Bundesgerichtshof Urteil, 20. Apr. 2018 - V ZR 106/17
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger war Eigentümer mehrerer Grundstücke, darunter eines landwirtschaftlichen Anwesens, an denen er einem Kreditinstitut eine Gesamtbuchgrundschuld mit einem Nominalbetrag von 600.000 DM bestellte, die 1991 in Abteilung III unter lfd. Nr. 19 in das Grundbuch eingetragen wurde (fortan die Buchgrundschuld). In der Bestellungsurkunde unterwarf er sich wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in die belasteten Grundstücke. Die Buchgrundschuld wurde 1995 an eine Volksbank und 1998 an die Sparkasse B (fortan die Sparkasse) abgetreten.
- 2
- Diese verkaufte mit einem Vertrag vom 8. August 2008 einer Firma H E -P S GmbH (fortan Fa. H) für 370.000 € ihre Forderungen gegen den Kläger aus zwei - zwischenzeitlich gekündigten - Darlehen aus den Jahren 1998 und 2003 über insgesamt 782.276,57 €, aus denen ihr der Kläger nach den Angaben im Vertrag 1.011.392,40 € schuldete, nebst allen für die verkauften Forderungen bestellten Sicherheiten. In dem Vertrag trat die Sparkasse der Fa. H die verkauften Darlehensforderungen ab; sie verpflichtete sich zur Abtretung der als Sicherheit bestellten Grundpfandrechte, darunter auch der Buchgrundschuld. Die Fa. H nahm die Abtretung an und übernahm die jeweiligen Verpflichtungen der Verkäuferin aus den Sicherungsabreden. Im September 2008 trat die Sparkasse die Grundschuld an die Fa. H ab; diese Abtretung wurde am 7. April 2009 in das Grundbuch eingetragen.
- 3
- Den Forderungskauf finanzierte die Fa. H mit einem Darlehen über 420.000 €, das sie bei der beklagten Bank aufnahm. Als Sicherheit für das Darlehen trat sie, soweit hier von Interesse, die Buchgrundschuld an die Beklagte ab. Diese wurde am 26. Mai 2009 als Gläubigerin der Grundschuld in das Grundbuch eingetragen. Die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf die Beklagte erfolgte am 8. September 2009.
- 4
- Das Versteigerungsgericht ordnete mit Beschluss vom 25. Januar 2011 auf Antrag der Beklagten wegen ihres dinglichen Anspruchs aus der Buchgrundschuld die Zwangsversteigerung des landwirtschaftlichen Anwesens des Klägers an. Der Kläger meldete eine persönliche Forderung in Höhe von 12.023.161,58 € an. In dem Verteilungstermin am 7. Januar 2014 wurde der Beklagten gemäß dem dort aufgestellten Teilungsplan aus der Teilungsmasse ein Betrag von 322.184,87 € zugeteilt. Der Kläger fiel dagegen mit seiner Forderung aus. Nach erfolglosem Widerspruch des Klägers gegen den Teilungsplan zahlte das Versteigerungsgericht der Beklagten den ihr zugeteilten Betrag aus. Eine Klage des Klägers mit dem Antrag, die vorgesehene Verteilung für unzulässig zu erklären und den Teilungsplan dahingehend abzuändern, dass er mit seiner angemeldeten Forderung vor denjenigen der Beklagten zu befriedi- gen sei, wurde abgewiesen (OLG Hamm, Urteil vom 15. Januar 2015 - 5 U 81/14, juris).
- 5
- Im vorliegenden Verfahren beantragt der Kläger festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung der Beklagten in den belasteten Grundbesitz unzulässig war, die Beklagte zu verurteilen, ihm 543.174,87 € nebst Zinsen zu zahlen und weiter festzustellen, dass die Beklagte ihm jeglichen Schaden zu ersetzen hat, der ihm durch die Zwangsvollstreckung in seinen landwirtschaftlichen Grundbesitz entstanden ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hält den Antrag des Klägers auf Feststellung, dass die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz unzulässig war, als Zwischenfeststellungsklage für zulässig. Der Antrag sei aber unbegründet. Unstreitig habe die Fa. H der Beklagten die Buchgrundschuld abgetreten. Mit der Abtretung sei auch die Möglichkeit zur Vollstreckung aus der Unterwerfungserklärung auf die Beklagte übergegangen. Zwar könne nicht jeder künftige Erwerber einer Sicherungsgrundschuld durch eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel die Titelfunktion der Unterwerfungserklärung in Anspruch nehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei dafür auch der Eintritt in den Sicherungsvertrag erforderlich. Dieses Erfordernis gelte aber nur für den Erwerb von Sicherungsgrundschulden vor dem Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgeset- zes am 20. August 2008. Unabhängig hiervon sei die Beklagte stillschweigend in den Sicherungsvertrag zwischen dem Kläger und der Sparkasse eingetreten.
- 7
- Der Kläger selbst habe seine Feststellungsklage auch nicht auf diesen Umstand, sondern darauf gestützt, dass die Darlehensforderungen der Sparkasse gegen ihn nicht an die Beklagte abgetreten worden seien. Dieser Einwand , den der Kläger der Beklagten gemäß § 1192 Abs. 1a BGB entgegenhalten könne, sei ebenfalls unbegründet, weil die Abtretung der Ansprüche auf Grund einer Urkunde von 28. August 2008 gesetzlich vermutet werde und der Kläger diese Vermutung nicht widerlegt habe.
- 8
- Selbst wenn man die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz aus formalen Gründen für unzulässig halten wollte, könnten daraus keine Verpflichtungen der Beklagten zum Schadensersatz abgeleitet werden. Diese sei aus der Sicherungsgrundschuld vorgegangen und durch Auskehrung des Versteigerungserlöses nicht ungerechtfertigt bereichert, der Kläger dementsprechend auch nicht geschädigt. Ob in der dargestellten Fallkonstellation ein Anspruch aus unerlaubter Handlung wegen eines Eingriffs in das Eigentum des Klägers angenommen werden könne, sei zumindest zweifelhaft und werde offengelassen. Denn der Kläger habe jedenfalls zur haftungsausfüllenden Kausalität nicht substantiiert vorgetragen.
II.
- 9
- Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Prüfung nur im Ergebnis stand.
- 10
- A. Die Revision des Klägers ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Berufungsgericht statthaft. Ein Zulassungsgrund liegt allerdings nicht vor, weil es auf die Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nicht ankommt. Die Frage, ob ein Eintritt des Zessionars in den Sicherungsvertrag für den Übergang der Vollstreckbarkeit einer Sicherungsgrundschuld auch bei Abtretungen erforderlich ist, die § 1192 Abs. 1a BGB unterliegen, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht von einem Eintritt der Beklagten in den Sicherungsvertrag des Klägers mit seiner früheren Gläubigerin ausgeht. Das ändert allerdings an der Statthaftigkeit der Revision nichts, weil das Revisionsgericht nach § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht gebunden ist.
- 11
- B. Das Rechtsmittel ist indes unbegründet.
- 12
- I. Der Antrag auf Feststellung, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig war, hat schon deshalb keinen Erfolg, weil er entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO unzulässig ist.
- 13
- 1. Eine Feststellungsklage muss gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, soweit hier von Interesse, auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein. Hierzu können auch einzelne Rechte und Pflichten gehören, die sich aus einem Rechtsverhältnis ergeben. Daher ist es zulässig, wenn der Kläger nach Beendigung der Zwangsvollstreckung feststellen lassen will, dass ein bestimmter Teil der materiell-rechtlichen Schuld nicht bestand. Dagegen können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (zum Ganzen: Senat, Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, ZfIR 2015, 614 Rn. 7). Für die Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO gilt nichts ande- res. Auch sie könnte nur auf die Feststellung eines im Laufe des Prozesses streitig gewordenen Rechtsverhältnisses gerichtet werden, nicht dagegen auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Unzulässigkeit eines Verhaltens.
- 14
- 2. Danach ist der Antrag des Klägers festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung der Beklagten in den belasteten Grundbesitz unzulässig war, auch als Zwischenfeststellungsklage nicht zulässig. Er zielt nämlich nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder, was auch zulässig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 24), auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, etwa auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf die Feststellung des Umfangs einer Leistungspflicht wie die Fälligkeit der Leistung. Es geht ausschließlich um die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Beklagten, nämlich die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz des Klägers betrieben zu haben. Das kann nicht Gegenstand einer Feststellungs- oder Zwischenfeststellungsklage sein (Senat, Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, ZfIR 2015, 614 Rn. 7).
- 15
- II. Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.
- 16
- 1. Im Ergebnis zutreffend verneint das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein Grundeigentum aus unerlaubter Handlung, der sich hier nur aus § 823 Abs. 1 BGB ergeben kann.
- 17
- a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass allein in der Erhebung einer Klage oder in der sonstigen Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte weder eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB noch eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gesehen werden kann. Für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage haftet der ein solches Verfahren Betreibende außerhalb der im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen grundsätzlich nicht, weil der Schutz des Prozessgegners regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe der gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet wird. Ein dadurch nicht abgedeckter Schaden ist damit auch materiell-rechtlich nicht ersatzfähig. Diese Rechtsprechung wird wesentlich von der Überlegung bestimmt, dass andernfalls der freie Zugang zu staatlichen Rechtspflegeverfahren, an dem auch ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise eingeschränkt würde (zum Ganzen: Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 12). Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für das Betreiben der Zwangsvollstreckung (BGH, Urteil vom 13. März 1979 - VI ZR 117/77, BGHZ 74, 9, 15 f.) oder für ein Verfahren zu deren Einstellung (BGH, Urteil vom 23. Mai 1985 - IX ZR 132/84, BGHZ 95, 10, 20 f.). Denn auch hier korrespondiert das demjenigen, der das Verfahren betreibt, zugestandene „Recht auf Irrtum“ (so die Formulierung in BGH, Urteil vom 13. März 1979 - VI ZR 117/77, BGHZ 74, 9, 16) mit verfahrensrechtlichen Sicherungen zu Gunsten desjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet (JurisPK-BGB/J. Lange, 8. Aufl., § 823 Rn. 64).
- 18
- b) Danach kommt eine Haftung des Verfahrensbetreibenden - hier der Beklagten - aus unerlaubter Handlung auch bei etwaigen Fehlern im Klauselerteilungsverfahren nicht in Betracht. Zwar ist der Eintritt des Gläubigers in den Sicherungsvertrag im Klauselerteilungsverfahren nicht zu prüfen (BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, BGHZ 190, 172 Rn. 16, 28 und vom 28. Juli 2011 - VII ZB 81/10, DNotZ 2012, 53 Rn. 6). Der Schuldner kann aber die Einwendung, die Unterwerfungserklärung erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld und der Zessionar sei nicht in die treuhänderische Bindung eingetreten, mit der Klauselgegenklage nach § 768 ZPO geltend machen (Senat, Urteil vom 14. Juni 2013 - V ZR 148/12, MittBayNot 2014, 268 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, BGHZ 190, 172 Rn. 30).
- 19
- 2. Im Ergebnis zutreffend verneint das Berufungsgericht auch einen Bereicherungsanspruch des Klägers gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Herausgabe des auf Grund des Teilungsplans ausgezahlten Anteils an der Teilungsmasse in Höhe von 322.184,87 €.
- 20
- a) Voraussetzung hierfür ist nach dem mangels Leistung des Klägers nur in Betracht kommenden § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB, dass die Beklagte den ausgekehrten Betrag in sonstiger Weise ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Das kann hier nach den Grundsätzen der verlängerten Vollstreckungsgegenklage (vgl. dazu Senat, Urteil vom 6. März 1980 - V ZR 19/86, BGHZ 100, 211, 212; BGH, Urteil vom 17. Februar 1982 - IVb ZR 657/80, BGHZ 83, 278, 280) nur der Fall sein, wenn der Kläger auf Grund des von ihm allein erhobenen Einwands, die Beklagte habe die gesicherten Darlehensforderungen nicht erworben , die Erklärung der Zwangsvollstreckung für unzulässig hätte beanspruchen können, und wenn er diesen Einwand jetzt noch geltend machen kann.
- 21
- b) Daran fehlt es schon deshalb, weil der Kläger mit diesem Einwand ausgeschlossen ist.
- 22
- aa) Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung setzt die materiellrechtliche Bereicherungsklage lediglich die rechtlichen Möglichkeiten der Voll- streckungsgegenklage fort. Daher unterliegt eine solche Bereicherungsklage denselben Einschränkungen, denen eine Vollstreckungsgegenklage unterlegen wäre (Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 141/12, WM 2013, 1791 Rn. 15). Deren rechtskräftiger Abweisung kommt die Bedeutung zu, dass der vollstreckbaren Urkunde die Vollstreckbarkeit nicht mehr mit dem jener Klage zugrunde liegenden Sachverhalt genommen werden darf. Einer Partei, deren Klage auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung rechtskräftig abgewiesen worden ist, ist es deswegen - entsprechend den Rechtsgedanken der § 767 Abs. 2 ZPO und § 767 Abs. 3 ZPO - verwehrt, dieses Ergebnis im Wege eines Schadensersatzanspruchs zu korrigieren, den sie auf Umstände stützt, die schon zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im Vollstreckungsgegenklageverfahren vorgelegen haben (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2016 - XI ZR 145/14, BGHZ 212, 286 Rn. 44).
- 23
- bb) Hierzu gehört der von dem Kläger zur Begründung seiner vorliegenden Bereicherungsklage erhobene Einwand, die Beklagte habe die Darlehensforderungen nicht erworben. Diesen Umstand hätte er bereits in dem durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Januar 2015 (5 U 81/14, juris) abgeschlossenen Vollstreckungsgegenklageverfahren vorbringen können. Der Ausschluss gilt auch dann, wenn der Kläger ohne eigenes Verschulden mangels Kenntnis nicht in der Lage gewesen sein sollte, diese Einwendungen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1973 - II ZR 22/72, BGHZ 61, 25, 26 f.; Urteil vom 17. April 1986 - III ZR 246/84, NJW-RR 1987, 59).
- 24
- c) Im Übrigen wäre die Beklagte durch den fehlenden Erwerb der gesicherten Forderungen auch nicht an der Geltendmachung ihres dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld gehindert. Anders als das Berufungsgericht of- fenbar meint, „ergibt“ sich im Sinne von § 1192 Abs. 1a Satz 1 Fall 2 BGB aus dem Sicherungsvertrag eine Einwendung gegen die Grundschuld nicht allein dadurch, dass der Erwerber die Sicherungsgrundschuld ohne die gesicherte Forderung erwirbt.
- 25
- aa) Auszugehen ist davon, dass die Grundschuld und ihre Verwertung, wie sich § 1191 Abs. 1, § 1192 Abs. 1 BGB entnehmen lässt, eine (schuldrechtliche ) Forderung nicht voraussetzen. Das ist bei der Sicherungsgrundschuld nicht anders. Sie dient zwar der Sicherung eines Anspruchs. Dadurch wird der Erwerb des gesicherten Anspruchs aber nicht zur Voraussetzung für die Geltendmachung des Duldungsanspruchs aus der Sicherungsgrundschuld gemäß § 1192 Abs. 1, § 1147 BGB oder der Vollstreckung aus einem Duldungsurteil oder aus einer (auf den Zessionar übergegangenen) Unterwerfungserklärung für den dinglichen Anspruch. Der Sicherungszweck führt vielmehr nach § 1192 Abs. 1a Satz 1 BGB „nur“ dazu, dass sich der Zessionar Einwendungen gegen die Grundschuld entgegenhalten lassen muss, die dem Eigentümer bei der Abtretung aus dem Sicherungsvertrag mit dem bisherigen Gläubiger zustanden oder zu diesem Zeitpunkt bereits angelegt waren und später entstehen (dazu BT-Drucks. 16/9821 S. 16 f.).
- 26
- bb) Zu diesen Einwendungen gehört jedoch nicht der Einwand, der Grundschuldgläubiger habe die gesicherte Forderung nicht erworben. In dem Sicherungsvertrag legen der Grundstückseigentümer und der Grundschuldgläubiger insbesondere fest, welche Ansprüche durch die (zu bestellende) Grundschuld gesichert werden sollen und unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger berechtigt sein soll, die ihm mit der Grundschuld gestellte Sicherheit zu verwerten. Bei den Einwendungen aus dem Sicherungsvertrag, die der Grundstückseigentümer dem Erwerber der Sicherungsgrundschuld nach § 1192 Abs. 1a Satz 1 BGB soll entgegenhalten können, handelt es sich deshalb um Einwendungen gegen den (Fort-)Bestand und die Fälligkeit der gesicherten Forderung. In der Erläuterung der Vorschrift nennt der Gesetzgeber als wesentliche Anwendungsfälle (BT-Drucks. 16/9821 S. 16 f.): die Einreden der Nichtvalutierung , des vollständigen oder teilweisen Erlöschens der gesicherten Forderung vor der Übertragung der Grundschuld, der fehlenden Fälligkeit der gesicherten Forderung und den Einwand, die gesicherte Forderung sei nach Übertragung der Sicherungsgrundschuld in voller Höhe oder teilweise getilgt worden.
- 27
- cc) Dagegen ändern sich die Fälligkeit und der Fortbestand des gesicherten Anspruchs nicht allein dadurch, dass nach Eintritt des Sicherungsfalls der Anspruch selbst oder die zur Absicherung seiner Erfüllung gestellte Sicherheit an einen anderen Gläubiger abgetreten wird. Der Eigentümer bleibt vielmehr aus dem gesicherten Anspruch verpflichtet. Auch an dem Eintritt des Sicherungsfalls ändert sich durch die Abtretung der Sicherungsgrundschuld nichts. Diese bleibt weiterhin verwertbar. Wäre es anders, führte die forderungslose Abtretung der Sicherungsgrundschuld dazu, dass weder der bisherige persönliche noch der neue dingliche Gläubiger die an sich verwertbare Grundschuld verwerten könnten. Eine solche - sachlich nicht zu rechtfertigende - Freistellung des Eigentümers von der dinglichen Haftung ist in § 1192 Abs. 1a Satz 1 BGB nicht vorgesehen. Sie war auch nicht beabsichtigt (BT-Drucks. 16/9821 S. 16).
- 28
- 3. Auf andere Grundlagen lassen sich der Zahlungsantrag des Klägers und sein Antrag auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz seines weiteren Schadens aus der Zwangsversteigerung nicht stützen. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem Sicherungsvertrag gemäß § 280 Abs. 1 BGB scheitert daran, dass die Beklagte ihre Pflichten daraus nicht verletzt hat. Ein Anspruch aus § 799a Satz 1 ZPO scheitert daran, dass die Vollstreckungsgegenklage des Klägers gegen die Beklagte abgewiesen worden ist.
IV.
- 29
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
LG Detmold, Entscheidung vom 21.04.2016 - 9 O 204/15 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.02.2017 - I-5 U 66/16 -
Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. Apr. 2018 - V ZR 106/17
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(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.
(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.
(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.05.2014 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 322.184,87 Euro.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2A.
3Der Kläger war Eigentümer der im Grundbuch des Amtsgerichts Lemgo zu F Blatt ### eingetragenen Landwirtschafts-, Gebäude- und Freiflächen. Er wendet sich gegen die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aufgrund der notariellen Urkunde des Notars L in N vom 24.10.1991 (UR-Nr. 573/91) in diesen Grundbesitz, seine Versteigerung und die Verteilung des Versteigerungserlöses.
4Unter dem 24.10.1991 bestellte der Kläger mit der vorbezeichneten Urkunde u.a. an dem vorbezeichneten Grundbesitz eine Gesamtgrundschuld in Höhe von 600.000,00 DM (= 306.775,12 Euro) zugunsten der Sparkasse N. In Ziff. 2. der Urkunde unterwarf sich der Kläger wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in das belastete Pfandobjekt. In Ziff. 3 übernahm der Kläger weiterhin für die Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der bewilligten Grundschuld (Kapital u. Zinsen) entspricht, die persönliche Haftung und erklärte in Bezug auf diese Haftung ebenfalls die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung.
5Die Grundschuld wurde am 20.12.1991 zugunsten der Sparkasse N in Abt. III zur lfd. Nr. 19 in das Grundbuch von F Blatt ### eingetragen.
6Unter dem 24.07.1995 wurde die Abtretung der Grundschuld an die Volksbank S eG eingetragen und die Vollstreckungsklausel durch den Notar auf die Volksbank S eG unter dem 31.07.1995 umgeschrieben.
7Am 25.11.1998 wurde die Abtretung der hier in Rede stehenden Grundschuld an die Sparkasse C ins Grundbuch eingetragen. Unter dem 04.07.2002 schrieb der Notar L die Klausel auf die Sparkasse C um.
8Am 07.04.2009 wurde die Abtretung der Grundschuld an die Fa. I GmbH (im Folgenden: Fa. I) in das Grundbuch eingetragen. Dieser Eintragung lag die Abtretungserklärung der Sparkasse C vom 08.09.2008 (vgl. Anlage B6) zugrunde. Vorausgegangen war der Abschluss eines Forderungskaufvertrages zwischen der Sparkasse C als „Verkäuferin“, der Fa. I als „Käufer“ und S und dem Kläger als „weitere Beteiligte“ vom 08.08.2008 (vgl. Anlage K2). Ausweislich dieses Vertrages hatte die Sparkasse dem Kläger in den Jahren 1998 und 2003 Darlehen über insgesamt 782.276,57 Euro gewährt. Die Darlehen waren gekündigt worden; zzgl. Zinsen valutierten sie per 30.04.2008 in Höhe von 1.011.392,40 Euro. Im April 2008 war über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
9Mit dem Forderungskaufvertrag vom 08.08.2008 verkaufte die Sparkasse der Fa. I für einen Kaufpreis von 370.000,00 Euro die genannte Darlehensforderung zzgl. Verzugszinsen und sämtlichen Nebenforderungen. Mitverkauft wurden alle zur Sicherung der verkauften Forderungen bestellten Sicherheiten. Zugleich trat die Sparkasse der Fa. I die verkaufte Darlehensforderung, sämtliche Nebenforderungen und die mit verkauften Sicherheiten ab. Die Fa. I nahm die Abtretung an (vgl. zu den Einzelheiten des Kaufvertrages und der Abtretung Anlage K2).
10Seit dem 26.05.2009 ist die Beklagte als Inhaberin der streitgegenständlichen Grundschuld im Grundbuch eingetragen. Die Umschreibung der Klausel auf die Beklagte erfolgte durch den Notar L am 08.09.2009.
11Hintergrund für die zuletzt genannte Grundschuldabtretung war, dass die Beklagte der Fa. I mit Darlehensvertrag vom 28.02.2008 (vgl. Anlage B2) über 420.000,00 Euro den vorbezeichneten Forderungskaufvertrag zwischen der Fa. I und der Sparkasse C finanziert hatte. Unter Ziffer 6 des Darlehensvertrages vom 28.02.2008 heißt es u. a.:
12„6 Sicherheiten: Alle der Bank zustehenden Sicherheiten sichern alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Bank aus der Geschäftsverbindung mit dem Darlehensnehmer, soweit nicht im Einzelfall außerhalb dieses Vertrages etwas anderes vereinbart ist, dies gilt auch für hier nicht aufgeführte und aufgrund der allgemeinen Geschäftsbedingungen haftende Sicherheiten. Zusätzlich stellt der Darlehensnehmer der Bank mit gesonderten Vereinbarungen noch folgende Sicherheiten:
13siehe Anlage“
14In der Anlage zu dem Darlehensvertrag wurden unter der Überschrift „Sicherheiten“ siehe u.a. die Abtretung der streitgegenständlichen Grundschuld und der Rechte und Ansprüche der Fa. I aus dem Forderungskaufvertrag mit der Sparkasse C an die Beklagte aufgelistet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 2 verwiesen.
15Dementsprechend trat die Fa. I durch schriftliche Vereinbarung vom 28.08.2008 der Beklagten die Forderung gegen den Kläger in Höhe von 1.011.392,40 Euro einschließlich der für sie haftenden Sicherheiten ab (vgl. Anlage B5).
16Ausweislich einer Forderungsaufstellung der Beklagten valutiert die an sie abgetreten Forderung gegen den Kläger per 03.03.2014 weiterhin in Höhe der oben angegebenen 1.011.392,40 Euro.
17Das Amtsgericht Lemgo (Az.: 14 K 5/11) ordnete im Januar 2011 die Zwangsversteigerung des im Grundbuch von F Blatt ### eingetragenen Grundbesitzes an. Im Mai 2011 wurde über das Vermögen der Fa. I das Insolvenzverfahren eröffnet.
18Mit Schriftsatz vom 05.10.2012 beantragte die Beklagte den Beitritt zu dem oben bezeichneten Zwangsversteigerungsverfahren wegen einer persönlichen Forderung und unter Hinweis auf die in Abt. III lfd. Nr. 19 für sie eingetragene zahlungsfällige Grundschuld. Zugleich überreichte sie die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde vom 24.10.1991 (UR-Nr. 573/1991 Notar L).
19Unter dem 20.06.2013 meldete der Kläger in dem vorbezeichneten Versteigerungsverfahren eine Forderung in Höhe von 12.023.161,58 Euro an.
20Am 07.01.2014 fand im Zwangsversteigerungsverfahren 14 K 5/11 vor dem Amtsgericht Lemgo ein Verteilungstermin statt. Gemäß dem dort aufgestellten Teilungsplan ist der Beklagten eine Teilungsmasse in Höhe von 322.184,87 Euro zugedacht worden. Der Kläger fiel dagegen mit seiner Forderung aus (vgl.Teilungsplan Bl. 934 ff d. BA).
21Der Kläger hat mit der Begründung, der Beklagten stehe materiell kein Anspruch gegen ihn zu, Widerspruch gegen den vorläufigen Teilungsplan erhoben und die einstweilige Einstellung des Verfahrens beantragt. Letzteren Antrag hat das Versteigerungsgericht zurückgewiesen.
22Darüber hinaus hat der Kläger unter dem 22.01.2014 gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Lemgo Rechtsmittel eingelegt. Daraufhin hat das Versteigerungsgericht durch Beschluss vom 13.02.2014 die Auszahlung des hier streitgegenständlichen Betrages an die Beklagte bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Beschwerdegerichts ausgesetzt (vgl. Bl. 1011 ff. der BA 14 K 5/11 AG Lemgo).
23Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger zunächst die formelle Vorgehensweise des Versteigerungsgerichts gerügt. Darüber hinaus hat er unter Bezugnahme auf eine unter dem 15.05.2013 beim Landgericht Detmold ebenfalls eingereichte Vollstreckungsabwehrklage, die mangels Zahlung des Gerichtskostenvorschusses nicht zugestellt worden ist (Az.: 9 O 117/13), geltend gemacht, dass das Versteigerungsgericht den Beitritt der Beklagten zum Zwangsversteigerungsverfahren in rechtswidriger Weise zugelassen habe. Die Beklagte habe keinen schuldrechtlichen Anspruch gegen ihn (vgl. Bl. 7 ff. d.A.). Die Beklagte habe sich in rechtswidriger Weise zunächst in den Besitz eines Vollstreckungstitels gebracht und habe sodann in unzulässiger Weise das Zwangsversteigerungsverfahren im Wege des Beitritts gegen ihn weiter betrieben. Da zuvor noch ein Insolvenzverfahren gegen ihn - den Kläger - anhängig gewesen sei, habe die Beklagte den Insolvenzverwalter Rechtsanwalt T damit beauftragt, den Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Dies habe der Insolvenzverwalter kurz vor Beendigung des Insolvenzverfahrens in der notariellen Urkunde vom 16.10.2010 (UR-Nr. 345/2010 Notar U) getan. So sei es der Beklagten gelungen, an einen sofort vollstreckbaren Titel gegen ihn zu kommen. Das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 5 U 42/12) habe die von der Beklagten ursprünglich aus dem Titel des Notars U vom 16.12.2010 (UR-Nr. 345/2010) betriebene Zwangsversteigerung für unzulässig erklärt.
24Des Weiteren hat der Kläger behauptet, die Beklagte habe keinen schuldrechtlichen Anspruch gegen ihn. Die Fa. I habe in der Zeit zwischen Kaufvertragsschluss und Geldeingang die von der Sparkasse C abgekauften Rechte gegen den Kläger an die Beklagte weiter abgetreten. Eine derartige Abtretung sei unwirksam gewesen. Denn gem. § 10 Abs. 4 des Forderungskaufvertrages zwischen der Sparkasse C und der Fa. I seien mit Eingang des Kaufpreises auf dem Konto der Verkäuferin alle wechselseitigen Ansprüche zwischen der Sparkasse C einerseits und dem Kläger, Frau S, der M GbR und der Fa. I oder gegen jeden einzelnen von ihnen erloschen, unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund diese Ansprüche bestünden, ob sie bekannt oder ob sie unbekannt gewesen seien. Mit Kaufpreiszahlung habe es somit keine Forderung der Sparkasse C gegen den Kläger mehr gegeben, die an die Beklagte habe weiter abgetreten werden können.
25Da die Buchgrundschuld lfd. Nr. 19 von der Sparkasse C an die Fa. I abgetreten worden sei und diese Abtretung mit Grundbucheintrag vom 07.04.2009 wirksam geworden sei, habe die Fa. I die Grundschuld nicht wirksam an die Beklagte abtreten können, die am 26.05.2009 ins Grundbuch eingetragen worden sei. Denn mit Wirksamwerden des Forderungskaufvertrages mit der Sparkasse C seien Ende August 2008 alle Forderungen gegen den Kläger erloschen. Etwas, was es nicht mehr gebe, könne man auch nicht mehr wirksam abtreten. Die ursprünglich gesicherte Forderung gegen ihn sei vor Grundschulderwerb durch die Beklagte erloschen; zumindest sei dies nach Grundschulderwerb geschehen. Eine Forderung der Beklagten gegen den Kläger habe es somit zu keinem Zeitpunkt gegeben. Die abgetretene Grundschuld valutiere nicht mehr.
26Das Grundschuldkapital sei nie gekündigt worden, was aber gem. § 1193 BGB für die Fälligkeit der Grundschuld erforderlich gewesen wäre.
27Zudem hat der Kläger die Einrede der Verjährung hinsichtlich der von der Sparkasse C erhaltenen Darlehen erhoben. Wie sich aus dem Forderungskaufvertrag ergebe, sei das ihm gewährte Darlehen am 16.10.2002 gekündigt worden. Damit sei zum 31.12.2005 Verjährung eingetreten. Die Verjährung sei nicht gehemmt oder unterbrochen worden. Ein neues Darlehen habe die Beklagte dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt.
28Schließlich hat der Kläger vorgetragen, dass der Erwerb der Grundschulden und Vollstreckungstitel aufgrund eines sittenwidrigen und somit nichtigen Rechtsgeschäfts erfolgt sei. Es liege eine sittenwidrige Übersicherung vor, weil sich die Beklagte für die Darlehensvergabe an die Fa. I Sicherheiten in Höhe von mehr als 7.000.000,00 Euro habe einräumen lassen. Hinzu kämen noch die in den Grundschuldbestellungsurkunden aufgeführten Zinsen. Zudem sei die von der Beklagten im Darlehensvertrag vom 28.08.2008 verlangte Bearbeitungsgebühr von 30.000,00 Euro sittenwidrig gewesen, so dass der gesamte Darlehensvertrag unwirksam sei.
29Der Kläger hat beantragt,
301.
31die vom zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts Lemgo im Verteilungstermin des Zwangsversteigerungsverfahrens 14 K 5/11 vom 07.01.2014 vorgesehene Verteilung gemäß des aufgestellten Teilungsplanes bezüglich der Teilungsmasse von 322.184,87 Euro für unzulässig zu erklären;
322.
33den Teilungsplan dahingehend abzuändern, dass der Kläger mit seiner unter dem 20.06.2013 angemeldeten Forderung i.H.v 12.023.161,58 Euro vor derjenigen der Beklagten in behaupteter Höhe von 771.918,24 Euro bzw. angemeldeter Forderung i.H.v. 2.085.245,28 Euro zu befriedigen ist;
343.
35die im Verteilungstermin vom 07.01.2014 der Beklagten zugedachte Teilungsmasse i.H.v. 322.184,87 Euro dem Kläger zur Auszahlung zuzuweisen.
36Die Beklagte hat beantragt,
37die Klage abzuweisen.
38Sie hat die Ansicht vertreten, dass der erkennende Senat mit seinem Urteil vom 12.11.2012 (Az.: 5 U 86/12 = 12 O 123/11 LG Detmold) festgestellt habe, dass sie die streitgegenständliche Grundschuld nebst Forderung rechtmäßig erworben habe. In jenem Verfahren habe der Kläger dieselben Einwendungen vorgetragen, die er auch im vorliegenden Rechtsstreit vorbringe. Jedenfalls sei sie - die Beklagte - durch Abtretung Inhaberin der ursprünglich der Sparkasse C zustehenden Forderung gegen den Kläger geworden. Da die in Rede stehende Grundschuld nach der ursprünglichen Sicherungszweckerklärung der Sparkasse C sämtliche Forderungen der Sparkasse gegen den Kläger absichere, bestehe der alte Sicherungszweck fort. Dem Kläger stünden dagegen keinerlei Einwendungen zu. Die gesicherten Darlehen seien längst gekündigt worden und daher zur Rückzahlung fällig.
39Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
40Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Vollstreckungsgegenklage sei gem. §§ 115 Abs. 3 ZVG, 767 Abs. 1, 795 Satz 1, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO statthaft. Sie sei indes teilweise unzulässig, im Übrigen aber unbegründet.
411.
42Soweit der Kläger seine Klage damit begründe, das Versteigerungsgericht habe den Beitritt der Beklagten mit Beschluss vom 16.10.2012 zu Unrecht beschlossen, sei die Vollstreckungsabwehrklage unzulässig. Ihr fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Denn über diesen Einwand hätten die Vollstreckungsgerichte abschließend befunden. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beitrittsbeschluss des Amtsgerichts Lemgo vom 16.10.2012 sei mit Beschluss des Landgerichts Detmold vom 14.02.2013 (Az.: 3 T 254/12) zurückgewiesen worden, weil der vom Amtsgericht zugelassene Beitritt nicht zu beanstanden sei.
43Auch soweit der Kläger rüge, das Versteigerungsgericht habe die formellen Inhalte des Teilungsplanes in unzulässiger Weise aufgestellt, sei die Vollstreckungsklage unzulässig. Über die formellen Einwände sei durch die Vollstreckungsgerichte zu entscheiden, zumal der Kläger unter dem 22.01.2014 Rechtsmittel gegen den Teilungsplan eingelegt habe. Die Prüfung der formellen Voraussetzungen gehöre nicht zum Prüfungsumfang im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage, weil mit dieser nur Einwendungen geltend gemacht werden könnten, die gegen den Anspruch als solchen gerichtet sind, also materiell-rechtliche Einwendungen.
442.
45Im Übrigen sei die Vollstreckungsabwehrklage unbegründet, da dem Kläger keine durchgreifenden Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 24.10.1991 (UR-Nr. 573/91 Notar L) zustünden.
46Soweit der Kläger sich auf das Urteil des OLG Hamm in dem Verfahren 5 U 42/12 stütze, sei dieser Einwand nicht erfolgreich. Das Oberlandesgericht habe in diesem Urteil die Zwangsvollstreckung aus einer anderen notariellen Urkunde nämlich nur deshalb für unzulässig erklärt, weil der Insolvenzverwalter des Klägers sich im Namen des Klägers der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde unterworfen habe, obwohl er hierzu nicht ermächtigt gewesen sei. Dies betreffe nicht den vorliegenden Fall.
47Ohne Erfolg wende der Kläger auch ein, die Beklagte habe die Forderung nicht rechtmäßig erworben. Zutreffend verweise die Beklagte insofern auf das Urteil des OLG Hamm vom 12.11.2011 in dem Verfahren 5 U 86/12. Dieses Urteil betreffe zwar einen Rechtsstreit der Firma X gegen die Beklagte. Diesem Rechtsstreit lägen indes dieselben Forderungsverkäufe und -abtretungen zugrunde wie dem vorliegenden Rechtsstreit. In jenem Urteil habe das Oberlandesgericht ausführlich dargelegt, dass zunächst die Abtretung der Grundschuld von der Sparkasse C an die Firma I wirksam erfolgt sei. Auch die nachfolgende Abtretung von der Fa. I an die Beklagte sei danach wirksam erfolgt. Weitere Abtretungen an andere Personen, die nach diesem Zeitpunkt erfolgt sein sollen, seien nicht wirksam gewesen. Insbesondere seien keine weitergehenden Eintragungen diesbezüglich im Grundbuch erfolgt, so dass Forderung und Grundschuld sich lediglich bei der Beklagten in einer Hand befunden hätten. Damit stehe aber fest, dass der Erwerb der Forderungen und der Grundschuld durch die Beklagte nicht in rechtswidriger Weise erfolgt sei, so dass auch die von der Beklagten nunmehr betriebene Zwangsversteigerung nicht rechtswidrig sei.
48Schließlich wende der Kläger ebenfalls ohne Erfolg ein, der Erwerb der Grundschulden und der Vollstreckungstitel sei unrechtmäßig, weil er aufgrund eines sittenwidrigen und somit nichtigen Rechtsgeschäftes erfolgt sei. Nach Auffassung des Klägers sei die der Beklagten zustehende Forderung in sittenwidriger Weise übersichert worden. Der entsprechende Vortrag des Klägers sei rein spekulativ und ohne Substanz. Die von ihm im Schriftsatz vom 27.03.2014 hierzu vorgenommenen Berechnungen können nicht überzeugen. Sein Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Übersicherung und einer sittenwidrigen Bearbeitungsgebühr laufe damit auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus.
49Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
50Zunächst habe das Landgericht übersehen, dass seine Klage eine kombinierte Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 und Widerspruchsklage gem. § 878 ZPO darstelle. Das Gericht sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Vollstreckungsgegenklage teilweise unzulässig sei, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Es habe verkannt, dass der Beklagten aus der Versteigerung seines Hofes keine Teilungsmasse in Höhe von 322.184,87 Euro zustehe. Die Beklagte habe aufgrund einer unrechtmäßig erworbenen Buchgrundschuld und aufgrund eines unzulässigen Beitritts ein unzulässiges Zwangsversteigerungsverfahren betrieben und sich somit auf seine Kosten bezüglich der Teilungsmasse in Höhe von 322.184,87 Euro aus dem Versteigerungserlös bereichert.
51Das Oberlandesgericht habe im Verfahren 5 U 42/12 festgestellt, dass die von der Beklagten aus der Urkunde des Notars U betriebene Zwangsversteigerung unzulässig gewesen sei. Zu diesem unzulässigen Zwangsversteigerungsverfahren habe die Beklagte wegen derselben Forderung ihren Beitritt aus einer anderen Urkunde, nämlich der des Notars L vom 24.10.1991, erklärt. Damit sei die Versteigerung aus der Urkunde des Notars L aber nicht zulässig geworden. Der Beitritt zu einem unzulässigen Zwangsversteigerungsverfahren wegen derselben Forderung nur aufgrund einer anderen Urkunde sei unzulässig. Über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit dieses Beitritts habe das Oberlandesgericht im Verfahren 5 U 86/12 auch nicht entschieden, wie das Landgericht irrtümlich gemeint habe. In dem vor dem Oberlandesgericht geführten Verfahren 5 U 86/12 mit anderen Beteiligten und anderen Anwälten habe der Senat nur aufgrund des in jenem Verfahren vorgebrachten Vortrages entscheiden dürfen.
52Materiell-rechtliche Ansprüche stünden der Beklagten gegen ihn aus der Buchgrundschuld, die sie sich unrechtmäßig beschafft habe, nicht zu. Mithin habe sie auch keinen Anspruch auf den Versteigerungserlös oder einen Teil davon.
53Soweit das Landgericht gemeint habe, dass seine Ausführungen zur sittenwidrigen und wucherischen Übersicherung der Beklagten rein spekulativ und ohne Substanz gewesen seien, habe es sich mit den vorgenommenen Berechnungen nicht genügend auseinandergesetzt. Wenn es der Meinung gewesen wäre, dass dazu noch weiterer Vortrag hätte erfolgen müssen, hätte es eines richterlichen Hinweises bedurft. Die Nichtigkeit des Kreditvertrages wegen unzulässiger Übersicherung habe gem. § 138 BGB zur Folge, dass die Beklagte die Grundschuldsicherheiten ohne Rechtsgrund erhalten habe und diesbezüglich ungerechtfertigt bereichert gewesen sei (Beweis: 1. Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen für Bankwesen und Kreditgeschäfte; 2. rechtswissenschaftliches Sachverständigengutachten).
54Seine Ausführungen zur sittenwidrigen Übersicherung der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 28.08.2008 ergänzt der Kläger durch Angaben zum Wert seines in der Zwangsversteigerung befindlichen landwirtschaftlichen Grundeigentums in seinem ergänzenden Schriftsatz zur Berufungsbegründung vom 17.07.2014 (Bl. 89 ff.). Danach habe allein das landwirtschaftliche Hofgrundstück des Klägers am 28.08.2008 einen Wert von deutlich über 2.000.000,00 Euro gehabt haben. Aufgrund notarieller Verkaufsvollmacht habe die Beklagte jederzeit dieses Hofgrundstück seinem Wert entsprechend verkaufen können. Hinzuzurechnen seien die gemäß der Anlage zum Darlehensvertrag abgetretenen Milchgeldzahlungen sowie die Milchquote, welche bis zum Jahr 2015 einen Wert von mind. 850.000,00 Euro gehabt habe. Weiterhin zuzurechnen seien die gem. Anlage zum Darlehensvertrag auch abgetretenen Betriebs- und Flächenprämien mit einem Wert von mindestens 200.000,-- Euro sowie die Sicherungsübereignung bezüglich des toten und lebenden Inventars des landwirtschaftlichen Betriebes zu einem Wert von mindestens 300.000,-- Euro. Das ebenfalls abgetretene Stromgeld für die von der Firma I geplante Biogasanlage habe gerechnet auf eine 20-jährige Laufzeit einen Wert von 10 Mio. Euro gehabt.
55Der Kläger beantragt,
56unter Abänderung des angefochtenen Urteils
571.
58die vom zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts Lemgo im Verteilungstermin des Zwangsversteigerungsverfahrens 14 K 5/11 vom 07.01.2014 vorgesehene Verteilung gemäß des aufgestellten Teilungsplans bezüglich der Teilungsmasse in Höhe von 322.184,87 Euro für unzulässig zu erklären;
592.
60aufgrund seines begründeten Widerspruchs gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Lemgo vom 07.01.2014 im Verteilungsverfahren 14 K 5/11 den Teilungsplan dahingehend zu ändern, dass er mit seiner unter dem 20.06.2013 angemeldeten Forderung in Höhe von 12.023.161,58 Euro vor derjenigen der Beklagten in behaupteter Höhe von 771.918,24 Euro, bzw. angemeldeter Forderung in Höhe von 2.085.245,28 Euro zu befriedigen ist;
613.
62die im Verteilungsplan vom 07.01.2014 der Beklagten zugedachte Teilungsmasse von 322.184,87 Euro dem Kläger zur Auszahlung zuzuweisen.
63Des weiteren beantragt der Kläger,
64gem. § 770 ZPO anzuordnen, dass die Durchführung des Verteilungsverfahrens bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen eingestellt wird.
65Die Beklagte beantragt,
66die Berufung zurückzuweisen.
67Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
68Eine Übersicherung habe nicht vorgelegen. Bei dem in der Anlage zum Darlehensvertrag genannten Grundschulden handele es sich weitgehend um nachrangige Rechte, auf die, wie sich im Zwangsversteigerungsverfahren gezeigt habe, kein oder nur unwesentliche Zuteilungen erfolgt seien. Eine Bewertung der Sicherheiten erfolge nicht nach dem Nominalbetrag, sondern den tatsächlich ansetzbaren Sicherungswerten. Die Grundschuldzinsen könnten gleichfalls nicht in Betracht gezogen werden, da diese bekanntlich der Verjährung unterlägen. Die geforderten Abtretungen seien gleichfalls nicht bewertbar, da noch Nachweise über die Rechtslage zu führen seien. Nach alledem fehle schon ein ausreichend substantiierter Vortrag für die Annahme einer anfänglichen Übersicherung.
69B.
70Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen. Das Landgericht hat seine Klage im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
71I.
72Soweit der Kläger auch in der Berufungsinstanz die Auffassung vertritt, das Versteigerungsgericht habe den Beitritt der Beklagten mit Beschluss vom 16.10.2012 zu Unrecht zugelassen, ist die vorliegende Klage unzulässig, weil insoweit nicht der statthafte Rechtsbehelf gewählt worden ist. Zudem ist dieses Argument auch in der Sache nicht richtig.
731.
74Die Widerspruchsklage nach §§ 115 ZVG, 878 ZPO stellt eine prozessuale Gestaltungsklage dar. Sie richtet sich auf die vorrangige Befriedigung der eigenen, zu beziffernden Forderung vor derjenigen der Beklagten in dem hier bezeichneten Verteilungsverfahren (AZ.: 14 K 5/11 Amtsgericht Lemgo).
75Der Kläger muss also geltend machen, dass ihm im Verhältnis zu der Beklagten ein vorgehendes Recht am Versteigerungserlös zusteht, z. B. dass er einen besseren Rang hat, dass die für die Beklagte vorgenommene Pfändung unwirksam ist und/oder dass die vollstreckbare Forderung der Beklagten nicht (auch nur zum Teil) besteht oder nicht mehr besteht (zum Ganzen: BGH NJW 2001, 2477 ff.; Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 878, Rdn. 2 und Rdn. 7 ff.).
76Die Argumentation des Klägers, die Beklagte habe sich mit der notariellen Urkunde vom 16.12.2010 (UR-Nr. 345/10 Notar U) einen Titel in unrechtmäßiger Weise beschafft, damit unzulässig die Zwangsversteigerung betrieben und sodann wegen derselben Forderung ihren Beitritt zu dem unzulässig eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren aus einer anderen Urkunde – gemeint sein dürfte die notarielle Grundbestellungsurkunde vom 24.10.1991 über 600.000,-- DM (UR-Nr. 573/91 Notar L) – erklärt, ist ein rein formales Argument. Es begründet kein vorgehendes Recht des Klägers an dem durch das betriebene Verfahren erzielten Versteigerungserlös.
772.
78Zudem überzeugt das Argument des Klägers in der Sache selbst nicht. Der Beitritt im Zwangsversteigerungsverfahren des schon das Verfahren betreibenden Gläubigers ist auch wegen anderer Ansprüche oder wegen einer anderen Rechtsnatur des schon geltend gemachten Anspruchs grundsätzlich möglich (vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl. 2012, § 27, Rdn. 3.3).
79Dies ist prozessökonomisch auch sinnvoll. Mithin dürfte es auch möglich sein, den in unzulässiger Weise erlangten Titel, aus welchem die Zwangsversteigerung wegen einer bestimmten Forderung betrieben wird, gegen einen anderen rechtswirksam erlangten Titel hinsichtlich derselben Forderung im Wege des Beitritts im Sinne von § 27 ZVG „auszutauschen“. Das Landgericht Detmold hat in seinem Beschluss vom 14.02.2013 (Az.: 3 T 254/12) entsprechend argumentiert. Der Kläger übersieht nämlich, dass die Beklagte aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 24.10.1991 auch ein neues, weiteres Zwangsversteigerungsverfahren hätte einleiten können, ggfls. unter Rücknahme ihres zunächst gestellten, auf die notarielle Urkunde vom 16.12.2010 gestützten Antrages.
803.
81Schließlich ist auch nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil unter I 1 der Entscheidungsgründe der oben erörterte Einwand des Klägers im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens durch Beschluss des Landgerichts Detmold vom 14.02.2013 (Az.: 3 T 254/12) abschließend erledigt worden. Damit fehlt für diesen Angriff im vorliegenden Verfahren das Rechtsschutzbedürfnis (Zöller/Greger, a.a.O., vor § 253 ZPO, Rdn. 18 a).
82II.
83Soweit der Kläger seine Klageforderung auf eine vorrangige Befriedigung aus dem versteigerten Grundstückseigentum (vor der Beklagten) auf Einwendungen gegen den (wirksamen) Erwerb der in Abteilung III lfd. Ziff. 19 in das Grundbuch von F Bl. ### eingetragenen Grundschuld und/oder auf den Wegfall der durch die Grundschuld zu sichernden Forderung stützt, sind diese Einwendungen unbegründet.
84Im Einzelnen:
851.
86Bei der in Rede stehenden Grundschuld handelt es sich um eine Buch- und Sicherungsgrundschuld (vgl. Anlage B 6), welche die Beklagte durch Abtretung vom 28.08.2008 (vgl. Anlage B 5) und Eintragung ins Grundbuch am 26.05.2009 (vgl. Anlage K 3 d) von der Firma I erworben hat, §§ 1192, 1154 Abs. 3, 873, 878 BGB.
87Damit erfolgte der Erwerb der Grundschuld nach dem 19.08.2008, womit gem. Art. 229 § 18 Abs. 2 EGBGB die Vorschrift des § 1192 Abs. 1 a BGB zur Anwendung gelangt. Nach dieser Vorschrift können Einreden, die dem Eigentümer – hier also dem Kläger – aufgrund des Sicherungsvertrages mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Sicherungsgrundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegen gesetzt werden.
88Die Firma I wiederum hatte die Sicherungsgrundschuld kurz zuvor durch Abtretung seitens der Sparkasse C vom 08.09.2008 (vgl. Anlage B 6) und Eintragung ins Grundbuch am 07.04.2009 (vgl. Anlage K 3 c) erworben.
89Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Abtretungserklärung der Firma I an die Beklagte im August 2008 und damit vor Abtretungserklärung der Sparkasse C an die Firma I am 08.09.2008 datiert. Die Firma I wurde zwar erst am 07.04.2009 durch Eintragung ins Grundbuch Inhaberin der Grundschuld. Sie konnte aber die Grundschuld bereits vorher an die Beklagte abtreten, obwohl der Erwerbstatbestand auf ihrer Seite erst später – nämlich erst durch Eintragung der Übertragung ins Grundbuch – wirksam vollendet wurde (vgl. Busche in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2012, § 398 Rn. 12).
90Auch dieser Rechtserwerb durch die Firma I erfolgte mithin nach dem 19.08.2008. Somit konnte der Kläger gem. Art. 229 § 18 Abs. 2 EGBGB i. V. m. § 1192 Abs. 1 a BGB bereits der Firma I Einreden aus dem Sicherungsvertrag mit der Sparkasse C entgegen halten.
91Nach dem Sicherungsvertrag zwischen dem Kläger und der Sparkasse C, von dem der Kläger als Anlage K 5 ein undatiertes und nicht unterzeichnetes Exemplar zur Akte gereicht hat, diente die hier in Rede stehende Grundschuld (neben weiteren Grundschulden) als Sicherung für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse C gegen den Kläger.
922.
93Ausweislich des Forderungskaufvertrages vom 08.08.2008 zwischen der Sparkasse C und der Firma I betrug die Gesamtforderung (einschließlich Verzugszinsen) der Sparkasse per 30.04.2008 gegen den Kläger 1.011.392,40 Euro.
94In dieser Höhe valutierte die Forderung unstreitig auch noch, als sie die Firma I am 28.08.2008 einschließlich der haftenden Sicherheiten an die Beklagte abtrat (vgl. Anlage B 5).
95Der danach bestehende und an die Beklagte abgetretene schuldrechtliche Anspruch ist auch nicht gem. § 10 Abs. 4 des Forderungskaufvertrages zwischen der Sparkasse C und der Firma I vom 08.08.2008 i.V.m. dem Eingang des Kaufpreises in Höhe von 370.000,-- Euro bei der Sparkasse C erloschen.
96Gem. § 1 des Forderungskaufvertrages hat die Sparkasse C an die Firma I alle Darlehensforderungen nebst den zur Sicherung der Forderungen bestellten Sicherheiten verkauft, und zwar zu einem Kaufpreis von 370.000,-- Euro (§ 3 des Vertrages). Damit liegt ein Kaufvertrag im Sinne der §§ 453, 433 BGB vor. In einem solchen Fall werden mit der Zahlung des Kaufpreises entgegen der Ansicht des Klägers nicht die verkauften Forderungen getilgt, sondern die Sparkasse C hat die Gesamtforderung verkauft, welche sie in Vollzug des Kaufvertrags an die Firma I zu übertragen, d. h. abzutreten hatte, und erhielt als Gegenleistung 370.000,-- Euro. Dementsprechend ist in § 2 Ziff. 1 des Vertrags festgehalten, dass die Verkäuferin (Sparkasse C) die verkaufte Darlehensforderung und sämtliche Nebenforderungen an die dies annehmende Käuferin abtritt.
97In Bezug auf die Sicherheiten regelt § 2 Ziff. 2 des Vertrags, dass die mitverkauften Sicherheiten nach Maßgabe der Regelungen in § 4 u. § 6 auf die Käuferin übergehen. Insoweit sieht § 4 Ziff. 2 des Vertrags vor, dass die Verkäuferin verpflichtet ist, unmittelbar nach Eingang des vollständigen Kaufpreises die Grundschulden in grundbuchmäßiger Form abzutreten. Darüber hinaus heißt es aber auch schon in § 2 Ziff. 2, dass vorsorglich alle Rechte der Verkäuferin an diesen Sicherheiten nach Maßgabe dieses Vertrags an die Käuferin abgetreten werden.
98Soweit § 10 Abs. 4 des Vertrags das Erlöschen der beiderseitigen Ansprüche bestimmt, bezieht sich das schon nach dem Wortlaut der Klausel (Sparkasse C einerseits“) nur auf das Verhältnis zwischen der Sparkasse C und den anderen dort genannten Beteiligten, nicht aber auf die (abgetretene) Forderung der Fa. I gegen den Kläger. Zudem haben die Vertragsparteien die Vereinbarung vom 08.08.2008 ausdrücklich als Forderungskaufvertrag und nicht etwa als Erlassvertrag, der unter Zugrundelegung der Argumentation des Klägers anzunehmen wäre, bezeichnet und geschlossen. Auch die Fa. I ist im Übrigen offensichtlich von einem „echten“ Forderungskauf ausgegangen, wie durch die weitere Abtretung vom 28.08.2008 an die Beklagte dokumentiert wird. Allein diese Auslegung entsprach auch dem Interesse der Fa. I, die ja an einer Finanzierung sowohl des Forderungskaufs auch weiterer Vorhaben durch die Beklagte interessiert war.
993.
100Die Einrede des Klägers, die (abgetretene) Rückzahlungsforderung aus den von der Sparkasse C erhaltenen Darlehen sei seit Ende des Jahres 2005 verjährt, hilft ihm nicht. Es gilt insoweit § 216 Abs. 1 u. 2 BGB. Danach hindert die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen. Dieser Grundsatz gilt erst recht für nicht akzessorische Grundschulden, § 216 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. Palandt-Ellenberger, 73. Aufl. 2014, § 216 BGB, Rdnr. 3).
1014.
102Der auf § 1193 Abs. 1 BGB gestützte Einwand des Klägers, die in Rede stehende Grundschuld sei nicht gekündigt worden und daher nicht fällig, greift ebenso wenig.
103Gem. § 1193 Abs. 2 S. 1 BGB sind abweichende Bestimmungen zulässig. Ausweislich der notariellen Bestellungsurkunde vom 24.10.1991 (UR-Nr. 573/91-Notar L) sind das Grundschuldkapital und die Zinsen dieser Grundschuld sofort zur Zahlung fällig (vgl. Anlage B 6).
104§ 1193 Abs. 2 S. 2 BGB gelangt hier nicht zur Anwendung, da die Grundschuld vor dem 19.08.2008 bestellt worden ist (Art. 229 § 18 Abs. 3 EGBGB).
1055.
106Der Kläger verfolgt auch in der Berufungsinstanz seinen Einwand der Übersicherung weiter, wozu er mit Schriftsatz vom 17.07.2014 Einzelheiten zu seinen Vermögenswerten vorträgt.
107a)
108In prozessualer Hinsicht ist zu bedenken, dass das Landgericht den erstinstanzlichen Vortrag des Klägers betreffend die Übersicherung der Beklagten wohl zu Recht als spekulativ und substanzlos zurückgewiesen hat. Im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27.03.2014 argumentiert der Kläger nämlich mit im Darlehensvertrag vom 28.08.2008 „weiter geforderten Abtretungen“ in Höhe von mehr als 6 Millionen Euro, ohne überhaupt im Einzelnen darzulegen, ob und in welchem Umfange die avisierten Abtretungen tatsächlich durchgeführt worden sind. Ebenso wenig erfolgen Darlegungen zu der tatsächlichen Werthaltigkeit der nach der Anlage zum Darlehensvertrag abzutretenden Sicherungsrechte. Der Einwand einer „Übersicherung“ der Beklagten im Rahmen des Darlehensvertrages vom 28.08.2008 ist also in erster Instanz vollkommen unsubstantiiert erhoben worden, ihn begründende Tatsachen sind allenfalls angedeutet worden.
109Soweit das diesbezügliche Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz mithin erstmals geeignet ist, eine Übersicherung der Beklagten nachvollziehbar darzulegen, handelt es sich um neuen Vortrag i. S. v. § 531 Abs. 2 ZPO.
110Ob ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen neu ist, hängt davon ab, wie allgemein es in erster Instanz gehalten war. Wenn es einen sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert oder erstmals substantiiert, ist es neu, nicht aber dann, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. BGH NJW 2004, 2825 ff. – Rdnr. 21 zitiert nach juris).
111Gleichwohl hat eine Zulassung des neuen klägerischen Vortrages nach § 531 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO erfolgen, weil die Kammer den Kläger verfahrensfehlerhaft auf die mangelnde Substanz seines diesbezüglichen Vortrages nicht hingewiesen hat. Nach Aktenlage, insbesondere dem Sitzungsprotokoll vom 17.04.2014 (Bl. 46 f) lässt sich ein gezielter Hinweis auf die mangelnde Substanz des klägerischen Vorbringens nicht entnehmen. Zwar ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll, dass die Rechtslage erörtert worden ist, was einen Hinweis auf die mangelnde Substanz des klägerischen Einwandes einer Übersicherung beinhalten könnte. Zudem ist die Substanzlosigkeit des erstinstanzlichen Vortrages des Klägers zu diesem Punkt offensichtlich. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Hinweispflicht des Gerichts ist jedoch streng. Danach hat das Gericht die Pflicht, auf die Komplettierung und Konkretisierung des Streitstoffes und seine prozessgerechte Aufbereitung hinzuwirken. Entsprechende Hinweise müssen konkret und unmissverständlich sein. Sie müssen aktenkundig gemacht werden. Eine unterbliebene Dokumentation hat zur Folge, dass das Rechtsmittelgericht bei entsprechender Verfahrensrüge von der Nichterteilung des Hinweises ausgehen muss (vgl. zum Ganzen: Zöller/Greger, a.a.O., § 139 ZPO, Nr. 2 ff.).
112b)
113Der Angriff des Klägers überzeugt jedoch in der Sache nicht.
114Richtig ist der rechtliche Ansatz der klägerischen Argumentation, wonach ein Sicherungsvertrag wegen anfänglicher Übersicherung unwirksam sein kann. Dies setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass bereits bei Abschluss des Sicherungsvertrages ein auffälliges Mißverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit (auch der von einem Dritten gestellten) und den gesicherten Ansprüchen besteht, dass also der Wert der Sicherheit das gesicherte Risiko krass übersteigt. Stehen also einer Forderung im Nominalwert von 100 Sicherheiten im Nominalwert von 300 (200 % der Deckungsgrenze) gegenüber, bestehen Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Übersicherung (vgl. BGH NJW 2001, 1417 ff. – Rdn. 17 zitiert nach Juris, Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 138 BGB, Rdn. 97).
115In subjektiver Hinsicht muss eine verwerfliche Gesinnung des Sicherungsnehmers festzustellen sein (BGH NJW 1998, 2047).
116Mithin lässt eine von Anfang an bestehende Übersicherung das zugrunde liegende Geschäft als sittenwidrig erscheinen, wenn es im Zeitpunkt seines Abschlusses nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, was zum einen eine tatsächliche Übersicherung und zum anderen eine verwerfliche Gesinnung des Sicherungsnehmers voraussetzt (vgl. Oberlandesgericht Hamm WM 2002, 451 ff - Rdn. 28 zitiert nach Juris).
117Diese Voraussetzungen sind bei Abschluss des Darlehensgeschäftes zwischen der Firma I und der Beklagten Ende August 2008 nicht festzustellen.
118Zunächst ist die weite Sicherungsabrede unter Ziffer 6 des Darlehensvertrages vom 28.08.2008 zu beachten, wonach die der Beklagten zustehenden Sicherheiten auch künftige und bedingte Ansprüche der Bank aus der Geschäftsverbindung mit der Firma I als Darlehensnehmerin sichern sollten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben sowohl der Kläger selbst wie auch sein Prozessbevollmächtigter erklärt, dass die in der Anlage zum vorbezeichneten Darlehensvertrag angeführten Sicherheiten auch der Sicherung einer beabsichtigten Finanzierung der Biogasanlage dienen sollten, wozu es aber nicht mehr gekommen sei. Mithin stand bei Abschluss des Kredit- und Sicherungsgeschäftes ein weiteres zu sicherndes Finanzierungsvolumen in einer angegebenen Größenordnung von ca. 500.000,00 Euro im Raum.
119Weiter ist zu bedenken, dass bei einem Teil der in der Anlage aufgeführten Sicherheiten, wie der Abtretung der Milchgeldzahlungen, der Abtretung der Milchquote, der Sicherungsübereignung des toten und lebenden Inventars und der Abtretung der Forderungen aus der Stromlieferung mit e.on. nicht klar ist, ob die Sicherungsrechte tatsächlich auf die Beklagte übertragen worden sind und ob diese Übertragungsgeschäfte wirksam waren. Dies lässt sich nämlich weder der Anlage selbst noch der vorliegenden Akte entnehmen und konkreter Vortrag des Klägers hierzu fehlt. Bei mehreren Positionen stand offenbar die Berechtigung der Sicherungsgeberin an diesen Sicherheiten nicht fest. So heißt es in der Anlage zum Darlehensvertrag zu diesen Sicherheiten jeweils, dass Nachweise über den Rechtsanspruch der Firma I noch einzureichen seien. Ebenfalls sollte eine aktuelle Inventarliste zum Vieh- und Maschinenbestand des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers noch eingereicht werden. Jedenfalls ist dem Senat aus entsprechenden Verfahren bekannt, dass bestimmte nach der Anlage zum Darlehensvertrag (vgl. Bl. 97 d. A.) abzutretenden Rechte nicht wirksam an die Beklagte abgetreten werden konnten bzw. die Rechtslage noch ungeklärt ist. Dies betrifft z. B. die Abtretung der Forderungen aus Stromlieferungen mit der e.on. (vgl. das Verfahren 5 U 200/13 der Volksbank in Y e.G. gegen G) und die Abtretung der Milchgeldzahlungen (vgl. das Verfahren 5 U 84/14 der Volksbank in Y e.G. gegen die Firma X‑KG).
120Die weiter zur Sicherheit abgetretene Forderung aus dem Forderungskaufvertrag der Sparkasse C vom 08.08.2008 gegen den Kläger über 1,011 Mio. Euro (vgl. die entsprechende Abtretungsvereinbarung zwischen der Firma I und der Beklagten Anlage B 5) war allenfalls mit einem geringen Bruchteil ihres Nominalbetrages zu bewerten. Zum Zeitpunkt des Darlehen- und Abtretungsgeschäftes im August 2008 war das Insolvenzverfahren gegen den Kläger bereits eröffnet worden. Die Beklagte hatte also hinsichtlich dieser Forderung nur noch die Insolvenzquote zu erwarten.
121Als tatsächlich werthaltige Sicherheiten verblieben daher lediglich die in der Anlage zum Darlehensvertrag (vgl. Bl. 97 d. A.) aufgeführten Grundschulden.
122Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die werterhöhende Verzinsung der Grundschulden hinweist, verkennt er, dass die Zinsen aus der Grundschuld ‑ anders als die Grundschuld selbst ‑ der Regelverjährung unterliegen (vgl. §§ 902, 194, 195, 199 BGB). Mithin kann die Verzinsung einer Grundschuld nur eine Erhöhung ihres Sicherungswertes um jeweils die letzten drei Jahre multipliziert mit dem geltenden Zinssatz zur Folge haben. Andererseits muss ebenfalls an dieser Stelle berücksichtigt werden, dass auch die zu sichernde Darlehensforderung jährlich mit 6,5 %zu verzinsen gewesen ist (vgl. Bl. 94 d. A.).
123Die in der Anlage aufgeführten Grundschulden haben in der Summe einen Nominalwert von insgesamt ca. 1.129.230,00 Euro. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in der Anlage zum Darlehensvertrag (Bl. 97 d. A.) aufgeführte Grundschuld im Grundbuch von F Blatt ### Abt. III Nr. 21 lediglich mit 13.000,00 DM = 6.646,79 Euro dort eingetragen ist und nicht ‑ wie in der Anlage fälschlicherweise angegeben ‑ mit 715.808,64 Euro.
124Zu dem oben angegebenen Nominalwert der Grundschulden sind die nicht verjährten Grundschuldzinsen von ca. 610.000,00 Euro zu addieren. So erhält man ein nominales Sicherungsvolumen von ca. 1,74 Mio. Euro.
125Das bedeutet aber nicht, dass dieser nominale Wert der Sicherungsgrundschulden über die Grundstücke des Klägers auch tatsächlich zu realisieren gewesen wäre. Aus dem Forderungskaufvertrag zwischen der Sparkasse C und der Firma I vom 08.08.2008 (vgl. Anlage K 2), der mit den oben genannten Sicherheiten zum Teil identische Sicherungsgrundschulden zu einem Nominalwert von insgesamt ca. 715.807,00 Euro (ohne Zinsen) aufführt (Grundschulden eingetragen im Grundbuch von F Blatt ###, Abt. III lfd. Nr. 19, 20, 22, 23 und 21 sowie mit denselben Nominalbeträgen in Bl. 5509 Abt. III Nr. 1 - 4), ergibt sich eine Bewertung dieser Grundschulden durch die Parteien des Forderungskaufvertrages ‑ der Stadtsparkasse C und der Firma I mit 370.000,00 Euro (= Kaufpreis für den Erwerb der Forderung in Höhe von 1,011 Euro nebst den aufgeführten Sicherungsrechten). Mithin haben die Sparkasse C und die Firma I ebenfalls im August 2008 den zu realisierenden Wert der Sicherungsgrundschulden in Höhe eines Nominalwertes von nahezu 716.000,00 Euro mit etwas mehr als 50 % eingeschätzt.
126Legt man diesen Bewertungsmaßstab zugrunde, ist dem nominalen Sicherungsvolumen von ca. 1,74 Mio. Euro ein zu realisierender Wert von allenfalls 890.000,00 Euro beizumessen. Dabei ist noch nicht berücksichtigt, dass die lt. Anlage zum Darlehensvertrag weiter abzutretenden Grundschulden gegenüber den im Forderungskaufvertrag aufgeführten Grundpfandrechten überwiegend (Bl. ### Abt. III Nr. 21, 24 - 26; Bl. 5509 Abt. III Nr. 5 - 7) nachrangig eingetragen waren. Wenn die damaligen Vertragsparteien - die Sparkasse C und die Fa. I - den wirtschaftlichen Wert der zwischen ihnen abgetretenen Grundschulden mit 370.000,00 Euro weit unter dem Nominalwert veranschlagt haben, liegt es nahe, die nachrangigen Rechte noch mit einer deutlich geringeren Quote ihrer Nominalbeträge anzusetzen.
127Selbst wenn man aber einen zu realisierenden Wert aller Grundschulden in Höhe von rd. 890.000,00 Euro unterstellt, so stand dem im August 2008 eine bereits begründete und zu sichernde Darlehensforderung gegen die Firma I in Höhe von 420.000,00 Euro zuzüglich Zinsen von 6,5 % p. a. gegenüber und ein weiteres, konkret beabsichtigtes Darlehensgeschäft in einer Größenordnung von weiteren ca. 500.000,00 Euro.
128Nach allem hat der Kläger eine sittenwidrige, anfängliche Übersicherung der Beklagten im oben dargelegten Sinne bei Abschluss des Darlehensvertrages zwischen der Beklagten und der Firma I im August 2008 nicht dargetan.
1296.
130Der Hinweis des Klägers in seiner Berufungsbegründung auf die Verkaufsvollmacht der Beklagten betreffend den in den Grundbüchern von F Blatt ### und ### eingetragenen Grundbesitz ist so nicht nachvollziehbar. Es ist nach Aktenlage bereits nicht klar, unter welchen Bedingungen diese Verkaufsvollmacht der Beklagten eingeräumt worden ist. Jedenfalls ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen, dass die Beklagte es in sittenwidriger Weise unterlassen hat, die eingeräumte Verkaufsvollmacht zu nutzen.
1317.
132Zu einer Nichtigkeit des Darlehens und Abtretungsgeschäftes vom 28.08.2008 führt auch nicht die von der Beklagten nach Ansicht des Klägers seinerzeit zu Unrecht vereinnahmte Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30.000,-- Euro (vgl. Bl. 94 ff., 95). Selbst wenn diese Bearbeitungsgebühr entsprechend der Argumentation des Klägers zu Unrecht erhoben worden ist, betrifft dies nur das Darlehensgeschäft und macht auch dieses wegen § 306 Abs. 1 BGB nicht in seiner Gesamtheit unwirksam.
133Die vom Kläger gegen die Grundschuld und/oder gegen die durch die hier in Rede stehende Grundschuld zu sichernde Forderung erhobenen Einwände sind mithin allesamt unbegründet. Somit hat er auch keinen Anspruch auf eine vorrangige Befriedigung aus dem Versteigerungserlös seines Grundeigentumes vor der Beklagten.
134III.
135Aus dem nämlichen Grunde hat auch der Antrag des Klägers auf eine einstweilige Einstellung des Verteilungsverfahrens gem. §§ 770, 769 ZPO keinen Erfolg, da die Rechtsverfolgung insgesamt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
136Im Übrigen dürfte dem Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz wegen § 878 Abs. 1 das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Die Widerspruchsklage nach § 878 Abs. 1, die der Kläger hier geltend gemacht hat, hat bereits als solche aufschiebende Wirkung.
137IV.
138Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragte Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf die Berufungserwiderung der Beklagten vom 02.01.2015 hat der Senat dem Kläger nicht eingeräumt, weil der Schriftsatz der Beklagten keinen neuen Sachvortrag enthält, sondern im Wesentlichen Rechtsansichten oder Sachvortrag, der sich bereits aus dem bis dahin vorliegenden Akteninhalt ‑ Schriftsätze und Anlagen ‑ ergibt.
139C.
140Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
141Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
142Dem Antrag des Klägers, die Revision zuzulassen, war nicht zu entsprechen. Die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die vorliegende Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich. Vielmehr hat der Senat auf die hier zu klärenden Rechtsfragen die höchstrichterliche Rechtsprechung angewandt.
(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.
(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.
(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach § 732 zu erheben.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- In notarieller Urkunde vom 18. Juli 1974 bestellte die Klägerin der C. AG zu Lasten eines ihr gehörenden Grundstücks eine jederzeit fällige Grundschuld über 850.000 DM nebst Zinsen, verbunden mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das Grundstück. Die C. trat das Recht am 7. Juli 1988 an die D. AG ab. Auf diese wurde die Vollstreckungsklausel am 22. Oktober 2003 umgeschrieben.
- 2
- Am 3. April 2000 vereinbarte die Klägerin mit der D. AG eine Zweckbestimmung für die Grundschuld, nach welcher diese mehrere Kredite sicherte, u.a. einen Vorfinanzierungskredit von 35 Mio. DM einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Klägerin und ihr Ehemann waren.
- 3
- Die Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit Urteil vom 3. Dezember 2010 (V ZR 200/09, BKR 2011, 291) hat der Senat das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In dem zweiten Berufungsverfahren hat die Klägerin beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Zwangsvollstreckung aufgrund der zu der Grundschuldbestellungsurkunde am 26. Februar 2007 erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig zu erklären. Das Oberlandesgericht hat die Berufung erneut zurückgewiesen. Auch diese Entscheidung hat der Senat aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 27. Januar 2012 - V ZR 92/11, ZfIR 2012, 251 [Leitsätze]). In dem dritten Berufungsverfahren hat die Klägerin erneut beantragt, die Zwangsvollstreckung aufgrund der Vollstreckungsklausel für unzulässig zu erklären. Ihren zunächst ebenfalls gestellten Hilfsantrag, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 18. Juli 1974 für unzulässig zu erklären, hat sie zurückgenommen. Dem hat die Beklagte nicht zugestimmt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung wiederum zurückgewiesen.
- 4
- Mit der von ihm zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Hauptantrag und den Hilfsantrag weiter. Zugleich hat sie Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, soweit das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen hat. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Rechtsmittel.
Entscheidungsgründe:
I.
- 5
- Das Berufungsgericht hält die Klauselgegenklage für unbegründet. Die Voraussetzungen für die Erteilung der die Beklagte als neue Grundschuldgläubigerin ausweisenden Vollstreckungsklausel hätten am Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz vorgelegen. Die Beklagte habe die Grundschuld im Wege der Abtretung erworben. Sie sei auch in den zwischen der Klägerin und der D. AG abgeschlossenen Sicherungsvertrag eingetreten. Denn sie habe der Klägerin unwiderruflich den Beitritt zu dem Vertrag angeboten; deren Weigerung, dieses Angebot anzunehmen, verstoße gegen Treu und Glauben.
- 6
- Die Vollstreckungsabwehrklage hält das Berufungsgericht ebenfalls für unbegründet. Die Abtretungen der Darlehensforderungen seien wegen deren hinreichender Bestimmtheit wirksam. Das Erlöschen der durch die Grundschuld gesicherten Forderungen habe die Klägerin nicht bewiesen. Das erstmals in der Berufungsinstanz erfolgte Bestreiten des Zugangs der von der D. AG ausgesprochenen Kündigungen der Kreditverhältnisse sei wegen Verspätung nicht zuzulassen. Die D. AG habe der Klägerin eine Nachfrist zur Zahlung der Darlehensforderungen gesetzt und die Verwertung der Grundschuld rechtzeitig angedroht.
II.
- 7
- Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
- 8
- 1. Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
- 9
- a) In dem Tenor des angefochtenen Urteils hat das Berufungsgericht die Revision unbeschränkt zugelassen. Am Ende der Entscheidung heißt es, dass die Revision zuzulassen sei, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Frage des Eintritts der Beklagten als Vollstreckungsgläubigerin in den Sicherungsvertrag zwischen der Klägerin und der D. AG erfordere. Damit hat das Berufungsgericht ersichtlich keine Beschränkung der Revisionszulassung aussprechen, sondern die Zulassung begründen wollen, zumal sich die Frage des Eintritts der Beklagten in den Sicherungsvertrag sowohl bei der Entscheidung über den Hauptantrag als auch bei der Entscheidung über den Hilfsantrag stellt (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 193/11, NJW 2012, 2648, 2649 Rn. 5).
- 10
- b) Aus der unbeschränkten Revisionszulassung folgt, dass die von der Klägerin (vorsorglich) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegenstandslos ist (BGH, Beschluss vom 1. März 2010 - II ZR 249/08, WM 2010, 1367 Rn. 1; Beschluss vom 24. Juli 2008 - VII ZR 205/07, juris).
- 11
- 2. Die Revision hat keinen Erfolg.
- 12
- a) Zu Recht hält das Berufungsgericht die Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) für unbegründet. Die Klägerin muss sich so behandeln lassen, als sei die Beklagte in den am 3. April 2000 abgeschlossenen Sicherungsvertrag eingetreten und als habe diese damit die vereinbarten Verpflichtungen des Sicherungs- nehmers übernommen mit der Folge, dass die ihr erteilte Vollstreckungsklausel wirksam ist.
- 13
- aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld aus einer formularmäßigen Vollstreckungsunterwerfung des Schuldners nur dann gegen diesen vorgehen, wenn er in den zwischen dem Schuldner und dem Zedenten abgeschlossenen Sicherungsvertrag eingetreten ist (Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133, 148 ff. Rn. 34 ff.). Wie sich dieser „Eintritt“ rechtlich vollziehen kann, hat der Senat in seiner Entscheidung vom 11. Mai 2012 ausgeführt (V ZR 237/11, NJW 2012, 2354, 2355 Rn. 7 ff.). Danach ist der Übergang der Rechte aus einer Vollstreckungsunterwerfung im Wege der Vertragsübernahme, des Schuldbeitritts , des Abschlusses eines Vertrags zwischen dem Zessionar und dem Zedenten zugunsten des Sicherungsgebers oder durch vergleichbare Vereinbarungen möglich. Die Einwendung, die Unterwerfungserklärung erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld und der Zessionar sei nicht in die treuhänderische Bindung eingetreten, kann der Schuldner mit der Klage nach § 768 ZPO geltend machen (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, BGHZ 190, 172, 173, 184 f. Rn. 30).
- 14
- bb) Da sich die Beklagte nicht darauf beruft, Vereinbarungen mit der D. AG hinsichtlich des „Eintritts“ in den Sicherungsvertrag getroffen zu haben, scheidet eine Vertragsübernahme, die der Zustimmung aller Beteiligten bedarf (Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 237/11, NJW 2012, 2354, 2355 Rn. 7; BGH, Urteil vom 20. April 2005 - XII ZR 29/02, NJW-RR 2005, 958, 959), somit auch der Klägerin, ebenso aus wie ein Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) zwischen der D. AG und der Beklagten. Es bleibt die Möglichkeit eines Schuldbeitritts, der durch Vertrag zwischen dem die Schuld Übernehmenden und dem Gläubiger, hier also zwischen der Beklagten und der Klägerin, herbeigeführt werden kann. Rechtsfolge ist, dass die Beklagte neben die D. AG tritt und die Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag gegenüber der Klägerin mit übernimmt. Auf dieselbe Weise, also ebenfalls durch Vertrag zwischen der Beklagten und der Klägerin, kann eine Schuldübernahme vereinbart werden (§ 414 BGB), die zu einem Schuldnerwechsel führt; die Beklagte tritt hinsichtlich der Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag an die Stelle der D. AG. Auch dadurch wird der mit dem „Eintritt“ des Zessionars in den Sicherungsvertrag bezweckte Schutz des Schuldners (dazu BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133, 141 f. Rn. 24) erreicht (Knops, WM 2010, 2063, 2066). Der neue Schuldner (Grundschuldgläubiger ) ist verpflichtet, die Sicherungsvereinbarung einzuhalten. Er ist wie der bisherige Grundschuldgläubiger insbesondere verpflichtet, die Sicherungsgeberin aus der Grundschuld nicht über den Grundschuldbetrag nebst Zinsen und Nebenleistung hinaus in Anspruch zu nehmen sowie nach Befriedigung der durch den Sicherungsvertrag gesicherten Ansprüche die Grundschuld nebst Zinsen und Nebenrechten sowie die abgetretenen Rückgewähransprüche und die sonstigen Rechte nach Weisung der Sicherungsgeberin freizugeben (3. (4) und 4. (1) des Sicherungsvertrags).
- 15
- cc) Schuldbeitritt oder Schuldübernahme wurden nicht bereits durch die Erklärung der Beklagten vom 10. März 2011, sie trete in den Sicherungsvertrag ein und übernehme alle Verpflichtungen der bisherigen Sicherungsgläubigerin, bewirkt. Denn beides erfordert einen Vertrag zwischen dem Übernehmer und dem Gläubiger, also zwischen der Beklagten und der Klägerin. Einen solchen Vertrag haben die Parteien zwar nicht geschlossen. Aber die Beklagte hat der Klägerin in dem Schriftsatz vom 18. April 2012 unwiderruflich den „Beitritt“ zu dem Sicherungsvertrag angeboten. Zusammen mit dem übrigen Inhalt dieses Schriftsatzes und mit der Erklärung vom 10. März 2011 ergibt sich daraus die Absicht der Beklagten, mit der Klägerin einen Schuldbeitritt oder eine Schuld- übernahme zu vereinbaren. Dieses Angebot durfte die Klägerin nicht, wie jedoch geschehen, ablehnen.
- 16
- (1) Zwar steht das Recht der Zurückweisung des Angebots regelmäßig in ihrem Belieben, weil niemandem ein Vertragsschluss aufgezwungen werden kann. Eine Ausnahme hiervon gilt aber dann, wenn die Grundschuld nach dem Eintritt des Sicherungsfalls im Wege der freihändigen Verwertung übertragen werden darf (Clemente, ZfIR 2010, 441, 446). Denn mit der Abtretung der Grundschuld wird nicht nur der Erwerb des Rechts durch den neuen Gläubiger bezweckt, sondern auch dessen Eintritt in die Vollstreckungsunterwerfung (Senat , Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 237/11, NJW 2012, 2354, 2356 Rn. 21). Den darf der Sicherungsgeber grundsätzlich nicht vereiteln.
- 17
- (2) Die Weigerung der Klägerin, das Angebot zur Vereinbarung eines Schuldbeitritts oder einer Schuldübernahme anzunehmen, verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
- 18
- (a) Anders als sie meint, verhält sich die Klägerin in zu missbilligender Weise widersprüchlich. Denn einerseits hat sie sich bei der Bestellung der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen und sodann im Voraus der freihändigen Verwertung des Rechts durch Abtretung ohne ihre Zustimmung - unter bestimmten, hier eingehaltenen Voraussetzungen - zugestimmt (3. (3) des Sicherungsvertrags). Damit hat sie für jeden Zessionar einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass er aus der Unterwerfungsklausel vorgehen kann. Andererseits will sie nunmehr verhindern, dass die Beklagte als neue Gläubigerin das erworbene Recht unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang wie die ursprüngliche Gläubigerin durchsetzen kann.
- 19
- (b) Fehl geht der Einwand der Klägerin, ihr könne es nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie sich weigere, einen Vertrag mit einem ihr unbekannten Grundschuldgläubiger zu schließen, zu dem kein Vertrauensverhältnis bestehe. Diese Überlegung mag zutreffen, wenn der Sicherungsgeber nicht im Voraus einer Abtretung der Grundschuld nach dem Eintritt des Sicherungsfalls zugestimmt hat (so Clemente, ZfIR 2010, 441, 446; Knops, WM 2010, 2063, 2066). Für den hier vorliegenden Fall der vorherigen Zustimmung trifft sie jedoch nicht zu. Denn mit der Zustimmung gibt der Sicherungsgeber zu erkennen, dass er keine in der Person des neuen Gläubigers begründeten Einwände erheben wird, wenn dieser denselben sicherungsvertraglichen Bindungen unterliegt wie der ursprüngliche Gläubiger.
- 20
- (c) Ebenfalls erfolglos bleibt der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobene Einwand, die Beklagte könne den Eintritt in den Sicherungsvertrag durch den Abschluss eines Vertrags zu Gunsten Dritter herbeiführen und sei deshalb nicht auf die Mitwirkung der Klägerin angewiesen. Auf diesen Weg muss sich die Beklagte nicht verweisen lassen. Denn die Klägerin hat sich gegenüber jedem Grundschuldgläubiger , der die Pflichten aus dem Sicherungsvertrag einhält, der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Sie verhält sich widersprüchlich, wenn sie einem Gläubiger, der - wie die Beklagte - die Pflichten aus dem Sicherungsvertrag übernehmen will, den gewählten rechtlichen Weg der Übernahme mit dem Hinweis auf einen anderen rechtlich möglichen Weg versperren will.
- 21
- (d) Entgegen der Ansicht der Klägerin wird sie keinem unzulässigen Kontrahierungszwang unterworfen. Es geht hier nicht um ihre Verpflichtung, mit der Beklagten einen Schuldbeitritts- oder Schuldübernahmevertrag abzuschließen, sondern darum, ob sie sich auf das Fehlen eines solchen Vertrags berufen kann.
- 22
- (e) Der „Eintritt“ in den Sicherungsvertrag ist eine Vollstreckungsbedingung (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, BGHZ 190, 172, 178 Rn. 17) und nicht, wie die Klägerin meint, eine Rechtsbedingung. Folge des Verstoßes gegen Treu und Glauben ist somit, dass sich die Klägerin so behandeln lassen muss, als sei die Bedingung eingetreten (§ 162 Abs. 1 BGB analog ), also als habe die Beklagte - neben (Schuldbeitritt) oder an Stelle (Schuldübernahme ) der D. AG (zu den dogmatischen Schwächen beider Rechtsinstitute s. Bork, WM 2010, 2057, 2059 f.) - die Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag gegenüber der Klägerin übernommen.
- 23
- b) Ebenfalls zu Recht sieht das Berufungsgericht die mit dem Hilfsantrag erhobene Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) als unbegründet an. Einwendungen aus den durch die Grundschuld gesicherten Darlehensverhältnissen kann die Klägerin der Beklagten zwar entgegenhalten. Denn diese muss sich in dem Verfahren nach § 767 ZPO ebenfalls so behandeln lassen, als sei sie in den Sicherungsvertrag eingetreten. Aber die Einwendungen der Klägerin haben keinen Erfolg.
- 24
- aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klage zulässig. Eine rechtskräftige Entscheidung über den Anspruch ist bis zur letzten mündlichen Verhandlung in dem dritten Berufungsverfahren nicht ergangen. Der Senat hat das erste Berufungsurteil, mit welchem die Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen worden war, insgesamt und nicht nur hinsichtlich der ebenfalls erhobenen prozessualen Gestaltungsklage (§ 767 ZPO analog) aufgehoben. Eine eigene Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage hat er nicht getroffen. Gegenstand des zweiten Berufungsverfahrens war diese Klage nicht, so dass es insoweit nach wie vor an einer rechtskräftigen Entscheidung fehlte. Die Klägerin war deshalb nicht gehindert, die Vollstreckungsabwehrklage in dem dritten Berufungsverfahren zu erheben.
- 25
- bb) Anders als die Beklagte meint, scheitert der Erfolg der Klage auch nicht an der Regelung in § 767 Abs. 3 ZPO. Danach muss der Schuldner zwar in einer von ihm erhobenen Vollstreckungsabwehrklage alle Einwendungen geltend machen, zu deren Erhebung er imstande ist; eine neue Klage kann er mit solchen Einwendungen nicht begründen. Aber mit diesen Einwendungen ist er nur dann ausgeschlossen, wenn über die frühere Vollstreckungsabwehrklage in der Hauptsache entschieden wurde. Fehlt es an einer solchen Entscheidung, weil die Klage zurückgenommen wurde, werden durch § 767 Abs. 3 ZPO Einwendungen nicht ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 28. Mai 1991 - IX ZR 181/90, NJW 1991, 2280, 2281). So verhält es sich hier. Die Klägerin hat nach der Aufhebung des ersten Berufungsurteils, mit dem über die Klage entschieden worden war, in dem zweiten Berufungsverfahren die zunächst erhobene Vollstreckungsabwehrklage fallen gelassen und im Weg der Klageänderung ausschließlich die Klauselgegenklage verfolgt. Sie konnte deshalb in dem dritten Berufungsverfahren zur Begründung der Vollstreckungsabwehrklage alle Einwendungen erheben, auch wenn sie sie bereits in dem ersten Berufungsverfahren vorgebracht hatte.
- 26
- cc) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die durch die Grundschuld gesicherten Darlehensforderungen erworben, die Kreditverhältnisse seien von der D. AG zwischen Oktober 2003 und Juni 2004 wirksam gekündigt worden und diese habe die Verwertung der Grundschuld rechtzeitig angedroht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin erhebt insoweit auch keine Einwände.
- 27
- dd) Sie rügt jedoch, dass das Berufungsgericht ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt habe, indem es den von ihr benannten Zeugen B. nicht zu ihrer Behauptung vernommen habe, die D.
- 28
- Die Rüge hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat sich zunächst zum Beweis der Richtigkeit der Behauptung auf diverse Schreiben der D. AG berufen, die das Berufungsgericht gewürdigt hat. Rechtsfehler sind ihm dabei nicht unterlaufen. Insbesondere hat es keine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung vorgenommen. Denn den Zeugen hat die Klägerin erst in dem Schriftsatz vom 7. Mai 2012 dafür benannt, dass „sämtliche Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber der D. AG getilgt sind, wozu auf das bisherige Vorbringen der Klägerin unter Einschluss des Beweisanerbietens Be- zug genommen wird“. Die Klägerin hätte jedoch darlegen müssen, wann welche Kredite getilgt worden sind. Solcher Tatsachenvortrag fehlt. Das Beweisangebot „Zeugenvernehmung“ kann ihn nicht ersetzen. Die von der Klägerin in der Revi- sionsbegründung vertretene Ansicht, nach den Einzelheiten der Kredittilgungen sei bei der Vernehmung des benannten Zeugen zu fragen, läuft auf das Ersetzen des fehlenden Tatsachenvortrags durch die Aussage des Zeugen und damit auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus.
III.
- 29
- Nach alledem bleibt die Revision erfolglos und ist deshalb mit der auf § 97 Abs. 1 ZPO beruhenden Kostenfolge zurückzuweisen. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Czub Kazele
LG Dortmund, Entscheidung vom 06.11.2008 - 12 O 109/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.06.2012 - I-5 U 42/09 -
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.05.2014 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 322.184,87 Euro.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2A.
3Der Kläger war Eigentümer der im Grundbuch des Amtsgerichts Lemgo zu F Blatt ### eingetragenen Landwirtschafts-, Gebäude- und Freiflächen. Er wendet sich gegen die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aufgrund der notariellen Urkunde des Notars L in N vom 24.10.1991 (UR-Nr. 573/91) in diesen Grundbesitz, seine Versteigerung und die Verteilung des Versteigerungserlöses.
4Unter dem 24.10.1991 bestellte der Kläger mit der vorbezeichneten Urkunde u.a. an dem vorbezeichneten Grundbesitz eine Gesamtgrundschuld in Höhe von 600.000,00 DM (= 306.775,12 Euro) zugunsten der Sparkasse N. In Ziff. 2. der Urkunde unterwarf sich der Kläger wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in das belastete Pfandobjekt. In Ziff. 3 übernahm der Kläger weiterhin für die Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der bewilligten Grundschuld (Kapital u. Zinsen) entspricht, die persönliche Haftung und erklärte in Bezug auf diese Haftung ebenfalls die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung.
5Die Grundschuld wurde am 20.12.1991 zugunsten der Sparkasse N in Abt. III zur lfd. Nr. 19 in das Grundbuch von F Blatt ### eingetragen.
6Unter dem 24.07.1995 wurde die Abtretung der Grundschuld an die Volksbank S eG eingetragen und die Vollstreckungsklausel durch den Notar auf die Volksbank S eG unter dem 31.07.1995 umgeschrieben.
7Am 25.11.1998 wurde die Abtretung der hier in Rede stehenden Grundschuld an die Sparkasse C ins Grundbuch eingetragen. Unter dem 04.07.2002 schrieb der Notar L die Klausel auf die Sparkasse C um.
8Am 07.04.2009 wurde die Abtretung der Grundschuld an die Fa. I GmbH (im Folgenden: Fa. I) in das Grundbuch eingetragen. Dieser Eintragung lag die Abtretungserklärung der Sparkasse C vom 08.09.2008 (vgl. Anlage B6) zugrunde. Vorausgegangen war der Abschluss eines Forderungskaufvertrages zwischen der Sparkasse C als „Verkäuferin“, der Fa. I als „Käufer“ und S und dem Kläger als „weitere Beteiligte“ vom 08.08.2008 (vgl. Anlage K2). Ausweislich dieses Vertrages hatte die Sparkasse dem Kläger in den Jahren 1998 und 2003 Darlehen über insgesamt 782.276,57 Euro gewährt. Die Darlehen waren gekündigt worden; zzgl. Zinsen valutierten sie per 30.04.2008 in Höhe von 1.011.392,40 Euro. Im April 2008 war über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
9Mit dem Forderungskaufvertrag vom 08.08.2008 verkaufte die Sparkasse der Fa. I für einen Kaufpreis von 370.000,00 Euro die genannte Darlehensforderung zzgl. Verzugszinsen und sämtlichen Nebenforderungen. Mitverkauft wurden alle zur Sicherung der verkauften Forderungen bestellten Sicherheiten. Zugleich trat die Sparkasse der Fa. I die verkaufte Darlehensforderung, sämtliche Nebenforderungen und die mit verkauften Sicherheiten ab. Die Fa. I nahm die Abtretung an (vgl. zu den Einzelheiten des Kaufvertrages und der Abtretung Anlage K2).
10Seit dem 26.05.2009 ist die Beklagte als Inhaberin der streitgegenständlichen Grundschuld im Grundbuch eingetragen. Die Umschreibung der Klausel auf die Beklagte erfolgte durch den Notar L am 08.09.2009.
11Hintergrund für die zuletzt genannte Grundschuldabtretung war, dass die Beklagte der Fa. I mit Darlehensvertrag vom 28.02.2008 (vgl. Anlage B2) über 420.000,00 Euro den vorbezeichneten Forderungskaufvertrag zwischen der Fa. I und der Sparkasse C finanziert hatte. Unter Ziffer 6 des Darlehensvertrages vom 28.02.2008 heißt es u. a.:
12„6 Sicherheiten: Alle der Bank zustehenden Sicherheiten sichern alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Bank aus der Geschäftsverbindung mit dem Darlehensnehmer, soweit nicht im Einzelfall außerhalb dieses Vertrages etwas anderes vereinbart ist, dies gilt auch für hier nicht aufgeführte und aufgrund der allgemeinen Geschäftsbedingungen haftende Sicherheiten. Zusätzlich stellt der Darlehensnehmer der Bank mit gesonderten Vereinbarungen noch folgende Sicherheiten:
13siehe Anlage“
14In der Anlage zu dem Darlehensvertrag wurden unter der Überschrift „Sicherheiten“ siehe u.a. die Abtretung der streitgegenständlichen Grundschuld und der Rechte und Ansprüche der Fa. I aus dem Forderungskaufvertrag mit der Sparkasse C an die Beklagte aufgelistet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 2 verwiesen.
15Dementsprechend trat die Fa. I durch schriftliche Vereinbarung vom 28.08.2008 der Beklagten die Forderung gegen den Kläger in Höhe von 1.011.392,40 Euro einschließlich der für sie haftenden Sicherheiten ab (vgl. Anlage B5).
16Ausweislich einer Forderungsaufstellung der Beklagten valutiert die an sie abgetreten Forderung gegen den Kläger per 03.03.2014 weiterhin in Höhe der oben angegebenen 1.011.392,40 Euro.
17Das Amtsgericht Lemgo (Az.: 14 K 5/11) ordnete im Januar 2011 die Zwangsversteigerung des im Grundbuch von F Blatt ### eingetragenen Grundbesitzes an. Im Mai 2011 wurde über das Vermögen der Fa. I das Insolvenzverfahren eröffnet.
18Mit Schriftsatz vom 05.10.2012 beantragte die Beklagte den Beitritt zu dem oben bezeichneten Zwangsversteigerungsverfahren wegen einer persönlichen Forderung und unter Hinweis auf die in Abt. III lfd. Nr. 19 für sie eingetragene zahlungsfällige Grundschuld. Zugleich überreichte sie die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde vom 24.10.1991 (UR-Nr. 573/1991 Notar L).
19Unter dem 20.06.2013 meldete der Kläger in dem vorbezeichneten Versteigerungsverfahren eine Forderung in Höhe von 12.023.161,58 Euro an.
20Am 07.01.2014 fand im Zwangsversteigerungsverfahren 14 K 5/11 vor dem Amtsgericht Lemgo ein Verteilungstermin statt. Gemäß dem dort aufgestellten Teilungsplan ist der Beklagten eine Teilungsmasse in Höhe von 322.184,87 Euro zugedacht worden. Der Kläger fiel dagegen mit seiner Forderung aus (vgl.Teilungsplan Bl. 934 ff d. BA).
21Der Kläger hat mit der Begründung, der Beklagten stehe materiell kein Anspruch gegen ihn zu, Widerspruch gegen den vorläufigen Teilungsplan erhoben und die einstweilige Einstellung des Verfahrens beantragt. Letzteren Antrag hat das Versteigerungsgericht zurückgewiesen.
22Darüber hinaus hat der Kläger unter dem 22.01.2014 gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Lemgo Rechtsmittel eingelegt. Daraufhin hat das Versteigerungsgericht durch Beschluss vom 13.02.2014 die Auszahlung des hier streitgegenständlichen Betrages an die Beklagte bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Beschwerdegerichts ausgesetzt (vgl. Bl. 1011 ff. der BA 14 K 5/11 AG Lemgo).
23Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger zunächst die formelle Vorgehensweise des Versteigerungsgerichts gerügt. Darüber hinaus hat er unter Bezugnahme auf eine unter dem 15.05.2013 beim Landgericht Detmold ebenfalls eingereichte Vollstreckungsabwehrklage, die mangels Zahlung des Gerichtskostenvorschusses nicht zugestellt worden ist (Az.: 9 O 117/13), geltend gemacht, dass das Versteigerungsgericht den Beitritt der Beklagten zum Zwangsversteigerungsverfahren in rechtswidriger Weise zugelassen habe. Die Beklagte habe keinen schuldrechtlichen Anspruch gegen ihn (vgl. Bl. 7 ff. d.A.). Die Beklagte habe sich in rechtswidriger Weise zunächst in den Besitz eines Vollstreckungstitels gebracht und habe sodann in unzulässiger Weise das Zwangsversteigerungsverfahren im Wege des Beitritts gegen ihn weiter betrieben. Da zuvor noch ein Insolvenzverfahren gegen ihn - den Kläger - anhängig gewesen sei, habe die Beklagte den Insolvenzverwalter Rechtsanwalt T damit beauftragt, den Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Dies habe der Insolvenzverwalter kurz vor Beendigung des Insolvenzverfahrens in der notariellen Urkunde vom 16.10.2010 (UR-Nr. 345/2010 Notar U) getan. So sei es der Beklagten gelungen, an einen sofort vollstreckbaren Titel gegen ihn zu kommen. Das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 5 U 42/12) habe die von der Beklagten ursprünglich aus dem Titel des Notars U vom 16.12.2010 (UR-Nr. 345/2010) betriebene Zwangsversteigerung für unzulässig erklärt.
24Des Weiteren hat der Kläger behauptet, die Beklagte habe keinen schuldrechtlichen Anspruch gegen ihn. Die Fa. I habe in der Zeit zwischen Kaufvertragsschluss und Geldeingang die von der Sparkasse C abgekauften Rechte gegen den Kläger an die Beklagte weiter abgetreten. Eine derartige Abtretung sei unwirksam gewesen. Denn gem. § 10 Abs. 4 des Forderungskaufvertrages zwischen der Sparkasse C und der Fa. I seien mit Eingang des Kaufpreises auf dem Konto der Verkäuferin alle wechselseitigen Ansprüche zwischen der Sparkasse C einerseits und dem Kläger, Frau S, der M GbR und der Fa. I oder gegen jeden einzelnen von ihnen erloschen, unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund diese Ansprüche bestünden, ob sie bekannt oder ob sie unbekannt gewesen seien. Mit Kaufpreiszahlung habe es somit keine Forderung der Sparkasse C gegen den Kläger mehr gegeben, die an die Beklagte habe weiter abgetreten werden können.
25Da die Buchgrundschuld lfd. Nr. 19 von der Sparkasse C an die Fa. I abgetreten worden sei und diese Abtretung mit Grundbucheintrag vom 07.04.2009 wirksam geworden sei, habe die Fa. I die Grundschuld nicht wirksam an die Beklagte abtreten können, die am 26.05.2009 ins Grundbuch eingetragen worden sei. Denn mit Wirksamwerden des Forderungskaufvertrages mit der Sparkasse C seien Ende August 2008 alle Forderungen gegen den Kläger erloschen. Etwas, was es nicht mehr gebe, könne man auch nicht mehr wirksam abtreten. Die ursprünglich gesicherte Forderung gegen ihn sei vor Grundschulderwerb durch die Beklagte erloschen; zumindest sei dies nach Grundschulderwerb geschehen. Eine Forderung der Beklagten gegen den Kläger habe es somit zu keinem Zeitpunkt gegeben. Die abgetretene Grundschuld valutiere nicht mehr.
26Das Grundschuldkapital sei nie gekündigt worden, was aber gem. § 1193 BGB für die Fälligkeit der Grundschuld erforderlich gewesen wäre.
27Zudem hat der Kläger die Einrede der Verjährung hinsichtlich der von der Sparkasse C erhaltenen Darlehen erhoben. Wie sich aus dem Forderungskaufvertrag ergebe, sei das ihm gewährte Darlehen am 16.10.2002 gekündigt worden. Damit sei zum 31.12.2005 Verjährung eingetreten. Die Verjährung sei nicht gehemmt oder unterbrochen worden. Ein neues Darlehen habe die Beklagte dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt.
28Schließlich hat der Kläger vorgetragen, dass der Erwerb der Grundschulden und Vollstreckungstitel aufgrund eines sittenwidrigen und somit nichtigen Rechtsgeschäfts erfolgt sei. Es liege eine sittenwidrige Übersicherung vor, weil sich die Beklagte für die Darlehensvergabe an die Fa. I Sicherheiten in Höhe von mehr als 7.000.000,00 Euro habe einräumen lassen. Hinzu kämen noch die in den Grundschuldbestellungsurkunden aufgeführten Zinsen. Zudem sei die von der Beklagten im Darlehensvertrag vom 28.08.2008 verlangte Bearbeitungsgebühr von 30.000,00 Euro sittenwidrig gewesen, so dass der gesamte Darlehensvertrag unwirksam sei.
29Der Kläger hat beantragt,
301.
31die vom zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts Lemgo im Verteilungstermin des Zwangsversteigerungsverfahrens 14 K 5/11 vom 07.01.2014 vorgesehene Verteilung gemäß des aufgestellten Teilungsplanes bezüglich der Teilungsmasse von 322.184,87 Euro für unzulässig zu erklären;
322.
33den Teilungsplan dahingehend abzuändern, dass der Kläger mit seiner unter dem 20.06.2013 angemeldeten Forderung i.H.v 12.023.161,58 Euro vor derjenigen der Beklagten in behaupteter Höhe von 771.918,24 Euro bzw. angemeldeter Forderung i.H.v. 2.085.245,28 Euro zu befriedigen ist;
343.
35die im Verteilungstermin vom 07.01.2014 der Beklagten zugedachte Teilungsmasse i.H.v. 322.184,87 Euro dem Kläger zur Auszahlung zuzuweisen.
36Die Beklagte hat beantragt,
37die Klage abzuweisen.
38Sie hat die Ansicht vertreten, dass der erkennende Senat mit seinem Urteil vom 12.11.2012 (Az.: 5 U 86/12 = 12 O 123/11 LG Detmold) festgestellt habe, dass sie die streitgegenständliche Grundschuld nebst Forderung rechtmäßig erworben habe. In jenem Verfahren habe der Kläger dieselben Einwendungen vorgetragen, die er auch im vorliegenden Rechtsstreit vorbringe. Jedenfalls sei sie - die Beklagte - durch Abtretung Inhaberin der ursprünglich der Sparkasse C zustehenden Forderung gegen den Kläger geworden. Da die in Rede stehende Grundschuld nach der ursprünglichen Sicherungszweckerklärung der Sparkasse C sämtliche Forderungen der Sparkasse gegen den Kläger absichere, bestehe der alte Sicherungszweck fort. Dem Kläger stünden dagegen keinerlei Einwendungen zu. Die gesicherten Darlehen seien längst gekündigt worden und daher zur Rückzahlung fällig.
39Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
40Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Vollstreckungsgegenklage sei gem. §§ 115 Abs. 3 ZVG, 767 Abs. 1, 795 Satz 1, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO statthaft. Sie sei indes teilweise unzulässig, im Übrigen aber unbegründet.
411.
42Soweit der Kläger seine Klage damit begründe, das Versteigerungsgericht habe den Beitritt der Beklagten mit Beschluss vom 16.10.2012 zu Unrecht beschlossen, sei die Vollstreckungsabwehrklage unzulässig. Ihr fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Denn über diesen Einwand hätten die Vollstreckungsgerichte abschließend befunden. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beitrittsbeschluss des Amtsgerichts Lemgo vom 16.10.2012 sei mit Beschluss des Landgerichts Detmold vom 14.02.2013 (Az.: 3 T 254/12) zurückgewiesen worden, weil der vom Amtsgericht zugelassene Beitritt nicht zu beanstanden sei.
43Auch soweit der Kläger rüge, das Versteigerungsgericht habe die formellen Inhalte des Teilungsplanes in unzulässiger Weise aufgestellt, sei die Vollstreckungsklage unzulässig. Über die formellen Einwände sei durch die Vollstreckungsgerichte zu entscheiden, zumal der Kläger unter dem 22.01.2014 Rechtsmittel gegen den Teilungsplan eingelegt habe. Die Prüfung der formellen Voraussetzungen gehöre nicht zum Prüfungsumfang im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage, weil mit dieser nur Einwendungen geltend gemacht werden könnten, die gegen den Anspruch als solchen gerichtet sind, also materiell-rechtliche Einwendungen.
442.
45Im Übrigen sei die Vollstreckungsabwehrklage unbegründet, da dem Kläger keine durchgreifenden Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 24.10.1991 (UR-Nr. 573/91 Notar L) zustünden.
46Soweit der Kläger sich auf das Urteil des OLG Hamm in dem Verfahren 5 U 42/12 stütze, sei dieser Einwand nicht erfolgreich. Das Oberlandesgericht habe in diesem Urteil die Zwangsvollstreckung aus einer anderen notariellen Urkunde nämlich nur deshalb für unzulässig erklärt, weil der Insolvenzverwalter des Klägers sich im Namen des Klägers der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde unterworfen habe, obwohl er hierzu nicht ermächtigt gewesen sei. Dies betreffe nicht den vorliegenden Fall.
47Ohne Erfolg wende der Kläger auch ein, die Beklagte habe die Forderung nicht rechtmäßig erworben. Zutreffend verweise die Beklagte insofern auf das Urteil des OLG Hamm vom 12.11.2011 in dem Verfahren 5 U 86/12. Dieses Urteil betreffe zwar einen Rechtsstreit der Firma X gegen die Beklagte. Diesem Rechtsstreit lägen indes dieselben Forderungsverkäufe und -abtretungen zugrunde wie dem vorliegenden Rechtsstreit. In jenem Urteil habe das Oberlandesgericht ausführlich dargelegt, dass zunächst die Abtretung der Grundschuld von der Sparkasse C an die Firma I wirksam erfolgt sei. Auch die nachfolgende Abtretung von der Fa. I an die Beklagte sei danach wirksam erfolgt. Weitere Abtretungen an andere Personen, die nach diesem Zeitpunkt erfolgt sein sollen, seien nicht wirksam gewesen. Insbesondere seien keine weitergehenden Eintragungen diesbezüglich im Grundbuch erfolgt, so dass Forderung und Grundschuld sich lediglich bei der Beklagten in einer Hand befunden hätten. Damit stehe aber fest, dass der Erwerb der Forderungen und der Grundschuld durch die Beklagte nicht in rechtswidriger Weise erfolgt sei, so dass auch die von der Beklagten nunmehr betriebene Zwangsversteigerung nicht rechtswidrig sei.
48Schließlich wende der Kläger ebenfalls ohne Erfolg ein, der Erwerb der Grundschulden und der Vollstreckungstitel sei unrechtmäßig, weil er aufgrund eines sittenwidrigen und somit nichtigen Rechtsgeschäftes erfolgt sei. Nach Auffassung des Klägers sei die der Beklagten zustehende Forderung in sittenwidriger Weise übersichert worden. Der entsprechende Vortrag des Klägers sei rein spekulativ und ohne Substanz. Die von ihm im Schriftsatz vom 27.03.2014 hierzu vorgenommenen Berechnungen können nicht überzeugen. Sein Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Übersicherung und einer sittenwidrigen Bearbeitungsgebühr laufe damit auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus.
49Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
50Zunächst habe das Landgericht übersehen, dass seine Klage eine kombinierte Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 und Widerspruchsklage gem. § 878 ZPO darstelle. Das Gericht sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Vollstreckungsgegenklage teilweise unzulässig sei, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Es habe verkannt, dass der Beklagten aus der Versteigerung seines Hofes keine Teilungsmasse in Höhe von 322.184,87 Euro zustehe. Die Beklagte habe aufgrund einer unrechtmäßig erworbenen Buchgrundschuld und aufgrund eines unzulässigen Beitritts ein unzulässiges Zwangsversteigerungsverfahren betrieben und sich somit auf seine Kosten bezüglich der Teilungsmasse in Höhe von 322.184,87 Euro aus dem Versteigerungserlös bereichert.
51Das Oberlandesgericht habe im Verfahren 5 U 42/12 festgestellt, dass die von der Beklagten aus der Urkunde des Notars U betriebene Zwangsversteigerung unzulässig gewesen sei. Zu diesem unzulässigen Zwangsversteigerungsverfahren habe die Beklagte wegen derselben Forderung ihren Beitritt aus einer anderen Urkunde, nämlich der des Notars L vom 24.10.1991, erklärt. Damit sei die Versteigerung aus der Urkunde des Notars L aber nicht zulässig geworden. Der Beitritt zu einem unzulässigen Zwangsversteigerungsverfahren wegen derselben Forderung nur aufgrund einer anderen Urkunde sei unzulässig. Über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit dieses Beitritts habe das Oberlandesgericht im Verfahren 5 U 86/12 auch nicht entschieden, wie das Landgericht irrtümlich gemeint habe. In dem vor dem Oberlandesgericht geführten Verfahren 5 U 86/12 mit anderen Beteiligten und anderen Anwälten habe der Senat nur aufgrund des in jenem Verfahren vorgebrachten Vortrages entscheiden dürfen.
52Materiell-rechtliche Ansprüche stünden der Beklagten gegen ihn aus der Buchgrundschuld, die sie sich unrechtmäßig beschafft habe, nicht zu. Mithin habe sie auch keinen Anspruch auf den Versteigerungserlös oder einen Teil davon.
53Soweit das Landgericht gemeint habe, dass seine Ausführungen zur sittenwidrigen und wucherischen Übersicherung der Beklagten rein spekulativ und ohne Substanz gewesen seien, habe es sich mit den vorgenommenen Berechnungen nicht genügend auseinandergesetzt. Wenn es der Meinung gewesen wäre, dass dazu noch weiterer Vortrag hätte erfolgen müssen, hätte es eines richterlichen Hinweises bedurft. Die Nichtigkeit des Kreditvertrages wegen unzulässiger Übersicherung habe gem. § 138 BGB zur Folge, dass die Beklagte die Grundschuldsicherheiten ohne Rechtsgrund erhalten habe und diesbezüglich ungerechtfertigt bereichert gewesen sei (Beweis: 1. Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen für Bankwesen und Kreditgeschäfte; 2. rechtswissenschaftliches Sachverständigengutachten).
54Seine Ausführungen zur sittenwidrigen Übersicherung der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 28.08.2008 ergänzt der Kläger durch Angaben zum Wert seines in der Zwangsversteigerung befindlichen landwirtschaftlichen Grundeigentums in seinem ergänzenden Schriftsatz zur Berufungsbegründung vom 17.07.2014 (Bl. 89 ff.). Danach habe allein das landwirtschaftliche Hofgrundstück des Klägers am 28.08.2008 einen Wert von deutlich über 2.000.000,00 Euro gehabt haben. Aufgrund notarieller Verkaufsvollmacht habe die Beklagte jederzeit dieses Hofgrundstück seinem Wert entsprechend verkaufen können. Hinzuzurechnen seien die gemäß der Anlage zum Darlehensvertrag abgetretenen Milchgeldzahlungen sowie die Milchquote, welche bis zum Jahr 2015 einen Wert von mind. 850.000,00 Euro gehabt habe. Weiterhin zuzurechnen seien die gem. Anlage zum Darlehensvertrag auch abgetretenen Betriebs- und Flächenprämien mit einem Wert von mindestens 200.000,-- Euro sowie die Sicherungsübereignung bezüglich des toten und lebenden Inventars des landwirtschaftlichen Betriebes zu einem Wert von mindestens 300.000,-- Euro. Das ebenfalls abgetretene Stromgeld für die von der Firma I geplante Biogasanlage habe gerechnet auf eine 20-jährige Laufzeit einen Wert von 10 Mio. Euro gehabt.
55Der Kläger beantragt,
56unter Abänderung des angefochtenen Urteils
571.
58die vom zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts Lemgo im Verteilungstermin des Zwangsversteigerungsverfahrens 14 K 5/11 vom 07.01.2014 vorgesehene Verteilung gemäß des aufgestellten Teilungsplans bezüglich der Teilungsmasse in Höhe von 322.184,87 Euro für unzulässig zu erklären;
592.
60aufgrund seines begründeten Widerspruchs gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Lemgo vom 07.01.2014 im Verteilungsverfahren 14 K 5/11 den Teilungsplan dahingehend zu ändern, dass er mit seiner unter dem 20.06.2013 angemeldeten Forderung in Höhe von 12.023.161,58 Euro vor derjenigen der Beklagten in behaupteter Höhe von 771.918,24 Euro, bzw. angemeldeter Forderung in Höhe von 2.085.245,28 Euro zu befriedigen ist;
613.
62die im Verteilungsplan vom 07.01.2014 der Beklagten zugedachte Teilungsmasse von 322.184,87 Euro dem Kläger zur Auszahlung zuzuweisen.
63Des weiteren beantragt der Kläger,
64gem. § 770 ZPO anzuordnen, dass die Durchführung des Verteilungsverfahrens bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen eingestellt wird.
65Die Beklagte beantragt,
66die Berufung zurückzuweisen.
67Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
68Eine Übersicherung habe nicht vorgelegen. Bei dem in der Anlage zum Darlehensvertrag genannten Grundschulden handele es sich weitgehend um nachrangige Rechte, auf die, wie sich im Zwangsversteigerungsverfahren gezeigt habe, kein oder nur unwesentliche Zuteilungen erfolgt seien. Eine Bewertung der Sicherheiten erfolge nicht nach dem Nominalbetrag, sondern den tatsächlich ansetzbaren Sicherungswerten. Die Grundschuldzinsen könnten gleichfalls nicht in Betracht gezogen werden, da diese bekanntlich der Verjährung unterlägen. Die geforderten Abtretungen seien gleichfalls nicht bewertbar, da noch Nachweise über die Rechtslage zu führen seien. Nach alledem fehle schon ein ausreichend substantiierter Vortrag für die Annahme einer anfänglichen Übersicherung.
69B.
70Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen. Das Landgericht hat seine Klage im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
71I.
72Soweit der Kläger auch in der Berufungsinstanz die Auffassung vertritt, das Versteigerungsgericht habe den Beitritt der Beklagten mit Beschluss vom 16.10.2012 zu Unrecht zugelassen, ist die vorliegende Klage unzulässig, weil insoweit nicht der statthafte Rechtsbehelf gewählt worden ist. Zudem ist dieses Argument auch in der Sache nicht richtig.
731.
74Die Widerspruchsklage nach §§ 115 ZVG, 878 ZPO stellt eine prozessuale Gestaltungsklage dar. Sie richtet sich auf die vorrangige Befriedigung der eigenen, zu beziffernden Forderung vor derjenigen der Beklagten in dem hier bezeichneten Verteilungsverfahren (AZ.: 14 K 5/11 Amtsgericht Lemgo).
75Der Kläger muss also geltend machen, dass ihm im Verhältnis zu der Beklagten ein vorgehendes Recht am Versteigerungserlös zusteht, z. B. dass er einen besseren Rang hat, dass die für die Beklagte vorgenommene Pfändung unwirksam ist und/oder dass die vollstreckbare Forderung der Beklagten nicht (auch nur zum Teil) besteht oder nicht mehr besteht (zum Ganzen: BGH NJW 2001, 2477 ff.; Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 878, Rdn. 2 und Rdn. 7 ff.).
76Die Argumentation des Klägers, die Beklagte habe sich mit der notariellen Urkunde vom 16.12.2010 (UR-Nr. 345/10 Notar U) einen Titel in unrechtmäßiger Weise beschafft, damit unzulässig die Zwangsversteigerung betrieben und sodann wegen derselben Forderung ihren Beitritt zu dem unzulässig eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren aus einer anderen Urkunde – gemeint sein dürfte die notarielle Grundbestellungsurkunde vom 24.10.1991 über 600.000,-- DM (UR-Nr. 573/91 Notar L) – erklärt, ist ein rein formales Argument. Es begründet kein vorgehendes Recht des Klägers an dem durch das betriebene Verfahren erzielten Versteigerungserlös.
772.
78Zudem überzeugt das Argument des Klägers in der Sache selbst nicht. Der Beitritt im Zwangsversteigerungsverfahren des schon das Verfahren betreibenden Gläubigers ist auch wegen anderer Ansprüche oder wegen einer anderen Rechtsnatur des schon geltend gemachten Anspruchs grundsätzlich möglich (vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl. 2012, § 27, Rdn. 3.3).
79Dies ist prozessökonomisch auch sinnvoll. Mithin dürfte es auch möglich sein, den in unzulässiger Weise erlangten Titel, aus welchem die Zwangsversteigerung wegen einer bestimmten Forderung betrieben wird, gegen einen anderen rechtswirksam erlangten Titel hinsichtlich derselben Forderung im Wege des Beitritts im Sinne von § 27 ZVG „auszutauschen“. Das Landgericht Detmold hat in seinem Beschluss vom 14.02.2013 (Az.: 3 T 254/12) entsprechend argumentiert. Der Kläger übersieht nämlich, dass die Beklagte aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 24.10.1991 auch ein neues, weiteres Zwangsversteigerungsverfahren hätte einleiten können, ggfls. unter Rücknahme ihres zunächst gestellten, auf die notarielle Urkunde vom 16.12.2010 gestützten Antrages.
803.
81Schließlich ist auch nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil unter I 1 der Entscheidungsgründe der oben erörterte Einwand des Klägers im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens durch Beschluss des Landgerichts Detmold vom 14.02.2013 (Az.: 3 T 254/12) abschließend erledigt worden. Damit fehlt für diesen Angriff im vorliegenden Verfahren das Rechtsschutzbedürfnis (Zöller/Greger, a.a.O., vor § 253 ZPO, Rdn. 18 a).
82II.
83Soweit der Kläger seine Klageforderung auf eine vorrangige Befriedigung aus dem versteigerten Grundstückseigentum (vor der Beklagten) auf Einwendungen gegen den (wirksamen) Erwerb der in Abteilung III lfd. Ziff. 19 in das Grundbuch von F Bl. ### eingetragenen Grundschuld und/oder auf den Wegfall der durch die Grundschuld zu sichernden Forderung stützt, sind diese Einwendungen unbegründet.
84Im Einzelnen:
851.
86Bei der in Rede stehenden Grundschuld handelt es sich um eine Buch- und Sicherungsgrundschuld (vgl. Anlage B 6), welche die Beklagte durch Abtretung vom 28.08.2008 (vgl. Anlage B 5) und Eintragung ins Grundbuch am 26.05.2009 (vgl. Anlage K 3 d) von der Firma I erworben hat, §§ 1192, 1154 Abs. 3, 873, 878 BGB.
87Damit erfolgte der Erwerb der Grundschuld nach dem 19.08.2008, womit gem. Art. 229 § 18 Abs. 2 EGBGB die Vorschrift des § 1192 Abs. 1 a BGB zur Anwendung gelangt. Nach dieser Vorschrift können Einreden, die dem Eigentümer – hier also dem Kläger – aufgrund des Sicherungsvertrages mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Sicherungsgrundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegen gesetzt werden.
88Die Firma I wiederum hatte die Sicherungsgrundschuld kurz zuvor durch Abtretung seitens der Sparkasse C vom 08.09.2008 (vgl. Anlage B 6) und Eintragung ins Grundbuch am 07.04.2009 (vgl. Anlage K 3 c) erworben.
89Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Abtretungserklärung der Firma I an die Beklagte im August 2008 und damit vor Abtretungserklärung der Sparkasse C an die Firma I am 08.09.2008 datiert. Die Firma I wurde zwar erst am 07.04.2009 durch Eintragung ins Grundbuch Inhaberin der Grundschuld. Sie konnte aber die Grundschuld bereits vorher an die Beklagte abtreten, obwohl der Erwerbstatbestand auf ihrer Seite erst später – nämlich erst durch Eintragung der Übertragung ins Grundbuch – wirksam vollendet wurde (vgl. Busche in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2012, § 398 Rn. 12).
90Auch dieser Rechtserwerb durch die Firma I erfolgte mithin nach dem 19.08.2008. Somit konnte der Kläger gem. Art. 229 § 18 Abs. 2 EGBGB i. V. m. § 1192 Abs. 1 a BGB bereits der Firma I Einreden aus dem Sicherungsvertrag mit der Sparkasse C entgegen halten.
91Nach dem Sicherungsvertrag zwischen dem Kläger und der Sparkasse C, von dem der Kläger als Anlage K 5 ein undatiertes und nicht unterzeichnetes Exemplar zur Akte gereicht hat, diente die hier in Rede stehende Grundschuld (neben weiteren Grundschulden) als Sicherung für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse C gegen den Kläger.
922.
93Ausweislich des Forderungskaufvertrages vom 08.08.2008 zwischen der Sparkasse C und der Firma I betrug die Gesamtforderung (einschließlich Verzugszinsen) der Sparkasse per 30.04.2008 gegen den Kläger 1.011.392,40 Euro.
94In dieser Höhe valutierte die Forderung unstreitig auch noch, als sie die Firma I am 28.08.2008 einschließlich der haftenden Sicherheiten an die Beklagte abtrat (vgl. Anlage B 5).
95Der danach bestehende und an die Beklagte abgetretene schuldrechtliche Anspruch ist auch nicht gem. § 10 Abs. 4 des Forderungskaufvertrages zwischen der Sparkasse C und der Firma I vom 08.08.2008 i.V.m. dem Eingang des Kaufpreises in Höhe von 370.000,-- Euro bei der Sparkasse C erloschen.
96Gem. § 1 des Forderungskaufvertrages hat die Sparkasse C an die Firma I alle Darlehensforderungen nebst den zur Sicherung der Forderungen bestellten Sicherheiten verkauft, und zwar zu einem Kaufpreis von 370.000,-- Euro (§ 3 des Vertrages). Damit liegt ein Kaufvertrag im Sinne der §§ 453, 433 BGB vor. In einem solchen Fall werden mit der Zahlung des Kaufpreises entgegen der Ansicht des Klägers nicht die verkauften Forderungen getilgt, sondern die Sparkasse C hat die Gesamtforderung verkauft, welche sie in Vollzug des Kaufvertrags an die Firma I zu übertragen, d. h. abzutreten hatte, und erhielt als Gegenleistung 370.000,-- Euro. Dementsprechend ist in § 2 Ziff. 1 des Vertrags festgehalten, dass die Verkäuferin (Sparkasse C) die verkaufte Darlehensforderung und sämtliche Nebenforderungen an die dies annehmende Käuferin abtritt.
97In Bezug auf die Sicherheiten regelt § 2 Ziff. 2 des Vertrags, dass die mitverkauften Sicherheiten nach Maßgabe der Regelungen in § 4 u. § 6 auf die Käuferin übergehen. Insoweit sieht § 4 Ziff. 2 des Vertrags vor, dass die Verkäuferin verpflichtet ist, unmittelbar nach Eingang des vollständigen Kaufpreises die Grundschulden in grundbuchmäßiger Form abzutreten. Darüber hinaus heißt es aber auch schon in § 2 Ziff. 2, dass vorsorglich alle Rechte der Verkäuferin an diesen Sicherheiten nach Maßgabe dieses Vertrags an die Käuferin abgetreten werden.
98Soweit § 10 Abs. 4 des Vertrags das Erlöschen der beiderseitigen Ansprüche bestimmt, bezieht sich das schon nach dem Wortlaut der Klausel (Sparkasse C einerseits“) nur auf das Verhältnis zwischen der Sparkasse C und den anderen dort genannten Beteiligten, nicht aber auf die (abgetretene) Forderung der Fa. I gegen den Kläger. Zudem haben die Vertragsparteien die Vereinbarung vom 08.08.2008 ausdrücklich als Forderungskaufvertrag und nicht etwa als Erlassvertrag, der unter Zugrundelegung der Argumentation des Klägers anzunehmen wäre, bezeichnet und geschlossen. Auch die Fa. I ist im Übrigen offensichtlich von einem „echten“ Forderungskauf ausgegangen, wie durch die weitere Abtretung vom 28.08.2008 an die Beklagte dokumentiert wird. Allein diese Auslegung entsprach auch dem Interesse der Fa. I, die ja an einer Finanzierung sowohl des Forderungskaufs auch weiterer Vorhaben durch die Beklagte interessiert war.
993.
100Die Einrede des Klägers, die (abgetretene) Rückzahlungsforderung aus den von der Sparkasse C erhaltenen Darlehen sei seit Ende des Jahres 2005 verjährt, hilft ihm nicht. Es gilt insoweit § 216 Abs. 1 u. 2 BGB. Danach hindert die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen. Dieser Grundsatz gilt erst recht für nicht akzessorische Grundschulden, § 216 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. Palandt-Ellenberger, 73. Aufl. 2014, § 216 BGB, Rdnr. 3).
1014.
102Der auf § 1193 Abs. 1 BGB gestützte Einwand des Klägers, die in Rede stehende Grundschuld sei nicht gekündigt worden und daher nicht fällig, greift ebenso wenig.
103Gem. § 1193 Abs. 2 S. 1 BGB sind abweichende Bestimmungen zulässig. Ausweislich der notariellen Bestellungsurkunde vom 24.10.1991 (UR-Nr. 573/91-Notar L) sind das Grundschuldkapital und die Zinsen dieser Grundschuld sofort zur Zahlung fällig (vgl. Anlage B 6).
104§ 1193 Abs. 2 S. 2 BGB gelangt hier nicht zur Anwendung, da die Grundschuld vor dem 19.08.2008 bestellt worden ist (Art. 229 § 18 Abs. 3 EGBGB).
1055.
106Der Kläger verfolgt auch in der Berufungsinstanz seinen Einwand der Übersicherung weiter, wozu er mit Schriftsatz vom 17.07.2014 Einzelheiten zu seinen Vermögenswerten vorträgt.
107a)
108In prozessualer Hinsicht ist zu bedenken, dass das Landgericht den erstinstanzlichen Vortrag des Klägers betreffend die Übersicherung der Beklagten wohl zu Recht als spekulativ und substanzlos zurückgewiesen hat. Im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27.03.2014 argumentiert der Kläger nämlich mit im Darlehensvertrag vom 28.08.2008 „weiter geforderten Abtretungen“ in Höhe von mehr als 6 Millionen Euro, ohne überhaupt im Einzelnen darzulegen, ob und in welchem Umfange die avisierten Abtretungen tatsächlich durchgeführt worden sind. Ebenso wenig erfolgen Darlegungen zu der tatsächlichen Werthaltigkeit der nach der Anlage zum Darlehensvertrag abzutretenden Sicherungsrechte. Der Einwand einer „Übersicherung“ der Beklagten im Rahmen des Darlehensvertrages vom 28.08.2008 ist also in erster Instanz vollkommen unsubstantiiert erhoben worden, ihn begründende Tatsachen sind allenfalls angedeutet worden.
109Soweit das diesbezügliche Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz mithin erstmals geeignet ist, eine Übersicherung der Beklagten nachvollziehbar darzulegen, handelt es sich um neuen Vortrag i. S. v. § 531 Abs. 2 ZPO.
110Ob ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen neu ist, hängt davon ab, wie allgemein es in erster Instanz gehalten war. Wenn es einen sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert oder erstmals substantiiert, ist es neu, nicht aber dann, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. BGH NJW 2004, 2825 ff. – Rdnr. 21 zitiert nach juris).
111Gleichwohl hat eine Zulassung des neuen klägerischen Vortrages nach § 531 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO erfolgen, weil die Kammer den Kläger verfahrensfehlerhaft auf die mangelnde Substanz seines diesbezüglichen Vortrages nicht hingewiesen hat. Nach Aktenlage, insbesondere dem Sitzungsprotokoll vom 17.04.2014 (Bl. 46 f) lässt sich ein gezielter Hinweis auf die mangelnde Substanz des klägerischen Vorbringens nicht entnehmen. Zwar ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll, dass die Rechtslage erörtert worden ist, was einen Hinweis auf die mangelnde Substanz des klägerischen Einwandes einer Übersicherung beinhalten könnte. Zudem ist die Substanzlosigkeit des erstinstanzlichen Vortrages des Klägers zu diesem Punkt offensichtlich. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Hinweispflicht des Gerichts ist jedoch streng. Danach hat das Gericht die Pflicht, auf die Komplettierung und Konkretisierung des Streitstoffes und seine prozessgerechte Aufbereitung hinzuwirken. Entsprechende Hinweise müssen konkret und unmissverständlich sein. Sie müssen aktenkundig gemacht werden. Eine unterbliebene Dokumentation hat zur Folge, dass das Rechtsmittelgericht bei entsprechender Verfahrensrüge von der Nichterteilung des Hinweises ausgehen muss (vgl. zum Ganzen: Zöller/Greger, a.a.O., § 139 ZPO, Nr. 2 ff.).
112b)
113Der Angriff des Klägers überzeugt jedoch in der Sache nicht.
114Richtig ist der rechtliche Ansatz der klägerischen Argumentation, wonach ein Sicherungsvertrag wegen anfänglicher Übersicherung unwirksam sein kann. Dies setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass bereits bei Abschluss des Sicherungsvertrages ein auffälliges Mißverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit (auch der von einem Dritten gestellten) und den gesicherten Ansprüchen besteht, dass also der Wert der Sicherheit das gesicherte Risiko krass übersteigt. Stehen also einer Forderung im Nominalwert von 100 Sicherheiten im Nominalwert von 300 (200 % der Deckungsgrenze) gegenüber, bestehen Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Übersicherung (vgl. BGH NJW 2001, 1417 ff. – Rdn. 17 zitiert nach Juris, Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 138 BGB, Rdn. 97).
115In subjektiver Hinsicht muss eine verwerfliche Gesinnung des Sicherungsnehmers festzustellen sein (BGH NJW 1998, 2047).
116Mithin lässt eine von Anfang an bestehende Übersicherung das zugrunde liegende Geschäft als sittenwidrig erscheinen, wenn es im Zeitpunkt seines Abschlusses nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, was zum einen eine tatsächliche Übersicherung und zum anderen eine verwerfliche Gesinnung des Sicherungsnehmers voraussetzt (vgl. Oberlandesgericht Hamm WM 2002, 451 ff - Rdn. 28 zitiert nach Juris).
117Diese Voraussetzungen sind bei Abschluss des Darlehensgeschäftes zwischen der Firma I und der Beklagten Ende August 2008 nicht festzustellen.
118Zunächst ist die weite Sicherungsabrede unter Ziffer 6 des Darlehensvertrages vom 28.08.2008 zu beachten, wonach die der Beklagten zustehenden Sicherheiten auch künftige und bedingte Ansprüche der Bank aus der Geschäftsverbindung mit der Firma I als Darlehensnehmerin sichern sollten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben sowohl der Kläger selbst wie auch sein Prozessbevollmächtigter erklärt, dass die in der Anlage zum vorbezeichneten Darlehensvertrag angeführten Sicherheiten auch der Sicherung einer beabsichtigten Finanzierung der Biogasanlage dienen sollten, wozu es aber nicht mehr gekommen sei. Mithin stand bei Abschluss des Kredit- und Sicherungsgeschäftes ein weiteres zu sicherndes Finanzierungsvolumen in einer angegebenen Größenordnung von ca. 500.000,00 Euro im Raum.
119Weiter ist zu bedenken, dass bei einem Teil der in der Anlage aufgeführten Sicherheiten, wie der Abtretung der Milchgeldzahlungen, der Abtretung der Milchquote, der Sicherungsübereignung des toten und lebenden Inventars und der Abtretung der Forderungen aus der Stromlieferung mit e.on. nicht klar ist, ob die Sicherungsrechte tatsächlich auf die Beklagte übertragen worden sind und ob diese Übertragungsgeschäfte wirksam waren. Dies lässt sich nämlich weder der Anlage selbst noch der vorliegenden Akte entnehmen und konkreter Vortrag des Klägers hierzu fehlt. Bei mehreren Positionen stand offenbar die Berechtigung der Sicherungsgeberin an diesen Sicherheiten nicht fest. So heißt es in der Anlage zum Darlehensvertrag zu diesen Sicherheiten jeweils, dass Nachweise über den Rechtsanspruch der Firma I noch einzureichen seien. Ebenfalls sollte eine aktuelle Inventarliste zum Vieh- und Maschinenbestand des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers noch eingereicht werden. Jedenfalls ist dem Senat aus entsprechenden Verfahren bekannt, dass bestimmte nach der Anlage zum Darlehensvertrag (vgl. Bl. 97 d. A.) abzutretenden Rechte nicht wirksam an die Beklagte abgetreten werden konnten bzw. die Rechtslage noch ungeklärt ist. Dies betrifft z. B. die Abtretung der Forderungen aus Stromlieferungen mit der e.on. (vgl. das Verfahren 5 U 200/13 der Volksbank in Y e.G. gegen G) und die Abtretung der Milchgeldzahlungen (vgl. das Verfahren 5 U 84/14 der Volksbank in Y e.G. gegen die Firma X‑KG).
120Die weiter zur Sicherheit abgetretene Forderung aus dem Forderungskaufvertrag der Sparkasse C vom 08.08.2008 gegen den Kläger über 1,011 Mio. Euro (vgl. die entsprechende Abtretungsvereinbarung zwischen der Firma I und der Beklagten Anlage B 5) war allenfalls mit einem geringen Bruchteil ihres Nominalbetrages zu bewerten. Zum Zeitpunkt des Darlehen- und Abtretungsgeschäftes im August 2008 war das Insolvenzverfahren gegen den Kläger bereits eröffnet worden. Die Beklagte hatte also hinsichtlich dieser Forderung nur noch die Insolvenzquote zu erwarten.
121Als tatsächlich werthaltige Sicherheiten verblieben daher lediglich die in der Anlage zum Darlehensvertrag (vgl. Bl. 97 d. A.) aufgeführten Grundschulden.
122Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die werterhöhende Verzinsung der Grundschulden hinweist, verkennt er, dass die Zinsen aus der Grundschuld ‑ anders als die Grundschuld selbst ‑ der Regelverjährung unterliegen (vgl. §§ 902, 194, 195, 199 BGB). Mithin kann die Verzinsung einer Grundschuld nur eine Erhöhung ihres Sicherungswertes um jeweils die letzten drei Jahre multipliziert mit dem geltenden Zinssatz zur Folge haben. Andererseits muss ebenfalls an dieser Stelle berücksichtigt werden, dass auch die zu sichernde Darlehensforderung jährlich mit 6,5 %zu verzinsen gewesen ist (vgl. Bl. 94 d. A.).
123Die in der Anlage aufgeführten Grundschulden haben in der Summe einen Nominalwert von insgesamt ca. 1.129.230,00 Euro. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in der Anlage zum Darlehensvertrag (Bl. 97 d. A.) aufgeführte Grundschuld im Grundbuch von F Blatt ### Abt. III Nr. 21 lediglich mit 13.000,00 DM = 6.646,79 Euro dort eingetragen ist und nicht ‑ wie in der Anlage fälschlicherweise angegeben ‑ mit 715.808,64 Euro.
124Zu dem oben angegebenen Nominalwert der Grundschulden sind die nicht verjährten Grundschuldzinsen von ca. 610.000,00 Euro zu addieren. So erhält man ein nominales Sicherungsvolumen von ca. 1,74 Mio. Euro.
125Das bedeutet aber nicht, dass dieser nominale Wert der Sicherungsgrundschulden über die Grundstücke des Klägers auch tatsächlich zu realisieren gewesen wäre. Aus dem Forderungskaufvertrag zwischen der Sparkasse C und der Firma I vom 08.08.2008 (vgl. Anlage K 2), der mit den oben genannten Sicherheiten zum Teil identische Sicherungsgrundschulden zu einem Nominalwert von insgesamt ca. 715.807,00 Euro (ohne Zinsen) aufführt (Grundschulden eingetragen im Grundbuch von F Blatt ###, Abt. III lfd. Nr. 19, 20, 22, 23 und 21 sowie mit denselben Nominalbeträgen in Bl. 5509 Abt. III Nr. 1 - 4), ergibt sich eine Bewertung dieser Grundschulden durch die Parteien des Forderungskaufvertrages ‑ der Stadtsparkasse C und der Firma I mit 370.000,00 Euro (= Kaufpreis für den Erwerb der Forderung in Höhe von 1,011 Euro nebst den aufgeführten Sicherungsrechten). Mithin haben die Sparkasse C und die Firma I ebenfalls im August 2008 den zu realisierenden Wert der Sicherungsgrundschulden in Höhe eines Nominalwertes von nahezu 716.000,00 Euro mit etwas mehr als 50 % eingeschätzt.
126Legt man diesen Bewertungsmaßstab zugrunde, ist dem nominalen Sicherungsvolumen von ca. 1,74 Mio. Euro ein zu realisierender Wert von allenfalls 890.000,00 Euro beizumessen. Dabei ist noch nicht berücksichtigt, dass die lt. Anlage zum Darlehensvertrag weiter abzutretenden Grundschulden gegenüber den im Forderungskaufvertrag aufgeführten Grundpfandrechten überwiegend (Bl. ### Abt. III Nr. 21, 24 - 26; Bl. 5509 Abt. III Nr. 5 - 7) nachrangig eingetragen waren. Wenn die damaligen Vertragsparteien - die Sparkasse C und die Fa. I - den wirtschaftlichen Wert der zwischen ihnen abgetretenen Grundschulden mit 370.000,00 Euro weit unter dem Nominalwert veranschlagt haben, liegt es nahe, die nachrangigen Rechte noch mit einer deutlich geringeren Quote ihrer Nominalbeträge anzusetzen.
127Selbst wenn man aber einen zu realisierenden Wert aller Grundschulden in Höhe von rd. 890.000,00 Euro unterstellt, so stand dem im August 2008 eine bereits begründete und zu sichernde Darlehensforderung gegen die Firma I in Höhe von 420.000,00 Euro zuzüglich Zinsen von 6,5 % p. a. gegenüber und ein weiteres, konkret beabsichtigtes Darlehensgeschäft in einer Größenordnung von weiteren ca. 500.000,00 Euro.
128Nach allem hat der Kläger eine sittenwidrige, anfängliche Übersicherung der Beklagten im oben dargelegten Sinne bei Abschluss des Darlehensvertrages zwischen der Beklagten und der Firma I im August 2008 nicht dargetan.
1296.
130Der Hinweis des Klägers in seiner Berufungsbegründung auf die Verkaufsvollmacht der Beklagten betreffend den in den Grundbüchern von F Blatt ### und ### eingetragenen Grundbesitz ist so nicht nachvollziehbar. Es ist nach Aktenlage bereits nicht klar, unter welchen Bedingungen diese Verkaufsvollmacht der Beklagten eingeräumt worden ist. Jedenfalls ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen, dass die Beklagte es in sittenwidriger Weise unterlassen hat, die eingeräumte Verkaufsvollmacht zu nutzen.
1317.
132Zu einer Nichtigkeit des Darlehens und Abtretungsgeschäftes vom 28.08.2008 führt auch nicht die von der Beklagten nach Ansicht des Klägers seinerzeit zu Unrecht vereinnahmte Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30.000,-- Euro (vgl. Bl. 94 ff., 95). Selbst wenn diese Bearbeitungsgebühr entsprechend der Argumentation des Klägers zu Unrecht erhoben worden ist, betrifft dies nur das Darlehensgeschäft und macht auch dieses wegen § 306 Abs. 1 BGB nicht in seiner Gesamtheit unwirksam.
133Die vom Kläger gegen die Grundschuld und/oder gegen die durch die hier in Rede stehende Grundschuld zu sichernde Forderung erhobenen Einwände sind mithin allesamt unbegründet. Somit hat er auch keinen Anspruch auf eine vorrangige Befriedigung aus dem Versteigerungserlös seines Grundeigentumes vor der Beklagten.
134III.
135Aus dem nämlichen Grunde hat auch der Antrag des Klägers auf eine einstweilige Einstellung des Verteilungsverfahrens gem. §§ 770, 769 ZPO keinen Erfolg, da die Rechtsverfolgung insgesamt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
136Im Übrigen dürfte dem Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz wegen § 878 Abs. 1 das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Die Widerspruchsklage nach § 878 Abs. 1, die der Kläger hier geltend gemacht hat, hat bereits als solche aufschiebende Wirkung.
137IV.
138Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragte Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf die Berufungserwiderung der Beklagten vom 02.01.2015 hat der Senat dem Kläger nicht eingeräumt, weil der Schriftsatz der Beklagten keinen neuen Sachvortrag enthält, sondern im Wesentlichen Rechtsansichten oder Sachvortrag, der sich bereits aus dem bis dahin vorliegenden Akteninhalt ‑ Schriftsätze und Anlagen ‑ ergibt.
139C.
140Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
141Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
142Dem Antrag des Klägers, die Revision zuzulassen, war nicht zu entsprechen. Die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die vorliegende Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich. Vielmehr hat der Senat auf die hier zu klärenden Rechtsfragen die höchstrichterliche Rechtsprechung angewandt.
(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.
(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.
(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Grundschuld).
(2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, dass Zinsen von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind.
(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.
(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.
(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.
Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.
(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.
(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.
(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Hat sich der Eigentümer eines Grundstücks in Ansehung einer Hypothek oder Grundschuld in einer Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterworfen und betreibt ein anderer als der in der Urkunde bezeichnete Gläubiger die Vollstreckung, so ist dieser, soweit die Vollstreckung aus der Urkunde für unzulässig erklärt wird, dem Schuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der diesem durch die Vollstreckung aus der Urkunde oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung entsteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich der Schuldner wegen der Forderungen, zu deren Sicherung das Grundpfandrecht bestellt worden ist, oder wegen der Forderung aus einem demselben Zweck dienenden Schuldanerkenntnis der sofortigen Vollstreckung in sein Vermögen unterworfen hat.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)