Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2016 - II ZR 139/15

bei uns veröffentlicht am20.09.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

Berichtigt durch
Beschluss vom 20.12.2016
Vondrasek, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 139/15 Verkündet am:
20. September 2016
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:200916UIIZR139.15.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2016 durch den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden, die Richterin Caliebe und die Richter Wöstmann, Born und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main in Darmstadt vom 21. Mai 2015 aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30. August 2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt , an die Klägerin einen Betrag von 12.500 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. März 2013 auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer 21550031 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagten beteiligten sich mit Beitrittserklärung vom 15. Mai 2003 an der A. AG & Co. KG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Hierzu wählten sie das Beteiligungsprogramm "Classic" mit einer Einmaleinlage in Höhe von 75.000 € zuzüglich eines Agios; beide Beträge haben sie in vollem Umfang eingezahlt.
2
Der atypisch stille Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV) enthält u.a. folgende Regelungen: "§ 4 Gesellschaftskapital, Konten des atypisch stillen Gesellschafters … 2. Für jeden Gesellschafter wird bei dem Geschäftsinhaber für jede Einlage ein gesondertes Kapitalkonto geführt, das sich aus folgenden Unterkonten zusammensetzt:  dem Einlagekonto  dem Gewinn- und Verlustkonto sowie  dem Privatkonto. Das Einlagekonto, das Gewinn- und Verlustkonto sowie das Privatkonto sind jeweils zum 31. Dezember jeden Jahres miteinander zu verrechnen und ergeben zusammen das Kapitalkon- to des Gesellschafters. … 3. Auf dem Einlagekonto werden die Einlagen des einzelnen Gesellschafters verbucht. Dieses Konto ist maßgeblich für die Gewinn - und Verlustbeteiligung des einzelnen Gesellschafters. 4. Auf dem Gewinn- und Verlustkonto werden die dem einzelnen Gesellschafter zugewiesenen Gewinn- und Verlustanteile gebucht.
5. Auf dem Privatkonto werden die Agioforderungen und Agiozahlungen sowie die Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) gemäß § 11 dieses Vertrags gebucht. § 6 Gesellschaftsbeschlüsse … 3. Ist Gegenstand der Beschlussfassung …
g) die Auflösung der Gesellschaft … so bedarf der Gesellschafterbeschluss einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen. … § 9 Beteiligung am Vermögen (Auseinandersetzungswert) 1. Die Gesellschafter erhalten im Falle ihres Ausscheidens oder bei Liquidation des Unternehmens des Geschäftsinhabers entsprechend dem Verhältnis ihrer erbrachten Einlagen zum Gesamtbetrag der Einlagen aller Gesellschafter und dem zu diesem Zeitpunkt voll eingezahlten Grundkapital des Geschäftsinhabers einen Anteil an dem seit ihrem Beitritt zu dem Unternehmen des Geschäftsinhabers gebildeten Vermögen einschließlich der stillen Reserven der bilanzierten Wirtschaftsgüter (unter Berücksichtigung eines etwaigen Geschäftswerts). Die Einzelheiten ergeben sich aus den Regelungen in § 16 dieses Vertrags. 2. Weisen die gemäß § 4 dieses Vertrags geführten Konten des einzelnen Gesellschafters bei Ausscheiden auch unter Berücksichtigung der ihm zuzuordnenden stillen Reserven einen Negativsaldo aus, so ist der ausscheidende Gesellschafter verpflichtet , die gemäß § 11 erhaltenen Auszahlungen (Entnahmen /Ausschüttungen) in Höhe des Negativsaldos an die Gesellschaft zurückzuzahlen. § 11 Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) 1. Diejenigen Gesellschafter, die ihre Einlagen in Form einer Einmaleinlage erbringen, erhalten jährlich gewinnunabhängige Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) zu Lasten ihres Privatkontos. Hierbei handelt es sich nicht um eine Garantieverzinsung. …
§ 16 Abfindungsguthaben bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft 1. Bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft steht den Gesellschaftern ein Abfindungsguthaben zu. Dieses errechnet sich nach Maßgabe des § 9 dieses Vertrags und den nachstehenden Buchstaben a) bis d) wie folgt: …
d) Übersteigen zum Auseinandersetzungsstichtag (vgl. Buchstabe
e) dieses Paragraphen) die Verlustanteile und Entnahmen , welche die Gesellschafter während ihrer gesamten Gesellschaftszugehörigkeit erhalten haben, ihren eingezahlten Einlagebetrag (ohne Agio) zuzüglich der ihrem Gewinn- und Verlustkonto gutgeschriebenen Gewinnbeteiligungen , wird der sich insoweit ergebende negative Betrag im Falle des vertragsgemäßen Austritts der Gesellschafter zunächst mit ihrem Auseinandersetzungsanspruch gemäß Buchstabe b) bis zur Höhe des (anteiligen) Auseinandersetzungswerts verrechnet. Sollte danach bei Einmalanlegern ein negativer Betrag verbleiben, kann die Gesellschaft den ausstehenden Betrag maximal bis zur Höhe der empfangenen Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen ) zurückfordern."
3
In den Jahren 2004 und 2005 erhielten die Beklagten vertragsgemäß gewinnunabhängige Ausschüttungen in einer Gesamthöhe von 12.500 €.
4
Am 11. Dezember 2009 beschlossen die stillen Gesellschafter im Umlaufverfahren mit der nach § 6 Nr. 3 g) GV erforderlichen Mehrheit, die stille Gesellschaft zum 15. Dezember 2009 zu "liquidieren". Per 31. Dezember 2009 wies das Kapitalkonto der Beklagten - nach Verrechnung von Gewinngutschrift, Verlustbeteiligung, Einlage und Ausschüttungen - einen Negativsaldo in Höhe von 26.170,04 € auf, von dem die Klägerin den darin enthaltenen Ausschüttungsbetrag von 12.500 € gemäß § 16 Nr. 1 d) GV mit der Klage geltend macht.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Abänderung des Urteils des Landgerichts zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.
7
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Nicht anders als im Falle des Kommanditisten einer Publikums-KG bedürfe die Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen, die ein stiller Gesellschafter erhalten habe, einer eindeutigen gesellschaftsvertraglichen Regelung. Auszulegen sei der Gesellschaftsvertrag in Anlehnung an AGBrechtliche Grundsätze. Danach sehe der vorliegende maßgebliche Gesellschaftsvertrag der atypisch stillen Gesellschaft eine Rückerstattung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen nicht hinreichend deutlich vor. § 11 Nr. 1 GV stelle zwar klar, dass die Auszahlungen gewinnunabhängig erfolgten; auf ein Rückforderungsrecht werde jedoch nicht hingewiesen. Mangels Rückstands mit der Einlage ergebe sich der Anspruch auch nicht aus § 232 Abs. 2 HGB. Der Anspruch könne auch nicht auf § 3 Nr. 1 GV gestützt werden, da die Beklagten die von ihnen gezeichnete Einmaleinlage vollständig geleistet hätten. Aus § 16 Nr. 1 d) GV i.V.m. § 9 GV lasse sich der Rückzahlungsanspruch ebenfalls nicht herleiten. Voraussetzung sei insoweit die Beendigung der stillen Gesellschaft , an der es im Streitfall fehle, da sie sich noch in der Liquidation befin- de. Außerdem bestehe der Anspruch auf Ausgleich eines negativen Gewinnund Verlustkontos nur bei einem vertragsgemäßen Austritt des Gesellschafters, der hier nicht vorliege. Auch eine Regelungslücke, die durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen sei, bestehe nicht. Gegen sie sprächen die bei einer Publikumsgesellschaft geltenden Auslegungsgrundsätze. Es fehle an einer hinreichend transparenten Regelung der Nachschusspflicht bei einer Liquidation der atypisch stillen Gesellschaft.
9
II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beklagten sind gemäß § 9 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 16 Nr. 1 d) GV zur Rückzahlung der gemäß § 11 Nr. 1 GV erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 12.500 € verpflichtet.
10
1. Der erkennende Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mit Urteil vom 8. Dezember 2015 (II ZR 333/14, ZIP 2016, 523 ff.) im Rahmen der ihm als Revisionsgericht obliegenden objektiven Auslegung (st. Rspr., s. nur BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 8; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 373/13, juris Rn. 1, jeweils mwN) des mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaftsvertrags zu den - auch hier - auszulegenden Bestimmungen, aber auch schon zu wortgleichen Regelungen in anderen stillen Gesellschaftsverträgen, die Gegenstand von Prospekthaftungsklagen gegen vergleichbare Gesellschaften waren (BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2015 - II ZR 52/14, - II ZR 54/14, - II ZR 77/14, - II ZR 93/14, - II ZR 103/14, jeweils juris), entschieden, dass sich die Berechnung des Abfindungsbetrags der stillen Gesellschafter nach der mit Beschluss vom 11. Dezember 2009 mit Wirkung zum 15. Dezember 2009 eingetretenen Vollbeendigung der mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft nach § 16 und § 9 GV richtet.
11
Im Urteil vom 8. Dezember 2015 (II ZR 333/14, ZIP 2016, 523 Rn. 7, 14) hat der Senat insoweit ausgeführt: "… Die stille Gesellschaft ist durch den Beschluss der Gesellschafter vom 11. Dezember 2009 mit Wirkung zum 15. Dezember 2009 im Sinne des § 16 Nr. 1 GV beendet worden. Bei Beendigung der stillen Gesellschaft steht den Gesellschaftern nach § 16 Nr. 1 Satz 1 GV ein Abfindungsguthaben zu, dessen Berechnung sich nach einem in § 16 und § 9 GV näher geregelten Auseinandersetzungs- wert bestimmt. … … Die den stillen Gesellschaftern im Innenverhältnis wie Kommanditisten eingeräumten Rechte sind, soweit sie nach der Auflösung der stillen Gesellschaft nicht überhaupt entfallen sind, jedenfalls auf die Durchsetzung ihrer sich aufgrund der Auflösung der Gesellschaft ergebenden Ansprüche beschränkt. Hinsichtlich ihrer vermögensmäßigen Beteiligung an dem Unternehmen sind die stillen Gesellschafter nach Maßgabe von § 16 i.V.m. § 9 GV abzufinden."
12
In den Beschlüssen vom 3. Februar 2015 (II ZR 52/14, II ZR 54/14, II ZR 77/14, II ZII ZR 93/14, II ZII ZR 103/14, jeweils juris Rn. 16) heißt es insoweit: "Hinsichtlich der Rückzahlungspflicht im Rahmen der Auseinan- dersetzung der atypischen stillen Gesellschaft oder des Ausscheidens eines atypischen stillen Gesellschafters ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Buchst. d (wortgleich mit: § 16 Nr. 1 Buchst. d), siehe LG Hamburg, Urteil vom 24. Januar 2013 - 328 O 370/11, juris Rn. 24 - Vorinstanz zu II ZR 52/14) des im Prospekt abgedruckten Gesell- schaftsvertrags, dass eine Rückzahlungspflicht an die Gesellschaft dann besteht, wenn die Entnahmen und Verlustanteile die Einlagesumme und Gewinnanteile und das ermittelte Abfindungsguthaben übersteigen und eine Verrechnung nicht zur Deckung des ne- gativen Kapitalkontos ausreicht. …"
13
2. Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Auslegung der Regelungen in §§ 9, 16 GV abzuweichen.
14
a) § 16 GV verweist ausweislich seiner Überschrift sowie der Formulierung in Nr. 1 Satz 2 für jede Form der Beendigung der mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft auf § 9 GV sowie die "nachstehenden Buchstaben a) bis d)" als Maßstab für die Berechnung des Abfindungsguthabens der stillen Gesellschafter. Beendet wird die atypisch mehrgliedrige stille Gesellschaft (jedenfalls) durch den Beschluss der Gesellschafter, diese aufzulösen (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015 - II ZR 333/14, ZIP 2016, 523 Rn. 9 ff.). Hingegen wird die stille Gesellschaft durch den vertragsgemäßen Austritt eines Gesellschafters, wie aus § 15 Nr. 1 Abs. 4 GV folgt, nicht aufgelöst, sondern sie wird in diesem Fall fortgesetzt. Dies rechtfertigt es, in § 9 GV in Verbindung mit § 16 Nr. 1 d) GV ausdrücklich klarzustellen, dass die Pflicht zur Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen - auch - bei einem Austritt besteht.
15
b) Die Regelung in § 16 Nr. 1 d) GV betreffend die Pflicht zur Rückzahlung der gewinnunabhängigen Auszahlungen trägt dem Umstand Rechnung, dass die stillen Gesellschafter bei der hier vorliegenden vertraglichen Konstruktion das wirtschaftliche Risiko des Unternehmens des Geschäftsinhabers tragen.
16
Angesichts des Verhältnisses des vom Geschäftsherrn eingelegten Kapi- tals von 500.000 € zur Höhe der stillen Einlagen in Höhe von 150 Mio. € und des Umstands, dass die stillen Gesellschafter einem Kommanditisten vergleichbare Mitwirkungsrechte haben, die ihnen weitreichende Befugnisse zur Einflussnahme auf die Geschäftsführung und die Gestaltung der Kommanditgesellschaft einräumen (§ 1 Nr. 2 und 4, § 6 Nr. 2 und 3 GV), haben die Einlagen der stillen Gesellschafter Eigenkapitalcharakter (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Dezember 1984 - II ZR 36/84, ZIP 1985, 347). Die stillen Gesellschafter treten gemäß § 10 Nr. 6 GV (u.a.) mit ihren Abfindungsansprüchen im Rang hinter die Erfüllung der Forderungen von Gläubigern des Geschäftsinhabers zurück. In der Insolvenz des Geschäftsinhabers stehen ihre Forderungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO einem Gesellschafterdarlehen im Nachrang gleich (BGH, Urteil vom 28. Juni 2012 - IX ZR 191/11, BGHZ 193, 378 Rn. 24). Auszahlungen an sie können im Falle der Insolvenz des Geschäftsherrn anfechtbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2012 - IX ZR 191/11, BGHZ 193, 378 Rn. 27; Haas/Vogel, NZI 2012, 875, 877; Mylich, WM 2013, 1010, 1013 f.).
17
Für den Fall der Beendigung der stillen Gesellschaft regelt § 16 Nr. 1 d) GV diese umfassend bestehende Pflicht der stillen Gesellschafter, die Schulden des Geschäftsinhabers, soweit sie auf das Unternehmen entfallen, an dem sie beteiligt sind, möglichst auszugleichen. Die stillen Gesellschafter sollen dem Geschäftsherrn die Schuldentilgung durch die Rückzahlung der Gelder ermöglichen , die sie nicht als Gewinn, sondern zu Lasten des Vermögens des Unternehmens erhalten haben. § 16 Nr. 1 d) GV stellt klar, dass diese Pflicht - schon aus Gründen der Gleichbehandlung - jeden stillen Gesellschafter trifft, der derartige Zahlungen aus dem Vermögen des Unternehmens des Geschäftsinhabers erhalten hat - unabhängig davon, ob die Beendigung der Gesellschafterstellung auf einer Kündigung des Gesellschafters, seiner Ausschließung oder auf der Auflösung der stillen Gesellschaft beruht. Ebenso verweist § 9 GV für jede Form des Ausscheidens eines stillen Gesellschafters auf die Einzelheiten der Berechnung nach § 16 GV, der ausweislich seiner Bezeichnung das "Abfindungsguthaben bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft" regelt.
18
c) Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass diese Auslegung der §§ 9, 16 Nr. 1 d) GV dem Verständnis einer Vielzahl von stillen Gesellschaftern entspricht, die sich an der Klägerin bzw. vergleichbaren Gesellschaften beteiligt haben. Diese haben ihre, dem Senat aus den bei ihm anhängigen Verfahren bekannten Prospekthaftungsansprüche u.a. darauf gestützt, dass sie über die sich nach ihrem Verständnis aus § 9 i.V.m. § 16 Nr. 1 d) GV (bzw. wortgleichen Regelungen) ergebende Pflicht zur Rückzahlung der gewinnunabhängigen Auszahlungen im Falle der Beendigung der stillen Gesellschaft nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden seien.
19
III. Der Senat kann in der Sache abschließend selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass das Kapitalkonto der Beklagten am 31. Dezember 2009 einen negativen Saldo von 46.170,04 € aus- gewiesen hat und in diesem Betrag im Umfang von 12.500 € an die Beklagten erfolgte Auszahlungen enthalten sind. Es hat die Rückzahlungspflicht der Beklagten nach § 16 Nr. 1 d), § 9 Nr. 2 GV nicht mangels ordnungsgemäßer Berechnung des (negativen) Auseinandersetzungsguthabens, sondern allein deshalb verneint, weil es rechtsfehlerhaft § 16 Nr. 1 d) i.V.m. § 9 Nr. 2 GV auf den hier vorliegenden Fall des Ausscheidens infolge Beendigung der Gesellschaft für nicht anwendbar gehalten hat. Die Revisionserwiderung hat nicht geltend gemacht, dass die Berechnung des der Klage zugrunde liegenden (negativen ) Abfindungsguthabens nicht gemäß § 16 Nr. 1 g) GV erfolgt ist.
Strohn Caliebe Wöstmann
Born Sunder

Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.08.2013 - 8 O 367/12 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 21.05.2015 - 12 U 143/13 -
BESCHLUSS
II ZR 139/15
vom
20. Dezember 2016
in dem Rechtsstreit


ECLI:DE:BGH:2016:201216BIIZR139.15.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2016 durch den
Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Richter Wöstmann, Born
und Sunder

beschlossen:

Das Urteil vom 20. September 2016 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit
gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im Tatbestand, Seite 3,
Randnummer 1, wie folgt berichtigt:
„Die Beklagten beteiligten sich mit Beitrittserklärung vom
15. Mai 2003 an der A. AG & Co. KG, deren
Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist.“

Strohn Caliebe Wöstmann
Born Sunder


ECLI:DE:BGH:2016:201216BIIZR139.15.0

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2016 - II ZR 139/15

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2016 - II ZR 139/15

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Insolvenzordnung - InsO | § 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger


(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt: 1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge au

Handelsgesetzbuch - HGB | § 232


(1) Am Schluß jedes Geschäftsjahrs wird der Gewinn und Verlust berechnet und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn ihm ausbezahlt. (2) Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verlust nur bis zum Betrag seiner eingezahlten oder rückstä
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(1) Am Schluß jedes Geschäftsjahrs wird der Gewinn und Verlust berechnet und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn ihm ausbezahlt.

(2) Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verlust nur bis zum Betrag seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet.

(3) Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein anderes vereinbart ist.

7
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger gem. § 9 i.V.m. § 16 GV einen Anspruch auf Errechnung seines Auseinandersetzungsguthabens zum Stichtag 15. Dezember 2009. Die stille Gesellschaft ist durch den Beschluss der Gesellschafter vom 11. Dezember 2009 mit Wirkung zum 15. Dezember 2009 im Sinne des § 16 Nr. 1 GV beendet worden. Bei Beendigung der stillen Gesellschaft steht den Gesellschaftern nach § 16 Nr. 1 Satz 1 GV ein Abfindungsguthaben zu, dessen Berechnung sich nach einem in § 16 und § 9 GV näher geregelten Auseinandersetzungswert bestimmt. Etwaige offene Verbindlichkeiten der Beklagten stehen dem Anspruch auf Errechnung des Auseinandersetzungsguthabens des Klägers nicht entgegen.
8
a) Der Senat kann die im Tatbestand des angefochtenen Urteils in Bezug genommenen und im Rechtsstreit vorgelegten Formularverträge selbst frei auslegen , weil sie von der Beklagten bundesweit gegenüber zahlreichen Anlegern verwendet wurden. Das gilt nach Sinn und Zweck dieser revisionsgerichtlichen Auslegungskompetenz unabhängig davon, ob es sich hier um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des AGB-Gesetzes oder um gesellschaftsvertragliche Regelungen für eine Vielzahl von mit jedem einzelnen Anleger zustande gekommenen stillen Gesellschaftsverträgen handelt, die zwar unter die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB fallen mögen, jedoch - entsprechend der Rechtsprechung des Senats zu Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften - einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle (gemäß § 242 BGB) wie allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen (vgl. bereits BGH, Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244 mwN; Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097 f.).
1
Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I I Z R 5 2 / 1 4
vom
3. Februar 2015
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die
Richterin Caliebe, die Richter Born und Sunder
einstimmig beschlossen:
1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. Januar 2014 auf seine Kosten durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.982,13 € festgesetzt.

Gründe:

1
Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.
2
I. Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 11. Dezember 1999 in den Modellen „Classic“ und „Classic Plus“ mit jeweils 10.000 DM (5.112,92 €) zuzüglich Agio in Höhe von jeweils 6 % (306,78 €) als atypischer stiller Gesellschafter an der N. AG, der Rechtsvorgängerin der Beklag- ten. Grundlage der Beteiligung war der Emissionsprospekt L. Fonds 2000 Stand 1999/2000.
3
Der Kläger verlangt von der Beklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne die Rückzahlung des von ihm bislang erbrachten Beteiligungsbetrags zuzüglich Agio. Ferner macht er entgangenen Gewinn sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten geltend und begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weitere Schäden, die ihre Ursache in der stillen Gesellschaftsbeteiligung haben, zu ersetzen.
4
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil mit der Begründung zurückgewiesen, dass die durch den Kläger gerügten Prospektfehler nicht vorlägen. Der Kläger verfolgt sein Begehren mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision weiter.
5
II. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
6
1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwor- tet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3; Beschluss vom 3. Juni 2014 - II ZR 67/13, NVwZ-RR 2014, 855 Rn. 3; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 319/13, juris Rn. 6). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere stellen sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keine zulassungsrelevanten Rechtsfragen im Hinblick auf die gerügten und vom Berufungsgericht verneinten Fehler des streitgegenständlichen Prospekts.
7
Die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlegers zu stellen sind, sind hinreichend geklärt. Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 mwN). Wird dem Anlageinteressenten statt einer rein mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht , kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muss der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Außerdem muss er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 758 mwN). Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung , sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14 mwN).
8
Ob die hier vom Kläger behauptete Aufklärungspflichtverletzung vorliegt, kann anhand dieser Rechtsgrundsätze auf der Grundlage der vom Tatrichter insoweit zu treffenden tatsächlichen Feststellungen beantwortet werden. Insbesondere bei solchen Prospektfehlern, die darin bestehen (sollen), dass bestimmte Angaben im Prospekt in tatsächlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig sind und deshalb ein unzutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln, kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Bezug auf eine dadurch aufgeworfene Rechtsfrage in Betracht, nicht dagegen, um eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu ermöglichen, die auf eine Überprüfung ausschließlich der tatsächlichen Grundlagen der Annahme des Tatrichters, wegen eines solchen Prospektfehlers liege ein Aufklärungsverschulden vor bzw. liege nicht vor, beschränkt wäre.
9
Im Übrigen stellen sich hier etwaige Fragen „im Hinblick auf den streitgegenständlichen Prospekt (…) insbesondere in Bezug auf die Darstellung der weichen Kosten“ nicht in einer unbestimmten Vielzahl von Verfahren. Der Um- stand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, juris Rn. 3 mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl denselben Fonds betreffende Einzelverfahren handelt, es aber wie hier nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 192).
Dass im vorliegenden Fall eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts geboten sein könnte, ist ebenfalls nicht zu erkennen.
10
III. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten verneint.
11
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Prospekt ausreichend über das Totalverlustrisiko aufklärt.
12
So räumt die Revision selbst ein, dass sich auf Seite 48 des Prospekts die Aussage findet, dass mögliche Ursache für einen Totalverlust eine wirtschaftliche Entwicklung sein könne, die von den kalkulierten Planzahlen abweiche. Sie bemängelt aber, dass nicht erläutert werde, was unter „Planzahlen“ zu verstehen sei; insbesondere bleibe unklar, ob hiermit auf Seite 29 des Pros- pekts („Unternehmensplanung“) verwiesen werden solle. Über die Angaben im Prospekt müsse zudem die Einschätzung des Risikos möglich sein, also die Wahrscheinlichkeit des Teil- oder Totalverlustrisikos. Hierfür müsse dem Anleger ein Maßstab für eine eigene Prognose zur Verfügung gestellt werden. Dem werde der Prospekt nicht gerecht, da er nur sprachliche Allgemeinplätze enthalte. Auch sei der Hinweis auf die Abhängigkeit der zu erwartenden Erträge vom wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg ambivalent, da es nie eine Gewähr für den Eintritt der wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele und Erwartungen gebe, die ja in der Zukunft lägen. Außerdem sei das Totalverlustrisiko dadurch erhöht, dass die Beklagte als Geschäftsinhaberin entgegen § 231 HGB am Verlust nicht beteiligt sei, weshalb die Beklagte jedenfalls nicht schon aus eigenem Interesse alles unternehmen werde, um den Unternehmensplan entsprechend Seite 29 des Prospekts einzuhalten. Eine weitere Erhöhung des Totalverlustrisikos ergebe sich aus der Haftungsvergütung für die Beklagte, da hierdurch ebenso wie durch den Vorabgewinn gemäß § 7 Nr. 1 Buchst. b des Gesellschaftsvertrags das eingezahlte Kapital einer schleichenden Auszehrung unterliege.
13
Damit zeigt die Revision einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht auf. Vielmehr hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, auf Seite 48 des Prospekts werde hinreichend deutlich gemacht, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit allen dazu gehörigen Risiken handelt und dass das Schicksal der Einlage entscheidend von demjenigen des Wirtschaftsunternehmens und seiner Erfolge abhängt und deshalb keinesfalls sicher ist. Konkreter konnten etwaige zukünftige Szenarien, die zu einer ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung führen könnten, auch nicht genannt werden, da es sich um einen „Blind-Pool“ handelte und die konkreten einzelnen Investitions- vorhaben und ihre Finanzierung noch nicht feststanden, wie auf Seite 50 des Prospekts erläutert wird. Weitergehender Angaben für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit des Teil- oder Totalverlustrisikos bedurfte es auch deshalb nicht, weil das Totalverlustrisiko bei einer unternehmerischen Beteiligung in der Natur der Sache liegt und sich nicht sicher abschätzen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NZG 2014, 904 Rn. 29).
14
Hinsichtlich der Abweichung von § 231 HGB, der Haftungsvergütung und des Vorabgewinns der Beklagten gibt der Gesellschaftsvertrag, der im Prospekt abgedruckt ist und folglich von einem Anlageinteressenten ohne weiteres zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14, 17), hinreichend Auskunft, und zwar unter § 7 Nr. 2 Buchst. b Satz 2 bzw. § 7 Nr. 1 Buchst. b. Die Haftungsvergütung und der Vorabgewinn der Beklagten werden außerdem auf Seite 35 des Prospekts nochmals erwähnt. Im Übrigen bleibt, auch wenn der Geschäftsinhaber nicht am Verlust beteiligt ist, seine Haftung nach außen bestehen. Wird er in Anspruch genommen, hat er einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die stillen Gesellschafter (Gehrlein in Ebenroth/Boujong/Jost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 231 Rn. 12 mwN), deren Insolvenzrisiko er folglich trägt. Eine Vergütung für die Übernahme dieses Risikos erscheint nicht völlig überraschend.
15
2. Der Prospekt genügt, wie das Berufungsgericht weiter rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, auch hinsichtlich der Angaben zu den gewinnunabhängigen Ausschüttungen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung. Entgegen der Auffassung der Revision sind die Risikohinweise nicht verharmlosend und musste ein Anleger den Prospekt nicht so verstehen, dass sich nach vollständiger Einlageerbringung bei Erhalt gewinnunabhängiger Ausschüttungen keine weiteren Zahlungspflichten ergeben könnten. Zwar ist der Revision darin zuzustimmen, dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen in Höhe von 10 % p.a. zur Folge haben, dass nach zehn Jahren die Einlage wieder ausgekehrt ist. Die sich hieraus möglicherweise ergebenden rechtlichen Folgen sind dem Prospekt aber zu entnehmen.
16
Hinsichtlich der Rückzahlungspflicht im Rahmen der Auseinandersetzung der atypischen stillen Gesellschaft oder des Ausscheidens eines atypischen stillen Gesellschafters ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Buchst. d des im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrags, dass eine Rückzahlungspflicht an die Gesellschaft dann besteht, wenn die Entnahmen und Verlustanteile die Einlagesumme und Gewinnanteile und das ermittelte Abfindungsguthaben übersteigen und eine Verrechnung nicht zur Deckung des negativen Kapitalkontos ausreicht. Dies wird im Prospekt außerdem auf Seite 37 und 51 erläutert. Auf Sei- te 35 findet sich der Hinweis, dass es sich bei den Ausschüttungen nicht um eine Garantieverzinsung, sondern um das Kapitalkonto verringernde Entnahmen handele; zusätzlich ergibt sich dies auch aus der Darstellung der Verrechnung der drei Konten jedes Gesellschafters zum Jahresende auf Seite 35.
17
Für den Fall der Insolvenz verweist § 14 Abs. 2 des im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrags auf § 236 Abs. 2 HGB, wonach der stille Gesellschafter in der Insolvenz zur Einzahlung rückständiger Einlagen in die Insolvenzmasse verpflichtet ist. In der Zusammenfassung auf Seite 51 des Prospekts wird nochmals auf die Pflicht zur Zahlung rückständiger, nicht gezahlter Einlagen im Insolvenzfall verwiesen.
18
Die Angaben auf Seite 12 und 36 des Prospekts, wo es heißt, dass grundsätzlich keine Nachschusspflicht bestehe, ändern an diesem Befund nichts. Dass grundsätzlich keine Nachschusspflicht besteht, trifft zu, solange die Einlage erbracht ist, und darauf, dass der atypisch stille Gesellschafter über seine Einlage hinaus nicht haftet, wird auf Seite 12 unmittelbar vor der Angabe „grundsätzlich keine Nachschusspflicht“ hingewiesen. Auch auf Seite 36 steht die Angabe, dass „darüber hinausgehende Nachschüsse“ grundsätzlich nicht zu leisten seien, in erkennbarem Zusammenhang mit der unmittelbar davor erwähnten Zahlung der vertraglich vereinbarten Einlage und des Agio. Da der Prospekt im Übrigen, wie auch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, hinreichend deutlich macht, dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen das Kapitalkonto, in dessen Berechnung nach Darstellung des Prospekts auch die Einlagen fließen, verringernde Entnahmen sind, kann auch ein durchschnittlicher Anleger, der sich für eine derartige Beteiligungsform interessiert , ohne weiteres den Schluss ziehen, dass der Erhalt solcher Ausschüt- tungen rechtlich zu demselben Ergebnis führen kann, als habe er seine Einlage zu keinem Zeitpunkt vollständig erbracht.
19
3. Die von der Revision unter dem Gesichtspunkt der Fremdfinanzierung und der sich daraus möglicherweise ergebenden Risiken geltend gemachten Prospektfehler liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere ist aus dem Prospekt (Seite 27) ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei den einzuwerbenden atypisch stillen Einlagen in Höhe von insgesamt 200 Mio. DM um eine Planung für die Zukunft handelte, während das tatsächlich eingeworbene Eigenkapital Ende 1999 plangemäß bei 71,1 Mio. DM liegen sollte. Wenn nun im Prospekt die Eigenkapitalquote - erkennbar - mittels Vergleichs der insgesamt einzuwerbenden Einlagen mit dem eingeplanten Fremdkapital errechnet wird, so kann der Anleger anhand der im Prospekt für das Jahr 1999 angegebenen geringeren Planzahlen ohne weiteres mit einem einfachen Rechenschritt die aktuelle Eigenkapitalquote errechnen.
20
4. Schließlich genügen die Prospektangaben auch im Hinblick auf die weichen Kosten den Anforderungen an eine hinreichende Aufklärung der Anleger.
21
Ein Prospekt ist fehlerhaft, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen kann. Mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger zur Ermittlung des Anteils der Weichkosten erst verschiedene Prospektangaben abgleichen und anschließend eine Reihe von Rechengängen durchführen muss (BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, ZIP 2006, 893 Rn. 9). Nicht erforderlich ist andererseits, dass der Anteil der Weichkosten im Emissionsprospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen kann (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, ZIP 2014, 381 Rn. 16).
22
Diesen Anforderungen genügt der Prospekt. Auf Seite 27 und 28 werden die nötigen Informationen dargestellt, aus denen die Emissionskostenquote in Bezug auf das geplante stille Beteiligungskapital errechnet werden kann. Die gesamten Emissionskosten werden auf Seite 28 mit 41 Mio. DM, das Agio mit 12 Mio. DM und auf Seite 27 die stillen Einlagen mit 200 Mio. DM angegeben. Daraus lässt sich ohne Schwierigkeiten errechnen, dass 19,3 % der stillen Einlagen inklusive Agio bzw. 20,5 % exklusive Agio nicht für Investitionen zur Verfügung stehen. Dass das Agio von 12 Mio. DM nicht ausreicht, um die Emissionskosten von 41 Mio. DM zu decken, liegt auf der Hand.
23
Entgegen der Revision wird auch deutlich gemacht, was unter Emissionskosten zu verstehen ist, nämlich 39,6 Mio. DM für das Vertriebshaus zuzüglich Honoraren und Treuhandgebühren. Dass die Personal- und Sachkosten sowie die Kosten der Anlegerverwaltung nicht hierunter fallen, ergibt sich aus Seite 27 f. des Prospekts, da Verwaltungskosten (15 Mio. DM) und Platzierungskosten (41 Mio. DM) dort getrennt abgehandelt werden. Eine genauere Aufschlüsselung der Verwaltungs- und Platzierungskosten als auf Seite 27/28 ist ebenfalls nicht erforderlich, weil dies für den Anleger, der anhand dieser Zahlen unschwer erkennen kann, in welchem Umfang sein Kapital nicht der Investi- tion als solcher zugutekommt, nicht weiter von Interesse ist (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, WM 2014, 118 Rn. 16).
Bergmann Strohn Caliebe Born Sunder Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 24.01.2013 - 328 O 370/11 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.01.2014 - 11 U 119/13 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I I Z R 5 4 / 1 4
vom
3. Februar 2015
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die
Richterin Caliebe, die Richter Born und Sunder
einstimmig beschlossen:
1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. Januar 2014 auf seine Kosten durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 29.641,52 € festgesetzt.

Gründe:

1
Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.
2
I. Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 30. Oktober 1999 im Modell „Classic“ mit 60.000 DM (30.677,51 €) zuzüglich Agio in Höhe von 6 % (1.840,65 €) als atypischer stiller Gesellschafter an der N. AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Grundlage der Beteiligung war der Emissionsprospekt L. Fonds 2000 Stand 1999/2000.
3
Der Kläger verlangt von der Beklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne die Rückzahlung des von ihm bislang erbrachten Beteiligungsbetrags zuzüglich Agio abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 22.052,60 €. Ferner macht er entgangenen Gewinn geltend und begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von einer Haftung im Falle einer Insolvenz der Beklagten freizustellen und ihm weitere Schäden, die ihre Ursache in der stillen Gesellschaftsbeteiligung haben, zu ersetzen.
4
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil mit der Begründung zurückgewiesen, dass die durch den Kläger gerügten Prospektfehler nicht vorlägen. Der Kläger verfolgt sein Begehren mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision weiter.
5
II. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
6
1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten wer- den (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3; Beschluss vom 3. Juni 2014 - II ZR 67/13, NVwZ-RR 2014, 855 Rn. 3; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 319/13, juris Rn. 6). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere stellen sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keine zulassungsrelevanten Rechtsfragen im Hinblick auf die gerügten und vom Berufungsgericht verneinten Fehler des streitgegenständlichen Prospekts.
7
Die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlegers zu stellen sind, sind hinreichend geklärt. Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 mwN). Wird dem Anlageinteressenten statt einer rein mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht , kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muss der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Außerdem muss er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 758 mwN). Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung , sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14 mwN).
8
Ob die hier vom Kläger behauptete Aufklärungspflichtverletzung vorliegt, kann anhand dieser Rechtsgrundsätze auf der Grundlage der vom Tatrichter insoweit zu treffenden tatsächlichen Feststellungen beantwortet werden. Insbesondere bei solchen Prospektfehlern, die darin bestehen (sollen), dass bestimmte Angaben im Prospekt in tatsächlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig sind und deshalb ein unzutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln, kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Bezug auf eine dadurch aufgeworfene Rechtsfrage in Betracht, nicht dagegen, um eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu ermöglichen, die auf eine Überprüfung ausschließlich der tatsächlichen Grundlagen der Annahme des Tatrichters, wegen eines solchen Prospektfehlers liege ein Aufklärungsverschulden vor bzw. liege nicht vor, beschränkt wäre.
9
Im Übrigen stellen sich hier etwaige Fragen „im Hinblick auf die Fehler- freiheit des streitgegenständlichen Prospektes (…) insbesondere in Bezug auf die Darstellung der weichen Kosten“ nicht in einer unbestimmten Vielzahl von Verfahren. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, juris Rn. 3 mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl denselben Fonds betreffende Einzelverfahren handelt, es aber wie hier nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 192). Dass im vorliegenden Fall eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts geboten sein könnte, ist ebenfalls nicht zu erkennen.
10
III. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten verneint.
11
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Prospekt ausreichend über das Totalverlustrisiko aufklärt.
12
So räumt die Revision selbst ein, dass sich auf S. 48 des Prospekts die Aussage findet, dass mögliche Ursache für einen Totalverlust eine wirtschaftliche Entwicklung sein könne, die von den kalkulierten Planzahlen abweiche. Sie bemängelt aber, dass nicht erläutert werde, was unter „Planzahlen“ zu verste- hen sei; insbesondere bleibe unklar, ob hiermit auf Seite 29 des Prospekts („Unternehmensplanung“) verwiesen werden solle. Über die Angaben im Pros- pekt müsse zudem die Einschätzung des Risikos möglich sein, also die Wahrscheinlichkeit des Teil- oder Totalverlustrisikos. Hierfür müsse dem Anleger ein Maßstab für eine eigene Prognose zur Verfügung gestellt werden. Dem werde der Prospekt nicht gerecht, da er nur sprachliche Allgemeinplätze enthalte. Auch sei der Hinweis auf die Abhängigkeit der zu erwartenden Erträge vom wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg ambivalent, da es nie eine Gewähr für den Eintritt der wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele und Erwartungen gebe, die ja in der Zukunft lägen. Außerdem sei das Totalverlustrisiko dadurch erhöht, dass die Beklagte als Geschäftsinhaberin entgegen § 231 HGB am Verlust nicht beteiligt sei, weshalb die Beklagte jedenfalls nicht schon aus eigenem Interesse alles unternehmen werde, um den Unternehmensplan entsprechend Seite 29 des Prospekts einzuhalten. Eine weitere Erhöhung des Totalverlustrisikos ergebe sich aus der Haftungsvergütung für die Beklagte, da hierdurch ebenso wie durch den Vorabgewinn gemäß § 7 Nr. 1 Buchst. b des Gesellschaftsvertrags das eingezahlte Kapital einer schleichenden Auszehrung unterliege.
13
Damit zeigt die Revision einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht auf. Vielmehr hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, auf Seite 48 des Prospekts werde hinreichend deutlich gemacht, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit allen dazu gehörigen Risiken handelt und dass das Schicksal der Einlage entscheidend von demjenigen des Wirtschaftsunternehmens und seiner Erfolge abhängt und deshalb keinesfalls sicher ist. Konkreter konnten etwaige zukünftige Szenarien, die zu einer ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung führen könnten, auch nicht genannt werden, da es sich um einen „Blind-Pool“ handelte und die konkreten einzelnen Investitions- vorhaben und ihre Finanzierung noch nicht feststanden, wie auf Seite 50 des Prospekts erläutert wird. Weitergehender Angaben für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit des Teil- oder Totalverlustrisikos bedurfte es auch deshalb nicht, weil das Totalverlustrisiko bei einer unternehmerischen Beteiligung in der Natur der Sache liegt und sich nicht sicher abschätzen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NZG 2014, 904 Rn. 29).
14
Hinsichtlich der Abweichung von § 231 HGB, der Haftungsvergütung und des Vorabgewinns der Beklagten gibt der Gesellschaftsvertrag, der im Prospekt abgedruckt ist und folglich von einem Anlageinteressenten ohne weiteres zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14, 17), hinreichend Auskunft, und zwar unter § 7 Nr. 2 Buchst. b Satz 2 bzw. § 7 Nr. 1 Buchst. b. Die Haftungsvergütung und der Vorabgewinn der Beklagten werden außerdem auf Seite 35 des Prospekts nochmals erwähnt. Im Übrigen bleibt, auch wenn der Geschäftsinhaber nicht am Verlust beteiligt ist, seine Haftung nach außen bestehen. Wird er in Anspruch genommen, hat er einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die stillen Gesellschafter (Gehrlein in Ebenroth/Boujong/Jost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 231 Rn. 12 mwN), deren Insolvenzrisiko er folglich trägt. Eine Vergütung für die Übernahme dieses Risikos erscheint nicht völlig überraschend.
15
2. Der Prospekt genügt, wie das Berufungsgericht weiter rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, auch hinsichtlich der Angaben zu den gewinnunabhängigen Ausschüttungen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung. Entgegen der Auffassung der Revision sind die Risikohinweise nicht verharmlosend und musste ein Anleger den Prospekt nicht so verstehen, dass sich nach vollständiger Einlageerbringung bei Erhalt gewinnunabhängiger Ausschüttungen keine weiteren Zahlungspflichten ergeben könnten. Zwar ist der Revision darin zuzustimmen, dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen in Höhe von 10 % p.a. zur Folge haben, dass nach zehn Jahren die Einlage wieder ausgekehrt ist. Die sich hieraus möglicherweise ergebenden rechtlichen Folgen sind dem Prospekt aber zu entnehmen.
16
Hinsichtlich der Rückzahlungspflicht im Rahmen der Auseinandersetzung der atypischen stillen Gesellschaft oder des Ausscheidens eines atypischen stillen Gesellschafters ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Buchst. d des im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrags, dass eine Rückzahlungspflicht an die Gesellschaft dann besteht, wenn die Entnahmen und Verlustanteile die Einlagesumme und Gewinnanteile und das ermittelte Abfindungsguthaben übersteigen und eine Verrechnung nicht zur Deckung des negativen Kapitalkontos ausreicht. Dies wird im Prospekt außerdem auf Seite 37 und 51 erläutert. Auf Sei- te 35 findet sich der Hinweis, dass es sich bei den Ausschüttungen nicht um eine Garantieverzinsung, sondern um das Kapitalkonto verringernde Entnahmen handele; zusätzlich ergibt sich dies auch aus der Darstellung der Verrechnung der drei Konten jedes Gesellschafters zum Jahresende auf Seite 35.
17
Für den Fall der Insolvenz verweist § 14 Abs. 2 des im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrags auf § 236 Abs. 2 HGB, wonach der stille Gesellschafter in der Insolvenz zur Einzahlung rückständiger Einlagen in die Insolvenzmasse verpflichtet ist. In der Zusammenfassung auf Seite 51 des Prospekts wird nochmals auf die Pflicht zur Zahlung rückständiger, nicht gezahlter Einlagen im Insolvenzfall verwiesen.
18
Die Angaben auf Seite 12 und 36 des Prospekts, wo es heißt, dass grundsätzlich keine Nachschusspflicht bestehe, ändern an diesem Befund nichts. Dass grundsätzlich keine Nachschusspflicht besteht, trifft zu, solange die Einlage erbracht ist, und darauf, dass der atypisch stille Gesellschafter über seine Einlage hinaus nicht haftet, wird auf Seite 12 unmittelbar vor der Angabe „grundsätzlich keine Nachschusspflicht“ hingewiesen. Auch auf Seite 36steht die Angabe, dass „darüber hinausgehende Nachschüsse“ grundsätzlich nicht zu leisten seien, in erkennbarem Zusammenhang mit der unmittelbar davor erwähnten Zahlung der vertraglich vereinbarten Einlage und des Agio. Da der Prospekt im Übrigen, wie auch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, hinreichend deutlich macht, dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen das Kapitalkonto, in dessen Berechnung nach Darstellung des Prospekts auch die Einlagen fließen, verringernde Entnahmen sind, kann auch ein durchschnittlicher Anleger, der sich für eine derartige Beteiligungsform interessiert , ohne weiteres den Schluss ziehen, dass der Erhalt solcher Ausschüt- tungen rechtlich zu demselben Ergebnis führen kann, als habe er seine Einlage zu keinem Zeitpunkt vollständig erbracht.
19
3. Die von der Revision unter dem Gesichtspunkt der Fremdfinanzierung und der sich daraus möglicherweise ergebenden Risiken geltend gemachten Prospektfehler liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere ist aus dem Prospekt (Seite 27) ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei den einzuwerbenden atypisch stillen Einlagen in Höhe von insgesamt 200 Mio. DM um eine Planung für die Zukunft handelte, während das tatsächlich eingeworbene Eigenkapital Ende 1999 plangemäß bei 71,1 Mio. DM liegen sollte. Wenn nun im Prospekt die Eigenkapitalquote - erkennbar - mittels Vergleichs der insgesamt einzuwerbenden Einlagen mit dem eingeplanten Fremdkapital errechnet wird, so kann der Anleger anhand der im Prospekt für das Jahr 1999 angegebenen geringeren Planzahlen ohne weiteres mit einem einfachen Rechenschritt die aktuelle Eigenkapitalquote errechnen.
20
4. Schließlich genügen die Prospektangaben auch im Hinblick auf die weichen Kosten den Anforderungen an eine hinreichende Aufklärung der Anleger.
21
Ein Prospekt ist fehlerhaft, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen kann. Mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger zur Ermittlung des Anteils der Weichkosten erst verschiedene Prospektangaben abgleichen und anschließend eine Reihe von Rechengängen durchführen muss (BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, ZIP 2006, 893 Rn. 9). Nicht erforderlich ist andererseits, dass der Anteil der Weichkosten im Emissionsprospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen kann (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, WM 2014, 118 Rn. 16).
22
Diesen Anforderungen genügt der Prospekt. Auf Seite 27 und 28 werden die nötigen Informationen dargestellt, aus denen die Emissionskostenquote in Bezug auf das geplante stille Beteiligungskapital errechnet werden kann. Die gesamten Emissionskosten werden auf Seite 28 mit 41 Mio. DM, das Agio mit 12 Mio. DM und auf Seite 27 die stillen Einlagen mit 200 Mio. DM angegeben. Daraus lässt sich ohne Schwierigkeiten errechnen, dass 19,3 % der stillen Einlagen inklusive Agio bzw. 20,5 % exklusive Agio nicht für Investitionen zur Verfügung stehen. Dass das Agio von 12 Mio. DM nicht ausreicht, um die Emissionskosten von 41 Mio. DM zu decken, liegt auf der Hand.
23
Entgegen der Revision wird auch deutlich gemacht, was unter Emissionskosten zu verstehen ist, nämlich 39,6 Mio. DM für das Vertriebshaus zuzüglich Honoraren und Treuhandgebühren. Dass die Personal- und Sachkosten sowie die Kosten der Anlegerverwaltung nicht hierunter fallen, ergibt sich aus Seite 27 f. des Prospekts, da Verwaltungskosten (15 Mio. DM) und Platzierungskosten (41 Mio. DM) dort getrennt abgehandelt werden. Eine genauere Aufschlüsselung der Verwaltungs- und Platzierungskosten als auf Seite 27/28 ist ebenfalls nicht erforderlich, weil dies für den Anleger, der anhand dieser Zahlen unschwer erkennen kann, in welchem Umfang sein Kapital nicht der Investition als solcher zugutekommt, nicht weiter von Interesse ist (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, WM 2014, 118, Rn. 16).
Bergmann Strohn Caliebe Born Sunder Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.04.2012 - 318 O 347/11 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.01.2014 - 11 U 29/13 -
16
Hinsichtlich der Rückzahlungspflicht im Rahmen der Auseinandersetzung der atypischen stillen Gesellschaft oder des Ausscheidens eines atypischen stillen Gesellschafters ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Buchst. d des im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrags, dass eine Rückzahlungspflicht an die Gesellschaft dann besteht, wenn die Entnahmen und Verlustanteile die Einlagesumme und Gewinnanteile und das ermittelte Abfindungsguthaben übersteigen und eine Verrechnung nicht zur Deckung des negativen Kapitalkontos ausreicht. Dies wird im Prospekt außerdem auf Seite 37 und 51 erläutert. Auf Sei- te 35 findet sich der Hinweis, dass es sich bei den Ausschüttungen nicht um eine Garantieverzinsung, sondern um das Kapitalkonto verringernde Entnahmen handele; zusätzlich ergibt sich dies auch aus der Darstellung der Verrechnung der drei Konten jedes Gesellschafters zum Jahresende auf Seite 35.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I I Z R 93/ 1 4
vom
3. Februar 2015
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die
Richterin Caliebe, die Richter Born und Sunder
einstimmig beschlossen:
1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. Februar 2014 auf seine Kosten durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 7.000 € festgesetzt.

Gründe:

1
Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.
2
I. Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 14. Dezember 1999 in den Modellen „Classic“ und „Classic Plus“ mit jeweils 2.500 DM sowie mit 9.000 DM im Modell „Sprint“, jeweils zuzüglich Agio in Höhe von jeweils 6 %, als atypischer stiller Gesellschafter an der N. AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Grundlage der Beteiligung war der Emissionsprospekt L. Fonds 2000 Stand 1999/2000.
3
Der Kläger verlangt von der Beklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne die Rückzahlung des von ihm bislang erbrachten Beteiligungsbetrags zuzüglich Agio. Ferner macht er entgangenen Gewinn sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten geltend und begehrt die Feststellungen, dass die Beklagte sich im Annahmeverzug befindet und dass sie verpflichtet ist, den Kläger von Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag freizustellen, dass ihr keine Ansprüche gegen den Kläger aus dem Gesellschaftsverhältnis zustehen, dass sie verpflichtet ist, den Kläger von einer Haftung im Fall der Insolvenz der Gesellschaft freizustellen und ihm weitere Schäden, die ihre Ursache in der stillen Gesellschaftsbeteiligung haben, zu ersetzen.
4
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil mit der Begründung zurückgewiesen, dass die durch den Kläger gerügten Prospektfehler nicht vorlägen. Der Kläger verfolgt sein Begehren mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision weiter.
5
II. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
6
1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3; Beschluss vom 3. Juni 2014 - II ZR 67/13, NVwZ-RR 2014, 855 Rn. 3; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 319/13, juris Rn. 6). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere stellen sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keine zulassungsrelevanten Rechtsfragen im Hinblick auf die gerügten und vom Berufungsgericht verneinten Fehler des streitgegenständlichen Prospekts.
7
Die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlegers zu stellen sind, sind hinreichend geklärt. Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 mwN). Wird dem Anlageinteressenten statt einer rein mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht , kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muss der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Außerdem muss er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 758 mwN). Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulie- rung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14 mwN).
8
Ob die hier vom Kläger behauptete Aufklärungspflichtverletzung vorliegt, kann anhand dieser Rechtsgrundsätze auf der Grundlage der vom Tatrichter insoweit zu treffenden tatsächlichen Feststellungen beantwortet werden. Insbesondere bei solchen Prospektfehlern, die darin bestehen (sollen), dass bestimmte Angaben im Prospekt in tatsächlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig sind und deshalb ein unzutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln, kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Bezug auf eine dadurch aufgeworfene Rechtsfrage in Betracht, nicht dagegen, um eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu ermöglichen, die auf eine Überprüfung ausschließlich der tatsächlichen Grundlagen der Annahme des Tatrichters, wegen eines solchen Prospektfehlers liege ein Aufklärungsverschulden vor bzw. liege nicht vor, beschränkt wäre.
9
Im Übrigen stellen sich hier etwaige Fragen „im Hinblick auf die Fehlerfreiheit des streitgegenständlichen Prospektes (…) insbesondere in Bezug auf die Darstellung der weichen Kosten“ nicht in einer unbestimmten Vielzahl von Verfahren. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, juris Rn. 3 mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl denselben Fonds betreffende Einzelverfahren handelt, es aber wie hier nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 192). Dass im vorliegenden Fall eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts geboten sein könnte, ist ebenfalls nicht zu erkennen.
10
III. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten verneint.
11
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Prospekt ausreichend über das Totalverlustrisiko aufklärt.
12
So räumt die Revision selbst ein, dass sich auf Seite 48 des Prospekts die Aussage findet, dass mögliche Ursache für einen Totalverlust eine wirtschaftliche Entwicklung sein könne, die von den kalkulierten Planzahlen abwei- che. Sie bemängelt aber, dass nicht erläutert werde, was unter „Planzahlen“ zu verstehen sei; insbesondere bleibe unklar, ob hiermit auf Seite 29 des Pros- pekts („Unternehmensplanung“) verwiesen werden solle.Über die Angaben im Prospekt müsse zudem die Einschätzung des Risikos möglich sein, also die Wahrscheinlichkeit des Teil- oder Totalverlustrisikos. Hierfür müsse dem Anleger ein Maßstab für eine eigene Prognose zur Verfügung gestellt werden. Dem werde der Prospekt nicht gerecht, da er nur sprachliche Allgemeinplätze enthalte. Auch sei der Hinweis auf die Abhängigkeit der zu erwartenden Erträge vom wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg ambivalent, da es nie eine Gewähr für den Eintritt der wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele und Erwartungen gebe, die ja in der Zukunft lägen. Außerdem sei das Totalverlustrisiko dadurch erhöht, dass die Beklagte als Geschäftsinhaberin entgegen § 231 HGB am Verlust nicht beteiligt sei, weshalb die Beklagte jedenfalls nicht schon aus eigenem In- teresse alles unternehmen werde, um den Unternehmensplan entsprechend Seite 29 des Prospekts einzuhalten. Eine weitere Erhöhung des Totalverlustrisikos ergebe sich aus der Haftungsvergütung für die Beklagte, da hierdurch ebenso wie durch den Vorabgewinn gemäß § 7 Nr. 1 Buchst. b des Gesellschaftsvertrags das eingezahlte Kapital einer schleichenden Auszehrung unterliege.
13
Damit zeigt die Revision einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht auf. Vielmehr hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, auf Seite 48 des Prospekts werde hinreichend deutlich gemacht, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit allen dazu gehörigen Risiken handelt und dass das Schicksal der Einlage entscheidend von demjenigen des Wirtschaftsunternehmens und seiner Erfolge abhängt und deshalb keinesfalls sicher ist. Konkreter konnten etwaige zukünftige Szenarien, die zu einer ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung führen könnten, auch nicht genannt werden, da es sich um einen „Blind-Pool“ handelteund die konkreten einzelnen Investitionsvorhaben und ihre Finanzierung noch nicht feststanden, wie auf Seite 50 des Prospekts erläutert wird. Weitergehender Angaben für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit des Teil- oder Totalverlustrisikos bedurfte es auch deshalb nicht, weil das Totalverlustrisiko bei einer unternehmerischen Beteiligung in der Natur der Sache liegt und sich nicht sicher abschätzen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NZG 2014, 904 Rn. 29).
14
Hinsichtlich der Abweichung von § 231 HGB, der Haftungsvergütung und des Vorabgewinns der Beklagten gibt der Gesellschaftsvertrag, der im Prospekt abgedruckt ist und folglich von einem Anlageinteressenten ohne weiteres zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773, Rn. 14, 17), Auskunft, und zwar unter § 7 Nr. 2 Buchst. b Satz 2 bzw. § 7 Nr. 1 Buchst. b. Die Haftungsvergütung und der Vorabgewinn der Beklagten finden außerdem auf Seite 35 des Prospekts nochmals Erwähnung. Im Übrigen bleibt, auch wenn der Geschäftsinhaber nicht am Verlust beteiligt ist, seine Haftung nach außen bestehen. Wird er in Anspruch genommen , hat er einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die stillen Gesellschafter (Gehrlein in Ebenroth/Boujong/Jost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 231 Rn. 12), deren Insolvenzrisiko er folglich trägt. Eine Vergütung für die Übernahme dieses Risikos erscheint nicht völlig überraschend.
15
2. Der Prospekt genügt, wie das Berufungsgericht weiter rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, auch hinsichtlich der Angaben zu den gewinnunabhängigen Ausschüttungen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung. Entgegen der Auffassung der Revision sind die Risikohinweise nicht verharmlosend und musste ein Anleger den Prospekt nicht so verstehen, dass sich nach vollständiger Einlageerbringung bei Erhalt gewinnunabhängiger Ausschüttungen keine weiteren Zahlungspflichten ergeben könnten. Zwar ist der Revision darin zuzustimmen, dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen in Höhe von 10 % p.a. zur Folge haben, dass nach zehn Jahren die Einlage wieder ausgekehrt ist. Die sich hieraus möglicherweise ergebenden rechtlichen Folgen sind dem Prospekt aber zu entnehmen.
16
Hinsichtlich der Rückzahlungspflicht im Rahmen der Auseinandersetzung der atypischen stillen Gesellschaft oder des Ausscheidens eines atypischen stillen Gesellschafters ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Buchst. d des im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrags, dass eine Rückzahlungspflicht an die Gesellschaft dann besteht, wenn die Entnahmen und Verlustanteile die Einlagesumme und Gewinnanteile und das ermittelte Abfindungsguthaben übersteigen und eine Verrechnung nicht zur Deckung des negativen Kapitalkontos aus- reicht. Dies wird im Prospekt außerdem auf Seite 37 und 51 erläutert. Auf Seite 35 findet sich der Hinweis, dass es sich bei den Ausschüttungen nicht um eine Garantieverzinsung, sondern um das Kapitalkonto verringernde Entnahmen handele; zusätzlich ergibt sich dies auch aus der Darstellung der Verrechnung der drei Konten jedes Gesellschafters zum Jahresende auf Seite 35.
17
Für den Fall der Insolvenz verweist § 14 Abs. 2 des im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrags auf § 236 Abs. 2 HGB, wonach der stille Gesellschafter in der Insolvenz zur Einzahlung rückständiger Einlagen in die Insolvenzmasse verpflichtet ist. In der Zusammenfassung auf Seite 51 des Prospekts wird nochmals auf die Pflicht zur Zahlung rückständiger, nicht gezahlter Einlagen im Insolvenzfall verwiesen.
18
Die Angaben auf Seite 12 und 36 des Prospekts, wo es heißt, dass grundsätzlich keine Nachschusspflicht bestehe, ändern an diesem Befund nichts. Dass grundsätzlich keine Nachschusspflicht besteht, trifft zu, solange die Einlage erbracht ist, und darauf, dass der atypisch stille Gesellschafter über seine Einlage hinaus nicht haftet, wird auf Seite 12 unmittelbar vor der Angabe „grundsätzlich keine Nachschusspflicht“ hingewiesen. Auch auf Seite 36steht die Angabe, dass „darüber hinausgehende Nachschüsse“ grundsätzlich nicht zu leisten seien, in erkennbarem Zusammenhang mit der unmittelbar davor erwähnten Zahlung der vertraglich vereinbarten Einlage und des Agio. Da der Prospekt im Übrigen, wie auch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, hinreichend deutlich macht, dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen das Kapitalkonto, in dessen Berechnung nach Darstellung des Prospekts auch die Einlagen fließen, verringernde Entnahmen sind, kann auch ein durchschnittlicher Anleger, der sich für eine derartige Beteiligungsform interessiert , ohne weiteres den Schluss ziehen, dass der Erhalt solcher Ausschüt- tungen rechtlich zu demselben Ergebnis führen kann, als habe er seine Einlage zu keinem Zeitpunkt vollständig erbracht.
19
3. Die von der Revision unter dem Gesichtspunkt der Fremdfinanzierung und der sich daraus möglicherweise ergebenden Risiken geltend gemachten Prospektfehler liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere ist aus dem Prospekt (Seite 27) ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei den einzuwerbenden atypisch stillen Einlagen in Höhe von insgesamt 200 Mio. DM um eine Planung für die Zukunft handelte, während das tatsächlich eingeworbene Eigenkapital Ende 1999 plangemäß bei 71,1 Mio. DM liegen sollte. Wenn nun im Prospekt die Eigenkapitalquote - erkennbar - mittels Vergleichs der insgesamt einzuwerbenden Einlagen mit dem eingeplanten Fremdkapital errechnet wird, so kann der Anleger anhand der im Prospekt für das Jahr 1999 angegebenen geringeren Planzahlen ohne weiteres mit einem einfachen Rechenschritt die aktuelle Eigenkapitalquote errechnen.
20
4. Schließlich genügen die Prospektangaben auch im Hinblick auf die weichen Kosten den Anforderungen an eine hinreichende Aufklärung der Anleger.
21
Ein Prospekt ist fehlerhaft, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen kann. Mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger zur Ermittlung des Anteils der Weichkosten erst verschiedene Prospektangaben abgleichen und anschließend eine Reihe von Rechengängen durchführen muss (BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, ZIP 2006, 893 Rn. 9). Nicht erforderlich ist andererseits, dass der Anteil der Weichkosten im Emissionsprospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen kann (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, WM 2014, 118 Rn. 16).
22
Diesen Anforderungen genügt der Prospekt. Auf Seite 27 und 28 werden die nötigen Informationen dargestellt, aus denen die Emissionskostenquote in Bezug auf das geplante stille Beteiligungskapital errechnet werden kann. Die gesamten Emissionskosten werden auf Seite 28 mit 41 Mio. DM, das Agio mit 12 Mio. DM und auf Seite 27 die stillen Einlagen mit 200 Mio. DM angegeben. Daraus lässt sich ohne Schwierigkeiten errechnen, dass 19,3 % der stillen Einlagen inklusive Agio bzw. 20,5 % exklusive Agio nicht für Investitionen zur Verfügung stehen. Dass das Agio von 12 Mio. DM nicht ausreicht, um die Emissionskosten von 41 Mio. DM zu decken, liegt auf der Hand.
23
Entgegen der Revision wird auch deutlich gemacht, was unter Emissionskosten zu verstehen ist, nämlich 39,6 Mio. DM für das Vertriebshaus zuzüglich Honoraren und Treuhandgebühren. Dass die Personal- und Sachkosten sowie die Kosten der Anlegerverwaltung nicht hierunter fallen, ergibt sich aus S. 27 f. des Prospekts, da Verwaltungskosten (15 Mio. DM) und Platzierungskosten (41 Mio. DM) dort getrennt abgehandelt werden. Eine genauere Aufschlüsselung der Verwaltungs- und Platzierungskosten als auf Seite 27/28 ist ebenfalls nicht erforderlich, weil dies für den Anleger, der anhand dieser Zahlen unschwer erkennen kann, in welchem Umfang sein Kapital nicht der Investition als solcher zugutekommt, nicht weiter von Interesse ist (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, WM 2014, 118, Rn. 16).
Bergmann Strohn Caliebe Born Sunder
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.01.2013 - 322 O 107/11 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.02.2014 - 11 U 101/13 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I I Z R 103/ 1 4
vom
3. Februar 2015
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die
Richterin Caliebe, die Richter Born und Sunder
einstimmig beschlossen:
1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. Februar 2014 auf seine Kosten durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4.942,02 € festgesetzt.

Gründe:

1
Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.
2
I. Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 8. Dezember 1999 im Modell „Classic“ mit 10.000 DM (5.112,92 €) zuzüglich Agio in Höhe von 6 % als atypischer stiller Gesellschafter an der N. AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Grundlage der Beteiligung war der Emissionsprospekt L. - Fonds 2000 Stand 1999/2000.
3
Der Kläger verlangt von der Beklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne die Rückzahlung des von ihm bislang erbrachten Beteiligungsbetrags zuzüglich Agio abzüglich erhaltener Ausschüttungen. Ferner macht er entgangenen Gewinn sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten geltend und begehrt die Feststellungen, dass die Beklagte sich im Annahmeverzug befindet und verpflichtet ist, ihn von einer Haftung im Falle einer Insolvenz der Beklagten freizustellen und ihm weitere Schäden, die ihre Ursache in der stillen Gesellschaftsbeteiligung haben, zu ersetzen.
4
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil mit der Begründung zurückgewiesen, dass die durch den Kläger gerügten Prospektfehler nicht vorlägen. Der Kläger verfolgt sein Begehren mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision weiter.
5
II. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
6
1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwor- tet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3; Beschluss vom 3. Juni 2014 - II ZR 67/13, NVwZ-RR 2014, 855 Rn. 3; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 319/13, juris Rn. 6). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere stellen sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keine zulassungsrelevanten Rechtsfragen im Hinblick auf die gerügten und vom Berufungsgericht verneinten Fehler des streitgegenständlichen Prospekts.
7
Die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlegers zu stellen sind, sind hinreichend geklärt. Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 mwN). Wird dem Anlageinteressenten statt einer rein mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht , kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muss der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Außerdem muss er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 758 mwN). Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung , sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14 mwN).
8
Ob die hier vom Kläger behauptete Aufklärungspflichtverletzung vorliegt, kann anhand dieser Rechtsgrundsätze auf der Grundlage der vom Tatrichter insoweit zu treffenden tatsächlichen Feststellungen beantwortet werden. Insbesondere bei solchen Prospektfehlern, die darin bestehen (sollen), dass bestimmte Angaben im Prospekt in tatsächlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig sind und deshalb ein unzutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln, kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Bezug auf eine dadurch aufgeworfene Rechtsfrage in Betracht, nicht dagegen, um eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu ermöglichen, die auf eine Überprüfung ausschließlich der tatsächlichen Grundlagen der Annahme des Tatrichters, wegen eines solchen Prospektfehlers liege ein Aufklärungsverschulden vor bzw. liege nicht vor, beschränkt wäre.
9
Im Übrigen stellen sich hier etwaige Fragen „im Hinblick auf die Fehlerfreiheit des streitgegenständlichen Prospektes (…) insbesondere in Bezug auf die Darstellung der weichen Kosten“ nicht in einer unbestimmten Vielzahlvon Verfahren. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, juris Rn. 3 mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl denselben Fonds betreffende Einzelverfahren handelt, es aber wie hier nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 192). Dass im vorliegenden Fall eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts geboten sein könnte, ist ebenfalls nicht zu erkennen.
10
III. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten verneint.
11
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Prospekt ausreichend über das Totalverlustrisiko aufklärt.
12
So räumt die Revision selbst ein, dass sich auf Seite 48 des Prospekts die Aussage findet, dass mögliche Ursache für einen Totalverlust eine wirtschaftliche Entwicklung sein könne, die von den kalkulierten Planzahlen abwei- che. Sie bemängelt aber, dass nicht erläutert werde, was unter „Planzahlen“ zu verstehen sei; insbesondere bleibe unklar, ob hiermit auf Seite 29 des Pros- pekts („Unternehmensplanung“) verwiesenwerden solle. Über die Angaben im Prospekt müsse zudem die Einschätzung des Risikos möglich sein, also die Wahrscheinlichkeit des Teil- oder Totalverlustrisikos. Hierfür müsse dem Anleger ein Maßstab für eine eigene Prognose zur Verfügung gestellt werden. Dem werde der Prospekt nicht gerecht, da er nur sprachliche Allgemeinplätze enthalte. Auch sei der Hinweis auf die Abhängigkeit der zu erwartenden Erträge vom wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg ambivalent, da es nie eine Gewähr für den Eintritt der wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele und Erwartungen gebe, die ja in der Zukunft lägen. Außerdem sei das Totalverlustrisiko dadurch erhöht, dass die Beklagte als Geschäftsinhaberin entgegen § 231 HGB am Verlust nicht beteiligt sei, weshalb die Beklagte jedenfalls nicht schon aus eigenem Interesse alles unternehmen werde, um den Unternehmensplan entsprechend Seite 29 des Prospekts einzuhalten. Eine weitere Erhöhung des Totalverlustrisikos ergebe sich aus der Haftungsvergütung für die Beklagte, da hierdurch ebenso wie durch den Vorabgewinn gemäß § 7 Nr. 1 Buchst. b des Gesellschaftsvertrags das eingezahlte Kapital einer schleichenden Auszehrung unterliege.
13
Damit zeigt die Revision einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht auf. Vielmehr hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, auf Seite 48 des Prospekts werde hinreichend deutlich gemacht, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit allen dazu gehörigen Risiken handelt und dass das Schicksal der Einlage entscheidend von demjenigen des Wirtschaftsunternehmens und seiner Erfolge abhängt und deshalb keinesfalls sicher ist. Konkreter konnten etwaige zukünftige Szenarien, die zu einer ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung führen könnten, auch nicht genannt werden, da es sich um einen „Blind-Pool“ handelte und die konkreten einzelnen Investitionsvorhaben und ihre Finanzierung noch nicht feststanden, wie auf Seite 50 des Prospekts erläutert wird. Weitergehender Angaben für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit des Teil- oder Totalverlustrisikos bedurfte es auch deshalb nicht, weil das Totalverlustrisiko bei einer unternehmerischen Beteiligung in der Natur der Sache liegt und sich nicht sicher abschätzen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NZG 2014, 904 Rn. 29).
14
Hinsichtlich der Abweichung von § 231 HGB, der Haftungsvergütung und des Vorabgewinns der Beklagten gibt der Gesellschaftsvertrag, der im Prospekt abgedruckt ist und folglich von einem Anlageinteressenten ohne weiteres zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773, Rn. 14, 17), Auskunft, und zwar unter § 7 Nr. 2 Buchst. b Satz 2 bzw. § 7 Nr. 1 Buchst. b. Die Haftungsvergütung und der Vor- abgewinn der Beklagten finden außerdem auf Seite 35 des Prospekts nochmals Erwähnung. Im Übrigen bleibt, auch wenn der Geschäftsinhaber nicht am Verlust beteiligt ist, seine Haftung nach außen bestehen. Wird er in Anspruch genommen , hat er einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die stillen Gesellschafter (Gehrlein in Ebenroth/Boujong/Jost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 231 Rn. 12), deren Insolvenzrisiko er folglich trägt. Eine Vergütung für die Übernahme dieses Risikos erscheint nicht völlig überraschend.
15
2. Der Prospekt genügt, wie das Berufungsgerichtweiter rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, auch hinsichtlich der Angaben zu den gewinnunabhängigen Ausschüttungen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung. Entgegen der Auffassung der Revision sind die Risikohinweise nicht verharmlosend und musste ein Anleger den Prospekt nicht so verstehen, dass sich nach vollständiger Einlageerbringung bei Erhalt gewinnunabhängiger Ausschüttungen keine weiteren Zahlungspflichten ergeben könnten. Zwar ist der Revision darin zuzustimmen, dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen in Höhe von 10 % p.a. zur Folge haben, dass nach zehn Jahren die Einlage wieder ausgekehrt ist. Die sich hieraus möglicherweise ergebenden rechtlichen Folgen sind dem Prospekt aber zu entnehmen.
16
Hinsichtlich der Rückzahlungspflicht im Rahmen der Auseinandersetzung der atypischen stillen Gesellschaft oder des Ausscheidens eines atypischen stillen Gesellschafters ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Buchst. d des im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrags, dass eine Rückzahlungspflicht an die Gesellschaft dann besteht, wenn die Entnahmen und Verlustanteile die Einlagesumme und Gewinnanteile und das ermittelte Abfindungsguthaben übersteigen und eine Verrechnung nicht zur Deckung des negativen Kapitalkontos ausreicht. Dies wird im Prospekt außerdem auf Seite 37 und 51 erläutert. Auf Sei- te 35 findet sich der Hinweis, dass es sich bei den Ausschüttungen nicht um eine Garantieverzinsung, sondern um das Kapitalkonto verringernde Entnahmen handele; zusätzlich ergibt sich dies auch aus der Darstellung der Verrechnung der drei Konten jedes Gesellschafters zum Jahresende auf Seite 35.
17
Für den Fall der Insolvenz verweist § 14 Abs. 2 des im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrags auf § 236 Abs. 2 HGB, wonach der stille Gesellschafter in der Insolvenz zur Einzahlung rückständiger Einlagen in die Insolvenzmasse verpflichtet ist. In der Zusammenfassung auf Seite 51 des Prospekts wird nochmals auf die Pflicht zur Zahlung rückständiger, nicht gezahlter Einlagen im Insolvenzfall verwiesen.
18
Die Angaben auf Seite 12 und 36 des Prospekts, wo es heißt, dass grundsätzlich keine Nachschusspflicht bestehe, ändern an diesem Befund nichts. Dass grundsätzlich keine Nachschusspflicht besteht, trifft zu, solange die Einlage erbracht ist, und darauf, dass der atypisch stille Gesellschafter über seine Einlage hinaus nicht haftet, wird auf Seite 12 unmittelbar vor der Angabe „grundsätzlich keine Nachschusspflicht“ hingewiesen. Auch auf Seite 36steht die Angabe, dass „darüber hinausgehende Nachschüsse“ grundsätzlich nicht zu leisten seien, in erkennbarem Zusammenhang mit der unmittelbar davor erwähnten Zahlung der vertraglich vereinbarten Einlage und des Agio. Da der Prospekt im Übrigen, wie auch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, hinreichend deutlich macht, dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen das Kapitalkonto, in dessen Berechnung nach Darstellung des Prospekts auch die Einlagen fließen, verringernde Entnahmen sind, kann auch ein durchschnittlicher Anleger, der sich für eine derartige Beteiligungsform interessiert , ohne weiteres den Schluss ziehen, dass der Erhalt solcher Ausschüt- tungen rechtlich zu demselben Ergebnis führen kann, als habe er seine Einlage zu keinem Zeitpunkt vollständig erbracht.
19
3. Die von der Revision unter dem Gesichtspunkt der Fremdfinanzierung und der sich daraus möglicherweise ergebenden Risiken geltend gemachten Prospektfehler liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere ist aus dem Prospekt (Seite 27) ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei den einzuwerbenden atypisch stillen Einlagen in Höhe von insgesamt 200 Mio. DM um eine Planung für die Zukunft handelte, während das tatsächlich eingeworbene Eigenkapital Ende 1999 plangemäß bei 71,1 Mio. DM liegen sollte. Wenn nun im Prospekt die Eigenkapitalquote - erkennbar - mittels Vergleichs der insgesamt einzuwerbenden Einlagen mit dem eingeplanten Fremdkapital errechnet wird, so kann der Anleger anhand der im Prospekt für das Jahr 1999 angegebenen geringeren Planzahlen ohne weiteres mit einem einfachen Rechenschritt die aktuelle Eigenkapitalquote errechnen.
20
4. Schließlich genügen die Prospektangaben auch im Hinblick auf die weichen Kosten den Anforderungen an eine hinreichende Aufklärung der Anleger.
21
Ein Prospekt ist fehlerhaft, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen kann. Mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger zur Ermittlung des Anteils der Weichkosten erst verschiedene Prospektangaben abgleichen und anschließend eine Reihe von Rechengängen durchführen muss (BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, ZIP 2006, 893 Rn. 9). Nicht erforderlich ist andererseits, dass der Anteil der Weichkosten im Emissionsprospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen kann (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, WM 2014, 118 Rn. 16).
22
Diesen Anforderungen genügt der Prospekt. Auf Seite 27 und 28 werden die nötigen Informationen dargestellt, aus denen die Emissionskostenquote in Bezug auf das geplante stille Beteiligungskapital errechnet werden kann. Die gesamten Emissionskosten werden auf Seite 28 mit 41 Mio. DM, das Agio mit 12 Mio. DM und auf Seite 27 die stillen Einlagen mit 200 Mio. DM angegeben. Daraus lässt sich ohne Schwierigkeiten errechnen, dass 19,3 % der stillen Einlagen inklusive Agio bzw. 20,5 % exklusive Agio nicht für Investitionen zur Verfügung stehen. Dass das Agio von 12 Mio. DM nicht ausreicht, um die Emissionskosten von 41 Mio. DM zu decken, liegt auf der Hand.
23
Entgegen der Revision wird auch deutlich gemacht, was unter Emissionskosten zu verstehen ist, nämlich 39,6 Mio. DM für das Vertriebshaus zuzüglich Honoraren und Treuhandgebühren. Dass die Personal- und Sachkosten sowie die Kosten der Anlegerverwaltung nicht hierunter fallen, ergibt sich aus Seite 27 f. des Prospekts, da Verwaltungskosten (15 Mio. DM) und Platzierungskosten (41 Mio. DM) dort getrennt abgehandelt werden. Eine genauere Aufschlüsselung der Verwaltungs- und Platzierungskosten als auf Seite 27/28 ist ebenfalls nicht erforderlich, weil dies für den Anleger, der anhand dieser Zahlen unschwer erkennen kann, in welchem Umfang sein Kapital nicht der Investition als solcher zugutekommt, nicht weiter von Interesse ist (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, WM 2014, 118, Rn. 16).
Bergmann Strohn Caliebe Born Sunder
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2011 - 304 O 143/11 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.02.2014 - 11 U 61/13 -
7
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger gem. § 9 i.V.m. § 16 GV einen Anspruch auf Errechnung seines Auseinandersetzungsguthabens zum Stichtag 15. Dezember 2009. Die stille Gesellschaft ist durch den Beschluss der Gesellschafter vom 11. Dezember 2009 mit Wirkung zum 15. Dezember 2009 im Sinne des § 16 Nr. 1 GV beendet worden. Bei Beendigung der stillen Gesellschaft steht den Gesellschaftern nach § 16 Nr. 1 Satz 1 GV ein Abfindungsguthaben zu, dessen Berechnung sich nach einem in § 16 und § 9 GV näher geregelten Auseinandersetzungswert bestimmt. Etwaige offene Verbindlichkeiten der Beklagten stehen dem Anspruch auf Errechnung des Auseinandersetzungsguthabens des Klägers nicht entgegen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I I Z R 5 2 / 1 4
vom
3. Februar 2015
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die
Richterin Caliebe, die Richter Born und Sunder
einstimmig beschlossen:
1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. Januar 2014 auf seine Kosten durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.982,13 € festgesetzt.

Gründe:

1
Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.
2
I. Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 11. Dezember 1999 in den Modellen „Classic“ und „Classic Plus“ mit jeweils 10.000 DM (5.112,92 €) zuzüglich Agio in Höhe von jeweils 6 % (306,78 €) als atypischer stiller Gesellschafter an der N. AG, der Rechtsvorgängerin der Beklag- ten. Grundlage der Beteiligung war der Emissionsprospekt L. Fonds 2000 Stand 1999/2000.
3
Der Kläger verlangt von der Beklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne die Rückzahlung des von ihm bislang erbrachten Beteiligungsbetrags zuzüglich Agio. Ferner macht er entgangenen Gewinn sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten geltend und begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weitere Schäden, die ihre Ursache in der stillen Gesellschaftsbeteiligung haben, zu ersetzen.
4
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil mit der Begründung zurückgewiesen, dass die durch den Kläger gerügten Prospektfehler nicht vorlägen. Der Kläger verfolgt sein Begehren mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision weiter.
5
II. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
6
1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwor- tet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3; Beschluss vom 3. Juni 2014 - II ZR 67/13, NVwZ-RR 2014, 855 Rn. 3; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 319/13, juris Rn. 6). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere stellen sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keine zulassungsrelevanten Rechtsfragen im Hinblick auf die gerügten und vom Berufungsgericht verneinten Fehler des streitgegenständlichen Prospekts.
7
Die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlegers zu stellen sind, sind hinreichend geklärt. Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 mwN). Wird dem Anlageinteressenten statt einer rein mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht , kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muss der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Außerdem muss er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 758 mwN). Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung , sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14 mwN).
8
Ob die hier vom Kläger behauptete Aufklärungspflichtverletzung vorliegt, kann anhand dieser Rechtsgrundsätze auf der Grundlage der vom Tatrichter insoweit zu treffenden tatsächlichen Feststellungen beantwortet werden. Insbesondere bei solchen Prospektfehlern, die darin bestehen (sollen), dass bestimmte Angaben im Prospekt in tatsächlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig sind und deshalb ein unzutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln, kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Bezug auf eine dadurch aufgeworfene Rechtsfrage in Betracht, nicht dagegen, um eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu ermöglichen, die auf eine Überprüfung ausschließlich der tatsächlichen Grundlagen der Annahme des Tatrichters, wegen eines solchen Prospektfehlers liege ein Aufklärungsverschulden vor bzw. liege nicht vor, beschränkt wäre.
9
Im Übrigen stellen sich hier etwaige Fragen „im Hinblick auf den streitgegenständlichen Prospekt (…) insbesondere in Bezug auf die Darstellung der weichen Kosten“ nicht in einer unbestimmten Vielzahl von Verfahren. Der Um- stand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, juris Rn. 3 mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl denselben Fonds betreffende Einzelverfahren handelt, es aber wie hier nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 192).
Dass im vorliegenden Fall eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts geboten sein könnte, ist ebenfalls nicht zu erkennen.
10
III. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten verneint.
11
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Prospekt ausreichend über das Totalverlustrisiko aufklärt.
12
So räumt die Revision selbst ein, dass sich auf Seite 48 des Prospekts die Aussage findet, dass mögliche Ursache für einen Totalverlust eine wirtschaftliche Entwicklung sein könne, die von den kalkulierten Planzahlen abweiche. Sie bemängelt aber, dass nicht erläutert werde, was unter „Planzahlen“ zu verstehen sei; insbesondere bleibe unklar, ob hiermit auf Seite 29 des Pros- pekts („Unternehmensplanung“) verwiesen werden solle. Über die Angaben im Prospekt müsse zudem die Einschätzung des Risikos möglich sein, also die Wahrscheinlichkeit des Teil- oder Totalverlustrisikos. Hierfür müsse dem Anleger ein Maßstab für eine eigene Prognose zur Verfügung gestellt werden. Dem werde der Prospekt nicht gerecht, da er nur sprachliche Allgemeinplätze enthalte. Auch sei der Hinweis auf die Abhängigkeit der zu erwartenden Erträge vom wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg ambivalent, da es nie eine Gewähr für den Eintritt der wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele und Erwartungen gebe, die ja in der Zukunft lägen. Außerdem sei das Totalverlustrisiko dadurch erhöht, dass die Beklagte als Geschäftsinhaberin entgegen § 231 HGB am Verlust nicht beteiligt sei, weshalb die Beklagte jedenfalls nicht schon aus eigenem Interesse alles unternehmen werde, um den Unternehmensplan entsprechend Seite 29 des Prospekts einzuhalten. Eine weitere Erhöhung des Totalverlustrisikos ergebe sich aus der Haftungsvergütung für die Beklagte, da hierdurch ebenso wie durch den Vorabgewinn gemäß § 7 Nr. 1 Buchst. b des Gesellschaftsvertrags das eingezahlte Kapital einer schleichenden Auszehrung unterliege.
13
Damit zeigt die Revision einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht auf. Vielmehr hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, auf Seite 48 des Prospekts werde hinreichend deutlich gemacht, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit allen dazu gehörigen Risiken handelt und dass das Schicksal der Einlage entscheidend von demjenigen des Wirtschaftsunternehmens und seiner Erfolge abhängt und deshalb keinesfalls sicher ist. Konkreter konnten etwaige zukünftige Szenarien, die zu einer ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung führen könnten, auch nicht genannt werden, da es sich um einen „Blind-Pool“ handelte und die konkreten einzelnen Investitions- vorhaben und ihre Finanzierung noch nicht feststanden, wie auf Seite 50 des Prospekts erläutert wird. Weitergehender Angaben für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit des Teil- oder Totalverlustrisikos bedurfte es auch deshalb nicht, weil das Totalverlustrisiko bei einer unternehmerischen Beteiligung in der Natur der Sache liegt und sich nicht sicher abschätzen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NZG 2014, 904 Rn. 29).
14
Hinsichtlich der Abweichung von § 231 HGB, der Haftungsvergütung und des Vorabgewinns der Beklagten gibt der Gesellschaftsvertrag, der im Prospekt abgedruckt ist und folglich von einem Anlageinteressenten ohne weiteres zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14, 17), hinreichend Auskunft, und zwar unter § 7 Nr. 2 Buchst. b Satz 2 bzw. § 7 Nr. 1 Buchst. b. Die Haftungsvergütung und der Vorabgewinn der Beklagten werden außerdem auf Seite 35 des Prospekts nochmals erwähnt. Im Übrigen bleibt, auch wenn der Geschäftsinhaber nicht am Verlust beteiligt ist, seine Haftung nach außen bestehen. Wird er in Anspruch genommen, hat er einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die stillen Gesellschafter (Gehrlein in Ebenroth/Boujong/Jost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 231 Rn. 12 mwN), deren Insolvenzrisiko er folglich trägt. Eine Vergütung für die Übernahme dieses Risikos erscheint nicht völlig überraschend.
15
2. Der Prospekt genügt, wie das Berufungsgericht weiter rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, auch hinsichtlich der Angaben zu den gewinnunabhängigen Ausschüttungen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung. Entgegen der Auffassung der Revision sind die Risikohinweise nicht verharmlosend und musste ein Anleger den Prospekt nicht so verstehen, dass sich nach vollständiger Einlageerbringung bei Erhalt gewinnunabhängiger Ausschüttungen keine weiteren Zahlungspflichten ergeben könnten. Zwar ist der Revision darin zuzustimmen, dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen in Höhe von 10 % p.a. zur Folge haben, dass nach zehn Jahren die Einlage wieder ausgekehrt ist. Die sich hieraus möglicherweise ergebenden rechtlichen Folgen sind dem Prospekt aber zu entnehmen.
16
Hinsichtlich der Rückzahlungspflicht im Rahmen der Auseinandersetzung der atypischen stillen Gesellschaft oder des Ausscheidens eines atypischen stillen Gesellschafters ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Buchst. d des im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrags, dass eine Rückzahlungspflicht an die Gesellschaft dann besteht, wenn die Entnahmen und Verlustanteile die Einlagesumme und Gewinnanteile und das ermittelte Abfindungsguthaben übersteigen und eine Verrechnung nicht zur Deckung des negativen Kapitalkontos ausreicht. Dies wird im Prospekt außerdem auf Seite 37 und 51 erläutert. Auf Sei- te 35 findet sich der Hinweis, dass es sich bei den Ausschüttungen nicht um eine Garantieverzinsung, sondern um das Kapitalkonto verringernde Entnahmen handele; zusätzlich ergibt sich dies auch aus der Darstellung der Verrechnung der drei Konten jedes Gesellschafters zum Jahresende auf Seite 35.
17
Für den Fall der Insolvenz verweist § 14 Abs. 2 des im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrags auf § 236 Abs. 2 HGB, wonach der stille Gesellschafter in der Insolvenz zur Einzahlung rückständiger Einlagen in die Insolvenzmasse verpflichtet ist. In der Zusammenfassung auf Seite 51 des Prospekts wird nochmals auf die Pflicht zur Zahlung rückständiger, nicht gezahlter Einlagen im Insolvenzfall verwiesen.
18
Die Angaben auf Seite 12 und 36 des Prospekts, wo es heißt, dass grundsätzlich keine Nachschusspflicht bestehe, ändern an diesem Befund nichts. Dass grundsätzlich keine Nachschusspflicht besteht, trifft zu, solange die Einlage erbracht ist, und darauf, dass der atypisch stille Gesellschafter über seine Einlage hinaus nicht haftet, wird auf Seite 12 unmittelbar vor der Angabe „grundsätzlich keine Nachschusspflicht“ hingewiesen. Auch auf Seite 36 steht die Angabe, dass „darüber hinausgehende Nachschüsse“ grundsätzlich nicht zu leisten seien, in erkennbarem Zusammenhang mit der unmittelbar davor erwähnten Zahlung der vertraglich vereinbarten Einlage und des Agio. Da der Prospekt im Übrigen, wie auch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, hinreichend deutlich macht, dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen das Kapitalkonto, in dessen Berechnung nach Darstellung des Prospekts auch die Einlagen fließen, verringernde Entnahmen sind, kann auch ein durchschnittlicher Anleger, der sich für eine derartige Beteiligungsform interessiert , ohne weiteres den Schluss ziehen, dass der Erhalt solcher Ausschüt- tungen rechtlich zu demselben Ergebnis führen kann, als habe er seine Einlage zu keinem Zeitpunkt vollständig erbracht.
19
3. Die von der Revision unter dem Gesichtspunkt der Fremdfinanzierung und der sich daraus möglicherweise ergebenden Risiken geltend gemachten Prospektfehler liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere ist aus dem Prospekt (Seite 27) ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei den einzuwerbenden atypisch stillen Einlagen in Höhe von insgesamt 200 Mio. DM um eine Planung für die Zukunft handelte, während das tatsächlich eingeworbene Eigenkapital Ende 1999 plangemäß bei 71,1 Mio. DM liegen sollte. Wenn nun im Prospekt die Eigenkapitalquote - erkennbar - mittels Vergleichs der insgesamt einzuwerbenden Einlagen mit dem eingeplanten Fremdkapital errechnet wird, so kann der Anleger anhand der im Prospekt für das Jahr 1999 angegebenen geringeren Planzahlen ohne weiteres mit einem einfachen Rechenschritt die aktuelle Eigenkapitalquote errechnen.
20
4. Schließlich genügen die Prospektangaben auch im Hinblick auf die weichen Kosten den Anforderungen an eine hinreichende Aufklärung der Anleger.
21
Ein Prospekt ist fehlerhaft, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen kann. Mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger zur Ermittlung des Anteils der Weichkosten erst verschiedene Prospektangaben abgleichen und anschließend eine Reihe von Rechengängen durchführen muss (BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, ZIP 2006, 893 Rn. 9). Nicht erforderlich ist andererseits, dass der Anteil der Weichkosten im Emissionsprospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen kann (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, ZIP 2014, 381 Rn. 16).
22
Diesen Anforderungen genügt der Prospekt. Auf Seite 27 und 28 werden die nötigen Informationen dargestellt, aus denen die Emissionskostenquote in Bezug auf das geplante stille Beteiligungskapital errechnet werden kann. Die gesamten Emissionskosten werden auf Seite 28 mit 41 Mio. DM, das Agio mit 12 Mio. DM und auf Seite 27 die stillen Einlagen mit 200 Mio. DM angegeben. Daraus lässt sich ohne Schwierigkeiten errechnen, dass 19,3 % der stillen Einlagen inklusive Agio bzw. 20,5 % exklusive Agio nicht für Investitionen zur Verfügung stehen. Dass das Agio von 12 Mio. DM nicht ausreicht, um die Emissionskosten von 41 Mio. DM zu decken, liegt auf der Hand.
23
Entgegen der Revision wird auch deutlich gemacht, was unter Emissionskosten zu verstehen ist, nämlich 39,6 Mio. DM für das Vertriebshaus zuzüglich Honoraren und Treuhandgebühren. Dass die Personal- und Sachkosten sowie die Kosten der Anlegerverwaltung nicht hierunter fallen, ergibt sich aus Seite 27 f. des Prospekts, da Verwaltungskosten (15 Mio. DM) und Platzierungskosten (41 Mio. DM) dort getrennt abgehandelt werden. Eine genauere Aufschlüsselung der Verwaltungs- und Platzierungskosten als auf Seite 27/28 ist ebenfalls nicht erforderlich, weil dies für den Anleger, der anhand dieser Zahlen unschwer erkennen kann, in welchem Umfang sein Kapital nicht der Investi- tion als solcher zugutekommt, nicht weiter von Interesse ist (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, WM 2014, 118 Rn. 16).
Bergmann Strohn Caliebe Born Sunder Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 24.01.2013 - 328 O 370/11 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.01.2014 - 11 U 119/13 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I I Z R 5 4 / 1 4
vom
3. Februar 2015
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die
Richterin Caliebe, die Richter Born und Sunder
einstimmig beschlossen:
1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. Januar 2014 auf seine Kosten durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 29.641,52 € festgesetzt.

Gründe:

1
Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.
2
I. Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 30. Oktober 1999 im Modell „Classic“ mit 60.000 DM (30.677,51 €) zuzüglich Agio in Höhe von 6 % (1.840,65 €) als atypischer stiller Gesellschafter an der N. AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Grundlage der Beteiligung war der Emissionsprospekt L. Fonds 2000 Stand 1999/2000.
3
Der Kläger verlangt von der Beklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne die Rückzahlung des von ihm bislang erbrachten Beteiligungsbetrags zuzüglich Agio abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 22.052,60 €. Ferner macht er entgangenen Gewinn geltend und begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von einer Haftung im Falle einer Insolvenz der Beklagten freizustellen und ihm weitere Schäden, die ihre Ursache in der stillen Gesellschaftsbeteiligung haben, zu ersetzen.
4
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil mit der Begründung zurückgewiesen, dass die durch den Kläger gerügten Prospektfehler nicht vorlägen. Der Kläger verfolgt sein Begehren mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision weiter.
5
II. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
6
1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten wer- den (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3; Beschluss vom 3. Juni 2014 - II ZR 67/13, NVwZ-RR 2014, 855 Rn. 3; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 319/13, juris Rn. 6). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere stellen sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keine zulassungsrelevanten Rechtsfragen im Hinblick auf die gerügten und vom Berufungsgericht verneinten Fehler des streitgegenständlichen Prospekts.
7
Die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlegers zu stellen sind, sind hinreichend geklärt. Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 mwN). Wird dem Anlageinteressenten statt einer rein mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht , kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muss der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Außerdem muss er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 758 mwN). Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung , sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14 mwN).
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Ob die hier vom Kläger behauptete Aufklärungspflichtverletzung vorliegt, kann anhand dieser Rechtsgrundsätze auf der Grundlage der vom Tatrichter insoweit zu treffenden tatsächlichen Feststellungen beantwortet werden. Insbesondere bei solchen Prospektfehlern, die darin bestehen (sollen), dass bestimmte Angaben im Prospekt in tatsächlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig sind und deshalb ein unzutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln, kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Bezug auf eine dadurch aufgeworfene Rechtsfrage in Betracht, nicht dagegen, um eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu ermöglichen, die auf eine Überprüfung ausschließlich der tatsächlichen Grundlagen der Annahme des Tatrichters, wegen eines solchen Prospektfehlers liege ein Aufklärungsverschulden vor bzw. liege nicht vor, beschränkt wäre.
9
Im Übrigen stellen sich hier etwaige Fragen „im Hinblick auf die Fehler- freiheit des streitgegenständlichen Prospektes (…) insbesondere in Bezug auf die Darstellung der weichen Kosten“ nicht in einer unbestimmten Vielzahl von Verfahren. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, juris Rn. 3 mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl denselben Fonds betreffende Einzelverfahren handelt, es aber wie hier nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 192). Dass im vorliegenden Fall eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts geboten sein könnte, ist ebenfalls nicht zu erkennen.
10
III. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten verneint.
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1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Prospekt ausreichend über das Totalverlustrisiko aufklärt.
12
So räumt die Revision selbst ein, dass sich auf S. 48 des Prospekts die Aussage findet, dass mögliche Ursache für einen Totalverlust eine wirtschaftliche Entwicklung sein könne, die von den kalkulierten Planzahlen abweiche. Sie bemängelt aber, dass nicht erläutert werde, was unter „Planzahlen“ zu verste- hen sei; insbesondere bleibe unklar, ob hiermit auf Seite 29 des Prospekts („Unternehmensplanung“) verwiesen werden solle. Über die Angaben im Pros- pekt müsse zudem die Einschätzung des Risikos möglich sein, also die Wahrscheinlichkeit des Teil- oder Totalverlustrisikos. Hierfür müsse dem Anleger ein Maßstab für eine eigene Prognose zur Verfügung gestellt werden. Dem werde der Prospekt nicht gerecht, da er nur sprachliche Allgemeinplätze enthalte. Auch sei der Hinweis auf die Abhängigkeit der zu erwartenden Erträge vom wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg ambivalent, da es nie eine Gewähr für den Eintritt der wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele und Erwartungen gebe, die ja in der Zukunft lägen. Außerdem sei das Totalverlustrisiko dadurch erhöht, dass die Beklagte als Geschäftsinhaberin entgegen § 231 HGB am Verlust nicht beteiligt sei, weshalb die Beklagte jedenfalls nicht schon aus eigenem Interesse alles unternehmen werde, um den Unternehmensplan entsprechend Seite 29 des Prospekts einzuhalten. Eine weitere Erhöhung des Totalverlustrisikos ergebe sich aus der Haftungsvergütung für die Beklagte, da hierdurch ebenso wie durch den Vorabgewinn gemäß § 7 Nr. 1 Buchst. b des Gesellschaftsvertrags das eingezahlte Kapital einer schleichenden Auszehrung unterliege.
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Damit zeigt die Revision einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht auf. Vielmehr hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, auf Seite 48 des Prospekts werde hinreichend deutlich gemacht, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit allen dazu gehörigen Risiken handelt und dass das Schicksal der Einlage entscheidend von demjenigen des Wirtschaftsunternehmens und seiner Erfolge abhängt und deshalb keinesfalls sicher ist. Konkreter konnten etwaige zukünftige Szenarien, die zu einer ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung führen könnten, auch nicht genannt werden, da es sich um einen „Blind-Pool“ handelte und die konkreten einzelnen Investitions- vorhaben und ihre Finanzierung noch nicht feststanden, wie auf Seite 50 des Prospekts erläutert wird. Weitergehender Angaben für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit des Teil- oder Totalverlustrisikos bedurfte es auch deshalb nicht, weil das Totalverlustrisiko bei einer unternehmerischen Beteiligung in der Natur der Sache liegt und sich nicht sicher abschätzen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NZG 2014, 904 Rn. 29).
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Hinsichtlich der Abweichung von § 231 HGB, der Haftungsvergütung und des Vorabgewinns der Beklagten gibt der Gesellschaftsvertrag, der im Prospekt abgedruckt ist und folglich von einem Anlageinteressenten ohne weiteres zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14, 17), hinreichend Auskunft, und zwar unter § 7 Nr. 2 Buchst. b Satz 2 bzw. § 7 Nr. 1 Buchst. b. Die Haftungsvergütung und der Vorabgewinn der Beklagten werden außerdem auf Seite 35 des Prospekts nochmals erwähnt. Im Übrigen bleibt, auch wenn der Geschäftsinhaber nicht am Verlust beteiligt ist, seine Haftung nach außen bestehen. Wird er in Anspruch genommen, hat er einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die stillen Gesellschafter (Gehrlein in Ebenroth/Boujong/Jost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 231 Rn. 12 mwN), deren Insolvenzrisiko er folglich trägt. Eine Vergütung für die Übernahme dieses Risikos erscheint nicht völlig überraschend.
15
2. Der Prospekt genügt, wie das Berufungsgericht weiter rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, auch hinsichtlich der Angaben zu den gewinnunabhängigen Ausschüttungen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung. Entgegen der Auffassung der Revision sind die Risikohinweise nicht verharmlosend und musste ein Anleger den Prospekt nicht so verstehen, dass sich nach vollständiger Einlageerbringung bei Erhalt gewinnunabhängiger Ausschüttungen keine weiteren Zahlungspflichten ergeben könnten. Zwar ist der Revision darin zuzustimmen, dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen in Höhe von 10 % p.a. zur Folge haben, dass nach zehn Jahren die Einlage wieder ausgekehrt ist. Die sich hieraus möglicherweise ergebenden rechtlichen Folgen sind dem Prospekt aber zu entnehmen.
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Hinsichtlich der Rückzahlungspflicht im Rahmen der Auseinandersetzung der atypischen stillen Gesellschaft oder des Ausscheidens eines atypischen stillen Gesellschafters ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Buchst. d des im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrags, dass eine Rückzahlungspflicht an die Gesellschaft dann besteht, wenn die Entnahmen und Verlustanteile die Einlagesumme und Gewinnanteile und das ermittelte Abfindungsguthaben übersteigen und eine Verrechnung nicht zur Deckung des negativen Kapitalkontos ausreicht. Dies wird im Prospekt außerdem auf Seite 37 und 51 erläutert. Auf Sei- te 35 findet sich der Hinweis, dass es sich bei den Ausschüttungen nicht um eine Garantieverzinsung, sondern um das Kapitalkonto verringernde Entnahmen handele; zusätzlich ergibt sich dies auch aus der Darstellung der Verrechnung der drei Konten jedes Gesellschafters zum Jahresende auf Seite 35.
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Für den Fall der Insolvenz verweist § 14 Abs. 2 des im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrags auf § 236 Abs. 2 HGB, wonach der stille Gesellschafter in der Insolvenz zur Einzahlung rückständiger Einlagen in die Insolvenzmasse verpflichtet ist. In der Zusammenfassung auf Seite 51 des Prospekts wird nochmals auf die Pflicht zur Zahlung rückständiger, nicht gezahlter Einlagen im Insolvenzfall verwiesen.
18
Die Angaben auf Seite 12 und 36 des Prospekts, wo es heißt, dass grundsätzlich keine Nachschusspflicht bestehe, ändern an diesem Befund nichts. Dass grundsätzlich keine Nachschusspflicht besteht, trifft zu, solange die Einlage erbracht ist, und darauf, dass der atypisch stille Gesellschafter über seine Einlage hinaus nicht haftet, wird auf Seite 12 unmittelbar vor der Angabe „grundsätzlich keine Nachschusspflicht“ hingewiesen. Auch auf Seite 36steht die Angabe, dass „darüber hinausgehende Nachschüsse“ grundsätzlich nicht zu leisten seien, in erkennbarem Zusammenhang mit der unmittelbar davor erwähnten Zahlung der vertraglich vereinbarten Einlage und des Agio. Da der Prospekt im Übrigen, wie auch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, hinreichend deutlich macht, dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen das Kapitalkonto, in dessen Berechnung nach Darstellung des Prospekts auch die Einlagen fließen, verringernde Entnahmen sind, kann auch ein durchschnittlicher Anleger, der sich für eine derartige Beteiligungsform interessiert , ohne weiteres den Schluss ziehen, dass der Erhalt solcher Ausschüt- tungen rechtlich zu demselben Ergebnis führen kann, als habe er seine Einlage zu keinem Zeitpunkt vollständig erbracht.
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3. Die von der Revision unter dem Gesichtspunkt der Fremdfinanzierung und der sich daraus möglicherweise ergebenden Risiken geltend gemachten Prospektfehler liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere ist aus dem Prospekt (Seite 27) ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei den einzuwerbenden atypisch stillen Einlagen in Höhe von insgesamt 200 Mio. DM um eine Planung für die Zukunft handelte, während das tatsächlich eingeworbene Eigenkapital Ende 1999 plangemäß bei 71,1 Mio. DM liegen sollte. Wenn nun im Prospekt die Eigenkapitalquote - erkennbar - mittels Vergleichs der insgesamt einzuwerbenden Einlagen mit dem eingeplanten Fremdkapital errechnet wird, so kann der Anleger anhand der im Prospekt für das Jahr 1999 angegebenen geringeren Planzahlen ohne weiteres mit einem einfachen Rechenschritt die aktuelle Eigenkapitalquote errechnen.
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4. Schließlich genügen die Prospektangaben auch im Hinblick auf die weichen Kosten den Anforderungen an eine hinreichende Aufklärung der Anleger.
21
Ein Prospekt ist fehlerhaft, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen kann. Mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger zur Ermittlung des Anteils der Weichkosten erst verschiedene Prospektangaben abgleichen und anschließend eine Reihe von Rechengängen durchführen muss (BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, ZIP 2006, 893 Rn. 9). Nicht erforderlich ist andererseits, dass der Anteil der Weichkosten im Emissionsprospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen kann (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, WM 2014, 118 Rn. 16).
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Diesen Anforderungen genügt der Prospekt. Auf Seite 27 und 28 werden die nötigen Informationen dargestellt, aus denen die Emissionskostenquote in Bezug auf das geplante stille Beteiligungskapital errechnet werden kann. Die gesamten Emissionskosten werden auf Seite 28 mit 41 Mio. DM, das Agio mit 12 Mio. DM und auf Seite 27 die stillen Einlagen mit 200 Mio. DM angegeben. Daraus lässt sich ohne Schwierigkeiten errechnen, dass 19,3 % der stillen Einlagen inklusive Agio bzw. 20,5 % exklusive Agio nicht für Investitionen zur Verfügung stehen. Dass das Agio von 12 Mio. DM nicht ausreicht, um die Emissionskosten von 41 Mio. DM zu decken, liegt auf der Hand.
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Entgegen der Revision wird auch deutlich gemacht, was unter Emissionskosten zu verstehen ist, nämlich 39,6 Mio. DM für das Vertriebshaus zuzüglich Honoraren und Treuhandgebühren. Dass die Personal- und Sachkosten sowie die Kosten der Anlegerverwaltung nicht hierunter fallen, ergibt sich aus Seite 27 f. des Prospekts, da Verwaltungskosten (15 Mio. DM) und Platzierungskosten (41 Mio. DM) dort getrennt abgehandelt werden. Eine genauere Aufschlüsselung der Verwaltungs- und Platzierungskosten als auf Seite 27/28 ist ebenfalls nicht erforderlich, weil dies für den Anleger, der anhand dieser Zahlen unschwer erkennen kann, in welchem Umfang sein Kapital nicht der Investition als solcher zugutekommt, nicht weiter von Interesse ist (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, WM 2014, 118, Rn. 16).
Bergmann Strohn Caliebe Born Sunder Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.04.2012 - 318 O 347/11 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.01.2014 - 11 U 29/13 -
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Hinsichtlich der Rückzahlungspflicht im Rahmen der Auseinandersetzung der atypischen stillen Gesellschaft oder des Ausscheidens eines atypischen stillen Gesellschafters ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Buchst. d des im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrags, dass eine Rückzahlungspflicht an die Gesellschaft dann besteht, wenn die Entnahmen und Verlustanteile die Einlagesumme und Gewinnanteile und das ermittelte Abfindungsguthaben übersteigen und eine Verrechnung nicht zur Deckung des negativen Kapitalkontos ausreicht. Dies wird im Prospekt außerdem auf Seite 37 und 51 erläutert. Auf Sei- te 35 findet sich der Hinweis, dass es sich bei den Ausschüttungen nicht um eine Garantieverzinsung, sondern um das Kapitalkonto verringernde Entnahmen handele; zusätzlich ergibt sich dies auch aus der Darstellung der Verrechnung der drei Konten jedes Gesellschafters zum Jahresende auf Seite 35.
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II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger gem. § 9 i.V.m. § 16 GV einen Anspruch auf Errechnung seines Auseinandersetzungsguthabens zum Stichtag 15. Dezember 2009. Die stille Gesellschaft ist durch den Beschluss der Gesellschafter vom 11. Dezember 2009 mit Wirkung zum 15. Dezember 2009 im Sinne des § 16 Nr. 1 GV beendet worden. Bei Beendigung der stillen Gesellschaft steht den Gesellschaftern nach § 16 Nr. 1 Satz 1 GV ein Abfindungsguthaben zu, dessen Berechnung sich nach einem in § 16 und § 9 GV näher geregelten Auseinandersetzungswert bestimmt. Etwaige offene Verbindlichkeiten der Beklagten stehen dem Anspruch auf Errechnung des Auseinandersetzungsguthabens des Klägers nicht entgegen.

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

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f) In der gebotenen Gesamtbetrachtung war die Rechtstellung der Klägerin als atypisch stille Gesellschafterin daher der einer Kommanditistin wirtschaftlich so nahe, dass ihre Forderungen in der Insolvenz der Geschäftsinhaberin nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO einem Gesellschafterdarlehen im Nachrang gleich stehen. Welches gesetzliche Ordnungsprinzip hinter der Neuregelung steht, ist hierbei im Streitfall genauso wenig entscheidungserheblich wie in dem Senatsurteil vom 17. Februar 2011 (IX ZR 131/10, BGHZ 188, 363 Rn. 16 mwN). Eine Ausnahme entsprechend § 39 Abs. 5 InsO kommt nach der Höhe der stillen Einlage nicht in Betracht. Die Revision beruft sich hierauf auch nicht.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.