Bundesgerichtshof Urteil, 16. Okt. 2015 - V ZR 120/14

ECLI:ECLI:DE:BGH:2015:161015VZR120.14.0
bei uns veröffentlicht am16.10.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden der Beschluss des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. April 2014 und das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 13. Dezember 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Landgericht Kiel zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Mit notariellem Vertrag vom 15. Dezember 2010 kaufte der in Deutschland ansässige Kläger von den in Dänemark ansässigen Beklagten ein Hausgrundstück in Schleswig-Holstein für 114.000 € unter Ausschluss einer Haftung für Sachmängel. Er erfuhr im Juli 2011 von einem Nachbarn, dass dieser sich im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit dem verstorbenen Vater der Beklagten auf die Erlaubnis, an das Haus auf dem Grundstück des Klägers anzubauen und auf einen Ausgleich in Höhe von 10.000 € geeinigt habe, wovon die Beklagten gewusst hätten. Er sieht sich von ihnen arglistig getäuscht und verlangt Ersatz für Aufwendungen und Nachteile, die ihm als Folge des Anbaus entstanden seien (Kostenermittlung 535,50 €, Renovierungskosten 19.249,50 €, Mietausfall 24.365 €, Kosten für den Hinzuerwerb einer Fläche von 1 m² für 250 €). Davon verlangt er Zahlung eines erstrangigen Teilbetrags von 19.499,50 € nebst Zinsen sowie Feststellung der gesamtschuldnerischen Verpflichtung der Beklagten, ihm alle weiteren Aufwendungen „von der Hand zu halten, hilfsweise zu erstatten“, die ihm aus dem Anbau entstehen.

2

Das Landgericht hat die Klage mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch Beschluss zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht begründet die Abweisung der Klage als unzulässig mit der Erwägung, der einzige in Betracht zu ziehende Gerichtsstand in Deutschland, nämlich der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art. 5 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 (ABl. EG Nr. L 12 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 280/2009 vom 6. April 2009, ABl. EU Nr. L 93 S. 13 - EuGVVO alt) sei nicht begründet. Zwar gelte dieser Gerichtsstand auch für Sekundäransprüche. Dabei sei aber nicht auf den ursprünglichen Erfüllungsanspruch abzustellen, sondern auf die konkret streitige Verpflichtung. Das sei ein Zahlungsanspruch, so dass die Gerichte am Wohnsitz der Beklagten international zuständig seien.

II.

4

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die deutschen Gerichte sind international zuständig.

5

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestimmt sich im vorliegenden Fall noch nach den Bestimmungen der bisherigen Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO alt). Diese Verordnung ist im Verhältnis zum Königreich Dänemark auf Grund von Art. 2 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 19. Oktober 2005 (ABl. EU Nr. L 299 S. 62) anwendbar. Das gilt nach Art. 3 Abs. 1 des Abkommens nicht für Änderungen der genannten Verordnung wie die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU Nr. L 351 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/281 vom 26. November 2014, ABl. EU Nr. L 54 S. 1 - EuGVVO neu). Sie werden nach Art. 3 Abs. 2 des Abkommens erst nach einer entsprechenden Entscheidung Dänemarks anwendbar. Eine solche Entscheidung änderte indessen nach Art. 61 EuGVVO neu nichts an der Geltung der bisherigen Verordnung (EG) Nr. 44/2001, weil diese auf vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 eingeleitete Gerichtsverfahren wie das vorliegende weiterhin anzuwenden ist.

6

2. Die deutschen Gerichte sind für den geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz wegen Sachmängeln aus dem Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art. 5 Nr. 1 Buchstabe a EuGVVO alt international zuständig.

7

a) Diese Vorschrift begründet zwar nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union keinen einheitlichen Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus einem Vertrag etwa an dem Ort, an dem die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen wäre (EuGH, Urteile vom 15. Januar 1987 - Rs. C-266/85 - Shenavai/Kreischer, ECLI:EU:C:1987:11 Rn. 17 f. und vom 5. Oktober 1999 - Rs. C-420/97 - Leathertex, ECLI:EU:C:1999:483 Rn. 36). In Abhängigkeit von den Orten, an denen sie zu erfüllen sind, können sich danach unterschiedliche Gerichtsstände für die einzelnen Primärverpflichtungen ergeben. Das bedeutet aber nicht, dass auch für die Primärverpflichtung und die aus ihrer Verletzung abgeleiteten Sekundärverpflichtungen unterschiedliche Gerichtsstände bestünden. Vielmehr bestimmt sich der Gerichtsstand solcher Ansprüche nicht danach, wo diese selbst zu erfüllen wären, sondern danach, wo der Primäranspruch, an den sie anknüpfen, zu erfüllen war oder erfüllt wurde (EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1976 - Rs. C-14/76 - de Bloos, ECLI:EU:C:1976, 134 Rn. 15/17, vom 15. Januar 1987 - Rs. C-266/85- Shenavai/Kreischer, ECLI:EU:C:1987:11 Rn. 9 und vom 5. Oktober 1999 - Rs. C-420/97 - Leathertex, ECLI:EU:C:1999:483 Rn. 31; BGH, Urteile vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/96, BGHZ 134, 201, 205 und vom 7. Dezember 2000 - VII ZR 404/99, WM 2001 904, 905; öst. OGH, Beschluss 27. Januar 1998 - 7 Ob 375/97s, www.ris.bka.gr.at; Czernich/Kodek/Mayr, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht, Art. 7 EuGVVO [neu] Rn. 30; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 5 EuGVVO [alt] Rn. 37). Diese Rechtsprechung ist zwar zu dem Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungs-Übereinkommen und dem Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ergangen. Der Gerichtshof hat aber entschieden, dass die hier noch anzuwendende bisherige Verordnung Nr. 44/2001 genauso auszulegen ist, ausgenommen nur den hier nicht gegebenen Fall, dass der Verordnungsgeber bewusst von dem Übereinkommen abgewichen ist (Urteil vom 23. April 2009 - Rs. C-533/07 - Falco, ECLI:EU:C:2009:257 Rn. 54 f.). Für den hier geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen Sachmängeln ist deshalb der Erfüllungsort der Primärleistung des Verkäufers - der Verpflichtung zur Verschaffung von Eigentum und Besitz an dem verkauften Grundstück - maßgeblich. Dieser bestimmt sich gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c VO (EG) Nr. 593/2008 (vom 17. Juni 2008, ABl. EU Nr. L 177 S. 6 - sog. Rom I-Verordnung) bei Grundstückskaufverträgen nach dem Belegenheitsstatut, hier also nach deutschem Recht. Danach liegt der Erfüllungsort in Deutschland.

8

b) Das von dem Berufungsgericht angeführte Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Besix/WABAG (Rs. 256/00, ECLI:EU:C:2002, 99) ergibt nichts anderes. Danach ist zwar ein einheitlicher Erfüllungsort zu bestimmen, wenn eine vertragliche Primärverpflichtung an einer Vielzahl von Orten zu erfüllen ist, nämlich derjenige, zu dem der Streitgegenstand die engste Verknüpfung aufweist (aaO Rn. 32). Um eine solche Fallgestaltung geht es hier aber nicht. Der Schadensersatzanspruch wird aus der Verletzung der Primärverpflichtung abgeleitet, das verkaufte Grundstück in vertragsgemäßem Zustand zu übereignen und zu übergeben. Diese Verpflichtung ist nur in Deutschland zu erfüllen.

9

c) Unbehelflich ist auch die Berufung auf die Urteile des OLG Saarbrücken vom 16. Februar 2011 (1 U 574/09, IPRax 2013, 74 Rn. 72 f.) und des OLG Köln vom 16. Dezember 2008 (9 U 47/07, juris Rn. 38, 44). Beide folgen der dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs.

10

3. Auch für den weiter geltend gemachten, materiell-rechtlich konkurrierenden Anspruch des Klägers aus der Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten ist ein Gerichtsstand in Deutschland gegeben.

11

a) Es spricht viel dafür, dass der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO alt auch für solche Schadensersatzansprüche gegeben ist. Zwar können Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 17. September 2001 - Rs. C-334/00 - Tacconi, ECLI:EU:C:2002:499 Rn. 23, 27) nicht in diesem Gerichtsstand, sondern nur im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO alt verfolgt werden, wenn es z. B. wegen Abbruchs der Vertragsverhandlungen nicht zum Vertragsschluss kommt (Beispiel: öst. OGH, JBl 2007, 800, 803) oder eine vertragsfremde Person, z.B. ein Vertreter ohne Vertretungsmacht, in Anspruch genommen werden soll (Beispiel: öst. OGH, ZfRV 2007, 112). Grund für die Zuordnung solcher Ansprüche zu dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist aber der Umstand, dass es in solchen Fällen an einer „freiwillig eingegangenen Verpflichtung“ fehlt (EuGH, Urteil vom 17. September 2001 - Rs. C-334/00 - Tacconi, ECLI:EU:C:2002:499 Rn. 23). Es liegt daher nicht fern anzunehmen, dass der Gerichtsstand des Erfüllungsorts der Primärleistung maßgeblich ist, auf die sich die verletzte vorvertragliche Pflicht bezieht, wenn - wie hier - der Vertrag tatsächlich zustande kommt und der Vertragspartner in Anspruch genommen wird (in diesem Sinne etwa: EuGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - Rs. C-180/06 - Ilsinger, ECLI:EU:C:2009:303 Rn. 57 allerdings obiter zu einer Gewinnzusage; Czernich/Kodek/Mayr, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht, Art. 7 EuGVVO [neu] Rn. 24; Leible in Rauscher, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 5 Brüssel I Verordnung [EuGVVO alt] Rn. 27 aE; Mankowski in Magnus/Mankowski, Brussels I Regulation, 2. Aufl., Art. 5 Rn. 55; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 5 EuGVVO [alt] Rn. 5; Jault-Seseke/Weller in Simons/Hausmann, Brüssel-I-Verordnung, dt. Ausgabe, Art. 5 Rn. 19; in diesem Punkt unklar: Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 5 EuGVVO [alt] Rn. 205; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 5 EuGVVO alt Rn. 75). Abschließend entschieden werden muss die Frage nicht, weil die deutschen Gerichte hier in einem wie im anderen Fall international zuständig sind.

12

b) Können Ansprüche wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Gerichtstand des Erfüllungsorts geltend gemacht werden, käme es - ebenso wie bei Sekundäransprüchen - nicht auf den Ort an, an dem der aus der Verletzung folgende Anspruch zu erfüllen ist, sondern auf den Ort, an dem die Primärpflicht aus dem zustande gekommenen Vertrag zu erfüllen ist, auf die sich die verletzte Aufklärungspflicht bezieht. Denn die Zuständigkeit ist insoweit umfassend (Czernich/Kodek/Mayr, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht, Art. 7 EuGVVO [neu] Rn. 30). Das ist hier die in Deutschland zu erfüllende Eigentumsverschaffungspflicht. Müsste der aus der verletzten Aufklärungspflicht abgeleitete Anspruch im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung verfolgt werden, käme es nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO alt darauf an, wo das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Das sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort (Urteile vom 16. Mai 2013 - Rs. C-228/11 - Melzer, ECLI:EU:C:2013:305 Rn. 25 und vom 3. Oktober 2013 Rs. C-170/12 - Pinckney, ECLI:EU:C:2013, 635 Rn. 26). Beide liegen hier in Deutschland. Aufklärungspflichten sollen im Inland verletzt worden sein. Auch der Schaden ist im Inland eingetreten, da das Grundstück hier liegt und der Kläger hier ansässig ist.

III.

13

Der Beschluss des Berufungsgerichts kann deshalb keinen Bestand haben. Weil sich die Vorinstanzen - bei ihrem Ausgangspunkt konsequent - mit den geltend gemachten Ansprüchen nicht inhaltlich befasst und die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen haben, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif.

14

Der Beschluss des Berufungsgerichts ist aufzuheben. Die Sache ist hier zur neuen Verhandlung und Entscheidung nicht an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, sondern an das Landgericht. Eine solche Möglichkeit hat der Bundesgerichtshof bislang für den Fall anerkannt, dass das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung die Sache an das Landgericht zurückverweisen müsste (Urteil vom 24. September 1998 - IX ZR 371/97, BGHZ 139, 325, 333). Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zurückverweisung besteht nach geltendem Recht zwar nicht mehr. Die Zurückverweisung stünde nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO im Ermessen des Berufungsgerichts. Das Revisionsgericht kann die Sache aber unmittelbar an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen, wenn die Zurückverweisung an dieses Gericht auch nach einer neuen Verhandlung die ermessensgerechte Entscheidung des Berufungsgerichts wäre. So liegt es hier. Der Kläger hat die Zurückverweisung an das Landgericht schon im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren vor dem Senat beantragt. Die Beklagten haben nicht auf einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht bestanden und nichts dafür vorgebracht, was es rechtfertigen würde, dem Kläger die erste Tatsacheninstanz zu nehmen. Dann ist es ermessengerecht, wenn das Revisionsgericht die Sache unmittelbar an das Landgericht zurückverweist. Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch.

Stresemann                    Schmidt-Räntsch                    Czub

                     Kazele                                  Göbel

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 16. Okt. 2015 - V ZR 120/14

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 16. Okt. 2015 - V ZR 120/14

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 538 Zurückverweisung


(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d
Bundesgerichtshof Urteil, 16. Okt. 2015 - V ZR 120/14 zitiert 2 §§.

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2000 - VII ZR 404/99

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 404/99 Verkündet am: 7. Dezember 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2017 - V ZR 120/16

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 120/16 Verkündet am: 27. Januar 2017 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 07. Juli 2016 - 5 U 84/15

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Tenor Das Versäumnisurteil des Senats vom 21. April 2016, Az. 5 U 84/15, wird aufrechterhalten. Die Kläger tragen auch die weiteren Kosten des Berufungsrechtszugs. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vor

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Feb. 2016 - V ZR 96/15

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 96/15 Verkündet am: 19. Februar 2016 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 404/99 Verkündet am:
7. Dezember 2000
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
EGBGB Art. 27 Abs. 1 Satz 2 2. Alt.
Zu den maßgeblichen Umständen einer konkludenten Rechtswahl für einen Architektenvertrag
zugunsten des deutschen Rechts.
Der Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Architektenvertrag
ist regelmäßig der Ort des Bauwerkes, wenn der Architekt sich verpflichtet hat,
für das Bauvorhaben die Planung und die Bauaufsicht zu erbringen.
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - VII ZR 404/99 - OLG Dresden
LG Dresden
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Dezember 2000 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer,
Dr. Kniffka und Wendt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. September 1999 insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 2 als unzulässig abgewiesen worden ist. Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

I.

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von den in Norwegen domizilierten Beklagten als Gesamtschuldner Vorschuß für Mängelbeseitigungskosten sowie Schadensersatz. Die angeblichen Ansprüche hat die N.-GmbH an die Klägerin abgetreten. Die Parteien streiten vorrangig über die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.

II.

Im Jahre 1996 beauftragte die Klägerin die N.-GmbH mit der Errichtung dreier Reihenhäuser auf einem Grundstück in M.. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die N.-GmbH mit der Beklagten zu 1 einen Vertrag über die Errichtung des Rohbaus und mit dem Beklagten zu 2 ein Vertrag über die Bauplanung und Bauüberwachung dieses Rohbaus abgeschlossen hat.

III.

1. Das Landgericht hat die Klage gegen beide Beklagten mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, die deutschen Gerichte seien für die Klage international nicht zuständig. 2. Hinsichtlich der Beklagten zu 1 hatte die Berufung der Klägerin Erfolg. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage gegen die Beklagte zu 1 bejaht und das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 2 hatte die Berufung keinen Erfolg. 3. Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin dagegen, daß das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage gegen den Beklagten zu 2 verneint hat.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Revision der Klägerin hat Erfolg, sie führt hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 2 zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

II.

1. Die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte richtet sich nach dem Luganer Übereinkommen und nicht nach dem EuGVÜ:
a) Das Luganer Übereinkommen ist am 1. März 1995 (BGBl. 1995 II, 211) für die Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu Norwegen in Kraft getreten.
b) Nach Art. 45 b LugÜ, die das Verhältnis des EuGVÜ zum Luganer Übereinkommen für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft regelt , ist statt des EuGVÜ das Luganer Übereinkommen anzuwenden, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates des Luganer Übereinkommens hat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist (Art. 54 b Abs. 2 lit. a LugÜ).
c) Das Luganer Übereinkommen ist gemäß Art. 54 Abs. 1 nur auf Klagen anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten erhoben worden sind.

d) Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in Norwegen, einem Vertragsstaat des Luganer Übereinkommens, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft ist. Die Abtretung der Forderung ist für die Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte unerheblich. Für die internationale Zuständigkeit kommt es allein darauf an, ob der in einer erhobenen Klage als Prozeßpartei benannte Beklagte seinen Wohnsitz in einem anderen Staat hat. Die Abtretung der Forderung ist keine Frage des internationalen Zivilprozeßrechts, sondern eine materiell-rechtliche Frage des internationalen Privatrechts (Art. 33 EGBGB). Die Klage ist nach dem Inkrafttreten des Luganer Übereinkommens im Verhältnis zu Norwegen in einem Vertragsstaat, der Bundesrepublik Deutschland , erhoben worden. 2. Der sachliche Anwendungsbereich des Luganer Übereinkommens nach Art. 1 Abs. 1 ist eröffnet, weil der Rechtsstreit eine Zivilsache zum Gegenstand hat.

III.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage gegen den Beklagten zu 2 ist nur eröffnet, wenn die Voraussetzungen des Gerichtsstands am Erfüllungsort (Art. 5 Nr. 1 LugÜ) erfüllt sind. 1. Art. 5 Nr. 1 LugÜ ist weiterhin nach den vom Europäischen Gerichtshof zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ entwickelten Grundsätzen auszulegen:

a) Für das Luganer Übereinkommen gibt es keine Auslegungszuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht , 6. Aufl., Einleitung Rdn. 59; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht , Einleitung Rdn. 88). Maßgeblich für die Auslegung des Luganer Übereinkommens ist das Protokoll Nr. 2 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1994 II S. 2647, abgedruckt bei Jayme/Hausmann, Internationales Privat - und Verfahrensrecht, 10. Aufl., S. 360 ff). Nach der Präambel des Protokolls Nr. 2 müssen die Vertragsparteien des Übereinkommens die bis zum 18. September 1988 ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs als authentische Interpretation der inhaltlich übereinstimmenden Parallelnormen des Luganer Übereinkommens akzeptieren (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 6. Aufl., Einleitung Rdn. 63).
b) Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Tessili (Urteil vom 6. Oktober 1976, Rs. C-12/76, Slg. 1976, 1475 = NJW 1977, 491) ist das für den Erfüllungsort maßgebliche Recht nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts zu bestimmen. Da diese Entscheidung vor dem 18. September 1988 ergangen ist, sind die Grundsätze dieser Entscheidung die authentische Interpretation des Art. 5 Nr. 1 LugÜ. Der Europäische Gerichtshof hat die sogenannte Tessili-Regel nach dem 18. September 1988 in zwei weiteren Entscheidungen bestätigt (Rechtssache Custom Made Commercial: Urteil vom 29. Juni 1994, Rs. C-288/92, Slg. 1994 I, 2913 = NJW 1995, 183 = EuZW 1984, 763; Rechtssache IE Groupe Concorde u.a.: Urteil vom 28. September 1999, Rs. C-440/97, EuGHE 1999 I, 6307 = NJW 2000, 719).
c) Der Erfüllungsort der primären Vertragspflicht, die den Gegenstand der Klage bildet, begründet die internationale Zuständigkeit. Macht der Kläger
Schadensersatzansprüche geltend, ist die verletzte Vertragspflicht maßgeblich und nicht die Schadensersatzverpflichtung (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht , 6. Aufl., Art. 5 Rdn. 14 m.N. der Rechtsprechung des EuGH).
d) Art. 5 Nr. 1 Luganer Übereinkommen ist auch dann anwendbar, wenn die Parteien darüber streiten, ob ein Vertrag zustande gekommen ist, auf den der Kläger seinen Anspruch stützt (Kropholler, aaO, Rdn. 5).

IV.

Der Sachvortrag der Klägerin ist für die Entscheidung über die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausreichend. Die Frage, welche Anforderungen an den Vortrag des Klägers zur internationalen Zuständigkeit zu stellen sind, wird durch das Luganer Übereinkommen nicht geregelt, sie ist nach dem autonomen internationalen Zivilprozeßrecht zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für die Begründung der internationalen Zuständigkeit ein schlüssiger Sachvortrag des Klägers (BGH, Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93, BGHZ 124, 237 = NJW 1994, 1413; Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105 = NJW 1996, 1411).

V.

1. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die streitige Forderung gegen die Beklagte zu 2 mit folgender Erwägung verneint:
Für eine konkludente Rechtswahl fehle es im Unterschied zu dem Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu 1 an den erforderlichen Anhaltspunkten. Die enge Verknüpfung des Bauvertrages mit dem Architektenvertrages sei ein Indiz für eine konkludente Rechtswahlunsten des für den Bauvertrag maßgeblichen materiellen Rechts. Angesichts weiterer Umstände genüge dieser Anhaltspunkt allerdings nicht. Gegen eine konkludente Rechtswahlvereinbarung zugunsten des deutschen Rechts spreche der Umstand, daß die Parteien die HOAI nicht vereinbart hätten. Damit fehle es an der Einbeziehung einer typisch deutschen Regelung in den Vertrag. Die behauptete Vereinbarung der DIN-Normen des deutschen Rechts und der deutschen Baurechtsbestimmungen sei kein relevanter Anhaltspunkt für eine konkludente Rechtswahl. Es handele sich lediglich um Regeln, die die technische Ausführung der Leistung betreffen , ein Rückschluß auf die Vertragsgestaltung lasse die Vereinbarung nicht zu. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei nach norwegischem Recht der Erfüllungsort am Wohnsitz des Schuldners in Norwegen. 2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die nach Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB für eine konkludente Rechtswahl erheblichen Umstände lassen nur den Schluß zu, daß die Parteien auch für den Architektenvertrag deutsches Recht gewählt haben. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung für eine konkludente Rechtswahl der Vertragsparteien einige maßgebliche Umstände fehlerhaft gewürdigt und einen gewichtigen Umstand, die enge wirtschaftliche Verknüpfung der beiden Verträge , nicht berücksichtigt.
a) Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ist für eine konkludente Rechtswahl erforderlich, daß sich die Rechtswahl "mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles" ergibt.

b) Die konkludente Rechtswahl zwischen den Vertragsparteien des Bauvertrages , der Klägerin und der Beklagten zu 1, ist ein gewichtiges Indiz dafür, daß die Parteien des Architektenvertrages auch diesen Vertrag dem deutschen Vertragsrecht unterstellen wollten, weil die Leistungen aufgrund beider Verträge für dasselbe Bauvorhaben in Deutschland erbracht werden sollten. Die vom Berufungsgericht gewürdigten übrigen Anhaltspunkte sprechen nicht gegen eine konkludente Rechtswahl des deutschen Rechts, sondern für eine derartige Wahl: Die fehlende Vereinbarung der HOAI ist allenfalls von geringer indizieller Bedeutung für die Beurteilung einer konkludenten Rechtswahl, weil die HOAI nicht Gegenstand des Schuldstatuts im Sinne des Art. 32 Abs. 1 EGBGB ist. Die HOAI gilt als zwingendes Preisrecht des öffentlichen Rechts unabhängig von einer Rechtswahl der Vertragsparteien (Thode/Wenner, Internationales Architekten- und Bauvertragsrecht, Rdn. 90). Die Vereinbarung der deutschen technischen Regeln ist ein weiteres maßgebliches Indiz für die Wahl des deutschen Rechts. Die deutschen technischen Vorschriften betreffen den Inhalt der von dem Architekten geschuldeten Leistung (Reithmann/Thode, Internationales Vertragsrecht, 5. Aufl., Rdn. 964) und damit eine vom Schuldstatut erfaßte Frage. Von untergeordneter Bedeutung sind der Abschlußort und die vereinbarte Währung der Vergütung (Thode/Wenner, aaO, Rdn. 92). Beide Indizien deuten allerdings übereinstimmend auf die Wahl des deutschen Rechts hin.

VI.

1. Der Erfüllungsort der Primärforderung im Sinne des Art. 5 Nr. 1 LugÜ ist nach dem durch das deutsche Kollisionsrecht (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) berufene materielle deutsche Werkvertragsrecht am Ort der Baustelle.
Maßgeblich für die Beurteilung des Erfüllungsortes sind nicht die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Mängelbeseitigungskosten und Schadensersatz, sondern die von der Klägerin behauptete Verletzung der von dem Beklagten zu 2 geschuldeten Bauplanungs- und Bauaufsichtsleistungen. 2. Die Frage, an welchem Ort der Architekt, dem sowohl die Planung als auch die Bauaufsicht übertragen worden ist, seine Leistung zu erbringen hat, ist bisher vom Bundesgerichtshof nicht entschieden worden. Für die vom Architekten geschuldete Leistung in dem genannten Umfang gelten die gleichen Grundsätze wie für die Werkleistung des Bauunternehmers eines Bauvertrages (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1985 - 1 ARZ 737/85, NJW 1986, 935 = BauR 1986, 241 = ZfBR 1986, 80). Verpflichtet sich der Architekt, die Planung und die Bauaufsicht für ein Bauvorhaben zu erbringen, liegt der Schwerpunkt seiner Leistung am Ort des Bauwerkes. Die Planung und die Bauaufsicht sind die von dem Architekten geschuldete einheitliche Werkleistung, die dazu dient, im Umfang der übernommenen Verpflichtung die Errichtung eines mangelfreien Bauwerkes zu ermöglichen. Die Bestimmung des Erfüllungsortes der vom Architekten geschuldeten Leistung am Ort der Baustelle liegt im Interesse beider Vertragsparteien. Schuldet der Architekt Planung und Bauaufsicht, kann der Auftraggeber die Leistung des Architekten, wenn er die Leistung sachgerecht überprüfen will, nur am Ort des Bauwerkes abnehmen. Falls die Vertragsparteien einen Streit über die Vertragsgerechtigkeit der Architektenleistung gerichtlich austragen, ist es sach
gerecht, wenn der Rechtsstreit in der Nähe des Orts der Baustelle durchgeführt wird, weil die Klärung behaupteter Mängel des Architektenwerkes regelmäßig eine Beweisaufnahme über etwaige Mängel des Bauwerkes erfordert. Thode Haß Kuffer Kniffka Wendt

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.