Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2018 - VII ZR 139/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:260418UVIIZR139.17.0
bei uns veröffentlicht am26.04.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 139/17 Verkündet am:
26. April 2018
Klein,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Brüssel-Ia-VO Art. 25 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, Art. 7 Nr. 1 Buchst. b)
Der Behauptung einer Partei, eine bestimmte Form der Gerichtsstandsvereinbarung
entspreche unter Kaufleuten in dem betreffenden Geschäftszweig des internationalen
Handelsverkehrs einem Handelsbrauch im Sinne des Art. 25 Abs. 1
Satz 3 Buchst. c) Brüssel-Ia-VO, ist im Rahmen der von Amts wegen durchzuführenden
Prüfung der internationalen Zuständigkeit grundsätzlich nachzugehen. Das
Gericht ist dabei von Beweisanträgen unabhängig und kann im Wege des Freibeweises
vorgehen. An die Annahme, die Beweiserhebung sei entbehrlich, weil die
Behauptung willkürlich "ins Blaue hinein" erfolgt sei, sind strenge Anforderungen
zu stellen.
BGH, Urteil vom 26. April 2018 - VII ZR 139/17 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
ECLI:DE:BGH:2018:260418UVIIZR139.17.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2018 durch den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher, Borris und Dr. Brenneisen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. Mai 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung restlicher Vergütung in Höhe von 154.940 € aus einem Vertrag über die Verlagerung einer Schäumanlage von S. (Deutschland) nach R. (Österreich).
2
Die Beklagte hatte gebrauchte Maschinenanlagen in Deutschland erworben , die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin (künftig: Klägerin) abgebaut und zum Sitz der Beklagten nach Österreich transportiert und dort wieder aufgebaut wurden. Den Leistungen der Klägerin lag deren Angebot vom 16. Juli 2014 zugrunde, das unter anderem folgende Bestimmungen enthält: "X. Montageeckdaten: Montagebeginn: nach Absprache Erfüllungsort/Land: S., R. / Deutschland, Österreich XI. Sonstige Vereinbarungen: … Auf das Rechtsverhältnis zwischen P. [Anm.: Klägerin] und dem Auftraggeber oder zwischen P. und Dritten findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, sowie es zwischen deutschen Kaufleuten gilt. Die Anwendung der Vorschrift über den internationalen Warenkauf CISG-Wiener UN-Kaufrecht und des Deutschen Internationalen Privatrechts werden ausdrücklich ausgeschlossen. Als Gerichtsstand ist Nürnberg vereinbart."
3
Die dem Angebot beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthalten unter anderem folgende Bestimmungen: "X. Gerichtsstand, Recht, Salvatorische Klausel 1. Ist der Besteller Vollkaufmann, ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Nürnberg alleiniger Gerichtsstand. 2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 3. …"
4
Die Beklagte nahm das per E-Mail übersandte Angebot der Klägerin mündlich an.
5
Die Klägerin hat am 7. Oktober 2015 Zahlungsklage bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth eingereicht. Mit der Klageerwiderung hat die Beklagte die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. Die Klägerin meint, das Landgericht Nürnberg-Fürth sei aufgrund einer wirksamen Gerichtsstands- vereinbarung der Parteien zuständig. Hilfsweise beruft sie sich auf den Gerichtsstand des Erfüllungsorts und beantragt die Verweisung an das nach ihrer Auffassung insoweit zuständige Landgericht Hanau.
6
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Zwischenurteil gemäß § 280 ZPO seine örtliche und internationale Zuständigkeit bejaht. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Zwischenurteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage als unzulässig abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

8
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, da eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben sei.
9
1. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth ergebe sich weder aus Ziffer XI. des Angebots der Klägerin noch aus Ziffer X. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
10
Für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung fehle es an den zwingenden Voraussetzungen des im Streitfall anwendbaren Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12. Dezember 2012 (ABl. EU Nr. L 351 S. 1; im Folgenden: Brüssel-Ia-Verordnung oder Brüssel-Ia-VO).
11
Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a) Brüssel-Ia-VO müsse die Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen werden. Eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung in diesem Sinne liege nur vor, wenn beide Parteien ihren diesbezüglichen Willen schriftlich kundgegeben hätten. Das sei nicht der Fall, da die Beklagte ihren Willen zur Annahme des schriftlichen Angebots der Klägerin lediglich mündlich erklärt habe. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass eine zuvor mündlich vereinbarte Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich bestätigt worden sei. Sie habe eine solche mündliche Vereinbarung des Gerichtsstands durch die Parteien nicht behauptet.
12
Die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung könne auch nicht damit begründet werden, dass die Art und Weise der Vereinbarung einem internationalen Handelsbrauch gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c) Brüssel-Ia-VO entspreche. Ein Handelsbrauch in einem bestimmten Geschäftszweig bestehe dann, wenn die dort tätigen Kaufleute bei Abschluss einer bestimmten Art von Verträgen allgemein oder regelmäßig ein bestimmtes Verhalten befolgten. Die Behauptung der Klägerin, im Hinblick auf Art. 18 des UNKaufrechtsübereinkommens (CISG) liege auf der Hand, dass die mündliche Annahme schriftlicher Angebote unter Vollkaufleuten im internationalen (deutsch-österreichischen) Handelsverkehr üblich sei, stelle eine bloße Behauptung ins Blaue hinein dar. Soweit sich die Klägerin zur Untermauerung ihres Vortrags auf Vertragsbedingungen anderer Unternehmen beziehe, sei diesen gemein, dass sie das CISG ausschlössen. Der von der Klägerin angebotene Beweis stelle sich daher als unzulässiger Ausforschungsbeweis dar.
13
Da Art. 25 Brüssel-Ia-VO in seinem Anwendungsbereich als lex specialis die Vorschrift des § 38 ZPO verdränge, könne die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte auch nicht aus einer gemäß dieser Vorschrift geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung hergeleitet werden.
14
2. Eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth ergebe sich nicht aus Art. 26 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO, da die Beklagte die internationale Zuständigkeit rechtzeitig mit der Klageerwiderung gerügt habe.
15
3. Die Klägerin könne die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte auch nicht auf Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) Brüssel-Ia-VO (Gerichtsstand des Erfüllungsorts ) stützen.
16
a) Allerdings betreffe der Vertrag zwischen den Parteien die Erbringung einer bestimmten Tätigkeit gegen Entgelt und damit Dienstleistungen im Sinne des Art. 7 Nr. 1 Buchst. b). Auch Werkverträge seien als Verträge über Dienstleistungen in diesem Sinne zu qualifizieren.
17
Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) Brüssel-Ia-VO sehe bei internationalen Dienstleistungsverträgen einen einheitlichen Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen beider Vertragspartner aus diesem Vertrag vor. Maßgeblich sei der Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung, also der Ort, an dem die Dienstleistung nach dem Vertrag erbracht worden sei oder hätte erbracht werden müssen. Allerdings sei im Streitfall ein Ort der Hauptdienstleistung nicht feststellbar. Nach dem Vertrag habe die Klägerin die Demontage der Schäumanlage in Deutschland, deren Transport nach Österreich, die Remontage und Inbetriebnahme in Österreich sowie verschiedene weitere Leistungen geschuldet. Ein eindeutiger Schwerpunkt der Dienstleistung liege unter Berücksichtigung der geschuldeten Tätigkeiten und der darauf entfallenden Vergütungsanteile jedenfalls nicht in Deutschland. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union seien die Bestimmungen der Brüssel-Ia-Verordnung dahin auszulegen, dass bei einer Mehrzahl von Erfüllungsorten der Dienstleistung ein einziger Erfüllungsort zu bestimmen sei. Das sei grundsätzlich der Ort, zu dessen Gericht der Streitgegenstand die engste Verknüpfung aufweise. Vorliegend könne dies allenfalls der Ort der Remontage, also R. in Österreich, sein. Sei es nicht möglich, das Gericht, das die engste Verknüpfung mit dem Streitgegenstand aufweise, zu ermitteln, sei die Zuständigkeitsregelung gemäß Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) Brüssel-Ia-VO nicht anwendbar. Die Zuständigkeit lasse sich in einem solchen Fall nur gemäß Art. 5 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO nach dem Wohnsitz der Beklagten bestimmen.
18
b) Eine andere Rechtslage ergebe sich auch nicht daraus, dass in Ziffer X. des Angebots der Klägerin als Erfüllungsorte sowohl S. in Deutschland als auch R. in Österreich angegeben seien. Allerdings enthalte Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) Brüssel-Ia-VO den Vorbehalt "… soweit nichts anderes vereinbart worden ist …". Der Gerichtshof der Europäischen Union habe ausgeführt, dieser Vorbehalt zeige, dass die Parteien eine Vereinbarung über den Erfüllungsort schließen könnten. Er beziehe sich dabei aber nur auf Vereinbarungen über den materiell-rechtlichen Erfüllungsort und messe nur diesen gerichtsstandsbegründende Kraft zu, nicht aber solchen, die allein der Steuerung der Klagezuständigkeit dienten. Letztere seien als abstrakte Erfüllungsortvereinbarungen zu behandeln und am Maßstab des Art. 25 Brüssel-Ia-VO zu messen. Um eine Umgehung des Art. 25 Brüssel-Ia-VO zu vermeiden, müsse ein vereinbarter Erfüllungsort dem tatsächlich gewollten Erfüllungsort entsprechen. Dabei könne der Erfüllungsort jedoch nur insgesamt vereinbart werden. Eine andere Lösung stehe dem Ziel der Verordnung, eine Konzentration der Ansprüche bei den Ge- richten eines einzigen Mitgliedstaats zu erreichen, entgegen. Die Vereinbarung zweier Erfüllungsorte in unterschiedlichen Mitgliedstaaten widerspreche dem. Sie könne deshalb keine Berücksichtigung finden und eine internationale Zuständigkeit nicht begründen.

II.

19
Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
20
1. Der Senat hat als Revisionsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte von Amts wegen zu prüfen. Die Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO steht dem nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 14. November 2017 - VI ZR 73/17, WM 2018, 285 Rn. 6; vom 9. Juli 2009 - Xa ZR 19/08, BGHZ 182, 24 Rn. 9 und vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 f., juris Rn. 9, jeweils m.w.N.).
21
2. Auf den vorliegenden Rechtsstreit ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - die Brüssel-Ia-Verordnung anwendbar. Die Verordnung gilt gemäß Art. 66 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO für alle Verfahren, die ab dem 10. Januar 2015 eingeleitet worden sind. Dabei kann dahinstehen, ob es hierfür entsprechend Art. 32 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage bei Gericht oder auf den nach der lex fori des Gerichtsstaats zu bestimmenden Zeitpunkt der Klageerhebung ankommt (vgl. zum Streitstand z.B. Staudinger in Rauscher, EuZPR und EuIPR, 4. Aufl., Art. 66 Brüssel-Ia-VO Rn. 2; BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, WM 2014, 1614 Rn. 14 betreffend das Lugano-Übereinkommen und die Brüssel-I-VO, jeweils m.w.N.). Denn sowohl die Einreichung der Klage am 7. Oktober 2015 als auch die nach- folgende Zustellung erfolgten nach dem Stichtag, so dass die Verordnung in zeitlicher Hinsicht Anwendung findet. Auch der sachliche und räumliche Anwendungsbereich der Brüssel-Ia-Verordnung ist eröffnet. Dies wird von der Revision nicht in Frage gestellt.
22
3. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung, es fehle an einer formwirksamen Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Brüssel-Ia-VO, kann die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg -Fürth nicht verneint werden.
23
a) Allerdings ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Einhaltung der Formerfordernisse gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Brüssel-Ia-VO Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Allein eine Willenseinigung der Parteien führt mithin nicht zu einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung, wenn nicht auch die Form eingehalten ist (vgl. EuGH, RIW 1981, 709 Rn. 24 f.; NJW 1977, 495, juris Rn. 8, 11; Mankowski in Rauscher, EuZPR und EuIPR, 4. Aufl., Art. 25 Brüssel-Ia-VO Rn. 87). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Formerfordernisse des Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Brüssel-Ia-VO eng auszulegen, weil die Bestimmung sowohl die allgemeine Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Beklagten gemäß Art. 4 BrüsselIa -VO als auch die besondere Zuständigkeit gemäß Art. 7 Brüssel-Ia-VO ausschließt (vgl. EuGH, NJW 1997, 1431 Rn. 14 m.w.N.; NJW 1977, 494, juris Rn. 7). Damit soll gewährleistet werden, dass die Willenseinigung zwischen den Parteien zweifelsfrei feststeht und Gerichtsstandsklauseln, die einseitig in den Vertrag eingefügt worden sind, nicht unbemerkt bleiben (vgl. EuGH, ZIP 2016, 1747 Rn. 39; ZIP 2015, 1540 Rn. 29 f.; NJW 1997, 1431 Rn. 15, 17). Die Formerfordernisse sollen darüber hinaus aus Gründen der Rechtssicherheit eine eindeutige Bestimmung des zuständigen Gerichts ermöglichen (EuGH, ZIP 1999, 1184 Rn. 48 m.w.N.). Da Art. 25 Brüssel-Ia-VO in seinem Anwendungs- bereich lex specialis ist, verdrängt er § 38 ZPO (allg. Meinung, vgl. z.B. Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 15. Aufl., Art. 25 EuGVVO Rn. 1 m.w.N.; BGH, Urteil vom 20. März 1980 - III ZR 151/79, NJW 1980, 2022, 2023, juris Rn. 14 zum EuGVÜ).
24
b) Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass eine gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a) Brüssel-Ia-VO formwirksame Gerichtsstandsvereinbarung nicht zustande gekommen ist. Nach dieser Vorschrift muss eine Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen werden.
25
aa) Eine schriftliche Vereinbarung im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a) 1. Fall Brüssel-Ia-VO liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn beide Parteien ihren Willen schriftlich kundgetan haben, wobei dies - abweichend von § 126 Abs. 2 BGB - auch in getrennten Schriftstücken erfolgen kann, sofern aus ihnen die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen hinreichend deutlich hervorgeht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - IX ZR 19/00, NJW 2001, 1731, juris Rn. 8). Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt, vgl. Art. 25 Abs. 2 Brüssel-Ia-VO.
26
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Eine schriftliche oder der Schriftform gleichgestellte Erklärung der Beklagten liegt nicht vor. Diese hat vielmehr unstreitig lediglich mündlich die Annahme des mit E-Mail übermittelten Angebots der Klägerin, das die Gerichtsstandsklausel enthält, erklärt.
27
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union lässt sich nicht entnehmen, dass eine solche Verfahrensweise dem Schriftformerfordernis des Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a) 1. Fall, Abs. 2 Brüssel-Ia-VO genügt. Mit einer dem Streitfall vergleichbaren Konstellation hatte sich der Gerichtshof bislang nicht zu befassen. Aus dem Wortlaut der Vorschrift sowie dem in den bisherigen Entscheidungen des Gerichtshofs herausgestellten Zweck des Schriftformerfordernisses (vgl. II. 3. a)) ergibt sich indes eindeutig, dass die Schriftform nicht eingehalten ist, wenn ein schriftliches Angebot lediglich mündlich angenommen wird. Ein zweifelsfreier Beleg für die Willenseinigung hinsichtlich der Gerichtsstandsklausel fehlt in einem solchen Fall. Das von der Revision in Bezug genommene Urteil des Gerichtshofs vom 21. Mai 2015 (EuGH, ZIP 2015, 1540) führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Danach ist bei einem auf elektronischem Wege geschlossenen Kaufvertrag die Einhaltung der Schriftform zu bejahen, wenn der Käufer durch Anklicken des entsprechenden Feldes auf der Internetseite der Verkäuferin die Allgemeinen Geschäftsbedingungen , die eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, akzeptiert, sofern eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung möglich war (sog. "click wrapping"). Die Entscheidung stützt sich auf Art. 23 Abs. 2 Brüssel-I-VO (= Art. 25 Abs. 2 Brüssel-Ia-VO), der bestimmte Formen der elektronischen Übermittlung der Schriftform gleichstellt mit dem Ziel, den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege zu erleichtern. Auch in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 Brüssel-IaVO liegt eine der Form des Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a) 1. Fall Brüssel-IaVO genügende Vereinbarung jedoch nicht vor, wenn lediglich der allein von einer Vertragspartei stammende Angebotstext elektronisch übermittelt wurde und die Annahme mündlich erfolgte.
28
Entgegen der Auffassung der Revision folgt aus der - zu Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a) LugÜ ergangenen - Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 2017 (VIII ZR 257/15, WM 2017, 1770) nichts anderes. In dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatten beide Vertragsparteien den ausgehandelten und später in Vollzug gesetzten Vertrag gemeinsam schriftlich fixiert, wobei nur die durch die Gerichtsstandsklausel benachteiligte Partei den Vertragstext unterzeichnet hatte. Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass die Einhaltung der Schriftform in einem solchen Fall nicht zwingend die Unterschrift beider Vertragsparteien erfordere. Der Streitfall unterscheidet sich von jener Konstellation, weil vorliegend ein allein von einer Vertragspartei formuliertes Angebot in Textform in Rede steht, das von der anderen Partei mündlich angenommen wurde.
29
bb) Eine schriftliche Bestätigung einer mündlichen Vereinbarung im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a) 2. Fall Brüssel-Ia-VO erfordert, dass die Gerichtsstandsklausel zunächst mündlich vereinbart worden ist und anschließend eine Partei diese Vereinbarung schriftlich bestätigt und die andere Partei keine Einwendungen erhoben hat. Diese Voraussetzungen sind nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erfüllt. Es liegt keine schriftliche Bestätigung einer zuvor getroffenen mündlichen Einigung vor, sondern lediglich ein mit E-Mail übermitteltes Angebot, das mündlich angenommen wurde.
30
cc) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Beklagte nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Formunwirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a) 1. Fall, Abs. 2 Brüssel-Ia-VO zu berufen. Denn die Revision hat keine Umstände aufgezeigt, nach denen die Beklagte gegen Treu und Glauben verstoßen haben könnte. Sie beruft sich lediglich darauf, dass aufgrund der mündlichen Annahme des Angebots eine Willenseinigung der Parteien auch hinsichtlich der Gerichtsstandsvereinbarung vorgelegen habe und die Beklagte die schriftliche Fixierung der Annahmeerklärung unterlassen habe. Hierin liegt jedoch kein gegen Treu und Glauben verstoßendes unredliches oder widersprüchliches Verhalten der Beklagten.
31
dd) Eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV zur Auslegung von Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a) 1. Fall, Abs. 2 Brüssel-Ia-VO bedarf es nicht. Die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedstaaten entfällt, wenn die unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war ("acte éclairé") oder wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt ("acte clair"; vgl. nur EuGH, EuZW 2016, 111 Rn. 38 f. m.w.N.). Letzteres ist hier - wie vorstehend unter II. 3. b) aa) dargestellt - der Fall.
32
c) Dagegen kann eine formwirksame Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c) Brüssel-Ia-VO mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht abgelehnt werden. Das Berufungsgericht hat insoweit verfahrensfehlerhaft von einer Beweiserhebung abgesehen.
33
Nach Art 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c) Brüssel-Ia-VO kann eine Gerichtsstandsvereinbarung im internationalen Handel auch in einer Form geschlossen werden, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten. Ob ein Handelsbrauch besteht ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht für den internationalen Handelsverkehr generell zu bestimmen , sondern nur für den Geschäftszweig, in dem die Parteien tätig sind. Ein Handelsbrauch ist danach dann zu bejahen, wenn die in dem betreffenden Geschäftszweig tätigen Kaufleute bei Abschluss einer bestimmten Art von Verträgen allgemein und regelmäßig ein bestimmtes Verhalten befolgen. Ist das Verhalten aufgrund dessen hinreichend bekannt, um als ständige Übung angesehen zu werden, wird die Kenntnis der Parteien vom Handelsbrauch vermutet (vgl. EuGH, ZIP 2016, 1747 Rn. 43 ff., 48; NJW 1997, 1431 Rn. 23 f.). Es ob- liegt dem nationalen Gericht, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen (EuGH, ZIP 2016, 1747 Rn. 41).
34
Der Behauptung einer Partei, eine bestimmte Form der Gerichtsstandsvereinbarung entspreche unter Kaufleuten in dem betreffenden Geschäftszweig des internationalen Handelsverkehrs einem Handelsbrauch im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c) Brüssel-Ia-VO, ist im Rahmen der von Amts wegen durchzuführenden Prüfung der internationalen Zuständigkeit grundsätzlich nachzugehen. Das Gericht ist dabei von Beweisanträgen unabhängig und kann im Wege des Freibeweises vorgehen. An die Annahme, die Beweiserhebung sei entbehrlich, weil die Behauptung willkürlich "ins Blaue hinein" erfolgt sei, sind strenge Anforderungen zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 40 m.w.N.) ist der Beweisführer grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die er keine genauen Kenntnisse hat, die er aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Eine Beweiserhebung darf danach nur dann unterbleiben, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist jedoch Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, aaO).
35
Nach diesen Maßstäben hätte das Berufungsgericht Beweis über die betreffende Behauptung der Klägerin erheben müssen. Die Klägerin hat vorgetragen , die Vereinbarung eines Gerichtsstands am Sitz des Unternehmers in der Form, dass ein schriftliches Vertragsangebot mit Gerichtsstandsklausel mündlich angenommen werde, sei unter Kaufleuten in dem betreffenden Geschäftszweig des internationalen Handelsverkehrs (hier: Montageleistungen im deutsch-österreichischen Handelsverkehr) üblich und entspreche einem Handelsbrauch im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c) Brüssel-Ia-VO. Sie hat dies durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Auskunft der Industrie - und Handelskammer unter Beweis gestellt. Die Klägerin hat damit die gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c) Brüssel-Ia-VO erheblichen Tatsachen bezeichnet. Sie hat darüber hinaus mehrere Vordrucke mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mitbewerbern aus dem betreffenden Geschäftszweig vorgelegt, die vergleichbare Gerichtsstandsklauseln enthalten. Soweit sie ihren Vortrag, es sei in diesem Geschäftszweig üblich, Aufträge in der Weise zu vergeben , dass per E-Mail übermittelte Angebote mündlich angenommen würden, lediglich mit allgemeinen Erwägungen unterlegt hat, führt dies nicht dazu, dass dieser Vortrag als willkürlich und "ins Blaue hinein" angesehen werden kann. Eine weitere Substantiierung des Vortrags ist von ihr insoweit nicht zu verlangen.

III.

36
Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen zum Vorliegen eines Handelsbrauchs zu treffen haben.
37
Für den Fall, dass das Berufungsgericht eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nicht feststellen kann, weist der Senat für die Prüfung des Hilfsantrags vorsorglich auf Folgendes hin:
38
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte kann nicht aus Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel-Ia-VO (Gerichts- stand des Erfüllungsorts) hergeleitet werden. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und in jenem Mitgliedstaat der Erfüllungsort liegt. Erfüllungsort für die Erbringung von Dienstleistungen ist - sofern nichts anderes vereinbart worden ist - der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen.
39
a) Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel-Ia-VO ist grundsätzlich anwendbar, da die Parteien eine Dienstleistung im Sinne dieser Bestimmung vertraglich vereinbart haben und Ansprüche aus diesem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist unter einer Dienstleistung eine Leistung zu verstehen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird (vgl. EuGH, NJW 2009, 1865 Rn. 29). Hierunter fallen nicht nur Leistungen im Sinne des § 611 BGB, sondern auch werkvertragliche Leistungen gemäß § 631 BGB (vgl. Leible in Rauscher, EuZPR und EuIPR, 4. Aufl., Art. 7 Brüssel-Ia-VO Rn. 67; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 15. Aufl., Art. 7 EuGVVO Rn. 9, jeweils m.w.N.). Bei der Demontage, dem Transport und der Remontage der Maschinenanlagen gegen Entgelt handelt es sich danach - was auch von der Revision nicht in Frage gestellt wird - um eine Dienstleistung im Sinne des Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel-Ia-VO.
40
b) Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel-Ia-VO knüpft für die Bestimmung des Erfüllungsorts an die vertragscharakteristische Leistung - die Erbringung der Dienstleistung - an und legt einen einheitlichen Erfüllungsort für sämtliche Klagen aus dem Vertrag, mithin sowohl für Klagen bezüglich der zu erbringenden Dienstleistung, als auch für Klagen bezüglich der Gegenleistung , fest (vgl. EuGH, NZI 2014, 919 Rn. 41; NJW 2010, 1189 Rn. 43; NJW 2007, 1799 Rn. 26). Die Vorschrift ist auch dann anwendbar, wenn die nach dem Vertrag geschuldeten Dienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten erbracht werden. Sie ist dahin auszulegen, dass im Fall der Erbringung von Dienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten für die Entscheidung über alle Klagen aus dem Vertrag das Gericht zuständig ist, das die engste Verknüpfung zum Vertrag aufweist, wobei dies im Allgemeinen das Gericht ist, in dessen Sprengel sich der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung befindet (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2018 - C-274/16, juris Rn. 67; NJW 2010, 1189 Rn. 25-33 und NJW 2009, 2801 Rn. 36-38). Im Hinblick auf das mit der Verordnung verfolgte Ziel der Vorhersehbarkeit und unter Berücksichtigung des Wortlauts von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel-Ia-VO, wonach maßgebend ist, an welchem Ort in einem Mitgliedstaat die Dienstleistungen "nach dem Vertrag" erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen, ist der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung nach Möglichkeit aus den Bestimmungen des Vertrags selbst abzuleiten (vgl. EuGH, NJW 2010, 1189 Rn. 38). Hilfsweise ist der Ort heranzuziehen, an dem die Tätigkeiten zur Erfüllung des Vertrags tatsächlich überwiegend vorgenommen worden sind, vorausgesetzt , die Erbringung der Dienstleistungen an diesem Ort widerspricht nicht dem Parteiwillen, wie er sich aus den Vertragsbestimmungen ergibt. Dabei können tatsächliche Aspekte der Rechtssache, insbesondere die an diesen Orten aufgewendete Zeit und die Bedeutung der dort ausgeübten Tätigkeit, berücksichtigt werden (vgl. EuGH, NJW 2010, 1189 Rn. 40).
41
Nach diesen Grundsätzen sind nicht die deutschen Gerichte international zuständig, da auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen R., Österreich , als Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung anzusehen ist. Ziel des Vertrags der Parteien ist die Inbetriebnahme der Maschinenanlagen durch die Beklagte am Ort der Remontage in Österreich. Die vereinbarte Dienstleistung ist erst nach Remontage und Inbetriebnahme an dem Bestimmungsort der Maschinenanlagen in Österreich abgeschlossen. Bereits hierdurch begründet sich die engere Verknüpfung des betreffenden österreichischen Gerichts zum Vertrag. Darüber hinaus ergibt sich ein entsprechender Schwerpunkt auch aus dem vom Berufungsgericht festgestellten sonstigen Vertragsinhalt. Danach macht die Remontage mit einem vereinbarten Vergütungsanteil von 70.200 € netto zuzüglich der Verrechnungssätze für Remontage und Inbetriebnahme (drei Monteure über ca. sechs Wochen (900 Stunden) bei Stundensätzen von 45 € und 34 €) auch den wirtschaftlich bedeutendsten Teil an der Gesamtleistung aus.
42
2. Aus der Vertragsbestimmung gemäß Ziffer X. des Angebots der Klägerin vom 16. Juli 2014 folgt gleichfalls keine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.
43
Allerdings können die Parteien von der Regelung gemäß Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel-Ia-VO, wie sich aus der Vorschrift selbst ergibt, durch Vereinbarung eines Erfüllungsorts abweichen. Dabei kann dahinstehen, welche Bedeutung der Wendung in Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) BrüsselIa -VO "und sofern nichts anderes vereinbart worden ist" im Einzelnen zukommt. Denn die Vertragsbestimmung führt im Streitfall unter keinem Gesichtspunkt zu einem Gerichtsstand des Erfüllungsorts in Deutschland.
44
a) Der Vertragsbestimmung Ziffer X. des Angebots der Klägerin vom 16. Juli 2014 kann keine andere Vereinbarung eines Erfüllungsorts für die Gegenleistungsverpflichtung , d.h. die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Vergütung, entnommen werden.
45
Nach dem Wortlaut der betreffenden Vertragsbestimmung ist nur die Verpflichtung der Klägerin zur Erbringung der Montageleistungen von der Vereinbarung des Erfüllungsorts erfasst. Die Vereinbarung steht unter der Über- schrift "X. Montageeckdaten" und ist auch nicht im Zusammenhang mit den Vertragsbestimmungen zur Zahlung aufgeführt. Sie steht außerdem im Anschluss an die Worte "Montagebeginn: nach Absprache". Nach dem objektiven Empfängerhorizont ist diese Vereinbarung so zu verstehen, dass damit nur der Erfüllungsort für die Montageverpflichtungen bestimmt wird. Sie ist weiter in der Weise auszulegen, dass - in Übereinstimmung mit den Orten der tatsächlichen Leistungserbringung - für die verschiedenen Teile der zu erbringenden Montageleistungen zwei verschiedene Erfüllungsorte bestimmt werden, nämlich Deutschland für die Demontage und Österreich für die Remontage. Es handelt sich damit nicht um die Vereinbarung von zwei gleichrangigen - letztlich nach Wahl der Klägerin zu bestimmenden - Erfüllungsorten für die gesamte Montageleistung , sondern um die Vereinbarung von zwei mit der tatsächlichen Leistungserbringung korrespondierenden Erfüllungsorten. Weder Wortlaut noch Systematik der vertraglichen Regelungen noch die Interessenlage der Parteien rechtfertigen die Annahme, damit seien - mittelbar - auch für die einheitlich zu erbringende Gegenleistung, d.h. die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung, zwei Erfüllungsorte vereinbart worden.
46
b) Es kann dahinstehen, inwieweit eine solche Vereinbarung des Erfüllungsorts für einzelne vertragliche Verpflichtungen überhaupt einen Gerichtsstand abweichend von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich BrüsselIa -VO begründen kann. Offen bleiben kann weiter, ob die Vereinbarung hinsichtlich des Erfüllungsorts einer Dienstleistung dazu führen kann, dass dieser vereinbarte Erfüllungsort den Ort der Dienstleistungserbringung in Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel-Ia-VO als Anknüpfungspunkt ersetzt , oder ob in einem solchen Fall auf Art. 7 Nr. 1 Buchst. a) zurückzugreifen ist (vgl. hierzu Wais, Der Europäische Erfüllungsgerichtsstand für Dienstleistungsverträge , 2013, S. 226 ff.). Denn auch wenn die Vereinbarung eines Erfüllungsorts allein für die Dienstleistungsverpflichtung im Rahmen von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel-Ia-VO grundsätzlich als beachtlich angesehen werden sollte, scheidet im Streitfall ein Erfüllungsortsgerichtsstand in Deutschland aus. So kommen jedenfalls bei Vereinbarung von verschiedenen Erfüllungsorten für verschiedene Teile einer Dienstleistung diese von vornherein als geeigneter Anknüpfungspunkt im Sinne des Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel-Ia-VO für die einheitlich zu erbringende Gegenleistung nicht in Betracht. Wird demgegenüber auf Art. 7 Nr. 1 Buchst. a) Brüssel-Ia-VO zurückgegriffen, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit für den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Vergütung gesondert nach dem hierfür gegebenen Erfüllungsort. Dieser ist nach der lex causae zu bestimmen. Nach dem gemäß Rechtswahl der Parteien (Art. 3 Abs. 1 Rom-I-VO) anwendbaren deutschen Recht wäre dies - mangels Vereinbarung eines diesbezüglichen Erfüllungsorts - gemäß § 270 Abs. 4, § 269 BGB der Sitz des Schuldners der Zahlungsverpflichtung, mithin Österreich.
Kartzke Graßnack Sacher Borris Brenneisen

Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 17.11.2016 - 3 HKO 7193/15 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24.05.2017 - 12 U 2484/16 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2018 - VII ZR 139/17

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(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnun

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(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sac
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 315/13 Verkündet am: 24. Juni 2014 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs. 2 Bf.;
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Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 13. Juni 2018 - 12 U 1919/16

bei uns veröffentlicht am 13.06.2018

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 07.09.2016 (Az. 2 O 222/16) wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist vorläufi

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(1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.

(2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.

(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.

(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich

1.
nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
2.
für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

6
Die Revision ist unbegründet. Insbesondere hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass die deutschen Gerichte international zuständig sind, was ohne Einschränkung durch § 545 Abs. 2 ZPO auch im Revisionsrechtzug zu prüfen ist (Senat, Urteile vom 28. Juli 2015 - VI ZR 465/14, AG 2015, 820 Rn. 13; vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, NJW-RR 2015, 941 Rn. 14 mwN; BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.; vgl. zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit Senat, Versäumnisurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 480/14, juris Rn. 14 ff.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 102/02
Verkündet am:
28. November 2002
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Revision kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des
Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) darauf gestützt werden, daß
das untere Gericht mit Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen
oder verneint hat.
EuGVÜ Art. 5 Nr. 3; 13 Abs. 1 Nr. 3; 14 Abs. 1 2. Alt.; BGB § 661a
Für die auf eine Gewinnzusage i.S. des § 661a BGB gestützte Klage gegen eine
(natürliche oder juristische) Person, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates
ansässig ist, besteht am Wohnsitz des klagenden Verbrauchers
entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 f.
EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ).
BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Beklagte ist eine in den Niederlanden ansässige Versandhandelsgesellschaft. Mit Schreiben vom 30. Juni 2000 sandte sie der in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Klägerin eine "Wichtige Benachrichtigung wegen Bargeld-Zuteilung aus Auswahl-Verfahren". Darin teilte die Beklagte der Klägerin mit, im Zuge einer "Extra-Auszahlung" würden noch vor dem 20. Juli 2000 12.300 DM vergeben. Weiter hieß es in dem Schreiben:
"Und stellen Sie sich vor, Frau M., Ihr Name wurde nicht nur nominiert, sondern sogar als Gewinner gezogen. Das heißt für Sie, der Bargeld-Betrag gehört jetzt schon Ihnen!"
Entsprechend der im Schreiben vom 30. Juni 2000 gegebenen Anleitung sandte die Klägerin der Beklagten den "Ziehungs-Bescheid" mit aufgeklebter "Zuteilungs-Marke" zurück. Die Beklagte zahlte nicht.
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte schulde ihr aufgrund einer Gewinnzusage (§ 661a BGB) 12.300 DM nebst Zinsen. Die Beklagte hat gerügt , das angerufene Landgericht Mönchengladbach sei weder international noch örtlich zuständig. Sie könne nur an ihrem Sitz in den Niederlanden verklagt werden. Das Landgericht hat abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet und durch Zwischenurteil entschieden, daß die Klage zulässig sei. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiterhin ihren Antrag, die Klage als unzulässig abzuweisen.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat das Landgericht Mönchengladbach für international und örtlich zuständig erachtet. Es könne dahinstehen, ob Mönchengladbach Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art. 5 Nr. 1 erster Halbsatz des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September
1968, BGBl. 1972 II S. 774, im folgenden: EuGVÜ) sei. Die internationale Zu- ständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich jedenfalls aus dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ). Denn die Klage werde auf ein deliktsähnliches Verhalten der Beklagten gestützt.

II.


Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
Die Klage ist zulässig. Die deutschen Gerichte sind international zuständig.
1. Das Revisionsgericht ist befugt, die internationale Zuständigkeit zu prüfen. § 545 Abs. 2 ZPO n.F., der hier anzuwenden ist (vgl. § 26 Nr. 7 Satz 1 EGZPO), steht insoweit nicht entgegen. Die Vorschrift hat die Regelungen in den bisherigen §§ 10, 549 Abs. 2 ZPO übernommen. Sie bestimmt - entsprechend dem neu gefaßten § 513 Abs. 2 ZPO (bisher: § 512 a ZPO) - darüber hinaus, die Revision könne nicht darauf gestützt werden, daß das erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat (Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses BT-Drucks. 14/4722 S. 106, s. auch S. 94 zu § 513 Abs. 2-E und S. 107 zu § 547-E). Diese Regelung bezieht sich jedoch ungeachtet ihres weitgefaßten Wortlauts nicht auf die internationale Zuständigkeit (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht 4. Aufl. 2001 Rn. 1008 f und 1855; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 60. Aufl. 2002 Übersicht § 38 Rn. 9; s. auch Albers aaO § 545 Rn. 17
a.E.; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl. 2002 § 280 Rn. 8; Zöller/Geimer aaO IZPR Rn. 38; s. auch BGH, Beschluß vom 17. September 2001 - VI ZR 105/02 - Umdruck S. 4; a.A. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 23. Aufl. 2001 § 545 Rn. 13; Zöller/Gummer aaO § 545 Rn. 16 und § 513 Rn. 8; vgl. ferner Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. 2002 § 545 Rn. 12 f).

a) Hinsichtlich des § 549 Abs. 2 ZPO a.F., der die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges sowie die Frage nach der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts und dem Vorliegen einer Familiensache der revisionsrechtlichen Prüfung entzogen hatte, war anerkannt, daß er für die internationale Zuständigkeit nicht - auch nicht entsprechend - galt. Die internationale Zuständigkeit war in jedem Verfahrensabschnitt, auch im Revisionsverfahren , von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., vgl. BGHZ - GSZ - 44, 46; BGHZ 115, 90, 91; 134, 127, 129 f; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97 - NJW 1999, 1395 f; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. 1993 §§ 549, 550 Rn. 56). Weder dem Wortlaut des § 545 Abs. 2 ZPO (n.F.) noch der Gesetzesbegründung ist ein ausreichender Hinweis darauf zu entnehmen, daß der Gesetzgeber daran etwas ändern wollte.
aa) Gemäß § 545 Abs. 2 ZPO (n.F.) erstreckt sich die revisionsrechtliche Prüfung nicht darauf, daß das Gericht des ersten Rechtszuges "seine" Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Damit kann allein die Zuständigkeitsverteilung unter den deutschen Gerichten gemeint sein, nämlich die Frage der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, ferner - abweichend vom bisherigen Recht - der funktionellen Zuständigkeit, der Abgrenzung zwischen Zivilkammer und Kammer für Handelssachen sowie zwischen Prozeßgericht und Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Musielak/Ball aaO Rn. 13
a.E.), nicht jedoch diejenige zwischen den deutschen und den ausländischen Gerichten.
bb) Die Gesetzesbegründung (Begründung aaO) verweist darauf, daß im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung des Revisionsgerichts Rechtsmittelstreitigkeiten, die allein auf die Frage der Zuständigkeit "des Gerichts" gestützt werden, vermieden werden sollen. Die in den Vorinstanzen geleistete Sacharbeit solle nicht wegen fehlender Zuständigkeit hinfällig werden. Diese Hinweise sind zu allgemein, als daß angenommen werden könnte, der Gesetzgeber habe die internationale Zuständigkeit ebenso wie die Zuständigkeitsverteilung unter den - unterstelltermaßen gleichwertigen (BGHZ 44, 46, 49) - innerstaatlichen Gerichten der revisionsrechtlichen Nachprüfung entziehen wollen. Die internationale Zuständigkeit hat nämlich ein ungleich größeres Gewicht. Sie betrifft die Abgrenzung zu den Souveränitätsrechten anderer Staaten. Es handelt sich darum, inwieweit die deutschen Gerichte in Rechtssachen mit Auslandsbeziehungen eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch nehmen können (vgl. BGHZ aaO 51).
Es kommt hinzu, daß die internationale Zuständigkeit - anders als die örtliche, sachliche, funktionelle und ähnliche innerstaatliche Zuständigkeit - über das Verfahrensrecht entscheidet, dem der Rechtsstreit unterliegt. Denn nur das deutsche Gericht wendet deutsches Prozeßrecht, das ausländische Gericht aber sein eigenes Verfahrensrecht an. Darüber hinaus hängt von der internationalen Zuständigkeit nicht selten ab, nach welchem materiellen Recht die Rechtssache entschieden wird. Wird die deutsche internationale Zuständigkeit bejaht, so bestimmt das deutsche internationale Privatrecht, nach welchem materiellen Recht das streitige Rechtsverhältnis zu beurteilen ist; wird
aber die deutsche internationale Zuständigkeit verneint (und ruft deshalb der Kläger ein ausländisches Gericht an), so entscheidet dieses nach dem internationalen Privatrecht seines Landes über die anzuwendende Rechtsnorm. Demgemäß kann die Entscheidung über die internationale Zuständigkeit - im Gegensatz zu der Zuständigkeitsabgrenzung unter den deutschen Gerichten - die sachliche Entscheidung des Prozesses vorwegnehmen (BGHZ aaO 50; Geimer aaO Rn. 1009).

b) Die Auffassung, daß § 545 Abs. 2 ZPO (n.F.) die revisionsrechtliche Prüfung der internationalen Zuständigkeit nicht hindert, wahrt schließlich die Beachtung der Vorlagepflichten nach dem EuGVÜ und dem hierzu abgeschlossenen Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom 3. Juni 1971 (BGBl. 1972 II S. 846, künftig: Protokoll). Danach können in der Bundesrepublik Deutschland nur die obersten Gerichtshöfe des Bundes (Art. 2 Nr. 1 des Protokolls) und andere Gerichte, sofern sie als Rechtsmittelgericht entscheiden (Art. 2 Nr. 2 des Protokolls), dem Gerichtshof eine Auslegungsfrage zur Vorabentscheidung vorlegen. Diese Vorlageberechtigung ginge ins Leere, wenn der Bundesgerichtshof aufgrund des § 545 Abs. 2 ZPO n.F. die internationale Zuständigkeit nicht mehr zu prüfen hätte. Entsprechendes gälte dann nämlich auch für die Berufungsgerichte (vgl. § 513 Abs. 2 ZPO n.F.), so daß es in der Bundesrepublik Deutschland kein Gericht gäbe, das berechtigt wäre, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Auslegung des EuGVÜ (und des am selben Tag und am selben Ort unterzeichneten Protokolls sowie des Protokolls vom 3. Juni 1971 ) vorzulegen. Ein solches Ergebnis wäre aber mit der im Protokoll vom
3. Juni 1971 bestimmten Vorlageregelung unvereinbar (vgl. zu den völkerver- trags- und sekundärrechtlichen Kontrollpflichten Staudinger IPRax 2001, 298, 299 f).
2. Die mithin zulässige revisionsrechtliche Prüfung ergibt, daß im Streitfall die deutschen Gerichte entweder gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 zweite Alternative EuGVÜ oder gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ international zuständig sind.

a) Grundsätzlich sind natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates des EuGVÜ haben, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen (Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ); entsprechendes gilt für Gesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ ). Abweichend von dieser Regel können in einem Vertragsstaat ansässige (natürliche oder juristische) Personen vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates verklagt werden, wenn dort einer der in Art. 5 ff EuGVÜ genannten Wahlgerichtsstände besteht (Art. 3 Abs. 1 EuGVÜ; vgl. auch Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. 2000 Art. 3 EuGVÜ Rn. 1). So liegt der Streitfall. Die in den Niederlanden ansässige Beklagte kann vor einem deutschen Gericht verklagt werden , weil in der Bundesrepublik Deutschland entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13, 14 EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) begründet ist.

b) Für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, bestimmt sich die Zuständig-
keit nach den Art. 13 ff. EuGVÜ für "andere Verträge" (als Teilzahlungskauf oder Darlehen), wenn sie die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern dem Vertragsschluß in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 zweite Alternative EuGVÜ). Es handelt sich bei dieser Zuständigkeit um einen Sonderfall des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes (Art. 5 Nr. 1 erster Halbsatz EuGVÜ). Während Art. 5 Nr. 1 erster Halbsatz EuGVÜ sich allgemein auf Klagen aus Vertrag bezieht, erfaßt Art. 13 EuGVÜ bestimmte Arten von Verträgen, die ein Verbraucher geschlossen hat (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - Rs. C-96/00 - NJW 2002, 2697, 2698). Die in Art. 13 EuGVÜ verwendeten Begriffe sind autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens zu berücksichtigen sind, um dessen volle Wirksamkeit zu sichern (EuGH aaO).
Die vorliegende auf eine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB gestützte Klage kann als Klage aus einem Verbrauchervertrag (Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ) angesehen werden.
aa) Zwar handelt es sich bei der Gewinnzusage oder vergleichbaren Mitteilung der Beklagten nicht um einen Vertrag, sondern um ein einseitiges Rechtsgeschäft oder eine geschäftsähnliche Handlung (vgl. Lorenz, NJW 2000, 3305, 3307; Palandt/Sprau, BGB 61. Aufl. 2002 § 661a Rn. 2; Ring, Fernabsatzgesetz 2002 Art. 2 Abs. 4 Rn. 172). Die vertragliche Natur des Klageanspruchs kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß eine untrennbare Verbindung zwischen der Gewinnzusage und der Warenbestellung bestanden
hätte (vgl. EuGH aaO S. 2699). Es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin bei der Beklagten Waren bestellt oder die Beklagte die Auszahlung des Gewinns von einer Warenbestellung abhängig gemacht hätte.
bb) Die an die Klägerin gerichtete Gewinnbenachrichtigung der Beklagten zielte jedoch auf eine Vertragsanbahnung. Die Klägerin, die unstreitig Verbraucherin im vorbeschriebenen Sinn war, sollte hierdurch veranlaßt werden, bei der Beklagten Waren zu bestellen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 zweite Alternative und lit. a EuGVÜ). Denn sie wurde in dem Schreiben der Beklagten vom 30. Juni 2000 aufgefordert, von der Klägerin angebotene "Schnäppchen" zu nutzen. Auch das in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b EuGVÜ bestimmte Erfordernis, daß der Verbraucher in dem Staat seines Wohnsitzes die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat, war - zumindest dem Rechtsgedanken nach - erfüllt. Die Klägerin versah entsprechend den Anweisungen der Beklagten im Schreiben vom 30. Juni 2000 den Ziehungsbescheid mit der Zuteilungsmarke und schickte ihn am 7. Juli 2000 zurück.
cc) Sind aber die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ gegeben , dann konnte die in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Klägerin ihre "Klage eines Verbrauchers" gegen die in den Niederlanden ansässige Beklagte wahlweise vor den niederländischen (Art. 14 Abs. 1 erste Alternative EuGVÜ) oder - wie geschehen - vor den deutschen Gerichten (Art. 14 Abs. 1 zweite Alternative EuGVÜ) erheben.

c) Wäre hingegen für die Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 ff. EuGVÜ) entscheidend auf den - hier nicht erfolgten - Abschluß eines Vertra-
ges abzustellen, wären die deutschen Gerichte jedenfalls aufgrund des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung zuständig.
aa) Gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ können in einem Vertragsstaat ansässige (natürliche oder juristische) Personen auch vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Nr. 3; Art. 53 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ). Der Begriff der "unerlaubten Handlung" im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ ist als autonomer Begriff anzusehen. Um eine einheitliche Lösung in allen Mitgliedsstaaten zu gewährleisten, ist davon auszugehen, daß sich der Begriff der "unerlaubten Handlung" auf Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ anknüpfen (st. Rspr. des EuGH, vgl. Urteil vom 11. Juli 2002 aaO; Urteil vom 27. September 1988 - Rs. 189/87 - EuGHE 1988, 5565, 5585 = NJW 1988, 3088, 3089 m. Anm. Geimer; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Februar 1988 - I ZR 201/86 - NJW 1988, 1466, 1467). So läge der Streitfall, wenn für den Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art. 5 Nr. 1 erster Halbsatz EuGVÜ) und, was hier in Frage steht, die Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 ff. EuGVÜ) die Anknüpfung an die mit der Gewinnzusage betriebene Vertragsanbahnung nicht genügte. Die Haftung wegen Gewinnzusage (§ 661a BGB) wäre dann als nichtvertragliche deliktische oder deliktsähnliche Haftung - nicht als eine solche wegen zurechenbar gesetzten Rechtsscheins (vgl. Lorenz aaO S. 3306, 3308) - aufzufassen.
Mit der Einführung des § 661a BGB wollte der Gesetzgeber einer verbreiteten und wettbewerbsrechtlich unzulässigen Praxis entgegenwirken, daß Unternehmer Verbrauchern Mitteilungen über angebliche Gewinne übersenden , um sie zur Bestellung von Waren zu veranlassen, die Gewinne auf Nachfrage aber nicht aushändigen (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro BT-Drucks. 14/2658 S. 48 f, Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates BT-Drucks. 14/2920 S. 15; Lorenz aaO S. 3306 m.w.N.). Damit wurde - österreichischem Vorbild folgend (Lorenz IPRax 2002, 192) - eine Tendenz der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) aufgegriffen, wettbewerbsrechtliche Verstöße allgemein-zivilrechtlich zu ahnden (Lorenz NJW 2000, 3306; vgl. auch Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem vorgenannten Gesetzentwurf BT-Drucks. 14/3195 S. 33 f; Ring aaO Rn. 167-169). Die unlautere Werbung mittels Vortäuschung scheinbarer Gewinne sollte unterbunden werden, indem dem Verbraucher gesetzlich eingeräumt wurde, den Unternehmer beim Wort zu nehmen und die Leistung des mitgeteilten Gewinns zu verlangen (Begründung Fernabsatzgesetz aaO S. 49; Bericht aaO S. 34). Darin ist jedenfalls eine Haftung wegen "unerlaubter Handlung" - im oben beschriebenen weitgefaßten Sinn des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ - zu sehen. Der Unternehmer wird für sein - in der Regel vorsätzlich abgegebenes (vgl. Lorenz aaO S. 3306, 3307) - täuschendes Versprechen "bestraft" , indem er gemäß § 661a BGB hierfür dem Verbraucher auf Erfüllung haftet (vgl. Gegenäußerung aaO; Rauscher/Schülke, The European Legal Fo-
rum 2000/01, 334, 337). Diese deliktische Qualifikation einer Klage aus Ge- winnzusage wahrt zugleich die Parallelität zu den Wettbewerbssachen (vgl. Lorenz aaO S. 3308 und 3309; s. aber dagegen ders. IPRax 2002, 192, 194 f; Rauscher/Schülke aaO), die nach allgemeiner Auffassung unter den Gerichtsstand der "unerlaubten Handlung" im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ fallen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1988 aaO; Gottwald in MünchKomm ZPO 2. Aufl. 2001 Schlußanhang IZPR Art. 5 EuGVÜ Rn. 37; Wieczorek /Schütze/Hausmann, ZPO 3. Aufl. 1994 Anh. § 40 Art. 5 EuGVÜ Rn. 51; Albers aaO Rn. 17; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. 1999 Art. 5 EuGVÜ Rn. 10; Auer in Bülow/ Böckstiegel/Geimer/Schütze, Der internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Art. 5 EuGVÜ Rn. 100; Geimer /Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 1997 Art. 5 EuGVÜ Rn. 151; Schlosser, EuGVÜ 1996 Art. 5 Rn. 16; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht 6. Aufl. 1998 Art. 5 EuGVÜ Rn. 57; Lorenz IPRax 2002, 192, 194).
Der Anspruch aus Gewinnzusage wäre im übrigen auch dann dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) zuzuordnen, wenn es sich um einen gesetzlichen Fall der culpa in contrahendo handelte (vgl. Lorenz aaO 3307, 3309; EuGH, Urteil vom 17. September 2002 - Rs. C 334/00 - NJW 2002, 3159 f).
bb) Der gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ maßgebliche Ort, "an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", liegt sowohl an dem Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch an dem Ort des ursächlichen Geschehens (EuGH, Urteil vom 30. November 1976 - Rs. 21/76 - EuGHE 1976, 1735, 1746 f und vom 7. März 1995 - Rs. C-68/93 - EuGHE 1995 I S. 415, 460;
Gottwald aaO Rn. 42; Auer aaO Rn. 107). Dementsprechend konnte die Be- klagte an dem für den Wohnsitz der Klägerin zuständigen Gericht verklagt werden. Dort trat nämlich mit dem Empfang des scheinbaren Gewinnversprechens der Erfolg der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) ein (vgl. Rauscher /Schülke aaO S. 338; Lorenz NJW 2000, 3308, 3309).
3. Einer Vorlage wegen der hier vorgenommenen Auslegung der Art. 13 und 5 Nr. 3 EuGVÜ nach Art. 2 f des Protokolls vom 3. Juni 1971 bedarf es nicht. Zwar ist die Auslegungsfrage in der für den vorliegenden Rechtsstreit erheblichen Form noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Gerichtshofes gewesen. Eine Vorlage ist aber - ebenso wie im Falle des Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag und des Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag - entbehrlich, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts so offenkundig ist, daß für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 - EuGHE 1982, 3415; BVerfG NJW 1988, 1456; BGHZ 109, 29, 35; BGH, Urteil vom 12. Mai 1993 - VIII ZR 110/92 - BGHR EGÜbk Art. 6 Nr. 3 Zuständigkeit 1). So liegt es hier. Die auf eine Gewinnzusage oder eine vergleichbare Mitteilung (§ 661a BGB) gestützte Klage ist in Anlehnung an die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juli 2002 (aaO) und 17. September 2002 (aaO) dem internationalen Gerichtsstand für Verbrauchersachen (Art. 13 f EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) zuzuordnen. Daß weder die eine noch die andere Vorschrift anwendbar ist und sich die Beklagte auf den allgemeinen Gerichtsstand des Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ berufen könnte, hält der Senat im Hinblick auf die genannten Entscheidungen des Gerichtshofs für ausgeschlossen. Er ist davon überzeugt, daß die gleiche Gewißheit für die Gerichte der übrigen Vertragsstaaten und den Europäischen Gerichtshof selbst besteht (vgl. EUGH, BVerfG und BGHZ aaO).

4. Die Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Rechtsmittel gegen das Zwischenurteil des Landgerichts zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO; vgl. Zöller/Greger aaO § 280 Rn. 8 a.E.).
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Im vorliegenden Fall erfolgte die Einreichung der Klageschrift, nicht jedoch deren Zustellung, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Lugano-Übereinkommens II für die Europäische Gemeinschaft am 1. Januar 2010 (BGBl. I 2009 S. 2862; vgl. Senatsurteile vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, BGHZ 190, 28 Rn. 16; vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11, WM 2012, 852 Rn. 15; vom 23. Oktober 2012 - VI ZR 260/11, BGHZ 195, 166 Rn. 7). Auf die umstrittene Frage, ob für eine Klageerhebung im Sinne des Art. 63 Abs. 1 LugÜ II entsprechend Art. 30 Nr. 1 LugÜ II - wie vom Berufungsgericht angenommen - auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage (so zu Art. 66 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund Handelssachen - ABl. EG 2001 L 12 S. 1, nachfolgend: EuGVVO, jeweils zur Abgrenzung EuGVÜ/EuGVVO: BGH, Urteile vom 19. Februar 2004 - III ZR 226/03, NJW 2004, 1652, 1653; vom 1. Dezember 2005 - III ZR 191/03, BGHZ 165, 172, 175; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 66 EuGVVO Rn. 2; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht , 9. Aufl., Art. 66 EuGVO Rn. 2; jetzt auch Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., Art. 66 EuGVVO Rn. 2; offen gelassen von BGH, Urteil vom 30. März 2006 - VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZR 206/03, DStRE 2007, 1000 Rn. 2) oder auf die lex fori des Gerichtsstaates und damit auf den Zeitpunkt der Zustellung der Klage abzustellen ist (so Domej in Dasser/Oberhammer, LugÜ, Art. 54 Rn. 4; inzident auch Senat, Urteil vom 23. Oktober 2012 - VI ZR 260/11, aaO Rn. 6 f.; zu Art. 66 Abs. 1 EuGVVO auch BGH, Urteil vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 474/02, BGHZ 157, 224, 228 f.; vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03, WM 2005, 339, 340; zu Art. 54 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 - BGBl. II 1972 S. 774, im Folgenden: EuGVÜ bereits BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105, 107; ebenso zu Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ EuGH, Urteil vom 7. Juni 1984, Slg. 1984, 2397 Rn. 10 ff. - Zelger/Salinitri), kommt es nicht an. Denn nach beiden Übereinkommen sind deutsche Gerichte nach den - soweit im Streitfall von Bedeutung - gleichlautenden Art. 5 Nr. 1, Nr. 3 LugÜ I und Art. 5 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 3 LugÜ II international zuständig.

(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.

(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich

1.
nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
2.
für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.

(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.

(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.