Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2013 - VII ZR 105/13

bei uns veröffentlicht am07.11.2013
vorgehend
Landgericht München I, 24 O 5882/11, 07.12.2011
Oberlandesgericht München, 9 U 4943/11, 26.03.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 105/13 Verkündet am:
7. November 2013
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine isolierte Drittwiderklage des vom Bauherrn auf Schadensersatz in Anspruch
genommenen Generalplaners gegen die von ihm beauftragten Fachplaner auf
Freistellung von den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen des Bauherrn
ist unzulässig.
BGH, Urteil vom 7. November 2013 - VII ZR 105/13 - OLG München
LG München I
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und
die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Kosziol und Prof. Dr. Jurgeleit

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das am 26. März 2013 verkündete Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage.
2
Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit Generalplanervertrag vom 1./13. April 2004 mit sämtlichen zur Herstellung eines Bauvorhabens ("Technologie -Center") erforderlichen Planungs- und Überwachungsleistungen.
3
Die Beklagte plante eine Glasfassade sowie Heiz- und Kühldecken. Sie beauftragte ihrerseits die Drittwiderbeklagten mit verschiedenen Planungs- und Überwachungsaufgaben. Die Drittwiderbeklagte zu 1 wurde mit Leistungen gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 5 und 8 HOAI beauftragt. Die Drittwiderbeklagte zu 2 war mit der Planung der technischen Gebäudeausrüstung betraut und die Drittwiderbeklagte zu 3 mit Leistungen der Bauphysik.

4
Die Klägerin hält die Klimatisierung für unzureichend; die Raumtemperaturen seien teils zu hoch und teils zu niedrig. Die Klägerin hat die Beklagte unter Berufung auf Planungs- und Überwachungsverschulden auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Beklagte hat Planungs- sowie Überwachungsmängel in Abrede gestellt. Sie hat den Drittwiderbeklagten den Streit verkündet. Diese sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
5
Mit der sodann erhobenen Drittwiderklage hat die Beklagte von den Drittwiderbeklagten Freistellung von den Schadensersatzansprüchen der Klägerin verlangt und geltend gemacht, dass etwaige Mängel allein von den Drittwiderbeklagten zu verantworten seien. Diese haben ihre Zustimmung zur Drittwiderklage verweigert.
6
Das Landgericht hat die Drittwiderklage durch Teilurteil abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte in erster Linie beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von den geltend gemachten Ansprüchen der Klägerin freizustellen. Hilfsweise hat die Beklagte beantragt, die Drittwiderklage abzutrennen und diese an das Landgericht zurückzuverweisen.
7
Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre zweitinstanzlich gestellten Anträge weiter. Die Drittwiderbeklagten zu 1 und 2 beantragen, die Revision zurückzuweisen. Die Drittwiderbeklagte zu 3 war in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

9
Das Berufungsgericht (OLG München, BeckRS 2013, 09854 = BauR 2013, 1317 LS) hat im Wesentlichen ausgeführt: Eine Drittwiderklage ausschließlich gegen bisher am Rechtsstreit nicht beteiligte Dritte sei grundsätzlich unzulässig. Eine Zulassung der isolierten Drittwiderklage komme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft und schutzwürdige Interessen des Drittwiderbeklagten nicht verletzt seien.
10
Im vorliegenden Fall bestehe keine tatsächliche und insbesondere rechtlich enge Verknüpfung in diesem Sinne. Den Vorgängen sei zwar ein gewisses zusammengehörendes Planungs- und Baugeschehen gemeinsam. Es handele sich jedoch um getrennte Vertragsverhältnisse (Generalplaner- und verschiedene Subplanerverträge). Es sei gerade nicht so, dass kein neuer Streitstoff in das Verfahren eingeführt werde. Die Drittwiderklage führe dazu, dass sich das Gericht mit der Abgrenzung der teilweise von den Subplanern übernommenen Leistungspflichten und der Feststellung der Verantwortlichkeit mehrerer Beteiligter zu befassen habe.
11
Das Berufungsgericht mache von seinem Ermessen dahingehend Gebrauch , dass es die isolierte Drittwiderklage nicht für sachdienlich erachte. Hierfür erscheine maßgebend, dass für die Beklagte die Auffassung im Vordergrund stehe, für Mängel nicht verantwortlich zu sein, ohne dass sie sich im Einzelnen genau mit den vertraglichen Pflichten der Drittwiderbeklagten auseinanderge- setzt oder näher dazu ausgeführt habe, welche Pflichtverletzungen den einzelnen Subplanern zur Last zu legen seien. Für eine schlüssige Klage erscheine der Vortrag zu den Haftungsgrundlagen sehr wenig konkret. Für das Berufungsgericht sei der Gesichtspunkt ausschlaggebend, dass weiterer Streitstoff einzuführen wäre, um etwaige Regressforderungen festzustellen. Eine derart enge Verknüpfung, wie sie in den bisher von der Rechtsprechung als zulässig erachteten isolierten Drittwiderklagen angenommen worden sei, liege nicht vor.
12
Der in zweiter Instanz hilfsweise gestellte Antrag auf Abtrennung und Zurückverweisung an das Landgericht hatte ebenfalls keinen Erfolg.

II.

13
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Punkt stand, so dass die Revision der Beklagten zurückzuweisen ist.
14
1. a) Eine Widerklage setzt nach § 33 Abs. 1 ZPO eine anhängige Klage voraus; der Widerkläger muss ein Beklagter und der Widerbeklagte muss ein Kläger sein. Daher ist eine Widerklage gegen einen bisher am Prozess nicht beteiligten Dritten grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zugleich gegenüber dem Kläger erhoben wird. Eine Drittwiderklage, die sich ausschließlich gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten richtet, ist grundsätzlich unzulässig (BGH, Urteile vom 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61, BGHZ 40, 185, 188; vom 8. Dezember 1970 - VI ZR 111/69, NJW 1971, 466; vom 21. Februar 1975 - V ZR 148/73, NJW 1975, 1228; vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220, 221 f.; vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, NJW 2008, 2852 Rn. 26).

15
b) Eine Ausnahme hat der Bundesgerichtshof in der besonderen Fallgestaltung angenommen, wenn sich die Drittwiderklage gegen Gesellschafter einer klagenden Gesellschaft richtet, das auf die Drittwiderklage ergehende Urteil für die Gesellschaft verbindlich ist und damit für die Zahlungsklage vorgreiflich sein kann (BGH, Urteil vom 30. April 1984 - II ZR 293/83, BGHZ 91, 132, 134 f.). Die Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann bejaht worden, wenn sie gegen den Zedenten der Klageforderung gerichtet ist und die Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind. Die isoliert gegen den am Prozess bislang nicht beteiligten Zedenten erhobene Drittwiderklage ist nach dieser Maßgabe auch dann zulässig, wenn sich deren Gegenstand mit dem einer hilfsweise gegenüber der Klage des Zessionars zur Aufrechnung gestellten Forderung deckt (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00, aaO S. 222 ff.) oder wenn die abgetretene Klageforderung und die mit der Drittwiderklage geltend gemachte Forderung auf einem einheitlichen Schadensereignis beruhen (BGH, Urteil vom 13. März 2007 - VI ZR 129/06, NJW 2007, 1753 Rn. 12). Eine isolierte Drittwiderklage ist auch dann zulässig, wenn mit ihr die Feststellung begehrt wird, dass dem Zedenten keine Ansprüche zustehen (BGH, Urteil vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, aaO Rn. 28).
16
Diese Entscheidungen beruhen darauf, dass durch das Rechtsinstitut der Widerklage die Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden werden soll. Zusammengehörende Ansprüche sollen einheitlich verhandelt und entschieden werden können (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61, aaO S. 188). Ausschlaggebend ist, dass die Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Drittwiderbeklagten durch seine Einbeziehung in den Rechtsstreit der Parteien verletzt werden (BGH, Urteile vom 13. März 2007 - VI ZR 129/06, aaO Rn. 10; vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, aaO Rn. 27; Beschluss vom 30. September 2010 - Xa ARZ 191/10, BGHZ 187, 112 Rn. 7). Unberücksichtigt bleiben dürfen darüber hinaus auch nicht die schützenswerten Interessen des Klägers, die dadurch berührt sein können, dass der Prozessstoff sich ausweitet und das Verfahren länger dauern kann.
17
c) Die Revision vertritt den Standpunkt, diese Grundsätze seien im Streitfall nicht anzuwenden, weil die Drittwiderbeklagten bereits dadurch am Rechtsstreit beteiligt seien, dass die Beklagte ihnen vor Erhebung der Widerklage den Streit verkündet habe und sie dem Rechtsstreit beigetreten seien. Das verdient keine Zustimmung. Dritter im Sinne einer parteierweiternden Widerklage ist, wie der Senat bereits entschieden hat, jede Person, die weder Kläger noch Beklagter des anhängigen Verfahrens ist, auch wenn sie als Streithelfer am Prozess beteiligt ist (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 209/94, BGHZ 131, 76, 78; siehe auch MünchKommZPO/Patzina, 4. Aufl., § 33 Rn. 27; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 33 Rn. 22a).
18
2. a) Nach diesen Grundsätzen ist die isolierte Drittwiderklage im Streitfall unzulässig. Das Erfordernis der tatsächlich und rechtlich engen Verknüpfung der Gegenstände von Klage und Drittwiderklage ist nicht gewahrt. Namentlich die rechtlichen Verhältnisse sind im Hinblick auf die erhobenen Ansprüche gerade nicht dieselben. Die jeweils geltend gemachten Ansprüche beruhen auf verschiedenen Vertragsverhältnissen. Die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte und die Freistellungsansprüche der Beklagten gegen die Drittwiderbeklagten werden aus gänzlich anderen Werkverträgen hergeleitet (zur Unzulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage bei jeweils anderen Auftragsverhältnissen siehe BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZR 186/11, juris Rn. 5). Richtig ist zwar, dass die von der Klägerin erhobenen Ansprüche letztlich auf mangelhafte Leistungen der Drittwiderbeklagten zurückzuführen sein können und damit ein Teilaspekt der Klage auch die Drittwiderklage betrifft. Möglicherweise vermag ein einziges Sachverständigengutachten auch die Mängelursache einzugrenzen und damit Klarheit darüber herbeizuführen, wer die Mängel des Werkes zu vertreten hat. Das stellt jedoch keine ausreichende enge Verknüpfung der verschiedenen Klagegegenstände her (anders Boldt, BauR 2013, 287, 295).
19
b) Die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht sei verfahrensfehlerhaft unter Verstoß gegen § 286 ZPO dem Sachvortrag der Beklagten nicht nachgegangen, dass die Drittwiderbeklagten für die von der Klägerin behaupteten Mängel verantwortlich seien, geht vor diesem Hintergrund ins Leere. Die Zulässigkeit der isolierten Drittwiderklage hängt nicht davon ab, dass die Beklagte die tatsächlichen Voraussetzungen eines Freistellungsanspruchs gegen die von ihr beauftragen Fachplaner substantiiert vorträgt.
20
c) Die Revision vertritt des Weiteren die Auffassung, den Drittwiderbeklagten sei ihre Einbeziehung in den Rechtsstreit zuzumuten. Das mag sein, denn sie wären auch gegen eine Inanspruchnahme in einem gesonderten Prozess nicht geschützt. Allerdings ist die Zulässigkeit der isolierten Drittwiderklage nicht allein aus dem Blickwinkel von Zumutbarkeits- oder Zweckmäßigkeitserwägungen zu beurteilen. Diese ersetzen die Notwendigkeit der engen Verknüpfung des Gegenstands der Klage und der Drittwiderklage nicht.
21
d) Unbeschadet dessen stehen der isolierten Drittwiderklage des vom Bauherrn auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Generalplaners gegen die von ihm beauftragten Fachplaner schutzwürdige Interessen des Bauherrn entgegen. Zwar soll durch das Rechtsinstitut der Widerklage die Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden werden. Es ist jedoch im Regelfall mit prozesswirtschaftlichen Erwägungen nicht zu vereinbaren, den Rechtsstreit des Bauherrn mit der Klärung von Fragen zu belasten, die für den Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen den Generalplaner bzw. Generalunter- nehmer nicht von Belang sind (vgl. OLG Köln, NZBau 2013, 375; anders Boldt, BauR 2013, 287, 299). Die Argumentation, es sei in Bauprozessen üblich, dass Sachverständige Befunde erheben, die im Verhältnis der Klageparteien nicht relevant seien, sondern nur das Verhältnis der beklagten Partei zu Streitverkündeten oder Streithelfern betreffen (so Schweer/Todorow, NJW 2013, 3004, 3008), kann die Zulässigkeit der isolierten Drittwiderklage nicht rechtfertigen. Für den Anspruch des Bauherrn ist es ohne Bedeutung, ob und unter welchen Voraussetzungen sich der Generalplaner bei den von ihm beauftragten Fachplanern schadlos halten kann. Es dient allein den Interessen des Generalplaners , wenn in demselben Prozess über seine eigene Haftung und zusätzlich über die Regresspflicht der von ihm beauftragten Fachplaner entschieden wird.
22
e) Die Erwägung, dass der Generalplaner bzw. -unternehmer unter Umständen einem größeren Insolvenzrisiko ausgesetzt ist, weil es in einem gesonderten Parallelprozess längere Zeit in Anspruch nehmen kann, einen vollstreckbaren Titel gegen den Fachplaner bzw. Nachunternehmer zu erlangen (so Schweer/Todorow, NJW 2013, 3004, 3007 f.), vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, vernachlässigt diese Überlegung die berechtigten Interessen des Bauherrn, dessen eigener Prozess sich deutlich verlängern kann, sofern der Generalplaner bzw. -unternehmer bereits innerhalb des gegen ihn gerichteten Rechtsstreits isoliert Fachplaner bzw. Nachunternehmer in Anspruch nehmen könnte. Dem kann nicht ausreichend durch die Möglichkeit eines Teilurteils über die Klage begegnet werden. Der Bauherr kann nicht verhindern, dass das Gericht zuvor Feststellungen trifft, die nur für den ihn nicht betreffenden Freistellungsanspruch seines Prozessgegners gegen dessen Vertragspartner von Belang sind. Es liegt sogar nahe, dass zum Beispiel ein Beweisbeschluss, der auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichtet ist, umfassend formuliert ist und damit auch solche Beweisthemen enthalten kann, die für den Anspruch des Bauherrn gegen den Generalunternehmer bzw. -planer nicht klärungsbedürftig sind.
23
3. Rechtsfehler im Hinblick auf die Zurückweisung der von der Beklagten in zweiter Instanz hilfsweise beantragten Abtrennung der isolierten Drittwiderklage und Zurückverweisung an das Landgericht rügt die Revision nicht.

III.

24
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kniffka Eick Halfmeier Kosziol Jurgeleit
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 07.12.2011 - 24 O 5882/11 -
OLG München, Entscheidung vom 26.03.2013 - 9 U 4943/11 Bau -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2013 - VII ZR 105/13

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen


Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI

Zivilprozessordnung - ZPO | § 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage


(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht. (2) Dies gilt nicht, wenn f
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Gründe 1 Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat

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(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

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VII ZR 135/00 Verkündet am:
5. April 2001
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Eine isoliert gegen den am Prozeß bisher nicht beteiligten Zedenten (hier: Architekt)
bei seinem Gerichtsstand erhobene Drittwiderklage ist zulässig, wenn deren Gegenstand
sich deckt mit dem Gegenstand der hilfsweise gegenüber der Klage des Zessionars
zur Aufrechnung gestellten Forderung.
BGH, Urteil vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00 - OLG Dresden
LG Dresden
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und Drittwiderkläger wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Februar 2000 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten und Drittwiderkläger wird das Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 8. Oktober 1999 abgeändert. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Drittwiderklage. Der Drittwiderbeklagte ist Architekt. Nach seiner Auffassung besteht aus einem Vertrag mit den Beklagten eine Honorarforderung in Höhe von 316.690,80 DM. Einen Teil von 191.394,79 DM hat er nach seiner Behauptung an den Kläger, die V. e.V., abgetreten. Der Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung des Architektenhonorars in abgetretener Höhe verklagt. Die Beklagten haben die Abtretung
und deren Wirksamkeit sowie Grund und Höhe der Honorarforderung bestritten. Hilfsweise haben sie die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe der Abschlagszahlungen von 127.578,35 DM erklärt. Den Schadensersatzanspruch haben sie damit begründet, die Planungsleistungen des Drittwiderbeklagten seien mangelhaft und unbrauchbar. Gleichzeitig haben die Beklagten Widerklage in dieser Höhe gegen den bis dahin am Verfahren nicht beteiligten Architekten erhoben, mit der sie den Schadensersatzanspruch verfolgen. Dieser hat seinen allgemeinen Gerichtsstand am Gerichtsstand der Klage. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Drittwiderklage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten. Der Drittwiderbeklagte war in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Urteile des Berufungs - und Landgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht , § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die Entscheidung des Senats beruht nicht auf der Säumnis des Drittwiderbeklagten.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NJW-RR 2000, 901 veröffentlicht ist, hält die Drittwiderklage für unzulässig, weil sie sich ausschließlich gegen einen am Prozeß bislang nicht beteiligten Dritten richte. Grundsätzlich könne die Widerklage gegen einen Dritten nur wirksam erhoben werden, wenn sie
sich zugleich gegen den Kläger richte. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei nicht geboten. Die Widerklage sei zudem unzulässig, weil sie bedingt erhoben worden sei. Die Beklagten hätten in der mündlichen Verhandlung klar gestellt , daß zunächst über die Hilfsaufrechnung und erst danach über die Drittwiderklage entschieden werden solle. Die Drittwiderklage hänge demnach von einer außerprozessualen Bedingung, der nicht vollständigen rechtskräftigen Entscheidung über die Hilfsaufrechnung, ab.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Drittwiderklage ist zulässig. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Drittwiderklage grundsätzlich unzulässig, wenn sie sich ausschließlich gegen einen am Prozeß bislang nicht beteiligten Dritten richtet (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61 = BGHZ 40, 185, 188; Urteil vom 8. Dezember 1970 - VI ZR 111/69 = NJW 1971, 466; Urteil vom 21. Februar 1975 - V ZR 148/73 = NJW 1975, 1228). In besonders gelagerten Fällen kann eine Ausnahme von diesem Grundsatz geboten sein. Einen derartigen Ausnahmefall hat der Bundesgerichtshof bejaht, wenn sich die Drittwiderklage gegen Gesellschafter einer klagenden Gesellschaft richtet, das auf die Drittwiderklage ergehende Urteil für die Gesellschaft verbindlich ist und damit für die Zahlungsklage vorgreiflich sein kann (BGH, Urteil vom 30. April 1984 - II ZR 293/83 = BGHZ 91, 132, 134 f). Der Senat hat bisher die Frage offen gelassen, ob ein Ausnahmefall auch dann vorliegt, wenn der vom Zessionar auf Zahlung verklagte Schuldner wegen seiner Ansprüche aus überzahltem Honorar allein gegen den Ze-
denten eine Drittwiderklage erhebt (Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93 = BauR 1993, 635 = ZfBR 1993, 220 = NJW 1993, 2120). Er bejaht sie jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung.
a) Durch das Rechtsinstitut der Widerklage soll die Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden werden. Zusammengehörende Ansprüche sollen einheitlich verhandelt und entschieden werden können (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 aaO S. 188). Jedenfalls dann, wenn ein Architekt seine Honorarforderung abgetreten hat und der Zessionar klagt, steht einer Widerklage des Auftraggebers gegen den Architekten nicht § 33 ZPO entgegen , wenn mit ihr eine Schadensersatzforderung geltend gemacht wird, die durch eine Hilfsaufrechnung bereits Gegenstand des Prozesses ist. Dieser Fall ist nicht anders zu behandeln, als wenn der Auftraggeber die Forderung der Hilfsaufrechnung zum Gegenstand einer Widerklage gegen den Zessionar machen würde. In diesem Fall wäre die gleichzeitig gegen den Zedenten erhobene Drittwiderklage zulässig. Allein der Umstand, daß der Auftraggeber aus materiell-rechtlichen Gründen seinen Angriff gegen den Zessionar nicht mit einer Widerklage, sondern nur im Wege der Hilfsaufrechnung führen kann, rechtfertigt es nicht, die Drittwiderklage für unzulässig zu halten.
b) Die vom Berufungsgericht erwogenen Gründe gegen eine Zulassung der Widerklage überzeugen nicht. Der Drittwiderbeklagte ist nur deshalb nicht selbst Kläger, weil er die Forderung an die Verrechnungsstelle abgetreten hat. Hätte er selbst die Klage erhoben, wäre die Widerklage zulässig gewesen. In diesem Fall wären den Beklagten die Vorteile der Widerklage der §§ 261 Abs. 2 ZPO, 65 Abs. 1 Satz 4 GKG ebenfalls zugute gekommen. Entsprechendes gilt auch für den Umstand, daß der Drittwiderbeklagte mit Erhebung der
Widerklage als Zeuge ausscheidet. In die Stellung als Zeuge ist er erst durch die Abtretung gelangt. Soweit das Berufungsgericht die Möglichkeit erörtert, daß es trotz der Drittwiderklage zu divergierenden Entscheidungen kommen könnte, verkennt es, daß jedenfalls in dem durch die Drittwiderklage gesteckten Rahmen widersprüchliche Entscheidungen ausgeschlossen sind. Das ist Sinn des Rechtsinstituts der Widerklage. Es ist unerheblich, daß die Widerklage nach allgemeinen Prozeßvoraussetzungen nur deshalb zulässig ist, weil der Drittwiderbeklagte seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts D. hat, wo der Prozeß geführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93 aaO). Dieser Umstand ermöglicht die Widerklage, er spricht nicht gegen sie. 2. Zu Unrecht legt das Berufungsgericht die klarstellende Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung dahin aus, die Drittwiderklage hänge von der Bedingung ab, daß über die Hilfsaufrechnung entschieden werde. Die Widerklage ist unbedingt erhoben worden. Daran hat die Klarstellung nichts geändert.
a) Die Widerklage ist mit der Klageerwiderung erhoben worden. Die Beklagten haben beantragt, den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, an sie 127.578,35 DM nebst Zinsen zu zahlen. Weder dem Antrag noch der Klageerwiderungsschrift ist eine Einschränkung zu entnehmen, die den Hinweis auf eine Bedingung gibt. Die Hilfsaufrechnung ist erwähnt, jedoch in keinem Zusammenhang mit der Erhebung der Drittwiderklage. Damit ist die Widerklage unbedingt erhoben worden. Die Beklagten gehen damit bewußt das Risiko ein, daß die Hilfsaufrechnung in voller Höhe Erfolg hat und sie deshalb mit der Drittwiderklage unterliegen.

b) An der unbedingten Drittwiderklage hat sich nichts durch den Berufungsantrag geändert. Die Beklagten haben beantragt, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen und hilfsweise den Drittwiderbeklagten zur Zahlung zu verurteilen. Diesen Antrag haben sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellt. Sie haben klar gestellt, daß die Verteidigung der Beklagten in erster Linie mit der Hilfsaufrechnung, in zweiter Linie mit der Drittwiderklage erfolgen solle. Mit dieser Klarstellung ist keine Bedingung in dem Sinne aufgestellt worden, daß die Drittwiderklage nur erhoben werde, wenn die Hilfsaufrechnung keinen vollen Erfolg haben sollte. Eine solche Bedingung konnte nicht mehr erklärt werden, denn die Drittwiderklage war bereits unbedingt erhoben. Das Berufungsgericht will die Klarstellung offenbar dahin verstehen, daß die zunächst unbedingt erhobene Drittwiderklage unter der Bedingung einer Entscheidung über die Hilfsaufrechnung weiter geführt werde. Mit einem derartigen Verständnis der Klarstellung verstößt das Berufungsgericht gegen den Grundsatz, daß eine Partei mit ihrer Prozeßhandlung das bezweckt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschluß vom 22. Mai 1995 - II ZB 2/95 = NJW-RR 1995, 1183; Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99 = WM 1512, 1514; Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99 = NJW 2001, 1127). Die unter der Bedingung einer erfolglosen Hilfsaufrechnung weitergeführte Drittwiderklage wäre, wie auch das Berufungsgericht erkennt, unzulässig. Denn es ist keinem Prozeßgegner zuzumuten, sich auf ein Verfahren einzulassen, bei dem die Möglichkeit besteht, daß es sich wieder in ein rechtliches Nichts auflöst (Stein-Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., vor § 128 Rdn. 208; vgl. auch Zöller /Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 33 Rdn. 27). Das Berufungsgericht hat das prozessuale Verhalten der Beklagten damit gegen ihre Interessen ausgelegt.
Bei verständiger Würdigung der Klarstellung wird durch diese zum Ausdruck gebracht, daß das Gericht sich zunächst mit der Klage und Hilfsaufrechnung und dann mit der Drittwiderklage beschäftigen sollte. Ob eine derartige Klarstellung bindend ist, kann dahinstehen. Jedenfalls führt sie nicht zur Unwirksamkeit der Drittwiderklage. 3. Die besonderen Prozeßvoraussetzungen für die Widerklage liegen vor.
a) Der Schadensersatzanspruch steht mit der Hilfsaufrechnung im Zusammenhang , § 33 Abs. 1 ZPO. Die Ansprüche sind identisch.
b) Als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich, daß entweder der Drittwiderbeklagte in die Widerklage einwilligt oder das Gericht die Widerklage für sachdienlich erklärt (BGH, Urteil vom 21. Februar 1975 - V ZR 148/73 = NJW 1975, 1228, 1229; Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 209/94 = BGHZ 131, 76, 78). Eine Einwilligung des Drittwiderbeklagten liegt nicht vor. Er hat der Drittwiderklage sofort widersprochen. Die Vorinstanzen haben nicht über die Sachdienlichkeit der Drittwiderklage entschieden. Der Senat kann deshalb selbst darüber befinden (vgl. BGH,
Urteil vom 7. Juli 1993 - IV ZR 190/92 = BGHZ 123, 132, 137). Die Drittwiderklage ist sachdienlich. Mit ihr wird kein neuer Streitstoff in den Prozeß eingeführt.
Ullmann Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka
26
a) Dem steht nicht entgegen, dass sie isoliert nur gegen den Zedenten erhoben worden ist. Eine Widerklage setzt allerdings nach § 33 ZPO begrifflich eine anhängige Klage voraus; der Widerkläger muss ein Beklagter und der Widerbeklagte ein Kläger sein. Daher ist eine Widerklage gegen einen bisher am Prozess nicht beteiligten Dritten grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zugleich gegenüber dem Kläger erhoben wird (vgl. BGHZ 40, 185, 187; 147, 220, 221). Daran fehlt es hier. Eine negative Feststellungswiderklage gegenüber der Klägerin wäre nicht zulässig gewesen, weil das Rechtsverhältnis zwischen diesen Vertragsparteien bereits durch die mit der Klage verfolgten Anträge auf Zahlung und auf Feststellung einer Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden vollständig geklärt wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄ UMNISURTEIL
VII ZR 135/00 Verkündet am:
5. April 2001
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Eine isoliert gegen den am Prozeß bisher nicht beteiligten Zedenten (hier: Architekt)
bei seinem Gerichtsstand erhobene Drittwiderklage ist zulässig, wenn deren Gegenstand
sich deckt mit dem Gegenstand der hilfsweise gegenüber der Klage des Zessionars
zur Aufrechnung gestellten Forderung.
BGH, Urteil vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00 - OLG Dresden
LG Dresden
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und Drittwiderkläger wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Februar 2000 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten und Drittwiderkläger wird das Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 8. Oktober 1999 abgeändert. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Drittwiderklage. Der Drittwiderbeklagte ist Architekt. Nach seiner Auffassung besteht aus einem Vertrag mit den Beklagten eine Honorarforderung in Höhe von 316.690,80 DM. Einen Teil von 191.394,79 DM hat er nach seiner Behauptung an den Kläger, die V. e.V., abgetreten. Der Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung des Architektenhonorars in abgetretener Höhe verklagt. Die Beklagten haben die Abtretung
und deren Wirksamkeit sowie Grund und Höhe der Honorarforderung bestritten. Hilfsweise haben sie die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe der Abschlagszahlungen von 127.578,35 DM erklärt. Den Schadensersatzanspruch haben sie damit begründet, die Planungsleistungen des Drittwiderbeklagten seien mangelhaft und unbrauchbar. Gleichzeitig haben die Beklagten Widerklage in dieser Höhe gegen den bis dahin am Verfahren nicht beteiligten Architekten erhoben, mit der sie den Schadensersatzanspruch verfolgen. Dieser hat seinen allgemeinen Gerichtsstand am Gerichtsstand der Klage. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Drittwiderklage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten. Der Drittwiderbeklagte war in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Urteile des Berufungs - und Landgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht , § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die Entscheidung des Senats beruht nicht auf der Säumnis des Drittwiderbeklagten.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NJW-RR 2000, 901 veröffentlicht ist, hält die Drittwiderklage für unzulässig, weil sie sich ausschließlich gegen einen am Prozeß bislang nicht beteiligten Dritten richte. Grundsätzlich könne die Widerklage gegen einen Dritten nur wirksam erhoben werden, wenn sie
sich zugleich gegen den Kläger richte. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei nicht geboten. Die Widerklage sei zudem unzulässig, weil sie bedingt erhoben worden sei. Die Beklagten hätten in der mündlichen Verhandlung klar gestellt , daß zunächst über die Hilfsaufrechnung und erst danach über die Drittwiderklage entschieden werden solle. Die Drittwiderklage hänge demnach von einer außerprozessualen Bedingung, der nicht vollständigen rechtskräftigen Entscheidung über die Hilfsaufrechnung, ab.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Drittwiderklage ist zulässig. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Drittwiderklage grundsätzlich unzulässig, wenn sie sich ausschließlich gegen einen am Prozeß bislang nicht beteiligten Dritten richtet (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61 = BGHZ 40, 185, 188; Urteil vom 8. Dezember 1970 - VI ZR 111/69 = NJW 1971, 466; Urteil vom 21. Februar 1975 - V ZR 148/73 = NJW 1975, 1228). In besonders gelagerten Fällen kann eine Ausnahme von diesem Grundsatz geboten sein. Einen derartigen Ausnahmefall hat der Bundesgerichtshof bejaht, wenn sich die Drittwiderklage gegen Gesellschafter einer klagenden Gesellschaft richtet, das auf die Drittwiderklage ergehende Urteil für die Gesellschaft verbindlich ist und damit für die Zahlungsklage vorgreiflich sein kann (BGH, Urteil vom 30. April 1984 - II ZR 293/83 = BGHZ 91, 132, 134 f). Der Senat hat bisher die Frage offen gelassen, ob ein Ausnahmefall auch dann vorliegt, wenn der vom Zessionar auf Zahlung verklagte Schuldner wegen seiner Ansprüche aus überzahltem Honorar allein gegen den Ze-
denten eine Drittwiderklage erhebt (Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93 = BauR 1993, 635 = ZfBR 1993, 220 = NJW 1993, 2120). Er bejaht sie jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung.
a) Durch das Rechtsinstitut der Widerklage soll die Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden werden. Zusammengehörende Ansprüche sollen einheitlich verhandelt und entschieden werden können (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 aaO S. 188). Jedenfalls dann, wenn ein Architekt seine Honorarforderung abgetreten hat und der Zessionar klagt, steht einer Widerklage des Auftraggebers gegen den Architekten nicht § 33 ZPO entgegen , wenn mit ihr eine Schadensersatzforderung geltend gemacht wird, die durch eine Hilfsaufrechnung bereits Gegenstand des Prozesses ist. Dieser Fall ist nicht anders zu behandeln, als wenn der Auftraggeber die Forderung der Hilfsaufrechnung zum Gegenstand einer Widerklage gegen den Zessionar machen würde. In diesem Fall wäre die gleichzeitig gegen den Zedenten erhobene Drittwiderklage zulässig. Allein der Umstand, daß der Auftraggeber aus materiell-rechtlichen Gründen seinen Angriff gegen den Zessionar nicht mit einer Widerklage, sondern nur im Wege der Hilfsaufrechnung führen kann, rechtfertigt es nicht, die Drittwiderklage für unzulässig zu halten.
b) Die vom Berufungsgericht erwogenen Gründe gegen eine Zulassung der Widerklage überzeugen nicht. Der Drittwiderbeklagte ist nur deshalb nicht selbst Kläger, weil er die Forderung an die Verrechnungsstelle abgetreten hat. Hätte er selbst die Klage erhoben, wäre die Widerklage zulässig gewesen. In diesem Fall wären den Beklagten die Vorteile der Widerklage der §§ 261 Abs. 2 ZPO, 65 Abs. 1 Satz 4 GKG ebenfalls zugute gekommen. Entsprechendes gilt auch für den Umstand, daß der Drittwiderbeklagte mit Erhebung der
Widerklage als Zeuge ausscheidet. In die Stellung als Zeuge ist er erst durch die Abtretung gelangt. Soweit das Berufungsgericht die Möglichkeit erörtert, daß es trotz der Drittwiderklage zu divergierenden Entscheidungen kommen könnte, verkennt es, daß jedenfalls in dem durch die Drittwiderklage gesteckten Rahmen widersprüchliche Entscheidungen ausgeschlossen sind. Das ist Sinn des Rechtsinstituts der Widerklage. Es ist unerheblich, daß die Widerklage nach allgemeinen Prozeßvoraussetzungen nur deshalb zulässig ist, weil der Drittwiderbeklagte seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts D. hat, wo der Prozeß geführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93 aaO). Dieser Umstand ermöglicht die Widerklage, er spricht nicht gegen sie. 2. Zu Unrecht legt das Berufungsgericht die klarstellende Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung dahin aus, die Drittwiderklage hänge von der Bedingung ab, daß über die Hilfsaufrechnung entschieden werde. Die Widerklage ist unbedingt erhoben worden. Daran hat die Klarstellung nichts geändert.
a) Die Widerklage ist mit der Klageerwiderung erhoben worden. Die Beklagten haben beantragt, den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, an sie 127.578,35 DM nebst Zinsen zu zahlen. Weder dem Antrag noch der Klageerwiderungsschrift ist eine Einschränkung zu entnehmen, die den Hinweis auf eine Bedingung gibt. Die Hilfsaufrechnung ist erwähnt, jedoch in keinem Zusammenhang mit der Erhebung der Drittwiderklage. Damit ist die Widerklage unbedingt erhoben worden. Die Beklagten gehen damit bewußt das Risiko ein, daß die Hilfsaufrechnung in voller Höhe Erfolg hat und sie deshalb mit der Drittwiderklage unterliegen.

b) An der unbedingten Drittwiderklage hat sich nichts durch den Berufungsantrag geändert. Die Beklagten haben beantragt, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen und hilfsweise den Drittwiderbeklagten zur Zahlung zu verurteilen. Diesen Antrag haben sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellt. Sie haben klar gestellt, daß die Verteidigung der Beklagten in erster Linie mit der Hilfsaufrechnung, in zweiter Linie mit der Drittwiderklage erfolgen solle. Mit dieser Klarstellung ist keine Bedingung in dem Sinne aufgestellt worden, daß die Drittwiderklage nur erhoben werde, wenn die Hilfsaufrechnung keinen vollen Erfolg haben sollte. Eine solche Bedingung konnte nicht mehr erklärt werden, denn die Drittwiderklage war bereits unbedingt erhoben. Das Berufungsgericht will die Klarstellung offenbar dahin verstehen, daß die zunächst unbedingt erhobene Drittwiderklage unter der Bedingung einer Entscheidung über die Hilfsaufrechnung weiter geführt werde. Mit einem derartigen Verständnis der Klarstellung verstößt das Berufungsgericht gegen den Grundsatz, daß eine Partei mit ihrer Prozeßhandlung das bezweckt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschluß vom 22. Mai 1995 - II ZB 2/95 = NJW-RR 1995, 1183; Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99 = WM 1512, 1514; Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99 = NJW 2001, 1127). Die unter der Bedingung einer erfolglosen Hilfsaufrechnung weitergeführte Drittwiderklage wäre, wie auch das Berufungsgericht erkennt, unzulässig. Denn es ist keinem Prozeßgegner zuzumuten, sich auf ein Verfahren einzulassen, bei dem die Möglichkeit besteht, daß es sich wieder in ein rechtliches Nichts auflöst (Stein-Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., vor § 128 Rdn. 208; vgl. auch Zöller /Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 33 Rdn. 27). Das Berufungsgericht hat das prozessuale Verhalten der Beklagten damit gegen ihre Interessen ausgelegt.
Bei verständiger Würdigung der Klarstellung wird durch diese zum Ausdruck gebracht, daß das Gericht sich zunächst mit der Klage und Hilfsaufrechnung und dann mit der Drittwiderklage beschäftigen sollte. Ob eine derartige Klarstellung bindend ist, kann dahinstehen. Jedenfalls führt sie nicht zur Unwirksamkeit der Drittwiderklage. 3. Die besonderen Prozeßvoraussetzungen für die Widerklage liegen vor.
a) Der Schadensersatzanspruch steht mit der Hilfsaufrechnung im Zusammenhang , § 33 Abs. 1 ZPO. Die Ansprüche sind identisch.
b) Als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich, daß entweder der Drittwiderbeklagte in die Widerklage einwilligt oder das Gericht die Widerklage für sachdienlich erklärt (BGH, Urteil vom 21. Februar 1975 - V ZR 148/73 = NJW 1975, 1228, 1229; Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 209/94 = BGHZ 131, 76, 78). Eine Einwilligung des Drittwiderbeklagten liegt nicht vor. Er hat der Drittwiderklage sofort widersprochen. Die Vorinstanzen haben nicht über die Sachdienlichkeit der Drittwiderklage entschieden. Der Senat kann deshalb selbst darüber befinden (vgl. BGH,
Urteil vom 7. Juli 1993 - IV ZR 190/92 = BGHZ 123, 132, 137). Die Drittwiderklage ist sachdienlich. Mit ihr wird kein neuer Streitstoff in den Prozeß eingeführt.
Ullmann Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka
12
a) Zutreffend stellt das Berufungsgericht darauf ab, dass die gegenseitigen Ansprüche der Unfallbeteiligten auf einem einheitlichen Schadensereignis, nämlich dem Verkehrsunfall, beruhen. Dessen - streitiger - Hergang muss für die beiderseitigen Ansprüche in gleicher Weise - möglicherweise aufwändig durch die Einholung von Gutachten - festgestellt werden. Bei Verkehrsunfall- schäden sind zudem die Schadensersatzansprüche der Beteiligten eng miteinander verknüpft. Nach den auf Grund des Unfallhergangs festzustellenden Mitverursachungsanteilen der Unfallbeteiligten bestimmt sich die jeweilige Haftungsquote.
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a) Dem steht nicht entgegen, dass sie isoliert nur gegen den Zedenten erhoben worden ist. Eine Widerklage setzt allerdings nach § 33 ZPO begrifflich eine anhängige Klage voraus; der Widerkläger muss ein Beklagter und der Widerbeklagte ein Kläger sein. Daher ist eine Widerklage gegen einen bisher am Prozess nicht beteiligten Dritten grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zugleich gegenüber dem Kläger erhoben wird (vgl. BGHZ 40, 185, 187; 147, 220, 221). Daran fehlt es hier. Eine negative Feststellungswiderklage gegenüber der Klägerin wäre nicht zulässig gewesen, weil das Rechtsverhältnis zwischen diesen Vertragsparteien bereits durch die mit der Klage verfolgten Anträge auf Zahlung und auf Feststellung einer Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden vollständig geklärt wird.
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a) Zutreffend stellt das Berufungsgericht darauf ab, dass die gegenseitigen Ansprüche der Unfallbeteiligten auf einem einheitlichen Schadensereignis, nämlich dem Verkehrsunfall, beruhen. Dessen - streitiger - Hergang muss für die beiderseitigen Ansprüche in gleicher Weise - möglicherweise aufwändig durch die Einholung von Gutachten - festgestellt werden. Bei Verkehrsunfall- schäden sind zudem die Schadensersatzansprüche der Beteiligten eng miteinander verknüpft. Nach den auf Grund des Unfallhergangs festzustellenden Mitverursachungsanteilen der Unfallbeteiligten bestimmt sich die jeweilige Haftungsquote.
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a) Dem steht nicht entgegen, dass sie isoliert nur gegen den Zedenten erhoben worden ist. Eine Widerklage setzt allerdings nach § 33 ZPO begrifflich eine anhängige Klage voraus; der Widerkläger muss ein Beklagter und der Widerbeklagte ein Kläger sein. Daher ist eine Widerklage gegen einen bisher am Prozess nicht beteiligten Dritten grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zugleich gegenüber dem Kläger erhoben wird (vgl. BGHZ 40, 185, 187; 147, 220, 221). Daran fehlt es hier. Eine negative Feststellungswiderklage gegenüber der Klägerin wäre nicht zulässig gewesen, weil das Rechtsverhältnis zwischen diesen Vertragsparteien bereits durch die mit der Klage verfolgten Anträge auf Zahlung und auf Feststellung einer Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden vollständig geklärt wird.
5
2. Soweit die Beschwerde die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung und der Gehörsverletzung geltend macht, weil das Berufungsgericht seine internationale Zuständigkeit für die Drittwiderklagen nicht auf § 29 ZPO oder § 34 ZPO gestützt hat, erweist sich das Berufungsurteil ebenfalls im Ergebnis aus Gründen als richtig, welche die Zulassung der Revision nicht erfordern (vgl. Hk-ZPO/Kayser/Koch, aaO, § 544 Rn. 14), weshalb die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe fehlt. Isolierte Drittwiderklagen (vgl. Prütting/Gehrlein/Wern, ZPO, 4. Aufl., § 33 Rn. 19) sind nur ausnahmsweise bei entsprechender Anwendung des § 33 ZPO zulässig (BGH, Urteil vom 13. März 2007 - VI ZR 129/06, NJW 2007, 1753 Rn. 9 f; vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, NJW 2008, 2852 Rn. 26 f; Beschluss vom 30. September 2010 - Xa ARZ 191/10, BGHZ 187, 112 Rn. 7 ff; Hk-ZPO/Bendtsen, 5. Aufl., § 33 Rn. 16; Prütting/Gehrlein/Wern, aaO; Zöller/Vollkommer, ZPO 29. Aufl., § 33 Rn. 24). Erforderlich ist, dass die Klageforderungen nach dem Zweck des § 33 ZPO tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten verletzt werden (BGH, Urteil vom 13. März 2007, aaO Rn. 10; vom 13. Juni 2008, aaO Rn. 27). Die widerklagend eingebrachten Honorarforderungen des Beklagten gegen die Drittwiderbeklagten zu 3, 5 und 6 folgen aus anderen Auftragsverhältnissen als das zwischen den Klägern und dem Beklagten abgeschlossene Mandat, worauf die Kläger ihren Herausgabeanspruch nach § 667 BGB stützen. Die Klage und die Widerklagen stehen damit nicht in dem für § 33 ZPO erforderlichen engen rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)