Bundesgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2004 - VI ZR 308/03

bei uns veröffentlicht am07.12.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 308/03 Verkündet am:
7. Dezember 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
StGB § 218 a Abs. 1
Wird ein Gynäkologe in unmittelbarer Nähe seiner Praxis gegenüber Passanten in
Gesprächen über das Thema "Abtreibung" als Arzt namentlich unter Hinweis darauf
benannt, daß er Abtreibungen vornehme, tritt das Recht auf Meinungsäußerung hinter
das Recht auf Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des betroffenen Arztes
zurück (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 1. April 2003 - VI ZR 366/02 -).
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 308/03 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Oktober 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger betreibt eine gynäkologische Praxis, in der er unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen Schwangerschaftsabbrüche durchführt. Am Nachmittag des 24. April 2002 ging der Beklagte vor der Praxis mit einem Sandwich-Plakat auf und ab, auf dem sich vorne die Aufschrift: "Abtreibung tötet ungeborene Kinder" und auf der Rückseite "Du sollst nicht töten. Gilt auch für Ärzte" befand. Außerdem verteilte er Flugblätter, die einen Aufruf zur Hilfe im Kampf gegen die straflose Tötung ungeborener Kinder enthielten. Ferner sprach der Beklagte Passanten, darunter Frauen, die er für Patientinnen des Klägers hielt, vor dessen Praxis direkt an. Er verwickelte sie in Gespräche über
das Thema Abtreibung, in deren Verlauf er darauf hinwies, daß in der Praxis Abtreibungen vorgenommen würden. Der Kläger hat beantragt, es zu unterlassen, Patientinnen des Klägers sowie Passanten in der Nähe von dessen Arztpraxis, K.-Straße 103 in H. und zwar im Bereich der K.-Straße zwischen den Einmündungen der E.-Straße und der Ke.Straße , anzusprechen und wörtlich oder sinngemäß darauf hinzuweisen, daß der Kläger in seiner Praxis Abtreibungen vornimmt. Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprochen. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Vor Erlaß des Berufungsurteils hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem ähnlich gelagerten Fall einen Unterlassungsanspruch verneint und die Berufung des klagenden Arztes gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts Heidelberg zurückgewiesen (OLG Karlsruhe - 6 U 189/02 - NJW 2003, 2029). In jenem Fall hatte der Beklagte auf Flugblättern den Arzt namentlich genannt und den Vorwurf erhoben, er nehme rechtswidrige Abtreibungen vor. Der klagende Arzt hat die zugelassene Revision nicht durchgeführt. Der erkennende Senat hat im vorliegenden Fall auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten die Revision zugelassen. Dieser verfolgt sein Begehren auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung veröffentlicht ist in ArztuR 2003, 163 f., greift der Beklagte erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein, indem er Patientinnen und Passanten im Bereich der klägerischen Praxis anspricht und auf die Abtreibungstätigkeit des Klägers hinweist. Der Beklagte sei zwar grundsätzlich berechtigt, öffentlich Abtreibungen zu kritisieren, doch sei die Verhältnismäßigkeit zwischen seiner Motivation und der Intensität des Eingriffs in die Klägerrechte nicht gewahrt. Der Beklagte dränge durch sein Verhalten den Kläger bewusst in eine von diesem ungewollte und nicht herausgeforderte Öffentlichkeit. Dieser werde willkürlich aus einer Vielzahl von Abtreibungsmedizinern ausgewählt und im wesentlichen als Privatperson zum Gegenstand der Personalisierung eines allgemeinen Sachproblems gemacht. Das habe eine unzulässige Prangerwirkung zur Folge. Es komme hinzu, daß der Beklagte sein Ziel durch eine bewusste Irritation des Arzt-Patienten-Verhältnisses und wirtschaftliche Schädigung des Klägers erreichen wolle. Daß sein Verhalten diese Auswirkungen habe und der Beklagte zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt habe, liege auf der Hand.

II.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält der Nachprüfung stand. 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht dem Unterlassungsbegehren des Klägers entsprochen. Ob eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, ist auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung anhand des zu beurteilenden Einzelfalls festzustellen. Diese ergibt, daß unter
den vorliegenden Umständen die Rechte des Beklagten auf Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Glaubens- und Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG hinter den Anspruch des Klägers auf Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zurückzutreten haben.
a) Der Beklagte beruft sich in erster Linie auf die Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. aa) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß das Verhalten des Beklagten in seiner konkreten Ausgestaltung den Kläger in seiner Sozialsphäre tangiert. Denn das Geschehen fällt in das berufliche Umfeld des Klägers , also in einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht (vgl. Senat BGHZ 36, 77, 80; BVerfG, NJW 2003, 1109, 1111; Zimmermanns, ZfL 2003, 79, 80 f.). Der Persönlichkeitsschutz der beruflichen Betätigung reicht zwar keineswegs soweit wie der Schutz des privaten Bereichs im engeren Sinne. Doch sind im Fall schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht, etwa bei Stigmatisierung oder sozialer Ausgrenzung, auch Eingriffe in die Sozialsphäre des Betroffenen unzulässig (vgl. BVerfGE 97, 391, 403 f.; 99, 185, 196 f.; BVerfG, NJW 2003, 1109, 1110 f.). Derartige Auswirkungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Indem der Beklagte Passanten und Frauen, die er für Patientinnen des Klägers hält, in unmittelbarer Nähe von dessen Praxis in Gespräche über das Thema Abtreibung verwickelt, den Kläger namentlich benennt und auf dessen Abtreibungstätigkeit hinweist, um die Patientinnen zu irritieren und von dem Besuch der Praxis abzuhalten, würdigt er die berufliche Tätigkeit des Klägers insgesamt herab, obwohl diese legal ist. Er verletzt dadurch den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht.
bb) Auch wenn grundsätzlich Form und Umstände einer Meinungskundgabe so gewählt werden können, daß damit die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung erzielt wird (BVerfGE 93, 266, 289; BVerfGE 97, 391, 398; BVerfG, NJW 2003, 1109, 1110), geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß das Recht auf freie Wahl der Form der Meinungsäußerung nicht schrankenlos gewährleistet ist. Damit verbundene Beeinträchtigungen der Rechte Dritter müssen zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117) sowie erforderlich und das Verhältnis zwischen Rechtsgüterschutz und -beschränkung muß insgesamt angemessen sein (vgl. Senatsurteil, BGHZ 91, 233, 240 m.w.N.). Der Senat folgt der Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Verhalten des Beklagten in unverhältnismäßiger Weise eine Prangerwirkung gegen die Person des Klägers entfaltet (zur Prangerwirkung: BVerfGE 97, 391, 406; BVerfG, NJW 1999, 2358, 2359; 2003, 1109, 1110 f. m.w.N.; Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 58 f.; vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - aaO; vom 20. Dezember 1994 - VI ZR 108/94 - unter II. 2 a - juris - sowie Beschluß vom 1. April 2003 - VI ZR 366/02 - VersR 2003, 777, 778). Der Beklagte wählt den Kläger willkürlich aus einer Vielzahl von Abtreibungsmedizinern aus und drängt ihn als Privatperson in eine von ihm ungewollte und nicht herausgeforderte Öffentlichkeit, obwohl der Kläger das Thema, ob Abtreibungen zulässig sein sollen oder nicht, von sich aus nicht in die Öffentlichkeit gebracht hat. In diesem Zusammenhang weist das Berufungsgericht zutreffend auf den Unterschied der Stellung des Klägers zu der des Beschwerdeführers im Verfahren FCKW-produzierende Unternehmen gegen Greenpeace (BVerfG, NJW 1999, 2358, 2359 und Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - aaO) hin, der dadurch gegeben ist, daß der damalige Beschwerdeführer als Vorstandsvorsitzender eines führenden Chemieunterneh-
mens sich öffentlich in die Kontroverse eingeschaltet hatte. Hingegen hat der Kläger in der Öffentlichkeit zum Thema Abtreibung nicht Stellung genommen. Selbst wenn das Leistungsangebot auf seiner Homepage Abtreibungen mit umfassen sollte, wird damit lediglich über das Behandlungsangebot der Praxis informiert. Dies kann nicht schon als öffentlicher Beitrag zur Abtreibungsdiskussion gewertet werden. cc) Auch bei Berücksichtigung des Zwecks, den der Beklagte nach seinem Vorbringen verfolgt, - nämlich die bestehende Rechtslage zum Schwangerschaftsabbruch zu kritisieren und auf ihre Änderung h inzuwirken - stellt sich seine konkrete Aktion nicht als zulässig dar, zumal er den Kläger in einer Art und Weise in den Blickpunkt der Öffentlichkeit rückt, die dieser so nicht will. Zweifellos wird eine besondere Wirkung dadurch erzielt, daß der Beklagte die Passanten mit dem Problem des Schwangerschaftsabbruchs konfrontiert und dabei auf die nahegelegene Praxis hinweist. Er greift aber dadurch den Kläger in seiner Eigenschaft als Inhaber der Praxis an und beeinträchtigt in unzulässiger Weise dessen legale ärztliche Tätigkeit. (1) Bereits im Beschluß vom 1. April 2003 - VI ZR 366/02 - aaO, dem ein Verfahren zwischen den selben Parteien wie im vorliegenden Fall zugrunde lag, hat der Senat ausgeführt, daß der durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägte Begriff der Rechtswidrigkeit im Rahmen der in § 218 a Abs. 1 StGB geregelten Beratungslösung ein legales, strafloses Handeln des Arztes nicht ausschließt. Auch nach dem aus den Materialien ersichtlichen Willen des Gesetzgebers zu § 218 a StGB ist bei einer solchen Tätigkeit der Tatbestand eines strafbaren Schwangerschaftsabbruchs nicht erfüllt. (2) Erfolglos wendet die Revision gegen die Abwägung des Berufungsgerichts ein, daß der Beklagte keine eigennützigen Ziele verfolge, vielmehr sein
Vorgehen dem Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden und umstrittenen Frage diene. Zwar spricht für Äu ßerungen im öffentlichen Meinungskampf die Vermutung für deren Zulässigkeit (BVerfGE 66, 116, 139 f., 150; 93, 266, 294 f., 303 f.; BVerfG, NJW 1992, 2013 f.; Senat, Urteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - VersR 2000, 1162, 1163). Doch hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zu Recht für ausschlaggebend gehalten , daß - was auf der Hand liegt - der Beklagte durch sein Vorgehen auf das Personal des Klägers und abtreibungswillige Schwangere einwirkt und dem Kläger dadurch wirtschaftliche Nachteile zufügen will, um ihn von der Fortführung der gesetzlich erlaubten Tätigkeit, die im Hinblick auf Hilfe suchende Schwangere Teil der medizinischen Versorgung ist, abzuhalten. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, daß der Kläger, soweit er in gesetzlich zulässiger Weise tätig wird, seine ärztliche Fachkompetenz in den Dienst einer von Verantwortung getragenen Elternschaft stellt. Da Repression durch das Strafrecht zur Verhinderung von Abtreibungen in der Vergangenheit wenig vermocht hat, sollten nach der Intention des Gesetzgebers durch die Schaffung der Möglichkeit eines zulässigen Schwangerschaftsabbruchs nach Beratung der Schwangeren die Frauen im Sinne des Lebensschutzes beeinflußt werden (BVerfG NJW 1999, 841, 843; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann, GG, 10. Aufl. Art. 2 Rn. 64). Der Schutz des ungeborenen Lebens kann in dieser Weise aber nur unter Einbindung der Ärzte und der Ber atungsstellen im Zusammenwirken mit der Frau erreicht werden. Zum einen bedarf es der ärztlichen Mitwirkung im Interesse der Schwangeren und ihrer Gesundheit, zum anderen ist von der Beteiligung des Arztes zugleich ein besserer Schutz für das ungeborene Leben durch eingehende ärztliche Beratung zu erwarten (vgl. dazu BVerfGE 88, 203, 290). Aus diesem Grund genießt auch diese ärztliche Tätigkeit den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG NJW 1999, 841, 842).
Frauen, die sich nach der entsprechenden Beratung zu einem gesetzlich zulässigen Schwangerschaftsabbruch entschlossen haben, muß danach aber ermöglicht werden, medizinische Hilfe durch einen Arzt ihres Vertrauens ohne weiteres Hinzutreten eines Dritten und den damit verbundenen weiteren psychischen Belastungen, unter denen sie in einer solchen Situation regelmäßig stehen werden, in Anspruch zu nehmen. Denn zum Schutzkonzept für das ungeborene Leben gehört nicht nur, daß jede Schwangere in der Nähe des Wohnsitzes eine intensive ärztliche Beratung und gegebenenfalls eine kompetente ärztliche Versorgung erlangen kann (BVerfGE 88, 203, 330; 96, 120, 121). Erforderlich ist vielmehr auch, daß das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patientin nicht durch das Dazwischentreten außenstehender Dritter belastet wird, so daß sich die Schwangere aufgrund der äußeren Umstände bedrängt fühlt. Nur dann wird es dem Arzt möglich sein, der Schwangeren ärztlichen Rat zu erteilen und unter noch unklaren Umständen einen etwaigen Eingriff auf einen späteren Tag zu verschieben, wodurch sich auch eine erneute Chance für eine Entscheidung der Frau zugunsten des Ungeborenen eröffnen könnte (vgl. BVerfGE 88, aaO, 330; 96, aaO, 130). (3) Durch sein Auftreten will der Beklagte die Patientinnen nach seinen eigenen Angaben davor zurückhalten, den Kläger aufzusuchen. Er versucht durch die bewußte Störung des Verhältnisses Arzt/Patientinnen den Kläger letztlich dazu zu veranlassen, Schwangerschaftsabbrüche zu unterlassen, auch wenn diese legal sind. In Verfolgung dieses Zieles versucht er, den Kläger im Ansehen und in der Wertschätzung bei den angesprochenen Passanten herabzuwürdigen , so daß die erforderliche Vertrauensbasis verloren geht, die jedoch Grundlage für die Erfüllung ärztlicher Aufgaben ist. Dieses Vorgehen muß der Kläger auch unter Berücksichtigung des Rechts des Beklagten auf freie Meinungsäußerung nicht hinnehmen. Auch wenn grundsätzlich eine Wirkungssteigerung der Meinungsäußerung dadurch bewirkt werden darf, daß die Verant-
wortlichkeit anonymer Einzelner deutlich gemacht wird (vgl. BVerfGE 42, 163, 170; 66, 116, 139; 68, 226, 232; BVerfG, NJW 1999, 2358, 2359 und Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - aaO), stellt doch das Vorgehen des Beklagten eine nicht hinzunehmende Behinderung des Klägers bei der Erfüllung legaler beruflicher Aufgaben dar. Zu Recht hat das Berufungsgericht deshalb einen unverhältnismäßigen und damit unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers bejaht (vgl. Schmidt-Bleibtreu/Hofmann aaO, Rn. 23).
b) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf sein Recht auf Glaubens - und Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG berufen. Dieses Grundrecht gewährleistet, daß sich die maßgeblichen Wertauffassungen frei von staatlicher Beeinflussung in einem freien geistigen Prozeß bilden können. Weder Art. 4 Abs. 1 GG noch Art. 4 Abs. 2 GG gewähren jedoch dem einzelnen Bürger ein Recht darauf, daß seine Überzeugung zum Maßstab der Gültigkeit genereller Rechtsnormen und ihrer Anwendung gemacht wird (vgl. BVerfGE 67, 26, 37; Herzog in Maunz-Dürig, GG, Art. 4 Rn. 111 ff.). 2. Hat der Beklagte sein Vorgehen zu unterlassen, weil er den Kläger - wie dargelegt - in unzulässiger Weise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann dahinstehen, ob es zugleich einen betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers darstellt (vgl. Palandt/Sprau BGB, 63. Aufl. § 823 Rn. 126, 128 m.w.N.). 3. Schließlich begegnet die Fassung des Unterlassungsanspruchs - entgegen der Auffassung der Revision - keinen rechtlichen Bedenken.

III.

Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge nach § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2004 - VI ZR 308/03

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2004 - VI ZR 308/03

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
Bundesgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2004 - VI ZR 308/03 zitiert 12 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 4


(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit

Strafgesetzbuch - StGB | § 218 Schwangerschaftsabbruch


(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaft

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2004 - VI ZR 308/03 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2004 - VI ZR 308/03 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2003 - VI ZR 366/02

bei uns veröffentlicht am 01.04.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 366/02 vom 1. April 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 823 Ah Abs. 1, 1004; StGB § 218 a Abs. 1 Die auf Handzetteln öffentlich

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 23. Apr. 2003 - 6 U 189/02

bei uns veröffentlicht am 23.04.2003

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 25. Oktober 2002 - 3 O 366/01 - im Kostenpunkt aufgehoben und in Ziffer 1 abgeändert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. 2. Die Berufung des Klägers wi
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2004 - VI ZR 308/03.

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2011 - VI ZR 262/10

bei uns veröffentlicht am 20.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 262/10 Verkündet am: 20. Dezember 2011 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesge

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2011 - VI ZR 261/10

bei uns veröffentlicht am 20.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 261/10 Verkündet am: 20. Dezember 2011 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 10. Juni 2016 - I - 16 U 89/15

bei uns veröffentlicht am 10.06.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.04.2015 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Az.: 12 O 341/11 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieses und das erstinstanzlich

Amtsgericht Halle (Saale) Urteil, 28. März 2013 - 93 C 3961/12

bei uns veröffentlicht am 28.03.2013

Tenor 1.) Die Klage wird abgewiesen. 2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. und beschlossen: Der Streitwert wird auf bis 300,00 € festgesetzt. Tatbestand 1

Referenzen

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
2.
leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.

(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 25. Oktober 2002 - 3 O 366/01 - im Kostenpunkt aufgehoben und in Ziffer 1 abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 EUR abwenden, wenn nicht dieser vor Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger, der in N. als Frauenarzt praktiziert und dabei auch Schwangerschaftsabbrüche vornimmt, verlangt in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren von dem Beklagten die Unterlassung von kritischen Äußerungen über seine berufliche Tätigkeit.
Der Beklagte protestierte wiederholt auf der Straße vor seiner Praxis gegen Abtreibungen. Dabei trug der Beklagte ein Schild mit der Aufforderung: "Stoppt rechtswidrige Abtreibungen in der Praxis des (Klägers), N." und verteilte Flugblätter mit folgenden Fragen: "In N.: Rechtswidrige Abtreibungen ... Und sie schweigen zum Mord an unseren Kindern? ... Wussten Sie schon, dass in N. rechtswidrige Abtreibungen durchgeführt werden?" In den Flugblättern werden die in Deutschland vorgenommenen Abtreibungen als "neuer Holocaust" qualifiziert.
Das Landgericht hat dem Beklagten verboten, "in der Öffentlichkeit, insbesondere im Rahmen von Publikationen und Flugblattaktionen mündlich oder schriftlich den Namen oder die Person des Klägers im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüche zu nennen, wenn er gleichzeitig Schwangerschaftsabbrüche mit den Begriffen ?Mord? und ?neuer Holocaust? in Verbindung bringt". Die weitergehende Klage, mit der dem Beklagten auch untersagt werden sollte, im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers Schwangerschaftsabbrüche als "rechtswidrige Abtreibungen" zu bezeichnen und dazu aufzufordern, "rechtswidrige Abtreibungen in der Praxis des Klägers zu stoppen", hat das Landgericht abgewiesen.
Gegen das Urteil des Landgerichts wenden sich beide Parteien mit der Berufung. Der Beklagte strebt vollständige Äußerungsfreiheit und der Kläger umfassenden Schutz seiner beruflichen Ehre entsprechend seinem erstinstanzlichen Unterlassungsbegehren an.
II.
Die zulässigen Berufungen der Parteien haben unterschiedlichen Erfolg; während das Rechtsmittel des Beklagten durchgreift, ist die Berufung des Klägers unbegründet.
1. Berufung des Beklagten
Die von dem Beklagten verwendeten und in Beziehung zu der Abtreibungstätigkeit des Klägers gebrachten Begriffe " Mord" und "neuer Holocaust" unterliegen mangels Rechtswidrigkeit nicht dem Verbietungsrecht gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, §§ 185 ff. StGB.
Zutreffend hat das Landgericht die angegriffenen Aussagen in dem Flugblatt als Meinungsäußerungen eingestuft, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG (und außerdem des Art. 5 Abs. 2 GG) unterfallen. Die Abgrenzung mit dem gleichfalls grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht des Klägers führt zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen gerechtfertigt sind.
a) Zwar sind die beanstandeten Äußerungen geeignet, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit herabzusetzen und seine persönliche Ehre erheblich zu beeinträchtigen. Jedoch können auch herabsetzende Äußerungen über einen Dritten vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt sein. Das gilt namentlich bei Auseinandersetzungen über Fragen, die wesentliche oder sogar fundamentale Öffentlichkeitsbelange berühren. Die Meinungsfreiheit muss erst dann zurücktreten, wenn die Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet oder wenn sie lediglich eine formale Beleidigung oder Schmähkritik darstellt (BVerfGE 93, 266, 293 f = NJW 1995, 3303, 3304 - Soldaten sind Mörder; BGH NJW 2000,3421, 3422 - Holocaust/Babycaust).
10 
Von Verfassungs wegen macht selbst eine überzogene, unmäßige oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich noch nicht zur unzulässigen Schmähung. Vielmehr ist der Begriff der Schmähkritik wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng auszulegen. Eine unzulässige Schmähung liegt erst dann vor, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der betroffenen Person im Vordergrund steht, wenn sich also die Äußerung jenseits polemischer oder überspitzter Kritik in der Herabsetzung der angegriffenen Person erschöpft (BVerfGE 82, 272, 283 f = NJW 1991,95, 96 - Zwangsdemokrat; BVerfGE 93, 266, 294 = NJW 1995, 3303, 3304 - Soldaten sind Mörder; BVerfG NJW 1999, 204, 205; BGH NJW 1974, 1762, 1763; NJW 2000, 3421, 3422 - Holocaust/Babycaust und zuletzt BGH NJW 2002, 1192, 1193 = WM 2002, 937). Schmähkritik wird daher bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die so genannte Privatfehde beschränkt bleiben (BVerfGE 82, 272, 283 = NJW 1991, 95 - Zwangsdemokrat; BGH NJW 1974, 1672, 1763).
11 
Die in dem vom Beklagten verbreiteten Flugblatt enthaltenen Äußerungen fallen nicht unter den äußerungsrechtlichen Begriff der Schmähkritik. Auch wenn die begriffliche Verbindung des Schwangerschaftsabbruchs mit den Bezeichnungen "Mord" und "neuer Holocaust" geeignet ist, die Ehre des Klägers in besonderem Maße zu beeinträchtigen, so steht hier doch außer Zweifel, dass der damit verbundene Vorwurf in der Sache ersichtlich in unmittelbarem und untrennbarem Zusammenhang mit dem tatsächlichen, für jedermann erkennbaren Anliegen des Beklagten steht, sich mit der herrschenden Abtreibungspraxis auf Grund der geltenden Gesetze auseinander zu setzen.
12 
b) Da sich mithin die Herabsetzung des Klägers in dem Flugblatt des Beklagten nicht schon unter dem Gesichtspunkt der Schmähkritik als unzulässig erweist, bedarf es einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundrechtspositionen der Parteien (vgl. BVerfGE 85, 1,16 = NJW 1992, 1439 - Bayer-Aktionäre; BGH NJW 2000, 3421, 3422 - Holocaust/Babycaust). Die verfassungsgeleitete Abwägung der respektiven Grundrechtspositionen der Beteiligten führt entgegen der Auffassung des Landgerichts zur Rechtfertigung der angegriffenen Aussage.
13 
Bei der erforderlichen Gewichtung der Umstände des Streitfalles kommt es auf die Schwere der Beeinträchtigung der in Rede stehenden Rechtsgüter an, wobei es aber grundsätzlich keine Rolle spielt, ob die Kritik berechtigt, unangebracht erwünscht oder lästig bzw. das Werturteil richtig oder falsch bzw. emotional oder rational ist und ob es für wertvoll oder wertlos, nützlich oder schädlich gehalten wird (BVerfGE 61, 1, 7 = NJW 1983, 1415 - NPD von Europa; BVerfGE 93, 266, 294 = NJW 1995, 3303 - Soldaten sind Mörder). Da es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts der heutigen Reizüberflutung aller Art einprägsame, auch stark überzeichnende oder ausfällige Formulierungen grundsätzlich hinzunehmen. Das gilt auch für Äußerungen, die unnötig scharfe und abwertende, auch ganz unhaltbare Kritik enthalten. Im Hinblick auf den Demokratiebezug der Meinungsäußerungsfreiheit (BVerfGE 7, 198, 212 = NJW 1958, 257 - Lüth) muss der Kritiker seine Meinung frei äußern dürfen, auch wenn sie (viele) andere für falsch oder unvertretbar halten. Verfolgt der Äußernde nicht eigennützige Ziele, sondern dient - wie hier - sein Beitrag dem geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit bewegenden, fundamentalen Frage, dann spricht bereits im Hinblick auf den Sachgegenstand der Äußerung die Vermutung für die Zulässigkeit der geäußerten Meinung.
14 
Nach diesen höchstrichterlichen Rechtsgrundsätzen stellen die Bezeichnungen der in Deutschland vorgenommenen Abtreibungen als "Mord an unseren Kindern" und als "neuer Holocaust" zwar drastische und überzeichnende Formulierungen dar, die aber auch in ihrem konkreten Bezug zur Person und zur ärztlichen Tätigkeit des Klägers noch vom Grundrecht der Meinungsfreiheit getragen werden.
15 
aa) Die rechtliche Würdigung der angegriffenen Äußerungen setzt die Erfassung ihres Sinnes voraus. Dabei kommt es weder auf die subjektive Absicht des sich Äußernden noch auf die subjektive Wahrnehmung des von der Äußerung Betroffenen an. Maßgeblich ist vielmehr der Sinn, den eine Aussage unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs nach dem Verständnis eines unvoreingenommen und verständigen Publikums objektiv hat. Bei der Sinnermittlung muss insbesondere auch der sprachliche wie der situative Kontext berücksichtigt werden, in dem die umstrittenen Äußerungen stehen (vgl. BVerfGE 93, 266, 295 = NJW 1995, 3303, 3305 - Soldaten sind Mörder; BGHZ 139, 95, 102 = NJW 1998, 3047 - Stolpe; BGH NJW 2000, 3421, 3423 - Holocaust/Babycaust). Das Gericht greift in die Meinungsfreiheit ein, wenn es einen umstrittenen Äußerungsteil isoliert und ohne Beachtung des Gesamtzusammenhangs der Aussage würdigt (BVerfG NJW 1994, 2943 - Soldaten sind Mörder).
16 
Hiernach darf die verfassungsgeleitete Interpretation der angegriffenen Aussagen nicht isoliert erfolgen, sie ist vielmehr in den Zusammenhang mit den sonstigen Äußerungen des Beklagten in dem Flugblatt zu stellen. Darin macht der Beklagte zunächst auf sein Anliegen aufmerksam, indem er dem Publikum den konkreten Fall einer "Abtreibungspraxis" vorstellt, die dort ausgeübte Tätigkeit als "rechtswidrige Abtreibung" bezeichnet und sodann die "Gesamtproblematik" der in Deutschland herrschenden Abtreibungspraxis als "Mord" an unseren Kindern und als "neuen Holocaust" bezeichnet und angeprangert. Die vom Beklagten gewählte induktive Methode seiner Fundamentalkritik an der herrschenden Abtreibungspraxis setzt erkennbar an der vom Beklagten kritisierten allgemeinen Gleichgültigkeit an, mit der im Alltag Abtreibungen hingenommen werden, obwohl diese "rechtswidrig" seien und massenhaft erfolgen würden. Der Beklagte konfrontiert die Passanten mit dem Problem, indem er sie auf einen Ort ihrer nächsten Umgebung hinweist, wo die von ihm gebrandmarkten Vorgänge geschehen. Dadurch will er die Angesprochenen zum Nachdenken über die derzeitige Rechtslage zum Schutz ungeborenen Lebens in Deutschland provozieren. Den Einzelvorgang einer Abtreibung bezeichnet der Beklagte dabei als "Mord" und die Abtreibungspraxis auf Grund der in Deutschland bestehenden Legalordnung als "neuen Holocaust".
17 
Der interessierte durchschnittliche Leser des Flugblattes erkennt in diesen Bemerkungen den Protest eines entschiedenen Abtreibungsgegners, der mit plakativen und drastischen Formulierungen provozieren und Aufmerksamkeit erregen will. Es geht dem Beklagten um die Vermittlung der Meinung, die auf Grund der gegenwärtigen Gesetzeslage herrschende Abtreibungspraxis in Deutschland stelle eine verwerfliche Massentötung (werdenden) menschlichen Lebens dar. Eine Gleichsetzung mit dem Holocaust in seinem geschichtlichen Sinne ist dem Kontext des Flugblattes nicht zu entnehmen. Das folgt schon daraus, dass der Beklagte auf der Rückseite des Flugblattes seinen Standpunkt näher begründet und argumentativ unterlegt.
18 
bb) Für die Interessenabwägung ist weiter von Bedeutung, dass der Kläger in dem Flugblatt weder als "Mörder" bezeichnet noch gar entsprechend beschimpft wird. Ein verständiger und unvoreingenommener Leser erkennt, den hypostasierenden Charakter der Bezeichnung, mit dem der Vorgang überzeichnet werden soll. Das zielt nicht auf die Person des Täters, sondern, wie die Rückseite des Flugblatts den Leser näher informiert, auf das Geschehen bei einer Abtreibung selbst. Der interessierte Leser erkennt darin eine radikale Stellungnahme eines Abtreibungsgegners, für den das (werdende) Leben schlechthin unverfügbar ist. Er weiß diese Äußerung in das pluralistische Meinungsspektrum, das zu dieser Frage in der Gesellschaft herrscht, einzuordnen. Die Kennzeichnung eines Geschehens als "Mord" in einem solchen situativen Kontext ist dabei auch nicht unbedingt mit einer schwer kriminellen Handlung i. S. des §§ 211 ff. StGB in eins zu setzen (vgl. BVerfGE 93, 266, 298 = NJW 1995, 3303, 3304 - Soldaten sind Mörder). Der Kern der Aussage liegt vielmehr in dem öffentlichen Aufruf und der Mahnung, die Tötung (werdenden) menschlichen Lebens sei kein Vorgang, dem der Einzelne unberührt und gleichgültig gegenüberstehen könne. Die angegriffenen Äußerungen stehen für den Durchschnittsleser erkennbar in einem laienhaften, umgangssprachlichen Zusammenhang. Der Aussage kann daher eine wertende Gleichstellung des die Abtreibung vornehmenden Arztes mit einem Mörder i. S. von § 211 StGB nicht entnommen werden, ohne einen verfassungsrechtlich erheblichen Fehler zu begehen (vgl. BVerfGE 93, 266, 295, 298 = NJW 1995, 3303, 3304 - Soldaten sind Mörder).
19 
cc)Die drastischen Vergleiche enthalten trotz alledem noch erhebliche Vorwürfe und eine spürbare Kränkung des Klägers. Dieser Befund wiegt aber nicht so schwer, dass dem auf Anonymität gerichteten Ehrschutzinteresse des Klägers der Vorgang gebühren und die Meinungsfreiheit des Beklagten zurücktreten müsste.
20 
Der Kläger wird zwar vom Beklagten als "Einzeltäter" und Teil des angeprangerten Abtreibungssystems "herausgegriffen". Dabei steht seine Tätigkeit unzweifelhaft auf der Grundlage des geltenden Rechts und hält sich an den Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht von Rechts wegen gebilligten Strafrechtsordnung zum Schutz des ungeborenen Lebens (BVerfGE 88, 203 = NJW 1993, 1751). Das will der Beklagte mit seiner Kritik erkennbar auch nicht in Zweifel ziehen. Sein öffentlicher Protest richtet sich vielmehr gegen den nach seiner Auffassung grob defizitären staatlichen Schutz des Lebensrechts Ungeborener. Er streitet für eine (Wieder-) Einführung einer weitgehenden Strafbarkeit von Schwangerschaftsabbrüchen durch den Gesetzgeber. Ein solcher Beitrag zur politischen Willensbildung in dieser die Öffentlichkeit besonders berührenden fundamentalen Streitfrage muss wegen der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit für den demokratischen Willensbildungsprozess selbst dann hingenommen werden, wenn die geäußerte Meinung extrem erscheint (BGH NJW 2000, 3421, 3423 - Holocaust/Babycaust). Diesen Rechtssatz hat der Bundesgerichtshof in einem Fall aufgestellt, in dem sich die Vorwürfe (des selben Beklagten wie im vorliegenden Verfahren) gegen den als Anstalt des öffentlichen Rechts verfassten Träger eines Klinikums richteten. Für den vorliegenden Rechtsstreit gilt jedoch nichts anderes.
21 
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass sein Name aus der von dem Beklagten geübten Fundamentalkritik herausgehalten wird. Denn auch der vom Beklagten gewählte argumentative Zugang zu der Abtreibungsdiskussion in Form eines konkreten Denkanstoßes, der an der  Arztpraxis des Klägers und an dessen Person ansetzt, gehört zum Schutzbereich der Meinungsfreiheit i.S. von Art. 5 Abs. 1 GG. Dabei spielt auch eine Rolle, dass der Beklagte keinen ausdrücklichen persönlichen Schuldvorwurf i. S. von § 211 StGB gegen den Kläger erhebt. Ohne Bedeutung für die gebotene Interessenabwägung ist allerdings, dass der Kläger zu der Abtreibungsfrage in der Öffentlichkeit keine Stellung bezogen hat. Die Stellung der angegriffenen Personen in der Öffentlichkeit wird meist für die Prüfung herangezogen, ob je nach dem öffentlichen Auftreten des Angegriffenen das Gewicht des Ehrschutzes im Einzelfall geringer sei. Darauf kommt es hier nach dem Gesagten jedoch nicht an.
22 
Im Übrigen macht der Beklagte in dem von ihm verbreiteten Flugblatt und durch seine Aktion hinreichend deutlich, dass der Kläger an Abtreibungsvorgängen nach Maßgabe und auf der Grundlage der gegenwärtig gültigen Gesetze beteiligt ist. Auf diesen Punkt hebt seine Argumentation wesentlich ab. Letztlich bleibt es daher dem Leser des Flugblatts überlassen, selbst darüber zu entscheiden, ob er die subjektive Einschätzung des Verfassers über das Unwerturteil bezüglich der Tätigkeit des Klägers teilt und den Appell zur Änderung der bestehenden Rechtslage unterstützen will. Dass es dabei zu einer Polarisierung der Meinungen kommen kann, ist der Meinungsäußerungsfreiheit immanent und führt nicht dazu, dem Ehrschutz des Klägers ein größeres Gewicht als der Meinungsfreiheit des Beklagten einzuräumen. Im Hinblick auf die in der Öffentlichkeit weiter diskutierte Frage von zentraler Bedeutung für den Rechtsgüterschutz Ungeborener muss auch eine Stellungnahme in der vorliegenden Form nach Art. 5 Abs. 1 GG hingenommen werden.
23 
Der Beklagte kann nicht durch eine Unterlassungsverurteilung gehindert werden, sich an der fortgeführten politischen Auseinandersetzung um die Abtreibung zu beteiligen. Die freie Meinungsäußerung ist ihm insbesondere nicht mit dem Hinweis zu verwehren, dass das Bundesverfassungsgericht in dieser Sache schon abschließend entschieden und die gesetzliche Regelung gebilligt habe (so aber Oberlandesgericht Stuttgart, Urteile vom 8.5.2002 - 4 U 5/02 - und vom 18.9.2002 - 4 U 54/02). Ebenso wenig ist es von Verfassungs wegen zulässig, den Beklagten auf eine andere, den Kläger weniger schwer beeinträchtigende Form der Meinungsäußerung zu verweisen, wie das Landgericht das im angegriffenen Urteil tut.
24 
2. Berufung des Klägers
25 
Soweit das Landgericht die Unterlassungsklage abschlägig beschieden hat, folgt der Senat der rechtlichen Bewertung in vollem Umfang. Der Angriff der Berufung führt zu keiner dem Kläger günstigeren Entscheidung.
26 
a) Aus den vorstehenden Darlegungen folgt bereits, dass der Sinn der vom Beklagten im Rahmen seiner Protestaktion in dem Infoblatt und dem Plakat geäußerten Meinung darin besteht, Passanten am Beispiel der Arztpraxis des Klägers zum Nachdenken und zur radikalen Stellungnahme gegen die in Deutschland auf Grund der bestehenden Gesetzeslage herrschende Abtreibungspraxis zu bewegen. Die Qualifizierung der vom Kläger vorgenommenen Abtreibungen als "rechtswidrig" dient dem Beklagten als gedanklicher Ausgangspunkt und Argumentationsbasis für sein Verdikt über die bestehende Rechtslage und ihre Umsetzung in der Praxis. Die Einstufung der Abtreibung als "rechtswidrig" liefert dem Beklagten dabei die erwünschte Angriffsfläche gegen Abtreibungsrecht und Abtreibungspraxis in Deutschland. Der Durchschnittsleser erkennt ohne weiteres, dass der Beklagte den nach seiner Meinung völlig unzureichenden Strafrechtsschutz nach §§ 218 ff StGB für das werdende menschliche Leben bekämpft. Die gebotene Gesamtbetrachtung ergibt danach, dass der Beklagte mit dem Vorwurf, der Kläger führe "rechtswidrige Abtreibungen" durch, erkennbar an der gegenwärtigen Rechtslage anknüpft, wie sie seit dem Diktum des Bundesverfassungsgerichts vom 28.5.1995 (BVerfGE 88, 203 = NJW 1993, 1751) besteht.
27 
Das Bundesverfassungsgericht hat 1975 und 1993 zwar entschieden, dass der nicht medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbruch für die gesamte Dauer der Schwangerschaft als Unrecht anzusehen ist und daher verboten sein müsse (BVerfG 39, 1, 44 = NJW 1975, 573; BVerfGE 88, 203, 255 = NJW 1993, 1751). Das Lebensrecht des Ungeborenen dürfe nicht, wenn auch nur für eine begrenzte Zeit, der freien, rechtlich nicht gebundenen Entscheidung eines Dritten, und sei es selbst der Mutter, überantwortet werden. Gleichwohl hat das Gericht es aber zugelassen, dass in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft der Staat auf einen strafrechtlichen Schutz des ungeborenen Lebens verzichtet und den Schwerpunkt auf eine obligatorische Beratung der schwangeren Frau legt, um sie für das Austragen des Kindes zu gewinnen (BVerfG 88, 203, 270 ff = NJW 1993, 1751). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht die Mindestanforderungen und die dazu gehörenden Rahmenbedingungen sowie die hier hieraus folgende rechtliche Bindung der Schwangeren im Einzelnen festgelegt.
28 
Der Gesetzgeber hat diese Vorgaben in § 218 a StGB i. d. F. des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes vom 21.8.1995 (BGBl I, 1050) umgesetzt. Nach nunmehr geltendem Strafrechtlich ist der Tatbestand des § 218 BGB, also ein strafbarer Schwangerschaftsabbruch, nicht verwirklicht, wenn die Schwangere sich hat beraten lassen, der Eingriff von einem Arzt vorgenommen wird und innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis erfolgt. Der Gesetzgeber hat die Frage, ob ein unter Beachtung dieser Vorschriften erfolgter Abbruch rechtswidrig sei, nicht eindeutig beantwortet, sondern sich insoweit einer klaren Regelung durch die Formulierung entzogen, dass in diesem Fall kein strafbarer Abbruch der Schwangerschaft i. S. des § 218 StGB vorliege. Nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts kann man allerdings solche Schwangerschaftsabbrüche nicht als rechtmäßig bezeichnen (G. Müller, NJW 2003, 697, 701 m. w. N.). Das folgt letztlich auch aus der Systematik der strafgesetzlichen Regel des § 218 a StGB, der die in Abs. 2 und Abs. 3 indizierten Schwangerschaftsabbrüche als rechtmäßig eingestuft, während Abs. 4 die Schwangere im Übrigen (bei Abbruch so genannter "Konfliktschwangerschaften") von der Bestrafung nach § 218 StGB lediglich freistellt, wenn seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind.
29 
Diesen rechtlichen Ausgangspunkt greift der Beklagte bei seiner Protestaktion auf und weist auf die Folgen der (liberalen) Abtreibungsgesetzgebung hin. Seine Äußerungen sollen zum Ausdruck bringen, trotz der Einstufung der (nicht vom Gesetz indizierten) Schwangerschaftsabbrüche als Unrecht ("rechtswidrige Abtreibungen") hat ihre Zahl nicht abgenommen, sondern in erschreckender Weise ("neuer Holocaust") zugenommen. Die Kritik zielt demnach erkennbar darauf, dass die staatlichen Schutzregeln für das werdende menschliche Leben völlig versagen.
30 
Der Beklagte will daher, wie für den Durchschnittsleser erkennbar ist, lediglich die tatsächliche Rechtslage wiedergeben und nicht die Abtreibungstätigkeit Klägers strafrechtlich einordnen. Mit der Bezeichnung der vom Kläger vorgenommenen Abtreibungen als "rechtswidrig" bleibt der Beklagte auf der Ebene der Sachinformation. Er stellt insoweit nur fest, dass die vom Beklagten durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als "rechtswidrig" einzustufen sind. Damit nimmt der Beklagte bewusst und für jeden Rezipienten auch erkennbar Bezug auf die spezielle Rechtskonstruktion des Bundesverfassungsgerichts, wonach Abbrüche nach Beratung ohne ärztliche Indikation "rechtswidrig, aber nicht strafbar" sind. Es geht dem Beklagten mit der angegriffenen Äußerung zunächst (noch) um die Wiedergabe der objektiven Rechtslage. Hierauf erst baut er seine Fundamentalkritik an der bestehenden Gesetzeslage auf. Damit handelt es sich bei der angegriffenen Äußerung um eine (dem Beweis zugängliche) Tatsachenbehauptung und nicht um eine eigene strafrechtliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers (die regelmäßig als Rechtsmeinung und damit als Werturteil zu qualifizieren wäre). Obwohl der angegriffenen Aussage damit eine Tatsachenmitteilung zugrunde liegt, fällt sie als Meinungsäußerung unter den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, da der Beklagte damit eine Wertungsgrundlage herstellt, auf die er seinen Gesamtbeitrag zur Meinungsbildung stützt (vgl. BVerfGE 61, 1, 8 = NJW 1983, 1415 - NPD von Europa; BGHZ 139, 95, 101 = NJW 1998, 3047 - Stolpe).
31 
b) Mit diesem Aussagegehalt unterliegt der umstrittene Äußerungsteil, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, nicht dem Verbietungsrecht des Klägers. Die angegriffene Aussage erweist sich vielmehr bei der gebotenen Abwägung mit der respektiven Grundrechtsposition des Klägers als gerechtfertigt.
32 
Die Berufung macht unter Hinweis auf die zu Lasten des Beklagten ergangenen Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8.5.2002 (4 U 5/02) und vom 18.09.2002 (4 U 54/02) ohne Erfolg geltend, die Äußerung des Beklagten werde von einem unvoreingenommenen und verständigen Leser des Flugblattes sowie des Plakats dahin verstanden, der Kläger nähme gesetzwidrige, also vom Gesetz nicht zugelassene Schwangerschaftsabbrüche vor. Damit würde indessen die gebotene Gesamtbetrachtung bei der Deutung der konkret beanstandeten Äußerung außer Acht gelassen, was einen Verstoß gegen die Meinungsfreiheit bedeuten würde. Der Beklagte wirft dem Kläger gerade nicht vor, gesetzwidrige Abtreibungen vorzunehmen und sich damit "illegal" zu verhalten. Vielmehr ergibt der Kontext der beanstandeten Aussage, dass der Beklagte die auf gesetzlicher Grundlage erfolgenden Schwangerschaftsabbrüche anprangern und brandmarken will. Die Stoßrichtung seiner Kritik zielt auf das Gesetz, das zwar die Tötung Ungeborener als Unrecht einstufe, aber im Ergebnis doch der strafrechtlichen Sanktion entziehe und damit die Schutzbedürftigkeit des Embryos wieder preisgebe. Empörung und Kritik des Beklagten richten sich damit gegen das in seinen Augen insuffiziente und für den Schutz Ungeborener untaugliche Strafgesetz selbst. Für diese Wertung beruft er sich auf die überpositive Ordnung, wie sie in Gottes Geboten bestehe. Keinesfalls kann der beanstandeten Äußerung daher entnommen werden, der Beklagte werfe dem Kläger "kriminelle" Handlungen im Sinne des geltenden Strafrechts vor. Auf das - hiervon abweichende - subjektive Verständnis des von der Äußerung betroffenen Klägers kommt es rechtlich nicht an.
33 
Jede andere Auslegung lässt die verfassungsrechtlich gebotene Gesamtbetrachtung der angegriffenen Aussage außer Betracht und verstößt damit bereits gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Bei der rechtlichen Beurteilung hat insbesondere außer Betracht zu bleiben, dass die Unterscheidung zwischen rechtswidriger und strafbarer Abtreibung dem Rechtsgefühl weiter Kreise der Bevölkerung nicht eingängig, ja noch nicht einmal zu vermitteln sei, wie der Berufungsführer unter Hinweis auf die genannten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart geltend macht. Es entspricht nämlich verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass dem Äußernden keine Umstände, wie etwa die mangelhafte oder fehlende Rezeption der Rechtskonstruktion des Bundesverfassungsgerichts in der Gesellschaft, zugeordnet werden dürfen, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen und die er selbst nicht in Bezug genommen hat (BVerfGE 82, 43, 52 f = NJW 1990, 383). Der Mangel einer normativen Orientierung in dieser Frage (vgl. hierzu die rechtssoziologische Arbeit von Barbara Heitzmann, Rechtsbewusstsein in der Demokratie. Schwangerschaftsabbruch und Rechtsverständnis, 2002) kann nicht dazu führen, den Grundrechtschutz der Meinungsfreiheit zu verkürzen und den bestehenden Zustand gegen kritische Stimmen dadurch zu immunisieren, dass dem Kritiker eine Äußerung in den Mund gelegt wird, die er nicht getan und nicht beabsichtigt hat.
34 
c) Der Kläger kann im Hinblick auf den allein verbleibenden Vorwurf der "rechtswidrigen Abtreibung" einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht nicht geltend machen. Denn damit ist die Tätigkeit des Klägers nach bestehender Rechtslage zutreffend beschrieben. Die Bezugnahme hierauf kann dem Beklagten bei seinem Protestauftritt nicht mit Rücksicht auf den vom Kläger beanspruchten Ehrschutz versagt werden. Auch wenn das (verfassungs-)rechtliche Rechtswidrigkeitsurteil das Rechtsbewusstsein der Gesellschaft bisher kaum beeinflusst und auch eine verhaltenssteuernde Wirkung (noch) nicht erreicht hat, so ändert das nichts daran, dass der Antragsgegner mit der angegriffenen Äußerung insoweit lediglich auf diese durchaus komplexe Rechtslage aufmerksam macht. Eine solche Äußerung dient demgegenüber dazu, das Rechtsbewusstsein der Öffentlichkeit im Sinne der maßgeblichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (rechtswidrig, aber nicht strafbar) nachhaltig zu schärfen. Auch die persönliche Ehre des Antragstellers steht im Kontext dieser grundsätzlichen Wertung innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gezogenen Grenzlinie. Er hat daher keinen Anspruch auf Freistellung seiner Tätigkeit von dem gesetzlichen Unwerturteil. Eine andere Entscheidung würde zu einem unauflösbaren Selbstwiderspruch der Rechtsordnung führen.
35 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO zur Grundlage.
36 
Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache zuzulassen, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30.5.2000 - VI ZR 267/99 - betrifft lediglich entsprechende Äußerungen (desselben Beklagten) gegen den öffentlich-rechtlichen Träger einer Abtreibungsklinik, während im Streitfall sich der den Schwangerschaftsabbruch selbst vornehmende Arzt gegen Äußerungen des Beklagten zur Wehr setzt. Außerdem setzt sich der Senat mit seiner Entscheidung in Gegensatz zu den genannten Erkenntnissen des Oberlandesgerichts Stuttgart, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 366/02
vom
1. April 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 218 a Abs. 1
Die auf Handzetteln öffentlich verbreitete Äußerung, in einer - namentlich benannten
-gynäkologischen Praxis würden „rechtswidrige Abtreibungen“ durchgeführt, kann
gegen den betroffenen Arzt eine nicht hinnehmbare Prangerwirkung entfalten und
deshalb gerichtlich untersagt werden. Dem steht nicht entgegen, daß Schwangerschaftsabbrüche
, die nach der Beratungsregelung des § 218 a Abs. 1 StGB vorgenommen
werden, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtswidrig
sind.
BGH, Beschluß vom 1. April 2003 - VI ZR 366/02 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2003 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. September 2002 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Streitwert: 40.000

Gründe:

I.

Der Kläger betreibt in H. eine gynäkologische Praxis. In deren unmittelbarer Nähe verteilte der Beklagte im Oktober 2001 durch Einwerfen in Briefkästen und Anheften an Fahrzeuge Handzettel. Auf deren Deckblatt hieß es: „Stoppt rechtswidrige Abtreibungen in der Praxis Dr. [es folgen Name und Anschrift des Klägers]“. Weiter hieß es auf dem Handzettel u.a.: „Wußten Sie schon, daß in ... der Praxis von Dr. ... rechtswidrige Abtreibungen durchgeführt werden?“. Das Landgericht hat den Beklagten auf die Klage des Klägers verurteilt , es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und / oder zu verbreiten, der Kläger führe in seiner Praxis rechtswidrige Abtreibungen aus. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des
Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten.

II.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist statthaft und in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 544 Abs. 1, 2 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg, weil der Beklagte keinen Grund für die Zulassung der Revision dargelegt hat (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie wirft keine entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfragen auf, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02 und V ZB 16/02 - NJW 2002, 2957 und 3029, sowie vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65, 67). Die grundlegenden Voraussetzungen, unter denen Äußerungen im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts oder sonstiger geschützter Grundrechtspositionen eines Dritten durch gerichtliche Entscheidung untersagt werden können, sind geklärt (vgl. nur BVerfGE 97, 391; 99, 185; BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, NJW 1999, 2358 und VersR 2000, 778; Senatsurteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - VersR 2000, 1162; jeweils mit weiteren Nachweisen). Neue klärungsbedürftige Fragen stellen sich im Streitfall nicht. Insoweit ist auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) nicht angezeigt. 2. Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dabei kann dahinstehen, unter wel-
chen Voraussetzungen dieser Revisionsgrund bei Fehlern des Tatrichters im Rahmen der Abwägung zwischen den Grundrechten der Parteien aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gegeben sein kann. Die Einschränkung, die die Äußerungsfreiheit des Beklagten durch die vom Berufungsgericht bestätigte Verurteilung erfährt, ist zumindest im Ergebnis hinnehmbar. Ein Einschreiten des Revisionsgerichts ist daher nicht erforderlich. Der Nichtzulassungsbeschwerde ist zuzugeben, daß unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 88, 203) die in der Praxis des Klägers durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche, soweit sie unter den Voraussetzungen des § 218 a Abs. 1 StGB erfolgen, nicht als rechtmäßig angesehen werden können und deshalb rechtswidrig sind (vgl. auch Senatsurteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767, 768; ferner Senatsurteil BGHZ 129, 178, 182 ff. zu § 218 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 StGB a.F.). In der beanstandeten Äußerung des Beklagten wird der erforderliche Bezug zu dieser Rechtsprechung jedoch nicht hergestellt. Die außerkontextuelle Verwendung des Wortes „rechtswidrig“ ist deshalb am allgemeinen Sprachgebrauch zu messen. Das Berufungsgericht meint, daß der durchschnittliche Adressat die Äußerung als Hinweis auf verbotene Schwangerschaftsabbrüche im Sinne strafbarer Handlungen verstehe. Ob dieses Verständnis zwingend ist, kann dahinstehen. Jedenfalls hat der Beklagte den durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägten Begriff der Rechtswidrigkeit, der im Rahmen der in § 218 a Abs. 1 StGB geregelten Beratungslösung ein legales, strafloses Handeln des Arztes nicht ausschließt, in einer Weise verwendet, die ersichtlich eine Prangerwirkung gegen den als Einzelperson genannten Arzt erzeugt hat und auch erzeugen sollte. Darin liegt im vorliegenden Fall eine Verletzung des
Persönlichkeitsrechts des Klägers, die so schwer wiegt, daß das Grundrecht des Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zurücktreten muß (zur Bedeutung einer Prangerwirkung bei Abwägung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vgl. etwa BVerfGE 97, 391, 406; BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, NJW 1999, 2358, 2359; Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58 f. und vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117 f.).

III.

Die Beschwerde ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)