Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2018 - VI ZR 109/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:270218UVIZR109.17.0
bei uns veröffentlicht am27.02.2018
vorgehend
Landgericht Freiburg, 6 O 356/13, 17.10.2014
Oberlandesgericht Karlsruhe, 14 U 175/14, 10.02.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 109/17 Verkündet am:
27. Februar 2018
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird nach einem von zwei Mittätern begangenen Fahrzeugdiebstahl (hier:
Diebstahl eines Motorrollers) der eine Täter als Beifahrer des entwendeten
Fahrzeugs bei einem vom anderen Täter als Fahrer verursachten Verkehrsunfall
verletzt, so ist der verletzte Täter nach § 242 BGB (unzulässige Rechtsausübung
) daran gehindert, den ihm gegen den fahrenden Mittäter zustehenden
Schadensersatzanspruch gemäß § 3 Nr. 1 PflVG aF direkt gegenüber dem KfzHaftpflichtversicherer
des bestohlenen Halters geltend zu machen.
BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 109/17 - OLG Karlsruhe in Freiburg
LG Freiburg
ECLI:DE:BGH:2018:270218UVIZR109.17.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff, die Richterin Müller und den Richter Dr. Allgayer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Februar 2017 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 17. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, die Bundesagentur für Arbeit, verlangt von der Beklagten, einem Kfz-Haftpflichtversicherer, den Ersatz von Aufwendungen, die sie als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an einen bei einem Verkehrsunfall Geschädigten erbracht hat.
2
Am 8. September 2004 entwendeten der damals 15-jährige J. S. (im Folgenden : Leistungsempfänger) und der damals 16-jährige M. S. (im Folgenden: Schädiger) gemeinsam einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorroller. Über die für das Führen eines solchen Rollers erforderliche Fahrerlaubnis verfügten beide nicht. Dennoch fuhren sie mit dem Roller herum, wobei sie abwechselnd die Position des Fahrers bzw. Sozius einnahmen. Am Morgen des 9. September 2004 kollidierten sie - der Schädiger in der Position des Fahrers, der Leistungsempfänger in der Position des Sozius - im Bereich einer Kreuzung mit einem von rechts kommenden, vorfahrtsberechtigten Pkw. Der Leistungsempfänger erlitt dabei ein Polytrauma mit schwerem Schädelhirntrauma sowie weitere schwere Verletzungen, die unter anderem zu starken Sehbehinderungen und motorischen Einschränkungen führten.
3
In den Jahren 2012 und 2013 besuchte der Leistungsempfänger eine Werkstatt für behinderte Menschen. Die Klägerin erbrachte hierfür auf der Grundlage bestandskräftiger Leistungsbescheide Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 112 ff. SGB III iVm §§ 33, 44 SGB IX. Insgesamt wendete sie einen Betrag von 29.997,16 € auf. Hiervon verlangt sie mit ihrer Klage unter Zugrundelegung einer hälftigen Haftungsverteilung 14.998,58 € nebst Zinsen. Zudem begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 SGB X 50% jeden weiteren Schadens aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen.
4
Das Landgericht hat die - erstinstanzlich auch gegen den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Pkws gerichtete - Klage abgewiesen. Auf die - ausschließlich die Beklagte betreffende - Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage im von der Berufung erstrebten Umfang stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zuge- lassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe ein auf sie gemäß § 116 Abs. 1 und 3 SGB X übergegangener Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens des Leistungsempfängers in der geltend gemachten Höhe zu. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
6
Der Leistungsempfänger habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in der nun von der Klägerin geltend gemachten Höhe aus § 18 Abs. 1, § 7 Abs. 1 StVG iVm § 3 Nr. 1 PflVG in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung (im Folgenden PflVG aF). Zwar könne ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gegenüber dem nichtberechtigten Fahrer nach § 2b Abs. 1 Buchstabe b AKB in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung (im Folgenden: AKB aF) Leistungsfreiheit einwenden. Dies habe nach § 3 Nr. 4 PflVG aF aber keine Auswirkungen auf den gemäß § 3 Nr. 1 PflVG aF bestehenden Direktanspruch eines geschädigten Dritten. Auch sei der Anspruch des Leistungsempfängers nicht deshalb ausgeschlossen, weil dieser den Roller zuvor gemeinsam mit dem Schädiger gestohlen und unberechtigt verwendet habe, selbst auch mit dem Roller gefahren sei und gewusst habe, dass der Schädiger keine Fahrerlaubnis gehabt habe. Weder sei der Leistungsempfänger dadurch zum Fahrer oder Halter im Sinne von § 2b Abs. 1 Buchstabe b AKB aF geworden, noch führe dies dazu, dass sein Anspruch gegen die Beklagte nach § 242 BGB ausge- schlossen sei. Das Mitverschulden des Leistungsempfängers sei mit nicht mehr als 50% zu berücksichtigen.
7
Der Anspruch des Leistungsempfängers sei gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen, weil die von der Klägerin erbrachten Leistungen zum Erwerbsschaden des Beklagten kongruent seien. Schließlich seien die Ansprüche der Klägerin auch nicht verjährt.

II.

8
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung steht der Klägerin der im Revisionsverfahren noch streitgegenständliche Anspruch nicht zu.
9
1. Bereits der Leistungsempfänger hatte keinen durchsetzbaren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte.
10
a) Im Ergebnis noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen , dass dem Leistungsempfänger dem Grunde nach ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger zustand.
11
Fraglich ist allerdings, ob sich dieser Anspruch - wie das Berufungsgericht meint - aus § 18 Abs. 1, § 7 Abs. 1 StVG ergibt. Denn es ist jedenfalls zweifelhaft, ob der Leistungsempfänger aus § 18 Abs. 1 StVG einen Anspruch für sich herleiten kann. Ganz überwiegend wird davon ausgegangen, dass die Fahrerhaftung aus § 18 StVG nicht gegenüber dem Halter besteht, der Halter den Fahrer also nicht aus § 18 Abs. 1 StVG in Anspruch nehmen kann (OLG Hamm, NJW-RR 2016, 281 Rn. 14; BeckOGK/Walter, 1.11.2017, StVG § 18 Rn. 4; Greger/Zwickel in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 4 Rn. 34; Jahnke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., VVG § 115 Rn. 29; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., StVG § 18 Rn. 3; Laws/Lohmeyer/Vinke in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 18 Rn. 44; aA OLG Frankfurt a.M., VersR 1994, 1000, 1001). Begründet wird dies damit, dass § 18 StVG auf § 7 StVG Bezug nehme (so etwa Greger/Zwickel aaO; Jahnke aaO). Entsprechendes könnte im Falle einer sogenannten "Schwarzfahrt" gelten, wenn es sich beim Geschädigten zwar nicht um den Halter, wohl aber um den dem Halter im Rahmen von § 7 StVG durch § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StVG gleichgestellten unberechtigten Benutzer handelt.
12
Im Streitfall kann dies aber schon deshalb offen bleiben, weil jedenfalls die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB und des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 229 StGB erfüllt sind. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Schädiger den Verkehrsunfall und damit auch die beim Leistungsempfänger eingetretene Körper- und Gesundheitsverletzung nämlich zumindest dadurch schuldhaft verursacht, dass er die Vorfahrt des Unfallgegners nicht beachtet hat. Aus § 828 Abs. 3 BGB folgt nichts anderes. Zwar hatte der damals 16-jährige Schädiger zum Unfallzeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. Die Revision zeigt aber nicht auf, dass die insoweit darlegungsbelastete (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2004 - VI ZR 335/03, BGHZ 161, 180, 187) Beklagte in den Vorinstanzen vorgetragen hätte, dass der Schädiger im Unfallzeitpunkt nicht über die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht verfügte.
13
b) Revisionsrechtlich unbedenklich und deshalb im Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist auch die Würdigung des Berufungsgerichts, das Mitverschulden des Leistungsempfängers im Verhältnis zum Schädiger sei mit nicht mehr als 50% zu berücksichtigen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 66/16, NJW 2017, 1175 Rn. 7, mwN) ist die Entscheidung über die Haftungsverteilung Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind. Entsprechende Fehler zeigt die Revision weder auf, noch sind solche unabhängig davon ersichtlich. Insbesondere legt die Revision nicht dar, dass das Berufungsgericht im Rahmen der von ihm vorgenommenen Abwägung zu Lasten des Leistungsempfängers und zu Gunsten des Schädigers zu berücksichtigende Umstände unberücksichtigt gelassen hätte.
14
c) Unzutreffend ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, dieser Anspruch könne auch direkt gegenüber der Beklagten als dem KfzHaftpflichtversicherer des vom Schädiger gelenkten Motorrollers geltend gemacht werden.
15
aa) Die Voraussetzungen für einen Direktanspruch des Leistungsempfängers gegen die Beklagte gemäß § 3 Nr. 1 Satz 1 PflVG aF sind im Streitfall allerdings grundsätzlich erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann der geschädigte Dritte seine Ansprüche auf Ersatz seines Schadens im Rahmen der Leistungspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen von § 3 Nr. 4 bis 6 PflVG aF auch gegen den Versicherer geltend machen.
16
(1) Der Leistungsempfänger ist "Dritter" im Sinne von § 3 Nr. 1 Satz 1 PflVG aF. Ob er selbst zum Kreis der im Rahmen des Haftpflichtversicherungsverhältnisses mitversicherten Personen gehört, ist dabei unerheblich. Denn in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch der durch den Fahrer eines Kraftfahrzeugs verletzte Halter "Dritter" im Sinne dieser Vorschrift sein und ihm hinsichtlich seines (Personen-) Schadens deshalb - wie einem am Haftpflichtversicherungsvertrag unbeteiligten Dritten - ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer aus § 3 Nr. 1 PflVG aF zustehen kann (Senatsurteil vom 10. Juni 1986 - VI ZR 113/85, NJW-RR 1986, 1402, 1403; BGH, Urteil vom 4. Oktober 1995 - IV ZR 172/94, NJW-RR 1996, 149; ferner Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl. 2000, PflVG § 3 Rn. 25; Langheid in Römer /Langheid, 2. Aufl. 2003, PflVG § 3 Rn. 3; zu § 115 VVG vgl. Jahnke in Stiefel /Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., VVG § 115 Rn. 28 f.). Für andere Versicherte gilt nichts anderes.
17
(2) Der Schädiger ist als - wenn auch unberechtigter (vgl. nur Stiefel /Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl. 2000, AKB § 10 Rn. 41; ferner bereits Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter, BT-Drucks. IV/2252, S. 13 rechte Spalte; zu den aktuellen AKB vgl. Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung , 19. Aufl., AKB A.1 Rn. 148) - Fahrer des Motorrollers im Unfallzeitpunkt nach § 10 Abs. 2 Buchstabe c AKB aF, § 2 Abs. 2 Nr. 3 KfzPflVV auch "mitversicherte Person".
18
(3) Dass der Schädiger über die für das Führen des Rollers erforderliche Fahrerlaubnis nicht verfügte, er das Fahrzeug als unberechtigter Fahrer verwendete und es zudem noch durch eine strafbare Handlung erlangt hatte, ist für das Bestehen eines Direktanspruchs des Leistungsempfängers aus § 3 Nr. 1 Satz 1 PflVG aF für sich gesehen ohne Bedeutung. Zwar mag die Beklagte aufgrund der darin liegenden Obliegenheitsverletzungen des Schädigers diesem gegenüber gemäß § 2b Abs. 1 Buchstaben b und c, Abs. 2 Satz 3 AKB aF leistungsfrei geworden sein. Dem Leistungsempfänger als geschädigtem Dritten kann sie dies gemäß § 3 Nr. 4 PflVG aber grundsätzlich nicht entgegenhalten (vgl. nur Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Auflage 2000, § 3 Nr. 4 Rn. 3).
19
bb) Einem Direktanspruch des Leistungsempfängers steht aber unter den besonderen Umständen des Streitfalls der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen (§ 242 BGB).
20
(1) Die gegen § 242 BGB verstoßende Ausübung einer formalen Rechtsstellung ist als Rechtsüberschreitung missbräuchlich und unzulässig (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Januar 1954 - VI ZR 16/53, BGHZ 12, 154, 157; Palandt /Grüneberg, aaO). Treu und Glauben bilden eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung (Palandt/Grüneberg, 77. Aufl., § 242 Rn. 38; ferner BGH, Urteil vom 29. April 1959 - IV ZR 265/58, BGHZ 30, 140, 145). Welche Anforderungen sich im konkreten Fall aus Treu und Glauben ergeben, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden (Palandt/Grüneberg, aaO). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass eine unzulässige Rechtsausübung unter anderem dann vorliegen kann, wenn sich ein Berechtigter auf eine formale Rechtsposition beruft, die er durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erlangt hat (vgl. BGH, Urteile vom 20. März 2013 - XII ZB 81/11, NJW 2013, 1676 Rn. 18; vom 6. Oktober 1971 - VIII ZR 165/69, BGHZ 57, 108, 111; Palandt/Grüneberg, 77. Aufl., § 242 Rn. 43). Von einem solchen Fall ist vorliegend auszugehen.
21
(2) Der Leistungsempfänger hatte den Motorroller, mit dem er verunglückte , durch den mit dem Schädiger zeitnah vor dem Unfall begangenen Diebstahl erlangt. Die sich im weiteren Verlauf realisierte Gefahr, sich beim unberechtigten Umherfahren mit dem gestohlenen Roller zu verletzen, war damit unmittelbare Folge einer vom Leistungsempfänger selbst begangenen Straftat.
Dem verletzten Dieb in einem solchen Fall hinsichtlich seines gegen einen Mittäter gerichteten Schadensersatzanspruchs einen Direktanspruch aus der vom bestohlenen Halter unterhaltenen Haftpflichtversicherung gegen den Versicherer zu gewähren, bedeutete, die mit dem Diebstahl einhergehende ungerechtfertigte Vermögensverschiebung weiter zu vertiefen; denn dem Dieb flössen dann nicht nur die (Gebrauchs-)Vorteile des gestohlenen Fahrzeugs, sondern - worauf die Revision zutreffend hinweist - auch noch die Vorteile der vom bestohlenen Halter, der nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StVG regelmäßig selbst nicht haftet, für andere Zwecke aufgewendeten Versicherungsprämien zu. Vor diesem Hintergrund stellte sich die Geltendmachung des streitgegenständlichen (Direkt-)Anspruchs durch den Leistungsempfänger als grob anstößiger und damit über § 242 BGB auch rechtlich zu missbilligender Versuch dar, sich nach den (Gebrauchs-)Vorteilen des entwendeten Fahrzeugs auch noch die Vorteile der vom bestohlenen Halter aufgewendeten Versicherungsprämien einzuverleiben.
22
(3) Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffassung ist der Beklagten der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung auch nicht deshalb verwehrt, weil den gesetzlichen Vorschriften eine gegensätzliche Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen wäre. Zwar trifft es - wie gezeigt - zu, dass § 3 Nr. 1 PflVG aF im Außenverhältnis einen § 2b Abs. 2 AKB aF, § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 KfzPflVV entsprechenden Ausschlusstatbestand für den "Schwarzfahrer" nicht kennt. Dies hat aber nicht zur Konsequenz, dass der (nationale ) Gesetzgeber dem Versicherer eine Berufung auf § 242 BGB auch in dem (Sonder-)Fall hätte versagen wollen, dass der fahrende Fahrzeugdieb seinen mitfahrenden Mittäter verletzt. Denn der Umstand, dass der Verletzte Mittäter des Diebstahls war und er die für ihn schadensursächliche Schwarzfahrt damit durch eine Straftat ermöglichte, ist ein zusätzlicher, vom Gesetzgeber im Rahmen des § 3 Nr. 1 PflVG aF nicht berücksichtigter Umstand.
23
Der europäische Gesetzgeber hat die jedenfalls geringere Schutzbedürftigkeit des Verletzten in dieser besonderen Fallkonstellation im Übrigen sogar ausdrücklich in den Blick genommen. So brauchen - als einzige Ausnahme von der Einstandspflicht des Versicherers im Falle der Schwarzfahrt (vgl. EuGH, NJW 2018, 139 Rn. 54) - nach Art. 2 Abs. 1 Unterabschnitt 2 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten bezüglich der KraftfahrzeugHaftpflichtversicherung (Zweite KH-Richtlinie; jetzt: Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht [Sechste KH-Richtlinie]) Personen, die das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, freiwillig bestiegen haben, vom Haftpflichtversicherer (schon) dann nicht entschädigt zu werden , wenn sie wussten, dass das Fahrzeug gestohlen ist (EuGH aaO). Daraus ergibt sich zugleich in offensichtlicher Weise (acte claire), dass die Annahme, die Geltendmachung des Direktanspruchs gegen Versicherer verstoße unter den im Streitfall gegebenen Umständen gegen § 242 BGB, nicht in Widerspruch zu den maßgeblichen Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Richtlinien, also insbesondere der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der KraftfahrzeugHaftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (Erste KH-Richtlinie), der Zweiten KH-Richtlinie und der Dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Dritte KH-Richtlinie), steht.
24
2. Stand der Beklagten aber gegenüber dem Leistungsempfänger die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung zu, so kann sie diese Einrede gemäß §§ 412, 404 BGB nach einem Anspruchsübergang auf die Klägerin auch dieser entgegenhalten (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2017 - VI ZR 423/16, VersR 2018, 120 Rn. 29; OLG München, ZIP 2008, 498, 500; Palandt /Grüneberg, 77. Aufl., § 404 Rn. 2). Ob der streitgegenständliche Anspruch - wie vom Berufungsgericht angenommen und von der Revision in Frage gestellt - tatsächlich gemäß § 116 Abs. 1, Abs. 10 SGB X auf die Klägerin übergangen ist, kann damit ebenso offenbleiben wie die Frage, ob er - wie die Revision meint - verjährt ist. Galke Offenloch Roloff Müller Allgayer
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 17.10.2014 - 6 O 356/13 -
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Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise ausüben und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen mit dieser Zielrichtung erbracht werden.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 335/03 Verkündet am:
30. November 2004
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes
zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I
S. 2674) greift nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur ein, wenn sich bei der
gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch
die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat.
BGH, Urteil vom 30. November 2004 - VI ZR 335/03 - LG Trier
AG Saarburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die
Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten zu 1 gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 28. Oktober 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Am 12. September 2002 veranstalteten der damals neun Jahre alte Beklagte zu 1 (nachfolgend: Beklagter), sein Zwillingsbruder und ein Klassenkamerad auf der Fahrbahn der M.-straße in K. ein Wettrennen mit Kickboards. Obgleich der Beklagte im Umgang mit einem Kickboard geübt war, stürzte er aus Unachtsamkeit. Sein Kickboard prallte gegen den ordnungsgemäß am rechten Straßenrand geparkten PKW des Klägers. Es entstand ein Sachschaden , für den der Kläger nebst weiteren Folgeschäden vom Beklagten und - wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht - auch von dessen Eltern Ersatz begehrt hat. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht den Beklagten zu einem Schadensersatz in Höhe von 1.904,16 € verurteilt und seine weitergehende Berufung sowie die gegen seine Eltern gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelas-
senen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2004, 172 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der Beklagte sei gemäß § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kläger die aus der Beschädigung seines Fahrzeugs entstandenen Schäden zu ersetzen. Ein Schadensersatzanspruch sei nicht nach § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB (n.F.) ausgeschlossen. Zwar könne nach dessen Wortlaut ein Sachverhalt wie der vorliegende ohne weiteres der Haftungsprivilegierung unterfallen. Der Gesetzeswortlaut reiche aber offensichtlich zu weit, weshalb er einschränkend auszulegen sei. Ausweislich der Gesetzesbegründung sei es ein wichtiges Ziel des Gesetzgebers gewesen, die haftungsrechtliche Situation von Kindern im motorisierten Verkehr nachhaltig zu verbessern und den Mitverschuldenseinwand gemäß §§ 9 StVG, 4 HPflG und 254 BGB im Verhältnis zu Kindern auszuschließen. Deshalb sei der Anwendungsbereich des § 828 Abs. 2 BGB dahin teleologisch zu reduzieren, daß ein "Unfall mit einem Kraftfahrzeug" nur vorliege , wenn sich die von einem in Bewegung befindlichen Kraftfahrzeug ausgehende typische Gefahr realisiert habe. Voraussetzung der Haftungsprivilegierung sei deshalb, daß sich das Kraftfahrzeug in Bewegung, also im sogenannten "fließenden" Verkehr befinde. Die von einem parkenden Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren würden sich nicht von denen eines ordnungsgemäß abge-
stellten Fahrrads, eines Baumes oder einer Mauer unterscheiden. Eine weitergehende Haftungsprivilegierung führte zudem zu unbilligen Ergebnissen.

II.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Der Beklagte ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kläger den aufgrund des Zusammenpralls seines Kickboards mit dessen PKW entstandenen Schaden zu ersetzen. 1. Unter den Umständen des Streitfalls hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß die Verantwortung des Beklagten nicht gemäß § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist. Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist, richtet sich die Verantwortlichkeit des minderjährigen Schädigers gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach § 828 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vo rschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I S. 2674). Danach ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat.
a) Wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen, könnte der hier zu beurteilende Sachverhalt nach dem Wortlaut des neugefaßten § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ohne weiteres unter das Haftungsprivileg für Minderjährige fallen. Aus seinem Wortlaut geht nicht hervor, daß das Haftungsprivileg davon abhängen soll, ob sich das an dem Unfall beteiligte Kraftfahrzeug im fließenden oder - wie der hier geschädigte parkende PKW - im ruhenden Verkehr befindet. Auch aus der systematischen Stellung der Vorschrift ergibt sich nicht, daß der Gesetzgeber
einen bestimmten Betriebszustand des Kraftfahrzeugs zugrunde legen wollte, zumal er bewußt nicht das Straßenverkehrsgesetz, sondern das allgemeine Deliktsrecht als Standort für die Regelung gewählt hat (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 26). Allein diese Auslegungsmethoden führten daher nicht zu dem Ergebnis, daß § 828 Abs. 2 BGB auf Fälle des fließenden Verkehrs von Kraftfahrzeugen begrenzt ist. Andererseits ist dem Wortlaut der Vorschrift auch nicht zweifelsfrei zu entnehmen, daß sie sich ohne Ausnahme auf sämtliche Unfälle beziehen soll, an denen ein Kraftfahrzeug beteiligt ist, wie schon die seit ihrem Inkrafttreten dazu veröffentlichten kontroversen Meinungen im Schrifttum zeigen (vgl. für eine weite Auslegung: Cahn, Einführung in das neue Schadensrecht , 2003, Rn. 232 ff.; Elsner DAR 2004, 130, 132; Jaklin/Middendorf, VersR 2004, 1104 ff.; MünchKommBGB/Wagner, 4. Aufl., § 828, Rn. 6; Pardey, DAR 2004, 499, 501 ff.; für eine einschränkende Auslegung: Ady, ZGS 2002, 237, 238; Erman/Schiemann, BGB, 11. Aufl., § 828 Rn. 2a; Heß/Buller, ZfS 2003, 218, 220; Huber, Das neue Schadensersatzrecht, 2003, § 3 Rn. 48 ff.; Kilian, ZGS 2003, 168, 170; Lemcke, ZfS 2002, 318, 324; Ternig, VD 2004, 155, 157). Im Hinblick darauf würde bei einer einschränkenden Auslegung oder bei einer im Schrifttum und in der bisher veröffentlichten Rechtsprechung (vgl. neben dem Berufungsurteil auch LG Koblenz NJW 2004, 858 und AG Sinzheim NJW 2004, 453) in Bezug auf parkende Fahrzeuge befürworteten teleologischen Reduktion der Vorschrift jedenfalls keine einschränkende Anwendung vorliegen, die einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn verliehe oder den normativen Gehalt der auszulegenden Norm grundlegend neu bestimmte und deshalb nicht zulässig wäre (vgl. BVerfG NJW 1997, 2230).
b) Da der Wortlaut des § 828 Abs. 2 BGB nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt, ist der in der Vorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers mit Hilfe der weiteren Auslegungskriterien zu ermitteln,
wobei im vorliegenden Fall insbesondere die Gesetzesmaterialien von Bedeutung sind. Aus ihnen ergibt sich mit der erforderlichen Deutlichkeit, daß das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur eingreift, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat. Mit der Einführung der Ausnahmevorschrift in § 828 Abs. 2 BGB wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, daß Kinder regelmäßig frühestens ab Vollendung des zehnten Lebensjahres imstande sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen, insbesondere Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen, und sich den Gefahren entsprechend zu verhalten (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16, 26). Allerdings wollte er die Deliktsfähigkeit nicht generell (vgl. dazu Wille/Bettge, VersR 1971, 878, 882; Kuhlen, JZ 1990, 273, 276; Scheffen, 29. Deutscher Verkehrsgerichtstag 1991, Referat Nr. II/3, S. 97; dieselbe in Festschrift Steffen, 1995, S. 387, 388 ff.) und nicht bei sämtlichen Verkehrsunfällen (vgl. Empfehlungen des Deutschen Verkehrsgerichtstages 1991, S. 9; Antrag von Abgeordneten und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 18. Juli 1996, BT-Drucks. 13/5302, S. 1 ff.; Antrag von Abgeordneten und der SPD-Fraktion vom 11. Dezember 1996, BT-Drucks. 13/6535, S. 1, 5 ff.) erst mit Vollendung des zehnten Lebensjahres beginnen lassen. Er wollte die Heraufsetzung der Deliktsfähigkeit vielmehr auf im motorisierten Straßen- oder Bahnverkehr plötzlich eintretende Schadensereignisse begrenzen, bei denen die altersbedingten Defizite eines Kindes, wie z.B. Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen zu können, regelmäßig zum Tragen kommen (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 26). Für eine solche Begrenzung sprach, daß sich Kinder im motorisierten Verkehr durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe in einer besonderen Überforderungssituation befinden. Gerade in diesem Um-
feld wirken sich die Entwicklungsdefizite von Kindern besonderes gravierend aus. Demgegenüber weisen der nicht motorisierte Straßenverkehr und das allgemeine Umfeld von Kindern gewöhnlich keine vergleichbare Gefahrenlage auf (vgl. Bollweg/Hellmann, Das neue Schadensersatzrecht, 2002, Teil 3, § 828 BGB, Rn. 11; BT-Drucks. 14/7752, S. 16 f., 26 f.). Diese Erwägungen zeigen, daß Kinder nach dem Willen des Gesetzgebers auch in dem hier maßgeblichen Alter von sieben bis neun Jahren für einen Schaden haften sollen, wenn sich bei dem Schadensereignis nicht ein typischer Fall der Überforderung des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht hat und das Kind deshalb von der Haftung freigestellt werden soll. Dem Wortlaut des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht zu entnehmen, daß der Gesetzgeber bei diesem Haftungsprivileg zwischen dem fließenden und dem ruhenden Verkehr unterscheiden wollte, wenn es auch im fließenden Verkehr häufiger als im sog. ruhenden Verkehr eingreifen mag. Das schließt jedoch nicht aus, daß sich in besonders gelagerten Fällen - zu denen der Streitfall aber nicht gehört - auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen kann (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 29, 163, 166 f. und vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94 - VersR 1995, 90, 92). Der Gesetzgeber wollte vielmehr lediglich den Fällen einer typischen Überforderung der betroffenen Kinder durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs Rechnung tragen. Zwar wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, der neue § 828 Abs. 2 BGB lehne sich an die Terminologie der Haftungsnormen des Straßenverkehrsgesetzes an (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 26). Die danach folgende Erläuterung, im motorisierten Straßenverkehr sei das deliktsfähige Alter heraufzusetzen, weil bei dort plötzlich eintretenden Schadensereignissen in der Regel die altersbedingten Defizite eines Kindes beim Einschätzen von Geschwindigkeiten und Entfernungen zum Tragen kämen (vgl. BT-Drucks. aaO S. 26 f.), zeigt aber deutlich, daß für den Gesetzgeber bei diesem Aspekt nicht
das bloße Vorhandensein eines Motors im Fahrzeug ausschlaggebend war, sondern vielmehr der Umstand, daß die Motorkraft zu Geschwindigkeiten führt, die zusammen mit der Entfernung eines Kraftfahrzeugs von einem Kind vor Vollendung des zehnten Lebensjahres nur sehr schwer einzuschätzen sind (vgl. Bollweg/Hellmann, aaO). Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß der Gesetzgeber nur dann, wenn sich bei einem Schadensfall eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht hat, eine Ausnahme von der Deliktsfähigkeit bei Kindern vor Vollendung des zehnten Lebensjahres schaffen wollte. Andere Schwierigkeiten für ein Kind, sich im Straßenverkehr verkehrsgerecht zu verhalten, sollten diese Ausnahme nicht rechtfertigen. Insoweit ging der Gesetzgeber davon aus, daß Kinder in dem hier maßgeblichen Alter mit solchen Situationen nicht generell überfordert sind und die Deliktsfähigkeit daher grundsätzlich anzunehmen ist. Das wird auch deutlich bei der Begründung, weshalb das Haftungsprivileg in Fällen vorsätzlicher Schädigung nicht gilt. Hierzu heißt es, daß in diesen Fällen die Überforderungssituation als schadensursächlich auszuschließen sei und sich jedenfalls nicht ausgewirkt habe (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16, 27; Hentschel, NZV 2002, 433, 442). Allerdings kam es dem Gesetzgeber darauf an, die Rechtsstellung von Kindern im Straßenverkehr umfassend zu verbessern. Sie sollte insbesondere nicht davon abhängen, ob das betroffene Kind im Einzelfall "Täter" oder "Opfer" eines Unfalls ist, denn welche dieser beiden Möglichkeiten sich verwirklicht, hängt oft vom Zufall ab (vgl. Medicus, Deutscher Verkehrsgerichtstag 2000, Referat Nr. III/4, S. 121; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, § 828 Rn. 4). Die Haftungsprivilegierung Minderjähriger erfaßt deshalb nicht nur die Schäden, die Kinder einem anderen zufügen. Da § 828 BGB auch für die Frage des Mitverschuldens nach § 254 BGB maßgeblich ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 34, 355, 366), hat die Haftungsfreistellung Minderjähriger auch zur Folge, daß
Kinder dieses Alters sich ihren eigenen Ansprüchen, gleichviel ob sie aus allgemeinem Deliktsrecht oder aus den Gefährdungshaftungstatbeständen des Straßenverkehrsgesetzes oder des Haftpflichtgesetzes hergeleitet werden, ein Mitverschulden bei der Schadensverursachung nicht entgegenhalten lassen müssen (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16; Bollweg/Hellmann, Das Neue Schadensersatzrecht , § 828 Teil 3, Rn. 5; Heß/Buller ZfS 2003, 218, 219). § 828 Abs. 2 BGB gilt deshalb unabhängig davon, ob das an einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug beteiligte Kind Schädiger oder Geschädigter ist.
Diese Grundsätze können im Streitfall jedoch nicht eingreifen, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unter den Umständen des vorliegenden Falles das Schadensereignis nicht auf einer typischen Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs beruht, so daß das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine Freistellung des Beklagten von der Haftung verneint hat.
2. Entgegen der Auffassung der Revision steht auch § 828 Abs. 3 BGB einer haftungsrechtlichen Verantwortung des Beklagten nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besitzt derjenige die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Sinne von § 828 Abs. 3 BGB, der nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewußt zu sein. Auf die individuelle Fähigkeit, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, kommt es insoweit nicht an (vgl. Senatsurteile vom 28. Februar 1984 - VI ZR 132/82 - VersR 1984, 641, 642 m.w.N. und vom 29. April 1997 - VI ZR 110/96 - VersR 1997, 834, 835). Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Einsichtsfähigkeit trägt der in Anspruch genommene Minderjährige; ab dem Alter von 7 Jahren wird deren Vorliegen vom Ge-
setz widerlegbar vermutet (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1997 - VI ZR 110/96 - aaO; Baumgärtel/Strieder, 2. Aufl., § 828 BGB, Rn. 2 m.w.N.). Der Beklagte hat zu einem Mangel, das Gefährliche seines Tuns erkennen und sich der Verantwortung seines Tuns bewußt sein zu können, nichts vorgetragen. Der von der Revision herangezogene Vortrag, der Beklagte habe mit dem Kickboard zunächst die Fahrbahn einer Spielstraße befahren und habe deren Ende im Eifer des veranstalteten Wettrennens übersehen, bevor es zu dem Unfall mit dem PKW des Klägers gekommen sei, betrifft nicht die Einsichtsfähigkeit des Beklagten im Sinne von § 828 Abs. 3 BGB. 3. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch ein fahrlässiges Verhalten (§ 276 BGB) des Beklagten bejaht.
a) Ein solches Verhalten setzt voraus, daß die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen (§ 276 Abs. 2 BGB) und dabei die Möglichkeit eines Schadenseintritts erkannt oder sorgfaltswidrig verkannt wurde sowie ein die Gefahr vermeidendes Verhalten möglich und zumutbar war (vgl. Senatsurteile BGHZ 58, 48, 56 und vom 10. November 1992 - VI ZR 45/92 - VersR 1993, 230, 231; BGH Urteil vom 23. Oktober 1952 - III ZR 273/51 - LM Nr. 1 zu § 828 BGB). Dabei ist dem Alter des Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. BGH Urteil vom 23. Oktober 1952 - III ZR 273/51 - aaO). Bei einem Minderjährigen kommt es darauf an, ob Kinder bzw. Jugendliche seines Alters und seiner Entwicklungsstufe den Eintritt eines Schadens hätten voraussehen können und müssen und es ihnen bei Erkenntnis der Gefährlichkeit ihres Handelns in der konkreten Situation möglich und zumutbar gewesen wäre, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten (vgl. Senatsurteile vom 27. Januar 1970 - VI ZR 157/68 - VersR 1970, 374, 375 und vom 29. April 1997 - VI ZR 110/96 - VersR 1997, 834, 835).

b) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Kinder in der Altersgruppe des Beklagten wissen, daß sie sich so zu verhalten haben, daß ihr Kickboard nicht gegen einen parkenden PKW prallt und diesen beschädigt. Es ist ihnen auch möglich und zumutbar, dieses Spielgerät so zu benutzen, daß eine solche Schädigung vermieden wird. Die danach gebotene Sorgfalt hat der Beklagte mißachtet, indem er im Wettrennen mit seinem Bruder und einem Freund so schnell fuhr, daß er stürzte und sein Kickboard führungslos mit dem PKW des Klägers zusammenstieß. Insoweit ist ohne Bedeutung, ob der Beklagte das Ende der Spielstraße im Eifer des Wettrennens übersah, da er die vorgenannten Sorgfaltspflichten auf allen Verkehrsflächen hätte beachten müssen. 4. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß sich unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen die Betriebsgefahr des parkenden Fahrzeugs ausgewirkt haben könnte, so daß auch nicht eine Mithaftung des Klägers nach den Grundsätzen des § 254 BGB in Betracht kommt.

III.

Die Revision ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
7
1. Grundsätzlich ist die Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 StVG - wie im Rahmen des § 254 BGB - Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15, VersR 2016, 479 Rn. 10; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13, VersR 2014, 894 Rn. 18 und vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, VersR 2012, 504 Rn. 5 mwN). Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten , d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (Senatsurteile vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15, aaO; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13, aaO und vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, aaO, mwN). Einer Überprüfung nach diesen Grundsätzen hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung nicht stand. Im Rahmen der hiernach gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und -verschuldensanteile hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Anscheinsbeweis für ein Mitverschulden der Klägerin spricht, obwohl es davon ausgegangen ist, dass das Fahrzeug der Klägerin im Zeitpunkt der Kollision bereits stand.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Die Versicherung hat die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche zu umfassen, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs

1.
Personen verletzt oder getötet worden sind,
2.
Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind oder
3.
Vermögensschäden herbeigeführt worden sind, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.

(2) Mitversicherte Personen sind

1.
der Halter,
2.
der Eigentümer,
3.
der Fahrer,
4.
Beifahrer, das heißt Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleiten,
5.
Omnibusschaffner, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter tätig werden,
6.
Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das versicherte Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird.

(3) Mitversicherten Personen ist das Recht auf selbständige Geltendmachung ihrer Ansprüche einzuräumen.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

18
(1) Beruft sich ein Berechtigter auf eine formale Rechtsposition, die er durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erlangt hat, kann ihm der Verpflichtete nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten (vgl. BGHZ 57, 108 = NJW 1971, 2226). Deshalb kann die Geltendmachung vertraglicher Rechte unzulässig sein, wenn der Vertragsschluss durch unredliches Verhalten herbeigeführt worden ist (Bamberger/Roth/Sutschet BGB 3. Aufl. § 242 Rn. 60; MünchKommBGB/Roth/Schubert 6. Aufl. § 242 Rn. 244). Gleiches gilt für die Inanspruchnahme des Verpflichteten aus einer Sicherheit, die für die durch ein rechtlich zu missbilligendes Verhalten entstandene Forderung bestellt worden ist. Beruhen der Vertragsschluss und die Bestellung der Sicherheit allerdings wie im vorliegenden Fall auf der rechtskräftigen Verurteilung des Verpflichteten zur Abgabe der entsprechenden Willenserklärungen, muss der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, weil jede Ausdehnung das Institut der Rechtskraft aushöhlen, die Rechtssicherheit beeinträchtigen und den Eintritt des Rechtsfriedens in untragbarer Weise in Frage stellen würde (vgl. BGHZ 101, 380 = NJW 1987, 3256, 3257 zu § 826 BGB; vgl. auch Senatsurteil vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 71/84 - NJW 1986, 1751, 1753). Die Rechtskraft eines materiell unrichtigen Titels muss aber dann zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Als Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls können nur vereinbart werden die Verpflichtung,

1.
das Fahrzeug zu keinem anderen als dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck zu verwenden;
2.
das Fahrzeug nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen zu verwenden, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt;
3.
das Fahrzeug nicht unberechtigt zu gebrauchen oder wissentlich gebrauchen zu lassen;
4.
das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen und Plätzen zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn der Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;
5.
das Fahrzeug nicht zu führen oder führen zu lassen, wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel dazu nicht sicher in der Lage ist;
6.
ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen oder Plätzen zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn es das nach § 8 Absatz 1a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgeschriebene Wechselkennzeichen nicht vollständig trägt.

(2) Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer befreit eine Obliegenheitsverletzung nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 den Versicherer nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentümer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat. Eine Obliegenheitsverletzung nach Absatz 1 Nr. 5 befreit den Versicherer nicht von der Leistungspflicht, soweit der Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer durch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, geschädigt wurde.

(3) Bei Verletzung einer nach Absatz 1 vereinbarten Obliegenheit oder wegen Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je 5 000 Euro beschränkt. Satz 1 gilt nicht gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 423/16 Verkündet am:
17. Oktober 2017
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte ist einem angehörigen Schädiger
, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, und dessen Haftpflichtversicherer
gegenüber grundsätzlich auch insoweit aktivlegitimiert, als er Schadensersatzleistungen
verlangt, die mit den ihm vom Sozialversicherungsträger
zu erbringenden Sozialleistungen kongruent sind. Ein Verlust der Aktivlegitimation
durch Übergang seiner diesbezüglichen Forderung auf den Sozialversicherungsträger
gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist aufgrund des Familienprivilegs
des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ausgeschlossen (Senatsurteil
vom 28. November 2000 - VI ZR 352/99, BGHZ 146, 108). Eine Übertragung
des Regelungsinhalts des § 86 Abs. 3 VVG auf § 116 Abs. 6 SGB X im Wege
der Auslegung oder Analogie scheidet aus.

b) Haftet aufgrund des Verkehrsunfalls neben dem angehörigen Schädiger ein
Fremdschädiger für denselben kongruenten Schaden, so entstehen infolge
der Regelungen des § 116 Abs. 1 und Abs. 6 SGB X verschiedene Schuldverhältnisse
, auf die die Regelungen der §§ 422 Abs. 1 Satz 1, 426, 430
BGB entsprechend anwendbar sind.
ECLI:DE:BGH:2017:171017UVIZR423.16.0


c) In dieser besonderen Fallgestaltung ist der Anspruch des Geschädigten gegen den angehörigen Schädiger bzw. dessen Versicherer gemäß § 242 BGB auf das beschränkt, was er bei einem Erhalt der Leistungen von Seiten des angehörigen Schädigers analog § 430 BGB im Verhältnis zum Sozialversicherungsträger behalten dürfte.
d) Jedenfalls in Fällen, in denen die Verletzung eines durch § 823 Abs. 1 BGB oder § 7 Abs. 1 StVG geschützten Rechtsguts und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sind, ist die Begründetheit einer Klage, die auf die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden gerichtet ist, nicht von der Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Schäden abhängig. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - VI ZR 423/16 - OLG Köln LG Köln
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner und die Richterinnen von Pentz, Dr. Roloff und Müller am 17. Oktober 2017
für Recht erkannt:
I. Auf die Rechtsmittel der Beklagten und der Streithelferin werden das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. September 2016 teilweise aufgehoben und das Teilgrund- und Teilurteil des Landgerichts Köln vom 7. Oktober 2015 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz ihres Verdienstausfallschadens in den Jahren 2010 bis 2013 infolge des Unfallereignisses vom 26. Juni 2010 ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Klägerin keine kongruenten Leistungen eines Sozialversicherungsträgers erhalten oder noch zu beanspruchen hat, und soweit der darüber hinausgehende Verdienstausfallschaden nicht durch Leistungen des Unfallbeteiligten T. B. oder der Streithelferin an die Klägerin ausgeglichen ist.
Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz der infolge des Unfallereignisses vom 26. Juni 2010 außergerichtlich angefallenen Anwaltskosten der Rechtsanwälte B. & Collegen ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Verdienstausfallschaden infolge des Unfallereignisses vom 26. Juni 2010 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze für den gesetzlichen Ruhestand zu ersetzen, soweit die Klägerin keine kongruenten Leistungen eines Sozialversicherungsträgers erhalten oder noch zu beanspruchen hat, und soweit der darüber hinausgehende Verdienstausfallschaden nicht durch Leistungen des Unfallbeteiligten T. B. oder der Streithelferin an die Klägerin ausgeglichen ist.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin nach Erreichen der Regelaltersgrenze für den gesetzlichen Ruhestand einen etwaigen verbleibenden Rentenkürzungsschaden infolge des Unfallereignisses vom 26. Juni 2010 zu ersetzen, soweit die Klägerin keine kongruenten Leistungen eines Sozialversicherungsträgers zu beanspruchen hat.
4. Es wird festgestellt, dass der von der Beklagten zu erstattende Gesamtschaden der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 26. Juni 2010 gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StVG auf einen Höchstbetrag von 5 Mio. € beschränkt ist.
5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
III. Die Kostenentscheidung - auch über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens - bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz von Verdienstausfall aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 26. Juni 2010 in Anspruch. An diesem Tag war die Klägerin als Beifahrerin ihres Ehemanns auf einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrad unterwegs. Das Motorrad wurde von einem Pkw erfasst, der bei der Streithelferin haftpflichtversichert war. Die Klägerin wurde schwer verletzt. Im Verhältnis zwischen dem Ehemann der Klägerin einerseits und dem Fahrer des Pkw sowie der Streithelferin andererseits steht fest, dass die beiden letzteren für den Unfall dem Grund nach voll einstandspflichtig sind.
2
Die am 21. Januar 1981 geborene Klägerin, die vor dem Unfall erwerbstätig war, ist seit dem Unfall dauerhaft erwerbsunfähig. Sie erhält deshalb von dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung.
3
Die Klägerin hat von der Beklagten Ersatz des Verdienstausfalls für die Jahre 2010 bis 2013 verlangt, den sie nach Anrechnung von Vorschüssen, die die Streithelferin auf den Verdienstausfallschaden der Klägerin erbracht hat, auf 91.202,73 € beziffert hat. Außerdem hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren Verdienstausfall aus Anlass des Unfallereignisses vom 26. Juni 2010 zu erstatten, einschließlich des Rentenausfalls nach Erreichen der Altersgrenze.
4
Das Landgericht hat mit Teilgrund- und Teilurteil festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Verdienstausfalls für die Jahre 2010 bis 2013 dem Grunde nach gerechtfertigt ist und dass die Beklagte verpflichtet ist, jeden weiteren Verdienstausfall aus Anlass des Unfallereignisses zu ersetzen. Auf die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin hat das Oberlandesge- richt das Urteil im Wesentlichen bestätigt, klargestellt, dass die festgestellte Ersatzpflicht auch den Rentenausfall erfasst und - nur insoweit den Rechtsmitteln stattgebend - weiter festgestellt, dass der von der Beklagten zu erstattende Gesamtschaden der Klägerin aus dem Unfallereignis auf einen Höchstbetrag von 5 Mio. € beschränkt ist. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagte vollständige, die Streithelferin teilweise Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

A.

5
Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in VersR 2017, 969 veröffentlicht ist, hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls aus § 7 Abs. 1, §§ 11, 12 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVersG gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Motorrads auch insoweit, als sie von dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des Schadensereignisses kongruente Sozialleistungen beanspruchen kann. Der Anspruch gegen ihren Ehemann als Halter des Motorrads und damit auch der akzessorische Direktanspruch gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer seien in diesem Umfang wegen des Familienprivilegs des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X nicht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger übergegangen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Anspruch der Klägerin gegen den Fahrer des Pkw und die Streithelferin auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sei, soweit letzterer kongruente Sozialleistungen zu erbringen habe. Ansprüche eines Gläubigers gegen Gesamtschuldner könnten durchaus unterschiedliche Schicksale erleiden, so dass auch nur in Bezug auf einen Schuldner ein Forderungsübergang erfolgen könne. Die für § 86 Abs. 3 VVG erfolgte Umwandlung des Familienprivilegs von einem An- spruchsübergangs- in einen Regressausschluss lasse sich angesichts der unverändert gebliebenen Regelung des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X trotz der gemeinsamen Zweckrichtung beider Normen nicht auf § 116 SGB X übertragen. Auch ergebe sich keine Kürzung des Anspruchs der Klägerin gegen ihren Ehemann und die Beklagte aus der Figur des gestörten Gesamtschuldverhältnisses. Der Inanspruchnahme der Beklagten stehe nicht entgegen, dass die Klägerin de facto wirtschaftlich bereichert werde, weil sie daneben die Rentenleistungen des Sozialversicherungsträgers erhalte; diese müsse sie sich auch nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Nach derzeitiger Gesetzeslage belasse das Familienprivileg dem Geschädigten die Dispositionsfreiheit darüber, ob er Ansprüche gegen Familienangehörige realisiere oder nicht. Im Innenausgleich zwischen den Schädigern gemäß § 426 BGB ergäben sich keine unangemessenen Folgen.
6
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG sei die Haftung der Beklagten auf einen Höchstbetrag von 5 Mio. € beschränkt, da der Ehemann der Klägerin nur aus Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG hafte. Der Erstattungsanspruch der Klägerin sei zeitlich nicht auf ihre hypothetische Lebensarbeitszeit begrenzt, da die Klägerin bereits in erster Instanz geltend gemacht habe, dass sich ab ihrem fiktiven Eintritt in die Verrentung unfallbedingt ein Rentenschaden ergeben werde ; dieser sei vom Feststellungsantrag ebenfalls erfasst.

B.

7
Die Revisionen sind teilweise begründet.

I.

8
Die Klägerin kann von der Beklagten Schadensersatzleistungen auf ihren Verdienstausfall bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nur insoweit verlangen , als sie von einem Sozialversicherungsträger (hier: gesetzliche Rentenversicherung ) infolge der unfallbedingten Erwerbsminderung keine kongruenten Leistungen erhalten oder noch zu beanspruchen hat. Zum Ersatz des darüber hinausgehenden Verdienstausfallschadens ist die Beklagte der Klägerin insoweit nicht verpflichtet, als dieser durch Ersatzleistungen seitens des Fahrers des unfallgegnerischen Pkw oder der Streithelferin als dessen Versicherer an die Klägerin ausgeglichen ist.
9
1. Die Klägerin ist als Beifahrerin bei dem Betrieb des Motorrads, dessen alleiniger Halter nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Ehemann der Klägerin war, an ihrem Körper und ihrer Gesundheit verletzt worden. Sie hat daher gegen ihren Ehemann (im Folgenden: angehöriger Schädiger) gemäß § 7 Abs. 1 StVG einen Anspruch auf Ersatz des unfallbedingten Schadens, der gemäß § 11 Satz 1 StVG den Vermögensnachteil erfasst , den die Klägerin dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung ihre Erwerbsfähigkeit aufgehoben ist, und der für die Zukunft gemäß § 13 Abs. 1 StVG durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten ist. Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG kann sie diesen Anspruch direkt gegen die Beklagte als Pflichthaftpflichtversicherer ihres Ehemanns geltend machen. Dabei ist der von der Beklagten der Klägerin zu erstattende Gesamtschaden gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StVG auf einen Höchstbetrag von 5 Mio. € beschränkt.
10
2. Soweit der Sozialversicherungsträger der Klägerin infolge der unfallbedingten Erwerbsminderung keine oder keine kongruenten Sozialleistungen zu erbringen hat, ein Forderungsübergang gemäß § 116 Abs. 1 SGB X also nicht erfolgt ist, steht die Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich der Geltendmachung dieses Teils ihres Verdienstausfallschadens außer Frage. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin (noch) nicht vorgetragen hat, in welchem Umfang sie Sozialleistungen bezieht. Denn nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gleicht die von dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Rente den Verdienstausfallschaden jedenfalls nicht in voller Höhe aus, sondern erfasst selbst nach dem Vortrag der Beklagten nur ca. zwei Drittel des letzten Nettoeinkommens der Klägerin. Hinsichtlich des Teils des Verdienstausfallschadens, der durch die von dem Sozialversicherungsträger zu erbringenden Leistungen nicht abgedeckt ist, haften der Klägerin sowohl der Fahrer des unfallgegnerischen Pkw (im Folgenden: Fremdschädiger ) als auch der angehörige Schädiger als Gesamtschuldner. Dasselbe gilt für deren Versicherer, also die Streithelferin und die Beklagte (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 1978 - VI ZR 166/76, VersR 1978, 843, 844 f.; Beckmann in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 115 Rn. 48 mwN; Schneider in Langheid/Wandt, MüKo VVG, 2. Aufl., § 115 Rn. 24). Dies hat zur Folge, dass bereits erfolgte Leistungen der Streithelferin an die Klägerin auf diesen Teil des Verdienstausfallschadens - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bislang 51.500 € - gemäß § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für die Beklagte wirken, die Klägerin die Beklagte also insoweit nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Zudem haben etwaige Leistungen des Fremdschädigers an die Klägerin gemäß § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB befreiende Wirkung für den angehörigen Schädiger mit der Folge, dass insoweit dessen Haftpflicht gegenüber der Klägerin entfällt und die Beklagte nicht mehr zur Leistung an die Klägerin verpflichtet ist. Die diesbezüglichen Beschränkungen der Verpflichtung der Beklagten bedürfen, um Bindungswirkung zu entfalten, der Erwähnung im Grund- und Teilurteil.
11
3. Die Klägerin ist der Beklagten gegenüber grundsätzlich auch insoweit aktivlegitimiert, als sie im Hinblick auf ihren Verdienstausfall Schadensersatz- leistungen verlangt, die mit den ihr vom Sozialversicherungsträger infolge der unfallbedingten Erwerbsminderung zu erbringenden Sozialleistungen kongruent sind. Ein Verlust der Aktivlegitimation durch Übergang ihrer diesbezüglichen Forderung auf den Sozialversicherungsträger gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist aufgrund des Familienprivilegs des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ausgeschlossen.
12
a) Die Legalzession des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X knüpft an die Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers an, aufgrund eines Schadensereignisses Leistungen erbringen zu müssen, die mit dem vom Schädiger zu leistenden Schadensersatz sachlich und zeitlich kongruent sind (Senatsurteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10, BGHZ 190, 131 Rn. 21; vom 24. Januar 1989 - VI ZR 130/88, BGHZ 106, 284, 287 f.). Die Zession soll bewirken, dass der Sozialversicherungsträger, durch dessen Leistungen der Geschädigte schadensfrei gestellt wird, Rückgriff nehmen kann; der Schädiger soll durch die Versicherungsleistungen nicht unverdient entlastet werden, zugleich soll eine doppelte Entschädigung des Geschädigten vermieden werden (Senatsurteile vom 5. Februar 2013 - VI ZR 274/12, BGHZ 196, 122 Rn. 12; vom 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10, BGHZ 190, 131 Rn. 21; vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 349 f.; vom 24. Januar 1989 - VI ZR 130/88, BGHZ 106, 284, 288).
13
Gemäß § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ist ein Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige , die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen. Dieses Familienprivileg fand sich zunächst nur in § 67 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Mai 1908 über den Versicherungsvertrag (RGBl. S. 263; VVG aF). Eine entsprechende Bestimmung fehlte im Sozialversicherungsrecht, solange der den Regress ermöglichende Forderungsübergang in § 1542 RVO geregelt war. Mit § 116 Abs. 6 SGB X, der für Schadensfälle ab dem 30. Juni 1983 gilt, hat der Gesetzgeber für den Bereich des Sozialgesetzbuchs die schon zuvor entwickelte Rechtsprechung des erkennenden Senats normiert, wonach der Forderungsübergang bei allenfalls fahrlässigen Schädigungen durch Familienangehörige, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben, entsprechend der Regelung in § 67 Abs. 2 VVG aF für alle Zweige der Sozialversicherung ausgeschlossen ist (Senatsurteile vom 5. Februar 2013 - VI ZR 274/12, BGHZ 196, 122 Rn. 9 f. mwN; vom 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10, BGHZ 190, 131 Rn. 11; vom 1. Dezember 1987 - VI ZR 50/87, BGHZ 102, 257, 259 mit Hinweis auf BT-Drucks. 9/95 S. 28).
14
Sinn und Zweck des Familienprivilegs ist es, zu verhindern, dass der Geschädigte , der Sozialleistungen bezieht, durch einen Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gegen den in seiner häuslichen Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen selbst in Mitleidenschaft gezogen wird. Dabei wird davon ausgegangen , dass die in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Familienangehörigen meist eine gewisse wirtschaftliche Einheit bilden und dass bei der Durchführung des Rückgriffs der Geschädigte im Ergebnis das, was er mit der einen Hand vom Sozialversicherungsträger erhalten hat, mit der anderen wieder herausgeben müsste. Zugleich soll im Interesse der Erhaltung des häuslichen Familienfriedens verhindert werden, dass Streitigkeiten über die Verantwortung für Schadenszufügungen gegen Familienangehörige ausgetragen werden (Senatsurteile vom 5. Februar 2013 - VI ZR 274/12, BGHZ 196, 122 Rn. 9 mwN; vom 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10, BGHZ 190, 131 Rn. 10 mwN).
15
b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats gilt die Sperre des Übergangs der Forderung auf den Sozialversicherungsträger nicht nur für den gegen den Familienangehörigen gerichteten Schadensersatzanspruch, sondern auch für den Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer (Senatsurteile vom 28. November 2000 - VI ZR 352/99, BGHZ 146, 108, 111 f.; vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 233/77, VersR 1979, 256, 257; jeweils mwN; zum Übergang des Direktanspruchs auf den Sozialhilfeträger hingegen Senatsurteil vom 9. Juli 1996 - VI ZR 5/95, BGHZ 133, 192). Daran hält der Senat trotz kritischer Stimmen in der Literatur (Lemcke, RuS 2001, 114 mwN; v. Koppenfels-Spies, Die cessio legis, 2006, S. 263 f.; s. auch Nachweise im Senatsurteil vom 28. November 2000 - VI ZR 352/99, BGHZ 146, 108, 112) fest. Zwar erscheint weder der Familienfrieden gefährdet noch die Familie als Wirtschaftseinheit (unmittelbar) belastet, wenn wirtschaftlich nicht der schädigende Familienangehörige , sondern dessen Haftpflichtversicherer den Schaden auszugleichen hat (Halfmeier/Schnitzler, VersR 2002, 11, 12 f.; v. Koppenfels-Spies, Die cessio legis, 2006, S. 263). Einem getrennten, vom Haftpflichtanspruch losgelösten Übergang des Direktanspruchs auf den Sozialversicherungsträger steht aber die Rechtsnatur des Direktanspruchs als akzessorisches Recht entgegen. Der Direktanspruch hat keine selbständige Bedeutung, sondern dient der Sicherung der Forderung des Geschädigten und ist deshalb in seinem Bestand und in seinen Wirkungen grundsätzlich von dem Haftpflichtanspruch abhängig (Senatsurteil vom 28. November 2000 - VI ZR 352/99, BGHZ 146, 108, 111 mwN). Der Senat sieht sich nach wie vor angesichts der klaren Normaussage des § 116 Abs. 6 SGB X sowie der Ausgestaltung des Direktanspruchs als akzessorisches Recht nicht legitimiert, etwa im Wege einer teleologischen Reduktion den Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer von dem Familienprivileg auszunehmen , dem Geschädigten so den Direktanspruch zu entziehen und dem Sozialversicherungsträger einen Rückgriff gegen den Haftpflichtversicherer zu ermöglichen.
16
c) Verbleiben die Schadensersatzforderung gegen den Familienangehörigen und der Direktanspruch gegen dessen Versicherer bei dem Geschädigten, so steht es diesem frei, ob er seinen Anspruch geltend macht oder nicht. Der Gesetzgeber mag davon ausgegangen sein, dass der Geschädigte auf die Geltendmachung seines Anspruchs gegen den in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen zur Wahrung des Familienfriedens und zum Schutz des Familienbudgets regelmäßig verzichtet. Indem er aber die Forderung dem Geschädigten belassen hat, hat er diesem die Entscheidungsfreiheit überlassen, die Forderung dennoch gegen den Angehörigen oder - unter Vermeidung etwaiger Belastungen innerhalb der Familie - einen etwaigen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer geltend zu machen. Das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X schützt nach seiner derzeitigen Ausgestaltung die wirtschaftlichen und ideellen Interessen des Geschädigten; eine Entlastung des Schädigers gegenüber dem Geschädigten ist nicht bezweckt. Der Geschädigte kann daher auf den Schutz verzichten. Die sich nach Auffassung der Revision der Beklagten in der Praxis nicht selten ergebende Möglichkeit einer Inanspruchnahme von Familienangehörigen auch in Fällen, in denen - anders als hier - ein Haftpflichtversicherungsschutz nicht besteht, hat der Gesetzgeber mit der Regelung , dass der Geschädigte Anspruchsinhaber bleibt, in Kauf genommen.
17
Verzichtet der Geschädigte auf den mit dem Familienprivileg bezweckten Schutz und nimmt er den Schädiger, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder dessen Haftpflichtversicherer in Anspruch, so findet eine Vorteilsausgleichung im Hinblick darauf, dass der Geschädigte zugleich kongruente Leistungen von dem Sozialversicherungsträger erhält, nicht statt (Senatsurteil vom 28. November 2000 - VI ZR 352/99, BGHZ 146, 108, 113). Leistungen eines Sozialversicherungsträgers, die gerade im Hinblick auf eine besondere Situation des Geschädigten erbracht werden, in die er durch das schädigende Ereignis geraten ist, sollen nach ihrem Sinn und Zweck nicht dem Schädiger, sondern dem Geschädigten zugute kommen (Senatsurteil vom 28. November 2000 - VI ZR 352/99, aaO, unter Hinweis auf den Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB).
18
Dies kann zur Folge haben, dass der Geschädigte kongruente Leistungen sowohl von dem Sozialversicherungsträger als auch von dem angehörigen Schädiger bzw. dessen Versicherer erhält, er insoweit also doppelt entschädigt wird. Auch dies ist eine Konsequenz des Familienprivilegs, wie es in § 67 Abs. 2 VVG aF ausgestaltet war und in § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X noch ausgestaltet ist (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2000 - VI ZR 352/99, BGHZ 146, 108, 114).
19
Entgegen der Auffassung der Revision der Streithelferin verringern die Leistungen, die der Sozialversicherungsträger infolge des Unfalls an die Klägerin erbringt, weder den von den Schädigern zu ersetzenden Schaden noch entfalten sie Erfüllungswirkung für die Schädiger und deren Versicherer. Zwischen dem Sozialversicherungsträger und den Schädigern besteht kein Gesamtschuldverhältnis , da es insoweit an der erforderlichen Gleichstufigkeit der Verpflichtungen fehlt (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsurteile vom 18. November 2014 - VI ZR 47/13, BGHZ 203, 224 Rn. 21; vom 28. November 2006 - VI ZR 136/05, VersR 2007, 198 Rn. 17 f.; BGH, Urteile vom 28. Oktober 1997 - X ZR 157/96, BGHZ 137, 76, 82; vom 26. Januar 1989 - III ZR 192/87, BGHZ 106, 313, 319). Wie sich schon aus der Zielrichtung des § 116 Abs. 1 SGB X ergibt, ist der Sozialversicherungsträger nur zum vorläufigen Eintreten verpflichtet, während die nach Deliktsrecht (oder nach dem Recht der Gefährdungshaftung) Verantwortlichen den Schaden endgültig tragen sollen.
20
d) Angesichts des klaren Wortlauts des § 116 Abs. 6 SGB X und der Tatsache , dass die Ausgestaltung der Wirkungen des Familienprivilegs zwischenzeitlich nur im Versicherungsvertragsrecht, nicht aber im Sozialversicherungsrecht eine Änderung erfahren hat, ist eine Übertragung des diesbezüglichen Regelungsinhalts des § 86 Abs. 3 VVG nF auf § 116 Abs. 6 SGB X im Wege der Auslegung oder Analogie ausgeschlossen. Mit Art. 1 des Gesetzes zur Re- form des Versicherungsvertragsrechts vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), in Kraft getreten am 1. Januar 2008, wurde anstelle des Ausschlusses des Forderungsübergangs, wie er in § 67 Abs. 2 VVG aF vorgesehen war, ein Regressausschluss eingeführt (s. Begründung Regierungsentwurf, BTDrucks. 16/3945 S. 82). Gemäß § 86 Abs. 3 VVG nF geht die Forderung des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, nun gemäß § 86 Abs. 1 VVG nF auf den Versicherer über, der Versicherer kann aber den Übergang - außer in Fällen der vorsätzlichen Schadensverursachung - nicht geltend machen. Dem Sinn und Zweck des Familienprivilegs wird nach wie vor dadurch entsprochen, dass zum Schutz des Geschädigten der Versicherer bei dem Schädiger, der mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, keinen Rückgriff nehmen kann. Anders als nach § 67 Abs. 2 VVG aF verliert aber der Geschädigte seinen Ersatzanspruch gegen den Schädiger und damit auch einen etwaigen Direktanspruch gegen dessen Haftpflichtversicherer (vgl. Begründung Regierungsentwurf , BT-Drucks. 16/3945 S. 82). Da die Inanspruchnahme des Schädigers durch den Geschädigten nun auch unter Haushaltsangehörigen ausgeschlossen ist, stellt sich die Frage eines Vorteilsausgleichs nicht, zu einer doppelten Entschädigung des Geschädigten kann es nicht kommen.
21
Diese für das Versicherungsvertragsgesetz erfolgte Änderung von einem Ausschluss des Forderungsübergangs hin zu einem Ausschluss des Regresses hat der Gesetzgeber trotz der bekannten und im Senatsurteil vom 28. November 2000 - VI ZR 352/99 (BGHZ 146, 108 ff.) gerade für diesen Bereich dargestellten Konsequenzen nicht auf § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X erstreckt. Der vorherige Gleichlauf zwischen § 67 Abs. 2 VVG aF und § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 274/12, BGHZ 196, 122 Rn. 18 mit Verweis auf BVerfGE 127, 263, 266 f. mwN) wurde mit der Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes in diesem Punkt aufgegeben. Zwar besteht nach wie vor ein Gleichlauf insoweit, als mit der Legalzession in § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 Abs. 1 VVG nF einerseits und dem Angehörigenprivileg in § 116 Abs. 6 SGB X und § 86 Abs. 3 VVG nF andererseits derselben Interessenlage Rechnung getragen und derselbe Zweck erreicht werden soll (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10, BGHZ 190, 131 Rn. 20 f.; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 274/12, BGHZ 196, 122 Rn. 11 f.). Auch ist bezogen auf den persönlichen Anwendungsbereich die mit § 86 Abs. 3 VVG nF erfolgte Wandlung von einem Familienangehörigenprivileg zu einem Haushaltsangehörigenprivileg angesichts des gesellschaftlichen Wandels durch die Rechtsprechung des Senats im Rahmen des § 116 Abs. 6 SGB X insoweit nachvollzogen worden, als dieser zumindest in analoger Anwendung nunmehr auch nichteheliche Lebenspartner erfasst (Senatsurteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 274/12, BGHZ 196, 122 Rn. 18). Hinsichtlich der Wirkungen des Familienprivilegs (Ausschluss des Forderungsübergangs oder des Regresses), mit denen sich der Senat in den von der Revision der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten Senatsurteilen vom 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10 (BGHZ 190, 131) und vom 5. Februar 2013 - VI ZR 274/12 (BGHZ 196, 122) nicht zu befassen hatte, hat der Gesetzgeber aber den auch insoweit zuvor bestehenden Gleichlauf aufgegeben , indem er sich allein für eine diesbezügliche Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes entschieden hat. Mit der Annahme eines Forderungsübergangs auch im Rahmen des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X entgegen dem Wortlaut der Regelung, wonach ein solcher Übergang ausdrücklich "ausgeschlossen" ist, und entgegen den unterschiedlichen gesetzgeberischen Entwicklungen im Versicherungsvertragsrecht einerseits und dem Sozialversicherungsrecht andererseits würde der Senat die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten. Ob die sich aus § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ergebende Gefahr einer doppelten Entschädigung des durch einen Familienangehörigen verletzten sozialversicherten Geschädigten und seine damit verbundene Bevor- zugung gegenüber privat versicherten oder durch nicht angehörige Schädiger verletzten Geschädigten verfassungsrechtlich hinnehmbar ist, muss für den vorliegenden Fall nicht erörtert werden. Denn hier führt das Vorhandensein eines Fremdschädigers, der für den Unfall allein verantwortlich ist und dem Sozialversicherungsträger gegenüber voll haftet, dazu, dass eine solche doppelte Entschädigung ausbleibt (s. dazu sogleich 4.).
22
4. Die Geltendmachung des der Klägerin nach den obigen Ausführungen zustehenden Anspruchs stellt sich insoweit als treuwidrig dar, als die Klägerin mit der Durchsetzung ihres auf kongruente Leistungen gerichteten Anspruchs gegen den Haftpflichtversicherer des angehörigen Schädigers den Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers gegenüber dem letztlich vollumfänglich haftenden Fremdschädiger und dessen Haftpflichtversicherer zum Erlöschen bringt (§ 242 BGB). Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist aus diesem Grund auf Null reduziert.
23
Anders als in dem dem Senatsurteil vom 28. November 2000 - VI ZR 352/00 (BGHZ 146, 108) zugrunde liegenden Fall ist hier ein zusätzlicher Schädiger vorhanden, der dem Sozialversicherungsträger gegenüber vollumfänglich verantwortlich ist. Das führt infolge der Vorschrift des § 116 Abs. 1 und 6 SGB X zu verschiedenen Schuldverhältnissen zwischen den vier Beteiligten - Geschädigter , angehöriger Schädiger, Sozialversicherungsträger und Fremdschädiger -, auf die die Regelungen der §§ 422 Abs. 1 Satz 1, 426, 430 BGB entsprechend anwendbar sind.
24
In der hier vorliegenden besonderen Fallkonstellation hat die Durchsetzung des Anspruchs auf Ersatz des kongruenten Verdienstausfallschadens durch die Klägerin gegenüber dem angehörigen Schädiger zur Folge, dass die Klägerin diesen Schaden - zunächst - doppelt ersetzt erhält und zugleich den Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers gegen den letztlich vollumfänglich verantwortlichen Fremdschädiger zum Erlöschen bringt. Damit geht die durch den doppelten Ersatz des Verdienstausfallschadens entstehende Bereicherung der Klägerin unmittelbar zu Lasten des Sozialversicherungsträgers und der Versichertengemeinschaft. Das erfordert entsprechend § 430 BGB einen Ausgleich zwischen den beiden Gläubigern - der Klägerin und dem Sozialversicherungsträger - dahin, dass die Klägerin diese Bereicherung an den Sozialversicherungsträger hinauszugeben hat.
25
Vor diesem Hintergrund macht die Klägerin im vorliegenden Verfahren einen Anspruch geltend, der ihr zwar formal zusteht, der ihr aber eine nur vorübergehende Bereicherung verschafft, die sie ohnehin wieder herauszugeben hätte, während sie gleichzeitig in der Vorschrift des § 116 Abs. 1 SGB X zum Ausdruck kommende beachtliche Interessen des Sozialversicherungsträgers und der Versichertengemeinschaft verletzt. Das stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar (vgl. BGH, Urteile vom 22. Februar 1984 - VIII ZR 316/82, BGHZ 90, 198, 205; vom 24. Februar 1994 - IX ZR 120/93, NJW 1994, 1351, 1352; vom 3. März 2004 - VIII ZR 124/03, NJW 2004, 1797 Rn. 14).
26
Im Einzelnen:
27
a) Haftet aufgrund eines schadenstiftenden Ereignisses neben dem angehörigen Schädiger ein Fremdschädiger für denselben kongruenten Schaden, so sind auf die - infolge der Regelungen des § 116 Abs. 1 und des § 116 Abs. 6 SGB X zwischen verschiedenen Beteiligten entstehenden - Schuldverhältnisse einzelne Regelungen der Gesamtschuldnerschaft und Gesamtgläubigerschaft entsprechend anwendbar.
28
aa) Während die Forderung gegen denangehörigen Schädiger gemäß § 116 Abs. 6 SGB X beim Geschädigten verbleibt, geht dessen Forderung ge- gen den Fremdschädiger auf Schadensersatzleistungen, die mit den vom Sozialversicherungsträger zu erbringenden Sozialleistungen kongruent sind, gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger über. Der Übergang erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Senats bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses (s. nur Senatsurteil vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 9 mwN). Dennoch ist die Forderung gegen den Fremdschädiger ebenso wie diejenige gegen den angehörigen Schädiger in der Person des Geschädigten entstanden, anderenfalls es keine Forderung gegen den Fremdschädiger gäbe, die auf den Sozialversicherungsträger übergehen könnte. Damit bestand für eine - keinen realen Zeitraum abbildende - logische Sekunde ein Gesamtschuldverhältnis zwischen angehörigen Schädiger und Fremdschädiger (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1967 - III ZR 78/66, BGHZ 48, 181, 190 f.; v. Koppenfels-Spies, Die cessio legis, 2006, S. 233). Beide waren für diese logische Sekunde auf gleicher Stufe zum Ersatz auch der mit den Leistungen des Sozialversicherungsträgers kongruenten Schadensersatzleistungen in der Weise verpflichtet, dass jeder die ganze Leistung an den Geschädigten zu erbringen hatte, der Geschädigte sie aber nur einmal verlangen konnte. Nach dieser logischen Sekunde gehen die Forderungen gegen die beiden Schädiger - und damit auch die akzessorischen Direktansprüche gegen deren Versicherer - unterschiedliche Wege. Dies ist rechtlich möglich. Auf ein und dieselbe Leistung gerichtete, gesamtschuldnerisch verbundene Forderungen können, wie sich aus § 425 BGB ergibt, unterschiedliche Schicksale haben, etwa dadurch, dass der Gläubiger nur die Forderung gegen einen der Gesamtschuldner abtritt. Ob die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Forderung gegen nur einen der Gesamtschuldner ohne Zustimmung der übrigen Gesamtschuldner zulässig ist, ist umstritten (dafür Schleswig-Holsteinisches OLG, WM 1998, 2057; Kreße in BeckOGK, BGB, Stand 1. Mai 2017, § 425 Rn. 72 f.; dagegen : OLG Hamm, NJW-RR 1998, 486; OLG Nürnberg, NZG 2002, 874, 876; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 425 Rn. 9). Der Übergang einer Forderung gegen einen (Fremd-)Schädiger gemäß § 116 Abs. 1 SGB X vollzieht sich hingegen kraft Gesetzes und ohne weitere Voraussetzungen auch dann, wenn es einen weiteren Schädiger gibt, dem gegenüber der Forderungsübergang gemäß § 116 Abs. 6 SGB X ausgeschlossen ist. Die Annahme der Revision der Beklagten, die Klägerin verliere aufgrund des gemäß § 116 Abs. 1 SGB X erfolgten Forderungsübergangs ihre auf kongruente Leistungen gerichtete Forderung , trifft nur im Verhältnis zum Fremdschädiger, gemäß § 116 Abs. 6 SGB X aber nicht im Verhältnis zum angehörigen Schädiger zu.
29
bb) Da im Wege der Legalzession des § 116 Abs. 1 SGB X die Forderung des Geschädigten gegen den Fremdschädiger grundsätzlich unverändert, das heißt genauso, wie sie dem Geschädigten zustand, auf den Sozialversicherungsträger übergeht, bleiben auch die Besonderheiten - Privilegierungen und Belastungen - aus dem Schuldverhältnis, aus dem die Forderung stammt, bei ihrem Übergang bewahrt (vgl. §§ 412, 404 BGB und dazu Senatsurteile vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 18; vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 194/81, VersR 1984, 136, 137; Schneider in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht , 16. Aufl., Kap. 73 Rn. 43; v. Koppenfels-Spies, Die cessio legis, 2006, S. 159, 172 f., 183 f.). Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Forderung in der Hand des Sozialversicherungsträgers nunmehr eine andere Funktion erfüllt , nämlich die des Ausgleichs für die von ihm erbrachten Sozialleistungen (v. Koppenfels-Spies, aaO, S. 166, 184). Auch wenn die Forderung gegen den Fremdschädiger auf den Sozialversicherungsträger übergeht, behält sie deshalb eine gesamtschuldähnliche Verbundenheit mit der Forderung des Geschädigten gegen den angehörigen Schädiger.
30
cc) Die Folge ist, dass Schuldverhältnisse auf zwei Seiten entstehen, an denen personenverschiedene Gläubiger und Schuldner (einerseits Geschädig- ter und angehöriger Schädiger; andererseits Sozialversicherungsträger und Fremdschädiger) beteiligt sind, die aber - soweit die gesamtschuldähnliche Verbundenheit reicht - Merkmale der Gesamtschuldnerschaft und der Gesamtgläubigerschaft aufweisen (Kreße in BeckOGK, BGB, Stand 1. Mai 2017, § 425 Rn. 72, spricht insoweit von einer "beschränkten Gesamtgläubigerschaft"). Jeder Gläubiger kann grundsätzlich die ganze Leistung fordern (vgl. § 428 Satz 1 BGB), wobei sich allerdings jeder nur an "seinen" Schuldner wenden darf; jeder Schuldner muss grundsätzlich die ganze Leistung bewirken (vgl. § 421 Satz 1 BGB), wobei er nur noch an "seinen" Gläubiger leisten darf. Die Leistung kann aber insgesamt nur einmal gefordert werden (vgl. § 421 Satz 1, § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB), sie muss insgesamt nur einmal bewirkt werden (vgl. § 428 Satz 1 BGB). In den Innenverhältnissen ist sodann ein Ausgleich zwischen den Schuldnern (angehöriger Schädiger und Fremdschädiger) bzw. zwischen den Versicherern entsprechend § 426 BGB oder § 17 Abs. 1 StVG und zwischen den Gläubigern (Geschädigter und Sozialversicherungsträger) entsprechend § 430 BGB möglich.
31
Der Annahme eines gesamtgläubigerähnlichen Verhältnisses zwischen dem Geschädigten und dem Sozialversicherungsträger steht entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten nicht das Senatsurteil vom 8. Juli 1980 - VI ZR 275/78 (VersR 1980, 1072) entgegen, wonach eine Gesamtgläubigerschaft zwischen Sozialversicherungsträger und Schadensversicherer, auf den die Forderung nach § 67 VVG aF übergeht, nicht besteht. Das dort angeführte Argument, dass die Forderung auf den Schadensversicherer erst zu einem späteren Zeitpunkt übergehe, eine Gesamtgläubigerschaft aber nur bei gleichzeitigem Rechtsübergang eintreten könne, greift hier schon deshalb nicht, weil die auf dieselbe Leistung gerichteten Forderungen gegen den Fremdschädiger einerseits und gegen den angehörigen Schädiger andererseits zum selben Zeitpunkt - dem des Unfallereignisses - kraft Gesetzes (§ 116 Abs. 1 und 6 SGB X) unterschiedlichen Gläubigern zugeordnet wurden. Mit einer solchen Fallgestaltung befasst sich auch nicht das von der Revision der Beklagten weiter zitierte Senatsurteil vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 312/07 (VersR 2009, 230 Rn. 12), wonach eine bereits auf den Sozialversicherungsträger übergegangene Forderung des Geschädigten bei einer später erfolgenden Leistung seines Arbeitgebers nicht kraft Gesetzes auf diesen übergehen kann.
32
Dass das mit dem Forderungsübergang entstehende Schuldverhältnis zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Fremdschädiger nicht isoliert von der Schuld des angehörigen Schädigers betrachtet werden kann, hat der Senat im Übrigen bereits in seinem Urteil vom 14. Juli 1970 - VI ZR 179/68 (BGHZ 54, 256) ausgesprochen. Danach kann sich der Sozialversicherungsträger an den Fremdschädiger nur insoweit halten, als dieser im Innenverhältnis zum angehörigen Schädiger den Schaden zu tragen hat (s. dazu unten b) aa)).
33
b) Im vorliegenden Fall ist die Forderung der Klägerin gegen den angehörigen Schuldner in vollem Umfang gesamtschuldähnlich mit der Forderung des Sozialversicherungsträgers gegen den Fremdschädiger verbunden. Jede Leistung der Beklagten an die Klägerin hat daher Erfüllungswirkung zugunsten der Streithelferin und des Fremdschädigers. Die daraus resultierende Benachteiligung des Sozialversicherungsträgers ist analog § 430 BGB auszugleichen.
34
aa) Der Fremdschädiger haftet vorliegend dem Sozialversicherungsträger nach den im vorgenannten Senatsurteil vom 14. Juli 1970 - VI ZR 179/68 (aaO) aufgestellten Grundsätzen in voller Höhe, weil er im Innenverhältnis zum angehörigen Schädiger den Schaden allein zu tragen hat. Aber auch die Haftung des angehörigen Schädigers gegenüber der Klägerin ist - auch wenn er im Innenverhältnis zum Fremdschädiger für den Schaden nicht einzustehen hat - weder nach den in dem Senatsurteil genannten Grundsätzen noch sonstnach den Grundsätzen des "gestörten Gesamtschuldverhältnisses" beschränkt. Dort beruht die Beschränkung der Haftung des nicht privilegierten Zweitschädigers auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung des Erstschädigers nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden allein tragen zu lassen, die Privilegierung des Erstschädigers also zu Lasten des Zweitschädigers ausschlagen zu lassen (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 1970 - VI ZR 179/68, BGHZ 54, 256, 259; vom 18. November 2014 - VI ZR 47/13, BGHZ 203, 224 Rn. 19). Diese Erwägungen kommen vorliegend nur zur Anwendung, wenn der Sozialversicherungsträger den Fremdschädiger oder die Streithelferin in Anspruch nimmt, nicht aber, wenn die Klägerin den angehörigen Schädiger oder die Beklagte in Anspruch nimmt. Denn der Fremdschädiger ist der Klägerin gegenüber nicht durch eine Haftungsfreistellung privilegiert. Vielmehr hätte er der Klägerin im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses voll gehaftet. Der Forderungsübergang gemäß § 116 Abs. 1 SGB X führt zwar dazu, dass die Forderung im Umfang kongruenter Leistungen gegen den Fremdschädiger nunmehr nicht mehr von der Klägerin, sondern ausschließlich von dem Sozialversicherungsträger geltend gemacht werden kann. Dies dient aber nicht dem Schutz des Fremdschädigers, sondern hat den Zweck, dem Sozialversicherungsträger eine Regressmöglichkeit bei dem für den Schaden Verantwortlichen zu verschaffen. Dem Sinn und Zweck des Forderungsübergangs liefe es demnach auch nicht zuwider, wenn der angehörige Schädiger nach Leistung an die Klägerin im Innenausgleich Regress bei dem Fremdschädiger nähme.
35
Damit ist die (nur gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG der Höhe nach beschränkte) Forderung der Klägerin gegen den angehörigen Schuldner in vol- lem Umfang gesamtschuldähnlich mit der Forderung des Sozialversicherungsträgers gegen den Fremdschädiger verbunden.
36
bb) Die entsprechende Anwendung der für das Gesamtschuldverhältnis geltenden Regelungen führt dazu, dass etwaige im Hinblick auf den Forderungsübergang gem. § 116 Abs. 1 SGB X für den Fremdschädiger bereits erbrachte Leistungen der Streithelferin an den Sozialversicherungsträger im Verhältnis der Beklagten gegenüber der Klägerin entsprechend § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB befreiend wirken, der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte also entsprechend gekürzt ist. Leistet umgekehrt, wie mit der Klage verlangt, die Beklagte an die Klägerin, hat ihre Leistung auch im Verhältnis der Streithelferin zum Sozialversicherungsträger entsprechend § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB Erfüllungswirkung. Da die Beklagte damit die Schadensersatzpflicht ihres Versicherungsnehmers - des angehörigen Schädigers - gegenüber der Klägerin aus § 7 Abs. 1 StVG erfüllt (Beckmann in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 115 Rn. 50 mwN), befreit diese dem angehörigen Schädiger zuzurechnende Erfüllungsleistung zudem den Fremdschädiger analog § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger.
37
Dies hat zur Folge, dass im Umfang der Leistung der Beklagten an die Klägerin der Sozialversicherungsträger keinen Rückgriff mehr auf Fremdschädigerseite nehmen kann, um Ausgleich für die Rentenzahlungen, die er an die Klägerin zu erbringen hat, zu erhalten. Der auf den Sozialversicherungsträger übergegangene Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB (iVm § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG) erfährt aufgrund der befreienden Wirkung der Leistung der Beklagten zugunsten der Streithelferin und (mittelbar) zugunsten des Fremdschädigers eine Kürzung, ohne dass dies eine Rechtfertigung im Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X findet.
38
cc) Der Ausgleich hierfür ist im Innenverhältnis zwischen dem Sozialversicherungsträger und der Klägerin unter entsprechender Anwendung des § 430 BGB, der die Ausgleichungspflicht unter Gesamtgläubigern regelt, herbeizuführen.
39
(1) Einem Ausgleich analog § 430 BGB stehen entgegen der Annahme der Revision der Beklagten weder die sozialversicherungsrechtlichen Regeln zur Verweigerung oder Rückforderung von Rentenleistungen, um die es hier nicht geht, noch die Bestimmung des § 116 Abs. 7 SGB X entgegen, die den Fall betrifft, dass der Fremdschädiger statt an den Sozialversicherungsträger an den Geschädigten geleistet hat. Vielmehr sind, da die Forderung gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger so übergeht, wie sie zivilrechtlich ausgestaltet ist, neben den sozialversicherungsrechtlichen auch die zivilrechtlichen Auswirkungen dieses Forderungsübergangs in den Blick zu nehmen.
40
(2) Der Umfang eines Ausgleichungsanspruchs analog § 430 BGB im Anwendungsbereich des § 116 Abs. 1 und 6 SGB X bestimmt sich danach, inwieweit der Sozialversicherungsträger infolge der Leistung von Seiten des angehörigen Schädigers an den Geschädigten seinen Anspruch gegenüber dem Fremdschädiger verliert und daher nicht, wie in § 116 Abs. 1 SGB X bei Vorhandensein eines Fremdschädigers vorgesehen, Ausgleich für seine Rentenzahlungen an den Geschädigten erhält. Denn mit dieser Benachteiligung des Sozialversicherungsträgers korrespondiert unmittelbar die Bereicherung des Geschädigten, der mit der Inanspruchnahme des angehörigen Schädigers für ein und denselben Schaden zusätzlich zu den Leistungen des Sozialversicherungsträgers einen weiteren Schadensausgleich erlangt. Dies wird nur im Außenverhältnis zum angehörigen Schädiger im Hinblick darauf, dass die Leistungen des Sozialversicherungsträgers den Schädiger nicht entlasten sollen, als Konsequenz - und nicht etwa wegen Sinn und Zweck - des Familienprivilegs hingenommen (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2000 - VI ZR 352/99, BGHZ 146, 108, 113 f.). Tritt aber auf Schuldnerseite ein Fremdschädiger hinzu und geht die Bereicherung des Geschädigten durch Leistungen von Seiten des angehörigen Schädigers unmittelbar zu Lasten des auf Gläubigerseite hinzugetretenen Sozialversicherungsträgers, so hat ein Ausgleich analog § 430 BGB im Innenverhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Sozialversicherungsträger in Höhe der Benachteiligung des Sozialversicherungsträgers stattzufinden. Dabei beschränkt sich die Benachteiligung des Sozialversicherungsträgers auf den Umfang der gesamtschuldähnlichen Verbundenheit der Forderungen, da nur insoweit eine Erfüllungswirkung analog § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB zugunsten des Fremdschädigers eintreten kann. Würden die Schädiger im Innenverhältnis zueinander anteilig haften, so dass der Anspruch des Sozialversicherungsträgers gegen den Fremdschädiger von vornherein entsprechend beschränkt wäre (Senatsurteil vom 14. Juli 1970 - VI ZR 179/68, BGHZ 54, 256), so dürfte demnach der Geschädigte von den Leistungen seitens des angehörigen Schädigers das behalten, was dieser im Innenverhältnis zum Fremdschädiger zu tragen hat. Wäre die Haftung des Fremdschädigers gemäß § 12 StVG auf einen Höchstbetrag beschränkt, so dürfte der Geschädigte einen etwaigen Differenzbetrag zu dem kongruenten Gesamtschaden behalten.
41
(3) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Klägerin sämtliche kongruente Leistungen, die sie von der Beklagten erhält, analog § 430 BGB an den Sozialversicherungsträger abzuführen hat. Denn die Bereicherung, die sie durch Inanspruchnahme der Beklagten als Versicherer desjenigen Schädigers erlangt, der im Innenverhältnis zwischen den Schädigern für den Unfall nicht einzustehen hat, geht unmittelbar und in vollem Umfang zu Lasten des Sozialversicherungsträgers. Dieser kann für die an die Klägerin zu erbringenden Rentenzahlungen in Höhe der Leistungen der Beklagten an die Klägerin keinen Ausgleich mehr bei dem Fremdschädiger nehmen, der im Innenverhältnis allein für den Unfall einzustehen hat und dem Sozialversicherungsträger gegenüber unbeschränkt gehaftet hätte.
42
c) In dieser besonderen, in den Regelungen des § 116 Abs. 1, Abs. 6 SGB X begründeten Fallgestaltung sind der Ausübung des dem Geschädigten gegen den angehörigen Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer formal zustehenden Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) Grenzen gesetzt. Sein Anspruch beschränkt sich auf das, was er bei einem Erhalt der Leistungen von dieser Seite analog § 430 BGB im Verhältnis zum Sozialversicherungsträger behalten dürfte. Die Geltendmachung des darüber hinausgehenden Anspruchs ist rechtsmissbräuchlich, weil sie beachtliche Interessen eines anderen verletzt, ohne dass ihr ein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt (vgl. BGH, Urteile vom 24. Februar 1994 - IX ZR 120/93, NJW 1994, 1351, 1352; vom 3. März 2004 - VIII ZR 124/03, NJW 2004, 1797 Rn.

14).

43
Dabei bedarf der sozialversicherungsrechtliche Gedanke des § 116 Abs. 1 SGB X besonderer Berücksichtigung, wonach der Sozialversicherungsträger Ausgleich für die von ihm erbrachten Sozialleistungen bei dem (nicht privilegierten ) Schädiger bzw. dessen Versicherer erhalten soll, also bei demjenigen , der für den Eintritt des Versicherungsfalls verantwortlich ist. Dieser Weg würde ihm im Umfang der Leistungen seitens des angehörigen Schädigers, die zugunsten des Fremdschädigers Erfüllungswirkung haben, versperrt. Er müsste sich nun, anders als in § 116 Abs. 1 SGB X vorgesehen, an den Geschädigten und Empfänger der Sozialleistungen halten. Zugleich würde er das Ausfallrisiko tragen, das typischerweise auf Seiten des Geschädigten - gerade bei schwerwiegenden Verletzungen wie im vorliegenden Fall - deutlich höher ist als auf Seiten des pflichthaftpflichtversicherten Fremdschädigers. Erhielte in einem "Wettlauf der Gläubiger" der Geschädigte die Leistung von Seiten des angehörigen Schädigers, bevor die Fremdschädigerseite an den Sozialversicherungsträger geleistet hat, so hätte letzterer das Nachsehen. Demgegenüber ist der Geschädigte nicht schutzwürdig. Er würde mit der Leistung seitens des angehörigen Schädigers - oder unter Wahrung des Familienfriedens und des Familienbudgets seitens des Versicherers - doppelt entschädigt und damit eine Bereicherung erlangen, die zu Lasten des Sozialversicherungsträgers ginge und die er daher an diesen abführen müsste. Es ist aber nicht Sinn und Zweck des § 116 Abs. 6 SGB X, dem Geschädigten auch nur vorübergehend eine Bereicherung zu verschaffen, die zu Lasten der Gemeinschaft der Sozialversicherten geht. All dies rechtfertigt es ausnahmsweise, den Anspruch des Geschädigten gemäß § 242 BGB von vornherein auf das zu reduzieren, was er bei einem Erhalt der Leistungen von Seiten des angehörigen Schädigers analog § 430 BGB im Verhältnis zum Sozialversicherungsträger behalten dürfte.
44
Da die Klägerin vorliegend aus den unter b) cc) (3) genannten Gründen von den mit der Klage begehrten kongruenten Leistungen der Beklagten nichts behalten dürfte, ist ihr diesbezüglicher Anspruch auf Null reduziert.

II.

45
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze für den gesetzlichen Ruhestand steht der Klägerin grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz des Rentenkürzungsschadens zu, der über den Rentenverkürzungsschaden hinausgeht (sog. verbleibender Rentenkürzungsschaden). Soweit die Klägerin bezogen auf den verbleibenden Rentenkürzungsschaden keine kongruenten Leistungen eines Sozialversicherungsträgers beanspruchen kann, ist der auch auf Ersatz des Rentenausfalls gerichtete Feststellungsantrag der Klägerin begründet.
46
1. Zu dem gemäß § 11 Satz 1 StVG zu ersetzenden Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung die Erwerbsfähigkeit aufgehoben ist, gehört auch ein unfallbedingter Ausfall oder eine unfallbedingte Minderung der Altersrente als Fortsetzung des Verdienstausfallschadens. Der Nachteil allerdings, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Aufhebung seiner Erwerbsfähigkeit keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung mehr abgeführt werden, so dass die Möglichkeit einer späteren Rentenverkürzung besteht, wird durch den Anspruch des Versicherten gegen den Schädiger auf Ersatz von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung ausgeglichen , der gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf den Rentenversicherungsträger übergeht (vgl. Senatsurteile vom 16. Juni 2015 - VI ZR 416/14, VersR 2015, 1140 Rn. 9; vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 278/06, VersR 2008, 513 Rn. 8; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06, BGHZ 173, 169 Rn. 12; vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 29/91, BGHZ 116, 260, 263; jeweils mwN). Für die Geltendmachung dieses sogenannten Rentenverkürzungsschadens (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 664/15, VersR 2017, 557 Rn. 5) würde es somit an der Aktivlegitimation des Verletzten, hier der Klägerin, fehlen. Insbesondere findet auf den Forderungsübergang gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 SGB X das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X keine Anwendung (Senatsurteil vom 24. Januar 1989 - VI ZR 130/88, BGHZ 106, 284, 287 ff.).
47
2. Auch wenn der Schädiger die Beiträge zur Rentenversicherung ersetzt , schließt dies jedoch nicht aus, dass ein nach § 249 BGB ersatzpflichtiger Rentenkürzungsschaden verbleibt, nämlich dann, wenn der Versicherte nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen gleichwohl eine Kürzung seiner Altersrente im Vergleich zu seiner Vermögenssituation ohne den Verkehrsunfall hinnehmen muss (Senatsurteil vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 664/15, VersR 2017, 557 Rn. 5 f.). Ein solcher Anspruch auf Ersatz des verbleibenden Rentenkürzungsschadens geht nicht nach § 119 SGB X auf den Rentenversiche- rungsträger über (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 664/15, VersR 2017, 557 Rn. 13). Ein Übergang des Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf einen Sozialversicherungsträger im Hinblick auf die etwaige Verpflichtung zur Erbringung unfallbedingter Leistungen , die mit dem verbleibenden Rentenkürzungsschaden sachlich und zeitlich kongruent sind (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 664/15, VersR 2017, 557 Rn. 9, 15 ff.), ist wegen des Familienprivilegs des § 116 Abs. 6 SBG X ausgeschlossen. Da allerdings ein etwaiger diesbezüglicher Anspruch der Klägerin gegen den Fremdschädiger in dem Umfang, in dem ein Sozialversicherungsträger diesbezügliche kongruente Leistungen zu erbringen hat, gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger übergegangen ist, ist aus denselben Erwägungen, wie sie für den Verdienstausfallschaden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze für den Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand ausgeführt worden sind (s. oben I. 4.), der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auch insoweit auf Null reduziert.
48
3. Sollte es zu einem verbleibenden Rentenkürzungsschaden kommen, für den die Klägerin keine kongruenten Leistungen eines Sozialversicherungsträgers zu beanspruchen hat, könnte sie diesen von der Beklagten erstattet verlangen. Die auf Ersatz des Rentenausfalls gerichtete Feststellungsklage ist in diesem Umfang trotz des Umstandes begründet, dass derzeit ungewiss ist, ob es nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen zu einem solchen Rentenkürzungsschaden kommen wird, und sich insoweit derzeit möglicherweise nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit feststellen lässt.
49
a) Begründet ist ein Feststellungsantrag, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann. Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist, hat der Senat bislang offen gelassen (Senatsurteile vom 9. Januar 2007 - VI ZR 133/06, VersR 2007, 708, 709 mwN; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99, NJW 2001, 1431, 1432). Der Senat hat aber bereits Zweifel an der Erforderlichkeit eines solchen zusätzlichen Begründetheitselements jedenfalls für den Fall geäußert, dass Gegenstand der Feststellungsklage ein befürchteter Folgeschaden aus der Verletzung eines deliktsrechtlich geschützten absoluten Rechtsguts ist (Senatsurteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99, NJW 2001, 1431, 1432; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Juli 1997 - VI ZR 184/96, VersR 1997, 1508, 1509 für mögliche Spätfolgen nach schweren Verletzungen). Jedenfalls in Fällen, in denen die Verletzung eines (durch § 823 Abs. 1 BGB oder durch § 7 Abs. 1 StVG geschützten) Rechtsguts und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sind, gibt es keinen Grund, die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts abhängig zu machen. Materiell-rechtlich wird es den Anspruch auf Ersatz dieser Schäden ohnehin nicht geben, solange diese nicht eingetreten sind; von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts hängt die Entstehung des Anspruchs also nicht ab. Die Leistungspflicht soll bei künftige Schäden erfassenden Feststellungsklagen deshalb nur für den Fall festgestellt werden, dass die befürchtete Schadensfolge wirklich eintritt (vgl. von Gerlach, VersR 2000, 525, 532). Da dementsprechend der Feststellungsausspruch nichts darüber aussagt, ob ein künftiger Schaden eintreten wird, ist es unbedenklich, die Ersatzpflicht des Schädigers für den Fall, dass der Schaden eintreten sollte, bereits jetzt festzustellen (ähnlich MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl., § 256 Rn. 32).
50
b) Nach diesen Grundsätzen kommt es für die Begründetheit des vorliegenden Feststellungsantrags nicht darauf an, ob der Eintritt eines verbleibenden Rentenkürzungsschadens, für den die Klägerin keine kongruenten Sozial- leistungen beanspruchen kann, wahrscheinlich ist. Die Klägerin ist in einem durch § 7 Abs. 1 StVG geschützten Rechtsgut verletzt worden, woraus schon gegenwärtig ein Verdienstausfallschaden resultiert, für den die Beklagte teilweise einzustehen hat. Galke Wellner von Pentz Roloff Müller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 07.10.2015 - 2 O 277/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 01.09.2016 - 15 U 179/15 -

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.