Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2016 - IX ZR 161/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:140416BIXZR161.15.0
bei uns veröffentlicht am14.04.2016
vorgehend
Landgericht Hamburg, 419 HKO 101/12, 11.11.2013
Hanseatisches Oberlandesgericht, 11 U 313/13, 08.07.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 161/15
vom
14. April 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Insolvenzverwalter einer GmbH ist deren Geschäftsführer gegenüber nicht verpflichtet
, eine zu dessen Gunsten abgeschlossene Haftpflichtversicherung aufrechtzuerhalten
, um ihn aus einer Inanspruchnahme wegen verbotener Zahlungen freizustellen.
BGH, Beschluss vom 14. April 2016 - IX ZR 161/15 - OLG Hamburg
LG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2016:140416BIXZR161.15.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsitzenden und den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Dr. Schoppmeyer
am 14. April 2016
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Juli 2015 wird auf Kosten der Streithelferin des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 2.729.934,93 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Kläger, Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH (nachfolgend Schuldnerin), nimmt den Beklagten als Geschäftsführer der Schuldnerin gemäß § 64 GmbHG auf Erstattung verbotener Zahlungen in Rückgriff. Zur Begründung beruft sich der Kläger darauf, der Beklagte habe zugelassen, dass nach Insolvenzreife Zahlungen in Höhe von 2.729.934,93 € auf das Geschäftskonto der Schuldnerin eingegangen seien, welche die Bank mit dem bestehenden Debetsaldo verrechnet habe.
2
Der Beklagte verlangt - soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung - von dem persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Insolvenzverwalter als Drittwiderbeklagten, ihn von dieser Verbindlichkeit freizustellen. Insoweit wirft er dem Drittwiderbeklagten vor, eine von der Schuldnerin abgeschlossene, Ansprüche aus § 64 GmbHG abdeckende Geschäftsführerhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 3 Mio. € je Versicherungsfall nach Verfahrenseröffnung beendet zu haben.
3
Die Vorinstanzen haben die Drittwiderklage durch Teilurteil abgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Streithelferin das Begehren der Beklagten weiter.

II.


4
Die Beschwerde deckt keinen entscheidungserheblichen Zulassungsgrund auf. Die Drittwiderklage ist unbegründet, ohne dass es darauf ankommt, ob die nach Verfahrenseröffnung beendete Haftpflichtversicherung die mit der Klage verfolgten Ansprüche erfasst hat.
5
1. Die angefochtene Entscheidung unterliegt keinen prozessualen Beanstandungen.
6
a) Die von dem Beklagten erhobene Drittwiderklage ist zulässig. Die insoweit von dem Drittwiderbeklagten erhobenen Rügen greifen nicht durch.
7
aa) Durch das Rechtsinstitut der Widerklage soll die Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden werden; zusammengehörende An- sprüche sollen einheitlich verhandelt und entschieden werden können. Dieses Ziel kann mit der isolierten Widerklage gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht Beteiligten jedenfalls dann erreicht werden, wenn die Dinge tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten verletzt werden (BGH, Urteil vom 13. März 2007 - VI ZR 129/06, NJW 2007, 1753 Rn. 10; Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZR 186/11, IPRspr 2013, Nr. 177, 385, 386 f). Entscheidend sind also die enge Verknüpfung des Gegenstands der Klage mit dem Gegenstand der Widerklage und die fehlende Beeinträchtigung schützenswerter Interessen des Widerbeklagten (BGH, Urteil vom 13. März 2007, aaO Rn. 13; Beschluss vom 7. Februar 2013, aaO; Urteil vom 7. November 2013 - VII ZR 105/13, NJW 2014, 1670 Rn. 16).
8
bb) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Klage und Drittwiderklage sind sachlich und rechtlich eng miteinander verwoben. Während die Klage einen Erstattungsanspruch aus § 64 GmbHG zum Gegenstand hat, bildet dieser Anspruch die Grundlage für den mit der Widerklage verfolgten, aus § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO hergeleiteten Befreiungsanspruch. Schützenswerte Interessen des Drittwiderbeklagten werden nicht verletzt, der in seiner Eigenschaft als klagender Insolvenzverwalter mit dem Streitgegenstand der Widerklage, die einen gegen ihn persönlich gerichteten Schadensersatzanspruch betrifft, voll vertraut ist.
9
b) Vorliegend konnte - was von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 19) - durch Teilurteil entschieden werden.
10
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entschei- dungen ausgeschlossen ist; dabei ist auch die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung durch ein Rechtsmittelgericht zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 24. Februar 2015 - VI ZR 279/14, NJW 2015, 2429 Rn. 7 mwN). Ein Teilurteil über die Klage gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen ist daher in der Regel unzulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt (BGH, aaO).
11
bb) Die Gefahr widersprechender Entscheidungen konnte im Streitfall zunächst nicht ausgeschlossen werden, weil die Begründetheit eines Anspruchs aus § 64 GmbHG sowohl für die Klage als auch die Drittwiderklage von Bedeutung sein konnte und insoweit divergierende Beurteilungen möglich waren. Ein unzulässiges Teilurteil muss jedoch nicht aufgehoben werden, wenn sich die prozessuale Situation so entwickelt hat, dass es nicht mehr zu widersprüchlichen Erkenntnissen kommen kann (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - VII ZR 199/13, NJW-RR 2014, 979 Rn. 16). So verhält es sich im Streitfall. Mit vorliegender Entscheidung wird die Drittwiderklage rechtskräftig abgewiesen, weil dem Beklagten als Schuldner der Masse schon dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO gegen den Drittwiderbeklagten nicht zusteht (vgl. nachfolgend unter 2.). Daraus ergeben sich keine Folgerungen für die Begründetheit der auf § 64 GmbHG beruhenden Klage, über die noch zu befinden ist.
12
2. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht entscheidungserheblich.
13
a) Der Beklagte gehört - worauf der Drittwiderbeklagte im ersten Rechtszug und in seiner Berufungserwiderung jeweils unter Bezug auf einschlägige Rechtsprechung hingewiesen hat - als Geschäftsführer der Schuldnerin hinsichtlich möglicher Ansprüche aus § 64 GmbHG nicht zu dem durch § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO geschützten Personenkreis. Darum stehen ihm auf diese Vorschrift gestützte Schadensersatzansprüche gegen den Drittwiderbeklagten als Insolvenzverwalter der Schuldnerin nicht zu.
14
aa) Der Insolvenzverwalter ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt , die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Haftungsbegründend ist nur die Verletzung solcher Pflichten, die dem Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft durch die Vorschriften der Insolvenzordnung übertragen sind. Damit soll der Gefahr einer Ausuferung der Haftung des Insolvenzverwalters vorgebeugt werden (BT-Drucks. 12/2443, S. 129). In diesem Sinne war bereits § 82 KO als Vorgängerregelung des § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO ausgelegt worden (BGH, Urteil vom 14. April 1987 - IX ZR 260/86, BGHZ 100, 346, 350 ff). Insolvenzspezifische Pflichten hat der Verwalter gegenüber dem Schuldner und insbesondere den Insolvenzgläubigern, aber auch gegenüber den Massegläubigern im Sinne der §§ 53 ff InsO sowie gegenüber den Aussonderungs- und Absonderungsberechtigten wahrzunehmen. So hat er für eine möglichst weitgehende gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzforderungen zu sorgen (§§ 1, 187 ff InsO), Massegläubiger vorweg (§ 53 InsO) und gegebenenfalls in der Rangfolge des § 209 InsO zu befriedigen sowie die dinglichen Rechte der Aussonderungs- und Absonderungsberechtigten (§§ 47 ff) zu beachten (vgl. BGH, aaO S. 350). Insolvenzspezifische Pflichten obliegen dem Verwalter danach im Verhältnis zu einer insolventen Schuldnerin, aber - gleich ob es sich um die Vorstände einer Aktiengesellschaft oder die Geschäftsführer einer GmbH handelt - nicht im Verhältnis zu ihren Organen. Der Verwalter hat gegenüber den Organen nur insoweit Pflichten zu erfüllen, als diese ihm als Vertreter der Schuldnerin oder Insolvenz- oder Massegläubiger gegenübertreten (RG, DR 1939, 1798; Schmidt, KTS 1976, 191, 201 mwN).
15
bb) Vor diesem Hintergrund war schon unter der Geltung des § 82 KO anerkannt, dass der nach § 64 Abs. 2 GmbHG aF (jetzt § 64 GmbHG) wegen verbotener Zahlungen in Anspruch genommene Geschäftsführer einer insolventen GmbH nicht zu dem Kreis der geschützten Beteiligten gehört. Der Geschäftsführer ist insoweit vielmehr ausschließlich Schuldner der Masse, dem gegenüber der Verwalter keine insolvenzspezifischen Pflichten zu erfüllen hat (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1995 - II ZR 277/94, BGHZ 131, 325, 328 f). Diese rechtliche Würdigung hat auch unter der Insolvenzordnung - soweit ersichtlich - einhellige Zustimmung erfahren (Jaeger/Gerhardt, InsO, § 60 Rn. 95; MünchKomm-InsO/Brandes/Schoppmeyer, 3. Aufl., § 60 Rn. 71; HK-InsO/ Lohmann, 8. Aufl., § 60 Rn. 6; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 60 Rn. 11; HmbKomm-InsO/Weitzmann, 5. Aufl., § 60 Rn. 6; Schmidt/Thole, InsO, 19. Aufl., § 60 Rn. 6; Mohrbutter in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung , 9. Aufl., Kapitel 33 Rn. 151; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 60 Rn. 25). Deswegen kann der Geschäftsführer einer insolventen GmbH nicht von dem Insolvenzverwalter Schadensersatz verlangen, weil dieser es versäumt hat, aussichtsreiche Anfechtungsansprüche (§§ 129 ff InsO) zu verfolgen, welche den auf § 64 GmbHG gestützten Erstattungsanspruch gegen den Geschäftsführer vermindert hätten (vgl. BGH, aaO). Der Geschäftsführer steht damit im Ergebnis nicht anders als ein Bürge, zu dessen Inanspruchnahme es nur deshalb kommt, weil der Insolvenzverwalter durch eine schuldhafte Verkürzung der Masse die Befriedigung des Hauptgläubigers aus der Masse verhindert hat (BGH, aaO S. 329). Ebenso scheidet eine Schadensersatzpflicht aus, sofern der Insolvenzverwalter - wie hier - eine Haftpflichtversi- cherung der GmbH der Versicherungsnehmerin beendet hat, die gegen den Geschäftsführer gerichtete Ansprüche aus § 64 GmbHG abgedeckt hätte.
16
cc) Den Insolvenzverwalter treffen, sofern die Prämien überhaupt aus der Masse aufgebracht werden können, Versicherungspflichten ausschließlich im Interesse des Schuldners und seiner Gläubiger zum Zweck der Obhut und des Erhalts des Schuldnervermögens (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1988 - IX ZR 39/88, BGHZ 105, 230, 237; Jaeger/Gerhardt, aaO § 60 Rn. 39; MünchKomm-InsO/Brandes/Schoppmeyer, aaO § 60 Rn. 15). Unter dem Gesichtspunkt der bestmöglichen Wahrung der Gläubigerinteressen mag es geboten sein, eine zugunsten des Geschäftsführers einer insolventen GmbH abgeschlossene Haftpflichtversicherung aufrechtzuerhalten, sofern Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht durchsetzbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1995, aaO S. 329). Hingegen besteht keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, eine solche Haftpflichtversicherung aus Mitteln der Masse zu bestreiten, um den Geschäftsführer von einer etwaigen Haftung zu befreien.
17
b) Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte schließlich auf einen Schadensersatzanspruch aus § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO, weil er durch die Beendigung des Versicherungsverhältnisses in einem ihm gemäß § 110 VVG zustehenden Absonderungsrecht beeinträchtigt worden sei. Diese Vorschrift greift nicht zugunsten des Beklagten ein.
18
aa) Gemäß § 110 VVG kann der geschädigte Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen, wenn über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Dies stellt sicher, dass die Versicherungsleistung dem geschädigten Dritten und nicht den Gläubigern des Versicherungsnehmers zugutekommt; letzteres widerspräche der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung zu Gunsten des Dritten (BGH, Beschluss vom 25. September 2014 - IX ZB 117/12, WM 2014, 2057 Rn. 7). Das Absonderungsrecht nach § 110 VVG entsteht bei Vorliegen eines Schadensfalls mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des versicherten Schädigers, auch wenn der Haftpflichtanspruch noch nicht mit bindender Wirkung für den Versicherer (§ 106 Satz 1 VVG) festgestellt ist (BGH, aaO Rn. 8).
19
bb) Diese Regelung ist hier nicht einschlägig, weil dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch gegen die Schuldnerin nicht zusteht. Die Schuldnerin hat nicht den Beklagten geschädigt, sondern dieser der Schuldnerin durch verbotene Zahlungen (§ 64 GmbHG) einen Nachteil zugefügt. Ein Absonderungsrecht des Beklagten ist folglich nicht gegeben.
Vill Gehrlein Lohmann
Pape Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 11.11.2013 - 419 HKO 101/12 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.07.2015 - 11 U 313/13 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2016 - IX ZR 161/15

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2016 - IX ZR 161/15

Referenzen - Gesetze

Insolvenzordnung - InsO | § 129 Grundsatz


(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechts

Insolvenzordnung - InsO | § 209 Befriedigung der Massegläubiger


(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge: 1. die Kosten des Insolvenzverfahrens;2. die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Ma
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2016 - IX ZR 161/15 zitiert 11 §§.

Insolvenzordnung - InsO | § 129 Grundsatz


(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechts

Insolvenzordnung - InsO | § 209 Befriedigung der Massegläubiger


(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge: 1. die Kosten des Insolvenzverfahrens;2. die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Ma

Insolvenzordnung - InsO | § 1 Ziele des Insolvenzverfahrens


Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Un

Insolvenzordnung - InsO | § 60 Haftung des Insolvenzverwalters


(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzust

Insolvenzordnung - InsO | § 53 Massegläubiger


Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 110 Insolvenz des Versicherungsnehmers


Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlang

Insolvenzordnung - InsO | § 187 Befriedigung der Insolvenzgläubiger


(1) Mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger kann erst nach dem allgemeinen Prüfungstermin begonnen werden. (2) Verteilungen an die Insolvenzgläubiger können stattfinden, sooft hinreichende Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind. Nachr

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 106 Fälligkeit der Versicherungsleistung


Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anspruch des Dritten mit bindender Wirkung für den Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist, v

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2016 - IX ZR 161/15 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2016 - IX ZR 161/15 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2007 - VI ZR 129/06

bei uns veröffentlicht am 13.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 129/06 Verkündet am: 13. März 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10

bei uns veröffentlicht am 11.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 42/10 Verkündet am: 11. Mai 2011 Ring Justizhauptsekretärin, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2013 - IX ZR 186/11

bei uns veröffentlicht am 07.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 186/11 vom 7. Februar 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2013 - VII ZR 105/13

bei uns veröffentlicht am 07.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 105/13 Verkündet am: 7. November 2013 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Feb. 2015 - VI ZR 279/14

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR279/14 Verkündet am: 24. Februar 2015 Beširović Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2014 - IX ZB 117/12

bei uns veröffentlicht am 25.09.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 117/12 vom 25. September 2014 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 89 Abs. 1; VVG § 110 Während des Insolvenzverfahrens ist die Einzelzwangsvollstreckun

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2014 - VII ZR 199/13

bei uns veröffentlicht am 08.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR199/13 Verkündet am: 8. Mai 2014 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2016 - IX ZR 161/15.

Oberlandesgericht München Endurteil, 17. Jan. 2019 - 23 U 998/18

bei uns veröffentlicht am 17.01.2019

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 23.02.2018, Az. 1 HK O 2404/16 aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von € 180.920,97 zuzüglich Zinsen

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2017 - II ZR 94/15

bei uns veröffentlicht am 10.01.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 94/15 Verkündet am: 10. Januar 2017 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2016 - IV ZR 292/14

bei uns veröffentlicht am 13.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 292/14 Verkündet am: 13. Juli 2016 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §

Referenzen

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

10
Dem ist zuzustimmen. Durch das Rechtsinstitut der Widerklage soll die Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden werden; zusammengehörende Ansprüche sollen einheitlich verhandelt und entschieden werden können (BGHZ 40, 185, 188; 147, 220, 222). Dieses Ziel kann mit der Widerklage gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht Beteiligten jedenfalls dann erreicht werden, wenn die Dinge tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind (vgl. BGHZ 91, 132, 135) und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten verletzt werden (vgl. BGHZ 40, 185, 190).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 186/11
vom
7. Februar 2013
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter
Dr. Fischer und Dr. Pape
am 7. Februar 2013

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Oktober 2011, welche die Widerklagen gegen die Drittwiderbeklagten zu 3, 5 und 6 betrifft, wird zurückgewiesen.
Der Beklagte wird, soweit er die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Oktober 2011 im Übrigen zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beklagte zu tragen.
Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird bis zur Teilrücknahme am 27. Februar 2012 auf 84.553,55 € festgesetzt, für die Zeit danach auf 33.237,78 €.

Gründe:


1
Der Beklagte hat zunächst unbeschränkt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angegriffenen Berufungsurteil eingelegt, diese dann aber teilweise zurückgenommen, so dass entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO insoweit durch Beschluss der Verlust des eingelegten Rechtsmittels auszusprechen war (vgl. Hk-ZPO/Kayser/Koch, 5. Aufl., § 544 Rn. 30). Die im Übrigen aufrecht erhaltene Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2
1. Die von der Beschwerde zu Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO) behauptete Gehörsverletzung liegt nicht vor. Ebenso wenig werden in diesem Zusammenhang entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder eine Obersatzabweichung dargetan. Im Streitfall wären hinsichtlich der ursprünglich erhobenen Widerklage gegen die Widerbeklagten zu 1) bis 6) nicht die Zuständigkeitsregelungen der EuGVVO, sondern diejenigen des Luganer Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (LugÜ II) anzuwenden, weil hier der grenzüberschreitende Bezug der Widerklage zur Schweiz besteht. Für die Widerklage gegen die in der Schweiz wohnhaften Kläger ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 6 Nr. 3 LugÜ II.

3
Dies gilt indes nicht für die Widerklage gegen die in Serbien lebenden Drittwiderbeklagten zu 3, 5 und 6. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, erfasst diese Vorschrift nach einhelliger Auffassung nicht entsprechende parteierweiternde Widerklagen (MünchKomm-ZPO/Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 6 Rn. 19; Stein/Jonas/Wagner, ZPO, 22. Aufl., EuGVVO Art. 6 Rn. 87; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 6 EuGVO Rn. 40; Rauscher/Leible, EuZPR/EuIPR, 2010, Art. 6 Rn. 23a; Musielak /Stadler, ZPO, 9. Aufl., EuGVVO Art. 6 Rn. 7).
4
Die Beschwerde macht allerdings zutreffend geltend, dass sich die Zuständigkeit insoweit aus anderen Vorschriften ergeben könnte (vgl. Kropholler /von Hein, aaO Art. 6 Rn. 40). Hinsichtlich der in der Berufung erhobenen Widerklage gegen die Drittwiderbeklagten zu 3) bis 6) kommen allenfalls die Zuständigkeitsregelungen des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO oder des Art. 6 Nr. 1 LugÜ II in Betracht, weil der Drittwiderbeklagte zu 4 seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Es fehlt jedoch jedenfalls an dem für die Anwendung dieser Vorschriften erforderlichen engen Sachzusammenhang zwischen diesen in der Berufung erhobenen Widerklagen, welcher die Gefahr widersprechender Entscheidungen begründet. Entscheidungen können nur dann als widersprechend im Sinne von Art. 6 Nr. 1 EuGVVO oder Art. 6 Nr. 1 LugÜ II angesehen werden, wenn die Abweichung bei derselben Sach- und Rechtslage auftritt (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - Rs. C-539/03, Roche Nederland BV, EuZW 2006, 573 Rn. 26; vom 1. Dezember 2011 - Rs. C-145/10, Painer/Standard, EuZW 2012, 182 Rn. 79; vom 12. Juli 2012 - Rs. C-616/10, Solvay, EuZW 2012, 837 Rn. 24). Dies ist im Streitfall zu verneinen, weil die widerklagend geltend gemachten Ansprüche des Beklagten aus jeweils eigenen Mandatsverhältnissen mit den einzelnen (Dritt-)Widerbeklagten folgen. Für die Annahme einer glei- chen Sachlage genügt es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht, dass die (Dritt-)Widerbeklagten bei der Mandatierung des Beklagten ein ähnliches Ziel verfolgt haben. Die Drittwiderbeklagten zu 3, 5 und 6 standen jeweils in einer eigenen Rechtsbeziehung zur M. Bank, gegenüber der sie von dem Beklagten vertreten wurden. Dementsprechend hat der Beklagte die Ansprüche dieser Drittwiderbeklagten getrennt außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die Widerklage gegen den Drittwiderbeklagten zu 4), der als einziger seinen Wohnsitz in Deutschland hat, betraf demgegenüber einen wiederum anderen Sachverhalt, nämlich die Rückforderung eines vom Beklagten ausgezahlten Betrages von 7.500 €. Das Vorliegen einer Gesellschaft zwischen den Drittwiderbeklagten hat das Berufungsgericht verneint, ohne dass die Beschwerde insoweit Zulassungsgründe aufzeigt.
5
2. Soweit die Beschwerde die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung und der Gehörsverletzung geltend macht, weil das Berufungsgericht seine internationale Zuständigkeit für die Drittwiderklagen nicht auf § 29 ZPO oder § 34 ZPO gestützt hat, erweist sich das Berufungsurteil ebenfalls im Ergebnis aus Gründen als richtig, welche die Zulassung der Revision nicht erfordern (vgl. Hk-ZPO/Kayser/Koch, aaO, § 544 Rn. 14), weshalb die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe fehlt. Isolierte Drittwiderklagen (vgl. Prütting/Gehrlein/Wern, ZPO, 4. Aufl., § 33 Rn. 19) sind nur ausnahmsweise bei entsprechender Anwendung des § 33 ZPO zulässig (BGH, Urteil vom 13. März 2007 - VI ZR 129/06, NJW 2007, 1753 Rn. 9 f; vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, NJW 2008, 2852 Rn. 26 f; Beschluss vom 30. September 2010 - Xa ARZ 191/10, BGHZ 187, 112 Rn. 7 ff; Hk-ZPO/Bendtsen, 5. Aufl., § 33 Rn. 16; Prütting/Gehrlein/Wern, aaO; Zöller/Vollkommer, ZPO 29. Aufl., § 33 Rn. 24). Erforderlich ist, dass die Klageforderungen nach dem Zweck des § 33 ZPO tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten verletzt werden (BGH, Urteil vom 13. März 2007, aaO Rn. 10; vom 13. Juni 2008, aaO Rn. 27). Die widerklagend eingebrachten Honorarforderungen des Beklagten gegen die Drittwiderbeklagten zu 3, 5 und 6 folgen aus anderen Auftragsverhältnissen als das zwischen den Klägern und dem Beklagten abgeschlossene Mandat, worauf die Kläger ihren Herausgabeanspruch nach § 667 BGB stützen. Die Klage und die Widerklagen stehen damit nicht in dem für § 33 ZPO erforderlichen engen rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang.
6
3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 07.01.2011 - 4 O 3025/10 -
OLG München, Entscheidung vom 19.10.2011 - 15 U 713/11 Rae -
16
Diese Entscheidungen beruhen darauf, dass durch das Rechtsinstitut der Widerklage die Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden werden soll. Zusammengehörende Ansprüche sollen einheitlich verhandelt und entschieden werden können (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61, aaO S. 188). Ausschlaggebend ist, dass die Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Drittwiderbeklagten durch seine Einbeziehung in den Rechtsstreit der Parteien verletzt werden (BGH, Urteile vom 13. März 2007 - VI ZR 129/06, aaO Rn. 10; vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, aaO Rn. 27; Beschluss vom 30. September 2010 - Xa ARZ 191/10, BGHZ 187, 112 Rn. 7). Unberücksichtigt bleiben dürfen darüber hinaus auch nicht die schützenswerten Interessen des Klägers, die dadurch berührt sein können, dass der Prozessstoff sich ausweitet und das Verfahren länger dauern kann.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

19
3. Die Unzulässigkeit des erstinstanzlichen Teilurteils hatte das Berufungsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 22. März 1991 - V ZR 16/90, NJW 1991, 2082 unter II; Senatsurteile vom 8. November 1995 - VIII ZR 269/94, NJW 1996, 395 unter II 1 c, und vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155 unter II 1 c; MünchKommZPO /Rimmelspacher, 3. Aufl., § 529 Rn. 22; Prütting/Gehrlein/Oberheim, ZPO, 2. Aufl., § 529 Rn. 20; HK-ZPO/Wöstmann, aaO, § 529 Rn. 10; Musielak/ Ball, ZPO, 7. Aufl., § 529 Rn. 21); es hätte daher das erstinstanzliche Urteil gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO aufzuheben gehabt. Dass die Unzulässigkeit des vom Landgericht erlassenen Teilurteils weder in der Berufungsinstanz noch in der Revisionsinstanz gerügt worden ist, steht der Berücksichtigung im Revisionsverfahren nicht entgegen, denn der Erlass eines unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der auch in der Revisionsinstanz gemäß § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen ist.
7
1. Gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht die Endentscheidung durch Teilurteil zu erlassen, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs zur Endentscheidung reif ist. § 301 ZPO dient der Beschleunigung, soll aber auch die Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Entscheidung in ein und demselben Rechtsstreit gewährleisten (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, VersR 1999, 734 f.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist; dabei ist auch die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung durch ein Rechtsmittelgericht zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn. 15; BGH, Urteile vom 17. Januar 2012 - X ZR 59/11, BGHZ 193, 60 Rn. 8; vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, MDR 2007, 539; Beschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZR 158/09, ZIP 2010, 2410 Rn. 13). Eine solche Gefahr besteht in der Regel bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen ihnen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (vgl. Senatsurteil vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn. 16). Eine materiell-rechtliche Verzahnung kann bei subjektiver Klagehäufung, aber auch bei objektiver Häufung inhaltlich zusammenhängender Anträge auftreten (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 123/03, BGHZ 157, 133, 143). Ein Teilurteil über die Klage gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen ist daher in der Regel unzulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit , auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt. Über ein Prozessrechtsverhältnis darf deshalb nicht vorab durch Teilurteil entschieden werden, wenn eine gemeinsame Beweisaufnahme in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteile vom 17. Januar 2012 - X ZR 59/11, BGHZ 193, 60 Rn. 8; vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, ZIP 2003, 594 f.). Zwar muss gegenüber einfachen Streitgenossen grundsätzlich keine einheitliche Entscheidung getroffen werden. Eine Teilentscheidung ist aber nur zulässig, wenn sie unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2008 - II ZR 112/07, NJW 2009, 230 Rn. 8).
16
Ein unzulässiges Teilurteil muss nicht aufgehoben werden, wenn sich die prozessuale Situation so entwickelt hat, dass es nicht mehr zu widersprüchlichen Entscheidungen kommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 - XII ZR 109/90, NJW 1991, 3036).

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen.

7
(1) Gemäß § 110 VVG kann der geschädigte Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen, wenn über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Dies stellt sicher, dass die Versicherungsleistung dem geschädigten Dritten und nicht den Gläubigern des Versicherungsnehmers zugutekommt; letzteres widerspräche der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung zu Gunsten des Dritten (MünchKomm-VVG/Littbarski, § 110 Rn. 5 f; Bruck/Möller/Koch, VVG, 9. Aufl., § 110 Rn. 3; Schwintowski/Brömmelmeyer/Retter, VVG, 2. Aufl., § 110 Rn. 1; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. November 2000 - IV ZR 223/99, VersR 2001, 90, 91). Materiell-rechtlich erlangt der Dritte wegen § 110 VVG in der Insolvenz des Schädigers ein gesetzliches Pfandrecht am Freistellungsanspruch (BGH, Urteil vom 28. März 1996 - IX ZR 77/95, VersR 1997, 61, 62 mwN; vom 2. April 2009 - IX ZR 23/08, WM 2009, 960 Rn. 7; vgl. auch MünchKomm-InsO/Ganter, 3. Aufl., § 50 Rn. 115; aA - im Sinne eines dem gesetzlichen Pfandrecht lediglich ähnlichen Rechts - etwa Jaeger/Henckel, InsO, Vor §§ 49-52 Rn. 20, 22).

Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen.

Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anspruch des Dritten mit bindender Wirkung für den Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist, vom Anspruch des Dritten freizustellen. Ist der Dritte von dem Versicherungsnehmer mit bindender Wirkung für den Versicherer befriedigt worden, hat der Versicherer die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen nach der Befriedigung des Dritten an den Versicherungsnehmer zu zahlen. Kosten, die nach § 101 zu ersetzen sind, hat der Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung der Berechnung zu zahlen.