Bundesgerichtshof Urteil, 20. Apr. 2018 - V ZR 106/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:200418UVZR106.17.0
bei uns veröffentlicht am20.04.2018
vorgehend
Landgericht Detmold, 9 O 204/15, 21.04.2016
Oberlandesgericht Hamm, 5 U 66/16, 23.02.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 106/17 Verkündet am:
20. April 2018
Weschenfelder
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Einwendung gegen die Grundschuld „ergibt“ sich im Sinne von § 1192 Abs.
1a Satz 1 Fall 2 BGB aus dem Sicherungsvertrag nicht allein dadurch, dass der
Erwerber die Sicherungsgrundschuld ohne die gesicherte Forderung erwirbt.
BGH, Urteil vom 20. April 2018 - V ZR 106/17 - OLG Hamm
LG Detmold
ECLI:DE:BGH:2018:200418UVZR106.17.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Februar 2017 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger war Eigentümer mehrerer Grundstücke, darunter eines landwirtschaftlichen Anwesens, an denen er einem Kreditinstitut eine Gesamtbuchgrundschuld mit einem Nominalbetrag von 600.000 DM bestellte, die 1991 in Abteilung III unter lfd. Nr. 19 in das Grundbuch eingetragen wurde (fortan die Buchgrundschuld). In der Bestellungsurkunde unterwarf er sich wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in die belasteten Grundstücke. Die Buchgrundschuld wurde 1995 an eine Volksbank und 1998 an die Sparkasse B (fortan die Sparkasse) abgetreten.
2
Diese verkaufte mit einem Vertrag vom 8. August 2008 einer Firma H E -P S GmbH (fortan Fa. H) für 370.000 € ihre Forderungen gegen den Kläger aus zwei - zwischenzeitlich gekündigten - Darlehen aus den Jahren 1998 und 2003 über insgesamt 782.276,57 €, aus denen ihr der Kläger nach den Angaben im Vertrag 1.011.392,40 € schuldete, nebst allen für die verkauften Forderungen bestellten Sicherheiten. In dem Vertrag trat die Sparkasse der Fa. H die verkauften Darlehensforderungen ab; sie verpflichtete sich zur Abtretung der als Sicherheit bestellten Grundpfandrechte, darunter auch der Buchgrundschuld. Die Fa. H nahm die Abtretung an und übernahm die jeweiligen Verpflichtungen der Verkäuferin aus den Sicherungsabreden. Im September 2008 trat die Sparkasse die Grundschuld an die Fa. H ab; diese Abtretung wurde am 7. April 2009 in das Grundbuch eingetragen.
3
Den Forderungskauf finanzierte die Fa. H mit einem Darlehen über 420.000 €, das sie bei der beklagten Bank aufnahm. Als Sicherheit für das Darlehen trat sie, soweit hier von Interesse, die Buchgrundschuld an die Beklagte ab. Diese wurde am 26. Mai 2009 als Gläubigerin der Grundschuld in das Grundbuch eingetragen. Die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf die Beklagte erfolgte am 8. September 2009.
4
Das Versteigerungsgericht ordnete mit Beschluss vom 25. Januar 2011 auf Antrag der Beklagten wegen ihres dinglichen Anspruchs aus der Buchgrundschuld die Zwangsversteigerung des landwirtschaftlichen Anwesens des Klägers an. Der Kläger meldete eine persönliche Forderung in Höhe von 12.023.161,58 € an. In dem Verteilungstermin am 7. Januar 2014 wurde der Beklagten gemäß dem dort aufgestellten Teilungsplan aus der Teilungsmasse ein Betrag von 322.184,87 € zugeteilt. Der Kläger fiel dagegen mit seiner Forderung aus. Nach erfolglosem Widerspruch des Klägers gegen den Teilungsplan zahlte das Versteigerungsgericht der Beklagten den ihr zugeteilten Betrag aus. Eine Klage des Klägers mit dem Antrag, die vorgesehene Verteilung für unzulässig zu erklären und den Teilungsplan dahingehend abzuändern, dass er mit seiner angemeldeten Forderung vor denjenigen der Beklagten zu befriedi- gen sei, wurde abgewiesen (OLG Hamm, Urteil vom 15. Januar 2015 - 5 U 81/14, juris).
5
Im vorliegenden Verfahren beantragt der Kläger festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung der Beklagten in den belasteten Grundbesitz unzulässig war, die Beklagte zu verurteilen, ihm 543.174,87 € nebst Zinsen zu zahlen und weiter festzustellen, dass die Beklagte ihm jeglichen Schaden zu ersetzen hat, der ihm durch die Zwangsvollstreckung in seinen landwirtschaftlichen Grundbesitz entstanden ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


6
Das Berufungsgericht hält den Antrag des Klägers auf Feststellung, dass die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz unzulässig war, als Zwischenfeststellungsklage für zulässig. Der Antrag sei aber unbegründet. Unstreitig habe die Fa. H der Beklagten die Buchgrundschuld abgetreten. Mit der Abtretung sei auch die Möglichkeit zur Vollstreckung aus der Unterwerfungserklärung auf die Beklagte übergegangen. Zwar könne nicht jeder künftige Erwerber einer Sicherungsgrundschuld durch eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel die Titelfunktion der Unterwerfungserklärung in Anspruch nehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei dafür auch der Eintritt in den Sicherungsvertrag erforderlich. Dieses Erfordernis gelte aber nur für den Erwerb von Sicherungsgrundschulden vor dem Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgeset- zes am 20. August 2008. Unabhängig hiervon sei die Beklagte stillschweigend in den Sicherungsvertrag zwischen dem Kläger und der Sparkasse eingetreten.
7
Der Kläger selbst habe seine Feststellungsklage auch nicht auf diesen Umstand, sondern darauf gestützt, dass die Darlehensforderungen der Sparkasse gegen ihn nicht an die Beklagte abgetreten worden seien. Dieser Einwand , den der Kläger der Beklagten gemäß § 1192 Abs. 1a BGB entgegenhalten könne, sei ebenfalls unbegründet, weil die Abtretung der Ansprüche auf Grund einer Urkunde von 28. August 2008 gesetzlich vermutet werde und der Kläger diese Vermutung nicht widerlegt habe.
8
Selbst wenn man die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz aus formalen Gründen für unzulässig halten wollte, könnten daraus keine Verpflichtungen der Beklagten zum Schadensersatz abgeleitet werden. Diese sei aus der Sicherungsgrundschuld vorgegangen und durch Auskehrung des Versteigerungserlöses nicht ungerechtfertigt bereichert, der Kläger dementsprechend auch nicht geschädigt. Ob in der dargestellten Fallkonstellation ein Anspruch aus unerlaubter Handlung wegen eines Eingriffs in das Eigentum des Klägers angenommen werden könne, sei zumindest zweifelhaft und werde offengelassen. Denn der Kläger habe jedenfalls zur haftungsausfüllenden Kausalität nicht substantiiert vorgetragen.

II.


9
Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Prüfung nur im Ergebnis stand.
10
A. Die Revision des Klägers ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Berufungsgericht statthaft. Ein Zulassungsgrund liegt allerdings nicht vor, weil es auf die Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nicht ankommt. Die Frage, ob ein Eintritt des Zessionars in den Sicherungsvertrag für den Übergang der Vollstreckbarkeit einer Sicherungsgrundschuld auch bei Abtretungen erforderlich ist, die § 1192 Abs. 1a BGB unterliegen, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht von einem Eintritt der Beklagten in den Sicherungsvertrag des Klägers mit seiner früheren Gläubigerin ausgeht. Das ändert allerdings an der Statthaftigkeit der Revision nichts, weil das Revisionsgericht nach § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht gebunden ist.
11
B. Das Rechtsmittel ist indes unbegründet.
12
I. Der Antrag auf Feststellung, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig war, hat schon deshalb keinen Erfolg, weil er entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO unzulässig ist.
13
1. Eine Feststellungsklage muss gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, soweit hier von Interesse, auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein. Hierzu können auch einzelne Rechte und Pflichten gehören, die sich aus einem Rechtsverhältnis ergeben. Daher ist es zulässig, wenn der Kläger nach Beendigung der Zwangsvollstreckung feststellen lassen will, dass ein bestimmter Teil der materiell-rechtlichen Schuld nicht bestand. Dagegen können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (zum Ganzen: Senat, Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, ZfIR 2015, 614 Rn. 7). Für die Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO gilt nichts ande- res. Auch sie könnte nur auf die Feststellung eines im Laufe des Prozesses streitig gewordenen Rechtsverhältnisses gerichtet werden, nicht dagegen auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Unzulässigkeit eines Verhaltens.
14
2. Danach ist der Antrag des Klägers festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung der Beklagten in den belasteten Grundbesitz unzulässig war, auch als Zwischenfeststellungsklage nicht zulässig. Er zielt nämlich nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder, was auch zulässig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 24), auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, etwa auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf die Feststellung des Umfangs einer Leistungspflicht wie die Fälligkeit der Leistung. Es geht ausschließlich um die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Beklagten, nämlich die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz des Klägers betrieben zu haben. Das kann nicht Gegenstand einer Feststellungs- oder Zwischenfeststellungsklage sein (Senat, Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, ZfIR 2015, 614 Rn. 7).
15
II. Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.
16
1. Im Ergebnis zutreffend verneint das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein Grundeigentum aus unerlaubter Handlung, der sich hier nur aus § 823 Abs. 1 BGB ergeben kann.
17
a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass allein in der Erhebung einer Klage oder in der sonstigen Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte weder eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB noch eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gesehen werden kann. Für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage haftet der ein solches Verfahren Betreibende außerhalb der im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen grundsätzlich nicht, weil der Schutz des Prozessgegners regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe der gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet wird. Ein dadurch nicht abgedeckter Schaden ist damit auch materiell-rechtlich nicht ersatzfähig. Diese Rechtsprechung wird wesentlich von der Überlegung bestimmt, dass andernfalls der freie Zugang zu staatlichen Rechtspflegeverfahren, an dem auch ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise eingeschränkt würde (zum Ganzen: Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 12). Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für das Betreiben der Zwangsvollstreckung (BGH, Urteil vom 13. März 1979 - VI ZR 117/77, BGHZ 74, 9, 15 f.) oder für ein Verfahren zu deren Einstellung (BGH, Urteil vom 23. Mai 1985 - IX ZR 132/84, BGHZ 95, 10, 20 f.). Denn auch hier korrespondiert das demjenigen, der das Verfahren betreibt, zugestandene „Recht auf Irrtum“ (so die Formulierung in BGH, Urteil vom 13. März 1979 - VI ZR 117/77, BGHZ 74, 9, 16) mit verfahrensrechtlichen Sicherungen zu Gunsten desjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet (JurisPK-BGB/J. Lange, 8. Aufl., § 823 Rn. 64).
18
b) Danach kommt eine Haftung des Verfahrensbetreibenden - hier der Beklagten - aus unerlaubter Handlung auch bei etwaigen Fehlern im Klauselerteilungsverfahren nicht in Betracht. Zwar ist der Eintritt des Gläubigers in den Sicherungsvertrag im Klauselerteilungsverfahren nicht zu prüfen (BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, BGHZ 190, 172 Rn. 16, 28 und vom 28. Juli 2011 - VII ZB 81/10, DNotZ 2012, 53 Rn. 6). Der Schuldner kann aber die Einwendung, die Unterwerfungserklärung erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld und der Zessionar sei nicht in die treuhänderische Bindung eingetreten, mit der Klauselgegenklage nach § 768 ZPO geltend machen (Senat, Urteil vom 14. Juni 2013 - V ZR 148/12, MittBayNot 2014, 268 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, BGHZ 190, 172 Rn. 30).
19
2. Im Ergebnis zutreffend verneint das Berufungsgericht auch einen Bereicherungsanspruch des Klägers gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Herausgabe des auf Grund des Teilungsplans ausgezahlten Anteils an der Teilungsmasse in Höhe von 322.184,87 €.
20
a) Voraussetzung hierfür ist nach dem mangels Leistung des Klägers nur in Betracht kommenden § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB, dass die Beklagte den ausgekehrten Betrag in sonstiger Weise ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Das kann hier nach den Grundsätzen der verlängerten Vollstreckungsgegenklage (vgl. dazu Senat, Urteil vom 6. März 1980 - V ZR 19/86, BGHZ 100, 211, 212; BGH, Urteil vom 17. Februar 1982 - IVb ZR 657/80, BGHZ 83, 278, 280) nur der Fall sein, wenn der Kläger auf Grund des von ihm allein erhobenen Einwands, die Beklagte habe die gesicherten Darlehensforderungen nicht erworben , die Erklärung der Zwangsvollstreckung für unzulässig hätte beanspruchen können, und wenn er diesen Einwand jetzt noch geltend machen kann.
21
b) Daran fehlt es schon deshalb, weil der Kläger mit diesem Einwand ausgeschlossen ist.
22
aa) Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung setzt die materiellrechtliche Bereicherungsklage lediglich die rechtlichen Möglichkeiten der Voll- streckungsgegenklage fort. Daher unterliegt eine solche Bereicherungsklage denselben Einschränkungen, denen eine Vollstreckungsgegenklage unterlegen wäre (Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 141/12, WM 2013, 1791 Rn. 15). Deren rechtskräftiger Abweisung kommt die Bedeutung zu, dass der vollstreckbaren Urkunde die Vollstreckbarkeit nicht mehr mit dem jener Klage zugrunde liegenden Sachverhalt genommen werden darf. Einer Partei, deren Klage auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung rechtskräftig abgewiesen worden ist, ist es deswegen - entsprechend den Rechtsgedanken der § 767 Abs. 2 ZPO und § 767 Abs. 3 ZPO - verwehrt, dieses Ergebnis im Wege eines Schadensersatzanspruchs zu korrigieren, den sie auf Umstände stützt, die schon zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im Vollstreckungsgegenklageverfahren vorgelegen haben (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2016 - XI ZR 145/14, BGHZ 212, 286 Rn. 44).
23
bb) Hierzu gehört der von dem Kläger zur Begründung seiner vorliegenden Bereicherungsklage erhobene Einwand, die Beklagte habe die Darlehensforderungen nicht erworben. Diesen Umstand hätte er bereits in dem durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Januar 2015 (5 U 81/14, juris) abgeschlossenen Vollstreckungsgegenklageverfahren vorbringen können. Der Ausschluss gilt auch dann, wenn der Kläger ohne eigenes Verschulden mangels Kenntnis nicht in der Lage gewesen sein sollte, diese Einwendungen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1973 - II ZR 22/72, BGHZ 61, 25, 26 f.; Urteil vom 17. April 1986 - III ZR 246/84, NJW-RR 1987, 59).
24
c) Im Übrigen wäre die Beklagte durch den fehlenden Erwerb der gesicherten Forderungen auch nicht an der Geltendmachung ihres dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld gehindert. Anders als das Berufungsgericht of- fenbar meint, „ergibt“ sich im Sinne von § 1192 Abs. 1a Satz 1 Fall 2 BGB aus dem Sicherungsvertrag eine Einwendung gegen die Grundschuld nicht allein dadurch, dass der Erwerber die Sicherungsgrundschuld ohne die gesicherte Forderung erwirbt.
25
aa) Auszugehen ist davon, dass die Grundschuld und ihre Verwertung, wie sich § 1191 Abs. 1, § 1192 Abs. 1 BGB entnehmen lässt, eine (schuldrechtliche ) Forderung nicht voraussetzen. Das ist bei der Sicherungsgrundschuld nicht anders. Sie dient zwar der Sicherung eines Anspruchs. Dadurch wird der Erwerb des gesicherten Anspruchs aber nicht zur Voraussetzung für die Geltendmachung des Duldungsanspruchs aus der Sicherungsgrundschuld gemäß § 1192 Abs. 1, § 1147 BGB oder der Vollstreckung aus einem Duldungsurteil oder aus einer (auf den Zessionar übergegangenen) Unterwerfungserklärung für den dinglichen Anspruch. Der Sicherungszweck führt vielmehr nach § 1192 Abs. 1a Satz 1 BGB „nur“ dazu, dass sich der Zessionar Einwendungen gegen die Grundschuld entgegenhalten lassen muss, die dem Eigentümer bei der Abtretung aus dem Sicherungsvertrag mit dem bisherigen Gläubiger zustanden oder zu diesem Zeitpunkt bereits angelegt waren und später entstehen (dazu BT-Drucks. 16/9821 S. 16 f.).
26
bb) Zu diesen Einwendungen gehört jedoch nicht der Einwand, der Grundschuldgläubiger habe die gesicherte Forderung nicht erworben. In dem Sicherungsvertrag legen der Grundstückseigentümer und der Grundschuldgläubiger insbesondere fest, welche Ansprüche durch die (zu bestellende) Grundschuld gesichert werden sollen und unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger berechtigt sein soll, die ihm mit der Grundschuld gestellte Sicherheit zu verwerten. Bei den Einwendungen aus dem Sicherungsvertrag, die der Grundstückseigentümer dem Erwerber der Sicherungsgrundschuld nach § 1192 Abs. 1a Satz 1 BGB soll entgegenhalten können, handelt es sich deshalb um Einwendungen gegen den (Fort-)Bestand und die Fälligkeit der gesicherten Forderung. In der Erläuterung der Vorschrift nennt der Gesetzgeber als wesentliche Anwendungsfälle (BT-Drucks. 16/9821 S. 16 f.): die Einreden der Nichtvalutierung , des vollständigen oder teilweisen Erlöschens der gesicherten Forderung vor der Übertragung der Grundschuld, der fehlenden Fälligkeit der gesicherten Forderung und den Einwand, die gesicherte Forderung sei nach Übertragung der Sicherungsgrundschuld in voller Höhe oder teilweise getilgt worden.
27
cc) Dagegen ändern sich die Fälligkeit und der Fortbestand des gesicherten Anspruchs nicht allein dadurch, dass nach Eintritt des Sicherungsfalls der Anspruch selbst oder die zur Absicherung seiner Erfüllung gestellte Sicherheit an einen anderen Gläubiger abgetreten wird. Der Eigentümer bleibt vielmehr aus dem gesicherten Anspruch verpflichtet. Auch an dem Eintritt des Sicherungsfalls ändert sich durch die Abtretung der Sicherungsgrundschuld nichts. Diese bleibt weiterhin verwertbar. Wäre es anders, führte die forderungslose Abtretung der Sicherungsgrundschuld dazu, dass weder der bisherige persönliche noch der neue dingliche Gläubiger die an sich verwertbare Grundschuld verwerten könnten. Eine solche - sachlich nicht zu rechtfertigende - Freistellung des Eigentümers von der dinglichen Haftung ist in § 1192 Abs. 1a Satz 1 BGB nicht vorgesehen. Sie war auch nicht beabsichtigt (BT-Drucks. 16/9821 S. 16).
28
3. Auf andere Grundlagen lassen sich der Zahlungsantrag des Klägers und sein Antrag auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz seines weiteren Schadens aus der Zwangsversteigerung nicht stützen. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem Sicherungsvertrag gemäß § 280 Abs. 1 BGB scheitert daran, dass die Beklagte ihre Pflichten daraus nicht verletzt hat. Ein Anspruch aus § 799a Satz 1 ZPO scheitert daran, dass die Vollstreckungsgegenklage des Klägers gegen die Beklagte abgewiesen worden ist.

IV.


29
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
LG Detmold, Entscheidung vom 21.04.2016 - 9 O 204/15 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.02.2017 - I-5 U 66/16 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. Apr. 2018 - V ZR 106/17

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Nov. 2014 - VIII ZR 79/14

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2019 - III ZR 42/19

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Referenzen

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.05.2014 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 322.184,87 Euro.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

24
aa) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, bei der Frage der Fälligkeit der Abschlagszahlungen handele es sich schon deshalb um eine nicht feststellungsfähige Vorfrage eines Rechtsverhältnisses, weil die Fälligkeit lediglich eine Vorfrage des nicht feststellungsfähigen Schuldnerverzuges sei. Denn Gegenstand eines Feststellungsurteils können auch einzelne sich aus einem umfassenderen Rechtsverhältnis ergebende Beziehungen oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sowie der Umfang und der Inhalt einer Leistungspflicht sein (BGH, Urteile vom 16. Februar 1967 - II ZR 171/65, WM 1967, 419 unter II 1; vom 12. Dezember 1994 - II ZR 269/93, NJW 1995, 1097 unter 1; vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn. 16). Dabei muss sich das Feststellungsbegehren nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht , insbesondere auch auf einen streitigen Teil des Vertragsinhalts, beschränken (BGH, Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 159/11, WM 2013, 232 Rn. 16; BAG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 3 AZR 412/13, juris Rn. 16 mwN).

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

12
aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, das ist dem Berufungsgericht zuzugeben, anerkannt, dass allein in der Erhebung einer Klage oder in der sonstigen Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte weder eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB (BGHZ 36, 18, 20 f.; 74, 9, 15 f.; 95, 10, 18 ff.; 118, 201, 206; 148, 175, 181 f.; 154, 269, 271 ff.; 164, 1, 6; BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147, 1148) noch eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gesehen werden kann (Senat, BGHZ 20, 169, 172; BGH, Urt. v. 20. März 1979, VI ZR 30/77, NJW 1980, 189, 190, insoweit in BGHZ 75, 1 nicht abgedruckt; Urt. v. 4. November 1987, IVb ZR 83/86, NJW 1988, 2032, 2033; Senat, Urt. v. 12. November 2004, V ZR 322/03, NJW-RR 2005, 315, 316; BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, aaO; vgl. auch Zeiss, NJW 1967, 703, 706 f., a.A. Becker-Eberhard, Grundlagen der Kostenerstattung, 1985, S. 99 ff.; Haertlein, Exekutionsintervention und Haftung, 2008, S. 352 ff.; Kaiser NJW 2008, 1709, 1710 f.). Für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage haftet der ein solches Verfahren Betreibende außerhalb der im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen grundsätzlich nicht, weil der Schutz des Prozessgegners regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe der gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet wird (BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147, 1148). Ein dadurch nicht abgedeckter Schaden ist damit auch materiellrechtlich nicht ersatzfähig (Senat, BGHZ 20, 169, 172; BGHZ 74, 9, 15; 118, 201, 206). Diese Rechtsprechung wird wesentlich von der Überlegung bestimmt , dass andernfalls der freie Zugang zu staatlichen Rechtspflegeverfahren, an dem auch ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise eingeschränkt würde.
6
Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses inzwischen in einem vergleichbaren Fall entschieden (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), dass im Klauselerteilungsverfahren gemäß § 727 ZPO ein Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene Sicherungsvereinbarung nicht zu prüfen ist. Der Senat hat ebenfalls in seinem Beschluss vom 29. Juni 2011 entschieden , dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese - wie hier - im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 29. Juni 2011 (VII ZB 89/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ) verwiesen.

Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach § 732 zu erheben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 148/12 Verkündet am:
14. Juni 2013
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juni 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die
Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Juni 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
In notarieller Urkunde vom 18. Juli 1974 bestellte die Klägerin der C. AG zu Lasten eines ihr gehörenden Grundstücks eine jederzeit fällige Grundschuld über 850.000 DM nebst Zinsen, verbunden mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das Grundstück. Die C. trat das Recht am 7. Juli 1988 an die D. AG ab. Auf diese wurde die Vollstreckungsklausel am 22. Oktober 2003 umgeschrieben.
2
Am 3. April 2000 vereinbarte die Klägerin mit der D. AG eine Zweckbestimmung für die Grundschuld, nach welcher diese mehrere Kredite sicherte, u.a. einen Vorfinanzierungskredit von 35 Mio. DM einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Klägerin und ihr Ehemann waren.
Zwischen dem 2. Oktober 2003 und dem 16. Juni 2004 kündigte dieD. AG gegenüber der Klägerin und deren Ehemann sämtliche Kreditverhältnisse. Am 11. März 2005 trat sie die Grundschuld und die Rechte aus den Kreditverhältnissen an die S. GmbH ab. Die Abtretung der Grundschuld wurde in das Grundbuch eingetragen. Am 28. April 2006 trat die S. GmbH die Grundschuld an die Beklagte ab; die Abtretung wurde am 16. November 2007 in das Grundbuch eingetragen. In den Sicherungsvertrag zwischen der Klägerin und der D. AG trat die Beklagte damals nicht ein. Am 26. Februar 2007 erhielt die Beklagte eine auf sie umgeschriebene vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde zum Zweck der Zwangsvollstreckung.
3
Die Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit Urteil vom 3. Dezember 2010 (V ZR 200/09, BKR 2011, 291) hat der Senat das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In dem zweiten Berufungsverfahren hat die Klägerin beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Zwangsvollstreckung aufgrund der zu der Grundschuldbestellungsurkunde am 26. Februar 2007 erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig zu erklären. Das Oberlandesgericht hat die Berufung erneut zurückgewiesen. Auch diese Entscheidung hat der Senat aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 27. Januar 2012 - V ZR 92/11, ZfIR 2012, 251 [Leitsätze]). In dem dritten Berufungsverfahren hat die Klägerin erneut beantragt, die Zwangsvollstreckung aufgrund der Vollstreckungsklausel für unzulässig zu erklären. Ihren zunächst ebenfalls gestellten Hilfsantrag, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 18. Juli 1974 für unzulässig zu erklären, hat sie zurückgenommen. Dem hat die Beklagte nicht zugestimmt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung wiederum zurückgewiesen.
4
Mit der von ihm zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Hauptantrag und den Hilfsantrag weiter. Zugleich hat sie Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, soweit das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen hat. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Rechtsmittel.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht hält die Klauselgegenklage für unbegründet. Die Voraussetzungen für die Erteilung der die Beklagte als neue Grundschuldgläubigerin ausweisenden Vollstreckungsklausel hätten am Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz vorgelegen. Die Beklagte habe die Grundschuld im Wege der Abtretung erworben. Sie sei auch in den zwischen der Klägerin und der D. AG abgeschlossenen Sicherungsvertrag eingetreten. Denn sie habe der Klägerin unwiderruflich den Beitritt zu dem Vertrag angeboten; deren Weigerung, dieses Angebot anzunehmen, verstoße gegen Treu und Glauben.
6
Die Vollstreckungsabwehrklage hält das Berufungsgericht ebenfalls für unbegründet. Die Abtretungen der Darlehensforderungen seien wegen deren hinreichender Bestimmtheit wirksam. Das Erlöschen der durch die Grundschuld gesicherten Forderungen habe die Klägerin nicht bewiesen. Das erstmals in der Berufungsinstanz erfolgte Bestreiten des Zugangs der von der D. AG ausgesprochenen Kündigungen der Kreditverhältnisse sei wegen Verspätung nicht zuzulassen. Die D. AG habe der Klägerin eine Nachfrist zur Zahlung der Darlehensforderungen gesetzt und die Verwertung der Grundschuld rechtzeitig angedroht.

II.

7
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
8
1. Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
9
a) In dem Tenor des angefochtenen Urteils hat das Berufungsgericht die Revision unbeschränkt zugelassen. Am Ende der Entscheidung heißt es, dass die Revision zuzulassen sei, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Frage des Eintritts der Beklagten als Vollstreckungsgläubigerin in den Sicherungsvertrag zwischen der Klägerin und der D. AG erfordere. Damit hat das Berufungsgericht ersichtlich keine Beschränkung der Revisionszulassung aussprechen, sondern die Zulassung begründen wollen, zumal sich die Frage des Eintritts der Beklagten in den Sicherungsvertrag sowohl bei der Entscheidung über den Hauptantrag als auch bei der Entscheidung über den Hilfsantrag stellt (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 193/11, NJW 2012, 2648, 2649 Rn. 5).
10
b) Aus der unbeschränkten Revisionszulassung folgt, dass die von der Klägerin (vorsorglich) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegenstandslos ist (BGH, Beschluss vom 1. März 2010 - II ZR 249/08, WM 2010, 1367 Rn. 1; Beschluss vom 24. Juli 2008 - VII ZR 205/07, juris).
11
2. Die Revision hat keinen Erfolg.
12
a) Zu Recht hält das Berufungsgericht die Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) für unbegründet. Die Klägerin muss sich so behandeln lassen, als sei die Beklagte in den am 3. April 2000 abgeschlossenen Sicherungsvertrag eingetreten und als habe diese damit die vereinbarten Verpflichtungen des Sicherungs- nehmers übernommen mit der Folge, dass die ihr erteilte Vollstreckungsklausel wirksam ist.
13
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld aus einer formularmäßigen Vollstreckungsunterwerfung des Schuldners nur dann gegen diesen vorgehen, wenn er in den zwischen dem Schuldner und dem Zedenten abgeschlossenen Sicherungsvertrag eingetreten ist (Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133, 148 ff. Rn. 34 ff.). Wie sich dieser „Eintritt“ rechtlich vollziehen kann, hat der Senat in seiner Entscheidung vom 11. Mai 2012 ausgeführt (V ZR 237/11, NJW 2012, 2354, 2355 Rn. 7 ff.). Danach ist der Übergang der Rechte aus einer Vollstreckungsunterwerfung im Wege der Vertragsübernahme, des Schuldbeitritts , des Abschlusses eines Vertrags zwischen dem Zessionar und dem Zedenten zugunsten des Sicherungsgebers oder durch vergleichbare Vereinbarungen möglich. Die Einwendung, die Unterwerfungserklärung erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld und der Zessionar sei nicht in die treuhänderische Bindung eingetreten, kann der Schuldner mit der Klage nach § 768 ZPO geltend machen (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, BGHZ 190, 172, 173, 184 f. Rn. 30).
14
bb) Da sich die Beklagte nicht darauf beruft, Vereinbarungen mit der D. AG hinsichtlich des „Eintritts“ in den Sicherungsvertrag getroffen zu haben, scheidet eine Vertragsübernahme, die der Zustimmung aller Beteiligten bedarf (Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 237/11, NJW 2012, 2354, 2355 Rn. 7; BGH, Urteil vom 20. April 2005 - XII ZR 29/02, NJW-RR 2005, 958, 959), somit auch der Klägerin, ebenso aus wie ein Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) zwischen der D. AG und der Beklagten. Es bleibt die Möglichkeit eines Schuldbeitritts, der durch Vertrag zwischen dem die Schuld Übernehmenden und dem Gläubiger, hier also zwischen der Beklagten und der Klägerin, herbeigeführt werden kann. Rechtsfolge ist, dass die Beklagte neben die D. AG tritt und die Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag gegenüber der Klägerin mit übernimmt. Auf dieselbe Weise, also ebenfalls durch Vertrag zwischen der Beklagten und der Klägerin, kann eine Schuldübernahme vereinbart werden (§ 414 BGB), die zu einem Schuldnerwechsel führt; die Beklagte tritt hinsichtlich der Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag an die Stelle der D. AG. Auch dadurch wird der mit dem „Eintritt“ des Zessionars in den Sicherungsvertrag bezweckte Schutz des Schuldners (dazu BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133, 141 f. Rn. 24) erreicht (Knops, WM 2010, 2063, 2066). Der neue Schuldner (Grundschuldgläubiger ) ist verpflichtet, die Sicherungsvereinbarung einzuhalten. Er ist wie der bisherige Grundschuldgläubiger insbesondere verpflichtet, die Sicherungsgeberin aus der Grundschuld nicht über den Grundschuldbetrag nebst Zinsen und Nebenleistung hinaus in Anspruch zu nehmen sowie nach Befriedigung der durch den Sicherungsvertrag gesicherten Ansprüche die Grundschuld nebst Zinsen und Nebenrechten sowie die abgetretenen Rückgewähransprüche und die sonstigen Rechte nach Weisung der Sicherungsgeberin freizugeben (3. (4) und 4. (1) des Sicherungsvertrags).
15
cc) Schuldbeitritt oder Schuldübernahme wurden nicht bereits durch die Erklärung der Beklagten vom 10. März 2011, sie trete in den Sicherungsvertrag ein und übernehme alle Verpflichtungen der bisherigen Sicherungsgläubigerin, bewirkt. Denn beides erfordert einen Vertrag zwischen dem Übernehmer und dem Gläubiger, also zwischen der Beklagten und der Klägerin. Einen solchen Vertrag haben die Parteien zwar nicht geschlossen. Aber die Beklagte hat der Klägerin in dem Schriftsatz vom 18. April 2012 unwiderruflich den „Beitritt“ zu dem Sicherungsvertrag angeboten. Zusammen mit dem übrigen Inhalt dieses Schriftsatzes und mit der Erklärung vom 10. März 2011 ergibt sich daraus die Absicht der Beklagten, mit der Klägerin einen Schuldbeitritt oder eine Schuld- übernahme zu vereinbaren. Dieses Angebot durfte die Klägerin nicht, wie jedoch geschehen, ablehnen.
16
(1) Zwar steht das Recht der Zurückweisung des Angebots regelmäßig in ihrem Belieben, weil niemandem ein Vertragsschluss aufgezwungen werden kann. Eine Ausnahme hiervon gilt aber dann, wenn die Grundschuld nach dem Eintritt des Sicherungsfalls im Wege der freihändigen Verwertung übertragen werden darf (Clemente, ZfIR 2010, 441, 446). Denn mit der Abtretung der Grundschuld wird nicht nur der Erwerb des Rechts durch den neuen Gläubiger bezweckt, sondern auch dessen Eintritt in die Vollstreckungsunterwerfung (Senat , Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 237/11, NJW 2012, 2354, 2356 Rn. 21). Den darf der Sicherungsgeber grundsätzlich nicht vereiteln.
17
(2) Die Weigerung der Klägerin, das Angebot zur Vereinbarung eines Schuldbeitritts oder einer Schuldübernahme anzunehmen, verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
18
(a) Anders als sie meint, verhält sich die Klägerin in zu missbilligender Weise widersprüchlich. Denn einerseits hat sie sich bei der Bestellung der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen und sodann im Voraus der freihändigen Verwertung des Rechts durch Abtretung ohne ihre Zustimmung - unter bestimmten, hier eingehaltenen Voraussetzungen - zugestimmt (3. (3) des Sicherungsvertrags). Damit hat sie für jeden Zessionar einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass er aus der Unterwerfungsklausel vorgehen kann. Andererseits will sie nunmehr verhindern, dass die Beklagte als neue Gläubigerin das erworbene Recht unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang wie die ursprüngliche Gläubigerin durchsetzen kann.
19
(b) Fehl geht der Einwand der Klägerin, ihr könne es nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie sich weigere, einen Vertrag mit einem ihr unbekannten Grundschuldgläubiger zu schließen, zu dem kein Vertrauensverhältnis bestehe. Diese Überlegung mag zutreffen, wenn der Sicherungsgeber nicht im Voraus einer Abtretung der Grundschuld nach dem Eintritt des Sicherungsfalls zugestimmt hat (so Clemente, ZfIR 2010, 441, 446; Knops, WM 2010, 2063, 2066). Für den hier vorliegenden Fall der vorherigen Zustimmung trifft sie jedoch nicht zu. Denn mit der Zustimmung gibt der Sicherungsgeber zu erkennen, dass er keine in der Person des neuen Gläubigers begründeten Einwände erheben wird, wenn dieser denselben sicherungsvertraglichen Bindungen unterliegt wie der ursprüngliche Gläubiger.
20
(c) Ebenfalls erfolglos bleibt der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobene Einwand, die Beklagte könne den Eintritt in den Sicherungsvertrag durch den Abschluss eines Vertrags zu Gunsten Dritter herbeiführen und sei deshalb nicht auf die Mitwirkung der Klägerin angewiesen. Auf diesen Weg muss sich die Beklagte nicht verweisen lassen. Denn die Klägerin hat sich gegenüber jedem Grundschuldgläubiger , der die Pflichten aus dem Sicherungsvertrag einhält, der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Sie verhält sich widersprüchlich, wenn sie einem Gläubiger, der - wie die Beklagte - die Pflichten aus dem Sicherungsvertrag übernehmen will, den gewählten rechtlichen Weg der Übernahme mit dem Hinweis auf einen anderen rechtlich möglichen Weg versperren will.
21
(d) Entgegen der Ansicht der Klägerin wird sie keinem unzulässigen Kontrahierungszwang unterworfen. Es geht hier nicht um ihre Verpflichtung, mit der Beklagten einen Schuldbeitritts- oder Schuldübernahmevertrag abzuschließen, sondern darum, ob sie sich auf das Fehlen eines solchen Vertrags berufen kann.
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(e) Der „Eintritt“ in den Sicherungsvertrag ist eine Vollstreckungsbedingung (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, BGHZ 190, 172, 178 Rn. 17) und nicht, wie die Klägerin meint, eine Rechtsbedingung. Folge des Verstoßes gegen Treu und Glauben ist somit, dass sich die Klägerin so behandeln lassen muss, als sei die Bedingung eingetreten (§ 162 Abs. 1 BGB analog ), also als habe die Beklagte - neben (Schuldbeitritt) oder an Stelle (Schuldübernahme ) der D. AG (zu den dogmatischen Schwächen beider Rechtsinstitute s. Bork, WM 2010, 2057, 2059 f.) - die Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag gegenüber der Klägerin übernommen.
23
b) Ebenfalls zu Recht sieht das Berufungsgericht die mit dem Hilfsantrag erhobene Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) als unbegründet an. Einwendungen aus den durch die Grundschuld gesicherten Darlehensverhältnissen kann die Klägerin der Beklagten zwar entgegenhalten. Denn diese muss sich in dem Verfahren nach § 767 ZPO ebenfalls so behandeln lassen, als sei sie in den Sicherungsvertrag eingetreten. Aber die Einwendungen der Klägerin haben keinen Erfolg.
24
aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klage zulässig. Eine rechtskräftige Entscheidung über den Anspruch ist bis zur letzten mündlichen Verhandlung in dem dritten Berufungsverfahren nicht ergangen. Der Senat hat das erste Berufungsurteil, mit welchem die Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen worden war, insgesamt und nicht nur hinsichtlich der ebenfalls erhobenen prozessualen Gestaltungsklage (§ 767 ZPO analog) aufgehoben. Eine eigene Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage hat er nicht getroffen. Gegenstand des zweiten Berufungsverfahrens war diese Klage nicht, so dass es insoweit nach wie vor an einer rechtskräftigen Entscheidung fehlte. Die Klägerin war deshalb nicht gehindert, die Vollstreckungsabwehrklage in dem dritten Berufungsverfahren zu erheben.
25
bb) Anders als die Beklagte meint, scheitert der Erfolg der Klage auch nicht an der Regelung in § 767 Abs. 3 ZPO. Danach muss der Schuldner zwar in einer von ihm erhobenen Vollstreckungsabwehrklage alle Einwendungen geltend machen, zu deren Erhebung er imstande ist; eine neue Klage kann er mit solchen Einwendungen nicht begründen. Aber mit diesen Einwendungen ist er nur dann ausgeschlossen, wenn über die frühere Vollstreckungsabwehrklage in der Hauptsache entschieden wurde. Fehlt es an einer solchen Entscheidung, weil die Klage zurückgenommen wurde, werden durch § 767 Abs. 3 ZPO Einwendungen nicht ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 28. Mai 1991 - IX ZR 181/90, NJW 1991, 2280, 2281). So verhält es sich hier. Die Klägerin hat nach der Aufhebung des ersten Berufungsurteils, mit dem über die Klage entschieden worden war, in dem zweiten Berufungsverfahren die zunächst erhobene Vollstreckungsabwehrklage fallen gelassen und im Weg der Klageänderung ausschließlich die Klauselgegenklage verfolgt. Sie konnte deshalb in dem dritten Berufungsverfahren zur Begründung der Vollstreckungsabwehrklage alle Einwendungen erheben, auch wenn sie sie bereits in dem ersten Berufungsverfahren vorgebracht hatte.
26
cc) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die durch die Grundschuld gesicherten Darlehensforderungen erworben, die Kreditverhältnisse seien von der D. AG zwischen Oktober 2003 und Juni 2004 wirksam gekündigt worden und diese habe die Verwertung der Grundschuld rechtzeitig angedroht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin erhebt insoweit auch keine Einwände.
27
dd) Sie rügt jedoch, dass das Berufungsgericht ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt habe, indem es den von ihr benannten Zeugen B. nicht zu ihrer Behauptung vernommen habe, die D.
AG sei hinsichtlich der gesicherten Darlehensforderungen bereits im Dezember 2004 vollständig befriedigt worden.
28
Die Rüge hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat sich zunächst zum Beweis der Richtigkeit der Behauptung auf diverse Schreiben der D. AG berufen, die das Berufungsgericht gewürdigt hat. Rechtsfehler sind ihm dabei nicht unterlaufen. Insbesondere hat es keine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung vorgenommen. Denn den Zeugen hat die Klägerin erst in dem Schriftsatz vom 7. Mai 2012 dafür benannt, dass „sämtliche Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber der D. AG getilgt sind, wozu auf das bisherige Vorbringen der Klägerin unter Einschluss des Beweisanerbietens Be- zug genommen wird“. Die Klägerin hätte jedoch darlegen müssen, wann welche Kredite getilgt worden sind. Solcher Tatsachenvortrag fehlt. Das Beweisangebot „Zeugenvernehmung“ kann ihn nicht ersetzen. Die von der Klägerin in der Revi- sionsbegründung vertretene Ansicht, nach den Einzelheiten der Kredittilgungen sei bei der Vernehmung des benannten Zeugen zu fragen, läuft auf das Ersetzen des fehlenden Tatsachenvortrags durch die Aussage des Zeugen und damit auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus.

III.

29
Nach alledem bleibt die Revision erfolglos und ist deshalb mit der auf § 97 Abs. 1 ZPO beruhenden Kostenfolge zurückzuweisen. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Czub Kazele
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 06.11.2008 - 12 O 109/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.06.2012 - I-5 U 42/09 -

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

15
b) Der Grundsatz, dass dem dinglichen Rechtsnachfolger gegen den der Zwangshypothek zugrunde liegenden titulierten Anspruch nur die Abwehrrechte zustehen, die sein Rechtsvorgänger gehabt hätte, gilt auch dann, wenn der neue Eigentümer nach Beendigung der gegen ihn durchgeführten Zwangsvoll- streckung gegen den Gläubiger mit einer „verlängerten Vollstreckungsgegenklage“ (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2001 - II ZR 331/99, NJW-RR 2001, 1450, 1451) einen Bereicherungsanspruch wegen angeblich zu Unrecht vollstreckter Beträge geltend macht. Denn nach Beendigung der Zwangsvollstreckung setzt die materiell-rechtliche Bereicherungsklage lediglich die rechtlichen Möglichkeiten der Vollstreckungsabwehrklage fort (BGH, Urteil vom 17. Februar 1982 - IVb ZR 657/80, BGHZ 83, 278, 280; Urteil vom 7. Juli 2005 - VII ZR 351/03, BGHZ 163, 339, 341 f.). Daher unterliegt eine solche Bereicherungsklage denselben Einschränkungen, denen eine Vollstreckungsabwehrklage unterlegen wäre. Daraus folgt, dass der neue Eigentümer als dinglicher Rechtsnachfolger des Vollstreckungsschuldners einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der vollstreckten oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Beträge nicht auf solche Einwände stützen kann, die im Verhältnis zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Vollstreckungsgläubiger ausgeschlossen sind.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

44
Der Rechtskraft des eine Vollstreckungsabwehrklage abweisenden Urteils kommt aber weiter die Bedeutung zu, dass der vollstreckbaren Urkunde die Vollstreckbarkeit nicht mehr mit dem jener Klage zugrunde liegenden Sachverhalt genommen werden darf (BGH, Urteile vom 19. Juni 1984 - IX ZR 89/83, MDR 1985, 138 und vom 23. Januar 1985 - VIII ZR 285/83, WM 1985, 703, 704). Einer Partei, deren Klage auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung rechtskräftig abgewiesen worden ist, ist es deswegen - entsprechend den Rechtsgedanken der § 767 Abs. 2 ZPO und § 767 Abs. 3 ZPO - verwehrt, die- ses Ergebnis im Wege eines Schadensersatzanspruchs zu korrigieren, den sie auf Umstände stützt, die schon zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im Vollstreckungsabwehrverfahren vorgelegen haben (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1960 - II ZR 207/58, WM 1960, 807, 808).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.05.2014 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 322.184,87 Euro.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Grundschuld).

(2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, dass Zinsen von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Hat sich der Eigentümer eines Grundstücks in Ansehung einer Hypothek oder Grundschuld in einer Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterworfen und betreibt ein anderer als der in der Urkunde bezeichnete Gläubiger die Vollstreckung, so ist dieser, soweit die Vollstreckung aus der Urkunde für unzulässig erklärt wird, dem Schuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der diesem durch die Vollstreckung aus der Urkunde oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung entsteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich der Schuldner wegen der Forderungen, zu deren Sicherung das Grundpfandrecht bestellt worden ist, oder wegen der Forderung aus einem demselben Zweck dienenden Schuldanerkenntnis der sofortigen Vollstreckung in sein Vermögen unterworfen hat.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)