Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2005 - I ZR 9/03

bei uns veröffentlicht am15.12.2005
vorgehend
Landgericht Duisburg, 21 O 98/01, 21.02.2002
Oberlandesgericht Düsseldorf, 18 U 68/02, 04.12.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 9/03 Verkündet am:
15. Dezember 2005
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 169 Abs. 1;
Für einen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Transportrechtsreformgesetzes
noch nicht verjährten transportrechtlichen Anspruch (hier: nach der KVO) gilt,
sofern er nach dem neuen Recht einer längeren Verjährung unterliegt als nach
dem früheren Recht, die neuere längere Verjährungsfrist.
BGH, Urt. v. 15. Dezember 2005 - I ZR 9/03 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und
Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin des Transportversicherers der W. K. GmbH (im Weiteren: K.-GmbH), die mit der Beklagten in ständiger Geschäftsverbindung stand. Der Beklagten oblag es, Warensendungen von den Lieferanten der K.-GmbH zu dieser zu befördern.

2
Am 19. Juni 1998 übernahm ein von der Beklagten beauftragter Frachtführer in Gelsenkirchen von der T. & GmbH Co. KG (im Weiteren: T. GmbH & Co. KG) eine aus vier Paletten bestehende Warensendung und verbrachte diese in das Umschlagslager der Beklagten in Duisburg. Die Paletten enthielten nach dem Vortrag der Klägerin Zahngelenkstangen im Wert von 35.994,88 DM (= 18.403,89 €).
3
Am 5. Februar 1999 mahnte die T. GmbH & Co. KG bei der K.-GmbH die Bezahlung der Zahngelenkstangen an. Die K.-GmbH forderte, nachdem sie bei der Überprüfung des Vorgangs zu dem Ergebnis gekommen war, dass sie die betreffende Warensendung nicht erhalten hatte, die Beklagte mit Schreiben vom 12. Mai 1999 auf, einen Ablieferungsnachweis für die Sendung zu erbringen. Hierzu erklärte sich die Beklagte mit Schreiben vom 21. Mai 1999 außerstande.
4
Die K.-GmbH nahm daraufhin die Rechtsvorgängerin der Klägerin in Anspruch und trat dieser dafür mit Schreiben vom 26. Mai 1999 ihre sämtlichen Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag mit der Beklagten ab.
5
Mit ihrer am 22. Juni 2001 bei Gericht eingereichten Klage hat die Klägerin von der Beklagten aus übergegangenem und abgetretenem Recht Zahlung von 35.994,88 DM nebst Zinsen begehrt.
6
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat gegenüber dem Klageanspruch, soweit dieser auf Vertrag gestützt war, namentlich die Einrede der Verjährung erhoben.
7
Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.

8
Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


9
I. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin für nicht begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
10
Das Landgericht habe etwaige Schadensersatzansprüche der K.-GmbH nach § 29 KVO mit Recht als verjährt angesehen. Da die Warensendung noch im Laufe des Monats Juni 1998 habe abgeliefert werden sollen, sei die Jahresfrist des § 40 KVO spätestens Ende Juli 1998 an- und Ende Juli 1999 abgelaufen. Der Klageanspruch unterliege nicht der dreijährigen Verjährungsfrist des mit dem Transportrechtsreformgesetz (vom 25.6.1998, BGBl. I S. 1588 - TRG) neu gefassten § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB. Die Bestimmung des Art. 169 Abs. 1 EGBGB sei anders als die des Art. 169 Abs. 2 EGBGB nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens. Im Übrigen setzte auch die entsprechende Anwendung des Art. 169 Abs. 2 EGBGB voraus, dass die Ansprüche nach dem alten Recht durch die gesetzliche Neuregelung keine grundlegende sachliche Änderung erfahren hätten; der neue § 439 HGB stelle aber keine die § 40 KVO, § 439 HGB a.F. lediglich abändernde Verjährungsvorschrift, sondern eine die alten Haftungsregelungen verschärfende Haftungsanordnung dar, da danach die bislang nur bei vorsätzlicher Schadensverursachung geltende Sanktion der Verlängerung der Verjährungsfrist nunmehr auch schon bei leichtfertiger Schadensverursachung eingreife.

11
Das Landgericht sei auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin , soweit sie wegen des geltend gemachten Verlusts der Zahngelenkstangen Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB geltend gemacht habe, im vollen Umfang darlegungs- und beweisbelastet sei und - soweit sie überhaupt eine pflichtwidrige Schädigungshandlung der Beklagten schlüssig dargelegt habe - diese jedenfalls nicht habe beweisen können.
12
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
13
1. Keinen Rechtsfehler erkennen lässt allerdings die - von der Revision auch nicht angegriffene - Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihre auf § 823 Abs. 1 BGB gestützten Schadensersatzansprüche womöglich schon nicht schlüssig dargelegt, jedenfalls aber nicht zu beweisen vermocht.
14
2. Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, dass die durch das Transportrechtsreformgesetz neu gefasste Vorschrift des § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB für die Verjährung des von der Klägerin geltend gemachten vertraglichen Anspruchs nicht maßgebend ist.
15
a) Wie der Senat bereits entschieden hat, gilt für das im Handelsgesetzbuch geregelte Speditions- und Transportrecht der in Art. 170 und Art. 232 § 1 EGBGB enthaltene Grundsatz, dass sich Inhalt und Wirkung eines Schuldverhältnisses nach der zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden Rechtslage richten, sofern kein Dauerschuldverhältnis betroffen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254; BGHZ 149, 337, 343 m.w.N.; BGH, Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, TranspR 2003, 255, 256 f. = VersR 2003, 1017).

16
b) Eine Ausnahme von dem genannten Grundsatz findet sich allerdings in Art. 169 Abs. 1 EGBGB. Danach gilt für die Verjährung, soweit es nicht um deren Beginn, Hemmung oder Unterbrechung geht, grundsätzlich das neue Recht. Der Schuldner hat kein Recht auf den Fortbestand der bisherigen Verjährungsmöglichkeit ; er wird daher durch eine Verlängerung der Verjährung nicht unzumutbar belastet. Von diesem Grundsatz gehen auch die detaillierten Verjährungsvorschriften anlässlich der Herstellung der deutschen Einheit (Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB) und der Modernisierung des Schuldrechts (Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB) aus.
17
aa) Bei Einführung einer kürzeren als der bislang geltenden Verjährungsvorschrift ist die Verjährung gemäß Art. 169 Abs. 2 EGBGB vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts an zu berechnen. Die Frage, ob sie spätestens zu dem Zeitpunkt abläuft, zu dem sie nach dem früheren Recht vollendet gewesen wäre, war vom Bundesgerichtshof für das geänderte Transportrecht bislang noch nicht zu entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2005 - I ZR 18/03, Umdr. S. 8).
18
bb) Auch für den - im Streitfall gegebenen - umgekehrten Fall der Verlängerung der Verjährung enthält das Transportrechtsreformgesetz keine Bestimmung. Es gilt demnach entsprechend Art. 169 Abs. 1 EGBGB das neue Recht. Danach ist hier zwar für den Beginn der Verjährung noch das alte Recht maßgebend, für deren Dauer aber die längere neue Frist (vgl. RGZ 24, 266, 271 f.; Kipp in: Windscheid, Lehrbuch des Pandektenrechts, 9. Aufl., Erster Band, Frankfurt a.M. 1906, § 32 Fn. 10; MünchKomm.BGB/Grothe, 3. Aufl., Art. 169 EGBGB Rdn. 3). Eine spezielle Regelung, wie sie etwa beim Erlass des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts in Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB (vgl. dazu die Begründung zu Art. 229 § 5 Abs. 2 EGBGB des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, S. 273: "Diese Vorschrift stellt ein Novum gegenüber Art. 231 § 6 und Art. 169 [EGBGB] dar."; Gsell, NJW 2002, 1297 Fn. 2; vgl. auch BGH, Urt. v. 26.10.2005 - VIII ZR 359/04, Umdr. S. 7 f.) getroffen wurde, enthält das neue Recht nicht. Auf die längere Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB für den auf leichtfertiges Verhalten gestützten Schadensersatzanspruch aus § 29 KVO könnte sich die Klägerin daher nur dann nicht berufen, wenn das neue Transportrecht gegenüber dem bisher geltenden Recht eine vollständige rechtliche Neugestaltung der Ansprüche im Sinne einer "Systemänderung" enthielte (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.1973 - IV ZR 35/73, NJW 1974, 236, 237 f.; BGHZ 138, 24, 37 f. m.w.N.). Entgegen der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beurteilung hat die Haftung des Frachtführers im Bereich des innerstaatlichen Güterfernverkehrs mit Kraftfahrzeugen infolge der Ersetzung der Bestimmungen der Kraftverkehrsordnung durch die an deren Stelle getretenen §§ 407 ff. HGB jedoch keinen solchen grundlegenden Wandel erfahren. Das Transportrecht wurde insoweit einem einheitlichen Vertragsrechtssystem zugeführt, ohne dass der Grundsatz der Haftung auf Schadensersatz bei Verschulden in Frage gestellt wurde.
19
III. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es war aufzuheben.
20
Das Berufungsgericht hat bislang - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch nicht geprüft, ob der Beklagten ein leichtfertiges Verhalten i.S. des § 435 HGB zur Last fällt und der Klägerin daher ein gemäß dem dann anzuwendenden § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB noch unverjährter vertraglicher Anspruch zusteht. Die Sache war daher zur Nachholung der entsprechenden Feststellungen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
21
Diese wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.
Ullmann Bornkamm Büscher
Bergmann Schaffert
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 21.02.2002 - 21 O 98/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.12.2002 - 18 U 68/02 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2005 - I ZR 9/03

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Handelsgesetzbuch - HGB | § 435 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen


Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person

Handelsgesetzbuch - HGB | § 439 Verjährung


(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. (2) Die V
Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2005 - I ZR 9/03 zitiert 5 §§.

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Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 128/00 Verkündet am:
13. Februar 2003
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
ADSp § 7 Buchst. b Nr. 1 (Fassung 1. Januar 1993)
Die stichprobenartige Kontrolle des Ein- und Ausgangs von Transportgut kann
im Einzelfall nur dann den gebotenen Sorgfaltsanforderungen genügen, wenn
auf diese Weise eine hinreichende Kontrolldichte gewährleistet ist, um der Gefahr
des Abhandenkommens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken. Das
setzt jedoch voraus, daß die Umstände der Stichprobenkontrolle, ihr genauer
Ablauf, ihre Häufigkeit und Intensität vom Spediteur/Frachtführer nachvollziehbar
dargelegt werden.
BGH, Urt. v. 13. Februar 2003 - I ZR 128/00 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 13. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,
Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Transportversicherer. Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Gegenstand der revisionsrechtlichen Beurteilung sind von vier Schadensfällen die Fälle 2 bis 4.
Die Versicherungsnehmer der Klägerin beauftragten die Beklagte in den Jahren 1994 und 1995 mit der Beförderung von Paketsendungen innerhalb Deutschlands. Allen Verträgen lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten zugrunde, welche die ADSp (Stand: 1. Januar 1993, im folgenden : ADSp a.F.) einschließen und Regelungen zum Haftungsumfang u.a. bei einer vom Versender unterlassenen Wertangabe enthalten. Die dort vorgesehenen Haftungsbeschränkungen greifen nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Dem Schadensfall vier lag zudem die Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten zugrunde, wonach die Versenderin "ihr ausdrückliches Einverständnis (erklärt), daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Einund Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen von U. nicht durchgeführt wird".
In allen Schadensfällen hatten die Versender den Wert der Versandstükke nicht angegeben, weshalb die Beklagte die Ersatzleistung unter Berufung auf Nr. 16.1 ihrer Beförderungsbedingungen auf jeweils 500 DM beschränkt hat.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 26.651,50 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, daß der Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens unberechtigt sei. Überdies hat sie geltend gemacht, die Versender handelten treuwidrig, wenn sie einerseits zur Einsparung von Transportkosten vertragswidrig von einer kor-
rekten Wertdeklaration absähen, sich aber im Verlustfall auf eine volle Haftung der Beklagten beriefen. Dies gelte vor allem deshalb, weil es sich bei ihnen um Massenversender handele, die trotz eingetretener Verluste und trotz behaupteter Fehlorganisation der Beklagten weiterhin deren Dienste in Anspruch nähmen , ohne ihr eigenes Verhalten bei der Wertdeklaration zu ändern. Die Versenderin im Fall 4 habe zudem schriftlich auf die Durchführung von Kontrollen an den Schnittstellen verzichtet. Des weiteren hat sich die Beklagte auf Verjährung der noch im Streit befindlichen Ersatzforderungen berufen.
Das Landgericht hat der Klage teilweise, das Berufungsgericht in vollem Umfang stattgegeben.
Mit der (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt , erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem (§ 398 BGB) und übergegangenem (§ 67 VVG) Recht ihrer Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 429 Abs. 1, § 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im folgenden: HGB a.F.) i.V. mit § 2 Buchst. a, § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp (Stand: 1.1.1993, im folgenden: ADSp a.F.) sowie nach § 823 Abs. 1 BGB zuerkannt. Hierzu hat es ausgeführt:
Die zwischen den Versicherungsnehmern der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Verträge seien als Speditionsverträge zu qualifizieren, da in deren Mittelpunkt nicht das Transportergebnis, sondern die Organisation des Transports stehe. Die für den Güterfernverkehr zwingende Haftung nach der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Kraftverkehrsordnung (KVO) greife nicht ein, da die Beklagte als Spediteur/Frachtführerin (§ 413 Abs. 1 HGB a.F.) die Beförderung auf der Fernverkehrsstrecke nicht gemäß § 1 Abs. 5 KVO selbst ausführe, sondern sich der Transportleistung fremder Frachtführer bediene.
Die Beklagte könne sich nicht - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen in ihren Beförderungsbedingungen berufen, weil sie nach § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. wegen grob fahrlässigen Organisationsverschuldens unbegrenzt hafte.
Die Klägerin müsse sich kein Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmer wegen unterlassener Wertdeklaration anrechnen lassen. Die Beklagte habe in Nr. 16.5 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen klargestellt, daß die in Nr. 16.1 vereinbarte Haftungsbegrenzung auf 500 DM je Versandstück im Fall grober Fahrlässigkeit gerade nicht gelten solle. Es entstünde deshalb ein Wertungswiderspruch , wenn die ausdrücklich für unwirksam erklärte Haftungsbeschränkung über das Rechtsinstitut des Mitverschuldens wieder aufleben würde. Gleiches gelte für den von der Beklagten erhobenen Einwand des treuwidrigen Verhaltens.
Die Klägerin müsse sich auch nicht ein rechtsmißbräuchliches Verhalten oder Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmer wegen Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen trotz Kenntnis oder Kennenmüssens des Umstandes, daß die vorangegangenen Verluste ihre Ursache in groben Organisationsmängeln
im Bereich des Spediteurs gehabt hätten, entgegenhalten lassen. Auch der Umstand, daß ein Versender sein schriftliches Einverständnis damit erklärt habe , daß keine schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen durchgeführt werde, lasse das Klagebegehren nicht als rechtsmißbräuchlich erscheinen, da die Klausel unklar gefaßt sei. Es werde nicht deutlich, ob der Versender auf die Durchführung der Kontrolle selbst oder lediglich auf die schriftliche Dokumentation der Ein- und Ausgangskontrolle habe verzichten wollen. Diese Unklarheit gehe gemäß § 5 AGBG zu Lasten des Klauselverwenders.
Die Klageforderung sei nicht verjährt. Es gelte die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB für deliktische Ansprüche.
II. Die Revision hat nur hinsichtlich des Einwands des Mitverschuldens Erfolg. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Klägerin wegen des Verlustes von Transportgut grundsätzlich sowohl vertragliche Ansprüche (1.) als auch deliktische Ansprüche (2.) zustehen. Es hat jedoch rechtsfehlerhaft verneint, daß wegen der fehlenden Wertdeklaration ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer der Klägerin zu berücksichtigen ist (3.).
1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Schadensfälle 2 bis 4 die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. i.V. mit § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. und Nr. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten bejaht.
Das Berufungsgericht ist dabei zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte von den Versicherungsnehmern als Fixkostenspediteurin i.S. des § 413 Abs. 1 HGB a.F. beauftragt wurde mit
der Folge, daß sich ihre Haftung grundsätzlich nach §§ 429 ff. HGB a.F. und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen sowie den Bestimmungen der ADSp a.F. beurteilt.
Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte habe den Verlust der Sendungen durch grob fahrlässiges Verschulden verursacht (§ 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. sowie Nr. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten).

a) Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten mußte (BGHZ 149, 337, 344 m.w.N.). Davon ist das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen.
Die Revision meint demgegenüber, bei der Beurteilung der Pflichtverletzung der Beklagten sei bereits der durch das Transportrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588) in § 435 HGB eingeführte, ihrer Ansicht nach weniger strenge Haftungsmaßstab des leichtfertigen Verhaltens zu beachten.
Dem kann nicht beigetreten werden. Das zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Transportrechtsreformgesetz kann auf die hier zugrundeliegenden, spätestens seit September 1995 abgeschlossenen Lebenssachverhalte nicht zurückwirken (vgl. BGHZ 149, 337, 344 f.).

b) Auch die Feststellungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfall das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit bejaht hat, halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang nachprüfbar. Die Prüfung muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat oder ob Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen (BGHZ 149, 337, 345 m.w.N.). Solche Rechtsfehler läßt das Berufungsurteil nicht erkennen; sie werden von der Revision auch nicht aufgezeigt.
Das Berufungsgericht hat die Feststellung eines grob fahrlässigen Verschuldens darauf gestützt, daß die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag weder bei der Übergabe der Versandstücke an die U. -Transport GmbH (Schnittstelle
2) noch bei deren erneuter Übernahme in ihr Auslieferungsdepot (Schnittstelle
3) eine Ein- bzw. Ausgangskontrolle durchführe. Es habe lediglich eine Eingangserfassung des Transportgutes und eine weitere Erfassung bei Übergabe an den Zusteller stattgefunden. An der Schnittstelle 2 habe sich die Beklagte mit der Verplombung der zu befördernden Container begnügt. An der Schnittstelle 3 sei zwar die Unversehrtheit der Plomben, nicht jedoch der Inhalt der Container anhand der Ladeliste überprüft worden. Bei dieser Sachlage könne die Beklagte nicht darlegen, wo genau der Verlust der Sendung eingetreten sei. In dem erfahrungsgemäß besonders schadensanfälligen Bereich, dem Umschlag des Transportgutes, fehle es an Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen. So könnten im Bereich der Schnittstelle 2 Güter verlorengegangen sein, ohne daß dies der Schnittstelle zuzuordnen sei, da die auszuliefernden Sendungen erst bei Übergabe an den Paketzusteller in das dafür vorgesehene Zustellverzeichnis einzutragen gewesen seien. Bei einer derartigen Organisation des Transportablaufs falle der Verlust der Sendung erst dann auf, wenn der Empfänger ihr Ausbleiben rüge. Die von der Beklagten eingeräumte Kontrollük-
ke werde auch nicht durch das angewandte DIAD-System geschlossen, das lediglich das Zustellverzeichnis ersetze.
aa) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Einlassungsobliegenheit der Beklagten überspannt. Sie berücksichtigt dabei nicht hinreichend, daß das Berufungsgericht den Vorwurf des groben Organisationsverschuldens aus der unstreitigen Tatsache abgeleitet hat, daß nach dem von der Beklagten selbst vorgelegten Ablaufplan zur Betriebsorganisation in den Umschlaglagern eine Erfassung des Eingangs und des Ausgangs des Transportguts nicht stattfindet.
bb) Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen , daß auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Ein- und Ausgangskontrollen nicht zwingend vorgeschrieben seien, so daß stichprobenartige Abgleichungen und Untersuchungen genügen könnten, bleibt ebenfalls erfolglos.
Eine stichprobenartige Kontrolle kann im Einzelfall nur dann den gebotenen Sorgfaltsanforderungen genügen, wenn auf diese Weise eine hinreichende Kontrolldichte gewährleistet wird, um der Gefahr des Abhandenkommens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken (BGHZ 129, 345, 350 f.; 149, 337, 347 f. m.w.N.). Das setzt jedoch voraus, daß die Umstände der Stichprobenkontrolle , ihr genauer Ablauf, ihre Häufigkeit und Intensität nachvollzogen werden können. Daran fehlt es im Streitfall. Das Berufungsgericht hat die Durchführung wirksamer Stichproben nicht festgestellt. Die Revision zeigt nicht auf (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO a.F.), daß das Berufungsgericht insoweit verfahrensfehlerhaft entscheidungserheblichen Sachvortrag übergangen hat.
Eine ausreichende Kontrolle des Warenumschlags wird entgegen der Auffassung der Revision auch nicht durch den Einsatz des sogenannten DIADSystems erreicht. Das DIAD-Gerät kann die Kontrollücke nicht schließen, weil es erst nach Passieren der Schnittstelle 3 bei der Übergabe der Sendung an den Zusteller zum Einsatz kommt. Es ist daher nicht in der Lage, den exakten Schadensort innerhalb des Beförderungssystems zu lokalisieren (vgl. BGHZ 149, 337, 348 f.).
cc) Der Revision ist auch nicht darin beizutreten, daß die Rechtsprechungsgrundsätze des Senats zum grob fahrlässigen Organisationsverschulden auf Paketdienstunternehmen, bei denen es auf Massenumschlag, Massenlagerung und Massenbeförderung ankomme und deren Kunden eine kostengünstige Abholung und Zustellung binnen 24 Stunden erwarteten, nicht anwendbar seien.
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen im Urteil vom 15. November 2001 in der Revisionssache I ZR 158/99 (BGHZ 149, 337, 349 ff. unter II. 1. b cc), an der die Beklagte als Partei beteiligt war.
dd) Schließlich ist die Klägerin auch nicht im Schadensfall 4 durch die Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten, wonach der Versender sein Einverständnis damit erklärt hat, "daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen von U. nicht durchgeführt wird", daran gehindert, das grobe Organisationsverschulden aus der unzureichenden Durchführung von Umschlagkontrollen herzuleiten.
Zutreffend hat das Berufungsgericht diese Klausel als unklar gefaßt angesehen. Danach kann ihr nicht entnommen werden, daß der Versender auf die Durchführung von Kontrollen im Schnittstellenbereich verzichtet (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 284/99, TranspR 2002, 306).
2. Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Ersatzansprüche der Klägerin seien nicht verjährt, weil die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB für deliktische Ansprüche gelte, da der Beklagten eine Schadensverursachung infolge grober Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, hält den Angriffen der Revision stand.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin die geltend gemachten Ersatzansprüche auch auf § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit § 67 VVG wegen Verletzung des Eigentums der Versender stützen kann. Das begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Bundesgerichtshof hat im Bereich des Transportrechts in ständiger Rechtsprechung an der Selbständigkeit von vertraglicher und deliktischer Haftung im Hinblick auf deren unterschiedliche gesetzliche Ausgestaltung festgehalten (BGHZ 116, 297, 299 ff.; 123, 394, 399; BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 158/99, TranspR 2002, 296, 300 = VersR 2002, 1440, insoweit in BGHZ 149, 337 ff. nicht abgedruckt).
Die als Haftungsbeschränkung zu wertende Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist durch § 64 ADSp a.F. greift nicht, weil die Beklagte - wie das Berufungsgericht entgegen der Rüge aus § 551 Nr. 7 ZPO a.F. auch für diesen Zusammenhang ausgeführt hat - die Vertragsverletzung grob fahrlässig verursacht hat. Da die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung des § 51 Buchst. b Satz 1 ADSp a.F. berufen kann, ist es dem Versender nicht
verwehrt, seine Ansprüche auf unerlaubte Handlung zu stützen (§ 63 Buchst. a ADSp a.F.).

a) Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß für das von der Beklagten bestrittene Eigentum der Versicherungsnehmer die in § 1006 Abs. 1 BGB enthaltene Vermutung streite, die nicht durch den Umstand, daß Händler oftmals nicht Eigentümer der von ihnen versandten Waren seien, erschüttert werde.

b) Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Ihr ist zwar einzuräumen , daß an die Widerlegung der Eigentumsvermutung keine strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. MünchKomm.BGB/Medicus, 3. Aufl., § 1006 Rdn. 22). Es reicht jedoch nicht aus, daß nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegen den mit der Besitzerlangung im allgemeinen einhergehenden Eigentumserwerb spricht (vgl. Staudinger/Gursky, Bearbeitung 1999, § 1006 Rdn. 38; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 1006 Rdn. 16). Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung lediglich das Eigentum der Versender bestritten und vorgebracht, bei den Versendern handele es sich um Händler. Diese pauschale Behauptung vermag die Eigentumsvermutung gemäß § 1006 Abs. 1 BGB nicht zu erschüttern, weil jeglicher Bezug zu den konkreten Verhältnissen der jeweiligen Versender fehlt. Dieser Beurteilung steht die von der Revision in Bezug genommene Entscheidung BGHZ 42, 53 nicht entgegen, da in dem dort entschiedenen Fall nicht die Anwendung des § 1006 BGB, sondern die tatrichterliche Würdigung einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zur Überprüfung stand; zudem war die vom Tatrichter angenommene Branchenüblichkeit des Eigentumsvorbehalts durch tatrichterlich festgestellte Vertragsgestaltungen belegt.
3. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer der Klägerin unberücksichtigt gelassen.

a) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Klägerin müsse sich die unterlassene Wertdeklaration bei den in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmer anrechnen lassen.
aa) Der Versender handelt dem Gebot nach § 254 Abs. 1 BGB, einer Schadensentstehung entgegenzuwirken, zuwider, wenn er trotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Mit seinem Verzicht auf die vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt der Versender das Transportgut bewußt einem erhöhten Verlustrisiko aus mit der Folge, daß ihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung gemäß § 254 BGB anteilig zuzurechnen ist.
Die Auffassung des Berufungsgerichts liefe im Ergebnis darauf hinaus, den Verursachungsbeitrag des Geschädigten gegenüber einer grob fahrlässigen Schadensverursachung des Schuldners vollständig auszuschließen. Einen derart weitgehenden Ausschluß der Mitverantwortlichkeit des Schadensersatzgläubigers muß sich selbst ein vorsätzlich handelnder Schädiger nicht in jedem Fall entgegenhalten lassen (vgl. BGHZ 57, 137, 145; 149, 337, 353 f.; BGH, Urt. v. 21.5.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130).
bb) Ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer wegen unterlassener Wertdeklaration kann auch nicht im Hinblick auf Nr. 16.5 der Allgemeinen Be-
förderungsbedingungen der Beklagten außer Betracht bleiben, wonach alle Haftungsbeschränkungen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Beklagten, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entfallen. Diese Klausel betrifft den Haftungsumfang der Beklagten und nicht die jedermann treffende Obliegenheit , einer Schadensentstehung entgegenzuwirken (vgl. BGHZ 149, 337, 354).
cc) Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen , ob die unterlassenen Wertangaben auf den in Verlust geratenen Versandstücken den Schaden tatsächlich deshalb (mit-)verursacht haben, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann nicht zu den Verlusten gekommen wäre. Die Beklagte hat unter Hinweis auf ihre Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgetragen, sie sei durch die Täuschung über den Warensendungswert daran gehindert worden, die Sendungen wertangemessen zu behandeln. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht im wieder eröffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben.

b) Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein Mitverschulden oder auch der Einwand des Rechtsmißbrauchs darüber hinaus nicht damit begründen , daß die Versicherungsnehmer die Geschäftsbeziehung zur Beklagten fortgesetzt hätten, obwohl ihnen aufgrund langjähriger Zusammenarbeit mit der Beklagten deren Organisation bestens bekannt gewesen sei.
aa) Eine Anspruchsminderung gemäß § 254 Abs. 1 BGB kann in Betracht kommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurchführung beauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, daß es in dessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmängeln immer wieder zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen Um-
ständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem Schädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem der Regelung des § 254 BGB zugrundeliegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000, 474).
bb) Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden der Versender mit der Begründung verneint, die angeblichen Schadensfälle in der Vergangenheit seien nicht hinreichend konkret dargetan. Überdies hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, daß nicht erkennbar sei, daß die Verlustfälle ihre Ursache in Organisationsmängeln im Bereich der Beklagten gehabt hätten, oder daß zumindest das äußere Bild des Schadensfalles den Schluß auf einen derartigen Organisationsmangel erlaubt hätte.
cc) Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versender rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision zeigt nicht auf, daß den Versendern vor Erteilung der hier in Rede stehenden Transportaufträge bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, daß es bei der Beklagten aufgrund von groben Organisationsmängeln wiederholt zu Verlusten gekommen war. Die Kenntnis und Billigung der Transportorganisation der Beklagten reicht für sich allein zur Begründung eines Mitverschuldens nicht aus. Denn es ist im allgemeinen ausschließlich Sache des Spediteurs/Frachtführers, den Transportablauf - in den der Auftraggeber in der Regel keinen näheren Einblick hat - so zu organisieren, daß die ihm anvertrauten Güter weder Schaden nehmen noch in Verlust geraten. Die Versicherungsnehmer der Klägerin brauchten ohne besonderen Anlaß die Eignung, Befähigung und Ausstattung ihres Vertragspartners nicht in Zweifel zu ziehen und zu überprüfen (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 182/99, TranspR 2002, 302, 304, m.w.N.).

III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 18/03 Verkündet am:
20. Oktober 2005
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und
Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt , wegen des Verlusts eines digitalen "Time-Base-Corrector"-Geräts (im Weiteren: Gerät) auf Leistung von Schadensersatzanspruch in Anspruch.
2
Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, sie habe die Beklagte im April 1993 mit dem Transport des von ihr im Dezember 1992 zum Preis von 68.851 DM erworbenen Geräts von ihrem Sitz in Potsdam zu der in Solingen ansässigen "I. (im " Weiteren: Entleiherin) beauftragt , die ihrerseits die Beklagte am 21. April 1993 mit dem Rücktransport des Geräts zur Klägerin beauftragt habe. Als das Gerät am 23. April 1993 bei ihr, der Klägerin, abgeliefert worden sei, habe sie geltend gemacht, dass es beschädigt sei. Nachdem ein von der Beklagten eingeschalteter Sachverständiger Fotos von dem Gerät und dessen Verpackung gefertigt habe, habe die Klägerin das Gerät am 30. April 1993 nochmals an die Beklagte übergeben, die den Transportschaden in Berlin habe überprüfen wollen. Am 18. Mai 1993 habe die Beklagte das Gerät mit der Erklärung an die Klägerin zurückgegeben, sie habe den Umfang des eingetretenen Schadens mangels geeigneter Prüfgeräte nicht selbst ermitteln können. Am 3. Juni 1993 habe die Klägerin der Beklagten mitgeteilt , dass die Reparaturkosten voraussichtlich 6.900 DM netto betragen würden. Hierauf habe die Beklagte erklärt, sie wolle zur Ermittlung der Schadenshöhe ein Sachverständigengutachten einholen, und die Klägerin daher gebeten, das Gerät zu ihrer Schadensabteilung nach Herne verbringen zu dürfen. Die Klägerin sei damit einverstanden gewesen, weshalb die Beklagte das Gerät bei der Klägerin am 4. Juni 1993 erneut abgeholt habe. Die Klägerin habe sich seither vergeblich darum bemüht, von der Beklagten Schadensersatz für den eingetretenen Transportschaden und das später im Gewahrsam der Beklagten in Verlust geratene Gerät zu erhalten.
3
Mit ihrer am 29. Dezember 2000 erhobenen Klage hat die Klägerin die Beklagte wegen der Beschädigung und des Verlusts des Geräts auf Zahlung von 68.500 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen.
4
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat - gestützt auf ihr Schreiben vom 1. September 1999, mit dem sie die von der Klägerin gegen sie geltend gemachten Ansprüche zurückgewiesen hat - die Einrede der Verjährung erhoben.
5
Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen und von der Klägerin im zweiten Rechtszug nach teilweiser Klagerücknahme i.H. von 31.145,86 € nebst Zinsen weiterverfolgten Klage stattgegeben.
6
Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte das Gerät gemäß dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme am 4. Juni 1993 aufgrund eines zwischen den Parteien konkludent abgeschlossenen Verwahrungsvertrags in Besitz genommen habe. Da die Beklagte wegen des in ihrem Herrschaftsbereich eingetretenen Verlusts des Geräts nicht in der Lage sei, den sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Herausgabeanspruch der Klägerin zu erfüllen, und insoweit auch nichts zu ihrer Entlastung vorgetragen habe, habe sie der Klägerin gemäß §§ 280, 282 BGB (a.F.) Schadensersatz zu leisten. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greife nicht durch, weil der Herausgabeanspruch gegen den Verwahrer gemäß § 195 BGB (a.F.) erst in 30 Jahren verjähre. Die Bestimmung des § 64 ADSp (in der Fassung, in der diese bis zum 30. Juni 1998 gegolten haben; im weiteren : ADSp a.F.) sei auf den Herausgabeanspruch aus dem Verwahrungsvertrag ebenso wenig anwendbar wie § 414 HGB (in der Fassung, in der dieses bis zum 30. Juni 1998 gegolten hat; im weiteren: HGB a.F.). Der Herausgabeanspruch unterfalle ferner nicht entsprechend Art. 169 EGBGB der einjährigen Verjährung gemäß dem mit dem Transportrechtsreformgesetz neu gefassten § 439 HGB. Die Beweisaufnahme habe auch ergeben, dass das beschädigte Gerät am 4. Juni 1993 noch einen Verkehrswert i.H. von 60.916 DM gehabt habe.
8
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
9
1. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts ohne Rechtsfehler angenommen, dass zwischen den Parteien aufgrund der von ihnen Anfang Juni 1993 getroffenen Absprache ein besonderer Verwahrungsvertrag zustande gekommen ist.
10
Das Berufungsgericht hat sich dabei nicht allein - wie die Revision geltend macht - darauf gestützt, dass nicht die Klägerin, sondern die Entleiherin Partei des am 21. April 1993 abgeschlossenen Vertrags über die Rückbeförderung des Geräts war. Vielmehr hat es mit Recht auch berücksichtigt, dass es im Transportgewerbe völlig unüblich ist, dass ein Frachtführer nach der Ablieferung eines beschädigten Gutes selbst noch eigene Ermittlungen zum Umfang des eingetretenen Schadens anstellt, und dass es ebenfalls unüblich ist, dass ein Spediteur zu diesem Zweck das Transportgut wieder in Besitz nimmt. Zutreffend ist auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, eine solche Untersuchung und Abholung des beschädigten Gutes habe nicht mehr zu dem Pflichtenkreis des Spediteurs aus dem mit der Ablieferung beendeten Transportauftrag gehört, sodass es im Streitfall an einem sachlichen Bezug zu dem am 21. April 1993 erteilten Beförderungsauftrag gefehlt habe. Mit Recht hat das Berufungsgericht im Übrigen berücksichtigt, dass die Beklagte ausschließlich im eigenen Interesse tätig geworden ist, um die ihr von Seiten der Klägerin angekündigten Schadensersatzansprüche abwehren zu können. Bei diesen Gegebenheiten war die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei ein selbständiger Verwahrungsvertrag zustande gekommen, jedenfalls möglich und daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
11
Die Revision hält dem ohne Erfolg entgegen, der Streitfall liege nicht wesentlich anders als der Fall, dass der Empfänger zur Erhaltung seiner Ansprüche nicht nur die Auslieferung als nicht vertragsgemäß anzeige, sondern die Annahme des Transportguts auch körperlich verweigere und sich der Frachtführer bei der Besichtigung des Schadens zweifellos im Rahmen des ursprünglichen Transportauftrags bewege. Sie vernachlässigt hierbei, dass eine entsprechende - erfolglose - Besichtigung im Streitfall bereits in der Zeit vom 30. April bis zum 18. Mai 1993 stattgefunden hatte. Im Hinblick darauf stellte sich die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung auch nicht als interessenwidrig dar. Der von der Revision hervorgehobenen Notwendigkeit, Frachtgeschäfte zügig abzuwickeln, war im Streitfall bereits durch die unverzügliche Mitteilung über den am Gerät entstandenen Schaden und die daraufhin von der Beklagten vorgenommene Besichtigung Rechnung getragen worden. Nachdem die Besichtigung zu keinem Ergebnis geführt und die Klägerin der Beklagten die nicht unerheblichen Kosten für die Beseitigung des Schadens mitgeteilt hatte, sollte die Anfang Juni 1993 getroffene Vereinbarung, die Beklagte solle das Gerät abholen, um den Schaden selbst begutachten zu können, nach der auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken unterliegenden Beurteilung des Berufungsgerichts nurmehr der Beklagten ermöglichen, den gegen sie geltend gemachten Schadensersatzanspruch abzuwehren.

12
2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht den Herausgabeanspruch der Klägerin aus dem Verwahrungsvertrag nicht als gemäß § 64 ADSp a.F. verjährt angesehen hat. Sie berücksichtigt nicht, dass die ADSp a.F., sofern ihre Geltung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gemäß § 2 ADSp a.F. allein auf Verkehrsverträge und im Speditionsgewerbe übliche Geschäfte Anwendung finden (vgl. MünchKomm.HGB/Bydlinski, § 2 ADSp Rdn. 5). Dies trifft auf einen Verwahrungsvertrag, dessen Zweck allein darin besteht, dem Beförderer die Abwehr eines reklamierten Transportschadens zu ermöglichen, nicht zu.
13
3. Der Klageanspruch war im Zeitpunkt der Klageerhebung auch nicht nach § 439 HGB a.F. oder § 414 HGB a.F. verjährt. Die zuerst genannte Bestimmung bezieht sich auf die in § 429 Abs. 1 HGB a.F. aufgeführten, durch Verlust oder Beschädigung des Guts in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung oder durch Versäumung der Lieferzeit entstehenden Ansprüche (Großkomm.HGB /Helm, 4. Aufl., § 439 Rdn. 6). In gleicher Weise gilt die Regelung in § 414 HGB a.F. nur für diejenigen Ansprüche, die sich aus der Tätigkeit des Spediteurs nach den §§ 407 bis 409 HGB a.F. ergeben (Großkomm.HGB/Helm aaO § 414 Rdn. 2). Bei dem im Streitfall gegebenen Verwahrungsgeschäft fehlte es an dem danach stets erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit einem Transport- oder Speditionsgeschäft.
14
4. Schließlich setzte auch die Anwendung des § 439 HGB n.F. voraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Beförderung und dem in Rede stehenden Anspruch besteht (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 439 HGB Rdn. 4 m. Hinw. auf die Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes , BR-Drucks. 368/97, S. 76). Daran fehlt es, wenn der Anspruch aus einem selbständig neben dem Beförderungsvertrag stehenden Vertrag resultiert (Koller aaO § 439 HGB Rdn. 12). Da es sich im Streitfall entsprechend verhält, kann offen bleiben, ob im Hinblick auf die mit der Neuregelung des Transportrechts zum 1. Juli 1998 auch bezweckte Vereinheitlichung der Verjährungsvorschriften (vgl. §§ 463, 439 HGB) die schon zuvor begründeten Ansprüche entsprechend Art. 169 Abs. 2 EGBGB der ab diesem Zeitpunkt laufenden einjährigen Frist des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB unterfielen (vgl. dazu Koller aaO § 439 HGB Rdn. 1 m.w.N.).
15
5. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Marktwert des Geräts in unbeschädigtem Zustand hätte im Juni 1993 noch seinem Anschaffungspreis entsprochen und sei daher in beschädigtem Zustand lediglich um den vom Zeugen Dr. S. geschätzten Reparaturkostenbetrag gemindert gewesen, lässt - zumal im Blick auf den insoweit anzuwendenden § 287 Abs. 1 ZPO - keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.

16
III. Nach allem war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.07.2001 - 13 O 577/00 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.12.2002 - 18 U 202/01 -

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.