende Marke handele. Anderenfalls käme es zu einer ungerechtfertigten Ausdehnung des Schutzbereichs der Marke "SUBWAY". Durch den Vertrag vom 10./11. Januar 1996 habe die Klägerin daher nur das Recht erworben, daß die Firma L. D. F. nicht aus der IR-Marke "SUBWAY" gegen ihr Zeichen "Subwear" vorgehe.
Dem Begehren der Klägerin stehe zudem § 30 Abs. 3 MarkenG entgegen , wonach der Lizenznehmer nur mit Zustimmung des Markeninhabers Klage wegen Verletzung der Marke erheben könne. Eine Zustimmung habe die Firma L. D. F. jedoch nicht erteilt.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Zu Recht rügt die Revision, das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 301 ZPO ein Teilurteil nicht erlassen dürfen und das Berufungsgericht habe daher entweder über den in erster Instanz noch anhängigen Teil des Rechtsstreits ebenfalls entscheiden oder die Sache an das Landgericht zurückverweisen müssen.
1. Ein Teilurteil darf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur erlassen werden, wenn es von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs unabhängig ist, wenn also die Gefahr widersprechender Entscheidungen , auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht , ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 107, 236, 242; 120, 376, 380; BGH, Urt. v. 5.2.1997 - VIII ZR 14/96, NJW 1997, 2184; Urt. v. 12.1.1999 - VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035; Urt. v. 1.3.1999 - II ZR 305/97, NJW 1999, 1638). Im Rahmen des § 301 ZPO soll eine unterschiedliche Beurteilung von bloßen Urteilselementen , die nicht in Rechtskraft erwachsen, ausgeschlossen werden. Ein Teilurteil ist daher unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich im weiteren Verfahren über die anderen Ansprüche noch einmal stellt (vgl. BGH, Urt. v. 27.5.1992 - IV ZR 42/91, NJW-RR 1992, 1053).
2. Dies ist vorliegend der Fall.

a) Eine Verwarnung wegen einer Schutzrechtsverletzung kann als ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gemäß §§ 1, 3 UWG oder - je nach Sachlage - als ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Verwarnten oder dessen Zulieferers gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu beanstanden sein, wenn sie sich mangels eines besonderen Rechts als unbe-
gründet oder wenn sie sich ungeachtet der Frage, ob ein Eingriff in ein bestandskräftiges Schutzrecht gegeben oder zu befürchten ist, ihrem sonstigen Inhalt oder ihrer Form nach als unzulässig erweist (vgl. BGHZ 62, 29, 32 f. - Maschenfester Strumpf; BGH, Urt. v. 19.1.1979 - I ZR 166/76, GRUR 1979, 332, 333 - Brombeerleuchte; Urt. v. 23.2.1995 - I ZR 15/93, GRUR 1995, 424, 425 = WRP 1995, 489 - Abnehmerverwarnung; vgl. auch BGH, Urt. v. 10.7.1997 - I ZR 42/95, GRUR 1997, 896, 897 - Mecki-Igel III).

b) Damit kommt es sowohl für den aus § 1 UWG, § 823 Abs. 1 BGB abgeleiteten Unterlassungsanspruch, der Gegenstand des Teilurteils des Landgerichts ist, als auch für den Auskunfts- und Schadensersatzanspruch der Klägerin , über den das Gericht erster Instanz und das Berufungsgericht noch nicht entschieden haben, jedenfalls auch darauf an, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Abmahnung der Beklagten am 18. Dezember 1995 oder in der Folgezeit berechtigt war, Bekleidungsstücke mit dem Zeichen "Subwear" herzustellen oder herstellen zu lassen, anzubieten, zu bewerben oder sonstwie in den Verkehr zu bringen und sich die an Abnehmer der Klägerin gerichteten Verlangen der Beklagten auf Abgabe der geforderten Verpflichtungserklärung als unberechtigt erweisen. Hierfür ist wiederum von Bedeutung, ob zwischen dem Zeichen "Subwear" der Klägerin und der Marke "SUBWAY" der Beklagten Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht und welche der Parteien ein prioritätsälteres Recht geltend machen kann.
3. Der Erlaß eines unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel i.S. des § 539 ZPO dar. Hat das Berufungsgericht eine an sich gebotene Zurückverweisung an die erste Instanz unterlassen, so ist diese Entscheidung grundsätzlich in der Revisionsinstanz nachzuholen, ohne daß es
vorliegend darauf ankommt, ob dies einer ausdrücklichen Rüge bedarf (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22.3.1991 - V ZR 16/90, NJW 1991, 2082, 2083; offengelassen BGH, Urt. v. 12.1.1994 - XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379, 381).
Der Senat hat davon abgesehen, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Zwar können Gründe der Prozeßwirtschaftlichkeit im Einzelfall dafür sprechen, daß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird und dieses ausnahmsweise den noch im ersten Rechtszug anhängigen Teil an sich zieht. Solche Gründe der Prozeßwirtschaftlichkeit sind vorliegend aber nicht ersichtlich und ein Einverständnis der Parteien mit einer Entscheidung des gesamten Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht liegt ebenfalls nicht vor.
III. Bei dem weiteren Verfahren wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, daß, wie bereits das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht, weil die Zeichen "Subwear" der Klägerin und "SUBWAY" der Beklagten gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in klanglicher Hinsicht verwechslungsfähig sind und die Beklagte über das prioritätsältere Recht im Verhältnis zur Klägerin verfügt. Denn die Klägerin hat aufgrund der Vereinbarung vom 10./11. Januar 1996 keine Lizenz an den Marken "SUBWAY" oder "Subwear" erworben. Die Marke "SUBWAY" ist nicht Gegenstand der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma L. D. F. , die Inhaberin der IR-Marke Nr. 468 204 "SUBWAY" ist. An dem Zeichen "Subwear" konnte die Klägerin keine Lizenz nach § 30 Abs. 1 MarkenG erwerben, weil die Firma L. D. F. nicht Inhaberin der Marke "Subwear" war und aufgrund ihrer Marke "SUBWAY" der Klägerin keine Lizenz für das Zeichen "Subwear" erteilen konnte.

Gegenstand einer Lizenz nach § 30 Abs. 1 MarkenG ist das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht. Die Erteilung einer Markenlizenz ist im Falle der Eintragung einer Marke nach § 4 Nr. 1 MarkenG auf die eingetragene Marke beschränkt. Diese umfaßt nicht das Recht, Lizenzen an verwechselbaren Zeichen i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu erteilen.
Die von der Revision vertretene gegenteilige Ansicht ist bereits mit dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 MarkenG nicht zu vereinbaren. Nach dieser Bestimmung bezieht sich die Lizenzerteilung auf das durch die Eintragung begründete Recht. Für diese Auslegung spricht auch Art. 8 der Ersten Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken 89/104/EG, der durch § 30 MarkenG umgesetzt worden ist. Danach ist die Marke Gegenstand von Lizenzen, nicht aber ein der Marke ähnliches Zeichen.
Nichts anderes gilt nach der Gesetzessystematik und nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung.
Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 MarkenG, die die Übertragung der Marke regelt, stimmt von dem Regelungsgegenstand - Rechtsübertragung oder Lizenzerteilung - abgesehen, wörtlich mit § 30 Abs. 1 MarkenG überein. Es kann aber nicht zweifelhaft sein, daß der Inhaber einer eingetragenen Marke nur diese, nicht aber andere mit der Marke verwechselbare Zeichen auf den Rechtsnachfolger übertragen kann. Die Befugnis zur Lizenzerteilung nach § 30 Abs. 1 MarkenG kann in Anbetracht des übereinstimmenden Gesetzeswortlauts
danach nicht weiterreichen als die Regelung zur Rechtsübertragung nach § 27 Abs. 1 MarkenG.
Entsprechendes folgt aus Sinn und Zweck des § 30 MarkenG, der das materielle Markenlizenzrecht regelt. Durch den Lizenzvertrag überläßt der Markeninhaber einem Dritten das Recht zur Benutzung der Marke. Das dem Inhaber einer Marke nach § 14 Abs. 1 MarkenG zustehende ausschließliche Recht folgt aber aus dem Erwerb des Markenschutzes nach § 4 MarkenG und damit im Falle des § 4 Nr. 1 MarkenG aus der Marke in der eingetragenen Form.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 26 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 MarkenG. Danach gilt als rechtserhaltende Benutzung einer eingetragenen Marke auch die Benutzung der Marke durch einen Dritten in einer Form, die von der Eintragung abweicht, ohne den kennzeichnenden Charakter der Marke zu verändern. Diese für die rechtserhaltende Benutzung i.S. von § 26 MarkenG maßgeblichen Regelungen sagen nichts darüber aus, was Gegenstand einer aus der eingetragenen Marke abgeleiteten Lizenz sein kann. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich dem Inhalt der Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 14. Februar 1995 - 24 W(pat) 5/93 - (BPatGE 35, 40 = GRUR 1995, 588 - Jeannette/Annete) nichts Abweichendes entnehmen.
Im übrigen kann auch von einer rechtserhaltenden Benutzung der Marke "SUBWAY" in abgewandelter Form i.S. des § 26 Abs. 3 MarkenG durch die Klägerin nicht ausgegangen werden. Die Benutzung des Zeichens "Subwear" genügte dazu nicht, weil die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke "SUBWAY" verändert haben (vgl. BGH, Beschl. v. 16.7.1998 - I ZB 5/96, GRUR 1999, 164, 165 = WRP 1998, 1078, 1079 - JOHN LOBB;
Urt. v. 5.11.1998 - I ZR 176/96, GRUR 1999, 498, 499 = WRP 1999, 432 - Achterdiek). Insoweit kommt es maßgeblich darauf an, ob der angesprochene Verkehr, sofern er die eingetragene Form der Marke erkennt, in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht (vgl. BGH, Beschl. v. 9.7.1998 - I ZB 37/96, GRUR 1999, 54, 56 = WRP 1998, 1081 - Holtkamp; Beschl. v. 30.3.2000 - I ZB 41/97, Umdr. S. 8 - Kornkammer). Die Zeichen "Subwear" und "SUBWAY" weichen in der Schreibweise deutlich voneinander ab. Dies gilt auch für ihren Bedeutungsinhalt, soweit der Verkehr ihn überhaupt erkennt. Die englischsprachige Wortmarke "SUBWAY" hat die Bedeutung von "Unterführung /Tunnel" oder "Untergrundbahn", während es sich bei "Subwear" um ein aus "sub" (unter) und "wear" (tragen, anhaben) zusammengesetztes (Phantasie -)Wort aus der englischen Sprache handelt.
Schließlich kann die Klägerin aus der von ihr geltend gemachten Löschungsreife des Zeichens der Beklagten auch keine Rechte ableiten. Zur Erhebung der Klage wegen Bestehens eines älteren Rechts aufgrund der Marke "SUBWAY" der Fir ma L. D. F. ist die Klägerin nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht befugt. Eine solche Löschungsreife kann sie daher auch nicht einredeweise geltend machen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg RiBGH Starck ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Erdmann
Pokrant Büscher

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Teilurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2011 teilweise aufgehoben, soweit das Berufungsgericht den Klageantrag gegen die Beklagte zu 1 auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 49.884,80 € zuzüglich Zinsen abgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger nehmen die Beklagten in unterschiedlichem Umfang auf Zahlung von Vorschuss und Schadensersatz sowie auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiterer Mängelbeseitigungskosten und zum Ersatz weiterer Schäden wegen Mängeln an einem neu errichteten Mehrfamilienhaus mit insgesamt fünf Wohnungen in Anspruch.

2

Die Kläger beauftragten die Beklagte zu 1 mit Vertrag vom 29. Dezember 2002/13. Januar 2003 mit der Lieferung und Erstellung eines Ausbauhauses der Ausbaustufe I, deren Umfang in der Bauleistungsbeschreibung näher umschrieben ist. In § 14 des Vertrags war als Sonderleistung ein "erhöhter Schallschutz wegen mehrerer Wohneinheiten im Gebäude" vereinbart. Die am Revisionsverfahren nicht beteiligte Beklagte zu 2 war von den Klägern mit dem Innenausbau beauftragt worden und die ebenfalls nicht beteiligte Beklagte zu 3 mit der Stellung des Bauantrags.

3

Nach Errichtung des Hauses traten Mängel auf. Eine förmliche Abnahme sämtlicher Leistungen der Beklagten zu 1 erfolgte nicht. Nachdem die Kläger die Beklagte zu 1 erfolglos unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert hatten, beantragten sie wegen der Mängel, u.a. auch wegen eines unzureichenden Schallschutzes, die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung der Mängel und zur Höhe der erforderlichen Mängelbeseitigungskosten.

4

Das Landgericht hat die Beklagte zu 1, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, wegen der Schallschutzmängel zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 49.884,80 € zuzüglich Zinsen verurteilt. Daneben hat es den Klägern gegen die Beklagte zu 1 einen u.a. auf diese Mängel gestützten Schadensersatzanspruch wegen eines entstandenen Mietausfallschadens und wegen von ihnen vorgerichtlich aufgewendeter Sachverständigenkosten zuerkannt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten zu 1 das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage gegen die Beklagte zu 1 durch Teilurteil abgewiesen, soweit diese auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung der Schallschutzmängel in Höhe von 49.884,80 € zuzüglich Zinsen gerichtet war.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstreben die Kläger, soweit das Berufungsgericht einen Kostenvorschussanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen der Schallschutzmängel einschließlich Zinsen aberkannt hat, die Aufhebung des Teilurteils und die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Kläger führt zur Aufhebung des angefochtenen Teilurteils, soweit das Berufungsgericht einen Vorschussanspruch der Kläger in Höhe der zur Beseitigung der Schallschutzmängel erforderlichen Kosten zuzüglich Zinsen gegen die Beklagte zu 1 abgelehnt hat, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7

Das Berufungsgericht führt aus, es könne hinsichtlich der Schallschutzmängel von der Möglichkeit einer Entscheidung durch Teilurteil Gebrauch machen. Das Bestehen eines Kostenvorschussanspruchs in Höhe der Mängelbeseitigungskosten sei hinsichtlich der geltend gemachten Folgeschäden (Mietausfall, vorgerichtliche Kosten) präjudiziell. Es ist der Auffassung, den Klägern stehe wegen Mängeln des Schallschutzes an den Innendecken kein Anspruch auf Gewährleistung gegen die Beklagte zu 1 zu. Die Beklagte zu 1 habe die Decke über dem Erdgeschoss und über dem 1. Obergeschoss nach Ziff. 2.0 der Bauleistungsbeschreibung als massive Balkendecke mit aufliegender 22 mm Holzwerkstoffplatte geschuldet. Der weitere Innenausbau habe den Klägern selbst oblegen. Es sei unerheblich, dass im Bauvertrag die Herstellung eines erhöhten Schallschutzes vereinbart worden sei. Diese Verpflichtung habe sich mangels näherer Angaben allein auf die von der Beklagten zu 1 geschuldete Werkleistung bezogen. Die mangelnde Tritt- und Luftschalldämmung der beiden Innendecken des Hauses beruhe nach den Ausführungen der Sachverständigen jedoch nicht auf der Ausführung der Holzbalkendecke oder der darauf befestigten Holzwerkstoffplatte, sondern darauf, dass der weitere Ausbau und der Fußbodenaufbau mangelhaft ausgeführt worden seien.

II.

8

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

9

1. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils liegen nicht vor. Der Erlass eines Teilurteils ist unzulässig, wenn aufgrund der Entscheidung über den Teil des Anspruchs die Gefahr besteht, dass es bei der Entscheidung über den noch anhängigen Streitgegenstand im Schlussurteil zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt. Diese Gefahr besteht immer dann, wenn der durch Teilurteil beschiedene Anspruch und der noch rechtshängige Anspruch von gemeinsamen Vorfragen abhängen (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2012 - VII ZR 25/11, BauR 2012, 1391 Rn. 11 = NZBau 2012, 440; vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn. 15; vom 28. November 2002 - VII ZR 270/01, BauR 2003, 381, 382 = NZBau 2003, 153, jeweils m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Die im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe der Mängelbeseitigungskosten erhebliche Vorfrage, ob die Beklagte zu 1 für die zugrunde liegenden Schallschutzmängel einzustehen hat, stellt sich für die Entscheidung über den auf diese Mängel gestützten weiteren Schadensersatzanspruch wegen des behaupteten Mietausfallschadens und der vorgerichtlich aufgewendeten Sachverständigenkosten erneut. Es besteht deshalb die Gefahr, dass hinsichtlich des von den Klägern geltend gemachten Vorschuss- und des Schadensersatzanspruchs einander widersprechende Entscheidungen ergehen.

10

Soweit das Berufungsgericht gemeint haben sollte, das erlassene Teilurteil entfalte eine Bindungswirkung auch hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch im Streit stehenden, vom Landgericht zuerkannten Schadensersatzansprüche auf Ersatz eines infolge der Schallschutzmängel entstandenen Mietausfallschadens sowie vorgerichtlich aufgewendeter Sachverständigenkosten, weil insoweit über einen einheitlichen Lebenssachverhalt entschieden werde, ist diese Auffassung rechtsirrig. Eine solche Bindungswirkung kommt dem Teilurteil nicht zu.

11

Ein Sachurteil, das eine Leistungsklage abweist, stellt grundsätzlich fest, dass die begehrte Rechtsfolge aus dem Lebenssachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann, und zwar auch dann, wenn das Gericht nicht alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen ins Auge gefasst hat (vgl. BGH, Urteile vom 11. März 1997 - KZR 44/95, NJW 1997, 2954, 2955; vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, NJW 1995, 1757, 1758; vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, BauR 1990, 249, 250, jeweils m.w.N.). Bei dem Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe der zur Beseitigung von Schallschutzmängeln erforderlichen Mängelbeseitigungskosten gemäß § 637 Abs. 3 BGB und dem ergänzend geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen eines infolge desselben Mangels entstandenen Mietausfallschadens sowie wegen vorgerichtlich aufgewendeter Sachverständigenkosten gemäß § 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281 BGB handelt es sich um verschiedene Lebenssachverhalte und damit um verschiedene Streitgegenstände, weil die Ansprüche auf den Ausgleich unterschiedlicher Mangelfolgen gerichtet sind.

12

Dies bedeutet, dass durch das angefochtene Teilurteil lediglich festgestellt wird, dass den Klägern der geltend gemachte Vorschussanspruch wegen der zur Beseitigung der Schallschutzmängel erforderlichen Kosten in Höhe von 49.884,80 € gegen die Beklagte zu 1 nicht zusteht. Durch die Abweisung dieses Vorschussanspruchs wird jedoch nicht zugleich bindend festgestellt, dass die Kläger gegen die Beklagte zu 1 auch keinen Anspruch auf Ersatz des ihnen aufgrund der Schallschutzmängel entstandenen, über die Mängelbeseitigungskosten hinausgehenden Mietausfallschadens und der von ihnen vorgerichtlich aufgewendeten Sachverständigenkosten haben.

13

2. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

14

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung, die Beklagte zu 1 sei nicht für die unzureichende Schalldämmung verantwortlich, beruht auf einem Verfahrensfehler. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte zu 1 sei nicht für die unzureichende Entkoppelung der Decken von den Wänden verantwortlich. Dies ergebe sich aus den Sanierungsvorschlägen der Sachverständigen, die die von der Beklagten zu 1 ausgeführte Holzbalkendecke einschließlich der aufgebrachten Holzwerkstoffplatte unangetastet ließen. Dieser Schluss ist, wie die Revision zu Recht rügt, nicht zutreffend. Denn es ist denkbar, dass die vom Sachverständigen P. beanstandete Geräuschübertragung über die flankierenden Bauteile bereits durch Maßnahmen vermieden worden wäre, die die Bauleistung der Beklagten zu 1 betrafen. Ob das der Fall ist, ist bislang nicht Gegenstand der Begutachtung gewesen. Daraus, dass die Sachverständigen zur Sanierung Maßnahmen vorgesehen haben, die die Ausführung der Unterdecke, den weiteren Deckenaufbau sowie die Anbringung von Vorsatzschalen an den Wänden zum Gegenstand haben, folgt das nicht. Vielmehr können sie der Ansicht gewesen sein, dass Eingriffe in die von der Beklagten zu 1 erstellte Deckenkonstruktion nicht mehr gewollt oder sinnvoll sind. Das Berufungsgericht wird sich nach der Zurückverweisung mit dieser Frage befassen und dem Sachverständigen konkret die Frage stellen müssen, ob die Beklagte zu 1 bereits bei den von ihr zu erbringenden Bauleistungen Maßnahmen hätte treffen können und müssen, um die Voraussetzungen für den vereinbarten erhöhten Schallschutz zu schaffen.

Kniffka                      Eick                        Halfmeier

               Jurgeleit                 Graßnack

26
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht. Das gilt ebenfalls bei Klagen gegen mehrere einfache Streitgenossen. Ein Teilurteil ist schon dann unzulässig, wenn nicht auszuschließen ist, dass es in demselben Rechtsstreit zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035; Urteil vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452; Urteil vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156, 157; BGHZ 189, 356 Rn. 13). Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ist gegeben, wenn in ei- nem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dazu reicht die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen aus, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (BGHZ 189, 356 Rn. 13 f., mwN; BGH, Urteil vom 27. März 2013 - III ZR 367/12, NJW-RR 2013, 683 Rn. 12; Urteil vom 21. August 2014 - VII ZR 24/12, NJW-RR 2014, 1298 Rn. 9). Ein Teilurteil darf deshalb nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07, GRUR 2010, 343 Rn. 21 = WRP 2010, 527 - Oracle).
26
1. Soweit das Berufungsgericht einerseits auf den Klageantrag zu 3) hin festgestellt hat, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin jeden aus der Inbesitznahme der eingelagerten Waren entstandenen und zukünftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen, und andererseits die Sache zur Entscheidung über den auf Herausgabe gerichteten Klageantrag zu 2) an das Landgericht zurückverwiesen hat, ist das angefochtene Urteil verfahrensfehlerhaft und bereits deshalb aufzuheben, weil das Berufungsgericht die Grundsätze des § 301 ZPO verkannt hat.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

19
3. Die Unzulässigkeit des erstinstanzlichen Teilurteils hatte das Berufungsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 22. März 1991 - V ZR 16/90, NJW 1991, 2082 unter II; Senatsurteile vom 8. November 1995 - VIII ZR 269/94, NJW 1996, 395 unter II 1 c, und vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155 unter II 1 c; MünchKommZPO /Rimmelspacher, 3. Aufl., § 529 Rn. 22; Prütting/Gehrlein/Oberheim, ZPO, 2. Aufl., § 529 Rn. 20; HK-ZPO/Wöstmann, aaO, § 529 Rn. 10; Musielak/ Ball, ZPO, 7. Aufl., § 529 Rn. 21); es hätte daher das erstinstanzliche Urteil gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO aufzuheben gehabt. Dass die Unzulässigkeit des vom Landgericht erlassenen Teilurteils weder in der Berufungsinstanz noch in der Revisionsinstanz gerügt worden ist, steht der Berücksichtigung im Revisionsverfahren nicht entgegen, denn der Erlass eines unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der auch in der Revisionsinstanz gemäß § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen ist.
31
3. Die Unzulässigkeit des erstinstanzlichen Teilurteils hatte das Berufungsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, aaO Rn. 19 mwN); es hätte daher das erstinstanzliche Urteil gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO aufheben müssen. Dass die Unzulässigkeit des vom Landgericht erlassenen Teilurteils weder in der Berufungsinstanz noch in der Revisionsinstanz gerügt worden ist, steht der Berücksichtigung im Revisionsverfahren nicht entgegen. Denn der Erlass eines unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der auch in der Revisionsinstanz gemäß § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen ist (Senatsurteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, aaO Rn. 27).

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme der Sportförderung für die Zeit vor einer positiven beihilferechtlichen Entscheidung der Europäischen Kommission.

2

Die Klägerin betreibt seit längerem eine Kletterhalle zu gewerblichen Zwecken. In rund drei Kilometern Entfernung beabsichtigte der Beigeladene, ein zum Deutschen Alpenverein (DAV) gehörender Verein, eine Kletterhalle für Zwecke des Amateursports zu eröffnen. Das beklagte Land überließ ihm im Rahmen seiner Sportförderung mit Mietvertrag vom 26. Oktober 2011 ein Grundstück für den Bau der Kletterhalle auf die Dauer von 30 Jahren zu einem erheblich unter dem marktüblichen liegenden Mietzins von 1 132,92 € im ersten Jahr. Bereits am 1. Juli 2011 war dem Beigeladenen die Baugenehmigung erteilt worden. Die Halle wurde im Sommer 2012 errichtet und alsdann in Betrieb genommen.

3

Die Klägerin sieht in der Mietpreisvergünstigung eine wettbewerbsverzerrende, europarechtlich unzulässige Beihilfe. Sie hat darum im Dezember 2010 zunächst Unterlassungsklage wegen der beabsichtigten Grundstücksüberlassung erhoben, die sie Ende 2011 auf Feststellung der Nichtigkeit des Mietvertrages geändert hat.

4

Zugleich reichte sie bei der Europäischen Kommission Beschwerde ein. Die Kommission - Generaldirektion Wettbewerb - legte der Klägerin mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 und, nachdem diese Widerspruch eingelegt und ihre Beschwerde auf alle Sektionen des DAV und den Dachverband ausgeweitet hatte, mit weiterem Schreiben vom 10. April 2012 nahe, die Beschwerde zurückzunehmen, weil die Maßnahme nach vorläufiger Würdigung a priori keine Beihilfe sei. Auf den erneuten Widerspruch der Klägerin erklärte die Kommission mit Beschluss vom 5. Dezember 2012 alle Unterstützungsleistungen der Länder und Kommunen zugunsten von Kletteranlagen des Deutschen Alpenvereins und seiner Sektionen für mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Nichtigkeitsklage der Klägerin gegen diese Entscheidung der Kommission wies das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 9. Juni 2016 (T-162/13 [ECLI:EU:T:2016:341]) ab. Das Urteil ist rechtskräftig.

5

Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben. Der zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen geschlossene Mietvertrag sei bis zur Entscheidung der Kommission am 5. Dezember 2012 rechtswidrig und hinsichtlich der Mietpreisvereinbarung nichtig gewesen. Denn die Durchführung dieser Fördermaßnahme sei bis zur positiven Entscheidung der Kommission unionsrechtlich verboten gewesen. Für den nachfolgenden Zeitraum hat es die Klage abgewiesen; insoweit sei es der Klägerin jedenfalls verwehrt, sich auf eine fortbestehende Nichtigkeit des Mietvertrags zu berufen.

6

Dieser Rechtsauffassung hat sich das Oberverwaltungsgericht weitgehend angeschlossen und die Berufung des Beigeladenen zurückgewiesen. Die Gewährung der Förderung habe ursprünglich gegen das sich aus den europäischen Verträgen ergebende gesetzliche Verbot der Durchführung unangemeldeter Beihilfen verstoßen, und die spätere Vereinbarkeitserklärung der Kommission bewirke keine rückwirkende Heilung dieses Rechtsverstoßes. Hinsichtlich des Vorliegens einer Beihilfe sei das Berufungsgericht an die Auffassung der Europäischen Kommission im Beschluss vom 5. Dezember 2012 gebunden. Diese Bindung resultiere aus dem Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane und aus der gebotenen Wahrung der praktischen Wirksamkeit des unionsrechtlichen Durchführungsverbotes und bestehe unabhängig davon, ob die Entscheidung der Kommission rechtsbeständig sei. Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung und an dem Beihilfecharakter der Mietzinsregelung, die eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erforderlich machten, drängten sich nicht auf. Es sei deshalb auch nicht davon auszugehen, dass die Beihilfe von Anfang an rechtmäßig gewesen sei. Insbesondere liege keine nach der sogenannten De-minimis-Verordnung erlaubte Beihilfe vor. Der Deutsche Alpenverein und seine regionalen Sektionen seien im Rahmen der Beihilfekontrolle als eine zusammengehörende Gruppe zu betrachten. Die ihnen gewährten Beihilfen seien deshalb zu addieren. Dies führe zur Überschreitung der Schwellenwerte für kleine, nicht wettbewerbsrelevante Beihilfen.

7

Mit seiner Revision macht der Beigeladene im Wesentlichen geltend, dass die Feststellungsklage bereits unzulässig und jedenfalls unbegründet sei. Das Oberverwaltungsgericht habe den Inhalt der Kommissionsentscheidung falsch verstanden und sei zu Unrecht von einer weitgehenden Bindungswirkung der nationalen Gerichte an die Rechtsauffassung der Kommission ausgegangen. Die ihm gewährte Sportförderung sei schon begrifflich keine Beihilfe. Insbesondere fehle es an der erforderlichen Binnenmarktrelevanz. Die Maßnahme sei darüber hinaus nicht anmeldepflichtig gewesen. Das ergebe sich unter anderem aus der De-minimis-Verordnung.

8

Der Beigeladene beantragt,

die Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. März 2013 und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Februar 2015 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt aus, sowohl die Europäische Kommission als auch das Gericht der Europäischen Union seien zutreffend vom Vorliegen einer anmeldepflichtigen binnenmarktrelevanten Beihilfe ausgegangen. Diese Beihilfe sei unter Verstoß gegen das unionsrechtliche Durchführungsverbot schon vor der Kommissionsentscheidung gewährt worden und müsse daher für diesen Zeitraum für nichtig erklärt und rückabgewickelt werden.

11

Der Beklagte stellt keinen Antrag. Er unterstützt das Revisionsvorbringen des Beigeladenen und führt ergänzend aus, dass die am 17. Juni 2014 von der Europäischen Union erlassene Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) die Maßnahme der Sportförderung rückwirkend von Anfang an gestatte.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung. Das Oberverwaltungsgericht ist unter Verletzung von Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV davon ausgegangen, die nationalen Gerichte seien bei der Prüfung des unionsrechtlichen Durchführungsverbots an die Feststellungen der Europäischen Kommission zum Beihilfecharakter der Maßnahme gebunden und darum nur zu einer eingeschränkten Sach- und Rechtsprüfung verpflichtet. Da es seinen Prüfungsumfang zu Unrecht auf das Vorliegen von sich aufdrängenden Zweifeln reduziert hat und da nicht auszuschließen ist, dass die gebotene eingehende Prüfung zu einem anderen Ergebnis führt, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

13

1. Das Oberverwaltungsgericht hat allerdings zu Recht die Klage auf Feststellung für zulässig erachtet, dass der zwischen dem Beigeladenen und dem Beklagten geschlossene Mietvertrag vom 26. Oktober 2011 vor der Kommissionsentscheidung vom 5. Dezember 2012 gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot verstoßen hat und darum nichtig ist. Für das Vorliegen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 VwGO ist es nicht erforderlich, dass die Klägerin an dem Mietverhältnis selbst beteiligt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 8.10 - BVerwGE 140, 267 Rn. 14 m.w.N.). Unschädlich ist auch, dass der umstrittene Zeitraum nunmehr der Vergangenheit angehört, solange das Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit fortbesteht (BVerwG, Urteil vom 11. März 1993 - 3 C 90.90 - BVerwGE 92, 172 <174>). Das fortwirkende Feststellungsinteresse und die erforderliche Klagebefugnis ergeben sich im vorliegenden Fall daraus, dass die Klägerin als gewerbliche Betreiberin einer Kletterhalle in der räumlichen Nähe des Projekts mit dem Beigeladenen im Dienstleistungswettbewerb steht und dass Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV potentiellen Wettbewerbern im Falle einer Beihilfe ein subjektives Recht darauf vermittelt, dass die nationalen Gerichte aus der Verletzung des Durchführungsverbots die erforderlichen Konsequenzen ziehen (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 3 C 44.09 - BVerwGE 138, 322 Rn. 13; BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 92/11 - BGHZ 196, 254 Rn. 14 m.w.N.).

14

Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht - wie der Beigeladene meint - ein Vorrang der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung der Kletterhalle entgegen. Die Erteilung der Baugenehmigung und die Gewährung einer Subvention durch Mietpreisvergünstigung sind zwei zu trennende Streitgegenstände. Wie die Vorinstanzen in bindender Auslegung irrevisiblen Landesrechts entschieden haben, sind im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren europarechtliche Beihilfevorschriften nicht zu prüfen. Gewährt die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung keinen beihilferechtlichen Schutz, kann auch das Subsidiaritätsprinzip des § 43 Abs. 2 VwGO deren vorrangige Einlegung nicht verlangen. Daher kann auch die Aufklärungsrüge des Beigeladenen in Bezug auf die mit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kletterhalle verbundenen Umstände keinen Erfolg haben.

15

Die Klägerin war schließlich nicht nach § 43 Abs. 2 VwGO verpflichtet, vorrangig eine Leistungsklage mit dem Ziel einer Anpassung des Mietzinses an das ortsübliche Niveau zu erheben. Nach dem Zweck der Vorschrift ist ein Ausschluss der Feststellungsklage nicht geboten, wenn - wie hier - eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht. Ebenso wenig steht § 43 Abs. 2 VwGO der Feststellungsklage in Fällen entgegen, in denen diese den effektiven Rechtsschutz bietet (BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 2.95 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 127). Aus diesem Grund verbietet es sich auch, die Klägerin auf eine Leistungsklage zu verweisen, in deren Rahmen das Rechtsverhältnis, an dessen selbstständiger Feststellung sie ein berechtigtes Interesse hat, nur Vorfrage wäre und die weiteren Elemente des geltend zu machenden Anspruchs für sie nur untergeordnete Bedeutung hätten (BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 2.95 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 127).

16

2. Entgegen dem Revisionsvorbringen der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht auch den Inhalt des Kommissionsbeschlusses nicht verkannt. Zutreffend hat es festgestellt, dass die Kommission in der vom beklagten Land gewährten Mietpreisvergünstigung eine Beihilfe gesehen hat. Dies ergibt sich aus der entsprechenden rechtlichen Würdigung im Kommissionsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - C (2012) 8761 - (Rn. 43 bis 63). Die Kommission legt zunächst dar, dass die DAV-Sektionen und der DAV-Dachverband für die Zwecke der Beihilfenkontrolle als eine einzige Gruppe zu betrachten sind (Rn. 48), und nimmt deshalb die Sportfördermaßnahmen aller Länder und Kommunen in den Blick, in denen sie eine Beihilferegelung sieht. Sie gelangt "zu dem Schluss, dass die Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu betrachten sind, insofern sie der DAV-Gruppe zugutekommen" (Rn. 63). Die in der abschließenden Schlussfolgerung enthaltene Einschränkung, dass die Maßnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, "insofern sie staatliche Beihilfen darstellen" (Kommission, Beschluss vom 5. Dezember 2012 Rn. 96), nimmt ersichtlich darauf Bezug, dass die geprüften Regelungen der Sportförderung auch von anderen Sportvereinen in Anspruch genommen werden können; "in diesen Fällen kann keine Beihilfe vorliegen" (Rn. 63).

17

Die Einwände des Beigeladenen hiergegen greifen nicht durch. Aus den anderslautenden Einschätzungen, die im Kommissionsbeschluss lediglich bei der Sachverhaltsschilderung referiert werden (Rn. 16 bis 42), ergibt sich für die rechtliche Würdigung nichts. Dass die Kommission die Auswirkungen einer Vereinbarkeitserklärung auf den Binnenhandel und den europäischen Wettbewerb als gering einstuft (Rn. 84 bis 95), kann ebenfalls nicht als Argument dafür dienen, dass sie von einer völlig fehlenden Binnenmarkt- oder Wettbewerbsrelevanz ausgegangen sei. Vielmehr werden im Kommissionsbeschluss die für eine Beihilfe erforderlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Binnenmarkt im Einzelnen dargelegt (Rn. 51 bis 63). Auch der Hinweis der Kommission, dass Deutschland keinen ausreichenden Beweis für einen nur auf Vereinsmitglieder beschränkten Zugang zu den Kletterhallen des Deutschen Alpenvereins geführt habe (Rn. 47), widerlegt nicht, dass die Kommission vom Vorliegen einer Beihilfe ausgegangen ist.

18

3. Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch unter Verstoß gegen revisibles Recht eine weitgehende Bindung an die Kommissionsentscheidung vom 5. Dezember 2012 angenommen und das Vorliegen einer anmeldepflichtigen Beihilfe deshalb nicht hinreichend geprüft.

19

a) Art. 108 Abs. 3 AEUV unterwirft die beabsichtigte Einführung neuer Beihilfen einer vorbeugenden Prüfung. Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV bestimmt, dass der Mitgliedstaat, der eine Beihilfe gewähren will, die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen darf, bevor diese Prüfung nicht abgeschlossen ist (sog. Durchführungsverbot). Diese Regelung ist darauf gerichtet, dass nur mit dem Binnenmarkt vereinbarte Beihilfen durchgeführt werden (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2008 - C-199/06, CELF I - ABl. C 79 S. 3 Rn. 35 ff., 48).

20

Die Handhabung dieses Kontrollsystems obliegt zum einen der Kommission und zum anderen den nationalen Gerichten, wobei ihnen einander ergänzende, aber unterschiedliche Rollen zufallen. Während für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt, schützen die nationalen Gerichte die Rechte der Einzelnen gegen eine mögliche Verletzung des Durchführungsverbots durch die mitgliedstaatlichen Stellen bis zu einer abschließenden Entscheidung der Kommission (EuGH, Urteile vom 12. Februar 2008 - C-199/06, CELF I - Rn. 38, vom 5. Oktober 2006 - C-368/04 [ECLI:EU:C:2006:644], Transalpine Ölleitung - Rn. 36 ff. und vom 21. November 2013 - C-284/12 [ECLI:EU:C:2013:755], Deutsche Lufthansa - Rn. 27 f.). Sie haben namentlich auf das Rechtsschutzersuchen eines Wettbewerbers hin diejenigen Maßnahmen anzuordnen, die geeignet sind, eine Verletzung des Durchführungsverbots zu beseitigen. Dass die nationalen Gerichte diese Funktion wahrnehmen können, beruht auf der unmittelbaren Wirkung, die dem Durchführungsverbot zuerkannt wird.

21

b) Um feststellen zu können, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, die unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV eingeführt wurde, muss das nationale Gericht den Beihilfebegriff nach Art. 107 Abs. 1 AEUV auslegen und anwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - C-368/04, Transalpine Ölleitung - Rn. 39). Diese Pflicht wird durch den Beschluss der Kommission vom 5. Dezember 2012 weder beseitigt noch auch nur vermindert.

22

aa) Dieser Beschluss stellt keine sogenannte Positiventscheidung der Kommission nach Art. 7, Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages (ABl. L 83 S. 1) in der hier einschlägigen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 S. 1) - im Folgenden: Beihilfe-Verfahrensverordnung (VerfVO) - dar, mit der das förmliche Prüfverfahren abgeschlossen wird. Das ergibt sich schon daraus, dass dieser Beschluss nicht aufgrund eines förmlichen Prüfverfahrens, sondern aufgrund einer nur vorläufigen Prüfung ergangen ist. Es handelt sich mithin nicht um eine Entscheidung über den Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 7 VerfVO, sondern um eine Entscheidung aufgrund einer vorläufigen Prüfung nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Art. 4 VerfVO, nämlich eine Entscheidung, keine Einwendungen zu erheben, nach Art. 4 Abs. 3 VerfVO.

23

bb) Eine derartige Entscheidung der Kommission entbindet das nationale Gericht nicht von der Pflicht, selbst zu prüfen, ob die in Rede stehende Maßnahme eine Beihilfe darstellt oder nicht. Das gilt ohne Weiteres, wenn die Kommission - was Art. 4 Abs. 3 VerfVO erlaubt - das begriffliche Vorliegen einer Beihilfe offenlässt und sich darauf beschränkt zu entscheiden, dass die Maßnahme jedenfalls mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Es gilt aber auch dann, wenn die Kommission - wie hier - den Beihilfecharakter der Maßnahme bejaht, aber gleichwohl entscheidet, keine Einwände zu erheben, ohne das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen.

24

Das folgt schon daraus, dass die Entscheidung der Kommission nach Art. 4 VerfVO auf einer lediglich vorläufigen Prüfung beruht, das nationale Gericht seine Entscheidung im Hauptsacheverfahren über eine vor ihm erhobene Klage jedoch auf der Grundlage einer abschließenden Prüfung treffen muss. Das nationale Gericht darf deshalb zwar von dem Ergebnis der vorläufigen Prüfung der Kommission ausgehen; es darf dabei aber nicht stehenbleiben, sondern muss alle ihm im Klageverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ausschöpfen. Anderes kann allenfalls für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gelten, wenn die gebotene Eile eine genauere Sachprüfung nicht zulässt (vgl. Bartosch, EU-Beihilfenrecht, 2. Aufl. 2016, Art. 108 AEUV Rn. 27; Traupel/Jennert, EWS 2014, 1 <4>).

25

Hinzu kommt, dass die Entscheidung der Kommission nach Art. 4 VerfVO ohne Beteiligung des Zuwendungsempfängers ergeht. Auch im vorliegenden Fall hat die Kommission den Beigeladenen nicht angehört. An dem vorläufigen Prüfverfahren waren neben anderen Beschwerdeführern nur die Klägerin und die Bundesrepublik Deutschland, die auch das beklagte Land vertreten hat, beteiligt, nicht aber der Beigeladene.

26

Schließlich bestand für den Beigeladenen keine effektive Möglichkeit, die Entscheidung der Kommission gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Kommission hat ihm mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 mitgeteilt, dass er nicht berechtigt sei, gegen ihren Beschluss Beschwerde zu erheben (Blatt 949 <952> der Akte, unter Verweis auf EuG, Urteil vom 30. Januar 2002 - T-212/00 [ECLI:EU:T:2002:21], Molisane Srl - Rn. 35 f.). Dann aber muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken jedenfalls im Rahmen des nationalen gerichtlichen Verfahrens eine Überprüfung des Gemeinschaftsaktes erfolgen und die Möglichkeit der Einholung einer Vorabentscheidung offenstehen (EuGH, Urteile vom 27. September 1983 - C-216/82, Universität Hamburg [ECLI:EU:C:1983:248] - und vom 9. März 1994 - C-188/92, TWD [ECLI:EU:C:1994:90] - Rn. 23). Eine Einschränkung der Prüfdichte würde in dieser Situation - wie der Beigeladene zutreffend ausführt - auch dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach dem nationalen Verfassungsrecht widersprechen. Aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt, dass der Einzelne grundsätzlich einen Anspruch auf vollständige Nachprüfung administrativer Entscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 - BVerfGE 73, 339 <373>).

27

cc) Die Würdigung der Kommission im Beschluss vom 5. Dezember 2012, dass es sich begrifflich um eine Beihilfe handele, hat auch nicht dadurch erhöhte Verbindlichkeit erlangt, dass das Gericht der Europäischen Gemeinschaft die gegen den Beschluss gerichteten Klagen der Klägerin und anderer gewerblicher Kletterhallenbetreiber mit Urteil vom 9. Juni 2016 (T-162/13 [ECLI:EU:T:2016:341]) abgewiesen hat. Zwar war der Beigeladene an dem gerichtlichen Verfahren als Streithelfer der Kommission beteiligt. Das Gericht hat aber die Frage, ob überhaupt eine Beihilfe vorliegt, nicht geprüft. Dieser Punkt war vielmehr zwischen den Hauptparteien dieses Rechtsstreits - den Klägern und der Kommission - unstreitig. Daher hat sich das Gericht auf die Überprüfung der Vereinbarkeitsfeststellung nach Art. 107 Abs. 2 Buchst. c AEUV beschränkt und dies auch ausdrücklich vermerkt (EuG, Urteil vom 9. Juni 2016 - T-162/13 - Rn. 151).

28

c) Eine Bindung des nationalen Gerichts an den Beschluss der Kommission ergibt sich entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts.

29

aa) Der im Unionsrecht anerkannte Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsakten trägt diesen Schluss nicht. Zwar entfalten nach diesem Prinzip Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane grundsätzlich so lange Rechtswirkungen, bis sie zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsfeststellungsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Rechtswidrigkeitseinrede für ungültig erklärt werden (EuGH, Urteile vom 5. Oktober 2004 - C-475/01 [ECLI:EU:C:2004:585], Kommission/Griechenland - Rn. 18 und vom 12. Februar 2008 - C-199/06, CELF I - Rn. 60). Dieser Grundsatz betrifft jedoch nur die Rechtsbeständigkeit von Gemeinschaftsakten. Er begründet - ähnlich wie die § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 VwVfG im nationalen Recht - das Prinzip der Rechtswirksamkeit auch fehlerhafter Gemeinschaftsakte.

30

Hierdurch wird aber der Prüfungsumfang der kontrollierenden Gerichte nicht eingeschränkt. Die zur richterlichen Kontrolle berufenen Gerichte werden nicht an die rechtlichen Einschätzungen der zu kontrollierenden Gemeinschaftsorgane gebunden. Dies gilt gleichermaßen für die Europäischen Gerichte, die den Gemeinschaftsakt aufheben können, wie für die nationalen Gerichte, die bei Zweifeln an der Gültigkeit oder Auslegung eines Gemeinschaftsakts nach Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einholen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1987 - C-314/85 [ECLI:EU:C:1987:452], Foto-Frost - Rn. 14 bis 19). In beiden Fällen müssen die Gerichte die Einwendungen der Parteien gegen die Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftsakte eigenständig in dem prozessrechtlich vorgegebenen Umfang prüfen, ehe sie endgültig entscheiden oder ein Vorabentscheidungsersuchen stellen. Diese Verpflichtung wird durch den Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftsakte nicht berührt. Dies anders zu sehen, wäre mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung unvereinbar, der sowohl Bestandteil des primären Unionsrechts als auch sämtlicher mitgliedstaatlichen Verfassungsordnungen ist.

31

bb) Eine Reduzierung der richterlichen Kontroll- und Prüfdichte folgt auch nicht aus der im europäischen Primärrecht verankerten Loyalitätspflicht (Art. 4 Abs. 3 EUV).

32

Im Kontext des Beihilferechts hat der Europäische Gerichtshof aus der in Art. 108 AEUV angelegten Arbeitsteilung zwischen den nationalen Gerichten und den europäischen Institutionen (vgl. oben 3.a) eine Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit in den Fällen angenommen, in denen die Europäische Kommission die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens wegen des Verdachts einer unangemeldeten Beihilfe beschlossen hat und die nationalen Gerichte über die weitere Gewährung oder über die vorläufige Rückabwicklung der Maßnahmen zu entscheiden haben. In diesen Fällen müssen es die nationalen Gerichte insbesondere unterlassen, Entscheidungen zu treffen, die einer Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen. Sie müssen die in Rede stehenden Zuwendungen aussetzen, die Rückforderung bereits gezahlter Beträge anordnen oder andere geeignete Sicherungsmaßnahmen ergreifen (EuGH, Urteil vom 21. November 2013 - C-284/12, Deutsche Lufthansa - Rn. 41 bis 43; Beschluss vom 4. April 2014 - C-27/13 [ECLI:EU:C:2014:240], Air Berlin - Rn. 24 bis 26).

33

Es ist fraglich, ob diese Rechtsprechung zur beihilferechtlichen Loyalitätspflicht eine rechtliche Bindung der nationalen Gerichte an eine beihilferechtliche Würdigung der Kommission in einer Entscheidung nach Art. 4 VerfVO bejahen will (kritisch hierzu Berrisch, EuZW 2014, 253<256>; von Bonin/Wittenberg, EuZW 2014, 68 <69>; Rennert, DVBl 2014, 669 <672 ff.>; Soltesz, EuZW 2014, 89 <93>; Traupel/Jennert, EWS 2014, 1 <2 ff.>) und ob sich die Gebundenheit auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beschränkt, wofür die vom Gerichtshof angesprochenen Sicherungsmaßnahmen sprechen (so Bartosch, EU-Beihilfenrecht, 2. Aufl. 2016, Art. 108 AEUV Rn. 27; Traupel/Jennert, EWS 2014, 1 <4>), oder auf Hauptsacheverfahren erstreckt, obwohl das Unionsrecht gerade für Hauptsacheverfahren mit den Rechtskraftregeln und den Vorlagepflichten Abstimmungsregeln zwischen den nationalen Gerichten und den europäischen Institutionen enthält, die nicht weiter ergänzungsbedürftig erscheinen. Jedenfalls führt auch die Erstreckung dieser Rechtsprechung auf Hauptsacheverfahren nicht zu einer Einschränkung der richterlichen Prüfpflichten. Denn der Europäische Gerichtshof hat ausgeführt, dass die nationalen Gerichte bei Zweifeln über das Vorliegen einer Beihilfe die Kommission um Erläuterung bitten oder die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen können (EuGH, Urteil vom 21. November 2013 - C-284/12, Deutsche Lufthansa - Rn. 44). Daraus folgt, dass das beihilferechtliche Gebot zur loyalen Zusammenarbeit die Verpflichtung der nationalen Gerichte zu einer eigenständigen und umfassenden Überprüfung der Beihilfevoraussetzungen nicht in Frage stellt.

34

4. Die nach allem gebotene umfassende Prüfung, ob die Voraussetzungen des Durchführungsverbots nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV gegeben sind, hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Es hat die Zurückweisung der Berufung tragend auf die Bindungswirkung der Kommissionsentscheidung gestützt und ergänzend lediglich geprüft, ob sich "Zweifel" an der Richtigkeit der Kommissionsentscheidung und am Beihilfecharakter der Mietzinsregelung "aufdrängen" (UA S. 9). Es hat seine Prüfung mithin auf eine Art Plausibilitätskontrolle reduziert. Auf diesem Mangel beruht die angefochtene Entscheidung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine genaue Prüfung der maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen zu einer für den Beigeladenen günstigeren Beurteilung führt. Daher ist der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Hierfür gibt der Senat noch folgende Hinweise:

35

a) Auch wenn der Beschluss der Kommission vom 5. Dezember 2012 die nationalen Gerichte rechtlich nicht zu binden vermag, so kommt ihm doch jedenfalls in zweifacher Hinsicht Bedeutung zu.

36

Zum einen liegt dem Beschluss eine Auslegung des unionsrechtlichen Beihilfebegriffs zugrunde, in welche die bislang ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eingeflossen ist. Das müssen die nationalen Gerichte in Rechnung stellen, wenn sie ihrerseits den Beihilfebegriff auslegen. Sollte das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangen, dass der Beihilfebegriff in gewisser Hinsicht anders auszulegen sei als von der Kommission angenommen, so wird es den Europäischen Gerichtshof um eine Klärung im Wege der Vorabentscheidung ersuchen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 2013 - C-284/12, Deutsche Lufthansa - Rn. 44).

37

Zum anderen hat die Kommission Art. 107 Abs. 1 AEUV auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt angewendet, wenngleich im Rahmen einer lediglich vorläufigen Prüfung. Auch dies müssen die nationalen Gerichte in Rechnung stellen, freilich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie ihrerseits zu einer umfassenden Prüfung verpflichtet sind. Sollte diese Prüfung keine zusätzlichen Gesichtspunkte zu einer bereits von der Kommission behandelten Frage zutage fördern, so liegt nahe, dass sich das nationale Gericht der Würdigung durch die Kommission anschließt. Andernfalls liegt nahe, die Kommission zur Stellungnahme zu einer abweichenden Würdigung aufzufordern und, wenn das nationale Gericht sich der Kommission auch dann nicht anschließen möchte, wiederum den Gerichtshof um Klärung zu bitten (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 2013 - C-284/12, Deutsche Lufthansa). Erbringt die umfassende Prüfung hingegen zusätzliche tatsächliche Umstände, die der Kommission noch nicht bekannt waren, so ist der Horizont der Kommissionsentscheidung überschritten. Auch dann aber ist eine Bitte an die Kommission um eine ergänzende, gegebenenfalls weiterführende Erläuterung ihres Beschlusses nicht ausgeschlossen; für die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs gelten die allgemeinen Regeln.

38

b) Bei der genaueren Prüfung der Frage, ob eine Beihilfe vorliegt, erweisen sich die von der Kommission und vom Berufungsgericht angelegten rechtlichen Maßstäbe als tragfähig.

39

aa) Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind, soweit in den Verträgen nichts anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Bei der hier gewährten Mietpreisvergünstigung dürfte es unzweifelhaft sein, dass es sich um eine staatlicherseits von dem beklagten Land gewährte Begünstigung handelt, die nach Art und Wirkung einer Subvention gleichsteht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2015 - C-672/13 [ECLI:EU:C:2015:185], OTP Bank Nyrt - Rn. 40).

40

bb) Schwieriger zu beurteilen ist die Frage, ob die Förderung des beigeladenen Sportvereines europarechtlich als Begünstigung eines wirtschaftlichen Unternehmens anzusehen ist. Dabei ist der Begriff des Unternehmens im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV weit zu verstehen. Darunter fällt jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (EuGH, Urteile vom 23. April 1991 - C-41/90 [ECLI:EU:C:1991:161], Höfner und Elser - Rn. 21 und vom 24. Oktober 2002 - C-82/01 [ECLI:EU:C:2002:617], Aeroports de Paris - Rn. 75). Als wirtschaftlich qualifiziert der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine Tätigkeit immer dann, wenn Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt angeboten werden (EuGH, Urteile vom 18. Juni 1998 - C-35/96 [ECLI:EU:C:1998:303], Kommission/Italien - Rn. 36 und vom 24. Oktober 2002 - C-82/01, Aeroports de Paris - Rn. 79).

41

Darum verfängt der Einwand des Beigeladenen nicht, dass er als gemeinnütziger Amateursportverein kein Unternehmen sein könne. Denn auf die Rechtsform als Verein und auf die Anerkennung der Gemeinnützigkeit in Deutschland kommt es aus europarechtlicher Sicht nicht an. Auch gibt es keine europarechtliche Regelung des Inhalts, dass Sportvereine keine Unternehmen im beihilfe- oder wettbewerbsrechtlichen Sinn sein können. Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Ausübung von Sport insoweit unter das Gemeinschaftsrecht fällt, als sie zum Wirtschaftsleben im Sinne von Art. 2 EG-Vertrag (jetzt Art. 3 AEUV) gehört (EuGH, Urteile vom 15. Dezember 1995 - C-415/93 [ECLI:EU:C:1995:463], Bosman - Rn. 73 und vom 13. April 2000 - C-176/96 [ECLI:EU:C:2000:201], Lehtonen - Rn. 32). Daher können auch Sportvereine Unternehmen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV sein, wenn und soweit sie wirtschaftliche Aktivitäten entwickeln.

42

Allerdings wird bei der Förderung örtlicher Sporteinrichtungen von Amateursportvereinen zumeist der erforderliche Binnenmarkt- und Wettbewerbsbezug fehlen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 74 zur Präambel der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung). Jedoch kommt es auch bei Amateursportvereinen entscheidend auf den Umfang der wirtschaftlichen Betätigung an. Ebensowenig lässt sich Art. 165 AEUV entnehmen, dass Amateursportvereine grundsätzlich nicht als Unternehmen angesehen werden könnten. Nach Art. 165 Abs. 1 AEUV trägt die Union zur Förderung der europäischen Dimension des Sports bei und berücksichtigt dabei dessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligen Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und pädagogische Funktionen. Auch wenn darin nicht nur die Begründung einer Kompetenz der Europäischen Union zur Sportförderung, sondern auch eine Auslegungsdirektive für andere europarechtliche Vorschriften zu sehen sein sollte (so Persch, NJW 2010, 1917), gibt die Vorschrift für eine generelle Ausklammerung der unternehmerischen Betätigung von Amateursportvereinen aus dem allgemeinen europäischen Wettbewerbsrecht nichts her. Bieten Amateursportvereine wie Unternehmen in binnenmarktrelevanter Weise Waren und Dienstleistungen am Markt an, treten die besonderen Merkmale des Sports, das ehrenamtliche Engagement und dessen soziale und pädagogische Funktionen, zurück. Damit fehlt die Rechtfertigung für eine generelle wettbewerbsrechtliche Sonderstellung.

43

Schließlich entspricht auch die von der Kommission vorgenommene Gesamtbetrachtung des beigeladenen Vereins, der übrigen Sektionen des Deutschen Alpenvereins und des Dachverbandes als eine Unternehmensgruppe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Wettbewerbsrecht. Der Europäische Gerichtshof wertet in diesem Bereich Akteure, die wie Mutter- und Tochtergesellschaften miteinander verbunden sind, als wirtschaftliche Einheit (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - C-73/95 P [ECLI:EU:C:1996:405], Viho - Rn. 15 bis 17; Khan, in: Geiger/Khan/Kotzur, AEUV, 5. Aufl. 2010, Art. 101 Rn. 10). Dass eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen den einzelnen Sektionen und dem Dachverband des Deutschen Alpenvereins besteht und dass der Bau der Kletterhalle Teil eines vom Dachverband des Deutschen Alpenvereins aufgestellten Programms zum Bau von Kletterhallen in ganz Deutschland ist, wird vom Beigeladenen nicht bestritten. Damit liegt es nahe, den Dachverband des Deutschen Alpenvereins und seine Sektionen als zusammengehörende Gruppe zu werten. Die der DAV-Gruppe von verschiedenen Ländern und Kommunen insbesondere für den Betrieb von Kletterhallen gewährten Zuwendungen erfüllen auch das Merkmal der Selektivität (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19. März 2015 - C-672/13, OTP Bank Nyrt - Rn. 44 f.). Es handelt sich um Vergünstigungen, die nicht allen Kletterhallenanbietern gewährt werden, sondern nur "bestimmten" Betreibern, die als Sportvereine organisiert sind.

44

cc) Einer näheren Prüfung bedarf jedoch die in tatsächlicher Hinsicht umstrittene Frage, ob die Zuschüsse dem Deutschen Alpenverein und seinen Sektionen auch eine wirtschaftliche Betätigung als Unternehmen am Markt ermöglichen. Die Europäische Kommission geht zutreffend davon aus, dass es an einer Dienstleistungserbringung am freien Markt fehlt, wenn die Kletterhallen ausschließlich als Sportstätten für Vereinsmitglieder und Mitgliedschaftsanwärter sowie für Zwecke des Schulsports und für staatliche Programme zugunsten sozial schwacher Personen genutzt werden. Eine wirtschaftliche Betätigung liegt jedoch vor, wenn die Kletterwände zumindest teilweise der allgemeinen Öffentlichkeit gegen einen Eintrittspreis zur Verfügung stehen (vgl. Kommission, Beschluss vom 5. Dezember 2012, Rn. 46 f.). Denn dann verhält sich der Deutsche Alpenverein wie ein gewerblicher Kletterhallenbetreiber und ist als Dienstleistungserbringer auf dem Freizeitmarkt tätig.

45

Da die Kletterhalle der beigeladenen Sektion in dem hier umstrittenen Zeitraum sich noch in Planung bzw. im Bau befunden hat, haben der Kommission nur unterschiedliche Prognosen zur künftigen Nutzung dieser Halle durch Vereins- und Nichtvereinsmitglieder vorgelegen (Kommission, Beschluss vom 5. Dezember 2012, Rn. 47 Fn. 12). Die Kommission hat für ihre Annahme, dass auch eine wirtschaftliche Betätigung gefördert wird, entscheidend darauf abgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland keinen Beweis für eine entsprechende Nutzungsbeschränkung erbracht hat (Kommission, Beschluss vom 5. Dezember 2012 Rn. 47). Wie sie später gegenüber dem Europäischen Gericht im Schreiben vom 11. September 2015 (GA Bl. 1201) erläutert hat, kommt es für die Qualifizierung als Beihilfe in ihren Augen entscheidend darauf an, ob es nach den Förderbedingungen grundsätzlich möglich ist, dass der Besuch von Kletterhallen durch Nichtvereinsmitglieder auf dem Markt angeboten wird. Dies sei nicht bestritten worden (Rn. 15). Für sie, die Kommission, sei nicht notwendig gewesen, zu dieser Frage eine endgültige Stellung zu beziehen. Selbst wenn es sich um eine wirtschaftliche Aktivität handele, sei die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar (Rn. 16). Da die Kommission somit im Rahmen ihrer vorläufigen Prüfung nach Art. 4 Abs. 3, Art. 13 Abs. 1 VerfVO nicht abschließend ermittelt hat, ob die Voraussetzung der Förderung einer wirtschaftlichen Betätigung erfüllt ist, bedarf dies der näheren tatrichterlichen Untersuchung.

46

c) Der genaueren Prüfung bedarf schließlich gegebenenfalls auch die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob ein denkbarer Verstoß gegen das Durchführungsverbot im vorliegenden Fall nachträglich durch den Erlass der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 S. 1) - im Folgenden: Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) - geheilt worden ist. Eine Anwendung dieser erst später erlassenen Verordnung auf den hier streitigen, schon länger zurückliegenden Zeitraum ist nicht von vornherein ausgeschlossen, weil Art. 58 Nr. 1 AGVO auch für vor ihrem Inkrafttreten gewährte Einzelbeihilfen gilt. Unabhängig von der Frage, ob darunter auch von der Kommission bereits nach früherem Recht für vereinbar erklärte Beihilfen fallen, ordnet Art. 58 Nr. 1 AGVO eine rückwirkende Anwendung allerdings nur für solche Altbeihilfen an, die alle Voraussetzungen dieser Verordnung mit Ausnahme der in Art. 9 AGVO geregelten Publikationspflicht erfüllen. Für Beihilfen zu Sportinfrastruktureinrichtungen - wie einer Kletterhalle - enthält Art. 55 AGVO eine Reihe strenger Restriktionen. Insbesondere muss nach Art. 55 Nr. 4 Satz 1 AGVO die Sportinfrastruktureinrichtung mehreren Nutzern zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen offenstehen. Unternehmen, die wie der Beigeladene mindestens 30 % der Investitionskosten getragen haben, können gemäß Art. 55 Nr. 4 Satz 2 AGVO einen bevorzugten Zugang erhalten. Insofern wird gegebenenfalls zu klären sein, ob und unter welchen Voraussetzungen auf Endnutzer abzustellen ist (vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 74 der Präambel zur AGVO). Auch gelten für Betriebskostenbeihilfen - wie Mietpreisvergünstigungen - nach Art. 55 Nr. 7 Buchst. b, Nr. 9 und 11 AGVO zusätzliche Erfordernisse, deren Anwendbarkeit und Einhaltung gegebenenfalls zu untersuchen sind.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme der Sportförderung für die Zeit vor einer positiven beihilferechtlichen Entscheidung der Europäischen Kommission.

2

Die Klägerin betreibt seit längerem eine Kletterhalle zu gewerblichen Zwecken. In rund drei Kilometern Entfernung beabsichtigte der Beigeladene, ein zum Deutschen Alpenverein (DAV) gehörender Verein, eine Kletterhalle für Zwecke des Amateursports zu eröffnen. Das beklagte Land überließ ihm im Rahmen seiner Sportförderung mit Mietvertrag vom 26. Oktober 2011 ein Grundstück für den Bau der Kletterhalle auf die Dauer von 30 Jahren zu einem erheblich unter dem marktüblichen liegenden Mietzins von 1 132,92 € im ersten Jahr. Bereits am 1. Juli 2011 war dem Beigeladenen die Baugenehmigung erteilt worden. Die Halle wurde im Sommer 2012 errichtet und alsdann in Betrieb genommen.

3

Die Klägerin sieht in der Mietpreisvergünstigung eine wettbewerbsverzerrende, europarechtlich unzulässige Beihilfe. Sie hat darum im Dezember 2010 zunächst Unterlassungsklage wegen der beabsichtigten Grundstücksüberlassung erhoben, die sie Ende 2011 auf Feststellung der Nichtigkeit des Mietvertrages geändert hat.

4

Zugleich reichte sie bei der Europäischen Kommission Beschwerde ein. Die Kommission - Generaldirektion Wettbewerb - legte der Klägerin mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 und, nachdem diese Widerspruch eingelegt und ihre Beschwerde auf alle Sektionen des DAV und den Dachverband ausgeweitet hatte, mit weiterem Schreiben vom 10. April 2012 nahe, die Beschwerde zurückzunehmen, weil die Maßnahme nach vorläufiger Würdigung a priori keine Beihilfe sei. Auf den erneuten Widerspruch der Klägerin erklärte die Kommission mit Beschluss vom 5. Dezember 2012 alle Unterstützungsleistungen der Länder und Kommunen zugunsten von Kletteranlagen des Deutschen Alpenvereins und seiner Sektionen für mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Nichtigkeitsklage der Klägerin gegen diese Entscheidung der Kommission wies das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 9. Juni 2016 (T-162/13 [ECLI:EU:T:2016:341]) ab. Das Urteil ist rechtskräftig.

5

Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben. Der zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen geschlossene Mietvertrag sei bis zur Entscheidung der Kommission am 5. Dezember 2012 rechtswidrig und hinsichtlich der Mietpreisvereinbarung nichtig gewesen. Denn die Durchführung dieser Fördermaßnahme sei bis zur positiven Entscheidung der Kommission unionsrechtlich verboten gewesen. Für den nachfolgenden Zeitraum hat es die Klage abgewiesen; insoweit sei es der Klägerin jedenfalls verwehrt, sich auf eine fortbestehende Nichtigkeit des Mietvertrags zu berufen.

6

Dieser Rechtsauffassung hat sich das Oberverwaltungsgericht weitgehend angeschlossen und die Berufung des Beigeladenen zurückgewiesen. Die Gewährung der Förderung habe ursprünglich gegen das sich aus den europäischen Verträgen ergebende gesetzliche Verbot der Durchführung unangemeldeter Beihilfen verstoßen, und die spätere Vereinbarkeitserklärung der Kommission bewirke keine rückwirkende Heilung dieses Rechtsverstoßes. Hinsichtlich des Vorliegens einer Beihilfe sei das Berufungsgericht an die Auffassung der Europäischen Kommission im Beschluss vom 5. Dezember 2012 gebunden. Diese Bindung resultiere aus dem Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane und aus der gebotenen Wahrung der praktischen Wirksamkeit des unionsrechtlichen Durchführungsverbotes und bestehe unabhängig davon, ob die Entscheidung der Kommission rechtsbeständig sei. Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung und an dem Beihilfecharakter der Mietzinsregelung, die eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erforderlich machten, drängten sich nicht auf. Es sei deshalb auch nicht davon auszugehen, dass die Beihilfe von Anfang an rechtmäßig gewesen sei. Insbesondere liege keine nach der sogenannten De-minimis-Verordnung erlaubte Beihilfe vor. Der Deutsche Alpenverein und seine regionalen Sektionen seien im Rahmen der Beihilfekontrolle als eine zusammengehörende Gruppe zu betrachten. Die ihnen gewährten Beihilfen seien deshalb zu addieren. Dies führe zur Überschreitung der Schwellenwerte für kleine, nicht wettbewerbsrelevante Beihilfen.

7

Mit seiner Revision macht der Beigeladene im Wesentlichen geltend, dass die Feststellungsklage bereits unzulässig und jedenfalls unbegründet sei. Das Oberverwaltungsgericht habe den Inhalt der Kommissionsentscheidung falsch verstanden und sei zu Unrecht von einer weitgehenden Bindungswirkung der nationalen Gerichte an die Rechtsauffassung der Kommission ausgegangen. Die ihm gewährte Sportförderung sei schon begrifflich keine Beihilfe. Insbesondere fehle es an der erforderlichen Binnenmarktrelevanz. Die Maßnahme sei darüber hinaus nicht anmeldepflichtig gewesen. Das ergebe sich unter anderem aus der De-minimis-Verordnung.

8

Der Beigeladene beantragt,

die Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. März 2013 und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Februar 2015 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt aus, sowohl die Europäische Kommission als auch das Gericht der Europäischen Union seien zutreffend vom Vorliegen einer anmeldepflichtigen binnenmarktrelevanten Beihilfe ausgegangen. Diese Beihilfe sei unter Verstoß gegen das unionsrechtliche Durchführungsverbot schon vor der Kommissionsentscheidung gewährt worden und müsse daher für diesen Zeitraum für nichtig erklärt und rückabgewickelt werden.

11

Der Beklagte stellt keinen Antrag. Er unterstützt das Revisionsvorbringen des Beigeladenen und führt ergänzend aus, dass die am 17. Juni 2014 von der Europäischen Union erlassene Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) die Maßnahme der Sportförderung rückwirkend von Anfang an gestatte.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung. Das Oberverwaltungsgericht ist unter Verletzung von Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV davon ausgegangen, die nationalen Gerichte seien bei der Prüfung des unionsrechtlichen Durchführungsverbots an die Feststellungen der Europäischen Kommission zum Beihilfecharakter der Maßnahme gebunden und darum nur zu einer eingeschränkten Sach- und Rechtsprüfung verpflichtet. Da es seinen Prüfungsumfang zu Unrecht auf das Vorliegen von sich aufdrängenden Zweifeln reduziert hat und da nicht auszuschließen ist, dass die gebotene eingehende Prüfung zu einem anderen Ergebnis führt, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

13

1. Das Oberverwaltungsgericht hat allerdings zu Recht die Klage auf Feststellung für zulässig erachtet, dass der zwischen dem Beigeladenen und dem Beklagten geschlossene Mietvertrag vom 26. Oktober 2011 vor der Kommissionsentscheidung vom 5. Dezember 2012 gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot verstoßen hat und darum nichtig ist. Für das Vorliegen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 VwGO ist es nicht erforderlich, dass die Klägerin an dem Mietverhältnis selbst beteiligt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 8.10 - BVerwGE 140, 267 Rn. 14 m.w.N.). Unschädlich ist auch, dass der umstrittene Zeitraum nunmehr der Vergangenheit angehört, solange das Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit fortbesteht (BVerwG, Urteil vom 11. März 1993 - 3 C 90.90 - BVerwGE 92, 172 <174>). Das fortwirkende Feststellungsinteresse und die erforderliche Klagebefugnis ergeben sich im vorliegenden Fall daraus, dass die Klägerin als gewerbliche Betreiberin einer Kletterhalle in der räumlichen Nähe des Projekts mit dem Beigeladenen im Dienstleistungswettbewerb steht und dass Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV potentiellen Wettbewerbern im Falle einer Beihilfe ein subjektives Recht darauf vermittelt, dass die nationalen Gerichte aus der Verletzung des Durchführungsverbots die erforderlichen Konsequenzen ziehen (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 3 C 44.09 - BVerwGE 138, 322 Rn. 13; BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 92/11 - BGHZ 196, 254 Rn. 14 m.w.N.).

14

Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht - wie der Beigeladene meint - ein Vorrang der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung der Kletterhalle entgegen. Die Erteilung der Baugenehmigung und die Gewährung einer Subvention durch Mietpreisvergünstigung sind zwei zu trennende Streitgegenstände. Wie die Vorinstanzen in bindender Auslegung irrevisiblen Landesrechts entschieden haben, sind im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren europarechtliche Beihilfevorschriften nicht zu prüfen. Gewährt die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung keinen beihilferechtlichen Schutz, kann auch das Subsidiaritätsprinzip des § 43 Abs. 2 VwGO deren vorrangige Einlegung nicht verlangen. Daher kann auch die Aufklärungsrüge des Beigeladenen in Bezug auf die mit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kletterhalle verbundenen Umstände keinen Erfolg haben.

15

Die Klägerin war schließlich nicht nach § 43 Abs. 2 VwGO verpflichtet, vorrangig eine Leistungsklage mit dem Ziel einer Anpassung des Mietzinses an das ortsübliche Niveau zu erheben. Nach dem Zweck der Vorschrift ist ein Ausschluss der Feststellungsklage nicht geboten, wenn - wie hier - eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht. Ebenso wenig steht § 43 Abs. 2 VwGO der Feststellungsklage in Fällen entgegen, in denen diese den effektiven Rechtsschutz bietet (BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 2.95 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 127). Aus diesem Grund verbietet es sich auch, die Klägerin auf eine Leistungsklage zu verweisen, in deren Rahmen das Rechtsverhältnis, an dessen selbstständiger Feststellung sie ein berechtigtes Interesse hat, nur Vorfrage wäre und die weiteren Elemente des geltend zu machenden Anspruchs für sie nur untergeordnete Bedeutung hätten (BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 2.95 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 127).

16

2. Entgegen dem Revisionsvorbringen der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht auch den Inhalt des Kommissionsbeschlusses nicht verkannt. Zutreffend hat es festgestellt, dass die Kommission in der vom beklagten Land gewährten Mietpreisvergünstigung eine Beihilfe gesehen hat. Dies ergibt sich aus der entsprechenden rechtlichen Würdigung im Kommissionsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - C (2012) 8761 - (Rn. 43 bis 63). Die Kommission legt zunächst dar, dass die DAV-Sektionen und der DAV-Dachverband für die Zwecke der Beihilfenkontrolle als eine einzige Gruppe zu betrachten sind (Rn. 48), und nimmt deshalb die Sportfördermaßnahmen aller Länder und Kommunen in den Blick, in denen sie eine Beihilferegelung sieht. Sie gelangt "zu dem Schluss, dass die Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu betrachten sind, insofern sie der DAV-Gruppe zugutekommen" (Rn. 63). Die in der abschließenden Schlussfolgerung enthaltene Einschränkung, dass die Maßnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, "insofern sie staatliche Beihilfen darstellen" (Kommission, Beschluss vom 5. Dezember 2012 Rn. 96), nimmt ersichtlich darauf Bezug, dass die geprüften Regelungen der Sportförderung auch von anderen Sportvereinen in Anspruch genommen werden können; "in diesen Fällen kann keine Beihilfe vorliegen" (Rn. 63).

17

Die Einwände des Beigeladenen hiergegen greifen nicht durch. Aus den anderslautenden Einschätzungen, die im Kommissionsbeschluss lediglich bei der Sachverhaltsschilderung referiert werden (Rn. 16 bis 42), ergibt sich für die rechtliche Würdigung nichts. Dass die Kommission die Auswirkungen einer Vereinbarkeitserklärung auf den Binnenhandel und den europäischen Wettbewerb als gering einstuft (Rn. 84 bis 95), kann ebenfalls nicht als Argument dafür dienen, dass sie von einer völlig fehlenden Binnenmarkt- oder Wettbewerbsrelevanz ausgegangen sei. Vielmehr werden im Kommissionsbeschluss die für eine Beihilfe erforderlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Binnenmarkt im Einzelnen dargelegt (Rn. 51 bis 63). Auch der Hinweis der Kommission, dass Deutschland keinen ausreichenden Beweis für einen nur auf Vereinsmitglieder beschränkten Zugang zu den Kletterhallen des Deutschen Alpenvereins geführt habe (Rn. 47), widerlegt nicht, dass die Kommission vom Vorliegen einer Beihilfe ausgegangen ist.

18

3. Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch unter Verstoß gegen revisibles Recht eine weitgehende Bindung an die Kommissionsentscheidung vom 5. Dezember 2012 angenommen und das Vorliegen einer anmeldepflichtigen Beihilfe deshalb nicht hinreichend geprüft.

19

a) Art. 108 Abs. 3 AEUV unterwirft die beabsichtigte Einführung neuer Beihilfen einer vorbeugenden Prüfung. Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV bestimmt, dass der Mitgliedstaat, der eine Beihilfe gewähren will, die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen darf, bevor diese Prüfung nicht abgeschlossen ist (sog. Durchführungsverbot). Diese Regelung ist darauf gerichtet, dass nur mit dem Binnenmarkt vereinbarte Beihilfen durchgeführt werden (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2008 - C-199/06, CELF I - ABl. C 79 S. 3 Rn. 35 ff., 48).

20

Die Handhabung dieses Kontrollsystems obliegt zum einen der Kommission und zum anderen den nationalen Gerichten, wobei ihnen einander ergänzende, aber unterschiedliche Rollen zufallen. Während für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt, schützen die nationalen Gerichte die Rechte der Einzelnen gegen eine mögliche Verletzung des Durchführungsverbots durch die mitgliedstaatlichen Stellen bis zu einer abschließenden Entscheidung der Kommission (EuGH, Urteile vom 12. Februar 2008 - C-199/06, CELF I - Rn. 38, vom 5. Oktober 2006 - C-368/04 [ECLI:EU:C:2006:644], Transalpine Ölleitung - Rn. 36 ff. und vom 21. November 2013 - C-284/12 [ECLI:EU:C:2013:755], Deutsche Lufthansa - Rn. 27 f.). Sie haben namentlich auf das Rechtsschutzersuchen eines Wettbewerbers hin diejenigen Maßnahmen anzuordnen, die geeignet sind, eine Verletzung des Durchführungsverbots zu beseitigen. Dass die nationalen Gerichte diese Funktion wahrnehmen können, beruht auf der unmittelbaren Wirkung, die dem Durchführungsverbot zuerkannt wird.

21

b) Um feststellen zu können, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, die unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV eingeführt wurde, muss das nationale Gericht den Beihilfebegriff nach Art. 107 Abs. 1 AEUV auslegen und anwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - C-368/04, Transalpine Ölleitung - Rn. 39). Diese Pflicht wird durch den Beschluss der Kommission vom 5. Dezember 2012 weder beseitigt noch auch nur vermindert.

22

aa) Dieser Beschluss stellt keine sogenannte Positiventscheidung der Kommission nach Art. 7, Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages (ABl. L 83 S. 1) in der hier einschlägigen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 S. 1) - im Folgenden: Beihilfe-Verfahrensverordnung (VerfVO) - dar, mit der das förmliche Prüfverfahren abgeschlossen wird. Das ergibt sich schon daraus, dass dieser Beschluss nicht aufgrund eines förmlichen Prüfverfahrens, sondern aufgrund einer nur vorläufigen Prüfung ergangen ist. Es handelt sich mithin nicht um eine Entscheidung über den Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 7 VerfVO, sondern um eine Entscheidung aufgrund einer vorläufigen Prüfung nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Art. 4 VerfVO, nämlich eine Entscheidung, keine Einwendungen zu erheben, nach Art. 4 Abs. 3 VerfVO.

23

bb) Eine derartige Entscheidung der Kommission entbindet das nationale Gericht nicht von der Pflicht, selbst zu prüfen, ob die in Rede stehende Maßnahme eine Beihilfe darstellt oder nicht. Das gilt ohne Weiteres, wenn die Kommission - was Art. 4 Abs. 3 VerfVO erlaubt - das begriffliche Vorliegen einer Beihilfe offenlässt und sich darauf beschränkt zu entscheiden, dass die Maßnahme jedenfalls mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Es gilt aber auch dann, wenn die Kommission - wie hier - den Beihilfecharakter der Maßnahme bejaht, aber gleichwohl entscheidet, keine Einwände zu erheben, ohne das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen.

24

Das folgt schon daraus, dass die Entscheidung der Kommission nach Art. 4 VerfVO auf einer lediglich vorläufigen Prüfung beruht, das nationale Gericht seine Entscheidung im Hauptsacheverfahren über eine vor ihm erhobene Klage jedoch auf der Grundlage einer abschließenden Prüfung treffen muss. Das nationale Gericht darf deshalb zwar von dem Ergebnis der vorläufigen Prüfung der Kommission ausgehen; es darf dabei aber nicht stehenbleiben, sondern muss alle ihm im Klageverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ausschöpfen. Anderes kann allenfalls für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gelten, wenn die gebotene Eile eine genauere Sachprüfung nicht zulässt (vgl. Bartosch, EU-Beihilfenrecht, 2. Aufl. 2016, Art. 108 AEUV Rn. 27; Traupel/Jennert, EWS 2014, 1 <4>).

25

Hinzu kommt, dass die Entscheidung der Kommission nach Art. 4 VerfVO ohne Beteiligung des Zuwendungsempfängers ergeht. Auch im vorliegenden Fall hat die Kommission den Beigeladenen nicht angehört. An dem vorläufigen Prüfverfahren waren neben anderen Beschwerdeführern nur die Klägerin und die Bundesrepublik Deutschland, die auch das beklagte Land vertreten hat, beteiligt, nicht aber der Beigeladene.

26

Schließlich bestand für den Beigeladenen keine effektive Möglichkeit, die Entscheidung der Kommission gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Kommission hat ihm mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 mitgeteilt, dass er nicht berechtigt sei, gegen ihren Beschluss Beschwerde zu erheben (Blatt 949 <952> der Akte, unter Verweis auf EuG, Urteil vom 30. Januar 2002 - T-212/00 [ECLI:EU:T:2002:21], Molisane Srl - Rn. 35 f.). Dann aber muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken jedenfalls im Rahmen des nationalen gerichtlichen Verfahrens eine Überprüfung des Gemeinschaftsaktes erfolgen und die Möglichkeit der Einholung einer Vorabentscheidung offenstehen (EuGH, Urteile vom 27. September 1983 - C-216/82, Universität Hamburg [ECLI:EU:C:1983:248] - und vom 9. März 1994 - C-188/92, TWD [ECLI:EU:C:1994:90] - Rn. 23). Eine Einschränkung der Prüfdichte würde in dieser Situation - wie der Beigeladene zutreffend ausführt - auch dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach dem nationalen Verfassungsrecht widersprechen. Aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt, dass der Einzelne grundsätzlich einen Anspruch auf vollständige Nachprüfung administrativer Entscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 - BVerfGE 73, 339 <373>).

27

cc) Die Würdigung der Kommission im Beschluss vom 5. Dezember 2012, dass es sich begrifflich um eine Beihilfe handele, hat auch nicht dadurch erhöhte Verbindlichkeit erlangt, dass das Gericht der Europäischen Gemeinschaft die gegen den Beschluss gerichteten Klagen der Klägerin und anderer gewerblicher Kletterhallenbetreiber mit Urteil vom 9. Juni 2016 (T-162/13 [ECLI:EU:T:2016:341]) abgewiesen hat. Zwar war der Beigeladene an dem gerichtlichen Verfahren als Streithelfer der Kommission beteiligt. Das Gericht hat aber die Frage, ob überhaupt eine Beihilfe vorliegt, nicht geprüft. Dieser Punkt war vielmehr zwischen den Hauptparteien dieses Rechtsstreits - den Klägern und der Kommission - unstreitig. Daher hat sich das Gericht auf die Überprüfung der Vereinbarkeitsfeststellung nach Art. 107 Abs. 2 Buchst. c AEUV beschränkt und dies auch ausdrücklich vermerkt (EuG, Urteil vom 9. Juni 2016 - T-162/13 - Rn. 151).

28

c) Eine Bindung des nationalen Gerichts an den Beschluss der Kommission ergibt sich entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts.

29

aa) Der im Unionsrecht anerkannte Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsakten trägt diesen Schluss nicht. Zwar entfalten nach diesem Prinzip Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane grundsätzlich so lange Rechtswirkungen, bis sie zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsfeststellungsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Rechtswidrigkeitseinrede für ungültig erklärt werden (EuGH, Urteile vom 5. Oktober 2004 - C-475/01 [ECLI:EU:C:2004:585], Kommission/Griechenland - Rn. 18 und vom 12. Februar 2008 - C-199/06, CELF I - Rn. 60). Dieser Grundsatz betrifft jedoch nur die Rechtsbeständigkeit von Gemeinschaftsakten. Er begründet - ähnlich wie die § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 VwVfG im nationalen Recht - das Prinzip der Rechtswirksamkeit auch fehlerhafter Gemeinschaftsakte.

30

Hierdurch wird aber der Prüfungsumfang der kontrollierenden Gerichte nicht eingeschränkt. Die zur richterlichen Kontrolle berufenen Gerichte werden nicht an die rechtlichen Einschätzungen der zu kontrollierenden Gemeinschaftsorgane gebunden. Dies gilt gleichermaßen für die Europäischen Gerichte, die den Gemeinschaftsakt aufheben können, wie für die nationalen Gerichte, die bei Zweifeln an der Gültigkeit oder Auslegung eines Gemeinschaftsakts nach Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einholen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1987 - C-314/85 [ECLI:EU:C:1987:452], Foto-Frost - Rn. 14 bis 19). In beiden Fällen müssen die Gerichte die Einwendungen der Parteien gegen die Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftsakte eigenständig in dem prozessrechtlich vorgegebenen Umfang prüfen, ehe sie endgültig entscheiden oder ein Vorabentscheidungsersuchen stellen. Diese Verpflichtung wird durch den Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftsakte nicht berührt. Dies anders zu sehen, wäre mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung unvereinbar, der sowohl Bestandteil des primären Unionsrechts als auch sämtlicher mitgliedstaatlichen Verfassungsordnungen ist.

31

bb) Eine Reduzierung der richterlichen Kontroll- und Prüfdichte folgt auch nicht aus der im europäischen Primärrecht verankerten Loyalitätspflicht (Art. 4 Abs. 3 EUV).

32

Im Kontext des Beihilferechts hat der Europäische Gerichtshof aus der in Art. 108 AEUV angelegten Arbeitsteilung zwischen den nationalen Gerichten und den europäischen Institutionen (vgl. oben 3.a) eine Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit in den Fällen angenommen, in denen die Europäische Kommission die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens wegen des Verdachts einer unangemeldeten Beihilfe beschlossen hat und die nationalen Gerichte über die weitere Gewährung oder über die vorläufige Rückabwicklung der Maßnahmen zu entscheiden haben. In diesen Fällen müssen es die nationalen Gerichte insbesondere unterlassen, Entscheidungen zu treffen, die einer Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen. Sie müssen die in Rede stehenden Zuwendungen aussetzen, die Rückforderung bereits gezahlter Beträge anordnen oder andere geeignete Sicherungsmaßnahmen ergreifen (EuGH, Urteil vom 21. November 2013 - C-284/12, Deutsche Lufthansa - Rn. 41 bis 43; Beschluss vom 4. April 2014 - C-27/13 [ECLI:EU:C:2014:240], Air Berlin - Rn. 24 bis 26).

33

Es ist fraglich, ob diese Rechtsprechung zur beihilferechtlichen Loyalitätspflicht eine rechtliche Bindung der nationalen Gerichte an eine beihilferechtliche Würdigung der Kommission in einer Entscheidung nach Art. 4 VerfVO bejahen will (kritisch hierzu Berrisch, EuZW 2014, 253<256>; von Bonin/Wittenberg, EuZW 2014, 68 <69>; Rennert, DVBl 2014, 669 <672 ff.>; Soltesz, EuZW 2014, 89 <93>; Traupel/Jennert, EWS 2014, 1 <2 ff.>) und ob sich die Gebundenheit auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beschränkt, wofür die vom Gerichtshof angesprochenen Sicherungsmaßnahmen sprechen (so Bartosch, EU-Beihilfenrecht, 2. Aufl. 2016, Art. 108 AEUV Rn. 27; Traupel/Jennert, EWS 2014, 1 <4>), oder auf Hauptsacheverfahren erstreckt, obwohl das Unionsrecht gerade für Hauptsacheverfahren mit den Rechtskraftregeln und den Vorlagepflichten Abstimmungsregeln zwischen den nationalen Gerichten und den europäischen Institutionen enthält, die nicht weiter ergänzungsbedürftig erscheinen. Jedenfalls führt auch die Erstreckung dieser Rechtsprechung auf Hauptsacheverfahren nicht zu einer Einschränkung der richterlichen Prüfpflichten. Denn der Europäische Gerichtshof hat ausgeführt, dass die nationalen Gerichte bei Zweifeln über das Vorliegen einer Beihilfe die Kommission um Erläuterung bitten oder die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen können (EuGH, Urteil vom 21. November 2013 - C-284/12, Deutsche Lufthansa - Rn. 44). Daraus folgt, dass das beihilferechtliche Gebot zur loyalen Zusammenarbeit die Verpflichtung der nationalen Gerichte zu einer eigenständigen und umfassenden Überprüfung der Beihilfevoraussetzungen nicht in Frage stellt.

34

4. Die nach allem gebotene umfassende Prüfung, ob die Voraussetzungen des Durchführungsverbots nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV gegeben sind, hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Es hat die Zurückweisung der Berufung tragend auf die Bindungswirkung der Kommissionsentscheidung gestützt und ergänzend lediglich geprüft, ob sich "Zweifel" an der Richtigkeit der Kommissionsentscheidung und am Beihilfecharakter der Mietzinsregelung "aufdrängen" (UA S. 9). Es hat seine Prüfung mithin auf eine Art Plausibilitätskontrolle reduziert. Auf diesem Mangel beruht die angefochtene Entscheidung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine genaue Prüfung der maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen zu einer für den Beigeladenen günstigeren Beurteilung führt. Daher ist der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Hierfür gibt der Senat noch folgende Hinweise:

35

a) Auch wenn der Beschluss der Kommission vom 5. Dezember 2012 die nationalen Gerichte rechtlich nicht zu binden vermag, so kommt ihm doch jedenfalls in zweifacher Hinsicht Bedeutung zu.

36

Zum einen liegt dem Beschluss eine Auslegung des unionsrechtlichen Beihilfebegriffs zugrunde, in welche die bislang ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eingeflossen ist. Das müssen die nationalen Gerichte in Rechnung stellen, wenn sie ihrerseits den Beihilfebegriff auslegen. Sollte das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangen, dass der Beihilfebegriff in gewisser Hinsicht anders auszulegen sei als von der Kommission angenommen, so wird es den Europäischen Gerichtshof um eine Klärung im Wege der Vorabentscheidung ersuchen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 2013 - C-284/12, Deutsche Lufthansa - Rn. 44).

37

Zum anderen hat die Kommission Art. 107 Abs. 1 AEUV auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt angewendet, wenngleich im Rahmen einer lediglich vorläufigen Prüfung. Auch dies müssen die nationalen Gerichte in Rechnung stellen, freilich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie ihrerseits zu einer umfassenden Prüfung verpflichtet sind. Sollte diese Prüfung keine zusätzlichen Gesichtspunkte zu einer bereits von der Kommission behandelten Frage zutage fördern, so liegt nahe, dass sich das nationale Gericht der Würdigung durch die Kommission anschließt. Andernfalls liegt nahe, die Kommission zur Stellungnahme zu einer abweichenden Würdigung aufzufordern und, wenn das nationale Gericht sich der Kommission auch dann nicht anschließen möchte, wiederum den Gerichtshof um Klärung zu bitten (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 2013 - C-284/12, Deutsche Lufthansa). Erbringt die umfassende Prüfung hingegen zusätzliche tatsächliche Umstände, die der Kommission noch nicht bekannt waren, so ist der Horizont der Kommissionsentscheidung überschritten. Auch dann aber ist eine Bitte an die Kommission um eine ergänzende, gegebenenfalls weiterführende Erläuterung ihres Beschlusses nicht ausgeschlossen; für die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs gelten die allgemeinen Regeln.

38

b) Bei der genaueren Prüfung der Frage, ob eine Beihilfe vorliegt, erweisen sich die von der Kommission und vom Berufungsgericht angelegten rechtlichen Maßstäbe als tragfähig.

39

aa) Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind, soweit in den Verträgen nichts anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Bei der hier gewährten Mietpreisvergünstigung dürfte es unzweifelhaft sein, dass es sich um eine staatlicherseits von dem beklagten Land gewährte Begünstigung handelt, die nach Art und Wirkung einer Subvention gleichsteht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2015 - C-672/13 [ECLI:EU:C:2015:185], OTP Bank Nyrt - Rn. 40).

40

bb) Schwieriger zu beurteilen ist die Frage, ob die Förderung des beigeladenen Sportvereines europarechtlich als Begünstigung eines wirtschaftlichen Unternehmens anzusehen ist. Dabei ist der Begriff des Unternehmens im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV weit zu verstehen. Darunter fällt jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (EuGH, Urteile vom 23. April 1991 - C-41/90 [ECLI:EU:C:1991:161], Höfner und Elser - Rn. 21 und vom 24. Oktober 2002 - C-82/01 [ECLI:EU:C:2002:617], Aeroports de Paris - Rn. 75). Als wirtschaftlich qualifiziert der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine Tätigkeit immer dann, wenn Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt angeboten werden (EuGH, Urteile vom 18. Juni 1998 - C-35/96 [ECLI:EU:C:1998:303], Kommission/Italien - Rn. 36 und vom 24. Oktober 2002 - C-82/01, Aeroports de Paris - Rn. 79).

41

Darum verfängt der Einwand des Beigeladenen nicht, dass er als gemeinnütziger Amateursportverein kein Unternehmen sein könne. Denn auf die Rechtsform als Verein und auf die Anerkennung der Gemeinnützigkeit in Deutschland kommt es aus europarechtlicher Sicht nicht an. Auch gibt es keine europarechtliche Regelung des Inhalts, dass Sportvereine keine Unternehmen im beihilfe- oder wettbewerbsrechtlichen Sinn sein können. Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Ausübung von Sport insoweit unter das Gemeinschaftsrecht fällt, als sie zum Wirtschaftsleben im Sinne von Art. 2 EG-Vertrag (jetzt Art. 3 AEUV) gehört (EuGH, Urteile vom 15. Dezember 1995 - C-415/93 [ECLI:EU:C:1995:463], Bosman - Rn. 73 und vom 13. April 2000 - C-176/96 [ECLI:EU:C:2000:201], Lehtonen - Rn. 32). Daher können auch Sportvereine Unternehmen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV sein, wenn und soweit sie wirtschaftliche Aktivitäten entwickeln.

42

Allerdings wird bei der Förderung örtlicher Sporteinrichtungen von Amateursportvereinen zumeist der erforderliche Binnenmarkt- und Wettbewerbsbezug fehlen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 74 zur Präambel der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung). Jedoch kommt es auch bei Amateursportvereinen entscheidend auf den Umfang der wirtschaftlichen Betätigung an. Ebensowenig lässt sich Art. 165 AEUV entnehmen, dass Amateursportvereine grundsätzlich nicht als Unternehmen angesehen werden könnten. Nach Art. 165 Abs. 1 AEUV trägt die Union zur Förderung der europäischen Dimension des Sports bei und berücksichtigt dabei dessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligen Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und pädagogische Funktionen. Auch wenn darin nicht nur die Begründung einer Kompetenz der Europäischen Union zur Sportförderung, sondern auch eine Auslegungsdirektive für andere europarechtliche Vorschriften zu sehen sein sollte (so Persch, NJW 2010, 1917), gibt die Vorschrift für eine generelle Ausklammerung der unternehmerischen Betätigung von Amateursportvereinen aus dem allgemeinen europäischen Wettbewerbsrecht nichts her. Bieten Amateursportvereine wie Unternehmen in binnenmarktrelevanter Weise Waren und Dienstleistungen am Markt an, treten die besonderen Merkmale des Sports, das ehrenamtliche Engagement und dessen soziale und pädagogische Funktionen, zurück. Damit fehlt die Rechtfertigung für eine generelle wettbewerbsrechtliche Sonderstellung.

43

Schließlich entspricht auch die von der Kommission vorgenommene Gesamtbetrachtung des beigeladenen Vereins, der übrigen Sektionen des Deutschen Alpenvereins und des Dachverbandes als eine Unternehmensgruppe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Wettbewerbsrecht. Der Europäische Gerichtshof wertet in diesem Bereich Akteure, die wie Mutter- und Tochtergesellschaften miteinander verbunden sind, als wirtschaftliche Einheit (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - C-73/95 P [ECLI:EU:C:1996:405], Viho - Rn. 15 bis 17; Khan, in: Geiger/Khan/Kotzur, AEUV, 5. Aufl. 2010, Art. 101 Rn. 10). Dass eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen den einzelnen Sektionen und dem Dachverband des Deutschen Alpenvereins besteht und dass der Bau der Kletterhalle Teil eines vom Dachverband des Deutschen Alpenvereins aufgestellten Programms zum Bau von Kletterhallen in ganz Deutschland ist, wird vom Beigeladenen nicht bestritten. Damit liegt es nahe, den Dachverband des Deutschen Alpenvereins und seine Sektionen als zusammengehörende Gruppe zu werten. Die der DAV-Gruppe von verschiedenen Ländern und Kommunen insbesondere für den Betrieb von Kletterhallen gewährten Zuwendungen erfüllen auch das Merkmal der Selektivität (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19. März 2015 - C-672/13, OTP Bank Nyrt - Rn. 44 f.). Es handelt sich um Vergünstigungen, die nicht allen Kletterhallenanbietern gewährt werden, sondern nur "bestimmten" Betreibern, die als Sportvereine organisiert sind.

44

cc) Einer näheren Prüfung bedarf jedoch die in tatsächlicher Hinsicht umstrittene Frage, ob die Zuschüsse dem Deutschen Alpenverein und seinen Sektionen auch eine wirtschaftliche Betätigung als Unternehmen am Markt ermöglichen. Die Europäische Kommission geht zutreffend davon aus, dass es an einer Dienstleistungserbringung am freien Markt fehlt, wenn die Kletterhallen ausschließlich als Sportstätten für Vereinsmitglieder und Mitgliedschaftsanwärter sowie für Zwecke des Schulsports und für staatliche Programme zugunsten sozial schwacher Personen genutzt werden. Eine wirtschaftliche Betätigung liegt jedoch vor, wenn die Kletterwände zumindest teilweise der allgemeinen Öffentlichkeit gegen einen Eintrittspreis zur Verfügung stehen (vgl. Kommission, Beschluss vom 5. Dezember 2012, Rn. 46 f.). Denn dann verhält sich der Deutsche Alpenverein wie ein gewerblicher Kletterhallenbetreiber und ist als Dienstleistungserbringer auf dem Freizeitmarkt tätig.

45

Da die Kletterhalle der beigeladenen Sektion in dem hier umstrittenen Zeitraum sich noch in Planung bzw. im Bau befunden hat, haben der Kommission nur unterschiedliche Prognosen zur künftigen Nutzung dieser Halle durch Vereins- und Nichtvereinsmitglieder vorgelegen (Kommission, Beschluss vom 5. Dezember 2012, Rn. 47 Fn. 12). Die Kommission hat für ihre Annahme, dass auch eine wirtschaftliche Betätigung gefördert wird, entscheidend darauf abgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland keinen Beweis für eine entsprechende Nutzungsbeschränkung erbracht hat (Kommission, Beschluss vom 5. Dezember 2012 Rn. 47). Wie sie später gegenüber dem Europäischen Gericht im Schreiben vom 11. September 2015 (GA Bl. 1201) erläutert hat, kommt es für die Qualifizierung als Beihilfe in ihren Augen entscheidend darauf an, ob es nach den Förderbedingungen grundsätzlich möglich ist, dass der Besuch von Kletterhallen durch Nichtvereinsmitglieder auf dem Markt angeboten wird. Dies sei nicht bestritten worden (Rn. 15). Für sie, die Kommission, sei nicht notwendig gewesen, zu dieser Frage eine endgültige Stellung zu beziehen. Selbst wenn es sich um eine wirtschaftliche Aktivität handele, sei die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar (Rn. 16). Da die Kommission somit im Rahmen ihrer vorläufigen Prüfung nach Art. 4 Abs. 3, Art. 13 Abs. 1 VerfVO nicht abschließend ermittelt hat, ob die Voraussetzung der Förderung einer wirtschaftlichen Betätigung erfüllt ist, bedarf dies der näheren tatrichterlichen Untersuchung.

46

c) Der genaueren Prüfung bedarf schließlich gegebenenfalls auch die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob ein denkbarer Verstoß gegen das Durchführungsverbot im vorliegenden Fall nachträglich durch den Erlass der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 S. 1) - im Folgenden: Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) - geheilt worden ist. Eine Anwendung dieser erst später erlassenen Verordnung auf den hier streitigen, schon länger zurückliegenden Zeitraum ist nicht von vornherein ausgeschlossen, weil Art. 58 Nr. 1 AGVO auch für vor ihrem Inkrafttreten gewährte Einzelbeihilfen gilt. Unabhängig von der Frage, ob darunter auch von der Kommission bereits nach früherem Recht für vereinbar erklärte Beihilfen fallen, ordnet Art. 58 Nr. 1 AGVO eine rückwirkende Anwendung allerdings nur für solche Altbeihilfen an, die alle Voraussetzungen dieser Verordnung mit Ausnahme der in Art. 9 AGVO geregelten Publikationspflicht erfüllen. Für Beihilfen zu Sportinfrastruktureinrichtungen - wie einer Kletterhalle - enthält Art. 55 AGVO eine Reihe strenger Restriktionen. Insbesondere muss nach Art. 55 Nr. 4 Satz 1 AGVO die Sportinfrastruktureinrichtung mehreren Nutzern zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen offenstehen. Unternehmen, die wie der Beigeladene mindestens 30 % der Investitionskosten getragen haben, können gemäß Art. 55 Nr. 4 Satz 2 AGVO einen bevorzugten Zugang erhalten. Insofern wird gegebenenfalls zu klären sein, ob und unter welchen Voraussetzungen auf Endnutzer abzustellen ist (vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 74 der Präambel zur AGVO). Auch gelten für Betriebskostenbeihilfen - wie Mietpreisvergünstigungen - nach Art. 55 Nr. 7 Buchst. b, Nr. 9 und 11 AGVO zusätzliche Erfordernisse, deren Anwendbarkeit und Einhaltung gegebenenfalls zu untersuchen sind.