Bundesgerichtshof Urteil, 08. Okt. 2015 - I ZR 225/13

ECLI:ECLI:DE:BGH:2015:081015UIZR225.13.0
bei uns veröffentlicht am08.10.2015
vorgehend
Landgericht Berlin, 15 O 474/10, 09.08.2011
Kammergericht, 5 U 143/11, 08.11.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 225/13 Verkündet am:
8. Oktober 2015
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eizellspende
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; ESchG § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2; Richtlinie 2005/29/EG Erwägungsgrund
7 Satz 3

a) Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG geregelten Straftatbestände fallen als Bestimmungen
hinsichtlich der guten Sitten im Sinne von Erwägungsgrund 7 Satz 3 der
Richtlinie 2005/29/EG nicht in deren Anwendungsbereich.

b) Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG geregelten Straftatbestände stellen keine
Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.

c) Bei dem in den ärztlichen Berufsordnungen verankerten Verbot der Mitwirkung an
einer Eizellspende handelt es sich nicht um eine Marktverhaltensregelung im Sinne

d) Verstöße gegen außerwettbewerbsrechtliche Normen, die keine Marktverhaltensregelungen
im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG sind, sind nicht allein wegen ihrer Gesetzeswidrigkeit
als unlauter im Sinne von § 3 UWG anzusehen (Fortführung von BGH,
Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Rn. 25 = WRP 2010,
876 - Zweckbetrieb; Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 157/08, GRUR 2011, 431
Rn. 11 = WRP 2011, 444 - FSA-Kodex).
BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 225/13 - KG Berlin
LG Berlin
ECLI:DE:BGH:2015:081015UIZR225.13.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. November 2013 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 9. August 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Facharzt für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie. Er ist am Fertility Center Berlin tätig, an dem Kinderwunschbehandlungen durchgeführt werden. Der Beklagte ist Facharzt für Gynäkologie und Frauenheilkunde und am Institut für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie (IVF) in der Tschechischen Republik tätig. In den Häusern des IVF in Pilsen und Karlsbad werden ebenfalls Paare mit unerfülltem Kinderwunsch behandelt.
2
Das IVF führte im Jahr 2008 in deutschen Städten Informationsveranstaltungen unter dem Titel "Vom Kinderwunsch zum Wunschkind, ungewollt kinderlos - muss das sein?" durch, um Patientinnen für eine Behandlung in seinen Häusern zu gewinnen. Auf einer Veranstaltung in Hamburg am 7. März 2008 hielt der Beklagte einen Vortrag über die Möglichkeiten der Kinderwunschbehandlung in den verschiedenen Ländern der Europäischen Union. Er führte dabei aus, die in den Häusern des IVF erreichte Schwangerschaftsrate sei doppelt so hoch wie bei in Deutschland durchgeführten Behandlungen. Weiterhin stellte der Beklagte die Möglichkeit einer Eizellspende vor. In diesem Zusammenhang wies er darauf hin, dass die Rechtslage in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterschiedlich ist. Dazu führte er aus, dass die in Deutschland verbotene Einpflanzung einer fremden Eizelle in der Tschechischen Republik zulässig ist.
3
Nach Behauptung des Klägers hat der Beklagte bei der Veranstaltung am 7. März 2008 erklärt, in Deutschland ansässige Ärzte nähmen Voruntersuchungen an interessierten Spenderinnen und, wenn diese geeignet seien, Stimulationen vor, um reife Eizellen zu erzeugen. Der Beklagte habe zudem geäußert , in Hamburg ansässige Ärzte behandelten vorbereitend Empfängerinnen von gespendeten Eizellen. Der Beklagte habe dadurch zumindest die Gefahr geschaffen, dass in Deutschland praktizierende Ärzte durch die Vorbehandlung von Besucherinnen der Veranstaltung Eizellspenden am IVF in der Tschechischen Republik förderten. Wegen der dadurch begründeten Erstbegehungsgefahr einer strafbaren Beihilfe zu Verstößen gegen den in Deutschland geltenden Straftatbestand der Eizellspende sei das Verhalten des Beklagten wettbewerbswidrig.
4
Der Kläger hat beantragt, es dem Beklagten unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu verbieten, auf Informationsveranstaltungen dafür zu werben, dass die Institute für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie in der Tschechischen Republik Kinder- wunschbehandlungen im Wege der Eizellspende anbieten, wenn dabei gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass auch in Deutschland niedergelassene Ärzte die für die Eizellspende erforderliche Stimulation der Eizellspenderinnen oder Vorbehandlung der Eizellempfängerinnen vornehmen.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat zur antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten geführt (KG, MedR 2014, 498). Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


6
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Embryonenschutzgesetz (ESchG) zu. Dazu hat es ausgeführt:
7
Der Beklagte habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geäußert, es gebe in Hamburg Ärzte, die Frauen für eine Eizellspende vorbehandelten. Er habe dadurch die naheliegende Gefahr eines künftigen Verstoßes gegen den im Embryonenschutzgesetz geregelten Straftatbestand der Eizellspende geschaffen. Der Hinweis des Beklagten auf zur Vorbehandlung bereite Ärzte in Hamburg habe die Besucherinnen der Veranstaltung bestärken sollen, in Deutschland entsprechende Ärzte zu suchen und sich bei ihnen einer vorbereitenden Behandlung für die Spende eigener oder die Empfängnis fremder Eizellen am IVF in der Tschechischen Republik zu unterziehen. Im naheliegenden Fall der Realisierung eines derartigen Geschehensablaufs beteilige sich der Beklagte in strafbarer Weise - bei einer Eizellübertragung durch einen am IVF tätigen Kollegen als Gehilfe, im Falle der eigenen Behandlung als Täter - daran, dass der vorbehandelnde Arzt eine in Deutschland strafbare Beihilfe zu einer hier unzulässigen Eizellspende vornehme. Damit bestehe eine Erstbegehungsgefahr für einen Wettbewerbsverstoß des Beklagten.
8
Das im Embryonenschutzgesetz geregelte Verbot der Eizellspende solle nicht nur dem Wohl der ungeborenen Kinder dienen, sondern stelle auch eine Marktverhaltensregelung im Interesse der potentiellen Eizellspenderinnen und Eizellempfängerinnen sowie der auf dem Gebiet der Reproduktionsmedizin tätigen Ärzte dar.
9
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils erster Instanz. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten wegen dessen beanstandeter Äußerung kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu.
10
1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 161/13, GRUR 2015, 1004 Rn. 9 = WRP 2015,1219 - IPS/ISP), ergibt sich im Streitfall jedenfalls aus Art. 24 Brüssel-I-VO (jetzt Art. 26 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO). Der Beklagte hat sich auf das vorliegende Verfahren eingelassen, ohne das Fehlen der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu rügen.
11
2. Die danach zulässige Klage erweist sich in der Sache als unbegründet. Das Berufungsgericht hat bei seiner Prüfung der materiellen Rechtslage zwar im Ergebnis zutreffend vorausgesetzt, dass die Frage, ob die streitgegenständliche Äußerung des Beklagten als unzulässig anzusehen ist, nach deutschem Wettbewerbsrecht zu beurteilen ist (dazu unter II 2 a). Diese Äußerung stellt aber selbst dann, wenn der Beklagte sie - wie vom Kläger behauptet und vom Berufungsgericht auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme angenommen - gemacht hätte, weder aus den vom Berufungsgericht angenommenen Gründen (dazu unter II 2 b) noch aus anderen Gründen ein wettbe- werbswidriges und deshalb vom Beklagten zu unterlassendes Verhalten dar (dazu unter II 2 c).
12
a) Das Berufungsgericht hat bei seinen zur Frage der Begründetheit der Klage angestellten Erwägungen zutreffend vorausgesetzt, dass das vom Kläger beanstandete Verhalten des Beklagten nach deutschem Wettbewerbsrecht zu beurteilen ist.
13
aa) Ein auf Begehungsgefahr gestützter und damit in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten im Zeitpunkt seiner Vornahme unzulässig war und auch noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung verboten ist (st. Rspr.; vgl. zur für den Verletzungsunterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 UWG erforderlichen Wiederholungsgefahr nur BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 68/13, GRUR 2015, 283 Rn. 22 = WRP 2015, 344 - Hörgeräteversorgung III; Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 Rn. 8 = WRP 2015, 565 - Kostenlose Zweitbrille, jeweils mwN; zur für den vorbeugenden Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG erforderlichen Erstbegehungsgefahr BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 18 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Das letztere Erfordernis folgt daraus, dass ein nach der aktuellen Rechtslage zulässiges Verhalten nicht (mehr) für die Zukunft verboten werden kann, das erstere Erfordernis daraus, dass eine im Zeitpunkt ihrer Vornahme zulässige Handlung weder eine Wiederholungsgefahr noch eine Erstbegehungsgefahr für ein zukünftiges wettbewerbswidriges Verhalten begründet. Dieses gilt nicht nur für das materielle Recht im engeren Sinne , sondern auch für die Vorschriften, die bei Sachverhalten mit einer Verbindung zum Recht verschiedener Staaten das anzuwendende materielle Recht bestimmen (vgl. österr. OGH, GRUR Int. 2012, 468, 471).
14
bb) Nach der im Streitfall zeitlich noch anwendbaren Bestimmung des Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterlagen Ansprüche aus unerlaubter Handlung grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Als Begehungsort in diesem Sinn war bei marktbezogenen Wettbewerbshandlungen der Ort anzusehen, an dem die wettbewerblichen Interessen der Mitbewerber aufeinandertrafen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - I ZR 264/00, GRUR 2004, 1035, 1036 = WRP 2004, 1484 - Rotpreis-Revolution ; Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 24/03, BGHZ 167, 91 Rn. 25 - Arzneimittelwerbung im Internet; Urteil vom 11. Februar 2010 - I ZR 85/08, BGHZ 185, 66 Rn. 10 - Ausschreibung in Bulgarien). Bei Werbemaßnahmen im Hinblick auf ein abzuschließendes Geschäft war als Marktort grundsätzlich derjenige Ort anzusehen, an dem auf den Kunden eingewirkt werden sollte, selbst wenn das spätere Geschäft auf einem anderen Markt stattfinden sollte (vgl. BGH, GRUR 2004, 1035, 1036 - Rotpreis-Revolution; BGHZ 185, 66 Rn. 10 - Ausschreibung in Bulgarien). Diese Regel galt allerdings nur in solchen Fällen uneingeschränkt , in denen die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Werbemaßnahme nicht davon abhing, ob das beworbene Absatzgeschäft wettbewerbsrechtlich zu beanstanden war. Konnte sich der Vorwurf der Unlauterkeit der Werbemaßnahme dagegen ausschließlich darauf gründen, dass das beworbene, im Ausland abzuschließende Geschäft unlauter war, konnte die Werbung im Inland nicht mit der Begründung untersagt werden, das beworbene Geschäft wäre im Falle seiner Vornahme im Inland wegen eines Gesetzesverstoßes zu untersagen (vgl. BGH, GRUR 2004, 1035, 1036 - Rotpreis-Revolution).
15
Nach diesen Grundsätzen lag der Marktort im Streitfall in Deutschland. Der Kläger hat geltend gemacht, der Hinweis des Beklagten auf zur Vorbehandlung gewillte Ärzte in Deutschland könne Besucherinnen der Veranstaltung dazu verleiten, nach einer vorbereitenden Behandlung durch Ärzte in Deutschland Eizellspenden am IVF in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall beteiligte sich der Beklagte gegebenenfalls in wettbewerbswidriger Weise an einer nach deutschem Recht strafbaren Eizellspende, auch wenn die Behandlung in der Tschechischen Republik nicht mit Strafe bedroht wäre (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Unlauterkeitsvorwurf knüpft daher an die Äußerung des Beklagten auf der Veranstaltung in Hamburg an, wo er auf die an einer Kinderwunschbehandlung interessierten Besucherinnen eingewirkt haben soll.
16
cc) Nach der nunmehr geltenden Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Rom-IIVO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Danach ist der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch ebenfalls nach dem jeweiligen Marktortrecht zu beurteilen (vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 22. August 2012 - GmS-OGB 1/10, BGHZ 194, 354 Rn. 15; österr. OGH, GRUR Int. 2015, 481, 483; MünchKomm.BGB/Drexl, 6. Aufl., Bd. 11, IntLautR Rn. 133 mwN [S. 1192 f.]). Maßgeblich ist daher auch nach gegenwärtig geltendem Recht der Ort der wettbewerblichen Interessenkollision (MünchKomm.UWG/Mankowski, 2. Aufl., IntWettbR Rn. 157; MünchKomm.BGB/Drexl aaO IntLautR Rn. 133, jeweils mwN). Bei einer Werbemaßnahme ist entscheidend, auf welchen Markt die Maßnahme ausgerichtet ist (MünchKomm.UWG/Mankowski aaO IntWettbR Rn. 164 f.).
17
Im Streitfall war die Werbung an die Besucher der Informationsveranstaltung in Hamburg am 7. März 2008 gerichtet. Dort sollten Frauen in Deutschland für eine Eizellspende oder eine Kinderwunschbehandlung auf diesem Wege interessiert werden. Dementsprechend ist das Verhalten des Beklagten auch unter der Geltung der Rom-II-Verordnung lauterkeitsrechtlich nach deutschem Sachrecht zu beurteilen.
18
b) Dem Kläger steht wegen der beanstandeten Verhaltensweise kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG gegen den Beklagten zu.
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aa) Der Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG steht im Streitfall allerdings nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken , die nach ihrem Artikel 4 im Anwendungsbereich dieser Richtlinie zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt hat, keinen dem § 4 Nr. 11 UWG vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG macht sich strafbar, wer auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt oder es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen , von der die Eizelle stammt. Die insoweit bestehenden Verbote stehen in Einklang mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK und dem Diskriminierungsverbot in Art. 14 EMRK (vgl. EGMR, Urteil vom 3. November 2011 - 57813/00, NJW 2012, 207 Rn. 98 bis 107 und 115). Als Regelungen hinsichtlich der guten Sitten im Sinne von Erwägungsgrund 7 Satz 3 der Richtlinie 2005/29/EG (vgl. dazu unten unter II 2 b bb (3)) fallen sie damit nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie (Köhler in Köhler/ Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 4 Rn. 11.6n; GroßKomm.UWG/Metzger, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 9, jeweils mwN).
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bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG geregelten Straftatbeständen handele es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Keiner Entscheidung bedarf daher die Frage, ob die vom Kläger beanstandete Äußerung des Beklagten eine nach deutschem Recht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 StGB strafbare Beihilfe zu einer von Kollegen des Beklagten vorgenommenen Eizellübertragung oder - bei einer von diesem selbst vorgenommenen Eizellübertragung - als erster Teilakt der täterschaftlichen Verwirklichung des Straftatbestands zu werten wäre, wenn eine Besucherin der Informationsveranstaltung nach einer Vorbehandlung durch einen Arzt in Deutschland eine Eizellspende am IVF in Anspruch nehmen sollte (vgl. dazu Magnus, NStZ 2015, 57 ff.).
21
(1) Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - I ZR 211/01, BGHZ 155, 301, 305 - Telefonischer Auskunftsdienst; BGHZ 173, 188 Rn. 35 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2010, 34; OLG Karlsruhe, GRURRR 2012, 396, 399; MünchKomm.UWG/Schaffert aaO § 4 Nr. 11 Rn. 60), also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird (vgl. GroßKomm.UWG/Metzger aaO § 4 Nr. 11 Rn. 38; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 11.35d). Nicht erforderlich ist eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 189/07, GRUR 2010, 754 Rn. 20 ff. = WRP 2010, 869 - Golly Telly; Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 139/09, GRUR 2011, 633 Rn. 34 = WRP 2011, 858 - BIO TABAK; aA Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 4 Rn. 11/25; Gärtner/Heil, WRP 2005, 20, 22; Scherer, WRP 2006, 401, 404). Die Vorschrift muss jedoch - zumindest auch - den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - I ZR 28/98, BGHZ 144, 255, 267 f. - Abgasemissionen; Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 171/03, GRUR 2007, 162 Rn. 12 = WRP 2007, 177 - Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft; Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Rn. 18 = WRP 2010, 876 - Zweckbetrieb; MünchKomm.UWG/Schaffert aaO § 4 Nr. 11 Rn. 57; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 11.35a).

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(2) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen , dass die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG vorgesehenen Straftatbestände der Würde des menschlichen Lebens Rechnung tragen und insbesondere der Wahrung des Kindeswohls dienen. Das Verbot der Eizellspende soll die Entstehung einer sogenannten gespaltenen Mutterschaft verhindern, bei der die austragende Mutter mit der genetischen Mutter nicht identisch ist. Der Gesetzgeber hat befürchtet, dass für einen jungen Menschen, der sein Leben sowohl seiner genetischen Mutter als auch der austragenden Mutter verdankt, die eigene Identitätsfindung wesentlich erschwert und dadurch seine seelische Entwicklung beeinträchtigt wird (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Embryonenschutzgesetzes, BT-Drucks. 11/5460, S. 6 bis 8). Soweit der auf diesen ethischen Erwägungen beruhende Schutz des aus einer Eizellspende entstehenden Kindes in Rede steht, fehlt es an einer wettbewerbsrechtlichen Zielsetzung der Regelung und ist das ungeborene Kind zudem nicht als Marktteilnehmer anzusehen. Davon ist zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen.
23
(3) Nach Ansicht des Berufungsgerichts bezweckt der Straftatbestand der Eizellspende allerdings auch den Schutz der Interessen der Eizellspenderin und der Eizellempfängerin als Nachfragerinnen einer solchen Behandlung. Die Verhinderung der gespaltenen Mutterschaft diene auch dazu, diese Frauen vor erheblichen seelischen Belastungen zu schützen, die dadurch ausgelöst werden könnten, dass die kinderlos gebliebene genetische Mutter Kontakt zu dem von der austragenden Mutter geborenen Kind aufnehme. Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden.
24
Der Gesetzgeber hat angenommen, nicht nur die besonderen Schwierigkeiten bei der Selbstfindung des Kindes in Fällen der gespaltenen Mutterschaft ließen negative Auswirkungen auf seine seelische Entwicklung befürchten. Hinzu komme, dass die Eizellspende vor allem dann zu einer erheblichen Belas- tung der betroffenen Personen führen könne, die insbesondere die seelische Entwicklung des Kindes beeinträchtige, wenn der Eizellspenderin die Geburt eines Kindes versagt geblieben sei. Es lasse sich jedenfalls nicht ausschließen, dass eine solche Frau Anteil am Schicksal des von der Eizellempfängerin geborenen Kindes zu nehmen suche und damit erhebliche seelische Konflikte auslöse (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Embryonenschutzgesetzes, BT-Drucks. 11/5460, S. 7 f.).
25
Die Gesetzesbegründung lässt nicht den Schluss zu, dass das strafrechtliche Verbot der Eizellspende den wettbewerblichen Belangen der an einer Eizellspende beteiligten Spenderin oder Empfängerin zu dienen bestimmt ist. Die vom Gesetzgeber erwogenen seelischen Belastungen der Mütter werden nicht durch die marktrelevante Inanspruchnahme der Eizellspende selbst und damit durch ihre Stellung als am Markt agierende Verbraucherinnen ausgelöst. Sie können allenfalls dann eine indirekte Folgewirkung darstellen, wenn die Eizellspenderin kinderlos bleibt und am Schicksal des von der Eizellempfängerin geborenen Kindes Anteil nehmen möchte. Es fehlt daher an einem marktrelevanten unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Inanspruchnahme der Eizellspende und möglichen psychischen Belastungen der Spenderin oder der Empfängerin , wie dies die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UWG enthaltenen Regelungen für die vom Lauterkeitsrecht erfassten Verhaltensweisen voraussetzen (vgl. BGH, GRUR 2010, 754 Rn. 21 - Golly Telly).
26
Der Gesetzgeber hat die psychischen Konflikte der kinderlos gebliebenen Eizellspenderin oder der Eizellempfängerin zudem nur insoweit als beachtlich angesehen, als sie die seelische Entwicklung des mit zwei Müttern konfrontierten Kindes beeinträchtigen können. Die Vermeidung von seelischen Belastungen der genetischen Mutter oder der insoweit eigenverantwortlich handelnden austragenden Mutter bildet daher keinen eigenständigen Schutzzweck des Verbots der Eizellspende, sondern steht im Dienst des - nicht wettbewerbsbezogenen - Gesetzesziels, das Kindeswohl zu wahren (vgl. Keller in Keller/ Günther/Kaiser, ESchG, 1992, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Rn. 1, 7; Taupitz in Günther/ Taupitz/Kaiser, ESchG, 2. Aufl., § 1 Abs. 1 Nr. 1 Rn. 5 f.; Müller-Terpitz in Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl., § 1 ESchG Rn. 6; Höfling in Prütting, Fachanwaltskommentar Medizinrecht, 3. Aufl., § 1 ESchG Rn. 9; Makoski, GuP 2012, 29, 31; aA Pelchen/Häberle in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 188. Lief. Januar 2012, § 1 Abs. 1 Nr. 1 ESchG Rn. 2; Haskamp, Embryonenschutz in vitro, 2012, S. 178 ff.).
27
(4) Das Berufungsgericht hat des Weiteren angenommen, der Straftatbestand der Eizellspende diene auch den Interessen der auf dem Gebiet der Reproduktionsmedizin tätigen Ärzte. Er solle ihre Betätigung dadurch rechtssicher gestalten, dass sie die Nachfrage nach Eizellspenden unter Verweis auf das geltende Recht ablehnen könnten. Das Verbot der Eizellspende begrenze damit das Dienstleistungsangebot der Reproduktionsmediziner und regele, indem es für ihre Betätigung gleiche rechtliche Voraussetzungen schaffe, ihren Wettbewerb untereinander. Mit dieser Begründung lässt sich die Einordnung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG enthaltenen Regelungen als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG ebenfalls nicht bejahen.
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Eine Regelung dient dem Interesse der Mitbewerber, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützt. Das Interesse der Mitbewerber an einer Gleichbehandlung in dem Sinne, dass alle auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmer der Vorschrift unterliegen, reicht für sich allein nicht aus, weil die Schaffung gleicher Voraussetzungen für alle Mitbewerber in der Regel nicht Zweck, sondern Folge jeder gesetzlichen Regelung ist (vgl. GroßKomm.UWG /Metzger aaO § 4 Rn. 37; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 11.35c). Die Norm muss daher unmittelbar die unternehmerische Betätigung und nicht nur reflexartig das Interesse an allgemeiner Gesetzestreue schützen (vgl. Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rn. 11/22). Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen zumindest auch den Zweck verfolgt, die Freiheit der wettbewerblichen Entfaltung der Mitbewer- ber zu schützen (BGH, GRUR 2010, 654 Rn. 18 - Zweckbetrieb; BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 136/09, BGHZ 188, 326 Rn. 53 - Flughafen Frankfurt -Hahn). Eine solche Zielrichtung weist das strafrechtliche Verbot der Eizellspende nicht auf.
29
Der Gesetzgeber ist beim Erlass des Embryonenschutzgesetzes davon ausgegangen, dass dem Umgang mit dem menschlichem Leben im Blick auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Menschenwürde von seinem Beginn an klare Schranken gesetzt und deshalb die Grenzen des rechtlich Zulässigen festgelegt werden müssen. Eine solche Festlegung diene zugleich dem Schutz des verantwortungsbewussten Arztes, der künftig einem Ansinnen Dritter, problematische Manipulationen im Bereich der Fortpflanzungsmedizin vorzunehmen , schon durch Hinweis auf das geltende Recht begegnen könne (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Embryonenschutzgesetzes, BTDrucks. 11/5460, S. 6). Daraus lässt sich aber nicht herleiten, dass der Straftatbestand der Eizellspende darauf abzielt, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die auf dem Gebiet der Reproduktionsmedizin tätigen Ärzte zu schaffen. Das Verbot einer Behandlung im Wege der Eizellspende begrenzt die Möglichkeiten zulässiger Kinderwunschbehandlungen für alle Reproduktionsmediziner gleichermaßen , ohne ansonsten vorhandene ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu beseitigen. Soweit das Verbot den Arzt davor bewahren soll, sich mit dem Ansinnen Dritter nach Eizellspenden näher auseinandersetzen zu müssen, wird ihm durch den möglichen Verweis auf das geltende Recht zwar die Entscheidung über die ethische Vertretbarkeit einer Eizellspende abgenommen. Die dadurch bewirkte Beschränkung der Entscheidungsfreiheit der Ärzte dient allerdings nicht deren wettbewerblichen Interessen, sondern der Wahrung des Kindeswohls.
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c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die angebliche Äußerung des Beklagten, es gebe in Hamburg Ärzte, die Frauen für eine Eizellspende vorbehandelten, ist nicht unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Anstiftung oder Beihilfe (§§ 26, 27 Abs. 1 StGB; § 830 Abs. 2 BGB) zu Verstößen von Ärzten gegen das Verbot der Eizellübertragung in der Berufsordnung der Hamburger Ärzte und Ärztinnen oder in entsprechenden Regelungen in den Berufsordnungen der anderen Landesärztekammern als wettbewerbswidrig anzusehen (dazu unter II 2 c aa). Die Unlauterkeit eines solchen Hinweises ergibt sich ferner nicht aus der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel des § 3 UWG (dazu unter II 2 c bb).
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aa) Das in den ärztlichen Berufsordnungen verankerte Verbot der Mitwirkung an einer Eizellspende stellt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung keine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG dar.
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(1) Die für das Verhalten der Ärzte in den einzelnen Berufsordnungen festgelegten Regeln stellen nicht von vornherein Marktverhaltensregelungen im Interesse der Marktteilnehmer dar. Vielmehr ist durch Auslegung der im jeweiligen Einzelfall in Rede stehenden Bestimmung zu ermitteln, ob diese nach ihrem Schutzzweck dazu bestimmt ist, die Interessen der Verbraucher zu wahren oder die Wettbewerbsgleichheit innerhalb der Ärzteschaft herzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 183/13, GRUR 2015, 1237 Rn. 17 f. = WRP 2016, 41 - Erfolgsprämie für Kundengewinnung).
33
(2) Nach Buchst. D Ziff. II Nr. 4 Satz 2 der Berufsordnung der Hamburger Ärzte und Ärztinnen ist die Verwendung fremder Eizellen (Eizellenspende) bei der In-vitro-Fertilisation und beim Embryotransfer verboten. Entsprechende Regelungen finden sich auch in den Berufsordnungen der anderen Landesärztekammern. Diese berufsrechtlichen Verbote der Eizellenspende sind jedoch ebensowenig wie das in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG normierte Verbot der Eizellspende dazu bestimmt, marktrelevante Interessen der an der Behandlung mitwirkenden Patientinnen oder Ärzte zu schützen. Vielmehr dienen sie ebenso wie dieses allein der Wahrung des Kindeswohls.
34
bb) Mit dem behaupteten Hinweis auf zur Vorbehandlung von Frauen für Eizellspenden bereite Ärzte in Hamburg hat der Beklagte schließlich - selbst wenn er sich damit in rechtswidriger Weise an Zuwiderhandlungen gegen das in Deutschland geltende Verbot der Eizellspende beteiligt hätte - nicht gegen das generelle Verbot unlauterer Wettbewerbshandlungen und unlauterer geschäftlicher Handlungen nach § 3 UWG 2004 und § 3 Abs. 1 UWG 2008 verstoßen.
35
Der Gesetzgeber hat mit dem Erlass des § 4 Nr. 11 UWG im Jahr 2004 zum Ausdruck gebracht, dass Verstöße gegen außerwettbewerbsrechtliche Rechtsnormen allein unter den besonderen Voraussetzungen dieser Vorschrift als unlauter anzusehen sind. Er hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, dass es nicht Aufgabe des Lauterkeitsrechts sein kann, alle nur denkbaren Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen (auch) lauterkeitsrechtlich zu sanktionieren, sofern sie sich auf das Marktverhalten der Marktteilnehmer auswirken (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des UWG 2004, BT-Drucks. 15/1487, S. 19). Aus diesem Grund können Verstöße gegen außerwettbewerbsrechtliche Normen, die keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG sind, nicht allein wegen ihrer Gesetzeswidrigkeit nach § 3 UWG als unlauter angesehen werden (BGH, GRUR 2010, 654 Rn. 25 - Zweckbetrieb; BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 157/08, GRUR 2011, 431 Rn. 11 = WRP 2011, 444 - FSA-Kodex). Die Revisionserwiderung hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die die behauptete Äußerung des Beklagten aus anderen Gründen als dem der Beteiligung an einer nach deutschem Recht verbotenen Eizellspende unlauter erscheinen lassen könnten.
36
3. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsurteil nur wegen der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt aufzuheben und die Sache nach diesem Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das die Klage abweisende Urteil erster Instanz ist wiederherzustellen.

37
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Schaffert Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 09.08.2011 - 15 O 474/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 08.11.2013 - 5 U 143/11 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 08. Okt. 2015 - I ZR 225/13

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich
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Oberlandesgericht München Endurteil, 13. Mai 2016 - 25 U 4688/15

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Referenzen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,
2.
es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,
3.
es unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu übertragen,
4.
es unternimmt, durch intratubaren Gametentransfer innerhalb eines Zyklus mehr als drei Eizellen zu befruchten,
5.
es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen,
6.
einer Frau einen Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden, oder
7.
es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
künstlich bewirkt, daß eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle eindringt, oder
2.
eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle künstlich verbringt,
ohne eine Schwangerschaft der Frau herbeiführen zu wollen, von der die Eizelle stammt.

(3) Nicht bestraft werden

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 6 die Frau, von der die Eizelle oder der Embryo stammt, sowie die Frau, auf die die Eizelle übertragen wird oder der Embryo übertragen werden soll, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Ersatzmutter sowie die Person, die das Kind auf Dauer bei sich aufnehmen will.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

9
Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 24/03, BGHZ 167, 91 Rn. 20 - Arzneimittelwerbung im Internet; Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12, GRUR 2014, 601 Rn. 14 = WRP 2014, 548 - englischsprachige Pressemitteilung ), folgt aus Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO (jetzt Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO).

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

22
Der auf Wiederholungsgefahr gestützte, in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch setzt zwar voraus, dass das beanstandete Verhalten im Tatzeitpunkt untersagt war und es im Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz auch noch weiterhin verboten ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 17 = WRP 2013, 491 - Solarinitiative ). Die Rechtslage hat sich durch die Änderung der Berufsordnung aber nicht in für die Entscheidung des Streitfalls erheblicher Weise verändert. Nach der Rechtsprechung des Senats umfasste schon der Begriff der "Verweisung" in § 34 Abs. 5 BW BOÄ aF auch Empfehlungen (vgl. BGH, GRUR 2011, 345 Rn. 30 - Hörgeräteversorgung II).
8
1. Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt und dazu eine ihrer Auffassung nach von der Beklagten im Herbst 2010 begangene Zuwiderhandlung vorgetragen. Der Unterlassungsantrag ist daher nur dann begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten nach dem zur Zeit der Begehung geltenden Recht gegen die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG verstieß und wettbewerbswidrig war, weil es andernfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das beanstandete Verhalten der Beklagten zudem nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht gegen diese Bestimmung verstoßen und wettbewerbswidrig sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 17/10, GRUR 2012, 188 Rn. 11 = WRP 2012, 975 - Computer-Bild, mwN). Die in der Zeit zwischen dem beanstandeten Verhalten und der Entscheidung erfolgte Änderung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG ist für die Entscheidung des Streitfalls ohne Bedeutung.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

18
2. Der Kläger macht einen Unterlassungsanspruch geltend. Ob ihm dieser zusteht, ist zunächst nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu beurteilen (BGHZ 141, 329, 336 - Tele-Info-CD, m.w.N.). Maßgeblich sind daher das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004, das seit dem 1. März 2007 geltende Telemediengesetz (TMG) sowie das am 1. April 2003 in Kraft getretene Jugendschutzgesetz (JuSchG). Soweit sich der klägerische Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt, besteht er allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zur Zeit seiner Begehung wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 234/03, GRUR 2006, 953 Tz 14 = WRP 2006, 1505 - Warnhinweis II). Nichts anderes gilt für den Fall der Erstbegehungsgefahr, wenn sie auf Handlungen beruht, die noch unter Geltung des früheren Rechts begangen worden sind. Im Streitfall ist insofern auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der bis zum 8. Juli 2004 geltenden Fassung, auf das zum 28. Februar 2007 außer Kraft getretene Gesetz über die Nutzung von Telediensten und auf das vor dem 1. April 2003 geltende Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjSM) zurückzugreifen. Die danach relevanten Vorschriften des Wettbewerbsrechts und Regelungen zur Verantwortlichkeit der Telediensteanbieter unterscheiden sich inhaltlich jedoch nicht von der gegenwärtigen Rechtslage. Hingegen sind im Jugendschutzrecht inhaltliche Änderungen zu berücksichtigen (vgl. dazu unten II 5 b bb (4) und II 5 f).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 264/00 Verkündet am:
13. Mai 2004
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Rotpreis-Revolution
UWG a.F. § 7 Abs. 1
Zur Frage der Anwendung deutschen Wettbewerbsrechts auf die in einer inländischen
Tageszeitung veröffentlichte Ankündigung einer im Ausland stattfindenden
Sonderveranstaltung.
BGH, Urt. v. 13. Mai 2004 – I ZR 264/00 – OLG Koblenz
LG Trier
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Mai 2004 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Oktober 2000 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Trier vom 15. Dezember 1999 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist ein Einzelhandelsverband im Regierungsbezirk Trier. Die Beklagte betreibt ein Sportgeschäft in Leudelingen im Großherzogtum Luxemburg.
Die Beklagte warb aus Anlaß des einjährigen Bestehens ihres Sportgeschäfts am 23. Oktober 1998 mit einer ganzseitigen Anzeige in der Tageszeitung „Trierischer Volksfreund“. Dort kündigte sie für die Zeit vom 23. bis 31. Oktober 1998 eine „Rotpreis-Revolution“ als „eine Dankeschön/Geburtstags-Aktion für unsere Kunden“ an. Mit Schlagzeilen wie „!!100.000 Artikel müssen raus!!“, „Zeltverkauf“ , „- 70%“, „- 60%“, „- 50%“, „- 40%“ wies sie auf Preisreduzierungen hin. Für jeden „50. Kassenkunden“ wurde ein Einkaufsgutschein in Höhe von 1.000 Luxemburger Franken (etwa 25 €) versprochen; an zwei Tagen sollte die Möglichkeit bestehen, eine Schottlandreise für zwei Personen zu gewinnen. Ein (verkleinerter) Ausschnitt der im Original in einem rötlichen Ton unterlegten Anzeige ist nachstehend wiedergegeben:
Der Kläger hat diese Werbung unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens, einer unzulässigen Sonderveranstaltung und eines Verstoßes gegen die Zugabeverordnung als wettbewerbswidrig beanstandet. Er hat beantragt,
1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmittel zu verurteilen, es in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in einer an den Letztverbraucher gerichteten Anzeige
a) zu werben mit den Hinweisen „Rotpreisrevolution eine Dankeschön-Geburtstagsaktion für unsere Kunden! 100.000 Artikel müssen raus! Zeltverkauf Markenware extrem reduziert. Bis 70% bis 60% bis 50% bis 40%“, insbesondere wie in der im Trierischen Volksfreund vom 23. Oktober 1998 erschienenen Werbeanzeige;
b) einen Einkaufgutschein im Wert von 1.000 Luxemburger Franken für jeden 50. Kassenkunden anzukündigen; 2. die Beklagte zur Zahlung einer Abmahnpauschale in Höhe von 220 DM zuzüglich 4% Zinsen seit 12. Dezember 1998 zu verurteilen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat einen Wettbewerbsverstoß nach deutschem Recht in Abrede gestellt. In jedem Fall sei ihr Verhalten aber nach luxemburgischem Recht nicht zu beanstanden. Im Hinblick darauf verstieße ein Verbot gegen Art. 28 EG. Zumindest aber seien die Klageansprüche verjährt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die – vom Berufungsgericht zugelassene – Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen das deutsche Wettbewerbsrecht, das im Streitfall anwendbar sei, gesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Da von der Werbung der Beklagten in einer Trierer Tageszeitung die Interessen der inländischen Verbraucher und Mitbewerber betroffen seien, liege der Marktort der Werbemaßnahme im Inland, auch wenn der Absatz, für den geworben werde, im Ausland stattfinden solle. Daher sei die beanstandete Werbung nach deutschem Wettbewerbsrecht zu beurteilen. Allerdings liege in dem Verhalten der Beklagten kein wettbewerbswidriges übertriebenes Anlocken. Die Werbung mit Preisherabsetzungen sei grundsätzlich zulässig. Der versprochene Einkaufsgutschein werde Verbraucher aus dem Trierer Raum nicht veranlassen, zu dem in Luxemburg gelegenen Verkaufsort zu fahren. Auch das angekündigte Gewinnspiel mit der Möglichkeit des Gewinns einer Schottlandreise sei ein zulässiges Werbemittel, um die Aufmerksamkeit der Verbraucher zu erwecken.
Die beanstandete Werbung enthalte jedoch die Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung nach § 7 Abs. 1 UWG. Durch eine ganze Reihe blickfangmäßig herausgestellter Schlagzeilen werde der Eindruck erweckt, die Beklagte veranstalte aus Anlaß ihres einjährigen Bestehens einen einmaligen Verkauf, bei dem für eine beschränkte Zeit sämtliche Artikel des Sortiments im Preis ermäßigt seien. Es könne offenbleiben, ob die beworbene Sonderveranstaltung nach luxemburgischem Recht zulässig sei. Fielen Werbe- und Absatzmarkt auseinander , sei das Recht des Werbemarktes maßgeblich. Die Ankündigung einer nach § 7 Abs. 1 UWG unzulässigen Sonderveranstaltung sei nicht nur ein unselbständiger Hilfsakt der Durchführung, sondern selbständige Tatbestandsvariante. Dies
folge aus dem Zweck des § 7 Abs. 1 UWG, der nicht nur dem Schutz der Mitbewerber dienen, sondern auch Verbraucher und Allgemeinheit vor übermäßiger unsachlicher Beeinflussung schützen solle. Dieses Schutzinteresse werde nicht nur von der Durchführung, sondern auch von der Ankündigung einer Sonderveranstaltung berührt. Die Anwendung des § 7 Abs. 1 UWG verstoße auch nicht gegen Art. 28 EG. Denn bei dem Verbot der Ankündigung einer Sonderveranstaltung handele es sich um eine von Art. 28 EG nicht erfaßte Verkaufsmodalität. Die Ansprüche des Klägers seien auch nicht verjährt.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Klageabweisung.
1. Klageantrag 1 a) (Ankündigung einer Sonderveranstaltung):

a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger kein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Ankündigung einer Sonderveranstaltung aus § 7 Abs. 1 UWG zu. Das Verbot des § 7 Abs. 1 UWG bezieht sich lediglich auf Verkaufsveranstaltungen, die im Geltungsbereich des Gesetzes durchgeführt werden.
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß für die Frage des auf eine Wettbewerbshandlung anzuwendenden Rechts der Begehungsort maßgeblich ist und daß als Begehungsort nur der Ort angesehen werden kann, an dem die wettbewerblichen Interessen der Mitbewerber aufeinandertreffen. Dort soll das Wettbewerbsrecht unlauteres Konkurrenzverhalten verhindern; auf diesen Ort beziehen sich auch das durch das Wettbewerbsrecht ebenfalls geschützte – und deshalb bei der Rechtsanknüpfung zu beachtende – Interesse der möglichen Kunden, als Marktteilnehmer vor unlauterem Verhalten bei der Werbung und dem Abschluß von Verträgen geschützt zu werden, sowie das daraus
resultierende Interesse der Allgemeinheit an einem lauteren Wettbewerb (BGHZ 113, 11, 14 f. – Kauf im Ausland; BGH, Urt. v. 26.11.1997 – I ZR 148/95, GRUR 1998, 419, 420 = WRP 1998, 386 – Gewinnspiel im Ausland, jeweils m.w.N.). Hieran ist auch unter der Geltung des Art. 40 EGBGB n.F. festzuhalten (vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 63. Aufl., Art. 40 EGBGB Rdn. 11; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. Rdn. 188; Köhler in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., Einf. Rdn. 92; Sack, WRP 2000, 269, 272).
bb) Im rechtlichen Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen , daß in Fällen, in denen ein Kaufmann seine Waren oder Leistungen grenzüberschreitend anbietet, der Marktort derjenige ist, an dem die Werbemaßnahme auf den Kunden einwirken soll, selbst wenn der spätere Absatz auf einem anderen Markt stattfinden soll (BGHZ 113, 11, 15 – Kauf im Ausland; Baumbach /Hefermehl aaO Einl. Rdn. 187). Diese Regel gilt jedoch uneingeschränkt nur in den Fällen, in denen die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Werbemaßnahme – wie beispielsweise in Fällen der irreführenden Werbung – nicht davon abhängig ist, ob das beworbene Absatzgeschäft wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist. Anders verhält es sich, wenn sich der Vorwurf der Unlauterkeit der Ankündigung ausschließlich darauf gründen kann, daß das beworbene, im Ausland stattfindende Absatzgeschäft unlauter ist. So kann die Werbung für ein im Ausland abzuschließendes Geschäft nicht mit der Begründung im Inland untersagt werden, daß der Geschäftsabschluß – wenn er im Inland stattfände – als Rechtsbruch nach § 1 UWG zu untersagen wäre (vgl. Staudinger/Fezer, BGB, Bearb. 2000, IntWirtschR Rdn. 572 ff.). Beispielsweise wäre es einem luxemburgischen Kaufmann unbenommen, in Deutschland damit zu werben, daß Kunden an einem deutschen Feiertag, an dem der Verkauf in Deutschland gegen die Bestimmungen des Ladenschlußgesetzes verstieße, in seinem Luxemburger Geschäftslokal willkommen seien.
cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Verbot der Ankündigung einer Sonderveranstaltung in § 7 Abs. 1 UWG um einen Fall, in dem sich die Unlauterkeit der Ankündigung aus der Unlauterkeit der angekündigten Verkaufsveranstaltung ergibt. Begegnet die Verkaufsveranstaltung keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken, kann auch die Ankündigung nicht nach § 7 Abs. 1 UWG untersagt werden (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.1998 – I ZR 244/95, GRUR 1998, 585, 587 = WRP 1998, 487 – Lager-Verkauf). Dies gilt unabhängig davon, ob der angekündigte Verkauf nach luxemburgischem Recht zulässig ist oder nicht. Denn das Verbot des § 7 UWG bezieht sich nur auf im deutschen Einzelhandel durchgeführte Sonderveranstaltungen. Es hat nicht den Zweck, den inländischen Verbraucher auch vor einer möglichen unsachlichen Beeinflussung zu schützen, die von im Ausland stattfindenden Sonderveranstaltungen ausgehen mag (Großkomm.UWG /Schricker, Einl. Rdn. F 220; Großkomm.UWG/Jestaedt, § 7 Rdn. 18; Gloy/Wilde, Handbuch WettbR, 2. Aufl., § 6 Rdn. 51; MünchKomm.BGB/Kreuzer, 3. Aufl., Art. 38 EGBGB Rdn. 246; Staudinger/Fezer aaO IntWirtschR Rdn. 463; Piper in Köhler/Piper aaO § 7 Rdn. 7).
Das Berufungsgericht weist allerdings zu Recht darauf hin, daß der deutsche Gesetzgeber mit dem Sonderveranstaltungsverbot auch das Ziel verfolgt hat, die Verbraucher vor einer übermäßig unsachlichen Beeinflussung ihrer wirtschaftlichen Entschließungen zu schützen (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.1979 – I ZR 139/77, GRUR 1980, 112, 113 – Sensationelle Preissenkungen; Baumbach/Hefermehl aaO § 7 Rdn. 1). Auch dieser Schutzzweck rechtfertigt es jedoch nicht, auch die Ankündigung einer im Ausland stattfindenden Sonderveranstaltung zu untersagen. Denn der Gesetzgeber hat zu diesem Zweck für Sonderveranstaltungen einen Ordnungsrahmen geschaffen, der seiner Natur nach nur Geltung im Inland beanspruchen kann (vgl. Piper in Köhler/Piper aaO § 7 Rdn. 6 f.). Nur unter diesem Ordnungsgesichtspunkt läßt es sich beispielsweise rechtfertigen, daß ein Saison-
schlußverkauf außerhalb der festen zeitlichen Grenzen des § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG, ein Jubiläumsverkauf aus Anlaß des zwanzigjährigen Bestehens (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG) und ein nicht rechtzeitig bei der zuständigen Stelle angezeigter Räumungsverkauf (§ 8 Abs. 3 Satz 1 UWG) als wettbewerbswidrig untersagt werden können.
dd) Die beanstandete Werbung kann unter diesen Umständen nicht unter dem Gesichtspunkt der Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung verboten werden. Auf die Frage, ob ein Verbot der Werbung mit dem Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 28 EG vereinbar wäre, kommt es somit nicht an.

b) Mit Recht hat das Berufungsgericht in der Ankündigung der Sonderveranstaltung weder im Hinblick auf die gewählten reißerischen Begriffe noch mit Blick auf die angekündigten Gewinnmöglichkeiten einen Wettbewerbsverstoß unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens gesehen (vgl. zu den Gutscheinen BGH, Urt. v. 22.5.2003 – I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP 2003, 1428 – Einkaufsgutschein I; Urt. v. 18.12.2003 – I ZR 84/01, GRUR 2004, 349 = WRP 2004, 496 – Einkaufsgutschein II). Die Revisionserwiderung erhebt insoweit auch keine Gegenrüge. Die Frage eines Verstoßes gegen das Rabattgesetz und gegen die Zugabeverordnung, die das Berufungsgericht noch erörtert hat, stellt sich nicht mehr, weil diese Vorschriften nach Erlaß des Berufungsurteils aufgehoben worden sind.
2. Klageantrag 1 b) (Ankündigung der Abgabe von Einkaufsgutscheinen):
Das Landgericht hat – dem Klageantrag entsprechend – nicht nur die Ankündigung der Sonderveranstaltung mit den Merkmalen, die die oben wiedergegebene Zeitungsanzeige auszeichnen, untersagt. Es hat der Klage auch mit dem Klageantrag 1 b) stattgegeben und es der Beklagten unabhängig von der Ankündi-
gung der Sonderveranstaltung schlechthin untersagt, „einen Einkaufsgutschein im Wert von 1.000 luxemburgischen Franken für jeden 50. Kassenkunden anzukündigen“. Das Berufungsgericht hat die – auch gegen die Verurteilung in diesem Punkt gerichtete – Berufung der Beklagten in vollem Umfang zurückgewiesen. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsurteil insoweit keine Gründe enthält (§ 551 Nr. 7 ZPO a.F. = § 547 Nr. 6 ZPO). Auf diese Rüge kommt es indessen nicht an, weil die Revision in diesem Punkt aus anderen Gründen Erfolg hat (vgl. BGH, Urt. v. 30.5.2000 – VI ZR 276/99, NJW 2000, 3421). Den zutreffenden Ausführungen , mit denen das Berufungsgericht begründet hat, weswegen in der bloßen Ankündigung der in Rede stehenden Sonderveranstaltung kein wettbewerbswidriges übertriebenes Anlocken zu sehen ist, läßt sich entnehmen, daß auch die Ankündigung des Einkaufsgutscheins für sich genommen nicht wettbewerbswidrig ist (dazu oben unter II.1.b)).
3. Klageantrag 2 (Zahlung einer Abmahnpauschale):
Da die vom Kläger beanstandete Werbung nicht wettbewerbswidrig ist, fehlt es an einer Grundlage für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten.
III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Klage ist auf die Berufung der Beklagten abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
v. Ungern-Sternberg Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann
25
a) Die Anwendung deutschen Rechts auf den Internet-Auftritt der Beklagten ist nicht nach dem sog. Marktortprinzip ausgeschlossen. Nach dem Marktortprinzip setzt die Anwendung deutschen Wettbewerbsrechts voraus, dass die wettbewerblichen Interessen der Mitbewerber im Inland aufeinandertreffen (vgl. BGH, Urt. v. 4.6.1987 - I ZR 109/85, GRUR 1988, 453, 454 = WRP 1988, 25 - Ein Champagner unter den Mineralwässern; BGHZ 113, 11, 14 - Kauf im Ausland; BGH, Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 10/96, GRUR 1998, 945, 946 = WRP 1998, 854 - Co-Verlagsvereinbarung). Nach deutschem Wettbewerbs- recht ist der Internet-Auftritt der Beklagten zu beurteilen, wenn sich dieser bestimmungsgemäß auch im Inland ausgewirkt hat (vgl. Köhler in Hefermehl /Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., Einl. UWG Rdn. 5.8; Fezer /Hausmann/Obergfell aaO Einl. I Rdn. 273; Harte/Henning/Glöckner aaO Einl. C Rdn. 84 ff.; Bornkamm in: Bartsch/Lutterbeck, Neues Recht für neue Medien, 1998, 99, 105). Hiervon ist im Streitfall auszugehen; insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen zur Begründung der internationalen Zuständigkeit entsprechend (Abschn. II 1). Der Internet-Auftritt der Beklagten hat sich auch tatsächlich und nicht nur nach den Behauptungen des Klägers im Inland ausgewirkt. Durch den von der Beklagten auf ihrer Startseite im Internet angebrachten Disclaimer wurde der Inlandsbezug nicht ausgeschlossen, weil der Disclaimer ersichtlich nicht ernst gemeint war und die Beklagte sich an die dort angekündigte Lieferbeschränkung tatsächlich auch nicht gehalten hat. Bei der von der Beklagten vorgenommenen Lieferung von zwei Produkten nach Deutschland handelte es sich nicht um ein einmaliges Versehen. Davon ist das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten ausgegangen. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts sind aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Auch die Revision zeigt einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht auf. Dem Disclaimer fehlte deshalb eine dahingehende Indizwirkung, dass die Beklagte grundsätzlich keine Lieferungen nach Deutschland vornahm.
10
a) Die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-Verordnung) findet auf den Streitfall noch keine Anwendung, da sie nur für Ereignisse gilt, die nach dem 11. Januar 2009 eingetreten sind (vgl. Art. 31 f. Rom-II-VO). Für die materielle Rechtsanknüpfung ist daher die Rechtslage unter Geltung der am 1. Juni 1999 in Kraft getretenen Fassung des Art. 40 EGBGB maßgeblich. Danach richtet sich die Beurteilung einer Wettbewerbshandlung nach dem Recht des Ortes, an dem die wettbewerbsrechtlichen Interessen der Mitbewerber aufeinandertreffen, also nach dem Recht des Marktorts. Geht es um die wettbewerbsrechtliche Beurteilung eines Verhaltens bei der Gewinnung von Kunden, ist Marktort der Ort, an dem auf die Entschließung des Kunden eingewirkt werden soll. Dort soll das Wettbewerbsrecht unlauteres Konkurrenzverhalten verhindern; auf diesen Ort bezieht sich auch das durch das Wettbewerbsrecht ebenfalls geschützte Interesse der Allgemeinheit an einem lauteren Wettbewerb (BGHZ 113, 11, 15 - Kauf im Ausland; BGH, Urt. v. 26.11.1997 - I ZR 148/95, GRUR 1998, 419, 420 = WRP 1998, 386 - Gewinnspiel im Ausland).

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,
2.
es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,
3.
es unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu übertragen,
4.
es unternimmt, durch intratubaren Gametentransfer innerhalb eines Zyklus mehr als drei Eizellen zu befruchten,
5.
es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen,
6.
einer Frau einen Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden, oder
7.
es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
künstlich bewirkt, daß eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle eindringt, oder
2.
eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle künstlich verbringt,
ohne eine Schwangerschaft der Frau herbeiführen zu wollen, von der die Eizelle stammt.

(3) Nicht bestraft werden

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 6 die Frau, von der die Eizelle oder der Embryo stammt, sowie die Frau, auf die die Eizelle übertragen wird oder der Embryo übertragen werden soll, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Ersatzmutter sowie die Person, die das Kind auf Dauer bei sich aufnehmen will.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,
2.
es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,
3.
es unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu übertragen,
4.
es unternimmt, durch intratubaren Gametentransfer innerhalb eines Zyklus mehr als drei Eizellen zu befruchten,
5.
es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen,
6.
einer Frau einen Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden, oder
7.
es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
künstlich bewirkt, daß eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle eindringt, oder
2.
eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle künstlich verbringt,
ohne eine Schwangerschaft der Frau herbeiführen zu wollen, von der die Eizelle stammt.

(3) Nicht bestraft werden

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 6 die Frau, von der die Eizelle oder der Embryo stammt, sowie die Frau, auf die die Eizelle übertragen wird oder der Embryo übertragen werden soll, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Ersatzmutter sowie die Person, die das Kind auf Dauer bei sich aufnehmen will.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 211/01 Verkündet am:
3. Juli 2003
Führinger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Telefonischer Auskunftsdienst
Abs. 1 Nr. 4;
BGB § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BGB-InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 6;
TKG § 41; TKV § 27 Abs. 1

a) Das für Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen
gemäß § 27 Abs. 1 der TelekommunikationsKundenschutzverordnung
bestehende Erfordernis, die von den Endkunden
verlangten Entgelte zu veröffentlichen, ändert nichts an deren nach den sonstigen
Vorschriften bestehenden Verpflichtung zur Angabe von Preisen.

b) Die im Zusammenhang mit der Werbung eines Anbieters
einer Telekommunikationsdienstleistung erfolgende Angabe
der anzuwählenden Telefonnummer stellt ein Leistungsangebot

c) Werbesendungen im Fernsehen stellen keine nach § 9
Abs. 1 Nr. 4 PAngV ohne Angabe von Preisen zulässigen
mündlichen Angebote dar.

d) Die Bestimmungen der Preisangabenverordnung weisen
Wettbewerbsbezug auf, weshalb Verstöße gegen sie zugleich
den Tatbestand des § 1 UWG erfüllen.

e) Werbesendungen im Hörfunk stellen nach § 9 Abs. 1
Nr. 4 PAngV ohne Angabe von Preisen zulässige mündliche
Angebote dar und lösen auch keine Informationspflicht
nach § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1
Nr. 6 BGB-InfoV aus.
BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - I ZR 211/01 - OLG Köln
LG Bonn
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juni 2001 im Kostenpunkt und im übrigen teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 24. Oktober 2000 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen abgeändert und unter Aufrechterhaltung der Androhung von Ordnungsmitteln wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Leistung "Auskunftsdienst - Inland" in Printmedien oder im Fernsehen unter der Nummer 11833 Letztverbrauchern anzubieten, ohne den Preis für die Leistung anzugeben.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte, die Deutsche Telekom AG, betreibt unter der Telefonnummer 11833 einen Inlandsauskunftsdienst. Sie stellt den Kunden hierfür 0,496 (= 0,97 DM) und, sofern das Gespräch länger als 30 Sekunden dauert, je angefangenen weiteren 3,8 Sekunden zusätzlich 0,062 DM) in Rechnung. Sie bewirbt den Auskunftsdienst durch Werbespots im Hörfunk und Fernsehen , durch Anzeigen in Printmedien sowie durch Hinweise auf den Telefonrechnungen bzw. diesen beigelegten "Flyern". Sie weist dabei weder auf ihren Berechnungssatz noch überhaupt auf die Entgeltlichkeit ihres Auskunftsdienstes hin.
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Er hat die Werbung der Beklagten ohne die Angabe der von dieser in Rechnung gestellten Entgelte als Verstoß gegen § 1 der Preisangabenverordnung (v. 14.3.1985, BGBl. I S. 580, neugefaßt gemäß Bekanntmachung vom 28.7.2000, BGBl. I S. 1244 - PAngV) und damit zugleich gegen § 1 UWG sowie als irreführend i.S. von § 3 UWG beanstandet.
Der Kläger hat beantragt,
der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen , im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Leistung "Auskunftsdienst-Inland" unter der Nummer 11833 Letztverbrauchern anzubieten, bzw. für diese Leistung gegenüber Letztverbrauchern zu werben, ohne den Preis für die Leistung anzugeben.
Im zweiten Rechtszug hat der Kläger hilfsweise auch noch einen an den von ihm geltend gemachten Verletzungsformen orientierten Antrag gestellt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den sich nicht an der konkreten Verletzungsform orientierenden Klageantrag als unzulässig und zu weitgehend gerügt und im übrigen die Auffassung vertreten, ihre Werbung könne nicht zugleich ein Angebot i.S. des § 1 PAngV darstellen.
Das Berufungsgericht hat die in der ersten Instanz erfolgreiche Klage abgewiesen (OLG Köln MMR 2001, 826).
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der dieser seinen Klageantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag als hinreichend bestimmt angesehen, das vom Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten jedoch weder als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und damit auch i.S. von § 1 UWG wettbewerbswidrige Verhaltensweise noch als irreführend i.S. des § 3 UWG gewertet. Hierzu hat es ausgeführt:
Schon nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV sei nicht jede Erklärung, mit der sich ein Unternehmen an den Kunden wende und seine Bereitschaft zum Abschluß eines Vertrages zum Ausdruck bringe, als ein Angebot im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen; denn sonst bliebe für die dortige Unterscheidung zwischen "Anbieten" und "Werben" kein Raum. Da die Beklagte ihren Auskunftsdienst sinnvollerweise nur unter Angabe der ihr von der Regulierungsbehörde zugeteilten Rufnummer 11833 bewerben könne, wäre, wenn man allein auf die Möglichkeit der sofortigen Inanspruchnahme der Leistung abstellte , praktisch kein Fall mehr denkbar, in dem die Beklagte ihre Rufnummer ohne Mitteilung ihrer jeweils aktuellen und gerade im Bereich des Telefonsektors häufig wechselnden Tarife einprägsam ausschließlich zu Zwecken der Werbung herausstellen könnte.
Eine Irreführung i.S. des § 3 UWG liege nicht vor, weil einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher bekannt sei, daß für die Inanspruchnahme von Auskunftsdiensten besondere Entgelte zu zahlen seien, und dieser auch nicht aufgrund der Ziffernfolge der Auskunftsnummer davon ausgehe, daß es sich um eine örtliche oder ortsnahe Verbindung handele. Über die Preisbemessung für ihre Dienstleistung führe die Be-
klagte ebenfalls nicht in die Irre. Umstände, die eine Aufklärungspflicht der Beklagten begründeten, habe der Kläger nicht vorgetragen.
Die Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes verpflichteten, wenn sie im Streitfall überhaupt anzuwenden wären, den Unternehmer lediglich dazu, den Verbraucher vor Abschluß eines Fernabsatzvertrages in bestimmter Hinsicht zu informieren. Im Streitfall gehe es im Hinblick auf den gestellten Klageantrag jedoch allein darum, ob die Beklagte bei der Bewerbung ihres Telefondienstes, d.h. im Vorfeld eines möglichen Vertragsabschlusses, Preisangaben zu machen habe.
Das mit dem Klagehilfsantrag verfolgte Unterlassungsbegehren habe keinen Erfolg, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, des § 3 UWG sowie des Fernabsatzgesetzes auch insoweit nicht vorlägen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat im wesentlichen Erfolg. Das Berufungsgericht hat, abgesehen von der beanstandeten Werbung im Hörfunk, zu Unrecht angenommen, daß die Beklagte für ihren Auskunftsdienst unter Angabe der dafür einschlägigen Nummer 11833 auch ohne Mitteilung des Preises werben darf, den sie für diese Dienstleistung verlangt.
1. Der Kläger erfüllt die für seine Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG (in der Fassung, in der diese Bestimmung seit dem 1. Juli 2000 gilt) erforderliche Voraussetzung der Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG.
2. Das Berufungsgericht hat den Klagehauptantrag mit Recht als i.S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt angesehen. Der im Verbotstenor des landgerichtlichen Urteils entsprechend dem Klageantrag enthaltene Zusatz "bzw. für diese Leistung ... zu werben" sollte erkennbar lediglich verdeutlichen, daß das Angebot der Dienstleistung in Werbeträgern erfolgt ist.
3. Der Umstand, daß die Beklagte als Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit gemäß § 27 Abs. 1 der Telekommunikations -Kundenschutzverordnung (v. 11.12.1997, BGBl. I S. 2910, zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der TelekommunikationsKundenschutzverordnung v. 20.8.2002, BGBl. I S. 3365 - TKV) namentlich die von den Endkunden verlangten Entgelte zu veröffentlichen hat, ändert nichts an ihrer nach den sonstigen Vorschriften bestehenden Verpflichtung zur Angabe von Preisen. Das folgt aus § 41 des Telekommunikationsgesetzes (v. 25.7.1996, BGBl. I S. 1120, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes vom 21.10.2002, BGBl. I S. 4186 - TKG), auf dessen Grundlage die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung erlassen worden ist. Diese Bestimmung enthält lediglich die Ermächtigung zum Erlaß von Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen "zum besonderen Schutz der Nutzer, insbesondere der Verbraucher". Dementsprechend läßt die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung nach anderen Bestimmungen bestehende Informationspflichten unberührt. Das gilt auch für die Informationspflichten nach der Preisangabenverordnung , die ihrerseits für den Bereich der Telekommunikation keine Ausnahme vorsieht.
4. Das Berufungsgericht hat die in Rede stehenden Werbemaßnahmen nicht als Leistungsangebot i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV, sondern
lediglich als Werbung i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 PAngV angesehen. Diese Beurteilung widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach als Leistungsangebot Ankündigungen genügen, die so konkret gefaßt sind, daß sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluß eines Geschäfts auch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulassen (vgl. BGH, Urt. v. 4.3.1982 - I ZR 30/80, GRUR 1982, 493, 494 = WRP 1982, 411 - Sonnenring; Urt. v. 23.6.1983 - I ZR 75/81, GRUR 1983, 658, 659 f. - Hersteller-Preisempfehlung in Kfz-Händlerwerbung; Urt. v. 23.6.1983 - I ZR 109/81, GRUR 1983, 661, 662 = WRP 1983, 559 - Sie sparen 4 000.- DM; vgl. auch Völker, Preisangabenrecht, 2. Aufl., § 1 PAngV Rdn. 25 f. m.w.N.). Denn die im Zusammenhang mit einer konkreten Dienstleistung beworbene Telefonnummer ermöglicht es dem Verbraucher, mit deren Wahl auf die angebotene Dienstleistung unmittelbar zuzugreifen.
Der Umstand, daß der Beklagten damit jegliche Werbung für ihren Auskunftsdienst unter Angabe der Nummer 11833, die keine Preisangabe enthält, untersagt ist, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine abweichende Beurteilung. Insoweit handelt es sich lediglich um die Folge dessen , daß eine solche Werbung der Beklagten ihren Adressaten immer auch schon die Möglichkeit des unmittelbaren Zugriffs auf die beworbene Dienstleistung eröffnet und damit stets das in § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV besonders geschützte Informationsinteresse der Verbraucher betroffen ist. Der Beklagten bleibt es unbenommen, ihr Unternehmen mit seinem Geschäftsbereich allgemein zu bewerben, ohne daß sich hieraus eine Verpflichtung zur Angabe von Preisen ergibt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 PAngV).
5. Die Werbesendungen der Beklagten im Fernsehen stellen - anders als diejenigen im Hörfunk - keine nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 PAngV7 Abs. 1 Nr. 4
PAngV a.F.) ohne Angabe von Preisen zulässigen mündlichen Angebote dar. Daß die Preisangabenverordnung die über Bildschirm erfolgenden Angebote nicht als mündliche Angebote behandelt, erschließt sich aus ihren § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 3, wo als Ort des Leistungsangebots neben den Printmedien auch die "Bildschirmanzeige" ausdrücklich erwähnt wird (vgl. Völker aaO § 4 PAngV Rdn. 32 und § 5 PAngV Rdn. 19).
6. Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1996 - I ZR 197/94, GRUR 1997, 767, 769 = WRP 1997, 735 - Brillenpreise II; Urt. v. 25.2.1999 - I ZR 4/97, GRUR 1999, 762, 763 = WRP 1999, 845 - Herabgesetzte Schlußverkaufspreise ). Ihre Bestimmungen weisen damit Wettbewerbsbezug auf, weshalb Verstöße gegen sie zugleich den Tatbestand des § 1 UWG erfüllen.
Die vom Kläger beanstandete Verhaltensweise der Beklagten berührt auch wesentliche Belange der Verbraucher im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG, da sie deren Interessen nicht lediglich am Rande betrifft.
Für die vorliegende Entscheidung ist es entgegen dem Vorbringen der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung unerheblich, daß der Bundesgesetzgeber derzeit den Erlaß einer sondergesetzlichen Regelung beabsichtigt , mit der für bestimmte Telefon-Mehrwertdienste, zu denen der von der Beklagten betriebene Auskunftsdienst nicht gehört, eine Verpflichtung zur Mitteilung des vom Verbraucher zu zahlenden Preises vor Beginn der Entgelt-
pflichtigkeit eingeführt werden soll (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit v. 4.6.2003, BT-Drucks. 15/1126, S. 5).
7. Die vom Kläger u.a. beanstandete Hörfunkwerbung, für welche als mündliches Angebot gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 PAngV keine Verpflichtung zur Angabe des Preises besteht, verstößt auch nicht gegen § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 BGB-InfoV (vormals: § 2 Abs. 2 Nr. 5 FernAbsG). Eine im Sinne dieser Bestimmungen rechtzeitige Information erfordert unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen konkreten Umstände, unter denen die Beklagte ihre Leistung erbringt (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BTDrucks. 14/2658, S. 38), noch keine Information der Kunden über die zu zahlenden Preise bereits im Rahmen einer Werbemaßnahme, mag diese auch das Angebot konkret bezeichnen. Eine Offenlegung der Preise unmittelbar nach der Kontaktaufnahme durch den Kunden genügt (MünchKomm.BGB/Wendehorst, 4. Aufl., § 2 FernAbsG Rdn. 32 und Bd. 2a § 312c Rdn. 26; a.A. Micklitz in Micklitz/Reich, Die Fernabsatzrichtlinie im deutschen Recht, 1998, S. 15; Fuchs, ZIP 2000, 1273, 1276).
8. Die beanstandete Hörfunkwerbung der Beklagten kann im Hinblick auf den gestellten Klageantrag auch nicht als irreführend im Sinne des § 3 UWG untersagt werden.
III. Nach allem war auf die Revision des Klägers das Urteil des Berufungsgerichts unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen überwiegend aufzuheben und dementsprechend das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Starck Pokrant
Büscher Schaffert
34
2. Die von der Beklagten danach mit der vom Kläger beanstandeten Werbung verletzte Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VTabakG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar (vgl. Köhler in Köhler /Bornkamm aaO § 4 Rn. 11.136; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 259; Fezer/Götting, UWG, 2. Aufl., § 4-11 Rn. 141; aA Ohly in Piper/Ohly/ Sosnitza aaO § 4 Rn. 11/25, 11/59 und 11/71). Der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 11 UWG ist nicht auf solche Marktverhaltensregelungen beschränkt, die eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne aufweisen, dass sie die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 189/07, GRUR 2010, 754 Rn. 20 ff. = WRP 2010, 869 - Golly Telly).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 28/98 Verkündet am:
11. Mai 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Abgasemissionen
(Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV)
vom 22. Juni 1983 §§ 18, 4 und § 19

a) Das Betreiben eines Werkes zur Herstellung von Waren für den späteren
Vertrieb kann als ein rein betriebsinterner Vorgang nicht mit einer Unterlassungsklage
aus § 1 UWG angegriffen werden.

b) Im Hinblick auf die Zielsetzung des § 1 UWG, die Lauterkeit des Wettbewerbs
zu schützen, ist der darin enthaltene Begriff der Sittenwidrigkeit
wettbewerbsbezogen auszulegen. Demgemäß ist ein Marktverhalten
grundsätzlich nicht schon dann wettbewerbsrechtlich unlauter, wenn es
Vorteile aus einem Verstoß gegen ein Gesetz ausnutzt, das - selbst wenn
es wertbezogen ist - keinen auch nur sekundären Marktbezug aufweist.
Dies gilt auch bei einem Verstoß gegen die Immissionsschutzvorschriften
der 13. BImSchV, die nicht dazu bestimmt sind, die Gegebenheiten auf
bestimmten Produktmärkten festzulegen und so gleiche rechtliche Voraussetzungen
für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen, und
denen daher keine, auch keine sekundäre Schutzfunktion zugunsten der
Mitbewerber zukommt.
BGH, Urt. v. 11. Mai 2000 - I ZR 28/98 - OLG Hamm
LG Detmold
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. November 1997 wird auf Kosten der Klägerinnen mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der erste Hilfsantrag vollständig und der zweite Hilfsantrag insoweit, als dieser mit seinem Hauptteil auf die Übernahme und den Ankauf von Holzresten und Holzstäuben zu nicht marktüblichen Preisen gerichtet ist, statt als unbegründet als unzulässig abgewiesen werden.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerinnen und die Beklagte zu 1 betreiben Werke zur Herstellung und zum Vertrieb von Haupt- und Nebenerzeugnissen der holzverarbeitenden Industrie; streitig ist, ob die Klägerinnen und die Beklagte zu 1 jeweils sowohl Span- als auch Faserplatten herstellen. Die Beklagte zu 2 ist persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1. Die Beklagten zu 3 bis 5 sind Geschäftsführer der Beklagten zu 2.

Die Beklagte zu 1 erzeugt den Dampf für die Produktion der Platten durch eine - aus zwei Kesseln bestehende - Dampfkesselanlage. Die Anlage, die seit etwa 1970 in Betrieb ist, arbeitete ursprünglich mit Heizöl. Sie wurde aufgrund von Genehmigungen, die in den Jahren 1981 und 1986 erteilt wurden , auf die Befeuerung mit Holz- und Spanplattenresten sowie Holzstäuben umgestellt.
Bei der im Jahr 1986 erteilten Genehmigung wurde der Beklagten zu 1 auferlegt, die Anlage so zu errichten, daß beim Einsatz fester Brennstoffe eine Kohlenmonoxid-Massenkonzentration von 250 mg/m3 im Abgas nicht überschritten werde. Da dies nicht erreicht wurde, erließ das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt - später Staatliches Umweltamt - in Minden am 15. Oktober 1990 eine entsprechende Ordnungsverfügung. Der Widerspruch wurde - mit der Maßgabe einer Ä nderung der gesetzten Fristen - zurückgewiesen. Die Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids wurde rechtskräftig abgewiesen.
Die Beklagte zu 1 hält beim Betrieb ihrer Dampfkesselanlage die in der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV - vom 22.6.1983, BGBl. I S. 719) festgesetzten Grenzwerte der Schadstoffimmissionen (eine Kohlenmonoxid-Massenkonzentration im Abgas von 250 mg/m3 und eine Stickstoffmonoxid- und Stickstoffdioxid-Massenkonzentration im Abgas von 650 mg/m3) zumindest nicht durchweg ein. Das Staatliche Umweltamt Minden hat deshalb gegen sie am 18. Januar 1996 ein Bußgeld von 17 Mio. DM verhängt und am 23. Januar 1996 eine Ordnungsverfügung zur Untersagung des Einsatzes fester Brennstoffe in der Kesselanlage ab dem
1. März 1996 erlassen. Diese Maßnahmen wurden jedoch nicht durchgesetzt, nachdem die Beklagte zu 1 am 13. April 1996 in einer Besprechung unter Beteiligung von Vertretern des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr sowie des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, des Regierungspräsidenten Detmold, der Stadt H. und des Staatlichen Umweltamtes Minden bestimmte Zusagen für die Nachrüstung der bestehenden Kesselanlage und die Errichtung des geplanten neuen Kesselhauses gemacht hatte.
Die Klägerinnen sind der Ansicht, daß die Beklagte zu 1 dadurch wettbewerbswidrig handele, daß sie bei der Herstellung ihrer Erzeugnisse die zulässigen Grenzwerte für Schadstoff-Immissionen überschreite. Sie verschaffe sich durch diese Rechtsverstöße, die sie bewußt begehe, obwohl es ihr möglich wäre, die Grenzwerte einzuhalten, einen unzulässigen Vorsprung im Wettbewerb. Die Beklagte zu 1 spare durch die Überschreitung der Grenzwerte nicht nur erhebliche Umrüstungskosten, sie könne dadurch auch günstiger anbieten. Durch Preisunterbietung habe sie den Klägerinnen bereits Lieferaufträge abgenommen. Ihr Verhalten verschaffe der Beklagten zu 1 auch Wettbewerbsvorteile im Zusammenhang mit der Entsorgung von Holzresten und Holzstäuben, die in der Dampfkesselanlage verfeuert würden. Die Klägerinnen seien deshalb berechtigt, von der Beklagten zu 1, aber auch von der für sie handelnden Beklagten zu 2 und deren Geschäftsführern, den Beklagten zu 3 bis 5, Unterlassung zu verlangen.
Die Klägerinnen haben beantragt,
die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,

a) ein Werk zur Herstellung von Span- und Faserplatten in H. z u betreiben, wenn die Kohlenmonoxid-Massenkonzentration im Abgas beim Betrieb, bezogen auf die in § 3 Abs. 3 der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV) angegebenen Volumengehalte an Sauerstoff im Abgas, mehr als 250 mg/m3 beträgt;

b) ein Werk zur Herstellung von Span- und Faserplatten in H. zu betreiben, wenn die Massenkonzentrationen im Abgas an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid beim Betrieb, bezogen auf die in § 3 Abs. 3, §§ 10 und 15 der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV) angegebenen Volumengehalte an Sauerstoff im Abgas, mehr als 650 mg/m3 betragen.
Daneben haben die Klägerinnen im Verfahren vor dem Landgericht Anträge auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und auf Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht gestellt.
Die Beklagten haben gegenüber der Klage vorgebracht, wettbewerbsrechtliche Ansprüche könnten grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, daß
bei der Produktion gegen Immissionsschutzvorschriften verstoßen werde. Jedenfalls handelten sie aber nicht wettbewerbswidrig, weil die Dampfkesselanlage insgesamt weit weniger als die zugelassene Menge an Schadstoffen ausstoße und die im Einzelfall vorkommenden Grenzwertüberschreitungen nicht böswillig seien. Seit der Besprechung mit den zuständigen Behörden am 13. April 1996 seien die Grenzwertüberschreitungen durch besondere Maßnahmen ganz erheblich vermindert worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Berufung haben die Klägerinnen ihre Anträge auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und auf Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht nicht weiterverfolgt. Hilfsweise zu ihrem Hauptantrag haben die Klägerinnen nunmehr zusätzlich beantragt, die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,

a) im Werk der Beklagten in H. produzierte Span- und Faserplatten anzubieten und zu vertreiben, falls
- diese mit Dampfenergie hergestellt worden sind, die in einer Dampfkesselanlage erzeugt worden ist, bei deren Betrieb Kohlenmonoxid-Massenkonzentrationen - bezogen auf die in § 3 Abs. 3 der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV) angegebenen Volumengehalte an Sauerstoff - im Abgas von 250 mg/m3
und/oder Massenkonzentrationen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid - bezogen auf die in § 3 Abs. 3, § 10 und § 15 der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen 13. BImSchV) angegebenen Volumengehalte an Sauerstoff - im Abgas von 650 mg/m3 überschritten werden und
- die marktüblichen Verkaufspreise unterschritten werden;

b) äußerst hilfsweise, zur Entsorgung in der Dampfkesselanlage im Werk der Beklagten in H. Holzreste und Holzstäube zu nicht marktüblichen Preisen zu übernehmen bzw. anzukaufen, insbesondere, wenn dies zu Preisen von 25,-- DM bis 30,-- DM/t geschieht, falls beim Betrieb der Dampfkesselanlage KohlenmonoxidMassenkonzentrationen und/oder Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid -Massenkonzentrationen im Abgas, die die in lit. a angeführten Grenzwerte übersteigen, emittiert werden.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen.
Hiergegen wenden sich die Klägerinnen mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß das Verbotsbegehren der Klägerinnen insgesamt unbegründet sei. Die Klägerinnen seien zwar aktuelle oder zumindest potentielle Wettbewerber der Beklagten zu 1, sie könnten aber aus den Verstößen der Beklagten gegen Umweltschutzvorschriften keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche herleiten.
Es könne zugunsten der Klägerinnen davon ausgegangen werden, daß die Beklagte zu 1 und die Beklagten zu 2 bis 5 (diese als Mitstörer) bei dem Betrieb der Dampfkesselanlage die zulässigen Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Stickstoffoxid überschritten hätten. Ein solcher Gesetzesverstoß im Vorfeld wettbewerblicher Betätigung könne auch wettbewerbsrechtlich relevant sein, sobald der Verletzer mit den so hergestellten Waren in den Wettbewerb eintrete.
Bei Verstößen gegen Vorschriften des Umweltschutzrechts, die - wie zum Beispiel die Einleitung von gefährlichen Stoffen in das Grundwasser - schlechthin nicht hinnehmbar seien, möge es sein, daß neben dem Verbot nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften ohne weiteres auch ein wettbewerbsrechtliches Verbot ausgesprochen werden könne. Hier gehe es jedoch nur um einen Schadstoffausstoß bei der Produktion, der nach den Immissionsschutzvorschriften erst bei einem Überschreiten der Grenzwerte unzulässig werde. Da sich das Verhalten eines Verletzers deshalb nicht grundsätzlich von dem seiner Wettbewerber unterscheide, wäre es nicht sachgerecht, bereits eine - möglicherweise nur geringe - Grenzwertüberschreitung als wettbewerbswid-
rig anzusehen. Erforderlich sei hierfür vielmehr eine Bewertung aller Umstände des Einzelfalls.
Im Bereich des Umweltschutzrechts müsse das Wettbewerbsrecht die Entscheidungen der vorrangig zuständigen Behörden hinnehmen, soweit sie die öffentlich-rechtlichen Beziehungen und Rechte eines Wettbewerbers regelten. Dies gelte nicht nur für formelle Ausnahmegenehmigungen. Die zuständigen Behörden könnten bei einer Kollision verschiedener Interessen im Rahmen des Umweltschutzes mit einem reichen Instrumentarium einen interessengerechten Ausgleich finden, wobei sie vor allem das Allgemeininteresse zu wahren hätten. Dieses könne jedoch bei einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung von Konkurrenten, die vorrangig ihre eigenen Interessen verfolgten, nicht in gleicher Weise zum Durchbruch kommen. Die umfassende Kompetenz der Behörden würde unterlaufen, wenn entgegen ihrer Entscheidung Umweltschutzvorschriften allein auf wettbewerbsrechtlichem Weg durchgesetzt würden.
Die zuständigen Behörden hätten hier am 13. April 1996 mit den Beklagten eine Besprechung abgehalten, deren Ergebnis als Stillhalteabkommen zu qualifizieren sei. Die Beklagten hätten zugesagt, bestimmte Maßnahmen zur Verbesserung des Immissionsschutzes durchzuführen. Im Gegenzug hätten die Behörden von Zwangsmaßnahmen vorerst abgesehen, um so insgesamt eine einvernehmliche Regelung des komplexen Problems herbeizuführen. Es sei nicht ersichtlich, daß die Grundlage für dieses Stillhalteabkommen inzwischen entfallen sei.
Der weitere Betrieb der Spanplattenproduktion sei demgemäß nicht schon deshalb wettbewerbswidrig, weil die Beklagten die Grenzwerte beim
Schadstoffausstoß nicht unbedingt einhielten. Die Beklagten setzten sich nicht eigenmächtig und willkürlich nur zur Erzielung eines eigenen Wettbewerbsvorteils über Umweltschutzvorschriften hinweg. Das Stillhalteabkommen zeige vielmehr, daß sachliche Gründe vorlägen, die das unbedingte Einhalten der Grenzwerte nicht in jeder Hinsicht als zumutbar erscheinen ließen.
Das Stillhalteabkommen zwischen den Beklagten und den zuständigen Behörden berühre keine den Klägerinnen zugeordneten Wettbewerbspositionen. Ein bestimmter Standard des Umweltschutzes sei noch nicht endgültig festgesetzt. Der Behörde müsse es daher möglich bleiben, ihre Zielvorstellungen ohne Störung durch Dritte zu verwirklichen. Dies gelte hier auch dann, wenn das Stillhalteabkommen die Interessen der Mitbewerber ermessensfehlerhaft nicht mitberücksichtigt haben sollte. Solange dieses Abkommen Bestand habe, dürften die Beklagten ihr Verhalten danach ausrichten.
Da die von den Klägerinnen gerügten Grenzwertüberschreitungen schon für sich genommen nicht wettbewerbswidrig seien, komme es nicht mehr darauf an, ob wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche voraussetzten , daß die Beklagten aus den Verstößen gegen Umweltschutzbestimmungen einen wettbewerblichen Vorteil gezogen hätten.
II. Die Revisionsangriffe gegen diese Beurteilung bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Mit den beiden Hauptanträgen begehren die Klägerinnen, den Beklagten zu verbieten, ein Werk zur Herstellung von Span- und Faserplatten in H. zu betreiben, wenn die Emissionen an Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden unter Verstoß gegen die gesetzlichen Immissionsschutzvorschrif-
ten bestimmte Grenzwerte überschreiten. Entgegen der Ansicht der Revision haben diese Anträge nicht auch zum Gegenstand, daß sich die Beklagte zu 1 durch die Art und Weise des Betriebs des Werkes Wettbewerbsvorteile auf dem Entsorgungsmarkt verschaffe, weil die Anträge nicht darauf abstellen, in welcher Weise die Brennstoffe beschafft werden.
Diese Klageanträge sind schon deshalb unbegründet, weil das mit ihnen beanstandete Verhalten auch bei Unterstellung des Klagevorbringens nicht von § 1 UWG erfaßt wird, da es kein Handeln im geschäftlichen Verkehr im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Diese bezieht sich nur auf wettbewerbliches Handeln, d.h. auf ein Verhalten, mit dem auf das Wettbewerbsgeschehen eingewirkt wird. Betriebsinterne Vorgänge gehören nicht dazu (vgl. BGH, Urt. v. 25.9.1970 - I ZR 47/69, GRUR 1971, 119 f. = WRP 1971, 67 - Branchenverzeichnis ; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., Einl. UWG Rdn. 208; Köhler/Piper, UWG, Einf. Rdn. 159 f.; Gloy/Jacobs/ Hasselblatt, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl., § 47 Rdn. 35; Franke , Arbeitsschutz und unlauterer Wettbewerb, 1992, S. 41 ff.; Mees in Festschrift für Traub, 1994, S. 275, 278 f.; Ziegler, Der Vorsprung durch Rechtsbruch von Umweltschutzvorschriften, 1998, S. 68 f., 128, 189 f.; Sack, WRP 1998, 683, 686 f.). Das Betreiben eines Werkes zur Herstellung von Waren für den späteren Vertrieb ist in diesem Sinn ein rein betriebsinterner Vorgang und kann deshalb nicht mit einer Unterlassungsklage aus § 1 UWG angegriffen werden.
2. Mit ihrem ersten Hilfsantrag begehren die Klägerinnen, die Beklagten zu verurteilen, Span- und Faserplatten anzubieten und zu vertreiben, die in dem Werk der Beklagten zu 1 in H. unter Benutzung von Dampfenergie aus einer Dampfkesselanlage hergestellt worden sind, wenn die Emis-
sionen an Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden unter Verstoß gegen die gesetzlichen Immissionsschutzvorschriften bestimmte Grenzwerte überschreiten und die Verkaufspreise der Span- und Faserplatten die marktüblichen Preise unterschreiten.

a) Dieser Hilfsantrag ist - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abzuweisen, da er nicht hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ein derartiger Mangel ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. BGHZ 135, 1, 6 - Betreibervergütung; BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge

).


Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs - und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017 = WRP 1999, 1035 - Kontrollnummernbeseitigung; BGH GRUR 2000, 438, 440 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge). Diesen Anforderungen genügt der erste Hilfsantrag nicht, weil er den unbestimmten Begriff "marktübliche Verkaufspreise" enthält. Das Bestimmtheitsgebot steht zwar nicht in jedem Fall der Verwendung von Begriffen, die näherer Präzisierung bedürfen, entgegen. Es ist jedoch nicht generell und nach unzweifelhaften Maßstäben feststellbar, wo bei Span- und Faserplatten die Grenze zwischen "marktüblichen" und "nicht marktüblichen" Verkaufspreisen zu ziehen ist. Damit würde hier die Bestim-
mung der Grenzlinie in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (vgl. dazu - zu der Wendung "regelmäßig gefordert und auch regelmäßig gezahlt" - BGH, Urt. v. 29.2.1996 - I ZR 6/94, GRUR 1996, 796, 797 = WRP 1996, 734 - Setpreis). Dies ist - entgegen der Ansicht der Revision - auch bei Berücksichtigung des mit der Klage verfolgten Rechtsschutzinteresses im Hinblick auf das Bedürfnis des Gegners, nicht einer erheblichen Rechtsunsicherheit ausgesetzt zu werden - und dies gerade bei der im Wettbewerb besonders wichtigen Preisgestaltung -, nicht hinnehmbar.
Der Abweisung des ersten Hilfsantrags als unzulässig statt als unbegründet steht nicht entgegen, daß nur die Klägerinnen Revision eingelegt haben (vgl. BGHZ 125, 41, 45; BGH, Urt. v. 5.3.1990 - II ZR 86/89, WM 1990, 630, 631 = NJW-RR 1990, 739, jeweils m.w.N.).

b) Die Unbestimmtheit des ersten Hilfsantrags hat nicht zur Folge, daß die Sache insoweit - unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, um den Klägerinnen Gelegenheit zur Neufassung dieses Antrags zu geben (vgl. dazu BGH GRUR 2000, 438, 441 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge). Denn den Klägerinnen steht kein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu, auf den der erste Hilfsantrag nach einer Klarstellung des unbestimmten Begriffs "marktübliche Verkaufspreise" gestützt werden könnte, weil gegen ein Verhalten, wie es im ersten Hilfsantrag umschrieben ist, aus § 1 UWG wegen dessen beschränkten Schutzzwecks keine Ansprüche hergeleitet werden können.
(1) Zweck des § 1 UWG ist es, dem unmittelbar betroffenen Wettbewerber einen Anspruch zu geben, damit dieser selbst gegen unlautere Mittel und Methoden des Wettbewerbs vorgehen kann und damit zugleich in die
Lage versetzt wird, sich gegen Schädigungen zur Wehr zu setzen, die er durch Wettbewerbsverzerrungen infolge unlauteren Wettbewerbs erleidet oder befürchten muß (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1988 - I ZR 12/87, GRUR 1989, 116, 118 = WRP 1989, 472 - Nachtbackverbot). Die Anspruchsnorm ist so die Grundlage für einen deliktsrechtlichen Individualschutz. Diesen Grundcharakter verliert der Anspruch des unmittelbar betroffenen Wettbewerbers nicht dadurch, daß die Durchsetzung von Ansprüchen aus § 1 UWG zugleich den Interessen der anderen Wettbewerber und sonstigen Marktbeteiligten, insbesondere der selbst nicht anspruchsberechtigten Verbraucher, und dem Allgemeininteresse an einem lauteren Wettbewerb dienen soll und durch § 13 UWG der Kreis der Anspruchsberechtigten - wegen des betroffenen Interesses der Allgemeinheit - auf bestimmte andere Mitbewerber, Verbände und Kammern erweitert ist (vgl. dazu v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 4 Rdn. 13; Baumbach/Hefermehl aaO Einl. UWG Rdn. 54 ff.; Großkomm /Erdmann, UWG, § 13 Rdn. 6; Bornkamm, GRUR 1996, 527, 529).
Im Hinblick auf die Zielsetzung des § 1 UWG, die Lauterkeit des Wettbewerbs im Interesse der Marktbeteiligten und der Allgemeinheit zu schützen, ist der darin enthaltene Begriff der Sittenwidrigkeit wettbewerbsbezogen auszulegen (vgl. BGHZ 140, 134, 138 f. - Hormonpräparate; BGH, Urt. v. 6.10.1999 - I ZR 46/97, GRUR 2000, 237, 238 = WRP 2000, 170 - GiftnotrufBox ; Schricker, Gesetzesverletzung und Sittenverstoß, 1970, S. 247, 275; Baumbach/Hefermehl aaO Einl. UWG Rdn. 118). Im Einklang mit dem deliktsrechtlichen Grundcharakter des § 1 UWG beinhaltet dies zugleich, daß diese Vorschrift nicht als Grundlage für Klagen herangezogen werden kann, mit denen - vergleichbar einer Popularklage - Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen im Vorfeld des Wettbewerbshandelns verfolgt werden, die zwar in irgendeiner Weise Auswirkungen auf die Wettbewerbschancen der Mitbewer-
ber haben, die aber selbst nicht als Wettbewerbsverhalten zu qualifizieren sind und auch nicht geeignet sind, dem eigentlichen Wettbewerbsverhalten den Charakter eines gerade in wettbewerblicher Hinsicht unlauteren Handelns zu geben.
(2) Bei Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 1 UWG kann das mit dem ersten Hilfsantrag angegriffene Verhalten nicht bereits deshalb als sittenwidrig im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, weil es dabei um Verstöße gegen §§ 18, 4 und § 19 der 13. BImSchV geht und damit um Verstöße gegen wertbezogene Vorschriften. Die genannten Bestimmungen sind wertbezogen, weil sie ebenso wie das Bundes-Immissionsschutzgesetz, auf das sie gestützt sind, dem Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter dienen, insbesondere dem Schutz der Menschen und der Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 1 BImSchG; vgl. auch BVerfG NJW 1990, 1229; BGHZ 105, 277, 280 - Umweltengel). Auch wenn zu unterstellen ist, daß bei dem Betrieb des Werkes in H. in erheblichem Umfang gegen die genannten Vorschriften verstoßen worden ist, kann darauf allein der Vorwurf der (wettbewerbsbezogenen) Sittenwidrigkeit nicht gestützt werden.
aa) Die Beurteilung, ob ein beanstandetes Wettbewerbsverhalten sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist, erfordert regelmäßig eine - am Schutzzweck des § 1 UWG auszurichtende - Würdigung des Gesamtcharakters des Verhaltens nach seinem konkreten Anlaß, seinem Zweck, den eingesetzten Mitteln, seinen Begleitumständen und Auswirkungen. Ein Wettbewerbshandeln kann demgemäß auch sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG sein, wenn es zwar nicht selbst gegen ein Gesetz verstößt, sein Charakter als ein marktbezogenes Verhalten aber maßgeblich durch einen vorausgegangenen oder nachfolgenden Gesetzesverstoß bestimmt wird (vgl. BGHZ 28, 54, 67 - Direkt-
verkäufe; 120, 320, 324 f. - Tariflohnunterschreitung; Baumbach/Hefermehl aaO § 1 UWG Rdn. 663; Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 328; Mees aaO S. 275, 276 ff.).
Wenn das zu überprüfende Wettbewerbsverhalten zugleich gegen ein Gesetz verstößt, das - wie z.B. die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes - dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter wie dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung dient, indiziert die Verletzung einer derartigen wertbezogenen Norm grundsätzlich die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit mit der Folge, daß es regelmäßig nicht der Feststellung weiterer Unlauterkeitsumstände bedarf. Dies hat seinen Grund darin, daß es auch dann, wenn die verletzte Norm selbst keinen unmittelbar wettbewerbsbezogenen Zweck verfolgt, in der Zielsetzung des § 1 UWG liegt zu verhindern, daß Wettbewerb unter Mißachtung gewichtiger Interessen der Allgemeinheit betrieben wird (vgl. BGHZ 140, 134, 138 f. - Hormonpräparate; BGH GRUR 2000, 237, 238 - GiftnotrufBox ).
Der Grundsatz, daß die Verletzung von wertbezogenen Gesetzen, die dem Schutz wichtiger Rechtsgüter wie der Gesundheit der Bevölkerung oder der Umwelt dienen, auch die (wettbewerbsbezogene) Sittenwidrigkeit indiziert , kann aber jedenfalls auf Fälle wie den vorliegenden, in denen der Gesetzesverstoß dem wettbewerblichen Handeln vorausgegangen ist oder ihm erst nachfolgt, nicht übertragen werden, weil bei diesen der Gesetzesverstoß nicht mit dem Wettbewerbsverhalten selbst zusammenfällt, sondern nur in einem mehr oder weniger engen Zusammenhang mit ihm steht (vgl. auch Sack, WRP 1998, 683, 687). Erforderlich ist vielmehr auch in diesen Fällen grundsätzlich vorab eine Beurteilung des beanstandeten Normverstoßes danach , ob er gerade auch in seinem Bezug auf das Wettbewerbsgeschehen
als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG anzusehen ist. Dies verlangt auch die beschränkte Zielsetzung dieser Vorschrift, die nicht mißverstanden werden darf als Grundlage für Individualansprüche gegen Rechtsverletzungen jeder Art, die in irgendeiner Form Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen haben können (vgl. dazu auch Stolterfoth in Festschrift für Rittner, 1991, S. 695, 699 ff.). Die verletzte Norm muß in solchen Fällen zumindest eine sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion haben.
bb) Im vorliegenden Fall wäre danach der Vertrieb von Holzprodukten aus dem Werk der Beklagten zu 1 in H. - entgegen der Ansicht der Revision - nicht bereits dann als wettbewerblich unlauter zu beurteilen, wenn diese Erzeugnisse unter erheblichen Verstößen gegen Immissionsschutzvorschriften hergestellt worden sind.
Derartige Umstände könnten keinen wettbewerbsrechtlichen Anspruch der Klägerinnen gegen die Beklagten begründen, weil ein im Vorfeld des Marktverhaltens begangener Verstoß gegen die Vorschriften der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht geeignet wäre, das angegriffene Verhalten, den Vertrieb von Span- und Faserplatten , gerade als Handeln im Wettbewerb mit dem Makel der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG zu versehen. Diese Immissionsschutzvorschriften gelten für den Betrieb von Großfeuerungsanlagen unabhängig davon , für welche Produktionszwecke diese eingesetzt werden; für das Wettbewerbsgeschehen auf dem hier betroffenen Markt soll ihnen demgemäß keinerlei regelnde Funktion zukommen. Neben den Nachbarn schützen sie allein die Interessen der Allgemeinheit, nicht auch Individualinteressen wie die von Wettbewerbern (vgl. Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz, 4. Aufl., § 6 Rdn. 49). Ihre Auswirkungen auf das Marktgeschehen sind rein tatsächlicher
Art. Sie ergeben sich erst aus dem Zusammenspiel einer Vielzahl von auf das Marktgeschehen einwirkender Faktoren - wie z.B. der Art der miteinander in Wettbewerb stehenden Waren (Produkte aus Holz oder Kunststoff usw.), den Produktionsmethoden der Hersteller oder den unterschiedlichen Gegebenheiten bei den eingesetzten Anlagen und ihrer Standorte. An dem Fehlen eines Wettbewerbsbezugs der Vorschriften der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ändert auch nichts, daß bei dem Verwaltungsvollzug durch die zuständige Verwaltungsbehörde auch der Umstand, daß dem Verletzer aus seinem Verstoß sachlich unberechtigte Vorteile gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern erwachsen, als einer unter anderen Umständen zu berücksichtigen sein kann (vgl. Jarass aaO § 17 Rdn.

36).


cc) Ein wettbewerbsrechtlich sittenwidriges Verhalten der Beklagten ist auch dann nicht anzunehmen, wenn unterstellt wird, daß die behaupteten Verstöße gegen die in Rede stehenden Immissionsschutzvorschriften erhebliche Auswirkungen auf den Markt für Span- und Faserplatten haben, weil die Art und Weise der Produktion der Beklagten zu 1 Kostenersparnisse verschaffen kann, die ihr ermöglichen, ihre Wettbewerber bei den Verkaufspreisen zu unterbieten.
Ein Marktverhalten wird grundsätzlich nicht schon dadurch wettbewerbsrechtlich unlauter, daß es Vorteile aus einem vorangegangenen Verstoß gegen ein Gesetz ausnutzt, das keinen unmittelbaren Marktbezug aufweist (vgl. dazu auch Sack, WRP 1998, 683, 688 - mit dem Beispiel, daß eine Werbeaktion durch die Hinterziehung von Erbschaftssteuern finanziert wird). Dementsprechend erhält auch ein Verstoß gegen die Vorschriften der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes nicht dadurch den ihm an sich fehlenden Wettbewerbsbezug, daß der Verletzer daraus Vorteile ziehen kann, die er zur Verbesserung seiner Marktstellung einsetzen kann. Die genannten Immissionsschutzvorschriften sind keine Normen, die im Zuge einer anderen Zwecken dienenden Regelung sekundär auch die Funktion haben sollen, die Gegebenheiten eines bestimmten Marktes - wie hier des Marktes für Span- und Faserplatten - festzulegen und so auch gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber schaffen. Durch das Fehlen einer solchen sekundären marktbezogenen Schutzfunktion unterscheiden sie sich etwa von Vorschriften über das Nachtbackverbot oder den Vorschriften über den Ladenschluß, die einen solchen Bezug zu den Märkten, deren Grundgegebenheiten sie mit regeln, besitzen und deren Verletzung deshalb auch wettbewerbswidrig sein kann, wenn es dabei um die Erzielung eines Vorsprungs im Wettbewerb geht (vgl. BGH GRUR 1989, 116, 118 - Nachtbackverbot; BGH, Urt. v. 7.6.1996 - I ZR 114/94, GRUR 1996, 786 = WRP 1996, 1020 - Blumenverkauf an Tankstellen).
dd) Für die Beurteilung, daß die Klägerinnen aus einem Verstoß gegen die in Rede stehenden Immissionsschutzvorschriften keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche herleiten können, spricht auch die Erwägung, daß mit Hilfe eines derartigen Anspruchs ohnehin keine gleiche rechtliche Ausgangslage der Wettbewerber erreicht werden könnte. Ein Anspruch aus § 1 UWG könnte jedenfalls grundsätzlich nur darauf gerichtet sein, den Vertrieb von Waren zu untersagen, die im Inland unter Verstoß gegen Umweltschutzvorschriften hergestellt worden sind. Ein Verbot des Vertriebs von Waren, die im Ausland nach möglicherweise niedrigeren Standards, aber entsprechend dem dort geltenden Recht gefertigt worden sind, käme grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 9.5.1980 - I ZR 76/78, GRUR 1980, 858, 860 =
WRP 1980, 617 - Asbestimporte; vgl. weiter Sack, WRP 1998, 683, 691). Hinsichtlich von Waren aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums wäre zudem die Gewährleistung des freien Warenverkehrs (Art. 28 EG, Art. 11 EWR-Abkommen) zu beachten.
3. Der zweite Hilfsantrag der Klägerinnen ist auf das Verbot gerichtet, Holzreste und Holzstäube zur Entsorgung in der Dampfkesselanlage im Werk der Beklagten zu 1 in H. zu nicht marktüblichen Preisen, insbesondere zu Preisen von 25,-- bis 30,-- DM/t (die nach Ansicht der Klägerinnen Dumping-Preise sind), zu übernehmen oder anzukaufen, falls beim Betrieb der Anlage die in den Hauptanträgen und im ersten Hilfsantrag genannten Grenzwerte für Abgasemissionen überschritten worden sind.

a) Dieser Hilfsantrag ist in seinem Hauptteil ebenso unbestimmt wie der erste Hilfsantrag, weil er ebenfalls den unbestimmten Begriff "marktübliche Preise" enthält. In diesem Umfang ist deshalb auch der zweite Hilfsantrag als unzulässig statt als unbegründet abzuweisen (vgl. dazu oben II.2.a). Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur Antragsklarstellung kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Antrag auch nach einer Neufassung jedenfalls unbegründet wäre.

b) Der zweite Hilfsantrag enthält als Minus einen engeren Unterlassungsantrag , der hinreichend bestimmt ist, da der Unterlassungsantrag nach seinem Insbesondere-Teil jedenfalls auch gegen die Übernahme und den Ankauf von Holzresten und Holzstäuben zur Entsorgung gerichtet ist, wenn lediglich Preise innerhalb der konkret genannten Preisspanne verlangt werden.
In diesem Umfang ist der zweite Hilfsantrag aber ebenso wie der erste Hilfsantrag unbegründet, weil das beanstandete Verhalten aus den dargelegten Gründen nicht gegen § 1 UWG verstößt. Von dem ersten Hilfsantrag unterscheidet sich der zweite Hilfsantrag nur dadurch, daß der behauptete Gesetzesverstoß durch Verletzung von Immissionsschutzvorschriften der beanstandeten Wettbewerbshandlung nicht vorausgeht, sondern nachfolgt. Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles ergibt sich daraus jedoch kein Unterschied.
III. Die Revision der Klägerinnen war danach auf ihre Kosten zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß der erste Hilfsantrag vollständig und der zweite Hilfsantrag insoweit, als dieser mit seinem Hauptteil auf die Übernahme und den Ankauf von Holzresten und Holzstäuben zu marktüblichen Preisen gerichtet ist, statt als unbegründet als unzulässig abzuweisen waren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher
12
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt § 6 VerpackV eine Marktverhaltensregelung dar. Der Marktbezug ergibt sich zwar nicht aus der in § 1 VerpackV geregelten unmittelbaren Zielsetzung, da die Belange des Umweltschutzes für sich genommen wettbewerbsneutral sind (vgl. BGHZ 144, 255, 267 f. – Abgasemissionen; Ullmann, GRUR 2003, 817, 822). Die in § 6 VerpackV geregelten Rücknahme- und Verwertungspflichten wirken sich jedoch deutlich auf das Verhalten der Hersteller und Vertreiber auf dem Absatzmarkt aus. Die Verpackungsverordnung hält Hersteller und Vertreiber dazu an, Verpackungen möglichst vollständig zu vermeiden (vgl. § 1 Abs. 1 VerpackV) oder – wenn sie als Selbstentsorger tätig werden – Vorkehrungen zu treffen, um einen Teil der Verkaufsverpackungen von den Kunden zurückzuerhalten. Nachdem mit der Novelle der Verpackungsverordnung im Jahre 1998 ausdrücklich auch das Ziel der Herstellung der Wettbewerbsgleichheit zwischen dem dualen System und den Selbstentsorgern verfolgt wurde (vgl. BT-Drucks. 13/10943, S. 20), weist die Bestimmung zumindest im Verhältnis zum Mitbewerber den erforderlichen Marktbezug auf (vgl. auch KG GRUR-RR 2005, 357; Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 11.154; v. Jagow in Harte/Henning, UWG, § 4 Nr. 11 Rdn. 131; Ullmann, GRUR 2003, 817, 822; offengelassen in OLG München OLG-Rep 2003, 279).

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,
2.
es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,
3.
es unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu übertragen,
4.
es unternimmt, durch intratubaren Gametentransfer innerhalb eines Zyklus mehr als drei Eizellen zu befruchten,
5.
es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen,
6.
einer Frau einen Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden, oder
7.
es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
künstlich bewirkt, daß eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle eindringt, oder
2.
eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle künstlich verbringt,
ohne eine Schwangerschaft der Frau herbeiführen zu wollen, von der die Eizelle stammt.

(3) Nicht bestraft werden

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 6 die Frau, von der die Eizelle oder der Embryo stammt, sowie die Frau, auf die die Eizelle übertragen wird oder der Embryo übertragen werden soll, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Ersatzmutter sowie die Person, die das Kind auf Dauer bei sich aufnehmen will.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,
2.
es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,
3.
es unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu übertragen,
4.
es unternimmt, durch intratubaren Gametentransfer innerhalb eines Zyklus mehr als drei Eizellen zu befruchten,
5.
es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen,
6.
einer Frau einen Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden, oder
7.
es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
künstlich bewirkt, daß eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle eindringt, oder
2.
eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle künstlich verbringt,
ohne eine Schwangerschaft der Frau herbeiführen zu wollen, von der die Eizelle stammt.

(3) Nicht bestraft werden

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 6 die Frau, von der die Eizelle oder der Embryo stammt, sowie die Frau, auf die die Eizelle übertragen wird oder der Embryo übertragen werden soll, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Ersatzmutter sowie die Person, die das Kind auf Dauer bei sich aufnehmen will.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

53
(c) Das beihilferechtliche Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ist auch eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (vgl. Steindorff, Festschrift Mestmäcker, 1996, S. 497, 510; Koenig/Kühling/ Ritter, EG-Beihilfenrecht, 2. Aufl., Rn. 431; Nordmann, Die negative Konkurrentenklage im EG-Beihilferecht vor europäischen und deutschen Gerichten, 2002, S. 229; Pütz, Das Beihilfeverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG-Vertrag, 2003, S. 225, 227; Haslinger, WRP 2007, 1412, 1417; ebenso österr. OGH, Entscheidung vom 19. Januar 2010 - 4 Ob 154/09i; aA OLG München, GRUR 2004, 169, 170; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 4 UWG Rn. 13.59; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 65; Teplitzky, WRP 2003, 173, 180 f.; Mees, Festschrift Erdmann, 2002, S. 657, 666 f.). Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, die im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Eigenschaft als Schutzgesetz wiedergegeben worden ist (s. Rn. 19), hat Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV jedenfalls auch die Funktion, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen. Dem Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ist ferner eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion eigen, weil es die im Binnenmarkt tätigen Unternehmen gerade vor Wettbewerbsverfälschungen schützen soll. Die Voraussetzung des Marktbezugs ist im Streitfall ebenfalls erfüllt. Denn die (angebliche) Beihilfe wird über ein am Markt auftretendes öffentliches Unternehmen gewährt. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Tätigkeit als Flughafenbetreiber den Vertrag mit Ryanair abgeschlossen , mit dem sie - wie hier zu unterstellen ist - Beihilfen gewährte.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

17
a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Bestimmung des § 1 Abs. 5 BO Zahnärzte Nordrhein eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstellt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,
2.
es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,
3.
es unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu übertragen,
4.
es unternimmt, durch intratubaren Gametentransfer innerhalb eines Zyklus mehr als drei Eizellen zu befruchten,
5.
es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen,
6.
einer Frau einen Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden, oder
7.
es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
künstlich bewirkt, daß eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle eindringt, oder
2.
eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle künstlich verbringt,
ohne eine Schwangerschaft der Frau herbeiführen zu wollen, von der die Eizelle stammt.

(3) Nicht bestraft werden

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 6 die Frau, von der die Eizelle oder der Embryo stammt, sowie die Frau, auf die die Eizelle übertragen wird oder der Embryo übertragen werden soll, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Ersatzmutter sowie die Person, die das Kind auf Dauer bei sich aufnehmen will.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

11
Eine Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG scheidet offensichtlich aus, weil es sich bei der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Bestimmung des § 21 des FSA-Kodexes der Klägerin nicht um eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handelt. Nach dem mit der Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG verfolgten Gesetzeszweck kann ein Verstoß gegen eine Bestimmung, die nicht die besonderen Voraussetzungen einer gesetzlichen Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG erfüllt, nicht ohne weiteres nach § 3 UWG 2004 bzw. § 3 Abs. 1 UWG 2008 als unlauter angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Rn. 25 = WRP 2010, 876 - Zweckbetrieb). Auch im Übrigen kommt ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 UWG nur in Betracht, wenn das betreffende Verhalten von seinem Unlauterkeitsgehalt her den in den Beispielsfällen der §§ 4 ff. UWG geregelten Verhaltensweisen entspricht (BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 176/06, GRUR 2009, 1080 Rn. 12 = WRP 2009, 1369 - Auskunft der IHK).

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)