Bundesgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2015 - XI ZR 200/14
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die klagende Bank nimmt den Beklagten aus einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft auf Zahlung von 10.000 € in Anspruch.
- 2
- Der Beklagte übernahm am 15. August 2007 eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft bis zu einem Betrag von 10.000 € für bestehende, künftige und bedingte Forderungen der Klägerin gegen die K. GmbH (im Folgenden: Hauptschuldnerin). Nach Ziff. 2.3 der von der Klägerin gestellten Bürgschaftsurkunde sollte die Bürgschaft mit den Forderungen der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin oder im Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptschuldnerin fällig werden. In der Urkunde war unter Nr. 3.8 weiter angeordnet: "Die Ansprüche aus der Bürgschaft verjähren nach Ablauf von fünf Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem diese Ansprüche fällig werden."
- 3
- Am 26. November 2008 kündigte die Klägerin die Geschäftsverbindung zur Hauptschuldnerin, was sie dem Beklagten am darauffolgenden Tag mitteilte. Am 16. Dezember 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hauptschuldnerin eröffnet. Mit Schreiben vom 16. Juli 2009 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos auf, aufgrund der übernommenen Bürgschaft den aktuellen Kreditsaldo der Hauptschuldnerin in Höhe von 7.245,88 € auszugleichen.
- 4
- Am 7. Januar 2010 erklärte der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Hauptschuldnerin gegenüber der Klägerin in Höhe eines weiteren Betrags von 2.754,12 € die insolvenzrechtliche Anfechtung wegen inkongruenter Deckung , da in dieser Höhe der negative Saldo auf dem Girokonto der Hauptschuldnerin durch Zahlungseingänge zurückgeführt worden sei. Die Klägerin zahlte diesen Betrag an den Insolvenzverwalter und verlangte - wiederum vergeblich - dessen Erstattung von dem Beklagten bis 7. Dezember 2011.
- 5
- Die Klägerin hat am 2. Dezember 2009 Mahnbescheid über 7.245,88 € nebst Zinsen beantragt, der am 3. Dezember 2009 erlassen und am 31. März 2011 dem Beklagten zugestellt worden ist. Nach Widerspruch des Beklagten hat sie mit Schriftsatz vom 4. Februar 2013, der am folgenden Tag bei Gericht eingegangen und dem Beklagten am 23. Februar 2013 zugestellt worden ist, ihren Anspruch begründet und unter Erweiterung der Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 10.000 € nebst Zinsen beantragt.
- 6
- Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten in einem Teil der Zinsforderung abgeändert. Im Übrigen war die Berufung erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
- 7
- Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
- 8
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:
- 9
- Der Bürgschaftsanspruch der Klägerin umfasse auch den an den Insolvenzverwalter zurückbezahlten Teilbetrag, da die getilgte Forderung der Klägerin und die Bürgschaft als akzessorische Sicherheit gemäß § 144 Abs. 1 InsO wieder aufgelebt seien, als die Klägerin die anfechtbar empfangene Leistung zurückgewährt habe.
- 10
- Die Bürgschaftsforderung sei nicht verjährt. Zwar sei die Regelverjährungsfrist von drei Jahren vor Eingang der Anspruchsbegründung abgelaufen. Jedoch sei die Verlängerung der Verjährungsfrist in den Bürgschaftsbedingungen wirksam. Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten im Sinne des § 307 BGB liege nicht vor. Die Regelverjährungsfrist dürfte zwar Leitbildfunktion haben, weshalb nur im Rahmen des Angemessenen von ihr abgewi- chen werden dürfe. Eine Verlängerung um zwei Jahre wahre aber diese Grenze.
II.
- 11
- Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung stand, sodass die Revision zurückzuweisen ist. Der Klägerin steht gegen den Beklagten nach § 765 Abs. 1 BGB aus der von diesem übernommenen Bürgschaft ein Anspruch auf Zahlung von 10.000 € zu, dem nicht die rechtshemmende Einrede der Verjährung entgegensteht.
- 12
- 1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass die von dem Beklagten übernommene Bürgschaft nicht nur den bei Kündigung der Geschäftsverbindung mit der Hauptschuldnerin auf deren Girokonto bestehenden negativen Saldo von 7.245,88 € umfasst, sondern auch den infolge der insolvenzrechtlichen Anfechtung von der Klägerin zurückbezahlten Betrag von 2.754,12 €.
- 13
- 2. Der Anspruch der Klägerin ist nicht nach § 214 Abs. 1 BGB verjährt. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass die Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Bürgschaftsforderung fällig geworden ist, wirksam ist. Diese Regelung, bei der es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, verstößt nicht gegen zwingendes Recht und hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Die danach maßgebliche fünfjährige Verjährungsfrist war zum Zeitpunkt des Eingangs der Anspruchsbegründung bei Gericht sowie deren Zustellung noch nicht abgelaufen.
- 14
- a) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen davon ausgegangen, dass Nr. 3.8 der Bürgschaftsbedingungen nicht gegen § 202 BGB verstößt. Nach § 202 Abs. 2 BGB kann die regelmäßige Verjährungsfrist durch Vereinbarung bis zur Dauer von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verlängert werden. Das lässt auch eine Verlängerung der Verjährungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.
- 15
- b) Nr. 3.8 der Bürgschaftsbedingungen ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie den Beklagten nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
- 16
- aa) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die fragliche Klausel gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig ist, da sie von der nach § 202 Abs. 2 BGB dispositiven gesetzlichen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB abweicht (Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 202 Rn. 12; Staudinger/ Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2014, § 202 Rn. 2 f.).
- 17
- bb) Die Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB von drei Jahren gehört zwar zu den wesentlichen Grundgedanken des Verjährungsrechts (vgl. BeckOGK/Piekenbrock, Stand: 3. November 2014, BGB, § 202 Rn. 27; Erman/ Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 202 Rn. 13; MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 202 Rn. 10; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 202 Rn. 13; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2014, § 202 Rn. 27), sodass bei einer Abweichung davon in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen ist. Diese Vermutung ist aber widerlegt, wenn - wie hier - die betreffende Klausel auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung in ihrer Gesamtheit den Kunden nicht unangemessen benachteiligt (vgl. dazu Senatsurteile vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 15 f., vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 350 und vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45).
- 18
- (1) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind formularmäßige Verlängerungen der Verjährungsfrist gebilligt worden, wenn diese sachlich gerechtfertigt sind und maßvoll erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - VIII ZR 16/05, BGHZ 164, 196, 200 ff.). Dabei spricht es für die inhaltliche Ausgewogenheit einer solchen Klausel, wenn die Begünstigung des Verwenders durch Vorteile für dessen Vertragspartner kompensiert wird (vgl. Erman/ Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 202 Rn. 13; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2014, § 202 Rn. 9).
- 19
- (2) Die vorliegende Klausel sieht nicht nur eine die Klägerin als Verwenderin begünstigende maßvolle Verlängerung der Verjährungsfrist vor, sondern enthält bei der Regelung des Beginns der Verjährungsfrist und deren Höchstdauer auch Vorteile für den Beklagten als Bürgen.
- 20
- (a) Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26). Die Auslegung hat sich an dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu orientieren, wie diese von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 und vom 26. Februar 2013 - XI ZR 417/11, WM 2013, 696 Rn. 18, jeweils mwN).
- 21
- (b) Die Klausel 3.8 regelt danach nicht nur die Länge der Verjährungsfrist , sondern auch den Beginn und die Höchstdauer der Verjährung abweichend vom dispositiven Recht. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren für Ansprüche aus der Bürgschaft soll nach dem klaren Wortlaut der Klausel in jedem Fall Geltung beanspruchen und verdrängt daher nicht nur die Regelverjährung von drei Jahren aus § 195 BGB, sondern auch die kenntnisunabhängige Verjährungshöchstfrist von zehn Jahren nach § 199 Abs. 4 BGB. Zudem bestimmt die Klausel nach dem wiederum eindeutigen Wortlaut als Beginn der Verjährungsfrist das Ende des Jahres, in dem die Bürgschaftsansprüche nach Ziff. 2.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich insoweit nicht von der gesetzlichen Regelung unterscheiden, fällig werden. Abweichend von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt damit die Verjährung unabhängig von Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Bürgschaftsgläubigers von der Anspruchsentstehung.
- 22
- (3) Auf Grundlage dieses Verständnisses benachteiligt die Klausel in ihrer Gesamtheit den Vertragspartner des Verwenders nicht unangemessen. Die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild ist sachlich gerechtfertigt, die Verlängerung der Verjährungsfrist bleibt maßvoll und der gesetzliche Schutzzweck des Verjährungsrechts wird nicht gefährdet. Es handelt sich um eine in sich ausgewogene , die Interessen beider Vertragsparteien berücksichtigende Gesamtregelung (vgl. auch OLG München, WM 2012, 1768, 1770; BeckOGK/ Piekenbrock, Stand: 3. November 2014, BGB, § 202 Rn. 27.3; Palandt/ Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 202 Rn. 14 aE; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 202 Rn. 13; Staudinger/Horn, BGB, Neubearb. 2012, § 765 Rn. 39).
- 23
- (a) Mit der Klausel wird zwar die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB zum Nachteil des Bürgen verlängert, zugleich aber zu dessen Vorteil die zehnjährige Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 4 BGB verkürzt. Die Festlegung einer einheitlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren ist damit keine Vertragsgestaltung, mit der die Bank als Verwenderin der Klausel ihre Interessen einseitig zulasten des Bürgen als Vertragspartner durchsetzt. Vielmehr wird die moderate Verlängerung der Regelverjährungsfrist um zwei Jahre durch die Verkürzung der maximalen Verjährungsfrist um fünf Jahre kompensiert. Diese Gestaltung wahrt damit zugleich den mit dem Rechtsinstitut der Verjährung verfolgten Zweck, den Schuldner vor unangemessen langer Inanspruchnahme zu schützen und Rechtsfrieden herzustellen (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Juli 2008 - XI ZR 230/07, WM 2008, 1731 Rn. 18).
- 24
- (b) Auch im Übrigen trägt die Klausel 3.8 der Bürgschaftsbedingungen den Interessen beider Seiten Rechnung. Die Verlängerung der Regelverjährungsfrist von drei auf fünf Jahre schützt berechtigte Interessen des Gläubigers. Die für den Bürgen entstandenen Nachteile werden dadurch ausgeglichen, dass der Fristbeginn nur noch vom Entstehen des Anspruchs abhängt und mithin keine entsprechende Kenntnis des Gläubigers verlangt.
- 25
- (aa) Es besteht ein anzuerkennendes Interesse des Bürgschaftsgläubigers , die Verjährungsfrist maßvoll zu verlängern. Da der Anspruch aus einer Bürgschaft nicht mit Vertragsabschluss, sondern nach dem Gesetz erst mit der Fälligkeit der gesicherten Hauptforderung entsteht (Senatsurteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 24, vom 8. Juli 2008 - XI ZR 230/07, WM 2008, 1731 Rn. 18 und vom 23. September 2008 - XI ZR 395/07, WM 2008, 2165 Rn. 10), kann wegen des unter Umständen langen Zeitablaufs bis zum Eintritt des Sicherungsfalls die Durchsetzung der Bürgschaft erschwert sein. Zudem wird es für den Gläubiger auch nach Eintritt des Sicherungsfalles nicht selten wirtschaftlich sinnvoll sein, von einer Inanspruchnahme des Bürgen zunächst abzusehen und abzuwarten, ob der Hauptschuldner die gesicherte Verbindlichkeit erfüllt, etwa angekündigte Ratenzah- lungen leistet (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 417/11, WM 2013, 696 Rn. 28). Das kann auch dem Bürgen zugutekommen, da der Gläubiger nicht zu dessen frühzeitiger, Kosten verursachender Inanspruchnahme gezwungen ist.
- 26
- (bb) Zugleich berücksichtigt die Klausel das berechtigte Interesse des Bürgen an einer klaren zeitlichen Beschränkung der Haftung. Sie verlangt nämlich für den Beginn der Verjährungsfrist abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht, dass der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis bzw. eine entsprechende grobe fahrlässige Unkenntnis besitzt. Da nach der gesetzlichen Regelung für diese subjektiven Umstände der Bürge die Darlegungs- und Beweislast trägt (siehe dazu Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 32, vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346 Rn. 25 und vom 23. September 2008 - XI ZR 395/07, WM 2008, 2165 Rn. 15), wird er durch die Klausel 3.8 begünstigt. Auch dadurch wird die mit der - wie hier - maßvollen Verlängerung der Verjährungsfrist verbundene Schlechterstellung des Bürgen ausgeglichen.
- 27
- c) Die danach geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren, deren Lauf nach Kündigung der Geschäftsverbindung zur Hauptschuldnerin durch die Beklagte am 26. November 2008 am 1. Januar 2009 begonnen hat, war - was auch von der Revision nicht gesondert angegriffen wird - selbst bei Zustellung der Anspruchsbegründung am 23. Februar 2013 noch nicht verstrichen. Auf die von der Revisionserwiderung erhobene Gegenrüge, die Verjährungsfrist habe erst am 15. März 2011 zu laufen begonnen, da vor diesem Zeitpunkt der Klägerin nach deren von dem Beklagten nicht widerlegten Vortrag die Anschrift des Beklagten unbekannt gewesen sei, sodass der Eingang der Anspruchsbegrün- dung am 5. Februar 2013 die Verjährungsfrist gewahrt habe, kommt es damit für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 29.08.2013 - 3 O 13/13 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.04.2014 - 8 U 1224/13 -
Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2015 - XI ZR 200/14
Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2015 - XI ZR 200/14
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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2015 - XI ZR 200/14 zitiert oder wird zitiert von 17 Urteil(en).
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung wieder auf.
(2) Eine Gegenleistung ist aus der Insolvenzmasse zu erstatten, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist. Darüber hinaus kann der Empfänger der anfechtbaren Leistung die Forderung auf Rückgewähr der Gegenleistung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, ein eingetragener Verein, ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen sowie 18 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen und in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 22 a AGBG, §§ 4, 16 Abs. 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte
Sparkasse verwendet im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden ein Preisverzeichnis , das unter Nr. V. 4.1. folgende Klausel enthält:
"Zeichnungsgebühr Preis DEM Preis EUR (bei Aktien-Neuemissionen, unabhängig von der Zuteilung) 9,78 pro Auftrag 5,00 pro Auftrag"
Gegen diese Klausel wendet der Kläger sich mit der Unterlassungsklage. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg (das Berufungsurteil ist veröffentlicht in WM 2002, 2284 ff.). Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Der Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 13 Abs. 1 AGBG sei begründet, weil die Regelung über die "Zeichnungsgebühr" im Preisverzeichnis der Beklagten nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam sei.
1. Diese Regelung unterliege der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG. Werde die Beklagte im Auftrag eines Kunden zum Erwerb von Aktien aus einer Neuemission tätig, so liege die Erstellung, Prüfung und Weitergabe des Zeichnungsscheins im Rahmen des auf den Aktienerwerb gerichteten Kommissionsvertrags mit dem Kunden und werde weder auf der Grundlage eines gesonderten Vertrages noch in einem vorvertraglichen Stadium erbracht.
Im Rahmen des Kommissionsvertrages könne die Regelung über die Zeichnungsgebühr nicht als eine nach § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogene Preisnebenabrede angesehen werden. Derartiges komme nur bei Entgeltabreden für Sonderleistungen in Betracht, für die keine rechtlichen Regelungen bestünden. Im vorliegenden Falle gehe es aber nicht um solche Sonderleistungen, sondern um eine Tätigkeit der Beklagten im Rahmen des Kommissionsvertrages, deren Vergütung sich nach § 396 HGB bestimme. Von dieser Vorschrift weiche die Regelung der Beklagten über eine von der Ausführung des Aktienerwerbs unabhängige Zeichnungsgebühr ab, weil ein Provisionsanspruch des Kommissionärs nach § 396 Abs. 1 HGB grundsätzlich die Ausführung des Geschäfts voraussetze und es bei der Zeichnungsgebühr auch nicht um Aufwendungsersatz im Sinne des § 396 Abs. 2 HGB gehe.
2. Die Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 9 bis 11 AGBG führe zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Regelung über die Zeichnungsgebühr nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG.
Die in der genannten Regelung liegende Abweichung von § 396 HGB sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung
nicht zu vereinbaren, weil sie nicht unerheblich in das rechtlich ge- schützte Interesse des Kunden eingreife, eine Vergütung nur dann zahlen zu müssen, wenn das Kommissionsgeschäft erfolgreich zum Abschluß gelange. Damit gelte nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG die Vermutung, daß eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten vorliege.
Der Beklagten sei es nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Auch wenn man berücksichtige, daß bei massenweisen Zeichnungen neu ausgegebener Aktien und den damit regelmäßig verbundenen massenweisen Überzeichnungen die Anzahl der für Kunden der Beklagten erfolgreichen und damit einen Provisionsanspruch begründenden Zuteilungen in keinem Verhältnis zu dem Gesamtaufwand der Beklagten im Zusammenhang mit diesen Zeichnungen stehe, sei die in der Erhebung einer Zeichnungsgebühr liegende Abweichung von der gesetzlichen Verteilung des Entgeltrisikos nicht zu rechtfertigen. Eine Rechtfertigung ergebe sich nicht daraus, daß die Beklagte andernfalls vor der Alternative stünde, entweder entsprechende Aufträge nicht mehr anzunehmen oder die damit verbundenen Kosten auf die Gesamtheit ihrer Kunden oder zumindest ihrer Kunden im Wertpapiergeschäft umzulegen. Als zur Kostentragung heranzuziehende Verursacher könnten nämlich auch die im Mittelpunkt der Neuemissionen stehenden Aktiengesellschaften bzw. die von ihnen regelmäßig mit der Durchführung der Emissionen betrauten Kreditinstitute in Betracht kommen.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung, der die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts bereits geltenden §§ 305 ff. BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I, 3138; vgl. Art. 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes) zugrunde zu legen sind, im entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings die umstrittene Preisregelung der Beklagten einer Inhaltskontrolle unterzogen.
a) Daß es sich bei der Preisregelung der Beklagten über die Zeichnungsgebühr um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 BGB, früher § 1 AGBG) handelt, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen. Dagegen wendet die Revision sich auch nicht.
b) Die Anwendbarkeit der gesetzlichen Vorschriften über die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 307-309 BGB, früher §§ 9 bis 11 AGBG) auf die streitgegenständliche Preisklausel hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision ebenfalls zu Recht bejaht. Diese Preisklausel enthält für die von ihr mit erfaßten Fälle, in denen ein Aktienerwerb mangels Zuteilung nicht zustande kommt, eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB (früher § 8 AGBG).
aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß mit der Annahme eines Kundenauftrags zur Aktienzeichnung durch die
Beklagte ein Kommissionsvertrag im Sinne der §§ 383 ff. HGB zustande kommt. Dieser Vertrag verpflichtet die Beklagte, alles zu tun, was zu dem beabsichtigten Aktienerwerb durch den Kunden erforderlich ist. Dazu gehört auch die Erstellung, Prüfung und Weitergabe eines ordnungsgemäßen Zeichnungsscheins. Dem Berufungsgericht ist daher darin zuzustimmen , daß diese Tätigkeit weder Gegenstand eines gesonderten Vertragsverhältnisses ist noch im vorvertraglichen Bereich stattfindet, sondern einen untrennbaren Bestandteil der im Rahmen des Kommissionsvertrags geschuldeten Aktivitäten der Beklagten darstellt.
bb) Die Bestimmung der Beklagten über die Zeichnungsgebühr hält sich insoweit im Rahmen der gesetzlichen Regelung des Kommissionsvertrages , als sie eine solche Gebühr für Fälle vorsieht, in denen es zu einer Zuteilung von Aktien aus einer Neuemission an den Kunden kommt. In diesen Fällen tritt die Zeichnungsgebühr neben die an anderer Stelle des Preisverzeichnisses der Beklagten geregelte Provision. Darin liegt keine Abweichung von § 396 Abs. 1 Satz 1 HGB, der für den Fall der Ausführung des Geschäfts eine "Provision" ausdrücklich vorsieht , über deren nähere Ausgestaltung aber nichts sagt. Dem Kommissionär bleibt es daher unbenommen, mit seinen Kunden eine Vergütung zu vereinbaren, die sich aus einem vom Umfang des ausgeführten Geschäfts abhängigen variablen Bestandteil und einem für alle ausgeführten Geschäfte gleichen Festbestandteil zusammensetzt.
Soweit die Bestimmung der Beklagten über die Zeichnungsgebühr auch für den Fall der Nichtzuteilung der Aktien eine Zahlung des Kunden vorsieht, weicht sie dagegen von der gesetzlichen Regelung des Kommissionsvertrags ab.
(1) Als Entgelt für die Tätigkeit der Beklagten weicht die Zeichnungsgebühr in den Fällen der Nichtzuteilung der Aktien von § 396 Abs. 1 HGB ab, weil Satz 1 dieser Vorschrift einen Provisionsanspruch nur bei Ausführung des vom Kommissionär übernommenen Geschäfts gewährt und die Ausnahmevorschrift in Satz 2 über eine ortsübliche Auslieferungsprovision mangels einschlägigen Sachvortrags der Beklagten nicht zur Anwendung kommen kann. In der Zeichnungsgebühr kann auch kein kontrollfreies Entgelt für eine zusätzlich zu der vertraglichen Hauptleistung angebotene Sonderleistung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senatsurteile BGHZ 133, 10, 17; 137, 27, 30) gesehen werden, weil bei Kundenaufträgen zum Erwerb von Aktien aus einer Neuemission die Erstellung , Prüfung und Weitergabe eines ordnungsgemäßen Zeichnungsscheins untrennbarer Bestandteil dessen ist, was die Beklagte zur Erfüllung ihrer Kommissionärspflichten zu tun hat und was nach der gesetzlichen Grundentscheidung des § 396 Abs. 1 HGB im Falle des Mißerfolgs keinen Vergütungsanspruch auslösen soll.
(2) Als Aufwendungsersatzanspruch im Sinne von § 396 Abs. 2 HGB, §§ 670, 675 BGB läßt sich die Zeichnungsgebühr, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht einordnen. Der auftrags- und geschäftsbesorgungsvertragsrechtliche Aufwendungsersatzanspruch umfaßt Vermögensopfer, die der Beauftragte oder Geschäftsbesorger zur Ausführung der von ihm geschuldeten Tätigkeit erbracht hat, nicht aber ein Entgelt für seinen eigenen Arbeitsaufwand oder seine allgemeinen Geschäfts- oder Betriebsunkosten (Senatsurteil BGHZ 141, 380, 384; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1987 - II ZR 53/87, WM 1988, 531, 532; MünchKomm-BGB/Seiler, 3. Aufl. § 670 Rdn. 6 ff. m.w.Nachw.). Dieser
Aufwendungsbegriff ist nach § 396 Abs. 2 HGB grundsätzlich auch für das Kommissionsgeschäft maßgeblich (Koller in Großkommentar HGB, 4. Aufl. § 396 Rdn. 24, 27; Ernsthaler/Achilles, HGB 6. Aufl. § 396 Rdn. 9, 10) und hat hier nur insoweit eine Erweiterung erfahren, als der Kommissionär auch für die Benutzung eigener Lagerräume und Beförderungsmittel eine Vergütung verlangen kann. Die Erhebung einer Zeichnungsgebühr für die Inanspruchnahme des Geschäftsbetriebs und insbesondere den Arbeitseinsatz der Mitarbeiter der Beklagten, der mit massenhaften Zeichnungen von Aktien-Neuemissionen verbunden ist, steht daher im Falle der Nichtzuteilung von Aktien auch unter Berücksichtigung des § 396 Abs. 2 HGB mit der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang.
2. Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Inhaltskontrolle der streitgegenständlichen Bestimmung über die Zeichnungsgebühr führe zu deren Unwirksamkeit, vermag der Senat dagegen nicht zu folgen.
a) Die genannte Bestimmung enthält allerdings, wie oben bereits dargelegt wurde, für die Fälle, in denen der Kunde keine Aktien zugeteilt bekommt, eine Abweichung von der dispositiven gesetzlichen Regelung des § 396 HGB. Nicht jede Abweichung einer AGB-Klausel von dispositivem Recht begründet jedoch deren Unwirksamkeit. Diese Rechtsfolge tritt vielmehr nur dann ein, wenn es sich um eine Abweichung handelt, die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, früher § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) und die außerdem den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, früher § 9 Abs. 1 AGBG), wobei letzteres auch im Anwendungsbereich des
§ 307 Abs. 2 BGB (früher § 9 Abs. 2 AGBG) nicht in jedem Falle, sondern lediglich "im Zweifel" anzunehmen ist (Senatsurteil BGHZ 133, 10, 15 f.).
b) Diese Voraussetzungen sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hier nicht gegeben. Dabei kann offenbleiben, ob die Abweichung der Bestimmung der Beklagten über die Zeichnungsgebühr von § 396 HGB überhaupt einen Verstoß gegen "wesentliche Grundgedanken" dieser Gesetzesvorschrift enthält oder ob dies deshalb zu verneinen ist, weil § 396 Abs. 2 HGB mit der Einbeziehung einer Vergütung für die Benutzung der Lagerräume und Beförderungsmittel des Kommissionärs in dessen Aufwendungsersatzanspruch bereits eine Durchbrechung des Grundsatzes der strikten Trennung von Aufwendungsersatz und Beteiligung des Kunden an den Geschäftsunkosten enthält. Auch wenn ein Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken des § 396 HGB zu bejahen sein sollte, würde es jedenfalls an einer gegen Treu und Glauben verstoßenden unangemessenen Benachteiligung der von der Klausel betroffenen Kunden der Beklagten fehlen.
Die Frage, ob eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der von einer AGB-Klausel betroffenen Vertragspartner des Verwenders vorliegt, ist auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten zu beantworten (vgl. BGHZ 100, 157, 165; MünchKomm-BGB/Basedow, 4. Aufl. § 307 Rdn. 31). Diese Abwägung hat hier davon auszugehen, daß es nach den von keiner Seite angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in jüngerer Zeit zu Massenzeichnungen neu ausgegebener Aktien gekommen ist mit der Folge, daß wegen erheblicher Über-
zeichnungen häufig nur ein geringer Bruchteil der zu bearbeitenden Aufträge zu einem erfolgreichen Abschluß geführt hat und deshalb die erheblichen Kosten des mit der Bewältigung dieser Massenerscheinung verbundenen erhöhten Personal- und Materialaufwands der Beklagten nicht durch die Provisionen aus den tatsächlich zustande gekommenen Geschäften gedeckt werden konnten. Ein angemessener Ausweg aus dieser für den Gesetzgeber nicht vorhersehbaren Zwangslage kann weder in einer Weigerung der Beklagten, Zeichnungsaufträge für AktienNeuemissionen anzunehmen, gesehen werden noch kann er darin liegen , die damit verbundenen zusätzlichen Kosten durch eine entsprechende Erhöhung ihrer Entgelte auf alle Kunden oder durch eine Erhöhung speziell der Provisionssätze auf alle Wertpapierkunden umzulegen. Die erste Alternative läge weder im Interesse der an Neuemissionen interessierten Kunden der Beklagten noch im Allgemeininteresse an funktionierenden Kapitalmärkten. Die zweite Alternative wäre unbillig gegenüber den Kunden der Beklagten, die sich an der Zeichnung von Aktien aus Neuemissionen nicht zu beteiligen pflegen. Dagegen erscheint es nicht unangemessen, alle diejenigen, die sich an derartigen Zeichnungen beteiligen und damit ihre Chance auf eine - gerade bei erheblicher Überzeichnung häufig recht vorteilhafte - Aktienzuteilung wahren, zur Tragung der dadurch verursachten Kosten durch eine mäßige Pauschalgebühr heranzuziehen (Steppeler, Bankentgelte, Rdn. 543 ff.). Eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung liegt darin nicht.
Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß man auch daran denken könnte, neue Aktien ausgebende Aktiengesellschaften oder die mit der Durchführung solcher Emissionen betrauten Kreditinstitute zur Tragung
des durch Provisionen nicht gedeckten Verwaltungsaufwands massen- hafter Überzeichnungen bei den von den Zeichnern eingeschalteten Kreditinstituten heranzuziehen, ändert daran nichts. Ohne dahingehende vertragliche Vereinbarungen mit den emittierenden Aktiengesellschaften oder ihren Emissionsbanken ist keine Rechtsgrundlage für derartige Kostenerstattungsansprüche der Beklagten erkennbar. Es ist auch nicht ersichtlich, wie die Beklagte, die als eines von überaus zahlreichen Kreditinstituten nur über eine verhältnismäßig begrenzte Nachfragemacht verfügen dürfte, in der Lage sein sollte, Aktien-Neuemissionen vornehmende Gesellschaften oder deren Emissionsbanken zum Abschluß von Kostenbeteiligungsvereinbarungen zu veranlassen.
Auch der Einwand des Klägers, massenhafte Überzeichnungen von Aktien-Neuemissionen seien eine Erscheinung der Vergangenheit, die sich in diesem Ausmaß nicht so bald wiederholen werde, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Da die künftige Entwicklung der Kapitalmärkte nicht zuverlässig abzuschätzen ist, besteht ein berechtigtes Interesse der Beklagten, weiterhin für den Fall des Wiederauftretens der genannten Erscheinung gerüstet zu sein. Sollte es dazu nicht kommen, so wäre auch nicht ernsthaft mit Fällen der Nichtzuteilung von Aktien aus Neuemissionen zu rechnen.
III.
Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Klausel über die Zeichnungsgebühr im Preisverzeichnis der Beklagten enthält entgegen der Ansicht
der Revisionserwiderung keinen Verstoß gegen das sogenannte Transparenzgebot.
1. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner eines Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen sich auch daraus ergeben, daß eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Diese Vorschrift greift das auf, was bereits unter der Geltung des AGB-Gesetzes in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aus § 9 Abs. 1 AGBG abgeleitet worden ist. Danach hat der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen und dabei auch die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung für die Gegenseite so deutlich zu machen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. z.B. BGHZ 106, 42, 49; Senatsurteil BGHZ 148, 74, 79; jeweils m.w.Nachw.).
2. Gegen dieses Transparenzgebot verstößt die streitgegenständliche Klausel nicht. Sie läßt klar und deutlich erkennen, daß ein Kunde, der sich mit Hilfe der Beklagten an der Zeichnung von Aktien aus einer Neuemission beteiligt, unabhängig davon, ob ihm später tatsächlich Aktien zugeteilt werden, zur Leistung einer Zeichnungsgebühr von 5 rpflichtet sein soll. Daraus ergibt sich hinreichend deutlich, daß zum einen ein Kunde, der eine Aktienzuteilung erhält, die Zeichnungsgebühr zusätzlich zu der an anderer Stelle des Preisverzeichnisses der Beklagten geregelten Provision zu zahlen hat und daß zum anderen ein Kunde, der keine Zuteilung erhält, gleichwohl die Zeichnungsgebühr entrichten muß.
Eine weitergehende Information der Kunden über die Zeichnungsgebühr kann nicht verlangt werden. Wer über seine vertraglichen Zahlungspflichten hinreichend deutlich informiert wird, braucht entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht auch darüber aufgeklärt zu werden , welche Tätigkeiten und Aufwendungen die Gegenseite der Bemessung ihrer Forderung zugrunde gelegt hat. Auch über die rechtliche Einordnung seiner Zahlungspflichten braucht ein Kunde, der darüber, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe er zur Zahlung verpflichtet sein soll, hinreichend informiert wurde, nicht unterrichtet zu werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen über eine Zeichnungsgebühr bei Aktien-Neuemissionen verstoßen daher nicht deshalb gegen das Transparenzgebot, weil sie - wie hier - dem Kunden nicht erläutern, ob die von ihm verlangte Zahlung als Entgelt für eine Tätigkeit oder für die Verschaffung einer Zuteilungschance oder als Aufwendungsersatz einzuordnen ist (a.A. LG Köln WM 2001, 1946, 1947 f.).
IV.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
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ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.