Bundesgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2016 - IX ZR 65/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:171116UIXZR65.15.0
bei uns veröffentlicht am17.11.2016
vorgehend
Landgericht Konstanz, 2 O 449/13 A, 30.07.2014
Oberlandesgericht Karlsruhe, 13 U 118/14, 20.02.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 65/15
Verkündet am:
17. November 2016
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers für die Wiederaufnahme der Zahlungen
nach Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit.
BGH, Urteil vom 17. November 2016 - IX ZR 65/15 - OLG Karlsruhe in Freiburg
LG Konstanz
ECLI:DE:BGH:2016:171116UIXZR65.15.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Februar 2015 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 21. April 2010 über das Vermögen der S. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 13. Juli 2010 eröffneten Insolvenzverfahren. Die Schuldnerin bezog im Rahmen der seit 2003 bestehenden Geschäftsbeziehung Möbelkomponenten von dem Beklagten. Die Lieferungen erfolgten gemäß § 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten (nachfolgend: AGB) unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt.
2
In den Jahren 2004 und 2005 geriet die Schuldnerin in eine wirtschaftliche Schieflage. Das Finanzamt kündigte die Stellung eines Insolvenzantrags an. Um diesen abzuwenden leitete die Schuldnerin Sanierungsmaßnahmen ein, die im Wesentlichen in Teilforderungsverzichten der Hausbank und einiger Lie- feranten und in dem Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der Schuldnerin durch deren Hauptlieferantin bestanden. Aufgrund der Zahlungsprobleme wandte sich die Schuldnerin im Jahr 2005 auch an den Beklagten. Sie hatte dessen Rechnungen zunächst vereinbarungsgemäß bezahlt; zuletzt waren allerdings Rückstände aufgelaufen. Ab dem Jahr 2006 bestand eine Vereinbarung , dass die Schuldnerin fortan Lieferungen erst im Zusammenhang mit Neubestellungen bei dem Beklagten zu bezahlen hatte. Über die Höhe der Zahlungen stimmten sich die Schuldnerin und der Beklagte jeweils telefonisch ab. Die Liquiditätssituation der Schuldnerin blieb dennoch angespannt. Im Dezember 2007 gelang es ihr einmalig, die aufgelaufenen Verbindlichkeiten bei dem Beklagten vollständig auszugleichen. In der Folgezeit wuchs der Rückstand der Schuldnerin bei der Beklagten trotz Teilzahlungen wieder auf einen fünfstelligen Betrag an.
3
Mit seiner Klage hat der Kläger den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung auf Erstattung der in der Zeit vom 2. Januar 2007 bis 4. September 2009 erhaltenen Zahlungen in Höhe von insgesamt 270.883,16 € in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Zahlun- gen ab Januar 2008 in Höhe von 130.904,09 € stattgegeben. Das Berufungsge- richt hat auf die Berufung des Beklagten nur die Zahlungen ab Juli 2008 in Hö- he von 84.904,09 € als anfechtbarangesehen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der vollständigen Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


5
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, eine Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO komme nur hinsichtlich der ab Juli 2008 erfolgten Zahlungen in Betracht. Erst zu diesem Zeitpunkt lasse sich eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sicher nachweisen. Die Schuldnerin habe spätestens seit der Sanierung im Jahr 2005 Kenntnis von ihrer drohenden Zahlungsunfähigkeit und seit Juni 2008 auch von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit gehabt. Eine bargeschäftsähnliche Lage, welche zu einer Widerlegung der Vermutung gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO führen könne, ergebe sich nicht aus dem Eigentumsvorbehalt. Die Schuldnerin habe wegen der nach Dezember 2007 erneut unbeglichenen Forderungen des Beklagten an den einzelnen gelieferten Waren kein Eigentum erlangen können. Zudem zeigten die überwiegend runden Pauschalbeträge, dass die Schuldnerin nicht einzelne konkrete Warenlieferungen, sondern nur Abschläge bezahlt habe. Schließlich könne die bargeschäftsähnliche Lage nur das Beweisanzeichen der drohenden Zahlungsunfähigkeit, nicht aber das stärkere Beweisanzeichen der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit entkräften.
6
Die von § 133 Abs. 1 InsO vorausgesetzte Kenntnis des Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin werde gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet. Der Beklagte habe seit Abschluss der ersten Stundungsvereinbarung mit der Schuldnerin von deren erheblichen Zahlungsschwierigkei- ten gewusst und seit der Sanierung 2005 über alle Informationen verfügt, die auf ihre drohende Zahlungsunfähigkeit schließen ließen. Bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit spätestens im Juni 2008 sei deshalb keine zusätzliche Kenntnis des Beklagten, also kein "Umschlagen" der latenten in eine aktuelle Kenntnis , mehr notwendig gewesen.

II.


7
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die subjektiven Voraussetzungen der vom Kläger geltend gemachten Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO können mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bejaht werden. Die Begründung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Kenntnis des Beklagten von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ist nicht tragfähig.
8
1. Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO muss der Gläubiger den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) gekannt haben. Seine Kenntnis wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der Anfechtungsgegner gewusst hat, dass eine Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger objektiv benachteiligte. Dies gilt entsprechend , wenn die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit bei Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) eingreift (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2013 - IX ZR 49/13, ZInsO 2013, 2434 Rn. 11). Zudem genügt eine Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, ZInsO 2015, 1262 Rn. 17). Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit, weiß er auch, dass Leistungen aus dem Vermögen des Schuldners die Befrie- digungsmöglichkeiten anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Er ist dann regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, ZInsO 2013, 1077 Rn. 28 mwN; vom 8. Januar 2015 - IX ZR 203/12, ZInsO 2015, 396 Rn. 30; vom 7. Mai 2015, aaO Rn. 17; vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 61/14, ZInsO 2016, 214 Rn. 23).
9
2. Das Berufungsgericht hat mit Recht in Betracht gezogen, dass die im Jahr 2005 getroffene Zahlungsvereinbarung Bedeutung für die Frage haben kann, ob der Beklagte die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bei Vornahme der Zahlungen ab Juli 2008 kannte. Allerdings verstößt seine Würdigung, es komme nicht auf die Kenntnis von einer im Juni 2008 neu eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin an, weil der Beklagte seit 2005 von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit gewusst habe, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Das Urteil des Berufungsgerichts ist in sich widersprüchlich. Das Gericht geht einerseits davon aus, die Voraussetzungen für eine Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO hätten bis Mitte des Jahres 2008 nicht vorgelegen , weil eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht sicher festgestellt werden könne. Mit einer Vorsatzanfechtung der bis Juni 2008 erbrachten Zahlungen aufgrund der Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin , die neben der vom Berufungsgericht für diese Zeit verneinten Zahlungsunfähigkeit für die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ausreichen würde, hat es sich nicht befasst. Andererseits soll jedoch die seit 2005 bestehende Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, welche das Berufungsgericht als einzigen Anknüpfungspunkt für die Kenntnis des Beklagten von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin angesehen hat, genügen, um für die Zeit nach Juni 2008 die Voraussetzungen für eine Vorsatzanfechtung anzunehmen.

III.


10
Die Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig, so dass die Revision zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO). Der Kläger kann von dem Beklagten Rückgewähr der ab Juli 2008 empfangenen Zahlungen in Höhe von 84.904,09 € gemäߧ 143 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 InsO nebst Zinsen gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 291 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen.
11
1. Die angefochtenen Zahlungen stellen Rechtshandlungen der Schuldnerin dar, die infolge des Vermögensabflusses zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO geführt haben (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, ZInsO 2015, 1262 Rn. 8 mwN). Sie haben keine aus dem in § 4 AGB vorgesehenen Eigentumsvorbehalt folgende Aus- oder Absonderungsrechte des Beklagten masseneutral abgelöst (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, ZInsO 2015, 628 Rn. 8). § 4 AGB enthält einen verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt in Form eines Kontokorrentvorbehalts , ein etwaiges Sicherungsrecht des Beklagten wäre deshalb erst mit Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit der Schuldnerin erloschen.
12
2. Die Schuldnerin hat ihre den Gegenstand der Revision bildenden Zahlungen in Höhe von 84.904,09 € an den Beklagten in der im Revisionsverfahren noch maßgeblichen Zeit ab Juli 2008 mit einem von dem Beklagten erkannten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen.
13
a) Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10, ZInsO 2012, 138 Rn. 14 mwN). Kennt der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist ein solcher Gläubiger zugleich regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (BGH, aaO Rn. 15 mwN). Dies gilt insbesondere, wenn der Schuldner gewerblich tätig ist, weil der Gläubiger in diesem Fall mit weiteren Gläubigern des Schuldners mit ungedeckten Ansprüchen rechnen muss (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, ZInsO 2012, 2244 Rn. 30 mwN).
14
b) Infolge der spätestens seit dem Jahre 2005 bei der Schuldnerin bestehenden Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 1 InsO) beruhen sämtliche angefochtenen , im nachfolgenden Zeitraum vorgenommenen gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlungen auf einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin, den die über deren Zahlungsunfähigkeit unterrichtete Beklagte erkannt hat (§ 133 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO).
15
aa) Im Streitfall war aufgrund einer Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) zunächst seit dem Jahre 2005 Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin eingetreten.
16
(1) Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Insolvenzrecht und darum auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts nach § 17 InsO.
17
(a) Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden. Dabei sind die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzen zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten (BGH, Urteil vom 29. März 2012 - IX ZR 40/10, ZInsO 2012, 976 Rn. 8). Beträgt die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 vom Hundert seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen , es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 vom Hundert erreichen wird. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 vom Hundert oder mehr, ist dagegen regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZInsO 2006, 1210 Rn. 27 ständig).
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(b) Im Insolvenzanfechtungsprozess ist die Erstellung einer Liquiditätsbilanz nicht erforderlich, wenn auf andere Weise festgestellt werden kann, ob der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte. Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 184 f; vom 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04, WM 2007, 1616 Rn. 27; vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, ZInsO 2011, 1410 Rn. 10; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZInsO 2013, 190 Rn. 20). Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 12; vom 6. Dezember 2012, aaO). Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender , in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 13; vom 6. Dezember 2012, aaO).
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(c) Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen. Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 12). Eigene Erklärungen des Schuldners , fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08, ZInsO 2010, 1598 Rn. 10; vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, ZInsO 2012, 696 Rn. 27; vom 20. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 21; Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14, ZInsO 2015, 898 Rn. 4). Gleiches gilt, wenn der Schuldner infolge der ständigen verspäteten Begleichung seiner Verbindlichkeiten einen Forderungsrückstand vor sich hergeschoben hat und demzufolge ersichtlich am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operierte (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 16). Schließlich kann es genügen, wenn die Zahlungseinstellung aufgrund der Nichtbezahlung nur einer - nicht unwesentlichen - Forderung ge- genüber einer einzigen Person erkennbar wird. Für eine erfolgreiche Anfechtung muss das dann allerdings gerade der Anfechtungsgegner sein (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, ZInsO 2010, 673 Rn. 39 mwN).
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(2) Nach diesen Maßstäben hatte sich bei der Schuldnerin, wie sie selbst und die Beklagte ersahen, aufgrund einer Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) im Jahre 2005 der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit verwirklicht.
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(a) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts sah sich die Schuldnerin im Jahr 2004/2005 aufgrund bestehender Steuerrückstände einer Forderung des Finanzamts M. in Höhe von 227.274,25 € ausgesetzt. Diewirtschaftliche Situation im Jahr 2004 stellte sich so dar, dass die Schuldnerin bei einem Rohertrag in Höhe von 1,5 Mio. € über die üblichen Betriebskosten hinaus Aufwendungen in Höhe von 76.000 € für Beratungskosten, 340.100 € für Zinsen, 208.000 € für Abschrei- bungen und 109.800 € für außerordentliche Aufwendungen (insgesamt 734.700 €) hatte, welche sie hätte erwirtschaften müssen. Ein im Jahr 2005 angekündig- ter Insolvenzantrag des Finanzamts konnte nur durch einen in diesem Jahr erklärten Teilforderungsverzicht der Hausbank der Schuldnerin in Höhe von 1,6 Mio. € abgewendet werden. Nach diesen Feststellungen hatte die Schuldnerin, die sich offensichtlich am Rand des finanzwirtschaftlichen Abgrunds bewegte, ihre Zahlungen im Jahre 2005 eingestellt. Drohende Zahlungsunfähigkeit, wie sie das Berufungsgericht insoweit zutreffend und von der Revision nicht angegriffen für das Jahr 2005 festgestellt hat, war allemal gegeben.
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Diese Erkenntnis deckt sich mit der Aussage des vom Landgericht als Zeugen vernommenen damaligen Geschäftsführers G. der Schuldnerin. Die- ser hat bekundet, die Schuldnerin sei bereits Ende des Jahres 2004 zahlungsunfähig gewesen. Ein Insolvenzantrag des Finanzamtes habe lediglich aufgrund der getroffenen Sanierungsvereinbarungen in Absprache mit den Banken und der Hauptlieferantin J. sowie Zahlungsvereinbarungen und Zahlungsverzichten mit einer ganzen Reihe von Lieferanten abgewendet werden können. Ohne den Forderungsverzicht sei sicher die Zahlungsunfähigkeit vorhanden gewesen und es hätte Insolvenzantrag gestellt werden müssen. An der Insolvenzreife der Schuldnerin im Jahre 2005 bestehen auch nach diesen Bekundungen keine Zweifel.
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(b) Diese eine Zahlungseinstellung und damit die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) ausweisenden Umstände waren sowohl der Schuldnerin als auch dem Beklagten geläufig. Beide waren über das Unvermögen der Schuldnerin, die dem Beklagten gegen sie zustehenden Verbindlichkeiten aus der Lieferbeziehung bei Fälligkeit zu begleichen, unterrichtet. Dies folgt aus der im Hinblick auf die aufgelaufenen Zahlungsrückstände seit dem Jahr 2006 praktizierten Vereinbarung, wegen knapper Mittel Bestellungen nicht mehr bei Lieferung zu bezahlen, sondern nur noch nach Kassenlage die von dem Beklagten verlangte Beträge auf frühere Warenlieferungen zu leisten, wenn neue Bestellungen aufgegeben werden mussten. Aufgrund dieser Vereinbarung hatte der Beklagte seit Jahren zumindest Kenntnis von Umständen, welche zwingend auf die (drohende) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen ließen. Der Abschluss der Vereinbarung war mit der Erklärung begründet, dass die Schuldnerin aufgrund knapper Kasse nicht in der Lage war, ihre fälligen Verbindlichkeiten vollständig zu erfüllen. Mithin erklärte die Schuldnerin, nur noch eingeschränkt strategische Leistungen erbringen zu können, um einen für sie wichtigen Lieferanten nicht zu verlieren. Ihr waren nur noch die unbedingt erforderlichen Zahlungen möglich, um die Belieferung durch den Beklagten aufrechtzuerhalten.
Das an die Erklärung, wegen knapper Mittel nicht vollständig zahlen zu können, geknüpfte Ersuchen um die Vereinbarung abweichender Zahlungsmodalitäten war Ausdruck mangelnder Zahlungsmittel. Das Ersuchen kam der Erklärung der Schuldnerin gleich, zur vollständigen Bezahlung ihrer laufenden Verbindlichkeiten nicht (mehr) in der Lage zu sein und stellte ein wesentliches auf eine Zahlungseinstellung hindeutendes Indiz dar (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 61/14, ZInsO 2016, 214 Rn. 20 mwN).
24
Entsprechendes ergab sich aus dem von der Schuldnerin vorgeschlagenen und schließlich vereinbarten Zahlungsaufschub bis zu einer Neubestellung. Auch aus diesem Aufschub folgte, dass die Schuldnerin nicht in der Lage war, ihren Zahlungspflichten innerhalb von drei Wochen nachzukommen, weil Lieferungen jeweils für Zeiträume zwischen drei und sechs Monaten erfolgten. Die Schuldnerin erklärte sich demgemäß gegenüber dem Beklagten auf unabsehbare Dauer außerstande, ihre Zahlungspflichten innerhalb von drei Wochen ab Fälligkeit zu erfüllen. Eine branchenübliche Vereinbarung lag, anders als vom Beklagten geltend gemacht, nicht vor. Dies ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen G. . Danach wurde die Vereinbarung mit dem Beklagten im Zuge des 2005 begonnenen, letztlich aber gescheiterten Sanierungsversuchs geschlossen. Insoweit hat die Schuldnerin nicht geltend gemacht, die Zahlungen der Schuldnerin seien im Rahmen eines ernsthaften und erfolgversprechenden Sanierungsversuchs geleistet worden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, ZInsO 2016, 1251). Gegen die Branchenüblichkeit der Vereinbarung spricht im Übrigen auch, dass die Beteiligten zunächst andere Zahlungsmodalitäten vereinbart und praktiziert hatten. Der auf die Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin hingewiesene Beklagte ließ sich auf die unbefristete Stundung der offenen Forderungen erkennbar nur deshalb ein, weil die Schuldnerin zum damaligen Zeitpunkt seine Hauptkundin mit einem Anteil von rund 80 vom Hundert des Gesamtumsatzes war und er seinerseits die von der Schuldnerin bezogenen Produkte speziell auf deren Bedürfnisse zugeschnitten fertigen ließ. Eine derartige, erst nach Offenbarwerden der Zahlungsschwierigkeiten geschlossene Zahlungsvereinbarung entspricht nicht den üblichen Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs (BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - IX ZR 308/14, ZInsO 2015, 2217 Rn. 3).
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(3) Die Feststellung, die Schuldnerin habe schon vor der im Jahr 2005 mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung ihre Zahlungen eingestellt und sei deshalb, was dem Beklagten bekannt gewesen sei, zahlungsunfähig gewesen, wirkt fort, bis die Schuldnerin ihre Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen hat. Für eine solche Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit sind nicht nur die vereinbarten Zahlungen gegenüber dem Gläubiger zu erbringen, sondern der Schuldner muss zumindest auch den wesentlichen Teil seiner übrigen Verbindlichkeiten bedienen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, ZInsO 2012, 2244 Rn. 18; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZInsO 2013, 190 Rn. 36; vom 24. März 2016 - IX ZR 242/13, ZInsO 2016, 910 Rn. 11 mwN). Die Wiederaufnahme der Zahlungen gegenüber allen Gläubigern hat der Anfechtungsgegner als derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich hierauf beruft (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 33; vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 61/14, ZInsO 2016, 214 Rn. 27; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 24; vom 24. März 2016, aaO). Hierzu hat der Beklagte nichts vorgetragen.
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(a) Für die Annahme, die ein gewerbliches Unternehmen betreibende Schuldnerin habe ihre Zahlungen auch im Allgemeinen, also nicht nur gegenüber dem Beklagten, sondern im Wesentlichen gegenüber allen ihren Gläubigern , wieder aufgenommen, reicht es nicht aus, dass es der Schuldnerin im Dezember 2007 einmalig gelang, die offenen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Beklagten vollständig zurückzuführen, (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 42). Die finanziellen Schwierigkeiten der Schuldnerin sind in der Zeit nach dem Sanierungsversuch im Jahr 2005 unverändert geblieben. Nach den Bekundungen ihres früheren Geschäftsführers G. war die Finanzlage der Schuldnerin auch nach dem Sanierungsversuch weiter angespannt. Sie habe weiterhin ständig steigende Verluste erwirtschaftet. Auch für die Folgezeit könne er nicht sagen, dass jetzt alle Lieferanten bedient werden konnten oder wenigstens zu 90 vom Hundert. Auch nach dem Sanierungsplan mit Teilzahlungsverzicht hätten Zahlungsabsprachen mit den Lieferanten getroffen werden müssen. Diese seien so ausgestaltet gewesen, dass nur Teile der Altforderungen und neue Forderungen sofort bezahlt werden sollten.
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(b) Zudem hat sich in zeitlicher Nähe zu den angefochtenen Zahlungen das Indiz der Nichtzahlung einer nicht unwesentlichen Forderung gegenüber dem Anfechtungsgegner als Gläubiger verwirklicht (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 21). Unter Einbeziehung der bei dem Beklagten seit Februar 2008 in nicht unbeträchtlicher Höhe aufgelaufenen Rückstände bestanden im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen erhebliche offene fällige Verbindlichkeiten der Schuldnerin.
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Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, der Negativsaldo der unbezahlten Verbindlichkeiten der Schuldnerin bei dem Beklagten habe im Februar 2008 42.010,41 € betragen und sich danach fortlaufend in einer Größenordnung zwischen 10.000 € und 50.000 € bewegt. Dieser erhebliche Zahlungsrückstand wurde bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr zurück- geführt, was ein weiteres Indiz einer Zahlungseinstellung darstellt (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 203/12, ZInsO 2015, 396 Rn.15).
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bb) Der Beklagte hat hierzu nur gemeint, aufgrund der getroffenen Stundungsvereinbarung könnten hieraus keine Schlüsse im Hinblick auf eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gezogen werden. Das trifft nicht zu. Zwar sind rechtlich oder nur tatsächlich gestundete offene Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, ZInsO 2008, 273 Rn. 25 mwN; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZInsO 2013, 190 Rn. 29; vom 24. März 2016 - IX ZR 242/13, ZInsO 2016, 910 Rn. 10), sofern die gewährte Stundung vom Schuldner nicht erzwungen wurde (BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - IX ZR 38/04, ZInsO 2008, 378 Rn. 22; vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 34) oder der Schuldner bereits vor Zustandekommen der Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung seine Zahlungen eingestellt hatte (BGH, Urteil vom 24. März 2016, aaO Rn. 11 mwN). Die im Streitfall getroffene Vereinbarung über die Zahlungsmodalitäten kam aber erst zustande, nachdem bereits Verbindlichkeiten der Schuldnerin bei dem Beklagten aufgelaufen waren und die Schuldnerin die ihr gestellten Rechnungen nicht mehr wie zuvor innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist begleichen konnte. Der Beklagte konnte die mit der Schuldnerin getroffene, anlässlich jeder Bestellung erneuerte Zahlungsvereinbarung jederzeit beenden, eine gesicherte Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können, bestand nicht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 198/13, ZInsO 2015, 299 Rn. 9). Von konsolidierten finanziellen Verhältnissen bei der Schuldnerin konnte der Beklagte zu keiner Zeit ausgehen. Soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, die Schuldnerin sei im Juni 2008 erneut zahlungsunfähig gewesen, hat die Revision des Beklagten dies nicht in Frage gestellt.
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c) Der Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin entfällt nicht wegen der vom Beklagten geltend gemachten Zahlung unter den Voraussetzungeneiner bargeschäftsähnlichen Lage.
31
aa) Ein Schuldner handelt ausnahmsweise nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz , wenn er eine kongruente Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines eigenen Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im Allgemeinen nützt. Dieses einem Benachteiligungsvorsatz gegenläufige Indiz hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur in Fällen der drohenden Zahlungsunfähigkeit als Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13, BGHZ 202, 59 Rn. 43; vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, ZInsO 2014, 1947 Rn. 24; vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, ZInsO 2015, 628 Rn. 22). Es beruht auf der Erwägung, dass die Indizwirkung einer Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit im Einzelfall ausgeschlossen sein kann, wenn der Schuldner von einer anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willensrichtung geleitet war und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger infolgedessen in den Hintergrund getreten ist (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13, aaO). So kann dem Schuldner bei einer bargeschäftsähnlichen Lage gerade infolge des gleichwertigen Austauschs von Leistung und Gegenleistung die dadurch eingetretene mittelbare Benachteiligung seiner Gläubiger nicht bewusst geworden sein (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13, aaO Rn. 44; vom 12. Februar 2015, aaO Rn. 22 mwN; vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 61/14, ZInsO 2016, 214 Rn. 36).
32
bb) Allerdings liegen die Voraussetzungen einer bargeschäftsähnlichen Lage nicht vor. Bei einem - wie hier in § 4 AGB vorgesehenen - verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt in Form des sogenannten Kontokorrent- vorbehalts fehlt es an dem für das Bargeschäft erforderlichen unmittelbaren Austausch zwischen Leistung und Gegenleistung. Zudem ist die erbrachte Gegenleistung nicht gleichwertig, wenn der Schuldner erst mit der Zahlung aller oder zumindest bestimmter anderer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung als der konkreten Kaufpreisforderung Eigentum an den erstandenen Sachen erwerben soll (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015, aaO Rn. 24). Solche offenen Ansprüche des Beklagten bestanden nach der einmaligen Rückführung der Verbindlichkeiten im Dezember 2007 ab Februar 2008 fortlaufend bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. An einem unmittelbaren Leistungsaustausch fehlt es auch deshalb, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Schuldnerin unregelmäßige Abschlagszahlungen mit weit überwiegend runden Beträgen leistete, die nicht auf konkrete erfolgte oder zukünftige Lieferungen des Beklagten bezogen waren und die der Beklagte mangels einer von der gesetzlichen Regelung in § 366 Abs. 2 BGB im Sinne eines Baraustausches abweichenden Leistungsbestimmung seitens der Schuldnerin (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015, aaO Rn. 24; vom 17. Dezember 2015, aaO Rn. 39) auf die älteste aufgelaufene Verbindlichkeit verrechnete (vgl. hierzu Kayser NJW 2014, 422, 427). Die Zahlungsvereinbarung führte damit zu einer Kreditgewährung , bei der es typischerweise an einem engen zeitlichen Zusammenhang der Leistung mit der Gegenleistung fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99, WM 2003, 524, 528).
Kayser Lohmann Pape
Möhring Meyberg
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 30.07.2014 - 2 O 449/13 A -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 20.02.2015 - 13 U 118/14 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2016 - IX ZR 65/15

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Referenzen - Gesetze

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
Bundesgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2016 - IX ZR 65/15 zitiert 13 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Insolvenzordnung - InsO | § 133 Vorsätzliche Benachteiligung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Tei

Insolvenzordnung - InsO | § 143 Rechtsfolgen


(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem E

Insolvenzordnung - InsO | § 129 Grundsatz


(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechts

Insolvenzordnung - InsO | § 17 Zahlungsunfähigkeit


(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. (2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner sei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen


(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung be

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß


(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit recht

Insolvenzordnung - InsO | § 140 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung


(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. (2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Regist

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Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren der Schuldnerin (L.GmbH & Co). Streitgegenständlich ist eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene und durch die Einlösung eines Schecks beglichene Verbindli
Insolvenzrecht

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2017 - II ZR 88/16

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Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 20. Sept. 2017 - 1 U 44/17

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Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Az. 336 O 221/17 vom 13.02.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 46.043,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Sept. 2017 - IX ZR 3/16

bei uns veröffentlicht am 14.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 3/16 Verkündet am: 14. September 2017 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1

Referenzen

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

11
aa) Im Insolvenzanfechtungsprozess ist die Erstellung einer Liquiditätsbilanz nicht erforderlich, wenn auf andere Weise festgestellt werden kann, ob der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte. Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 20). Kennt der Gläubiger die Zahlungseinstellung , ist aufgrund dieser gesetzlichen Vermutung auch seine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit anzunehmen. Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2009 - IX ZR 173/07, WM 2009, 2229 Rn. 10) die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen (§ 130 Abs. 2 InsO). Dies ist anzunehmen, wenn der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, BGHZ 180, 63 Rn. 13).
17
a) Die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 15; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 28 mwN). Der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende ) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, WM 2013, 180 Rn. 24 f).
28
aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigung der Lastschriften Kenntnis vom Insolvenzantrag der Schuldnerin. Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder ist er über einen gegen den Schuldner gestellten Eröffnungsantrag unterrichtet, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner zugleich regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 153; vom 18. März 2010 - IX ZR 57/09, WM 2010, 851 Rn. 19 ff; vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 21; vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 15; vom 26. April 2012, aaO Rn. 20).
30
cc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Gläubiger , der es mit einem unternehmerisch tätigen Schuldner zu tun hat und der weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu befriedigen, damit rechnen, dass auch gegenüber anderen Gläubigern Verbindlichkeiten (wobei künftige Verbindlichkeiten ebenfalls in Betracht kommen) entstehen, die er nicht bedienen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, ZInsO 2009, 1909 Rn. 14; vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, ZInsO 2012, 2244 Rn. 30). Auch diese Rechtsprechung beachtet das Berufungsgericht nicht hinreichend, indem es trotz des Wissens um die dauernde Nichterfüllbarkeit der offen gebliebenen Weihnachtsgeldansprüche der Arbeitnehmer aus dem Jahr 2006 und der vielfältigen finanziellen Unterstützungsleistungen des Beklagten, denen jeweils das Eingeständnis des Schuldners vorausgegangen war, seine Verbindlichkeiten nicht vollständig erfüllen zu können , nur darauf abstellt, dass der Schuldner jedenfalls seine reduzierten Zahlungspflichten gegenüber dem Beklagten erfüllt habe.
23
a) Die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 15; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 28 mwN; vom 7. Mai 2015, aaO Rn. 17). Der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, WM 2013, 180 Rn. 24 f; vom 7. Mai 2015, aaO).

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

17
a) Die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 15; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 28 mwN). Der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende ) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, WM 2013, 180 Rn. 24 f).
8
1. Die erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) ist gegeben. Eine Benachteiligung der Gläubiger ist zwar ausgeschlossen , wenn ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht durch eine den Wert ausgleichende Zahlung aus dem Schuldnervermögen abgelöst wird (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, ZIP 2004, 1509, 1511; vom 6. April 2006 - IX ZR 185/04, ZIP 2006, 1009 Rn. 21; HK-InsO/Kreft, 7. Aufl., § 129 Rn. 58). Dies war bei den Zahlungen der Schuldnerin jedoch nicht der Fall.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

14
a) Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz (BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190, 194 f mwN; vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 19; vom 18. März 2010 - IX ZR 57/09, WM 2010, 851 Rn. 19; vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 8). In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 83 f). Im Zeitpunkt der Genehmigung des Forderungseinzugs Mitte November 2007 war der Schuldnerin - wie der von ihr zuvor am 4. Oktober 2007 gestellte Eigenantrag belegt - ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt. Die Befriedigung des beklagten Landes bedeutete auch aus der Warte der Schuldnerin zwangsläufig, dass die übrigen Gläubiger mit einer geringeren Quote vorlieb nehmen mussten.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

10
Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht wesentliche Teile des Sachverhalts außer Acht gelassen. Schon die Feststellung, einziger Anhaltspunkt für eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sei der Zahlungsrückstand für März 2003 gewesen, greift zu kurz. Das Berufungsgericht hat unberücksichtigt gelassen, dass die Lastschrift zum 15. April 2003 zurückgegeben worden ist. Die Rückgabe von Lastschriften stellt ein erhebliches Beweisanzeichen für eine drohende Zahlungsunfähigkeit dar. Auch mit dem Schreiben der Schuldnerin vom 24. April 2003 hat sich das Berufungsgericht nicht ausreichend befasst. Diesem Schreiben war zu entnehmen, dass die Schuldnerin nicht in der Lage war, ihre fälligen Verbindlichkeiten innerhalb von drei Wochen vollständig zu befriedigen. Diese Erklärung konnte möglicherwei- se, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen war, dahin verstanden werden, dass die Schuldnerin selbst der Auffassung war, zahlungsunfähig zu sein (vgl. BGH, Urt. v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, ZIP 2001, 2097, 2098; v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222, 2223 Rn. 15; v. 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, ZIP 2008, 420, 422 Rn. 21 m.w.H.). Da sich der Stundungszeitraum auf mehr als drei Wochen erstreckte (vgl. BGHZ 163, 134, 139 f; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 aaO S. 2224 Rn. 27 f), hätte das Berufungsgericht eine bloße Zahlungsstockung nur annehmen dürfen, wenn der gestundete Betrag "geringfügig" gewesen wäre. Ob es sich bei dem Rückstand von 32.939,74 € um einen "geringfügigen" Betrag handelte, wie das Berufungsgericht meint, konnte es ohne abschließende Feststellungen zur objektiven Zahlungsunfähigkeit am 5. Mai 2003, die es ausdrücklich offen gelassen hat, nicht beurteilen. Absolut betrachtet ist ein Betrag in der genannten Höhe schwerlich geringfügig. Aus der Sicht der Beklagten war das möglicherweise nicht anders. Da der Anfechtungsgegner im Allgemeinen in die fälligen Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners keinen Einblick hat, muss - soweit es um seine Kenntnis von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geht - darauf abgestellt werden, ob sich die schleppende oder ganz ausbleibende Tilgung seiner Forderung bei einer Gesamtbetrachtung der für den Anfechtungsgegner ersichtlichen Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Art der Forderung , der Person des Schuldners und dem Zuschnitt seines Geschäftsbetriebs , als ausreichendes Indiz für eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit darstellt (BGH, Urt. v. 13. August 2009 aaO S. 769 Rn. 10; Ganter WM 2009, 1441, 1445). Die Beklagte hat nicht behauptet, angenommen zu haben, dass sie die einzige Gläubigerin der Schuldnerin sei. Im Regelfall hat jemand, der gewerblich tätig ist, auch noch andere Gläubiger (BGHZ 155, 75, 84; BGH, Urt. v. 20. November 2008 - IX ZR 188/07, WM 2009, 274, 275 Rn. 10; v. 18. Dezember 2008 - IX ZR 79/07, WM 2009, 615, 617 Rn. 16). Es kommt hin- zu, dass im Allgemeinen Sozialversicherungsträger - wie die Beklagte - von Unternehmern , die sich in finanzieller Bedrängnis befinden, vor anderen Gläubigern bedient werden.
27
c) Eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie, wie hier, mit einer Stundungsbitte versehen sind (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222 Rn. 15). Derartige, hier mehrfach gegenüber dem Finanzamt des Beklagten abgegebene Erklärungen können diese Indizwirkungen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht wegen anderweitiger Erkenntnisse des Anfechtungsgegners abgesprochen werden, wenn sich diese in Wertungen erschöpfen, ohne dass der Anfechtungsgegner den maßgeblichen ermittelten Sachverhalt dargelegt, unter Beweis stellt und diese Umstände erforderlichenfalls festgestellt werden.
39
Aus b) Rechtsgründen genügt es, wenn die Zahlungseinstellung auf Grund der Nichtbezahlung nur einer - nicht unwesentlichen - Forderung gegenüber einer einzigen Person erkennbar wird (BGH, Urt. v. 27. April 1995 - IX ZR 147/94, ZIP 1995, 929, 930). Für eine erfolgreiche Anfechtung muss diese Per- son dann allerdings gerade der Anfechtungsgegner sein (BGHZ 118, 171, 174; BGH, Urt. v. 10. Januar 1985 - IX ZR 4/84, ZIP 1985, 363, 365; v. 17. April 1986 - IX ZR 54/85, ZIP 1986, 720, 723; v. 27. April 1995 aaO; v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, ZIP 2003, 410, 412; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 130 Rn. 40).

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

23
a) Die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 15; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 28 mwN; vom 7. Mai 2015, aaO Rn. 17). Der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, WM 2013, 180 Rn. 24 f; vom 7. Mai 2015, aaO).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 65/14
Verkündet am:
12. Mai 2016
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Den Gläubiger, der die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die
Benachteiligung der Gläubiger kennt, trifft die Darlegungs- und Beweislast, dass
er spätere Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzeptes
erlangt hat.

b) Der Gläubiger kann nur dann von einem schlüssigen Sanierungskonzept des
Schuldners ausgehen, wenn er in Grundzügen über die wesentlichen Grundlagen
des Konzeptes informiert ist; dazu gehören die Ursachen der Insolvenz, die
Maßnahmen zu deren Beseitigung und eine positive Fortführungsprognose.

c) Der Gläubiger, der im Rahmen eines Sanierungsvergleichs quotal auf seine
Forderungen verzichtet in der Annahme, andere Gläubiger verzichteten in ähnlicher
Weise, kann von einer Sanierung des Schuldnerunternehmens allein
durch diese Maßnahme nur ausgehen, wenn nach seiner Kenntnis die Krise allein
auf Finanzierungsproblemen beruht, etwa dem Ausfall berechtigter Forderungen
des Schuldners.
ECLI:DE:BGH:2016:120516UIXZR65.14.0


d) Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, das Sanierungskonzept des Schuldners fachmännisch zu prüfen oder prüfen zu lassen; er darf sich auf die Angaben des Schuldners oder dessen Berater zu den Erfolgsaussichten des Konzeptes verlassen, solange er keine Anhaltspunkte dafür hat, dass er getäuscht werden soll oder dass der Plan keine Chancen auf dauerhaften Erfolg bietet.
e) Der Sanierungsplan des Schuldners muss nicht den formalen Erfordernissen entsprechen, wie sie das Institut für Wirtschaftsprüfer e.V. in dem IDW Standard S6 (IDWS6) oder das Institut für die Standardisierung von Unternehmenssanierungen (ISU) als Mindestanforderungen an Sanierungskonzepte (MaS) aufgestellt haben. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Klägerin nimmt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) die Beklagte auf Rückzahlung einer Vergleichszahlung in Anspruch. Die Beklagte erbrachte für die Schuldnerin Speditionsleistungen. Im Januar 2007 standen ihr fällige Forderungen von 59.703,20 € zu, von denen 25.416,85 € rechtskräftig tituliert waren. Aufgrund des Titels erwirkte die Beklagte im Januar 2007 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die Volksbank als Drittschuldnerin teilte ihr mit, dass keine pfändbaren Guthaben vorhanden seien und Vorpfändungen in Höhe von 16.000 € bestünden.

2
Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 wandte sich die von der Schuldnerin beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft R. an die Beklagte und teilte mit, dass eine buchmäßige Überschuldung der Schuldnerin in Höhe von 3,5 Mio. € bestehe. Die Kreditlinien seien eingefroren, es drohe in Kürze Zahlungsunfähigkeit. Zur Vermeidung der Insolvenz sei ein Vergleichsvorschlag erarbeitet worden, nach dem die Gläubiger auf 65 v.H. der Forderungen verzichten sollten, davon auf 15 v.H. gegen Besserungsschein. Der Vergleichsvorschlag könne dann umgesetzt werden, weil von Dritten Liquidität zur Verfügung gestellt werde. Voraussetzung sei, dass alle Gläubiger dem Vorschlag bedingungslos zustimmten. Anderenfalls sei ein Insolvenzverfahren unabdingbar, das keine Befriedigungsquote erwarten lasse. Antwort werde bis 19. Januar 2007 erbeten.
3
Die Beklagte stimmte am 26. Januar 2007 auf einem Formular der Schuldnerin zu. Mit Anwaltsschriftsatz vom 29. Januar 2007 stimmte sie erneut zu und teilte mit, dass sie sich an die Zustimmung gebunden fühle, wenn bis 15. Februar 2007 35 v.H., also 20.896,12 €, bezahlt würden. Mit Schreiben vom 30. Januar 2007 teilte R. mit, dass bis 22. Februar 2007 der genannte Betrag von 20.896,12 € bezahlt werde. Mit Schreiben vom 22. Februar 2007 teilte sie mit, aus "abwicklungstechnischen" Gründen verzögerte sich die Auszahlung um ca. 10 Tage. Die Zahlung erfolgte am 29. März 2007.
4
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde auf der Grundlage von Anträgen vom Mai, Oktober und Dezember 2011 am 20. Januar 2012 eröffnet.
5
Der Kläger hat die Zahlung nach § 133 Abs. 1 InsO angefochten. Die Schuldnerin habe sich seit vielen Jahren in einer tiefgreifenden Krise befunden. Die Beklagte habe dies aufgrund des Schreibens von R. gewusst. Der Sanierungsversuch sei offensichtlich nicht ernsthaft gewesen. Es seien von vorneherein allenfalls die Hälfte der Gläubiger an den Vergleichsbemühungen beteiligt gewesen, nicht aber die Kreditinstitute, das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger. Selbst ohne Berücksichtigung dieser Gläubiger habe der von den Geschäftsführern der Schuldnerin beschaffte Kredit von 500.000 € nicht ausgereicht, weil Forderungen von 850.000 € hätten zurückgeführt werden müssen. Die mangelnde Ernsthaftigkeit des Sanierungsversuchs habe der Beklagten nicht verborgen bleiben können, schon wegen der mehrfach verzögerten Zahlung.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung.

I.


8
Das Berufungsgericht hat gemeint, die Beklagte habe aufgrund des Schreibens von R. vom 15. Januar 2007 gewusst, dass der Schuld- nerin die Zahlungsunfähigkeit zumindest drohte, weil sich aus dem Schreiben Umstände ergäben, die zwingend auf die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit schließen ließen. Wisse der Anfechtungsgegner um die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, sei auch anzunehmen, dass er damit rechne, die zu seinen Gunsten getroffene Verfügung werde zu einer Benachteiligung anderer Gläubiger führen.
9
Die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO sei jedoch widerlegt, weil die Beklagte darauf habe vertrauen dürfen, dass die Schuldnerin einen ernsthaften Sanierungsversuch unternommen habe.
10
Soweit es um die Kenntnis des Anfechtungsgegners gehe, genüge zur Widerlegung der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO hinsichtlich der Voraussetzungen eines ernsthaften Sanierungsversuchs die Darlegung konkreter Umstände, die es naheliegend erscheinen ließen, dass ihm der (hier unterstellte ) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht bekannt gewesen sei. Derartige Umstände lägen vor. Aus der Sicht der Beklagten habe die Schuldnerin kompetente Fachleute mit der Sanierung betraut. Nach Mitteilung der Schuldnerin sei mit einigen wesentlichen Gläubigern die Vorgehensweise bereits mündlich abgestimmt gewesen. Die eingeschaltete Wirtschaftsprüfungsgesellschaft habe die Überschuldung und die (drohende) Zahlungsunfähigkeit offenbart und mitgeteilt , dass bereits Sanierungsverhandlungen mit Kreditinstituten geführt worden seien und die Kreditlinie lediglich eingefroren worden sei. Es sei ein Vergleichsvorschlag erarbeitet worden und es habe Liquidität durch Dritte zugeführt werden sollen. Zwar seien der Beklagten weder von der Schuldnerin noch von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Einzelheiten oder wenigstens die wesentlichen Einzelheiten mitgeteilt worden. Der Schuldner sei hierzu aber auch nicht verpflichtet gewesen, ebenso wenig dazu, dem Gläubiger Auskünfte zu erteilen oder Prüfungen zu ermöglichen.
11
Entscheidend sei, dass die Beklagte nicht habe erkennen können, dass das von der Schuldnerin und den von ihr beauftragten Fachleuten verfolgte Konzept - was unterstellt werde - nicht tragfähig gewesen sei und nicht zur Befriedigung der Gläubiger habe führen können. Dass wesentliche Gläubiger nicht in den Vergleich einbezogen worden seien, habe die Beklagte nicht gewusst. Sie habe auf der Grundlage der Erklärungen des Wirtschaftsprüfers davon ausgehen dürfen, dass sich alle Gläubiger durch Teilnahme an dem Vergleich an der Sanierung beteiligen würden, weil die Zustimmung aller Gläubiger zur Voraussetzung für die Sanierung erklärt worden sei. Die Beklagte habe auch nicht gewusst, dass statt benötigter 850.000 € nur 500.000 € Fremdmittel zur Verfügung gestanden hätten. Dass der Vergleichsbetrag verspätet an sie gezahlt worden sei, habe die Wirtschaftsprüferkanzlei plausibel erklärt.

II.


12
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht durfte anhand der getroffenen Feststellungen nicht zu dem Schluss gelangen, dass die Beklagte die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO widerlegt hat. Die Beklagte konnte nach den ihr vorliegenden Informationen nicht davon ausgehen, dass die Schuldnerin einen ernsthaften Sanierungsversuch unternahm.
13
Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners droht und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligt.
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1. Die Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Gläubigers hiervon verlieren, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs ist (BGH, Urteil vom 12. November 1992 - IX ZR 236/91, WM 1993, 270, 273; vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 17; vom 21. Februar 2013 - IX ZR 52/10, WM 2013, 763, Rn. 11; vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, WM 2014, 1009 Rn. 40 mwN). Denn in diesem Fall ist die Rechtshandlung von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger tritt in den Hintergrund (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09, WM 2012, 146 Rn. 11 und 18; vom 21. Februar 2013, aaO mwN).
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Voraussetzung ist auf Schuldnerseite, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorlag, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt war und die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 183/06, WM 2009, 117 Rn. 52; vom 8. Dezember 2011, aaO; vom 21. Februar 2013, aaO jeweils mwN). Die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung räumt seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus, wenn die dazu erforderlichen Bemühungen über die Entwicklung von Plänen und die Erörterung von Hilfsmöglichkeiten nicht hinausgekommen sind (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011, aaO; vom 3. April 2014, aaO).
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Ein schlüssiges Sanierungskonzept setzt nicht notwendigerweise eine Einbeziehung sämtlicher Gläubiger voraus. Ein Sanierungsversuch kann auch aussichtsreich sein, wenn sich die beabsichtigten Maßnahmen nur auf einen Teil der Gläubiger erstrecken, etwa wenn umfangreiche Forderungsverzichte der Hauptgläubiger dem Schuldner neue Liquidität verschaffen, mittels der er in die Lage versetzt wird, seine übrigen Gläubiger vollständig zu befriedigen (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011, aaO Rn. 13). Die Zustimmung aller Gläubiger wird häufig ohnehin nicht erreichbar sein. Die für eine erfolgreiche Sanierung erforderliche Quote hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei sind für unterschiedliche Gläubiger unterschiedliche Quoten denkbar, weil verkehrswertbestimmende Faktoren bei der Festlegung der Quote berücksichtigt werden können (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZR 176/08, GWR 2011, 144).
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Die in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Umstände lassen jedoch kein geschlossenes Konzept zur Bereinigung sämtlicher Verbindlichkeiten der Schuldnerin und zur Sanierung ihres Geschäftsbetriebes erkennen.
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Sowohl für die Frage der Erkennbarkeit der Ausgangslage als auch für die Prognose der Durchführbarkeit ist auf die Beurteilung eines unvoreingenommenen branchenkundigen Fachmanns abzustellen, dem die vorgeschriebenen oder üblichen Buchhaltungsunterlagen zeitnah vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, WM 1998, 248, 250). Erforderlich ist eine Analyse der Verluste und der Möglichkeit deren künftiger Vermeidung, eine Beurteilung der Erfolgsaussichten und der Rentabilität des Unternehmens in der Zukunft und Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung der (drohenden) Insolvenzreife. Bei einem Sanierungsvergleich muss zumindest festgestellt werden die Art undHöhe der Verbindlichkeiten, die Art und Zahl der Gläubiger und die zur Sanierung erforderlichen Quote des Erlasses der Forderungen. Da eine Zustimmung aller Gläubiger regelmäßig nicht zu erreichen ist, muss eine Zustimmungsquote nach Schuldenstand festgelegt werden, gegebenenfalls für unterschiedliche Arten von Gläubigergruppen, sowie die Behandlung nicht verzichtender Gläubiger. Gegebenenfalls sind Art und Höhe einzuwerbenden frischen Kapitals darzustellen sowie die Chance, dieses tatsächlich zu gewinnen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 1997, aaO; vom 10. Februar 2011, aaO Rn. 4 ff).
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Ein Sanierungsplan, der zu einer Verneinung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Insolvenzschuldners führt, muss dagegen nicht bestimmten formalen Erfordernissen entsprechen, wie sie etwa das Institut für Wirtschaftsprüfer e.V. in dem IDW Standard S 6 (IDW S 6) oder das Institut für die Standardisierung von Unternehmenssanierungen (ISU) als Mindestanforderungen an Sanierungskonzepte (MaS) aufgestellt haben. Die Einhaltung der dort für erforderlich gehaltenen Voraussetzungen mag für eine erfolgreiche Sanierung in der Regel eine positive Prognose ermöglichen. Sie ist aber nicht zwingend erforderlich und vor allem bei kleinen Unternehmen nicht immer in vollem Umfang geboten. Auch dort muss jedoch die Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners im Rahmen seiner Wirtschaftsbranche analysiert und müssen die Krisenursachen sowie die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage erfasst werden (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997, aaO).
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Ob danach aus Sicht der Schuldnerin ein ausreichendes Sanierungskonzept vorlag, hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen, und allein auf die nach seiner Auffassung fehlende Kenntnis der Beklagten vom (unterstellten) Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin abgestellt.
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2. Richtig ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe zumindest die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gekannt. Das wird von der Beklagten in der Revision nicht in Frage gestellt. Die Kenntnis ergab sich jedenfalls aus dem der Beklagten zugegangenen Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 15. Januar 2007, in dem mitgeteilt wurde, dass die Schuldnerin mit 3,5 Mio. € überschuldet sei und sich die Überschuldung bei Liquidation noch erhöhe. Es trete in Kürze Zahlungsunfähigkeit ein, wenn nicht alle Gläubiger auf 65 v.H. ihrer Forderungen verzichteten. Auch in diesem Fall könne die Insolvenz nur durch die zugesagte Zurverfügungstellung von Liquidität durch Dritte vermieden werden. Damit war für die Beklagte eindeutig , dass Zahlungsunfähigkeit nicht nur drohte, sondern bereits eingetreten war. Die Erklärung der Schuldnerin, ihre Verbindlichkeiten nicht bedienen zu können, vermittelte ungeachtet der Bitte um Forderungserlass die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 61/14, ZIP 2016, 173 Rn. 19 ff mwN). Hinzu kam die Auskunft der Volksbank als Drittschuldnerin auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, dass kein pfändbares Guthaben vorhanden sei und Vorpfändungen in erheblichem Umfang vorlägen. Zudem waren die eigenen Forderungen der Beklagten nicht erfüllt worden, selbst soweit sie tituliert waren.
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Wusste die Beklagte von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, musste sie grundsätzlich auch davon ausgehen, dass Zahlungen an sie selbst gläubigerbenachteiligende Wirkung haben, wenn der Schuldner, wie hier, un- ternehmerisch tätig und deshalb damit zu rechnen war, dass auch andere Gläubiger existierten. Dann weiß der Gläubiger regelmäßig auch, dass Leistungen aus dem Vermögen des Schuldners an ihn die Befriedigungsmöglichkeiten anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren oder verzögern. Deshalb ist dann der Anfechtungsgegner regelmäßig auch über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 15; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 28; vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 17; vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 61/14, WM 2016, 172 Rn. 23).
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3. Greift damit die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ein, bewirkt dies eine Umkehr der Beweislast. Es obliegt dann dem Anfechtungsgegner, darzulegen und zu beweisen, dass er nichts von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wusste (BGH, Urteil vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711 Rn. 14; vom 21. Januar 2016 - IX ZR 84/13, WM 2016, 366 Rn. 8). Den Gläubiger, der über die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Gläubigerbenachteiligung unterrichtet ist, trifft deshalb auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat (BGH, Urteil vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, WM 2014, 1009 Rn. 40).
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Hinsichtlich der Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen eines ernsthaften Sanierungsversuchs sind allerdings nicht dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie für den Schuldner oder dessen Geschäftsführer gelten. Der Anfechtungsgegner muss aber konkrete Umstände darlegen und beweisen, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm im Hinblick auf den Sanierungsversuch der (hier unterstellte) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners unbekannt geblieben war (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511 Rn. 9; Beschluss vom 10. Februar 2011, aaO). Die dabei zu stellenden Anforderungen hat das Berufungsgericht nicht zutreffend beurteilt.
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a) Der Gläubiger ist hinsichtlich eines ernsthaften Sanierungsversuchs in der Regel auf die Informationen angewiesen, die ihm der Schuldner zur Verfügung stellt. Auf die Erteilung der erforderlichen Informationen muss der Gläubiger im Vorfeld einer Sanierungsvereinbarung im eigenen Interesse bestehen. Verzichtet er hierauf, handelt er mit Anfechtungsrisiko.
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aa) Der Gläubiger, dem ein Teilverzicht auf seine Forderung abverlangt wird, hat zum Inhalt des Sanierungsplans allerdings kein Auskunftsrecht gegen seinen Schuldner, insbesondere auch nicht zu dem wesentlichen Inhalt des Plans und zu der Frage, welche anderen Gläubiger mit welcher Quote bedient werden sollen und ob sie diesem Vorgehen zugestimmt haben. Der Schuldner muss einem Gläubiger auch keine entsprechende Prüfung ermöglichen (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, WM 2007, 1579 Rn. 9). Andererseits ist ein Gläubiger nicht verpflichtet, auf seine Forderung ganz oder teilweise zu verzichten und sich mit einer Quote zu begnügen (gegebenenfalls teilweise gegen Besserungsschein). Wird er, wie im vorliegenden Fall, vor die Alternative gestellt , eine Quote von 35 v.H. als Abfindung zu akzeptieren (mit einem Besserungsschein über 15 v.H.) oder in einem sonst unausweichlichen Insolvenzverfahren gar nichts zu erhalten, ist ihm jedenfalls klar, dass der normale Gang der Dinge die Beantragung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens wäre, wo er keine Quote zu erwarten hätte. Lässt er sich auf einen Vergleich ein, mit dem er deutlich besser gestellt werden soll, muss er zumindest so viele Informationen verlangen, dass er die Frage der möglichen Benachteiligung anderer Gläubiger nach dem Konzept des Schuldners einschätzen kann.
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Das Sanierungskonzept des Schuldners muss der Gläubiger allerdings nicht selbst fachmännisch überprüfen oder durch Sachverständige überprüfen lassen. Er darf sich grundsätzlich auf schlüssige Angaben des Schuldners verlassen. Der Gläubiger ist selbst dann nicht verpflichtet, beim Schuldner Untersuchungen und Nachforschungen über die Erfolgsaussicht eines Sanierungskonzeptes anzustellen oder durch einen Fachmann anstellen zu lassen, wenn jener damit einverstanden ist. Er darf vielmehr den Angaben des Schuldners oder seines beauftragten Sanierungsberaters vertrauen, solange er keine (erheblichen ) Anhaltspunkte dafür hat, dass er getäuscht werden soll oder dass der Sanierungsplan keine Aussicht auf Erfolg hat. Sind die den Gläubigern mitgeteilten Angaben, wie im vorliegenden Fall nach Behauptung des Klägers, falsch, mag das die Strafbarkeit oder Schadensersatzpflicht des Schuldners oder seines Bevollmächtigten zur Folge haben. Die Kenntnis des Gläubigers von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners begründet das grundsätzlich nicht.
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bb) Da der Beklagten mitgeteilt worden war, dass alle Gläubiger mit derselben Quote verzichten müssten, durfte sie zunächst davon ausgehen, dass andere aktuelle Gläubiger nicht benachteiligt würden. Dass mehrere Großgläubiger entgegen den Angaben des Schuldners und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - nach Behauptung des Klägers - nicht quotal verzichten mussten, wusste die Beklagte nicht. Selbst wenn sie es gewusst hätte, hätte sich daraus nicht ergeben, dass durch die Zahlung an sie selbst in Höhe der vereinbarten Quote andere Gläubiger benachteiligt werden würden, solange davon auszugehen war, dass die übrigen Gläubiger die Quote, mit der sie sich zufrieden gegeben hatten, erhalten würden.
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b) Eine Gläubigerbenachteiligung ist jedoch mit einem Sanierungskonzept nur dann nicht verbunden, wenn das Schuldnerunternehmen auf der Grundlage der gegenwärtigen Erkenntnisse dauerhaft saniert wird. Arbeitet das Unternehmen ständig mit Verlust, ist eine Sanierungsvereinbarung, mit der lediglich der gegenwärtige Schuldenstand reduziert wird, von vornherein nicht tragfähig, weil dann der erneute Anstieg der Schulden unausweichlich und der erneute Eintritt der Insolvenzreife absehbar ist.
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aa) Für die Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung. Der Benachteiligungsvorsatz muss sich zwar gerade auf Gläubiger beziehen. Unerheblich ist aber, ob diese Gläubiger bereits vorhanden sind. Deshalb ist die Anfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO auch in Bezug auf im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch künftige Gläubiger möglich (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 5 mwN; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 133 Rn. 16). Wird durch einen Sanierungsplan lediglich der gegenwärtige Schuldenstand durch quotalen Verzicht aller oder einiger Gläubiger reduziert, ist aber absehbar, dass künftige neue Gläubiger mangels kostendeckender Arbeit des Schuldnerunternehmens wiederum nicht befriedigt werden können, bleibt es bei der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Das bedeutet nicht, dass ein Sanierungskonzept ohne jegliches Risiko sein muss. Eine positive Prognose genügt, muss aber nachvollziehbar und vertretbar erscheinen. Es muss damit gerechnet werden können, dass mit dem Sanierungsplan die Wiederherstellung der uneingeschränkten Zahlungsfähigkeit erfolgt. Ist dies nicht gewährleistet und müssen deshalb der Schuldner und die Gläubiger davon ausgehen, dass die Finanzierung des Unternehmens auch künftig nicht stabil ist, sondern dass die bei Unternehmensfortführung zu verdienenden Gelder weiterhin nicht ausreichen werden , um die anfallenden Kosten zu decken, ist der (erneute) Zusammenbruch des Unternehmens bereits absehbar (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 198/13, WM 2015, 293 Rn. 14).
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Beschränkt sich ein Sanierungsversuch allein darauf, dass alle oder ein Teil der Gläubiger quotal auf ihre Forderungen verzichten, ist dies nur dann erfolgversprechend , wenn der Insolvenzgrund allein auf einem Finanzierungsproblem beruht, etwa dem Ausfall berechtigter Forderungen des Schuldners, das Schuldnerunternehmen aber grundsätzlich profitabel arbeitet. Kann in diesem Fall durch einen Schuldenschnitt die Zahlungsfähigkeit dauerhaft wiederhergestellt und die Überschuldung beseitigt werden, werden hierdurch andere, auch künftige Gläubiger nicht benachteiligt.
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Ging der Anfechtungsgegner in einem solchen Fall bei Entgegennahme einer quotalen Teilleistung des Schuldners davon aus, dass bei der Höhe der an ihn ausgezahlten Quote das Vermögen des Schuldners ausreiche, an alle anderen gegenwärtigen Gläubiger, die einem solchen Vorgehen zugestimmt haben, ebenfalls eine Quote zu zahlen, mit der diese einverstanden waren, dann sollen nach seinen Vorstellungen andere Gläubiger vom Schuldner nicht benachteiligt werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 14; vom 21. Januar 2016 - IX ZR 84/13, WM 2016, 366 Rn. 7).
33
Dass der Sanierungserfolg mit einem reinen Quotenvergleich der Gläubiger herbeigeführt werden kann, ist jedoch ungewöhnlich. Hiervon kann der Gläubiger eines zahlungsunfähigen Schuldners nur ausgehen, wenn ihm derartige besondere Umstände vom Schuldner oder dessen Beratern schlüssig dargelegt worden sind. Dies war vorliegend nicht der Fall. Aus dem Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergab sich nicht, dass die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin allein auf Finanzierungsproblemen beruhte, etwa dem einmaligen nicht absehbaren Ausfall größerer Forderungen. Aus dem Schreiben ergibt sich vielmehr keinerlei Anhaltspunkt, dass und warum mit dem geforderten Quotenvergleich eine Sanierung bewerkstelligt werden könnte. Hiervon konnte die Beklagte folglich nicht ausgehen.
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bb) Beruht die Insolvenz des Schuldners nicht lediglich auf dem Ausfall berechtigter Forderungen, sondern - wie im Regelfall - vor allem auf dem dauerhaft unwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens, kann ein Gläubiger von einem erfolgversprechenden Sanierungskonzept nur ausgehen, wenn vom Schuldner oder dessen Beratern zumindest die Grundlagen einer weitergehenden Sanierung schlüssig dargelegt wurden.
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(1) Erforderlich ist die Darlegung der Ursache der drohenden Insolvenz, insbesondere ob diese lediglich aus Problemen auf der Finanzierungsseite resultiert , oder ob der Betrieb unwirtschaftlich, insbesondere nicht kostendeckend oder sonst mit Verlusten arbeitet. Details müssen den Gläubigern nicht mitgeteilt werden. Diese müssen aber zumindest erkennen können, ob zur Sanierung ein Forderungsverzicht der Gläubiger ausreichend ist, oder ob Umstrukturierungsmaßnahmen erforderlich sind.
36
Bei der Notwendigkeit von Umstrukturierungsmaßnahmen müssen diese nicht im Detail erörtert werden. Zumindest ist aber darzulegen, dass diese in Angriff genommen werden und dass nach ihrer Durchführung für das Unternehmen wieder Erfolgsaussichten bestehen und die Rentabilität der unternehmerischen Tätigkeit wiederhergestellt werden kann. Die Maßnahmen müssen eine positive Fortführungsprognose begründen.
37
Sofern, wie im Regelfall, ein finanzieller Beitrag der Gläubiger verlangt wird, etwa in Form eines quotalen Verzichts auf Forderungen, ist zumindest Art und Höhe der bei Sanierungsbeginn bestehenden ungedeckten Verbindlichkeiten des Schuldners offenzulegen (Finanzlage), weil dies Ausgangspunkt jeder Sanierungsüberlegung auf der Finanzierungsseite ist.
38
Schließlich muss dem Gläubiger bekannt sein, in welcher Weise mit dem Sanierungsplan der Insolvenzgrund beseitigt werden soll. Das beinhaltet zum einen die Frage, in welcher Höhe Verbindlichkeiten erledigt werden müssen, etwa durch Verzicht der Gläubiger, und die Festlegung der mindestens zu erzielenden Vergleichsquote (Forderungsanteil, auf den insgesamt verzichtet werden muss). Auf der anderen Seite beinhaltet dies gegebenenfalls die Darstellung der Notwendigkeit der Einwerbung frischen Kapitals, der Erfolgsaussicht dieser Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf den Insolvenzgrund. Insoweit kommen vor allem neues Eigenkapital oder Darlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt in Betracht. Auch insoweit müssen dem Gläubiger nur die Grundzüge, keine Details bekannt gemacht werden.
39
(2) Aus den Informationen, die dem Gläubiger danach mitgeteilt worden sind, muss sich aus seiner Sicht das Sanierungskonzept als schlüssig darstellen und erfolgversprechend erscheinen. Sicher muss der Erfolg nicht sein. Es genügen gute Chancen für eine Sanierung. Konnte dem Vorhaben dagegen aus seiner Perspektive von vorneherein eine realistische Realisierungschance nicht zugebilligt werden, ist die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht ausgeräumt, weil dann mit einem Erfolg des Konzeptes von vorneherein nicht zu rechnen war.
40
Von einem erfolgversprechenden Sanierungsplan kann der Gläubiger nicht ausgehen, wenn er keine Kenntnis von den Ursachen der drohenden Insolvenz sowie den Gründen für eine positive Fortführungsprognose hat. Die Reduzierung allein der Schulden durch (Teil-)Verzicht der Gläubiger ist für eine Sanierung in der Regel nicht erfolgversprechend, wenn dadurch die Ursachen der Krise nicht beseitigt werden und in der Zukunft unverändert fortwirken würden. Ihre Beseitigung ist die Grundlage jeder erfolgversprechenden Sanierung, sofern die Krise, wie ausgeführt, nicht ausnahmsweise lediglich auf einem Zahlungsausfall beruht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 52/10, WM 2013, 763 Rn. 13).
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cc) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte keinerlei Kenntnis von den Ursachen der Krise und den geplanten Maßnahmen zu ihrer Beseitigung. Hatte sie jedoch nicht einmal Kenntnis davon, was nach Auffassung des Schuldners und seiner Berater für die gebotene Sanierung entscheidend war, konnte und durfte sie nicht von einem erfolgversprechenden Sanierungskonzept ausgehen.
42
Das Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 15. Januar 2007 enthielt keinerlei Hinweise auf die Ursachen der Krise und dazu, wie diese Ursachen dauerhaft beseitigt werden könnten. Es befasst sich ausschließlich mit der aktuellen Liquiditätslage der Schuldnerin und der Frage, wie diese kurzfristig verbessert werden konnte. Das allein war für eine Sanierung offensichtlich kein brauchbarer Ansatz. Dass es hier ausnahmsweise anders gewesen wäre, wurde nicht dargelegt.
43
Auch sonstige Feststellungen, wonach die Beklagte von einer dauerhaften Beseitigung der Krisenursachen ausgehen durfte, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Beklagte hat vielmehr selbst vorgetragen, über Einzelheiten des Sanierungskonzeptes nicht informiert gewesen zu sein. Auf dieser Grundlage durfte sie nicht davon ausgehen, dass das Konzept Erfolg haben könnte.

III.


44
Das Berufungsurteil kann damit keinen Bestand haben. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif, weil die erforderlichen Feststellungen zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin fehlen. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird festzustellen haben, ob aus Sicht der Schuldnerin ein ausreichendes und erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorlag.
Kayser Vill Lohmann
Pape Möhring

Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.06.2013 - 7 O 349/12 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.02.2014 - I-12 U 91/13 -
3
2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde handelt es sich im Streitfall nicht um eine Ratenzahlungsvereinbarung, die sich im Rahmen der Gepflogen- heiten des üblichen Geschäftsverkehrs hält und deshalb kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bildet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14, WM 2015, 933 Rn. 3 f). Die Beklagte zu 1 hatte gegenüber der Schuldnerin vor Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung wiederholt die Zahlung der rückständigen Rechnungen ohne Erfolg angemahnt. Ausweislich der dritten Mahnung hatte die Schuldnerin eine fernmündlich erteilte Zahlungszusage nicht eingehalten. Die erst nach Einschaltung eines Inkassounternehmens und Offenbarwerden der Zahlungsschwierigkeiten geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung entspricht nicht den üblichen Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs. Bei dieser Sachlage konnte die Bitte der Schuldnerin um Ratenzahlung entsprechend der Auslegung des Berufungsge- richts dahin verstanden werden, ihre fälligen Verbindlichkeiten anders nicht begleichen zu können.
11
bb) Anders verhält es sich, wenn feststeht, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hatte, bevor Ratenzahlung vereinbart wurde. Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wirkt grundsätzlich fort. Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass die Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen werden. Dies hat derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft. Hat der anfechtende Verwalter für einen bestimmten Zeitpunkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung des Schuldners geführt, muss der Anfechtungsgegner grundsätzlich beweisen, dass diese Voraussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 33 mwN; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 24). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt es hierfür nicht, dass mit der Ratenzahlungsvereinbarung diejenige Verbindlichkeit als gestundet gilt, deren Nichtbedienung die Feststellung der Zahlungseinstellung trägt. Der Anfechtungsgegner hat vielmehr zu beweisen, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hat. Dazu gehört zum einen, dass er die vereinbarten Raten zahlt. Darüber hinaus muss der Schuldner aber auch den wesentlichen Teil seiner übrigen Verbindlichkeiten bedienen (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 188; vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, WM 2007, 1579 Rn. 23; vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 24 ff; vom 27. März 2008 - IX ZR 98/07, WM 2008, 840 Rn. 21; vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, WM 2012, 2251 Rn. 18; vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 36; Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 17 Rn. 18; Uhlenbruck/Mock, InsO, 14. Aufl., § 17 Rn. 135). Dazu hat die Beklagte nichts vorgetragen.
23
a) Die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 15; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 28 mwN; vom 7. Mai 2015, aaO Rn. 17). Der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, WM 2013, 180 Rn. 24 f; vom 7. Mai 2015, aaO).
24
a) Die hier verwirklichte Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) konnte nur beseitigt werden, indem die Schuldnerin ihre Zahlungen im Allgemeinen wieder aufnahm. Dies hat derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft. Hat der anfechtende Verwalter - wie hier - für einen bestimmten Zeitpunkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung des Schuldners geführt, muss der Anfechtungsgegner grundsätzlich beweisen, dass diese Voraussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist. Für den nachträglichen Wegfall der subjektiven Anfechtungsvoraussetzung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gilt Entsprechendes. Ein Gläubiger, der von der einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste, hat darzulegen und zu beweisen, warum er später davon ausging, der Schuldner habe seine Zahlungen möglicherweise allgemein wieder aufgenommen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 33 mwN).
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cc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Gläubiger , der es mit einem unternehmerisch tätigen Schuldner zu tun hat und der weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu befriedigen, damit rechnen, dass auch gegenüber anderen Gläubigern Verbindlichkeiten (wobei künftige Verbindlichkeiten ebenfalls in Betracht kommen) entstehen, die er nicht bedienen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, ZInsO 2009, 1909 Rn. 14; vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, ZInsO 2012, 2244 Rn. 30). Auch diese Rechtsprechung beachtet das Berufungsgericht nicht hinreichend, indem es trotz des Wissens um die dauernde Nichterfüllbarkeit der offen gebliebenen Weihnachtsgeldansprüche der Arbeitnehmer aus dem Jahr 2006 und der vielfältigen finanziellen Unterstützungsleistungen des Beklagten, denen jeweils das Eingeständnis des Schuldners vorausgegangen war, seine Verbindlichkeiten nicht vollständig erfüllen zu können , nur darauf abstellt, dass der Schuldner jedenfalls seine reduzierten Zahlungspflichten gegenüber dem Beklagten erfüllt habe.
11
bb) Anders verhält es sich, wenn feststeht, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hatte, bevor Ratenzahlung vereinbart wurde. Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wirkt grundsätzlich fort. Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass die Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen werden. Dies hat derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft. Hat der anfechtende Verwalter für einen bestimmten Zeitpunkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung des Schuldners geführt, muss der Anfechtungsgegner grundsätzlich beweisen, dass diese Voraussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 33 mwN; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 24). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt es hierfür nicht, dass mit der Ratenzahlungsvereinbarung diejenige Verbindlichkeit als gestundet gilt, deren Nichtbedienung die Feststellung der Zahlungseinstellung trägt. Der Anfechtungsgegner hat vielmehr zu beweisen, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hat. Dazu gehört zum einen, dass er die vereinbarten Raten zahlt. Darüber hinaus muss der Schuldner aber auch den wesentlichen Teil seiner übrigen Verbindlichkeiten bedienen (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 188; vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, WM 2007, 1579 Rn. 23; vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 24 ff; vom 27. März 2008 - IX ZR 98/07, WM 2008, 840 Rn. 21; vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, WM 2012, 2251 Rn. 18; vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 36; Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 17 Rn. 18; Uhlenbruck/Mock, InsO, 14. Aufl., § 17 Rn. 135). Dazu hat die Beklagte nichts vorgetragen.
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a) Bei den subjektiven Tatbestandsmerkmalen der Vorsatzanfechtung handelt es sich um innere Tatsachen, welche oft nicht unmittelbar nachgewiesen , sondern nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden können. Den für eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit sprechenden Beweisanzeichen kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu. Sind beide Teile über die Zahlungsunfähigkeit unterrichtet, kann von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis beim Gläubiger ausgegangen werden, weil der Schuldner in einem solche Fall weiß, nicht sämtliche Gläubiger befriedigen zu können, und dem Gläubiger bekannt ist, dass infolge der ihm erbrachten Leistung die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereitelt oder zumindest erschwert wird (BGH, Urteil vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, WM 2013, 2074 Rn. 14). Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Abs. 2 InsO) stellt nach der Rechtsprechung des Senats ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie diesem bei der Vornahme der Rechtshandlung bekannt war. In diesen Fällen handelt der Schuldner nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er auf Grund konkreter Umstände, etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können, mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 93/11, NZI 2014, 259 Rn. 9). Diese Grundsätze gelten nach gefestigter Senatsrechtsprechung auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013, aaO; Beschluss vom 6. Februar 2014 - IX ZR 221/11, ZInsO 2014, 496 Rn. 3).
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aa) Dem Beweisanzeichen der erkannten Zahlungsunfähigkeit ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - im Streitfall keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen. Die Indizwirkung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit wie auch der Inkongruenz kann im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn die Umstände ergeben, dass der Schuldner von einer anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willensrichtung geleitet war und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger infolgedessen in den Hintergrund getreten ist. Dies kann einmal gelten, wenn die Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber gescheiterten Sanierungsversuchs war (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09, WM 2012, 146 Rn. 11, 18; vom 21. Februar 2013 - IX ZR 52/10, WM 2013, 763 Rn. 11; vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, WM 2014, 1009 Rn. 40).
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Ein Schuldner handelt ausnahmsweise nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz , wenn er eine kongruente Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines eigenen Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im allgemeinen nützt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZR 28/07, ZInsO 2010, 87 Rn. 2; vom 6. Februar 2014 - IX ZR 221/11, ZInsO 2014, 496 Rn. 3). Im Falle einer bargeschäftsähnlichen Lage kann dem Schuldner infolge des gleichwertigen Leistungsaustauschs die dadurch eingetretene mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht bewusst geworden sein (Kayser, NJW 2014, 422, 427). Diese Ausnahme kann außerhalb eines vertraglichen Austauschverhältnisses keine Bedeutung gewinnen. Das Bestreben des Schuldners, durch die Zahlungen seinen Arbeitsplatz zu erhalten , lässt schon mangels einer geldwerten Gegenleistung der Beklagten das Bewusstsein einer Gläubigerbenachteiligung nicht entfallen. Durch eine Zahlung erstrebte mittelbare finanzielle Vorteile haben außer Betracht zu bleiben, weil dies mit der im Insolvenzanfechtungsrecht gebotenen Einzelsicht unvereinbar wäre (BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, WM 2007, 2071 Rn. 10).
8
1. Die erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) ist gegeben. Eine Benachteiligung der Gläubiger ist zwar ausgeschlossen , wenn ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht durch eine den Wert ausgleichende Zahlung aus dem Schuldnervermögen abgelöst wird (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, ZIP 2004, 1509, 1511; vom 6. April 2006 - IX ZR 185/04, ZIP 2006, 1009 Rn. 21; HK-InsO/Kreft, 7. Aufl., § 129 Rn. 58). Dies war bei den Zahlungen der Schuldnerin jedoch nicht der Fall.
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aa) Dem Beweisanzeichen der erkannten Zahlungsunfähigkeit ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - im Streitfall keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen. Die Indizwirkung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit wie auch der Inkongruenz kann im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn die Umstände ergeben, dass der Schuldner von einer anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willensrichtung geleitet war und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger infolgedessen in den Hintergrund getreten ist. Dies kann einmal gelten, wenn die Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber gescheiterten Sanierungsversuchs war (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09, WM 2012, 146 Rn. 11, 18; vom 21. Februar 2013 - IX ZR 52/10, WM 2013, 763 Rn. 11; vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, WM 2014, 1009 Rn. 40).
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a) Die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 15; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 28 mwN; vom 7. Mai 2015, aaO Rn. 17). Der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, WM 2013, 180 Rn. 24 f; vom 7. Mai 2015, aaO).

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.